Aus Taschenguide Recht | Prof.Dr. Irmgard Küfner-Schmitt | Haufe Verlag Rechtsquellen des Arbeitsrechts
Die Rechtsquellendes
Arbeitsrechts
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Übersicht
• Internationales und supranationales Recht• Grundgesetz• Bundes- und Landesgesetze• Verordnungen• Tarifverträge• Betriebsvereinbarungen• Arbeitsverträge• Gesamtzusage, betriebliche Übung• Weisungsrecht
Rangfolge
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Verhältnis der Rechtsquellen zueinander
• Die ranghöhere Norm geht der rangniedrigeren Norm vor (Rangprinzip)
• Ein Abweichen von einer ranghöheren Rechtsquelle ist nur bei einer günstigere Regelung (Günstigkeitsprinzip) oder einer Öffnungsklausel möglich.
• bei ranggleichen Rechtsquellen geht die speziellere Regelung der generellen Regelung vor (Spezialitätsgrundsatz) und die jüngere Regelung löst die ältere ab (Ordnungsprinzip).
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Günstigk
eitsprinzip
Spezialitätsprinzip
Ordnungsprinzip
Rechtsquellen
Rang pri nzi p
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Internationales Recht• Kollisionsnormen bei Bezug des
Arbeitsvertrages zu mehreren Staaten• Art 27 EGBGB: Vertrag unterliegt dem
gewählten Recht, Rechtswahl darf nicht dazu führen, dass zwingende Bestimmungen umgangen werden, die anwendbar wären, wenn keine Rechtswahl stattgefunden hat (Art 30 Abs. 1 EGBGB)
• Art 30 Abs. 2 EGBGB: wenn keine Rechtswahl stattgefunden hat, unterliegt Vertrag dem Recht des gewöhnlichen Einsatz- oder Tätigkeitsortes
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Supranationales Recht
• Europarecht• Völkerrechtliche Verträge
- Europäische Sozialcharta
- Europäische Menschenrechtskonvention
- Übereinkommen der ILO (International Labor Organisation)
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Europarecht
• Primäres GemeinschaftsrechtEG Vertrag
• Sekundäres GemeinschaftsrechtVerordnungenRichtlinien
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Verordnungen
• Art 249 Abs. 2 EGV• Gelten allgemein• Sind in allen Teilen verbindlich und gelten
unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat• Der einzelne Bürger kann sich unmittelbar auf
die Verordnung berufen
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Beispiele für arbeitsrechtlich bedeutsame Verordnungen
• VO Nr. 1612/68: Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft
• VO Nr. 1408/71: Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
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Richtlinien
• Art 249 Abs. 3 EGV
• Für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des Zieles verbindlich
• Zum Zwecke der Harmonisierung
• Bedürfen der Umsetzung in nationales Recht
• Mitgliedstaaten sind in der Wahl der Mittel frei
• Der einzelne Bürger kann sich nicht auf die RL berufen (Ausnahme: RL nicht rechtzeitig umgesetzt + hinreichend konkret + Über-Unterordnungsverhältnis = nur öffentlicher Dienst, nicht privater Arbeitgeber)
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Beispiele für arbeitsrechtlich bedeutsame Richtlinien
• RL 76/207 EWG: Gleichbehandlung von Männern und Frauen ... §§ 611 a, 611 b BGB
• RL 77/187 EWG: Wahrung der Arbeitnehmeransprüche beim Betriebsübergang .... § 613 a BGB
• 91/553 EWG: Unterrichtung über Arbeitsvertrag und Arbeitsbedingungen ... Nachweisgesetz
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Grundgesetz
• Normen arbeitsrechtlichen Inhalts
- Sozialstaatsprinzip (Art. 20, 28)
- Kompetenznormen (Art. 74 Nr. 12, Art. 73 Nr. 8)
- Koalitionsfreiheit Art. 9 Abs. 3
• Grundrechte
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Bedeutung der Grundrechte im Arbeitsrecht
• Grundrechte historisch Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat
• Geltung im Privatrechtsverkehr lange umstritten
• Mittelbare Drittwirkung über die Generalklauseln des Zivilrechts (§§ 138, 242, 315 BGB)
• Ausnahme: Art. 9 Abs. 3 GG hat unmittelbare Wirkung
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Bundesrecht
• Arbeitsrecht Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung
• Bund hat das Gesetzgebungsrecht „wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine Bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht“ (Art. 72 Abs. 2 GG)
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Landesrecht
• Selten• Feiertagsrecht• Bildungsurlaubsrecht
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Gewohnheitsrecht
• Längerer Zeitraum praktiziert und als allgemeine Rechtsüberzeugung durchgesetzt
• Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gewohnheitsrecht
• Umstr. ob Arbeitnehmerhaftung gewohnheitsrechtlich begründet werden kann
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Abweichen von Gesetzen
• Gesetze legen Mindeststandards fest, Abweichen grundsätzlich nur zugunsten des Arbeitnehmers
• Abweichen zu Lasten des einzelnen Arbeitnehmers nur, wenn Gesetz dispositiv
• Unterscheide tarifdispositiv und parteidispositiv
• Parteidispositiv selten (z.B. § 613 BGB)• Vertragliche Einbeziehung schlechterer
Regelungen durch Verweis auf TV, sofern gesetzlich vorgesehen
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Verordnungen
• Kaum arbeitsrechtliche Bedeutung• Wahlordnung zur Durchführung des
Betriebsverfassungsgesetzes
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Tarifvertrag
• Geregelt im TVG• Tariffähige Parteien § 2 Abs. 1 TVG
(Firmentarif, Verbandstarif)• Schuldrechtlicher Teil wirkt nur zwischen den
Tarifvertragsparteien (Friedenspflicht, Einwirkungs- und Durchführungspflicht)
• Normativer Teil wirkt normativ auf das einzelne tarifgebundene Arbeitsverhältnis
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Tarifnormen
• Können Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen regeln
• Wirken unmittelbar und zwingend (§ 4 Abs. 1 TVG)
• Nur zwischen den beiderseits Tarifgebundenen (§§ 4 Abs. 1, 3 TVG) Ausnahme : Allgemeinverbindlicherklärung (§ 5 TVG)
• Abweichungen nur zugunsten des Arbeitnehmers (§ 4 Abs. 3 TVG „Günstigkeitsprinzip“)
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Betriebsvereinbarung
• Abgeschlossen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
• Formvorschriften § 77 Abs. 2 BetrVG
• Gilt für den gesamten Betrieb, alle aktiven Arbeitnehmer
• Wirkt unmittelbar und zwingend (§ 77 Abs. 4 BetrVG)
• Inhaltlich Regelungssperre gem. § 77 Abs. 3 BetrVG
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Arbeitsvertrag
• Ist eingebettet in die ranghöheren Rechtsquellen
• Als Rechtsquelle insbesondere wichtig, bei nicht tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen
• Regelt die Tätigkeit
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Vertragliche Einheitsregelungen
• Häufig in Formulararbeitsverträgen
• § 310 Abs. 4 BGB n.F., § 305 ff BGB n.F. finden Anwendung , die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten sind aber angemessen zu berücksichtigen
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Gesamtzusage
• Förmliche Bekanntmachung (Aushang, Rundschreiben etc.) des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer zusätzliche Leistungen zu gewähren
• Angebot zur Vertragsergänzung, das stillschweigend gem.§ 151 BGB angenommen wird, ohne dass es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung bedarf
• Eventuell Freiwilligkeitsvorbehalt, um Bindungswirkung auszuschließen
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Betriebliche Übung
• Regelmäßige Wiederholung einer bestimmten Verhaltensweise durch den Arbeitgeber
• = konkludentes Vertragsergänzungsangebot
• Konkludente Annahme (§ 151 BGB)
• Bindungswirkung entsteht abhängig von Einzelfall (Weihnachtsgeld 3 x Leistung)
• Entscheidend ist die Übung gegenüber der Gruppe
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Vermeidung/ Beseitigung der Bindungswirkung
• Leistung unter Vorbehalt• Doppelte Schriftformklausel• Widerrufsvorbehalt
Widerruf muss nach billigem Ermessen ausgeübt werden
• Änderungskündigung• Umkehrübung
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Weisungsrecht
• Ausübung nach billigem Ermessen, § 315 BGB
• Rechtswidrige Weisungen muss der Arbeitnehmer nicht befolgen
• Art der Tätigkeit• Ort der Tätigkeit• Zeitliche Lage
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