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Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
Handels- undGesellschaftsrechtEinführung
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Datum Zeitplan
1. 4. HR 1
8. 4. HR 2
15. 4. HR 3
22. 4.
29. 4. HR 4
6. 5.
13. 5. HR 5
20. 5. HR 6
27. 5. GesR 1
3. 6. GesR 2
10. 6.
17. 6. GesR 3
24. 6. GesR 4
1.7. GesR 5
8. 7. GesR 6
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Abschlussklausur Andere Prüfung? Teilnahmeschein?
Folien und letzte Klausuren zum Download auf der Lehrstuhlhomepage
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Arbeitsmaterial
1. Gesetzestexte: BGB, HGB, GmbHG dtv-Texte Sammlung (zB nwb, NOMOS, Schönfelder) Gesetzestexte in der Klausur
=> Farbige Markierungen, Reiter, kein Text
2. Lehrbuch Justus Meyer, Wirtschaftsrecht:
Handels- und Gesellschaftsrecht (Springer)
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Stoffübersicht
1. Teil: Handelsrecht1. Grundlagen2. Unternehmer, Kaufleute und Handelsgesellschaften3. Unternehmenspublizität4. Kaufmännische Stellvertretung5. Handelsgeschäfte: Allgemeines6. Besonderheiten des Handelskaufs.
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2. Teil: Gesellschaftsrecht1. Rechtsformen im Überblick2. Die BGB-Gesellschaft (GbR)3. Die Offene Handelsgesellschaft (OHG)4. Die Kommanditgesellschaft (KG)5. Die GmbH6. Die GmbH & Co. KG
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Einführung Handelsrecht
Begriff und Gegenstand„Sonderprivatrecht der Kaufleute“HGB: Eigenständige Institute + Modifikation des BGB
§ 1 HGB(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein
Handelsgewerbe betreibt.(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn,
daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
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Historische Grundlagen
Hochmittelalter Italien, später Hanse:
Zünfte, Stadtrechte Merkantilordnungen usw.
„Paneuropäisches Handelsrecht“
Neuzeit: Nationalstaaten und Kodifikationen
Frankreich
- Merkantilismus: Ordonnance de commerce (1673)
- unter Napoleon: Code de Commerce (1807)
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Historische Grundlagen: Deutschland Partikularrecht
(insb. preußisches Allgemeines Landrecht, 1794) Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch
(ADHGB 1861) (ADWO 1848, Reichseinheit 1871!) Leipzig: Reichsoberhandelsgericht
(1869 BOHG, 1871 ROHG, 1889 RG) BGB und HGB 1900 ab 1968: Europäisierung des Handelsrechts
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Charakteristika:
EntgeltlichkeitBeispiele§ 353Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen
Handelsgeschäften vom Tag der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. …§ 354(1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte
besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Ort üblichen Sätzen fordern.
(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tag der Leistung an Zinsen berechnen.
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Einfachheit und Leichtigkeit des HandelsverkehrsKehrseite: gesteigerte Sorgfaltspflichten
§ 350Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des § 766 Satz 1 und 2, des § 780 und des § 781 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.
§ 347(1) Wer aus einem Geschäft, das auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist,
einem anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen.
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Publizität und Vertrauensschutz§ 9 (1) Die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die zum
Handelsregister eingereichten Dokumente ist jedem zu Informationszwecken gestattet. …
§ 15 (3) Ist eine einzutragende Tatsache unrichtig bekanntgemacht, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war, auf die bekanntgemachte Tatsache berufen, es sei denn, daß er die Unrichtigkeit kannte.
§ 56 Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.
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Internationalität
Beispiele:UN-KaufrechtINCOTERMS
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Handelsrecht in der Fallbearbeitung
Buchhändler K kauft bei der V-GmbH25 Exemplare „dtv: HGB“.
1. Welche Rechte hat die V-GmbH, wenn K nicht zahlt?
2. Welche Rechte hat K, wenn in den Exemplarendie Seiten 245-259 fehlen?
3. Welche Rechte hat K, wenn die V-GmbH nicht, wie vereinbart, am 1.4. zum Semesterstart liefert?
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Handels- undGesellschaftsrechtHR 2: Unternehmer, Kaufleute und Handelsgesellschaften
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Anknüpfung: HGB‐Normen gelten für Kaufleute
direkt oder über § 343 HGB (Handelsgeschäfte)
teils Geltung für alle Gewerbetreibenden
(§§ 84 ff., 383 ff. HGB)
Geltung auch für Handelsgesellschaften (§ 6 HGB)
inkl. Formkaufleute
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Einzelkaufleute
1. Gewerbe
Selbstständig (vgl. § 84 I 2 HGB)
Ausrichtung nach außen
Planmäßig und dauerhaft
Gewinnerzielungsabsicht/entgeltlich
Kein freier Beruf (vgl. § 1 II PartGG)
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Einzelkaufleute (2)
2. Handelsgewerbe
„Großgewerbe“/“Normalgewerbe
= Regelfall (vermutet)
Gewerbe ist Handelsgewerbe (§ 1 II HGB) Kleingewerbe
(Art und Umfang: kein Erfordernis kfm. Einrichtung,z.B. Buchführung)
§ 2 HGB → Handelsgewerbe mit (freiwilliger) Eintragung
Land‐ und Forstwirtschaft (§ 3 HGB): Handelsgewerbe, wenn eingetragen
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Einzelkaufleute (3)
3. Betreiber
Derjenige, in dessen Namen die Geschäfte geschlossen werden
(→Träger des Unternehmensrisikos)
Beispiele: Inhaber (auch Mdj.), KG, GmbH
Irrelevant: Eigentum, Geschäftsfähigkeit, Entscheidungsgewalt
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OHG/KG vs. BGB‐Gesellschaft
§ 105 HGB: Betrieb eines Handelsgewerbes? (s.o.)
„groß/normal“ => OHG/KG
kleingewerblich => OHG/KG, wenn Eintragung
(„Kann‐OHG/KG“)
§ 6 I HGB: Geltung des HGB
Formkaufleute (GmbH, AG usw.)
Handelsgesellschaft✏ HGB‐Geltung kraft Gesetzes
Unternehmensgegenstand unerheblich, § 6 II HGB
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Sonderfälle
§ 5 HGB: Gewerbe + HR‐Eintragung,
aber kein Handelsgewerbe
Scheinkaufmann, ‐OHG, ‐GmbH usw.:
Wer zurechenbar den Rechtsschein setzt, Kaufmann/ OHG/
GmbH usw. zu sein, muss sich von gutgläubigen Dritten daran
festhalten lassen.
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Rechtsform Anzahl Umsatz (Mio. €)
Einzelunternehmer 2.198.000 562.000davon im HR *160.000 ?
BGB‐Gesellschaft 205.000 82.000OHG (klass.) 15.000 46.000KG (klass.) 18.000 122.000GmbH *1.156.000 2.216.000davon UG *105.000 3.000
AG *16.000 822.000GmbH & Co. KG 135.000 1.104.000Limited usw. *9.700 ?
Insgesamt 3.243.500 + ? 5.766.000
Zahlen aus USt‐Statistik; *‐Zahlen: Handelsregister; gerundet
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Stadt S betreibt ihre Müllabfuhr (für 180.000 Einwohner) nicht kostendeckend. Gilt das HGB, wenn die Müllabfuhr(a) als Eigenbetrieb oder (b) als GmbH organisiert ist?
A betreibt eine Kleinkunstbühne mit durchschnittlich drei Aufführungen pro Woche. Er selbst tritt wöchentlich einmal auf. Ist er Kaufmann?
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Wer ist in den folgenden Konstellationen Betreiber des Handelsgewerbes?a) A verpachtet seinen kaufmännischen Betrieb für 10
Jahre an B.b) C und D führen ein kleingewerbliches Bäckereigeschäft
im Namen ihrer minderjährigen Tochter E.c) H gründet die H-GmbH und vermietet ihr Grundstück,
Fabrikhalle und Inventar.d) I hat seine Geschäfte (selbstständige Softwareent-
wicklung) auslaufen lassen und sich zur Ruhe gesetzt, ist aber noch im Handelsregister eingetragen.
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Handels- undGesellschaftsrechtHR 3: Unternehmenspublizität
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Unternehmenspublizität
Handelsregister
Unternehmens-register
§§ 8 ff. HGB
Firma
Unternehmens-kennzeichen
§§ 17 ff. HGB
Rechnungslegung
§§ 238 ff. HGB
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Handelsregister und Unternehmensregister
Öffentliches elektronisches Register (RL‐Hintergrund)
(§§ 8 ff. HGB, §§ 374 ff. FamFG, HRV)
Eintragungspflichtige/‐fähige Tatsachen
Anmeldung (§ 12 HGB)
Eintragung und Bekanntmachung (§ 10 HGB)
Einsicht und Abruf (§ 9 HGB)
Unternehmensregister (§§ 8b, 9a HGB)
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Materielle Publizität für einzutragende Tatsachen (§ 15 HGB)
Eintragung oder Bekanntmachung unterlassen: § 15 I
(„negative Publizität“)
Eintragung und Bekanntmachung zutreffend: § 15 II
(„positive Publizität“)
Bekanntmachung unrichtig: § 15 III
(„positive Publizität“)
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Kaufmann K erteilt Schwiegertochter P Prokura. Nach
mehreren riskanten Geschäften der P widerruft er die
Prokura am 3. 4. (ohne das im HR eintragen zu lassen).
P nimmt dennoch im Namen des K bei B ein Darlehen auf
und lässt sich den Betrag auszahlen. Später verlangt B von
K Rückzahlung.
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Firma und andere Unternehmenskennzeichen
Geschäftsname des Kaufmanns (der HGes) § 17 HGB
(Information, Goodwill)
Firmenbildung (Personen‐/Sach‐/Phantasiefirmen)
Kennzeichnungs‐ und Unterscheidungskraft, § 18 I HGB,
vgl. § 30 HGB
Irreführungsverbot, § 18 II HGB
Rechtsformzusatz § 19 HGB, §§ 4, 5a GmbHG, § 4 AktG
Firmenfortführung §§ 21‐24 HGB
Haftung bei Firmenfortführung („asset deal“)
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§§ 25, 26 HGB
Gl Kfm.
Erwerber
§ 433 BGB
§ 488 BGB
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§§ 25, 26 HGB
Gl Kfm.
Erwerber
§ 433 BGB
§ 488 BGB § 26 HGB
§§ 421, 426 BGB§ 25 I 1 HGB
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Firmenschutz § 37 HGB
Ergänzung: §§ 12, 823 I BGB, §§ 5, 15 MarkenG
Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen (§ 37a HGB)
§§ 125a, 177a HGB für OHG und KG, § 35a GmbHG, § 80 AktG
Andere Unternehmenskennzeichen (§§ 5, 15 MarkenG)
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§ 5 MarkenG (1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unter-
nehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im
geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder alsbesondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs odereines Unternehmens benutzt werden. Der besonderenBezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solcheGeschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidungdes Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetriebenbestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligterVerkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebsgelten.
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§ 15 MarkenG (1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeich-nung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnungoder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehrunbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist,Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnunghervorzurufen.(3) ... ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oderein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zubenutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen imSinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung desZeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzungder geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigendenGrund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
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Handels- undGesellschaftsrechtHR 4: Kaufmännische Stellvertretung
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5. Kaufmännische Stellvertretung Tatbestand des § 164 BGB Besondere kaufmännische Vollmachten und
organschaftliche Vertretung Rechtsfolge Vertretungsmacht Vertreter ohne Vertretungsmacht
Trennung von Anstellungsverhältnis usw.
Abgrenzung: Mittelbare Stellvertretung und Handelsvertreter
Konsequenzen für die Fallprüfung
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Prokura Erteilung der Prokura (§ 48 HGB) Weiter Umfang der Vertretungsmacht (§ 49 I HGB) Keine Außenwirkung abweichender Vereinbarungen
(§ 50 HGB) Grenzen des Prokura-Umfangs Missbrauch der Vertretungsmacht
Gesamtprokura Filialprokura
Erlöschen der Prokura § 168 S. 1 BGB § 52 HGB Eintragung (§ 53 II HGB) => § 15 I HGB
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Handlungsvollmacht
Erteilung der Handlungsvollmacht
Umfang der Handlungsvollmacht
Generalhandlungsvollmacht
Art-/Gattungshandlungsvollmacht
Einzel-/Spezialhandlungsvollmacht
Vertrauensschutz gegenüber weiteren Beschränkungen
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Stellvertretung durch Ladenangestellte
Tatbestand Laden eines Kaufmanns / Unternehmensträgers Anstellung Verkauf/Empfangnahme in gewöhnlichem Rahmen Gutgläubigkeit des Dritten
Rechtsfolge Rechtsnatur und Prüfung der Vorschrift
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Handels- undGesellschaftsrechtHR 5: Handelsgeschäfte
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Allgemeines
Handelsbrauch und Handelsklauseln (§ 346 HGB)
Handelsbrauch, Verkehrssitte und Gewohnheitsrecht
Incoterms als Beispiel für Handelsklauseln
Kaufmännische AGB
Einbeziehung
Inhaltskontrolle
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Schweigen im Handelsverkehr
Geschäftsbesorgungsverträge
Kaufmännische Bestätigungsschreiben
Kaufmännische Bürgschaften
Formfrei (§ 350 HGB)
Selbstschuldnerisch (§ 349 HGB)
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Handelskauf: Übersicht
Begriff
Vorrangig
Verbrauchsgüterkauf
UN-Kaufrecht (CISG)
Die wichtigsten Modifikationen
Annahmeverzug (§§ 373 f. HGB)
Fixhandelskauf (§ 376 HGB)
Rügeobliegenheit (§ 377 HGB)
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Handelskauf: Rügeobliegenheit
Bedeutung der Vorschrift in Praxis und Prüfung
Voraussetzungen
Beiderseitiger Handelskauf
Ware abgeliefert + Mangel
Untersuchung: soweit tunlich + unverzüglich
Entdeckbare Mängel: Substantielle Rüge unverzüglich
Verdeckte Mängel: Rüge nach Entdeckung
Rechtsfolgen der Rügesäumnis
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