BetrSichV Druckgeräte / Rohrleitungen Gültig ab 01.06.2015
Ihr Dozent für den heutigen Tag: Dipl.-Ing.(FH) Frank Fielenbach Fachgebietsleiter Betrieb/Wasserrecht TÜV Rheinland Industrie Service GmbH
Beispiel Einstufung von Druckgeräten DGRL / BetrSichV
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Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015 3
EG-Richtlinie 97/23/EG (2014/68/EU) - Druckgeräte Kategorie-Einstufung nach DGRL Druckluftbehälter p= 10bar, V= 200 Liter
1. Druckbehälter 2. Medium Luft -> gasförmig 3. Fluidgruppe 2 -> nicht gefährlich 4. Diagramm: 2 5. 10 bar x 200 Liter = 2000 (bar x Liter)
=> Kategorie III
200
10
Achtung Logarithmische Teilung !
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BetrSichV 1.06.2015 Ergebnis der Prüfgruppe - Einstufung
§15 Inbetriebnahmeprüfung
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§15 Inbetriebnahmeprüfung
- Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen § 15 BetrSichV §15 Abs. (1)
1. ob die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, wie beispielsweise eine EG Konformitätserklärung, vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist, und 2. ob die Anlage einschließlich der Anlagenteile entsprechend dieser Verordnung errichtet ist und sich auch unter Berücksichtigung der Aufstellbedingungen in einem sicheren Zustand befindet.
§15 Abs. (2) (2) Bei der Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme ist auch festzustellen, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und wirksam sind und ob die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurde. (-> Überprüfung der Prüffristen Ermittlung in GBU)
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§15 Inbetriebnahmeprüfung
- Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen § 15 BetrSichV TRBS 1201-2 <- TRBS wird noch aktualisiert
3.4.2.1 Prüfung der überwachungsbedürftigen Druckanlagen vor Inbetriebnahme gemäß § 14 BetrSichV 3.4.2.1.1 Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Veränderung der überwachungsbedürftigen Druckanlage gemäß § 14 Abs. 1 BetrSichV Die Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Veränderung der überwachungsbedürftigen Druckanlage beinhaltet die Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes für die bestimmungsgemäße Betriebsweise. Hierbei werden die Montage, die Installation, die Aufstellbedingungen sowie die Funktion der sicherheitsrelevanten Ausrüstung geprüft.
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§15 Inbetriebnahmeprüfung
Zusammenfassung BetrSichV/TRBS BetrSichV TRBS 1201 Teil 2
Montage
Installation
Funktion der sicherheitsrel. Ausrüstung
Aufstellungsbedingungen
Aufstellungsbedingungen
Sicherheitstech. Maßnahmen
technische Unterlagen
Überprüfen der Prüffristen
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§15 Inbetriebnahmeprüfung
Zusammenfassung BetrSichV/TRBS
Prüfung der sicherheitstechnischen Maßnahmen
Prüfung der technische Unterlagen
Überprüfen der Prüffristen
Prüfung der Montage
Prüfung der Installation
Funktionsprüfung der sicherheitsrelevanten Ausrüstung
Prüfung der Aufstellungsbedingungen
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§15 Inbetriebnahmeprüfung
TRBS 1201 Teil 2 (3.4.2.1)
Prüfung der technische Unterlagen
Dokumentationsprüfung
Prüfung, ob Dokumentation und IST- Zustand übereinstimmen,
Fabrikschild, CE Kennzeichen, Konformitätserklärung/-bescheinigung
Prüfung, ob die erforderlichen Unterlagen vorhanden und schlüssig sind,
Betriebsanleitung des Herstellers, ggf. Unterlagen zur Sicherheits-einrichtungen gegen Drucküberschreitung, ggf. Erlaubnis bzw. Genehmigung
Dokumente nach EG-Richtlinie 97/23/EG (2014/68/EU) EG-Konformitätserklärung des Herstellers CE-Kennzeichnung auf dem Druckgerät Typenschild Betriebsanleitung
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§15 Inbetriebnahmeprüfung
TRBS 1201 Teil 2 (3.4.2.1)
Prüfung der Montage
Prüfung auf ordnungsgemäße Verankerung
Dichtigkeit der Verbindungsleitungen zu Druckgerät
Prüfung der Installation
Installation der Anschlussleitungen zum Druckgerät. (elektrisch/mechanisch).
Dimensionierung der Anschlussleitung auf richtige Druckstufe.
Ausführung von Absperrarmaturen Druckstufe.
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§15 Inbetriebnahmeprüfung
TRBS 1201 Teil 2 (3.4.2.1)
Prüfung der Aufstellungsbedingungen
Prüfung auf Einhaltung von Schutzabständen
Prüfung auf Einhaltung von Sicherheitsabständen bei Behältern zum Lagern von brennbaren oder giftigen und sehr giftigen Gasen zu Schutzobjekten
Prüfung auf Zugänglichkeit für Wartungs-/wiederkehrende Prüfungen
Sonstige Anforderungen: Lüftung, Bodengestaltung, Kanaleinläufe, Fluchtwege, Selbstbefeuerung, siehe auch TRBS 3146
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§15 Inbetriebnahmeprüfung
TRBS 1201 Teil 2 (3.4.2.1)
Funktionsprüfung der sicherheitsrelevanten Ausrüstung
Prüfung von sicherheitsrelevaten Ausrüstungsteilen auf anwendungsgerechte Auswahl, richtigen Einbau, Bemessung, Einstellung, Anordnung und Funktion, sofern dies nicht bereits vom Hersteller der Anlage bescheinigt ist.
Prüfung hinsichtlich der gefahrlosen Ableitung aus Sicherheitseinrichtungen austretenden Gasen, Stäuben, Flüssigkeiten
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§15 Inbetriebnahmeprüfung
Prüfung der sicherheitstechnischen Maßnahmen
TRBS 2141-1 Versagen der drucktragenden Wandung durch Abweichen von zulässigen Betriebsparametern TRBS 2141-2 Gefährdung durch Dampf und Druck Schädigung der drucktragenden Wandung TRBS 2141-3 Gefährdung durch Dampf und Druck bei Freisetzung von Medien
BetrSichV
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§ 15 Inbetriebnahmeprüfung
BetrSichV
Überprüfen der Prüffristen
Sollzustand festlegen Anhand der vorliegenden Prüffristenermittlung eine gesonderte Prüffristenermittlung ist nicht erforderlich, soweit sie bereits im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung im Sinne von § 3 BetrSichV erfolgt ist. Gefährdungsbeurteilung (TRBS 1111)
§15 Inbetriebnahmeprüfung der Druckanlage
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Eignung PLT-Schutzeinrichtung • Funktion • Zuverlässigkeit • Ausführung • Kalibrierung Sensoren
Eignung druckbeaufschlagter Anlagenteile und Komponenten • Behälter • Rohrleitungen • Armaturen • Manometer
Aufstellung, Montage, Installation: • DB-Aufstellung • RL-Halterungen • Schutzabstand • Witterungsschutz • Schutz vor Eingriff Dritter • Anfahrschutz
Betriebsweise • GBU, Personal • Herstellerdokumentation
Prüfung vor Inbetriebnahme der Anlage Auflagen • Erlaubnis • Genehmigung
Eignung mech. Schutzeinrichtungen • Sicherheitsventile • Berstscheiben
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Gefährdungsbeurteilung
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Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015 18
Gefährdungsbeurteilung
Was ist eine Gefährdungsbeurteilung? Der Arbeitgeber hat nach §3 Betriebssicherheitsverordnung
(BetrSichV) für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen und die daraus geeigneten Schutzmaßnahmen abzuleiten.
Wann wird die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt? Bereits vor dem Verwenden und vor der erstmaligen Inbetriebnahme
und ist eine Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber durchzuführen und zu dokumentieren.
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Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015 19
Gefährdungsbeurteilung
Welche Anforderungen gelten? Hierbei werden aus den ermittelten Gefährdungen Schutzmaßnahmen
nach dem Stand der Technik getroffen. Es müssen die Anforderungen der BetrSichV eingehalten werden, zudem müssen Art, Umfang und Fristen der erforderlichen wiederkehrenden Prüfungen festgelegt werden. Ferner hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig zu
überprüfen und die getroffenen Schutzmaßnahmen, bei Veränderungen, entsprechend anzupassen.
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Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015 20
Gefährdungsbeurteilung
Wer ist verantwortlich für die Erstellung? Nach BetrSichV darf die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung nur
durch fachkundige Personen, beauftragt durch den Arbeitgeber, durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über entsprechende Kenntnisse,
so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. -> Bef. Person Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung (ZÜS darf keine GBU erstellen!)
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Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015 21
Gefährdungsbeurteilung
Bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung können verschiedene Gefahrenbereiche getrennt voneinander betrachtet werden. So kann eine Gefährdungsbeurteilung die spezielle Bewertung der Gefährdungen durch Dampf und Druck enthalten, auch die Festlegung der Prüffristen kann separat vorgenommen werden. TRBS 2141-1
Versagen der drucktragenden Wandung durch Abweichen von zulässigen Betriebsparametern
TRBS 2141-2 Gefährdung durch Dampf und Druck Schädigung der drucktragenden Wandung
TRBS 2141-3 Gefährdung durch Dampf und Druck bei Freisetzung von Medien
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Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015 22
Gefährdungsbeurteilung
Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation (LASI) Gefährdung bezeichnet die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen
Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an deren Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit.
Gefährdungsbeurteilung und daraus resultierende Maßnahmen des Arbeitsschutzes Folgende Prozessschritte sind zu berücksichtigen:
1. Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten 2. Ermitteln der Gefährdungen 3. Beurteilen der Gefährdungen 4. Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen 5. Durchführung der Maßnahmen 6. Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen 7. Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung
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Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015 23
Gefährdungsbeurteilung
Prozessschritt für Gefahrenfeld Druck:
1. Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten Bedienung der Anlagenkomponenten im Betrieb, beim An- und Abfahren Kontrollgänge / Betriebsüberwachung Wartung
Reparaturarbeiten Inspektionen Prüftätigkeiten Vorbereitungsmaßnahmen für Reparaturarbeiten Wiederkehrende Prüfungen
Instandhaltung
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Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015 24
Gefährdungsbeurteilung
Prozessschritte für Gefahrenfeld Druck:
2. Ermitteln der Gefährdungen 3. Beurteilen der Gefährdungen TRBS 2141-1 Versagen der drucktragenden Wandung durch Abweichen von zulässigen Betriebsparametern
• Unterschreitung des zulässigen Betriebsdrucks (z.B. Entleerung des Druckgerätes)
• Überschreitung der zulässigen Betriebstemperatur (exotherme chemische Reaktionen)
• Unterschreitung der zulässigen Betriebstemperatur (Überfahren von Verdampfern mit tiefkalten flüssigen Gasen)
• Überschreitung des zulässigen Betriebsdruckes (z.B. Ausfall von Kühlung bzw. Temperaturüberwachung)
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Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015 25
Gefährdungsbeurteilung
Prozessschritte für Gefahrenfeld Druck:
2. Ermitteln der Gefährdungen 3. Beurteilen der Gefährdungen
TRBS 2141-1 Versagen der drucktragenden Wandung durch Abweichen von zulässigen Betriebsparametern
• Versagen der sicherheitsrelevanten Ausrüstung infolge der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit (z.B. Sicherheitsventilen)
• Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit durch äußere Einflüsse (z.B. Korrosion von außen)
• Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit durch unsachgemäße Handhabung (z.B. Verstellen der Grenzwerte)
• Überschreitung der zulässigen mechanischen Werkstoffbeanspruchungen (z.B. Schwingungen von Anlagenteilen)
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Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015 26
Gefährdungsbeurteilung
Prozessschritte für Gefahrenfeld Druck:
2. Ermitteln der Gefährdungen 3. Beurteilen der Gefährdungen TRBS 2141-2 Gefährdung durch Dampf und Druck Schädigung der drucktragenden Wandung
• Erosion (z.B. bei hohen Strömungsgeschwindigkeiten)
• Kavitation (z.B. Dampfblasenbildung und -zerfall hinter Armaturen)
• Zeitstandschädigung ( z.B. Porenketten)
• Korrosion (z.B. Lochkorrosion)
• Schwingungsschädigung (Ermüdung) ( z.B. zyklischen äußeren Einwirkungen)
• Versprödung von metallischen Werkstoffen ( z.B. H2-induzierte Versprödung)
• Alterung von Kunststoffen ( z.B. UV-Strahlung)
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Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015 27
Gefährdungsbeurteilung
Prozessschritte für Gefahrenfeld Druck:
2. Ermitteln der Gefährdungen 3. Beurteilen der Gefährdungen TRBS 2141-3 Gefährdung durch Dampf und Druck bei Freisetzung von Medien
• Undichtigkeiten an dynamischen Dichtelementen ( z.B. unzulässige Schwingungen)
• Undichtigkeiten an Verschlüssen und lösbaren Verbindungen mit statischen Dichtelementen (z.B. Montagefehlern, Verformung Dichtung, falsches Anzugsmoment)
• Entweichen von Medien beim Öffnen von Anlagenteilen (z.B. nicht erkanntem Überdruck an der Öffnungsstelle)
• Ableitung aus Sicherheitsventilen, Berstscheiben, Druckentlastungsklappen, Entlüftungs- und Entspannungsleitungen (z.B. Bildung von explosionsfähiger Atmosphäre)
• Verpuffung/Deflagration in Feuerungseinrichtungen von Druckanlagen (z.B. Ansammlung von zündfähigen Gas- oder Staub-/Luftgemischen in Feuerungseinrichtungen)
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Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015 28
Gefährdungsbeurteilung
Prozessschritte für Gefahrenfeld Druck:
4. Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen z.B. Zeitabhängige Schädigung Erprobung sowie An- und Abfahren Verwendete Medien bei Spül-, Probe- und Prüfvorgängen werden so ausgewählt, das durch diese keine zeitabhängigen Schädigungen bewirkt werden
wie z. B. Spannungsrisskorrosion bei austenitischen Stählen durch chloridhaltiges Spülwasser.
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Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015 29
Gefährdungsbeurteilung
Prozessschritte für Gefahrenfeld Druck:
5. Durchführung der Maßnahmen erledigt, offen, bis Datum: ,Überprüfung bei wiederk. Prüfung 6. Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen Hersteller, Arbeitgeber, Betreiber, ZÜS, Bef. Person, Fachkundige Person, Beauftragter Beschäft., Unterwiesene Person 7. Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, sind die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entsprechend anzupassen
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Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015 30
Gefährdungsbeurteilung
Prozessschritte für Gefahrenfeld Druck:
7. Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu aktualisieren, wenn 1. sicherheitsrelevante Veränderungen der Arbeitsbedingungen einschließlich der Änderung von Arbeitsmitteln dies erfordern, 2. neue Informationen, insbesondere Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen oder aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge, vorliegen oder 3. die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nach § 4 Absatz 5 ergeben hat, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen nicht wirksam oder nicht ausreichend sind.
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Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015 31
Gefährdungsbeurteilung
Beispiel Gefährdungsbeurteilung
Gefährdung Thermoschock sofern die Dichtungen bzw. Anlagenteile für die auftretenden tiefen Temperaturen nicht ausgelegt sind: • beim Befüllen von drucklosen Druckbehältern mit
druckverflüssigten Gasen • beim nicht bestimmungsgemäßen Eintritt von kalten Fluiden in
Anlagenteile
Maßnahme Betrieb bzw. Gebrauch, Wartung und Instandsetzung
Status Geeignet und Wirksam?
Neue Gefährdungen:
Verantwortlich:
Um Thermoschock in Anlagenteilen hinter Verdampfern für tiefkalt- verflüssigte Gase infolge Flutens der Verdampfer zu vermeiden,werden Gefährdungen durch Undichtigkeiten in nachgeschalteten Anlagenteilen vermieden durch:
erledigt Ja Nein Arbeitgeber
Überwachung der Temperatur in der Rohrleitung hinter dem Verdampfer und Einleitung von selbsttätig wirkenden Maßnahmen im Störungsfall.
erledigt Ja Nein Arbeitgeber
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Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015 32
Vollzugsfragen zur novellierten BetrSichV
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Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015 33
Vollzugsfragen zur novellierten BetrSichV
Wiederkehrende Prüfung nach §16
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Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015 35
§16 Wiederkehrende Prüfung
§ 16 Wiederkehrende Prüfung (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen
nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand hinsichtlich des Betriebs geprüft werden. (2) Bei der wiederkehrenden Prüfung ist auch zu überprüfen, ob die Frist für die
nächste wiederkehrende Prüfung nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurde. Im Streitfall entscheidet die zuständige Behörde. (3) § 14 Absatz 5 gilt entsprechend. Ist eine behördlich angeordnete Prüfung
durchgeführt worden, so beginnt die Frist für eine wiederkehrende Prüfung mit Monat und Jahr der Durchführung dieser Prüfung, wenn diese der wiederkehrenden Prüfung entspricht. (4) § 15 Absatz 3 gilt entsprechend.
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Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015 36
§16 Wiederkehrende Prüfung
Anhang 2 Abschnitt 4 Druckanlagen
Druckanlagen und Anlagenteile
Maximale Prüffristen (Jahre)
Druckanlage 10 Kälteanlage, Füllanlage
5
Anlagenteile äußere Prüfung Innere Prüfung Festigkeitsprüfung Dampfkessel 1 3 9 Druckbehälter (beheizt) 2 5 10 Einfache Druckbehälter (unbeheizt)
- 5 10
Rohrleitungen (brennbare, ätzende, giftige Fluide)
5 - 5
Atemschutz-Flaschen 5 5 5 Taucher-Flaschen 2,5 2,5 5 Besondere Druckanlagen und Anlagenteile
spezielle Vorgaben (vgl. Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 6 BetrSichV)
ZÜS
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Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015 37
§16 Wiederkehrende Prüfung
Anhang 2 Abschnitt 4 Druckanlagen Tabelle 1: Höchstfristen für die wiederkehrenden Prüfungen von Anlagenteilen durch
eine zugelassene Überwachungsstelle Tabelle 2: Zuordnung und Prüfungen von beheizten überhitzungsgefährdeten Druckgeräten zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe b Tabelle 3: Zuordnung und Prüfungen von Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1 Tabelle 4: Zuordnung und Prüfungen von Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2 Tabelle 5: Zuordnung und Prüfungen von Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1 Tabelle 6: Zuordnung und Prüfungen von Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2
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Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015 38
§16 Wiederkehrende Prüfung
Anhang 2 Abschnitt 4 Druckanlagen Tabelle 7: Zuordnung und Prüfungen von einfachen Druckbehältern nach Nummer 2.2
Satz 1 Buchstabe d Tabelle 8: Zuordnung und Prüfungen von Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten, sofern die Eigenschaften nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d gegeben sind, ausgenommen „ätzend“ oder „entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3 im Sinne des Anhangs I Nummer 3.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird Tabelle 9: Zuordnung und Prüfungen von Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe, überhitzte Flüssigkeiten, sofern die folgenden Eigenschaften nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d gegeben sind: „ätzend“ und „entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3 im Sinne des Anhangs I Nummer 3.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird
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Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015 39
§16 Wiederkehrende Prüfung
Anhang 2 Abschnitt 4 Druckanlagen Tabelle 10: Zuordnung und Prüfungen von Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1
Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten, sofern die Eigenschaften nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d gegeben sind, ausgenommen „ätzend“ und „entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3 im Sinne des Anhangs I Nummer 3.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird Tabelle 11: Zuordnung und Prüfungen von Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten, sofern die folgenden Eigenschaften nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d gegeben sind: „ätzend“ und „entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3 im Sinne des Anhangs I Nummer 3.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird
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Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015 40
BetrSichV 1.06.2015
Abschnitt 4 Druckanlagen (Dampfkessel Heißwassererzeuger Diagramm 5)
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Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015 41
BetrSichV 1.06.2015
Abschnitt 4 Druckanlagen Druckbehälter Gase Fl. Gr. 1 Diagramm 1
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Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015 42
BetrSichV 1.06.2015
Abschnitt 4 Druckanlagen Druckbehälter Gase Fl. Gr. 2 Diagramm 2
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Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015 43
BetrSichV 1.06.2015
Abschnitt 4 Druckanlagen Druckbehälter Flüssigkeiten Fl. Gr. 1 Diagramm 3
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Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015 44
BetrSichV 1.06.2015
Abschnitt 4 Druckanlagen Druckbehälter Flüssigkeiten Fl. Gr. 2 Diagramm 4
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Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015 45
BetrSichV 1.06.2015
Abschnitt 4 Druckanlagen einfache Druckbehälter Fl. Gr. 2 Hinweis: Einfache Druckbehälter gemäß 87/404/EWG 2009/105/EG 2014/29/EU
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Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015 46
BetrSichV 1.06.2015
Abschnitt 4 Druckanlagen Rohrleitungen Gase Fl. Gr. 1 Diagramm 6
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Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015 47
BetrSichV 1.06.2015
Abschnitt 4 Druckanlagen Rohrleitungen Gase Fl. Gr. 2 Diagramm 7
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Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015 48
BetrSichV 1.06.2015
Abschnitt 4 Druckanlagen Rohrleitungen Flüssigkeiten Fl. Gr. 1 Diagramm 8
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Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015 49
BetrSichV 1.06.2015
Abschnitt 4 Druckanlagen Rohrleitungen Flüssigkeiten Fl. Gr. 2 Diagramm 9
§ 16 Wiederkehrende-Prüfung
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Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015 51
Wiederkehrende-Prüfung von Anlagen und Anlagenteilen
Wiederkehrende Prüfung BetrSichV § 16 Anhang 2 Abschnitt 4 5.1 Setzt sich eine Anlage ausschließlich aus Anlagenteilen zusammen, die
wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen, darf die Anlage wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden 5.2 Bei der wiederkehrenden Prüfung ist festzustellen, ob
a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,
b) sich die Anlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann und c) die festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen wirksam sind.
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Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015 52
Wiederkehrende-Prüfung von Anlagen und Anlagenteilen
Wiederkehrende Prüfung BetrSichV § 16 Anhang 2 Abschnitt 4 5.3 Die vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende
Prüffrist für die Anlage nach Nummer 2.1 darf zehn Jahre nicht überschreiten.
5.4 Die nach § 3 Absatz 6 im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende
Prüffrist muss bei Anlagen nach diesem Abschnitt spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der Anlage ermittelt werden.
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Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015 53
Wiederkehrende-Prüfung von Anlagen und Anlagenteilen
Wiederkehrende Prüfung BetrSichV § 16 Anhang 2 Abschnitt 4 5.9 Für Anlagenteile, die nach den Tabellen 2 bis 9 wiederkehrend von einer zur
Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen, darf die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist höchstens zehn Jahre betragen. Abweichend von Satz 1 kann die Frist der Festigkeitsprüfungen auf 15 Jahre verlängert werden, wenn im Rahmen der äußeren beziehungsweise inneren Prüfung nachgewiesen wird, dass die Anlage sicher betrieben werden kann. Der Nachweis ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung darzulegen. -> Äußere Prüfung max. 10 Jahre -> Innere Prüfung max. 10 Jahre -> Festigkeitprüfung max. 15 Jarhre
Wenn wiederkehrende Prüfung durch bef. Person!
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Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015 54
Wiederkehrende-Prüfung von Anlagen und Anlagenteilen
TRBS 1201 Teil 2 Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck (§16)
Ordnungsprüfung Äußere Prüfung
Innere Prüfung
Festigkeitsprüfung Technische Prüfung
Druckbehälteranlagen, Dampfkesselanlagen, Rohrleitungsanlagen
Druckanlage Anlagenteile
Druckbehälter, Dampfkessel, Rohrleitungen
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Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015 55
Wiederkehrende-Prüfung - Druckanlage
BetrSichV § 16 + TRBS 1201-2 Ordnungsprüfung
- Prüfung der Dokumentation auf Vorhandensein und Schlüssigkeit (Prüfbuch, Herstellerunterlagen, Prüfberichte) - Änderung der Bauart oder der Betriebsweise - Prüfen ob durch Instandsetzungsarbeiten die Sicherheit der Anlage beeinflusst wurde - Ggf. prüfen ob geforderte Auflagen im Erlaubnis- oder Genehmigungsbescheid eingehalten sind. - Prüfung ob Art, Umfang und Fristen der Prüfungen definiert und eingehalten sind (Gefährdungsbeurteilung -Technische Schutzmaßnahmen ->Druck)
TRBS 2141-1 bis 3
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Wiederkehrende-Prüfung - Druckanlage
BetrSichV § 16 TRBS 1201-2 Technische Prüfung
- Bewertung des allgemeinen Anlagenzustandes - Funktion übergeordneter sicherheitsrelevanter Ausrüstungen bewerten (PLT Schutzeinrichtungen) - Besichtigung der Tragkonstruktion und der Wärmedämmung - Feststellung der Einhaltung von Schutz und Sicherheitsabständen
Wiederkehrende-Prüfung - Druckanlage
DVS Vortrag Neue BetrSichV
Wiederkehrende Prüfung der Anlage
Zustand druckbeaufschlagter Anlagenteile und Komponenten • Festlegung / Einhaltung: Prüfarten
Prüfumfänge, Prüffristen • Dokumentation vorangegangener
Prüfungen • Änderungen der Bauart? Generelle Änderungen?
Funktion /Zustand mech. Schutzeinrichtungen (Nachweise) • Sicherheitsventile • Berstscheibeb
Technische Prüfung Aufstellung, Montage, Installation
• Visuelle Bewertung allgemeiner Anlagenzustand (Schwingungen, Leckagen, Verfärbungen, unzulässige Feststoffablagerungen, Korrosion von Außen, ….)
• Funktion / Zustand übergeordneter sicherheitsrelevanter Ausrüstungsteile • Einhaltung von Schutz- und Sicherheitsabständen
Auflagen • Erlaubnis • Genehmigung
Betriebsweise • Änderung?
Nachweise zu PLT-Schutzeinrichtung • Funktion • Zuverlässigkeit
(Zustand)
Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015 57
DVS Vortrag Neue BetrSichV
Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015 58
Wiederkehrende-Prüfung - Anlagenteil
Anlagenteile (DK,DB,RL) BetrSichV § 16 TRBS 1201-2 Äußere Prüfung Prüfung der sicherheitsrelevanten Ausrüstungsteile auf Funktion, Vorhandensein und Zustand (Feuerungen bzw. Beheizungseinrichtungen). Anlage brauch in der Regel nicht außer Betrieb genommen werden. Die äußere Prüfung kann bei Druckgeräten nach (alt Diagramm 1 bis 4)
Tabelle 3 bis 6 entfallen, sofern diese nicht elektrisch, abgas- oder feuerbeheizt sind. Ausnahmeregelungen sind im Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 6 BetrSichV enthalten. (besondere Druckgeräte 34 Stck. /alt 26 Stck.)
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Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015 59
Wiederkehrende-Prüfung - Anlagenteil
Anlagenteile (DK,DB,RL) BetrSichV § 16 TRBS 1201-2 Innere Prüfung
- Zustand der drucktragenden Wandungen - Übereinstimmung der Aufstellungsbedingungen mit den Prüfunterlagen - Geöffneter Anlagenteil wird durch Besichtigungen vorgenommen (Hilfsmittel: Spiegel, Endoskop) - Funktionsprüfung von Sicherheitseinrichtungen - Anwendung geeigneter ZFP -Prüfungen sofern eine Schadensanfälligkeit oder eine Schadensvermutung besteht. z.B. Ultraschallwanddickenmessungen, Oberflächenrissprüfungen (PT,MT), Härtemessungen, Gefügeabdrücke usw.
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Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015 60
Wiederkehrende-Prüfung - Anlagenteil
Anlagenteile (DK,DB,RL) BetrSichV § 16 TRBS 1201-2 Festigkeitsprüfung Ziel: Nachweis über einer ausreichenden Druckfestigkeit gegenüber dem zul. Betriebsdruck
- In der Regel statische Druckprüfung mit Wasser oder einer anderen geeigneten Flüssigkeit - Prüfung durch Besichtigung auf Risse, unzulässige Formänderungen, und Undichtheiten.
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Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015 61
Wiederkehrende-Prüfung - Anlagenteil
Anlagenteile (DK,DB,RL) BetrSichV § 16 TRBS 1201-2 Festigkeitsprüfung Der Prüfdruck (PP) wird auf der Grundlage des zulässigen Betriebsdruckes (PB)
der Anlagenteile und des Prüfdruckfaktors (FP) ermittelt. PP = FP x PB.
Sollen höhere Prüfdrücke als die nachfolgend genannten Prüfdrücke zur Anwendung kommen, ist sicherzustellen, dass die auftretende Belastung für die drucktragenden Wandungsteile 95 % der Kaltstreckgrenze nicht überschreitet.
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Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015 62
Wiederkehrende-Prüfung - Anlagenteil
Anlagenteile (DK,DB,RL) BetrSichV § 16 TRBS 1201-2 Festlegung der Prüfdrücke bei Druckbehältern und Rohrleitungen nach
Bei Flüssigkeitsdruckprüfungen beträgt der Prüfdruck PP
PP = 1,3 x PB
In der Regel wird der Prüfdruck PP am höchsten Punkt des Druckgerätes gemessen.
Bei Gasdruckprüfungen beträgt der Prüfdruck PP PP = 1,1 x PB
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Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015 63
Wiederkehrende-Prüfung - Anlagenteil
Nach TRBS 1201-2: Wenn eine Flüssigkeitsdruckprüfung nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist (z. B. bei Zwischenüberhitzern einer Dampfkesselanlage) kann die Druckprüfung entweder unter Beachtung besonderer Schutzmaßnahmen durch eine Gasdruckprüfung und ergänzende zerstörungsfreie Prüfungen oder durch gleichwertige, zerstörungsfreie Verfahren ersetzt werden. Dazu gehören z. B. Oberflächenrissprüfungen, Volumen-prüfungen, Monitoring- und Diagnoseverfahren sowie weitere Prüfverfahren, die eine Beurteilung des sicherheitstechnischen Zustandes der Anlagenteile ermöglichen.
Gleichwertige zerstörungsfreie Verfahren: z.B. Schallemissionsprüfung
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Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015 64
Wiederkehrende-Prüfung - Anlagenteil
Anlagenteile (DK,DB,RL) BetrSichV § 16 TRBS 1201-2 Dichtheitsprüfung Im Rahmen der Festigkeitsprüfung wird auch die Dichtheit des Druckgerätes
gegenüber dem Prüfmedium festgestellt. Sofern die Beurteilung der Dichtheit im Rahmen der Festigkeitsprüfung als Druckprüfung gegenüber dem Betriebsmedium (z. B. Gase, Dämpfe) nicht aussagefähig ist, wird zusätzlich eine vorlaufende Dichtheitsprüfung mit einem geeigneten Prüfmedium und Prüfverfahren durchgeführt. Die Dichtheitsprüfung erfolgt bei Drücken unterhalb des Betriebsdruckes.
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Dipl.-Ing.(FH) Frank Fielenbach Fachgebietsleiter Fachgebietsleiter Betrieb/Wasserrecht
Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015
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