YADE - S:AYBPLANBPLÄNE01-00069 IB01-00069 PL...
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siehe Nebenzeichnung 3oberhalb 56,0 m ü. NHN
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Baugrenze und Art der Nutzung
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52,5 - 56,0 mü. NHN
56,0 - 57,5 mü. NHN
GRZ 0,65
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VERKEHRSBERUHIGTER
FUSSGÄNGERBEREICH
BEREICH
Planfestgestellte Bahnanlage in Hochlagesiehe Nebenzeichnung 4
Baugrenze, Baulinie und Art der Nutzungoberhalb 40,5 m ü. NHN bis 58,2 m ü. NHN
oberhalb 58,2 m ü. NHNsiehe Nebenzeichnung 2
Baugrenze und Art der Nutzung
siehe Nebenzeichnung 1
Bebauungsplan II-200c
f. 02.02.2006
Bebauungsplan I-210
f. 02.05.2006
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mKrieger-StraßeAdele-Schreiber-
von Bf. Hauptbahnhof
nach S-Bf.Friedrichstraße
Strbl. f. 2.2.2006
Textliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung
1.1 Das Sondergebiet „Bundestag“ dient der Unterbringung von Einrichtungen des Deutschen Bundestages. Zulässig sind Einrichtungen des Bundestages.
Ausnahmsweise können zugelassen werden: - Einrichtungen der Kinderbetreuung, - Büro- und Verwaltungsgebäude, - Ausstellungs- und Veranstaltungsräume, - Läden, Schank- und Speisewirtschaften, - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal, sofern sie der Zweckbestimmung deutlich untergeordnet sind.
1.2 Im Kerngebiet sind Einzelhandelsbetriebe nur im ersten Vollgeschoss zulässig. Beherbergungsbetriebe können nur ausnahmsweise zugelassen werden. Auf den überbaubaren Grundstücksflächen mit einer zulässigen Höhe von 52,5 – 56,0 m ü. NHN sind Wohnungen oberhalb des I. Vollgeschosses allgemein zulässig, auf den übrigen überbaubaren Grundstücksflächen können Wohnungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 6 Baunutzungsverordnung nur ausnahmsweise zugelassen werden.
1.3 Im Kerngebiet können Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise zugelassen werden. Dies gilt nicht für Spielhallen und die Schaustellung von Personen (z.B. Sex- und Live-Shows sowie Video- oder ähnliche Vorführungen). Einrichtungen dieser Art sind im Kerngebiet unzulässig.
1.4 Im allgemeinen Wohngebiet dürfen nur Wohngebäude errichtet werden, bei denen ein Anteil von mindestens 30% der in den Gebäuden zulässigen Geschossfläche mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnte. Ausnahmsweise können Wohngebäude ohne förderfähige Wohnungen zugelassen werden, wenn der nach Satz 1 erforderliche Mindestanteil in einem anderen Gebäude im allgemeinen Wohngebiet erbracht wird.
2. Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
2.1 Im Kerngebiet und im Sondergebiet ist in den nachfolgend aufgeführten Gebietsteilen oberhalb der festgesetzten Traufhöhe bis zur festgesetzten Oberkante nur eine Bebauung zulässig, die hintereinem Neigungswinkel von maximal 60° - gemessen an den verkehrsflächenzugewandtenBaugrenzen – zurückbleibt:
- im Kerngebiet auf den überbaubaren Grundstücksflächen mit einer festgesetzten Traufhöhe von 56,0 m über NHN entlang der Planstraße 1,
- im Sondergebiet auf den überbaubaren Grundstücksflächen mit einer festgesetzten Traufhöhe von 58,2 m über NHN entlang der Planstraße 1, der Luisenstraße, dem Schiffbauerdamm und der Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“.
2.2 Die zulässige Grundfläche auf den Baugrundstücken darf durch die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung und von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, - im Sondergebiet bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0, - im Kerngebiet bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9, - im allgemeinen Wohngebiet bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.
2.3 Im allgemeinen Wohngebiet und im Kerngebiet kann ausnahmsweise ein Zurücktreten von Gebäudeteilen z.B. für architektonische Gliederungen, Terrassen und Loggien bis zu 2,0 m hinter die Baulinie zugelassen werden, sofern ihr Anteil ein Drittel der Fläche der jeweiligen Außenwand nicht überschreitet.
2.4 Im Sondergebiet darf an die Baugrenze zwischen den Punkten I9 und I11, entlang der Luisenstraße südlich des Punktes I10 sowie entlang des 6 m breiten Abschnitts des Fußgängerbereichs zwischen den Punkten I11 und I12 bis zur festgesetzten Traufhöhe mit Einschränkung der Tiefe der Abstandsflächen nach der Bauordnung für Berlin herangebaut werden.
2.5 Als zulässige Grundfläche wird die im zeichnerischen Teil für das MK östlich der Planstraße 1 festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt.
2.6 Für das allgemeine Wohngebiet und das Kerngebiet wird als abweichende Bauweise festgesetzt, dass von der geschlossenen Bauweise an den seitlichen Grundstücksgrenzen entlang der
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung abgewichen werden darf.
2.7 Im Einzelfall können oberhalb der festgesetzten Oberkante einzelne Dachaufbauten, wie Schornsteine, Lüftungsrohre, Aufzugsüberfahrten oder Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie bis zu einer Höhe von 2,0 m zugelassen werden, wenn sie in einem Winkel von maximal 60° hinter die Baugrenzen bzw. Baulinien zurücktreten.
3. Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen
3.1 Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Stellplätze und Garagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig. Dies gilt nicht für Tiefgaragen. Stellplätze für schwer Gehbehinderte und Rollstuhlnutzende sowie für Dienstfahrzeuge des Bundestages können ausnahmsweise zugelassen werden.
3.2 Im allgemeinen Wohngebiet, im Kerngebiet und in den Teilen des Sondergebiet, die an die südliche, mindestens 10 m breite Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fußgängerbereich angrenzen, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen, Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, nur ausnahmsweise zugelassen werden.
Maßstab 1:1000 0 5 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100
Zu diesem Bebauungsplan gehört ein Grundstücksverzeichnis
Koordinatensystem ETRS89 / UTM Zone 33NPlanunterlage: ALKIS Berlin 1:1000 Stand Oktober 2017
Bebauungsplan 1-69
für das Gelände zwischen
Luisenstraße, Stadtbahn
und Spree
im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte
planfestgestellte Anlage der Straßenbahn
E
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Zeichenerklärung
Flächen für den Gemeinbedarf
Kleinsiedlungsgebiet
Reines Wohngebiet
Allgemeines Wohngebiet
Besonderes Wohngebiet
Dorfgebiet
Mischgebiet
Kerngebiet
Industriegebiet
Gewerbegebiet
Sondergebiet (Erholung)
(§ 2 BauNVO)
(§ 3 BauNVO)
(§ 4 BauNVO)
(§ 4a BauNVO)
(§ 5 BauNVO)
(§ 6 BauNVO)
(§ 7 BauNVO)
(§ 9 BauNVO)
(§ 8 BauNVO)
(§ 10 BauNVO)
WS
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MK
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Grundflächenzahl
Grundfläche
Zahl der Vollgeschosse
als Höchstmaß
als Mindest- und Höchstmaß
zwingend
offene Bauweise
Nur Doppelhäuser zulässig
Nur Einzelhäuser zulässig
Nur Hausgruppen zulässig
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z.B.
z.B.
z.B.
z.B.
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III
III-V
V
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z.B. WOCHENENDHAUSGEBIET Nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
Sondergebiet (Erholung) (§ 11 BauNVO) SO
z.B. UNIVERSITÄT
Geschossflächenzahl
Wohnungen (§ 9 Abs.1 Nr.6 BauGB) z.B.
z.B.
Beschränkung der Zahl der
als Mindest- und Höchstmaß
als Höchstmaß
Geschossfläche
als Mindest- und Höchstmaß
als Höchstmaß
Baumassenzahl
Baumasse
z.B.
z.B.
z.B.
Geschlossene Bauweise g
Baulinie
Baugrenze
Linie zur Abgrenzung d. Umfanges von Abweichungen
Höhe baulicher Anlagen über einem Bezugspunkt
(§ 23 Abs.3 Satz 3 BauNVO)
(§ 23 Abs.3 Satz 1 BauNVO)
(§ 23 Abs.2 Satz 1 BauNVO)
als Höchstmaß
Traufhöhe
Firsthöhe
Oberkante
als Mindest- und Höchstmaß
zwingend
Flächen für Sport- und Spielanlagen
z.B. JUGENDFREIZEITHEIM
VerkehrsflächenStraßenverkehrsfläche
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
z.B.
z.B. FUSSGÄNGERBEREICH
Straßenbegrenzungslinie
Bereich ohne Einfahrt
Bereich ohne Ausfahrt
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
Straßenseite
Straßenseite
Straßenseite
Flächen für Versorgungsanlagen, Öffentliche und private Grünflächenfür die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigungsowie für Ablagerungen
z.B. ÖFFENTLICHE PARKANLAGE
z.B. UMSPANNWERK
z.B. PRIVATE DAUERKLEINGÄRTEN
Private Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
Fläche für die Landwirtschaft
Fläche für Wald
Wasserfläche
z.B. Tz.B. G
oberirdische HauptversorgungsleitungenHochspannungsleitung
Anpflanzungen, Bindungen für Bepflanzungen, Schutz und Entwicklung von Boden, Natur und LandschaftUmgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen
und für die ErhaltungUmgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Erhaltung vonAnpflanzen von
BäumenBäumen
sonstigen Bepflanzungen sonstigen BepflanzungenUmgrenzung von Flächen für Zuordnungen nach §9
Abs. 1a BaugesetzbuchUmgrenzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft(Kombination mit anderen Planzeichen möglich)
Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Baulinien, Baugrenzen, Höhe baulicher AnlagenFestsetzungen
öffentliche Parkfläche
Gasdruckregler Trafostation
Sonstige FestsetzungenUmgrenzung von Flächen für besondere Anlagen und
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
immissionsschutzgesetzes
Umgrenzung der Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen
immissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigendeUmwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-
Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen
Umgrenzung der von der Bebauung freizuhaltenden Flächen
Besonderer Nutzungszweck von Flächen
Sichtfläche
Umgrenzung der Flächen für
Stellplätze
Garagen
Gemeinschaftsstellplätze
Gemeinschaftsgaragen
Umgrenzung der Flächen für
Garagengebäude mit Dachstellplätzen
Tiefgaragen
Gemeinschaftstiefgaragen
Gemeinschaftsanlagen
St
Ga 1
GSt
GGa 1
Ga 3 St
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GTGa 1
GAnl
mit Angabe der Geschosse
mit Angabe der Geschosse
mit Angabe der Geschosse
mit Angabe der Geschosse
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche
für schmale Fläche
mit Angabe der Geschosse
Arkade
Höhenlage bei Festsetzungen (in Meter über NHN)
Grenze des räumlichen Geltungsbereichesdes Bebauungsplanes
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung
35,4
Nachrichtliche ÜbernahmenNaturschutzgebiet
Landschaftsschutzgebiet
Naturdenkmal
Geschützter Landschaftsbestandteil
Einzelanlage, die dem Denkmalschutz unterliegt
Gesamtanlage (Ensemble), die demDenkmalschutz unterliegt
Erhaltungsbereich
N.D.
Wasserfläche
Wasserschutzgebiet (Grundwassergewinnung)
Umgrenzung der Flächen für den Luftverkehr
Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblichmit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind
z.B. HOTEL z.B.
N
L
D
LB
Bahnanlage
Straßenbahn
Eintragungen als VorschlagGebäude
Stellplatz
Garage
Tiefgarage
Hochstraße
TiefstraßeSt
Ga 1
TGa 1
z.B.
z.B.
Kinderspielplatz K
Brücke
Industriebahn (in Aussicht genommen)
PlanunterlageWohn- oder öffentliches Gebäude
Wirtschafts- oder Industriegebäude
Parkhaus
Landesgrenze (Bundesland)
Bezirksgrenze
Ortsteilgrenze
Gemarkungsgrenze
Flurgrenze
Flurstückgrenze
planfestgestellte Bahnanlage
P
oder Garage
Unterirdisches Bauwerk(z.B. Tiefgarage)
Brücke
Gewässer
Geländehöhe, Straßenhöhe
Laubbaum, Nadelbaum
Naturdenkmal (Laub-, Nadelbaum)
Schornstein
Zaun, Hecke
Hochspannungsmast
Flurstücksnummer, Flurnummer
Grundstücksnummer
Mauer, Stützmauer
Bordkante
Baulinie, Baugrenze
Straßenbegrenzungslinie
-IImit Geschosszahl
mit Geschosszahl und Durchfahrt
Teichz.B.
z.B.
z.B.
z.B.
z.B.
z.B.
12,4 m über Gehweg
53,5 m über NHN
124,5 m über NHN
116,0 m bis 124,5 m über NHN
124,5 m über NHN
TH
FH
OK
OK
OK
0,7
bis 0,70,5
500 m²GF
400 m² bis 500 m²GF
3,0
4000 m³BM
WR2 Wo
100 m²GR
Sträuchern Sträuchern
V
in Meter über NHN 35,4
ND ND
609
96 Flur 10z.B.
Die vorstehende Zeichenerklärung enthält gebräuchliche Planzeichen, auch soweit sie in diesem Bebauungsplan nicht verwendet werden.
z.B. 49A
D
E
GW
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) und die Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58)
Zugrunde gelegt sind die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), die zuletzt
die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen
Stadtentwicklungsamt MitteFachbereich Kataster und Vermessung
Fachbereichsleiter Abteilungsleiter
Berlin, den
Berlin, den
Die Verordnung ist am im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin auf S. verkündet worden.
Der Bebauungsplan wurdeöffentlich ausgelegt.in der Zeit vom bis einschließlich
und hat die Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin am erhalten.
Abteilung II
Abteilungsleiter
Aufgestellt: Berlin, den
für die Abteilung III Abteilung II
Senatorin
des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs durch Verordnung vom heutigen Tage festgesetzt worden
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen
Der Bebauungsplan ist aufgrund § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3
6. Gestaltungsregelungen / Ausschluss von Werbeanlagen
6.1 Im allgemeinen Wohngebiet und im Kerngebiet sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung bis maximal zur Fensterbrüstung des zweiten Vollgeschosses zulässig. Wechselndes oder bewegtes Licht für Werbeanlagen ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans unzulässig.
6.2 In den Teilen der Baugebiete zwischen der Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fußgängerbereich und den Baulinien bzw. Baugrenzen im Sondergebiet, im allgemeinen Wohngebiet und im Kerngebiet sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Einfriedungen unzulässig.
7. Sonstige Festsetzungen
7.1 Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen und der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung ist – mit Ausnahme der Vorgaben zu Baumpflanzungen (Textliche Festsetzungen 5.2 und 5.4) - nicht Gegenstand der Festsetzung.
4. Immissionsschutz
4.1 Zum Schutz vor Verkehrslärm müssen im Kerngebiet und im allgemeinen Wohngebiet beiErrichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen die Außenbauteile, die nicht zu einem allseitig geschlossenen Blockinnenbereich orientiert sind, resultierende bewertete Schalldämm-Maße (erf. R'w,res) aufweisen, die gewährleisten, dass ein Beurteilungspegel vonmaximal
35 dB(A) tags und 30 dB(A) nachts in Aufenthaltsräumen von Wohnungen und in Übernachtungs-räumen von Beherbergungsstätten,
35 dB(A) tags in Unterrichtsräumen und ähnlichen Räumen, 40 dB(A) tags in Büroräumen und ähnlichen Räumen
nicht überschritten wird.
Zum Schutz vor Verkehrslärm müssen im Sondergebiet bei Errichtung, Änderung oderNutzungsänderung von baulichen Anlagen die Außenbauteile, die entlang der Planstraße 1, der Luisenstraße zwischen den Punkten I9 und I10 oder der Verkehrsfläche mit der besonderenZweckbestimmung „Fußgängerbereich“ orientiert sind, resultierende bewertete Schalldämm-Maße (erf. R'w,res) aufweisen, die gewährleisten, dass ein Beurteilungspegel von maximal
40 dB(A) tags in Büroräumen, Sitzungsräumen und ähnlichen Arbeitsräumen nicht überschritten wird.
Die Bestimmung der erf. R’w,res erfolgt für jeden Aufenthaltsraum gemäß der Anlage der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung vom 24. Februar 1997 (24. BImSchV). Für denKorrektursummanden D ist abweichend von Tabelle 1 der Anlage zur 24. BImSchV für Räume derZeilen 2, 3 und 4 jeweils ein um 5 dB geringerer Wert einzusetzen. Die Beurteilungspegel für den Tag Lr, T und für die Nacht Lr, N sind für Straßen gemäß § 3 und für Schienenwege gemäß § 4 der Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 in der Fassung vom 18. Dezember 2014(16. BImSchV) zu berechnen.
4.2 Zum Schutz vor Verkehrslärm muss im allgemeinen Wohngebiet und im Kerngebiet in Gebäudenzwischen den Punkten I1 und I2 mindestens ein schutzbedürftiger Aufenthaltsraum von Wohnungen, bei Wohnungen mit drei oder mehr schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen müssen mindestens zwei schutzbedürftige Aufenthaltsräume mit je mindestens einem zu Lüftungszweckenerforderlichen Fenster zum Blockinnenbereich oder zum südlichen, 10 m breiten Abschnitt des „Fußgängerbereichs“ ausgerichtet sein.
4.3 Zum Schutz vor Verkehrslärm müssen in Wohnungen in mindestens einem Aufenthaltsraum (beiWohnungen mit bis zu zwei Aufenthaltsräumen) bzw. in mindestens zwei der Aufenthaltsräume(bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen) durch besondere Fensterkonstruktionenunter Wahrung einer ausreichenden Belüftung oder durch andere bauliche Maßnahmen gleicherWirkung an Außenbauteilen Schallpegeldifferenzen erreicht werden, die gewährleisten, dass einBeurteilungspegel von 30 dB(A) während der Nachtzeit in dem Raum oder den Räumen beimindestens einem teilgeöffneten Fenster nicht überschritten wird.
4.4 Zum Schutz vor Verkehrslärm sind im allgemeinen Wohngebiet und im Kerngebiet zwischen denPunkten I1 und I2 sowie I7 und I8 baulich verbundene Außenwohnbereiche (z. B. Loggien,Balkone, Terrassen) von Wohnungen, die nicht mit mindestens einem baulich verbundenenAußenwohnbereich zum Blockinnenbereich ausgerichtet sind, nur als verglaste Vorbauten oder als verglaste Loggien zulässig. Bei Wohnungen mit mehreren baulich verbundenen Außenwohn-bereichen, die nur entlang der Linie I1, I2 oder I7, I8 orientiert sind, ist mindestens ein baulich verbundener Außenwohnbereich als verglaster Vorbau oder verglaste Loggia zu errichten.
4.5 Auf den Flächen des allgemeinen Wohngebietes bzw. Kerngebietes zwischen den Punkten I1, I2, I3, I4, I1 ist die festgesetzte bauliche und sonstige Nutzung zu Wohnzwecken bis zur Errichtungder Bebauung im Kerngebiet entlang der Planstraße 1 zwischen den Punkten I13 und I14 unzulässig.
4.6 Auf den Flächen des allgemeinen Wohngebietes bzw. Kerngebietes zwischen den Punkten I5, I6, I7, I8, I5 ist die festgesetzte bauliche und sonstige Nutzung zu Wohnzwecken bis zur Errichtung der Bebauung im Kerngebiet entlang der Planstraße 1 zwischen den Punkten I14 und I15 unzulässig.
4.7 Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist nur die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeldioxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL sind.
4.8 Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes müssen bauliche Anlagen entlang des Viaduktes der Stadtbahntrasse bis zu einem Abstand von 50 m schwingungstechnisch abgekoppelt von den bestehenden planfestgestellten Bahnanlagen (S-Bahn-, Regional- und Fernverkehr) errichtet werden. Es können auch Maßnahmen gleicher Wirkung getroffen werden.
5. Begrünung
5.1 Im allgemeinen Wohngebiet und im Kerngebiet sind alle Dachflächen, mit Ausnahme der Dachflächen von Bestandsgebäuden, extensiv zu begrünen; dies gilt nicht für technische Einrichtungen, Beleuchtungsflächen und Terrassen. Der Flächenanteil von technischen Einrichtungen, Beleuchtungsflächen und Terrassen darf in der Summe maximal 50% der jeweiligen Dachfläche betragen. Im Sondergebiet sind, mit Ausnahme der Dachflächen von Bestandsgebäuden, mindestens 33% der Dachflächen extensiv zu begrünen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen.
5.2 Innerhalb des mindestens 10,0 m breiten Abschnitts der Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ sind zweireihig insgesamt 18 Spreeeichen (Quercus palustris) mit einem Mindeststammumfang von 35 cm, gemessen in 1 m Höhe zu pflanzen, zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen.
5.3 Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Dies gilt auch, wenn unter diesen unterirdische Garagen (Tiefgaragen) hergestellt werden. Die Bepflanzungen sind zu erhalten. Die Erdschicht über Tiefgaragen muss mindestens 0,8 m betragen.
Die Verpflichtung zum Anpflanzen und zur Erdüberdeckung gilt nicht für Wege, Zufahrten, Stellplätze, Terrassen, Schankterrassen und Ladenvorflächen sowie Nebenanlagen im Sinne des
§ 14 der Baunutzungsverordnung. Die Verpflichtung zum Anpflanzen gilt im allgemeinen Wohngebiet und im Sondergebiet ferner nicht für die nicht überbaubaren Grundstücksflächen beiderseits des mindestens 10 m breiten Abschnitt des „Fußgängerbereichs“ mit einem Abstandvon weniger als 7,5 m zu dieser Verkehrsfläche.
5.4 Der Schiffbauerdamm ist zweireihig mit hochstämmigen Laubbäumen zu bepflanzen. Im Abschnitt zwischen der Luisenstraße und der Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ sind dafür Spreeeichen (Quercus palustris) zu verwenden. Die Baumpflanzungen sind zu erhalten und bei Abgang entsprechend der Anforderungen in Satz 1 nachzupflanzen.
Punkt y x
390140,64 5820240,79
390171,90 5820240,87
390226,33 5820241,00
5820232,05390283,20
390310,10 5820217,75
390260,90 5820122,66
5820130,01390264,88
390264,47 5820138,13
390258,62 5820146,42
390250,72 5820152,86
390213,33 5820170,13
Koordinatensystem ETRS89 / UTM Zone 33NKoordinatenverzeichnis
B
F
K
J
H
G
A
C
E
D
L
I
I
I
I
I
I138 3
296
293
295
297
OK
OK
16,0
6,02,5
59,0 - 60,5 mü. NHN
I2
I3
I6
I7
I15
I14
59,0 - 60,5 m ü. NHN
MK
MK
oberhalb 56,0 m ü. NHN
Baugrenze und Art der Nutzung
Nebenzeichnung 3
22
31
34-3 2
17
19
I
I
V
VII
I
I
I
Deutscher
BundestagIVIV
V
V
Bundestag
Deutscher
I
II
IV
VIV
I
Schiffbauer-
386
280
385
282
512
292
286
518
517
511
OK
I10
63,2 m ü. NHN
SO
BUNDESTAG
Nebenzeichnung 2Baugrenze und Art der Nutzungoberhalb 58,2 m ü. NHN
Flur 921
22
280
282
86
SOBUNDESTAG
Nebenzeichnung 1
oberhalb 40,5 m ü. NHN bis 58,2 m ü. NHN
Baugrenze, Baulinie und Art der Nutzung