Herzlich willkommen!Burkhard Höhlein
Kommunal- und Europawahlen am 25.05.2014
Am Wahltag
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz - www.fhoev-rlp.de Kommunal-Akademie - www.akademie-rlp.de
Themen• 07:30 Uhr bis 08:00 Uhr• 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr• 18:00 Uhr bis Ende
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7:30 Uhr bis 8:00 Uhr• Vollständigkeitsprüfung der Ausstattungsunterlagen• Einrichtung des Wahlraums (Wahlkabinen, Wahlurnen, Wahltisch)• Aushang Wahlbekanntmachung / Stimmzettelmuster• Ausschilderung / Wegweiser zum Wahlraum• Beseitigung von Wahlwerbung
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7:30 Uhr bis 8:00 Uhr• Absprachen über Vertretungsregelungen
• Präsenzpflicht• Beschlussfähigkeit
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Präsenzpflicht im Wahlraum• Von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr
• 3 Mitglieder des Wahlvorstandes (mindestens), darunter• der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter• der Schriftführer oder sein Stellvertreter• ein Beisitzer
• DRINGENDE EMPFEHLUNG: 5!• ab 18:00 Uhr
• Sollen: alle
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Beschlussfähigkeit im Wahlraum• Von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr
• 3 Mitglieder des Wahlvorstandes (mindestens), darunter• der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter• der Schriftführer oder sein Stellvertreter• ein Beisitzer
• DRINGENDE EMPFEHLUNG: 5!
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Beschlussfähigkeit im Wahlraum• ab 18:00 Uhr
• 5 Mitglieder des Wahlvorstandes (mindestens), darunter• der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter• der Schriftführer oder sein Stellvertreter• drei Beisitzer
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Beschlussfähigkeit im Wahlraum• Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch anwesende
Wahlberechtigte zu ersetzen (Ersatzmitglieder), wenn dies mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist
• Der Wahlvorsteher verpflichtet (auch) die Ersatzmitglieder vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Verschwiegenheit und Neutralität / Unparteilichkeit
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Die Wahlvorstände
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Lfd. Nr.
Wahlvorstand Europawahl - maximal 9 Mitglieder
Wahlvorstand Kommunale Vertretungsorgane / Bürgermeisterwahl -maximal 11 Mitglieder
1 Wahlvorsteher (1. Beigeordneter)
Wahlvorsteher (1. Beigeordneter)
2 Stellv. Wahlvorsteher (2. Beigeordnete)
Stellv. Wahlvorsteher (2. Beigeordnete)
3 Beisitzer, Schriftführer (Mitarbeiterin A der Verbandsgemeindeverwaltung)
Schriftführer (Mitarbeiterin A der Verbandsgemeindeverwaltung)
4 Beisitzer, Stellv. Schriftführerin (Bürgerin B) Beisitzer, Stellv. Schriftführerin (Bürgerin B)
5 Beisitzer (Ortsbürgermeister, der bei der Ortsbürgermeisterwahl Bewerberstatus hat)
Beisitzer (Ortsbürgermeister, der bei der Ortsbürgermeisterwahl Bewerberstatus hat)
6 Beisitzer (Bürgerin C)
Beisitzer (Bürgerin C)
7 Beisitzer (Bürgerin D)
Beisitzer (Bürgerin D)
8 Beisitzer(Bürger E)
Beisitzer (Bürger E)
Die Wahlvorstände
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Lfd. Nr.
Wahlvorstand Europawahl - maximal 9 Mitglieder
Wahlvorstand Kommunale Vertretungsorgane / Bürgermeisterwahl –maximal 11 Mitglieder
9 Beisitzer(Bürgerin F)
Beisitzer (Bürgerin F)
10 Hilfskraft (Bürgerin G)
Beisitzer (Bürgerin G)
11 Hilfskraft (Bürgerin H)
Beisitzer (Bürgerin H)
12, ggf.
mehr
… ff. Hilfskraft … Hilfskraft
Wahlvorstand - Aufgabenverteilung• Wahlvorstand
• Leitet und überwacht die Wahlhandlung und ermittelt das Wahlergebnis im Stimmbezirk• Wahlvorsteher
• Leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes• Schriftführer
• Führt das Wählerverzeichnis und das Wahlscheinverzeichnis, prüft die Wahlberechtigung, bringt die Stimmabgabevermerke an, führt die Wahlniederschriften
• Beisitzer• Geben die Stimmzettel aus, nehmen die vom Wahlleiter zugewiesenen Aufgaben wahr
• Hilfskräfte• Unterstützen den Wahlvorstand bei seiner Tätigkeit – insbesondere bei der Zählung der
StimmenBurkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz 11
Erreichbarkeit der Verwaltung• Telefonmöglichkeit (mobil / Festnetz)• Rufnummer des Wahlleiters• Rufnummer des Wahlamtes• Rufnummer des Einwohnermeldeamtes• Rufnummer der Polizeidienststelle
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8:00 Uhr bis 18:00 Uhr• Der Wahlvorsteher beginnt die Wahlhandlung damit, dass er die
anwesenden Wahlvorstandsmitglieder verpflichtet zur Verschwiegenheit und Neutralität / Unparteilichkeit
Hinweis: Der Wahlvorsteher stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird / gilt auch für Ersatzmitglieder
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8:00 Uhr bis 18:00 Uhr• Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das
Wählerverzeichnis nach dem etwa vorliegenden Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine
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Berichtigung Wählerverzeichnis
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Das Wählerverzeichnis umfasst 38 Blätter Berichtigt gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1
KWO
Berichtigt gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 KWO Kennbuchstabe
A 1 Wahlberechtigte
laut Wählerverzeichnisohne Sperrvermerk „W“(Wahlschein)
1.002 Personen 1.001 Personen …PersonenA 2 Wahlberechtigte
laut Wählerverzeichnismit Sperrvermerk „W“ (Wahlschein)
698 Personen 699 Personen … PersonenIm Wählerverzeichnis
A 1 + A 2 insgesamt
eingetragen 1.700 Personen 1700 Personen … Personen Der Wahlvorsteher Der Wahlvorsteher
8:00 Uhr bis 18:00 Uhr• Vor Beginn der Stimmabgabe überzeugen sich alle Mitglieder des
Wahlvorstandes davon, dass die Wahlurnen• für die Europawahl• für die Kommunalwahlen
• EMPFEHLENSWERT: Getrennte Wahlurnen für die Urwahlen und die Wahlen der Vertretungsorgane
leer sind• Die Urnen werden verschlossen. Die Schlüssel nehmen der
Wahlvorsteher und sein Stellvertreter in Verwahrung• Die Urnen dürfen bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht geöffnet
werdenBurkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz 16
Grundsätze• Öffentlichkeit der Wahl• Verbot von Wahlpropaganda / Neutralität • Geheime Wahl• Verschwiegenheit
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Grundsätze• Wählerverzeichnis
• Verbindliche Grundlage
• Wähler, die im Wahlraum wählen, so genannte Urnenwähler • Kommunalwahl: Ausschließlich Wähler ohne Wahlschein• Europawahl: Wähler ohne Wahlschein sowie Wähler mit einem in Rheinland-
Pfalz ausgestellten Wahlschein
• Wahlscheininhaber• Kommunalwahl: Können nur an der Briefwahl teilnehmen• Europawahl: Können an der Briefwahl oder an der Urnenwahl teilnehmen
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Unterscheide• Wahlbenachrichtigung / Wählerverzeichnis (eine gemeinsame für EW
und KW / ein gemeinsames für EW und KW)• Wahlschein / Wahlscheinverzeichnis (getrennt für EW und KW)• Stimmzettel
Europawahl: weiß; Ortsvorsteher: lila, Ortsbeirat: orange; Gemeinde-/Stadtrat: grau; Orts-/Stadtbürgermeister: blau; Bürgermeister VG: grün; Bürgermeister / Oberbürgermeister: grau; Landrat: rosa; VG-Rat grün; Kreistag: rosa; Bezirkstag: gelb; Mehrheitswahl: weiß
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Wahlbenachrichtigung
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Wahlbenachrichtigung (Vorderseite)Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadtverwaltung 1, 2
_______________________________________Frau/Herr 1, 2
Wahlbenachrichtigung 3zur Wahl der/des Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers - Bürgermeisterin/Bürgermeisters -Landrätin/Landrats sowie des Ortsbeirats - Gemeinderats - Stadtrats -Verbandsgemeinderats - Kreistags - Bezirkstags 1, 4
am Sonntag, dem _______________________,von 8 bis 18 Uhrund zur etwaigen Stichwahl der/des Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers -Bürgermeisterin/Bürgermeisters - Landrätin/Landrats 1, 4
am Sonntag, dem _______________________,von 8 bis 18 UhrSehr geehrte Bürgerin, sehr geehrter Bürger,Sie sind in das Wählerverzeichnis eingetragen und
Wahlschein
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Stimmzettel Europawahl
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Stimmzettel Mehrheitswahl ohne Wahlvorschlag
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Stimmzettel Mehrheitswahl mit einem Wahlvorschlag
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Stimmzettel Verhältniswahl
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Stimmzettel Urwahl mit einem Bewerber
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Stimmzettel mit mehreren Bewerbern
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Ablauf der Stimmabgabe• Der Wähler betritt den Wahlraum und zeigt seine Wahlbenachrichtigung
vor• Der Schriftführer stellt die Wahlberechtigung anhand der
Wahlbenachrichtigung und des Eintrags im Wählerverzeichnis fest• Der Wähler erhält die Stimmzettel für jede Wahl, zu der er wahlberechtigt
ist• ACHTUNG: Bei der Mehrheitswahl ohne Wahlvorschlag erhält der Wähler
diesen Stimmzettel nur dann, wenn er dies wünscht
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Ablauf der Stimmabgabe• Der Wähler begibt sich mit den Stimmzetteln in die Wahlkabine,
kennzeichnet diese dort und faltet jeden Stimmenzettel einzeln nach innen – in der Wahlzelle (!)
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Ablauf der Stimmabgabe• Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der
• seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat
• den Stimmzettel nicht ordnungsgemäß gefaltet hat• den Stimmzettel mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis
offensichtlich gefährdenden Kennzeichnen versehen hat• außer dem Stimmzettel noch einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne
legen will
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Ablauf der Stimmabgabe• Dem Wähler ist auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen,
wenn er seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht hat oder zurückgewiesen worden ist
• Der (alte) Stimmzettel ist im Beisein eines Mitgliedes des Wahlvorstandes zu vernichten
• ACHTUNG: Das Mitglied des Wahlvorstandes fasst keinen dieser Stimmzettel an! Die Papierschnipsel nimmt der Wähler an sich und behält diese!
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Ablauf der Stimmabgabe• Der Wähler begibt sich an den Wahltisch, nennt seinen Namen und
auf Anfrage seine Wohnung. Dabei soll er seine Wahlbenachrichtigung abgeben. Auf Verlangen hat er sich auszuweisen
• ACHTUNG: Sind bei einer Urwahl mehr als ein Bewerber zugelassen, ist dem Wähler die Wahlbenachrichtigung wieder zurückzugeben – für den Fall einer etwaigen Stichwahl am 08.06.2014 (Pfingstsonntag)!
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Ablauf der Stimmabgabe• Der Schriftführer stellt anhand des Wählerverzeichnisses die
Wahlberechtigung fest und vermerkt die Stimmabgabe in der dafür vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses
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Wählerverzeichnis
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Ablauf der Stimmabgabe• Der Wähler legt die Stimmzettel für die Europawahl in die
Europawahlurne und die Stimmzettel für die Kommunalwahlen in die jeweilige Kommunalwahlurne, nachdem der Wahlvorsteher oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Wahlvorstandes dies gestattet hat
• ACHTUNG: Besondere Sorgfalt ist geboten bei den Wählern, die im Falle der Mehrheitswahl ohne Wahlvorschlag (nochmals) einen Stimmzettel für diese Wahl erhalten haben
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Hausrecht• Ausübung im Wahlraum obliegt dem Wahlvorsteher• Personen, die die Ruhe und Ordnung im Wahlraum nachhaltig stören,
können auf Beschluss des Wahlvorstandes aus dem Wahlraum verwiesen werden
• Enge Abstimmung mit der Wahlleitung
Hinweis: Wer die Ruhe und Ordnung im Wahlraum stört, kann wegen Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) und ggf. Wahlbehinderung (§ 107 StGB) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden
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Besonderheiten• Stimmabgabe behinderter Wähler
• Hilfsperson• bestimmt der Wähler• kann auch ein Mitglied des Wahlvorstandes sein
• Stimmzettelschablone / Europawahl• Kinder in der Wahlkabine• PartnerIn in der Wahlkabine• Vorgehen bei Hinweisen über plötzliche Erkrankung von
Wahlberechtigten
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Besonderheiten• Entgegennahme von Wahlbriefen
• Der Wahlvorstand ist verpflichtet, am Wahltag im Wahlraum eingehende Wahlbriefe entgegenzunehmen
• Ggf. sind Wahlbriefe an die zuständigen (Brief)Wahlvorstände weiterzuleiten• Information an die Wahlleitung
• Wähler erscheint mit Briefwahlunterlagen und möchte per Urnenwahl wählen• nur im Falle der Europawahl gegen Aushändigung des Wahlscheins – es erfolgen
keine Vermerke im Wählerverzeichnis!• im Falle der Kommunalwahlen kann der Wähler seine Briefwahlunterlagen in der
Wahlkabine ausfüllen und den verschlossenen Wahlbrief dem Wahlvorstand aushändigen – es erfolgen keine Vermerke im Wählerverzeichnis!
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Feststellung des Briefwahlergebnisses• Feststellung des Briefwahlergebnisses Europawahl
• Briefwahlvorstände nur für die Europawahl• Keine Sache der „Kommunalen“!
• Feststellung des Briefwahlergebnisses Kommunalwahlen• Briefwahlvorstände nur für die Kommunalwahlen oder• mit der Feststellung des Briefwahlergebnisses beauftragte allgemeine
Stimmbezirke
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Zulassung der Wahlbriefe – Vor Öffnung der Wahlurne!• Ein Mitglied des Wahlvorstands öffnet die Wahlbriefe einzeln
• entnimmt ihnen Wahlschein und Stimmzettelumschlag • und übergibt den Wahlschein dem Schriftführer, den
Stimmzettelumschlag dem Wahlvorsteher• Der Schriftführer sucht den Namen des Wählers im Wahlscheinverzeichnis • Hat der Schriftführer den Namen des Wählers gefunden, entnimmt der
Wahlvorsteher dem Stimmzettelumschlag die Stimmzettel und legt diese uneingesehen in gefaltetem Zustand in die (zuständige) Kommunalwahlurne
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Zulassung der Wahlbriefe – Vor Öffnung der Wahlurne!• Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe zu jeder Wahl im
Wahlscheinverzeichnis • Sofern der Name des Briefwählers nicht im Wahlscheinverzeichnis
enthalten ist, wird er nachgetragen und ein entsprechender Vermerk angebracht
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Wahlscheinverzeichnis
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Zulassung der Wahlbriefe – Vor Öffnung der Wahlurne!• Die Wahlscheine werden gesammelt
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Zulassung der Wahlbriefe – Zurückweisungsgründe – § 39 Abs. 1 KWG• Der Wahlbrief ist nicht bis 18 Uhr eingegangen
• HINWEIS: Gehen bei einem unzuständigen Wahlvorstand Wahlbriefe bis 18 Uhr ein, ist umgehend die Gemeindeverwaltung zu informieren. Diese besorgt den Wahlbrief zum zuständigen Wahlvorstand und kündigt dies dem Wahlvorstand anGehen bei der Gemeindeverwaltung Wahlbriefe bis 18 Uhr ein, informiert diese den zuständigen Wahlvorstand und besorgt den Wahlbrief dort hin
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Zulassung der Wahlbriefe – Zurückweisungsgründe – § 39 Abs. 1 KWG• Dem Wahlbriefumschlag liegt kein oder kein gültiger Wahlschein bei
• HINWEIS: Dem Wahlvorstand ist es untersagt, nach Wahlunterlagen zu suchen!
• Dem Wahlbriefumschlag ist kein amtlicher Stimmzettelumschlag (mit Stimmzettel) beigefügt
• Der Wahlbriefumschlag ist nicht verschlossen
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Zulassung der Wahlbriefe – Zurückweisungsgründe – § 39 Abs. 1 KWG• Der Wahlbriefumschlag enthält mehrere Stimmzettelumschläge, aber
nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine
• Der Wähler oder die Hilfsperson hat die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben
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Versicherung an Eides statt
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Zulassung der Wahlbriefe – Zurückweisungsgründe –§ 39 Abs. 1 KWG• Der Wahlschein ist als nicht amtlich hergestellt erkennbar• Ein Stimmzettelumschlag ist benutzt worden, der offensichtlich in
einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den Übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält
Die Einsender dieser Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben
• Die Stimme eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor oder an dem Wahltag stirbt, seine Wohnung aus dem Wahlgebiet oder Wahlbereich verlegt oder sein Wahlrecht verliert
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Zulassung der Wahlbriefe – Verfahren bei Zurückweisung• Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der
Wahlvorstand über die Zulassung oder über die ganze oder teilweise Zurückweisung
• Der von der Zurückweisung betroffene Inhalt des Wahlbriefs ist in den Wahlbriefumschlag zurückzustecken. Der Einsender eines ganz oder teilweise zurückgewiesenen Wahlbriefs wird bezüglich der betroffenen Wahl nicht als Wähler gezählt; seine Stimme gilt als nicht abgegeben
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Zulassung der Wahlbriefe – Verfahren bei Zurückweisung• Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung
zugelassenen oder zurückgewiesenen Wahlbriefe ist für jede Wahl zu ermitteln und in die zugehörige Wahlniederschrift einzutragen
• Der Wahlbriefumschlag eines ganz oder teilweise zurückgewiesenen Wahlbriefs ist mit dem betroffenen Inhalt auszusondern, zu verschließen, mit einem Vermerk zu versehen, bei verbundenen Wahlen unter Angabe der jeweiligen Wahl, und fortlaufend zu nummerieren
• Die nummerierten Wahlbriefe sind in verbandsfreien Gemeinden der WAHLNIEDERSCHRIFT für die Gemeinderatswahl, in Ortsgemeinden der WAHLNIEDERSCHRIFT für die Verbandsgemeinderatswahl beizufügen
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18:00 Uhr• Der Wahlvorsteher gibt den Ablauf der Wahlzeit bekannt, etwa durch
die Feststellung„Es ist 18.00 Uhr. Ich stelle fest, dass die Wahlzeit abgelaufen ist.“
• Von da ab dürfen nur noch die Wählerinnen und Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich bereits im Wahlraum befinden. Die Tür zum Wahlraum ist geöffnet zu halten (Grundsatz der Öffentlichkeit). Empfehlenswert ist, dass ein Mitglied des Wahlvorstandes bis zur Feststellung des Wahlvorstehers: „Die Wahlhandlung ist geschlossen“ im Türrahmen verbleibt. Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu ordnen, bis die im Wahlraum anwesenden Wählerinnen und Wähler ihre Stimme abgegeben haben
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18:00 Uhr• Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen,
etwa mit der Feststellung„Die Wahlhandlung ist geschlossen!“
• Spätestens jetzt werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt, verpackt und an einem dafür vorgesehenen Ort im Wahlraum bis zur Beendigung der Tätigkeit des Wahlvorstandes vorübergehend aufbewahrt
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Europawahl - Ergebnisermittlung• Der Wahltisch muss von jeglichen Unterlagen frei geräumt sein• Dann erst wird die Europawahlurne geöffnet. Ihr Inhalt wird
vollständig auf den frei geräumten Wahltisch geleert• Alle Wahlvorstandsmitglieder überzeugen sich davon, dass die
Europawahlurne leer ist
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Europawahl - Ergebnisermittlung• Anschließend werden alle überflüssigen Unterlagen in die zuvor geleerte
Wahlurne gelegt / auch nicht mehr benötigte Unterlagen der Kommunalwahl –
• Merke: Was nicht mehr gebraucht wird (immer!) „aus den Füßen“ schaffen und sicher aufbewahren!
• Die Wahlurne wird wieder verschlossen. Je einen der in der Regel zwei vorhandenen Schlüssel nehmen der Wahlvorsteher und der stellvertretende Wahlvorsteher in Verwahrung
• Sodann erfolgt die Zählung der Wähler• Danach erfolgt die Zählung der Stimmen
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Europawahl -Zählung der Wähler• Gezählt werden
• die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und ggf. die eingenommenen Wahlscheine einerseits und
• die Stimmzettel andererseitsBeide Werte müssen übereinstimmen! Ggf. muss nachgezählt werden.
Einmal reicht! Sofern keine Übereinstimmung der beiden Werte festgestellt werden kann, ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die Zahl der Stimmzettel ist dann die Zahl der Wähler!
• Danach erfolgt die Zählung der StimmenBurkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz 56
Europawahl -Zählung der Stimmen• Drei Stapel sind zu bilden
• nach Wahlvorschlägen getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Stimmen zweifelsfrei gültig für die jeweiligen Wahlvorschläge abgegeben worden sind
• einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln• einen Stapel mit Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben
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Europawahl -Abschlussarbeiten• Im Anschluss an die Feststellungen gibt der Wahlvorsteher das
Wahlergebnis im Wahlbezirk mündlich bekannt• Danach erfolgt die Schnellmeldung• Fertigung und Unterzeichnung der Niederschrift –
• Merke: Keine Blankounterschriften!• Verpacken der Wahlunterlagen und Ausstattungsgegenstände der
Europawahl – • HINWEIS: Verwahren in der Europawahlurne
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Kommunalwahlen – Reihenfolge der ErgebnisermittlungDie Ergebnisse der Kommunalwahlen in der folgenden Reihenfolge ermittelt:•Urwahlen (Landrat, Oberbürgermeister/Bürgermeister, Stadt-/Ortsbürgermeister, Ortsvorsteher)•Vertretungsorgane (Bezirkstag, Kreistag, Stadtrat/Gemeinderat/Verbandsgemeinderat, Ortsgemeinderat/Stadtrat, Ortsbeirat)
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Kommunalwahlen - Arbeitsgruppen• Der Wahlvorstand kann für einzelne Vorgänge aus seiner Mitte
Arbeitsgruppen bilden, wenn Sicherheit und Zuverlässigkeit bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gewährleistet sind. Die Bildung von Arbeitsgruppen ermöglicht die gleichzeitige Stimmenzählung verschiedener Wahlen.
• Die Arbeitsgruppen können so die Stimmen verschiedener Wahlen gleichzeitig zählen (z. B. Arbeitsgruppe 1: Kreistagswahl; Arbeitsgruppe 2: Verbandsgemeinderatswahl; Arbeitsgruppe 3: Gemeinderatswahl)
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Kommunalwahlen – Vorbemerkungen Ergebnisermittlung• Bevor mit der Ermittlung des Wahlergebnisses begonnen werden
kann, muss über die Zulassung der Wahlbriefe vollständig entschieden sein –
• Achtung: auf die von der Gemeindeverwaltung noch angekündigten Wahlbriefe muss ggf. gewartet werden!
• Der Wahltisch muss von jeglichen Unterlagen frei geräumt sein• Hinweis: Überflüssige Kommunalwahlunterlagen liegen bereits in der
Europawahlurne!
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Kommunalwahlen – Vorbemerkungen Ergebnisermittlung• Für jede Wahl gilt
• Dann erst wird die (zuständige) Wahlurne geöffnet. Ihr Inhalt wird vollständig auf den frei geräumten Wahltisch geleert
• Alle Wahlvorstandsmitglieder überzeugen sich davon, dass die (zuständige) Wahlurne leer ist
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Kommunalwahlen – Vorbemerkungen Ergebnisermittlung• Die Wahlurne wird wieder verschlossen. Je einen der in der Regel
zwei vorhandenen Schlüssel nehmen der Wahlvorsteher und der stellvertretende Wahlvorsteher in Verwahrung
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Kommunalwahlen – Vorbemerkungen Ergebnisermittlung• Sodann erfolgt die Zählung der Wähler• Danach erfolgt die Zählung der Stimmen
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Urwahlen – Zählung der Wähler• Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis
+ Stimmabgabevermerke im Wahlscheinverzeichnis = Zahl der Stimmzettel = Zahl der Wähler
• Beide Werte müssen übereinstimmen. Ggf. muss nachgezählt werden. Einmal reicht! Sofern keine Übereinstimmung der beiden Werte festgestellt werden kann, ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die Zahl der Stimmzettel ist dann die Zahl der Wähler!
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Urwahlen – Zählung der Stimmen• Drei Stapel sind zu bilden
• Stimmzettel getrennt nach gekennzeichnetem Wahlvorschlag, im Falle nur eines Wahlvorschlags nach den „Ja“- und „Nein“-Stimmen
• Ungekennzeichnete Stimmzettel• Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben
• Je zwei Beisitzer zählen unter gegenseitiger Kontrolle die ihnen vom Wahlvorsteher zugewiesenen gleichlautenden Stimmzettel sowie die ungekennzeichneten Stimmzettel. Das Ergebnis ist in die Wahlniederschrift einzutragen
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Urwahlen – Zählung der Stimmen• Danach entscheidet der Wahlvorstand über die ausgesonderten
Stimmzettel. Der Wahlvorsteher vermerkt die Entscheidung auf der Rückseite des Stimmzettels. Das Ergebnis ist in die Wahlniederschrift einzutragen. Die Stimmzettel sind mit laufenden Nummern zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen
• Der Schriftführer ermittelt aus den Eintragungen in der Wahlniederschrift das Ergebnis der Urwahl
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Urwahlen – Ungültige Stimmabgabe• Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn der Stimmzettel
• als nicht amtlich hergestellt erkennbar oder für ein anderes Wahlgebiet gültig ist,
• keine Kennzeichnung enthält,• den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,• einen Zusatz oder Vorbehalt enthält
• Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel gegenüber einer Person, die der Wähler wählen will, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält, hinsichtlich dieser Person
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Kennzeichnung des Wählerwillens• Der Wählerwille ist durch auf den Stimmzettel gesetzte Kreuze oder auf
andere Weise eindeutig kenntlich zu machen• Die Form der Kennzeichnung ist dem Wähler überlassen • Der Kennzeichnung durch ein Kreuz (+ oder x) im aufgedruckten Kreis als
Regelfall ist jede andere Art eindeutiger − und hinzuzufügen ist neutraler − Kenntlichmachung im und außerhalb des Stimmabgabefeldes gleichgestellt
z. B. „!“ oder die Angabe „Ja“ oder „Nein“. Als andere Art der Kennzeichnung werden z. B. Doppelkreuz, Abhaken, Punkt, einfacher Strich, Anstreichen, Anbringung eines zusätzlichen Kreises oder Umrandung oder Bemalung des Vorschlagfeldes genannt.
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… Anlass zu Bedenken• Maßgeblich bei der Frage der Gültigkeit einer Stimmabgabe ist, dass der
Wähler seine Wahlentscheidung zweifelsfrei deutlich gemacht hat.• Stimmzettel mit zweifelhafter Stimmabgabe sind zum Stapel „… Anlass zu
Bedenken geben“ zu nehmen• Bei der Smiley-Stimme ( ) gibt es Zweifel dahingehend, ob der Wähler ☺
überhaupt ernsthaft seine Stimme abgeben wollte. Mit einem Smiley kann keine Stimme abgegeben werden (emotionale Regung)
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… Anlass zu Bedenken• Der Wahlvorstand entscheidet über jeden Stimmzettel einzeln• Die Entscheidung ist auf der Rückseite des Stimmzettels zu vermerken:
Ergebnis (gültig oder gültig) und Abstimmungsergebnis• Diese Stimmzettel sind der WAHLNIEDERSCHRIFT beizufügen
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Urwahl - Abschlussarbeiten• Im Anschluss an die Feststellungen gibt der Wahlvorsteher das
Wahlergebnis mündlich bekannt• Danach erfolgt die Schnellmeldung• Fertigung und Unterzeichnung der Niederschrift –
• Keine Blankounterschriften• Verpacken der Wahlunterlagen und Ausstattungsgegenstände der
Urwahl – HINWEIS: Verwahren in der (Ur)Wahlurne
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Verhältniswahl / Mehrheitswahl• Zählung der Wähler
Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis+ Stimmabgabevermerke im Wahlscheinverzeichnis = Zahl der Stimmzettel = Zahl der Wähler
• Beide Werte müssen übereinstimmen. Ggf. muss nachgezählt werden. Einmal reicht! Sofern keine Übereinstimmung der beiden Werte festgestellt werden kann, ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die Zahl der Stimmzettel gilt dann als Zahl der Wähler!
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EDV Einsatz – Bildung von Auszählungsgruppen• Bei der Zählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses
unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung ist mindestens eine Arbeitsgruppe (Auszählungsgruppe) zu bilden
• Zuständig für die Bildung ist der Wahlvorsteher• Mitglieder können nur Wahlvorstandsmitglieder sein• Die Auszählungsgruppe besteht aus mindestens 3 Personen
Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz 74
EDV Einsatz – Bildung von Auszählungsgruppen• Der Wahlvorsteher kann nicht Mitglied einer Auszählungsgruppe sein,
er kontrolliert den Auszählungsvorgang• Der Wahlvorsteher kann ein weiteres Mitglied bestimmen, das
ebenfalls den Auszählungsvorgang überwacht (Auszählungsvorstand); werden mehr als zwei Auszählungsgruppen gebildet, hat er eine solche Anordnung zu treffen
Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz 75
EDV Einsatz – Bildung von Auszählungsgruppen• Bei maximal elf Mitgliedern des Wahlvorstandes können also bis zu
drei Auszählungsgruppen gebildet werden. • Der Auszählungsgruppe können zur Unterstützung ihrer
Aufgabenerledigung (zusätzliche) Hilfskräfte bereitgestellt werden. Die Hilfskräfte sind nicht Mitglieder der Auszählungsgruppe. Die Auszählungsgruppe bleibt für ihre Aufgabenerfüllung uneingeschränkt verantwortlich
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EDV Einsatz – Bildung von Auszählungsgruppen• Erfassung der Stimmen• Zählung der Stimmen• Ermittlung des Wahlergebnisses
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Verhältniswahl / Mehrheitswahl mit einem Wahlvorschlag• Vier Stapel sind zu bilden
• Stimmzettel, in deren Kopfleiste ein Wahlvorschlag gekennzeichnet ist und die die unveränderte Annahme des Wahlvorschlags enthalten, jeweils nach den Wahlvorschlägen getrennt (Stapel Nr. 1)
• Stimmzettel, die keine Kennzeichnung enthalten oder sonst offensichtlich ungültig sind (Stapel Nr. 2)
• Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben – diesem Stapel sind auch die Stimmzettel mit ungültigen Stimmabgaben beizufügen (Stapel Nr. 3)
• die übrigen Stimmzettel (Stapel Nr. 4)
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Verhältniswahl / Mehrheitswahl mit einem Wahlvorschlag• Vorbereitung des Einsatzes elektronischer Datenverarbeitung
• Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter müssen die Übereinstimmung des öffentlich bekannt gemachten Programms mit dem installierten Programm zur Stimmenauszählung sowie dessen Funktionsfähigkeit festgestellt haben
• jeder PC• jeder mobile Datenträger
• Fünf Stimmzettel sind aus dem Stapel Nr. 4 zu entnehmen
Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz 79
Verhältniswahl / Mehrheitswahl mit einem Wahlvorschlag
• Nach der Erfassung des fünften Stimmzettels erfolgt der Ausdruck der Ergebnisliste, die mit diesen Stimmzetteln als Anlage der Wahlniederschrift beizufügen sind
• Nach der Erfassung des fünften Stimmzettels und dem Ausdruck der Ergebnisliste erfolgt eine programmseitige Rückfrage, ob das Programm korrekt arbeitet
• Lautet die Antwort „Ja“, dann wird in die Maske zur Stapelerfassung „gesprungen“• Lautet die Antwort „Nein“, wird das Programm mit einem entsprechenden
Hinweis programmseitig beendet; es kann dann nur noch die Wahlniederschrift ausgedruckt werden
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Verhältniswahl / Mehrheitswahl mit einem Wahlvorschlag• Stapel Nr. 1 − unveränderte Annahme des Wahlvorschlags
Zählung der Stimmabgaben für jeden Wahlvorschlag getrennt Laute Ansage der so ermittelten Zahlen für jeden Wahlvorschlag
getrennt Erfassung der Stimmzettel und der ermittelten Zahlen, Stapelerfassung
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Verhältniswahl / Mehrheitswahl mit einem Wahlvorschlag• Hinweis:
In den folgenden Beispielen ist die Stimmabgabe des Wählers mit blauen Kreuzen, die programmseitig vorgenommenen Auswertungen sind mit roten Kreuzen ausgebracht
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Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz 83
Verhältniswahl / Mehrheitswahl mit einem Wahlvorschlag• Stapel Nr. 4 − übrige Stimmzettel
Erfassung in beliebiger Reihenfolge Einzelne Nummerierung der Stimmzettel. Das Programm teilt jedem
Stimmzettel eine fortlaufende Nummer zu, die auf dem jeweiligen Stimmzettel einzutragen ist
Laute Ansage für jeden Stimmzettel getrennt, wie viele Stimmen für die jeweiligen Wahlvorschläge, Bewerber und eingetragenen wählbaren Personen (bei der Mehrheitswahl) abgegeben worden sind
Laute Wiederholung dieser Angaben und Eingabe in das Programm
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Verhältniswahl / Mehrheitswahl mit einem Wahlvorschlag• Stapel Nr. 4 − übrige Stimmzettel
Überprüfung der ordnungsgemäßen Eingabe durch mindestens ein drittes Mitglied der Auszählungsgruppe
Aussonderung, Übergabe und Verwahrung der Stimmzettel nach Stapel Nr. 2 und Stapel Nr. 3
Anzeige der eingegebenen Stimmen auf einem Bildschirm für die Öffentlichkeit
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Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz 86
Verhältniswahl / Mehrheitswahl mit einem Wahlvorschlag• Stapel Nr. 2 − keine Kennzeichnung oder sonst offensichtlich ungültig
Prüfung der Stimmzettel durch den Wahlvorsteher oder seinen Stellvertreter
Ansage, dass die Stimmabgaben ungültig sind und Eingabe der Zahl der ungültigen Stimmen in das Programm
Im Übrigen Erfassung der Stimmen
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Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz 88
Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz 89
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Verhältniswahl / Mehrheitswahl mit einem Wahlvorschlag• Stapel Nr. 3 − Stimmzettel mit ungültiger Stimmabgabe und
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben Entscheidung des Wahlvorstandes über die Gültigkeit oder Ungültigkeit
der Stimmabgaben Bekanntgabe der Entscheidung durch den Wahlvorsteher und Vermerk
auf der Rückseite des Stimmzettels (Entscheidung, Gründe und Abstimmungsergebnis)
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Verhältniswahl / Mehrheitswahl mit einem Wahlvorschlag• Stapel Nr. 3 − Stimmzettel mit ungültiger Stimmabgabe und
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben Erfassung der gültigen Stimmabgaben Erfassung der ungültigen Stimmzettel und der Stimmzettel mit
ungültigen Stimmabgaben Die Stimmzettel sind auszusondern und der WAHLNIEDERSCHRIFT
beizufügen
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Stimmzettel mit ungültiger Stimmabgabe
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Stimmzettel mit ungültiger Stimmabgabe
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Mehrheitswahl ohne Wahlvorschlag Aussonderung der Stimmzettel
die keine Kennzeichnung oder offensichtlich ungültige Stimmabgaben enthalten
Anlass zu Bedenken geben• Erfassung der übrigen Stimmzettel• Erfassung der Stimmzettel, die keine Kennzeichnung oder
offensichtlich ungültige Stimmabgaben haben
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Mehrheitswahl ohne Wahlvorschlag• Erfassung der Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben und der
Stimmzettel mit ungültigen Stimmabgaben
Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz 96
Stichproben• Ziehen einer bestimmten Anzahl von Stimmzetteln
• aus dem Stapel Nr. 4 – übrige Stimmzettel• nicht die 5 Testeingaben!
• Eintragung der Anzahl und Ergebnisse der durchgeführten Stichproben in die Wahlniederschrift
• Einfache Fälle! • BEISPIELE
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Abschlussarbeiten• Nach Beendigung der Erfassung der Stimmen
• Erstellung des Ausdrucks mit den Feststellungen des endgültigen Wahlergebnisses durch das Programm
• Unterzeichnung des Ausdrucks durch den Wahlvorstand• Mündliche Bekanntgabe der Ergebnisse durch den Wahlvorsteher• Schnellmeldung
Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz 106
Abschlussarbeiten• Mobiler Datenträger mit Stimmenauszählprogramm in einem
mit den Stimmbezirksdaten gekennzeichneten Umschlag legen • Umschlag versiegeln• Wahlvorsteher übergibt diesen an die Gemeindeverwaltung• Übergabe ist in der Wahlniederschrift einzutragen
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Niederschrift• Der Wahlniederschrift sind beizufügen
• die Stimmzettel und Wahlumschläge, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand und der Briefwahlvorstand besonders beschlossen hat
• bei der Kommunalwahl die Wahlbriefe, die der Wahlvorstand oder der Briefwahlvorstand ganz oder teilweise zurückgewiesen hat. Die nummerierten Wahlbriefe sind in verbandsfreien Gemeinden der Wahlniederschrift für die Gemeinderatswahl, in Ortsgemeinden der Wahlniederschrift für die Verbandsgemeinderatswahl beizufügen
• ggf. die ZähllistenBurkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz 108
Niederschrift• Der Wahlniederschrift sind im Fall der Zählung der Stimmen und der
Ermittlung des Wahlergebnisses unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung beizufügen
• die Niederschrift über die Durchführung und das Ergebnis der Überprüfungen der Vorbereitungsmaßnahmen
• die Niederschrift über die Übergabe des versiegelten Umschlags mit dem mobilen Datenträger an den Wahlvorsteher
• der Ausdruck mit der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses
Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz 109
Abschlussarbeiten• Danach erfolgt die Schnellmeldung• Fertigung und Unterzeichnung der Niederschrift – keine
Blankounterschriften!• Verpacken der Wahlunterlagen und sonstigen
Ausstattungsgegenstände der Kommunalwahlen – HINWEIS: Verwahren in der Wahlurne
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EndeVielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz 111
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