Arbeitsgruppe Garantieleistungen
Präsentation, 16. Juni 2010
Komitee für Steuern und Rechnungslegung
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Definitionen
Gewährleistungen sind Reparatur- und oder Ersatzleistungen für Produkte, die vom Lieferant ohne Bezahlung an den Endkunden aufgrund gesetzlicher und vertraglicher Bestimmungen geleistet werden. („warranty“).
Garantie ist eine individuelle Ausweitung der Gewährleistung durch Vertrag. („warranty extension“)
Kulanz sind Reparatur- und oder Ersatzleistungen für Produkte, die vom Lieferant ohne Bezahlung an den Endkunden ohne gesetzliche und vertragliche Bestimmungen geleistet werden. („policy“)
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Abwicklungsstufen
Stufe A: Hersteller – Importeur
Stufe B: Importeur – Händler
Stufe C: Händler – Endkunde
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Abwicklungsstufen
Garantieleistung durch Importeur
Hersteller
D RF
Importeur
Lieferungen
Dienstleistungen
(Erbringung der Garantieleistungen
für Kunden)
Kunde(n)
Lieferungen/Garantieleistungen
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Abwicklungsstufen
Garantieleistung durch Händler
Hersteller
D RF
Importeur
Lieferungen
Kunde(n) Händler
Lieferungen
Lieferungen/Garantieleistungen
Dienstleistungen
(Erbringung der Garantieleistungen
für Kunden)
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Abwicklungsstufen
Garantieleistung durch Serviceunternehmen
Hersteller
D RF
Importeur
Lieferungen
Kunde(n)Serviceunternehmen
Lieferungen
Garantieleistungen
Dienstleistungen
(Erbringung der Garantieleistungen
für Kunden)
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Garantie-Modell Verrechnung (A)
1. Verkauft Ware mit Garantie3. Liefert Garantie-Teil Storno, 10. Bezahlt Rechnung des Importeurs für
Garantieleistungen
2. importiert/verkauft Ware4. Importiert Garantie-Teil: EUSt, Zoll5. Liefert Garantie-Teil gratis 8. Bezahlt Garantieleistung: keine VSt9. Berechnung an Hersteller: USt nur auf die
positive Marge?
6. Erbringt Garantieleistung gratis an Endkunden
7. Stellt Leistung ohne USt in Rechnung an Importeur
Hersteller
Importeur
Servicegesellschaft
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Garantie-Modell Verrechnung (A)
Verrechnung
• Ersatzteile: Verbuchung der Gutschrift durch Storno, Teil als Garantieteil eingebucht oder Gutschrift gegen andere Verbindlichkeit
• kein EUSt-Abzug wenn GK > 5 %
• Saldierung bei cross-border Zahlungen problematisch -> Bezahlung der Leistung
• Doppelverzollung -> Rückgabe von Ersatzteilen
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Vertragsgestaltung Verrechnung (A - 1)
Erbringung der Leistung durch Importeur
• Gewährleistungs-Servicevertrag
über Gewährleistungsleistungen lt. Art. 149.2.13 SteuerGB
- keine USt
• kann auch Dritte beauftragen
- USt-Befreiung innerhalb der Kette auf Stufe A fraglich
- trotzdem empfohlen: eigener Agenturvertrag
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Vertragsgestaltung Verrechnung (A - 2)Agentenvertrag
Hersteller
D RF
Importeur
Lieferungen
Agentenvertrag
Kunde(n) Händler
Lieferungen
Lieferungen
Dienstleister
Garantieleistung
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Vertragsgestaltung Verrechnung (A - 2)
Beauftragung eines Dritten
• Agenturvertrag
• bei Kostenersatz-Modell
- Einzelkosten abgerechnet
- Garantieleistungen und Wert der Teile: ohne USt
- Marge/Vergütung mit USt
• bei Vergütung
- Verrechnung einer Pauschale: mit USt
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Garantie-Modell Pauschale (A)
Risiken, weil Kosten nicht detailliert nachweisbar.
Aber praktisch angewendet: USt-frei,
• daher bei Auslandsbeziehung empfohlen (da ausländischer Hersteller USt nicht wiederbekommen würde)
Push down auf Händler möglich (wie A)
• Rückstellung darf tatsächliche Kosten der letzten drei Jahre nicht übersteigen Art. 267
• P% (Aufwand für Rückstellung) = Garantiekosten / Umsatz
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Garantie-Modell Push Down (A)
Push down• Importrechnung ohne Garantie
• Importeur (oder Händler) bildet Garantierückstellung- Rückstellung darf tatsächliche Kosten der letzten drei Jahre nicht
übersteigen Art. 267- P% (Aufwand für Rückstellung) = Garantiekosten / Umsatz
• Garantieerbringer fakturiert Teile und Arbeit (siehe B)
• keine Umsatzsteuerproblematik Hersteller-Importeur (kein EUSt-Abzug wenn GK > 5 %)
• keine Doppelverzollung
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Gestaltung Beauftragung eines Dritten (B)
Servicevertrag über Gewährleistungsleistungen • ohne USt für Teile und Leistung lt. Art. 149.2.13.
• Marge auf Teile eher mit USt
wenn Garantie < 5 % Umsatzkosten
• VSt-Abzug für Garantieteile
wenn Garantie > 5 % Umsatzkosten
• kein VSt-Abzug für verwendete Garantieteile
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Gestaltung der Beziehung zum Endkunden (C)
ohne USt gemäß Art. 149.2.13.
kein Geldfluß
Formvorschriften
• Nachweis, dass es sich um eine Gewährleistung handelt (insb. Beginn)
• Akt, dass Gewährleistung erbracht wurde
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Sonderaspekt “Rückgabe” 1
Warenrückgabe auf Grund interner Vorschriften oder Industrieüblichkeit
• Kunde -> Importeur
• Vertragshändler -> Importeur
• Servicedienstleister -> Importeuer
• Importeur -> Hersteller
Grenzüberschreitende Rückgabe
Lokale Rückgabe weniger problematisch -> Vertragsgestaltung
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Sonderaspekt “Rückgabe” 2
Re-Export nur möglich• wenn Schlechtlieferung (Fehler besteht bereits bei Lieferung)• innerhalb einer 6-Monats-Frist
Export -> Doppelverzollung• Echter Rückverkauf• Vorbedingung – Eigentum beim Exporteur• Preis bei Rückgabe?• Doppelverzollung
Bearbeitung (Reparatur) außerhalb Russlands
Vernichtung vs. Rückgabe
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Sonderaspekt “Margenstorno”
Der Importeur bezieht Teile zum Importpreis
Der Importeur verkauft Teile zum Händler-(Kunden)preis und realisiert eine Marge
Garantieerstattung dann oft in Höhe des Importpreises (ev. plus Zoll und sonstiger Kostenersatz, aber ohne Gewinnmarge)
die Garantieerstattung an den Importeur ist geringer als die Garantieerstattung an den Händler/Endkunden
in der Bilanz ist ein Margenstorno von verkauften Teilen vorzunehmen, die später als Garantie erstattet werden (warranty profit reversal)
steuerliche Rückstellung?
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Sonderaspekt “Kulanz”
Kulanz auf verschiedenen Stufen möglich
Erbringung ohne Vertrag
Vorsteuerabzug für eingesetzte Teile und eingekaufte Leistungen fraglich
Steuerbemessungsgrundlage für die erbrachte Leistung
Lieferung eines Ersatzteils ohne Berechnung -> trotzdem USt-pflichtig
Gewinnsteuer beim Kunden (Bereicherung auf Grund unentgeltlicher Lieferungen und Leistungen)?
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BINETZKY BRAND & PARTNERValeria KhmelevskayaJuristin und Steuerberaterin (RF)Partner Ul. Arbat 54/2119002 MoskauRussische FöderationTel.: +7 495 662 33 65Mob.: +7 916 171 67 56Fax: +7 963 966 33 66E-Mail: [email protected] www.bbpartners.ru
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