Herramientas para la síntesis de conocimiento - diálogo Gabriele Bammer.
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte Esteplatz 4, 1030 Wien [email protected] IBS - Institut für...
-
Upload
korbinian-schlarb -
Category
Documents
-
view
107 -
download
1
Transcript of Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte Esteplatz 4, 1030 Wien [email protected] IBS - Institut für...
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte www.betm.at
Esteplatz 4, 1030 Wien [email protected]
IBS - Institut für berufsbegleitende Studien
Tourismusmanagement
Bad Vöslau, 18. und 25. Februar 2012
Reiseveranstaltung
§ 31b Abs 2 Z 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG)
- im voraus festgelegte Verbindung
- von mindestens zwei Reiseleistungen (Beförderung, Unterbringung oder andere Leistungen, die nicht bloß Nebenleistungen der Beförderung sind und die einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen)
- zu einem Gesamtentgelt angeboten
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte www.betm.at
Esteplatz 4, 1030 Wien [email protected]
Reiseveranstaltung
ein Gesamtpaket mehrerer Reiseleistungen, vom Veranstalter zu einem Gesamtreisepreis angeboten:
FlugHotelaufenthalt Verpflegung Ausflüge am Urlaubsort Rundreisen Kreuzfahrten etc
Buchung der Reise in der Regel im Reisebüro auf Grund des Kataloges eines Veranstalters oder im Internet
Reisender hat nur einen Vertragspartner (Veranstalter); Leistungsträger (Hotelier, Fluglinie etc) Erfüllungsgehilfen des Veranstalters
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte www.betm.atEsteplatz 4, 1030 Wien [email protected]
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte www.betm.at
Esteplatz 4, 1030 Wien [email protected]
Pauschalreise = Reiseveranstaltung, die
- länger als 24 Stunden dauert oder - zumindest eine Übernachtung beinhaltet.
entspricht der Definition der Pauschalreiserichtlinie.
Pauschalreise als Sonderfall der Reiseveranstaltung
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte www.betm.at
Esteplatz 4, 1030 Wien [email protected]
Rechtsfolgen:
- Verordnung über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (IVO Informationspflichten) und Reisebürosicherungsverordnung (RSV Insolvenzabsicherung) gelten nur für Pauschalreisen, nicht aber für einfache Reiseveranstaltungen nach § 31b Abs 2 Z 1 KSchG.
- Für Ansprüche des Kunden gegenüber dem Veranstalter ist die Unterscheidung zwischen einfachen Reiseveranstaltungen und Pauschalreisen bedeutungslos.
Anspruch auf Preisminderung und Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude besteht sowohl bei Pauschalreisen als auch bei einfachen Reiseveranstaltungen.
Pauschalreise als Sonderfall der Reiseveranstaltung
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte www.betm.at
Esteplatz 4, 1030 Wien [email protected]
Beispiel:
Buchung eines Tagesausfluges von Wien nach Bratislava, der Mittagessen und Opernbesuch einschließt (kürzer als 24 Stunden).
- Keine Pauschalreise, weil kürzer als 24 Stunden und keine Übernachtung
RSV und IVO nicht anwendbar.
- Reiseveranstaltung im Sinne des KSchG, weil mehrere selbständige Reiseleistungen (Fahrt, Verpflegung, Oper) Preisminderung und (abhängig von Schwere des Mangels) Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude.
Pauschalreise als Sonderfall der Reiseveranstaltung
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte www.betm.at
Esteplatz 4, 1030 Wien [email protected]
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte www.betm.at
Esteplatz 4, 1030 Wien [email protected]
Individualreise als Gegenstück zur Pauschalreise
Urlauber bucht selbst den Flug
schließt selbst mit einem Hotelbetreiber einen Vertrag über die Unterbringung ab
verpflegt sich am Urlaubsort selbst
organisiert am Urlaubsort selbst Ausflüge
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte www.betm.at
Esteplatz 4, 1030 Wien [email protected]
Hotelier als Reiseveranstalter?
Reiseveranstaltung besteht aus zwei selbständigen Reiseleistungen:
- Unterkunft und Vollpension nach herrschender Meinung nur eine einheitliche Reiseleistung Hotelier kein Reiseveranstalter
- Unterkunft und Wellnessprogramm nach deutscher Judikaturzwei Leistungen Hotelier als Reiseveranstalter
- Unterkunft und umfangreiche Sportangebote nach deutscher Judikatur zwei Leistungen Hotelier als Reiseveranstalter
Konkrete Abgrenzungsfragen strittig und sehr stark einzelfallbezogen.
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte www.betm.at
Esteplatz 4, 1030 Wien [email protected]
Rechtsfolgen der Unterscheidung zwischen Pauschalreiseund Individualreise
Pauschalreise Individualreise
Reisender hat einen Vertragspartner Reisender hat mehrere Vertragspartner (Reiseveranstalter) (Fluglinie, Hotelier, Ausflugsveranstalter)
Ansprüche aus Reisemängel sind Ansprüche aus Reisemängel sind
gegenüber dem Reiseveranstalter gegenüber den einzelnen Leistungs-
geltend zu machen trägern geltend zu machen
Reiseveranstalter kann in der Leistungsträger muss unter Umständen
Regel in Österreich geklagt werden in dessen Sitzstaat geklagt werden
Bei gravierenden Mängeln Nach dem Gesetzeswortlaut auch bei
Schadenersatz für entgangene gravierenden Mängeln kein Schaden-
Urlaubsfreude ersatz für entgangene Urlaubsfreude
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte www.betm.at
Esteplatz 4, 1030 Wien [email protected]
Schutz des Kunden vor Insolvenz des Reiseveranstalters:
- Vorlage einer Bankgarantie oder
- Abschluss einer Insolvenzversicherung
Höhe der Versicherungssumme bzw Bankgarantie abhängig vom Vorjahresumsatz
- Eintragung im Veranstalterverzeichnis des Wirtschaftsministeriums nur bei Nachweis des Insolvenzschutzes
Rückerstattung von Kundenzahlungen
Rücktransport des Reisenden wenn Insolvenz während des Urlaubes
Reisebürosicherungsverordnung (RSV)
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte www.betm.at
Esteplatz 4, 1030 Wien [email protected]
Einschränkungen für Entgegennahme von Anzahlungen:
- bei Buchung darf nur eine Anzahlung von 10% gefordert werden (frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reises)
- bei erhöhter Versicherungssumme Anzahlung von 20% möglich
- Restzahlung frühestens zwei Wochen vor Reiseantritt Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen.
unzulässige Zahlungen nicht vom Insolvenzschutz erfasst
geplante Novelle (ab 1. September 2012):
- auch unzulässige Zahlungen abgesichert - Restzahlung darf 20 Tage vor Reiseantritt erfolgen
Reisebürosicherungsverordnung (RSV)
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte www.betm.at
Esteplatz 4, 1030 Wien [email protected]
Informationspflichten:
- Gilt ebenso wie RSV nur für Pauschalreisen.
- Erfüllung der Informationspflichten bei Direktbuchungen durch den Reiseveranstalter selbst, ansonsten durch den Vermittler:
Vor der Buchung insbesondere Informationen über
- Firmenwortlaut und Adresse des Veranstalters, Geschäftsbedingungen und Höhe des Reisepreises
- Pass- und Visumserfordernisse
- Abschluss einer Reiseversicherung.
Nach der Buchung Übergabe einer Buchungsbestätigung mit allen notwendigen Informationen über die Reise.
Verordnung über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (IVO)
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte www.betm.at
Esteplatz 4, 1030 Wien [email protected]
Allgemeine Reisebedingungen 1992 (ARB 1992):
Vom Fachverband der Reisebüros im Einvernehmen mit dem Reisebüro-Ausschuss des Kosumentenpolitischen Beirates beim Bundeskanzleramt erstellt.
Keine verbindliche Rechtsvorschrift (Verordnung), sondern Standardvertragstext.
Regeln wichtigste Punkte des Reisevertragsrechts, insbesondere:
- Buchung/Vertragsabschluss
- Haftung
- Rücktritt
- Stornogebühren
- Vertragsänderungen.
Verordnung über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (IVO)
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte www.betm.at
Esteplatz 4, 1030 Wien [email protected]
Allgemeine Reisebedingungen 1992 (ARB 1992):
- Laut IVO sind ARB 1992 in jedem Reisebüro auszuhängen.
- Veranstalter (selbst oder durch Vermittler) muss Kunden darüber informieren, ob er ARB 1992 zur Gänze, teilweise oder gar nicht anerkennt.
- Wenn Veranstalter ARB 1992 nur teilweise oder nicht anerkennt, muss er in seinen Werbeunterlagen Originaltext und abweichende Bestimmungen gegenüberstellen.
- Kunde muss vor Vertragsabschluss Text der Geschäftsbedingungen erhalten.
Verordnung über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (IVO)
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte www.betm.at
Esteplatz 4, 1030 Wien [email protected]
- schmutziges Hotelzimmer - Kies- statt Sandstrand
- Ungeziefer - verschmutzter Strand
- mangelnde Hygiene - zu wenige Liegen/Sonnenschirme
- fehlender Balkon - fehlende Animation
- fehlender Meerblick - fehlende Kinderbetreuung
- Schimmel - Swimmingpool nicht nutzbar
- schmutzige Bettwäsche - Unterbringung in abweichendem Hotel
- Klimaanlage defekt - inkompetente Reiseleitung
- Baulärm - unhöfliches Hotelpersonal
- Fluglärm - fehlende Sportangebote
- Wartezeiten am Buffet - Flugverspätungen
- eintöniges/ungenießbares Essen - verlorenes Gepäck
Typische Leistungsstörungen (Reisemängel)
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte www.betm.at
Esteplatz 4, 1030 Wien [email protected]
Rechtsfolgen von Leistungsstörungen
Gewährleistung (§ 922 ff ABGB):
Preisminderung / Wandlung
- 20% Preisminderung für Baulärm
- 5% für fehlenden Meerblick
- 10% für fehlenden Fitnessraum
- Rücktritt vom Reisevertrag bei gravierenden Mängeln (erheblicher Fluglärm)
Früher Berechnung der Preisminderung in starker Anlehnung an Frankfurter Tabelle, heute sehr individuell
Preisminderung verschuldensunabhängig; Veranstalter haftet auch für höhere Gewalt (Tsunami, Ölpest)
Frist für Geltendmachung: 2 Jahre
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte www.betm.at
Esteplatz 4, 1030 Wien [email protected]
Rechtsfolgen von Leistungsstörungen
Schadenersatz:
- Anspruch auf Rückforderung des Reisepreises bei Mängeln kann auch auf Schadenersatz (§ 1293 ff ABGB) statt auf Gewährleistung gestützt werden. - Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude (§ 31e Abs 3 KSchG) bei besonders gravierenden Mängeln („Fehlen wesentlicher Reisebestandteile“, OGH 3 Ob 220/06h)
- Schadenersatz bei vom Reiseveranstalter verschuldeten Erkrankungen (zB Salmonellen, Legionellen) und Körperverletzungen (zB Sturz auf schlecht gesicherter Rutsche) vor allem Schmerzengeld, Behandlungskosten, Verdienstentgang
- Schadenersatz bei Sachschäden (zB Gepäckverlust) und sonstige Vermögensschäden (zB Ersatztransport bei Flugabsage)
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte www.betm.at
Esteplatz 4, 1030 Wien [email protected]
Rechtsfolgen von Leistungsstörungen
Voraussetzungen für Schadenersatz:
- Kausalität
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden
Frist für Geltendmachung:
3 Jahre
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte www.betm.at
Esteplatz 4, 1030 Wien [email protected]
Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude (§ 31e Abs 3 KschG):
- Nichterbringung eines erheblichen Teiles der vertraglich vereinbarten Leistungen
- Verschulden des Reiseveranstalters
- Höhe abhängig von Schwere und Dauer des Mangels, Verschuldensgrad, Zweck der Reise und Höhe des Reisepreises
- in der Regel Tagessätze zwischen € 20,00 und € 90,00 - früher zumeist erst ab Preisminderung von 50%
Rechtsfolgen von Leistungsstörungen
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte www.betm.at
Esteplatz 4, 1030 Wien [email protected]
Schadenersatz für Erkrankungen:
zB Salmonellenvergiftung auf Grund des Essens in der Hotelanlage
Kläger muss beweisen, dass Verpflegung im Hotel kausal für die Salmonellenvergiftung war.
- Anscheinsbeweis: Wenn gleichzeitig mit dem Kläger eine größere Zahl von Hotelgästen (z.B. 10%) von denselben Symptomen betroffen war, wird von Kausalität des Hotelessens für die Erkrankung ausgegangen. - Reiseveranstalter muss dann beweisen, dass in Wahrheit andere Umstände
kausal für Erkrankung.
Reiseveranstalter haftet nicht, wenn er beweist, dass ihn kein Verschulden trifft (Beweislastumkehr!), zB weil sämtliche Hygienevorschriften eingehalten.
Rechtsfolgen von Leistungsstörungen
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte www.betm.at
Esteplatz 4, 1030 Wien [email protected]
Schadenersatz für Verspätung, Beschädigung oder Verlust von Fluggepäck:
Nationales Schadenersatzrecht unanwendbar, statt dessen Montrealer Luftverkehrsübereinkommen:
gilt auch gegenüber Reiseveranstaltern
schriftliche Anzeige über Verspätung, Beschädigung oder Verlust binnen 21 Tagen
Klagseinbringung innerhalb von 2 Jahren
Haftungsbegrenzungen der Höhe nach
Rechtsfolgen von Leistungsstörungen
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte www.betm.at
Esteplatz 4, 1030 Wien [email protected]
Beispiele für Leistungsstörungen –
Schadenersatz bei Beförderungen auf See
Athener Übereinkommen über die Beförderung von Reisenden und Gepäck auf See
- verschuldensunabhängige Haftung des Beförderers
- Haftungshöchstgrenzen (zB € 400.000,00 bei Tod oder Körperverletzung)- gilt für internationale Seebeförderungen (Ausgangs- und Zielhafen in
verschiedenen Staaten)
- EU ist dem Abkommen mit Wirkung per 1. Jänner 2013 beigetreten.
Verordnung Nr. 392/2009
- beruht auf Athener Übereinkommen
- gilt auch für inländischen Seeverkehr
- gilt ab 1. Jänner 2013
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte www.betm.at
Esteplatz 4, 1030 Wien [email protected]
VO (EG) Nr 261/2004 (EU-Flugverspätungs-VO):
gilt für Flüge, die - von Luftfahrtunternehmern aus der EU durchgeführt werden oder - in EU beginnen.
Ansprüche bei - Verspätung - Nichtbeförderung - Annullierung
Anspruchsgegner: - ausführender Luftfahrtunternehmer
nicht: - Reiseveranstalter - vertraglicher Luftfahrtunternehmer, der Flug nicht selbst durchführt
Rechtsfolgen von Leistungsstörungen
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte www.betm.at
Esteplatz 4, 1030 Wien [email protected]
VO (EG) Nr 261/2004 (EU-Flugverspätungs-VO): Flugverspätung
abhängig von Entfernung: - unter 1.500 km: mindestens zwei Stunden - 1.500 bis 3.500 km: mindestens drei Stunden - über 3.500 km: mindestens vier Stunden
Rechtsfolgen: - Unterstützungsleistungen - Betreuungsleistungen
Rechtsfolgen von Leistungsstörungen
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte www.betm.at
Esteplatz 4, 1030 Wien [email protected]
VO (EG) Nr 261/2004 (EU-Flugverspätungs-VO): Nichtbeförderung
Flug findet statt, Fluggast wird aber nicht mittransportiert (zB wegen Überbuchung)
Rechtsfolgen: - Unterstützungsleistungen - Betreuungsleistungen - Ausgleichsleistungen
Rechtsfolgen von Leistungsstörungen
VO (EG) Nr 261/2004 (EU-Flugverspätungs-VO): Annullierung
Nichtdurchführung des Fluges
Rechtsfolgen: - Unterstützungsleistungen - Betreuungsleistungen - Ausgleichleistungen
Rechtsfolgen von Leistungsstörungen
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte www.betm.at
Esteplatz 4, 1030 Wien [email protected]
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte www.betm.at
Esteplatz 4, 1030 Wien [email protected]
VO (EG) Nr 261/2004 (EU-Flugverspätungs-VO): Unterstützungsleistungen:
Wahlrecht zwischen vollständiger Erstattung des Flugpreises, Rückflug zum ersten Abflugsort und anderweitiger Beförderung
Betreuungsleistungen:
Mahlzeiten, Erfrischungen, Hotelunterbringung, Beförderung zum Hotel sowie zwei Telefonate, Faxe oder E-Mails
Ausgleichsleistungen:
- € 250,00 bis € 600,00 (abhängig von Entfernung) - nicht bei höherer Gewalt (Aschewolke, Terror, Hurrikan)
Flugverspätungsverordnung dringend reformbedürftig, da viele rechtliche Unklarheiten
Rechtsfolgen von Leistungsstörungen
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte www.betm.at
Esteplatz 4, 1030 Wien [email protected]
Beispiele für Leistungsstörungen –
Schadenersatz für Diebstahl
§970 ABGB (Gastwirtehaftung):
Gastwirte, die Fremde beherbergen,
haften als Verwahrer für die
von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen,
sofern sie nicht beweisen (Beweislastumkehr!)
dass der Schaden weder durch sie oder einen ihrer Leute verschuldet
noch durch fremde, in dem Haus aus- oder eingehende Personen
(= Einschleichdiebe, Gäste, Lieferanten; nicht Räuber oder Einbrecher)
verursacht wurde.
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte www.betm.at
Esteplatz 4, 1030 Wien [email protected]
Sonderfall:
Wegfall der Geschäftsgrundlage
Nach Abschluss des Reisevertrages Rücktritt des Reisenden grundsätzlich nur mit Zahlung einer Stornogebühr möglich.
Höhe abhängig vom Zeitpunkt des Rücktrittes und Art der Reise
in Prozenten des Reisepreises bemessen
Veranstalter muss sich auf Anspruch auf Stornogebühren anrechnen lassen, was er sich auf Grund der Stornierung erspart hat (zB weil ihm Hotelier auf Grund des Unterbleibens der Reise nichts verrechnete).
Ausnahme: Wegfall der Geschäftsgrundlage
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte www.betm.at
Esteplatz 4, 1030 Wien [email protected]
Sonderfall:
Wegfall der Geschäftsgrundlage
Reiseantritt auf Grund besonderer Umstände, die bei Buchung noch
nicht vorhersehbar waren, unzumutbar
Kostenloses Rücktrittsrecht
ABER:
- Kunde darf nicht sofort zurücktreten, sondern muss weitere Entwicklung
bis knapp vor Reisebeginn abwarten.
- Kein Rücktrittsrecht, wenn der Veranstalter kostenlose Umbuchung auf
gleichwertige Ersatzreise anbietet.
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte www.betm.at
Esteplatz 4, 1030 Wien [email protected]
Reisevermittlungsrecht –
Abgrenzung Reisebüro – Reiseveranstalter
Buchung einer Reise in einem Reisebüro aus dem Katalog eines Veranstalters:
- Reisebüro ist als bloßer Vermittler für die richtige Beratung des Kunden verantwortlich (zB über Pass- und Visumsvorschriften, klimatische Verhältnisse, Auswahl einer geeigneten Reise) Reisevermittlungsvertrag.
- Reisebüro haftet gegenüber dem Kunden nur bei fehlerhafter Beratung. - Vertragspartner hinsichtlich Durchführung der Reise wird nur der Reiseveranstalter Reiseveranstaltungsvertrag. Für Mängel während der Reise ist daher ausschließlich der Reiseveranstalter passivlegitimiert.
- Reisebüro ist nach überwiegender Rechtsprechung gleichzeitig Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters. Dieser haftet daher für sämtliche Fehler des Reisebüros ( Streitverkündung, Regress).
Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte www.betm.at
Esteplatz 4, 1030 Wien [email protected]
Reiseversicherung
Varianten:
Reiserücktrittskostenversicherung:Reiseversicherung übernimmt Stornogebühren, wenn der Kunde aus bestimmten Gründen seine Reise nicht antritt (z.B. plötzliche schwere Krankheit; unerwartete Kündigung durch den Arbeitgeber).
Reisegepäckversicherung:für Beschädigung und verspätete Ankunft des Gepäcks
Auslandsreise-Krankenversicherung:stationäre und ambulante Heilbehandlung einschließlich des Transportes ins nächste Krankenhaus, Überführungskosten im Falle des Ablebens, Bergungskosten
Heimtransportversicherung:Tragung der Rückreisekosten durch die Versicherung, die bei unplanmäßiger Beendigung der Reise entstehen (vorzeitiger Abbruch oder verspätete Rückkehr).