Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)
Das FamFG kommtauch nach Mecklenburg-Vorpommern
Fortbildung des Landesjugendamts und des Schabernack e.V.
Dr. Thomas MeysenDeutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF)
e.V.Güstrow-Schabernack, 29. Mai 2009
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Gliederung
I. Einführung: Neues VerfahrensrechtII. Jugendamt als AmtsvormundIII. Jugendamt als BeistandIV. Jugendamt als Adoptions-
vermittlungsstelleV. Mitwirkungsaufgaben
I. Mitwirkung in Kindschafts-sachen: früher Termin
II. Mitwirkung in Kindschafts-sachen: Erörterung der Kindeswohlgefährdung
VI. Ausblick für Mecklenburg-Vorpommern
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„Neues“ Verfahrensrecht
Familienverfahrensrecht – FamFG minus 3 Monate (1. September 2009)
alle familienrechtlichen Streitigkeiten in einer Verfahrensordnung FamFG: 495 (?) Vorschriften
Allgemeiner Teil, Familiensachen, Betreuungssachen, Nachlasssachen et al.
12 Abschnitte zu einzelnen Familiensachen
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„Neues“ Verfahrensrecht
die einzelnen Familiensachen Ehesachen Scheidungs- und Folgesachen Kindschaftssachen Abstammungssachen Adoptionssachen Ehewohnungs- und Haushaltssachen Gewaltschutzsachen Versorgungsausgleichssachen Unterhaltssachen Güterrechtssachen sonstige Familiensachen Lebenspartnerschaftssachen
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„Neues“ Verfahrensrecht
Neue Begrifflichkeiten Beteiligte statt Parteien Antrag statt Klage Antragsteller/in statt Kläger/in Antragsgegner/in statt Beklagte/r Verfahren statt Prozess Beschluss statt Urteil Verfahrenskostenhilfe statt Prozesskostenhilfe Verfahrensbeistandschaft statt Verfahrenspflegschaft Verfahrensvollmacht statt Prozessvollmacht Aussetzung des Verfahrens statt Aussetzung des
Rechtsstreits usw.
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„Neues“ Verfahrensrecht
Familiengerichtliches Verfahren: Was hat das mit der Jugendhilfe zu tun? Auswirkungen für die Mitwirkung und Anrufung
(§ 50 SGB VIII, § 8a Abs. 3) Auswirkungen für die Leistungsgewährung und
-erbringung (insb. §§ 17, 18 Abs. 3 SGB VIII) Beteiligung/Vertretung als
Personensorgeberechtigter Amtsvormund/-pfleger Beistand
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Jugendamt als Amtsvormund/Amtspfleger
Vormundschaft/Pflegschaft jetzt komplett beim Familiengericht („großes Familiengericht“) Rechtspfleger des FamG
schauen genauer hin Intiative des BMJ: Aufforderung der
Rechtspfleger/innen zur Kontrolle der jugendamtlichen
Fallzahlen Organisation
Rechtfertigung (ggf.organisatorische Reaktion)
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Jugendamt als Amtsvormund/Amtspfleger
Vormund als Beteiligter im Verfahren (§ 7 Abs. 2 Nr. 1) Umgang Aufenthalt oder sonst Ausübung der Personen-
oder Vermögenssorge geht Problem: Kosten nach billigem Ermessen (§ 81
Abs. 1 FamFG) Vormund als gesetzlicher Vertreter des Kindes,
das nunmehr stets Beteiligter in den Verfahren zu seiner Person ist
gesteigertes gericht-liches Bewusstsein
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Jugendamt als Amtsvormund/Amtspfleger
Umgangspflegschaft (§ 1684 Abs. 3 BGB) Voraussetzungen: Wohlverhaltenspflicht
dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt Pflegschaft für Durchführung des Umgangs
Recht, Herausgabe für Umgangskontakt zu verlangen
Aufenthaltsbestimmung für Dauer des Umgangs
Anordnung Gericht, Umgangspfleger macht Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung klar ...
Wer macht das im jeweiligen Jugendamtsbezirk?
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Jugendamt als Beistand
Abstammungssachen
schön geordnet
Beachte: Privatgutachten oder gerichtliche Anordnung der Begutachtung
Fortbildungsbedarf
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Jugendamt als Beistand
Unterhaltssachen sind Familienstreitsachen Es gelten weitgehend die Vorgaben der ZPO
(§ 113 Abs. 1 FamFG) Beteiligtenmaxime Vollstreckung (§ 120 Abs. 1 FamFG)
Ansonsten: neu geordnet eigene gerichtliche Ermittlungspflichten
(§ 236 FamFG) eigene Vorschrift zur Abänderung von Urkunden
(§ 239 FamFG) mehr Aufmerksamkeit auf Vereinbarungen
Fortbildungsbedarf
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Jugendamt als Adoptionsvermittlungsstelle Adoptionssachen jetzt Familiensachen vor
dem Familiengericht (§§ 186 bis 199 FamFG) fachliche Äußerung (§ 189 FamFG) Anhörung nur, wenn keine fachliche
Äußerung abgegeben (§ 194 FamFG) Möglichkeit der Beteiligung (§ 188 Abs. 2
FamFG)
Unterstützung der FamG bei der Annäherung an die Spezifika der Adoption
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Mitwirkung des Jugendamts(§ 50 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII – neu) [Das Jugendamt] hat in folgenden
Verfahren nach dem [FamFG] mitzuwirken: Kindschaftssachen
§ 162 FamFG: Jugendamt ist in
Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anzuhören
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Mitwirkung des Jugendamts(§ 50 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII – neu)
[Das Jugendamt] hat in folgenden Verfahren nach dem [FamFG] mitzuwirken: Abstammungssachen
§ 176 FamFG: sozial-familiäre Beziehung
als Entscheidungskriterium erhebliche
Beeinträchtigung des Kindeswohls durch Abstammungsklärung
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Mitwirkung des Jugendamts(§ 50 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII – neu)
[Das Jugendamt] hat in folgenden Verfahren nach dem [FamFG] mitzuwirken: Adoptionssachen
§ 176 FamFG JA in allen Minderjährigenadoptionen
anzuhören – außer es hat fachliche Stellungnahme abgegeben
LJA anzuhören bei allen „Auslandsadoptionen“
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Mitwirkung des Jugendamts(§ 50 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII – neu)
[Das Jugendamt] hat in folgenden Verfahren nach dem [FamFG] mitzuwirken: Ehewohnungssachen
§ 204 Abs. 2, 205 FamFG JA soll angehört werden, wenn Kinder im
Haushalt leben Beteiligung auf Antrag, wenn Kinder im
Haushalt leben
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Mitwirkung des Jugendamts(§ 50 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII – neu)
[Das Jugendamt] hat in folgenden Verfahren nach dem [FamFG] mitzuwirken: Gewaltschutzsachen
§ 212, 213 FamFG JA soll angehört
werden, wenn Kinder im Haushalt leben
Beteiligung auf Antrag, wenn Kind im Haushalt lebt
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Mitwirkung des Jugendamts
Recht des Jugendamts und Pflicht des FamG zur Beteiligung auf Antrag (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG): „Zugriffslösung“ Vorteile: Akteneinsichtsrecht;
bekommt allen Schriftverkehr mit; kann formell Beweisanträge stellen; bei Untätigkeit des FamG eher Pflicht zur Entscheidung über Antrag
Nachteile: Kostenpflicht nach § 81 Abs. 1; persönliches Erscheinen kann angeordnet und mit Zwangsgeld durchgesetzt werden (§ 33 Abs. 3 Satz 1); Jugendamt kann mit Anordnung unmittelbar adressiert werden
Klare Formulierung des Jugendamts/Klarstellung
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Mitwirkung des Jugendamtsin Kindschaftssachen
Sammelbezeichnung für alles, was mit Kindern zu tun hat (außer Abstammung, Adoption, Unterhalt) elterliche Sorge Umgangsrecht Herausgabe eines
Kindes Vormundschaft/
Pflegschaft freiheitsentziehende Unterbringung Familiengericht im JGG
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Mitwirkung des Jugendamtsin Kindschaftssachen
Antragsverfahren (§ 23 FamFG) Übertragung der (alleinigen)
elterlichen Sorge u.V.m
Amtsverfahren (§ 24 FamFG) Entscheidung über Einleitung (§ 24 Abs. 2 FamFG) Ermittlung von Amts wegen (§ 26 FamFG)
Eingriffe in die elterliche Sorge Verbleibensanordnung Umgangsrecht u.V.m
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Mitwirkung des Jugendamtsin Kindschaftssachen
Verfahren im ersten Rechtszug Antrags- und Amtsverfahren (§ 23, 24)
Hinweispflicht, wenn Anregung zur Einleitung eines Verfahrens nicht gefolgt wird
Ermittlung von Amts wegen (§ 26) außer in Familien-
streitsachen (§ 113 Abs. 1)
persönliches Erscheinen (§ 33)
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Mitwirkung des Jugendamts
Jugendamt unterstützt „in geeigneten Fällen“ bei Vollstreckung (§ 88 Abs. 2 FamFG) bei Kindesherausgabe Umgangsregelungen
Vollstreckung durch Ordnungsmittel Ordnungsgeld oder Ordnungshaft
(Contempt of Court: § 89 Abs. 1 FamFG) Ausnahme:
Zuwiderhandlung nicht zu vertreten (§ 89 Abs. 4 FamFG)
Abgrenzung und Klärung des Hilfeauftrags
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Mitwirkung in Kindschaftssachenfrüher Termin: die Funktion
Vorrang- und Beschleunigungsgebot (§ 155 FamFG)
Sortieren und Sondieren Kinder- und Jugendhilfe: fachlicher Alltag Justiz: ... gewöhnungsbedürftig
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Mitwirkung in Kindschaftssachen früher Termin: die Funktion
Strukturieren und prozesshaft Begleiten Ziel: Rückgewinnung der Selbststeuerung Botschaft: auf der Suche nach „Lösungen“
bist Du hier falsch, ab in die Kinder- und Jugendhilfe
Unterstützung von Klärungsprozessen (in der Kinder- und Jugendhilfe)
Jugendamt
Familiengericht
Entwicklungen in der Familie
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Mitwirkung in Kindschaftssachen früher Termin: die Vorbereitung Anhörung des Jugendamts im
Termin(§ 50e Abs. 2 FGG, § 155 Abs. 2 Satz 3 FamFG)Kindeswohlgefährdung nix Neues: Anrufung mit ausführlicher
Stellungnahme
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Mitwirkung in Kindschaftssachen früher Termin: die Vorbereitung Anhörung des Jugendamts im Termin
(§ 155 Abs. 2 Satz 3 FamFG)Trennung und Scheidung schneller Informationsfluss (zB Fax, Bestätigung) Jugendamt berichtet im Termin über Stand der
Beratungen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII – neu) Erwartung: Kontaktaufnahme zur Familie vor
dem frühen ersten Termin?! personell und terminlich anspruchsvoll zu beiden Eltern? getrennt? zum Kind?
Umfelderkundungen? nicht Aufgabe des Jugendamts
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Mitwirkung in Kindschaftssachen früher Termin: das Erscheinen Anhörung „des Jugendamts“ im Termin
(§ 50e Abs. 2 FGG, § 155 Abs. 2 Satz 3 FamFG)Erscheinen ja, aber wer?Kindeswohlgefährdung zuständige Fachkräfte
aus dem ASD des Jugendamts
das Original
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Mitwirkung in Kindschaftssachen früher Termin: das Erscheinen Anhörung „des Jugendamts“ im Termin
(§ 155 Abs. 2 Satz 3 FamFG)Erscheinen ja, aber wer?Trennung und Scheidung Fachkräfte aus dem ASD des Jugendamts:
sinnvoll, wenn es selbst anschließend berät vorher Kontakt mit Eltern/Kind hatte
Beratungsstelle (Übertragung der Mitwirkungsaufgabe aus diese § 76 SGB VIII)
sinnvoll, wenn sie anschließend berät Kontakt zu anderem Beratungsangebot
herstellt
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Mitwirkung in Kindschaftssachen früher Termin: die PerspektiveTrennung und Scheidung Gemeinsame Gestaltungsaufgabe
Einvernehmen: kindeswohldienlich? Anordnung von Beratung/
Mediation sinnvoll? einstweilige Anordnung
(§ 156 Abs. 3 FamFG) Bestellung
Verfahrensbeistand Sachverständige/r
Jugendamt mit Mitgestaltungs-aufgabe
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Mitwirkung in Kindschaftssachen früher Termin: die PerspektiveTrennung und Scheidung Gemeinsame Gestaltungsaufgabe
FamG: Ich verantworte die Kindeswohldienlichkeit der
einvernehmlichen oder vorläufigen Regelung
Jugendamt/Beratungsstelle: Ich verantworte
den Hilfeprozess während/im Anschluss an das Verfahren
Rollen- und Aufgabenklärung im fallübergreifenden Arbeitskreis
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Mitwirkung in Kindschaftssachen Einstweilige Anordnung
Früher Termin und einstweilige Anordnung prüfen: ein Widerspruch?
schnell, laut ... und flach?
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Mitwirkung in Kindschaftssachen Einstweilige Anordnung
Früher Termin und einstweilige Anordnung Nichtentscheiden ist auch ein Entscheiden
abschließende Regelung wegen Zeitablauf Irreversibilität für abgelaufene Zeit
Vorläufige Maßnahme
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Mitwirkung in Kindschaftssachen Erörterung der Kindeswohlgefährdung
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Mitwirkung in Kindschaftssachen Erörterung der Kindeswohlgefährdung Erörterung der Kindeswohlgefährdung
(§ 50f FGG, § 157 FamFG-E) Vorgänger im Kinder- und Jugendhilferecht bei
der Anrufung des Familiengerichts(§ 8a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 SGB VIII):
Klärungsfunktion
wenn eigene Mittel zur Gefährdungs-einschätzung nicht ausreichen und
Familiengericht mit seinen Möglichkeiten der Herstellung von Verbindlichkeit weiterkommen kann
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Mitwirkung in Kindschaftssachen Erörterung der Kindeswohlgefährdung
Erörterung der Kindeswohlgefährdung(§ 50f FGG, § 157 FamFG-E)
Initiierungs- undStützungs-funktion
Hilfen verordnen?
Leistung anordnen(§ 36a SGB VIII)?
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Mitwirkung in Kindschaftssachen Erörterung der Kindeswohlgefährdung Erörterung der Kindeswohlgefährdung
(§ 50f FGG, § 157 FamFG-E)
Warnfunktion
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Mitwirkung in Kindschaftssachen Erörterung der Kindeswohlgefährdung
Erörterung der Kindeswohlgefährdung(§ 50f FGG, § 157 FamFG-E) Versuchung für das Jugendamt:
Weiterreichen der Verantwortung
Folge: Leihautorität des Jugendamts
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Mitwirkung in Kindschaftssachen Überprüfung der Nichtgefährdung Überprüfung, wenn kein
Sorgerechtsentzug(§ 1696 Abs. 3 S. 2 BGB):
„Antrag“ bei Gericht hat Erfolg/Misserfolg
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Mitwirkung in Kindschaftssachen Überprüfung der Nichtgefährdung Überprüfung, wenn kein
Sorgerechtsentzug(§ 1696 Abs. 3 S. 2 BGB):
Chancen erhöhen, dass
Familie und Jugendamt wieder in Hilfekontakt kommen
Hilfeperspektiven neu sortieren können
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Mitwirkung in Kindschaftssachen Überprüfung der Nichtgefährdung Überprüfung, wenn kein
Sorgerechtsentzug(§ 1696 Abs. 3 S. 2 BGB):
Einschätzung: ambulante Hilfen nicht erfolgversprechend
FamG „muss“ elterliche Sorge entziehen
aber: Wer klärt, wie es weitergeht?
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Perspektive:Verantwortungsgemeinschaft! Fallübergreifende Arbeitskreise
Umsetzung des Gesetzes ohne Koordination der Arbeitsorganisation und Abläufe kaum möglich
Respektieren der jeweiligen funktionalen Kompetenzen und
Grenzen der Unabhängigkeit des jeweils Anderen
Gegenseitige Wertschätzung
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Perspektive:Verantwortungsgemeinschaft!
Gemeinsame Aufgabe: Initiierung von Schutz und Hilfe bei Kindeswohl-gefährdung undbei der Struktu-rierung von Familienkonflikten
Prozesshaftigkeit des Wechselspiels – und damit auch des familiengerichtlichen Entscheidungsverhaltens
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Unterstützung für die Arbeit
Meysen, Thomas - Balloff, Rainer - Finke, Fritz - Kindermann, Edith - Niepmann, Birgit - Rakete-Dombek, Ingrid – Stötzel, Manuela
Das Familienverfahrensrecht - FamFG
Praxiskommentar mit Einführung, Erläuterungen, Arbeitshilfen
ISBN: 978-3-89817-644-6 rd. 500 Seiten, 16,5 x 24,4 cmSoftcover (kartoniert) 68,00 €
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Ausblick für Mecklenburg-Vorpommern
Kinder- und Jugendhilfe: herzlich Willkommen FamFG
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