Herrn
Ministerialrat
Dr. Hans-Werner Neye
Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz
Mohrenstraße 37
10117 Berlin
Düsseldorf, 25. August 2014
564
Erfahrungen mit dem Spruchverfahrensgesetz
Sehr geehrter Herr Dr. Neye,
wir bedanken uns für die Möglichkeit, Ihnen die Erfahrungen unserer Mitglieder
mit dem Spruchverfahrensgesetz (SpruchG) mitzuteilen.
1. Wie sind die praktischen Erfahrungen mit den derzeit geltenden
Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes?
Nach Kenntnis der Wirtschaftsprüfer lassen verschiedene Gerichte die beson-
deren verfahrensrechtlichen Vorschriften des SpruchG außer Acht. Weder wird
zeitnah verhandelt, noch wird der gerichtlich bestellte Prüfer gehört. Vielmehr
werden unmittelbar kostenträchtige Neu-Begutachtungen in Auftrag gegeben.
Soweit Gerichte von den Vorschriften des SpruchG Gebrauch machen, ist zwar
eine deutliche Beschleunigung der Verfahren im Vergleich zu der Zeit vor Ein-
führung des Gesetzes festzustellen. Es bestehen allerdings erhebliche Unter-
schiede in der Verfahrensdauer zwischen den einzelnen Gerichten.
Nach unserer Ansicht wäre es zweckmäßig, eine Verpflichtung zur Ansetzung
einer mündlichen Verhandlung einzuführen (bisher „Soll“-Vorschrift, vgl. § 8
Abs. 1 SpruchG). Zudem sollte ein Beschluss zur Beantwortung von Fragen des
Gerichts durch den gerichtlich bestellten Prüfer innerhalb einer bestimmten Frist
nach Antragstellung und Antragserwiderung vorgeschrieben werden.
Seite 2/4 zum Schreiben vom 25.08.14 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,Berlin
Eine nicht unerhebliche Anzahl von Gerichten tendiert dazu, ohne Anhörung
des von ihm bestellten sachverständigen Prüfers eine vollständige und umfas-
sende Begutachtung durch einen Gerichtsgutachter zu veranlassen. Wir regen
an, die Ladung des sachverständigen Prüfers obligatorisch vorzusehen, da er
aus eigener Anschauung aufgrund der Durchführung der Prüfung einen Einblick
in die zum Zeitpunkt der Bewertung relevanten Informationen gewonnen hat.
Bei der nachträglichen, oft Jahre später stattfindenden Begutachtung durch ei-
nen Gerichtsgutachter ergeben sich oftmals durch personelle Veränderungen
oder organisatorische Umstrukturierungen bei der Zielgesellschaft erhebliche
Informationsdefizite.
2. Sollte die Regelung der Zuständigkeit verändert werden?
Im Falle einer umwandlungsrechtlichen Verschmelzung steht das Spruchverfah-
ren den Aktionären des übernehmenden Rechtsträgers nicht offen. Eventuelle
Bewertungsrügen sind daher im Wege der Anfechtungsklage zu klären. Wir re-
gen an, das Spruchverfahren auf die Aktionäre des übernehmenden Rechtsträ-
gers auszuweiten. Darüber hinaus sollte erwogen werden, Bewertungsrügen bei
Sachkapitalerhöhungen im Zusammenhang mit einzubringenden Unternehmen
oder Unternehmensteilen ebenfalls im Wege des Spruchverfahrens zu ent-
scheiden.
Überlegungen, die Eingangszuständigkeit auf Ebene des OLG anzusiedeln,
stehen wir hingegen skeptisch gegenüber. Die Expertise und Kapazität von auf
Spruchverfahren spezialisierten Kammern für Handelssachen am Landgericht
hat sich nach unseren Erfahrungen bewährt.
3. Sollten die Fristen für die Antragsteller und die Antragserwiderung
verkürzt werden?
Die Fristen für die Antragstellung und Antragserwiderung sind nach unserer
Einschätzung angemessen. Eine Verkürzung sollte unterbleiben.
4. Sollten im Spruchverfahren weiterhin die allgemeinen Regeln des
FG-Verfahrens Anwendung finden?
Nach unserer Ansicht sollte erwogen werden, den Amtsermittlungsgrundsatz
des SpruchG, der bisher punktuell eingeschränkt wird, generell auszuschließen
und eine nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FG-Verfahren) nicht beste-
hende Anwaltspflicht einzuführen.
Seite 3/4 zum Schreiben vom 25.08.14 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,Berlin
Im Übrigen bestehen vor dem Hintergrund der Vielzahl der vorrangigen Spezial-
regelungen im SpruchG grundsätzlich keine Bedenken gegen die Anwendung
der allgemeinen Regeln des FG-Verfahrens im Spruchverfahren.
5. In welcher Weise könnte die Begutachtung durch Sachverständige
verbessert werden?
Es wäre nach unserer Einschätzung zweckmäßig, dass der gerichtlich bestellte
Prüfer verpflichtend als Sachverständiger im Spruchverfahren nach (einmaliger)
Antragstellung und (einmaliger) Antragserwiderung gehört wird.
Zudem sollte nur in eng definierten Ausnahmefällen (schwere Begründungsfeh-
ler und Unrichtigkeiten) eine vollständige Neu-Begutachtung im Rahmen des
Spruchverfahrens durchgeführt werden.
Es sollte außerdem vermieden werden, dass ein Gericht immer den gleichen
Sachverständigen bestellt. Vielmehr sollte eine Auswahl aus einem Pool von er-
fahrenen, zertifizierten Gutachtern erfolgen, ähnlich der Kammerbestimmung in
Zivil- und Strafverfahren. Darüber hinaus sollte der Sachverständige klare und
angemessene Zeitvorgaben für seine Tätigkeit haben.
6. Sollten die für das Spruchverfahren geltenden Kostenvorschriften
geändert werden?
Nach § 15 Abs. 1 SpruchG können die Gerichtskosten ganz oder zum Teil den
Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Nach unse-
rer Kenntnis erfolgt jedoch in den ganz überwiegenden Fällen eine Kostentra-
gung durch die Antragsgegnerin. Die Möglichkeit des § 15 Abs. 1 SpruchG wird
nach unserer Einschätzung zu wenig durch die Gerichte ausgeschöpft.
7. Welche sonstigen Änderungen des Spruchverfahrens können in
Betracht gezogen werden?
Die Vorgaben von Gerichten im Rahmen von Beschlüssen zur Bestellung von
gerichtlich bestellten Prüfern schränken deren Unabhängigkeit nach unseren Er-
fahrungen teilweise ein. Oftmals führen sie auch zu zusätzlichen Prüfungshand-
lungen durch den gerichtlich bestellten Prüfer, ohne dass diese für sein Prü-
fungsurteil erheblich sind. Sie sollten daher entfallen.
Seite 4/4 zum Schreiben vom 25.08.14 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,Berlin
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Naumann Rindermann, RA StB
Fachleiterin Steuern und Recht
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