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JOSEF TRAJER

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J OS E F TRAJ ER

SA4ECL

Support Agency for European Competence Licences

a project of EUROPEAN COMPETENCES

www.sa4ecl.com

EBC*

L (European Business Competence Licence)

Vorbereitung

Stufe A

elektronische Ausgabe

SA4ECL

2., aktualisierte Auflage 2014

Österreich

Autor.: Dipl.-Kfm. JOSEF TRAJER, MSc.

Rechteinhaber:

EUROPEAN COMPETENCES

Verein zur Förderung und Vermittlung länderübergreifender Kenntnisse und Fertigkeiten

Vorbereitung EBC*L – Stufe A

www.sa4ecl.com I

INHALTSVERZEICHNIS

I. Der Jahresabschluss........................................................................................................................ - 1 -

A. Die Bilanz .................................................................................................................................... - 1 -

1. Aufbau und Grundsätze .......................................................................................................... - 1 -

2. Die Inventur ............................................................................................................................ - 4 -

3. Gewinnermittlung durch Bilanzvergleich ............................................................................... - 4 -

B. Abschlussarbeiten ...................................................................................................................... - 5 -

1. Verbindlichkeiten und Forderungen ...................................................................................... - 5 -

2. Rückstellungen ....................................................................................................................... - 5 -

3. Abschreibung für Anlagen bzw. Absetzung für Abnutzung .................................................... - 5 -

4. Aktivierungspflicht von Ausgaben .......................................................................................... - 6 -

C. Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ................................................................................... - 7 -

1. Grundsätze der GuV-Rechnung .............................................................................................. - 7 -

2. GuV-Rechnung in Staffelform ................................................................................................. - 8 -

D. Rücklagen ................................................................................................................................. - 10 -

E. Wichtige englische Begriffe ...................................................................................................... - 11 -

II. Unternehmensziele und Kennzahlen ........................................................................................... - 13 -

A. Eigenkapitalrentabilität ............................................................................................................ - 14 -

1. Shareholder Value ................................................................................................................ - 15 -

2. Rentabilität aus Sicht des Kleinunternehmers ..................................................................... - 15 -

B. Gesamtkapitalrentabilität / Return on Investment .................................................................. - 15 -

C. Liquidität ................................................................................................................................... - 15 -

1. Liquidität 1. Grades .............................................................................................................. - 16 -

2. Liquidität 2. und 3. Grades ................................................................................................... - 16 -

3. Eigenkapitalquote ................................................................................................................. - 17 -

4. Verschuldungsgrad ............................................................................................................... - 18 -

5. Goldene Finanzierungsregel ................................................................................................. - 18 -

D. Cash Flow .................................................................................................................................. - 18 -

E. Wirtschaftlichkeit ..................................................................................................................... - 19 -

1. Umsatzrentabilität ................................................................................................................ - 20 -

2. Umsatzproduktivität des Personals ...................................................................................... - 20 -

F. Kennzahlen – Formelzusammenfassung .................................................................................. - 21 -

III. Kostenrechnung - Überblick ..................................................................................................... - 23 -

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II www.sa4ecl.com

1. Nutzen der Kostenrechnung................................................................................................. - 23 -

2. Finanzbuchhaltung und Kostenrechnung ............................................................................. - 23 -

B. Grundbegriffe der Kostenrechnung ......................................................................................... - 23 -

1. Kostenarten / Kostenstellen / Kostenträger ........................................................................ - 23 -

2. Selbstkosten ......................................................................................................................... - 24 -

3. Fixe Kosten und variable Kosten .......................................................................................... - 24 -

4. Langfristige Preisuntergrenze ............................................................................................... - 25 -

5. Kurzfristige Preisuntergrenze ............................................................................................... - 26 -

C. Preispolitik ................................................................................................................................ - 26 -

1. Preis und Marktform ............................................................................................................ - 26 -

2. Sonderangebote ................................................................................................................... - 27 -

D. Einzelkosten und Gemeinkosten .............................................................................................. - 27 -

E. Deckungsbeitrag ....................................................................................................................... - 28 -

F. Kostenstellenrechnung ............................................................................................................. - 28 -

G. Teilkostenrechnung / Vollkostenrechnung .............................................................................. - 29 -

H. Profit Center-Rechnung ............................................................................................................ - 30 -

I. Kostenbegriffe – Zusammenfassung ........................................................................................ - 31 -

IV. Wirtschaftsrecht – Überblick .................................................................................................... - 34 -

A. Rechtsformen – Überblick ........................................................................................................ - 34 -

B. Einzelunternehmen .................................................................................................................. - 35 -

C. Personengesellschaften............................................................................................................ - 35 -

1. Offene Gesellschaft .............................................................................................................. - 35 -

2. Kommanditgesellschaft ........................................................................................................ - 36 -

3. Gesellschaftsvertrag ............................................................................................................. - 36 -

D. Kapitalgesellschaften ................................................................................................................ - 36 -

1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung ................................................................................ - 36 -

2. Aktiengesellschaft ................................................................................................................ - 37 -

E. Sonstige Rechtsformen............................................................................................................. - 39 -

1. Stille Gesellschaft ................................................................................................................. - 39 -

2. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ............................................................................... - 39 -

3. GmbH & Co KG ..................................................................................................................... - 40 -

4. Genossenschaft .................................................................................................................... - 40 -

F. Unternehmenszusammenschlüsse ........................................................................................... - 40 -

1. Konzern ................................................................................................................................. - 40 -

2. Kartell ................................................................................................................................... - 40 -

Vorbereitung EBC*L – Stufe A

www.sa4ecl.com III

G. Kaufvertrag ............................................................................................................................... - 40 -

H. Firma ......................................................................................................................................... - 41 -

I. Vertretungsbefugnis ................................................................................................................. - 41 -

1. Grundsätzliche Bestimmungen ............................................................................................ - 41 -

2. Handlungsvollmacht ............................................................................................................. - 42 -

3. Prokura ................................................................................................................................. - 42 -

J. Firmenbuch ............................................................................................................................... - 43 -

K. Insolvenzrecht .......................................................................................................................... - 43 -

1. Insolvenzursachen ................................................................................................................ - 44 -

2. Außergerichtliche Einigung .................................................................................................. - 45 -

3. Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung .......................................................................... - 45 -

4. Konkursverfahren ................................................................................................................. - 46 -

5. Sanierungsplan (im Konkursverfahren) ................................................................................ - 46 -

6. Gerichtliche Insolvenzverfahren – Zusammenfassung ......................................................... - 46 -

L. Besteuerung von Unternehmensgewinnen ............................................................................. - 47 -

Vorbereitung EBC*L – Stufe A

IV www.sa4ecl.com

VORWORT

Der Europäische Wirtschaftsführerschein stellt einen Qualifikationsnachweis

hinsichtlich eines kaufmännischen Grundverständnisses über betriebliche Vorgänge

und Zusammenhänge dar.

Angesichts zunehmender Tendenzen einer Durchdringung beruflicher und auch

privater Lebensbereiche mit wirtschaftlichem Denken gewinnen ökonomische

Kenntnisse immer mehr an Bedeutung. Erst das Wissen um die Begriffe und

Zusammenhänge ökonomischer Gegebenheiten ermöglicht den Mitarbeitern eine

kompetentere Mitsprache bei betriebswirtschaftlichen Entscheidungen, fördert damit

ein selbstbewussteres Auftreten sowie auch die beruflichen Chancen.

Aber auch für Selbständige bzw. künftige Unternehmer sind ökonomische Grund-

Zusammenhänge unabdingbar.

Deshalb ist die Zielgruppe, für die der EBC*L konzipiert wurde, auch breit gestreut:

Personen, die keine formale Ausbildung einer kaufmännischen Fachrichtung

abgeschlossen haben bzw. jene, die ihren Wissensstand aktualisieren möchten;

Berufsanfänger;

Nichtbeschäftigte zum Zweck der (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt;

Selbständige in KMUs, Existenzgründer, Inhaber von Handwerksbetrieben;

…und alle anderen, die eine Zusatzqualifikation anstreben bzw. allgemeines

Interesse an wirtschaftlichen Grundlagen und Zusammenhängen aufweisen

Das Konzept des EBC*L basiert auf mehreren Stufen, die jeweils unterschiedliche

Themenbereiche des betrieblichen und wirtschaftlichen Alltags umfassen.

Die in diesem Skriptum behandelten Themengebiete…

Bilanzierung;

Unternehmensziele und Kennzahlen;

Kostenrechnung so wie

Wirtschaftsrecht

…sind Inhalt der Stufe A des EBC*L.

Ziel dieser Unterlage ist nicht die ausführliche – oder gar wissenschaftliche –

Darstellung der einzelnen Themengebiete, sondern dieses Skriptum dient lediglich der

Prüfungsvorbereitung zum EBC*L-Stufe A und umfasst damit in komprimierter Form

jene theoretischen Kenntnisse, die zur Erlangung des ersten EBC*L-Zertifikates

notwendig sind.

Die Prüfung zum EBC*L umfasst zwei Bereiche – einerseits theoretische Wissens-

und Verständnisfragen und anderseits eine Fallstudie, aus deren gegebenen Daten

ökonomische Rückschlüsse zu ziehen sind.

Während der erste Teil durch dieses Skriptum seine Abdeckung findet, wird zum

Thema „Verständnis und ökonomische Rückschlüsse“ auf die zusätzlich zu

behandelnden Praxis-Beispiele verwiesen.

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EBC*

L Stufe A

(European Business Competence Licence)

Vorbereitung

Modul 1

Bilanzierung

Vorbereitung EBC*L – Stufe A Bilanzierung

www.sa4ecl.com - 1 -

I. Der Jahresabschluss

Die Konten eines Unternehmens werden beim Jahresabschluss zu einer

Gesamtdarstellung zusammengefasst, und zwar die Gesamtheit der Bestandskonten

zu der (zeitpunktbezogenen) Bilanz und die Gesamtheit der Aufwands- und

Ertragskonten zu der (zeitraumbezogenen) Erfolgsrechnung.

Die beiden wichtigsten Elemente eines solchen Jahresabschlusses sind:

.) die Bilanz

.) die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV-Rechnung)

Diese beiden Bestandteile geben über folgende wichtige Punkte Auskunft:

.) Übersicht über das Vermögen des Unternehmens (Bilanz)

.) „Reichtum“ des Unternehmens bzw. Besitzverhältnis des Vermögens (Bilanz)

.) Schuldenstand des Unternehmens (Bilanz)

.) Erfolg des vergangenen Jahres (GuV-Rechnung)

Relevant sind die Auskünfte nicht nur für die Eigentümer, sondern auch für folgende:

.) Banken, insbesondere bei Kreditentscheidungen

.) Lieferanten, die eine Einschätzung bzgl. Leistungsbezahlung anstreben

.) potenzielle, künftige Eigentümer, die das Unternehmen bewerten wollen

.) Kunden, die sich auf ein weiteres Bestehen des Unternehmens verlassen

.) Mitarbeiter, die sich vom Erfolg ihres Unternehmens überzeugen wollen

.) Bewerber, die sich zuvor einen groben Überblick verschaffen wollen

.) der Staat (Finanzamt), der dadurch (vorerst) die Steuerlast festlegen kann

Nicht jedes Unternehmen muss einen detaillierten Jahresabschluss erstellen. Unter

bestimmten Voraussetzungen (Gesellschaftsform; Umsatzgrenzen; u. dgl.) können

Kleinunternehmen auf vereinfachte Buchführungsvorschriften zurückgreifen und sind

damit nur zur Vornahme einer so genannten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

verpflichtet, welche einer vereinfachten GuV-Rechnung entspricht.

A. Die Bilanz

1. Aufbau und Grundsätze

Die Bilanz gibt keinen laufenden Überblick, sondern stellt lediglich eine

Momentaufnahme eines Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem

Bilanzstichtag, dar. Auch wenn dieser meist der 31. Dezember eines Jahres ist, so

kann der dennoch frei gewählt werden (d. h. ein Unternehmen kann auch zu jedem 30.

Juni seine Bilanz erstellen – wichtig ist nur, dass die Erstellung jeweils im

Jahresrhythmus erfolgt).

Wie bereits oben erwähnt, geht es am Bilanzstichtag um die Feststellung, wie

vermögend und wie reich das Unternehmen ist sowie um einen Überblick, wie viel

Schulden das Unternehmen hat.

Bilanzierung Vorbereitung EBC*L – Stufe A

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Anmerkung: Entgegen des herkömmlichen Sprachgebrauchs können die Begriffe

Vermögen und Reichtum nicht gleichgesetzt werden. So kann ein Unternehmen über

enorme Vermögenswerte verfügen, aber wenn diese großteils mit Krediten finanziert sind

und damit die Vermögenswerte eigentlich der Bank gehören, ist das Unternehmen alles

andere als reich.

Die Bilanz kann nicht nach eigenen Gutdünken erstellt werden, sondern ist nach

Vorgaben und gesetzlichen Regelungen anzufertigen. Dazu gehören formale (Wie)

und inhaltliche (Was) Richtlinien, aber auch spezielle Bilanzierungsvorschriften, damit

sich Außenstehende ein möglichst getreues Bild über die Vermögens- und

Finanzlage eines Unternehmens machen können.

Zu diesen Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung gehören:

.) Grundsatz der Bilanzwahrheit

.) Grundsatz der Vollständigkeit

.) Grundsatz der Bilanzklarheit

.) Grundsatz der Einzelbewertung

.) Grundsatz des Stichtagsprinzips

.) Grundsatz der Bilanzkontinuität (formell und materiell)

.) Grundsatz der Bilanzidentität (Gliederungsstetigkeit)

.) Grundsatz der Unternehmensfortführung

.) Grundsatz des Vorsichtsprinzips

Diese zahlreichen Bilanzierungsgrundsätze bauen auf den generellen Grundsätzen

ordnungsgemäßer Buchführung auf, wobei sich hier im Einzelnen vier Grundsätze

mit folgenden Forderungen unterscheiden lassen:

.) Grundsatz der Wahrheit: Alle Vermögensgegenstände und Geschäftsvorfälle sind

vollständig und wahrheitsgemäß darzustellen.

.) Grundsatz der Klarheit: Die Verbuchung muss so übersichtlich und verständlich

sein, dass der Kaufmann oder sachverständige Dritte ohne große Schwierigkeiten in

angemessener Zeit einen möglichst sicheren Einblick in die Vermögens- und

Ertragslage erhalten kann.

.) Grundsatz der Vorsicht: Die Verbuchung der Vermögenswerte und der

Geschäftsvorfälle muss in einer Weise erfolgen, die mögliche Wertverluste und Risiken

voll erfasst. Im Zweifel werden Vermögenswerte eher niedrig als hoch,

Verbindlichkeiten und Risiken eher hoch als niedrig angesetzt.

.) Grundsatz der Wirtschaftlichkeit: Erfolg und Aufwand der Buchhaltung müssen in

einem vertretbaren Verhältnis zueinander stehen.

Eine Bilanz selbst besteht aus zwei Seiten, wobei die linke Seite das Vermögen des

Unternehmens darstellt, während auf der rechten Seite das Kapital einen Überblick

bzgl. der Finanzierung des bestehenden Vermögens vermittelt.

Dementsprechend erfolgt auf der „Kapitalseite“ auch eine Aufsplittung in das Eigen-

und in das Fremdkapital. D. h., ob das bestehende Vermögen mit eigenen Mitteln

oder durch externe Kapitalgeber finanziert wurde bzw. in welchem Verhältnis?

Aber auch auf der Vermögensseite findet eine Aufsplittung statt – nämlich in das

Anlage- und das Umlaufvermögen.

Vorbereitung EBC*L – Stufe A Bilanzierung

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Ersteres dient dem Unternehmen langfristig (bspw. Gebäude, Maschinen, Patente,…),

zweiteres dient dem Unternehmen nur kurzfristig, da dieses Vermögen während des

Jahres verkauft, verarbeitet oder verbraucht wird (bspw. Material, Waren, Bank- und

Kassenguthaben, …).

Als nützliche Hilfestellung kann man insofern eine Trennung herbeiführen, als man

jene Vermögenswerte, die dem Unternehmen länger als ein Jahr zur Verfügung

stehen, dem Anlagevermögen zuordnet und die kürzer im Unternehmen

verbleibenden dem Umlaufvermögen.

Dementsprechend können von Branche zu Branche auch unterschiedliche

Zuordnungen vorgenommen werden (bspw. werden Autos bei den meisten

Unternehmen zum Anlagevermögen zählen, während für einen Autohändler diese

dem Umlaufvermögen zugeordnet werden).

Grundsätzlich ergibt sich nachfolgender Aufbau einer Bilanz:

BILANZ

Vermögen (Aktiva) Welche Vermögenswerte stecken im

Unternehmen und wie viel sind sie wert?

Kapital (Passiva) Wer hat das Vermögen finanziert?

Wem gehören die Vermögenswerte?

Anlagevermögen Zusätzlich unterscheidbar in… …abnutzbares und nicht abnutzbares AV …materielles und immaterielles AV

Eigenkapital

Umlaufvermögen Fremdkapital

Summe Vermögen Summe Kapital

Mittelverwendung (in welcher Form sind die Mittel im

Unternehmen gebunden?)

Mittelherkunft (Woher stammen die Mittel?)

Die so genannte Bilanzlogik ergibt eine Summengleichheit beider Bilanzseiten.

Das ergibt sich zwingend daraus, dass das Unternehmensvermögen ja auch

irgendjemand gehören muss. Die Summengleichheit wird auch durch den Begriff

„Bilanz“ ausgedrückt, der sich aus dem italienischen „bilancia“ (=Waage) ableitet.

Gewöhnlich ist das Eigenkapital auf der Passiva-Seite der Bilanz zu finden. Dies gilt

so lange, wie das Eigenkapital positiv ist (d. h. die Differenz zwischen dem Vermögen

und den Schulden ein „Plus“ ergibt). Tritt jedoch der Fall ein, dass hier ein negatives

Ergebnis aufscheinen muss (d. h. die Schulden höher als das Vermögen sind), wird

das Eigenkapital dementsprechend auf der Aktiva-Seite angeführt. In diesem Fall

spricht man von einer so genannten „Unterbilanz“ oder „Überschuldung“.

Eine solche Art von Bilanz findet man u. a. in Insolvenzverfahren.

Anmerkung: Der grundsätzliche Bilanzaufbau ist stets der gleiche, wenngleich es auch

sein kann, dass die beiden Bilanzseiten untereinander aufgelistet werden.

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2. Die Inventur

Die Durchführung einer Inventur stellt die Grundlage zur Erstellung einer Bilanz dar.

Dabei sind folgende Arbeitsschritte durchzuführen:

.) Zählen und Bewerten des Vermögens

.) Zählen und Bewerten der Schulden (=Fremdkapital)

.) Ermittlung des Eigenkapitals (=Vermögen vermindert um das Fremdkapital)

Dieses so ermittelte Eigenkapital stellt die zentrale Größe dar, da es darüber

Aufschluss gibt, wie „reich“ das Unternehmen ist.

Bei dieser Gelegenheit sei aber darauf hingewiesen, dass die Höhe des Eigenkapitals

keinerlei Rückschluss auf die Liquidität eines Unternehmens zulässt. Das

Eigenkapital ist nur eine rechnerische, aber keine greifbare Größe, denn es bringt

lediglich zum Ausdruck wie viel des vorhandenen Vermögens tatsächlich dem

Unternehmen selbst gehört.

Sofort entnommen werden können nur die so genannten liquiden Mittel, wozu das

Kassen- und Bankguthaben zählen und diese liquiden Mittel sind nicht unter dem

Eigenkapital angeführt, sondern auf der Vermögensseite der Bilanz unter dem

Umlaufvermögen.

Aufbauend auf der vorseitig angeführten Bilanzgliederung könnte eine Bilanz

vereinfacht folgendermaßen aussehen:

Bilanz Vermögen (Aktiva) Kapital (Passiva)

Geschäftsräume 100.000 Eigenkapital 150.000

Einrichtung 32.000

Maschinen, EDV 40.000 Fremdkapital 50.000

Lagerbestand 8.000

Kassen- u. Bankguthaben 20.000

Summe Vermögen 200.000 Summe Kapital 200.000

3. Gewinnermittlung durch Bilanzvergleich

Eine der wesentlichsten Fragen beim Jahresabschluss ist, ob das Unternehmen im

letzten Geschäftsjahr einen Gewinn erzielt hat (d. h. ob es „reicher“ geworden ist).

Der Reichtum eines Unternehmens ist unmittelbar mit dem Eigenkapital verbunden –

wie bereits zuvor angeführt – und daraus folgt, dass bei der Feststellung des

Jahresergebnisses (Überbegriff für Gewinn oder Verlust) es darum geht, das

Eigenkapital des Jahresanfanges mit jenem der Schlussbilanz zu vergleichen.

Diese vereinfachte Berechnungsmethode nennt man „Gewinnermittlung durch

Bilanzvergleich“.

Hat sich das Eigenkapital erhöht, liegt ein Gewinn vor, hat sich das Eigenkapital

verringert, ist das Unternehmen „ärmer“ geworden, d. h. es hat einen Verlust erzielt.

Ein Zuwachs des Eigenkapitals kann mit einem Vermögenszuwachs einhergehen

oder aber ein Beibehalten der Bilanzsumme bewirken, wenn „nur“ eine Umschichtung

vom Fremdkapital zum Eigenkapital (Schuldentilgung) stattgefunden hat.

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B. Abschlussarbeiten

Da es das Ziel des Jahresabschlusses ist, zum Bilanzstichtag ein möglichst getreues

Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens zu vermitteln, ist

es auch notwendig, jene Geschäftsfälle zu berücksichtigen, die bis zum Bilanzstichtag

noch keine Zahlungen verursacht haben. Dazu gehören:

.) Verbindlichkeiten und Forderungen

.) Abschreibungen für Anlagen (AfA)

.) Rückstellungen

1. Verbindlichkeiten und Forderungen

Unter Verbindlichkeiten und Forderungen werden jene Rechnungen subsummiert, die

zum Bilanzstichtag noch offen sind, wobei Verbindlichkeiten jene Leistungen

betreffen, die von Lieferanten bereits in Rechnung gestellt aber noch nicht bezahlt

wurden, während Forderungen jene Leistungen betreffen, die vom Unternehmen

erbracht und in Rechnung gestellt wurden, aber bisher von den Kunden noch nicht

beglichen wurden.

Verbindlichkeiten werden auf der Passiva-Seite der Bilanz ausgewiesen, da sie dem

Fremdkapital zuzuordnen sind, während die Lieferforderungen auf der Aktiva-Seite

unter dem Umlaufvermögen angesiedelt sind.

2. Rückstellungen

Während Verbindlichkeiten bereits fixierte künftige Zahlungen darstellen (die

Rechnung liegt bereits vor), werden Rückstellungen für in Zukunft wahrscheinlich zu

leistende Zahlungen gebildet.

Rückstellungen können u. a. gebildet werden für:

.) Pensionszusagen, die aber davon abhängen, ob der Mitarbeiter bleibt

.) erhaltene Leistungen, für die noch keine Rechnung gestellt wurde

.) Garantiezusagen, die aber nur bei tatsächlichen Defekten schlagend werden

.) Prozesse, die laufen und die man unter Umständen verlieren könnte

Sie werden auf der Passiva-Seite der Bilanz unter dem Fremdkapital ausgewiesen

und mindern damit auch den Gewinn und die Steuerbelastung. Gebildet werden

müssen sie in jenem Jahr, in dem der verursachende Geschäftsfall eingetreten ist und

die Auflösung der Rückstellung hat dann zu erfolgen, wenn der Fall abgeschlossen ist.

3. Abschreibung für Anlagen bzw. Absetzung für Abnutzung

Grundlage jeden Jahresabschlusses ist es, ein möglichst getreues Bild der aktuellen

Vermögenslage des Unternehmens zu vermitteln. Da abnutzbares Anlagevermögen

kontinuierlich an Wert verliert, würde die Beibehaltung des Anschaffungswertes mit

der Zeit nicht mehr dem aktuellen Wert entsprechen. Deshalb muss diesem

Wertverlust Rechnung getragen werden, was in Form der Abschreibung geschieht.

Grundsätzlich existieren verschiedene Arten der Anlagenabschreibung, die häufigste

ist jedoch die lineare Abschreibung.

Hier wird der Anschaffungswert durch die Nutzungsdauer dividiert und der daraus

resultierende Wert jährlich „abgeschrieben“. Dies stellt sowohl eine Minderung des

Vermögens (genauer des Anlagevermögens) als auch des Gewinns dar.

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Da niemand eine genaue Nutzungsdauer voraussagen kann und zugleich die

willkürliche Ausnutzung der AfA als „Gewinnminderungsmaßnahme“ unterbunden

werden soll, hat der Gesetzgeber für die einzelnen Anlagegüter Mindest-Richtwerte

vorgeschrieben (bspw. 10 Jahre für Einrichtungsgegenstände; 3 Jahre für EDV).

Eine weitere – noch verbreitete – Form der Abschreibung ist die degressive AfA: Hier

wird ein fester Abschreibungssatz pro Jahr festgelegt (bspw. 20 %), der sich am

geschätzten Entwertungsverlauf orientiert und der jährlich auf den jeweiligen Buchwert

zum Ende der Vorperiode angewendet wird (deshalb lautet ein anderer Ausdruck

dafür auch „Buchwertabschreibung“), wodurch die Abschreibung in den ersten

Jahren höher ist als in den nachfolgenden.

In Österreich existiert zudem eine sehr vereinfachte Regelung, die Abschreibung im

ersten Jahr betreffend: Anlagegüter, die bis zum 30. Juni angeschafft werden, können

den vollen AfA-Betrag absetzen; jene Güter, die nach dem 30. Juni angeschafft

wurden, können den halben AfA-Betrag geltend machen.

Anmerkung: Im letzten angenommenen Nutzungsjahr muss die Abschreibung um € 1,--

vermindert vorgenommen werden, da kein Anlagegut mit € 0,-- angesetzt werden darf.

4. Aktivierungspflicht von Ausgaben

Unternehmer sind normalerweise immer auf der Suche nach Gewinn-mindernden

Maßnahmen, um die Steuerlast zu reduzieren. Naheliegenderweise trachtet der

Gesetzgeber danach, diese Möglichkeiten nicht der reinen Willkür zu überlassen,

sondern entsprechende Regelungen festzulegen.

Der Begriff „Aktivierungspflicht“ bezieht sich – nomen est omen – auf jene

Bestimmungen, die festlegen, welche Ausgaben auf der Aktivaseite der Bilanz

aufzunehmen sind.

Ausgaben, die ein Unternehmen tatsächlich „ärmer“ machen, sind in der GuV-

Rechnung als Aufwand (und damit als Gewinnminderung) zu berücksichtigen.

Dagegen sind Ausgaben, die zugleich einen bleibenden Gegenwert schaffen, nicht

Gewinn-mindernd verbuchbar, sondern das Anlagegut ist auf der Aktiva-Seite der

Bilanz auszuweisen, da ein Vermögenswert geschaffen wurde und streng genommen

„nur“ eine Umschichtung von Geld zu Anlagegut stattgefunden hat – was aber

nachvollziehbarerweise keine Auswirkung auf den „Reichtum“ des Unternehmens hat.

Erst in den darauf folgenden Jahren findet der Wertverlust in Form der AfA ohnehin

Berücksichtigung.

Geringwertige Wirtschaftsgüter: Keine Regel ohne Ausnahme – Bezüglich der

aktivierungspflichtigen Ausgaben für die Anschaffung von Gütern gibt es eine

Ausnahme: Überschreiten die Netto-Anschaffungskosten nicht einen bestimmten Wert

(derzeit € 400,--), dann können diese Ausgaben sofort komplett Gewinn-mindernd

verbucht werden und müssen nicht in der Bilanz ausgewiesen werden.

Hintergrund für Aufwendungen ohne Geldfluss:

Wie bereits zuvor angeführt, dienen Verlagerungen von der Aktiva-Seite der Bilanz hin

zur Aufwand-Seite der GuV-Rechnung der Möglichkeit, eine niedrigere Steuer-

Bemessungsgrundlage zu schaffen.

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Aber Rückstellungen u. Abschreibungen haben zudem eine wichtige Gemeinsamkeit:

Sie werden im Jahresabschluss berücksichtigt, ohne dass tatsächlich eine Zahlung

erfolgt ist – somit finden diese Geschäftsfälle nur „auf dem Papier“ statt. Das

Unternehmen wird „ärmer“, ohne aber eine tatsächliche Ausgabe getätigt zu haben.

Deshalb sollten Unternehmen auch danach trachten, Geld in der Höhe der „fiktiven

Ausgaben“ auf die Seite zu legen, um in Zukunft Ersatzanschaffungen tätigen zu

können, wenn die zuvor laufend abgeschriebenen Güter tatsächlich ersetzt werden

müssen.

C. Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)

1. Grundsätze der GuV-Rechnung

Während in der Bilanz als einer stichtagsbezogenen Zeitpunktrechnung neben den

erfolgswirksamen auch die erfolgsneutralen Vermögensumschichtungen dargestellt

werden, dient die Gewinn- und Verlustrechnung primär dem Zweck, als

zeitraumbezogene Rechnung den Periodenerfolg nach Art, Höhe und Quellen

sichtbar zu machen.

Beim o. a. Bilanzvergleich (A.3.) ging es nur darum, das Unternehmen zu zwei

verschiedenen Zeitpunkten zu vergleichen, wodurch aber vollständig ausgeklammert

wird, warum sich bestimmte Posten während des Jahres verändert haben.

Deshalb stellt auch die Inventur die Grundlage für die Bilanzerstellung dar (d. h. es

wird gezählt, gewogen und bewertet, was zum Stichtag vorhanden ist), während

Belege die Grundlage für die GuV-Rechnung sind. Jeder einzelne Geschäftsfall

muss mit einem Schriftstück belegt werden können – einerlei ob das Unternehmen

Einkünfte erzielt hat (einen Umsatz erzielt hat) oder ob es Zahlungen zu leisten hatte.

Daher lautet der oberste Grundsatz der Buchhaltung:

„Keine Buchung ohne Beleg!“

Nicht nur, dass die Belegpflicht durch das Gesetz vorgeschrieben ist, würde ohne

Buchhaltung auch der nötige Überblick über die Geschäftslage des Unternehmens

fehlen, was sehr schnell zur Zahlungsunfähigkeit und damit zum Ende eines

Unternehmens führen kann.

In der GuV-Rechnung werden alle Geschäftsfälle zusammengefasst, die während

eines Jahres abgewickelt wurden und die ein Unternehmen „reicher“ oder „ärmer“

gemacht haben.

.) Geschäftsfälle die „reicher“ machen, werden Erträge genannt

.) dagegen stellen Aufwendungen jene Ausgaben dar, die „ärmer“ machen

Wie die Buchstaben „G“ (Gewinn) und „V“ (Verlust) schon implizieren, werden nur jene

Geschäftsfälle aufgenommen, die ein Unternehmen tatsächlich reicher oder ärmer

machen. Geschäftsfälle, die keine solche Auswirkung aufweisen (bspw. Kauf einer

Maschine) werden dementsprechend auch nicht in der GuV-Rechnung berücksichtigt.

Auch die GuV-Rechnung kann wieder in Kontenform dargestellt werden, wobei auf der

linken Seite die Aufwendungen angeführt werden, während auf der rechten Seite

die Erträge ausgewiesen werden.

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Überwiegen die Erträge über die Aufwendungen, so stellt die Differenz der beiden

Summen den Gewinn dar; im umgekehrten Fall spricht man von einem Verlust.

Auch bei der GuV-Rechnung muss wieder Summengleichheit herrschen, weshalb

der jeweilige Jahreserfolg auf jener Seite ausgewiesen wird, dessen Summe die

niedrigere ist (d. h. ein Gewinn steht auf der Seite der Aufwendungen, während der

Verlust bei den Erträgen angeführt wird).

Gewinn- und Verlustrechnung

Aufwendungen Erträge

(Gewinn) (Verlust)

Summe Summe

Wie im vorigen Kapitel angeführt kann das Jahresergebnis auch durch den

Bilanzvergleich ermittelt werden, was zwingend zur Folge hat, dass das in der GuV-

Rechnung ermittelte Jahresergebnis mit jenem aus dem Bilanzvergleich

übereinstimmen muss!

Dieses ist neben der zweifachen Verbuchung jedes Geschäftsfalls das Kennzeichen

der „doppelten Buchhaltung“.

Abgesehen davon, dass zur Erreichung eines Gewinnes die erzielten Erlöse alle

sonstigen Aufwendungen abdecken müssen, ist es auch wichtig, ein positives

Ergebnis beim Vergleich des Verkaufserlöses mit den eingesetzten Mitteln zu erzielen.

In diesem Zusammenhang gibt es einige Begriffe aus der GuV-Rechnung, die relevant

sind:

.) Umsatz: (=Verkaufspreis x verkaufte Menge) auch Verkaufserlös genannt

.) Wareneinsatz (=Einkaufspreis x verkaufte Menge)

.) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

Rohstoffe sind Materialien, aus denen ein Erzeugnis vor allem besteht (Bsp. Holz)

Hilfsstoffe sind unwesentliche Bestandteile eines Endprodukts (Bsp. Nägel, Leim)

Betriebsstoffe dienen der Fertigung (Bsp. Schmieröl für Maschinen)

2. GuV-Rechnung in Staffelform

Je größer ein Unternehmen ist, desto mehr gehen die verschiedenen Einnahmen und

Ausgaben über das Kerngeschäft hinaus und in diesen Fällen bietet die GuV-

Rechnung in Kontenform (d. h. links die Aufwendungen und rechts die Erträge) nur

einen unzureichenden Überblick über die jeweiligen verantwortlichen Quellen.

Denn die Grundlage eines „guten“ Erfolges kann darin begründet sein, dass ein

Unternehmen gut im Kerngeschäft gewirtschaftet hat, oder aber erfolgreich bei der

Veranlagung finanzieller Mittel war oder einfach durch außerordentliche Geschäfte

(bspw. Grundstücksverkauf) das Ergebnis verbessert hat.

Um somit eine optimalere Analyse der GuV-Rechnung zu vereinfachen, wurde die

GuV-Rechnung in Staffelform entwickelt, in der die Aufwendungen und Erträge nach

der Quelle, aus der sie stammen, geordnet untereinander aufgelistet werden.

Anmerkung: Kapitalgesellschaften sind sogar verpflichtet, die GuV-Rechnung in Staffel-

form zu erstellen; die Darstellung in Kontenform ist ihnen untersagt.

Vorbereitung EBC*L – Stufe A Bilanzierung

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Für Personengesellschaften und Kleinunternehmen gilt diese Einschränkung nicht!

Die Erkenntnisse, die dadurch klar und rasch gewonnen werden können, sind:

.) WIE ein Gewinn/Verlust zu Stande gekommen ist und aus welcher Quelle

.) WAS mit einem erwirtschafteten Gewinn geschehen ist

Der Aufbau der GuV-Rechnung in Staffelform sieht folgendermaßen aus:

GuV-Rechnung in Staffelform

Betriebliche Erträge Erträge aus dem Kerngeschäft

- Betriebliche Aufwendungen Aufwendungen aus dem Kerngeschäft

= Betriebsergebnis Ergebnis aus dem Kerngeschäft

+/- Finanzergebnis Erträge und Aufwendungen aus Wert-papieren, Firmenbeteiligungen und Zinsen

= Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT)

+/- Außerordentliches Ergebnis Außergewöhnliche od. einmalige Ereignisse

= Jahresergebnis vor Steuern

- Gewinnsteuern

= Jahresergebnis nach Steuern

+/- Rücklagen

= Bilanzgewinn

Obige Darstellung der Staffelform zeigt, warum es relevant ist, immer darauf zu

achten, welches Ergebnis gemeint ist, wenn jemand nur vom „Gewinn des letzten

Jahres“ spricht, da theoretisch verschiedene Positionen umgangssprachlich damit

gemeint sein könnten.

Betrachtet man die verschiedenen Ergebnisbegriffe getrennt, ergibt sich folgendes:

Das Betriebsergebnis spiegelt den Erfolg des Kerngeschäftes wider. Ist ein solches

über einen längeren Zeitraum negativ, müssen ernsthafte Überlegungen angestellt

werden. Das Betriebsergebnis wird häufig auch noch als operatives oder als

technisches Ergebnis bezeichnet.

Das EGT ergibt sich durch Hinzurechnung des Finanzergebnisses zum

Betriebsergebnis. Dieses Zwischenergebnis ist jenes, das von Analysten gerne als

Beurteilungsmaßstab herangezogen wird.

Das Jahresergebnis vor Steuern beinhaltet hingegen auch die außerordentlichen

Positionen und kann daher ein stark verzerrtes Bild des Unternehmens widerspiegeln.

Dieses daraus resultierende Jahresergebnis dient aber zur Berechnung der jeweiligen

Steuerlast und erst das danach ermittelte Jahresergebnis nach Steuern kann

theoretisch entnommen/ausgeschüttet werden. In diesem Fall wäre das

Jahresergebnis nach Steuern ident mit dem Bilanzgewinn.

Es kann aber auch als opportun erscheinen (bzw. zwingend vorgeschrieben sein),

einen Teil des Jahresüberschusses im Unternehmen zu belassen und damit

Rücklagen zu bilden – in diesem Fall würde dies den Bilanzgewinn, der zur

Ausschüttung an die Gesellschafter vorgesehen ist, entsprechend mindern.

WIE

WAS

Bilanzierung Vorbereitung EBC*L – Stufe A

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Rücklagen werden dazu gebildet, um das Unternehmen für künftige Investitionen

bzw. zur Überbrückung kritischerer Zeiten zu rüsten.

Anmerkung: Rücklagen ≠ Rückstellungen ==> Rückstellungen werden dazu gebildet,

um zu erwartender Ansprüche Dritter nachkommen zu können, während Rücklagen der

Stärkung des eigenen Unternehmens dienen. Dementsprechend bedarf die Rückstellung

eines tatsächlichen Geschäftsfalls im vergangenen Geschäftsjahr während die Rücklage

„nur“ zukunftsbezogen ist. Dies wirkt sich auch in der Art, wie diese beiden in der Bilanz

ausgewiesen werden, aus: Während die Rückstellungen unter dem Fremdkapital

bilanzieren, werden Rücklagen unter dem Eigenkapital ausgewiesen.

D. Rücklagen

Wie zuvor angeführt, handelt es sich bei Rücklagen um Gewinnanteile, die im

Unternehmen verbleiben. Dies kann auf „freiwilliger“ Basis geschehen oder gesetzlich

oder satzungsgemäß vorgeschrieben sein.

Grundsätzlich unterscheidet man bei den Rücklagen nach der Ersichtlichkeit in der

Bilanz zwischen offenen und stillen Rücklagen.

Offene Rücklagen sind in der Bilanz auch für Außenstehende entsprechend

nachvollziehbar, während die stillen Rücklagen nicht aufscheinen (diese kommen u. a.

durch die Unterbewertung von Aktivposten bzw. einer Überbewertung der Passiva

zustande).

Eine weitere Differenzierung kann nach der Entstehung der Rücklagen getroffen

werden:

Kapitalrücklagen: diese teilen sich wiederum in gebundene und ungebundene

Rücklagen

o gebundene R.: diese entstehen v. a. durch das Agio aus Aktienausgabe,

Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen bzw. Gesellschafteranteilen

– diese Rücklagen dürfen nur zu einem Verlustausgleich aufgelöst werden

o nicht gebundene R.: diese resultieren aus sonstigen Zuzahlungen aus

dem Gesellschafterbereich und können jederzeit aufgelöst werden

Gewinnrücklagen: auch hier unterscheidet man wieder mehrere – gesetzliche,

satzungsgemäße und freie Rücklagen

o gesetzliche R.: dabei handelt es sich um gebundene Rücklagen – für AG

und große GmbHs müssen 10 % des Nennkapitals erreicht werden; bis

diese Grenze erreicht ist, werden jährlich 5 % des Gewinns abzgl. eines

etwaigen Verlustvortrages herangezogen

o satzungsgemäße R.: jene Gewinnrücklagen, zu deren Bildung die

Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag verpflichtet

o freie Rücklagen: werden nach freiem Ermessen gebildet und können

auch entsprechend für alle Zwecke verwendet werden

Bewertungsrücklagen: es handelt sich dabei um befristete, unversteuerte

Rücklagen, die aus Sonderabschreibungen auf das Anlagevermögen heraus

resultieren

Vorbereitung EBC*L – Stufe A Bilanzierung

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E. Wichtige englische Begriffe

Nachdem sich auch im Wirtschaftsleben immer mehr englische Ausdrücke durchsetzen,

sollen nachfolgend anhand der GuV-Begriffe die wichtigsten festgehalten werden.

Gewinn- und Verlustrechnung

Profit and loss account Außergewöhnliches Ergebnis

Extraordinary result

Umsatz Sales (revenues) Jahresergebnis vor Steuern

EBT (Earnings before taxes)

Aufwand Expenses Gewinnsteuern Taxes

Betriebsergebnis EBIT (Earnings before interest and taxes) oder Operating profit/loss

Jahresergebnis nach Steuern

Net profit/loss for the year

Finanzergebnis Financial result Bildung/Auflösung von Rücklagen

Allocation/dissolving of reserves

EGT – Ergebnis gewöhnlicher GT

Profit/loss on ordinary activities

Bilanzgewinn Distributable profit

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EBC*

L Stufe A

(European Business Competence Licence)

Vorbereitung

Modul 2

Unternehmensziele &

Kennzahlen

Vorbereitung EBC*L – Stufe A Unternehmensziele & Kennzahlen

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II. Unternehmensziele und Kennzahlen

Während im ersten Teil die Grundlagen der unterschiedlichen Berücksichtigung in der

Bilanz und in der GuV-Rechnung betrachtet wurden, geht es nunmehr darum, diese

Daten zu analysieren.

Die Jahresabschlussanalyse lässt sich definieren als die Gesamtheit der Maßnahmen

zur Aufbereitung und Auswertung der im Jahresabschluss von Unternehmen

enthaltenen Informationen im Hinblick auf die Erkenntnisziele desjenigen, der die

Analyse vornimmt oder für den sie vorgenommen wird.

Grundsätzlich gilt es als zweckmäßig, drei Analysebereiche zu unterscheiden:

Liquiditätsanalyse: Ziel dieser ist es, die Fähigkeit des Unternehmens abzuschätzen,

auch zukünftig seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Dazu werden zum

einen bestimmte Aktiv- u. Passivpositionen zueinander in Beziehung gesetzt. Zum

anderen wird durch Cashflow-Analysen, Kapitalflussrechnungen und ähnliche

Instrumente versucht, den Zahlungsprozess des Unternehmens transparent zu

machen.

Analyse der Vermögens- u. Kapitalstruktur: Ziel dieser ist es, das leistungs-

wirtschaftliche Potential sowie die finanzielle Verpflichtungsstruktur eines

Unternehmens zu verdeutlichen. Dazu werden u. a. verschiedene aktive u. passive

Bestandspositionen betrachtet und zueinander in Beziehung gesetzt.

Erfolgsanalyse: Ziel dieser ist es, die Ertrags- u. Aufwandsgrößen zurückliegender

Perioden zu analysieren, um daraus in erster Linie das zukünftige Erfolgspotential

abschätzen zu können.

Die dadurch ermittelten Kennzahlen lassen sich in zwei große Gruppen teilen:

Gliederungszahlen: sie stellen eine Relation zwischen einer Teilgröße und der

zugehörigen Gesamtgröße dar (bspw. EK-Quote als Quotient von Eigenkapital und

Gesamtkapital).

Beziehungszahlen: entstehen dadurch, dass zwei gleichgeordnete Teilgrößen

derselben Gesamtgröße zueinander in Beziehung gesetzt werden (bspw. EK-

Rentabilität als Quotient aus Gewinn und Eigenkapital).

Anmerkung: Aussagekraft erhalten alle Kennzahlen allerdings durchwegs erst dann, wenn

sie mit Referenzgrößen, i. d. R. aus anderen Zusammenhängen abgeleiteten Werten der

entsprechenden Kennzahl, verglichen werden.

Dabei kann es sich um Zeitvergleiche, Betriebsvergleiche oder auch um so genannte

Normvergleiche handeln.

Kennzahlen, die aus den Unterlagen des Jahresabschlusses (Bilanz und GuV-

Rechnung) ermittelt werden können, geben – kurz gefasst - Aufschluss darüber, ob

die wichtigsten Ziele eines Unternehmens erreicht worden sind bzw. bieten eine

Grundlage für den Vergleich mit anderen Unternehmen und auch für die Erreichung

bestimmter Parameter.

Dabei geht es grundsätzlich darum, festzustellen, wie rentabel, liquide und produktiv

ein Unternehmen ist.

Unternehmensziele & Kennzahlen Vorbereitung EBC*L – Stufe A

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Mit diesen Begriffen sind auch die drei wichtigsten Fragen eines Unternehmens

verbunden:

.) Rentabilität: Zahlt sich das Unternehmen aus?

.) Liquidität: Ist der Bestand des Unternehmens gesichert?

.) Produktivität: Ist das Unternehmen wettbewerbsfähig?

Die nachfolgend näher erläuterten Kennzahlen sind nicht nur für den Unternehmer

selbst von Bedeutung, sondern auch für folgende Adressaten von Interesse:

.) Kreditgeber

.) potentielle Investoren / Interessenten an Aktien

.) Lieferanten

.) Mitarbeiter

Näher betrachtet werden daher nachfolgend jene Kennzahlen, die eine erste Analyse

über den Zustand eines Unternehmens ermöglichen:

.) Eigenkapitalrentabilität

.) Gesamtkapitalrentabilität

.) Cash Flow

.) Liquidität 1. Grades; 2. Grades und 3. Grades

.) Eigenkapitalquote

.) Verschuldungsgrad

.) Umsatzrentabilität

.) Produktivität

A. Eigenkapitalrentabilität

Diese Kennzahl soll in erster Linie die beiden folgenden Fragen beantworten:

.) Zahlt sich ein/das Unternehmen überhaupt aus?

.) Oder soll man sein Geld besser anders anlegen?

Die Eigenkapitalrentabilität entspricht der Verzinsung des eingesetzten eigenen

Kapitals und wird berechnet, indem man den Gewinn zum Eigenkapital in Relation

setzt. [EKR = (Gewinn/Eigenkapital) x 100].

Häufig wird auch der englische Begriff „Return on equity“ (ROE) verwendet.

Die so gewonnene Kennzahl wird der Unternehmer/Gesellschafter/Aktionär mit der

erzielbaren Verzinsung alternativer Anlageformen vergleichen und im „negativen“ Fall

sich mit den Fragen, ob es möglich ist, den Gewinn zu erhöhen bzw. ob es sonst

besser wäre, das Unternehmen bzw. die Anteile daran zu verkaufen und den Erlös in

anderer Form anzulegen, auseinandersetzen.

Wobei es nicht nur wichtig ist, eine EKR zu erreichen, die zumindest einer alternativen

Verzinsung entspricht, sondern auch dem Risiko und der Unsicherheit, die mit einer

Unternehmensbeteiligung einhergeht, mit einem Risikoaufschlag gerecht zu werden.

Somit wird eine Rentabilitätserwartung als unterste Grenze die Verzinsung einer

risikoarmen Veranlagung + Risikoaufschlag umfassen.

Vorbereitung EBC*L – Stufe A Unternehmensziele & Kennzahlen

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1. Shareholder Value

Dieser englische Begriff (deutsch: „Wert der Anteilseigner“) findet sich immer wieder in

der öffentlichen Diskussion. Darunter versteht man eine Unternehmenspolitik, die strikt

danach ausgerichtet ist, den Eigentümern die größtmögliche Rentabilität zu sichern.

Dem wird alles untergeordnet, da Kapitalgeber, sobald dieses Ziel nicht erreicht wird,

ihr Geld abziehen, um es in anderen Unternehmen zu investieren.

Damit ist das Rentabilitätsdenken auch treibender Faktor der Globalisierung und

zudem ein entscheidender Faktor, warum Unternehmen hohe Risiken eingehen, um

den Rentabilitätserwartungen (die oft übertrieben sind) entsprechen zu können, selbst

auf die Gefahr hin, dass dies auf längere Sicht sogar den Bestand des Unternehmens

gefährden kann.

2. Rentabilität aus Sicht des Kleinunternehmers

Für viele Kleinunternehmer stellt sich nicht die Frage der „Verzinsung“ des

eingesetzten Kapitals, sondern das Unternehmen stellt die Existenzgrundlage dar und

ist mit folgender Frage verbunden: „Welches Einkommen kann ich erzielen, wenn ich

das Unternehmen aufgebe und als Unselbständiger arbeite?“ Auch hier wird ein

gewisser Risikoaufschlag zum Tragen kommen und der Kleinunternehmer wird die

Aufgabe des Unternehmens ernsthaft in Betracht ziehen, wenn „seine“ Rentabilität

längerfristig nicht den Alternativwerten entspricht.

B. Gesamtkapitalrentabilität / Return on Investment

Der Unterschied zur obigen Kennzahl besteht darin, dass hier der Gewinn in Relation

zum gesamten Kapital gestellt wird. [ROI = (Gewinn/Gesamtkapital) x 100]

Je höher dieser Wert ist, desto besser wird mit dem zur Verfügung stehenden Kapital

gewirtschaftet. Deshalb werden ROI-Werte auch zur Beurteilung von

Investitionsvorhaben herangezogen. Dabei wird jedoch der aus einer Investition

erzielbare Gewinn dem Betrag gegenübergestellt, der für die Finanzierung dieser

Investition erforderlich ist.

Bei mehreren Investitionsalternativen wird man sich dementsprechend für jene

entscheiden, die den höchsten ROI aufweist.

Da aber unterschiedliche Finanzierungsvolumina auch differenzierende Zins-

bedingungen bei der Fremdkapital-Aufnahme bedeuten, wird in der Praxis die Formel

auch entsprechend erweitert: ROI = [(Gewinn+FK-Zinsen) / Gesamtkapital] x 100

Anmerkung: Die Gesamtkapitalrentabilität wird immer niedriger als die Eigenkapital-

rentabilität sein, da das Gesamtkapital stets höher als das Eigenkapital ist.

C. Liquidität

„Liquid sein“ bedeutet nichts anders als „flüssig sein“. Auf ein Unternehmen umgelegt,

bedeutet dies, dass dieses in der Lage sein muss, seine Rechnungen fristgerecht zu

begleichen. Nur so kann der Fortbestand eines Unternehmens gesichert werden.

Daraus folgt auch eine wichtige betriebswirtschaftliche Regel:

„Liquidität geht vor Rentabilität“

Unternehmensziele & Kennzahlen Vorbereitung EBC*L – Stufe A

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Zur Liquidität eines Unternehmens gehört:

.) die laufenden Ausgaben aus den laufenden Einnahmen decken zu können

.) genügend Mittel „flüssig machen“ zu können, um auch außerordentliche Aus-

gaben begleichen zu können

.) kreditwürdig zu sein, um kurzfristige Engpässe durch Kredite zu überbrücken

Liquiditäts-Kennzahlen geben wichtige Anhaltspunkte, ob der Bestand des

Unternehmens auf kurze Zeit gesichert ist. Im Wesentlichen sagen sie aus, ob die zum

Zeitpunkt der Bilanzerstellung bestehenden Verbindlichkeiten bezahlt werden können.

Zur Einschätzung der Liquiditätslage dienen verschiedene Kennzahlen:

.) die Liquiditätsgrade 1 – 3

.) die Eigenkapitalquote

.) der Verschuldungsgrad

.) der Cash Flow

1. Liquidität 1. Grades

Bei diesem Liquiditätsgrad handelt es sich um die „kurzfristigste“ Betrachtung.

Es werden dabei die liquiden Mittel in Relation zu kurzfristigen Verbindlichkeiten

gesetzt. [L1 = (liquide Mittel / kurzfristige Verbindlichkeiten) x 100]

Das bedeutet, es wird geprüft, inwiefern das Unternehmen dazu in der Lage ist, die

unmittelbar kurzfristig fälligen Verbindlichkeiten begleichen zu können.

Zu den liquiden Mittel werden die Barmittel gezählt (Mittel, die unmittelbar flüssig

gemacht werden können) – dazu zählen in erster Linie Kassen- und Bankguthaben.

Dementsprechend versteht man unter kurzfristigen Verbindlichkeiten in Kürze fällige

Zahlungsverpflichtungen, die sich aus bereits erhaltenen Produkten oder Leistungen

ergeben.

Die Liquidität 1. Grades sollte im optimalen Fall über 100 % betragen.

Da aber angenommen werden kann, dass nicht alle kurzfristigen Verbindlichkeiten

sofort zu bezahlen sind, werden in der Praxis auch oft andere Referenzwerte als

ausreichend für die Liquidität 1. Grades angesehen.

Weitere Begriffe, die für die Liquidität 1. Grades verwendet werden, sind auch Cash

ratio bzw. Barliquidität.

2. Liquidität 2. und 3. Grades

Um eine umfassendere Liquiditätsanalyse durchführen zu können, werden den

kurzfristigen Verbindlichkeiten auch noch zusätzliche, verwertbare Vermögenswerte

gegenüber gestellt, da auch diese sehr wohl zu einem Geldfluss führen können.

Legt man die Dauer für die Umwandlung von Vermögenswerten in liquide Mittel

zugrunde, kann folgende Reihenfolge erstellt werden:

1. Kassen- und Bankguthaben

2. kurzfristige Forderungen

3. Wertpapiere

4. Waren- bzw. Lagerbestand

Vorbereitung EBC*L – Stufe A Unternehmensziele & Kennzahlen

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5. Anlagevermögen

Je nach Grad der zu berechnenden Liquidität werden der Reihe nach zusätzliche

Vermögensposten in die Formel einbezogen.

Bei der Liquidität 2. Grades werden die kurzfristigen Verbindlichkeiten in Relation

zu den liquiden Mittel inkl. kurzfristiger Forderungen gestellt.

[L2 = (liquide Mittel + kurzfristige Forderungen) / kurzfristige Verbindlichkeiten x 100]

Diese Liquiditätskennzahl sollte deutlich über 100 % liegen, wobei ein Wert um 120 %

als gut bezeichnet werden kann. Ein anderer Ausdruck wäre auch: Quick ratio.

Die Liquidität 3. Grades berücksichtigt in Relation zu den kurzfristigen Verbind-

lichkeiten bereits das gesamte Umlaufvermögen (1. – 4. von obiger Auflistung).

[L3 = (Umlaufvermögen / kurzfristige Verbindlichkeiten) x 100]

Diese wird auch als Current ratio bezeichnet und hier sollte der Wert um 150 % liegen

Die sogenannte Banker’s Rule fordert sogar einen Wert von über 200 %.

Anmerkung: Sollte dieser Wert jedoch zu hoch sein, würde dies den Rückschluss auf zu

hohe Lagerbestände oder schlechtes Forderungsmanagement nahe legen.

Eine Kennzahl, die aus der Liquidität 3. Grades abgeleitet werden kann, ist jene des

„Working Capital“, welche die Differenz zwischen Umlaufvermögen und kurzfristigen

Verbindlichkeiten widerspiegelt und entsprechend deutlich positiv sein sollte.

[WC = Umlaufvermögen – kurzfristige Verbindlichkeiten]

3. Eigenkapitalquote

Die Eigenkapitalquote ist eine der wichtigsten Kennzahlen zur Bewertung der

Kreditwürdigkeit eines Unternehmens, denn sie drückt aus, wie viel Prozent des

Gesamtvermögens dem Unternehmen gehört und nicht durch Fremdkapital

finanziert ist. [EKQ = (Eigenkapital/Gesamtkapital) x 100]

Dementsprechend ist die Kreditwürdigkeit (Bonität) eines Unternehmens umso

besser, je höher die Eigenkapitalquote ist, denn eine niedrige Quote würde

zwangsläufig bedeuten, dass bereits ein hoher Anteil der Vermögenswerte des

Unternehmens mit Fremdkapital finanziert ist.

Wie viele andere Kennzahlen, gibt es auch hier keinen allgemeinen Wert (wenngleich

häufig ein Wert von 30 % als optimal angesehen wird), sondern ist dieser wiederum

branchenabhängig.

Zudem wird die Beurteilung der Kreditwürdigkeit eines Unternehmens auch noch von

vielen anderen Faktoren getragen, welche u. a. folgende sind:

.) Ertragskraft des Unternehmens (Ertragsentwicklung der letzten Jahre)

.) Branche

.) Ruf des Unternehmens

.) persönliche, fachliche und kaufmännische Qualifikation des Unternehmers

.) mögliche Sicherheiten (bspw. Pfandrechte auf Grundstücke, Gebäude, …)

Unternehmensziele & Kennzahlen Vorbereitung EBC*L – Stufe A

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.) Vermögensverhältnisse des Unternehmers bzw. der Eigentümer

4. Verschuldungsgrad

Hier geht es nicht um den Anteil des Eigenkapitals, sondern darum, zu prüfen,

welchen Anteil das Fremdkapital am Gesamtkapital ausmacht.

Er drückt somit aus, wie viel Prozent des Vermögens bereits durch Fremdkapital

finanziert wurden. [VG = (Fremdkapital/Gesamtkapital) x 100]

Dementsprechend gilt hier: Je niedriger der Ergebniswert, umso besser ist die Bonität

des Unternehmens.

Anmerkung: Häufig wird in der Praxis der Verschuldungsgrad auch durch die Relation

zwischen Fremd- und Eigenkapital berechnet [VG=(FK/EK)x100]. Wenn auch oben

festgehalten wird, dass ein niedriger Verschuldungsgrad positiv für die Bonität eines

Unternehmens sei, ist dennoch anzumerken, dass ein Verschuldungsgrad bis zu einer

bestimmten Grenze sich sogar positiv auf die Eigenkapitalrentabilität auswirkt, da mittels

des so genannten Leverage-Effektes eine Hebelwirkung einsetzt, welche eine

vergleichsweise geringfügige Zufallsschwankung der Gesamtrendite in sehr viel größere

Schwankungen der Eigenkapitalrendite überträgt. Dass dies – wie bei einem Hebel üblich

– auch sehr schnell in die andere Richtung „kippen“ kann, liegt auf der Hand, weshalb

dieser Effekt auch in der Finanzierungstheorie allgemein als Kapitalstrukturrisiko

bezeichnet wird.

5. Goldene Finanzierungsregel

Diese Kennzahl besagt, dass das langfristige Anlagevermögen eines Unternehmens

durch Eigenkapital und/oder langfristiges Fremdkapital finanziert werden sollte.

Daraus ergibt sich entsprechende Relation:

Eigenkapital + langfristiges Fremdkapital ≥ langfristiges Anlagevermögen

D. Cash Flow

Der Cash Flow ist einer der am häufigsten genannten Begriffe in der Betriebswirtschaft

und definiert den Überschuss der Einnahmen über die tatsächlichen Ausgaben.

Unter diesen „tatsächlichen Ausgaben“ sind jene Aufwendungen zu verstehen, die

tatsächlich zu einem Geldabfluss (=Cash) geführt haben.

Dementsprechend werden jene Aufwendungen, die zwar in der GuV-Rechnung

ausgewiesen sind, aber keine tatsächliche Zahlung verursacht haben (bspw.

Abschreibungen und Rückstellungen), nicht berücksichtigt.

Ein positiver Cash Flow signalisiert jedenfalls, dass man die laufenden Ausgaben des

vergangenen Jahres aus den Einnahmen heraus decken konnte, weshalb diese

Kennzahl häufig auch als Kennzahl für die Finanzkraft eines Unternehmens heran

gezogen wird.

Jedoch darf der Cash Flow keinesfalls mit dem Gewinn gleichgesetzt werden, da zu

diesem ja – wie früher erwähnt – alle Posten gehören, die ein Unternehmen „ärmer“

bzw. „reicher“ machen (somit auch die „Nicht-Auszahlungen“ wie bspw. AfA).

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Insofern kann es sehr wohl vorkommen, dass trotz positivem Cash Flow ein negatives

Jahresergebnis zu verzeichnen ist.

Kurzfristig sollte dies kein Problem darstellen, aber langfristig führt dies dennoch zu

einer Existenzbedrohung, wie dies häufig bei KMUs (Klein- und Mittelunternehmen)

festzustellen ist.

In diesem Zusammenhang spricht man dann davon, dass das Unternehmen „von der

Substanz“ gelebt hat. Das bedeutet, dass zwar genug verdient wurde, um die

laufenden Ausgaben zu bezahlen, aber es nicht möglich war, für künftige Investitionen

vorzusorgen.

Für die Berechnung des Cash Flow wird häufig die so genannte Praktikerformel

verwendet:

[CF = Gewinn + Abschreibungen +/- Bildung bzw. Auflösung v. Rückstellungen]

Dieser erwirtschaftete Gewinn kann für verschiedene Zwecke verwendet werden:

.) Gewinnausschüttungen

.) Investitionen

.) Rückzahlung von Krediten

.) Bildung von Rücklagen für die Zukunftsvorsorge des Unternehmens

Da bei dieser Kennzahl jene Geschäftsfälle ausgeklammert werden, die nur „auf dem

Papier“ stattfinden, ist der Cash Flow bei externen Analysten sehr beliebt, da er ein

realistischeres Bild über die Ertragskraft eines Unternehmens bietet als der Gewinn.

Anmerkung: Bei der Berechnung des Cash Flow ist darauf zu achten, dass nur jene

Rückstellungen berücksichtigt werden, die im Abschlussjahr neu gebildet wurden. Dies ist

insofern relevant, als auf der Passiva-Seite der Bilanz auch Rückstellungen aus

vergangenen Jahren enthalten sein können.

E. Wirtschaftlichkeit

Die Wirtschaftlichkeit hängt eng mit dem Begriff „Produktivität“ zusammen, da

diese dafür ausschlaggebend ist, wie wirtschaftlich ein Unternehmen im Vergleich zu

seinen Mitbewerbern ist.

Die Produktivität ergibt sich aus der Division von Input durch Output – ein

Verhältnis, dass möglichst gut sein sollte, wie nachfolgende Definition der Produktivität

nahelegt: Produktivität bedeutet, mit möglichst wenig Einsatz (Input) an Mitteln

einen möglichst hohen Ausstoß (Output) zu erzielen.

Das bedeutet – je kleiner der Ergebniswert, desto besser das Ergebnis. Dividiert man

dagegen den Output durch den Input, sollte der Ergebniswert möglichst hoch sein

(einen möglichst hohen Output mit möglichst geringem Input erzielen).

Wobei diese Produktivitätswerte relativ sind – entscheidend ist immer der Vergleich zu

den Mitbewerbern. In diesem Vergleich sollten die Werte nicht schlechter sein, sonst

wird es schwierig, im Wettbewerb zu bestehen.

Allgemein wird der Kennzahlenvergleich innerhalb einer Branche als Benchmarking

bezeichnet – darunter versteht man die „Orientierung an den Besten“.

Unternehmensziele & Kennzahlen Vorbereitung EBC*L – Stufe A

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Die besten Unternehmen einer Branche sind dabei der Maßstab (=Benchmark), an

dem man als Unternehmen die eigenen Leistungen messen sollte und in dessen

Zusammenhang es das Ziel sein sollte, selbst zur Benchmark zu werden.

Denn das Grundgesetz der Marktwirtschaft lautet: „Nur die Besten überleben“.

Alles andere kann in der freien Marktwirtschaft schnell zum Ende eines Unternehmens

führen. Ein Unternehmen kann nur dann als wettbewerbsfähig angesehen werden,

wenn es wirtschaftlich agiert.

Wirtschaftlich ist es, wenn es zumindest gleich effizient arbeitet wie die Konkurrenz.

Die Verbindung der Produktivität zur Wirtschaftlichkeit ist das Geld, weshalb man zur

entsprechenden Darstellung der Produktivitäts- und Wirtschaftlichkeitskennzahlen auf

Zahlen, die dem Jahresabschluss zu entnehmen sind, zurückgreifen wird.

1. Umsatzrentabilität

Diese stellt die wichtigste Produktivitätskennzahl dar und wird ermittelt, indem man

den Gewinn ins Verhältnis zum erwirtschafteten Umsatz setzt.

Die Umsatzrentabilität drückt damit aus, wie viel Euro Gewinn dem Unternehmen bei

einem Umsatz von 100 Euro übrig bleiben. [UR = (Gewinn/Umsatz) x 100]

Auch hier gilt wieder, dass ein Wert, der auf den ersten Blick für den Unternehmer als

Zielerreichung erscheint, erst als zufriedenstellend angesehen werden kann, wenn

dieser auch im Vergleich zu den Mitbewerbern so anzusehen ist.

Je höher die Umsatzrentabilität im Vergleich zur Konkurrenz ist, umso besser

wirtschaftet das Unternehmen und umso besser ist die Situation im Wettbewerb.

Die beiden benötigten Werte sind der GuV-Rechnung zu entnehmen, wobei es

zumeist als angebracht erscheint, unter den verschiedenen „Gewinnbegriffen“ auf das

Betriebsergebnis zurückzugreifen, da es bei der UR in erster Linie um die

Feststellung geht, wie produktiv das Unternehmen in seinem Kernbereich wirtschaftet.

2. Umsatzproduktivität des Personals

Hier setzt man den Umsatz in Relation zur Anzahl der Mitarbeiter, um zu sehen, wie

viel Umsatz jeder einzelne Mitarbeiter im Durchschnitt erwirtschaftet und zieht dann

wieder den Vergleich zur Konkurrenz. [UPP = Umsatz/Anzahl der Mitarbeiter]

Selbstverständlich gibt es noch viele andere Relationen, um Produktivitätswerte zu

ermitteln (bspw. Produktivität des Wareneinsatzes; Produktivität der Filialen; …). In

jedem Fall sind Produktivitäts-Kennzahlen ein gutes Instrument für Stärken-

Schwächen-Analysen des Unternehmens.

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F. Kennzahlen – Formelzusammenfassung

Hier sollen die wichtigsten Kennzahlen nochmals zusammengefasst werden.

Eigenkapitalrentabilität = Gewinn

x 100 Eigenkapital

Gesamtkapitalrentabilität (ROI) = Gewinn

x 100 Gesamtkapital

Cash Flow =

Gewinn

+ Abschreibung

+/- Bildung/Auflösung von Rückstellungen

Liquidität 1. Grades = Liquide Mittel

x 100 Kurzfristige Verbindlichkeiten

Liquidität 2. Grades = Liquide Mittel + kurzfristige Forderungen

x 100 Kurzfristige Verbindlichkeiten

Liquidität 3. Grades = Umlaufvermögen

x 100 Kurzfristige Verbindlichkeiten

Eigenkapitalquote = Eigenkapital

x 100 Gesamtkapital

Verschuldungsgrad = Fremdkapital

x 100 Gesamtkapital

Umsatzrentabilität = Gewinn

x 100 Umsatz

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EBC*

L Stufe A

(European Business Competence Licence)

Vorbereitung

Modul 3

Kostenrechnung

Vorbereitung EBC*L – Stufe A Kostenrechnung

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III. Kostenrechnung - Überblick

1. Nutzen der Kostenrechnung

Die Kostenrechnung stellt Instrumente bereit, die dazu beitragen, die oft unsichere

Umgebung eines Unternehmens etwas berechenbarer zu machen und sie liefert damit

Informationen für viele betriebliche Entscheidungen, welche u. a. folgende sind:

.) Was kostet einem Unternehmen das Produkt oder die Dienstleistung?

.) Wo ist die unterste Preisgrenze, zu der man ein Produkt anbieten kann?

.) Soll man einen Auftrag annehmen oder ablehnen?

.) Soll ein Produkt weiter angeboten werden oder ausgeschieden werden?

.) Wo fallen welche Kosten in einem Unternehmen an?

.) Welcher Bereich leistet den größten Beitrag zur Kostenabdeckung?

Selbstverständlich kann eine Preisentscheidung nicht nur auf Basis der errechneten

Kosten erfolgen – vielmehr gilt es den Preis am Markt als Maßstab zu nehmen.

Dennoch stellt sich gerade in diesem Zusammenhang mit einem vorgegebenen Preis

durch die Mitwerber die Frage, ob man selbst kostendeckend produzieren kann oder

bereits den ersten Schritt Richtung Nicht-Überlebensfähigkeit des Unternehmens geht.

2. Finanzbuchhaltung und Kostenrechnung

Auch wenn beide Bereiche im Unternehmen gewöhnlich getrennt werden, so sind sie

dennoch verbunden, da für die Zwecke der Kostenrechnung jene Daten verwendet

werden, die bereits für die Erstellung der GuV-Rechnung erhoben wurden.

Allerdings werden die Werte der Finanzbuchhaltung nach gesetzlichen Vorschriften

ermittelt und verfolgen überwiegend bilanzpolitische Ziele, welche die Realität

entsprechend verzerren können (wie bereits im Kapitel Bilanzierung dargelegt).

Deshalb müssen diese Werte an die Erfordernisse der Kostenrechnung angepasst

werden. Das bedeutet: Die Aufwendungen aus der GuV-Rechnung werden in

Kosten übergeleitet. Wie dieser Ausdruck bereits nahelegt, geschieht dies mit Hilfe

eines so genannten Betriebsüberleitungsbogens (BÜB).

In diesem Zusammenhang werden die Aufwendungen nicht nur auf die einzelnen

Kostenstellen aufgeteilt, sondern auch steuerrechtlich genutzte Möglichkeiten wie

bspw. jene der Abschreibungen an die tatsächlichen Verhältnisse (Aufteilung der

Abschreibung auf die tatsächliche Nutzungsdauer) angepasst – diese geschieht durch

Berücksichtigung so genannter kalkulatorischer Kosten.

B. Grundbegriffe der Kostenrechnung

Nachfolgend werden folgende Begriffe, die für eine effektive Kostenrechnung

unverzichtbar sind, näher behandelt:

Kostenarten; Kostenstellen; Kostenträger; Fixkosten u. variable Kosten; Fixkosten-

degression; Economies of scale; langfristige und kurzfristige Preisuntergrenze

1. Kostenarten / Kostenstellen / Kostenträger

Diese drei Begriffe beziehen sich auf die wesentlichen Fragen…

„WELCHE Kosten… fallen WO…. und WOFÜR an?“

Kostenrechnung Vorbereitung EBC*L – Stufe A

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Jede Teilfrage wird von einem eigenen Bereich der Kostenrechnung beantwortet:

.) WELCHE ==> Kostenartenrechnung

.) WO ==> Kostenstellenrechnung

.) WOFÜR ==> Kostenträgerrechnung

Die Kostenartenrechnung stellt den Ausgangspunkt und die Grundlage für die

gesamte Kostenrechnung dar, denn ihre Ergebnisse gehen sowohl in die

Kostenstellen- als auch in die Kostenträgerrechnung ein. Die Aufgabe der

Kostenartenrechnung liegt in der systematischen Erfassung und dem Ausweis

sämtlicher Ist-Kosten, die innerhalb einer Periode angefallen sind.

Dafür müssen für jeden Kostenträger die Kostenarten definiert werden, die für dessen

Herstellung anfallen (bspw. Material, Personal, Miete, Abschreibung, KFZ-Kosten).

Kostenträger sind dabei jene Produkte bzw. Dienstleistungen, die ein Unternehmen

herstellt oder anbietet.

Der Kostenartenrechnung nachgelagert ist die Kostenstellenrechnung, deren

Aufgaben in der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung, der Soll-Ist-Kostenkontrolle

und der Ermittlung so genannter Gemeinkostenzuschläge liegen. Durch die Bildung

von Kostenstellen wird die Genauigkeit der Kostenkontrolle und der anschließenden

Kalkulation in erheblichem Maße bestimmt. Definiert werden diese Kostenstellen

dadurch, dass man in einem Unternehmen versucht, Bereiche, in denen Kosten

anfallen, klar abzugrenzen (bspw. Transport, Werkstatt, Küche, Verkauf).

2. Selbstkosten

Die Bedeutung dieses Begriffes liegt in diesem selbst: Es handelt sich um jene

Kosten, die das Unternehmen selbst für die Herstellung bzw. den Verkauf eines

Produktes bzw. einer Dienstleistung aufwenden muss.

Die Selbstkosten wiederum bestehen aus den beiden Bestandteilen fixe Kosten und

variable Kosten.

3. Fixe Kosten und variable Kosten

Bei den beiden Kostenbestandteilen geht es um die Betrachtung, welche Kosten sich

bei steigender bzw. fallender Produktions- oder Verkaufsmenge ändern und welche

sich nicht ändern – d. h. unabhängig von der Produktionsmenge sind.

Variable Kosten ändern sich sofort, sobald sich die Produktions- bzw.

Verkaufsmenge ändert. Das heißt, die Höhe variabler Kosten ist abhängig von der

jeweiligen Auslastung (=Beschäftigungsgrad) des Unternehmens.

Typische Beispiele für variable Kosten sind: Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;

Wareneinsatz; tatsächlich messbarer Stromverbrauch für Maschinen; Transportkosten

Fixe Kosten bleiben dagegen – wie der Name schon ausdrückt – innerhalb der

gegebenen Kapazitätsgrenzen gleich hoch, egal ob und wie viel produziert wird.

Typische Beispiele dafür sind: Miete; Leasingraten; Personalkosten; Versicherungen

Deshalb sind es in erster Linie die Fixkosten, die ein Unternehmen in Schwierigkeiten

bringen können, weshalb aus kostenrechnerischer Sicht die Fixkosten so gering wie

Vorbereitung EBC*L – Stufe A Kostenrechnung

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möglich zu halten sind (dies stellt mitunter auch einen Grund für das häufig zu

beobachtende Outsourcing verschiedener Produktionsbereiche dar).

Zugleich ist es anzustreben, die Kapazitäten so weit wie möglich auszulasten, da bei

steigender Produktion sich die fixen Kosten auf mehr Stück verteilen und somit zu

sinkenden Kosten pro erzeugtem Stück führen – dies wird mit dem Begriff

Fixkostendegression umschrieben.

Allgemein ist die Frage der Auslastung eine äußerst wichtige, denn solange diese

Kennzahl unter einem Wert von 100 % liegt, bedeutet dies, dass das Unternehmen

vorhandene Kapazitäten ungenutzt lässt und damit nicht kostenoptimal wirtschaftet.

Auslastungsgrad (in %) = (aktuelle Auslastung / mögliche Kapazität) x 100

Um geeignete Kalkulationen erstellen zu können, ist es notwendig, die

Kostenstruktur des eigenen Unternehmens zu kennen. Oft hängt die Zuordnung zu

fixen oder variablen Kosten vom Faktor Zeit ab: Während auf kurze Sicht die meisten

Kosten fix sind, sind auf lange Sicht die meisten Kosten variabel.

Dabei sind auch Vertragsverhältnisse (bspw. Kündigungsfristen und flexible

Gehaltsbestandteile) zu berücksichtigen – Bsp.: Ist ein Gehalt ausschließlich

umsatzabhängig, ist dieses als variabel und nicht als fix zu betrachten.

Häufig zu beobachten und damit auch in die Überlegungen einzubeziehen sind die so

genannten sprungfixen Kosten. Fixkosten bleiben nur innerhalb gegebener

Kapazitätsgrenzen fix und unverändert. Werden diese Grenzen (wenn auch nur

geringfügig) überschritten, fallen weitere Fixkosten an, die dann wiederum bis zur

Ausschöpfung dieser neuen Kapazitätsgrenze fix bleiben. (Bsp.: ab dem 2001. Stück

ist die Anschaffung einer weiteren Maschine notwendig, da die Kapazität der ersten

Maschine bei 2000 Stück zu 100 % ausgelastet ist)

Damit können nachfolgende drei Kostendiagramme unterschieden werden:

Ein letzter Begriff, der unter diesem Punkt noch anzusprechen ist, sind die so

genannten Economies of scale. Damit umschreibt man die Tatsache, dass große

Unternehmen Vorteile gegenüber kleineren Unternehmen haben, weil sie günstiger

produzieren können, was darauf zurück zu führen ist, dass größere Unternehmen

bessere Möglichkeiten haben, einmal angeschaffte Kapazitäten und Investitionen

effizient auszunutzen. Deren Resultat ist die zuvor erwähnte Fixkostendegression.

Diese Economies of scale stellen auch einen wichtigen Antriebsfaktor für Unter-

nehmen dar, immer mehr zu wachsen, um am Markt erfolgreich bestehen zu können.

4. Langfristige Preisuntergrenze

Um langfristig am Markt bestehen zu können, ist es notwendig, einen Preis erzielen zu

können, der sowohl die Selbstkosten als auch einen erwünschten Gewinnaufschlag

Menge Menge Menge Ko

sten

Ko

sten

Ko

sten

Variable Kosten Fixkosten Sprungfixe Kosten

Kostenrechnung Vorbereitung EBC*L – Stufe A

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abdeckt. Dieser Preis, der die beiden Komponenten abdeckt, ist die sogenannte

langfristige Preisuntergrenze.

5. Kurzfristige Preisuntergrenze

Wie zuvor angeführt, ist es für ein Unternehmen auf lange Sicht notwendig, sämtliche

Kosten des Unternehmens abdecken zu können und zusätzlich einen

Gewinnaufschlag erwirtschaften zu können.

Kurzfristig kann es aber aus unternehmensstrategischen Gründen (bspw. Erweiterung

des Kundenstockes) sinnvoll sein, auch einen niedrigeren Preis zu akzeptieren.

Dieser muss aber zumindest die variablen Kosten abdecken, sodass diese mit der

kurzfristigen Preisuntergrenze ident sind.

C. Preispolitik

Die Preispolitik gehört zu den wichtigsten strategischen Entscheidungen eines

Unternehmens und wird in den entscheidenden Punkten bereits bei der Gründung

festgelegt (bspw. ob eine Hochpreis- oder eine Tiefpreisstrategie verfolgt wird).

Hierbei gilt das Prinzip der Preis-Absatz-Funktion, die besagt, dass „je höher der

Preis ist, umso geringer ist die nachgefragte Menge und umgekehrt“.

Schlussendlich sind die bestimmenden Kräfte des Marktes die Kunden und der von

ihnen akzeptierte Preis wird umso höher sein…

.) …je größer der Bedarf nach dem Produkt ist („Wasser in der Wüste“)

.) …je höher die Qualität des Produktes ist

.) …je besser die Kundenbetreuung ist

.) …je exklusiver und origineller das Produkt ist

1. Preis und Marktform

Neben den Kunden schränkt auch die Konkurrenz den Preisgestaltungsspielraum

entsprechend ein. Dieser Preiswettbewerb ist je nach Marktform unterschiedlich.

Von einem Monopol spricht man, wenn es gar keine Konkurrenz gibt; in diesem Fall

ist der Preisspielraum des Unternehmens am größten.

Bei einem Oligopol teilt sich das Unternehmen mit einigen wenigen anderen

Unternehmen den Markt, weshalb auch der Preiswettbewerb entsprechend härter ist.

Gibt es sehr viele Unternehmen der gleichen Art/Branche, dann spricht man von

einem Polypol. Geht man von der Theorie aus, dass fast alle Marktteilnehmer sehr

gut über alle Marktgegebenheiten informiert sind, spricht man von vollkommener

Konkurrenz. Hier wäre der Preisspielraum entsprechend am geringsten

Die zuvor angeführten Marktformen betrafen die Anbieterseite, aber auch auf der

Nachfrageseite gibt es einen Unterschied bzgl. der Markt- und Preismacht.

Hat nämlich ein Unternehmen nur einen einzigen Kunden (=Nachfragemonopol),

wird dieser den Preisgestaltungsspielraum deutlich einschränken können und der

Erfolg und das Überleben des Unternehmens ist mit ihm unausweichlich verbunden.

Vorbereitung EBC*L – Stufe A Kostenrechnung

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Dies stellt eine häufige Versuchung dar, wenn vor allem neugegründete Unternehmen

ihre gesamten Kapazitäten auf einen Großauftrag eines einzelnen Kunden ausrichten.

2. Sonderangebote

Manchmal kann es für ein Unternehmen sinnvoll sein, den Preis kurzfristig auf das

Niveau der variablen Kosten herabzusenken. Diese Strategie dient u. a. folgendem:

.) durch Sonderangebote werden neue Kunden auf das Unternehmen

aufmerksam und in weiterer Folge zu Stammkunden

.) ein billiges Produkt lockt Kunden an; diese kaufen zusätzlich auch noch

andere Produkte zu Normalpreisen (Lockvogelangebot)

Diesen Vorteilen können jedoch auch eine Reihe unerwünschter Nebenwirkungen

gegenüberstehen:

.) Stammkunden, die bisher zu regulären Preisen gekauft haben, weichen auf

die Billigangebote aus

.) Kunden gewöhnen sich schnell an den niedrigeren Preis und sind oft nicht

mehr bereit, später eine Erhöhung zurück auf das Normalniveau zu akzeptieren

.) regulär bezahlende Kunden fühlen sich hintergangen, wenn sie erfahren,

dass andere für die gleiche Leistung nur die Hälfte bezahlt haben

.) es kann sein, dass die Glaubwürdigkeit und der Ruf eines Unternehmens

darunter leiden („etwas, was so billig ist, kann doch nichts wert sein“)

.) Überlastung und daraus resultierende Unzufriedenheit des Personals

.) Gefahr der Ingangsetzung einer Preisspirale nach unten aufgrund der

Reaktion der Konkurrenz auf das eigene Sonderangebot

D. Einzelkosten und Gemeinkosten

Können Kosten direkt einem einzelnen Produkt zugeordnet werden, spricht man von

Einzelkosten oder auch direkten Kosten.

Kosten, die für mehrere Produkte anfallen und damit nicht eindeutig zuordenbar sind

(bspw. Personalkosten, Miete, Leasingraten), werden als Gemeinkosten bzw.

indirekte Kosten oder Overheadkosten bezeichnet.

Es sind diese Gemeinkosten, welche die Arbeit der Kostenrechnung erschweren, da

für diese eine Aufschlüsselung gefunden werden muss, wie die Kosten zuzuteilen

sind. Unter den verschiedensten Varianten bieten sich u. a. an:

.) Aufteilung nach produzierter Menge

.) Aufteilung nach abgesetzter Menge

.) Aufteilung nach Umsatz (=Tragfähigkeitsprinzip)

.) Aufteilung nach Einzelkosten

.) differenzierte Aufteilung (bspw. Personal nach beanspruchten Stunden und Miete nach beanspruchten Quadratmetern)

Genaugenommen geht es bei der Aufteilung der Gemeinkosten um die Frage der

Verursachungsgerechtigkeit – Je mehr Kosten ein Produkt verursacht, umso mehr

Gemeinkosten soll es zugeteilt bekommen, um ein „richtiges“ Bild über die von einem

Produkt verursachten Kosten zu erhalten.

Kostenrechnung Vorbereitung EBC*L – Stufe A

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In der Praxis haben sich zwei Kostenrechnungsphilosophien etabliert:

.) Vollkostenrechnung

.) Teilkostenrechnung

Bei der Vollkostenrechnung wird versucht, möglichst alle Kostenarten (inkl. der

Gemeinkosten) in der Kalkulation zu berücksichtigen.

Die Teilkostenrechnung beschränkt sich auf die Berechnung der Einzelkosten und

nimmt dann den vom Markt vorgegebenen Preis um aus der Differenz zu den

Einzelkosten den Überschuss zu berechnen, der die anderen Kosten und Aufschläge

abdecken muss. Dieser Überschuss wird auch Deckungsbeitrag genannt.

Anmerkung: Häufig werden in der Praxis die Begriffe Gemeinkosten und Fixkosten

verwechselt bzw. gleichgesetzt. Sind jedoch Fixkosten eindeutig einem Produkt

zuzuordnen, fallen sie unter den Begriff Einzelkosten und nicht Gemeinkosten!

E. Deckungsbeitrag

Auch wenn der Deckungsbeitrag nicht mit dem Gewinn verwechselt werden darf, so

ist er dennoch auf den Ebenen Produkt, Kunde, Abteilung oder Mitarbeiter das, was

der Gewinn für das ganze Unternehmen ist – er gibt einen wichtigen Hinweis darauf,

ob die einzelnen Bereiche profitabel arbeiten.

Der Deckungsbeitrag errechnet sich als Differenz zwischen dem Verkaufserlös und

den variablen Kosten.

Somit wird er als Überschuss der erzielten Einnahmen über die variablen Kosten eines

Auftrages definiert. Dieser erzielte Deckungsbeitrag verbessert nicht nur die Höhe des

Betriebsergebnisses, sondern trägt dazu bei, einen Teil der Fixkosten abzudecken.

Solange noch freie Kapazitäten existieren stellt der Deckungsbeitrag eine einfache

Entscheidungsgrundlage dar ==> ist der DB positiv, so sollte der Auftrag

angenommen werden; bei einem negativen Ergebnis auf jeden Fall abgelehnt werden.

Anmerkung: Selbstverständlich sind wie bei jeder unternehmerischen Entscheidung neben

der Kostenrechnung auch eine Reihe weiterer Faktoren zu berücksichtigen (bspw.

Gesichtspunkte des Marketing, des Personals, „Blockierung“ freier Kapazitäten).

F. Kostenstellenrechnung

Einerlei wie hoch die Umsatzzahlen eines Unternehmens sind, die Überlebens-

fähigkeit wird maßgeblich von der Kontrolle der Kosten beeinflusst.

Die Kostenstellenrechnung trägt dazu bei, die Kostenverantwortung deutlich zu

machen und so das Kostenbewusstsein aller Mitarbeiter zu stärken.

Dazu werden so genannte Kostenstellen gebildet, welche Leistungs- bzw.

Verantwortungsbereiche in einem Unternehmen sind, denen Kosten verursachungs-

gerecht zugerechnet werden können (bspw. Lager, Fertigung, Vertrieb, Verwaltung,…)

Für diese Kostenstellen werden Kostenstellenleiter ernannt, welche die Verantwortung

für die verursachten Kosten zu tragen haben.

Vorbereitung EBC*L – Stufe A Kostenrechnung

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Basis der Kostenstellenrechnung ist abermals die GuV-Rechnung. Dieses Mal erfolgt

die Überleitung und damit Zuordnung der Kosten auf die einzelnen Kostenstellen mit

Hilfe des so genannten Betriebsabrechnungsbogens (BAB).

Es werden dabei in Tabellenform jene Kostenarten aufgelistet, welche die einzelnen

Kostenstellen verursacht und zu verantworten haben.

Vom Aufbau bedeutet das, dass in der ersten Spalte die Kostenarten angeführt

werden und daneben die Gesamtkosten, die mittels des BÜB aus der GuV-Rechnung

übernommen wurden. In den weiteren Spalten finden sich die jeweiligen Kostenstellen

aufgelistet, denen die direkten Kosten zugeordnet werden; die nicht zuordenbaren

Kosten werden in der letzten Spalte als Overheadkosten verzeichnet.

Kontrolliert wird mit dem BAB, ob sich die Kostenhöhe im Rahmen der vorgegebenen

Ziele („Soll“) befindet, oder ob die jeweiligen Kostenstellen mehr Kosten verursacht

haben („Ist“) als vereinbart. Dementsprechend nennt man dies den Soll-Ist-Vergleich.

Aufbauend auf diesen Ergebnissen können weitere Maßnahmen gesetzt werden bzw.

mit den Kostenstellenleitern Zielanpassungen vorgenommen werden.

G. Teilkostenrechnung / Vollkostenrechnung

Die Teilkostenrechnung teilt nur jene Kosten den einzelnen Kostenstellen zu, die

eindeutig zuordenbar sind und auch von diesen beeinflusst werden können; auf eine

Zuteilung der Gemeinkosten auf die einzelnen Kostenstellen wird verzichtet.

Dagegen versucht die Vollkostenrechnung sämtliche Kosten verursachungsgerecht

auf die einzelnen Kostenstellen aufzuteilen – mittels bestimmter Verteilungsschlüssel.

Beide Systeme haben Vor- und Nachteile.

Die Vollkostenrechnung…

.) …schafft auch für die Gemeinkosten mehr Kostenbewusstsein

.) …hat den Nachteil, dass sie komplexer und weniger nachvollziehbar ist

.) …erfordert die Festlegung von Verteilungsschlüsseln

Gerade der letzte Punkt führt leicht zu Unstimmigkeiten, da viele Verantwortlichen von

Kostenstellen den ihnen zugedachten Verteilungsschlüssel als ungerecht erachten.

Die Teilkostenrechnung…

.) …ist einfach, transparent und für Mitarbeiter leicht nachvollziehbar

.) …hat den Nachteil, dass für nicht-zuordenbare Kosten in der Praxis oft kein

Kostenbewusstsein vorherrscht, was äußerst problematisch sein kann, da

in den meisten Unternehmen die Gemeinkosten den größten Block bilden

Ein Mittelweg, der hier eingeschlagen werden könnte, wäre, Gemeinkosten weiter zu

differenzieren und so zu Einzelkosten zu machen.

Aber dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass auch die „Kosten der

Kostenrechnung“ mitberücksichtigt werden müssen, denn für die aus der

Kostenrechnung gewonnenen Erkenntnisse und ableitbaren Maßnahmen gilt: „Der

Nutzen der Kostenrechnung muss größer sein als die durch sie verursachten Kosten.“

Häufig werden Overheadkosten in Anspruch genommen, da diese nicht der einzelnen

Kostenstelle und damit der Verantwortung des Kostenstellenleiters angelastet werden.

Kostenrechnung Vorbereitung EBC*L – Stufe A

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Dadurch fehlt bei diesen Fällen meist auch das nötige Kostenbewusstsein

(„klassische“ Beispiele sind die Inanspruchnahme der IT-Abteilung für jedes noch so

kleine Problem oder das „Bedürfnis“ immer über die modernsten Geräte zu verfügen).

Dem kann durch die so genannte innerbetriebliche Leistungsverrechnung

(Umlageverfahren) entgegengewirkt werden, da dabei die Leistungen aus dem

eigenen Haus nicht weiter „kostenlos“ sind, sondern (wenn auch nur auf dem Papier)

tatsächlich der beanspruchenden Kostenstelle verrechnet werden und somit auf diese

„umgelegt“ werden.

H. Profit Center-Rechnung

Die vorigen Kapitel hatten zum Inhalt, Wege aufzuzeigen, wie den jeweiligen

Kostenverursachern die Kosten zugerechnet werden können.

Profit Center gehen einen Schritt weiter, denn den Leitern der Profit Center wird

nunmehr nicht nur die Kostenverantwortung übertragen, sondern auch die

Verantwortung für die Einnahmen.

So wird das Profit Center zu einer Art Unternehmen im Unternehmen und stellt

damit ein betriebswirtschaftliches Steuerungsinstrument dar, mit dem

unternehmerisches Denken und Handeln der Mitarbeiter gefördert werden soll, da im

Vorfeld nur die Ziele vereinbart werden, aber der Weg dorthin den Profit Center-

Leitern selbst überlassen bleibt („Management by Objectives“).

Dementsprechend ist der Maßstab für die Beurteilung des Profit Center die

Erreichung des Deckungsbeitragsziels, das im Vorfeld vereinbart wurde.

Der Deckungsbeitrag ist umso höher je höher die Einnahmen bzw. je geringer die

verursachten Kosten sind.

Hohe Einnahmen werden gewöhnlich durch die Kundenorientierung erzielt, wozu u.

a. ausgezeichnete Qualität, guter Service und freundliche Bedienung gehören.

Kosten werden gesenkt, indem man versucht, die Einkaufspreise niedrig zu halten

bzw. den mengenmäßigen Verbrauch gering zu halten.

Ist der Deckungsbeitrag positiv, trägt das Profit Center entsprechend dazu bei, die

unternehmensweiten Gemeinkosten abzudecken.

Ist er hingegen negativ, besteht Handlungsbedarf, da das Profit Center dann eine

Belastung für das unternehmensweite Betriebsergebnis darstellt.

In der Praxis werden bei der Profit Center-Rechnung oft mehrere Deckungsbeiträge

nacheinander errechnet ==> so genannte „stufenweise Deckungsbeitragsrechnung“

Der DB1 wird ermittelt, indem man die Einzelkosten des Profit Centers von dessen

Erlösen subtrahiert.

Damit wird einerseits die Frage beantwortet, ob das Profit Center mehr einbringt, als

es an Einzelkosten (direkten Kosten) verursacht und andererseits auch der

Überschuss beziffert, der zur Abdeckung der Overheadkosten des Unternehmens

herangezogen werden kann.

Der DB2 betrachtet den Verkauf eines zusätzlichen Produktes, weshalb vom

Verkaufserlös die variablen Kosten subtrahiert werden.

Vorbereitung EBC*L – Stufe A Kostenrechnung

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Hier geht es darum, festzustellen, um wie viel die Einnahmen eines zusätzlich

verkauften Produktes die dafür anfallenden variablen Kosten übersteigen und wie

hoch dieser Überschuss ist, um die ohnehin anfallenden Fixkosten abzudecken.

Der DB3 subtrahiert die Einzelkosten eines Produktes von dessen Verkaufserlösen.

Damit wird die Frage beantwortet, ob ein Produkt insgesamt mehr einbringt, als es an

direkten Kosten verursacht und zusätzlich wird wieder festgestellt, wie hoch der

Überschuss ist, der dazu verwendet werden kann, die Gemeinkosten abzudecken.

Diese Berechnung dient häufig auch als Entscheidungsbasis für den Verbleib im

Sortiment oder die Elimination eines Produktes aus diesem.

Wie man sehen kann, zielen die drei angeführten Deckungsbeiträge auf verschiedene

Ebenen ab. Während der 1. Deckungsbeitrag das komplette Profit Center

betrachtet, geht es im 2. Deckungsbeitrag um die so genannten Grenzkosten (d. h.

es wird nur die Gegenüberstellung des Verkaufserlöses mit den variablen Kosten für

das letzte verkaufte Stück betrachtet), während der 3. Deckungsbeitrag eine

komplette Produktkategorie als Kostenträger beurteilt.

I. Kostenbegriffe – Zusammenfassung

Hier werden nachfolgend die wichtigsten Kostenbegriffe nochmals zusammengefasst.

Warum müssen die Zahlen aus der Finanzbuchhaltung adaptiert werden, bevor man sie für die Kostenrechnung verwenden kann?

Finanzbuchhaltung (Aufwendungen) Kostenrechnung (Kosten)

gesetzliche Regelungen und Steuerminderung stehen im Vordergrund

Kostenwahrheit und eine gute Basis für die Analyse und die Planung des Unternehmens stehen im Vordergrund

z. B. Abschreibung z. B. kalkulatorische Abschreibung

Berechnungsbasis: Anschaffungswert Möglichst niedrige Nutzungsdauer

Berechnungsbasis: Wiederbeschaffungswert Möglichst realistische

Nutzungsdauer

Welche Kosten fallen wo wofür an?

Kostenarten Kostenstellen Kostenträger

Materialverbrauch, Wareneinsatz, Gehälter, Strom, Zinsen, etc.

Produktion, Verkauf, IT, Lager, etc.

Produkt, Leistung

Welche Kosten kann man eindeutig und direkt einer Kostenstelle (Abteilung, Bereich, Filiale) bzw. einem Kostenträger (Produkt) zuteilen und welche nicht?

Einzelkosten Gemeinkosten

Kostenrechnung Vorbereitung EBC*L – Stufe A

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unmittelbar und eindeutig einer Kostenstelle/einem Kostenträger zurechenbar

nicht eindeutig und unmittelbar zurechenbar, sondern nur über bestimmte Verteilungsschlüssel

Materialverbrauch, Fertigungsstunden, Gehälter des Personals einer Kostenstelle

Miete, Zinsen, Kosten der Geschäftsleitung u. a. Zentralstellen

Was könnte man bekommen, wenn man seine Leistungen nicht im Unternehmen, sondern woanders einsetzt?

Kalkulatorischer Unternehmerlohn

(bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften)

Kalkulatorische Zinsen Kalkulatorische Miete

Wie viel könnte man verdienen, wenn man woanders arbeiten würde?

Wie viel Zinsertrag könnte man erwirtschaften, wenn man das Kapital woanders einsetzen würde?

Wie viel Mietertrag könnte man erzielen, wenn man die Räume vermieten würde?

Welche Kosten fallen zusätzlich an, wenn man einen Auftrag annimmt bzw. eine zusätzliche Einheit produziert? Welche Kosten bleiben dadurch unverändert? Welche Kosten bleiben unverändert, wenn man den Betrieb für eine bestimmte Zeit schließt?

variable Kosten fixe Kosten

fallen nur dann an, wenn etwas produziert wird; reagieren empfindlich auf eine Veränderung des Beschäftigungsgrades

fallen auch dann an, wenn nichts produziert wird; verändern sich innerhalb gegebener Kapazitätsgrenzen nicht

Material, Wareneinsatz, Stromverbrauch… Miete, Zinsen, fix angestelltes Personal…

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EBC*

L Stufe A

(European Business Competence Licence)

Vorbereitung

Modul 4

Wirtschaftsrecht

Wirtschaftsrecht Vorbereitung EBC*L – Stufe A

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IV. Wirtschaftsrecht – Überblick

Die drei Themengebiete, die im Zusammenhang mit dem EBC*L-Stufe A im Zuge des

Wirtschaftsrechts von Belang sind, betreffen das Gesellschaftsrecht, das

Kaufvertragsrecht und das Insolvenzrecht.

Während das Gesellschaftsrecht sich damit auseinandersetzt, warum es

verschiedene Rechtsformen gibt und welche Vor- und Nachteile die einzelnen

aufweisen und wie deren Vertretungsbefugnisse aussehen, beinhaltet das

Kaufvertragsrecht die wichtigsten Grundbegriffe und Voraussetzungen für das

ordnungsgemäße Zustandekommen eines Vertrages, während das Insolvenzrecht

jene Themen streift, die mit der Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens

zusammenhängen.

A. Rechtsformen – Überblick

In Österreich ist seit 2007 das Unternehmensgesetzbuch (UGB) in Kraft und ersetzt

damit das frühere Handelsgesetzbuch (HGB).

Grundsätzlich kann man bei den unterschiedlichen Rechtsformen zwischen

Einzelunternehmen und Gesellschaften unterscheiden, wobei sich die wichtigsten

Gesellschaftsformen wiederum in Personen- und Kapitalgesellschaften aufteilen.

Zu den Personengesellschaften gehören:

.) die Offene Gesellschaft (OG)

.) die Kommanditgesellschaft (KG)

.) die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Zu den Kapitalgesellschaften gehören:

.) die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

.) die Aktiengesellschaft (AG)

Verschiedene Rechtsformen gibt es vor allem deshalb, damit den vielen

unterschiedlichen Bedürfnissen der Unternehmer ausreichend Rechnung getragen

werden kann.

Dementsprechend bringt jede Rechtsform sowohl Vor- als auch Nachteile mit sich.

Zum Beispiel bietet eine AG den Vorteil, dass man sehr leicht weitere Gesellschafter

am Unternehmen beteiligen kann, wogegen die hohen Gründungskosten und ein

beträchtlicher Verwaltungsaufwand den Nachteilen zuzuordnen sind.

Die Wahl einer Rechtsform bei der Unternehmensgründung stellt keine „ewig gültige“

Festlegung dar, da die Rechtsform im Laufe der Unternehmensgeschichte immer

wieder an die Realitäten angepasst und geändert werden kann.

Grundsätzlich lassen sich die entscheidungsrelevanten Faktoren bei der

Rechtsformwahl in zivilrechtliche und finanzielle Komponenten aufsplitten.

Zu den zivilrechtlichen Komponenten gehören u. a. die Fragen der Vertretung nach

außen und der Mitsprache sowie Haftungsüberlegungen, während finanzielle

Komponenten Themengebiete wie Gründungskosten und Kapitalaufbringung so wie

Fragen der steuerlichen Belastungen oder auch der Überlegungen hinsichtlich der

Sozialversicherung betreffen.

Vorbereitung EBC*L – Stufe A Wirtschaftsrecht

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Dies schlägt sich auch in verschiedenen Fragen nieder, die vor der Wahl der

„richtigen“ Rechtsform zu prüfen sind:

.) Schafft man es alleine?

.) Wozu braucht man einen Partner (Kapital, Know-how, aktive Mitarbeit)?

.) Wie sollen die Rechte und Pflichten der Partner aufgeteilt werden?

.) Bereitschaft, uneingeschränkt für die Schulden des Unternehmens zu haften?

.) Bereitschaft, hohe Gründungskosten zu tragen?

.) Gewinnprognosen; daraus resultierende rechtsformspezifische Steuervorteile?

B. Einzelunternehmen

Die Rechtsform des Einzelunternehmens ist die am häufigsten gewählte Form bei

Neugründungen. Dafür sprechen die nachfolgenden Vorteile:

.) die Gründungskosten sind gering

.) alleinige Entscheidungsgewalt des Unternehmers = mehr Flexibilität

.) keine Teilung des erzielten Gewinns

.) vereinfachte Buchführungsvorschriften

Es sind aber auch entsprechende Nachteile festzuhalten:

.) Haftung für sämtliche Schulden des Unternehmens (unbeschränkt)

.) volle Last der Verantwortung liegt beim Einzelunternehmer

.) Abhängigkeit von geistiger u. körperlicher Verfassung einer einzelnen Person

.) begrenzte Kreditwürdigkeit bei Banken und Lieferanten

Auch vor der Wahl dieser Rechtsform gilt es bestimmte Fragen zu beantworten:

.) Hat man genügend eigenes Kapital, damit alle Kredite, die man anfangs

aufnehmen muss, ein bestimmtes, vertretbares Ausmaß nicht übersteigen?

.) Ist das nötige fachliche und kaufmännische Wissen vorhanden, um ein

Unternehmen alleine zu führen?

C. Personengesellschaften

Bei diesen Unternehmensformen stehen die Gesellschafter als Person im

Vordergrund.

1. Offene Gesellschaft

Bei dieser Rechtsform haben alle Gesellschafter die gleichen Rechte und Pflichten.

Das bedeutet, dass alle Partner am Gewinn beteiligt sind, mitentscheiden können, in

der Regel im Unternehmen mitarbeiten und auch für die Schulden des Unternehmens

ungeteilt haften.

Gerade dieser letzte Punkt bedingt auch die wichtigste Voraussetzung für die Wahl

der Rechtsform OG – unbedingtes, gegenseitiges Vertrauen. Dies wird insbesondere

aufgrund der Regelung der Vertretungsbefugnis verstärkt: Bei einer OG ist jeder

Gesellschafter einzeln vertretungsbefugt – d. h. er kann im Namen des Unternehmens

Verträge unterzeichnen, die für das Unternehmen und somit für alle Gesellschafter

bindend sind.

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Hier liegt auch der große Nachteil der OG begründet: Aufgrund der solidarischen

Haftung muss jeder Gesellschafter persönlich, unbeschränkt und solidarisch für

sämtliche Schulden des Unternehmens geradestehen. Dies ist auch mit ein Grund,

warum derartige Unternehmen eine höhere Kreditwürdigkeit gegenüber Banken

besitzen, da die Kreditbesicherung sich nicht nur auf das Vermögen des

Unternehmens erstreckt. Genau genommen ist es sogar so, dass nicht einmal die

Gesellschaft zuerst in Anspruch genommen werden muss, sondern aufgrund der

exzessiven Haftungsbestimmungen gleich auf den/die Gesellschafter zugegriffen

werden kann (so genannte primäre Haftung).

2. Kommanditgesellschaft

Im Gegensatz zur OG sind bei dieser Gesellschaftsform nicht alle Partner

gleichberechtigt.

Bis zu einem gewissen Grad lässt sich die KG wie eine „Mini-Aktiengesellschaft“

organisieren – bedingt durch die verschiedenen Gesellschafter-Typen.

Zum einen gibt es den/die Komplementäre, die im weitesten Sinn mit den

Gesellschaftern einer OG vergleichbar sind und auch entsprechend persönlich und

unbeschränkt solidarisch haften; zum anderen gibt es den/die Kommanditisten, deren

Haftung auf ihre Einlage in das Unternehmen beschränkt ist.

Daraus resultieren verständlicherweise auch unterschiedliche Rechte:

Während der Komplementär die Entscheidungen im Unternehmen trifft und dieses

auch nach außen hin vertritt, hat der Kommanditist keine Mitspracherechte sondern

lediglich Kontrollrechte.

Am Gewinn sind selbstverständlich beide Gesellschafterformen beteiligt, wobei sich

auch hier die höhere Haftung und Verantwortung des Komplementärs in entsprechend

höheren Gewinnanteilen niederschlägt.

3. Gesellschaftsvertrag

Diese zuvor angeführten gesetzlichen Regelungen können entsprechend mittels

Verträgen angepasst bzw. abgeändert werden.

Das bedeutet, dass sowohl Mitspracherechte als auch Vereinbarungen zur Verteilung

des Gewinns je nach Rahmenbedingung unterschiedlich gestaltet werden können.

Diese Regelungen werden in einem Gesellschaftsvertrag festgelegt, wobei i. d. R.

die schriftliche Form dafür als üblich und sinnvoll angesehen wird, wenngleich auch

eine mündliche Form Gültigkeit besitzen würde.

D. Kapitalgesellschaften

Wie aus dem Namen ersichtlich, steht hier v. a. das Kapital im Vordergrund und nicht

die persönliche, aktive Mitarbeit in einem Unternehmen.

1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Der wichtigste Vorteil der GmbH ist bereits im Namen enthalten – die beschränkte

Haftung, weshalb die Form umso geeigneter erscheint, je risikoreicher ein

Unternehmen ist.

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Da hier die Haftung auf das Firmenvermögen beschränkt ist, fordert der Gesetzgeber

zumindest ein bestimmtes Mindestkapital, das bei der Gründung der Gesellschaft

aufgebracht werden muss. Dieses Stammkapital muss zumindest 35.000 Euro

betragen, wobei die Hälfte in bar nachgewiesen werden muss.

Auch die Gründungskosten für Eintragungsgebühren in das Firmenbuch und für einen

notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag sind deutlich höher als bei den anderen

Rechtsformen – sie können weit über 4.000 Euro liegen.

Die GmbH besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit – d. h. sie ist eine so genannte

juristische Person, die unabhängig von den Gesellschaftern zu betrachten ist. Sie

kann Verträge abschließen, klagen und geklagt werden.

Im Gegensatz zu den Personengesellschaften wird die GmbH nach außen hin nicht

von den Gesellschaftern, sondern von bestellten Geschäftsführern vertreten (diese

werden von der Generalversammlung bestellt, welche die Versammlung aller

Gesellschafter darstellt und bei der die jeweilige Stimmgewichtung der einzelnen

Teilhaber der Relation ihrer Stammeinlagen entspricht), wobei diese nicht unbedingt

Gesellschafter des Unternehmens sein müssen. Sind sie jedoch Teilhaber des

Unternehmens, so werden sie auch entsprechend mit „geschäftsführende

Gesellschafter“ ausgewiesen.

Da aber die Teilhaberschaft keine automatisch verpflichtende Mitwirkung an der

Geschäftsführung mit sich bringt, können Gesellschaftsanteile auch dementsprechend

leicht übertragen werden.

Ein wichtiger – und oft auch relevanter – Unterschied zu den Personengesellschaften

besteht auch darin, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer nicht notwendiger

Weise der gewerberechtliche sein muss – eine Differenzierung, die bei den

Personengesellschaften nicht möglich ist.

Anmerkung: Gegenüber Banken hat die beschränkte Haftung wenig Relevanz, da diese

sich ihre Kredite mit entsprechenden Sicherheiten absichern, die dann sehr wohl wieder

das Privatvermögen der Gesellschafter berühren.

2. Aktiengesellschaft

a) Grundsätzliches zur AG

Irgendwann in einem Unternehmensleben kommt der Zeitpunkt, an dem man weiter

wachsen und neue Märkte erschließen will, was jedoch meist mit der Notwendigkeit

eines höheren Investitionskapitals verbunden ist.

Diese notwendige Finanzmittelbeschaffung kann entweder über den Weg der

Aufnahme von Fremdkapital erfolgen, wobei man hier ab einem gewissen Punkt an

die Grenzen der Risikobereitschaft von Geldgebern stoßen wird, oder man versucht,

Personen oder Institutionen zu finden, die bereit sind, durch eine Beteiligung am

Unternehmen auch Risiko mit zu übernehmen. Bei höherem Kapitalbedarf wird die

Suche nach einzelnen Mitgesellschaftern nicht von Erfolg getragen sein, sodass es

sich anbietet, möglichst viele Personen einzuladen, sich auch mit kleineren Beträgen

an dem Unternehmen zu beteiligen.

Dazu wird das Gesellschaftsvermögen bewertet (=Grundkapital) und in beliebig viele

Teile zerlegt, die dann von Interessenten erworben werden können (=Aktien).

Wirtschaftsrecht Vorbereitung EBC*L – Stufe A

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So ergibt sich daraus eine vorteilhafte Situation für beide Seiten:

Die Aktionäre können von den Chancen eines Unternehmens profitieren (und dies

auch bereits mit kleinen Beträgen), während das Unternehmen Kapital lukrieren kann,

das nicht über Kredite und die damit verbundenen, laufenden Verpflichtungen

bereitgestellt wird.

Es ist darauf zu achten, dass es bei den Preis-Bezeichnungen der Aktien

verschiedene Begriffe zu differenzieren gilt:

Der Nennwert oder Nominalwert ist der Wert, der auf der einzelnen Aktie

ausgewiesen ist und der sich einfach aus der Division des Grundkapitals durch die

Anzahl der Aktien ergibt.

Der Ausgabepreis ist jener, der vom Unternehmen festgelegt wird, wenn versucht

wird, neue Investoren zu gewinnen.

Schlussendlich steht der Tagespreis für jenen Betrag, den der Unternehmensanteil

am aktuellen Tag wert ist und der bei einem Verkauf erzielt werden könnte.

Der Wert einer Aktie ist u. a. vom Erfolg des Unternehmens und seiner

Zukunftsaussichten abhängig und stellt zugleich einen fiktiven Wert dar, da ein

tatsächlicher Vermögenszuwachs für den Aktionär nur dann stattfinden würde, wenn

er seine Aktien zum aktuellen Kurs veräußern würde.

Jedoch erhält der Aktionär für seine Beteiligung vom jährlich erzielten Gewinn eine

Dividende (vergleichbar mit einer Verzinsung seiner Einlage) ausbezahlt.

Zusammengefasst ergeben sich für Aktiengesellschaften folgende Vorteile:

Vorteile der Aktionäre:

.) Möglichkeit, sich auch mit kleinen Beträgen an Großunternehmen zu beteiligen

.) Recht auf Dividende als Anteil am jährlich erwirtschafteten Gewinn

.) Chancen auf eine Wertsteigerung des eingesetzten Kapitals (Kursgewinne)

.) Einfache Weiterveräußerung von Aktien

Vorteil für das Unternehmen:

.) Kapitalbeschaffung ohne fixe Zins- und Kreditrückzahlung

Dem stehen aber auch einige Nachteile gegenüber:

Nachteile der Aktionäre:

.) Aktien können einen Kursverlust bis hin zum völligen Wertverlust erleiden

.) Kleinaktionäre tragen unternehmerisches Risiko ohne maßgeblichen Einfluss

nehmen zu können

Nachteil für das Unternehmen:

.) großer und teurer formaler Aufwand

.) Mindestkapitalerfordernis bei Gründung € 70.000

b) Organe der AG

Die Aktiengesellschaft umfasst drei Organebenen:

Hauptversammlung ==> Aufsichtsrat ==> Vorstand

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Die Hauptversammlung ist die „Anteilseignerversammlung“ – hier treffen sich die

Aktionäre jährlich, um einerseits Auskünfte vom Unternehmensvorstand einzufordern

als auch den Aufsichtsrat zu wählen.

Dieser wiederum bestimmt und kontrolliert den Vorstand, welcher für die

Geschäftsführung zuständig ist und das Unternehmen nach außen hin vertritt.

Mit dem Aktienerwerb ist auch das Stimmrecht auf der Hauptversammlung verbunden,

wobei jede Aktie grundsätzlich als eine Stimme zählt – je mehr Aktien ein Aktionär

besitzt, desto mehr Stimmen hat er auch. Sobald jemand 50% + 1 Aktie besitzt,

verfügt er über die Mehrheit in der Hauptversammlung und hält die volle Kontrolle

über das Unternehmen, da er einen Aufsichtsrat wählen kann, der seinen Interessen

gerecht wird.

E. Sonstige Rechtsformen

1. Stille Gesellschaft

Stille Gesellschafter stellen einem Unternehmen Kapital zur Verfügung, ohne fixe

monatliche Zinszahlungen zu verlangen; stattdessen erfolgt eine Gewinnbeteiligung.

Das Risiko für den Stillen Gesellschafter besteht damit darin, dass eventuell kein

Gewinn erwirtschaftet wird oder gar das Unternehmen in Konkurs geht.

Die Beteiligung ist bei jeder Rechtsform möglich. Der Name selbst kommt daher, weil

der Gesellschafter nach außen hin nicht aufscheint – er ist auch nicht im Firmenbuch

eingetragen.

Auch hier sind wieder einige Vor- und Nachteile für beide Vertragspartner gegeben:

Vorteile und Nachteile des Stillen Gesellschafters:

.) Beteiligung am Unternehmensgewinn, ohne selbst mitarbeiten zu müssen

.) keine Haftung mit dem Privatvermögen

.) jedoch keine Entscheidungsmöglichkeiten im Unternehmen

.) möglicherweise riskante Anlageform

Vor- und Nachteile für das Unternehmen:

.) keine fixen Zins- und Kreditrückzahlungen bei Verlusten

.) keine Bonitätseinbußen wie bei sonstiger alternativer Fremdkapital-Aufnahme

.) jedoch mögliche Notwendigkeit einer beträchtlichen Gewinnbeteiligung

2. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Hierbei handelt es sich um eine Gesellschaftsform, die insofern wenig bekannt ist, als

vielen die Gründung einer solchen gar nicht bewusst ist.

Es genügt bereits eine mündliche Vereinbarung zweier Personen, ein gemeinsames

Projekt zu starten, damit die Gründung einer GbR bereits vonstatten ging.

Das umfasst auch solche „alltäglichen“ Geschäftsvorgänge wie bspw. den Kauf einer

gemeinsamen Wohnung, die gemeinsame Kreditaufnahme oder auch die Teilnahme

an einer Lottogemeinschaft.

Im Wirtschaftsleben wird eine GbR vor allem dann eingegangen, wenn mehrere

Unternehmen vereinbaren, ein Projekt gemeinsam durchzuführen.

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3. GmbH & Co KG

Diese Gesellschaftsform hat zuletzt aufgrund verschiedener Steuerreformen an

Bedeutung verloren. Die Idee, die hinter dieser Form steckt, ist, die steuerlichen

Vorteile der KG ausnutzen zu können, aber zugleich die besseren

Haftungsbestimmungen der GmbH nicht zu verlieren.

Dazu tritt an die Stelle des Komplementärs eine GmbH, wodurch der „Nachteil“ der

unbeschränkten Haftung des Komplementärs umgangen wird.

4. Genossenschaft

Die Tätigkeit einer Genossenschaft ist nicht auf die Erzielung von Gewinn, sondern

die Förderung der Mitglieder ausgerichtet. Sie werden deshalb gegründet, um das

Interesse mehrerer Personen bzw. Institutionen zu bündeln und so durch

gemeinsamen Einkauf, Verkauf, Organisation oder Verwaltung effizienter und

kostengünstiger wirtschaften zu können.

F. Unternehmenszusammenschlüsse

1. Konzern

Rein rechtlich gesehen, handelt es sich um einen Konzern, wenn rechtlich

selbständige Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind,

oder wenn ein rechtlich selbständiges Unternehmen unter dem beherrschenden

Einfluss eines anderen steht.

Dabei wird die gründende Gesellschaft als Muttergesellschaft bezeichnet, während

die von ihr gegründeten Gesellschaften Tochtergesellschaften genannt werden.

Die „Mutter“ übt einen beherrschenden Einfluss aus, indem sie die Leitungen der

Unternehmen bestellt und darüber entscheidet, was mit dem Gewinn der „Töchter“ zu

geschehen hat (um nur zwei markante Beispiele zu nennen).

2. Kartell

In diesem Fall handelt es sich um einen Zusammenschluss von mehreren rechtlich

selbständigen Unternehmen, mit dem Ziel, den Wettbewerb zu beschränken und den

Markt untereinander aufzuteilen. Dazu werden Preisabsprachen getroffen aber auch

Vereinheitlichungen von Liefer- u. Zahlungsbedingungen vereinbart und dgl. mehr.

G. Kaufvertrag

Der Kaufvertrag legt die Rechte und Pflichten für die Vertragspartner (Verkäufer und

Käufer) fest.

Die wesentlichsten darunter sind folgende:

.) Der Verkäufer einer Sache wird verpflichtet, dem Käufer die Sache zu über-

geben und ihm das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat

dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

.) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu

zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

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Auch wenn ein Kaufvertrag mündlich abgeschlossen werden kann, sollte er im

Hinblick auf Rechtssicherheit dennoch in schriftlicher Form vorliegen, wobei darauf zu

achten ist, dass dieser inhaltlich nachfolgende Mindestanforderungen erfüllt:

.) die Vertragspartner

.) den Vertragsgegenstand

.) die Bedingungen, zu denen der Eigentumsübergang stattfindet

.) gesetzlich korrekte Firmenbezeichnung und Signatur

(der tatsächlich richtige Firmenname; nur Abschluss mit Befugten)

Zu diesem letzten Punkt gehört auch die Beachtung der rechtsverbindlichen

Unterschrift (bzw. firmenmäßige Zeichnung). Dafür müssen zwei wichtige Kriterien

erfüllt sein – einerseits muss der exakte Firmenname mit genauer Anschrift

angegeben sein und andererseits muss die unterzeichnende Person tatsächlich

dazu berechtigt sein, verpflichtende Erklärungen für das Unternehmen abzugeben.

Im Firmenbuch, das öffentlich einsehbar ist, kann sich jeder über die

Rechtsverhältnisse eines Unternehmens informieren.

H. Firma

Jedes Unternehmen benötigt einen offiziellen Namen, unter dem es Rechte erwerben

und Verpflichtungen eingehen kann – dieser wird Firma (bzw. Firmenname) genannt.

Die Wahl dieses Namens ist nur innerhalb bestimmter Grenzen frei und unterliegt

damit bestimmten Regeln. So muss er Unterscheidungskraft besitzen und darf nicht

irreführend sein, außerdem muss er einen Zusatz über die Rechtsform des

Unternehmens enthalten, wobei dieser ausgeschrieben oder abgekürzt werden kann.

Die wichtigsten vorkommenden Zusätze sind nachfolgend mit Beispielen angeführt:

.) e.U. Eingetragener Unternehmer für Einzelunternehmen, die im

Firmenbuch eingetragen sind (bspw. Franz Maier e.U.)

.) OG Offene Gesellschaft (bspw. Maier & Müller OG)

.) KG Kommanditgesellschaft (bspw. Maier Warenhandel KG)

.) GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung (bspw. Agrarmittel GmbH)

.) AG Aktiengesellschaft (bspw. Biosprit Green Car AG)

Zusätzlich muss der Firmenname naheliegenderweise Verwechslungen mit bereits

bestehenden Unternehmen ausschließen, weshalb es für eine rechtsverbindliche

Unterschrift auch erforderlich ist, zum Firmennamen immer die genaue Anschrift

hinzuzufügen.

I. Vertretungsbefugnis

1. Grundsätzliche Bestimmungen

Da nicht jede Person ein Unternehmen vertreten darf, sind im Vorfeld eines

Vertragsabschlusses folgende Punkte zu klären:

.) Welche Person ist befugt, Verträge abzuschließen (=vertretungsbefugt)?

.) Darf diese Person alleine unterzeichnen oder müssen mehrere zeichnen?

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Alle von den gesetzlichen Regelungen abweichenden Vertretungsbefugnisse müssen

im Firmenbuch eingetragen werden. Belässt es das Unternehmen jedoch bei den

gesetzlichen Regelungen, gelten je nach Rechtsform unterschiedliche Bestimmungen:

.) Ein Einzelunternehmen wird vom Unternehmer selbst vertreten.

.) Die Offene Gesellschaft kann von jedem Gesellschafter allein vertreten

werden (auch Einzelvertretung genannt).

.) Die Kommanditgesellschaft wird vom Komplementär vertreten.

Gibt es mehrere Komplementäre gilt wieder für jeden die Einzelvertretung.

.) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird von einem Geschäftsführer

mit Vertretungsbefugnis geführt. Werden jedoch mehrere Geschäftsführer

bestellt, müssen alle unterzeichnen (=Gesamtvertretung).

.) Bei der Aktiengesellschaft ist der Vorstand vertretungsbefugt.

Auch hier gilt bei mehreren Mitgliedern die Gesamtvertretung.

Bei größeren Unternehmen ist es sinnvoll und auch praxiserprobt, auch Mitarbeiter mit

Vertretungsrechten in unterschiedlichen Ausmaßen auszustatten.

2. Handlungsvollmacht

Die „schwächste“ Form dieser Vertretungsbefugnis durch Mitarbeiter stellt die

Handlungsvollmacht dar, welche innerhalb bestimmter Grenzen rechtskräftige

Handlungen im Namen der Firma erlaubt.

Klassische Beispiele dieser Vollmacht sind Tätigkeiten wie das Entgegennehmen von

Geld von Kunden oder die Bestellung von Waren im Namen des Unternehmens.

Diese Vollmachten werden auch nicht in das Firmenbuch eingetragen und sind somit

für Außenstehende offiziell nicht ersichtlich.

Bei Vertragsunterzeichnungen setzen die Handlungsbevollmächtigten der Unterschrift

ein i.V. (in Vertretung) oder ein i.A. (im Auftrag) voraus oder hinzu.

3. Prokura

Wird einem Mitarbeiter hingegen eine so umfangreiche Vollmacht erteilt, dass er die

laufenden Geschäfte eines Unternehmens führen kann, wird diese Prokura genannt.

Ein Prokurist kann im Namen des Unternehmens u. a. folgende Handlungen setzen:

.) Waren kaufen oder verkaufen

.) Mitarbeiter einstellen oder entlassen

.) Kredite aufnehmen

.) anderen Mitarbeitern Handlungsvollmachten erteilen

Jedoch darf er folgende Handlungen nicht setzen:

.) das Unternehmen verkaufen oder liquidieren

.) Liegenschaften verkaufen oder mit Krediten belasten

.) anderen Mitarbeitern eine Prokura erteilen

Im Firmenbuch wird nicht nur die Person, der eine Prokura übertragen wird,

angeführt, sondern auch, in welcher Art diese vertretungsbefugt ist.

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Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass der Prokurist alleine gültige Verträge

abschließen kann, dann spricht man von einer Einzelprokura, oder es wird festgelegt,

dass ein Vertrag nur Gültigkeit hat, wenn zumindest eine weitere vertretungsbefugte

Person mitunterschreibt – dies wird dann Gesamtprokura bzw. gemischte Prokura

genannt.

Der Prokurist unterschreibt mit dem Zusatz ppa (per procura).

J. Firmenbuch

In den vergangenen Unterkapiteln wurde immer wieder auf das Firmenbuch als

Auskunftsquelle hingewiesen.

Das Firmenbuch ist öffentlich zugänglich und liegt bei den Landesgerichten bzw. in

Wien beim Handelsgericht auf und ist auch über das Internet einsehbar und bietet eine

rechtlich verbindliche Auskunft über einige Eckdaten eines Unternehmens, deren

wichtigste folgende sind:

.) exakte Firmenname und Rechtsform

.) Firmenadresse

.) Firmenbuchnummer

.) Namen der Gesellschafter und Höhe ihrer Unternehmensanteile

.) vertretungsbefugte Personen samt etwaiger Regelungen/Einschränkungen

.) wenn vorhanden – weitere Niederlassungen

.) Auszug aus dem Jahresabschluss (Bilanz, GuV-Rechnung)

Das Firmenbuch gliedert sich in das Hauptbuch und in eine Urkundensammlung.

Das Hauptbuch enthält dabei alle o. a. Eintragungen während die Urkundensammlung

alle Urkunden bzw. Verträge enthält, die der Unternehmensgründung zugrunde liegen

(Gesellschaftsvertrag, Satzung u. dgl.).

Die Firmenbuchnummer, die jedes eingetragene Unternehmen erhält, muss für alle

Geschäftspartner sichtbar auf dem Firmenbriefpapier und Rechnungen angeführt

werden.

Kleine Einzelunternehmen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts müssen genauso

wenig im Firmenbuch eingetragen sein wie Stille Gesellschaften.

Alle anderen Rechtsformen sowie auch „größere“ Einzelunternehmen können sich

einer Eintragung hingegen nicht entziehen.

Jede Eintragung wird zudem im Amtsblatt der „Wiener Zeitung“ und im Zentralblatt

über Eintragungen ins Firmenbuch der Republik Österreich kundgemacht.

K. Insolvenzrecht

Unter Insolvenz versteht man, dass ein Unternehmen nicht mehr in der Lage ist,

seine Zahlungsverpflichtungen fristgerecht zu erfüllen.

Nicht immer bedeuten Liquiditätsengpässe gleich das Ende eines Unternehmens,

jedoch ist deren Bewältigung von dem Entgegenkommen Dritter abhängig.

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1. Insolvenzursachen

Laut einer Studie des KSV sind nur ca. 2 % der Insolvenzen auf zahlungsunfähige

Kunden und überhaupt nur ca. 1 % auf den Ausfall von Lieferanten zurückzuführen;

alle anderen Insolvenzen resultieren aus betriebswirtschaftlichen Fehlern, wobei

fast die Hälfte auf innerbetrieblichen Fehlern basiert und je 15 % sich auf

Fahrlässigkeit und Kapitalmangel gründen.

Häufig werden zahlreiche Warnsignale, die vorher sowohl aus der Innensicht als auch

der Außensicht eines Unternehmens wahrnehmbar sind, einfach ignoriert, weshalb

nachfolgend ein kurzer Überblick über die häufigsten Signale gegeben werden soll.

==> Warnsignale von innen:

.) Finanzen

…schrumpfende Liquiditätsreserven …Kreditlinien werden immer wieder überzogen …Rechnungen können nicht mehr pünktlich bezahlt werden …Kredite können nicht mehr bedient werden

.) Management

…unklare Verantwortungsbereiche …Entscheidungen werden immer wieder verschoben …ausgeprägte persönliche Differenzen

.) Personal

…Mitarbeiter sind nicht ausgelastet …sinkende Produktivität …hohe Fluktuation …hohe Fehlzeiten

.) Controlling

…Kennzahlen sind nicht aktuell oder überhaupt nicht vorhanden …vorhandene Informationen über die Finanzlage des Unternehmens sind nicht aussagekräftig strukturiert bzw. aufbereitet

==> Warnsignale von außen:

.) Kunden

…Verlust von Stammkunden …hohe Außenstände; Forderungsausfälle …Häufung von Kundenbeschwerden

.) Markt, Konkurrenz

…zunehmender Wettbewerb; neue Konkurrenten …rückläufige Marktanteile …sinkende Umsätze …zunehmender Preisdruck

.) Lieferanten

…nachlassende Liefertreue …Konditionen werden schlechter …Lieferung nur noch gegen Vorauskasse

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.) Finanzgeber

…Schlechtere Konditionen …Häufige Rückfragen; Vertrauensschwund …Forderung von höheren Besicherungen …Kürzung der Kreditrahmen

.) Gesetze; Politik

…neue Richtlinien oder Gesetze in Diskussion …Medien fordern Änderungen

2. Außergerichtliche Einigung

Bevor ein gerichtliches Insolvenzverfahren eingeleitet wird, sollte das Unternehmen

selbst rechtzeitig danach trachten, außergerichtlich mit seinen Gläubigern eine

Vereinbarung zu erzielen.

Dies kann die Übereinkunft, die Außenstände in Form von Raten zu begleichen,

genauso beinhalten, wie auch den Versuch, Gläubiger von einem bestimmten

Forderungsverzicht zu überzeugen.

Gerade „erfahrene“ Geschäftspartner werden solchen – rechtzeitig – ergriffenen

Versuchen der Insolvenzbereinigung nicht vollkommen abweisend gegenüberstehen,

da sie sich auch dessen bewusst sind, in einem gerichtlichen Konkursverfahren alle

Forderungen verlieren zu können.

Zugleich stellt das rechtzeitige außergerichtliche Zugehen auf die Gläubiger einen

ersten Schritt für die Wiederherstellung einer Vertrauensbasis dar, die auch für ein

künftiges Fortbestehen des Unternehmens unabdingbar ist.

3. Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung

Kommt es dennoch zu einem gerichtlichen Insolvenzverfahren, bedeutet dies nicht

zwangsläufig den Konkurs eines Unternehmens.

Besteht nämlich die Chance, dass das Unternehmen die Krisensituation überwinden

kann, gibt es die Möglichkeit, ein Sanierungsverfahren mit Eigenverantwortung

einzuleiten.

Dazu legt der Schuldner den Gläubigern einen Sanierungsplan vor, der allerdings

folgende Mindestziele umfassen muss:

.) das Unternehmen muss mindestens 30 % der Schulden zurückzahlen…

.) … und das innerhalb eines Zeitraumes von maximal zwei Jahren.

Diesem Sanierungsplan muss die Mehrheit der Gläubiger zustimmen, wobei die

Mehrheit nicht nach einer Kopfzahl berechnet wird, sondern aufgrund der Höhe der

ausständigen Forderungen.

Stimmt diese Mehrheit zu, bleibt das Unternehmen bestehen und kann in

Eigenverwaltung weitergeführt werden.

Der wesentliche Unterschied – und damit ein „Vorteil“ – gegenüber der

außergerichtlichen Einigung besteht darin, dass nun eine Mehrheit der Gläubiger

genügt, während bei der außergerichtlichen Einigung mit jedem Gläubiger eine

Einigung erzielt werden muss, da andernfalls immer wieder nur ein einziger Gläubiger

ausreicht, der einen Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens einbringen kann.

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4. Konkursverfahren

Ein Konkursverfahren – dessen Konsequenz gewöhnlich das Ende des Unternehmens

bedeutet – kann in Folge eines abgelehnten Sanierungsverfahrens erfolgen, aber

auch direkt vom Schuldner oder einem seiner Gläubiger beantragt werden.

Das Ziel des Konkursverfahrens ist es, aus dem Verkauf des Unternehmens und

dessen Vermögensteilen einen möglichst hohen Erlös zu erzielen, der entsprechend

der jeweiligen Außenstände auf die Gläubiger (nach Abzug der Verfahrenskosten)

aufgeteilt wird.

Die Aufgabe der Abwicklung des Konkurses wird nicht mehr dem Unternehmen bzw.

dem Unternehmer selbst übertragen, sondern einem gerichtlich dazu bestimmten

Insolvenzverwalter.

5. Sanierungsplan (im Konkursverfahren)

Grundsätzlich besteht auch im Zuge des Konkursverfahrens noch die Möglichkeit, mit

einem Sanierungsplan ein Fortbestehen des Unternehmens zu ermöglichen.

Dazu kommt es, wenn die Gläubiger im Zuge des Konkursverfahrens einem solchen

zustimmen.

Die Unterschiede zum Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung liegen einerseits

darin, dass nunmehr innerhalb von zwei Jahren „nur“ mehr 20 % der Schulden

beglichen werden müssen und anderseits dem Unternehmen zur Führung ein

Treuhänder beigestellt wird (Fremdverwaltung).

Im Zusammenhang mit einem Konkursverfahren dürfen auch die unterschiedlichen

persönlichen Haftungen der Gesellschafter/Unternehmer nicht außer Acht gelassen

werden.

Während bei Einzelunternehmen, Offenen Gesellschaften, Gesellschaften

bürgerlichen Rechts und Kommanditgesellschaften (die Komplementäre) die

Gesellschafter auch mit ihrem gesamten Privatvermögen haften, beschränkt sich die

Haftung von Gesellschafter einer GesmbH, eines Aktionärs bzw. auch eines

Kommanditisten „nur“ auf ihre jeweilige Kapitaleinlage bzw. –beteiligung.

6. Gerichtliche Insolvenzverfahren – Zusammenfassung

Gerichtliche

Insolvenzverfahren

Sanierungsverfahren

mit Eigenverwaltung Sanierungsplan Konkursverfahren

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L. Besteuerung von Unternehmensgewinnen

Die Gewinnbesteuerung ist in Österreich Rechtsform-abhängig.

Während Gewinne von Einzelunternehmen und Personengesellschaften der

Einkommenssteuer unterliegen, fallen für die Gewinne von Kapitalgesellschaften

Körperschafts- und Kapitalertragssteuer an.

Bei der Einkommenssteuer ist deren progressive Gestaltung hervorzuheben. Das

bedeutet, dass nicht immer ein gleichmäßiger Prozentsatz des Einkommens als

Steuer abgeführt werden muss, sondern dieser Prozentsatz mit Höhe des

Einkommens steigt.

(Bsp.: Beträgt der Gewinn 25.000 Euro, müssen 23 % Steuer bezahlt werden,

während ein Gewinn von 51.000 Euro bereits mit 33,5 % versteuert wird)

Nicht dem Unternehmen wird diese Steuerlast vorgeschrieben, sondern die einzelnen

Gesellschafter sind die Steuerpflichtigen.

Dagegen ist die Besteuerung der Kapitalgesellschaften auf zwei Stufen zu sehen.

Zuerst hat das Unternehmen selbst einen erwirtschafteten Gewinn zu versteuern –

nämlich mit der Körperschaftssteuer in Höhe von 25 %.

Den Gesellschaftern/Anteilseignern stehen bzgl. des um die KöSt verminderten

Gewinns zwei Möglichkeiten offen:

.) Entweder der Gewinn wird an die Gesellschafter ausgeschüttet – in diesem Fall

müssen diese dann weitere 25 % an Kapitalertragsteuer von dieser Ausschüttung

an den Staat abführen

.) …oder der Gewinn wird im Unternehmen belassen, um Rücklagen zu bilden –

hier fallen keine weiteren Steuern mehr an.

Damit versucht der Gesetzgeber die Nichtausschüttung von Gewinnen zu fördern um

damit einen Anreiz zu bieten, die Eigenkapitalbasis der Unternehmen zu stärken.

.) mind. 30 % der Schulden

.) Zahlungsfrist 2 Jahre

.) Unternehmen bleibt bestehen

(Eigenverantwortung)

.) Unternehmen wird liquidiert

.) Erlös wird unter den Gläubigern

aufgeteilt

.) mind. 20 % der Schulden

.) Zahlungsfrist 2 Jahre

.) Unternehmen bleibt bestehen

(mit Fremdverwaltung)