Versicherungsvertragsgesetz:Für ein liberales und zeitgemässes VVG
Lucius Dürr
Direktor des Schweizerischen Versicherungsverbandes
28. Januar 2011 | 2Jahresmedienkonferenz 2011
Agenda
Die Bedeutung der Totalrevision des VVG für die Versicherungswirtschaft
Stand des Geschäfts
Die wichtigsten Inhalte und die Dimension der Revision
Grundanliegen und Anträge SVV gemäss Vernehmlassung zum E-VVG
Die Position des SVV
Regulierungsfolgenabschätzung VVG: Anmerkungen zum Expertenbericht BASS
Kernpunkte eines liberalen und zeitgemässen VVG
28. Januar 2011 | 3Jahresmedienkonferenz 2011
Die Bedeutung der Totalrevision des VVG für die Versicherungswirtschaft
Aufsicht
Versicherer
Versicherungsnehmer
Öffentliches Recht
Privates Recht
Versicherungs-aufsichtsgesetz
VAG
Versicherungs-vertragsgesetz
VVG
28. Januar 2011 | 4Jahresmedienkonferenz 2011
Totalrevision des VVG: Stand des GeschäftsPhase 1: vor Parlament
1910
2003
2006
2006/07
2009
VVG tritt in Kraft
Vorentwurf der Expertenkommission liegt vor
Teilrevision VVG: Realisierung von Konsumentenanliegen
Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens (99 Antworten)
Bundesrat setzt Expertenkommission ein
Veröffentlichung Bericht EFD über Vernehmlassungsergebnisse. BR gibt Auftrag für eine RFA und eine Abklärung der Regeln für Versicherungs-vermittler vorzunehmen (RFA Bass: publiziert 14.10.2010; Vermittlerreglung Finma: nicht publiziert)
2010Feb 2011 ? Auftrag des BR zur Ausarbeitung der Botschaft ?
2. Hälfte2011 ? Gesetzesentwurf und Botschaft EFD ?
28. Januar 2011 | 5Jahresmedienkonferenz 2011
Totalrevision des VVG: nächste SchrittePhase 2: im ParlamentPhase 3: Inkrafttreten und Umsetzung
Ab Ende 2011 ?
offen
offen
offen
Beratungen im Erst- und Zweitrat: je vorberatendeKommission und Plenum
Differenzbereinigungsverfahren
Definitiver Gesetzestext gemäss Schlussabstimmung
Fakultatives Referendum möglich (100 Tage seit amtlicher Veröffentlichung) evtl. Volksabstimmung
offen
offen Übergangsfristen (Alt- und Neuverträge)
im Parlament
Bundesrat legt Termin für Inkrafttreten fest Inkrafttreten und Umsetzung
28. Januar 2011 | 6Jahresmedienkonferenz 2011
Die wichtigsten Inhalte und die Dimensionder Revision Grundanliegen der Revision gemäss Expertenkommission:
Anpassung des VVG an die veränderten Gegebenheiten und Bedürfnisse
Stärkung der Rechtsstellung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer
Die Revision betrifft alle Regelungsgebiete des VVG
Geltungsbereich des neuen VVG:
Liberalisierung auf Grund von Freiwilligkeit betr. Versicherungs-verträge über sog. Grossrisiken
Anzahl Artikel:
Zunahme von heute 104 auf neu 126 Artikel
Anteil zwingendes Recht: Zunahme von heute 53 auf neu 90 Prozent
28. Januar 2011 | 7Jahresmedienkonferenz 2011
Grundanliegen und Anträge SVV gemäss Vernehmlassung zum E-VVG 1/2
An den bei der Teilrevision VVG eingeführten Änderungen ist festzuhalten
Der aktuelle Entwurf schränkt die grundrechtlich geschützte Vertragsfreiheit zu stark ein
Das neue VVG sollte sich auf die Regelung versicherungsspezifischer Fragen konzentrieren
Dem Versicherungsmissbrauch ist besonderes Augenmerk zu schenken
Es ist unerlässlich, die wirtschaftlichen Auswirkungen dieses Jahrhundertprojekts genau zu prüfen
28. Januar 2011 | 8Jahresmedienkonferenz 2011
Grundanliegen und Anträge SVV gemäss Vernehmlassung zum E-VVG 2/2
Neuen Technologien / E-Commerce ist Rechnung zu tragen
Es ist eine einheitliche und präzise Gesetzesterminologie zu verwenden
Ausserdem:
Zu 68 von 126 Artikeln des E-VVG liegen Anträge des SVV vor.
Fazit: rund 54 Prozent des E-VVG sind nach Ansicht des SVV zu überarbeiten.
28. Januar 2011 | 9Jahresmedienkonferenz 2011
Die Position des SVV 1/2
1. Grundsätzlich:
Die Revision des VVG ist für die Versicherungswirtschaft von zentraler Bedeutung
Der SVV unterstützt die Totalrevision des VVG und setzt sich für eine liberale und zeitgemässe Gesetzgebung ein
Berechtigte Konsumentenschutzanliegen sind zu berück-sichtigen, Übertreibungen jedoch im Interesse von Kunden, Versicherungen und Gesamtwirtschaft zu verhindern
Der Ausbau obligatorischer Bestimmungen darf die Vertragsfreiheit nicht einschränken.
28. Januar 2011 | 10Jahresmedienkonferenz 2011
Die Position des SVV 2/2
2. Im Einzelnen:
Informationspflicht: Rechtsunsicherheit durch fehlende Regelung. Keine Ausweitung der Informationspflicht.
Der SVV lehnt ein allgemeines Widerrufsrecht ab. Grundsatzgemäss Bundesrecht (OR): Verträge sind einzuhalten!
Anzeigepflichtverletzung: Anzeigepflicht klar regeln, Verletzung wirksam sanktionieren.
Schadenabwendungskosten: Der SVV lehnt ab, dass Versicherungsunternehmen die Kosten uneingeschränkt zu tragen haben. Folge: höhere Haftpflichtprämien
Direktes Forderungsrecht: Nachteilig für den Versiche-rungsnehmer, ohne dass der Geschädigte wirklich profitiert.
28. Januar 2011 | 11Jahresmedienkonferenz 2011
Regulierungsfolgenabschätzung VVG: Anmerkungen zum Expertenbericht BASS 1/2
1. Grundsätzlich
Bisher keine Begründung für vorgeschlagene Steigerung des zwingenden Rechts von heute 53 auf neu 90 Prozent, zumal gemäss BASS in den allermeisten Fällen problemlose Abwicklung der Versicherungsgeschäfte.
Es ist nicht Aufgabe des Privatrechts/VVG, die ökonomische Wohlfahrt zu garantieren oder zu erhöhen.
Fehlende Identifizierung und Quanitifizierung der Regulierungskosten bei den betroffenen Unternehmen.
28. Januar 2011 | 12Jahresmedienkonferenz 2011
Regulierungsfolgenabschätzung VVG: Anmerkungen zum Expertenbericht BASS 2/2
2. Zu einzelnen Punkten – z.B. Vertriebsfragen
SVV für Courtagentransparenz der ungebundenen Vermittler / Makler.
Aber: keine Vergütungstransparenz für gebundene Vermittler / Agenten! Informationspflicht nach Art. 45 VAG genügt.
Entgegen der Empfehlung BASS: Kein Entschädigungsverbot zwischen Versicherungs-unternehmen und Makler.
28. Januar 2011 | 13Jahresmedienkonferenz 2011
Kernpunkte eines liberalen und zeitgemässen VVG
Der SVV unterstützt die Grundsätze der bewährten, liberalen Schweizer Wirtschaftsverfassung – zugunsten der gemeinsamen Wohlfahrt und nachhaltigen Entwicklung:
Überregulierung ökonomisch effiziente Regulierung
Grundsatz der Vertragsfreiheit: Der Kunde wird als mündiger, entscheidungsfähiger Vertragspartner erachtet
Keine gesetzgeberischen Redundanzen mittels Spezialgesetze schaffen
Entwicklungsfähigkeit der Versicherungswirtschaft auch im Sinne der Kunden nicht behindern (neue Produkte und Vertriebswege)
Sozialverträgliches und ethisches Handeln aller Vertragsparteien
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