YADE - S:AYBPLANBPLÄNE01-00069 IB01-00069 PL...

1
13 2 1 4 5 1 69 1 9 9 8 34 2 40 1 9 40 1 4 3 6 6 8 1 8 1 22 9 44 1 7 4 6 4 37 19 1 23 2 7 8 12 1 0 7 2 22 18 1 23 3 8 1 3 0 A 1A 1 1 3 A 3 0 1 30 3 136 92 43A 2 51 1 1 1 1 1 6 1 3 6 9 2 1 7 32 1 3 A 40 1 20 1 4 1 1 5 9 62 5 1 48 18 26 73 49A 64 2 3 6 7 2 1 6 4 4 4 37 80 62 83 12 41 68 24 1 5 0 1 0 0 1 2 5 6 9 96 2 9 5 14 4 2 1 5 1 3 21 31 21 6 1 71 6 7A 8 43 1 2 1 1 65 1 3 4 2 4 9 17 3 8 10 4-2 32 4 A 4 3 31 1 2 51 8 8 4 8 8 9 8 2 1C 8 103 3 1 1 mt Bot.Schweiz Inst.f. Pathologie Bundestag (Reichstag) Inst.f. Anatomie Bot. u.Nordirland Kammerspiele Mensa d.HUB Inst.d.HUB Theater Deutsches Informationsamt Berufsschule Bundesamt f. Güterverkehr Russ.Föderation Botschaft d. Bot.USA Berliner Ensemble Oper LV Bayern Kita Theater Metropol- Bot.Kap Verde Charité Bonhoeffer- Evangelist-Kirche halle Sport- der Inst. HUB Institute Staats- Deutsche Friedrich- Französ. Pos der HUB Dom Französ. Fritz-Re Haus der HUB Lehrgebäude Univ Bot.Ungarn (Dt.Bundestag) Max-Planck-Institut Landwirtschaftl. Gärtnerische Fakultät Friedrichstadt- LV Sachsen- Anhalt Bot.Litauen Bibliothek Universitäts- O r an i e nbu r ger T or Or a nienbur ge r S t r . drichstr. F r i ed r i c hstr . Unter den Linden Fra n z ö s i s c h e S t r . Branden- u.Forschung Institute der Humboldt-Universität zu Berlin St.Johannes- Sowjetisches Ehrenmal Kita steig Weg Haus zu Bot.Großbrit. M a r k g r a f e n - Linien- O ranie nburge r str. August- Waldoff-Str. str. T uc h o l s k y - P l a n ufer st r . s t r . C h a r lo t t e n - U n i v e r s i t ät s - Al b re ch t - st r. Bertolt- Marien- str. Am Brecht-Platz Geo rgen- Ne u s t ä d t is c h e B u n s e n - G l i n k a - W i l h e l m - Unter den Mittel- str. S c h ad ow s tr . Franzö- s i sc he Kapelle- s t r . Ufer Rein- hardt - Rei F ri e d ri ch - Johann isstr. Ma u e r s t r. Bremer str . Dorotheen- Pariser Platz K o n r a d - andt- demann- H e i n r i c h - v o n - Behren- Am G e s c hw i s te r - S c h ol l - S tr . Zirk us damm p Heg Ch arit é str. Unter baum- Schumann- Karl- platz Sc h i f f Adenauer B Simson- weg s c h e u n e n - des Platz 18. März stag- rich- Ebert- Platz Fried- G a g e r n - S t r . S t r . ch b a u e r - Kronpri nzenbr. Humboldt- hafen B 96 k a n a l Marschallbrücke st r . garete- Steffi n- St r. s tr . K i r c h - s t r . Weidend am mer Br. SPREE damm c k - u f e r Ziegelstr. Am Weidend. str. Straße des 17 . Jun i Platz der Republik Scheidem annstr. Paul- Löbe- Allee Otto-von-Bismarck- Allee Spreebogen- Ebertbrücke N M bibliothek Hum B Altes Pa Claire- K a l k - s tr . Str. palast Dietrich- F r i e d r i c h - L i s t - U f e r ton- hnhof P r e u ß - B r ü c k e H u g o - atz Mori-Ogai- Gedenkstätte Spielplatz Bot. Ukraine L u i s e n - Str. tav-Heinemann- Brücke Mar Charité- platz Berliner Medizin- histor.Museum Bundes- presse- konferenz Parlament A l e x a n d e r - park B2/5 Rosmarinstr. Paul-Löbe-Haus Deutscher burger Tor teich Frankreich Bot. Bot.Rumänien Bot.Argentinien destag Dt.Bun- (Dt.Bundestag) Jakob-Kaiser-Haus Gouverneurshaus Komische Dt.Bundestag A.-Schreiber-Krieger-Str. Bf. F rie Dorothea- Schlegel-Pl. Akademie d.Bundesreg. Presse-u. Afghanistan ARD ZDF Museum Robert- Koch- Palast Admirals- s t r . Linden Arbeit u.Soziales BM.f.Gesundheit, C ora-B erli ner- d.Künste zentr.u.off. Vermög.-frag. Bundesamt f. str. s t r . s tr. Bot.USA (Dt.Bundestag) Jakob-Kaiser-Haus (Dt.Bundestag) Marie-Elisabeth- Lüders-Haus ak- R abin-S tr . d.Bäume (in Bau) Goldfisch- Ahorn- Übersichtskarte 1:10 000 11 A V Stadtbahnviadukt 3 5 10 F V VI IV V VI I VI I III VII 138 135 369 284 132 137 293 6 155 279 139 Nebenzeichnung 4 Planfestgestellte Bahnanlage in Hochlage S S Flur 921 Flur 821 1 0D 1 0C 10 B 1 5 1 4 1 1 A 10A V -I V VI VI VI III IV III IV IV 38 1 0 E IV V III VI IV II VI V IV V VI IV IV III III I Stadtbahnviadukt A l b re c ht s t ra ß e N e u s t ä d t i s c h e K i rc h s t ra ß e B u n s e n Reichstagufer 22 3 1 1 2 3 5 9 1 3 1 2 Spre e 1 1 10 F 1 3 12 1 0 14 1 1 11 B 8 7 A V VI VI V VI V -I VI V IX der Bundesregierung II III IV V IV V IV I VI VI VI VII 3 4 - 3 2 12 17 10 19 8 V I I V VII VI VIII I Informationsamt Presse- und VI I I II VII Deutscher Bundestag IV IV V I V VI Bundestag Deutscher I V I II IV I III V IV I VII VI Schiffbauer- II Marscha ll- brücke 353 138 135 367 445 226 130 348 356 370 386 483 442 354 369 115 296 284 280 385 365 267 355 454 355 443 470 132 496 282 137 293 136 512 227 453 170 133 366 292 356 359 439 155 471 116 279 295 286 363 134 463 482 427 473 118 119 297 518 268 364 519 35 516 156 368 117 139 114 349 269 517 519 453 472 518 511 469 426 < < < < < < < < < Bg r . f . 2 . 5 .2 0 0 6 Bgr. f. 2.5.2006 Str b e g r l . f . 2 . 5 .2 0 0 6 Strbl. f. 2.2.2006 S t r b e g r l . f . 2 . 2 . 2 0 0 6 B a u g r . f . 2 . 2 . 2 0 0 6 2 .2.200 6 2.2.200 6 Strg egrl. f. 2.5.2006 Strgegrl. f. 2.5.2006 Ba ugr. f. 2 .2.200 6 Strbe grl. f. 2.5.2006 Strbegrl. f. 2.5.2006 Strbegrl. f. 4.10. 2005 Strbegrl. f. 4.10. 2005 Baugr. f. 4 .10.20 05 D TH D TH TH OK OK OK OK TH OK TH OK 1, 3 12,1 R =3 50,63 2 , 4 28,8 14, 0 16,0 R= 3 3 5 , 5 R = 8 5 9 , 8 R = 2 3 2 6 , 3 R = 211, 7 R=75,3 16,0 R=68,00 R =5 4,7 6 R= 1 38 ,0 9 15,0 5,0 13, 0 9, 0 28,8 5,0 15,0 4 5 ,9 15,0 MK R= 21,22 R=12,17 R=24,23 R =133,7 R=1 34,71 1,8 1,8 18,0 27,4 62,8 15,0 1 2 , 0 5,0 9,5 6,0 2,5 67, 0 15,0 15,0 8,0 5 , 0 34,3 21,0 13,0 18,2 17,7 2,0 1 0 ,0 B D E F G H K L I1 I2 2 2, 6 3,0 15,0 A MK WA 2,9 10,0 192,2 7,5 C 14,0 36,6 I9 I11 TGa 2 TGa 2 TGa 2 56,0 m I3 56,0 m ü.NHN 51,5 m ü.NHN g TGa 1 0,7 0,5 g g I4 I5 I6 I7 I8 I10 TGa 2 1 9 , 9 TGa 2 7 ,5 7 ,5 I12 siehe Nebenzeichnung 3 oberhalb 56,0 m ü. NHN Luftgeschoss bis 40,5 m ü. NHN ü. NHN 58,2 m ü. NHN 56,0 m ü. NHN Baugrenze und Art der Nutzung 52,5 - 56,0 m 52,5 - 56,0 m ü. NHN 56,0 - 57,5 m ü. NHN GRZ 0,65 BUNDESTAG SO 15 ,0 58,2 m ü. NHN J ü. NHN I15 I13 9,0 I14 58,2 m ü. NHN 63,2 m ü. NHN VERKEHRSBERUHIGTER FUSSGÄNGERBEREICH BEREICH Planfestgestellte Bahnanlage in Hochlage siehe Nebenzeichnung 4 Baugrenze, Baulinie und Art der Nutzung oberhalb 40,5 m ü. NHN bis 58,2 m ü. NHN oberhalb 58,2 m ü. NHN siehe Nebenzeichnung 2 Baugrenze und Art der Nutzung siehe Nebenzeichnung 1 Bebauungsplan II-200c f. 02.02.2006 Bebauungsplan I-210 f. 02.05.2006 390100 390200 390300 390400 582010 0 582020 0 L u i s e n - s t r a ß e d amm Krieger-Straße A dele-Schreiber- von Bf. Hauptbahn hof nach S-Bf. Friedrichstraße Strbl. f. 2.2.2006 Textliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Das Sondergebiet „Bundestag“ dient der Unterbringung von Einrichtungen des Deutschen Bundestages. Zulässig sind Einrichtungen des Bundestages. Ausnahmsweise können zugelassen werden: - Einrichtungen der Kinderbetreuung, - Büro- und Verwaltungsgebäude, - Ausstellungs- und Veranstaltungsräume, - Läden, Schank- und Speisewirtschaften, - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal, sofern sie der Zweckbestimmung deutlich untergeordnet sind. 1.2 Im Kerngebiet sind Einzelhandelsbetriebe nur im ersten Vollgeschoss zulässig. Beherbergungsbetriebe können nur ausnahmsweise zugelassen werden. Auf den überbaubaren Grundstücksflächen mit einer zulässigen Höhe von 52,5 – 56,0 m ü. NHN sind Wohnungen oberhalb des I. Vollgeschosses allgemein zulässig, auf den übrigen überbaubaren Grundstücksflächen können Wohnungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 6 Baunutzungsverordnung nur ausnahmsweise zugelassen werden. 1.3 Im Kerngebiet können Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise zugelassen werden. Dies gilt nicht für Spielhallen und die Schaustellung von Personen (z.B. Sex- und Live-Shows sowie Video- oder ähnliche Vorführungen). Einrichtungen dieser Art sind im Kerngebiet unzulässig. 1.4 Im allgemeinen Wohngebiet dürfen nur Wohngebäude errichtet werden, bei denen ein Anteil von mindestens 30% der in den Gebäuden zulässigen Geschossfläche mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnte. Ausnahmsweise können Wohngebäude ohne förderfähige Wohnungen zugelassen werden, wenn der nach Satz 1 erforderliche Mindestanteil in einem anderen Gebäude im allgemeinen Wohngebiet erbracht wird. 2. Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen 2.1 Im Kerngebiet und im Sondergebiet ist in den nachfolgend aufgeführten Gebietsteilen oberhalb der festgesetzten Traufhöhe bis zur festgesetzten Oberkante nur eine Bebauung zulässig, die hinter einem Neigungswinkel von maximal 60° - gemessen an den verkehrsflächenzugewandten Baugrenzen – zurückbleibt: - im Kerngebiet auf den überbaubaren Grundstücksflächen mit einer festgesetzten Traufhöhe von 56,0 m über NHN entlang der Planstraße 1, - im Sondergebiet auf den überbaubaren Grundstücksflächen mit einer festgesetzten Traufhöhe von 58,2 m über NHN entlang der Planstraße 1, der Luisenstraße, dem Schiffbauerdamm und der Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“. 2.2 Die zulässige Grundfläche auf den Baugrundstücken darf durch die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung und von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, - im Sondergebiet bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0, - im Kerngebiet bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9, - im allgemeinen Wohngebiet bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden. 2.3 Im allgemeinen Wohngebiet und im Kerngebiet kann ausnahmsweise ein Zurücktreten von Gebäudeteilen z.B. für architektonische Gliederungen, Terrassen und Loggien bis zu 2,0 m hinter die Baulinie zugelassen werden, sofern ihr Anteil ein Drittel der Fläche der jeweiligen Außenwand nicht überschreitet. 2.4 Im Sondergebiet darf an die Baugrenze zwischen den Punkten I9 und I11, entlang der Luisenstraße südlich des Punktes I10 sowie entlang des 6 m breiten Abschnitts des Fußgängerbereichs zwischen den Punkten I11 und I12 bis zur festgesetzten Traufhöhe mit Einschränkung der Tiefe der Abstandsflächen nach der Bauordnung für Berlin herangebaut werden. 2.5 Als zulässige Grundfläche wird die im zeichnerischen Teil für das MK östlich der Planstraße 1 festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. 2.6 Für das allgemeine Wohngebiet und das Kerngebiet wird als abweichende Bauweise festgesetzt, dass von der geschlossenen Bauweise an den seitlichen Grundstücksgrenzen entlang der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung abgewichen werden darf. 2.7 Im Einzelfall können oberhalb der festgesetzten Oberkante einzelne Dachaufbauten, wie Schornsteine, Lüftungsrohre, Aufzugsüberfahrten oder Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie bis zu einer Höhe von 2,0 m zugelassen werden, wenn sie in einem Winkel von maximal 60° hinter die Baugrenzen bzw. Baulinien zurücktreten. 3. Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen 3.1 Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Stellplätze und Garagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig. Dies gilt nicht für Tiefgaragen. Stellplätze für schwer Gehbehinderte und Rollstuhlnutzende sowie für Dienstfahrzeuge des Bundestages können ausnahmsweise zugelassen werden. 3.2 Im allgemeinen Wohngebiet, im Kerngebiet und in den Teilen des Sondergebiet, die an die südliche, mindestens 10 m breite Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fußgängerbereich angrenzen, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen, Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, nur ausnahmsweise zugelassen werden. Maßstab 1:1000 0 5 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100 Zu diesem Bebauungsplan gehört ein Grundstücksverzeichnis Koordinatensystem ETRS89 / UTM Zone 33N Planunterlage: ALKIS Berlin 1:1000 Stand Oktober 2017 Bebauungsplan 1-69 für das Gelände zwischen Luisenstraße, Stadtbahn und Spree im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte planfestgestellte Anlage der Straßenbahn E D H ED Zeichenerklärung Flächen für den Gemeinbedarf Kleinsiedlungsgebiet Reines Wohngebiet Allgemeines Wohngebiet Besonderes Wohngebiet Dorfgebiet Mischgebiet Kerngebiet Industriegebiet Gewerbegebiet Sondergebiet (Erholung) (§ 2 BauNVO) (§ 3 BauNVO) (§ 4 BauNVO) (§ 4a BauNVO) (§ 5 BauNVO) (§ 6 BauNVO) (§ 7 BauNVO) (§ 9 BauNVO) (§ 8 BauNVO) (§ 10 BauNVO) WS WR WA WB MD MI MK GI GE SO Grundflächenzahl Grundfläche Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß als Mindest- und Höchstmaß zwingend offene Bauweise Nur Doppelhäuser zulässig Nur Einzelhäuser zulässig Nur Hausgruppen zulässig z.B. z.B. z.B. z.B. z.B. 0,4 III III-V V o z.B. WOCHENENDHAUSGEBIET Nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig Sondergebiet (Erholung) (§ 11 BauNVO) SO z.B. UNIVERSITÄT Geschossflächenzahl Wohnungen (§ 9 Abs.1 Nr.6 BauGB) z.B. z.B. Beschränkung der Zahl der als Mindest- und Höchstmaß als Höchstmaß Geschossfläche als Mindest- und Höchstmaß als Höchstmaß Baumassenzahl Baumasse z.B. z.B. z.B. Geschlossene Bauweise g Baulinie Baugrenze Linie zur Abgrenzung d. Umfanges von Abweichungen Höhe baulicher Anlagen über einem Bezugspunkt (§ 23 Abs.3 Satz 3 BauNVO) (§ 23 Abs.3 Satz 1 BauNVO) (§ 23 Abs.2 Satz 1 BauNVO) als Höchstmaß Traufhöhe Firsthöhe Oberkante als Mindest- und Höchstmaß zwingend Flächen für Sport- und Spielanlagen z.B. JUGENDFREIZEITHEIM Verkehrsflächen Straßenverkehrsfläche Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung z.B. z.B. FUSSGÄNGERBEREICH Straßenbegrenzungslinie Bereich ohne Einfahrt Bereich ohne Ausfahrt Bereich ohne Ein- und Ausfahrt Straßenseite Straßenseite Straßenseite Flächen für Versorgungsanlagen, Öffentliche und private Grünflächen für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen z.B. ÖFFENTLICHE PARKANLAGE z.B. UMSPANNWERK z.B. PRIVATE DAUERKLEINGÄRTEN Private Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Fläche für die Landwirtschaft Fläche für Wald Wasserfläche z.B. T z.B. G oberirdische Hauptversorgungsleitungen Hochspannungsleitung Anpflanzungen, Bindungen für Bepflanzungen, Schutz und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Erhaltung von Anpflanzen von Bäumen Bäumen sonstigen Bepflanzungen sonstigen Bepflanzungen Umgrenzung von Flächen für Zuordnungen nach §9 Abs. 1a Baugesetzbuch Umgrenzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Kombination mit anderen Planzeichen möglich) Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Baulinien, Baugrenzen, Höhe baulicher Anlagen Festsetzungen öffentliche Parkfläche Gasdruckregler Trafostation Sonstige Festsetzungen Umgrenzung von Flächen für besondere Anlagen und Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes- Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen immissionsschutzgesetzes Umgrenzung der Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen immissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes- Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen Umgrenzung der von der Bebauung freizuhaltenden Flächen Besonderer Nutzungszweck von Flächen Sichtfläche Umgrenzung der Flächen für Stellplätze Garagen Gemeinschaftsstellplätze Gemeinschaftsgaragen Umgrenzung der Flächen für Garagengebäude mit Dachstellplätzen Tiefgaragen Gemeinschaftstiefgaragen Gemeinschaftsanlagen St Ga 1 GSt GGa 1 Ga 3 St TGa 1 GTGa 1 GAnl mit Angabe der Geschosse mit Angabe der Geschosse mit Angabe der Geschosse mit Angabe der Geschosse mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche für schmale Fläche mit Angabe der Geschosse Arkade Höhenlage bei Festsetzungen (in Meter über NHN) Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung 35,4 Nachrichtliche Übernahmen Naturschutzgebiet Landschaftsschutzgebiet Naturdenkmal Geschützter Landschaftsbestandteil Einzelanlage, die dem Denkmalschutz unterliegt Gesamtanlage (Ensemble), die dem Denkmalschutz unterliegt Erhaltungsbereich N.D. Wasserfläche Wasserschutzgebiet (Grundwassergewinnung) Umgrenzung der Flächen für den Luftverkehr Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind z.B. HOTEL z.B. N L D LB Bahnanlage Straßenbahn Eintragungen als Vorschlag Gebäude Stellplatz Garage Tiefgarage Hochstraße Tiefstraße St Ga 1 TGa 1 z.B. z.B. Kinderspielplatz K Brücke Industriebahn (in Aussicht genommen) Planunterlage Wohn- oder öffentliches Gebäude Wirtschafts- oder Industriegebäude Parkhaus Landesgrenze (Bundesland) Bezirksgrenze Ortsteilgrenze Gemarkungsgrenze Flurgrenze Flurstückgrenze planfestgestellte Bahnanlage P oder Garage Unterirdisches Bauwerk (z.B. Tiefgarage) Brücke Gewässer Geländehöhe, Straßenhöhe Laubbaum, Nadelbaum Naturdenkmal (Laub-, Nadelbaum) Schornstein Zaun, Hecke Hochspannungsmast Flurstücksnummer, Flurnummer Grundstücksnummer Mauer, Stützmauer Bordkante Baulinie, Baugrenze Straßenbegrenzungslinie -II mit Geschosszahl mit Geschosszahl und Durchfahrt Teich z.B. z.B. z.B. z.B. z.B. z.B. 12,4 m über Gehweg 53,5 m über NHN 124,5 m über NHN 116,0 m bis 124,5 m über NHN 124,5 m über NHN TH FH OK OK OK 0,7 bis 0,7 0,5 500 m² GF 400 m² bis 500 m² GF 3,0 4000 m³ BM WR 2 Wo 100 m² GR Sträuchern Sträuchern V in Meter über NHN 35,4 ND ND 60 9 96 Flur 10 z.B. Die vorstehende Zeichenerklärung enthält gebräuchliche Planzeichen, auch soweit sie in diesem Bebauungsplan nicht verwendet werden. z.B. 49A D E GW durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) und die Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58) Zugrunde gelegt sind die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), die zuletzt die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Stadtentwicklungsamt Mitte Fachbereich Kataster und Vermessung Fachbereichsleiter Abteilungsleiter Berlin, den Berlin, den Die Verordnung ist am im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin auf S. verkündet worden. Der Bebauungsplan wurde öffentlich ausgelegt. in der Zeit vom bis einschließlich und hat die Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin am erhalten. Abteilung II Abteilungsleiter Aufgestellt: Berlin, den für die Abteilung III Abteilung II Senatorin des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs durch Verordnung vom heutigen Tage festgesetzt worden Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Der Bebauungsplan ist aufgrund § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 6. Gestaltungsregelungen / Ausschluss von Werbeanlagen 6.1 Im allgemeinen Wohngebiet und im Kerngebiet sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung bis maximal zur Fensterbrüstung des zweiten Vollgeschosses zulässig. Wechselndes oder bewegtes Licht für Werbeanlagen ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans unzulässig. 6.2 In den Teilen der Baugebiete zwischen der Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fußgängerbereich und den Baulinien bzw. Baugrenzen im Sondergebiet, im allgemeinen Wohngebiet und im Kerngebiet sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Einfriedungen unzulässig. 7. Sonstige Festsetzungen 7.1 Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen und der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung ist – mit Ausnahme der Vorgaben zu Baumpflanzungen (Textliche Festsetzungen 5.2 und 5.4) - nicht Gegenstand der Festsetzung. 4. Immissionsschutz 4.1 Zum Schutz vor Verkehrslärm müssen im Kerngebiet und im allgemeinen Wohngebiet bei Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen die Außenbauteile, die nicht zu einem allseitig geschlossenen Blockinnenbereich orientiert sind, resultierende bewertete Schalldämm-Maße (erf. R' w,res ) aufweisen, die gewährleisten, dass ein Beurteilungspegel von maximal 35 dB(A) tags und 30 dB(A) nachts in Aufenthaltsräumen von Wohnungen und in Übernachtungs- räumen von Beherbergungsstätten, 35 dB(A) tags in Unterrichtsräumen und ähnlichen Räumen, 40 dB(A) tags in Büroräumen und ähnlichen Räumen nicht überschritten wird. Zum Schutz vor Verkehrslärm müssen im Sondergebiet bei Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen die Außenbauteile, die entlang der Planstraße 1, der Luisenstraße zwischen den Punkten I9 und I10 oder der Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ orientiert sind, resultierende bewertete Schalldämm-Maße (erf. R' w,res ) aufweisen, die gewährleisten, dass ein Beurteilungspegel von maximal 40 dB(A) tags in Büroräumen, Sitzungsräumen und ähnlichen Arbeitsräumen nicht überschritten wird. Die Bestimmung der erf. R’ w,res erfolgt für jeden Aufenthaltsraum gemäß der Anlage der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung vom 24. Februar 1997 (24. BImSchV). Für den Korrektursummanden D ist abweichend von Tabelle 1 der Anlage zur 24. BImSchV für Räume der Zeilen 2, 3 und 4 jeweils ein um 5 dB geringerer Wert einzusetzen. Die Beurteilungspegel für den Tag L r, T und für die Nacht L r, N sind für Straßen gemäß § 3 und für Schienenwege gemäß § 4 der Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 in der Fassung vom 18. Dezember 2014 (16. BImSchV) zu berechnen. 4.2 Zum Schutz vor Verkehrslärm muss im allgemeinen Wohngebiet und im Kerngebiet in Gebäuden zwischen den Punkten I1 und I2 mindestens ein schutzbedürftiger Aufenthaltsraum von Wohnungen, bei Wohnungen mit drei oder mehr schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen müssen mindestens zwei schutzbedürftige Aufenthaltsräume mit je mindestens einem zu Lüftungszwecken erforderlichen Fenster zum Blockinnenbereich oder zum südlichen, 10 m breiten Abschnitt des „Fußgängerbereichs“ ausgerichtet sein. 4.3 Zum Schutz vor Verkehrslärm müssen in Wohnungen in mindestens einem Aufenthaltsraum (bei Wohnungen mit bis zu zwei Aufenthaltsräumen) bzw. in mindestens zwei der Aufenthaltsräume (bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen) durch besondere Fensterkonstruktionen unter Wahrung einer ausreichenden Belüftung oder durch andere bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung an Außenbauteilen Schallpegeldifferenzen erreicht werden, die gewährleisten, dass ein Beurteilungspegel von 30 dB(A) während der Nachtzeit in dem Raum oder den Räumen bei mindestens einem teilgeöffneten Fenster nicht überschritten wird. 4.4 Zum Schutz vor Verkehrslärm sind im allgemeinen Wohngebiet und im Kerngebiet zwischen den Punkten I1 und I2 sowie I7 und I8 baulich verbundene Außenwohnbereiche (z. B. Loggien, Balkone, Terrassen) von Wohnungen, die nicht mit mindestens einem baulich verbundenen Außenwohnbereich zum Blockinnenbereich ausgerichtet sind, nur als verglaste Vorbauten oder als verglaste Loggien zulässig. Bei Wohnungen mit mehreren baulich verbundenen Außenwohn- bereichen, die nur entlang der Linie I1, I2 oder I7, I8 orientiert sind, ist mindestens ein baulich verbundener Außenwohnbereich als verglaster Vorbau oder verglaste Loggia zu errichten. 4.5 Auf den Flächen des allgemeinen Wohngebietes bzw. Kerngebietes zwischen den Punkten I1, I2, I3, I4, I1 ist die festgesetzte bauliche und sonstige Nutzung zu Wohnzwecken bis zur Errichtung der Bebauung im Kerngebiet entlang der Planstraße 1 zwischen den Punkten I13 und I14 unzulässig. 4.6 Auf den Flächen des allgemeinen Wohngebietes bzw. Kerngebietes zwischen den Punkten I5, I6, I7, I8, I5 ist die festgesetzte bauliche und sonstige Nutzung zu Wohnzwecken bis zur Errichtung der Bebauung im Kerngebiet entlang der Planstraße 1 zwischen den Punkten I14 und I15 unzulässig. 4.7 Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist nur die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeldioxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL sind. 4.8 Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes müssen bauliche Anlagen entlang des Viaduktes der Stadtbahntrasse bis zu einem Abstand von 50 m schwingungstechnisch abgekoppelt von den bestehenden planfestgestellten Bahnanlagen (S-Bahn-, Regional- und Fernverkehr) errichtet werden. Es können auch Maßnahmen gleicher Wirkung getroffen werden. 5. Begrünung 5.1 Im allgemeinen Wohngebiet und im Kerngebiet sind alle Dachflächen, mit Ausnahme der Dachflächen von Bestandsgebäuden, extensiv zu begrünen; dies gilt nicht für technische Einrichtungen, Beleuchtungsflächen und Terrassen. Der Flächenanteil von technischen Einrichtungen, Beleuchtungsflächen und Terrassen darf in der Summe maximal 50% der jeweiligen Dachfläche betragen. Im Sondergebiet sind, mit Ausnahme der Dachflächen von Bestandsgebäuden, mindestens 33% der Dachflächen extensiv zu begrünen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen. 5.2 Innerhalb des mindestens 10,0 m breiten Abschnitts der Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ sind zweireihig insgesamt 18 Spreeeichen (Quercus palustris) mit einem Mindeststammumfang von 35 cm, gemessen in 1 m Höhe zu pflanzen, zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen. 5.3 Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Dies gilt auch, wenn unter diesen unterirdische Garagen (Tiefgaragen) hergestellt werden. Die Bepflanzungen sind zu erhalten. Die Erdschicht über Tiefgaragen muss mindestens 0,8 m betragen. Die Verpflichtung zum Anpflanzen und zur Erdüberdeckung gilt nicht für Wege, Zufahrten, Stellplätze, Terrassen, Schankterrassen und Ladenvorflächen sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung. Die Verpflichtung zum Anpflanzen gilt im allgemeinen Wohngebiet und im Sondergebiet ferner nicht für die nicht überbaubaren Grundstücksflächen beiderseits des mindestens 10 m breiten Abschnitt des „Fußgängerbereichs“ mit einem Abstand von weniger als 7,5 m zu dieser Verkehrsfläche. 5.4 Der Schiffbauerdamm ist zweireihig mit hochstämmigen Laubbäumen zu bepflanzen. Im Abschnitt zwischen der Luisenstraße und der Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ sind dafür Spreeeichen (Quercus palustris) zu verwenden. Die Baumpflanzungen sind zu erhalten und bei Abgang entsprechend der Anforderungen in Satz 1 nachzupflanzen. Punkt y x 390140,64 5820240,79 390171,90 5820240,87 390226,33 5820241,00 5820232,05 390283,20 390310,10 5820217,75 390260,90 5820122,66 5820130,01 390264,88 390264,47 5820138,13 390258,62 5820146,42 390250,72 5820152,86 390213,33 5820170,13 Koordinatensystem ETRS89 / UTM Zone 33N Koordinatenverzeichnis B F K J H G A C E D L I I I I I I 138 3 296 293 295 297 OK OK 16,0 6,0 2,5 59,0 - 60,5 m ü. NHN I2 I3 I6 I7 I15 I14 59,0 - 60,5 m ü. NHN MK MK oberhalb 56,0 m ü. NHN Baugrenze und Art der Nutzung Nebenzeichnung 3 22 3 1 3 4 - 3 2 1 7 19 I I V VII I I I Deutscher Bundestag IV IV V V Bundestag Deutscher I II IV V IV I Schiffbauer- 386 280 385 282 512 292 286 518 517 511 OK I10 63,2 m ü. NHN SO BUNDESTAG Nebenzeichnung 2 Baugrenze und Art der Nutzung oberhalb 58,2 m ü. NHN Flur 921 22 280 282 86 SO BUNDESTAG Nebenzeichnung 1 oberhalb 40,5 m ü. NHN bis 58,2 m ü. NHN Baugrenze, Baulinie und Art der Nutzung

Transcript of YADE - S:AYBPLANBPLÄNE01-00069 IB01-00069 PL...

Page 1: YADE - S:AYBPLANBPLÄNE01-00069 IB01-00069 PL …stadtentwicklung.berlin.de/.../1-69/download/Bplan-1-69.pdf · 13 2 1 4 5 1 69 1 9 9 8 3 4 2 4 0 1 9 4 0 1 4 3 6 6 8 1 8 1 22 9 4

13

2

14

5

1

69

19

9

8

34

2

40

1

9

40

1

43

6

6

8

1

8 1

22

9

44

1746 4

37

19

1

23

27

8

12

107

2

22

18

123

38

130 A

1A

113A

30

1

30

3

136

9243A

2

51

1

1

1

1

1

6 136

9

2

1 7

32

13A

40

1

20

1

4

1

1

59

62

51

48

18

26

7349A

64

2

36

72

164

44

37

8062

83

12

41

68

24

150100

1

25

69

96

2

95

14

42

1513

2131

21

61

71

67A

8

43

1

2

1

1

65

1342

49

17

38

10

4-2

32

4A

4

3

31

12

51

8

84

8

89

82

1C

8

103

3

1

1

mt

Bot.Schweiz

Inst.f.Pathologie

Bundestag(Reichstag)

Inst.f.Anatomie

Bot.

u.Nordirland

Kammerspiele

Mensa d.HUB

Inst.d.HUB

TheaterDeutsches

Informationsamt

Berufsschule

Bundesamt f.Güterverkehr

Russ.Föderation

Botschaft d.

Bot.USA

BerlinerEnsemble

Oper

LV Bayern

Kita

TheaterMetropol-

Bot.Kap Verde

Charité

Bonhoeffer-

Evangelist-Kirche

halleSport- der

Inst.

HUB

Institute

Staats-Deutsche

Friedrich-Französ.

Pos

der HUB

DomFranzös.

Fritz-ReHaus

der HUB

Lehrgebäude

Univ

Bot.Ungarn

(Dt.Bundestag)

Max-Planck-Institut

Landwirtschaftl.Gärtnerische

Fakultät

Friedrichstadt-

LV Sachsen-Anhalt

Bot.Litauen

BibliothekUniversitäts-

Oranienburger Tor

Ora

nien

burg

er S

tr.

drichstr.

Friedr ichstr .

Unter den Linden

Französische S tr .

Branden-

u.Forschung

Institute derHumboldt-Universität zu Berlin

St.Johannes-

Sowjetisches Ehrenmal

Kita

steig

Weg

Haus

zu

Bot.Großbrit.

Mark grafen-

Linien-Oranienburger

str.

August-

Waldoff-Str.

str.

Tuch

olsk

y-

Plan

ufer

str.

st r.C

harlo tten-

Universitäts-

Albrecht- str.

Bertolt-

Marien-

str.

Am

Brecht-Platz

Georgen-

Neustädtische

Bunsen-

Glinka-

Wilhe

lm-

Unter den

Mittel- s

tr.

S chadowstr.

Franzö- sische

Kapelle-

str.

Ufer

Rein- hardt-

Rei

Friedrich-

Johannisstr.

Mauerstr.

Bremer

str.

Dorotheen-

Pariser

Platz

Kon r

a d-

andt-

demann-

Heinrich

-von-

Behren-

AmGeschw

ister-S choll-S tr.

Zirkus

dam

m

p

Heg

Charité str.Unter

baum

- Schumann-

Karl-platz

Schiff

Adenauer

B

Simson- weg

scheunen-

des

Platz

18. März

stag-rich-

Ebert-

Platz

Fried-

Gag

ern-Str.

Str.

ch

bauer-

Kronprinzenbr.

Humboldt-

hafen

B96

k a n a l

Marschallbrücke

str.

garete-Steffin-Str.

str . Kirch - str .

Weidendammer Br.

SPREE

damm

ck-

ufer

Ziegelstr.

Am Weidend.

str.

Straße des 17. Juni

Platz derRepublik

Scheidemannstr.

Paul- Löbe- Allee

Otto-von-Bismarck- Allee

Spreebogen-Ebertbrücke N

M

bibliothek

Hum

B

Altes Pa

Claire-

Kalk-

str.

Str.

palast Dietrich-Fr i

edri c

h-L

ist-

Ufe

r

ton-

hnhof

Preuß-Brücke

Hugo-

atz

Mori-Ogai-Gedenkstätte

Spielplatz

Bot.Ukraine

Luisen-

Str.

tav-Heinemann-

Brücke

Mar

Charité-platz

Berliner Medizin-histor.Museum

Bundes-presse-konferenz

Parlament

Alexand

er-

park

B2/5

Rosmarinstr.

Paul-Löbe-Haus

Deutscher

burger Tor

teich

FrankreichBot.

Bot.Rumänien

Bot.Argentinien

destagDt.Bun-

(Dt.Bundestag)Jakob-Kaiser-Haus

Gouverneurshaus

Komische

Dt.BundestagA.-Schreiber-Krieger-Str.

Bf. Frie

Dorothea-Schlegel-Pl.

Akademie

d.Bundesreg.

Presse-u.

Afghanistan

ARD

ZDF

Museum

Robert-Koch-

PalastAdmirals-

str.

Linden

Arbeit u.SozialesBM.f.Gesundheit,C

ora-Berliner-

d.Künstezentr.u.off.

Vermög.-frag.

Bundesamt f.

str.

str.str.

Bot.USA

(Dt.Bundestag)Jakob-Kaiser-Haus

(Dt.Bundestag)

Marie-Elisabeth-Lüders-Haus

ak-R

abin

-Str

.

d.Bäume

(in Bau)

Goldfisch-

Ahorn-

Übersichtskarte 1:10 000

11A

V

Stadtbahnviadukt

35

10F

V

VI

IV

V

VI

I

VII

III

VII

138

135

369

284

132

137

293

6

155

279

139

Nebenzeichnung 4Planfestgestellte Bahnanlage in Hochlage

S

S

Flur 921

Flur 82110D

10C

10B

15

14

11A

10A

V

-I

V

VI

VIVI

III

IVIII

IV

IV

38

1

0EIV

V

III

VI

IVII

VI

V

IV

V

VI

IV

IVIII

III

I

Stadtbahnviadukt

Alb

rechtstraß

eN

eustäd

tische

Kirch

straße

Bu

nsen

Reichstagufer

22

31

12

35

913

12

Spree

11

10F

13

1210

14

11

11B

87

A

VVI

VI

V

VI

V

-I

VI

V

IX

der Bundesregierung

II

IIIIV

V

IV

V

IV

I

VIVI

VI

VII

34-32

12

17

10

19

8

V

I

I

V

VII

VI

VIII

I

Informationsamt

Presse- und

VI

I

I

II

VII

Deutscher

BundestagIVIV

V

I

V

VI

Bundestag

Deutscher

I

V

I

II

IV

I

III

VIV

I

VII

VI

Schiffbauer-

II

Marschall-

brücke

353

138

135

367

445

226

130

348

356

370

386

483

442

354

369

115

296

284

280

385

365

267

355

454

355

443

470

132

496

282

137

293

136

512

227

453

170

133

366

292

356

359

439

155

471

116

279

295

286 363

134

463

482

427

473

118 119

297

518

268

364

51935

516

156

368

117

139

114

349

269

517

519

453

472

518

511

469

426

<

<

<

<

<

<

<

<

<

Bgr. f . 2.5.2

006

Bgr. f. 2.5.2006

Strbeg

rl. f. 2.5 .2006

Strbl. f. 2.2.2006

Strbe

gr l. f. 2.2.2006

Baugr. f. 2

.2.2006

2.2.2006

2.2.2006

Strgegrl. f. 2.5.2006Strgegrl. f. 2.5.2006

Baugr. f. 2.2.2006

Strbegrl. f. 2.5.2006

Strbegrl. f. 2.5.2006

Strbegrl. f. 4.10.2005

Strbegrl. f. 4.10.2005

Baugr. f. 4.10.2005

D

TH

D

TH

TH

OK

OK

OK

OK

TH

OK

THOK

1,3

12,1

R=350,63

2,4

28,8

14,0

16,0

R=

335,

5

R=

8 59 ,

8

R=

2 326

,3

R=

211,

7

R=7

5,3

16,0

R=68,00

R=54,

76

R=1

38,0

9

15,05,0 13,0

9,0

28,8

5,0

15,0

45,9

15,0

MK

R=21,22

R=12,17R=24,23

R=133,7

R=134,71

1,8

1,8

18,0

27,4

62,815,0

12, 0

5,0

9,5 6,02,5

67,0

15,0

15,0

8,0

5,0

34,3

21,0

13,0

18,2

17,7

2,0

10,0

B

D

E

F

G

H

K

L

I1

I2

22,6

3,0

15,0

A

MK

WA

2,9

10,0

192,2

7,5

C

14,0

36,6

I9

I11

TGa 2

TGa 2

TGa 2

56,0 m

I3

56,0 m ü.NHN

51,5 mü.NHN

g

TGa 1

0,7

0,5g

g

I4

I5

I6

I7

I8

I10

TGa 2

19,9

TGa 2

7,5

7,5

I12

siehe Nebenzeichnung 3oberhalb 56,0 m ü. NHN

Luftgeschossbis 40,5 m ü. NHN

ü. NHN

58,2 m ü. NHN

56,0 m ü. NHN

Baugrenze und Art der Nutzung

52,5 - 56,0 m

52,5 - 56,0 mü. NHN

56,0 - 57,5 mü. NHN

GRZ 0,65

BUNDESTAG

SO

15,0

58,2 m ü. NHN

J

ü. NHN

I15

I13

9,0 I14

58,2 m ü. NHN

63,2 m ü. NHN

VERKEHRSBERUHIGTER

FUSSGÄNGERBEREICH

BEREICH

Planfestgestellte Bahnanlage in Hochlagesiehe Nebenzeichnung 4

Baugrenze, Baulinie und Art der Nutzungoberhalb 40,5 m ü. NHN bis 58,2 m ü. NHN

oberhalb 58,2 m ü. NHNsiehe Nebenzeichnung 2

Baugrenze und Art der Nutzung

siehe Nebenzeichnung 1

Bebauungsplan II-200c

f. 02.02.2006

Bebauungsplan I-210

f. 02.05.2006

390100

390200

390300

390400

5820100

5820200

Lu

isen

-

straß

e

dam

mKrieger-StraßeAdele-Schreiber-

von Bf. Hauptbahnhof

nach S-Bf.Friedrichstraße

Strbl. f. 2.2.2006

Textliche Festsetzungen

1. Art der baulichen Nutzung

1.1 Das Sondergebiet „Bundestag“ dient der Unterbringung von Einrichtungen des Deutschen Bundestages. Zulässig sind Einrichtungen des Bundestages.

Ausnahmsweise können zugelassen werden: - Einrichtungen der Kinderbetreuung, - Büro- und Verwaltungsgebäude, - Ausstellungs- und Veranstaltungsräume, - Läden, Schank- und Speisewirtschaften, - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal, sofern sie der Zweckbestimmung deutlich untergeordnet sind.

1.2 Im Kerngebiet sind Einzelhandelsbetriebe nur im ersten Vollgeschoss zulässig. Beherbergungsbetriebe können nur ausnahmsweise zugelassen werden. Auf den überbaubaren Grundstücksflächen mit einer zulässigen Höhe von 52,5 – 56,0 m ü. NHN sind Wohnungen oberhalb des I. Vollgeschosses allgemein zulässig, auf den übrigen überbaubaren Grundstücksflächen können Wohnungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 6 Baunutzungsverordnung nur ausnahmsweise zugelassen werden.

1.3 Im Kerngebiet können Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise zugelassen werden. Dies gilt nicht für Spielhallen und die Schaustellung von Personen (z.B. Sex- und Live-Shows sowie Video- oder ähnliche Vorführungen). Einrichtungen dieser Art sind im Kerngebiet unzulässig.

1.4 Im allgemeinen Wohngebiet dürfen nur Wohngebäude errichtet werden, bei denen ein Anteil von mindestens 30% der in den Gebäuden zulässigen Geschossfläche mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnte. Ausnahmsweise können Wohngebäude ohne förderfähige Wohnungen zugelassen werden, wenn der nach Satz 1 erforderliche Mindestanteil in einem anderen Gebäude im allgemeinen Wohngebiet erbracht wird.

2. Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen

2.1 Im Kerngebiet und im Sondergebiet ist in den nachfolgend aufgeführten Gebietsteilen oberhalb der festgesetzten Traufhöhe bis zur festgesetzten Oberkante nur eine Bebauung zulässig, die hintereinem Neigungswinkel von maximal 60° - gemessen an den verkehrsflächenzugewandtenBaugrenzen – zurückbleibt:

- im Kerngebiet auf den überbaubaren Grundstücksflächen mit einer festgesetzten Traufhöhe von 56,0 m über NHN entlang der Planstraße 1,

- im Sondergebiet auf den überbaubaren Grundstücksflächen mit einer festgesetzten Traufhöhe von 58,2 m über NHN entlang der Planstraße 1, der Luisenstraße, dem Schiffbauerdamm und der Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“.

2.2 Die zulässige Grundfläche auf den Baugrundstücken darf durch die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung und von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, - im Sondergebiet bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0, - im Kerngebiet bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9, - im allgemeinen Wohngebiet bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.

2.3 Im allgemeinen Wohngebiet und im Kerngebiet kann ausnahmsweise ein Zurücktreten von Gebäudeteilen z.B. für architektonische Gliederungen, Terrassen und Loggien bis zu 2,0 m hinter die Baulinie zugelassen werden, sofern ihr Anteil ein Drittel der Fläche der jeweiligen Außenwand nicht überschreitet.

2.4 Im Sondergebiet darf an die Baugrenze zwischen den Punkten I9 und I11, entlang der Luisenstraße südlich des Punktes I10 sowie entlang des 6 m breiten Abschnitts des Fußgängerbereichs zwischen den Punkten I11 und I12 bis zur festgesetzten Traufhöhe mit Einschränkung der Tiefe der Abstandsflächen nach der Bauordnung für Berlin herangebaut werden.

2.5 Als zulässige Grundfläche wird die im zeichnerischen Teil für das MK östlich der Planstraße 1 festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt.

2.6 Für das allgemeine Wohngebiet und das Kerngebiet wird als abweichende Bauweise festgesetzt, dass von der geschlossenen Bauweise an den seitlichen Grundstücksgrenzen entlang der

Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung abgewichen werden darf.

2.7 Im Einzelfall können oberhalb der festgesetzten Oberkante einzelne Dachaufbauten, wie Schornsteine, Lüftungsrohre, Aufzugsüberfahrten oder Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie bis zu einer Höhe von 2,0 m zugelassen werden, wenn sie in einem Winkel von maximal 60° hinter die Baugrenzen bzw. Baulinien zurücktreten.

3. Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen

3.1 Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Stellplätze und Garagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig. Dies gilt nicht für Tiefgaragen. Stellplätze für schwer Gehbehinderte und Rollstuhlnutzende sowie für Dienstfahrzeuge des Bundestages können ausnahmsweise zugelassen werden.

3.2 Im allgemeinen Wohngebiet, im Kerngebiet und in den Teilen des Sondergebiet, die an die südliche, mindestens 10 m breite Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fußgängerbereich angrenzen, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen, Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, nur ausnahmsweise zugelassen werden.

Maßstab 1:1000 0 5 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100

Zu diesem Bebauungsplan gehört ein Grundstücksverzeichnis

Koordinatensystem ETRS89 / UTM Zone 33NPlanunterlage: ALKIS Berlin 1:1000 Stand Oktober 2017

Bebauungsplan 1-69

für das Gelände zwischen

Luisenstraße, Stadtbahn

und Spree

im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte

planfestgestellte Anlage der Straßenbahn

E

D

H

ED

Zeichenerklärung

Flächen für den Gemeinbedarf

Kleinsiedlungsgebiet

Reines Wohngebiet

Allgemeines Wohngebiet

Besonderes Wohngebiet

Dorfgebiet

Mischgebiet

Kerngebiet

Industriegebiet

Gewerbegebiet

Sondergebiet (Erholung)

(§ 2 BauNVO)

(§ 3 BauNVO)

(§ 4 BauNVO)

(§ 4a BauNVO)

(§ 5 BauNVO)

(§ 6 BauNVO)

(§ 7 BauNVO)

(§ 9 BauNVO)

(§ 8 BauNVO)

(§ 10 BauNVO)

WS

WR

WA

WB

MD

MI

MK

GI

GE

SO

Grundflächenzahl

Grundfläche

Zahl der Vollgeschosse

als Höchstmaß

als Mindest- und Höchstmaß

zwingend

offene Bauweise

Nur Doppelhäuser zulässig

Nur Einzelhäuser zulässig

Nur Hausgruppen zulässig

z.B.

z.B.

z.B.

z.B.

z.B.

0,4

III

III-V

V

o

z.B. WOCHENENDHAUSGEBIET Nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig

Sondergebiet (Erholung) (§ 11 BauNVO) SO

z.B. UNIVERSITÄT

Geschossflächenzahl

Wohnungen (§ 9 Abs.1 Nr.6 BauGB) z.B.

z.B.

Beschränkung der Zahl der

als Mindest- und Höchstmaß

als Höchstmaß

Geschossfläche

als Mindest- und Höchstmaß

als Höchstmaß

Baumassenzahl

Baumasse

z.B.

z.B.

z.B.

Geschlossene Bauweise g

Baulinie

Baugrenze

Linie zur Abgrenzung d. Umfanges von Abweichungen

Höhe baulicher Anlagen über einem Bezugspunkt

(§ 23 Abs.3 Satz 3 BauNVO)

(§ 23 Abs.3 Satz 1 BauNVO)

(§ 23 Abs.2 Satz 1 BauNVO)

als Höchstmaß

Traufhöhe

Firsthöhe

Oberkante

als Mindest- und Höchstmaß

zwingend

Flächen für Sport- und Spielanlagen

z.B. JUGENDFREIZEITHEIM

VerkehrsflächenStraßenverkehrsfläche

Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung

z.B.

z.B. FUSSGÄNGERBEREICH

Straßenbegrenzungslinie

Bereich ohne Einfahrt

Bereich ohne Ausfahrt

Bereich ohne Ein- und Ausfahrt

Straßenseite

Straßenseite

Straßenseite

Flächen für Versorgungsanlagen, Öffentliche und private Grünflächenfür die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigungsowie für Ablagerungen

z.B. ÖFFENTLICHE PARKANLAGE

z.B. UMSPANNWERK

z.B. PRIVATE DAUERKLEINGÄRTEN

Private Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung

Fläche für die Landwirtschaft

Fläche für Wald

Wasserfläche

z.B. Tz.B. G

oberirdische HauptversorgungsleitungenHochspannungsleitung

Anpflanzungen, Bindungen für Bepflanzungen, Schutz und Entwicklung von Boden, Natur und LandschaftUmgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen

und für die ErhaltungUmgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,

Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

Erhaltung vonAnpflanzen von

BäumenBäumen

sonstigen Bepflanzungen sonstigen BepflanzungenUmgrenzung von Flächen für Zuordnungen nach §9

Abs. 1a BaugesetzbuchUmgrenzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur

Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft(Kombination mit anderen Planzeichen möglich)

Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Baulinien, Baugrenzen, Höhe baulicher AnlagenFestsetzungen

öffentliche Parkfläche

Gasdruckregler Trafostation

Sonstige FestsetzungenUmgrenzung von Flächen für besondere Anlagen und

Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen

immissionsschutzgesetzes

Umgrenzung der Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen

immissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigendeUmwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-

Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen

Umgrenzung der von der Bebauung freizuhaltenden Flächen

Besonderer Nutzungszweck von Flächen

Sichtfläche

Umgrenzung der Flächen für

Stellplätze

Garagen

Gemeinschaftsstellplätze

Gemeinschaftsgaragen

Umgrenzung der Flächen für

Garagengebäude mit Dachstellplätzen

Tiefgaragen

Gemeinschaftstiefgaragen

Gemeinschaftsanlagen

St

Ga 1

GSt

GGa 1

Ga 3 St

TGa 1

GTGa 1

GAnl

mit Angabe der Geschosse

mit Angabe der Geschosse

mit Angabe der Geschosse

mit Angabe der Geschosse

mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche

für schmale Fläche

mit Angabe der Geschosse

Arkade

Höhenlage bei Festsetzungen (in Meter über NHN)

Grenze des räumlichen Geltungsbereichesdes Bebauungsplanes

Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung

35,4

Nachrichtliche ÜbernahmenNaturschutzgebiet

Landschaftsschutzgebiet

Naturdenkmal

Geschützter Landschaftsbestandteil

Einzelanlage, die dem Denkmalschutz unterliegt

Gesamtanlage (Ensemble), die demDenkmalschutz unterliegt

Erhaltungsbereich

N.D.

Wasserfläche

Wasserschutzgebiet (Grundwassergewinnung)

Umgrenzung der Flächen für den Luftverkehr

Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblichmit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind

z.B. HOTEL z.B.

N

L

D

LB

Bahnanlage

Straßenbahn

Eintragungen als VorschlagGebäude

Stellplatz

Garage

Tiefgarage

Hochstraße

TiefstraßeSt

Ga 1

TGa 1

z.B.

z.B.

Kinderspielplatz K

Brücke

Industriebahn (in Aussicht genommen)

PlanunterlageWohn- oder öffentliches Gebäude

Wirtschafts- oder Industriegebäude

Parkhaus

Landesgrenze (Bundesland)

Bezirksgrenze

Ortsteilgrenze

Gemarkungsgrenze

Flurgrenze

Flurstückgrenze

planfestgestellte Bahnanlage

P

oder Garage

Unterirdisches Bauwerk(z.B. Tiefgarage)

Brücke

Gewässer

Geländehöhe, Straßenhöhe

Laubbaum, Nadelbaum

Naturdenkmal (Laub-, Nadelbaum)

Schornstein

Zaun, Hecke

Hochspannungsmast

Flurstücksnummer, Flurnummer

Grundstücksnummer

Mauer, Stützmauer

Bordkante

Baulinie, Baugrenze

Straßenbegrenzungslinie

-IImit Geschosszahl

mit Geschosszahl und Durchfahrt

Teichz.B.

z.B.

z.B.

z.B.

z.B.

z.B.

12,4 m über Gehweg

53,5 m über NHN

124,5 m über NHN

116,0 m bis 124,5 m über NHN

124,5 m über NHN

TH

FH

OK

OK

OK

0,7

bis 0,70,5

500 m²GF

400 m² bis 500 m²GF

3,0

4000 m³BM

WR2 Wo

100 m²GR

Sträuchern Sträuchern

V

in Meter über NHN 35,4

ND ND

609

96 Flur 10z.B.

Die vorstehende Zeichenerklärung enthält gebräuchliche Planzeichen, auch soweit sie in diesem Bebauungsplan nicht verwendet werden.

z.B. 49A

D

E

GW

durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) und die Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58)

Zugrunde gelegt sind die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), die zuletzt

die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen

Stadtentwicklungsamt MitteFachbereich Kataster und Vermessung

Fachbereichsleiter Abteilungsleiter

Berlin, den

Berlin, den

Die Verordnung ist am im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin auf S. verkündet worden.

Der Bebauungsplan wurdeöffentlich ausgelegt.in der Zeit vom bis einschließlich

und hat die Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin am erhalten.

Abteilung II

Abteilungsleiter

Aufgestellt: Berlin, den

für die Abteilung III Abteilung II

Senatorin

des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs durch Verordnung vom heutigen Tage festgesetzt worden

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen

Der Bebauungsplan ist aufgrund § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3

6. Gestaltungsregelungen / Ausschluss von Werbeanlagen

6.1 Im allgemeinen Wohngebiet und im Kerngebiet sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung bis maximal zur Fensterbrüstung des zweiten Vollgeschosses zulässig. Wechselndes oder bewegtes Licht für Werbeanlagen ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans unzulässig.

6.2 In den Teilen der Baugebiete zwischen der Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fußgängerbereich und den Baulinien bzw. Baugrenzen im Sondergebiet, im allgemeinen Wohngebiet und im Kerngebiet sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Einfriedungen unzulässig.

7. Sonstige Festsetzungen

7.1 Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen und der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung ist – mit Ausnahme der Vorgaben zu Baumpflanzungen (Textliche Festsetzungen 5.2 und 5.4) - nicht Gegenstand der Festsetzung.

4. Immissionsschutz

4.1 Zum Schutz vor Verkehrslärm müssen im Kerngebiet und im allgemeinen Wohngebiet beiErrichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen die Außenbauteile, die nicht zu einem allseitig geschlossenen Blockinnenbereich orientiert sind, resultierende bewertete Schalldämm-Maße (erf. R'w,res) aufweisen, die gewährleisten, dass ein Beurteilungspegel vonmaximal

35 dB(A) tags und 30 dB(A) nachts in Aufenthaltsräumen von Wohnungen und in Übernachtungs-räumen von Beherbergungsstätten,

35 dB(A) tags in Unterrichtsräumen und ähnlichen Räumen, 40 dB(A) tags in Büroräumen und ähnlichen Räumen

nicht überschritten wird.

Zum Schutz vor Verkehrslärm müssen im Sondergebiet bei Errichtung, Änderung oderNutzungsänderung von baulichen Anlagen die Außenbauteile, die entlang der Planstraße 1, der Luisenstraße zwischen den Punkten I9 und I10 oder der Verkehrsfläche mit der besonderenZweckbestimmung „Fußgängerbereich“ orientiert sind, resultierende bewertete Schalldämm-Maße (erf. R'w,res) aufweisen, die gewährleisten, dass ein Beurteilungspegel von maximal

40 dB(A) tags in Büroräumen, Sitzungsräumen und ähnlichen Arbeitsräumen nicht überschritten wird.

Die Bestimmung der erf. R’w,res erfolgt für jeden Aufenthaltsraum gemäß der Anlage der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung vom 24. Februar 1997 (24. BImSchV). Für denKorrektursummanden D ist abweichend von Tabelle 1 der Anlage zur 24. BImSchV für Räume derZeilen 2, 3 und 4 jeweils ein um 5 dB geringerer Wert einzusetzen. Die Beurteilungspegel für den Tag Lr, T und für die Nacht Lr, N sind für Straßen gemäß § 3 und für Schienenwege gemäß § 4 der Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 in der Fassung vom 18. Dezember 2014(16. BImSchV) zu berechnen.

4.2 Zum Schutz vor Verkehrslärm muss im allgemeinen Wohngebiet und im Kerngebiet in Gebäudenzwischen den Punkten I1 und I2 mindestens ein schutzbedürftiger Aufenthaltsraum von Wohnungen, bei Wohnungen mit drei oder mehr schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen müssen mindestens zwei schutzbedürftige Aufenthaltsräume mit je mindestens einem zu Lüftungszweckenerforderlichen Fenster zum Blockinnenbereich oder zum südlichen, 10 m breiten Abschnitt des „Fußgängerbereichs“ ausgerichtet sein.

4.3 Zum Schutz vor Verkehrslärm müssen in Wohnungen in mindestens einem Aufenthaltsraum (beiWohnungen mit bis zu zwei Aufenthaltsräumen) bzw. in mindestens zwei der Aufenthaltsräume(bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen) durch besondere Fensterkonstruktionenunter Wahrung einer ausreichenden Belüftung oder durch andere bauliche Maßnahmen gleicherWirkung an Außenbauteilen Schallpegeldifferenzen erreicht werden, die gewährleisten, dass einBeurteilungspegel von 30 dB(A) während der Nachtzeit in dem Raum oder den Räumen beimindestens einem teilgeöffneten Fenster nicht überschritten wird.

4.4 Zum Schutz vor Verkehrslärm sind im allgemeinen Wohngebiet und im Kerngebiet zwischen denPunkten I1 und I2 sowie I7 und I8 baulich verbundene Außenwohnbereiche (z. B. Loggien,Balkone, Terrassen) von Wohnungen, die nicht mit mindestens einem baulich verbundenenAußenwohnbereich zum Blockinnenbereich ausgerichtet sind, nur als verglaste Vorbauten oder als verglaste Loggien zulässig. Bei Wohnungen mit mehreren baulich verbundenen Außenwohn-bereichen, die nur entlang der Linie I1, I2 oder I7, I8 orientiert sind, ist mindestens ein baulich verbundener Außenwohnbereich als verglaster Vorbau oder verglaste Loggia zu errichten.

4.5 Auf den Flächen des allgemeinen Wohngebietes bzw. Kerngebietes zwischen den Punkten I1, I2, I3, I4, I1 ist die festgesetzte bauliche und sonstige Nutzung zu Wohnzwecken bis zur Errichtungder Bebauung im Kerngebiet entlang der Planstraße 1 zwischen den Punkten I13 und I14 unzulässig.

4.6 Auf den Flächen des allgemeinen Wohngebietes bzw. Kerngebietes zwischen den Punkten I5, I6, I7, I8, I5 ist die festgesetzte bauliche und sonstige Nutzung zu Wohnzwecken bis zur Errichtung der Bebauung im Kerngebiet entlang der Planstraße 1 zwischen den Punkten I14 und I15 unzulässig.

4.7 Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist nur die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeldioxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL sind.

4.8 Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes müssen bauliche Anlagen entlang des Viaduktes der Stadtbahntrasse bis zu einem Abstand von 50 m schwingungstechnisch abgekoppelt von den bestehenden planfestgestellten Bahnanlagen (S-Bahn-, Regional- und Fernverkehr) errichtet werden. Es können auch Maßnahmen gleicher Wirkung getroffen werden.

5. Begrünung

5.1 Im allgemeinen Wohngebiet und im Kerngebiet sind alle Dachflächen, mit Ausnahme der Dachflächen von Bestandsgebäuden, extensiv zu begrünen; dies gilt nicht für technische Einrichtungen, Beleuchtungsflächen und Terrassen. Der Flächenanteil von technischen Einrichtungen, Beleuchtungsflächen und Terrassen darf in der Summe maximal 50% der jeweiligen Dachfläche betragen. Im Sondergebiet sind, mit Ausnahme der Dachflächen von Bestandsgebäuden, mindestens 33% der Dachflächen extensiv zu begrünen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen.

5.2 Innerhalb des mindestens 10,0 m breiten Abschnitts der Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ sind zweireihig insgesamt 18 Spreeeichen (Quercus palustris) mit einem Mindeststammumfang von 35 cm, gemessen in 1 m Höhe zu pflanzen, zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen.

5.3 Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Dies gilt auch, wenn unter diesen unterirdische Garagen (Tiefgaragen) hergestellt werden. Die Bepflanzungen sind zu erhalten. Die Erdschicht über Tiefgaragen muss mindestens 0,8 m betragen.

Die Verpflichtung zum Anpflanzen und zur Erdüberdeckung gilt nicht für Wege, Zufahrten, Stellplätze, Terrassen, Schankterrassen und Ladenvorflächen sowie Nebenanlagen im Sinne des

§ 14 der Baunutzungsverordnung. Die Verpflichtung zum Anpflanzen gilt im allgemeinen Wohngebiet und im Sondergebiet ferner nicht für die nicht überbaubaren Grundstücksflächen beiderseits des mindestens 10 m breiten Abschnitt des „Fußgängerbereichs“ mit einem Abstandvon weniger als 7,5 m zu dieser Verkehrsfläche.

5.4 Der Schiffbauerdamm ist zweireihig mit hochstämmigen Laubbäumen zu bepflanzen. Im Abschnitt zwischen der Luisenstraße und der Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ sind dafür Spreeeichen (Quercus palustris) zu verwenden. Die Baumpflanzungen sind zu erhalten und bei Abgang entsprechend der Anforderungen in Satz 1 nachzupflanzen.

Punkt y x

390140,64 5820240,79

390171,90 5820240,87

390226,33 5820241,00

5820232,05390283,20

390310,10 5820217,75

390260,90 5820122,66

5820130,01390264,88

390264,47 5820138,13

390258,62 5820146,42

390250,72 5820152,86

390213,33 5820170,13

Koordinatensystem ETRS89 / UTM Zone 33NKoordinatenverzeichnis

B

F

K

J

H

G

A

C

E

D

L

I

I

I

I

I

I138 3

296

293

295

297

OK

OK

16,0

6,02,5

59,0 - 60,5 mü. NHN

I2

I3

I6

I7

I15

I14

59,0 - 60,5 m ü. NHN

MK

MK

oberhalb 56,0 m ü. NHN

Baugrenze und Art der Nutzung

Nebenzeichnung 3

22

31

34-3 2

17

19

I

I

V

VII

I

I

I

Deutscher

BundestagIVIV

V

V

Bundestag

Deutscher

I

II

IV

VIV

I

Schiffbauer-

386

280

385

282

512

292

286

518

517

511

OK

I10

63,2 m ü. NHN

SO

BUNDESTAG

Nebenzeichnung 2Baugrenze und Art der Nutzungoberhalb 58,2 m ü. NHN

Flur 921

22

280

282

86

SOBUNDESTAG

Nebenzeichnung 1

oberhalb 40,5 m ü. NHN bis 58,2 m ü. NHN

Baugrenze, Baulinie und Art der Nutzung