Staatsrecht III
Weihnachtsquiz
Staatsrecht IIIWintersemester 2012/2013
Universität zu KölnJun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
Runde 1
Staatsrecht IIIWintersemester 2012/2013
Universität zu KölnJun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
Frage 1: Im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat folgender Staat einen ständigen Sitz:
Staatsrecht IIIWintersemester 2012/2013
Universität zu KölnJun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
A) Brasilien
D) Japan
C) Frankreich
B) Indien
Frage 2: Mit welchem der folgenden Stichworte wird die Aufgeschlossenheit des GG gegenüber europäischem und internationalem Recht nicht umschrieben
Staatsrecht IIIWintersemester 2012/2013
Universität zu KölnJun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
A) Entgrenzter Verfassungsstaat
D) Kooperativer Verfassungsstaat
C) Offene (Verfassungs-)Staatlichkeit
B) Politik der offenen Tür
Frage 3: Die Kompetenz im Bereich außenpolitischer Maßnahmen obliegt im Grundsatz
Staatsrecht IIIWintersemester 2012/2013
Universität zu KölnJun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
A) dem Bundestag und dem Bundesrat
D) dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung
C) dem Bundestag (ggf. gemeinsam mit dem Bundesrat) und der Bundesregierung
B) dem Bundestag und dem Bundespräsidenten
Frage 4: Die Bundeswehr darf nicht tätig werden:
Staatsrecht IIIWintersemester 2012/2013
Universität zu KölnJun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
A) Generell in Fällen humanitärer Interventionen
D) Zur Verteidigung
C) In Form der Nothilfe für Bündnispartner der NATO im Bündnisfalle
B) Innerstaatlich bei Naturkatastrophen
Frage 5: Welche der nachfolgenden Formen der Selbstverteidigung nach Art. 51 UN-Charta ist besonders umstritten
Staatsrecht IIIWintersemester 2012/2013
Universität zu KölnJun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
A) Interceptive self-defence
D) Anticipatory self-defence
C) Pre-emptive self-defence
B) Reactive self-defence
Gratulation, Sie haben alle Fragen richtig beantwortet!
Staatsrecht IIIWintersemester 2012/2013
Universität zu KölnJun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
Runde 2
Staatsrecht IIIWintersemester 2012/2013
Universität zu KölnJun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
Frage 1: Welcher der nachfolgenden Spruchkörper sitzt nicht in Den Haag?
Staatsrecht IIIWintersemester 2012/2013
Universität zu KölnJun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
A) Das Ruanda-Tribunal
D) Der Internationale Gerichtshof
C) Das Jugoslawien-Tribunal
B) Der Internationale Strafgerichtshof
Frage 2: Der IGH war im LaGrand-Fall der Auffassung, dass
Staatsrecht IIIWintersemester 2012/2013
Universität zu KölnJun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
A) ein Verstoß gegen Art. 36 WÜK Urteile im Falle schwerer Strafen revisibel machen könne
D) ein Staat, der selbst Art. 36 WÜK missachte, sich auf diesen nicht berufen könne
C) die WÜK ausschließlich zwischen Staaten gelte und keine Individualrechte gewähre
B) die Todesstrafe als völkerrechtsgemäß betrachtet werden könne
Frage 3: Die EMRK verfügt über keine Gewährleistung im Hinblick auf
Staatsrecht IIIWintersemester 2012/2013
Universität zu KölnJun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
D) die Berufsfreiheit
C) den Schutz der Familie
B) die Pressefreiheit
A) die Meinungsfreiheit
B) der Dualismus
Frage 4: Welche der folgenden Konzeptionen gilt in Deutschland als herrschend?
Staatsrecht IIIWintersemester 2012/2013
Universität zu KölnJun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
C) der Monismus mit Landesrechtsprimat
D) der gemäßigte Monismus mit Völkerrechtsprimat
A) der radikale Monismus mit Völkerrechtsprimat
Frage 5: Der Rolle des Bundesverfassungsgerichts als Letztentscheider bei Konflikten mit der EMRK dient nicht
Staatsrecht IIIWintersemester 2012/2013
Universität zu KölnJun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
B) die Durchführung einer vollständigen Kontrolle statt einer bloßen Willkürkontrolle bei Urteilsverfassungsbeschwerden
C) die Annahme, dass neue Urteile des EGMR als rechtserhebliche Änderung, die die Rechts- und Gesetzeskraft früherer Urteile überwinden kann, anzusehen sind
D) die Annahme, Verletzungen der EMRK könnten mittelbar in Verbindung mit dem einschlägigen Grundrecht und dem Rechtsstaatsprinzip im Rahmen der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden
A) das Gebot der ausschließlichen Entscheidung von EMRK-Sachverhalten durch Senate des BVerfG
Sehr gut, alles richtig!
Staatsrecht IIIWintersemester 2012/2013
Universität zu KölnJun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
Runde 3
Staatsrecht IIIWintersemester 2012/2013
Universität zu KölnJun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
Frage 1: Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hat seinen Sitz in
Staatsrecht IIIWintersemester 2012/2013
Universität zu KölnJun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
D) Straßburg
C) Luxemburg
B) Brüssel
A) Genf
B) Das Völkerrecht
Frage 2: Welche Rechtsordnung kennt kein Richterrecht mit bindenden Präzedenzfällen?
Staatsrecht IIIWintersemester 2012/2013
Universität zu KölnJun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
C) Das englische Recht
D) Das deutsche Recht
A) Das US-amerikanische Recht
Frage 3: Das Völkerrecht kennt als eigenständige Primärquelle:
Staatsrecht IIIWintersemester 2012/2013
Universität zu KölnJun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
A) Entscheidungen des IGH (Richterrecht)
C) Schrifttum bedeutender Völkerrechtler
B) Allgemeine Rechtsprinzipien
D) Sicherheitsratsresolutionen
Frage 4: Welchem Organ kommt das Initiativrecht im Bereich außenpolitischer Entscheidungen zu, etwa bei einer Entscheidung über die Anerkennung eines Staates?
Staatsrecht IIIWintersemester 2012/2013
Universität zu KölnJun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
D) Der Bundesregierung
C) Dem Bundespräsidenten
B) Dem Parlament (Bundestag ggf. mit Bundesrat)
A) Der Bundesversammlung
Frage 5: Yassin Abdullah Kadi hatte das Problem,
Staatsrecht IIIWintersemester 2012/2013
Universität zu KölnJun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
D) dass der IGH seinen Klageantrag zurückgewiesen hat
C) dass Individuen im EU-Recht generell keinen Grundrechtsschutz genießen
B) dass der EuGH letztverbindlich gegen ihn entschieden hat
A) dass sein Name auf der Liste des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates aufgeführt wurde
Gratuliere, alles richtig!
Staatsrecht IIIWintersemester 2012/2013
Universität zu KölnJun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
Runde 4
Staatsrecht IIIWintersemester 2012/2013
Universität zu KölnJun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
D) Einseitige Erklärungen
Frage 1: Ebenfalls als eigenständige Primärquelle neben den in Art. 38 I lit. a-c IGH-Statut genannten Quellen zu werten sind:
Staatsrecht IIIWintersemester 2012/2013
Universität zu KölnJun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
C) Sicherheitsratsresolutionen
B) Generalversammlungsresolution
A) Arbeiten der International Law Commission
Frage 2: Ein deutsches Guantanamo (willkürliche Einsperrung von gegnerischen Kämpfern/Terrorismusverdächtigen ohne Gerichtsverfahren) wäre verfassungsrechtlich
Staatsrecht IIIWintersemester 2012/2013
Universität zu KölnJun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
A) nicht möglich gewesen
C) möglich, soweit das Parlament dem zustimmt
B) generell möglich
D) möglich, soweit dies vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen erlaubt würde
Frage 3: Welches der nachfolgenden Motive hat das BVerfG im Hinblick auf seinen konventionsfreundlichen Ansatz bei der Berücksichtigung der EMRK-Gewährleistungen nicht beeinflusst?
Staatsrecht IIIWintersemester 2012/2013
Universität zu KölnJun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
B) Der innerstaatliche Vorrang des Völkerrechts vor der Verfassung
C) Durchsetzung des Völkerrechts
D) Vermeidung von Verurteilungen Deutschlands
A) Schutz für internationale Menschenrechte
Frage 4: Die Verbandskompetenz im Bereich der auswärtigen Gewalt liegt im Wesentlichen in der Hand
Staatsrecht IIIWintersemester 2012/2013
Universität zu KölnJun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
A) der Länder, da diese weitreichende ausschließliche Gesetzgebungskompetenzen besitzen
C) des Bundes, da dieser die grundlegende Kompetenz für die Pflege der auswärtigen Beziehungen besitzt
B) der Länder, da diese souverän sind
D) des Bundes, da den Ländern eine Kompetenz in diesem Bereich kategorisch verweigert wird
Frage 5: Kann universelles Völkergewohnheitsrecht ohne ausdrückliche Zustimmung eines Staates für diesen Verbindlichkeit entfalten?
Staatsrecht IIIWintersemester 2012/2013
Universität zu KölnJun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
A) Ja – weil es nicht auf die Praxis und Rechtsansicht aller Staaten ankommt
C) Nein – weil ein Staat nicht ohne erklärten Willen gebunden sein kann
B) Ja – weil es nur auf die Praxis und Rechtsansicht bedeutender Staaten ankommt
D) Nein – weil die Regel auch ohne Zutun dieses Staates gleichwohl als regionales Gewohnheitsrecht gelten kann
Sehr gut, Sie haben alle Fragen richtig beantwortet.
Staatsrecht IIIWintersemester 2012/2013
Universität zu KölnJun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
Runde 5
Staatsrecht IIIWintersemester 2012/2013
Universität zu KölnJun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
Frage 1: Die auswärtige Gewalt umfasst begrifflich nicht
Staatsrecht IIIWintersemester 2012/2013
Universität zu KölnJun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
A) militärische Einsätze der Bundeswehr
C) Verfassungsänderungen, die sich auf Grundrechte beziehen
B) Entscheidungen über Aufnahme und Abbruch diplomatischer Beziehungen
D) Entscheidungen über die Anerkennung von Staaten
Frage 2: Welche gesondert geregelte Gewährleistung kennt die EMRK, nicht aber das GG
Staatsrecht IIIWintersemester 2012/2013
Universität zu KölnJun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
A) Ein umfassend geregeltes Recht auf Meinungsfreiheit
C) Den Gleichheitssatz
B) Ein umfassend geregeltes Recht auf Berufsfreiheit
D) Ein umfassend geregeltes fair trial-Prinzip
Frage 3: Beenden Sie den Satz mit der besten Antwort: Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen...
Staatsrecht IIIWintersemester 2012/2013
Universität zu KölnJun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
A) besitzt Legislativkompetenz
C) sichert die Rechtsdurchsetzung des Völkerrechts
B) trägt die Hauptverantwortung für Frieden und Sicherheit im UN-System
D) koordiniert den Beschluss von Zwangsmaßnahmen mit der Generalversammlung
Frage 4: Was ist der Hauptgrund für das Zusammenwirken von Parlament und Regierung in einem Entscheidungsverbund im Bereich der auswärtigen Gewalt?
Staatsrecht IIIWintersemester 2012/2013
Universität zu KölnJun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
A) die Organadäquanz des Parlaments
C) die Stellung des Bundespräsidenten
B) die Gefahr der Entparlamentarisierung
D) die diesbezüglichen Vorgaben des Völkerrechts
Frage 5: Die Dogmatik der Entstehungskriterien des Gewohnheitsrechts ist inkonsistent, weil
Staatsrecht IIIWintersemester 2012/2013
Universität zu KölnJun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
A) parallel zum Element der Staatenpraxis auch noch ein subjektives Element gefordert wird
C) es ein Irrglaube ist anzunehmen, dass Gewohnheitsrecht überhaupt als nützliche Quelle dienen könne
B) die Kriterien der Staatenpraxis (Beteiligung Einheitlichkeit und Dauer) gänzlich unbestimmt und keinen festen Maßstäben zugänglich sind
D) sie verlangt, dass ein Staat während der Phase, in der sich die Staatenpraxis ausprägt (und folglich noch kein Völkergewohnheitsrecht besteht), bereits daran glauben muss, zu dieser Übung verpflichtet zu sein
Staatsrecht IIIWintersemester 2012/2013
Universität zu KölnJun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
Gratuliere, Sie haben alles richtig gemacht!
Schade, leider falsch.
Staatsrecht IIIWintersemester 2012/2013
Universität zu KölnJun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
Top Related