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Elektronikerin/Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme

Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/ Stand: 27.07.2004 Seite 1 von 143

Lehrplan zur Erprobung

für das Berufskolleg

in Nordrhein-Westfalen

Elektronikerin für luftfahrttechnische Systeme/Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme

Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung

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Elektronikerin/Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme

Seite 2 von 143 Stand: 27.07.2004 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/

Herausgegeben vom Ministerium für Schule, Jugend und Kinder

des Landes Nordrhein-Westfalen

Völklinger Straße 49, 40221 Düsseldorf

..... / 2004

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Elektronikerin/Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme

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Auszug aus dem Amtsblattdes Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder

des Landes Nordrhein-WestfalenNr. 8/04

Sekundarstufe II –Berufskolleg;Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung;

Lehrpläne zur Erprobung

RdErl. d. Ministeriums

für Schule, Jugend und Kinder

v. 27. 7. 2004–433-6.08.01.13-17974

Für den Unterricht in den Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung wurden unter verantwortlicher Leitung des Landesinstituts für Schule

sowie unter Mitwirkung erfahrener Lehrkräfte und Berufsstandsvertreter für die in der Anlage 1 aufgeführten Ausbildungsberufe des dualen Systems

der Berufsausbildung auf der Grundlage der von der Kultusministerkonferenz beschlossenen Rahmenlehrpläne für das Land Nordrhein-Westfalen

Lehrpläne zur Erprobung erarbeitet. Die späte Beschlussfassung der Ausbildungsordnungen und Rahmenlehrpläne auf Bundesebene verhinderte die

rechtzeitige Fertigstellung der Entwürfe der Lehrpläne zur Erprobung zum Schuljahresbeginn 2004/2005.

Die Stundentafeln und Arbeitsstände der Lehrpläne wurden bereits im Rahmen von Fachtagungen zum Schuljahresende 2003/2004 erörtert und den

betreffenden Berufskollegs zur Verfügung gestellt.

Allen Berufskollegs werden bis zum Zeitpunkt des Vorliegens der fertigen Lehrpläne zur Erprobung vorläufig die jeweiligen Stundentafeln und Rah-

menlehrpläne–ergänzt um die Entwurfspläne–elektronisch unter www.learn-line.nrw.de/angebote/lehrplaenebk zur Verfügung gestellt. Sie sind ab

Schuljahr 2004/2005 Grundlage des Unterrichts in den entsprechenden Bildungsgängen, es sei denn, dass die in den jeweiligen Ausbildungsordnungen

getroffenen Übergangsregelungen angewandt werden.

Diese insoweit vorläufigen Unterrichtsvorgaben werden abgelöst durch die entsprechenden Lehrpläne zur Erprobung, die im ersten Halbjahr des

Schuljahres 2004/2005 in Kraft gesetzt werden.Darüber hinaus werden zum Schuljahr 2004/2005 Lehrpläne in Kraft gesetzt, für die in Nordrhein-Westfalen bisher kein eigener Lehrplanvorlag.Die bisher gültigen Richtlinien und Lehrpläne (Anlage 2) treten ab Schuljahr 2004/2005 auslaufend außer Kraft, es sei denn, dass die inden jeweiligen Ausbildungsordnungen getroffenen Übergangsregelungen angewandt werden.

Anlage 1

Neue und neugeordnete Ausbildungsberufe, die zum 1. 8. 2004 in Kraft treten:

HeftAusbildungsberuf

4159 Bäckerin/Bäcker

41064 Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik/Bau werksmechaniker für Abbruch und

Betontrenntechnik

41065 Eisenbahnerin im Betriebsdienst/Eisenbahner im Betriebsdienst

4272 Elektronikerin für luftfahrttechnische Systeme/Elektroniker für luft fahrttechnische Systeme

41066 Fachkraft für Lagerlogistik

4205 Gestalterin für visuelles Marketing/Gestalter für visuelles Marke ting

4198 Glasveredlerin/Glasveredler

4157 Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung/Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung

4166 Kauffrau im Einzelhandel/Kaufmann im Einzelhandel (3jährig) und Verkäuferin/Verkäufer (2jährig)

41067 Maßschneiderin/Maßschneider

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4231 Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik/Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik

4171-14 Anlagenmechanikerin/Anlagenmechaniker

4171-13 Konstruktionsmechanikerin/Konstruktionsmechaniker

4171-10 Industriemechanikerin/Industriemechaniker

4171-11 Werkzeugmechanikerin/Werkzeugmechaniker

4171-12 Zerspanungsmechanikerin/Zerspanungsmechaniker

41068 Modistin/Modist

41069 Notarfachangestellte/Notarfachangestellter

4204 Raumausstatterin/Raumausstatter

4214 Rolladen- und Sonnenschutzmechatronikerin/Rolladen- und Son nenschutzmechatroniker

41070 Schädlingsbekämpferin/Schädlingsbekämpfer

41701 Schifffahrtskauffrau/Schifffahrtskaufmann

4245 Schuhmacherin/Schuhmacher

4282 Technische Konfektionärin/Technischer Konfektionär

Anlage 2

Folgende Richtlinien und Lehrpläne treten ab dem 31. 7. 2004 auslaufend außer Kraft:

1) Bäckerin/Bäcker

RdErl. vom 2.11.1987 (BASS 15–33 Nr. 59)

2) Eisenbahnerin im Betriebsdienst/Eisenbahner im Betriebsdienst

RdErl. vom 21. 11. 1997 (BASS 15–33 Nr. 52 a)

3) Fluggeräteelektronikerin/Fluggeräteelektroniker

RdErl. vom 11. 8. 1998 (BASS 15–33 Nr. 172)

4) Schauwerbegestalterin/Schauwerbegestalter

RdErl. vom 30. 7. 1999 (BASS 15–33 Nr. 105)

5) Glasveredlerin/GlasveredlerFachrichtung GravurRdErl. vom 26. 9. 1997 (BASS 15 –33 Nr. 98)Fachrichtung Schliff, FlächenveredlungRdErl. vom 26. 9. 1997 (BASS 15 –33 Nr. 99)

6) Speditionskauffrau/Speditionskaufmann

RdErl. vom 11. 8. 1998 (BASS 15–33 Nr. 57)

7) Kauffrau im Einzelhandel/Kaufmann im Einzelhandel

RdErl. vom 22. 10. 1989 (BASS 15–33 Nr. 67)

8) Vulkaniseurin und Reifenmechanikerin/Vulkaniseur und

Reifenmechaniker

RdErl. vom 21. 10. 1996 (BASS 15–33 Nr. 131)

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Elektronikerin/Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme

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9) Anlagenmechanikerin/Anlagenmechaniker

Fachrichtung Apparatetechnik

RdErl. vom 4. 9. 1991 (BASS 15–33 Nr. 72.141)

Fachrichtung Versorgungstechnik

RdErl. vom 4. 9. 1991 (BASS 15–33 Nr. 72.142)

Fachrichtung Schweißtechnik

RdErl. vom 9. 12. 1999 (BASS 15–33 Nr. 72.143)

10) Konstruktionsmechanikerin/Konstruktionsmechaniker

Fachrichtung Metall- und Schiffbautechnik

RdErl. vom 4. 9. 1991 (BASS 15–33 Nr. 72.131)

Fachrichtung Ausrüstungstechnik

RdErl. vom 4. 9. 1991 (BASS 15–33 Nr. 72.132)

Fachrichtung Feinblechbautechnik

RdErl. vom 4. 9. 1991 (BASS 15–33 Nr. 72.133)

Fachrichtung Schweißtechnik

RdErl. vom 9. 12. 1999 (BASS 15–33 Nr. 72.134)

11) Industriemechanikerin/Industriemechaniker

Fachrichtung Produktionstechnik

RdErl. vom 4. 9. 1991 (BASS 15–33 Nr. 72.101)

Fachrichtung Betriebstechnik

RdErl. vom 4. 9. 1991 (BASS 15–33 Nr. 72.102)

Fachrichtung Maschinen- und Systemtechnik

RdErl. vom 4. 9. 1991 (BASS 15–33 Nr. 72.103)

Fachrichtung Geräte- und Feinwerktechnik

RdErl. vom 4. 9. 1991 (BASS 15–33 Nr. 72.104)

12) Werkzeugmechanikerin/Werkzeugmechaniker

Fachrichtung Stanz- und Umformtechnik

RdErl. vom 4. 9. 1991 (BASS 15–33 Nr. 72.111)

Fachrichtung Formtechnik

RdErl. vom 4. 9. 1991 (BASS 15–33 Nr. 72.112)

Fachrichtung Instrumententechnik

RdErl. vom 4. 9. 1991 (BASS 15–33 Nr. 72.113)

13) Zerspanungsmechanikerin/Zerspanungsmechaniker

Fachrichtung Automaten-Drehtechnik

RdErl. vom 4. 9. 1991 (BASS 15–33 Nr. 72.121)

Fachrichtung Frästechnik

RdErl. vom 4. 9. 1991 (BASS 15–33 Nr. 72.122)

Fachrichtung Schleiftechnik

RdErl. vom 4. 9. 1991 (BASS 15–33 Nr. 72.123)

Fachrichtung Drehtechnik

RdErl. vom 4. 9. 1991 (BASS 15–33 Nr. 72.124)

14) Raumausstatterin/Raumausstatter

RdErl. vom 30. 7. 1999 (BASS 15–33 Nr. 104)

15) Rolladen- und Jalousiebauerin/Rolladen- und Jalousiebauer

RdErl. vom 30. 7. 1999 (BASS 15–33 Nr. 114)

16) Schuhmacherin/Schuhmacher

RdErl. vom 21. 10. 1996 (BASS 15–33 Nr. 145)

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17) Technische Konfektionärin/Technischer Konfektionär

RdErl. vom 26. 9. 1997 (BASS 15–33 Nr. 182)

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Elektronikerin/Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme

Seite 8 von 143 Stand: 27.07.2004 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/

Inhalt Seite

1 Vorgaben für den Lernort Berufsschule im Rahmen der dualenBerufsausbildung 10

1.1 Rechtliche Grundlagen 10

1.2 Hinweise zum Lehrplan zur Erprobung 10

2 Stundentafel 11

3 Hinweise zu den Lernbereichen 12

3.1 Hinweise zum berufsbezogenen Lernbereich 12

3.1.1 Zuordnung der Lernfelder 12

3.1.2 Erläuterung und Beschreibung der Fächer 12

3.2 Hinweise zum berufsübergreifenden Lernbereich 14

3.3 Hinweise zum Differenzierungsbereich 14

3.3.1 Allgemeine Hinweise 14

3.3.2 Erwerb der Fachhochschulreife 15

4 Lernerfolgsüberprüfung 16

5 KMK-Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Elektroniker/Elektronikerinfür luftfahrttechnische Systeme 17

6 Aufgaben der Bildungsgangkonferenz 37

7 Hinweise zur Lehrplanevaluation 38

Anlagen 39

A-I Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichenBildungsgängen 39

A-II Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker fürluftfahrttechnische Systeme/zur Elektronikerin für luftfahrttechnischeSysteme 45

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Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/ Stand: 27.07.2004 Seite 9 von 143

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Elektronikerin/Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme

Seite 10 von 143 Stand: 27.07.2004 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/

1 Vorgaben für den Lernort Berufsschule im Rahmen der dua-len Berufsausbildung

1.1 Rechtliche GrundlagenGrundlagen für die Berufsausbildung zur Elektronikerin/zum Elektroniker für luftfahrttechni-sche Systeme sind: die geltenden Verordnungen über die Bildungsgänge in den Fachklassen des dualen Sys-

tems, der KMK-Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Elektroniker/Elektronikerin für luft-

fahrttechnische Systeme (vgl. Kap. 5), der mit der Verordnung über die Berufsausbildungzum Elektroniker/zur Elektronikerin für luftfahrttechnische Systeme (vgl. Anlage A-II)abgestimmt ist.

Die Verordnung über die Berufsausbildung gemäß § 25 BBiG bzw. HwO beschreibt die Be-rufsausbildungsanforderungen. Sie wurde von dem zuständigen Fachministerium des Bundesim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. Der mitder Verordnung über die Berufsausbildung abgestimmte Rahmenlehrplan der Ständigen Kon-ferenz der Kultusminister und -senatoren der Länder (KMK-Rahmenlehrplan) beschreibt dieBerufsausbildungsanforderungen für den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule.

Die Stundentafel (vgl. Kap. 2) und der Lehrplan zur Erprobung sind durch das Ministeriumfür Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen mit Einführungserlass vom....................... in Kraft gesetzt worden.

1.2 Hinweise zum Lehrplan zur ErprobungDer vorliegende Lehrplan zur Erprobung ist die landesspezifische Umsetzung des KMK-Rah-menlehrplans für den Ausbildungsberuf Elektronikerin/Elektroniker für luftfahrttechnischeSysteme. Er übernimmt die Lernfelder des KMK-Rahmenlehrplans mit ihren jeweiligen Ziel-formulierungen und Inhalten als Mindestanforderungen. Der Lehrplan enthält Vorgaben fürden Unterricht in den Lernbereichen gemäß der Verordnung über die Ausbildung und Prüfungin den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg-APO-BK) vom 26. Mai 1999. Zur Unterstützung der Lernortkooperation und der schulinter-nen Arbeit ist dem Lehrplan zur Erprobung die Verordnung über die Berufsausbildung alsAnlage beigefügt.

Generelles Ziel für den Unterricht ist die Entwicklung umfassender Handlungskompetenz.Dazu gehört auch die Sensibilisierung für die Wirkungen tradierter männlicher und weiblicherRollenprägungen und die Entwicklung alternativer Verhaltensweisen zur Förderung derGleichstellung von Frauen und Männern.

In Kapitel 7 beigefügt ist eine Zusammenstellung von Gesichtspunkten, die dabei helfen sol-len, die in den Bildungsgängen der Berufskollegs gemachten Erfahrungen und Anregungenim Umgang mit dem vorliegenden Lehrplan zur Erprobung zu strukturieren.

Die Bildungsgangkonferenzen sind aufgerufen, zu dem im Einführungserlass genannten Zeit-punkt einen auf diesen Gesichtspunkten aufbauenden Evaluationsbogen zu beantworten. DerEvaluationsbogen wird im Internet bereit gestellt und sollte online bearbeitet werden. Die In-ternetadresse des Fragebogens wird den Schulen rechtzeitig per Email mitgeteilt.

Das Landesinstitut für Schule wertet die Rückläufe aus und arbeitet die Ergebnisse ggf. in denLehrplan ein.

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Elektronikerin/Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme

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2 Stundentafel

Unterrichtsstunden

1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr Summe

I. Berufsbezogener Lernbereich

Wirtschafts- und Betriebslehre 0 - 40 0 - 40 0 - 40 0 - 20 140

Planen, Einbauen und Wartenelektrotechnischer Systeme fürLuftfahrzeuge

140 - 160 120 - 140 80 - 100 60 - 80 400 - 480

Prüfen, Konfigurieren undWarten von Komponenten derSteuerung und Kommunikation

140 - 160 120 - 140 160 - 180 60 480 - 540

Fremdsprache - 0 - 40 0 - 40 0 - 20 40 - 100

Summe: 320 280 - 320 280 - 320 140 - 160 1020 - 1120

II. Differenzierungsbereich

Die Stundentafeln der APO-BK, Anlage A 1, A 2, A 3.1und A 3.2 gelten entsprechend.

III. Berufsübergreifender Lernbereich

Deutsch/Kommunikation

Religionslehre

Sport/Gesundheitsförderung

Politik/Gesellschaftslehre

Die Stundentafeln der APO-BK, Anlage A 1, A 2, A 3.1und A 3.2 gelten entsprechend.

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Elektronikerin/Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme

Seite 12 von 143 Stand: 27.07.2004 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/

3 Hinweise zu den Lernbereichen3.1 Hinweise zum berufsbezogenen Lernbereich

3.1.1 Zuordnung der Lernfelder

Zuordnung der Lernfelder zu den Fächern

1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr

I. Berufsbezogener Lernbereich

Wirtschafts- und Betriebslehre siehe Fachbeschreibung

Planen, Einbauen und Wartenelektrotechnischer Systeme fürLuftfahrzeuge

LF 1, LF 2 LF 5, LF 6 LF 11 LF 13

Prüfen, Konfigurieren und Wartenvon Komponenten der Steuerung undKommunikation

LF 3, LF 4 LF 7, LF 8 LF 9, LF 10 LF 12

Fremdsprache siehe Fachbeschreibung

3.1.2 Erläuterung und Beschreibung der Fächer

Wirtschafts- und Betriebslehre

Die für das Fach verbindlichen Vorgaben ergeben sich aus dem vorläufigen Lehrplan Wirt-schafts- und Betriebslehre vom 04.05.1992 (Heft 4296 der Schriftenreihe: Die Schule inNordrhein-Westfalen), der am 01.08.1992 in Kraft getreten ist.

Die Ziele und Inhalte des Faches Wirtschafts- und Betriebslehre sind weitgehend durch dieLernfelder des 1. bis 4. Schul-/Ausbildungsjahres abgedeckt. Die weiteren im Lehrplan Wirt-schafts- und Betriebslehre enthaltenen Themenbereiche sind mit den Inhalten des berufsbezo-genen Lernbereichs zu verknüpfen. Die didaktische Abstimmung - auch mit den Fächern desberufsübergreifenden Lernbereichs - erfolgt in den Bildungsgangkonferenzen.

Die in der Stundentafel eröffnete Brandbreitenregelung für die Fächer Planen, Einbauen undWarten elektrotechnischer Systeme für Luftfahrzeuge sowie Prüfen, Konfigurieren und War-ten von Komponenten der Steuerung und Kommunikation gibt den Stundenumfang der in denLernfeldern enthaltenen Ziele und Inhalte des Faches Wirtschafts- und Betriebslehre in Formvon Zeitrichtwerten an.

Durch die Integration zur Verfügung stehende Unterrichtsstunden können z. B. für das FachFremdsprache bzw. den Differenzierungsbereich genutzt werden.

Die für Wirtschafts- und Betriebslehre erbrachten Leistungen sind entsprechend der Stunden-tafel in jedem Jahr im Fach Wirtschafts- und Betriebslehre auf den Zeugnissen auszuweisen.

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Elektronikerin/Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme

Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/ Stand: 27.07.2004 Seite 13 von 143

Planen, Einbauen und Warten elektrotechnischer Systeme für Luftfahrzeuge

Das Fach Planen, Einbauen und Warten elektrotechnischer Systeme für Luftfahrzeuge fasstdie Lernfelder zusammen, deren thematischer Schwerpunkt die gesamtheitlichen Systeme derLuftfahrt sind.

Die Schülerinnen und Schüler- analysieren und prüfen elektrotechnische Systeme auf der Anlagen-, Geräte-, Baugruppen-

und Bauelementeebene sowie die Wirkungszusammenhänge zwischen den einzelnen Ebe-nen (LF 1),

- analysieren und planen Installationen unter Berücksichtigung typischer Netzsysteme undder erforderlichen Schutzmaßnahmen. Sie erstellen Schalt- und Installationspläne auchrechnergestützt (LF 2),

- planen und installieren Gleich- und Wechselstrombordnetze, analysieren Redundanz- undNotfallsysteme und untersuchen Baugruppen für ausgewählte Energieversorgungen unterEinbeziehung von luftfahrtspezifischen Unterlagen und Datenblättern (LF 5),

- planen den Arbeitsablauf zum Einbau von Komponenten in Luftfahrzeugen. Sie analysie-ren den konstruktiven Aufbau eines Luftfahrzeuges und lokalisieren den Einbauort derKomponenten (LF 6),

- bereiten die Prüfung automatisierter Systeme in Luftfahrzeugen vor. Sie analysieren Sys-teme mit mechanischen, elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Komponentenunter Nutzung von Plänen und Dokumentationen (LF 11),

- gestalten und kontrollieren Projekte luftfahrzeugspezifischer Systeme im Team. Sie defi-nieren eigene Projektziele, analysieren und strukturieren Projektaufgaben auch im Hin-blick auf die Möglichkeit der Realisierung (LF 13).

Prüfen, Konfigurieren und Warten von Komponenten der Steuerung und Kommunika-tion

Das Fach Prüfen, Konfigurieren und Warten von Komponenten der Steuerung und Kommuni-kation fasst die Lernfelder zusammen, deren thematischer Schwerpunkt die einzelnen Kom-ponenten sowie die Kommunikationssysteme sind.

Die Schülerinnen und Schüler- ändern Steuerungen und wählen dazu Baugruppen und deren Komponenten nach Anfor-

derungen aus. Sie nehmen die Systeme in Betrieb, prüfen die Funktionsfähigkeit, erfassenBetriebswerte messtechnisch und nehmen notwendige Einstellungen vor (LF 3),

- installieren und konfigurieren informationstechnische Systeme sowie aufgabenbezogeneStandard- und anwendungsspezifische Software und wenden diese an (LF 4),

- planen die Inbetriebnahme von digitalen Steuerungen in Luftfahrzeugen (LF 7),- nehmen die Störungsmeldungen von Antriebssystemen auf und planen deren Instandset-

zung (LF 8),- prüfen die Teilfunktionen und die Gesamtfunktion von Flugzeug- oder Flugüberwa-

chungssystemen unter Berücksichtigung von Aufbau, Wirkungsprinzipien und Merkmalender Systeme mit Hilfe technischer Unterlagen (LF 9),

- installieren und warten Informations- und Kommunikationssysteme und planen die erfor-derlichen Arbeitsschritte (LF 10),

- planen die Arbeitsschritte zur Durchführung von Wartungsarbeiten an autonomen undnicht autonomen Navigationssystemen. Sie interpretieren anhand von Blockschaltbildernund Signallaufplänen der deutschen und englischen Dokumentation den Aufbau und dieFunktionsweise der Navigationssysteme (LF 12).

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Elektronikerin/Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme

Seite 14 von 143 Stand: 27.07.2004 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/

Fremdsprache

Grundlage für den Unterricht im Fach Fremdsprache ist der Lehrplan zur Erprobung „Fremd-sprachen“ in den Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung.

In diesem Lehrplan sind die Ziele und Aufgaben des Fremdsprachenunterrichts definiert:

„Die Vermittlung von Fremdsprachen trägt in der beruflichen Erstausbildung zur beruflichen,gesellschaftlichen und personalen Kompetenzentwicklung bei, d. h. der Unterricht hat dieAufgabe, die Schülerinnen und Schüler zur Bewältigung beruflich relevanter Handlungssitua-tionen zu befähigen; die dabei entwickelte Sprachkompetenz erleichtert auch die Teilnahmeam öffentlichen Leben und bedeutet eine Bereicherung für die private Lebensgestaltung. Un-ter bestimmten Voraussetzungen wird darüber hinaus durch das Fach Englisch der Erwerb derFachoberschulreife bzw. der Fachhochschulreife ermöglicht.“1

Gemeinsames Anliegen aller Lernbereiche ist es, berufsübergreifende und berufsbezogenePerspektiven zu verschränken. Für den Ausbildungsberuf Elektronikerin/Elektroniker für luft-fahrttechnische Systeme sind inhaltliche Aspekte zur Förderung des Fremdsprachenerwerbs inallen Lernfeldern enthalten.

Die in der Stundentafel eröffnete Bandbreitenregelung ermöglicht es den Schulen, die imKMK-Rahmenlehrplan für die gesamte Ausbildungszeit geforderten Mindeststunden Fremd-sprachenunterricht zu ergänzen.

3.2 Hinweise zum berufsübergreifenden Lernbereich

Der Unterricht in den Fächern des berufsübergreifenden Lernbereichs Deutsch/Kommuni-kation, Religionslehre, Sport/Gesundheitsförderung und Politik/Gesellschaftslehre ist integra-ler Bestandteil eines beruflichen Bildungsgangs. So weit wie möglich sollen die Lehrerinnenund Lehrer dieser Fächer thematisch und methodisch Kooperationen und Erweiterungen un-tereinander und mit dem berufsbezogenen Lernbereich umsetzen. Die Zusammenarbeit imBildungsgang erfolgt auf der Grundlage der für die Fächer jeweils gültigen Lehrpläne.

3.3 Hinweise zum Differenzierungsbereich

3.3.1 Allgemeine Hinweise

Die Unterrichtsstunden des Differenzierungsbereichs können in dem in der Stundentafel aus-gewiesenen Umfang für die Stützung bzw. Vertiefung von Lernprozessen oder den Erwerbvon Zusatzqualifikationen, erweiterten Zusatzqualifikationen und erweiterten Stützangebotenverwendet werden. Zusatzqualifikationen werden unter Angabe der erworbenen zusätzlichenKompetenzen zertifiziert (s. APO-BK, Erster Teil, 1. Abschnitt, §§ 8, 9). Die Stundenanteiledes Differenzierungsbereichs können darüber hinaus auch im Rahmen von Bildungsgängen

1 Lehrplan zur Erprobung in den Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung, Fremdsprache vom18.02.2004

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Elektronikerin/Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme

Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/ Stand: 27.07.2004 Seite 15 von 143

des dualen Systems genutzt werden, die eine Berufsausbildung nach BBiG/HwO und den Er-werb der Fachhochschulreife verbinden (Doppelqualifikation).

3.3.2 Erwerb der Fachhochschulreife

Für Bildungsgänge, die eine Berufsausbildung nach BBiG/HwO und den Erwerb der Fach-hochschulreife verbinden, gelten die entsprechenden Vorgaben der APO-BK sowie der „Ver-einbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschlussder Kultusministerkonferenz vom 05.06.1998 i. d. F. vom 09.03.2001)“(s. Anlage A-I).

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Elektronikerin/Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme

Seite 16 von 143 Stand: 27.07.2004 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/

4 Lernerfolgsüberprüfung

Lernerfolgsüberprüfungen erfolgen auf der Grundlage der rechtlichen Vorgaben. Sie dienender Sicherung der Ziele des Bildungsganges und haben in diesem Zusammenhang verschiede-ne Funktionen.

Sie sind Grundlage für die Planung und Steuerung konkreter Unterrichtsverläufe, indem sieHinweise auf Lernvoraussetzungen, Lernfortschritte, Lernschwierigkeiten und Lerninteressender einzelnen Schülerinnen und Schüler liefern.

Sie bilden die Grundlage für die individuelle Beratung der Schülerinnen und Schüler anläss-lich konkreter Probleme, die im Zusammenhang mit dem Lernverhalten, den Arbeitsweisen,der Leistungsmotivation und der Selbstwerteinschätzung stehen. Somit sind sie auch Basis fürdie Beratung(en) der Schülerinnen und Schüler über ihren individuellen Bildungsgang.

Sie sind Grundlage für die Leistungsbewertung und haben damit auch rechtliche Konsequen-zen für die Zuerkennung des Berufsschulabschlusses, den Erwerb allgemeinbildender Ab-schlüsse der Sekundarstufe II sowie den nachträglichen Erwerb von Abschlüssen der Sekun-darstufe I.

Darüber hinaus liefern sie auch Informationen und Entscheidungshilfen für alle in der Be-rufsausbildung Mitverantwortlichen.

Lernerfolgsüberprüfungen erfüllen eine wichtige pädagogische Funktion, indem sie den Schü-lerinnen und Schülern bei der Einschätzung ihrer Leistungsprofile helfen und sie zu neuenAnstrengungen ermutigen.

Formen und Inhalte der Lernerfolgsüberprüfung und die didaktisch-methodische Ausgestal-tung der unterrichtlichen Lehr-Lernprozesse stehen in unmittelbarem Zusammenhang. EineUnterrichtsgestaltung, die auf den Erwerb umfassender Handlungskompetenz ausgerichtet ist,erfordert in der Lernerfolgsüberprüfung vor allem problemorientierte Aufgabenstellungen, dievon den Schülerinnen und Schülern zielorientiert und selbstständig gelöst werden können.

Bei der Beurteilung und Benotung von Lernerfolgen soll sich das Anforderungsniveau an derangestrebten Handlungskompetenz orientieren. Innerhalb dieses allgemeinen Rahmens sindinsbesondere zu berücksichtigen: der Umfang der geforderten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die sachliche Richtigkeit sowie die Differenzierung und Gründlichkeit der Kenntnisse,

Fähigkeiten und Fertigkeiten, die Selbstständigkeit der geforderten Leistung, die Nutzung zugelassener Hilfsmittel, die Art der Darstellung und Gestaltung des Arbeitsergebnisses und das Engagement und soziale Verhalten in Lernprozessen.

Diese Kriterien beziehen sich auf alle Dimensionen der Handlungskompetenz.

Über Formen und Einsatz der Lernerfolgsüberprüfungen entscheidet die Bildungsgangkonfe-renz unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben.

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Elektronikerin/Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme

Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/ Stand: 27.07.2004 Seite 17 von 143

5 KMK-Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Elektroni-ker/Elektronikerin für luftfahrttechnische Systeme*

(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.05.2003)

Teil I: Vorbemerkungen

Dieser Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule ist durch dieStändige Konferenz der Kultusminister und -senatoren der Länder (KMK) beschlossen wor-den.

Der Rahmenlehrplan ist mit der entsprechenden Ausbildungsordnung des Bundes (erlassenvom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder dem sonst zuständigen Fachministe-rium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung) abgestimmt.Das Abstimmungsverfahren ist durch das “Gemeinsame Ergebnisprotokoll vom 30.05.1972” geregelt. Der Rahmenlehrplan baut grundsätzlich auf dem Hauptschulabschluss auf und be-schreibt Mindestanforderungen.

Der Rahmenlehrplan ist bei zugeordneten Berufen in eine berufsfeldbreite Grundbildung undeine darauf aufbauende Fachbildung gegliedert.

Auf der Grundlage der Ausbildungsordnung und des Rahmenlehrplans, die Ziele und Inhalteder Berufsausbildung regeln, werden die Abschlussqualifikation in einem anerkannten Aus-bildungsberuf sowie - in Verbindung mit Unterricht in weiteren Fächern - der Abschluss derBerufsschule vermittelt. Damit werden wesentliche Voraussetzungen für eine qualifizierteBeschäftigung sowie für den Eintritt in schulische und berufliche Fort- und Weiterbildungs-gänge geschaffen.

Der Rahmenlehrplan enthält keine methodischen Festlegungen für den Unterricht. Selbststän-diges und verantwortungsbewusstes Denken und Handeln als übergreifendes Ziel der Ausbil-dung wird vorzugsweise in solchen Unterrichtsformen vermittelt, in denen es Teil des metho-dischen Gesamtkonzeptes ist. Dabei kann grundsätzlich jedes methodische Vorgehen zur Er-reichung dieses Zieles beitragen; Methoden, welche die Handlungskompetenz unmittelbarfördern, sind besonders geeignet und sollten deshalb in der Unterrichtsgestaltung angemessenberücksichtigt werden.

Die Länder übernehmen den Rahmenlehrplan unmittelbar oder setzen ihn in eigene Lehrpläneum. Im zweiten Fall achten sie darauf, dass das im Rahmenlehrplan berücksichtigte Ergebnisder fachlichen und zeitlichen Abstimmung mit der jeweiligen Ausbildungsordnung erhaltenbleibt.

* Veröffentlichung im Bundesanzeiger; einzusehen in der Homepage der KMK unter:http://www.kmk.org/beruf/home.htm

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Elektronikerin/Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme

Seite 18 von 143 Stand: 27.07.2004 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/

Teil II: Bildungsauftrag der Berufsschule

Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung einengemeinsamen Bildungsauftrag.

Die Berufsschule ist dabei ein eigenständiger Lernort. Sie arbeitet als gleichberechtigter Part-ner mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen. Sie hat die Aufgabe, denSchülerinnen und Schülern berufliche und allgemeine Lerninhalte unter besonderer Berück-sichtigung der Anforderungen der Berufsausbildung zu vermitteln.

Die Berufsschule hat eine berufliche Grund- und Fachbildung zum Ziel und erweitert die vor-her erworbene allgemeine Bildung. Damit will sie zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf sowiezur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in sozialer und ökologischer Verantwor-tung befähigen. Sie richtet sich dabei nach den für diese Schulart geltenden Regelungen derSchulgesetze der Länder. Insbesondere der berufsbezogene Unterricht orientiert sich außer-dem an den für jeden einzelnen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bundeseinheitlich er-lassenen Berufsordnungsmitteln: Rahmenlehrplan der ständigen Konferenz der Kultusminister und -senatoren der Länder

(KMK) Ausbildungsordnungen des Bundes für die betriebliche Ausbildung.

Nach der Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der KMK vom 15.03.1991)hat die Berufsschule zum Ziel, “eine Berufsfähigkeit zu vermitteln, die Fachkompetenz mit allgemeinen Fähigkeiten hu-

maner und sozialer Art verbindet; berufliche Flexibilität zur Bewältigung der sich wandelnden Anforderungen in Arbeits-

welt und Gesellschaft auch im Hinblick auf das Zusammenwachsen Europas zu entwi-ckeln;

die Bereitschaft zur beruflichen Fort- und Weiterbildung zu wecken; die Fähigkeit und Bereitschaft zu fördern, bei der individuellen Lebensgestaltung und imöffentlichen Leben verantwortungsbewusst zu handeln.”

Zur Erreichung dieser Ziele muss die Berufsschule den Unterricht an einer für ihre Aufgaben spezifischen Pädagogik ausrichten, die Hand-

lungsorientierung betont; unter Berücksichtigung notwendiger beruflicher Spezialisierung berufs- und berufsfeld-

übergreifende Qualifikationen vermitteln; ein differenziertes und flexibles Bildungsangebot gewährleisten, um unterschiedlichen

Fähigkeiten und Begabungen sowie den jeweiligen Erfordernissen der Arbeitswelt undGesellschaft gerecht zu werden;

im Rahmen ihrer Möglichkeiten Behinderte und Benachteiligte umfassend stützen undfördern;

auf die mit Berufsausübung und privater Lebensführung verbundenen Umweltbedrohun-gen und Unfallgefahren hinweisen und Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung bzw. Vermin-derung aufzeigen.

Die Berufsschule soll darüber hinaus im allgemeinen Unterricht und soweit es im Rahmen be-rufsbezogenen Unterrichts möglich ist, auf Kernprobleme unserer Zeit wie z. B. Arbeit und Arbeitslosigkeit, friedliches Zusammenleben von Menschen, Völkern und Kulturen in einer Welt unter

Wahrung kultureller Identität,

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Elektronikerin/Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme

Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/ Stand: 27.07.2004 Seite 19 von 143

Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlage sowie Gewährleistung der Menschenrechte

eingehen.

Die aufgeführten Ziele sind auf die Entwicklung von Handlungskompetenz gerichtet. Diesewird hier verstanden als die Bereitschaft und Fähigkeit des einzelnen, sich in gesellschaftli-chen, beruflichen und privaten Situationen sachgerecht, durchdacht sowie individuell und so-zial verantwortlich zu verhalten.

Handlungskompetenz entfaltet sich in den Dimensionen von Fachkompetenz, Personalkom-petenz und Sozialkompetenz.

Fachkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Fähigkeit, auf der Grundlage fachlichenWissens und Könnens Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitetund selbstständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen.

Personalkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Fähigkeit, als individuelle Persönlich-keit die Entwicklungschancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf undöffentlichem Leben zu klären, zu durchdenken und zu beurteilen, eigene Begabungen zu ent-falten sowie Lebenspläne zu fassen und fortzuentwickeln. Sie umfasst personale Eigenschaf-ten wie Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Verantwortungs-und Pflichtbewusstsein. Zur ihr gehören insbesondere auch die Entwicklung durchdachterWertvorstellungen und die selbstbestimmte Bindung an Werte.

Sozialkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Fähigkeit, soziale Beziehungen zu lebenund zu gestalten, Zuwendungen und Spannungen zu erfassen, zu verstehen sowie sich mit an-deren rational und verantwortungsbewusst auseinanderzusetzen und zu verständigen. Hierzugehört insbesondere auch die Entwicklung sozialer Verantwortung und Solidarität.

Methoden- und Lernkompetenz erwachsen aus einer ausgewogenen Entwicklung dieserdrei Dimensionen.

Kompetenz bezeichnet den Lernerfolg in Bezug auf den einzelnen Lernenden und seine Befä-higung zu eigenverantwortlichem Handeln in privaten, beruflichen und gesellschaftlichen Si-tuationen. Demgegenüber wird unter Qualifikation der Lernerfolg in Bezug auf die Verwert-barkeit, d.h. aus der Sicht der Nachfrage in privaten, beruflichen und gesellschaftlichen Situa-tionen, verstanden (vgl. Deutscher Bildungsrat, Empfehlungen der Bildungskommission zurNeuordnung der Sekundarstufe II).

Teil III: Didaktische Grundsätze

Die Zielsetzung der Berufsausbildung erfordert es, den Unterricht an einer auf die Aufgabender Berufsschule zugeschnittenen Pädagogik auszurichten, die Handlungsorientierung betontund junge Menschen zu selbstständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsauf-gaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit befähigt.

Lernen in der Berufsschule vollzieht sich grundsätzlich in Beziehung auf konkretes berufli-ches Handeln sowie in vielfältigen gedanklichen Operationen, auch gedanklichem Nachvoll-ziehen von Handlungen anderer. Dieses Lernen ist vor allem an die Reflexion der Vollzügedes Handelns (des Handlungsplans, des Ablaufs, der Ergebnisse) gebunden. Mit dieser ge-danklichen Durchdringung beruflicher Arbeit werden die Voraussetzungen geschaffen für das

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Elektronikerin/Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme

Seite 20 von 143 Stand: 27.07.2004 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/

Lernen in und aus der Arbeit. Dies bedeutet für den Rahmenlehrplan, dass die Beschreibungder Ziele und die Auswahl der Inhalte berufsbezogen erfolgt.

Auf der Grundlage lerntheoretischer und didaktischer Erkenntnisse werden in einem pragma-tischen Ansatz für die Gestaltung handlungsorientierten Unterrichts folgende Orientierungs-punkte genannt: Didaktische Bezugspunkte sind Situationen, die für die Berufsausübung bedeutsam sind

(Lernen für Handeln). Den Ausgangspunkt des Lernens bilden Handlungen, möglichst selbst ausgeführt oder a-

ber gedanklich nachvollzogen (Lernen durch Handeln). Handlungen müssen von den Lernenden möglichst selbstständig geplant, durchgeführt,

überprüft, ggf. korrigiert und schließlich bewertet werden. Handlungen sollten ein ganzheitliches Erfassen der beruflichen Wirklichkeit fördern, z. B.

technische, sicherheitstechnische, ökonomische, rechtliche, ökologische, soziale Aspekteeinbeziehen.

Handlungen müssen in die Erfahrungen der Lernenden integriert und in Bezug auf ihregesellschaftlichen Auswirkungen reflektiert werden .

Handlungen sollen auch soziale Prozesse, z. B. der Interessenerklärung oder der Konflikt-bewältigung, einbeziehen.

Handlungsorientierter Unterricht ist ein didaktisches Konzept, das fach- und handlungssyste-matische Strukturen miteinander verschränkt. Es lässt sich durch unterschiedliche Unter-richtsmethoden verwirklichen.

Das Unterrichtsangebot der Berufsschule richtet sich an Jugendliche und Erwachsene, die sichnach Vorbildung, kulturellem Hintergrund und Erfahrungen aus den Ausbildungsbetriebenunterscheiden. Die Berufsschule kann ihren Bildungsauftrag nur erfüllen, wenn sie diese Un-terschiede beachtet und Schülerinnen und Schüler- auch benachteiligte oder besonders begab-te - ihren individuellen Möglichkeiten entsprechend fördert.

Teil IV: Berufsbezogene Vorbemerkungen

Der vorliegende Rahmenlehrplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für luftfahrt-technische Systeme/zur Elektronikerin für luftfahrttechnische Systeme ist mit der Verordnungüber die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 03.07.2003 (BGBl. I S.1144) abgestimmt.

Der Ausbildungsberuf ist nach der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung desBundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit dem Berufsfeld Elektrotechnik zugeordnet.

Der Rahmenlehrplan stimmt hinsichtlich des 1. Ausbildungsjahres mit dem berufsbezogenenfachtheoretischen Bereich des Rahmenlehrplans für das schulische Berufsgrundbildungsjahrüberein. Soweit die Ausbildung im 1. Jahr in einem schulischen Berufsgrundbildungsjahr er-folgt, gilt der Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Lernbereich im Berufsgrundbildungs-jahr.

Der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Fluggerätelektroniker/Fluggerätelektronikerin(Beschluss der KMK vom 14.05.1997) wird durch den vorliegenden Rahmenlehrplan aufge-hoben.

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Elektronikerin/Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme

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Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde wesentlicher Lehrstoff der Berufs-schule wird auf der Grundlage der “Elemente für den Unterricht der Berufsschule im BereichWirtschafts- und Sozialkunde gewerblich-technischer Ausbildungsberufe” (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18. 05 1984) vermittelt.

Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/Elektronikerinnen für luftfahrttechnische Syste-me arbeiten in der Herstellung, Instandhaltung und Ausrüstung von Luftfahrzeugen und Sys-temen der Luftfahrttechnik.

Elektroniker/Elektronikerinnen für luftfahrttechnische Systeme arbeiten überwiegend im Team und kommunizieren auch in englischer Sprache im Rah-

men der beruflichen Tätigkeit inner- und außerbetrieblich mit anderen Personen, auch ausanderen Kulturkreisen;

beachten Normen und Vorschriften, nutzen technische Regelwerke und Bestimmungen,Datenblätter und Beschreibungen, Betriebsanleitungen und andere berufstypische Infor-mationen auch in englischer Sprache;

nutzen aktuelle Informations- und Kommunikationssysteme zur Beschaffung von Infor-mationen, Bearbeitung von Aufträgen, Dokumentation und Präsentation der Arbeitsergeb-nisse;

planen und steuern Arbeitsabläufe; kontrollieren, dokumentieren und bewerten Arbeitser-gebnisse;

planen und steuern Produktionsabläufe, organisieren Gruppenarbeit und Prozessschritte. verlegen und verbinden Energie-, Signal- und Datenleitungen; montieren und installieren Komponenten und Geräte zu Systemen; prüfen die Schutzmaßnahmen; installieren und konfigurieren Softwarekomponenten; installieren und justieren Sensorsysteme, Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und

Regelungstechnik sowie elektropneumatische und hydraulische Stellglieder; installieren und prüfen Kommunikations-, Navigations-, Radar- und Autopilotanlagen und

nehmen diese in Betrieb; erstellen Prüfaufbauten, simulieren technische Umfeldbedingungen, erfassen Messwerte,

prüfen Signale an Schnittstellen und werten sie aus; prüfen pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronische Komponenten und tes-

ten sie im Gesamtsystem; analysieren Störungen, schließen auf Fehlerursachen in den Systemen, setzen Testsoft-

ware und Diagnosesysteme ein, beseitigen Fehler durch Wechsel von Komponenten undGeräten;

dokumentieren den Arbeitsablauf einschließlich der vorgenommenen Prüfungen; wendet Qualitätsmanagementsysteme an; beachten bei der Planung und Durchführung der Arbeit ergonomische, ökonomische, öko-

logische und gesellschaftliche Aspekte; sie minimieren durch Verwendung geeigneter Ma-terialien, verantwortungsbewusstes Handeln und Beachtung von Vorschriften des Um-weltschutzes negative Auswirkungen des Arbeitsprozesses auf die Umwelt.

Die Lernfelder des Rahmenlehrplans orientieren sich an den beruflichen Arbeits- und betrieb-lichen Geschäftsprozessen. Deshalb erhalten das kundenorientierte Berufshandeln und dieAuftragsabwicklung einen besonderen Stellenwert und sind bei der Umsetzung der Lernfelderin Lernsituationen besonders zu berücksichtigen.

Die Vermittlung der Kompetenzen und Qualifikationen erfolgt an berufstypischen Aufgaben-stellungen auftrags- und projektorientiert in Kooperation mit dem Lernort Betrieb.

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Elektronikerin/Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme

Seite 22 von 143 Stand: 27.07.2004 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/

Mathematische und naturwissenschaftliche Inhalte sowie sicherheitstechnische, ökonomi-sche/betriebswirtschaftliche und ökologische Aspekte sind in den Lernfeldern integrativ zuvermitteln.

Die Vermittlung von englischsprachigen Qualifikationen gemäß der Ausbildungsordnung zurEntwicklung entsprechender Kommunikationsfähigkeit ist mit 40 Stunden in die Lernfelderintegriert. Darüber hinaus können 80 Stunden berufsspezifische Fremdsprachenvermittlungals freiwillige Ergänzung der Länder angeboten werden.

In den Lernfeldern des ersten Ausbildungsjahres wird ein Schwerpunkt auf den Erwerb einesberufsfeldbreiten grundlegenden Wissens gelegt. Berufsspezifische Aspekte sind durch dieAuswahl geeigneter Beispiele und Aufgaben zu berücksichtigen.

Die Gegenstände der Zwischenprüfung oder des Teiles I der Abschlussprüfung sind in denZielen und Inhalten der Lernfelder eins bis sechs berücksichtigt.

Die neue Form der Abschlussprüfung erfordert auch von der Berufsschule ein neues Konzeptder integrativen Vorbereitung auf die Prüfungssituation. Der ganzheitliche und integrativeAnsatz der Abschlussprüfung spiegelt sich insbesondere in den Kompetenzerweiterungen im7. Ausbildungshalbjahr wieder. Ein Lernfeld des 7. Ausbildungshalbjahres berücksichtigt ins-besondere die beruflichen Einsatzfelder in ihrer komplexen Projekt-Aufgabenstellung. Diesekomplexen Aufgabenstellungen ermöglichen es einerseits, bereits vermittelte Kompetenzenund Qualifikationen zusammenfassend und projektbezogen zu nutzen und zu vertiefen undandererseits zusätzliche einsatzfeldspezifische Ziele und Inhalte in Abstimmung und Zusam-menarbeit mit den Ausbildungsbetrieben zu erschließen.

Anliegen aller Lernfelder ist die Entwicklung beruflicher Handlungskompetenz. Zur Beto-nung ausgewählter Sachverhalte von Personal- und Sozialkompetenz sowie von Methoden-,Lern- und Kommunikationskompetenz sind diese in einigen Lernfeldern ausdrücklich veran-kert. Sie sind in allen anderen Lernfeldern situativ und individuell unter besonderer Berück-sichtigung berufstypischer Ausprägungen aufzugreifen und durch Anwendung zu festigen undzu vertiefen.

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Elektronikerin/Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme

Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/ Stand: 27.07.2004 Seite 23 von 143

Teil V: Lernfelder

Übersicht über die Lernfelder für den AusbildungsberufElektroniker für luftfahrttechnische Systeme/

Elektronikerin für luftfahrttechnische Systeme

Lernfelder Zeitrichtwerte

Nr. 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr

1 Elektrotechnische Systeme analysieren undFunktionen prüfen 80

2 Elektrische Installationen planen und ausfüh-ren 80

3 Steuerungen analysieren und anpassen 80

4 Informationstechnische Systeme bereitstellen 80

5 Elektroenergieversorgung und Sicherheit inLuftfahrzeugen gewährleisten 60

6 Komponenten in Luftfahrzeugen einbauen undLuftfahrzeuge warten 80

7 Systeme und Geräte in Luftfahrzeugen in Be-trieb nehmen 80

8 Luftfahrzeugspezifische Antriebe und derenAnsteuerungen in Stand setzen und in Betriebnehmen

60

9 Flugzeug- und Flugüberwachungssysteme prü-fen 100

10 Informations- und Kommunikationssystemevon Luftfahrzeugen installieren und warten 80

11 Automatisierte Systeme in Luftfahrzeugenprüfen und einstellen 100

12 Navigationssysteme warten 60

13 Luftfahrzeugspezifische Systeme und Geräteplanen und realisieren 80

Summe (insgesamt 1020 Std.) 320 280 280 140

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Elektronikerin/Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme

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Lernfeld 1: Elektrotechnische Systeme analysierenund Funktionen prüfen

1. AusbildungsjahrZeitrichtwert: 80 Stunden

Zielformulierung:

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Aufgaben, Arbeitsanforderungen, Tätig-keiten und exemplarische Arbeitsprozesse ihres Berufes.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren elektrotechnische Systeme auf der Anlagen-, Ge-räte-, Baugruppen- und Bauelementeebene sowie Wirkungszusammenhänge zwischen deneinzelnen Ebenen. Dabei lesen und erstellen sie technische Unterlagen. Sie bestimmen Funk-tionen und Betriebsverhalten ausgewählter Bauelemente und Baugruppen und deren Aufga-ben in elektrotechnischen Systemen. Sie beschaffen dazu selbstständig Informationen undwerten sie aus. Englischsprachige technische Dokumentationen werten sie unter Zuhilfenah-me von Hilfsmitteln aus.

Zur Analyse und Prüfung von Grundschaltungen und zum Erkennen allgemeiner Gesetzmä-ßigkeiten der Elektrotechnik ermitteln die Schülerinnen und Schüler elektrische Größen mess-technisch und rechnerisch, dokumentieren und bewerten diese.

Die Schülerinnen und Schüler prüfen die Funktion elektrischer Schaltungen und Betriebsmit-tel. Sie analysieren und beheben Fehler.

Die Schülerinnen und Schüler realisieren Aufgaben im Team und kommunizieren fachsprach-lich korrekt. Sie wenden Methoden der Arbeits-, Zeit- und Lernplanung an. Sie handeln ver-antwortungsbewusst unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer Aspekte.

Inhalte:

Betriebliche Strukturen, Arbeitsorganisation, betriebliche Kommunikation

Produkte, Dienstleistungen

Schaltpläne, Schaltzeichen

Elektrische Betriebsmittel, Grundschaltungen, elektrische Grundgrößen

Verhalten und Kennwerte exemplarischer Bauelemente und Funktionseinheiten

Gefahren des elektrischen Stromes, Sicherheitsregeln, Arbeitsschutz

Messverfahren, Funktionsprüfung, Fehlersuche

Teamarbeit

Methoden der Informationsbeschaffung und–aufbereitung

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Elektronikerin/Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme

Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/ Stand: 27.07.2004 Seite 25 von 143

Lernfeld 2: Elektrische Installationen planen undausführen

1. AusbildungsjahrZeitrichtwert: 80 Stunden

Zielformulierung:

Die Schülerinnen und Schüler analysieren Aufträge zur Installation der Energieversorgungvon Anlagen und Geräten.

Die Schülerinnen und Schüler planen Installationen unter Berücksichtigung typischer Netz-systeme und der erforderlichen Schutzmaßnahmen. Sie erstellen Schalt- und Installationsplä-ne auch rechnergestützt. Sie bemessen und wählen sie unter funktionalen, ökonomischen undökologischen Aspekten aus.

Die Schülerinnen und Schüler wenden Fachbegriffe der Elektroinstallationstechnik an. Siewerten Informationen auch in englischer Sprache aus.

Die Schülerinnen und Schüler planen die typischen Abläufe bei der Errichtung von Anlagen.Dabei bestimmen sie die Vorgehensweise zur Auftragserfüllung, Materialdisposition und Ab-stimmung mit anderen Beteiligten und wählen die Arbeitsmittel aus und koordinieren den Ar-beitsablauf. Sie ermitteln die für die Errichtung der Anlagen entstehenden Kosten, erstellenAngebote und erläutern diese den Kunden.

Die Schülerinnen und Schüler errichten die Anlage. Sie halten dabei die Sicherheitsregeln un-ter Berücksichtigung der Unfallverhütungsvorschriften beim Arbeiten in und an elektrischenAnlagen ein. Sie erkennen mögliche Gefahren des elektrischen Stromes und berücksichtigeneinschlägige Sicherheitsbestimmungen und Schutzmaßnahmen.

Die Schülerinnen und Schüler nehmen die Anlagen in Betrieb, protokollieren Betriebswerteund erstellen die Dokumentation. Sie prüfen die Funktionsfähigkeit der Anlagen, suchen undbeseitigen Fehler. Sie übergeben die Anlagen an die Kunden, demonstrieren die Funktion undweisen in die Nutzung ein.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten ihr Arbeitsergebnis zur Optimierung der Arbeitsorga-nisation. Sie erstellen für den bearbeiteten Auftrag eine Rechnung.

Inhalte:

Auftragsplanung, Auftragsrealisierung

Energiebedarf einer Anlage oder eines Gerätes

Sicherheitsbestimmungen

Installationstechnik

Betriebsmittelkenndaten

Schaltplanarten

Leitungsdimensionierung

Arbeitsorganisation

Kostenberechnung, Angebotserstellung

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Lernfeld 3: Steuerungen analysieren und anpassen 1. AusbildungsjahrZeitrichtwert: 80 Stunden

Zielformulierung:

Die Schülerinnen und Schüler planen Änderungen und Anpassungen von Steuerungen nachVorgabe.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren Anlagen und Geräte und visualisieren den struktu-rellen Aufbau sowie die funktionalen Zusammenhänge. Sie bestimmen Steuerungen und un-terscheiden zwischen Steuerungs- und Regelungsprozessen.

Die Schülerinnen und Schüler unterscheiden Techniken zur Realisierung von Steuerungenund bewerten deren Vor- und Nachteile auch unter ökonomischen und sicherheitstechnischenAspekten.

Die Schülerinnen und Schüler ändern Steuerungen und wählen dazu Baugruppen und derenKomponenten nach Anforderungen aus. Sie nehmen die gesteuerten Systeme in Betrieb undprüfen die Funktionsfähigkeit und erfassen Betriebswerte messtechnisch und nehmen not-wendige Einstellungen vor. Sie dokumentieren die technischen Veränderungen unter Nutzungvon Standard-Software und anwendungsspezifischer Software.

Die Schülerinnen und Schüler organisieren ihre Lern- und Arbeitsaufgaben selbstständig so-wie im Team. Sie analysieren, reflektieren und bewerten dabei gewonnene Erkenntnisse. Siewerten englischsprachige Dokumentationen unter Nutzung von Hilfsmitteln aus und wendenauch englische Fachbegriffe zur schriftlichen Darstellung von Sachverhalten der Steuerungs-technik an.

Inhalte:

Blockschaltbild, EVA-Prinzip, Sensoren, Aktoren, Schnittstellen

Wirkungskette, Funktionsbeschreibungen

Verbindungs- und speicherprogrammierte Signalverarbeitung

Logische Grundverknüpfungen, Speicherfunktionen

Normen, Vorschriften und Regeln

Technische Dokumentationen

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Lernfeld 4: Informationstechnische Systemebereitstellen

1. AusbildungsjahrZeitrichtwert: 80 Stunden

Zielformulierung:

Die Schülerinnen und Schüler planen die Bereitstellung und die Erweiterung informations-technischer Systeme nach Pflichtenheft. Sie analysieren Systeme, prüfen die technische undwirtschaftliche Durchführbarkeit der Aufträge und bieten Lösungen an. Sie recherchierendeutsch- und englischsprachige Medien durch Nutzung von Netzwerken.

Die Schülerinnen und Schüler wählen Hard- und Softwarekomponenten unter Berücksichti-gung von Funktion, Leistung, Einsatzgebiet, Kompatibilität, Ökonomie und Umweltverträg-lichkeit aus und beschaffen diese.

Die Schülerinnen und Schüler installieren und konfigurieren informationstechnische Systemesowie aufgabenbezogen Standard- und anwendungsspezifische Software und wenden diesean. Sie integrieren informationstechnische Systeme in bestehende Netzwerke und führen diedazu notwendigen Konfigurationen durch. Die Schülerinnen und Schüler berücksichtigen ge-setzliche Bestimmungen zum Datenschutz und zum Urheber- und Medienrecht. Sie setzenausgewählte Maßnahmen zur Datensicherung und zum Datenschutz ein.

Die Schülerinnen und Schüler dokumentieren und präsentieren die Arbeitsabläufe und-ergebnisse zur Bereitstellung von informationstechnischen Systemen. Dazu setzen sie Soft-ware zur Textgestaltung, Tabellenerstellung, grafischen Darstellung und Präsentation ein.

Inhalte:

Funktion und Struktur des Pflichtenheftes

Hardware, Betriebssysteme, Standard- und anwendungsspezifische Software

Beschaffungsprozess

Installations- und Konfigurationsprozesse von Hard- und Softwarekomponenten

Ergonomische Arbeitsplatzgestaltung

Werkzeuge und Methoden zur Diagnose und Fehlerbehebung

Lokale und globale Netzwerke, Datenübertragungsprotokolle

Datensicherung und Datenschutz, Urheber- und Medienrecht

Präsentationstechniken und -methoden

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Lernfeld 5: Elektroenergieversorgung und Sicherheitin Luftfahrzeugen gewährleisten

2. AusbildungsjahrZeitrichtwert: 60 Stunden

Zielformulierung:

Die Schülerinnen und Schüler analysieren Aufträge hinsichtlich der energietechnischen An-forderungen von Geräten und Systemen in Fluggeräten unter Berücksichtigung der luftfahrt-spezifischen Vorschriften.

Sie informieren sich über den Aufbau und die Wirkungsweise von Gleich- und Wechsel-strombordnetzen und charakterisieren das Zusammenwirken der einzelnen Baugruppen beiunterschiedlichen Spannungsversorgungen des Bordnetzes.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren spezielle Redundanz- und Notfallsysteme der E-nergieversorgung für luftfahrttechnisches Gerät.

Sie untersuchen Baugruppen für ausgewählte Energieversorgungen, unter Einbeziehung vonluftfahrzeugspezifischen Unterlagen und Datenblättern.

Die Schülerinnen und Schüler schalten Bauelemente und Baugruppen für Energieversorgun-gen zusammen und schließen sie an.

Sie prüfen die Energieversorgungssysteme auf Einhaltung der Schutzmaßnahmen und nehmensie in Betrieb.

Die Schülerinnen und Schüler bearbeiten die Aufgaben im Team. Die Schülerinnen und Schü-ler dokumentieren und präsentieren Ihre Ergebnisse.

Inhalte:

Schutzmaßnahmen

Schaltplanarten

Bordnetz, Kenn-, Betriebs- und Grenzdaten

Stromverteilung AC- / DC Bussystem

Generatoren

Notstromversorgung

External Power Unit

Batterieversorgung / Batterieladung

Transformer Rectifier

Static Inverter

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Elektronikerin/Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme

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Lernfeld 6: Komponenten in Luftfahrzeugen ein-bauen und Luftfahrzeuge warten

2. AusbildungsjahrZeitrichtwert: 80 Stunden

Zielformulierung:

Die Schülerinnen und Schüler planen den Arbeitsablauf zum Einbau von Komponenten inLuftfahrzeugen.

Sie analysieren den konstruktiven Aufbau eines Luftfahrtzeugs und lokalisieren den Einbauortder Komponenten. Bei der Ausführung der Tätigkeit wird das Luftfahrtzeug als ganzheitlichesArbeitsumfeld auch hinsichtlich spezieller Werkstoffe und Bauteile und deren vorschriftsmä-ßige Handhabung berücksichtigt.

Die Schülerinnen und Schüler installieren und bauen die Komponenten und Teilsysteme derAvionik ein.

Sie planen die Wartung fluggerätrelevanter Strukturen, Systeme und Komponenten unter Zu-hilfenahme luftfahrttechnischer Vorschriften.

Die Schülerinnen und Schüler führen die unterschiedlichen Wartungstätigkeiten aus und be-achten dabei die Aspekte der Arbeitssicherheit und den Einfluss von menschlichen Faktorenauf den Arbeitsprozess.

Sie beachten bei ihren Planungen die nach dem Luftrecht vorgeschriebenen Rahmen-bedingungen. Sie dokumentieren ihre Vorgehensweise.

Inhalte:

Arbeitssicherheit am Flugzeug und in der Werkstatt

Werkstoffe und Bauteile

Wartungspraxis

Grundlagen der Aerodynamik

Menschliche Faktoren

Luftrecht

Strukturen und Systeme

Triebwerke und Triebwerkssysteme

Propeller

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Elektronikerin/Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme

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Lernfeld 7: Systeme und Geräte in Luftfahrzeugenin Betrieb nehmen

2. AusbildungsjahrZeitrichtwert: 80 Stunden

Zielformulierung:

Die Schülerinnen und Schüler planen die Inbetriebnahme von digitalen Steuerungen in einemLuftfahrzeug. Dazu interpretieren sie verschiedene luftfahrtspezifische Normen in Schaltplä-nen und Programmdokumentationen und analysieren die Schaltungen mithilfe von mehrspra-chigen Datenblättern bzw. Dokumentationen.

Die Schülerinnen und Schüler prüfen und testen Hard- und Software unter fluggerät- und un-ternehmensspezifischen Anforderungen.

Sie nutzen fluggeräteigene und vom Hersteller bzw. vom Instandhalter bereitgestellte Testsys-teme und werten angezeigte Informationen und Fehlermeldungen aus.

Sie planen die effiziente und systematische Fehleranalyse in digitalen Steuerungen, beseitigendie Fehler und dokumentieren dies. Dazu nutzen sie die luftfahrtzeugspezifischen Verfahrenzur Dokumentation.

Inhalte:

Datenerfassung, -übertragung, -ausgabe

Schnittstellen und Bussysteme

Baugruppen digitaler Steuerungen

Datenblätter, Servicemanuale, Schaltpläne

Digitale Schaltungen in unterschiedlichen Normen

Grundstrukturen von Mikrocomputersystemen

Computerstrukturen im Fluggerät

Testsoftware und Diagnosesysteme

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Lernfeld 8: Luftfahrzeugspezifische Antriebe undderen Ansteuerungen in Stand setzenund in Betrieb nehmen

2. AusbildungsjahrZeitrichtwert: 60 Stunden

Zielformulierung:

Die Schülerinnen und Schüler nehmen Störungsmeldungen von Antriebssystemen auf undplanen deren Instandsetzung. Dazu analysieren sie Luftfahrtzeugsysteme hinsichtlich ihrerAntriebe und deren Ansteuerungen und dokumentieren zur Vorbereitung der Fehlersuche de-ren Funktionsweise.

Die Schülerinnen und Schüler verwenden bei der Fehlersuche Schaltpläne der elektrischen,hydraulischen und pneumatischen Anlagen im Luftfahrtzeug.

Bei der Instandsetzung werden die Vorschriften und Richtlinien zur Einhaltung der EMV undNetzrückwirkung berücksichtigt.

Die Schülerinnen und Schüler nehmen Antriebssysteme unter der Beachtung der Normen undSicherheitsvorschriften in Betrieb und dokumentieren deren Betriebsverhalten. Sie führenEinstellarbeiten und Modifizierungen am System durch und dokumentieren diese Änderungenauch in englischer Sprache.

Inhalte:

Ventil- und Pumpensteuerung der Kraftstoff-, Hydraulik-, und Klimaanlage

Gleichstrommotor

Drehfeldmotor

Kleinmotoren

Treiber und Steuerschaltungen

Gesteuerte Stromrichter

Wechselrichter

EMV

Netzrückwirkung

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Lernfeld 9: Flugzeug- und Flugüberwachungs-systeme prüfen

3. AusbildungsjahrZeitrichtwert: 100 Stunden

Zielformulierung:

Die Schülerinnen und Schüler prüfen die Teilfunktionen und die Gesamtfunktion von Flug-zeug- oder Flugüberwachungssystemen unter Berücksichtigung von Aufbau, Wirkungsprinzi-pien und Merkmalen der Systeme mit Hilfe der technischen Unterlagen.

Sie interpretieren die Fehlermeldungen im Cockpit und der Testsysteme bei der Inbetrieb-nahme und ordnen diese in den flugtechnischen Gesamtzusammenhang ein.

Bei der Fehlerbehebung berücksichtigen die Schüler und Schülerinnen die physikalischenPrinzipien zur Erfassung und Wandlung von Daten für die Flug- bzw. Flugüberwachungssys-teme. Dazu dokumentieren Sie den Signalfluss vom Sensor bis zur Anzeige im Cockpit. Siewählen Mess- und Prüfverfahren aus und kontrollieren elektrische Signale an den Schnittstel-len. Sie analysieren, interpretieren und beseitigen Fehler systematisch.

Die Schülerinnen und Schüler dokumentieren ihre Vorgehensweise auch in englischer Fach-sprache.

Inhalte:

Aktive und passive Sensoren

Spezielle Sensoren für nichtelektrische Größen

Synchro- und Resolversysteme

Messen und Darstellen elektrischer und nichtelektrischer Größen

Flugüberwachungssysteme

Flugzeugüberwachungssysteme und Bedienelemente

Elektronische Displays

Flugdatenaufzeichnungsanlage

Warnsysteme

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Lernfeld 10: Informations- und Kommunikations-systeme von Luftfahrzeugen installierenund warten

3. AusbildungsjahrZeitrichtwert: 80 Stunden

Zielformulierung:

Die Schülerinnen und Schüler installieren und warten Informations- und Kommunikations-systeme und planen die erforderlichen Arbeitsschritte.

Sie überprüfen die Funktionsweise der Informations- und Kommunikationssysteme mit Hilfevon Blockschaltbildern und Signallaufplänen der deutschen und englischen Dokumentation.

Die Schüler und Schülerinnen untersuchen Baugruppen von Informations- und Kommunikati-onssystemen und dokumentieren ihr Betriebsverhalten.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren Möglichkeiten zur Vermeidung von Funkstörungenund zur Sicherstellung elektromagnetischer Verträglichkeit im Fluggerät. Sie analysieren Ein-flüsse von Funkstörungen auf Signalübertragungen.

Sie installieren Baugruppen und Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik undpassen diese an.

Die Schülerinnen und Schüler nehmen Systeme unter Beachtung der Normen und Sicher-heitsvorschriften in Betrieb. Sie führen Einstellarbeiten und Modifizierungen an dem Systemdurch und dokumentieren dies.

Inhalte:

Grundschaltungen der Nachrichtentechnik

Wellenausbreitung von Funkwellen unterschiedlicher Frequenzen

Antennen

Modulations- und Demodulationsarten

Sende- und Empfangsgeräte

Blockschaltbilder, Signallaufpläne, Schaltpläne

UHF -, VHF- und HF-Kommunikationsanlage

Satellitenkommunikation

Bordsprechanlage

Funkstörungsschutz im Luftfahrzeug (EMV)

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Lernfeld 11: Automatisierte Systeme in Luftfahr-zeugen prüfen und einstellen

3. AusbildungsjahrZeitrichtwert: 100 Stunden

Zielformulierung:

Die Schülerinnen und Schüler bereiten die Prüfung automatisierter Systeme in Luftfahrzeugenvor. Sie analysieren Systeme mit mechanischen, elektrischen, pneumatischen und hydrauli-schen Komponenten unter Nutzung von Plänen und Dokumentationen. Sie fassen die System-komponenten zu Funktionseinheiten zusammen, definieren Schnittstellen und stellen dieFunktionsstruktur von Systemen grafisch dar. Sie untersuchen arbeitsteilig Signal-, Energie-und Stoffflüsse von Funktionseinheiten sowie deren Komponenten und leiten daraus derenFunktion und deren Übertragungsverhalten ab.

Die Schülerinnen und Schüler führen Funktionsprüfungen, Sichtprüfungen und Messungen aneinzelnen Komponenten und den Systemen durch, speziell unter den Aspekten Betriebssi-cherheit und Personenschutz. Sie eignen sich die Handhabung der notwendigen Mess- undPrüfgeräte an und nutzen deren Betriebsanleitungen, auch in englischer Sprache.

Die Schülerinnen und Schüler führen geeignete Verfahren zur Einstellung und Optimierungder automatisierten Systeme durch und suchen systematisch nach Fehlern. Sie erstellen Do-kumentationen des angepassten Systems und präsentieren die Arbeitsergebnisse auch in engli-scher Sprache.

Inhalte:

Steuerungs- und Regelungstechnik

Übertragungsfunktion von Strecken

Reglereinstellungen

Digitale Regler

Blockschaltbilder, Signallaufpläne, Schaltpläne, Wirkungsplan

Autopilot

Triebwerksregelung

Fluglagestabilisierung

Kabinendruck- und Temperaturregelung

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Lernfeld 12: Navigationssysteme warten 4. AusbildungsjahrZeitrichtwert: 60 Stunden

Zielformulierung:

Die Schülerinnen und Schüler planen die Arbeitsschritte zur Durchführung von Wartungs-arbeiten an autonomen und nicht autonomen Navigationssystemen. Sie interpretieren anhandvon Blockschaltbildern und Signallaufplänen der deutschen und englischen Dokumentationden Aufbau und die Funktionsweise der Navigationssysteme.

Für die Durchführung der Wartungsarbeiten wählen die Schülerinnen und Schüler die in derLuftfahrt zulässigen Messgeräte und Messverfahren aus. Sie nehmen die Navigationssystemein Betrieb und führen die geplanten Messungen und Einstellungen an den Navigationssyste-men durch.

Die Schülerinnen und Schüler beurteilen die Arbeitsweise des Navigationssystems und tau-schen im Fehlerfall bzw. im Turnus die jeweiligen Komponenten des Navigationssystems aus.

Die Schülerinnen und Schüler beschreiben ihre Vorgehensweise und dokumentieren dieMessergebnisse.

Inhalte:

Navigationsverfahren

Kompassanlagen

Automatische Funkpeilverfahren (ADF)

VHF-Navigationsanlage (VOR)

Funkentfernungsmessanlage (DME)

Instrumentlandesystem (ILS)

Transponder/TCAS

Radiohöhenmesser

Trägheitsnavigationssysteme

Satellitengestützte Navigation (GPS)

Grundlagen der Radarortung

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Lernfeld 13: Luftfahrzeugspezifische Systeme undGeräte planen und realisieren

4. AusbildungsjahrZeitrichtwert: 80 Stunden

Zielformulierung:

Die Schüler und Schülerinnen gestalten und kontrollieren Projekte luftfahrtzeugspezifischerSysteme im Team. Sie definieren eigene Projektziele, analysieren und strukturieren Projekt-aufgaben auch im Hinblick auf die Möglichkeiten ihrer Realisierung und berücksichtigen beider Projektauswahl betriebliche Einsatzgebiete.

Sie planen, entwerfen und setzen praxisgerechte Lösungen um. Dabei übernehmen die Schü-lerinnen und Schüler Verantwortung für die Projektorganisation, die Abstimmung der Lern-und Arbeitsprozesse im Team. Sie dokumentieren den Projektfortschritt, analysieren und be-werten den Projektverlauf.

Die Schülerinnen und Schüler bauen luftfahrtzeugspezifische Systeme auf, nehmen es in Be-trieb, überprüfen Gesamt- und Teilfunktionen und wenden Methoden und Strategien zur sys-tematischen Fehlersuche und Fehlerbeseitigung an.

Die Schülerinnen und Schüler erstellen bzw. modifizieren Projektdokumentationen, kommu-nizieren auch in englischer Sprache und präsentieren ihre Ergebnisse unter Einschluss moder-ner Informations- und Kommunikationsmedien.

Sie beurteilen ihr Handlungsprodukt und ihren Handlungsprozess unter lern- und arbeitsorga-nisatorischen, technischen, ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten

Inhalte:

Projektziele, Projektbeschreibung

Zeit- und Arbeitsplanung

Projektorganisation

System- und Produktgestaltung

Wirtschaftlichkeit

Qualitätssicherung

Projektdokumentation

Projektpräsentation

Projektauswertung

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Elektronikerin/Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme

Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/ Stand: 27.07.2004 Seite 37 von 143

6 Aufgaben der Bildungsgangkonferenz

Die Bildungsgangkonferenz hat bei der Umsetzung des Lehrplans im Rahmen der didakti-schen Jahresplanung (s. APO-BK, Erster Teil, Erster Abschnitt, § 6) in Kooperation mit allenan der Berufsausbildung Beteiligten (s. APO-BK, Erster Teil, Erster Abschnitt, § 14 (3)) vorallem folgende Aufgaben:

- Ausdifferenzierung der Lernfelder durch die Lernsituationen, wobei zu beachten ist, dassdie im Lehrplan enthaltenen Zielformulierungen, Inhalte und Zeitrichtwerte verbindlichsind,

- Planung von Lernsituationen, die an beruflichen Handlungssituationen orientiert sind undfür das Lernen im Bildungsgang exemplarischen Charakter haben,

- Ausgestaltung der Lernsituationen, Planung der methodischen Vorgehensweise (Projekt,Fallbeispiel, ...) und Festlegung der zeitlichen Folge der Lernsituationen im Lernfeld; da-bei ist von der Bildungsgangkonferenz besonderes Gewicht auf die Entwicklung allerKompetenzdimensionen zu legen, also neben der Fachkompetenz auch der Personal- undSozialkompetenz. Integrativ sind Methoden-, Lern- und Sprachkompetenz zu entwickeln,

- Verknüpfung der Zielformulierungen und Inhalte des berufsbezogenen Lernbereichs mitdem Fach Wirtschafts- und Betriebslehre und den Fächern des berufsübergreifenden Lern-bereichs sowie des Differenzierungsbereichs,

- Planung der Lernorganisation in Absprache mit der SchulleitungVorschläge zur Belegung von Klassen- und Fachräumen, Planung von Exkursionen

usw. Planung zusammenhängender Lernzeiten zur Umsetzung der LernsituationEinsatzplan für die Lehrkräfte (im Rahmen des Teams),

- Bestimmung und Verwaltung der sächlichen Ressourcen im Rahmen der Zuständigkeitender Schule,

- Vereinbarungen hinsichtlich der Lernerfolgsüberprüfungen,

- Berücksichtung entsprechender Regelungen bei Einrichtung eines doppeltqualifizierendenBildungsgangs (vgl. APO-BK, Anlage A, §§ 2, 7),

- Dokumentation der didaktischen Jahresplanung und

- Evaluation.

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Elektronikerin/Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme

Seite 38 von 143 Stand: 27.07.2004 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/

7 Hinweise zur Lehrplanevaluation

Die Evaluation des vorliegenden Landeslehrplans geht von den Erfahrungen aus, die Sie mitseiner unterrichtlichen Umsetzung an Ihrer Schule gemacht haben.

Dabei sollen Ihre Erfahrungen mit den landesspezifischen Elementen des Lehrplans bei einerÜberarbeitung berücksichtigt werden. Diese Bearbeitung umfasst unter anderem den Aufbaudes Lehrplans, die Fächerschneidung mit ihrer Zuordnung von Lernfeldern zu Bündelungs-begriffen und die Stundentafel.

Dem gegenüber können die Vorgaben des KMK-Rahmenlehrplans (Lernfelder, ihr zeitli-cher Umfang und ihre Zuordnung zu den einzelnen Ausbildungsjahren) nicht verändert wer-den. Ihre Erfahrungen mit diesen Elementen des Lehrplans sind jedoch wichtig, damit dieseErfahrungen bei zukünftigen KMK-Rahmenlehrplänen einfließen können.

Die Bildungsgangkonferenzen sind aufgerufen, zu dem jeweiligen im Einführungserlass ge-nannten Zeitpunkt einen Evaluationsbogen zu beantworten. Der Evaluationsbogen wird im In-ternet bereit gestellt und kann online beantwortet werden. Die Internetadresse des Fragebo-gens wird den Schulen rechtzeitig per Email mitgeteilt.

Der Evaluationsbogen wird dabei u.a. folgende Gesichtpunkte berücksichtigen:

I. Erfahrungen mit dem Aufbau und der Lesbarkeit des Lehrplans (z. B. Verständ-lichkeit, Gliederungsstruktur)

II. Erfahrungen mit dem Lehrplan in der Bildungsgangarbeit (u.a. bei der kollegialenZusammenarbeit, bei der Kooperation der Lernbereiche, bei der Lernortkooperati-on)

III. Erfahrungen mit den Lernfeldern des KMK-Rahmenlehrplans (u.a. berufliche Re-levanz der Lernfelder, Offenheit gegenüber beruflichen Entwicklungen und regio-nalen Erfordernissen)

IV. Erfahrungen mit der Stundentafel (Fächerschneidungen, Fächerbezeichnungen)

V. Erfahrungen mit dem Differenzierungsbereich (u.a. benötigte Hilfestellungen beider Ausgestaltung von Zusatz- und Stützangeboten)

VI. Erfahrungen mit der Ausgestaltung von Lernangeboten

VII. Erfahrungen mit externen Prüfungen (u.a. bei der zeitlichen Zuordnung der Abfol-ge von Lernfeldern zu Prüfungsterminen)

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Anlage A-I

Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/ Stand: 27.07.2004 Seite 39 von 143

Anlagen

A-I Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichenBildungsgängen*

(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05.06.1998 i. d. F. vom 09.03.2001)

I. Vorbemerkung

Die Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängengeht davon aus, dass berufliche Bildungsgänge in Abhängigkeit von den jeweiligen Bildungs-zielen, -inhalten sowie ihrer Dauer Studierfähigkeit bewirken können.

Berufliche Bildungsgänge fördern fachpraktische und fachtheoretische Kenntnisse sowieLeistungsbereitschaft, Selbstständigkeit, Kooperationsfähigkeit, Verantwortungsbewusstseinund kreatives Problemlösungsverhalten. Dabei werden auch die für ein Fachhochschulstudi-um erforderlichen Lern- und Arbeitstechniken vermittelt.

II. Voraussetzungen für den Erwerb der Fachhochschulreife nach dieser Ver-einbarung

Die Fachhochschulreife nach dieser Vereinbarung kann erworben werden in Verbindung mitdem- Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach dem Recht des Bundes

oder der Länder1; die Mindestdauer für doppeltqualifizierende Bildungsgänge beträgt dreiJahre

- Abschluss eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden schulischen Bildungs-gangs, bei zweijähriger Dauer in Verbindung mit einem einschlägigen halbjährigen Prak-tikum bzw. einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit

- Abschluss einer Fachschule/Fachakademie.

Der Erwerb der Fachhochschulreife über einen beruflichen Bildungsgang setzt in diesem Bil-dungsgang den mittleren Bildungsabschluss voraus. Der Nachweis des mittleren Bildungsab-schlusses muss vor der Fachschulabschlussprüfung erbracht werden.

Die Fachhochschulreife wird ausgesprochen, wenn in den einzelnen originären beruflichenBildungsgängen die zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben eingehalten werden. Außer-dem muss die Erfüllung der in dieser Vereinbarung festgelegten inhaltlichen Standards übereine Prüfung (vgl. Ziff. V.) nachgewiesen werden. Diese kann entweder in die originäre Ab-schlussprüfung integriert oder eine Zusatzprüfung sein.

* hrsg. vom Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der BundesrepublikDeutschland, Bonn

1 einschließlich besonderer zur Fachhochschulreife führender Bildungsgänge nach Abschluss einer Berufsaus-bildung (u.a. Telekolleg II)

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Anlage A-I

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Die Möglichkeit, über den Besuch der Fachoberschule die Fachhochschulreife zu erwerben,wird durch die „Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule“ (Beschluss der Kultusminis-terkonferenz vom 06.02.1969 i. d.F. vom 26.02.1982) und die „Rahmenordnung für die Ab-schlussprüfung der Fachoberschule“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26.11.1971) geregelt.

III. RahmenvorgabenFolgende zeitliche Rahmenvorgaben müssen erfüllt werden:

1. Sprachlicher Bereich 240 Stunden

Davon müssen jeweils mindestens 80 Stunden aufMuttersprachliche Kommunikation/Deutsch und aufeine Fremdsprache entfallen.

2. Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischerBereich

240 Stunden

3. Gesellschaftswissenschaftlicher Bereich (einschließ-lich wirtschaftswissenschaftlicher Inhalte)

mindestens 80 Stunden

Diese Stunden können jeweils auch im berufsbezogenen Bereich erfüllt werden, wenn es sichum entsprechende Unterrichtsangebote handelt, die in den Lehrplänen ausgewiesen sind. DieSchulaufsichtsbehörde legt für jeden Bildungsgang fest, wo die für die einzelnen Bereiche ge-forderten Leistungen zu erbringen sind.

IV. Standards1. Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch

Der Lernbereich „Mündlicher Sprachgebrauch“ vermittelt und festigt wesentliche Technikensituationsgerechten, erfolgreichen Kommunizierens in Alltag, Studium und Beruf.

Die Schülerinnen und Schüler sollen die Fähigkeiten erwerben,- unterschiedliche Rede- und Gesprächsformen zu analysieren, sachgerechte und manipulie-

rende Elemente der Rhetorik zu erkennen,- den eigenen Standpunkt in verschiedenen mündlichen Kommunikationssituationen zu ver-

treten,- Referate zu halten, dabei Techniken der Präsentation anzuwenden und sich einer anschlie-

ßenden Diskussion zu stellen.

Im Lernbereich „Schriftlicher Sprachgebrauch“ stehen vor allem die Techniken der präzisenInformationswiedergabe und der schlüssigen Argumentation –auch im Zusammenhang mitberuflichen Erfordernissen und Anforderungen des Studiums–im Mittelpunkt.

Die Schülerinnen und Schüler sollen die Fähigkeit erwerben,- komplexe Sachtexte über politische, kulturelle, wirtschaftliche, soziale und berufsbezoge-

ne Themen zu analysieren (geraffte Wiedergabe des Inhalts, Analyse der Struktur und we-sentlicher sprachlicher Mittel, Erkennen und Bewertung der Wirkungsabsicht, Erläuterungvon Einzelaussagen, Stellungnahme) und

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Anlage A-I

Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/ Stand: 27.07.2004 Seite 41 von 143

- Kommentare, Interpretationen, Stellungnahmen oder Problemerörterungen ausgehend vonTexten oder vorgegebenen Situationen –zu verfassen (sachlich richtige und schlüssigeArgumentation, folgerichtiger Aufbau, sprachliche Angemessenheit, Adressaten- und Si-tuationsbezug) oder

- literarische Texte mit eingegrenzter Aufgabenstellung zu interpretieren (Analyse von in-haltlichen Motiven und Aspekten der Thematik, der Raum- und Zeitstruktur, ggf. der Er-zählsituation, wichtiger sprachlicher und ggf. weiterer Gestaltungselemente).

2. Fremdsprache

Das Hauptziel des Unterrichts in der fortgeführten Fremdsprache ist eine im Vergleich zumMittleren Schulabschluss gehobene Kommunikationsfähigkeit in der Fremdsprache für All-tag, Studium und Beruf. Dazu ist es erforderlich, den allgemeinsprachlichen Wortschatz zufestigen und zu erweitern, einen spezifischen Fachwortschatz zu erwerben sowie komplexegrammatikalische Strukturen gebrauchen zu lernen.

Verstehen (Rezeption)

Die Schülerinnen und Schüler sollen die Fähigkeit erwerben,- anspruchsvollere allgemeinsprachliche und fachsprachliche Äußerungen und unterschied-

liche Textsorten (insbesondere Gebrauchs- und Sachtexte) –ggf. unter Verwendung vonfremdsprachigen Hilfsmitteln–im Ganzen zu verstehen und im Einzelnen auszuwerten.

Sprechen und Schreiben (Produktion)

Die Schülerinnen und Schüler sollen die Fähigkeit erwerben,- Gesprächssituationen des Alltags sowie in berufsbezogenen Zusammenhängen in der

Fremdsprache sicher zu bewältigen und dabei auch die Gesprächsinitiative zu ergreifen,- auf schriftliche Mitteilungen komplexer Art situationsgerecht und mit angemessenem

Ausdrucksvermögen in der Fremdsprache zu reagieren,- komplexe fremdsprachige Sachverhalte und Problemstellungen unter Verwendung von

Hilfsmitteln auf deutsch wiederzugeben und entsprechende in deutsch dargestellte Inhaltein der Fremdsprache zu umschreiben.

3 . Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich

Die Schülerinnen und Schüler sollen ausgehend von fachrichtungsbezogenen Problemstellun-gen grundlegende Fach- und Methodenkompetenzen in der Mathematik und in Naturwissen-schaften bzw. Technik erwerben.

Dazu sollen sie- Einblick in grundlegende Arbeits- und Denkweisen der Mathematik und mindestens einer

Naturwissenschaft bzw. Technik gewinnen,- erkennen, dass die Entwicklung klarer Begriffe, eine folgerichtige Gedankenführung und

systematisches, induktives und deduktives, gelegentlich auch heuristisches VorgehenKennzeichen mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Arbeitens sind,

- Vertrautheit mit der mathematischen und naturwissenschaftlich-technischen Fachspracheund Symbolik erwerben und erkennen, dass Eindeutigkeit, Widerspruchsfreiheit und Voll-ständigkeit beim Verbalisieren von mathematischen bzw. naturwissenschaftlich-techni-

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Anlage A-I

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schen Sachverhalten vor allem in Anwendungsbereichen für deren gedankliche Durch-dringung unerlässlich sind,

- befähigt werden, fachrichtungsbezogene bzw. naturwissenschaftlich-technische Aufgabenmit Hilfe geeigneter Methoden zu lösen,

- mathematische Methoden anwenden können sowie Kenntnisse und Fähigkeiten zur Aus-wahl geeigneter Verfahren und Methoden mindestens aus einem der weiteren Bereichebesitzen: Analysis (Differential- und Integralrechnung), Beschreibung und Berechnung von Zufallsexperiment, einfacher Wahrscheinlichkeit,

Häufigkeitsverteilung sowie einfache Anwendungen aus der beurteilenden Statistik, Lineare Gleichungssysteme und Matrizenrechnung,

- reale Sachverhalte modellieren können (RealitätModell Lösung Realität),- grundlegende physikalische, chemische, biologische oder technische Gesetzmäßigkeiten

kennen, auf fachrichtungsspezifische Aufgabenfelder übertragen und zur Problemlösunganwenden können,

- selbstständig einfache naturwissenschaftliche bzw. technische Experimente nach vorgege-bener Aufgabenstellung planen und durchführen,

- Ergebnisse ihrer Tätigkeit begründen, präsentieren, interpretieren und bewerten können.

V. Prüfung

1. Allgemeine Grundsätze

Für die Zuerkennung der Fachhochschulreife ist jeweils eine schriftliche Prüfung in den dreiBereichen –muttersprachliche Kommunikation/Deutsch, Fremdsprache, mathematisch-natur-wissenschaftlich-technischer Bereich–abzulegen, in der die in dieser Vereinbarung festgeleg-ten Standards nachzuweisen sind. Für die Zuerkennung der Fachhochschulreife für Absolven-tinnen und Absolventen der mindestens zweijährigen Fachschulen kann der Nachweis der ge-forderten Standards in zwei der drei Bereiche auch durch kontinuierliche Leistungsnachweiseerbracht werden. Soweit die zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben dieser Vereinbarungdurch die Stundentafeln und Lehrpläne der genannten beruflichen Bildungsgänge abgedecktund durch die Abschlussprüfung des jeweiligen Bildungsgangs oder eine Zusatzprüfungnachgewiesen werden, gelten die Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung als erfüllt.

Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen in allen Fächern er-reicht sind. Ein Notenausgleich für nicht ausreichende Leistungen richtet sich nach den Be-stimmungen der Länder.

Die schriftliche Prüfung kann in einem Bereich durch eine schriftliche Facharbeit mit an-schließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsge-mäßen Bedingungen ersetzt werden.

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Anlage A-I

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2. Festlegungen für die einzelnen Bereiche

a) Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch

In der schriftlichen Prüfung mit einer Dauer von mindestens 3 Stunden ist eine der fol-genden Aufgabenarten zu berücksichtigen:- (Textgestützte) Problemerörterung,- Analyse nichtliterarischer Texte mit Erläuterung oder Stellungnahme,- Interpretation literarischer Texte.

b) Fremdsprachlicher Bereich

In der schriftlichen Prüfung mit einer Dauer von mindestens 1 1/2 Stunden, der ein odermehrere Texte, ggf. auch andere Materialien, zu Grunde gelegt werden, sind Sach- undProblemfragen zu beantworten und persönliche Stellungnahmen zu verfassen. Zusätz-lich können Übertragungen in die Muttersprache oder in die Fremdsprache verlangtwerden.

c) Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich

In der schriftlichen Prüfung mit einer Dauer von mindestens zwei Stunden soll nachge-wiesen werden, dass die Schülerinnen und Schüler in der Lage sind, komplexe Aufga-benstellungen selbstständig zu strukturieren, zu lösen und zu bewerten, die dabei erfor-derlichen mathematischen oder naturwissenschaftlich-technischen Methoden und Ver-fahren auszuwählen und sachgerecht anzuwenden.

VI. Schlussbestimmungen

Die Schulaufsichtsbehörde jedes Landes in der Bundesrepublik Deutschland steht in der Ver-pflichtung und der Verantwortung, die Voraussetzungen für den Erwerb der Fachhochschul-reife über berufliche Bildungswege zu gewährleisten.

Die Länder verpflichten sich, Prüfungsarbeiten für verschiedene Fachrichtungen in den Berei-chen Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch, Fremdsprache und Mathematik/Naturwis-senschaft/Technik zur Sicherung der Transparenz und Vergleichbarkeit auszutauschen.

Ein gemäß dieser Vereinbarung in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkann-tes Zeugnis enthält folgenden Hinweis:

„Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb einer Fachhochschulreife in berufli-chen Bildungsgängen –Beschluss der Kultusministerkonferenz 05.06.1998 i. d. F. vom09.03.2001 –berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der BundesrepublikDeutschland zum Studium an Fachhochschulen.

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Anlage A-I

Seite 44 von 143 Stand: 27.07.2004 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/

Dieser Sachverhalt wird bei bereits erteilten Zeugnissen auf Antrag nach folgendem Musterbescheinigt:

Frau/Herr _____________________________________________________________

geboren am _____________________________________________________________

in _____________________________________________________________

hat am _____________________________________________________________

an der (Schule) _____________________________________________________________

die Abschlussprüfung in dem Bildungsgang

bestanden.

„Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb einer Fachhochschulreife in berufli-chen Bildungsgängen–Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05.06.1998 i. d. F.vom 09.03.2001 –berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der BundesrepublikDeutschland zum Studium an Fachhochschulen.“

Bildungsgänge, die dieser Vereinbarung entsprechen, werden von den Ländern dem Sekreta-riat angezeigt und in einem Verzeichnis, das vom Sekretariat geführt wird, zusammengefasst.

Die vorliegende Vereinbarung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft.

Die „Vereinbarung von einheitlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Fachhochschulrei-fe über besondere Bildungswege“ (Beschluss der KMK vom 18.09.1981 i.d. F. vom14.07.1995) wird mit Wirkung vom 01.08.2001 aufgehoben.1

1 Für das Land Berlin werden Zeugnisse der Fachhochschulreife auf der Grundlage der „Vereinbarung von einheitlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Fachhochschulreife über besondere Bildungswege“ noch bis zum 01.02.2005 ausgestellt und gegenseitig anerkannt.

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Anlage A-II

Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/ Stand: 27.07.2004 Seite 45 von 143

A-II Verordnung über die Berufsausbildung *

Verordnungüber die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen**

Vom 3. Juli 2003

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mitAbs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletztdurch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändertworden ist, in Verbindung mit § 1 des Zustän-digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisati-onserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S.4206) verordnet das Bundesministerium fürWirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mitdem Bundesministerium für Bildung und For-schung:

Teil 1Gemeinsame Vorschriften

§ 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungs-

berufe

Die Ausbildungsberufe1. Elektroniker für Gebäude- und Infrastruk-

tursysteme/Elektronikerin für Gebäude-und Infrastruktursysteme,

2. Elektroniker für Betriebstech-nik/Elektronikerin für Betriebstechnik,

3. Elektroniker für Automatisierungstech-nik/Elektronikerin für Automatisierungs-technik,

4. Elektroniker für Geräte und Systeme/Elek-tronikerin für Geräte und Systeme,

** Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungs-ordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungs-gesetzes. Die Ausbildungsordnung und der da-mit abgestimmte, von der Ständigen Konferenzder Kultusminister der Länder in der Bundesre-publik Deutschland beschlossene Rahmenlehr-plan für die Berufsschule werden als Beilagezum Bundesanzeiger veröffentlicht.

* Verordnung über die Berufsausbildung zum E-lektroniker/zur Elektronikerin für luftfahrttech-nische Systeme vom 03.07.2003, BGBl. Teil 1,Nr. 31 vom 11.07.2003, S. 1144 ff. und Erpro-bungsverordnung vom 03.07.2003, BGBl. Teil1, Nr. 31 vom 11.07.2003, S. 1226 ff.

5. Systeminformatiker/Systeminformatikerin,6. Elektroniker für luftfahrttechnische Syste-

me/Elektronikerin für luftfahrttechnischeSysteme

werden gemäß § 25 des Berufsbildungsgeset-zes staatlich anerkannt.

§ 2Ausbildungsdauer

(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch einesnach landesrechtlichen Vorschriften eingeführ-ten schulischen Berufsgrundbildungsjahresnach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs.1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahrder Berufsausbildung anzurechnen ist, begin-nen die betriebliche Ausbildung im zweitenAusbildungsjahr.

§ 3Berufsfeldbreite Grundbildung,

Struktur und Zielsetzung der Berufsausbil-dung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fer-tigkeiten und Kenntnisse (Qualifikationen) sol-len prozessbezogen vermittelt werden. DieseQualifikationen sollen so vermittelt werden,dass die Auszubildenden zur Ausübung einerqualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinnedes § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes be-fähigt werden, die insbesondere selbstständigesPlanen, Durchführen und Kontrollieren sowiedas Handeln im betrieblichen Gesamtzusam-menhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebe-ne Befähigung ist auch in den Prüfungen nachden §§ 8, 9, 12, 13, 16, 17, 20, 21, 24, 25, 28und 29 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahrvermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung,wenn die betriebliche Ausbildung nach dieserVerordnung und in der Berufsschule nach denlandesrechtlichen Vorschriften über das Be-rufsgrundbildungsjahr erfolgen.

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Anlage A-II

Seite 46 von 143 Stand: 27.07.2004 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/

(3) Die gemeinsamen Kernqualifikationen ge-mäß den §§ 6, 10, 14, 18, 22 und 26 Abs. 1 Nr.1 bis 11 und die berufspezifischen Fachqualifi-kationen gemäß den §§ 6, 10, 14, 18, 22 und26 Abs. 1 Nr. 12 bis 17 haben jeweils einenUmfang von 21 Monaten und werden verteiltüber die gesamte Ausbildungszeit integriertauch unter Berücksichtigung des Nachhaltig-keitsaspekts vermittelt.

(4) Im Rahmen der berufsspezifischen Fach-qualifikationen ist die berufliche Handlungs-kompetenz in einem Einsatzgebiet durch Qua-lifikationen zu erweitern und zu vertiefen, dieim jeweiligen Geschäftsprozess zur ganzheitli-chen Durchführung komplexer Aufgaben befä-higt.

§ 4Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundele-gung des Ausbildungsrahmenplans für dieAuszubildenden einen Ausbildungsplan zuerstellen.

§ 5Berichtsheft

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft inForm eines Ausbildungsnachweises zu führen.Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichts-heft während der Ausbildungszeit zu führen.Die Ausbildenden haben das Berichtsheft re-gelmäßig durchzusehen.

Teil 2Vorschriften für den Ausbildungsberuf

Elektroniker für Gebäude- und Infrastruk-tursysteme/Elektronikerin für Gebäude-

und Infrastruktursysteme

§ 6Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sindmindestens die folgenden Qualifikationen:1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2. Aufbau und Organisation des Ausbil-

dungsbetriebes,3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der

Arbeit,4. Umweltschutz,5. Betriebliche und technische Kommunika-

tion,6. Planen und Organisieren der Arbeit, Be-

werten der Arbeitsergebnisse,

7. Montieren und Anschließen elektrischerBetriebsmittel,

8. Messen und Analysieren von elektrischenFunktionen und Systemen,

9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischenAnlagen und Betriebsmitteln,

10. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,

11. Beraten und Betreuen von Kunden,Erbringen von Serviceleistungen,

12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsent-wicklung,

13. Errichten, Erweitern oder Ändern von ge-bäudetechnischen Anlagen,

14. Instandhalten gebäudetechnischer Anlagenund Systeme,

15. Betreiben von technischen Systemen,16. Technisches Gebäudemanagement,17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanage-

ment im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind ineinem der folgenden Einsatzgebiete anzuwen-den und zu vertiefen:1. Wohn- und Geschäftsgebäude,2. Betriebsgebäude,3. Funktionsgebäude und -anlagen,4. Infrastrukturanlagen,5. Industrieanlagen.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbe-trieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zu-lässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nachAbsatz 1 vermittelt werden können.

§ 7Ausbildungsrahmenplan

Die in § 6 Abs. 1 genannten Qualifikationen(Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in An-lage 1 und Anlage 2 enthaltenen Anleitung zursachlichen und zeitlichen Gliederung der Be-rufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) ver-mittelt werden. Eine von dem Ausbildungs-rahmenplan abweichende sachliche und zeitli-che Gliederung des Ausbildungsinhaltes istinsbesondere zulässig, soweit betriebsprakti-sche Besonderheiten die Abweichung erfor-dern.

§ 8Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes isteine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie sollvor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahresstattfinden.

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Anlage A-II

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(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahrund für das dritte Ausbildungshalbjahr aufge-führten Qualifikationen sowie auf den im Be-rufsschulunterricht entsprechend dem Rahmen-lehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit erfür die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er1. technische Unterlagen auswerten, techni-

sche Parameter bestimmen, Arbeitsabläufeplanen und abstimmen, Material undWerkzeug disponieren,

2. Teilsysteme montieren, demontieren, ver-drahten, verbinden und konfigurieren, Si-cherheitsregeln, Unfallverhütungsvor-schriften und Umweltschutzbestimmungeneinhalten,

3. die Sicherheit von elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln beurteilen, elektrischeSchutzmaßnahmen prüfen,

4. elektrische Systeme analysieren und Funk-tionen prüfen, Fehler suchen und beseiti-gen, Betriebswerte einstellen und messen,

5. Produkte in Betrieb nehmen, übergebenund erläutern, Auftragsdurchführung do-kumentieren, technische Unterlagen, ein-schließlich Prüfprotokolle, erstellen

kann. Diese Anforderungen sollen an einemfunktionsfähigen Teilsystem aus der Gebäude-und Infrastrukturtechnik nachgewiesen wer-den.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführungeiner komplexen Arbeitsaufgabe, die situativeGesprächsphasen und schriftliche Aufgaben-stellungen beinhaltet. Die Prüfung soll in ins-gesamt höchstens zehn Stunden durchgeführtwerden, wobei die Gesprächsphasen insgesamthöchstens zehn Minuten umfassen sollen. DieAufgabenstellungen sollen einen zeitlichenUmfang von höchstens 120 Minuten haben.

§ 9Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 1 und Anlage 2 aufgeführtenQualifikationen sowie auf den im Berufsschul-unterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er fürdie Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prü-fungsbereichen1. Arbeitsauftrag,2. Systementwurf,3. Funktions- und Systemanalyse sowie

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarif-recht, Aufbau und Organisation des Ausbil-dungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheits-schutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebli-che und technische Kommunikation, Planenund Organisieren der Arbeit, Bewerten der Ar-beitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowieBeurteilen der Sicherheit von elektrischen An-lagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Ar-beitsauftrag zeigen, dass er1. Kundenwünsche oder Störmeldungen ent-

gegennehmen und beurteilen, Informatio-nen beschaffen, technische und organisato-rische Schnittstellen klären, Lösungsvari-anten unter technischen, betriebswirt-schaftlichen und ökologischen Gesichts-punkten bewerten und auswählen,

2. Auftragsabläufe planen und abstimmen,Teilaufgaben festlegen, Planungsunterla-gen erstellen, Arbeitsabläufe und Zustän-digkeiten am Einsatzort berücksichtigen,Leistungen an einzubeziehende Gewerkevergeben und abnehmen,

3. Aufträge durchführen, Funktion und Si-cherheit prüfen und dokumentieren, Nor-men und Spezifikationen zur Qualität undSicherheit der Systeme beachten sowie Ur-sachen von Fehlern und Mängeln systema-tisch suchen und beheben,

4. Produkte frei- und übergeben, Fachaus-künfte erteilen, Abnahmeprotokolle anfer-tigen, Arbeitsergebnisse und Leistungendokumentieren und bewerten, Aufmaßeerstellen, Leistungen abrechnen sowie Sys-temdaten und -unterlagen dokumentieren,nach betriebswirtschaftlichen und techni-schen Vorgaben aufbereiten und verwaltenkann.

5. Zum Nachweis kommen insbesondere dasErrichten, Ändern, Instandhalten oderBetreiben von Gebäude- oder Infrastruk-tursystemen in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anfor-derungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag1. in höchstens 30 Stunden einen betriebli-

chen Auftrag durchführen und mit praxis-bezogenen Unterlagen dokumentieren so-wie darüber ein Fachgespräch von höchs-tens 30 Minuten führen. Das Fachgesprächwird auf der Grundlage der praxisbezoge-nen Unterlagen des bearbeiteten betriebli-

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Seite 48 von 143 Stand: 27.07.2004 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/

chen Auftrags geführt. Unter Berücksichti-gung der praxisbezogenen Unterlagen sol-len durch das Fachgespräch die prozessre-levanten Qualifikationen im Bezug zurAuftragsdurchführung bewertet werden.Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durch-führung des Auftrags die Aufgabenstellungeinschließlich eines geplanten Bearbei-tungszeitraums zur Genehmigung vorzule-gen;

oder2. in höchstens 18 Stunden eine praktische

Aufgabe vorbereiten, durchführen, nachbe-reiten und mit aufgabenspezifischen Unter-lagen dokumentieren sowie darüber einbegleitendes Fachgespräch von höchstens20 Minuten führen. Die Durchführung derpraktischen Aufgabe soll dabei siebenStunden betragen. Durch Beobachtungender Durchführung der praktischen Aufga-be, die aufgabenspezifischen Unterlagenund das Fachgespräch sollen die prozessre-levanten Kompetenzen im Bezug zurDurchführung der praktischen Aufgabebewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prü-fungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt siedem Prüfling und der zuständigen Stelle mitder Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Sys-tementwurf in höchstens 120 Minuten nachvorgegebenen Kundenanforderungen eine Än-derung in einem System der Gebäude- und Inf-rastrukturtechnik entwerfen. Dabei soll derPrüfling zeigen, dass er technische Problem-analysen durchführen, unter Berücksichtigungvon Vorschriften, technischen Regelwerken,Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und Betriebsab-läufen Lösungskonzepte entwickeln, System-spezifikationen anwendungsgerecht festlegen,elektrotechnische Komponenten auswählen,Kosten ermitteln sowie technische Unterlagenerstellen und Standardsoftware einsetzen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funk-tions- und Systemanalyse in höchstens 120Minuten ein Gebäude- oder Infrastruktursys-tem analysieren. Dabei soll der Prüfling zei-gen, dass er unter Berücksichtigung von Vor-schriften, betrieblichen Anweisungen, Herstel-lervorgaben und Dokumentationen Funktionund Sicherheit von Gebäuden und technischenEinrichtungen analysieren und beurteilen so-wie unter Berücksichtung von Kundeninteres-

sen, technischen, funktionalen, ökonomischenund ökologischen Gesichtspunkten den Betriebvon Gebäuden planen und damit verbundeneMaßnahmen und Aufträge spezifizieren kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirt-schafts- und Sozialkunde in höchstens 60 Mi-nuten praxisbezogene handlungsorientierteAufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass erallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftli-che Zusammenhänge der Berufs- und Arbeits-welt darstellen und beurteilen kann.

Teil 3Vorschriften für den Ausbildungsberuf

Elektroniker für Betriebstech-nik/Elektroniker in für Betriebstechnik

§ 10Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sindmindestens die folgenden Qualifikationen:1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2. Aufbau und Organisation des Ausbil-

dungsbetriebes,3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der

Arbeit,4. Umweltschutz,5. Betriebliche und technische Kommunika-

tion,6. Planen und Organisieren der Arbeit, Be-

werten der Arbeitsergebnisse,7. Montieren und Anschließen elektrischer

Betriebsmittel,8. Messen und Analysieren von elektrischen

Funktionen und Systemen,9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen

Anlagen und Betriebsmitteln,10. Installieren und Konfigurieren von IT-

Systemen,11. Beraten und Betreuen von Kunden,

Erbringen von Serviceleistungen,12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsent-

wicklung,13. Installieren und Inbetriebnehmen von e-

lektrischen Anlagen,14. Konfigurieren und Programmieren von

Steuerungen,15. Instandhalten von Anlagen und Systemen,16. Technischer Service und Betrieb,17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanage-

ment im Einsatzgebiet.

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Anlage A-II

Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/ Stand: 27.07.2004 Seite 49 von 143

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind ineinem der folgenden Einsatzgebiete anzuwen-den und zu vertiefen:1. Energieverteilungsanlagen/-netze,2. Gebäudeinstallationen/-netze,3. Betriebsanlagen, Betriebsausrüstungen,4. Produktions-/verfahrenstechnische Anla-

gen,5. Schalt- und Steueranlagen,6. Elektrotechnische Ausrüstungen.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbe-trieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zu-lässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nachAbsatz 1 vermittelt werden können.

§ 11Ausbildungsrahmenplan

Die in § 10 Abs. 1 genannten Qualifikationen(Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in An-lage 1 und Anlage 3 enthaltenen Anleitung zursachlichen und zeitlichen Gliederung der Be-rufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) ver-mittelt werden. Eine von dem Ausbildungs-rahmenplan abweichende sachliche und zeitli-che Gliederung des Ausbildungsinhaltes istinsbesondere zulässig, soweit betriebsprakti-sche Besonderheiten die Abweichung erfor-dern.

§ 12Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes isteine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie sollvor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahresstattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 3 für das erste Ausbildungsjahrund für das dritte Ausbildungshalbjahr aufge-führten Qualifikationen sowie auf den im Be-rufsschulunterricht entsprechend dem Rahmen-lehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit erfür die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er1. technische Unterlagen auswerten, techni-

sche Parameter bestimmen, Arbeitsabläufeplanen und abstimmen, Material undWerkzeug disponieren,

2. Anlagenteile montieren, demontieren, ver-drahten, verbinden und konfigurieren, Si-cherheitsregeln, Unfallverhütungsvor-schriften und Umweltschutzbestimmungeneinhalten,

3. die Sicherheit von elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln beurteilen, elektrischeSchutzmaßnahmen prüfen,

4. elektrische Systeme analysieren und Funk-tionen prüfen, Fehler suchen und beseiti-gen, Betriebswerte einstellen und messen,

5. Produkte in Betrieb nehmen, übergebenund erläutern, Auftragsdurchführung do-kumentieren, technische Unterlagen, ein-schließlich Prüfprotokolle, erstellen kann.

Diese Anforderungen sollen an einem funkti-onsfähigen Anlagenteil der elektrischen Be-triebstechnik nachgewiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführungeiner komplexen Arbeitsaufgabe, die situativeGesprächsphasen und schriftliche Aufgaben-stellungen beinhaltet. Die Prüfung soll in ins-gesamt höchstens zehn Stunden durchgeführtwerden, wobei die Gesprächsphasen insgesamthöchstens zehn Minuten umfassen sollen. DieAufgabenstellungen sollen einen zeitlichenUmfang von höchstens 120 Minuten haben.

§ 13Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein Anlage 1 und Anlage 3 aufgeführten Quali-fikationen sowie auf den im Berufsschulunter-richt vermittelten Lehrstoff, soweit er für dieBerufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prü-fungsbereichen1. Arbeitsauftrag,2. Systementwurf,3. Funktions- und Systemanalyse sowie4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarif-recht, Aufbau und Organisation des Ausbil-dungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheits-schutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebli-che und technische Kommunikation, Planenund Organisieren der Arbeit, Bewerten der Ar-beitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowieBeurteilen der Sicherheit von elektrischen An-lagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Ar-beitsauftrag zeigen, dass er1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen

beschaffen, technische und organisatori-sche Schnittstellen klären, Lösungsvarian-ten unter technischen, betriebswirtschaftli-chen und ökologischen Gesichtspunktenbewerten und auswählen,

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Anlage A-II

Seite 50 von 143 Stand: 27.07.2004 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/

2. Auftragsabläufe planen und abstimmen,Teilaufgaben festlegen, Planungsunterla-gen erstellen, Arbeitsabläufe und Zustän-digkeiten am Einsatzort berücksichtigen,

3. Aufträge durchführen, Funktion und Si-cherheit prüfen und dokumentieren, Nor-men und Spezifikationen zur Qualität undSicherheit der Anlagen beachten sowie Ur-sachen von Fehlern und Mängeln systema-tisch suchen und beheben,

4. Produkte frei- und übergeben, Fachaus-künfte erteilen, Abnahmeprotokolle anfer-tigen, Arbeitsergebnisse und Leistungendokumentieren und bewerten, Leistungenabrechnen und Anlagendaten und -unterlagen dokumentieren kann.

Zum Nachweis kommen insbesondere das Er-richten, Ändern oder Instandhalten elektrischerAnlagen oder das Herstellen elektrischer Anla-genteile in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anfor-derungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag1. in höchstens 18 Stunden einen betriebli-

chen Auftrag durchführen und mit praxis-bezogenen Unterlagen dokumentieren so-wie darüber ein Fachgespräch von höchs-tens 30 Minuten führen. Das Fachgesprächwird auf der Grundlage der praxisbezoge-nen Unterlagen des bearbeiteten betriebli-chen Auftrags geführt. Unter Berücksichti-gung der praxisbezogenen Unterlagen sol-len durch das Fachgespräch die prozessre-levanten Qualifikationen im Bezug zurAuftragsdurchführung bewertet werden.Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durch-führung des Auftrags die Aufgabenstellungeinschließlich eines geplanten Bearbei-tungszeitraums zur Genehmigung vorzule-gen;

oder2. in höchstens 18 Stunden eine praktische

Aufgabe vorbereiten, durchführen, nachbe-reiten und mit aufgabenspezifischen Unter-lagen dokumentieren sowie darüber einbegleitenden Fachgespräch von höchstens20 Minuten führen. Die Durchführung derpraktischen Aufgabe soll dabei siebenStunden betragen. Durch Beobachtungender Durchführung der praktischen Aufga-be, die aufgabenspezifischen Unterlagenund das Fachgespräch sollen die prozessre-levanten Kompetenzen im Bezug zurDurchführung der praktischen Aufgabebewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prü-fungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt siedem Prüfling und der zuständigen Stelle mitder Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Sys-tementwurf in höchstens 120 Minuten nachvorgegebenen Anforderungen Änderungen ineiner Anlage der Betriebstechnik entwerfen.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er techni-sche Problemanalysen durchführen, unter Be-rücksichtigung von Vorschriften, technischenRegelwerken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeitund Betriebsabläufen Lösungskonzepte entwi-ckeln, Anlagenspezifikationen anwendungsge-recht festlegen, elektrotechnische Komponen-ten auswählen, Schaltungsunterlagen anpassenund Standardsoftware anwenden kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funk-tions- und Systemanalyse in höchstens 120Minuten eine elektrische Anlage analysieren.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Schal-tungsunterlagen und Anlagendokumentationenauswerten, funktionelle Zusammenhänge in e-lektrischen Anlagen analysieren, Steuerungs-programme interpretieren und ändern, Mess-und Prüfverfahren auswählen, Signale anSchnittstellen funktionell zuordnen, netzwerk-spezifische Diagnosen auswerten, Fehlerursa-chen bestimmen und elektrische Schutzmaß-nahmen bewerten kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirt-schafts- und Sozialkunde in höchstens 60 Mi-nuten praxisbezogene handlungsorientierteAufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass erallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftli-che Zusammenhänge der Berufs- und Arbeits-welt darstellen und beurteilen kann.

Teil 4Vorschriften für den

Ausbildungsberuf Elektroniker für Auto-matisierungstechnik/Elektronikerin für Au-

tomatisierungstechnik

§ 14Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sindmindestens die folgenden Qualifikationen:1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2. Aufbau und Organisation des Ausbil-

dungsbetriebes,3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der

Arbeit,

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Anlage A-II

Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/ Stand: 27.07.2004 Seite 51 von 143

4. Umweltschutz,5. Betriebliche und technische Kommunika-

tion,6. Planen und Organisieren der Arbeit, Be-

werten der Arbeitsergebnisse,7. Montieren und Anschließen elektrischer

Betriebsmittel,8. Messen und Analysieren von elektrischen

Funktionen und Systemen,9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen

Anlagen und Betriebsmitteln,10. Installieren und Konfigurieren von IT-

Systemen,11. Beraten und Betreuen von Kunden,

Erbringen von Serviceleistungen,12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsent-

wicklung,13. Errichten von Einrichtungen der Automati-

sierungstechnik,14. Konfigurieren und Programmieren von

Automatisierungssystemen,15. Prüfen und Inbetriebnehmen von Automa-

tisierungssystemen,16. Instandhalten und Optimieren von Auto-

matisierungssystemen,17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanage-

ment im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind ineinem der folgenden Einsatzgebiete anzuwen-den und zu vertiefen:1. Produktions- und Fertigungsautomation,2. Verfahrens- und Prozessautomation,3. Netzautomation,4. Verkehrsleitsysteme,5. Gebäudeautomation.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbe-trieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zu-lässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nachAbsatz 1 vermittelt werden können.

§ 15Ausbildungsrahmenplan

Die in § 14 Abs. 1 genannten Qualifikationen(Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in An-lage 1 und Anlage 4 enthaltenen Anleitung zursachlichen und zeitlichen Gliederung der Be-rufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) ver-mittelt werden. Eine von dem Ausbildungs-rahmenplan abweichende sachliche und zeitli-che Gliederung des Ausbildungsinhaltes istinsbesondere zulässig, soweit betriebsprakti-sche Besonderheiten die Abweichung erfor-dern.

§ 16Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes isteine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie sollvor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahresstattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf diein Anlage 4 für das erste Ausbildungsjahr unddas dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführtenQualifikationen sowie auf den im Berufsschul-unterricht entsprechend dem Rahmenlehrplanzu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für dieBerufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er1. technische Unterlagen auswerten, techni-

sche Parameter bestimmen, Arbeitsabläufeplanen und abstimmen, Material undWerkzeug disponieren,

2. Teilsysteme montieren, demontieren, ver-drahten, verbinden und konfigurieren, Si-cherheitsregeln, Unfallverhütungsvor-schriften und Umweltschutzbestimmungeneinhalten,

3. die Sicherheit von elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln beurteilen, elektrischeSchutzmaßnahmen prüfen,

4. elektrische Systeme analysieren und Funk-tionen prüfen, Fehler suchen und beseiti-gen, Betriebswerte einstellen und messen,

5. Produkte in Betrieb nehmen, übergebenund erläutern, Auftragsdurchführung do-kumentieren, technische Unterlagen, ein-schließlich Prüfprotokolle, erstellen

kann. Diese Anforderungen sollen an einemfunktionsfähigen Teilsystem eines Automati-sierungssystems nachgewiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführungeiner komplexen Arbeitsaufgabe, die situativeGesprächsphasen und schriftliche Aufgaben-stellungen beinhaltet. Die Prüfung soll in ins-gesamt höchstens zehn Stunden durchgeführtwerden, wobei die Gesprächsphasen insgesamthöchstens zehn Minuten umfassen sollen. DieAufgabenstellungen sollen einen zeitlichenUmfang von höchstens 120 Minuten haben.

§ 17Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein Anlage 1 und Anlage 4 aufgeführten Quali-fikationen sowie auf den im Berufsschulunter-richt vermittelten Lehrstoff, soweit er für dieBerufsausbildung wesentlich ist.

Page 52: Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme 27-07-04 · fahrttechnische Systeme (vgl. Kap. 5), der mit der Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin

Anlage A-II

Seite 52 von 143 Stand: 27.07.2004 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prü-fungsbereichen1. Arbeitsauftrag,2. Systementwurf,3. Funktions- und Systemanalyse sowie4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarif-recht, Aufbau und Organisation des Ausbil-dungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheits-schutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebli-che und technische Kommunikation, Planenund Organisieren der Arbeit, Bewerten der Ar-beitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowieBeurteilen der Sicherheit von elektrischen An-lagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Ar-beitsauftrag zeigen, dass er1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen

beschaffen, technische und organisatori-sche Schnittstellen klären, Lösungsvarian-ten unter technischen, betriebswirtschaftli-chen und ökologischen Gesichtspunktenbewerten und auswählen,

2. Auftragsabläufe planen und abstimmen,Teilaufgaben festlegen, Planungsunterla-gen erstellen, Arbeitsabläufe und Zustän-digkeiten am Einsatzort berücksichtigen,

3. Aufträge durchführen, Funktion und Si-cherheit prüfen und dokumentieren, Nor-men und Spezifikationen zur Qualität undSicherheit der Anlagen beachten sowie Ur-sachen von Fehlern und Mängeln systema-tisch suchen und beheben,

4. Produkte übergeben, Fachauskünfte ertei-len, Abnahmeprotokolle anfertigen, Ar-beitsergebnisse und Leistungen dokumen-tieren und bewerten, Leistungen abrechnenund Systemdaten und -unterlagen doku-mentieren

kann. Zum Nachweis kommen insbesonderedas Errichten, Ändern oder Instandhalten einesAutomatisierungssystems in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anfor-derungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag1. in höchstens 18 Stunden einen betriebli-

chen Auftrag durchführen und mit praxis-bezogenen Unterlagen dokumentieren so-wie darüber ein Fachgespräch von höchs-tens 30 Minuten führen. Das Fachgesprächwird auf der Grundlage der praxisbezoge-nen Unterlagen des bearbeiteten betriebli-chen Auftrags geführt. Unter Berücksichti-gung der praxisbezogenen Unterlagen sol-

len durch das Fachgespräch die prozessre-levanten Qualifikationen im Bezug zurAuftragsdurchführung bewertet werden.Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durch-führung des Auftrags die Aufgabenstellungeinschließlich eines geplanten Bearbei-tungszeitraums zur Genehmigung vorzule-gen;

oder2. in höchstens 18 Stunden eine praktische

Aufgabe vorbereiten, durchführen, nachbe-reiten und mit aufgabenspezifischen Unter-lagen dokumentieren sowie darüber einbegleitenden Fachgespräch von höchstens20 Minuten führen. Die Durchführung derpraktischen Aufgabe soll dabei siebenStunden betragen. Durch Beobachtungender Durchführung der praktischen Aufga-be, die aufgabenspezifischen Unterlagenund das Fachgespräch sollen die prozessre-levanten Kompetenzen im Bezug zurDurchführung der praktischen Aufgabebewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prü-fungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt siedem Prüfling und der zuständigen Stelle mitder Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Sys-tementwurf in höchstens 120 Minuten nachvorgegebenen Anforderungen eine Änderungin einem System der Automatisierungstechnikentwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dasser technische Problemanalysen durchführen,unter Berücksichtigung von Vorschriften,technischen Regelwerken, Richtlinien, Wirt-schaftlichkeit und Betriebsabläufen Lösungs-konzepte entwickeln, Systemspezifikationenanwendungsgerecht festlegen, Hard- undSoftwarekomponenten aus wählen, konfigurie-ren und programmieren, Schaltungsunterlagenanpassen und Standardsoftware einsetzenkann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funk-tions- und Systemanalyse in höchstens 120Minuten ein Automatisierungssystem analysie-ren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass erSystemdokumentationen auswerten, Verfahrenund Diagnosesysteme zur Prüfung von Funkti-on und Sicherheit auswählen, funktionelle Zu-sammenhänge automatisierter Systeme analy-sieren, Programme interpretieren, Signale anSchnittstellen funktionell zuordnen, netzwerk-spezifische Diagnosen auswerten, Prozesszu-

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Anlage A-II

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sammenhänge schnittstellenübergreifend be-werten, Fehlerursachen bestimmen und elektri-sche Schutzmaßnahmen bewerten kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirt-schafts- und Sozialkunde in höchstens 60 Mi-nuten praxisbezogene handlungsorientierteAufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass erallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftli-che Zusammenhänge der Berufs- und Arbeits-welt darstellen und beurteilen kann.

Teil 5Vorschriften für den Ausbildungsberuf

Elektroniker für Geräte und Syste-me/Elektronikerin für Geräte und Systeme

§ 18Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sindmindestens die folgenden Qualifikationen:1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2. Aufbau und Organisation des Ausbil-

dungsbetriebes,3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der

Arbeit,4. Umweltschutz,5. Betriebliche und technische Kommunika-

tion,6. Planen und Organisieren der Arbeit, Be-

werten der Arbeitsergebnisse,7. Montieren und Anschließen elektrischer

Betriebsmittel,8. Messen und Analysieren von elektrischen

Funktionen und Systemen,9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen

Anlagen und Betriebsmitteln,10. Installieren und Konfigurieren von IT-

Systemen,11. Beraten und Betreuen von Kunden,

Erbringen von Serviceleistungen,12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsent-

wicklung,13. Fertigen von Komponenten und Geräten,14. Herstellen und Inbetriebnehmen von Gerä-

ten und Systemen,15. Einrichten, Überwachen und Instandhalten

von Fertigungs- und Prüfeinrichtungen,16. Technischer Service und Produktsupport,17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanage-

ment im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind ineinem der folgenden Einsatzgebiete anzuwen-den und zu vertiefen:

1. Informations- und kommunikationstechni-sche Geräte,

2. Medizinische Geräte,3. Automotive-Systeme,4. Systemkomponenten, Sensoren, Aktoren,

Mikrosysteme,5. EMS (Electronic Manufacturing Services),6. Mess- und Prüftechnik.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbe-trieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zu-lässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nachAbsatz 1 vermittelt werden können.

§ 19Ausbildungsrahmenplan

Die in § 18 Abs. 1 genannten Qualifikationen(Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in An-lage 1 und Anlage 5 enthaltenen Anleitung zursachlichen und zeitlichen Gliederung der Be-rufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) ver-mittelt werden. Eine von dem Ausbildungs-rahmenplan abweichende sachliche und zeitli-che Gliederung des Ausbildungsinhaltes istinsbesondere zulässig, soweit betriebsprakti-sche Besonderheiten die Abweichung erfor-dern.

§ 20Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes isteine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie sollvor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahresstattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf diein Anlage 5 für das erste Ausbildungsjahr unddas dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführtenQualifikationen sowie auf den im Berufsschul-unterricht entsprechend dem Rahmenlehrplanzu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für dieBerufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er1. technische Unterlagen auswerten, techni-

sche Parameter bestimmen, Arbeitsabläufeplanen und abstimmen, Material undWerkzeug disponieren,

2. Komponenten montieren, demontieren,verdrahten, erbinden und konfigurieren,Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvor-schriften und Umweltschutzbestimmungeneinhalten,

3. die Sicherheit von elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln beurteilen, elektrischeSchutzmaßnahmen prüfen,

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Anlage A-II

Seite 54 von 143 Stand: 27.07.2004 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/

4. elektrische Systeme analysieren und Funk-tionen prüfen, Fehler suchen und beseiti-gen,

5. Produkte in Betrieb nehmen, übergebenund erläutern, Auftragsdurchführung do-kumentieren, technische Unterlagen, ein-schließlich Prüfprotokolle, erstellen

kann. Diese Anforderungen sollen an einerfunktionsfähigen Komponente oder einem Ge-rät nachgewiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführungeiner komplexen Arbeitsaufgabe, die situativeGesprächsphasen und schriftliche Aufgaben-stellungen beinhaltet. Die Prüfung soll in ins-gesamt höchstens zehn Stunden durchgeführtwerden, wobei die Gesprächsphasen insgesamthöchstens zehn Minuten umfassen sollen. DieAufgabenstellungen sollen einen zeitlichenUmfang von höchstens 120 Minuten haben.

§ 21Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein Anlage 1 und Anlage 5 aufgeführten Quali-fikationen sowie auf den im Berufsschulunter-richt vermittelten Lehrstoff, soweit er für dieBerufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prü-fungsbereichen1. Arbeitsauftrag,2. Systementwurf,3. Funktions- und Systemanalyse sowie4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarif-recht, Aufbau und Organisation des Ausbil-dungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheits-schutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebli-che und technische Kommunikation, Planenund Organisieren der Arbeit, Bewerten der Ar-beitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowieBeurteilen der Sicherheit von elektrischen An-lagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Ar-beitsauftrag zeigen, dass er1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen

aus Unterlagen beschaffen, technische undorganisatorische Schnittstellen klären, Lö-sungsvarianten unter technischen, be-triebswirtschaftlichen und ökologischenGesichtspunkten bewerten und auswählen,

2. Auftragsabläufe planen und abstimmen,Teilaufgaben festlegen, Planungsunterla-

gen erstellen, Arbeitsabläufe und Zustän-digkeiten am Einsatzort berücksichtigen,

3. Aufträge durchführen, Funktion und Si-cherheit prüfen und dokumentieren, Nor-men und Spezifikationen zur Qualität undSicherheit der Produkte beachten sowieUrsachen von Fehlern und Mängeln sys-tematisch suchen,

4. Produkte frei- und übergeben, Fachaus-künfte, auch unter Verwendung englischerFachausdrücke, erteilen, Abnahmeproto-kolle anfertigen, Arbeitsergebnisse undLeistungen dokumentieren und bewerten,Leistungen abrechnen und Geräte oderSystemdaten und -unterlagen dokumentie-ren

kann. Zum Nachweis kommen insbesonderedas Ändern einer Fertigungsanlage oder einesPrüfsystems oder das Herstellen eines Gerätesoder Systems in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anfor-derungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag1. in höchstens 24 Stunden einen betriebli-

chen Auftrag durchführen und mit praxis-bezogenen Unterlagen dokumentieren so-wie darüber ein Fachgespräch von höchs-tens 30 Minuten führen. Das Fachgesprächwird auf der Grundlage der praxisbezoge-nen Unterlagen des bearbeiteten betriebli-chen Auftrags geführt. Unter Berücksichti-gung der praxisbezogenen Unterlagen sol-len durch das Fachgespräch die prozessre-levanten Qualifikationen im Bezug zurAuftragsdurchführung bewertet werden.Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durch-führung des Auftrags die Aufgabenstellungeinschließlich eines geplanten Bearbei-tungszeitraums zur Genehmigung vorzule-gen;

oder2. in höchstens 18 Stunden eine praktische

Aufgabe vorbereiten, durchführen, nachbe-reiten und mit aufgabenspezifischen Unter-lagen dokumentieren sowie darüber einbegleitendes Fachgespräch von höchstens20 Minuten führen. Die Durchführung derpraktischen Aufgabe soll dabei siebenStunden betragen. Durch Beobachtungender Durchführung der praktischen Aufga-be, die aufgabenspezifischen Unterlagenund das Fachgespräch sollen die prozessre-levanten Kompetenzen im Bezug zur

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Anlage A-II

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Durchführung der praktischen Aufgabebewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prü-fungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt siedem Prüfling und der zuständigen Stelle mitder Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Sys-tementwurf in höchstens 120 Minuten nachvorgegebenen Anforderungen Änderungen ineinem Gerät oder System und dem damit ver-bundenen Fertigungsablauf entwerfen. Dabeisoll der Prüfling zeigen, dass er technischeProblemanalysen durchführen und unter Be-rücksichtigung von Vorschriften und techni-schen Regelwerken Lösungskonzepte für kon-struktiven Aufbau entwickeln, mechanische,elektrische und elektronische Komponentenauswählen sowie Fertigungs- und Prüfabläufeunter Beachtung von Richtlinien zur Qualitäts-und Prozesssicherung festlegen, Schaltungsun-terlagen und fertigungstechnische Unterlagenanpassen sowie Standardsoftware einsetzenkann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funk-tions- und Systemanalyse in höchstens 120Minuten ein elektronisches Gerät oder Systemanalysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen,dass er technische Unterlagen, auch in engli-scher Sprache, auswerten, Prüfverfahren- undDiagnosesysteme auswählen und einsetzen,funktionelle Zusammenhänge von Funktions-gruppen einschließlich integrierter Software-module analysieren, Signale an Schnittstellenfunktionell zuordnen, Fehlerursachen bestim-men, elektromagnetische Verträglichkeit beur-teilen und elektrische Schutzmaßnahmen be-werten kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirt-schafts- und Sozialkunde in höchstens 60 Mi-nuten praxisbezogene handlungsorientierteAufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass erallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftli-che Zusammenhänge der Berufs- und Arbeits-welt darstellen und beurteilen kann.

Teil 6Vorschriften für den Ausbildungsberuf

Systeminformatiker/Systeminformatikerin

§ 22Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sindmindestens die folgenden Qualifikationen:1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2. Aufbau und Organisation des Ausbil-

dungsbetriebes,3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der

Arbeit,4. Umweltschutz,5. Betriebliche und technische Kommunika-

tion,6. Planen und Organisieren der Arbeit, Be-

werten der Arbeitsergebnisse,7. Montieren und Anschließen elektrischer

Betriebsmittel,8. Messen und Analysieren von elektrischen

Funktionen und Systemen,9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen

Anlagen und Betriebsmitteln,10. Installieren und Konfigurieren von IT-

Systemen,11. Beraten und Betreuen von Kunden,

Erbringen von Serviceleistungen,12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsent-

wicklung,13. Erstellen von Software,14. Integrieren und Konfigurieren von Syste-

men,15. Durchführen von Systemtests,16. Technischer Service und Systemoptimie-

rung,17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanage-

ment im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind ineinem der folgenden Einsatzgebiete anzuwen-den und zu vertiefen:1. Automatisierungssysteme,2. Signal- und Sicherheitssysteme,3. Informations- und Kommunikationssyste-

me,4. Funktechnische Systeme,5. Embedded Systems.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbe-trieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zu-lässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nachAbsatz 1 vermittelt werden können.

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Anlage A-II

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§ 23Ausbildungsrahmenplan

Die in § 22 Abs. 1 genannten Qualifikationen(Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in An-lage 1 und Anlage 6 enthaltenen Anleitung zursachlichen und zeitlichen Gliederung der Be-rufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) ver-mittelt werden. Eine von dem Ausbildungs-rahmenplan abweichende sachliche und zeitli-che Gliederung des Ausbildungsinhaltes istinsbesondere zulässig, soweit betriebsprakti-sche Besonderheiten die Abweichung erfor-dern.

§ 24Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes isteine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie sollvor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahresstattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf diein Anlage 6 für das erste Ausbildungsjahr unddas dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführtenQualifikationen sowie auf den im Berufsschul-unterricht entsprechend dem Rahmenlehrplanzu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für dieBerufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er1. technische Unterlagen auswerten, techni-

sche Parameter bestimmen, Arbeitsabläufeplanen und abstimmen, Material undWerkzeug disponieren,

2. Teilsysteme montieren, demontieren, ver-drahten, verbinden, konfigurieren und pa-rametrieren, Sicherheitsregeln, Unfallver-hütungsvorschriften und Umweltschutzbe-stimmungen einhalten,

3. die Sicherheit von elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln beurteilen, elektrischeSchutzmaßnahmen prüfen,

4. elektrische Systeme analysieren und Funk-tionen prüfen, Fehler suchen und beseiti-gen,

5. Produkte in Betrieb nehmen, übergebenund erläutern, Auftragsdurchführung do-kumentieren, technische Unterlagen, ein-schließlich Prüfprotokolle, erstellen

kann. Diese Anforderungen sollen an einemfunktionsfähigen Teilsystem der industriellenInformationstechnik nachgewiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführungeiner komplexen Arbeitsaufgabe, die situative

Gesprächsphasen und schriftliche Aufgaben-stellungen beinhaltet. Die Prüfung soll in ins-gesamt höchstens zehn Stunden durchgeführtwerden, wobei die Gesprächsphasen insgesamthöchstens zehn Minuten umfassen sollen. DieAufgabenstellungen sollen einen zeitlichenUmfang von höchstens 120 Minuten haben.

§ 25Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein Anlage 1 und Anlage 6 aufgeführten Quali-fikationen sowie auf den im Berufsschulunter-richt vermittelten Lehrstoff, soweit er für dieBerufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prü-fungsbereichen1. Arbeitsauftrag,2. Systementwurf,3. Funktions- und Systemanalyse sowie4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarif-recht, Aufbau und Organisation des Ausbil-dungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheits-schutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebli-che und technische Kommunikation, Planenund Organisieren der Arbeit, Bewerten der Ar-beitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowiebeurteilen der Sicherheit von elektrischen An-lagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Ar-beitsauftrag zeigen, dass er1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen

beschaffen, technische und organisatori-sche Schnittstellen klären, Lösungsvarian-ten unter technischen, betriebswirtschaftli-chen und ökologischen Gesichtspunktenbewerten und auswählen,

2. Auftragsabläufe planen und abstimmen,Teilaufgaben festlegen, Planungsunterla-gen erstellen, Arbeitsabläufe und Zustän-digkeiten am Einsatzort berücksichtigen,

3. Aufträge durchführen, Funktion und Si-cherheit prüfen und dokumentieren, Maß-nahmen zur Gewährleistung der Funkti-onssicherheit ergreifen und dokumentie-ren, Normen und Spezifikationen zur Qua-lität und Sicherheit der Produkte beachtensowie Ursachen von Fehlern und Mängelnsystematisch suchen,

4. Produkte frei- und übergeben, Fachaus-künfte, auch unter Verwendung englischerFachausdrücke, erteilen, Abnahmeproto-

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kolle anfertigen, Arbeitsergebnisse undLeistungen dokumentieren und bewerten,Leistungen abrechnen und Systemdatenund -unterlagen dokumentieren

kann. Zum Nachweis kommen insbesonderedas Konfigurieren und Programmieren einesSystems der industriellen Informationstechnik,das Integrieren eines Teilsystems der indus-triellen Informationstechnik aus Hard- oderSoftwarekomponenten oder das Optimieren ei-nes Systems der industriellen Informations-technik in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anfor-derungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1. in höchstens 24 Stunden einen betriebli-chen Auftrag durchführen und mit praxis-bezogenen Unterlagen dokumentieren so-wie darüber ein Fachgespräch von höchs-tens 30 Minuten führen. Das Fachgesprächwird auf der Grundlage der praxisbezoge-nen Unterlagen des bearbeiteten betriebli-chen Auftrags geführt. Unter Berücksichti-gung der praxisbezogenen Unterlagen sol-len durch das Fachgespräch die prozessre-levanten Qualifikationen im Bezug zurAuftragsdurchführung bewertet werden.Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durch-führung des Auftrags die Aufgabenstellungeinschließlich eines geplanten Bearbei-tungszeitraums zur Genehmigung vorzule-gen;

oder

2. in höchstens 18 Stunden eine praktischeAufgabe vorbereiten, durchführen, nachbe-reiten und mit aufgabenspezifischen Unter-lagen dokumentieren sowie darüber einbegleitendes Fachgespräch von höchstens20 Minuten führen. Die Durchführung derpraktischen Aufgabe soll dabei siebenStunden betragen. Durch Beobachtungender Durchführung der praktischen Aufga-be, die aufgabenspezifischen Unterlagenund das Fachgespräch sollen die prozessre-levanten Kompetenzen im Bezug zurDurchführung der praktischen Aufgabebewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prü-fungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt siedem Prüfling und der zuständigen Stelle mitder Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Sys-tementwurf in höchstens 120 Minuten nach

vorgegebenen Anforderungen eine Änderungin einem System der industriellen Informati-onstechnik entwerfen. Dabei soll der Prüflingzeigen, dass er technische Problemanalysendurchführen, unter Berücksichtigung von Vor-schriften, technischen Regelwerken, Richtli-nien, Kompatibilität, Ausfallsicherheit undtechnischer Umfeldbedingungen Lösungskon-zepte entwickeln, Systemspezifikationen an-wendungsgerecht festlegen, Hard- und Soft-warekomponenten auswählen, konfigurierenund programmieren, Systemdokumentationenerstellen und Standardsoftware einsetzen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funk-tions- und Systemanalyse in höchstens 120Minuten ein System der industriellen Informa-tionstechnik analysieren. Dabei soll der Prüf-ling zeigen, dass er Systemdokumentationen,auch in englischer Sprache, auswerten, Verfah-ren und Diagnosesysteme zur Prüfung vonFunktion und Sicherheit auswählen, funktio-nelle Zusammenhänge informationstechnischerSysteme analysieren, Programme interpretierenund anpassen, Signale an Schnittstellen funkti-onell zuordnen, Fehlerursachen bestimmen undelektrische Schutzmaßnahmen bewerten kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirt-schafts- und Sozialkunde in höchstens 60 Mi-nuten praxisbezogene handlungsorientierteAufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass erallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftli-che Zusammenhänge der Berufs- und Arbeits-welt darstellen und beurteilen kann.

Teil 7Vorschriften für den Ausbildungsberuf

Elektroniker für luftfahrttechnische Syste-me/Elektronikerin für luftfahrttechnische

Systeme

§ 26Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sindmindestens die folgenden Qualifikationen:1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2. Aufbau und Organisation des Ausbil-

dungsbetriebes,3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der

Arbeit,4. Umweltschutz,5. Betriebliche und technische Kommunika-

tion,

Page 58: Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme 27-07-04 · fahrttechnische Systeme (vgl. Kap. 5), der mit der Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin

Anlage A-II

Seite 58 von 143 Stand: 27.07.2004 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/

6. Planen und Organisieren der Arbeit, Be-werten der Arbeitsergebnisse,

7. Montieren und Anschließen elektrischerBetriebsmittel,

8. Messen und Analysieren von elektrischenFunktionen und Systemen,

9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischenAnlagen und Betriebsmitteln,

10. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,

11. Beraten und Betreuen von Kunden,Erbringen von Serviceleistungen,

12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsent-wicklung,

13. Einbauen und Installieren von Komponen-ten und Teilsystemen der Avionik,

14. Prüfen und Testen von Systemen der Avi-onik,

15. Inbetriebnehmen von Systemen der Avio-nik,

16. Instandhalten,17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanage-

ment im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind ineinem der folgenden Einsatzgebiete anzuwen-den und zu vertiefen:1. Fluggeräteproduktion,2. Fluggerätinstandhaltung,3. Fluggerätüberholung,4. Flugtechnische Ausrüstungen,5. Raumfahrtsysteme.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbe-trieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zu-lässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nachAbsatz 1 vermittelt werden können.

§ 27Ausbildungsrahmenplan

Die in § 26 Abs. 1 genannten Qualifikationensollen nach der in Anlage 1 und Anlage 7 ent-haltenen Anleitung zur sachlichen und zeitli-chen Gliederung der Berufsausbildung (Aus-bildungsrahmenplan) vermittelt werden. Einevon dem Ausbildungsrahmenplan abweichendesachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil-dungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweitbetriebspraktische Besonderheiten die Abwei-chung erfordern.

§ 28Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes isteine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll

vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahresstattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 7 für das erste Ausbildungsjahrund für das dritte Ausbildungshalbjahr aufge-führten Qualifikationen sowie auf den im Be-rufsschulunterricht entsprechend dem Rahmen-lehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit erfür die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er1. technische Unterlagen auswerten, techni-

sche Parameter bestimmen, Arbeitsabläufeplanen und abstimmen, Material undWerkzeug disponieren, Fachausdrückeauch in englischer Sprache anwenden,

2. Teilsysteme montieren, demontieren, ver-drahten, verbinden und konfigurieren, Si-cherheitsregeln, Unfallverhütungsvor-schriften und Umweltschutzbestimmungeneinhalten,

3. die Sicherheit von elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln beurteilen, elektrischeSchutzmaßnahmen prüfen,

4. elektrische Systeme analysieren und Funk-tionen prüfen, Fehler suchen und beseiti-gen,

5. Produkte in Betrieb nehmen, übergebenund erläutern, Auftragsdurchführung do-kumentieren, technische Unterlagen, ein-schließlich Prüfprotokolle, erstellen

kann. Diese Anforderungen sollen an einemfunktionsfähigen Teilsystem aus der Luftfahrt-technik nachgewiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführungeiner komplexen Arbeitsaufgabe, die situativeGesprächsphasen und schriftliche Aufgaben-stellungen beinhaltet. Die Prüfung soll in ins-gesamt höchstens zehn Stunden durchgeführtwerden, wobei die Gesprächsphasen insgesamthöchstens zehn Minuten umfassen sollen. DieAufgabenstellungen sollen einen zeitlichenUmfang von höchstens 120 Minuten haben.

§ 29Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein Anlage 1 und Anlage 7 aufgeführten Quali-fikationen sowie auf den im Berufsschulunter-richt vermittelten Lehrstoff, soweit er für dieBerufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prü-fungsbereichen1. Arbeitsauftrag,

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Anlage A-II

Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/ Stand: 27.07.2004 Seite 59 von 143

2. Systementwurf,3. Funktions- und Systemanalyse sowie4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

In den Prüfungsbereichen Systementwurf,Funktions- und Systemanalyse und Wirt-schafts- und Sozialkunde sind Berufsbildung,Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisa-tion des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit undGesundheitsschutz bei der Arbeit, Umwelt-schutz, betriebliche und technische Kommuni-kation, Planen und Organisieren der Arbeit,Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsma-nagement sowie Beurteilen der Sicherheit vonelektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zuberücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Ar-beitsauftrag zeigen, dass er1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen

aus Unterlagen beschaffen, technische undorganisatorische Schnittstellen klären, Lö-sungsvarianten unter technischen, be-triebswirtschaftlichen und ökologischenGesichtspunkten bewerten und auswählen,

2. Teilaufgaben festlegen, Auftragsablaufplanen und abstimmen, Planungsunterla-gen erstellen, Arbeitsabläufe und Zustän-digkeiten am Einsatzort berücksichtigen,

3. Aufträge durchführen, Funktion und Si-cherheit prüfen und dokumentieren, Nor-men und Spezifikationen zur Qualität undSicherheit der Produkte beachten sowieUrsachen von Fehlern und Mängeln sys-tematisch suchen,

4. Produkte frei- und übergeben, Fachaus-künfte, auch unter Verwendung englischerFachausdrücke, erteilen, Abnahmeproto-kolle anfertigen, Arbeitsergebnisse undLeistungen dokumentieren und bewerten,Leistungen abrechnen und Geräte oderSystemdaten und -unterlagen dokumentie-ren kann.

Zum Nachweis kommen insbesondere dasHerstellen einer Komponente, das Integrierenvon Geräten oder Systemen oder das Instand-halten von Teilsystemen oder Systemen derLuftfahrttechnik in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anfor-derungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag1. in höchstens 18 Stunden einen betriebli-

chen Auftrag durchführen und mit praxis-bezogenen Unterlagen dokumentieren so-wie darüber ein Fachgespräch von höchs-tens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch

wird auf der Grundlage der praxisbezoge-nen Unterlagen des bearbeiteten betriebli-chen Auftrags geführt. Unter Berücksichti-gung der praxisbezogenen Unterlagen sol-len durch das Fachgespräch die prozessre-levanten Qualifikationen im Bezug zurAuftragsdurchführung bewertet werden.Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durch-führung des Auftrags die Aufgabenstellungeinschließlich eines geplanten Bearbei-tungszeitraums zur Genehmigung vorzule-gen;

oder2. in höchstens 18 Stunden eine praktische

Aufgabe vorbereiten, durchführen, nachbe-reiten und mit aufgabenspezifischen Unter-lagen dokumentieren sowie darüber einbegleitenden Fachgespräch von höchstens20 Minuten führen. Die Durchführung derpraktischen Aufgabe soll dabei siebenStunden betragen. Durch die Beobachtungder Durchführung der praktischen Aufga-be, die aufgabenspezifischen Unterlagenund das Fachgespräch sollen die prozessre-levanten Kompetenzen im Bezug zurDurchführung der praktischen Aufgabebewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prü-fungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt siedem Prüfling und der zuständigen Stelle mitder Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Sys-tementwurf in höchstens 120 Minuten nachvorgegebenen Anforderungen Einrichtungenund Schaltungen zur Prüfung luftfahrttechni-scher Systeme entwerfen. Dabei soll der Prüf-ling zeigen, dass er eine technische Problem-analyse durchführen und unter Berücksichti-gung von Vorschriften und technischen Re-gelwerken, Wirtschaftlichkeit und Betriebsab-läufen Prüfverfahren- und Diagnosesystemeauswählen und einsetzen, Tests und Prüfvor-gänge unter Berücksichtigung technischer Spe-zifikationen und Systemvorschriften festlegensowie Prüfabläufe unter Beachtung von Richt-linien zur Qualitäts- und Prozesssicherung fest-legen, Schaltungsunterlagen auswerten sowieStandardsoftware anwenden kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funk-tions- und Systemanalyse in höchstens 120Minuten ein luftfahrttechnisches Teilsystemoder System analysieren. Dabei soll der Prüf-ling zeigen, dass er technische Unterlagen auch

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Anlage A-II

Seite 60 von 143 Stand: 27.07.2004 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/

in englischer Sprache auswerten, funktionelleZusammenhänge in flugtechnischen Systemenanalysieren, Signale an Schnittstellen funktio-nell zuordnen, Fehlerursachen bestimmen, e-lektromagnetische Verträglichkeit beurteilenund elektrische Schutzmaßnahmen bewertenkann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirt-schafts- und Sozialkunde in höchstens 60 Mi-nuten praxisbezogene handlungsorientierteAufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass erallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftli-che Zusammenhänge der Berufs- und Arbeits-welt darstellen und beurteilen kann.

Teil 8Gemeinsame Bestehensregelungen,

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 30Bestehensregelung

(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn1. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und2. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche

Systementwurf, Funktions- und System-analyse sowie Wirtschafts- und Sozialkun-de

jeweils mindestens ausreichende Leistungenerbracht wurden. Dabei haben die Prüfungsbe-reiche Systementwurf sowie Funktions- undSystemanalyse jeweils das doppelte Gewichtgegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts-und Sozialkunde. In zwei der Prüfungsbereichenach Nummer 2 müssen mindestens ausrei-chende Leistungen, in dem dritten Prüfungsbe-reich nach Nummer 2 dürfen keine ungenü-genden Leistungen erbracht worden sein.

(2) Die Prüfungsbereiche Systementwurf,Funktions- und Systemanalyse sowie Wirt-schafts- und Sozialkunde sind auf Antrag desPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungs-ausschusses in einzelnen Prüfungsbereichendurch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,wenn diese für das Bestehen der Prüfung denAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung desErgebnisses für die mündlich geprüften Prü-fungsbereiche sind das bisherige Ergebnis unddas Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprü-fung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.

§ 31Übergangsregelung

(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die beiInkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sinddie bisherigen Vorschriften weiter anzuwen-den, es sei denn, die Vertragsparteien vereinba-ren die Anwendung der Vorschriften dieserVerordnung.

(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die biszum 31. Dezember 2003 beginnen, können dieVertragsparteien die Anwendung der bisheri-gen Vorschriften vereinbaren.

(3) Ist für die Ausbildung in den in § 32 Satz 2genannten Ausbildungsberufe nach Landes-recht der Besuch eines schulischen Berufs-grundbildungsjahres vorgesehen, sind die bis-herigen Vorschriften bis zum 31. Juli 2004weiter anzuwenden.

(4) Nach einem erfolgreichen Besuch einesschulischen Berufsgrundbildungsjahres im Be-rufsfeld Elektrotechnik entsprechenda) der Berufsgrundbildungsjahr-

Anrechnungs-Verordnung vom 17. Juli1978 (BGBl. I S. 1061), geändert durch § 6Abs. 1 der Verordnung vom 10. März 1988(BGBl. I S. 229),

b) der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung öffentlicherDienst vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S.738), zuletzt geändert durch die Verord-nung vom 26. November 1993 (BGBl. I S.1971),

c) der Verordnung über die Anrechnung einesschulischen Berufsgrundbildungsjahres,einer einjährigen und einer zweijährigenBerufsfachschule auf die Ausbildungszeitin den industriellen Metallberufen und inden industriellen Elektroberufen vom 10.März 1988 (BGBl. I S. 229) oder

d) der Verordnung über die Anrechnung einesschulischen Berufsgrundbildungsjahres,einer einjährigen und einer zweijährigenBerufsfachschule auf die Ausbildungszeitin den handwerklichen Elektroberufenvom 31. Mai 1988 (BGBl. I S. 719)

sind auf bis zum 31. Juli 2004 beginnende Be-rufsausbildungsverhältnisse die bisherigenVorschriften weiter anzuwenden, es sei denn,die Vertragsparteien vereinbaren die Anwen-dung der Vorschriften dieser Verordnung.

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Anlage A-II

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(5) Absatz 3 und 4 dieser Übergangsregelunglassen § 3 Abs. 2 der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung unberührt.

§ 32Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 inKraft. Gleichzeitig treten folgende Verordnun-gen außer Kraft:1. die Verordnung über die Berufsausbildung

in den industriellen Elektroberufen undzum Kommunikationselektroniker/ zurKommunikationselektronikerin im Bereich

der Deutschen Bundespost vom 15. Januar1987 (BGBl. I S. 199), geändert durch dieVerordnung vom 14. Dezember 1989(BGBl. I S. 2443),

2. die Verordnung über die Berufsausbildungzum Prozessleitelektroniker/zur Prozess-leitelektronikerin vom 2. April 1992(BGBl. I S. 797) und

3. die Verordnung über die Berufsausbildungzum Fluggerätelektroniker/zur Fluggerät-elektronikerin vom 20. Juni 1997 (BGBl. IS. 1479).

Berlin, den 3. Juli 2003

Der Bundesminister

für Wirtschaft und Arbeit

In Vertretung

Georg Wilhelm Adamowitsch

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Anlage A-II

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Anlage 1

(zu den §§ 7, 11, 15, 19, 23 und 27)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

Gemeinsame Kernqualifikationen

Lfd. Nr. Teil desAusbildungsberufsbildes

Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbständigen Planes,Durchführens und Kontrollierens integriert mit berufsspezifischen

Fachqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

1 Berufsbildung, Arbeits-und Tarifrecht(Absatz 1 Nr. 1 der §§ 6,10, 14, 18, 22 und 26)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-schluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-trag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb

geltenden Tarifverträge nennen

2 Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(Absatz 1 Nr. 2 der §§ 6,10, 14, 18, 22 und 26)

a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaf-

fung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beleg-

schaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen undGewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-sungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des aus-bildenden Betriebes beschreiben

3 Sicherheit und Gesund-heitsschutz bei der Arbeit(Absatz 1 Nr. 3 der §§ 6,10, 14, 18, 22 und 26)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatzfeststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-schriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie ersteMaßnahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an e-lektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden;Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmenzur Brandbekämpfung ergreifen

4 Umweltschutz(Absatz 1 Nr. 4 der §§ 6,10, 14, 18, 22 und 26)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb

und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklä-ren

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Um-weltschutzes anwenden

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Anlage A-II

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Lfd. Nr. Teil desAusbildungsberufsbildes

Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbständigen Planes,Durchführens und Kontrollierens integriert mit berufsspezifischen

Fachqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonendenEnergie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-schonenden Entsorgung zuführen

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 der §§ 6,10, 14, 18, 22 und 26)

a) Informationsquellen und Informationen recherchieren undbeschaffen, Datenbankabfragen durchführen, Informationenbewerten

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswer-ten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen

c) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezo-gene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwen-den

d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archi-vieren

e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situ-ationsgerecht und zielorientiert führen

f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche undenglische Fachbegriffe anwenden

g) Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zu-sammenstellen und ergänzen, Standardsoftware anwenden

h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidun-gen im Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fi-xieren

i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentie-ren

k) Konflikte im Team lösenl) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durch-

führen

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 der §§ 6,10, 14, 18, 22 und 26)

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung derbetrieblichen Vorgaben einrichten

b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Arbeitsablauffeststellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen,transportieren, lagern und bereitstellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung rechtli-cher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, beiAbweichungen von der Planung Prioritäten setzen

d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identi-täten berücksichtigen

e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführenf) Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleicheng) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Termin-

verfolgung anwenden

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Anlage A-II

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Lfd. Nr. Teil desAusbildungsberufsbildes

Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbständigen Planes,Durchführens und Kontrollierens integriert mit berufsspezifischen

Fachqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkteneinrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten

i) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit desAuftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten ab-stimmen

k) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenl) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Ar-

beitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Ar-beitsergebnisse erkennen und anwenden

m) interne und externe Leistungserbringung vergleichenn) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglich-

keiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwen-den

7 Montieren und Anschlie-ßen elektrischer Betriebs-mittel(Absatz 1 Nr. 7 der §§ 6,10, 14, 18, 22 und 26)

a) Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durchmechanische Bearbeitung anpassen

b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen undGeräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden

c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung derelektromagnetischen Verträglichkeit festlegen

d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme aus-wählen und montieren

e) Leitungen installierenf) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errich-

ten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmeng) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektri-

scher Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Re-geln beachten

h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Be-triebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewer-ten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstel-len

8 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktio-nen und Systemen(Absatz 1 Nr. 8 der §§ 6,10, 14, 18, 22 und 26)

a) Messverfahren und Messgeräte auswählenb) elektrische Größen messen, bewerten und berechnenc) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfend) Steuerschaltungen analysierene) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfenf) systematische Fehlersuche durchführeng) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellenh) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion

prüfen und bewerteni) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen,

Datenprotokolle interpretieren

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Anlage A-II

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Lfd. Nr. Teil desAusbildungsberufsbildes

Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbständigen Planes,Durchführens und Kontrollierens integriert mit berufsspezifischen

Fachqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

9 Beurteilen der Sicherheitvon elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(Absatz 1 Nr. 9 der §§ 6,10, 14, 18, 22 und 26)

a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfenund beurteilen

b) Isolationswiderstände messen und beurteilenc) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilend) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Be-

triebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit,beurteilen

e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsicht-lich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegun-gen für Räume besonderer Art beurteilen

f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte,Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durchSchutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten

g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag un-ter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mitÜberstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtun-gen, beurteilen

h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beur-teilen

i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben e-lektrischer Geräte und Anlagen beurteilen

10 Installieren und Konfigu-rieren von IT-Systemen(Absatz 1 Nr. 10 der §§ 6,10, 14, 18, 22 und 26)

a) Hard- und Softwarekomponenten auswählenb) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren

und konfigurierenc) IT-Systeme in Netzwerke einbindend) Tools und Testprogramme einsetzen

11 Beraten und Betreuen vonKunden, Erbringen vonServiceleistungen(Absatz 1 Nr. 11 der §§ 6,10, 14, 18, 22 und 26)

a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungs-ansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten

b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisenc) Störungsmeldungen aufnehmend) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Stö-

rungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigene) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen,

auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriftenhinweisen

f) technische Unterstützung leisteng) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren

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Anlage A-II

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Anlage 2(zu § 7)

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildungzum Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/zur Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Lfd. Nr. Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbständigenPlanes, Durchführens und Kontrollierens integriert mit

Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

12 Technische Auftragsana-lyse, Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 6)

a) Kundenanforderungen analysierenb) Änderungen von Energieversorgungsanlagen planen, Strom-

kreise und Schutzmaßnahmen festlegenc) Anlagen- und Nutzungsänderungen von technischen Syste-

men, insbesondere von Energieumwandlungseinrichtungenund Versorgungssystemen, planen

d) Änderungen von Kommunikations- und Datenübertragungs-systemen planen

e) technische Schnittstellen und Netztopologien klärenf) Lösungen unter Berücksichtigung technischer Bestimmun-

gen und rechtlicher Vorgaben planen und ausarbeiten, Kos-ten kalkulieren

g) Komponenten entsprechend den baulichen und nutzerspezi-fischen Vorgaben auswählen

h) Änderungen der Systeme und Durchführung der Arbeitenabstimmen, interne und externe Kunde beraten

i) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeitenerstellen

13 Errichten, Erweitern oderÄndern von gebäudetech-nischen Anlagen(Absatz 1 Nr. 13 des § 6)

a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigu-rieren, montieren und demontieren

b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen,ausrichten, befestigen und anschließen

c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Mes-sen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen

d) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfenund in Betrieb nehmen

e) Netz- und Bussysteme anpassenf) Beleuchtungssysteme montieren und installiereng) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Systeme in Be-

trieb nehmen

14 Instandhalten gebäude-technischer Anlagen undSysteme(Absatz 1 Nr. 14 des § 6)

a) technische Anlagen inspizieren, Abweichungen vom Sollzu-stand feststellen, Inspektionsprotokolle erstellen

b) Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuch-tungen und Brandschutzeinrichtungen, inspizieren

c) wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriften und techni-schen Bestimmungen sowie betriebsspezifischer Vorgabendurchführen

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Anlage A-II

Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/ Stand: 27.07.2004 Seite 67 von 143

Lfd. Nr. Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbständigenPlanes, Durchführens und Kontrollierens integriert mit

Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

d) Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überwachen, Siche-rungsmaßnahmen durchführen

e) gebäudetechnische Anlagen warten, insbesondere Sollwerteeinstellen und justieren, Verschleißteile austauschen, Be-triebsstoffe überprüfen und nachfüllen, Wartungsprotokolleerstellen

f) Störmeldungen aufnehmen und beurteileng) Anlagenstörungen analysieren, Funktionen und Sicherheit

von Netzen, Anlagen, Systemen und Geräten prüfen und do-kumentieren

h) Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und protokolliereni) Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach- und Gefah-

renstellen analysieren und erfassenk) bei der Aufstellung und Optimierung von Instandhaltungs-

plänen mitwirken

15 Betreiben von technischenSystemen(Absatz 1 Nr. 15 des § 6)

a) Systeme überwachen und unter Berücksichtigung der Kun-denwünsche sowie ökonomischer und ökologischer Ge-sichtspunkte steuern

b) Störungen analysieren und unter Berücksichtigung der Zu-ständigkeiten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen

c) Kunden, insbesondere bei Störungen, informierend) Auftragsdurchführung durch externes Personal beaufsichti-

gen und koordinieren sowie Leistungen kontrollierene) Systeme übergeben, Kunden, auch in englischer Sprache, in

die Bedienung von technischen Einrichtungen einweisenf) Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschriften hinweisen

sowie in die Benutzung von Sicherheitseinrichtungen ein-weisen

g) Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen be-dienen und anpassen

h) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswertenund zur Optimierung nutzen

i) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen einstellenk) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen,

Ursachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen,Verbräuche optimieren

l) Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren, Gefähr-dungspotentiale erfassen

16 Technisches Gebäudema-nagement(Absatz 1 Nr. 16 des § 6)

a) Daten für das Gebäudemanagement bereitstellenb) Rapporte und Leistungsnachweise prüfenc) Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und über Daten-

banken verwaltend) Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf Realisierbarkeit

prüfen, Lösungsvorschläge erarbeiten, präsentieren und aus-führen

e) Zuständigkeiten für unterschiedliche Technikbereiche klären

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Anlage A-II

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Lfd. Nr. Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbständigenPlanes, Durchführens und Kontrollierens integriert mit

Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

f) an der Erstellung von Leistungsbeschreibungen und Aufträ-gen mitwirken

g) Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren sowie Leistungenabnehmen

h) vertragliche Regelungen, insbesondere Werkverträge, Ar-beitnehmerüberlassung und Verdingungsordnungen beachten

i) Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegenüber Leis-tungserbringern berücksichtigen

17 Geschäftsprozesse undQualitätsmanagement imEinsatzgebiet(Absatz 1 Nr. 17 des § 6)

a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten,Aufträge annehmen

b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationennutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen fest-stellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen

c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren,Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technischeUnterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken

d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der be-trieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten

e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagertenBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, die fürdie Sicherung der betrieblichen Abläufe notwendigenVerbrauchsmaterialien und -stoffe sowie Ersatzteile dispo-nieren und bevorraten

f) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwacheng) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-

sicherheit und Umweltschutz durchführen, Einhaltung vonTerminen verfolgen

h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit derProdukte und Prozesse beachten, Qualitätssicherungssystemanwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmän-geln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren

i) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Ab-rechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen

k) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und über-geben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienst-leistungen erläutern

l) Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen zusam-menstellen und modifizieren

m) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar-beitsergebnisse und -durchführung bewerten

n) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen imBetriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen

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Anlage A-II

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Teil B: Zeitliche Gliederung

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Abschnitt 1

1 Berufsbildung, Arbeits-und Tarifrecht(Absatz 1 Nr. 1 des § 6)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-sondere Abschluss, Dauer und Beendigung,erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus demAusbildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildungnennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene) wesentliche Bestimmungen der für den ausbil-

denden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

2 Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(Absatz 1 Nr. 2 des § 6)

a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Be-triebes erläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebeswie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Ver-waltung erklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes undseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisatio-nen, Berufsvertretungen und Gewerkschaftennennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise derbetriebsverfassungs- oder personalvertretungs-rechtlichen Organe des ausbildenden Betriebesbeschreiben

3 Sicherheit und Gesund-heitsschutz bei der Arbeit(Absatz 1 Nr. 3 des § 6)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit amArbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ih-rer Vermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-hütungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreibensowie erste Maßnahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beimArbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten undBetriebsmitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzesanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-fung ergreifen

4 Umweltschutz(Absatz 1 Nr. 4 des § 6)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelas-tungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitra-gen, insbesonderea) mögliche Umweltbelastungen durch den Aus-

bildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Um-weltschutz an Beispielen erklären

währendder gesam-ten Ausbil-dungszeitzu vermit-teln

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Anlage A-II

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun-gen des Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um-weltschonenden Energie- und Materialverwen-dung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien ei-ner umweltschonenden Entsorgung zuführen

Abschnitt 21. Ausbildungsjahr

(Zeitrahmen 1)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 6)

a) Informationsquellen und Informationen re-cherchieren und beschaffen, Datenbankabfra-gen durchführen, Informationen bewerten

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-lagen auswerten, anwenden und erstellen sowieSkizzen anfertigen

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 6)

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-sichtigung der betrieblichen Vorgaben einrich-ten

b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für deArbeitsablauf feststellen und auswählen, ter-mingerecht anfordern, prüfen, transportieren,lagern und bereitstellen

7 Montieren und Anschlie-ßen elektrischer Betriebs-mittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 6)

a) Baugruppen demontieren und montieren sowieTeile durch mechanische Bearbeitung anpassen

8 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktio-nen und Systemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 6)

a) Messverfahren und Messgeräte auswählenb) elektrische Größen messen, bewerten und be-

rechnen

13 Errichten, Erweitern oderÄndern von gebäudetech-nischen Anlagen(Absatz 1 Nr. 13 des § 6)

a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbin-den, konfigurieren, montieren und demontieren

3 bis 5

(Zeitrahmen 2)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 6)

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-lagen auswerten, anwenden und erstellen sowieSkizzen anfertigen

c) Dokumente sowie technische Regelwerke undberufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch,auswerten und anwenden

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Anlage A-II

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 6)

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-sichtigung der betrieblichen Vorgaben einrich-ten

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beach-tung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminli-cher Vorgaben planen, bei Abweichungen vonder Planung Prioritäten setzen

7 Montieren und Anschlie-ßen elektrischer Betriebs-mittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 6)

b) Leitungen auswählen und zurichten sowieBaugruppen und Geräte mit unterschiedlichenAnschlusstechniken verbinden

c) Leitungswege und Gerätemontageorte unterBeachtung der Umgebungsbedingungen festle-gen

d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverle-gesysteme auswählen und montieren

e) Leitungen installieren

9 Beurteilen der Sicherheitvon elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(Absatz 1 Nr. 9 des § 6)

c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischenSchlag beurteilen

d) Leitungen, deren Schutzeinrichtungen undsonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsicht-lich Strombelastbarkeit, beurteilen

12 Technische Auftragsana-lyse, Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 6)

e) technische Schnittstellen und Netztopologienklären

g) Komponenten entsprechend den baulichen undnutzerspezifischen Vorgaben auswählen

i) technische Unterlagen für die Ausführung derArbeiten erstellen

13 Errichten, Erweitern oderändern von gebäudetech-nischen Anlagen(Absatz 1 Nr. 13 des § 6)

b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittelaufstellen, ausrichten, befestigen und anschlie-ßen

2 bis 4

(Zeitrahmen 3)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 6)

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-lagen auswerten, anwenden und erstellen sowieSkizzen anfertigen

7 Montieren und Anschlie-ßen elektrischer Betriebs-mittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 6)

b) Leitungen auswählen und zurichten sowieBaugruppen und Geräte mit unterschiedlichenAnschlusstechniken verbinden

f) elektrische Geräte herstellen oder elektrischeAnlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Be-trieb nehmen

3 bis 4

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

8 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktio-nen und Systemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 6)

c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prü-fen

d) Steuerschaltungen analysierene) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfenf) systematische Fehlersuche durchführen

13 Errichten, Erweitern oderÄndern von gebäudetech-nischen Anlagen(Absatz 1 Nr. 13 des § 6)

c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern,Regeln, Messen und Überwachen einbauen,verdrahten und kennzeichnen

(Zeitrahmen 4)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 6)

d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, si-chern und archivieren

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 6)

h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-sichtspunkten einrichten, grafische Benutzer-oberflächen einrichten

10 Installieren und Konfigu-rieren von IT-Systemen(Absatz 1 Nr. 10 des § 6)

a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen,installieren und konfigurieren

b) Betriebssysteme und Anwendungsprogrammeinstallieren und konfigurieren

c) IT-Systeme in Netzwerke einbindend) Tools und Testprogramme einsetzen

13 Errichten, Erweitern oderÄndern von gebäudetech-nischen Anlagen(Absatz 1 Nr. 13 des § 6)

d) Signal- und Datenübertragungssysteme instal-lieren, prüfen und in Betrieb nehmen

1 bis 2

2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr(Zeitrahmen 5)

7 Montieren und Anschlie-ßen elektrischer Betriebs-mittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 6)

g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten undBetreiben elektrischer Anlagen und Betriebs-mittel die elektrotechnischen Regeln beachten

9 Beurteilen der Sicherheitvon elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(Absatz 1 Nr. 9 des § 6)

a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs-leitern prüfen und beurteilen

b) Isolationswiderstände messen und beurteilene) Schutzarten von elektrischen Geräten oder An-

lagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungenund der Zusatzfestlegungen für Räume beson-derer Art beurteilen 2 bis 3

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Anlage A-II

Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/ Stand: 27.07.2004 Seite 73 von 143

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektri-schen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbe-sondere durch Abschaltung mit Überstrom-schutzorganen und Fehlerstromschutzeinrich-tungen, beurteilen

h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Be-triebsmittel beurteilen

12 Technische Auftragsana-lyse, Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 6)

b) Änderungen von Energieversorgungsanlagenplanen, Stromkreise und Schutzmaßnahmenfestlegen

(Zeitrahmen 6)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 6)

f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,deutsche und englische Fachbegriffe anwenden

g) Dokumentationen in deutscher und englischerSprache zusammenstellen und ergänzen, Stan-dardsoftware anwenden

8 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktio-nen und Systemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 6)

g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellenh) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer

Funktion prüfen und bewerten

9 Beurteilen der Sicherheitvon elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(Absatz 1 Nr. 9 des § 6)

f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektri-scher Geräte, Betriebsmittel und Anlagen er-geben, beurteilen und durch Schutzmaßnah-men die sichere Nutzung gewährleisten

11 Beraten und Betreuen vonKunden, Erbringen vonServiceleistungen(Absatz 1 Nr. 11 des § 6)

b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinwei-sen

c) Störungsmeldungen aufnehmen

14 Instandhalten gebäude-technischer Anlagen undSysteme(Absatz 1 Nr. 14 des § 6)

a) technische Anlagen inspizieren, Abweichun-gen vom Sollzustand feststellen, Inspektions-protokolle erstellen

b) Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicher-heitsbeleuchtungen und Brandschutzeinrich-tungen, inspizieren

c) wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschrif-ten und technischen Bestimmungen sowie be-triebsspezifischer Vorgaben durchführen

f) Störmeldungen aufnehmen und beurteilen

15 Betreiben von technischenSystemen(Absatz 1 Nr. 15 des § 6)

b) Störungen analysieren und unter Berücksichti-gung der Zuständigkeiten Maßnahmen zur Stö-rungsbeseitigung ergreifen

16 Technisches Gebäudema-nagement(Absatz 1 Nr. 16 des § 6)

a) Daten für das Gebäudemanagement bereitstel-len

e) Zuständigkeiten für unterschiedliche Technik-bereiche klären

3 bis 4

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Anlage A-II

Seite 74 von 143 Stand: 27.07.2004 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr(Zeitrahmen 7)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 6)

c) Dokumente sowie technische Regelwerke undberufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch,auswerten und anwenden

i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarian-ten präsentieren

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 6)

i) Auftragsunterlagen sowie technische Durch-führbarkeit des Auftrags prüfen und mit denbetrieblichen Möglichkeiten abstimmen

7 Montieren und Anschlie-ßen elektrischer Betriebs-mittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 6)

h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nichtverbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hin-sichtlich der Entsorgung bewerten, umweltge-recht lagern und für die Entsorgung bereitstel-len

11 Beraten und Betreuen vonKunden, Erbringen vonServiceleistungen(Absatz 1 Nr. 11 des § 6)

a) Vorstellungen und Bedarf von internen oderexternen Kunden ermitteln, Lösungsansätzeentwickeln und Realisierungsvarianten anbie-ten

12 Technische Auftragsana-lyse, Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 6)

a) Kundenanforderungen analysiereng) Komponenten entsprechend den baulichen und

nutzerspezifischen Vorgaben auswählen

13 Errichten, Erweitern oderÄndern von gebäudetech-nischen Anlagen(Absatz 1 Nr. 13 des § 6)

b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittelaufstellen, ausrichten, befestigen und anschlie-ßen

c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern,Regeln, Messen und Überwachen einbauen,verdrahten und kennzeichnen

e) Netz- und Bussysteme anpassenf) Beleuchtungssysteme montieren und installie-

reng) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen,

Systeme in Betrieb nehmen

15 Betreiben von technischenSystemen(Absatz 1 Nr. 15 des § 6)

g) Visualisierungsanwendungen von technischenAnlagen bedienen und anpassen

i) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungeneinstellen

1 bis 3

(Zeitrahmen 8)

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 6)

e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgabendurchführen

f) unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten auf-zeigen, Kosten vergleichen

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Anlage A-II

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

k) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassenund bewerten

11 Beraten und Betreuen vonKunden, Erbringen vonServiceleistungen(Absatz 1 Nr. 11 des § 6)

d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinba-ren, bei Störungen der AuftragsabwicklungLösungsvarianten aufzeigen

12 Technische Auftragsana-lyse, Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 6)

c) Anlagen- und Nutzungsänderungen von tech-nischen Systemen, insbesondere von Energie-umwandlungseinrichtungen und Versorgungs-systemen, planen

f) Lösungen unter Berücksichtigung technischerBestimmungen und rechtlicher Vorgaben pla-nen und ausarbeiten, Kosten kalkulieren

15 Betreiben von technischenSystemen(Absatz 1 Nr. 15 des § 6)

h) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdatenauswerten und zur Optimierung nutzen

k) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmit-teln erfassen, Ursachen bei Abweichungenvom Sollwert feststellen, Verbräuche optimie-ren

16 Technisches Gebäudema-nagement(Absatz 1 Nr. 16 des § 6)

d) Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung aufRealisierbarkeit prüfen, Lösungsvorschläge er-arbeiten, präsentieren und ausführen

3 bis 5

3. und 4. Ausbildungsjahr(Zeitrahmen 9)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 6)

e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern undim Team situationsgerecht und zielorientiertführen

h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,Entscheidungen im Team erarbeiten, Ge-sprächsergebnisse schriftlich fixieren

k) Konflikte im Team lösen

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 6)

d) Aufgaben im Team planen und abstimmen,kulturelle Identitäten berücksichtigen

g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklungund Terminverfolgung anwenden

m) interne und externe Leistungserbringung ver-gleichen

12 Technische Auftragsana-lyse, Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 6)

d) Änderungen von Kommunikations- und Da-tenübertragungssystemen planen

h) Änderungen der Systeme und Durchführungder Arbeiten abstimmen, interne und externeKunden beraten 2 bis 4

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Anlage A-II

Seite 76 von 143 Stand: 27.07.2004 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

13 Errichten, Erweitern oderÄndern von gebäudetech-nischen Anlagen(Absatz 1 Nr. 13 des § 6)

d) Signal- und Datenübertragungssysteme instal-lieren, prüfen und in Betrieb nehmen

15 Betreiben von technischenSystemen(Absatz 1 Nr. 15 des § 6)

d) Auftragsdurchführung durch externes Personalbeaufsichtigen und koordinieren sowie Leis-tungen kontrollieren

16 Technisches Gebäudema-nagement(Absatz 1 Nr. 16 des § 6)

b) Rapporte und Leistungsnachweise prüfenf) an der Erstellung von Leistungsbeschreibungen

und Aufträgen mitwirkeng) Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren so-

wie Leistungen abnehmenh) vertraglichen Regelungen, insbesondere Werk-

verträge, Arbeitnehmerüberlassung und Ver-dingungsordnungen, beachten

i) Haftungs- und Gewährleistungsansprüche ge-genüber Leistungserbringern berücksichtigen

(Zeitrahmen 10)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 6)

c) Dokumente sowie technische Regelwerke undberufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch,auswerten und anwenden

l) schriftliche Kommunikation in Deutsch undEnglisch durchführen

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 6)

l) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssitua-tionen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhaltenim Team auf die Arbeitsergebnisse erkennenund anwenden

n) Qualifizierungsdefizite feststellen, Qualifizie-rungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschied-liche Lerntechniken anwenden

8 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktio-nen und Systemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 6)

i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Kompo-nenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren

9 Beurteilen der Sicherheitvon elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(Absatz 1 Nr. 9 des § 6)

i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten undBetreiben elektrischer Geräte und Anlagen be-urteilen

11 Beraten und Betreuen vonKunden, Erbringen vonServiceleistungen(Absatz 1 Nr. 11 des § 6)

e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedie-nung einweisen, auf Gefahren sowie auf Si-cherheitsregeln und Vorschriften hinweisen

f) technische Unterstützung leisteng) Informationsaustausch zu den internen oder

externen Kunden organisieren 3 bis 5

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Anlage A-II

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

14 Instandhalten gebäude-technischer Anlagen undSysteme(Absatz 1 Nr. 14 des § 6)

d) Einhaltung von Sicherheitsvorschriften über-wachen, Sicherungsmaßnahmen durchführen

e) gebäudetechnische Anlagen warten, insbeson-dere Sollwerte einstellen und justieren, Ver-schleißteile austauschen, Betriebsstoffe über-prüfen und nachfüllen, Wartungsprotokolleerstellen

g) Anlagenstörungen analysieren, Funktionen undSicherheit von Netzen, Anlagen, Systemen undGeräten prüfen und dokumentieren

h) Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und pro-tokollieren

i) Instandhaltungsprotokolle auswerten,Schwach- und Gefahrenstellen analysieren underfassen

k) bei der Aufstellung und Optimierung von In-standhaltungsplänen mitwirken

15 Betreiben von technischenSystemen(Absatz 1 Nr. 15 des § 6)

a) Systeme überwachen und unter Berücksichti-gung der Kundenwünsche sowie ökonomischerund ökologischer Gesichtspunkte steuern

c) Kunden, insbesondere bei Störungen, informie-ren

e) Systeme übergeben, Kunden, auch in engli-scher Sprache, in die Bedienung der techni-schen Systeme einweisen

f) Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschrif-ten hinweisen sowie in die Benutzung von Si-cherheitseinrichtungen einweisen

l) Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren,Gefährdungspotentiale erfassen

16 Technisches Gebäudema-nagement(Absatz 1 Nr. 16 des § 6)

c) Datenblätter und Anlagenprofile erstellen undüber Datenbanken verwalten

(Zeitrahmen 11)

17 Geschäftsprozesse undQualitätsmanagement imEinsatzgebiet(Absatz 1 Nr. 17 des § 6)

a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisenund beraten, Aufträge annehmen

b) Informationen beschaffen und bewerten, Do-kumentationen nutzen und bearbeiten, techno-logische Entwicklungen feststellen, sicher-heitsrelevante Unterlagen berücksichtigen

c) Ausgangszustand analysieren, technische undorganisatorische Schnittstellen klären, Schnitt-stellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen,Teilaufgaben definieren, technische Unterlagenerstellen und an der Kostenplanung mitwirken 10 bis 12

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Anlage A-II

Seite 78 von 143 Stand: 27.07.2004 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Be-achtung der betrieblichen Regeln einholen,prüfen und bewerten

e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- undnachgelagerten Bereichen abstimmen, Pla-nungsunterlagen erstellen, die für die Siche-rung der betrieblichen Abläufe notwendigenVerbrauchsmaterialien und -stoffe sowie Er-satzteile disponieren und bevorraten

f) Fremdleistungen veranlassen, prüfen, überwa-chen

g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigungvon Arbeitssicherheit und Umweltschutz,durchführen, Einhaltung von Terminen verfol-gen

h) Normen und Spezifikationen zur Qualität undSicherheit der Produkte und Prozesse beachten,Qualitätssicherungssystem anwenden sowieUrsachen von Fehlern und Qualitätsmängelnsystematisch suchen, beseitigen und dokumen-tieren

i) Projektablauf dokumentieren, Leistungen ab-rechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nach-kalkulation durchführen

k) technische Einrichtungen für die Benutzungfrei- und übergeben, Abnahmeprotokolle an-fertigen, Produkte und Dienstleistungen erläu-tern

l) Systemdokumentation und Bedienungsanlei-tungen zusammenstellen und modifizieren

m) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdatendurchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten

n) zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-beitsvorgängen im Betriebsablauf und im eige-nen Arbeitsbereich beitragen

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Anlage A-II

Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/ Stand: 27.07.2004 Seite 79 von 143

Anlage 3(zu § 11)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung

zum Elektroniker für Betriebstechnik/zur Elektronikerin für Betriebstechnik

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Lfd. Nr. Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbständigenPlanes, Durchführens und Kontrollierens integriert mit

Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

12 Technische Auftragsana-lyse, Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 10)

a) Kundenanforderungen analysierenb) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilenc) Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Strom-

kreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten undLeitungen auswählen

d) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegeben-heiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungenfestlegen

e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Ak-toren, Software und andere Komponenten auswählen

f) Anlagenänderungen unter Berücksichtigung der betriebli-chen Abläufe von Kunden planen

g) g) die zu erbringende Leistung dokumentieren, Schaltungs-unterlagen anpassen

13 Installieren und Inbetrieb-nehmen von elektrischenAnlagen(Absatz 1 Nr. 13 des § 10)

a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- undabbauen

b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen undeinsetzen, Ladung sichern und Transport durchführen

c) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Ver-ankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Kon-solen befestigen

d) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebs-mittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen

e) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zu-sammenbauen und aufstellen

f) Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichneng) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwa-

chen einbauen, verdrahten und kennzeichnenh) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen an-

bringeni) Datenleitungen konfektionierenk) Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und an-

schließenl) Leitungen der Kommunikationstechnik mit unterschiedli-

chen Anschlusstechniken verarbeitenm) Komponenten mittels Rohr- und Schlauchleitungen verbin-

denn) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und

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Anlage A-II

Seite 80 von 143 Stand: 27.07.2004 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/

Lfd. Nr. Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbständigenPlanes, Durchführens und Kontrollierens integriert mit

Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3Schleifenwiderstände messen und beurteilen

o) Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmenp) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen

und in Betrieb nehmenq) Antriebssysteme parametrieren und in Betrieb nehmen, Be-

triebswerte einstellenr) nichtelektrische Komponenten von Anlagen, insbesondere

pneumatische Baugruppen, prüfens) Beleuchtungsanlagen montieren und installierent) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prü-

fen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellenu) Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicher-

heitsvorrichtungen prüfenv) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Ver-

träglichkeit kontrollierenw) Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpas-

sen, Anlagen oder System übergeben14 Konfigurieren und Pro-

grammieren von Steue-rungen(Absatz 1 Nr. 14 des § 10)

a) Baugruppen der Mess-, Steuer- und Regeltechnik hard- undsoftwaremäßig einstellen, anpassen und in Betrieb nehmen

b) Anwendungssoftware installieren und konfigurierenc) Steuerungsprogramme analysieren, erstellen und ändernd) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe anpassene) Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Automatisie-

rungsgeräten an Netzwerke und Bussysteme anpassenf) Speichermedien und Programme zur Datensicherung instal-

lieren15 Instandhalten von Anlagen

und Systemen(Absatz 1 Nr. 15 des § 10)

a) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planenb) Systeme inspizieren, Funktionen von Anlagen und Sicher-

heitseinrichtungen prüfen sowie Prüfungen protokollierenc) Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten,

Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhal-tung austauschen

d) Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen undeinstellen

e) Diagnosesysteme nutzen, Funktion von Baugruppen prüfen,defekte Baugruppen austauschen

f) dezentrale Energieversorgungssysteme warten und instandhalten

g) Energieverteilungssysteme beurteilen, warten und instandhalten

h) Bearbeitungsmaschinen warten und instand setzeni) Kommunikationsanlagen warten und instand setzenk) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der

Wiederinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anla-genteile einstellen und deren Wirksamkeit prüfen

l) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren

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Anlage A-II

Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/ Stand: 27.07.2004 Seite 81 von 143

Lfd. Nr. Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbständigenPlanes, Durchführens und Kontrollierens integriert mit

Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

16 Technischer Service undBetrieb(Absatz 1 Nr. 16 des § 10)

a) Serviceleistung anbieten und durchführenb) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen

unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirkenc) Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen und hin-

sichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeitberaten

d) Anlagen übergeben, Kunden in die Bedienung von techni-schen Einrichtungen einweisen

e) Serviceleistungen dokumentierenf) technische Anlagen überwacheng) Ferndiagnose und -wartung durchführenh) Anlagedaten und Diagnosedaten auswerten und zur Optimie-

rung nutzeni) Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen be-

dienen und anpassenk) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen,

Ursachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen,Verbräuche optimieren

17 Geschäftsprozesse undQualitätsmanagement imEinsatzgebiet(Absatz 1 Nr. 17 des § 10)

a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten,Aufträge annehmen

b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationennutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen fest-stellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen

c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren,Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technischeUnterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken

d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der be-trieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten

e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagertenBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

f) Fremdleistungen veranlassen, überwachen und prüfeng) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-

sicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung vonTerminen verfolgen

h) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit derPrüfmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvor-schriften anwenden

i) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit derProdukte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigungsichern, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursa-chen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch su-chen, beseitigen und dokumentieren

k) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Ab-rechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen

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Anlage A-II

Seite 82 von 143 Stand: 27.07.2004 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/

Lfd. Nr. Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbständigenPlanes, Durchführens und Kontrollierens integriert mit

Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

l) technische Einrichtungen für die Benutzung freigeben undübergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte undDienstleistungen erläutern

m) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar-beitsergebnisse und -durchführung bewerten

n) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen imBetriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen

Teil B: Zeitliche Gliederung

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Abschnitt 1

1 Berufsbildung, Arbeits-und Tarifrecht(Absatz 1 Nr. 1 des § 10)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-sondere Abschluss, Dauer und Beendigung,erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus demAusbildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildungnennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene) wesentliche Bestimmungen der für den ausbil-

denden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

2 Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(Absatz 1 Nr. 2 des § 10)

a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Be-triebes erläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebeswie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Ver-waltung erklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes undseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisatio-nen, Berufsvertretungen und Gewerkschaftennennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise derbetriebsverfassungs- oder personalvertretungs-rechtlichen Organe des ausbildenden Betriebesbeschreiben

3 Sicherheit und Gesund-heitsschutz bei der Arbeit(Absatz 1 Nr. 3 des § 10)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit amArbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ih-rer Vermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-hütungsvorschriften anwenden

währendder gesam-ten Ausbil-dungszeitzu vermit-teln

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreibensowie erste Maßnahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beimArbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten undBetriebsmitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzesanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-fung ergreifen

4 Umweltschutz(Absatz 1 Nr. 4 des § 10)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelas-tungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitra-gen, insbesonderea) mögliche Umweltbelastungen durch den Aus-

bildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Um-weltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun-gen des Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um-weltschonenden Energie- und Materialverwen-dung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien ei-ner umweltschonenden Entsorgung zuführen

Abschnitt 21. Ausbildungsjahr

(Zeitrahmen 1)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 10)

a) Informationsquellen und Informationen re-cherchieren und beschaffen, Datenbankabfra-gen durchführen, Informationen bewerten

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-lagen auswerten, anwenden und erstellen sowieSkizzen anfertigen

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 10)

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-sichtigung der betrieblichen Vorgaben einrich-ten

b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für denArbeitsablauf feststellen und auswählen, ter-mingerecht anfordern, prüfen, transportieren,lagern und bereitstellen

7 Montieren und Anschlie-ßen elektrischer Betriebs-mittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 10)

a) Baugruppen demontieren und montieren sowieTeile durch mechanische Bearbeitung anpassen

2 bis 4

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Anlage A-II

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

8 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktio-nen und Systemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 10)

a) Messverfahren und Messgeräte auswählenb) elektrische Größen messen, bewerten und be-

rechnen

(Zeitrahmen 2)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 10)

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-lagen auswerten, anwenden und erstellen sowieSkizzen anfertigen

c) Dokumente sowie technische Regelwerke undberufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch,auswerten und anwenden

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 10)

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-sichtigung der betrieblichen Vorgaben einrich-ten

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beach-tung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminli-cher Vorgaben planen, bei Abweichungen vonder Planung Prioritäten setzen

7 Montieren und Anschlie-ßen elektrischer Betriebs-mittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 10)

b) Leitungen auswählen und zurichten sowieBaugruppen und Geräte mit unterschiedlichenAnschlusstechniken verbinden

c) Leitungswege und Gerätemontageorte unterBeachtung der Umgebungsbedingungen festle-gen

d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverle-gesysteme auswählen und montieren

e) Leitungen installieren

9 Burteilen der Sicherheitvon elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(Absatz 1 Nr. 9 des § 10)

c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischenSchlag beurteilen

d) Leitungen, deren Schutzeinrichtungen undsonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsicht-lich Strombelastbarkeit, beurteilen

13 Installieren und Inbetrieb-nehmen von elektrischenAnlagen(Absatz 1 Nr. 13 des § 10)

a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen unterArbeits- und Sicherheitsaspekten beurteilen,auswählen, auf- und abbauen

c) Eignung des Untergrundes für die Befestigungprüfen, Verankerungen vorbereiten sowieTragkonstruktionen und Konsolen befestigen

f) Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kenn-zeichnen

3 bis 5

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Anlage A-II

Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/ Stand: 27.07.2004 Seite 85 von 143

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

(Zeitrahmen 3)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 10)

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-lagen auswerten, anwenden und erstellen sowieSkizzen anfertigen

7 Montieren und Anschlie-ßen elektrischer Betriebs-mittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 10)

b) Leitungen auswählen und zurichten sowieBaugruppen und Geräte mit unterschiedlichenAnschlusstechniken verbinden

f) elektrische Geräte herstellen oder elektrischeAnlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Be-trieb nehmen

8 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktio-nen und Systemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 10)

c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prü-fen

d) Steuerschaltungen analysierene) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfenf) systematische Fehlersuche durchführen

12 Technische Auftragsana-lyse, Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 10)

e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen,Sensoren, Aktoren, Software und andere Kom-ponenten auswählen

13 Installieren und Inbetrieb-nehmen von elektrischenAnlagen(Absatz 1 Nr. 13 des § 10)

g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messenund Überwachen einbauen, verdrahten undkennzeichnen

2 bis 4

(Zeitrahmen 4)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 10)

d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, si-chern und archivieren

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 10)

h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-sichtspunkten einrichten, grafische Benutzer-oberflächen einrichten

10 Installieren und Konfigu-rieren von IT-Systemen(Absatz 1 Nr. 10 des § 10)

a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen,installieren und konfigurieren

b) Betriebssysteme und Anwendungsprogrammeinstallieren und konfigurieren

c) IT-Systeme in Netzwerke einbindend) Tools und Testprogramme einsetzen

1 bis 3

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Anlage A-II

Seite 86 von 143 Stand: 27.07.2004 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr(Zeitrahmen 5)

7 Montieren und Anschlie-ßen elektrischer Betriebs-mittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 10)

g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten undBetreiben elektrischer Anlagen und Betriebs-mittel die elektrotechnischen Regeln beachten

9 Beurteilen der Sicherheitvon elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(Absatz 1 Nr. 9 des § 10)

a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs-leitern prüfen und beurteilen

b) Isolationswiderstände messen und beurteilene) Schutzarten von elektrischen Geräten oder An-

lagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungenund der Zusatzfestlegungen für Räume beson-derer Art beurteilen

f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektri-scher Geräte, Betriebsmittel und Anlagen er-geben, beurteilen und durch Schutzmaßnah-men die sichere Nutzung gewährleisten

g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektri-schen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbe-sondere durch Abschaltung mit Überstrom-schutzorganen und Fehlerstromschutzeinrich-tungen, beurteilen

h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Be-triebsmittel beurteilen

i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten undBetreiben elektrischer Geräte und Anlagen be-urteilen

12 Technische Auftragsana-lyse, Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 10)

c) Anlagenänderungen und -erweiterungen,Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen,Komponenten und Leitungen auswählen

d) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtli-chen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzungzu bauseitigen Leistungen festlegen

13 Installieren und Inbetrieb-nehmen von elektrischenAnlagen(Absatz 1 Nr. 13 des § 10)

e) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombina-tionen zusammenbauen und aufstellen

h) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Iso-lierungen anbringen

k) Leitungen und Kabel der Energietechnik zu-richten und anschließen

n) Erdung und Potentialaugleich herstellen, Er-dungs- und Schleifenwiderstände messen undbeurteilen

o) Hauptstromkreise und Hilfs- und Steuerstrom-kreise in Betrieb nehmen

3 bis 5

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Anlage A-II

Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/ Stand: 27.07.2004 Seite 87 von 143

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

(Zeitrahmen 6)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 6)

f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,deutsche und englische Fachbegriffe anwenden

g) Dokumentationen in deutscher und englischerSprache zusammenstellen und ergänzen, Stan-dardsoftware anwenden

8 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktio-nen und Systemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 6)

g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellenh) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer

Funktion prüfen und bewerten

11 Beraten und Betreuen vonKunden, Erbringen vonServiceleistungen(Absatz 1 Nr. 11 des § 6)

c) Störungsmeldungen aufnehmen

13 Installieren und Inbetrieb-nehmen von elektrischenAnlagen(Absatz 1 Nr. 13 des § 10)

t) Schutzeinrichtungen einstellen und derenWirksamkeit prüfen, Wirksamkeit vonSchutzmaßnahmen sicherstellen

u) Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechani-sche Sicherheitsvorrichtungen prüfen

15 Instandhalten von Anlagenund Systemen(Absatz 1 Nr. 15 des § 10)

a) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planenb) Systeme inspizieren, Funktionen der Anlage

und Sicherheitseinrichtungen prüfen sowiePrüfungen protokollieren

c) Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungs-plänen warten, Verschleißteile im Rahmen dervorbeugenden Instandhaltung austauschen

1 bis 3

2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr(Zeitrahmen 7)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 10)

i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarian-ten präsentieren

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 10)

i) Auftragsunterlagen sowie technische Durch-führbarkeit des Auftrags prüfen und mit denbetrieblichen Möglichkeiten abstimmen

7 Montieren und Anschlie-ßen elektrischer Betriebs-mittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 10)

h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nichtverbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hin-sichtlich der Entsorgung bewerten, umweltge-recht lagern und für die Entsorgung bereitstel-len

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Anlage A-II

Seite 88 von 143 Stand: 27.07.2004 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

11 Beraten und Betreuen vonKunden, Erbringen vonServiceleistungen(Absatz 1 Nr. 11 des § 10)

a) Vorstellungen und Bedarf von internen oderexternen Kunden ermitteln, Lösungsansätzeentwickeln und Realisierungsvarianten anbie-ten

12 Technische Auftragsana-lyse, Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 10)

e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen,Sensoren, Aktoren, Software und andere Kom-ponenten auswählen

13 Installieren und Inbetrieb-nehmen von elektrischenAnlagen(Absatz 1 Nr. 13 des § 10)

g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messenund Überwachen einbauen, verdrahten undkennzeichnen

n) Hauptstromkreise und Hilfs- und Steuerstrom-kreise in Betrieb nehmen

14 Konfigurieren und Pro-grammieren von Steue-rungen(Absatz 1 Nr. 14 des § 10)

a) Baugruppen der Mess-, Steuer- und Rege-lungstechnik hard- und softwaremäßig einstel-len, anpassen und in Betrieb nehmen

b) Anwendungssoftware installieren und konfigu-rieren

c) Steuerungsprogramme analysieren, erstellenund ändern

d) Funktionsabläufe prüfen und Programmabläufeanpassen

f) Speichermedien und Programme zur Datensi-cherung installieren

15 Instandhalten von Anlagenund Systemen(Absatz 1 Nr. 15 des § 10)

d) Systemparameter mit vorgegebenen Wertenvergleichen und einstellen

16 Technischer Service undBetrieb(Absatz 1 Nr. 16 des § 10)

i) Visualisierungsanwendungen von technischenAnlagen bedienen und anpassen

2 bis 4

(Zeitrahmen 8)

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 6)

e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgabendurchführen

f) unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten auf-zeigen, Kosten vergleichen

k) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassenund bewerten

13 Installieren und Inbetrieb-nehmen von elektrischenAnlagen(Absatz 1 Nr. 13 des § 10)

d) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sons-tige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, be-festigen und anschließen

m) Komponenten mittels Rohr- und Schlauchlei-tungen verbinden.

q) Antriebssysteme parametrieren und in Betriebnehmen, Betriebswerte einstellen 2 bis 4

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Anlage A-II

Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/ Stand: 27.07.2004 Seite 89 von 143

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

r) nichtelektrische Komponenten von Anlagen,insbesondere pneumatische Baugruppen, prü-fen

15 Instandhalten von Anlagenund Systemen(Absatz 1 Nr. 15 des § 10)

h) Bearbeitungsmaschinen warten und instandsetzen

k) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtun-gen bei der Wiederinbetriebnahme instand ge-setzter Geräte oder Anlagenteile einstellen undderen Wirksamkeit prüfen

3. und 4. Ausbildungsjahr(Zeitrahmen 9)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 10)

c) Dokumente sowie technische Regelwerke undberufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch,auswerten und anwenden

e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern undim Team situationsgerecht und zielorientiertführen

h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,Entscheidungen im Team erarbeiten, Ge-sprächsergebnisse schriftlich fixieren

k) Konflikte im Team lösen

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 10)

d) Aufgaben im Team planen und abstimmen,kulturelle Identitäten berücksichtigen

g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklungund Terminverfolgung anwenden

l) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssitua-tionen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhaltenim Team auf die Arbeitsergebnisse erkennenund anwenden

m) interne und externe Leistungserbringung ver-gleichen

8 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktio-nen und Systemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 10)

i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Kompo-nenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren

11 Beraten und Betreuen vonKunden, Erbringen vonServiceleistungen(Absatz 1 Nr. 11 des § 10)

d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinba-ren, bei Störungen der AuftragsabwicklungLösungsvarianten aufzeigen

12 Technische Auftragsana-lyse, Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 10)

a) Kundenanforderungen analysierenb) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beur-

teilenf) Anlagenänderungen unter Berücksichtigung

der betrieblichen Abläufe des Kunden planen 3 bis 5

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Anlage A-II

Seite 90 von 143 Stand: 27.07.2004 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

g) die zu erbringende Leistung dokumentieren,Schaltungsunterlagen anpassen

13 Installieren und Inbetrieb-nehmen von elektrischenAnlagen(Absatz 1 Nr. 13 des § 10)

b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittelauswählen und einsetzen, Transport sichernund durchführen

i) Datenleitungen konfektionierenl) Leitungen der Kommunikationstechnik mit un-

terschiedlichen Anschlusstechniken verarbei-ten

p) Signal- und Datenübertragungssysteme instal-lieren, prüfen und in Betrieb nehmen

s) Beleuchtungsanlagen montieren und installie-ren

v) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagne-tischen Verträglichkeit kontrollieren

w) Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstel-len und anpassen, Anlagen oder System über-geben

14 Konfigurieren und Pro-grammieren von Steue-rungen(Absatz 1 Nr. 14 des § 10)

e) Architekturen, Protokolle, Schnittstellen vonAutomatisierungsgeräten an Netzwerke undBussysteme anpassen

15 Instandhalten von Anlagenund Systemen(Absatz 1 Nr. 15 des § 10)

g) Energieverteilungssysteme beurteilen, wartenund instand halten

i) Kommunikationsanlagen warten und instandsetzen

16 Technischer Service undBetrieb(Absatz 1 Nr. 16 des § 10)

d) Anlagen übergeben, Kunden in die Bedienungvon technischen Einrichtungen einweisen

(Zeitrahmen 10)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 10)

l) schriftliche Kommunikation in Deutsch undEnglisch durchführen

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 10)

n) Qualifizierungsdefizite feststellen, Qualifizie-rungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschied-liche Lerntechniken anwenden

11 Beraten und Betreuen vonKunden, Erbringen vonServiceleistungen(Absatz 1 Nr. 11 des § 10)

b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinwei-sen

e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedie-nung einweisen, auf Gefahren sowie auf Si-cherheitsregeln und Vorschriften hinweisen

f) technische Unterstützung leisten 2 bis 4

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Anlage A-II

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

g) Informationsaustausch zu den internen oderexternen Kunden organisieren

15 Instandhalten von Anlagenund Systemen(Absatz 1 Nr. 15 des § 10)

e) Diagnosesysteme nutzen, Funktion von Bau-gruppen prüfen, defekte Baugruppen austau-schen

f) dezentrale Energieversorgungssysteme wartenund instand halten

l) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren

16 Technischer Service undBetrieb(Absatz 1 Nr. 16 des § 10)

a) Serviceleistung anbieten und durchführenb) bei der Erstellung von Angeboten und Kosten-

voranschlägen unter Beachtung der betriebli-chen Vorgaben mitwirken

c) Kunden auf Gewährleistungsansprüche hin-weisen und hinsichtlich technischer und wirt-schaftlicher Durchführbarkeit beraten

e) Serviceleistungen dokumentierenf) technische Anlagen überwacheng) Ferndiagnose und -wartung durchführenh) Anlagedaten, Diagnosedaten und Prozessdaten

auswerten und zur Optimierung nutzenk) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmit-

teln erfassen, Ursachen bei Abweichungenvom Sollwert feststellen, Verbräuche optimie-ren

(Zeitrahmen 11)

17 Geschäftsprozesse undQualitätsmanagement imEinsatzgebiet(Absatz 1 Nr. 17 des § 6)

a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisenund beraten, Aufträge annehmen

b) Informationen beschaffen und bewerten, Do-kumentationen nutzen und bearbeiten, techno-logische Entwicklungen feststellen, sicher-heitsrelevante Unterlagen berücksichtigen

c) Ausgangszustand analysieren, technische undorganisatorische Schnittstellen klären, Schnitt-stellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen,Teilaufgaben definieren, technische Unterlagenerstellen und an der Kostenplanung mitwirken

d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Be-achtung der betrieblichen Vorgaben einholen,prüfen und bewerten

e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- undnachgelagerten Bereichen abstimmen, Pla-nungsunterlagen erstellen

f) Fremdleistungen veranlassen, überwachen undprüfen 10 bis 12

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Anlage A-II

Seite 92 von 143 Stand: 27.07.2004 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigungvon Arbeitssicherheit und Umweltschutz,durchführen, Einhaltung von Terminen verfol-gen

h) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfä-higkeit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläneund betriebliche Prüfvorschriften anwenden

i) Normen und Spezifikationen zur Qualität undSicherheit der Produkte beachten sowie Quali-tät bei der Auftragserledigung sichern, Quali-tätssicherungssystem anwenden sowie Ursa-chen von Fehlern und Qualitätsmängeln sys-tematisch suchen, beseitigen und dokumentie-ren

k) Projektablauf dokumentieren, Leistungen ab-rechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nach-kalkulation durchführen

l) technische Einrichtungen für die Benutzungfreigeben und übergeben, Abnahmeprotokolleanfertigen, Produkte und Dienstleistungen er-läutern

m) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdatendurchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten

n) zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-beitsvorgängen im Betriebsablauf und im eige-nen Arbeitsbereich beitragen

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Anlage A-II

Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/ Stand: 27.07.2004 Seite 93 von 143

Anlage 4(zu § 15)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung

zum Elektroniker für Automatisierungstechnik/zur Elektronikerin für Automatisierungstechnik

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Lfd. Nr. Teil desAusbildungsberufsbildes

Qualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

12 Technische Auftragsana-lyse, Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 14)

a) technische Prozesse und deren Grundoperationen bewerten,Systemanforderungen analysieren

b) Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend beachtenund deren Wechselwirkung an Automatisierungssystemenberücksichtigen

c) bei der Entwicklung von Automatisierungslösungen mitwir-ken

d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Ak-toren, Software und andere Komponenten auswählen

e) technische Schnittstellen klärenf) Komponenten nach Vorgaben auswähleng) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten

erstellen

13 Errichten von Einrichtun-gen der Automatisierungs-technik(Absatz 1 Nr. 13 des § 14)

a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigu-rieren, montieren und demontieren

b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen,ausrichten, befestigen und anschließen

c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Mes-sen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen

d) Sensoren und Aktoren montierene) Steuerungen installierenf) Einrichtungen der Energieversorgung und -verteilung bereit-

stelleng) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen

und in Betrieb nehmenh) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen verlegen und

montiereni) elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kuppeln und an-

schließenk) Baugruppen der Regelungstechnik montieren und justieren

14 Konfigurieren und Pro-grammieren von Automa-tisierungssystemen(Absatz 1 Nr. 14 des § 14)

a) Steuerungsprogramme erstellenb) Automatisierungsgeräte programmierenc) analoge und programmierbare Sensorsysteme konfigurieren

und parametrierend) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische

Baugruppen der Steuerungstechnik konfigurieren und para-metrieren

Page 94: Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme 27-07-04 · fahrttechnische Systeme (vgl. Kap. 5), der mit der Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin

Anlage A-II

Seite 94 von 143 Stand: 27.07.2004 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/

Lfd. Nr. Teil desAusbildungsberufsbildes

Qualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

e) komplexe Steuerungen anpassenf) Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozesssteuerung

konfigurieren und parametriereng) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfigurierenh) Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigurieren und

parametriereni) Komponenten der Informationstechnik und Automatisie-

rungstechnik konfigurieren und parametrierenk) Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Datennetze

konfigurieren und parametrieren

15 Prüfen und Inbetriebneh-men von Automatisie-rungssystemen(Absatz 1 Nr. 15 des § 14)

a) Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Datennetze vonMaschinen- oder Prozesssteuerungen in Betrieb nehmen undanpassen

b) Komponenten der Automatisierungstechnik justieren undprüfen

c) analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betriebnehmen

d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnitt-stellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen

e) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebs- undanlagenspezifischen Schutzmaßnahmen in Betrieb nehmenund prüfen

f) Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen übergeben

16 Instandhalten und Opti-mieren von Automatisie-rungssystemen(Absatz 1 Nr. 16 des § 14)

a) Prozessgrößen erfassen und auswertenb) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische

Komponenten und Antriebe instand haltenc) systematisch-methodische Fehlersuche an komplexen Auto-

matisierungssystemen durchführen, Fehler beseitigend) Versionswechsel von Software durchführene) Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzenf) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betrieblichen

Vorgaben, Vorschriften und Prozessabläufe warten und in-stand setzen

g) Steuerungen und Regelungen optimierenh) automatisierte Anlagen und Systeme unter Berücksichtigung

der Produktqualität und des Herstellverfahrens einrichtenund überwachen

i) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswertenund zur Optimierung nutzen

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Anlage A-II

Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/ Stand: 27.07.2004 Seite 95 von 143

Lfd. Nr. Teil desAusbildungsberufsbildes

Qualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

17 Geschäftsprozesse undQualitätsmanagement imEinsatzgebiet(Absatz 1 Nr. 17 des § 14)

a) Aufträge annehmenb) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen

nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen fest-stellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen

c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren,Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technischeUnterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken

d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagertenBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-sicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung vonTerminen verfolgen

f) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit derPrüfmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvor-schriften anwenden, Funktion und Sicherheit prüfen und do-kumentieren

g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit be-achten sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern,insbesondere Qualitätssicherungssysteme anwenden sowieUrsachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematischsuchen, beseitigen und dokumentieren

h) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Ab-rechnungsdaten erstellen

i) technische Einrichtungen für die Benutzung freigeben undübergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte undDienstleistungen erläutern

k) Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen, auchin Englisch, zusammenstellen und modifizieren

l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar-beitsergebnisse und -durchführung bewerten

m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen imBetriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen

Teil B: Zeitliche Gliederung

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Abschnitt 1

1 Berufsbildung, Arbeits-und Tarifrecht(Absatz 1 Nr. 1 des § 14)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-sondere Abschluss, Dauer und Beendigung,erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus demAusbildungsvertrag nennen

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Anlage A-II

Seite 96 von 143 Stand: 27.07.2004 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildungnennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene) wesentliche Bestimmungen der für den ausbil-

denden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

2 Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(Absatz 1 Nr. 2 des § 14)

a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Be-triebes erläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebeswie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Ver-waltung erklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes undseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisatio-nen, Berufsvertretungen und Gewerkschaftennennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise derbetriebsverfassungs- oder personalvertretungs-rechtlichen Organe des ausbildenden Betriebesbeschreiben

3 Sicherheit und Gesund-heitsschutz bei der Arbeit(Absatz 1 Nr. 3 des § 14)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit amArbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ih-rer Vermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-hütungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreibensowie erste Maßnahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beimArbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten undBetriebsmitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzesanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-fung ergreifen

4 Umweltschutz(Absatz 1 Nr. 4 des § 14)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelas-tungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitra-gen, insbesonderea) mögliche Umweltbelastungen durch den Aus-

bildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Um-weltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun-gen des Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um-weltschonenden Energie- und Materialverwen-dung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien ei-ner umweltschonenden Entsorgung zuführen

währendder gesam-ten Ausbil-dungszeitzu vermit-teln

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Anlage A-II

Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/ Stand: 27.07.2004 Seite 97 von 143

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Abschnitt 21. Ausbildungsjahr

(Zeitrahmen 1)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 14)

a) Informationsquellen und Informationen re-cherchieren und beschaffen, Datenbankabfra-gen durchführen, Informationen bewerten

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-lagen auswerten, anwenden und erstellen sowieSkizzen anfertigen

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 14)

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-sichtigung der betrieblichen Vorgaben einrich-ten

b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für denArbeitsablauf feststellen und auswählen, ter-mingerecht anfordern, prüfen, transportieren,lagern und bereitstellen

7 Montieren und Anschlie-ßen elektrischer Betriebs-mittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 14)

a) Baugruppen demontieren und montieren sowieTeile durch mechanische Bearbeitung anpassen

8 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktio-nen und Systemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 14)

a) Messverfahren und Messgeräte auswählenb) elektrische Größen messen, bewerten und be-

rechnen

13 Errichten von Einrichtun-gen der Automatisierungs-technik(Absatz 1 Nr. 13 des § 14)

a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbin-den, konfigurieren, montieren und demontieren

3 bis 5

(Zeitrahmen 2)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 14)

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-lagen auswerten, anwenden und erstellen sowieSkizzen anfertigen

c) Dokumente sowie technische Regelwerke undberufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch,auswerten und anwenden

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 14)

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-sichtigung der betrieblichen Vorgaben einrich-ten

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beach-tung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminli-cher Vorgaben planen, bei Abweichungen vonder Planung Prioritäten setzen 2 bis 4

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

7 Montieren und Anschlie-ßen elektrischer Betriebs-mittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 14)

b) Leitungen auswählen und zurichten sowieBaugruppen und Geräte mit unterschiedlichenAnschlusstechniken verbinden

c) Leitungswege und Gerätemontageorte unterBeachtung der Umgebungsbedingungen festle-gen

d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverle-gesysteme auswählen und montieren

e) Leitungen installieren

9 Beurteilen der Sicherheitvon elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(Absatz 1 Nr. 9 des § 14)

c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischenSchlag beurteilen

d) Leitungen, deren Schutzeinrichtungen undsonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsicht-lich Strombelastbarkeit, beurteilen

12 Technische Auftragsana-lyse, Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 14)

e) technische Schnittstellen klärenf) Komponenten nach Vorgaben auswähleng) technische Unterlagen für die Ausführung der

Arbeiten erstellen

13 Errichten von Einrichtun-gen der Automatisierungs-technik(Absatz 1 Nr. 13 des § 14)

b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittelaufstellen, ausrichten, befestigen und anschlie-ßen

(Zeitrahmen 3)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 14)

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-lagen auswerten, anwenden und erstellen sowieSkizzen anfertigen

7 Montieren und Anschlie-ßen elektrischer Betriebs-mittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 14)

b) Leitungen auswählen und zurichten sowieBaugruppen und Geräte mit unterschiedlichenAnschlusstechniken verbinden

f) elektrische Geräte herstellen oder elektrischeAnlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Be-trieb nehmen

8 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktio-nen und Systemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 14)

c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prü-fen

d) Steuerschaltungen analysierene) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfenf) systematische Fehlersuche durchführen

12 Technische Auftragsana-lyse, Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 14)

g) technische Unterlagen für die Ausführung derArbeiten erstellen

2 bis 4

13 Errichten von Einrichtun-gen der Automatisierungs-technik(Absatz 1 Nr. 13 des § 14)

c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern,Regeln, Messen und Überwachen einbauen,verdrahten und kennzeichnen

e) Steuerungen installieren

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Anlage A-II

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

14 Konfigurieren und Pro-grammieren von Automa-tisierungssystemen(Absatz 1 Nr. 14 des § 14)

a) Steuerungsprogramme erstellen

(Zeitrahmen 4)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 14)

d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, si-chern und archivieren

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 14)

h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-sichtspunkten einrichten, grafische Benutzer-oberflächen einrichten

10 Installieren und Konfigu-rieren von IT-Systemen(Absatz 1 Nr. 10 des § 14)

a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen,installieren und konfigurieren

b) Betriebssysteme und Anwendungsprogrammeinstallieren und konfigurieren

c) IT-Systeme in Netzwerke einbindend) Tools und Testprogramme einsetzen

13 Errichten von Einrichtun-gen der Automatisierungs-technik(Absatz 1 Nr. 13 des § 14)

g) Signal- und Datenübertragungssysteme instal-lieren, prüfen und in Betrieb nehmen

1 bis 3

2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr(Zeitrahmen 5)

7 Montieren und Anschlie-ßen elektrischer Betriebs-mittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 14)

g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten undBetreiben elektrischer Anlagen und Betriebs-mittel die elektrotechnischen Regeln beachten

9 Beurteilen der Sicherheitvon elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(Absatz 1 Nr. 9 des § 14)

a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs-leitern prüfen und beurteilen

b) Isolationswiderstände messen und beurteilene) Schutzarten von elektrischen Geräten oder An-

lagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungenund der Zusatzfestlegungen für Räume beson-derer Art beurteilen

f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektri-scher Geräte, Betriebsmittel und Anlagen er-geben, beurteilen und durch Schutzmaßnah-men die sichere Nutzung gewährleisten

1 bis 3

g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektri-schen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbe-sondere durch Abschaltung mit Überstrom-schutzorganen und Fehlerstromschutzeinrich-

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Anlage A-II

Seite 100 von 143 Stand: 27.07.2004 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4tungen, beurteilen

h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Be-triebsmittel beurteilen

i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten undBetreiben elektrischer Geräte und Anlagen be-urteilen

13 Errichten von Einrichtun-gen der Automatisierungs-technik(Absatz 1 Nr. 13 des § 14)

f) Geräte oder Einrichtungen der Energieversor-gung und Verteilung bereitstellen

(Zeitrahmen 6)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 14)

f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,deutsche und englische Fachbegriffe anwenden

g) Dokumentationen in deutscher und englischerSprache zusammenstellen und ergänzen, Stan-dardsoftware anwenden

8 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktio-nen und Systemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 14)

g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellenh) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer

Funktion prüfen und bewerten

11 Beraten und Betreuen vonKunden, Erbringen vonServiceleistungen(Absatz 1 Nr. 11 des § 14)

c) Störungsmeldungen aufnehmen

12 Technische Auftragsana-lyse, Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 14)

a) technische Prozesse und deren Grundoperatio-nen bewerten, Systemanforderungen analysie-ren

15 Prüfen und Inbetriebneh-men von Automatisie-rungssystemen(Absatz 1 Nr. 15 des § 14)

b) Komponenten der Automatisierungstechnikjustieren und prüfen

c) analoge und programmierbare Sensorsystemein Betrieb nehmen

d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signalean Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifischePrüfungen durchführen

16 Instandhalten und Opti-mieren von Automatisie-rungssystemen(Absatz 1 Nr. 16 des § 14)

e) Test- und Diagnosesysteme einsetzen

3 bis 5

2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr(Zeitrahmen 7)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 14)

i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarian-ten präsentieren 2 bis 4

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Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/ Stand: 27.07.2004 Seite 101 von 143

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 14)

i) Auftragsunterlagen sowie technische Durch-führbarkeit des Auftrags prüfen und mit denbetrieblichen Möglichkeiten abstimmen

7 Montieren und Anschlie-ßen elektrischer Betriebs-mittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 14)

h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nichtverbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hin-sichtlich der Entsorgung bewerten, umweltge-recht lagern und für die Entsorgung bereitstel-len

10 Installieren und Konfigu-rieren von IT-Systemen(Absatz 1 Nr. 10 des § 14)

d) Tools und Testprogramme einsetzen

11 Beraten und Betreuen vonKunden, Erbringen vonServiceleistungen(Absatz 1 Nr. 11 des § 14)

a) Vorstellungen und Bedarf von internen oderexternen Kunden ermitteln, Lösungsansätzeentwickeln und Realisierungsvarianten anbie-ten

12 Technische Auftragsana-lyse, Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 14)

c) bei der Entwicklung von Automatisierungslö-sungen mitwirken

d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen,Sensoren, Aktoren, Software und andere Kom-ponenten auswählen

13 Errichten von Einrichtun-gen der Automatisierungs-technik(Absatz 1 Nr. 13 des § 14)

d) Sensoren und Aktoren montieren

14 Konfigurieren und Pro-grammieren von Automa-tisierungssystemen(Absatz 1 Nr. 14 des § 14)

a) Steuerungsprogramme erstellenb) Automatisierungsgeräte programmierenc) analoge und programmierbare Sensorsysteme

konfigurieren und parametrierend) elektrische, elektropneumatische oder elektro-

hydraulische Baugruppen der Steuerungstech-nik konfigurieren und parametrieren

(Zeitrahmen 8)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 14)

c) Dokumente sowie technische Regelwerke undberufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch,auswerten und anwenden

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 14)

k) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassenund bewerten

12 Technische Auftragsana-lyse, Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 14)

d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen,Sensoren, Aktoren, Software und andere Kom-ponenten auswählen

2 bis 4

Page 102: Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme 27-07-04 · fahrttechnische Systeme (vgl. Kap. 5), der mit der Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin

Anlage A-II

Seite 102 von 143 Stand: 27.07.2004 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

13 Errichten von Einrichtun-gen der Automatisierungs-technik(Absatz 1 Nr. 13 des § 14)

i) elektrische Antriebe setzen, ausrichten, kup-peln und anschließen

14 Konfigurieren und Pro-grammieren von Automa-tisierungssystemen(Absatz 1 Nr. 14 des § 14)

f) Anwendersoftware zur Maschinen- oder Pro-zesssteuerung konfigurieren und parametrieren

16 Instandhalten und Opti-mieren von Automatisie-rungssystemen(Absatz 1 Nr. 16 des § 14)

b) elektrische, elektropneumatische oder elektro-hydraulische Komponenten und Antriebe in-stand halten

3. und 4. Ausbildungsjahr(Zeitrahmen 9)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 14)

e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern undim Team situationsgerecht und zielorientiertführen

h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,Entscheidungen im Team erarbeiten, Ge-sprächsergebnisse schriftlich fixieren

k) Konflikte im Team lösen

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 14)

d) Aufgaben im Team planen und abstimmen,kulturelle Identitäten berücksichtigen

e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgabendurchführen

f) unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten auf-zeigen, Kosten vergleichen

g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklungund Terminverfolgung anwenden

l) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssitua-tionen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhaltenim Team auf die Arbeitsergebnisse erkennenund anwenden

m) interne und externe Leistungserbringung ver-gleichen

8 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktio-nen und Systemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 14)

i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Kompo-nenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren

11 Beraten und Betreuen vonKunden, Erbringen vonServiceleistungen(Absatz 1 Nr. 11 des § 14)

d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinba-ren, bei Störungen der AuftragsabwicklungLösungsvarianten aufzeigen

3 bis 5

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Anlage A-II

Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/ Stand: 27.07.2004 Seite 103 von 143

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

12 Technische Auftragsana-lyse, Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 14)

a) technische Prozesse und deren Grundoperatio-nen bewerten, Systemanforderungen analysie-ren

b) Prozesszusammenhänge schnittstellenübergrei-fend beachten und deren Wechselwirkung anAutomatisierungssystemen berücksichtigen

13 Errichten von Einrichtun-gen der Automatisierungs-technik(Absatz 1 Nr. 13 des § 14)

h) Signal- und Datenübertragungseinrichtungenverlegen und montieren

k) Baugruppen der Regelungstechnik montierenund justieren

14 Konfigurieren und Pro-grammieren von Automa-tisierungssystemen(Absatz 1 Nr. 14 des § 14)

e) komplexe Steuerungen anpasseng) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen

konfigurierenh) Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke kon-

figurieren und parametriereni) Komponenten der Informationstechnik und

Automatisierungstechnik konfigurieren undparametrieren

k) Anwendungsprogramme für Leitsysteme undDatennetze konfigurieren und parametrieren

15 Prüfen und Inbetriebneh-men von Automatisie-rungssystemen(Absatz 1 Nr. 15 des § 14)

a) Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Da-tennetze von Maschinen- oder Prozesssteue-rungen in Betrieb nehmen oder anpassen

b) Komponenten der Automatisierungstechnikjustieren und prüfen

c) analoge und programmierbare Sensorsystemein Betrieb nehmen

e) Automatisierungssysteme unter Beachtung derbetriebs- und anlagenspezifischen Schutzmaß-nahmen in Betrieb nehmen und prüfen

f) Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anla-gen übergeben

(Zeitrahmen 10)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 14)

l) schriftliche Kommunikation in Deutsch undEnglisch durchführen

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 14)

n) Qualifizierungsdefizite feststellen, Qualifizie-rungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschied-liche Lerntechniken anwenden

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Anlage A-II

Seite 104 von 143 Stand: 27.07.2004 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

11 Beraten und Betreuen vonKunden, Erbringen vonServiceleistungen(Absatz 1 Nr. 11 des § 14)

b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinwei-sen

e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedie-nung einweisen, auf Gefahren sowie auf Si-cherheitsregeln und Vorschriften hinweisen

f) technische Unterstützung leisteng) Informationsaustausch zu den internen oder

externen Kunden organisieren

15 Prüfen und Inbetriebneh-men von Automatisie-rungssystemen(Absatz 1 Nr. 15 des § 14)

d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signalean Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifischePrüfungen durchführen

16 Instandhalten und Opti-mieren von Automatisie-rungssystemen(Absatz 1 Nr. 16 des § 14)

a) Prozessgrößen erfassen und auswertenc) systematisch-methodische Fehlersuche an

komplexen Automatisierungssystemen durch-führen

d) Versionswechsel der Software durchführenf) Automatisierungssysteme unter Beachtung der

betrieblichen Vorgaben, Vorschriften und Pro-zessabläufe instand setzen, warten und opti-mieren

g) Steuerungen und Regelungen optimierenh) automatisierte Anlagen und Systeme unter Be-

rücksichtigung der Produktqualität und desHerstellverfahrens einrichten und überwachen

i) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdatenauswerten und zur Optimierung nutzen

2 bis 4

(Zeitrahmen 11)

17 Geschäftsprozesse undQualitätsmanagement imEinsatzgebiet(Absatz 1 Nr. 17 des § 14)

a) Auftrag annehmenb) Informationen beschaffen und bewerten, Do-

kumentationen nutzen und bearbeiten, techno-logische Entwicklungen feststellen, sicher-heitsrelevante Unterlagen berücksichtigen

c) Ausgangszustand analysieren, technische undorganisatorische Schnittstellen klären, Schnitt-stellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen,Teilaufgaben definieren, technische Unterlagenerstellen und an der Kostenplanung mitwirken

d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- undnachgelagerten Bereichen abstimmen, Pla-nungsunterlagen erstellen

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigungvon Arbeitssicherheit und Umweltschutz,durchführen, Einhaltung von Terminen verfol-gen

10 bis 12

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Anlage A-II

Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/ Stand: 27.07.2004 Seite 105 von 143

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4f) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfä-

higkeit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläneund betriebliche Prüfvorschriften anwenden,Funktion und Sicherheit prüfen und dokumen-tieren

g) Normen und Spezifikationen zur Qualität undSicherheit beachten, sowie Qualität bei derAuftragserledigung sichern, insbesondere Qua-litätssicherungssysteme anwenden sowie Ursa-chen von Fehlern und Qualitätsmängeln sys-tematisch suchen, beseitigen und dokumentie-ren

h) Projektablauf dokumentieren, Leistungen ab-rechnen, Abrechnungsdaten erstellen

i) technische Einrichtungen für die Benutzungfreigeben und übergeben, Abnahmeprotokolleanfertigen, Produkte und Dienstleistungen er-läutern

k) Systemdokumentationen und Bedienungsanlei-tungen, auch in Englisch, zusammenstellenund modifizieren

l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdatendurchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten

m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-beitsvorgängen im Betriebsablauf und im eige-nen Arbeitsbereich beitragen

Page 106: Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme 27-07-04 · fahrttechnische Systeme (vgl. Kap. 5), der mit der Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin

Anlage A-II

Seite 106 von 143 Stand: 27.07.2004 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/

Anlage 5(zu § 19)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung

zum Elektroniker für Geräte und Systeme/zur Elektronikerin für Geräte und Systeme

Teil A : Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Lfd. Nr. Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

12 Technische Auftragsana-lyse, Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 18)

a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte Funktiona-litäten und technische Umgebungsbedingungen, analysieren

b) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für Schaltungenund konstruktiven Aufbau mitwirken

c) mechanische, elektrische und elektronische Komponentenauswählen

d) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufeund Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Auf-gabe analysieren

e) e) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorganisatorischer,technologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischerGesichtspunkte planen

13 Fertigen von Komponen-ten und Geräten(Absatz 1 Nr. 13 des § 18)

a) Entwürfe und Layouts erstellenb) Fertigungsunterlagen erstellenc) Bauteile und Baugruppen beschaffend) Leiterplatten erstellen und bestückene) Hardwarekomponenten, Geräte und komplexe Systeme an-

passen, montieren, anschließen und prüfenf) komponentenspezifische Software installieren, konfigurieren

und anpasseng) Komponenten prüfen und in Betrieb nehmenh) Produktdokumentationen erstellen

14 Herstellen und Inbetrieb-nehmen von Geräten undSystemen(Absatz 1 Nr. 14 des § 18)

a) konstruktiven Aufbau erstellenb) Hardwarekomponenten montieren und anschließenc) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbindend) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und

in Betrieb nehmene) Hardware- und Softwarekomponenten kundenspezifisch an-

passenf) geräte- und systemspezifische Software installieren und kon-

figuriereng) komplexe Geräte und Systeme prüfenh) Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikationen doku-

mentieren, Abnahmeprotokolle erstellen

Page 107: Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme 27-07-04 · fahrttechnische Systeme (vgl. Kap. 5), der mit der Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin

Anlage A-II

Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/ Stand: 27.07.2004 Seite 107 von 143

Lfd. Nr. Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

15 Einrichten, Überwachenund Instandhalten von Fer-tigungs- und Prüfeinrich-tungen(Absatz 1 Nr. 15 des § 18)

a) Fertigungsanlagen und Prüfsysteme einrichten, Fertigungs-und Prüfprozesse überwachen

b) Betriebsmittel und Material unter Berücksichtigung derTermin-, Personal- und Kostenvorgaben einsteuern

c) Leistungsmerkmale und Fertigungsprozesse auf Wirtschaft-lichkeit prüfen, beurteilen und optimieren

d) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen,elektrische Größen und Signale messen, prüfen und proto-kollieren

e) Prüf- und Kalibrierarbeiten sowie deren Dokumentation ü-berwachen und durchführen

f) Funktionsfähigkeit von technischen Übertragungssystemenunter betriebsspezifischen Rahmenbedingungen prüfen undbeurteilen

g) Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler beseitigen oderderen Beseitigung veranlassen, insbesondere Hardwarekom-ponenten austauschen und einstellen sowie Software instal-lieren und konfigurieren

h) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und durchführeni) vorbeugende Instandhaltung durchführen

16 Technischer Service undProduktsupport(Absatz 1 Nr. 16 des § 18)

a) Reparatur- und Serviceleistung planen, kalkulieren, anbieten,durchführen und abrechnen

b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägenunter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken

c) Fehlermeldungen, auch in englischer Sprache, entgegen-nehmen, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vor-schläge zur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbesei-tigung durchführen

d) Geräte und Systeme warten und instand setzene) Produkteinweisungen planen und durchführenf) Kundenberatungen durchführeng) Störungsursachen und Kundenhinweise analysieren, Vor-

schläge für die Verbesserung der Produkt-, Fertigungs- undServicequalität erarbeiten

17 Geschäftsprozesse undQualitätsmanagement imEinsatzgebiet(Absatz 1 Nr. 17 des § 18)

a) Aufträge annehmenb) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen,

auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technolo-gische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unter-lagen berücksichtigen

c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren,Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technischeUnterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken

d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der be-trieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten

e) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen

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Anlage A-II

Seite 108 von 143 Stand: 27.07.2004 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/

Lfd. Nr. Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

f) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagertenBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-sicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung vonTerminen verfolgen

h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit derProdukte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern undQualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und do-kumentieren

i) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Ab-rechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen

k) technische Einrichtungen für die Benutzung freigeben undübergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte undDienstleistungen erläutern, Fachauskünfte auch in englischerSprache erteilen

l) Geräte- und Systemdokumentation und Bedienungsanleitun-gen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren

m) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar-beitsergebnisse und -durchführung bewerten

n) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen imBetriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen

Teil B: Zeitliche Gliederung

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Abschnitt 1

1 Berufsbildung, Arbeits-und Tarifrecht(Absatz 1 Nr. 1 des § 18)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-sondere Abschluss, Dauer und Beendigung,erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus demAusbildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildungnennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene) wesentliche Bestimmungen der für den ausbil-

denden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

2 Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(Absatz 1 Nr. 2 des § 18)

a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Be-triebes erläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebeswie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Ver-waltung erklären

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Anlage A-II

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes undseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisatio-nen, Berufsvertretungen und Gewerkschaftennennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise derbetriebsverfassungs- oder personalvertretungs-rechtlichen Organe des ausbildenden Betriebesbeschreiben

3 Sicherheit und Gesund-heitsschutz bei der Arbeit(Absatz 1 Nr. 3 des § 18)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit amArbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ih-rer Vermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-hütungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreibensowie erste Maßnahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beimArbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten undBetriebsmitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzesanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-fung ergreifen

4 Umweltschutz(Absatz 1 Nr. 4 des § 18)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelas-tungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitra-gen, insbesonderea) mögliche Umweltbelastungen durch den Aus-

bildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Um-weltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun-gen des Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um-weltschonenden Energie- und Materialverwen-dung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien ei-ner umweltschonenden Entsorgung zuführen

währendder gesam-ten Ausbil-dungszeitzu vermit-teln

Abschnitt 21. Ausbildungsjahr

(Zeitrahmen 1)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 18)

a) Informationsquellen und Informationen re-cherchieren und beschaffen, Datenbankabfra-gen durchführen, Informationen bewerten

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-lagen auswerten, anwenden und erstellen sowieSkizzen anfertigen

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Anlage A-II

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 18)

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-sichtigung der betrieblichen Vorgaben einrich-ten

b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für denArbeitsablauf feststellen und auswählen, ter-mingerecht anfordern, prüfen, transportieren,lagern und bereitstellen

7 Montieren und Anschlie-ßen elektrischer Betriebs-mittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 18)

a) Baugruppen demontieren und montieren sowieTeile durch mechanische Bearbeitung anpassen

8 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktio-nen und Systemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 18)

a) Messverfahren und Messgeräte auswählenb) elektrische Größen messen, bewerten und be-

rechnen

12 Technische Auftragsana-lyse, Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 18)

b) bei der Entwicklung von Lösungskonzeptenfür Schaltungen und konstruktiven Aufbaumitwirken

2 bis 4

(Zeitrahmen 2)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 18)

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-lagen auswerten, anwenden und erstellen sowieSkizzen anfertigen

c) Dokumente sowie technische Regelwerke undberufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch,auswerten und anwenden

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 18)

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-sichtigung der betrieblichen Vorgaben einrich-ten

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beach-tung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminli-cher Vorgaben planen, bei Abweichungen vonder Planung Prioritäten setzen

7 Montieren und Anschlie-ßen elektrischer Betriebs-mittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 18)

b) Leitungen auswählen und zurichten sowieBaugruppen und Geräte mit unterschiedlichenAnschlusstechniken verbinden

c) Leitungswege und Gerätemontageorte unterBeachtung der Umgebungsbedingungen festle-gen

d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverle-gesysteme auswählen und montieren

e) Leitungen installieren

1 bis 3

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

9 Beurteilen der Sicherheitvon elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(Absatz 1 Nr. 9 des § 18)

c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischenSchlag beurteilen

d) Leitungen, deren Schutzeinrichtungen undsonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsicht-lich Strombelastbarkeit, beurteilen

12 Technische Auftragsana-lyse, Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 18)

c) mechanische, elektrische und elektronischeKomponenten auswählen

14 Herstellen und Inbetrieb-nehmen von Geräten undSystemen(Absatz 1 Nr. 14 des § 18)

c) Leitungen konfektionieren sowie Komponen-ten verbinden

(Zeitrahmen 3)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 18)

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-lagen auswerten, anwenden und erstellen sowieSkizzen anfertigen

7 Montieren und Anschlie-ßen elektrischer Betriebs-mittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 18)

b) Leitungen auswählen und zurichten sowieBaugruppen und Geräte mit unterschiedlichenAnschlusstechniken verbinden

f) elektrische Geräte herstellen oder elektrischeAnlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Be-trieb nehmen

8 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktio-nen und Systemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 18)

c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prü-fen

d) Steuerschaltungen analysierene) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfenf) systematische Fehlersuche durchführen

12 Technische Auftragsana-lyse, Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 18)

c) mechanische, elektrische und elektronischeKomponenten auswählen

13 Fertigen von Komponen-ten(Absatz 1 Nr. 13 des § 18)

c) Bauteile und Baugruppen beschaffend) Leiterplatten erstellen und bestücken

3 bis 5

14 Herstellen und Inbetrieb-nehmen von Geräten undSystemen(Absatz 1 Nr. 14 des § 18)

c) Leitungen konfektionieren sowie Komponen-ten verbinden

(Zeitrahmen 4)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 18)

d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, si-chern und archivieren 2 bis 4

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Seite 112 von 143 Stand: 27.07.2004 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 18)

h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-sichtspunkten einrichten, grafische Benutzer-oberflächen einrichten

10 Installieren und Konfigu-rieren von IT-Systemen(Absatz 1 Nr. 10 des § 18)

a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen,installieren und konfigurieren

b) Betriebssysteme und Anwendungsprogrammeinstallieren und konfigurieren

c) IT-Systeme in Netzwerke einbindend) Tools und Testprogramme einsetzen

2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr(Zeitrahmen 5)

7 Montieren und Anschlie-ßen elektrischer Betriebs-mittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 18)

g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten undBetreiben elektrischer Anlagen und Betriebs-mittel die elektrotechnischen Regeln beachten

9 Beurteilen der Sicherheitvon elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(Absatz 1 Nr. 9 des § 18)

a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs-leitern prüfen und beurteilen

b) Isolationswiderstände messen und beurteilene) Schutzarten von elektrischen Geräten oder An-

lagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungenund der Zusatzfestlegungen für Räume beson-derer Art beurteilen

f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektri-scher Geräte, Betriebsmittel und Anlagen er-geben, beurteilen und durch Schutzmaßnah-men die sichere Nutzung gewährleisten

g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektri-schen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbe-sondere durch Abschaltung mit Überstrom-schutzorganen und Fehlerstromschutzeinrich-tungen, beurteilen

h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Be-triebsmittel beurteilen

1 bis 3

(Zeitrahmen 6)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 18)

c) Dokumente sowie technische Regelwerke undberufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch,auswerten und anwenden

f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,deutsche und englische Fachbegriffe anwenden

g) Dokumentationen in deutscher und englischerSprache zusammenstellen und ergänzen, Stan-dardsoftware anwenden

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

7 Montieren und Anschlie-ßen elektrischer Betriebs-mittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 18)

h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nichtverbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hin-sichtlich der Entsorgung bewerten, umweltge-recht lagern und für die Entsorgung bereitstel-len

8 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktio-nen und Systemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 18)

g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellenh) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer

Funktion prüfen und bewerten

13 Fertigen von Komponen-ten(Absatz 1 Nr. 13 des § 18)

a) Entwürfe und Layouts erstellenb) Fertigungsunterlagen erstellenc) Bauteile und Baugruppen beschaffend) Leiterplatten erstellen und bestückene) Baugruppen anpassen und in Gehäuse einbau-

enf) komponentenspezifische Software installieren,

konfigurieren und anpasseng) Komponenten prüfenh) Produktdokumentationen erstellen

3 bis 5

2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr(Zeitrahmen 7)

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 18)

i) Auftragsunterlagen sowie technische Durch-führbarkeit des Auftrags prüfen und mit denbetrieblichen Möglichkeiten abstimmen

11 Beraten und Betreuen vonKunden, Erbringen vonServiceleistungen(Absatz 1 Nr. 11 des § 18)

a) Vorstellungen und Bedarf von internen oderexternen Kunden ermitteln, Lösungsansätzeentwickeln und Realisierungsvarianten anbie-ten

14 Herstellen und Inbetrieb-nehmen von Geräten undSystemen(Absatz 1 Nr. 14 des § 18)

a) konstruktiven Aufbau erstellenb) Hardwarekomponenten montieren und an-

schließend) Baugruppen hard- und softwareseitig einstel-

len, prüfen und in Betrieb nehmenf) geräte- und systemspezifische Software instal-

lieren und konfiguriereng) komplexe Geräte und Systeme prüfen

3 bis 4

(Zeitrahmen 8)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 18)

i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarian-ten präsentieren

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Anlage A-II

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 18)

e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgabendurchführen

f) unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten auf-zeigen, Kosten vergleichen

k) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassenund bewerten

12 Technische Auftragsana-lyse, Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 18)

a) Auftragsanforderungen, insbesondere gefor-derte Funktionalitäten und technische Umge-bungsbedingungen, analysieren

b) bei der Entwicklung von Lösungskonzeptenfür Schaltungen und konstruktiven Aufbaumitwirken

d) die für den Fertigungs- und Prüfprozess typi-schen Abläufe und Verfahren im Hinblick aufdie Anforderungen der Aufgabe analysieren

14 Herstellen und Inbetrieb-nehmen von Geräten undSystemen(Absatz 1 Nr. 14 des § 18)

e) Hardware- und Softwarekomponenten kunden-spezifisch anpassen

f) geräte- und systemspezifische Software instal-lieren und konfigurieren

h) Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifi-kationen dokumentieren, Abnahmeprotokolleerstellen

16 Technischer Service undProduktsupport(Absatz 1 Nr. 16 des § 18)

g) Störungsursachen und Kundenhinweise analy-sieren, Vorschläge für die Verbesserung derProdukt-, Fertigungs- und Servicequalität erar-beiten

2 bis 3

3. und 4. Ausbildungsjahr(Zeitrahmen 9)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 18)

c) Dokumente sowie technische Regelwerke undberufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch,auswerten und anwenden

e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern undim Team situationsgerecht und zielorientiertführen

h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,Entscheidungen im Team erarbeiten, Ge-sprächsergebnisse schriftlich fixieren

k) Konflikte im Team lösen

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 18)

d) Aufgaben im Team planen und abstimmen,kulturelle Identitäten berücksichtigen

g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklungund Terminverfolgung anwenden

l) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssitua-tionen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten

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Anlage A-II

Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/ Stand: 27.07.2004 Seite 115 von 143

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennenund anwenden

m) interne und externe Leistungserbringung ver-gleichen

n) Qualifizierungsdefizite feststellen, Qualifizie-rungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschied-liche

9 Beurteilen der Sicherheitvon elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(Absatz 1 Nr. 9 des § 18)

i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten undBetreiben elektrischer Geräte und Anlagen be-urteilen

11 Beraten und Betreuen vonKunden, Erbringen vonServiceleistungen(Absatz 1 Nr. 11 des § 18)

d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinba-ren, bei Störungen der AuftragsabwicklungLösungsvarianten aufzeigen

12 Technische Auftragsana-lyse, Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 18)

d) die für den Fertigungs- und Prüfprozess typi-schen Abläufe und Verfahren im Hinblick aufdie Anforderungen der Aufgabe analysieren

e) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorgani-satorischer, technologischer, wirtschaftlicherund sicherheitstechnischer Gesichtspunkte pla-nen

15 Einrichten, Überwachenund Instandhalten von Fer-tigungs- und Prüfeinrich-tungen(Absatz 1 Nr. 15 des § 18)

a) Fertigungsanlagen und Prüfsysteme einrichten,Fertigungs- und Prüfprozesse überwachen

b) Betriebsmittel und Material unter Berücksich-tigung der Termin-, Personal- und Kostenvor-gaben einsteuern

c) Leistungsmerkmale und Fertigungsprozesseauf Wirtschaftlichkeit prüfen, beurteilen undoptimieren

d) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesys-teme auswählen, elektrische Größen und Sig-nale messen, prüfen und protokollieren

e) Prüf- und Kalibrierarbeiten sowie deren Do-kumentation überwachen und durchführen

f) Funktionsfähigkeit von technischen Übertra-gungssystemen unter betriebsspezifischenRahmenbedingungen prüfen und beurteilen

g) Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehlerbeseitigen oder deren Beseitigung veranlassen,insbesondere Hardwarekomponenten austau-schen und einstellen sowie Software installie-ren und konfigurieren

h) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren unddurchführen

i) vorbeugende Instandhaltung durchführen

3 bis 4

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Anlage A-II

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

(Zeitrahmen 10)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 18)

l) schriftliche Kommunikation in Deutsch undEnglisch durchführen

8 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktio-nen und Systemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 18)

i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Kompo-nenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren

11 Beraten und Betreuen vonKunden, Erbringen vonServiceleistungen(Absatz 1 Nr. 11 des § 18)

b auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinwei-sen

c) Störungsmeldungen aufnehmene) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedie-

nung einweisen, auf Gefahren sowie auf Si-cherheitsregeln und Vorschriften hinweisen

f) technische Unterstützung leisteng) Informationsaustausch zu den internen oder

externen Kunden organisieren 3 bis 4

15 Einrichten, Überwachenund Instandhalten von Fer-tigungs- und Prüfeinrich-tungen(Absatz 1 Nr. 15 des § 18)

h) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren unddurchführen

i) vorbeugende Instandhaltung durchführen

16 Technischer Service undProduktsupport(Absatz 1 Nr. 16 des § 18)

a) Reparatur- und Serviceleistung planen, kalku-lieren, anbieten, durchführen und abrechnen

b) bei der Erstellung von Angeboten und Kosten-voranschlägen unter Beachtung der betriebli-chen Regeln mitwirken

c) Fehlermeldungen, auch in englischer Sprache,entgegennehmen, Fehler durch Kundenbefra-gung eingrenzen, Vorschläge zur Störungsbe-seitigung unterbreiten, Störungsbeseitigungdurchführen

d) Geräte und Systeme warten und instand setzene) Produkteinweisungen planen und durchführenf) Kundenberatungen durchführeng) Störungsursachen und Kundenhinweise analy-

sieren, Vorschläge für die Verbesserung derProdukt-, Fertigungs- und Servicequalität erar-beiten

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Anlage A-II

Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/ Stand: 27.07.2004 Seite 117 von 143

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

(Zeitrahmen 11)

17 Geschäftsprozesse undQualitätsmanagement imEinsatzgebiet(Absatz 1 Nr. 17 des § 18)

a) Auftrag annehmenb) Informationen beschaffen und bewerten, Do-

kumentationen, auch in englischer Sprache,nutzen und bearbeiten, technologische Ent-wicklungen feststellen, sicherheitsrelevanteUnterlagen berücksichtigen

c) Ausgangszustand analysieren, technische undorganisatorische Schnittstellen klären, Schnitt-stellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen,Teilaufgaben definieren, technische Unterlagenerstellen und an der Kostenplanung mitwirken

d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Be-achtung der betrieblichen Vorgaben einholen,prüfen und bewerten

e) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und ü-berwachen

f) Auftragsabwicklung planen und mit vor- undnachgelagerten Bereichen abstimmen, Pla-nungsunterlagen erstellen

g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigungvon Arbeitssicherheit und Umweltschutz,durchführen, Einhaltung von Terminen verfol-gen

h) Normen und Spezifikationen zur Qualität undSicherheit der Produkte und Prozesse beachten,Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängelnsystematisch suchen, beseitigen und dokumen-tieren

i) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen ab-rechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nach-kalkulation durchführen

k) technische Einrichtungen für die Benutzungfreigeben und übergeben, Abnahmeprotokolleanfertigen, Produkte und Dienstleistungen er-läutern, Fachauskünfte auch in englischerSprache erteilen

l) Geräte- und Systemdokumentation und Bedie-nungsanleitungen, auch in Englisch, zusam-menstellen und modifizieren

m) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdatendurchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten

n) zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-beitsvorgängen im Betriebsablauf und im eige-nen Arbeitsbereich beitragen

10 bis 12

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Anlage A-II

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Anlage 6(zu § 23)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung

zum Systeminformatiker/zur Systeminformatikerin

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Qualifikationen

Lfd. Nr. Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

12

12 Technische Auftragsana-lyse, Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 22)

a) Kundenanforderungen, auch in englischer Sprache, hinsicht-lich der geforderten Funktion und der technischen Umge-bung analysieren

b) bei der Konzipierung von Hard- und Software-Lösungen un-ter Anwendung von einschlägigen Design-Methoden mit-wirken

c) Hard- und Softwarekomponenten unter Berücksichtigung ak-tueller technischer Entwicklungen der für das Einsatzgebietrelevanten Technologien auswählen und disponieren

d) technische Schnittstellen klärene) Komponenten nach Vorgaben auswählenf) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten

erstellen

13 Erstellen von Software(Absatz 1 Nr. 13 des § 22)

a) Entwicklungsumgebung und Entwicklungssoftware auswäh-len

b) Softwarekomponenten anpassenc) Programme entwickeln und Programmdokumentationen

erstellend) Softwarekomponenten für Schnittstellen erstellen, anpassen

und anwendene) Bedienungsoberflächen und Benutzerdialoge gestaltenf) Sicherheitseinrichtungen implementieren

14 Integrieren und Konfigu-rieren von Systemen(Absatz 1 Nr. 14 des § 22)

a) Hardwarekomponenten installieren und prüfenb) Systemsoftware sowie Hilfs- und Steuerprogramme installie-

ren und konfigurierenc) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und anpassend) Probleme beim Zusammenführen von Hard- und Software-

komponenten analysieren, Lösungen entwickelne) Programme in Systeme einbinden, Kompatibilitätsprobleme

analysieren und Lösungen entwickelnf) Schnittstellen parametrieren, Übertragungsprotokolle prüfeng) aktive und passive Netzwerkkomponenten sowie Netzwerk-

betriebssysteme installieren und konfigurierenh) Nutzerprogramme einbindeni) Teilsysteme in Gesamtsysteme integrieren

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Anlage A-II

Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/ Stand: 27.07.2004 Seite 119 von 143

Lfd. Nr. Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

15 Durchführen von System-tests(Absatz 1 Nr. 15 des § 22)

a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung techni-scher Spezifikationen und Vorschriften festlegen

b) Test- und Prüfgeräte auswählen und verbindenc) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswählen und a-

daptieren, Testdaten generieren und dokumentierend) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, technische Um-

feldbedingungen simulieren, Diagnosesoftware einsetzene) Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachtenf) Systemtests durchführen, Komponenten im Gesamtsystem

mit den relevanten Betriebsparametern testeng) physikalische Größen messen, Messwerte dokumentierenh) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prü-

fungen durchführeni) Störungen analysieren, systematische Fehlersuche in Syste-

men durchführen, auf Fehlerursachen in Systemen schließenk) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von Hard- und

Softwarekomponenten beseitigenl) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Testläufe auch

in englischer Sprache dokumentieren

16 Technischer Service undSystemoptimierung(Absatz 1 Nr. 16 des § 22)

a) Störungsmeldungen, auch in englischer Sprache, entgegen-nehmen, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vor-schläge zur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbesei-tigung durchführen

b) Systeme und Netze unter Einsatz von datenbankgestütztenTest- und Diagnosesystemen optimieren, entstören und war-ten

c) Netzwerke administrierend) Fehlerursachen und Störungen analysieren und statistisch

auswertene) Kundenberatungen durchführen, komplexe technische Sach-

verhalte adressatengerecht kommunizierenf) Produkteinweisungen planen und durchführen

17 Geschäftsprozess undQualitätsmanagementim Einsatzgebiet(Absatz 1 Nr. 17 des § 22)

a) Aufträge annehmenb) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen,

auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technolo-gische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unter-lagen berücksichtigen

c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren,Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technischeUnterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken

d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagertenBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-sicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung vonTerminen verfolgen

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Anlage A-II

Seite 120 von 143 Stand: 27.07.2004 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/

Lfd. Nr. Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit derProdukte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern undQualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und do-kumentieren

g) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Ab-rechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen

h) technische Einrichtungen für die Benutzung freigeben undübergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte undDienstleistungen erläutern, Fachauskünfte auch in englischerSprache erteilen

i) Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen, auch inEnglisch, zusammenstellen und modifizieren

k) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar-beitsergebnisse und -durchführung bewerten

l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen imBetriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen

Teil B: Zeitliche Gliederung

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und

Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Abschnitt 1

1 Berufsbildung, Arbeits-und Tarifrecht(Absatz 1 Nr. 1 des § 22)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-sondere Abschluss, Dauer und Beendigung,erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus demAusbildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildungnennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene) wesentliche Bestimmungen der für den ausbil-

denden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

2 Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(Absatz 1 Nr. 2 des § 22)

a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Be-triebes erläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebeswie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Ver-waltung erklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes undseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisatio-nen, Berufsvertretungen und Gewerkschaftennennen

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Anlage A-II

Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/ Stand: 27.07.2004 Seite 121 von 143

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und

Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise derbetriebsverfassungs- oder personalvertretungs-rechtlichen Organe des ausbildenden Betriebesbeschreiben

3 Sicherheit und Gesund-heitsschutz bei der Arbeit(Absatz 1 Nr. 3 des § 22)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit amArbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ih-rer Vermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-hütungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreibensowie erste Maßnahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beimArbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten undBetriebsmitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzesanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-fung ergreifen

4 Umweltschutz(Absatz 1 Nr. 4 des § 22)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelas-tungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitra-gen, insbesonderea) mögliche Umweltbelastungen durch den Aus-

bildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Um-weltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun-gen des Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um-weltschonenden Energie- und Materialverwen-dung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien ei-ner umweltschonenden Entsorgung zuführen

währendder gesam-ten Ausbil-dungszeitzu vermit-teln

Abschnitt 2

1. Ausbildungsjahr

(Zeitrahmen 1)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 22)

a) Informationsquellen und Informationen re-cherchieren und beschaffen, Datenbankabfra-gen durchführen, Informationen bewerten

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-lagen auswerten, anwenden und erstellen sowieSkizzen anfertigen

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 22)

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-sichtigung der betrieblichen Vorgaben einrich-ten

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Anlage A-II

Seite 122 von 143 Stand: 27.07.2004 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und

Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für denArbeitsablauf feststellen und auswählen, ter-mingerecht anfordern, prüfen, transportieren,lagern und bereitstellen

7 Montieren und Anschlie-ßen elektrischer Betriebs-mittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 22)

a) Baugruppen demontieren und montieren sowieTeile durch mechanische Bearbeitung anpassen

8 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktio-nen und Systemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 22)

a) Messverfahren und Messgeräte auswählenb) elektrische Größen messen, bewerten und be-

rechnen

2 bis 4

(Zeitrahmen 2)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 22)

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-lagen auswerten, anwenden und erstellen sowieSkizzen anfertigen

c) Dokumente sowie technische Regelwerke undberufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch,auswerten und anwenden

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 22)

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-sichtigung der betrieblichen Vorgaben einrich-ten

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beach-tung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminli-cher Vorgaben planen, bei Abweichungen vonder Planung Prioritäten setzen

7 Montieren und Anschlie-ßen elektrischer Betriebs-mittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 22)

b) Leitungen auswählen und zurichten sowieBaugruppen und Geräte mit unterschiedlichenAnschlusstechniken verbinden

c) Leitungswege und Gerätemontageorte unterBeachtung der Umgebungsbedingungen festle-gen

d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverle-gesysteme auswählen und montieren

e) Leitungen installieren

9 Beurteilen der Sicherheitvon elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(Absatz 1 Nr. 9 des § 22)

c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischenSchlag beurteilen

d) Leitungen, deren Schutzeinrichtungen undsonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsicht-lich Strombelastbarkeit, beurteilen

2 bis 4

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Anlage A-II

Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/ Stand: 27.07.2004 Seite 123 von 143

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und

Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

(Zeitrahmen 3)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 22)

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-lagen auswerten, anwenden und erstellen sowieSkizzen anfertigen

7 Montieren und Anschlie-ßen elektrischer Betriebs-mittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 22)

b) Leitungen auswählen und zurichten sowieBaugruppen und Geräte mit unterschiedlichenAnschlusstechniken verbinden

f) elektrische Geräte herstellen oder elektrischeAnlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Be-trieb nehmen

8 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktio-nen und Systemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 22)

c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prü-fen

d) Steuerschaltungen analysierene) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfenf) systematische Fehlersuche durchführen

12 Technische Auftragsana-lyse, Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 22)

d) technische Schnittstellen klärene) Komponenten nach Vorgaben auswählenf) technische Unterlagen für die Ausführung der

Arbeiten erstellen

2 bis 4

(Zeitrahmen 4)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 22)

d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, si-chern und archivieren

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 22)

h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-sichtspunkten einrichten, grafische Benutzer-oberflächen einrichten

10 Installieren und Konfigu-rieren von IT-Systemen(Absatz 1 Nr. 10 des § 22)

a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen,installieren und konfigurieren

b) Betriebssysteme und Anwendungsprogrammeinstallieren und konfigurieren

c) IT-Systeme in Netzwerke einbindend) Tools und Testprogramme einsetzen

14 Integrieren und Konfigu-rieren von Systemen(Absatz 1 Nr. 14 des § 22)

a) Hardwarekomponenten installieren und prüfenc) Hard- und Softwarekomponenten einstellen

und anpassen

2 bis 4

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Anlage A-II

Seite 124 von 143 Stand: 27.07.2004 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und

Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

(Zeitrahmen 5)

7 Montieren und Anschlie-ßen elektrischer Betriebs-mittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 22)

g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten undBetreiben elektrischer Anlagen und Betriebs-mittel die elektrotechnischen Regeln beachten

9 Beurteilen der Sicherheitvon elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(Absatz 1 Nr. 9 des § 22)

a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs-leitern prüfen und beurteilen

b) Isolationswiderstände messen und beurteilene) Schutzarten von elektrischen Geräten oder An-

lagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungenund der Zusatzfestlegungen für Räume beson-derer Art beurteilen

f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektri-scher Geräte, Betriebsmittel und Anlagen er-geben, beurteilen und durch Schutzmaßnah-men die sichere Nutzung gewährleisten

g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektri-schen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbe-sondere durch Abschaltung mit Überstrom-schutzorganen und Fehlerstromschutzeinrich-tungen, beurteilen

h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Be-triebsmittel beurteilen

i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten undBetreiben elektrischer Geräte und Anlagenbe-urteilen

15 Durchführen von System-tests(Absatz 1 Nr. 15 des § 22)

e) Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten

1 bis 2

(Zeitrahmen 6)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 22)

f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,deutsche und englische Fachbegriffe anwenden

g) Dokumentationen in deutscher und englischerSprache zusammenstellen und ergänzen, Stan-dard software anwenden

7 Montieren und Anschlie-ßen elektrischer Betriebs-mittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 22)

h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nichtverbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hin-sichtlich der Entsorgung bewerten, umweltge-recht lagern und für die Entsorgung bereitstel-len

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Anlage A-II

Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/ Stand: 27.07.2004 Seite 125 von 143

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und

Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

8 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktio-nen und Systemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 22)

g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellenh) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer

Funktion prüfen und bewerteni) Funktionsfähigkeit von Systemen und Kompo-

nenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren

11 Beraten und Betreuen vonKunden, Erbringen vonServiceleistungen(Absatz 1 Nr. 11 des § 22)

c) Störungsmeldungen aufnehmen

14 Integrieren und Konfigu-rieren von Systemen(Absatz 1 Nr. 14 des § 22)

a) Hardwarekomponenten installieren und prüfenf) Schnittstellen parametrieren, Übertragungspro-

tokolle prüfeng) aktive und passive Netzwerkkomponenten so-

wie Netzwerkbetriebssysteme installieren undkonfigurieren

15 Durchführen von System-tests(Absatz 1 Nr. 15 des § 22)

d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, tech-nische Umfeldbedingungen simulieren, Diag-nosesoftware einsetzen

g) physikalische Größen messen, Messwerte do-kumentieren

h) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspe-zifische Prüfungen durchführen

i) Störungen analysieren, systematische Fehler-suche in Systemen durchführen, auf Fehlerur-sachen in Systemen schließen

k) Fehler durch Softwareanpassung und Tauschvon Hard- und Softwarekomponenten beseiti-gen

4 bis 5

2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr

(Zeitrahmen 7)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 22)

i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarian-ten präsentieren

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 22)

i) Auftragsunterlagen sowie technische Durch-führbarkeit des Auftrags prüfen und mit denbetrieblichen Möglichkeiten abstimmen

k) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassenund bewerten

11 Beraten und Betreuen vonKunden, Erbringen vonServiceleistungen(Absatz 1 Nr. 11 des § 22)

a) Vorstellungen und Bedarf von internen oderexternen Kunden ermitteln, Lösungsansätzeentwickeln und Realisierungsvarianten anbie-ten

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Anlage A-II

Seite 126 von 143 Stand: 27.07.2004 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und

Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

12 Technische Auftragsana-lyse, Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 22)

c) Hard- und Softwarekomponenten unter Be-rücksichtigung aktueller technischer Entwick-lungen der für das Einsatzgebiet relevantenTechnologien auswählen und disponieren

13 Erstellen von Software(Absatz 1 Nr. 13 des § 22)

b) Softwarekomponenten anpassend) Softwarekomponenten für Schnittstellen erstel-

len, anpassen und anwendene) Bedienungsoberflächen und Benutzerdialoge

gestaltenf) Sicherheitseinrichtungen implementieren

14 Integrieren und Konfigu-rieren von Systemen(Absatz 1 Nr. 14 des § 22)

c) Hard- und Softwarekomponenten einstellenund anpassen

d) Probleme beim Zusammenführen von Hard-und Softwarekomponenten analysieren, Lö-sungen entwickeln

15 Durchführen von System-tests(Absatz 1 Nr. 15 des § 22)

a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichti-gung technischer Spezifikationen und Vor-schriften festlegen

c) Softwaretests durchführen, Testsoftware aus-wählen und adaptieren, Testdaten generierenund dokumentieren

k) Fehler durch Softwareanpassung und Tauschvon Hard- und Softwarekomponenten beseiti-gen

2 bis 4

(Zeitrahmen 8)

13 Erstellen von Software(Absatz 1 Nr. 13 des § 22)

a) Entwicklungsumgebung und Entwicklungs-software auswählen

c) Programme entwickeln und Programmdoku-mentationen erstellen

15 Durchführen von System-tests(Absatz 1 Nr. 15 des § 22)

c) Softwaretests durchführen, Testsoftware aus-wählen und adaptieren, Testdaten generierenund dokumentieren

2 bis 4

3. und 4. Ausbildungsjahr

(Zeitrahmen 9)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 22)

e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern undim Team situationsgerecht und zielorientiertführen

h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,Entscheidungen im Team erarbeiten, Ge-sprächsergebnisse schriftlich fixieren

k) Konflikte im Team lösen

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Anlage A-II

Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/ Stand: 27.07.2004 Seite 127 von 143

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und

Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 22)

d) Aufgaben im Team planen und abstimmen,kulturelle Identitäten berücksichtigen

e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgabendurchführen

f) unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten auf-zeigen, Kosten vergleichen

g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklungund Terminverfolgung anwenden

m) interne und externe Leistungserbringung ver-gleichen

11 Beraten und Betreuen vonKunden, Erbringen vonServiceleistungen(Absatz 1 Nr. 11 des § 22)

d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinba-ren, bei Störungen der AuftragsabwicklungLösungsvarianten aufzeigen

12 Technische Auftragsana-lyse, Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 22)

a) Kundenanforderungen, auch in englischerSprache, hinsichtlich der geforderten Funktionund der technischen Umgebung analysieren

b) bei der Konzipierung von Hard- und Software-Lösungen unter Anwendung von einschlägigenDesign-Methoden mitwirken

c) Hard- und Softwarekomponenten unter Be-rücksichtigung aktueller technischer Entwick-lungen der für das Einsatzgebiet relevantenTechnologien auswählen und disponieren

14 Integrieren und Konfigu-rieren von Systemen(Absatz 1 Nr. 14 des § 22)

b) Systemsoftware sowie Hilfs- und Steuerpro-gramme installieren und konfigurieren

e) Programme in Systeme einbinden, Kompatibi-litätsprobleme analysieren und Lösungen ent-wickeln

i) Teilsysteme in Gesamtsysteme integrieren

15 Durchführen von System-tests(Absatz 1 Nr. 15 des § 22)

a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichti-gung technischer Spezifikationen und Vor-schriften festlegen

b) Test- und Prüfgeräte auswählen und verbindend) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, tech-

nische Umfeldbedingungen simulieren, Diag-nosesoftware einsetzen

f) Systemtests durchführen, Komponenten imGesamtsystem mit den relevanten Betriebspa-rametern testen

i) Störungen analysieren, systematische Fehler-suche in Systemen durchführen, auf Fehlerur-sachen in Systemen schließen

4 bis 5

l) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen undTestläufe auch in englischer Sprache doku-mentieren

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Anlage A-II

Seite 128 von 143 Stand: 27.07.2004 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und

Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

(Zeitrahmen 10)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 22)

l) schriftliche Kommunikation in Deutsch undEnglisch durchführen

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 22)

l) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssitua-tionen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhaltenim Team auf die Arbeitsergebnisse erkennenund anwenden

n) Qualifizierungsdefizite feststellen, Qualifizie-rungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschied-liche Lerntechniken anwenden

11 Beraten und Betreuen vonKunden, Erbringen vonServiceleistungen(Absatz 1 Nr. 11 des § 22)

b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinwei-sen

e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedie-nung einweisen, auf Gefahren sowie auf Si-cherheitsregeln und Vorschriften hinweisen

f) technische Unterstützung leisteng) Informationsaustausch zu den internen oder

externen Kunden organisieren

14 Integrieren und Konfigu-rieren von Systemen(Absatz 1 Nr. 14 des § 22)

h) Nutzerprogramme einbinden

16 Technischer Service undSystemoptimierung(Absatz 1 Nr. 16 des § 22)

a) Störungsmeldungen, auch in englischer Spra-che, entgegennehmen, Fehler durch Kundenbe-fragung eingrenzen, Vorschläge zur Störungs-beseitigung unterbreiten, Störungsbeseitigungdurchführen

b) Systeme und Netze unter Einsatz von daten-bankgestützten Test- und Diagnosesystemenoptimieren, entstören und warten

c) Netzwerke administrierend) Fehlerursachen und Störungen analysieren und

statistisch auswertene) Kundenberatungen durchführen, komplexe

technische Sachverhalte adressatengerechtkommunizieren

f) Produkteinweisungen planen und durchführen

2 bis 3

(Zeitrahmen 11)

17 Geschäftsprozess undQualitätsmanagement imEinsatzgebiet(Absatz 1 Nr. 17 des § 22)

a) Auftrag annehmenb) Informationen beschaffen und bewerten, Do-

kumentationen, auch in englischer Sprache,nutzen und bearbeiten, technologische Ent-wicklungen feststellen, sicherheitsrelevante

10 bis 12

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Anlage A-II

Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/ Stand: 27.07.2004 Seite 129 von 143

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und

Kontrollierens integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4Unterlagen berücksichtigen

c) Ausgangszustand analysieren, technische undorganisatorische Schnittstellen klären, Schnitt-stellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen,Teilaufgaben definieren, technische Unterlagenerstellen und an der Kostenplanung mitwirken

d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- undnachgelagerten Bereichen abstimmen, Pla-nungsunterlagen erstellen

e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigungvon Arbeitssicherheit und Umweltschutz,durchführen, Einhaltung von Terminen verfol-gen

f) Normen und Spezifikationen zur Qualität undSicherheit der Produkte und Prozesse beachten,Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängelnsystematisch suchen, beseitigen und dokumen-tieren

g) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen ab-rechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nach-kalkulation durchführen

h) technische Einrichtungen für die Benutzungfreigeben und übergeben, Abnahmeprotokolleanfertigen, Produkte und Dienstleistungen er-läutern, Fachauskünfte auch in englischerSprache erteilen

i) Systemdokumentation und Bedienungsanlei-tungen, auch in Englisch, zusammenstellenund modifizieren

k) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdatendurchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten

l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-beitsvorgängen im Betriebsablauf und im eige-nen Arbeitsbereich beitragen

Page 130: Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme 27-07-04 · fahrttechnische Systeme (vgl. Kap. 5), der mit der Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin

Anlage A-II

Seite 130 von 143 Stand: 27.07.2004 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/

Anlage 7(zu § 27)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung

zum Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/zur Elektronikerin für luftfahrttechnische Systeme

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Lfd. Nr. Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbständigenPlanes, Durchführens und Kontrollierens integriert mit

Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

12 Technische Auftragsana-lyse, Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 26)

a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte Funktiona-litäten und technische Umgebungsbedingungen, analysieren

b) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorganisatorischer,technologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischerGesichtspunkte planen

c) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischerSpezifikationen und Systemvorschriften festlegen

13 Einbauen und Installierenvon Komponenten undTeilsystemen der Avionik(Absatz 1 Nr. 13 des § 26)

a) Eigenschaften der eingesetzten Werkstoffe beurteilen sowieBearbeitungsverfahren auswählen

b) Prüf- und Messmittel anwendenc) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilend) Werkstücke zur Identifizierung kennzeichnene) Bauteile aus Leichtmetallblechen umformenf) elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische

Verbindungen montieren und anschließeng) mechanische Verbindungen herstellen und sichernh) Leitungen konfektioniereni) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauenk) Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden

und anschließenl) Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einset-

zen sowie ein- und auslötenm) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Emp-

fangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installierenn) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steue-

rungs- und Regelungstechnik installieren und justiereno) Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen ein-

bauenp) Montage und Installation anhand technischer Unterlagen

prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentierenq) Software-updates durchführen

14 Prüfen und Testen vonSystemen der Avionik(Absatz 1 Nr. 14 des § 26)

a) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zumPrüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Gerätenauswählen und aufbauen

b) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Ge-räten prüfen

Page 131: Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme 27-07-04 · fahrttechnische Systeme (vgl. Kap. 5), der mit der Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin

Anlage A-II

Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/ Stand: 27.07.2004 Seite 131 von 143

Lfd. Nr. Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbständigenPlanes, Durchführens und Kontrollierens integriert mit

Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

c) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, mes-sen und einstellen

d) elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellene) elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messenf) Sensoren und Wandler für nichtelektrische Größen prüfen,

messen und einstelleng) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtun-

gen prüfen und einstellenh) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen

prüfen und einstelleni) Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswertenk) gerätetechnische Prüfungen durchführen

15 Inbetriebnehmen von Sys-temen der Avionik(Absatz 1 Nr. 15 des § 26)

a) Einfluss von technischen Komponenten des Luftverkehrssys-tems auf die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilen

b) Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdatendes Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antriebbeschreiben

c) Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksich-tigung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätesund seiner Steuerung prüfen

d) Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen inBetrieb nehmen

e) Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenz-te Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prü-fen und Einstellen in Betrieb nehmen

f) Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme,Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und An-triebssysteme prüfen und in Betrieb nehmen

g) funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen vonInformations- und Kommunikationssystemen am Boden undim Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, In-strumentierung, Datenübertragung sowie Radarsysteme, dentechnischen Unterlagen entnehmen und prüfen

h) Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik,einschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betriebnehmen

16 Instandhalten(Absatz 1 Nr. 16 des § 26)

a) Geräte und Anlagen inspizierenb) Geräte und Anlagen zur Aufrechterhaltung von Funktionsfä-

higkeit und Sicherheit nach Wartungsplänen wartenc) Fehler in Geräten oder Anlagenteilen, insbesondere durch

Austausch der fehlerhaften Baugruppe, behebend) Ursachen für mechanische und elektrische Fehler in Bau-

gruppen, Geräten und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfenund Messen sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systema-tisch eingrenzen, erkennen und beheben sowie durchgeführteArbeiten dokumentieren

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Anlage A-II

Seite 132 von 143 Stand: 27.07.2004 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/

Lfd. Nr. Teil desAusbildungsberufsbildes

Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbständigenPlanes, Durchführens und Kontrollierens integriert mit

Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 2 3

e) Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung erwei-tern und ändern

f) geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunter-lagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeiten

17 Geschäftsprozess undQualitätsmanagement imEinsatzgebiet(Absatz 1 Nr. 17 des § 26)

a) Auftrag annehmenb) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen,

auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technolo-gische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unter-lagen berücksichtigen

c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren,Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technischeUnterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken

d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagertenBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

e) Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- undUmweltmanagements durchführen, Einhaltung von Termi-nen verfolgen

f) physische und psychische Einflüsse bei der Arbeit sowieEinflüsse des Arbeitsumfeldes auf den Menschen sowie aufdas Arbeitsergebnis berücksichtigen

g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit derProdukte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern undQualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und do-kumentieren

h) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Ab-rechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen

i) Systeme freigeben und übergeben, Abnahmeprotokolle an-fertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern, Fachaus-künfte auch in englischer Sprache erteilen

k) Geräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zu-sammenstellen

l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar-beitsergebnisse und -durchführung bewerten

m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen imBetriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen

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Anlage A-II

Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/ Stand: 27.07.2004 Seite 133 von 143

Teil B: Zeitliche Gliederung

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

Abschnitt 1

1 Berufsbildung, Arbeits-und Tarifrecht(Absatz 1 Nr. 1 des § 26)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-sondere Abschluss, Dauer und Beendigung,erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus demAusbildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildungnennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene) wesentliche Bestimmungen der für den ausbil-

denden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

2 Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(Absatz 1 Nr. 2 des § 26)

a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Be-triebes erläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebeswie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Ver-waltung erklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes undseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisatio-nen, Berufsvertretungen und Gewerkschaftennennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise derbetriebsverfassungs- oder personalvertretungs-rechtlichen Organe des ausbildenden Betriebesbeschreiben

3 Sicherheit und Gesund-heitsschutz bei der Arbeit(Absatz 1 Nr. 3 des § 26)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit amArbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ih-rer Vermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-hütungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreibensowie erste Maßnahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beimArbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten undBetriebsmitteln beachten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzesanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-fung ergreifen

währendder gesam-ten Ausbil-dungszeitzu vermit-teln

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Anlage A-II

Seite 134 von 143 Stand: 27.07.2004 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

4 Umweltschutz(Absatz 1 Nr. 4 des § 26)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelas-tungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitra-gen, insbesonderea) mögliche Umweltbelastungen durch den Aus-

bildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Um-weltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun-gen des Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um-weltschonenden Energie- und Materialverwen-dung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien ei-ner umweltschonenden Entsorgung zuführen

Abschnitt 2

1. Ausbildungsjahr

(Zeitrahmen 1)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 26)

a) Informationsquellen und Informationen re-cherchieren und beschaffen, Datenbankabfra-gen durchführen, Informationen bewerten

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-lagen auswerten, anwenden und erstellen sowieSkizzen anfertigen

e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern undim Team situationsgerecht und zielorientiertführen

k) Konflikte im Team lösen

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 26)

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-sichtigung der betrieblichen Vorgaben einrich-ten

b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für denArbeitsablauf feststellen und auswählen, ter-mingerecht anfordern, prüfen, transportieren,lagern und bereitstellen

7 Montieren und Anschlie-ßen elektrischer Betriebs-mittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 26)

a) Baugruppen demontieren und montieren sowieTeile durch mechanische Bearbeitung anpassen

13 Einbauen und Installierenvon Komponenten undTeilsystemen der Avionik(Absatz 1 Nr. 13 des § 26)

a) Eigenschaften der eingesetzten Werkstoffe be-urteilen sowie Bearbeitungsverfahren auswäh-len

b) Prüf- und Messmittel anwendenc) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurtei-

lend) Werkstücke zur Identifizierung kennzeichnen

2 bis 4

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Anlage A-II

Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/ Stand: 27.07.2004 Seite 135 von 143

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

e) Bauteile aus Leichtmetallblechen umformeng) mechanische Verbindungen herstellen und si-

chern

15 Inbetriebnehmen von Sys-temen der Avionik(Absatz 1 Nr. 15 des § 26)

c) Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk un-ter Berücksichtigung der Flug-, Start- undLandefähigkeit des Fluggerätes und seinerSteuerung prüfen

16 Instandhalten(Absatz 1 Nr. 16 des § 26)

a) Geräte und Anlagen inspizieren

(Zeitrahmen 2)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 26)

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-lagen auswerten, anwenden und erstellen sowieSkizzen anfertigen

c) Dokumente sowie technische Regelwerke undberufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch,auswerten und anwenden

7 Montieren und Anschlie-ßen elektrischer Betriebs-mittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 26)

b) Leitungen auswählen und zurichten sowieBaugruppen und Geräte mit unterschiedlichenAnschlusstechniken verbinden

c) Leitungswege und Gerätemontageorte unterBeachtung der elektromagnetischen Verträg-lichkeit festlegen

d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverle-gesysteme auswählen und montieren

e) Leitungen installieren

9 Beurteilen der Sicherheitvon elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(Absatz 1 Nr. 9 des § 26)

d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen so-wie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hin-sichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen

13 Einbauen und Installierenvon Komponenten undTeilsystemen der Avionik(Absatz 1 Nr. 13 des § 26)

h) Leitungen konfektioniereni) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen

2 bis 4

(Zeitrahmen 3)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 26)

b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-lagen auswerten, anwenden und erstellen sowieSkizzen anfertigen

f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,deutsche und englische Fachbegriffe anwenden

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 26)

a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-sichtigung der betrieblichen Vorgaben einrich-ten

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Anlage A-II

Seite 136 von 143 Stand: 27.07.2004 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

7 Montieren und Anschlie-ßen elektrischer Betriebs-mittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 26)

b) Leitungen auswählen und zurichten sowieBaugruppen und Geräte mit unterschiedlichenAnschlusstechniken verbinden

8 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktio-nen und Systemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 26)

a) Messverfahren und Messgeräte auswählenb) elektrische Größen messen, bewerten und be-

rechnenc) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prü-

fend) Steuerschaltungen analysierenf) systematische Fehlersuche durchführen

14 Prüfen und Testen vonSystemen der Avionik(Absatz 1 Nr. 14 des § 26)

b) Funktionen von analogen und digitalen Bau-gruppen und Geräten prüfen

c) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignaleprüfen, messen und einstellen

d) elektromechanische Baugruppen prüfen undeinstellen

i) Prüf- und Messergebnisse dokumentieren undauswerten

4 bis 6

(Zeitrahmen 4)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 26)

d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, si-chern und archivieren

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 26)

h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-sichtspunkten einrichten, grafische Benutzer-oberflächen einrichten

10 Installieren und Konfigu-rieren von IT-Systemen(Absatz 1 Nr. 10 des § 26)

a) Hard- und Softwarekomponenten auswählenb) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme

installieren und konfigurierenc) IT-Systeme in Netzwerke einbindend) Tools und Testprogramme einsetzen

13 Einbauen und Installierenvon Komponenten undTeilsystemen der Avionik(Absatz 1 Nr. 13 des § 26)

q) Software-updates durchführen

0,5 bis 1,5

2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

(Zeitrahmen 5)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 26)

g) Dokumentationen in deutscher und englischerSprache zusammenstellen und ergänzen, Stan-dardsoftware anwenden

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Anlage A-II

Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/ Stand: 27.07.2004 Seite 137 von 143

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

l) schriftliche Kommunikation in Deutsch undEnglisch durchführen

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 26)

n) Qualifizierungsdefizite feststellen, Qualifizie-rungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschied-liche Lerntechniken anwenden

7 Montieren und Anschlie-ßen elektrischer Betriebs-mittel(Absatz 1 Nr. 7 des § 26)

f) elektrische Geräte herstellen oder elektrischeAnlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Be-trieb nehmen

g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten undBetreiben elektrischer Anlagen und Betriebs-mittel die elektrotechnischen Regeln beachten

8 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktio-nen und Systemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 26)

e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen

9 Beurteilen der Sicherheitvon elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(Absatz 1 Nr. 9 des § 26)

a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs-leitern prüfen und beurteilen

b) Isolationswiderstände messen und beurteilenc) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen

Schlag beurteilene) Schutzarten von elektrischen Geräten oder An-

lagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungenund der Zusatzfestlegungen für Räume beson-derer Art beurteilen

f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektri-scher Geräte, Betriebsmittel und Anlagen er-geben, beurteilen und durch Schutzmaßnah-men die sichere Nutzung gewährleisten

g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektri-schen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbe-sondere durch Abschaltung mit Überstrom-schutzorganen und Fehlerstromschutzeinrich-tungen, beurteilen

h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Be-triebsmittel beurteilen

13 Einbauen und Installierenvon Komponenten undTeilsystemen der Avionik(Absatz 1 Nr. 13 des § 26)

k) Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen,verbinden und anschließen

14 Prüfen und Testen vonSystemen der Avionik(Absatz 1 Nr. 14 des § 26)

k) gerätetechnische Prüfungen durchführen

15 Inbetriebnehmen von Sys-temen der Avionik(Absatz 1 Nr. 15 des § 26)

d) Stromversorgungseinheiten durch Prüfen undEinstellen in Betrieb nehmen

2 bis 4

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Anlage A-II

Seite 138 von 143 Stand: 27.07.2004 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

(Zeitrahmen 6)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 26)

g) Dokumentationen in deutscher und englischerSprache zusammenstellen und ergänzen, Stan-dardsoftware anwenden

h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,Entscheidungen im Team erarbeiten, Ge-sprächsergebnisse schriftlich fixieren

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 26)

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beach-tung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminli-cher Vorgaben planen, bei Abweichungen vonder Planung Prioritäten setzen

13 Einbauen und Installierenvon Komponenten undTeilsystemen der Avionik(Absatz 1 Nr. 13 des § 26)

f) elektrische Antriebe sowie pneumatische undhydraulische Verbindungen montieren und an-schließen

l) Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiter-platten einsetzen sowie ein- und auslöten

m) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende-und Empfangstechnik zusammenbauen, ver-drahten und installieren

o) Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Un-terlagen einbauen

p) Montage und Installation anhand technischerUnterlagen prüfen, Fehler korrigieren und Än-derungen dokumentieren

2 bis 4

2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr

(Zeitrahmen 7)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 26)

c) Dokumente sowie technische Regelwerke undberufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch,auswerten und anwenden

f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,deutsche und englische Fachbegriffe anwenden

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 26)

g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklungund Terminverfolgung anwenden

i) Auftragsunterlagen sowie technische Durch-führbarkeit des Auftrags prüfen und mit denbetrieblichen Möglichkeiten abstimmen

8 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktio-nen und Systemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 26)

g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen

2 bis 4

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Anlage A-II

Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/ Stand: 27.07.2004 Seite 139 von 143

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

14 Prüfen und Testen vonSystemen der Avionik(Absatz 1 Nr. 14 des § 26)

a) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Mess-schaltungen zum Prüfen der Funktion von Bau-teilen, Baugruppen und Geräten auswählen undaufbauen

f) Sensoren und Wandler für nichtelektrischeGrößen prüfen, messen und einstellen

15 Inbetriebnehmen von Sys-temen der Avionik(Absatz 1 Nr. 15 des § 26)

a) Einfluss von technischen Komponenten desLuftverkehrssystems auf die Sicherheit desFlugbetriebes beurteilen

b) Zusammenhang zwischen den technischenLeistungsdaten des Fluggerätes, dem konstruk-tiven Aufbau und dem Antrieb beschreiben

(Zeitrahmen 8)

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 26)

e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgabendurchführen

14 Prüfen und Testen vonSystemen der Avionik(Absatz 1 Nr. 14 des § 26)

h) Funktionseinheiten der Leistungselektroniknach Unterlagen prüfen und einstellen

15 Inbetriebnehmen von Sys-temen der Avionik(Absatz 1 Nr. 15 des § 26)

e) Baugruppen und Geräte, insbesondere funktio-nal abgegrenzte Steuerungen sowie Baugrup-pen der Pneumatik, durch Prüfen und Einstel-len in Betrieb nehmen

f) Warnsysteme, hydraulische und pneumatischeSysteme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversor-gungssysteme und Antriebssysteme prüfen undin Betrieb nehmen

2 bis 4

3. und 4. Ausbildungsjahr

(Zeitrahmen 9)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 26)

e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern undim Team situationsgerecht und zielorientiertführen

h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,Entscheidungen im Team erarbeiten, Ge-sprächsergebnisse schriftlich fixieren

i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarian-ten präsentieren

k) Konflikte im Team lösen

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Anlage A-II

Seite 140 von 143 Stand: 27.07.2004 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 26)

d) Aufgaben im Team planen und abstimmen,kulturelle Identitäten berücksichtigen

e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgabendurchführen

f) Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten verglei-chen

k) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassenund bewerten

m) interne und externe Leistungserbringung ver-gleichen

8 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktio-nen und Systemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 26)

h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrerFunktion prüfen und bewerten

11 Beraten und Betreuen vonKunden, Erbringen vonServiceleistungen(Absatz 1 Nr. 11 des § 26)

a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermit-teln, Lösungsansätze entwickeln und Realisie-rungsvarianten anbieten

b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinwei-sen

c) Störungsmeldungen aufnehmend) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinba-

ren, bei Störungen der AuftragsabwicklungLösungsvarianten aufzeigen

12 Technische Auftragsana-lyse, Lösungsentwicklung(Absatz 1 Nr. 12 des § 26)

a) Auftragsanforderungen, insbesondere gefor-derte Funktionalitäten und technische Umge-bungsbedingungen, analysieren

b) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorgani-satorischer, technologischer, wirtschaftlicherund sicherheitstechnischer Gesichtspunkte pla-nen

c) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichti-gung technischer Spezifikationen und System-vorschriften festlegen

13 Einbauen und Installierenvon Komponenten undTeilsystemen der Avionik(Absatz 1 Nr. 13 des § 26)

n) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektri-schen Steuerungs- und Regelungstechnik in-stallieren und justieren

2 bis 4

16 Instandhalten(Absatz 1 Nr. 16 des § 26)

b) Geräte und Anlagen zur Aufrechterhaltung vonFunktionsfähigkeit und Sicherheit nach War-tungsplänen warten

c) Fehler in Geräten oder Anlagenteilen, insbe-sondere durch Austausch der fehlerhaftenBaugruppe, beheben

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Anlage A-II

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Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

d) Ursachen für mechanische und elektrischeFehler in Baugruppen, Geräten und Anlagendurch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowiemit Hilfe von Serviceunterlagen systematischeingrenzen, erkennen und beheben sowiedurchgeführte Arbeiten dokumentieren

e) Geräte und Anlagen nach Unterlagen und An-weisung erweitern und ändern

f) geänderte und aktualisierte Schaltpläne undSchaltungsunterlagen von Baugruppen, Gerä-ten und Anlagen einarbeiten

(Zeitrahmen 10)

5 Betriebliche und techni-sche Kommunikation(Absatz 1 Nr. 5 des § 26)

c) Dokumente sowie technische Regelwerke undberufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch,auswerten und anwenden

l) schriftliche Kommunikation in Deutsch undEnglisch durchführen

6 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(Absatz 1 Nr. 6 des § 26)

l) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssitua-tionen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhaltenim Team auf die Arbeitsergebnisse erkennenund anwenden

8 Messen und Analysierenvon elektrischen Funktio-nen und Systemen(Absatz 1 Nr. 8 des § 26)

i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Kompo-nenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren

9 Beurteilen der Sicherheitvon elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln(Absatz 1 Nr. 9 des § 26)

i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten undBetreiben elektrischer Geräte und Anlagen be-urteilen

11 Beraten und Betreuen vonKunden, Erbringen vonServiceleistungen(Absatz 1 Nr. 11 des §26)11

e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedie-nung einweisen, auf Gefahren sowie auf Si-cherheitsregeln und Vorschriften hinweisen

f) technische Unterstützung leisteng) Informationsaustausch zu den Kunden organi-

sieren

14 Prüfen und Testen vonSystemen der Avionik(Absatz 1 Nr. 14 des § 26)

e) elektrische Größen in Antennenanlagen prüfenund messen

g) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Re-geleinrichtungen prüfen und einstellen

3 bis 5

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Anlage A-II

Seite 142 von 143 Stand: 27.07.2004 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

15 Inbetriebnehmen von Sys-temen der Avionik(Absatz 1 Nr. 15 des § 26)

g) funktionelle Zusammenhänge und technischeLösungen von Informations- und Kommunika-tionssystemen am Boden und im Fluggerät,insbesondere für Navigation, Flugführung, In-strumentierung, Datenübertragung sowie Ra-darsysteme, den technischen Unterlagen ent-nehmen und prüfen

h) Baugruppen und Geräte der Informations- undFunktechnik, einschließlich Peripheriegeräte,anpassen und in Betrieb nehmen

(Zeitrahmen 11)

17 Geschäftsprozess undQualitätsmanagement imEinsatzgebiet(Absatz 1 Nr. 17 des § 26)

a) Auftrag annehmenb) Informationen beschaffen und bewerten, Do-

kumentationen, auch in englischer Sprache,nutzen und bearbeiten, technologische Ent-wicklungen feststellen, sicherheitsrelevanteUnterlagen berücksichtigen

c) Ausgangszustand analysieren, technische undorganisatorische Schnittstellen klären, Schnitt-stellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen,Teilaufgaben definieren, technische Unterlagenerstellen und an der Kostenplanung mitwirken

d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- undnachgelagerten Bereichen abstimmen, Pla-nungsunterlagen erstellen

e) Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeits-sicherheits- und Umweltmanagements durch-führen, Einhaltung von Terminen verfolgen

f) physische und psychische Einflüsse bei derArbeit sowie Einflüsse des Arbeitsumfeldesauf den Menschen sowie auf das Arbeitsergeb-nis berücksichtigen

g) Normen und Spezifikationen zur Qualität undSicherheit der Produkte und Prozesse beachten,Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängelnsystematisch suchen, beseitigen und dokumen-tieren

h) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen ab-rechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nach-kalkulation durchführen

i) Systeme freigeben und übergeben, Abnahme-protokolle anfertigen, Produkte und Dienstleis-tungen erläutern, Fachauskünfte auch in engli-scher Sprache erteilen

k) Geräte- und Systemdokumentation, auch inEnglisch, zusammenstellen

10 bis 12

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Anlage A-II

Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/bs/ Stand: 27.07.2004 Seite 143 von 143

Berufs-bild-

position

Teil desAusbildungsberufsbildes

Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbständigen Planes, Durchführens und Kontrollierens

integriert zu vermitteln sind

Zeitrahmenin Monaten

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l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdatendurchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten

m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-beitsvorgängen im Betriebsablauf und im eige-nen Arbeitsbereich beitragen