Notkompetenz- Zertifikatfür
Rettungsassistenten
Rechtliche GrundlagenRechtliche Grundlagen
Fabian DusseLehrrettungsassistent
Gesetze
• § 323c StGB Unterlassene Hilfeleistung
• § 13 StGB Begehen durch Unterlassen
• § 34 StGB Rechtfertigender Notstand
• § 228 BGB Defensivnotstand
• § 223 StGB Körperverletzung
• § 228 StGB Einwilligung in die Körperverletzung
§ 323c StGB Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen ... nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird ... bestraft.
§ 13 StGB Begehen durch Unterlassen
Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetztes gehört, ist ... nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintrifft, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
§ 34 StGB Rechtfertigender Notstand
Wer bei einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib ... Oder einem anderen Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr ... Von einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, ... wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
§ 228 BGB Defensivnotstand
Wer eine fremde Sache beschädigt oder zersört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
§ 223 StGB Körperverletzung
Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird ... bestraft.
§ 228 StGBEinwilligung in die Körperverletzung
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person verursacht, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
Maßnahmen durch Rettungsassistenten
• Stellungnahme der Bundesärztekammer
• Präambel der Deutschen Interdisziplinären
Vereinigung für Intensivmedizin (DIVI)
• Stellungnahme der Bundes Arbeits-
gemeinschaft Notärzte Deutschland
(BAND)
Stellungnahme der BÄK• Ausbildungsziel gem. § 3 RettAssG
– Helfer des Arztes am Notfallort– Lebensrettende Maßnahmen am Notfallort bis zur
Übernahme durch den Arzt– Herstellen der Transportfähigkeit– Lebenswichtige Körperfunktionen während des
Transportes beobachten und aufrechterhalten– Kein medizinischer Fachberuf, der zur Durchführung
spezifischer ärztlicher Leistungen berechtigt– Arztvorbehalt für die Ausübung der Heilkunde
Stellungnahme der BÄK
• Abgrenzung– Delegation ärztlicher Leistungen im
Rettungsdienst– Notkompetenz des RA im Rahmen des
rechtfertigenden Notstandes
Stellungnahme der BÄK
• Delegation ärztlicher Leistungen– Anordnungsverantwortung durch den Arzt– Durchführungsverantwortung beim Durchführenden– Leistung muss sich zur Übertragung auf RA eignen– Erforderliche Qualifikation muss vorliegen– Nicht delegationsfähig sind:
• Stellen der Diagnose• Therapeutische Entscheidungen
Stellungnahme der BÄK
• Notkompetenz des Rettungsassistenten– Pflicht zur Hilfeleistung gem. § 323c StGB– Garantenstellung (höhere Ansprüche)– Überbrückende Maßnahmen zur
• Lebenserhaltung• Abwendung schwerer gesundheitlicher
Störungen
Stellungnahme der BÄK
• Voraussetzungen– Rechtzeitige ärztliche Hilfe ist nicht erreichbar– Maßnahmen sind zur unmittelbaren Abwehr
von Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich
– Verhältnismäßigkeit der Wahl der Mittel– Hilfeleistung muss dem RA angemessen sein
Stellungnahme der BÄK
• Maßnahmen– Intubation ohne Relaxanzien– Venenpunktion– Applikation kristalloider Infusionen– Applikation ausgewählter Medikamente– Frühdefibrillation
Stellungnahme der BÄK
• Fortlaufende und nachweisbare Prüfungen
• Individuelle Überprüfung unter ärztlicher Kontrolle
• Übernahmeverschulden
Präambel der DIVI
• Schließt sich inhaltlich voll der Stellungnahme der BÄK an
• Hinweis, dass generelle Übertragung von ärztlichen Leistungen auf Nichtärzte nicht gegeben ist.
Stellungnahme des BAND
• Individuelle Beherrschung der Notkompetenzmaßnahmen ist nicht allein durch das Erreichen des Ausbildungszieles als RA zu gewährleisten.– Nicht zwingend Bestandteil von Ausbildung
und Staatsexamen– Verantwortliche Vermittlung soll nach
Abschluss der erfolgreichen Ausbildung zum RA erfolgen
– Individuelle und fortlaufende Kontrolle
FazitFazitBei Rettungsassistenten, die keinen
Nachweis über regelmäßige Schulungen und Überprüfungen
dieser Maßnahmen besitzen, muss davon ausgegangen werden, dass die dafür nicht kompetent sind.
Juristische Bewertung
Was ist die Notkompetenz?• Maßnahmenkatalog ohne Anwesenheit des
Arztes
• Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Menschen
• Tatbestand der Körperverletzung
• Tatbestandsverwirklichung gilt auch bei erfolgreicher Teilnahme an Notkompetenzprüfung
Juristische BewertungWas nutzt die Notkompetenz?• Einwilligung des Patienten / des Betroffenen ist
entscheidender Rechtsgrund der den Tatbestand der Körperverletzung erfüllenden Handlung
• Rechtfertigungsgrund ist Einwilligung des Patienten – nicht primär der rechtfertigende Notstand gem. § 34 StGB
• Widerspricht der Patient, ist die Maßnahme rechtswidrig
• Aufklärungspflicht• Je dringender die Indikation, je notwendiger der
Eingriff, desto leichter wiegt die Aufklärungspficht
Was macht der Jurist mit der Notkompetenz?
• Prüfung der Qualifikation der Fahrzeugbesatzung
• Vorgaben der MPG eingehalten
• Richtlinien der BÄK zur Notkompetenzt als vorweggenommenes Gutachten
• RA muss Einwilligung beweisen
• Organisationsversagen des Trägers?
Juristische Bewertung
Venenpunktion / Intubation / Medikamentengabe / Defibrillation
=eine in die Körperintegrität eingreifende
Maßnahme, d.h.
Patient ansprechbar
Patient bewußtlos
Körperverletzung
Gerechtfertigt?Gerechtfertigt?
Patient ansprechbar
• Aufklärung über Art, Chancen und Risiken des Eingriffs, soweit die Einwilligung darauf angewiesen ist
• Je dringender der Eingriff, um so geringere Anforderungen
Informationen aus der Notkompetenzschulung
erleichtern Dokumentation und
Aufklärung
Informationen aus der Notkompetenzschulung
erleichtern Dokumentation und
Aufklärung
Einwilligung
Patient bewußtlos
• Keine zumutbare Möglichkeit rechzeitig einzuholen
• Wahrscheinlichkeit, dass – wenn möglich – Einwilligung erteilt würde
• Nur anzunehmen, wenn qualifizierte Hilfe nicht in angemessener Zeit erreichbar und weniger eingreifende Mittel weniger effizient sind
Bei erfolgreicher Teilnahme an einer
Notkompetenzschulung ist die mutmaßliche Einwilligung eher
anzunehmen
Bei erfolgreicher Teilnahme an einer
Notkompetenzschulung ist die mutmaßliche Einwilligung eher
anzunehmen
Mutmaßliche Einwilligung
Unbeabsichtigten Behandlungsfolgen
• Zahnausbruch bei Intubation• Allergische Reaktion bei Medikamentengabe
Notkompetenzqualifikation entscheidungserheblich für Beurteilung der für einen
Schuldvorwurf erforderlichen Sorgfaltspflicht
Zusammenfassung
Für RS gilt: Notstand-Gesetze
Für RA gilt: Notstand-Gesetze
+Stellungnahme d. BÄK
Grundsätzlich
• Ärztliche Hilfe muss nicht rechtzeitig verfügbar sein
• (mutmaßliche) Einwilligung • Aufklärung• Keine weniger invasive Maßnahme darf
zum Erfolg führen• Qualifikation des Durchführenden• Dokumentation
...und Tschüß!
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