__________________________________________________________________________________Dr. Monika Kaßmann
FachPack 27.09.2012
Neuerungen im Verpackungs- und Gefahrgutrecht 2013
Dr. Monika Kaßmann
Bund der Verpackungsingenieure, RG Südost
Büro: Michelangelostr.11/1603
01217 DresdenTel./Fax 0351 [email protected]
__________________________________________________________________________________Dr. Monika Kaßmann
Neuerungen im Verpackungs- und Gefahrgutrecht 2013
Schwerpunkte:� Falsified Medicines Directive 2011/62/EU� EU-Lebensmittelkennzeichnungs-VO� EU-CLP-(Classification, Labelling and Packaging)-VO� ADR-/RID-Neuerungen 2013 (Gefahrgutrecht)� Kreislaufwirtschafts- u. Abfallrecht/Verpackungs-VO
__________________________________________________________________________________Dr. Monika Kaßmann
Falsified Medicines Directive (FMD) 2011/62/EU
Richtlinie
zur Verbesserung des Fälschungsschutzes von Arzneimitteln (FMD) vom Juli 2011
Die VO muss innerhalb von 18 Monaten, d.h. ab Januar 2013, in nationales Recht umgesetzt werden u. erfordert die Einführung von Kennzeichnungs-u. Echtheitsmerkmalen auf der äußeren Verpackung (Serialisierung der Verkaufsverpackung mittels maschinenlesbarem Code, Ausstattung der Packungen mit einem Originalitätsverschluss - Tamper evident packaging -als ergänzende Sicherheitsmaßnahme).
Folge: Beim Arzneimittelhersteller und �verpacker verändert die FMD-Richtlinie
� das Codiersystem � das Bildverarbeitungssystem� den Produkttransport� die Verpackungstechnologie� das Datenmanagement
Eine Zusammenarbeit innerhalb der Lieferkette ist unerlässlich.
__________________________________________________________________________________Dr. Monika Kaßmann
Falsified Medicines Directive 2011/62/EU
Regelung zur kindersicheren Verpackung:
Besteht die Gefahr, dass Chemikalien eine Gefahr für die
Gesundheit von Kindern darstellen, dürfen sie nur in kinder-gesicherten Verpackungen in Verkehr gebracht werden. Diese müssen der ISO-Norm 8317 oder EN 862 entsprechen. Der Nachweis ist durch Zertifikat eines akkreditierten Instituts zu erbringen
Problem der FMD:
es sind bisher keine Entscheidungen getroffen zu den Merkmalen, d.h. wie viele Daten beinhaltet die Serien-Nr.,
welcher Code wird verwendet (z.B. 2D Datamatrix-Code, Strichcode oder RFID-Tag)
Lösungen bieten auf der FachPack u.a.: � Domino (Halle 3-407)� Laetus (Halle 3-523)
__________________________________________________________________________________Dr. Monika Kaßmann
EU-Lebensmittelkennzeichnungs-VOZiel der VO: mehr Sicherheit für Verbraucher
Neue Inhalte:
Produktinformationen zahlreicher, verständlicher, besser lesbar (minimale Schriftgröße vorgegeben)
Auskünfte zu Nährwerten, dem Einfrier-/Verwendbarkeitsdatum, zu enthaltenen Ersatzstoffen, eingesetzten Nanomaterialien, Warn-hinweise (z.B. Alkoholgehalt), Allergenkennzeichnung (nur bei be-stehendem Risiko)Kennzeichnung des Herkunftslandes bzw. der Region einer Ware,sofern falsche Schlüsse gezogen werden können
Konsequenz: Fläche für Marketingzwecke wird eingeschränkt
Zeitablauf:2013/14 Überprüfung und Aktualisierung bisheriger Angaben, Recherche zu geforderten neuen ProduktinformationenEinführung Ende 2014
Problem: offen bleiben z.B.Regelungen zum Gebrauch von Piktogrammen,
zu Nährwertangaben von alkoholischen Getränken
oder der Kennzeichnung von Transfettsäuren
__________________________________________________________________________________Dr. Monika Kaßmann
Verbindung von GHS, REACH,CLP und Gefahrgutrecht
Die Regelungen und Vorschriften für
Gefahrstoffe und Gefahrgut gehören zu einem Rechtsbereich, der bereits seit den 80er Jahren des 20.Jahrhunderts einer EU-weiten Harmonisierung unterliegt. Die Gefahrstoffverordnung wurde wiederholt neu gefasst, um europäische Vorgaben in nationales Recht umzuwandeln, zuletzt 2010. Mit zusätzlich geltenden EU-Richtlinien wie GHS, REACH, CLP ist sie eng verknüpft.
__________________________________________________________________________________Dr. Monika Kaßmann
Verbindung von GHS, REACH,CLP und Gefahrgutrecht
__________________________________________________________________________________Dr. Monika Kaßmann
R EACHRegistration, EvaIuation, Authorization (Registrierung,Bewertung,Zulassung)
von chemischen Stoffen
REACH erfasst das lnverkehrbringen und die Anwen-dung von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen.
� Stoffe sind Einzelstoffe im chemischen Sinne und stehen nicht für Werkstoffe
� Gemische (bisher Zubereitungen) sind Gemenge/Lösun-gen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen
� Erzeugnisse sind komplexe Fertigprodukte, deren äuße-re Form im Vergleich mit chemischen Zusammensetzun-gen eine größere Rolle spielt
__________________________________________________________________________________Dr. Monika Kaßmann
CLP-VOEU-VO zur Einstufung, Kennzeichnung und
Verpackung von ChemikalienDie EU hat das von den Vereinten Nationen erarbeitete Global Harmoni-sierte System zur Einstufung u. Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) in die EU-Vorschriften umgesetzt und die zuvor geltenden Richtlinien der EU-Kommission, die in den europäischen Ländern unterschiedlich umge-setzt wurden (ca. 40 VO), mit einem einzigen Dokument für alle Chemika-lien abgelöst.
Hierzu verabschiedete das EU-Parlament � 2006 die REACH-Verordnung (VO zur Registrierung, Bewertung, Zulassung
u. Beschränkung chem. Stoffe)
� 2008 die CLP-Verordnung (EG1272/2008 Classification, Labelling and Packaging)
� lm Amtsblatt der EU vom 11.7.2012 ist die EU-VO Nr. 618/2012 in deutscher Sprache verkündet worden. Sie regelt die Änderung der EG 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt.
__________________________________________________________________________________Dr. Monika Kaßmann
CLP-VOEinstufung und Kennzeichnung
__________________________________________________________________________________Dr. Monika Kaßmann
CLP-VO
Geltungsbereich:
Die CLP-VO gilt hinsichtlich Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung für:
� Chemikalien unter REACH� Chemikalien als Biozide� Chemikalien als Pflanzenschutzmittel� Chemikalien als VerbraucherprodukteWeitere Verordnungen sind in Vorbereitung, z.B. für Biozide.
Zeitablauf:
� Einstufung u. Kennzeichnung von Stoffen nach dem GHS-System ab 01.12.2010
� Einstufung u. Kennzeichnung von Gemischen ab 01.06.2015 � alte Kennzeichnungen für Stoffe dürfen bis zum 01.12.2012 in
Umlauf gebracht werden
__________________________________________________________________________________Dr. Monika Kaßmann
Chemikalien als Gefahrgüter und Gefahrstoffe
Gefahrstoffe sind Chemikalien, unter die alle Stoffe und Zubereitungen fallen, die Gefährlich-keitsmerkmale nach § 3a Chemikaliengesetz
besitzen, sonstige chronisch schädigende Ei-genschaften aufweisen oder explosionsgefähr-lich sind. Gefahrgüter sind gefährliche Chemikalien, die
zur Beförderung bereitgestellt werden und damit
unter das Gefahrgutgesetz fallen.
__________________________________________________________________________________Dr. Monika Kaßmann
Gefahrgutrecht Verpacken als Bestandteil der Gefahrgut-Beförderung
Beförderung
nach Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG)
Vorgang der Ortsveränderung, einschließlich Über-nahme und Ablieferung des Gutes sowie zeitweiliger Aufenthalte im Verlauf der Beförderung sowie der Vor-bereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden.
__________________________________________________________________________________Dr. Monika Kaßmann
GefahrgutrechtVerpackungen / Umschließungen /
Intermediate Bulk Container (IBC)�ist im Gefahrgutrecht �ein Behältnis einschließlich aller anderen Bestandteile und Werkstoffe, die notwendig sind, damit die Behältnis-funktion erfüllt werden kann�.
Als Verpackungen gelten nach ADR u.a.
� P - Verpackungen (Packaging) / Umschließungen aller Art
� Bergungsverpackungen
� Rekonditionierte Verpackungen (gebrauchte und nach ADR-Vorgaben wieder aufbereitete Verpackungen, so dass diese als sichere Umschließung eingesetzt werden können)
� IBC -Großpackmittel (Intermediate Bulk Container)
� LP - Großverpackung (Large Packaging)
� Umverpackung � Sicherung einer Packung oder Ladeeinheit
__________________________________________________________________________________Dr. Monika Kaßmann
Es gibt 16 Werkstoffe
Daraus sind 121 Verpackungstypen
gebildet
in den Verpackungstypen gibt es Größenfestlegungen, wodurch
240 Artikel definiert sind
z.B.: Pappe
z.B.: 1G Fass aus Pappe
1G Fass aus Pappe
75, 125, 200, 400 Liter
Gefahrgutrecht Bauartgeprüfte (BAM) Verpackungen
__________________________________________________________________________________Dr. Monika Kaßmann
GefahrgutrechtIBC
IBC Anzahl, bauartgeprüft
starre IBC (aus Metall) 9starre IBC ( nicht aus Metall) 10flexible IBC 11Kombinations- IBC 6Insgesamt 36
Definition:
Starre oder flexible, transportable Umschließung, die
� für mechanische Handhabung ausgelegt ist und
� den Beanspruchungen bei der Handhabung und Beförderung standhalten kann,
� einen Fassungsraum hat von höchstens
3,0 m³ für feste und flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen II und III sowie höchstens 1,5 m³ für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I,
soweit diese in flexiblen IBC, Kunststoff-IBC, Kombinations-IBC, IBC aus Pappe oder aus Holz verpackt sind,
� höchstens 3,0 m³ für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I, soweit diese in metallenen IBC verpackt sind,
� höchstens 3,0 m³ für radioaktive Stoffe der Klasse 7
__________________________________________________________________________________Dr. Monika Kaßmann
Veränderungen im Gefahrgutrecht 2013
Die folgenden Folien geben einen Überblick über 2013
anstehende verpackungs-relevante Änderungen der Gefahrgutrechts-Bestandteile RID, ADR und ADN
(Strasse, Eisenbahn, Binnenschifffahrt) entsprechend den Unterlagen des Bundesverkehrsministeriums
(ab Mai 2012 veröffentlicht)
__________________________________________________________________________________Dr. Monika Kaßmann
Veränderungen im Gefahrgutrecht 2013
Am 06.07.2012 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau u. Stadtentwicklung (BMVBS) den Entwurf der 7.VOzur Änderung von ADR/RlD/ADN 2013 gem. Gefahrgutbeförderungs-gesetz (GGBefG) herausgegeben.Dementsprechend werden die nationalen Vorschriften, die Gefahrgut-VO Strasse, Eisenbahn und Binnenschiff-fahrt (GGVSEB) geändert, so dass zum 01.01.2013 die völkerrechtlich in Kraft tretenden Änderungen des ADR/ RlD/ADN in innerstaatliches Recht übernommen werden.
Stellungnahmen nationaler Verbände waren bis 28.08.2012 möglich.
__________________________________________________________________________________Dr. Monika Kaßmann
Veränderungen im Gefahrgutrecht 2013Kennzeichnung
Normierung der Schriftgröße für UN-Nummern auf Versandstücken
Mindestgröße der UN-Nummern gem. 5.2.1.1 � für Verpackungen <30 kg oder Liter:12 mm/6mm
� für Verpackungen < 5 kg oder Liter: <6mm
� Mindestgröße für die Kennzeichnung von
Großverpackungen: 12 mm
Übergangsvorschrift: Versandstücke mit alter Kennzeichnung dürfen
längstens bis 01.07.2018 verwendet werden
__________________________________________________________________________________Dr. Monika Kaßmann
Veränderungen im Gefahrgutrecht 2013Kennzeichnung
Kennzeichnung der höchstzulässigen Stapellast
auch bei Großverpackungen (ab 01.01.2015)
__________________________________________________________________________________Dr. Monika Kaßmann
Veränderungen im Gefahrgutrecht 2013Kennzeichnung
Kennzeichnung von Verpackungsarten 1H und 3H (Fässer und
Kanister aus Kunststoff):
es müssen neben den beiden letzten Ziffern des Jahres der Her-stellung auch neu der Monat angegeben werden. Verschiedene Hersteller geben dazu neben dem Monat in der Kreismitte (der Uhr) die beiden letzten Ziffern des Jahres an. Der UN-Expertenunter-ausschuss bestätigte, dass diese Art der Darstellung zugelassen
wird.
__________________________________________________________________________________Dr. Monika Kaßmann
Veränderungen im Gefahrgutrecht 2013Kennzeichnung
� Neue Kennzeichnungsvorschriften für
Druckentlastungseinrichtungen von ortsbeweglichen
Tanks und MEGC's
� Kennzeichnungspflicht auch für nicht gefährliche
Abfälle (A am Fahrzeug) (siehe Abfallentsorgung)
__________________________________________________________________________________Dr. Monika Kaßmann
Veränderungen im Gefahrgutrecht 2013Ladungssicherung
In einer Fußnote zu Unterabschnitt 7.5.7.1 wird darauf hingewiesen, dass Anleitungen für das Verstauen ge-fährlicher Güter den von der Europäischen Kommission veröffentlichten Europäische Leitlinien für optimale Verfahren der Ladungssicherung im Straßenverkehr(European Best Practice Guidelines on Cargo Securing for Road Transport) entnommen werden können. Darin wird auf die Norm EN 12195- Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen � Sicherheit, Teil 1: Berechnung von Sicherungskräften verwiesen, ohne dabei die An-wendung dieser Norm zwingend vorzuschreiben.
__________________________________________________________________________________Dr. Monika Kaßmann
Veränderungen im Gefahrgutrecht 2013
Begrenzte Mengen
Regelungen für den Transport begrenzter Mengen (limited quantities) gem. Kap.3.4 ADR werden wieder geändert:
� Transporte begrenzter Mengen mit >8 t brutto unterliegen künftig
einer Tunnelbeschränkung,
� Zusammenladeverbote mit Explosivstoffen werden eingeführt
� Zulassung der Beförderung von Patronen mit den UN-Nummern 0012 und 0014 in der Klasse 1 in begrenzten Mengen unter bestimmen Bedingungen
__________________________________________________________________________________Dr. Monika Kaßmann
Veränderungen im Gefahrgutrecht 2013Freigestellte Mengen
� neue bedingte Freistellungen für kleinste
Mengen Gefahrgut (�De minimis�) für Innen-verpackung max.1ml/g und 100 ml/g je Außen-verpackung bei zugeordnetem Code E1 - E5
� bedingte Freistellung von Medizinprodukten, die zu Reinigungszwecken befördert werden
__________________________________________________________________________________Dr. Monika Kaßmann
Veränderungen im Gefahrgutrecht 2013Verpackungsanweisungen
Überarbeitung vieler Verpackungsanweisungen, z. B.
� neue P207 für Spraydosen
� einheitliche Strukturierung der Verpackungsanweisungen� Differenzierung in P 903 zwischen zugelassenen Verpackungen für
Lithiumzellen/-batterien, ebenso verpackt mit Ausrüstung und in
Ausrüstungen
� neue P 206 für Chemikalien unter Druck
sowie weitere Änderungen in anderen Verpackungsanweisungen
__________________________________________________________________________________Dr. Monika Kaßmann
Veränderungen im Gefahrgutrecht 2013lBC
Großpackmittel (lBC) zur Beförderung von festen Stoffen, die flüssig werden können
� Entsprechend der Festlegung für IBC für feste Stoffe (IBC 04 bis IBC 08) sind IBC-Typen für flüssige Stoffe aufzunehmen, damit bestimmte feste oder pulverför-mige Stoffe, die während der Beförderung flüssig wer-den können, auch in IBC befördert werden können.
� Sicherheitsprobleme sind lediglich in Bezug auf Kombinations- IBC mit flexiblem Kunststoff-Innen-behälter aufgetreten.
� Die Prüfbedingungen (insbesondere Fallprüfung) sind
für die neuen IBC-Typen zu präzisieren.
__________________________________________________________________________________Dr. Monika Kaßmann
Veränderungen im Gefahrgutrecht 2013Bergungsdruckverpackungen
Neues Konzept für Bergungsgroßverpackungen, die die bisher höchst-zulässige Masse von 400 kg wegen der Masse des aufzunehmenden Ver-sandstücks und ggf. des Polstermaterials und Absorptionsmittels über-schreiten.Eine Bergedruckverpackung mit max. 1000 l Fassungsraum, in das eine oder mehrere beschädigte oder nicht den Vorschriften entsprechende Ge-fahrgutverpackung(en) zum Zwecke der Weiterbeförderung eingesetzt wird, muss gewährleisten, dass:
� keine gefährlichen Reaktionen durch eingefüllte Druckgefäße entstehen,
� die Befüllung nur soweit erfolgt, dass Prüfdruck nicht überschritten wird,
� Zulassung und Kennzeichnung gemäß 6.2.3.5 erfolgt,
� Beschriftung als Berqedruckbehälter zusätzlich zu der für Versandstücke
vorgesehenen Kennzeichnung und Bezettelung und Hinweis im Beförde-rungspapier vorgenommen wird.
� Bei Verwendung als Umverpackung gelten die Vorschriften über die
Kennzeichnung von Umverpackungen.
Übergangsvorschrift: Bis zum 31.12.2013 dürfen Bergungsdruckgefäße weiter nach nationalen Vorschriften gebaut und verwendet werden
__________________________________________________________________________________Dr. Monika Kaßmann
Veränderungen im Gefahrgutrecht 2013Verschiedenes
� Es werden zehn neue UN-Nummern in der Gefahrguttabelle hinzugefügt und viele Details geändert
� Freistellung für Maschinen und Geräte mit Gefahrgut wird eingeschränkt (z.B. Notstromaggregate mit Dieseltanks)
� Für Transporte mit Trockeneis oder anderen Kältemitteln werden neue Vorschriften eingeführt (u.a. Kennzeichnung der Packstücke und Fahrzeuge bzw. Container)
� Vorschriftenstruktur bei Lithiumbatterien wird modifiziert� Weitergehende Verwendung von Holz für Innen- und Zwischen-
verpackungen bei Transporten der Klasse 1� Neuer Abschnitt 5.5.3 über die Verwendung von Gefahrgütern als
Kühlmittel (Kühlmittel, z.B. Trockeneis, darf die Funktionsfähigkeit der Verpackung, z.B. aus Pappe, durch Feuchtigkeit) nicht beeinträchtigen
__________________________________________________________________________________Dr. Monika Kaßmann
Veränderungen im Gefahrgutrecht 2013IMDG-Code (Seeschiffahrt)
Die Vorschriften in TeiI 7 des IMDG-Codes sind entwickelt worden, als Container noch keinen Eingang in die Logistikketten hatten und gefähr-Iiche Güter fast ausschließlich in konventioneller
Form auf Stückgutschiffen befördert wurden. Da
die Vorschriften im Verlauf der Jahrzehnte wei-terentwickelt und unübersichtlich wurden, wird
mit dem 36. Amendment ab dem 01.01.2013 eine vollständige Neufassung vorgenommen,
die zum 01.01.2014 verbindlich wird.
__________________________________________________________________________________Dr. Monika Kaßmann
Veränderungen im Kreislaufwirtschafts-(KrWG) und Abfall-Gesetz
Auswirkungen auf die Verpackung
__________________________________________________________________________________Dr. Monika Kaßmann
Veränderungen im Kreislaufwirtschafts-(KrWG) und Abfall-Gesetz
Die Verpackungs-VO entstand 1990 als 1.VO in Europa und als Vorreiterfür eine neue Produktverantwortung.Sie leitete das Kreislaufwirtschaftsdenken ein, das erst 1994 gesetzlichverankert wurde (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz). Seitdem wurdenzahlreiche Veränderungen (Novellierungen) erforderlich.
� Am 01.06.2012 trat nunmehr das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltver-träglichen Bewirtschaftung von Abfällen in Kraft und ersetzt damit das bestehende Kreislaufwirtschafts- u. Abfallgesetz aus dem Jahre 1994. Mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz wird die EU-Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) in nationales Recht umgesetzt.
__________________________________________________________________________________Dr. Monika Kaßmann
Veränderungen im Kreislaufwirtschafts-(KrWG) und Abfall-Gesetz
Probleme der Verpackungsentsorgung
Die Verpackungsentsorgung in Deutschland ist imeuropäischen Vergleich bei weitem am teuersten,obwohl in allen EU-Staaten die gleiche EU-Ver-packungsrichtlinie zugrunde liegt:
Während jeder Franzose nur 6,70 � pro Jahr für dieEntsorgung gebrauchter Verpackungen zu zahlen hat,muss ein deutscher Verbraucher rund 19,50 � bezahlen.
Um finanzielle Entlastungen zu erreichen, sindsubstantieller Wettbewerb bei der Entsorgung vonVerkaufsverpackungen und die Verbesserung derMarktzugangschancen für innovative Materialienunumgänglich.
__________________________________________________________________________________Dr. Monika Kaßmann
Veränderungen im Kreislaufwirtschafts-(KrWG) und Abfall-Gesetz
� Neben der Ausweitung der Getrenntsammlung von gebrauchten Verpackungen aus Papier, Metall, Kunststoff und Glas wird die bisherige dreistufige Abfallhierarchie (Vermeiden, Verwerten, Beseitigen) durch eine fünfstufige Abfallhierarchie ersetzt:
� 1. Vermeidung� 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung� 3. Recycling (definiert als stoffliche Verwertung)� 4. sonstige Verwertung, insbes. energetische Verwertung u.
Verfüllung
� 5. BeseitigungDamit behält die stoffliche Verwertung grundsätzlich Vorrang vor der energetischen Verwertung.
Das KrWG bildet die Grundlage für ein zukünftiges
Wertstoffgesetz,
das langfristig die bestehende VpVO ersetzen soll.
__________________________________________________________________________________Dr. Monika Kaßmann
Veränderungen im Kreislaufwirtschafts-(KrWG) und Abfall-Gesetz
Abfallentsorgung
Mit lnkrafttreten des veränderten Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zum 01.06.2012 entfiel die bisher für die Beförderung relevante Differenzierung zwischen Abfällen zur Beseitigung und zur Verwertung. Damit wurde auch die gewerbliche Beförderung
von ungefährlichen Abfällen anzeigepflichtig. Alle Fahrzeuge sind mit dem ,,Abfall-A" zu kennzeichnen.
Künftig wird in Deutschland bei der Frage nach der Transportge-nehmigung nur nach der Gefährlichkeit der Abfälle unterschieden. Die neue RegeIung führt dazu, dass keine AbfäIle mehr ohne An-zeige oder Erlaubnis befördert werden dürfen. Die zu erfüllenden Anforderungen werden in einer neuen Verordnung festgelegt, die entsprechend Besonderheit des Verkehrsträgers gestaltet werden (gem. Aussage des Bundesumweltministeriums ist damit 2014 zu rechnen).
__________________________________________________________________________________Dr. Monika Kaßmann
Abfallentsorgung nach Veränderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
(KrWG)
__________________________________________________________________________________Dr. Monika Kaßmann
Veränderungen im Kreislaufwirtschafts-(KrWG) und Abfall-Gesetz
Abfallentsorgung nach Einführung von GHS / CLP
Mit der CLP-VO ist seit 20.01.2009 europaweit auf Basis GHS im Bereich des Gefahrstoffrechts auch die
Abfallentsorgunghinsichtlich Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung geändert.
Damit wurden aufgehoben bzw. geändert:
� die Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG sowie� die VO EG 1907/2006
__________________________________________________________________________________Dr. Monika Kaßmann
Rekonditionierung gehört nicht zur Abfallentsorgung
rekonditionierbarer Behälter
__________________________________________________________________________________Dr. Monika Kaßmann
Rekonditionierung gehört nicht zur Abfallentsorgung
Rekonditionierbare Verpackungen sind kein Abfall gem. neuer
Verwaltungsrichtlinie der Länderabfallausschuss (LAGA )
4 Betreiber herstellergetragener Systeme für die Rückführung von
Verpackungen haben sich zu einer Brancheninitiative zusammen-geschlossen. Ziel war die Weiterentwicklung ökologisch sinnhafter Rücknahmesysteme für entleerte Verpackungen und die Befreiung
von der Abfallgesetzgebung.
Das wurde erreicht unter folgenden Voraussetzungen:� Behälter sind restentleert und ohne Gefahrenpotential
� sie sind rekonditionierbar� die Weiterverwendung ist gewährleistet
� es besteht eine Vereinbarung zur Rekonditionierung
__________________________________________________________________________________Dr. Monika Kaßmann
__________________________________________________________________________________Dr. Monika Kaßmann
Top Related