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WISO Mein Verein Ratgeber und Bedienanleitung für WISO Mein Verein 2008 Buhl Data Service GmbH

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WISO Mein Verein

Ratgeber und Bedienanleitung

für WISO Mein Verein 2008

Buhl Data Service GmbH

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WISO Mein Verein 2008

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Lizenz durch ZDF Enterprises

© copyright Buhl Data Service GmbH

Software-Entwicklung, Produktion und Vertrieb: Buhl Data Service GmbH

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Inhalt

InhaltTeil 1

WISO Ratgeber

Vorwort ............................................................................................................9

Einleitung ......................................................................................................11

Aller Anfang ist gar nicht so schwer – die Vereinsgründung ......................17

Wer darf einen Verein gründen? ............................................................17Vor der Gründung ...................................................................................20Die Gründungsversammlung .................................................................27Die Satzung ............................................................................................48Mitgliedschaft .........................................................................................56Beiträge ...................................................................................................57Vorstand ..................................................................................................58Die Mitgliederversammlung ...................................................................60Satzungsänderungen .............................................................................77Die Vereinsanmeldung ...........................................................................78

Es passiert schneller, als man denkt – das Haftungsrisiko .........................87

Wenn der Verein pleite ist ......................................................................89

Wie man in den Wald hineinruft – die Öffentlichkeitsarbeit ........................99

Stiefkind Pressewart ...............................................................................99Aufbau der Öffentlichkeitsarbeit im Verein ..........................................101Die Pressekonferenz ............................................................................124Es gibt auch noch andere … ...............................................................126

Aus Alt mach Jung – der Nachwuchs ........................................................131

Das liebe Geld - die Vereinsfinanzen .........................................................137

Spenden: Ohne geht es nicht ..............................................................162Förderung durch öffentliche Stellen ....................................................172Es gibt noch andere Geldquellen ........................................................176Die Buchführung eines Vereins ...........................................................181

Rechte und Pflichten – die Vorstandsarbeit ..............................................187

Was sein muss, muss sein – die Mitgliederversammlung ........................199

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WISO Mein Verein 2008

Themen der Mitgliederversammlung ...................................................219

Gute Planung für vollen Erfolg – die Vereinsveranstaltung ......................223

1 Veranstaltungsart ...............................................................................2252 Veranstaltungsort ..............................................................................2263 Kalkulation .........................................................................................2274 Veranstaltungstermin ........................................................................2285 Programm ..........................................................................................2296 Teilnehmer (Aktive und Veranstalter) ................................................2307 Terminabstimmungen .......................................................................2358 Sicherheitsfragen ..............................................................................2359 Versicherungen ..................................................................................23710 GEMA ..............................................................................................23911 Behördenabsprachen ......................................................................24112 Werbung ..........................................................................................24213 Hinweistafeln ...................................................................................24214 Vorbesprechung aller Akteure ........................................................24315 Beginn der Veranstaltung ................................................................243Und danach... .......................................................................................244

Anhang: Gesetze, Vorschriften, Urteile ......................................................251

Urteile ....................................................................................................340

Teil 2

Bedienanleitung

Liebe Leserin, lieber Leser, ........................................................................367

Systemvoraussetzungen ......................................................................367Wie Sie „WISO Mein Verein 2008“ installieren ....................................367Hilfe und Support .................................................................................369Was bedeutet Aktualitätsgarantie? ......................................................370

WISO Mein Verein 2008: Eines für alles! ...................................................371

Vereinsführung ohne Verwaltungsausbildung ....................................372Blitzbrief in 60 Sekunden ....................................................................374Ein- und Ausgabe à la carte .................................................................375

So finden Sie sich in „WISO Mein Verein 2008“ zurecht ...........................379

Oberflächlich betrachtet: Die Programmbereiche ..............................379Ihre Vereinszentrale: Ganz entspannt im Hier und „Heute“ ................382

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Inhalt

Allgegenwärtige Kontextmenüs ...........................................................383Karteikarten, Tastatur und Funktions-“Buttons“ ..................................385Tolle Turbo-Tasten .................................................................................385Noch mehr praktische Tastenkürzel ....................................................386Suchen und sortieren ...........................................................................387Tabellen anpassen, filtern und weiterverarbeiten ................................388Ich freu‘ mich auf „Mein Verein“! .........................................................389

Ihr Verein in „Mein Verein 2008“ ................................................................391

Der Ersteinrichtungs-Assistent ............................................................3911. Schritt: Die Vereinsdaten .................................................................3922. Schritt: Die Bankdaten .....................................................................3933. Schritt: Die Beitragssätze ................................................................396Individuelle Zahlungsweise ..................................................................3974. Schritt: Der Datenimport ..................................................................397Zu-ga-be: Briefbogen gestalten ...........................................................402

Los geht‘s: Aller Anfang ist leicht ..............................................................409

Das erste Mitglied ................................................................................409Die ersten Mitteilungen ........................................................................415Der erste Newsletter ............................................................................417Der erste Rundbrief / Serienbrief .........................................................419Die ersten Glückwünsche ....................................................................422Die ersten Termine und Aufgaben ......................................................423Die erste Veranstaltung ........................................................................427Die erste Beitragsrechnung .................................................................431Die erste Lastschrift / Abbuchung .......................................................435Die erste Überweisung .........................................................................439Der erste Kontoauszug .........................................................................441Die erste Bank-Buchung ......................................................................443Der erste Kassenbuch-Eintrag .............................................................446Die erste Mahnung ...............................................................................448Die erste Spendenbescheinigung .......................................................450Die ersten Auswertungen .....................................................................453Die erste Datensicherung .....................................................................455

Tipps und Tricks für Fortgeschrittene ........................................................459

Teamsache: Geteiltes Leid... ...............................................................459

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Programmeinstellungen .......................................................................461Erweiterte Vereins-Konfiguration .........................................................462Textbausteine .......................................................................................464Inventar-Verzeichnis .............................................................................466SMS-Versand ........................................................................................468

Ihre Meinung: Rückblick und Ausblick ......................................................471

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Inhalt

Teil 1

WISO Ratgeber

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Inhalt

Vorwort„Vereinsmeierei“ – gemeint sind damit in der Umgangssprache unerfreuliche Be-gleiterscheinungen des Vereinswesens, wie zum Beispiel Pöstchenjagd, Klüngel und Intrigen.

Die beste Software, das beste Sachbuch kann gegen diese (möglichen) Schattensei-ten der Vereinsarbeit selbstverständlich keine Handreichungen bieten.

Gegen ein mögliches Übel im Vereinsleben aber möchte WISO Mein Verein ein Gegenmittel liefern: das Übel der Bürokratisierung. Verwaltung muss sein, aber sie soll die Kreativität und Kraft, die in Vereinen liegt, nicht lähmen. Mit WISO Mein Verein haben Sie zunächst ein effizientes Verwaltungsprogramm erworben. Das Begleitbuch zur Software möchte Ihnen als Mitglied oder Verantwortlichem eines Vereins darüber hinaus die Freiheit verschaffen, sich dem eigentlichen ideellen Vereinszweck zu widmen. Vereinsgründung, Satzungs- und Haftungsfragen, Mit-gliederwerbung und Öffentlichkeitsarbeit – nur einige der Themen, die Ihnen helfen sollen, die Arbeit im Verein erfolgreich zu gestalten.

Gliederung und Aufbau erlauben es Ihnen, das Buch wie ein Nachschlagewerk zu benutzen. Jedes Kapitel steht für sich, zukünftige Vereinsgründer werden sich zunächst für andere Themen des Buches interessieren als „alte Hasen“ im Vereins-geschäft.

WISO Mein Verein beruht in Konzeption und Inhalt auf einem früheren Begleitbuch zur WISO-Software VereinsVerwalter. Dieses Werk wurde gründlich überarbeitet und aktualisiert.

Mein Dank gilt Hartmut Fischer für die Vorlage und die zahlreichen hilfreichen Hinweise.

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Einleitung

EinleitungDeutschland – ein Land, das ohne seine Vereine heute kaum denkbar wäre. Egal ob Breitensport oder Kultur, soziales Engagement oder Völkerverständigung – kaum ein Bereich des gesellschaftlichen Lebens, in dem die Vereine keinen Einfluss hät-ten.

Deutschland ist aber auch ein Land, dessen Geschichte eng mit der Geschichte sei-ner Vereine verzahnt ist.

Dabei ist die Historie der freien Vereinsentfaltung in Deutschland noch gar nicht so alt. Bis Ende 1848 wachten die einzelnen deutschen Staaten mit Argusaugen über Zusammenschlüsse jeglicher Art.

Erst mit dem Reichsgesetz über die „Grundrechte des deutschen Volkes“ vom 27. Dezember 1848 wurde eine allgemeine Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit gesetzlich garantiert. Ein noch sehr zögerlicher Anfang, denn etliche Staaten des Deutschen Bundes verweigerten die Veröffentlichung der Grundrechte in ihren Ge-setzesblättern. Da dies aber für das Inkrafttreten notwendig war, galten die Grund-rechte – und also auch die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit – dort nicht.

Erst im Jahre 1871 legte die deutsche Reichsverfassung fest, dass das Vereins-recht Sache des Deutschen Reiches sei. Ein entsprechendes Gesetz gab es aber noch nicht.

Unter diesen Gegebenheiten hielten sich die Bürgerinnen und Bürger in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts bei Vereinsgründungen meist zurück. Gesangs- und Turnvereine bestimmten die Vereinslandschaft in Deutschland. Politisch-gesell-schaftliche Ambitionen hatten noch keinen Platz in den deutschen Vereinen ge-funden.

1861 wurde der Deutsche Schützenverband gegründet, ein Jahr später der Deutsche Turnerbund und der Deutsche Sängerbund. Im Jahre 1865 fand dann das erste of-fizielle Deutsche Sängerfest in Dresden statt.

Der Erste Weltkrieg führte zu einem Zusammenbruch der Vereinsarbeit, da viele Mitglieder einberufen wurden. Dennoch bemühten sich in dieser Zeit viele Frauen, das Vereinsleben zumindest im Kleinen aufrechtzuerhalten.

Anfang der Zwanzigerjahre hatten die Menschen andere Probleme. Die schwierige wirtschaftliche Situation und die steigende Arbeitslosigkeit waren kein guter Nähr-boden für Vereinstätigkeiten.

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Kaum hatten die Nationalsozialisten die Macht übernommen, gingen sie daran, die Vereine für ihre Zwecke einzuspannen. 1933 wurden die Arbeitervereine kurzer-hand verboten. Die anderen Vereine wurden gleichgeschaltet und mussten sich dem Deutschen Dachverband anschließen. Vorstände durften jetzt nicht mehr gewählt werden – sie wurden von den Machthabern bestimmt.

Heute – mehr als sechzig Jahre nach dem Zweiten Weltkrieg – hat sich Deutschland und mit ihm seine Vereinslandschaft stark verändert.

Nach einer Erhebung des Bundesverbandes Deutscher Vereine und Verbände aus dem Sommer 2005 gab es zu diesem Zeitpunkt über eine halbe Million eingetra-gener Vereine (genau 594.277). Seit 2001 waren knapp 50.000 Neugründungen hinzugekommen. Ein Beweis dafür, dass das Vereinsleben in Deutschland ungebro-chen ist. Schätzungen gehen davon aus, dass mehr als 40 Millionen Menschen in Deutschland in Vereinen organisiert sind.

Vereine, die sich stark der Tradition verpflichtet fühlen, dürfen sich allerdings nicht darüber wundern, dass sie Nachwuchssorgen haben. Andere Vereine, die ih-ren Grundsätzen treu bleiben, aber gleichzeitig ihre Angebote aktualisieren, haben diese Probleme in geringerem Maße.

Dies zeigt auch die Veränderungen im Spektrum der Vereinslandschaft an sich: Der Fußballverein sieht sich auf einmal von anderen Sportvereinen herausgefordert, die Trendsportarten zum Thema haben. Der altehrwürdige Diskussionszirkel muss erkennen, dass die Bürgerinitiative eine ernst zu nehmende Konkurrenz darstellt.

Aber gerade diese Veränderungen in der deutschen Vereinslandschaft sind ein Be-weis dafür, dass diese Form der freiwilligen Zusammenarbeit durchaus kein Relikt aus vergangenen Zeiten ist, in dem sich nur die Anhänger des Turnvaters Jahn, einige unermüdliche Sangesbrüder und -schwestern oder Taubenzüchter tummeln.

Im Themenspektrum der Vereine steht der Sport trotz allem immer noch an erster Stelle. Zwar mussten die Sportvereine in den vergangenen Jahren Mitgliederver-luste hinnehmen, und so mancher Verein hat sogar seine Arbeit eingestellt, doch einem Teil der Sportvereine kann man den Vorwurf nicht ersparen, dass versäumt wurde, sich den aktuellen und durchaus auch Moden unterworfenen Wünschen der Menschen zu öffnen. So schlossen sich viele Anhänger des „Nordic Walking“ in Gruppen zusammen. In vielen ortsansässigenSportvereinen findet man zu dieser inzwischen auch schon fast zehn Jahre alten „Trendsportart“ dagegen immer noch kein Angebot. Kein Wunder, dass hier Mitglieder verloren gehen.

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Einleitung

Doch diese Entwicklungen bedeuten nicht, dass die Vereinskultur in Deutschland dem Ende entgegengeht. Im Gegenteil: Täglich formieren sich neue Gruppen und organisieren sich aus den unterschiedlichsten Gründen und Motiven in Vereinen. Diese Kultur der organisierten Freizeitaktivität und des Engagements – nicht zuletzt für das Gemeinwohl – hat eine lange Tradition und ist gleichzeitig so lebendig wie eh und je. Gleichgültig, ob es sich um junge Vereine oder um Traditionsvereine handelt – sie alle gehören zu unserer Gesellschaft und übernehmen wichtige Funk-tionen, deren Wert durchaus allgemein geschätzt und anerkannt wird.

Diese Anerkennung spiegelte sich in vergangenen Jahren auch in einer recht groß-zügigen Förderung wider. Doch das hat sich geändert. Die öffentlichen Kassen sind leer. Öffentliche Gelder fließen deshalb für die Vereine immer spärlicher.

Dies hat zur Folge, dass viele Vereine einen wirtschaftlichen Überlebenskampf füh-ren müssen. Neue Geldgeber und Sponsoren müssen gesucht und gefunden, Kosten müssen eingespart werden. Doch häufig interessieren die Spenden- und Sponsoren-gelder auch den Fiskus. Deshalb zwingt die angespannte Finanzsituation nicht nur zur Suche nach neuen finanziellen Quellen. Sie verlangt auch nach einer übersicht-lichen und rechtlich einwandfreien Verwaltung des Vereins.

Ein funktionierender Verein braucht nicht nur klare Ziele, das lebendige Engage-ment seiner Mitglieder und die finanziellen Mittel zur Realisierung seiner Aufga-ben. Von Anfang an müssen auch die gesetzlichen Gesichtspunkte beachtet wer-den. Das beginnt bei der Vereinsgründung und geht über das Steuerrecht bis hin zur Vereinsauflösung.

Diese gesetzlichen Bestimmungen stellen keine „Schikane“ gegenüber Vereinsgrün-dern und -mitgliedern dar. In den meisten Fällen dienen sie dazu, jene zu schützen, die bereit sind, für ihren Verein Zeit und Geld zu opfern.

Insbesondere dann, wenn es um die finanziellen Angelegenheiten geht, hilft der Gesetzgeber, indem er Haftungsfragen eindeutig klärt. Darum – aber nicht nur darum – ist es im Sinne eines jeden Vereins, den rechtlichen Ansprüchen Genüge zu leisten.

Darüber hinaus fallen auch Verwaltungsaufgaben an: So müssen Finanzen verwal-tet, Mitgliederdateien geführt, Anträge an Behörden gestellt werden. Eine Menge Schreib- und Bürokram, für den man in den Vereinen nur selten jemanden findet, der dies wirklich gerne macht.

Die meisten Vereine können sich keine hauptamtliche Geschäftsführung erlauben, sodass diese Arbeit von Freiwilligen nach Feierabend erledigt wird. Es soll in die-

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sem Handbuch nicht verschwiegen werden, dass gerade die finanzielle Seite des Vereinslebens für die aktiven Mitglieder – insbesondere für den Vorstand – Risiken birgt. Die rechtlichen Regelungen beinhalten auch die klare Verteilung von Ver-antwortlichkeiten.

So darf ein Verein nicht auf eine Buchhaltung verzichten. Diese muss den Anforde-rungen des Gesetzgebers entsprechen. Auch die Situation der Mitglieder während der Vereinstätigkeit muss bedacht werden. Wie sieht es beispielsweise bei Unfällen aus? Wer haftet, wie sind die Mitglieder versichert? Fragen, die zur eigenen Sicher-heit des Vereins und seiner Mitglieder geklärt sein müssen.

Auf den folgenden Seiten wollen wir Ihnen zeigen, wie man einen Verein erfolg-reich gründet und führt. Dabei lassen sich möglicherweise nicht jede Idee und jeder Tipp ohne Weiteres auf Ihren Verein übertragen. Sie werden aber eine Menge Anregungen bekommen, die Ihnen helfen, Ihren Verein ohne Schwierigkeiten zu gründen und das Vereinsleben lebendig und erfolgreich zu gestalten.

In diesem Buch soll es um kleine und mittlere Vereine gehen, nicht um Großverei-ne, die eher wie Wirtschaftsunternehmen zu führen und zu verwalten sind. Gerade die kleineren Vereine sind – auch aus finanziellen Gründen – auf ein hohes En-gagement ihrer Mitglieder angewiesen. Dieses Buch hat das Ziel, den engagierten Vereinsfreunden zu helfen, damit der Spaß an der Vereinsarbeit nicht über den „bürokratischen Hürden“ verloren geht.

Aller Anfang ist gar nicht so schwer – die VereinsgründungDer erste Teil dieses Ratgebers befasst sich mit der Vereinsgründung. Hier wird aufgezeigt und erläutert, welche Unterschiede zwischen einem rechtsfähigen und einem nicht rechtsfähigen Verein bestehen. Auch die Frage, was unter einem Wirt-schaftsverein und was unter einem Idealverein zu verstehen ist, wird beantwortet. Der Leser erfährt, wie man eine Gründungsversammlung für einen Idealverein vor-bereitet und was bei der Durchführung zu beachten ist. Es wird erläutert, welche Mindestanforderungen an eine Satzung zu stellen sind. Sie erfahren, wie man die Eintragung ins Vereinsregister beantragt und warum diese Eintragung so wichtig ist. Sollte Ihr Verein also schon als eingetragener Verein (e.V.) anerkannt sein und auch die Gemeinnützigkeit erhalten haben, können Sie dieses Kapitel übersprin-gen.

Es passiert schneller als man denkt – das HaftungsrisikoIm zweiten Teil geht es um die Haftungsfragen in einem Verein. Wer muss für finanzielle Schäden aufkommen und wie kann man sich dagegen absichern? Wie sieht es bei Unfällen der Vereinsmitglieder aus? Welche Versicherungen müssen,

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Einleitung

sollten oder können Vereine abschließen, um die Risiken des Alltags zu minimie-ren? Ein besonders wichtiger Aspekt, der leider häufig unterschätzt und vernach-lässigt wird.

Wie man in den Wald hineinruft – die ÖffentlichkeitsarbeitFür einen Verein gilt der Grundsatz „Tue Gutes und rede darüber“. Deshalb befasst sich der dritte Teil dieses Buches mit der Öffentlichkeitsarbeit. Gerade bei der Be-schaffung finanzieller Mittel spielt die Öffentlichkeitsarbeit eine besonders wichtige Rolle. Gutes Medienmanagement öffnet die Pforten zu Behörden, zu Unternehmen und zur gesamten Bevölkerung. Der Bekanntheitsgrad eines Vereins entscheidet darüber, ob man Spendengelder erhält und von Kommunen oder auch vom Kreis, vom Land, vom Bund, ja sogar von der Europäischen Union gefördert wird. Doch auch für den Nachwuchs ist der Bekanntheitsgrad wichtig: Die Jugendarbeit wird leichter, wenn der Verein in der Öffentlichkeit bekannt ist.

Aus Alt mach Jung – der NachwuchsIn diesem Kapitel wollen wir uns speziell mit der Frage befassen, wie man junge Menschen für die Vereinsarbeit begeistern kann und wie auch Traditionsvereine die Möglichkeit haben, Nachwuchs zu gewinnen. Dabei geht es nicht nur um neue An-gebote, sondern auch um die Frage, wie man traditionelle Aufgaben eines Vereins für junge Menschen attraktiv gestalten kann.

Das liebe Geld – die VereinsfinanzenEin Thema, um das man nicht herumkommt. Wie geht der Verein mit dem Finanz-amt um – und vor allem umgekehrt: wie das Finanzamt mit den Vereinen? Was ist der Unterschied zwischen Spendern und Sponsoren? Welche Abgaben müssen Vereine bezahlen und welche nicht? Wann wird aus einer Vereinstätigkeit mit Auf-wandsentschädigung ein lohnsteuerpflichtiges Beschäftigungsverhältnis? Wann wird bei Veranstaltungen Mehrwertsteuer fällig?

Gleichzeitig zeigt dieser Teil auf, wie man Firmen und Behörden ansprechen sollte, um von dort finanzielle Unterstützungen zu erhalten.

Rechte und Pflichten – die VorstandsarbeitIn diesem Teil geht es um die Rechte, aber auch um die vielfältigen Pflichten, die ein Vorstand zu erfüllen hat. Der Vorstand eines eingetragenen Vereins ist ver-gleichbar mit der Geschäftsführung eines Unternehmens. Entsprechend hoch ist seine Verantwortung. In diesem Teil wird auch die Frage beantwortet, ab wann der Verein eine Buchhaltung einrichten muss und wie diese auszusehen hat.

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Was sein muss, muss sein – die MitgliederversammlungJeder eingetragene Verein ist verpflichtet, Mitgliederversammlungen durchzufüh-ren, mindestens einmal im Jahr. Hier müssen bestimmte Tagesordnungspunkte ab-gearbeitet werden. Im allgemeinen Sprachgebrauch hat sich deshalb der Begriff der „Jahreshauptversammlung“ für dieses besondere Treffen eingebürgert. Wie diese richtig vorbereitet und durchgeführt wird, erklären wir in diesem Teil.

Gute Planung für vollen Erfolg – die Vereinsveranstaltungen Feste und Veranstaltungen gehören zu einem aktiven Vereinsleben. In diesem Ka-pitel erfahren Sie, wie man ein Fest plant und durchführt.

Dieser Leitfaden soll Ihnen als tägliche Hilfe bei der Vereinsarbeit dienen.

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Die Vereinsgründung

Aller Anfang ist gar nicht so schwer – die Vereinsgründung

Wer darf einen Verein gründen?Erschrecken Sie nicht, wenn Sie nachstehend als Erstes einen Auszug aus dem Grundgesetz vorfinden. Freuen Sie sich, dass bereits die Väter unserer Verfassung die Rolle der Vereine für unsere Gesellschaft als so wichtig eingestuft haben, dass sie diese unter den Schutz der Verfassung gestellt haben. Das Recht zur Vereins-gründung wurde von ihnen so hoch eingeschätzt, dass sie es sogar zu den Grund-rechten machten. Dies ist von besonderer Bedeutung, weil die Grundrechte nach Artikel 19 Absatz 2 des Grundgesetzes in keinem Falle in ihrem Wesensgehalt angetastet werden dürfen.In Artikel 9 des Grundgesetzes heißt es:

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwi-derlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbe-dingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern su-chen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen rechtswidrig.

Wie dieser Auszug belegt, hat jeder Deutsche das Recht, einen Verein zu gründen. Von diesem Recht wird erfreulicherweise reger Gebrauch gemacht.

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Ausländervereine und Religionsgemeinschaften

Ausländervereine: Da das Grundgesetz explizit von „Deutschen“ spricht, könnte man daraus ableiten, dass ausländische Mitbürger keine Vereine grün-den können. Dem ist jedoch nicht so. Das Vereinsrecht gibt auch Ausländern die Möglichkeit, Vereine zu gründen. Das „Gesetz zur Regelung des öffentli-chen Vereinsrechts“ (Vereinsgesetz) stellt hierzu fest:

(1) Die Bildung von Vereinen ist frei (Vereinsfreiheit).

(2) Gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit missbrauchen, kann zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nur nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschritten werden.

Mit der Aussage „Die Bildung von Vereinen ist frei“ wird mithin auch auslän-dischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern das Recht eingeräumt, sich in Clubs zu organisieren. Allerdings behält sich der Gesetzgeber hier weitergehende Rechte vor, solche Vereine zu verbieten. Sie können verboten werden, soweit ihr Zweck etwa das friedliche Zusammenleben, die öffentliche Sicherheit oder sonstigen erheblichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträch-tigt oder gefährdet. Weitere Gründe für ein mögliches Verbot von Ausländer-vereinen sind die Missachtung von Grundwerten der staatlichen Ordnung und die Anwendung oder auch nur die Befürwortung der Anwendung von Gewalt. Das Verbot ist die schärfste Waffe des Staates gegenüber solchen Vereinen. Anstelle des Verbots können gegenüber Ausländervereinen aber auch Betäti-gungsverbote erlassen werden, die sie auch auf bestimmte Handlungen oder bestimmte Personen beschränken können. Im Übrigen bleiben Ausländerver-einen gegenüber die gesetzlichen Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unberührt.

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Die Vereinsgründung

Religionsgemeinschaften: Sicherlich haben Sie auch schon von dem Be-griff des Religionsprivilegs gehört. Hierbei ging es um die Feststellung, dass es sich bei Religionsgemeinschaften und Vereinigungen, die sich die gemein-schaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen, nicht um Verei-ne handelt. Die Mütter und Väter des Grundgesetzes haben hierzu den Artikel 137 der Weimarer Verfassung vom 11. 08. 1919 ins Grundgesetz übernommen (Artikel 140 GG). Dieser bestimmt, dass Religionsgesellschaften ausdrücklich keine Vereine sind, sondern Körperschaften öffentlichen Rechts, die somit auch nicht nach dem Vereinsrecht sanktioniert werden können.

Leider wurde dieser Passus von extremistischen Gruppen missbraucht. Sie tarnten ihre Einrichtungen als Religionsgemeinschaften, um so ein Verbot durch das Vereinsgesetz zu umgehen. Unter dem Eindruck des Attentats auf das World –Trade Center am 11. September 2001 wurde deshalb im Bundestag beschlossen, diesen Passus zu streichen.

Dabei darf nicht übersehen werden, dass die Ausländervereine im Normalfall eine wichtige gesellschaftliche Funktion übernehmen. Sie tragen meist positiv zur Integration von ausländischen Mitbürgern bei.

Eine wichtige juristische Unterscheidungsform der Vereine muss vorab noch ein-geführt werden: Das Bürgerliche Gesetzbuch legt in § 21ff. fest, dass zwischen Vereinen ohne wirtschaftlichen Zweck (Idealvereine) und Vereinen, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (wirtschaftliche Vereine), unterschieden wird.

Der Idealverein verfolgt – wie der Namen schon sagt – idealistische Vereinszwecke. Diese müssen nicht unbedingt gemeinnütziger Natur sein. Aber auch der Idealver-ein kann wirtschaftliche Betätigungen ausüben, wenn diese nicht den Hauptzweck des Vereins darstellen. Sie dürfen allerdings nur eine Nebenrolle spielen und müs-sen dem idealistischen Zweck untergeordnet sein. So darf ein Sportverein während einer Sportveranstaltung einen Imbiss-Stand betreiben. Die Einnahmen des Standes müssen jedoch dem idealistischen Zweck des Vereins zugutekommen.

In diesem Ratgeber spielt der Wirtschaftsverein eine untergeordnete Rolle. Er kann beispielsweise nicht als gemeinnützig anerkannt werden. Er muss durch Beschluss des Bundesrats als rechtsfähig anerkannt werden. In diesem Buch ist mit Verein immer der „Idealverein“ gemeint, dessen Ziel es nicht ist, für seine Mitglieder ir-gendwelche Vermögensvorteile anzustreben.

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Da es sich bei der Gründung eines Vereins auch um einen juristischen Prozess han-delt, müssen die Gründungsmitglieder im Normalfall „geschäftsfähig“, also mindes-tens achtzehn Jahre alt sein.

Nach § 107 BGB kann aber auch ein Jugendlicher der älter als sieben, aber noch keine achtzehn Jahre alt ist, an einer Vereinsgründung unter bestimmten Voraus-setzungen mitwirken. Der Jugendliche gilt dann als „beschränkt geschäftsfähig“ und kann nur an einer Vereinsgründung teilnehmen, wenn daraus lediglich recht-liche Vorteile, aber keine Verpflichtungen entstehen.

Dies wäre der Fall, wenn beispielsweise ein Sportverein gegründet werden soll, der in seiner Satzung aufnehmen will, dass die Mitglieder der Jugendmannschaften keine Beiträge zu zahlen haben und die Sporteinrichtungen kostenlos nutzen dür-fen. Außerdem sind die Jugendlichen bei den Mitgliederversammlungen (hierauf gehen wir noch detailliert ein) lediglich teilnahme-, nicht aber stimmberechtigt. Unter diesen Voraussetzungen könnte ein Jugendlicher, der das achtzehnte Lebens-jahr noch nicht vollendet hat, durchaus an der Vereinsgründung teilnehmen.

Welche Bedeutung die Vereine für den Gesetzgeber haben, zeigt bereits die Tat-sache, dass die Vereinsgründung als Grundrecht erfasst wurde. Darüber hinaus schützt der Gesetzgeber die Vereinsmitglieder und stattet sie und den Verein mit Rechten und teilweise sogar Privilegien (zum Beispiel bei der Steuer) aus.

Allerdings hat er den Vereinen und vor allem den Vorständen auch eine Reihe von Aufgaben ins Stammbuch geschrieben, worauf wir in diesem Buch noch genauer eingehen werden. So wünschenswert die Gründung von Vereinen ist, sollte des-halb von vornherein klargestellt werden, dass die Arbeit im Vereinsvorstand eine verantwortungsvolle Aufgabe ist. Insbesondere wenn der Verein wächst, sind eine ganze Reihe von Vorschriften zu beachten. Es ist Ziel dieses Buches, Ihnen hierbei zu helfen.

Um den Missbrauch des Vereinsrechtes zu unterbinden, hat der Gesetzgeber einige juristische „Spielregeln“ aufgestellt, die man bei der Gründung beachten muss. Von diesen Spielregeln soll in diesem Kapitel die Rede sein.

Vor der GründungAm Anfang eines Vereins steht immer eine Idee. Man hat ein Ziel vor Augen und möchte sich hierfür aktiv einsetzen, um es zu verwirklichen. In den meisten Fällen ist es nicht möglich, die gesteckten Ziele im Alleingang zu erreichen. Darum sucht man Mitstreiter und trifft sich mit ihnen, um gemeinsam Strategien zu entwickeln,

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Die Vereinsgründung

mit denen das Ziel Realität werden kann. Damit ist meist der erste Schritt zur Grün-dung eines Vereins erfolgt.

Wenn es sich also nicht mehr um ein allgemeines „Thekengeplauder“ handelt, son-dern die Sache beherzt in Angriff genommen wird, ist es höchste Zeit, einen Verein zu gründen. Nur so wird die rechtliche Sicherheit – auch und gerade in finanzieller Hinsicht – garantiert.

Sie sollten also mit Ihren Mitstreitern Treffen vereinbaren, die darauf abzielen, einen Verein zu gründen. Dann befinden Sie sich in einer Vorphase, die bereits rechtliche und vor allem finanzielle Konsequenzen hat.

Kommt es nämlich nicht zur Gründung, haften Sie als Initiator für alle bis dahin entstandenen Kosten. Dabei handelt es sich nicht nur um die Kosten für die Kopien von Besprechungsunterlagen, sondern auch um das Honorar eines Anwalts, den Sie vielleicht zur Beratung konsultiert haben. Deshalb sollten in dieser Phase die Kosten so gering wie möglich gehalten werden. Auf keinen Fall sollten bereits An-schaffungen durchgeführt oder Verpflichtungen eingegangen werden, die erst nach der Gründung des Vereins von Nutzen wären.

Treffen Sie sich also mit Ihren Freunden, um einen Verein zu gründen, so ist dies faktisch schon die Vereinsgründung. Allerdings besitzt dieser Verein noch nicht den Zusatz „e.V.“, der sehr wichtig ist. Denn bei einem nicht eingetragenen Verein handelt es sich um einen sogenannten „nicht rechtsfähigen Verein“. Und dieser nicht rechtsfähige Verein birgt für die Mitglieder große Risiken und Gefahren. Vor allen Dingen, wenn es um finanzielle Transaktionen für den Verein geht.

Im Gesetz heißt es zu nicht rechtsfähigen Vereinen:

§ 54 Nicht rechtsfähige Vereine

Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Ge-sellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines sol-chen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Han-delnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

Im Unterschied zum rechtsfähigen Verein ist der nicht rechtsfähige Verein keine juristische Person. Er kann also kein Eigentum erwerben, darf aber Vereinsver-mögen besitzen. Dies können beispielsweise Einrichtung, Mitgliederbeiträge, aber auch Erbschaften, Schenkungen und Ähnliches sein. Ein nicht rechtsfähiger Verein kann unter Umständen sogar als gemeinnützig anerkannt werden – was aber in den seltensten Fällen gelingt.

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Der wichtigste Unterschied zum rechtsfähigen Verein besteht also in der Haftung einer für den Verein handelnden Person. Neben dem Verein haftet der Handelnde persönlich – gleichgültig, ob er eine Vollmacht besitzt oder nicht.

Dies bedeutet, dass die Mitglieder eines nicht eingetragenen – und damit nicht rechtsfähigen – Vereins mit ihrem gesamten Privatvermögen haften. Dies wird erst ab dem Moment ausgeschlossen, in dem man einen Verein mit Satzung nach den gesetzlichen Bestimmungen gegründet hat – die Gründungsabsicht reicht also nicht aus.

Üben Sie deshalb in keinem Fall Geschäfte für den nicht rechtsfähigen Verein aus, mit denen Sie größere finanzielle Verpflichtungen eingehen. Achten Sie auch dar-auf, dass ein solcher Verein entweder keine großen finanziellen Verpflichtungen eingeht (für die Sie dann mit Ihrem gesamten Vermögen mit haften). An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass auch ein nicht rechtsfähiger Verein eine Satzung haben kann, in der beispielsweise festgeschrieben wird, dass der Vorstand keine Schulden verursachen darf, die das Vereinsvermögen überschreiten.

Gehört ein Grundstück zum Vereinsvermögen eines nicht eingetragenen Vereins, ergibt dies neue Schwierigkeiten: Es müssen nämlich alle Mitglieder als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden. Dies hat aber zur Folge, dass bei jedem Mit-gliederzugang oder -abgang eine (kostenpflichtige) Grundbuchänderung zwingend vorgeschrieben ist.

Größtes Problem dürfte aber für einen nicht eingetragenen Verein die Finanzierung sein, da die Zuschüsse von Kommunen oder anderen öffentlich-rechtlichen Körper-schaften oft davon abhängig gemacht werden, dass der Verein rechtsfähig ist. Auch private Sponsoren halten sich meist zurück, wenn dem Vereinsnamen der wichtige Zusatz „e.V.“ fehlt.

Im Klartext: Beim nicht rechtsfähigen Verein ist es äußerst schwierig, Gelder zu bekommen, aber man kann sehr schnell sein privates Eigentum verlieren. Darum ist immer die Eintragung ins Vereinsregister anzustreben.

In den folgenden Kapiteln dieses Buches befassen wir uns ausschließlich mit dem rechtsfähigen Verein, der ins Vereinsregister eingetragen werden muss.

Die Rechtsfähigkeit des Vereins entsteht erst durch die Eintragung im Vereinsregis-ter, welche durch das „e.V.“ am Ende des Vereinsnamens signalisiert wird.

Wenn Sie immer noch Bedenken haben und den ganzen Aufwand scheuen, der mit einer Vereinsgründung und der Erlangung des Rechtstatus verbunden ist, sollten Sie die folgenden Seiten besonders gründlich und in Ruhe lesen. Sie werden dabei

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Die Vereinsgründung

schnell feststellen, dass die Vereinsgründung gar nicht so schwierig ist. Sie hat aber für den Verein selbst eine ganze Reihe nicht zu unterschätzender Vorteile:

GrundstückseigentumBei Grundstückseigentum wird der Verein als Eigentümer ins Grundbuch eingetra-gen, sodass Änderungen bei den Mitgliedern (Ein- oder Austritte) keinen Einfluss auf die Grundbucheintragung haben. Da Änderungen im Grundbuch gebühren-pflichtig sind, werden hier einige Kosten eingespart.

MitgliederhaftungGrundsätzlich haften die Vereinsmitglieder nicht für Vereinsschulden (die Haftung des Vorstands ist etwas anders geregelt und wird später behandelt). In nur sehr wenigen Ausnahmefällen kann es zu einer sogenannten Durchgriffshaftung kom-men. Die Durchgriffshaftung würde beispielsweise bei einem unlauteren Verhalten greifen. Doch in diesen Fällen steht die Justiz fast ausnahmslos auf der Seite des Mitglieds, sodass diese Haftung nur in den seltensten Fällen zum Tragen kommt. Dies gilt insbesondere für die ideellen Vereine.

KlagerechtDer eingetragene Verein kann im eigenen Namen klagen. Dabei müssen nicht alle Vereinsmitglieder Klage einreichen. Dies geschieht dann durch den Vorstand. Im Übrigen kann natürlich auch der Verein verklagt werden, da er als e.V. eine juris-tische Person darstellt.

VereinsvermögenDas Vereinsvermögen gehört dem Verein insgesamt, sodass kein einzelnes Mitglied Ansprüche erheben kann und die Vereinsarbeit dadurch empfindlich stören würde. Was übrigens mit dem Vereinsvermögen geschieht, wenn der Verein nicht mehr existiert, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch klar geregelt:

§ 45 Anfall des Vereinsvermögens

(1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.

(2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsor-gans bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaft-lichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.

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WISO Mein Verein 2008

(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermö-gen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an den Fiskus des Bundesstaats, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hatte.

Die Gründung eines Vereins, der ins Vereinsregister eingetragen werden soll, ist ein juristischer Akt. Hierzu gibt es einige Bestimmungen, die beachtet werden müssen, damit die Eintragung ins Vereinsregister klappt. Wichtigste Voraussetzungen sind:

• Gründungsmitglieder in ausreichender Zahl

• eine Gründungsversammlung, die ordnungsgemäß einberufen und durchge-führt wird

• eine Satzung, die den gesetzlichen Bestimmungen entspricht

Die GründungsmitgliederZu den wichtigsten Voraussetzungen für die Gründung eines Vereins gehören (Mit-)Menschen, die von den Zielen des zu gründenden Vereins überzeugt und bereit sind, dem Verein beizutreten. Die ersten Mitstreiterinnen und Mitstreiter werden Sie wahrscheinlich im Freundeskreis, bei Bekannten oder Familienangehörigen finden. Oft sind es aber auch Menschen, mit denen Sie ein Schicksal teilen –beispielsweise Krankheiten der Kinder, eigene Behinderungen oder Ähnliches. Die zukünftigen Vereinsmitglieder müssen

• sich mit den Zielen des zu gründenden Vereins identifizieren

• bereit sein, dem Verein beizutreten

• eine Gründungsversammlung durchführen

• eine Satzung als für den Verein verbindlich verabschieden

• die Vorstandsmitglieder entsprechend der beschlossenen Satzung wählen

Mindestanzahl der GründungsmitgliederEin Verein, der in das Vereinsregister eingetragen werden soll, braucht mindestens sieben Gründungsmitglieder, die bei der Gründungsversammlung persönlich anwe-send sein müssen. Dies ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im § 56 verankert. Sind zur Gründung weniger Personen anwesend, wird die Eintragung ins Vereins-register nach § 60 BGB verweigert.

Die sieben Vereinsgründer müssen persönlich bei der Gründungsversammlung an-wesend sein. Es reicht also nicht aus, wenn schriftliche Anträge zur Mitgliedschaft vorliegen.

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Die Vereinsgründung

Sollten weniger als sieben Personen zu einer Vereinsgründung versammelt sein, können diese zwar auch einen Verein gründen, denn formal reichen für die Ver-einsgründung zwei Mitglieder aus. Allerdings kann dieser Verein nicht ins Vereins-register eingetragen werden. Es handelt sich dann um einen nicht rechtsfähigen Verein, auf dessen Risiken bereits hingewiesen wurde.

Alter der GründungsmitgliederIm Normalfall müssen Gründungsmitglieder volljährig sein, also das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. In Ausnahmefällen können auch Jugendliche, die älter als sieben, aber noch keine achtzehn Jahre alt sind, Gründungsmitglieder werden, „wenn sie dadurch einen rechtlichen Vorteil“ erlangen. So heißt es im Juristen-deutsch. Auf dieses Thema sind wir ja bereits eingegangen. Dennoch noch einmal der Rat: Vereinsgründungen mit Jugendlichen unter achtzehn Jahren sollte man vermeiden – im Zweifelsfall wenden Sie sich an die Eltern, um mit ihnen den Ver-ein zu gründen.

Juristische Personen als GründungsmitgliederWenn sogenannte „juristische Personen“ wie zum Beispiel Firmen in der Rechts-form einer GmbH oder kommunale Körperschaften als Gründungs- oder Vereins-mitglieder agieren, ist die Gründung eines Vereins ebenfalls nicht ganz einfach. Hier sollten Sie im Zweifelsfalle juristischen Rat einholen. Denken Sie aber daran, die Kostenfrage mit den Vereinsmitgliedern zu klären, da der Verein noch kein e.V. ist und Sie im schlimmsten Fall die gesamten Kosten selbst tragen müssen.

Wie bereits dargelegt, wird der Verein durch seine Eintragung ins Vereinsregister ebenfalls zu einer „juristischen Person“. Er kann dann durchaus auch Mitglied in einem anderen Verein werden. Dies ist häufiger der Fall, als man zunächst an-nimmt. Denken Sie zum Beispiel an Sportvereine, die sich auf Kreis-, Landes- oder Bundesebene wieder zu Spitzenverbänden in Form eines Vereins zusammenschlie-ßen.

Bei der Gründung gelten grundsätzlich nur natürliche Personen als Gründungsmit-glieder. Man kann zum Beispiel nicht sagen, weil eine an der Gründung beteiligte Firma zehn Mitarbeiter beschäftigt, sei die Mindestzahl von sieben Mitgliedern erreicht. Dadurch ist auch sichergestellt, dass eine juristische Person (Firma) über keine automatische Mehrheit im Verein verfügt, weil hinter der juristischen viele natürliche Personen stehen.

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WISO Mein Verein 2008

Tipp:

Wie man Gründungsmitglieder findet

Meist findet man die ersten Mitstreiter im eigenen Freundes- oder Bekannten-kreis, wenn dort nicht sogar die Idee für den Verein geboren wurde.

Von einer Einladung zur Gründungsversammlung über die örtlichen Medien ist abzuraten. Zum einen ist sie juristisch problematisch (die Gründungsver-sammlung wird noch detailliert besprochen), zum anderen ist der Erfolg einer solchen Einladung nur selten gegeben. Hinzu kommt, dass durch eine solche öffentliche Bekanntgabe „Störenfriede“ auftauchen könnten, die vielleicht aus einem ganz anderen Zweck kommen, als von Ihnen gewünscht: Sie wollen die Vereinsgründung verhindern.

Planen Sie die Gründung einer Selbsthilfegruppe, informieren Sie sich, ob es in der Nähe bereits einen Verein mit gleichen Zielen gibt. Vielleicht existiert schon ein Spitzenverband, in dem sich andere Gruppen mit demselben Ziel zusam-mengeschlossen haben. Dort hilft man Ihnen gerne, die Vereinsgründung vor-anzutreiben.

Als Computerbesitzer können Sie auch einmal im Internet googeln oder in Fo-ren stöbern, um „verwandte Seelen“ zu finden, die an einer Vereinsgründung interessiert sein könnten.

Die beste Werbung ist die Mund-zu-Mund-Propaganda. Das gilt auch für die Gründung eines Vereins. Sprechen Sie am Stammtisch, bei der Geburtstagsfei-er oder wo auch immer über Ihr Anliegen und versuchen Sie die Anwesenden von der Wichtigkeit einer Vereinsgründung zu überzeugen.

Aber seien Sie bei Zusagen auch ein wenig skeptisch. Denn wichtig ist, dass die Gründungsmitglieder Ihnen nicht nur einen Gefallen tun wollen, sondern auch hinter den Vereinszielen stehen und bereit sind mitzuarbeiten.

Juristisch reicht es aus, wenn bei der Gründungversammlung (siehe nächstes Kapi-tel) die Mindestanzahl an Personen anwesend ist. Doch ein Verein besteht ja nicht nur aus der formalen Gründung. Für die Vereinsarbeit benötigen Sie später die Unterstützung möglichst vieler aktiver Vereinsmitglieder.

Praktisch für die Überzeugungsarbeit ist auch eine Mappe, in der Sie Presseberichte zu Ihrem Thema gesammelt haben. Ergänzen Sie diese Sammlung mit einem kurzen Statement dazu, wie der Verein das aufgezeigte Problem angehen und lösen will. Für manche Mitmenschen ist es auch wichtig zu wissen, wer sonst noch in dem

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Die Vereinsgründung

Verein aktiv werden will. Haben Sie bereits herausragende Persönlichkeiten gewin-nen können, nennen Sie diese in einer Liste der Mappe mit Namen.

Wenn es Ihnen technisch und ohne zu hohe Kosten möglich ist, Auszüge aus Ihrer Mappe zu einem Flugblatt zusammenzustellen, sollten Sie dies tun. Unentschlosse-ne können sich dann die Aufgabenstellung und Wirkungsweise des Vereins noch einmal in Ruhe durchlesen.

Bevor Sie zur Gründungsversammlung einladen, sollten Sie bereits im Vorfeld überlegen, wie viele aktive Mitglieder Ihr Verein benötigt, um zu funktionieren. Erst wenn eine ausreichende Zahl der Mitglieder die Mitarbeit möglichst verbind-lich zugesagt hat, sollte man die Gründungsversammlung einberufen.

Schon im Vorfeld können Sie Personen darauf ansprechen, ob sie bestimmte Ehren-ämter (Vorstand, Kassenwart, Rechnungsprüfer usw.) übernehmen wollen. Es hat sich bei mancher Vereinsgründung gezeigt, dass nicht genügend Funktionsträger gefunden werden konnten und dadurch die Vereinsgründung scheiterte. Welche Funktionsträger Sie auf jeden Fall benötigen, werden wir noch erläutern.

Die GründungsversammlungSobald genügend Interessierte und potenzielle Mitglieder gefunden sind, kann es an die eigentliche Vereinsgründung gehen. Diese wird in einer Gründungsversamm-lung vollzogen. Die Gründungversammlung ist der erste Schritt zur rechtlichen Anerkennung und gesetzlich vorgeschrieben. Darum müssen bestimmte Formalien beachtet werden.

In der Gründungsversammlung werden drei wesentliche Voraussetzungen für die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister geschaffen:

Die Gründung des Vereins wird beschlossen. Dieser Beschluss wird in einem Pro-tokoll festgehalten, das später dem zuständigen Vereinsgericht vorgelegt werden muss, damit eine Eintragung in das Vereinsregister erfolgen kann.

Eine Satzung wird beschlossen, die Namen, Vereinszweck, Beiträge usw. regelt (mehr dazu im Folgenden). Auch die Satzung muss beim Vereinsgericht vorgelegt werden, damit die Eintragung im Vereinsregister erfolgen kann.

Ein Vorstand wird bestellt, der den Vorgaben der Satzung entsprechen muss. (mehr dazu im Folgenden).

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WISO Mein Verein 2008

Exkurs: Was ist ein Vereinsregister? Das Vereinsregister wird nach der Vereinsregisterverordnung bei den

Amtsgerichten geführt. Hier werden alle nach dem deutschen Recht gebil-deten Vereine (Vereinsrecht) eingetragen, die dies beantragen. Ohne Bean-tragung kann keine Eintragung erfolgen. Vereine, die in diesem Register eingetragen wurden tragen die Abkürzung „e.V.“ (eingetragener Verein) im Namen.

Grundsätzlich ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Die Länder können jedoch die Vereinsregister zentralisie-ren. In Berlin wird beispielsweise ein zentrales Vereinsregister beim Amts-gericht Charlottenburg geführt.

Im Vereinsregister werden nicht nur Neueintragungen erfasst. Auch Ände-rungen und Löschungen werden hier vermerkt. Eine Neueintragung wird im zuständigen Amtsblatt bekannt gegeben.

Der Gesetzgeber erlaubt, dass das Vereinsregister auch elektronisch ge-führt werden kann.

Das Vereinsregister ist öffentlich und kann auf Antrag eingesehen werden. Die Eintragungen des Vereinsregisters sind rechtsverbindlich. Hier werden auch die Vorstandsmitglieder erfasst. Diese Eintragungen besitzen eine sogenannte „negative Publizität“. Dies bedeutet, dass für einen Dritten im-mer nur der Vorstand verbindlich handelt, der auch eingetragen ist – dar-um muss jede Veränderung des Vorstands unverzüglich dem Amtsgericht zur Korrektur des Vereinsregisters mitgeteilt werden.

Die Anmeldung des Vereins muss immer schriftlich erfolgen. Neben dieser Anmel-dung ist dem Gericht Folgendes zwingend mitzuteilen:

• Jede Änderung des Vorstands. Zur Meldung ist ein Protokoll der Wahl in Abschrift vorzulegen.

• Jede Änderung der Satzung. Hierzu ist die Beschlussfassung in Ur- und Ab-schrift vorzulegen.

• Die Vereinsauflösung. Die Vereinsauflösung erfolgt durch die Mitglieder- oder auch Jahreshauptversammlung. Das entsprechende Protokoll ist der Mitteilung beizufügen.

Die Mitteilungen erfolgen durch den amtierenden Vorstand. Dieser ist zur Mittei-lung verpflichtet und kann im Extremfall durch das Amtsgericht unter Festsetzung von Zwangsgeld zur Anmeldung angehalten werden.

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Die Vereinsgründung

Nachdem die Eintragung erfolgt ist, erhält der Verein hierüber eine Mitteilung des Amtsgerichtes. Etwaige Originalunterlagen erhält der Verein mit einem entspre-chenden Eintragungsvermerk zurück.

Wichtig: Nach Erhalt der Rechtsfähigkeit (durch die Eintragung im Vereinsre-gister) muss diese innerhalb eines Monats ab Eintragung dem zuständigen Finanz-amt gemeldet werden. Dies ist auch in Ihrem Interesse, denn mit der Eintragung erlangt der Verein zwar die Rechtsfähigkeit und haftet im Normalfall ausschließlich mit dem Vereinsvermögen. Er genießt aber noch keine steuerlichen Vorteile – diese entstehen erst, wenn der Verein vom Finanzamt als „gemeinnützig„ anerkannt wird (mehr dazu im Folgenden).

Einladung zur GründungsversammlungDer Gesetzgeber macht Ihnen keine Vorschriften, wie die Einladung zur Grün-dungsversammlung auszusehen hat. Theoretisch genügen also einige Telefonate, um die Mindestanzahl von Gründungsmitgliedern (im Normalfall sieben volljährige Personen) zusammenzurufen.

Da aber schon die Einladung zum juristischen Akt der Vereinsgründung gehört und die ordnungsgemäße Durchführung der Gründungsversammlung beim Ver-einsregister nachgewiesen werden muss, empfiehlt es sich in jedem Fall, schriftlich einzuladen.

In Ihrem Einladungsschreiben schildern Sie zunächst, warum Sie den Verein grün-den möchten und wie Sie auf die Idee kamen. Sie sollten in dem Schreiben au-ßerdem ausdrücklich auf die rechtliche und die finanzielle Bedeutung einer Grün-dungsversammlung hinweisen.

Als Faustregel für die Länge des Briefes gilt: Alles, was über einen Briefbogen hin-ausgeht, ist zu viel. Wenn Sie mehr Informationen weitergeben wollen, sollten Sie dem Brief Anlagen beifügen.

Sie sollten das Anschreiben auch dazu nutzen, den Empfänger zu bitten, noch wei-tere Interessenten für den zu gründenden Verein mitzubringen.

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WISO Mein Verein 2008

Tipp:

Mustereinladung zur Gründungsversammlung

(Briefkopf mit Name, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail-Adresse)

(Ort und Datum des Versands)

(Anschrift des Empfängers)

Einladung zur Gründungsversammlung eines Turnvereins

Liebe(r).............

vor einiger Zeit habe ich mich mit einigen Freunden über das Freizeitver-halten und die Freizeitmöglichkeiten von Jugendlichen unterhalten. Dabei stellten wir fest, dass es in unserem Ort im sportlichen Bereich kein attrak-tives Angebot gibt.

Wir haben uns nun entschlossen, einen Turnverein zu gründen, der diese Lücke schließen soll. Da ich weiß, dass du ebenfalls Interesse hast, die Frei-zeitsituation zu ändern, und bereit bist, aktiv mitzuarbeiten, möchte ich dich zu unserer Gründungsversammlung herzlich einladen.

Diese findet am Dienstag, den 1. August im Gasthof zur Post (Gesellschafts-zimmer) statt. Wir beginnen um 19.30 Uhr.

Wie du aus der beiliegenden Tagesordnung entnehmen kannst, sollen an diesem Abend der Verein auch im rechtlichen Sinne gegründet und die Voraussetzungen zur Eintragung ins Vereinsregister geschaffen werden.

Mit der Eintragung ins Vereinsregister werden für den Verein wichtige ju-ristische Voraussetzungen – wie zum Beispiel die Haftung der Vorstands-mitglieder – und steuerliche Anforderungen geschaffen.

Solltest du an diesem Abend verhindert sein, wäre ich dir für eine kurze Nachricht dankbar. Falls du noch weitere Personen kennst, die an einer Mitarbeit interessiert sein sollten, bitte ich dich, diese mitzubringen. Je mehr wir sind, umso größer wird das Gewicht des Vereins in Zukunft sein.

Auf dein Kommen freut sich

(Unterschrift)

Anlagen zur Einladung

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Die Vereinsgründung

Damit das Einladungsschreiben nicht zu lang wird, sollten Sie Ihrem Brief weiter-gehende Informationen als Anlagen beifügen. Mit diesen Anlagen wollen wir uns nun etwas näher befassen.

Fügen Sie dem Anschreiben auf jeden Fall eine kleine Tagesordnung bei, in der vor allem die beiden wichtigsten Tagesordnungspunkte – Verabschiedung der Satzung und Bestellung des Vorstands – ausgewiesen sind. Geben Sie aber auch in der Ta-gesordnung Raum für eine offene Aussprache über die Vereinsziele.

Diese allgemeine Aussprache sollte noch vor der Satzungsdiskussion und der Be-stellung des Vorstands durchgeführt werden. Eine Tagesordnung zur Gründungs-versammlung könnte beispielsweise so aussehen:

Tagesordnung zur Gründungsversammlung des Turnvereins Jahn e.V. am ...... um ..... Uhr im Gasthof Zur Post

•Eröffnung der Versammlung

•Wahl des Versammlungsleiters

•Wahl des Protokollführers

•Aussprache über die Ziele des Vereins

•Diskussion und Verabschiedung der Satzung

•Feststellung der Vereinsgründung durch den Versammlungsleiter

•Wahl der Vorstandsmitglieder

•Sonstiges

Es ist empfehlenswert, dem Einladungsschreiben auch gleich den Satzungsentwurf beizulegen. Die Eingeladenen können sich dann bereits im Vorfeld hiermit vertraut machen. Erfahrungsgemäß werden Satzungen immer sehr ausführlich diskutiert. Dann ist es von Vorteil, wenn alle wissen, worum es geht.

Kennzeichnen Sie diese Anlage aber deutlich als Entwurf, damit es nicht zu Miss-verständnissen kommt. Die Vereinsgründer könnten negativ reagieren, wenn sie den Eindruck erhalten, sie könnten eine Satzung nur noch „absegnen“.

Wichtig ist auch, dass Sie den Satzungsentwurf nach dem Versand nicht mehr än-dern. Selbst wenn Sie noch vor der Gründungsversammlung überzeugt werden, ei-nen Passus zu ändern, sollten Sie die Änderung nicht einfach vornehmen, sondern sie auf der Gründungsversammlung vorschlagen. Nur so ist sichergestellt, dass alle auf der gleichen Grundlage diskutieren und deshalb nicht aneinander vorbeigeredet wird.

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WISO Mein Verein 2008

Sollten Sie bereits Kontakt mit einem Verband aufgenommen haben, der einen Vertreter zur Gründungsversammlung schickt, sollten Sie auch hierüber im Vorfeld informieren. Sie können auf einem eigenen Bogen darauf hinweisen, warum es von Vorteil ist, sich diesem Verband als Verein anzuschließen, und den Vertreter kurz vorstellen. Klären Sie mit Verbandsvertretern im Vorfeld ab, ob diese ein Einfüh-rungsreferat halten wollen, damit hierfür genügend Zeit eingeplant werden kann.

Es kann auch zweckmäßig sein, einige Beweise für die Notwendigkeit des Vereins beizufügen. Dies können zum Beispiel kopierte Presseberichte oder Ähnliches sein. Bedenken Sie aber, dass für die Anlagen das Gleiche wie für das Anschreiben gilt: Es sollte nicht zu umfangreich werden, damit sich der Empfänger nicht überfordert fühlt.

Termin für die GründungsversammlungÜber den Termin der Gründungsversammlung sollten Sie sich einige Gedanken ma-chen. Nicht selten scheitert eine Vereinsgründung an einem unglücklich gewählten Termin, zu dem zu wenige interessierte Personen erscheinen.

Zwischen dem Versand der schriftlichen Einladung und dem Termin der Grün-dungsversammlung sollte mindestens eine Woche, besser vierzehn Tage liegen. Be-denken Sie, dass die eingeladenen Personen sich erst einmal mit dem Thema befas-sen müssen und Zeit genug haben sollten, um die Satzung in Ruhe zu studieren.

Bedenken Sie bei der Festlegung des Termins auch, dass die eingeladenen Personen noch andere Verpflichtungen haben. Am besten sprechen Sie sich im Vorfeld zu-mindest mit einem Teil der Einzuladenden ab.

Bedenken Sie auch die Einflüsse von Veranstaltungen der verschiedensten Art, die zur Freizeitgestaltung gehören. Erfahrungsgemäß fehlen Teilnehmer bei Vereins-versammlungen, wenn gleichzeitig folgende Ereignisse stattfinden:

• internationale Sportveranstaltungen (Fußball-WM, Formel-1-Rennen usw.)

• beliebte oder interessante Fernsehprogramme

• kommunale Feste (Schützenfest, bei jungen Leuten auch Festivals usw.)

Nehmen Sie bei der Terminierung auch Rücksicht auf die Jahreszeit. Im Winter sollten die Versammlungen früher, im Sommer später beginnen. Allerdings sollte die Versammlung selbst in den Sommermonaten spätestens um 21 Uhr starten. Je später der Beginn, umso größer die Gefahr, dass bei wichtigen Punkten der Ver-sammlung die nötige Konzentration der Anwesenden nachlässt.

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Die Vereinsgründung

Bei der Zeitplanung der Gründungsversammlung sollten Sie den Ablauf eher groß-zügig schätzen. Je nachdem kann sich eine – notwendige – Aussprache auch in die Länge ziehen.

Selbstverständlich sollte die Einladung zu einer Gründungsversammlung auch nicht in die Urlaubs- beziehungsweise Ferienzeit fallen. Auch dann müssen Sie mit einem „Flop“ rechnen.

Vorbereitungen zur GründungsversammlungDamit Ihre Gründungsversammlung ein Erfolg wird, müssen einige Vorbereitungen getroffen werden, bei denen Ihnen die folgende Checkliste hilft:

Räumlichkeiten für die Versammlung

Wenn Sie den Raum für die Gründungsversammlung festlegen, berücksichtigen Sie die gute Erreichbarkeit der Örtlichkeit – besonders, wenn Sie überregional einladen und die Mitglieder eine längere Anreise haben.

Muss der Raum angemietet werden, bedenken Sie, dass Sie zunächst selbst für die Kosten gerade stehen müssen. Meist wird die Gründung im Nebenraum einer Gast-stätte durchgeführt. Hier kann man eine Übereinkunft mit dem Wirt treffen, dass er auf die Saalmiete verzichtet. In vielen Fällen stellt das kein Problem dar, da die Gastronomie des Hauses genutzt wird und so für das Lokal ein zusätzlicher Umsatz entsteht. Mit dem Hinweis, dass man die Gaststätte auch später als „Vereinslokal“ nutzen wird, kann man so manchen Saalbesitzer überzeugen.

Nicht immer kann die Gründung in einer Gaststätte erfolgen, denn das Versamm-lungslokal muss auch zum Verein und vor allem zu seinen Zielen passen. Einen Verein gegen den Alkoholmissbrauch gründet man nicht in einer Brauereigaststät-te.

Je nachdem, was für einen Verein Sie gründen wollen, kann man auch auf die Räu-me von religiösen oder kommunalen Einrichtungen zurückgreifen. Denken Sie aber daran, dass hier meist keine Restauration vorhanden ist und Sie selbst für Getränke und eventuell einen Imbiss sorgen müssen, was neben dem organisatorischen Auf-wand auch schnell wieder Geld kosten kann.

EinladungenAuch wenn Sie viele Personen einladen, sollten die Einladungen jeweils mit per-sönlicher Anrede versehen sein. Als Serienbrief ist das mit Hilfe des PCs ganz ein-fach. Wie Sie einen solchen Serienbrief erstellen, erfahren Sie aus dem Handbuch Ihrer Textverarbeitung. Auch die beiliegende Software unterstützt Sie dabei. Ein Serienbrief besteht immer aus einer Tabelle, in der die Adressdaten erfasst werden,

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WISO Mein Verein 2008

und dem Anschreiben, das mit der Tabelle verknüpft wird und für jeden Brief die entsprechenden Daten abruft. In der Steuerdatei (der Tabelle mit den Adressdaten) haben Sie damit gleich alle Adressen und Daten erfasst, auf die bei der späteren Vereinsarbeit und bei Spendensammelaktionen immer wieder zurückgegriffen wer-den kann.

AnhängeMit der Einladung sollten auf jeden Fall die Tagesordnung und der Satzungsent-wurf in Fotokopie versendet werden. Diese Informationen braucht jeder wirklich Interessierte, um sich auf die Versammlung vorbereiten zu können.

Zusätzlich können noch folgende Unterlagen beigelegt werden:

• „Beweise“ für die Notwendigkeit der Vereinsgründung (Zeitungsberichte, Fo-tos usw.)

• Lageplan oder Wegbeschreibung zum Veranstaltungsort

• für Personen, die eine Übernachtung benötigen, eine Liste der örtlichen Ho-tels mit Preisübersicht

LautsprecheranlageWenn zu der Versammlung wesentlich mehr als die notwendigen sieben Personen erwartet werden, sollten Sie für eine Lautsprecheranlage sorgen. Bei besonders gro-ßen Versammlungen muss auch für Mikrofone im Plenum gesorgt werden, damit alle miteinander diskutieren können.

Erkundigen Sie sich bei anderen Vereinen, ob diese eine ausreichende Anlage be-sitzen. Sonst muss diese angemietet werden. Oft können auch Schulen, kommunale Einrichtungen und ähnliche Organisationen helfen.

Denken Sie vor allem auch daran, jemanden vorzusehen, der die Anlage betreuen und bedienen kann. Sie als Vereinsgründer haben während der Versammlung hier-für ganz sicher keine Zeit. Ein Ausfall der Anlage könnte aber die ganze Versamm-lung zum Scheitern bringen.

Wahlen materiell vorbereitenDamit die Wahlen reibungslos verlaufen, müssen für die verschiedenen Wahlen Stimmzettel vorbereitet werden:

- Farbige Karten für Ja- oder Nein-Stimmen bei Wahl per Handzeichen. Zum Bei-spiel Grün für Ja und Rot für Nein.

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Die Vereinsgründung

- Zettel für geheime Wahlen. Hier bietet sich verschiedenfarbiges Papier für jeden Wahlgang an, damit es beim Auszählen nicht zu Verwechslungen kommt und man anhand der Farbe später den Wahlgang leichter nachvollziehen kann.

Geben Sie die Zettel immer erst zum Wahlgang aus. Sonst werden diese schnell für Notizen missbraucht und es gibt ein heilloses Durcheinander, wenn es um die Wahlen geht, weil Zettel mit falschen Farben eingesetzt werden.

Sie sollten bei geheimen Wahlen ein Gefäß zum Einsammeln der Stimmzettel be-reitstellen. Dabei muss es sich nicht um eine verschlossene Urne handeln. Der Be-hälter sollte jedoch einen Deckel besitzen.

Bestuhlung für die Versammlung festlegenDie Bestuhlung richtet sich selbstverständlich nach der Zahl der Teilnehmer. Trifft sich ein kleiner Kreis von nur sieben Personen, genügt es, zwei große Tische an-einanderzustellen. Bei größeren Versammlungen sollte man die Hufeisen- oder U-Bestuhlung bevorzugen. Bei großen Gründungsversammlungen wird es sich nicht vermeiden lassen, dass der Versammlungsleiter – und später der Vorstand – dem Plenum gegenübersitzt und die Bestuhlung in Reihen erfolgt.

Sorgen Sie auf jeden Fall für genügend Raum, damit bei den Wahlen die Stimmzet-tel problemlos eingesammelt werden können.

Sie sollten rechtzeitig vor der Versammlung im Versammlungslokal sein, da kurz vor Beginn einer Veranstaltung meist noch kleinere Probleme auftauchen, die dann noch schnell gelöst werden müssen. Darum ist es auch sinnvoll, bei Veranstaltun-gen in Gaststätten einen Tag zuvor mit dem Wirt alle Details durchzusprechen.

Beginn der Gründungsversammlung

Wahl des Versammlungsleiters und des ProtokollführersDie Gründungsversammlung sollte pünktlich beginnen, aber auf keinen Fall vor-zeitig. Gegen das „akademische Viertel“ ist nichts einzuwenden. Länger sollte der Beginn allerdings nicht verzögert werden.

Auf keinen Fall darf die Versammlung vor dem in der Einladung angegebenen Zeitpunkt beginnen. Dies kann dazu führen, dass die Gründung oder einzelne Be-schlüsse nicht rechtskräftig sind. Teilnehmer, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwesend sind, können die Versammlungsdurchführung anfechten.

Zunächst begrüßen Sie die Anwesenden. Fassen Sie sich dabei kurz und gehen Sie nicht zu sehr ins Detail. Es kann sonst schnell der Eindruck entstehen, dass Sie mit Ihrem zu langen Vortrag zu Beginn eine spätere Diskussion manipulieren oder unterdrücken wollen.

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WISO Mein Verein 2008

Anschließend werden ein Versammlungsleiter und ein Protokoll- oder Schriftführer bestimmt. Fragen Sie das Plenum, ob man mit einer offenen Abstimmung ein-verstanden ist, und schlagen Sie Personen vor, die Sie bereits im Vorfeld gefragt haben, ob sie die entsprechenden Funktionen übernehmen wollen.

Der Versammlungsleiter und der oder die Protokollführer sind keine Vereinsvor-standsmitglieder, da diese erst nach der Verabschiedung der Vereinssatzung ge-wählt werden können. Darauf sollten Sie vor der Wahl hinweisen.

Die Gewählten haben aber eine entscheidende Aufgabe, wenn es um die Eintragung als Verein geht. Das Protokoll der Sitzung (im Vereinsrecht auch „Niederschrift“ genannt) hat für die Erlangung der Rechtsfähigkeit eine sehr wichtige Bedeutung: Es muss zur Vereinseintragung beim Registergericht eingereicht werden. Deshalb ist gerade die Protokollführung der Gründungsversammlung besonders wichtig und muss von Personen übernommen werden, die diese Aufgabe gewissenhaft durch-führen.

Die Niederschrift muss für das Registergericht beurkundet werden. Dies bedeutet, dass das Protokoll unterschrieben wird. Diese Beurkundung kann nur von Perso-nen vollzogen werden, die laut der verabschiedeten Satzung hierzu befugt sind. Es kann also durchaus sein, dass der Protokollführer die Beurkundung nicht vor-nimmt, weil er kein Mitglied des Vereinsvorstands ist oder laut Satzung auch als Vorstandsmitglied zur Beurkundung des Protokolls nicht befugt ist. Die Satzung kann auch vorschreiben, dass die Beurkundung beispielsweise vom Protokollführer und vom ersten Vorsitzenden gemeinsam vorgenommen werden muss. Wegen der Bedeutung der Niederschrift werden wir diese in einem eigenen Kapitel detailliert besprechen.

Allgemeine Aussprache über den Sinn des VereinsBevor man zur Diskussion der Satzung kommt, sollte eine allgemeine Aussprache über den Sinn des Vereins stattfinden. Es hat sich gezeigt, dass hierbei oft sehr unterschiedliche Meinungen zutage treten. Hier können Missverständnisse geklärt werden, die später bei der Diskussion der Satzung nur unnötig aufhalten würden.

Diskussion der SatzungNach der allgemeinen Aussprache über den Sinn des Vereins sollte die Debatte über die Satzung beginnen. Es wurde ja bereits darauf hingewiesen, dass ein Sat-zungsentwurf schon mit der Einladung versendet werden sollte. Räumen Sie für die Diskussion der Satzung genügend Zeit ein.

Bedenken Sie, dass die Satzung später eine Art Vereinsgesetz darstellt, mit dem auch verschiedene Streitfragen gelöst werden können. Jedem Gründungsmitglied

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Die Vereinsgründung

muss natürlich in allen Bereichen der Versammlung ausreichend Redezeit zur Ver-fügung gestellt werden. Dies gilt aber wegen der Wichtigkeit ganz besonders für die Satzungsdiskussion.

Es ist Aufgabe des Versammlungsleiters, dafür zu sorgen, dass auch die Vertreter von Minderheitsmeinungen ausreichend zu Wort kommen. Sollten Sie die Satzung entworfen haben, stellen Sie sich auf viele Detailfragen ein, die ganz bestimmt an Sie herangetragen werden.

Wenn Sie bei der Vereinsgründung über entsprechende technische Möglichkeiten verfügen, können Sie natürlich auch den Satzungsentwurf auf Overheadfolien ko-pieren und vergrößert auf eine Leinwand projizieren oder eine PowerPoint-Präsen-tation machen. So weiß jeder, worum es geht. Planen Sie auf Folien und Vorlagen genügend Platz für Korrekturen ein. Dieses Verfahren kann die Diskussion versach-lichen und verkürzen.

Verabschiedung der Satzung – Feststellung der VereinsgründungNachdem die Satzung diskutiert wurde und etwaige Änderungen vorgenommen wurden, kann die Satzung beschlossen werden. Für die Art der Abstimmung gibt es keine Formvorschriften. Man kann sich also auf eine offene Abstimmung per Handzeichen einigen. Allerdings sollte man aufgrund der Wichtigkeit eine geheime Abstimmung durchführen.

Ist die Satzung verabschiedet, stellt der Versammlungsleiter offiziell fest, dass der Verein gegründet ist. Dieser Tagesordnungspunkt hört sich etwas eigentümlich an. Er ist aber vorgeschrieben und muss so im Protokoll festgehalten werden. Es könnte durchaus passieren, dass beim Fehlen dieser Feststellung die Eintragung ins Ver-einsregister wegen eines Formfehlers verweigert wird.

Wahl der Vorstandsmitglieder und VereinsorganeIn der verabschiedeten Satzung ist bereits festgelegt, welche Vorstandsmitglieder und Vereinsorgane gewählt werden müssen. So könnte hier etwa eine Frauenquote für Vorstandsposten festgeschrieben werden.

Für die eigentliche Wahl gibt es auch hier keine gesetzlichen Formvorschriften. Allerdings kann in der Satzung ein bestimmtes Wahlverfahren vorgeschrieben werden. Dieses ist dann natürlich anzuwenden. Sagt die Satzung hierzu nichts aus, kann die Versammlung selbst festlegen, ob per Handzeichen oder geheim per Stimmzettel gewählt wird. Es hat sich bewährt, immer dann, wenn sich mehrere Personen für ein Amt bewerben, eine schriftliche geheime Wahl durchzuführen.

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WISO Mein Verein 2008

Nehmen Sie sich für die Wahlen genügend Zeit, damit es nach der Wahl nicht zu Problemen kommt. Wird einer Wahl Unkorrektheit vorgeworfen, kann dies schnell zu einer solchen Erhitzung der Gemüter führen, dass die Gründungsversammlung abgebrochen werden muss.

Außerdem muss die Wahl detailliert dokumentiert werden, damit es nicht später zu Anfechtungen kommt, die die Vereinsgründung verzögern oder gar verhindern. Vereine, die eine zweite Gründungsversammlung benötigen, haben einen schlech-ten Start.

Es hat sich auch bewährt, vor der Wahl noch einmal zu verdeutlichen, welche Auf-gaben mit dem Amt verbunden sind und welche Bedeutung die Funktion für den Verein besitzt.

Der Versammlungsleiter sollte auf jeden Fall fragen, ob alle Teilnehmer abgestimmt haben, und den Wahlvorgang offiziell einleiten und beenden. Vor den Wahlen sollte außerdem festgestellt werden, wer wahlberechtigt ist. Diese Vorgänge sind im Protokoll festzuhalten.

Vorstandsmitglieder und Vereinsorgane sind normalerweise mit einfacher Mehrheit der Stimmen gewählt, soweit die Satzung keine anderen Mehrheiten vorschreibt. Nach abgeschlossener Wahl fragt der Versammlungsleiter die gewählten Personen, ob sie das Ehrenamt annehmen wollen, und diese erklären, ob sie die Wahl anneh-men.

Ende der GründungsversammlungDer Versammlungsleiter erklärt die Versammlung offiziell für beendet, nachdem er sich vergewissert hat, dass keine Redebeiträge mehr vorliegen. Man sollte mehr-mals fragen, ob noch zu irgendeinem Punkt das Wort gewünscht wird. Nach der offiziellen Schließung der Gründungsversammlung sind alle folgenden Vorschläge und Redebeiträge für die Gründungsversammlung nicht mehr relevant.

Steigen Sie auf keinen Fall nach einem bereits verkündeten Schluss noch einmal in die offizielle Gründungsversammlung ein. Selbst wenn noch alle Gründungsmit-glieder anwesend sind, stellt dies einen Formfehler dar, der zur Ablehnung beim Registergericht führen kann.

Das Protokoll der GründungsversammlungÜber die Ergebnisse der Gründerversammlung erstellt der Schriftführer ein Proto-koll. Dieses wird vom gewählten ersten Vorsitzenden – also nicht vom Versamm-lungsleiter der Gründungsversammlung – und vom Schriftführer unterschrieben. Das Protokoll muss beim zuständigen Registergericht eingereicht werden.

Das Protokoll der Gründungsversammlung muss mindestens die folgenden Punkte beinhalten:

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Die Vereinsgründung

Die Namen der Teilnehmer der Gründungsversammlung. Diese können auch in einer beizulegenden Anwesenheitsliste festgehalten werden. Dann muss in dem Protokoll aber ausdrücklich auf diese Anlage hingewiesen werden. Es empfiehlt sich, nicht nur die Namen der Teilnehmer festzuhalten, sondern auch die Adressen anzugeben, damit die Kontrolle durch das Registergericht vereinfacht wird. Achten Sie darauf, dass diese Daten gut lesbar sind. Es kann sonst sein, dass das Register-gericht die Eintragung ablehnt.

Das Gründungseinverständnis. Die Gründungsteilnehmer erklären, dass sie einen Verein gründen wollen. Dieses Einverständnis muss ebenfalls ausdrücklich in dem Protokoll aufgeführt werden.

Das Satzungseinverständnis. Im Protokoll wird eindeutig festgehalten, dass sich die Mitglieder auf eine Satzung geeinigt haben. Dabei ist das Abstimmungsergebnis bei der Verabschiedung der Satzung festzuhalten.

Die Vorstandswahlen. Im Protokoll muss aufgeführt werden, wer zum Vorstand ge-wählt, wie die Wahl durchgeführt und wie von den Teilnehmern abgestimmt wurde. Es müssen dabei aufgeführt werden:

Die zur Wahl gestellten Funktionen, die sich aus der Satzung ergeben. Grund-sätzlich sollten auf der Gründungsversammlung nur Ämter vergeben werden, die auch in der Satzung festgelegt sind. Alle weiteren Ämter haben lediglich interne Bedeutung und keine Wirkung nach außen. Sie würden im Protokoll einer Grün-dungsversammlung lediglich für Verwirrung sorgen.

Name und Anschrift der Personen, die sich für die einzelnen Positionen zur Wahl gestellt haben. Die Angabe weitergehender Daten (Telefon, E-Mail, Fax usw.) ist nicht nötig.

Die Wahlergebnisse. Zu jeder durchgeführten Wahl gehört die Auflistung, wie viele Stimmen insgesamt abgegeben wurden und wie viele hiervon ungültig, Enthaltun-gen, Ja- oder Nein-Stimmen waren. Außerdem ist das Ergebnis unter Angabe der gewählten Person festzuhalten. Zusätzlich muss aus dem Protokoll ausdrücklich hervorgehen, dass die gewählte Person die Wahl angenommen hat.

Der Satzungsbeschluss. Die Gründungsmitglieder haben einen Satzungsentwurf diskutiert, sich auf eine gemeinsame Satzung verständigt und diese verabschiedet. Die Satzung ist für das Registergericht dem Protokoll beizufügen. Auch hierauf gehen wir noch in einem eigenen Kapitel ein.

Auf den folgenden Seiten finden Sie eine Mustervorlage für eine Anwesenheitsliste, die Sie kopieren und für Ihre Gründungsversammlung benutzen können. Außerdem finden Sie anschließend das Muster eines Gründungsprotokolls.

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Mustervorlage: Teilnehmerliste

Musterprotokoll einer Gründungsversammlung(Kommentare wurden kursiv eingefügt)

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Die Vereinsgründung

Protokoll

über die Gründung des Turnvereins Jahn e.V.

Sitz Musterstadt

Obwohl der Verein noch kein e.V. ist, darf die Bezeichnung hier bereits genannt werden. Damit wird dokumentiert, dass der Verein von vorne herein gegründet wird, um ins Vereinsregister eingetragen zu werden.

Am 01. 07. 2002 versammelten sich im Gasthof Zur Post in Musterstadt, Fromm-Fröhlich-Weg 16, die in der Anwesenheitsliste aufgeführten 45 Personen. Die An-wesenheitsliste ist diesem Protokoll als Anlage -1- beigefügt.

Werden die Gründungsmitglieder nicht im Protokoll aufgeführt, muss ausdrücklich auf die Anwesenheitsliste als Anlage verwiesen werden. Erst durch diesen Hinweis wird die Anwesenheitsliste zu einem festen Bestandteil des Protokolls.

Herr Fridolin Frei, Probengasse 22, Musterstadt eröffnete um 20.00 Uhr die Ver-sammlung. Er erklärte vor der Versammlung, dass der Zweck der Versammlung die Gründung eines Turnvereins sei.

Gerade die Jugend habe einen gesteigerten Bedarf an sportlicher Betätigung, die von einem Turnverein in gesundheitsfördernde und den Gemeinsinn stärkende Bahnen gelenkt werden könne.

Das Sportangebot von Musterstadt reiche aber nicht aus, um den gestiegenen Be-darf zu decken. In Musterstadt gäbe es zudem noch keinen Turnverein. Organi-sation und Pflege des Turnsports werde erst durch einen entsprechenden Verein gewährleistet.

Die Gründung eines Turnvereins, der sich neben der sportlichen Körperertüchtigung auch der Geselligkeit zur Stärkung des Gemeinschaftsgedankens widmet, stelle des-halb nicht nur eine Bereicherung, sondern auch eine zwingende Notwendigkeit für Musterstadt dar.

Die Einleitungsworte des Einladenden müssen nicht komplett wiedergegeben werden, sollten aber der Vollständigkeit halber in einer kurzen Zusammenfassung im Protokoll auftauchen.

Herr Frei schlug für die Versammlung die in Anlage -2- beigefügte Tagesordnung vor. Da sich kein Widerspruch regte, wurde nach dieser Tagesordnung verfahren.

Wenn keine Einsprüche oder Änderungswünsche verlangt werden muss über die Tagesordnung nicht abgestimmt werden. Änderungswünsche sind „Anträge zur

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Geschäftsordnung“ und müssen sofort diskutiert werden. Über die Änderungsan-träge wird abgestimmt. Die Abstimmung per Handzeichen ist zulässig.

Herr Frei bat nun, die Wahl eines Versammlungsleiters vorzunehmen. Auf Antrag von Herrn Müller-Vorfelder wurde Herr Frei vorgeschlagen. Der Vorschlag wurde mit breiter Mehrheit angenommen. Auf Nachfrage nahm Herr Frei das Amt an und übernahm die Versammlungsleitung.

Bei der Wahl des Versammlungsleiters ist eine Abstimmung per Handzeichen aus-reichend.

Anschließend bat dieser die Anwesenden, einen Schriftführer zu bestellen. Hierfür schlug er Meike Schreibegern, Tintenweg 9 in Musterstadt vor. Nachdem sich die Anwesenden auf Rückfrage von Herrn Frei mit einer Bestellung auf Zuruf einver-standen erklärten, wurde Frau Schreibegern von Herrn Frei befragt, ob sie das Amt annehme. Frau Schreibegern erklärte, dass sie mit der Benennung einverstanden sei und die Protokollführung übernehme.

Auch der Schriftführer muss nicht in geheimer Wahl gewählt werden. Es reicht aus, wenn eine eindeutige Mehrheit mit der benannten Person einverstanden ist.

Anschließend fragte Herr Frei die Anwesenden, ob sie mit dem Versammlungs-ziel einer Vereinsgründung einverstanden seien. Die Anwesenden stimmten dem Wunsch der Vereinsgründung zu.

Dies klingt ein wenig gestelzt. Die Frage muss jedoch gestellt werden, damit ein-deutig ist, dass es sich um eine Gründungsversammlung für einen Verein han-delt.

Herr Frei verlas den von ihm vorbereiteten und den Anwesenden mit der Ein-ladung zur Gründungsversammlung zugesandten Satzungsentwurf. Die einzelnen Satzungsbestimmungen wurden eingehend besprochen und diskutiert.

An dieser Stelle müssen nun die gesamten Änderungsvorschläge und die Abstim-mungsergebnisse aufgeführt werden. Dabei müssen der Name des Antragstel-lers, der Passus im vorgelegten Satzungsentwurf und die gewünschte Änderung genannt werden. Außerdem wird das Ergebnis der Abstimmung festgehalten. Für das Abstimmungsverfahren gibt es keine Vorschriften, sodass sowohl offen per Handzeichen als auch geheim abgestimmt werden kann. Um Unstimmigkeiten zu vermeiden, sollte jedoch auch hier eine schriftliche geheime Wahl erfolgen.

Abschließend wurde die als Anlage -3- zu diesem Protokoll beigefügte Satzung von den Anwesenden per Handabstimmung einstimmig angenommen. Herr Frei erklärte daraufhin die Gründung des Turnvereins Jahn für vollzogen.

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Die Vereinsgründung

Die Gründung des Vereins implementiert nicht die Eintragung ins Vereinsregister. Diese wird in der Satzung gefordert und gehört damit zu den Pflichtaufgaben des Vorstands.

Herr Frei gab bekannt, dass nun entsprechend der soeben verabschiedeten Satzung der Vorstand, die Mitglieder des Vereinsausschusses und die in der Satzung vorge-sehenen Kassenprüfer zu wählen seien.

Anzahl und Funktionen der zu wählenden Personen können unterschiedlich sein und sind von Fall zu Fall festzulegen.

Als Mitglieder des Wahlausschusses, denen die Wahl der Funktionäre obliegt, brachte Herr Frei folgende Versammlungsteilnehmer in Vorschlag:

1. Frau Maria Möchtegern,

Bereitschaftsweg 4, Musterstadt

2. Herrn Theodor Tuetwas,

Am Tatendrang 9, Vorortshausen

3. Herrn Arnold Aktiv,

Am Allzeitbereit-Berg 9, Musterstadt

Selbstverständlich können auch Vorschläge aus dem Plenum gemacht werden. Diese sind ebenfalls zu protokollieren.

Die Adressen der Personen müssen hier nicht aufgeführt werden, da diese der Teilnehmerliste entnommen werden können. Um dem Registergericht die Arbeit zu erleichtern, sollte man allerdings an dieser Stelle die Adressen wiederholen.

Die Anwesenden stimmten den vorgeschlagenen Personen einstimmig per Hand-zeichen zu. Die Vorgeschlagenen nahmen das Amt an und bestellten Herrn Arnold Aktiv zu ihrem Vorsitzenden.

Herr Aktiv schlug vor, eine geheime Wahl der Funktionäre durch Stimmzettel durchzuführen. Die Gründungsmitglieder waren damit einverstanden. Entspre-chend wurde die Wahl in geheimer Abstimmung vollzogen.

Die Wahl der Mandatsträger kann auch offen per Handzeichen erfolgen. Bei einem kleinen Kreis kann dies auch zweckmäßig sein. Bei größeren Versammlungen soll-te jedoch immer geheim abgestimmt werden. Aus Gründen der besseren Doku-mentation sollte im Zweifelsfall grundsätzlich schriftlich und geheim abgestimmt werden.

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Zur Durchführung der Wahlen schlug Herr Aktiv folgende Reihenfolge der Wahl-gänge vor:

1. Wahl des 1. Vorsitzenden

2. Wahl des 2. Vorsitzenden

3. Wahl des Schriftführers

4. Wahl des Kassierers

5. Wahl des Turnwartes

6. Wahl der beiden Ausschussmitglieder

7. Wahl der beiden Kassenprüfer

Theoretisch könnten an dieser Stelle noch weitere Ämter vorgeschlagen werden. Diese sind jedoch nicht mehr verbindlich, da sie nicht in der bereits verabschie-deten Satzung benannt werden. Um keine unnötigen Fehlerquellen aufzubauen, sollten deshalb nur die Funktionen besetzt werden, die in der Satzung genannt werden.

Zu dieser Reihenfolge ergab sich kein Widerspruch, und Herr Aktiv bat nun um Vorschläge für die Wahl des ersten Vorsitzenden. Für das Amt des 1. Vorsitzen-den wurde Herr Fridolin Frei vorgeschlagen. Weitere Vorschläge wurden nicht ge-macht.

Er wurde wie folgt gewählt:

für Fridolin Frei: 44 Stimmen

gegen Fridolin Frei: 0 Stimmen

Enthaltungen: 1 Stimme

ungültige Stimmen: keine

Achten Sie darauf, dass die Anzahl der abgegebenen Stimmen mit der Anzahl der Teilnehmer laut Anwesenheitsliste übereinstimmt. Auf keinen Fall dürfen es mehr sein – die Wahl wäre dann selbstverständlich ungültig.

Nach abgeschlossener Wahl und Feststellung des Ergebnisses fragte Herr Aktiv Herrn Frei, ob dieser die Wahl annehme. Herr Frei erklärte, dass er die Wahl an-nimmt.

Grundsätzlich muss jeder Gewählte gefragt werden, ob er die Wahl annimmt. Mit seiner Zustimmung zur Wahl hat der Betroffene nicht erklärt, dass er das Amt auch

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Die Vereinsgründung

übernehmen will.

Für das Amt des zweiten Vorsitzenden wurden Herr Theodor Turngern, Barrenweg 6, Musterstadt und Frau Regina Sportlich, Reckgasse 24, Musterstadt vorgeschla-gen.

Im Protokoll muss nicht angegeben werden, von wem die Vorschläge kamen.

Frau Emma Zipation schlug vor, für den zweiten Vorsitzenden nur Frauen zuzulas-sen. Herr Frei wies darauf hin, dass dies nicht möglich sei, da eine solche Regelung in der Satzung verankert sein müsse und dies nicht der Fall sei. Daraufhin wurden keine weiteren Vorschläge gemacht.

Mit folgendem Ergebnis wurde Frau Regina Sportlich gewählt:

Abgegeben: 44 Stimmen

für Theodor Turngern: 12 Stimmen

für Regina Sportlich: 30 Stimmen

Enthaltungen: 2 Stimmen

ungültige Stimmen: keine

Da hier weniger Stimmen abgegeben wurden, als in der Anwesenheitsliste Perso-nen verzeichnet sind, sollte auf jeden Fall die Anzahl der abgegebenen Stimmen im Protokoll aufgeführt werden.

Nach abgeschlossener Wahl und Feststellung des Ergebnisses fragte Herr Aktiv Frau Sportlich, ob diese die Wahl annehme. Frau Sportlich erklärte, dass sie die Wahl annimmt.

Für das Amt des Schriftführers wurde Frau Meike Schreibegern vorgeschlagen. Weitere Vorschläge wurden nicht gemacht. Frau Schreibegern wurde einstimmig bei einer Enthaltung ohne Gegenstimmen oder ungültige Stimmen gewählt.

Der Wahlvorgang kann auch in dieser Form festgehalten werden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollte man sich jedoch möglichst für eine Form entscheiden. Empfehlenswert ist die tabellarische Aufstellung des Wahlergebnisses.

Nach abgeschlossener Wahl und Feststellung des Ergebnisses fragte Herr Aktiv Frau Schreibegern, ob diese die Wahl annehme. Frau Schreibegern erklärte, dass sie die Wahl annimmt.

Für das Amt des Kassierers wurde Herr Kevin Eurotreu, Bankenweg 9, Zinsheim vorgeschlagen. Weitere Vorschläge wurden nicht gemacht. Er wurde mit 44 Stim-

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men und einer Enthaltung und 0 ungültigen Stimmen gewählt. Nach abgeschlos-sener Wahl und Feststellung des Ergebnisses fragte Herr Aktiv Herrn Eurotreu, ob diese die Wahl annehme. Herr Eurotreu erklärte, dass er die Wahl annimmt.

Für das Amt des Turnwarts wurde Herr Ottokar Ordentlich, Zeughausweg 9, Mus-terstadt vorgeschlagen. Weitere Vorschläge wurden nicht gemacht. Er wurde wie folgt gewählt:

für Ottokar Ordentlich: 40 Stimmen

gegen Ottokar Ordentlich: 3 Stimmen

Enthaltungen 1 Stimme

ungültig: 1 Stimme

Nach abgeschlossener Wahl und Feststellung des Ergebnisses fragte Herr Aktiv Herrn Or-dentlich, ob dieser die Wahl annehme. Herr Ordentlich erklärte, dass er die Wahl annimmt.

Für das Amt des 1. Ausschussmitglieds wurde Herr Sigismund Sportlich vorge-schlagen. Weitere Vorschläge wurden nicht gemacht. Herr Sportlich wurde einstim-mig bei einer Enthaltung ohne ungültige Stimmen gewählt. Nach abgeschlossener Wahl und Feststellung des Ergebnisses fragte Herr Aktiv Herrn Sportlich, ob dieser die Wahl annehme. Herr Sportlich erklärte, dass er die Wahl annimmt.

Für das Amt des 2. Ausschussmitglieds wurde Herr Manfred Möchtegern, Kontroll-weg 19, Musterstadt vorgeschlagen. Weitere Vorschläge wurden nicht gemacht. Es wurde wie folgt gewählt:

für Manfred Möchtegern: 39 Stimmen

gegen Manfred Möchtegern: 5 Stimmen

Enthaltungen: 1 Stimme

ungültige Stimmen: keine

Nach abgeschlossener Wahl und Feststellung des Ergebnisses fragte Herr Aktiv Herrn Möchtegern, ob dieser die Wahl annehme. Herr Möchtegern erklärte, dass er die Wahl annimmt.

Für das Amt der Kassenprüfer wurden vorgeschlagen:

1. Herr Paul Prüfgenau, Musterweg 6, Musterstadt

2. Frau Birgit Machsgenau, Rechenstraße 9, Musterstadt

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Die Vereinsgründung

Weitere Vorschläge wurden nicht gemacht. Herr Aktiv schlug vor, dass über die Ämter der beiden Kassenprüfer im Block abgestimmt werde. Der Vorschlag wurde per Handzeichen einstimmig angenommen.

Wenn für gleichartige Positionen nur so viele Kandidaten gefunden werden, wie Positionen vergeben werden, kann eine Blockwahl durchgeführt werden. Sind mehr Bewerber als Positionen vorhanden, sollte auf jeden Fall einzeln geheim und schriftlich abgestimmt werden.

Die Kassenprüfer wurden einstimmig ohne Enthaltungen und ungültige Stimmen gewählt.

Nach abgeschlossener Wahl und Feststellung des Ergebnisses fragte Herr Aktiv nacheinander Herrn Prüfgenau und Frau Machsgenau, ob diese die Wahl anneh-men. Beide erklärten, dass sie die Wahl annehmen.

Herr Aktiv stellte nunmehr fest, dass die Wahlen der Mitglieder des Vorstands, des Vereinsausschusses und der Kassenprüfer ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

Herr Fridolin Frei übernahm nun den Vorsitz. Er dankte dem Wahlausschuss für die durchgeführten Wahlen. Anschließend dankte er allen Anwesenden für das ihm entgegengebrachte Vertrauen und sprach auch den Funktionären für ihre Bereit-schaft zur Übernahme der Ehrenämter seinen Dank aus.

Er brachte seine Überzeugung zum Ausdruck, dass bei tatkräftiger Unterstützung aller Vereinsmitglieder die Ziele des Turnvereins Jahns erreicht würden. Abschlie-ßend wünschte er allen Mitgliedern viel Freude im neu gegründeten Verein.

Herr Frei fragte nun, ob noch Wortmeldungen vorlägen oder das Wort gewünscht würde. Da keine Wortmeldungen mehr vorlagen, schloss der 1. Vorsitzende die Versammlung.

Am Ende der Sitzung muss der Versammlungsleiter immer die Frage stellen, ob noch Wortmeldungen vorliegen. Erst wenn dies nicht mehr der Fall ist, kann die Versammlung geschlossen werden.

Musterstadt, den ...

Hier werden der Ort und das Datum der Versammlung eingetragen.

gez. Fridolin Frei gez. Meike Schreibegern

1. Vorsitzender Schriftführerin

Es unterschreiben der gewählte Vorsitzende des Vereins (nicht der Versamm-lungsleiter) und der Schriftführer der Versammlung (der nicht mit einem eventuell gewählten Schriftführer des Vereins übereinstimmen muss).

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Die SatzungVor der Ausarbeitung einer Satzung haben viele Vereinsgründer eine große Scheu. Sie haben sich meist die umfangreichen Satzungen von größeren Vereinen ange-schaut. Wer dies tut, braucht sich nicht zu wundern, dass er graue Haare bekommt. Gerade wenn der Verein über eigene Immobilien (z. B. ein Stadion) verfügt, muss die Satzung umfangreicher sein.

In Fällen, in denen ein Verein größere Geldsummen verwaltet oder verwalten wird, sollte man sich sicherheitshalber Rat bei einem Fachanwalt für Vereinsrecht holen. Auch wenn dies Kosten verursacht, so zahlt sich dieses später positiv aus.

Aber dies ist bei kleineren Vereinen im Normalfall nicht erforderlich. Bei Vereins-gründungen genügen für die Satzung einige Mindestvoraussetzungen, die nach-stehend aufgeführt sind. Natürlich können darüber hinaus in die Satzung weitere Bestimmungen aufgenommen werden, wenn die Gründungsmitglieder dies für not-wendig halten.

Wenn Ihr Verein sich einem Spitzen- oder Dachverband anschließen soll, setzen Sie sich schon vor der Gründung mit der Verbandsgeschäftsstelle in Verbindung. Dort wird man Ihnen gerne helfen, die notwendige Satzung zu formulieren. Dadurch können auch spätere Schwierigkeiten im Vorfeld ausgeräumt werden. Gleichzeitig kann man vom Erfahrungsschatz des Verbands bereits jetzt profitieren.

In diesem Kapitel wollen wir uns zunächst auf das „Minimum an Satzung“ konzen-trieren, das zur Vereinsgründung notwendig ist. Im folgenden Kapitel gehen wir detailliert auf die rechtliche Seite ein, wodurch viele Paragrafen angesprochen und zitiert werden. Sie können dieses Kapitel auch überspringen und gleich im Kapitel „Mindestanforderungen an eine Satzung“ weiterlesen. Da aber die Satzung eine he-rausragende Rolle im Vereinsleben spielt, soll zunächst eine umfassende rechtliche Würdigung erfolgen.

Gesetzesvorschriften für die Satzung eines rechtsfähigen Vereins

Die Satzung ist die „Verfassung“ des Vereins. Alle wesentlichen, für den Verein geltenden Bestimmungen müssen darin enthalten sein. Meist ist die Satzung der Grund, warum eine Eintragung im Vereinsregister nicht erfolgt.

Die Mindestanforderungen an eine Satzung sind im § 57 des Bürgerlichen Gesetz-buchs (BGB) geregelt.

BGB § 57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung

(1) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.

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Die Vereinsgründung

(2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.

Eine Satzung wäre danach schon vollständig, wenn sie den Namen, den Sitz und Zweck des Vereins und den Willen zur Eintragung beinhaltet.

Darüber hinaus befinden sich allerdings im § 58 des BGB weitere Anforderungen an die Satzung:

BGB § 58 Sollinhalt der Vereinssatzung

Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:

1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,

2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,

3. über die Bildung des Vorstands,

4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.

Die Formulierung „Sollbestimmung“ ist etwas verwirrend. Man könnte meinen, dass hieraus keine feste Anforderung entsteht. Doch im Gegensatz zu „Kannbestim-mungen“ sind auch die „Sollbestimmungen“ verbindlich. Die im § 58 genannten Bestimmungen „können“ nicht in der Satzung auftauchen, sie „sollen“ dort erschei-nen. Dies heißt, dass der Gesetzgeber sie erwartet.

Zu den einzelnen Organen eines Vereins gibt das BGB noch weitere verbindliche Hinweise. Diese finden sich in den §§ 26 bis 28:

BGB § 26 Vorstand; Vertretung

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben.

(2) Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines ge-setzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

BGB § 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands

(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversamm-lung.

(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vor-

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liegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfä-higkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung.

BGB § 28 Beschlussfassung und Passivvertretung

(1) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32, 34.

(2) Ist eine Willenserklärung dem Verein gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

Zur Mitgliederversammlung sagt das Bürgerliche Gesetzbuch:

BGB § 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung

(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

BGB § 36 Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

BGB § 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung be-stimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mit-glieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mit-glieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächti-gung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.

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Die Vereinsgründung

Neben dem § 32, der sich bereits mit der Beschlussfassung einer Mitgliederver-sammlung befasst, gelten hierfür noch die folgenden Paragrafen:

BGB § 33 Satzungsänderung

(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehr-heit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Än-derung der Satzung staatliche Genehmigung oder, falls die Verleihung durch den Bundesrat erfolgt ist, die Genehmigung des Bundesrates erforderlich.

BGB § 34 Ausschluss vom Stimmrecht

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornah-me eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

Zur Mitgliedschaft äußern sich auch die §§ 38 und 39 des BGB:

BGB § 38 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

BGB § 39 Austritt aus dem Verein

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zuläs-sig ist; die

Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.

Von den Regeln dieser Paragrafen darf nur abgewichen werden, wenn dies die einzelnen Paragrafen ausdrücklich vorsehen. Werden in der Satzung keine Rege-lungen getroffen, gelten automatisch die gesetzlichen Grundaussagen.

Die Mitgliederversammlung kann noch weitergehende Regeln beschließen, die na-türlich dem geltenden Recht nicht zuwiderlaufen dürfen. So werden vereinsinterne Schiedsverfahren von den Gerichten nur akzeptiert, wenn diese Teil der Satzung sind.

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Für Vereine, die die Gemeinnützigkeit anstreben, gelten zusätzlich die Bestim-mungen der Abgabenordnung im zweiten Teil, dritten Abschnitt (ab § 51), der die steuerbegünstigten Zwecke regelt. Das Thema der Gemeinnützigkeit wird in einem eigenen Kapitel ausführlich behandelt.

Mindestanforderungen an eine SatzungDie Mindestanforderungen an eine Satzung sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB §§ 57 und 58) geregelt. Außerdem müssen Vereine, die die Gemeinnützigkeit erlan-gen wollen, im Steuerrecht die Abgabenordnung (AO) ab § 51 berücksichtigen.

Darüber hinaus sollten noch einige Punkte in der Satzung geklärt werden, die im Vereinsleben immer wieder zu Problemen führen.

Grundsätzlich müssen in der Satzung verankert sein:

• Vereinsname und -sitz

• Zweck (Aufgabe, Ziel) des Vereins

• Regelung für Ein- und Austritte von Mitgliedern

• Beitragsregelung

• Regeln für den Vereinsvorstand und zur Einberufung von Mitgliederversamm-lungen

• Beschlussbeurkundung

Name und Sitz des Vereins, EintragungsbegehrenIn der Satzung muss der Name des Vereins festgehalten werden. Zum Beispiel „Der Verein trägt den Namen Turnverein Jahn“. Da der Verein zu diesem Zeitpunkt noch nicht ins Vereinsregister eingetragen ist, muss der folgende Satz folgen: „Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen, er führt den Zusatz e.V.“. Die Satzung darf bereits zum jetzigen Zeitpunkt mit einer Überschrift versehen werden, in der der Zusatz „e.V.“ geführt wird, beispielsweise „Satzung des Turnverein Jahn e.V.“.

Dabei ist auch zu beachten, dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sein muss. Der Name darf also dem Namen eines bereits eingetragenen Vereins nicht zu ähnlich sein. So könnte unser Turnverein Jahn nicht in einem Ort gegründet wer-den, in dem es bereits einen Verein gleichen Namens gibt. Befindet sich ein gleich-namiger Verein irgendwo anders in Deutschland, spielt dies natürlich keine Rolle.

Außerdem ist zu beachten, dass auch für einen Verein die Grundsätze gelten, die für Firmennamen angewandt werden. Es darf also keine Täuschungsgefahr beste-hen. So darf sich beispielsweise der Turnverein Jahn aus Musterstadt nicht etwa „Turnverein Europa“ nennen, da dadurch der Eindruck entsteht, dass der Verein

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Die Vereinsgründung

europaweit aktiv ist. Soll die Ortsbezeichnung in den Vereinsnamen übernommen werden, darf nur der Name des Vereinssitzes verwendet werden. Bei Jahreszahlen muss ein direkter Bezug zum Verein bestehen, so darf beispielsweise ein im Jahr 2000 gegründeter Sportverein den Namen „Turnverein Jahn 2000“ tragen.

Achten Sie bitte auch darauf, dass keine geschützten Warenzeichen im Namen auftauchen oder schon im Vorfeld eine Genehmigung der Rechteinhaber eingeholt wird. So kann ein Verein problemlos den Namen „Modelleisenbahn-Freunde Mus-terstadt“ führen. Die Bezeichnung „Freunde der Märklin-Eisenbahn“ kann dagegen zu Problemen führen.

Außerdem ist der Sitz des Vereins anzugeben. Zum Beispiel: „Sitz des Vereins ist Musterstadt.“ Der Vereinssitz muss sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland befinden. Außerdem müssen die Aktivitäten des Vereins von diesem Ort ausgehen. Sie müssen damit rechnen, dass das Registergericht dies prüft.

Im Übrigen darf der Vereinssitz nicht mit einem Verwaltungssitz verwechselt wer-den. Der Verwaltungssitz taucht nicht in der Satzung auf, ist aber für einen Verein zulässig.

Geben Sie dem Registergericht eine Adresse als Geschäftsstelle an. Ändert sich diese Adresse, ist keine Satzungsänderung notwendig. Da der Schriftwechsel des Vereins jedoch an diese Adresse geht, sollte das Registergericht bei Änderungen unverzüglich schriftlich informiert werden.

Zweck und Ziel des VereinsWichtig ist, dass in diesem Passus festgehalten wird, dass der Verein „auf gemein-nütziger Grundlage“ tätig ist. Dies gilt natürlich nur für Vereine, die anerkannt gemeinnützige Zwecke verfolgen. Auf das Thema Gemeinnützigkeit werden wir noch im Kapitel „Das liebe Geld“ detailliert zu sprechen kommen.

Gemeinnützigkeit bedeutet faktisch nichts anderes als Steuerbegünstigung. Das be-deutet, dass bestimmte Steuern nicht oder nur teilweise vom Fiskus erhoben wer-den. Im Vordergrund steht dabei die Körperschaftssteuer. Bei dieser Steuer handelt es sich um die Einkommensteuer für Vereine oder andere sogenannte Körperschaf-ten. Gemeinnützig kann eine Körperschaft nur in den Bereichen sein, in denen sie keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unterhält (z. B. gesellige Veranstaltun-gen, Anzeigen in Vereinszeitschriften, Werbeartikelverkauf).

Im Folgenden eine Übersicht der am häufigsten vorkommenden Ziele von Verei-nen, die die Gemeinnützigkeit zugesprochen bekommen, soweit keine gewerblichen Interessen mit der Erfüllung dieser Ziele verbunden sind.

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Altenhilfe Nach § 52 Abgabenordnung (AO) wird die Altenhilfe grundsätzlich als gemein-nützig anerkannt. In den meisten Fällen sind solche Vereine sogar als Vereine mit „mildtätigen Zwecken“ anzusehen (§ 53 AO). Auf die Unterscheidung zwischen Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit gehen wir im Kapitel „Das liebe Geld“ noch detailliert ein. Die Mildtätigkeit hat eine besondere steuerliche Bedeutung und ist nur unter ganz genau definierten Voraussetzungen zu erlangen.

Bildung und ErziehungVereine, die sich Maßnahmen zur Bildung und Erziehung als Ziele gesetzt haben, gelten als gemeinnützig (§ 52 AO). Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um allge-meine, berufliche oder politische Bildung handelt. Natürlich fallen hierunter keine Nachhilfestunden, die von den Eltern oder Schülern über eine Aufwandsentschädi-gung hinaus bezahlt werden.

BrauchtumAuch Förderung des Brauchtums gilt nach § 52 (4) der Abgabenordnung als ge-meinnütziger Zweck, wenn die Pflege der Geselligkeit dabei nicht im Vordergrund steht. Es gibt hier allerdings auch Grenzfälle, die von den Behörden unterschiedlich behandelt werden. So stellt sich oft die Frage, ob ein Verein, der es sich zur Aufga-be macht, eine traditionelle Kirmes aufrechtzuerhalten, als gemeinnützig anerkannt werden kann.

Forschung und WissenschaftUnter der Voraussetzung, dass die gemeinnützige Einrichtung nicht überwiegend Auftragsforschung betreibt – die als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu werten wäre – wird die Gemeinnützigkeit auch hier anerkannt. Die geförderten wissen-schaftlichen Zwecke und Forschungszwecke müssen der Allgemeinheit dienen.

HeimatpflegeHeimatpflege und Heimatkunde gelten nach der Abgabenordnung ebenfalls als gemeinnützige Satzungszwecke. Hierzu gehören beispielsweise: Pflege der Volks-kultur und -kunst, Heimatmuseen, Brauchtumspflege, Folklore-, Trachten- und Mundartvereine, Vertriebenenvereine, die Herausgabe von Zeitschriften, die die genannten Bereiche zum Thema haben, soweit es sich dabei nicht um einen Ge-werbebetrieb handelt. Die Grenzziehung wird beispielsweise bei Folkorefestivals durchaus schwierig.

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Die Vereinsgründung

Kunst und KulturDie Förderung von Kunst und Kultur ist gemeinnützig. Zu den Vereinen, die Kunst und Kultur fördern, gehören beispielsweise Musik- und Gesangsvereine. Musik- und Theaterschulen, Theater- und Schauspielvereine, Bühnenvereine. Vereine zur Pflege von Kunstsammlungen und Denkmälern.

In manchen Bereichen fällt die Abgrenzung zur Heimatpflege schwer, was aber nicht von Bedeutung ist, da auch die Heimatpflege gemeinnützig ist.

Zum Thema Musik muss angemerkt werden, dass es sich hier durchaus nicht nur um die sogenannte E-Musik („Ernste Musik“) handelt, die zur Gemeinnützigkeit führt. Junge Leute, die beispielsweise ein Musikfestival mit Rock- und Popgruppen planen, sollten überlegen, ob sie nicht einen Verein gründen wollen – auch, um das finanzielle Risiko zu minimieren.

SportSport im Sinne der körperlichen Ertüchtigung ist gemeinnützig. Skat oder Bridge beispielsweise fallen nicht unter diese Regelung, einzig das „königliche Spiel“ stellt eine Ausnahme dar: Auch Schach wird als Sport anerkannt.

Allerdings sind auch bei anderen sportlichen Aktivitäten die Grenzen der „körper-lichen Ertüchtigung“ fließend. So gibt es bereits gemeinnützig anerkannte Vereine, die dem „Extrembügeln“ nachgehen, wobei man mit Bügelbrett bewaffnet in einer Felswand seine Wäsche bügelt.

Als gemeinnützig ist jedoch lediglich die Förderung des Amateursports anerkannt. Der bezahlte Sport darf deshalb nicht Satzungszweck sein. Dessen ungeachtet kann der Sportverein neben dem Amateursport auch bezahlte Sportler unterhalten. Be-zahlter Sport ist zwar nicht gemeinnützig und darf deshalb nicht Satzungszweck sein – ist aber der Hauptzweck die Förderung des Amateursports, kann im Neben-zweck durchaus bezahlter Sport gefördert werden.

Wichtig ist, dass der folgende Satz in die Satzung aufgenommen wird:

„Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sin-ne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.“

Erwerbswirtschaftliche Zwecke müssen ausdrücklich ausgeschlossen werden, da Ihr neuer Verein sonst nicht als gemeinnützig anerkannt werden kann. Dies bringt vor allem erhebliche steuerliche Nachteile mit sich (siehe auch das Kapitel „Das liebe Geld“).

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In der Satzung kann festgeschrieben werden, dass eine Änderung des Vereins-zwecks ausgeschlossen ist. Ist dies nicht der Fall, lässt der Gesetzgeber eine Ände-rung nur mit Zustimmung aller Mitglieder zu.

MitgliedschaftHier wird festgelegt, wer Mitglied des Vereins werden kann. In diesem Teil der Sat-zung kann beispielsweise geregelt sein, dass nur Privatpersonen die Mitgliedschaft erwerben können. Wenn auch finanzielle Förderer als außerordentliche Mitglieder gewonnen werden sollen, kann die Mitgliedschaft beispielsweise auf Unternehmen, Behörden, Verbände oder Institutionen ausgeweitet werden. Für sie kann dann in der Satzung ein gesondertes Wahl- und Stimmrecht eingeräumt werden. Es ist auch möglich, den Förderern kein Wahl- oder Stimmrecht zu geben.

Wer juristischen Personen die Möglichkeit der Mitgliedschaft einräumt, sollte wis-sen, dass dabei besondere Bestimmungen beachtet werden müssen. Deshalb sollte in solchen Fällen immer der Rat eines Juristen eingeholt werden. Um die Vertretung eines Unternehmens oder einer anderen juristischen Person eindeutig zu klären, sollte man in diesem Falle den folgenden Satz aufnehmen: „Juristische Personen als Vereinsmitglieder werden durch ihr gesetzliches Vertretungsorgan in den Mit-gliedsrechten vertreten.“

Grundsätzlich hat jeder Verein das Recht in der Satzung zu verankern, dass der Vorstand oder die Mitgliederversammlung über die Aufnahme von neuen Mitglie-dern entscheidet. Somit besteht keine Aufnahmeverpflichtung. Da die Mitglieder-versammlung jedoch relativ selten zusammentritt, sollte das Recht zur Aufnahme neuer Mitglieder dem Vorstand übertragen werden.

Da wir aber schon geklärt haben, dass der Verein eine juristische Person ist, kann er auf Aufnahme verklagt werden. Deshalb sollte eine Mitgliedsablehnung mit einer sachlichen Begründung erfolgen. Gerade wenn Vereine eine gewisse Machtstellung haben, tendieren die Gerichte hier dazu, dem Schwächeren Recht zu geben – und das wäre das abgewiesene Mitglied. Eine Ablehnung, die den gesetzlichen Bestim-mungen zuwiderläuft, ist natürlich ausgeschlossen. So werden offen rassistische Gründe vor keinem Gericht anerkannt.

Darüber hinaus muss in der Satzung die Art geregelt werden, wie man dem Verein beitreten kann. Normalerweise erfolgt der Mitgliedschaftsantrag schriftlich. Über die Aufnahme entscheidet dann der Vorstand. Bei Ablehnung muss dem Antrag-steller ein Widerspruchsrecht gegenüber der Mitgliederversammlung eingeräumt werden (im Folgenden mehr dazu). Hier sollte man eine Widerspruchsfrist von vier Wochen einräumen.

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Die Vereinsgründung

In der Satzung muss natürlich auch festgehalten werden, wann und unter welchen Bedingungen die Mitgliedschaft endet. Normalerweise werden folgende Gründe festgehalten:

• Austritt

• Ausschluss

• Tod

Grundsätzlich darf der Austritt eines Mitglieds nicht durch die Satzung behindert werden. Die Festlegung von Kündigungsfristen widerspricht dem nicht, ist also er-laubt. Allerdings darf kein Mitglied durch Kündigungsfristen länger als zwei Jahre an den Verein gebunden werden. Normalerweise wird eine Frist zum Quartalsende vereinbart. Beispielsweise: Kündigung bis zu sechs Wochen vor Quartalsende zum Vierteljahresschluss.

Ausschluss ist in der Praxis eigentlich nur bei einem vereinsschädigenden Verhal-ten zulässig. Bei Ausschluss muss dem Mitglied ein Widerspruchsrecht eingeräumt werden. Das Widerspruchsverfahren wird ebenfalls in der Satzung festgehalten. Außerdem muss geklärt werden, was mit den Einlagen und Beiträgen eines Mit-glieds geschieht, das den Verein verlässt. In den meisten Fällen besagt die Rege-lung, dass Einzahlungen beim Verein bleiben.

Bei minderjährigen Mitgliedern ist darauf zu achten, dass es sich bei einem Beitritt um ein Rechtsgeschäft handelt. Das Mitglied muss also durch die Eltern oder Erzie-hungsberechtigte vertreten werden.

Bei Mitgliedsanträgen von Personen zwischen dem siebten und noch nicht vollen-deten achtzehnten Lebensjahr kann eine Aufnahme erfolgen, wenn für den Min-derjährigen lediglich rechtliche Vorteile entstehen und keine vermögensrechtlichen Belange berührt werden.

Bei der Aufnahme von Minderjährigen sollte auf jeden Fall eine schriftliche Zu-stimmung der Eltern eingeholt werden, aus der auch hervorgeht, dass diese die finanziellen Verpflichtungen (Beitragszahlungen) übernehmen.

Sieht die Satzung nichts anderes vor, haben Minderjährige nach ihrem Beitritt auch ein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

BeiträgeDie Satzung regelt die Beiträge des Vereins und schreibt fest, dass Mitglieder bei Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter

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WISO Mein Verein 2008

Beiträge haben. Der Ausschluss der Rückzahlung bei Vereinsauflösung ist ein Kri-terium, das mit über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit entscheidet.

Es empfiehlt sich auch, die Zahlungsmodalitäten und Zahlungsintervalle festzu-schreiben. Natürlich kann ein Verein auch die Beiträge erhöhen oder senken. Das ist dann die Aufgabe einer Mitgliederversammlung, auf die wir in einem gesonder-ten Kapitel eingehen werden.

Die Höhe des Beitrags muss nicht in der Satzung festgelegt werden. Im Allgemeinen werden die Beitragssätze von der Mitgliederversammlung festgelegt. Zulässig ist auch eine Regelung, die den Beitrag in das Ermessen des Mitglieds stellt.

An dieser Stelle sei bereits darauf hingewiesen, dass zu hohe Beiträge einer An-erkennung der Gemeinnützigkeit entgegenstehen, da damit der Allgemeinheit die Möglichkeit genommen wird, dem Verein beizutreten. Dazu später mehr. Mitglieds-beiträge sind nicht steuerlich begünstigt bei Förderung des Sports, der kulturellen Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, der Heimatpflege und Heimatkunde und der nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO gemeinnützigen Zwecke. Zu Letzteren gehören: die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtne-rei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports. Die Auslegung, dass hieraus abgeleitet werden kann, dass alle Mitgliedsbeiträge für andere Vereine entsprechen steuerbegünstigt sind, ist allerdings umstritten und wird von vielen Finanzämtern verworfen.

Normalerweise werden Beiträge als finanzielle Leistungen festgeschrieben. Es kön-nen aber auch Sachleistungen als Beitrag vorgesehen werden.

VorstandHier nur einige grundsätzliche Anmerkungen zum Vorstand. Da die Bedeutung des Vorstands für den Verein von immenser Wichtigkeit ist, werden wir hierüber in einem eigenen Kapitel umfassend informieren.

In diesem Paragrafen der Satzung wird festgelegt, wie viele Mitglieder dem Vor-stand angehören und welche Funktionen sie dort haben (zum Beispiel Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister).

Außerdem kann in der Satzung auch festgelegt werden, dass bestimmte Personen nicht Vorstandsmitglieder werden können – zum Beispiel um Interessenkonflikte mit privatwirtschaftlichen Interessen zu vermeiden.

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Die Vereinsgründung

Von Gesetzes wegen kann jede natürliche Person, die das siebte Lebensjahr voll-endet hat und damit beschränkt geschäftsfähig ist, Vorstand eines Vereins werden. Ebenso können Ausländer ein Vorstandsamt bekleiden. Die Satzung kann jedoch ein Mindestalter vorschreiben. Unter Beachtung des Diskriminierungsverbots kann die Satzung Einschränkungen der Vorstandsfähigkeit vorsehen.

Weiterhin sollte in der Satzung festgelegt werden, wann der Vorstand zusammen-tritt und mit welchen Mehrheiten die Beschlüsse gefasst werden. Um ein Stimmen-patt bei Abstimmungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, eine ungerade Anzahl von Vorstandsmitgliedern zu bestimmen und festzulegen, dass die Beschlüsse mit ein-facher Mehrheit gefasst werden. Sollte es – durch Fehlen eines Vorstandsmitglieds – zu einer Patt-Situation kommen, kann man festlegen, dass in diesem Fall

• ein Beschluss abgelehnt ist,

• die Stimme des (ersten) Vorsitzenden entscheidet oder

• das Los entscheidet.

In § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird die Vertretungsmacht des Vorstands eindeutig geregelt:

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Per-sonen bestehen.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

Um der gesetzlich vorgeschriebenen Vertretungsmacht des Vorstands gerecht zu werden, muss geklärt sein, wie der Vorstand den Verein gerichtlich und außerge-richtlich vertritt. Hier empfiehlt es sich, festzulegen, dass immer mindestens zwei Vorstandsmitglieder die Vertretung übernehmen müssen.

Es sollte auch festgehalten werden, dass die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder eh-renamtlich ist und nur tatsächlich entstandene Kosten, die durch die Tätigkeit für den Verein entstehen, erstattet werden.

Dies berührt natürlich nicht die Anforderungen, die an einen Vorstand gestellt wer-den. Faktisch sind diese Anforderungen identisch mit denen an einen Geschäfts-führer einer GmbH. Beide haben die ihnen anvertraute Körperschaft mit der „Sorg-falt eines ordentlichen Geschäftsmanns in verantwortlich leitender Position bei selbstständiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen“ zu führen.

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WISO Mein Verein 2008

Weitere Einzelheiten können auch in einer gesonderten Geschäftsordnung gere-gelt werden, die dann als Bestandteil der Satzung gilt. In diesem Fall muss in der Satzung auf diese Geschäftsordnung hingewiesen werden. Als Teil der Satzung können Änderungen dieser Geschäftsordnung dann auch nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

Da der Vorstand lediglich von Zeit zu Zeit zusammentritt, sollte ein geschäftsfüh-render Vorstand für die tägliche Vereinsarbeit etabliert werden. Wer die Geschäfts-führung übernimmt, wird ebenfalls in der Satzung geregelt. Die Geschäftsführung sollte praktischerweise einem Vorstandsmitglied übertragen werden. Es empfiehlt sich, in der Geschäftsordnung festzulegen, wie weit seine Entscheidungsbefugnis geht.

Die MitgliederversammlungViele halten den Vorstand eines Vereins für das oberste Organ. Dies ist falsch. Die Mitgliederversammlung steht über dem Vorstand. Der Vorstand ist an die Wei-sungen der Mitgliederversammlung gebunden. Wegen seiner Bedeutung gehen wir auch auf die Mitgliederversammlung in einem eigenen Kapitel ein.

Die Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung ergeben sich nicht nur aus der Satzung. Es gibt auch eine ganze Reihe rechtlicher Bestimmungen, die hier zu be-achten sind. Doch dazu mehr im entsprechenden Kapitel.

Grundsätzlich gehören

• Satzungsänderungen

• Festsetzungen der Mitgliedsbeiträge

• Wahl des Vorstands und

• Entlastung des Vorstands

zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung über-wacht außerdem den Vorstand in seiner Geschäftsführungsaufgabe. Um diese Kon-trollmaßnahmen wahrnehmen zu können, setzt die Mitgliederversammlung in der Satzung festgelegte Organe wie Kassenprüfer oder Revisoren ein.

Die Mitgliederversammlung – auch Jahreshauptversammlung genannt – ist zwin-gend vorgeschrieben und muss mindestens einmal im Jahr zu Beginn des neuen Geschäftsjahrs durchgeführt werden.

In der Satzung sollte geregelt werden, wann dies zu erfolgen hat. Dabei ist beispiels-weise auch zulässig, in der Satzung zu bestimmen, dass die Mitgliederversammlung „innerhalb der ersten sechs Monate eines Geschäftsjahres“ durchzuführen ist.

61

Die Vereinsgründung

Im Normalfall ist das Geschäftsjahr des Vereins identisch mit dem Kalenderjahr. Es ist aber auch jeder andere Zeitraum von zwölf Monaten denkbar (z. B. vom Monat der Gründung bis zum Vormonat im Folgejahr). In der Satzung muss also stehen: „Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr“ oder beispielsweise „Das Geschäftsjahr beginnt mit dem ersten Tag des Monats Juni und endet mit dem letzten Tag des Monats Mai im darauffolgenden Jahr“.

Die Mitgliederversammlung muss folgende Aufgaben wahrnehmen:

• Entgegennahme und Genehmigung des Berichts des Vorstands für das abge-laufene Geschäftsjahr

• Entgegennahme und Genehmigung des Berichts der Kassenprüfer

• Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands und der Geschäftsführung

• Wahl der Vorstandsmitglieder entsprechend den Bestimmungen der Satzung, Wahl der Rechnungsprüfer entsprechend den Bestimmungen der Satzung und Änderungen der Satzung

In der Satzung wird festgelegt, mit welchen Mehrheitsverhältnissen Wahlen und andere Beschlüsse durchgeführt werden – im Normalfalle heißt es dann „Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder“. Es kann aber auch vorgeschrieben werden, dass für bestimmte Wahlen eine Zweidrittel- oder Dreivier-telmehrheit notwendig ist.

Es wird auch festgelegt, wie lange die Amtszeit der gewählten Mitglieder ist und ob eine Wiederwahl zulässig ist. Da die Jahreshauptversammlung nur in den sel-tensten Fällen auf das Ende der Wahlperioden fällt, sollte man in der Satzung festschreiben, dass die gewählten Personen über die festgeschriebene Wahlperiode hinaus ihre Geschäfte bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl fortsetzen.

In der Satzung wird weiter festgelegt, wann eine außerordentliche Mitgliederver-sammlung einberufen werden muss. Dies kann zum Beispiel auf Beschluss des Vorstands oder aufgrund eines schriftlichen Antrages (mit Begründung) eines be-stimmten Prozentsatzes der Mitglieder erfolgen (dabei kann es sich auch um ein Minderheitenvotum handeln – also beispielsweise wenn 25 Prozent aller stimm-berechtigten Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung fordern). Satzungsänderungen und der Beschluss zur Auflösung des Vereins sollten nur mit einer Zweidrittel- oder Drieviertelmehrheit der Stimmen aller Anwesenden möglich sein.

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WISO Mein Verein 2008

Über die Jahreshauptversammlung muss ein Protokoll geführt werden, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Auch dies muss in die Satzung geschrie-ben werden.

Mittel des VereinsIn der Satzung muss definitiv ausgesagt werden, wie die Mittel des Vereins ver-wendet werden.

Sie dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Außerdem ist es nicht gestattet, dass Mitglieder Zuwendungen aus diesen Mitteln erhalten. Schließlich muss klargestellt sein, dass nach dem Ausscheiden aus dem Verein kei-ne Ansprüche geltend machen können.

Auflösung des VereinsDie Satzung muss festlegen, was mit dem zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Vereinsvermögen geschieht, wenn der Verein aufgelöst wird. Dabei sind die Gelder an eine andere Institution so zu übergeben, dass sie im Sinne der Satzung verwen-det werden. So kann zum Beispiel ein Verein, der sich dem Jugendsport widmet, seine Gelder einem Sportverein mit der Maßgabe übertragen, diese ausschließlich für die Jugendarbeit zu verwenden. Die Gelder können aber auch einer Behörde (Jugendamt, Gemeinde usw.) übertragen werden.

Inkrafttreten und UnterschriftenAbschließend muss in der Satzung festgehalten werden, wann und wo sie beschlos-sen wurde und dass sie mit Beschlussfassung in Kraft tritt. Die Satzung für die Gründung des Vereins muss zusätzlich mindestens sieben Unterschriften der Ver-einsgründer besitzen.

Achten Sie darauf, dass die Vor- und Nachnamen der Unterzeichner leserlich sind. Es gibt Registergerichte, die hierauf großen Wert legen. Ersatzweise kann auf der Originalsatzung neben der Unterschrift der Name in Blockschrift wiederholt wer-den.

Besondere Vorsicht müssen Sie walten lassen, wenn die Unterzeichner als Vertreter einer juristischen Person fungieren. Hier müssen ergänzende Handelsregisteraus-züge vorgelegt werden, aus denen hervorgeht, dass der Unterzeichner zum Zeit-punkt der Unterschrift auch vertretungsberechtigt ist. Ersatzweise kann auch eine nicht vertretungsberechtigte Person die Satzung unterschreiben, wenn neben dem Handelsregisterauszug zusätzlich eine Vollmacht des Vertretungsberechtigten der juristischen Person vorgelegt wird.

63

Die Vereinsgründung

Natürlich lassen sich diese Stolpersteine umgehen, indem man nur natürliche Per-sonen zur Unterschrift der Satzung heranzieht. Eine juristische Person kann des-halb trotzdem Gründungsmitglied sein. Sie leistet eben nur keine Unterschrift unter der Satzung.

Vorlagen im InternetJe nachdem, welche Art von Verein Sie gründen wollen, lohnt es sich, im Internet nach Satzungsvorlagen zu suchen. Im Folgenden finden Sie einige Internetseiten, auf denen Sie bei Drucklegung entsprechende Muster finden konnten. Bitte beden-ken Sie aber, dass solche Adressen schnell geändert werden beziehungsweise die Inhalte nicht mehr vorhanden sind.

Eine Reihe von Vorlagen sind im PDF-Format abgelegt. Hierfür benötigen Sie den kostenlosen Acrobat Reader, der unter der Internetadresse www.adobe.com/de/pro-ducts/acrobat/readstep2.html herunterladen können.

• Mustersatzung für einen kleinen bis mittleren Sportverein: www.lsb-branden-burg.de/service/musterdokumente/mustersatzung_sv.pdf

• Mustersatzung für gemeinnützige Vereine in Berlin: www.sekis-berlin.de/fi le-admin/fi les/selko/downloads/Mustersatzung.PDF

• Verordnung über die Mustersatzung für Jagdgenossenschaften in Mecklen-burg-Vorpommern: www.ljv-mecklenburg-vorpommern.de/Mustersatzung%20f%C3%BCr%20Jagdgenossenschaften.pdf

• Mustersatzung für Lohnsteuerhilfevereine von der Oberfinanzdirektion Han-nover: http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C6792999_L20.pdf

• Allgemeingültige Mustersatzung für Vereine: www.vdsfgmbh.de/documents/satzung.pdf

• Mustersatzung für Schützenvereine: www.schuetzenbund-oegb.de/dowa-louds/06/MustersatzungVerein.doc

• Mustersatzung für Schulfördervereine (öffnet sich als Word-Dokument): www.bildungsfi nanzierung.de/?fi le=42

• Mustersatzung für einen gemeinnützigen Verein, bei der die nur aus steu-erlichen Gründen notwendigen Bestimmungen berücksichtigt werden. Die vereinsrechtlichen Vorschriften des BGB werden hier nicht berücksichtigt (Word-Dokument): www.blaser-beratung.de/fi leadmin/fi les/mustersatzung.pdf

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WISO Mein Verein 2008

Tipp:

WISO-TIPP: An dieser Stelle noch einmal der Hinweis, dass die Spitzenverbän-de gerne bei der Gründung von Vereinen behilflich sind. Von den Verbänden erhalten Sie nicht nur Mustersatzungen, sondern auch ergänzende Informati-onen, die Ihnen helfen, die Satzung so zu verfassen, dass einer Eintragung im Vereinsregister nichts im Wege steht.

Auf den folgenden Seiten finden Sie eine kommentierte Mustersatzung.

Kommentierte Mustersatzung zur Gründung eines Turnvereins (Kommentare wur-den kursiv geschrieben).

Vereinssatzung Turnverein Jahn e.V. mit Sitz in ...............

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am .............. in ..................

Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am ..................

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts ........................

unter der Registriernummer VR ................ am ...................

Die Zusätze, die sich unter dem Namen und der Angabe des Sitzes befinden, sind nicht zwingend vorgeschrieben. Allerdings dienen sie der Übersichtlichkeit, wenn sich später Fragen ergeben, die sich vielleicht auch auf ältere Satzungen beziehen können.

Vorbemerkung: Soweit in der Satzung geschlechterspezifische Formulierungen ge-wählt werden, gelten diese sowohl für das männliche als auch für das weibliche Geschlecht.

Die Vorbemerkung ist nicht zwingend. Es könnte jedoch sein, dass eine Gleichstel-lungsbeauftragte daran Anstoß nehmen würde, wenn beispielsweise lediglich von „dem Vorsitzenden“ die Rede wäre. Eine Formulierung, in der beide Geschlechts-formen verwendet werden, macht den Satzungstext jedoch sehr unübersichtlich.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Turnverein Jahn“ und hat seinen Sitz in Mus-terstadt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann um den Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“) erweitert.

Natürlich darf der Namenszusatz „e.V.“ im Geschäftsverkehr erst verwendet wer-

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Die Vereinsgründung

den, wenn die Eintragung ins Vereinsregister wirklich erfolgt und vom Gericht schriftlich bestätigt wurde. Dennoch kann bereits in der ersten Satzungsfassung der Name mit „e.V.“ versehen werden, da damit der Wille, den Verein eintragen zu lassen, unterstrichen wird. Bei besonders langen Vereinsnamen sollten zu verwen-dende Abkürzungen des Vereinsnamens in die Satzung aufgenommen werden, damit diese später im Geschäftsverkehr verbindlich sind.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Musterstadt.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr-

Diese Regelung ist auch dann zulässig, wenn der Verein nicht an einem ersten Januar gegründet wird. Dann umfasst das erste Geschäftsjahr keine zwölf Monate. Wird keine Regelung in der Satzung festgehalten, gilt das Kalenderjahr automa-tisch als Geschäftsjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

Es ist zu empfehlen, dass zwischen Zielen und Aufgaben unterschieden wird. Da-bei sind die Ziele eher im Sinne einer allgemeinen Vision zu sehen, die auf Dauer Gültigkeit haben.

(1) Ziel des Vereins ist es, das Turnen zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für das Turnen zu begeistern und unter den Mitgliedern die Geselligkeit zu fördern.

(2) Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch

a) Sicherstellung eines regelmäßigen Betriebes von Turnstunden

b) Durchführung von Turnstunden unter Leitung von dafür ausgebildeten Kräf-ten

c) Teilnahme an Turnveranstaltungen anderer Vereine

d) Aufklärung durch Veranstaltungen mit Vorträgen über die Bedeutung des Turnens für die Volksgesundheit

e) Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und Ausflügen für die Mitglieder

Die Formulierung, dass die Ziele „insbesondere“ durch die folgenden Maßnahmen erreicht werden, lässt die Möglichkeit offen, die Vereinsziele auch durch andere Maßnahmen zu erreichen, ohne dass dafür eine Satzungsänderung notwendig wäre.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

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WISO Mein Verein 2008

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Mittel des Vereins – auch etwaige Überschüsse – werden nur für die sat-zungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aus-gaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismä-ßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Formulierungen der Absätze 3 und 4 entsprechen den Formulierungen der Abgabenordnung (AO) und dem entsprechenden Anwendungserlass zur Abga-benordnung.

(4) Der Verein ist politisch und religiös neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

In diesem Paragrafen können die verschiedensten Formen der Mitgliedschaft (För-dermitglied, Ehrenmitglied, einfaches Mitglied usw.) ebenso festgehalten werden wie die Bedingungen, die für eine Mitgliedschaft erfüllt werden müssen.

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins un-terstützt.

Sollen auch juristische Personen (Gesellschaften und Körperschaften) Mitglied werden können, lassen Sie sich bitte juristisch beraten.

(2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendli-chen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.

(3) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein oder das Turnen erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehren-mitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentli-chen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.

(4) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben und an den sportlichen Veranstaltungen teilnehmen und die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.

(5) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben und an den sportlichen Veranstaltungen teilnehmen und die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben.

(6) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht selbst aktiv für den Verein engagieren, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.

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Die Vereinsgründung

(7) Fördernde Mitglieder sind Personen, die den Verein finanziell unterstützen. Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein.

Auch wenn der Verein über einen Förderverein (im Folgenden noch näher erläu-tert) verfügt, muss dieser Passus in der Satzung auftauchen. Da der Förderverein selbst eingetragen wird und damit zur Körperschaft wird, ist er dann eine juristi-sche Person.

(8) Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit mindestens 60 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder ernannt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung entbunden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollende-tem sechzehnten Lebensjahr sowie passive Mitglieder mit einer ununterbro-chenen Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Fördernde Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht.

(3) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsausschuss und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(4) Alle Mitglieder haben das Recht, die vereinseigenen Einrichtungen und Sportgeräte unter Beachtung der Geräteordnung zu benutzen. Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten des Vereins nach Absprache unter Beachtung der Hausordnung und sonstigen Anordnungen zu benut-zen.

Da die Geräteordnung in der Satzung angesprochen wird, sollte sie der Vollstän-digkeit halber ebenfalls mit der Satzung beim Registergericht eingereicht werden.

(5) Die für den Verein ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben nur Ersatzansprü-che für tatsächlich entstandene Auslagen.

(6) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mit-glieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ih-rem Ausscheiden oder bei Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins dürfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

(7) Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern

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WISO Mein Verein 2008

b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln

c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfa-cher Stimmenmehrheit endgültig.

(2) Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umge-kehrt muss dem Vorstand bis spätestens 31. 12. des laufenden Geschäftsjah-res mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab dem 1. 1. des folgenden Geschäfts-jahres.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod

b) durch Austritt

c) durch Ausschluss

Der Hinweis, dass die Mitgliedschaft durch Tod endet, ist nicht zwingend erforder-lich, da durch den Tod eine Mitgliedschaft grundsätzlich endet.

(4) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Austrittserklärung wird ab dem auf die Kündigung folgenden Geschäfts-jahr wirksam, wobei eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahrs einzuhalten ist.

Es können auch andere Kündigungsfristen angewandt werden, wobei die Bindung des Mitglieds zwei Jahre nicht überschreiten darf.

(5) Der Ausschluss erfolgt

a) wenn das Vereinsmitglied trotz zweimalig erfolgter Mahnung mit der Bezah-lung von drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist

b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins

c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens

d) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens

e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen

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Die Vereinsgründung

(6) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zu-nächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

(7) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zuläs-sig. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlie-ßungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitglie-derversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtferti-gung zu geben.

(8) Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.

Der Ausschluss kann auch ausschließlich der Mitgliederversammlung vorbehalten bleiben. Wegen des relativ seltenen Zusammentreffens dieser Versammlung ist es aber besser, dem Vorstand diese Aufgabe zu übertragen. Inaktivität von Mitglie-dern kann auch als Ausschlussgrund angenommen werden.

(9) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mit-gliedschaftsverhältnis, wobei der Anspruch des Vereins auf rückständige Bei-tragsforderungen unbeschadet bleibt. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sach-einlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

(10) Eventuell über § 5 Absatz 9 hinausgehende Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft schrift-lich geltend gemacht und begründet werden.

§ 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

(1) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe vom Vereinsausschuss festgesetzt wird. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags legt die Mitgliederversammlung in einer Gebührenord-nung fest.

Der zweite Satz ist hier besonders wichtig. Werden Aufnahmegebühr und Beitrags-höhe in einer Gebührenordnung durch die Mitgliederversammlung festgelegt, ist bei Änderungen keine Anpassung der Satzung und entsprechende Information an das Gericht notwendig, was wiederum Kosten spart. Werden einmalige Umlagen verlangt oder für verschiedene Mitgliedsgruppen verschiedene Beiträge festge-

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WISO Mein Verein 2008

legt, müssen diese Umlagen und Unterscheidungen allerdings in der Satzung ver-ankert werden. Beispiel: Jugendliche Mitglieder zahlen die Hälfte des ordentlichen Beitrags.

(2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahrs eintritt.

Hier ist zu überlegen, ob eine Sonderregelung bei verstorbenen Mitgliedern getrof-fen wird – denn wer will schon bei den Hinterbliebenen einen Mitgliedsbeitrag ein-fordern. Hier könnte beispielsweise die Regelung lauten: Bei Tod eines Mitglieds werden etwaige Beitragsforderungen für das Jahr, in dem das Mitglied verstirbt, vom Verein nicht mehr geltend gemacht.

(3) Neu eintretende Mitglieder werden erst dann aktive oder passive Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten, wenn die Aufnahmegebühr vollständig ent-richtet ist. Ausnahmen kann der Vorstand gewähren. Jugendliche Mitglieder sind von der Aufnahmegebühr befreit.

(4) Der Vereinsausschuss hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ra-tenzahlungen zu bewilligen. Das Recht zu den gleichen Maßnahmen steht dem Vereinsausschuss unter denselben Voraussetzungen auch bezüglich des Jahresbeitrags zu.

(5) Bis zum 1. 5. des Geschäftsjahrs haben alle Mitglieder mindestens die Hälfte des Jahresbeitrags zu entrichten. Der gesamte Jahresbeitrag ist bis spätestens 1. 8. des laufenden Jahres zu bezahlen

(6) Die aktive Sportbeteiligung kann durch den Vorstand bei Beitragsrückstän-den untersagt werden.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. der Vereinsausschuss

3. die Kassenprüfer

4. die Mitgliederversammlung

Die Aufzählung der Vereinsorgane ist nicht zwingend erforderlich und dient bei größeren Vereinen mit einer Vielzahl von Organen der Übersichtlichkeit. Für die Vereinsorgane sind auch andere Namen zulässig. So kann beispielsweise der Vor-

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Die Vereinsgründung

stand auch als „Präsidium“ bezeichnet werden.

Die Anzahl der Organe eines Vereins kann unterschiedlich sein. Zwingend sind nur der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Kassierer

e) dem Turnwart

Der Vorstand kann auch aus einer Person bestehen.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmit-gliedern gemeinsam vertreten.

Es kann auch eine Allein- oder Einzelvertretung für einzelne Vorstandsmitglieder oder den gesamten Vorstand vereinbart werden. Dies mag in der Praxis zwar ein-facher sein, ist aber aus Gründen der Vereinskontrolle nicht zu empfehlen.

Es ist auch möglich, die Vertretungsgewalt an Personen zu binden. Beispielsweise indem folgende Regelung in die Satzung aufgenommen wird: „Der Verein wird durch den ersten Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten.“

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

• Erstellung des Haushaltes des Vereins, der Buchführung und des Jahresab-schlusses

• Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens

(4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstands im Amt.

Eine längere Amtszeit ist möglich – in der Praxis hat sich jedoch der Zweijahres-rhythmus bewährt. Die Abwahl des Vorstands ist aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung jederzeit möglich.

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WISO Mein Verein 2008

(5) Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.

Durch die Formulierung, dass der Vorstand in der Regel monatlich tagen „soll“, ist diese Regelung für den Vorstand nicht verbindlich. Sie verdeutlicht aber die Be-deutung des Vorstands und den damit verbundenen Zeitaufwand, über den sich etwaige Kandidaten im Klaren sein sollten.

(6) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstandsvorsit-zenden zu unterzeichnen.

(7) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 1.000,00 Euro (in Worten: eintausend Euro) belasten, ist sowohl der 1. Vor-sitzende als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt.

Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.

Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 1.000,00 Euro (in Worten: eintausend Euro) belasten, und für Dienstverträge braucht der Vorstand die Zustimmung des Vereinsausschusses.

Für Grundstücksverträge wird die Vertretungsmacht des Vorstands insofern ein-geschränkt, dass hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

(8) Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassie-rers und eines weiteren Vorstandsmitglieds.

(9) Die Organisation der Übungsstunden und der Turnbetrieb unterstehen dem Sportwart.

(10) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vor-sitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen wer-den.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bezie-hungsweise der 2. Vorsitzende binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

Es ist auch möglich, in der Satzung Einladungsregeln (Fristen und Form der Einla-dung) festzuhalten. Um dauernde Satzungsänderungen zu vermeiden, sollte hier-für jedoch eine Geschäftsordnung verfasst werden. Innerhalb der Satzung könnte

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Die Vereinsgründung

die Regelung beispielsweise so aussehen:

„Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstands schriftlich mindestens 14 Tage vorher unter Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen ein.“

Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der ab-gegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des 2. Vorsitzenden.

Zulässig ist auch eine Regelung, wonach ein Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt gilt.

(11) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmit-glieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversamm-lung zu bestellen.

§ 9 Der Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss soll Funktionen der Mitgliederversammlung wahrnehmen, da diese nicht so häufig tagen kann, wie es notwendig wäre, wenn alle Funktionen dort übernommen werden sollen.

(1) Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und zwei weitere, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte volljährige Vereinsmitglieder als Beisitzer an. Die Beisitzer bleiben jedoch so lange im Amt, bis neue Beisitzer gewählt sind. Die Wiederwahl der Beisitzer ist möglich.

(2) Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten (§ 5 Absätze I und 6, § 6 Absatz I und 4, § 8 Absatz 4 der Satzung) und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.

3) Der Vereinsausschuss fasst seine Beschlüsse in Ausschusssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberu-fen werden.

(4) Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Ausschuss-mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende beziehungsweise der 2. Vorsitzende binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Ausschussmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Sitzung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

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WISO Mein Verein 2008

(5) Bei Ausscheiden eines der beiden von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitglieder ernennt der Vereinsausschuss von sich aus einen Er-satzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Diese Regelung stellt sicher, dass der Vereinsausschuss jederzeit funktions- und vor allem beschlussfähig bleibt.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahrs durch den Vorstand einzuberufen.

(3) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhal-tung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die La-dungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift zur Post gegeben worden ist (Poststempel).

(4) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtig-ten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesord-nung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

(5) Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschie-nenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versamm-lung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

Hier besteht die Möglichkeit, aus einer Einladung gleich zwei zu machen. Dazu müsste in der Einladung stehen: „Sollte am ..... um 20.00 Uhr die Mitgliederver-sammlung nicht beschlussfähig sein, laden wir hiermit zu einer weiteren Mitglie-derversammlung am .... um 20.15 Uhr ein. Diese ist gemäß § 10 Absatz 4 der Satzung ohne Rücksicht auf Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.“ Das Datum kann dabei das gleiche sein.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

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Die Vereinsgründung

1.Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Beisitzer des Vereinsausschusses.

2.Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kas-senprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit, mindestens aber einmal im Jahr, zu überprüfen. Über die Prüfung der gesam-ten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prü-fungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.

4. Genehmigung des Haushalts.

5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

6. Aufstellung einer Nutzungsordnung für die vom Verein geschaffenen Turn-räume und -geräte, Aufstellung einer Hausordnung für das Vereinshaus und Festsetzung der Gebühren, die Nichtmitglieder bei Nutzung der vereinseige-nen Einrichtungen und Geräte zu entrichten haben.

7. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

8. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsit-zenden bestimmter Stellvertreter, der dem Vereinsausschuss angehört.

(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmen-mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schrei-ben eine andere Stimmenmehrheit vor. Die Stimmabgabe kann nur persön-lich erfolgen, eine Vertretung ist unzulässig.

Bei juristischen Personen muss hier ein Passus eingefügt werden, dass diese durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch eine vom gesetzlichen Vertreter er-mächtigte Person während der Mitgliederversammlung vertreten wird.

(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetz-liche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

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WISO Mein Verein 2008

(4) Die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassen-prüfer erfolgt geheim, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird, sonst durch offene Abstimmung.

(5) Für die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kas-senprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen er-forderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen ab-gegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(6) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Äm-ter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stim-men, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

(1) Die Beschlüsse des Vorstands, des Vereinsausschusses und der Mitglieder-versammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung be-schlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Para-grafen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 15 Vermögen

(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.

(2) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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Die Vereinsgründung

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaft-liche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 16 Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversamm-lung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stim-men müssen.

(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Li-quidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen öder bei Wegfall seines bis-herigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitglie-dern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Musterstadt, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Jugend- und Breiten-sports zu verwenden hat.

Vorstehende Satzung wurde am 1. 7. 2000 in Musterstadt von der Grün-dungsversammlung beschlossen. Dies bestätigen die Gründungsmitglieder mit ihrer Unterschrift.

Bei der Gründungsversammlung wird die verabschiedete Satzung von mindes-tens sieben Vereinsmitgliedern unterschrieben. Die Unterschrift erfolgt mit Vor- und Zunamen. Die Unterschriften sollten zusätzlich in Druckbuchstaben wiederholt werden.

SatzungsänderungenEgal ob Sie nur einige Passagen der Satzung ändern wollen oder die gesamte Sat-zung neu gefasst werden soll – in allen Fällen sollten Sie sich schon vor der Mit-gliederversammlung Rat einholen. Dabei sind folgende Fragen zu beantworten:

• Gibt es juristische Bedenken gegen die Satzungsänderungen?

• Kann die Änderung dazu führen, dass es Probleme bei der Eintragung im Ver-einsregister gibt?

• Wird dadurch die Steuerbegünstigung des Vereins (dazu im Folgenden mehr) beeinflusst?

• Falls der Verein einem Spitzenverband angehört – ist die Satzung noch im Einklang mit den Bestimmungen des Verbands?

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WISO Mein Verein 2008

Da es erfahrungsgemäß bei Satzungsänderungen zu Diskussionen kommt, wäre es bei grundsätzlichen Änderungen der Satzung ratsam, einen Rechtsberater hin-zuzuziehen. Dieser muss nicht Mitglied des Vereins sein, kann also auch lediglich beratend fungieren. In dieser Situation ist dies sogar von Vorteil.

Insbesondere bei Mitgliederversammlungen, in denen Satzungsänderungen be-schlossen werden sollen, müssen Sie darauf achten, dass die Einladungen zur Mit-gliederversammlung termingerecht und an alle Mitglieder versendet werden. Wenn auch nur ein Mitglied keine Einladung erhält, hat dieses das Recht, die Versamm-lung und ihre Beschlüsse anzufechten.

Die Satzungsänderung ist wie die Einreichung der Satzung zu behandeln. Dies bedeutet, dass die Änderungen von einer vertretungsberechtigten Anzahl der Vor-standsmitglieder zu unterschreiben und Anmeldung durch einen Notar zu erfolgen hat.

Die VereinsanmeldungNachdem die Gründungsversammlung durchgeführt wurde, ist der Verein noch nicht rechtsfähig. Dies ist er erst, wenn er in das Vereinsregister eingetragen wurde. Man spricht in dieser Situation auch von einem „Vorverein“. Dies ist aber lediglich eine Sprachregelung – der Vorverein kann noch keine Rechtsfähigkeit beanspru-chen.

Der Vorverein wird bereits vom Vorstand vertreten. Normalerweise nimmt der Vor-stand aber aus Haftungsgründen in dieser Situation lediglich die Beantragung der Vereinseintragung vor. Allerdings kann der Verein bereits jetzt mit seiner Tätigkeit beginnen. Entstehen dabei jedoch Vermögensschäden, ist die Haftung analog zum nicht rechtsfähigen Verein geregelt.

Sollten Sie in den Vorstand eines neu zu gründenden Vereins gewählt worden sein, so vermeiden Sie also unbedingt so lange finanzielle Transaktionen, bis der Verein eingetragen ist und Ihnen die Bestätigung der Eintragung durch das zuständige Gericht vorliegt. Sonst haften Sie im schlimmsten Falle mit Ihrem gesamten Pri-vatvermögen.

Um die Anmeldung durchführen zu können, ist ein Antrag notwendig. Dieser muss von den Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden. Die Unterschriften müssen von einem Notar öffentlich beglaubigt werden (§ 26 BGB). In Bundesländern, in denen es einen „Grundbuchratsschreiber“ gibt, kann auch dieser die Beglaubigung vornehmen. Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass ein Verein gegründet wurde und dieser ins Vereinsregister eingetragen werden soll.

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Die Vereinsgründung

Dieses Anmeldeschreiben kann von Ihnen abgefasst werden (siehe Musterschrei-ben) Dann müssen Sie lediglich die Unterschriften notariell beglaubigen lassen, was einiges an Kosten einspart.

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WISO Mein Verein 2008

Lassen Sie das Schreiben vom Notar abfassen, müssen Sie mit Kosten von mehr als 100 Euro rechnen. Wenn Sie die Anmeldung notariell beglaubigen lassen, den-ken Sie daran, den Personalausweis oder Ihren Reisepass mitzunehmen, damit die Beglaubigung vom Notar vollzogen werden kann. Erinnern Sie auch die anderen Vorstandsmitglieder daran. Bei Fehlen der Unterlagen wird ein weiterer – gebüh-renpflichtiger – Termin notwendig.

Dem Antragsschreiben sind folgende Unterlagen beizufügen:

• Die Originalsatzung, die von mindestens sieben Vereinsmitgliedern urschrift-lich unterschrieben sein muss.

• Eine Abschrift der Satzung. Diese muss nicht die Originalunterschriften tra-gen. Es muss aber eindeutig aus der Abschrift hervorgehen, wer die Original-satzung unterschrieben hat. Dazu steht unter der Satzung: „Gezeichnet Max Mustermann, gezeichnet Friedrich Frei“ usw.

• Das Protokoll der Gründungsversammlung. Aus ihm muss hervorgehen, wer in den Vorstand gewählt wurde und wie diese Wahl durchgeführt wurde.

Die Rechtsprechung ist sich in der Frage, ob alle Vorstandsmitglieder den Antrag unterschreiben oder ob es reicht, wenn die laut Satzung zur Vertretung befugten Vorstandsmitglieder dies tun, nicht einig. Um Pannen und zeitliche Verzögerungen bei der Vereinsgründung zu vermeiden, sollten deshalb sicherheitshalber alle Vor-standsmitglieder den Antrag unterschreiben.

Die notarielle Beglaubigung des Antrags bezieht sich übrigens nur auf die Unter-schriften. Sie können also den Notar nicht verantwortlich machen, wenn Ihr Ersu-chen auf Eintragung wegen Formfehlern vom Gericht abgelehnt wird. Es empfiehlt sich deshalb, vor der endgültigen Einreichung beim zuständigen Registergericht vorzusprechen und die Unterlagen durchsehen zu lassen. Meist wird man diesem Wunsch nachkommen.

Sind die Unterlagen – Anschreiben mit Satzung und Protokoll – vollständig und mit den vorgeschriebenen Unterschriften versehen, reichen Sie sie nun bei dem für den Sitz des Vereins zuständigen Registergericht ein. Zuständig für die Eintragung ist das jeweils zuständige Amtsgericht.

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Die Vereinsgründung

Tipp:

Die Amtsgerichte verfügen auch über Antragsformulare zur Vereinsgründung mit meist recht umfangreichem Informationsmaterial. Besorgen Sie sich des-halb dieses Antragsformular und die Zusatzinformationen, noch bevor Sie die Gründungsversammlung einberufen. Erfahrungsgemäß helfen Mitarbeiter beim Registergericht auch weiter, wenn Sie vorher mit diesen einen Termin vereinba-ren. So vermeiden Sie unter Umständen jede Menge Kosten und Ärger.

Die Kosten der Eintragung ins VereinsregisterNichts ist umsonst – auch nicht die Eintragung ins Vereinsregister. Darum sollte man sich im Vorfeld über den finanziellen Aufwand im Klaren sein.

Zunächst fallen die Gebühren für die Beglaubigung der Unterschriften an. Hierfür rechnet der Notar normalerweise ein Viertel der Anmeldegebühr aus dem üblichen Geschäftswert ab. Wenn Sie das Anmeldeschreiben fertig vorbereitet vorlegen, ist eine Beglaubigungsgebühr zwischen zehn und zwölf Euro zu erwarten.

Für die Eintragung verlangt das Registergericht die doppelte Gebühr, die auf der Basis des Geschäftswerts nach der Kostenordnung ermittelt wird. Der Geschäftswert wird vom Registergericht festgelegt. Meist wird ein Betrag von 3.000 Euro ange-setzt. Die reinen Eintragungsgebühren liegen deshalb bei rund 50 bis 60 Euro.

Doch es kommen noch weitere Kosten auf Sie zu. Die Eintragung wird vom Re-gistergericht – im Normalfall in regionalen Tageszeitungen – veröffentlicht. Die Kosten der Veröffentlichung haben Sie zu tragen. Erfahrungsgemäß liegen diese zwischen 20 und 50 Euro.

An diesen Kosten kommen Sie zunächst nicht vorbei, denn das Registergericht wird erst aktiv, wenn ein Kostenvorschuss eingeht.

Ein gemeinnütziger Verein wird jedoch in vielen Bundesländern von diesen Ge-bühren befreit. In einigen Bundesländern besteht sogar die Möglichkeit, sich auf Antrag wegen der angestrebten Gemeinnützigkeit von den Gebühren befreien zu lassen.

Wenn für den Verein die Gemeinnützigkeit angestrebt wird, prüft das Finanzamt die Satzung und erteilt dann die Gemeinnützigkeit. Der Vereinsvorstand sollte sich auf jeden Fall um eine vorläufige Bescheinigung bemühen und diese beim Regis-tergericht einreichen. Hier reicht es, eine Kopie zuzusenden.

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WISO Mein Verein 2008

Die Kosten für die Veröffentlichung sind allerdings auch zu tragen, wenn der Ver-ein von den eigentlichen Eintragungsgebühren befreit wird.

Das prüft das Registergericht

Die Prüfung vor der EintragungHaben Sie die Unterlagen ordnungsgemäß eingereicht, prüft das Gericht, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, die für eine Eintragung im Vereinsregister notwendig sind. Dazu werden folgende Fragen geklärt:

• Ist der Vereinszweck ideeller Natur?

• Hat der Verein mindestens sieben Mitglieder?

• Stehen in der Satzung Vereinsname, Vereinszweck und Sitz des Vereins?

• Fordert die Satzung, dass der Verein eingetragen werden soll?

• Ist eine Verwechslung mit anderen am Sitz des Vereins befindlichen Vereinen ausgeschlossen?

Außerdem muss die Satzung eindeutige Aussagen zu den folgenden Fragen ha-ben:

• Ist das Eintrittsverfahren zur Mitgliedschaft im Verein eindeutig geregelt?

• Ist das Verfahren bei Austritt und Ausschluss von Mitgliedern geklärt?

• Macht die Satzung Aussagen zur Beitragshöhe und zu den Zahlungsmodali-täten?

• Sind die Größe des Vorstands und das Wahlverfahren für den Vorstand gere-gelt?

• Gibt es eindeutige Aussagen zur Einberufung der Mitgliederversammlung?

• Ist die Beurkundung der Beschlüsse des Vorstands, der Mitgliederversamm-lung und eventuell anderer Gremien des Vereins, die in der Satzung aufge-führt werden, geklärt?

Sind die Angaben vollständig, wird die zuständige Verwaltungsbehörde (Ortspoli-zeibehörde, Kreisverwaltung etc.) vom Gericht informiert. Diese prüft aufgrund des geltenden Rechts, ob der Verein als unerlaubt anzusehen ist oder verboten werden muss.

Die Prüfung wird vom Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 61 bindend vorge-schrieben. Sie kann aber für die meisten Vereine als Formsache angesehen werden. Die Eintragung kann erfolgen, wenn die Behörden binnen sechs Wochen keinen

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Die Vereinsgründung

Widerspruch eingelegt haben oder früher der Eintragung gegenüber dem Gericht zugestimmt haben.

Endlich – die EintragungSind die Formalitäten erledigt und das Gericht hat keine Einwände mehr, so wird Ihr Verein ins Vereinsregister eingetragen. Eingetragen werden zunächst

• der Name des Vereins

• der Sitz des Vereins

• der Tag der Gründungsversammlung

Je nach Satzungsbeschluss werden noch die Vertretungsbestimmungen für den Vorstand, die sich aus der Satzung ergeben, eingetragen.

Wer noch alles informiert werden mussDer Verein ist nun vom Gericht eingetragen, und der Vorstand hat die entsprechen-de Mitteilung erhalten. Nun sind noch verschiedene Stellen über die Eintragung und damit die Rechtsfähigkeit des Vereins zu informieren.

Die wichtigste Stelle ist das Finanzamt. Denn als eingetragener Verein sind Sie noch nicht gemeinnützig. Sie benötigen hierzu den Körperschaftssteuer-Freistel-lungsbescheid. Dieser Bescheid wird vom Finanzamt auf Antrag erteilt. Dem Antrag müssen Sie die Satzung beilegen. Der Freistellungsbescheid gilt zunächst für drei Jahre und muss dann immer wieder erneuert werden. Dabei sind die Kassenberichte beim Finanzamt vorzulegen.

Achtung: Der Freistellungsbescheid des Finanzamtes gilt grundsätzlich „vorläu-fig“ – das heißt er kann auch rückwirkend aberkannt werden, wenn zum Beispiel die Satzungsziele vom Verein nachweislich nicht verfolgt wurden.

Das Finanzamt ist außerdem immer über Satzungsänderungen, eventuell abzufüh-rende Umsatz-, Körperschafts- und Lohnsteuer sowie die Auflösung des Vereins zu informieren.

Das Registergericht muss nicht nur über Gründung und Auflösung des Vereins, sondern auch über Satzungs- und Vorstandsänderungen informiert werden.

Werden Mitarbeiter beschäftigt, sind die Krankenkasse und die Sozialversiche-rungsträger zu informieren.

An die Berufsgenossenschaft als Unfallversicherungsträger sind Beschäftigte zu melden. Hier muss auch eine Jahresmeldung erfolgen.

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WISO Mein Verein 2008

Bei Veranstaltungen, die der Verein durchführt, muss geprüft werden, ob diese polizei- oder ordnungsrechtlich meldepflichtig sind. Dann sind eventuell die Ge-meindeverwaltung und/oder die Ortspolizeibehörde zu informieren.

Was ist eigentlich ein Förderverein?Sicherlich haben Sie auch schon von Fördervereinen gehört. Dabei handelt es sich zunächst um einen Verein wie jeder andere auch, der sich also den gleichen Bestim-mungen unterwerfen muss, wie sie zuvor beschrieben wurden.

Der Unterschied liegt hier im Vereinszweck: Der Zweck des Vereins besteht hier nämlich ausschließlich in der Mittelbeschaffung für andere.

Dieser Vereinszweck muss in der Satzung des Fördervereins festgeschrieben wer-den. Der entsprechende Passus könnte beispielsweise so aussehen:

„Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Unterstützung/Förderung des Turnvereins Jahn in Musterstadt. Dies wird insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln aller Art, sei es durch Beiträge, Spenden oder durch die Durchführung von Veranstaltungen, die geeignet sind, dem geförderten Zweck zu dienen, ver-wirklicht.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftli-che Zwecke. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die in dieser Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an Vereinsmitglieder sind ausgeschlossen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter nach dieser Satzung werden ehrenamtlich ausgeführt.“

In den meisten Fällen werden Fördervereine aus steuerlichen Gründen ins Leben gerufen (siehe hierzu auch die Ausführungen im Kapitel „Das liebe Geld“). Wenn ein Verein nach Abzug eines Freibetrages (derzeit 3.835 Euro) eine bestimmte Um-satzgrenze überschreitet (derzeit 30.678 Euro), muss er Körperschafts- beziehungs-weise Gewerbesteuer zahlen.

Wenn nun die Einnahmen auf zwei Vereine verteilt werden, erhöht sich faktisch auch die Umsatzgrenze auf das Doppelte.

Oft ist aber auch der Erfolg des zu fördernden Vereins ein Grund, den Förderverein zu gründen. Wenn beispielsweise hohe Aufwendungen entstehen, weil ein Sport-verein mit seinen Mannschaften in höheren Spielklassen antritt, empfiehlt sich in vielen Fällen die Gründung eines Fördervereins.

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Die Vereinsgründung

Ziel des Fördervereins (nicht zu verwechseln mit dem Vereinszweck!) ist es also in jedem Fall, als steuerbegünstigt anerkannt zu werden. Und das wird er in aller Re-gel auch: Denn in § 58 der Abgabenordnung ist festgelegt, dass die Mittelbeschaf-fung und Weiterleitung an einen gemeinnützigen Verein „steuerlich unschädlich“ ist. Dementsprechend steht einer Anerkennung des Fördervereins als gemeinnützig nichts im Wege.

Die Finanzämter haben allerdings gerade bei den Fördervereinen ein scharfes Auge, wenn es beispielsweise darum geht, dass aus den Kassen des Fördervereins Gelder an Amateursportler fließen (um beim Hauptverein etwa anfallende Steuern für die-se Zuwendungen zu sparen). Schon mancher Förderverein hat hier seine Gemein-nützigkeit verloren – die übrigens auch rückwirkend aberkannt werden kann.

Der Förderverein muss – wie bereits ausgeführt – wie ein „normaler Verein“ ge-gründet werden. Dazu sind die auf den vorangegangenen Seiten beschriebenen Gründungsschritte zu beachten.

Der Satzungszweck eines Fördervereins bestimmt, dass er eine fest umrissene Auf-gabe hat. Dieser Zweck kann auch mehrere Ziele umfassen. Dies ist häufig im wis-senschaftlichen oder kulturellen Umfeld der Fall.

Gerade wenn der Förderverein als „Mittelbeschaffer“ für einen einzigen anderen Verein fungiert, achtet das Finanzamt übrigens genau darauf, dass Haupt- und Förderverein nicht die gleichen Personen im Vorstand sitzen haben. Sollte dies der Fall sein, könnte der Fiskus vermuten, dass es dem Förderverein an der Eigen-ständigkeit fehlt. Dies kann im Extremfall dazu führen, dass dem Förderverein die Gemeinnützigkeit verweigert wird.

In diesem Zusammenhang ist auch von immenser Wichtigkeit, dass der Förderver-ein unabhängig tätig ist und nachweisen kann, dass die Gelder, die dem Hauptver-ein zugeführt werden, von ihm selbst durch Sammlung, Spenden, Werbung oder auf anderen Wegen beschafft wurden. Wird der Geschäftsbetrieb des Hauptvereins übernommen und der erwirtschaftete Gewinn dorthin abgeführt, stellt das einen Gestaltungsmissbrauch dar, der unweigerlich die Aberkennung der Gemeinnützig-keit zur Folge hat.

Deshalb reicht es nicht aus, wenn der Förderverein beispielsweise jährlich eine Veranstaltung durchführt, deren Einnahmen dem Hauptverein zur Verfügung ge-stellt werden. Hierbei handelt es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit. Wenn die wirtschaftliche Tätigkeit gegenüber dem ideellen Bereich des Fördervereins über-wiegt – was in unserem Beispiel der Fall wäre –, handelt es sich auch hier um einen Gestaltungsmissbrauch.

Besonders skeptisch reagiert das Finanzamt, wenn ein Verein von mehreren För-dervereinen unterstützt wird. Dies gilt insbesondere, wenn es sich bei dem Haupt-

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WISO Mein Verein 2008

verein um einen Verein lokaler Bedeutung handelt. Es kann sich hierbei nämlich um den Versuch handeln, steuerliche Vorteile zu erschleichen. Und dies ist nach §§ 42 und 64 (Absatz 4) eindeutig als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmög-lichkeiten zu werten.

Die vom Verein gesammelten oder auf andere Art und Weise erzielten Mittel (z. B. Beiträge) müssen ausschließlich einem anderen Verein oder einer anderen Orga-nisation zur Verfügung gestellt werden, die selbst gemeinnützig ist und die Gel-der ausschließlich für die Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke verwendet. Dies muss eindeutig aus der Satzung des Fördervereins hervorgehen.

Für unseren Turnverein könnte ein Förderverein natürlich auch Sportgeräte an-schaffen. Dann muss bei der Übergabe eindeutig und unmissverständlich geklärt werden, wie diese Geräte übergeben werden und dass die Haftungsrisiken ab Über-gabe vom begünstigten Verein übernommen wird. Die Geräte gehen dann in das Eigentum des Hauptvereins über.

Werden von einem Förderverein Trainer oder Ausbilder eingestellt, fungiert der Trägerverein als Arbeitgeber und nicht der Hauptverein, für den diese Personen faktisch tätig werden. Der Förderverein muss entsprechend allen Arbeitgeberpflich-ten nachkommen.

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Das Haftungsrisiko

Es passiert schneller, als man denkt – das HaftungsrisikoWenn ein Verein gegründet, der Vorstand gewählt und die Eintragung ins Vereins-register erfolgt ist, beginnt der eigentliche Vereinsalltag. Dieser ist aber nicht nur mit Rechten und Pflichten versehen – er verfügt auch über eine Reihe von Risiken, über die man sich im Klaren sein muss.

Grundsätzlich nimmt die Eintragung des Vereins schon einen großen Teil der Haf-tungsrisiken. Der Vorstand als satzungsmäßige Vertretung des Vereins handelt im Auftrage der Körperschaft, also der juristischen Person Verein. Nach § 31 BGB hat der Gläubiger bei Verträgen mit dem Verein deshalb nur Zugriff auf das Vereins-vermögen. Man spricht in diesem Fall von einer Organhaftung.

Natürlich gilt dies nicht, wenn ein Vorstandsmitglied außerhalb des Vereinszwecks handelt oder eine im Vereinsregister eingetragene Haftungsbeschränkung nicht be-achtet. Dann ist auch der Zugriff auf das Privatvermögen des Handelnden mög-lich.

Als juristische Person haftet der Verein auch für Schäden, die ein Vorstandsmit-glied in Ausübung seiner Vorstandstätigkeit Dritten zufügt.

Fährt beispielsweise ein Vorstandsmitglied des Turnvereins Jahn eine Riege zu ei-nem Turnfest und verursacht dabei einen Unfall, haftet zunächst der Verein hier-für.

Trägt das Vorstandsmitglied aber eine Mitschuld an dem Unfall, kann sich der Geschädigte aussuchen, ob er den Verein oder den Unfallverursacher oder beide in Regress nimmt. Natürlich kann er die Schadenssumme nicht bei beiden einfordern. Die Ansprüche müssen nur einmal befriedigt werden. Der Verein muss die Ange-legenheit intern regeln und sich darauf verständigen, welche Anteile von wem bezahlt werden. Dabei sollte man nach folgenden Regeln vorgehen.

Verhalten des Verursachers ist …

Der Verein übernimmt …

Der Verursacher übernimmt …

geringfügig fahrlässig die kompletten Kosten keine Kosten

vorsätzlich keine Kosten die kompletten Kosten

grob fahrlässig keine Kosten die kompletten Kosten

Um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden, kann die Haftungsverteilung auch in der Satzung verankert werden. Es empfiehlt sich für den Verein zudem, über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung nachzudenken.

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WISO Mein Verein 2008

Werden Aufgaben an ein Mitglied übertragen, und durch die fehlende Kompetenz des Mitglieds entsteht ein Schaden, so haftet der Verein wegen eines sogenannten Organisationsverschuldens für die Schäden.

Grundsätzlich haftet der Verein für alle Personen, die von den Vertretern des Ver-eins (dem Vorstand) mit Aufgaben betraut werden.

Die Haftung kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn die übertragene Aufgabe als nicht wichtig angesehen wird und nachgewiesen werden kann, dass die betref-fende Person mit äußerster Sorgfalt ausgesucht wurde. Doch zumindest die zweite Forderung kann nur sehr schwer nachgewiesen werden.

Veranstaltungen gehören zum Vereinsleben. Doch bei Veranstaltungen sollte man auch an einen ausreichenden Versicherungsschutz denken. Der Verein ist als Ver-anstalter verpflichtet, alles zu unternehmen, um die Teilnehmer vor Schäden zu bewahren. Man spricht hier von einer Verkehrssicherungspflicht.

Diese Verkehrssicherungspflicht greift auch dann, wenn die Räume der Veranstal-tung angemietet wurden und der Vermieter die Pflicht auf den Verein übertragen hat. Auf jeden Fall sollte man bei allen Veranstaltungen eine entsprechende Haft-pflichtversicherung abschließen.

Bei der Haftpflichtversicherung ist darauf zu achten, dass sie nicht nur für den Veranstalter (also den Verein), sondern auch für die Organe (Vorstand, Mitglieder) und externen Mitarbeiter gilt.

Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, sind die eventuell entstandenen Schäden unverzüglich bei der Versicherung zu melden.

Ein Verein kann auch als Arbeitgeber auftreten. Dann ist er für die ordnungsge-mäße Abführung von Steuern und Sozialabgaben verantwortlich und haftet auch hierfür.

Hat der Verein Angestellte, die ein festes Gehalt beziehen, gibt es meist keine Pro-bleme. Kritisch wird es bei freiberuflichen Mitarbeitern (Übungs- oder Chorleiter), wenn diese als lohnsteuerpflichtig einzustufen sind. Die Verantwortung für die korrekte Einstufung liegt in diesen Fällen beim Vorstand.

Im Rahmen dieser Problematik muss noch darauf hingewiesen werden, dass die Lohnsteuer juristisch nicht vom Arbeitgeber – in unserem Fall also vom Verein –, sondern vom Arbeitnehmer geschuldet wird. Deshalb wird das Gehalt des Mitar-beiters anteilig gekürzt, wenn das Vereins- und das Privatvermögen des Haftenden nicht ausreichen, um die Steuerschuld zu bezahlen.

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Das Haftungsrisiko

Wenn nun der Verein einen Schaden reguliert hat – kann er dann im Innenverhält-nis auf den Schadensverursacher zurückgreifen?

Dies kann durchaus der Fall sein, wenn nachgewiesen werden kann, dass die zu erwartende Sorgfaltspflicht bei der Führung der Vereinsgeschäfte schuldhaft ver-letzt wurde. Die Sorgfaltspflicht muss so weit gehen, wie sie bei einer gewissenhaft handelnden und ihrer Aufgabe gewachsenen Person gehen würde.

Fährt beispielsweise ein Vorstandsmitglied nach einer Festveranstaltung, bei der die Tanzgruppe des Turnvereins zum Einsatz kam, diese unter Alkoholeinfluss nach Hause und verursacht auf dieser Fahrt einen Unfall, so haftet der Verein im Außen-verhältnis gegenüber dem geschädigten Unfallteilnehmer. Im Innenverhältnis kann der Verein jedoch nicht nur die im Außenverhältnis geleisteten Kosten gegenüber dem Unfallverursacher geltend machen, sondern auch eine Wiedergutmachung für die Schäden am Vereinsfahrzeug verlangen.

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihre Beschlüsse sind bindend. Wenn ein Vorstandsmitglied hiervon abweicht, muss er für dadurch ent-stehende Schäden auf jeden Fall haften.

Allerdings kann das Haftungsrisiko zumindest minimiert werden, indem man in der Satzung die Haftung des Vorstands für leichte Fahrlässigkeit ausschließt. Ein weitergehender Ausschluss ist allerdings nicht möglich. Je nach Größe und Scha-densrisiko sollte man deshalb eine Vermögensschaden- oder Diensthaftpflichtversi-cherung für die Organe des Vereins abschließen. Die Kosten für diese Versicherung dürfen vom Verein getragen werden, wenn dies von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Wenn der Verein pleite istHeutzutage kann ein Verein schnell in die roten Zahlen geraten. Der Zuschuss der Kommune wird auf Null gesetzt, fest eingeplante öffentliche Gelder kommen verspätet oder gar nicht, Beitragszahlungen gehen aufgrund von Arbeitslosigkeit zurück, wichtige Sponsoren haben Insolvenz angemeldet und so weiter und so weiter. Was also tun, wenn der Verein aus unterschiedlichsten Gründen insolvent, also zahlungsunfähig wird?

Im Fall der Fälle kommt der Verein nicht um die Eröffnung des Insolvenzverfah-rens herum. Der Vorstand ist verpflichtet, den Insolvenzantrag zu stellen, wenn der Insolvenzgrund vorhanden ist. Eine Verzögerung – vielleicht in der Hoffnung, dass doch noch Gelder eingehen oder neue Sponsoren kommen – ist nicht zulässig und kann für den Vorstand sogar strafrechtliche Folgen haben.

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Für den Verein gilt hier der § 42 des Bürgerlichen Gesetzbuchs:

BGB § 42 Insolvenz

(1) Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestäti-gung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, auf-gehoben, so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen. Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschlossen werden.

(2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verant-wortlich; sie haften als Gesamtschuldner.

Als Insolvenzgründe werden in der Insolvenzordnung hauptsächlich folgende Punkte genannt:

- Zahlungsunfähigkeit: Der Verein ist nicht mehr in der Lage, die fälligen Zah-lungspflichten zu erfüllen

- Drohende Zahlungsunfähigkeit: Der Verein wird voraussichtlich nicht in der Lage sein, bestehende Zahlungsverpflichtungen zum Zeitpunkt ihrer Fällig-keit zu erfüllen.

- Überschuldung: Diese liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die be-stehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.

Ist ein Verein überschuldet oder zahlungsunfähig, ist der Vorstand gegenüber den Gläubigern verpflichtet, das Insolvenzverfahren zu beantragen. Der Antrag erfolgt formlos beim Amtsgericht des Vereinssitzes.

Bei der Antragstellung sollten eine Vermögensübersicht und eine Aufstellung der Gläubiger und Schuldner vorgelegt werden.

Es liegt im Interesse des Vorstands, den Antrag rechtzeitig zu stellen. Der Vorstand haftet nämlich bei einer schuldhaften Verzögerung des Insolvenzverfahrens gegen-über allen Gläubigern für den daraus entstandenen Schaden. Also auch gegenüber Gläubigern, die nach Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit hinzu-gekommen sind.

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Das Haftungsrisiko

Es handelt sich um eine gesamtschuldnerische Verantwortung. Dies bedeutet, dass, sollte ein Vorstandsmitglied nicht in der Lage sein, seinen Schadensanteil zu fi-nanzieren, die anderen Vorstandsmitglieder auch für diesen Teil haften. Den Gläu-bigern bleibt es im Übrigen überlassen, ob sie gegen einzelne Vorstandsmitglieder vorgehen oder alle Mitglieder in Haftung nehmen.

Der Insolvenzantrag kann auch von einem Gläubiger gestellt werden. Er muss dann gegenüber dem Gericht seine Forderung offenlegen und die Zahlungsunfähigkeit des Vereins nachweisen.

Nach der Antragstellung wird dieser vom Gericht geprüft. Liegt ein Insolvenzgrund vor, unterschreibt der Richter den Eröffnungsbeschluss zum Insolvenzverfahren. Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen:

Zunächst wirkt der Absatz 1 des § 42 BGB: Der Verein verliert mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Rechtsfähigkeit. Der eingetragene Verein kann ab sofort nicht mehr als juristische Person agieren.

Außerdem wird der Verein liquidiert – also aufgelöst. Die Liquidation wird auch dann durchgeführt, wenn der Insolvenzantrag „mangels Masse“, also mangels Ver-einsvermögen, abgelehnt wurde.

Für die Vereinsorgane – allen voran den Vorstand und die Mitgliederversammlung – spielt die Auflösung allerdings keine Rolle. Sie bleiben weiter bestehen. Sie haben aber kein Verwaltungs- oder Verfügungsrecht. Dieses Recht liegt jetzt einzig und allein bei dem vom Gericht eingesetzten Insolvenzverwalter.

Haftet auch das Vereinsmitglied?Grundsätzlich kann man festhalten, dass der Verein haftet und im Ausnahmefall der Vorstand in die Pflicht genommen wird – das „einfache Mitglied“ ist von der Haftung weitestgehend befreit. Es gibt nur ganz selten Fälle, in denen auch ein Vereinsmitglied in die Haftung genommen wird.

Gegen Schäden versichernUm sich gegen Ansprüche Dritter abzusichern, sollte jeder Verein sich gegen ent-sprechende Risiken versichern. Je nach Vereinszweck sind unterschiedliche Versi-cherungen notwendig. Deshalb soll hier nur auf die wichtigsten hingewiesen wer-den.

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Tipp:

Der Vorstand sollte sich auf jeden Fall von unabhängigen Fachleuten beraten lassen und mehrere Angebote einholen, bevor ein Vertrag unterschrieben wird. Die Kosten für die Versicherungspolicen wie auch die Leistungen im Schadens-fall können sehr unterschiedlich sein.

Hilfreich sind auch Informationen der Dachverbände. Dort weiß man, welche Versicherungen benötigt werden und vor allem, ob Risiken bereits durch eine Gruppenversicherung abgedeckt sind. Viele Dachverbände schließen solche Versicherungen ab, da diese dann wesentlich günstiger sind als die Versiche-rung einzelner Vereine.

HaftpflichtversicherungUnverzichtbar für den Verein ist eine Betriebshaftpflichtversicherung. Sie deckt die Schadenersatzansprüche Dritter gegenüber dem Verein oder seinen Organen (Mitglieder, Vorstand) ab. Die Haftung in solchen Fällen ergibt sich aus dem Bür-gerlichen Gesetzbuch, wo es im § 823 heißt:

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens ver-pflichtet.

Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sich ein Besucher in den Vereinsräu-men verletzt, weil er über ein ungesichertes Kabel stolpert. Bei einem solchen Un-fall kann dem für die Verlegung verantwortlichen Vereinsmitglied Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Dies hätte zur Folge, dass die Behandlungskosten und auch Schmerzensgeldforderungen vom Verein getragen werden müssen.

Neben der Haftpflicht für Personenschäden können auch weitere Haftungen abge-deckt werden. Die folgende Aufstellung soll Ihnen helfen zu klären, welche Versi-cherungen für Ihren Verein wichtig sind. Sie kann jedoch den Rat des Fachmanns nicht ersetzen.

Personenschäden rangieren an erster Stelle, da diese nie ganz auszuschließen sind und schnell hohe Kosten verursachen.

Als Sachschäden gelten Beschädigungen an einer Sache wie etwa Kleidung, Gebäu-den, Fahrzeugen, Pflanzen, Freizeitgeräten usw. Obwohl es unverständlich ist: In diesem Zusammenhang sind auch Tiere als Sachen zu verstehen.

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Das Haftungsrisiko

Vermögensschäden sind Schäden, bei denen weder eine Sache zerstört noch eine Person verletzt wird. Das kann der Fall sein, wenn durch das schuldhafte Verhalten eines Vereinsmitglieds eine andere Person Folgetermine nicht einhalten kann und dadurch Kosten (z. B. Taxifahrten, Umbuchungen) oder Schäden (ein Vertragsab-schluss kommt nicht zustande) entstehen.

Der Auslandsschutz kann für Vereine wichtig werden, die beispielsweise Studi-enreisen ins Ausland durchführen. Die Versicherung deckt normalerweise zeitlich unbegrenzte Aufenthalte innerhalb Europas und begrenzte Aufenthalte außerhalb Europas ab. Mitversichert wird die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Nutzung oder Anmietung von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern. Eigentum im Ausland wird nicht abgedeckt.

Weitere Risiken können je nach Fall zusätzlich versichert werden:

• Besitz und Verwendung von Wassersportfahrzeugen wie vereinseigene Ka-nus, Ruder-, Paddel- und Schlauchbooten ohne Hilfs- und Außenbordmo-tor.

• Der selbstständige Betrieb eines Vereinslokals.

• Die Nutzung von Internettechnik (Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger).

• Maschinelle Ausstattung des Vereins (z. B. Rasenmäher, Motorsägen und sonstige Geräte).

• Mietsachschäden an Räumen und Gebäuden

- durch Leitungswasser oder Abwasser

- durch Brand oder Explosion im Rahmen der Umwelthaftpflicht-Basisversiche-rung.

• Satzungsgemäße und sich aus dem Vereinszweck ergebende Veranstaltungen und Wettbewerbe.

• Tätigkeitsschäden.

• Vermietung oder Verpachtung von Teilen des Vereinsgrundstücks oder des Vereinslokals.

• Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht von Vermietern, Verpäch-tern, Leasinggebern etc.

In welchem Umfang solche Versicherungen abgeschlossen werden müssen, hängt vom Vereinszweck und von seiner Tätigkeit ab. Als Faustformel kann die Regel „je mehr Kontakt mit Dritten, umso weiter der Versicherungsschutz“ gelten. Hier

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sollte man sich auf jeden Fall von unabhängigen Fachleuten beraten lassen. Auch hier können die Spitzenverbände oder andere Vereine mit gleichem Zweck und Ziel hilfreich sein. Zu den Haftpflichtversicherungen gehören verschiedene Ausprägun-gen, wie beispielsweise Rechtsschutz, Vermögens- und Diensthaftpflicht, Unfall-, Diebstahl- und Feuerversicherungen. Welche hiervon abgeschlossen werden müs-sen, ist von Fall zu Fall zu entscheiden.

GruppenunfallversicherungenNatürlich müssen nicht nur die Schäden Dritter versichert werden. Auch bei Unfäl-len von Vereinsmitgliedern sollte der Verein abgesichert sein.

Viele Versicherungsgesellschaften bieten Gruppenunfallversicherungen für Vereine an. Sie versichert die Organe des Vereins bei Unfällen während ihrer ehrenamtli-chen Tätigkeit und auf dem direkten Weg zu dieser Tätigkeit beziehungsweise von der Tätigkeit nach Hause.

Aufgrund des unterschiedlichen Risikos unterscheidet man hier Vereine mit und ohne Sportbetrieb. Bei Vereinen ohne Sportbetrieb sollte die Versicherung Unfälle abdecken, die während der Vereinsarbeit passieren. Also auch dann, wenn die eh-renamtliche Tätigkeit außerhalb der Vereinsräumlichkeiten stattfinden.

So sollte sich der Versicherungsschutz auch auf die Teilnahme an Festveranstaltun-gen anderer Vereine erstrecken. Auch die Fahrten zu diesen Veranstaltungen und von dort zurück sollten abgedeckt sein. Die Erfahrung hat gezeigt, dass man darauf hinweisen muss, dass der Schutz natürlich erlischt, wenn das Vereinsmitglied im betrunkenen Zustand nach Hause fährt.

Vereine ohne Sportbetrieb sind:

Gesangsvereine, Musikvereine, Opernvereine, Theatervereine, Vereine mit ideeller Tendenz, Karnevalsvereine, Musikkapellen, Spielmannszüge, Prinzengarden, Lai-enspielgruppen und dergleichen.

Die Versicherung geht bei Vereinen mit Sportbetrieb natürlich weiter. Da das Risiko hier sehr viel höher ist, sind die Versicherungspolicen auch sehr viel genauer. So sind grundsätzlich nur die Sportarten versichert, die in der Versicherungspolice aufgeführt sind.

Allerdings können auch Übungen in anderen Sportarten mitversichert sein, wenn diese dazu dienen, die Fähigkeiten in den versicherten Sportarten zu fördern, und wenn diese ausdrücklich von den dazu befugten Vereinsorganen angeordnet wur-den.

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Das Haftungsrisiko

Will ein Sportverein sein Angebot erweitern, muss er allerdings die neu hinzuge-kommenen Sportarten mitversichern.

An Sportversicherungen sollten auch Vereine denken, deren Vereinszweck zwar nicht die sportliche Betätigung ist, in dessen Rahmen aber dennoch Sportveran-staltungen stattfinden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Verein mit seinen Jugendgruppen in Freizeiten sportliche Veranstaltungen durchführt.

VereinsrechtsschutzIm Rahmen des Kapitels über die Gründung eines Vereins haben wir schon darauf hingewiesen, dass der eingetragene Verein eine juristische Person ist, die auch ver-klagt werden kann. Deshalb sollte jeder Vereinsverantwortliche über den Abschluss einer Vereinsrechtsschutzversicherung nachdenken.

Die Rechtsschutzversicherungen gibt es in den unterschiedlichsten Formen. Einige Beispiele sollen die Möglichkeiten verdeutlichen. So kann die Versicherung folgen-de Leistungen anbieten:

Sie übernimmt etwa notwendige Vorschüsse und Kosten und stellt eine Strafkauti-on zur Verschonung vor Strafverfolgungsmaßnahmen (Haft für den Vorstand).

Sie übernimmt die Kosten eines Anwalts nach eigener Wahl.

Sie versichert Rechtsfälle, bei denen sich der Gerichtsstand in Europa, auf den Ka-naren und Madeira sowie in den außereuropäischen Mittelmeerländern befindet. Dabei kann der Rechtsfall auch außerhalb der zuvor genannten Länder eintreten – entscheidend ist der Gerichtsstand, an dem die Klage verhandelt wird.

Sie bietet weltweiten Versicherungsschutz bei bis zu sechswöchigen Auslandsauf-enthalten. Der Aufenthalt darf allerdings nicht im Zusammenhang mit Immobili-engeschäften stehen.

Folgende Kosten sollte eine Vereinsrechtsschutzversicherung bei Eintritt des Versi-cherungsfalls auf jeden Fall übernehmen:

• Die Kosten eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts, den Sie selbst bestimmen.

• Die Kosten für einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe im Rahmen eines Steuerrechtsschutzes (darin sind natürlich nicht die Kosten eines Steu-erberaters für die Vereinsbuchhaltung enthalten).

• Gerichtskosten und Entschädigungen für Dritte (Zeugen, Gutachter, Sachver-ständige), die vom Gericht hinzugezogen werden.

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• Die Prozesskosten des Gegners, falls Sie den Prozess verlieren und zur Erstat-tung verpflichtet werden.

• Die Kosten eines Gerichtsvollziehers.

• Ihre Reisekosten, falls Vereinsorgane (z. B. der Vorstand) zu einem Gericht im Ausland reisen müssen, weil das persönliche Erscheinen angeordnet wurde.

• Übersetzungskosten für im Ausland notwendige schriftliche Unterlagen.

Bei eingetragenen Vereinen schützt der Rechtsschutz den Verein als juristische Person. Dadurch sind gleichzeitig seine gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Mitglieder für die Wahrnehmung von Vereinsaufgaben laut Satzung mitversichert. Der Vereinsrechtsschutz erstreckt sich nicht auf den Arbeitsrechtsschutz und greift auch nicht bei Eigentümern, Haltern, Erwerbern, Mietern, Leasingnehmern und Fahrern von Fahrzeugen.

Für die folgenden Fälle empfiehlt sich der Abschluss einer Rechtsschutzversiche-rung.

• Für die Durchsetzung von Schadenersatzforderungen (Arzt- und Kranken-hauskosten, Schmerzensgelder, Reparaturkosten usw.). Hier handelt es sich um den allgemeinen Haftpflicht-Rechtsschutz.

• Für die Verteidigung gegen den Vorwurf, eine Ordnungswidrigkeit oder fahr-lässig eine Straftat begangen zu haben, oder in Angelegenheiten des Dis-ziplinar- und Standesrechts. Hierbei handelt es sich um den Allgemeinen Strafrechtsschutz.

• Bei Auseinandersetzungen die sich aus einem Arbeitsvertrag ergeben. Bei-spielsweise wegen des Arbeitsentgeltes, einer ausgesprochenen Kündigung, des Urlaubsanspruchs oder -entgelts, der Zeugniserteilung oder -berichti-gung, Arbeitszeitfragen usw. Hier spricht man vom Arbeitsrechtsschutz. Be-schäftigt der Verein keine Mitarbeiter, kann natürlich auf diese Versicherung verzichtet werden.

• Werden Mitarbeiter beschäftigt, ist auch über einen Sozialgerichts-Rechts-schutz nachzudenken. Er greift, wenn es vor deutschen Gerichten zu Ausein-andersetzungen wegen der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder der Arbeitsvermittlung kommt. Dies kann bei Arbeits- und Wegeunfäl-len, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, Berufskrankheiten oder der Altersrente leider sehr schnell der Fall sein.

• Der Verein muss auch Steuern zahlen (dazu im Folgenden mehr). Darum kann – je nach Größe des Vereins – auch eine Steuerrechtsschutzversicherung rat-sam sein. Sie greift, wenn es vor deutschen Finanz- oder Verwaltungsgerich-

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Das Haftungsrisiko

ten um Steuern oder Abgaben des Vereins geht, beispielsweise wegen der Anerkennung von Aufwendungen des Vereins als Betriebsausgaben.

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für VereineWenn ein Verein beziehungsweise seine Organe im Rahmen der Vereinstätigkeit beratend tätig sind, Auskünfte erteilen oder – beispielsweise als Vorstand – den Verein in Rechtsfragen vertreten, sollte über eine Vermögensschadenhaftpflicht-versicherung nachgedacht werden.

Bei der Ausübung der Vereinstätigkeit kann es schnell dazu kommen, dass einem Dritten ein Vermögensschaden entsteht, für den der Verein dann haftet. Hier einige Beispiele:

• Der Verein lässt Gewährleistungsansprüche gegenüber Handwerkern beim Bau oder Umbau des Vereinsheims verjähren.

• Der Verein bezahlt Rechnungen zu spät oder nicht korrekt.

• Spendenbescheinigungen entsprechen nicht den Formvorschriften, wodurch dem Spender Steuervorteile verloren gehen.

• Der Vorstand hat Rechtsmittelfristen versäumt.

• Bei Vereinsveranstaltungen werden Rechtsvorschriften nicht beachtet (Un-wissenheit schützt hier nicht).

• Der Verein hat einen Dritten falsch beraten, sodass diesem daraus Vermö-gensschäden entstehen.

VereinsveranstaltungenNatürlich entstehen bei Vereinsveranstaltungen weitere Risiken, die speziell abge-deckt werden müssen. Hierfür sind jedoch keine dauerhaften Versicherungen not-wendig. Sie werden bedarfsweise lediglich für die Veranstaltung und eventuell für einen kurzen Zeitraum davor und danach abgeschlossen. Auf dieses Thema gehen wir aber im Kapitel „Gute Planung für vollen Erfolg“ im Rahmen der Veranstal-tungsplanung ein.

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Die Öffentlichkeitsarbeit

Wie man in den Wald hineinruft – die Öffentlichkeitsarbeit

Stiefkind PressewartViele Vereinsmitglieder und vor allem -vorstände wundern sich, dass ihr Verein in der Öffentlichkeit kaum bekannt ist und kaum einer weiß, was dieser für die All-gemeinheit leistet. Sie beklagen, dass sie nicht die Anerkennung erhalten, die sie erwarten und in den meisten Fällen auch verdienen. Dabei übersehen sie nur zu oft, dass der Fehler in den eigenen Reihen zu suchen ist.

Der Grund: Die Öffentlichkeitsarbeit wird sträflich vernachlässigt, wenn sie denn überhaupt stattfindet.

In vielen Vereinen gibt es gar keinen Pressewart – der übrigens heute besser Medi-enwart oder Medienbeauftragter genannt würde. Wenn es ihn gibt, gehört er häufig nicht dem Vorstand an. Dabei übernimmt er eine herausragende Position, wenn es darum geht, den Verein in das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu bringen.

Schauen Sie sich in großen Firmen und Verbänden um, werden Sie feststellen, dass sich dort ganze Teams um die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit bemühen. Diese Mitarbeiter bilden die PR-Abteilung, die eine Stabsfunktion übernehmen und in Firmen meist direkt dem Vorstand unterstehen. Damit wird die Bedeutung der PR-Abteilung unterstrichen. „PR“ kommt aus dem Englischen und steht für „public relations“. Wörtlich übersetzt, bedeutet es so viel wie „öffentliche Beziehungen“. Die PR-Abteilung unterhält diese Beziehungen zur Öffentlichkeit.

Wenn große Firmen und Verbände der PR eine so zentrale Rolle zugestehen, warum wird sie dann in Vereinen oft so stiefmütterlich behandelt? Einige grundlegende Forderungen sollten beachtet werden:

1. Der Pressewart, PR- oder Medienmanager wird in der Satzung als Mitglied des Vorstands eigenständig aufgeführt.

2. Es wird vereinbart, dass der Pressewart an allen Vorstandssitzungen teil-nimmt. Ist er verhindert, wird er von einem Vorstandsmitglied umfassend informiert.

3. Alle Mitglieder werden über Telefonanschluss, Handynummer und E-Mail-Adresse des Pressewarts informiert, damit dieser jederzeit unterrichtet wer-den kann.

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Jedem im Verein muss klar sein, dass der Pressewart das Bild des Vereins in der Öffentlichkeit entscheidend bestimmt. Er muss hervorragende Arbeit leisten, damit der Verein in der Öffentlichkeit auch ein hervorragendes Image genießen kann.

Deshalb muss der Pressewart in alle Aktionen eingebunden werden, die das Bild des Vereins prägen. Er soll dieses Bild im positiven Sinne an die Öffentlichkeit bringen.

Im Verein bestimmt die Satzung die Ziele des Vereins und damit das Image, das in die Öffentlichkeit transportiert werden muss. Natürlich arbeitet der Pressewart nicht im „luftleeren Raum“. Er muss seine Aktivitäten und Ideen mit dem Vorstand absprechen. Je nach Bedeutung müssen auch die Mitglieder informiert werden. Das gilt besonders dann, wenn der Verein negative Schlagzeilen macht und Krisen-PR notwendig wird. Daher muss der Pressewart nicht nur selbst jederzeit bereit sein einzugreifen. Es müssen weitere Vorstandsmitglieder ebenfalls jederzeit zur Verfü-gung stehen, um diverse Aktionen in kürzester Zeit umzusetzen.

Dabei muss man sich immer vor Augen führen, dass die PR sich immer wieder ge-gen die Fülle von PR-Initiativen anderer Vereine durchsetzen muss. Wie oft fragt sich ein Verein, warum über seine Aktion lediglich eine Notiz und über ein ver-gleichbares Ereignis eines anderen Clubs ein mehrspaltiger Bericht veröffentlicht wurde. Die Antwort ist ganz einfach: Die anderen hatten die bessere PR.

Eine gute Öffentlichkeitsarbeit räumt dem Verein noch weitere Vorteile ein, die man nicht außer Acht lassen sollte:

• Sie unterstützt die Mitgliederwerbung – gerade bei passiven (zahlenden) Mit-gliedern.

• Sie hilft, Nachwuchs für den Verein zu interessieren.

• Sie verankert den Verein im Bewusstsein der Bürger.

• Sie öffnet die Türen zu Fördermitteln der Kommunen.

• Sie stärkt die Bereitschaft von Unternehmen, als Sponsoren aufzutreten.

Dies sind nur einige Aspekte. Wenn Sie sich die Zeit nehmen, werden Sie sicherlich weitere Gründe für eine intensive Öffentlichkeitsarbeit finden.

Aber schon diese wenigen Beispiele zeigen, dass die Öffentlichkeitsarbeit keine Aufgabe ist, die im Verein „so nebenher“ laufen sollte. Auch darum wird der Öf-fentlichkeitsarbeit in diesem Buch ein umfangreiches Kapitel gewidmet.

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Die Öffentlichkeitsarbeit

Aufbau der Öffentlichkeitsarbeit im VereinMindestens ein Vereinsmitglied sollte als Vorstandsmitglied die Öffentlichkeits-arbeit übernehmen. Dieses Mitglied sollte um sich ein Team aufbauen, das diese Aufgabe mit Begeisterung übernimmt.

Dieses Team hat vier große Themenfelder zu bearbeiten:1. Die Arbeit mit den Medien. Tipps und Hinweise zu diesem Bereich werden

Schwerpunkt dieses Kapitels sein.

2. Entwicklung und Realisierung von öffentlichkeitsstarken Hilfsmitteln. Hierzu gehören die Vereinszeitung (auch für Nichtmitglieder), die Plakatkonzeption, Mitgliederseminare zum öffentlichen Verhalten und Ähnliches.

3. Eventmanagement. Dies ist nicht zu verwechseln mit der Planung und Orga-nisation von Veranstaltungen. Hier geht es darum, Themen für die Öffent-lichkeit zu „erzeugen“.

4. Werbung und Betreuung von Spendenpartnern und Sponsoren. Im Kapitel „Das liebe Geld“ wird noch detailliert auf die Bedeutung dieser Gruppen eingegan-gen. Doch ein einfaches „Dankeschön“ reicht heute nicht aus, um Sponsoren bei der Stange zu halten und langfristige Gelder für den Verein zu sammeln. Umgekehrt muss man sich aber auch Gedanken darüber machen, wie man durch eigene Spenden sein Image aufpolieren und verbessern kann.

Neben den inhaltlichen Zielen des PR-Teams soll hier auch der Aufgabenkatalog definiert werden, der zunächst in drei Schwerpunkte gegliedert wird:

1. Kontaktaufbau und Kontaktpflege. Der Verein muss von sich aus den Kontakt zu den Medien suchen. Die Medien werden nur in Ausnahmefällen (außer-gewöhnliche Leistungen oder Veranstaltungen des Vereins) auf den Verein zugehen. Die Kontaktaufnahme muss eigentlich schon vor der Gründung des Vereins beginnen, sodass bereits zur Gründungsversammlung das Interesse der Medien am Verein geweckt ist. Dies bedeutet aber nicht, dass die Presse bereits zur Gründungsversammlung eingeladen wird (hierzu später mehr).

2. Informationen sammeln. Alles, was innerhalb des Vereins von Interesse ist, wird von dem Vereinsmitglied oder den Vereinsmitgliedern, die für die Öf-fentlichkeitsarbeit verantwortlich sind, zusammengetragen. Dabei werden nicht nur Informationen gesammelt, die für die breite Öffentlichkeit interes-sant sind, sondern auch Material, das zwar nur intern von Bedeutung sind, aber allen Vereinsmitgliedern zur Kenntnis gelangen sollten.

3. Informationen bearbeiten. Die gesammelten Informationen werden für die vereinsinterne Kommunikation und für die Öffentlichkeit aufbereitet. Die in-

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ternen Informationen müssen vom Verein selbst intern kommuniziert wer-den. Für die Öffentlichkeit bestimmte Informationen müssen für die Medien aufgearbeitet und zur Verfügung gestellt werden. Wie dies geschieht, erläu-tern wir noch detailliert in diesem Kapitel.

Wer soll die Öffentlichkeitsarbeit betreuen?Zu Beginn wurde bereits die hervorragende Position des Pressewarts angesprochen. Deshalb sollte man sich vor der Wahl eines Pressewarts oder Medienbeauftragten auch ausreichend über die Eignung der Personen machen, die für dieses Amt kan-didieren beziehungsweise hierfür zur Verfügung stehen.

Der Pressewart steht – wenn er seine Arbeit gut macht – mindestens genauso stark im Blickfeld der Öffentlichkeit wie die (anderen) Vorstandsmitglieder, wenn nicht noch stärker. Bei der Auswahl sollte man deshalb möglichst eine Person wählen, der es leichtfällt, auf andere zuzugehen, und die in der Lage ist, ein Statement ab-zugeben oder ein Interview zu führen.

Der Pressewart muss von den Medienvertretern als seriöses Sprachrohr des Vereins angenommen werden. Er hat eine informative Aufgabe und keine Unterhaltungs-funktion.

Natürlich muss der Pressereferent auch gut schreiben können. Er sollte deshalb in seinen Texten schnell auf den Punkt kommen. Eine Fähigkeit, die übrigens weitaus schwerer ist als das Verfassen von langen Texten.

Ein entscheidendes Kriterium für den Pressereferenten ist auch das Zeitbudget. Die gestellten Aufgaben sind zeitintensiv und sollten nicht unterschätzt werden. Des-halb sollte man hier ein besonderes Augenmerk auf die berufliche Belastung des zukünftigen Pressereferenten legen.

Immer noch die wichtigste Anlaufstelle für die kommunal tätigen Vereine ist die lokale Presse. Hierbei handelt es sich meist um Tageszeitungen, die auch im Lo-kalteil von der Aktualität leben. Deshalb ist es von Vorteil, wenn der zukünftige Pressebetreuer über moderne Kommunikationsmittel verfügt und damit umgehen kann. Mobiltelefon und E-Mail sind für einen guten Pressereferenten Pflicht.

Auch in anderen Bereichen muss der Pressereferent über Kenntnisse verfügen: Er sollte eine PC und Text- und Bildverarbeitungsprogramme möglichst besitzen und auch bedienen können. Immer häufiger erwarten auch kleine Redaktionen neben dem obligatorischen ausgedruckten Text die Informationen in elektronischer Form.

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Die Öffentlichkeitsarbeit

Internetanschluss und die Möglichkeit, E-Mails zu versenden, sind unverzichtbar. Je nach Größe des Vereins lassen sich beispielsweise Informationen nur zeitgleich versenden, wenn sie per Serienbrief oder -mail verschickt werden. Und die Redak-tionen achten darauf, dass sie nicht „benachteiligt“ werden und die Infos später bekommen als andere Redaktionen. Später hierzu mehr.

Aufgrund der recht umfangreichen Arbeiten, die anfallen, sollte der Referent einen Mitarbeiterstab bilden. Wichtig ist, dass die Öffentlichkeitsarbeit jederzeit gesichert ist – also auch dann, wenn der Referent in Urlaub oder erkrankt ist. Pressereferent ist eine Aufgabe, die sich auch hervorragend für jüngere Mitglieder eignet.

Ist der Pressereferent kein Vorstandsmitglied, muss er zumindest immer über alle Belange des Vereins so schnell wie möglich informiert werden. Dabei geht es nicht nur um die Informationen, die die Medien oder andere Vereinsmitglieder erhalten. Der Pressestab muss auch über ein ausreichendes Hintergrundwissen verfügen.

Als Ansprechpartner für die Presse muss er jederzeit in der Lage sein, den Medi-en – Presse, Funk, Fernsehen – Rede und Antwort zu stehen. Denn es ist wichtig, dass die Medien immer unverzüglich informiert werden und auf Anfrage fundierte Auskünfte bekommen. Das gilt übrigens ganz besonders in unangenehmen Situa-tionen.

KrisenmanagementViele Vereine machen den Fehler, bei Pannen zu lange zu schweigen. In Firmen redet man bei solchen „Betriebsunfällen“ auch von „Krisen-PR“, die so schnell wie möglich beginnen muss.

Es hat sich in Krisensituationen immer wieder bestätigt, dass eine offensive Vor-wärtsstrategie besser ankommt als eine Verschleierungstaktik, die im Endeffekt alles nur schlimmer macht. Deshalb muss der Pressereferent auch in solchen Situ-ationen sofort informiert werden. Verhaltensregeln sollten aber mit dem Vorstand abgestimmt werden, damit man eine gemeinsame Sprache spricht.

Dass man in die negativen Schlagzeilen gerät, passiert schneller, als man denkt. Ei-ne unbedachte Bemerkung kann – ohne dass der Auslöser dies wollte – ungeahnte Folgen haben. Plötzlich wird die Glaubwürdigkeit des gesamten Vereins in Frage gestellt.

Verlorenes Vertrauen kann nur schwer zurückgewonnen werden. In vielen Fällen dauert das Jahre – in manchen Fällen bedeutet es sogar das Ende des Vereins. Darum machen Sie sich früh genug Gedanken, wie man sich in Krisensituationen gegenüber der Öffentlichkeit verhalten sollte.

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Die Grundregel für jedes Krisenmanagement und für jede Krisen-PR lautet: Nichts verheimlichen, der Öffentlichkeit transparent und den Medienvertretern gegenüber offen sein. Geben Sie nicht nur bereitwillig Auskunft, sondern informieren Sie von sich aus. Verheimlichung oder Vertuschung von Fakten sind Bumerangs – sie fallen auf den Verursacher zurück.

Der Vorstand und das PR-Team sollten sich also schon in „guten Zeiten“ zusam-mensetzen und überlegen, welche Krisenszenarien möglich sind. Diese werden dann mit anderen Haupt- und/oder Ehrenamtlichen des Vereins durchgespielt. Dabei sind die folgenden Fragen zu klären:

• Mit welchen Krisen kann beim Verein gerechnet werden?

• Welchen Argumenten steht man möglicherweise gegenüber, und wie muss man darauf reagieren?

• Welche Verdächtigungen können eine Vereinskrise auslösen, und wie begeg-net man diesen?

Schon das Gefühl, sich vorher mit dem Problem befasst zu haben, führt dazu, dass man selbstsicherer an eventuell bis dahin unbekannte Krisenfelder herangeht.

Kritisch wird es immer, wenn es um Geld geht. Werden Spendengelder von einer Person oder einer Gruppe veruntreut, fließen nicht dem ihnen zugedachten Zweck zu oder arbeitet ein damit finanziertes Projekt nicht korrekt, müssen die Alarm-glocken des Vereins sofort angehen. Auch wenn nur der Anschein unkorrekten Verhaltens entsteht, muss der Verein reagieren.

Augen und Ohren aufKrisen kommen meist nicht aus heiterem Himmel, sondern entwickeln sich. Wer Augen und Ohren offen hält, kann solche Krisen meist frühzeitig erkennen. Je frü-her desto besser – dann am Anfang lässt sich die Krise leichter bewältigen.

Entwickeln Sie eine gewisse Sensibilität. Beschwerden von Spendern über ein Pro-jekt oder kritische Anmerkungen über einen Projektmitarbeiter müssen sofort be-antwortet werden. Ihre Reaktion muss dem Kritiker signalisieren, dass Sie seine Vorwürfe ernst nehmen und alles tun werden, um die Angelegenheit zu klären und – falls die Vorwürfe berechtigt sind – diese abzustellen.

Auch wenn im Umfeld des Vereins Ereignisse stattfinden, die die Öffentlichkeit erregen, sollten Sie sofort prüfen, ob dies auch auf Ihren Verein zurückfallen könn-te. Wurde zum Beispiel eine Jugendgang gefasst, die mehrere Einbrüche in Ihrer Gegend begangen hat, und Sie unterhalten im Rahmen Ihrer Vereinstätigkeit Ein-richtungen, die von solchen Gruppen genutzt werden, sollten Sie überlegen, wie Sie

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Die Öffentlichkeitsarbeit

auf Angriffe reagieren. Schnell wird dann ein Jugendtreff in der Öffentlichkeit zu einer kriminellen Keimzelle abgestempelt.

Wenn Sie eine Krisensituation definiert haben, sollten Sie überlegen, wen Sie ansprechen müssen, um Schäden zu vermeiden oder wenigstens zu minimieren. Adressaten für die Krisen-PR können sein:

Medienvertreter und andere Multiplikatoren, Spender, Sponsoren, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins.

Das größte Problem bei der Krisen-PR ist der Faktor Zeit. Wenn es zur Krise kommt, muss alles schnell gehen. Beginnen Sie aber erst jetzt festzulegen, wer welche Auf-gabe übernimmt, verlieren Sie kostbare Reaktionszeit.

Klar sollte deshalb schon im Vorfeld sein, was zu tun ist und wer dies erledigt.

• Wer muss verständigt werden?

• Wer gibt bei welcher Situation am besten fundierte Auskünfte?

• Wer koordiniert die gesamte Krisen-PR?

• Wann ist juristischer Rat notwendig?

Es wird nicht nur gedruckt!Der Pressereferent ist nicht nur für gedruckte Medien zuständig. Bedenken Sie, dass auch örtliche Vereine durchaus mit Funk und Fernsehen in Kontakt kommen können: In den Regionalprogrammen der großen Sender oder bei den kommunalen oder privaten Radio- und Fernsehsendern. Gerade die Zahl der kleineren privaten Radio- und auch TV-Stationen steigt ständig. Auch der Aufbau und die Pflege einer Internetseite des Vereins gehört heute unbedingt zu den Aufgaben eines Presse-sprechers und seines Teams.

Kontakte zur PresseDamit die Presse über den Verein und seine Aktivitäten berichten kann, muss sie wissen, dass es den Verein gibt und was er an Aktivitäten durchführt. Das hört sich sehr banal an. Aber leider gehen viele Vereine immer noch davon aus, dass die Redaktionen auf sie zukommen müssten, was ein Trugschluss ist.

Lokalredaktionen der Tageszeitungen wären total überlastet, müssten sie die Ter-mine der Vereine selbst herausfinden. Aufgrund der vielen Vereine ist es den Re-dakteuren nicht möglich, überall von sich aus den Kontakt zu halten. Das gilt insbesondere für die Lokalredaktionen, die für die meisten Vereine die höchste Priorität haben.

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Erfolge in der Öffentlichkeitsarbeit erzielt man nur, wenn der Verein auf die Re-daktionen zugeht. Darum sollte der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit aktiv den Kontakt zu den Redaktionen suchen.

Sie brauchen hierbei keine Hemmungen zu haben. Wenn Sie sich an einige Spielre-geln halten, werden Sie schnell feststellen, dass die Redakteure äußerst positiv auf Ihre Kontaktaufnahme reagieren – denn Sie erleichtern ihnen die Arbeit.

Die verschiedenen RedaktionstypenBei der Kontaktaufnahme muss man verschiedene Redaktionstypen unterscheiden:

• Die Lokalredaktion der Tageszeitung, die für den kommunalen Bereich zustän-dig ist und ihren Sitz meist am Ort des Vereins oder in einem Nachbarort hat. Die Lokalredaktion ist in den meisten Fällen der Hauptansprechpartner für den Pressewart. Hier sollte der erste Kontakt geknüpft werden.

• Die Hauptredaktionen, die den regionalen Bereich betreuen. Sie fungieren oft als Vorgesetzte der Lokalredaktionen, nehmen aber nur in Ausnahmefällen Einfluss auf deren Arbeit. Sie sind immer dann Ansprechpartner, wenn es um Aktionen oder Veranstaltungen geht, die über den kommunalen Bereich hinaus von Bedeutung sind (große Sportveranstaltungen, Sängerwettbewerbe mit regionalen Chören, Konzertereignisse usw.).

• Redaktionen von überregionalen Zeitschriften. Diese sind bei überregiona-len Veranstaltungen des Vereins von Interesse (nationale oder internationale Sportfeste, Festivals mit prominenten Künstlern, Ausstellungen mit überregi-onalen Charakter usw.).

• Nachrichtenagenturen, die ihre Meldungen und Berichte den verschiedenen Publikationen anbieten und sich bei Abdruck Honorare zahlen lassen. Auch hier muss es sich um überregional interessante Informationen handeln.

• Freie Journalisten und Redaktionsbüros, die ähnlich wie die Nachrichtenagen-turen arbeiten, in vielen Fällen aber oft einen oder zwei feste Abnehmer für ihre Berichte haben. Gerade Lokalredaktionen arbeiten häufig und gerne mit freien Mitarbeitern. Wichtig: Der Pressewart sollte in keinem Fall als freier Journalist für eine Lokalzeitung tätig sein, wenn mehrere Lokalblätter am Ort sind.

• Hörfunk- und Fernsehredaktionen, wobei man hier weniger an die großen, nationalen öffentlich-rechtlichen und privaten Einrichtungen denken soll-te. Allerdings gibt es inzwischen gerade im Hörfunkbereich eine Fülle von kleinen und kleinsten Lokalsendern. Auch im TV-Bereich findet man Sender

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Die Öffentlichkeitsarbeit

mit sehr begrenzten Reichweiten, aber umso höherer Bedeutung gerade für kleinere Vereine.

• Fachredaktionen, die sich mit den Vereinszwecken befassen. Auch diese Zeit-schriften sind wichtig, obwohl sie nicht unbedingt den Ruf des Vereins in der Öffentlichkeit stärken, da es nur einen begrenzten Leserkreis gibt. Sie fördern aber den Kontakt und den Erfahrungsaustausch mit anderen Vereinen glei-cher Zielsetzung.

Hinzu kommen dann noch die Mitteilungsblätter der Kommunen und die am Ort kostenlos verteilten Werbeblätter. Diese sind besonders dankbare Abnehmer. Die Mitteilungsblätter der Kommunen sind besonders an Vereinsankündigungen inte-ressiert, weil sie damit das vielfältige kulturelle Leben in der Stadt oder Gemeinde dokumentieren können. Der redaktionelle Teil der Mitteilungsblätter wird zumeist von der Kommunalverwaltung betreut. Zumindest kann man Ihnen dort helfen, den richtigen Ansprechpartner zu finden.

Bei den Werbeblättern richten sich die redaktionellen Veröffentlichungen nach dem Umfang der bezahlten Anzeigen. Je mehr Anzeigen, umso geringer wird die Chance, dass Ihr Beitrag gedruckt wird.

Die Bedeutung von Online-Redaktionen, die ihre Berichte per Internet verbreiten, ist in den letzten Jahren stark gestiegen. Jeder Verein sollte auch hier aktiv werden, da sich das Internet gerade bei jungen Menschen einer großen Beliebtheit erfreut.

Welche Redaktionen sollen angesprochen werden?Wir haben bereits anklingen lassen, dass nicht alle Informationen für alle Redakti-onen von Interesse sind. Darum können und müssen nicht immer alle Redaktionen angesprochen werden. Im Gegenteil: Wenn Sie beispielsweise eine Hauptredaktion permanent mit Informationen versorgen, die eigentlich nur für die Lokalredaktion interessant sind, können Sie dadurch Ihrem Image schaden – sie gehen den Redak-teuren dort schlicht „auf die Nerven“.

Seien Sie bei der Auswahl der anzusprechenden Redaktionen selbstkritisch: Die Jahreshauptversammlung des Taubenzuchtvereins ist für die überregionale und meist auch die regionale Presse nicht interessant, sondern hat allenfalls kommu-nale Bedeutung. Etwas anderes ist es, wenn eine Taube des Vereins bei einer Euro-pameisterschaft gewonnen hat. Wenn Sie zu viele Redaktionen informieren, kostet das Geld, das in vielen Fällen nichts einbringt. Hinzu kommt ein erheblicher Zeit-aufwand, der zur Folge haben kann, dass alle Redaktionen versorgt werden – aber keine richtig.

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Die LokalredaktionWenden wir uns zunächst der kontinuierlichen Pressearbeit mit der Lokalredaktion (oder den Lokalredaktionen) zu, die für die meisten kleinen und mittleren Vereine am wichtigsten ist. Diese Redaktionen stellen den Kontakt zu jener Bevölkerungs-gruppe her, die für Ihren Verein am wichtigsten ist.

Darum sollte man zur Lokalredaktion den persönlichen Kontakt suchen. Versuchen Sie zunächst herauszubekommen, wer für die Berichterstattung über die Themen Ihres Vereins in der Redaktion zuständig ist. Meist reicht hierzu ein Anruf in der Geschäftsstelle der Zeitung.

Allerdings ist es nicht immer so, dass ein Redakteur Ihre Vereinsveranstaltungen besuchen wird – in den meisten Fällen wird er einen freien Mitarbeiter schicken. Dennoch sollten Sie (auch) zum Redakteur ein gutes Verhältnis aufbauen: Er ent-scheidet letztendlich, welche Veranstaltungen überhaupt besucht werden sollen und welche Artikel am Schluss in der Zeitung stehen.

Natürlich ist es vorteilhaft, wenn man auch den freien Mitarbeiter persönlich kennt. Dies gestaltet sich jedoch meist etwas schwieriger, da die Redaktionen oft verschie-dene Mitarbeiter zu den einzelnen Veranstaltungen entsenden. Hinzu kommt, dass die freie Tätigkeit auf der Ebene der Lokalredaktionen meist von jungen Leuten als „Nebenjob“ betrieben wird und diese oft wechseln.

Wenn es mehrere Lokalredaktionen gibt, die für den Verein von Interesse sind, sollten die Kontakte möglichst zeitnah – also fast gleichzeitig – geknüpft wer-den. Bevorzugen Sie nicht „Ihre“ Lokalzeitung. Die Journalisten stehen in einem Wettbewerb zueinander, kennen sich aber persönlich meist sehr gut und tauschen Erfahrungen, die sie mit Pressesprechern gemacht haben, aus. Jede Bevorzugung einer Redaktion wird sich für Ihren Verein zum Nachteil auswirken.

Welche Form der Information ist erwünscht?Klären Sie – vielleicht auch in einem persönlichen Gespräch zu einem vorher ver-einbarten Termin – auf jeden Fall, in welcher Form Informationen über Ihren Ver-ein bei der Zeitung eingehen sollen. Fertige Artikel sind selten erwünscht.

Meist wird der Redakteur Sie um sogenannte „Waschzettel“ und Pressemitteilungen bitten. Wie diese erstellt werden, wird in diesem Kapitel noch eingehend bespro-chen. Fragen Sie den Journalisten auch, auf welchem Medium und in welchen Dateiformaten (etwa als Word- oder PDF-Dateien) das Pressematerial abgeliefert werden soll.

Wenn Texte auf elektronischem Wege erwünscht sind, sollten Sie auch gleich da-nach fragen, wie Bildmaterial zur Verfügung gestellt werden kann. Vielleicht ist

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Die Öffentlichkeitsarbeit

dies auch auf elektronischem Weg möglich und erwünscht. Man sagt nicht um-sonst, dass ein Bild mehr sagt als tausend Worte – Sie sollten also immer bemüht sein, Fotos in der Zeitung unterzubringen.

KontaktpflegeEinmal aufgebaute Kontakte müssen gepflegt werden. Hierbei werden Sie häufig enttäuscht sein und fälschlicherweise glauben, dass Sie etwas falsch gemacht ha-ben. Denn auch wenn man den Redakteur zu jeder Versammlung oder zum Ver-einsstammtisch einlädt, wird er in den meisten Fällen nicht kommen. Das ist kein böser Wille oder Desinteresse. Er ist schlicht und einfach zeitlich überfordert, denn es gibt noch eine Menge anderer Vereinstermine, und seine Hauptaufgabe ist we-niger, bei den Veranstaltungen (zu denen er meist freie Mitarbeiter schicken muss) zugegen zu sein, sondern vielmehr, die Koordination der täglich erscheinenden Zeitung zu übernehmen.

Es ist – zumindest in der Anfangsphase – durchaus sinnvoll, wenn man in der Redaktion anruft und nachfragt, ob die Unterlagen, die man eingesandt hat, so in Ordnung sind oder ob man noch etwas verbessern kann. Auf diese Weise bekommt man hilfreiche Tipps und kann es beim nächsten Mal noch besser machen.

Tipp:

Berichte in der Urlaubszeit

Nutzen Sie die „Saure-Gurken-Zeit“, in der wenig passiert und in den Redak-tionen wenig Termine und Material vorliegen, zum Beispiel die Urlaubszeit im Sommer. Auch in der Urlaubszeit wird das Gedruckte gelesen.

Zum einen fahren nicht alle Bürger in den Urlaub – und die, die verreisen, las-sen sich ihre Lokalzeitung oft nachsenden. Gleichgültig, ob man nun verreist oder zu Hause bleibt – im Urlaub hat man viel mehr Zeit und Muße, die Zeitung zu lesen. Ein Bericht in dieser Zeit kann sogar sehr erfolgreich sein.

Machen Sie sich keine Sorgen, dass es Ihnen in dieser Zeit an Themen, die für die Presse interessant sein könnten, mangeln würde. Was Sie schreiben kön-nen, erfahren Sie im Kapitel „Was sind Themen für die Öffentlichkeit“.

Es kommt nicht alles so, wie man es sich wünscht!Gute Journalisten werden Ihr Material auf jeden Fall überarbeiten, denn schließlich haben Sie dieses Fach gelernt und wissen, was ihre Leser erwarten. Sollte also mal ein Bericht anders ausfallen, als Sie es sich vorgestellt haben, sollte das kein Grund sein, sich zu ärgern. Im Normalfall können Sie immer davon ausgehen, dass der

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WISO Mein Verein 2008

Journalist Ihnen nichts Böses will und genau weiß, wie der Bericht aussehen muss, damit er – auch für Sie – erfolgreich ist und die entsprechende Beachtung findet.

Etwas anderes ist es natürlich, wenn der Artikel sinnentstellt veröffentlicht wird. Dann haben Sie nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht zu reagieren. Auch um spätere Krisen zu verhindern, sind hier Richtigstellungen notwendig.

Berücksichtigen Sie auch, dass die Redaktionen eine Flut von Berichten und Pres-semeldungen erhalten. Wenn Ihr Bericht nicht veröffentlicht wird, ist dies keine böse Absicht. Meist fehlt schlicht und einfach der Platz in der Zeitung. In solchen Situationen entscheidet sich der Redakteur zunächst für die Berichte, von denen er glaubt, dass diese auf das größte Interesse seiner Leserschaft treffen. An zweiter Stelle wird er sich meist für die Meldung desjenigen entscheiden, zu dem ein per-sönlicher Kontakt besteht. Wenn eine erwartete Veröffentlichung nicht erscheint, darf dies Ihre weitere Zusammenarbeit nicht beeinflussen. Es muss eher Ansporn sein, den Kontakt zum Redakteur noch weiter auszubauen.

Regionale und überregionale RedaktionenZu den regionalen und überregionalen Redaktionen ist der persönliche Kontakt meist nur schwer oder gar nicht zu realisieren. Er würde auch für die wenigsten Vereine Sinn machen, da man diese Medien meist nur sporadisch beziehungsweise im Ausnahmefall kontaktiert. Hier sollte man sich auf schriftliche Pressemeldungen beschränken und diese auf dem Post- oder elektronischen Weg beziehungsweise per Fax zusenden.

Über das Verfassen einer Pressemeldung informieren wir Sie im Kapitel „In der Kürze liegt die Würze“.

Unter der Adresse www.netzwelt.com/presse finden Sie eine umfangreiche Liste von Tageszeitungen mit deren Adressen und – sofern vorhanden – Internetseiten.

Zusätzlich finden Sie im Internet Verzeichnisse von Zeitschriften und Zeitungen, die Sie nutzen können. Die folgende Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Voll-ständigkeit. Bei einem so schnelllebigen Medium wie dem Internet kann auch für die Verfügbarkeit der Seiten keine Gewähr übernommen werden.

www.zeitungen.de

http://user.cs.tu-berlin.de/~schwartz/news.html

www.medienueberblick.de

www.fahczeitung.com

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Die Öffentlichkeitsarbeit

Adressen von großen Funk- und Fernsehanstalten erhält man in den meisten Pro-grammzeitschriften.

Auch die Adressen der Rundfunk- und Fernsehanstalten kann man im Internet fin-den. Interessante Internetseiten – mit den Adressen der Funk- und Fernsehanstalten – finden Sie zum Beispiel unter

www.concept-net.de/netcom/jsindex.htm

www.utils.ex.ac.uk/german/media/index.html

http://rechercheportal.de/dc/komed.php

Außerdem bieten viele Suchmaschinen über den Link „Medien“ Übersichten, die schnell gefunden werden.

Bei den Regionalfernseh- und Rundfunksendern weiß man meist den Ort, wo der Sender ansässig ist. So kommt man schnell an die Telefonnummer und kann dort nachfragen, wer der richtige Ansprechpartner ist. Einen Teil der Adressen von Re-gionalsendern finden Sie auch unter http://rechercheportal.de/dc/komed.php

Freie MitarbeiterAlle Redaktionen arbeiten mit freien Mitarbeitern, die für ihre Berichterstattung von den Redaktionen nach der Länge des Beitrags honoriert werden. Gerade in den nicht nur für die Printmedien schwerer gewordenen Zeiten gewinnen die „Freien“ immer mehr an Bedeutung.

Versuchen Sie, zu diesen freien Journalisten Kontakt aufzubauen. Bei Lokalredakti-onen ist es zwar üblich, dass die freien Mitarbeiter ihre Aufträge direkt von der Re-daktion erhalten, aber was sie schreiben, bestimmen sie natürlich selbst. Außerdem gibt es auch „Freie“, die Berichte auf eigenes Risiko erstellen und den Redaktionen anbieten.

FachzeitschriftenFür Fachzeitschriften gilt Ähnliches wie für regionale und überregionale Blätter. Es muss schon etwas von überregionaler Bedeutung sein, damit eine Fachzeitschrift darüber berichtet. Wenn Sie Informationen an die Fachpresse versenden, bedenken Sie, dass diese Infos anders aufgebaut sein müssen als die für eine „normale“ Ta-geszeitung.

Die Fachzeitschriften erwarten Sachinformationen, während die Tageszeitungen stärker an Geschichten interessiert sind. Gerade bei den Fachzeitschriften ist es an-gebracht, neben der eigentlichen Meldung ein Blatt mit Hintergrundinformationen zu liefern.

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WISO Mein Verein 2008

Fachzeitschriften erscheinen maximal monatlich, meist sogar nur einmal pro Quar-tal. Entsprechend früh müssen Vorankündigungen bei den Redaktionen abgeliefert werden, damit diese noch berücksichtigt werden können. Dabei müssen Sie auch die Vorlaufzeiten in den Redaktionen berücksichtigen, die durchaus bis zu sechs Wochen betragen. Wenn Sie also eine Veranstaltung im Mai planen, muss die Vo-rankündigung an solche Titel im Februar versendet werden.

Was sind Themen für die Öffentlichkeit?Im Vereinsleben gibt es viele Dinge, die Ihnen beachtenswert erscheinen werden. Doch nicht alles, was für einen Verein interessant und wichtig ist, interessiert auch die Öffentlichkeit. Entsprechend gering ist dann das Interesse der Medien, hierüber zu berichten.

Sie sollten also, bevor Sie etwas an die Presse geben, überlegen, ob dies für die Zeitung überhaupt interessant ist. Denn sollten Sie (zu) oft solche uninteressanten Meldungen an die Redaktionen geben, gelten Sie schnell als „nervig“ und alles, was von Ihnen kommt – auch das Interessante –, landet schnell im Papierkorb.

Beispielsweise sind Mitgliederversammlungen bei Journalisten gefürchtet. Mitglie-derehrungen, die hier häufig vorgenommen werden, sind sicher für den Verein wichtig. Doch interessiert es wirklich die Öffentlichkeit, dass Karin Mustermann nun schon 20 Jahre als stellvertretende Schriftführerin im Kaninchenzuchtverein tätig ist? Wohl kaum. Es ist also nur selten der Fall, dass ein Journalist der Einla-dung zu einer solchen Versammlung Folge leistet.

Sie können aber nach der Veranstaltung eine kleine (aber bitte wirklich nur eine kleine) Meldung verfassen und an die Presse geben. Es besteht dann die Chance, dass die Meldung als „Füller“ doch noch den Weg in die Zeitung findet.

Hier eine Liste von Themenvorschlägen – die natürlich keinen Anspruch auf Voll-ständigkeit erhebt –, mit denen Sie bei der Presse punkten können:

Besonderheiten bei den Vereinsmitgliedern. Das tausendste Mitglied ist durchaus eine Meldung – vielleicht sogar mit Bild – wert (mehr können Sie allerdings nicht erwarten).

Auch der hundertste Geburtstag eines Vereinsmitglieds kann eine Meldung wert sein. Besonders interessant wird es für die Kommunalpresse, wenn dieser Geburts-tag mit einer besonderen Ehrung verbunden wird, die eine bekannte Persönlichkeit vornimmt. Hier – wie eigentlich immer – gilt, dass Sie auch selbst Fotos machen sollten.

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Die Öffentlichkeitsarbeit

Kinder kommen immer gut in den Medien an. Ein Foto des jüngsten aktiven Mit-glieds oder der „Bambinos“ des Fußballclubs beim Auswärtsspiel kommt sicher gut in der Redaktion an.

Auch wenn der Verein sich öffentlich darstellt, ist dies eine Meldung oder auch mehr wert. Die Teilnahme an überregionalen Umzügen (beispielsweise bei Landes-veranstaltungen wie dem „Hessentag“, dem „Rheinland-Pfalz-Tag“ usw.) ist hier ei-ne Möglichkeit. Aber auch der Infostand auf dem Wochenmarkt oder die Teilnahme an einer Messe kann „Aufhänger“ für eine Presseverlautbarung sein.

Hinzu kommen natürlich Aktionen, die dem Gemeinwohl zugutekommen oder eine soziale Komponente haben. Dies kann zum Beispiel eine Waldsäuberung oder eine andere öffentliche Müllsammlung sein. Auch Verlosungen und Preisausschreiben zugunsten der Vereinsziele können hierzu gehören.

Interessant ist eine Meldung, wenn sie spektakulär ist. Bei Journalisten heißt es: „,Hund beißt Mann’ ist uninteressant – ,Mann beißt Hund’ eine Schlagzeile.“ Des-halb müssen die Journalisten über spektakuläre Aktionen informiert werden. Hat sich zum Beispiel ein Verein für den Bau einer Brücke eingesetzt, und der Rohbau wird vom Vorstand durch einen kühnen Bungee-Sprung abgenommen, sollte man den Pressewart in die Wüste jagen, wenn davon kein Foto veröffentlicht wird.

Personalien können von ebenfalls von Interesse sein. Der neue Vorstand sollte in einer Meldung mit Foto vorgestellt werden. Bei Rück- und Austritten des Vorstands sollte man auch eine Pressemeldung verfassen. Damit verhindern Sie, dass später Krisen-PR notwendig wird.

Berichte über Vereinsfeste und -veranstaltungen gehören natürlich zum Pflicht-programm der Presseverantwortlichen im Verein. Hierzu gehören auch vom Verein organisierte Vorträge, Seminare und Infoveranstaltungen.

Wenn Themen, die die Öffentlichkeit beschäftigen, auch den Vereinszweck berüh-ren, sollte der Verein dazu Stellung nehmen. Hierzu gibt ein Vorstandsmitglied ein – natürlich im Vereinsvorstand abgestimmtes – Statement ab, das mit einem Foto des Vereinsvertreters an die Presse gesendet wird.

Die Herausgabe von Publikationen wie dem Heimatjahrbuch oder einem Handbuch für Angler und ihre Freunde muss natürlich – mit einem Freiexemplar – der Presse mitgeteilt werden.

Auch wenn der Verein sich beispielsweise im Rahmen Kinder- und Behindertenbe-treuung, der Hausaufgabenhilfe für deutsche oder ausländische Kinder engagiert,

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Ferienlager oder andere Freizeitangebote veranstaltet, muss dies der Presse mitge-teilt werden.

Ob eine Redaktion einen Mitarbeiter zu einer Veranstaltung schickt oder nicht, richtet sich nicht nur nach dem „Newswert“. Sie entscheiden auch mit der Formu-lierung der Einladung, ob in der Redaktionskonferenz die richtigen Informationen vorliegen und damit das Interesse geweckt wird. Sollte trotzdem kein Journalist da sein, lassen Sie sich nicht entmutigen. Geben Sie der Redaktion, bei Tageszeitungen spätestens am nächsten Morgen nach der Veranstaltung die entsprechenden Infos. Wenn Sie zum Beispiel das Ergebnis der Vorstandswahlen liefern, haben Sie die Chance, einen Nachbericht zu erhalten.

Aktivitäten außerhalb des VereinssitzesVon Reisen – zum Beispiel in die Partnerstadt oder zu befreundeten Vereinen im Ausland – oder Ausflügen sollte man selbst Fotos machen und (kurze) Berich-te anfertigen. Wie dies gemacht wird, besprechen wir auf den folgenden Seiten. Auch zu den richtigen Fotos, die sehr wichtig sind, werden wir Ihnen noch einige Hinweise geben. Allerdings sollten Sie damit rechnen, dass solche Berichte oft mit einer beträchtlichen zeitlichen Verzögerung erscheinen, da sie für die Presse nicht von entscheidender Wichtigkeit sind. Solche Beiträge werden gerne als „Füller“ in der Wochenendausgabe verwendet. Haben Sie deshalb Geduld. Der Dank für diese Geduld kann ein überaus langer Artikel über die Vereinsreise sein.

Beim Bericht über eine Vereinsreise sollten Sie immer daran denken, dass für den Leser niemals der Eindruck entstehen darf, dass hier Vereinsgelder für das private Vergnügen ausgegeben werden.

ChecklisteZusammenfassend sollten Sie vor dem Versand von Pressemitteilungen eine The-menprüfung nach folgender Checkliste vornehmen:

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Die Öffentlichkeitsarbeit

Frage Anmerkungen

Ist mein Thema so interessant, dass ich einen Bericht darüber auch dann lesen würde, wenn ich nicht Vereinsmitglied wäre?

Fragen Sie auch andere Personen – die möglichst nicht Mitglied im Verein sind –, ob sie der Inhalt Ihrer Meldung interessiert.

Wie reagieren Freunde und Bekannte, wenn ich das Thema anspreche, das im Mittelpunkt meiner Pressemitteilung steht?

Besonders wichtig, wenn Sie ein heikles Thema aufgreifen. Sie können durch die Meinungsäußerung des Vereins Sympa-thie, aber auch Ablehnung erzeugen.

Gibt es „Highlights“, auf die man ver-weisen kann, wie prominente Teilneh-mer (Ministerpräsident, Landrat, kirch-liche Würdenträger, bekannte Künstler und Sportler usw.)?

Ist der Teilnehmer wirklich bekannt oder kennt man ihn nur im Verein?

Gibt es überregional bedeutsame Siege bei Sportveranstaltungen oder beson-dere Auszeichnungen (z. B. Bundesver-dienstkreuz, Goldenes Sportabzeichen) für Vereinsmitglieder?

Versuchen Sie, für solche Beiträge lebendige Bilder zu beschaffen. Die üb-lichen Fotos bei der Überreichung einer Auszeichnung sind langweilig.

Führen Sie eine Aktion durch, die einen karitativen oder sozialen Nutzen für das Gemeinwohl hat?

Für einen Verein gilt der Grundsatz „Tue Gutes und rede darüber“. Haben Sie hier keine Scheu.

Treten bei einer Veranstaltung des Vereins bekannte Künstler oder Artisten auf, die sich für eine Bildberichterstat-tung eignen?

Material am besten von der Vermitt-lungsagentur kommen lassen.

Wenn Sie sich entschlossen haben, eine Presseinformation zu verfassen, muss diese in einer bestimmten Form der Redaktion zur Verfügung gestellt werden.

Dass die Information nicht handschriftlich erstellt wird, dürfte dabei selbstver-ständlich sein. Allerdings gibt es einige Eigenheiten, die wir auf den folgenden Seiten besprechen wollen.

Die Form der InformationSie haben Kontakt zu den Redaktionen aufgebaut, Sie haben ein interessantes The-ma und Sie wollen eine Pressemeldung verfassen. Dabei müssen Sie einige Spielre-geln einhalten. Der Presse stellt man die Informationen – je nach Anlass – in drei verschiedenen Formen zur Verfügung.

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WISO Mein Verein 2008

• als Pressemitteilung

• als „Waschzettel“

• als vorgefertigten Pressebericht

Für eine Vorankündigung (also die Mitteilung über eine öffentliche Veranstaltung) reicht eine Pressemitteilung aus. In allen anderen Fällen sind die Pressemitteilung oder der „Waschzettel“ Pflicht. Wenn Sie sich zutrauen, einen Pressebericht zu ent-werfen, schauen Sie sich zunächst das Medium an, für das Sie den Bericht schrei-ben wollen, damit der Beitrag im Stil zur Zeitung passt.

Im Normalfall reichen aber die Pressemitteilung und der „Waschzettel“ vollkom-men aus. Wie bereits ausgeführt, gibt es sogar eine ganze Reihe von Journalisten, die negativ auf die Zusendung von fertigen Berichten reagieren.

Auf den folgenden Seiten erhalten Sie weitere Tipps, wie man die Informationen für die Presse abfasst.

In der Kürze liegt die WürzeDer Platz für Vereinsveröffentlichungen ist meist knapp bemessen. Schreiben Sie deshalb kurz, knapp und klar. Es gibt einen journalistischen Grundsatz, der lautet: „Alles was nicht auf eine Seite passt, ist entweder unwahr oder uninteressant.“ Hierbei ist eine DIN-A4-Seite gemeint, nicht etwa eine Zeitungsseite. Dabei gilt, dass eine DIN-A4-Seite bei der Presse nur etwa zu einem Drittel genutzt wird – der restliche Raum ist für Korrekturen vorgesehen. Doch darüber später mehr.

Bevor Sie daran gehen, die Mitteilung zu schreiben, bedenken Sie die folgenden Punkte:

• Was ist in Ihrer Mitteilung für Sie das Wesentliche?

• Was ist für den Leser das Wesentliche?

• Vermeiden Sie Abkürzungen.

• Schreiben Sie verständlich und verzichten Sie auf vereinsspezifischen Fach-jargon.

• Benutzen Sie eine lebendige, anschauliche Sprache.

Die PressemitteilungEine gute Pressemitteilung ist wie folgt aufgebaut:

Kopfbereich mit Vereinslogo oder —wappen, dem Schriftzug „Presse-Info“ und Da-tum.

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Die Öffentlichkeitsarbeit

Es folgt die Hauptüberschrift, danach kann eine weitere Überschrift folgen. Sie wird von den Journalisten „Subheadline“ genannt und wird eigentlich nur bei großen Berichten eingesetzt.

Nun folgt der eigentliche Text mit einer Schrifthöhe von 11 bis 12 Punkt und gedruckt in einer gut leserlichen Schriftart wie Times oder Arial. Eine Spalte von ungefähr einem Drittel der Seite sollte frei bleiben. Heute werden zwar die meisten Texte elektronisch be- und verarbeitet, dennoch nutzen viele Journalisten diese Spalte gerne für Korrekturen und ergänzende Anmerkungen.

Nach dem Text folgen die Angaben des Ansprechpartners für die Journalisten. Im Zweifelsfall ist dies der Pressewart. Hier müssen eine Rufnummer und eine E-Mail-Adresse abgedruckt sein, unter denen die Person jederzeit erreichbar ist.

Sammeln Sie zunächst die Informationen, die in der Pressemitteilung auftauchen sollen. Am besten, Sie gehen bei der Abfassung nach folgendem Schema vor:

• Was? Informieren Sie kurz und prägnant über den Inhalt, über den der Jour-nalist berichten soll. Dabei kann es ausreichen, dass man lediglich angibt, um welche Veranstaltung oder Aktivität es sich handelt.

• Wann? Geben Sie die nötigen Termine an. Heben Sie diese im Text hervor (zum Beispiel durch Fettdruck), damit sie dem Journalisten sofort ins Auge springen. Dies gilt vor allem bei Vorankündigungen.

• Wo? Geben Sie an, wo das Ereignis stattfand oder -findet. Heben Sie auch dies im Text deutlich hervor. Wann und Wo gehören immer untrennbar zu-einander.

Diese drei Punkte sind die wichtigsten und stehen immer am Anfang einer Presse-mitteilung. Nun folgen die weiteren Punkte. Die folgende Auflistung stellt gleich-zeitig eine Rangordnung dar.

• Wer? Stellen Sie kurz die Menschen vor, die Ursache der Nachricht sind. Bei Referenten, Künstlern, Artisten usw. wird auf diese hingewiesen. Zählen Sie bei Sportlern nur die wichtigsten und aktuellsten Leistungen (also „der dies-jährige Europameister in“…“) und nicht alle Rekorde und Preise auf.

• Wie? Hier wird der Ablauf der Veranstaltung oder der Aktion in kurzen Sät-zen skizziert. Bei Vorträgen werden der Redner und sein Thema genannt.

• Wieso? Skizzieren Sie kurz den Anlass oder den Hintergrund, der zur Akti-on oder Veranstaltung geführt hat. Ein Hinweis, dass die Zeitung hierüber bereits berichtet hat, kann nicht schaden. Es macht die Meldung als Folgebe-richt für die Zeitung interessanter.

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WISO Mein Verein 2008

Der WaschzettelNeben der Pressemitteilung hat der „Waschzettel“ eine wichtige Bedeutung bei Journalisten. Beim „Waschzettel“ handelt es sich um ein kurzes Faktenpapier, auf dessen Basis der Journalist seinen Bericht schreibt. Beim Waschzettel dominiert die Information vor der Form, die formale Arbeit übernimmt der Journalist.

Verfassen Sie einen Waschzettel auch dann, wenn Sie schon eine Pressemitteilung erstellt haben, da viele Journalisten lieber mit dem Faktenpapier arbeiten als mit der Mitteilung.

Wiederholen Sie die Daten der Pressemeldung. Bauen Sie diese Daten so auf, wie Sie einen tabellarischen Lebenslauf schreiben würden.

Ergänzen Sie nun das Ganze um einige Hintergrundinformationen: Daten von Re-ferenten, die auf der Veranstaltung sprechen, Informationen zum Theaterstück, das aufgeführt wird, usw.

Alle Angaben zu Referenten, Künstlern, Politikern usw. müssen besonders sorgfäl-tig auf Exaktheit geprüft werden. Lassen Sie andere gegenlesen, ob Namen richtig geschrieben sind. Bei falsch geschriebenen Namen gibt es nicht nur Ärger mit den genannten Personen, sondern auch mit Redaktionen, weil die sich auf Sie verlassen haben.

Noch einmal, weil es besonders wichtig ist: Fassen Sie sich bei Pressemeldung und „Waschzettel“ kurz. Redaktionen erhalten eine Menge von Material, das tagtäglich abgearbeitet werden muss. Weitschweifige Informationen werden zunächst zur Sei-te gelegt.

Checkliste: Inhalt des Waschzettels:

Was findet/fand statt?

Art der Veranstaltung oder Aktion (Sängerfest, Demonstrati-on, Vortrag, Tanzveranstaltung, Festival usw.)

Wann? Termin der Veranstaltung und Aktion (Datum und Uhrzeit).

Wo? Veranstaltungsort (genaue postalische Anschrift)

Akteure Wer ist während der Aktion/Veranstaltung für Beobachter aktiv (Redner, Künstler usw.)? Wenn möglich mit ganz kurzen Vorstellungen (keine Biografien).

Inhalt Kurze Hinweise auf die einzelnen Punkte des Programms, Hintergrund des Referats oder Ähnliches

Highlights Besonders hervorzuhebende Punkte der Veranstaltung/ Aktion

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Die Öffentlichkeitsarbeit

Diese Liste kann natürlich nicht alle Eventualitäten abdecken. Je nach Veranstal-tung/Aktion müssen Sie weitere Daten aufführen. Doch denken Sie immer daran: Gerade für den Waschzettel gilt: Kurz ist gut – kürzer ist besser.

Der vorgefertigte PresseberichtVorgefertigte Berichte sollten Sie nur nach vorheriger Absprache mit der Redaktion versenden. Meist wird man Ihnen dann schon sagen, dass die Verfassung von kom-pletten Berichten nicht notwendig ist.

Wenn Sie einen eigenen Pressebericht verfassen wollen und dies von der Redaktion gewünscht wird, lesen Sie zuvor die Zeitung, für den Sie den Bericht schreiben. Jedes Medium hat seinen eigenen Stil. Die BILD-Zeitung schreibt anders als die Frankfurter Allgemeine Zeitung. Informieren Sie sich auch über Umfangsbegren-zungen der einzelnen Zeitungen. Viele Zeitungen haben für ihre Redaktionen fest-gelegt, wie lang ein Bericht sein darf, über welche Anzahl von Zeilen oder Zeichen er nicht hinausgehen darf. Achten Sie bei einer Begrenzung von Zeichen darauf, dass nicht nur jeder Buchstabe und jedes Satzzeichen als Zeichen gewertet wird, sondern auch die Zwischenräume (Leerzeichen).

Wenn Sie vereinbart haben, für eine Redaktion einen Bericht zu schreiben, sollten Sie auf keinen Fall den gleichen Text an mehrere Zeitungen schicken. Diese Verein-barung bedeutet eine gewisse Exklusivität. Sollte der gleiche Bericht in mehreren Zeitungen erscheinen, kann es für die Journalisten in der Redaktion aus verständ-lichen Gründen Ärger geben. Der mühsam aufgebaute Kontakt zwischen Ihnen und dem Journalisten wird dadurch empfindlich gestört.

Besondere Vorsicht ist angesagt, wenn Sie von einem freien Journalisten gebeten werden, ihm einen fertigen Pressebericht zur Verfügung zu stellen. Dies ist nämlich eigentlich nicht legal; schließlich wird der freie Mitarbeiter von der Zeitung dafür bezahlt, dass er den Bericht – aus neutraler Sicht – verfasst. Durch diese „Hilfe“ kann es schnell zu einem Zerwürfnis zwischen Ihnen und der Redaktion kommen.

Wann schicke ich meine Unterlagen an die Presse?Nicht selten entscheidet der Eingangszeitpunkt Ihrer Post bei der Redaktion, ob über Ihren Verein berichtet wird oder nicht. Vorankündigungen sollten beispiels-weise nicht „auf die letzte Minute“ bei der Redaktion einer Tageszeitung eingehen. Erstens kann es passieren, dass Ihre Meldung schlicht aus Platzgründen nicht mehr berücksichtigt wird. Zweitens haben viele Tageszeitungen feste Rubriken für solche Termine, die immer am selben Tag erscheinen, und drittens haben viele Tageszei-tungen zusätzlich kostenlose Werbeblätter, deren redaktioneller Teil aus bereits

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WISO Mein Verein 2008

veröffentlichten Berichten der Tagesausgaben gespeist wird. Hier kommen Sie also nur rein, wenn die Meldung bereits vorher in der Tagespresse erschienen ist.

Für die monatlich oder quartalsmäßig erscheinenden Publikationen – zum Beispiel Fachzeitschriften – gilt, dass diese einen langen Vorlauf (Zeitspanne zwischen Re-daktionsschluss und Veröffentlichung der Zeitschrift) haben: Es kommt oft vor, dass Ihre Unterlagen, wenn sie noch berücksichtigt werden sollen, mindestens vier bis sechs Wochen (!) vor Drucklegung eingehen müssen.

Denken Sie daran, dass viele Verlage ihre Hefte schon Mitte (oder gar Anfang) des Vormonats herausbringen. Wenn Ihre Veranstaltung beispielsweise Ende Juni stattfindet, ist es ratsam, die Meldung für die Juli-Ausgabe des entsprechenden Magazins zu planen.

Den richtigen Termin erfragen Sie am besten im Redaktionssekretariat.

Wenn möglich, senden Sie Ihre Pressematerialien nicht am Wochenende ab. Denn das machen die meisten Vereine. Dadurch gibt es montags in den Redaktionen hohe Stapel, die gesichtet werden müssen. Da fällt schnell mal die eine oder andere Mitteilung durch das Raster.

Natürlich gibt es keine Patentlösung, wann man Unterlagen an die Presse gibt. Hier können wir Ihnen leider nur einen Rat geben: Probieren Sie es aus. Wenn eine Mel-dung nicht veröffentlicht wurde, fragen Sie bei der Redaktion nach. Sollte es am Eingang der Unterlagen gelegen haben, wird man Ihnen dies bestimmt sagen.

Sie haben eine gute Pressemeldung formuliert, und auch der Waschzettel ist ge-schrieben—und doch sind Sie mit dem veröffentlichten Ergebnis nicht zufrieden? Das kann daran liegen, dass sie keine Fotos beigelegt haben. Mit diesem Thema befassen wir uns im nächsten Kapitel.

Ein Bild sagt mehr als tausend WorteFotos lockern Zeitungsseiten auf und werden von den Journalisten gerne genutzt. Legen Sie, wenn irgend möglich, Ihren Presseunterlagen immer Fotos bei. Sie soll-ten allerdings nicht enttäuscht sein, wenn die Redaktion „nur“ das Foto abdruckt und der Bericht fehlt. Ein Foto erzielt mehr Aufmerksamkeit, wenn die Bildunter-schrift alle Fakten enthält, die Sie vermitteln wollten. Mit dem Foto sind Sie in den meisten Fällen besser bedient als mit einem gleich großen Bericht, denn es wird auch in Zeitungen immer weniger gelesen und immer mehr „geschaut“, das zeigen Untersuchungen zum Leseverhalten.

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Die Öffentlichkeitsarbeit

Gute Gründe für FotosFotos können schneller erfasst werden, als Texte. Da sie zuerst wahrgenommen werden, steuern sie das Leseverhalten und lenken den Leser auf den Beitrag Ihres Vereins.

Journalisten lieben Fotos, weil sie wenig Arbeit machen und gleichzeitig die Zei-tungsseite besser erfassbar wird. Eine „Bleiwüste“, also eine textlastige Seite, wird überblättert.

Bilder müssen lebendig seinEs gibt Bilder, die immer wieder von Vereinsmitgliedern „geschossen“ werden, um sie an die Presse zu senden – und doch nicht zur Veröffentlichung kommen. War-um? Weil Sie langweilig sind!

Auch bei der Auswahl eines Fotos sollten Sie bedenken, was wir bereits bei der The-menauswahl angesprochen haben: Überlegen Sie, ob Ihr Motiv wirklich interessant für andere ist. Denken Sie daran, dass der Pressebericht die Öffentlichkeit erreichen soll und nicht dazu dient, die vereinseigene Sammlung von Presseberichten zu füllen.

Bitte senden Sie der Redaktion nur ein, maximal zwei Fotos: Wenn Sie zwei Fotos senden, sollte eines im Hoch- und ein anderes im Querformat erstellt worden sein.

Ein gutes Pressefoto sollte …

• lebendig sein: Herzhaft lachende Menschen wirken allemal besser als die ernsten Zuhörer des Rechenschaftsberichtes. Auch bei Vereinen, die ernste Themen behandeln, müssen die Bilder nicht steif sein. Vermeiden Sie Schock-bilder. Wenn zum Beispiel ein Verein gegen Tierquälerei Fotos von gequälten Tieren veröffentlichen will, sollten sie solche Aufnahmen von Profis machen lassen.

• eine Geschichte erzählen. Für die Vorankündigung einer Theateraufführung sollten keine Probenbilder ohne Garderobe verwendet werden. Hier sind Auf-nahmen in Kostümen vor dem Originalbühnenbild besser.

• auffallen. Wenn ein Bild aus dem Rahmen fällt, außergewöhnlich, originell oder witzig ist, ist das schon fast eine Garantie für die Veröffentlichung.

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WISO Mein Verein 2008

Tipp:

Ein gutes Foto ist kein Schnappschuss. Deshalb sollten Sie, wenn dies möglich ist, die Aufnahmen von einem Fachmann machen lassen.

Wenn Sie selbst fotografieren wollen oder müssen, beachten Sie bitte die fol-genden Punkte.

• Fotografieren Sie keine Menschenmassen, sondern nur überschaubare Grup-pen oder Einzelpersonen. Die große Gruppe kann dabei als Hintergrund die-nen.

Fotografieren Sie Menschen und Tiere von vorne oder im Profil, das Gesicht sollte erkennbar sein.

Verwenden Sie nur im Ausnahmefall Porträtfotos, da diese bei der Presse nur selten auf Gegenliebe stoßen.

• Vermeiden Sie gestellt wirkende Bilder. Ein gutes inszeniertes Foto zu ma-chen, ist eher etwas für Kameraprofis. Und auch für Darsteller, die etwas von ihrem Fach verstehen. Also Vorsicht!

Schwarz-Weiß-FotosDie Tageszeitungen arbeiten im Lokalteil meist mit Schwarz-Weiß-Aufnahmen. Hier werden Aufnahmen benötigt, die sehr starken Kontrast haben sollten. Diese Bilder sehen oft im Original nicht besonders schön aus – durch das grobe Raster der Zeitung (Auflösung des Bildes in Punkte; je mehr Punkte, umso feiner das Raster) wirkt das gedruckte Foto aber völlig anders.

Benutzen Sie einen guten Film mit hoher Lichtempfindlichkeit (mindestens 400 ASA), um pressefähige Fotos zu erhalten. Wenn Sie die Bilder entwickeln lassen, wählen Sie Hochglanzaufnahmen im Standardformat.

Bei gutem Kontakt zu einem Redaktionsmitglied, sollten Sie dort nachfragen, ob Sie Ihre Filme direkt abgeben können und diese von der Redaktion entwickelt wer-den.

Das sollte ganz in Ihrem Sinne sein.

FarbfotosFarbfotos werden meist von Illustrierten und Fachzeitschriften benötigt. In letzter Zeit stellen aber auch immer mehr Tageszeitungen – zumindest teilweise – auf Farbdrucke um. Bevor Sie aber Farbaufnahmen an eine Tageszeitungsredaktion senden, fragen Sie nach, ob sie dort auch verwendet werden können.

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Die Öffentlichkeitsarbeit

Digitalisierte BilderViele Zeitungen verarbeiten heute digitalisierte Bilder, die auf CD oder Diskette oder als E-Mail-Anhang zur Verfügung gestellt werden. Wollen Sie solche Bilder anbieten, achten Sie darauf, dass die Auflösung des Fotos mindestens 300 dpi (dot per inch = Punkte pro Zoll) beträgt. Vergewissern Sie sich auch, welches Daten-format von der Redaktion verarbeitet werden kann. Bei Tageszeitungen werden JPG-Formate bevorzugt, die zwar etwas weniger Schärfe besitzen, dafür aber auch weniger Speicherplatz benötigen und sich schneller verarbeiten lassen.

Für Magazine sind Formate mit den Endungen „eps“ oder „prn“ von Vorteil. Hierbei handelt es sich und Postscript-Formate, die zwar sehr viel Platz beanspruchen (sie werden hier immer eine CD verwenden müssen), aber systemunabhängig eingesetzt werden können und die nötige Schärfe für die Magazine besitzen.

Die BildunterzeileZu jedem Foto gehört eine Bildunterzeile. Schreiben Sie diese auf die Rückseite des Fotos (aufkleben) oder auf einen Umschlag, in den Sie das Dia oder den Datenträger einlegen. Es genügt, wenn man nur die wichtigsten Informationen notiert. Dazu gehören der Anlass des Fotos und die Namen der abgebildeten Personen. Achten Sie darauf, dass die Namen vollständig (Titel nicht vergessen!) und vor allem ein-deutig zuzuordnen sind, zum Beispiel durch den Hinweis „von links nach rechts“ oder „obere Reihe“.

Wenn Sie eine Bildunterzeile formulieren wollen, bedenken Sie, dass diese kurz und prägnant sein muss. Berücksichtigen Sie hierbei, dass meist die ersten Worte fett gedruckt werden. Schreiben Sie also unter einem Foto, bei dem beispielsweise ein Vereinsvorsitzender der Siegerin einen Kuss gibt

nicht

„Vereinsvorsitzender ......... gratulierte Frau ........... zu ihrem Sieg im ......“

sondern:

„Mit einem dicken Kuss gratulierte ......... der Siegerin im ..........., Frau ............“

Wenn Sie Fotos von kommerziellen Fotografen zur Verfügung gestellt bekommen, bedenken Sie, dass diese Aufnahmen einem Copyright unterliegen und bei Veröf-fentlichung bezahlt werden müssen. Diese Kosten sind oft sehr hoch. Versuchen Sie deshalb, eigene Aufnahmen zu fertigen oder Bilder zu organisieren, die kosten-los veröffentlicht werden dürfen. Wenn Sie „Profi-Aufnahmen“ verwenden wollen, klären Sie auf jeden Fall vor der Veröffentlichung ab, wie hoch die Kosten hierfür

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sind. Auf keinen Fall sollten Sie solche Aufnahmen ohne Genehmigung verwenden – das kann am Schluss sehr teuer werden.

Die PressekonferenzEine Pressekonferenz sollte in der Vereinsarbeit immer die Ausnahme und ein Hö-hepunkt der PR-Arbeit sein. Sie wird nur dann als erfolgreich wahrgenommen, wenn Sie wirklich etwas ganz Außergewöhnliches vorzustellen oder anzukündigen haben. Im Normalfall sind Hintergrundgespräche mit ausgewählten Journalisten effektiver und billiger als die große Pressekonferenz.

Anhand der folgenden Fragen können Sie klären, ob eine Pressekonferenz sinnvoll ist:

• Wie lautet das Thema der Pressekonferenz?

• Ist dieses Thema interessant genug, um Journalisten dazu zu bringen, Ihrer Einladung zu folgen?

• Gibt es überhaupt genügend Journalisten, die für eine Pressekonferenz ange-sprochen werden können?

Haben Sie sich für eine Pressekonferenz entschieden, kommt eine Menge Arbeit auf Sie und Ihr Team zu. Hier die wichtigsten Punkte, die erledigt werden müssen:

Podiumsteilnehmer auswählenWährend einer Pressekonferenz wollen die Journalisten Informationen. Hierfür müssen kompetente Personen im Podium sitzen. Zwei bis drei Podiumsteilnehmer sind völlig ausreichend. Dabei sollte einer der Vorsitzende des Vereins sein. Dieser gibt eine kurze Übersicht zum Thema und übergibt dann an den oder die anderen Podiumsteilnehmer, die als Experten das Thema vertiefen.

Moderator auswählenDamit bei einer Pressekonferenz kein Chaos ausbricht, sollte auch ein Moderator anwesend sein. Der Moderator leitet die Pressekonferenz.

Datum für die Pressekonferenz bestimmenWählen Sie den Termin sorgfältig aus. Achten Sie dabei auf Veranstaltungen an-derer Vereine oder das Fernsehprogramm (auch Journalisten können begeisterte Fußballfans sein).

Für Vereine empfiehlt sich die nachrichtenarme Zeit (Schulferien), in der Journalis-ten dankbar sind für spannend aufbereitete, interessante Themen.

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Die Öffentlichkeitsarbeit

Uhrzeit für die Pressekonferenz festlegenPressekonferenzen am Abend sind nicht zu empfehlen. Viele Termine der Journa-listen liegen abends. Bewährt hat es sich, eine Pressekonferenz zwischen 10.30 Uhr und spätestens 14.00 Uhr zu beginnen.

Ein Beginn um 10.30 Uhr ist auch für Radioredakteure ideal. Sie können die Mel-dung in der Mittagssendung unterbringen. Das ist für den Verein von Vorteil, denn zu dieser Zeit haben die Lokalsender nachweislich mit die meisten Zuhörer.

Konferenzort auswählenDer Konferenzort muss problemlos erreichbar sein.

Suchen Sie interessante Örtlichkeiten. Das Vereinslokal mag sich zwar anbieten, aber schon über den Ort der Pressekonferenz kann man Neugierde und Spannung erzeugen.

Einladungen rechtzeitig verschickenWer soll zur Pressekonferenz eingeladen werden? Überlegen Sie, welche Journalis-ten Sie einladen wollen, und kontrollieren Sie, ob alle Adressen vorliegen. Senden Sie die Einladungen nicht zu spät ab – Journalisten planen oft sehr langfristig. Für die Tagespresse sollte die Einladung circa 14 Tage vor der Konferenz abgeschickt werden. Die Einladung sollte kurz und informativ sein.

Zuständigkeiten klärenEine Pressekonferenz kann niemals von einer Person, also dem Pressewart, allei-ne bewältigt werden. Stellen Sie ein Team zusammen, mit dem Sie die Konferenz durchführen. Verteilen Sie die Aufgaben vor und während der Pressekonferenz. Wenn Sie die Pressekonferenz leiten, übernehmen Sie keine weiteren Aufgaben. Die wichtigsten Aufgaben sind:

Organisation und Leitung der Pressekonferenz. Eine Aufgabe, die sich hinter den Kulissen abspielt. Hier laufen alle Fäden zusammen und werden kurzfristige Entscheidungen getroffen. Sie können noch so viel Arbeit in die Vorbereitung stecken: Irgendetwas kann immer schiefgehen. Dann muss ein zentraler Ansprechpartner da sein, der für den reibungslosen Ablauf sorgt.

Gästebetreuung Hier muss man zwei zu betreuende Gruppen unterscheiden: zum einen eingeladene Referenten und Experten, die an der Konferenz teilnehmen, und zum anderen die anwesenden Journalisten.

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WISO Mein Verein 2008

Die Betreuung dieser Gruppen sollten entsprechend zwei Personen übernehmen. Wenn der Pressereferent nicht die Gesamtleitung übernimmt, sollte er die Betreu-ung der Presse übernehmen, um seine Kontakte zu nutzen und zu festigen. Dies ist zu empfehlen.

Pressemappen anfertigenZu einer Pressekonferenz oder einem Pressegespräch gehören auch Pressemappen. Die Pressemappe sollte enthalten:

• Einen Ablaufplan (Tagesordnung), anhand dessen sich der Journalist bereits im Vorfeld über die Themen informieren kann.

• Einen Waschzettel mit den wichtigsten Informationen zum Thema.

• Eine vorbereitete Pressemeldung.

• Hintergrundinformationen wie Biografien der Referenten, Namen, Fakten und Zahlenmaterial.

• Fotos und anderes visuelles Material, wie Diagramme und andere Grafiken.

Technik klärenÜberlegen Sie, welche technischen Hilfsmittel benötigt werden. Hierzu können ge-hören:

• Lautsprecheranlagen mit genügend vielen Mikrofonen

• Visuelle Hilfsmittel: Overheadprojektor, Flipchart, Beamer und/oder Videore-korder

Die Technik sollte so früh installiert werden, dass eine „Generalprobe“ möglich ist. Nichts ist ärgerlicher als der Ausfall der Technik während der Pressekonferenz.

Denken Sie auch daran, für Verschleißmaterialien Reserven bereitzustellen. Es wäre schade, wenn die Qualität der Konferenz leiden müsste, nur weil eine Sicherung kaputtgeht und kein Ersatz vorhanden ist.

Bewirtung organisierenBei der Bewirtung gilt: Nicht übertreiben! Ein kleiner Imbiss reicht völlig aus. Eini-ge Schnittchen, ein paar Kaltgetränke und ein wenig Kaffee.

Es gibt auch noch andere …Bislang sind wir ausführlich auf die Zusammenarbeit mit Zeitungsjournalisten der Lokalpresse eingegangen, denn mit diesen haben Sie es vor allem zu tun. Natürlich besteht die Medienlandschaft nicht nur aus den Printmedien. Das Fernsehen und

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Die Öffentlichkeitsarbeit

das Radio gehören ebenfalls dazu. Außerdem gewinnt das Internet nicht nur bei jungen Leuten immer mehr an Bedeutung.

Lokale kleine Vereine, die Außergewöhnliches zu bieten haben, können sogar bei bundesweiten Sendern auf Interesse stoßen. Dabei muss nicht immer etwas Spekta-kuläres im Sinne von Sensationellem als Thema angeboten werden. Auch Originel-les und Komisches wird gern genommen.

Glauben Sie nicht, diese Medien seien nur an überregionalen Themen interessiert. Sowohl die öffentlich-rechtlichen wie auch die privaten Sender haben Regional-fenster, in denen sie gerne über Ihre Arbeit berichten – wenn es für die Zuschauer von Interesse ist. Das Gleiche gilt natürlich auch für die (regionalen und lokalen) Radiosender.

Die örtliche Presse sieht in diesen anderen Medien im Übrigen keine Konkurrenz. In vielen Fällen berichtet sie über die Dreharbeiten sogar mit einem Fotografen, wenn sie rechtzeitig informiert worden ist. Hinzu kommt, dass gerade kommunale oder regionale Funk- und Fernsehanstalten oft von Verlagen betrieben werden, die auch die örtliche Zeitung herausgeben.

Das Internet als VereinsmediumViele Vereine kämpfen mit Nachwuchsproblemen. Dies mag auch daran liegen, dass häufig die Medien der Jugend übersehen werden. Gerade die junge Generation gehört zu begeisterten Internetnutzern. Darum sollte der Verein auch im Internet vertreten sein. Dies ist heute nicht mehr teuer – vielleicht kann sogar ein Vereins-mitglied dem mit seinem Vertrag erworbenen Raum für eine solche Vereinspräsen-tation zur Verfügung stellen.

Lassen Sie die Website (also Ihre Seite im Internet, auch Homepage genannt) am besten auch von jungen Vereinsmitgliedern gestalten. Sie schlagen zwei Fliegen mit einer Klappe: Zum einen wecken Sie das Interesse der Jugendlichen an ihrem Verein, und zum anderen erreichen Sie Jugendliche außerhalb des Vereins. Au-ßerdem verfügen Sie dann über ein Informationsmedium, das in der Bevölkerung immer mehr an Bedeutung gewinnt.

Viele Zeitungen verfügen über eigene Internetseiten, die von der Bevölkerung meist häufig, wenn nicht gar regelmäßig genutzt werden. Schauen Sie sich diese Seiten einmal an. Denn oft befindet sich dort ein Vereinsverzeichnis mit Links – das sind auswählbare Schalter oder Begriffe, die die Internetseite eines anderen öffnet. Hier sollten Sie auch einen Link für Ihre Internetseite positionieren. Wie Sie in dieses Verzeichnis gelangen, erfahren Sie meist schon auf den Internetseiten selbst. Sollte dies nicht der Fall sein, erkundigen Sie sich bei Ihrer Zeitung.

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WISO Mein Verein 2008

Gerade beim Internet gilt: Aktualität ist alles. Wenn Sie also eine solche Seite ein-richten wollen, suchen Sie ein Vereinsmitglied, dass nicht nur die Seite(n) erstellt, sondern auch die Pflege übernimmt. Nichts ist für Internetnutzer nerviger als eine schlecht gepflegte Website.

Bevor Sie mit dem Aufbau einer Homepage beginnen, sollten Sie genau überlegen, was sie beinhalten soll. Je genauer die Vorplanung ist, umso einfacher wird die Umsetzung.

Eine einfache Struktur für eine Homepage könnte so aussehen:

Erste Ebene Zweite Ebene (erreich-bar mit einem Klick)

Dritte Ebene (erreichbar mit zwei Klicks)

Wir über uns Vereinsgliederung AktiveJugendgruppeKindergruppeSeniorengruppePassive

Ansprechpartner Der VorstandDie ÜbungsleiterAndere

Mitmacher gesucht Regelmäßig

Highlights Das hast duversäumt Kurzanriss von durchge-

führten VeranstaltungenAusführliche, bebilderte Berichte

Gestern - heute - mor-gen

Geschichte des Vereins

Der Verein heute ZieleSatzung

Für die Zukunft geplantMitglied werden! AufnahmeantragImpressum

Das Impressum ist im Medienstaatsvertrag vorgeschrieben. Es sollte mindestens folgende Punkte beinhalten:

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Die Öffentlichkeitsarbeit

1. den Namen und die Anschrift des Vereins und des Vertretungsberechtigten (Vorstand)

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich E-Mail-Adresse

3. das Vereinsregister, in das Sie eingetragen sind, und die entsprechende Re-gisternummer

Bestimmte Inhalte der Homepage können zum Download angeboten werden. Beim Download hat der Besucher der Homepage die Möglichkeit, die Inhalte auf seinen Rechner zu kopieren und dort zu be- oder verarbeiten. Hier könnte beispielsweise eine Vereinschronik oder die Satzung im PDF-Format angeboten werden.

Der Mitgliedsantrag sollte auf jeden Fall ausdruckbar sein. Er kann auch elektro-nisch übermittelt werden. Das hat aber den Nachteil, dass er keine Unterschrift trägt und deshalb nicht verbindlich ist. Die Unterschrift muss dann auf jeden Fall nachgefordert werden.

Wer sich noch ausführlicher über das Thema Homepage informieren will, sollte im Internet die Seite www.dauerstress.de/ besuchen, auf der es jede Menge Tipps, Infos und Hilfen zu diesem Thema gibt.

Wichtig für eine Homepage ist, dass sie sich schnell aufbaut. Darum seien Sie vorsichtig bei der Aufnahme von Fotos in Ihre Seiten. Je größer die Datei, umso langsamer ist der Seitenaufbau.

Fotos benötigen im Internet für die Monitordarstellung lediglich eine Auflösung von 75 dpi. Als Grafikformat empfiehlt sich das Platz sparende JPEG-Format. Lie-gen die Aufnahmen in einem anderen Format vor, kann man sie in einem Bildbe-arbeitungsprogramm umkopieren.

Bei der Abfassung von Texten fürs Internet sollten Sie folgende Regeln beachten:

Texte sollten möglichst so abgefasst werden, dass sie auf einer Bildschirmseite dargestellt werden können.

• Verwenden Sie ausschließlich Standardschriften. Wenn Sie eine Schrift verwenden, die auf dem Empfänger-Rechner nicht installiert ist, wird dort die Dar-stellung empfindlich ge- oder gar ganz zerstört. Standardschriften sind beispiels-weise Arial und Times New Roman.

Die VereinszeitungInnerhalb des Vereins gibt es immer wieder Informationen, die ausgetauscht werden müssen: Termine, Planungen usw. Man kann die Mitglieder natürlich per Rund-

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WISO Mein Verein 2008

schreiben oder – und dies wird immer öfter praktiziert – auf der Vereinshomepage informieren. Die gute, alte Vereinszeitung hat sich deshalb aber noch lange nicht überlebt.

Bei der Vereinszeitung muss es sich nicht um eine teure, umfangreiche Broschüre handeln. Die wichtigen Informationen, interessant geschrieben mit einigen Fotos; das Ganze fotokopieren oder – falls eine größere Stückzahl gebraucht wird – im Offsetverfahren drucken. Das genügt meist schon.

Wichtig ist, dass die Vereinszeitung regelmäßig erscheint. Bilden Sie deshalb mit interessierten Mitgliedern eine Redaktion, die sich regelmäßig trifft, um die Zeitung zu erstellen. Dass der Pressewart mit zu dieser Redaktion gehören muss, dürfte selbstverständlich sein.

Auch wenn es sich bei der Vereinszeitung primär um ein internes Kommunika-tionsmittel handelt, sollte man die Vereinszeitung auch an Personen senden, die außerhalb des Vereins stehen. Zum Beispiel:

• Journalisten, um die Zusammenarbeit zu unterstreichen

• Kommunalpolitiker, die über Zuschüsse des Vereins entscheiden

• Geschäftsleute, die den Verein finanziell unterstützen

Sie können auch Sonderausgaben entwickeln, die zur Mitgliederwerbung eingesetzt werden. Hier sollte man aber überlegen, ob alle Informationen für die Vereinsmit-glieder für Externe sinnvoll oder interessant sind.

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Der Nachwuchs

Aus Alt mach Jung – der NachwuchsWie man Kinder und Jugendliche für den Verein gewinntEine blühende Vereinslandschaft – noch!

In der Einleitung haben wir ausführlich über das Vereinswesen und seine Bedeutung für die Kultur, den Sport und das soziale Engagement berichtet. Aber schon dort haben wir darauf hingewiesen, dass viele Vereine Nachwuchsprobleme haben.

Viele führen das auf ein Freizeit-Überangebot für die Jugendlichen zurück. Andere meinen, es liege daran, dass die Jugendlichen an Vereinen einfach kein Interesse mehr hätten. Dies mag alles mehr oder (meist) weniger stimmen – aber jeder Ver-einsvorstand mit Nachwuchssorgen sollte sich auch an die eigene Nase fassen.

Viele Dachverbände haben dies erkannt und geben beispielsweise im Internet gute Tipps an ihre Mitgliedsvereine weiter. Der Deutsche Tennisbund (DTB) hat dem Thema beispielsweise sehr viel Raum gegeben und gibt Anregungen, die auch für andere Vereine interessant sind (www.dtb-tennis.de/11960_12057.php?selected=1068&selectedsub=3888). Übrigens hat man beim DTB auch erkannt, dass es nicht nur um die Jugend geht. Die Mitgliederwerbung fängt schon bei den Kindern an.

Betrachten Sie Ihren Verein einmal selbstkritisch. Spricht sein Angebot die Ju-gendlichen noch an? Ist es geeignet, um junge Eltern mit Kindern in den Verein zu bringen? Sind kindgerechte Anlagen vorhanden?

Gerade Traditionsvereine tun sich schwer, die Zeichen der Zeit zu erkennen und ein spezielles Jugendangebot zu schaffen.

Doch ohne Nachwuchs haben Vereine keine Zukunft. Es ist deshalb im ureigenen Interesse der Vereine, sich Gedanken zu machen, wie man Jugendliche anspricht und in die Vereine integriert.

Ist der Gesangverein nur für die Alten?Ein Beispiel aus der Praxis: Wenn man das Wort „Gesangverein“ hört, denkt man zunächst an „“mittelalte“ bis ältere Menschen, die das traditionelle Liedgut pflegen, oder auch an den Männergesangverein, bei dem das gesellige Zusammensein einen mindestens ebenso hohen Stellenwert hat wie die musikalische Leistung.

Wenn dann noch das Thema „Religiöses Liedgut“ ins Spiel kommt, ist schwer vor-stellbar, dass man hierfür Jugendliche begeistern kann und Kinder ohne elterlichen Zwang mitmachen.

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WISO Mein Verein 2008

Dass es auch anders geht, zeigen zwei Chöre, die in der Provinzstadt Betzdorf ak-tiv sind. Rund 35 Jugendliche bilden den Chor „Haste Töne“, und der Kinderchor „Brucher Ohrwürmchen“ (Bruche ist ein Ortsteil von Betzdorf) kann auf mehr als 50 begeisterte Minisängerinnen und -sänger zählen.

Der Jugendchor „Haste Töne“ hat sich schon über den kommunalen Bereich hinaus einen Namen gemacht. Das Erfolgsrezept: Erfolg macht Spaß. Das Repertoire um-fasst im Schwerpunkt religiöse Lieder, die aber nicht aus einem in Ehren verstaub-ten Liederbuch stammen. Auf ihrer Internetseite (www.haste-toene.com) schreibt der Chor hierzu:

„Unser Repertoire ist relativ weit gefächert – von altbekanntem christlichem Liedgut über moderne christliche Musicals mit Pepp wie z. B. Felsenfest bis hin zu tiefgrün-digen Spirituals und Gospels. Dabei macht es uns vor allem Spaß in der Gruppe Stück für Stück das zu probende Lied bis in die kleinsten Details auszufeilen. Sei es im Gesang oder später für die Aufführung in den Begleitinstrumenten und den Choreographien.“

Hieran wird eins ganz deutlich: Die Jugendlichen haben ihren Chor. Sie suchen das Repertoire aus. Sie arbeiten selbstständig. Das ist für viele altehrwürdige Sanges-freunde kaum vorstellbar. Meist sollen die Jugendlichen bestimmte Lieder überneh-men, die vom Verein vorgegeben werden. Warum eigentlich? Geht es nicht darum, den Spaß an der Musik zu fördern und (bei einem religiös motivierten Chor) die Inhalte rüberzubringen? Wenn dann junge Menschen ihre Form wählen, sollte man sie gewähren lassen.

Daneben gehören auch Freizeitaktivitäten zum Programm des Chors: gemeinsame Wochenenden und Partys, Grillfeten und andere Aktivitäten. Auch hier haben Ju-gendliche andere Vorstellungen von dem, was angesagt ist.

Der Kinderchor „Brucher Ohrwürmchen“ wurde von Mitgliedern von „Haste Töne“ gegründet. Ein interessanter Effekt: Der Jugendchor organisiert – erfolgreich! – sei-nen eigenen Nachwuchs. Jeder Verein sollte sich bei einer solchen Konstellation vor Begeisterung die Hände reiben und nicht das Haar in der Suppe suchen.

Überlegen Sie sehr genau, wer sich in Ihrem Verein mit Kindern und Jugendli-chen befasst. Das Vereinsmitglied muss mit dem Nachwuchs leben, ihn verstehen und den Gewohnheiten der jungen Menschen gegenüber aufgeschlossen sein. Denn auch hier gilt, dass die Mund-zu-Mund-Propaganda entscheidend ist. Ein Verein, der weiterempfohlen wird, kann sich freuen. Wenn aber junge Menschen vor dem Verein warnen, kann man die Jugendarbeit auch gleich einstellen.

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Der Nachwuchs

Wie spricht man Kinder und Eltern an?Kinder sind in ihren Entscheidungen an das Votum der Eltern gebunden. Darum müssen Sie hier einen Spagat zustande bringen. Die Interessen der Eltern gehen nicht konform mit denen der Kinder. Analysieren Sie deshalb zunächst die Inter-essen von Eltern und Kindern getrennt, und versuchen Sie dann, ein Angebot zu entwickeln, das beiden Teilen gerecht wird.

Die Wünsche der Eltern können beispielsweise sein, dass …

die Kinder etwas lernen.

die Kinder gut betreut werden.

die Kinder gesundheitlich fit gehalten werden.

Die Kinder wünschen sich dagegen, dass …

sie selbst kreativ werden können.

sie ungezwungen spielen können.

sie selbst etwas gestalten können, das sie in Händen halten.

Werben Sie, wo die Jugend istSie haben einen Informationsstand auf dem Wochenmarkt aufgebaut, um neue Mitglieder zu werben? Bei der Auswertung werden Sie schnell feststellen, dass hier zwar passive Mitglieder – die für die Vereinsführung nicht zu unterschätzen sind – geworben wurden, aber kaum Aktive (und schon gar keine jugendlichen Mitglie-der). Warum?

Die Lösung ist einfach: Weil Sie auf dem Wochenmarkt kaum Jugendliche antref-fen. Wenn Sie Jugendliche gewinnen wollen, müssen Sie zu den Jugendlichen ge-hen. Der Infostand vor der Diskothek dürfte da sehr viel erfolgreicher sein – schon weil der Überraschungseffekt für Sie spricht: Die Jugendlichen erwarten dort kei-nen Stand, der sie über die Arbeit eines Vereins informiert.

Verteilen Sie vor den Schulen kleine Karten, auf der die Internetadresse Ihrer Ver-einsseite steht. Sonst nichts! Der Neugiereffekt wird dafür sorgen, dass etliche Ju-gendliche Ihre Seite besuchen und dadurch vielleicht Interesse an der Vereinsarbeit finden. Dann muss auf der Seite aber schon die Möglichkeit geboten werden, sich anzumelden.

Ein Ansprechpartner sind auch die kommunalen Jugendpfleger. Sie sind dankbar, wenn Vereine die Unterstützung beispielsweise bei den häufig durchgeführten „Fe-rienpassaktionen“ anbieten. Hier kann sich der Verein den Jugendlichen präsentie-

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WISO Mein Verein 2008

ren. Ein durchaus angenehmer Nebeneffekt: Der Verein, der mit der kommunalen Jugendpflege zusammenarbeitet, kann bei der Vergabe von Zuschüssen durch die Gemeinde auf das Wohlwollen der Ratsmitglieder hoffen.

Kurz gefasst, der wichtigste Rat zur Jugendwerbung: Gehen Sie dahin, wo die Ju-gendlichen sind, um sie anzusprechen.

Die Jugendlichen im VereinSie haben Jugendliche für Ihren Verein gewonnen? Sehr schön – doch jetzt müssen diese auch gehalten werden. Dazu gehört, dass Sie den jungen Menschen etwas zu-trauen. Sie wollen nicht nur brav das tun, was die „Alten“ vorschreiben. Sie wollen selbst Ideen entwickeln und neue Wege gehen. Bedenken Sie dabei, dass die Zeit auch für einen Verein nicht stehen bleibt und neue Impulse die (Über-)Lebensfä-higkeit stärken.

Junge Menschen werden beispielsweise lieber moderne Songs im Chor interpretie-ren, Musicalmelodien singen und vielleicht sogar Rocksongs in A-cappella-Fassun-gen darbieten. Akzeptieren Sie dies nicht nur – unterstützen Sie es aktiv.

Geben Sie den jungen Menschen die Möglichkeit, eigene Abteilungen zu gründen. Helfen Sie ihnen, eigene Öffentlichkeitsarbeit zu machen oder – noch besser – inte-grieren Sie sie in die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins. Wenn Jugendliche Jugendli-che werben, wird dies immer erfolgreicher sein als der Versuch Älterer, die Jugend für den Verein zu begeistern.

Natürlich wollen die jungen Menschen ihre Vereinsarbeit auch nach außen präsen-tieren. Auch das sollten Sie unterstützen. Seien Sie dabei aber eher der „väterliche Freund“ und nicht der „Oberlehrer“. Auch bei den allgemeinen Vereinsveranstal-tungen sollten die Jugendlichen als ernst zu nehmende Partner akzeptiert werden. Jugendliche wollen nicht Handlanger sein, sie wollen auch Verantwortung über-nehmen, daran sollten Sie immer denken.

Jugendgruppe und ihre rechtliche SituationIn den meisten Satzungen wird – richtigerweise – ein Jugendwart oder -gruppen-leiter vorgesehen, der die Jugendarbeit leitet. Es muss aber darauf hingewiesen werden, dass die Jugendgruppen im Gesamtverein keine unabhängigen Einheiten oder gar eigene Rechtskörperschaften darstellen.

Daraus resultiert, dass die Jugendgruppen im Verein und nach außen von den Vereinsorganen (Vorstand, Mitgliederversammlung usw.) vertreten werden müssen. Darum ist es wichtig, bereits in der Satzung festzulegen, dass die Jugendlichen – eventuell auch unter achtzehn Jahren – ein Stimmrecht bei der Mitgliederver-

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Der Nachwuchs

sammlung haben. Der Jugendgruppenleiter sollte deshalb auch Mitglied des Vor-stands sein.

Es gibt keine gesetzliche Regelung, ab welchem Alter jugendliche Mitglieder ihren Jugendgruppenleiter selbst wählen dürfen. In der Satzung kann hierfür ein be-stimmtes Mindestalter festgelegt werden. Regelt die Satzung lediglich, dass die Ju-gendlichen einen Leiter selbstständig wählen, ohne über die Altersgrenze Aussagen zu treffen, gilt keine Beschränkung.

Es gibt auch keine gesetzliche Regelung, wonach ein Jugendgruppenleiter oder -wart aus irgendwelchen Gründen vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen wird. Meist findet man hierzu auch in den Satzungen keine Aussagen. Wenn dies so ist, dann kann eine Abberufung nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Es können aber Regelungen in der Satzung verankert werden, wonach beispielsweise auch eine Abberufung oder -wahl durch die Jugendgruppe erfolgen kann.

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WISO Mein Verein 2008

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Die Vereinsfinanzen

Das liebe Geld - die Vereinsfi nanzenWie man Geld bekommt und wie man damit umgehen mussAlles kostet Geld – auch die Vereinsarbeit. Deshalb muss ein Verein auch eine „Fi-nanzverwaltung“ haben. Der Verein muss eine (Mindest-)Buchhaltung durchfüh-ren. Mit WISO Mein Verein haben Sie eine bewährte Software vorliegen, die Ihnen die Erledigung dieser Arbeit sehr erleichtern wird.

In diesem Kapitel wollen wir die Antworten auf folgende Fragen geben:

• Wann darf ein Verein steuerbegünstigte Spendenquittungen ausstellen?

• Wie muss die Buchhaltung eines Vereins aussehen?

• Muss ein Verein Steuern bezahlen?

• Wie kommt der Verein an öffentliche Zuschüsse, Spenden und Sponsoren?

Ganz wichtig: Die GemeinnützigkeitIm Kapitel über die Vereinsgründung wurde bereits auf die Bedeutung des rechtsfä-higen Vereins (der im Vereinsregister eingetragen wird) und des nicht rechtsfähigen Vereins hingewiesen. Entscheidend waren hier die Fragen der Haftung einzelner Mitglieder. Viele Vereine sind der Meinung, dass nach der Eintragung im Vereins-register bereits steuerliche Vorteile entstehen. Das ist aber ein fataler Irrtum.

Das Finanzamt unterscheidet nicht zwischen rechtsfähigen oder nicht rechtsfähi-gen Vereinen. Diese Frage wird ist erst dann von Bedeutung, wenn es daran geht, Steuern zu bezahlen. Dann greift wieder die Haftungsfrage, die wir ja bereits aus-führlich erläutert haben. Zunächst interessiert den Fiskus lediglich die Frage, ob ein Verein als gemeinnützig anerkannt wurde oder nicht.

Wer als gemeinnützig anerkannt wird, regelt der § 51 der Abgabenordnung (AO). Hierin wird festgelegt, dass der körperschaftliche Verein Steuervergünstigungen erhalten kann, wenn die Vereinszwecke

• gemeinnützige,

• mildtätige oder

• kirchliche

Ziele verfolgen.

Der Staat unterstützt die Vereine dergestalt, dass er die verschiedensten Steuer-erleichterungen gewährt. Nahezu alle Erleichterungen können aber nur Vereine

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WISO Mein Verein 2008

erhalten, die die Gemeinnützigkeit erhalten haben. Für die Steuerzahlung haftet der Verein, wenn er als eingetragener Verein (e.V.) rechtsfähig ist, oder jedes einzelne Mitglied, wenn auf die Eintragung verzichtet wurde.

Wie wird ein Verein gemeinnützig?Es ist klar, dass jeder Verein versuchen wird, die Gemeinnützigkeit und die damit verbundenen Vorteile zu erlangen. Damit hier dem Missbrauch nicht Tür und Tor geöffnet werden, hat der Gesetzgeber in der Abgabenordnung (AO) genau festge-legt, was unter gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken zu verstehen ist. (siehe auch AO im Anhang).

Da es sich bei den meisten Vereinen, die sich um die Anerkennung als gemeinnüt-zig bemühen, um solche mit einem gemeinnützigen Vereinszweck handelt und die Bestimmungen bei mildtätigen oder kirchlichen Vereinen analog zu sehen sind, wollen wir hier den Verein mit gemeinnützigem Zweck näher betrachten.

Wer ist gemeinnützig?Der bereits angeführte § 52 der Abgabenordnung zählt einige Aufgaben auf, die als gemeinnützige Zwecke anerkannt werden. Hierzu gehören demnach

• die Pflege des Sports (im Sinne der körperliche Betätigung – mit Ausnahme des Schachsports, der ausdrücklich erwähnt wird)

• das Engagement in der Jugend- und Altenhilfe

• der Einsatz für Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutz

• die Unterstützung von Kunst und Kultur

• die Pflege des Heimatgedankens

• Beiträge zur Völkerverständigung und Entwicklungshilfe

Dies ist in keinem Fall eine vollständige Liste. Der § 52 AO sagt selbst, dass es sich bei den aufgeführten Vereinszwecken nur um solche handelt, die insbesondere aufzunehmen sind. Vereine mit ähnlichen oder vergleichbaren Aufgaben können ebenfalls die Gemeinnützigkeit erreichen. So sind ebenfalls als gemeinnützig an-zusehen:

• Organisationen, die sich mit der Rettung anderer aus Lebensgefahr befassen

• Vereine, die im Bereich der Verkehrssicherheit und der Unfallverhütung aktiv werden

• Gruppen, die sich im Bereich des Feuer- und Zivilschutzes engagieren

• Verbraucherberatungsstellen

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Die Vereinsfinanzen

• Vereine, die sich für die Gleichberechtigung von Mann und Frau engagieren

Wichtig für SportvereineWenn in § 52 der Abgabenordnung auch die Förderung des Sports als gemein-nütziger Zweck genannt wird, ist damit grundsätzlich der Amateursport gemeint. Die Förderung des bezahlten Sports ist keine gemeinnützige Aufgabe. Das schließt allerdings nicht aus, dass ein gemeinnütziger Verein auch den bezahlten Sport fördert. Im Vordergrund der Vereinstätigkeit muss jedoch die Förderung des unbe-zahlten Sports stehen.

Wenn bezahlter Sport betrieben wird, ist im Normalfall die doppelte Buchführung mit Bilanzierung notwendig. Hier müssen Sie einen Fachmann zu Rate ziehen. Die Einnahmeüberschussrechnung, die wir noch vorstellen werden, kann auch von Lai-en nach einer Einarbeitungszeit bewältigt werden.

Ein zentrales Entscheidungskriterium für Sport ist die „körperliche Ertüchtigung“. Fehlt die körperliche Ertüchtigung, so wird die Betätigung von den Finanzämtern nicht als Sport angesehen. Darum können beispielsweise Skatclubs keine Gemein-nützigkeit erlangen. Einzige Ausnahme stellt das Schachspiel dar, das explizit im § 52 AO genannt wird.

Noch mehr GemeinnützigkeitenNach Absatz 2, Nr. 4 des § 52 AO ist auch die Förderung

• der Tierzucht,

• der Pflanzenzucht,

• des traditionellen Brauchtums,

• der Soldatenbetreuung,

• der Reservistenbetreuung,

• des Amateurfunkens,

• des Modellflugs und

• des Hundesports

gemeinnützig.

Was nicht gemeinnützig istVereine, die sich gründen, um die Geselligkeit untereinander zu pflegen, werden die Gemeinnützigkeit nicht erlangen. Das heißt nicht, dass gemeinnützige Vereine keine Geselligkeit pflegen dürfen. Sie darf nur nicht im Vordergrund stehen, also Zweck des Vereins sein. Aus diesem Grund darf die Pflege der Geselligkeit unter

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WISO Mein Verein 2008

anderem in die Satzung aufgenommen werden—es muss aber klar sein, dass andere Ziele im Vordergrund stehen.

Und wie sieht es mit politischen Zwecken aus? Auch diese gelten nicht als gemein-nützig. Im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) heißt es hier eindeu-tig:

10. Politische Zwecke (Beeinflussung der politischen Meinungsbildung, Förderung politischer Parteien u. dergl.) zählen grundsätzlich nicht zu den gemeinnützigen Zwecken i. S. des § 52.“

Eine gewisse Beeinflussung der politischen Meinungsbildung schließt jedoch die Gemeinnützigkeit nicht aus (BFH-Urteil vom 29. 8. 1984, BStBl. II S. 844). Eine politische Tätigkeit ist danach unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn eine gemeinnützige Tätigkeit nach den Verhältnissen im Einzelfall zwangsläufig mit einer politischen Zielsetzung verbunden ist und die unmittelbare Einwirkung auf die politischen Parteien und die staatliche Willensbildung gegenüber der Förderung des gemeinnützigen Zwecks weit in den Hintergrund tritt.

So wird ein Verein, der sich um die Völkerverständigung bemüht, nicht darum herumkommen, sich auch zu politischen Aussagen der Parteien zu äußern. Als Faustregel kann man deshalb festhalten, dass die politische Betätigung im Sinne der Vereinsziele möglich ist, eine parteipolitisch gebundene Stellung jedoch nicht zugelassen wird.

Eine Förderung als gemeinnütziger Verein ist nur dann möglich, wenn der Ver-einszweck der Allgemeinheit zugutekommt. So ist zwar die Förderung des Sports eine durch Gemeinnützigkeit förderbare Angelegenheit – wenn der Verein aber nur einer begrenzten Gruppe offensteht (Mitarbeiter einer Firma im Betriebssportver-ein), gilt dies nicht. Das Gesetz schreibt vor, dass der Mitgliederkreis nicht aufgrund örtlicher oder beruflicher Abgrenzung begrenzt sein darf.

Nun gibt es Vereine, die zwar jedem offenstehen, aber so hohe Mitgliedsbeiträge verlangen, dass es vielen Bürgern unmöglich ist, diesen Vereinen beizutreten (was in vielen Vereinen auch durchaus dadurch bezweckt wird). Auch solchen Vereinen kann die Gemeinnützigkeit versagt werden. Wann ein Beitrag zu hoch ist, um die Gemeinnützigkeit zu gefährden, ist juristisch nicht einwandfrei geklärt. Als zumut-bar geht man hier von einem durchschnittlichen Jahresbeitrag von 1.020,00 Euro (entspricht 85 Euro im Monat) aus. Die Aufnahmegebühr sollte durchschnittlich den Jahresgesamtbetrag von 1.530,00 Euro nicht übersteigen. Bei einem Monats-beitrag von 80 Euro ergibt dies im Jahr 960 Euro. Der Aufnahmebeitrag sollte dann 570 Euro nicht übersteigen.

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Die Vereinsfinanzen

Die Satzung schreibt vor, was bezahlt werden darfEntscheidend für die Beurteilung, ob Gemeinnützigkeit vorliegt, ist der in der Sat-zung festgeschriebene Zweck. Entsprechend dürfen die Mittel des Vereins auch nur ausschließlich für diesen festgeschriebenen Zweck verwendet werden. Bei Auflö-sung des Vereins müssen die Mittel einem steuerbegünstigten Zweck zufließen. Auch dies muss bereits in der Satzung festgeschrieben werden.

Hierbei ist zu beachten, dass die Mittel des Vereins „zeitnah“ für den Vereinszweck eingesetzt werden. Damit ist gemeint, dass die Gelder laufend für die Satzungsauf-gaben eingesetzt werden müssen und nicht für längere Zeit angespart werden. Als Faustregel gilt hier, dass die in einem Jahr eingenommenen Gelder spätestens im darauf folgenden Jahr für den Vereinszweck ausgegeben werden.

Allerdings gibt es hier noch einige Ausnahmen, bei denen die eingehenden Gelder nicht zeitnah ausgegeben werden müssen. Im Einzelnen sind dies beispielsweise …

• Erbschaften, die grundsätzlich als Beitrag zur Erhöhung des Vereinsvermö-gens angesehen werden – es sei denn, der Erblasser hat in seinem Testament etwas anderes bestimmt.

• Spenden, die aufgrund eines Aufrufs geleistet werden, aus dem hervorgeht, dass die Mittel zur Erhöhung des Vereinsvermögens verwendet werden sol-len.

• Sachspenden, die zur Vermögensbildung dienen (beispielsweise ein Miets-haus – wobei die Mieteinnahmen nach Abzug der Unterhaltskosten wieder zeitnah für den Vereinszweck verwendet werden müssen).

• Spenden, bei denen der Spender bestimmt, dass sie zur Erhöhung des Ver-einsvermögens verwendet werden sollen.

Heißt dies nun, dass Vereine, die steuerbegünstigt werden, keine Rücklagen bilden dürfen? Nein. Auch hier gibt die Abgabenordnung klare Anweisungen. Im § 58 heißt es, dass Steuervergünstigungen nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass –

• (6.) eine Körperschaft ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführt, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können,

• (7. a) eine Körperschaft höchstens ein Viertel des Überschusses der Einnah-men über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zu-führt.

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WISO Mein Verein 2008

Dies bedeutet, dass zum Beispiel unser Turnverein Jahn durchaus Rücklagen bilden darf, um Geld für den Bau einer Turnhalle oder für den Kauf von Sportgeräten anzusparen.

Auch dürfen Rücklagen für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (Miete für Trai-ningsräume, Löhne und Gehälter usw.) gebildet werden.

Sollten von einem Verein Mittel nicht zeitgerecht verwendet werden, kann das Fi-nanzamt die Gemeinnützigkeit entziehen. Es kann aber auch entscheiden, dass dem Verein eine Frist gesetzt wird, in der die Gelder für den Vereinszweck eingesetzt werden müssen.

Do it yourselfDas Gesetz schreibt vor, dass ein gemeinnütziger Verein seine Ziele grundsätzlich unmittelbar verwirklichen muss. Er muss also selbst aktiv werden. Als Ausnahmen sind folgende Vereinszwecke zugelassen:

• Die Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Zwecke anderer Vereine (lesen Sie hierzu auch die Ausführungen über Fördervereine im Kapitel über die Vereinsgründung).

• Die Überlassung von Arbeitskräften an andere für steuerbegünstigte Zwecke; beispielsweise der Einsatz von Sanitätern bei einem Volksfest (Brauchtums-pflege).

• Die Überlassung von Räumlichkeiten an andere gemeinnützige Vereine; bei-spielsweise die Überlassung der vereinseigenen Turnhalle an einen anderen Sportverein.

Was in der Satzung des gemeinnützigen Vereins stehen mussAusschlaggebend für die steuerliche Anerkennung als gemeinnütziger Verein ist die Satzung des Vereins. Die Voraussetzungen der Satzung für die Eintragung ha-ben wir ja bereits eingehend besprochen. Sie muss aber – aus steuerlicher Sicht – zusätzlich mindestens die folgenden sechs Punkte beinhalten:

• 1. Die Satzung muss verbindlich erklären, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Diese Zwecke müssen in der Satzung aufgeführt werden. Die Formulierung „der Verein verfolgt gemein-nützige Zwecke“ reicht hierbei also nicht aus.

• 2. Außerdem muss aus der Satzung hervorgehen, wie diese Zwecke verwirk-licht werden. Einige Beispiele der Verwirklichung des Vereinszwecks werden ebenfalls in die Satzung aufgenommen. Wählen Sie hierbei die Formulierung „Der Verein verfolgt seine Vereinszwecke insbesondere durch…“ So halten

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Die Vereinsfinanzen

Sie sich die Möglichkeit offen, später auch andere Wege zur Erfüllung des Vereinszwecks zu gehen.

• 3. In der Satzung muss ausdrücklich erklärt werden, dass der Verein selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.

• 4. Auch wenn dies selbstverständlich sein sollte: In der Satzung muss noch einmal bestätigt werden, dass die Mittel des Vereins nur für satzungsmäßi-ge Zwecke verwendet werden dürfen. Außerdem muss explizit festgehalten werden, dass die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins er-halten. Dies bedeutet natürlich nicht, dass die Mitglieder keinen Kostenersatz für Auslagen erhalten.

• 5. Hierzu muss aber ausdrücklich erklärt werden, dass der Verein keine Per-son durch Ausgaben, die nicht mit dem Vereinszweck harmonieren, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.

• 6. Die Satzung muss außerdem regeln, dass bei Vereinsauflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke das Vereinsvermögen nur für steu-erbegünstigte Zwecke verwendet werden darf. Dabei ist der genaue Verwen-dungszweck festzuhalten. Dies kann die Übertragung an einen anderen ge-meinnützigen Verein oder auch an eine Behörde bedeuten. Bei Übertragung an eine Behörde können auch Auflagen zugelassen werden, beispielsweise die Übertragung an die Gemeindeverwaltung mit der Auflage, dass das Geld für ein am Ort bestehendes Jugendheim verwendet wird.

Beachten Sie hierzu bitte auch die Mustersatzung im Kapitel über die Vereinsgrün-dung.

Wie man die Gemeinnützigkeit beantragtEinen „Antrag auf Erteilung der Gemeinnützigkeit“ gibt es erstaunlicherweise nicht. Der Vorstand kann den Antrag formlos beim für den Sitz des Vereins zuständigen Finanzamt stellen. Achtung: Das Finanzamt muss über eine Körperschaftssteuer-stelle verfügen. Ist dies nicht der Fall, erfahren Sie dort, welches Finanzamt zustän-dig ist.

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WISO Mein Verein 2008

Musterschreiben an das Finanzamt:

Tipp:

Dem Antrag fügen Sie die Satzung in Abschrift bei. Bevor sie den Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit stellen, prüfen Sie, ob die Satzung den gesetz-lichen Voraussetzungen entspricht. Hier sind die Sachbearbeiter des Finanzamts bei der Körperschaftssteuerstelle gerne behilflich. Sollten Änderungen notwendig

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Die Vereinsfinanzen

werden, sind dies natürlich Satzungsänderungen. Deshalb sollte der Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit noch vor der Beantragung der Eintragung ins Vereinsregister erfolgen.

Nach der Gründung eines Vereins liegen natürlich noch keine Unterlagen über die ordnungsgemäße – also satzungskonforme – Mittelverwendung vor. Darum benötigen Sie zunächst für den Antrag lediglich die Vereinssatzung. Auf Basis der Satzung wird dann eine vorläufige, zeitlich befristete Bescheinigung ausgestellt.

Wie das Finanzamt prüftDie Gemeinnützigkeit wird vom zuständigen Finanzamt im Steuerbescheid (auch Freistellungsbescheid genannt) festgestellt. Ab diesem Moment stehen dem Verein die gesetzlichen Steuervergünstigungen zu, auf die im Folgenden noch näher ein-gegangen wird.

Zur Prüfung, ob die Vereinsmittel ordnungsgemäß verwendet werden, sind alle Einnahmen und Ausgaben zu belegen. Die Belege sind in chronologischer Reihen-folge aufzubewahren. Anhand dieser Unterlagen prüft das Finanzamt – rechtzeitig vor Ablauf des vorläufigen Bescheids –, ob die Gemeinnützigkeit weiter erteilt werden kann.

Diese Voraussetzungen erfüllen Sie, wenn Sie eine Einnahmeüberschussrechnung durchführen, auf die wir noch eingehen werden. Sie ist die Mindestbuchhaltung, die aber bei den meisten Vereinen ausreicht.

In unregelmäßigen Abständen – in der Regel alle drei bis vier Jahre – verlangt das Finanzamt vom Verein eine Steuererklärung. Auf der Basis dieser Erklärung wird geprüft, ob die Gemeinnützigkeit weiter gewährt werden kann.

Welche steuerlichen Vorteile bringt die Gemeinnützigkeit?Die Gemeinnützigkeit bietet dem Verein, eine Menge steuerliche Vorteile, die wir in diesem Buch nur anreißen wollen. Detailinformationen hierzu erhalten Sie auch von Ihrem zuständigen Finanzamt.

An dieser Stelle sei auch auf eine Broschüre des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen hingewiesen. Die Broschüre „Vereine und Steuern“„ kann direkt vom Informationsreferat des Finanzministeriums (Jägerhofstraße 6, 40479 Düsseldorf) bezogen werden. Die Broschüre kann auch telefonisch (0211/4972-2000), per Fax (0211/4972-2300) oder per E-Mail ([email protected]) angefordert werden.

Aber auch die Finanzämter beziehungsweise Finanzministerien anderer Länder hal-ten Broschüren vor, in denen Ihnen nicht nur das Prozedere zur Anerkennung der

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Gemeinnützigkeit erläutert wird, sondern auch die steuerlichen Vorteile aufgezeigt werden.

Gemeinnützigkeit befreit Vereine nicht grundsätzlich von jeglicher Steuerpflicht. Welche Steuerpflichten auf einen Verein zukommen können beziehungsweise von welchen Lasten der gemeinnützige Verein befreit ist, wird im folgenden Kapitel behandelt.

Erbschafts- und SchenkungssteuerErbschafts- und Schenkungssteuer müssen gemeinnützige Vereine nicht bezahlen. Sie sind hiervon befreit. Vereine, die zwar rechtsfähig, aber nicht gemeinnützig sind, müssen Erbschaften oder Schenkungen nach der Steuerklasse III versteuern, wobei aber 5.200 Euro steuerfrei bleiben. Nach der Steuerklasse III sind derzeit abzuführen:

bis 52.000 Euro 17 %

bis 256.000 Euro 23 %

bis 512.000 Euro 29 %

bis 5.113.000 Euro 35 %

bis 12.783.000 Euro 41 %

bis 25.565.000 Euro 47 %

über 25.565.000 Euro 50 %

GewerbesteuerGewerbesteuer fällt für Vereine nicht direkt an, wohl aber für die wirtschaftlichen Geschäftsbe¬triebe eines Vereins (wenn zum Beispiel ein Verein eine Beratungs-stelle unterhält, die sich aus eigenen Einnahmen finanziert). Für diese Spezialfälle sollten Sie den Rat eines Fachanwalts oder Steuerberaters einholen. Grundsätzlich gilt hier, dass Umsätze bis zu 24.500 Euro pro Jahr gewerbesteuerfrei sind.

Wird dieser Betrag überschritten, erteilt die Kommune dem Verein einen Gewerbesteuer¬bescheid. Beläuft sich der sogenannte „Gewerbeertrag“ (Gewinne plus bestimmte Abzüge und Zuschläge) auf weniger als 3.835 Euro ist keine Ge-werbesteuer zu zahlen.

GrunderwerbsteuerGrunderwerbsteuer müssen auch Vereine bezahlen – selbst dann, wenn sie gemein-nützig sind. Ausgenommen sind hier Erbschaften, Schenkungen oder Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage kleiner als 25.565 Euro ist.

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Die Vereinsfinanzen

In allen anderen Fällen werden 3,5 % der Bemessungsgrundlage als Grunderwerb-steuer fällig. Die Bemessungsgrundlage ist in der Regel der Wert der Gegenleistung. Die Gegenleistung besteht beispielsweise bei einem Kauf aus dem Kaufpreis, den vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbe-haltenen Nutzungen.

GrundsteuerDie Grundsteuer wird an die Gemeinde entrichtet. Berechnungsgrundlage ist der Einheitswert der Immobilie. Der Grundbesitz von gemeinnützigen Vereinen ist nach § 7 des Grundsteuergesetzes (GrStG) von der Grundsteuer befreit, wenn er für die Vereinszwecke genutzt wird, für die die Gemeinnützigkeit anerkannt wurde. So wäre eine Turnhalle, die sich im Besitz des Turnvereins Jahn befindet, als grund-steuerfrei anzusehen. Befreit sind beispielsweise auch Sportanlagen und -plätze, Zuschauertribünen, Ausbildungs- und Unterrichtsräume, Übernachtungs-, Umklei-de-, Dusch- und Waschräume, die Gerätedepots, Schutzhütten von Bergsteiger- oder Wandervereinen.

Im Normalfall werden auch die von den Vereinsmitgliedern unentgeltlich benutz-ten Parkplätze für Pkw befreit, sofern die Parkflächen zu dem Grundbesitz gehören, auf dem der begünstigte Zweck verfolgt wird. Die Grundsteuer fällt auch nicht an bei kleineren, einfach ausgestatteten Räumen, die der Erfrischung und der Gesellig-keit der Sporttreibenden dienen.

Grundstücke, die für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe genutzt wer-den (Gaststätte, die vom Sportverein betrieben wird) und die auch der Öffentlichkeit zugänglich sind, sind dagegen grundsteuerpflichtig.

Dies kann auch für Sportanlagen gelten. Und zwar dann, wenn diese von Sportver-einen ganz oder überwiegend für sportliche Veranstaltungen benutzt werden, bei denen Eintrittsgelder erhoben werden. Sportanlagen sind grundsteuerfrei, wenn sie überwiegend von Amateur- oder Jugendmannschaften zu Trainings- und Übungs-zwecken verwendet werden oder wenn bei Amateursportveranstaltungen kein Ein-trittsgeld erhoben wird.

Durch die Überlassung oder Vermietung der Grundstücke an nicht begünstigte Drit-te entsteht Grundsteuerpflicht. Wird der Grundbesitz für Wohnzwecke verwendet, wird ebenfalls Grundsteuer fällig.

Achtung: Verfügt der Verein über ein unbebautes Grundstück, besteht Grundsteu-erpflicht, solange es nicht für steuerbegünstigte Zwecke genutzt wird.

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KapitalertragsteuerMit Kapitalertragsteuer – auch Zinsabschlagsteuer genannt – werden zum Beispiel belegt:

• Gewinne aus Aktien

• Gewinnanteile aus GmbH, Genossenschaften und stillen Gesellschaften

• Zinsen aus verschiedenen festverzinslichen Wertpapieren

Die Kapitalertragsteuer wird von der Institution, die die Gewinne oder Zinsen aus-schüttet, für den Anleger oder Anteilseigner (in unserem Fall für den Verein) ein-behalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt.

Die Kapitalertragsteuer wird auch einbehalten, wenn die Kapitalerträge einem ge-meinnützigen Verein zufließen. Sie wird aber beispielsweise auf die Körperschafts-steuer angerechnet. Da die Vereine normalerweise von der Körperschaftssteuer be-freit sind, ergibt sich daraus auch eine Befreiung von der Kapitalertragssteuer.

Die Abführung der Zinsabschlagsteuer kann vermieden werden, wenn …

• das Guthaben oder das Wertpapierdepot bei demKreditinstitut im Namen des Vereins geführt wird und

• der Verein dem Kreditinstitut eine – amtlich beglaubigte – Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides (Vordruck „Gem 2“) überlässt. Der Freistel-lungsbescheid darf für einen Veranlagungszeitraum gelten, der vom Zufluss der Kapitalerträge an gerechnet nicht älter als fünf Jahre sein.

• Liegt kein Freistellungsbescheid vor, kann ersatzweise eine – wieder amtlich beglaubigte – Kopie der „Vorläufigen Bescheinigung“ des Finanzamts über die Gemeinnützigkeit (Vordruck „Gem 5“) vorgelegt werden. Diese Bescheini-gung darf ihre Gültigkeit frühestens im Jahr des Zuflusses der Kapitalerträge verlieren.

• Ersatzweise kann dem Kreditinstitut auch eine besondere Bescheinigung vor-gelegt werden (§ 44 a Abs. 4 und 5 und § 44 c Abs. 1 EStG). Die Beschei-nigung muss der Verein bei seinem Finanzamt beantragen. Sie kann aber nur erteilt werden, wenn das Finanzamt die Gemeinnützigkeit des Vereins geprüft und bestätigt hat.

Ist der Steuerabzug (Zinsabschlag) bereits erfolgt und die oben genannten Beschei-nigungen werden nachträglich bei dem Kreditinstitut eingereicht, kann das Kredi-tinstitut im Vereinsauftrag den Abzug rückgängig machen.

Ein normaler Freistellungsauftrag ist bei gemeinnützigen Vereinen nicht zulässig, weil die Vermögensverwaltung steuerlich nicht erfasst wird.

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Die Vereinsfinanzen

KörperschaftssteuerDie Körperschaftssteuer ist faktisch die Einkommensteuer für Körperschaften. Der gemeinnützige Verein ist eine solche Körperschaft. Grundsätzlich sind deshalb al-le Vereine (gleichgültig ob rechtsfähig oder nicht) zunächst körperschaftssteuer-pflichtig. Für gemeinnützige Vereine gibt es jedoch nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes die Möglichkeit, von der Körperschaftssteuer befreit zu werden. Die Befreiung wird aber nur ausgesprochen, wenn der Verein nach Satzung und tatsächlicher Arbeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient. Das Gesetz sagt eindeutig: „Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unter-halten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen.“

Bei der Finanzsituation der Vereine greifen diese auf die verschiedensten Einnah-mequellen zurück. Das reicht vom Mitgliedsbeitrag über Werbeeinnahmen bis hin zur Unterhaltung einer Gaststätte. Wie sind diese Fälle körperschaftsteuerlich zu bewerten?

Wird der Verein in irgendeiner Form wirtschaftlich tätig – das ist beispielsweise schon bei einem Konzert mit Eintritt der Fall –, muss genau abgegrenzt werden. Hier wird zwischen einem sogenannten steuerbegünstigten Zweckbetrieb und ei-nem steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb unterschieden.

Der Zweckbetrieb übernimmt wirtschaftliche Tätigkeiten, die notwendig sind, um die steuerbegünstigten Ziele des Vereins zu verfolgen. Das ist bei einem Konzert des Musikvereins mit Eintritt der Fall.

Der Geschäftsbetrieb übernimmt Tätigkeiten, die auch jeder andere Unternehmer anbieten und durchführen könnte. Werden bei dem Konzert beispielsweise Würst-chen und Getränke verkauft, wäre das ein Geschäftsbetrieb. Die Einnahmen hieraus sind körperschaftssteuerpflichtig.

Dass die vom Geschäftsbetrieb erwirtschafteten Mittel dem gemeinnützigen Zwe-cken zugeführt werden, ändert hieran nichts.

Die Finanzbehörden unterscheiden insgesamt vier Bereiche eines Vereins:

1. den ideellen Bereich

2. den Bereich der Vermögensverwaltung

3. den Bereich der Zweckbetriebe

4. den Bereich der wirtschaftlichen Betriebe

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Der ideelle BereichZum ideellen Bereich zählen Tätigkeiten des Vereins, die unmittelbar der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke dienen. Hierzu gehören Mitgliederversammlungen, Geschäftsführung, die Darstellung der Vereinsziele in der Öffentlichkeit, die Wer-bung neuer Mitglieder. Hier werden normalerweise Einnahmen durch Mitgliedsbei-träge, Aufnahmegebühren, Spenden, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnis-se, Zuschüsse von Bund, Land und Gemeinde oder anderen öffentlichen Körper-schaften erzielt. Diese Einnahmen sind von der Körperschaftssteuer befreit.

Die VermögensverwaltungFür gemeinnützige Vereine können Einnahmen aus Vermögen grundsätzlich auf Antrag von der Körperschaftssteuer befreit werden. Man spricht hier von der steu-erfreien Vermögensverwaltung. Besitzt der Verein Wertpapiere, Sparguthaben oder vermietet beziehungsweise verpachtet er eigenen Grundbesitz, ist dies bei gemein-nützigen Vereinen steuerfrei. Alle anderen Vereine müsse Körperschaftssteuer be-zahlen.

Doch wo endet die Vermögensverwaltung? Wo beginnt die Tätigkeit eines steu-erpflichtigen Geschäftsbetriebs? Die Grenzziehung ist nicht immer ganz einfach. Darum hier einige Beispiele, die verdeutlichen sollen, wo die Grenzen liegen.

Im Hintergrund steht dabei immer die Frage, ob die vom Verein übernommene Aufgabe auch von anderen Unternehmen übernommen werden kann. Verkauft der Verein beispielsweise Anzeigen für Programmhefte oder Vereinszeitschriften oder Bandenwerbung im Stadion, ist dies eine Aufgabe, die auch ein Unternehmen er-füllen kann. Damit ist die Einnahme körperschaftssteuerpflichtig.

Wird die Aufgabe aber an ein fremdes Unternehmen übertragen, das dafür be-zahlt wird, findet kein Geschäftsbetrieb statt, sodass die Einnahmen hieraus kör-perschaftssteuerfrei bleiben.

Die Werbung auf den Trikots der Spieler stellt immer einen Geschäftsbetrieb dar, der körperschaftssteuerpflichtig ist.

Eine Vermietung stellt grundsätzlich eine körperschaftssteuerfreie Vermögensver-waltung dar. Sie muss aber auf Dauer angelegt sein.

Das sogenannte Sponsoring spielt bei der Finanzierung von Vereinen eine immer wichtigere Rolle. Unter Sponsoring versteht man allgemein die finanzielle Unter-stützung des gemeinnützigen Vereins durch ein Unternehmen. Im Gegenzug will das Unternehmen dadurch Werbung und Imagepflege betreiben. Wie sind nun die Sponsorengelder aus Sicht der Versteuerung bezüglich der Körperschaftssteuer zu werten?

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Die Vereinsfinanzen

Das Problem beim Sponsoring liegt in der Werbung mit dem Vereinslogo oder—na-men. Wird diese vom Sponsor durchgeführt, handelt es sich bei den Sponsorengel-dern um eine körperschaftssteuerfreie Vermögensverwaltung.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (körperschaftssteuerpflichtig) liegt vor, wenn der Verein selbst aktive Werbemaßnahmen vornimmt, da dies wieder eine Aufgabe ist, die auch ein anderes Unternehmen durchführen könnte.

Ein Hinweis auf den Sponsor auf Plakaten, Veranstaltungsankündigungen, Aus-stellungskatalogen und ähnlichen Vereinsmitteilungen ist unter bestimmten Bedin-gungen steuerunschädlich. Der Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Em-blems oder Logos des Sponsors erfolgen. Er darf aber nicht hervorgehoben werden, wodurch der Eindruck der direkten Werbung entstehen würde.

Die Beispiele zeigen, dass die Abgrenzung der steuerfreien Vermögensverwaltung von der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Betätigung kompliziert sein kann. Im Zweifelsfalle holen Sie sich fachmännischen Rat bei dem für den Verein zuständi-gen Finanzamt.

Der Zweckbetrieb (körperschaftssteuerfrei) Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist grundsätzlich steuerpflichtig. Unter be-stimmten Bedingungen wird die wirtschaftliche Betätigung nach § 65 der Abga-benordnung zum körperschaftssteuerfreien Zweckbetrieb. Voraussetzungen hierfür sind:

Der Geschäftsbetrieb muss der unmittelbaren Verwirklichung der gemeinnützigen Satzungszwecke dienen.

Die wirtschaftliche Betätigung ist für die Verwirklichung der gemeinnützigen Sat-zungszwecke unentbehrlich.

Der Verein tritt nur in einem zwingend notwendigen Rahmen in den Wettbewerb mit anderen Steuerpflichtigen.

In den §§ 65 bis 68 der Abgabenordnung werden einige wirtschaftliche Geschäfts-betriebe genannt, die als körperschaftssteuerfreie Zweckbetriebe geführt werden können:

§ 67a Sportliche Veranstaltungen

(1) Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 30.678 Euro im Jahr nicht übersteigen. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Wer-bung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen.

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(2) Der Sportverein kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit des Körper-schaftsteuerbescheids erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet. Die Erklärung bindet den Sportverein für mindestens fünf Veranlagungszeiträume.

(3) Wird auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet, sind sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb, wenn

1. kein Sportler des Vereins teilnimmt, der für seine sportliche Betätigung oder für die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner sportlichen Betätigung zu Werbezwecken von dem Verein oder einem Dritten über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält und

2. kein anderer Sportler teilnimmt, der für die Teilnahme an der Veranstaltung von dem Verein oder einem Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält.

Andere sportliche Veranstaltungen sind ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Dieser schließt die Steuervergünstigung nicht aus, wenn die Vergütungen oder andere Vorteile ausschließlich aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, oder von Dritten geleistet werden.

§ 68 Einzelne Zweckbetriebe

Zweckbetriebe sind auch:

1. a) Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime, Mahlzeitendienste, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dienen (§ 66 Abs. 3),

b) Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenheime, Schullandheime und Ju-gendherbergen,

2. a) landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien, die der Selbstversorgung von Körperschaften dienen und dadurch die sachgemäße Ernährung und ausrei-chende Versorgung von Anstaltsangehörigen sichern,

b) andere Einrichtungen, die für die Selbstversorgung von Körperschaften er-forderlich sind, wie Tischlereien, Schlossereien, wenn die Lieferungen und sonstigen Leistungen dieser Einrichtungen an Außenstehende dem Wert nach 20 vom Hundert der gesamten Lieferungen und sonstigen Leistungen des Be-

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Die Vereinsfinanzen

triebs – einschließlich der an die Körperschaften selbst bewirkten – nicht übersteigen,

3. a) Werkstätten für behinderte Menschen, die nach den Vorschriften des Drit-ten Buches Sozialgesetzbuch förderungsfähig sind und Personen Arbeitsplätze bieten, die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können,

b) Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, in denen behinderte Menschen aufgrund ärztlicher Indikationen außerhalb eines Beschäftigungs-verhältnisses zum Träger der Therapieeinrichtung mit dem Ziel behandelt werden, körperliche oder psychische Grundfunktionen zum Zwecke der Wie-dereingliederung in das Alltagsleben wiederherzustellen oder die besonderen Fähigkeiten und Fertigkeiten auszubilden, zu fördern und zu trainieren, die für eine Teilnahme am Arbeitsleben erforderlich sind, und

c) Integrationsprojekte im Sinne des § 132 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialge-setzbuch, wenn mindestens 40 vom Hundert der Beschäftigten besonders be-troffene schwer behinderte Menschen im Sinne des § 132 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind,

4. Einrichtungen, die zur Durchführung der Blindenfürsorge und zur Durchfüh-rung der Fürsorge für Körperbehinderte unterhalten werden,

5. Einrichtungen der Fürsorgeerziehung und der freiwilligen Erziehungshilfe,

6. von den zuständigen Behörden genehmigte Lotterien und Ausspielungen, wenn der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förderung mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Zwecke verwendet wird,

7. kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater, und kulturelle Veranstaltun-gen, wie Konzerte, Kunstausstellungen; dazu gehört nicht der Verkauf von Speisen und Getränken,

8. Volkshochschulen und andere Einrichtungen, soweit sie selbst Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durch-führen; dies gilt auch, soweit die Einrichtungen den Teilnehmern dieser Ver-anstaltungen selbst Beherbergung und Beköstigung gewähren,

9. Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermö-gensverwaltung finanziert. Der Wissenschaft und Forschung dient auch die Auftragsforschung. Nicht zum Zweckbetrieb gehören Tätigkeiten, die sich auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse beschränken, die

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Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug.

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb (körperschaftssteuerpflichtig)Der Gesetzgeber will mit der Bestimmung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrie-ben – auch Nichtzweckbetriebe genannt – die Wettbewerbsgleichheit von Wirt-schaftsunternehmen sichern. Deshalb muss auf die Überschüsse aus einem solchen Nichtzweckbetrieb auch bei einem gemeinnützigen Verein grundsätzlich Körper-schaftssteuer gezahlt werden.

Steuerpflichtig sind beispielsweise:

• Sportliche Veranstaltungen, die nicht als Zweckbetrieb angesehen werden können. Hierzu finden Sie nähere Informationen im folgenden Kapitel.

- Der Verkauf von Speisen und Getränken.

- Gesellige Veranstaltungen, für die Eintrittsgeld erhoben wird, gleichgültig ob die Teilnehmer Vereinsmitglieder sind oder nicht.

- Die kurzfristige Vermietung von Sportanlagen und -geräten an Nichtmit-glieder.

- Vereinsgaststätten, die vom Verein betrieben werden.

- Der Verkauf von Sportartikeln.

- Vom Verein selbst gestaltete Werbung in Vereinspublikationen, Vereins-räumen und—anlagen. - Trikotwerbung wird grundsätzlich als Nichtzweck-betrieb angesehen und ist steuerpflichtig.

- Altkleider-, Altpapier und andere Sammlungen von Altmaterialien zur Mit-telbeschaffung.

- Durchführung von Straßenfesten, Basaren, Flohmärkten und ähnlichen Veranstaltungen.

Sportliche VeranstaltungenDer § 67a in der Abgabenordnung räumt für sportliche Veranstaltungen ein Wahl-recht zur Abgrenzung zwischen Zweck- und Nichtzweckbetrieb (Geschäftsbetrieb) ein.

Danach erfolgt die Abgrenzung grundsätzlich nach der Höhe der Bruttoeinnahmen aus den sportlichen Veranstaltungen. Liegen die jährlichen Bruttoeinnahmen nicht höher als 30.678 Euro, wird von einem steuerfreien Zweckbetrieb ausgegangen.

Zu den Bruttoeinnahmen gehören

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Die Vereinsfinanzen

• Eintritts- und Startgelder

- Einnahmen aus Sportkursen und -lehrgängen

- Ablösezahlungen

Nicht hinzugerechnet werden die Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken und für Werbeleistungen. Diese müssen in jedem Fall als Geschäftsbe-trieb angesehen werden. Hierfür ist Körperschaftssteuer zu bezahlen.

Wird die Berechnung nach dem zuvor geschilderten Schema durchgeführt, ist es gleichgültig, ob Sportler für die Teilnahme an der Veranstaltung bezahlt oder Sie-gerprämien ausgesetzt werden.

Die Abgabenordnung gibt dem Sportverein aber auch die Möglichkeit, auf die An-wendung der Zweckbetriebsgrenze in Höhe von 30.678 Euro zu verzichten. Dann richtet sich die Abgrenzung nach den teilnehmenden Sportlern. Entscheidend ist, ob die Sportler bezahlt werden oder nicht.

Werden die Sportler nicht bezahlt, sind auch Bruttoeinnahmen über 30.678 Euro als Zweckbetrieb anzusehen, der steuerfrei bleibt. Nehmen jedoch bezahlte Sportler an der Veranstaltung teil, wird die gesamte Bruttoeinnahme – also auch die unter 30.678 Euro – als steuerpflichtiger Geschäftsbetrieb angesehen. Dabei reicht es schon aus, wenn ein Sportler bezahlt wird.

Bei einer solchen Veranstaltung dürfen auch keine Mittel des Vereins verbraucht werden. Die Veranstaltungen müssen sich selbst finanzieren.

Auf den ersten Blick erscheint die zweite Variante nicht interessant. Doch es gibt durchaus Situationen, in denen diese Möglichkeit empfehlenswert ist.

Wenn beispielsweise die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen die Zweck-betriebsgrenze (30.678 Euro) übersteigen und keine bezahlten Sportler eingesetzt wurden, würde die gesamte Einnahme körperschaftssteuerfrei, was bei der ersten Variante nicht der Fall wäre.

Selbst wenn bezahlte Sportler eingesetzt werden, kann man sich für Modell zwei entscheiden. Überlegenswert ist dies, wenn die bei der Sportveranstaltung erwirt-schafteten Überschüsse mit Verlusten aus anderen – ebenfalls steuerpflichtigen – Geschäftsbetrieben verrechnet werden können.

Aber Vorsicht: Sie können nicht von Veranstaltung zu Veranstaltung zwischen den Varianten wählen. Die Abgabenordnung sagt ganz eindeutig, dass eine einmal abgegebene Erklärung für die nächsten fünf Veranlagungszeiträume (im Normalfall Jahre) bindend ist.

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Die Regelungen sind nicht ganz einfach zu durchschauen. Deshalb sollte man sich im Zweifelsfall fachkundigen Rat beim Dachverband, beim zuständigen Finanzamt oder beim Steuerberater einholen.

Grundsätzlich gilt für gemeinnützige Vereine eine Freigrenze von 30.678 Euro. Diese bleiben bei der Körperschaftssteuer unberücksichtigt. Wird der Betrag über-schritten, ist die gesamte Einnahme – abzüglich der Ausgaben und einem Freibe-trag von 3.835 Euro pro Jahr – zu versteuern.

Die Befreiung von der Körperschaftssteuer hat eine zentrale Bedeutung bei der Erstellung von Spendenbescheinigungen, die juristisch übrigens Zuwendungsbe-stätigungen genannt werden. Auf diesen Bestätigungen muss das Datum des Kör-perschaftsteuer-Freistellungsbescheids beziehungsweise der vom Finanzamt aus-gestellten vorläufigen Bescheinigung (siehe Kapitel „Wie das Finanzamt prüft“) angegeben werden. Ist der Steuerbescheid älter als drei beziehungsweise die vorläu-fige Bescheinigung älter als fünf Jahre, wird die Quittung vom Finanzamt für den Spender nicht Steuer mindernd anerkannt.

KraftfahrzeugsteuerAuch für steuerbegünstigte Vereine gibt es keine allgemeine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer. In nur sehr wenigen Ausnahmefällen kann dennoch eine Be-freiung infrage kommen.

Dies wäre beispielsweise bei Fahrzeugen der Fall, die ausschließlich bei Unglücks-fällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden.

Eine Befreiung ist auch für Fahrzeuge denkbar, die für einen bestimmten Zeitraum ausschließlich für humanitäre Hilfsgütertransporte im Ausland eingesetzt werden. Die Befreiung gilt dann schon für die im Zusammenhang mit dem Ausland stehen-den Vorbereitungsfahrten innerhalb Deutschlands.

LohnsteuerBeschäftigt ein Verein Arbeitnehmer, so muss er hierfür Lohnsteuer abführen. Das gilt auch für Aushilfs- und Nebentätigkeiten.

Vereinsmitglieder, die aus Gefälligkeit oder gelegentlich wegen ihrer persönlichen Verbundenheit zum Verein Leistungen für diesen erbringen und dafür keine Bezah-lung erhalten, gelten nicht als Arbeitnehmer. Die Erstattung der Auslagen oder des Mehraufwands (z. B. Verpflegung, Reisekosten, Porto, Telefon usw.) stellt natürlich keine Bezahlung dar.

In unregelmäßigen Abständen prüft das Finanzamt vor Ort bei sogenannten Au-ßenprüfungen, ob der Arbeitgeber – also hier der Verein – die Lohnsteuer und

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den Solidaritätszuschlag ordnungsgemäß einbehält und abführt. Bei dieser Prüfung müssen Sie …

• den Prüfern das Betreten der Geschäftsräume erlauben. Der Prüfer muss al-lerdings während der üblichen Geschäftsstunden kommen.

• dem Prüfer Einsicht in die aufbewahrten prüfungsrelevanten Unterlagen (Lohnsteuerkarten, Lohnkonten, Lohnbücher, Geschäftsbücher usw.) gewäh-ren.

• dem Prüfer jede gewünschte Auskunft zu den Buchaufzeichnungen geben.

• dem Prüfer zur Feststellung der Steuerverhältnisse auch Auskunft auch über Personen geben, bei denen unklar ist, ob sie als Arbeitnehmer anzusehen sind.

Arbeitnehmer können im Verein beispielsweise sein:

• Fest angestellte Personen wie Hausmeister, Platzwarte, hauptberufliche Trai-ner usw.

- Sportler, die über einen längeren Zeitraum gegen Bezahlung zur Verfügung stehen.

- Nebenberufliche Übungsleiter, wenn sie in die Organisation des Vereins fest eingebunden sind.

Für Übungsleiter, Ausbilder, Betreuer und vergleichbare Personen sieht das Steu-errecht eine Sonderregelung vor, die in § 3 Nr. 26 des Einkommsteuergesetzes festgehalten ist. Danach dürfen Vereine diesen Personen monatlich maximal 154 Euro zahlen, ohne dass dafür Lohnsteuer anfallen würde. Aber Vorsicht: Ist der Übungsleiter in mehreren Vereinen tätig, darf er nur insgesamt 1.848 Euro erhalten, also von allen Vereinen zusammen. Im Zweifelsfalle sollten Sie sich deshalb eine Erklärung des Übungsleiters unterschreiben lassen, dass die Ansprüche noch nicht teilweise oder ganz bei anderen Vereinen verbraucht wurden.

LotteriesteuerWenn Ihr Verein eine Lotterie, Verlosung oder Ausspielung veranstaltet, ist diese grundsätzlich lotteriesteuerpflichtig. Sie beträgt 16 2/3 des Nennwertes der Lose.

Keine Lotteriesteuer fällt an, wenn …

• die Lotterie vom Innenminister des Landes beziehungsweise den Kreis- oder Ortspolizeibehörden genehmigt wurde und

• wenn die Einnahme der Verlosung ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient und der Gesamtpreis der Lose 40.000 Euro nicht übersteigt oder

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• bei kleineren Verlosungen, bei denen ausschließlich Sachpreise ausgesetzt werden dürfen, der Gesamtpreis der Lose 650 Euro nicht übersteigt.

Bevor Sie eine Lotterie veranstalten, setzen Sie sich auf jeden Fall mit Ihrem Ord-nungsamt in Verbindung, da es von Bundesland zu Bundesland (wenn auch nur leicht) abweichende Bestimmungen gibt. Grundsätzlich sind Verlosungen gemein-nütziger Vereine jedoch umsatzsteuerpflichtig. Hier wird der ermäßigte Steuersatz zugrunde gelegt.

Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)Unterhält ein Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (siehe Körperschafts-steuer), sind die dort entstandenen Umsätze aus bezahlten Lieferungen und Leis-tungen umsatzsteuerpflichtig. Aber auch der steuerbegünstigte Zweckbetrieb oder die steuerfreie Vermögensverwaltung (siehe Körperschaftssteuer) ist nicht grund-sätzlich von der Umsatzsteuerzahlung befreit.

Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse und Spenden, die dem ideellen Vereinszweck dienen, sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Zwingend ist dabei, dass der Zahlung keine direk-te Leistung entgegensteht.

Eigenverbrauch und unentgeltliche WertabgabeDer Eigenverbrauch und andere unentgeltliche Wertabgaben im unternehmerischen Bereich eines gemeinnützigen Vereins unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteu-erpflicht.

Zu diesen Eigenentnahmen zählen:

• Die unentgeltliche Entnahme von Wirtschaftsgütern aus dem wirtschaftli-chen Bereich des Vereins für private Zwecke. Ausgenommen sind hier ledig-lich Geschenke von geringem Wert.

• Die unentgeltliche Zuwendung von Gegenständen an die Arbeitnehmer des Vereins. Kleine Aufmerksamkeiten sind hiervon ebenfalls ausgenommen.

Hierzu ein Beispiel: Die Mitglieder des Turnvereins Jahns helfen in regelmäßigen Abständen im vereinseigenen Lokal. Sie sind durch die regelmäßige Tätigkeit Ar-beitnehmer. Am Ende des Jahres bedankt sich der Verein mit einer Weihnachtsfeier im Vereinslokal bei den Mitgliedern. Bis zu einer Grenze von 40 Euro sind die Kos-ten für Getränke und Speisen keine unentgeltliche Zuwendung.

Auf der Jahreshauptversammlung werden die langjährigen Mitglieder anlässlich ihres Jubiläums mit einem Geschenk geehrt. Hier handelt es sich um eine Zuwen-dung, die dem ideellen Bereich des Vereins zuzurechnen ist. Somit entsteht auch hier keine Umsatzsteuerpflicht.

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UmsatzsteuerbefreiungGemeinnützige Vereine können in bestimmten Fällen von der Umsatzsteuer befreit werden. Dies ist beispielsweise möglich …

• bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden.

• bei Vorträgen mit wissenschaftlichem oder belehrendem Inhalt. Die Einnah-men müssen dann allerdings überwiegend zur Kostendeckung verwendet werden. Der Begriff „belehrender Vortrag“ kann sehr weit gefasst werden. Hierzu gehört zum Beispiel auch Sportunterricht für Mitglieder und Nicht-mitglieder.

• bei Teilnahmegebühren für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen (Mel-degelder, Startgelder). Die Gebühren müssen für die aktive Teilnahme an den Veranstaltungen erhoben werden und die aktive Teilnahme an den Veran-staltungen sichern. Die Befreiung gilt deshalb nicht für Eintrittsgelder von Zuschauern, da diese nicht aktiv teilnehmen.

• bei Leistungen von Jugenderziehungs- und Ausbildungsheimen.

• bei Lehrgängen, Fahrten, Sport- und Erholungsveranstaltungen für Jugendli-che. Um die Befreiung zu erreichen, muss der Verein über eine Jugendabtei-lung verfügen, die als Einrichtung der Jugendhilfe öffentlich anerkannt ist.

UmsatzsteuerfreigrenzeAuch für die Umsatzsteuer gibt es eine Freigrenze. Belief sich der Gesamtumsatz inklusive der Umsatzsteuer im vergangenen Jahr auf höchstens 17.500 Euro und ist im laufenden Kalenderjahr nicht damit zu rechnen, dass der Umsatz 50.000 Euro übersteigt, wird keine Umsatzsteuer erhoben.

Allerdings unterliegen die Umsätze des folgenden Jahres dann auf jeden Fall der Umsatzsteuerpflicht, da ja im vorangegangenen Jahr die Grenze von 17.500 Euro überschritten wurde.

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Zur Verdeutlichung folgende Tabelle:

Jahr Umsatzsteuerliche Bewertung Begründung2003 15.000 Euro steuerfrei2004 30.000 Euro steuerfrei, da im Vorjahr weniger als

17.500 Euro und im laufenden Jahr weniger als 50.000 Euro eingenom-men wurden.

2005 17.000 Euro steuerpfl ichtig, da im Vorjahr mehr als 17.500 Euro eingenommen wurden.

2006 51.000 Euro steuerpfl ichtig, da im laufenden Jahr mehr als 50.000 Euro einge-nommen wurden.

UmsatzsteuersätzeBei umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen muss der Verein zwischen dem Regelsteuer-satz von derzeit 19 Prozent und dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent unter-scheiden.

Der Regelsteuersatz wird angewandt auf Einnahmen aus der nicht begünstigten wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit und den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Ge-schäftsbetrieben (z. B. Gaststättenbetrieb, gesellige Veranstaltungen, Verkauf von Speisen und Getränken usw.)

Umsätze der steuerbegünstigten Zweckbetriebe (siehe auch Körperschaftssteuer) werden mit dem ermäßigten Steuersatz versteuert, wenn keine komplette Befreiung von der Umsatzsteuer vorliegt. Hierzu zählen beispielsweise …

• Eintrittsgelder von kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen.

- Erlöse von genehmigten Lotterien und Tombolas, die von der Lotteriesteuer befreit sind (siehe auch Lotteriesteuer).

- die Einnahmen aus dem Verkauf von Fest- und Vereinszeitschriften.

Im Vermögensverwaltungsbereich werden beispielsweise die Umsätze aus der Ver-pachtung von Werberechten und Gaststätten mit dem ermäßigten Steuersatz ver-steuert.

VorsteuerabzugWie jeder Wirtschaftsbetrieb kann auch der Verein den sogenannten „Vorsteuer-abzug“ vornehmen. Der Verein kann dabei die Umsatzsteuer, die im Rahmen des

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steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und Zweckbetriebs an andere Unternehmen gezahlt wurde, von der eigenen Steuerschuld abziehen. Dies gilt nur für Lieferungen und sonstige Leistungen, die in den unternehmerischen Bereich des Vereins eingehen.

Der Turnverein Jahn veranstaltet beispielsweise ein Grillfest und verkauft dabei Würstchen und Getränke. Die erzielten Umsätze sind umsatzsteuerpflichtig. Von der zu zahlenden Umsatzsteuer kann der Verein aber die von den Lieferanten für Würstchen, Getränke, Pappteller, Senf und Ketchup usw. in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

Der Abzug der Vorsteuer ist natürlich nur möglich, wenn die Umsätze in den un-ternehmerischen Bereich des Vereins fallen. Da die Umsatzsteuer im ideellen und im steuerfreien Vermögensverwaltungsbereich nicht anfällt, kann hier auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

Bei der Anschaffung von Gegenständen, die gleichzeitig dem unternehmerischen und dem ideellen Bereich zuzuordnen sind, muss eine Aufteilung der Vorsteu-er entsprechend dem Nutzungsgrad in den unterschiedlichen Bereichen erfolgen. Wird die gesamte Vorsteuer geltend gemacht, muss im ideellen Bereich eine unent-geltliche Wertabgabe (siehe auch Eigenverbrauch und unentgeltliche Wertabgabe) versteuert werden.

Hierzu ein Beispiel: Der Turnverein Jahr kauft einen Computer für die Verwaltung seiner Mitglieder und seiner ideellen Aktivitäten.

Der Computer wird daneben für umsatzsteuerpflichtige sportliche Veranstaltungen und die selbst bewirtschaftete Vereinsgaststätte eingesetzt.

Der Verein schätzt, dass der Computer zu 60 Prozent für den ideellen Bereich ver-wendet wird. Die restlichen 40 Prozent fallen auf den steuerpflichtigen Bereich. Er hat nun zwei Möglichkeiten:

1. Er teilt die zu zahlende Umsatzsteuer auf und macht 40 Prozent im Ge-schäftsbetrieb als Vorsteuer geltend.

2. Er nimmt den vollen Vorsteuerbetrag in Anspruch. Dann muss er aber über die Laufzeit der Nutzung des Computers (vier Jahre) die unentgeltliche Wer-tabgabe (Eigenverbrauch) versteuern. Bemessungsgrundlage ist dabei der jährliche Abschreibungsbetrag. Kostet der PC 2400 Euro, entfallen auf vier Jahre je 600 Euro. hiervon sind 40 Prozent, also 240 Euro, mit Umsatzsteuer zu belegen.

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Der Vorsteuerabzug ist nicht möglich, wenn die Umsätze des Vereins unter der Freigrenze für die Umsatzsteuer liegen.

Pauschalierte VorsteuerBei manchen Anschaffungen ist es gar nicht so leicht, eine korrekte Aufteilung in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuer vorzunehmen. Gerade kleinere Verei-ne sehen sich hier mit großem Aufwand konfrontiert, der letztlich wenig Nutzen bringt.

Solange der Verein nicht buchführungspflichtig ist, also eine einfache Einnahmeü-berschussrechnung durchführt, kann man auf die pauschalierte Vorsteuer zurück-greifen. Dabei werden die vorsteuerfähigen Umsätze mit einem Durchschnittssteu-ersatz von 7 Prozent anerkannt.

Der Durchschnittssteuersatz kann aber nur angewandt werden, wenn der steuer-pflichtige Vorjahresumsatz maximal 30.678 Euro betrug.

Aber Vorsicht: Auch hier bindet sich der Verein. Wer den Durchschnittssteuersatz anwenden will, muss dies bis zum 10. 4. des Kalenderjahrs, für das die Pauschalie-rung angewandt werden soll, gegenüber dem Finanzamt erklären. Dann gilt diese Regelung allerdings für insgesamt fünf Jahre.

Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer ist eine von den Gemeinden erhobene Steuer, die beispiels-weise für Tanz-, Film- oder Theatervorführungen erhoben werden kann. Erkundi-gen Sie sich hierzu bei Ihrer Gemeinde

Religiöse, wissenschaftliche oder gleichartige Veranstaltungen, die überwiegend über keinen Vergnügungswert verfügen, sind von dieser Steuer befreit.

Ebenfalls befreit sind künstlerische Laiendarbietungen und sportliche Veranstal-tungen.

ZinsabschlagsteuerSiehe auch Kapitalertragssteuer.

Spenden: Ohne geht es nichtGerade in Zeiten, in denen die öffentlichen Gelder nicht mehr so fließen, wie Verei-ne es sich wünschen, geht es nicht mehr ohne Spenden und Sponsoren.

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Die Vereinsfinanzen

Deshalb ist es wichtig, dass Sie wissen, wer eine Spendenbescheinigung ausstellen darf und wie diese aussehen muss, damit der Spender sie bei seiner Steuererklärung Steuer mindernd einsetzen kann.

Es war einmal: Das DurchlaufspendenverfahrenBis 1999 gab es für eine Reihe von Vereinen ein Durchlaufspendenverfahren. Dies bedeutete, dass die Vereine keine eigenen Spendenquittungen ausstellen durften. Erhielt der Kassierer eine Geldspende, musste er diese an eine „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ überweisen. Meist war dies die Stadt- oder Gemeindeverwal-tung. Diese stellte dann die Spendenquittung aus und überwies die Spende an den Verein zurück.

Glücklicherweise hat man dieses recht komplizierte Verfahren abgeschafft. In dieser Beziehung wurde das Prinzip der „Zweiklassenvereine“ abgeschafft. Seit 1. 1. 2000 dürfen alle gemeinnützigen Vereine auch Spendenquittungen ausstellen.

Damit haben Sie aber auch die Verantwortung für die Richtigkeit der Spenden-quittung – sowohl inhaltlich als auch formal – zu tragen. Seien Sie deshalb bei der Ausstellung einer Quittung sorgfältig, damit es hinterher keinen Ärger mit dem Finanzamt gibt.

Sind Mitgliedsbeiträge auch Spenden?Immer wieder taucht die Frage auf, ob die Mitgliedsbeiträge auch als Spenden an-gesehen werden können und dafür eine Spendenquittung ausgestellt werden darf. Grundsätzlich ist dies zu verneinen.

Aber keine Regel ohne Ausnahme: Wenn man beim Ausstellen der Spendenquittun-gen bei den verschiedenen gemeinnützigen Vereinen keine Unterscheidung mehr trifft, so gibt es immer noch privilegierte Vereine, bei denen die Mitgliedsbeiträge wie Spenden behandelt werden.

Es handelt sich hier um Vereine, die „als besonders förderungswürdig“ gelten. Wer besonders förderungswürdig ist, steht im Abschnitt A der Anlage 1 zum § 48 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV). Insgesamt sind dort 17 Kör-perschaftsarten aufgeführt, für die eine besondere Förderungswürdigkeit angesetzt wird.

1. Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Bekämpfung von Seuchen und seuchenähnlichen Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 der Abgabenordnung, und von Tierseuchen

2. Förderung der Jugend- und der Altenhilfe

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3. Förderung kultureller Zwecke; dies ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung der Kunst, die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwer-ten sowie die Förderung der Denkmalpflege

4. Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Stu-dentenhilfe

5. Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bun-desnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umwelt-schutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes

6. Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten

7. Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flücht-linge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterblie-bene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behin-derte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer einschließlich der Errichtung von Ehrenmalen und Gedenkstätten; Förderung des Suchdienstes für Vermisste

8. Förderung der Rettung aus Lebensgefahr

9. Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung

10. Förderung der Betreuung ausländischer Besucher in Deutschland, Förderung der Begegnungen zwischen Deutschen und Ausländern in Deutschland, För-derung des Austausch von Informationen über Deutschland und das Ausland sowie Förderung von Einrichtungen, soweit diese Tätigkeiten oder Einrich-tungen dazu bestimmt und geeignet sind, der Völkerverständigung zu die-nen

11. Förderung des Tierschutzes

12. Förderung der Entwicklungshilfe

13. Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz

14. Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene

15. Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen

16. Förderung des Schutzes von Ehe und Familie

17. Förderung der Kriminalprävention

Ausschließlich bei diesen 17 Vereinsgruppen ist der Mitgliedsbeitrag wie eine Spen-de zu behandeln: Es darf hierfür eine Spendenquittung ausgestellt werden. In allen anderen Fällen ist dies nicht erlaubt.

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Die Vereinsfinanzen

Hat ein Verein mehrere Ziele, von denen eines als „besonders förderungswürdig“ anzusehen ist, darf ebenfalls keine Spendenbescheinigung für Beiträge ausgestellt werden.

Was ist eigentlich eine Spende?Als Spende bezeichnet man eine Zuwendung an einen Verein, dem keine Leistung gegenübersteht. Der Vorstand sollte hierauf achten, denn die Gerichte waren hier schon immer sehr genau und haben auch im Einzelfall geprüft, ob nicht doch eine Gegenleistung hinter der Spende steckte.

So dürfen Sie zum Beispiel die Nutzung von Vereinseinrichtungen für die Mitglie-der nicht von Spendenzahlungen abhängig machen. Dann steht der Spende ein Gegenwert gegenüber und sie darf nicht als solche betrachtet werden.

GeldspendenZu den Geldspenden zählen Barzahlungen, Überweisungen, Abbuchungen und Scheckeinreichungen. Auch der Verzicht auf Bezahlung einer Leistung gilt als Geldspende. Wenn also ein Handwerker den Parkettboden der Turnhalle des Turn-vereins Jahn neu versiegelt und eine Rechnung an den Verein schickt, muss der Verein diese natürlich bezahlen. Nun verzichtet der Handwerker aber auf die Hälfte der Rechnung. Hierüber kann eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden.

Verzichtet ein Mitglied des Vereins auf die Erstattung von Aufwendungen – zum Beispiel Fahrt- oder Telefonkosten, verauslagtes Porto usw. –, gilt auch dies als Geldspende.

SachspendenSachspenden können nur vom ideellen Bereich oder dem Zweckbetrieb (auf den be-reits näher eingegangen wurde) entgegengenommen werden. Wenn der ortsansäs-sige Metzger dem Turnverein Jahn für sein öffentliches Grillfest Würstchen stiftet, kann hier keine Spendenquittung ausgestellt werden.

Etwas anderes wäre es, wenn die Würstchen für die Verpflegung der aktiven, unbe-zahlten Teilnehmer an einem Turnfest des Vereins vorgesehen sind. Dann empfiehlt sich aber, daraus eine Geldspende zu machen (siehe voriges Kapitel), indem eine Rechnung gestellt und auf die Bezahlung verzichtet wird.

Sachspenden stellen immer ein Problem dar. Wie legt man den Wert fest, der auf der Spendenquittung angegeben wird? Es darf nur der wirkliche Wert erscheinen. Lassen Sie sich, wenn möglich, vom Spender einen Kaufbeleg zeigen.

Kritisch wird es, wenn es sich um gebrauchte Gegenstände handelt. Hier darf bei-spielsweise bei Spenden von Firmen lediglich der Buchwert zugrunde gelegt wer-

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den. Bei bereits abgeschriebenen Objekten kann dies durchaus der sogenannte „Er-innerungswert“ von einem Euro sein.

Im Zweifelsfall kann vom Verein sogar verlangt werden, dass dieser den Wert der Sachspende von einem Gutachter festlegen lässt. Ein solches Gutachten kann dann schnell teurer sein als der Wert der Sachspende.

Spenden sammelnWenn Sie eine Spendensammlung durchführen wollen, bei der Vereinsmitglieder mit einer Sammelbüchse von Haus zu Haus ziehen, ist dies grundsätzlich geneh-migungspflichtig. Die Genehmigung wird bei der Ortspolizeibehörde (Gemeinde-verwaltung) erteilt. Dabei ist es unerheblich, ob Sie Geld- oder Sachspenden sam-meln.

Grundsätzlich kann man sagen, dass jede Sammlung genehmigungspflichtig ist, bei der Personen direkt angesprochen werden. Wenn Sie einen Aufruf in der Presse verbreiten oder Plakate aufhängen, in denen Sie um Spenden bitten, ist dies nicht genehmigungspflichtig.

Wie sieht eine Spendenquittung aus?Seit dem 1. 1. 2000 ist der Wortlaut für eine Spendenquittung genau vorgeschrie-ben. Wie diese aussieht, haben wir im Folgenden am Beispiel einer Spendenquit-tung unseres Turnvereins Jahn dargestellt. Es handelt sich hierbei um eine Spen-denquittung für eine Geldspende.

Spendenquittungen müssen auf einem DIN-A4-Blatt ausgestellt werden! Kleinere Quittungen sind nicht zulässig. Sie können das folgende Muster also nicht kopieren und einsetzen.

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Die Vereinsfinanzen

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Hinweis:

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung er-stellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbe-stätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).

Wer unterschreibt eine Spendenquittung?Grundsätzlich ist lediglich der vertretungsberechtigte Vorstand, wie er im Vereins-register eingetragen ist, befugt, Spendenquittungen auszustellen. Allerdings kann der Vorstand per Beschluss diese Aufgabe delegieren. Meist wird die Befugnis an den Kassierer übertragen. Dieser Vorstandsbeschluss sollte auf jeden Fall schriftlich festgehalten werden.

KleinspendenSpenden bis 100 Euro gelten als Kleinspenden. Hier reicht als Nachweis ein Barzah-lungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank (Kontoauszug) aus. Zusätzlich benötigt der Spender einen vereinfachten Beleg des Vereins.

Dieser kann sich (auch vorgedruckt) auf der Durchschrift des Überweisungsträ-gers oder auf dem am Überweisungsträger anhängenden Abschnitt befinden. Dabei müssen sich dort folgende Angaben befinden:

• der steuerbegünstigte Zweck

• Angaben über die Freistellung des Vereins von der Körperschaftsteuer

• Angaben, ob es sich um Spende oder Mitgliedsbeitrag handelt

Die Buchungsbestätigung muss folgende Punkte umfassen:

• Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers

• den gespendeten Betrag

• den Buchungstag

Was sonst noch zu beachten istSammelbestätigungen sind zulässig. Dann heißt es auf der Spendenquittung (siehe Mustervorlage) statt „Bestätigung“ „Sammelbestätigung“. Außerdem müssen die einzelnen Spenden mit Tag der Spende und dem Betrag entweder auf der Rückseite oder einer beigefügten Anlage gemacht werden.

Ist der Freistellungsbescheid des Vereins bei Ausstellung der Spendenquittung älter als fünf oder die vorläufige Bescheinigung älter als drei Jahre, besteht die Gefahr, dass das Finanzamt den Abzug des Spenders ablehnt.

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Die Vereinsfinanzen

Zur Verdeutlichung: Wenn ein Freistellungsbescheid für das Kalenderjahr 2004 am 5. 10. 2005 ausgestellt wurde, sind Zuwendungsbestätigungen, die nach dem 5. 10. 2010 unter Bezug auf diesen Freistellungsbescheid beim Finanzamt eingehen, anfechtbar.

Der Verein muss die Spendeneinnahmen und ihre zweckentsprechende Verwen-dung ordnungsgemäß aufzeichnen. Zudem muss ein Duplikat der Spendenquittung aufbewahrt werden.

Die Zuwendungen (Spenden) dürfen ausschließlich für die ideellen Satzungszwecke verwendet werden. Auch die Verwendung für den steuerbegünstigten Zweckbetrieb (siehe Körperschaftssteuer) ist zulässig.

Spenden dürfen aber auf keinen Fall in einen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb oder in die steuerfreie Vermögensverwaltung fließen.

Tipp:

Das Finanzamt prüft die Verwendung von Spenden. Alle Spendenquittungen und—buchungen sollten korrekt ausgestellt und verbucht werden. Bei schwer-wiegenden Verstößen kann die Gemeinnützigkeit für zehn Jahre rückwirkend aberkannt werden. Im Extremfall kann sogar wegen Unterschlagung oder Ver-untreuung gegen den Vorstand ermittelt werden. Außerdem haftet der Verein bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten für die aufgrund des Spen-denabzugs entgangenen Steuern gegenüber dem Finanzamt. Der Verein ver-liert aus verständlichen Gründen natürlich auch die Gemeinnützigkeit.

Betteln ist erlaubtDie Mitgliedsbeiträge sind eine feste Einnahmequelle für einen Verein – eine Geld-quelle, die leider fast nie ausreicht, um den Vereinszweck zu erfüllen und das Ver-einsziel zu erreichen. Fast alle Vereine sind deshalb auf Spenden, Zuschüsse und andere Unterstützungen angewiesen.

Während wir uns im nächsten Kapitel damit befassen, wie man Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln erhält, soll dieser Abschnitt dem Thema der Beschaffung von Spenden gewidmet sein.

Die Deutschen sind als Spendenweltmeister bekannt. Allerdings bevorzugen Sie es, eher spektakulären Spendenaufrufen zu folgen. Der örtliche Gesangs- oder Sport-verein hat es da schon sehr viel schwerer. Hier nun einige Ratschläge, wie Sie es schaffen können, Geld für Ihren Verein zu bekommen.

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Dass sogenannte Haus- und Straßensammlungen, bei denen Personen konkret an-gesprochen werden, genehmigungspflichtig sind, wurde bereits angesprochen. Al-lerdings gibt es auch einige Möglichkeiten des Spendenerwerbs, bei denen keine Genehmigungen notwendig sind.

Um an Spendengelder für den eigenen Verein zu gelangen, gilt ein wichtiger Grund-satz: Sammeln Sie mit einem konkreten Anlass. Allgemeine Aufrufe – per Flugblatt oder über die Lokalpresse – nach dem Motto „Der Turnverein Jahn e.V. benötigt dringend finanzielle Unterstützung“ sind von vornherein zum Scheitern verurteilt.

Anders sieht es aus, wenn man zum Beispiel einen Pressebericht lanciert, in dem um Unterstützung der Jugendarbeit gebeten wird. Ein Foto von fröhlich turnenden Kindern darf dann natürlich nicht fehlen (siehe Kapitel „Wie man in den Wald hineinruft“). Noch besser wäre es, wenn man um Gelder für ein konkretes Projekt der Jugendarbeit bittet. Beispielsweise die Anschaffung neuer Bälle, Zuschüsse, um auch weniger begüterten Familien die Möglichkeit zu geben, ihr Kind in die Sport-freizeit des Vereins zu schicken usw.

Gerade wenn es um konkrete Gegenstände geht, findet sich auch oft ein privater Spender oder Unternehmer, der die Bälle kauft und dem Verein schenkt. Dass von der Übergabe ein Pressebericht für die Lokalzeitung geschrieben wird, ist selbstver-ständlich – vergessen Sie auch hier nicht, ein aussagefähiges Bild beizufügen. Mög-licherweise ist dieser Pressebericht dann schon wieder Anstoß für neue Spenden. Besser als Aufrufe, die sich an die gesamte Bevölkerung richten, ist es, sich direkt an Institutionen und Firmen zu wenden und dort sein Anliegen vorzutragen.

Nehmen Sie Ihre Spender an die HandSie wollen etwas von dem Spender: sein Geld. Doch der Spender erwartet auch etwas von Ihnen. Gerade von einem örtlichen Verein erwartet er, dass dieser sich dankbar zeigt – ihn vielleicht sogar ein wenig hofiert. Leider findet das in den meisten Fällen nicht statt. Darum wundern sich auch viele Vereine, dass sie von den Spendern nur einmal eine Spende erhalten – und dann nie wieder. Einen Dan-kesbrief sollte auch jeder Kleinspender erhalten!

Für den Spender besonders wichtig: Was wird aus seiner Spende? Gehen Sie dar-auf in Ihrem Brief ein und legen Sie – wenn vorhanden – Informationsmaterial über Ihren Verein bei. Kleine Anerkennungen wie ein Aufkleber, ein Kalender oder Ähnliches kommen gut an. Informieren Sie Ihren Spender über neue Projekte des Vereins und lassen Sie unterschwellig anklingen, dass noch weitere Spenden be-nötigt werden.

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Die Vereinsfinanzen

Sollten Sie in der Presse zu einer Spendenaktion aufgerufen haben, muss auch eine Information an die Redaktion ergehen, wie viel durch den Aufruf eingegangen ist. Auch hier gilt, dass Sie in dem Bericht darüber informieren, was mit dem Geld ge-schieht. Beispielsweise: „Der Verein freut sich schon darauf, für die Jugendgruppe neue Bälle anzuschaffen. Dies ist jetzt – dank der vielen Spenden – möglich.“

Sie sollten Ihre Spender mindestens alle sechs Monate anschreiben und über die Entwicklungen im Verein informieren. Bei Spendern gilt das Gleiche wie bei Kun-den: Neue gewinnen ist wichtig – aber eben so wichtig, wenn nicht gar noch wich-tiger, ist auch, die bereits Gewonnenen zu halten.

Nutzen Sie AnlässeWenn Sie einen konkreten Grund für Ihre Spendenanfrage nennen können, haben Sie es leichter, Spendengelder zu bekommen. Nehmen wir als Beispiel einen Sport-verein, der einen Bus für die Jugendmannschaft benötigt.

Sprechen Sie doch den örtlichen Autohändler an. Vielleicht können Sie das Fahr-zeug bei ihm kaufen und neben einem großzügigen Rabatt auch noch eine Spende eintreiben. Vielleicht finden sich auch noch andere Geschäftsleute, die den Buskauf unterstützen.

Man könnte bei einem Bus auch anbieten, das Firmenlogo auf dem Bus anzubrin-gen. Dann handelt es sich aber um keine Spende (weil sie nicht mehr leistungsun-abhängig ist), sondern um Sponsoring (im Folgenden mehr dazu).

Kommen Sie nicht mit leeren HändenWer spendet, will natürlich wissen, was mit seinem Geld geschieht. Darum ist es wichtig, einen kleinen Prospekt zu haben, der den Angesprochenen darüber infor-miert, was der Verein tut – und vor allem, wofür die erwünschte Spende verwendet werden soll.

Dabei sollte es sich nicht um eine Hochglanzbroschüre handeln, denn der Ange-sprochene wird sich fragen, ob er dafür etwa auch spenden soll. Ein einfaches Falt-blatt, das den Verein kurz vorstellt, vielleicht mit einigen Abbildungen oder Fotos, ist vollkommen ausreichend. Sicher finden Sie jemanden im Verein, der bereit ist, ein solches Blatt – zum Beispiel mit dem PC – zu erstellen.

Bewährt hat sich hier das Leporello: Ein DIN-A4-Blatt wird zweifach zu einer Zieh-harmonika gefaltet, sodass sechs Seiten à 99 mm Breite entstehen. Diese kleine Broschüre hat auch den Vorteil, dass man sie problemlos in den Standardbriefum-schlägen (DIN lang) versenden und so jedem Vereinsbrief beilegen kann.

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Fotokopiert oder gedruckt kann sie auch bei Veranstaltungen ausgelegt werden. Wenn Sie Ihr Infoblatt bei Veranstaltungen auslegen, sollten Sie auf jeden Fall eine Spendenmöglichkeit beilegen – zum Beispiel einen vorbereiteten Überweisungsträ-ger.

Haben Sie eine Vereinszeitung (siehe Kapitel „“Wie man in den Wald hineinruft“), können Sie auch diese beim Spendensammeln einsetzen.

Wenn Sie für einen bestimmten Zweck innerhalb der Vereinsarbeit sammeln, soll-ten Sie auch hierzu Informationen mitbringen. Nehmen wir als Beispiel die An-schaffung des Busses für die Jugendmannschaft.

Bringen Sie einige Bilder des alten Busses mit, auf denen zu sehen ist, dass er in einem technisch schlechten Zustand ist. Aber Achtung: Das Fahrzeug sollte nicht den Eindruck erwecken, dass es an der nötigen Pflege gefehlt hätte – er darf alt, aber nicht „vergammelt“ aussehen.

Außerdem sollten Sie auch gleich einige Unterlagen mitbringen, aus denen der Spender ersehen kann, was angeschafft werden soll (Prospekte) und wie der Verein sich die Finanzierung insgesamt vorstellt.

Ähnlich wie bei öffentlichen Stellen, die fast immer einen Eigenanteil des Vereins erwarten (siehe nächstes Kapitel), geht es auch den privaten Spendern: Sie wollen das Engagement des Vereins sehen.

Nicht im Verborgenen arbeitenÖffentlichkeit zu schaffen, kann Ihrem Verein zu Spenden verhelfen: Ein „Tag der offenen Tür“, bei dem sich die Eltern davon überzeugen können, dass das Training ihrer Kinder wirklich förderungswürdig ist, kann eine erfolgreiche Idee sein. Wäh-ren des Besuchs der Eltern kann man hervorragend Flugblätter verteilen und um Spenden bitten.

Um den Bekanntheitsgrad und damit die Spendenbereitschaft der Öffentlichkeit zu erhöhen, möchten wir Ihnen auch noch einmal eine gute Öffentlichkeitsarbeit ans Herz legen

Förderung durch öffentliche StellenGerade den Kommunen sind die Vereine wichtig. Sie wissen, dass sie eine wichtige Funktion im Bereich des kommunalen Zusammenlebens haben. Es lohnt sich des-halb, mit der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Kontakt aufzunehmen. Dort wird man Ihnen sehr gerne weiterhelfen. Dies gilt selbst in Zeiten leerer Kassen. Den Kommunen ist bewusst, um wie viel ärmer die Gemeinde wäre, wenn nicht so viele

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Die Vereinsfinanzen

Vereine ihre Arbeit unentgeltlich in den Dienst von Kunst, Kultur und sozialem Engagement stellen würden.

Sie sollten aber einige – zum Teil ungeschriebene – Spielregeln beachten:

• Die Gelder für Vereinsunterstützung sind in den Haushalt der Kommunen eingestellt. Durch die angespannte Haushaltslage der Kommunen gibt es nur noch selten „Resttöpfe“, die eine Förderung „zwischendurch“ zulassen. Dies bedeutet zum einen, dass eine Förderung im Laufe eines Jahres (z. B. bei Gründung des Vereins) meist nicht möglich ist. Auf der anderen Seite sollten Fördermittel möglichst früh beantragt werden, damit diese im Haushaltsplan berücksichtigt werden.

• Auch Kommunalpolitiker möchten gerne wissen, was mit den Geldern ge-schieht, die sie den Vereinen zur Verfügung stellen. Bei der Beantragung sollten Sie erläutern, wofür das Geld gedacht ist. Es hat sich bewährt, unauf-gefordert einen Jahresbericht an die Kommunen zu schicken. Damit zeigen Sie, dass die Gelder zweckentsprechend angelegt werden und Sie die Bezu-schussung zu würdigen wissen.

Wer schon einmal mit Kommunen zu tun hatte, weiß, dass man dort nicht immer so zusammenarbeitet, wie man sich das wünscht. Darum muss man oft verschiedene Stellen ansprechen, um ans Ziel zu kommen. Hier als Beispiel eine Übersicht der Stadt Frankfurt, welche Behörden beim Wunsch der Förderung angesprochen wer-den können. Diese Übersicht kann natürlich nur eine Richtschnur sein. Sie macht aber deutlich, dass man oft die verschiedensten Stellen kontaktieren muss.

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Welches Amt ? Was, wie oder wodurch wird gefördert?Hauptamt

Presse- und Informationsamt Allgemeine Informationen, Zuständigkeiten, Stadtpläne, Kulturprogramm der Stadt

Frauenreferat Frauen- und MädchenprojekteAmt für Multikulturelle Angele-genheiten

Projekte, Veranstaltungen mit Integrationscha-rakter, Völkerverständigung

Schul- und Kulturverwaltung

Stadtschulamt Schulkioske, Schüleraustausch, Klassen-fahrten, Anmieten von Räumen in Schulen, Förderung von Krabbelstuben, Kindergärten und Kinderläden

Amt für Wissenschaft und Kunst

Musik-, Theaterveranstaltungen, Ausstel-lungen, Miethilfen für Vereinssitzungen und kulturellen Veranstaltungen in Bürgerhäusern

Sozial-, Jugend- und Gesundheitsverwaltung

Sozialamt Altenhilfe, EinzelfallhilfeJugendamt Jugendhilfe, Jugendprojekte, Freizeiten,

JugendtreffsSport- und Badeamt Sportförderung, Mietzuschüsse für Sporthallen

und Sportveranstaltungen in BürgerhäusernStadtgesundheitsamt gesundheitliche AufklärungDrogenreferat Drogenberatung und -präventionBauverwaltungDenkmalamt DenkmalschutzGarten- und Friedhofsamt Kleingartenförderung

Verwaltung für öffentliche Einrichtungen

Umweltamt Gewässer- und BodenschutzEnergiereferat EnergiesparmaßnahmenFrankfurter Projekte GmbH Frankfurter Feste

Neben der Kommune gibt es auch Fördermittel von Kreis, Ländern, Bund und sogar von der Europäischen Union. Informieren Sie sich, indem Sie die Behörden direkt ansprechen. Neue Fördermodelle werden auch immer wieder in den Medien vorge-stellt. Interessante Hinweise finden Sie auch im Internet.

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Die Vereinsfinanzen

Es ist durchaus möglich, auch Fördermittel von der Europäischen Union zu erhal-ten. Allerdings werden diese Mittel meist über die Spitzenverbände in den ein-zelnen Mitgliedsländern verteilt. Sie sollten deshalb dort nachfragen. Dort kennt man übrigens auch die Stellen, bei denen Fördermittel von Bund oder Land zu beantragen sind.

Gelder bei öffentlichen Stellen beantragenWenn Sie einen Antrag bei Kommunen, Kreisverwaltungen, beim Land oder Bund stellen wollen, müssen Sie dies natürlich schriftlich tun. Erkundigen Sie sich aber zunächst, welche Voraussetzungen von den vergebenden Stellen verlangt werden, um an die Zuschüsse zu gelangen. Dabei sind folgende Punkte besonders zu be-achten:

• Für welche Zwecke werden Gelder zur Verfügung gestellt? Die Vereinsun-terstützung ist in nahezu allen Fällen zweckgebunden. Achtung: Zweckge-bundene Mittel dürfen nur für diesen einen Zweck verwendet werden. Auch wenn man für die geförderte Maßnahme weniger Geld benötigt hat, als zur Verfügung gestellt wurde, darf man die verbliebenen Mittel nicht für eine andere Vereinsaufgabe verwenden – auch dann nicht, wenn diese Maßnahme selbst vielleicht wieder bezuschusst werden könnte. Im Extremfall kann die gesamte Fördersumme vom Verein zurückverlangt werden – also auch der Anteil, der den Förderungsbestimmungen entsprechend ausgegeben wurde.

• Wie hoch ist die Bezuschussung? In den meisten Fällen werden die Kosten einer Maßnahme nicht komplett übernommen. Einen Eigenanteil wird der Verein tragen müssen. Sind Sie hierzu nicht in der Lage, können Sie sich die Antragstellung sparen. Die Gelder für die Restfinanzierung müssen vorhan-den sein, da diese Restfinanzierung fast immer Voraussetzung für die Erlan-gung des Zuschusses ist.

• Gibt es spezielle Antragsvordrucke, Formvorschriften für die Beantragung eines Zuschusses usw.? Wenn Sie im Vorfeld klären, was alles verlangt wird, sparen Sie Zeit und Mühe, die durch Rückfragen der Zuschuss gewährenden Stelle entstehen. Auch wenn es keine Formvorschriften gibt, sollte man eini-ge Unterlagen zur Beantragung von Zuschüssen beilegen. Dazu gehören:

• Eine kurze Selbstdarstellung des Vereins, aus der auch hervorgehen sollte, seit wann der Verein besteht und was er bereits zu Erreichung seiner Ziele getan hat – oder –(falls es sich um einen jungen Verein handelt) wie er seine Vereinsziele erreichen will.

• Eine kurze Darstellung, wofür und zu welchem Zweck man die beantragten Mittel verwenden will.

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• Ein Finanzierungsplan, aus dem hervorgeht, wie die gesamte Maßnahme fi-nanziert werden soll (da der Zuschuss nur einen Teil der Kosten deckt; siehe oben).

Die Unterlagen sollten übersichtlich, aussagefähig und vor allem kurz gehalten sein. Bedenken Sie, dass nicht nur Sie einen Antrag stellen und die Beamten, die darüber entscheiden, froh sind, wenn sie nicht allzu viele Seiten lesen müssen.

Es gibt noch andere GeldquellenNeben den bereits angesprochenen Geldquellen für Vereine gibt es auch noch an-dere Möglichkeiten der Förderung. Nachfolgend einige Beispiele.

Danke schön, Herr RichterHätten Sie gedacht, dass Ihr Verein einmal Nutznießer der Strafprozessordnung werden könnte? Und doch ist es so. Die Strafprozessordnung gibt nämlich dem Richter die Möglichkeit, Strafverfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen und dafür eine Geldbuße zu verhängen Dabei liegt es im Ermessen des Richters, die Geldbuße einer gemeinnützigen Organisation zugutekommen zu lassen oder den Betrag der Staatskasse zuzuführen.

Soll der Betrag an eine gemeinnützige Organisation gehen, greift der Richter auf eine entsprechende Liste zurück. Wenn Sie darin eingetragen sind, haben Sie Chan-cen, Geld zu bekommen.

Damit Ihr Verein in den entsprechenden Listen geführt wird, müssen Sie einen An-trag beim Amts- und Landgericht sowie bei der Staatsanwaltschaft stellen. Diesem Antrag fügen Sie Folgendes bei:

• einen aktuellen Vereinsregister-Auszug

• eine Kopie des aktuellen Freistellungsbescheids (Finanzamt)

• die Anerkennung als Träger der Jugendhilfe oder andere Bescheinigungen (falls vorhanden)

Der Antrag wird formlos gestellt. In dem Schreiben sollten folgende Punkte fest-gehalten werden:

• der Wunsch auf Aufnahme in die Bußgeldliste

• das Amtsgericht und die Nummer, unter der der Verein eingetragen ist

• der Zweck des Vereins

• wie das Vereinsziel erreicht werden soll

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Die Vereinsfinanzen

• wann der Verein als gemeinnützig oder mildtätig oder kirchlich anerkannt wurde

• welche Anlagen zum Schreiben gehören

Wenn Sie in die Bußgeldliste aufgenommen werden, müssen Sie wissen, dass die Richter hierüber nicht informiert werden. Darum sollten Sie von den Gerichten und der Staatsanwaltschaft eine Liste der derzeitigen Strafrichter und Staatsanwälte anfordern und diese mit einem Anschreiben über die Aufnahme Ihres Vereins in die Liste informieren. Informieren Sie sie kurz und prägnant über die Vereinsziele und darüber, wie Sie diese erreichen wollen.

Wird Ihrem Verein ein Bußgeld zugesprochen, übernehmen Sie damit auch einige Verpflichtungen. So müssen Sie den Zahlungseingang überwachen und jede Ver-zögerung sofort dem Gericht melden. Sie dürfen weder mahnen noch Aufschübe gewähren – das ist immer Sache des Gerichts.

Stiftungen helfen bei konkreten ProjektenAuch Stiftungen unterstützen die Vereine – allerdings nur dann, wenn es um kon-krete Projekte geht. Zu diesem Thema gibt es weiterführende Literatur im Buch-handel. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen e.V. (Haus Deutscher Stiftungen, Mauerstr. 93, 10117 Berlin – Internet: www.stiftungen.org) unterhält auch einen Suchdienst für Stiftungen im Internet (www.stiftungsindex.de).

Wichtige Geldquellen: Sponsoring und WerbungSponsoring und Werbung sind für die Unternehmen wichtige Marketinginstrumen-te, mit denen der Betrieb und seine Angebote in der Bevölkerung bekannt gemacht werden können.

Vereine können von diesem gewaltigen wirtschaftlichen Markt ein – wenn auch meist im Vergleich bescheidenes – Stückchen abbekommen. Das Sponsoring stellt eine Sonderform der Werbung dar (siehe auch das Steuerkapitel). Kunst- und Kul-tursponsoring sind weitverbreitet, doch am weitesten verbreitet und wirtschaftlich am bedeutendsten ist immer noch das Sportsponsoring.

Natürlich erwartet der Sponsor oder Werbepartner eine Gegenleistung. Er will vom Verein für sein Unternehmen profitieren. Deshalb müssen Vereine eine „saubere Weste“ haben, wenn sie Sponsoren und Werbepartner finden wollen. Natürlich sind erfolgreiche Vereine ganz vorne in der Gunst der Interessenten.

Für „normale“ Vereine handelt es sich in der Regel um kleine Budgets. Da wird etwa einmal eine Anzeige in der Vereinszeitung geschaltet oder für den vereinseigenen Sportplatz Bandenwerbung gebucht.

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Ist der Verein in der Öffentlichkeit bekannt und beliebt, ist es leicht, Partner zu finden. Hier zahlt sich eine gute Öffentlichkeitsarbeit in barer Münze aus (siehe das Kapitel „Wie man in den Wald hineinruft“).

Sprechen Sie Geschäftsleute auf Unterstützung an, ist es gut, konkrete Vorschläge zu machen. Schneiden Sie eine Anzeige des Geschäfts aus der Zeitung aus und sa-gen Sie dem Inhaber, was eine solche Anzeige in der Vereinszeitung kostet.

Gut ist natürlich, wenn Sie die Möglichkeit haben, dem Interessenten zumindest ein Zusatzgeschäft in Aussicht zu stellen. Eine Wäscherei kann vielleicht für die Tri-kotwerbung gewonnen werden, wenn man im Gegenzug die Trikots dort waschen lässt.

Doch bei der Werbungs- und Sponsorensuche geht es nicht nur um die örtlichen Einzelhandelsgeschäfte. Auch die Bank, die nur als Filiale vor Ort präsent ist, kann den Verein unterstützen und hat meist einen – wenn auch schmalen – Etat der Hauptverwaltung für diese Zwecke.

Sie werden bereits von einem großen Unternehmen unterstützt? Vielleicht kann das Unternehmen seine Lieferanten ansprechen, ebenfalls den Verein zu unterstützen. Lieferanten sind meist gerne bereit, ihrem Kunden einen solchen Gefallen zu tun.

Auch Versicherungen, die Werbegemeinschaft des Ortes, Verbände und ähnliche Institutionen können angesprochen werden.

Man kann natürlich auch die Vermarktung von Werbung und Sponsoring in die professionellen Hände einer Werbeagentur geben. Doch erkundigen Sie sich genau, wie hoch die Kosten sind, die für diesen Service anfallen. Es kann durchaus sein, dass durch den Einsatz einer Agentur unter dem Strich nichts für den Verein übrig bleibt. Im Internet findet man Agenturen, die sich speziell mit dem Thema Sponso-ring befassen, unter www.esb-online.com.

Was springt dabei heraus?Ein großes Problem ist für die Vereine die Festlegung, wie viel für Werbung ver-langt werden kann. Hier ist eine konkrete Aussage in Euro und Cent nicht möglich. Folgende Faktoren spielen eine Rolle, wenn man sich Gedanken über diese Frage macht:

Wie groß ist der Verein? Je mehr Mitglieder, umso höher kann der Preis angesetzt werden.

Wie viele potenzielle Kunden werden mit der Werbung erreicht? Auch hier gilt: Je mehr erreicht werden, umso höher kann der Preis für die Werbung angesetzt werden.

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Die Vereinsfinanzen

Welcher Aufwand ist für den Verein mit der Maßnahme verbunden? Die dabei ent-stehenden Kosten müssen wieder aufgefangen werden.

Welche steuerlichen Konsequenzen hat die Werbung? Auch diese Kosten müssen eingerechnet werden.

Letztlich gilt auch für die Vereinswerbung, dass Angebot und Nachfrage den Preis bestimmen. Hier spielt die Öffentlichkeitsarbeit eine entscheidende Rolle. Nur wenn der Interessent das Gefühl hat, dass der Verein ein hohes Ansehen in der Öffentlich-keit genießt, wird er bereit sein, sich auch werblich zu engagieren.

Natürlich will der Werbepartner auch wissen, was er für sein Geld bekommt. Je deutlicher Sie darlegen können, welche Breitenwirkung sich aus der Zusammenar-beit mit dem Verein ergibt, umso höher können Sie den Preis ansetzen.

Bei den Preisverhandlungen sollten Sie sich deshalb auf folgende Fragen vorbe-reiten:

Welche Werbemittel können angeboten werden?

Wie intensiv werden diese Werbemittel in der Öffentlichkeit wahrgenommen?

Wen erreichen die Werbemittel?

Sponsoren – eine interessante Geldquelle für den VereinViele Vereine können heute auf Sponsoren nicht verzichten. Dabei handelt es sich um Firmen, die sich finanziell engagieren und dafür im Gegenzug im für das Spon-soring zulässigen Rahmen agieren. Das Bundesfinanzministerium (BMF = Bun-desministerium für Finanzen) hat folgende grundsätzliche Bestimmungen für das Sponsoring erlassen (Schreiben vom 18. 2. 1998):

Für die ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring gelten – unabhängig von dem gesponserten Bereich (z. B. Sport-, Kultur-, Sozio-, Öko- und Wissenschaftsspon-soring) – im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Grundsätze:

1. Begriff des Sponsoring

Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozi-alen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Wer-bung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Leistungen eines Sponsors be-ruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und

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WISO Mein Verein 2008

dem Empfänger der Leistungen (Sponsoring-Vertrag), in dem Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind.“

Der Verein darf auf eigentlich jede denkbare Weise auf das finanzielle Engagement seines Sponsors hinweisen. Er darf hierfür auch das Sponsorenlogo verwenden. Al-lerdings gibt es eine Einschränkung: wenn der Hinweis in einer besonderen Weise hervorgehoben wird.

Nehmen wir an, unser Turnverein Jahn lädt zu einem großen Schauturnen ein und findet hierfür einen örtlichen Handwerker als Sponsor. Dieser verlangt aber, dass für seinen Sponsorbetrag nicht nur sein Logo wie üblich im Hintergrund der Bühne angebracht wird. Er will auch, dass er im Vorraum der Turnhalle einen Info- und Verkaufsstand seiner Firma aufstellen und neben den Eingangstüren sein Logo mit der Unterschrift „Alleiniger Sponsor des Schauturnens des Turnvereins Jahn e.V.“ anbringen kann – und zwar so hoch, wie die Türen sind.

Die Zahlungen des Handwerkers an den Verein können jetzt nicht mehr als Spon-sorbeitrag geltend gemacht werden. Dafür wurde zu massiv auf den Sponsor hin-gewiesen. Entsprechend finden auch nicht die Bestimmungen des Spendenrechts Anwendung. Steuerlich muss der Handwerksbetrieb die Gelder seinen Betriebsaus-gaben zuschlagen und der Verein die Einnahmen seinem steuerpflichtigen wirt-schaftlichen Geschäftsbetrieb zuordnen. Dieses massive Auftreten wird als Wer-bung gewertet und nicht als Sponsoring.

Um das Sponsoring als Spende verbuchen zu können und so dem Sponsor eine Menge Geld zu sparen (und dem Verein, der die Einnahmen in den steuerbegüns-tigten Bereich des Vereinsvermögens verbuchen kann), muss also eine gewisse Zu-rückhaltung geübt werden. „Klassische“ Gegenleistungen für Sponsorenleistungen sind beispielsweise:

• Logo des Sponsors auf Eintrittskarten und Ankündigungsplakaten

• Logo auf anderen Drucksachen wie etwa Festschriften, Programmheften usw.

• Hinweis auf den Sponsor durch Vereinssprecher bei Beginn einer Veranstal-tung

• Logo des Sponsors auf Trikots, Trainingsanzügen usw.

Gehen die Forderungen des Sponsors weiter, sollte man sich überlegen, ob man Werbung und Sponsoring nicht trennt und zwei Vereinbarungen mit dem Sponsor schließt. Andererseits kann man einem Sponsor aber auch klarmachen, dass sich seine Zurückhaltung steuerlich durchaus bezahlt macht. Das Schreiben des BMF führt hierzu aus:

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Die Vereinsfinanzen

Zuwendungen des Sponsors, die keine Betriebsausgaben sind, sind als Spenden (§ 10b EStG) zu behandeln, wenn sie zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke frei-willig oder aufgrund einer freiwillig eingegangenen Rechtspflicht erbracht werden, kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des Empfängers sind und nicht in einem tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dessen Leistungen stehen …“

Sponsoring ist steuerlich kein unumstrittenes Thema. Sprechen Sie diese Proble-matik am besten auch im Vorfeld mit dem Finanzamt ab oder informieren Sie sich detailliert beim Finanzministerium Ihres Landes, das entsprechende Broschüren zu diesem Thema bereithält.

Zum Thema Steuern haben wir schon deutlich gemacht, dass alle Aufgaben, die der Verein übernimmt, die nicht dem Vereinszweck dienen und die von anderen Un-ternehmen durchgeführt werden können, dem steuerpflichtigen Nichtzweckbetrieb zugerechnet werden müssen. Das gilt auch für die Werbeeinnahmen.

Wenn der Verein die Produkt- oder Anzeigenwerbung des Vereinsförderers aktiv unterstützt, kommen die Werbeeinnahmen deshalb grundsätzlich in den steuer-pflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Nichtzweckbetrieb). Dies hat dann auch steuerliche Konsequenzen.

Es ist deshalb zu überlegen, ob die Werberechte an eine Werbeagentur verpachtet werden. Was die Werbeagentur hierfür zahlt, bleibt für den Verein steuerfrei. Es wird also nicht bei der Ermittlung, ob die Besteuerungsgrenze überschritten wird, als steuerrelevanter Umsatz berücksichtigt. Verpachten Sie die Werbung muss dem Pächter ein rechnerischer Gewinn von mindestens 10 bis 15 Prozent verbleiben.

Werbung im InternetSie unterhalten eine Vereinshomepage und wollen dort sogenannte Bannerwerbung verkaufen? Vorsicht! Gelder für Werbemaßnahmen auf der Vereinshomepage sind grundsätzlich Einnahmen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Die Abgrenzung von Internetwerbung ist sehr schwierig. Auch richterliche Aussa-gen hierzu sind nicht eindeutig. Ob beispielsweise ein Logo, über das per Link eine andere Internetseite erreicht wird, auf der sich werbliche Aussagen des Sponsor-partners befinden, noch zur steuerfreien Vermögensverwaltung gehört, ist umstrit-ten. Sie sollten sich hier mit dem Finanzamt in Verbindung setzen.

Die Buchführung eines VereinsWenn auch kaum jemand die Buchführung mit Begeisterung macht – ohne sie kann ein Verein durchaus seine Gemeinnützigkeit verlieren. Nach dem Handelsrecht sind

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WISO Mein Verein 2008

Vereine grundsätzlich nicht buchführungspflichtig. Wenn der Verein jedoch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, ist die Buchführung Pflicht, wenn das Finanzamt dazu auffordert.

Die Aufforderung durch das Finanzamt kann erfolgen, wenn der jährliche Ge-samtumsatz 300.000 Euro oder der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb des Vereins im Wirtschaftsjahr 30.000 Euro übersteigt.

Das heißt aber nicht, dass kleinere Vereine mit weniger Umsatz keine Aufzeichnun-gen über Einnahmen und Ausgaben haben müssen. Hier greift nämlich der § 259 BGB, der besagt:

BGB § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

Das bedeutet, dass der Vorstand jederzeit in der Lage sein muss, über den Ver-mögensstand des Vereins Auskunft zu geben. Daraus ergeben sich folgende Min-destanforderungen:

1. Für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung müssen entsprechende Unterla-gen vorhanden sein.

2. Die Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben müssen vollständig und richtig sein.

3. Die Aufzeichnungen müssen zeitgerecht geführt werden.

4. Die Aufzeichnungen müssen geordnet sein.

5. Die Aufzeichnungen sollten zwischen dem steuerfreien Zweckbetrieb und dem steuerpflichtigen Nichtzweckbetrieb getrennt vorgenommen werden.

6. Keine Einnahme und Ausgabe ohne Beleg. Es dürfen auch Eigenbelege erstellt werden.

7. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren (§ 147 AO).

Der Vorstand muss diese Aufzeichnungspflicht natürlich nicht selbst durchführen. Er kann sie einem Dritten überlassen, zum Beispiel einem Steuerberater. Das ent-bindet den Vorstand aber nicht von seiner Verantwortung. Übergibt er die Aufgabe an einen anderen, ist er verpflichtet, die ordnungsgemäße Abwicklung der Aufgabe zu prüfen.

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Die Vereinsfinanzen

Kommt der Vorstand seiner Aufsichtspflicht nicht nach und entsteht dadurch ein Schaden, kann der Verein regresspflichtig gemacht und auf Schadensersatz in An-spruch genommen werden.

Alle – auch kleine – Vereine müssen ihre baren und unbaren Zahlungsvorgänge aufzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind nicht nur aus steuerlicher Sicht relevant. Ihnen kommt auch eine hohe zivilrechtliche, also haftungsrechtliche Bedeutung zu.

Auch gemeinnützige Vereine haben nach § 63 Absatz 3 der Abgabenordnung eine Mindestbuchführung zu unterhalten:

(3) Die Körperschaft hat den Nachweis, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen.

Diese Aufzeichnungen haben später auch einen Beweischarakter gegenüber dem Finanzamt, um eine neue Steuerbefreiung zu erhalten.

Um die Voraussetzungen für die an die Steuervergünstigung gestellten Anforde-rungen zu erfüllen, muss man keinen Buchhalter einstellen. Es reicht eine einfache Einnahmen-/Ausgaben-Gegenüberstellung in schriftlicher Form, die einer ord-nungsgemäßen Buchführung entspricht.

Eine ordnungsgemäße Buchführung liegt dann vor, wenn alle Einnahmen …

• zeitnah

• regelmäßig und

• vollständig

erfasst werden. Die einzelnen Erfassungen bezeichnet man als Buchungen. Bu-chungen dürfen nur auf Grundlage von schriftlichen Unterlagen – den Belegen – durchgeführt werden.

„Zeitnah“ bedeutet in diesem Falle, dass die Buchungen möglichst rasch nach dem Entstehen der Notwendigkeit durchgeführt werden. Die Buchführung sollte also nicht mehr als eine Woche in Rückstand geraten. Bar- oder Kasseneinnahmen und -ausgaben müssen täglich erfasst werden.

„Regelmäßig“ bedeutet nur eine Verstärkung des Begriffes der zeitnahen Buchung. Man will damit verdeutlichen, dass die Unterlagen jederzeit einer Prüfung stand-halten müssen.

Die Buchung muss außerdem vollständig sein. Dies heißt, dass alle Vorgänge er-fasst werden müssen. Achten Sie darauf, dass jede einzelne Buchung belegbar ist.

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WISO Mein Verein 2008

Die Belege für die Buchungen sind zu sammeln. Bei Ausgaben, die ohne Beleg erfolgen, kann ein Eigenbeleg erstellt werden.

Mit der WISO-Software Mein Verein haben Sie ein hervorragendes und tausend-fach bewährtes Programm gekauft, mit dem die Buchführung von kleinen und mittleren Vereinen problemlos bewältigt werden kann.

Die Buchung bei der Einnahme-/Ausgabe-RechnungIn der Bilanzbuchung wird „doppelt“ gebucht. Das heißt, die Beträge werden be-stimmten Konten zugeordnet, wobei der Abgang von einem Konto immer den Zu-gang auf einem anderen Konto zur Folge haben muss.

Die Buchung bei der Einnahme-/Ausgabe-Rechnung ist einfacher. Sie erfassen die Beträge lediglich einmal – entweder als Einnahme oder Ausgabe. Am Ende des Jahres werden die Einnahmen und Ausgaben addiert und die Ausgaben von den Einnahmen abgezogen. So entsteht der Überschuss (bei Unternehmen auch „Roh-gewinn“ genannt).

Sie müssen das belegen!Grundlage für jede Buchung ist ein Beleg. Jeder Beleg muss folgende Punkte be-inhalten:

• Angaben über den Anlass (Verwendungszweck) der Einnahme oder Ausgabe

• die Höhe des Betrags

• die ausgewiesene Mehrwertsteuer

Bei Belegen über mehr als 100 Euro müssen auch der Name und die Anschrift des Empfängers beziehungsweise des Lieferanten enthalten sein.

Der Kassenbon reicht im Normalfall als Beleg nicht aus! Aus einem Kassenbon ist nicht ersichtlich, wofür die gekauften Waren verwendet wurden. Sollten Sie für den Verein einkaufen, bestehen Sie auf einer ordnungsgemäßen Quittung. Sollte das Geschäft eine solche Quittung nicht ausstellen, was in vielen Supermärkten der Fall ist, müssen Sie den Beleg selbst erstellen und den Kassenzettel anheften.

Hilfreich sind auch Vordrucke, wie Einnahme- und Ausgabebelege oder Quittungs-blocks, die man im Schreibwarenhandel beziehen kann.

Kaufen Mitglieder oft für den Verein ein und legen gesammelte Quittungen vor, sollten sie diese in Form einer Gesamtrechnung einreichen. Das macht die Kassen-führung auf jeden Fall einfacher und übersichtlicher.

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Die Vereinsfinanzen

Mehr Übersicht durch KontenWährend wir bisher immer nur von der Auflistung der Einnahmen und Ausgaben gesprochen haben – die für das Finanzamt vollkommen ausreichend ist –, wollen wir nun versuchen, in unserer Buchführung mehr Übersicht zu gewinnen. Schließ-lich sollte man wissen, wie viel das Vereinstelefon kostet, was an Versicherungen insgesamt aufgewendet wird und vieles mehr. Nicht zuletzt, um anhand dieser Daten auch einen Haushaltsplan aufzustellen.

Um diese Übersicht zu erreichen, können Sie Konten anlegen. Als Konten bezeich-net man die Aufzeichnung von Einnahmen und Ausgaben, die nur einen bestimm-ten Bereich betreffen. Dabei bleibt es Ihnen überlassen, wie differenziert die Aus-sagen Ihrer Konten sind.

Sie können zum Beispiel alle Verwaltungskosten auf ein Konto gleichen Namens buchen oder aber es aufteilen und ein Konto für Telefon, eines für Büromaterial, eines für Porto usw. einrichten. Am Ende eines Abrechnungszeitraums können Sie dann diese Summen im Konto „Verwaltungskosten“ zusammenstellen. Die Sum-me des Kontos „Verwaltungskosten“ kann dann wiederum in ein Abschlusskonto übertragen werden. So haben Sie zum einen den Gesamtüberblick, können aber gleichzeitig auch die einzelnen Kosten- oder Einnahmefaktoren analysieren.

AufbewahrungsfristenBelege, Konten und Kassenbücher müssen verwahrt werden. Zehn Jahre lang sind die Jahresabschlüsse (Bilanzen), Inventarlisten, (Kassen-)Bücher und alle für ihr Verständnis erforderlichen Unterlagen aufzubewahren.

Buchungsbelege, Bankbelege, Lohnabrechnungen, Rechnungen und den Zahlungs-verkehr betreffende Schriftstücke müssen Sie sechs Jahre aufbewahren.

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WISO Mein Verein 2008

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Die Vorstandsarbeit

Rechte und Pfl ichten – die VorstandsarbeitOhne Vorstand geht es nichtIn der Satzung des Vereins haben Sie bereits bei der Gründung (siehe erstes Kapitel) festgelegt, wie Ihr Vorstand aussehen soll. Aus dem ersten Kapitel ist Ihnen auch bekannt, dass eine Gründung eines rechtsfähigen Vereins ohne Bildung eines Vor-stands nicht möglich ist.

Doch vielleicht haben Sie bei der Gründungversammlung schon feststellen müssen, wie schwer es ist, Personen zu finden, die sich zur Vorstandsarbeit bereit erklären. Die Abneigung, ein solches Amt zu übernehmen, kann dabei verschiedene Ursa-chen haben.

Nicht nur der zu erwartende Zeitaufwand für die Vorstandstätigkeit hindert viele daran, eine solche Aufgabe zu übernehmen. Häufig ist es auch die Furcht vor der Verantwortung, die der Vorstand übernimmt. Denkt man an die private Haftung bei falsch ausgestellten Spendenbescheinigungen (siehe voriges Kapitel), kann man dies auch verstehen.

Was ist ein Vorstand?Jedes Mitglied eines Vereins hat bestimmte Rechte, die sich aus den Gesetzen er-geben oder in der Satzung definiert sind beziehungsweise sich aus dem Satzungs-zweck ergeben (Teilnahme an Wahlen – aktiv und passiv –, Nutzung der Verein-seinrichtungen, Mitbestimmung bei Vereinsentscheidungen).

Diese Rechte werden jedoch zum größten Teil im Rahmen der Mitgliederversamm-lungen ausgeübt, die meist nur einmal im Jahr durchgeführt wird (siehe auch Ka-pitel „Jahreshauptversammlung“).

Was aber ist mit den Geschäften, die für den Verein zwischen den Mitgliederver-sammlungen wahrgenommen werden müssen? Außerdem ist der Verein im Sinne des Gesetzes eine Körperschaft, die eine Vertretung nach außen benötigt. Es wäre auch nicht praktikabel, wenn alle Mitglieder zu jeder Zeit den Verein vertreten soll-ten. Hier tritt der Vorstand in Aktion. Er übt die Rechte und Pflichten des Vereins aus und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, es sei denn, die Satzung schreibt etwas anderes vor.

Die Aufgeben des Vorstands lassen sich in zwei Bereiche aufteilen:

• die gesetzliche Vertretung des Vereins nach außen

• die Geschäftsführung für den Verein

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WISO Mein Verein 2008

In der Satzung kann bestimmt werden, dass der Verein nicht nur über einen Vor-stand gemäß § 26 Abs. 2 BGB verfügt, sondern darüber hinaus kann auch ein erweiterter, geschäftsführender Vorstand eingerichtet werden. In diesen erweiterten Vorstand können Mitglieder gewählt werden, die keine Vertretungsbefugnis für den Verein besitzen. Dieser erweiterte Vorstand darf beispielsweise keine Verträge im Namen des Vereins unterzeichnen. Er kann aber geschäftsführende, organisato-rische Aufgaben wahrnehmen.

Diese Unterscheidung ist von immenser Bedeutung. Die Verantwortung bleibt näm-lich beim im Vereinsregister eingetragenen Vorstand. Dieser muss also die Arbeit des geschäftsführenden Vorstands überwachen.

Es hat sich bewährt, die beiden Gremien auch begrifflich klar abzugrenzen. Die For-mulierungen „Vorstand“ und „Geschäftsführender Vorstand“ können zur Verwir-rung führen. Deshalb sollte man statt des „Geschäftsführenden Vorstands“ besser einen „Beirat“, ein „Präsidium“ oder eine andere vom Begriff „Vorstand“ eindeutig zu unterscheidende Bezeichnung wählen.

Die Vertretung innerhalb eines Vorstands muss in der Satzung eindeutig geregelt werden. Dabei kann die Vertretung nur innerhalb des Vorstands geregelt werden. Eine Regelung, wonach der Vorstand im Falle eines Rücktritts oder im Krankheits-fall durch eine Person vertreten wird, die nicht zum Vorstand gehört, ist unzuläs-sig.

Vorstand und MitgliederversammlungDer Vorstand wird von der Mitgliederversammlung (siehe nächstes Kapitel) ge-wählt. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Entsprechend hat der Vorstand die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Die De-tails hierzu regeln die Satzung und, wenn entsprechende Bestimmungen fehlen, die einschlägigen Gesetze.

Sollte der Vorstand die Beschlüsse der Mitgliederversammlung nicht oder nicht ordnungsgemäß ausführen, ist es Sache der Mitgliederversammlung, wie sie darauf reagiert. Im Extremfall kann die Mitgliederversammlung den Vorstand abberufen.

Sie sehen, dass die Mitgliederversammlung eine größere Macht hat als der Vorstand selbst. Dementsprechend kann die Versammlung auch dem Vorstand Anweisungen erteilen. Inwieweit diese Anweisungen für den Vorstand verbindlich sind, sollte in der Satzung geregelt sein. In vielen Fällen ist dies aber nicht der Fall. Dann gelten die Anweisungen der Mitgliederversammlung prinzipiell als verbindlich

Hier muss darauf hingewiesen werden, dass nicht jede Versammlung des Vereins gleichzeitig eine Mitgliederversammlung ist. Diese ist – wegen ihrer Wichtigkeit

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Die Vorstandsarbeit

– vom Vereinsrecht her an bestimmte Voraussetzungen gebunden, die im nächsten Kapitel noch detailliert besprochen werden.

Allerdings bleibt die Verantwortung des Vorstands bindend. Das heißt, dass ein schuldhaftes Handeln nicht mit einem Beschluss der Mitgliederversammlung ent-schuldigt werden kann. Darum sollte der Vorstand schon während der Mitglieder-versammlung darauf achten, dass keine Beschlüsse gefasst werden, die der Vor-stand aus rechtlichen oder auch finanziellen Gründen nicht durchführen kann.

Der Vorstand muss der Mitgliederversammlung Auskunft über seine Arbeit geben. Er muss über alle Vereinsangelegenheiten lückenlos informieren. Einzelnen Mit-gliedern ist der Vorstand außerhalb der Mitgliederversammlung nicht zur Auskunft verpflichtet.

In der Satzung kann allerdings geregelt werden, dass eine bestimmte Anzahl der Mitglieder (zum Beispiel ein Viertel) ein Auskunftsrecht hat, das der Vorstand nicht abweisen kann. Dieses Minderheitenbegehren ist dann für die Vorstandsmitglieder in jedem Fall bindend.

Welche Aufgaben hat der Vorstand?Eine der wichtigsten Aufgaben des Vorstands ist die Führung der laufenden Ge-schäfte des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen.

Auch die rechtlich korrekte Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversamm-lung ist Aufgabe des Vorstands. Dies ist eine wichtige Aufgabe, da die Jahreshaupt-versammlung (Mitgliederversammlung) als beschlussfassendes Organ wie beschrie-ben über dem Vorstand steht.

Da dem Vorstand die Führung und Vertretung des Vereins obliegt, ist er auch ver-pflichtet, für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan für den Verein aufzustellen. Die Satzung kann regeln, dass dieser Haushaltsplan von der Mitgliederversamm-lung genehmigt werden muss. Auf jeden Fall muss ein Rechenschaftsbericht vor-gelegt werden.

Außerdem muss der Vorstand für eine ordnungsgemäße Buchführung über die Ein-nahmen und Ausgaben des Vereins sorgen und die ordnungsgemäße Ausstellung und Aufbewahrung der Spendenquittung organisieren und überwachen (darauf wurde im Vorfeld bereits näher eingegangen). Er muss also diese Aufgabe nicht selbst wahrnehmen, sondern kann sie delegieren. Die Verantwortung für die Recht-mäßigkeit verbleibt dabei jedoch weiter beim Vorstand.

Die Satzung schreibt ebenfalls vor, dass der Vorstand für die Erstellung des Jah-resberichts verantwortlich ist. Dieser Jahresbericht ist der Mitgliederversammlung

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WISO Mein Verein 2008

vorzulegen. Auf Basis dieses Berichts erfolgt die Entlastung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.

Beschäftigt der Verein bezahlte Kräfte, ist der Vorstand zum Abschluss und zur Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen ermächtigt und kann die Gehälter aushandeln.

In der Satzung kann im Rahmen des Aufnahmeverfahrens für neue Mitglieder auch festgelegt sein, dass der Vorstand über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet. Unterhält der Betrieb einen Gewerbebetrieb, sind die Auf-gaben des Vorstands komplizierter und umfangreicher, sodass man hier auf den Rat von Juristen kaum verzichten kann. Letztlich gelten hier dieselben strengen Bestimmungen wie bei einem „normalen Unternehmen“. Der Vorstand agiert hier in der Rolle eines Geschäftsführers mit allen Rechten und (Haftungs-)Pflichten.

Haftung des VereinsvorstandsDer eingetragene Verein stellt eine Körperschaft dar. Der Vorstand übernimmt die Aufgabe eines gesetzlichen Vertreters. Damit übernehmen die Vorstandsmitglieder eine hohe Verantwortung. Da der Verein eine juristische Person ist, entstehen aus dem Handeln des Vorstands zunächst lediglich Verpflichtungen für den Verein an sich. Mitglieder und damit auch die Vorstandsmitglieder sind zunächst von der Haftung ausgenommen.

Das heißt aber nicht, dass der Vorstand von jeglicher Haftung befreit ist. Unter gewissen Umständen kann es zu einer Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber

1. dem Verein als juristischer Person

2. außen stehenden Dritten und

3. einzelnen Mitgliedern

kommen.

Haftung des VereinsDer Verein haftet als Körperschaft grundsätzlich für alle Personen, die einen Auf-gabenbereich zur Zweckerfüllung des Vereins übernommen haben.

Der Vorstand und andere in der Satzung bestimmte und von der Mitgliederver-sammlung gewählte Funktionsträger schließen Verträge nicht in eigenem Namen. Sie tun dies im Namen des Vereins als dessen gesetzlicher Vertreter. Im Normalfall haftet deshalb der Verein mit seinem (Vereins-)Vermögen. Man spricht hier von der Organhaftung. Der Vertragspartner hat bei Schäden aufgrund von Vertragsverlet-zungen lediglich auf das Vereinsvermögen Zugriff (§ 31 BGB).

191

Die Vorstandsarbeit

Darüber hinaus haftet der Verein auch für alle Schäden, die ein Vorstandsmitglied einem Dritten zufügt. Selbstverständlich gilt diese Haftung nur dann, wenn der Schaden durch Ausübung des Vorstandsamts verursacht wurde.

Wenn das Vorstandsmitglied als Privatperson einen Schaden anrichtet haftet der Verein selbstverständlich nicht.

Bei Schäden, die aus der fehlerhaften Organisation des Vereins resultieren, haftet der Verein wegen eines sogenannten Organisationsverschuldens.

Bei Veranstaltungen muss der Vorstand dafür sorgen, dass der Verein als Ver-anstalter seiner sogenannten Verkehrssicherungspflicht nachkommt. Die verlangt, dass alles unternommen wird, um die Teilnehmer der Veranstaltung vor Schäden zu bewahren.

Wenn Veranstaltungen in gemieteten Räumen stattfinden, kann der Vermieter die Verkehrssicherungspflichten auf den Veranstalter übertragen.

Außenhaftung des VorstandsDer § 31 BGB sagt über die Haftung des Vereins und seine Organe:

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Danach haftet grundsätzlich der Verein für alle gemäß der Satzung durchgeführten rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Handlungen des Vorstands.

Es gibt jedoch eine ganze Reihe von Situationen, in denen auch eine persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern möglich ist. Dabei kann es sich um die alleinige Haftung des Vorstandmitglied oder um eine zusätzliche Haftung neben dem Verein handeln.

So kann es sein, dass der Vorstand im Rahmen der Ausübung seiner Vorstands-tätigkeit Nichtmitglieder schädigt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Streu- und Kehrpflicht vor dem Vereinshaus nicht nachgekommen wird und eine Person sich durch einen Sturz verletzt. Oder der Verkehrssicherungspflicht wurde bei einer Veranstaltung des Vereins nicht ausreichend nachgekommen, und ein Besucher erleidet durch eine übersehene Gefahrenquelle einen Schaden.

In solchen Fällen haften der Verein und das verursachende Vorstandsmitglied. Der Geschädigte kann frei wählen, an wen er sich zur Regulierung des Schadens hält.

192

WISO Mein Verein 2008

Die Haftung im Innenverhältnis – also innerhalb des Vereins – richtet sich zunächst nach den Bestimmungen der Vereinssatzung. Leider wird dies häufig bei der Ab-fassung einer Satzung übersehen. Wenn keine Satzungsregelung vorliegt, ist zu prüfen, wie in früheren gleich gearteten Fällen vorgegangen wurde. Gibt es keine solchen Fälle, haftet der Vorstand grundsätzlich gesamtschuldnerisch gegenüber dem Verein. Dies bedeutet, dass nicht nur das den Schaden verursachende Vor-standsmitglied haftet sondern alle Mitglieder des Vorstands zusammen.

Ein einzelnes Vorstandsmitglied kann sich in diesen Fällen auch nicht darauf be-rufen, dass es nicht verantwortlich gewesen sei, weil innerhalb des Vorstands eine bestimmte Arbeitsteilung abgesprochen sei. Die Vorstandsmitglieder haben immer die gleichen Pflichten.

Wie sieht nun die Haftung des Vorstands bei Verträgen und den dazu notwendigen Vorverhandlungen aus? Auch hier gilt zunächst die Faustregel, dass der Vorstand den Verein vertritt und deshalb der Verein haftet.

Wenn aber ein Vorstandsmitglied einen Vertrag abschließt, bei dem der Vertrags-partner nicht erkennen kann, dass es sich um einen Vertrag handelt, der für den Verein geschlossen wird, haftet das Vorstandsmitglied alleine für die Folgen des Vertrags.

Hier muss deutlich gemacht werden, dass bereits bei einem normalen Einkauf ein Vertrag zustande kommt. Kauft also ein Vorstandsmitglied Dinge für den Verein, und dies ist nicht erforderlich oder abgesprochen, kann der Verein die Erstattung der Kosten verweigern.

Es gibt aber noch viel weitergehende Haftungsgründe für Vereinsvorstandsmitglie-der. So sagt der § 42 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Absatz 2

(2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verant-wortlich; sie haften als Gesamtschuldner.

Wird also das Insolvenzverfahren (früher Konkursverfahren) vom Vorstand verzö-gert – zum Beispiel, weil man darauf hofft, dass doch noch ein Sponsor gefunden wird –, haftet der gesamte Vorstand (Gesamtschuldnerische Haftung).

Der Vorstand und die SteuernAls gesetzlicher Vertreter des Vereins haftet der Vorstand zudem für die Steuer-schuld des Vereins und die fristgerechte Abführung. Grundlage hierfür sind die

193

Die Vorstandsarbeit

nachfolgend aufgeführten §§ 191, 34 und 69 der Abgabenordnung (siehe An-hang).

§ 69 der Abgabenordnung macht den Vorstand persönlich haftbar, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Pflichten verletzt. Das gilt insbesondere für die Abführung von Lohn- und Umsatzsteuer.

Wenn das Finanzamt Forderungen an einen Verein hat und dieser sie nicht erfüllt, prüft es, ob ein Verstoß nach § 69 der Abgabenordnung (AO) vorliegt.

Der Tatbestand des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens kann dabei schneller angenommen werden, als die Vorstandsmitglieder denken. Werden bei-spielsweise, des Öfteren sogenannte „Gefälligkeitsbescheinigungen“ ausgestellt, ist dies Vorsatz.

Sind Forderungen des Finanzamts nicht erfüllt worden, kann es so weit kommen, dass ein Haftungsbescheid ausgestellt wird. Dieser Bescheid richtet sich gegen den haftenden Vorstand. Dabei kann das Finanzamt einen einzelnen Vertretungsbe-rechtigten im Vorstand zur Zahlung verpflichten. Wie diese Angelegenheit dann im Innenverhältnis des Vereins geklärt wird, ist Sache des Vorstands, nicht des Finanzamts.

Wenn Sie als Vorstandsmitglied von Missständen innerhalb des Vereins erfahren haben, ist es höchste Zeit, das Amt niederzulegen und diese zur Anzeige zu brin-gen. Sollten Sie trotz Ihres Wissens weiter im Vorstand verbleiben, so haften Sie auf jeden Fall.

Ist der Verein auch Arbeitgeber, muss der Vorstand dafür sorgen, dass die Sozial-versicherungsbeiträge ordnungsgemäß abgeführt werden.

Die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder kann von der Mitgliederversamm-lung eingegrenzt werden. Die Eingrenzung wird wirksam, wenn sie im Vereinsre-gister eingetragen wird. Die Vorstandsmitglieder sind gut beraten, wenn sie sich an diese Eingrenzung halten. Überschreitet ein Vorstandsmitglied seine Vertretungs-macht, und der Verein genehmigt das Verhalten nicht, handelt er als Vertreter ohne Vertretungsmacht. In diesem Fall haftet dieses Vorstandsmitglied persönlich. Hier ist die gesamtschuldnerische Haftung des gesamten Vorstands ausgeschlossen.

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WISO Mein Verein 2008

Innenhaftung des Vorstands gegenüber dem VereinNimmt ein Vorstandsmitglied die Wahl zum Vorstand an, wird stillschweigend ein Vertrag geschlossen. Der Vorstand verpflichtet sich nämlich, die Geschäfte des Vereins ordnungsgemäß zu führen.

Wird der Verein vom Vorstand schlecht geführt und entstehen dadurch Schäden, haftet der Vorstand gegenüber dem Verein wegen schuldhafter Vertragsverletzung. Auch dies kann schneller der Fall sein, als man zunächst vermutet.

Wenn beispielsweise nicht ordnungsgemäß zur Mitgliederversammlung eingeladen wird, diese aufgrund des Fehlers beschlussunfähig ist und eine erneute Versamm-lung notwendig wird, haftet der Vorstand für die dadurch entstandenen Mehrkos-ten (Einladungsporto, Saalmiete usw.).

Hier noch einige weitere Fälle, bei denen der Vorstand haftet:

- Ablauf des Mietvertrages nicht berücksichtigt

- Veruntreuung von Vereinsgeldern

- Missbrauch von Vereinseigentum

- Anträge auf öffentliche Zuschüsse nicht oder zu spät gestellt.

Nun besagt § 31 BGB:

BGB § 31 Haftung des Vereins für Organe

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mit-glied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Das heißt aber nicht, dass der Vorstand nicht haftet. Er haftet nur nicht gegenüber Geschädigten, sondern gegenüber dem eigenen Verein, der die entstanden Kosten zurückfordern kann. Bei dieser Ausgangslage wird man kaum noch Mitglieder fin-den, die die Arbeit im Vorstand übernehmen wollen. Deshalb sollte man bei der Rückforderung Fingerspitzengefühl beweisen. Bewährt haben sich folgende Rege-lungen:

Der Vorstand hat nur sehr leicht fahrlässig gehandelt: Der Schaden wird vom Ver-ein getragen – eine Rückforderung an die Vorstandsmitglieder erfolgt nicht.

Der Vorstand hat mit Vorsatz oder grob fahrlässig gehandelt: Der Schadensverur-sacher muss für den gesamten angerichteten Schaden aufkommen.

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Die Vorstandsarbeit

Auch eine Teilung des Schadens zwischen Verein und Vorstand ist in Betracht zu ziehen. Dabei ist zu beachten, ob die Vorstandstätigkeit ein besonders hohes Scha-densrisiko beinhaltet. Auch ob eine besondere Einarbeitungszeit erforderlich ist, kann hier von Bedeutung sein.

Die Vorstandsmitglieder sind zur ordnungsgemäßen Vereinsführung verpflichtet. Dies bedeutet, dass …

- die Vereinsziele strikt zu verfolgen sind.

- die Aufbau- und Ablauforganisation des Vereins an den Satzungszielen auszu-richten ist.

- alle fachlich (z. B. Heim-, Qualitätssicherungsgesetz) und allgemein einschlägigen sowie insbesondere auch alle steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschrif-ten beachtet werden.

- ordnungsgemäß Rechenschaft abgegeben wird.

- alle anderen Organmitglieder und die Mitgliederversammlung zeitnah und ausrei-chend über wichtige Vorkommnisse informiert sind.

- alle sinnvollen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um drohende Schäden vom Verein abzuwenden oder seinen wirtschaftlichen Niedergang zu verhindern.

HaftungsbeschränkungNatürlich möchten die Vorstandsmitglieder kein zu großes Haftungsrisiko einge-hen. Außerdem engagieren sie sich für den Verein, und es ist nur schwer nachvoll-ziehbar, dass aus dem Engagement auch noch finanzielle Risiken entstehen sollen. Darum ist es im Sinne des Vorstands und des Vereins, die Haftungsrisiken für den Vereinsvorstand zu minimieren.

Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten. Wichtig ist zunächst, dass die Satzung entsprechend gestaltet wird. Hier kann festgelegt werden, dass die Innenhaftung weitgehend ausgeschlossen bleibt. Der Vorstand wird dann nicht mehr in Regress genommen, wenn der Verein aufgrund leichter Fahrlässigkeit des Vorstands haften muss. Eine Begrenzung des Haftungsrisikos nach außen ist durch einen solchen Passus in der Satzung allerdings nicht möglich.

Die Vorstandsmitglieder sollten für alle Fälle eine Spezialrechtsschutzversicherung abschließen, die auch bei grob fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzungen eingreift. Die Versicherung sollte auch bei Auseinandersetzungen mit dem eigenen Verein Versicherungsschutz gewähren.

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WISO Mein Verein 2008

Zusätzlich kann eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung oder eventuell eine Directors and Officers Liability Insurance (D&O-Versicherung) abgeschlossen werden. Diese Versicherung ist bei uns erst seit Anfang der Neunzigerjahre be-kannt.

Bei einer D&O ist grundsätzlich die persönliche Haftung des Managements – in unserem Falle also des Vorstands – versichert. Versichert sind Fehlentscheidungen, die vorher nicht hinreichend recherchiert und fundiert waren.

Das Besondere an der Versicherung ist, dass sie auch greift, wenn der Vorstand vom eigenen Verein in Haftung genommen wird.

Für Vorstände kleinerer Vereine gibt es spezielle Vermögensschadenhaftpflichtver-sicherungen, die zum Teil auch die steuerrechtliche Haftung abdecken. Die Versi-cherungen können vom Verein bezahlt werden, ohne dass dadurch die Gemeinnüt-zigkeit negativ berührt wird.

Oft werden Risiken der Vereine unnötig erhöht, weil die Organisationsstrukturen historisch gewachsen und nie infrage gestellt wurden. Dadurch verselbständigen sich Prozesse und entgleiten jeder Kontrolle. Deshalb sollte der Vereinsvorstand ei-ne regelmäßige Überprüfung aller organisatorischen Prozesse innerhalb des Vereins vornehmen. Bedenken Sie aber, dass in den meisten Fällen eine gesamtschuldneri-sche Haftung des Vorstands gegeben ist, sodass es sich bei den Kontrollen um eine Aufgabe handelt, die im eigenen Interesse jedes Vorstandsmitglieds ist.

Rechtliche Bestimmungen ändern sich. Deshalb sollte der Vorstand auch immer wieder prüfen ob die Organisation des Vereins den gesetzlichen Bestimmungen ent-spricht. Spitzen- und Dachverbände bieten hierzu Schulungen und Seminare an.

Vereine die einem solchen Verband angehören, haben noch weitere Vorteile. Hier gibt es nämlich auch Informationen, Schulungen und Tipps zum Risikomanage-ment, zur Strategieentwicklung und ähnlichen Themen.

Auch wenn Sie im Vorstand eines kleinen Vereins sind, denken Sie immer dar-an, dass es sich hier letztlich um ein kleines Unternehmen handelt, das sich von einer wirtschaftlichen Einrichtung nur dadurch unterscheidet, dass es auf die Er-wirtschaftung von Gewinnen zum eigenen Vorteil verzichtet. Wenn Sie also Ma-nagementseminare besuchen, die für Wirtschaftsunternehmen eingerichtet wurden, überlegen Sie nach dem Seminar, welche Lehren Sie hieraus für Ihren Verein ab-leiten können.

Ziehen Sie in Zweifelsfällen auf jeden Fall externe Berater hinzu. Das gilt insbeson-dere bei juristischen Problemen. Ein Fachanwalt für Vereinsrecht kostet zwar Geld,

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Die Vorstandsarbeit

ist aber immer noch billiger als Fehlentscheidungen, die Haftungsverpflichtungen auslösen.

Vereine mit Zweckbetrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sollten über-legen, ob nicht eine Auslagerung in eine andere Gesellschaftsform nützlich und sinnvoll ist. Durch das selbstständige Wirken zum Beispiel einer GmbH wird der Vorstand des Vereins weitgehend entlastet.

Allerdings ist dies ein sehr komplizierter Bereich. Hier kann man nicht auf die Un-terstützung durch Experten verzichten.

Auf die gesamtschuldnerische Haftung des Vereinsvorstands wurde bereits hinge-wiesen. Diese Haftung kann aber in bestimmten Bereichen durch die Abgrenzung von Aufgaben eingeschränkt werden. Die Geschäftsführung wird dabei durch Be-schluss der Mitgliederversammlung und durch entsprechende Änderung der Sat-zung in eigenständige Ressorts aufgeteilt. Es kann auch eine Geschäftsordnung mit entsprechenden Regelungen aufgestellt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Geschäftsordnung dann aber auch in der Satzung verankert sein. Bei-spielsweise durch die Formulierung: „Der Vorstand unterliegt in der Wahrnehmung seiner Aufgaben der gültigen Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversamm-lung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen genehmigt wurde.“

Die Aufgabenverteilung nach der Geschäftsordnung oder den Bestimmungen der Satzung muss schriftlich festgehalten und von allen Vorstandsmitgliedern unter-schrieben werden. Dabei haben die Vorstandsmitglieder untereinander darauf zu achten, ob die übertragene Aufgabe auch von dem eingesetzten Vorstandsmitglied erfüllt werden kann. Die wichtigsten Kriterien sind hierbei die Kompetenz des Mit-glieds und dass das Mitglied ausreichend Zeit zur Aufgabenerfüllung zur Verfü-gung hat.

Die Vorstandsmitglieder sind damit allerdings nicht komplett von der Haftung aus einem anderen Ressort entbunden. Sie haften immer noch für Pflichtverletzungen aus anderen Ressorts, wenn drohende Gefahren erkannt wurden und nicht vom Verein abgewendet werden. Wenn der Sportwart beispielsweise eine Überschul-dung des Vereins erkennt und das Insolvenzverfahren nicht vorantreibt, bleibt sei-ne Haftung erhalten.

Die Entlastung des VorstandsAuf der Mitgliederversammlung (siehe nächstes Kapitel) beantragt der Vorstand seine Entlastung. Wird die Entlastung erteilt, verzichtet der Verein damit auf alle

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WISO Mein Verein 2008

Ansprüche gegenüber dem Vorstand, soweit diese bekannt sind oder bei sorgfälti-ger Prüfung hätten bekannt sein müssen.

Um die Entlastung zu erhalten, legen der Vorstand und die Rechnungsprüfer ihre Rechenschaftsberichte vor. Die Entlastung wirkt aber nur in dem Umfang, in dem die Vereinsmitglieder in der Lage waren, die Tragweite ihrer Entscheidung zu über-blicken.

Verjährung von AnsprüchenNatürlich unterliegen die Haftungsansprüche auch einer Verjährungsfrist. Für den Vereinsvorstand gilt hier gemäß § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Frist von drei Jahren.

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Die Mitgliederversammlung

Was sein muss, muss sein – die MitgliederversammlungGrundsätzliches zur MitgliederversammlungDas höchste Gremium eines Vereins ist die Mitgliederversammlung. Dies ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im § 32 festgelegt:

BGB § 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung

(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

Wichtig ist hier der Hinweis auf Absatz 2. Grundsätzlich kann ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. Dann müssen aber auch alle Mitglieder schriftlich zustimmen. Selbst wenn nur ein Mitglied auf das Anschreiben nicht reagiert, wurde der Beschluss dadurch abgelehnt. Diesen Weg kann man also nur im Ausnahmefall gehen.

Bei der Gründung könnte dies der Fall sein, wenn beispielsweise vom Registerge-richt oder vom Finanzamt eine Anpassung der Satzung gefordert wird. Wenn der Verein in dieser Phase nur wenige Mitglieder hat, kann man den Beschluss auf schriftlichem Weg herbeiführen.

Auch schriftlich herbeigeführte Beschlüsse entbinden den Vorstand nicht von sei-ner Pflicht, mindestens einmal eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Weil bei vielen Vereinen die Mitgliederversammlung wirklich nur einmal pro Jahr stattfin-det, wird sie im allgemeinen Sprachgebrauch auch Jahreshauptversammlung ge-nannt. Die Mitgliederversammlung regelt alle Vereinsangelegenheiten. Allerdings kann die Satzung auch anderen Organen Aufgaben zuweisen. Da aber die Satzung von der Mitgliederversammlung beschlossen werden muss, liegt die Entscheidung auch hier bei dem höchsten Gremium des Vereins.

Im Kapitel über den Vorstand ist deutlich geworden, dass die Mitgliederversamm-lung gegenüber dem Vorstand weisungsberechtigt und der Vorstand gegenüber der Mitgliederversammlung weisungsgebunden ist. Allerdings kann die Mitgliederver-

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WISO Mein Verein 2008

sammlung im Rahmen einer entsprechenden Satzungsänderung auch ihr vorbehal-tene Aufgaben auf andere Vereinsorgane übertragen.

Lediglich das Recht der Vereinsauflösung und der Verfügung über den Umgang mit dem Vereinsvermögen bei Auflösung kann nicht delegiert werden und verbleibt grundsätzlich bei der Mitgliederversammlung.

Gemeinnützige Vereine müssen diese Fragen bereits in der Satzung klären. Ist dies nicht der Fall, wird der Verein hierzu im Rahmen des Anerkennungsverfahrens auf Gemeinnützigkeit vom Finanzamt aufgefordert.

Sind allerdings Aufgaben laut Satzung übertragen worden, kann die Mitgliederver-sammlung diese nur durch Satzungsänderung wieder an sich ziehen, die wiederum von der Mitgliederversammlung nach den Vorgaben der Satzung oder der Gesetze beschlossen werden muss.

Eine Einschränkung der Rechte einer Jahreshauptversammlung ist recht selten. Im Gegenteil legt die Satzung häufig noch einmal explizit fest, welche Aufgaben auf jeden Fall von der Mitgliederversammlung übernommen werden. Hierzu gehören meist …

- die Wahl des Vorstands mit einfacher Mehrheit.

- die Wahl von Revisoren und/oder Kassenprüfern mit einfacher Mehrheit.

- Satzungsänderungen mit einer Dreiviertelmehrheit.

- die Änderung des Vereinszwecks durch Zustimmung aller Mitglieder.

- die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte.

- die Entlastung des Vorstands und der Revisoren und/oder Kassenprüfer.

Die Mitgliederversammlung garantiert allen Mitgliedern, dass sie aktiv die Geschi-cke des Vereins mitbestimmen. Grundsätzlich liegen alle Aufgaben beim Verein, der durch den Vorstand nach außen vertreten wird. Die Mitgliederversammlung bestimmt, welche Aufgaben vom Verein auf andere Vereinsorgane –zum Beispiel den Vorstand, dem Jugendwart usw. – übertragen werden.

Der Vorstand ist jedoch vom Gesetz her grundsätzlich das Vertretungsorgan des Vereins nach außen (siehe Kapitel „Der Vorstand hat’s nicht leicht“). Diese Vertre-tungsvollmacht kann von der Mitgliederversammlung nicht entzogen, wohl aber gegenüber Dritten eingeschränkt werden.

Wenn beispielsweise große finanzielle Transaktionen durchzuführen sind – wie der Kauf eines Hauses –, kann in der Satzung festgelegt werden, dass hierzu die Genehmigung der Mitgliederversammlung notwendig ist. Einschränkungen der

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Die Mitgliederversammlung

Vertretungsvollmacht des Vorstands werden nach außen erst wirksam, wenn sie im Vereinsregister eingetragen sind. Wurde dies versäumt, hat der Beschluss der Mitgliederversammlung für Dritte keine Bedeutung.

Da die Mitgliederversammlung rechtlich vorgeschrieben ist, sind hier einige gesetz-liche Bestimmungen zu befolgen:

Ordentliche und außerordentliche MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung wird – so will es das Gesetz – immer dann einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch) kennt keinen Unterschied zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Mitgliederversammlung und spricht nur von einer „Versammlung der Mitglieder“ (§ 32 Abs. 1 BGB).

Von der ordentlichen Mitgliedsversammlung spricht man allgemein, wenn die Ver-sammlung aufgrund der Satzungsbestimmungen einberufen wird. Dies kann ein bestimmter Turnus oder ein sachlicher Grund sein. Sieht die Satzung keine Rege-lung vor, ist die Einberufung in das Ermessen des Vorstands gestellt. Sie sollte in der Regel jährlich stattfinden.

Forderung auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung

In § 37 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist festgelegt, dass auch kleinere Gruppen innerhalb des Vereins eine Mitgliederversammlung einberufen können:

BGB § 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung be-stimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mit-glieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird also einberufen, wenn der in der Satzung festgelegte Mindestteil der Mitglieder (siehe Mustersatzung) dies fordert. Die Satzung kann die Einberufung einer Mitgliederversammlung durch Minderhei-ten nicht aufheben – sie kann lediglich die hierfür erforderlich Quote bestimmen. Da es sich um ein Minderheitenrecht handelt, darf die Quote natürlich nicht über 50 Prozent liegen. Außerdem muss die Quote prozentual festgelegt werden und darf nicht als absolute Mitgliederzahl in der Satzung verankert werden. Ist in der Vereinssatzung keine Regelung hierfür getroffen, ist es ausreichend, wenn 10 Pro-zent der Mitglieder die Einberufung verlangen. Um zu berechnen, ob eine Gruppe von Mitgliedern die Berechtigung hat, die Mitgliederversammlung einzuberufen, wird die Zahl aller Mitglieder zugrunde gelegt, die an der Mitgliederversammlung

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WISO Mein Verein 2008

teilnehmen dürfen – also auch Ehrenmitglieder oder außerordentliche Mitglieder, die kein Stimmrecht haben. Es werden alle Mitglieder gezählt, die bei Eingang des Antrags dem Verein angehören. Zeitgleich eingehende Mitgliedsanträge werden nicht berücksichtigt.

Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss von den Vereinsmitgliedern, die dies fordern, begründet und schriftlich beim Vorstand be-antragt werden. Dies kann durch einen gemeinsamen Antrag, der von allen Mit-gliedern unterschrieben wurde, erfolgen. Es können jedoch auch die Mitglieder einzeln je einen Antrag abgeben.

Das Schreiben muss zum einen den Zweck der Mitgliederversammlung beinhalten und zum anderen die Gründe wiedergeben, warum der Beschluss der Mitgliederver-sammlung hierfür notwendig ist.

TeilnahmeberechtigungJedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen – auch Ehren- oder Fördermitglieder. Dies gilt auch für Mitglieder, die kein Stimmrecht besitzen.

Die Satzung als „Gesetz des Vereins“ kann Mitgliedern nicht das Stimmrecht und die Teilnahme an der Mitgliederversammlung entziehen. Es kann aber festgelegt werden, dass die Teilnahme an bestimmte Voraussetzungen geknüpft wird. So kann bestimmt werden, dass die Teilnehmer die ihnen zugesandte Einladung vorlegen müssen.

Wurden nicht alle Mitglieder eingeladen, kann die Mitgliederversammlung ange-fochten werden. Werden beispielsweise Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht nicht eingeladen, kann dies schon zur Unwirksamkeit der Mitgliederversammlung und der dort gefassten Beschlüsse führen.

Es gilt zwar die Regel, dass Beschlüsse, auf die das Fehlen der nicht eingeladenen Mitglieder keine Auswirkung hatte, gültig bleiben, doch hier ergibt sich ein unü-berwindbarer Stolperstein. Ein Beschluss besteht nicht nur aus dem Abstimmungs-ergebnis, sondern auch aus der zuvor geführten Diskussion. An dieser kann auch ein Mitglied ohne Stimmrecht teilnehmen und so Einfluss auf die Entscheidung der Versammlung nehmen. Der Ärger ist also vorprogrammiert.

Ein Verein kann unter bestimmten Bedingungen Kinder aufnehmen. Es stellt sich nun die Frage, ob sie an einer Mitgliederversammlung teilnehmen können und ob sie abstimmungsberechtigt sind. Grundsätzlich gilt für die Teilnahme an der Mit-gliederversammlung, dass alle Mitglieder das Recht der Teilnahme haben.

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Die Mitgliederversammlung

Etwas anderes ist es mit dem Stimmrecht. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind laut Gesetz geschäftsunfähig. Damit haben sie kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

Minderjährige (ab dem siebten bis zum vollendeten siebzehnten Lebensjahr) dürfen ihr Stimmrecht nur ausüben, wenn die Einwilligung der Eltern vorliegt. Am besten ist es, sich eine schriftliche Bestätigung der Eltern vorlegen zu lassen. Es empfiehlt sich, eine vorbereitete Erklärung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung an den Minderjährigen zu schicken. So weit die rechtliche Situation, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.

Der Satzung ist es erlaubt, anders lautende Regelungen vorzunehmen. So kann das Stimmrecht erst ab Vollendung des sechzehnten Lebensjahres eingeräumt werden.

Liegt keine Satzungsregelung vor, ist eine Mitgliederversammlung grundsätzlich nicht öffentlich. Die Versammlung ist also nicht verpflichtet, beispielsweise Pres-severtreter zuzulassen.

Ein Ausschluss von Journalisten ist aber nicht zu empfehlen – denn normalerweise sollte man sich im Rahmen der PR-Arbeit für den Verein über den Besuch der Pres-se freuen. Nur wenn strittige Punkte auf der Tagesordnung zu erwarten sind, sollte man den Ausschluss in Erwägung ziehen. Da die Pressevertreter normalerweise nur auf Einladung kommen, lässt sich das Problem im Vorhinein einfach klären.

Auch die Vertreter von Dachverbänden oder anderen Organen, denen der Verein angehört, müssen nicht zugelassen werden. Dass dies aber in den meisten Fällen kontraproduktiv ist, muss nicht besonders betont werden.

Wo und um wie viel Uhr?Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung muss allen Mitgliedern ohne unzu-mutbaren Aufwand möglich sein. Dies ist auch bei der Festlegung der Uhrzeit zu beachten.

Empfehlenswert ist die Einberufung einer Mitgliederversammlung am Freitagabend – jedoch nicht nach 20.00 Uhr. Die Mehrzahl der Vereinsmitglieder freut sich auf ein freies Wochenende. Sollte es später werden, ist dies nicht allzu schlimm.

Für den Versammlungsort gilt das Gleiche wie für die Uhrzeit. Der Ort soll für alle Mitglieder leicht erreichbar und gut zugänglich sein.

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WISO Mein Verein 2008

Die EinladungDie Einberufung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand vorgenommen, wenn die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Grundlagen für die Einladung können sein:

- ein gültiger Beschluss des Vorstands

- die Entscheidung vertretungsberechtigter Mitglieder des Vorstands

- eine in der Satzung geregelte Grundlage

Ist die Grundlage nicht gegeben, sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung nichtig. Lädt beispielsweise der erste Vorsitzende ein und ist hierfür nicht allein vertretungsberechtigt, ist die Mitgliederversammlung nicht zulässig.

Auch wenn die Amtszeit des Vorstands beendet ist, kann dieser die Mitgliederver-sammlung nicht einberufen. Dies kann zu Problemen führen, wenn beispielsweise in der Satzung die Regelung getroffen wird, dass die Amtszeit des Vorstands auf zwei Jahre begrenzt ist, und die neue Mitgliederversammlung (bei der ein neuer Vorstand gewählt werden soll) außerhalb dieser Frist liegt.

Deshalb ist es von Vorteil, in der Satzung zu verankern, dass der Vorstand so lange im Amt bleibt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde. Sieht die Satzung dies nicht vor, gilt die Regel, dass der Vorstand im Amt ist, so lange er im Vereinsregister ein-getragen wird. Die Einladung zur Versammlung muss innerhalb dieses Zeitraums liegen. Die Versammlung selbst kann später erfolgen.

Für die Form der Einladung gibt es im Gesetz keine Vorschriften. Die Verfahrens-weise muss deshalb eindeutig in der Satzung definiert werden.

Damit bleiben dem Verein alle Möglichkeiten einer Einberufung offen. Sie kann …

- mündlich

- telefonisch

- schriftlich

- per E-Mail

- durch Veröffentlichung in einer Zeitung

- durch Aushang

erfolgen.

Empfehlenswert ist es, die Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich vor-zunehmen. Sie sollte eine Tagesordnung beinhalten. Wird eine andere Form der

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Die Mitgliederversammlung

Einladung in der Satzung vereinbart, muss sichergestellt werden, dass wirklich alle Mitglieder, die ein Recht an der Teilnahme haben, informiert werden.

Es ist unabdingbar, dass alle Mitglieder eingeladen werden. Wenn auch nur ein Mitglied keine Einladung erhält und deshalb an der Mitgliederversammlung nicht teilnimmt, sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ungültig.

Die schriftliche Einladung erfolgt an die zuletzt bekannte Adresse des Mitglieds. Hat sich die Adresse des Mitglieds geändert und wurde dies vom Mitglied nicht mitgeteilt, ist die Einladung ordnungsgemäß ergangen. Die Einladung muss auch nicht per Einschreiben verschickt werden, da auch auf dem Postweg verloren ge-gangene Briefe eine ordentliche Durchführung der Mitgliederversammlung nicht behindern.

Die EinladungsfristGrundsätzlich müssen die Einladungen zur Mitgliederversammlung fristgemäß er-folgen. Allerdings gibt es keine gesetzliche oder verbindliche juristische Regelung, wie diese Frist aussieht. Um eine unangreifbare Regelung zu bekommen, sollte man deshalb die Ladungsfrist (so nennt man die Frist zwischen Absenden der Einladung bis zur Mitgliederversammlung) großzügig bemessen.

In der Praxis geht man von einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen aus. Rechnen Sie zu dieser Frist noch drei Tage für den Postversand hinzu.

Dies kann aber nur eine Faustregel sein. Wichtig sind für eine angemessene La-dungsfrist beispielsweise folgende Faktoren:

Wohnen alle Vereinsmitglieder am Ort der Versammlung oder müssen sie anreisen? Je weiter die Mitglieder vom Versammlungsort weg wohnen, umso länger muss die Ladungsfrist sein.

Sollte es zu Auseinandersetzung über die Wirksamkeit der Einladung kommen, ist der Verein beziehungsweise der ihn vertretende Vorstand beweispflichtig, ob die Einladung auch ordnungsgemäß zugestellt wurde. Rechnen Sie also auf die in der Satzung festgelegten Fristen ein Sicherheitspolster, damit es hier nicht zu Streite-reien kommen kann.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung sollten Sie auf jeden Fall dafür sorgen, dass die Versammlung die fristgerechte, ordnungsgemäße Ladung bestätigt und dass dies protokolliert wird (dazu im Folgenden mehr). Dann ist der Vorstand auch ju-ristisch auf der sicheren Seite.

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WISO Mein Verein 2008

Die TagesordnungZur Einladung gehört immer eine Tagesordnung. Diese Tagesordnung ist auch vom Gesetz vorgeschrieben (§ 32 Absatz 1 BGB). Danach sind Beschlüsse der Mitglieder-versammlung nur dann gültig, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wurde. Wörtlich heißt es in dem zuvor genannten Paragrafen

Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Beru-fung bezeichnet wird.

Der Gesetzgeber will damit den Vereinsmitgliedern die Möglichkeit geben, sich auf eine Mitgliederversammlung vorzubereiten und die Stimmabgabe schon im Vorfeld zu überdenken, was bei der Wichtigkeit der Versammlung ja auch nachvollziehbar ist.

Für das Gesetz reicht es aus, eine einfache Aufstellung der Tagesordnungspunkte der Einladung beizulegen. Bestimmt die Satzung einen anderen Umgang mit der Tagesordnung, so hat dieser allerdings Vorrang vor der gesetzlichen Regelung.

Es hat sich als praktisch erwiesen, die Tagesordnung etwas umfangreicher zu ge-stalten, indem den Vereinsmitgliedern bereits Zusatz- und Hintergrundinformatio-nen gegeben werden. Damit lassen sich Diskussionen abkürzen und die Beschluss-fassung beschleunigen.

Tagesordnungspunkt SatzungsänderungenSoll die Satzung des Vereins geändert werden, ist es in jedem Fall sinnvoll, bereits in der Tagesordnung anzugeben, …

- welcher Passus der Satzung geändert wird (Zitat),

- wie die neue Formulierung lauten soll und

- warum eine Änderung angestrebt wird.

Tagesordnungspunkte, die Mitglieder betreffen

Grundsätzlich müssen in der Tagesordnung keine Namen genannt werden. Geht es darum, ein Mitglied zu ehren, dürfte es aber kein Problem geben, den Namen schon hier zu nennen.

Etwas anderes ist es schon, wenn es um die Verhängung von Disziplinarmaßnah-men oder Vereinsstrafen gegenüber einzelnen Mitgliedern geht. Hier sollten Na-mensnennungen in der Tagesordnung vermieden werden. Auf der einen Seite sollte der Betroffene nicht bloßgestellt werden. Auf der anderen Seite kann es hier sogar zu datenschutzrechtlichen Problemen kommen.

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Die Mitgliederversammlung

Tagesordnungspunkt „Anträge“Enthält die Tagesordnung den Punkt „Anträge“, so kann über diese Anträge disku-tiert werden. Eine Beschlussfassung ist aber nicht möglich. Die Anträge können erst bei einer weiteren Mitgliederversammlung beschlossen werden, da sie dann erst in der Tagesordnung konkret genannt werden können.

Dies gilt natürlich auch für alle anderen Tagesordnungspunkte, die keine konkreten Aussagen enthalten, wie zum Beispiel der Punkt „Sonstiges“, der meist am Ende der Tagesordnung steht. Es ist ratsam, die Mitglieder schon in der Einladung hierauf hinzuweisen. Allzu oft gibt es Missstimmungen, die vermeidbar sind, weil die An-tragsteller das Gefühl haben, ihr Ansinnen sollte „abgewürgt“ werden.

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WISO Mein Verein 2008

Tipp:

Durchführung der MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geführt. Wer die Versammlung leitet, kann in der Satzung bestimmt werden. Ist dort nichts festge-legt, übernimmt diese Aufgabe der Vorstand, beziehungsweise bei einem mehrköp-figen Vorstand der erste Vorsitzende. Außerdem muss ein Schriftführer bestimmt werden, der das Protokoll der Versammlung erstellt.

Zunächst muss der Versammlungsleiter prüfen und feststellen, dass alle Mitglieder ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurden. Außerdem hat er festzustel-len, dass allen Mitgliedern die Tagesordnung bekannt gemacht wurde. Er fragt

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Die Mitgliederversammlung

die Anwesenden ausdrücklich, ob irgendwelche Einwände gegen die Tagesordnung bestehen. Anträge zur Tagesordnung sind als „Anträge zur Geschäftsordnung“ zu behandeln. Sie werden sofort diskutiert. Nach der Diskussion wird über den Antrag abgestimmt.

Kompliziert wird die Angelegenheit, wenn es sich bei dem Antrag um die Ergän-zung der Tagesordnung handelt. Da alle Mitglieder das Recht haben, sich auf die Tagesordnung vorzubereiten, können neue Punkte nicht mehr aufgenommen wer-den.

Die Satzung sollte klare Regelungen für diesen Fall enthalten. Man kann aber auch in der Einladung darauf hinweisen, indem man folgenden Passus einfügt:

„Über Anträge, die eine Änderung der Tagesordnung zu Folge haben, kann wäh-rend der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim ersten Vorstand eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche zuvor zur Kenntnis gebracht wurden“. Wird diese Formulierung verwendet, muss die Einladung allerdings min-destens einen Monat vor der Sitzung versendet werden. Gehen Einträge ein, muss allen Mitgliedern eine neue Tagesordnung zugesandt werden.

Rederecht während der VersammlungWährend der Versammlung achtet der Versammlungsleiter darauf, dass die Rechte der Mitglieder eingehalten werden. Hierzu gehört vor allem, dass jedes Mitglied ein Rederecht hat. Insbesondere hat er darauf zu achten, dass auch Minderheiten ausreichend zu Wort kommen.

Der Versammlungsleiter kann, muss sich aber nicht neutral verhalten. Das heißt, er darf auch aktiv in die Debatte eingreifen. Allerdings sollte er dies nur in Ausnah-mefällen tun, da dies schnell dazu führt, dass ihm der Missbrauch seiner Funktion vorgeworfen wird.

Der Versammlungsleiter ruft die einzelnen Tagesordnungspunkte auf. In der an-schließenden Diskussion sorgt er dafür, dass alle Mitglieder zu Wort kommen kön-nen. Bei großen Mitgliederversammlungen und ausführlichen Diskussionen sollte eine Rednerliste geführt werden, in der die Wortmeldungen notiert und nach der die Beiträge abgearbeitet werden.

Gerade bei größeren Versammlungen ist es ratsam, dass man Redezeitbeschränkun-gen festlegt. Diese kann allerdings nur die Mitgliederversammlung beschließen.

Sollten unsachliche Redebeiträge auftauchen, kann der Versammlungsleiter zu-nächst mahnend eingreifen und dann beantragen, auf den nächsten Tagesord-

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WISO Mein Verein 2008

nungspunkt überzugehen. Dies ist ein sofort zu diskutierender Antrag zur Ge-schäftsordnung, der vom Plenum beschlossen werden muss.

Exkurs: Antrag zur GeschäftsordnungAnträge zur Geschäftsordnung haben grundsätzlich formalen und keinen inhaltli-chen Charakter.

So kann beispielsweise beantragt werden, dass bei einer Wahl geheim abge-stimmt werden soll. Dies hat inhaltlich keine Bedeutung, es handelt sich um eine reine Formalie.

Für den Umgang mit Anträgen zur Geschäftsordnung haben sich die folgenden Regeln bewährt:

Anträge zur Geschäftsordnung werden sofort nach Antragstellung diskutiert.

Es erfolgt eine Rede und eine Gegenrede zum Antrag. Danach wird abgestimmt. Es reicht – wenn keine anderen Satzungsbestimmungen festgelegt sind – die ein-fache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

AbstimmungenBei Abstimmungen muss der Versammlungsleiter darauf achten, dass Mitglieder, die von einem Beschluss einen Vorteil ziehen könnten, nicht an der Abstimmung teilnehmen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn darüber beschlossen würde, von welchem Unternehmen Sportgeräte gekauft werden sollen, und ein Anbieter der Geräte als Vereinsmitglied anwesend ist. Der Inhaber ist dann nicht befugt, an der Abstimmung teilzunehmen. Dies sollte im Protokoll festgehalten werden.

Wenn ein Mitglied aus einem Beschluss einen direkten Vorteil zieht, kann er an der Aussprache und Diskussion teilnehmen, auch wenn er zur Abstimmung nicht zugelassen ist.

Bei den Beschlussfassungen hat der Versammlungsleiter darauf zu achten, dass die-se entsprechend der Satzung und dem geltenden Recht gefasst werden, also ob …

• eine geheime oder offene Abstimmung erfolgen muss.

• Stimmzettel so beschaffen sind, dass keine Beeinflussung auf die Beschluss-fassung davon ausgeht.

Wichtig bei Abstimmungen ist, dass die Bestimmungen des § 33 Absatz 1 BGB eingehalten werden, wo es ausdrücklich heißt:

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Die Mitgliederversammlung

(1) Zu einem Beschlusse, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehr-heit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Än-derung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erfor-derlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

RechenschaftsberichteSoweit die Rechenschaftsberichte bereits bei Versand der Einladungen vorliegen, sollten diese den Mitgliedern bereits dann zugänglich gemacht werden. Damit do-kumentiert der Vorstand zum einen, dass er nichts zu verstecken hat. Zum anderen können sich die Mitglieder mit den Berichten befassen und bereits vorher Fragen klären. Dadurch wird die Diskussion während der Jahreshauptversammlung kürzer und vor allem ruhiger und sachlicher.

Berichte der KassenprüferAuch diese Berichte sollten, sofern sie bereits vorliegen, mit der Einladung zur Mitgliederversammlung versendet werden.

Im Gegensatz zu den Rechenschaftsberichten ist es sinnvoll, für die Berichte der Kassenprüfer immer die gleiche Form zu verwenden. Dies macht es den Mitgliedern leichter, die Berichte zu vergleichen.

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WISO Mein Verein 2008

Prüfer: (Namen der Prüfer)Prüfungszeitraum: Rechnungsjahr .... Schatzmeister: (Name des Schatzmeisters)Prüfungsort: Wohnung des SchatzmeistersAuskunft zu den Unterlagen gaben

(Namen des Schatzmeisters und weiterer Beauf-tragter)

Allgemeine Prüfsituation: Die oben Genannten gaben bereitwillig Auskunft zur fi nanziellen Situation des Vereins.

Kassenbestand: .... Euro per .......... (Datum)Barbelege: in Stichproben/vollständig geprüftBeanstandungen: Keine/1.2. (Aufl istung Beanstandung)Bankkonten des Vereins: 1. Sparkasse Musterstadt2. Volksbank ProbenhausZu 1. Kontostand per Auszug vom .......Salden stimmen (nicht) mit Buchführung übereinBelege vollständig/in Stichpro-ben geprüftKeine Beanstandungen/Aufl is-tung der BeanstandungenZu 2. wie zu 1.Prüfung Mitgliedsbeiträge Basis: Mitgliederliste vom ......Mitglieder mit Zahlungsrück-standHöhe des Zahlungsrückstands Abrechnung der Beiträge kom-plett/in Stichproben geprüftKeine Beanstandungen/Aufl is-tung der BeanstandungenForderungen des Vereins Nach vorgelegten Unterlagen hat der Verein For-

derungen an diverse Schuldner in Höhe von ..... Euro

Die Forderungen sind nach Prüfungsergebnis werthaltig.

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Die Mitgliederversammlung

Verbindlichkeiten des Vereins Die Verbindlichkeiten des Vereins belaufen sich zum ....... auf

....... Euro. Die Verbindlichkei-ten sind durch satzungsgemä-ße Beschlüsse der Mitglieder-versammlung beziehungsweise des Vorstands entstanden.Anlagevermögen Das Anlagevermögen des Vereins beträgt .....

Euro. Es wurde durch Bestandsaufnahme zum Jahresende nachgewiesen. Der Nachweis stimmt mit dem Anlagenspiegel und den Konten der Buch-führung überein.

Kontenführung Alle Konten der Buchführung sind in den Jahresab-schluss eingefl ossen. Nach Angaben des Schatz-meisters [und der Abteilungsleiter der Sparten] wurden alle Konten offengelegt. Es existieren kei-ne weiteren Konten auf den Namen des Vereins.

Belegprüfung Die Belege der Buchhaltung wurden übersichtlich aufbewahrt. Die Prüfung ergab keine Gründe zur Beanstandung.

Allgemeine Schlussbemerkungen1. Die Belege der Buchführung werden übersichtlich aufbewahrt. 2. Die Prüfung der Buchführung ergab keine/folgende Beanstandungen. Für alle Ausgaben, die sich nicht zwangsläufi g aus dem laufenden Geschäftsverkehr erga-ben, lagen satzungsmäßige Beschlüsse vor.3. Die Buchführung ist jederzeit bezüglich der Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben zu den einzelnen steuerlichen Bereichen des Vereins aussagekräftig. Nach unserer Prüfung sind die für den Verein geltenden steuerlichen Bestimmungen beachtet worden.4. Die Ausgaben erfolgten nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Sie entspre-chen dem satzungsmäßig festgelegten Vereinszweck.Buchführung und der Jahresabschluss entsprechen nach dem Ergebnis unserer Prüfung den Vorschriften der Vereinssatzung und sowohl den steuerlichen als auch den sonstigen gesetzlichen Vorschriften. Musterstadt, den Unterschriften aller Kassenprüfer

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WISO Mein Verein 2008

Checkliste zur Vorbereitung einer Mitgliederversammlung. Um Ihnen die Arbeit zur erleichtern, hier eine Checkliste, in der alle wichtigen Aufgaben aufgelistet wurden, die zur Vorbereitung einer Mitgliederversammlung notwendig sind:

1) Terminsituation klären: Welche Veranstaltungen können das Interesse zur Mitgliederversammlung trüben? Welche TV-Übertragung könnte die Mitglie-derversammlung beeinflussen? Gibt es Veranstaltungen des eigenen Vereins, die gegen bestimmte Termine sprechen? Haben Sie genügend Zeit zur Vor-bereitung der Mitgliederversammlung? Zu diesem Zeitpunkt sollten bis zur Mitgliederversammlung noch mindestens drei Monate Zeit sein.

2) Terminvorschläge abstimmen: Sowohl mit den anderen Vorstandsmitgliedern als auch mit anderen Personen, auf die nicht verzichtet werden kann oder soll (Ehrengäste, Referenten, Sachverständige usw.).

3) Termin festlegen.

4) Veranstaltungsort auswählen: Ist der Veranstaltungsort gut zu erreichen? Bie-ten die Räumlichkeiten genügend Platz und verfügen sie über eine vernünf-tige Akustik?

5) Veranstaltungsort festlegen: Raum buchen. Sind zusätzliche Versicherungen (Haftpflicht, Personenschäden usw.) abzuschließen? Müssen noch Genehmi-gungen eingeholt werden?

6) Grobe Planung der Versammlung: Was muss laut Satzung erledigt werden? Was liegt von Seiten des Vorstands an? Welche Fragen beschäftigen die ak-tiven Mitglieder zurzeit?

7) Tagesordnung mit dem Vorstand abstimmen: Wer nimmt zu welchen Fragen Stellung? Wie steht der Vorstand zu den Forderungen der Mitglieder?

8) Jahresbericht im Vorstand vorbereiten: Was soll der Jahresbericht beinhalten, wer präsentiert den Jahresbericht bei der Jahreshauptversammlung? Wann wird dieser in schriftlicher Form fertiggestellt (eventuell Versand mit der Ein-ladung)?

9) Jahresabschluss im Vorstand vorbereiten: Müssen noch einzelne Positionen geklärt werden? Wurde der Jahresabschluss bereits geprüft, und liegt der Prüfbericht bereits vor (eventuell Versand mit der Einladung)?

10) Was wird während der Versammlung benötigt? Rednerpult, Mikrofone, Laut-sprecheranlage, Abstimmungsunterlagen, Informationsunterlagen usw.

11) Personaleinsatz bestimmen: Wer übernimmt welche Aufgaben? Betreuung Ehrengäste, Presse, Referenten. Technik (Lautsprecheranlage, eventuell Over-

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Die Mitgliederversammlung

headprojektor, Beamer usw.). Parkplatz (Einweisung usw.). Kontrolle der Le-gitimation der Teilnehmer. Sicherheit (DRK, JHU usw.).

12) Ermittlung der Kosten und Abstimmung mit dem gesamten Vorstand.

13) Gastronomie abstimmen: In einer Gaststätte Speisen und Getränke mit dem Wirt besprechen. In anderen Räumen ausreichend Getränke (auf Kommissi-on!) und Verpflegung organisieren.

14) Einladungen für Mitglieder erstellen und versenden: Anschreiben, Tagesord-nung und ergänzende Informationen.

15) Einladung für Nichtmitglieder erstellen und versenden: Ehrengäste, Festred-ner, Presse usw.; Einladungsschreiben und Tagesordnung.

16) Eingehende Anträge im Vorstand besprechen und über die Zulassung zur Mitgliederversammlung laut Satzung entscheiden. Bei Ablehnung Antrag-steller benachrichtigen.

17) Hilfsmittel für die Versammlung vorbereiten: Stimmkarten vorbereiten, Ur-nen für geheime Wahlen organisieren usw.

18) Informationsmaterial für Versammlung vorbereiten: Material sammeln, foto-kopieren, heften. Genügend Unterlagen erstellen, damit jedes Mitglied gleich versorgt wird.

19) Vor Veranstaltungsbeginn: Aufbau und Test aller technischen Einrichtun-gen. Prüfen, ob alle Wahlunterlagen vorliegen usw.

Übrigens: Sie können sich so gewissenhaft vorbereiten, wie Sie wollen. Irgendetwas geht am Ende doch meistens schief. Darum ist die oberste Maxime für Sie: Ruhe bewahren.

Aufgaben des VersammlungsleitersHier nun eine Übersicht der Aufgaben des Versammlungsleiters:

• Förmliche Eröffnung der Mitgliederversammlung.

Mit der Begrüßung eröffnet der Versammlungsleiter die Mitgliederversammlung. Ab diesem Zeitpunkt handeln die anwesenden Teilnehmer rechtsverbindlich für den Verein. Die Versammlung sollte pünktlich eröffnet werden. Gegen das beliebte „akademische Viertel“ – also eine Viertelstunde Verspätung – ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Längere Wartezeiten stellen jedoch eine Zumutung gegenüber den pünktlich erschienenen Gästen dar.

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WISO Mein Verein 2008

Auf keinen Fall sollte die Versammlung früher, als in der Einladung angegeben, er-öffnet werden. Eine verfrühte Eröffnung kann unter Umständen zur Unwirksamkeit von Beschlüssen und sogar der gesamten Versammlung führen.

Zunächst muss ein Protokollführer gewählt werden. Dieser kann per Handzeichen auf Vorschlag ernannt werden. Dem Protokollführer muss die Bedeutung seiner Aufgabe klar sein beziehungsweise deutlich gemacht werden. Alle Beschlüsse müs-sen schriftlich festgehalten werden. Aus dem Protokoll muss hervorgehen:

- der Inhalt eines Antrags

- die Antragsteller

- das Abstimmungsverfahren (geheim, offen)

- das Abstimmungsergebnis

Es muss also nicht der gesamte Diskussionsverlauf niedergeschrieben werden. Im Übrigen sind weitere Details, die im Protokoll festgehalten werden sollen, in der Satzung festzulegen (§ 58 BGB).

Was über die Beurkundung der Beschlüsse hinaus ins Versammlungsprotokoll ge-hört, ist also der Regelung in der Satzung überlassen.

• Feststellung der Beschlussfähigkeit.

Die Feststellung der Beschlussfähigkeit beinhaltet die Prüfung, ob ordnungsgemäß eingeladen wurde und die Teilnehmerzahl für eine Beschlussfassung ausreicht. Hier haben die Mitglieder auch die Gelegenheit, auf entsprechende Mängel hinzuweisen. Führen Sie auf jeden Fall eine Anwesenheitsliste. Diese wird zwar vom Gesetz nicht vorgeschrieben, kann aber von Bedeutung sein, wenn später die Beschlussfähigkeit der Versammlung in Zweifel gezogen wird.

• Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Tagesordnung muss vom Versammlungsleiter nicht in der Reihefolge abgear-beitet werden, wie sie der Einladung beigelegt wurde. Dies ist aber nicht ratsam, erst recht nicht, wenn die Versammlung vom Vorstand geleitet wird. Die Mitglieder könnten darin einen taktischen Zug sehen, um die Versammlung zu bestimmten Handlungen zu bewegen.

Die Mitglieder können Anträge zur Ergänzung und Änderung der Tagesordnung stellen. Diese „Anträge zur Geschäftsordnung“ müssen sofort debattiert und abge-stimmt werden. Übrigens ist auch der Antrag auf Vertagung der Versammlung ein Antrag zur Geschäftsordnung.

• Erledigung der Tagesordnung.

217

Die Mitgliederversammlung

Nachdem die Tagesordnung bekannt gegeben – und eventuell geändert – wurde, ruft der Versammlungsleiter die einzelnen Punkte auf und stellt sie zur Diskussion. Während der Aussprache achtet er darauf, dass die Redebeiträge und Anträge zum Tagesordnungspunkt gehören. Anträge müssen sich nicht immer auf den zu fas-senden Beschluss beziehen, sie können zum Beispiel auch das Verfahren betreffen.

Auch während der Erledigung der Tagesordnung können noch Anträge zur Ge-schäftsordnung gestellt werden, die vorrangig diskutiert und beschlossen werden müssen.

• Kontrolle der Wortmeldungen.

Der Versammlungsleiter hat dafür zu sorgen, dass alle Mitglieder zu Wort kommen. Er ist nicht verpflichtet, die Redebeiträge nach der Reihenfolge der Wortmeldungen abzuwickeln.

Wenn er es zum Beispiel für vernünftiger hält, die Redebeiträge nach Sachzusam-menhängen zu sortieren, kann er dies tun. Er sollte dies aber bereits während der Annahme der Wortmeldungen gegenüber der Versammlung erläutern.

• Informationsrecht der Mitglieder.

Die Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht in die Belange des Vereins. Dabei muss aber der Auskunftsge-bende – in den meisten Fällen der Vorstand – in der Lage sein, die gewünschte Aus-kunft zu geben. Es dürfte jedem klar sein, dass nicht jede Frage aus dem Stegreif beantwortet werden kann. Der Vorstand sollte sich aber auf jeden Fall gut auf die Mitgliederversammlung vorbereiten.

Zur Klarstellung: Der Vorstand ist dem Verein als juristische Person verpflichtet. Deshalb kann ein einzelnes Mitglied keine Einsicht der Bücher verlangen. Der Vor-stand hat aber in der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzugeben. Hier hat jedes Mitglied die Möglichkeit, bei deutlich werdenden Unstimmigkeiten …

• eine Sonderprüfung zu verlangen,

• die Entlastung einzelner Vorstandsmitglieder oder des gesamten Vorstands zu verweigern,

• die Abwahl des Vorstands zu beantragen.

Die Entscheidung hierüber liegt wieder bei der Mitgliederversammlung, die auf Antrag die entsprechenden Beschlüsse durch Abstimmung fasst.

218

WISO Mein Verein 2008

Gerade bei finanziellen Fragen kommt es schnell zu Reibereien. Hierfür wurden jedoch laut Satzung Kassenprüfer eingesetzt, die im Auftrage aller Mitglieder die Prüfung der Bücher vornehmen.

• Durchführung der Aussprachen.

Um eine vernünftige Versammlung durchführen zu können, hat der Versamm-lungsleiter mehrere Hilfsmittel zur Verfügung. Dazu gehören:

• Festlegung einer Redezeit. Eine begrenzte Redezeit muss vor dem ersten Wortbeitrag festgelegt werden – am besten durch Beschluss der Versammlung. Ein entsprechender Antrag kann vom Versammlungsleiter gestellt werden. Da dies auch ein Antrag zur Geschäftsordnung ist, muss er sofort debattiert und abgestimmt werden. Der Antrag auf Begrenzung der Redezeit kann natürlich auch von jedem anderen stimmberechtigten Mitglied der Versammlung gestellt werden.

• Wortentzug. Vergreift sich ein Redner im Ton, wird er beleidigend, verstößt in seinem Beitrag gegen geltendes Recht oder die guten Sitten oder wiederholt er sich immer wieder, kann der Versammlungsleiter – nach Androhung – das Wort entzie-hen. Da diese Maßnahme fast immer unschöne Szenen nach sich zieht, sollte hierzu nur im Ausnahmefall gegriffen werden.

• Verweisung aus dem Versammlungsraum. Zu diesem Mittel sollte ebenfalls nur im äußersten Notfall gegriffen werden. Zunächst sollte man die Person ermah-nen, ihr das Wort entziehen und dann den Verweis androhen.

Da durch eine Verweisung die Vereinsrechte eines Mitglieds (z. B. Entzug des Stimmrechts) beeinträchtigt werden, ist ein Verweis rechtlich nicht unumstritten.

• Beendigung der Debatte. Manchmal führen die Diskussionen trotz straffer Versammlungsleitung ins Uferlose. Dann sollte man eine Beendigung der Debatte herbeiführen. Dies kann durch einen Antrag zur Geschäftsordnung erfolgen, der von der Versammlung verabschiedet wird.

Rhetorisch besonders geschickte Versammlungsleiter können hier auch zu einem legalen Trick greifen. Man unterbricht die Debatte an geeigneter Stelle, um das be-reits Gesagte noch einmal zusammenfassend wiederzugeben. In vielen Fällen führt dies dazu, dass die Mitglieder feststellen, dass eigentlich schon alles gesagt wurde, und es kommen keine weiteren Beiträge mehr.

• Unterbrechung der Versammlung. Bei sehr langen Debatten oder Diskussi-onen, bei denen die Emotionen sehr hoch schlagen, kann der Versammlungsleiter die Aussprache unterbrechen. Die Unterbrechung kann aber auch dann notwendig werden, wenn sie von Einzelnen oder Gruppen innerhalb der Versammlung ge-

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Die Mitgliederversammlung

wünscht wird. Dies ist häufig der Fall, wenn im Verein verschiedene „Lager“ sind, die die Pause nutzen wollen, um ihre weitere Strategie abzustimmen. Die Unter-brechung sollte nicht länger als 20 Minuten dauern, um die Sitzung nicht unnötig zu verlängern.

• Überwachung der Protokollführung.

Die Verantwortung für das Protokoll liegt beim Protokollführer. Der Versamm-lungsleiter sollte sich aber darüber vergewissern, dass …

• alle wichtigen Punkte der Versammlung niedergeschrieben,

• Anträge möglichst wortgenau protokolliert und

• die Abstimmungsergebnisse ordnungsgemäß festgehalten werden.

• Verkündung der Beschlüsse.

Nach Debatte und Abstimmung gibt der Versammlungsleiter noch einmal das Er-gebnis bekannt und teilt dabei auch die Zahl der abgegebenen Stimmen, die Zahl der Ja- und Nein-Stimmen, der Enthaltungen und ungültigen Stimmen mit. Diese Angaben sollten möglichst wörtlich ins Protokoll übernommen werden.

Dabei muss der Versammlungsleiter auch feststellen, welches Ergebnis durch die Stimmabgabe erzielt wurde. Bei Satzungsänderungen kann beispielsweise eine ein-fache Mehrheit erzielt werden. Da diese aber nicht ausreicht, um die Satzung zu ändern, muss der Versammlungsleiter bekannt geben, dass es zu keiner Satzungs-änderung kommt.

• Förmliche Schließung der Versammlung.

Nach der Schließung der Versammlung ist es nicht mehr möglich, in die Tagesord-nung einzutreten. Alle jetzt gemachten Äußerungen haben keinen Einfluss mehr auf die Versammlung.

Themen der MitgliederversammlungDie Entlastung des VorstandsAuf der Mitgliederversammlung muss der Vorstand Rechenschaft über seine Ar-beit ablegen. Ist die Arbeit einwandfrei, erteilt die Versammlung dem Vorstand die Entlastung. Diese hat zur Folge, dass ab der Entlastung die Haftung des Vorstands weitgehend auf den Verein als juristische Person übergeht.

Vor dem Rechenschaftsbericht des Vorstands und der Abstimmung über die Entlas-tung sollte der Versammlung noch einmal die Bedeutung der Entlastung deutlich gemacht werden. Nur bei einer wirklich einwandfrei nachgewiesenen Geschäfts-

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WISO Mein Verein 2008

führung sollte die Entlastung auch erteilt werden. Damit erklärt der Verein, dass er den Vorstand von sämtlichen erkennbaren Ansprüchen freistellt. Bei der ver-weigerten Entlastung behält sich umgekehrt der Verein die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber dem Vorstand vor.

Es ist also leichtsinnig, die Entlastung des Vorstands als bedeutungslose Formsache anzusehen. Sie hat weitreichende Konsequenzen.

Damit viele kommen …Viele Mitgliederversammlungen leiden unter geringer Beteiligung. Die angespro-chenen Themen der Tagesordnung finden die Mitglieder vielleicht nicht so wichtig oder gar langweilig. Sind dann von den (wenigen) Anwesenden Beschlüsse gefasst worden, werden diese meist noch von den Nichtanwesenden später kritisiert. Eine Situation, die immer wieder zu Spannungen im Verein führt. Es ist auch nicht sel-ten, dass nur so wenige Mitglieder der Einladung Folge leisten, dass die Beschluss-fähigkeit nicht gegeben ist. Lädt man dann satzungsgemäß zum zweiten Mal ein, kann es schnell passieren, dass die Teilnehmer der ersten, nicht beschlussfähigen Versammlung nun zur zweiten Versammlung nicht mehr erscheinen.

Darum kann es empfehlenswert sein, die Mitgliederversammlung mit einem „ge-mütlichen“ Teil zu verbinden. Damit ist nicht etwa die Mitgliederehrung gemeint, die oft sogar Teil der Mitgliederversammlung ist. Auch ein Vortrag ist meist nicht dazu geeignet, die Besucherzahlen einer Mitgliederversammlung merklich zu stei-gern.

Ein gemeinsames Abendessen, ein Tanz- oder Filmabend können sich dagegen zu wahren Besuchermagneten entwickeln.

Das muss doch nicht seinEin anderes Problem von Mitgliederversammlungen sind Auseinandersetzungen der Mitglieder, die dann bei erhitzten Gemütern bis zu persönlichen Beleidigungen führen. Solche „Beiträge“ können den Versammlungsablauf nicht nur stören, son-dern sogar dazu führen, dass die Versammlung überhaupt nicht mehr weitergeführt werden kann – von privaten juristischen Auseinandersetzungen ganz abgesehen.

Deshalb sollte man sich bei der Festlegung der Tagesordnung noch einmal genau überlegen, wer von den Themen direkt betroffen ist und ob es hier Probleme geben kann. Die dann ausgemachten „Streithähne“ sollte man schon im Vorfeld der Ver-sammlung zu einem Gespräch einladen.

221

Die Mitgliederversammlung

Um hier keine Missverständnisse aufkommen zu lassen. Hier sollen keine Beschlüs-se vorweggenommen oder gar manipuliert werden. Es darf nur darum gehen, den Dampf aus einigen Kesseln zu nehmen, damit eine sachliche Debatte möglich ist.

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WISO Mein Verein 2008

223

Die Vereinsveranstaltung

Gute Planung für vollen Erfolg – die VereinsveranstaltungFeste und öffentliche Veranstaltungen stellen immer einen Höhepunkt im Vereins-leben dar. An Begeisterung und Engagement fehlt es – zumindest zu Beginn der Planung – nicht. Wohl aber am Know-how. Darum an dieser Stelle einige Tipps und Hinweise, wie Sie Ihr nächstes Vereinsfest organisieren. Dabei sollen die Fragen, …

• wie man viele Menschen erreicht,

• welche Voraussetzungen nötig sind und

• welche Bestimmungen zu beachten sind,

besprochen werden.

Fragen, die vor der Planung geklärt sein müssen

Einer der größten Fehler, der bei der Planung einer Veranstaltung gemacht wird, ist es, mit einem Fest alle Menschen ansprechen zu wollen. Die Interessen junger Menschen sind ganz andere als die der älteren.

Unterschiedliche Interessenlagen können nicht unter einen Hut gebracht werden. Man muss sich darüber klar werden, für wen man die Veranstaltung durchführen will, welche Zielgruppe man ansprechen will. Erst wenn dies feststeht, kann man analysieren, ob die Veranstaltung die Gruppe ansprechen wird oder ob ein anderes Angebot besser wäre. Zur Veranstaltung selbst muss man klären, ob …

• es sich um eine reine Arbeitstagung handelt, bei der primär Informationen vermittelt werden sollen.

• es sich um ein Ereignis handelt, bei dem sich die Zielgruppe selbst darstellen soll und will.

• die Veranstaltung der Zielgruppe die Möglichkeit geben soll, sich zu artiku-lieren. Solche Veranstaltungen verlangen Folgeprozesse. Denn die Beiträge müssen eine Konsequenz haben, sonst wird man bei späteren Veranstaltun-gen keine Teilnehmer haben.

• es darum geht, gemeinsame aktive Erfahrungen zu machen. Dies sind bei-spielsweise Wanderungen, gemeinsame sportliche Spiele und Ähnliches.

• die Veranstaltung die Aufgabe hat, den Teilnehmern aktive Hilfe für den Alltag zu liefern. Hier kann nahezu nie auf die Zusammenarbeit mit anderen Grup-pen verzichtet werden.

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WISO Mein Verein 2008

• es sich um eine reine Unterhaltungsveranstaltung handelt, bei der sich der Verein einer breiten Öffentlichkeit präsentieren möchte. Dies dürfte meist der Fall sein, wenn es um allgemeine Tanzabende, Diskoveranstaltungen oder Ähnliches geht.

Für uns – oder für alleEine Frage, die oft unterschätzt wird, ist, ob es sich bei dem Fest um eine öffent-liche Veranstaltung handelt oder um eine vereinsinterne Aktion. Dies ist aber von grundsätzlicher Bedeutung. Bei internen Veranstaltungen fallen eine ganze Menge Fragen und rechtliche Bestimmungen von vornherein weg.

Zum Beispiel sind interne Veranstaltungen über die Vereins- oder Verbandsunfall-versicherung abgedeckt, was bei öffentlichen Veranstaltungen nicht der Fall ist. Auch die GEMA-Gebühren (Pflichtbeiträge für die Aufführung von Musik – auch CDs, Kassetten usw.) fallen bei internen Veranstaltungen nicht an.

Auch die steuerliche Beurteilung (siehe Kapitel „Das liebe Geld“) ist bei öffentlichen Veranstaltungen sehr viel gewichtiger als bei internen Festen, bei denen meist gar keine Steuern anfallen.

Mit der Planung früh genug beginnen!Sie kennen dieses Phänomen: Jedes Jahr werden die Menschen von Weihnachten überrascht, und eine allgemeine Hektik bricht aus, obwohl dieser Termin doch hin-länglich bekannt sein dürfte.

Ähnlich ist es auch mit Vereinsfesten. Die Termine werden meist sehr früh festge-legt – und dann geschieht lange Zeit nichts. Deshalb unser Rat: Legen Sie nicht nur den Termin frühzeitig fest – beginnen Sie auch früh genug mit den Vorbereitungen. Hier eine grobe Planungsliste:

Die Nummerierung ist gleichzeitig die Kapitelkennung im Abschnitt dieses Buches

1 Veranstaltungsart

2 Veranstaltungsort

3 Kalkulation

4 Veranstaltungstermin

5 Programm

6 Teilnehmer (Akteure und Veranstalter)

7 Terminabstimmungen8 Sicherheitsfragen

9 Versicherungen

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Die Vereinsveranstaltung

10 GEMA

11 Behördenabsprachen

12 Werbung

13 Hinweistafeln

14 Vorbesprechung aller Akteure

15 Beginn der Veranstaltung

Planen Sie für die einzelnen Schritte genügend Zeit ein. Je nach Aufwand für die öffentliche Veranstaltung sind Vorbereitungszeiträume von sechs bis neun Mona-ten durchaus angemessen. Nichts wäre für die Außendarstellung und das Image des Vereins nachteiliger als eine schlecht organisierte Veranstaltung!

1 VeranstaltungsartÜber die verschiedenen Arten einer Veranstaltung haben wir bereits zu Beginn dieses Kapitels einige Hinweise gegeben.

Die Art der Veranstaltung ist natürlich auch vom Anlass abhängig. Ein Stiftungs-fest muss anders aussehen als ein Musikfestival, eine Schau des Modellflugvereins anders organisiert werden als ein Informationsabend des Blauen Kreuzes usw. Neh-men Sie die Festlegung der Veranstaltungsart nicht auf die leichte Schulter. Denn schon hier werden die Weichen für den Erfolg oder Misserfolg der gesamten Aktion gestellt.

Zur Festlegung der Veranstaltungsart sollten Sie genau überlegen, welche Zielgrup-pe mit welcher Veranstaltung erreicht werden soll.

Wenn Sie mehrere Zielgruppen ansprechen wollen, sollten Sie überlegen, ob Sie nicht mehrere Veranstaltungen zu einem Veranstaltungswochenende vereinen. Dies ist organisatorisch ein weitaus höherer Aufwand, zahlt sich aber durch eine größere Pressewirkung und Kostenersparnis wieder aus.

Ein Kulturverein kann beispielsweise ein Musik- oder Literaturfestival veranstalten, bei dem sowohl Veranstaltungen für Kinder als auch für Erwachsene und Senioren durchgeführt werden. Sie benötigen dann neben den Organisationsgruppen für jede Veranstaltung noch ein Koordinationsteam, bei dem die Fäden der einzelnen Ver-anstaltungen wieder zusammenlaufen.

So können die unterschiedlichsten Zielgruppen angesprochen werden, ohne dass der Verein sich organisatorisch übernimmt.

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WISO Mein Verein 2008

Haben Sie die Zielgruppe analysiert, können Sie sich die Frage stellen, was diese Gruppe anspricht. Der einfachste Weg ist: Fragen Sie! Sprechen Sie dabei aber bitte möglichst Personen an, die nicht zum Verein gehören.

Bedenken Sie, dass die Vereinsmitglieder schon durch Ihre Zugehörigkeit ein ge-meinsames Interesse bekunden, das sich auch in anderen Bereichen auswirken kann. Darum ist es immer besser, hier auch Außenstehende zu Rate zu ziehen.

Fragen Sie, was der Zielgruppe im Angebot der kommunalen Veranstaltungen fehlt. Überlegen Sie, welche Möglichkeiten Sie haben, hier ein Angebot zu machen. Wenn Sie eine Idee für eine Veranstaltung haben, diskutieren Sie mit Nichtvereins-mitgliedern der gewünschten Zielgruppe.

2 VeranstaltungsortAuch die Auswahl des Veranstaltungsortes sollte sorgfältig geplant werden. Der Veranstaltungsort muss zur Zielgruppe und zur Veranstaltungsart passen. Je nach Ort muss man sich im Vorfeld schon einige wichtige Fragen stellen:

Sollten Sie eine große Open-Air-Veranstaltung planen, denken Sie bitte daran, dass Sie alles planen können – nur nicht das Wetter. Hier sollte (wenn die Größenord-nung es zulässt) ein alternativer, überdachter Veranstaltungsraum zur Verfügung stehen. Auf jeden Fall müssen Bühne und technische Anlagen vor Regen geschützt werden.

Findet die Veranstaltung abends statt, muss selbstverständlich für eine ausreichen-de Beleuchtung gesorgt sein. Eine Technoparty in einem Raum mit Teppichboden wird zur Katastrophe – und auch eine Turnhalle kommt meist wegen der empfind-lichen Böden nicht in Betracht. Ist in den Räumen Rauchen erlaubt – falls geraucht werden darf? Ältere und Senioren wiederum werden bei Veranstaltungen Sitzmög-lichkeiten erwarten.

Auch der Raum muss zum Programm passen! Die Größe der Bühne, die Akustik und die Belüftung sind ebenso im Vorfeld zu bedenkende Punkte wie etwa die Parkplätze in der Umgebung.

Sie sehen, es ist wichtig, auch den Veranstaltungsort mit Bedacht zu wählen. Dies muss sehr früh geschehen, damit man den Veranstaltungsort auch früh genug bu-chen kann. Gerade in kleineren Orten und Gemeinden gibt es meist nur wenig Aus-wahl an Räumlichkeiten, die dann entsprechend schnell ausgebucht sind.

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Die Vereinsveranstaltung

Vereine mit eigenem Vereinsheim werden diesen Veranstaltungsort bevorzugen. Was aber nicht immer zu empfehlen ist. Meist stößt man bereits bei der Raumgröße an Grenzen, die die Veranstaltung schnell zum Scheitern bringt.

Sie sollten die Kosten für die Anmietung von Räumen – so sie denn in Grenzen bleiben – nicht scheuen. Dabei ist übrigens auch zu klären, was wirklich Miete und was Kaution ist. Gerade bei von Kommunen gestellten Räumen kann man nämlich einen Teil der Kosten zurückbekommen, wenn man die Reinigung der Räumlichkei-ten (und der sanitären Anlagen) selbst übernimmt.

3 KalkulationÜberlegen Sie genau, welchen Eintrittspreis Sie nehmen wollen. Denn schließlich entscheiden die Einnahmen auch darüber, was Sie bieten können.

Eine Modellrechnung könnte zum Beispiel so aussehen (alle Geldbeträge in Euro):

Anzahl der Besucher (geschätzt) 200Eintrittspreis (geplant) 5,-Einnahmen aus dem Eintrittspreis 1.000,-Sonstige Einnahmen (Getränke, Speisen usw.) 500,-Zweckgebundene Spenden für die Veranstaltung 250,-Zuschuss aus der Vereinskasse 250,-Gesamtmittel 2.000,-

Auslagen für Akteure (Band, Diskjockey, Tanzgruppe, Artist usw.)

1.000,-

Versicherungen, GEMA usw. 250,-Einkauf Getränke, Speisen usw. 250,-Werbematerial 400,-Spesen für Akteure 100,-Spesen für Ehrengäste, Presse usw. 100,-Miete für den Veranstaltungsraum 100,-Gesamtkosten 2.200,-

Sie sehen anhand dieses Beispiels, wie schnell man in die Unterdeckung gerät. Und bei einer lokalen Veranstaltung sind 200 Zuschauer schon eine ganze Menge.

Hinzu kommt, dass hier der Faktor Steuern noch gar nicht berücksichtigt wurde. Ob nämlich die Einnahmen steuerfrei sind oder einem wirtschaftlichen Zweckbetrieb

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WISO Mein Verein 2008

des Vereins zugerechnet werden müssen, muss von Fall zu Fall neu geklärt werden. (siehe Kapitel „Das liebe Geld“). Ist die Veranstaltung nach einer ersten Kalkulation nicht finanzierbar, gibt es nur einen Rat: Finger weg.

Einleuchtend ist, dass mit der Höhe des Eintrittspreises auch die Anforderung der Gäste an die Veranstaltung steigt. Hier spielt wieder die Konkurrenz anderer Ver-anstaltungen eine große Rolle.

Eine Richtschnur kann hier nicht gegeben werden – aber ein guter Rat: Besuchen Sie andere Veranstaltungen und vergleichen Sie diese mit Ihrer Planung. Orientie-ren Sie sich bei ähnlichen Veranstaltungen an deren Eintrittspreis.

4 VeranstaltungsterminDie Festlegung des Termins ist keine einfache Sache. Der Termin muss frühzeitig feststehen, damit der Veranstaltungsort gebucht werden kann. Gleichzeitig muss man aber möglichst viel über das Datum wissen. Holen Sie so viele Informationen wie möglich ein. Zum Beispiel:

• Planen andere Vereine zum gleichen Zeitraum oder kurz vor oder nach die-sem Termin eine ähnliche Veranstaltung? Optimal wäre natürlich, wenn sich alle örtlichen Vereine ein- oder zweimal im Jahr treffen würden, um die Ter-mine abzustimmen. Vielleicht sollten Sie hier einen Vorstoß wagen und die anderen Vereine zu einer solchen Besprechung einladen.

• Gibt es Parallelveranstaltungen, die von der Zielgruppe ebenfalls angenom-men werden? Auch hier sollte man über Terminverschiebungen nachdenken. Es geht aber nicht nur um die örtlichen oder kommunalen Veranstaltungen. Auch überregionale Feste und Ereignisse müssen bei der hohen Mobilität der Menschen berücksichtigt werden. Hier kann das Internet gute Dienste leis-ten.

• Wie sieht das Fernsehprogramm am Veranstaltungstermin aus? Kommen Sendungen, die die Zielgruppe interessieren (z. B. Fußballländerspiele usw.)? Übrigens heißt das nicht, dass die Veranstaltung nicht an einem Termin mit einem allgemein beliebten Fernsehprogramm stattfinden kann. Entscheidend ist hier wieder die Zielgruppe. Planen Sie eine Technoparty für Jugendliche, dürfte „Wetten, dass…“ keine Besucher abhalten. Der Seniorenkaffee kann aber durchaus unter der Ausstrahlung eines Fußballspiels leiden.

Vorsicht, wenn Sie die Übertragung einer Fernsehsendung oder Sportübertragung auf Großleinwand vornehmen wollen. Hier müssen rechtliche Ansprüche im Vor-

229

Die Vereinsveranstaltung

feld geklärt werden. Meist ist dies auch mit Gebühren verbunden. Übrigens wird hier auch GEMA fällig (im Folgenden mehr dazu).

Je mehr Sie über die „Rahmenbedingungen“ wissen, umso besser können Sie Ihren Veranstaltungstermin erfolgreich planen. Also sammeln Sie auch schon zu diesem frühen Zeitpunkt so viele Informationen wie möglich.

Informieren Sie sich auch bei der Kommunalverwaltung. Hier werden viele Termine gemeldet, damit sie beispielsweise im Mitteilungsblatt der Gemeinde oder im kom-munalen Veranstaltungskalender veröffentlicht werden.

5 ProgrammSie haben nun Zielgruppe, Ort und Zeitpunkt festgelegt und eine erste Kalkulation gemacht. Nun gehen Sie daran, das Programm zu planen. Überlegen Sie, was aus eigener Kraft geleistet werden kann oder ob Sie Künstler oder Referenten engagie-ren können. In diesen Bereichen ist Ihr Fingerspitzengefühl gefragt:

Bei der Planung werden Sie feststellen, dass sich – je länger man darüber nach-denkt – viele Fragen stellen. Sie sollten diese Fragen schon in einem kleinen Vor-bereitungsteam diskutieren.

Häufig bieten sich Vereinsmitglieder an, die „Moderation“ einer Veranstaltung zu übernehmen. Hier ist Vorsicht geboten. Zunächst stellt sich die Frage, ob denn wirklich eine Moderation notwendig ist.

Dann muss geklärt werden, was das Vereinsmitglied unter Moderation versteht. Die Aneinanderreihung von Witzen, die meist nicht einmal im Zusammenhang mit dem Programm stehen, stellt keine Moderation dar. Und auch das, was der Einzelne lustig findet, muss nicht bei allen ankommen. Wenn Sie zu dem Ergebnis gekommen sind, dass das Mitglied nicht geeignet ist, müssen Sie dies mit Finger-spitzengefühl klarmachen.

Was für die Moderation gilt, gilt auch für freiwillig angebotene Beiträge zum Pro-gramm. Man sollte sich immer von der Qualität der Darbietung überzeugen und prüfen, ob sie vom Stil und der Qualität her ins Programm passen.

Wenn Künstler oder andere Aktive engagiert werden sollen, versuchen Sie, Kon-takte anderer zu nutzen, um Kosten zu sparen. Wenn direkter Kontakt zu den Künstlern möglich ist, kann man vielleicht die Kosten für das Management sparen. Vielleicht können Sie auch ein Tourneeloch eines bekannten Künstlers nutzen, um Sonderkonditionen herauszuholen.

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WISO Mein Verein 2008

Bekannte Künstler wünscht sich eigentlich jeder. Aber bleiben Sie realistisch. Ga-genforderungen von 10.000 Euro und mehr sind in diesen Kreisen keine Seltenheit. Und diese Beträge müssen erst mal bei der Veranstaltung wieder reinkommen.

6 Teilnehmer (Aktive und Veranstalter)Mit aktiven Teilnehmern sind alle Personen gemeint, die an der Veranstaltung mir-wirken –vor oder hinter den Kulissen.

Das Veranstaltungsteam des Vereins

Aus rechtlichen Gründen bietet es sich an, Vorstandsmitglieder ins Team zu neh-men. Es sollten mindestens so viele Vorstandsmitglieder hinzugezogen werden, wie für die Außenvertretung des Vereins notwendig sind (in der Satzung festgelegt). Dadurch können Entscheidungen schnell herbeigeführt werden, und die Veranstal-tungsorganisation wird wesentlich vereinfacht.

Das heißt nicht, dass die Vorstandsmitglieder das Organisationsteam auch leiten müssen. Im Gegenteil: Der Vorstand hat genügend Aufgaben. Er sollte hier mehr ei-nen passiven Status haben. Natürlich können aber die Vorstandsmitglieder grund-sätzlich jede Aufgabe im Team wahrnehmen.

Zunächst benötigt man ein Team aus den eigenen Reihen, das folgende Aufgaben übernimmt:

Vor der Veranstaltung

• Presseinformation und Pressebetreuung

• Plakate und Flugblättern (Entwurf, Druck usw.)

• Verteilung von Flugblättern

• Aushängen von Plakaten

• Genehmigungen, Versicherungen, Steuern, GEMA

• Eintrittskarten

• Material (Luftballons, Saalschmuck usw.)

Während der Veranstaltung

• Gesamtleitung

• Sicherheits- und Ordnungsdienst

• Kassenbesetzung

• Betreuung der Programmteilnehmer (Künstler, Referenten usw.)

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Die Vereinsveranstaltung

Presseinformation und PressebetreuungDies ist die Aufgabe des Pressereferenten (siehe Kapitel „Wie man in den Wald hi-neinruft“). Falls es einen solchen im Verein nicht gibt, sollte möglichst eine Person gesucht werden, die kontaktfähig und von der Veranstaltungsidee begeistert ist.

Seine Aufgabe sind das Zusammenstellen von Pressemappen für Journalisten in-klusive Hintergrundinformationen und Bildern sowie die Betreuung der Journalis-ten während und nach der Veranstaltung.

Der Pressebetreuer muss eng mit den Betreuern der Programmteilnehmer zusammen arbeiten. Die Journalisten möchten vielleicht einen exklusiven Fototermin oder ein Interview von den Künstlern bekommen. Dies muss abgestimmt werden.

Plakate und Flugblätter (siehe Werbung), Genehmigungen und Steuer.Hier wäre es gut, einen Verwaltungsfachmann zur Hand zu haben. Bitte informie-ren Sie sich genau, welche Gebühren und Abgaben zu zahlen sind. Die steuerliche Relevanz einer Veranstaltung haben wir bereits im Kapitel „Das liebe Geld“ ange-sprochen.

Öffentliche Veranstaltungen müssen prinzipiell immer beim zuständigen Ordnungs-amt (Kommunalverwaltung) angemeldet werden. Allerdings hängt der Umfang der Genehmigung von Ablauf, Dauer und Inhalt der Veranstaltung ab. Bei den ent-sprechenden Behörden ist man aber gerne bereit, Ihnen in diesen Fragen zu helfen. Entscheidend ist dabei zunächst die Frage, ob es sich um eine öffentliche Veranstal-tung handelt. Hierfür gibt es einige Kriterien, nach denen dies angenommen wird. Öffentlich ist eine Veranstaltung wenn …

- diese der Allgemeinheit zugänglich ist,

- öffentlich beworben wird oder

- feste Eintrittsgelder verlangt werden.

Je nach Veranstaltungsort und nach Programm können noch weitere Genehmigun-gen notwendig werden. Hier greifen verschieden Rechtsvorschriften.

Wird öffentliches Straßenland genutzt (zum Beispiel bei einem Straßenfest), greift das Straßen- und Wegegesetz.

Werden alkoholische Getränke ausgeschenkt, muss eventuell eine Schankerlaubnis beantragt werden. Bei Verkauf von offenen Lebensmitteln (Würstchen im Brot) muss eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gesundheitsamts für die verkau-fenden Vereinsmitglieder eingeholt werden.

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WISO Mein Verein 2008

Werden Lautsprecheranlagen – vor allem im Freien! – eingesetzt, greifen hier die Landesimmissionsschutzgesetze.

Sind Eingriffe in den öffentlichen Straßenverkehr notwendig (Sperrung von Stra-ßen, Einrichtung von zusätzlichen Parkplätzen im öffentlichen Verkehrsraum, Ein-richtung von Halteverbotszonen), muss immer die Ortpolizeibehörde informiert werden.

Planen Sie ein Feuerwerk oder andere pyrotechnische Aktionen, sind die Vorschrif-ten des Sprengstoffgesetzes zu beachten.

Dies sind nur einige Beispiele, die verdeutlichen, worauf alles geachtet werden muss. Die Behörden zeigen sich aber in diesen Fragen meist sehr kooperativ.

Schadensersatz wird vom Veranstalter verlangt. Als Veranstalter gilt in unserem Fall der Verein, vertreten durch den Vorstand. Es können sich also auch hier Haf-tungsansprüche gegenüber dem Vereinsvorstand entwickeln.

EintrittskartenÜberlegen Sie, welches Publikum Sie haben und wie Sie die Kontrolle über die Kasse behalten. Bei jungen Gästen kann man durchaus mit einem Stempel auf dem Handrücken auskommen, bei Älteren sollte man Eintrittskarten verwenden.

Diese können im Bürofachhandel auf Rolle als Abrisskarten (wie früher im Kino) gekauft werden. Dabei sollten Sie bedenken, dass diese Karten natürlich von jeder-mann gekauft werden können. Es wäre also sehr leicht, sich am Eintritt vorbeizu-mogeln. Darum müssen gekaufte Eintrittskarten fälschungssicher gemacht werden. Hierzu reicht meist schon ein Stempelabdruck auf der Rückseite.

Wer besonders schöne Eintrittskarten haben will, sollte mit einer örtlichen Drucke-rei sprechen, ob diese die Karten nicht kostenlos drucken will. Meist ist man dort dazu bereit, wenn die Rückseite für Werbung der Druckerei genutzt werden darf.

Des Weiteren müssen die Karten an Vorverkaufsstellen ausgegeben und später dort abgerechnet werden. Also müssen auch Vorverkaufsstellen organisiert, ein Kassen-buch geführt, Lieferscheine für die Vorverkaufsstellen geschrieben werden.

Denken Sie auch an ein ausreichendes Kontingent an Freikarten – zum Beispiel für die örtlichen Honoratioren (potenzielle Spender oder Entscheider über Zuschüsse), Ehrengäste und die Presse.

Denken Sie daran, dass man bei Freikarten üblicherweise zwei Karten an eine Per-son verschenkt, damit diese den Partner mitbringen kann. Wird ein Ehepaar einge-laden, erhält natürlich jeder nur eine Karte.

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Die Vereinsveranstaltung

MaterialAuch hier kann eine Bedarfsliste hilfreich sein:

1. Dekoration. Girlanden, Fahnen, Luftballons, eventuell Tischdekorationen, Blumen (frisch oder künstlich) usw.

2. Restauration. Pappbecher, Kunststoffgläser, Servietten, Plastikmesser und -gabeln, Pappteller und -schüsseln usw.

3. Hinweisschilder. Toiletten, Getränkestand, Imbiss usw.

4. Sonstiges. Garderobenmarken, Lose für die Tombola usw.

Wenn Sie sich an diese Liste machen, lassen Sie sie von anderen gegenlesen. Dabei wird einem noch so manches einfallen, was Sie sonst vergessen hätten.

Für die „Materialbeschaffer“ gilt der Grundsatz: „Fragen kostet nichts“. Geschäfts-inhaber, Banken, aber auch die Gemeindeverwaltung können angesprochen und um Unterstützung gebeten werden.

Gesamtleitung während der VeranstaltungBei der Gesamtleitung laufen alle Fäden zusammen. Da oft kurzfristig Entschei-dungen gefällt werden müssen, die eine große Tragweite für den Verein darstel-len können, bietet es sich an, hier den Vorstand einzusetzen oder mindestens ein Vorstandsmitglied (wenn dieses allein vertretungsberechtigt ist) in dieses Team zu integrieren.

Wichtig ist: Die Veranstaltung soll harmonisch ablaufen. Hier liegt viel Verantwor-tung bei der Gesamtleitung. Sie sollten eine überzeugende Autorität ausstrahlen, ohne im „Kommisston“ mit den anderen Mitarbeitern umzugehen. Es hat sich be-währt, einen Übersichtszettel in der Tasche zu haben, auf dem die Telefonnummern von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst (auch wenn dieser bereits vor Ort ist) notiert sind. Gerade bei Freiluftveranstaltungen sollte wenigstens ein Mitglied der Gesamt-leitung ein Mobiltelefon bei sich tragen.

Bei Veranstaltungen im Freien oder unübersichtlichen Räumen muss ein zentraler Anlaufpunkt für alle Helferinnen und Helfer geschaffen werden. Hier muss sich im-mer mindestens ein Mitglied der Gesamtleitung aufhalten. An diesem Anlaufpunkt müssen sich alle notwendigen Unterlagen befinden, die während der Veranstaltung für Entscheidungen benötigt werden. Hierzu gehören die abgeschlossenen Verträge, die Telefonnummern externer Kräfte und alle Genehmigungen.

Ordnungs- und SicherheitsdienstHier gilt das Gleiche wie bei der Gesamtleitung: Dieses Team soll mit Fingerspit-zengefühl vorgehen. Raufbolde und Hitzköpfe eignen sich nicht für den Ordnungs-

234

WISO Mein Verein 2008

dienst. Je nach Veranstaltungsart kann es sein, dass Sie auf externe Ordnungskräfte zurückgreifen müssen.

Vor der Veranstaltung sollten Gesamtleitung und Ordnungsteam den Veranstal-tungsort besichtigen und sich über die Einrichtungen informieren. Dazu gehört:

• Wo befinden sich Telefone?

• Wo befinden sich Feuerlöscher?

• Wo ist die Organisationszentrale?

• Wo befinden sich die Fluchtwege?

• Wo befinden sich Toiletten? Wer übernimmt die Kontrolle?

• Wo gibt’s Erste Hilfe?

Einige Tage vor der Veranstaltung sollte sich das gesamte Team (also auch die an-deren Aktiven) zu einer Einweisung treffen. Dabei sollte dem Ordnungsdienst noch einmal klargemacht werden, dass es durch sein Verhalten Konflikte vermeiden und nicht etwa noch verschärfen sollte. Dazu gehört zum Beispiel, dass Anweisungen höflich (aber bestimmt) an die Gäste gerichtet werden.

Auch die Mitglieder des Ordnungsteams sollten einen Handzettel mit allen wich-tigen Telefonnummern haben und wenn möglich mit Mobiltelefonen ausgestattet sein. Das Verhalten in Konfliktsituationen sollte genau abgesprochen sein. Oberstes Gebot dabei: Konflikte vermeiden und, wenn die Konflikte unvermeidlich sind, die Unversehrtheit aller (auch die eigene) schützen.

KassenbesetzungDie Kasse sollte immer von mindestens zwei Personen besetzt sein. Dies nicht, um eine Kontrolle auszuüben. So besteht aber die Möglichkeit, dass einer von beiden auch einmal die Kasse verlassen kann.

Die Kassenbesetzung erhält abgezähltes Wechselgeld und eine abschließbare Kasse. Es wird festgelegt, wie viel Geld maximal in der Kasse sein soll. Immer wenn ein bestimmter Betrag erreicht wird, wird eine ebenfalls festgelegte Summe entnom-men und zur Organisationszentrale gebracht. Dies sollte unauffällig geschehen.

Übergaben werden grundsätzlich quittiert – bei Geld muss Ordnung herrschen, das hat nichts mit Misstrauen zu tun. Machen Sie der Kassenbesetzung klar, dass diese Regelung auch zur Absicherung des Teams notwendig ist.

Betreuung der ProgrammteilnehmerDiese Person oder Gruppe muss immer über den genauen Programmablauf – also auch über kurzfristige Änderungen – informiert werden. Sie sorgen dafür, dass

235

Die Vereinsveranstaltung

sich die Programmteilnehmer wohlfühlen, und organisieren – soweit möglich und angemessen – Sonderwünsche.

Gleichzeitig informieren Sie umgekehrt das Leitungsteam über alles, was den Pro-grammablauf verändern könnte: Verspätungen, Ausfälle usw. Das Leitungsteam entscheidet dann, wie weiter verfahren wird, und informiert die anderen Aktiven.

7 Terminabstimmungen Der beste Festplan nutzt nichts, wenn man die Termine nicht mit den Beteiligten abstimmt. Vorrangig müssen die Termine mit den externen Akteuren festgelegt werden. Dabei stellt sich natürlich die Frage, wo man die richtigen Leute überhaupt herbekommt.

Referenten organisiert man am besten über den Verband, dem der Verein angehört. Bei Artisten und Künstlern ist es eine Frage der Kosten: Profis sind nicht billig. Wenn man keine persönlichen Kontakte hat (was meistens der Fall sein dürfte), führt der Weg nur über Künstleragenturen. Aber Vorsicht: Natürlich wollen auch diese Agenturen Geld verdienen.

Im Internet finden Sie unter der Adresse www.guxme.de eine ganze Liste von Ar-tisten- und Künstleragenturen. Hier finden Sie übrigens auch professionelle Un-terstützung in anderen Veranstaltungsfragen. Weitere interessante Adressen im Internet sind beispielsweise

www.kultnet.de/

www.eventmanager.de/

www.zauber.de/

www.journalistenlinks.de/Agenturen_und_Dienste/Kuenstleragenturen/

8 SicherheitsfragenPrüfen Sie bei jeder Veranstaltung, ob alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind. Sicher kann man nicht alle Risiken erkennen und sich beziehungs-weise die Gäste dagegen absichern. Doch es lohnt sich, gerade in diesen Bereich Zeit zu investieren. Meist sind es nämlich übersehene Risiken, die eine an sich sehr erfolgreiche Veranstaltung ruinieren.

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WISO Mein Verein 2008

Tipp:

Sicherheits-Checkliste

• Sind die Gäste, Veranstalter und Veranstaltungsort ausreichend versichert? Achten Sie darauf, dass die Deckungssummen der abgeschlossenen Versiche-rungen nicht zu niedrig sind. Bei einem Unfall mit Langzeitfolgen sind Versiche-rungssummen von mehreren Hunderttausend Euro schnell aufgebraucht.

• Werden die Auflagen der Versicherungsgesellschaft erfüllt? Nehmen Sie die Police zur Hand und kontrollieren Sie sie. Kommt es zum Schadensfall, wird die Versicherung sehr genau prüfen, ob alle ihre Forderungen in vollem Umfang erfüllt wurden.

• Ist es je nach Veranstaltungsgröße angeraten, einen Rettungsdienst zu orga-nisieren? Grundsätzlich sollte bei jeder Veranstaltung ein Rettungsdienst vor Ort sein. Die Hilfsorganisationen vor Ort können einschätzen, wie viele Helfer eingesetzt werden müssen, um die Sicherheit vor Ort zu garantieren. Der Dienst der Helfer ist kostenlos. Allerdings erwartet man, dass eine Spende auf dem Konto des Rettungsdienstes eingeht.

Je nach Veranstaltung muss auch daran gedacht werden, die Feuerwehr vor Ort zu haben. Übrigens kann dies auch in der Versammlungsstättenverordnung des jeweiligen Bundeslandes vorgeschrieben sein.

• Ist der Ordnungsdienst personell ausreichend und optimal eingewiesen? Kal-kulieren Sie den Ordnungsdienst nicht zu knapp. Weisen Sie die eingeteilten Kräfte sorgfältig in ihre Aufgaben ein. Je nach Größe der Veranstaltung sollte man überlegen, einen professionellen Sicherheitsdienst zu engagieren.

• Gibt es genügend und ausreichend große Fluchtwege? Grundsätzlich dürfen Veranstaltungen nur in Räumen durchgeführt werden, die hierfür zugelassen sind. Diese verfügen dann auch über die gesetzlich vorgeschriebenen Flucht-wege.

• Ist der Ordnungsdienst ausreichend eingewiesen? Auf die Einweisung des Ordnungsdienstes gehen wir noch im Folgenden ein.

Sie sollten sich auf jeden Fall die für Ihr Bundesland gültige Versammlungsstät-tenverordnung besorgen. Hier finden Sie Vorschriften, die bei jeder öffentlichen Veranstaltung zu beachten sind.

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Die Vereinsveranstaltung

9 VersicherungenBezüglich der Versicherungen sollte man nicht am falschen Ende sparen. Unfälle während einer Veranstaltung können sehr teuer werden und den Ruin des Vereins bedeuten. Welche Versicherungen notwendig sind und vor allem in welcher Höhe sie abgeschlossen werden müssen, hängt von der Größe und dem Risiko ab. Ein Oper-Air-Konzert trägt beispielsweise ein höheres Risiko in sich als eine Saalver-anstaltung.

Unverzichtbar ist eine Veranstalterhaftpflichtversicherung. Klären Sie im Vorfeld ab, ob die Risiken der Haftung bereits durch bestehende Versicherungen abgedeckt sind oder ob eine zusätzliche Versicherung notwendig ist.

Versichert wird hierbei die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Ver-sicherungsnehmers, die sich im Zusammenhang mit der Veranstaltung gemäß einer detaillierten Risikobeschreibung ergibt.

Versichern sollte eine Veranstaltungshaftpflicht insbesondere Schäden, die …

• beim Auf- und Abbau von zur Veranstaltung erforderlichen Einrichtungen, Technik und dergleichen entstehen.

• aus Verkehrssicherungspflichten im Hinblick auf die Veranstaltung (Verkehrs-sicherungspflicht: Die Verpflichtung des Veranstalters, alles zu unternehmen, was Schäden für Besucher und Dritte verhindert) entstehen können.

• bei der Bewachung und Sicherung der Veranstaltung entstehen.

• durch die Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung von Auf-gaben oder Arbeiten im Interesse des Veranstalters entstehen.

Auch hier gilt es, die Police genau zu prüfen. Nur was in der Police steht, ist auch wirklich versichert. Lassen Sie sich hier am besten von unabhängiger Stelle bera-ten, da der Umfang von Veranstaltung zu Veranstaltung sehr variieren kann.

Je nach Größe der Veranstaltung ist eine Versicherung der echten eigenen Ver-mögensschäden zu empfehlen. Hierbei geht es nicht um die Haftung des Vereins gegenüber Dritten. Diese Versicherung trägt das Risiko bei von Ihnen nicht beein-flussbaren Ereignissen, die der geplanten Veranstaltung schaden oder diese sogar verhindern.

Die Versicherung springt beispielsweise bei Ausfall oder Teilausfall der Veranstal-tung oder deren Verschiebung ein, wenn …

• der Strom ausfällt.

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WISO Mein Verein 2008

• Künstler aufgrund von Straßenverkehrsproblemen mit erheblicher Verspätung eintreffen.

• erteilte Genehmigungen zurückgezogen werden.

• die gemietete Bühne nicht geliefert werden kann und eine Ersatzbeschaffung nicht möglich ist.

• der engagierte Künstler oder Hauptredner erkrankt und die Veranstaltung ab-gesagt werden muss.

• extrem schlechtes Wetter eine Gefahr für Leib und Leben der Besucher darstellt (Sturm ab Windstärke 8).

Das sind nur einige Möglichkeiten. Entscheidend ist, was Sie versichern. Hier muss man zwischen den Kosten der Versicherung und den Risiken abwägen.

Je nach Veranstaltung und den damit verbundenen Kosten sollte auch über eine Veranstaltungsausfallversicherung nachgedacht werden. Diese Versicherung er-setzt dem Verein den Vermögensschaden, der entsteht, wenn eine Veranstaltung abgesagt, unterbrochen, verlegt oder in ihrer Durchführung geändert wird.

Die Versicherung kann den Ersatz des Nettoverlustes umfassen, der durch …

- aufgewendete Kosten

- entgangenen Gewinn

- Mehrkosten oder

- Schadenminderungsaufwendung

entsteht. Dabei werden die Risiken, bei denen die Versicherung greift, in der Police genau spezifiziert. Hier kann es sich beispielsweise um höhere Gewalt, Unbenutz-barkeit der Veranstaltungsstätte (Open-Air-Gelände nach längeren Regenfällen), Ausfall oder Versagen technischen Gerätes handeln. Auch andere Risiken können über diese Versicherung abgedeckt werden.

Für den Vorstand kann auch eine Veranstaltungsrechtsschutzversicherung in Fra-ge kommen. Diese Versicherung deckt alle Kosten, die mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen im Hinblick der Vorbereitung, Durchführung und Beendi-gung der Veranstaltung zusammenhängen.

Holen Sie auf jeden Fall für jede Police mehrere Angebote ein. Die Tarife der Gesell-schaften sind oft sehr unterschiedlich. Vergleichen Sie hier nicht nur den Beitrag – der meist nicht sehr hoch ist –, sondern vor allem die angebotene Leistung.

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Die Vereinsveranstaltung

Viele Versicherungen schließen Risiken aus, die gerade bei Veranstaltungen wich-tig zu versichern sind. Bei Unklarheiten sprechen Sie mit der Versicherung und lassen Sie sich mündliche Zusagen grundsätzlich schriftlich bestätigen.

10 GEMA Ein Reizthema bei jeder Veranstaltung mit künstlerischen Darbietungen – auch Dichterlesungen – ist die GEMA. Dichterlesungen deshalb, weil die GEMA auch die Interessen der VG Wort vertritt, die eigentlich die gleichen Aufgaben wie die GEMA hat, wobei sich ihre Arbeit auf die Rechte von Schriftstellern bezieht.

Für viele ehrenamtliche Veranstalter ist es unverständlich, dass für eine Leistung zweimal gezahlt werden soll – das Künstlerhonorar und die GEMA. Deshalb eine kurze Erläuterung, welche Bedeutung die GEMA hat.

Bei der GEMA handelt es sich um die „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“. Die GEMA sichert die Rechte von Kom-ponisten, Textern und Musikverlegern auf eine ihrer Leistung entsprechenden Ver-gütung. Ein Honorar steht allen diesen Personen zu, wenn das von ihnen geschaf-fene oder verwaltete Werk vorgeführt wird. Doch sie haben keine Möglichkeit zu kontrollieren, wann wo und wie oft ihre Werke eingesetzt und vorgeführt werden.

Diese Überwachung ist die zentrale Aufgabe der GEMA. Als sogenannter „wirt-schaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung“ vertritt die GEMA rund 75.000 Mitglieder in Deutschland und weit über eine Million ausländische Berechtigte.

Die GEMA übernimmt primär zwei Funktionen. Sie hilft den Musiknutzern, in un-serem Falle also dem Verein, alle Rechte zur Musiknutzung zu erwerben.

Gleichzeitig leitet sie die Lizenzzahlungen an die Komponisten, Textdichter und Musikverleger weiter. Wer Musik öffentlich einsetzt, zahlt deshalb die Lizenz über die GEMA an die Künstler.

Wer in Deutschland Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht, ist damit im Nor-malfall automatisch Kunde der GEMA. Dazu gehört auch der Verein, der eine Mu-sikveranstaltung durchführt. Was eine öffentliche Vorführung ist, wird im Urhe-berrechtsgesetz definiert:

Dort heißt es, dass eine öffentliche Vorführung nicht von der Zahlung eines Bei-trags oder Eintrittsgeldes abhängig ist. Auch die Anzahl der Personen, die die Vor-führung verfolgen, spielt keine Rolle. So ist fast jede Situation öffentlich, in der zwei oder mehr Personen gemeinsam Musik hören.

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WISO Mein Verein 2008

Davon ausgenommen ist der Fall, dass diese Personen alle miteinander befreundet oder verwandt sind.

Eine geschlossene Veranstaltung wie eine Vereinsfeier oder ein Betriebsfest ist nicht öffentlich, da hier der Kreis der Personen abgegrenzt ist und sie persönlich untereinander verbunden sind.

Bei der GEMA muss angemeldet werden:

• Livemusik bei Veranstaltungen

• Tonträgermusik (CD, Band usw.) bei Veranstaltungen

• Hintergrundmusik

• Vorführungen von Tonfilmen

• Musik in Telefonwarteschleifen

• Musik im Internet

• Vermietung und Verleihung von Bild- und Tonträgern

• Herstellung von Ton- und Bildtonträgern

• Weiterleitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen (z. B. in Hotels)

Dabei spielt die Länge der Wiedergabe keine Rolle. Die Behauptung, dass eine be-stimmte Takt- oder Sekundenzahl ohne Einwilligung des Inhabers der Urheberrech-te an dem Musikwerk zulässig und kostenfrei ist, hält sich zwar hartnäckig, wird aber dadurch nicht richtiger.

Entscheidend, ob eine Einwilligung des Urhebers erforderlich ist oder nicht, sind die Erkennbarkeit der entnommenen Melodie sowie die Übernahme erkennbarer Begleitstimmen.

Das Urheberrecht gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors. Ist man sich unsicher, sollte man Kontakt mit der GEMA aufnehmen und klären, ob noch Ansprüche bestehen.

Doch selbst wenn Sie sich absolut sicher sind, dass kein urheberrechtlich geschütz-tes Repertoire genutzt wird, sollten Sie die GEMA informieren. Nennen Sie die Titel der Werke sowie die Namen der Komponisten, Textdichter, Bearbeiter und Musikverleger. Sie ersparen sich und der GEMA dadurch unnötige Rückfragen und vermeiden Missverständnisse.

Eine Befreiung von der GEMA ist nicht möglich. Die zu zahlenden Sätze sind vor-geschrieben und richten sich nach im Bundesanzeiger veröffentlichten Tarifen.

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Die Vereinsveranstaltung

Wenn Ihr Verein Mitglied bei einem Dachverband ist, fragen Sie dort nach, ob mit der GEMA ein sogenannter Gesamtvertrag abgeschlossen wurde. Dann besteht die Möglichkeit, reduzierte Tarife in Anspruch zu nehmen.

Informieren Sie die GEMA-Bezirksdirektion über die geplante Musiknutzung.

Melden Sie Ihre Veranstaltung bei der zuständigen Bezirksdirektion an. Welche Be-zirksdirektion zuständig ist, können Sie im Internet unter www.gema.de erfahren.

Geben Sie in Ihrer Mitteilung an, welche Art der Musiknutzung Sie beabsichtigen (Veranstaltung, Livemusik, Musik vom Tonträger).

Die GEMA berechnet nach Ihren Angaben die Vergütung nach dem entsprechenden Tarif. Da es sich bei Ihrer Veranstaltung um eine sogenannte Einzelnutzung han-delt, erhalten Sie eine Rechnung.

Erst wenn Sie die Rechnung bezahlt haben, besitzen Sie die Lizenz der GEMA zur Nutzung des Repertoires für Ihre Veranstaltung.

Bemessungsgrundlagen für die Vergütungshöhe sind beispielsweise …

• die Größe des Veranstaltungsraumes in Quadratmetern oder

• das Sitzplatzangebot (nur in seltenen Einzelfällen) oder

• das Personenfassungsvermögen eines Veranstaltungsplatzes,

• das höchste Eintrittsgeld je Person (dies bedeutet nicht, dass bei kostenlosen Veranstaltungen keine GEMA anfällt!),

• der Zeitraum der Nutzung oder

• die Art der Musikwiedergabe.

Die öffentliche Musiknutzung müssen Sie unbedingt vorher bei der GEMA anmel-den. Sonst riskieren Sie Schadensersatzansprüche bis zum Doppelten der normalen Vergütung.

Nähere Informationen über die GEMA finden Sie im Internet unter www.gema.de/.

11 BehördenabsprachenBitte bedenken Sie: Auch Behörden tun nur ihre Pflicht. Deshalb sprechen Sie bei-spielsweise die Gemeindeverwaltung frühzeitig an. Sie kann Ihnen sagen, was zu beachten ist. In vielen Fällen hilft sie Ihnen auch, Probleme auszuräumen.

Sprechen Sie auch mit der Polizei – besonders, wenn Sie einen Umzug durch den Ort oder die Stadt planen. Aber auch bei größeren Veranstaltungen, bei denen es

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WISO Mein Verein 2008

zum Beispiel zu Parkplatzproblemen oder anderen Verkehrsbehinderungen kom-men kann.

Je nach Art der Veranstaltung kann es sein, dass auch andere Behörden konsultiert werden müssen. Hierüber kann aber die örtliche Verwaltung Auskunft geben.

12 WerbungBei Plakaten und Flugblättern sollte man auf Mitglieder zurückgreifen, die krea-tiv sind und ein gestalterisches Geschick haben. Es bietet sich an, hier Personen auszuwählen, die bereits Erfahrung im Entwerfen von Vorlagen haben und diese vorzugsweise an einem PC erstellen können.

Für Plakate und Handzettel gibt es einige „Faustregeln“, die man unbedingt beach-ten sollte:

• Wenig Text – nur die wichtigsten Informationen: Was, wann, wo, Eintritts-preis. Das reicht. Bedenken Sie, dass Plakate in Bruchteilen von Sekunden wahrgenommen werden müssen.

• Ein Bild sagt mehr als tausend Worte: Verwenden Sie klare, eindeutige Sym-bole (bei Sportvereinen z. B. Piktogramme). Wegen der kurzen Erkennungs-phase muss das Bild schnell erfassbar sein.

• Eine kurze klare Headline (Überschrift). Die Headline sollte immer im oberen Bereich des Plakats zu finden sein.

• Sparsam, aber gezielt mit Farben arbeiten. Zu viele Farben machen ein Plakat unruhig und erschweren das Lesen.

Handzettel

• Elemente des Plakates wiederholen (gleiche Symbole, gleiche Headline).

• Der Handzettel darf mehr Text enthalten als das Plakat. Aber auch hier gilt: In der Kürze liegt die Würze. Versuchen Sie, möglichst spannend zu schrei-ben.

Wichtig: Auf Plakat und Handzettel müssen der Name und die Anschrift des Ver-antwortlichen mit dem Vermerk „Verantwortlich im Sinne des Presserechts“ oder der Abkürzung „V.i.S.d.P.“ stehen. Im Zweifelsfalle sollte dies der Vorstand sein.

13 HinweistafelnÜberlegen Sie, welche Hinweistafeln benötigt werden.

Zum Beispiel:

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Die Vereinsveranstaltung

• Ausschilderung des Anfahrtsweges für Auswärtige

• Parkplatzhinweise

• Ausschilderungen zu Verpflegungsständen

• Kassenschild (mit Eintrittspreisen)

• Reservierungstafeln (Behindertenparkplätze, Rettungswege freihalten, Park-platz für Veranstalter – eventuell Hubschrauberlandeplatz).

Parkplätze und Standorte für Rettungsdienste müssen möglicherweise mit rotwei-ßem Flatterband abgesperrt werden. Klären Sie, aus welchem Material die Schilder gemacht werden. Bei Freiluftveranstaltungen müssen die Schilder wetterfest sein.

Außerdem müssen Sie festlegen, wo die Schilder angebracht werden. Dies muss bei Wegweisern vor der Erstellung festgelegt werden, damit die Pfeile in die richtige Richtung zeigen. Je nachdem, wo die Schilder angebracht werden, müssen Sie die Ortspolizeibehörde informieren.

Das Anbringen von Wegweisern oder Hinweistafeln an den Masten von Verkehrs-schildern ist grundsätzlich verboten, weil die Gefahr besteht, dass Verkehrsteilneh-mer zu sehr abgelenkt werden.

14 Vorbesprechung aller AkteureAuch hierzu wurde bereits einiges gesagt. Hier noch einige zusätzliche Ratschlä-ge:

• Das Team, das die Gesamtleitung übernimmt, lädt zur Vorbesprechung ein.

• Es sollte eine Art Checkliste oder Tagesordnung vorliegen, damit keine wich-tigen Punkte vergessen werden.

• Ausrüstungsstücke werden an diesem Abend ausgegeben und besprochen (z. B. Sanitätstaschen, Mobiltelefone, Telefonlisten, Armbinden usw.).

• Die Gesamtleitung sollte von vornherein klarstellen, dass man an einem ge-meinsamen Ziel arbeitet: einer gelungenen Veranstaltung.

15 Beginn der VeranstaltungFür die Aktiven startet die Veranstaltung einige Stunden vor dem eigentlichen Be-ginn. Es sind nämlich mit Sicherheit noch einige Dinge zu klären:

• Überprüfung der technischen Anlagen

• Einrichtung der Standorte von Gesamtleitung Rettungsdienst, eventuell Feu-erwehr usw.

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WISO Mein Verein 2008

• eventuelle Absprachen mit externen, an der Veranstaltung beteiligten Perso-nen

• Vorbereitung der Räume für Referenten und Artisten

Und danach...Es ist geschafft. Ihre Veranstaltung war ein voller Erfolg! Die Gäste waren zufrieden und alle Helfer haben einen guten Job gemacht. Gut so!

Doch zu einer guten Veranstaltung gehört auch ein anschließendes Treffen mit den Aktiven des Abends.

Bedenken Sie, dass diese Vereinsmitglieder die Veranstaltung erst ermöglicht haben – und am wenigsten von dem Fest hatten.

Bitte nutzen Sie diesen Abend nicht für eine harsche Manöverkritik. Wenn Sie gleich an diesem Abend über alles reden, was eventuell doch schiefging (und auch bei der besten Planung geht immer noch etwas daneben), dürfen Sie sich nicht wundern, wenn bei der nächsten Aktivität keine Helfer mehr zur Verfügung stehen. Denn nach dem Fest ist vor dem Fest!

Hilfen für Helfer – Gesetzesänderungen kommen!Bei Drucklegung dieses Buches war die von der Bundesregierung gestartete Initia-tive „Hilfen für Helfer“ noch nicht vom Bundestag verabschiedet. Da aber mit einer breiten Zustimmung des Parlaments gerechnet werden kann und die Bestimmun-gen rückwirkend zum 1. 1. 2007 in Kraft treten sollen, haben wir uns entschlossen, die zu erwartenden Gesetzesänderungen hier aufzuführen. Folgende Neuerungen sind zu erwarten.

1. Steuerabzug bei freiwilliger ehrenamtlicher BetreuungFür nebenberuflich Engagierte gibt es die sogenannte „Übungsleiterpauschale“ (sie-he 2.). Wer aber gänzlich ehrenamtlich tätig ist, ging bisher leer aus. Nach dem Konzept „Hilfen für Helfer“ sollen Personen, die ehrenamtlich und unentgeltlich alte, kranke oder behinderte Menschen betreuen, 300 Euro steuermindernd geltend machen können.

Voraussetzung ist, dass man mindestens monatlich 20 Stunden tätig ist und für eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen gemeinnützigen Verein arbeitet.

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Die Vereinsveranstaltung

2. ÜbungsleiterpauschaleFür nebenberuflich Tätige im erzieherischen oder künstlerischen Bereich oder zur Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen gibt es einen besonderen Steuer-freibetrag, wenn die Tätigkeit bei einer inländischen gemeinnützigen Organisation oder juristischen Person des öffentlichen Rechts geleistet wird und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Bisher galt der Übungsleiterfreibetrag bis 1.848 Euro. Dieser Freibetrag soll nun auf 2.100 Euro pro Jahr angehoben wer-den.

3. SpendenhöchstgrenzenZuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke sind steuerlich als Sonderausgaben absetzbar. Derzeit gelten hierzu die folgenden Höchstgrenzen:

- 5 Prozent der Gesamteinkünfte für Zuwendungen zu kirchlichen, religiösen und gemeinnützigen Zwecken.

- 10 Prozent der Gesamteinkünfte für Zuwendungen zu mildtätigen, wissen-schaftlichen und kulturellen Zwecken.

Nach dem Konzept „Hilfen für Helfer“ sollen diese Höchstsätze einheitlich auf 20 Prozent der Gesamteinkünfte angehoben werden.

Unternehmen können bis zu zwei Promille einer Gesamtsumme spenden. Diese Gesamtsumme wird aus der Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter eines Jahres gebildet.

4. Mitgliedsbeiträge bei KulturfördervereinenBei Kulturfördervereinen wurde bisher ein höchst kompliziertes Verfahren ange-wandt, das – nachdem es eigentlich für 2007 nochmals verschärft werden sollte – durch das neue Konzept endlich vereinfacht wird.

Bisher konnten 10 Prozent der Aufwendungen zur Förderung kultureller Zwecke steuerlich geltend gemacht werden (siehe 3.).

Nun unterscheidet man aber bisher kulturelle Einrichtungen mit und ohne Eigen-nutz. Bei kulturellen Einrichtungen mit Eigennutz (vereinfacht: Vereine mit Frei-zeitgestaltungscharakter, wie Musikvereine, Spielmannszüge, Theater- oder Opern-besuchsvereine usw.) kann der Mitgliedsbeitrag nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Bei kulturellen Einrichtungen ohne Eigennutz (Einrichtungen zur Förderung der Kunst, Musik und Literatur mitsamt Theater und Museen, Konzerten und Kunst-ausstellungen, die Förderung der Pflege von Kulturwerten sowie die Förderung der Denkmalpflege) hingegen ist auch der Mitgliedbeitrag absetzbar.

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WISO Mein Verein 2008

Zeitweise war geplant, die kulturellen Einrichtungen ohne Eigennutz noch einmal zu unterteilen. Danach sollte der Mitgliedsbeitrag nur dann absetzbar sein, wenn die unterstützte Einrichtung keine vergünstigten Eintrittskarten an seine Mitglieder ausgibt. Der entsprechende Erlass sollte ab 1. 1. 2007 gelten, wurde aber bis jetzt nicht angewandt.

Glücklicherweise hat man wohl erkannt, wie unsinnig diese Unterscheidungen sind. Deshalb soll es zukünftig nur noch um die „Förderung von Kunst und Kultur“ ge-hen. In diesem Fall ist dann grundsätzlich auch der Mitgliedsbeitrag absetzbar. Die Gewährung von Vergünstigungen spielt dann keine Rolle mehr. Ausgenommen bleiben hierbei jedoch Vereine und Einrichtungen, „die kulturelle Betätigungen för-dern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen“.

5. Besteuerungs- und Zweckbetriebsgrenze für gemeinnützige VereineNeben der gemeinnützigen Tätigkeit können gemeinnützige Vereine auch steu-erbegünstigte Zweck und steuerpflichtige Geschäftsbetriebe unterhalten. Die hier erwirtschafteten Überschüsse unterliegen bei Bruttoeinnahmen über 30.678 Euro der Körperschafts- und Gewerbesteuer. Die Grenze von 30.678 Euro wird als Be-steuerungsgrenze bezeichnet.

Gleich hoch ist die sogenannte Zweckbetriebsgrenze. Diese gilt für sportliche Ver-anstaltungen bei einem Sportverein. Wird die Grenze überschritten, wird aus dem steuerbegünstigten Zweck- ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

Der Betrag soll nach dem Entwurf 2007 auf 35.000 Euro angehoben werden.

Diese Anhebung wirkt sich auch auf das Umsatzsteuerrecht aus. War der Umsatz eines Vereins im Vorjahr nicht höher als dieser Betrag, kann die Umsatzsteuer mit 7 Prozent abgerechnet werden.

6. Gute Nachrichten für StiftungenDie Zuwendungen an bestehende Stiftungen können derzeit über den Spenden-höchstbetrag (5 bzw. 10 Prozent) hinaus abgesetzt werden. Zusätzlich zum Höchst-betrag werden 20.450 Euro anerkannt. Diese Regelung gilt für Stiftungen des öf-fentlichen und privaten Rechts, die mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaft-liche und gemeinnützige Zwecke verfolgen. Ausgenommen sind Stiftungen zum Zwecke der Förderung von Freizeitbetätigungen.

Nach dem Konzept „Hilfen für Helfer“ sollen Spenden bis zu einem neuen Höchst-betrag von 750.000 Euro absetzbar sein. Dieser Höchstbetrag soll zusätzlich zum neuen Spendenhöchstbetrag von 20 Prozent der Gesamteinkünfte gelten.

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Die Vereinsveranstaltung

Diese Neuregelung gilt auch für Zuwendungen bei der Neugründung einer Stiftung. Derzeit gilt noch die Regel, dass der Spendenhöchstbetrag (5 oder 10 Prozent), der Höchstbetrag für Zuwendungen an bestehende Stiftungen (20.450 Euro) und zu-sätzlich 307.000 Euro steuerlich anerkannt werden, wobei der letztgenannte Betrag auf zehn Jahre verteilt werden kann.

7. Neuregelungen bei GroßspendenAls Großspenden gelten zurzeit Einzelspenden ab 25.565 Euro. Diese werden steu-erlich besonders begünstigt: Wenn die Spende den abzugsfähigen Höchstbetrag von 10 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte überschreitet, kann der Betrag in das Vorjahr zurück- und in die folgenden fünf Jahre vorgetragen werden, wo er dann bis zum Höchstbetrag von 10 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte berücksichtigt wird.

Nach dem Referentenentwurf wird diese Regelung gestrichen und dafür ein zeitlich unbegrenzter Spendenvortrag eingerichtet.

8. Strafsteuer für VereineEin Spender kann darauf vertrauen, dass die ihm ausgestellte Spendenquittung rechtens ist, und haftet deshalb nicht für einen Steuerabzug, der aufgrund einer solchen Spendenquittung gewährt wird. Hierfür ist einzig der Verein verantwort-lich.

Bisher mussten die Vereine für falsch ausgestellte Spendenquittungen eine Straf-steuer in Höhe von 40 Prozent des Spendenbetrags zahlen. Diese Strafsteuer soll nun auf 30 Prozent gesenkt werden. Diese Steuer wird auch fällig, wenn der Verein die Gelder nicht dem auf der Quittung angegebenen Zweck zuführt.

9. Harmonisierung des Gemeinnützigkeits- und SpendenrechtsEigentlich nur durch einen einfachen Trick wird das Gemeinnützigkeits- und Spen-denrecht harmonisiert: Die Liste der gemeinnützigen Zwecke soll aus der Einkom-mensteuer-Durchführungsverordnung in die Abgabenordnung übernommen wer-den. Beim Spendenabzug soll dann Bezug auf die Liste genommen werden.

Die anerkannten gemeinnützigen Zwecke umfassen die Förderung …

1. von Wissenschaft und Forschung.

2. der Religion.

3. der öffentlichen Gesundheitspflege (insbesondere die Bekämpfung von Seu-chen und seuchenähnlichen Krankheiten und von Tierseuchen).

4. der Jugend- und der Altenhilfe.

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WISO Mein Verein 2008

5. von Kunst und Kultur.

6. der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (einschließlich Studentenhilfe).

7. des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Umweltschutzes, des Küsten-schutzes und des Hochwasserschutzes.

8. der Zwecke von amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und ihren Unterverbänden und ihrer angeschlossenen Einrichtungen.

9. der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, Flüchtlinge, Vertrie-bene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, -hinterbliebene, -beschädigte und -gefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; der Pflege des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastro-phenopfer; des Suchdienstes für Vermisste.

10. der Rettung aus Lebensgefahr.

11. des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhü-tung.

12. internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen kulturellen Gebieten und der Völkerverständigung.

13. des Tierschutzes.

14. der Entwicklungshilfe.

15. von Verbraucherberatung und -schutz.

16. der Fürsorge für (auch ehemalige) Strafgefangene.

17. der Gleichberechtigung von Männern und Frauen.

18. des Schutzes von Ehe und Familie.

19. der Kriminalprävention.

20. des Sports (auch des Schachspiels).

21. der Heimatpflege und -kunde.

22. der Tier- und Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauch-tums, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Mo-dellflugs und des Hundesports.

23. des demokratischen Staatswesens in der Bundesrepublik Deutschland; hierzu gehören keine Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbür-gerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich be-schränkt sind.

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Die Vereinsveranstaltung

10. Weniger Bürokratie im SpendenrechtLeider kommt es immer häufiger zu Katastrophen, die internationale Solidarität erfordern. In diesen Fällen greift ein vereinfachtes Belegrecht für Spenden. Hier genügen Kontoauszug, Bareinzahlungs-, Überweisungs- oder Lastschrifteinzugs-beleg als Nachweis, wenn das Geld auf einem speziellen Sonderkonto innerhalb einer festgelegten Frist einging. Das Sonderkonto muss dann von den amtlich aner-kannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und ihrer Mitgliedsorganisationen, von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einer inländischen öffentlichen Dienststelle geführt werden.

Allerdings können die Spendengelder nur an natürliche Personen für mildtätige Zwecke ausgegeben werden. Damit ist beispielsweise der Wiederaufbau von Schu-len oder Kindergärten ausgeschlossen.

Der Gesetzgeber hat dies erkannt und will nun das vereinfachte Verfahren nicht nur für Mildtätigkeit, sondern auch für andere steuerbegünstigte Zwecke gelten lassen.

Das vereinfachte Verfahren gilt übrigens auch für Spenden bis 100 Euro an ge-meinnützige, mildtätige oder religiöse Organisationen, wenn …

• die Organisation den Überweisungsträger herstellte,

• aus dem Überweisungsträger hervorgeht, ob es sich bei den Zuwendungen um Spenden oder Mitgliedsbeiträge handelt,

• der Überweisungsträger und der Kontoauszug dem Finanzamt vorgelegt wer-den.

Das Lastschriftverfahren für Spenden soll dahingehend vereinfacht werden, dass auf den Lastschriftbelegen auf die Angaben zum steuerbegünstigten Zweck und zur Körperschaftssteuerbefreiung verzichtet werden soll.

Dieser Ratgeber hat versucht, Ihnen für die verschiedenen Bereiche der Vereinsent-stehung und des Vereinslebens Hinweise und Hilfen zu liefern. Im Zusammenspiel mit der beiliegenden Software sollten Buchhaltung, Formalien und gesetzliche Vor-schriften – kurz: die Bürokratie – für Sie nun beherrschbar sein. Auf dass Ihr Verein durch Kreativität und Engagement dauerhaft erfolgreich ist.

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

Anhang: Gesetze, Vorschriften, UrteileDie hier aufgeführten Gesetze werden nach dem Originalwortlaut zitiert und sind deshalb teilweise noch in der alten deutschen Rechtschreibung abgefasst.

Abgabenordnung (AO)Auszug

Dritter Abschnitt Steuerbegünstigte Zwecke

§ 51 Allgemeines Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft aus-

schließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden Vorschriften. Un-ter Körperschaften sind die Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-mögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen. Funk-tionale Untergliederungen (Abteilungen) von Körperschaften gelten nicht als selbständige Steuersubjekte.

§ 52 Gemeinnützige Zwecke(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf

gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht ge-geben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Be-legschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemein-heit anzuerkennen insbesondere:

1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens,

2. die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswe-sens, des Wohlfahrtswesens und des Sports. Schach gilt als Sport,

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3. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbe-reich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunal-politischen Bereich beschränkt sind,

4. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des tra-ditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports.

§ 53 Mildtätige ZweckeEine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerich-

tet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder

2. deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehen-den oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhal-tigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind

a) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und

b) andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge, die der Alleinstehende oder der Haushaltsvorstand und die sonstigen Haushalts-angehörigen haben. Zu den Bezügen zählen nicht Leistungen der Sozialhilfe, Leistungen zur Sicherung des Lebensmittelunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und bis zur Höhe der Leistungen der Sozialhilfe Unterhalts-leistungen an Personen, die ohne die Unterhaltsleistungen sozialhilfeberech-tigt wären, oder Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hätten. Unterhaltsansprüche sind zu berücksichtigen.

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

§ 54 Kirchliche Zwecke(1) Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf

gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern.

(2) Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geist-lichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters- und Behindertenver-sorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen.

§ 55 Selbstlosigkeit(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht

in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – zum Beispiel gewerbliche Zwe-cke oder sonstige Erwerbszwecke – verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

1. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vor-schriften) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Körperschaft darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.

2. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhe-bung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

3. Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kör-perschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen be-günstigen.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bishe-rigen Zwecks darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke ver-wendet werden (Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körper-schaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.

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5. Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbe-günstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sin-ne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen.

Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbe-günstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Absatz 1 Nr. 2 und 4) kommt es auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt an, in dem die Sacheinlagen geleistet worden sind.

(3) Die Vorschriften, die die Mitglieder der Körperschaft betreffen (Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4), gelten bei Stiftungen für die Stifter und ihre Erben, bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Körper-schaft sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, dass bei Wirtschaftsgütern, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes aus einem Betriebsvermögen zum Buchwert entnommen worden sind, an die Stelle des gemeinen Werts der Buchwert der Entnahme tritt.

§ 56 AusschließlichkeitAusschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten

satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.

§ 57 Unmittelbarkeit(1) Eine Körperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbegünstigten satzungsmäßi-

gen Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. Das kann auch durch Hilfspersonen geschehen, wenn nach den Umständen des Falls, insbeson-dere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.

(2) Eine Körperschaft, in der steuerbegünstigte Körperschaften zusammengefasst sind, wird einer Körperschaft, die unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke ver-folgt, gleichgestellt.

§ 58 Steuerlich unschädliche BetätigungenDie Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass

1. eine Körperschaft Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwe-cke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegüns-tigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft; die

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist,

2. eine Körperschaft ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegüns-tigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Ver-wendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet,

3. eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen oder Einrichtungen für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellt,

4. eine Körperschaft ihr gehörende Räume einer anderen steuerbegünstigten Kör-perschaft zur Benutzung für deren steuerbegünstigte Zwecke überlässt,

5. eine Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Ange-hörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren,

6. eine Körperschaft ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführt, so-weit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwe-cke nachhaltig erfüllen zu können,

7. a) eine Körperschaft höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 vom Hundert ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 zeitnah zu verwen-denden Mittel einer freien Rücklage zuführt,

b) eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften ansammelt oder im Jahr des Zuflusses verwendet; diese Beträge sind auf die nach Buchstabe a in demselben Jahr oder künftig zulässigen Rücklagen anzurechnen,

8. eine Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veranstaltet, die im Vergleich zu ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind,

9. ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert,

10. eine von einer Gebietskörperschaft errichtete Stiftung zur Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Zwecke Zuschüsse an Wirtschaftsunternehmen vergibt,

11. eine Körperschaft folgende Mittel ihrem Vermögen zuführt:

a) Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat,

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b) Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermö-gens bestimmt sind,

c) Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermö-gens erbeten werden,

d) Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören,

12. eine Stiftung im Jahr ihrer Errichtung und in den zwei folgenden Kalender-jahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirt-schaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 14) ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführt.

§ 59 Voraussetzung der SteuervergünstigungDie Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus der Satzung, dem Stif-

tungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung (Satzung im Sinne dieser Vor-schriften) ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird; die tatsächliche Geschäftsführung muss diesen Satzungsbestimmungen entsprechen.

§ 60 Anforderungen an die Satzung(1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau be-

stimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die sat-zungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind.

(2) Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaft-steuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums, bei den anderen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entsprechen.

§ 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung(1) Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4) liegt vor,

wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.

(2) Kann aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck des Ver-mögens bei der Aufstellung der Satzung nach Absatz 1 noch nicht genau angegeben werden, so genügt es, wenn in der Satzung bestimmt wird, dass

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Weg-fall ihres bisherigen Zwecks zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden ist und dass der künftige Beschluss der Körperschaft über die Verwendung erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden darf. Das Finanzamt hat die Einwilligung zu erteilen, wenn der beschlossene Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.

(3) Wird die Bestimmung über die Vermögensbindung nachträglich so geändert, dass sie den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 nicht mehr entspricht, so gilt sie von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder geändert werden können, soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Änderung der Bestimmung über die Vermögensbindung entstanden sind.

§ 62 Ausnahmen von der satzungsmäßigen VermögensbindungBei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei

staatlich beaufsichtigten Stiftungen, bei den von einer Körperschaft des öf-fentlichen Rechts verwalteten unselbständigen Stiftungen und bei geistlichen Genossenschaften (Orden, Kongregationen) braucht die Vermögensbindung in der Satzung nicht festgelegt zu werden.

§ 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung(1) Die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft muss auf die ausschließ-

liche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzun-gen für Steuervergünstigungen enthält.

(2) Für die tatsächliche Geschäftsführung gilt sinngemäß § 60 Abs. 2, für eine Verletzung der Vorschrift über die Vermögensbindung § 61 Abs. 3.

(3) Die Körperschaft hat den Nachweis, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, durch ordnungsmäßige Auf-zeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen.

(4) Hat die Körperschaft Mittel angesammelt, ohne dass die Voraussetzungen des § 58 Nr. 6 und 7 vorliegen, kann das Finanzamt ihr eine Frist für die Verwendung der Mittel setzen. Die tatsächliche Geschäftsführung gilt als ordnungsgemäß im Sinne des Absatzes 1, wenn die Körperschaft die Mittel innerhalb der Frist für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.

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§ 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe(1) Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung insoweit aus, als ein wirtschaft-

licher Geschäftsbetrieb (§ 14) unterhalten wird, so verliert die Körperschaft die Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteu-erungsgrundlagen (Einkünfte, Umsätze, Vermögen), soweit der wirtschaftli-che Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) ist.

(2) Unterhält die Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe (§§ 65 bis 68) sind, werden diese als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt.

(3) Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 30.678 Euro im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteu-er.

(4) Die Aufteilung einer Körperschaft in mehrere selbständige Körperschaften zum Zweck der mehrfachen Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach Absatz 3 gilt als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42.

(5) Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials au-ßerhalb einer ständig dafür vorgehaltenen Verkaufsstelle, die der Körper-schaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen, können in Höhe des bran-chenüblichen Reingewinns geschätzt werden.

(6) Bei den folgenden steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben kann der Besteuerung ein Gewinn von 15 vom Hundert der Einnahmen zugrunde gelegt werden:

1. Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet,

2. Totalisatorbetriebe,

3. Zweite Fraktionierungsstufe der Blutspendedienste.

§ 65 ZweckbetriebEin Zweckbetrieb ist gegeben, wenn

1. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirkli-chen,

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

2. die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und

3. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

§ 66 Wohlfahrtspflege(1) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in be-

sonderem Maß den in § 53 genannten Personen dient.

(2) Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für Not leidende oder gefährdete Mitmen-schen. Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwe-cken.

(3) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in besonderem Maße den in § 53 genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen zugute kommen. Für Krankenhäuser gilt § 67.

§ 67 Krankenhäuser(1) Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich der Bundespflegesatzver-

ordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für all-gemeine Krankenhausleistungen (§§ 11, 13 und 26 der Bundespflegesatzver-ordnung) berechnet werden.

(2) Ein Krankenhaus, das nicht in den Anwendungsbereich der Bundespflege-satzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen für die Kranken-hausleistungen kein höheres Entgelt als nach Absatz 1 berechnet wird.

§ 67a Sportliche Veranstaltungen(1) Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb, wenn

die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 30.678 Euro im Jahr nicht übersteigen. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Wer-bung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen.

(2) Der Sportverein kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit des Körper-schaftsteuerbescheids erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet. Die Erklärung bindet den Sportverein für mindestens fünf Veranlagungszeiträume.

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(3) Wird auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet, sind sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb, wenn

1. kein Sportler des Vereins teilnimmt, der für seine sportliche Betätigung oder für die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner sportlichen Betätigung zu Werbezwecken von dem Verein oder einem Dritten über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält und

2. kein anderer Sportler teilnimmt, der für die Teilnahme an der Veranstaltung von dem Verein oder einem Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält.

Andere sportliche Veranstaltungen sind ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Dieser schließt die Steuervergünstigung nicht aus, wenn die Vergütungen oder andere Vorteile ausschließlich aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, oder von Dritten geleistet werden.

wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug.

Verzeichnis der Zwecke, die allgemein als besonders förderungswürdig im Sinne des Einkommensteuergesetzes anerkannt sind (Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung)

Abschnitt A

1. Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege,

insbesondere die Bekämpfung von Seuchen und seuchenähnlichen Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 der Abgabenordnung, und von Tierseuchen;

2. Förderung der Jugend- und der Altenhilfe;

3. Förderung kultureller Zwecke; dies ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung der Kunst, die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwer-ten sowie die Förderung der Denkmalpflege;

a) die Förderung der Kunst umfaßt die Bereiche der Musik, der Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst und schließt die Förderung von kulturellen Einrichtungen, wie Theater und Museen, sowie von kulturellen Veranstaltun-gen, wie Konzerte und Kunstausstellungen, ein;

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

b) Kulturwerte sind Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung, Kunstsammlungen und künstlerische Nachlässe, Bibliotheken, Archive sowie andere vergleichbare Einrichtungen;

c) die Förderung der Denkmalpflege bezieht sich auf die Erhaltung und Wieder-herstellung von Bau und Bodendenkmälern, die nach den jeweiligen lan-desrechtlichen Vorschriften anerkannt sind; die Anerkennung ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle nachzuweisen;

4. Förderung der Erziehung, Volks und Berufsbildung einschließlich der Stu-dentenhilfe;

5. Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutz¬gesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umwelt-schutzes, des Küsten¬schutzes und des Hochwasserschutzes;

6. Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (Di-akonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V., Deutscher Caritasverband e.V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V., Deut-sches Rotes Kreuz e.V., Arbeiterwohlfahrt Bundes verband e.V., Zentral-wohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V., Deutscher Blindenverband e.V., Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V., Verband Deutscher Wohltä-tigkeitsstiftungen e.V., Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e.V., Verband der Kriegs und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner e.V.), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und An-stalten;

7. Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flücht-linge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterblie-bene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs und Katastrophenopfer einschließlich der Errichtung von Ehrenmalen und Gedenkstätten; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;

8. Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;

9. Förderung des Feuer , Arbeits , Katastrophen und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;

10. Förderung der Betreuung ausländischer Besucher in Deutschland, Förderung der Begegnungen zwischen Deutschen und Ausländern in Deutschland, För-derung des Austauschs von Informationen über Deutschland und das Ausland

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sowie Förderung von Einrichtungen, soweit diese Tätigkeiten oder Einrichtun-gen dazu bestimmt und geeignet sind, der Völkerverständigung zu dienen;

11. Förderung des Tierschutzes;

12. Förderung der Entwicklungshilfe;

13. Förderung von Verbraucherberatung und Ver¬braucherschutz;

14. Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;

15. Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen;

16. Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;

17. Förderung der Kriminalprävention.

Abschnitt B

1. Förderung des Sports;

2. Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen;

3. Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;

4. Förderung der nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung gemeinnützigen Zwecke.

Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen)Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen

IV C 5 – S 2223 – 568/00

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbe-hörden der Länder gilt für die Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwen-dungsbestätigungen im Sinne des § 50 Abs. 1 EStDV folgendes:

1 Die im Bundessteuerblatt 1999 Teil I Seite 979 veröffentlichen Vordrucke sind verbindliche Muster. Ihre Verwendung ist gem. § 50 Abs. 1 EStDV Voraussetzung für den Spendenabzug. Die Zuwendungsbestätigungen sind vom jeweiligen Zu-wendungsempfänger anhand dieser Muster selbst herzustellen. In der auf einen be-stimmten Zuwendungsempfänger zugeschnittenen Zuwendungsbestätigung müs-sen nur die Angaben aus den veröffentlichten Mustern übernommen werden, die im Einzelfall einschlägig sind.

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

2 Eine optische Hervorhebung von Textpassagen durch Einrahmungen und voran-gestellte Ankreuzkästchen ist zulässig. Es bestehen auch keine Bedenken, den Na-men des Zuwendenden und dessen Adresse untereinander anzuordnen. Die Wort-wahl und die Reihenfolge der in den amtlichen Vordrucken vorgeschriebenen Text-passagen sind aber – vorbehaltlich der folgenden Ausführungen – beizubehalten.

3 Auf den Zuwendungsbestätigungen dürfen weder Danksagungen an den Zu-wendenden noch Werbung für die Ziele der begünstigten Einrichtung angebracht werden. Entsprechende Texte sind jedoch auf der Rückseite zulässig.

4 Um eine vordruckmäßige Verwendung der Muster zu ermöglichen, bestehen kei-ne Bedenken, wenn auf einem Mustervordruck mehrere steuerbegünstigte Zwecke genannt werden. Der Zuwendungsempfänger hat dann den jeweils einschlägigen Zweck kenntlich zu machen.

5 Soweit in einem Mustervordruck mehrere steuerbegünstigte Zwecke genannt werden, die für den Spendenabzug unterschiedlich hoch begünstigt sind (Spen-denabzugsrahmen 5 bzw. 10 v.H.), und die Zuwendung keinem konkreten Zweck zugeordnet werden kann, weil der Spender bei der Hingabe der Zuwendung keine Widmung für einen bestimmten Zweck vorgenommen oder der Zuwendungsemp-fänger die unterschiedlich hoch begünstigten Spendenzwecke organisatorisch und buchhalterisch nicht voneinander getrennt hat, ist davon auszugehen, dass die Zu-wendung nicht be-rechtigt, den erhöhten Spendenabzug in Anspruch zu nehmen. In diesen Fällen ist der folgende Zusatz zwischen der Verwendungsbestätigung und der Unterschrift des Zuwendungsempfängers in die Zuwendungsbestätigung aufzunehmen:

„Diese Zuwendungsbestätigung berechtigt nicht zum Spendenabzug im Rahmen des erhöhten Vomhundertsatzes nach § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG/§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KStG oder zum Spendenrücktrag bzw. -vortrag nach § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG/§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 KStG. Entsprechendes gilt auch für den Spendenabzug bei der Gewerbesteuer (§ 9 Nr. 5 GewStG).“

Bei mehreren steuerbegünstigten Zwecken, die unterschiedlich hoch begünstigt sind, kann eine Zuwendung – bei entsprechender Widmung durch den Spender und organisatorischer und buchhalterischer Trennung durch den Zuwendungsemp-fänger – in Teilbeträgen auch verschiedenen Förderzwecken zugeordnet werden (z. B. Geldzuwendung in Höhe von 250 Euro, davon 150 Euro für mildtätige Zwecke, 100 Euro für Entwicklungshilfe nach Abschnitt A Nr. 12 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV). Es handelt sich in diesen Fällen steuerlich um zwei Zuwendungen, die entweder jeweils gesondert oder im Rahmen einer Sammelbestätigung (vgl. Nr. 6) zu bestätigen sind.

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6 Gegen die Erstellung von Sammelbestätigungen für Geldzuwendungen (Mit-gliedsbeiträge, Geldspenden), d. h. die Bestätigung mehrerer Zuwendungen in einer förmlichen Zuwendungsbestätigung, bestehen unter folgenden Voraussetzungen keine Bedenken:

• Anstelle des Wortes „Bestätigung“ ist das Wort „Sammelbestätigung“ zu ver-wenden.

• Bei „Art der Zuwendung“ und „Tag der Zuwendung“ ist auf die Rückseite oder die beigefügte Anlage (s.u.) zu verweisen.

• In der Zuwendungsbestätigung ist die Gesamtsumme zu nennen.

• Nach der Bestätigung, dass die Zuwendungen zur Förderung steuerbegüns-tigter Zwecke verwendet werden, ist folgende Bestätigung zu ergänzen: „Es wird bestätigt, dass über die in der Gesamtsumme enthaltenen Zuwendungen keine weiteren Bestätigungen, weder formelle Zuwendungsbestätigungen noch Beitragsquittungen o.ä., ausgestellt wurden und werden.“

• Auf der Rückseite der Zuwendungsbestätigung oder in der Anlage ist jede ein-zelne Zuwendung mit Datum, Betrag und Art (Mitgliedsbeitrag, Geldspende) und nur im Falle unterschiedlich hoch begünstigter Zwecke auch der begüns-tigte Zweck aufzulisten. Diese Auflistung muss ebenfalls eine Gesamtsumme enthalten und als „Anlage zur Zuwendungsbestätigung vom .......“ gekenn-zeichnet sein.

• Zu den in der Sammelbestätigung enthaltenen Geldspenden ist anzugeben, ob es sich hierbei um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen handelt oder nicht (vgl. Nr. 10). Handelt es sich sowohl um direkte Geldspenden als auch um Geldspenden im Wege des Verzichts auf Erstattung von Aufwen-dungen, sind die entsprechenden Angaben dazu entweder auf der Rückseite der Zuwendungsbestätigung oder in der Anlage zu machen.

• In der Sammelbestätigung ist anzugeben, auf welchen Zeitraum sich die Sam-melbestätigung erstreckt. Die Sammelbestätigung kann auch für nur einen Teil des Kalenderjahrs ausgestellt werden.

• Werden im Rahmen einer Sammelbestätigung Zuwendungen zu steuerlich un-terschiedlich hoch begünstigte Zwecke bestätigt, dann ist unter der in der Zuwendungsbestätigung genannten Gesamtsumme ein Klammerzusatz auf-zunehmen:

„(von der Gesamtsumme entfallen … Euro auf die Förderung von [Bezeichnung der höher begünstigten Zwecke])“.

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

7 Sind lediglich Mitgliedsbeiträge Gegenstand der Zuwendung an Körperschaften im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, Parteien oder unabhängige Wählervereinigun-gen, so ist auf der jeweiligen Zuwendungsbestätigung zu vermerken, dass es sich um einen Mitgliedsbeitrag handelt (Art der Zuwendung: Mitgliedsbeitrag – der weitere Begriff Geldzuwendung ist zu streichen). Handelt es sich hingegen um eine Spende, ist bei Art der Zuwendung „Geldzuwendung“ anzugeben und im Rahmen der Bestätigung am Ende des Musters zu vermerken, dass es sich hierbei „nicht um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oder Aufnahmegebühren“ handelt. Dies ist auch in den Fällen erforderlich, in denen eine Körperschaft Zwecke ver-folgt, für deren Förderung Mitgliedsbeiträge und Spenden begünstigt sind. Hat der Spender zusammen mit einem Mitgliedsbeitrag auch eine Geldspende geleistet (z. B. Überweisung von 100 Euro, davon 60 Euro Mitgliedsbeitrag und 40 Euro Spende), handelt es sich steuerlich um zwei Zuwendungen, die entweder jeweils gesondert oder im Rahmen einer Sammelbestätigung (vgl. Nr. 6) zu bestätigen sind.

8 Der zugewendete Betrag ist sowohl in Ziffern als auch in Buchstaben zu benen-nen. Für die Benennung in Buchstaben ist es nicht zwingend erforderlich, dass der zugewendete Betrag in einem Wort genannt wird; ausreichend ist die Buchstaben-benennung der jeweiligen Ziffern. So kann z. B. ein Betrag in Höhe von 1.246 Euro als „eintausendzweihundertsechsundvierzig“ oder „eins-zwei-vier-sechs“ bezeich-net werden. In diesen Fällen sind allerdings die Leerräume vor der Nennung der ersten Ziffer und hinter der letzten Ziffer in geeigneter Weise (z. B. durch „X“) zu entwerten.

9 Handelt es sich um eine Sachspende, so sind in die Zuwendungsbestätigung genaue Angaben über den zugewendeten Gegenstand aufzunehmen (z. B. Alter, Zustand, historischer Kaufpreis usw.). Die im folgenden für die Sachspende nicht zutreffenden Sätze in den entsprechenden Vordrucken sind zu streichen. Stammt die Sachzuwendung nach den Angaben des Zuwendenden aus dessen Betriebs-vermögen, dann ist die Sachzuwendung mit dem Entnahmewert anzusetzen. In diesen Fällen braucht der Zuwendungsempfänger keine zusätzlichen Unterlagen in seine Buchführung aufzunehmen, ebenso sind Angaben über die Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, nicht erforderlich. Handelt es sich um ei-ne Sachspende aus dem Privatvermögen des Zuwendenden, so hat der Zuwen-dungsempfänger anzugeben, welche Unterlagen er zur Ermittlung des angesetzten Wertes herangezogen hat. In Betracht kommt in diesem Zusammenhang z. B. ein Gutachten über den aktuellen Wert der zugewendeten Sache oder der sich aus der ursprünglichen Rechnung ergebende historische Kaufpreis unter Berücksichtigung einer Absetzung für Abnutzung. Diese Unterlagen hat der Zuwendungsempfänger zusammen mit der Zuwendungsbestätigung in seine Buchführung aufzunehmen.

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Der unvollständige Satz in den amtlichen Vordrucken für Sachbestätigungen (Bun-dessteuerblatt 1999 Teil I Seiten 981, 983, 985) „Geeignete Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, z. B. Rechnungen, Gutachten.“ ist um die Worte „liegen vor“ zu ergänzen.

10 Nach dem Betrag der Zuwendung ist bei Zuwendungen an Körperschaften im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, Parteien oder unabhängige Wählervereinigungen immer anzugeben, ob es sich hierbei um den Verzicht auf Erstattung von Aufwen-dungen handelt oder nicht. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein Zuwendungs-empfänger grundsätzlich keine Zuwendungsbestätigungen für die Erstattung von Aufwendungen ausstellt.

11 In den Zuwendungsbestätigungen ist auch anzugeben, ob die begünstigten Zwe-cke im Ausland verwirklicht werden. Wird nur ein Teil der Zuwendung im Ausland verwendet, so ist anzugeben, dass die Zuwendung auch im Ausland verwendet wird. Steht im Zeitpunkt der Zuwendung noch nicht fest, ob der Verwendungs-zweck im Inland oder Ausland liegen wird, ist zu bestätigen, dass die Zuwendung ggf. (auch) im Ausland verwendet wird.

12 Werden Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts von diesen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts weitergeleitet und werden von diesen die steuerbegünstigten Zwecke verwirklicht, so hat der „Erst-empfänger“ die in den amtlichen Vordrucken enthaltene Bestätigung wie folgt zu fassen:

„Die Zuwendung wird entsprechend den Angaben des Zuwendenden an die .............. [Name des Letztempfängers verbunden mit einem Hinweis auf deren öffentlich-rechtliche Organisationsform] weitergeleitet“.

Die übrigen Angaben sind zu streichen.

13 R 111 Abs. 5 EStR 19998 gilt für maschinell erstellte Zuwendungsbestätigungen entsprechend.

14 Die auf den verbindlichen Mustern vorgesehenen Hinweise zu den haftungs-rechtlichen Folgen der Ausstellung einer unrichtigen Zuwendungsbestätigung und zu der steuerlichen Anerkennung der Zuwendungsbestätigung (Datum des Freistel-lungsbescheids bzw. der vorläufigen Bescheinigung) sind auf die einzeln erstellten Zuwendungsbestätigungen zu übernehmen.

15 Nach § 50 Abs. 4 EStDV ist ein Doppel der Zuwendungsbestätigung von der steuerbegünstigten Körperschaft aufzubewahren. Es ist in diesem Zusammenhang zulässig, das Doppel in elektronischer Form zu speichern. Die Grundsätze ord-

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

nungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme (BMF-Schreiben vom 7. 11. 1995, Bundessteuerblatt Teil I, S. 738) gelten entsprechend.

16 Für Zuwendungen nach dem 31. Dezember 1999 ist das Durchlaufspendenver-fahren keine zwingende Voraussetzung mehr für die steuerliche Begünstigung von Spenden. Ab 1. Januar 2000 sind alle gemeinnützigen Körperschaften i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, die spendenbegünstigte Zwecke verfolgen, zum unmittelbaren Empfang und zur Bestätigung von Spenden berechtigt. Dennoch dürfen öffentlich-rechtliche Körperschaften oder öffentliche Dienststellen auch weiterhin als Durch-laufstelle auftreten und Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Sie unterliegen dann aber auch – wie bisher – der Haftung nach § 10b Abs. 4 EStG. Dach- und Spitzen-organisationen können für die ihnen angeschlossenen Vereine dagegen nicht mehr als Durchlaufstelle fungieren.

Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts

§ 1 Vereinsfreiheit(1) Die Bildung von Vereinen ist frei (Vereinsfreiheit).

(2) Gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit missbrauchen, kann zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nur nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschritten werden.

§ 2 Begriff des Vereins(1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede

Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlos-sen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.

(2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1. politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,

2. Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder.

3. (weggefallen)

§ 3 Verbot(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes)

behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins

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anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1. des Vereinsvermögens,

2. von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und

3. von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind, zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1. die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;

2. der Bundesminister des Innern für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.

Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 der Bundesminister des Innern zuständig ist. Der Bundesminister des Innern entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bun-desanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzu-machen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesan-zeiger bekannt gemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1. ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung be-steht,

2. die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und

3. nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie vom Verein geduldet werden

§ 4 Ermittlungen(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung

der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienst-stellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministers des Innern sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismit-teln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsge-richtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeu-tung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozessordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhalts-punkte dafür, dass eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlag-nahme nach § 99 der Strafprozessordnung, oder eine Durchsuchung anord-

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WISO Mein Verein 2008

nen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.

§ 5 Vollzug des Verbots(1) Soweit das Verbot nach diesem Gesetz nicht von der Verbotsbehörde selbst

oder den von ihr gemäß § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 beauftragten Stellen zu vollziehen ist, wird es von den von der Landesregierung bestimmten Behörden vollzogen.

(2) Folgt dem Verbot eines Teilvereins, bevor es unanfechtbar geworden ist, ein den Teilverein einschließendes Verbot des Gesamtvereins, so ist von diesem Zeitpunkt an nur noch das Verbot des Gesamtvereins zu vollziehen.

§ 6 Anfechtung des Verbotsvollzugs(1) Wird eine Maßnahme zum Vollzug des Verbots angefochten und kommt es

für die Entscheidung darauf an, ob das Verbot rechtmäßig ist, so hat das Verwaltungsgericht, wenn es die Rechtmäßigkeit des Verbots bezweifelt, das Verfahren auszusetzen, bis über das Verbot unanfechtbar entschieden ist, und dieses Ergebnis seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen zum Vollzug des Ver-bots haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 7 Unanfechtbarkeit des Verbots, Eintragung in öffentliche Register(1) Ist das Verbot unanfechtbar geworden, so ist sein verfügender Teil nochmals

unter Hinweis auf die Unanfechtbarkeit im Bundesanzeiger und in dem in § 3 Abs. 4 Satz 2 genannten Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.

(2) Ist der Verein oder eine Teilorganisation in ein öffentliches Register eingetra-gen, so sind auf Anzeige der Verbotsbehörde einzutragen die Beschlagnahme des Vereinsvermögens und ihre Aufhebung, die Bestellung und Abberufung von Verwaltern (§ 10 Abs. 3), die Auflösung des Vereins, nachdem das Ver-bot unanfechtbar geworden ist, und das Erlöschen des Vereins.

§ 8 Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebun-

gen (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) eines nach § 3 dieses Gesetzes ver-botenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

(2) Gegen eine Ersatzorganisation, die Verein im Sinne dieses Gesetzes ist, kann zur verwaltungsmäßigen Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Verbots

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

nur aufgrund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der fest-gestellt wird, dass sie Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist. Die §§ 3 bis 7 und 10 bis 13 gelten entsprechend. Widerspruch und Anfechtungs-klage gegen die Verfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Die für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen sind bei Gefahr im Verzug zu vorläufigen Maßnahmen berech-tigt, die außer Kraft treten, wenn die Verbotsbehörde nicht binnen zweier Wochen die in Satz 1 bestimmte Verfügung trifft.

§ 9 Kennzeichenverbot(1) Kennzeichen des verbotenen Vereins dürfen für die Dauer der Vollziehbarkeit

des Verbots nicht mehr

1. öffentlich, in einer Versammlung oder

2. in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, verwendet werden. Ausgenommen ist eine Verwendung von Kennzeichen im Rahmen der staats-bürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen und ähnlicher Zwecke.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzei-chen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teilorganisatio-nen oder von selbständigen, die Zielrichtung des verbotenen Vereins teilenden Vereinen verwendet werden.

(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Verwendung von Kennzeichen einer Ersatzorganisation für die Dauer der Vollziehbarkeit einer Verfügung nach § 8 Abs. 2 Satz 1.

§ 10 Vermögensbeschlagnahme(1) Die Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) hat die Wirkung eines Veräußerungs-

verbots. Rechtsgeschäfte, die gegen das Veräußerungsverbot verstoßen, sind nichtig, es sei denn, dass der andere Teil weder wusste noch wissen musste, dass der Gegenstand, auf den sich das Rechtsgeschäft bezieht, der Beschlag-nahme unterliegt. Die Beschlagnahme erfasst auch die Gegenstände, die der Verein einem Dritten zu treuen Händen übertragen hat oder die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat. In den Fällen des Satzes 3 sind die

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WISO Mein Verein 2008

Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtig-ten herleiten, entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Grund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sicher-gestellt werden. Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen auch Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist ohne vorherige Androhung oder Fristsetzung zulässig, wenn sonst die Sicherstellung gefährdet wäre. Werden von der Beschlagnahme Gegenstände im Sinne des § 99 der Strafprozess-ordnung erfasst, gelten für die Sicherstellung die §§ 99, 100 und 101 der Strafprozessordnung entsprechend. Maßnahmen nach Satz 4 und die Durch-suchung von Wohnungen ordnet nur das Verwaltungsgericht an, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. Anordnungen nach Satz 5 trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte Vermögen Verwalter be-stellen und abberufen. Die Verwalter unterliegen den Weisungen der Verbots-behörde.

(4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Auskunft über den Bestand und Verbleib des Vereinsvermögens zu geben. Auf Verlangen der Verbotsbehörde haben sie ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen und zu beeiden. Der Eid ist mit dem in § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Inhalt auf Ersuchen der Verbotsbehörde vor dem für den Wohnsitz des Eidespflich-tigen zuständigen Amtsgericht zu leisten.

(5) Die Aufhebung der Beschlagnahme sowie der Aufschub und die Wiederher-stellung ihrer Vollziehbarkeit haben keine rückwirkende Kraft.

§ 11 Vermögenseinziehung(1) Die Einziehung (§ 3 Abs. 1 Satz 2) wird im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 zu-

gunsten des Landes, im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 2 zugunsten des Bundes an-geordnet. Die Einziehung erfasst auch die Gegenstände, auf die sich nach § 10 Abs. 1 Satz 3 die Beschlagnahme erstreckt, mit Ausnahme der vom Verein einem Dritten zur Sicherung übertragenen Gegenstände.

(2) Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsanord-nung erwirbt der Einziehungsbegünstigte das Vereinsvermögen und die nach Absatz 1 Satz 2 eingezogenen Gegenstände als besondere Vermögensmasse. Gegenstände, die einer Teilorganisation in der Rechtsform eines Vereins, ei-ner Gesellschaft oder einer Stiftung gehört haben, bilden eine eigene Ver-

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

mögensmasse. Der Verein und die von der Einziehung betroffenen Teilorga-nisationen erlöschen. Ihre Rechtsverhältnisse sind im Einziehungsverfahren abzuwickeln.

(3) Der Bundesminister des Innern als Verbotsbehörde kann mit der Durchfüh-rung der Einziehung und mit der Abwicklung (§ 13) das Bundesverwaltungs-amt oder eine andere Bundesbehörde beauftragen (Einziehungsbehörde). § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Beauftragung ist im Bundesanzeiger und in dem in § 3 Abs. 4 Satz 2 genannten Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.

(4) Die Verbotsbehörde kann von der Einziehung absehen, wenn keine Gefahr besteht, dass Vermögenswerte des Vereins von neuem zur Förderung von Handlungen oder Bestrebungen der in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes ge-nannten Art verwendet werden oder dass die Vermögensauseinandersetzung dazu missbraucht wird, den organisatorischen Zusammenhalt des Vereins aufrechtzuerhalten, ferner, soweit es sich um Gegenstände von unerheblichem Wert handelt. Die Verbotsbehörde kann die Liquidatoren bestellen. § 12 Abs. 1 Satz 1 gilt sinngemäß für den Anspruch auf den Liquidationserlös.

§ 12 Einziehung von Gegenständen Dritter(1) Die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde zieht Forderungen Dritter

gegen den Verein ein, wenn

1. sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins darstellen, oder

2. sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zu-griff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens zu mindern. Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, so kann sie nur eingezogen werden, wenn der Gläubiger die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen bei dem Erwerb kannte.

(2) Sachen Dritter werden eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Über-lassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.

(3) Rechte Dritter an den nach § 11 Abs. 1 oder nach § 12 Abs. 1 oder 2 ein-gezogenen Gegenständen bleiben bestehen. Sie werden eingezogen, wenn sie unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen begründet oder erworben worden sind.

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WISO Mein Verein 2008

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 eingezogenen Gegenstände gehen mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsverfügung auf den Ein-ziehungsbegünstigten über. Nicht vererbliche Rechte erlöschen.

(5) Verfügungen des Vereins, die in den letzten sechs Monaten vor Erlass des Verbots in der dem anderen Teil bekannten Absicht vorgenommen wurden, Gegenstände des Vereinsvermögens beiseite zu schaffen, sind dem Einzie-hungsbegünstigten gegenüber unwirksam. Ist zugunsten eines Vereinsmit-glieds oder einer Person, die ihm im Sinne des § 138 Abs. 1 der Insolvenz-ordnung nahe steht, verfügt worden, so wird vermutet, dass diesen die in Satz 1 bezeichnete Absicht bekannt war.

§ 13 Abwicklung(1) Die Gläubiger, die ihre Forderungen innerhalb der von der Verbotsbehörde

oder Einziehungsbehörde gesetzten Ausschlussfrist angemeldet haben, sind aus der besonderen Vermögensmasse zu befriedigen. Die Befriedigung von Gläubigern, die im Falle des Insolvenzverfahrens Insolvenzgläubiger wären, ist, soweit nicht eine Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt, erst zuläs-sig, wenn die Verwertung des eingezogenen Vermögens (§ 11 Abs. 1) eine zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichende bare Masse ergeben hat. Forderun-gen, die innerhalb der Ausschlussfrist nicht angemeldet werden, erlöschen.

(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Verbotsbehörde oder die Ein-ziehungsbehörde anordnen, dass ein nach § 11 Abs. 1 Satz 2 eintretender Rechtsverlust unterbleibt, oder von der Einziehung nach § 12 absehen.

(3) Reicht das Vermögen nicht zur Befriedigung aller Ansprüche gegen die beson-dere Vermögensmasse aus, so findet auf Antrag der Verbotsbehörde oder der Einziehungsbehörde ein Insolvenzverfahren über die besondere Vermögens-masse statt. § 12 bleibt unberührt. Die von der Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) ab entstandenen Verwaltungsaufwendungen und die dem Verein nach dem Verbot durch die Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen entstandenen Prozesskosten sowie die Verwaltungsschulden gelten als Masseverbindlich-keiten. Der Insolvenzverwalter wird auf Vorschlag der Verbotsbehörde oder der Einziehungsbehörde vom Insolvenzgericht bestellt und entlassen. Die §§ 57, 67 bis 73, 101 der Insolvenzordnung sind nicht anzuwenden.

(4) Das nach Befriedigung der gegen die besondere Vermögensmasse gerichteten Ansprüche verbleibende Vermögen und die nach § 12 eingezogenen Gegen-stände sind vom Einziehungsbegünstigten für gemeinnützige Zwecke zu ver-wenden.

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

§ 14 Ausländervereine(1) Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer

sind (Ausländervereine), können über die in Artikel 9 Abs. 2 des Grundge-setzes genannten Gründe hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 verboten werden. Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwie-gend ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, gelten nicht als Ausländervereine. § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschlagnahme und die Einziehung von Forderungen und Sachen Dritter auch im Falle des Absatzes 2 zulässig sind.

(2) Ausländervereine können verboten werden, soweit ihr Zweck oder ihre Tä-tigkeit

1. die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschie-denen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,

2. den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwi-derläuft,

3. Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets fördert, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind,

4. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll oder

5. Vereinigungen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder an-drohen.

(3) Anstelle des Vereinsverbots kann die Verbotsbehörde gegenüber Ausländer-vereinen Betätigungsverbote erlassen, die sie auch auf bestimmte Handlungen oder bestimmte Personen beschränken kann. Im Übrigen bleiben Ausländer-vereinen gegenüber die gesetzlichen Vorschriften zur Wahrung der öffentli-chen Sicherheit oder Ordnung unberührt.

§ 15 Ausländische Vereine(1) Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation

oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes er-

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WISO Mein Verein 2008

streckt, gilt § 14 entsprechend. Zuständig für das Verbot ist der Bundesmi-nister des Innern.

(2) Ausländische Vereine und die einem ausländischen Verein eingegliederten Teilvereine, deren Mitglieder und Leiter sämtlich oder überwiegend Deutsche oder ausländische Unionsbürger sind, können nur aus den in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründen verboten oder in ein Verbot einbezogen werden.

§ 16 Arbeitnehmer- und Arbeitgebervereinigungen(1) Verbote nach § 3 Abs. 1 oder Verfügungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 gegen Ver-

einigungen, die den Schutz des Übereinkommens Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 2072) genießen, werden erst wirksam, wenn das Gericht ihre Rechtmäßigkeit bestätigt hat. § 3 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 sind nicht anzuwenden.

(2) Die Verbotsbehörde legt den nach § 48 Abs. 2 und 3, § 50 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuständigen Gericht ihre schriftlich oder elek-tronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgefasste und begründete Entscheidung vor. Das Gericht stellt sie der Vereinigung und ihren darin benannten nichtgebiet-lichen Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 3 Abs. 3 Satz 2) zu. Beteiligt am Verfahren sind die Verbotsbehörde, die Vereinigung und ihre in der Entscheidung benannten nichtgebietlichen Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie die nach § 63 Nr. 3 und 4 der Verwal-tungsgerichtsordnung Beteiligten.

(3) Versagt das Gericht die Bestätigung, so hebt es in dem Urteil zugleich das Verbot oder die Verfügung auf.

(4) Auf Antrag der Verbotsbehörde kann das Gericht die nötigen einstweiligen Anordnungen treffen, insbesondere die Beschlagnahme des Vereinsvermögens verfügen. Betätigungsverbote und Beschlagnahmeanordnungen hat das Ge-richt entsprechend § 3 Abs. 4 Satz 2 bekanntzumachen.

§ 17 Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Aktiengesellschaften, Kommanditge-sellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossen-schaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nur anzuwenden,

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

1. wenn sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten oder ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit Straf-gesetzen zuwiderlaufen, die aus Gründen des Staatsschutzes erlassen sind, oder

2. wenn sie von einem Verbot, das aus einem der in Nummer 1 genannten Grün-de erlassen wurde, nach § 3 Abs. 3 als Teilorganisation erfasst werden, oder

3. wenn sie Ersatzorganisation eines Vereins sind, der aus einem der in Nummer 1 genannten Gründe verboten wurde.

§ 18 Räumlicher Geltungsbereich von VereinsverbotenVerbote von Vereinen, die ihren Sitz außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs

dieses Gesetzes, aber Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs haben, er-strecken sich nur auf die Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs. Hat der Verein im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Organisati-on, so richtet sich das Verbot (§ 3 Abs. 1) gegen seine Tätigkeit in diesem Bereich.

§ 19 RechtsverordnungenDie Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-

desrates

1. Bestimmungen über den Vollzug des Verbotes, insbesondere die Durchführung der Auflösung eines Vereins, die Durchführung und Aufhebung der Beschlag-nahme sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens während der Beschlag-nahme erlassen,

2. Bestimmungen über das Verfahren der Einziehung, die Ausschlussfrist (§ 13 Abs. 1 Satz 1), die vorzeitige Befriedigung von Gläubigern (§ 13 Abs. 1 Satz 2), die Anwendung des § 13 Abs. 2 oder die Berichtigung des Grundbuchs treffen und das Insolvenzverfahren über die besondere Vermögensmasse in Anpassung an die besonderen Gegebenheiten bei der Einziehung näher re-geln,

3. nähere Vorschriften über die Verwendung des eingezogenen Vermögens tref-fen,

4. Ausländervereine und ausländische Vereine einer Anmelde- und Auskunfts-pflicht unterwerfen, Vorschriften über Inhalt, Form und Verfahren der An-meldung erlassen und die Auskunftspflicht näher regeln.

278

WISO Mein Verein 2008

§ 20 Zuwiderhandlungen gegen Verbote(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin aus-

geübte Tätigkeit

1. den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollzieh-baren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, dass er Ersatz-organisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,

2. den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, dass sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,

3. den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art unterstützt,

4. einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwi-derhandelt oder

5. Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbin-dung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Ver-sammlung verwendet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geld-strafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 entsprechend.

(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn

1. bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder

2. der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft. Bei Gefangenen, die we-gen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind, ist besonders gründlich zu prüfen, ob die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt angezeigt ist.

(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.

§ 21 Zuwiderhandlungen gegen Rechtsverordnungen

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift ei-ner nach § 19 Nr. 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-schrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deut-sche Mark geahndet werden.

§§ 22 bis 29 aufgehoben

§ 30 Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften(1) aufgehoben

(2) Unberührt bleiben

1. § 39 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht,

2. die §§ 43 und 44 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

3. § 62 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, §§ 288 bis 293 des Aktiengesetzes, § 81 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, § 87 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und § 38 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen,

4. § 13 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundes-gebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) und

5. die in zwischenstaatlichen Vereinbarungen getroffenen Sonderregelungen über Ausländervereine und ausländische Vereine.

§ 31 Übergangsregelungen(1) Auf vereinsrechtliche Entscheidungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes

ergangen sind, sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden.

(2) Die §§ 8, 9 und 20 dieses Gesetzes sowie § 90b des Strafgesetzbuches in der Fassung des § 22 Nr. 3 dieses Gesetzes sind auch anzuwenden, wenn ein Verein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verboten worden ist.

(3) Unanfechtbar verboten im Sinne des § 90b des Strafgesetzbuches in der Fas-sung des § 22 Nr. 3 dieses Gesetzes ist ein Verein auch dann, wenn das Bundesverwaltungsgericht oder das oberste Verwaltungsgericht eines Landes unanfechtbar festgestellt hat, dass er nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist.

(4) Rechtshängige Verfahren nach § 129a Abs. 3 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. August 1951 (Bundesge-

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WISO Mein Verein 2008

setzbl. I S. 739) sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet. Gerichtskos-ten werden nicht erhoben; jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten.

§ 32 Einschränkung von GrundrechtenDie Grundrechte des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes)

und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wer-den nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

§ 33 InkrafttretenDieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft.

Bürgerliches Gesetzbuch – Auszug –

Titel 2 Juristische Personen

Untertitel 1 Vereine

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 21 Nichtwirtschaftlicher VereinEin Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ge-

richtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.

§ 22 Wirtschaftlicher VereinEin Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerich-

tet ist, erlangt in Ermangelung besonderer (reichs-)gesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Bun-desstaate zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.

§ 23 Ausländischer VereinEinem Verein, der seinen Sitz nicht in einem Bundesstaate hat, kann in Erman-

gelung besonderer (reichs-)gesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch Beschluss des Bundesrates verliehen werden.

§ 24 SitzAls Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an wel-

chem die Verwaltung geführt wird.

§ 25 VerfassungDie Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nach-

folgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.

281

Gesetze, Vorschriften, Urteile

§ 26 Vorstand; Vertretung(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren

Personen bestehen.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

§ 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversamm-

lung.

(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vor-liegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfä-higkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung.

§ 28 Beschlussfassung und Passivvertretung(1) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt die Beschlussfassung

nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32, 34.

(2) Ist eine Willenserklärung dem Verein gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

§ 29 Notbestellung durch AmtsgerichtSoweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden

Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteilig-ten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.

§ 30 Besondere VertreterDurch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse

Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.

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WISO Mein Verein 2008

§ 31 Haftung des Vereins für OrganeDer Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied

des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

§ 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand

oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

§ 33 Satzungsänderung(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehr-

heit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Än-derung der Satzung staatliche Genehmigung oder, falls die Verleihung durch den Bundesrat erfolgt ist, die Genehmigung des Bundesrates erforderlich.

§ 34 Ausschluss vom StimmrechtEin Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornah-

me eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

§ 35 SonderrechteSonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Be-

schluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.

§ 36 Berufung der MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen so-

wie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

§ 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung be-

stimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mit-

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

glieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mit-glieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächti-gung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.

§ 38 MitgliedschaftDie Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der

Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

§ 39 Austritt aus dem Verein(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zuläs-sig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.

§ 40 Nachgiebige VorschriftenDie Vorschriften des § 27 Abs. 1, 3, des § 28 Abs. 1 und der §§ 32, 33, 38 fin-

den insoweit keine Anwendung, als die Satzung ein anderes bestimmt.

§ 41 Auflösung des VereinesDer Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mit-glieder erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.

§ 42 Insolvenz(1) Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Wird

das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestäti-gung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, auf-gehoben, so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen. Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschlossen werden.

(2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des

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Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verant-wortlich; sie haften als Gesamtschuldner.

§ 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit(1) Dem Verein kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er durch einen

gesetzwidrigen Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidri-ges Verhalten des Vorstands das Gemeinwohl gefährdet.

(2) Einem Verein, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf einen wirtschaftli-chen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann die Rechtsfähigkeit entzogen wer-den, wenn er einen solchen Zweck verfolgt.

(3) (weggefallen)

(4) Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechts-fähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung be-stimmten Zweck verfolgt.

§ 44 Zuständigkeit und Verfahren(1) Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich in den Fällen des § 43

nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.

(2) Beruht die Rechtsfähigkeit auf Verleihung durch den Bundesrat, so erfolgt die Entziehung durch Beschluss des Bundesrates. BGB § 45 Anfall des Ver-einsvermögens

(1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.

(2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsor-gans bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaft-lichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.

(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermö-gen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an den Fiskus des Bundesstaats, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hatte.

§ 46 Anfall an den Fiskus

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende An-wendung. Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.

§ 47 LiquidationFällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muss eine Liquidation statt-

finden, sofern nicht über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

§ 48 Liquidatoren(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch

andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend.

(2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstands, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.

(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so ist für ihre Beschlüsse Übereinstim-mung aller erforderlich, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

§ 49 Aufgaben der Liquidatoren(1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderun-

gen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Ge-schäfte eingehen. Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des Übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben,

soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Vertei-lung des Überschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich sind.

(2) Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.

§ 50 Bekanntmachung(1) Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch

die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekannt-machung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt, in Ermangelung eines solchen durch dasjenige Blatt, welches für Be-kanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirk der Verein

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seinen Sitz hatte. Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt.

(2) Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzu-fordern.

§ 51 Sperrjahr Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres

nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.

§ 52 Sicherung für Gläubiger(1) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag,

wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen.

(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf das Vermögen den Anfallberechtigten nur ausgeantwortet werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.

§ 53 Schadensersatzpflicht der Liquidatoren Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50 bis 52

obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläu-biger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Scha-den verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.

§ 54 Nicht rechtsfähige Vereine Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Ge-

sellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines sol-chen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Han-delnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

Kapitel 2 Eingetragene Vereine

§ 55 Zuständigkeit für die Registereintragung(1) Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereins-

register hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

(2) Die Landesregierungen können die Vereinssachen durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen. Die Lan-

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

desregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverord-nung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

§ 55a Elektronisches Vereinsregister(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und

in welchem Umfang das Vereinsregister in maschineller Form als automati-sierte Datei geführt wird. Hierbei muss gewährleistet sein, dass

1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten, ins-besondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erfor-derlichen Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände sowie deren Kopien sicherlich aufbewahrt werden,

2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenom-men und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können,

3. die nach der Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung ge-botenen Maßnahmen getroffen werden. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwal-tungen übertragen.

(2) Die Führung des Vereinsregisters auch in maschineller Form umfasst die Einrichtung und Führung eines Verzeichnisses der Vereine sowie weiterer, für die Führung des Vereinsregisters erforderlicher Verzeichnisse.

(3) Das maschinell geführte Vereinsregister tritt für eine Seite des Registers an die Stelle des bisherigen Registers, sobald die Eintragungen dieser Seite in den für die Vereinsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen und als Vereinsregister freigegeben worden sind. Die entsprechenden Seiten des bisherigen Vereinsregisters sind mit einem Schließungsvermerk zu ver-sehen.

(4) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die Registereintragun-gen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. Durch eine Bestä-tigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen eingetreten sind. Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie wirksam geworden ist.

(5) Die zum Vereinsregister eingereichten Schriftstücke können zur Ersetzung der Urschrift auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Da-tenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Wiedergaben

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WISO Mein Verein 2008

oder die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können. Bei der Herstellung der Bild- oder Datenträger ist ein schriftlicher Nachweis über ihre inhaltliche Übereinstimmung mit der Urschrift anzufertigen.

(6) Wird das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei ge-führt, so kann die Datenverarbeitung im Auftrag des zuständigen Amtsge-richts auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorgenommen werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Registersachen sichergestellt ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestim-men, dass die Daten des bei einem Amtsgericht in maschineller Form geführ-ten Vereinsregisters an andere Amtsgerichte übermittelt und dort auch zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten werden, wenn dies der Erleichterung des Rechtsverkehrs dient und mit einer rationellen Register-führung vereinbar ist; die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(7) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über die Einzelheiten der Einrichtung und Führung des Vereinsregisters, auch soweit es maschinell geführt wird.

§ 56 Mindestmitgliederzahl des VereinsDie Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben

beträgt.

§ 57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung(1) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten

und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.

(2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.

§ 58 Sollinhalt der VereinssatzungDie Satzung soll Bestimmungen enthalten:

1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,

2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,

3. über die Bildung des Vorstandes,

4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

§ 59 Anmeldung zur Eintragung(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind beizufügen:

1. die Satzung in Urschrift und Abschrift,

2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands.

(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.

§ 60 Zurückweisung der Anmeldung(1) Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt

ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.

(2) (weggefallen)

§§ 61 bis 63 weggefallen

§ 64 Inhalt der Vereinsregistereintragung Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der

Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungs-macht anzugeben.

§ 65 Namenszusatz Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz „eingetragener

Verein“.

§ 66 Bekanntmachung(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen

bestimmte Blatt zu veröffentlichen.

(2) Die Urschrift der Satzung ist mit der Bescheinigung der Eintragung zu verse-hen und zurückzugeben. Die Abschrift wird von dem Amtsgericht beglaubigt und mit den übrigen Schriftstücken aufbewahrt.

§ 67 Änderung des Vorstands(1) Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzu-

melden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.

(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen.

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WISO Mein Verein 2008

§ 68 Vertrauensschutz durch Vereinsregister Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstands und einem Dritten

ein Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des Vorstands dem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Ist die Änderung eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht kennt, seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrläs-sigkeit beruht.

§ 69 Nachweis des Vereinsvorstands Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen

besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.

§ 70 Beschränkung der Vertretungsmacht; Beschlussfassung Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der

Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Beschlussfassung des Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 28 Abs. 1 regeln.

§ 71 Änderungen der Satzung(1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in

das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung an-zumelden. Der Anmeldung ist der die Änderung enthaltende Beschluss in Urschrift und Abschrift beizufügen.

(2) Die Vorschriften der §§ 60, 64 und des § 66 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

§ 72 Bescheinigung der MitgliederzahlDer Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine von ihm

vollzogene Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.

§ 73 Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl(1) Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht

auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen.

(2) (weggefallen)

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

§ 74 Auflösung(1) Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das

Vereinsregister einzutragen. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbleibt die Eintragung.

(2) Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf er für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist im ersteren Fall eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.

(3) Wird dem Verein auf Grund des § 43 die Rechtsfähigkeit entzogen, so erfolgt die Eintragung auf Anzeige der zuständigen Behörde.

§ 75 Eröffnung des Insolvenzverfahrens Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von Amts wegen einzutragen. Das

Gleiche gilt für

1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,

2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen In-solvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Siche-rungsmaßnahme,

3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhe-bung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechts-geschäfte des Schuldners,

4. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und

5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung.

§ 76 Eintragung der Liquidatoren(1) Die Liquidatoren sind in das Vereinsregister einzutragen. Das Gleiche gilt von

Bestimmungen, welche die Beschlussfassung der Liquidatoren abweichend von der Vorschrift des § 48 Abs. 3 regeln.

(2) Die Anmeldung hat durch den Vorstand, bei späteren Änderungen durch die Liquidatoren zu erfolgen. Bei der Anmeldung ist der Umfang der Ver-tretungsmacht der Liquidatoren anzugeben. Der Anmeldung der durch Be-schluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Beschlusses, der Anmeldung einer Bestimmung über die Beschlussfassung

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der Liquidatoren eine Abschrift der die Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen.

(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts we-gen.

§ 77 Form der AnmeldungenDie Anmeldungen zum Vereinsregister sind von den Mitgliedern des Vorstands

sowie von den Liquidatoren mittels öffentlich beglaubigter Erklärung zu be-wirken.

§ 78 Festsetzung von Zwangsgeld(1) Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstands zur Befolgung der Vor-

schriften des § 67 Abs. 1, des § 71 Abs. 1, des § 72, des § 74 Abs. 2 und des § 76 durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten.

(2) In gleicher Weise können die Liquidatoren zur Befolgung der Vorschriften des § 76 angehalten werden.

§ 79 Einsicht in das Vereinsregister(1) Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Verein bei dem Amts-

gericht eingereichten Schriftstücke ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu be-glaubigen. Werden die Schriftstücke nach § 55a Abs. 5 aufbewahrt, so kann eine Abschrift nur von der Wiedergabe gefordert werden. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Eine Einsicht in das Original ist nur gestattet, wenn ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darin dargelegt wird.

(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der Daten aus dem maschinell geführten Vereinsregister durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, sofern sichergestellt ist, dass

1. der Abruf von Daten die nach Absatz 1 zulässige Einsicht nicht überschreitet und

2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrol-liert werden kann.

(3) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die übermittelten Daten nur zu Informationszwecken verwenden darf. Die zuständige Stelle hat (z. B. durch Stichproben) zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht überschritten oder übermittelte Daten missbraucht werden.

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

(4) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die Funktionsfähigkeit der Ab-rufeinrichtung gefährdet, die nach Absatz 3 Satz 1 zulässige Einsicht über-schreitet oder übermittelte Daten missbraucht, von der Teilnahme am auto-matisierten Abrufverfahren ausschließen; dasselbe gilt bei drohender Über-schreitung oder drohendem Missbrauch.

(5) Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das betreffende Amtsgericht liegt. Die Zuständigkeit kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend geregelt wer-den. Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landes-justizverwaltung übertragen.

Körperschaftsteuergesetz

Teil 1: Steuerpflicht

§ 1 Unbeschränkte Steuerpflicht(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften,

Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:

1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung);

2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;

3. Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;

4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts;

5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;

6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Ein-künfte.

(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden.

§ 2 Beschränkte SteuerpflichtBeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind

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1. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften;

2. sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, mit den inländischen Einkünften, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen.

§ 3 Abgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen Personenverei-nigungen und Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden

(1) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach diesem Gesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.

(2) Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnliche Realge-meinden, die zu den in § 1 bezeichneten Steuerpflichtigen gehören, sind nur insoweit körperschaftsteuerpflichtig, als sie einen Gewerbebetrieb unterhalten oder verpachten, der über den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht. Im Übrigen sind ihre Einkünfte unmittelbar bei den Beteiligten zu versteuern.

§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentli-chen Rechts

(1) 1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrich-tungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich in-nerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich heraus-heben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.

(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.

(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs.

(5) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

§ 5 Befreiungen(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit

1. das Bundeseisenbahnvermögen, die Monopolverwaltungen des Bundes, die staatlichen Lotterieunternehmen und der Erdölbevorratungsverband nach § 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1073);

2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Landwirt-schaftliche Rentenbank, die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die InvestitionsBank Hessen AG, die Niedersächsische Gesellschaft für öf-fentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung, die Bremer Aufbau-Bank GmbH, die Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderbank, die Bayerische Landesbodenkreditanstalt, die Investitionsbank Berlin – Anstalt der Landes-bank Berlin-Girozentrale –, die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt, die Niedersächsische Landestreuhandstelle für den Wohnungs- und Städte-bau, die NRW.Bank, die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfa-len – Anstalt der NRW.Bank –, die Niedersächsische Landestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung Norddeutsche Landesbank, die Investitions- und För-derbank Niedersachsen GmbH, die Landestreuhandstelle für Agrarförderung Norddeutsche Landesbank, die Saarländische Investitionskreditbank Aktien-gesellschaft, die Investitionsbank Schleswig-Holstein, die Investitionsbank des Landes Brandenburg, die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –, die Thüringer Aufbaubank, die Investitionsbank Sachsen-Anhalt – Anstalt der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale –, die Investitions- und Struktur-bank Rheinland-Pfalz, das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern – Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale – und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

2a. die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben;

3. rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen, die den Personen, de-nen die Leistungen der Kasse zugute kommen oder zugute kommen sollen (Leistungsempfängern), einen Rechtsanspruch gewähren, und rechtsfähige Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren,

a) wenn sich die Kasse beschränkt

aa) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige einzelner oder mehrerer wirtschaft-licher Geschäftsbetriebe oder

bb) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband e.V., Deutscher Cari-

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tasverband e.V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V., Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk – Innere Mission und Hilfswerk der Evan-gelischen Kirche in Deutschland sowie Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.) einschließlich ihrer Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten und sonstiger gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände oder

cc) auf Arbeitnehmer sonstiger Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-mögensmassen im Sinne der §§ 1 und 2; den Arbeitnehmern stehen Personen, die sich in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis befinden, gleich; zu den Zugehörigen oder Arbeitnehmern rechnen jeweils auch deren Angehörige;

b) wenn sichergestellt ist, dass der Betrieb der Kasse nach dem Geschäftsplan und nach Art und Höhe der Leistungen eine soziale Einrichtung darstellt. Diese Voraussetzung ist bei Unterstützungskassen, die Leistungen von Fall zu Fall gewähren, nur gegeben, wenn sich diese Leistungen mit Ausnahme des Sterbegeldes auf Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit beschränken;

c) wenn vorbehaltlich des § 6 die ausschließliche und unmittelbare Verwen-dung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung für die Zwecke der Kasse dauernd gesichert ist;

d) wenn bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen am Schluss des Wirtschafts-jahrs, zu dem der Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch zu berechnen ist, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmä-ßiger Buchführung unter Berücksichtigung des Geschäftsplans sowie der all-gemeinen Versicherungsbedingungen und der fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgeset-zes auszuweisende Vermögen nicht höher ist als bei einem Versicherungs-verein auf Gegenseitigkeit die Verlustrücklage und bei einer Kasse anderer Rechtsform der dieser Rücklage entsprechende Teil des Vermögens. Bei der Ermittlung des Vermögens ist eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung nur insoweit abziehbar, als den Leistungsempfängern ein Anspruch auf die Überschussbeteiligung zusteht. Übersteigt das Vermögen der Kasse den be-zeichneten Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 4 steu-erpflichtig; und

e) wenn bei Unterstützungskassen am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermö-gen ohne Berücksichtigung künftiger Versorgungsleistungen nicht höher ist als das um 25 vom Hundert erhöhte zulässige Kassenvermögen.

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

Für die Ermittlung des tatsächlichen und des zulässigen Kassenvermögens gilt § 4d des Einkommensteuergesetzes. Übersteigt das Vermögen der Kasse den in Satz 1 bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 steuerpflichtig;

4. kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Ver-sicherungsaufsichtsgesetzes, wenn

a) ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich des im Veranlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Jahresbeträge nicht überstiegen ha-ben oder

b) sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldversicherung beschränkt und die Versicherungsvereine nach dem Geschäftsplan sowie nach Art und Höhe der Leistungen soziale Einrichtungen darstellen;

5. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter sowie kommunale Spit-zenverbände auf Bundes- oder Landesebene einschließlich ihrer Zusammen-schlüsse, wenn der Zweck dieser Verbände nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen,

a) soweit die Körperschaften oder Personenvereinigungen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten oder

b) wenn die Berufsverbände Mittel von mehr als 10 vom Hundert der Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.

Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die wie die Berufsverbände allgemeine ideelle und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen. Verwenden Berufs-verbände Mittel für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder För-derung politischer Parteien, beträgt die Körperschaftsteuer 50 vom Hundert der Zuwendungen;

6. Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren Hauptzweck die Verwal-tung des Vermögens für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband der in Num-mer 5 bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge im Wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung herrühren und ausschließlich dem Berufsverband zu-fließen;

7. politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes und ihre Gebietsver-bände sowie kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände. Wird

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ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, so ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;

8. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Be-rufsgruppen, deren Angehörige auf Grund einer durch Gesetz angeordne-ten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder dieser Einrichtung sind, wenn die Satzung der Einrichtung die Zahlung keiner höheren jähr-lichen Beiträge zulässt als das Zwölffache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitrags-bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben würden. Ermöglicht die Satzung der Einrichtung nur Pflichtmitgliedschaften sowie freiwillige Mitgliedschaften, die unmittelbar an eine Pflichtmitgliedschaft an-schließen, so steht dies der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Satzung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt als das Fünfzehnfache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten-versicherung ergeben würden;

9. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützi-gen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abga-benordnung). Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen. Satz 2 gilt nicht für selbstbewirt-schaftete Forstbetriebe;

10. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, soweit sie

a) Wohnungen herstellen oder erwerben und sie den Mitgliedern auf Grund eines Mietvertrags oder auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrags zum Gebrauch überlassen; den Wohnungen stehen Räume in Wohnheimen im Sinne des § 15 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gleich;

b) im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne des Buchstabens a Gemein-schaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen herstellen oder erwerben und sie be-treiben, wenn sie überwiegend für Mitglieder bestimmt sind und der Betrieb durch die Genossenschaft oder den Verein notwendig ist. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 vom Hundert der gesamten Einnahmen übersteigen;

11. (weggefallen)

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

12. die von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgeset-zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, ver-öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), und im Sinne der Bodenreformgesetze der Länder, soweit die Unternehmen im ländlichen Raum Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landentwicklungsmaßnahmen mit Ausnahme des Wohnungsbaus durchführen. Die Steuerbefreiung ist aus-geschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten die Einnahmen aus den in Satz 1 bezeichneten Tä-tigkeiten übersteigen;

13. (weggefallen)

14. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt

a) auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebs-einrichtungen oder Betriebsgegenstände,

b) auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen für die Produktion land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Betriebe der Mitglieder, wenn die Leistungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegen; dazu gehören auch Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung von Betriebsvor-richtungen, Wirtschaftswegen und Bodenverbesserungen,

c) auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von den Mitgliedern selbst ge-wonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die Bearbeitung oder die Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt, oder

d) auf die Beratung für die Produktion oder Verwertung land- und forstwirt-schaftlicher Erzeugnisse der Betriebe der Mitglieder.

Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 vom Hundert der ge-samten Einnahmen übersteigen. Bei Genossenschaften und Vereinen, deren Geschäftsbetrieb sich überwiegend auf die Durchführung von Milchqualitäts- und Milchleistungsprüfungen oder auf die Tierbesamung beschränkt, bleiben die auf diese Tätigkeiten gerichteten Zweckgeschäfte mit Nichtmitgliedern bei der Berechnung der 10-Vomhundertgrenze außer Ansatz;

15. der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit,

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WISO Mein Verein 2008

a) wenn er mit Erlaubnis der Versicherungsaufsichtsbehörde ausschließlich die Aufgaben des Trägers der Insolvenzsicherung wahrnimmt, die sich aus dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezem-ber 1974 (BGBl. I S. 3610) ergeben, und

b) wenn seine Leistungen nach dem Kreis der Empfänger sowie nach Art und Höhe den in den §§ 7 bis 9, 17 und 30 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bezeichneten Rahmen nicht überschreiten;

16. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die als Ent-schädigungseinrichtungen im Sinne des Einlagensicherungs- und Anlegerent-schädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) oder als Siche-rungseinrichtung eines Verbandes der Kreditinstitute nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung ausschließlich den Zweck haben, bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen oder eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über das Kredit-wesen Hilfe zu leisten. Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa er-zielte Überschüsse nur zur Erreichung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zwecks verwendet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Siche-rungsfonds im Sinne der §§ 126 und 127 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie für Einrichtungen zur Sicherung von Einlagen bei Wohnungsgenos-senschaften mit Spareinrichtung. Die Steuerbefreiung ist für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ausgeschlossen, die nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigen Aufgaben gerichtet sind;

17. Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften), deren Tätigkeit sich auf die Wahrnehmung von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen insbesondere in Form der Übernahme und Verwaltung von staatlichen Bürgschaften und Garantien oder von Bürgschaften und Garantien mit staatlichen Rückbürg-schaften oder auf der Grundlage staatlich anerkannter Richtlinien gegenü-ber Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Leasinggesellschaften und Beteiligungsgesellschaften für Kredite, Leasingforderungen und Beteiligungen an mittelständischen Unternehmen zu ihrer Gründung und zur Erhaltung und Förderung ihrer Leistungsfähigkeit beschränkt.

Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden;

18. Wirtschaftsförderungsgesellschaften, deren Tätigkeit sich auf die Verbes-serung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur einer bestimmten Region durch Förderung der Wirtschaft, insbesondere durch Industrieansiedlung, Be-

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

schaffung neuer Arbeitsplätze und der Sanierung von Altlasten beschränkt, wenn an ihnen überwiegend Gebietskörperschaften beteiligt sind. Vorausset-zung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Errei-chung des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden;

19. Gesamthafenbetriebe im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter vom 3. August 1950 (BGBl. I S. 352), soweit sie Tätigkeiten ausüben, die in § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes be-stimmt und nach § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes genehmigt worden sind.

Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Er-füllung der begünstigten Tätigkeiten verwendet werden. Wird ein wirtschaft-licher Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefrei-ung insoweit ausgeschlossen;

20. Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von steuerbefreiten Körperschaften oder von steuerbefreiten Personenvereinigun-gen,

a) deren Tätigkeit sich auf den Zweck beschränkt, im Wege des Umlageverfah-rens die Versorgungslasten auszugleichen, die den Mitgliedern aus Versor-gungszusagen gegenüber ihren Arbeitnehmern erwachsen,

b) wenn am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen nicht höher ist als 60 vom Hundert der im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen an die Mitglie-der;

21. die nicht in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errich-teten Arbeitsgemeinschaften Medizinischer Dienst der Krankenversicherung im Sinne des § 278 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Medizini-sche Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen im Sinne des § 282 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie die ihnen durch Gesetz zuge-wiesenen Aufgaben wahrnehmen. Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung der in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden;

22. gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), die satzungsmäßige Beiträge auf der Grundlage des § 186a des Arbeitsförde-rungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) oder tarifvertraglicher Vereinbarungen erheben und Leistungen ausschließlich an die tarifgebunde-nen Arbeitnehmer des Gewerbezweigs oder an deren Hinterbliebene erbringen,

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wenn sie dabei zu nicht steuerbegünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es bei Erfüllung ihrer begünstigten Aufgaben unvermeidlich ist. Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;

23. die Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungs-einrichtungen; ist die Tätigkeit auf die Anwendung gesicherter wissenschaft-licher Erkenntnisse, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirt-schaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug gerichtet, ist die Steuerbefrei-ung insoweit ausgeschlossen.

(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 und nach anderen Gesetzen als dem Körper-schaftsteuergesetz gelten nicht

1. für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen,

2. für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1,

3. soweit § 34 Abs. 12, § 37 oder § 38 Abs. 2 anzuwenden ist.

§ 6 Einschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen

(1) Übersteigt am Schluss des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert der Deckungs-rückstellung versicherungsmathematisch zu berechnen ist, das Vermögen ei-ner Pensions-, Sterbe- oder Krankenkasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 den in Buchstabe d dieser Vorschrift bezeichneten Betrag, so ist die Kasse steu-erpflichtig, soweit ihr Einkommen anteilig auf das übersteigende Vermögen entfällt.

(2) Die Steuerpflicht entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit das übersteigende Vermögen innerhalb von 18 Monaten nach dem Schluss des Wirtschaftsjahrs, für das es festgestellt worden ist, mit Zustimmung der Ver-sicherungsaufsichtsbehörde zur Leistungserhöhung, zur Auszahlung an das Trägerunternehmen, zur Verrechnung mit Zuwendungen des Trägerunterneh-mens, zur gleichmäßigen Herabsetzung künftiger Zuwendungen des Träge-runternehmens oder zur Verminderung der Beiträge der Leistungsempfänger verwendet wird.

(3) Wird das übersteigende Vermögen nicht in der in Absatz 2 bezeichneten Weise verwendet, so erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf die folgenden

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

Kalenderjahre, für die der Wert der Deckungsrückstellung nicht versiche-rungsmathematisch zu berechnen ist.

(4) Bei der Ermittlung des Einkommens der Kasse sind Beitragsrückerstattungen oder sonstige Vermögensübertragungen an das Trägerunternehmen außer in den Fällen des Absatzes 2 nicht abziehbar. Das Gleiche gilt für Zuführungen zu einer Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit den Leistungsemp-fängern ein Anspruch auf die Überschussbeteiligung nicht zusteht.

(5) Übersteigt am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen einer Unterstüt-zungskasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 den in Buchstabe e dieser Vor-schrift bezeichneten Betrag, so ist die Kasse steuerpflichtig, soweit ihr Ein-kommen anteilig auf das übersteigende Vermögen entfällt. Bei der Ermittlung des Einkommens sind Vermögensübertragungen an das Trägerunternehmen nicht abziehbar.

(6) Auf den Teil des Vermögens einer Pensions-, Sterbe-, Kranken- oder Unter-stützungskasse, der am Schluss des Wirtschaftsjahrs den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d oder e bezeichneten Betrag übersteigt, ist Buchstabe c dieser Vorschrift nicht anzuwenden. Bei Unterstützungskassen gilt dies auch, soweit das Vermögen vor dem Schluss des Wirtschaftsjahrs den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e bezeichneten Betrag übersteigt.

Zweiter Teil EinkommenErstes Kapitel

Allgemeine Vorschriften

§ 7 Grundlagen der Besteuerung(1) Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkom-

men.

(2) Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 8 Abs. 1, vermindert um die Freibeträge der §§ 24 und 25.

(3) Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer. Die Grundlagen für ihre Festset-zung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. Besteht die unbeschränk-te oder beschränkte Steuerpflicht nicht während eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der jeweiligen Steuer-pflicht.

(4) Bei Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen, ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr

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WISO Mein Verein 2008

zu ermitteln, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen. Weicht bei diesen Steuerpflichtigen das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse ma-chen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. 3 Die Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vor-genommen wird.

§ 8 Ermittlung des Einkommens(1) Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt

sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Geset-zes. Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 vom Hundert der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.

(2) Bei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Führung von Büchern verpflichtet sind, sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

(3) Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkom-men verteilt wird. Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüt-tungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, min-dern das Einkommen nicht.

(4) Voraussetzung für den Verlustabzug nach § 10d des Einkommensteuerge-setzes ist bei einer Körperschaft, dass sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. Wirtschaftliche Identität liegt insbesondere dann nicht vor, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden und die Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebs-vermögen fortführt oder wieder aufnimmt. Die Zuführung neuen Betriebsver-mögens ist unschädlich, wenn sie allein der Sanierung des Geschäftsbetriebs dient, der den verbleibenden Verlustvortrag im Sinne des § 10d Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes verursacht hat, und die Körperschaft den Geschäftsbetrieb in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhält-nisse vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren fortführt. Entspre-chendes gilt für den Ausgleich des Verlustes vom Beginn des Wirtschaftsjahrs bis zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung.

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Bei-träge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Ei-genschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.

(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steu-erabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Wer-bungskosten nicht zulässig.

§ 8a Gesellschafter-Fremdfinanzierung(1) Vergütungen für Fremdkapital, das eine Kapitalgesellschaft nicht nur kurz-

fristig von einem Anteilseigner erhalten hat, der zu einem Zeitpunkt im Wirt-schaftsjahr wesentlich am Grund- oder Stammkapital beteiligt war, sind auch verdeckte Gewinnausschüttungen, wenn die Vergütungen insgesamt mehr als 250.000 Euro betragen und wenn eine

1. nicht in einem Bruchteil des Kapitals bemessene Vergütung vereinbart ist oder

2. in einem Bruchteil des Kapitals bemessene Vergütung vereinbart ist und soweit das Fremdkapital zu einem Zeitpunkt des Wirtschaftsjahrs das Eineinhalbfa-che des anteiligen Eigenkapitals des Anteilseigners übersteigt, es sei denn, die Kapitalgesellschaft hätte dieses Fremdkapital bei sonst gleichen Umständen auch von einem fremden Dritten erhalten können. Dies gilt nicht für Mittel-aufnahmen durch Kreditinstitute zur Finanzierung von Geschäften im Sinne des § 1 des Kreditwesengesetzes, es sei denn, es handelt sich um Mittelauf-nahmen zur Finanzierung von Geschäften mit dem Kreditinstitut nahe ste-henden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes, die nicht selbst Kreditinstitut sind. Satz 1 ist auch bei Vergütungen für Fremdkapital anzuwenden, das die Kapitalgesellschaft von einer dem Anteilseigner nahe stehenden Person im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes oder von einem Dritten erhalten hat, der auf den Anteilseigner oder eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann.

(2) Anteiliges Eigenkapital des Anteilseigners ist der Teil des Eigenkapitals der Kapitalgesellschaft zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, der dem Anteil des Anteilseigners am gezeichneten Kapital entspricht. Eigenka-pital ist das gezeichnete Kapital abzüglich der ausstehenden Einlagen, der Buchwerte der Beteiligungen am Grund- oder Stammkapital einer Kapital-gesellschaft und zuzüglich der Kapitalrücklage, der Gewinnrücklagen, eines Gewinnvortrags und eines Jahresüberschusses sowie abzüglich eines Verlust-vortrags und eines Jahresfehlbetrags (§ 266 Abs. 3 Abschnitt A, § 272 des

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Handelsgesetzbuchs) in der Handelsbilanz zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs; Sonderposten mit Rücklageanteil (§ 273 des Handelsge-setzbuchs) sind zur Hälfte hin zuzurechnen. An die Stelle des Buchwerts der Beteiligungen an einer Personengesellschaft treten die anteiligen Buchwerte der Vermögensgegenstände der Personengesellschaft. Eine vorübergehende Minderung des Eigenkapitals durch einen Jahresfehlbetrag ist unbeachtlich, wenn bis zum Ablauf des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Verlustes folgen-den Wirtschaftsjahrs das ursprüngliche Eigenkapital durch Gewinnrücklagen oder Einlagen wieder hergestellt wird. Für Kapitalgesellschaften, die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs nicht zur Führung von Büchern ver-pflichtet sind, ist bei der Berechnung des anteiligen Eigenkapitals auf die mit den inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter abzustellen; die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend.

(3) Eine wesentliche Beteiligung liegt vor, wenn der Anteilseigner am Grund- oder Stammkapital der Kapitalgesellschaft zu mehr als einem Viertel unmit-telbar oder mittelbar – auch über eine Personengesellschaft – beteiligt ist. 2 Gleiches gilt, wenn der Anteilseigner zusammen mit anderen Anteilseignern zu mehr als einem Viertel beteiligt ist, mit denen er eine Personenvereinigung bildet oder von denen er beherrscht wird, die er beherrscht oder die mit ihm gemeinsam beherrscht werden. Ein Anteilseigner ohne wesentliche Beteili-gung steht einem wesentlich beteiligten Anteilseigner gleich, wenn er allein oder im Zusammenwirken mit anderen Anteilseignern einen beherrschenden Einfluss auf die Kapitalgesellschaft ausübt.

(4) Bei einer Kapitalgesellschaft, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligun-gen an Kapitalgesellschaften zu halten und diese Kapitalgesellschaften zu finanzieren oder deren Vermögen zu mehr als 75 vom Hundert ihrer Bilanz-summe aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften besteht, ist das Eigenkapi-tal nicht um den Buchwert der Beteiligungen am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft zu mindern. Vergütungen für Fremdkapital, das ein Anteilseigner im Sinne des Absatzes 1, eine ihm nahe stehende Person oder ein Dritter im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 einer der Kapitalgesellschaft im Sinne des Satzes 1 nachgeordneten Kapitalgesellschaft zugeführt hat oder im Wirtschaftsjahr zuführt, sind verdeckte Gewinnausschüttungen, es sei denn, es handelt sich um Fremdkapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und die nachgeordnete Kapitalgesellschaft hätte dieses Fremdkapital bei sonst gleichen Umständen von einem fremden Dritten erhalten können. Dies gilt nicht für Mittelaufnahmen durch Kreditinstitute zur Finanzierung von Geschäften im Sinne des § 1 des Kreditwesengesetzes, es sei denn, es handelt

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

sich um Mittelaufnahmen zur Finanzierung von Geschäften mit dem Kredi-tinstitut nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuer-gesetzes, die nicht selbst Kreditinstitut sind.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn das Fremdkapital einer Per-sonengesellschaft überlassen wird, an der die Kapitalgesellschaft alleine oder zusammen mit ihr nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Viertel beteiligt ist. In den Fällen des Satzes 1 gilt das Fremdkapital als der Kapital-gesellschaft überlassen.

(6) Abweichend von Absatz 1 sind Vergütungen für die Überlassung von Fremd-kapital, das eine Kapitalgesellschaft erhalten hat, verdeckte Gewinnausschüt-tungen, wenn

1. das Fremdkapital zum Zwecke des Erwerbs einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital an einer Kapitalgesellschaft aufgenommen wurde und

2. der Veräußerer der Beteiligung sowie der Geber des Fremdkapitals der Anteils-eigner, der zu einem Zeitpunkt im Wirtschaftsjahr wesentlich am Grund- oder Stammkapital beteiligt war, eine dem Anteilseigner nahe stehende Person im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes oder ein Dritter im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Beteiligung durch eine Personengesell-schaft erworben wurde, an der die Kapitalgesellschaft alleine oder zusammen mit ihr nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteu-ergesetzes unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Viertel beteiligt ist. In den Fällen des Satzes 2 gilt das Fremdkapital als der Kapitalgesellschaft überlassen.

§ 8b Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigun-gen

(1) Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkom-mensteuergesetzes bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Bezüge im Sinne des Satzes 1 sind auch Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes sowie Einnahmen aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.

(2) Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistun-

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gen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes gehören, oder an einer Organ-gesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 außer Ansatz. Veräußerungs-gewinn im Sinne des Satzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Ge-winnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert). 3 Satz 1 gilt entsprechend für Gewinne aus der Auflösung oder der Herabsetzung des Nennkapitals oder aus dem Ansatz des in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Werts sowie Gewinne im Sinne des § 21 Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes. Die Sätze 1 und 3 gelten nicht, soweit der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teil-wert abgeschrieben und die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist.

Veräußerung im vorstehenden Sinne ist auch die verdeckte Einlage.

(3) Von dem jeweiligen Gewinn im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, 3 und 5 gelten 5 vom Hundert als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen wer-den dürfen. § 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berück-sichtigen.

(4) Absatz 2 ist nur anzuwenden, soweit die Anteile nicht

1. einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes sind oder

2. durch eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmit-telbar, mittelbar oder mittelbar über eine Mitunternehmerschaft von einem Einbringenden, der nicht zu den von Absatz 2 begünstigten Steuerpflichtigen gehört, zu einem Wert unter dem Teilwert erworben worden sind.

Satz 1 gilt nicht,

1. wenn der in Absatz 2 bezeichnete Vorgang später als sieben Jahre nach der Einbringung stattfindet oder

2. soweit die Anteile nicht unmittelbar oder mittelbar auf einer Einbringung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 oder § 23 Abs. 1 bis 3 des Umwandlungs-steuergesetzes und auf einer Einbringung durch einen nicht von Absatz 2

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

begünstigten Steuerpflichtigen innerhalb der in Nummer 1 bezeichneten Frist beruhen.

In den Fällen des Satzes 1 und 2 ist Absatz 3 Satz 3 auf Gewinnminderungen anzuwenden, die im Zusammenhang mit den Anteilen entstehen.

(5) Von den Bezügen im Sinne des Absatzes 1, die bei der Ermittlung des Ein-kommens außer Ansatz bleiben, gelten 5 vom Hundert als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. 2§ 3c Abs. 1 des Ein-kommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die dort genannten Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen des Gewinnan-teils aus einer Mitunternehmerschaft zugerechnet werden, sowie für Gewinne und Verluste, soweit sie bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunter-nehmeranteils auf Anteile im Sinne des Absatzes 2 entfallen. Die Absätze 1 bis 5 gelten für Bezüge und Gewinne, die einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts über andere juristische Personen des öffentlichen Rechts zufließen, über die sie mittelbar an der leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse beteiligt ist und bei denen die Leistungen nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erfasst werden, und damit in Zusammenhang stehende Gewinnminderungen entsprechend.

(7) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Anteile anzuwenden, die bei Kreditins-tituten und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1 Abs. 12 des Gesetzes über das Kreditwesen dem Handelsbuch zuzurechnen sind. Gleiches gilt für Anteile, die von Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kredit-wesen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben werden. Satz 2 gilt auch für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungs-institute und Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens.

(8) Die Absätze 1 bis 7 sind nicht anzuwenden auf Anteile, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind. Satz 1 gilt nicht für Gewinne im Sinne des Absatzes 2, soweit eine Teil-wertabschreibung in früheren Jahren nach Absatz 3 bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt geblieben ist und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist. Gewinnminderun-gen, die im Zusammenhang mit den Anteilen im Sinne des Satzes 1 stehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen, wenn das

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Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen die Anteile von einem ver-bundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) erworben hat, soweit ein Veräußerungsgewinn für das verbundene Unternehmen nach Absatz 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz geblieben ist. Für die Er-mittlung des Einkommens sind die Anteile mit den nach handelsrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Werten anzusetzen, die bei der Ermittlung der nach § 21 abziehbaren Beträge zu Grunde gelegt wurden. Entsprechendes gilt für Pensionsfonds.

(9) Die Absätze 7 und 8 gelten nicht für Bezüge im Sinne des Absatzes 1, auf die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuer-system der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt ge-ändert durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 (ABl. EU 2004 Nr. L 7 S. 41), anzuwenden haben.

§ 9 Abziehbare Aufwendungen(1) Abziehbare Aufwendungen sind auch:

1. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien der Teil des Gewinns, der an per-sönlich haftende Gesellschafter auf ihre nicht auf das Grundkapital gemach-ten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt wird;

2. vorbehaltlich des § 8 Abs. 3 Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser und wissenschaftlicher Zwecke und der als besonders förderungs-würdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des Einkommens oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung gemeinnützig sind, sind darüber hinaus bis zur Höhe von 20.450 Euro, ab-ziehbar. Überschreitet eine Einzelzuwendung von mindestens 25.565 Euro zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungs-würdig anerkannter kultureller Zwecke die Höchstsätze, ist sie im Rahmen

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

der Höchstsätze im Jahr der Zuwendung und in den folgenden sechs Veran-lagungszeiträumen abzuziehen. 5 § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

(2) Als Einkommen im Sinne dieser Vorschrift gilt das Einkommen vor Abzug der in Absatz 1 Nr. 2 und in § 10d des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Ausgaben. Als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. Der Wert der Ausgabe ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 4 des Einkommen-steuergesetzes zu ermitteln. Aufwendungen zugunsten einer zum Empfang steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen berechtigten Körperschaft sind nur abzugsfähig, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein.

(3) Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Un-richtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Be-stätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. Diese ist mit 40 vom Hundert des zugewendeten Betrags anzusetzen.

§ 10 Nichtabziehbare AufwendungenNichtabziehbar sind auch:

1. die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftungsgeschäft, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt,

2. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatz-steuer für Umsätze, die Entnahmen oder verdeckte Gewinnausschüttungen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 oder Abs. 7 des Einkommensteuer-gesetzes gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleis-tungen,

3. in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermö-gensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen

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zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Wei-sungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen,

4. die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvorstands oder andere mit der Überwachung der Ge-schäftsführung beauftragte Personen gewährt werden.

§ 11 Auflösung und Abwicklung (Liquidation)(1) Wird eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft, eine unbe-

schränkt steuerpflichtige Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft oder ein unbeschränkt steuerpflichtiger Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit nach der Auflösung abgewickelt, so ist der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen. Der Besteuerungszeitraum soll drei Jahre nicht übersteigen.

(2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinne des Absatzes 1 ist das Abwicklungs-Endvermögen dem Abwicklungs-Anfangsvermögen gegenüberzustellen.

(3) Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung kommende Vermögen, ver-mindert um die steuerfreien Vermögensmehrungen, die dem Steuerpflichtigen in dem Abwicklungszeitraum zugeflossen sind.

(4) Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebsvermögen, das am Schluss des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Körperschaftsteuer zugrunde gelegt worden ist. Ist für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine Veranlagung nicht durchgeführt worden, so ist das Betriebsvermögen anzusetzen, das im Fall einer Veranlagung nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung auszuweisen ge-wesen wäre. Das Abwicklungs-Anfangsvermögen ist um den Gewinn eines vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu kürzen, der im Abwicklungszeitraum ausgeschüttet worden ist.

(5) War am Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums Betriebsver-mögen nicht vorhanden, so gilt als Abwicklungs-Anfangsvermögen die Sum-me der später geleisteten Einlagen.

(6) Auf die Gewinnermittlung sind im Übrigen die sonst geltenden Vorschriften anzuwenden.

(7) Unterbleibt eine Abwicklung, weil über das Vermögen der Kapitalgesellschaft, der Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft oder des Versicherungsvereins

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

auf Gegenseitigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind die Ab-sätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

§ 12 Verlegung der Geschäftsleitung ins Ausland(1) Verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft oder Vermögensmas-

se ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz oder eines von beiden ins Ausland und scheidet sie dadurch aus der unbeschränkten Steuerpflicht aus, so ist § 11 entsprechend anzuwenden. An die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens tritt der gemeine Wert des vorhandenen Vermögens. Verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige Personenvereinigung ihre Geschäftsleitung ins Ausland, so gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die inländische Betriebsstätte einer be-schränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-gensmasse aufgelöst oder ins Ausland verlegt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Vermögen der Betriebsstätte als Ganzes auf einen anderen übertragen wird, es sei denn, die Übertragung erfolgt im Ausland zu Buchwerten durch einen Vorgang, der einer Verschmelzung auf eine andere Körperschaft im Sinne des § 2 des Umwandlungsgesetzes vergleichbar ist und das Besteue-rungsrecht der Bundesrepublik Deutschland geht nicht verloren. Unberührt bleiben die Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes.

§ 13 Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung

(1) Wird eine steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-gensmasse von der Körperschaftsteuer befreit, so hat sie auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht endet, eine Schlussbilanz aufzustellen.

(2) Wird eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenverei-nigung oder Vermögensmasse steuerpflichtig und ermittelt sie ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, so hat sie auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht beginnt, eine Anfangsbilanz aufzustellen.

(3) In der Schlussbilanz im Sinne des Absatzes 1 und in der Anfangsbilanz im Sinne des Absatzes 2 sind die Wirtschaftsgüter vorbehaltlich des Absatzes 4 mit den Teilwerten anzusetzen. Wohnungsunternehmen und Organe der staatlichen Wohnungspolitik (Wohnungsunternehmen) im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 und 11 des Körperschaftsteuergesetzes 1984 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBl. I S. 217) dürfen den Verlust aus der Vermietung und Verpachtung der Gebäude oder Gebäudeteile, die in der Anfangsbilanz mit dem Teilwert (Ausgangswert) angesetzt worden sind (Abschreibungsverlust), mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb oder mit

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Einkünften aus anderen Einkunftsarten nur ausgleichen oder nach § 10d des Einkommensteuergesetzes nur abziehen, soweit er den Unterschiedsbetrag zwischen den Absetzungen für Abnutzung nach dem Ausgangswert und nach den bis zum Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht entstandenen Anschaf-fungs- oder Herstellungskosten der Gebäude oder Gebäudeteile übersteigt. Nicht zum Abschreibungsverlust rechnen Absetzungen für Abnutzung, soweit sie sich nach Anschaffungs- oder Herstellungskosten bemessen, die nach dem Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht entstanden sind. Der Abschreibungs-verlust, der nicht nach Satz 2 ausgeglichen oder abgezogen werden darf, vermindert sich um das Doppelte der im Wirtschaftsjahr anfallenden akti-vierungspflichtigen Aufwendungen (begünstigtes Investitionsvolumen) für die zum Anlagevermögen des Wohnungsunternehmens gehörenden abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgüter. Übersteigt das begünstigte Investitionsvo-lumen im Wirtschaftsjahr den Abschreibungsverlust, der nicht nach Satz 2 ausgeglichen oder abgezogen werden darf, erhöht es bis zu einem Betrag in Höhe des nicht nach Satz 2 ausgeglichenen oder abgezogenen Abschreibungs-verlustes des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs das begünstigte Investitions-volumen dieses Wirtschaftsjahrs; ein darüber hinausgehendes begünstigtes Investitionsvolumen erhöht das begünstigte Investitionsvolumen der folgenden Wirtschaftsjahre (Vortragsvolumen). Ein nach Satz 4 verbleibender Abschrei-bungsverlust, der nicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf, mindert den Gewinn aus der Vermietung und Verpachtung von Gebäuden und Gebäudetei-len (Mietgewinn) im laufenden Wirtschaftsjahr oder in späteren Wirtschafts-jahren. Die Minderung in einem späteren Wirtschaftsjahr ist nur zulässig, soweit der Abschreibungsverlust in einem vorangegangenen Wirtschaftsjahr nicht berücksichtigt werden konnte (verbleibender Abschreibungsverlust). Der am Schluss des Wirtschaftsjahrs verbleibende Abschreibungsverlust und das Vortragsvolumen sind gesondert festzustellen; § 10d Abs. 4 des Einkommen-steuergesetzes gilt sinngemäß. Die Sätze 2 bis 8 gelten entsprechen für

1. Organträger, soweit dem Organträger der Abschreibungsverlust oder der Miet-gewinn des Wohnungsunternehmens zuzurechnen ist,

2. natürliche Personen und Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermö-gensmassen, die an dem Wohnungsunternehmen still beteiligt sind, wenn sie als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind,

3. natürliche Personen und Körperschaften, Personenvereinigungen oder Ver-mögensmassen, die dem Wohnungsunternehmen nahe stehen, soweit ihnen Gebäude oder Gebäudeteile des Wohnungsunternehmens, die in der Anfangs-

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

bilanz mit dem Ausgangswert angesetzt worden sind, unentgeltlich übertra-gen werden,

4. natürliche Personen und Körperschaften, Personenvereinigungen oder Ver-mögensmassen, soweit sie bei Vermögensübertragungen nach dem Umwand-lungssteuergesetz Gebäude oder Gebäudeteile des Wohnungsunternehmens, die in der Anfangsbilanz mit dem Ausgangswert angesetzt worden sind, mit einem unter dem Teilwert liegenden Wert ansetzen.

Soweit Gebäude oder Gebäudeteile des Wohnungsunternehmens oder eines Rechtsträgers nach Satz 9, die in der Anfangsbilanz des Wohnungsunterneh-mens mit dem Ausgangswert angesetzt worden sind, entgeltlich und in den Fällen des Satzes 9 Nr. 4 mit einem anderen als dem Buchwert an andere Wohnungsunternehmen oder Rechtsträger nach Satz 9 übertragen werden, gilt als Veräußerungsgewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräuße-rungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten und dem Wert, der sich für das Gebäude oder den Gebäudeteil im Zeitpunkt der Veräußerung aus dem Ansatz mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes, ergibt. Die Sätze 2 bis 10 gelten nicht für Wohnungsunternehmen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 steuerbefreit sind.

(4) Beginnt die Steuerbefreiung auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 9, sind die Wirt-schaftsgüter, die der Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 dienen, in der Schlussbilanz mit den Buchwerten anzusetzen. 2 Erlischt die Steuerbefreiung, so ist in der Anfangsbilanz für die in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter der Wert anzusetzen, der sich bei ununterbro-chener Steuerpflicht nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinner-mittlung ergeben würde.

(5) Beginnt oder erlischt die Steuerbefreiung nur teilweise, so gelten die Absätze 1 bis 4 für den entsprechenden Teil des Betriebsvermögens.

(6) Gehören Anteile an einer Kapitalgesellschaft nicht zu dem Betriebsvermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die von der Körperschaftsteuer befreit wird, so ist § 17 des Einkommensteuergesetzes auch ohne Veräußerung anzuwenden, wenn die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift in dem Zeitpunkt erfüllt sind, in dem die Steuerpflicht en-det. Als Veräußerungspreis gilt der gemeine Wert der Anteile. Im Falle des Beginns der Steuerpflicht gilt der gemeine Wert der Anteile als Anschaf-fungskosten der Anteile. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1.

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Zweites Kapitel Sondervorschriften für die Organschaft

§ 14 Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft

(1) Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Ak-tien mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen ab-zuführen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurech-nen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Der Organträger muss an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschafts-jahrs an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung).

Mittelbare Beteiligungen sind zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.

2. Der Organträger muss eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person oder eine nicht steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-gensmasse im Sinne des § 1 mit Geschäftsleitung im Inland sein.

2 Organträger kann auch eine Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes mit Geschäftsleitung im Inland sein, wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteu-ergesetzes ausübt.

3 Die Voraussetzung der Nummer 1 muss im Verhältnis zur Personengesell-schaft selbst erfüllt sein. (1)

3. Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden.

Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags durch Kündigung ist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt.

Die Kündigung oder Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags auf einen Zeitpunkt während des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft wirkt auf den Beginn dieses Wirtschaftsjahrs zurück.

4. Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs) mit Ausnahme

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

der gesetzlichen Rücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmänni-scher Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.

5. Ein negatives Einkommen des Organträgers bleibt bei der inländischen Be-steuerung unberücksichtigt, soweit es in einem ausländischen Staat im Rah-men einer der deutschen Besteuerung des Organträgers entsprechenden Be-steuerung berücksichtigt wird.

Das Einkommen der Organgesellschaft ist dem Organträger erstmals für das Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird.

(2) Absatz 1 ist auf Organgesellschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs-unternehmen sind, nicht anzuwenden.

(3) Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, gelten als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger. Min-derabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, sind als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln.

Mehrabführungen nach Satz 1 und Minderabführungen nach Satz 2 gelten in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet. Der Teilwertansatz nach § 13 Abs. 3 Satz 1 ist der vororganschaftli-chen Zeit zuzurechnen.

§ 15 Ermittlung des Einkommens bei Organschaft Bei der Ermittlung des Einkommens bei Organschaft gilt abweichend von den

allgemeinen Vorschriften Folgendes:

1. Ein Verlustabzug im Sinne des § 10d des Einkommensteuergesetzes ist bei der Organgesellschaft nicht zulässig.

2. § 8b Abs. 1 bis 6 dieses Gesetzes und § 4 Abs. 7 des Umwandlungssteuer-gesetzes sind bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden. Sind in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen Bezüge, Gewinne oder Gewinnmin-derungen im Sinne des § 8b Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes oder mit solchen Beträgen zusammenhängende Ausgaben im Sinne des § 3c Abs. 2 (2) des Einkommensteuergesetzes oder Gewinne im Sinne des § 4 Abs. 7 des Um-wandlungssteuergesetzes enthalten, sind § 8b dieses Gesetzes, § 4 Abs. 7 des Umwandlungssteuergesetzes sowie § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 des Ein-kommensteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden. Nummer 2 gilt entsprechend für Gewinnanteile aus der Betei-ligung an einer ausländischen Gesellschaft, die nach den Vorschriften eines

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Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Besteuerung auszunehmen sind.

§ 16 Ausgleichszahlungen Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe von 4/3 der geleisteten

Ausgleichszahlungen selbst zu versteuern. Ist die Verpflichtung zum Aus-gleich vom Organträger erfüllt worden, so hat die Organgesellschaft 4/3 der geleisteten Ausgleichszahlungen anstelle des Organträgers zu versteuern.

§ 17 Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn eine andere als die in § 14 Abs.

1 Satz 1 bezeichnete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland sich wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unter-nehmen im Sinne des § 14 abzuführen. Weitere Voraussetzung ist, dass

1. eine Gewinnabführung den in § 301 des Aktiengesetzes genannten Betrag nicht überschreitet und

2. eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 des Aktien-gesetzes vereinbart wird.

§ 18 Ausländische Organträger Verpflichtet sich eine Organgesellschaft, ihren ganzen Gewinn an ein aus-

ländisches gewerbliches Unternehmen, das im Inland eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung unterhält, abzuführen, so ist das Einkom-men der Organgesellschaft den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus der inländischen Zweigniederlassung zuzurechnen, wenn

1. der Gewinnabführungsvertrag unter der Firma der Zweigniederlassung abge-schlossen ist und

2. die für die finanzielle Eingliederung erforderliche Beteiligung zum Betriebs-vermögen der Zweigniederlassung gehört.

Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 14 bis 17 sinngemäß.

§ 19 Steuerabzug bei dem Organträger(1) Sind bei der Organgesellschaft die Voraussetzungen für die Anwendung be-

sonderer Tarifvorschriften erfüllt, die einen Abzug von der Körperschaftsteuer vorsehen, und unterliegt der Organträger der Körperschaftsteuer, so sind diese Tarifvorschriften beim Organträger so anzuwenden, als wären die Vorausset-zungen für ihre Anwendung bei ihm selbst erfüllt.

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

(2) Unterliegt der Organträger der Einkommensteuer, so gilt Absatz 1 entspre-chend, soweit für die Einkommensteuer gleichartige Tarifvorschriften wie für die Körperschaftsteuer bestehen.

(3) Ist der Organträger eine Personengesellschaft, so gelten die Absätze 1 und 2 für die Gesellschafter der Personengesellschaft entsprechend. Bei jedem Gesellschafter ist der Teilbetrag abzuziehen, der dem auf den Gesellschafter entfallenden Bruchteil des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft entspricht.

(4) Ist der Organträger ein ausländisches Unternehmen im Sinne des § 18, so gel-ten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, soweit die besonderen Tarifvorschriften bei beschränkt Steuerpflichtigen anwendbar sind.

(5) Sind in dem Einkommen der Organgesellschaft Betriebseinnahmen enthalten, die einem Steuerabzug unterlegen haben, so ist die einbehaltene Steuer auf die Körperschaftsteuer oder die Einkommensteuer des Organträgers oder, wenn der Organträger eine Personengesellschaft ist, anteilig auf die Körperschaft-steuer oder die Einkommensteuer der Gesellschafter anzurechnen.

Fünfter Teil: Ermächtigungs- und Schlussvorschriften

§ 33 Ermächtigungen(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes mit

Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

1. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen und zur Vereinfachung des Besteuerungsverfah-rens den Umfang der Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 näher zu bestimmen.

Dabei können

a. zur Durchführung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Vorschriften erlassen werden, nach denen die Steuerbefreiung nur eintritt,

aa) wenn die Leistungsempfänger nicht überwiegend aus dem Unternehmer oder seinen Angehörigen, bei Gesellschaften aus den Gesellschaftern und ihren Angehörigen bestehen,

bb) wenn bei Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger die Rechts-ansprüche und bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger die laufenden Kassenleistungen und das Sterbegeld bestimmte Beträge nicht über-steigen, die dem Wesen der Kasse als soziale Einrichtung entsprechen,

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cc) wenn bei Auflösung der Kasse ihr Vermögen satzungsmäßig nur für soziale Zwecke verwendet werden darf,

dd) wenn rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen der Versicherungs-aufsicht unterliegen,

ee) wenn bei rechtsfähigen Unterstützungskassen die Leistungsempfänger zu laufenden Beiträgen oder Zuschüssen nicht verpflichtet sind und die Leis-tungsempfänger oder die Arbeitnehmervertretungen des Betriebs oder der Dienststelle an der Verwaltung der Beträge, die der Kasse zufließen, beratend mitwirken können;

b. zur Durchführung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 Vorschriften erlassen werden

aa) über die Höhe der für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung zulässigen Beitragseinnahmen,

bb) nach denen bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, deren Geschäfts-betrieb sich auf die Sterbegeldversicherung beschränkt, die Steuerbefreiung unabhängig von der Höhe der Beitragseinnahmen auch eintritt, wenn die Höhe des Sterbegeldes insgesamt die Leistung der nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 steuerbefreiten Sterbekassen nicht übersteigt und wenn der Verein auch im Übrigen eine soziale Einrichtung darstellt;

1. Vorschriften zu erlassen

a. über die Kleinbeträge, um die eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach § 21 Abs. 2 nicht aufgelöst zu werden braucht, wenn die Auszahlung dieser Beträge an die Versicherten mit einem unverhältnismäßig hohen Ver-waltungsaufwand verbunden wäre;

b. über die Herabsetzung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer nach § 23 Abs. 2;

c. nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen und bei Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von der Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung bis zur Höhe von 7,5 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirt-schaftsgüter vorgenommen werden kann. 2 § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe s des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend;

d. nach denen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit von geringerer wirt-schaftlicher Bedeutung, die eine Schwankungsrückstellung nach § 20 Abs.

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

1 nicht gebildet haben, zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs zu Lasten des steuerlichen Gewinns Beträge der nach § 37 des Versicherungs-aufsichtsgesetzes zu bildenden Verlustrücklage zuführen können.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,

1. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Muster der in den §§ 27 und 37 vorgeschriebenen Bescheinigungen zu bestimmen;

2. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchfüh-rungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

§ 34 Schlussvorschriften(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, soweit in den folgenden Absätzen nicht an-

deres bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005.

(2) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwen-den, wenn das erste im Veranlagungszeitraum 2001 endende Wirtschaftsjahr vor dem 1. Januar 2001 beginnt.

(2a) § 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.

(3) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für die InvestitionsBank Hessen AG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2000, für die Bremer Aufbau-Bank GmbH erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001, für die Investitionsbank Schleswig-Hol-stein, für die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – und für die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH erstmals für den Veranlagungszeitraum 2003 sowie für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt – Anstalt der Norddeut-schen Landesbank – Girozentrale –, die NRW.Bank und die Wohnungsbauför-derungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der NRW.Bank – erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.

Die Steuerbefreiung für die Investitionsbank Schleswig-Holstein – Zentral-bereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale – nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.

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Die Steuerbefreiung für das Landesförderinstitut Sachsen- Anhalt – Ge-schäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche Landesbank – und für die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfa-len – Anstalt der Landesbank Nordrhein-Westfalen – nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645), ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.

(3a) § 5 Abs. 1 Nr. 8 in der Fassung des Artikels 31 des Gesetzes vom 9. De-zember 2004 (BGBl. I S. 3242) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.

(3b) § 5 Abs. 1 Nr. 23 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist auch in Veranlagungszeiträumen vor 2003 anzuwenden.

(3b) § 5 Abs. 1 Nr. 16 in der am 21. Dezember 2004 geltenden Fassung ist erst-mals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.

(4) § 5 Abs. 2, § 8a Abs. 1, die §§ 8b, 15, 16 und 18, § 26 Abs. 6, die §§ 27, 28 und 29, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und 2, §§ 35, 36, 37, 38 und 39 sowie § 40 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranla-gungszeitraum anzuwenden, für den erstmals das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) anzuwenden ist.

§ 29 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) wird mit Wirkung ab diesem Veranla-gungszeitraum nicht mehr angewendet.

(5) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine können bis zum 31. Dezember 1991, in den Fällen des § 54 Abs. 4 des Körperschaftsteu-ergesetzes in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2212) bis zum 31. Dezember 1992 oder, wenn es sich um Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder Vereine in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet handelt, bis zum 31. Dezember 1993 durch schriftliche Erklärung auf die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 und 14 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) verzichten, und zwar auch für den Veranlagungszeitraum 1990.

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

Die Körperschaft ist mindestens für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre an die Erklärung gebunden.

Die Erklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahrs an widerrufen werden.

Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahrs zu erklären, für das er gelten soll.

(5a) § 5 Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 15. De-zember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.

(6) § 8 Abs. 1 Satz 2 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzu-wenden.

§ 23 Abs. 6 in der Fassung der Bekanntmachung des Körperschaftsteu-ergesetzes vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2000 anzuwenden.

(6a) § 8a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2003 beginnt.

§ 8a Abs. 1 Satz 2 in der in Satz 1 genannten Fassung ist nicht anzuwenden, wenn die Rückgriffsmöglichkeit des Dritten allein auf der Gewährträgerhaf-tung einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Einrichtung des öffentli-chen Rechts gegenüber den Gläubigern eines Kreditinstituts für Verbindlich-keiten beruht, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren;

Gleiches gilt für bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.“

(7) § 8b ist erstmals anzuwenden für

1. Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, auf die bei der ausschüttenden Körperschaft der Vierte Teil des Körperschaft-steuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nicht mehr anzuwenden ist;

2. Gewinne und Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 2 und 3 nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, an der die Anteile beste-hen, das dem letzten Wirtschaftsjahr folgt, das in dem Veranlagungszeitraum

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endet, in dem das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) letztmals anzuwenden ist.

Bis zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten ist § 8b des Körperschaftsteuer-gesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) weiter anzuwenden.

Bei der Gewinnermittlung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 15. August 2001 enden, gilt Folgendes:

§ 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist mit der Maßgabe anzuwen-den, dass über Satz 2 der Vorschrift hinausgehend auch Gewinnminderungen aus Teilwertabschreibungen nicht zu berücksichtigen sind, soweit die Anteile von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) erworben worden sind.

Die Wertminderung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die die Vorausset-zungen für die Anwendung des § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) im Zeitpunkt der Wertminderung nicht oder nicht mehr erfüllen, ist in Höhe des Teils der Anschaffungskosten der Anteile nicht zu berücksichtigen, der bei der Veräußerung der Anteile durch einen früheren Anteilseigner nach § 8b Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) oder nach § 8b Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz geblieben ist.

Die Wertminderung von Anteilen an inländischen oder ausländischen Kapi-talgesellschaften ist nicht zu berücksichtigen, soweit sie auf eine Wertminde-rung im Sinne der Sätze 4 und 5 von Anteilen an nachgeordneten Kapitalge-sellschaften zurückzuführen ist.

§ 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 letzter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 15. August 2001 erfolgen.

§ 8b Abs. 8 und § 21 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 sind anzuwenden:

1. in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840) erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004, bei vom Kalender-

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

jahr abweichenden Wirtschaftsjahren erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005;

2. auf einheitlichen, bis zum 30. Juni 2004 zu stellenden, unwiderruflichen Antrag bereits für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003, bei vom Ka-lenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2004 (Rückwirkungszeitraum).

Dabei ist § 8b Abs. 8 in folgender Fassung anzuwenden:

(8) Die Absätze 1 bis 7 sind anzuwenden auf Anteile, die bei Lebens- und Kran-kenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, mit der Maßgabe, dass die Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen zu 80 vom Hundert bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen sind.

Satz 1 gilt nicht für Gewinne im Sinne des Absatzes 2, soweit eine Teil-wertabschreibung in früheren Jahren nach Absatz 3 bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt geblieben ist und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist.

Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit den Anteilen im Sinne des Satzes 1 stehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksich-tigen, wenn das Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen die Anteile von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) erworben hat, soweit ein Veräußerungsgewinn für das verbundene Unternehmen nach Absatz 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz geblieben ist.

Für die Ermittlung des Einkommens sind die Anteile mit den nach han-delsrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Werten anzusetzen, die bei der Ermittlung der nach § 21 abziehbaren Beträge zu Grunde gelegt wurden.

Negative Einkünfte des Rückwirkungszeitraums dürfen nicht in Veranla-gungszeiträume außerhalb dieses Zeitraums rück- oder vorgetragen werden.

Auf negative Einkünfte des Rückwirkungszeitraums ist § 14 Abs. 1 nicht anzuwenden.

Entsprechendes gilt für Pensionsfonds.

§ 8b Abs. 9 ist für den Veranlagungszeitraum 2004 in der folgenden Fassung anzuwenden:

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(9) Die Absätze 7 und 8 gelten nicht für Bezüge im Sinne des Absatzes 1, auf die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuer-system der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt geändert durch Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 33), anzuwenden haben (16).

§ 21 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.

(8) § 12 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Vermögensübertragungen anzuwen-den, die nach dem 31. Dezember 2001 vorgenommen werden.

(9) § 14 ist anzuwenden:

1. für den Veranlagungszeitraum 2000 und frühere Veranlagungszeiträume in folgender Fassung:

(1) Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Ak-tien mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ih-ren ganzen Gewinn an ein einziges anderes inländisches gewerbliches Unter-nehmen (17) abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträ-ger) zuzurechnen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Der Organträger muss an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirt-schaftsjahrs an ununterbrochen und unmittelbar in einem solchen Maße be-teiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung).

Eine mittelbare Beteiligung genügt, wenn jede der Beteiligungen, auf denen die mittelbare Beteiligung beruht, die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

2. die Absätze 1 und 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002;

3. Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) im Veranlagungszeitraum 2002, wenn der Gewinnab-führungsvertrag nach dem 20. November 2002 abgeschlossen wird.

In den Fällen, in denen der Gewinnabführungsvertrag vor dem 21. November 2002 abgeschlossen worden ist, gilt Absatz 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuer-gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144);

4. Absatz 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) ist erstmals für Mehrabführungen von Organgesellschaften anzuwenden, deren Wirtschaftsjahr nach dem 31. Dezember 2003 endet.

(2) Schließen sich mehrere gewerbliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3, die gemeinsam im Verhältnis zur Organgesellschaft die Voraussetzun-gen des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllen, in der Rechtsform einer Personengesell-schaft lediglich zum Zwecke der einheitlichen Willensbildung gegenüber der Organgesellschaft zusammen, ist die Personengesellschaft als gewerbliches Unternehmen anzusehen, wenn jeder Gesellschafter der Personengesellschaft ein gewerbliches Unternehmen unterhält.

Der Personengesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vorbehalt-lich des § 16 zuzurechnen, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1

5. jeder Gesellschafter der Personengesellschaft an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen beteiligt ist und den Gesell-schaftern die Mehrheit der Stimmrechte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 an der Organgesellschaft zusteht,

6. die Personengesellschaft vom Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesell-schaft an ununterbrochen besteht,

7. der Gewinnabführungsvertrag mit der Personengesellschaft abgeschlossen ist und im Verhältnis zu dieser Gesellschaft die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 4 erfüllt sind,

8. durch die Personengesellschaft gewährleistet ist, dass der koordinierte Wille der Gesellschafter in der Geschäftsführung der Organgesellschaft tatsächlich durchgesetzt wird und

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9. die Organgesellschaft jedes der gewerblichen Unternehmen der Gesellschafter der Personengesellschaft nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) wirtschaft-lich fördert oder ergänzt.“;

2. die Absätze 1 und 2 ab dem Veranlagungszeitraum 2001 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858);

3. Absatz 3 ab dem Veranlagungszeitraum 2002;

4. Absatz 2 ab dem Veranlagungszeitraum 2003 in folgender Fassung:

„(2) Schließen sich mehrere gewerbliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, die gemeinsam im Verhältnis zur Organgesellschaft die Voraussetzun-gen des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllen, in der Rechtsform einer Personengesell-schaft lediglich zum Zwecke der einheitlichen Willensbildung gegenüber der Organgesellschaft zusammen, ist die Personengesellschaft als gewerbliches Unternehmen anzusehen, wenn jeder Gesellschafter der Personengesellschaft ein gewerbliches Unternehmen unterhält.

2 Der Personengesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vorbe-haltlich des § 16 zuzurechnen, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1

1. jeder Gesellschafter der Personengesellschaft an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen zu mindestens 25 vom Hundert beteiligt ist und den Gesellschaftern die Mehrheit der Stimmrechte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 an der Organgesellschaft zusteht,

2. die Personengesellschaft vom Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesell-schaft an ununterbrochen besteht,

3. der Gewinnabführungsvertrag mit der Personengesellschaft abgeschlossen ist und im Verhältnis zu dieser Gesellschaft die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 erfüllt sind und

4. durch die Personengesellschaft gewährleistet ist, dass der koordinierte Wille der Gesellschafter in der Geschäftsführung der Organgesellschaft tatsächlich durchgesetzt wird.“

(10) § 15 Nr. 2 ist bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers an-zuwenden, wenn die Ermittlung des dem Organträger zuzurechnenden Ein-kommens der Organgesellschaft nach dem Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433),

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858), vorzunehmen ist.

(11) 1§ 21b Satz 3 ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2002 endet.

2 Eine Rücklage, die am Schluss des letzten vor dem 1. Januar 1999 enden-den Wirtschaftsjahrs zulässigerweise gebildet ist, ist in den folgenden fünf Wirtschaftsjahren mit mindestens je einem Fünftel gewinnerhöhend aufzulö-sen.

(11a) § 23 Abs. 1 ist für den Veranlagungszeitraum 2003 in der folgenden Fas-sung anzuwenden:

„(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 26,5 vom Hundert des zu versteuernden Ein-kommens.

(11b) § 25 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.

(11c) § 26 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3112) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.

(12) Die Vorschriften des Vierten Teils des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) sind letztmals anzuwenden

1. für Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vor-schriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und die in dem ersten Wirtschaftsjahr erfolgen, das in dem Veranlagungszeitraum endet, für den das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist;

2. für andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem Wirtschafts-jahr erfolgen, das dem in Nummer 1 genannten Wirtschaftsjahr vorangeht. Für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigun-gen, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), gehören, beträgt die Körperschaftsteuer 45 vom Hundert

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der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr.1 oder 2 des Einkommensteu-ergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), zuzüglich der darauf entfallenden Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), für die der Teilbetrag im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) als verwendet gilt.

§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) gilt entsprechend.

Die Körperschaftsteuer beträgt höchstens 45 vom Hundert des zu versteuern-den Einkommens.

Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für steuerbefreite Körperschaften und Perso-nenvereinigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9, soweit die Einnahmen in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Steuerbefreiung ausgeschlossen ist.

Die Körperschaftsteuer beträgt 40 vom Hundert der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wie-derum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), zuzüglich der darauf entfallenden Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), für die der Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuerge-setzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) als verwendet gilt.

Die Körperschaftsteuer beträgt höchstens 40 vom Hundert des zu versteuern-den Einkommens abzüglich des nach den Sätzen 2 bis 4 besteuerten Einkom-mens.

Die Sätze 3 und 5 gelten entsprechend.

(13) § 28 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) gilt auch, wenn für eine

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

Gewinnausschüttung zunächst der in § 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaft-steuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) genannte Teilbetrag als verwendet gegolten hat.

Ist für Leistungen einer Kapitalgesellschaft nach § 44 oder § 45 des Körper-schaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) Eigenkapital im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) bescheinigt worden, bleibt die der Beschei-nigung zugrunde gelegte Verwendung unverändert, wenn später eine höhere Leistung gegen den Teilbetrag nach § 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaft-steuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) verrechnet werden könnte.

(13a) § 31 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.

(13b) § 37 Abs. 2a Nr. 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) ist nicht für Gewinnausschüttungen anzuwenden, die vor dem 21. November 2002 beschlossen worden sind und die nach dem 11. April 2003 und vor dem 1. Januar 2006 erfolgen.

Für Gewinnausschüttungen im Sinne des Satzes 1 und für Gewinnausschüt-tungen, die vor dem 12. April 2003 erfolgt sind, gilt § 37 Abs. 2 des Kör-perschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144).

(14) Auf Liquidationen, deren Besteuerungszeitraum im Jahr 2001 endet, ist erstmals das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Ge-setzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) anzuwenden.

Bei Liquidationen, die über den 31. Dezember 2000 hinaus fortdauern, endet der Besteuerungszeitraum nach § 11 auf Antrag der Körperschaft oder Perso-nenvereinigung, der bis zum 30. Juni 2002 zu stellen ist, mit Ablauf des 31. Dezember 2000.

Auf diesen Zeitpunkt ist ein steuerlicher Zwischenabschluss zu fertigen.

Für den danach beginnenden Besteuerungszeitraum ist Satz 1 anzuwenden.

In den Fällen des Satzes 2 gelten Liquidationsraten, andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem am 31. Dezember 2000 endenden Be-

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steuerungszeitraum gezahlt worden sind, als sonstige Leistungen im Sinne des Absatzes 12 Satz 1 Nr. 2 und des § 36 Abs. 2 Satz 1.

§ 35 KStG Soweit ein Verlust einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-

gensmasse, die am 31. Dezember 1990 ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre 1990 keine Geschäftsleitung und keinen Sitz im bisherigen Geltungsbereich des Körperschaftsteuergesetzes hatte, aus dem Veranlagungszeitraum 1990 auf das Einkommen eines Veranlagungszeitraums für das das Körperschaft-steuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist oder eines nachfolgenden Veranlagungszeitraums vorgetragen wird, ist das steuerliche Einlagekonto zu erhöhen.

§ 36 KStGEndbestände

(1) Auf den Schluss des letzten Wirtschaftsjahrs, das in dem Veranlagungszeit-raum endet, für den das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekannt-machung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034), letztmals anzuwenden ist, werden die Endbestände der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals ausgehend von den gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuer-gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, festgestellten Teilbeträgen gemäß den nachfol-genden Absätzen ermittelt.

(2) 1Die Teilbeträge sind um die Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbe-schluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und die in dem in Ab-satz 1 genannten Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahr erfolgen, sowie um andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem in Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr erfolgen, zu verringern.

2 Die Regelungen des Vierten Teils des Körperschaftsteuergesetzes in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, sind anzuwenden.

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

3 Der Teilbetrag im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuer-gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, erhöht sich um die Einkommensteile, die nach § 34 Abs. 12 Satz 2 bis 5 einer Körperschaftsteuer von 45 vom Hundert un-terlegen haben, und der Teilbetrag, der nach dem 31. Dezember 1998 einer Körperschaftsteuer in Höhe von 40 vom Hundert ungemildert unterlegen hat, erhöht sich um die Beträge, die nach § 34 Abs. 12 Satz 6 bis 8 einer Körper-schaftsteuer von 40 vom Hundert unterlegen haben, jeweils nach Abzug der Körperschaftsteuer, der sie unterlegen haben.

(3) 1Ein positiver belasteter Teilbetrag im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 des Kör-perschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, ist dem Teilbetrag, der nach dem 31. Dezember 1998 einer Körperschaftsteuer in Höhe von 40 vom Hundert ungemildert unterlegen hat, in Höhe von 27/22 seines Bestands hinzuzurech-nen.

2 In Höhe von 5/22 dieses Bestands ist der Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, zu verringern.

(4) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung der Absätze 2 und 3 negativ, sind diese Teilbeträge zunächst untereinander und danach mit den mit Körperschaftsteuer belas-teten Teilbeträgen in der Reihenfolge zu verrechnen, in der ihre Belastung zunimmt.

(5) 1Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung der Absätze 2 und 3 nicht negativ, sind zunächst die Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 und 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zusammenzu-fassen.

2 Ein sich aus der Zusammenfassung ergebender Negativbetrag ist vorrangig mit einem positiven Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zu verrech-nen.

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3 Ein negativer Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist vorrangig mit dem positiven zusammengefassten Teilbetrag im Sinne des Satzes 1 zu verrechnen.

(6) 1Ist einer der belasteten Teilbeträge negativ, sind diese Teilbeträge zunächst untereinander zu verrechnen.

2a Ein sich danach ergebender Negativbetrag mindert vorrangig den nach Anwendung des Absatzes 5 verbleibenden positiven Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034);

2 bein darüber hinausgehender Negativbetrag mindert den positiven zusam-mengefassten Teilbetrag nach Absatz 5 Satz 1.

(7) Die Endbestände sind getrennt auszuweisen und werden gesondert festge-stellt; dabei sind die verbleibenden unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, in einer Summe auszuweisen.

§ 37 KStGKörperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung

(1) 1Auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs, das dem in § 36 Abs. 1 genannten Wirtschaftsjahr folgt, wird ein Körperschaftsteuerguthaben ermittelt.

2Das Körperschaftsteuerguthaben beträgt 1/6 des Endbestands des mit einer Kör-perschaftsteuer von 40 vom Hundert belasteten Teilbetrags.

(2) (1) 1Das Körperschaftsteuerguthaben mindert sich vorbehaltlich des Absatzes 2a um jeweils 1/6 der Gewinnausschüttungen, die in den folgenden Wirt-schaftsjahren erfolgen und die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vor-schriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruhen.

2 Satz 1 gilt für Mehrabführungen im Sinne des § 14 Abs. 3 entsprechend (3).

3 Die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem das Wirt-schaftsjahr endet, in dem die Gewinnausschüttung erfolgt, mindert sich bis zum Verbrauch des Körperschaftsteuerguthabens um diesen Betrag, letztma-lig in dem Veranlagungszeitraum, in dem das 18. Wirtschaftsjahr endet, das

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss nach Absatz 1 das Körper-schaftsteuerguthaben ermittelt wird.

4 Das verbleibende Körperschaftsteuerguthaben ist auf den Schluss der je-weiligen Wirtschaftsjahre, letztmals auf den Schluss des 17. Wirtschafts-jahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss nach Absatz 1 das Körperschaftsteuerguthaben ermittelt wird, fortzuschreiben und gesondert festzustellen.

5§ 27 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2a) (2) Die Minderung ist begrenzt

1. für Gewinnausschüttungen, die nach dem 11. April 2003 und vor dem 1. Januar 2006 erfolgen, jeweils auf 0 Euro;

2. für Gewinnausschüttungen, die nach dem 31. Dezember 2005 erfolgen auf den Betrag, der auf das Wirtschaftsjahr der Gewinnausschüttung entfällt, wenn das auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs festgestell-te Körperschaftsteuerguthaben gleichmäßig auf die einschließlich des Wirt-schaftsjahrs der Gewinnausschüttung verbleibenden Wirtschaftsjahre verteilt wird, für die nach Absatz 2 Satz 2 eine Körperschaftsteuerminderung in Betracht kommt.

(3) 1Erhält eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft oder Personenverei-nigung, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) gehören, Bezüge, die nach § 8b Abs. 1 bei der Einkommensermittlung außer Ansatz bleiben, und die bei der leistenden Körperschaft zu einer Minderung der Kör-perschaftsteuer geführt haben, erhöht sich bei ihr die Körperschaftsteuer und das Körperschaftsteuerguthaben um den Betrag der Minderung der Körper-schaftsteuer bei der leistenden Körperschaft.

2 Satz 1 gilt auch, wenn der Körperschaft oder Personenvereinigung die ent-sprechenden Bezüge einer Organgesellschaft zugerechnet werden, weil sie entweder Organträger ist oder an einer Personengesellschaft beteiligt ist, die Organträger ist.

3 Im Fall des § 4 des Umwandlungssteuergesetzes sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

4 Die leistende Körperschaft hat der Empfängerin die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:

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1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners,

2. die Höhe des in Anspruch genommenen Körperschaftsteuerminderungsbe-trags,

3. den Zahlungstag.

5§ 27 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

6Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für steuerbefreite Körperschaften und Perso-nenvereinigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9, soweit die Einnahmen in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Steuerbefreiung ausgeschlossen ist.

§ 38 KStGKörperschaftsteuererhöhung

(1) 1Ein positiver Endbetrag im Sinne des § 36 Abs. 7 aus dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist auch zum Schluss der folgenden Wirt-schaftsjahre fortzuschreiben und gesondert festzustellen.

2§ 27 Abs. 2 gilt entsprechend.

3Der Betrag verringert sich jeweils, soweit er als für Leistungen verwendet gilt.

4Er gilt als für Leistungen verwendet, soweit die Summe der Leistungen, die die Gesellschaft im Wirtschaftsjahr erbracht hat, den um den Bestand des Satzes 1 verminderten ausschüttbaren Gewinn (§ 27) übersteigt.

5Maßgeblich sind die Bestände zum Schluss des vorangegangenen Wirtschafts-jahrs.

(2) 1Die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem das Wirtschafts-jahr endet, in dem die Leistungen erfolgen, erhöht sich um 3/7 des Betrags der Leistungen, für die ein Teilbetrag aus dem Endbetrag im Sinne des Absat-zes 1 als verwendet gilt.

2Die Körperschaftsteuererhöhung mindert den Endbetrag im Sinne des Absatzes 1 bis zu dessen Verbrauch.

3Satz 1 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, in dem das 18. Wirtschaftsjahr (1) endet, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss nach § 37 Abs. 1 Körperschaftsteuerguthaben ermittelt werden.

(3) 1Die Körperschaftsteuer wird nicht erhöht, soweit eine von der Körperschaft-steuer befreite Körperschaft Leistungen an einen unbeschränkt steuerpflich-

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

tigen, von der Körperschaftsteuer befreiten Anteilseigner oder an eine juristi-sche Person des öffentlichen Rechts vornimmt.

2Der Anteilseigner ist verpflichtet, der ausschüttenden Körperschaft seine Be-freiung durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachzuweisen, es sei denn, er ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts.

3Das gilt nicht, soweit die Leistung auf Anteile entfällt, die in einem wirtschaft-lichen Geschäftsbetrieb gehalten werden, für den die Befreiung von der Kör-perschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder in einem nicht von der Körperschaft-steuer befreiten Betrieb gewerblicher Art.

§ 39 KStGEinlagen der Anteilseigner und Sonderausweis

(1) Ein sich nach § 36 Abs. 7 ergebender positiver Endbetrag des Teilbetrags im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, wird als Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 erfasst.

(2) Der nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zuletzt festgestellte Betrag wird als An-fangsbestand in die Feststellung nach § 28 Abs. 1 Satz 3 (1) einbezogen.

§ 40 KStGUmwandlung und Liquidation

(1) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft durch Verschmelzung nach § 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft über, so sind das Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 und der unbelastete Teilbetrag gemäß § 38 den entsprechenden Beträgen der übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen.

(2) 1Geht Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung im Sinne des § 123 Abs. 1 und 2 des Um-wandlungsgesetzes auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft über, so sind die in Absatz 1 genannten Beträge der übertragenden Körperschaft einer übernehmenden Körperschaft im Verhältnis der übergehenden Vermö-gensteile zu dem bei der übertragenden Körperschaft vor dem Übergang be-stehenden Vermögen zuzuordnen, wie es in der Regel in den Angaben zum Umtauschverhältnis der Anteile im Spaltungs- und Übernahmevertrag oder

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WISO Mein Verein 2008

im Spaltungsplan (§ 126 Abs. 1 Nr. 3, § 136 des Umwandlungsgesetzes) zum Ausdruck kommt.

2 Entspricht das Umtauschverhältnis der Anteile nicht dem Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Körperschaft vor der Spaltung bestehenden Vermögen, ist das Verhältnis der gemeinen Werte der übergehenden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung vorhandenen Ver-mögen maßgebend.

3 Soweit das Vermögen auf eine Personengesellschaft übergeht, mindern sich die Beträge der übertragenden Körperschaft in dem Verhältnis der übergehen-den Vermögensteile zu dem vor der Spaltung bestehenden Vermögen.

(3) 1Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft durch Gesamtrechtsnachfolge auf eine unbeschränkt steuerpflichtige, von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-gensmasse oder auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts über, so mindert oder erhöht sich die Körperschaftsteuer um den Betrag, der sich nach den §§ 37 und 38 ergeben würde, wenn das in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Betrags, der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 in Ver-bindung mit § 29 Abs. 1 dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben ist, als im Zeitpunkt des Vermögensübergangs für eine Ausschüttung verwendet gelten würde.

2 § 37 Abs. 2a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) ist nicht anzuwenden.

3 Die Körperschaftsteuer erhöht sich nicht in den Fällen des § 38 Abs. 3.

(4) 1Wird das Vermögen einer Körperschaft oder Personvereinigung im Rahmen einer Liquidation im Sinne des § 11 verteilt, so mindert oder erhöht sich die Körperschaftsteuer um den Betrag, der sich nach den §§ 37 und 38 ergeben würde, wenn das verteilte Vermögen als im Zeitpunkt der Verteilung für eine Ausschüttung verwendet gelten würde.

2 Das gilt auch insoweit, als das Vermögen bereits vor Schluss der Liquida-tion verteilt wird.

3 Die Minderung bzw. Erhöhung der Körperschaftsteuer ist für den Veranl gungszeitraum vorzunehmen, in dem die Liquidation bzw. der jeweilige Be-steuerungszeitraum endet.

4 Eine Minderung oder Erhöhung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 und letztmals für den Veranlagungszeitraum 2020 vorzunehmen.

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

5 Bei Liquidationen, die über den 31. Dezember 2020 hinaus fortdauern, endet der Besteuerungszeitraum nach § 11 mit Ablauf des 31. Dezember 2020.

6 Auf diesen Zeitpunkt ist ein steuerlicher Zwischenabschluss zu fertigen.

7§ 37 Abs. 2a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) ist nicht anzuwenden.

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WISO Mein Verein 2008

UrteileErtragsteuerliche Behandlung des Sponsoring bei steuerbegünstigten Empfängern

Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 07. 05. 2003 – S 2741 A – 86 – St II 12 –

Für die ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring bei steuerbegünstigten Emp-fängern gelten – unabhängig von dem gesponserten Bereich (z. B. Sport-, Kultur-, Sozio-, Öko- und Wissenschaftssponsoring) – folgende Grundsätze:

Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltenen Leistungen können steuer-freie Einnahmen im ideellen Bereich, steuerfreie Einnahmen aus der Vermögensver-waltung oder Einnahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein. Die steuerliche Behandlung der Leistungen beim Empfänger hängt grundsätz-lich nicht davon ab, wie die entsprechenden Aufwendungen beim leistenden Unter-nehmen behandelt werden. Für die Abgrenzung gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. AEAO Rdn. 7 ff. zu § 64 Abs. 1).

Danach liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft dem Sponsor nur die Nutzung ihres Namens zu Werbezwecken in der Weise gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an die Körperschaft hinweist.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt auch dann nicht vor, wenn der Empfän-ger der Leistungen z. B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungska-talogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Lo-gos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen. Entsprechende Sponsoringeinnahmen sind nicht als Einnahmen aus der Vermögensverwaltung anzusehen. Eine Zuführung zur freien Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO ist danach lediglich i.H.v. von 10 v.H. der Einnahmen, nicht aber i.H.v. von einem Drittel des daraus erzielten Überschusses möglich.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen vor, wenn die Körperschaft an den Werbemaßnahmen mitwirkt. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kann kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68 AO) sein. Soweit Sponsoringeinnahmen unmittelbar in einem aus anderen Gründen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, sind sie diesem zuzurechnen.

Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung des Sponsoring wird auf die Ver-fügung vom 14. 1. 2003 S 7100 A – 203 – St I 10 (USt-Kartei, 1 Karte 49) hinge-wiesen.

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsoring

Verfügung der OFD Karlsruhe, vom 05. 03. 2001, S 7100/17

Das BMF-Schreiben vom 18. 02. 1998 (BStBl I 1998, S. 212) behandelt ertragsteu-erliche Fragen zum sog. Sponsoring bei steuerbegünstigten Einrichtungen (§§ 51 bis 68AO). Für die umsatzsteuerliche Einordnung der Sachverhalte gilt Folgendes:

1. Geldleistungen des Sponsors an steuerbegünstigte Einrichtungen

Bei Zahlungen im Rahmen des Sponsoring handelt es sich grundsätzlich um das Entgelt für steuerpflichtige Leistungen der steuerbegünstigten Einrichtung an den Sponsor (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Entweder liegen nach dem jeweiligen Sponsoring-Vertrag konkrete Werbeleistungen (z. B. Banden- oder Trikotwerbung, Anzeigen, Vorhalten von Werbedrucken, Lautsprecherdurchsagen usw.) oder Duldungsleis-tungen (z. B. durch Aufnahme des Emblems oder Logos des Sponsors in Verbands-nachrichten, Veranstaltungshinweise oder Ausstellungskataloge) vor.

Unabhängig von einer im Einzelfall möglicherweise abweichenden ertragsteuerli-chen Behandlung unterliegen Werbeleistungen dem allgemeinen Steuersatz, da es sich um Umsätze im Rahmen eines steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbe-triebs handelt (§ 12 Abs. 1 und Abs. 8a Satz 1 UStG). Auf Duldungsleistungen, die ohne besondere Hervorhebung des Sponsors oder Nennung von Werbebotschaften vereinbart werden, ist dagegen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, weil kein steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt.

Beispiel:

Die Versicherung B zahlt dem Sportverein A für ein Turnfest einen Zuschuss i.H.v. 1.000 DM. Es wird vereinbart, dass in der Festschrift und im Festprogramm auf die finanzielle Unterstützung durch den Sponsor B hingewiesen wird (Abdruck des Fimenlogos). Gegenüber der Bank C, die ebenfalls 10.000 DM zahlt, verpflichtet sich A, neben dem Banklogo auch einen allgemein bekannten Werbeslogan aus-zudrucken.

A erbringt an B steuerpflichtige Duldungsleistungen, die dem ermäßigten Steuer-satz unterliegen. An die Bank C wird durch den zusätzlichen Abdruck des Werbe-slogans eine Werbeleistung im Rahmen eines steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt (allgemeiner Steuersatz).

Die steuerbegünstigte Einrichtung ist berechtigt, dem Sponsor eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zu erteilen (§ 14 UStG). Eine Rechnungs-

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WISO Mein Verein 2008

erteilung ist mangels Leistung dagegen nicht zulässig, wenn die Einnahmen aus-nahmsweise in den nicht steuerbaren ideellen Vereinsbereich fallen. Indiz für eine nicht auf einen Leistungsaustausch abzielende allgemeine Förderung der Verein-stätigkeit ist die ertragsteuerliche Behandlung der Zahlung als Spende nach § 10b EStG.

2. Sachleistungen des Sponsors an steuerbegünstigte Einrichtungen

Auf Sach- und Dienstleistungen im Rahmen des Sponsoring (z. B. Zuwendung von Kunstwerken, Überlassung von Fahrzeugen) sind die Ausführungen zu Nr. 1 ent-sprechend anzuwenden. Als Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtige Leistung der steuerbegünstigten Einrichtung ist der gemeine Wert der Sach- oder Dienstleis-tung des Sponsors anzusetzen (§§ 3 Abs. 12, 10 Abs. 2 UStG). Der gemeine Wert (Abschn. 153 Abs. 1 UStR) ist auch anzusetzen, wenn er den Wert der Werbe- oder Duldungsleistung der steuerbegünstigten Einrichtung übersteigt.

Bei einem krassen Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist beim Sponsor der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn der Betreibsausgabenabzug nicht zugelassen wird (§ 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG).

Der Sponsor und die steuerbegünstigte Einrichtung sind berechtigt, über die Umsät-ze Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zu erteilen. Ob und ggf. in welcher Höhe ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Sponsors zulässig ist, beurteilt sich nach der tatsächlichen Verwendung des Sach- oder Dienstleistung. Eine Verwendung für den ideellen Bereich oder für steuerfreie Umsätze schließt den Vorsteuerabzug aus. Bei Zuwendung eines einheitlichen Gegenstands muss die Verwendung für unternehmerische Zwecke (Nutzung im Rahmen von wirtschaftli-chen Geschäftsbetrieben, Zweckbetrieben oder der Vermögensverwaltung) mindes-tens 10 % der Nutzung betragen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).

Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten – BMF-Schreiben vom 22. 08. 2005

Unter Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten werden solche Aufwendungen eines Steuerpflichtigen verstanden, die dieser für bestimmte sportliche Veranstal-tungen trägt und für die er vom Empfänger dieser Leistung bestimmte Gegen-leistungen mit Werbecharakter für die „gesponserte“ Veranstaltung erhält. Neben den üblichen Werbeleistungen (z. B. Werbung über Lautsprecheransagen, auf Vide-owänden, in Vereinsmagazinen) werden dem sponsernden Unternehmer auch Ein-trittskarten für VIP-Logen überlassen, die nicht nur zum Besuch der Veranstaltung berechtigen, sondern auch die Möglichkeit der Bewirtung des Steuerpflichtigen und

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

Dritter (z. B. Geschäftsfreunde, Arbeitnehmer) beinhalten. Regelmäßig werden diese Maßnahmen in einem Gesamtpaket vereinbart, wofür dem Sponsor ein Gesamtbe-trag in Rechnung gestellt wird.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur ertragsteu-erlichen Behandlung der Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten Folgendes:

Aufwendungen im Zusammenhang mit VIP-Logen in Sportstätten können betrieb-lich veranlasst (Ausnahme Rdnr. 11) und in der steuerlichen Gewinnermittlung ent-sprechend der Art der Aufwendungen einzeln zu berücksichtigen sein. Dabei sind die allgemeinen Regelungen des § 4 Abs. 4 und 5 EStG in Verbindung mit dem zum Sponsoring ergangenen > BMF-Schreiben vom 18. Februar 1998 (BStBl I S. 212) < zu beachten. Bei den Aufwendungen sind zu unterscheiden:

1. Aufwendungen für Werbeleistungen

Die in den vertraglich abgeschlossenen Gesamtpaketen neben den Eintrittskarten, der Bewirtung, den Raumkosten u. ä. erfassten Aufwendungen für Werbeleistungen sind grundsätzlich als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG abziehbar.

2. Aufwendungen für eine besondere Raumnutzung

Wird im Einzelfall glaubhaft gemacht, dass auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung Räumlichkeiten in der Sportstätte für betriebliche Veranstaltungen (z. B. Konferenzen, Besprechungen mit Geschäftspartnern) außerhalb der Tage, an denen Sportereignisse stattfinden, genutzt werden, stellen die angemessenen, auf diese Raumnutzung entfallenden Aufwendungen ebenfalls abziehbare Betriebsaus-gaben dar (vgl. Rdnr. 19).

3. Aufwendungen für VIP-Maßnahmen gegenüber

Geschäftsfreunden

a) Geschenke

Wendet der Steuerpflichtige seinen Geschäftsfreunden unentgeltlich Leistungen zu (beispielsweise Eintrittskarten), um geschäftliche Kontakte vorzubereiten und zu begünstigen oder um sich geschäftsfördernd präsentieren zu können, kann es sich um Geschenke im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG handeln, die nur abzieh-bar sind, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen. Der Geschenkbegriff des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entspricht demjenigen der bürgerlich-rechtlichen Schenkung.

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WISO Mein Verein 2008

Erfolgt die Zuwendung dagegen als Gegenleistung für eine bestimmte in engem sachlichen oder sonstigem unmittelbaren Zusammenhang stehende Leistung des Empfängers, fehlt es an der für ein Geschenk notwendigen unentgeltlichen Zuwen-dung. Die Aufwendungen sind dann grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsaus-gaben abziehbar.

b) Bewirtung

Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden aus geschäftlichem An-lass sind gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG unter den dort genannten Vorausset-zungen beschränkt abziehbar.

c) Behandlung beim Empfänger

Bei den Empfängern der Geschenke ist der geldwerte Vorteil wegen der betrieb-lichen Veranlassung als Betriebseinnahme zu versteuern, und zwar auch dann, wenn für den Zuwendenden das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG gilt (BFH-Urteil vom 26. September 1995, BStBl 1996 II S. 273). Der Vorteil aus einer Bewirtung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist dagegen aus Verein-fachungsgründen beim bewirteten Steuerpflichtigen nicht als Betriebseinnahme zu erfassen (R 18 Abs. 3 EStR 2003).

4. Aufwendungen für VIP-Maßnahmen zugunsten von Arbeitnehmern

a) Geschenke

Aufwendungen für Geschenke an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind vom Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ausgeschlossen und somit in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.

b) Bewirtung

Bewirtungen, die der Steuerpflichtige seinen Arbeitnehmern gewährt, gelten als betrieblich veranlasst und unterliegen mithin nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Zu unterscheiden hiervon ist die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass, an der Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen lediglich teil-nehmen (Beispiel: Der Unternehmer lädt anlässlich eines Geschäftsabschlusses die Geschäftspartner und seine leitenden Angestellten ein). Hier greift § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG auch für den Teil der Aufwendungen, der auf den an der Bewirtung teilnehmenden Arbeitnehmer entfällt.

c) Behandlung beim Empfänger

Die Zuwendung stellt für den Arbeitnehmer einen zum steuerpflichtigen Arbeits-lohn gehörenden geldwerten Vorteil dar, wenn der für die Annahme von Arbeits-

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

lohn erforderliche Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gegeben ist (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und § 2 Abs. 1 LStDV). Der geldwerte Vor-teil ist grundsätzlich nach § 8 Abs. 2 Satz EStG zu bewerten. Die Freigrenze für Sachbezüge i.H.v. 44 Euro im Kalendermonat (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) und R 31 Abs. 2 Satz 9 LStR 2005 sind zu beachten. Nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören insbesondere Zuwendungen, die der Arbeitgeber im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erbringt. Dies sind auch Zuwendungen im Rahmen einer üblichen Betriebsveranstaltung (vgl. R 72 LStR 2005) oder Zuwendungen aus ge-schäftlichem Anlass (Beispiel: Der Unternehmer lädt anlässlich eines Geschäftsab-schlusses die Geschäftspartner und seine leitenden Angestellten ein, vgl. R 31 Abs. 8 Nr. 1 LStR 2005).

5. Privat veranlasste Aufwendungen für VIP-Maßnahmen

Ist die Leistung des Unternehmers privat veranlasst, handelt es sich gemäß § 12 Nr. 1 EStG in vollem Umfang um nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensfüh-rung; bei Kapitalgesellschaften können verdeckte Gewinnausschüttungen vorlie-gen. Eine private Veranlassung ist u. a. dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige die Eintrittskarten an Dritte überlässt, um damit gesellschaftlichen Konventionen zu entsprechen, z.B. aus Anlass eines persönlichen Jubiläums (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 1991, BStBl 1992 II S. 524; BFH-Urteil vom 29. März 1994, BStBl II S. 843).

6. Nachweispflichten

Der Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen im Rahmen von VIP-Maßnahmen ist zu versagen, wenn keine Nachweise dafür vorgelegt worden sind, welchem kon-kreten Zweck der getätigte Aufwand diente, d. h. welchem Personenkreis aus wel-cher Veranlassung die Leistung zugewendet wurde.

Dagegen ist der Betriebsausgabenabzug nicht bereits aus dem Grunde zu versagen, dass der Nutzungsvertrag keine Aufgliederung des vereinbarten Nutzungsentgelts einerseits und der Einräumung der sonstigen werblichen Möglichkeiten anderer-seits zulässt. Soweit die vertraglichen Vereinbarungen keine Aufschlüsselung des Pauschalpreises in die einzelnen Arten der Ausgaben enthalten, führt dies nicht zu einem generellen Abzugsverbot. Vielmehr ist im Wege der sachgerechten Schät-zung mittels Fremdvergleichs unter Mitwirkung des Unternehmers zu ermitteln, in welchem Umfang die Kosten auf die Eintrittskarten, auf die Bewirtung, auf die Werbung und/oder auf eine besondere Raumnutzung entfallen. Das vereinbarte Gesamtentgelt ist hierbei einzelfallbezogen unter Würdigung der Gesamtumstände nach dem Verhältnis der ermittelten Teilwerte für die Einzelleistungen aufzuteilen. Im Rahmen der Einzelfallprüfung ist ggf. auch eine Kürzung der ausgewiesenen

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WISO Mein Verein 2008

Werbekosten vorzunehmen, wenn diese im Fremdvergleich unangemessen hoch ausfallen.

7. Vereinfachungsregelungen

a) Pauschale Aufteilung des Gesamtbetrages für VIP-Logen in Sportstätten

Aus Vereinfachungsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn bei betrieblich ver-anlassten Aufwendungen der für das Gesamtpaket (Werbeleistungen, Bewirtung, Eintrittskarten usw.) vereinbarte Gesamtbetrag wie folgt pauschal aufgeteilt wird:

Anteil für die Werbung: 40 v.H. des Gesamtbetrages. Dieser Werbeaufwand, der in erster Linie auf die Besucher der Sportstätte ausgerichtet ist, ist in vollem Umfang als Betriebsausgabe abziehbar.

Anteil für die Bewirtung: 30 v.H. des Gesamtbetrages. Dieser Anteil ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG mit dem abziehbaren v.H.-Satz als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Anteil für Geschenke: 30 v.H. des Gesamtbetrages. Sofern nicht eine andere Zuord-nung nachgewiesen wird, ist davon auszugehen, dass diese Aufwendungen je zur Hälfte auf Geschäftsfreunde (Rdnr. 15, 16) und auf eigene Arbeitnehmer (Rdnr. 17, 18) entfallen.

b) Geschenke an Geschäftsfreunde (z. B. andere Unternehmer und deren Arbeit-nehmer)

Da diese Aufwendungen regelmäßig den Betrag von 35 Euro pro Empfänger und Wirtschaftsjahr übersteigen, sind sie gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht als Betriebsausgabe abziehbar.

Bei den Empfängern der Zuwendungen ist dieser geldwerte Vorteil grundsätzlich als Betriebseinnahme/Arbeitslohn zu versteuern. Auf eine Benennung der Empfän-ger und die steuerliche Erfassung des geldwerten Vorteils bei den Empfängern kann jedoch verzichtet werden, wenn zur Abgeltung dieser Besteuerung 60 v.H. des auf Geschäftsfreunde entfallenden Anteils am Gesamtbetrag i.S.d. Rdnr. 14 zusätzlich der Besteuerung beim Zuwendenden unterworfen werden.

c) Geschenke an eigene Arbeitnehmer

Soweit die Aufwendungen auf Geschenke an eigene Arbeitnehmer entfallen, sind sie in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehbar. Zur steuerlichen Behandlung die-ser Zuwendungen bei den eigenen Arbeitnehmern vgl. Rdnr. 10.

Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung i.S.d. Rdnr. 14 kann der Steuerpflich-tige (Arbeitgeber) die Lohnsteuer für diese Zuwendungen mit einem Pauschsteu-

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

ersatz in Höhe von 30 v.H. des auf eigene Arbeitnehmer entfallenden Anteils am Gesamtbetrag i.S.d. Rdnr. 14 übernehmen. Die Höhe dieses Pauschsteuersatzes berücksichtigt typisierend, dass der Arbeitgeber die Zuwendungen an einen Teil seiner Arbeitnehmer im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erbringt (vgl. Rdnr. 10). § 40 Abs. 3 EStG gilt entsprechend.

d) Pauschale Aufteilung bei besonderer Raumnutzung

In Fällen der Rdnr. 3, in denen die besondere Raumnutzung mindestens einmal wöchentlich stattfindet, kann der auf diese Raumnutzung entfallende Anteil vorab pauschal mit 15 v.H. des Gesamtbetrages ermittelt und als Betriebsausgabe abgezo-gen werden. Für die weitere Aufteilung nach Rdnr. 14 ist in diesen Fällen von dem um den Raumnutzungsanteil gekürzten Gesamtbetrag auszugehen.

8. Zeitliche Anwendung

Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 18. Februar 1998 bleiben unberührt.

Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) betreffend Ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring vom 18. 02. 1998 (Auszug)

EstG § 4 Abs. 4

Für die ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring gelten – unabhängig von dem gesponserten Bereich (z. B. Sport-, Kultur-, Sozio, Ökö- und Wissenschaftssponso-ring) – im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Grundsätze:

Begriff des Sponsoring

Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Or-ganisationen in sport¬lichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich be¬deutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen ver-standen, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Wer-bung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Lei¬stungen eines Sponsors be-ruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Empfänger der Leistungen (Sponsoring-Vertrag), in dem Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind.

Steuerliche Behandlung beim Sponsor

Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring gemachten Aufwendungen können

• Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 EStG,

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WISO Mein Verein 2008

• Spenden, die unter den Voraussetzungen der §§ 10b EStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, 9 Nr. 5 GewStG abgezogen werden dürfen, oder

• steuerlich nicht abziehbare Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG), bei Kapitalgesell¬schaften verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) sein.

1. Berücksichtigung als Betriebsausgaben

Aufwendungen des Sponsors sind Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaft-liche Vor¬teile, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unterneh-merischen Ansehens liegen können (vgl. BFH vom 3. 2. 1993,1 R 37/91, BStBl 1993 II S. 441,445), für sein Unterneh¬men erstrebt oder für Produkte seines Unterneh-mens werben will. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Empfänger der Leistun-gen auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstel¬lungskatalogen, auf den von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen oder auf die Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist. Die Berichterstat¬tung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen kann einen wirtschaftlichen Vorteil, den der Sponsor für sich anstrebt, begründen, insbesondere wenn sie in seine Öffent-lichkeitsarbeit eingebunden ist oder der Sponsor an Pressekonferenzen oder ande-ren öffentlichen Veranstal¬tungen des Empfängers mitwirken und eigene Erklä-rungen über sein Unternehmen oder seine Produkte abgeben kann.

Wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen des Sponsors können auch dadurch erreicht werden, dass der Sponsor durch Verwendung des Namens, von Emblemen oder Logos des Empfängers oder in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.

Für die Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind; die Auf-wendungen dürfen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Un-ternehmen nicht gleichwertig sind. Bei einem krassen Missverhältnis zwischen den Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist der Be-triebsausgabenabzug allerdings zu versagen (§ 4 Abs. 5 Satz I Nr. 7 EStG).

6 Leistungen des Sponsors im Rahmen des Sponsoring-Vertrags, die die Vorausset-zungen der RdNrn. 3, 4 und 5 für den Betriebsausgabenabzug erfüllen, sind keine Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.

2. Berücksichtigung als Spende

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

Zuwendungen des Sponsors, die keine Betriebsausgaben sind, sind als Spenden (§ 10b EStG) zu behandeln, wenn sie zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke frei-willig oder auf¬grund einer freiwillig eingegangenen Rechtspflicht erbracht wer-den, kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des Empfängers sind und nicht in einem tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dessen Leistungen stehen (BFH vom 25. 11. 1987,1 R 126/85, BStBl 1988 II S. 220; vom 12. 9. 1990,1 R 65/86, BStBl 1991 II S. 258).

3. Nichtabziehbare Kosten der privaten Lebensführung oder verdeckte Gewinnausschüttun¬gen

Als Sponsoringaufwendungen bezeichnete Aufwendungen, die keine Betriebsaus-gaben und keine Spenden sind, sind nicht abziehbare Kosten der privaten Lebens-führung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG). Bei entsprechenden Zuwendungen einer Kapital-gesellschaft können verdeckte Ge¬winnausschüttungen vorliegen, wenn der Ge-sellschafter durch die Zuwendungen begünstigt wird, z. B. eigene Aufwendungen als Mäzen erspart (vgl. Abschnitt 31 Abs. 2 Satz 4 KStR 1995).

Steuerliche Behandlung bei steuerbegünstigten Empfängern

Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltenen Leistungen können, wenn der Emp¬fänger eine steuerbegünstigte Körperschaft ist, steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich, steuerfreie Einnahmen aus der Vermögensverwaltung oder steuer-pflichtige Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein. Die steuerliche Behandlung der Leistungen beim Empfänger hängt grundsätzlich nicht davon ab, wie die entsprechenden Aufwendungen beim leistenden Unternehmen behandelt werden.

Für die Abgrenzung gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. insbesondere Anwen-dungserlass zur Abgabenordnung, zu § 67a, Tz. I/9). Danach liegt kein wirtschaft-licher Geschäftsbetrieb vor, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft dem Sponsor nur die Nutzung ihres Namens zu Werbezwecken in der Weise gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an die Körperschaft hinweist. Ein wirtschaftlicher Geschäfts¬betrieb liegt auch dann nicht vor, wenn der Empfänger der Leistungen z. B. auf Plakaten, Veranstaltungshinwei-sen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstüt¬zung durch einen Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Na-mens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfol¬gen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen vor, wenn die Kör-perschaft an den Werbemaßnahmen mitwirkt. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kann kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68 AO) sein.

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Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 9. 7. 1997 (BStBl 1990 I S. 726).

BMF-Schreiben vom 19. Mai 2005 (IV C 4 – S 0171 – 66/05):

Höchstgrenzen für Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren

Ein Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugute kommt, för-dert nicht die Allgemeinheit und ist deshalb nicht gemeinnützig, wenn er den Kreis der Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge klein hält. Im Anwendungserlass zur Abgabenordnung, Nr. 1.1 zu § 52 (BMF-Schreiben vom 10. September 2002, BStBl I S. 867) ist dazu geregelt, dass Aufnahmegebühren un-schädlich für die Gemeinnützigkeit sind, wenn sie für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1.534 nicht übersteigen.

Bei der Durchschnittsberechnung sind nach dem Anwendungserlass zur AO, Nr. 1.3.1.6 zu § 52, auch die Kosten für den zur Erlangung der Spielberechtigung notwendigen Erwerb von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft, die neben dem Verein besteht und die die Sportanlagen errichtet oder betreibt, als Aufnahmege-bühren zu erfassen.

Der BFH hat mit Urteil vom 23. Juli 2003 (BStBl 2005 II S. …) entschieden, dass Aufwendungen für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an einer KG mit Aus-nahme des Agios nicht als zusätzliche Aufnahmegebühren zu behandeln sind, weil insoweit nur eine Vermögensumschichtung vorliegt.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist allgemein nach den Rechtsgrundsätzen dieses Urteils zur Selbstlosigkeit zu verfah-ren. Die entgegenstehenden Verwaltungsanweisungen im Anwendungserlass zur AO, Nr. 1.3.1.6 zu § 52, sind nicht mehr anzuwenden.

Darüber hinaus kann ein Sportverein mangels Unmittelbarkeit dann nicht als ge-meinnützig behandelt werden, wenn die Mitglieder die Sportanlagen des Vereins nur bei Erwerb einer

Nutzungsberechtigung von einer neben dem Verein bestehenden KG nutzen dür-fen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Datenschutz im Verein

Faltblatt, herausgegeben von den Landesbeauftragten für den Datenschutz der Län-der Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Hol-stein (Stand Februar 2002)

351

Gesetze, Vorschriften, Urteile

Will ein Verein personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsan-lagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht-au-tomatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, ist dies nur zulässig, wenn eine Vorschrift des Bundesdatenschutzgesetzes (letzte Änderung 3. Dezember 2001 BGBl. I S. 3.306) oder eine sonstige Rechtsvorschrift dies erlaubt oder soweit der Betroffene (Vereinsmitglied, dessen Daten genutzt werden sollen) eingewilligt hat.

Wann dürfen welche Daten verarbeitet werden?

Für eigene Zwecke des Vereins

kann der Verein personenbezogene Daten verarbeiten, wenn dies dem Vereinszweck oder einem Vertragsverhältnis mit den jeweils betroffenen Personen entspricht. Darüber hinaus ist ihm die Verarbeitung personenbezogener Daten dann erlaubt, wenn sie zur Wahrung eines berechtigten Interesses des Vereins erforderlich ist oder wenn es sich um allgemein zugängliche Daten handelt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Betroffenen überwiegende schutzwürdige Interessen am Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung haben.

Für fremde Zwecke

darf ein Verein personenbezogene Daten übermitteln oder nutzen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten oder zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erfor-derlich ist. Für Zwecke der Werbung oder der Markt- und Meinungsforschung kön-nen die in § 28 Abs. 3 Nr. 3 BDSG aufgeführten Daten (z. B. Zugehörigkeit zu einer Personengruppe, wie etwa Mitglied eines Sportvereins, Name, Anschrift, Geburts-jahr) listenmäßig übermittelt werden. In allen diesen Fällen ist die Übermittlung oder Nutzung der Daten nur zulässig, wenn bei pauschaler Abwägung kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen. Wenn die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten nicht auf eine der vorstehenden Regelungen gestützt werden kann, ist sie nur zu-lässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat. Die Einwilligung ist datenschutzrecht-lich nur wirksam, wenn der Betroffene zuvor ausreichend klar darüber informiert worden ist, welche Daten für welchen Zweck vom Verein gespeichert und genutzt werden bzw. an wen sie ggf. übermittelt werden sollen, so dass er die Folgen seiner Einwilligung auf der Grundlage dieser Information konkret abschätzen kann. Die Einwilligung bedarf regelmäßig der Schriftform. Die Betroffenen sind darüber auf-zuklären, dass sie ihre Einwilligung jederzeit widerrufen können.

Wann dürfen Mitgliederdaten übermittelt werden?

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WISO Mein Verein 2008

Übermittlung von Mitgliederdaten an andere Vereinsmitglieder

Wenn Mitglieder im Einzelfall den Verein um Auskunft über Daten anderer Mit-glieder ersuchen (etwa um eine Bekanntschaft zu pflegen), beurteilt sich die Zuläs-sigkeit der Datenübermittlung danach, ob das auskunftsersuchende Vereinsmitglied ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten hat und ob bei pauschaler Abwägung keine schutzwürdigen Interessen der betroffenen Mitglieder der Daten-übermittlung entgegenstehen. Dabei kommt es auf die Umstände des konkreten Falles an.

Herausgabe von Mitgliederlisten/Mitgliederverzeichnissen an Vereinsmitglieder

Besteht bei Vereinen vom Vereinszweck her eine persönliche Verbundenheit und kennen sich die Mitglieder gegenseitig oder stellt die Pflege des persönlichen oder geschäftlichen Kontakts der Mitglieder einen wichtigen Bestandteil des Vereins-zwecks dar, ist die Herausgabe einer Mitgliederliste zulässig. Bei anderen Vereinen, bei denen diese Voraussetzungen nicht vorliegen, aber dennoch der Verein oder die meisten Vereinsmitglieder ein Interesse an der Herausgabe einer Mitgliederlis-te haben, ist dieses Interesse mit etwaigen entgegenstehenden Interessen anderer Vereinsmitglieder abzuwägen. Für die Wahrnehmung satzungsmäßiger Mitglieder-rechte ist die Offenbarung von Mitgliederdaten für diesen Zweck wegen der Pflicht des Vereins, die Ausübung satzungsmäßiger Minderheitsrechte zu ermöglichen, regelmäßig im Vereinsinteresse erforderlich. Wenn der Verein nicht generell eine Mitgliederliste oder ein Mitgliederverzeichnis herausgibt, kann es erforderlich sein, dass er Mitgliedern beispielsweise durch Einsicht in seine Unterlagen ermöglicht, eine ausreichende Anzahl anderer Mitglieder für die Unterstützung eines solchen Minderheitsantrags zu erreichen.

Mitteilung von Mitgliederdaten in Aushängen und Vereinspublikationen

In vielen Vereinen ist es üblich, personenbezogene Informationen am Schwarzen Brett auszuhängen oder in Vereinsblättern bekanntzugeben. Der Vereinsvorstand darf grundsätzlich nicht ohne Einwilligung seiner Mitglieder Adressen am Schwar-zen Brett aushängen, wenn die Kenntnisnahme durch Vereinsfremde erfolgen kann.

Dürfen Mitgliederdaten an Empfänger außerhalb des Vereins übermittelt werden?

Übermittlung von Mitgliederdaten an Dachorganisationen und vereinsnahe Orga-nisationen

353

Gesetze, Vorschriften, Urteile

Ist ein Verein verpflichtet, die Daten seiner Mitglieder regelmäßig einer Dachor-ganisation – beispielsweise einem Bundes- oder Landesverband – zu übermitteln, sollte dies in der Vereinssatzung geregelt werden.

Übermittlung von Mitgliederdaten an Sponsoren

Nicht selten verlangen Sponsoren als Gegenleistung für ihre Unterstützung die Weitergabe von Mitgliederdaten, die dann zu Werbezwecken eingesetzt werden. Das ist vom Vereinszweck nicht gedeckt. Bei einer Mitgliedschaft in einem Verein handelt es sich um ein personenrechtliches Rechtsverhältnis, aus dem sich für den Verein besondere Rücksichtnahmepflichten in Bezug auf die schutzwürdigen Be-lange seiner Mitglieder ergeben, die je nach Art des Vereins unterschiedlich stark sind. Insbesondere Mitglieder örtlicher Vereine vertrauen regelmäßig darauf, dass der Verein ihre Daten grundsätzlich nicht für vereinsfremde Zwecke verwendet. Im Allgemeinen dürfen Mitgliederdaten nur mit Einwilligung der betroffenen Mit-glieder an Sponsoren übermittelt werden. Dies gilt in besonderem Maße, wenn es sich um besonders schutzbedürftige Daten (z. B. Daten über die Gesundheit oder politische und religiöse Auffassung von Personen, § 3 Abs. 9 BDSG) handelt. Nur dann, wenn Interessen von Vereinsmitgliedern offensichtlich nicht entgegenstehen, können die in § 28 Abs. 3 Nr. 3 BDSG aufgeführten listenmäßigen Daten auch ohne Einwilligung an Sponsoren weitergegeben werden. Ein vorbildlicher Vereins-vorstand thematisiert die Zusammenarbeit mit einem Sponsor und die sich daraus ergebenden Konsequenzen auf einer Mitgliederversammlung. Diese Ausführungen gelten für die Übermittlung an sonstige Wirtschaftsunternehmen entsprechend.

Übermittlung von Mitgliederdaten an die Presse

Vereine dürfen aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes grundsätzlich keine An-gaben über Mitglieder an die Presse oder an andere Medien übermitteln, soweit schutzwürdige Interessen der betroffenen Mitglieder entgegenstehen. Eine Daten-übermittlung kann jedoch in Ausnahmefällen in Betracht kommen, beispielsweise wenn ein Verein wegen des Ausschlusses eines Mitglieds ins Gerede gekommen ist und eine Information im überwiegenden Interesse des Vereins liegt.

Darf der Verein personenbezogene Daten im Internet veröffentlichen?

Will der Verein Informationen über seine Mitglieder (z. B. im Internet) veröffentli-chen, ist die vorherige schriftliche Einwilligung des Betroffenen erforderlich. Dabei sollte ein formularmäßiger Vordruck zweierlei berücksichtigen:

Das eintretende Mitglied gibt diese Erklärung freiwillig ab und kann sie jederzeit widerrufen. Es kann den Umfang der zu veröffentlichenden Daten auch von vorn-herein beschränken.

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WISO Mein Verein 2008

Dem Mitglied muss die Tragweite seiner Erklärung bewusst sein, das ist nur der Fall, wenn es weiß, welche seiner Daten in das Internet gestellt werden.

Vereine sollten gerade bei der Nutzung des neuen Mediums Internet sehr sorgfältig überlegen, welche personenbezogene Informationen zur Selbstdarstellung im In-ternet wirklich notwendig sind. Das Internet bietet für die Vereine große Chancen zur Selbstdarstellung, aber auch Risiken für die betroffenen Vereinsmitglieder. Da-neben sind zahlreiche Fragen der Internetsicherheit zu berücksichtigen. Der Adres-satenkreis im Internet ist nahezu unbegrenzt und einmal in das world wide web gestellte Daten sind preisgegeben, da die Daten weltweit, d. h. auch in Staaten mit niedrigerem Datenschutzniveau abrufbar sind. Zudem ist auf die generellen Risi-ken, wie die weit reichende Verknüpfbarkeit, die mangelnde Vertraulichkeit und die Möglichkeit der inhaltlichen Veränderung hinzuweisen (siehe Einwilligungs-erklärung).

Was ist bei der Verwaltung von Mitgliederdaten zu beachten?

Die Vereinssatzung sollte eine Datenschutzerklärung enthalten. Dabei sind die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzu-legen. Ggf. kann dort auch die Unterrichtung der Betroffenen über die Identität, Zweckbestimmungen und die Empfängerkategorien unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 BDSG erfolgen.

Ein Muster ist im Internetangebot zu finden (siehe unten).

Vereine sollten Regelungen für die ordnungsgemäße Datenverarbeitung treffen und dabei insbesondere bestimmen, welche Daten zu welchem Zweck in welcher Form von wem verarbeitet oder genutzt werden dürfen. Dabei sind auch technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen (§ 9 BDSG und die entspre-chende Anlage hierzu), etwa um zu verhindern, dass die Mitgliederdaten miss-bräuchlich verwendet werden, Unbefugte hiervon Kenntnis erlangen oder Daten aufgrund unzureichender Datensicherung verloren gehen.

Die mit der Verarbeitung der Mitgliederdaten betrauten Personen sollten schriftlich auf die Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet werden. Grundsätzlich hat ein Verein einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn mindestens fünf Mit-arbeiter oder ehrenamtliche Vereinsmitglieder mit der automatisierten Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt werden.

Wenn Vereinsmitglieder nicht auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung ihrer Daten erlangen muss der Verein sie von der erstmaligen Speicherung ihrer Daten und der Art der gespeicherten Daten (z. B. vom Verband oder anderen Dritten mitgeteilte Daten) benachrichtigen. Die Benachrichtigung soll die Mitglieder in die

355

Gesetze, Vorschriften, Urteile

Lage versetzen, ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung ihrer Daten geltend zu machen.

Wichtig ist auch, dass der Verein Unterlagen, die nicht mehr benötigt werden, so entsorgt, dass Dritte keine Kenntnis von den darin enthaltenen Mitgliederdaten erlangen können. Insbesondere dürfen Mitglieder- oder Spendenlisten nicht unzer-kleinert in Müllcontainer geworfen werden. In der Praxis haben sich insoweit vor allem beim Wechsel oder Wegzug von Funktionsträgern verschiedentlich Probleme ergeben.

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.datenschutz.de

unter dem Stichwort „Verein“

Einwilligunserklärung –Muster–

356

WISO Mein Verein 2008

Der für die Veröffentlichung verantwortliche Vereinsvorstand ist verpflichtet, alle Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes zu ergreifen, die durch die Umstände geboten erscheinen. Angesichts der besonderen Eigenschaften von Online-Verfahren (insbesondere Internet), kann dieser den Datenschutz jedoch nicht umfassend garantieren. Daher nimmt das Vereinsmitglied die Risiken für eine Persönlichkeitsverletzung zur Kenntnis und ist sich bewusst, dass:

die personenbezogenen Daten auch in Staaten abrufbar sind, die keine der Bun-desrepublik Deutschland vergleichbaren Datenschutzbestimmungen kennen,

ferner ist nicht garantiert dass:

die Daten vertraulich bleiben, die inhaltliche Richtigkeit fortbesteht, die Daten nicht verändert werden können.

Das Vereinsmitglied kann seine Einwilligung jederzeit zurückziehen.

Der Unterzeichner bestätigt, das Vorstehende zur Kenntnis genommen zu haben und erlaubt dem Verein

- Name und Anschrift des Vereins -

folgende Daten online oder über Internet:

Allgemeine Daten Spezielle Daten

von Funktionsträgern

Vorname Anschrift Zuname Telefonnummer Fotografien Faxnummer eigene E-Mail-Adresse fremde E-Mail-Adresse

Sonstige Daten (Leistungergebnisse, Lizenzen, Mannschaftsgruppe usw.)

(bitte ankreuzen)

wie angegeben über (Online-Dienst/Internet, Zugangsadresse)

zu veröffentlichen.

Ort und Datum: ..............................................

Unterschrift: ...................................................

(Bei minderjährigen Unterschrift eines Erziehungsberechtigten)

Herausgeber:Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Bremen

357

Gesetze, Vorschriften, Urteile

Arndtstraße 1, 27570 Bremerhaven

www.datenschutz-bremen.de

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte

Baumwall 7, 20459 Hamburg

www.hamburg.datenschutz.de

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz

Niedersachsen

Postfach 221, 30002 Hannover

www.lfd.niedersachsen.de

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Nordrhein-Westfalen

Reichsstraße 43, 40217 Düsseldorf

www.ldi.nrw.de

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz

Schleswig-Holstein

Holstenstraße 98, 24103 Kiel

www.datenschutzzentrum.de

Wichtige InternetadressenDie nachfolgenden Adressen wurden nach bestem Wissen und Gewissen recher-chiert. Es besteht aber die Möglichkeit, dass einzelne Adressen nicht erreicht wer-den können.

www.meinverein24.de/

Nach eigenen Aussagen das größte Portal für Sportvereine.

www.vereine.de/

Vereine.de ist Suchmaschine, Portal und Verzeichnis für Vereine aller Sparten!

http://fussball.de-vereine.de/

Das Portal für Fußballvereine in Deutschland.

www.wegweiser-buergergesellschaft.de/

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WISO Mein Verein 2008

Ein Portal mit jeder Menge Infos für Vereine.

www.verbaende.com/

Portal für Verbände aller Art

www.vereinsknowhow.de/

Portal mit – teilweise gebührenpflichtigen – Informationen zum Vereinsleben

www.nonprofit.de/

Umfangreiches deutsches Internetportal mit Themenbereichen Nonprofit-Manage-ment, Fundraising, Sponsoring mit komfortablen Suchmöglichkeiten über alle In-halte. Außerdem unterhält nonprofit.de einen aktuellen Newsdienst mit der Mög-lichkeit, einen kostenlosen Newsletter zu abonnieren.

www.ngo.de

Hier informieren sich Ehrenamtliche, Hauptamtliche, Profis und EinsteigerInnen der gemeinnützigen, bürgerrechtlichen und sozialen Arbeit gegenseitig – ein offe-ner Austausch von Erfahrungen und Meinungen.

www.vibss.de/

VIBSS – ONLINE ist ein Portal, das Führungskräfte von Sportvereinen zu deren Zufriedenheit beraten und informieren will. Das System hat das Ziel, aktuellen Anforderungen und Bedürfnissen einer optimalen Gestaltung des Vereinslebens gerecht zu werden und darin eine bestmögliche Unterstützung zu bieten.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 18. 8. 2005, V R 42/02 Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Wetteinsätze auf Brieftauben (Leisät-ze)

1. Die Besteuerungsgrundlage für Umsätze aus der Veranstaltung eines Wettbe-werbs ist der Gesamtbetrag der vom Veranstalter eingenommenen Teilnahmege-bühren, wenn der Veranstalter über diese Beträge frei verfügen kann (Anschluss an EuGH-Urteil vom 17. September 2002 Rs. C-498/99, Town & County Factors Ltd., Slg. 2002, I-71/73).

2. Eine Brieftaubenvereinigung hat die Wettumsätze, die sie an die Wett-Teilneh-mer ausführt, mit den vollen Wetteinsätzen (ohne Abzug der wieder ausgeschütte-ten Gewinne) zu versteuern.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 25. 1. 2005, I R 52/03Satzungsmäßige Vermögensbindung

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

Leitsätze

1. Beruft sich eine Körperschaft darauf, dass aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck ihres Vermögens bei Aufstellung der Satzung noch nicht nach § 61 Abs. 1 AO 1977 genau angegeben werden kann, muss sie die zwingenden Gründe substantiiert vortragen, soweit sie sich nicht bereits aus der Satzung erge-ben.

2. Die Körperschaft hat die Feststellungslast dafür zu tragen, dass die Gründe im Zeitpunkt der Aufstellung der Satzung oder der Änderung der Satzungsbestim-mung über die Vermögensbindung bestanden.

3. Ob ein Grund zwingend ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und obliegt der Würdigung des FG als Tatsacheninstanz.

(Auszüge aus dem Urteil)

Tatbestand

I. Der 1996 gegründete Kläger und Revisionskläger (Kläger) – ein eingetragener Verein – verfolgt nach seiner Satzung einen gemeinnützigen Zweck (konkret: die Förderung von sozialen Beschäftigungsinitiativen). Seine Satzung bestimmte in § 2 zunächst:

„Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt X... Die Stadt darf das ihr zufallende Vermögen ebenfalls nur für gemeinnützige Zwecke verwenden.“

Am 30. November 1999 wurde diese Satzungsbestimmung durch folgende ersetzt:

„Bei Auflösung des Vereins oder bei Erledigung seines bisherigen Zwecks ist das vorhandene Vermögen nach Begleichung der Schulden zu steuerbegünstigten Zwe-cken zu verwenden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der für die Auf-lösung bestimmten Mehrheit über den gemeinnützigen Zweck, dem das Vereins-vermögen zugeführt werden soll. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.“

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WISO Mein Verein 2008

Die Satzungsänderung wurde am 17. März 2000 in das Vereinsregister eingetra-gen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) veranlagte den Kläger für das Jahr 1997 (Streitjahr) zur Körperschaftsteuer (Bescheid vom 27. Juli 1999). Er vertrat die Auffassung, der Kläger sei nicht gemeinnützig, sondern eigenwirt-schaftlich tätig, da er im Auftrag der Stadt X Dienstleistungen gegen Entgelt er-bringe. Einspruch und Klage waren erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1214 veröffentlicht.

Mit der Revision rügt der Kläger, das FG-Urteil verletze § 61 Abs. 2 Satz 1 der Ab-gabenordnung (AO 1977).

Während des Revisionsverfahrens hat das FA den Körperschaftsteuerbescheid vom 27. Juli 1999 geändert und die Steuer auf 142,14 EUR festgesetzt (Änderungsbe-scheid vom 1. August 2003). Der Kläger hat mitgeteilt, diese Steuerfestsetzung sei zutreffend, wenn unterstellt werde, dass er nicht wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das FG-Urteil und den Körperschaftsteuerbescheid vom 1. August 2003 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger wegen Verfol-gung steuerbegünstigter Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit ist.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung des FG-Ur-teils und Entscheidung in der Sache, der Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–)…

… Die nunmehr gegen den Körperschaftsteuerbescheid vom 1. August 2003 gerich-tete Klage ist unbegründet. Der Kläger ist im Streitjahr nicht wegen Verfolgung eines gemeinnützigen Zwecks von der Körperschaftsteuer befreit.

a) Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ist eine Körper-schaft von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie nach ihrer Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken (= steuerbegünstigte Zwecke; s. § 51 Satz 1 AO 1977) dient. Welche Voraussetzungen die Körperschaft hinsichtlich ihrer Sat-zung und tatsächlichen Geschäftsführung im Einzelnen erfüllen muss, um die Steu-erbefreiung zu erlangen und zu bewahren, ist in den §§ 52 f. AO 1977 geregelt (§ 51 Satz 1 AO 1977).

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

Nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 AO 1977 setzt die Steuerbefreiung u. a. voraus, dass bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sach-einlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf (sog. Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung wird auch erfüllt, wenn das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks auf eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke übertragen werden soll (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 AO 1977).

Die Vermögensbindung muss in die Satzung der Körperschaft aufgenommen wer-den. Gemäß § 61 Abs. 1 AO 1977 liegt eine steuerlich ausreichende Vermögensbin-dung vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. Wird die satzungsmäßige Bestimmung über die Vermögensbindung nachträglich so geändert, dass sie nicht mehr den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO 1977 entspricht, gilt sie von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend (§ 61 Abs. 3 Satz 1 AO 1977).

b) Die Satzung des Klägers genügte ursprünglich den Anforderungen des § 61 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO 1977. Zwar war in der im Jahr 1996 beschlossenen Satzung nicht bestimmt, zu welchem konkreten steuerbegünstigten Zweck das Ver-mögen des Klägers bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines satzungsmäßigen Zwecks verwendet werden sollte. Das war für die Steuer-befreiung aber unschädlich, da in diesen Fällen nach der Satzung das Vermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts – der Stadt X – zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke zufallen sollte und somit die Vermögensbindung die Vor-aussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 i.V.m. § 61 Abs. 1 AO 1977 erfüllte.

c) Nach der Satzungsänderung vom 30. November 1999, die mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister am 17. März 2000 steuerlich wirksam wurde (s. Senatsurteil vom 25. April 2001 I R 22/00, BFHE 194, 354, BStBl II 2001, 518), genügte die Satzung nicht mehr den Anforderungen des § 61 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO 1977. In ihr war auch nach der Satzungsänderung nicht bestimmt, zu welchem steuerbegünstigten Zweck das Vermögen des Klägers bei dessen Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines satzungsmäßigen Zwecks verwendet werden sollte. Die Satzung enthielt nach der Änderung auch keine dem § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 AO 1977 entsprechende Bestimmung mehr, die einer genauen Bezeichnung des steuerbegünstigten Verwendungszwecks in der Satzung gleichsteht.

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WISO Mein Verein 2008

d) Entgegen der Auffassung des Klägers reicht es für die satzungsmäßige Ver-mögensbindung nicht aus, dass nach der geänderten Satzung das Vermögen des Klägers bei Auflösung des Vereins oder bei Erledigung seines bisherigen Zwecks zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden ist und die Beschlüsse der Mitglie-derversammlung über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilli-gung des FA ausgeführt werden dürfen.

aa) Gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 kann zwar eine derartige Bestimmung für eine satzungsmäßige Vermögensbindung genügen, wenn der künftige Verwen-dungszweck des Vermögens bei Aufstellung der Satzung noch nicht nach § 61 Abs. 1 AO 1977 genau angegeben werden kann. Voraussetzung ist aber, dass der genauen Angabe des künftigen Verwendungszwecks in der Satzung zwingende Gründe entgegenstehen.

Beruft sich eine Körperschaft auf diese Vorschrift, muss sie die ihrer Auffassung nach zwingenden Gründe substantiiert vortragen, soweit sie sich nicht bereits aus der Satzung ergeben (s. Blesinger in Kühn/v. Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 18. Aufl., 2004, § 61 AO 1977 Rz. 4). Die Körperschaft hat die Feststellungslast dafür zu tragen, dass die Gründe im Zeitpunkt der Aufstellung der Satzung oder der Änderung der Satzungsbestimmung über die Vermögens-bindung (s. Uterhark in Schwarz, Abgabenordnung, § 61 Rz. 5) bestanden. Ob ein Grund zwingend ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und obliegt der Würdigung des FG als Tatsacheninstanz.

bb) Dazu hat das FG in tatsächlicher Hinsicht und für den erkennenden Senat ge-mäß § 118 Abs. 2 FGO bindend festgestellt, dass weder aus dem Vortrag des Klä-gers noch anderweitig zu erkennen sei, aus welchen Gründen dem Kläger eine den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AO 1977 entsprechende genaue Bestimmung des künftigen Verwendungszwecks des Vermögens unmöglich gewesen sein könnte. Diese Feststellungen entsprechen dem Inhalt der Akten. Weder der vom FG er-wähnte Beschluss der Mitgliederversammlung des Klägers vom 30. November 1999 noch das Protokoll über diese Mitgliederversammlung enthalten eine Begründung für die Änderung der Satzung. Auch das Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG, während der das FG den Kläger auf den möglichen Verstoß gegen § 61 Abs. 2 AO 1977 hingewiesen hat, enthält keine Erklärungen des Klägers zu den Gründen der zu beurteilenden Satzungsänderung.

Der Kläger hat gegen die Feststellungen des FG keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht (§ 118 Abs. 2 FGO). Erst während des Revisionsver-fahrens hat er zur Satzungsänderung vorgetragen: Er sei ab 1999 nicht mehr nur für die Stadt X, sondern auch für andere Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnah-

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Gesetze, Vorschriften, Urteile

men tätig geworden. Deshalb hätten seine Mitglieder es für angebracht gehalten, für den Fall der Auflösung des Vereins die Möglichkeit zu schaffen, das Vermögen auch einem anderen Träger zuzuwenden. Der Kreis der möglichen Empfänger sei im Zeitpunkt der Satzungsänderung noch so unbestimmt und offen gewesen, dass eine namentliche Benennung der Empfänger nicht möglich gewesen sei.

Dieser neue Tatsachenvortrag ist im Revisionsverfahren jedoch nicht zu berück-sichtigen (s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 118 Rz. 36). Der erkennende Senat muss daher ungeklärt lassen, ob bereits eine etwaige Unge-wissheit, die hinsichtlich der künftigen Entwicklung der in Betracht kommenden Destinatäre und der von ihnen möglicherweise in sehr ferner Zukunft verfolgten steuerbegünstigten Zwecke besteht, generell als ein zwingender Grund i.S. des § 61 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 anzusehen ist (so Sauer in Beermann, Steuerliches Verfah-rensrecht, § 61 AO 1977 Rz. 8; a.A. Uterhark in Schwarz, a.a.O.).

e) Die Sache ist entscheidungsreif. Zwar fehlen tatsächliche Feststellungen des FG zu den Besteuerungsgrundlagen, die der Steuerfestsetzung vom 1. August 2003 zugrunde liegen. Der Kläger hat aber erklärt, die Steuerfestsetzung sei rechtmäßig, wenn davon ausgegangen werde, dass er nicht wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit sei. Es sind keine Tatsachen erkennbar, die gegen die Richtigkeit dieser Erklärung sprechen könnten.

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Teil 2

Bedienanleitung

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WISO Mein Verein 2008

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Liebe Leserin, lieber Leser

Liebe Leserin, lieber Leser,schön, dass Sie sich für „WISO Mein Verein 2008“ entschieden haben! Das Pro-gramm genügt aus unserer Sicht höchsten qualitativen Ansprüchen. Das dazu gehörige Handbuch ist ebenfalls sorgfältig und gewissenhaft erstellt. Druck- und Übertragungsfehler sind trotzdem nicht ganz auszuschließen. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte übernehmen wir daher nicht.

Dieses Handbuch und die darin beschriebene Software werden nur in Lizenz verge-ben und dürfen nur in Übereinstimmung mit den Bedingungen des Lizenzvertrages verwendet werden. Außerdem ist dieses Handbuch urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb des bestimmungsgemäßen Gebrauchs mit der zugehörigen Software ist ohne Zustimmung der Rechteinhaber unzulässig. Das gilt insbesondere für die Vervielfältigung, Übersetzung, Veröffentlichung (auch auszugsweise) und die Einspeicherung in elektronische Systeme.

Alle Softwarebezeichnungen, die in diesem Buch erwähnt werden, sind geschützte Warenzeichen der Hersteller und sind als solche zu betrachten.

Lizenz durch ZDF Enterprises

Software-Entwicklung, Produktion und Vertrieb: Buhl Data Service GmbH

SystemvoraussetzungenFür einen reibungslosen Betrieb von „WISO Mein Verein 2008“ empfehlen wir die folgende Hard- und Software-Ausstattung:

• Prozessor Pentium IV oder höher

• 512 MB Hauptspeicher

• Windows 2000, Windows XP oder Windows Vista

• Bildschirmauflösung 1024 x 768 Bildpunkten mit 16-Bit Farbtiefe

• Für die Nutzung der Serienbrief-Funktion: MS Word 2003

Wie Sie „WISO Mein Verein 2008“ installierenSobald Sie die Installations-CD in das Laufwerk gelegt haben, sehen Sie sich einem Startfenster gegenüber. Wählen Sie „Jetzt installieren“, um den Installationsassis-tenten zu starten. Klicken Sie dann auf „Weiter“ und lesen Sie den Lizenzvertrag aufmerksam durch. Bestätigen Sie bitte, dass Sie mit dem Inhalt des Vertrages ein-verstanden sind, und klicken Sie danach auf „Weiter“:

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WISO Mein Verein 2008

Wählen Sie zunächst das Laufwerk, auf das „WISO Mein Verein 2008“ installiert werden soll. Der Installationsassistent prüft, ob genug Speicherplatz auf dem Ziel-laufwerk vorhanden ist. Als Zielordner ist „Programme/Buhl/Mein Verein 2008“ voreingestellt. Sie können einen anderen Ordner erstellen oder auswählen, indem Sie entweder einen anderen Pfad eintippen oder auf „Durchsuchen“ klicken und ei-nen anderen Ordner auf Ihrem System auswählen. Klicken Sie dann auf „Weiter“.

Schließlich wählen Sie noch den „Startmenü“-Ordner, von dem aus „WISO Mein Verein 2008“ gestartet werden soll. Sie verändern den Zielordner, indem Sie einen alternativen Pfad eintippen oder auf „Durchsuchen“ klicken und einen anderen Ordner auswählen. Klicken Sie danach auf „Weiter“. Im folgenden Dialog ent-scheiden Sie, ob das Installationsprogramm Verknüpfungen zu „WISO Mein Verein 2008“ auf dem Desktop und / oder der Schnellstartleiste anlegen soll. Klicken Sie abschließend auf „Weiter“, um den Installationsprozess zu beenden.

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Liebe Leserin, lieber Leser

Hilfe und SupportWenn eine Ihrer Fragen durch dieses Bedienbuch nicht beantwortet wird, können Sie Kontakt zu uns aufnehmen. Wir beantworten gerne alle Anfragen, möchten Sie aber bitten, zuvor zwei andere Quellen zu Rate zu ziehen:

• Sollte Ihre Frage bereits von anderen Kunden gestellt worden sein, wird sie in den "Online-FAQ" beantwortet. Sie finden die Frage- und Antwortsamm-lung unter "Hilfe" - "Online-Forum" oder im Internet unter www.buhl.de/support.

• Im Online-Forum http://office.buhl.de/ können Sie Ihre Fragen, Kritik oder Anregungen zum Programm mit unseren Experten und anderen Benutzern diskutieren.

Kritik, Wünsche und Anregungen unserer Anwender finden vielfach Eingang in die regelmäßigen Programmaktualisierungen. Wir empfehlen Ihnen daher, die kos-tenlosen „Online-Updates“ in Anspruch zu nehmen. Über den Menüpunkt „Hilfe“ - „Online-Update“ stellen Sie eine Internetverbindung her und laden die bereit-gestellten Daten vom Buhl-Data-Server. So arbeiten Sie immer mit der aktuellen Version von „WISO Mein Verein 2008“. Voraussetzung dafür ist aber, dass Sie Ihre Version des Programms haben registrieren lassen. Holen Sie die Produktregistrie-rung bitte gegebenenfalls nach: Sie starten den Registrierungs-Assistenten über den Menüpunkt „Hilfe“ - „Programm registrieren“.

Auf den folgenden Wegen können Sie ebenfalls Kontakt mit uns aufnehmen:

• Anfragen per Fax schicken Sie bitte an:01805 / 35 45 536 (0,14 Euro / Min.)

• Anfragen per Briefpost richten Sie bitte an:Buhl Data Service GmbHSupport CenterAm Siebertsweiher 3/5

57290 Neunkirchen

Vor dem ersten Programmstart haben Sie Gelegenheit, das Produkt registrieren zu lassen. Durch die Registrierung bekommen Sie vollen Zugriff auf Programmaktu-alisierungen über das Internet. Das Programm prüft am Ende der Installation, ob Updates verfügbar sind, und lädt sie bei Bedarf gleich herunter.

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WISO Mein Verein 2008

Noch mehr Hilfe erhalten Kunden, die sich für die Aktualitätsgarantie entschieden haben.

Was bedeutet Aktualitätsgarantie?Die Aktualitätsgarantie ist ein exklusives Vorteilspaket: Mit ihr können Sie den te-lefonischen Hotline-Support nutzen. Die Aktualitätsgarantie ist unverbindlich: Sie können den Service jederzeit schriftlich oder telefonisch fristlos kündigen:

• Sie erreichen unsere Support-Hotline unter 01805 / 710 710 (0,14 Euro / Min.)

• Geschäftszeiten: Montag bis Freitag von 9 bis 21 Uhr undSamstag von 9 bis 13 Uhr.

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Eines für alles!

WISO Mein Verein 2008: Eines für alles!Herzlichen Glückwunsch: Mit „WISO Mein Verein 2008“ verfügen Sie über eine Software, mit der Sie ab sofort sämtliche Verwaltungsarbeiten für Ihren Verein einfach und bequem unter einem Dach erledigen. Angefangen bei der Adressver-waltung über das Einziehen der Mitgliedsbeiträge und die Einladung zur jährlichen Hauptversammlung bis hin zur Einnahmen- und Ausgabenübersicht. Das ewige Hin und Her zwischen Adressverwaltung, Buchungsprogramm, Tabellenkalkula-tion, Textprogramm, Terminkalender, Aufgabenplaner und anderen Datenbanken bleibt Ihnen künftig erspart:

• Sie haben blitzschnellen Zugriff auf sämtliche Kontakt- und Beitragsdaten der Vereinsmitglieder sowie deren Funktionen und Abteilungszugehörigkeit. Auch die Ansprechpartner und Adressen von Lieferanten und sonstigen Kon-takten finden Sie auf Anhieb.

• Fällige Beiträge werden vom Programm überwacht und auf Wunsch automa-tisch in Beitragsrechnungen und / oder Lastschriften umgewandelt. An die Mahnung säumiger Zahler werden Sie ebenfalls erinnert.

• Sie erstellen, verschicken und archivieren Briefe, Vereinsrundschreiben, Seri-enbriefe, E-Mails und Newsletter.

• Um die äußere Form Ihrer Vereinskorrespondenz müssen Sie sich keine Ge-danken machen: Ein Baukasten nimmt Ihnen die meiste Arbeit ab. Ob Sie dessen Design-Vorlagen nutzen oder eigene Briefbögen verwenden, entschei-den Sie selbst.

• Mit Hilfe eines Online-Moduls holen Sie Ihre elektronischen Kontoauszüge ab.

• Freuen Sie sich auf die kinderleichte "Buchführung per Mausklick!“: Durch einen praktischen Zuordnungsassistenten weisen Sie den Kontobewegungen sofort die passenden Einnahmen- und Ausgabenkategorien zu. Dadurch ist Ihr Buchhaltungsaufwand minimal und Sie haben jederzeit den Überblick über Einnahmen, Ausgaben und offene Posten Ihres Vereins.

• Die eingebaute Termin- und Aufgabenverwaltung sorgt dafür, dass Sie nichts Wichtiges vergessen.

• Ein praktischer Veranstaltungs-"Planer" unterstützt Sie und Ihr Festkomitee bei der Vorbereitung und Durchführung von Vereinsveranstaltungen.

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WISO Mein Verein 2008

• Bewährte Vordrucke und Muster sorgen dafür, dass Sie das (Vereins-)Rad nicht andauernd neu erfinden müssen - ganz gleich, ob Vereinssatzung, Auf-nahmeantrag, Beitrags- und Spendenbescheinigungen oder auch das Proto-koll der Mitgliederversammlung.

Und das Beste: Sämtliche Programmbereiche sind ganz eng miteinander verzahnt! Das erspart umständliche und fehleranfällige Mehrfacheingaben.

Ob Sie „WISO Mein Verein 2008“ vorläufig nur zum Verwalten der Mitgliedera-dressen verwenden oder gleich den kompletten Funktionsumfang nutzen wollen, bleibt allein Ihnen überlassen. Wer zunächst einmal „klein“ anfängt, nimmt die übrigen Module später einfach nach und nach hinzu.

So oder so: Sie können sofort loslegen, ohne dass langwierige Datenerfassungen oder gar Software-Schulungen erforderlich sind: Das Programm lässt sich ebenso einfach bedienen wie ein normales Office-Produkt.

Vereinsführung ohne Verwaltungsausbildung„WISO Mein Verein 2008“ wurde ausdrücklich auf die Bedürfnisse von Menschen ohne Verwaltungskenntnisse zugeschnitten: Beim Alltagseinsatz benötigen Sie da-her weder jahrelange Erfahrungen in der Vereinsarbeit noch spezielles Buchfüh-rungs-Know-how!

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Eines für alles!

Und noch etwas können wir Ihnen versprechen: Die Bedienung des Programms er-klärt sich in den allermeisten Fällen ganz von selbst. Aus diesem Grund haben wir bewusst darauf verzichtet, Sie mit einer kompletten Programmdokumentation zu behelligen, in der Tabelle für Tabelle, Dialog für Dialog, die einzelnen Eingabe- und Ausgabefelder erklärt werden: Stattdessen möchten wir mit Ihnen anhand vieler Beispiele die wichtigsten Einsatzmöglichkeiten bei der Erledigung der anfallenden Vereinsarbeiten durchgehen.

Demo-Datenbank

Apropos Beispiel: Zusammen mit „WISO Mein Verein 2008“ stellen wir Ihnen eine „Demo-Datenbank“ zur Verfügung. Über den Menüpunkt „Mein Verein“ - „Demo-daten“ öffnen Sie die Beispieldaten. Dort finden Sie zahlreiche Geschäftsvorgän-ge des fiktiven Vereins „Haste Töne e. V.“:

Bevor Sie „WISO Mein Verein 2008“ mit Ihren eigenen Daten füttern, können Sie anhand des Beispiels sämtliche Funktionen ausprobieren und sich mit der Handhabung vertraut machen.

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WISO Mein Verein 2008

Und nicht nur das: Die praktischen „Demodaten“ bleiben auch erhalten, nachdem Sie in den Echtbetrieb gewechselt sind. Wenn Sie bei der erstmaligen Nutzung einzelner Module also nicht ganz sicher sind, welche Wirkungen eine bestimmte Funktion hat und wie sie mit anderen Programmbestandteilen verzahnt ist, rufen Sie die Test-Datenbank über den Menüpunkt „Mein Verein“ - „Demodaten“ auf und experimentieren nach Herzenslust damit.

Wie einfach und bequem die Bedienung von „WISO Mein Verein 2008“ ist, wollen wir Ihnen nun gleich einmal anhand eines neuen Briefs demonstrieren.

Blitzbrief in 60 Sekunden Über den Menüpunkt „Kommunikation“ - „Briefe“ rufen Sie die Brief-Liste des Beispielvereins auf. Wenn Sie dort am unteren rechten Fensterrand auf die Schalt-fläche „Neu“ klicken (oder die Funktionstaste <F10> drücken), sehen Sie gleich der intelligenten „Druckansicht“ eines neuen Briefs gegenüber:

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Eines für alles!

Diese unscheinbare „Druckansicht“ bietet weit mehr als die sonst übliche Vorschau-funktion: Sämtliche Felder, in denen sich veränderbare Daten befinden, sind blau hervorgehoben. Ein Mausklick auf eine Hervorhebung sorgt dafür, dass sich die passende Eingabemaske öffnet:

So geben Sie im Handumdrehen die Empfängeranschrift und die übrigen Briefde-tails ein. Sie haben immer die Wahl, ob Sie Ihre Eingaben manuell machen oder die Mitglieder- oder Lieferantenadressen aus zuvor erfassten Adressbeständen über-nehmen wollen („aus den Stammdaten wählen“). Alternativ zur Druckansicht kön-nen Sie auch eine Eingabemaske nutzen, um die Anschrift, Betreffzeile, Daten und den eigentlichen Brieftext zu erfassen.

Ein- und Ausgabe à la carteHaben Sie sich für die manuelle Erfassung entschieden, speichern Sie die Daten anschließend für eine erneute Benutzung in den „Stammdaten“. Auf diese Weise wachsen Ihre Adressbestände praktisch im Vorbeigehen: Separate Dateneingaben werden dadurch weitgehend überflüssig.

Am Ergebnis ändert die Tabellen-Darstellung nichts: Nach Rückkehr zur „Druckan-sicht“ brauchen Sie nur noch auf das Druckersymbol zu klicken - und schon halten Sie den ersten Vereins-Testbrief in Händen! Sie sehen: Länger als eine Minute muss das Erstellen professioneller Dokumente wirklich nicht dauern!

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WISO Mein Verein 2008

Ausgabe-Vielfalt: Elektronik statt Papier!

Falls Sie Ihren Brief statt auf Papier lieber per E-Mail oder Fax verschicken möch-ten oder eine PDF-Version für Ihr elektronisches Archiv benötigen, stehen Ihnen diese Ausgabemöglichkeiten in der Druckansicht ebenfalls zur Verfügung. Pro-bieren Sie es einfach aus!

Besonders praktisch: Anders als bei einem Text- oder Tabellenprogramm müssen Sie sich um die äußere Form Ihrer Mitteilungen keine Gedanken zu machen: Alle Elemente tauchen automatisch an der richtigen Stelle auf. Falls Sie mit vorgedruck-ten Vereins-Briefbögen arbeiten, haben Sie die Möglichkeit, das „Briefpapier“ von „WISO Mein Verein 2008“ abzuschalten oder aber an Ihre eigenen Vorstellungen anzupassen.

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Eines für alles!

Für diese Zwecke gibt es ein spezielles Design-Modul, das Sie über „Extras“ - „Brief-papier gestalten…“ aufrufen. Angefangen beim eigenen Logo über die Absenderzei-le und Fußtexte bis hin zur Auswahl der gewünschten Rechnungsangaben bringen Sie Ihre Geschäftsdokumente mit dem Design-“Baukasten“ Schritt für Schritt in die gewünschte Form.

Schickes Design-Modul

Die verschiedenen Möglichkeiten der Vorlagengestaltung werden im Einrich-tungskapitel unter der Überschrift „Zu-ga-be: Briefpapier gestalten“ ausführlich vorgestellt.

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Eines für alles!

So fi nden Sie sich in „WISO Mein Verein 2008“ zurechtSoviel Zeit muss sein: Um Ihnen die Orientierung in „WISO Mein Verein 2008“ zu erleichtern und damit wir uns in den folgenden Kapiteln richtig verstehen, geben wir Ihnen zunächst einen Überblick über die wichtigsten Programmelemente.

Oberflächlich betrachtet: Die ProgrammbereicheGanz oben im Programmfenster befindet sich die Menüleiste, über die Sie Zu-griff auf sämtliche Bereiche und Einzelfunktionen von „WISO Mein Verein 2008“ haben:

Die fünf wichtigsten Handlungsfelder Ihrer Vereinsverwaltung können Sie aber auch über den Navigationsbereich aufrufen, der sich am linken Fensterrand be-findet und aus folgenden Elementen besteht:

• der Überschrift des gerade aktiven Arbeitsbereichs („Stammdaten“, „Kom-munikation“, „Organisation“, „Finanzen“ und „Auswertungen“) sowie

• mehreren Symbolen, über die Sie die wichtigsten Unterfunktionen der je-weiligen Rubrik aufrufen (im Bereich „Kommunikation“ sind das zum Bei-spiel „eMail-Newsletter“, „Serienbriefe und Etikettendruck“, „Geburtstagslis-te“, „Jubiläumsliste“ und „Briefe“).

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WISO Mein Verein 2008

Und das verbirgt sich hinter den einzel-nen Tätigkeitsbereichen:

• "Stammdaten": In diesem Bereich erfas-sen Sie die grundlegenden Informationen zu Ih-rem Verein, verwalten die Mitgliederdaten und die Adressen sonstiger Ansprechpartner, legen die Beitragssätze fest und führen Inventarlisten, sofern das erforderlich ist.

• "Kommunikation": Hier erledigen Sie alle Arten von Vereinskorrespondenz - vom einfachen Brief über gedruckte Rundschreiben für den Post-versand bis hin zum elektronischen Newsletter. Außerdem hilft Ihnen dieser Programmteil dabei, den Überblick über anstehende Geburtstage und Vereinsjubiläen zu behalten. Sofern das erwünscht ist, können Sie sogar gleich schriftlich gratulieren!

• "Organisation": Das elektronische Ver-einsbüro bietet Ihnen eine einfache Termin- und Aufgabenverwaltung und sogar einen praktischen Projektplaner. Der unterstützt Sie bei der Planung und Vorbereitung von Vereinsfesten und Veranstal-tungen aller Art. Außerdem behalten Sie hier die Kassen- und Kontostände des Vereins sowie fälli-ge Termine im Blick.

• "Finanzen": In diesem Bereich verschaffen Sie sich den Überblick über fällige Beiträge, kon-trollieren die Bezahlung von Rechnungen, erstellen Mahnungen, Lastschriften und Überweisungen, holen neue Kontoauszüge für die Vereinskonten und ordnen die einzelnen Vorgänge bestimmten Einnahmen- und Ausgabenkategorien zu.

• "Auswertungen": In der Statistik- und „Controlling“-Abteilung lassen Sie sich Übersich-ten über die laufenden Einnahmen und Ausgaben anzeigen, erzeugen Beitrags- und Kostenübersich-ten und geben Mitgliederlisten aus.

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Zusätzliche Listen und Dokumente

Die Inhalte des Menüpunkts „Listen & Dokumente“ sind keinem der fünf Arbeits-bereiche zugeordnet. Neben praktischen Buchführungslisten und Vorlagen für Spendenbescheinigungen finden Sie darin eine Vielzahl fertiger Musterdoku-mente für alle wichtigen Bereiche des Vereinslebens:

Eine PDF-Version des 560-seitigen WISO-Fachbuchs „Mein Verein“ lässt sich ebenfalls über den Menüpunkt „Listen & Dokumente“ - „Allgemeine Dokumente“ aufrufen: Auf diese Weise können Sie diese umfangreiche Informationsquelle gezielt nach Stichworten durchforsten!

Die grundlegende Bedienung von „WISO Mein Verein 2008“ folgt zunächst stets demselben Muster: Sie wählen zuerst eines der fünf Handlungsfelder und dann den gewünschten Funktionsbereich aus, in dem Sie gerade arbeiten wollen: Wenn Sie zum Beispiel ein neues Mitglied aufgenommen haben, klicken Sie auf „Stammda-ten“ und dann auf das Symbol „Mitglieder“.

Zusätzlich zu dieser „Hauptverkehrsstraße“ gibt es aber viele pfiffige Abkürzungen und Schleichwege, um zum gleichen Ergebnis zu kommen. Einige davon möchten wir Ihnen kurz vorstellen.

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WISO Mein Verein 2008

Ihre Vereinszentrale: Ganz entspannt im Hier und „Heute“Das Überblicksfenster „Heute“ im Bereich „Organisation“ dient Ihnen als virtuelle Vereinszentrale:

Dort erkennen Sie auf einen Blick,

• wie die aktuellen Kassen- und Kontenstände aussehen,

• ob und wenn ja, wie viele Beitragsmahnungen fällig und

• wie hoch die Außenstände des Vereins sind,

• welche Termine anstehen und nicht zuletzt

• wie viele aktive und passive Mitglieder Ihr Verein zurzeit hat.

Auch wenn man das den meisten Info-Zeilen nicht auf Anhieb ansieht: Es handelt sich um „klickbare“ Hyperlinks, über die Sie bei bestehendem Handlungsbedarf sofort in die gewünschte Arbeitsumgebung wechseln. Probieren Sie‘s aus: Wenn

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Eines für alles!

Sie mit dem Mauszeiger zum Beispiel auf „Fällige Mahnungen“ zeigen, verwandelt sich die Anzeige in einen Link.

Schleichweg ins Internet

Einen aktiven Onlinezugang vorausgesetzt, greifen Sie aus „WISO Mein Verein 2008“ heraus sogar direkt auf das Internet zu. Den Umweg über Ihren Browser können Sie sich also künftig oft sparen: Denn neben der Karteikarte „Mein Verein aktuell“ finden Sie auf der Übersichtsseite „Heute“ die Register „Aktuelle Schlag-zeilen“, „Wettervorhersage“ und vor allem „Favorisierte Webseiten“:

Dort können Sie oft benötigte Internet-Seiten zu Ihren „Favoriten“ machen und so später jederzeit per Mausklick öffnen. Das Programm nutzt dabei die Vorein-stellungen des Internet Explorers.

Allgegenwärtige KontextmenüsAusgesprochen praktisch sind auch die zahlreichen Arbeitserleichterungen, die „WISO Mein Verein 2008“ seinen Anwendern bietet. Fangen wir mit dem so ge-

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WISO Mein Verein 2008

nannten Kontextmenü an, in dem je nach Arbeitsumgebung die passenden und am häufigsten genutzten weiterführenden Funktionen zusammengefasst sind. Sie rufen das Kontextmenü auf, indem Sie mit der rechten Maustaste auf einen Liste-neintrag klicken:

Wenn Sie Mausliebhaber sind und nach dem schnellsten Weg zu einer bestimmten Funktion suchen, ist ein Rechtsklick auf ein Programmelement also fast immer eine gute Idee.

Extra-Tipp: Kontextmenü per Tastatur

Wer den Umweg über die Maus vermeiden will, kann zum Öffnen von Kontext-menüs auch die viel zu selten genutzte Kontextmenü-Taste verwenden: Die be-findet sich auf der PC-Tastatur rechts neben der <Leer-> und <Alt Gr>-Taste. Voraussetzung ist aber, dass das betreffende Programmelement zuvor markiert worden ist.

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Eines für alles!

Karteikarten, Tastatur und Funktions-“Buttons“In „WISO Mein Verein 2008“ werden an vielen Stellen so genannte Karteikarten (= Register) eingesetzt, um Ihnen zusätzliche Eingabemöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Per Klick auf den „Reiter“ einer solchen Kartei- oder Registerkarte holen Sie die jeweilige Eingabemaske in den Vordergrund und können sie anschließend ausfüllen.

Ihre Eingaben oder Aktualisierungen gehen durch einen Klick auf einen anderen Reiter nicht verloren: Das Programm merkt sich die Änderungen automatisch.

Wenn Sie zur großen Mehrheit der Windows-Anwender gehören, benutzen Sie Ihre Tastatur überwiegend für die Text- oder Zifferneingabe und drücken ab und zu die <Return>- oder <Enter>-Taste zum Abschließen von Dialogen. Das Bedienen von Programmelementen hingegen erledigen die meisten Menschen per Maus. Leider ist das in vielen Fällen ein unproduktiver Umweg: Achten Sie bei nächster Gelegen-heit einmal darauf, wie störend der wiederholte Griff zur Maus ist und wie lang die Mauswege sind, die Sie immer wieder zurücklegen. Vor allem bei Routinetätigkei-ten kostet das ungeheuer viel Zeit.

In den meisten Fällen geht die Bedienung – zum Beispiel das Aufrufen von Einga-beformularen, das Speichern oder das Drucken – sehr viel leichter von der Hand, wenn man das per Tastatur erledigt.

Tolle Turbo-TastenInsbesondere die zwölf Sondertasten am oberen Rand der Tastatur, die vermeintlich altmodischen Funktionstasten, fristen bei Windows-Anwendern völlig zu Un-recht ein Schattendasein. Ein Grund dafür ist, dass niemand Lust hat, die Belegung dieser „Turbo-Tasten“ auswendig zu lernen. Um Ihnen diese Mühe zu ersparen, finden Sie in den Programmfenstern von „WISO Mein Verein 2008“ viele Schalt-flächen, die zusätzlich zur eigentlichen Beschriftung mit einem Funktionstasten-Symbol versehen sind:

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WISO Mein Verein 2008

Statt mit der Maus auf die Schaltfläche zu klicken, drücken Sie einfach die ange-zeigte Funktionstaste auf der Tastatur. Dadurch dass Ihnen die Tastaturabkürzun-gen in „WISO Mein Verein 2008“ immer wieder vor Augen geführt werden, gehen sie Ihnen nach und nach in Fleisch und Blut über: So können Sie zum Beispiel…

• mit <F10> einen neuen Vorgang anlegen

• mit <F11> vorhandene Belege bearbeiten oder

• mit <F12> löschen.

Je nach Aufgabenbereich kann sich die konkrete Funktion einer einzelnen Sonder-taste zwar ändern - die sinngemäße Wirkung bleibt aber auf jeden Fall erhalten. Sie müssen also nicht befürchten, durch Drücken von <F10> ungewollt einen Ge-schäftsvorgang zu löschen.

Noch mehr praktische TastenkürzelImmer dort, wo Sie in „WISO Mein Verein 2008“ Texte eintippen, können Sie mit den aus Office-Programmen bekannten Tastenkombinationen <Strg-C>, <Strg-V> oder <Strg-X> Texte kopieren, einfügen oder ausschneiden.

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Ein Beispiel: Sie markieren einen Textabschnitt in Ihrem Textprogramm mit der Maus und drücken <Strg-C> (das heißt: Sie halten die <Strg>-Taste gedrückt und tippen dann zusätzlich das <C> auf der Tastatur). Wechseln Sie nun zu „WISO Mein Verein 2008“, zum Beispiel zur Rubrik „Office“ - „Briefe“. Dort können Sie den Text in einen vorhandenen oder noch leeren neuen Brief einfügen. Das erledigen Sie mit Hilfe der Tastenkombination <Strg-V>.

Suchen und sortierenJe größer Ihr Verein ist, je mehr Mitglieder, Beitragsrechnungen oder auch Konto-bewegungen Sie im Blick behalten müssen, desto öfter sind Sie erfahrungsgemäß auf der Suche. „WISO Mein Verein 2008“ erleichtert Ihnen dabei den zielgerichte-ten Zugriff auf die gewünschten Informationen und Vorgänge auf mehrere Arten:

• Oberhalb der meisten Tabellenansichten finden Sie ein Suchfeld: Geben Sie Ihren Suchbegriff in das erste Feld ein und wählen Sie im zweiten Eingabefeld die Spalte aus, in der gesucht werden soll. Zum Starten der Suche drücken Sie die Eingabe-Taste (<Return> oder <Enter>). In der Tabelle werden daraufhin nur noch die Einträge angezeigt, die mit Ihrer Suchanfrage übereinstimmen. Sollen wieder alle Einträge angezeigt werden, löschen Sie den Suchbegriff und drücken erneut die <Enter>-Taste.

• Per Mausklick die Buchstaben-Schaltflächen unterhalb des Suchbereichs blenden Sie Teilmengen alphabetischer Namenslisten ein (also zum Beispiel alle Mitglieder, deren Nachname mit „M“ beginnen). Über die Schaltfläche „Alle“ setzen Sie diesen Filter wieder außer Kraft.

• Statt eine Liste zu durchsuchen oder filtern, können Sie sie auch sortieren: Ein Mausklick auf eine beliebige Spaltenüberschrift ordnet die Liste nach dem jeweiligen Datenfeld. Ein weiterer Mausklick dreht die Sortierreihenfolge um.

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WISO Mein Verein 2008

Auf diese Weise haben Sie zum Beispiel sofort alle Mitglieder vor Augen, die im letzten Monat in Ihren Verein eingetreten sind. Oder Sie erkennen im Handumdrehen sämtliche Mitglieder mit einem bestimmten Wohnort. Unter Umständen müssen Sie lediglich den Fensterausschnitt ein wenig nach unten verschieben.

Tabellen anpassen, filtern und weiterverarbeitenAuf die standardmäßig angezeigten Tabelleninhalte von „WISO Mein Verein 2008“ können Sie gezielt Einfluss nehmen. Im Kontextmenü der Briefliste sowie sämtli-cher Tabellen im Arbeitsbereich „Finanzen“ (Beitragsrechnungen, Beitragsübersicht, Kontoauszügen, Lastschrift- und Überweisungslisten) finden Sie den unscheinba-ren Menüpunkt „aktuelle Tabellenansicht“:

Mit dessen Hilfe...

• wählen Sie andere als die von Hause aus angezeigten Datenfelder („Spalten definieren“),

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Eines für alles!

• aktivieren Sie zusätzliche Gruppierungs- und Filtermöglichkeiten („Gruppie-rungsbereich / Datenfilter anzeigen“) und

• drucken Sie die aktuelle Tabellenansicht.

Viel wichtiger noch: Wenn Sie Ihre Tabelleninhalte mit MS Excel oder einem an-deren Kalkulations- oder Datenbankprogramm weiterverarbeiten wollen, speichern Sie die Daten im „.xls“-, „.txt“- oder „,xml“-Format ab („Tabelle exportieren“) oder übergeben sie ohne Umwege direkt an Excel („Tabelle in MS Excel bearbeiten“):

Probieren Sie es aus: Einfacher, schneller und fl exibler geht der Datenaustausch nicht!

Ich freu‘ mich auf „Mein Verein“!Nachdem Sie sich einen ersten Eindruck von der bequemen Ein- und Ausgabe und den wichtigsten Programmfunktionen gemacht haben, ist es Zeit, Ihre Vereins-Um-gebung von „WISO Mein Verein 2008“ einzurichten.

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WISO Mein Verein 2008

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Ihr Verein

Ihr Verein in „Mein Verein 2008“Das Anpassen der Arbeitsumgebung von „WISO Mein Verein 2008“ an die Be-sonderheiten Ihres eigenen Vereins ist in vielen Fällen eine Sache von ein paar Minuten.

Der Ersteinrichtungs-AssistentMit Hilfe eines „Ersteinrichtungs-Assistenten“ nehmen Sie Schritt für Schritt die wichtigsten Grundeinstellungen vor. Sofern Sie die Ersteinrichtung nicht sofort beim Programmstart erledigt, sondern zunächst mit den „Demodaten“ experimen-tiert haben, rufen Sie das Dialogfenster über den Menüpunkt „Mein Verein“ - „Mein Verein“ auf:

Durch einen Klick auf „Weiter“ starten Sie die Eingabe der Grunddaten Ihres Ver-eins.

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WISO Mein Verein 2008

Viele Wege führen zur Dateneingabe

Falls Sie bei der „Ersteinrichtung“ die eine oder andere Eingabe (noch) nicht ma-chen können oder wollen, ist das überhaupt kein Problem: Sie holen das später jederzeit über den Menüpunkt „Stammdaten“ - „Mein Verein“ nach.

1. Schritt: Die Vereinsdaten Neben dem Vereinsnamen, der Art Ihres Vereins (wichtig für Spendenbeschei-nigungen), der Anschrift und den Telekommunikationsdaten geben Sie hier Ihre Steuernummer und das zuständige Finanzamt ein:

Die Steuerangaben sind unter Umständen auch dann sinnvoll, wenn es in Ihrem Verein keine umsatzsteuerpfl ichtigen Wirtschaftsbetriebe gibt: Sie tauchen später zum Beispiel auf den von Ihnen ausgestellten Spendenbescheinigungen auf.

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Ihr Verein

Tipp: Keine Angst vor Eingabefehlern

Wenn Sie einmal etwas vergessen haben oder korrigieren möchten, so können Sie über die Schaltfläche „Zurück“ jederzeit wieder zur vorhergehenden Einga-bemaske des Assistenten wechseln.

In den drei folgenden Schritten tragen Sie die Daten Ihres Bankkontos ein und definieren Ihre Beitragssätze. Falls Sie bislang mit dem „WISO-Vereinsverwalter“ gearbeitet haben, können Sie außerdem blitzschnell bereits vorhandene Mitglieder-daten übernehmen:

2. Schritt: Die BankdatenWenn das Bankkonto Ihres Vereins für das Onlinebanking frei geschaltet ist, erspa-ren Sie sich viel Tipparbeit: Sie gleichen die Geldbewegungen auf dem Girokonto per Mausklick mit Ihren Überweisungen, Beitragsrechnungen, Lastschriften oder Mahnungen ab und ordnen Sie per Mausklick Ihren Einnahmen- und Ausgaben-

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WISO Mein Verein 2008

kategorien zu - fertig ist die Vereinsbuchführung. Sie können „WISO Mein Verein 2008“ aber selbstverständlich auch ohne Onlinebanking einsetzen. Genau genom-men haben Sie drei Möglichkeiten:

• Entweder Sie nutzen das eingebaute Onlinebanking-Modul. Dafür benö-tigen Sie eine Internetverbindung sowie ein Bankkonto, das für den HBCI-Betrieb frei geschaltet ist. In dem Fall holt das Programm auf Knopfdruck Ihre elektronischen Kontoauszüge ab und übermittelt Lastschriftaufträge und Überweisungen. Unterstützt werden das PIN/TAN- und das Chip/Disk-Ver-fahren.

• Oder Sie führen ein Offline-Konto: Dann geben Sie die einzelnen Positionen Ihrer Kontoauszüge von Hand ein. Sie haben aber auch die Möglichkeit, die Kontobewegungen eines solchen Offline-Kontos von Zeit zu Zeit aus Ihrer gewohnten Onlinebanking-Software zu übernehmen. „WISO Mein Verein 2008“ stellt Ihnen dafür einen „Dateiimport-Assistenten“ zur Verfügung, der die Dateiformate MS Excel, DBF, Text- und CSV unterstützt. Sie rufen den Import-Assistenten auf, indem Sie im Arbeitsbereich „Finanzen“ das betref-fende Bankkonto aktivieren und auf die Schaltfläche „<F3> Weitere Funkti-onen“ - „Dateiimport-Assistenten starten“ klicken.

• Schließlich haben Sie noch die Möglichkeit, auf das Führen von Bankkonten und Kasse zunächst ganz zu verzichten.

Möchten Sie die Vorteile des manuellen oder automatischen Kontoabgleichs nut-zen, geben Sie im zweiten Schritt des „Einrichtungs-Assistenten“ Ihre Bankdaten ein:

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Wenn Sie sich für die Online-Verarbeitung entscheiden, nimmt das Programm an-schließend Kontakt zum Server Ihrer Bank oder Sparkasse auf. Je nach Zugangsart benötigen Sie dafür neben der Kontonummer den Anmeldenamen, eine ID, das Passwort, PIN / TAN und / oder Sicherheitsmedium:

Außerdem legen Sie fest, ob Sie Einzel- oder Sammellastschriften und -überwei-sungen bevorzugen und ob der Datenaustausch über gedruckte Lastschriften und Überweisungsträger erfolgen soll (= „manuell“) oder über Datenträger-Austausch („DTA“):

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3. Schritt: Die Beitragssätze Im nächsten Ersteinrichtungs-Dialog geben Sie die satzungsmäßigen Beitragssätze Ihres Vereins ein. „WISO Mein Verein 2007“ schlägt Ihnen standardmäßig fünf verschiedene Beitragskategorien vor:

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Die drei Basis-Beitragssätze („normal“, „ermäßigt“ und „Schüler / Studenten“) las-sen sich bei Bedarf zusätzlich nach Alter und / oder Dauer der Mitgliedschaft dif-ferenzieren. Selbstverständlich sind auch weitere Sondertarife möglich, etwa Ermä-ßigungen für Rentner oder Arbeitslose oder auch Aufschläge für Fördermitglieder. Außerdem legen Sie an dieser Stelle fest, ob es sich bei dem jeweiligen Tarif um einen Monats- oder Jahresbeitrag handelt.

Individuelle ZahlungsweiseUm Missverständnissen vorzubeugen: Über die Zahlungsintervalle (z. B. monatlich, quartalsweise halbjährlich oder jährlich) machen die Beitrags-Grundeinstellungen noch keine Aussagen: Die persönliche Zahlungsweise legen Sie später ganz indivi-duell beim Erfassen der Mitgliedsdaten fest.

4. Schritt: Der DatenimportDer letzte Schritt des Ersteinrichtungs-Assistenten ist dann für Sie interessant, wenn Sie bislang mit dem „WISO VereinsVerwalter“ gearbeitet haben. Um die Mit-

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gliederdaten in „Mein Verein 2008“ importieren zu können, müssen sie zuvor als „XML-Datei“ auf der Festplatte gespeichert werden.

Dafür nutzen Sie den VereinsVerwalter-Menüpunkt „Dienste“ - „Datenimport / -export“ - Mitglieder exportieren“ - „Alle Mitglieder“:

Daraufhin öffnet sich ein Export-Assistent, in dem Sie zunächst

• den Dateityp "XML" und den gewünschten Speicherpfad auswählen (z. B. den Desktop): Wichtig beim Speicherpfad ist nur, dass Sie die XML-Datei beim folgenden Importvorgang wiederfinden.

• Im folgenden Exportschritt entscheiden Sie sich für den „Export als DATA-PACKET Version 2.0“:

• Im abschließenden Eingabedialog sorgen Sie dafür, dass alle vorhandenen Datenfelder für den Export ausgewählt werden. Zu diesem Zweck klicken Sie in der „Auswahl der zu exportierenden Felder“ auf den doppelten Rechts-pfeil:

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• Sind alle Felder "für Export gewählt“, klicken Sie ein letztes Mal auf „Wei-ter“ und starten dann den eigentlichen Exportvorgang per Mausklick auf die Schaltfläche „Fertigstellen“:

Nach diesen Vorarbeiten beenden Sie den „VereinsVerwalter“ und wechseln wieder zu „WISO Mein Verein 2008“. Dort setzen Sie den Ersteinrichtungs-Assistenten mit „Import Mitglieder aus WISO Vereinsverwalter“ fort: Im Dateiauswahlfenster rufen Sie die gerade erzeugte Export-Datei „Mitglieder.XML“ auf...

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... und den Rest erledigt „WISO Mein Verein 2008“ vollautomatisch:

Da die Datenstrukturen der beiden Vereinsprogramme voneinander abweichen, sollten Sie sicherheitshalber überprüfen, ob die Mitgliedsdaten vollständig und kor-rekt importiert worden sind. Nach Abschluss des Datenimports können Sie die Datei „Mitglieder.XML“ wieder löschen.

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Datenimport-Assistent für Fortgeschrittene

Sie haben Ihre Mitgliederdaten in der Vergangenheit mit einem anderen Pro-gramm verwaltet? Auch kein Problem - vorausgesetzt, Ihre bisherige Software ermöglicht den Export im Excel-, dBase-, Text- oder CSV-Format. Nachdem Sie die Exportdatei erzeugt haben,

• rufen Sie in "Mein Verein 2008" den Menüpunkt „Importassistent für Mitglieder“ auf,

• wählen das Dateiformat sowie Pfad und Dateinamen Ihrer Exportdatei

• und ordnen schließlich die alten Datenbank-Bezeichnungen den passen-den Feldern in „Mein Verein 2008“ zu.

Beim freien Datenimport lassen Sie sich am besten von einem Vereinsmitglied unterstützen, das Erfahrung mit dem Im- und Export von Datenbeständen hat.

Der Datenaustausch funktioniert selbstverständlich auch in umgekehrter Richtung: Wenn Sie die Daten von Mitgliedern und anderen Kontaktpersonen mit anderen Programmen weiterverarbeiten möchten, dann steht Ihnen dafür im Menü „Extras“ die Funktion „Daten-Export“ zur Verfügung. Sie wählen zunächst aus, ob Sie „alle Adressen“ oder nur die Ihrer „Mitglieder“ bzw. die der sonstigen „Kontakte“ expor-

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tieren wollen. Dann entscheiden Sie sich für das benötigte Datenformat (TXT oder DBF) und speichern die Datei auf Ihrer Festplatte. Von dort aus kann sie problemlos in andere Anwendungen übernommen werden.

Ganz gleich, welches Im- und Exportverfahren Sie wählen: Wenn zig oder gar Hunderte von Mitglieder-Datensätzen bereits in elektronischer Form vorliegen, lohnt sich die halbautomatische Datenübernahme allemal: Sie sparen sich auf diese Weise viel Erfassungsaufwand!

Zu-ga-be: Briefbogen gestaltenNachdem die grundlegenden Vereinsangaben gemacht sind, möchten viele An-wender von „WISO Mein Verein 2008“ erfahrungsgemäß das „Briefpapier“ an die Besonderheiten ihres Vereins anpassen. Mit Hilfe des „Briefpapier-Gestalters“ legen Sie fest, welche Absenderangaben und Gestaltungselemente im Briefkopf- und -fuß standardmäßig auftauchen und wie sie angeordnet sein sollen.

Sie rufen das Designmodul über den Menüpunkt „Extras“ - „Briefpapier gestalten“ auf. Sie erreichen den Eingabebereich aber auch aus der „Druckansicht“ jedes belie-bigen Dokuments (indem Sie auf den Link „Briefpapier gestalten“ klicken):

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Druck auf fertige Briefbögen

Sofern Sie mit vorbereiteten „Kopfbögen“ arbeiten, auf denen bereits Ihr Logo, Ihre Namens- und Adressangaben, Bankverbindungen und vielleicht sogar die Absenderzeile eingedruckt sind, stellen Sie in der „Layout-Auswahl“ einfach das „Layout 1: ohne Briefkopf“ ein. Das Programm druckt oder exportiert dann nur die eigentlichen Texte und Daten des einzelnen Vorgangs, lässt die übrigen Teile des Blattes ganz leer oder fügt nur einzelne Elemente ein (z. B. einen zusätzli-chen Fußtext).

Darüber hinaus stellt „WISO Mein Verein 2008“ Ihnen sechs vorbereitete Seiten-aufteilungen („Layouts“) bereit, bei denen Sie jeweils entscheiden können, welche Seitenelemente wo positioniert werden:

• Layout 2 und 3 arbeiten ohne separates Firmenlogo: Hier werden Ihre Fir-menbezeichnung und Ihre Anschrift im Briefkopf zentriert oder rechts als Text ausgegeben.

• Die Layouts 4 bis 7 unterscheiden sich in der Größe und Anordnung des Lo-gos und Textes.

• Für besonders anspruchsvolle Anwender, die Wert auf millimetergenaue Po-sitionierung zusätzlicher Seitenelemente legen, gibt es das Extra-“Layout für erweiterte Bearbeitung“.

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WISO Mein Verein 2008

7 Standard-LayoutsFangen wir mit den Standard-Seitenaufteilungen an: Je nach Vorauswahl haben Sie auf die Inhalte folgender Seitenelemente Einfluss:

• "Vereinsname und Slogan": Diese Angaben machen Sie dann, wenn Sie auf den Einsatz eines Logos verzichten.

• "Anschrift": Hier definieren Sie Ihren Vereins-Adressblock oben rechts auf der Seite, zu dem auch Telefon-, Faxnummer etc. gehören. Sie können aber auch andere Eingaben machen, beispielsweise E-Mail- oder Internetadres-sen.

• "Logo": Sie fügen Ihr Vereins-Signet als Grafik wahlweise im „JPG“- oder „BMP“-Format ein. Um eine ordentliche Druckqualität zu erzielen, sollte die Grafik keinesfalls kleiner als der gewünschte Ausdruck sein und eine Auflö-sung von mindestens 300 DPI haben. Falls die Grafik in der Bildschirman-sicht im Einzelfall nicht optimal dargestellt wird, ist das kein Beinbruch: Die Qualität des Ausdruck ist meistens trotzdem einwandfrei. Am besten machen Sie einfach einen Probeausdruck.

• "Absenderzeile" sowie "Fußtexte“: Die Inhalte dieser Seitenbereiche werden standardmäßig aus den „Vereinsdaten“ in „Mein Verein“ übernommen. Sie können die Texte aber ganz nach Belieben an Ihre Vorstellungen anpassen.

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Brauchen Sie diese Elemente im Ausdruck nicht, entfernen Sie die Häkchen vor den „Zusatzoptionen“ am unteren Fensterrand. Dort können Sie auch die obligatorischen „Falzmarken“ abschalten.

Geschützte Felder

„WISO Mein Verein 2008“ übernimmt die Inhalte einiger Seitenelemente ursprüng-lich aus Ihren Grundeinstellungen. Falls Sie an Ihren Stammdaten nachträglich etwas ändern, hat das aber keine Auswirkungen auf den Briefvordruck! Damit ist Ihre gestalterische Feinarbeit gegen unfreiwilliges Überschreiben geschützt. Um-gekehrt müssen Sie zum Beispiel bei einem Umzug die Änderungen nicht nur un-ter „Mein Verein“ eintragen, sondern zusätzlich noch einmal im Design-Modul.

Nachdem Sie das auf Ihren Verein hin angepasste Briefpapier mit „OK“ gespeichert haben, wird es automatisch zur Grundlage all Ihrer Vereinsbriefe.

Flexibilität auf Knopfdruck

Falls Sie manchmal auf vorbereitete Geschäftspapiere zurückgreifen, in ande-ren hingegen lieber auf leeres Papier drucken wollen, stellt das überhaupt kein Problem dar: In der Druckansicht sorgen Sie über den Button „mit/ohne Druck-papier“ dafür, dass mal die eine, mal die andere Ausgabeart eingestellt wird. Auf diese Weise sind Sie für die allermeisten Einsatzzwecke bestens gerüstet.

Erweitertes Layout-DesignSofern Sie mit dem ebenso komfortablen wie eleganten und flexiblen „Baukas-tenlösungen“ von „WISO Mein Verein 2008“ nicht 100-prozentig zufrieden sind, haben Sie zwei Möglichkeiten:

• Variante 1: Sie gestalten mit einem externen Grafikprogramm einen kom-pletten Seitenkopf mit Logo und Adressblock in der von Ihnen gewünschten Form und speichern ihn im BMP- oder JPG-Format. Diese Grafik binden Sie dann mit Hilfe des Briefpapier-Designers über die Layout-Auswahl „Firmen-logo über gesamte Briefkopfleiste“ in Ihre Druckvorlage ein.

• Variante 2: Sie wählen den etwas schwierigeren Weg über das manuelle „Layout für die erweiterte Bearbeitung“. Nachdem Sie diese Gestaltungs-Op-tion aktiviert haben, erscheint am unteren Rand des Briefgestalter-Dialogs die Schaltfläche „<F10> Erweiterte Bearbeitung“: Damit öffnen Sie ein mul-tifunktionales Designmodul, in dem Sie (fast) alle gestalterischen Freiheiten haben:

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WISO Mein Verein 2008

Mit dessen Hilfe nehmen Sie auf die Größe und Lage der einzelnen Elemente mil-limetergenau Einfluss. Zwei Lineale und die standardmäßig eingeblendeten Raster-punkte erleichtern die Ausrichtung. Dem Raster können Sie über „Ansicht“ - „Ras-tereigenschaften“ sogar magnetische Kräfte verleihen: Auf diese Weise sorgen Sie dafür, dass verschiedene Elemente automatisch gleich ausgerichtet sind.

Zum Einfügen neuer Elemente

• klicken Sie in der Symbolleiste auf den gewünschten Typ (z. B. Text, Grafik oder Linien) und

• ziehen mit der Maus an der passenden Position der Seite ein Viereck auf.

• Anschließend bestimmen Sie dessen Inhalt und genaues Erscheinungsbild (wie Zeichensatz, Farbe oder Ausrichtung).

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Ihr Verein

Sie können sogar fertig formatierte Rich-Text-Dokumente in Ihr Layout einbin-den. Sämtliche Elemente lassen sich nachträglich in Größe und Lage verändern, indem Sie sie per Mausklick markieren und dann per „Ziehen & Ablegen“ an der gewünschten Stelle platzieren oder ihre Abmessungen über die „Anfass“-Punkte an den Umrandung beeinflussen. Auch den Transparenz-Modus passen Sie bei Bedarf an Ihre Vorstellungen an. Unterschiedliche Elemente können Sie „zusammenhal-ten“ und gemeinsam ausrichten. Die meisten Funktionen des erweiterten Design-Moduls erreichen Sie über dessen vielseitiges Kontextmenü.

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WISO Mein Verein 2008

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Aller Anfang ist leicht

Los geht‘s: Aller Anfang ist leichtNachdem Sie die Grundeinstellungen vorgenommen haben, legen Sie erst richtig los: Wir zeigen Ihnen, wie einfach und bequem Sie die oft ungeliebten Verwal-tungsaufgaben mit Hilfe von „WISO Mein Verein 2008“ erledigen und geben Ihnen viele Tipps, mit denen Ihnen die Vereinsarbeit noch ein bisschen schneller von der Hand geht.

Das erste Mitglied Ganz gleich, ob Sie bei Null anfangen oder bereits einige Mitglieds-Datensätze importiert haben: Dreh- und Angelpunkt der Arbeit mit „WISO Verein 2008“ ist die Mitglieder-Datenbank. Sie erreichen Ihre Datenzentrale über den Menüpunkt „Stammdaten“ - „Mitglieder“:

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WISO Mein Verein 2008

Eine Datenbank - zwei Listen

Die folgenden Informationen zur Mitgliederverwaltung gelten sinngemäß auch für die sonstigen „Kontakte“ (z. B. Lieferanten, Behördenvertreter oder Interessen-ten), die nicht Mitglied in Ihrem Verein sind. Zwar unterscheidet die (Stamm-)Da-tenbank von „WISO Mein Verein 2008“ grundsätzlich zwischen „Mitgliedern“ und „Kontakten“. Über den Auswahlpunkt „Anzeigen in Liste(n)“ am rechten oberen Fensterrand der Eingabemaske können Sie aus Kontakten (zum Beispiel noch unorganisierten Interessenten) aber auch Mitglieder machen oder umgekehrt ehemalige Mitglieder weiterhin in Ihren Kontakten führen.

Sogar eine Doppel-Zuordnung ist manchmal sinnvoll: Schließlich kann der Re-dakteur der örtlichen Zeitung ja sowohl Vereinsmitglied sein als auch Adressat ausgehender Pressemitteilungen Ihres Vereins. Oder denken Sie an den Geträn-kehändler, der Ihre Vereinsfeste mit Bier beliefert und in seiner Freizeit bei Ihnen Sport macht. In solchen Fällen aktivieren Sie einfach die Option „Beiden“: Die Person taucht dann sowohl unter „Mitglieder“ als auch unter „Kontakte“ auf.

Die meisten Eingabefelder der Mitgliederverwaltung sind selbst erklärend. Neben den persönlichen Angaben und den üblichen Adress- und Kommunikati-onsdaten können Sie

• Ihren Mitgliederbestand bei Bedarf außerdem in selbst definierte Kategorien einteilen (über die Schaltfläche „Neu...“ passen Sie die vorhandene Kategori-enliste an Ihre Wünsche an oder legen zusätzliche an),

• Fotos im JPG-Format einfügen und

• entscheiden, ob die jeweilige Adresse beim Versand von Serienbriefen und / oder E-Mail-Newslettern berücksichtigt werden soll.

Die Mitglieder-Verwaltung von „WISO Mein Verein 2008“ ist aber weit mehr als eine simple Adressverwaltung: Wenn Sie auf die Karteikarte „Vereinsdaten“ am oberen Fensterrand klicken, öffnet sich eine zweite Eingabemaske, in der Sie die vereinsbezogenen Angaben zur jeweiligen Person machen, insbesondere:

• den Zeitraum der Mitgliedschaft,

• ggf. Zeitraum der aktiven Mitgliedschaft,

• die Zuordnung zu einer bestimmten Abteilung,

• die Zuordnung von Vereins- und Betreuerfunktionen sowie

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Aller Anfang ist leicht

• den persönlichen Beitragstarif, das Zahlungsintervall, die Zahlungsweise und den Zeitpunkt der nächsten Beitragsrechnung:

Tipp: Auswahllisten anpassen

Die vorgegebenen Zuordnungs-Listen (z. B. für Abteilungen oder Funktionen) können Sie ganz bequem bearbeiten und so an die Besonderheiten Ihres Vereins anpassen: Klicken Sie einfach auf die dazugehörige Schaltfläche mit den drei Punkten und ändern Sie die Bezeichnungen oder fügen neue hinzu.

Darüber hinaus legen Sie fest, ob das Mitglied „Selbstzahler“ ist oder zusammen mit einem anderen Mitglied abgerechnet wird: Dass Mitgliedschaft und Zahlungs-pflicht nicht übereinstimmen, kommt ja vor allem bei der Mitgliedschaft mehrerer Familienangehöriger häufig vor.

Schließlich und nicht zuletzt tragen Sie noch die Bankverbindung des Mitglieds ein: Falls gewünscht können Sie einem einzelnen Mitglied mehrere verschiedene Bankverbindungen zuordnen. Nur eine davon kann aber die Standard-Bankverbin-dung sein. Anderenfalls wären die Komfortfunktionen nicht nutzbar: Denn „WISO

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WISO Mein Verein 2008

Mein Verein 2008“ bietet Ihnen die Möglichkeit, fällige Lastschrift- oder Abbu-chungsaufträge automatisch per Onlinebanking oder Datenträgeraustausch (DTA) zu verarbeiten

Lohnende Anfangs-“Investition“

Die zahlreichen Adress- und Vereinsdaten haben nicht nur bloßen Informations-charakter, sondern bilden die Grundlage für viele automatisierte Programmfunkti-onen - zum Beispiel das rechtzeitige Erstellen von Beitragsrechnungen und Mah-nungen, den Einzug von Beiträgen, den Versand von Serienbriefen oder auch die Erstellung von Geburtstags- und Jubiläumslisten. Nehmen Sie sich für die Erfassung der Mitgliedsdaten also ruhig ein wenig Zeit: Es lohnt sich!

Neben den beiden Haupt-Eingabemasken stehen Ihnen bei der Datenerfassung von Mitgliedern (und sonstigen Kontakten) noch drei weitere „Reiter“ zur Verfügung:

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Aller Anfang ist leicht

• Ansprechpartner: Dieser Eingabebereich ist nützlich, wenn es einem Kon-takt mehrere Personen zugeordnet werden sollen. Das kommt vor allem bei Firmen und Behörden vor (etwa wenn Sie beim lokalen Sport-, Kultur- oder Ordnungsamt mit mehreren Mitarbeitern in Kontakt stehen).

• Individuelle Felder / Anmerkungen: Falls Sie Informationen speichern wollen, für die in den Haupteingabebereichen keine Eingabefelder vorgese-hen sind (z. B. Qualifikationen, Fachkenntnisse, Bescheinigungen, bisherige Funktionen), können Sie im Freitextfeld dieses Bereichs beliebige Angaben machen oder dafür spezielle Felder einrichten.

• Dokumente: Sie haben die Möglichkeit, jedem Mitglied und jeder anderen Kontaktperson Dokumente Ihrer Wahl zuzuordnen und sogar Papierbelege einzuscannen! Wenn Sie zum Beispiel mit Ihren Vorstandskollegen oder bestimmten Mitgliedern häufig elektronische Dateien austauschen, erspart Ihnen diese praktische Dokumentenmappe das ständige Stöbern in den Da-teiverzeichnissen Ihrer Festplatte.

Bei Bedarf befüllen Sie Ihr Dokumentenarchiv sogar per „Ziehen & Ablegen“. Das geht so: Sie markieren ein an anderer Stelle vorhandenes Dokument (zum Beispiel auf dem Windows Arbeitsplatz oder in Ihrem E-Mailprogramm), halten die linke

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WISO Mein Verein 2008

Maustaste gedrückt und lassen die Datei im Fenster „Dokumente“ fallen. Probieren Sie‘s einfach mal aus! Endlich finden sich alle personenbezogenen Dokumente dort, wo sie hingehören.

Tipp: Weitere praktische Funktionen

Bevor Sie die nächsten Programmfunktionen kennenlernen, möchten wir Sie noch auf die Schaltfläche <F3> („Weitere Funktionen“) in der Mitglieder-Einga-bemaske aufmerksam machen:

Wenn ein Mitglieds-“Stammblatt“ geöffnet ist, erzeugen Sie auf <F3>-Knopf-druck Briefe und E-Mails und stellen Telefonverbindungen her (sofern auf Ihrem Computer die Windows-“Wählhilfe“ eingerichtet ist). Falls Sie mit einer Papierab-lage arbeiten, können Sie außerdem ein „Stammdatenblatt“ ausdrucken oder die Kontaktdaten im Outlook-Adressbuch speichern.

Und gleich noch ein Tipp hinterher: Den <F3>-Button gibt es auch in vielen anderen Programmbereichen. Je nach Kontext befinden sich in dem Auswahl-menü zusätzliche Komfortfunktionen. In der Mitglieder-Listenansicht bietet das erweiterte Kontextmenü zum Beispiel die Möglichkeit, einen vorhandenen Mit-glieds-Datensatz zu „kopieren und bearbeiten“: Wenn neben Max Mustermann auch seine Frau Martha in den Verein eintritt, brauchen Sie nur noch Marthas ab-weichende persönliche Daten einzugeben. Auf diese Weise erleichtern Sie sich vor allem das Erfassen ganzer Familien beträchtlich.

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Aller Anfang ist leicht

Die ersten MitteilungenEine funktionierende Vereinsarbeit steht und fällt mit dem regelmäßigen Austausch zwischen Vorstand, sonstigen Funktionsträgern und Mitgliedern. Sind die Mitglie-derdaten Ihres Vereins erst einmal erfasst (oder importiert), beschleunigt „WISO Mein Verein 2008“ sämtliche gängigen Kommunikationswege spürbar. Oft sind nur ganz wenige Mausklicks und Tastatureingaben erforderlich.

Am vielseitigsten ist die bereits erwähnte Brief-Funktion im Arbeitsbereich „Kom-munikation“: Wahlweise in der „Druckansicht“ oder der „Eingabemaske“ suchen Sie die Adresse des Empfängers heraus („aus den Stammdaten wählen...“), geben die Betreffzeile sowie den eigentlichen Brieftext ein und bringen das fertige Doku-ment zu Papier:

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WISO Mein Verein 2008

Anstatt fertige Briefe, Bestellungen, Rechnungen, Gutschriften oder Mahnungen auszudrucken, zu falten, einzutüten, zu frankieren und zur Post zu bringen, können sie aus der „Druckansicht“ heraus ebenso einfach per Fax oder E-Mail verschickt und / oder im PDF-Format gespeichert werden.

Damit der Faxversand klappt, benötigen Sie allerdings ein Faxmodem, eine Faxkar-te oder vergleichbare Lösung. Die erforderlichen Einstellungen nehmen Sie unter „Extras“ - „Einstellungen“ auf der Karteikarte „Grundeinstellungen 1“ vor.

Weitaus wichtiger ist heutzutage aber die elektronische Post: Da E-Mails auch aus der modernen Vereinsarbeit nicht mehr wegzudenken sind, stellt Ihnen „Mein Ver-ein 2008“ für diesen Kommunikationskanal einige ganz besondere Hilfestellungen zur Verfügung:

• Sofern Sie mit MS Outlook oder Outlook Express arbeiten, verwandeln Sie Ihr Schreiben per Mausklick auf das E-Mailsymbol ohne jeden Umweg direkt in

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Aller Anfang ist leicht

eine neue E-Mail, in der die richtige E-Mailadresse bereits eingetragen und das fertige PDF-Dokument als Dateianhang eingefügt sind:

• Falls Sie mit einem anderen E-Mailprogramm arbeiten, speichern Sie den Brief zunächst als PDF-Datei und machen daraus anschließend manuell ei-nen E-Mailanhang.

Der Versand professionell gestalteter PDF-Dokumente mag nicht bei jeder alltäg-lichen Kurznachricht sinnvoll sein - beim Versand förmlicher Schreiben (zum Bei-spiel von Beitragsrechnungen oder Zahlungserinnerungen) bietet sich dieses kos-tensparende Verfahren aber unbedingt an.

Der erste Newsletter Während der Versand einzelner E-Mails in Zusammenarbeit mit Ihrem E-Mail-programm erfolgt, erzeugen Sie Vereins-Newsletter und alle anderen elektroni-schen Rundbriefe an Mitglieder oder Funktionsträger direkt aus „WISO Mein Verein 2008“ heraus: Dafür steht Ihnen unter „Kommunikation“ - „eMail-Newsletter“ ein eigener Newsletter-Assistent zur Verfügung:

• Im ersten Schritt entfernen Sie entbehrliche Adressaten aus dem Gesamt-Adress-bestand: Dazu markieren Sie entweder einzelne oder mehrere Listeneinträge und klicken dann auf die Schaltfläche „Aus eMail-Newsletter entfernen“. Oder Sie legen über die Schaltfläche „Filtern...“ automatische Auswahlkriterien fest:

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WISO Mein Verein 2008

• Im zweiten Schritt legen Sie die Betreffzeile und den Text Ihrer Nachricht fest.

• Im dritten Schritt geben Sie die Zugangsdaten Ihres Mailservers ein (Server-name, Benutzername, Kennwort und Absenderadresse). Diese Angaben müs-sen Sie nur beim ersten Mal machen:

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Aller Anfang ist leicht

• Der abschließende vierte Schritt sorgt für den eigentlichen Versand des New-sletters: Ein Mausklick auf „eMail-Versand jetzt starten“ genügt.

• Wenn Sie das wünschen, erzeugen Sie in einem fünften und letzten Schritt noch einen „Historieneintrag für alle angeschriebenen Adressen“: Auf diese Weise können Sie später ganz genau nachvollziehen (und notfalls nachwei-sen), wann welche Nachricht an wen verschickt worden ist.

E-Mailadresse vorhanden und aktiviert?

Wichtig: Bevor ein Empfänger in den Genuss Ihrer elektronischen Rundschrei-ben kommen kann, muss im betreffenden Datensatz der Mitglieder- oder Kon-taktdatenbank eine E-Mailadresse hinterlegt und die Option „Adresse einbezie-hen bei ... eMail-Newslettern“ aktiviert sein.

Der erste Rundbrief / SerienbriefSo praktisch und kostensparend E-Mail-Mitteilungen sein mögen: Auch im elektro-nischen Zeitalter werden Vereins-Rundschreiben häufig noch per Post verschickt. Auch dabei unterstützt Sie „WISO Mein Verein 2008“ nach Kräften: Sie können wahlweise komplette Serienbriefe erzeugen oder die Adressen aus der Mitglieder- und Kontakte-Datenbank nutzen, um Adressaufkleber zu drucken.

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WISO Mein Verein 2008

MS-Word-Integration

Voraussetzung für das nahtlose Funktionieren des Serienbrief-Moduls ist jedoch, dass auf Ihrem Computer das Textprogramm MS Word aus dem MS-Office-Paket (ab Version 2003 aufwärts) installiert ist.

Auch hier hilft Ihnen ein Assistent weiter:

• Im ersten Schritt wählen Sie wieder die anzuschreibenden Adressen aus.

• Im zweiten Schritt entscheiden Sie, mit welcher bereits vorhandenen Seri-enbrief- oder Etiketten-Vorlage aus MS Word Sie Ihre Namens- und Adress-daten verbinden ("mischen") wollen. Falls Sie bislang noch nicht mit der Serienbrieffunktion von Word gearbeitet haben, aktivieren Sie einfach die Option "leere Seite":

• Nachdem Sie Ihrem Seriendruck im dritten Schritt einen Namen gegeben haben, klicken Sie auf die Schaltfläche „Seriendruck mit MS Word starten...“.

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Aller Anfang ist leicht

Daraufhin öffnet „Mein Verein 2008“ ein neues Word-Dokument, in dem die wichtigsten Platzhalter bereits eingefügt sind:

Die in doppelten eckigen Klammern dargestellten Platzhalter befinden sich an der richtigen Position und werden automatisch durch die richtigen Absen-der- und Adressangaben sowie die Empfängeranrede ersetzt. Alle Angaben in einfachen eckigen Klammern (also zum Beispiel den Betreff und den Text Ihres Rundschreibens) überschreiben Sie.

• Indem Sie abschließend auf das Symbol „Seriendruck-Vorschau“ in der Seri-endruck-Symbolleiste am oberen Rand des Word-Fensters klicken, überprü-fen Sie vor dem Ausdruck die korrekte Übernahme der Empfängerdaten. Mit Hilfe der blauen Links- und Rechtspfeile lassen Sie sich nach und nach alle personalisierten Schreiben am Bildschirm anzeigen.

Tipp: Serienbriefe für Fortgeschrittene

Unser vorbereitetes Serienbrief-Dokument ist nur ein Vorschlag: Sie haben selbstverständlich die Möglichkeit, die vorhandenen Platzhalter an anderen Stel-len zu platzieren und / oder weitere Datenbankfelder einzufügen. Auf diese Weise geben Sie Ihren Rundschreiben bei Bedarf einen noch persönlicheren Anstrich. Sofern Sie die Serienbrief-Funktion von MS Word bereits kennen, dürfte das kei-ne Hürde für Sie sein. Einsteiger bekommen weiterführende Informationen nach Eingabe des Stichworts „Serienbrief“ in der Word-Hilfe („F1“).

Der Etikettendruck funktioniert genauso wie ein Serienbrief - in dem Fall ent-scheiden Sie sich im zweiten Schritt für die Option „als Etikettendruck“. Mitgeliefert wird eine Zweckform-Vorlage, Sie können aber auch die in Word bereitgestellten Etikettenmuster verwenden:

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WISO Mein Verein 2008

Die ersten GlückwünscheAbgerundet wird der Aufgabenbereich „Kommunikation“ durch zwei praktische Gratulations-Werkzeuge: Die Geburtstags- und Jubiläumslisten. Die Glückwunsch-Listen können Sie sich nicht nur als Tabellen auf dem Bildschirm anzeigen lassen und ausdrucken: Nachdem Sie festgelegt haben, für welchen Zeitraum „WISO Mein Verein 2008“ alle Geburtstagskinder oder Jubilare Ihres Vereins heraussuchen soll, entscheiden Sie, auf welchem Weg Sie gratulieren wollen:

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Aller Anfang ist leicht

Nachdem Sie die automatisch erzeugte Liste durchgesehen und, falls erforderlich, unzutreffende oder entbehrliche Einträge entfernt haben, läuft der Glückwunsch-versand genauso ab, wie Sie das schon von einem einfachen Serienbrief oder einem E-Mailrundschreiben kennen: Vorlage aussuchen, Betreff und Text eingeben, Vor-schau kontrollieren und abschicken.

Die ersten Termine und Aufgaben Durch die im Bereich „Organisation“ untergebrachten Kalender- und Aufgaben-Module verfügen Sie und Ihre Vorstandskollegen über ein vollwertiges Werkzeug für das Zeit- und Selbstmanagement: Da „WISO Mein Verein 2008“ eine Zugangs-kontrolle vornimmt, können auf dem Vereinscomputer unterschiedliche Personen (z. B. Vorstandsmitglieder und andere Funktionsträger) ihre persönlichen Vereins-termine und -aufgaben eintragen und sie bei Bedarf sogar als Teamkalender an-zeigen lassen.

Außerdem erinnert Sie das Programm rechtzeitig an fällige Termine und Aufga-ben:

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WISO Mein Verein 2008

Ihren Vereinskalender können Sie von „WISO Mein Verein 2008“in einer Tages-, Arbeitswochen-, Wochen- und Monatsansicht darstellen lassen. Aus jeder Ansicht heraus haben Sie mit „<F10> Neu... „ die Möglichkeit, zu-sätzliche Termine einzugeben. Noch schneller ist ein Doppelklick die Uhrzeit eines bestimmten Tages: Dadurch sind im neuen Terminfenster die wichtigsten Angaben bereits automatisch eingetragen. Neben Anlass, Teilnehmern, Ort, Datum und Zeit des Treffens können Sie Terminkategorien auswählen und den Erinnerungszeit-punkt festlegen:

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Aller Anfang ist leicht

Zum gewünschten Zeitpunkt werden Sie von „WISO Mein Verein 2008“ automa-tisch an Ihr Vorhaben erinnert. Vorhandene Verabredungen öffnen Sie per Dop-pelklick, anschließend lassen sich die Eintragungen bearbeiten und / oder löschen.

Tipp: Die vorgegebenen Termin-“Arten“ können Sie im erweiterten Konfigurati-ons-Dialog (unter „Stammdaten“ - „Verein“ - „Einstellungen“ - „Kalender“) an die Besonderheiten Ihres Vereins und / oder Ihre persönlichen Bedürfnisse anpassen.

Immer wieder freitags...

Über die Schaltfläche „Serientyp“ tragen Sie regelmäßig wiederkehrende Termi-ne (etwa die an jedem ersten Freitag im Monat stattfindende Vorstandssitzung) gleich mehrfach in Ihren Kalender ein. Das erspart Ihnen einmal mehr viel Tipp-arbeit:

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WISO Mein Verein 2008

Wer daheim oder im Büro mit MS Outlook arbeitet, wird die meisten Kalenderfunk-tionen auf Anhieb wiedererkennen. Outlook-Anwender haben sogar die Möglich-keit, ihre Termine nach „WISO Mein Verein 2008“ zu übernehmen oder umgekehrt, ihre Vereinstermine nach MS Outlook zu exportieren. Sie erreichen die komfortable Im- und Exportfunktion per Mausklick auf das MS-Outlook-Symbol am oberen Rand des Kalenderbereichs (rechts neben der Schaltfläche „Monatsansicht“).

Das Anlegen und Bearbeiten von Aufgaben entspricht weitgehend dem von Ter-minen - inklusive Erinnerungsfunktion. Statt Beginn und Ende der Verabredung geben Sie einen Fälligkeitstermin vor. Aufgaben können Sie darüber hinaus be-stimmten „Mitgliedern“ oder „Kontakten“ zuordnen. Auf diese Weise überwachen Sie die Zuständigkeit und greifen bei Fälligkeit einer Aufgabe per Mausklick auf die benötigten Kontaktinformationen zu.

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Aller Anfang ist leicht

Die erste VeranstaltungSo schön Vereinsfeste, Jubiläen und ähnliche Großveranstaltungen sind: Sie ma-chen den Verantwortlichen in der Vorbereitung viel Arbeit. Zusätzlich zur allge-meinen Termin- und Aufgabenverwaltung stellt Ihnen „WISO Mein Verein 2008“ ein „Planer“-Modul zur Verfügung: Mit dessen Hilfe behalten Sie auch bei um-fangreichen Veranstaltungs-Projekten den Überblick über den zeitlichen Ablauf der Vorbereitungsarbeiten und die anfallenden Aufgaben. Sie finden den „Planer“ im Arbeitsbereich „Organisation“:

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WISO Mein Verein 2008

Die Plan-Ansicht unterscheidet zwischen

• "Zeitplänen“ (Sie können mehrere verschiedene Projekte separat planen oder auch ein Großprojekt in mehrere kleine Häppchen aufteilen),

• "Objekten" (das sind die einzelnen Zeitplan-Zeilen, in denen sachlich zu-sammenhängende und zeitlich aufeinander folgende Aufgaben nacheinander angezeigt werden)

• "Belegungen" (das sind die einzelnen Aufgaben, die den übergeordneten Objekten zugeordnet werden) sowie

• "Sonderzeiten" (das sind zum Beispiel Ferien- und Hallenzeiten oder die Öffnungszeiten des Vereinslokals).

Im Zeitplan „Sommerfest“ können Sie also zum Beispiel sämtliche Plakat-Aktivitä-ten in einer Zeile zusammenfassen - von der Erstellung der Entwürfe über die Ent-scheidung für das endgültige Motiv, den Druck und das Aufhängen der Plakate.

Einen neuen Zeitplan legen Sie per Mausklick auf die „Zeitplan“-Schaltfläche an, die Sie unter der Überschrift „Planer“ finden. Auf dem gleichen Weg wechseln Sie zwischen bereits bestehenden Plänen. Neue Objekte erstellen Sie, indem Sie doppelt auf bereits vorhandene Objekte klicken. Daraufhin öffnet sich das Dialogfenster

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Aller Anfang ist leicht

„Zeitplan definieren“: Im leeren Feld unterhalb der Spaltenüberschrift „Bezeich-nung“ geben Sie die den Namen Ihres neuen Objekts ein (z. B. „Plakate“). Auf die Reihenfolge der Zeitplanzeilen nehmen Sie bei Bedarf über die Schaltflächen „auf-wärts“ / „abwärts“ sowie „Alphabetisch sortieren“ Einfluss:

Nachdem Sie die vorläufige Objekt-Definition mit „OK“ abgeschlossen haben, lan-den Sie wieder in der Plan-Ansicht. Über die Schaltfläche „<F10> Neue Belegung...“ tragen Sie anschließend die Details der einzelnen Aufgaben ein, insbesondere

• die Zuordnung zum übergeordneten Objekt

• die Aufgaben-Beschreibung und

• deren Anfangs- und Endzeitpunkt sowie

• die Text- und Balkenfarbe für die Anzeige in der Zeitplan-Ansicht:

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WISO Mein Verein 2008

Sie können sich die Eingabe sogar noch einfacher machen: Indem Sie im Über-sichtsplan mit gedrückter linker Maustaste den Zeitraum markieren, der für die Erledigung der Aufgabe erforderlich ist, öffnen Sie das Belegungs-Fenster gleich mit den richtigen Anfangs- und Enddaten:

Ebenfalls per Maus definieren Sie bei Bedarf die „Sonderzeiten“: Streichen Sie bei gedrückter linker Maustaste über den gewünschten Zeitraum in der Zeile „Sonder-zeiten“ - und schon öffnet sich eine Eingabemaske, in der Anfangs- und Endter-

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Aller Anfang ist leicht

mine bereits eingetragen sind. Sie brauchen nur noch die Bezeichnung und, sofern gewünscht, eine Beschreibung der Sonderzeit einzutragen und die Balken-Farbe im Zeitplan festzulegen:

Wenn Ihnen die „Ziehtechnik“ mit der linken Maustaste unvertraut ist, klicken Sie mit der rechten Maustaste in die „Sonderzeiten“-Zeile und öffnen die gleiche Ein-gabemaske über die Schaltfläche „Neue Sonderzeit“.

Die erste BeitragsrechnungDass „ohne Moos nix los“ ist, weiß jedes Vereinsmitglied. Trotzdem ist das „Ein-treiben“ der Mitgliedsbeiträge erfahrungsgemäß eine der undankbarsten Aufgaben. Zum Glück reduziert „WISO Mein Verein 2008“ zumindest die hierbei anfallenden manuellen Arbeiten auf ein Mindestmaß.

Dadurch dass Sie in der Stammdaten-Verwaltung die Beitragssätze definiert und in der Mitglieder-Eingabemaske „Vereinsdaten“ die Zahlungskonditionen jedes ein-zelnen Mitglieds eingetragen haben, kann, nimmt Ihnen das Programm die Über-wachung der Beitragsfälligkeit weitgehend ab: Sie brauchen sich unter „Finanzen“ lediglich die „Beitragsübersicht“ anzeigen zu lassen:

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WISO Mein Verein 2008

Wie Sie an dem Bildschirm-Foto erkennen, hat die Liste nicht nur Informations-Charakter: Wenn Sie auf die Schaltfläche „<F3> Weitere Funktionen...“ klicken, öffnet sich ein Kontextmenü aus dem heraus Sie

• die fälligen Rechnungen einzeln erzeugen und bearbeiten können oder so-gar

• alle fälligen Rechnungen auf einen Schlag erstellen und ausdrucken lassen können!

Vorsicht: Massenstart!

Um Papierverschwendung zu vermeiden, sollten Sie die Rechnungs-Vollautoma-tik aber nur einsetzen, wenn Sie bereits Erfahrung mit „WISO Mein Verein 2008“ gesammelt haben.

Im halbautomatischen Einzelbetrieb wird Ihnen die fertige Rechnung zunächst in der Druckansicht angezeigt: Dort können Sie die Rechnungsangaben und die Zah-lungsweise kontrollieren und falls erforderlich korrigieren oder zum Beispiel um zusätzliche Hinweise ergänzen. Die Handhabung ist identisch mit der eines ganz normalen Briefes:

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Aller Anfang ist leicht

Den standardmäßigen Einleitungs- und Schlusstext können Sie durch andere Text-bausteine ersetzen oder auch manuell an den jeweiligen Einzelfall anpassen. Die Eingabe nehmen Sie im Abschnitt „Texte“ des Registers „Erweitert“ vor:

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WISO Mein Verein 2008

Nachdem Sie die neue Rechnung mit „OK“ gespeichert haben, ist die Liste der „Bei-tragsrechnungen“ unter Finanzen um einen Eintrag länger geworden. Der wird in der Überwachungsliste zunächst mit einem blauen Pfeilsymbol versehen als „nicht ausgedruckt“ angezeigt.

• Sobald die Rechnung gedruckt oder auf elektronischem Weg verschickt wor-den ist, bekommt sie ein gelbes Symbol ("Zahlung erwartet").

• Erfolgt die Gutschrift des Mitgliedsbeitrags auf dem Vereinskonto, springt das Ampelsymbol auf grün („Zahlung erfolgt“): Sofern Sie das Onlineban-king-Modul von „WISO Mein Verein 2008“ nutzen, nimmt Ihnen der „Zuord-nungs-Assistent“ im elektronischen Kontoauszug den Abgleich von offenen Forderungen und Zahlungseingängen übrigens komplett ab! (Einzelheiten entnehmen Sie weiter unten dem Kapitel „Die erste Buchung“.)

• Ist die Zahlungsfrist überschritten, wechselt die Überwachungsampel auf rot („Zahlung überfällig“).

• Sobald es Zeit für eine Mahnung ist, wird die betreffende Rechnung mit ei-nem roten Ausrufungszeichen versehen („Mahnung fällig“).

• Sollte ein Mitglied dauerhaft zahlungsunfähig sein oder sich mit Erfolg ge-gen den Beitragsbescheid wehren, kann die Rechnung notfalls als „unein-bringbar“ (schwarzer Punkt) gekennzeichnet werden.

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Aller Anfang ist leicht

Manuelle Änderungen des „Zahlungsstatus“ nehmen Sie unter „Finanzen“ - „Bei-tragsrechnungen“ im Register „Eingabemaske“ einer bestimmten Beitragsrechnung vor.

Kommando zurück!

Falls wirklich einmal ein Fehler auftritt, können Sie sogar eine bereits gedruckte und verschickte Beitragsrechnung mit Hilfe der Funktionstaste „F2“ nachträglich wieder zur „Bearbeitung freigeben“. Dadurch bekommen Sie die Möglichkeit, das Dokument zu korrigieren, erneut auszudrucken und zu verschicken.

Die erste Lastschrift / AbbuchungMit der blitzschnellen Rechnungserstellung und anschließenden Zahlungsüber-wachung ist der Komfort in Sachen Beitragseinzug längst noch nicht erschöpft: Sofern Mitglied Mustermann eine schriftliche Einzugsermächtigung (oder einen Abbuchungsauftrag) erteilt hat und Sie daraufhin in seinen Stammdaten als „Stan-dard-Zahlungskondition“ den „Bankeinzug“ eintragen konnten, macht „WISO Mein Verein 2008“ aus der gedruckten Rechnung automatisch einen Lastschriftauftrag.

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WISO Mein Verein 2008

Sie finden die „offenen Lastschriften“ im Arbeitsbereich „Finanzen“ unter „Last-schriften und Überweisungen“:

Liegt der Zahlungstermin noch in der Zukunft, fehlt das Häkchen vor der betreffen-den Eintragung. Sofern das gewünscht ist, können Sie die Option ausnahmsweise vorzeitig aktivieren. Möchten Sie die zu einer bestimmten Lastschrift gehörenden Beitragsrechnung überprüfen, öffnen Sie das Rechnungsfenster blitzschnell per Doppelklick auf den jeweiligen Eintrag.

Sobald alle aktuell fälligen Lastschriften erstellt sind, stoßen Sie per Mausklick auf die Schaltfläche „Verarbeiten“ die Übermittlung der Daten an das Kreditinstitut an. Je nachdem, welche Verarbeitungsart für Lastschriften und Überweisungen Sie beim Einrichten Ihres Vereins-Girokontos vorgegeben haben, bereitet „WISO Mein Verein 2008“ zwei Ausgabe-Alternativen vor:

• "Ausgabe auf Drucker" (dargestellt durch ein Druckersymbol): in dem Fall bedrucken Sie Papier-Formulare,

• "elektronische Ausgabe" (dargestellt durch ein Pfeilsymbol): Ihre Lastschrif-ten, Abbuchungsaufträge und Überweisungen werden dann elektronisch übermittelt. Dabei haben Sie die Wahl zwischen dem Datenträger-Austausch

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Aller Anfang ist leicht

(„DTA“ per Speicherkarte, Diskette etc.) oder sofortigen Online-Übermittlung mit Hilfe des Onlinebanking-Moduls.

Normalerweise verändern Sie die Grundeinstellungen Ihrer Bankverbindung(en) im Arbeitsbereich „Stammdaten“ - „Mein Verein“ - „Vereinsdaten“ - „Bankverbindung“. Während Sie offene Lastschriften mit „<F10>“ verarbeiten, haben Sie über die Schaltfl äche „Einstellungen Bankverbindung“ aber auch direkt Zugriff auf Ihre Vorgaben:

Ein Mausklick auf die Schaltfläche „Ausführen“ sorgt dafür, dass die Lastschrift- und Abbuchungsaufträge an Ihre Bank oder Sparkasse übertragen werden.

Sofern Sie ein Offline-Bankkonto führen und sich für den Datenträgeraustausch entschieden haben, werden beim „Ausführen“ automatisch die erforderlichen Be-gleitdokumente am Bildschirm angezeigt. Gleichzeitig erzeugt das Programm die elektronischen DTA-Dokumente: Sie finden die Dateien anschließend auf Ihrer Festplatte im Ordner „Programme/Buhl/Mein Verein 2008/DTAUS/“. Von dort aus kopieren Sie die Dateien auf Ihren Datenträger.

Tipp: Der standardmäßige Speicherpfad der DTA-Dateien lässt sich beeinflussen: Unter „Stammdaten“ - „Mein Verein“ finden Sie im Bereich „Vereinsdaten“ - „Bank-verbindungen“ die Schaltfläche „Voreinstellungen Offline-Konten“. Die öffnet das Dialogfenster „Transaktionseinstellungen“, in dessen Register „Datenträgeraus-tausch (DTA)“ Sie den gewünschten „Exportpfad“ eintragen oder auswählen:

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WISO Mein Verein 2008

Falls die DTA-Dateien direkt auf einem externen Laufwerk gespeichert werden, sollten Sie darauf achten, dass der Datenträger verbunden oder eingelegt ist und unter der vorgegebenen Laufwerksbezeichnung erkannt wird.

Problemlose Retourkutschen

Lastschriften erleichtern die Vereinsverwaltung ungemein: Eine 100-prozentige Zahlungssicherheit gibt es aber auch hier nicht. „WISO Mein Verein 2008“ bietet Ihnen daher unter „Stammdaten“ - „Zahlungsbedingungen“ im Register „Last-schriftverfahren“ die Möglichkeit, den Umgang mit „Rücklastschriften“ und an-deren Sonderfällen festzulegen:

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Aller Anfang ist leicht

Die erste ÜberweisungWie gewonnen, so zerronnen: Was auf der Einnahmenseite die Beitragsrechnungen und Lastschriften, sind auf der Ausgabenseite die Überweisungen von Trainer- und Betreuerhonoraren oder die Bezahlung von Lieferantenrechnungen. Im Arbeitsbe-reich „Lastschriften & Überweisungen“ finden Sie neben der Karteikarte „Offene Lastschriften“ denn auch die „Offenen Überweisungen“.

Mit Hilfe der Schaltfläche „<F5> Neu...“ legen Sie Ihre erste Überweisung an. Neben Namen, Bankverbindung, Geldbetrag, Rechnungsnummer und / oder Verwendungs-zweck geben Sie bei Bedarf einen Fälligkeitstermin vor: „WISO Mein Verein 2008“ hält die Überweisung dann bis zum gewünschten Zeitpunkt zurück. Auf diese Wei-se schöpfen Sie Zahlungsfristen aus und überweisen trotzdem immer rechtzeitig.

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WISO Mein Verein 2008

Sie können im unteren Bereich der Eingabemaske übrigens in einem Aufwasch gleich die Ausgabe-“Kategorie“ auswählen. Damit erledigen Sie in einem Aufwasch Ihre Buchführungsarbeiten.

Tipp: Überweisungs-“Vorlage“ speichern

Sie erstellen regelmäßig Überweisungen an eine bestimmte Personen oder Un-ternehmen? Um beim nächsten Mal nicht wieder die kompletten Angaben zum Empfänger eingeben zu müssen, speichern Sie die Daten als Vorlage: Setzen Sie einfach ein Häkchen vor die Option „Daten als Vorlage speichern“. Bei der nächsten Überweisung klicken Sie auf den blauen Link „aus Vorlage überneh-men“ (am oberen rechten Rand des Überweisungs-Formulars) und schon sind mit Ausnahme des Überweisungsbetrages sämtliche Felder ausgefüllt. Sie brau-chen also nur noch die fehlenden oder geänderten Angaben einzugeben.

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Aller Anfang ist leicht

Der erste KontoauszugSofern Sie Ihr Vereinskonto als Online-Konto frei geschaltet haben, ersetzt „WISO Mein Verein 2008“ eine separate Banksoftware: Ihre Kontoauszüge holen Sie im Arbeitsbereich „Finanzen“ über den Menüpunkt „Zahlungen Bank / Kasse“ ab:

Dort finden Sie zunächst noch keine Transaktionen:

• Per Mausklick auf das Kontosymbol wählen Sie das Konto aus, für das ein elektronischer Kontoauszug abgerufen werden soll.

• Dann klicken Sie auf die Schaltfläche „<F4> Umsätze abrufen...“ und

• geben in der darauffolgenden Dialogbox Ihre Konto-PIN ein:

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WISO Mein Verein 2008

Kurz darauf erscheinen sämtliche neuen Kontobewegungen auf Ihrem Bildschirm.

Besonders praktisch: „WISO Mein Verein 2008“ gleicht die Ein- und Auszahlungen auf Ihrem Girokonto mit Ihren offenen Beitragsrechnungen ab und macht dar-aufhin Vorschläge für die Zuordnung zu Einnahme- und Ausgabe-“Kategorien“! Sie erkennen das daran, dass einzelne Vorgänge auf Ihrem Kontoauszug ohne Ihr aktives Zutun mit einem grünen Punkt markiert sind: Das weist sie als „komplett zugeordnet“ aus.

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Aller Anfang ist leicht

Kommt die Buchungsautomatik im Einzelfall einmal nicht zum gewünschten Er-gebnis, ändern Sie die Zuordnung nachträglich von Hand.

Die erste Bank-BuchungAlle nicht automatisch „verbuchten“ Kontobewegungen sind zunächst mit einem roten Punkt als „nicht zugeordnet“ markiert: Damit Sie das sofort nachholen kön-nen, ruft „WISO Mein Verein 2008“ im Anschluss an das Abholen der Kontoaus-züge den praktischen „Zuordnungsassistenten“ auf und öffnet die erste noch nicht automatisch zugeordnete „Zahlung“. Dort sind Auftraggeber oder Empfänger, Da-tum, Betrag und der auf der Überweisung oder der Lastschrift angegebene Verwen-dungszweck bereits eingetragen:

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WISO Mein Verein 2008

Sie geben lediglich die (optionale) Belegnummer ein und ordnen den Vorgang der passenden Einnahme- oder Ausgabekategorie zu - und schon ist die Vereinsbuch-führung fertig!

Falls Sie Ihre Eingaben später machen möchten, schließen Sie das Dialogfenster „Zahlung“ mit „<F12> Abbrechen“ einfach. Sie können es jederzeit wieder per Doppelklick auf einen beliebigen Vorgang öffnen.

Sofern Sie nur die Einnahmen- und Ausgabenkategorien zuordnen wollen, gibt es sogar noch einen viel schnelleren Weg: Im Kontextmenü der Tabellenansicht „Zahlungen Bank / Kasse“ finden Sie den Menüpunkt „Zuordnen“, über den Sie die Kategorien per Mausklick auswählen:

Der Umweg über das Dialogfenster „Zahlung“ ist dann ganz entbehrlich.

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So nehmen Sie‘s noch genauer

Bei vielen Vereinen genügen die allgemeinen Einnahme- und Ausgabekategorien von „WISO Mein Verein 2008“ vollauf. Falls Sie Ihre Kontobewegungen genauer differenzieren möchten, legen Sie zusätzlich „Kosten- und Erlösarten“ fest und fassen sie darüber hinaus nach „Verwendungen“ zusammen:

Sofern gewünscht und erforderlich...

• differenzieren Sie die Einnahme-Kategorie "Veranstaltungen" zum Beispiel nach den Erlösarten „Eintrittsgelder“, „Getränkeverkauf“ oder „Tombola-Einnah-men“ und machen über die „Verwendung“ außerdem deutlich, zu welcher Veran-staltung sie gehören (z. B. Sommerfest, Altherren-Turnier oder Jubiläumsfeier).

• Oder Sie unterscheiden bei der allgemeinen Ausgabekategorie "Betriebs-kosten" beispielsweise zwischen den Kostenarten Büromaterial, Porto oder Tele-fonkosten und ordnen deren „Verwendung“ bestimmten Abteilungen zu,

• Genauso gut verschaffen Sie sich auf diese Weise einen Überblick darüber, wer Übungsleiter-Honorare oder Aufwandsentschädigungen bekommen hat und auf welche Abteilungen sie sich verteilen etc.

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WISO Mein Verein 2008

Über den Menüpunkt „Stammdaten“ - „Weitere“ - „Kosten / Erlösarten“ bzw. „Ver-wendung“ legen Sie die von Ihnen gewünschten Unterscheidungen eigenhändig fest:

Die bereits vorhandenen Eintragungen überschreiben Sie bei Bedarf einfach, indem Sie die betreffende Zeile markieren. Zusätzliche Zeilen legen Sie über die Schalt-fläche „<F2> Neu“ an.

Im Arbeitsbereich „Auswertungen“ können Sie sich die „Kosten- und Erlösarten“ sowie „Verwendung“ Ihrer Einnahmen und Ausgaben später in verschiedenen Übersichten mehr oder weniger detailliert anzeigen lassen.

Der erste Kassenbuch-EintragDie Eintragungen in das elektronische Kassenbuch Ihres Vereins funktionieren im Prinzip genauso wie die Bank-Buchungen. Hauptunterschied: Da die Zahlungsvor-gänge nicht automatisch von der Bank oder Sparkasse übernommen werden, ist der

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Erfassungsaufwand etwas höher. Aber auch hierbei gibt Ihnen „WISO Mein Verein 2008“ eine ganze Reihe von Hilfestellungen.

Um Ihren ersten Kassen-Bucheintrag zu machen, klicken Sie unter „Finanzen“ - „Zahlungen Bank / Kasse“ auf das Kassen-Symbol. Sofern Sie nicht „bei Null“, das heißt mit einer leeren Vereinskasse beginnen, geben Sie zunächst einmal den Kassen-Anfangsbestand ein, indem Sie auf die Schaltfläche „<F9> Neu Einnahme“ klicken. Daraufhin erscheint das Dialogfenster „Zahlung“, das Sie ja bereits von den Bank-Buchungen kennen:

Tragen Sie nun als Empfänger zum Beispiel „Kasse“ und als Verwendung „An-fangsbestand“ ein. Geben Sie dann den Euro-Betrag ein und belassen Sie die Kate-gorien-Auswahl bei „Keine“ - fertig.

Über die Schaltflächen „<F7> OK & Neue Einnahme“ oder „<F8> OK & Neue Aus-gabe“ gehen Sie bei Bedarf gleich zur nächsten Eingabe über. Auf diese Weise erfassen Sie nach und nach sämtliche Bargeld-Bewegungen.

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WISO Mein Verein 2008

Nachdem Sie Ihre Eingabe mit „<F11> OK“ beendet haben, finden Sie alle Buchun-gen auf einen Blick im Kassenbuch.

Die erste MahnungNicht jedes Vereinsmitglied erlaubt den Bankeinzug. Sind Beitragsrechnungen bis zum Fälligkeitstermin noch nicht bezahlt, bekommt der Vorgang den Status „Zahlung überfällig“. Sofern Sie beim Ausstellen der Rechnung ein bestimmtes Zahlungsziel vorgegeben haben (z. B. „Zahlbar Sofort Netto Kasse“), legt „WISO Mein Verein 2008“ standardmäßig nach einer Frist von weiteren sieben Tagen eine Zahlungserinnerung an: Der Vorgang wird mit einem roten Ausrufungszeichen versehen („Mahnung fällig“) und taucht zudem unter „Finanzen“ - „Mahnungen“ in einer gesonderten Überwachungsliste auf:

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Sie können sich die Zahlungserinnerung über das Kontextmenü oder die Schaltflä-che „Weitere Funktionen“ am Bildschirm anzeigen lassen („Seitenvorschau“) oder gleich „Drucken“. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich im Terminkalender an die fällige Zahlung erinnern zu lassen.

Bei der Zahlungsbedingung „Sofort Netto Kasse“ sind in „WISO Mein Verein 2008“ von Hause aus die folgenden Mahnstufen eingestellt:

• Am Tag nach Druck und Versand der Rechnung wird der Vorgang in der Tabelle "Beitragsrechnungen" mit einem roten Punkt als "überfällig“ gekenn-zeichnet.

• 14 Tage später ist eine „Mahnung fällig“. In der ersten Mahnstufe handelt es sich noch um eine „Zahlungserinnerung“. Die wird automatisch vom Pro-gramm erzeugt und unter „Finanzen“ - „Mahnungen“ abgelegt.

• Hat eine Rechnung nach weiteren sieben Tagen noch nicht die Kennzeich-nung "vollständig bezahlt“, ist die erste Mahnung fällig, weitere sieben Tage später folgt die zweite und schließlich die „letzte Mahnung“.

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WISO Mein Verein 2008

Fristen und Gebühren nach Wunsch

Sowohl die Mahnstufen als auch die Mahngebühren können Sie ganz genau an die Gepflogenheiten Ihres Vereins anpassen: Unter „Stammdaten“ - „Zahlungs-bedingungen“ legen Sie die Mahnstufen für Ihre unterschiedlichen Zahlungs-fristen fest. Die Gebühren für die Mahnstufen 1 bis 4 gelten unabhängig von den Zahlungsfristen: Die abgestuften Mahngebühren geben Sie im Menüpunkt „Verein“ - „Einstellungen“ - „Grundeinstellungen“ vor.

Wichtig: Bei den von „WISO Mein Verein 2008“ automatisch angelegten „Mahnun-gen“ handelt es sich zunächst einmal um reine Erinnerungsposten. Sie brauchen also keine Angst zu haben, dass das Programm einem verdienten Ehrenmitglied unge-wollt eine förmliche Zahlungserinnerung schickt. Ob Sie fällige Mahnungen letzt-lich drucken, per Fax oder E-Mail verschicken oder aber den automatisch erzeugten Eintrag nur zum Anlass nehmen, das Mitglied telefonisch, mit einer informellen E-Mail oder einem persönlichen Brief an die Zahlung zu erinnern, bleibt ganz Ihnen überlassen. Über das Kontextmenü (rechter Mausklick auf eine Mahnung) und die Schaltfläche „<F2> Weitere Funktionen...“ stehen Ihnen in der Mahnliste jedenfalls sämtliche Kommunikationskanäle auf Mausklick zur Verfügung.

Offene-Posten-Listen

Falls Sie für Ihre Unterlagen eine Aufstellung der offenen Posten mit allen wichti-gen Informationen benötigen, können Sie im Menüpunkt „Listen & Dokumente“ übersichtliche „Offene-Posten-Listen“

• anzeigen und ausdrucken,

• per Fax oder E-Mail verschicken und

• als PDF- oder Excel-Datei speichern.

Dabei haben Sie die Wahl zwischen der Anzeige aller einzelnen unbezahlten Rechnungen und einer nach Mitgliederkonten gruppierten Ansicht offener For-derungen.

Die erste SpendenbescheinigungJe nach Art und Zweck Ihres Vereins dürfen Mitglieder und Förderer Ihre Spenden bei ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Unter bestimmten Umständen sind sogar die laufenden Vereinbeiträge steuerbegünstigt. Voraussetzung dafür ist jedoch eine formgerechte „Zuwendungsbescheinigung“ des Vereins. Davon gibt es grundsätzlich zwei verschiedene Arten:

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• Bescheinigung über Geldzuwendungen und

• Bescheinigung über Sachzuwendungen.

Sie rufen die Vorlagen über den Menüpunkt „Listen & Dokumente“ - „Neue Zuwen-dungsbescheinigung“ - „Geld-/Sachzuwendung“ auf:

Daraufhin öffnet sich ein Word-Dokument, in das Sie nur noch Name und An-schrift des Spenders, das Datum und den Wert der Geld- oder Sachspende eintragen müssen. Alle anderen Angaben sind bereits enthalten.

Handelt es sich um eine Geldzuwendung, dann ist die Sache sogar noch viel ein-facher: In dem Fall erzeugen Sie die Bescheinigung im Arbeitsbereich „Zahlungen Bank / Kasse“ direkt aus dem Kontoauszug heraus. Über das Kontextmenü oder die Schaltfläche „<F3> Weitere Funktionen...“ rufen Sie den Menüpunkt „Zuwen-dungsbescheinigung erzeugen“ auf:

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Im daraufhin erstellten Word-Dokument sind nun bereits sämtliche Felder ausge-füllt: Sie müssen das Dokument nur noch ausdrucken, den Verwendungszweck der Spende ankreuzen und unterschreiben - fertig:

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Tipp: Spendenvordrucke ändern

Falls die in „WISO Mein Verein 2008“ bereitgestellten Vordrucke für Zuwendungs-bescheinigungen wider Erwarten nicht den Anforderungen Ihres Vereins entspre-chen, dann können Sie die zugrunde liegenden Dokumentvorlagen problemlos bearbeiten: Über „Extras“ - „Einstellungen“ - „Zuwendungsbescheinigungen“ öffnen Sie die Vorlagen in MS Word, nehmen die erforderlichen Änderungen vor und speichern die Dateien anschließend wieder. Bitte achten Sie dabei darauf, dass Sie die grau hinterlegten Datenfelder nicht versehentlich löschen.

Die ersten AuswertungenIm Arbeitsbereich „Auswertungen“ stellt Ihnen „WISO Mein Verein 2008“ zahlrei-che Listen und Grafiken zur Verfügung:

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WISO Mein Verein 2008

• Allgemeine Entwicklung: Hier können Sie sich die Entwicklung Ihrer Ein-nahmen und Ausgaben sowie den Einnahmen-Überschuss im Monats- und Jahresvergleich anzeigen lassen.

• Einnahme: In diesem Bereich werden Ihre Vereinseinnahmen zusammenge-fasst nach Kategorien als einfache Liste, Balken- oder Tortendiagramm dar-gestellt. Außerdem holen Sie sich bei Bedarf eine „Hitliste“ der wichtigsten Einnahmepositionen auf den Monitor oder werten die Einnahme-Entwick-lung im Zeitvergleich aus.

• Ausgaben: In diesem Bereich werden Ihre Vereinsausgaben zusammenge-fasst nach Kategorien als einfache Liste, Balken- oder Tortendiagramm dar-gestellt. Außerdem holen Sie sich bei Bedarf eine „Hitliste“ der wichtigsten Ausgabepositionen auf den Monitor oder werten die Ausgaben-Entwicklung im Zeitvergleich aus.

• Beiträge: Auch das Beitragsaufkommen Ihres Vereines können Sie sich im Monats- und Jahresvergleich anschauen. Außerdem gibt Ihnen dieses Aus-wertungs-Modul zum Beispiel die Möglichkeit, das Beitragsaufkommen nach „Beitragssätzen“ und „Mitgliederkategorien“ auszuwerten.

• Kosten-Erlösarten / Verwendungen: Falls Sie Ihre Einnahmen und Ausgaben nicht nur nach „Kategorien“, sondern zusätzlich nach Kosten- und Erlösarten unterscheiden und sie bestimmten Verwendungen zuord-nen (z. B. Abteilungen, einzelnen Veranstaltungen), können Sie in die-sem Auswertungsmodul die zusammenfassenden Berichte ausgeben lassen.

Tipp: Neben den üblichen Vergleichsansichten und Diagrammen finden Sie in die-sem Bereich zwei interaktive Listenansichten: Die Auswertungen „Kosten-Erlösar-ten Detailliert“ und „Verwendungen Detailliert“ sind nämlich mehr als nur statische Berichte:

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Wenn Sie zum Beispiel wissen wollen, welche Zahlungsvorgänge sich bei der Ab-rechnung Ihres Sommerfestes hinter der Kostenart „Werbung“ verbergen, klicken Sie einfach auf den betreffenden Listeneintrag und blenden so die Details ein:

• Mitgliederstatistik: In diesem Bereich erzeugen Sie im Handumdrehen in-formative Listen sämtlicher Mitglieder und sonstigen Kontakte. Sie können die Datenbestände dabei nach vielfältigen Kriterien sortieren, sich nur ausge-wählte Mitglieder-Kategorien anzeigen lassen oder eine Statistik der Mitglie-derstruktur nach Altersgruppen ausgeben.

Sämtliche Auswertungen können Sie sich nicht nur am Bildschirm anschauen und ausdrucken: Alle Berichte lassen sich, wie bei „WISO Mein Verein 2008“ üblich, auch per Fax oder E-Mail verschicken, im PDF- und Excel-Format speichern und weiterverarbeiten.

Die erste DatensicherungJe mehr Arbeiten Sie mit „WISO Mein Verein 2008“ erledigen, desto wertvoller werden die darin gespeicherten Informationen. Aus diesem Grund ist eine regelmä-ßige (zum Beispiel wöchentliche oder zumindest monatliche) Datensicherung unab-dingbar. Bei unerwarteten Hard- oder Softwareproblemen oder gar einem Diebstahl des Vereins-Computers stehen Sie sonst womöglich mit leeren Händen da.

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WISO Mein Verein 2008

Sie finden die Funktion „Daten sichern“ im „Extras“-Menü:

Mit „WISO Mein Verein 2008“ ist Datensicherung wirklich ein Kinderspiel:

• Sie geben den gewünschten Speicherpfad an (am besten auf einem externen Datenträger),

• legen fest, ob die unter "Dokumente" verwalteten externen Dateien sowie das "Rechnungsarchiv" ebenfalls gesichert werden sollen und

• klicken zum Schluss auf die Schaltfläche „Datensicherung starten“.

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Komfortable Komplettspeicherung

Das Backup-Modul von „WISO Mein Verein 2008“ ist mehr als „nur“ eine einfache Datensicherung: Denn zusätzlich zu den Stamm- und Vorgangsdaten werden sämtliche Programmeinstellungen und Anpassungen (zum Beispiel die Druck-vorlagen) gespeichert. Falls also einmal ein „Umzug“ auf einen anderen Compu-ter ansteht oder aus anderen Gründen eine komplette Neuinstallation nötig sein sollte, sind Sie in kürzester Zeit wieder arbeitsfähig!

Die Rekonstruktion von Daten und Einstellungen ist ebenfalls im Handumdrehen erledigt: Sie finden Ihren Rettungsanker notfalls unter „Extras“ - „Daten wieder-herstellen“:

Daten-Check und Speicheroptimierung

Über die ebenfalls im „Extras“-Menü untergebrachte Funktion „Datenbank re-organisieren“ prüfen Sie die Struktur Ihrer Vereinsdaten und verringern deren Speicherbedarf. Von Zeit zu Zeit ist eine Reorganisation der Daten also durchaus empfehlenswert. Da es sich dabei um einen sensiblen Vorgang handelt, sollten Sie zuvor aber unbedingt eine Datensicherung gemacht haben!

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Tipps und Tricks für Fortgeschrittene

Tipps und Tricks für Fortgeschrit-teneSie haben nun Ihre ersten Praxiserfahrungen mit „WISO Mein Verein 2008“ ge-sammelt und sind mit den wichtigsten Handgriffen vertraut. Auf den folgenden Seiten machen wir Sie mit Zusatzfunktionen vertraut, die Ihnen die Arbeit mit dem Programm zusätzlich erleichtern sollen.

Teamsache: Geteiltes Leid... Mit „WISO Mein Verein 2008“ machen Sie die Vereinsverwaltung bei Bedarf zum „Mannschaftssport“: Damit nicht alle Arbeit am Vorsitzenden oder Kassenwart hängen bleibt, richten Sie bei Bedarf weitere „Mitarbeiter“-Zugänge ein. Netzwerk-fähig ist das Programm zwar nicht - es kann aber abwechselnd von verschiedenen Anwendern genutzt werden. Die eingebaute Benutzerverwaltung sorgt dafür, dass nur autorisierte Anwender Zugriff auf die Vereinsdaten haben. Außerdem verhin-dern Sie auf diese Weise, dass nach innen oder außen Missverständnisse darüber entstehen, wer welchen Vorgang bearbeitet und zu verantworten hat.

Darüber hinaus unterscheiden Sie zwischen „Administratoren“ und „Sachbearbei-tern“: Mitarbeiter, denen Administratorenrechte fehlen, haben keinen Zugriff auf die Benutzerverwaltung. Außerdem können die Rechte noch weiter eingeschränkt werden: So verhindern Sie zum Beispiel, dass unerfahrene Vereinsmitglieder oh-ne Wissen des Vorstands Überweisungen vornehmen, Buchungsfehler machen oder versehentlich weit reichende Änderungen an den Mitgliederstammdaten und Grundeinstellungen vornehmen.

Über den Menüpunkt „Stammdaten“ - „Mitarbeiter“ rufen Sie die Benutzerver-waltung auf. Zusätzlich zum voreingestellten „Operator“ („Hans Vorstand“) legen Sie dort weitere Benutzer an. Das einfache Mitglied „Barbara von der Basis“ darf in folgendem Beispiel zwar sämtliche Vereinsstatistiken einsehen. Alle sensiblen Arbeitsbereiche sind jedoch gesperrt: Die betreffenden Funktionen werden im Pro-gramm später hellgrau dargestellt und sind nicht klickbar):

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Welchem Vorstands- oder Vereinsmitglied Sie welche Rechte einräumen wollen, hängt vor Ihrer Arbeitsweise ab. Durch dosierte Zugriffsrechte können Sie jeden-falls verhindern, dass viele Köche den Vereinsbrei verderben.

Unterschrift: Ja oder nein?

Ob Sie Unterschrifts-Grafiken in Ihre Vereinsdokumente einbinden oder nicht, ist Geschmackssache und hängt nicht zuletzt von der Zahl ausgehender Schreiben ab. Im Allgemeinen ist die handschriftliche Unterschrift aber vorzuziehen. Die elektronische Unterschrift ist nicht mehr als ein Zusatzangebot von „WISO Mein Verein 2008“. Sie können an dieser Stelle also problemlos darauf verzichten, eine Grafik einzubinden.

Abgesehen davon: An der rechtlichen Verbindlichkeit einer Beitragsrechnung ändert sich selbst dann nichts, wenn die Unterschrift ganz fehlt: Mitgliedsbei-träge sind auch dann fällig, wenn Sie einmal vergessen zu unterschreiben oder generell darauf verzichten.

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Tipps und Tricks für Fortgeschrittene

Nachdem Sie Ihre Änderungen mit „OK“ gespeichert, das Programm beendet und wieder neu gestartet haben, vollziehen Sie über den Menüpunkt „Mein Verein“ - „Benutzer wechseln“ jederzeit einen Schichtwechsel. Sowohl Sachbearbeiter als auch Administratoren können, nachdem sie sich eingeloggt haben, eigenhändig ein anderes Passwort festlegen. Das geschieht über den Menüpunkt „Extras“ - „Kenn-wort ändern“:

Beendet ein Mitglied seine aktive Mitarbeit in der Vereinsverwaltung, haben Sie als Vorstand mit Administratorenrechten selbstverständlich trotzdem die Möglichkeit, das Mitarbeiterkonto im Administratorenbereich zu ändern oder zu löschen.

ProgrammeinstellungenÜber den Menüpunkt „Extras“ - „Einstellungen“ - „Allgemein“ rufen Sie drei Grundeinstellungs-Dialoge auf, hinter denen sich ausgesprochen nützliche Funktionen verbergen:

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WISO Mein Verein 2008

• "Grundeinstellungen 1": Hier legen Sie fest, ob beim Start von "WISO Mein Verein 2008" ein Passwort abgefragt wird und wenn nicht, wer der Standard-Benutzer ist. Außerdem entscheiden Sie dort, mit welcher Datenbank nor-malerweise gearbeitet wird. Sofern vorhandenen wählen Sie an dieser Stelle Ihren PC-“Faxdruckertreiber“ aus. Außerdem können Sie einstellen, dass bei jeder Rechnungs-Ausgabe (sei es als Druck, E-Mail oder Fax) obligatorisch eine elektronische Kopie im „Rechnungsarchiv“ angelegt wird.

• "Grundeinstellungen 2": Auf dieser Karteikarte aktivieren oder deaktivieren Sie die Erinnerungsfunktion des Kalenders und stellen die gewünschte Auf-lösung und den Farbmodus des angeschlossenen Scanners ein.

• "Grundeinstellungen 3": Hier bestimmen Sie Auflösung und Farbtiefe von PDF-Dokumenten, die aus „WISO Mein Verein 2008“ heraus erzeugt werden. Und Sie legen fest, welche Zeichensätze bei der PDF-Umwandlung eingebun-den werden sollen. Auflösung und Farbtiefe können dabei je nach Verwen-dungszweck (z. B. Mailversand, Rechnungsarchiv oder PDF-Export) unter-schiedlich sein.

Erweiterte Vereins-KonfigurationDer Einrichtungs-Assistent hat Sie zu Beginn bei der Erfassung der wichtigsten Vereinsdaten unterstützt. Im „Stammdaten“-Menü finden Sie darüber hinaus eine ganze Reihe weiterer Möglichkeiten, „WISO Mein Verein 2008“ noch genauer an

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Tipps und Tricks für Fortgeschrittene

die Besonderheiten Ihres Vereins anzupassen. Neben den grundlegenden „Vereins-daten“ (Adress- und Kontaktangaben, Bankverbindungen und Finanzamtsinforma-tionen Ihres Vereins) gibt es dort vier weitere Eingabebereiche:

• "Einstellungen“: Hier haben Sie Einfluss auf die Höhe der Mahngebüh-ren, die bei säumigen Beitragszahlern standardmäßig in Rechnung gestellt werden sollen. Außerdem wählen Sie Ihre Standard-Zahlungsbedingungen aus, legen die Farben und Beschriftungen von Kalender-Eintragungen fest. Sofern vorhanden, können Sie sogar einen SMS-Provider eintragen. Dadurch erweitern Sie die Kommunikationsmöglichkeiten mit Vorstandskollegen oder ausgewählten Vereinsmitgliedern um einen weiteren wichtigen Kanal.

• "Nummernkreise“: Sie können den Startwert Ihrer Mitgliednummern und die Art der Nummerierung Ihrer Beitragsrechnungen genau an Ihre Vorstel-lungen anpassen.

• "Ausgabeoptionen“: In diesem Dialogfeld wählen Sie die „Standard-Druckvorlagen“ für Ihre ausgehenden Rechnungen, Gutschriften, Briefe und Mahnungen. Normalerweise müssen Sie an diesen Voreinstellungen nichts ändern.

• "Individuelle Felder“: Die Datenbanken von „WISO Mein Verein 2008“ bieten Ihnen vielfältige Eingabemöglichkeiten. Sollten Sie bei der Verwal-tung von Mitgliedern, Kontakten, Briefen und Rechnungen einmal ein für Sie wichtiges Feld vermissen, können Sie es an dieser Stelle eigenhändig einrich-ten. Je Datenbank sind jeweils bis zu fünf „individuelle Felder“ möglich:

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Reine Informations-Sache

Bitte beachten Sie: Die von Ihnen eingerichteten Datenfelder haben ausschließ-lich informativen Charakter. Sie lassen sich nur am Bildschirm anzeigen und kön-nen nicht ausgedruckt oder auf andere Weise weiterverarbeitet werden.

Textbausteine Briefe, Beitragsrechnungen und Mahnungen sind mit „WISO Mein Verein 2008“ im Handumdrehen geschrieben. Ein Grund dafür ist, dass Ihr optisch ansprechend ge-staltetes „Briefpapier“ und die mitgelieferten „Druckvorlagen“ mit Hilfe von Text-bausteinen schnell mit den passenden Inhalten gefüllt werden.

Die Textvorschläge des Programms lassen sich bei jedem einzelnen Schreiben in-haltlich oder stilistisch an Ihren eigenen Bedarf anpassen. Unter „Stammdaten“ - „Textbausteine und Vorlagen“ haben Sie aber auch die Möglichkeit, die Standard-Textvorlagen für Rechnungen, Mahnungen und Briefe zu bearbeiten und zusätzli-che anzulegen:

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Tipps und Tricks für Fortgeschrittene

• Nachdem Sie die Dokumentart und den zu bearbeitenden Textbaustein ak-tiviert haben, können Sie Name, Einleitungs- und Schlusstext ändern. Über „<F2> Neu“ legen Sie einen neue Textvorlage an.

• Sobald Sie den Cursor in das Feld "Einleitungstext" bzw. "Schlusstext" stel-len, erkennen Sie, dass Sie dort nicht nur schlichten Text eingeben können, sondern Zugriff auf die Inhalte ausgewählter Datenbankfelder haben („Va-riablen“) sowie „Bedingungen“ für die Wahl bestimmter Textelemente vor-geben können. Auf diese Weise basteln Sie bei Bedarf komplexe Korrespon-denz-“Bausätze“, die dann je nach Adressat zur passenden Leseransprache führen.

• Durch ein Häkchen vor der Option „Diesen Textbaustein in Rechnungen / Briefen standardmäßig verwenden“ machen Sie die jeweilige Textvorlage zu Ihrem Favoriten für Briefe oder Rechnungen.

Sonderfall Auslandsadressen

Änderungen im Register „Anschriftformate“ sind normalerweise nur dann von Bedeutung, wenn Ihre Adressaten im Ausland ansässig sind.

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Wichtig: Bevor Sie in Standard-Bausteinen Änderungen an den Variablen vor-nehmen (das sind die in eckige Klammern gesetzten Inhalte), sollten Sie sich an-hand selbst erstellter Vorlagen mit der Funktionsweise des Programmteils vertraut gemacht haben. Wenn Sie auf Nummer Sicher gehen wollen, kopieren Sie die Vor-gaben in eine separate Textdatei: So können Sie notfalls den Ausgangszustand wiederherstellen.

So fügen Sie Textbausteine ein

Wenn Sie bei Ihrer Vereinskorrespondenz im Einzelfall einmal eine andere als die Standard-Textvorlage einsetzen wollen, klicken Sie in der Druckansicht auf den Abwärtspfeil neben dem Feld „Textvorlage“ und wählen den gewünschten Textbaustein aus:

Falls an dieser Stelle ein oft benötigter Baustein noch fehlt, legen Sie ihn per Mausklick auf den Link „definieren“ gleich an.

Inventar-VerzeichnisSofern Sie dauerhaft genutzte Wirtschaftsgüter im Wert von mehr als 487,90 Euro inklusive Mehrwertsteuer (= netto 410 Euro) für Ihren Verein anschaffen, sind Sie möglicherweise verpflichtet, ein Inventar-Verzeichnis zu führen. Unter Umständen verlangt das Finanzamt im Rahmen einer Einnahmen-Überschussrechnung sogar die Berechnung von „Abschreibungen“. „WISO Mein Verein 2008“ unterstützt Sie dabei mit der Funktion „Inventar“, die Sie im Arbeitsbereich „Stammdaten“ finden:

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Tipps und Tricks für Fortgeschrittene

Über die Schaltfläche „<F10“ Neu“ legen Sie den ersten Inventar-Eintrag an. Neben einer laufenden Nummer, der Bezeichnung des Gegenstandes, dem Anschaffungs-datum und den Anschaffungskosten, geben Sie die „Nutzungsdauer“ vor. Den vom Finanzamt standardmäßig akzeptierten Zeitraum wählen Sie aus einer „AfA-Tabel-le“, die Sie per Mausklick auf die die Schaltfläche mit den drei Punkten öffnen.

Nachdem Sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, können Sie sich die „Ab-schreibungsdetails“ anzeigen lassen:

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Über die Schaltfläche „<F4> Inventarstammblatt drucken“ haben Sie schließlich die Möglichkeit, für jeden einzelnen Vermögensteil eine Übersicht aller Angaben zu Papier zu bringen.

Falls Sie eine Inventarliste benötigen, auf der sämtliche Vermögensbestandteile in Kurzform zusammengefasst sind, erzeugen Sie die über den Menüpunkt „Listen & Dokumente“ - „Inventarliste“.

Bitte beachten Sie: Das Inventar- und Abschreibungsmodul von „WISO Mein Verein 2008“ ist für interne Vereinszwecke gedacht. Es ersetzt keine steuerliche Beratung! Falls Sie Steuererklärungen für Ihren Verein abgeben müssen, lassen Sie sich dabei am besten von einem erfahrenen Mitglied, einem Buchführungshelfer oder gleich einem Steuerberater unterstützen!

SMS-VersandNoch spielen Handy-Kurznachrichten im Vereinsleben im Vergleich zu E-Mail, Fax- und Briefsendungen eine untergeordnete Rolle. Bei kurzfristigem Abstim-

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Tipps und Tricks für Fortgeschrittene

mungsbedarf kann der SMS-Versand jedoch eine interessante und kostengünsti-ge Alternative zu Briefen, Fax und E-Mails sein. Über ein Onlinekonto bei einem SMS-Provider wie SerienSMS.de oder sms77.de können Sie Einzelnachrichten und SMS-Mailings an alle Mitglieder und Kontaktpersonen schicken, bei denen Sie eine Mobilfunk-Rufnummer gespeichert haben. Die Kosten pro Nachricht mit eigenem Absender betragen zurzeit zwischen 8 und 9 Cent.

Die Konfiguration des SMS-“Gateways“ nehmen Sie unter „Stammdaten“ - „Mein Verein“ - „Einstellungen“ - „Sonstiges“ vor:

Möchten Sie eine SMS verschicken, wechseln Sie zur Mitglieder-Tabelle im Ar-beitsbereich „Stammdaten“, rufen mit einem Rechtsklick auf den betreffenden Ein-trag (oder die Schaltfläche „<F3>“) das Kontextmenü auf und wählen schließlich die Funktion „SMS schicken“:

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Daraufhin öffnet sich eine kleine Dialogbox, in dem die Rufnummer bereits über-nommen ist. Sie brauchen nur noch den gewünschten Text einzutragen und auf „<F11> Senden“ zu klicken:

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Ihre Meinung: Rückblick und AusblickErinnern Sie sich? Im Kapitel „Eine für alles!“ haben wir Ihnen eine „Vereinsfüh-rung ohne Verwaltungsausbildung“ in Aussicht gestellt. Was meinen Sie: Haben wir zuviel versprochen? Mit welchen unerwarteten Hürden haben Sie gekämpft? Lassen Sie uns an Ihren Erfahrungen teilhaben - auf dass „WISO Mein Verein 2009“ noch einfacher und komfortabler für Sie wird. Wir freuen uns über Ihre Rückmel-dungen und Anregungen:

Buhl Data Service GmbHSupport CenterAm Siebertsweiher 3/557290 NeunkirchenService-Telefon: 01805 - 35 45 51 (0,14 Euro / Min.)Service-Fax: 01805 - 35 45 730 (0,14 Euro / Min.)E-Mail: [email protected]

Weitere Kontaktmöglichkeiten finden Sie im Kapitel „Hilfe und Support“.

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