1Behörde für Bildung und Sport
Schulreform in Hamburg
Behörde für Bildung und Sport – Stand 6. April 2006
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2Schulreform in Hamburg
Leitidee für die Weiterentwicklung des Hamburgischen Schulwesens:
Verbesserung der Qualität schulischer Arbeit durch größtmögliche Selbstverantwortung der Schulen bei vereinbarten Zielen
Grundannahmen
• Schulen brauchen Gestaltungsräume für individuelle Wege zur Erreichung
guter Ergebnisse• Gestaltungsräume sind Voraussetzung für die Übernahme von
Verantwortung• Ergebnisverantwortung erhöht die Qualität der Bildungsarbeit • Ergebnissteuerung erfolgt effektiv über Standards und Ziele • Rechenschaftslegung und externe Evaluation schaffen transparente
Grundlagen für eine nachhaltige Ergebnissteuerung
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3Schulreform in Hamburg
Welche Neuerungen kommen wann?
1. Hj 06/07 Orientierungsrahmen, Ziel- und Leistungsvereinbarungen (erste ZLV mit drei Qualitätsmerkmalen aus dem Orientierungsrahmen, zusätzlich im Laufe des nächsten Schuljahres zu der Dimension 'Wirkungen und Ergebnisse des Orientierungsrahmens Vereinbarung mit den Schulen zu Kennzahlen), zentrale Vergleichsarbeiten, Ausweitung der Dienstvorgesetztenrolle der Schulleiterinnen und Schulleiter Schulische Personalräte (Übergangszeit bis 31.12.2006 für bestehende Personalräte)
2. Hj 06/07 Beginn Schulinspektion in 35 Schulen, Beginn der schulischen Personalauswahlverfahren, neues Beurteilungswesen im Jahr 2007
1. Hj 07/08 Einführung überarbeiteter Bildungspläne und von Kontingentstundentafeln
Alle anderen Veränderungen - insbesondere im Bereich Schulmanagement - folgen aufwachsend in den Jahren bis 2010
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4Schulreform in Hamburg
Orientierungsrahmen Schulqualität
Der Orientierungsrahmen Schulqualität beschreibt,
• was von den Schulen erwartet wird • welche Qualitätsbereiche und Indikatoren zur Messung der Leistungen
Schulen herangezogen werden.
„Schulqualität“ zeigt sich
• in schulischen Prozessen der Führung/des Managements und der Bildung und Erziehung
• in Wirkungen und Ergebnissen schulischer Arbeit.
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5Schulreform in Hamburg
Ergebnisorientierte Steuerung
Steuerung selbstverantworteter Schulen erfolgt durch Rahmenvorgaben und Eckwerte,Ziel- und Leistungsvereinbarungen, Berichtswesen, Controlling, Schulinspektion und Schulaufsicht in neuer Rolle
Ziel- und Leistungsvereinbarungen
WER? Schulleiterin oder der Schulleiter und die zuständigen Behörde – vertreten durch die Schulaufsicht
WAS? Gemeinsame Festlegung der Ziele sowie der Kriterien der Zielerreichung unter Bezug auf den Orientierungsrahmen
WIE? Schriftlichkeit
WEITERE BESTANDTEILE? Angaben zur Art und zu möglichen „Daten“ der Evaluationggf. Beratungs- und UnterstützungsleistungenBerichtstermine
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6Schulreform in Hamburg
Veränderte Rolle der Schulleitungen
Selbstverantwortete Schule setzt klare Leitungs- und Verantwortungsstrukturen voraus.
Schulleiterin oder Schulleiter trägt Letztverantwortung für Funktionstüchtigkeit und Fortentwicklung der Schule.
Schulleiterinnen und Schulleiter selbstverantworteter Schulen
• nehmen ihre Leitungsrolle bewusst wahr,• machen ihr Handeln transparent, • delegieren Aufgaben,• gestalten Entscheidungsfindungsprozesse mit den Beteiligten, • treffen und kommunizieren Entscheidungen und setzen sie durch,• sind verstärkt Dienstvorgesetzte der an der Schule tätigen Personen.
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7Schulreform in Hamburg
Gestaltungsmöglichkeiten Selbstverantworteter Schulen – Beispiele:
1. Bildungsstandards und Kompetenzorientierung mehr Informationen
• Handlungs- und Entscheidungsfreiheit von Selbstverantworteten Schulen setzt Klarheit über die von Staat und Gesellschaft geforderten und von Schule zu vermittelnden fachlichen, methodischen, sozialen und personalen Kompetenzen voraus.
• Bildungsstandards beschreiben den Kernbereich der Anforderungen der verschiedenen Bildungsgänge in Fächern, Lernbereichen und Aufgabengebieten.
2. Kontingentstundentafeln mehr Informationen
• schreiben die für einen Bildungsgang im jeweiligen Fach oder Lernbereich insgesamt verfügbare Lernzeit fest und
• setzen den Rahmen, innerhalb dessen die Schulen die Lernzeiten eigenverantwortlich organisieren können.
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8Schulreform in Hamburg
Gestaltungsmöglichkeiten Selbstverantworteter Schulen – Beispiele:
3. Stärkere Bedeutung von Leitbild und Schulprogramm
Leitbild mehr Informationen
• beschreibt die Ausgangslage der Schule (Wer sind wir?)• hält die wichtigsten Ziele fest (Was wollen wir, was sollen wir?)• definiert Werthaltungen (Wonach richten wir uns?) • ermöglicht gemeinsame Ausrichtung des Verhaltens aller Mitglieder
(Was tun wir, um unseren Grundsätzen zu genügen?).
Schulprogramm mehr Informationen
• enthält konkrete Schritte und überprüfbare Ziele• legt besondere Ziele, Schwerpunkte und
Organisationsformen fest.
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9Schulreform in Hamburg
Neue Rolle der Schulaufsicht
• Ergebnissteuerung statt Detailsteuerung• Rollenwechsel: Rückzug aus der innerschulischen Diskussion • Sicherstellung der Vermittlung des staatlichen Bildungs- und
Erziehungsauftrags durch die Schulen durch- Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen- Controlling auf der Grundlage der von den Schulen und der
Schulinspektion erstellten Berichte• Gewährleistung der Einhaltung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften • Nachfrageorientierte Beratung von Schulleitungen
- bei der Vermittlung und Umsetzung bildungspolitischer Maßnahmen- im Rahmen ihrer Führungsaufgaben und bei Konfliktlösungen - bei der Umsetzung von Ziel- und Leistungsvereinbarungen
(zum Beispiel hinsichtlich Schul-, Unterrichts- und Personalentwicklung sowie Standardsicherung)
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10Schulreform in Hamburg
Schulinspektion Inspektion einer Schule etwa alle vier Jahre in Teams von in der Regel drei speziell für diese Tätigkeit ausgebildeten Personen
Verfahren
• Analyse der Daten zur Schule, Abgleich mit aktueller ZLV• Auswahl und Benachrichtigung der Schulen über die bevorstehende
Inspektion, Festlegung der Inspektionsschwerpunkte• Schulbesuch von in der Regel zwei Tagen mit Gesprächen
Unterrichtsbeobachtungen und Schulbegehung• Schriftlicher Bericht des Inspektionsteams über die
Inspektionsergebnisse • Übersendung des Berichts an Schulleitung; diese setzt die schulischen
Gremien über die Inspektionsergebnisse in Kenntnis• Übersendung des Berichts an die zuständige Schulaufsicht einschließlich
der Maßgabe, dass Schulaufsicht und Schulleitung die wesentliche Inspektionsergebnisse in der nächsten Ziel- und Leistungsvereinbarung berücksichtigen
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11Schulreform in Hamburg
Schulverbünde
Regionale Schulverbünde sind eine Chance insbesondere für kleinere selbstverantwortete Schulen und bedeuten nicht Aufgabe der jeweiligen Eigenständigkeit
Möglichkeiten / Vorteile
• Gemeinsam eingesetzte und finanzierte Verwaltungsfachleute• Gemeinsames Budget und Regelung der Budgetverwaltung• Optimierung des Ressourceneinsatzes• Bildung eines gemeinsamen Pools von Vertretungskräften• Gemeinsame Unterhaltung und gemeinsamer Betrieb von Kantinen• Entwicklung gemeinsamer, aufeinander abgestimmter Förderkonzepte auch
im Hinblick auf die Durchlässigkeit und Anschlussfähigkeit (zum Beispiel Schulformwechsel)
• Gemeinsame Nachmittagsangebote• Verbreiterung der Basis pädagogischer Arbeit• Kooperation in der Konferenzarbeit (gemeinsame Konferenzstruktur)• Förderung der Vernetzung der Schulen mit Bildungs-
und Betreuungseinrichtungen im Stadtteil
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12Schulreform in Hamburg
Neues Schulmanagement (aufwachsend bis 2010) – Personal• Einrichtung schulischer Personalräte (2006/2007)
- Ziel ist die Stärkung der Personalhoheit der Schulen. - Schulen werden Dienststellen i.S.d. Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes.- Schulische Personalräte vertreten das pädagogische wie das nicht-pädagogische
Personal.- Für übergeordnete Belange wird ein Gesamtpersonalrat eingeführt.
• Neues Verfahren zur Besetzung freier Lehrerstellen (aufwachsend ab 2007/2008)- Als Berechnungsbasis gelten die Schülerzahlen der Herbststatistik des Vorjahres.- Beabsichtigte Einstellungen der Schulen sollen im Januar im Internet veröffentlicht
werden.- Onlinebewerbungen gehen unmittelbar an die Schulen.
• Flexiblerer Umgang mit Personalmitteln (aufwachsend ab 2007/2008)
- Einstellungsmöglichkeiten einer Stellenart und -wertigkeit sollen in andere Stellenarten und -wertigkeiten mit gleichem Budgetwert umgewandelt werden können.
- Schulen sollen Stellen oder Stellenanteile sperren, in Sachmittel oder Honorare umwandeln und im Rahmen des Selbstbewirtschaftungsfonds flexibel einsetzen können.
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13Schulreform in Hamburg
Neues Schulmanagement (aufwachsend bis 2010) - Sachmittel
• Finanzielle Kompetenzen der Schulen im Bereich des Sachmittelhaushaltes werden schrittweise erweitert.
• Schulen disponieren über ihre erweiterten Budgets eigenverantwortlich unter Beachtung möglicher Zweckbindungen und tätigen die erforderlichen Beschaffungs- bzw. Verwendungsentscheidungen.
• Schulen prüfen die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Rechnungen.
• Vollständige Netzanbindung der Schulen (u.a.zum Abruf tagesgenauer Information zum Budgetstand) wird hergestellt.
• Handlungsmöglichkeiten im Bereich der Handvorschüsse werden erhöht durch
– Aufstockung des Handvorschusses auf bis zu 3000 €– Abwicklung über Girokonten (ohne Dispositionskredit)
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14Schulreform in Hamburg
Beteiligung von Eltern, Schülerinnen und Schülern
• Selbstverantwortete Schulen: Mitsprache, Mitgestaltung und Mitverantwortung von Eltern, Schülerinnen und Schülern erwünscht
• Informationsrechte der Eltern über - den Inhalt von Ziel- und Leistungsvereinbarungen- die Ergebnisse der Schulinspektion
• Diskussion über die Entwicklung der Schule • Möglichkeit einvernehmlicher Entwicklung neuer Formen der Zusammenarbeit
zwischen Schule, Eltern, Schülerinnen und Schülern • Verträge mit Eltern, Schülerinnen und Schülern, beispielsweise über die
erzieherische Mitverantwortung oder über Leistungsvereinbarungen
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15Schulreform in Hamburg
Weitere Schulgesetzänderungen (eine Auswahl)
• Hauptschulabschluss erfolgt in Realschule und Gymnasium grundsätzlich ohne Abschlussprüfung. m r In orm t on neh f a i e
• Übergang in Berufsvorbereitungsschule möglich, m r In orm t on neh f a i e- wenn kein Abschluss im allgemeinbildenden Schulwesen erreicht
oder - wenn nach Erreichen des Abschlusses weder Eintritt in berufsschulischen
noch in öffentlich geförderten Bildungsgang.• Verpflichtung zur Teilnahme an Sprachförderung wird ausgeweitet.
m r In orm t on neh f a i e• Auch andere geeignete Personen können mit Beaufsichtigung von Schülerinnen und
Schülern betraut werden. m r In orm t on neh f a i e • In Sekundarstufe I können Halbjahreszeugnissen durch strukturierte
Zielklärungsgespräche, Lernentwicklungsberichte und Lernvereinbarungen mit der Schülerin oder dem Schüler und den Sorgeberechtigten ersetzt werden. m r In orm t on neh f a i e
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17Zusätzliche Informationen - Ausblick: Schulreform in Hamburg
2005/2006
• Entwicklung von Qualitätsstandards für schulaufsichtliches Handeln in den neuen Aufgabenfeldern
und • Diskussion derselben mit den Schulleitungen
• Digitale Vernetzung aller Schulen/Weiterentwicklung der LUSD in Zusammenarbeit mit dem Land Hessen
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18Zusätzliche Informationen - Ausblick: Schulreform in Hamburg
Ab 2005/2006
• Entwicklung eines schulischen Leitbildes,
also eines kurzen, prägnanten Dokumentes, das ein zukunftgerichtetes und erreichbares Bild der Schule zeichnet.
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19Zusätzliche Informationen - Ausblick: Schulreform in Hamburg
2006/2007
• Herbst 2006: Regionales SL-Treffen zur Information über Modelle regionaler Vernetzung:
- gemeinsam eingesetzte und finanzierte Verwaltungsfachleute,- Bildung gemeinsamer Budgets,- Bildung eines gemeinsamen Vertretungspools, - Entwicklung gemeinsamer Förderkonzepte,- gemeinsamer Betrieb von Kantinen,- gemeinsame Nachmittagsangebote,- Kooperation in der Konferenzarbeit,- ......
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20Zusätzliche Informationen - Ausblick: Schulreform in Hamburg
2006/2007
• Zentrale Vergleichsarbeiten im 2. Halbjahr der Klassen 3, 6 und 8 hamburgweit schulübergreifend in den Fächern, Deutsch und 1. Fremdsprache
• In Gymnasien dann zusätzlich in der Klasse 8 Vergleichsarbeit in zweiter Fremdsprache und zentrale Klassenarbeiten in Klasse 10 in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache
Ziele:
» Vergleiche der Lernstände und Lernentwicklungen anhand eines Referenzrahmens.
» Abstimmungen über Unterricht
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21Zusätzliche Informationen - Ausblick: Schulreform in Hamburg
2006/2007
• Beginn einer verbindlichen, berufsbegleitenden Fortbildung für Schulleitungen insbesondere in den Handlungsfeldern Personal, Budget, Veränderungsmanagement sowie Kommunikation- und Kooperationsprozesse
• Ausweitung der Befugnisse im Rahmen der Dienstvorgesetztenfunktion von Schulleitungen
• In 2007: Neues Beurteilungsverfahren für Lehrkräfte
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22Zusätzliche Informationen - Ausblick: Schulreform in Hamburg
2006 - 2008
• Erhöhung der Handlungsmöglichkeit im Bereich der Handvorschüsse durch
– Erhöhung des Handvorschusses auf bis zu 3000 €– Abwicklung über Girokonten ohne Dispositionskredit
• Tagesgenaue Information zum Budgetstand
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23Zusätzliche Informationen - Ausblick: Schulreform in Hamburg
2006 - 2008
• Überarbeitung der Bildungspläne im Sinne der Kompetenzorientierung und eines Kerncurriculums
• Umsetzung der KMK-Standards für den Mittleren Bildungsabschluss, den Hauptschulabschluss und den Primarbereich
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24Zusätzliche Informationen - Ausblick: Schulreform in Hamburg
2006 - 2008
• Erarbeitung von Modellen für flexiblere Einsetzung von Personalmitteln:
- Veränderung der Stellenart und –wertigkeit bei gleichem Budgetwert
- Ansparen von nichtgenutzten Lehrer- und Verwaltungsstellen- Umwandlung von Stellen in Honorar- oder Sachmittel (bereits
seit dem 01.08.2005 möglich)
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25Zusätzliche Informationen - Ausblick: Schulreform in Hamburg
2007/2008
• Personalauswahl durch die Schulleitungen (Übergangszeit von 3 Jahren)
• Einführung von Kontingentstundentafeln
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26Zusätzliche Informationen - Schulreform in Hamburg
-Lehrerinnen und Lehrer stimmen die Auswahl von Unterrichtsinhalten, -methoden und -materialien fach-, klassen- und jahrgangsbezogen ab. -Unterrichtserfahrungen und -ergebnisse werden regelhaft ausgetauscht und beraten.-Lehrerinnen und Lehrer planen Unterricht im Team, führen ihn koordiniert durch und evaluieren ihn gemeinsam.
Reflexion und Kooperation im Kollegium
IndikatorenQualitätsmerkmale
Bildung und ErziehungQualitätsbereich 2: Unterrichten, lernen, erziehen
Orientierungsrahmen Schulqualität
Ein Beispiel:
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§ 89 Absatz 1 Satz 4 HmbSG (Entwurfsfassung) Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters
Die Schulleiterin oder der Schulleiter schließt die Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 85.
§ 52 Absatz 2 Satz 1 HmbSG (Entwurfsfassung) Aufgaben der Schulkonferenz
Die Schulkonferenz berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über Schulprogramm sowie
Ziel- und Leistungsvereinbarungen (...).
Zusätzliche Informationen: Schulgesetzänderungen
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28
§ 90 Abs. 1 HmbSG (Entwurfsfassung) Beanstandung von Entscheidungen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter,
Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss eine Entscheidung eines schulischen Gremiums binnen zwei Wochen schriftlich gegenüber den Mitgliedern des Gremiums beanstanden, wenn
(...)
3. die Entscheidung der mit der zuständigen Behörde getroffenen Ziel- und Leistungsvereinbarung widerspricht.
Zusätzliche Informationen: Schulgesetzänderungen
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HmbSG § 89 HmbSG (Entwurfsfassung)
Abs. 2, Satz 1 bis 3: Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Personen. Sie oder er übt in laufenden Angelegenheiten die Dienstaufsicht aus. Sie oder er sorgt für die Einhaltung der dienstlichen Pflichten und erteilt die dafür erforderlichen Weisungen.
Zusätzliche Informationen: Schulleitungen Dienstvorgesetztenfunktion
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Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist,
wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Für Angestellte gilt dies entsprechend, soweit es im Angestelltenverhältnis vergleichbare personelle Entscheidungen gibt.
Zusätzliche Informationen: Schulleitungen Dienstvorgesetztenfunktion
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Beispielhafte Einzelbefugnisse ab 01.08.2006:
• Abschließende Beurteilung, ob Anträge auf Teilzeit und Beurlaubung mit dienstlichen Belangen vereinbar sind
• Ablehnung von Anträgen bereits an Schulen Beschäftigter auf Übernahme in das Beamtenverhältnis
• Ausspruch von Missbilligung und Verweis als Disziplinarmaßnahmen (Disziplinarvorgesetzter bis zu dieser Stufe)
• Genehmigung von Nebentätigkeiten (mit Ausnahme von Nebentätigkeiten an der eigenen Schule)
Zusätzliche Informationen: Schulleitungen Dienstvorgesetztenfunktion
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32Zusätzliche Informationen: Schulleitungen Dienstvorgesetztenfunktion
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• Verlangen eines ärztlichen Attestes vom ersten Krankheitstag an aus begründetem Anlass
• Gewährung von Diensterleichterungen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach ärztlichem Attest
• Genehmigung von Dienstreisen (insbesondere im Zusammenhang mit Schulfahrten)
• Schriftliche Abmahnung von Arbeitnehmern
• Unterzeichnung von Arbeitsverträgen in standardisierten Fällen im Rahmen freigegebener Stellen bzw. Personalmittel
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§ 4 Absatz 2 HmbSG (Entwurfsfassung) Bildungspläne
In Bildungsplänen wird vorgegeben, welche Bildungsstandards von Schülerinnen und Schülern am Ende einer Schulstufe oder beim Abschluss eines Bildungsganges erreicht werden müssen. Ferner werden darin die Ziele, Inhalte und Grundsätze der Gestaltung von Unterricht und Erziehung und die Gestaltungsräume der Schulen festgelegt. Die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen und das Zusammenwirken der Schulformen sind in den Bildungsplänen angemessen zu berücksichtigen.“
Zusätzliche Informationen - Schulreform in Hamburg
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Bildungsstandards und Kompetenzorientierung
Bildungsstandards sind
• Maßstab, um Schülerleistungen zu erfassen und zu beurteilen
• Maßstab für Diagnose und Förderung der individuellen Lernentwicklung der Schülerinnen und Schüler seitens der Lehrerinnen und Lehrer
• Grundlage für die Durchführung interner und externer Evaluation
Zusätzliche Informationen - Schulreform in Hamburg
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35
Bildungsstandards und Kompetenzorientierung
Grundlage ist KMK-Vereinbarung über Bildungsstandards
• Rahmenpläne fächer- oder lernbereichsbezogen• Kerncurricula mit verbindliche Inhalten • Klar und eindeutig beschriebene Kompetenzen, über die Schülerinnen und
Schüler zu bestimmten Zeitpunkten verfügen müssen • Auf Basis der Kerncurricula eigenverantwortliche Entwicklung schulischer
Gesamtcurricula
Zusätzliche Informationen - Schulreform in Hamburg
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§ 5 Absatz 2 HmbSG (Entwurfsfassung) Fächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete
Lernbereiche werden durch Entscheidung der Schule oder in Bildungsplänen verbindlich gebildet. In Lernbereichen werden Fächer auf der Grundlage übergreifender Fragestellungen und aufeinander abgestimmter Lernziele und Inhalte fächerverbindend oder fächerübergreifend zusammengefasst unterrichtet; Lernziele und Inhalte der jeweiligen Fächer sind angemessen zu berücksichtigen. Die Schulkonferenz kann die Einrichtung eines Lernbereiches empfehlen. Der Empfehlung soll eine curricular und pädagogisch begründete, die Möglichkeiten der Schule berücksichtigende Konzeption beigefügt sein.“
Zusätzliche Informationen - Schulreform in Hamburg
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37Zusätzliche Informationen - Schulreform in Hamburg
FachMindest WoStd
Summe WoStd
Jahrg. 7-10Weitere Festlegungen
Pflichtbereich
Deutsch 13 13-19
In jedem Jahrgang durchgehend mindestens 2 WoStd
Mathematik 13 13-19
1. Fremdsprache 13 13-19
2. Fremdsprache 13 13-19
Naturwissenschaften 19 19-26
Chemie 5 5-9 3 Naturwissenschaften in Jahrg. 10, davon 1 ggf. epochal.
Chemie spätestens ab Jahrg. 8 Biologie 6 6-10
Physik 8 8-10
Entwurf einer Kontingentstundentafel Gym 7-10
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38Zusätzliche Informationen - Schulreform in Hamburg
FachMindest WoStd
Summe WoStd
Jahrg. 7-10Weitere Festlegungen
Gesellschaftswissenschaften
20 20-24
Geographie 6 6-10
In Jahrg. 10 mindestens 2 Fächer Geschichte 8 8-10
PGW 6 6-8
Religion/Philosophie 19 19-26
Künste 8 8-20
Bildende Kunst 4 4
Musik 4 4
Entwurf einer Kontingentstundentafel Gym 7-10
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39Zusätzliche Informationen - Schulreform in Hamburg
FachMindest WoStd
Summe WoStd
Jahrg. 7-10Weitere Festlegungen
Sport 8 8-12 In jedem Jahrgang
Pflichtbereich (WP) 6 6-15
Die 3. Fremdsprache ab Jahrg. 8 muss dreistündig, die in Jahrg. 10 beginnende vierstündig sein.
3. Fremdsprache,
Informatik, Künste,
Naturwissenschaftl. Praktikum
Summe 117 136-139
In Jahrg. 7-10 grundsätzl. 34 WoStd.
In Jahrg. 8-10 jedoch 35 WoStd., wenn im WP die dritte Fremdsprache gewählt wird.
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§ 42 Absatz 6, Satz 4 HmbSG (Entwurfsfassung) Einschulung, Übergänge, Umschulung
Bei der Anmeldung an einer Schule informiert die Schule die Sorgeberechtigten und volljährigen Schülerinnen und Schüler in geeigneter Weise über das Schulprogramm, das Leitbild der Schule und die Ergebnisse der Schulinspektion und händigt ihnen die Versuchsprogramme der an der Schule bestehenden Schulversuche aus.
Zusätzliche Informationen: Schulgesetzänderungen
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41
Neuregelungen in §§ 51 bis 53 HmbSG (Entwurfsfassung) zum Schulprogramm
Die Genehmigung des Schulprogramms durch die Behörde entfällt.
Die Ziele und die Umsetzung des Schulprogramms überprüft die Schule in regelmäßigen
Abständen auch eigenverantwortlich im Rahmen der Evaluation nach § 100.
Die Schulkonferenz berät „insbesondere auch über das Schulprogramm sowie die Ziel-
und Leistungsvereinbarungen“ und sie kann die Lehrerkonferenz mit einer
Weiterentwicklung des Schulprogramms beauftragen.
Zusätzliche Informationen: Schulgesetzänderungen
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42
§ 85 Abs. 1 HmbSG (Entwurfsfassung) Schulaufsicht, Schulberatung, Schulinspektion
Die Schulaufsicht über die staatlichen Schulen erfolgt insbesondere durch den Abschluss und die Kontrolle von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit den Schulleitungen.
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Zusätzliche Informationen: Schulgesetzänderungen
weiter
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43
Aufgaben der Schulaufsicht
• Sicherstellung der Vermittlung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages durch die Schulen auf der Basis von
- Ziel- und Leistungsvereinbarungen und- Controlling auf der Grundlage der von den Schulen und der
Schulinspektion erstellten Berichte.
Zusätzliche Informationen: Schulaufsicht
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44
Aufgaben der Schulaufsicht
• Gewährleistung der- Einhaltung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch die
Schulen,- Sicherung der Gleichwertigkeit der Abschlüsse und des
fachlich angemessenen und standardorientierten Unterrichts.
Zusätzliche Informationen: Schulaufsicht
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Von der Detailsteuerung zur Ergebnissteuerung
weiter
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45
Aufgaben der Schulaufsicht
Übernahme von Dienstleistungsfunktion:
Nachfrageorientierte Beratung• bei der Schulorganisation,• der Schulqualität und• bei der Umsetzung bildungspolitischer Maßnahmen.
Zusätzliche Informationen: Schulaufsicht
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46
Im Einzelnen:
• Dienstvorgesetzte von Schulleiterinnen/Schulleitern• Vernetzung der Schulleitungen in regionalen oder
schulformbezogenen Runden• Nachbereitung der Schulinspektion• Personalentwicklung der Schulleitungen
Zusätzliche Informationen: Schulaufsicht
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47
• Vorbereitung, Vermittlung und Durchsetzung von bildungspolitischen Entwicklungen
• Ausgleich von personellen Disparitäten und Einrichtung von Clearing-Stellen
• Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben• Initiierung und Steuerung regionaler Schulentwicklungsprozesse
Zusätzliche Informationen: Schulaufsicht
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48
Entwicklung von Qualitätsstandards
für ein einheitliches Handeln der
Schulaufsicht ab August 2006
Zusätzliche Informationen: Schulaufsicht
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§ 85 Abs. 3 HmbSG (Entwurfsfassung) Schulaufsicht, Schulberatung, Schulinspektion
Die Schulinspektion untersucht die Qualität des Bildungs- und Erziehungsprozesses an staatlichen Schulen und berichtet darüber den Schulen und der Schulaufsicht. Schulinspektorinnen und Schulinspektoren sind in der Bewertung der Qualität einzelner Schulen an Weisungen nicht gebunden. Durch die Schulinspektion wird schulübergreifend und vergleichend der Erfolg der pädagogischen Arbeit geprüft.
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Zusätzliche Informationen: Schulgesetzänderungen
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50Zusätzliche Informationen: Schulinspektion
Schulinspektion
Schulinspektion veröffentlicht jährlich Bericht, der
• über ihre Aktivitäten insgesamt informiert • übergreifende Erkenntnisse aus den Einzelinspektionen dokumentiert • und diese mit weiteren Informationen zum Hamburger Schulwesen verknüpft
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51Zusätzliche Informationen: Schulinspektion
Schulinspektion
Mittelfristige Ziele der Schulinspektion:
• Verbesserung der Qualität der Schulen durch systematische Aufbereitung schulbezogenen Wissens und dessen Rückmeldung an alle Schulen
• Sicherung von Standards der Qualität von Schule und Unterricht• Verbesserung der Steuerung der zuständigen Behörde durch Bereitstellung von
Erkenntnissen, die eine präzisere und problemadäquatere Planung und ggf. Intervention ermöglichen
• Verbesserung der qualitätsbezogenen Informationen für Schulpartner und Öffentlichkeit
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§ 6 HmbPersVG (Entwurfsfassung) Dienststellen
Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind ...
13. jede staatliche Schule,
14. das Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung, …
Zusätzliche Informationen: Änderungen des Personalvertretungsgesetzes
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§ 2 Übergangsvorschrift
Bis zum 31. Dezember 2006 nehmen die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zuständigen Personalräte ihre Aufgaben nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz .... wahr. Die Personalräte an den staatlichen Schulen und der Gesamtpersonalrat sind bis zum 31. Dezember 2006 zu wählen.
Zusätzliche Informationen: Änderungen des Personalvertretungsgesetzes
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§ 60 HmbSG Vertrauensausschuss
§ 60 wird aufgehoben, d.h. Vertrauensausschüsse gibt es nicht mehr.
Zusätzliche Informationen: Schulgesetzänderungen
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§ 32 Absatz 6 HmbSG (Entwurfsfassung) Informationsrechte der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler
Die Schulleiterin oder der Schulleiter macht die Ziel- und Leistungsvereinbarung, den festgestellten Grad der Zielerreichung, die die Schule betreffenden Ergebnisse der Schulinspektion, die Veränderung des Versuchsprogramms von an der Schule bestehenden Schulversuchen und die Aufstellung ... über die Verwendung der Haushaltsmittel in geeigneter Weise schulöffentlich.
Zusätzliche Informationen: Schulgesetzänderungen
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Behörde für Bildung und Sport – Stand 6. April 2006
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§ 42 Abs. 6 HmbSG (Entwurfsfassung) Einschulung, Übergänge, Umschulung
Bei der Anmeldung an einer Schule informiert die Schule die Sorgeberechtigten und volljährigen Schülerinnen und Schüler in geeigneter Weise über das Schulprogramm, das Leitbild der Schule und die Ergebnisse der Schulinspektion und händigt ihnen die Versuchsprogramme der an der Schule bestehenden Schulversuche aus.
Zusätzliche Informationen: Schulgesetzänderungen
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§ 16 Abs. 5 HmbSG (Entwurfsfassung) Hauptschule und Realschule:
Das Zeugnis der Realschule am Ende der Klasse 9 ist dem Hauptschulabschluss gleichwertig, wenn die Schülerin oder der Schüler durch die Versetzung in die Klasse 10 der Realschule die für diesen Abschluss erwarteten Kompetenzen nachgewiesen hat.(Bisher Hauptschulabschluss in der Realschule nur durch Abschlussprüfung)
§ 17 Absatz 5 HmbSG (Entwurfsfassung) Gymnasium
Das Zeugnis am Ende der Klasse 9 ist dem Hauptschulabschluss, das Zeugnis am Ende der Klasse 10 dem Realschulabschluss gleichwertig, wenn die Schülerin oder der Schüler durch die Versetzung in die nächsthöhere Klasse des Gymnasiums die für diese Abschlüsse erwarteten Kompetenzen nachgewiesen hat. (Bisher Realschulabschluss im Gymnasium nur durch Abschlussprüfung)
Zusätzliche Informationen: Schulgesetzänderungen
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Behörde für Bildung und Sport – Stand 6. April 2006
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§ 21 Abs. 3 HmbSG (Entwurfsfassung) Berufsfachschule, Berufsvorbereitungsschule
Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die im allgemeinbildenden Schulwesen keinen Abschluss erreicht haben oder nach dem Erreichen des Abschlusses weder in einen beruflichen schulischen noch in einen öffentlich geförderten Bildungsgang übergehen, können in die Berufsvorbereitungsschule übergehen.
(bisher: Übergang Berufsvorbereitungsschule nur für Schüler/Schülerinnen ohne allgemeinen Abschluss)
Zusätzliche Informationen: Schulgesetzänderungen
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§ 28 a HmbSG (Entwurfsfassung) Sprachförderung
(1) Schülerinnen und Schüler, deren Sprachkenntnisse nicht ausreichen, um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen, sind verpflichtet, an zusätzlichem Unterricht zum Erwerb der deutschen Sprache oder zur Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse teilzunehmen.
(2) Kinder, deren Sprachkenntnisse nicht ausreichen werden, um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen, sind verpflichtet, in dem Schuljahr vor Beginn ihrer Schulpflicht an besonderen schulischen Sprachfördermaßnahmen teilzunehmen.
Zusätzliche Informationen: Schulgesetzänderungen
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§ 31 Absatz 2 HmbSG (Entwurfsfassung) HmbSG Beaufsichtigung, Weisungen, Hausordnung
In begründeten Fällen können auch Erziehungsberechtigte, andere zum pädagogischen Personal der Schule gehörende Personen, geeignete Schülerinnen und Schüler oder andere geeignete Personen mit der Beaufsichtigung betraut werden, wenn es die Umstände erfordern.
neu:
oder andere geeignete Personen
Zusätzliche Informationen: Schulgesetzänderungen
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§ 44 Absatz 3 HmbSG (Entwurfsfassung) Leistungsbeurteilung, Zeugnis
Die Rechtsverordnung kann folgende Ausnahmen ... vorsehen:
.....
2. in der Sekundarstufe I einen Ersatz von Halbjahreszeugnissen durch strukturierte Zielklärungsgespräche, Lernentwicklungsberichte und Lernvereinbarungen mit der Schülerin oder dem Schüler und den Sorgeberechtigten.
Zusätzliche Informationen: Schulgesetzänderungen
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