Praktikerseminar 31.5.2007
Wichtige Judikatur zur Risikohaftung des Arbeitgebers
nach
§ 1014 ABGB
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Gewählte Struktur:• Keine historische Reihenfolge • 1 Leit-Entscheidung, 2 Folgeentscheidungen• Mehrere „ergänzende Entscheidungen“• Art Leitsätze• Schwerpunkte:
o DHG
o Versicherung
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§ 1014 ABGB
Der Gewaltgeber ist verbunden, dem Gewalthaber allen zur Besorgung des Geschäftes notwendig oder nützlich gemachten Aufwand, selbst bei fehlge- geschlagenem Erfolge, zu ersetzen, und ihm auf Verlangen zur Bestreitung der baren Auslagen auch einen angemessenen Vorschuss zu leisten; er muss ferner allen durch sein Verschulden entstandenen, oder mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden vergüten
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Leitentscheidung: OGH 31.5.1983 (4Ob35/82)Risikohaftung bei Arbeitsverträgen sachgerechtVoraussetzung: „arbeitsadäquater Sachschaden“
• In Zusammenhang mit konkreter Arbeitsleistung• Schaden typischerweise damit verbunden• Spezifisches Risiko der Tätigkeit hat sich
verwirklicht (gefahrengeneigte Tätigkeit)
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Fortsetzung OGH 31.5.1983 (4Ob35/82)• Dh nur der „ex causa mandati“, nicht der
„ex occasione mandati“ („gelegentlich“ der Arbeitsverrichtung) entstandene Schaden
• Betätigungsbereich des AG (nicht persönlicher Lebensbereich des AN: „Bequemlichkeitsfälle“)
• Tätigkeit des AN nur mit Kfz zweckmäßig und rationell durchführbar
• AG hätte sonst eigenes Fahrzeug einsetzen müssen (durch AN-Fahrzeug Unfallrisiko erspart)
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Fortsetzung OGH 31.5.1983 (4Ob35/82)
Konkret: AD-Tätigkeit, öffentliche Verkehrsmittel überhaupt nicht möglich, Führerschein u. eigenes Fahrzeug notwendig (keine DG-Kfz der AUVA) => überwiegend dienstliches Interesse
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Fortsetzung OGH 31.5.1983 (4Ob35/82)
Entschädigung nach DO.A/Kilometergeld?
Wagnis, welches mit Tätigkeit verbunden ist, ist nicht im Kilometergeld (Aufwand für normalen Betrieb) integriert.
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Fortsetzung OGH 31.5.1983 (4Ob35/82)
Mitverschulden des AN?
AN-Eigentum ist wie AG-Eigentum (Dienstfahrzeug) Gefahr der Beschädigung ausgesetzt
Daher: § 2 DHG wäre anzuwenden
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OGH 13.3.1997 (8ObA15/97g) - ergänzendUmweg?Vorgesetzte erklärt „Zeit dafür wird
gutgeschrieben“, dienstliche Weisung„arbeitsadäquater Sachschaden“Mitverschulden des AN?§ 2 DHG wäre anzuwenden (2. Instanz)
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OGH 28.1.1999 (8ObA12/99v) - ergänzend
Freizeit am Dienstort?
Diebstahl des AN-Kfz vor Diskothek in Berlin
=> Erhöhung des Risikos gegenüber Umkreis der Heimat nicht erkennbar
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OGH 8.1.11995 (9ObA184/95) - ergänzend
Verjährung?
§ 1014 ABGB ist vertraglicher Anspruch
Verjährung in 3 Jahren gem. § 1486 Z 5 ABGB
Und: Drittschaden? DHG?
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OGH 24.2.1988 (9ObA504/87) - ergänzend
Luxusfahrzeug?
Dienstfahrzeug (Kategorie…) hat sich AG erspart => dementsprechend Reparaturkosten
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OGH 24.4.1991 (9ObA49/91) - ergänzend
Weg zur Dienststelle?
Fällt grundsätzlich in die Sphäre des AN und nicht in den Risikobereich des AG
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Folge-Entscheidung
OGH 4.9.1996 (9ObA2136/96z)
Überstellungsfahrt?
Bereitstehen des AN-Kfz von AG gefordert: Risikohaftung bejaht
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Fortsetzung OGH 4.9.1996 (9ObA2136/96z)Abdingung § 1014 ABGB?• § 1014 ABGB dispositiv• Ausdrücklich oder über Vertragsauslegung• Geldbetrag mit eindeutiger Zweckwidmung
(Km-Geld reicht nicht)• Kaskoversicherung
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Fortsetzung OGH 4.9.1996 (9ObA2136/96z)
Drittschaden?
PKW geradezu als Dienstfahrzeug, Schaden durch Auftragsrisiko begünstigt…
Knappe Begründung für Drittschäden: „Dies liegt für Schäden an Lichtmast etc. nicht vor“
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OGH 26.3.1997 (9ObA46/97y) - ergänzend
Drittschaden?
Typische Gefahr des übertragenen Geschäfts, arbeitsadäquate Schädigung beim Dritten, Dritter erfolgreich beim AN geltend gemacht: „Daher im Ergebnis Eigenschaden des AN“!
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OGH 21.10.1998 (9ObA122/98a) - ergänzend
Unterbrechung der Rückreise?
AN blieb am auswärtigen Dienstort, Rückreise nur zeitversetzt, Risikohaftung bejaht
Private vs Dienstreise-Kaskoversicherung?
Anspruch gem § 67 VersVG auf Private Kasko übergegangen. Auch wenn § 1014 ABGB vertraglicher Ersatzanspruch, dennoch möglich.
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FolgeentscheidungOGH 24.5.1989 (9ObA139/89)Drittschaden: § 1014 ABGB + DHGLehrling beschädigt mit „Dienstfahrrad“ Kfz
eines Dritten: „arbeitsadäquat“, § 2 DHG: 1/3 Minderung sachgerecht
Fraglich: Ausuferung der Haftung des AG? Versicherungslösung?
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Betriebshaftpflicht-Versicherung?Ausschluß Art. 7.5.3 AHVBUnter die Versicherung gemäß Art.1 fallen insbesondere nicht- Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der
Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder Verwendung von
Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen.
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Betriebshaftpflicht-Versicherung?Ausschluß Art. 7.10.1 AHVBDie Versicherung erstreckt sich nicht auf
Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an - Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn
handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung genommen haben, sei es auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung;.
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Betriebshaftpflicht-Versicherung?Ausschluß Art. 7.10.2 AHVB
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an
- beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benutzung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen.
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