Das EEWärmeG und seine praktischen LösungenDie neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2009)
Matthias Strehlke, EnergieAgentur.NRWDipl. Geograph, Gebäudeenergieberater HWK
EnEV 2009 und EEWärmeGGliederung des Vortrags
Überblick über die politischen Rahmenbedingungen
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)Nutzungspflichten erneuerbarer Energien in Neubau und Bestand
Mindestdeckungsanteile erneuerbarer Energie und ErsatzmaßnahmenTechnische Mindestanforderungen, Effizienz, Nachweise
Das EEWärmeG-DG NRW
Beispiele aus der Praxis
Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2009)Geschichte und zentrale Anforderungen
Die wichtigsten NeuerungenWann greift die EnEV im Bestand
Ergänzung der Nachrüstverpflichtungen
Regelungen zur Verbesserung des Vollzugs
Ausblick: Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie, EnEV 2012Weitere Informationen im Internet
Bildquelle: Carl August, Wikipedia
Meseberger Beschlüsse der Bundesregierungvom August 2007
• Einführung eines Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG)
• Verstetigung des Marktanreizprogramms für erneuerbare Energien
• Novellierung der EnEV
• Novellierung der HeizkostenV
• Förderung der Gebäudesanierung
(Auszug aus den insgesamt 29 Einzelmaßnahmen zur CO2 Reduzierung)
Bildquelle: Carl August, Wikipedia
Anteil erneuerbarer bei Strom 25- 30%
Energien bis 2020 bei Wärme 14%
Ausbau Kraft-Wärme 25% der Stromerzeugung
Kopplung bis 2020 Förderung von Nah- und Fernwärme
Steigerung der Energie- 2009 +30%
Effizienz von Gebäuden 2012 zusätzlich +30%
Das integrierte Energie- und Klimaprogramm der Bundesregierung (IEKB)
ZweckKlimaschutzSchonung fossiler RessourcenMinderung der Abhängigkeit von EnergieimportenFörderung der Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung vonWärme aus erneuerbaren Energien
ZielErhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme (Raumwärme, Kühl- und Prozesswärme sowie Warmwasser) bis zum Jahr 2020 auf 14 Prozent.
EEWärmeGZweck und Ziel des Gesetzes
Wen betrifft es
Eigentümer von neu zu errichtenden Gebäudendie unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, müssen den Wärmeenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien decken.
In folgenden Fällen besteht keine Nutzungspflicht:
Unbillige HärteGebäude < 50m2 NutzflächeGebäude fällt nicht in Geltungsbereich der EnEV
EEWärmeG
Heizungsanlagen ► Wirkungsgrad mind. 86%mit fester Biomasse (bei Leistung über 50 kW mind. 88%)
Solarkollektoren ► EU Prüfzeichen „Solar Keymark“
AbwärmenutzungWärmepumpen ► Anforderungen an die Jahresarbeitszahl
= abgegebene Nutzwärme / benötige elektrisch Energie
Raumlufttechnische ► Wärmerückgewinnungsgrad mind. 70%Anlagen
KWK, ► Bescheinigung des Herstellers, eines Sach-Wärmenetze kundigen bzw. des Wärmenetzbetreibers
Maßnahmen zur ► EnergieausweisEnergieeinsparung
Nutzung gasförmiger ► Einsatz bestmöglicher Technikund flüssiger BiomasseBiomasse
EEWärmeGTechnische Mindestanforderungen, Effizienz, Nachweise
EEWärmeG-DG NRW
• Überprüfung der Erfüllung der Pflichten nach § 3 Absatz 1 EEWärmeG und der Nachweise nach § 10 EEWärmeG vorrangig durch Sachkundige
Sachkundige Personen, die nach § 21 der Energieeinsparverordnung zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind
( z.B. Architekten, Ingenieure, Handwerksmeister und Techniker mit entsprechender Zusatzqualifikation )
Ziel des Gesetzes
• Verpflichtete haben Nachweise durch einen Sachkundigen auf ihre Richtigkeitüberprüfen zu lassen
• Überprüfung muss spätestens 3 Monate nach Inbetriebnahme der Heizungsanlagevorgenommen werden
• Verpflichtete müssen Nachweise und Bestätigungsvermerke unaufgefordert bzw. auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen
EEWärmeG-DG NRW
• kreisfreie Städte• kreisangehörige Städte • Kreise für kreisangehörige Gemeinden
• Allgemeine Überwachung des Vollzugs
• Überprüfung der Nachweise für die Nutzung von Biomasse
• Befreiungen / Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
• Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
( Abrechnungen der Brennstofflieferanten auf Verlangen der Behörde vorlegen )
(z.B. unangemessener Aufwand, technische Unmöglichkeit, widersprechenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen)
( bei Verstoß: Geldbußen bis 50.000 Euro möglich )
Zuständige Behörden :
Aufgaben der Behörden :
EEWärmeG-DG NRWÜberprüfung durch SachkundigeBenötigte Unterlagen
EnEV Nachweis/ x x x x x x x xEnergieausweis
Nachweise über x x x x x xQualität der Anlage
Nachweise x x (x)Brennstoffqualität
Bescheinigung xWärmenetzbetreiber
Thermische Solaranlage15% des Wärmeenergiebedarfs sind zu decken
gilt als erfüllt wenn das0,04 fache der Aperturfläche / m² EnEV-Nutzfläche bei EZFH bzw. 0,03 fache der Aperturfläche / m² EnEV-Nutzfläche bei sonstigen MFH
installiert wird.
Beispielhaus :
180,00 m² Nutzfläche nach EnEV0,04 x 180,00 = 7,2 m² Kollektorfläche
EEWärmeGBeispielhafte Möglichkeiten zur Erfüllung
Ersatzmaßnahmen Einfamilienhaus
- zusätzliche Wärmedämmung
15% des Wärmeenergiebedarfs sind zu decken
Beispielhaus :
180,00 m² Nutzfläche nach EnEV
Grenzwert QP = 100,00 kWh/m²a -15% = 85,00 kWh/m²aGrenzwert HT´ = 0,40 W/m²K -15% = 0,34 W/m²K
EEWärmeGBeispielhafte Möglichkeiten zur Erfüllung
Kombination von thermischer Solaranlage und Ersatzmaßnahme
Beispielhaus :180,00 m² Nutzfläche nach EnEV 0,04 x 180,00 = 7,2 m²
Erforderliche Kollektorflächetatsächlich installiert: 5,0 m² � 10,42%
Rest: 4,58%Grenzwert QP = 100,00 kWh/m²a -4,58% = 95,42 kWh/m²aGrenzwert HT´ = 0,40 W/m²K-4,58% = 0,38 W/m²K
EEWärmeGBeispielhafte Möglichkeiten zur Erfüllung
Kombination von 2 Ersatzmaßnahmen
Anschluss an ein Fernwärmenetz
Kompensation der fehlenden KWK-Anteile durch Wärmedämmung
Beispielhaus :180,00 m² Nutzfläche nach EnEV
Erforderlicher KWK-Anteil 50%tatsächlich vorhanden: 25% m² � 50 %
Rest: 7,50% zusätzl. WärmeschutzGrenzwert QP = 100,00 kWh/m²a -7,50% = 92,50 kWh/m²aGrenzwert HT´ = 0,40 W/m²K-7,50% = 0,37 W/m²K
EEWärmeGBeispielhafte Möglichkeiten zur Erfüllung
Geothermie und Umweltwärme
Anteil am Wärmeenergiebedarf 80-90 %
Firmenzentrale der
Gerstel GmbH & Co., Mülheim
EEWärmeGBeispielhafte Möglichkeiten zur Erfüllung
Beheizte Fläche Ca. 5.200 m²
Beheizung Elektrische Wärmepumpe mit einer Heizleistung von 85 kWWärmequelle: 14 ErdsondenErdgas-Brennwertkessel zur Spitzenlastabdeckung von 314 kW
Kühlung Freie Kühlung des gesamten Gebäudes über die Erdsonden und die Fußbodenheizung; Zusätzliche Kühlung der Laborräume über elektrische Kompressionskältemaschinen
Wärme- und Kälteverteilung Fußbodenheizung
EEWärmeGBeispielhafte Möglichkeiten zur Erfüllung
Solare Strahlungsenergie
Anteil am Wärmeenergiebedarf 16-20 %
Mehrfamilienhaus
Stuttgart, Meluner Straße
Quelle: Quelle: denadena
Beheizte Fläche Ca. 4.500 m²
Beheizung Gasbrennwertkessel 2x120 kW, Solaranlage WW mit 153 m²Kollektorfläche
Primärenergiebedarf 64,2 kWh/(m²a)
QP und HT` nach EnEV
minus 15 % (hier: minus 50 %!)
Bürogebäude „etrium“
Der Firma Econcern GmbH, Köln
EEWärmeGBeispielhafte Möglichkeiten zur Erfüllung
Beheizte Fläche 3750 m²
Beheizung Grundwasser WP 48 kW
Heizenergiebedarf 11 kWh/(m²a)
116 kWh/(m²a) PrimärenergieverbrauchWärmeschutz Dreifachverglasung, Wärmedämmung
und weitere Techniken im Passivhaus-Standard, Lüftungsverteilsystem in Betondecken, thermisch aktive Speichermassen, zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung
EEWärmeGKritische Anmerkungen
• Einzelgesetz statt Integration in die EnEV, Verwendung unterschiedlicher Bezugsgrößen (Wärmeenergiebedarf, Primärenergiebedarf), Zusätzlicher bürokratischer Aufwand
• Möglichkeiten zur Erfüllung des Gesetzes wenig transparent und z.T. kompliziert
• Festgelegte Mindestdeckungsanteile (insbesondere solare Strahlungsenergie und Lüftungsanlagen) erscheinen willkürlich
• Gesetz ist nicht technologieoffen und es fehlt die Einbeziehung von Energiedienstleistungen
• Bestandsgebäude sind von dem Gesetz nicht betroffen
Bildquelle: Carl August, Wikipedia
Meseberger Beschlüsse der Bundesregierungvom August 2007
• Einführung eines Erneuerbaren Wärmegesetzes (EEWärmeG)• Verstetigung des Marktanreizprogramms für erneuerbare Energien• Novellierung der EnEV• Novellierung der HeizkostenV• Förderung der Gebäudesanierung
(Auszug aus den insg. 29 Einzelmaßnahmen zur CO2 Reduzierung)
Fortschreibung der EnEV 2007Gründe
• Weitere Klimaschutzmaßnahmen im Gebäudebereich sind dringend erforderlich
• Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen sind auf dem Stand von 1997(deutlicher Anstieg der Energiepreise und der wirtschaftlichen Spielräume)
• Entwicklung neuer technischer Lösungen und Standards für Neubau undSanierung (z.B. Passivhaus- Kompaktaggregate)
• Höhere Bereitschaft, in Energiesparmaßnahmen zu investieren
Entwicklung zur EnEV 2009
Energieeinsparungsgesetz 1976Energieeinsparungsgesetz 1976
EnEVEnEV 20022002 BilanzverfahrenBilanzverfahrenHeizung, Warmwasser und Heizung, Warmwasser und LLüüftungftungPrimPrim äärenergieaufwandrenergieaufwand
EnEVEnEV 20042004 ÄÄnderung der DINnderung der DIN --NormenNormen„„ ReparaturReparatur --NovelleNovelle ““
EnEVEnEV 20072007 Umsetzung der EUUmsetzung der EU -- GebGebääudeude --richtlinierichtlinie ; Einf; Einf üührung Energiehrung Energie --ausweisausweis im Bestandim Bestand
EnEVEnEV 20092009 Absenkung Grenzwerte um ca. Absenkung Grenzwerte um ca. 30%; Effizientere Kontrolle30%; Effizientere KontrolleAuAu ßßerbetriebnahme vonerbetriebnahme vonSpeicherheizungenSpeicherheizungen
WSchVWSchV 19771977--19951995
kk--WertWert --VorgabenVorgabenBilanzverfahrenBilanzverfahrenKennzahlen HeizwKennzahlen Heizw äärmebedarfrmebedarfLLüüftungsanlagenftungsanlagen
HeizAnlVHeizAnlV 19781978--19981998
RegelungRegelungAnforderung an KesselAnforderung an KesselDDäämmung Rohremmung RohreWartungWartung
Rechtliche Anforderungen im NeubauHeizenergiebedarf in kWh/(m2a)
0
50
100
150
200
250
300
350
1970 1975 1980 1985 1990 1995 2000 2005 2010 2015
Wärmeschutzverordnung 1984
Wärmeschutzverordnung 1977
Wärmeschutzverordnung 1995
Passivhaus
EnEV2009
EnEV 2002/2004/2007
Beheizte Gebäude
Gekühlte Gebäude
oder
Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der
Warmwasserbereitung von diesen Gebäuden
EnEV 2009Anwendungsbereich
• alternative Energiesysteme• Wärmebrücken• Dichtheit des Gebäudes• Lüftungskonzepte
EnEV 2009Berücksichtigung von Grundsätzen des energieeffizienten Bauens
Klimatisierung
Beleuchtung
Lüftung
WärmeverteilungHeizung
WW-Bereitung
EnEV 2009Bilanzumfang Nichtwohngebäude
Bei Flächen mit unterschiedlicher/n• Nutzung• technische Ausstattung• Inneren Lasten• Versorgung mit Tageslicht
Ist das Gebäude in Zonen zu unterteilen.
EnEV 2009Nichtwohngebäude: Wann muss zoniert werden?
Im vereinfachten Verfahren darf der Jahres-Primärenergiebedarf des Nichtwohngebäudes unter Verwendung eines Ein-Zonen-Modells ermittelt werden.
Das vereinfachte Verfahren gilt für:
Bürogebäude, ggf. mit Verkaufseinrichtung, Gewerbebetrieb oder Gaststätte
Gebäude des Groß- und Einzelhandels mit höchstens 1 000 m² Nettogrundfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind
Gewerbebetriebe mit höchstens 1 000 m² Nettogrundfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind
Schulen, Turnhallen, Kindergärten und -tagesstätten und ähnliche Einrichtungen
Beherbergungsstätten ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich
Bibliotheken
EnEV 2009Nichtwohngebäude: Vereinfachtes Rechenverfahren
Rahmenbedingungen für das vereinfachte Verfahren
Die Summe der Nettogrundflächen aus der Hauptnutzung und den Verkehrsflächen des Gebäudes beträgt mehr als zwei Drittel der gesamten Nettogrundfläche des Gebäudes
In dem Gebäude erfolgt die Beheizung und die Warmwasserbereitung für alle Räume auf dieselbe Art
Das Gebäude wird nicht gekühlt
Höchstens 10 % der Nettogrundfläche des Gebäudes wird durch Glühlampen, Halogenlampen oder durch die Beleuchtungsart „indirekt“ beleuchtet
Außerhalb der Hauptnutzung wird keine raumlufttechnische Anlage eingesetzt, deren Werte für die spezifische Leistungsaufnahme der Ventilatoren 1,0 kW/(m³/s) bei Abluft und 1,5 kW/(m³/s) bei Zuluft überschreiten.
EnEV 2009Nichtwohngebäude: Vereinfachtes Rechenverfahren
EnEV 2009Einführung eines Referenzgebäudeverfahrens für Wohngebäude
1.Schritt:Mit den Randbedingungen des Referenzgebäudes wirdder Primärenergieanforderungswert errechnet.
2. Schritt:Mit den tatsächlich gewählten Komponenten des zu errichtenden Gebäudes wird nachgewiesen, dass derAnforderungswert nicht überschritten wird.
Quelle: BMVBSQuelle: BMVBS
EnEV 2009Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)
Dach U = 0,20 W/(m²K)
Außenwand U = 0,28 W/(m²K)
Kellerwand U = 0,35 W/(m²K)
Bodenplatte/ U = 0,35 W/(m²K)Kellerdecke
Fenster U = 1,3 W/(m²K)g = 0,6
Abluftanlage
Thermische Solaranlage (WW)
Brennwerttechnik 55/45 °°°°C
EnEV 2009Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude)
Dach U = 0,20 W/(m²K)Außenwand U = 0,28 W/(m²K)Kellerwand U = 0,35 W/(m²K)Kellerdecke U = 0,35 W/(m²K)(Keller unbeheizt)Fenster U = 1,3 W/(m²K)
g = 0,6Klima- und Kältetechnik(Referenz in Abhängigkeit vom eingesetzten System)Thermische Solaranlage(bei hohem WW- Bedarf)
Beleuchtung direkt/indirektPräsenzmelderKonstantlichtregelungBrennwerttechnik 55/45 °°°°C
EnEV 2009Einige Änderungen im Vergleich zur EnEV 2007 (Auszug)
• Primärenergiefaktor Strom 2,6 (vorher: 2.7)
• Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien bei Erzeugung inunmittelbarem räumlichen Zusammenhang und vorrangiger Nutzung imGebäude
• Neue Bagatellgrenze bei Außenbauteilen: Mindestdämmstandard bei Änderung >10 % der gesamten jeweiligen Bauteilfläche
• 76%-Regel, entfällt: Bei innovativen Heizsystemen können Komponentenmit ähnlichen energetischen Eigenschaften angesetzt werden.
Strom aus erneuerbaren EnergienPrimärenergiefaktor 0
Feste oder flüssige BiomassePrimärenergiefaktor 0,5
Wann dürfen erneuerbare Energien im EnEV- Rechengang berücksichtigt werden?• Erzeugung im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit
dem Gebäude • Vorrangige Nutzung im Gebäude (nur bei Strom)
EnEV 2009Berücksichtigung erneuerbarer Energien
Wenn bei der Änderung von Außenbauteilen die Fläche der geänderten Bauteile über 10 Prozent der gesamten jeweiligen Bauteilfläche beträgt, muss ein Mindestdämmstandard eingehalten werden.
Bei Sanierung von einem Fenster: Fläche des Fensters 1/16 = <10 %Bei Sanierung von zwei Fenstern: Fläche der Fenster 2/16 = >10 %
EnEV 2009Wann greift die EnEV im Bestand?
Dach• Erstmaliger Einbau oder Ersatz• Erneuerung von Dachhaut, Bekleidungen oder Verschalung
• Erneuerung innenseitige Bekleidung• Einbau von Dämmschichten• Zusätzliche Bekleidungen/ Dämmschichten zum unbeheizten Dachraum
Außenwand• Erstmaliger Einbau oder Ersatz• Anbringen von Platten, Verschalungen oder Vorsatzschalen
• Einbau von Dämmschichten• Putzerneuerungen, wenn der U-Wert der bestehenden Wand größer 0,9 W/(m²*K) ist
EnEV 2009Tatbestände bei der Sanierung
Fenster• Erstmaliger Einbau oder Ersatz• Einbau von Vor- oder Innenfenstern• Ersatz der Verglasung
Bauteile zu unbeheizten Räumen oder zum Erdreich oder nach unten an Außenluft• Erstmaliger Einbau oder Ersatz• Anbringen oder Erneuerung von außen-seitiger Bekleidung oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen
• Aufbau oder Erneuerung von Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite
• Deckenbekleidung auf der Kaltseite anbringen• Einbau von Dämmschichten
EnEV 2009Tatbestände bei der Sanierung
• Übergangsfristen für alte Heizkessel aus der EnEV 2007 sind abgelaufen; andere Nachrüstverpflichtungen der EnEV 2007 bleiben bestehen
• Wärmedämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken: Verschärfung der Qualität der Wärmedämmung (statt bisher 0,30 Watt/(m²K) künftig mindestens 0,24 Watt/(m²K)).
• Wärmedämmung oberster begehbarer Geschossdecken bis spätestens Ende 2011. (Alternativ kann stattdessen das darüber liegende Dach gedämmt werden.)
(Bei selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern gelten die Anforderungen nur dann, wenn es seit dem 01.02.2002 einen Eigentümerwechsel gab.)
EnEV 2009Ergänzung der Nachrüstungsverpflichtungen im Altbau
• Außerbetriebnahme von Geräten die vor 1990 aufgestellt wurden bis 31.12.2019
• Geräte, die nach 1990 aufgestellt wurden müssen 30 Jahre nach Inbetriebnahme außer Betrieb genommen werden
Gilt für Wohngebäude mit mehr als 5 Wohneinheiten wenn elektr. Speicherheizung einziges Heizsystem und normal beheizten Nichtwohngebäuden mit mehr als 500 m² NutzflächeGilt nicht bei weniger als 20 Watt Heizleistung /m² Nutzfläche, Bauantrag nach 1.1.1995 oder Gebäudestandard mind. nach WSchVO 95, oder wirtschaftlich Unzumutbarkeit
EnEV 2009Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen
Die in Nordrhein-Westfalen bereits eingeführten Unternehmererklärungen (Änderung von Außenbauteilen und TGA) werden nun bundesweit übernommen.
Die in Nordrhein-Westfalen bereits eingeführten Unternehmererklärungen (Änderung von Außenbauteilen und TGA) werden nun bundesweit übernommen.
EnEV 2009Regelungen zur Verbesserung des Vollzugs
EnEV 2009Änderungen beim Energieausweis für Gebäude
• Kleinere Änderungen in den Ausweisformularen• Eigentümer muss Sorge für von ihm bereitgestellter Daten tragen• Ausweitung der Ausstellungsberechtigung Altbau: Dipl. Physiker, Berechtigte zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen in den Ländern• Bedarfsausweis: Fortschreibung der geometrischen Vereinfachungen (z.B. bei Vor- und Rücksprüngen, Treppenabgängen, Lüftungsschächten, Fenster/Türen / Rollläden • Verbrauchsausweis: Umstellung auf ortsgenaueKlimafaktoren, detaillierter Kriterien und Berechnungsschritte für die Leerstandsbereinigung
EnEV 2009Normen/ergänzende Vorschriften für den Energieausweis
Bekanntmachung der Regeln zur Ermittlung von Energieverbrauchs-kennwerten bei Nicht-wohngebäuden
Bekanntmachung der Regeln zur Ermittlung von Energieverbrauchs-kennwerten bei Wohngebäuden
BestandVerbrauchs-ausweis
Bekanntmachung der Regeln zur vereinfachten Datenaufnahme Nichtwohngebäude
DIN V 18599Bekanntmachung der Regeln zur vereinfachten Datenaufnahme bei Wohngebäuden
DIN V 4108-6undDIN V 4701-10oderDIN V 18599
BestandBedarfs-ausweis
Vereinfachtes Nachweisverfahren
DIN V 18599DIN V 4108-6undDIN V 4701-10oderDIN V 18599
Neubau
Ergänzende Vorschriften
Nichtwohn-gebäudeNormenErgänzende Vorschriften
Wohn-gebäudeNormen
Bekanntmachung der Regeln zur Ermittlung von Energieverbrauchs-kennwerten bei Nicht-wohngebäuden
Bekanntmachung der Regeln zur Ermittlung von Energieverbrauchs-kennwerten bei Wohngebäuden
BestandVerbrauchs-ausweis
Bekanntmachung der Regeln zur vereinfachten Datenaufnahme Nichtwohngebäude
DIN V 18599Bekanntmachung der Regeln zur vereinfachten Datenaufnahme bei Wohngebäuden
DIN V 4108-6undDIN V 4701-10oderDIN V 18599
BestandBedarfs-ausweis
Vereinfachtes Nachweisverfahren
DIN V 18599DIN V 4108-6undDIN V 4701-10oderDIN V 18599
Neubau
Ergänzende Vorschriften
Nichtwohn-gebäudeNormenErgänzende Vorschriften
Wohn-gebäudeNormen
EnEV 2009Der Energieausweis – AusstellungsberechtigteWohn- und Nichtwohngebäude (Bestand)
Erstausbildung Berufsqualifizierender Hochschulabschluss in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik
Zusatzqualifikation Während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder nach einem Studium ohne eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbe-reichen des Hochbaus
Eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens nach Anlage 11 der EnEV
Eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im Bereich des energiesparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus
Erstausbildung Berufsqualifizierender Hochschulabschluss in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik
Zusatzqualifikation Während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder nach einem Studium ohne eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbe-reichen des Hochbaus
Eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens nach Anlage 11 der EnEV
Eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im Bereich des energiesparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus
EnEV 2009Der Energieausweis – Weitere AusstellungsberechtigteWohngebäude (Bestand)
Erstausbildung Berufsqualifizierender Hochschulabschluss im Bereich Architektur der Fachrichtung Innenarchitektur
Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche und Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt sind, eine solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben
staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker, deren Ausbil-dungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungs-anlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst
Zusatzqualifikation Auch hier ist eine von drei Zusatzqualifikationen nachzuweisen
Erstausbildung Berufsqualifizierender Hochschulabschluss im Bereich Architektur der Fachrichtung Innenarchitektur
Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche und Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt sind, eine solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben
staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker, deren Ausbil-dungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungs-anlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst
Zusatzqualifikation Auch hier ist eine von drei Zusatzqualifikationen nachzuweisen
EnEV 2009Der Energieausweis – AusstellungsberechtigteWohn- und Nichtwohngebäude (Neubau)
Erstausbildung Personen, die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt sind, im Rahmen der je-weiligen Nachweisberechtigung
Zusatzqualifikation Eine Zusatzqualifikation ist nicht erforderlich
Erstausbildung Personen, die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt sind, im Rahmen der je-weiligen Nachweisberechtigung
Zusatzqualifikation Eine Zusatzqualifikation ist nicht erforderlich
In NRW erfüllen diese Anforderungen die staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz. Bei kleineren Gebäuden ist auch die Bauvorlageberechtigung ausreichend.
EPBD 2010 und EnEV 2012Weitere Verschärfungen in Vorbereitung
EPBD 2010
• Mehr Öffentlichkeit und Qualitätssicherung für den Energieausweis
• Aushangpflicht von Energieausweisen (öffentl. Gebäude) wird erweitert
• Nullenergiehäuser für Neubauten (ab 2021)
• Mindestanforderungen bei Gebäudesanierung werden verschärft
EnEV 2012
• Weitere Verschärfung der EnEV- Grenzwerte um 25- 30 %
• Weiterentwicklung der Nachweisverfahren
Was kommt nach der EnEV 2012?„Road- Map“ zum Passivhaus“
20092010
20112012
20132014
20152016
20172018
20192020
Verhandlung EPBD 2010
Passivhaus-Niveau Neubau (laut IEKP-Beschluss)
Verschärfung der Mindestanforderungen
EPBD
Verabschiedung EPBD 2010
Inkrafttreten EPBD 2010
Inkrafttreten EnEV 2009
Beschluss EnEV 2012
„Low-Carbon Buildings“ EPBD-RecastFortschreibung DIN Normen
Quelle: BBR (verQuelle: BBR (veräändert)ndert)
EnEV 2009 und EEWärmeGWeitere Informationen im Internet
Online-Check zum EEWärmeG:www.energieagentur.nrw.de
FAQ-Liste des BMU zum EEWärmeG:www.bmu.de/
Gesetzestexte und weitere Kommentare:www.enev-online.de
Vollzugsregelung, Bekanntmachungen zum Energieauswei s,Auslegungsfragen:www.bbsr-energieeinsparung.de
Weiteres Info-Material:www.zukunft-haus.info
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit!Matthias Strehlke, EnergieAgentur.NRWDipl. Geograph, Gebäudeenergieberater HWK
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