„Wrongful birth“ sensationeller Gesetzesentwurf in Österreich Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner...
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„Wrongful birth“ sensationeller Gesetzesentwurf in
Österreich
Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner LL.M.Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner LL.M.Universität Wien - JuridicumUniversität Wien - Juridicum
wrongful birth – wrongful conception Wrongful birthWrongful birth
Fehldiagnose: Nichterkennen einer Fehlbildung des FötusFehldiagnose: Nichterkennen einer Fehlbildung des Fötus Klage der Eltern auf Ersatz des behinderungsbedingten und normalen KindesunterhaltesKlage der Eltern auf Ersatz des behinderungsbedingten und normalen Kindesunterhaltes Kausalitätskette:Kausalitätskette:
Diagnosefehler Diagnosefehler Aufklärungspflicht über MissbildungAufklärungspflicht über Missbildung Behauptung der Mutter – AbtreibungBehauptung der Mutter – Abtreibung Kind wäre nicht geboren wordenKind wäre nicht geboren worden Kein KindesunterhaltKein Kindesunterhalt
Wrongful conceptionWrongful conception Behandlungsfehler oder mangelhafte Aufklärung: Geburt eines KindesBehandlungsfehler oder mangelhafte Aufklärung: Geburt eines Kindes Klage der Eltern auf Ersatz des KindesunterhaltesKlage der Eltern auf Ersatz des Kindesunterhaltes Kausalitätskette:Kausalitätskette:
Behandlungsfehler bei Sterilisation oder Vasektomie, oderBehandlungsfehler bei Sterilisation oder Vasektomie, oder Aufklärungsfehler über Risiko einer Schwangerschaft trotz Verhütung bzw Sterilisation .. Aufklärungsfehler über Risiko einer Schwangerschaft trotz Verhütung bzw Sterilisation .. Kind wäre nicht gezeugt wordenKind wäre nicht gezeugt worden Schwangere lehnt Abbruch aus ethischen Gründen abSchwangere lehnt Abbruch aus ethischen Gründen ab Kind wäre nicht geboren wordenKind wäre nicht geboren worden Kein Kindesunterhalt Kein Kindesunterhalt
„Wrongful conception“Schweiz
Sachverhalt:Sachverhalt: Tubensterilisation - fehlerhaftTubensterilisation - fehlerhaft Geburt eines gesunden KindesGeburt eines gesunden Kindes
UrteilUrteil:: Ersatz des normalen KindesunterhaltesErsatz des normalen Kindesunterhaltes
Juridisch:Juridisch: „„Vertrag über Sterilisation ist ein Vertrag auf ein von der Vertrag über Sterilisation ist ein Vertrag auf ein von der
Rechtsordnung erlaubtes Ziel „Rechtsordnung erlaubtes Ziel „ „„Der Arzt hat für einen von ihm im Rahmen der Der Arzt hat für einen von ihm im Rahmen der
Vertragserfüllung zu vertretenden Fehler, durch den das Vertragserfüllung zu vertretenden Fehler, durch den das Behandlungsziel nicht erreicht wird, einzustehen.“Behandlungsziel nicht erreicht wird, einzustehen.“
„Wrongful conception“Schweiz
Ethisch:Ethisch: „„Den Schaden stelle nicht das Kind selbst dar, sondern die Den Schaden stelle nicht das Kind selbst dar, sondern die
gesetzliche Unterhaltsverpflichtung der Eltern. Die Zusprechung gesetzliche Unterhaltsverpflichtung der Eltern. Die Zusprechung von Schadenersatz für die (ungewollte) finanzielle Belastung der von Schadenersatz für die (ungewollte) finanzielle Belastung der Eltern beinhalte in keiner Weise ein den Grundwerten unserer Eltern beinhalte in keiner Weise ein den Grundwerten unserer Gesamtrechtsordnung widersprechendes Unwerturteil über das Gesamtrechtsordnung widersprechendes Unwerturteil über das Kind und verletze dessen Würde nicht.“Kind und verletze dessen Würde nicht.“
„„Es sei nichts Außergewöhnliches, in Arzthaftungsfällen Es sei nichts Außergewöhnliches, in Arzthaftungsfällen Schadenersatz in Höhe der Unterhaltskosten zuzusprechen. Das Schadenersatz in Höhe der Unterhaltskosten zuzusprechen. Das Großziehen eines Kindes werde auch in anderen Großziehen eines Kindes werde auch in anderen Lebensbereichen (zB bei Scheidungen und Unterhaltsverfahren) Lebensbereichen (zB bei Scheidungen und Unterhaltsverfahren) in Geld berechnet und insofern kommerzialisiert.“in Geld berechnet und insofern kommerzialisiert.“
„„Die Menschenwürde des (dort: ungeplanten) Kindes stehe einer Die Menschenwürde des (dort: ungeplanten) Kindes stehe einer schadenersatzrechtlichen Betrachtungsweise nicht entgegen.“ schadenersatzrechtlichen Betrachtungsweise nicht entgegen.“
„Wrongful conception“Schweiz
Kindeswohl:Kindeswohl: „„Die Zusprechung von Schadenersatz diene im Die Zusprechung von Schadenersatz diene im
Gegenteil dem Kindeswohl, könne doch mit der Gegenteil dem Kindeswohl, könne doch mit der finanziellen Sicherung die möglichst optimale finanziellen Sicherung die möglichst optimale Entwicklung des Kindes im natürlichen Entwicklung des Kindes im natürlichen Familienverband unter gleichzeitiger Entlastung der Familienverband unter gleichzeitiger Entlastung der Eltern zugunsten der gesamten Familie - einschließlich Eltern zugunsten der gesamten Familie - einschließlich des (zusätzlichen) Kindes - sichergestellt werden.“des (zusätzlichen) Kindes - sichergestellt werden.“
Gleichbehandlung:Gleichbehandlung: Letztlich kommt das Schweizerische Bundesgericht Letztlich kommt das Schweizerische Bundesgericht
zum Ergebnis, dass die Verneinung des Anspruchs zu zum Ergebnis, dass die Verneinung des Anspruchs zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Sonderregelung einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Sonderregelung für Ärzte bei Sterilisationsfehlern führen würde.für Ärzte bei Sterilisationsfehlern führen würde.
„Wrongful conception“Deutschland
Implantation Implantation Schwangerschaft der Patientin (21 Jahre, nicht verheiratet, vor Antritt einer neuen Schwangerschaft der Patientin (21 Jahre, nicht verheiratet, vor Antritt einer neuen
Stelle) Stelle)
Klage auf den Kindesunterhalt beider Eltern (ca € 200.000)Klage auf den Kindesunterhalt beider Eltern (ca € 200.000)
Urteil:Urteil: Implantat konnte nicht gefunden werden, Wirkstoff konnte im Blut nicht nachgewiesen Implantat konnte nicht gefunden werden, Wirkstoff konnte im Blut nicht nachgewiesen
werdenwerden Gutachten: Gutachten:
Ungewollter Verlust des Röhrchens ist nicht möglichUngewollter Verlust des Röhrchens ist nicht möglich Versagerrate: 0%Versagerrate: 0%
Vermutung der fehlerhaften ImplantationVermutung der fehlerhaften Implantation Praktisches Training laut Herstellerangaben notwendigPraktisches Training laut Herstellerangaben notwendig
Familienplanung ist auch dann schützenswert, wenn die Patientin noch kein Kind Familienplanung ist auch dann schützenswert, wenn die Patientin noch kein Kind geboren hatgeboren hat
Auch der Unterhalt des Vaters ist zu ersetzen, da er durch den Behandlungsvertrag Auch der Unterhalt des Vaters ist zu ersetzen, da er durch den Behandlungsvertrag der Kindesmutter mitgeschützt wird – Vertrag mit Schutzwirkung Dritterder Kindesmutter mitgeschützt wird – Vertrag mit Schutzwirkung Dritter
„Wrongful conception“Österreich Sachverhalt:
Abgeschlossene Familienplanung (3 Kinder) Vasektomie: Nov 2002 1.Kontrolle: Feb 2003 „vereinzelt schwach bewegliche
Spermien“ 2.Kontrolle: März 2003 „keine beweglichen oder toten
Spermien“ Keine Aufklärung über die Möglichkeit einer spontanen
Wiedervereinigung der Samenleiter Schwangerschaft der Ehefrau Nov 2003 - Geburt eines
gesunden Kindes
Entscheidung des OGH (Senat 6): „die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten
Kindes, stellt keinen Schaden im Rechtssinne dar“
IVF – Entscheidung des OGH7.8.2008
SachverhaltSachverhalt:: Aufklärung über Risiko einer MehrlingsschwangerschaftAufklärung über Risiko einer Mehrlingsschwangerschaft Vereinbarung: 2 EmbryonenVereinbarung: 2 Embryonen Einpflanzung von 3 EmbryonenEinpflanzung von 3 Embryonen Geburt von gesunden DrillingenGeburt von gesunden Drillingen
BegehrenBegehren: Unterhalt für ein Kind: Unterhalt für ein Kind
UrteilUrteil:: Kein Schadenersatz bei Geburt eines gesunden KindesKein Schadenersatz bei Geburt eines gesunden Kindes Problem: 5.Senat: Bei behindertem Kind ist neben dem behinderungsbedingten Problem: 5.Senat: Bei behindertem Kind ist neben dem behinderungsbedingten
auch der normale Kindesunterhalt zu ersetzenauch der normale Kindesunterhalt zu ersetzen
Ministerialentwurf - Österreich "(2) Aus dem Umstand der Geburt eines
Kindes können weder das Kind noch die Eltern noch andere Personen Schadenersatzansprüche geltend machen. Ausgenommen davon sind Schadenersatzansprüche aus einer Verletzung des Kindes während der Schwangerschaft oder der Geburt."
Ministerialentwurf - Österreich
Kein Schadenersatz:
Diagnosefehler: Nichterkennen von Missbildungen des Fötus Argument: Arzt ist nicht für die Fehlbildung verantwortlich,
sondern dafür, dass sich die Schwangere mangels Kenntnis von der Fehlbildung nicht für eine Schwangerschaftsunterbrechung entscheiden konnte.
Ministerialentwurf - Österreich
Kein Schadenersatz:
Therapieversagen: Fehlerhafte Sterilisation, Vasektomie, oder andere Formen der
Verhütung: Geburt eines Kindes Argument: Arzt ist nur für die Schwangerschaft (bzw Geburt)
verantwortlich
Ministerialentwurf - Österreich
Kein Schadenersatz:
Aufklärungsfehler: Risken einer Schwangerschaft trotz Sterilisation, Vasektomie,
oder anderer Verhütung Argument: Arzt ist nur für die Schwangerschaft verantwortlich
Ministerialentwurf - Österreich
Weiterhin Schadenersatz:
Schäden, die durch Verletzungen bei der Behandlung verursacht werden, sind auch weiterhin zu ersetzen: zB Verletzung bei Fruchtwasserpunktion
Schäden, die bei richtiger Diagnose durch eine intrauterine Behandlung behoben oder gemindert hätten werden können, sind zu ersetzen – nicht vom Wortlaut des Entwurfes gedeckt.
Ministerialentwurf - Österreich Kritik
Umfasst auch Behandlungsfehler bei wrongful Umfasst auch Behandlungsfehler bei wrongful conception (zB Sterilisation, Vasektomie)conception (zB Sterilisation, Vasektomie)
Ungleichbehandlung anderer DiagnosefehlerUngleichbehandlung anderer Diagnosefehler unabhängig vom Verschuldenunabhängig vom Verschulden Sicherung der Qualität (Missbildungsscreening durch Sicherung der Qualität (Missbildungsscreening durch
Zentren) – Steuerungsfunktion des HaftungsrechtsZentren) – Steuerungsfunktion des Haftungsrechts Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren – indirekte Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren – indirekte
Einschränkung Einschränkung
Ministerialentwurf - Österreich
Änderungsvorschlag: Übernahme der Unterhaltskosten durch einen
Sozialversicherungsträger Stärkung des Selbstbestimmungsrechts der Schwangeren –
keine finanziellen Probleme – freie Entscheidung Regressmöglichkeit zB wie bei staatlichen Organen:
Versehen: kein Regress Leichte Fahrlässigkeit: Minderungsrecht des Richters Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz: Voller Regress
Neuigkeiten aus der
gynäkologischen und geburtshilflichen Rechtsprechung
Fall 1Haftung für mangelhafte Ausstattung eines Belegspitals Sachverhalt:
Aufnahme einer Schwangeren durch einen Belegarzt Mangelhafte Ausstattung des Belegspitals für Frühgeburten Fall: Gefahr einer Frühgeburt Geburt: 24. + 5 SSW: bronchopulmonale Dysplasie, Retinopahia
praematurorum, deutliche Entwicklungsverzögerungen Urteil:
Belegarzt: Die Entscheidung, ob die Ausstattung eines Belegkrankenhauses
ausreicht, um die nach der Eingangsdiagnose zu erwartenden ärztlichen Behandlungsmaßnahmen bewältigen zu können, hier Aufnahme einer Schwangeren oder Überweisung in ein Perinatalzentrum, obliegt allein dem Belegarzt.
Fall 1Haftung für mangelhafte Ausstattung eines Belegspitals
Urteil: Rechtsträger des Belegspitals: Keine Haftung für mangelhafte
Ausstattung. Keine Verpflichtung sämtliche Aufnahmediagnosen der Belegärzte
zu überprüfen. Das widerspräche der vertraglich vereinbarten Abgrenzung der jeweiligen Pflichtenkreise zwischen Arzt und Krankenhausträger beim gespaltenen Arzt-Krankenhaus-Vertrag.
Begrenzte Überwachungspflicht, die ein Einschreiten des Trägers erfordert, wenn ihm Umstände bekannt werden, welche ihn an der Zuverlässigkeit des Belegarztes zweifeln lassen. Ein Klinikträger haftet für Organisationsfehler dann, wenn er nicht sicherstelle, dass bei einem vom Pflegepersonal als fehlerhaft erkannten ärztlichen Vorgehen ein Einschreiten erfolge. Für dessen Fehlbeurteilung haftet der Krankenhausträger
Fall 2Zurechnung von Fehlleistungen niedergelassener Pathologe Sachverhalt:
Weiterleitung an Pathologen zur fachärztlichen Beurteilung eines Abstriches (PAP-Test)
Diagnosefehler des Pathologen: Karzinom wird verspätet diagnostiziert Klage des Patienten gegen den Gynäkologen:
Behauptung: Fehlleistung des Pathologen ist dem Gynäkologen zuzurechnen
Urteil: „Fachärzte haben ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu
beschränken.“ „Konkludent geschlossener Behandlungsvertrag bezieht sich im Regelfall nur auf
das Fachgebiet des Arztes“ bezieht. „Wird aber an einen anderen selbständig tätigen Facharzt überwiesen, so kommt
ein eigener Behandlungsvertrag zwischen diesem Arzt und dem Patienten zustande.“
Ausnahme: Internes Konsultationsverfahren Problem: Kein unmittelbarer Kontakt zwischen Patient und Pathologen Gynäkologe ist offener Stellvertreter des Patienten
Keine Haftung für Fehlleistungen des überwiesenen Arztes.
Fall 3Dokumentationsfehler Sachverhalt:
13 Uhr Muttermund zwei bis drei Zentimeter weit geöffnet. 15 Uhr platzte die Fruchtblase und es ging leicht grünlich verfärbtes Fruchtwasser ab. 17 Uhr Muttermund sieben bis acht Zentimetern eröffnet. 17.30 Uhr Periduralanästhesie. 19.10 Uhr Muttermund vollständig eröffnet.
Dokumentation „Kopf folgt bis hinter die Symphyse“. Die Wehentätigkeit war zu diesem Zeitpunkt vollständig sistiert. Nach einem Pressversuch trat bei der Gebärenden eine tiefe Dezeleration der Herztätigkeit ein.
19.18 Uhr wurde ein Wehentropf zur Anregung der Wehentätigkeit angelegt. 19.28 Uhr Geburt mittels Vakuumextraktion
Nach insgesamt drei Zügen mit der Saugglocke löste sich die Glocke vom Kopf. Nach Anlegen einer Episiotomie konnte der Kopf der Klägerin mit Hilfe einer „Bamberger
Divergenzzange“ entwickelt werden. Nach der Entwicklung des Kopfes kam es zu einer Schulterdystokie. Die Klägerin blieb mit
der rechten Schulter am Schambein der Mutter hängen. Gleichzeitig trat bei der Mutter eine vollständige Atonie am Uterus ein. Die Herztöne der Klägerin sanken auf 90 Schläge pro Minute ab; infolge Kompression der Nabelschnur war die Sauerstoffversorgung unterbrochen.
Keine Dokumentation über Durchführung von McRoberts Divergierende Zeugenaussagen
Geburt der Klägerin um 19.35 h zu beenden. Gewicht: 4.350 Gramm. Größe: 56 cm groß. Apgarwerte 7/9/10.
Fall 3Dokumentationsfehler Sachverhalt:
Schäden: Kindliche Plexuslähmung subtotale rechts Neurom Truncus superior Ausriss C 7 Fraglicher Ausriss C 8.
Urteil: Verpflichtung den Eintritt einer Schulterdystokie und die
vorgenommenen Schritte der Geburtshelfer zur Behebung dieser Komplikation zeitnah schriftlich zu dokumentieren.
der bloße Vermerk „schwere Schulterentwicklung“ ist unzureichend.
„Die mangelhafte Dokumentation hat zur Folge, dass von einem behandlungsfehlerhaften Vorgehen im Zusammenhang mit der Schulterdystokie auszugehen ist, soweit dem Beklagten nicht der Beweis des Gegenteils gelingt.
Schadenersatz: € 110.000,- + künftige Schäden
Implanon „Wrongful conception“Deutschland OLG Karslruhe
Implantation Implantation Schwangerschaft der Patientin (21 Jahre, nicht verheiratet, vor Antritt einer Schwangerschaft der Patientin (21 Jahre, nicht verheiratet, vor Antritt einer
neuen Stelle) neuen Stelle) Geburt eines gesunden KindesGeburt eines gesunden Kindes
Klage auf den Kindesunterhalt beider Eltern (ca € 200.000)Klage auf den Kindesunterhalt beider Eltern (ca € 200.000)
Urteil:Urteil: Implantat konnte nicht gefunden werden, Wirkstoff konnte im Blut nicht Implantat konnte nicht gefunden werden, Wirkstoff konnte im Blut nicht
nachgewiesen werdennachgewiesen werden Gutachten: Gutachten:
Ungewollter Verlust des Röhrchens ist nicht möglichUngewollter Verlust des Röhrchens ist nicht möglich Versagerrate: 0%Versagerrate: 0%
Vermutung der fehlerhaften ImplantationVermutung der fehlerhaften Implantation Praktisches Training laut Herstellerangaben notwendigPraktisches Training laut Herstellerangaben notwendig
Familienplanung ist auch dann schützenswert, wenn die Patientin noch kein Familienplanung ist auch dann schützenswert, wenn die Patientin noch kein Kind geboren hatKind geboren hat
Auch der Unterhalt des Vaters ist zu ersetzen, da er durch den Auch der Unterhalt des Vaters ist zu ersetzen, da er durch den Behandlungsvertrag der Kindesmutter mitgeschützt wird – Vertrag mit Behandlungsvertrag der Kindesmutter mitgeschützt wird – Vertrag mit Schutzwirkung DritterSchutzwirkung Dritter
Implanon „Wrongful conception“Deutschland – neue Entscheidung
Implantation Implantation Schwangerschaft einer Mutter mit abgeschlossener Familienplanung (3 Kinder)Schwangerschaft einer Mutter mit abgeschlossener Familienplanung (3 Kinder) Geburt eines gesunden KindesGeburt eines gesunden Kindes
Klage auf den Kindesunterhalt beider Eltern (ca € 210.000)Klage auf den Kindesunterhalt beider Eltern (ca € 210.000)
Urteil:Urteil: Dokumentation: Dokumentation:
Stäbchen von Arzt, Assistentin und Patientin getastet (schriftlich bestätigt)Stäbchen von Arzt, Assistentin und Patientin getastet (schriftlich bestätigt) Begleiterscheinung der Gestagenwirkung (länger anhaltenden azyklischen Begleiterscheinung der Gestagenwirkung (länger anhaltenden azyklischen
Blutungen und Kopfschmerzen) Blutungen und Kopfschmerzen)
Erhobener Sachverhalt des GA:Erhobener Sachverhalt des GA: Implantat konnte nicht gefunden werden und Wirkstoff konnte im Blut nicht Implantat konnte nicht gefunden werden und Wirkstoff konnte im Blut nicht
nachgewiesen werdennachgewiesen werden
Gutachten: Gutachten: Wahrscheinlichste Ursache: Fehler bei ImplantationWahrscheinlichste Ursache: Fehler bei Implantation Glaubhafte TastbefundeGlaubhafte Tastbefunde Mögliches TherapieversagenMögliches Therapieversagen
Behandlungsfehler ist nicht die einzige denkbare Ursache: Keine HaftungBehandlungsfehler ist nicht die einzige denkbare Ursache: Keine Haftung