Wiss. Mitarbeiter Markus Junker Urheberrecht im Internet Vortragsreihe des AKI RheinMain e.V....
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Wiss. Mitarbeiter Markus Junker
Urheberrechtim Internet
Vortragsreihe des AKI RheinMain e.V.
Frankfurt, 24. Januar 2002
Institut für Rechtsinformatik
- Universität des Saarlandes -
I. Überblick - Die Perspektive des Juristen
II. Einblick - Ausgewählte urheberrechtliche Fragen
III. Ausblick - Informationen zum Urheberrecht im Internet
Institut für Rechtsinformatik
- Universität des Saarlandes -
[Folie Nr. 2]
1. Geltung des Urheberrechts im Internet
2. Grundgedanken des Urheberrechts
3. Rechtsquellen des Urheberrechts
Institut für Rechtsinformatik
- Universität des Saarlandes -
[Folie Nr. 3]
I. 1. Geltung des Urheberrechts im Internet
Institut für Rechtsinformatik
- Universität des Saarlandes -
[Folie Nr. 4]
Internet
I. 1. Geltung des Urheberrechts im Internet
Institut für Rechtsinformatik
- Universität des Saarlandes -
[Folie Nr. 5]
Das Internet ist
=> global
=> dezentral
=> digital
=> Ist das Internet ein rechtsfreier Raum?
I. 1. Geltung des Urheberrechts im Internet
Institut für Rechtsinformatik
- Universität des Saarlandes -
[Folie Nr. 6]
Geltung des Urheberrechts?
Ja!
Probleme:
=> Welches Recht ist anwendbar? => Die Gerichte welchen Staates sind international zuständig?
I. 1. Geltung des Urheberrechts im Internet
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 7]
Durchsetzung von Urheberrechten:
Schwierig! Schutz mit Hilfe von Technik
(Suchmaschinen, Rights Protection System, Kopierschutz, Electronic Copyright Management Systems u.a.)
Grenzen der Technik („Code as Law“)?
Inwieweit dürfen technische Schutzmaßnahmen die gesetzlichen Rechte des Nutzers einschränken?
1. Geltung des Urheberrechts im Internet
2. Grundgedanken des Urheberrechts
3. Rechtsquellen des Urheberrechts
Institut für Rechtsinformatik
- Universität des Saarlandes -
[Folie Nr. 8]
I. 2. Grundgedanken des Urheberrechts
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 9]
Urheberrecht:
Schutz der Persönlichkeit und wirtschaftlicher Interessen
Recht, einem anderen etwas zu verbieten
kein ewiges oder unbeschränktes Recht
I. 2. Grundgedanken des Urheberrechts
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 10]
Begründung:
• Schutz des Ergebnisses geistigen individuellen Schaffens
• Ausgleich für die zur Schaffung geistiger Güter erforderlichen Investitionen
• Belohnung für Beitrag zur Kulturentwicklung
Auch das Internet ist kein „rechtsfreier Raum“! Aber: Die Durchsetzung des Rechts ist schwierig.
1. Geltung des Urheberrechts im Internet
2. Grundgedanken des Urheberrechts
3. Rechtsquellen des Urheberrechts
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 11]
I. 3. Rechtsquellen
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 12]
- Internationale Ebene
- Europäische Ebene
- Nationale Ebene
I. 3. Rechtsquellen - Nationale Ebene
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[Folie Nr. 13]
Urheberrechtsgesetz (UrhG) Verlagsgesetz (VerlG) Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
Gesetzesentwürfe im Bereich Urhebervertragsrecht und zur Umsetzung der „Multimedia-RL“; Entwurf eines 5. UrhR-ÄndG
Rechtsrahmen für das Internet - IuKDG + EGG (Bund) - MDStV (Länder)
I. Überblick - Die Perspektive des Juristen
II. Einblick - Ausgewählte urheberrechtliche Fragen
III. Ausblick - Informationen zum Urheberrecht im Internet
Institut für Rechtsinformatik
- Universität des Saarlandes -
[Folie Nr. 14]
II. Einblick - Ausgewählte urheberrechtliche Fragen
1. Unter welchen Voraussetzungen ist ein Werk
urheberrechtlich geschützt?
2. Wer ist Inhaber des Urheberrechts?
3. Welche Rechte hat der Urheber?
4. Welche Nutzungshandlungen sind von
Gesetzes wegen zulässig?
5. Wie kann man die Rechte „erwerben“?
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 15]
II. 1. Urheberrechtlicher Schutz
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 16]
a) Entstehung des Schutzes
b) Umfang des Schutzes
c) Ende des Schutzes
II. 1. a) Entstehung des Schutzes
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 17]
aa) Materielle Voraussetzungen:
„persönliche Schöpfung“ mit „geistigem
Gehalt“
„eine ihn repräsentierende sinnlich
wahrnehmbare Formgestaltung“ (<> Idee)
„schöpferische Eigentümlichkeit“
(<> durchschnittliches, handwerksmäßiges
Schaffen ohne individuelle Eigenheiten)
II. 1. a) Entstehung des Schutzes
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 18]
bb) Keine formellen Voraussetzungen:
Keine Eintragung oder Registrierung
erforderlich!
<> Register für anonyme und pseudonyme
Werke
<> Gewerbliche Schutzrechte
Kein Urheberrechtsvermerk erforderlich!
II. 1. a) Entstehung des Schutzes
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 19]
cc) Fall: „Recht haben, Recht bekommen“
Ein Projekt-Team hat eine Lernsoftware entwickelt, mit deren Hilfe man sich die Lehrinhalte „spielerisch“ aneignen kann.
Das Team möchte die Software mehreren Verlagen zur Vermarktung anbieten, befürchtet aber, daß die Idee „geklaut“ wird.
Was soll das Team tun?
II. 1. a) Entstehung des Schutzes
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 20]
(1) „Recht haben“:
(a) Urheberrecht (b) Leistungsschutzrechte(c) Geschmacksmuster („kleines Urheberrecht“)
(d) Patentrecht und andere technische gewerbliche Schutzrechte
(e) Kennzeichenrecht (Marken- und Titelschutz)(f) Wettbewerbsrecht
(g) Vertraglicher Schutz
II. 1. a) Entstehung des Schutzes
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 21]
(2) „Recht bekommen“:
(a) Beweisen im Streitfall
- Partei- Zeugen- Sachverständige- Urkunden- sog. „Augenscheinsobjekte“
II. 1. a) Entstehung des Schutzes
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 22]
(2) „Recht bekommen“:
(b) Allgemeine Tipps
(aa) Zusendung in versiegeltem Umschlag an sich selbst (Poststempel bzw. Zustellungsurkunde als Nachweis); Alternative: elektronische Signatur
(bb) Hinterlegung bei Notar oder Rechtsanwalt
(cc) Bekanntmachen in der Öffentlichkeit
II. 1. a) Entstehung des Schutzes
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 23]
(2) „Recht bekommen“:
(c) Speziell zum Urheberrecht
(aa) Kein Register in D (aber ggf. Registrierung beim US Copyright Office)
(bb) Anmeldung des Werkes bei einer Verwertungsgesellschaft als Indiz
(cc) Urheberrechtsvermerk!
II. 1. a) Entstehung des Schutzes
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 24]
(2) „Recht bekommen“:
=> Urheberrechtsvermerk:
© + Name + Jahreszahl der ersten Veröffentlichung
All Rights Reserved
Alle Rechte vorbehalten
II. 1. Urheberrechtlicher Schutz
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 25]
a) Entstehung des Schutzes
b) Umfang des Schutzes
c) Ende des Schutzes
II. 1. b) Umfang des Schutzes
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[Folie Nr. 26]
aa) Umfang des Schutz abhängig von
Werkarten
bb) Sonderfall: Werke der
Wissenschaft:
(1) Äußere Form
(2) Innere Form
II. 1. b) Umfang des Schutzes
cc) Fall: „Die Web-Site“ D möchte für sein Unternehmen eine Web-Site erstellen und dabei insbesondere die folgenden Komponenten verwenden: - Namen und Fotos ausgewählter Personen; - Anfahrts- und Lageplan sowie Foto des Gebäudes;- Texte zur Beschreibung der Unternehmenstätigkeit;- Fotos und Texte des Sortiments mit Testberichten;- Hintergrundmusik;
Sind diese einzelnen Komponenten urheberrechtlich geschützt? Was ist jeweils geschützt?
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 27]
II. 1. b) Umfang des Schutzes
– Texte incl. Software (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG)
– Hintergrundmusik (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG; ggf. Rechte der ausübenden Künstler (§§ 73 ff. UrhG) und der Tonträgerhersteller (§§ 85f. UrhG))
– Bilder / Grafiken (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG)
– Fotos (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, §§ 72ff. UrhG)
– Videos (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG, § 95 UrhG)
– Pläne/Karten (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG)
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[Folie Nr. 28]
II. 1. b) Umfang des Schutzes
– Bearbeitungen (§ 3 UrhG -> § 23 UrhG)
Bsp.: Verfilmung oder Übersetzung eines Buches
– Sammel- und Datenbankwerke
(§ 4 UrhG <=> §§ 87a ff. UrhG)
Bsp.: CD-ROM (Lexikon <=> Telefonbuch)
– Amtliche Werke (§ 5 UrhG)
Bsp.: Gesetzestexte, Gerichtsentscheidungen
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 29]
II. 1. Urheberrechtlicher Schutz
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 30]
a) Entstehung des Schutzes
b) Umfang des Schutzes
c) Ende des Schutzes
II. 1. c) Ende des Schutzes
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[Folie Nr. 31]
„70 Jahre nach dem Tode des Urhebers“
=> International verschieden (Bsp.: Projekt
Gutenberg)
=> Aber: EG-RL von 1993 / auch in den USA
(„Sonny Bono Copyright Term Extension
Act“ von 1998)
Exkurs:
Rechtsfragen rund um die Web-Site
(1) Wahl des Domain-Namens
(2) Zulassung erforderlich?
(3) Datenschutz
(4) Jugendschutz
(5) Anbieterkennzeichnung und Impressum
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 32]
Exkurs:
(5) Impressum?
(a) Anbieterkennzeichnung
(b) Hinweise zur Haftung
(c) Hinweise zu Urheber- und Kennzeichenrechten
(d) Hinweise zu Datenschutz und Datensicherheit
(e) Barrierefreier Zugang für (Seh-) Behinderte
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 33]
Exkurs:
Fall: „Die Anbieterkennzeichnung“
Professor P hat eine Web-Site eingerichtet und möchte nun die Anbieterkennzeichnung erstellen.
Frage 1: Woraus ergibt sich die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung?
Frage 2: Welche Teile der Web-Site sind Teledienste, welche Mediendienste?
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 34]
Exkurs:
Frage 3: Wer ist Anbieter, die Universität oder Professor P?
Frage 4: Welche Angaben muß die Anbieterkennzeichnung nach dem TDG enthalten?
Frage 5: Welche Angaben muß die Anbieterkennzeichnung nach dem MDStV enthalten?
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 35]
Exkurs:
Frage 6: Muß das Impressum von jedem Dokument der Web-Site aus durch einen Link erreichbar sein?
Frage 7: Gilt die Pflicht auch für ein Intranet?
Frage 8: Welche Sanktionen drohen bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung?
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 36]
II. Ausgewählte urheberrechtliche Probleme
1. Das Werk
2. Der Urheber
3. Rechte des Urhebers
4. Schranken der Rechte
5. Urhebervertragsrecht
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 37]
II. 2. Der Urheber
a) „Urheber ist der Schöpfer des Werkes.“
=> niemals eine GmbH oder eine andere juristische Person!
=> nicht der Arbeitgeber! Aber Einräumung von Nutzungsrechten. Sonderfall: Computerprogramme
=> Problem: Urheberschaft beim Zusammenwirken mehrerer Personen
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 38]
II. 2. Der Urheber
b) Fall: „Die Doktorarbeit“
Dr. D möchte seine Doktorarbeit im Internet
veröffentlichen. Sein Doktorvater, Professor P,
behauptet, er habe ihm das Thema gegeben
und sei als Miturheber berechtigt, seine
Zustimmung zur Veröffentlichung im Internet
zu verweigern.
Wie ist die Rechtslage?
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 39]
II. Ausgewählte urheberrechtliche Probleme
1. Das Werk
2. Der Urheber
3. Rechte des Urhebers
4. Schranken der Rechte
5. Urhebervertragsrecht
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 40]
II. 3. Rechte des Urhebers
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 41]
Urheberpersönlichkeits-rechte (§§ 12ff. UrhG)
Verwertungsrechte (§§ 15ff. UrhG)
II. 3. Rechte des Urhebers
a) Urheberpersönlichkeitsrechte (§§ 12ff. UrhG)
Insbesondere:
- Veröffentlichungsrecht
- Anerkennung der Urheberschaft
- Schutz vor Entstellung des Werkes
auch: Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 42]
II. 3. Rechte des Urhebers
b) Verwertungsrechte (§§ 15ff. UrhG)
Verwertung in körperlicher und in unkörperlicher Form, z.B.:
aa) Vervielfältigungsrecht (z.B. Druck, Upload auf Server)bb) Verbreitungsrecht (z.B. Buch)cc) Recht der öffentlichen Wiedergabe (z.B. Internet)
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 43]
II. 3. b) Verwertungsrechtliche Befugnisse
Sonderprobleme
Links, insbesondere=> Normal Links Embedded Links (Inline Links, Frames)
=> Surface Links Deep Links
Exkurs: Schutz von Linksammlungen
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 44]
II. Ausgewählte urheberrechtliche Probleme
1. Das Werk
2. Der Urheber
3. Rechte des Urhebers
4. Schranken der Rechte
5. Urhebervertragsrecht
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 45]
II. 4. Schranken der Rechte
a) Überblick
aa) Nur Verwertungsrechte
bb) z.T. statt Verbotsrecht nur Anspruch auf Vergütung (z.B. Verleihen und Kopieren zum eigenen Gebrauch => VG WORT-Tantieme)
cc) z.T. auch kein Anspruch auf Vergütung (z.B. Zitatrecht (aber Änderungsverbot und Gebot der Quellenangabe)
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 46]
II. 4. Schranken der Rechte
b) Katalog von Vorschriften im UrhG („Schranken“), z.B.:
aa) Zitatrecht - § 51 UrhGbb) Öffentliche Wiedergabe - § 52 UrhGcc) Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch - § 53 UrhG
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 47]
II. 4. § 51 UrhG
Fall: „Zitat des Monats“
D aktualisiert die Web-Site seines Instituts regelmäßig.
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 48]
Er möchte in Zukunft ein „Zitat des Monats“ veröffentlichen.
Bestehen dagegen urheberrechtliche Bedenken?
II. 4. §§ 52, 53 UrhG
Fall: „Napster & Co.“
D bietet auf seiner Web-Site bekannte Musiktitel kostenlos zum Herunterladen an. E lädt sich die Datei herunter.
Wie ist die Rechtslage?
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 49]
II. 4. § 53 UrhG
Fall: „Das Online-Seminar“
D möchte für die 20 Teilnehmer seines Online-Kurses einen Aufsatz aus einer im V-Verlag erschienen Zeitschrift einscannen und per E-Mail als Unterrichtsmaterialien an die Teilnehmer versenden.
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 50]
Begeht er damit eine Urheberrechtsverletzung?
II. 4. § 53 UrhG
Fall: „Kopieren“
Student S kopiert sich von seinem Freund F das im V-Verlag neu erschienene Buch des Professors P samt Software-CD-ROM. S meint, das Buch sei einfach zu teuer, um es sich zu kaufen; er benötige es aber dringend für sein Studium.
Institut für Rechtsinformatik
- Universität des Saarlandes -
[Folie Nr. 51]
II. 4. § 53 UrhG
Frage 1: Begeht S eine Urheberrechtsverletzung, indem er sich das Lehrbuch kopiert?
Frage 2: Begeht S eine Urheberrechtsverletzung, indem er sich die Lernsoftware kopiert?
Institut für Rechtsinformatik
- Universität des Saarlandes -
[Folie Nr. 52]
II. 4. § 53 UrhG
Frage 3: Kann S die CD-ROM zumindestens für 24 Stunden kopieren und ausprobieren, um sie danach wieder zu deinstallieren, wenn sie ihm nicht gefällt?
Institut für Rechtsinformatik
- Universität des Saarlandes -
[Folie Nr. 53]
Exkurs:
Exkurs:
(1) Ablauf der Schutzfrist (§§ 64ff. UrhG)
=> gemeinfreie Werke, Public Domain
(2) Freie Benutzung von Werken (§ 24 UrhG)
=> z.B. Satire! Aber Vorsicht bei Musik!
(3) Amtliche Werke (§ 5 UrhG)
=> z.B. Gesetzestexte, Gerichtsentscheidungen
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 54]
II. Ausgewählte urheberrechtliche Probleme
1. Das Werk
2. Der Urheber
3. Rechte des Urhebers
4. Schranken der Rechte
5. Urhebervertragsrecht
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 55]
II. 5. Urhebervertragsrecht
a) Ausgangssituation:
- Nutzung nicht immer von Gesetzes wegen
zulässig („Schranken“)!
- Kein sog. „gutgläubiger Erwerb“ von
Nutzungsrechten!
- Haftungsrisiko (zivil- und strafrechtlich)!
=> Erwerb von Nutzungsrechten erforderlich!
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 56]
Exkurs: Haftung für Urheberrechtsverletzungen
Institut für Rechtsinformatik
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Copyright Markus Junker 1999 [Folie Nr. 57]
– strafrechtlich (§§ 106ff. UrhG)• Geld- und Freiheitsstrafe
– zivilrechtlich (§§ 97ff. UrhG• Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch
• Bereicherungsanspruch
• Schadensersatzanspruch> Haftungsfilter: § 8ff. TDG und § 5 MDStV
> Besonderheiten bei der Schadensberechnung
Beachte: Abmahnkosten
II. 5. Urhebervertragsrecht
b) Rechtsquellen:
aa) Normen
(1) Bürgerliches Gesetzbuch (Schuldrechtsreform zum 01.01.2002; Grenzen der Vertragsfreiheit, z.B. bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen)
(2) Urheberrechtsgesetz (Reform geplant; insbesondere „angemessene Vergütung“)
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 58]
II. 5. Urhebervertragsrecht
(3) Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (Recht der Verwertungsgesellschaften)
(4) Verlagsgesetz (nicht zwingend; in Praxis z.B. Empfehlungen der Verbände; Bsp.: Vereinbarung über Vertragsnormen bei wissenschaftlichen Verlagswerken)
(5) Tarifverträge
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 59]
II. 5. Urhebervertragsrecht
bb) Verträge
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen (2) Vertragsmuster(3) Beispiele:
(a) Verträge mit Verwertungsgesellschaften (auch sog. „Gesamtverträge“)(b) Arbeitsverträge (§§ 43, 69b UrhG)(c) GNU General Public License (GNU GPL)(d) Web-Design-Vertrag
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 60]
II. 5. Urhebervertragsrecht
c) Vertragsschluß:
aa) Zustandekommen eines Vertrages
(1) Vertragsfreiheit => Eingeschränkt bei Verträgen mit Verwertungsgesellschaften: sog. „Kontrahierungszwang“ (Grund: Monopolstellung)
(2) Willenserklärung erforderlich! => Schweigen keine Zustimmung, es sei denn, vereinbart!
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 61]
II. 5. Urhebervertragsrecht
bb) Sog. „rechtshindernde Einwendungen“ (1) Allgemeine Ew., z.B.:
(a) Schutz bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(b) Formbedürftigkeit:
=> vereinbarte Schriftform (Beweiszweck!)?
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 62]
II. 5. Urhebervertragsrecht
=> gesetzliche Schriftform?=> UrhG: nur § 40 Abs. 1 UrhG
(künftige Werke) => Bsp. Arbeitsrecht
=> Frage: Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form möglich?
(2) Spezielle Ew. im UrhG, z.B. Verträge über noch nicht bekannte Nutzungsarten
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 63]
II. 5. Urhebervertragsrecht
Fall: „Die Online-Bibliothek“
D hat zahlreiche Aufsätze in Fachzeitschriften des V-Verlags veröffentlicht.
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 64]
Er möchte diese nun im Unterricht austeilen und im Internet zum Download anbieten. Muß er den Verlag um Genehmigung bitten?
II. 5. Urhebervertragsrecht
cc) sog. „rechtsvernichtende Einwendungen“
(1) Allgemeine Ew.
(2) Besondere Ew. im UrhG:
=> Rückrufsrechte
- wegen Nichtausübung - wegen gewandelter Überzeugung
- im Verlagsgesetz
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 65]
II. 5. Urhebervertragsrecht
dd) sog. „rechtshemmende Einwendungen“
=> Verjährung (Neuregelung durch Schuldrechtsmodernisierungsgesetz)
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 66]
II. 5. Urhebervertragsrecht
d) Inhalt von Urheberrechtsverträgen
aa) Grundlagen:
(1) Keine Übertragung des Urheberrechts möglich (nur im Todesfall!)
(2) Stattdessen „Einräumung von Nutzungsrechten“
(3) Nur verwertungsrechtliche Befugnisse
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 67]
II. 5. Urhebervertragsrecht
bb) Umfang des Nutzungsrechts:
(1) einfache ./. ausschließliche Nutzungsrechte
(2) räumliche, zeitliche, inhaltliche Beschränkung; verschiedene Nutzungsarten
(3) Auslegung: Zweck des Vertrages
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 68]
II. 5. Urhebervertragsrecht
Fall: „Software für den Lehrstuhl“
Professor P hat über die Universität für seinen Lehrstuhl ein gängiges Textverarbeitungsprogramm eines bekannten Software-Unternehmens angeschafft.
Frage 1: Hat er mit dem Vertrag das Recht erworben, das Computerprogramm außer auf seinem eigenen PC auch auf dem PC der Sekretärin und den PCs der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu installieren?
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 69]
II. 5. Urhebervertragsrecht
Frage 2: Hat er mit dem Vertrag zumindestens das Recht erworben, das Computerprogramm auch auf seinem Laptop zu installieren?
Frage 3: Was gilt für Updates?
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 70]
II. 5. Urhebervertragsrecht
e) Checkliste „Rechteerwerb“
aa) Wie ermittelt man den Rechteinhaber?
(1) Hinweise auf dem Werkexemplar (Urheber-/ Lizenzvermerk)
(2) Digital Rights Management bei digitalen Werken
(3) Nachfrage bei Verbänden oder Verwertungsgesellschaften bzw. der Clearing-Stelle Multimedia (CMMV)
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 71]
II. 5. Urhebervertragsrecht
(4) Recherche in Datenbanken, z.B. US Copyright Office
(5) Recherche im Internet
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 72]
II. 5. Urhebervertragsrecht
bb) Erwerb von einem Inhaber eines Nutzungsrechten (z.B. Verwertungsgesellschaften, Verlage, Bild-Agenturen usw.)
(1) Ist die Lizenzkette zum Urheber nachgewiesen?
(2) Decken die vorgehenden Verträge die vorgesehene Nutzung inhaltlich, räumlich und zeitlich ab? Für welche Nutzungsarten wurde das Recht eingeräumt?
(3) Ist eine Weiterübertragung der Lizenz gestattet?
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 73]
II. 5. Urhebervertragsrecht
(4) Gibt es Indizien, daß die Rechte bereits zuvor an einen Dritten (z.B. sicherungshalber) übertragen wurden?
(5) Bestehen sonstige Risiken (z.B. Ausübung von Rückrufsrechten)?
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 74]
II. 5. Urhebervertragsrecht
cc) Vertragsklauseln
(1) Zusicherung des Lizenzgebers, keine Vorausverfügungen vorgenommen zu haben
(2) Zusicherung der Freiheit von Rechten Dritter
(3) Freistellung des Lizenznehmers durch den Lizenzgeber für die gesamte Dauer der Lizenz? Sind die Regreßansprüche auch realisierbar?
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 75]
I. Überblick - Die Perspektive des Juristen
II. Einblick - Ausgewählte urheberrechtliche Fragen
III. Ausblick - Informationen zum Urheberrecht im Internet
Institut für Rechtsinformatik
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Copyright Markus Junker 2001 [Folie Nr. 76]
III. Ausblick - Informationen zum Urheberrecht im Internet
1. Recherchieren im Internet
2. Juristische Internet-Angebote
3. Ausgewählte Web-Sites
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 77]
III. 3. a) Juristisches Internet-Projekt Saarbrücken, Abt. Urheberrecht
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 78]
Juristisches Internet-Projekt Saarbrücken - Abteilung Urheberrecht -
http://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht/
- Normen (Linksammlung)- Entscheidungen (Linksammlung)- Literatur (Lehrbücher, Kommentare usw.)- Diskussionsforum (Mailing-Liste URECHT)- u.a.
JurPC
Internet-Zeitschrift für Rechtsinformatik
http://www.jurpc.de/
Institut für Rechtsinformatik
- Universität des Saarlandes -
[Folie Nr. 79]
III. 3. b) JurPC
III. 3. c) remus
Projekt remus
(„Rechtsfragen von Multimedia und Internet in Schulen und Hochschulen“)
http://remus.jura.uni-sb.de/
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 80]