Bedarfsplan für den
Rettungsdienst des Kreises Kleve
nach § 12 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport
durch Unternehmen (RettG NRW)
Stand: 16. Dezember 2010
I m vorliegenden Bedarfsplan werden weitestgehend Formulierungen genutzt, die Frauen und Männer gleichermaßen ansprechen. In Einzelfällen wurde der Übersichtlichkeit halber darauf verzichtet. Dennoch sind auch dort beispielsweise Ärztinnen, Rettungsassistentinnen und Mitarbeiterinnen etc. gleichermaßen und gleichberechtigt gemeint.
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Inhaltsverzeichnis
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Allgemeines/gesetzliche Grundlagen
Beschreibung des Kreises Kleve
2 .1 Größe und Ausdehnung
2.2 Einwohner und Bevölkerung
2.3 Verkehrswege
Notfallmedizinische Versorgung / Infrastruktur
Durchführung des Rettungsdienstes
4 .1 Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst
4.2 Notärztliche Versorgung ink l . Luftrettung
4.2.1 Notärztliche Versorgung
4.2.2 Einsatzzahlen (Notarzt)
4.2.3 Luftrettung
4.3 Notfallrettung
4.3.1 Rettungswagen (RTW)
4.3.2 Einsatzzahlen (RTW)
4.4 Krankentransport
4 .4 .1 Krankentransportwagen (KTW)
4.4.2 Einsatzzahlen (KTW)
4.5 Besondere Versorgungslagen (z.B. Massenanfall von Verletzten )
Unterhaltung des Rettungsdienstes
5.1 Personal in den Rettungswachen
5.1.1 Ausbildung
5.1.2 Fortbildung
5.2 Ausstattung der Rettungswachen
5.3 Verwaltung
5.4 Qualitätssicherung
Struktur des Rettungsdienstes
6 .1 Rettungswachen und Fahrzeuge
6.1.1 Standort
6.1.2 Einsatzbereiche
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13
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5
6.1.3 Zahl der benötigten Krankenkraftwagen 27
6.2 Personal 29
6.2.1 Personalstärke und Funktionsstellen (Ist-Zustand) 29
6.2.2 Personalstärke und Funktionsstellen (Soll-Zustand) 30
7 . Private Anbieter 32
8 . Schlussfolgerungen 33
8.1 Zusammenfassung 33
8.1.1 Personal 33
8.1.2 Bedarf an Rettungsdienstfahrzeugen 33
8.2 Investitionsplan 33
9 . Anlagen 36
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1 . Allgemeines/gesetzl iche Grundlagen
Die Kreise und kreisfreien Städte sind als Träger des Rettungsdienstes verpfl ichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztl ichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransports sicherzus t e l l e n (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen - RettG NRW - vom 24.11.1992 - GV NRW S. 458 - , zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung gesundheitsrechtlicher Vorschriften vom 08.12.2009 -GV NRW S. 750 - ) .
Für Schadensereignisse mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker bestellt der Träger des Rettungsdienstes Leitende Notärzte oder -ärztinnen und regelt deren Einsatz. Er trifft ferner ausreichende Vorbereitungen für den Einsatz zusätzlicher Rettungsmittel und des notwendigen P e r s o n a l s (§ 7 Abs. 3 RettG NRW).
Die Träger des Rettungsdienstes arbeiten zur Aufnahme von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten mit den Krankenhäusern zusammen (§ 11 RettG NRW).
Die Kreise und kreisfreien Städte stellen Bedarfspläne auf. Darin sind insbesondere Zahl und Standorte der Rettungswachen, weitere Qualitätsanforderungen sowie die Zahl der erforderlichen Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge festzulegen (§ 12 Abs. 1 bis 2 RettG NRW).
Der Bedarfsplan ist kontinuierlich zu überprüfen und bei Bedarf, spätestens alle vier Jahre zu ändern (§ 12 Abs. 6 RettG NRW).
Die Träger rettungsdienstlicher Aufgaben haben die Kosten für die ihnen nach dem RettG NRW obliegenden Aufgaben zu tragen (§ 15 RettG NRW).
Der letzte Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve ist am 01.07.2006 in Kraft getreten. Die vorliegende Überarbeitung basiert auf Daten der Jahre bis 2009, berücksichtigt die Entwicklung in 2010 und entfaltet seine Wirkung für die Jahre 2011 ff. Er soll zum 01.01.2011 in Kraft gesetzt werden. Spätestens für 2015 ff ist nach derzeitiger Rechtslage die nächste Überarbeitung vorzusehen, sofern sich zuvor kein besonderer Bedarf ergibt.
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2 . Beschreibung des Kreises Kleve
2 . 1 Größe und Ausdehnung
Der Kreis Kleve gehört zum Regierungsbezirk Düsseldorf im nordwestlichen Bereich des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen. Er hat eine Fläche von r d . 1.232 k m ² .
Der Kreis liegt zwischen den Flüssen Rhein und Maas; im Bereich Emmerich am Rhein und Rees durchschneidet der Rheinstrom das Kreisgebiet. I m westlichen und nördlichen Bereich grenzt der Kreis Kleve auf einer Länge von 138 k m unmittelbar an die Niederlande und deren Provinzen Gelderland und Limburg an . I m Osten und Süden bestehen gemeinsame Grenzen mit den Kreisen Borken, Wesel und Viersen. Großräumig gesehen liegt der Kreis Kleve zwischen den großen Verdichtungsräumen an Rhein und Ruhr und der Randstadt Holland mit den vier Großstädten Amsterdam, Rotterdam, Den Haag und Utrecht. Die größte Ausdehnung des Kreises Kleve beträgt in nord-südlicher Richtung ca. 62 k m und in ostwestlicher Richtung ca. 4 1 k m .
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2 .2 Einwohner und Bevölkerung
Dem Kreis Kleve gehören 16 Städte und Gemeinden mit den nachfolgend dargestellten Einwohnerzahlen und Flächen a n :
Gemeinde
Bedburg-Hau
Emmerich a.R.
Geldern
Goch
Issum
Kalkar
Kerken
Kevelaer
Kleve
Kranenburg
Rees
Rheurdt
Straelen
Uedem
Wachtendonk
Weeze
Kreis Kleve
Fläche km²
61,30
80,11
96,91
115,38
54,68
88,23
58,01
100,48
97,80
76,92
109,67
30,01
74,04
60,97
48,14
79,49
1.232,14
Einwohner (S tand: 3 1 . 1 2 . 2 0 0 9 )
13.212
29.652
33.786
34.036
11.898
13.950
12.746
28.251
49.392
9.963
22.432
6.769
15.460
8.260
7.829
10.454
308 .090
Einwohner je km²
215,5
370,1
348,6
295,0
217,6
158,1
219,7
281,2
505,0
129,5
204,5
225,6
208,8
135,5
162,6
131,5
250,0
Nach dem Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) vom 11.05.1995 ist der Kreis Kleve vollständig den Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur (ländliche Zone) zuzuordnen und folgende zentralörtliche Gliederung festgesetzt:
1. Mittelzentren:
> Stadt Emmerich am Rhein
> Stadt Geldern
> Stadt Goch
> Stadt Kevelaer
> Stadt Kleve
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2. Grundzentren:
> Gemeinde Bedburg-Hau
> Gemeinde Issum
> Stadt Kalkar
> Gemeinde Kerken
> Gemeinde Kranenburg
> Stadt Rees
> Gemeinde Rheurdt
> Stadt Straelen
> Gemeinde Uedem
> Gemeinde Wachtendonk
> Gemeinde Weeze
2 .3 Verkehrswege
Die folgenden wichtigen Verkehrswege sind vorhanden:
a. Flugplätze
Flughafen Airport Weeze
b. Bahnanlagen
RB 35 / RE 5
RE 10
Duisburg – Oberhausen – Wesel Emmerich a.R. - Arnheim
Rees
Düsseldorf - Krefeld - Geldern – Kleve
c. Straßen
BAB A 3
BAB A 40
BAB A 57
B 8
B 9
B 57
B 58
B 60
B 67
B 220
B 221
B 504
B 510
Oberhausen - Arnheim - Rotterdam
Duisburg - Moers – Venlo – Eindhoven - Rotterdam
Krefeld - Moers – Goch – Rotterdam – Amsterdam
Wesel - Rees - Emmerich a.R. - Arnheim
Krefeld - Geldern – Goch – Kleve - Nijmegen
Krefeld - Moers - Xanten - Kalkar - Kleve
Wesel - Geldern – Straelen - Venlo
Duisburg - Moers - Kerken - Venlo
Bocholt – Rees – Kalkar - Goch
Emmerich a.R. - Kleve
Aachen – Kaldenkirchen - Straelen
Goch – Kranenburg - Nijmegen
Rheinberg - Rheurdt - Kerken
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Wasserstraßen
Rhein vom Stromkilometer 828 bis 847 (Landesgrenze)
Spoykanal vom Altrhein bis Kleve
Täglich bewegt sich aus dem Kreisgebiet ein starker Pendlerstrom in die Ballungszentren Krefeld, Düsseldorf und das Ruhrgebiet und aus den Niederlanden in den Kreis Kleve.
Der Kreis Kleve ist Naherholungsgebiet für die angrenzenden Ballungsräume. Infolgedessen herrscht auch an den Wochenenden ein starker Kraftfahrzeugverkehr.
Durch die stark frequentierte Eisenbahnstrecke RB 35/RE 10 (Duisburg – Oberhausen – Wesel – Rees - Emmerich a.R. - Arnheim) kann es im Bereich der Städte Emmerich am Rhein und Rees durch geschlossene Bahnschranken zu Verzögerungen bei den Rettungseinsätzen in die jenseits der Bahnlinie gelegenen Ortsteile kommen. Zum jetzigen Zeitpunkt werden die Bahnübergänge möglichst umfahren (BAB A 3 , B 67) .
Die Eintreffzeiten werden dennoch eingehalten. Die hinsichtlich der Verwirklichung der Betuwe-Linie geplanten Über- und Unterführungen würden aber zu einer Optimierung der Eintreffzeiten beitragen.
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3. Notfallmedizinische Versorgung / Infrastruktur
Für die Aufnahme von Notfallpatienten sind im Kreis Kleve insbesondere die Krankenhäuser in Emmerich am Rhein, Geldern, Goch, Kevelaer, Kleve und außerhalb des Kreisgebietes die Krankenhäuser in Nijmegen, Bocholt, Wesel, Kamp-Lintfort, Krefeld-Hüls, Kempen und Nettetal geeignet.
Mit den Krankenhäusern Emmerich-Rees, Geldern, Goch, Kevelaer und Kleve wurden Vereinbarungen über den Notaufnahmebereich getroffen (Anlage 1), deren Einzugsbereich sich im wesentlichen mit dem Einsatzbereich der dortigen Rettungswache deckt. Die Notfallpatienten werden über Funk oder Telefon während des Transportes angemeldet, so dass alle Vorbereitungen für eine sofortige medizinische Versorgung getroffen werden können.
Die Krankenhäuser des Kreises verfügen z.Zt. immer über eine entsprechende Bettenreserve zur Aufnahme von Notfallpatienten. Die Leitstelle hat einen zentralen Krankenbettennachweis zu führen; in ihm werden alle erforderlichen Angaben erfasst, insbesondere alle Betten, nach Fachabteilungen gegliedert, die von den Krankenhäusern im Kreis als frei gemeldet worden sind. Die Leitstelle erteilt über die freien Betten bei Bedarf Auskunft . Kann sie kein freies Bett nachweisen, ermittelt sie die bei den benachbarten Leitstellen als frei gemeldeten Betten.
I m Kreis Kleve sind folgende Krankenhäuser mit den nachstehend aufgeführten Fachabteilungen vorhanden:
Krankenhaus Betten Fachabteilungen
St. Antonius-Hospital Kleve (www.de.kkikk.de/ahk)
367 Chirurgie Innere Medizin Kardiologie Frauenheilkunde Geburtshilfe Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde Intensivmedizin Anästhesie Kinderheilkunde Nuklearmedizin Urologie Radiologie Dialyse
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Krankenhaus Betten Fachabteilungen
St. Clemens-Hospital Geldern (www.clemens-hospital.de)
St. Willibrord-Spital Emmerich (www.will ibrord.de)
312 Chirurgie Innere Medizin Frauenheilkunde Geburtshilfe Intensivmedizin Anästhesie Kinderheilkunde Urologie Radiologie Geriatrie Dialyse
305 Anästhesie Chirurgie Frauenheilkunde Geburtshilfe Geriatrie Innere Medizin Intensivmedizin Orthopädie Radiologie Rheumatologie
Marienhospital Kevelaer (www.de.kkikk.de/mhk)
218 Anästhesie Chirurgie Gefäßchirurgie Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde Innere Medizin Intensivmedizin Neurologie Radiologie
Wilhelm-Anton Hospital Goch (www.de.kkikk.de/wah)
St. Nikolaus-Hospital Kalkar (www.de.kkikk.de/snh)
223 Anästhesie Chirurgie Frauenheilkunde Geburtshilfe Innere Medizin Intensivmedizin Nuklearmedizin Onkologie
96 Innere Medizin Psychiatrie
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Krankenhaus Betten Fachabteilungen
Rheinische Kliniken Bedburg-Hau (www.klinik-bedburg-hau.lvr.de)
1.098 Allgemeine Psychiatrie Forensische Psychiatrie Gerontopsychiatrie Neurologie Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters Soziale Rehabilitation Sucht- und Psychotherapie
Das St. Antonius-Hospital in Kleve hält als einziges Krankenhaus im Kreis Kleve 1 1 von der Bezirksregierung Düsseldorf ausgewiesene Infektionsbetten vor. Diese können im Bedarfsfall für die Isolierung von infektiösen Patienten genutzt werden, auch auf Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz.
Die nachfolgende Tabelle bietet eine Übersicht zu den Fachabteilungen in den Krankenhäusern im Kreis Kleve auf einen Blick:
Krankenhaus mit Fachabteilungen
Betten 367 312 305 218 223 96 1.098 2.619
Anästhesie
Chriurgie
Dialyse
Frauenheilkunde
Geburtshilfe
Gefäßchirurgie
Geriatrie
Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Innere Medizin
Intensivmedizin
Kardiologie
Kinderheilkunde
Nuklearmedizin
Onkologie
Orthopädie
Radiologie
Rheumatologie
Urologie
Allgemeine Psychiatrie
Forensische Psychiatrie
Gerontopsychiatrie
Neurologie
Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters Soziale Rehabilitation Sucht- und Psychotherapie
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2
4
4
1
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1
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x
x
x
4 . D u r c h f ü h r u n g d e s R e t t u n g s d i e n s t e s
4 .1 Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst
Der Träger des Rettungsdienstes errichtet und unterhält eine Leitstelle, die mit der Leitstelle für den Feuerschutz zusammenzufassen ist - integrierte Leitstelle - (§ 7 Abs. 1 RettG NRW).
Leitstellen sind ständig mit Personal besetzte und mit Fernmeldemitteln ausgestattete Einrichtungen, in denen Notrufe entgegengenommen und unverzüglich Maßnahmen getroffen werden, um Personal, Fahrzeuge und Geräte zu entsenden.
Aus der Forderung des Gesetzgebers nach einer integrierten Leitstelle ergeben sich grundsätzlich als Anforderung an das Personal, dass möglichst Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamte mit Führungsausbildung und Leitstellenlehrgang sowie der Qualifikation als Rettungsassistentinnen bzw. Rettungsassistenten einzusetzen sind.
Aufgaben der Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst sind insbesondere die
> Annahme von Hilfeersuchen,
> Alarmierung der Einsatzkräfte,
> Zuordnung der Einsatzkräfte zum Einsatzgeschehen und
> Unterstützung der Einsatzleitung.
Die Leitstelle lenkt alle Einsätze und arbeitet mit den Rettungswachen, den Krankenhäusern, der Polizei, den Feuerwehren sowie den Einrichtungen der ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften für den ärztlichen Notdienst und des Zivilschutzes zusammen. Sie ist daher personell und technisch so auszustatten, dass die
> Annahme und Bearbeitung aller eingehenden Notrufe,
> Bearbeitung von mindestens zwei gleichzeitig eingehenden Notrufen,
> qualifizierte Notrufbearbeitung und
> Alarmierung des nächstgelegenen, geeigneten Rettungsmittels innerhalb einer Minute nach Notrufannahme
gewährleistet werden kann. Durch enge Verbindungen mit den Leitstellen der Nachbarkreise und den Niederlanden werden (Kreis-) grenzüberschreitende Einsätze ermöglicht.
I n den Grenzgebieten zum Kreis Wesel läuft der Notruf 112 aus Gemeinden des Kreises Kleve zum Teil bei der Leitstelle des Kreises Wesel auf. Umgekehrt läuft der Notruf aus Gemeinden des Kreises Wesel teilweise bei der Leitstelle des Kreises Kleve auf. Um hier eine optimale rettungsdienstliche Versorgung zu gewährleisten, wurde mit dem Kreis Wesel am 15.02./12.07.1982 und der Stadt Moers am 09.07./15.07.1986 je eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen (Anlage 3 d und e). Damit
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wurde eine Regelung, die bereits seit Übernahme des Rettungsdienstes durch den Kreis Kleve praktiziert wurde, auch rechtlich abgesichert.
Die Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst des Kreises Kleve befindet sich im Kreishaus Kleve und ist in 12-Stunden-Schichten rund um die Uhr mit mindestens zwei Disponenten besetzt. Zusätzlich wird derzeit von Montag – Sonntag von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr ein weiterer Disponent für die Abwicklung der Krankentransporte sowie zur Unterstützung bei rettungsdienstlichen Einsätzen eingesetzt.
Die derzeitige Personalstärke beträgt 16 Mitarbeiter, wobei der Leiter der Leitstelle vollständig und zwei Mitarbeiter jeweils mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit von Disponententätigkeiten freigestellt und mit Aufgaben der Systemadministration und der Funktechnik betraut wurden. Die Besetzung erfolgt in der 41-(Beamte) bzw. 39-Stunden Woche (tariflich Beschäftigte).
Die Technik der Leitstelle ist in den nächsten Jahren weiter zu modernisieren. In den Jahren 2011/2012 sind die Vorbereitungen für die Einführung der digitalen Funktechnik und der digitalen Alarmierung zu treffen.
Technische Ausstattung der Leitstelle
-» 2 Einsatzleitplätze
-» 1 Krankentransport- und
-» 1 Sonderleitplatz
- mit vorwiegend gleicher Ausstattung zur Abwicklung aller Tätigkeiten
-» 1 kombinierte EURO-ISDN-Notruf- und Telefonanlage
- mit Zielwahlleitungen zu den Rettungswachen, Krankenhäusern, benachbarten Leitstellen und deren Nebenstellen, zur Leitstelle der Polizei (Notruf 110) sowie mit Faxanschlüssen und Notrufserver
-» 1 Funkanlage (6 Funkverkehrskreise)
- mit Ankopplung eines Funkmelde- und analogen Alarmierungsund Auswertungssystems sowie einer Einrichtung für Funk-/Drahtüberleitung
- 3 Funkgeräte mit 5-Ton-Folge-Gebern für den Notbetrieb
-» 1 Einsatzleitsystem zur Durchführung der Alarmierungen, Dokumentation und Auswertung (FMS)
- mit Ankopplung von Brandmeldeanlagen sowie Funkmelde- und Alarmierungseinrichtungen
- mit unterbrechungsfreier Stromversorgung
-» 1 Dokumentationsanlage mit Langzeit- und Kurzzeitdokumentation
-» 1 Notbeleuchtung
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4 .2 Notärztl iche Versorgung inkl . Luftrettung
4 . 2 . 1 Notärztl iche Versorgung
Für die Verwirklichung eines voll flächendeckenden Rettungssystems spielt der Zeitraum zwischen dem Eingang der Notfallmeldung und dem Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Notfallort (Eintreffzeit bzw. Hilfsfrist) eine entscheidende Rolle.
Für das gesamte Gebiet des Kreises Kleve besteht ein leistungsfähiges Notarztsystem. Die Träger der Krankenhäuser in Emmerich am Rhein, Geldern, Goch, Kevelaer und Kleve haben sich vertraglich verpflichtet, rund um die Uhr einen Notarzt zu stellen. I n Rees wird die notärztliche Versorgung zeitweise durch einen im dortigen Krankenhaus beschäftigen Arzt bzw. durch niedergelassene Ärzte sichergestellt. Zusätzlich kann in Kalkar aufgrund einer vertragl ichen Vereinbarung mit dem dortigen Krankenhaus von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf einen weiteren Notarzt zurückgegriffen werden (Anlage 2).
I m Kreis Kleve stehen damit ständig fünf bis sieben Notärztinnen/Notärzte zur Verfügung.
Die Notärztinnen/Notärzte werden überwiegend mit einem Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) im Rendezvous-System zur Einsatzstelle gebracht. Sofern das NEF nicht zur Verfügung steht, wird das Rendezvous-System durch das System des Notarztwagens (NAW) ersetzt. I n diesem Fall n immt der Rettungswagen (RTW) die Notärztin/den Notarzt auf. Die Fahrzeuge entsprechen der DIN 75079 (NEF) und der DIN EN 1789 (Krankenkraftwagen).
Alle Rettungswagen sind so mit Medikamenten und medizinischen Geräten ausgestattet, dass sie auch als Notarztwagen eingesetzt werden können.
Bei der Planung ist zu berücksichtigen, dass die tatsächliche Entfernung eines Einsatzortes von der Rettungswache stets größer ist als die Luftlinienentfernung auf einer Landkarte.
Die erzielbare durchschnittliche Geschwindigkeit bei Fahrten mit größeren Entfernungen bzw. auf freien, gut ausgebauten Strecken ist jedoch höher als bei kurzen Entfernungen oder in städtischen Bereichen. Die durchschnittliche Einsatzgeschwindigkeit n immt mi t der Länge der Einsatzfahrt und dem Erreichen ländlich geprägter Bereiche regelmäßig zu. Dies gilt umso mehr, als im Rettungsdienst des Kreises Kleve zunehmend moderne Fahrzeuge mit einer Spitzengeschwindigkeit von bis zu 140 km/h beim RTW und weit über 180 km/h beim NEF mit entsprechenden Beschleunigungswerten zum Einsatz kommen.
Auf dem gut ausgebauten Straßennetz im Kreis Kleve ist so innerhalb einer Fahrzeit von 10 Minuten Ziele in einer Entfernung von mindestens 12 k m erreichbar.
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Planerisch wird jedoch von einem Einsatzradius von 10 k m ausgegangen. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Fahrstrecke größer als die Luftlinie ist. So kann von jedem Notarztstandort aus eine Fläche von mehr als 300 k m ² abgedeckt werden.
Die Fahrzeuge sind im Einsatz mit geeignetem Personal zu besetzen. Die in der Notfallrettung eingesetzten Ärztinnen und Ärzte müssen über den Fachkundenachweis Rettungsdienst verfügen. Weiterhin ist für die Besetzung des NEF zwingend eine Rettungsassistentin/ein Rettungsassistent und für die Besetzung des RTW mindestens eine Rettungssanitäterin/ein Rettungssanitäter und e i ne Rettungsassistentin/ein Rettungsassistent erforderlich (§ 4 Abs. 3 und 4 RettG NRW). Das rettungsdienstliche Personal im Kreis Kleve verfügt sämtlich über die Qualifikation als Rettungsassistentin/Rettungsassistent, so dass Fehlbesetzungen ausgeschlossen sind. Ein weiterer Vorteil ist die einfachere Gestaltung der Dienstpläne und die Sicherstellung von Vertretungsdiensten.
4 .2 .2 Einsatzzahlen (Notarz t )
I n den Jahren 2005 – 2009 wurden von den sieben Notarztstandorten im Kreis Kleve folgende Notarzteinsätze durchgeführt (Einsatzzahlen 2000 zum Vergleich kursiv):
Rettungswache
Emmerich a.R.
Geldern
Goch
Kalkar
Kevelaer
Kleve
Rees
Gesamt
2000
864
1.202
838
104
702
1.349
308
5.367
2005
945
1.309
934
115
920
1.449
282
5.954
2006
1.034
1.267
982
85
886
1.369
204
5.827
2007
1.015
1.364
946
86
933
1.362
240
5.946
2008
1.086
1.479
1.084
92
934
1.540
238
6.453
2009
1.026
1.398
1.043
128
877
1.543
186
6 .201
Trotz der Steigerung der Einsatzzahlen ist die Wahrscheinlichkeit eines weiteren Einsatzes im jeweiligen Ausrückbereich gering. Für den tatsächlichen Fall eines weiteren Einsatzes erfolgt die Zuführung der Notärztin/des Notarztes vom nächstgelegenen Standort.
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4.2 .3 Luftrettung
Der Kreis Kleve ist Mitglied der Trägergemeinschaft für den Rettungshubschrauber "Christoph 9", der bei der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Duisburg-Buchholz stationiert, mit einer Pilotin/einem Piloten, einer Rettungssanitäterin/einem Rettungssanitäter und einer Notärztin/einem Notarzt besetzt und mit Funkgeräten ausgestattet ist (siehe Anlage 3a). Der Einsatz des Rettungshubschraubers setzt Sichtflugbedingungen in der Zeit von 07.00 Uhr bis Sonnenuntergang voraus. Landemöglichkeit besteht bei den Krankenhäusern in Emmerich a.R., Geldern, Goch, Keve-laer und Kleve.
Innerhalb des 30-km-Radius, in dem nur ein kleines Gebiet des Kreises Kleve liegt, beträgt die Einsatzzeit des "Christoph 9" ca. 10 Minuten; innerhalb des 50-km-Radius, der ca. die Hälfte des Kreisgebietes abdeckt, beträgt sie etwa 15 Minuten.
Dieses Rettungsmittel kann in Anspruch genommen werden für
> ärztliche Versorgung bei Notfällen einschließlich Bergung aus Lebensgefahr,
> Primärtransporte (von der Unglücksstelle zum Krankenhaus),
> Sekundärtransporte (von Krankenhaus zu Krankenhaus),
> Transporte lebenswichtiger Medikamente oder Blutkonserven (in sehr dringenden Fällen),
> Transporte von Organen für Transplantationen.
I m nördlichen Teil des Kreisgebietes sind die Rettungswagen wesentlich schneller am Notfallort als der Rettungshubschrauber „Christoph 9 “ . I m Rahmen eines grenzüberschreitenden Projektes konnte erreicht werden, dass auch der im niederländischen Ni jme-gen stationierte Traumahelikopter „Lifeliner 3“ in bestimmten Notfallsituationen eingesetzt werden kann.
Weiterhin ist der Kreis Kleve noch Mitglied der Trägergemeinschaften für die Intensivtransporthubschrauber „Christoph Rheinland“ (Köln) und „Christoph Westfalen“ (Kreis Steinfurt). Auf die Anlagen 3b und 3c wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.
I m Jahre 2009 wurden insgesamt 114 Hubschraubereinsätze im Kreis Kleve durchgeführt.
4 .3 Notfal lrettung
4 . 3 . 1 Rettungswagen ( R T W )
Neben den RTW-Einsätzen mit Notarzt führen die Rettungswachen im Kreis Kleve einsatzabhängig ebenfalls die Notfallrettung ohne Notarzt durch.
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Die Rettungswachen halten hierfür die nach dem Bedarfsplan notwendigen Rettungsmittel sowie das erforderliche Personal bereit (§ 9 RettG NRW). Eingesetzt werden Rettungswagen (RTW), die mi t zwei Rettungsassistenten besetzt und nach der DIN EN 1789 ausgestattet sind.
Es wird eine Eintreffzeit geplant, die in 90 v .H. aller Fälle höchstens 12 Minuten beträgt. Das bedeutet angesichts der Standorte der Rettungswachen, dass der größte Teil der städtischen Kernbereiche und damit der größte Teil der Bevölkerung deutlich unterhalb dieser Frist erreichbar ist.
Derzeit sind im Kreis Kleve fünf Rettungswachen in Emmerich a.R., Geldern, Goch, Kevelaer und Kleve vorhanden. Da sich die Einsatzbereiche verschiedener Rettungswachen überschneiden oder über das Kreisgebiet hinausgehen und andere Gebiete uner-fasst bleiben, sind zudem noch zwei Außenstellen zu den o.a. Rettungswachen in Rees und Wachtendonk vorhanden. Die Außenstelle Rees ist der Rettungswache Emmerich a.R. und die Außenstelle Wachtendonk der Rettungswache Geldern zugeordnet.
Für den Grenzbereich mi t den Nachbarkreisen sind besondere Regelungen getroffen. Dadurch wird eine rettungsdienstliche Versorgung in diesen Gebieten gewährleistet.
4 .3 .2 Einsatzzahlen ( R T W )
I n den Jahren 2005 – 2009 wurden folgende RTW-Einsätze ohne Notarzt – aufgeteilt auf die Rettungswachen im Kreis Kleve -durchgeführt (Einsatzzahlen 2000 zum Vergleich kursiv):
Rettungswache 2000 2005 2006 2007 2008 2009
Emmerich a.R. mit Ast. Rees
Geldern mit Ast. Wachtendonk
Goch
Kevelaer
Kleve
475 971 1.265 1.339 1.589 1.861
605 1.309 1.534 1.688 1.893 2.019
196 722 809 741 887 979
157 586 714 879 1.002 1.086
416 1.160 1.568 1.467 1.616 1.887
Gesamt 1.849 4.748 5.890 6.114 6.987 7.832
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 Seite 18 von 36
Die im Kreis Kleve vorhandenen Rettungswagen wurden in den Jahren 2005 - 2009 demnach mit und ohne Notarzt insgesamt angefordert (Einsatzzahlen 2000 zum Vergleich kursiv):
Rettungswache 2000 2005 2006 2007 2008 2009
Emmerich a.R.
Geldern
Goch
Kevelaer
Kleve
Rees
Wachtendonk
1.016
1.138
1.138
859
1.765
631
669
1.311
1.709
1.771
1.506
2.609
887
909
1.489
1.838
1.876
1.600
2.937
1.014
963
1.563
2.057
1.773
1.812
2.829
1.031
995
1.819
2.179
2.063
1.936
3.156
1.094
1.193
1.939
2.179
2.150
1.963
3.430
1.134
1.238
Gesamt 7.216 10.702 11.717 12.060 13.440 14.033
Damit wird deutl ich, dass das Einsatzaufkommen der Rettungswagen in den letzten Jahren erneut erheblich zugenommen hat, wodurch sich auch das Risiko von zeitgleichen RTW-Einsätzen in e i nem Rettungswachenbereich erhöht. Diesem erhöhten Risiko ist gezielt durch eine stärkere Besetzung der Rettungswachen – auch an Feiertagen sowie an den Wochenenden - Rechnung zu tragen.
4 .4 Krankentransport
4 . 4 . 1 Krankentransportwagen ( K T W )
Die Rettungswachen führen die Krankentransporte durch. Eingesetzt werden Krankentransportwagen (KTW), die nach der DIN EN 1789 ausgestattet und mit jeweils zwei Rettungsassistentinnen/Rettungsassistenten besetzt sind, obwohl nach § 4 RettG NRW die Besetzung mit einer Rettungshelferin/einem Rettungshelfer und einer Rettungssanitäterin/einem Rettungssanitäter ausreichen würde. Dabei fungieren die Rettungswagen der Rettungswachen Rees und Wachtendonk zur Verbesserung der Auslastung zeitweise auch als Krankentransportwagen. Angestrebt wird eine „Bedienzeit“ von 30 - 60 Minuten.
Mit der derzeitigen personellen Ausstattung kann jede der fünf Hauptrettungswachen von Montag bis Freitag jeweils einen bis zwei KTW zur Verfügung stellen. Zusätzlich können aus den Funktionsreserven der Rettungswachen Kleve und Kevelaer bei Bedarf weitere Fahrzeuge besetzt werden.
Der überwiegende Teil der Krankentransporte fällt in der Zeit von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr an . Da die Krankenhäuser ihre Patienten verstärkt auch an Wochenenden und an Wochenfeiertagen entlas-
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 Seite 19 von 36
sen, sind auch an diesen Tagen vermehrt Krankentransporte durchzuführen.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass viele Krankentransporte zu Zielen außerhalb des Kreises Kleve durchgeführt werden (sog. Auswärtstransporte). Hierdurch wird ein KTW überdurchschnittlich lange ( im Durchschnitt mehr als zwei Stunden) gebunden.
4 .4 .2 Einsatzzahlen ( K T W )
I n den Jahren 2005 - 2009 betrug die Anzahl an Krankentransporten (Einsatzzahlen 2000 zum Vergleich kursiv)
Rettungswache
Emmerich a.R.
Geldern
Goch
Kevelaer
Kleve
Rees
Wachtendonk
Gesamt
2000
1.966
1.907
2.514
1.832
3.349
934
930
13.432
2005
2.693
2.823
4.355
2.242
5.423
256
262
18.054
2006
2.289
2.584
3.862
1.878
4.978
366
99
16.056
2007
1.836
2.613
2.536
2.734
5.342
1.171
51
16.283
2008
1.890
2.471
2.553
3.073
5.630
1.248
68
16.933
2009
1.791
2.385
3.011
2.705
5.572
1.183
446
17.093
Von den im Jahre 2009 durchgeführten 17.093 Krankentransporten entfielen 2.447 ( = 14,32 % ) auf Wochenfeiertage und Wochenenden. Die Kapazitäten sind daher anzupassen, damit die angestrebte „Bedienzeit“ bei angemeldeten Fahrten eingehalten werden kann. Der weitergehende Bedarf wird nach wie vor durch die Hauptrettungswachen bzw. aus der vorzuhaltenden Personalreserve gedeckt.
4 .5 Besondere Versorgungslagen (z .B . Massenanfall von Verletzten )
Für Schadensereignisse mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker („MANV“) bestellt der Kreis Kleve Leitende Notärzte oder -ärztinnen (LNA) und regelt deren Einsatz. Er trifft ferner ausreichende Vorbereitungen für den Einsatz zusätzlicher Rettungsmittel und des notwendigen Personals. Details hierzu sind im Sonderalarmplan „MANV“ des Kreises Kleve geregelt. I m Einsatz können Leitende Notärzte oder -ärztinnen den mitwirkenden Ärzten und Ärztinnen in medizinisch-organisatorischen Fragen Weisungen erteilen. Die vorläufige Dienstanweisung für den Leitenden Notarzt ist als Anlage 4 beigefügt.
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 Seite 20 von 36
I m Jahre 2009 wurde der LNA zu sechs realen Einsätzen und zu mehreren Übungs- bzw. Sondereinsätzen hinzugerufen.
Für die freiwilligen Hilfsorganisationen besteht ein begrenzter Raum zur Mitwirkung bei besonderen Versorgungslagen. Dieser erstreckt sich in erster Linie auf
a. die Gestellung einer SEG durch den Malteser Hilfsdienst Emmerich am Rhein,
b. die Unterstützung der Rettungswachen durch freiwillige Hilfskräfte,
c. Einsätze bei sonstigen Großveranstaltungen,
d . Einsätze bei Katastrophen.
I m Kreis Kleve ist seit 2010 die Funktion „Organisatorischer Leiter“ verbindlich eingeführt. Dieser arbeitet bei besonderen Lagen eng mit dem Leitenden Notarzt zusammen und führt dabei seine Aufgaben eigenverantwortl ich durch. Die Personalgestellung erfolgt kostenneutral durch den Rettungsdienst, von dessen Beschäftigten inzwischen mehr als 50 Rettungsassistentinnen/Rettungsassistenten diese Zusatzqualifikation erworben haben.
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 Seite 2 1 von 36
5. Unterhaltung des Rettungsdienstes
5 . 1 Personal in den Rettungswachen
5 .1 .1 Ausbildung
Der Rettungsdienst des Kreises Kleve beschäftigt in den Rettungswachen ausschließlich Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten. Um die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistentin/Rettungsassistent zu erlangen, ist eine erfolgreiche zweijährige Ausbildung erforderlich, die aus einem jeweils einjährigen Besuch einer staatlich anerkannten Schule und einem Rettungswachenpraktikum besteht.
Für die Ableistung des einjährigen Rettungswachenpraktikums stellt der Rettungsdienst entsprechende Praktikantenstellen zur Verfügung. Jede der fünf Hauptrettungswachen ist durch die untere Gesundheitsbehörde als Lehrrettungswache anerkannt worden und verfügt über mehrere Lehrrettungsassistentinnen und Lehr-rettungsassistenten, von denen die Ausbildung der Praktikantinnen oder Praktikanten verantwortlich durchgeführt wi rd.
5.1 .2 Fortbildung
Das in der Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzte nichtärztliche Personal ist verpfl ichtet, jährlich an einer mindestens 30stündigen aufgabenbezogenen Fortbildung teilzunehmen und dieses nachzuweisen (§ 5 Abs. 5 RettG NRW).
Die Krankenhäuser im Kreis Kleve wirken aufgrund der vertraglichen Vereinbarung wie auch die Leitenden Notärzte bei der Fortbildung des Personals mi t . I n Absprache mit den Referenten werden durch die Lehrrettungsassistentinnen/Lehrrettungsassistenten zentrale aufgabenbezogene Veranstaltungen organisiert, um dem rettungsdienstlichen Personal die erforderliche Fortbildung zu ermöglichen. Zusätzlich zu den eigenen Veranstaltungen werden auch externe Angebote in Anspruch genommen.
5.2 Ausstattung der Rettungswachen
Der Rettungsdienst hält derzeit 3 1 Fahrzeuge vor. Es wird je nach Beanspruchung von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 6 Jahren für die Krankentransportwagen, 8 Jahren für die Rettungswagen und 8 - 10 Jahren für die Notarzteinsatzfahrzeuge ausgegangen. Um die ständige Einsatzbereitschaft sicherstellen zu können, ist eine besonders gewissenhafte und umfangreiche Wartung erforderlich. Diese wird von geeigneten Werkstätten an den Standorten der Rettungswachen zuverlässig durchgeführt .
Die Fahrzeuge und die Geräte sind regelmäßig sowie nach Infektionsfahrten zusätzlich zu desinfizieren. Die Desinfektion wird überwiegend in den Rettungswachen oder an den Krankenhäusern von speziell ausgebildetem
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 Seite 22 von 36
Personal mit der Qualifikation als Desinfektor nach einem mit dem Kreisgesundheitsamt abgestimmten Katalog vorgenommen. Schutzkleidung und Materialien sind in erforderlichem Umfang vorhanden.
Die Wartung und Instandhaltung der medizinischen Geräte wird aufgrund der gesetzlichen Anforderungen von besonders geschultem Personal oder von Fachfirmen vorgenommen.
Die Schutzkleidung für den Rettungsdienst und den Krankentransport wird durch den Arbeitgeber gestellt. Es kommt sowohl Einwegkleidung (hauptsächlich bei Infektionsfahrten) als auch Mehrwegkleidung zum Einsatz. Die Mehrwegkleidung steht in ausreichender Menge zum Wechseln zur Verfügung und wird von Fachfirmen gereinigt und desinfiziert.
5.3 Verwaltung
Die Verwaltung des Rettungsdienstes befindet sich in der Kreisverwaltung in Kleve und verfügt derzeit über vier Stellen für die Bewirtschaftung, die Gebührenabrechnung mit Erstellung der Gebührenbescheide und die Bearbeitung der Widersprüche. Derzeit entfallen 1,5 Stellenanteile auf die Gebührenabrechnungsstelle. Aufgrund der Entwicklung der Einsatzzahlen und der dadurch steigenden Anzahl der Gebührenabrechnungsfälle (derzeit rd. 32.000 Fälle) sind hierfür künftig 2,5 Stellenanteile (= +1,0) erforderlich.
Daneben werden noch Querschnittsleistungen der allgemeinen Verwaltung sowie sogenannte Overhead-Leistungen in Anspruch genommen. Dazu gehören u.a.
> die Personalverwaltung einschl. Lohnbuchhaltung durch die Personalabteilung,
> die zentrale EDV,
> die Gebührenbuchhaltung und Vollstreckung durch die Kreiskasse,
> die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
> die Aufsicht durch das Rechnungsprüfungsamt,
> die Rechtsberatung durch das Rechtsamt,
> die Personalvertretung,
> der Kreistag und der Betriebsausschuss sowie
> der Landrat und der Allgemeine Vertreter.
Der Rettungsdienst wird seit 1998 als eigenbetriebsähnliche Einrichtung nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung NRW geführt. Mit der kaufmännischen Buchführung und dem Jahresabschluss ist ein Steuerberater beauftragt. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt mit Zust immung der Gemeindeprüfungsanstalt des Landes durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 Seite 23 von 36
5.4 Qualitätssicherung
Die Einsätze des Rettungsdienstes und die dabei getroffenen Maßnahmen sind umfassend zu dokumentieren. Zunächst erfolgt die Dokumentation durch den Einsatzleitrechner. Die am Einsatzort und während des Transportes durch das Rettungsdienstpersonal getroffenen Maßnahmen werden anhand eines – in enger Abstimmung mit der Datenschutzbeauftragten des Landes NRW eingeführten - kombinierten DIVI-Protokolls dokument iert .
I m Rettungsdienst ist inzwischen die Funktion „Ärztlicher Leiter Rettungs-dienst“ (ÄLRD) – obwohl gesetzlich noch nicht vorgeschrieben - als Notwendigkeit anerkannt, von der Bundesärztekammer empfohlen und bei vielen Rettungsdienstträgern bereits institutionalisiert worden. Der Funkt ion ÄLRD obliegt auf Kreisebene die notfallmedizinische Begleitung des Rettungsdienstes und die Verantwortung für die präklinische notfallmedizinische Patientenversorgung und –betreuung.
Es ist vorgesehen, die Funktion des ÄLRD im Rettungsdienst des Kreises Kleve zum 01.01.2011 mit 16 Wochenstunden einzuführen und zu besetzen.
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 Seite 24 von 36
6. Struktur des Rettungsdienstes
6 . 1 Rettungswachen und Fahrzeuge
I m Kreis Kleve sind in allen Städten, die nach dem Landesentwicklungsplan Mittelzentren sind, Rettungswachen eingerichtet: in Emmerich a.R., Geldern, Goch, Kevelaer und Kleve. Zur Sicherstellung des im RettG NRW verankerten Versorgungsauftrages dienen die den Rettungswachen Emmerich a.R. und Geldern zugeordneten Außenstellen Rees und Wachten-donk. Die wesentlichen Wohn- und Industriegebiete liegen somit in opt i maler Erreichbarkeit der vorhandenen Rettungswachen.
6 . 1 . 1 Standort
Rettungswache Emmerich am Rhein
Die Rettungswache Emmerich a.R. ist seit dem 01.08.2003 in e i nem Neubau am Pesthof 14 untergebracht. Das St. Will ibrord-Spital Emmerich-Rees GmbH stellt den Notarzt, der im Rendezvoussystem zum Notfallort gebracht wi rd .
Der Rettungswache Emmerich a.R. ist die Außenstelle Rees angegliedert. Sie befindet sich in einer von der Stadt Rees angemieteten Wohnung am Melatenweg. Das Krankenhaus ist eine Nebenstelle der St . Willibrord-Spital Emmerich-Rees GmbH. Einer der dort beschäftigten Ärzte der Nebenstelle steht ebenfalls zeitweise für den Notarzteinsatz zur Verfügung.
Beide Rettungsdienststellen versorgen den östlich des Rheines gelegenen Teil des Kreises sowie die Gebiete, die unmittelbar westlich der Rheinbrücken Emmerich a.R. und Rees l iegen.
Rettungswache Geldern
Die Rettungswache an der Königsberger Straße 50 wurde im September 1988 in Betrieb genommen. Sie betreut mit der Außenstelle in Wachtendonk (Meerendonker Str. 3) rettungsdienstlich das gesamte südliche Kreisgebiet.
Die Notarztgestellung im Rendezvoussystem für den gesamten Bereich der Rettungswache Geldern einschließlich Außenstelle Wachtendonk wird durch das St. Clemens-Hospital Geldern s i chergestellt.
Rettungswache Goch
Die gemeinsam mit dem neuen Feuerwehrgerätehaus der Stadt Goch am Höster Weg 16 gebaute Rettungswache Goch wurde im Januar 1988 ihrer Bestimmung übergeben.
Das Wilhelm-Anton-Hospital Goch stellt den Notarzt, der im Rendezvoussystem zu den Notfallorten gebracht wi rd . Die Notarztgestellung für den Bereich der Stadt Kalkar erfolgt durch das St. Ni kolaus-Hospital Kalkar. Dadurch sind die Gemeinden Goch, Kalkar und Uedem rettungsdienstlich versorgt.
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 Seite 25 von 36
Rettungswache Kevelaer
Die neu errichtete Rettungswache an der Wember Straße 73 wurde im September 2009 in Betrieb genommen. Das Marienhospital Kevelaer stellt den Notarzt, der im Rendezvoussystem zu allen Notfallorten in den Gemeinden Kevelaer und Weeze herangeführt w i rd .
Rettungswache Kleve
Die neue Rettungswache am Friedrich-Ebert-Ring 5 wurde im August 2009 bezogen. Der Notarzt wird durch das St. AntoniusHospital gestellt. Es kann innerhalb der Toleranzzeit nahezu jeder Notfallort im Gebiet der Gemeinden Kleve, Bedburg-Hau und Kranenburg erreicht werden.
6.1 .2 Einsatzbereiche
Die Einsatzbereiche der Rettungswachen umfassen:
Rettungswache mit Einsatzbereich Fläche km2 Einwohner
Rettungswache Emmerich am Rhein mit Außenstelle Rees
> Emmerich am Rhein
> Rees
Rettungswache Geldern mit Außenstelle Wachtendonk
>
>
>
>
>
>
Geldern
Issum
Kerken
Rheurdt (tei lweise)*
Straelen
Wachtendonk
Rettungswache Goch
>
>
>
Goch
Uedem
Kalkar
Rettungswache Kevelaer
>
>
Kevelaer
Weeze
189,78
80,11
109,67
331 ,78
96,91
54,68
58,01
74,04
48,14
264 ,58
115,38
60,97
88,23
179,97
100,48
79,49
52 .084
29.652
22.432
81 .719
33.786
11.898
12.746
15.460
7.829
56 .246
34.036
8.260
13.950
38 .705
28.251
10.454
* Es handelt sich um den westlichen Teil mit rd. 12 km² Fläche.
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 Seite 26 von 36
236,02
97,80
61,30
76,92
72.567
49.392
13.212
9.963
Rettungswache mit Einsatzbereich Fläche km2 Einwohner
Rettungswache Kleve
> Kleve
> Bedburg-Hau
> Kranenburg
Die Einsatzbereiche sind nicht als starre Grenzen anzusehen. Die Leitstelle wird immer das am günstigsten stationierte Rettungsmittel zum Notfallort entsenden.
6.1.3 Zahl der benötigten Krankenkraftwagen
Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die für die Notfallrettung oder den Krankentransport besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (Notarztwagen, Rettungswagen, Krankentransportwagen). Notarzteinsatzfahrzeuge sind Personenkraftwagen zur Beförderung der Notärztinnen und Notärzte (§ 3 Abs. 1 und 2 RettG NRW).
Die Mindestausstattung jeder Rettungswache soll 1 Rettungswagen (RTW) und 1 Krankentransportwagen (KTW) sein. Darüber hinaus bemisst sich die Zahl der benötigten Krankenkraftwagen nach der Bevölkerungszahl. Als Richtwert gilt 1 Krankenkraftwagen auf 12.000 bis 15.000 Einwohner. Das wären für den Kreis Kleve bei 308.090 Einwohnern 20 bis 26 Krankenkraftwagen (RTW und KTW).
Bei der Bemessung des Bedarfs für den Kreis Kleve sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:
a) großräumige Flächen im Kreisgebiet mit verhältnismäßig niedrigen Einwohnerzahlen (250 Einwohner je km²),
b) die notwendige Mindestausstattung der Außenstellen Rees und Wachtendonk mit je 1 RTW,
c) stark frequentierte Bundesautobahnen, Bundes- und Landesstraßen besonders für den grenzüberschreitenden Verkehr,
d) die Trennung durch den Rhein,
e) verhältnismäßig viele Krankentransporte, die einen KTW für einen längeren Zeitraum binden. Das ist besonders bei den häufig vorkommenden Verlegungsfahrten zu den Spezialklini-ken in Krefeld, Düsseldorf, Köln, Bonn, Duisburg, Essen und Nijmegen der Fall.
Weiterhin ist aktuell zu berücksichtigen,
> dass der Airport Weeze stetig wachsende Passagierzahlen aufweist (2007: 848.000, 2008: 1,5 Mio., 2009: 2,4 Mio., Prognose 2010: 2,7 Mio.) und
> die Stadt Kleve der Hauptstandort für die neu errichtete Hochschule Rhein-Waal ist. Zum Wintersemester 2010/2011 werden bereits bis zu 500 junge Menschen in Kleve und Emmerich
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 Seite 27 von 36
studieren. Bis zur Fertigstellung des Neubauprojektes (Wintersemester 2012/2013) werden r d . 3.000 Studierende erwartet.
Derzeit werden folgende Fahrzeuge vorgehalten:
Standort /Rettungswache
Emmerich a.R.
Außenstelle Rees
Geldern
Außenstelle Wachtendonk
Goch
Kevelaer
Kleve
St . Nikolaus-Hospital Kalkar
Leitender Notarzt
Reserve
NEF
1
-
1
-
1
1
1
1
1
1
8
RTW
2
1
2
1
2
2
2
-
-
-
12
KTW
1
1
2
1
2
1
3
-
-
-
11
Gesamt
4
2
5
2
5
4
6
1
1
1
3 1
Aufgrund der starken Beanspruchung der Krankentransportwagen ist ein zusätzliches Fahrzeug erforderlich, das in der Rettungswache Kevelaer stationiert werden soll .
Damit wird nicht nur die Flexibilität im Einsatz, sondern die Qualität des Rettungsdienstes insgesamt weiter erhöht.
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 Seite 28 von 36
Danach ist für den Rettungsdienst des Kreises Kleve unter Berücksichtigung der vorzuhaltenden Bedarfs- und Reservefahrzeuge von folgendem Gesamtbedarf an Fahrzeugen auszugehen:
Standort /Rettungswache
Emmerich a.R.
Außenstelle Rees
Geldern
Außenstelle Wachtendonk
Goch
Kevelaer
Kleve
St . Nikolaus-Hospital Kalkar
Leitender Notarzt
Reserve
NEF
1
-
1
-
1
1
1
1
1
1
8
RTW
2
1
2
1
2
2
2
-
-
-
12
KTW
1
1
2
1
2
2
3
-
-
-
12
Gesamt
4
2
5
2
5
5
6
1
1
1
32
Die Beschaffung des zusätzlichen Fahrzeuges soll im Jahr 2011 erfolgen.
6.2 Personal
6 . 2 . 1 Personalstärke und Funktionsstellen ( Is t -Zustand)
Die Rettungswachen im Kreis Kleve verfügen derzeit über folgendes Personal:
Rettungswache Stellen
Emmerich am Rhein mit Außenstelle Rees
Geldern
mit Außenstelle Wachtendonk
Goch
Kevelaer
Kleve
27,5
27,5
18,5
20,0
23,0
Gesamt 116,5
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 Seite 29 von 36
Mit diesem Personal werden folgende Funktionsstellen besetzt:
NEF RTW KTW KTW ZR ZR ZR
IST 2 0 1 0 Mo.–So. Mo.–So. Mo.–Fr.* Mo.–So.* Mo.–Fr. Mo.–So Mo.– So
2 4 Std . 2 4 Std . 1 0 Std . 1 2 Std. 1 0 Std . 1 2 Std . 2 4 Std.
Emmerich a.R.
Rees
Geldern
Wachtendonk
Goch
Kevelaer
Kleve
1
-
1
-
1
1
1
2
2
2
2
2
2
2
2
-
2
-
-
-
2
-
-
-
-
2
-
-
2
* mit Ausnahme der Wochenfeiertage
NEF = Notarzt-E insatz-Fahrzeug
RTW = Rettungs-Transport-Wagen
KTW = Kranken-Transport-Wagen
ZR = Zentral-Reserve
Bei der Zentralreserve handelt es sich um Funktionsstellen, die - unter Umständen zusammen mit dem NEF-Fahrer – einen zusätzlichen RTW bzw. einen KTW besetzen.
Am St. Nikolaus-Hospital Kalkar ist montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr ein NEF stationiert. Durch das Krankenhaus Kalkar werden sowohl der Notarzt als auch der NEF-Fahrer gestel l t .
6.2 .2 Personalstärke und Funktionsstellen (Sol l -Zustand)
Wegen der in den letzten Jahren erheblich gestiegenen Einsatzzahlen sowie der steigenden Frequentierung des Airports Niederrhein in Weeze und der Neuerrichtung der Hochschule Rhein-Waal in Kleve und (für eine Übergangszeit) Emmerich soll in den Rettungswachen die Präsenz der sogenannten „Zentralreserven“ ausgebaut werden, um je nach Bedarf zusätzliche Rettungs- oder Krankentransportwagen – teilweise auch rund um die Uhr – besetzen zu können. I m Krankentransport ist die Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge und die Betriebszeit den Erfordernissen anzupassen, um die Notfallrettung zu entlasten.
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 Seite 30 von 36
2
Demnach sind künftig folgende Funktionsstellen zu besetzen:
NEF RTW KTW KTW ZR ZR
Mo.–So. Mo.–So. Mo.–Fr . * Mo.–Fr . * Mo.–Fr. Mo.– So
2 4 Std . 2 4 Std . 1 0 Std . 1 2 Std . 1 0 Std. 2 4 Std.
SOLL 2011f f
Emmerich a.R.
Rees
Geldern
Wachtendonk
Goch
Kevelaer
Kleve
1
-
1
-
1
1
1
2
2
2
2
2
2
2
-
-
2
-
2
-
-
2 2
* mit Ausnahme der Wochenfeiertage
NEF = Notarzt-E insatz-Fahrzeug
RTW = Rettungs-Transport-Wagen
KTW = Kranken-Transport-Wagen
ZR = Zentral-Reserve
I n ihrer Gesamtheit wirken sich die vorgenannten Änderungen auf den Personalbedarf der Rettungswachen wie folgt aus:
Rettungswache
Emmerich am Rhein mit Außenstelle Rees
Geldern mit Außenstelle Wachtendonk
Goch
Kevelaer
Kleve
Gesamt
Personal-bestand
27,5
27,5
18,5
20,0
23,0
116,5
Personal-bedarf
34,5
27,5
18,5
25,5
25,5
131,5
Veränderung
+ 7,0
-
-
+ 5,5
+ 2,5
+ 15,0
Durch die Veränderungen wird der Standard des Rettungsdienstes weiter verbessert. Die Erhöhung der Planstellen soll in der Stellenübersicht für das Jahr 2011 umgesetzt werden. Die damit entstehenden Personalkosten sind Kosten der gebührenrechnenden Einrichtung „Rettungsdienst“ und gehen entsprechend in vollem Umfang in die zu erhebenden Gebühren e in.
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 Seite 3 1 von 36
2
2
7. Private Anbieter Notfallrettung und Krankentransport werden im Kreis Kleve ausschließlich durch den öffentlichen Rettungsdienst sichergestellt, wobei jeweils örtlich nur ein entsprechendes Rettungsmittel (NEF/RTW/KTW) zum Einsatz kommt.
Eine Reduktion des öffentlichen Rettungsdienstes wäre somit nur unter Aufgabe der flächendeckenden Versorgung möglich. Angesichts dieses Sachverhaltes könnte der öffentliche Rettungsdienst auf die Tätigkeit pr i vater Anbieter nicht durch eigene Kostensenkung reagieren. Bei gleichbleibenden Kosten würde die Tätigkeit privater Anbieter zu geringerer Auslastung und damit zu höheren Gebühren führen. Die Tätigkeit privater Anbieter würde daher entweder eine Einschränkung in der Vorhaltung des öffentlichen Rettungsdienstes oder steigende Gebühren bei gleichzeitiger Schaffung von Überkapazitäten nach sich ziehen.
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 Seite 32 von 36
8 . Schlussfolgerungen
8 . 1 Zusammenfassung
Durch die vorstehende Bedarfsplanung wird der bewährte Standard der rettungsdienstlichen Versorgung im Kreis Kleve weiterhin gewährleistet, in Teilbereichen sogar verbessert. Die wesentlichen Änderungen ergeben sich in personeller Hinsicht sowie bei der Vorhaltung der erforderlichen Rettungsdienstfahrzeuge.
8 . 1 . 1 Personal
Die bedarfsorientierte Änderung der Besetzung verursacht in den Rettungswachen gegenüber der derzeitigen Personalstärke einen um 15 Stellen höheren Personalbedarf. Das Personal der Rettungsdienstverwaltung wird um eine Stelle auf fünf erhöht. Weiterhin wird die Funktion „Ärztlicher Leiter Rettungsdienst“ (ÄLRD) mit 16 Wochenstunden eingeführt.
Die Personalaufstockung soll im Jahr 2011 - nach dem Inkraft t reten des Wirtschaftsplanes und der Stellenübersicht - erfolgen.
8.1 .2 Bedarf an Rettungsdienstfahrzeugen
Es wird ein zusätzlicher Krankentransportwagen eingeplant. Die Beschaffung erfolgt ebenfalls im Jahre 2 0 1 1 .
8.2 Investit ionsplan
Der Bedarfsplan stellt die Organisation des Rettungsdienstes im Kreis Kle-ve planerisch dar. Der Investitionsplan zeigt die Kosten, die dem Träger des Rettungsdienstes in Erfüllung des Bedarfsplanes entstehen. Da sich das Land NRW an den Kosten der Investitionen für den Rettungsdienst nicht mehr beteil igt, sind die erforderlichen Investit ionen vollständig aus Mitteln des Rettungsdienstes und damit letztlich zu Lasten der Gebühren zu tät igen.
Die derzeitige Ausstattung des Rettungsdienstes kann als vollständig bezeichnet werden. Es ist aber weiterhin konsequent, die Modernisierung von Krankenkraftwagen und medizinischen Geräten durchzuführen.
Die eigentliche Investitionsplanung wird daher in den nächsten Jahren durch die Modernisierung der Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst sowie die Aussonderung und erforderliche Neubeschaffung von Fahrzeugen und medizinischem Gerät geprägt. I m Jahre 2011 soll die Umsetzung der sich aus dem Bedarfsplan ergebenden Änderungen erfolgen.
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 Seite 33 von 36
Die geplante Aussonderung und Neubeschaffung der Fahrzeuge stellt sich für die Jahre 2011 - 2015 bei normalem Verlauf wie folgt dar :
Standort
RW Emmerich a.R.
RW Emmerich a.R.
RW Emmerich a.R.
RW Emmerich a.R.
RW Rees
RW Rees
RW Geldern
RW Geldern
RW Geldern
RW Geldern
RW Geldern
RW Wachtendonk
RW Wachtendonk
RW Goch
RW Goch
RW Goch
RW Goch
RW Goch
RW Kevelaer
RW Kevelaer
RW Kevelaer
RW Kevelaer
RW Kleve
RW Kleve
RW Kleve
RW Kleve
RW Kleve
RW Kleve
KH Kalkar
LNA
Reserve
Aussonderung:
Neubeschaffung:
Art
NEF
RTW
RTW
KTW
RTW
KTW
NEF
RTW
RTW
KTW
KTW
RTW
KTW
NEF
RTW
RTW
KTW
KTW
NEF
RTW
RTW
KTW
NEF
RTW
RTW
KTW
KTW
KTW
NEF
NEF
NEF
KLE-
RD 2 8 1
6 2 8 3
6 9 8 3
RD 285
RD 284
RD 289
RD 3 8 1
RD 387
RD 388
RD 385
RD 386
RD 384
6 4 8 6
RD 482
RD 483
RD 383
RD 486
6 4 8 7
RD 882
6 3 8 3
6 8 8 3
RD 886
RD 980
RD 984
RD 988
RD 985
RD 986
RD 885
RD 982
6 2 8 1
6 3 8 1
Km-Stand 30 .06 .2010
0
204.637
192.160
107.069
204.021
110.846
0
0
0
123.314
95.286
0
326.413
0
142.211
149.402
146.450
408.095
63.301
234.876
282.508
89.523
0
44.942
46.356
104.321
76.907
199.290
74.490
196.629
225.966
Erstzulassung
Jul 10
Jun 05
Jun 05
Jun 08
Jun 05
Jul 08
Jul 10
Jul 10
Jul 10
Jun 08
Jul 08
Jul 10
Jun 01
Jul 10
Apr 07
Apr 07
Jun 08
Mrz 04
Apr 07
Apr 02
Apr 02
Jul 08
Jul 10
Dez 08
Dez 08
Jul 08
Jun 08
Jun 08
Mrz 07
Mai 03
Mai 03
NEF
RTW
KTW
NEF
RTW
KTW
2 0 1 1 2012 2013 2014 2015
X
X
X
X
0
2
2
0
2
3
X
X
X
2
0
1
2
0
1
X
X
X
0
3
0
0
3
0
X
X
X
X
X
0
0
5
0
0
5
X
X
0
2
0
0
2
0
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 Seite 34 von 36
Außergewöhnliche Ereignisse (z.B. Unwirtschaftlichkeit bei Reparaturen, Totalausfall bei Unfall) sind hierbei nicht berücksichtigt.
I n der Kreisleitstelle sind in den Jahren 2011 und 2012 schrittweise die erforderlichen Modernisierungsmaßnahmen zur Umstellung auf den Digitalfunk und die digitale Alarmierung durchzuführen.
Hieraus resultieren voraussichtlich folgende Investit ionskosten:
Jahr
Notarzteinsatzfahrzeuge
Rettungswagen
Krankentransportwagen
Ausstattung
Leitstellentechnik
Gesamt
2 0 1 1
- €
260.000 €
160.000 €
70.000 €
650.000 €
1.140.000 €
2012
110.000 €
- €
80.000 €
70.000 €
650.000 €
910 .000 €
2013
- €
390.000 €
- €
70.000 €
50.000 €
510 .000 €
2014
- €
- €
400.000 €
70.000 €
50.000 €
520 .000 €
2015
- €
260.000 €
- €
70.000 €
50.000 €
380 .000 €
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 Seite 35 von 36
9. Anlagen
1 . Vereinbarungen über den Notaufnahmebereich mit den Krankenhäusern Emmerich, Geldern, Goch, Kevelaer und Kleve
2 . Vereinbarung über die Mitwirkung im Rettungsdienst mi t den Krankenhäusern Emmerich und Geldern sowie den Krankenhäusern Goch, Kevelaer, Kleve und Kalkar (vertreten durch den Verbund der Katholischen Kliniken im Kreis Kleve)
3 . Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
a. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Trägergemeinschaft des Rettungshubschraubers „Christoph 9“
b. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Trägergemeinschaft des I n tensivtransporthubschraubers „Christoph Rheinland“
c. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Trägergemeinschaft des I n tensivtransporthubschraubers „Christoph Westfalen“
d . Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrnehmung rettungsdienstlicher Aufgaben im Grenzbereich zwischen den Kreisen Kleve und Wesel
e. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Übertragung rettungsdienstlicher Aufgaben im überwiegenden Teil der Gemeinde Rheurdt
4 . Vorläufige Dienstanweisung für den Leitenden Notarzt
5 . Einsatzradien der Rettungswachen und Notarztstandorte
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 Seite 36 von 36
ANLAGE 1
Vereinbarung über den Notaufnahmebereich mit den Krankenhäusern
Emmerich
Geldern
Goch
Kevelaer
Kleve
VEREINBARUNG
mit dem Krankenhaus über den Notaufnahmebereich
Der Krankenhausträger des St. Willibrordus-Spitals, 4240 Emmerich,
vertreten durch den Verwaltungsdirektor
und der Kreis Kleve als Träger des Rettungsdienstes,
vertreten durch den Oberkreisdirektor,
schließt aufgrund des § 10 Abs. 1 Gesetz über den Rettungsdienst (RettG) vom 26.11.1974 - GV. NW. 1974 S. 1481 - und § 6 Abs. 1 - 3 Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHG NW) vom 25.02.1975 - GV. NW. 1975 S. 210 - in Verbindung mit dem Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve vom 01.07.1977 folgende Vereinbarung:
§ 1
1 . Der Träger des Rettungsdienstes unterhält in Emmerich eine Rettungswache und in Rees eine Außenstelle dieser Rettungswache.
2 . Der Einsatzbereich der Rettungswache - einschließlich Außenstelle - erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinden Emmerich und Rees.
3 . Bei Bedarf sind auch Einsätze außerhalb des Einsatzbereiches zu fahren.
§ 2
Der Notaufnahmebereich des St. Willibrordus-Spitals Emmerich ist deckungsgleich mit dem Einsatzbereich gemäß § 1 Abs. 2 .
§ 3
1 . Der Krankenhausträger verpflichtet sich, alle Notfallpatienten, die der Rettungsdienst aus diesem Bereich einliefert, aufzunehmen.
2 . Die unmittelbare Einweisung eines Notfallpatienten in eine Spezial-Klinik durch den Notarzt oder Hausarzt bleibt hiervon unberührt.
3 . Notfallpatienten aus dem Bereich der Stadt Rees können auch in das MariaJohanna-Hospital Rees aufgenommen werden.
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 1) Seite 2 von 1 1
§ 4
1 . Diese Vereinbarung tr i t t am 0 1 . Januar 1978 in Kraft.
2 . Die Vertragspartner sind berechtigt, die Vereinbarung aus wichtigem Grund zum Ende des Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigungserklärung muß dem Vertragspartner 6 Monate vor Jahresende schriftlich zugegangen sein. Wird nicht oder nicht rechtzeitig gekündigt, so verlängert sich die Geltungsdauer der Vereinbarung um jeweils ein weiteres Jahr.
3 . Die Vereinbarung kann ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn eine andere landes- oder bundeseinheitliche Regelung des Vereinbarungsinhaltes erfolgt.
Emmerich, den 23.12.1977 Kleve, den 23 . Dez. 1977
St . Willibrordus-Spital Kreis Kleve
Der Oberkreisdirektor
gez. Hoed gez. Schneider
gez. Vahlhaus
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 1) Seite 3 von 1 1
VEREINBARUNG
mit dem Krankenhaus über den Notaufnahmebereich
Der Krankenhausträger St. Clemens-Hospitals, 4170 Geldern,
vertreten durch das Kuratorium
und der Kreis Kleve als Träger des Rettungsdienstes,
vertreten durch den Oberkreisdirektor,
schließt aufgrund des § 10 Abs. 1 Gesetz über den Rettungsdienst (RettG) vom 26.11.1974 - GV. NW. 1974 S. 1481 - und § 6 Abs. 1 - 3 Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHG NW) vom 25.02.1975 - GV. NW. 1975 S. 210 - in Verbindung mit dem Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve vom 01.07.1977 folgende Vereinbarung:
§ 1
1 . Der Träger des Rettungsdienstes unterhält in Geldern eine Rettungswache und in Wachtendonk eine Außenstelle dieser Rettungswache (z . Z t . noch Straelen).
2 . Der Einsatzbereich der Rettungswache - einschließlich Außenstelle - erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinden Geldern, Issum, Kerken, Strae-len, Wachtendonk und den westlichen Teil von Rheurdt.
3 . Bei Bedarf sind auch Einsätze außerhalb des Einsatzbereiches zu fahren.
§ 2
Der Notaufnahmebereich des St. Clemens-Hospitals Geldern ist deckungsgleich mit dem Einsatzbereich gemäß § 1 Abs. 2 .
§ 3
1 . Der Krankenhausträger verpflichtet sich, alle Notfallpatienten, die der Rettungsdienst aus diesem Bereich einliefert, aufzunehmen.
2 . Die unmittelbare Einweisung eines Notfallpatienten in eine Spezial-Klinik durch den Notarzt oder Hausarzt bleibt hiervon unberührt.
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 1) Seite 4 von 1 1
§ 4
1 . Diese Vereinbarung tr i t t am 0 1 . Januar 1978 in Kraft.
2 . Die Vertragspartner sind berechtigt, die Vereinbarung aus wichtigem Grund zum Ende des Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigungserklärung muß dem Vertragspartner 6 Monate vor Jahresende schriftlich zugegangen sein. Wird nicht oder nicht rechtzeitig gekündigt, so verlängert sich die Geltungsdauer der Vereinbarung um jeweils ein weiteres Jahr.
3 . Die Vereinbarung kann ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn eine andere landes- oder bundeseinheitliche Regelung des Vereinbarungsinhaltes erfolgt.
Geldern, den 31.12.1977 Kleve, den 03 . Dez. 1977
St. Clemens-Hospital Kreis Kleve
Der Oberkreisdirektor
gez. Buckard gez. Schneider
gez. Vahlhaus
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 1) Seite 5 von 1 1
VEREINBARUNG
mit dem Krankenhaus über den Notaufnahmebereich
Der Krankenhausträger des Wilhelm-Anton-Hospitals, 4180 Goch,
vertreten durch das Kuratorium
und der Kreis Kleve als Träger des Rettungsdienstes,
vertreten durch den Oberkreisdirektor,
schließt aufgrund des § 10 Abs. 1 Gesetz über den Rettungsdienst (RettG) vom 26.11.1974 - GV. NW. 1974 S. 1481 - und § 6 Abs. 1 - 3 Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHG NW) vom 25.02.1975 - GV. NW. 1975 S. 210 - in Verbindung mit dem Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve vom 01.07.1977 folgende Vereinbarung:
§ 1
1 . Der Träger des Rettungsdienstes unterhält in Goch eine Rettungswache und in Kalkar eine Außenstelle dieser Rettungswache.
2 . Der Einsatzbereich der Rettungswache - einschließlich Außenstelle - erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinden Goch, Kalkar und Uedem.
3 . Bei Bedarf sind auch Einsätze außerhalb des Einsatzbereiches zu fahren.
§ 2
Der Notaufnahmebereich des Wilhelm-Anton-Hospitals Goch ist deckungsgleich mit dem Einsatzbereich gemäß § 1 Abs. 2 .
§ 3
1 . Der Krankenhausträger verpflichtet sich, alle Notfallpatienten, die der Rettungsdienst aus diesem Bereich einliefert, aufzunehmen.
2 . Die unmittelbare Einweisung eines Notfallpatienten in eine Spezial-Klinik durch den Notarzt oder Hausarzt bleibt hiervon unberührt.
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 1) Seite 6 von 1 1
§ 4
1 . Diese Vereinbarung tr i t t am 0 1 . Januar 1978 in Kraft.
2 . Die Vertragspartner sind berechtigt, die Vereinbarung aus wichtigem Grund zum Ende des Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigungserklärung muß dem Vertragspartner 6 Monate vor Jahresende schriftlich zugegangen sein. Wird nicht oder nicht rechtzeitig gekündigt, so verlängert sich die Geltungsdauer der Vereinbarung um jeweils ein weiteres Jahr.
3 . Die Vereinbarung kann ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn eine andere landes- oder bundeseinheitliche Regelung des Vereinbarungsinhaltes erfolgt.
Goch, den 29 . Dezember 1977 Kleve, den 29 . Dez. 1977
Wilhelm-Anton-Hospital Kreis Kleve
Das Kuratorium Der Oberkreisdirektor
gez. Vorsitzender Ludes gez. Schneider
gez. Kuratoriumsmitglied P. Swertz gez. Vahlhaus
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 1) Seite 7 von 1 1
VEREINBARUNG
mit dem Krankenhaus über den Notaufnahmebereich
Der Krankenhausträger des Marienhospitals, 4178 Kevelaer,
vertreten durch den 1 . Vorsitzenden des Kuratoriums
und der Kreis Kleve als Träger des Rettungsdienstes,
vertreten durch den Oberkreisdirektor,
schließt aufgrund des § 10 Abs. 1 Gesetz über den Rettungsdienst (RettG) vom 26.11.1974 - GV. NW. 1974 S. 1481 - und § 6 Abs. 1 - 3 Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHG NW) vom 25.02.1975 - GV. NW. 1975 S. 210 - in Verbindung mit dem Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve vom 01.07.1977 folgende Vereinbarung:
§ 1
1 . Der Träger des Rettungsdienstes unterhält in Kevelaer eine Rettungswache.
2 . Der Einsatzbereich der Rettungswache erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinden Kevelaer und Weeze.
3 . Bei Bedarf sind auch Einsätze außerhalb des Einsatzbereiches zu fahren.
§ 2
Der Notaufnahmebereich des Marienhospitals Kevelaer ist deckungsgleich mi t dem Einsatzbereich gemäß § 1 Abs. 2 .
§ 3
1 . Der Krankenhausträger verpflichtet sich, alle Notfallpatienten, die der Rettungsdienst aus diesem Bereich einliefert, aufzunehmen.
2 . Die unmittelbare Einweisung eines Notfallpatienten in eine Spezial-Klinik durch den Notarzt oder Hausarzt bleibt hiervon unberührt.
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 1) Seite 8 von 1 1
§ 4
1 . Diese Vereinbarung tr i t t am 0 1 . Januar 1978 in Kraft.
2 . Die Vertragspartner sind berechtigt, die Vereinbarung aus wichtigem Grund zum Ende des Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigungserklärung muß dem Vertragspartner 6 Monate vor Jahresende schriftlich zugegangen sein. Wird nicht oder nicht rechtzeitig gekündigt, so verlängert sich die Geltungsdauer der Vereinbarung um jeweils ein weiteres Jahr.
3 . Die Vereinbarung kann ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn eine andere landes- oder bundeseinheitliche Regelung des Vereinbarungsinhaltes erfolgt.
Kevelaer, den 29.12.1977 Kleve, den 29.12.1977
Marienhospital Kreis Kleve
Das Kuratorium Der Oberkreisdirektor
gez. R. Schulte-Haak gez. Schneider
gez. Josef Kluren gez. Vahlhaus
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 1) Seite 9 von 1 1
VEREINBARUNG
mit dem Krankenhaus über den Notaufnahmebereich
Der Krankenhausträger des St. Antonius-Hospitals, 4190 Kleve,
vertreten durch das Kuratorium
und der Kreis Kleve als Träger des Rettungsdienstes,
vertreten durch den Oberkreisdirektor,
schließt aufgrund des § 10 Abs. 1 Gesetz über den Rettungsdienst (RettG) vom 26.11.1974 - GV. NW. 1974 S. 1481 - und § 6 Abs. 1 - 3 Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHG NW) vom 25.02.1975 - GV. NW. 1975 S. 210 - in Verbindung mit dem Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve vom 01.07.1977 folgende Vereinbarung:
§ 1
1 . Der Träger des Rettungsdienstes unterhält in Kleve eine Rettungswache.
2 . Der Einsatzbereich der Rettungswache erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinden Kleve, Bedburg-Hau und Kranenburg.
3 . Bei Bedarf sind auch Einsätze außerhalb des Einsatzbereiches zu fahren.
§ 2
Der Notaufnahmebereich des St. Antonius-Hospitals Kleve ist deckungsgleich mit dem Einsatzbereich gemäß § 1 Abs. 2 .
§ 3
1 . Der Krankenhausträger verpflichtet sich, alle Notfallpatienten, die der Rettungsdienst aus diesem Bereich einliefert, aufzunehmen.
2 . Die unmittelbare Einweisung eines Notfallpatienten in eine Spezial-Klinik durch den Notarzt oder Hausarzt bleibt hiervon unberührt.
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 1) Seite 10 von 1 1
§ 4
1 . Diese Vereinbarung tr i t t am 0 1 . Januar 1978 in Kraft.
2 . Die Vertragspartner sind berechtigt, die Vereinbarung aus wichtigem Grund zum Ende des Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigungserklärung muß dem Vertragspartner 6 Monate vor Jahresende schriftlich zugegangen sein. Wird nicht oder nicht rechtzeitig gekündigt, so verlängert sich die Geltungsdauer der Vereinbarung um jeweils ein weiteres Jahr.
3 . Die Vereinbarung kann ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn eine andere landes- oder bundeseinheitliche Regelung des Vereinbarungsinhaltes erfolgt.
Kleve, den 30 . Dez. 1977 Kleve, den 30 . Dez. 1977
St. Antonius-Hospital Kreis Kleve
im Auftrag Der Oberkreisdirektor
gez. Müller gez. Schneider
Verwaltungsdirektor gez. Vahlhaus
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 1) Seite 1 1 von 1 1
ANLAGE 2
Vereinbarungen über die Mitwirkung im Rettungsdienst
mit den Krankenhäusern
Emmerich
Geldern
sowie den Krankenhäusern
Goch
Kevelaer
Kleve
Kalkar
(vertreten durch den Verbund der Katholischen Kliniken im Kreis Kleve)
VEREINBARUNG
über die Mitwirkung des Krankenhauses im Rettungsdienst
Der Krankenhausträger des St. Willibrordus-Spital, Emmerich,
vertreten durch das Kuratorium
und der Kreis Kleve als Träger des Rettungsdienstes,
vertreten durch den Oberkreisdirektor,
schließen auf der Grundlage des § 6 Abs. 4 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.02.1975 (GV. NW. S. 210) und der §§ 10 Abs. 2 Nr. 2 und 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst vom 26.11.1974 (GV. NW. S. 1481) folgende Vereinbarung:
§ 1
1 . Das Krankenhaus St. Willibrordus-Spital in 4240 Emmerich stellt für den Einsatz im Notarztwagen, den der Träger des Rettungsdienstes der Rettungswache in Emmerich mit der Außenstelle in Rees für das Gebiet der Städte Emmerich und Rees zugeordnet hat , einen Notarzt zur Verfügung.
2 . Einsatz und Alarmierung des Notarztes und des Rettungssanitäters erfolgen durch die Leitstelle/Rettungswache. Der Träger des Rettungsdienstes stellt die Alarmierung durch die erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen sicher; das Krankenhaus wirkt im erforderlichen Rahmen mi t .
3 . Soweit sich die genannten Personen im Krankenhaus aufhalten, gewährleistet der Krankenhausträger, daß diese sofort bei Eingang der Notfallmeldung zum Notfallort ausrücken können.
4 . Bei Bedarf sind auch Einsätze außerhalb des Einsatzbereiches der Rettungswache Emmerich zu fahren.
§ 2
Die Aufstellung der Dienstpläne und die Diensteinteilung für den Notarzt sind Aufgabe des Krankenhausträgers, für Rettungssanitäter Aufgabe der Rettungswache. Notarzt und Rettungssanitäter sind ständig einsatzbereit.
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 2) Seite 2 von 12
§ 3
Notarzt und Rettungssanitäter müssen für die Tätigkeit in der Notfallmedizin fachlich und gesundheitlich geeignet sein. Der Notarzt hat gegenüber allen Beteiligten ein Weisungsrecht.
§ 4
1 . Je ein Notarztwagen ist bei der Rettungswache Emmerich und der Außenstelle Rees stationiert. Der Träger des Rettungsdienstes stellt einen PKW mit Fahrer für das Notarzt-Rendezvoussystem.
2 . Die Rettungssanitäter stehen außerhalb der Einsätze dem Krankenhaus entsprechend näherer Vereinbarung zur Dienstleistung zur Verfügung.
3 . Das Krankenhaus erklärt sich bereit, an der Fortbildung der Rettungssanitäter im Rahmen seiner Möglichkeiten mitzuwirken.
§ 5
Der Krankenhausträger rüstet den Notarztwagen im erforderlichen Umfange mit Medikamenten und Verbandszeug aus und sorgt laufend für eine Ergänzung.
§ 6
Der Träger des Rettungsdienstes sorgt im Benehmen mit dem Krankenhausträger für eine ausreichende technische Ausstattung des Notarztwagens.
§ 7
Der Träger des Rettungsdienstes erstattet dem Krankenhausträger grundsätzlich die vollen Kosten für die Notarztgestellung und seine sonstigen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages (§ 12 Abs. 1 des Rettungsgesetzes).
Für die Mitwirkung des Krankenhauses im Rettungsdienst erstattet der Träger des Rettungsdienstes dem Krankenhausträger 40.000,-- DM jährlich zum 30.06. .
Beide Partner erklären sich bereit, die vorgenannte Kostenregelung den tari f l i chen Änderungen im öffentlichen Dienst laufend anzupassen.
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 2) Seite 3 von 12
§ 8
Der Träger des Rettungsdienstes haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die Dritten durch die Notarzttätigkeit im Einsatz entstehen.
Der Träger des Rettungsdienstes behält sich vor, für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden, die sich aus einer Inanspruchnahme nach Satz 1 ergeben, Ersatz zu fordern. Das gilt auch, wenn durch den Notarzt oder Pfleger vorsätzlich oder grob fahrlässig Schäden an Einrichtungen des Rettungsdienstes herbeigeführt werden.
§ 9
1 . Diese Vereinbarung tr i t t am 01.01.1978 in Kraft.
2 . Die Vertragspartner sind berechtigt, die Vereinbarung aus wichtigem Grund zum Ende des Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigungserklärung muß dem Vertragspartner 6 Monate vor Jahresende schriftlich zugegangen sein. Wird nicht oder nicht rechtzeitig gekündigt, so verlängert sich die Geltungsdauer der Vereinbarung um jeweils ein weiteres Jahr.
3 . Unabhängig von der Kündigungsfrist erklären sich beide Vertragspartner bereit, nach Ablauf des ersten Jahres über die Vertragsgestaltung erneut zu verhandeln.
4 . Die Vereinbarung kann ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn eine andere landes- oder bundeseinheitliche Regelung des Vereinbarungsinhaltes erfolgt.
Emmerich, den 11.07.78 Kleve, den 22.08.1978
St . Willibrordus-Spital Kreis Kleve
Der Oberkreisdirektor
gez. Hoed gez. Dr. Schneider
gez. Vahlhaus
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 2) Seite 4 von 12
1 . ÄNDERUNG
der Vereinbarung über die Mitwirkung des Krankenhauses im Rettungsdienst
Der § 7 Abs. 2 der Vereinbarung vom 11.07.1978 / 22.08.1978 wird mit Wirkung vom 01.01.1982 wie folgt ersetzt:
„Für die Mitwirkung des Krankenhauses im Rettungsdienst erstattet der Träger des Rettungsdienstes dem Krankenhausträger jährlich zum 30.06. einen Grundbetrag von 50.000,-- DM und zusätzlich 80 , - - DM pro Notarzteinsatz.“
Emmerich, den 05.08.81 Kleve, den 29 . Juli 1981
St . Willibrordus-Spital Kreis Kleve
Emmerich-Rees gGmbH Der Oberkreisdirektor
4240 Emmerich
gez. Hoedt gez. Dr. Schneider
Geschäftsführer gez. Vahlhaus
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 2) Seite 5 von 12
2 . ÄNDERUNG
der Vereinbarung über die Mitwirkung des Krankenhauses im Rettungsdienst
Der § 7 Abs. 2 der Vereinbarung vom 11.07.1978 / 22.08.1978 wird mit Wirkung vom 01.01.2007 wie folgt ersetzt:
„Für die Mitwirkung des Krankenhauses im Rettungsdienst erstattet der Träger des Rettungsdienstes dem Krankenhausträger jährlich einen Betrag von 220.000,-- Euro zuzüglich der Kosten für die bei Notarzteinsätzen aufgewendeten Medikamente und Verbandsstoffe. Die Zahlung erfolgt am 30.06. und 31.12. jeweils zur Hälfte.“
§ 7 Abs. 3 der Vereinbarung vom 11.07.1978 / 22.08.1978 wird mi t Wirkung vom 01.01.2007 wie folgt ersetzt:
„Die Kostenregelung wird ab dem Kalenderjahr 2008 auf der Grundlage des für das Krankenhaus einschlägigen Tarifvertrages angepasst.“
Emmerich am Rhein, den 27.12.2006
St . Willibrord-Spital
Emmerich-Rees gGmbH
4240 Emmerich
Kleve, den 1 1 . Dezember 2006
Kreis Kleve
Der Landrat
gez. Schnieders
Geschäftsführer
gez. Spreen, Landrat
I m Auftrag
gez. Schumacher, L td . KVD
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 2) Seite 6 von 12
VEREINBARUNG
über die Mitwirkung im Rettungsdienst
Der Krankenhausträger ctt e.V. des St.-Clemens-Hospitals Geldern, St.-Clemens-Straße, 47608 Geldern,
vertreten durch den Kaufmännischen Direktor
und der Kreis Kleve als Träger des Rettungsdienstes,
vertreten durch den Landrat,
schließen auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom 1 1 . Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, 2008 S. 157) und des § 1 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24.11.1992 (GV. NRW. 1992 S. 458) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NRW. 2005 S. 306) , folgende Vereinbarung:
§ 1
1 . Das Krankenhaus St.-Clemens-Hospital Geldern stellt für den Einsatz im Rettungsdienst einen Notarzt zur Verfügung.
2 . Die Notarztgestellung erfolgt am Krankenhaus Geldern ganzjährig rund um die Uhr.
§ 2
1 . Einsatz und Alarmierung des Notarztes erfolgen durch die Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst des Kreises Kleve. Der Träger des Rettungsdienstes stellt die Alarmierung durch die erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen sicher; das Krankenhaus wirkt im erforderlichen Rahmen mi t .
2 . Der Notarzt ist ständig einsatzbereit. Der Krankenhausträger gewährleistet, dass der Notarzt sofort bei Eingang der Notfallmeldung zum Notfallort ausrücken kann.
3 . Der Notarzt muss für die Tätigkeit in der Notfallmedizin fachlich und gesundheitlich geeignet sein. Der Notarzt hat gegenüber allen Beteiligten ein Weisungsrecht.
4 . Die Aufstellung der Dienstpläne und die Diensteinteilung für den Notarzt sind Aufgabe des Krankenhausträgers.
5 . Das Krankenhaus erklärt sich bereit, an der Fortbildung des Rettungsdienstpersonals im Rahmen seiner Möglichkeiten mitzuwirken.
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 2) Seite 7 von 12
§ 3
1 . Der Einsatz des Notarztes erfolgt überwiegend im Rendezvoussystem. Hierfür stellt der Träger des Rettungsdienstes ein Notarzteinsatzfahrzeug mit Fahrer zur Verfügung. Bei Bedarf sind auch Einsätze im NAW-System durchzuführen.
2 . Der Träger des Rettungsdienstes sorgt für eine ausreichende technische Ausstattung der von ihm eingesetzten Fahrzeuge.
§ 4
Der Krankenhausträger rüstet den Notarzt mit der erforderlichen Schutzkleidung sowie die Fahrzeuge des Rettungsdienstes im erforderlichen Umfange mit Medikamenten und Verbandsmaterial aus und stellt die laufende Ergänzung sicher.
§ 5
Der Träger des Rettungsdienstes erstattet dem Krankenhausträger grundsätzlich die vollen Kosten für die Notarztgestellung und die sonstigen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages.
Hierfür zahlt der Träger des Rettungsdienstes im Jahre 2009 einen Betrag von 270.000,-- Euro und ab dem Jahr 2010 einen Betrag von 280.700,-- Euro. Die Zahlung erfolgt am 30.06. und 31.12. jeweils zur Hälfte.
§ 6
Der Träger des Rettungsdienstes haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die Dritten durch die Notarzttätigkeit im Einsatz entstehen.
Der Träger des Rettungsdienstes behält sich vor, für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden, die sich aus einer Inanspruchnahme nach Satz 1 ergeben, Ersatz zu fordern. Das gilt auch, wenn durch den Notarzt vorsätzlich oder grob fahrlässig Schäden an Einrichtungen des Rettungsdienstes herbeigeführt werden.
§ 7
1 . Diese Vereinbarung tr i t t am 01.01.2009 in Kraft.
2 . Die Vertragspartner sind berechtigt, die Vereinbarung aus wichtigem Grund zum Ende des Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigungserklärung muss dem Vertragspartner 6 Monate vor Jahresende schriftlich zugegangen sein. Wird nicht oder nicht rechtzeitig gekündigt, so verlängert sich die Geltungsdauer der Vereinbarung um jeweils ein weiteres Jahr.
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 2) Seite 8 von 12
3. Unabhängig von der Kündigungsfrist erklären sich beide Vertragspartner bereit, im Jahre 2010 über die Vertragsgestaltung und die Höhe der Kostenerstattung für die Zeit ab 01.01.2011 erneut zu verhandeln.
4 . Die Vereinbarung kann ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn eine andere landes- oder bundeseinheitliche Regelung des Vereinbarungsinhaltes erfolgt.
Geldern, den 27.11.2008 Kleve, den 25.11.2008
St. Clemens-Hospital Kreis Kleve
Der Landrat
gez. Borsch gez. Spreen
Kaufmännischer Direktor
I m Auftrag
gez. U. Eller gez. Schumacher, Ltd. KVD
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 2) Seite 9 von 12
VEREINBARUNG
über die Mitwirkung im Rettungsdienst
Der Krankenhausträger des St.-Antonius-Hospitals gGmbH Kleve, St. NikolausHospitals gGmbH Kalkar, Wilhelm-Anton-Hospitals gGmbH Goch und Marienhospitals gGmbH Kevelaer,
vertreten durch den Verbund der Katholischen Kliniken im Kreis Kleve,
dieser vertreten durch den Hauptgeschäftsführer
und der Kreis Kleve als Träger des Rettungsdienstes,
vertreten durch den Landrat,
schließen auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom 1 1 . Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, 2008 S. 157) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 16 . März 2010 (GV. NRW S. 184) und des § 1 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24.11.1992 (GV. NRW. 1992 S. 458) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV. NRW. S. 750, 793) , fo l gende Vereinbarung:
§ 1
1 . Die Krankenhäuser Kleve, Kalkar, Goch und Kevelaer stellen für den Einsatz im Rettungsdienst jeweils einen Notarzt zur Verfügung.
2 . Die Notarztgestellung erfolgt an den Krankenhäusern Kleve, Goch und Kevelaer ganzjährig rund um die Uhr, am Krankenhaus Kalkar von Montag bis Freitag (mit Ausnahme der Wochenfeiertage) in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
§ 2
1 . Einsatz und Alarmierung des Notarztes erfolgen durch die Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst des Kreises Kleve. Der Träger des Rettungsdienstes stellt die Alarmierung durch die erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen sicher; die Krankenhäuser wirken im erforderlichen Rahmen mi t .
2 . Die Notärzte sind ständig einsatzbereit. Der Krankenhausträger gewährleiste t , dass die Notärzte sofort bei Eingang der Notfallmeldung zum Notfallort ausrücken können.
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 2) Seite 10 von 12
3. Die Notärzte müssen für die Tätigkeit in der Notfallmedizin fachlich und gesundheitlich geeignet sein. Der Notarzt hat gegenüber allen Beteiligten ein Weisungsrecht.
4 . Die Aufstellung der Dienstpläne und die Diensteinteilung für den Notarzt sind Aufgabe des Krankenhausträgers.
5 . Die Krankenhäuser erklären sich bereit, an der Fortbildung des Rettungsdienstpersonals im Rahmen ihrer Möglichkeiten mitzuwirken.
§ 3
1 . Der Einsatz des jeweiligen Notarztes erfolgt überwiegend im Rendezvoussystem. Hierfür stellt der Träger des Rettungsdienstes Notarzteinsatzfahrzeuge mit Fahrer zur Verfügung. Bei Bedarf sind auch Einsätze im NAW-System durchzuführen.
2 . Der Träger des Rettungsdienstes sorgt für eine ausreichende technische Ausstattung der von ihm eingesetzten Fahrzeuge.
§ 4
Der Krankenhausträger rüstet die Notärzte mit der erforderlichen Schutzkleidung sowie die Fahrzeuge des Rettungsdienstes im erforderlichen Umfange mit Medikamenten und Verbandsmaterial aus und stellt die laufende Ergänzung sicher.
§ 5
Der Träger des Rettungsdienstes erstattet dem Krankenhausträger grundsätzlich die vollen Kosten für die Notarztgestellung und die sonstigen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages.
Hierfür zahlt der Träger des Rettungsdienstes im Jahre 2011 einen Betrag von 1.200.000,-- Euro und ab dem Jahr 2012 einen Betrag von 1.290.000,-- Euro. Die Zahlung erfolgt in monatlichen Teilbeträgen von 1/12 - jeweils zum Monatsende - an den Verbund der Katholischen Kliniken.
§ 6
Der Träger des Rettungsdienstes haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die Dritten durch die Notarzttätigkeit im Einsatz entstehen.
Der Träger des Rettungsdienstes behält sich vor, für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden, die sich aus einer Inanspruchnahme nach Satz 1 ergeben, Ersatz zu fordern. Das gilt auch, wenn durch den Notarzt vorsätzlich oder grob fahrlässig Schäden an Einrichtungen des Rettungsdienstes herbeigeführt werden.
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 2) Seite 1 1 von 12
§ 7
1 . Diese Vereinbarung tr i t t am 01.01.2011 in Kraft.
2 . Die Vertragspartner sind berechtigt, die Vereinbarung aus wichtigem Grund zum Ende des Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigungserklärung muss dem Vertragspartner 6 Monate vor Jahresende schriftlich zugegangen sein. Wird nicht oder nicht rechtzeitig gekündigt, so verlängert sich die Geltungsdauer der Vereinbarung um jeweils ein weiteres Jahr.
3 . Unabhängig von der Kündigungsfrist erklären sich beide Vertragspartner bereit, im Jahre 2012 über die Vertragsgestaltung und die Höhe der Kostenerstattung für die Zeit ab 01.01.2013 erneut zu verhandeln.
4 . Die Vereinbarung kann ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn eine andere landes- oder bundeseinheitliche Regelung des Vereinbarungsinhaltes erfolgt.
Kleve, den 03.12.2010 Kleve, den 01.12.2010
Verbund der Katholischen Kreis Kleve Kliniken im Kreis Kleve Der Landrat
Enders Spreen
Hauptgeschäftsführer
I m Auftrag
Baetzen
Kreisverwaltungsdirektor
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 2) Seite 12 von 12
ANLAGE 3
Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
a. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Trägergemeinschaft des Rettungshubschraubers „Christoph 9“
b. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Trägergemeinschaft des Rettungshubschraubers „Christoph Rheinland“
c. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Trägergemeinschaft des Rettungshubschraubers „Christoph Westfalen
d . Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrnehmung rettungsdienstlicher Aufgaben im Grenzbereich
zwischen den Kreisen Kleve und Wesel
e. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Übertragung rettungsdienstlicher Aufgaben im überwiegenden Teil
der Gemeinde Rheurdt
Anlage 3a
Ö F F E N T L I C H - R E C H T L I C H E V E R E I N B A R U N G
der Trägergemeinschaf t des Rettungshubschraubers „Christoph 9“
Auszug aus dem Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf, Nr . 2 6 , 3 0 . 0 6 . 2 0 0 5 :
Bezirksregierung 31.1.6.02 Düsseldorf, den 23 . Juni 2005
Die Stadt Duisburg als Kernträger gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 des Rettungsgesetzes NRW (RettG NRW)
und
die übrigen Mitglieder der Trägergemeinschaft des Rettungshubschraubers „Christoph 9“ (RTH):
die kreisfreien Städte
Bottrop, Düsseldorf, Essen, Gelsenkirchen, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Wuppertal
sowie die Kreise
Kleve, Viersen, Wesel, Mettmann (für die Städte Erkrath, Heiligenhaus, Mettmann, Ratingen, Velbert und Wülfrath), Rhein-Kreis Neuss (für die Städte/Gemeinden Jüchen, Kaarst, Korschenbroich, Meerbusch und Neuss), Recklinghausen (für die Stadt Gladbeck),
schließen aufgrund der §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1 . Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.4.2002 (GV. NRW. S. 160) sowie in Ausführung des § 10 Abs. 3 RettG NRW, zuletzt geändert am 25.9 .2001, des Erlasses vom 22.10.2002 ( I I IB4-0714.1.3/3/5) des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit NRW und des Erlasses des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie NRW vom 31.10.2003 ( I I I 8 – 0714.1.3) zur Neuordnung der öffentlichen Luftrettung in NRW folgende öffentlichrechtliche
Vereinbarung:
Präambel
Durch Erlass vom 22 . 10 . 2002 ( I I IB4 –0714.1.3/3/5) hat das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit NRW die öffentliche Luftrettung in NRW neu geregelt. Darin sind die Einsatzbereiche der Rettungshubschrauber (RTH) und die dementsprechenden Trägergemeinschaften mit Wirkung vom 1 . 1 . 2003 neu festgelegt worden. Die nachfolgenden Bestimmungen regeln den Betrieb des RTH „Christoph 9 “ , dessen Standort Duisburg ist.
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 3 a-e) Seite 2 von 26
§ 1
(1) Aufgaben des RTH „Christoph 9“ sind die Notfallrettung gemäß § 3 Abs. 3 RettG i.V. m . § 2 Abs. 1 RettG sowie andere Einsätze, die sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den Weisungen der Aufsichtbehörden r ichten.
(2) Die Stadt Duisburg übernimmt als Kernträger im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 RettG die Aufgabe der Luftrettung mit dem RTH für die übrigen Mitglieder der Trägergemeinschaft.
§ 2
(1) Luftfahrzeugbetreiber des der Trägergemeinschaft zugewiesenen RTH ist das Bundesministerium des Inneren.
(2) I n einer Vereinbarung zwischen der Stadt Duisburg und dem Allgemeinen Deutschen – Automobil – Club e.V. (ADAC) vom 26.10.1981 überträgt die Stadt Duisburg zur vollen Integration des vom Bundesminister des Inneren (BMI) bereitgestellten RTH mit dem Standort Duisburg in das bestehende Luftrettungsnetz im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung und dem BMI dem ADAC im Interesse einer einheitlichen Luftrettung im Bundesgebiet Aufgaben, durch die insbesondere die einheitliche Ausgestaltung des Hubschraubereinsatzes im Rettungsdienst gefördert werden sollen.
(3) I m Einzelnen nimmt der ADAC nach dieser Vereinbarung folgende Aufgaben wahr :
1) Vereinbarungen mit den Trägern der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung über Kostenerstattung bei Einsätzen im Rettungsdienst
2) Berechnung und Einziehung der Erstattungsforderungen für die Rettungseinsätze
3) Monatliche Abführung der Einnahmen an das Bundesamt für Zivilschutz
4) Erfassung und Auswertung der Einsatzdaten
5) Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit nach Maßgabe der vom Bundesminister des Inneren festgelegten Grundsätze
6) Pflege des Erfahrungsaustausches zwischen den am Hubschrauberdienst beteiligten Stellen.
(4) Wird die Zuweisung des RTH durch das Bundesministerium des Inneren zurückgenommen, wird die Stadt Duisburg, soweit sie die Aufgaben des RTH nicht mit eigenem Personal durchführt, gemäß § 13 RettG die Durchführung dieser Aufgaben Dritten übertragen. Die Auswahl der als Verwaltungshelfer tätigen Dritten erfolgt längstens für die Dauer von 4 Jahren. Dies gilt auch für die Auswahl des Luftfahrzeugbetreibers.
(5) Das Ergebnis eines von der Stadt Duisburg gemäß Abs. 4 durchgeführten Auswahlverfahrens wird den Mitgliedern der Trägergemeinschaft bekannt gegeben.
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 3 a-e) Seite 3 von 26
§ 3
(1) Sofern Kosten bei den Einsatzentgeltverhandlungen nach § 2 Abs. 3 Ziffer 1 bei der Entgeltberechnung keine Berücksichtigung finden können oder aufgrund gesetzlicher Regelungen, gerichtlicher Entscheidungen oder b indender Weisung der Aufsichtsbehörden o. ä. nicht oder nicht in vollem Umfang in das Entgelt eingerechnet werden können, werden die ungedeckten Kosten für die Zeit ab dem 1.1.2003 auf die Mitglieder der Trägergemeinschaft entsprechend dem Verteilungsschlüssel in der Anlage umgelegt. Aus Gründen einer verlässlichen Haushaltsplanung wird der jährlich zu zahlende Umlagebetrag auf 15.000 EUR begrenzt. Ergeben sich unter Einbeziehung der Umlagezahlungen in der Jahresabrechnung Überschüsse oder Fehlbeträge, so werden diese ins nächste Abrechnungsjahr vorgetragen.
(2) Auf den Anteil gem. Abs. 1 haben die Mitglieder der Trägergemeinschaft an die Stadt Duisburg für jedes Kalendervierteljahr im Voraus eine Abschlagszahlung in Höhe eines Viertels des jeweils letztjährigen Anteils zu zahlen. Soweit zu Beginn der Laufzeit dieser Vereinbarung der letztjährige Anteil nicht feststeht, ist der zu erwartende Anteil zu leisten; dieser Berechnung sind die ungedeckten Kosten des Jahres 2003 zugrunde zu legen.
(3) Den Mitgliedern der Trägergemeinschaft wird die Betriebsabrechnung für den RTH jährlich unaufgefordert zugesandt.
(4) Um den Mitgliedern der Trägergemeinschaft eine Veranschlagung in deren Haushalt zu ermöglichen, wird die Stadt Duisburg diese über notwendige Investit ionen und Investitionskosten informieren und anhören.
§ 4
(1) Zuständige Leitstelle für die Einsätze des RTH ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 RettG die Leitstelle der Stadt Duisburg. Anfragen im Hinblick auf alle Einsätze sind an diese zu r ichten.
(2) Es wird auf Punkt 2.9.3 des Erlasses des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie NRW vom 31.10.2003 ( I I I 8 – 0714.1.3) hingewiesen, wonach der Arzt/die Ärztin im Benehmen mit der örtlich zuständigen Leitstelle des Einsatzortes entscheidet, welches Krankenhaus anzufliegen ist.
§ 5
Die Stadt Duisburg hat die Mitglieder der Trägergemeinschaft über alle wesentlichen Vorgänge betreffend den Betrieb des RTH zu unterrichten und diesen auf Antrag Einsicht in alle bei ihr geführten Betriebsunterlagen zu gewähren.
§ 6
Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der Beteiligten aus dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist gemäß § 30 GkG die Bezirksregierung Düsseldorf als Aufsichtbehörde zur Schlichtung anzurufen.
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 3 a-e) Seite 4 von 26
§ 7
(1) Für den Fall, dass ein Mitglied der Trägergemeinschaft durch Entscheidung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums NRW aus dem Einsatzbereich des RTH ausgegliedert w i rd , verliert diese öffentlichrechtliche Vereinbarung mit dem Tag der Ausgliederung für die betreffende Gebietskörperschaft ihre Gültigkeit.
(2) Weitere Städte und Kreise können sich für den Fall, dass sie durch Entscheidung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums NRW in den Einsatzbereich des RTH eingegliedert werden, dieser Vereinbarung anschließen.
(3) Die Verteilung der umlagefähigen Kosten passt die Stadt Duisburg in beiden vorgenannten Fällen entsprechend an .
§ 8
(1) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird am Tage nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde wirksam.
(2) Sie gilt unbefristet und kann gem. § 26 Abs. 3 GkG für den Fall von jedem Mitglied mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden, wenn die Aufsichtsbehörde – insbesondere dem Kernträger, Stadt Duisburg – erklärt hat , dass die Gründe für die zwangsweise Regelung weggefallen sind. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber der Stadt Duisburg als Kernträger zu erklären.
(3) Gleichzeitig tr i t t die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Durchführung des Luftrettungsdienstes im Regierungsbezirk Düsseldorf und den angrenzenden Teilen des Regierungsbezirks Münster (veröffentlicht im Abl. Reg. Ddf. 1978 S. 341) außer Kraft.
§ 9
(1) Änderungen dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bedürfen der Schrift form.
(2) Sofern Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sind oder unwirksam werden, wird davon die Gültigkeit der Vereinbarung insgesamt nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Beteiligten, die unwirksame oder unwirksam gewordene Bestimmung unter Berücksichtigung des von ihnen verfolgten Zwecks durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen. Entsprechendes gi l t , wenn sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält.
Stadt Duisburg Der Oberbürgermeister Duisburg, den 27 . Mai 2005 Adolf Sauerland
Stadt Bottrop Der Oberbürgermeister Duisburg, den 27 . Mai 2005 H.-J. Banner, Leiter der Feuerwehr
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 3 a-e) Seite 5 von 26
Stadt Düsseldorf Der Oberbürgermeister Duisburg, den 27 . Mai 2005
Stadt Essen Der Oberbürgermeister Duisburg, den 27 . Mai 2005
Stadt Gelsenkirchen Der Oberbürgermeister Duisburg, den 27 . Mai 2005
Stadt Krefeld Der Oberbürgermeister Duisburg, den 27 . Mai 2005
Stadt Mönchengladbach Der Oberbürgermeister Duisburg, den 27 . Mai 2005
Stadt Mülheim an der Ruhr Die Oberbürgermeisterin Duisburg, den 27 . Mai 2005
Rattenhuber, Stadtkämmerer
Raskob, Beigeordnete
Tittelbach, Fachbereichsleiter Feuerwehr
Abrahams, Stadtkämmerer
Norbert Bude
Werner, stellvertretender Leiter der Feuerwehr
Stadt Oberhausen Der Oberbürgermeister Duisburg, den 27 . Mai 2005
Stadt Wuppertal Der Oberbürgermeister Duisburg, den 27 . Mai 2005
Kreis Kleve Der Landrat Duisburg, den 27 . Mai 2005
Dirk Buttler, Beigeordneter
Brütsch, Stadtbetriebsleiter Feuerwehr
Schumacher, Fachbereichsleiter
Kreis Viersen Der Landrat Duisburg, den 27 . Mai 2005 Ottmann
Kreis Wesel Der Landrat Duisburg, den 27 . Mai 2005
Kreis Met tmann Der Landrat Duisburg, den 27 . Mai 2005
Rhein-Kreis Neuss Der Landrat Duisburg, den 27 . Mai 2005
Schult, Dezernent
Fliegauf, Dezernent
Hans-Jürgen Petrauschke, Kreisdirektor
Kreis Recklinghausen Der Landrat Duisburg, den 27 . Mai 2005 Kretschmann, Dezernent
Seidel, Amtsleiter 32
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 3 a-e) Seite 6 von 26
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 3 a-e) Seite 7 von 26
Anlage 3b
Ö F F E N T L I C H - R E C H T L I C H E V E R E I N B A R U N G
der Trägergemeinschaf t des Intensivtransporthubschraubers „Christoph Rheinland“
Auszug aus dem Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln, Nr . 3 4 , 2 7 . 0 8 . 2 0 0 7 :
Die Stadt Köln übernimmt als Kernträgerin gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (RettG NRW) die Aufgabe der Luftrettung in die eigene Zuständigkeit und schließt mit den übrigen Mitgliedern der Trägergemeinschaft des Intensivtransporthubschraubers (ITH) „Christoph Rheinland“: den kreisfreien Städten Aachen, Bonn, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Hagen, Krefeld, Leverkusen, Mönchengladbach, Mülheim a. d . Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal, sowie den Kreisen Aachen, Düren, Enne-pe-Ruhr-Kreis, Rhein-Erft-Kreis, Euskirchen, Heinsberg, Hochsauerlandkreis (für die Städte/Gemeinden Eslohe, Hallenberg, Medebach, Meschede, Schmal-lenberg, Sundern und Winterberg), Kleve (für die Städte/Gemeinden Geldern, Goch, Issum, Kerken, Kevelaer, Rheurdt, Straelen, Uedem, Wachtendonk und Weeze), Märkischer Kreis, Mettmann, Rhein-Kreis Neuss, Oberbergischer Kreis, Olpe, Rheinisch-Bergischer Kreis, Rhein-Sieg-Kreis, Siegen-Wittgenstein, Vier-sen, Wesel (für die Städte/Gemeinden Alpen, Dinslaken, Kamp-Lintfort, Moers, Neukirchen-Vluyn, Rheinberg, Sonsbeck und Voerde), aufgrund der §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der zurzeit geltenden Fassung (GV. NRW. S. 621/SGV NRW 202) sowie in Ausführung des § 10 Abs. 3 RettG NRW und des Erlasses des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie NRW, jetzt Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW, zur Neuordnung der öffentlichen Luftrettung in NRW vom 3 1 . Oktober 2003 ( I I I 8–0714.1.3) „Vorläufige Regelung zum Einsatz von Luftfahrzeugen im Rettungsdienst“ in der Fassung vom 12 . Januar 2004 folgende öffentlichrechtliche Vereinbarung:
§ 1
Durch Erlass vom 3 1 . Oktober 2003 ( I I I 8–0714.1.3) „Vorläufige Regelung zum Einsatz von Luftfahrzeugen im Rettungsdienst“ in der Fassung vom 12 . Januar 2004 hat das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit NRW, jetzt Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW, die öffentliche Luftrettung in NRW neu geregelt. Die nachfolgenden Bestimmungen regeln den Betrieb des ITH „Christoph Rheinland“, dessen Standort Köln ist .
§ 2
1 . Aufgabe des ITH „Christoph Rheinland“ sind intensivmedizinische Transportflüge und sonstige Transporte über größere Entfernungen einschließlich der Spezialtransporte (z.B. mit Intensivinkubator), soweit ein RTH nicht geeignet oder verfügbar ist , sowie andere Einsätze, die sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den Weisungen der Aufsichtsbehörden r ichten.
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 3 a-e) Seite 8 von 26
2 . Die Stadt Köln nimmt als Kernträgerin im Sinne des § 10 Abs. 2 RettG NRW die Aufgabe der Luftrettung und in diesem Rahmen die Aufgaben des ITH „Christoph Rheinland“ in die eigene Zuständigkeit.
§ 3
1 . Für die Einsätze des ITH „Christoph Rheinland“ erhebt die Stadt Köln Gebühren aufgrund einer von ihr gemäß den Vorschriften des Kommunalab-gabengesetzes NRW und den §§ 14 und 15 RettG NRW zu erlassenden Gebührensatzung.
2 . Die Gebührensatzung gilt gemäß § 25 Abs. 1 GkG für das gesamte Gebiet der Trägergemeinschaft.
3 . Jedes Mitglied der Trägergemeinschaft erhält einen Entwurf der Gebührensatzung nebst allen Anlagen sowie aller nachfolgenden Änderungssatzungen zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von 4 Wochen. Zwischen der Stadt Köln und den übrigen Mitgliedern der Trägergemeinschaft ist Einvernehmen bezüglich der Bestimmungen der Gebührensatzung anzustreben.
§ 4
1 . Sofern aufgrund gesetzlicher Regelungen, gerichtlicher Entscheidungen oder bindender Weisungen der Aufsichtsbehörden Kosten nicht oder nicht in vollem Umfang in die Gebühren eingerechnet werden können, werden die ungedeckten Kosten auf die Mitglieder der Trägergemeinschaft entsprechend dem Verteilungsschlüssel in der Anlage umgelegt. Dies gilt auch für sonstige durch Gebühren nicht gedeckte Kosten, die der Stadt Köln aus der Wahrnehmung der Luftrettungsaufgabe entstehen. Die Gebietskörperschaften , die anteilig mehreren ITH-Trägergemeinschaften angehören, haben dabei nur einen hälftigen Kostenerstattungsbetrag zu leisten.
2 . Für die Mitglieder der Trägergemeinschaft werden entsprechend dem Verteilungsschlüssel (Anlage 1) jährlich zu zahlende Höchstbeträge gemäß Anlage 2 festgelegt.
3 . Die Kernträgerin ist berechtigt, jährlich im Voraus Abschlagszahlungen bis zur Höhe der Höchstbeträge von den Mitgliedern der Trägergemeinschaft zu erheben. Die Kalkulation der Abschlagszahlungen erfolgt auf der Basis eines prognostizierten Defizits entsprechend den Vorjahresergebnissen.
4 . Die endgültige Abrechnung erfolgt mit der Betriebsabrechnung für den ITH „Christoph Rheinland“, welche jedes Mitglied erhält. Ergeben sich unter Anrechnung der Abschlagszahlungen aus der Jahresabrechnung Überzahlungen oder Fehlbeträge, werden diese in das nächste Abrechnungsjahr vorgetragen. Fehlbeträge werden mit Abschlagszahlungen in den Folgejahren bis zur Höhe der Höchstbeträge nacherhoben.
5 . Bei sich dauerhaft abzeichnenden Steigerungen der nicht durch Gebühren gedeckten Kosten werden die Höchstbeiträge gemäß Anlage 2 im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Trägergemeinschaft neu festgesetzt.
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 3 a-e) Seite 9 von 26
§ 5
1 . Soweit die Stadt Köln die Aufgaben des ITH „Christoph Rheinland“ nicht mit eigenem Personal durchführt, wird gemäß § 13 RettG NRW die Durchführung dieser Aufgaben Dritten übertragen. Die Auswahl der als Verwaltungshelfer tätigen Dritten erfolgt längstens für die Dauer von 4 Jahren. Erstmals soll das Auswahlverfahren möglichst im Jahr 2006 für den Zeitraum von 2007 bis 2010 stattf inden.
2 . Das Ergebnis eines von der Stadt Köln durchgeführten Auswahlverfahrens wird den Mitgliedern der Trägergemeinschaft mitgetei l t .
§ 6
Zuständige Leitstelle für die Einsätze des ITH „Christoph Rheinland“ ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 RettG NRW die Leitstelle der Stadt Köln. Anfragen im Hinblick auf Einsätze des ITH „Christoph Rheinland“ sind an diese zu r ichten, soweit nicht durch einen Erlass des zuständigen Ministeriums eine andere Leitstelle mit der Koordinierung beauftragt wi rd.
§ 7
Die Stadt Köln hat die anderen Mitglieder der Trägergemeinschaft über alle wesentlichen Vorgänge betreffend den Betrieb des ITH „Christoph Rheinland“ zu unterrichten und diesen auf Antrag Einsicht in alle bei ihr geführten Betriebsunterlagen zu gewähren.
§ 8
Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der Beteiligten aus dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist gemäß § 30 GkG die Bezirksregierung Köln als Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen.
§ 9
Für den Fall, dass ein Mitglied der Trägergemeinschaft durch Entscheidung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium NRW aus dem Einsatzbereich des ITH „Christoph Rheinland“ ausgegliedert w i rd , verliert diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Tag der Ausgliederung für die betreffende Gebietskörperschaft ihre Gültigkeit.
§ 1 0
1 . Änderungen dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bedürfen der Schrift form.
2 . Sofern Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam
sind oder unwirksam werden, wird davon die Gültigkeit der Vereinbarung
insgesamt nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Beteiligten,
die unwirksame oder unwirksam gewordene Bestimmung unter Berücksich-
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 3 a-e) Seite 10 von 26
t igung des von ihnen verfolgten Zweckes durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen. Entsprechendes gi l t , wenn sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält.
§ 1 1
Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tr i t t am Tage nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft.
Für die Stadt Köln Köln, den 6 . August 2007 In Vertretung Köln, den 25 . Juli 2007 I m Auftrag
Für die Stadt Aachen Aachen, den 24 . Juli 2006 I n Vertretung Aachen, den 24 . Juli 2006 I m Auftrag
Für die Bundesstadt Bonn Feuerwehr und Rettungsdienst Bonn, den 17 . November 2006 I n Vertretung Bonn, den 17 . November 2006 I m Auftrag
Für die Stadt Düsseldorf Düsseldorf, den 15. August 2006
Düsseldorf, den 12 . September 2006 I m Auftrag
Für die Stadt Duisburg Duisburg, den 16 . Oktober 2006 In Vertretung Duisburg, den 13 . Oktober 2006 I m Auftrag
Für die Stadt Essen Essen, den 8 . November 2006 Essen, den 13 . November 2006
Für die Stadt Hagen Der Oberbürgermeister Hagen, den 14 . Juli 2006 In Vertretung Hagen, den 14 . Juli 2006 I m Auftrag
Für die Stadt Krefeld Krefeld, den 1 1 . September 2006 I n Vertretung Krefeld, den 1 1 . September 2006 I m Auftrag
Peter Michael Soenius, Stadtkämmerer der Stadt Köln
Dipl .- Ing. Stephan Neuhoff, Direktor der Berufsfeuerwehr, Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz
Lars Möller, Beigeordneter der Stadt Aachen
Dr . - Ing. H.-Dieter Nüßler, Leiter der Berufsfeuerwehr Aachen
(Hübner) Stadtdirektor
(Stein) Amtsleiter
Joachim Erwin, Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Düsseldorf
Armin Harbort, Ltd. Städt. Branddirektor
Wolfgang Rabe, Beigeordneter
Dipl . - Ing. Stefan Crain, Ltd. Branddirektor, Feuerwehr und Zivilschutzamt
Bogdahn, L td . Branddirektor Hülsmann, Stadtdirektor
Dr. Herbert Bleicher, Beigeordneter
Horst Wisotzki, Ltd. Branddirektor
Zielke, Stadtdirektorin
Dipl .- Ing. Josef Dohmen, L td . Branddirektor, Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 3 a-e) Seite 1 1 von 26
Für die Stadt Leverkusen Leverkusen, den 6. Juni 2006 In Vertretung Leverkusen, den 1 . Juni 2006 I m Auftrag
Für die Stadt Mönchengladbach Der Oberbürgermeister Mönchengladbach, den 2 . Oktober 2006 Norbert Bude
Für die Stadt Mülheim an der Ruhr Mülheim, den 6 . Januar 2007 Mülheim, den 2 1 . Dezember 2006 I m Auftrag
Für die Stadt Oberhausen Oberhausen, den 3 1 . Januar 2007 I n Vertretung Oberhausen, den 6 . Februar 2007
Für die Stadt Remscheid Remscheid, den 26 . September 2006 Remscheid, den 26 . September 2006 I n Vertretung
Für die Stadt Solingen Solingen, den 26 . September 2006 Solingen, den 2 . Oktober 2006 In Vertretung
Für die Stadt Wuppertal Der Oberbürgermeister Wuppertal, den 29 . Juni 2006 i . V.
Für den Kreis Aachen Aachen, den 15. Mai 2007 Aachen, den 14 . Mai 2007 I m Auftrag
Für den Kreis Düren Der Landrat Amt f. Feuerschutz und Rettungswesen Düren, den 13 . November 2006 i . A.
Für den Ennepe-Ruhr-Kreis 28. Juni 2006 i.V. 20 . Juni 2006 i.A.
Für den Rhein-Erft-Kreis Bergheim, den 6. Mai 2007 Bergheim, den 7. Mai 2007 I m Auftrag
Für den Kreis Euskirchen Euskirchen, den 15. November 2006 Euskirchen, den 14 . November 2006
Frank Stein, Dezernent der Stadt Leverkusen
Dipl .- Ing. Hermann Greven, Oberbrandrat
Dagmar Mühlenfeld, Oberbürgermeisterin
Dipl .- Ing. Burkhard Klein, Leiter der Berufsfeuerwehr Amt für Brandschutz, Rettungsdienst und Zivilschutz
Beigeordneter Dirk Buttler o.V.i.A. Klaus Wehling, Oberbürgermeister
Beate Wilding, Oberbürgermeisterin
Helmut Kennepohl, Techn. Beigeordneter
Haug, Oberbürgermeister
Weeke, Beigeordneter
Hackländer, Beigeordneter
Carl Meulenbergh, Landrat
Gregor Jansen, Dezernent
Kückhoven
Pott, Kreisdirektorin
Schäfer, Fachbereichsleiter Ordnung
Werner Stump, Landrat
Hans-Hermann Tirre, Ordnungsdezernent
Rosenke, Landrat Rosell, Geschäftsbereichsleiter
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 3 a-e) Seite 12 von 26
Für den Kreis Heinsberg Heinsberg, den 29 . Juni 2006 Heinsberg, den 29 . Juni 2006
Für den Hochsauerlandkreis Meschede, den 3 1 . Januar 2007 Meschede, den 3 1 . Januar 2007
Für den Kreis Kleve Kleve, den 22 . August 2006 Kleve, den 29 . September 2006 Der Landrat I n Vertretung
Für den Märkischen Kreis Lüdenscheid, den 3 1 . Mai 2007 I m Auftrage
Für den Kreis Met tmann Mettmann, den 1 1 . Januar 2007 I n Vertretung
Für den Rhein-Kreis Neuss Grevenbroich, den 29 . Mai 2006 In Vertretung Grevenbroich, den 29 . Mai 2006 I m Auftrag
Für den Kreis Gummersbach, den 6 . Juli 2006 In Vertretung Gummersbach, den 6 . Juli 2006 I m Auftrag
Für den Kreis Olpe Olpe, den 2 1 . Juni 2006 I n Vertretung Olpe, den 2 1 . Juni 2006 I m Auftrag und Ordnung
Für den Rheinisch-Bergischen Kreis Bergisch Gladbach, den 3 1 . Oktober 2006 Bergisch Gladbach, den 30 . Oktober 2006
Für den Rhein-Sieg-Kreis Siegburg, den 12 . Juli 2007 Der Landrat Siegburg, den 12 . Juli 2007 Der Landrat
Für den Kreis Siegen-Wittgenstein Siegen, den 15. Januar 2007 Siegen, den 15 . Januar 2007 I n Vertretung
Für den Kreis Viersen Viersen, den 1 . Juni 2006 I n Vertretung
Für den Kreis Wesel Wesel, den 16 . November 2006 Wesel, den 16 . November 2006 I m Auftrag
Deckers, Kreisdirektor Schöngens, Ltd. Kreisverw. Dir.
Dr. Schneider, Landrat Menne, Ltd. Kreisrechtsdirektorin
Spreen, Landrat
Suerick
Dr. Weimer, Kreiskämmerer
Thomas Hendele, Landrat Ekkehard Fabian, L td . Kreisrechtsdirektor
Petrauschke, Kreisdirektor
Klein, Kreisoberverwaltungsrat
Jochen Hagt, Ltd. Kreisrechtsdirektor
Werner Krüger, Kreiskämmerer
Melcher, Kreisdirektor
Sprenger, Fachbereichsleiter Umwelt
Rolf Menzel, Landrat des Rheinisch-Berg. Kreises Dietmar Virnich, Leiter Bereich 4
Kühn
Carl
Paul Breuer, Landrat
Frank Bender, Kreisdirektor
Ottmann, Landrat Frentzen, Kreisdirektor
Dr. Ansgar Müller, Landrat
Helmut Schult, Dezernent
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 3 a-e) Seite 13 von 26
Anlage: Auszug aus dem RettG NRW zur Luftrettung
§ 1 0 Luftrettung
1 . Für die Luftrettung werden Luftfahrzeuge nach § 3 Abs. 3 mit regionalem Einsatzbereich vorgehalten.
2 . Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem für Innere Angelegenheiten zuständigen Ministerium die Organisation der Luftrettung. Es legt nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände und der Landesverbände der Krankenkassen, der Verbände der Ersatzkassen und des Landesausschusses des Verbandes der privaten Krankenversicherungen (Verbände der Krankenkassen) sowie des Landesverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften den Standort der Luftfahrzeuge und deren regelmäßigen Einsatzbereich fest.
3 . Die Träger des Rettungsdienstes im regelmäßigen Einsatzbereich eines Luftfahrzeuges bi l den eine Trägergemeinschaft und regeln den Betrieb des Luftfahrzeugs durch öffentlichrechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit als Pflichtregelung. Dabei übernimmt einer der Träger, in der Regel der Träger, in dessen Gebiet das Luftfahrzeug stationiert ist, die Aufgabe der Luftrettung in seine Zuständigkeit (Kernträger). Die Einsätze der Luftfahrzeuge werden von der Leitstelle des Kernträgers geleitet.
Anlage: Auszug aus dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
§ 2 3 Inha l t der Vereinbarung
1 . Gemeinden und Gemeindeverbände können vereinbaren, dass einer der Beteiligten einzelne Aufgaben der übrigen Beteiligten in seine Zuständigkeit übernimmt oder sich verpflichtet, solche Aufgaben für die übrigen Beteiligten durchzuführen.
2 . Übernimmt ein Beteiligter eine Aufgabe der übrigen in seine Zuständigkeit, so gehen das Recht und die Pflichten zur Erfüllung der Aufgabe auf ihn über. Verpflichtet sich einer der Beteiligten, eine Aufgabe für die übrigen durchzuführen, so bleiben deren Rechte und Pflichten als Träger der Aufgabe unberührt.
3 . I n der Vereinbarung kann den übrigen Beteiligten ein Mitwirkungsrecht bei der Erfüllung oder Durchführung der Aufgaben eingeräumt werden; das gilt auch für die Bestellung von Dienstkräften.
4 . In der Vereinbarung soll eine angemessene Entschädigung vorgesehen werden, die in der Regel so bemessen ist, dass die durch die Übernahme oder Durchführung entstehenden Kosten gedeckt werden.
5. Ist die Geltungsdauer der Vereinbarung befristet oder beträgt die Frist mehr als 20 Jahre, so muss die Vereinbarung best immen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form sie von einem Beteiligten gekündigt werden kann.
§ 3 0 Schlichtung von Streit igkeiten
Bei Streitigkeiten über Rechte und Verbindlichkeiten der Beteiligten aus öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen sowie bei Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und seinen Verbandsmitgliedern oder der Verbandsmitglieder untereinander über Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Verbandsverhältnis ist die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt oder in der Vereinbarung oder der Verbandssatzung ein besonderes Schiedsverfahren vorgesehen ist.
Anlage 1
Verteilungsschlüssel
Die Trägergemeinschaft Christoph Rheinland umfasst eine Gesamtfläche von 16 201,2 km2 (2003) mit insgesamt 10 875 304 Einwohnern (2003) . Ausgehend von diesen Summen wird für jedes Mitglied der Trägergemeinschaft der jeweilige Einwohner- und Flächenanteil berechnet. Die Einzelanteile werden mit folgenden Faktoren gewichtet: Einwohneranteil mit 0,6 und Flächenanteil mi t 0,4. Die Summe beider Anteile ergibt den Kostenanteil.
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 3 a-e) Seite 14 von 26
Beispielrechnung: Rhein-Sieg-Kreis
Der Rhein-Sieg-Kreis hat insgesamt 588 896 Einwohner, diese entsprechen einem Anteil von 5,41 % an der Gesamteinwohnerzahl der Trägergemeinschaft Christoph Rheinland von 10875 304 Einwohnern. Mittels des Faktors 0,6 ergibt sich für den Rhein-Sieg-Kreis ein gewichteter Einwohneranteil von 3,25 % .
Der Rhein-Sieg-Kreis hat eine Gesamtfläche von 1153,6 km2 , diese Fläche entspricht einem Anteil von 7,12 % an der Gesamtfläche der Trägergemeinschaft Christoph Rheinland von 16 201,2 km2 . Mittels des Faktors 0,4 ergibt sich für den Rhein-Sieg-Kreis ein gewichteter Flächenanteil von 2,85 % .
Die Summe der gewichteten Einwohner- und Flächenanteile ergibt den Kostenanteil von gerundet 6 , 1 % .
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 3 a-e) Seite 15 von 26
Anlage 2
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 3 a-e) Seite 16 von 26
Anlage 3c
Ö F F E N T L I C H - R E C H T L I C H E V E R E I N B A R U N G
der Trägergemeinschaf t des Intensivtransporthubschraubers „Christoph Westfalen“
Auszug aus dem Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster, Nr . 2 6 , 2 6 . 0 6 . 2 0 0 9 :
Der Kreis Steinfurt
übernimmt als Kernträger des Intensivtransporthubschraubers (ITH) „Christoph Westfalen“ gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (RettG NRW) die Aufgabe der Luftrettung in eigene Zuständigkeit und schließt mit den übrigen Mitgliedern der Trägergemeinschaft,
den Kreisen:
Borken, Coesfeld, Gütersloh, Herford, Hochsauerlandkreis (für die Städte und Gemeinden Arnsberg, Bestwig, Bri lon, Marsberg und Olsberg), Höxter, Kleve (für die Städte und Gemeinden Bedburg-Hau, Emmerich, Kalkar, Kleve, Kranenburg und Rees), Lippe, Minden-Lübbecke, Paderborn, Recklinghausen, Soest, Unna, Warendorf und Wesel (für die Städte und Gemeinden Hammin-keln, Hünxe, Schermbeck, Wesel und Xanten)
sowie den kreisfreien Städten
Bielefeld, Bochum, Bottrop, Dortmund, Gelsenkirchen, Hamm, Herne und Münster
aufgrund der §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1 . Oktober 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV.NRW.S.380) sowie in Ausführung des § 10 Abs. 3 des Gesetzes über den Rettungsdienst und die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (RettG NRW) und des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 25.10.2006 – I I I 8 – 0714.1.3
folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung:
§ 1
(1) Durch Erlass vom 25.10.2006 - I I I 8–0714.1.3 - „Regelungen zum Einsatz von Luftfahrzeugen im Rettungsdienst“ hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die öffentliche Luftrettung im Land NordrheinWestfalen neu geregelt. 290 Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster
(2) Der Betrieb des ITH „Christoph Westfalen“ wird durch diesen Erlass sowie die nachfolgenden Bestimmungen geregelt.
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 3 a-e) Seite 17 von 26
§ 2
(1) Standort des ITH „Christoph Westfalen“ ist der Flughafen Münster/Osnabrück International Airport in Greven.
(2) Aufgaben des ITH „Christoph Westfalen sind
- die Durchführung intensivmedizinischer Transportflüge und sonstiger Transporte über größere Entfernungen einschließlich der Spezialtransporte (z.B. mit Inkubator)
- Einsätze an stelle des Rettungstransporthubschraubers, wenn dieser nicht geeignet, der ITH vor dem bodengebundenen Rettungsmittel am Notfallort verfügbar ist oder die voraus-sichtliche Abwesenheit 120 Minuten übersteigt sowie
- andere Einsätze nach gesetzlichen Vorschriften und Weisungen der zuständigen Aufsichtsbehörden.
(3) Der Kreis Steinfurt übernimmt als Kernträger im Sinne des § 10 Abs. 3 RettG NRW die Aufgabe der Luftrettung und in diesem Rahmen die Aufgaben des ITH „Christoph Westfalen“ in eigener Zuständigkeit. Als Kernträger handelt der Kreis Steinfurt eigenverantwortlich für die Kernträgergemeinschaft.
§ 3
(1) Der Kreis Steinfurt überträgt die Durchführung der Luftrettung mit dem ITH „Christoph Westfalen“ im Rahmen einer Dienstleistungskonzession an einen geeigneten Betreiber. Dem Betreiber soll die Durchführung der Aufgaben gem. § 13 RettG NRW übertragen werden.
(2) Das Auswahlverfahren wird unmittelbar nach Abschluss dieser öffentlichrechtlichen Vereinbarung durchgeführt. Die Auswahl des als Verwaltungshelfer tätigen Betreibers erfolgt maximal für die Dauer von 10 Jahren.
(3) Der Kreis Steinfurt unterrichtet die übrigen Mitglieder der Kernträgergemeinschaft unverzüglich über das Ergebnis des von ihm durchgeführten Auswahlverfahrens.
§ 4
(1 ) Durch die Übertragung des Rechtes zum Betrieb des ITH „Christoph West-falen“ im Rahmen einer Dienstleistungskonzession wird das wirtschaftliche Nutzungsrisiko auf den Betreiber übertragen. Dieser trägt sämtliche Kosten aus dem Betrieb des ITH „Christoph Westfalen“, führt die Entgeltverhandlungen und die Abrechnung mit den Kostenträgern in eigener Zuständigkeit und trägt damit auch das Verwertungs- und Betriebsrisiko.
(2) Die Mitglieder der Kernträgergemeinschaft werden hierdurch von sämtl ichen sich aus dem Betrieb ergebenden Kosten freigestellt.
(3) Der Kreis Steinfurt stellt sicher, dass allen Mitgliedern der Kernträgergemeinschaft die aktuellen Entgeltregelungen für die Inanspruchnahme der Leistungen des ITH „Christoph Westfalen“ durch den Betreiber jeweils un mittelbar zur Verfügung gestellt werden.
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 3 a-e) Seite 18 von 26
§ 5
Zuständige Leitstelle für die Einsätze des „Christoph Westfalen“ ist gem. § 10 Abs. 3 Satz 3 RettG die Leitstelle des Kreises Steinfurt. Anfragen im Hinblick auf Einsätze des ITH „Christoph Westfalen“ sind an diese zu r ichten, soweit nicht durch einen Erlass des zuständigen Ministeriums eine andere Leitstelle mit der Koordinierung beauftragt wi rd.
§ 6
Der Kreis Steinfurt hat die anderen Mitglieder der Kernträgergemeinschaft über alle wesentlichen Vorgänge betreffend den Betrieb des ITH „Christoph Westfalen „zu unterrichten und diesen auf Wunsch Einsicht in alle bei ihr geführten Unterlagen zu gewähren.
§ 7
Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der Beteiligten aus dieser Vereinbarung ist gemäß § 30 GkG die Bezirksregierung Münster als Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen.
§ 9
(1) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tr i t t am Tage nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Für den Fall, dass ein Mitglied der Trägergemeinschaft durch eine Entscheidung des Ministeriums für Gesundheit, Soziales und Soziales NRW oder e i ner sonst hierfür zuständigen Behörde aus dem Einsatzbereich des ITH „Christoph Westfalen“ ausgegliedert w i rd , verliert diese Vereinbarung mit dem Tag der Ausgliederung der betreffenden Gebietskörperschaft für dieses Mitglied ihre Gültigkeit.
§ 1 0
(1) Alle Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung des Vertrages einschließlich der Schriftformklausel bedürfen der Schriftform.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Best immungen. Für diesen Fall verpflichten sich die Beteiligten, die unwirksame oder unwirksam gewordene Bestimmung unter Berücksichtigung des von Ihnen verfolgten Zwecks durch eine wirksame zu ersetzen. Entsprechendes gi l t , wenn sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält .
(3) Jede Partei erhält eine Ausfertigung der Vereinbarung. Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster 291
Für den Kreis Steinfurt Steinfurt, den 08.04.2009 Thomas Kubendorff, Landrat
Dr. Martin Sommer, L td . Kreisrechtsdirektor
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 3 a-e) Seite 19 von 26
Für den Kreis Borken Borken
Für den Kreis Coesfeld Coesfeld, den 18.11.2008
Für den Kreis Gütersloh Gütersloh, den 28.08.2008
Für den Kreis Herford Herford, den 22.10.08 i.A.
Gerd Wiesmann, Landrat Dr. Hermann Paßlick, L td . Kreisrechtsdirektor
Konrad Püning, Landrat Dr. Ansgar Hörster, Ltd. Kreisrechtsdirektor
Sven-Georg Adenauer, Landrat Dr. Wolfgang Schwentker, Kreisrechtsdirektor
Curländer, Landrätin Bischof
Für den Hochsauerlandkreis Meschede, den 16.12.2008
Für den Kreis Höxter Höxter, den 7. Sept. 2008
Für den Kreis Kleve Kleve, den 26.09.2008 I n Vertretung
Für den Kreis Lippe Detmold, den 07.08.2008
Dr. Karl Schneider, Landrat Anja Menne, Ltd. Kreisrechtsdirektorin
Hubertus Backhaus, Landrat Dr. Ulrich Conradi, Kreisdirektor
Spreen, Landrat Suerick, L td . Kreisverwaltungsdirektor
Brigitte Nolt ing, Kreis Lippe – Der Landrat, Allgem. Vertreterin Wigbert Gruß, L td . Kreisrechtsdirektor
Für den Kreis Minden-Lübbecke Minden, den 04.08.2008
Für den Kreis Paderborn Paderborn, den 30.07.2008
Für den Kreis Recklinghausen Recklinghausen, den 27.10.2008
Für den Kreis Soest Soest, den 19.08.08
Für den Kreis Unna Unna, den 23.09.2008
Für den Kreis Warendorf Warendorf, den 12.08.08
Dr. Ralf Niermann, Landrat Cornelia Schöder, Kreisdirektorin
Manfred Müller, Landrat Michael Beninde, Ltd. Kreisrechtsdirektor
Jochen Welt, Landrat Klaus-Dieter Kretschmann, Ltd. Kreisrechtsdirektor
Eva I r rgang, Landrätin Dirk Lönnecke, Kreisdirektor
Michael Makiolla, Landrat R. Sparbrod
Dr. Olaf Gericke, Landrat Dr. Peter Hansen, Ltd. Kreisrechtsdirektor
Für den Kreis Wesel Wesel, den 7.10.2008 i.A.
Für die Stadt Bielefeld Bielefeld, den 20.10.2008
Dr. Ansgar Müller, Landrat Lars Rentmeister, Ltd. Kreisverwaltungsdirektor
Anja Ritschel, Beigeordnete
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 3 a-e) Seite 20 von 26
Für die Stadt Bochum Die Oberbürgermeisterin Bochum, den 23.09.2008 I.V. I.A.
Diane Jägers, Stadträtin Dr . - Ing. Dirk Hagebölling, Ltd. städt. Branddirektor
Für die Stadt Bottrop Bottrop, den 22.09.2008 Ketzer, Beigeordneter
Für die Stadt Dortmund Dortmund, den 14 . Nov. 2008 Harries, Ltd. Städt. Branddirektor
Für die Stadt Gelsenkirchen Gelsenkirchen, den 15.09.2008 Frank Baranowski, Oberbürgermeister
i.V. Lars Martin Klieve, Stadtkämmerer
Für die Stadt H a m m Hamm, den 17.12.2008 Herbst Tigges, Stadtrat, Leiter der Feuerwehr
Für die Stadt Herne Herne, den 1 1 . August 2008 Meinolf Nowak Stadtrat
Michael Benninghoff, Fachbereichsleiter
Für die Stadt Münster Münster, den 05.09.08 Dr. Berthold Til lmann, Oberbürgermeister
Dr. Wolf Heinrichs, Stadtrat
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 3 a-e) Seite 2 1 von 26
Anlage 3 d
ÖFFENTLICH-RECHTLICHE VEREINBARUNG
über die Wahrnehmung rettungsdienstlicher Aufgaben im Grenzbereich zwischen den Kreisen Kleve und Wesel
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 3 a-e) Seite 22 von 26
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 3 a-e) Seite 23 von 26
Anlage 3e
ÖFFENTLICH-RECHTLICHE VEREINBARUNG
über die Übertragung rettungsdienstlicher Aufgaben im überwiegenden Teil der Gemeinde Rheurdt
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 3 a-e) Seite 24 von 26
In dieser Berechnung werden die auf die Kastenträger entfallenden Anteile an den ungedeckten Kosten - aufgeschlüsselt nach der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik jeweils zum 30. 6. des Abrechnungsjahres ermittelten Einwohnerzahl -ausgewiesen,
(4) Der Kreis Kleve zahlt nach Anforderung durch die Stadt Moers auf die voraussichtlichen ungedeckten Kosten zum 1. 5. und 1. 10. des jeweiligen Haushaltsjahres Abschlagszahlungen.
(5) Diese Regelung gilt erstmals für das Haushaltsjahr 1986.
§4
Diese Vereinbarung gilt nicht für die Bundesautobahnen. Hier gilt die vom Land erlassene Zuständig-keitsregetung.
§5 (1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Die Vertragspartner können die Vereinbarung mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Vertragspartner kündigen.
§6 (1) Die Vereinbarung wird am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Regierungsamtsblatt Düsseldorf wirksam. (2) Mit Wirksamwerden dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung tritt die öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 1. März 1982, bekanntgemacht am 2G. August 1982, außer Kraft.
Kleve, den 9. Juli 1986 Moers.den 15.7.1986
Kreis Kleve Der Oberkreisdirektor Dr. Schneider
Vahlhaus Ltd. Kreisrechtsdirektor
Der Regierungspräsident 31.14.01-24
Stadt Moers Der Stadtdirektor Wittrock
I.V. Greschus Beigeordneter
Düsseldorf, den 5. August 1988
Genehmigung
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis Kleve und der Stadt Moers vom 9.7.1986/ 15.7. 19B6 über die Übertragung rettungsdienstlicher Aufgaben im überwiegenden Teil der Gemeinde Rheurdt vom Kreis Kleve auf die Stadt Moers nach dem Gesetz über den Rettungsdienst vom 26.11.1974 (GV. NW. S. 1481), zuletzt geändert durch Gesetz vorn 24.11. 1982 (GV. NW. S. 699) wird hiermit gemäß § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 110 1979 (GV. NW. S. 621), geändert durch Gesetz vom 29. 5. 1984 (SGV. NW. 202) aufsichtsbehördlieh genehmigt.
Abi. Reg. Ddf. 1986 S. 205
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 3 a-e) Seite 25 von 26
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 3 a-e) Seite 26 von 26
ANLAGE 4
Vorläufige Dienstanweisung
für den Leitenden Notarzt
VORLÄUFIGE DIENSTANWEISUNG
für den Leitenden Notarzt vom 01.07.1993
Der Kreis Kleve richtet aufgrund des § 7 Abs. 3 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG) vom 24.11.1992 (GVBl NW S. 458 vom 15.12.1992) den Dienst des Leitenden Notarztes (LNA) e in.
Der LNA wird eingesetzt:
> in allen Notfällen mit 10 und mehr Verletzten bzw. Erkrankten oder
> in allen Notfallen, bei denen mehr als drei Notärzte zu einem Unfallort alarmiert werden oder
> in allen Notfällen, auch mit weniger als 10 Verletzten, bei denen wegen schwieriger Rettungsarbeiten über längere Zeit mit der Notwendigkeit der ärztlichen Versorgung von Verletzten am Unfallort gerechnet werden muss (z.B. eingeklemmte oder verschüttete Personen) oder
> vorsorglich in allen Notfällen, bei denen der Schadensart nach mit der gesundheitlichen Gefährdung einer größeren Personenzahl gerechnet werden muss (z.B. Großbrände, Räumung von Explosivstoffen und gefährlichen Chemikalien in dichtbesiedelten Gebieten) oder
> auf Anforderung durch die Kreisleitstelle in besonderen Situationen.
Hierzu ergeht folgende Dienstanweisung:
1 . Vorbemerkungen
Der LNA wird im Rahmen des öffentlichen Rettungsdienstes tä t ig . Bei Anfall einer größeren Zahl von Verletzten oder Erkrankten übernimmt er Leitungsaufgaben im medizinischen Bereich und wird damit unterhalb der Katastrophenschwelle akt iv, greift in seiner Stellung nicht in bereits bestehende Strukturen und gesetzliche Bestimmungen des Katastrophenschutzes e in.
Die Aufgaben des LNA erstrecken sich auf die Beurteilung der Lage, den Entschluss zur Lösung der vorgefundenen medizinischen und organisatorischen Aufgaben sowie auf die notwendigen rettungsdienstlichen Anordnungen. Dazu ist die Einbindung in die TEL notwendig.
I m Rahmen eines Dienstplanes ist jeweils ein LNA zu jeder Zeit einsatzbereit .
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 4) Seite 2 von 7
2. Qualifikation der LNA
> Als LNA müssen Ärzte eingesetzt werden, die nachweislich über eine mindestens vierjährige Erfahrung in der Tätigkeit im Rettungsdienst und in der Behandlung unfallchirurgischer Patienten verfügen und
> den Fachkundenachweis "Arzt im Rettungsdienst" besitzen und
> nach den Richtlinien der Bundesärztekammer zum LNA ausgebildet wurden und
> regelmäßig im Rahmen der klinischen Tätigkeit an der Versorgung von Notfall- bzw. Intensivpatienten beteiligt sind und
> regelmäßig im Rettungsdienst tätig sind und
> ihren Wohnsitz im Bereich des Kreises Kleve haben
> diese Ärzte verpflichten sich gegenüber dem OKD freiwillig für den Dienst als LNA
> Das Einverständnis des Chefarztes sowie des Verwaltungsleiters des jeweiligen Krankenhauses (Nebentätigkeitsgenehmigung) soll vom LNA eingeholt werden.
> diese Ärzte bilden die LNG
> zur Mitarbeit in der ELNG sind alle interessierten Ärzte des Rettungsdienstes zugelassen
> Die Ärzte der LNG müssen sich gegenüber dem OKD verpflichten, mindestens fünfmal jährlich an Dienstbesprechungen bzw. internen Fortbildungen der LNG teilzunehmen. Zudem ist der gelegentlichen Teilnahme an Kursen in der Notfall- bzw. Katastrophenmedizin zuzustimmen. Über eine Bezahlung aus dem Pool der LNG entscheidet der BLNG in Absprache mit dem OKD.
> über die Eignung für den Dienst als LNA wird in jedem Einzelfall vom OKD in Absprache mit dem BLNG entschieden
> die Höchstgrenze an Ärzten für die LNG beträgt 8 Ärzte
3. Aufgaben des LNA
> Dem LNA obliegt die Leitung und Überwachung aller medizinischen Maßnahmen am Schadensort bei Großunfällen im Bereich des Kreises Kleve
> der LNA ist dem Einsatzleiter an der Schadensstelle unterstellt
> der LNA ist gegenüber den Ärzten und dem Sanitätspersonal sowie allen ihm von der EL unterstellten Einsatzkräften fachlich weisungsberechtigt
> der LNA informiert sich über das Ausmaß des Schadens (Zahl und Schweregrad der Verletzungen, Gefährdungsmöglichkeiten, Sanitätslage) und unterrichtet den EL
> der LNA bestimmt den Schwerpunkt und die Art des ärztlichen Einsatzes
> der LNA berät den TEL (bzw. EL) in ärztlichen Fragen
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 4) Seite 3 von 7
> der LNA bestimmt die Verteilung und den Transport von Verletzten auf die Krankenhäuser im Kreisgebiet bzw. außerhalb des Kreisgebietes in Absprache mit der KLS
> der LNA wirkt regelmäßig an der Fortbildung des Rettungsdienstpersonals mit
4. Dienstaufsicht
> Die Dienstaufsicht über die LNG obliegt dem OKD des Kreises Kleve
> jeder LNA wird vom OKD in Absprache mit dem BLNG ernannt
> Aus dem Kreise der LNG wird in Absprache mit dem LNG jeweils für ein Jahr vom OKD ein Arzt zum BLNG bestellt.
Die Pflichten und Befugnisse des BLNG folgen in Abschnitt 9.
5. Alarmierung
> Der diensthabende LNA wird von der KLS alarmiert
> die KLS entscheidet über die Alarmierung des LNA auf Grund der Lage
> nach Alarmierung über den Personenrufempfänger meldet sich der LNA umgehend bei der KLS
> während der Anfahrt informiert sich der LNA über die KLS über die Lage am Schadensort
> der LNA sollte 30 - 40 min nach der Alarmierung am Schadensort eintreffen
6. Einsatz
> Mit Eintreffen am Schadensort meldet sich der LNA unverzüglich bei der EL und übernimmt die ihm zugewiesenen Aufgaben
> der Notarzt des zuerst am Schadensort eingetroffenen NAW ist verpflichtet, den LNA umgehend über die Schadenslage und die bisher getroffenen Maßnahmen zu informieren
> dem LNA wird von der EL ein Melder mit Handfunksprechgerät zur Verfügung gestellt
> nach Sichtung der Patienten entscheidet der LNA über
- die noch am Schadensort durchzuführenden ärztlichen Maßnahmen
- den Zeitpunkt und die Reihenfolge des Abtransportes
- die Art der Transportmittel (NAW, KTW, RTH)
- das Transportziel
> der OKD ist berechtigt, die Entscheidungen des LNA zu korrigieren
> Unmittelbar nach Schadensende hat der LNA der EL einen vorläufigen ärztlichen Schadensbericht zu übermitteln
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 4) Seite 4 von 7
> innerhalb einer Woche nach dem Schadensereignis hat der LNA einen schriftlichen Einsatzbericht beim OKD und beim BLNG abzugeben
7. Dienstplan
> Der Dienstplan wird bis zum jeweils 25. des vorangehenden Monats vom BLNG erstellt
> der jeweilige Alarmierungsdienst dauert in der Regel 24 h
> Schichtwechsel ist jeweils um 08.00 Uhr morgens
> während seines Dienstes muss sich der LNA im Bereich des KK aufhalten
> bei Dienstunfähigkeit eines LNA ist unverzüglich der BLNG zu informieren
> der BLNG hat Ausfertigungen des Dienstplanes bis zum 30. des Vormonats auszuhändigen an
- jeden LNA
- die KLS
> bei Änderung des Dienstplanes hat der BLNG unverzüglich des KLS Mitteilung zu machen
8. Ausrüstung
Jeder Angehörige der LNG erhält für seinen Dienst die folgende persönliche Ausrüstung gestellt:
> einen Dienstausweis mit Lichtbild, ausgestellt vom Oberkreisdirektor des Kreises Kleve
> einen Koffer bzw. Tasche mit Schutzkleidung gemäß UVV:
> Schutzjacke mit Reflexaufschrift "Leitender Notarzt"
> 1 Paar Stiefel
> ein Einsatzfahrzeug ausgestattet mit:
- Blaulicht
- Martinshorn
- BOS-Funkgerät
wird zur Verfügung gestellt.
Zur Ausstattung des Fahrzeuges gehören:
- Schutzhelm mit Aufschrift "Leitender Notarzt"
- eine Taschenlampe
- ein Personenrufempfänger
- ein an der Windschutzscheibe zu befestigendes Schild "Leitender Notarzt"
Bei schuldhaftem Verlust oder Beschädigung der persönlichen Ausstattung außerhalb seines Dienstes als LNA haftet der Arzt selbst für Ersatz oder Reparatur.
Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Kleve 2010 (Anlage 4) Seite 5 von 7
9. Beauftragter der leitenden Notarztgruppe (BLNG)
> der BLNG wird ernannt vom OKD im Einvernehmen mit der LNG
> der BLNG übernimmt die fachliche und organisatorische Führung der LNG und ist im Auftrage des OKD gegenüber dem LNA weisungsberechtigt
> der BLNG ist für alle Belange der LNG der Ansprechpartner des OKD
> der BLNG ist verantwortlich für die Erstellung und Einhaltung der Dienstpläne der LNG
> der BLNG ist verantwortlich gegenüber dem OKD für Dienstbesprechungen und Fortbildung der LNG entsprechend der Vorgaben des Bundesärztekammer
> dem BLNG obliegt die Auswertung und Weiterleitung der Einsatzberichte der LNA an den OKD
> die Dauer der Amtszeit des BLNG beträgt ein Jahr
10. Dienstbesprechungen und Fortbildungen
> Die Ärzte der LNG sind verpflichtet, sich auf dem Gebiet der Notfallmedizin fortzubilden
> innerhalb der LNG ist die Fortbildung im Rahmen von Dienstbesprechungen durchzuführen, die viermal jährlich abzuhalten sind. Hierfür verantwortlich ist der BLNG. Die Teilnahme an drei dieser Besprechungen/Jahr ist für den LNA Pflicht.
> Das Fortbildungsprogramm legen die Ärzte der LNG in eigenem Ermessen fest. Hierzu können je nach Thema sachkundige Referenten eingeladen werden.
> Vertreter der Kreisbehörde sind berechtigt, an den Dienstbesprechungen teilzunehmen
> Vertreter anderer Behörden können daran teilnehmen mit Einverständnis des BLNG
> die Teilnahme der LNA an Übungen und Fortbildungen im Rahmen der Notfallmedizin ist anzustreben
> hierzu stellt der Kreis Geldmittel zur Verfügung, über deren Vergabe der BLNG in Absprache mit dem OKD entscheidet
11. Vergütung
> Der Dienst als LNA wird durch eine vierteljährlich zu zahlende Rufbe-reitschaftsdienstpauschale gemäß BAT vergütet, die sich für jeden LNA aus der monatlichen Gesamtpauschale als Anteil auf Grund der jeweils von ihm geleisteten Dienste errechnet
> für die Tätigkeit pro Einsatz wird dem LNA die jeweilige Notarzteinsatzpauschale des Kreises gezahlt
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1 2 . Abschlussbestimmungen
Beim Eintritt in die LNG ist jedem LNA ein Exemplar dieser Dienstanweisung auszuhändigen. Der Arzt bestätigt durch seine Unterschrift, daß er den Inhalt zur Kenntnis genommen hat und verpflichtet sich, die Bestimmungen einzuhalten.
1 3 . Inkraf t t re ten
Die Dienstanweisung für den Leitenden Notarzt des Kreises Kleve tr i t t in Kraft am 01.07.1993.
gez.
Kersting Oberkreisdirektor
Abkürzungen:
BLNG: Beauftragter für die leitende Notarztgruppe
LNA: Leitender Notarzt
LNG: Leitende Notarztgruppe
ELNG: erweiterte leitende Notarztgruppe
NEF: Notarzt-Einsatz-Fahrzeug
KLS: Kreisleitstelle
RTH: Rettungs-Transport-Hubschrauber
RTW: Rettungswagen
TEL: Technische Einsatzleitung
EL: Einsatzleitung
KK: Kreis Kleve
OKD: Oberkreisdirektor
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ANLAGE 5
Einsatzradien der
Rettungswachen
und Notarztstandorte
EINSATZRADIEN
der Rettungswachen und Notarztstandorte
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