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Lederfabrik Josef Heinen GmbH & Co. KGVersion 4.0, gültig ab dem Mai 2018
LISTE DER EINGESCHRÄNKT VERWENDBAREN SUBSTANZEN IN UNSEREM LEDER
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EINLEITUNG
In der Vergangenheit wurde in der Lederindustrie das Produkt über alles andere gestellt. Dies führte zwangsläufig zu einer Vernachlässigung anderer Dinge im Produktionsprozess. Unter anderem wurden die verwendeten Chemikalien ohne Bedacht eingesetzt und auf die Rechtskonformität der Selben vertraut. Durch die Erkenntnis, dass dieses Vorgehen weder für die Umwelt, noch für den Verbraucher zu einem zufriedenstellenden Ergebnis führen kann, wollen wir mit diesem Dokument und dem dahinter stehenden Prozess etwas ändern: Sämtliche für die Produktion notwendigen Chemikalien werden vor ihrem Einsatz auf die Notwendigkeit ihres Einsatzes hin untersucht. Sämtliche für notwendig erachteten Chemikalien werden dann auf Ihre Inhaltsstoffe untersucht, ob diese für die Umwelt, für unsere Mitarbeiter oder für den Endkonsumenten problematisch sein können. Nur bei Verneinung der Fragen „Kann ich darauf verzichten?“, „Kann ich es ersetzen?“ und „Hat es negative Auswirkungen auf Gesundheit oder Umwelt?“ werden sie auch tatsächlich eingesetzt. Zusätzlich wird das Endprodukt unseres Betriebes, also das fertige Leder, auf eventuelle Rückstände untersucht. Die folgende Liste zeigt nun Substanzen auf, deren Einsatz von vorneherein verboten ist, auf deren Einsatz wir bewusst verzichten, obwohl keine gesetzliche Notwendigkeit besteht, beziehungsweise, sofern der Einsatz des Stoffes notwendig ist, gibt den maximal tolerierbaren Gehalt im Fertigprodukt an.
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2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
2.1 RSL RSL oder Restricted Substances List beschreibt das vorliegende Dokument. Es handelt sich um eine Auflistung von nicht oder nur eingeschränkt erlaubten Substanzen, sowie deren tolerierbare Grenz und Überwachungswerte in der Produktion oder im Fertigprodukt.
2.2 Eingeschränkte Verwendung Die Verwendung von Substanzen kann eingeschränkt werden, entweder auf einen Produktionsschritt, einen Artikel oder auf einen Zeitraum. Dies kann notwendig sein, wenn zwar Grund zur Besorgnis besteht, jedoch kein geeigneter Ersatz zur Verfügung steht, um die Konsumentenforderung zu erreichen. Ziel ist dann stets der Ersatz (Substitution) des Stoffes, bis dieser Ersatz aber möglich ist, ist die Verwendung eingeschränkt möglich. Diese Einschränkung kann mit Auflagen (Hinweis auf die Verwendung, Hinweis auf bestimmte Konzentrationen, …) verbunden sein.
2.3 Verwendungsverbot Ein Verwendungsverbot bedeutet das vollständige Verbot der bewussten Verwendung einer Substanz oder einer Substanzklasse. Durch Verunreinigungen können Spuren der Substanzen nach wie vor auftreten. Deshalb ist eine regelmäßige Analyse unerlässlich.
2.4 CAS CAS oder Chemical Abstracts Service beschreibt eine Unterabteilung der American Chemical Society, welche sämtliche chemierelevanten Veröffentlichungen sortiert, listet und indiziert. Dieser CAS ordnet auch jeder chemischen Substanz eine Indexnummer, die CASNummer zu, anhand derer die Substanz eindeutig identifiziert werden kann. Dies ist hilfreich, da viele Substanzen nicht nur einen sondern viele verschiedenen Namen haben und sich die Substanzen so auch in verschiedenen Sprachen leichter finden und eindeutig beschreiben lassen.
2.5 NachweisgrenzeDie Nachweisgrenze ist der Gehalt eines Analyten, also der gesuchten Substanz, in einem Gemisch, bei der sich die Anwesenheit des Selben sicher nachweisen lässt. Diese Werte sind in der Regel sehr niedrig und nur mit hohem Aufwand zu bestimmen. Um herauszufinden, ob eine Substanz bewusst verwendet wurde, ist es aber in der Regel nicht notwendig, diesen hohen Aufwand zu betreiben. Hier wird dann auf die Bestimmungsgrenze ausgewichen. Die Nachweisgrenze ist spezifisch für jeweils eine bestimmte Methode.
2.6 BestimmungsgrenzeDie Bestimmungsgrenze ist der Gehalt eines Analyten in einem Gemisch, ab dem der Gehalt des Selben mit einer bestimmten Methode sicher und wiederholgenau bestimmt werden kann. Bestimmungsgrenzen sind deutlich höher als die Nachweisgrenze, da für eine genaue Bestimmung mehr Substanz benötigt wird. Für den Ausschluss der bewussten Verwendung eines Stoffes werden in der Regel die Bestimmungsgrenzen herangezogen. Die Bestimmungsgrenze ist spezifisch für jeweils eine bestimmte Methode.
2.7 GrenzwertIn diesem Dokument ist Grenzwert als maximal tolerierbarer Gehalt einer Substanz im Endprodukt zu verstehen. Für die einzelnen Stoffe gelten auch andere, unter anderem Arbeitsplatzgrenzwerte, die zwar nicht Teil dieses Dokumentes sind, jedoch trotzdem in unserer Produktion stets eingehalten werden. Grenzwerte dienen bei bewusst verwendeten Substanzen, die nicht durch andere und weniger bedenkliche Stoffe ersetzbar sind, dazu, das Risiko für Verarbeiter und Konsumenten möglichst gering zu halten.
2.8 ÜberwachungswertBei nicht bewusst eingesetzten Substanzen kann es sein, dass durch die Verwendung von Zubereitungen von Chemikalienherstellern eben diese Substanzen eingeschleppt werden. Beispielsweise setzen wir keine Konser
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vierungsmittel im Fertigleder ein, es kann jedoch sein, dass diese Stoffe über konservierte Zubereitungen doch in das Endprodukt gelangen. Um ein Risiko auszuschließen werden die Gehalte des Fertigproduktes regelmäßig überwacht, der bei größtmöglicher Vermeidung maximal mögliche Gehalt wird als Überwachungswert bezeichnet.
2.9 Nicht nachweisbar/nicht oberhalb der Hintergrundkonzentration Stoffe, die nicht benutzt werden dürfen oder sollen, weil ihre Gefährlichkeit zu hoch ist, dürfen im Endprodukt nicht nachweisbar sein. Hier gilt dann die Nachweisgrenze und dies gilt für beispielsweise Dimethylfumarat oder Perfluoroctansulfonsäure. Bei letzterem Stoff ist ein Grund für das Verwendungsverbot, dass er persistent ist, sich in der Umwelt also nicht oder nur langsam abbaut. Durch jahrelangen Einsatz kann es aber sein, dass er bereits in der Umwelt vorhanden ist und nun durch Verunreinigungen im Wasser oder der Rohware dennoch nachweisbar ist, obwohl er nicht eingesetzt wurde. Hier gilt dann, dass der Gehalt im Fertigerzeugnis die Hintergrundkonzentration nicht überschreiten darf.
2.10 N.A.GIn einigen Fällen kann es sein, dass eine gesamte Stoffgruppe mit ähnlichen Eigenschaften von einer Einschränkung betroffen ist. Jeden einzelnen Stoff aus dieser Gruppe aufzulisten würde jedoch den Rahmen dieser Liste sprengen, so dass hier lediglich die Stoffgruppe, zum Beispiel Chlorphenole, aufgeführt und durch die Abkürzung „n.a.g.“ ergänzt wird. Dies steht für nicht anderweitig genannt und stellt sicher, dass die Stoffgruppe der Chlorphenole berücksichtigt wird, ohne alle 19 Einzelsubstanzen auflisten zu müssen.
3. GELTUNGSBEREICHDieses Dokument gilt für alle am Standort Wegberg produzierten Fertigleder der Lederfabrik Josef Heinen GmbH & Co. KG. Die benannten Grenz und Überwachungswerte stellen den höchsten Anspruch aus Kundenanforderungen, gesetzlichen Anforderungen, sowie unseren eigenen Anforderungen an ein sicheres Produkt dar. Die Liste der nicht oder nur eingeschränkt verwendbaren Substanzen wird zweimal jährlich, in der Regel im Juni und Dezember eines jeden Jahres, aktualisiert und an veränderte Gegebenheiten angepasst.
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4. SUBSTANZKLASSEN, DEREN BESCHRÄNKUNGEN UND WERTE
4.1 LösemittelLösemittel werden in der Gerberei für viele Prozesse benötigt. Um das Leder mit den gewünschten Eigenschaften zu versehen, müssen Substanzen in die Haut eingebracht werden. Dies geschieht, indem sie zunächst in einem Lösemittel gelöst werden, welches die Substanzen in die Haut „einschleppt“. Das am häufigsten verwendete Lösemittel ist Wasser, welches hier keine gesonderte Erwähnung findet. In einigen Prozessschritten müssen jedoch organische Lösemittel verwendet, werden, da die Substanzen in Wasser nicht löslich sind. Die meisten dieser Lösemittel sind harmlos und bereits wieder verdampft, wenn das fertige Leder den Produktionsprozess durchlaufen hat. Einige jedoch haben unerwünschte Eigenschaften wie krebserzeugendes
Potential, lösen Allergien aus oder sind schlecht für die Umwelt. Außerdem können sie durch ihren hohen Siedepunkt nicht vollständig verdampfen, bevor sie beim Kunden ankommen und diesen so zusätzlich gefährden.
Die folgenden Stoffe weisen solch negative Eigenschaften auf und sind deshalb nicht oder nur eingeschränkt verwendbar. Darüber hinaus werden andere Lösemittel, welche giftig sind, von vorneherein ausgeschlossen, obwohl nicht extra erwähnt.
Der Aufbau unserer Tabellen:
1. Stoffe, die nicht vorsätzlich in der Lederproduktion verwendet werden, die aber in unserem Leder nach einem Gesetz oder einer Kundenanforderung begrenzt sind
2. Stoffe, die nicht in europäischem Leder vorkommen, aber in Leder aus anderen Ländern vorkommen können
3. Stoffe, die wahrscheinlich in Leder vorkommen
>> Übersichtstabelle auf der nächsten Seite
61. nicht vorsätzlich verwendet 2. kein Vorkommen in Europa 3. wahrscheinlich
Substanz CAS Nr. HeinenGrenzwert Nachweisgrenze Gesetzl. Grenzwert oder Grund für die Beschränkung1.
nich
t vor
sätz
lich
verw
ende
t 1,1Dichlorethylen 75354 1 mg/kg 1 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVIIChloroform 67663 5 mg/kg 5 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVIIDichlormethan 75092 5 mg/kg 5 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVIIHalogenierte Lösungsmittel n.a.g. verschiedene 5 mg/kg 5 mg/kg KundenanforderungPentachloroethan 76017 10 mg/kg 10 mg/kg VerwendungsverbotPolybromierte Biphenyle (PBB) verschiedene 1 mg/kg 1 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVIITetrachloroethan verschiedene 5 mg/kg 5 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVIITetrachloromethan 56235 5 mg/kg 5 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVIITrichloroethan verschiedene 5 mg/kg 5 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVII
2. k
ein V
orko
mm
en in
Eur
opa 2,4Dinitrotoluen 121142 1000 mg/kg 10 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVII
2Phenyl2propanol 617947 10 mg/kg 10 mg/kg KundenanforderungAcetophenon 98862 10 mg/kg 10 mg/kg KundenanforderungMethylphenol 1319773 0,5 mg/kg 0,5 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVIIMonomethyldibromodiphenylmethan bromobenzylbromotoluen Mix aus Isomeren
99688478 5 mg/kg 5 mg/kg beschränkt auf 50 mg/kg nach der ChemVerbotsV
Monomethyldichlorodiphenylmethan nicht zugewiesen 5 mg/kg 5 mg/kg beschränkt auf 50 mg/kg nach der ChemVerbotsVMonomethyltetrachlorodiphenylmethan 76253606 5 mg/kg 5 mg/kg beschränkt auf 50 mg/kg nach der ChemVerbotsVNitrobenzen 98953 0,5 mg/kg 0,5 mg/kg CMR material
3. w
ahrsc
hein
lich
1Ethyl2pyrrolidon 2687914 10 mg/kg 5 mg /kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVII1Methyl2pyrrolidon 872504 10 mg/kg 5 mg /kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVII1,2Bis(2methoxyethoxy)ethan 112492 5 mg/kg 5 mg/kg Kundenanforderung1,2Diethoxyethan 629141 5 mg/kg 5 mg/kg Kundenanforderung1,2Dimethoxyethan 110714 5 mg/kg 5 mg/kg Kundenanforderung2Ethoxyethanol 110805 5 mg/kg 5 mg/kg Kundenanforderung2Ethoxyethylacetat 111159 5 mg/kg 5 mg/kg Kundenanforderung2Methoxyethanol 109864 5 mg/kg 5 mg/kg KundenanforderungBenzol 71432 5 mg/kg 5 mg/kg beschränkt auf 1000 mg/kg nach der ChemVerbotsVBis(2methoxyethyl)ether 111966 5 mg/kg 5 mg/kg KundenanforderungChlorierte aromatische Verbindungen n.a.g. verschiedene 0,5 mg/kg 0,5 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVIIFormamid 75127 5 mg/kg 5 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVIIFuran 110009 nicht beabsichtigt
verwendet1000 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVII
Methoxyessigsäure 625456 5 mg/kg 5 mg/kg KundenanforderungN,NDimethylacetamid 127195 5 mg/kg 5 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVIIPolychlorierte Biphenyle (PCB) verschiedene 1 mg/kg 1 mg/kg beschränkt auf 50 mg/kg nach der ChemVerbotsVToluol 108883 5 mg/kg 5 mg/kg beschränkt auf 1000 mg/kg nach der ChemVerbotsVgiftige VOC (STOT RE/SE 1, 2, 3 oder akut tox. 1, 2, 3 od. chron. tox. 1, 2, 3)
verschiedene 5 mg/kg (nicht beabsichtigt verwendet)
5 mg/kg giftig
Trichlorobenzol 120821 0,5 mg/kg 0,5 mg/kg beschränkt auf 1000 mg/kg nach der ChemVerbotsV
Die REACh-VO ist eine EU-weit gültige Chemikalienverordnung.
„Ziel der REACH-Verordnung ist es, den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Risiken, die durch Chemikalien entstehen können, zu verbessern.“ [European Chemicals Agency ECHA]
Es werden u.a. Verbote, Verwen-dungszwecke und Grenzwerte von Chemikalien geregelt und festgelegt.
Das Umweltbundesamt fasst die Inhalte unter http://www.reach-info.de/ zusammen, die Verordnung ist unter http://www.reach-info.de/verord-nungstext.htm abrufbar.Die Chemikalienverbotsverordnung regelt den Einsatz von Chemikalien in Deutschland.https://www.gesetze-im-internet.de/chemverbotsv_2017/index.html
71. nicht vorsätzlich verwendet 2. kein Vorkommen in Europa 3. wahrscheinlich
4.2 KonservierungsmittelKonservierungsmittel oder Biozide werden sowohl im Herstellungsprozess, als auch in der späteren Verwendung für bestimmte Lederprodukte benötigt. Im Herstellungsprozess verhindern sie den mikrobiellen Befall von Zubereitungen, welche für die Lederherstellung notwendig sind und insbesondere den Befall bestimmter Zwischenprodukte durch Schimmel. Zu diesen Zwecken eingesetzt sind die Konservierungsmittel im Endprodukt nicht mehr nachweisbar, da sie im weiteren Produktionsprozess vollständig aus dem Leder heraus gewaschen oder abgebaut werden. Bei bestimmten Produkten kann es jedoch notwendig sein, das Fertigprodukt Leder mit
Konservierungsmitteln zu behandeln, um einen mikrobiellen Befall auf dem Weg zum Kunden zu verhindern. In jedem Fall kommen im Leder ausschließlich zugelassene Biozide zum Einsatz, welche zudem gesetzlichen Höchstmengenbeschränkungen unterliegen. In den meisten Fällen kann der gesetzliche Wert sogar sehr weit unterschritten werden, da trotzdem eine ausreichende Wirkung gegeben ist. Die folgenden Biozide dürfen jedoch nicht oder nur in bestimmten Mengen verwendet werden, um eine Gefährdung des Konsumenten zu minimieren.
In Einzelfällen kann fertiges Leder mit Konservierungsstoffen behandelt werden, um einen mikrobiellen Befall zu verhindern.
Substanz CAS Nr. HeinenGrenzwert Nachweisgrenze Gesetzl. Grenzwert oder Grund für die Beschränkung
1.
flüchtige Ester von Bromessigsäuren verschiedene nicht beabsichtigt verwendet
keine Analyse möglich
Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVII
3. w
ahrsc
hein
lich
3Iodo2propinylbutylcarbamat 55406536 nicht beabsichtigt verwendet
keine Analyse möglich
Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVII
Aromatische Verbindungen von Kohlenteer
verschiedene nicht beabsichtigt verwendet
keine Analyse möglich
Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVII
Biphenyl 92524 5 mg/kg 5 mg/kg steht im Verdacht, Krebs zu erregenChlorierte Phenole n.a.g. verschiedene 0,3 mg/kg 0,10,3 mg/kg
stoffabhängigvPvBStoff
Dibutyltinhydrogenborat 75113370 0,05 mg/kg 0,05 mg/kg beschränkt auf 1000 mg/kg nach der ChemVerbotsVDimethylfumarat 624497 0,1 mg/kg 0,1 mg/kg beschränkt auf 0,1 mg/kg nach der Directive EU 412/2012
Dinoseb 88857 0,3 mg/kg 0,3 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVIIDioctyltinVerbindungen verschiedene nicht beabsichtigt
verwendet0,05 mg/kg Verwendung eingeschränk nach der REACh Annex XV
Formaldehyd 50000 20 mg/kg 5 mg/kg Kann Krebs verursachen oder eine allergische Reaktion hervorrufen. Reizend.
Isothiazolinone n.a.g. verschiedene 5 mg/kg 5 mg/kg Kann allergische Reaktionen hervorrufenOctylisothiazolinon 26530201 250 mg/kg 5 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVIIOrganische Zinnverbindungen n.a.g. verschiedene 0,05 mg/kg 0,05 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVIIPentachlorophenol 87865 0,1 mg/kg 0,1 mg/kg beschränkt auf 5 mg/kg nach der ChemVerbotsVPestizide n.a.g. verschiedene 0,3 mg/kg 0,3 mg/kg meist giftig oder kann allergische Reaktionen hervorrufenTriclosan 3380345 5 mg/kg 5 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVIITetrachlorophenol 25167833/58
9020,3 mg/kg 0,3 mg/kg beschränkt auf 5 mg/kg nach der ChemVerbotsV
Trichlorophenol 25167822 0,4 mg/kg 0,4 mg/kg beschränkt auf 5 mg/kg nach der ChemVerbotsV
81. nicht vorsätzlich verwendet 2. kein Vorkommen in Europa 3. wahrscheinlich
4.3 Per- und Polyflurierte Chemikalien Perfluorierte Chemikalien sind eine Stoffgruppe, deren Eigenschaften darauf beruhen, dass sämtlicher in den Molekülen vorkommender Wasserstoff durch Fluor ersetzt wurde. Bei polyfluorierten Chemikalien wurde zumindest ein Teil des Wasserstoffs durch Fluor ersetzt. Alle Vertreter dieser Gruppe zeichnen sich durch extreme Hydro und Lipophobie gleichzeitig aus. Das heißt, sie sind weder mit Wasser noch mit Fett gut mischbar. Aus diesem Grund wurden und werden sie in Massen verwendet, um Kleidung, Oberflächen und Leder wasserdicht und gleichzeitig schmutzabweisend zu machen. Um ausgeprägte Effekte zu erreichen sind nur wenige µg/m² notwendig, was ihren Einsatz außerordentlich attraktiv macht. Ihre herausragende Wirksamkeit macht es zudem möglich, extrem schmutz und wasserfeste Oberflächen herzustellen, welche trotzdem noch atmungsaktiv sind.
Nachteilig sind hingegen ihre, für etliche Substanzen der Gruppe ungeklärte, Wirkung auf den menschlichen Organismus, vermutet werden hormonähnliche Wirkungen, krebserzeugendes Potential und allgemeine Giftigkeit, sowie ihre sehr schlechte Abbaubarkeit in der Umwelt. Letzteres und ihr langer und ausgiebiger Einsatz haben dazu geführt, dass diese Stoffe, die keinen natürlichen Ursprung haben, trotzdem überall in der Natur nachweisbar sind.
Obwohl ein gesetzliches Verwendungsverbot erst für einen Vertreter dieser Stoffklasse besteht (Perfluoroktansulfonsäure) und drei weitere auf der Beobachtungsliste der europäischen Chemikalienagentur stehen, hat sich die Lederfabrik Josef Heinen GmbH & Co. KG bereits 2012 entschlossen, auf den Einsatz per und polyfluorierter Chemikalien in der Produktion vollständig zu verzichten. Da diese Substanzen aber überall auf der Welt vorhanden sind, kann ein vollkommen PFCfreies Produkt nicht garantiert werden. Die folgenden Werte sind also keine absolute Garantie, dass keine PFC im Leder vorhanden sind, sondern stellen sicher, dass keine PFC bewusst verwendet werden. Der Zusatz „Nicht oberhalb der Hintergrundkonzentration nachweisbar“ passt hier besser als „nicht vorhanden“.
Substanz CAS Nr. HeinenGrenzwert Nachweisgrenze Gesetzl. Grenzwert oder Grund für die Beschränkung
2.
Perfluoroctansulfonsäure 1763231 0,5 µg/m² 0,4 µg/m² Verwendung verboten, Inhalt auf 1 µg/kg beschränkt nach Richtlinie 2006/122/EG
3.
Perfluoroctansäure 335671 1 µg/m² 1 µg/m² Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVIIPerfluoroctansäure, Ammoniumsalz 3825261 1 µg/m² 1 µg/m² Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVIIPerfluorierte Verbindungen n.a.g. verschiedene 1 µg/m² 1 µg/m² vBvP, teratogen
Die Lederfabrik Josef Heinen GmbH & Co. KG verzichtet auf den Einsatz per- und polyfluorierter Chemikalien.
91. nicht vorsätzlich verwendet 2. kein Vorkommen in Europa 3. wahrscheinlich
4.4 Schwermetalle und ihre VerbindungenSchwermetalle kommen überall in der Natur vor und viele von Ihnen haben eine lebenswichtige Funktion in Lebewesen. Etliche haben diese jedoch nicht und manche sind sogar giftig für Mensch und Umwelt. Hierbei kommt es auch darauf an, ob und in welcher Form sie dem Menschen verfügbar, also in Wasser, Speichel oder Schweiß löslich sind. Deshalb ist in der folgenden Tabelle stets der Gehalt an extrahierbarem Schwermetall angegeben. Die CASNummer entspricht hier jeweils dem elementaren Metall, es ist jedoch sehr unwahrscheinlich, dass das gediegene Metall im Leder vorkommt. Die Analyse bezieht sich deshalb auf den Gehalt des jeweiligen Metalls im Leder in Form seiner Verbindungen.
Substanz CAS Nr. HeinenGrenzwert Nachweisgrenze Gesetzl. Grenzwert oder Grund für die Beschränkung
1. n
icht v
orsä
tzlic
h ve
rwen
det
Antimon verschiedene 5 mg/kg, 1 mg/kg extrahierbar
1 mg/kg schädlich
Mangan verschiedene 1200 mg/kg extrahierbar 5 mg/kg gesundheitsschädlich beim Verschlucken
Quecksilber verschiedene 0,5 mg/kg, 0,01 mg/kg extrahierbar
0,01 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVII
Nickel verschiedene 0,5 mg/kg extrahierbar 0,5 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVII
Strontium verschiedene 4500 mg/kg extrahierbar 5 mg/kg Kundenanforderung
Zinn verschiedene 15000 mg/kg extrahierbar 5 mg/kg Kundenanforderung
Zink verschiedene 3750 mg/kg extrahierbar 5 mg/kg Kundenanforderung
2.
Aluminium verschiedene 5625 mg/kg 5 mg/kg KundenanforderungCadmium verschiedene 1 mg/kg, 0,05 mg/kg
extrahierbar0,05 mg/kg beschränkt auf 100 mg/kg nach der ChemVerbotsV in
Plastik, sehr giftigBlei verschiedene 40 mg/kg, 0,2 mg/kg
extrahierbar0,2 mg/kg sehr giftig
3. w
ahrsc
hein
lich Arsen verschiedene 1 mg/kg, 0,2 mg/kg
extrahierbar0,2 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVII
Bor verschiedene 70 mg/kg 5 mg/kg teratogenCobalt verschiedene 0,5 mg/kg extrahierbar 0,5 mg/kg gesundheitsschädlich beim VerschluckenKupfer verschiedene 25 mg/kg extrahierbar 5 mg/kg gesundheitsschädlich beim Verschlucken
101. nicht vorsätzlich verwendet 2. kein Vorkommen in Europa 3. wahrscheinlich
4.5 Chrom und ChromatUm ein Leder mit besonders hohem Gebrauchswert zu erhalten, welches zudem noch nachhaltig und umweltschonend gegerbt ist, führt eigentlich kein Weg an einer Metallsalzgerbung vorbei. Bei diesem Verfahren wird die rohe Haut durch Einlagerung von Metallsalzen haltbar gemacht und erhält je nach Verfahren die typischen Eigenschaften. Auch zur Hydrophobierung von Leder, also zur Erhöhung der Wasserfestigkeit und zur wasserabweisenden Ausrüstung, werden Metallsalze zur Fixierung der Fettungsmittel benötigt. Als bestes Metallsalz, welches all diese Aufgaben hervorragend erfüllen kann, hat sich über Jahrzehnte das basische Chrom(III)sulfat bewährt. Dieses Salz ist ungiftig, kann aus natürlich vorkommendem Chromerz gewonnen werden, kann nach der Gerbung mit sehr einfachen Mitteln und wenig Aufwand aus dem Abwasser der Gerberei wieder entfernt werden und führt bei Verwendung zu einem in allen Belangen hervorragenden Leder.Beim Einsatz minderwertiger Rohstoffe, ungenügend überwachtem Gerbprozess, falscher Behandlung des Leders oder veralteten Rezepturen kann es sein, dass das ungiftige und für die Gerbung hervorragend geeignete Chrom(III) in das giftige und krebserzeugende Chromat, bzw. Chrom( VI) umgewandelt wird. Dies führt zu einem nachweisbaren Gehalt von Chrom(VI) in Leder und ist – zum Glück – immer wieder Bestandteil kritischer Berichterstattung in den Medien. Kommt die menschliche Haut in den Kontakt mit Chrom(VI) haltigem Leder, kann dies bei Menschen mit bestimmter Veranlagung auch zu Ausschlägen und Ekzemen führen.
Wichtig: Kein Gerber setzt Chrom(VI) bewusst ein, bzw. gerbt damit Leder. Dies wäre auch nicht sinnvoll, da Chrom(VI) keine gerbende Wirkung besitzt. Es entsteht im fertigen Leder durch oben genannte Prozesse. Um die Entstehung von Chrom(VI) in unserem Leder zu verhindern, setzten wir selbstverständlich nur beste Rohstoffe von namhaften Lieferanten ein, passen unsere Rezepturen dem Stand der Technik an, bzw. gestalten diesen Stand mit und geben Schutzstoffe hinzu, die eine Umwandlung ver hindern. Natürlich testen wir unser Fertigprodukt regelmäßig, neben anderen Parametern, auf den Chrom(VI)Gehalt. Dieser Gehalt wird nach der be währten Testmethode DIN EN ISO 17075 bestimmt, welche in allen Ländern der Internationalen Organisation für Normung (Eigenname: ISO) gleich durchgeführt wird. Dieses Vorgehen garantiert vergleichbare, wiederholgenaue und aussagekräftige Ergebnisse, ganz gleich wo auf der Welt und in welchem Labor diese Analyse durchgeführt wurde. Die Bestimmungsgrenze, also der Gehalt an Chromat in einem Leder, welche sicher und wiederholgenau bestimmt werden kann, liegt bei 3 mg/kg, was auch gleichzeitig den gesetzlichen Grenzwert darstellt. Chromat darf nach der deutschen Bedarfsgegenständeverordnung in Lederartikeln nicht nachweisbar sein. Liegt der gemessene Wert unterhalb der Bestimmungsgrenze, so ist Chromat nicht nachgewiesen, da Werte unter 3 mg/kg nicht aussagekräftig sind.
Substanz CAS Nr. HeinenGrenzwert Nachweisgrenze Gesetzl. Grenzwert oder Grund für die Beschränkung
3.
Chrom verschiedene 37,5 mg/kg extrahierbar
5 mg/kg Kundenanforderung
Chrom VI (Chromate, Dichromate) verschiedene 3 mg/kg 3 mg/kg beschränkt auf 3 mg/kg nach der BedGgstV, giftig, kann nach Einatmung Krebs verursachen, kann allergische Reaktionen hervorrufen.
Kein Gerber setzt Chrom (VI) bewusst ein.
111. nicht vorsätzlich verwendet 2. kein Vorkommen in Europa 3. wahrscheinlich
4.6 Kunststoffe, Additive und PolymerrohstoffeDa es sich bei Leder um ein Naturprodukt handelt, kann nicht sichergestellt werden, den Anspruch der heutigen Gesellschaft an ein uniformes und in gewissem Sinne perfektes Produkt stets zu erfüllen. Natürlich setzen wir beim Rohwareneinkauf auf lokale Händler und kaufen ausschließlich beste Ware. Aber dennoch ist es unmöglich, stets gleich aussehende Ware zu produzieren. Für einige Anwendungen ist diese Optik jedoch zwingend notwendig, so dass hier das Leder mit einer wenige zehntel Millimeter dicken Kunststoffschicht überzogen werden muss. Auch kann es sein, dass für die Einhaltung anderer Parameter das Leder mit Polymeren behandelt wird. Hierbei kommen in den seltensten Fällen die reinen Kunststoffe zu
Einsatz, sondern Mischungen aus deren Ausgangsstoffen, Additiven und Lösemitteln. Diese Zubereitungen können jedoch auch Substanzen beinhalten, welche beim Menschen oder in der Umwelt negative Effekte haben. Teilweise können die Substanzen bewusst hinzugefügt worden sein, da sie sich im Laufe des Produktionsprozesses vollständig in andere, gewünschte und harmlose Stoffe umwandeln, teilweise handelt es sich um Verunreinigungen aus Vorprozessen und ein wiederum anderer Teil kann bewusst hinzugegeben worden sein, darf oder soll aber aus verschiedenen Gründen nicht im Fertigprodukt enthalten sein. Aus diesem Grund überwachen wir den Gehalt der gängigsten Problemstoffe in unserem Fertigleder und legen dabei die folgenden Grenzwerte zu Grunde.
Substanz CAS Nr. HeinenGrenzwert Nachweisgrenze Gesetzl. Grenzwert oder Grund für die Beschränkung
1. n
icht v
orsä
tzlic
h ve
rwen
det
2Mercaptobenzothiazole 149304 5 mg/kg 5 mg/kg Kann Allergien hervorrufenAzodicarboxamide 123773 1000 mg/kg 1000 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVIIDecamethylcyclopentasiloxane 541026 nicht beabsichtigt
verwendetkeine Analyse möglich
Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVII
FCKW verschiedene 5 mg/kg 5 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVIIImidazolin2thion 96457 1000 mg/ kg 1000 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVIIKaranal (5butan2yl2(2,4dimethyl1cyclohex3enyl)5methyl1,3dioxan)
117933898 1000 mg/kg 10 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVII
Moschusxylol 81152 100 mg/kg 100 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVIIOctamethylcyclotetrasiloxan 556672 nicht beabsichtigt
verwendet100 ng pro Verbindung oder weniger
Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVII
2. k
ein V
orko
mm
en in
Eur
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Benzylbutylphthalat 85687 100 mg/kg 100 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVIIChlorierte Paraffine, unabhängig von der Kettenlänge
verschiedene 100 mg/kg 100 mg/kg beschränkt auf 1000 mg/kg nach der ChemVerbotsV, Sulfochlorinate Komponenten werden erwartet
Dibutylphthalat 84742 100 mg/kg 100 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVIIDiethylhexylphthalat 117817 100 mg/kg 100 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVIIDihexyphthalat 84753 100 mg/kg 100 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVIIDiisodecylphthalat 26761400 100 mg/kg 100 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVIIDiisononylphthalat 28553120 100 mg/kg 100 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVIIDinoctylphthalat 117840 100 mg/kg 100 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVIIHydrazin 302012 1000 mg/kg 10 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVIIPhthalate n.a.g. verschiedene 100 mg/kg 100 mg/kg Kann Fruchtbarkeitsschäden oder Gesundheitsschäden
an Ungeborenen hervorrufenPolycyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAKs)
verschiedene 10 mg/kg (Sum) 10 mg/kg (Sum) beschränkt auf 10 mg/kg nach der ChemVerbotsV
Trixylylphosphat 25155231 1000 mg/kg 1000 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVII
Leder ist ein Naturprodukt und deshalb nicht uniform.
>> weiter auf der nächsten Seite
121. nicht vorsätzlich verwendet 2. kein Vorkommen in Europa 3. wahrscheinlich
3. w
ahrsc
hein
lich
β-TGIC 59653746 10 mg/kg 10 mg/kg KundenanforderungAcrylamid 79061 0,1 mg/kg 0,1 mg/kg Steht im Verdacht, krebserregend zu seinAcrylate n.a.g. verschiedene 10 mg/kg 10 mg/kg Kann allergische Reaktionen hervorrufenAcrylonitril 107131 1 mg/kg 1 mg/kg Steht im Verdacht, krebserregend zu seinBisphenol A 80057 1 mg/kg 1 mg/kg Kann allergische Reaktionen hervorrufen and ruchtbar
keitsschäden oder Gesundheitsschäden an Ungeborenen hervorrufen.
Dimethylformamid 68122 5 mg/kg 5 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVIIEthylacrylat 140885 5 mg/kg 5 mg/kg Kann allergische Reaktionen hervorrufenIsocyanat verschiedene 2 mg/kg 2 mg/kg Kann Fruchtbarkeitsschäden oder Gesundheitsschäden
an Ungeborenen hervorrufen. In den meisten Fällen sehr giftig.
Phenol 108952 10 mg/kg 10 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVIIPolykondensate von Formaldehyden und Anilin
24214704 1000 mg/kg 1000 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVII
Polyvinylchloride (PVC) 9002862 nicht beabsichtigt verwendet
0,10% Bei Verbrennnung umweltschädlich
oPhenylphenol 90437 1000 mg/kg 1 mg/kg KundenanforderungTris(2,3epoxypropyl) isocyanurate (TGIC) 2451629 10 mg/kg 10 mg/kg KundenanforderungUV 327 (2,4ditert.butyl6(5chlorobenzotriazol2yl)phenol)
3864991 1000 mg/kg 1000 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVII
UV 350 (2(2Hbenzotriazole2yl)4(tert.butyl)6(sec.butyl)phenol)
36437373 1000 mg/kg 1000 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVII
UV320 (2Benzotriazol2yl4,6ditertbutylphenol)
3846717 1000 mg/kg 1000 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVII
UV328 (2(2HBenzotriazol2yl)4,6ditertpentylphenol)
25973551 1000 mg/kg 1000 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVII
Vinylchloride 75014 10 mg/kg 10 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVII
131. nicht vorsätzlich verwendet 2. kein Vorkommen in Europa 3. wahrscheinlich
4.7 TensideViele Stoffe, die zur Herstellung von Leder notwendig sind, weisen keine ausreichende Wasserlöslichkeit auf, um so in die Haut eingebracht werden zu können. Auch müssen bestimmte Stoffe, um im Wasser dispergiert, also fein genug verteilt werden zu können mit Tensiden formuliert werden, um sie überhaupt verwenden zu können. Die meisten Tenside stellen in den in Deutschland vorhandenen Kläranlagen kein Problem dar, da sie während des Reinigungsprozesses biologisch abgebaut werden. Bestimmte Gruppen von Tensiden weisen diese biologische Abbaubarkeit jedoch nicht auf. Im günstigsten Fall durchlaufen sie ungehindert sämtliche Klärstufen und finden so ihren Weg in die Umwelt, im schlimmsten Fall verhindern sie auf
verschiedenen Wegen eine ausreichende Klärung des restlichen Abwassers und schleppen so eine Vielzahl weiterer unerwünschter Substanzen durch die Kläranlage in die Umwelt. Aus diesen Gründen kommen bestimmte Vertreter dieser großen Gruppe chemischer Substanzen in unserer Produktion nicht mehr zum Einsatz.
Substanz CAS Nr. HeinenGrenzwert Nachweisgrenze Gesetzl. Grenzwert oder Grund für die Beschränkung
3.
Alkylphenolethoxylate n.a.g. verschiedene 50 mg/kg 50 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVIIAlkylphenole n.a.g. verschiedene 50 mg/kg 50 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVIINonylphenole verschiedene 20mg/kg 20 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVIINonylphenolethoxilate verschiedene 20mg/kg 20 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVII
Tenside ohne biologische Abbaufähig-keit werden nich mehr eingesetzt.
141. nicht vorsätzlich verwendet 2. kein Vorkommen in Europa 3. wahrscheinlich
4.8 Aromatische Amine aus FarbstoffenDie am häufigsten in der gesamten Leder und Textilindustrie verwendeten Farbstoffe gehören zur Klasse der Azofarbstoffe, die wir auch in unserem Leder verwenden. Diese sind im Allgemeinen säureecht, farbstabil, lichtecht und dennoch nicht persistent, sie verbleiben also nicht für lange Zeit in der Umwelt. Ein Problem stellt jedoch ihr Aufbau aus mehreren Untereinheiten dar. Denn auch im fertigen Produkt kann ein Abbau der Farbstoffe stattfinden, wobei die Bausteine wieder freigesetzt werden. Während von den intakten Farbstoffen keine Gefahr ausgeht, kann es jedoch durchaus sein, dass die freien Bausteine krebserregend, giftig oder gesundheitsschädlich sind. Insbesondere stellen hier die kanzerogenen aromatischen Amine eine große Gefahr dar. Aus diesem Grund ist es von immenser Wichtigkeit, ausschließlich Farbstoffe zu verwenden, welche keine Substanzen freisetzen können, auf welche dies zutreffen könnte. Hierbei gilt das gleiche wie für Chrom(VI): Liegt der ermittelte Gehalt unterhalb der Bestimmungsgrenze, ist die Substanz nicht nachgewiesen, da die standardisierten Methoden DIN EN ISO 172341 und DIN EN ISO 172342 keine anderen Schlüsse erlauben. Einige Labore haben durch verbesserte Methoden niedrigere Bestimmungsgrenzen, jedoch werden diese Verfahren nicht weltweit anerkannt.
Die deutsche Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV), sowie die europäische Richtlinie 2002/61/EG verbieten den Einsatz von Azofarbstoffen, die aus bestimmten kanzerogenen aromatischen Aminen bestehen oder diese freisetzen können. Die Lederfabrik Josef Heinen GmbH & Co. KG hat darüber hinaus noch etliche andere Farbstoffe aus der Produktion entfernt, um Mitarbeiter, Kunden und Konsumenten noch besser zu schützen. Die folgende Tabelle listet die Verbindungen auf, welche aus Farbstoffen nicht freigesetzt werden dürfen.
Darüber hinaus listet die Bedarfsgegenständeverordnung noch explizite Dispersionsfarbstoffe auf, welche über ein starkes allergenes Potential verfügen. Diese Dispersionsfarbstoffe kommen jedoch in der Lederherstellung nicht zum Einsatz, sondern stellen lediglich in der Textilindustrie ein Problem dar. Die Lederfabrik Josef Heinen GmbH & Co. KG verwendet diese Farbstoffe natürlich auch nicht, aus Gründen der Übersichtlichkeit und Relevanz sind diese hier jedoch nicht extra aufgeführt.
Substanz CAS Nr. HeinenGrenzwert Nachweisgrenze Gesetzl. Grenzwert oder Grund für die Beschränkung
2. k
ein V
orko
mm
en in
Eur
opa
2,2'Dichloro4,4'methylendianilin 101144 10 mg/kg 10 mg/kg beschränkt auf 30 mg/kg nach der BedGgstV2,4,5Trimethylanilin 137177 10 mg/kg 10 mg/kg beschränkt auf 30 mg/kg nach der BedGgstV2,4Xylidin 95681 10 mg/kg 10 mg/kg Kann Krebs oder allergische Reaktionen verursachen2,6Xylidin 87627 10 mg/kg 10 mg/kg Kann Krebs oder allergische Reaktionen verursachen2Methoxyanilin 90040 10 mg/kg 10 mg/kg beschränkt auf 30 mg/kg nach der BedGgstV2Naphthylamin und dessen Salze 91598 10 mg/kg 10 mg/kg beschränkt auf 1000 mg/kg nach der ChemVerbotsV3,3'Dichlorobenzidin 91941 10 mg/kg 10 mg/kg beschränkt auf 30 mg/kg nach der BedGgstV3,3'Dimethoxybenzidin 119904 10 mg/kg 10 mg/kg beschränkt auf 30 mg/kg nach der BedGgstV3,3'Dimethylbenzidin 119937 10 mg/kg 10 mg/kg beschränkt auf 30 mg/kg nach der BedGgstV4,4'diaminodiphenylmethan 101779 10 mg/kg 10 mg/kg beschränkt auf 30 mg/kg nach der BedGgstV4,4'Methylendiotoluidin 838880 10 mg/kg 10 mg/kg beschränkt auf 30 mg/kg nach der BedGgstV4,4'Oxydianilin 101804 10 mg/kg 10 mg/kg beschränkt auf 30 mg/kg nach der BedGgstV4,4'Thiodianilin 139651 10 mg/kg 10 mg/kg beschränkt auf 30 mg/kg nach der BedGgstV4Aminoazobenzen 60093 10 mg/kg 10 mg/kg beschränkt auf 30 mg/kg nach der BedGgstV4Aminobiphenyl (Xenylamin) 92671 10 mg/kg 10 mg/kg beschränkt auf 30 mg/kg nach der BedGgstV
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151. nicht vorsätzlich verwendet 2. kein Vorkommen in Europa 3. wahrscheinlich
2. k
ein V
orko
mm
en in
Eur
opa
4Chloroanilin 106478 10 mg/kg 10 mg/kg beschränkt auf 30 mg/kg nach der BedGgstV4Chlorootoluidin 95692 10 mg/kg 10 mg/kg beschränkt auf 30 mg/kg nach der BedGgstV4Methoxymphenylendiamin 615054 10 mg/kg 10 mg/kg beschränkt auf 30 mg/kg nach der BedGgstV4Methylmphenylendiamin 95807 10 mg/kg 10 mg/kg beschränkt auf 30 mg/kg nach der BedGgstV4Nitrobiphenyl 92933 10 mg/kg 10 mg/kg beschränkt auf 30 mg/kg nach der BedGgstV5Nitrootoluidin 99558 10 mg/kg 10 mg/kg beschränkt auf 30 mg/kg nach der BedGgstV6Methoxymtoluidin 120718 10 mg/kg 10 mg/kg beschränkt auf 30 mg/kg nach der BedGgstVAzobenzol 103333 10 mg/kg 10 mg/kg Kann Krebs oder allergische Reaktionen verursachenBenzen1,4diamine dihydrochlorid 624180 10 mg/kg 10 mg/kg Kann Krebs oder allergische Reaktionen verursachenBenzidine und dessen Salze 92875 10 mg/kg 10 mg/kg beschränkt auf 30 mg/kg nach der BedGgstVmToluidin 108441 10 mg/kg 10 mg/kg Kann Krebs oder allergische Reaktionen verursachenMichlers Base (4,4'Methylenebis(N,N dimethylaniline))
101611 1000 mg/kg 10 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVII
Michlers Ketone (4,4'bis(N,Ndimethylamino)benzophenone)
90948 1000 mg/kg 10 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVII
oAminoazotoluen 97563 10 mg/kg 10 mg/kg beschränkt auf 30 mg/kg nach der BedGgstVoToluidin 95534 10 mg/kg 10 mg/kg beschränkt auf 30 mg/kg nach der BedGgstVpToluidin 106490 10 mg/kg 10 mg/kg Kann Krebs oder allergische Reaktionen verursachen
161. nicht vorsätzlich verwendet 2. kein Vorkommen in Europa 3. wahrscheinlich
4.9 FlammschutzmittelFür bestimmte Anwendungen werden Anforderungen an das verwendete Material bezüglich der Entflammbarkeit gestellt, welche nur durch das Aufbringen von Flammschutzmitteln erreicht werden können. Diese behindern auf unterschiedliche Weise das Entstehen bzw. Ausbreiten von Bränden. Leider sind einige Vertreter dieser Substanzklasse gesundheitsschädlich, persistent oder sogar krebserregend, so dass ihre Verwendung verboten oder nur in Spezialfällen erlaubt ist. Die Schuhoberleder der Lederfabrik Josef Heinen GmbH &Co. KG werden nicht mit Flammschutzmitteln
behandelt, so dass ein Vorkommen dieser im Fertigleder nicht zu erwarten ist. Durch Verschleppungen aus Zubereitungen kann es dennoch vorkommen, dass ein gewisser Gehalt erreicht wird, so dass die Leder bei Verdacht mit den folgenden Grenzwerten untersucht werden:
Substanz CAS Nr. HeinenGrenzwert Nachweisgrenze Gesetzl. Grenzwert oder Grund für die Beschränkung
1. n
icht v
orsä
tzlic
h ve
rwen
det
Bis(2,3dibromopropyl)phosphat 5412259 10 mg/kg 10 mg/kg beschränkt auf 1000 mg/kg nach der ChemVerbotsVDecabromodiphenylether 1163195 10 mg/kg 10 mg/kg beschränkt auf 1000 mg/kg nach der ChemVerbotsVFlammschutzmittel n.a.g. verschiedene 10 mg/kg 10 mg/kg vPvBHexabromocyclododecan 25637994 &
319455610 mg/kg 10 mg/kg beschränkt auf 1000 mg/kg nach der ChemVerbotsV
Octabromodiphenylether 32536520 10 mg/kg 10 mg/kg beschränkt auf 1000 mg/kg nach der ChemVerbotsVPentabromodiphenylether 32534819 10 mg/kg 10 mg/kg beschränkt auf 1000 mg/kg nach der ChemVerbotsVTetrabromobisphenol A 79947 10 mg/kg 10 mg/kg beschränkt auf 1000 mg/kg nach der ChemVerbotsVTris (2,3 dibromopropyl) phosphat 126727 10 mg/kg 10 mg/kg beschränkt auf 1000 mg/kg nach der ChemVerbotsVTris(2chloroethyl)phosphat 115968 10 mg/kg 10 mg/kg beschränkt auf 1000 mg/kg nach der ChemVerbotsVTris(aziridinyl)phosphinoxid 545551 10 mg/kg 10 mg/kg beschränkt auf 1000 mg/kg nach der ChemVerbotsV
171. nicht vorsätzlich verwendet 2. kein Vorkommen in Europa 3. wahrscheinlich
4.10 Sonstige SchadstoffeDie folgenden Stoffe sind entweder nur sehr unwahrscheinlich im Leder anzutreffen, schon seit so langer Zeit verboten, dass keine Gefahr mehr besteht dass sie jemand verwendet oder schlicht keiner eigenen Gruppe zuzuordnen. Dennoch achten wir darauf, dass sie nicht in das Endprodukt gelangen, lassen uns von Lieferanten bestätigen, dass die Stoffe in den Zubereitungen nicht enthalten sind oder lassen direkt das Endprodukt darauf testen. Dabei legen wir die folgenden Grenzwerte zu Grunde:
Substanz CAS Nr. HeinenGrenzwert Nachweisgrenze Gesetzl. Grenzwert oder Grund für die Beschränkung
1. n
icht v
orsä
tzlic
h ve
rwen
det
1Bromopropan 106945 5 mg/kg 5 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVII1,2Cyclohexanecarboxylsäure anhydrid verschiedene 1000 mg/kg 1000 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVII3Ethyl2methyl2(3methylbutyl)1,3 oxazolidin
143860042 1000 mg/kg 1000 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVII
Ammoniumsulphid 12135761 nicht beabsichtigt verwendet
keine Analyse möglich
Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVII
Asbestfasern verschiedene nicht beabsichtigt verwendet
1000 mg/kg beschränkt auf 1000 mg/kg nach der ChemVerbotsV
Benzo[a]pyren 50328 0,2 mg/kg 0,2 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVIINMethylacetamid 79163 5 mg/kg 5 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVIIPropylenoxid 75569 5 mg/kg 5 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVIIMethylphthalsäure anhydrid verschiedene 1000 mg/kg 1000 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVIIOzonschädigende Substanzen verschiedene 5 mg/kg 5 mg/kg Verwendung eingeschränkt nach REACH Anhang XVIIPolyhalogenierte Dibenzodioxine und furane verschiedene 0,1 µg/kgoder dar
unter Hintergrundkonzentration (nach US EPA 8290)
0,002 µg/kg beschränkt auf 1 µg/kg nach der ChemVerbotsV
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Lederfabrik Josef Heinen GmbH & Co. KG
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