TECHNISCHE LIEFERVORSCHRIFT
II Technische Ausrüstungsvorschriften
TA07 Maschinensicherheit, Umwelt- und Brandschutz
Stand 07/2015
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Änderungsdienst
Änderungsdienst Stand Kapitel /
Seite
Beschreibung der Änderung mit Nennung des Verantwortlichen Datum
07/2015 Bei allen internationalen Normen wurde die Bezeichnung DIN
gelöscht.
15.11.2014
1 / 7 geändert: „Arbeitssicherheit“ in „Maschinensicherheit“
2 / 7 eingefügt: „Sind auf Grund vorhandener Restrisiken Informatio-
nen und Warnhinweise an der Maschine/maschinellen Anlage
anzubringen ist die EN ISO 7010 anzuwenden (Graphische
Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Re-
gistrierte Sicherheitszeichen (ISO 7010:2011)).“
2.1.1 / 7 eingefügt: „anzuwendenden, gültigen EU-Richtlinien“
2.1.2 / 7 ergänzt: „auf Anforderung“
eingefügt: „Bei Sicherheitssteuerungen oder Komponenten mit
Sicherheitsfunktionen (z. B. sichere Antriebe) deren Sicherheits-
status von einem geprüften und unterschriebenen Protokoll
(Vorgabe des Komponentenherstellers) nachzuweisen ist, hat
der Hersteller das Protokoll zu übergeben. Die Prüf-
/Checksummen des Protokolls müssen mit den Prüf-
/Checksummen der Maschine übereinstimmen.“
2.1.3 / 8 Reihenfolge geändert: Kapitel 2.3.1 nach vorne gezogen.
gelöscht: „Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Ma-
schine“
ergänzt: „Montageanleitung“
2.1.4 / 9 geändert: Neue Kapitelnummer durch Einschub Kapitel „Unvoll-
ständige Maschinen“
gelöscht: „Diese technische Liefervorschrift gilt auch für Umbau-
ten (siehe I Allgemein, Kapitel 1 Geltungsbereich)
geändert, letzter Absatz: „Kapitel 2.1.3“ in „Kapitel 2.1.2“
2.3 / 8 ergänzt: „Sind für Rüst-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten
(z. B. Fehlersuche) Schutzeinrichtungen (z. B. Handbediengerä-
te) erforderlich, sind diese vom Auftragnehmer mitzuliefern
(siehe auch TA01, Kapitel 11.5 Programmiergeräte).“
2.4 / 9 Titel geändert: „Umweltauswirkungen“ in „Umweltschutz“
3 / 9 ergänzt, 1. Absatz: „europäisch“, „(z. B. C-Normen)“
4 / 10 letzte beide Absätze ergänzt, geändert:
„Behälter und Bäder, in denen sich gefährliche Stoffe oder Ge-
mische befinden, müssen unverlierbar (dauerhaft) mit der An-
gabe des verwendeten Mediums und einem Gefahrensymbol
gekennzeichnet sein.
Rohrleitungen, die gefährliche Stoffe oder Gemische führen,
müssen unverlierbar (dauerhaft) jeweils mit Angaben über das
verwendete Medium und die Fließrichtung gekennzeichnet sein.
Das Führen von gefährlichen Stoffen oder Gemischen in
Schlauchleitungen ist mit dem Auftraggeber abzusprechen.“
5.1 / 11 Kapitel Lärm komplett überarbeitet
6.4.1 / 14 ergänzt: „Die Position des Messgebers und die zugrunde geleg-
te Gefahrenstelle sind im Messprotokoll zu dokumentieren und
Änderungsdienst
an der Maschine zu kennzeichnen. Der Sicherheitsabstand und
die Nachlaufzeit sind an der Maschine anzubringen. Die AOS ist
mit einer Prüfplakette zu versehen. Diese darf nur bei bestande-
ner Prüfung angebracht werden.“
8 / 16 geändert, letzter Absatz: „Auftraggeber“ durch „Auftragneh-
mer“, „Auftragnehmer“ durch „Auftraggeber“ ersetzt
10.1 / 17 hinzugefügt, vorletzter Absatz: „Mit Inkrafttreten der bundesweit
geltenden AwSV, die die LandesVAwSen ersetzen wird, ist die-
se anzuwenden.“
10.2 / 17 hinzugefügt, 3. Absatz: „(StawaR)“
12 / 17 geändert, 1. Absatz: „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
in „Kreislaufwirtschaftgesetzes“
15 / 19 ergänzt: „EU Euopäische Union“
Alle Änderungen: Helmut Bach ZBST
01/2013 1-18 Roboter, Lärm, Vorgaben für Maschinenkomponenten, Linear-
systeme. Alle Änderungen in blau und unterstrichen
29.11.2012
01/2011 1-18 Anpassung an aktuelle rechtliche Änderungen, VTE-4, Helmut
Bach
01.01.2011
06/2009 1-20 Aktualisierung, VTE-4, Helmut Bach 30.06.2009
01/2008 1-19 Aktualisierung, VTE-4, Helmut Bach 06.02.2008
01/2005 1-12 Original 01.01.2005
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich ........................................................................................................... 7
2 Allgemeine Anforderungen ............................................................................................ 7
2.1 CE-Kennzeichnung ................................................................................................ 7
2.1.1 Verwendungsfertige Maschinen ...................................................................... 7
2.1.2 Risikobeurteilung ............................................................................................ 7
2.1.3 Unvollständige Maschinen (Teilmaschinen) ...................................................... 8
2.1.4 Umbauten ...................................................................................................... 9
2.2 Überwachungs-, Prüf-, Anzeige- und Genehmigungspflichten .................................. 9
2.3 Rüst-, Wartungs-, Instandhaltungsarbeiten und Störungsbeseitigung ....................... 9
2.4 Umweltschutz ..................................................................................................... 10
3 Normative Verweise .................................................................................................... 10
4 Gefahr- und Arbeitsstoffe ............................................................................................ 10
5 Physikalische Wirkungen ............................................................................................. 11
5.1 Lärm – Ziele der Geräuschanforderungen ............................................................. 11
5.1.1 Anlagen / Maschinen .................................................................................... 11
5.1.2 Maschinen und Anlagen in geschlossenen Werkhallen ................................... 11
5.1.3 Maschinen und Anlagen außerhalb von Gebäuden und geschlossenen
Werkhallen ................................................................................................................. 12
5.2 Gebäudeschwingungen ....................................................................................... 12
5.3 Energie-/Wärmenutzung ...................................................................................... 13
5.4 Elektromagnetische Felder ................................................................................... 13
6 Vorgaben für Maschinenkomponenten ......................................................................... 13
6.1 Laser .................................................................................................................. 13
6.2 Roboter .............................................................................................................. 13
6.3 Linearsysteme ..................................................................................................... 14
6.4 Schutzeinrichtungen ............................................................................................ 15
6.4.1 AOS (Aktive optoelektronische Schutzeinrichtungen) ...................................... 15
6.4.2 Zweihandschaltungen .................................................................................. 15
6.4.3 Schutzzäune ................................................................................................ 15
6.4.4 Schutzscheiben ............................................................................................ 15
7 Brand- und Explosionsgefährdung ............................................................................... 16
8 Ergonomie ................................................................................................................. 16
9 Immissionsschutz ....................................................................................................... 17
10 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ................................................................... 17
10.1 Allgemeine Anforderungen .................................................................................. 17
10.2 Rückhalteeinrichtungen ....................................................................................... 17
11 Kühl- und Heizsysteme ................................................................................................ 18
12 Abfälle ....................................................................................................................... 18
13 Entsorgung von Maschinen / maschinellen Anlagen ..................................................... 18
14 Energie ...................................................................................................................... 19
15 Abkürzungsverzeichnis ................................................................................................ 20
16 Anhang: mitgeltende Dokumente ................................................................................ 21
16.1 Weltweit gültige Normen ..................................................................................... 21
Inhaltsverzeichnis
16.2 Rechtliche Anforderungen Europa ........................................................................ 21
16.3 Rechtliche Anforderungen Deutschland ................................................................ 22
II Technische Ausrüstungsvorschriften
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1 Geltungsbereich
Die hier beschriebenen Vorschriften gelten speziell für die Anforderungen, die hinsichtlich Ma-
schinensicherheit, Umwelt- und Brandschutz an die Maschine / maschinellen Anlage gestellt
werden. Sie ergänzen die in Kapitel I “Allgemein“ aufgeführten Vorschriften und alle übrigen
technischen Ausrüstungsvorschriften der technischen Liefervorschrift der ZF Friedrichshafen
AG und sind zusammen mit diesen für alle ZF-Werke gültig.
2 Allgemeine Anforderungen
Sind auf Grund vorhandener Restrisiken Informationen und Warnhinweise an der Maschine /
maschinellen Anlage anzubringen ist die EN ISO 7010 anzuwenden (Graphische Symbole –
Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Registrierte Sicherheitszeichen (ISO 7010:2011)).
2.1 CE-Kennzeichnung
2.1.1 Verwendungsfertige Maschinen
Die verwendungsfertige Maschine / maschinelle Anlage muss den grundlegenden Sicherheits-
und Gesundheitsschutzanforderungen der jeweils anzuwendenden, gültigen EU-Richtlinien
entsprechen und mit einer CE-Kennzeichnung gemäß Anhang II Erklärungen, 1. Inhalt, A. EG-
Konformitätserklärung für eine Maschine der Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) versehen sein.
Dies gilt auch für die Kennzeichnungspflicht nach anderen EU-Richtlinien.
In der EG-Konformitätserklärung und der „Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Ma-
schine“ müssen sämtliche angewandte Normen namentlich benannt werden.
Ist eine Verkettung von Maschinen und maschinellen Anlagen (auch Altanlagen) Umfang des
Auftrags, ist vom Auftragnehmer, der mit der Verkettung beauftragt wurde, eine gemeinsame
CE-Kennzeichnung durchzuführen. Der gesamte Umfang muss aus der EG-
Konformitätserklärung hervorgehen.
2.1.2 Risikobeurteilung
Die Risikobeurteilung muss der Auftragnehmer (unter Beachtung der EN ISO 12100 „Sicher-
heit von Maschinen - Allgemeine Gestaltungsleitsätze - Risikobeurteilung und Risikominde-
rung“) dem Auftraggeber auf Anforderung spätestens nach Abschluss der Konstruktion aus-
händigen. Sie ist ein Bestandteil der technischen Dokumentation der Maschine/maschinellen
Anlage.
Die Sicherheit von Steuerungen ist nach EN ISO 13849 auszulegen.
Bei Sicherheitssteuerungen oder Komponenten mit Sicherheitsfunktionen (z. B. sichere Antrie-
be) deren Sicherheitsstatus von einem geprüften und unterschriebenen Protokoll (Vorgabe des
Komponentenherstellers) nachzuweisen ist, hat der Hersteller das Protokoll zu übergeben. Die
Prüf-/Checksummen des Protokolls müssen mit den Prüf-/Checksummen der Maschine über-
einstimmen.
Der Umfang und die Funktionsweise jeder einzelnen Sicherheitsfunktion ist zu dokumentieren.
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Alle im Rahmen der EN ISO 13849-1 relevanten und beschriebenen Parameter wie PL, MTTFd,
PFH, CCF, DC, T10d , B10d sowie die Blockschaltbilder sind für die jeweils verwendeten Bau-
gruppen bzw. Sicherheitsfunktion mitzuliefern. Es muss ein eindeutiger Bezug zwischen den
Elementen des Blockschaltbildes und den realen Komponenten möglich sein (z. B. über die
Angabe der Betriebsmittelkennzeichnung (BMK) im jeweiligen Blockschaltbild zu einer Sicher-
heitsfunktion).
Des Weiteren sind die Projektierungen der Sicherheitsfunktionen mit der IFA - Software
"SISTEMA" sowie die von SISTEMA generierten Protokolle mitzuliefern. Der SISTEMA - Projekt-
status muss "grün" sein.
Alle Bauteile welche Sicherheitsfunktionen übernehmen sind als solche eindeutig in der Be-
triebsmittelkennzeichnung (BMK) mit dem Zusatz „SF“ zu kennzeichnen. Zusätzlich ist eine
farbliche Kennzeichnung (gelb) eindeutig und unverlierbar, (auf und) neben den Bauteilen an-
zubringen. Die BMK der Bauteile in den Schaltplänen ist in das SISTEMA-Projekt mit zu über-
nehmen, damit die Bauteile eindeutig zuzuordnen sind.
Ab einem Performance Level (PL) von "d" ist die Anlage in Steuerungskategorie 3 (redundanter
Aufbau) auszulegen.
Der MTTFd ist für folgende Nutzungszeiten der Maschine auszulegen:
- im Lastenheft vorgegebene Taktzeit
- Anforderung der Sicherheitsfunktionen aus Rüsthäufigkeit, Störungen etc.
- 24 Stunden Laufzeit je Tag
- 6 Tage / Woche
- 50 Wochen / Jahr
Der zur Aufrechterhaltung des erforderlichen Performance Levels (PL) notwendige Austausch
von Sicherheitsbauteilen vor Ablauf einer statistischen Lebensdauer von 20 Jahren ist unzuläs-
sig. Abweichungen müssen durch den Auftraggeber freigegeben werden.
2.1.3 Unvollständige Maschinen (Teilmaschinen)
Grundsätzlich sind vom Auftragnehmer vollständige, allein funktionsfähige und sichere Ma-
schinen mit CE-Zeichen und Konformitätserklärung zu liefern. Können nur unvollständige Ma-
schinen („Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine“ gemäß 2006/42/EG, An-
hang II Erklärungen, 1. Inhalt, B.) geliefert werden, ist dies vor Auftragsvergabe mit dem Auf-
traggeber abzustimmen.
Maschinen / maschinelle Anlagen, die im Sinne der Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) nicht
allein funktionsfähig sind, müssen bis zu den in den technischen Unterlagen (z. B. Schaltpläne,
Zeichnungen, Betriebsanleitung, Montageanleitung) des Auftragnehmers beschriebenen
Schnittstellen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Ma-
schinenrichtlinie (2006/42/EG) entsprechen. Dies ist in der „Erklärung für den Einbau einer
unvollständigen Maschine“ zu bestätigen. Die unvollständige Maschine ist mit einer Betriebs-
anleitung (gemäß 2006/42/EG, Kapitel 1.7.4 ff) zu liefern.
II Technische Ausrüstungsvorschriften
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2.1.4 Umbauten
Der Auftragnehmer hat zu prüfen, ob es sich bei dem Umbau um eine wesentliche Verände-
rung gemäß Interpretationspapier des BMA und der Länder zum Thema „Wesentliche Verän-
derung von Maschinen“, Bek. des BMA vom 7. September 2000 – IIIc 3-39607-3- handelt.
Sind dem Auftragnehmer technische Lösungen bekannt, die nicht zu einer wesentlichen Ver-
änderung führen, sind diese mit dem Auftraggeber zu besprechen. Im Fall einer wesentlichen
Veränderung entsteht eine neue Maschine für die ein Konformitätsbewertungsverfahren (CE-
Kennzeichnung) durch den Auftragnehmer durchzuführen ist. Nachbesserungen, die von Män-
geln der vorhandenen Maschine herrühren, die u. U. bei Auftragsvergabe nicht bekannt sind,
können dem Auftragnehmer nicht angelastet werden. Der sicherheitstechnische Zustand der
Maschine / maschinellen Anlage muss dem Auftraggeber vor Planung eines Umbaus bekannt
sein.
Das Kapitel 2.1.2 Risikobeurteilung gilt uneingeschränkt für den Umfang des Umbaus, bei ei-
ner wesentlichen Veränderung für die Gesamtmaschine.
2.2 Überwachungs-, Prüf-, Anzeige- und Genehmigungspflichten
Die Maschine / maschinelle Anlage ist betriebsbereit zu übergeben. Dazu gehören insbesonde-
re alle notwendigen Prüfungen und Genehmigungen vor Inbetriebnahme gemäß gesetzlicher
Vorschriften am Betriebsort.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die jeweiligen überwachungs-, prüf-, anzeige- und geneh-
migungspflichtigen Anlagen / -teile dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. Falls eine regel-
mäßige Prüfung der Maschine / maschinellen Anlage und/oder ihrer jeweiligen Bauteile, Bau-
gruppen, Geräte, etc. vorgeschrieben ist (z. B. bei Zentrifugen, Druckbehältern, Auffangwan-
nen, Kälteanlagen mit mehr als 3 kg Inhalt, …), muss dies in der technischen Dokumentation
jeweils separat in der Betriebsanleitung und in der Wartungsanleitung mit aufgeführt sein.
Notwendige Prüfbücher und die Übersichtsliste für prüfpflichtige / überwachungspflichtige
Einrichtungen (Anlage 2 dieser technischen Liefervorschrift) müssen unter Angabe der jeweili-
gen Prüfintervalle mitgeliefert und der technischen Dokumentation der Maschine/maschinellen
Anlage beigefügt sein.
2.3 Rüst-, Wartungs-, Instandhaltungsarbeiten und Störungsbesei-
tigung
Alle mit den Betriebsbedingungen der Maschine / maschinellen Anlage zusammenhängenden
üblichen Tätigkeiten, wie Rüst-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Störungsbesei-
tigung, müssen vom Bedien- und Instandhaltungspersonal sicher ohne Manipulation von
Schutzeinrichtungen und möglichst vom Boden aus durchgeführt werden können. Gegebenen-
falls müssen an der Maschine / maschinellen Anlage ein sicherer Aufstieg und eine sichere
Arbeitsfläche installiert sein (gem. EN ISO 14122 Blatt 1-4). Sollten sichere Aufstiege und /
oder sichere Arbeitsflächen technisch nicht umsetzbar sein, sind ein sicherer Zugang und ge-
eignete Anschlagpunkte (entsprechend EN ISO 12100) umzusetzen.
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Sind für Rüst-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten (z. B. Fehlersuche) Schutzeinrichtun-
gen (z. B. Handbediengeräte) erforderlich, sind diese vom Auftragnehmer mitzuliefern (siehe
auch TA01, Kapitel 11.5 Programmiergeräte).
2.4 Umweltschutz
Die von einer Maschine / maschinellen Anlage ausgehenden, nicht vermeidbaren Umweltaus-
wirkungen müssen auf ein Minimum begrenzt sein. Sie sind in Art (z. B. Abfälle, stoffliche
Emissionen, Lärm) und Umfang zu benennen. Die getroffenen Vermeidungsmaßnahmen sind
zu dokumentieren.
Alle in der Maschine / maschinellen Anlage verwendeten Prozessstoffe müssen möglichst in
den Systemkreislauf rückführbar sein oder umweltverträglich entsorgt werden können. Abwei-
chungen müssen dem Auftraggeber gesondert mitgeteilt werden.
Bei der Verwendung von flüssigen Medien (Kühlschmierstoff, Hydrauliköl, etc.) ist besonders
auf Dichtheit aller Systeme Wert zu legen, d. h. die Maschine / maschinelle Anlage muss tropf-
frei und dauerhaft dicht sein.
3 Normative Verweise
Bei Abweichung von anwendbaren europäisch harmonisierten Sicherheits-Normen (z. B. C-
Normen) ist nachzuweisen und zu dokumentieren, dass die gleiche Sicherheit auf andere Wei-
se erreicht wird.
Grundsätzlich gelten die im Dokument „I Allgemein“ bezüglich der Normativen Verweise aufge-
führten Anforderungen.
4 Gefahr- und Arbeitsstoffe
Mit dem ausführlichen projektbezogenen Angebot sind dem Auftraggeber die einschlägigen
sicherheitsrelevanten Informationen (Material Safety Data Sheet (MSDS)) bzw. aktuellen EG-
Sicherheitsdatenblätter (REACH-Verordnung 1907/2006) der Gefahr- und Arbeitsstoffe, welche
zum Einsatz kommen, zur Freigabe zuzusenden.
Der Auftragnehmer muss jedes EG-Sicherheitsdatenblatt mit Angaben hinsichtlich
Verwendungszweck und
Anwendungshäufigkeit
ergänzen.
Es sind vorrangig Prozessstoffe einzusetzen, die der Auftraggeber am Aufstellungsort bereits
freigegeben hat. Die Angabe zum VOC-Anteil muss in der technischen Dokumentation enthal-
ten sein. Die Einhaltung des Substitutionsgebots nach der Gefahrstoffverordnung wird voraus-
gesetzt. Zusätzlich gilt die ChemVerbotsV.
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Es dürfen nur Bauteile, Baugruppen und Geräte in der Maschine / maschinellen Anlage einge-
setzt werden, die frei sind von FCKW, CKW, Asbest und künstlichen Mineralfasern mit einem
Kanzerogenitätsindex KI < 40.
Es dürfen nur phosphatfreie Kabel und Leitungen in der Maschine/maschinellen Anlage ver-
wendet werden. Ausnahmen müssen mit dem Auftraggeber abgesprochen werden.
Behälter und Bäder, in denen sich gefährliche Stoffe oder Gemische befinden, müssen unver-
lierbar (dauerhaft) mit der Angabe des verwendeten Mediums und einem Gefahrensymbol
gekennzeichnet sein.
Rohrleitungen, die gefährliche Stoffe oder Gemische führen, müssen unverlierbar (dauerhaft)
jeweils mit Angaben über das verwendete Medium und die Fließrichtung gekennzeichnet sein.
Das Führen von gefährlichen Stoffen oder Gemischen in Schlauchleitungen ist mit dem Auf-
traggeber abzusprechen.
5 Physikalische Wirkungen
5.1 Lärm – Ziele der Geräuschanforderungen
(siehe auch Anlage 5 Prüfprotokoll: „Anlage_5_Laerm-Pruefprotokoll-2015.xlsx“)
1. Ziel ist die Erlangung und Einhaltung lärm- und vibrationsarmer Arbeitsplätze. Hierzu sind
durch ZF Friedrichshafen AG an den jeweiligen Standorten die nationalen gesetzlichen
Grenzwerte für Lärm am Arbeitsplatz einzuhalten. Grundlage bildet die EG-Richtlinie „2003 /
10 / EG", die für Deutschland durch die „LärmVibrationsArbschV" (Lärm- und Vibrations- Ar-
beitsschutzverordnung) in nationales Recht umgesetzt wurde.
2. Die Vermeidung von Geräuschemissionen sowie die Einhaltung von nationalen emissions- /
immissionsrechtlichen Vorschriften an den jeweiligen ZF Standorten. (Deutschland: TA-
Lärm)
5.1.1 Anlagen / Maschinen
Grundlage für die Bewertung ist DIN EN ISO 4871 („Akustik – Angabe und Nachprüfung von
Geräuschemissionswerten von Maschinen und Geräten (ISO 4871:1996); Deutsche Fassung
EN ISO 4871:2009“)
5.1.2 Maschinen und Anlagen in geschlossenen Werkhallen
Arbeitsplatzbezogener Emissionsschalldruckpegel
Am Arbeitsplatz des Maschinen- / Anlagenbedieners ist unabhängig vom Betriebszustand der
Maschine / maschinellen Anlage ein arbeitsplatzbezogener Emissionsschalldruckpegel LpAeqT
von max. 76 dB(A) einzuhalten.
(Ermittlung entsprechend DIN 45645-2, EN ISO 9612 bzw. EN ISO 11 200 ff.)
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Maschinenbezogene Emissionsschalldruckpegel
In 1 m Abstand von der Maschinen- bzw. Anlagenoberfläche ist unabhängig vom Betriebszu-
stand der Maschine / Anlage, ein Emissionsschalldruckpegel LpAeqT von max. 78 dB(A) ein-
zuhalten.
(Ermittlung entsprechend DIN 45635 ff. bzw. EN ISO 3740 ff)
Tonhaltigkeit
Die Emission von deutlich hervortretenden und subjektiv als störend empfundenen Einzeltönen
ist, unabhängig vom Betriebszustand, zu vermeiden. Emissionsschalldruckpegel der Messstel-
len, die tonale Anteile enthalten, sind im Prüf- / Abnahmeprotokoll gesondert zu dokumentie-
ren. (Feststellung / Bewertung der Tonhaltigkeit erfolgt rein subjektiv)
(Tonzuschlag kann entsprechend der DIN 45645-2 oder DIN 45681 ermittelt werden)
Geräuschspitzen
Einzelne, kurzzeitig und nicht regelmäßig auftretende Geräuschspitzen dürfen unabhängig vom
Betriebszustand der Maschine / Anlage einen Pegel von LpC,peak von 135 dB(C) nicht über-
schreiten.
5.1.3 Maschinen und Anlagen außerhalb von Gebäuden und geschlossenen
Werkhallen
Abstimmung erfolgt projektbezogen nach Rücksprache mit dem Auftraggeber. Es sind die An-
forderungen entsprechend Punkt 5.1.1. ff zu berücksichtigen.
Alle im Freien aufzustellende Maschinen / Anlagen sowie alle Zu- / Abluft- und Abgasöffnun-
gen bzw. alle im Freien verlaufenden Leitungen oder Transportanlagen, die feste, flüssige oder
gasförmige Medien transportieren, sind entsprechend dem Stand der Technik mit Schalldämp-
fern bzw. schallgedämmt auszuführen. Alle Anlagenteile sind an Gebäuden und anderen Trag-
konstruktionen entsprechend dem Stand der Technik schwingungsisoliert zu montieren
Das Einfügedämmaß, der Schalldämpfer bzw. der Schalldämmung für die zu beschaffende
Maschine / Anlage ist dabei so auszulegen, dass der für die Nachbarbebauung geltende IRW
night / day (Immissionsrichtwert Nacht / Tag entsprechend der gültigen TA-Lärm) nicht über-
schritten wird.
Eine Bewertung hinsichtlich der Einhaltung des IRW erfolgt durch ZF Friedrichshafen AG auf-
grund der vom Lieferanten bereitgestellten Geräuschangaben.
Es ist der Schalldruckpegel (LpAeqT) bzw. der Schallleistungspegel (LWA) als Terzspektrum
anzugeben. Die Dokumentation erfolgt für einen Betriebspunkt bei Volllast sowie für einen ge-
räuschkritischen Betriebspunkt bei Teillast der durch den Auftraggeber definiert wird.
Es ist eine Angabe über die Impulshaltigkeit der Geräuschemissionen zu machen.
5.2 Gebäudeschwingungen
Maschinen und Anlagen von denen erhebliche Gebäudeschwingungen ausgehen können,
müssen auf geeignete Weise schwingungstechnisch entkoppelt werden. Dazu erforderliche
Maßnahmen am Gebäude sind rechtzeitig dem Auftraggeber mitzuteilen und mit ihm abzu-
stimmen
II Technische Ausrüstungsvorschriften
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Zur Vermeidung von Auswirkungen auf die Nachbarschaft sind die Anhaltswerte der DIN 4150
einzuhalten.
5.3 Energie-/Wärmenutzung
Über Emissionen abgeführte Restwärmemengen sind zu quantifizieren und soweit möglich im
Prozess zu nutzen. Der Auftragnehmer erarbeitet ein Wärmenutzungskonzept bzw. verpflichtet
sich daran mitzuwirken.
Es sind Maßnahmen zur Energieeinsparung, gemäß dem Stand der Technik, zu ergreifen.
5.4 Elektromagnetische Felder
Der Auftragnehmer hat Angaben zu elektromagnetischen Feldern (EMF) seiner Maschine /
maschinellen Anlage zu machen. Sind diese für die Sicherheit nicht relevant ist dies zu bestä-
tigen, z. B. in der Risikobeurteilung. Im anderen Fall sind Messwerte und Expositionsbereiche
anzugeben.
6 Vorgaben für Maschinenkomponenten
6.1 Laser
Der Auftragnehmer hat eindeutige Angaben über vorhandene Lasereinrichtungen zu geben.
Offen strahlende Laser dürfen nur bis Laserklasse 2M eingesetzt werden. Strahlen diese in
Richtung Werker dürfen sie nur bei Bedarf zugeschaltet werden.
6.2 Roboter
Grundsätzliches
Roboter sind mit einer sicheren Steuerung min. in PL d auszurüsten.
Die EN ISO 10218 (Industrieroboter), Teil 1 und 2 ist zu berücksichtigen.
Größe und Beschaffenheit des Schutzzaunes
Ist eine sichere Steuerung nicht verfügbar:
Der Schutzzaun muss größer als die mechanische Reichweite des Roboters sein. Ist dies nicht
realisierbar muss vom Hersteller eine ausreichende Festigkeit des Schutzzaunes (rechnerisch)
nachgewiesen werden.
Falls der Roboter entsprechende Achsendschalter bzw. Achsanschläge hat ist der Festigkeits-
nachweis nicht erforderlich.
Der Schutzzaun muss eine Mindesthöhe von 2.200 mm haben. Der Abstand zum Fußboden
darf max. 200 mm betragen. Wenn die Gefahr von herausgeschleuderten Teilen durch den
Roboter, z. B. bei Überkopfbewegungen besteht, ist dies bei der Geometrie (Abmessungen)
und Stabilität des Schutzzaunes zu berücksichtigen.
TA07 Maschinensicherheit, Umwelt- und Brandschutz
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Zugänge in die Roboterzelle
Vorzugsweise sollte eine Roboterzelle nur einen Zugang haben.
Falls mehrere Zugänge benötigt werden, ist steuerungstechnisch dafür zu sorgen, dass die
Antriebe des Roboters beim Öffnen dieser zusätzlichen Zugänge sicher abgeschaltet werden.
Test- bzw. Teachbetrieb darf nur möglich sein, wenn die zusätzlichen Zugänge geschlossen
sind.
An der Außenseite des Zuganges ist eine Halterung für das Handprogrammiergerät vorzuse-
hen.
Test2-Betrieb (Verfahren des Roboters bei geöffneter Schutztüre mit Prozessgeschwindig-
keit)
Bei Handlingsrobotern ist der Test2-Betrieb (mit Prozessgeschwindigkeit) grundsätzlich zu de-
aktivieren.
Bei Schweiß-, Klebe-, o.ä. Applikationen ist die Handverfahrgeschwindigkeit im Test2-Betrieb
auf die notwendige Prozessgeschwindigkeit zu begrenzen.
Betriebsarten am Roboter
Es sind grundsätzlich die Betriebsarten „Automatik“ und „Einrichten“ bzw. „Teachbetrieb“ in
der Robotersteuerung vorzusehen. Falls noch andere Betriebsarten z. B. „Handbeladung von
Anlagen innerhalb der Roboterzelle“ benötigt werden, sind diese zusätzlichen Betriebsarten in
der Robotersteuerung zu berücksichtigen.
6.3 Linearsysteme
Verketten von Maschinen durch Portallader, die über Schutzbereiche hinweg fahren.
Automatikbetrieb
Im Automatikbetrieb ist sicher zu verhindern, dass Werkstücke herabfallen oder herausge-
schleudert werden. Die Portallader sind min. in PL d (Steuerungskategorie 3) abzusichern. Be-
sondere Beachtung ist auf kombinierte Bewegungen (z. B. drehen und verfahren) zu legen. Ist
nicht sicherzustellen, dass das Werkstück sicher gegriffen wird, sind zusätzliche Maßnahmen,
z. B. an den trennenden Schutzeinrichtungen vorzusehen.
Arbeitsplätze, Durchgänge oder Fahrwege unterhalb des Verfahrweges des Portalladers sind
mit trennenden Schutzeinrichtungen in ausreichender Festigkeit abzusichern.
Sicherheitsabstände der EN ISO 13857 sind einzuhalten.
Einrichten/Wartung/Instandhaltung, einschließlich Störungsbeseitigung
Maschinenarbeitsräume, die vom Portallader überfahren werden und die bei Betrieb des Por-
talladers begangen werden müssen, sind mit beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen
ausreichender Festigkeit abzusichern.
Für Wartungsarbeiten ist herstellerseitig eine sichere Parkposition zu definieren.
Das Absinken der Z-Achse z. B. bei Energieausfall ist durch steuerungstechnische und mecha-
nische Maßnahmen sicher zu verhindern.
Ein sicherer Zugang für Wartungs- und Reparaturarbeiten ist vom Lieferanten sicherzustellen
(Wartungsgang, Laufsteg, gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, Kapitel 1.6.2,
EN ISO 12100, Kapitel 6.3.5.6 und Normenreihe EN ISO 14122).
II Technische Ausrüstungsvorschriften
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6.4 Schutzeinrichtungen
6.4.1 AOS (Aktive optoelektronische Schutzeinrichtungen)
An aktiven optoelektronischen Schutzeinrichtungen (auch bekannt als berührungslos wirkende
Schutzeinrichtungen (BWS), z. B. Lichtvorhänge, Lichtgitter) ist vor Durchführung des Probe-
laufes beim Lieferanten eine Nachlaufwegmessung zur Berechnung des Sicherheitsabstandes
durchzuführen. Das Messprotokoll ist dem Auftraggeber, entsprechend den Vorgaben des Teils
I Allgemein, Kapitel 6.2 dieser Liefervorschrift, vor dem Probelauf zuzusenden. Die Position des
Messgebers und die zugrunde gelegte Gefahrenstelle sind im Messprotokoll zu dokumentieren
und an der Maschine zu kennzeichnen. Der Sicherheitsabstand und die Nachlaufzeit sind an
der Maschine anzubringen. Die AOS ist mit einer Prüfplakette zu versehen. Diese darf nur bei
bestandener Prüfung angebracht werden.
6.4.2 Zweihandschaltungen
Es gelten die Vorgaben des Kapitels 6.4.1 AOS sinngemäß.
6.4.3 Schutzzäune
Schutzzäune sind am Boden zu befestigen. Die Befestigung an Maschinenteilen ist zu vermei-
den.
Leitungskanäle (Kabelkanäle), Leerrohre, Rohrleitungen zur Energieversorgung usw. dürfen
nicht an abnehmbaren Schutzeinrichtungen (z. B. Segmente eines Schutzzauns) befestigt
werden, wenn der Zugang für Wartungs- oder Instandhaltungstätigkeiten ausschließlich über
diese möglich ist.
6.4.4 Schutzscheiben
6.4.4.1 Festigkeit
Die Festigkeit einer in der Maschine / maschinellen Anlage verwendeten Schutzscheibe muss
gemäß den europäischen Normen
EN ISO 23125 für Drehmaschinen
EN 12417 für Maschinenzentren
in jeweils gültiger Fassung ausgelegt und die Rückhaltefähigkeit der Schutzscheibe für jeden
möglichen Belastungsfall gewährleistet sein.
Für alle anderen Maschinen / maschinellen Anlagen muss die Auslegung gemäß der Empfeh-
lung des VDW-Arbeitskreises “Schutzscheiben“ erfolgen, solange keine einschlägigen interna-
tionalen Normen vorliegen.
6.4.4.2 Resistenz
Schutzscheiben (Verbundscheibe, aus Mineralglas u. Polycarbonat) müssen im Innenraum der
Maschine / maschinellen Anlage über eine Mindestzeit von 5 Jahren resistent gegen Kühl-
schmiermittel, Kühlschmiermitteldämpfe, Späne und andere lebensdauerreduzierende Einflüs-
se sein. Auf den Schutzscheiben ist das Wechseldatum sichtbar anzubringen.
TA07 Maschinensicherheit, Umwelt- und Brandschutz
16
7 Brand- und Explosionsgefährdung
Für Maschinen / maschinelle Anlagen ist eine Risikobeurteilung der Brand- und Explosionsge-
fährdung durch Gase, Dämpfe, Nebel (Aerosole) und brennbare Stäube vom Auftragnehmer
durchzuführen. Für die darin benannten Risiken sind Maßnahmen zur Verhütung bzw. Scha-
densminderung vom Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber vorzusehen. Bei
Maschinen / maschinellen Anlagen mit Ex-Bereichen ist ein Ex-Zonenplan (Zoneneinteilung)
mitzuliefern.
Werden explosionsgefährliche Staub- / Luft-Gemische oder Dampf- / Luft-Gemische abgesaugt
oder können solche Gemische in der Absaugung entstehen, sind grundsätzlich die Richtlinien
zum Explosionsschutz zu berücksichtigen.
Bei Explosionsgefahr sind zusätzlich (eine oder mehrere) Druckentlastungsklappen (EX-
Klappen) an der Maschinenverkleidung vorzusehen. Die Druckentlastungsklappen sind so an-
zuordnen, dass ein über sie abgeführter Druckstoß keine Gefährdungen für Personen darstellen
kann. Maschinenverkleidungen sind beschussfest und flammendurchschlagsicher auszuführen.
Die Bedingungen am späteren Aufstellort der Maschine / maschinellen Anlage (insbesondere
der Brandschutz) müssen bei der Positionierung der Druckentlastungsklappen beachtet wer-
den. Zur Minimierung der Ausbreitung von Bränden sind Gehäusedichtungen als Labyrinth-
dichtungen auszuführen (Türlabyrinthe). Außerdem muss sichergestellt sein, dass bei einer
Verpuffung / Explosion keine Flammen über die Absaugeinrichtung in die Filteranlage gelan-
gen können.
Die Filteranlage (Rohrleitungen, Filtermaterial) ist aus nichtbrennbaren Stoffen herzustellen.
Prallbleche und Flammensperren sind Brandschutzklappen insbesondere bei zentraler Absau-
gung vorzuziehen, bzw. zusätzlich einzusetzen. Maschinenbezogene inertisierende Löschein-
richtungen (z.B. CO2-Löschanlagen) sind, in Abstimmung mit dem Auftraggeber, in die Ab-
sauganlage einzubeziehen (zusätzliche Löschdüsen). Einrichtungen zur Überwachung des
Luftvolumenstromes sind vorzusehen.
8 Ergonomie
Bei der Auslegung der Maschine / maschinellen Anlage sind alle Aspekte der Ergonomie zu
beachten.
Für einzelne Punkte haben sich aus Erfahrung folgende Richtwerte als praktikabel herausge-
stellt:
Belade- und Entnahmehöhe: 950 mm – 1.100 mm
Bildschirm (Oberkante oberste lesbare Zeile): min. Höhe 1.400 mm, max. Höhe 1.650 mm
Tiefe Fußraum: min. 210 mm
Einlegetiefe / Greifraum: max. 450 mm
Arbeitsräume innerhalb von Maschinen / maschinellen Anlagen müssen eine Beleuchtungs-
stärke in Abhängigkeit von der Arbeitsaufgabe, aber min. 300 lux, aufweisen
Bei Abweichungen von diesen Werten hat sich der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber in
Verbindung zu setzen.
II Technische Ausrüstungsvorschriften
17
9 Immissionsschutz
Die Abgabe von Schadstoffen an die Außenluft ist nur zulässig, wenn nachweislich ein Umluft-
betrieb technisch / wirtschaftlich nicht möglich ist.
Notwendige Absaug- und Filteranlagen müssen bereits separat im Angebot enthalten sein. Die
Anforderungen in den anderen Teilen dieser Liefervorschriften (z. B. TA02 Mechanik) und
standortspezifische Vorgaben sind zu beachten. Die Entscheidung über die Art und Ausfüh-
rung einer Absauganlage wird in Abstimmung mit dem Auftraggeber getroffen.
Mit dem Auftraggeber sind Vereinbarungen darüber zu treffen, wie die für den Aufstellungsort
behördlich festgelegten Immissionsgrenzwerte einzuhalten sind. Basis hierfür sind die TA Luft,
TA Lärm, 26. BImSchV, der amtliche Flächennutzungsplan für den Aufstellungsort, die Entfer-
nung des nächstgelegenen Wohngebäudes und, soweit vorhanden, der Bebauungsplan in der
geltenden Fassung.
Der Arbeitsraum der Maschine / maschinellen Anlage muss so konzipiert sein, dass luftverun-
reinigende und umweltgefährdende Stoffe nicht austreten können.
10 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
10.1 Allgemeine Anforderungen
Werden wassergefährdende Stoffe in der Maschine / maschinellen Anlage einschließlich aller
zugehörigen Hilfseinrichtungen verwendet, müssen geeignete Einrichtungen zum Schutz der
Umwelt (z. B. Auffangwannen) mitgeliefert werden. Diese müssen gem. §§ 62 und 63 WHG
und Landes-VAwS ausgelegt sein. Entsprechend Landes-VAwS dürfen zu deren Einbau, Auf-
stellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung nur Fachbetriebe beauftragt werden.
Mit Inkrafttreten der bundesweit geltenden AwSV, die die LandesVAwSen ersetzen wird, ist
diese anzuwenden.
Der Nachweis der Zulassung des Fachbetriebs muss unaufgefordert vom Auftragnehmer vor-
gelegt werden.
Besondere Anforderungen für Maschinen / maschinelle Anlagen in Wasserschutzgebieten sind
nach Rücksprache mit dem Auftraggeber zu berücksichtigen.
10.2 Rückhalteeinrichtungen
Auffangwannen und Tropfbleche, die unter Förderbändern angeordnet sind, müssen eine Nei-
gung von mindestens 3 % aufweisen.
Die ausgetretenen Stoffe müssen in die Maschine / maschinelle Anlage rückgeführt werden.
Abweichungen müssen mit dem Auftraggeber abgestimmt werden.
Das Volumen der Auffangwannen bzw. -räume muss gemäß der für den Aufstellungsort gülti-
gen länderspezifischen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stof-
fen (Landes-VAwS) ermittelt und die Auffangwannen bzw. -räume dementsprechend ausge-
legt werden (StawaR).
TA07 Maschinensicherheit, Umwelt- und Brandschutz
18
Bodenabläufe sind grundsätzlich unzulässig.
Rückhalteeinrichtungen müssen dauerhaft dicht und medienbeständig sein. Entsprechende
Nachweise (z. B. Prüfzeugnisse, statische Berechnungen, Konstruktionsbeschreibungen, Zu-
lassungen) müssen dem Auftraggeber unaufgefordert übergeben werden.
Bei Beschichtung der Auffangwannen hat der Auftragnehmer entsprechend der bauaufsichtli-
chen Zulassung zu verfahren (z. B. Kennzeichnung der Beschichtung, Bauartzulassung).
Grundsätzlich gelten für wasserrechtlich erforderliche Auffangwannen die Anforderungen der
Landes-VAwS, TRwS 779, DWA-A 786 und Stahlwannen-RL.
11 Kühl- und Heizsysteme
Sind für den Betrieb der Maschine / maschinellen Anlage Kühlsysteme notwendig, müssen
diese verlust- und abwasserarm gestaltet sein. Als Hilfs- und Zusatzchemikalien dürfen nur
Stoffe eingesetzt werden, die nach Anhang 31 der Abwasserverordnung zulässig sind.
Für die eingesetzten Chemikalien ist eine gesonderte Zulassung durch den Auftraggeber ein-
zuholen.
Durch den Auftraggeber sind folgende Angaben erforderlich: eingesetzte Zusatzchemikalien
(Algenbildung, Korrosionsschutz, ...), Abwassermengen bei Regeneration und Regenerations-
zyklus.
Bei der Kühlung und Heizung von Maschinen / maschinellen Anlagen, besonders bei Anlagen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, sind besondere Auflagen (z. B. Einbau eines
Sicherheitswärmetauschers) mit dem Auftraggeber abzustimmen.
12 Abfälle
Generell muss das Vermeidungs- / Verminderungs- und Verwertungsgebot des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes beachtet werden (z. B. durch Standzeitverlängerung von Kühlschmierstoffen
bei Maschinen / maschinellen Anlagen oder Einsatz von wartungsfreien Filtern).
Die fachgerechte Entsorgung von Abfällen jeglicher Art, die aus Baumaßnahmen, der Aufstel-
lung, Montage oder Rückbau der Maschine / maschinellen Anlage resultieren, muss der Auf-
tragnehmer vor Arbeitsbeginn mit dem Auftraggeber bzw. dessen Abfallbeauftragten (örtlichen
Umweltschutzbeauftragten) abstimmen. Transportverpackungen sind vom Auftragnehmer bei
Anlieferung zurückzunehmen.
13 Entsorgung von Maschinen / maschinellen Anlagen
Der Auftragnehmer muss in der technischen Dokumentation beschreiben, wie die Maschine /
maschinelle Anlage nach ihrem Nutzungsende zu entsorgen/demontieren ist und welche Be-
sonderheiten dabei zu berücksichtigen sind (Konstruktion recyclinggerechter technischer Pro-
dukte, VDI-Richtline-2243).
II Technische Ausrüstungsvorschriften
19
Bauteile, Baugruppen und Geräte müssen wieder verwertbar oder umweltverträglich entsorgt
werden können. Abweichungen müssen vom Auftraggeber genehmigt werden.
14 Energie
Die Maschine / maschinelle Anlage muss energiesparend ausgelegt sein und betrieben wer-
den können. Weitere Aggregate, mit denen eine Energieeinsparung erreicht werden kann,
sind vom Auftragnehmer im Angebot gesondert aufzuführen.
TA07 Maschinensicherheit, Umwelt- und Brandschutz
20
15 Abkürzungsverzeichnis
AD Arbeitsgemeinschaft Druckbehälter
ATEX ATmosphère Explosive
BGI Berufsgenossenschaftliche Information
BGR Berufsgenossenschaftliche Regel
BGV Berufsgenossenschaftliche Vorschrift
BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz
BImSchV Bundesimmissionsschutzverordnung
BMAS Bundesministerium für Arbeit und Soziales
CE Communauté Européene bzw. Conformité Européene
ChemOzonSchichtV Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen
ChemVerbotsV Verordnung über Verbote und Beschränkungen des
Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und
Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz
DGUV Deutsche gesetzliche Unvallversicherung
DIN Deutsches Institut für Normung
DWA-A Arbeitsblatt der deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft
EG Europäische Gemeinschaft
EU Europäische Union
EN Europäische Norm
GUV Vorschriften der Unfallkassen der öffentlichen Hand
ISO International Organization for Standardization
ProdSG Produktsicherheitsgesetz
RL Richtlinie
TA Technische Anleitung
TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit
TRGS Technische Regeln Gefahrstoffe
TRwS Technische Regel wassergefährdender Stoffe
VAwS Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen
VDA Verband der Automobilindustrie
VDA LVE Liefervorschrift für die elektrische Ausrüstung von Maschinen,
maschinellen Anlagen und Einrichtungen
VDE Verband der Elektrotechnik
VDI Verein deuscher Ingenieure
WHG Wasserhaushaltsgesetz
II Technische Ausrüstungsvorschriften
21
16 Anhang: mitgeltende Dokumente
Zur Orientierung werden im Anhang einige wichtige gesetzliche, internationale und nationale
Vorgaben, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, aufgelistet.
16.1 Weltweit gültige Normen
EN ISO 4414 Fluidtechnik - Allgemeine Regeln und sicherheitstechnische
Anforderungen an Pneumatikanlagen und deren Bauteile
EN ISO 10218-1 Industrieroboter - Sicherheitsanforderungen - Teil 1: Roboter
EN ISO 10218-2 Industrieroboter - Sicherheitsanforderungen - Teil 2:
Robotersysteme und Integration
EN ISO 12100 Sicherheit von Maschinen - Allgemeine Gestaltungsleitsätze -
Risikobeurteilung und Risikominderung
EN ISO 13857 Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsabstände gegen das
Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und
unteren Gliedmaßen
EN ISO 14122-1 Sicherheit von Maschinen, Ortsfeste Zugänge zu maschinellen
Anlagen, Teil 1: Wahl eines ortsfesten Zugangs zwischen zwei
Ebenen
EN ISO 14122-2 Sicherheit von Maschinen, Ortsfeste Zugänge zu maschinellen
Anlagen, Teil 2: Arbeitsbühnen und Laufstege
EN ISO 14122-3 Sicherheit von Maschinen, Ortsfeste Zugänge zu maschinellen
Anlagen, Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Geländer
EN ISO 14122-4 Sicherheit von Maschinen, Ortsfeste Zugänge zu maschinellen
Anlagen, Teil 4: Ortsfeste Steigleitern
16.2 Rechtliche Anforderungen Europa
Zu 2.1 CE-Kennzeichnung: Richtlinien und Normen
Richtlinien
Richtlinie 2001/95/EG der europäischen Gemeinschaft zur allgemeinen Produktsicherheit
Richtlinie 2006/42/EG der europäischen Gemeinschaft über Maschinen
EG-Richtlinie für elektrische Betriebsmittel (EG-Niederspannungs-Richtlinie 2006/95/EG)
Richtlinie 2004/108/EG der euopäischen Gemeinschaft über elektromagnetische
Verträglichkeit.
Richtlinie 97/23/EG der europäischen Gemeinschaft über Druckgeräte
Richtlinie 2009/105/EG der europäischen Gemeinschaft über einfache Druckbehälter
Richtlinie 94/9/EG der europäischen Gemeinschaft über Geräte und Schutzsysteme zur
Verwendung in explosionsgefährdeten Beereichen (ATEX-Richtlinie)
Normen
EN 60204-1 Elektrische Ausrüstung von Maschinen
Auslegung der Festigkeit von Schutzscheiben z. B. nach
EN ISO 23125 Werkzeugmaschinen – Sicherheit – Drehmaschinen (ISO 23125:2010);
EN 12417 Sicherheit von Werkzeugmaschinen, Bearbeitungszentren
TA07 Maschinensicherheit, Umwelt- und Brandschutz
22
EN 60825-1 Sicherheit von Laser-Einrichtungen - Teil 1: Klassifizierung von Anlagen,
Anforderungen und Benutzer- Richtlinien
16.3 Rechtliche Anforderungen Deutschland
Die Umsetzung der EG-Richtlinien erfolgt in Deutschland durch die Erlassung entsprechender
Verordnungen zum ProdSG, EMV-G etc.
Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die richtige Funktion der Maschine/maschinelle Anla-
ge und für die Einhaltung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Vorschriften,
wie z. B.:
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
Interpretationspapier zum Thema „Gesamtheit von Maschinen“, - Bek. des BMAS vom
5.5.2011 – IIIb5‐39607‐3 -
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Landeswassergesetz und die Landes-VAwS
TRwS 779 (Technische Regel wassergefährdender Stoffe) für Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden flüssigen und festen Stoffen
DWA-A 786 Arbeitsblatt zur TRwS 779
Stahlwannen-RL (StawaR)
Abwasserverordnung mit Anhängen
Abwassersatzung des Aufstellungsorts
ChemOzonSchichtV
ChemVerbotsV
Verordnung über elektromagnetische Felder (26.BImSchV)
sonstige am Aufstellungsort geltende Gesetze
Stand der Technik wie u. a.:
- EN-Normen
- VDE-Bestimmungen
- DIN-Normen
- VDI-Richtlinien
- VDI-Richtline-2243, „Recyclingorientierte Produktentwicklung“ Konstruieren recyc-
linggerechter technischer Produkte Grundlagen und Gestaltungsregeln
- VDA Richtlinien
- DGUV-Vorschriften/DGUV-Regeln
- BImSchG
- 26. BImSchV
- TA Lärm
- TA Luft
- AD 2000 Regelwerk.
- Technische Regeln (TRBS, TRGS, TRwS, …)
Für die technische Ausführung
- DIN 33411-5, Körperkräfte des Menschen, Teil 5: Maximale statische Aktionskräfte,
Werte
- EN 13478, Sicherheit von Maschinen, Brandschutz
II Technische Ausrüstungsvorschriften
23
- VDA-LVE
- DIN 45681, Akustik, Bestimmung der Tonhaltigkeit von Geräuschen und Ermittlung ei-
nes Tonzuschlages für die Beurteilung von Geräuschimmissionen
- DIN 4150, Erschütterungen im Bauwesen
einschließlich der darin erwähnten Normen, Sollbestimmungen und Empfehlungen.
Derzeit gültige nationale Normen gelten bis zur Ablösung durch entsprechende harmonisierte
europäische oder internationale Normen.
Besondere Beachtung gilt für:
die Anfrage und Angebotserstellung
- VDI 2856, Vereinheitlichte Angaben zu Anfrage und Angebot für Werkzeugmaschinen
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften
- BGV/GUV A3, Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel
- BGV/GUV B11, Elektromagnetische Felder
- BGI/GUV-I 5048, Ergonomische Maschinengestaltung
TA07 Maschinensicherheit, Umwelt- und Brandschutz
24
ZF Friedrichshafen AG
88038 Friedrichshafen
Deutschland Germany
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Telefax/Fax +49 7541 77-90800
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12131 D
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