Zulassungsverfahren für die Errichtung von PV-Anlagen in Deutschland

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Zulassungsverfahren für die Errichtung von PV-Anlagen in Deutschland. Geiser & von Oppen Rechtsanwälte. www.german-renewable-energy.com. Drei Schritte zur funktionstüchtigen PV- Anlage. Verwaltungsverfahren als Voraussetzung für die Vergütung - PowerPoint PPT Presentation

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Energie

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Geiser & von Oppen Rechtsanwälte

Page 2: Zulassungsverfahren für die Errichtung von  PV-Anlagen in Deutschland

Drei Schritte zur funktionstüchtigen PV- Anlage

Verwaltungsverfahren als Voraussetzung für die Vergütung

Verwaltungsverfahren als Voraussetzung für die Errichtung

Voraussetzungen des Netzanschlusses

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Verwaltungsverfahren - Vergütung

Die Regelung des EEG zur Vergütung von PV-Anlagen sind zum Teil mit den Regelungen über die Planung von PV-Anlagen (Baugesetzbuch – BauGB) verknüpft.

Dies gilt für Freiflächenanlagen (§ 32 Abs. 2, 3 EEG): Strom wird nur unter folgenden Voraussetzungen vergütet:

Die Anlage muss vor dem 1. Januar 2015 errichtet werden, Die Anlage muss im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet werden, Der Bebauungsplan muss sich auf eine „ökologisch wertlose“ Fläche beziehen, nämlich

alternativ auf eine Fläche, die • zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplanes,

versiegelt (z.B. Anlagen an Straßen, Stellplätzen, Deponieflächen) war,• sich auf so genannten Konversionsflächen befindet (z.B. Munitionsdepot, Truppenübungsplatz,

Tagebaugebiete),• in Grünland umgewandelte Ackerflächen (aktiver Feldbau).

Dies gilt nicht für Dach- und Fassadenanlagen

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Verwaltungsverfahren – Errichtung einer PV-Freiflächenanlage

Bebauungsplanverfahren (BauGB - Bundesrecht).

Baugenehmigungsverfahren (BauO – Landesrecht).

Sonstige Verwaltungsverfahren (z.B. Naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung, NatSchG – Landesrecht).

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Errichtung einer PV-Freiflächenanlage - Bebauungsplanverfahren Funktion eines Bebauungsplans. Grundstücksgenaue Festlegung der zulässigen

Bodennutzung im Gebiet einer Gemeinde. Zuständigkeit für den Erlass. Gemeinderat, Ansprechpartner Bürgermeister. Bebauungsplanverfahren (ca. 1 Jahr).

Aufstellungsbeschluss (im Anschluss: Beauftragung eines Planentwurfs und einer Umweltprüfung durch die Gemeinde, bei Abschluss eines städtebaulichen Vertrages durch den Investor),

Beteiligung der Öffentlichkeit (Anwesenheit des Investors empfehlenswert!), Beteiligung der Behörden (z.B. Denkmalschutz, Naturschutz, persönliche Gespräche sinnvoll), Beschluss über den Bebauungsplan als Satzung (Bestandteile: zeichnerischer Plan + Planbegründung).

„Fallen“: Formvorschriften (z.B. Fristen, Veröffentlichungsmedien, Inhalte veröffentlichungspflichtiger Informationen, insbesondere in Bezug auf Umweltbelange), mangelhafte Ermittlung einzelner Bürgerbelange, mangelhafte Berücksichtigung Naturschutz, mangelnde Akzeptanz.

Kosten. Die Kosten des Bebauungsplans trägt nach der gesetzlichen Konzeption die Gemeinde. In der Praxis werden sie über so genannte städtebauliche Verträge dem Investor auferlegt.

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Errichtung einer PV-Freiflächenanlage - Baugenehmigungsverfahren

Funktion der Baugenehmigung. Technische Zulassung der Anlage im Einzelfall. Zuständigkeit für die Erteilung. Gemeindeverwaltung und eventuell

übergeordnete örtliche Einheit (Landkreis). Baugenehmigungsverfahren (2 bis 6 Monate).

Einreichen eines Bauantrages mit Planunterlagen bei der Gemeinde (Prüfung Vollständigkeit der Unterlagen, Weiterleiten an die zuständige Baugenehmigungsbehörde),

Interne Behördenbeteiligung (Denkmalschutz, Naturschutz, persönliche Gespräche sinnvoll), Beteiligung betroffener Nachbarn (z.B. Denkmalschutz, Naturschutz, persönliche Gespräche sinnvoll), Behördenentscheidung in Gestalt einer Baugenehmigung.

„Fallen“. Bei positiv verlaufenem Bebauungsplanverfahren meist unproblematisch. Eventuell können Nachbarn oder Naturschutzverbände Probleme verursachen.

Kosten. Investor (Planungskosten + Genehmigungsgebühren).

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Errichtung einer Aufdach-/Fassadenanlage - Verwaltungsverfahren

Bebauungsplanverfahren (nicht erforderlich)

Baugenehmigungsverfahren.

Sonstige Verwaltungsverfahren.

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Errichtung einer Aufdach-/Fassadenanlage - Baugenehmigungsverfahren

In der Regel sind Solaranlagen von dem Erfordernis eines Baugenehmigungsverfahrens befreit, z.T. allerdings nur bis zu einer bestimmten Größe. Prüfung nach der jeweiligen Landsbauordnung erforderlich.

Achtung! Trotz Entbehrlichkeit eines Baugenehmigungsverfahrens muss das Vorhaben mit materiellem Baurecht übereinstimmen.

Bauplanungsrecht (BauGB). Bebauungsplan. Besonders relevant bei Volleinspeisung ist die „Art der Nutzung“ (reines Wohngebiet,

allgemeines Wohngebiet), da die Volleinspeisung zu einer gewerblichen Nutzung des Gebäudes führen kann und deswegen im reinen Wohngebiet unzulässig wäre.

Nicht beplanter Innenbereich. Auch hier ist die Art der Nutzung von besonderer Bedeutung. Außenbereich. Eine Bebauung ist grundsätzlich nur in Ausnahmefällen möglich.

Bauordnungsrecht (BauO). Für die Erfüllung der technischen Anforderungen, Abstandsflächen usw. haftet der Architekt.

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Errichtung einer Aufdach-/Fassadenanlage – sonstige Verfahren

Denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Genehmigungserfordernis. Ja bei jeder Beeinträchtigung eines Denkmals, Zuständigkeit für die Erteilung: In der Regel die Denkmalschutzbehörde, die bei der Gemeinde oder dem

Landkreis angesiedelt ist, Erteilung der Genehmigung hängt ab von einer Abwägungsentscheidung zwischen den betroffenen

Belangen: Bauplanungsrecht (BauGB).

Beeinträchtigung des Denkmals, Interessen des Eigentümers, In unterschiedlichem Maße in die Abwägung eingestellt werden Umweltbelange (z.B. Einsparung von Energie).

Ausnahmegenehmigung Gestaltungssatzung (gemeindliche Rechtsnorm zur äußeren Gestaltung von Gebäuden).

Leicht übersehene Besonderheiten bei Aufdachanlagen. Erfordernis einer Gewerbeanzeige, Gewerbesteuerpflichtigkeit der Einkünfte.

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Netzanschluss – alle PV-Anlagen

Zuständigkeit

Anspruch auf Netzanschluss

Verfahren

Sonstiges

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Netzanschluss – alle PV-Anlagen

Zuständigkeit. Persönlich. Netzbetreiber aller Spannungsebenen (Hochspannung, Mittelspannung,

Niedrigspannung).

Örtlich: Netzbetreiber im Bereich der Anschlussstelle. Die Anschlussstelle ist alternativ

der räumlich nächst gelegene Verknüpfungspunkt, der wirtschaftlichste Verknüpfungspunkt (bei Anlagen bis 30 kW ist dies von Gesetzes

wegen der Hausanschluss), der Verknüpfungspunkt nach Wahl des Anlagenbetreibers bei geeigneter

Spannungsebene, der durch den Netzbetreiber zugewiesene Verknüpfungspunkt.

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Netzanschluss – alle PV-Anlagen

Anspruchsvoraussetzungen. Gesetzlicher Anspruch. Ein Vertrag ist nicht erforderlich.

Entstehungszeitpunkt. Der gesetzliche Entstehungszeitpunkt ist unklar. Nach Vorstellung des Gesetzgeber entsteht der Anspruch vor der Errichtung. Die Frage ist für die Finanzierung wichtig. In der Praxis verlangen die Banken eine Anschlusszusage des Netzbetreibers.

Anschlussvorrang. Bei Auslastung des Netzes besteht ein Anspruch auf Anschluss der Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien vor Anschluss von Anlagen zur Erzeugung konventioneller Energiequellen.

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Netzanschluss – alle PV-Anlagen

Verfahren. Anschlussantrag. Formlos, gemeinsam mit den vom Netzbetreiber geforderten Unterlagen (z.B. Flurkarte). Es ist

wichtig, den Antrag frühzeitig, vor Baubeginn, zu stellen.

Netzprüfung. Sie wird vom Netzbetreiber durchgeführt, um die Netzverträglichkeit der Einspeiseleistung zu prüfen.

Anschlusszusage/Anschlussvertrag. Die Netzbetreiber gehen individuell unterschiedlich vor. Zum Teil werden mehrere befristete Anschlusszusagen erteilt, bevor es zum Vertragsschluss kommt.

Herstellung des Anschlusses. Die Herstellung des Anschlusses erfolgt durch den Anlagenbetreiber unter Berücksichtigung der Anforderungen an das Netz. Mess- und Steuerungseinrichtungen kann der Anlagenbetreiber nach seiner Wahl vom Netzbetreiber oder einem fachkundigen Dritten installieren lassen.

Inbetriebsetzung. Das Verfahren des Netzanschlusses endet mit der Funktionsprüfung und Abnahme durch den Netzbetreiber.

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Netzanschluss – alle PV-Anlagen

Sonstiges. Dauer. Hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Wenige Tage bis mehrere Wochen.

Kosten. Anlagenbetreiber. Trägt die Kosten des Anschlusses bis zum Verknüpfungspunkt

und Kosten der Messeinrichtungen. Höhe ist einzelfallabhängig, etwa von der Kabellänge.

Netzbetreiber. Trägt die Kosten der erforderlichen Netzverstärkung. Trägt die Mehrkosten bei Zuweisung der Anlage an einen anderen als den günstigsten Verknüpfungspunkt.

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