Das Amt des Das Amt des Rechnungsprüfers im Rechnungsprüfers im
SportvereinSportvereinEine Veranstaltung des ASVÖ-Wien in Kooperation mit HFP
Steuerberater
Wo ist die Rechnungsprüfung für Wo ist die Rechnungsprüfung für den Verein geregelt?den Verein geregelt?
1. § 5 (5) VerG: Jeder Verein hat mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen.
2. § 21 (2) VerG: Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereines zu prüfen
3. Statuten
18.05.2010 2Mag. Andrea Schellner
Wer darf Rechnungsprüfer sein?Wer darf Rechnungsprüfer sein?
1. Rechnungsprüfer muss eine vom Vereinsvorstand unabhängige und unbefangene Person sein.
2. Rechnungsprüfer muss nicht Mitglied im Verein sein.
18.05.2010 3Mag. Andrea Schellner
Was heißt unbefangen und Was heißt unbefangen und unabhängig?unabhängig?
1. Ein Rechnungsprüfer ist unbefangen, wenn er bei seinen Feststellungen, Beurteilungen und Entscheidungen frei von Einflüssen, Bindungen und Rücksichten ist - und zwar gleichgültig, ob sie persönlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Natur sind.
2. Ein Rechnungsprüfer ist unabhängig, wenn keine persönliche/wirtschaftliche Bindungen gegeben sind, die seine Entscheidungs-freiheit beeinträchtigen könnten.
18.05.2010 4Mag. Andrea Schellner
Konsequenzen bei Feststellung Konsequenzen bei Feststellung der Abhängigkeit/Befangenheit?der Abhängigkeit/Befangenheit?
1. Der Rechnungsprüfer tritt freiwillig zurück
2. Tritt der Rechnungsprüfer nicht freiwillig zurück -> ao Mitgliederversammlung zur Abwahl des befangenen/abhängigen Rechnungsprüfers und Neuwahl.
18.05.2010 5Mag. Andrea Schellner
Wer bestellt den Wer bestellt den Rechnungsprüfer?Rechnungsprüfer?
1. Der Rechnungsprüfer wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Es müssen mind. zwei Rechnungsprüfer gewählt werden.
3. Beachte: Der Rechnungsprüfer fällt während seiner Funktionsperiode aus: Das Leitungsorgan darf ersatzweise einen Rechnungsprüfer bestellen, ansonsten zwingende Einberufung einer ao Mitgliederversammlung
18.05.2010 6Mag. Andrea Schellner
Fristen für die RechnungsprüfungFristen für die Rechnungsprüfung
1. Das Leitungsorgan muss innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Rechnungsjahres einen Rechnungsabschluss/Jahresabschluss erstellen.
2. Die Rechnungsprüfer müssen innerhalb weiterer vier Monate den Rechnungsabschluss/Jahresabschluss prüfen.
3. Spätestens nach neun Monaten muss die Gebarungsprüfung abgeschlossen sein.
18.05.2010 7Mag. Andrea Schellner
Qualität des Qualität des RechnungsabschlussesRechnungsabschlusses
18.05.2010 8Mag. Andrea Schellner
Höhe der Einnahmen Form der Unterlagen Prüfung
und Ausgaben durch
< als 1 Mio EUREinnahmen-Ausgaben-Rechnung,
Vermögensübersicht) Rechnungsprüfer
> als 1 Mio EURJahresabschluss (Gewinn- und
Verlustrechnung, Bilanz) Rechnungsprüfer
> als 3 Mio EUR
erweiteter Jahresabschluss (Gewinn- und Verlustrechnung,
Bilanz, Anhang)Jahresabschluss
prüfer
Publikumsspenden
> als 1 Mio EUR
erweiteter Jahresabschluss (Gewinn- und Verlustrechnung,
Bilanz, Anhang)Jahresabschluss
prüfer
Darf der Rechnungsprüfer nur Darf der Rechnungsprüfer nur einmal im Jahr prüfen?einmal im Jahr prüfen?
1. Der Rechnungsprüfer muss zumindest einmal jährlich den Rechnungsabschluss/Jahresabschluss prüfen.
2. Der Rechnungsprüfer ist berechtigt unterjährig in die Finanzgebarung des Vereines Einsicht zu nehmen.
18.05.2010 9Mag. Andrea Schellner
Inhalt der Rechnungsprüfung IInhalt der Rechnungsprüfung I
1. Der Rechnungsprüfer hat über folgende Prüfungshandlungen im Ergebnis zu berichten:
a) Prüfung der Finanzgebarung auf Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung
b) Prüfung der Finanzgebarung auf statutengemäße Verwendung der Finanzmittel
c) Prüfung ob Insichgeschäfte vorliegend) Prüfung ob ungewöhnliche Einnahmen/Ausgaben
vorliegene) Prüfung ob eine Bestandsgefährung des Vereines
vorliegt.
18.05.2010 10Mag. Andrea Schellner
Inhalt der Rechnungsprüfung IIInhalt der Rechnungsprüfung II
1. Prüfung der Finanzgebarung auf Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegunga) Stichprobenartige Überprüfung der Belege auf ihre
Echtheit und Richtigkeitb) Prüfung ob die Belege in geordneter Weise vorhanden
sind.c) Prüfung des internen Kontrollsystems (IKS)
Wird im Zuge der Prüfung festgestellt, dass die Rechnungslegung nicht ordnungsgemäß ist, so stellt dies einen Gebarungsmangel dar. Dies ist vom Prüfer zu rügen.
18.05.2010 11Mag. Andrea Schellner
Inhalt der Rechnungsprüfung IIIInhalt der Rechnungsprüfung III
1. Prüfung der Finanzgebarung auf statutengemäße Verwendung der Finanzmittela) Prüfung ob die Finanzmittel des Vereines für
statutengemäß vorgesehene Tätigkeiten und Zwecke verwendet wurden.
b) Beachte: Der Rechnungsprüfer hat keine Aussage darüber abzugeben, ob die Vereinsaktivität zur Erreichung des Vereinszweckes „billiger“ erreicht werden hätte können außer in den Statuten als eigener Prüfungsschwerpunkt gesondert geregelt.
Wird im Zuge der Prüfung festgestellt, dass die Finanzmittel nicht statutengemäß verwendet wurden, so stellt dies einen Gebarungsmangel dar. Dies ist vom Prüfer zu rügen.
18.05.2010 12Mag. Andrea Schellner
Inhalt der Rechnungsprüfung IVInhalt der Rechnungsprüfung IV
1. Der Rechnungsprüfer hat zu prüfen ob Insichgeschäfte vorliegen:a. = Verträge, bei denen die Vereinsleitung
gleichzeitig als Vertreter einer anderen Person auftritt oder
b. = Verträge, bei denen die Vereinsleitung selbst als Vertragspartner auftritt.
§ 6 (4) VerG: Zur Gültigkeit Zustimmung zumindest eines weiteren Organwalters notwendig.
18.05.2010 13Mag. Andrea Schellner
Inhalt der Rechnungsprüfung VInhalt der Rechnungsprüfung V
1. Prüfung ob ungewöhnliche Einnahmen/Ausgaben vorliegen:
Die Ungewöhnlichkeit einer Einnahme/Ausgabe ist durch Vergleich mit dem langjährigen Durchschnitt zu beurteilen.• zB: Schenkungen, Erbschaften, zweckgebundene
Fördergelder• Größere Investitionen, Nachzahlungen aufgrund von
Prüfungen, Ablösezahlungen etc
18.05.2010 14Mag. Andrea Schellner
Inhalt der Rechnungsprüfung VIInhalt der Rechnungsprüfung VI
1. Prüfung ob eine Bestandsgefährdung des Vereines vorliegt.
2. Es ist zu prüfen ob auf Basis des bestehenden Vereinsvermögens der Verein auch in Zukunft in der Lage sein wird, seinen finanziellen Verpflichtungen nach zu kommen.
Wenn aus Sicht des Prüfers dies nicht mit Sicherheit gegeben ist, ist ein Vermerk im Prüfungsbericht zu machen.
18.05.2010 15Mag. Andrea Schellner
Rechte des RechnungsprüfersRechte des Rechnungsprüfers1. Der Rechnungsprüfer ist berechtigt vom Leitungsorgan
die erforderlichen Unterlagen für die Prüfung zu verlangen:
a) Einnahmen-Ausgaben-Rechnung/Vermögensübersichtb) Buchhaltungskonten/xls.Listec) Belege, Abrechnungen von Veranstaltungen, Kassabuch etcd) Verträgee) Vorstandsprotokolle, Mitgliederversammlungsprotokollef) Statuten, Vereinsregisterauszugg) Anlageverzeichnis, Inventarh) Wareninventuri) Mitgliederliste
2. Recht auf Teilnahme an allen Sitzungen bzw Einsichtsrecht in alle Protokolle
18.05.2010 16Mag. Andrea Schellner
Rechte des RechnungsprüfersRechte des Rechnungsprüfers
1. Sanktionsmöglichkeiten der Rechnungsprüfer:
Die Rechnungsprüfer können vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen oder selbst einberufen falls das Leitungsorgan:
a) Beharrlich die Beseitigung aufgezeigter Gebarungsmängel verweigert
b) Trotz aufgezeigter Bestandsgefährung nicht aktiv an der Beseitigung mitarbeitet
c) Beharrlich gegen Rechnungslegungsvorschriften verstößt.
18.05.2010 17Mag. Andrea Schellner
Rechte des RechnungsprüfersRechte des Rechnungsprüfers
1. Für die Einberufung einer Mitgliederversammlung durch die Rechnungsprüfer ist notwendig:
Unterstützung zur Einladung der Mitglieder durch Leitungsorgan oder
Zugang zur Mitgliederliste um statutengemäß richtig einzuladen oder
wenn dies unmöglich -> Mitteilung an Vereinsbehörde
18.05.2010 18Mag. Andrea Schellner
Pflichten des RechnungsprüfersPflichten des Rechnungsprüfers
1. Durchführung der Rechnungsprüfung2. Erstellung eines Prüfungsberichtes3. Pflicht zur Rüge bei Versäumnissen bzw
Verletzung von gesetzlichen bzw statutarischen Bestimmungen durch den Organwalter
4. Verschwiegenheitspflicht
18.05.2010 19Mag. Andrea Schellner
Die Durchführung der Die Durchführung der RechnungsprüfungRechnungsprüfung
1. Ordnungsmäßige Aufzeichnungen2. Ordnungsgemäße Belegsammlung3. Umfang der Prüfungshandlungen4. Durchleuchtung der Organisation (IKS)
Stichwort: „Vier-Augen-Prinzip“5. Frage der Bestandsgefährdung
-> siehe Teil 3: alles was Recht ist, Magazin der BSO Nr. 4/2009
18.05.2010 20Mag. Andrea Schellner
Wem ist der Rechnungsprüfers Wem ist der Rechnungsprüfers berichtspflichtig?berichtspflichtig?
1. Berichtspflichtig ist der Rechnungsprüfer ausschließlich dem Leitungsorgan (Verschwiegenheitspflicht).
2. Bei Gebarungsmängel bzw Bestandsgefährdung hat man dem Leitungsorgan umgehend Sanierungsmaßnahmen aufzutragen
3. Der Prüfungsbericht ist auch der Mitgliederversammlung zur Verfügung zu stellen.
4. Teilnahmerecht der Rechnungsprüfer in der Mitgliederversammlung in der über den Rechnungsabschluss beschlossen wird.
18.05.2010 21Mag. Andrea Schellner
Haftung des Haftung des RechnungsprüfersRechnungsprüfers
1. § 24 (1) VerG: Verletzt der Rechnungsprüfer unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten, so haftet er dem Verein für den entstandenen Schaden
2. Bei der Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabes ist die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit zu berücksichtigen.
3. Der Sorgfaltsmaßstab richtet sich nach der Größe des Vereins und dem Umfang der Vereinstätigkeit.
4. § 24 (4) VerG: Für Rechnungsprüfer gelten die Haftungsgrenzen des § 275 (2) UGB.
18.05.2010 22Mag. Andrea Schellner
Absicherung des Absicherung des RechnungsprüfersRechnungsprüfers
1. Gewissenhafte Arbeit2. Dokumentation der Arbeitsergebnisse3. Empfehlung: Vollständigkeitserklärung (siehe
Beilage) die vom Organwalter zu unterfertigen ist
18.05.2010 23Mag. Andrea Schellner
Weitere Fragen?Weitere Fragen?
Das ASVÖ-Wien Büro steht für weitere Fragen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mag. Maria Lengauer+43 1 586 96 52-10 [email protected]
Josef Pickelbauer+43 1 586 96 52-11 [email protected]
18.05.2010 24Mag. Andrea Schellner
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