VII. Resolutionen auf Grund der Berichte des Sechsten Ausschusses · 2008. 1. 29. · VII....

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501 VII. Resolutionen auf Grund der Berichte des Sechsten Ausschusses Übersicht Nummer Titel Seite 59/34 Die Staatsangehörigkeit natürlicher Personen im Zusammenhang mit der Staatennachfolge .......................... 503 59/35 Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen ............................................................... 503 59/36 Stand der Zusatzprotokolle zu den Genfer Abkommen von 1949 über den Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte ............................................................................................................................................................ 504 59/37 Erwägung wirksamer Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes und der Sicherheit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen und Vertreter ................................................................................................ 505 59/38 Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Ge- richtsbarkeit ....................................................................................................................................................... 507 59/39 Bericht der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht über ihre siebenund- dreißigste Tagung .............................................................................................................................................. 515 59/40 Rechtsleitfaden der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht über Insolvenz- recht ................................................................................................................................................................... 517 59/41 Bericht der Völkerrechtskommission über ihre sechsundfünfzigste Tagung .................................................... 517 59/42 Bericht des Ausschusses für die Beziehungen zum Gastland............................................................................ 519 59/43 Internationaler Strafgerichtshof ......................................................................................................................... 520 59/44 Bericht des Sonderausschusses für die Charta und die Stärkung der Rolle der Vereinten Nationen ................ 521 59/45 Anwendung der Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen bezüglich der Hilfe für Drittstaaten, die von der Anwendung von Sanktionen betroffen sind.................................................................................... 523 59/46 Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus ......................................................................... 526 59/47 Umfang des Rechtsschutzes nach dem Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal .............................................................................................................. 530 59/48 Gewährung des Beobachterstatus in der Generalversammlung an die Shanghaier Organisation für Zusam- menarbeit ........................................................................................................................................................... 532 59/49 Gewährung des Beobachterstatus in der Generalversammlung an die Entwicklungsgemeinschaft des süd- lichen Afrika ...................................................................................................................................................... 532 59/50 Gewährung des Beobachterstatus in der Generalversammlung an die Organisation des Vertrags für kollek- tive Sicherheit .................................................................................................................................................... 532 59/51 Gewährung des Beobachterstatus in der Generalversammlung an die Wirtschaftsgemeinschaft der west- afrikanischen Staaten ......................................................................................................................................... 532 59/52 Gewährung des Beobachterstatus in der Generalversammlung an die Organisation der ostkaribischen Staaten ................................................................................................................................................................ 532 59/53 Gewährung des Beobachterstatus in der Generalversammlung an den Südasiatischen Verband für regionale Zusammenarbeit................................................................................................................................................. 533

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VII. Resolutionen auf Grund der Berichte des Sechsten Ausschusses

Übersicht

Nummer Titel Seite

59/34 Die Staatsangehörigkeit natürlicher Personen im Zusammenhang mit der Staatennachfolge .......................... 50359/35 Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen ............................................................... 50359/36 Stand der Zusatzprotokolle zu den Genfer Abkommen von 1949 über den Schutz der Opfer bewaffneter

Konflikte ............................................................................................................................................................ 50459/37 Erwägung wirksamer Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes und der Sicherheit der diplomatischen

und konsularischen Vertretungen und Vertreter ................................................................................................ 50559/38 Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Ge-

richtsbarkeit ....................................................................................................................................................... 50759/39 Bericht der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht über ihre siebenund-

dreißigste Tagung .............................................................................................................................................. 51559/40 Rechtsleitfaden der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht über Insolvenz-

recht ................................................................................................................................................................... 51759/41 Bericht der Völkerrechtskommission über ihre sechsundfünfzigste Tagung .................................................... 51759/42 Bericht des Ausschusses für die Beziehungen zum Gastland............................................................................ 51959/43 Internationaler Strafgerichtshof ......................................................................................................................... 52059/44 Bericht des Sonderausschusses für die Charta und die Stärkung der Rolle der Vereinten Nationen ................ 52159/45 Anwendung der Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen bezüglich der Hilfe für Drittstaaten,

die von der Anwendung von Sanktionen betroffen sind.................................................................................... 52359/46 Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus ......................................................................... 52659/47 Umfang des Rechtsschutzes nach dem Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten

Nationen und beigeordnetem Personal .............................................................................................................. 53059/48 Gewährung des Beobachterstatus in der Generalversammlung an die Shanghaier Organisation für Zusam-

menarbeit ........................................................................................................................................................... 53259/49 Gewährung des Beobachterstatus in der Generalversammlung an die Entwicklungsgemeinschaft des süd-

lichen Afrika ...................................................................................................................................................... 53259/50 Gewährung des Beobachterstatus in der Generalversammlung an die Organisation des Vertrags für kollek-

tive Sicherheit .................................................................................................................................................... 53259/51 Gewährung des Beobachterstatus in der Generalversammlung an die Wirtschaftsgemeinschaft der west-

afrikanischen Staaten ......................................................................................................................................... 53259/52 Gewährung des Beobachterstatus in der Generalversammlung an die Organisation der ostkaribischen

Staaten................................................................................................................................................................ 53259/53 Gewährung des Beobachterstatus in der Generalversammlung an den Südasiatischen Verband für regionale

Zusammenarbeit................................................................................................................................................. 533

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VII. Resolutionen auf Grund der Berichte des Sechsten Ausschusses

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RESOLUTION 59/34Verabschiedet auf der 65. Plenarsitzung am 2. Dezember 2004, ohne Abstim-mung, auf Empfehlung des Ausschusses (A/59/504, Ziffer 7)1.

59/34. Die Staatsangehörigkeit natürlicher Personen imZusammenhang mit der Staatennachfolge

Die Generalversammlung,

nach Prüfung des Punktes "Die Staatsangehörigkeit natür-licher Personen im Zusammenhang mit der Staatennachfol-ge",

unter Hinweis auf ihre Resolution 54/112 vom 9. Dezem-ber 1999, in der sie beschloss, auf ihrer fünfundfünfzigstenTagung die von der Völkerrechtskommission ausgearbeitetenArtikelentwürfe über die Staatsangehörigkeit natürlicher Per-sonen im Zusammenhang mit der Staatennachfolge zu prüfen,

sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 55/153 vom12. Dezember 2000, deren Anlage die Artikel über die Staats-angehörigkeit natürlicher Personen im Zusammenhang mitder Staatennachfolge enthält,

unter Berücksichtigung der Stellungnahmen und Bemer-kungen der Regierungen2 und der auf der neunundfünfzigstenTagung der Generalversammlung im Sechsten Ausschuss ge-führten Erörterungen3 über die Frage der Staatsangehörigkeitnatürlicher Personen im Zusammenhang mit der Staatennach-folge, insbesondere im Hinblick darauf, wie verhindert wer-den kann, dass es als Ergebnis der Staatennachfolge zu Staa-tenlosigkeit kommt,

diesbezüglich Kenntnis nehmend von den auf regionalerEbene unternommenen Anstrengungen zur Ausarbeitung ei-nes Rechtsinstruments über die Vermeidung von Staatenlo-sigkeit im Zusammenhang mit der Staatennachfolge,

1. bittet die Regierungen erneut, die Bestimmungen derin der Anlage zu der Resolution 55/153 enthaltenen Artikelbei der Behandlung von Fragen der Staatsangehörigkeit natür-licher Personen im Zusammenhang mit der Staatennachfolgegegebenenfalls zu berücksichtigen;

2. legt den Staaten nahe, gegebenenfalls auf regionaleroder subregionaler Ebene die Ausarbeitung von Rechtsinstru-menten zu erwägen, die Fragen der Staatsangehörigkeit natür-licher Personen im Zusammenhang mit der Staatennachfolgeregeln, mit dem Ziel, insbesondere zu verhindern, dass es alsErgebnis der Staatennachfolge zu Staatenlosigkeit kommt;

3. bittet die Regierungen, Stellungnahmen zu der Fragevorzulegen, ob es ratsam wäre, ein Rechtsinstrument über die

Frage der Staatsangehörigkeit natürlicher Personen im Zu-sammenhang mit der Staatennachfolge auszuarbeiten, na-mentlich über die Vermeidung der Staatenlosigkeit als Ergeb-nis der Staatennachfolge;

4. beschließt, den Punkt "Die Staatsangehörigkeit na-türlicher Personen im Zusammenhang mit der Staatennach-folge" in die vorläufige Tagesordnung ihrer dreiundsechzig-sten Tagung aufzunehmen.

RESOLUTION 59/35

Verabschiedet auf der 65. Plenarsitzung am 2. Dezember 2004, ohne Abstim-mung, auf Empfehlung des Ausschusses (A/59/505, Ziffer 6)4.

59/35. Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechts-widrige Handlungen

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolution 56/83 vom 12. Dezem-ber 2001, deren Anlage den Wortlaut der Artikel über die Ver-antwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlun-gen enthält,

betonend, wie wichtig auch weiterhin die Kodifizierungund fortschreitende Entwicklung des Völkerrechts ist, wie inArtikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Charta der Vereinten Na-tionen vorgesehen,

feststellend, dass die Frage der Verantwortlichkeit derStaaten für völkerrechtswidrige Handlungen für die Bezie-hungen zwischen den Staaten von großer Bedeutung ist,

1. empfiehlt abermals die Artikel über die Verantwort-lichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen derAufmerksamkeit der Regierungen, ohne dass davon die Frageihrer künftigen Annahme oder sonstiger geeigneter Maßnah-men berührt würde;

2. ersucht den Generalsekretär, die Regierungen zu bit-ten, schriftliche Stellungnahmen zu künftigen Maßnahmenbetreffend die Artikel vorzulegen;

3. ersucht den Generalsekretär außerdem, eine ersteZusammenstellung von Entscheidungen internationaler Ge-richtshöfe, Gerichte und anderer Organe in Bezug auf die Ar-tikel vorzunehmen, und die Regierungen zu bitten, Informa-tionen über ihre diesbezügliche Praxis vorzulegen, und er-sucht den Generalsekretär ferner, ihr diese Unterlagen weitvor ihrer zweiundsechzigsten Tagung vorzulegen;

4. beschließt, den Punkt "Verantwortlichkeit der Staa-ten für völkerrechtswidrige Handlungen" in die vorläufige Ta-gesordnung ihrer zweiundsechzigsten Tagung aufzunehmen.

1 Der in dem Bericht empfohlene Resolutionsentwurf wurde von demVertreter Griechenlands im Namen des Präsidiums vorgelegt.2 A/59/180 und Add.1 und 2.3 Official Records of the General Assembly, Fifty-ninth Session, SixthCommittee, 15. Sitzung (A/C.6/59/SR.15) und Korrigendum.

4 Der in dem Bericht empfohlene Resolutionsentwurf wurde von demVertreter Trinidad und Tobagos im Namen des Präsidiums vorgelegt.

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VII. Resolutionen auf Grund der Berichte des Sechsten Ausschusses

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RESOLUTION 59/36

Verabschiedet auf der 65. Plenarsitzung am 2. Dezember 2004, ohne Abstim-mung, auf Empfehlung des Ausschusses (A/59/506, Ziffer 7)5.

59/36. Stand der Zusatzprotokolle zu den Genfer Ab-kommen von 1949 über den Schutz der Opfer be-waffneter Konflikte

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 32/44 vom 8. De-zember 1977, 34/51 vom 23. November 1979, 37/116 vom16. Dezember 1982, 39/77 vom 13. Dezember 1984, 41/72vom 3. Dezember 1986, 43/161 vom 9. Dezember 1988,45/38 vom 28. November 1990, 47/30 vom 25. November1992, 49/48 vom 9. Dezember 1994, 51/155 vom 16. De-zember 1996, 53/96 vom 8. Dezember 1998, 55/148 vom12. Dezember 2000 und 57/14 vom 19. November 2002,

nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs6,

mit Dank an die Mitgliedstaaten und das InternationaleKomitee vom Roten Kreuz für ihre Beiträge zu dem Berichtdes Generalsekretärs,

überzeugt von dem bleibenden Wert der geltenden huma-nitären Regeln für bewaffnete Konflikte und von der Notwen-digkeit, diese Regeln unter allen in den einschlägigen völker-rechtlichen Übereinkünften erfassten Umständen bis zu dermöglichst baldigen Beendigung eines solchen Konflikts zuachten und ihnen Achtung zu verschaffen,

betonend, dass im Falle eines bewaffneten Konflikts ge-mäß Artikel 90 des Protokolls I7 der Genfer Abkommen von19498 auf die Internationale Ermittlungskommission zurück-gegriffen werden kann,

sowie betonend, dass die Internationale Ermittlungskom-mission durch ihre Guten Dienste die Rückkehr zur Achtungder Genfer Abkommen und des Protokolls I fördern kann,

unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass es gilt, dasbestehende humanitäre Völkerrecht durch seine universaleAkzeptanz zu konsolidieren und dafür zu sorgen, dass es auf

einzelstaatlicher Ebene weit verbreitet und voll angewandtwird, und mit dem Ausdruck ihrer Besorgnis über alle Verstö-ße gegen die Genfer Abkommen und die beiden Zusatzproto-kolle9,

mit Befriedigung feststellend, dass die Zahl der nationalenKommissionen und sonstigen Gremien zunimmt, die die Be-hörden auf innerstaatlicher Ebene über die Durchführung,Verbreitung und Weiterentwicklung des humanitären Völker-rechts beraten,

mit Befriedigung Kenntnis nehmend von den Tagungenvon Vertretern dieser Gremien, die das Internationale Komi-tee vom Roten Kreuz veranstaltete, um die Weitergabe kon-kreter Erfahrungen und einen Meinungsaustausch über ihrejeweilige Rolle und die Herausforderungen, mit denen siekonfrontiert sind, zu erleichtern,

eingedenk der Funktion des Internationalen Komiteesvom Roten Kreuz, den Opfern bewaffneter Konflikte Schutzzu gewähren,

mit Befriedigung Kenntnis nehmend von den fortgesetztenBemühungen des Internationalen Komitees vom Roten Kreuzum die Förderung und Bekanntmachung des humanitärenVölkerrechts, insbesondere der Genfer Abkommen und derbeiden Zusatzprotokolle,

unter Hinweis darauf, dass die achtundzwanzigste Interna-tionale Rotkreuz- und Rothalbmond-Konferenz die Notwen-digkeit hervorhob, das humanitäre Völkerrecht stärker anzu-wenden und zu achten,

Kenntnis nehmend von dem fünfzigjährigen Bestehen der1954 in Den Haag verabschiedeten Konvention zum Schutzvon Kulturgut bei bewaffneten Konflikten10, das im Mai 2004begangen wurde, sowie von den Gedenkveranstaltungen, dieinsbesondere von der Organisation der Vereinten Nationenfür Bildung, Wissenschaft und Kultur und dem Internationa-len Komitee vom Roten Kreuz oder in Zusammenarbeit mitihnen organisiert wurden, und darauf hinweisend, dass dieVerstärkung des Schutzes von Kulturgut bei bewaffnetenKonflikten eine bedeutende Leistung darstellt,

unter Hinweis auf das am 9. März 2004 erfolgte Inkraft-treten des zweiten Protokolls11 zu der Haager Konvention von1954 und erfreut über die bisher eingegangenen Ratifikatio-nen,

anerkennend, dass sich das am 1. Juli 2002 in Kraft getre-tene Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs12

auf die schwersten Verbrechen nach dem humanitären Völ-kerrecht erstreckt, die die internationale Gemeinschaft alsGanzes angehen, und dass nach dem Statut zwar jeder Staatzur Ausübung seiner Strafgerichtsbarkeit über die für solche

5 Der in dem Bericht empfohlene Resolutionsentwurf wurde im Aus-schuss eingebracht von: Argentinien, Äthiopien, Australien, Belarus,Belgien, Belize, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Burki-na Faso, Chile, China, Costa Rica, Côte d'Ivoire, Dänemark, Deutsch-land, Dominikanische Republik, Ecuador, ehemalige jugoslawische Re-publik Mazedonien, El Salvador, Estland, Fidschi, Finnland, Frank-reich, Gabun, Gambia, Griechenland, Guatemala, Irland, Island, Italien,Jamaika, Jordanien, Kambodscha, Kanada, Kenia, Kongo, Kroatien,Kuba, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Madagaskar, Mal-ta, Mexiko, Monaco, Mongolei, Mosambik, Namibia, Neuseeland,Niederlande, Nigeria, Norwegen, Österreich, Palau, Panama, Peru, Po-len, Portugal, Republik Korea, Republik Moldau, Rumänien, RussischeFöderation, Sambia, Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien und Mon-tenegro, Sierra Leone, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Vincent unddie Grenadinen, Südafrika, Sudan, Suriname, Trinidad und Tobago,Tschechische Republik, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, VereinigteRepublik Tansania, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nord-irland und Zypern.6 A/59/321.7 Vereinte Nationen, Treaty Series, Vol. 1125, Nr. 17512.8 Ebd., Vol. 75, Nr. 970-973.

9 Ebd., Vol. 1125, Nr. 17512 und 17513.10 Ebd., Vol. 249, Nr. 3511.11 International Legal Materials, Vol. XXXVIII, S. 769.12 Official Records of the United Nations Diplomatic Conference of Ple-nipotentiaries on the Establishment of an International Criminal Court,Rome, 15 June-17 July 1998, Vol. I: Final documents (Veröffentlichungder Vereinten Nationen, Best.-Nr. E.02.I.5), Abschnitt A.

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Verbrechen Verantwortlichen verpflichtet ist, dass darin abergleichzeitig die Entschlossenheit der internationalen Gemein-schaft zum Ausdruck kommt, der Straflosigkeit der Urhebersolcher Verbrechen ein Ende zu setzen und so zu deren Ver-hütung beizutragen,

sowie anerkennend, wie nützlich es ist, den Stand der fürden Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte relevanten Über-einkünfte des humanitären Völkerrechts in der Generalver-sammlung zu erörtern,

1. begrüßt die nahezu universale Annahme der GenferAbkommen von 19498 und nimmt Kenntnis von der Tendenzhin zu einer ähnlich umfassenden Annahme der beiden Zu-satzprotokolle von 19779;

2. fordert alle Vertragsstaaten der Genfer Abkommen,die den Zusatzprotokollen noch nicht beigetreten sind, auf, zuerwägen, dies zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu tun;

3. fordert alle Staaten, die bereits Vertragsparteien desProtokolls I7 sind, beziehungsweise alle Nichtvertragsstaaten,sobald sie Vertragsparteien des Protokolls I werden, auf, diein Artikel 90 dieses Protokolls vorgesehene Erklärung abzu-geben;

4. fordert alle Staaten, die der Konvention zum Schutzvon Kulturgut bei bewaffneten Konflikten10 und den beidendazugehörigen Protokollen sowie anderen einschlägigen Ver-trägen des humanitären Völkerrechts, die sich auf den Schutzder Opfer bewaffneter Konflikte beziehen, noch nicht beige-treten sind, auf, dies zu erwägen;

5. fordert alle Vertragsstaaten der Zusatzprotokolle zuden Genfer Abkommen auf, für ihre weite Verbreitung undvollständige Anwendung zu sorgen;

6. nimmt mit Anerkennung Kenntnis von der Erklärungund dem humanitären Aktionsprogramm, die von der achtund-zwanzigsten Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Konferenz verabschiedet wurden und worin festgestellt wird,dass alle Staaten Maßnahmen auf nationaler Ebene treffenmüssen, um das humanitäre Völkerrecht umzusetzen, ein-schließlich einer entsprechenden Schulung der Streitkräfte,der Bekanntmachung dieses Rechts in der Öffentlichkeit undder Verabschiedung von Rechtsvorschriften zur Bestrafungvon Kriegsverbrechen im Einklang mit ihren internationalenVerpflichtungen;

7. erklärt, dass das humanitäre Völkerrecht wirksamerumgesetzt werden muss;

8. begrüßt es, dass das Internationale Komitee vom Ro-ten Kreuz die Bemühungen der Mitgliedstaaten, Gesetzge-bungs- und Verwaltungsmaßnahmen zur Umsetzung des hu-manitären Völkerrechts zu ergreifen, und die Förderung desdiesbezüglichen Informationsaustauschs zwischen Regierun-gen durch Beratende Dienste unterstützt;

9. begrüßt außerdem die wachsende Zahl nationalerKommissionen oder Ausschüsse zur Umsetzung des humani-tären Völkerrechts, zur Förderung der Eingliederung der Ver-träge des humanitären Völkerrechts in innerstaatliches Rechtund zur Verbreitung der Regeln des humanitären Völker-rechts;

10. fordert die Staaten auf, zu erwägen, Vertragsparteides Fakultativprotokolls zu dem Übereinkommen über dieRechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern anbewaffneten Konflikten13 zu werden;

11. ersucht den Generalsekretär, der Generalversamm-lung auf ihrer einundsechzigsten Tagung ausgehend von denseitens der Mitgliedstaaten und des Internationalen Komiteesvom Roten Kreuz eingegangenen Informationen einen Be-richt über den Stand der Zusatzprotokolle über den Schutz derOpfer bewaffneter Konflikte sowie über die Maßnahmen vor-zulegen, die zur Stärkung des bestehenden humanitären Völ-kerrechts ergriffen wurden, unter anderem im Hinblick aufseine Verbreitung und seine vollinhaltliche Umsetzung aufnationaler Ebene;

12. beschließt, den Punkt "Stand der Zusatzprotokollezu den Genfer Abkommen von 1949 über den Schutz der Op-fer bewaffneter Konflikte" in die vorläufige Tagesordnung ih-rer einundsechzigsten Tagung aufzunehmen.

RESOLUTION 59/37

Verabschiedet auf der 65. Plenarsitzung am 2. Dezember 2004, ohne Abstim-mung, auf Empfehlung des Ausschusses (A/59/507, Ziffer 7)14.

59/37. Erwägung wirksamer Maßnahmen zur Verbesse-rung des Schutzes und der Sicherheit der diplo-matischen und konsularischen Vertretungen undVertreter

Die Generalversammlung,

nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs15,

im Bewusstsein der Notwendigkeit, freundschaftliche Be-ziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den Staaten zuentwickeln beziehungsweise zu festigen,

überzeugt, dass die Achtung der Grundsätze und Regelndes Völkerrechts für die diplomatischen und konsularischenBeziehungen eine Grundvoraussetzung für die normale Ge-staltung der Beziehungen zwischen den Staaten und für dieVerwirklichung der Ziele und Grundsätze der Charta der Ver-einten Nationen ist,

bestürzt über die in jüngster Zeit gegen diplomatische undkonsularische Vertreter sowie gegen Vertreter und Bedienste-te internationaler zwischenstaatlicher Organisationen verüb-

13 Resolution 54/263, Anlage I.14 Der in dem Bericht empfohlene Resolutionsentwurf wurde im Aus-schuss eingebracht von: Argentinien, Aserbaidschan, Australien, Belgi-en, Bulgarien, Burkina Faso, Chile, Côte d'Ivoire, Dänemark, Deutsch-land, Dominikanische Republik, Ecuador, ehemalige jugoslawische Re-publik Mazedonien, El Salvador, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich,Griechenland, Irland, Island, Italien, Jordanien, Kambodscha, Kanada,Kroatien, Kuba, Lettland, Liechtenstein, Luxemburg, Madagaskar, Mali,Malta, Marshallinseln, Neuseeland, Niederlande, Nigeria, Norwegen,Österreich, Peru, Polen, Portugal, Republik Moldau, Rumänien, Rus-sische Föderation, Schweden, Schweiz, Serbien und Montenegro, SierraLeone, Slowakei, Slowenien, Spanien, Thailand, Trinidad und Tobago,Tschechische Republik, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay,Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und Zypern.15 A/59/125 und Add.1.

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ten Gewalthandlungen, die unschuldige Menschenleben ge-fährdet oder gefordert und die normale Tätigkeit dieser Ver-treter und Bediensteten schwer behindert haben,

mit dem Ausdruck ihres Mitgefühls für die Opfer dieserrechtswidrigen Handlungen,

besorgt über die Nichtachtung der Unverletzlichkeit derdiplomatischen und konsularischen Vertretungen und Vertre-ter,

unter Hinweis darauf, dass alle Personen, die solche Vor-rechte und Immunitäten genießen, unbeschadet ihrer Vorrech-te und Immunitäten verpflichtet sind, die Gesetze und sonsti-gen Vorschriften des Empfangsstaats zu achten,

sowie unter Hinweis darauf, dass diplomatische und kon-sularische Räumlichkeiten nicht in einer Weise benutzt wer-den dürfen, die mit den Aufgaben der diplomatischen oderkonsularischen Vertretungen unvereinbar ist,

nachdrücklich darauf hinweisend, dass die Staaten diePflicht haben, alle geeigneten und nach dem Völkerrecht er-forderlichen Maßnahmen, so auch Maßnahmen präventiverArt, zu ergreifen und die Täter vor Gericht zu bringen,

unter Begrüßung der diesbezüglichen Maßnahmen, wel-che die Staaten gemäß ihren internationalen Verpflichtungenbereits ergriffen haben,

in der Überzeugung, dass die Rolle der Vereinten Natio-nen, zu der auch die mit Resolution 35/168 der Generalver-sammlung vom 15. Dezember 1980 eingeführten und in spä-teren Versammlungsresolutionen weiter ausgeführten Be-richtsverfahren gehören, wichtig ist für die Förderung der Be-mühungen um die Verbesserung des Schutzes und derSicherheit der diplomatischen und konsularischen Vertretun-gen und Vertreter,

1. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekre-tärs15;

2. verurteilt entschieden die Gewalthandlungen gegendiplomatische und konsularische Vertretungen und Vertretersowie gegen Vertretungen und Vertreter internationaler zwi-schenstaatlicher Organisationen und gegen Bedienstete dieserOrganisationen und betont, dass es für solche Handlungenniemals eine Rechtfertigung geben kann;

3. fordert die Staaten nachdrücklich auf, die Grundsät-ze und Regeln des Völkerrechts für die diplomatischen undkonsularischen Beziehungen genau zu beachten, anzuwendenund durchzusetzen und entsprechend ihren internationalenVerpflichtungen insbesondere den Schutz und die Sicherheitder in Ziffer 2 genannten Vertretungen, Vertreter und Bedien-steten zu gewährleisten, die sich von Amts wegen in ihrer Ho-heitsgewalt unterstehenden Gebieten aufhalten, und insbeson-dere auch praktische Maßnahmen zu ergreifen, um in ihremHoheitsgebiet rechtswidrige Tätigkeiten von Personen, Grup-pen und Organisationen zu verbieten, die die Begehung vonHandlungen gegen die Sicherheit dieser Vertretungen, Vertre-ter und Bediensteten befürworten, dazu anstiften, diese orga-nisieren oder durchführen;

4. fordert die Staaten außerdem nachdrücklich auf, aufnationaler und internationaler Ebene alles Erforderliche zutun, um Gewalthandlungen gegen die in Ziffer 2 genanntenVertretungen, Vertreter und Bediensteten zu verhindern undgegebenenfalls unter Mitwirkung der Vereinten Nationen si-cherzustellen, dass diese Handlungen vollständig untersuchtwerden, damit die Täter vor Gericht gebracht werden;

5. empfiehlt den Staaten, unter anderem im Rahmenvon Kontakten zwischen den diplomatischen und konsulari-schen Vertretungen und dem Empfangsstaat eng zusammen-zuarbeiten, was praktische Maßnahmen zur Verbesserung desSchutzes und der Sicherheit diplomatischer und konsulari-scher Vertretungen und Vertreter sowie den Austausch vonInformationen über die Umstände betrifft, unter denen sich al-le schwerwiegenden diesbezüglichen Verstöße ereignet ha-ben;

6. fordert die Staaten nachdrücklich auf, im Einklangmit dem Völkerrecht auf nationaler und internationaler Ebenealle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um jeden Miss-brauch diplomatischer oder konsularischer Vorrechte und Im-munitäten zu verhindern, insbesondere schweren Missbrauch,namentlich in Verbindung mit Gewalthandlungen;

7. empfiehlt den Staaten, eng mit dem Staat zusammen-zuarbeiten, in dessen Hoheitsgebiet es möglicherweise zumMissbrauch diplomatischer oder konsularischer Vorrechteund Immunitäten gekommen ist, so auch indem sie Informa-tionen austauschen und seinen Justizbehörden Unterstützunggewähren, damit die Täter vor Gericht gebracht werden;

8. fordert die Staaten, die den Rechtsakten, die sich aufden Schutz und die Sicherheit der diplomatischen und konsu-larischen Vertretungen und Vertreter beziehen, noch nichtbeigetreten sind, auf, dies zu erwägen;

9. fordert die Staaten auf, im Falle einer Streitigkeit imZusammenhang mit einem Verstoß gegen ihre internationalenVerpflichtungen betreffend den Schutz der Vertretungen be-ziehungsweise die Sicherheit der in Ziffer 2 genannten Ver-treter und Bediensteten von den für eine friedliche Streitbeile-gung zur Verfügung stehenden Mitteln Gebrauch zu machen,so auch von den Guten Diensten des Generalsekretärs, und er-sucht den Generalsekretär, soweit ihm dies angebracht er-scheint, den unmittelbar betroffenen Staaten seine GutenDienste anzubieten;

10. ersuchta) alle Staaten, dem Generalsekretär so rasch wie mög-

lich über schwere Verstöße gegen den Schutz und die Sicher-heit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen undVertreter sowie der Vertretungen und Vertreter mit diploma-tischem Status bei internationalen zwischenstaatlichen Orga-nisationen Bericht zu erstatten;

b) den Staat, in dem der Verstoß erfolgte, und, soweitmöglich, den Staat, in dem sich der Tatverdächtige aufhält,dem Generalsekretär so rasch wie möglich über die Maßnah-men Bericht zu erstatten, die ergriffen wurden, um den Tätervor Gericht zu stellen, und im Einklang mit seinen Rechtsvor-schriften nach Abschluss des Verfahrens gegen den Täter überdessen Ausgang Mitteilung zu machen sowie über die Maß-

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VII. Resolutionen auf Grund der Berichte des Sechsten Ausschusses

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nahmen Bericht zu erstatten, die ergriffen wurden, um zu ver-hindern, dass sich derartige Verstöße wiederholen;

c) die Bericht erstattenden Staaten, zu erwägen, vonden Leitlinien des Generalsekretärs16 Gebrauch zu machen be-ziehungsweise sie zu berücksichtigen;

11. ersucht den Generalsekretär,a) allen Staaten unverzüglich ein Rundschreiben zu-

kommen zu lassen, das sie an das Ersuchen in Ziffer 10 erin-nert;

b) die ihm gemäß Ziffer 10 vorgelegten Berichte nachErhalt unverzüglich an alle Staaten weiterzuleiten, sofern derBericht erstattende Staat nichts anderes beantragt;

c) wenn angebracht, die unmittelbar betroffenen Staa-ten auf die in Ziffer 10 vorgesehenen Berichtsverfahren hin-zuweisen, wenn gemäß Ziffer 10 a) ein schwerer Verstoß ge-meldet wurde;

d) die Staaten, in denen solche Verstöße vorgekommensind, zu ermahnen, wenn die Berichte gemäß Ziffer 10 a) oderdie Folgeberichte gemäß Ziffer 10 b) nicht innerhalb einer an-gemessenen Frist vorgelegt wurden;

12. ersucht den Generalsekretär außerdem, die Staatenin dem in Ziffer 11 a) genannten Rundschreiben zu bitten,ihm ihre Auffassungen zu den Maßnahmen mitzuteilen, die zuergreifen sind oder bereits ergriffen wurden, um den Schutzund die Sicherheit der diplomatischen und konsularischenVertretungen und Vertreter sowie der Vertretungen und Ver-treter mit diplomatischem Status bei internationalen zwi-schenstaatlichen Organisationen zu verbessern;

13. ersucht den Generalsekretär ferner, der Generalver-sammlung auf ihrer einundsechzigsten Tagung einen Berichtvorzulegen, der Folgendes enthält:

a) Informationen über den Stand der Ratifikationen derin Ziffer 8 genannten Rechtsakte beziehungsweise der Beitrit-te zu diesen;

b) eine Zusammenfassung der gemäß den Ziffern 10und 12 eingegangenen Berichte beziehungsweise zum Aus-druck gebrachten Auffassungen;

14. bittet den Generalsekretär, etwaige Auffassungen,die er zu den in Ziffer 13 genannten Angelegenheiten zu äu-ßern wünscht, in seinen Bericht an die Generalversammlungaufzunehmen;

15. beschließt, den Punkt "Erwägung wirksamer Maß-nahmen zur Verbesserung des Schutzes und der Sicherheit derdiplomatischen und konsularischen Vertretungen und Vertre-ter" in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundsechzigstenTagung aufzunehmen.

RESOLUTION 59/38Verabschiedet auf der 65. Plenarsitzung am 2. Dezember 2004, ohne Abstim-mung, auf Empfehlung des Ausschusses (A/59/508, Ziffer 9)17.

59/38. Übereinkommen der Vereinten Nationen überdie Immunität der Staaten und ihres Vermögensvon der Gerichtsbarkeit

Die Generalversammlung,eingedenk des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe a der Char-

ta der Vereinten Nationen,unter Hinweis auf ihre Resolution 32/151 vom 19. De-

zember 1977, in der sie empfahl, die Völkerrechtskommissionsolle Untersuchungen über das Recht der Immunität der Staa-ten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit durchfüh-ren, mit dem Ziel der fortschreitenden Entwicklung und Ko-difizierung dieses Rechts, und auf ihre späteren Resolutionen46/55 vom 9. Dezember 1991, 49/61 vom 9. Dezember 1994,52/151 vom 15. Dezember 1997, 54/101 vom 9. Dezember1999, 55/150 vom 12. Dezember 2000, 56/78 vom 12. De-zember 2001, 57/16 vom 19. November 2002 und 58/74 vom9. Dezember 2003,

sowie unter Hinweis darauf, dass die Völkerrechtskom-mission in Kapitel II ihres Berichts über ihre dreiundvierzig-ste Tagung18 abschließende Artikelentwürfe samt Kommenta-ren über das Recht der Immunität der Staaten und ihres Ver-mögens von der Gerichtsbarkeit vorgelegt hat,

ferner unter Hinweis auf die Berichte der offenen Arbeits-gruppe des Sechsten Ausschusses19 sowie auf den gemäß Re-solution 53/98 der Generalversammlung vom 8. Dezember1998 vorgelegten Bericht der Arbeitsgruppe der Völker-rechtskommission über die Immunität der Staaten und ihresVermögens von der Gerichtsbarkeit20,

unter Hinweis auf ihre Resolution 55/150, in der sie be-schloss, den Ad-hoc-Ausschuss über die Immunität der Staa-ten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit einzurich-ten, der auch den Mitgliedstaaten der Sonderorganisationenzur Teilnahme offen steht, um die Arbeiten voranzubringen,die Bereiche, in denen Einvernehmen besteht, zu festigen undnoch ausstehende Fragen zu klären, mit dem Ziel, auf derGrundlage der von der Völkerrechtskommission verabschie-deten Artikelentwürfe über die Immunität der Staaten und ih-res Vermögens von der Gerichtsbarkeit sowie der Beratungenin der offenen Arbeitsgruppe des Sechsten Ausschusses einallgemein annehmbares Rechtsinstrument auszuarbeiten,

nach Behandlung des Berichts des Ad-hoc-Ausschussesüber die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von derGerichtsbarkeit21,

16A/42/485, Anlage.

17 Der in dem Bericht empfohlene Resolutionsentwurf wurde von demVertreter Österreichs im Namen des Präsidiums vorgelegt.18 Offizielles Protokoll der Generalversammlung, SechsundvierzigsteTagung, Beilage 10 (A/46/10).19 A/C.6/54/L.12 und A/C.6/55/L.12.20 Offizielles Protokoll der Generalversammlung, Vierundfünfzigste Ta-gung, Beilage 10 und Korrigenda (A/54/10 und Corr.1 und 2), Anhang.21 Ebd., Neunundfünfzigste Tagung, Beilage 22 (A/59/22).

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VII. Resolutionen auf Grund der Berichte des Sechsten Ausschusses

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betonend, wie wichtig einheitliche und klare Rechtsvor-schriften betreffend die Immunität der Staaten und ihres Ver-mögens von der Gerichtsbarkeit sind, und in diesem Zusam-menhang nachdrücklich auf die Rolle eines Übereinkommenshinweisend,

Kenntnis nehmend von der breiten Unterstützung für denAbschluss eines Übereinkommens über die Immunität derStaaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit,

unter Berücksichtigung der von dem Vorsitzenden desAd-hoc-Ausschusses abgegebenen Erklärung zur Vorstellungdes Berichts des Ad-hoc-Ausschusses22,

1. spricht der Völkerrechtskommission und dem Ad-hoc-Ausschuss über die Immunität der Staaten und ihres Ver-mögens von der Gerichtsbarkeit ihren tief empfundenen Dankfür die wertvolle Arbeit zum Recht der Immunität der Staatenund ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit aus;

2. teilt die im Ad-hoc-Ausschuss allgemein vertreteneAuffassung, dass das Übereinkommen der Vereinten Natio-nen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens vonder Gerichtsbarkeit nicht auf Strafverfahren anwendbar ist;

3. verabschiedet das in der Anlage zu dieser Resolutionenthaltene Übereinkommen der Vereinten Nationen über dieImmunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichts-barkeit und ersucht den Generalsekretär als Verwahrer desÜbereinkommens, dieses zur Unterzeichnung aufzulegen;

4. bittet die Staaten, Vertragsparteien des Übereinkom-mens zu werden.

Anlage

Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immu-nität der Staaten und ihres Vermögens von der Ge-richtsbarkeit*

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

in der Erwägung, dass die Immunität der Staaten und ihresVermögens von der Gerichtsbarkeit als Grundsatz des Völ-kergewohnheitsrechts allgemein anerkannt ist,

eingedenk der in der Charta der Vereinten Nationen veran-kerten Grundsätze des Völkerrechts,

in der Überzeugung, dass ein völkerrechtliches Überein-kommen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögensvon der Gerichtsbarkeit die Rechtsstaatlichkeit und dieRechtssicherheit insbesondere in den Beziehungen der Staa-ten mit natürlichen oder juristischen Personen stärken sowiezur Kodifikation und Entwicklung des Völkerrechts und zurVereinheitlichung der Praxis auf diesem Gebiet beitragenwürde,

unter Berücksichtigung der Entwicklungen der Staaten-praxis hinsichtlich der Immunität der Staaten und ihres Ver-mögens von der Gerichtsbarkeit,

in Bekräftigung des Grundsatzes, dass die Regeln des Völ-kergewohnheitsrechts auch weiterhin für alle Fragen gelten,die nicht in diesem Übereinkommen geregelt sind,

sind wie folgt übereingekommen:

Teil IEinleitungArtikel 1Geltungsbereich dieses Übereinkommens

Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die Immu-nität eines Staates und seines Vermögens von der Gerichts-barkeit eines anderen Staates vor dessen Gerichten.Artikel 2Begriffsbestimmungen1. Im Sinne dieses Übereinkommens

a) bezeichnet der Ausdruck "Gericht" jedes Organ ei-nes Staates gleich welcher Bezeichnung, das zur Wahrneh-mung richterlicher Aufgaben berechtigt ist;

b) bezeichnet der Ausdruck "Staat"i) den Staat und seine verschiedenen staatlichen Orga-ne;ii) Gliedstaaten eines Bundesstaats oder Gebietskörper-schaften des Staates, die berechtigt sind, Handlungen inAusübung der Hoheitsgewalt vorzunehmen, und die indieser Eigenschaft handeln;iii) Einrichtungen oder Stellen des Staates oder andereRechtsträger, soweit sie berechtigt sind, Handlungen inAusübung der Hoheitsgewalt des Staates vorzunehmen,und solche Handlungen tatsächlich vornehmen;iv) Vertreter des Staates, die in dieser Eigenschaft han-deln;c) bezeichnet der Ausdruck "privatwirtschaftliches

Rechtsgeschäft"i) jeden privatwirtschaftlichen Vertrag oder jedes pri-vatwirtschaftliche Rechtsgeschäft zum Zweck des Waren-kaufs oder der Erbringung von Dienstleistungen;ii) jeden Darlehensvertrag oder jedes andere Rechtsge-schäft finanzieller Art einschließlich aller Garantie- oderEntschädigungsverpflichtungen in Bezug auf derartigeDarlehen oder Rechtsgeschäfte;iii) jeden sonstigen Vertrag oder jedes sonstige Rechts-geschäft privatwirtschaftlicher oder gewerblicher Art oderüber die Lieferung von Waren oder die Erbringung vonDienstleistungen, wobei Arbeitsverträge nicht einge-schlossen sind.

2. Bei der Feststellung, ob es sich bei einem Vertrag oderRechtsgeschäft um ein "privatwirtschaftliches Rechtsge-schäft" im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c handelt, soll inerster Linie auf die Natur des Vertrags oder Rechtsgeschäftsabgestellt werden; dessen Zweck soll aber ebenfalls berück-

22 Ebd., Fifty-ninth Session, Sixth Committee, 13. Sitzung(A/C.6/59/SR.13) und Korrigendum.* Deutsche Fassung der zwischen Deutschland, Österreich und derSchweiz abgestimmten Übersetzung (Stand: 1. März 2005).

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sichtigt werden, wenn die an dem Vertrag oder Rechtsge-schäft beteiligten Parteien dies vereinbart haben oder wenn inder Praxis des Gerichtsstaats dieser Zweck für die Feststel-lung der nicht privatwirtschaftlichen Natur des Vertrags oderRechtsgeschäfts von Bedeutung ist.

3. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 über die Verwen-dung der Begriffe in diesem Übereinkommen lassen die Ver-wendung dieser Begriffe oder die diesen gegebenenfalls zuge-schriebenen Bedeutungen in anderen völkerrechtlichen Über-einkünften oder im innerstaatlichen Recht eines Staates unbe-rührt.

Artikel 3Vorrechte und Immunitäten, die von diesem Übereinkom-men nicht berührt werden1. Dieses Übereinkommen berührt nicht die von einem Staataufgrund des Völkerrechts genossenen Vorrechte und Immu-nitäten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufga-ben

a) seiner diplomatischen Missionen, konsularischenVertretungen, Sondermissionen, Missionen bei internationa-len Organisationen oder Delegationen bei Organen internatio-naler Organisationen oder bei internationalen Konferenzensowie

b) der diesen angehörenden Personen.

2. Dieses Übereinkommen lässt Vorrechte und Immunitäten,die nach dem Völkerrecht Staatsoberhäuptern ratione perso-nae gewährt werden, unberührt.

3. Dieses Übereinkommen lässt die Immunitäten, die einStaat nach dem Völkerrecht in Bezug auf ihm gehörende odervon ihm eingesetzte Luftfahrzeuge oder Weltraumgegenstän-de genießt, unberührt.

Artikel 4Nichtrückwirkung dieses Übereinkommens

Unbeschadet der Anwendung aller in diesem Überein-kommen festgelegten Regeln, denen die Immunität der Staa-ten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit unabhängigvon diesem Übereinkommen nach dem Völkerrecht unter-liegt, findet das Übereinkommen keine Anwendung auf Fra-gen der Immunität der Staaten oder ihres Vermögens von derGerichtsbarkeit, die in einem Verfahren aufgeworfen werden,das gegen einen Staat vor einem Gericht eines anderen Staatesvor Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffendenStaaten eingeleitet wurde.

Teil IIAllgemeine GrundsätzeArtikel 5Staatenimmunität

Ein Staat genießt nach Maßgabe dieses Übereinkommensin Bezug auf sich selbst und sein Vermögen Immunität vonder Gerichtsbarkeit eines anderen Staates vor dessen Gerich-ten.

Artikel 6Art und Weise der Anwendung der Staatenimmunität1. Ein Staat wendet die in Artikel 5 vorgesehene Staatenim-munität an, indem er davon absieht, in einem Verfahren vorseinen Gerichten gegen einen anderen Staat die Gerichtsbar-keit auszuüben; er stellt zu diesem Zweck sicher, dass seineGerichte von Amts wegen feststellen, dass die in Artikel 5vorgesehene Immunität dieses anderen Staates beachtet wird.

2. Ein Verfahren vor einem Gericht eines Staates gilt als ge-gen einen anderen Staat eingeleitet, wenn dieser andere Staat

a) als Partei in diesem Verfahren benannt wird oder

b) zwar nicht als Partei in dem Verfahren benannt wird,das Verfahren aber tatsächlich darauf abzielt, das Vermögen,die Rechte, die Interessen oder die Tätigkeiten dieses anderenStaates zu beeinträchtigen.

Artikel 7Ausdrückliche Zustimmung zur Ausübung der Gerichts-barkeit1. Ein Staat kann sich in einem Verfahren vor dem Gerichteines anderen Staates hinsichtlich einer Sache oder eines Fal-les nicht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen, wenner der Ausübung der Gerichtsbarkeit durch das Gericht hin-sichtlich dieser Sache oder dieses Falles ausdrücklich zuge-stimmt hat, und zwar

a) durch internationale Vereinbarung,

b) in einem schriftlichen Vertrag oder

c) durch eine Erklärung vor dem Gericht oder durch ei-ne schriftliche Mitteilung in einem bestimmten Verfahren.

2. Die Einwilligung eines Staates zur Anwendung des Rech-tes eines anderen Staates wird nicht als Zustimmung zur Aus-übung der Gerichtsbarkeit durch die Gerichte dieses anderenStaates ausgelegt.

Artikel 8Auswirkungen der Beteiligung an einem Verfahren vor Gericht1. Ein Staat kann sich in einem Verfahren vor dem Gerichteines anderen Staates nicht auf Immunität von der Gerichts-barkeit berufen, wenn er

a) das Verfahren selbst anhängig gemacht hat oder

b) ihm als Intervenient beigetreten ist oder sich sonstzur Hauptsache eingelassen hat. Weist er gegenüber dem Ge-richt jedoch nach, dass er von den Tatsachen, auf Grund derenImmunität beansprucht werden kann, erst nachträglich Kennt-nis erlangen konnte, so kann er die Immunität beanspruchen,wenn er sich auf diese Tatsachen so bald wie möglich beruft.

2. Es gilt nicht als Zustimmung zur Ausübung der Gerichts-barkeit durch das Gericht eines anderen Staates, wenn einStaat einem Verfahren als Intervenient beitritt oder sonstigeMaßnahmen ergreift, nur um

a) sich auf Immunität zu berufen oder

b) ein Recht an dem den Gegenstand des Verfahrensbildenden Vermögen geltend zu machen.

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VII. Resolutionen auf Grund der Berichte des Sechsten Ausschusses

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3. Tritt ein Vertreter eines Staates als Zeuge vor einem Ge-richt eines anderen Staates auf, so wird dies nicht als Zustim-mung des erstgenannten Staates zur Ausübung der Gerichts-barkeit durch das Gericht ausgelegt.

4. Beteiligt sich ein Staat nicht an einem Verfahren vor ei-nem Gericht eines anderen Staates, so wird dies nicht als Zu-stimmung des erstgenannten Staates zur Ausübung der Ge-richtsbarkeit durch das Gericht ausgelegt.

Artikel 9Widerklagen1. Ein Staat, der vor einem Gericht eines anderen Staates einVerfahren anhängig macht, kann sich vor diesem Gericht füreine Widerklage, die sich aus demselben Rechtsverhältnisoder Sachverhalt wie die Hauptklage herleitet, nicht auf Im-munität von der Gerichtsbarkeit berufen.

2. Ein Staat, der vor einem Gericht eines anderen Staates ei-nem Verfahren beitritt, um eine Klage zu erheben, kann sichvor diesem Gericht für eine Widerklage, die sich aus demsel-ben Rechtsverhältnis oder Sachverhalt wie die von ihm erho-bene Klage herleitet, nicht auf Immunität von der Gerichts-barkeit berufen.

3. Ein Staat, der in einem Verfahren, das vor dem Gericht ei-nes anderen Staates gegen ihn eingeleitet wurde, eine Wider-klage erhebt, kann sich vor diesem Gericht für die Hauptklagenicht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.

Teil IIIVerfahren, in denen Berufung auf Staatenimmunität nicht möglich istArtikel 10Privatwirtschaftliche Rechtsgeschäfte1. Tätigt ein Staat ein privatwirtschaftliches Rechtsgeschäftmit einer ausländischen natürlichen oder juristischen Personund fallen Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhangmit dem privatwirtschaftlichen Rechtsgeschäft aufgrund deranwendbaren Regeln des Internationalen Privatrechts unterdie Gerichtsbarkeit eines Gerichts eines anderen Staates, sokann sich der erstgenannte Staat in einem sich aus diesem pri-vatwirtschaftlichen Rechtsgeschäft ergebenden Verfahrennicht auf Immunität von dieser Gerichtsbarkeit berufen.

2. Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn

a) es sich um ein privatwirtschaftliches Rechtsgeschäftzwischen Staaten handelt oder

b) die an dem privatwirtschaftlichen Rechtsgeschäftbeteiligten Parteien ausdrücklich etwas anderes vereinbart ha-ben.

3. Ist ein staatliches Unternehmen oder ein anderer von ei-nem Staat gegründeter Rechtsträger mit selbständiger Rechts-persönlichkeit und der Fähigkeit,

a) vor Gericht aufzutreten und

b) Vermögen, einschließlich des Vermögens, zu dessenVerwendung oder Verwaltung dieser Staat ihn ermächtigt hat,zu erwerben, es im Eigentum oder Besitz zu haben und es zuveräußern,

an einem Verfahren beteiligt, das mit einem von diesemRechtsträger getätigten privatwirtschaftlichen Rechtsgeschäftim Zusammenhang steht, so bleibt die Immunität dieses Staa-tes von der Gerichtsbarkeit unberührt.Artikel 11Arbeitsverträge1. Sofern die betreffenden Staaten nichts anderes vereinbarthaben, kann sich ein Staat vor einem sonst zuständigen Ge-richt eines anderen Staates nicht auf Immunität von der Ge-richtsbarkeit in einem Verfahren berufen, das sich auf einenzwischen dem Staat und einer natürlichen Person geschlosse-nen Arbeitsvertrag bezieht, dem zufolge die Arbeit ganz oderteilweise im Hoheitsgebiet dieses anderen Staates geleistetwird beziehungsweise zu leisten ist.2. Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn

a) der Arbeitnehmer eingestellt worden ist, um be-stimmte Aufgaben in Ausübung von Hoheitsgewalt zu erfül-len;

b) der Arbeitnehmeri) ein Diplomat im Sinne des Wiener Übereinkommensvon 1961 über diplomatische Beziehungen ist;ii) ein Konsularbeamter im Sinne des Wiener Überein-kommens von 1963 über konsularische Beziehungen ist;iii) ein Mitglied des diplomatischen Personals einerStändigen Mission bei einer internationalen Organisationoder einer Sondermission ist oder eingestellt wurde, umeinen Staat bei einer internationalen Konferenz zu vertre-ten, oderiv) eine andere Person ist, die diplomatische Immunitätgenießt;c) die Einstellung, die Verlängerung des Arbeitsver-

hältnisses oder die Wiedereinstellung einer natürlichen Per-son Gegenstand des Verfahrens ist;

d) die Entlassung oder die Beendigung des Arbeitsver-hältnisses einer natürlichen Person Gegenstand des Verfah-rens ist und das Verfahren nach Feststellung des Staats- oderRegierungschefs oder des Außenministers des Staates, der ihrArbeitgeber ist, den Sicherheitsinteressen dieses Staates zu-widerliefe;

e) der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Einleitung desVerfahrens Angehöriger des Staates ist, der sein Arbeitgeberist, sofern er nicht seinen ständigen Aufenthalt im Gerichts-staat hat, oder

f) der Staat, der Arbeitgeber ist, und der Arbeitnehmerschriftlich etwas anderes vereinbart haben, sofern den Gerich-ten des Gerichtsstaats nicht aus Gründen der öffentlichenOrdnung (ordre public) wegen des Verfahrensgegenstandsdie ausschließliche Zuständigkeit übertragen wird.Artikel 12Personen- und Sachschäden

Sofern die betreffenden Staaten nichts anderes vereinbarthaben, kann sich ein Staat vor einem sonst zuständigen Ge-richt eines anderen Staates nicht auf Immunität von der Ge-

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richtsbarkeit in einem Verfahren berufen, das sich auf die Ent-schädigung in Geld für den Tod einer Person, für einen Perso-nenschaden oder für einen Schaden an materiellen Vermö-genswerten oder deren Verlust bezieht, wenn der Tod,Schaden oder Verlust durch eine dem Staat vorgeblich zuzu-rechnende Handlung oder Unterlassung verursacht wurde, dieHandlung oder Unterlassung ganz oder teilweise im Hoheits-gebiet dieses anderen Staates stattfand und die Person, welchedie Handlung oder Unterlassung begangen hat, sich zum Zeit-punkt der Begehung im Hoheitsgebiet dieses anderen Staatesaufhielt.

Artikel 13Eigentum, Besitz und Gebrauch von Vermögen

Sofern die betreffenden Staaten nichts anderes vereinbarthaben, kann sich ein Staat vor einem sonst zuständigen Ge-richt eines anderen Staates nicht auf Immunität von der Ge-richtsbarkeit in einem Verfahren berufen, das sich bezieht aufdie Feststellung

a) eines Rechtes des Staates an im Gerichtsstaat gelege-nem unbeweglichem Vermögen, des Besitzes oder des Ge-brauchs solchen Vermögens durch den Staat oder einerPflicht, die ihm als Inhaber von Rechten an solchem Vermö-gen oder als dessen Besitzer obliegt oder sich aus dessen Ge-brauch ergibt;

b) eines Rechtes des Staates an beweglichem oder un-beweglichem Vermögen, das zu einer Erbschaft oder Schen-kung gehört oder erb- oder herrenlos ist, oder

c) eines Rechtes des Staates an der Verwaltung vonVermögenswerten wie etwa eines Treuhandvermögens, einerInsolvenzmasse oder von Vermögen einer Gesellschaft imFall ihrer Liquidation.

Artikel 14Geistiges und gewerbliches Eigentum

Sofern die betreffenden Staaten nichts anderes vereinbarthaben, kann sich ein Staat vor einem sonst zuständigen Ge-richt eines anderen Staates nicht auf Immunität von der Ge-richtsbarkeit in einem Verfahren berufen, das sich bezieht auf

a) die Feststellung eines Rechtes des Staates an einemPatent, einem gewerblichen Muster oder Modell, einem Han-dels- oder Firmennamen, einer Marke, einem Urheberrechtoder an jeder anderen Form von geistigem oder gewerblichemEigentum, die im Gerichtsstaat ein bestimmtes Maß an –wenn auch nur vorläufigem – gesetzlichem Schutz genießt,oder

b) die Behauptung, der Staat habe im Gerichtsstaat eindort geschütztes und einem Dritten zustehendes Recht einerder unter Buchstabe a aufgeführten Art verletzt.

Artikel 15Beteiligung an Gesellschaften oder anderen Vereinigun-gen1. Ein Staat kann sich vor einem sonst zuständigen Gerichteines anderen Staates nicht auf Immunität von der Gerichts-barkeit in einem Verfahren berufen, das sich auf seine Betei-ligung an einer Gesellschaft oder einer anderen Vereinigung– ob rechtsfähig oder nicht – bezieht, wenn das Verfahren die

Beziehungen zwischen dem Staat einerseits und der Gesell-schaft oder Vereinigung oder den weiteren Beteiligten ande-rerseits betrifft, sofern die Gesellschaft oder Vereinigung

a) Beteiligte hat, die nicht Staaten oder internationaleOrganisationen sind, und

b) nach dem Recht des Gerichtsstaats gegründet oder gebil-det ist oder ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Ge-richtsstaat hat.

2. Ein Staat kann sich jedoch in einem solchen Verfahren aufImmunität von der Gerichtsbarkeit berufen, wenn die betref-fenden Staaten dies vereinbart haben, wenn die Streitparteiendies durch eine schriftliche Vereinbarung festgelegt habenoder wenn die Gründungsurkunde oder Satzung der betreffen-den Gesellschaft oder Vereinigung entsprechende Bestim-mungen enthält.

Artikel 16Schiffe, die einem Staat gehören oder von ihm eingesetzt werden1. Sofern die betreffenden Staaten nichts anderes vereinbarthaben, kann sich ein Staat, dem ein Schiff gehört oder der eseinsetzt, vor einem sonst zuständigen Gericht eines anderenStaates nicht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit in einemVerfahren berufen, das sich auf den Einsatz dieses Schiffesbezieht, wenn das Schiff zum Zeitpunkt der Entstehung desKlagegrunds zu anderen als nicht privatwirtschaftlichen staat-lichen Zwecken benutzt wurde.

2. Absatz 1 findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe undFlottenhilfsschiffe; ferner findet er keine Anwendung auf son-stige Schiffe, die einem Staat gehören oder von ihm eingesetztwerden und die zum gegebenen Zeitpunkt ausschließlich zunicht privatwirtschaftlichen staatlichen Zwecken benutzt wer-den.

3. Sofern die betreffenden Staaten nichts anderes vereinbarthaben, kann sich ein Staat vor einem sonst zuständigen Ge-richt eines anderen Staates nicht auf Immunität von der Ge-richtsbarkeit in einem Verfahren berufen, das sich auf die Be-förderung von Ladung an Bord eines diesem Staat gehören-den oder von ihm eingesetzten Schiffes bezieht, wenn dasSchiff zum Zeitpunkt der Entstehung des Klagegrunds zu an-deren als nicht privatwirtschaftlichen staatlichen Zwecken be-nutzt wurde.

4. Absatz 3 findet keine Anwendung auf Ladung, die anBord der in Absatz 2 genannten Schiffe befördert wird; fernerfindet er keine Anwendung auf Ladung, die einem Staat ge-hört und die ausschließlich zu nicht privatwirtschaftlichenstaatlichen Zwecken benutzt wird oder für eine solche Nut-zung bestimmt ist.

5. Ein Staat kann alle Rechtsbehelfe und die Mittel der Ver-jährung und Haftungsbeschränkung geltend machen, die pri-vaten Schiffen, privater Ladung sowie deren Eigentümern of-fen stehen.

6. Wird in einem Verfahren eine Frage aufgeworfen, die sichauf die staatliche und nicht privatwirtschaftliche Zweckbe-stimmung eines einem Staat gehörenden oder von ihm einge-setzten Schiffes beziehungsweise einer einem Staat gehören-

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den Ladung bezieht, so dient eine dem Gericht vorgelegte,von einem diplomatischen Vertreter oder einer anderen zu-ständigen Behörde dieses Staates unterzeichnete Bescheini-gung als Nachweis der Zweckbestimmung dieses Schiffes be-ziehungsweise dieser Ladung.

Artikel 17Wirkung einer Schiedsvereinbarung

Trifft ein Staat mit einer ausländischen natürlichen oderjuristischen Person eine schriftliche Vereinbarung, um Mei-nungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit einem privat-wirtschaftlichen Rechtsgeschäft einem schiedsrichterlichenVerfahren zu unterwerfen, so kann sich dieser Staat vor einemsonst zuständigen Gericht eines anderen Staates nicht auf Im-munität von der Gerichtsbarkeit in einem Verfahren berufen,das sich auf

a) die Gültigkeit, Auslegung oder Anwendung derSchiedsvereinbarung,

b) das schiedsrichterliche Verfahren oder

c) die Bestätigung oder die Aufhebung des Schieds-spruchs

bezieht, sofern nicht die Schiedsvereinbarung etwas anderesvorsieht.

Teil IVStaatenimmunität von Zwangsmaßnahmen im Zusam-menhang mit gerichtlichen VerfahrenArtikel 18Staatenimmunität von Zwangsmaßnahmen, die vor einer gerichtlichen Entscheidung angeordnet werden

Gegen das Vermögen eines Staates dürfen im Zusammen-hang mit einem Verfahren vor einem Gericht eines anderenStaates vor der Entscheidung keine Zwangsmaßnahmen wiebeispielsweise Pfändung oder Beschlagnahme angeordnetwerden, sofern und soweit nicht

a) der Staat der Anordnung derartiger Maßnahmen aus-drücklich zugestimmt hat, und zwar

i) durch internationale Vereinbarung,

ii) durch eine Schiedsvereinbarung oder in einemschriftlichen Vertrag oder

iii) durch eine Erklärung vor dem Gericht oder durch ei-ne schriftliche Mitteilung nach Entstehen einer Streitig-keit zwischen den Parteien oder

b) der Staat Vermögen für die Befriedigung des An-spruchs, der Gegenstand des Verfahrens ist, bereitgestelltoder bestimmt hat.

Artikel 19Staatenimmunität von Zwangsmaßnahmen, die nach ei-ner gerichtlichen Entscheidung angeordnet werden

Gegen das Vermögen eines Staates dürfen im Zusammen-hang mit einem Verfahren vor einem Gericht eines anderenStaates nach der Entscheidung keine Zwangsmaßnahmen wiebeispielsweise Pfändung, Beschlagnahme oder Vollstreckungangeordnet werden, sofern und soweit nicht

a) der Staat der Anordnung derartiger Maßnahmen aus-drücklich zugestimmt hat, und zwar

i) durch internationale Vereinbarung,

ii) durch eine Schiedsvereinbarung oder in einemschriftlichen Vertrag oder

iii) durch eine Erklärung vor dem Gericht oder durch ei-ne schriftliche Mitteilung nach Entstehen einer Streitig-keit zwischen den Parteien, oder

b) der Staat Vermögen für die Befriedigung des An-spruchs, der Gegenstand des Verfahrens ist, bereitgestelltoder bestimmt hat oder

c) der Nachweis erbracht worden ist, dass das Vermö-gen von dem Staat eigens zu anderen als nicht privatwirt-schaftlichen staatlichen Zwecken benutzt wird oder für einesolche Nutzung bestimmt ist und dass es sich im Gerichtsstaatbefindet, vorausgesetzt, dass Zwangsmaßnahmen nach einerEntscheidung nur gegen Vermögen angeordnet werden dür-fen, das mit dem Rechtsträger, gegen den das Verfahren ge-richtet war, im Zusammenhang steht.

Artikel 20Wirkung der Zustimmung zur Ausübung der Gerichts-barkeit auf Zwangsmaßnahmen

In Fällen, in denen die Zustimmung zu Zwangsmaßnah-men aufgrund der Artikel 18 und 19 erforderlich ist, schließtdie Zustimmung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit aufgrunddes Artikels 7 die Zustimmung zur Ergreifung von Zwangs-maßnahmen nicht ein.

Artikel 21Bestimmte Vermögensarten1. Insbesondere die folgenden Arten von staatlichem Ver-mögen gelten nicht als Vermögen, das im Sinne des Artikels19 Buchstabe c von diesem Staat eigens zu anderen als nichtprivatwirtschaftlichen staatlichen Zwecken benutzt wird oderfür eine solche Nutzung bestimmt ist:

a) Vermögen, einschließlich Bankkonten, das für dieWahrnehmung der Aufgaben der diplomatischen Mission desStaates oder seiner konsularischen Vertretungen, Sondermis-sionen, Missionen bei internationalen Organisationen oderDelegationen bei Organen internationaler Organisationenoder bei internationalen Konferenzen benutzt wird oder für ei-ne solche Nutzung bestimmt ist;

b) Vermögen militärischer Art oder für die Wahrneh-mung militärischer Aufgaben benutztes oder bestimmtes Ver-mögen;

c) Vermögen der Zentralbank oder einer anderen Wäh-rungsbehörde des Staates;

d) Vermögen, das Bestandteil des kulturellen Erbes desStaates oder seiner Archive ist und nicht zum Verkauf stehtoder zum Verkauf bestimmt ist;

e) Vermögen, das Bestandteil einer Ausstellung vonwissenschaftlich, kulturell oder historisch bedeutsamen Ge-genständen ist und nicht zum Verkauf steht oder zum Verkaufbestimmt ist.

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2. Absatz 1 lässt Artikel 18 und Artikel 19 Buchstaben a undb unberührt.

Teil VVerschiedene BestimmungenArtikel 22Zustellung verfahrenseinleitender Schriftstücke1. Die Zustellung der Klage oder eines sonstigen ein Verfah-ren gegen einen Staat einleitenden Schriftstücks erfolgt

a) in Übereinstimmung mit jeder anwendbaren völker-rechtlichen Übereinkunft, die für den Gerichtsstaat und denbetreffenden Staat bindend ist, oder

b) in Übereinstimmung mit jeder Sondervereinbarungzwischen dem Kläger und dem betreffenden Staat über dieZustellung, wenn dies nicht nach dem Recht des Gerichts-staats ausgeschlossen ist, oder,

c) in Ermangelung einer solchen Übereinkunft oderSondervereinbarung,

i) durch Übermittlung auf dem diplomatischen Weg andas Außenministerium des betreffenden Staates oderii) auf jede andere von dem betreffenden Staat aner-kannte Art, wenn dies nicht nach dem Recht des Gerichts-staats ausgeschlossen ist.

2. Die in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannte Zustellunggilt mit dem Eingang der Schriftstücke beim Außenministeri-um als bewirkt.3. Diesen Schriftstücken ist erforderlichenfalls eine Überset-zung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen desbetreffenden Staates beizufügen.4. Lässt sich ein Staat in einem gegen ihn eingeleiteten Ver-fahren zur Hauptsache ein, so kann er danach nicht mehr gel-tend machen, dass die Zustellung nicht in Übereinstimmungmit den Absätzen 1 und 3 erfolgte.Artikel 23Versäumnisentscheidung1. Eine Versäumnisentscheidung gegen einen Staat wird nurgetroffen, wenn das Gericht sich vergewissert hat, dass

a) die in Artikel 22 Absätze 1 und 3 festgelegten Vor-aussetzungen erfüllt sind,

b) eine Frist von mindestens vier Monaten verstrichenist, gerechnet ab dem Tag, an dem die Zustellung der Klagebeziehungsweise sonstiger verfahrenseinleitender Schrift-stücke nach Artikel 22 Absätze 1 und 2 bewirkt wurde oderals bewirkt gilt, und

c) dieses Übereinkommen die Ausübung der Gerichts-barkeit nicht ausschließt.2. Eine Abschrift einer gegen einen Staat ergangenen Ver-säumnisentscheidung, der erforderlichenfalls eine Überset-zung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen desbetreffenden Staates beizufügen ist, wird diesem durch eineder in Artikel 22 Absatz 1 näher bezeichneten Arten und inÜbereinstimmung mit den Bestimmungen des genannten Ab-satzes übermittelt.

3. Die Frist für Anträge auf Aufhebung einer Versäumnis-entscheidung beträgt mindestens vier Monate und läuft abdem Tag, an dem die Abschrift der Entscheidung bei dem be-treffenden Staat eingegangen ist oder als eingegangen gilt.

Artikel 24Vorrechte und Immunitäten während eines gerichtlichen Verfahrens1. Wenn es ein Staat unterlässt oder ablehnt, eine Anordnungeines Gerichts eines anderen Staates zu befolgen, die ihm auf-erlegt, für Verfahrenszwecke eine bestimmte Handlung aus-zuführen oder zu unterlassen beziehungsweise bestimmte Un-terlagen beizubringen oder sonstige Informationen offen zulegen, dann hat dies keine anderen Folgen als die, welche einsolches Verhalten in Bezug auf die Hauptsache nach sich zie-hen kann. Insbesondere werden wegen einer solchen Nichtbe-folgung oder Weigerung keine Geldbußen oder sonstigenStrafen gegen den Staat verhängt.

2. Einem Staat, der beklagte Partei in einem Verfahren voreinem Gericht eines anderen Staates ist, wird zur Sicherungder Verfahrenskosten keine – wie auch immer bezeichnete –Sicherheitsleistung oder Hinterlegung auferlegt.

Teil VISchlussbestimmungenArtikel 25Anlage

Die Anlage zu diesem Übereinkommen ist Bestandteil desÜbereinkommens.

Artikel 26Andere völkerrechtliche Übereinkünfte

Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte undPflichten der Vertragsstaaten aus bestehenden völkerrechtli-chen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind und dieFragen behandeln, die Gegenstand dieses Übereinkommenssind.

Artikel 27Beilegung von Streitigkeiten1. Die Vertragsstaaten bemühen sich, Streitigkeiten über dieAuslegung oder die Anwendung dieses Übereinkommensdurch Verhandlungen beizulegen.

2. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertrags-staaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Über-einkommens, die nicht innerhalb von sechs Monaten durchVerhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Verlangeneines dieser Vertragsstaaten einem Schiedsverfahren unter-worfen. Können sich die Vertragsstaaten binnen sechs Mona-ten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren ver-langt worden ist, über seine Einrichtung nicht einigen, so kannjeder dieser Vertragsstaaten die Streitigkeit dem Internationa-len Gerichtshof unterbreiten, indem er einen Antrag in Über-einstimmung mit dem Statut des Gerichtshofs stellt.

3. Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, Ratifi-kation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkom-mens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durchAbsatz 2 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertrags-

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staaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der eine solcheErklärung abgegeben hat, durch Absatz 2 nicht gebunden.

4. Ein Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 3 abge-geben hat, kann diese Erklärung jederzeit durch eine an denGeneralsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifika-tion zurückziehen.

Artikel 28Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten bis zum17. Januar 2007 am Sitz der Vereinten Nationen in New Yorkzur Unterzeichnung auf.Artikel 29Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annah-me oder Genehmigung.2. Dieses Übereinkommen steht jedem Staat zum Beitritt of-fen.

3. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Bei-trittsurkunden werden beim Generalsekretär der VereintenNationen hinterlegt.

Artikel 30Inkrafttreten1. Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nachHinterlegung der dreißigsten Ratifikations-, Annahme-, Ge-nehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär derVereinten Nationen in Kraft.2. Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinter-legung der dreißigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmi-gungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigtoder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am dreißigsten Tagnach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde durch diesenStaat in Kraft.

Artikel 31Kündigung1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch ei-ne an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichteteschriftliche Notifikation kündigen.2. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifika-tion beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.Dieses Übereinkommen bleibt jedoch weiterhin auf alle Fra-gen der Immunität von Staaten oder ihres Vermögens von derGerichtsbarkeit anwendbar, die in einem Verfahren aufge-worfen werden, das gegen einen Staat vor einem Gericht einesanderen Staates eingeleitet wurde, bevor die Kündigung füreinen der betreffenden Staaten wirksam geworden ist.3. Die Kündigung berührt nicht die Pflicht jedes Vertrags-staats, jede in diesem Übereinkommen verankerte Verpflich-tung zu erfüllen, die ihm aufgrund des Völkerrechts unabhän-gig von diesem Übereinkommen auferlegt ist.

Artikel 32Verwahrer und Notifikationen1. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zumVerwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.

2. Als Verwahrer dieses Übereinkommens unterrichtet derGeneralsekretär der Vereinten Nationen alle Staaten von

a) jeder Unterzeichnung dieses Übereinkommens undjeder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmi-gungs- oder Beitrittsurkunde oder einer Kündigungsnotifika-tion nach den Artikeln 29 und 31;

b) dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Überein-kommens nach Artikel 30;

c) jeder Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zu-sammenhang mit diesem Übereinkommen.

Artikel 33Verbindliche Wortlaute

Der arabische, chinesische, englische, französische, russi-sche und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist glei-chermaßen verbindlich.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Re-gierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses am17. Januar 2005 am Sitz der Vereinten Nationen in New Yorkzur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen unterschrie-ben.

Anlage zum Übereinkommen Vereinbarte Auslegung einiger Bestimmungen des Über-einkommens

Diese Anlage dient dazu, die vereinbarte Auslegung derbetreffenden Bestimmungen festzuhalten.

Zu Artikel 10Der Begriff "Immunität" in Artikel 10 ist im Gesamtzu-

sammenhang dieses Übereinkommens zu verstehen.

Artikel 10 Absatz 3 präjudiziert nicht die Frage der Durch-griffshaftung ("piercing the corporate veil"), Fragen zu Sach-verhalten, in denen ein staatlicher Rechtsträger vorsätzlichfalsche Angaben über seine finanzielle Lage gemacht odersein Vermögen nachträglich verringert hat, um die Befriedi-gung eines Anspruchs zu umgehen, oder andere damit im Zu-sammenhang stehende Fragen.

Zu Artikel 11Der in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d enthaltene Ver-

weis auf die "Sicherheitsinteressen" des Staates, der Arbeitge-ber ist, zielt in erster Linie auf Angelegenheiten der nationalenSicherheit sowie der Sicherheit der diplomatischen Missionenund der konsularischen Vertretungen ab.

Nach Artikel 41 des Wiener Übereinkommens von 1961über diplomatische Beziehungen und nach Artikel 55 desWiener Übereinkommens von 1963 über konsularische Be-ziehungen sind alle in diesen Artikeln bezeichneten Personenverpflichtet, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften,einschließlich des Arbeitsrechts, des Gastlands zu beachten.Gleichzeitig ist der Empfangsstaat nach Artikel 38 des Wie-ner Übereinkommens von 1961 über diplomatische Bezie-hungen und nach Artikel 71 des Wiener Übereinkommensvon 1963 über konsularische Beziehungen verpflichtet, seineHoheitsgewalt so auszuüben, dass er die Mission beziehungs-

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weise die konsularische Vertretung bei der Wahrnehmung ih-rer Aufgaben nicht ungebührlich behindert.Zu den Artikeln 13 und 14

Der Begriff "Feststellung" bezieht sich nicht nur auf dieBestätigung des Bestehens der geschützten Rechte, sondernauch auf die Bewertung oder Beurteilung des wesentlichenGehalts dieser Rechte einschließlich ihres Inhalts, ihres Gel-tungsbereichs und ihres Umfangs.Zu Artikel 17

Der Begriff "privatwirtschaftliches Rechtsgeschäft"schließt Investitionsangelegenheiten mit ein.Zu Artikel 19

Der Begriff "Rechtsträger" unter Buchstabe c bezeichnetden Staat als selbständige Rechtspersönlichkeit, einen Glied-staat eines Bundesstaats, eine Gebietskörperschaft eines Staa-tes, eine Einrichtung oder Stelle eines Staates oder einen an-deren Rechtsträger mit selbständiger Rechtspersönlichkeit.

Der Ausdruck "Vermögen [...], das mit dem Rechtsträger[...] im Zusammenhang steht" unter Buchstabe c ist weiter ge-fasst als die Begriffe "Eigentum" oder "Besitz".

Artikel 19 präjudiziert nicht die Frage der Durchgriffshaf-tung ("piercing the corporate veil"), Fragen zu Sachverhalten,in denen ein staatlicher Rechtsträger vorsätzlich falsche An-gaben über seine finanzielle Lage gemacht oder sein Vermö-gen nachträglich verringert hat, um die Befriedigung einesAnspruchs zu umgehen, oder andere damit im Zusammen-hang stehende Fragen.

RESOLUTION 59/39Verabschiedet auf der 65. Plenarsitzung am 2. Dezember 2004, ohne Abstim-mung, auf Empfehlung des Ausschusses (A/59/509, Ziffer 10)23.

59/39. Bericht der Kommission der Vereinten Nationenfür internationales Handelsrecht über ihre sie-benunddreißigste Tagung

Die Generalversammlung,unter Hinweis auf ihre Resolution 2205 (XXI) vom

17. Dezember 1966, mit der sie die Kommission der Verein-ten Nationen für internationales Handelsrecht schuf, mit demAuftrag, die fortschreitende Harmonisierung und Vereinheit-lichung des internationalen Handelsrechts zu fördern und da-

bei die Interessen aller Völker, insbesondere derjenigen derEntwicklungsländer, an der umfassenden Ausweitung des in-ternationalen Handels zu berücksichtigen,

in Bekräftigung ihrer Überzeugung, dass die fortschrei-tende Modernisierung und Harmonisierung des internationa-len Handelsrechts durch den Abbau oder die Beseitigungrechtlicher Hindernisse für den internationalen Handelsver-kehr, insbesondere soweit diese die Entwicklungsländer be-treffen, einen bedeutenden Beitrag zur weltweiten wirtschaft-lichen Zusammenarbeit zwischen allen Staaten auf derGrundlage der Gleichberechtigung, der Gerechtigkeit und desgemeinsamen Interesses sowie zur Beseitigung der Diskrimi-nierung im internationalen Handel und dadurch zum Wohl al-ler Völker leisten würde,

nach Behandlung des Berichts der Kommission über ihresiebenunddreißigste Tagung24,

mit dem erneuten Ausdruck ihrer Besorgnis darüber, dassdie von anderen Organen ohne ausreichende Abstimmung mitder Kommission unternommenen Tätigkeiten auf dem Gebietdes internationalen Handelsrechts zu unerwünschter Doppel-arbeit führen könnten, was nicht dem Ziel der Förderung vonEffizienz, Geschlossenheit und Kohärenz bei der Vereinheit-lichung und Harmonisierung des internationalen Handels-rechts entsprechen würde,

in Bekräftigung des Mandats der Kommission, als zentra-les Rechtsorgan des Systems der Vereinten Nationen auf demGebiet des internationalen Handelsrechts die Rechtstätigkeitauf diesem Gebiet zu koordinieren, insbesondere um Doppel-arbeit zu vermeiden, namentlich zwischen den die internatio-nalen Handelsregeln ausarbeitenden Organisationen, und beider Modernisierung und Harmonisierung des internationalenHandelsrechts Effizienz, Geschlossenheit und Kohärenz zufördern, und über ihr Sekretariat auch künftig eng mit den an-deren auf dem Gebiet des internationalen Handelsrechts täti-gen internationalen Organen und Organisationen, einschließ-lich der Regionalorganisationen, zusammenzuarbeiten,

1. nimmt mit Dank Kenntnis von dem Bericht der Kom-mission der Vereinten Nationen für internationales Handels-recht über ihre siebenunddreißigste Tagung24;

2. würdigt die Kommission für die Fertigstellung undVerabschiedung ihres Rechtsleitfadens über Insolvenzrecht25;

3. würdigt die Kommission außerdem für die Fort-schritte bei der Ausarbeitung des Entwurfs eines Überein-kommens über elektronische Vertragsabwicklung, des Ent-wurfs eines Rechtsinstruments über Transportrecht, des Ent-wurfs eines Rechtsleitfadens über Sicherungsgeschäfte undder Musterrechtsvorschriften für vorläufige Maßnahmen imBereich der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeitsowie für ihren Beschluss, ihr Mustergesetz über die öffentli-che Auftragsvergabe für Güter, Bau- und Dienstleistungen26

23 Der in dem Bericht empfohlene Resolutionsentwurf wurde im Aus-schuss eingebracht von: Algerien, Argentinien, Australien, Bahamas,Belarus, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Dänemark, Demo-kratische Republik Kongo, Deutschland, Dominikanische Republik,Ecuador, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, El Salvador,Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Griechenland, Guatemala, Gui-nea, Indien, Iran (Islamische Republik), Irland, Israel, Italien, Jordanien,Kanada, Kenia, Kolumbien, Kroatien, Liechtenstein, Litauen, Luxem-burg, Madagaskar, Malaysia, Marokko, Mexiko, Mongolei, Neuseeland,Niederlande, Norwegen, Österreich, Paraguay, Philippinen, Portugal,Republik Korea, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz,Serbien und Montenegro, Sierra Leone, Singapur, Slowakei, Slowenien,Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Thailand, Trinidad und Tobago, Tsche-chische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uru-guay, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und Zy-pern.

24 Offizielles Protokoll der Generalversammlung, Neunundfünfzigste Ta-gung, Beilage 17 (A/59/17).25 Ebd., Kap. III. 26 Ebd., Neunundvierzigste Tagung, Beilage 17 und Korrigendum(A/49/17 und Corr.1), Anhang I.

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zu überarbeiten, um neuen Verfahrensweisen Rechnung zutragen, namentlich solchen, die das Ergebnis der zunehmen-den Nutzung der elektronischen Kommunikation im öffentli-chen Beschaffungswesen sind27;

4. unterstützt die Anstrengungen und Initiativen, diedie Kommission als zentrales Rechtsorgan des Systems derVereinten Nationen auf dem Gebiet des internationalen Han-delsrechts unternimmt, um die Koordinierung der Rechtstä-tigkeit der auf dem Gebiet des internationalen Handelsrechtstätigen internationalen und regionalen Organisationen und diediesbezügliche Zusammenarbeit zu verstärken, und appelliertin dieser Hinsicht an die zuständigen internationalen und re-gionalen Organisationen, ihre Rechtstätigkeit mit derjenigender Kommission zu koordinieren, um Doppelarbeit zu ver-meiden und die Effizienz, Geschlossenheit und Kohärenz beider Modernisierung und Harmonisierung des internationalenHandelsrechts zu fördern;

5. erklärt erneut, wie wichtig vor allem für die Ent-wicklungsländer die Arbeit der Kommission betreffend dieAusbildung und die technische Hilfe bei der Rechtssetzungauf dem Gebiet des internationalen Handelsrechts ist, und

a) begrüßt die Initiativen der Kommission, die daraufgerichtet sind, über ihr Sekretariat ihr Programm für die Aus-bildung und die technische Hilfe bei der Rechtssetzung auszu-bauen;

b) dankt der Kommission für die Veranstaltung von Se-minaren und Informationsmissionen in Aserbaidschan, Je-men, Kolumbien, Serbien und Montenegro, Sudan, Thailandund Venezuela;

c) dankt den Regierungen, deren Beiträge die Veran-staltung der Seminare und Informationsmissionen ermöglichthaben, und appelliert an die Regierungen, die zuständigen Or-gane des Systems der Vereinten Nationen sowie an Organisa-tionen, Institutionen und Einzelpersonen, freiwillige Beiträgean den Treuhandfonds für Symposien der Kommission derVereinten Nationen für internationales Handelsrecht und nachBedarf zur Finanzierung von Sonderprojekten zu entrichtenund das Sekretariat der Kommission auch anderweitig bei derDurchführung von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Ausbil-dung und der technischen Hilfe bei der Rechtssetzung, insbe-sondere in Entwicklungsländern, zu unterstützen;

d) appelliert in diesem Zusammenhang abermals an dasEntwicklungsprogramm der Vereinten Nationen und an dieanderen für Entwicklungshilfe zuständigen Organe, wie bei-spielsweise die Weltbank und die regionalen Entwicklungs-banken, sowie an die Regierungen im Rahmen ihrer bilatera-len Hilfsprogramme, das Programm der Kommission für Aus-bildung und technische Hilfe bei der Rechtssetzung zu unter-stützen, mit der Kommission zusammenzuarbeiten und ihreAktivitäten mit denen der Kommission abzustimmen;

6. stellt mit Bedauern fest, dass seit der vorhergehen-den Tagung der Kommission keine Beiträge an den Treu-handfonds entrichtet wurden, der geschaffen wurde, damitEntwicklungsländern, die Mitglied der Kommission sind, aufAntrag und im Benehmen mit dem Generalsekretär ein Reise-kostenzuschuss gewährt werden kann, betont die Notwendig-keit der Entrichtung von Beiträgen an den Treuhandfonds, da-mit mehr sachverständige Vertreter aus Entwicklungsländernan den Tagungen der Kommission und ihrer Arbeitsgruppenteilnehmen können, und appelliert abermals an die Regierun-gen, die zuständigen Organe des Systems der Vereinten Na-tionen sowie an Organisationen, Institutionen und Einzelper-sonen, freiwillige Beiträge an den Treuhandfonds zu entrich-ten;

7. beschließt, zwecks Gewährleistung der vollen Teil-nahme aller Mitgliedstaaten an den Tagungen der Kommissi-on und ihrer Arbeitsgruppen während der neunundfünfzigstenTagung der Generalversammlung in dem zuständigen Haupt-ausschuss auch weiterhin zu prüfen, ob den am wenigsten ent-wickelten Ländern, die Mitglied der Kommission sind, aufAntrag und im Benehmen mit dem Generalsekretär ein Reise-kostenzuschuss gewährt werden kann;

8. erinnert an ihre Resolutionen über Partnerschaftenzwischen den Vereinten Nationen und nichtstaatlichen Akteu-ren, insbesondere dem Privatsektor28, begrüßt es in diesemZusammenhang, dass die Kommission Mittel und Wege zuraktiven Einbeziehung nichtstaatlicher Akteure in ihre Arbeitprüft29, und legt der Kommission nahe, weiter unterschiedli-che Möglichkeiten für die Nutzung von Partnerschaften mitnichtstaatlichen Akteuren bei der Wahrnehmung ihres Man-dats zu erkunden, insbesondere auf dem Gebiet der Ausbil-dung und der technischen Hilfe, im Einklang mit den anwend-baren Grundsätzen und Leitlinien und in Zusammenarbeit undAbstimmung mit anderen zuständigen Sekretariats-Berei-chen;

9. billigt entsprechend ihren Resolutionen über mit derDokumentation zusammenhängende Fragen, in denen insbe-sondere betont wird, dass eine Reduzierung der Länge vonDokumenten weder die Qualität ihrer Aufmachung noch ihrenInhalt beeinträchtigen darf30, die von der Kommission in denZiffern 124 bis 128 ihres Berichts24 gezogenen Schlussfolge-rungen hinsichtlich der Einführung einer Begrenzung der Sei-tenzahl für ihre Dokumente und ersucht den Generalsekretär,bei der Anwendung der Regel zur Begrenzung der Seitenzahlder Dokumente der Kommission die besonderen Merkmaledes Mandats und der Arbeit der Kommission zu berücksichti-gen;

10. billigt außerdem die Schlussfolgerungen der Kom-mission in Ziffer 130 ihres Berichts, wonach die Kurzproto-

27 Ebd., Neunundfünfzigste Tagung, Beilage 17 (A/59/17), Kap. VIII,Ziffern 81 und 82.

28 Resolutionen 55/215, 56/76 und 58/129.29 Siehe Offizielles Protokoll der Generalversammlung, Neunundfünfzig-ste Tagung, Beilage 17 (A/59/17), Kap. XV, Abschnitt A.30 Resolutionen 57/283 B, Abschnitt III, Ziffer 29 und 58/250, Ab-schnitt III, Ziffern 2 und 17.

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kolle ihrer Tagungen, auf denen normsetzende Texte ausgear-beitet werden, auch weiterhin zur Verfügung stehen müssen;

11. betont, wie wichtig es für die weltweite Vereinheitli-chung und Harmonisierung des internationalen Handelsrechtsist, dass die aus der Arbeit der Kommission hervorgehendenÜbereinkommen in Kraft treten, und legt zu diesem Zweckden Staaten, die diese Übereinkommen noch nicht unterzeich-net oder ratifiziert haben beziehungsweise ihnen noch nichtbeigetreten sind, eindringlich nahe, dies zu erwägen;

12. stellt fest, dass im Jahr 2005 der fünfundzwanzigsteJahrestag der Verabschiedung des Übereinkommens der Ver-einten Nationen über Verträge über den internationalen Wa-renkauf31 und der zwanzigste Jahrestag der Verabschiedungdes Mustergesetzes der Kommission der Vereinten Nationenfür internationales Handelsrecht über die internationale Han-delsschiedsgerichtsbarkeit32 anstehen, und begrüßt in diesemZusammenhang die eingeleiteten Initiativen zur Abhaltungvon Konferenzen und ähnlichen Veranstaltungen, um ein Fo-rum zur Bewertung der mit diesen Texten gewonnenen Erfah-rungen, insbesondere der Erfahrungen von Gerichten undSchiedsgerichten, zu schaffen;

13. bekundet ihre Anerkennung für die Erstellung einesKompendiums der Rechtsprechung betreffend das Überein-kommen der Vereinten Nationen über Verträge über den in-ternationalen Warenkauf, das die Verbreitung von Informa-tionen über das Übereinkommen unterstützen und seine An-nahme, Anwendung und einheitliche Auslegung fördern soll,sowie für den Fortgang der Arbeit an einem Kompendium derRechtsprechung betreffend das Mustergesetz über die interna-tionale Handelsschiedsgerichtsbarkeit.

RESOLUTION 59/40

Verabschiedet auf der 65. Plenarsitzung am 2. Dezember 2004, ohne Abstim-mung, auf Empfehlung des Ausschusses (A/59/509, Ziffer 10)33.

59/40. Rechtsleitfaden der Kommission der VereintenNationen für internationales Handelsrecht überInsolvenzrecht

Die Generalversammlung,

in der Erkenntnis, wie wichtig für alle Länder solide,wirksame und effiziente Insolvenzordnungen als Instrumentzur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und der Inve-stitionen sind,

in Anbetracht der wachsenden Einsicht, dass Reorganisa-tionsregelungen von entscheidender Bedeutung für die Ge-sundung der Unternehmen und der Wirtschaft, den Ausbauder unternehmerischen Tätigkeit, die Erhaltung von Arbeits-

plätzen und die Verfügbarkeit von Finanzmitteln auf dem Ka-pitalmarkt sind,

sowie in Anbetracht der Bedeutung sozialpolitischer Fra-gen bei der Ausgestaltung einer Insolvenzordnung,

mit Befriedigung davon Kenntnis nehmend, dass die Kom-mission der Vereinten Nationen für internationales Handels-recht den Rechtsleitfaden über Insolvenzrecht fertiggestelltund auf ihrer siebenunddreißigsten Tagung am 25. Juni 2004verabschiedet hat34,

die Auffassung vertretend, dass der Rechtsleitfaden, derden von der Generalversammlung in ihrer Resolution 52/158vom 15. Dezember 1997 empfohlenen Text des Mustergeset-zes über grenzüberschreitende Insolvenzen samt Leitfaden fürdie Umsetzung in innerstaatliches Recht enthält, einen wich-tigen Beitrag zur Schaffung eines harmonisierten insolvenz-rechtlichen Rahmens leistet und sowohl für Staaten, die nichtüber eine wirksame und effiziente Insolvenzordnung verfü-gen, als auch für Staaten, die derzeit ihre Insolvenzordnungenüberprüfen und modernisieren, von Nutzen sein wird,

in der Erkenntnis, dass die internationalen Organisatio-nen, die sich mit der Reform des Insolvenzrechts befassen, zu-sammenarbeiten und sich untereinander abstimmen müssen,um die Kohärenz und Harmonisierung ihrer Tätigkeiten zugewährleisten und die Entwicklung internationaler Normenzu erleichtern,

feststellend, dass die Ausarbeitung des RechtsleitfadensGegenstand angemessener Beratungen und ausführlicherKonsultationen mit Regierungen und internationalen zwi-schenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen war, diesich mit der Reform des Insolvenzrechts befassen,

1. dankt der Kommission der Vereinten Nationen fürinternationales Handelsrecht für die Fertigstellung und Ver-abschiedung ihres Rechtsleitfadens über Insolvenzrecht34;

2. ersucht den Generalsekretär, den Rechtsleitfadenveröffentlichen zu lassen und alles zu tun, um sicherzustellen,dass er allgemein bekannt und verfügbar gemacht wird;

3. empfiehlt, dass alle Staaten bei der Bewertung derwirtschaftlichen Effizienz ihrer Insolvenzordnungen und beider Überarbeitung oder dem Erlass insolvenzrechtlicher Vor-schriften den Rechtsleitfaden gebührend berücksichtigen;

4. empfiehlt außerdem, dass alle Staaten auch weiterhindie Anwendung des Mustergesetzes der Kommission der Ver-einten Nationen für internationales Handelsrecht über grenz-überschreitende Insolvenzen in Erwägung ziehen.

RESOLUTION 59/41Verabschiedet auf der 65. Plenarsitzung am 2. Dezember 2004, ohne Abstim-mung, auf Empfehlung des Ausschusses (A/59/510, Ziffer 8)35.

31 Vereinte Nationen, Treaty Series, Vol. 1489, Nr. 25567.32 Offizielles Protokoll der Generalversammlung, Vierzigste Tagung,Beilage 17 (A/40/17), Anhang I.33 Der in dem Bericht empfohlene Resolutionsentwurf wurde von demVorsitzenden des Ausschusses vorgelegt.

34 Offizielles Protokoll der Generalversammlung, Neunundfünfzigste Ta-gung, Beilage 17 (A/59/17), Kap. III. 35 Der in dem Bericht empfohlene Resolutionsentwurf wurde von demVertreter Ungarns im Namen des Präsidiums vorgelegt.

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VII. Resolutionen auf Grund der Berichte des Sechsten Ausschusses

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59/41. Bericht der Völkerrechtskommission über ihresechsundfünfzigste Tagung

Die Generalversammlung,

nach Behandlung des Berichts der Völkerrechtskommis-sion über ihre sechsundfünfzigste Tagung36,

unter nachdrücklichem Hinweis auf die Wichtigkeit einerFörderung der Kodifizierung und fortschreitenden Entwick-lung des Völkerrechts als Mittel zur Verwirklichung der Zieleund Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen sowie derErklärung über Grundsätze des Völkerrechts betreffendfreundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwi-schen den Staaten im Einklang mit der Charta der VereintenNationen37,

in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, rechtlicheund redaktionelle Fragen, insbesondere auch Themen, die derVölkerrechtskommission zur eingehenderen Prüfung unter-breitet werden könnten, an den Sechsten Ausschuss zu über-weisen und den Sechsten Ausschuss und die Kommission indie Lage zu versetzen, stärker zur fortschreitenden Entwick-lung und Kodifizierung des Völkerrechts beizutragen,

unter Hinweis auf die Notwendigkeit, diejenigen völker-rechtlichen Themen weiter zu untersuchen, die sich wegendes Interesses, das ihnen die internationale Gemeinschaftnunmehr beziehungsweise erneut entgegenbringt, für die fort-schreitende Entwicklung und Kodifizierung des Völkerrechtseignen würden und die deshalb in das künftige Arbeitspro-gramm der Völkerrechtskommission aufgenommen werdenkönnten,

erfreut über die Abhaltung des Völkerrechtsseminars undmit Dank Kenntnis nehmend von den freiwilligen Beiträgen,die an den Treuhandfonds der Vereinten Nationen für dasVölkerrechtsseminar entrichtet wurden,

betonend, dass es nützlich ist, die Aussprache über denBericht der Völkerrechtskommission im Sechsten Ausschussso auszurichten und zu gliedern, dass die Voraussetzungen füreine konzentrierte Beschäftigung mit jedem der in dem Be-richt behandelten Hauptpunkte und für Erörterungen konkre-ter Themen gegeben sind,

in dem Wunsche, im Kontext der Neubelebung der Aus-sprache über den Bericht der Völkerrechtskommission dasZusammenwirken zwischen dem Sechsten Ausschuss als Or-gan von Regierungsvertretern und der Kommission als Organunabhängiger Rechtssachverständiger weiter zu verstärken,mit dem Ziel, den Dialog zwischen den beiden Organen zuverbessern,

unter Begrüßung von Initiativen, die darauf gerichtet sind,im Sechsten Ausschuss interaktive Aussprachen, Podiumsdis-kussionen und Fragestunden abzuhalten, wie in ihrer Resolu-tion 58/316 vom 1. Juli 2004 über weitere Maßnahmen zur

Neubelebung der Tätigkeit der Generalversammlung vorgese-hen,

1. nimmt Kenntnis von dem Bericht der Völkerrechts-kommission über ihre sechsundfünfzigste Tagung36 und emp-fiehlt der Kommission, ihre Arbeit an den derzeit auf ihremProgramm stehenden Themen unter Berücksichtigung derschriftlich oder in den Aussprachen in der Generalversamm-lung mündlich abgegebenen Stellungnahmen und Bemerkun-gen der Regierungen fortzusetzen;

2. dankt der Völkerrechtskommission für die auf ihrersechsundfünfzigsten Tagung geleistete Arbeit, insbesonderefür den Abschluss der ersten Lesung der Artikelentwürfe überdiplomatischen Schutz und die Entwürfe von Grundsätzen fürVerlustzuweisungen im Falle grenzüberschreitender Schädendurch gefährliche Tätigkeiten;

3. lenkt die Aufmerksamkeit der Regierungen darauf,wie wichtig es ist, dass der Völkerrechtskommission ihre Auf-fassungen zu den verschiedenen Aspekten vorliegen, die mitden in Kapitel III ihres Berichts genannten Themen auf derTagesordnung der Kommission zusammenhängen, insbeson-dere über

a) die Artikelentwürfe und Kommentare über diploma-tischen Schutz;

b) die Entwürfe von Grundsätzen für Verlustzuweisun-gen im Falle grenzüberschreitender Schäden durch gefährli-che Tätigkeiten;

4. bittet die Regierungen, im Kontext der Ziffer 3 derVölkerrechtskommission Informationen vorzulegen betref-fend

a) ihre Praxis auf bilateraler oder regionaler Ebene be-züglich der Zuteilung von Grundwasser aus grenzüberschrei-tenden Aquifersystemen und die Bewirtschaftung nicht er-neuerbarer grenzüberschreitender Aquifersysteme im Zusam-menhang mit dem Thema, das gegenwärtig den Titel "Ge-meinsame Nutzung natürlicher Ressourcen" trägt;

b) die Staatenpraxis in Bezug auf das Thema "Einseiti-ge Handlungen von Staaten";

5. billigt den Beschluss der Völkerrechtskommission,die Themen "Ausweisung von Ausländern" und "Auswirkun-gen bewaffneter Konflikte auf Verträge" in ihre Tagesord-nung aufzunehmen;

6. nimmt Kenntnis von den Ziffern 362 und 363 des Be-richts der Völkerrechtskommission betreffend ihr langfristi-ges Arbeitsprogramm sowie von der Übersicht über das neueThema im Anhang zu dem Bericht;

7. bittet die Völkerrechtskommission, auch künftigMaßnahmen zur Steigerung ihrer Effizienz und Produktivitätzu ergreifen;

8. legt der Völkerrechtskommission nahe, auf ihrenkünftigen Tagungen auch weiterhin kostensparende Maßnah-men zu ergreifen;

36 Offizielles Protokoll der Generalversammlung, Neunundfünfzigste Ta-gung, Beilage 10 (A/59/10).37 Resolution 2625 (XXV), Anlage.

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VII. Resolutionen auf Grund der Berichte des Sechsten Ausschusses

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9. nimmt Kenntnis von Ziffer 370 des Berichts der Völ-kerrechtskommission und beschließt, dass die nächste Tagungder Kommission vom 2. Mai bis 3. Juni und vom 4. Juli bis5. August 2005 im Büro der Vereinten Nationen in Genf statt-finden wird;

10. begrüßt den verstärkten Dialog zwischen der Völ-kerrechtskommission und dem Sechsten Ausschuss auf derneunundfünfzigsten Tagung der Generalversammlung, be-tont, dass es wünschenswert ist, den Dialog zwischen den bei-den Organen noch weiter auszubauen, und befürwortet in die-sem Zusammenhang unter anderem die Fortführung der Pra-xis informeller Konsultationen in Form von Gesprächen zwi-schen den Mitgliedern des Sechsten Ausschusses und denMitgliedern der Kommission, die an der sechzigsten Tagungder Versammlung teilnehmen;

11. legt den Delegationen nahe, sich während der Aus-sprache über den Bericht der Völkerrechtskommission soweitwie möglich an das vom Sechsten Ausschuss vereinbarte ge-gliederte Arbeitsprogramm zu halten und die Abgabe knapperund zielgerichteter Erklärungen zu erwägen;

12. legt den Mitgliedstaaten nahe, zu erwägen, sich wäh-rend der ersten Woche, in der der Bericht der Völkerrechts-kommission im Sechsten Ausschuss erörtert wird (Woche desVölkerrechts), auf der Ebene der Rechtsberater vertreten zulassen, um Erörterungen von Völkerrechtsfragen auf hoherEbene zu ermöglichen;

13. ersucht die Völkerrechtskommission, auch weiterhinbesonders darauf zu achten, in ihrem Jahresbericht bei jedemThema alle die konkreten Fragen aufzuzeigen, hinsichtlichderen es für sie von besonderem Interesse wäre, als wirksameOrientierungshilfe für ihre weitere Arbeit entweder im Sech-sten Ausschuss oder in schriftlicher Form die Auffassungender Regierungen zu erfahren;

14. nimmt Kenntnis von den Ziffern 371 bis 376 des Be-richts der Völkerrechtskommission betreffend die Zusam-menarbeit mit anderen Organen und legt der Kommission na-he, Artikel 16 Buchstabe e und Artikel 26 Absätze 1 und 2 ih-rer Satzung weiter anzuwenden, um die Zusammenarbeit zwi-schen der Kommission und anderen mit dem Völkerrechtbefassten Organen weiter zu festigen, eingedenk der Nütz-lichkeit dieser Zusammenarbeit;

15. stellt fest, dass die Abhaltung von Konsultationenmit einzelstaatlichen Organisationen und individuellen Sach-verständigen auf dem Gebiet des Völkerrechts den Regierun-gen dabei behilflich sein kann, zu entscheiden, ob sie Stel-lungnahmen und Bemerkungen zu den von der Völkerrechts-kommission vorgelegten Entwürfen abgeben sollen, und dieseauszuarbeiten;

16. bekräftigt ihre früheren Beschlüsse betreffend dieentscheidende Rolle, die die Abteilung Kodifizierung im Se-kretariats-Bereich Rechtsangelegenheiten bei der Unterstüt-zung der Völkerrechtskommission innehat;

17. billigt die Schlussfolgerungen der Völkerrechtskom-mission in Ziffer 367 ihres Berichts und bekräftigt ihre frühe-

ren Beschlüsse hinsichtlich der Dokumentation und der Kurz-protokolle der Völkerrechtskommission38;

18. gibt der Hoffnung Ausdruck, dass das Völkerrechts-seminar auch weiterhin in Verbindung mit den Tagungen derVölkerrechtskommission abgehalten wird und dass einer im-mer größeren Zahl von Teilnehmern, insbesondere aus denEntwicklungsländern, Gelegenheit geboten wird, an diesemSeminar teilzunehmen, und appelliert an die Staaten, auchkünftig dringend benötigte freiwillige Beiträge an den Treu-handfonds der Vereinten Nationen für das Völkerrechtssemi-nar zu entrichten;

19. ersucht den Generalsekretär, dem Völkerrechtssemi-nar nach Bedarf ausreichende Dienste, so auch Dolmetsch-dienste, zur Verfügung zu stellen, und legt ihm nahe, weiterzu prüfen, wie die Struktur und der Inhalt des Seminars ver-bessert werden können;

20. ersucht den Generalsekretär außerdem, der Völker-rechtskommission das Protokoll der auf der neunundfünfzig-sten Tagung der Generalversammlung abgehaltenen Ausspra-che über den Bericht der Kommission mit etwaigen schriftli-chen Ausführungen, die die Delegationen im Zusammenhangmit ihren mündlichen Ausführungen verteilen, zur Kenntnis-nahme zuzuleiten und entsprechend der hergebrachten Praxiseine nach Themen geordnete Zusammenfassung der Ausspra-che erstellen und verteilen zu lassen;

21. ersucht das Sekretariat, den Staaten möglichst baldnach Abschluss der Tagung der Völkerrechtskommission Ka-pitel II ihres Berichts mit der Zusammenfassung der Arbeitdieser Tagung, Kapitel III mit den konkreten Fragen, hinsicht-lich deren die Auffassungen der Regierungen für die Kom-mission von besonderem Interesse wären, und die in ersteroder zweiter Lesung von der Kommission verabschiedetenArtikelentwürfe zuzuleiten;

22. empfiehlt, dass die Aussprache über den Bericht derVölkerrechtskommission auf der sechzigsten Tagung der Ge-neralversammlung am 24. Oktober 2005 beginnt.

RESOLUTION 59/42

Verabschiedet auf der 65. Plenarsitzung am 2. Dezember 2004, ohne Abstim-mung, auf Empfehlung des Ausschusses (A/59/511, Ziffer 8)39.

59/42. Bericht des Ausschusses für die Beziehungen zumGastland

Die Generalversammlung,

nach Behandlung des Berichts des Ausschusses für dieBeziehungen zum Gastland40,

38 Siehe Resolution 32/151, Ziffer 10, Resolution 37/111, Ziffer 5 sowiealle nachfolgenden Resolutionen über die Jahresberichte der Völker-rechtskommission an die Generalversammlung. 39 Der in dem Bericht empfohlene Resolutionsentwurf wurde im Aus-schuss eingebracht von: Bulgarien, Costa Rica, Côte d'Ivoire, Kanadaund Zypern.40 Offizielles Protokoll der Generalversammlung, Neunundfünfzigste Ta-gung, Beilage 26 (A/59/26).

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VII. Resolutionen auf Grund der Berichte des Sechsten Ausschusses

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unter Hinweis auf Artikel 105 der Charta der VereintenNationen, das Übereinkommen über die Vorrechte und Im-munitäten der Vereinten Nationen41, das Abkommen zwi-schen den Vereinten Nationen und den Vereinigten Staatenvon Amerika über den Amtssitz der Vereinten Nationen42 so-wie die Verantwortlichkeiten des Gastlandes,

sowie unter Hinweis darauf, dass der Ausschuss im Ein-klang mit Ziffer 7 der Resolution 2819 (XXVI) der General-versammlung vom 15. Dezember 1971 Fragen, die im Zu-sammenhang mit der Durchführung des Abkommens zwi-schen den Vereinten Nationen und den Vereinigten Staatenvon Amerika über den Amtssitz der Vereinten Nationen auf-treten, prüfen und das Gastland diesbezüglich beraten soll,

in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden desGastlandes auch weiterhin wirksame Maßnahmen ergreifensollen, um insbesondere alle Handlungen zu verhindern, wel-che die Sicherheit der Vertretungen und ihres Personals be-einträchtigen,

1. schließt sich den Empfehlungen und Schlussfolge-rungen des Ausschusses für die Beziehungen zum Gastland inZiffer 26 seines Berichts40 an;

2. ist der Auffassung, dass die Aufrechterhaltung ange-messener Bedingungen für ein normales Arbeiten der bei denVereinten Nationen akkreditierten Delegationen und Vertre-tungen und die sehr wichtige Frage der Achtung ihrer Vor-rechte und Immunitäten im Interesse der Vereinten Nationenund aller Mitgliedstaaten liegen, und ersucht das Gastland,auch künftig möglicherweise auftretende Probleme auf demVerhandlungsweg zu lösen und alles Erforderliche zu tun, umjede Störung der Tätigkeit der Vertretungen zu verhindern;

3. stellt fest, dass der Ausschuss eine erste eingehendeÜberprüfung der Durchführung des Programms für das Par-ken diplomatischer Fahrzeuge43 vorgenommen hat, wie vomRechtsberater in seinem Rechtsgutachten vom 24. September200244 empfohlen, mit dem Ziel, die Probleme zu beheben, dieeinige Ständige Vertretungen im ersten Jahr des Programmshatten, und kontinuierlich sicherzustellen, dass es ordnungs-gemäß auf faire, nichtdiskriminierende, wirksame und völker-rechtskonforme Weise durchgeführt wird, und dass er mit derAngelegenheit befasst bleiben wird;

4. dankt dem Gastland für seine Bemühungen undhofft, dass die in den Ausschusssitzungen aufgeworfenen Pro-bleme auch künftig im Geiste der Zusammenarbeit und imEinklang mit dem Völkerrecht gelöst werden;

5. stellt fest, dass einige der Reisebeschränkungen, diedas Gastland den Bediensteten bestimmter Vertretungen undden Bediensteten des Sekretariats mit bestimmter Staatsange-hörigkeit zu einem früheren Zeitpunkt auferlegt hatte, wäh-rend des Berichtszeitraums aufgehoben wurden, ersucht dasGastland, die Aufhebung der verbleibenden Reisebeschrän-

kungen zu erwägen, und nimmt in diesem ZusammenhangKenntnis von den Standpunkten der betroffenen Staaten, desGeneralsekretärs und des Gastlandes;

6. stellt außerdem fest, dass der Ausschuss von demGastland erwartet, dass es sich gemäß Artikel IV Abschnitt 11des Abkommens zwischen den Vereinten Nationen und denVereinigten Staaten von Amerika über den Amtssitz der Ver-einten Nationen42 verstärkt darum bemühen wird, die recht-zeitige Ausstellung von Sichtvermerken für die Einreise vonVertretern der Mitgliedstaaten, unter anderem zum Zweck derTeilnahme an offiziellen Tagungen der Vereinten Nationen,zu gewährleisten;

7. ersucht den Generalsekretär, sich weiter aktiv mit al-len Aspekten der Beziehungen der Vereinten Nationen zumGastland zu befassen;

8. ersucht den Ausschuss, seine Arbeit in Übereinstim-mung mit Resolution 2819 (XXVI) der Generalversammlungfortzusetzen;

9. beschließt, den Punkt "Bericht des Ausschusses fürdie Beziehungen zum Gastland" in die vorläufige Tagesord-nung ihrer sechzigsten Tagung aufzunehmen.

RESOLUTION 59/43

Verabschiedet auf der 65. Plenarsitzung am 2. Dezember 2004, ohne Abstim-mung, auf Empfehlung des Ausschusses (A/59/512, Ziffer 8)45.

59/43. Internationaler Strafgerichtshof

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolutionen 47/33 vom 25. No-vember 1992, 48/31 vom 9. Dezember 1993, 49/53 vom9. Dezember 1994, 50/46 vom 11. Dezember 1995, 51/207vom 17. Dezember 1996, 52/160 vom 15. Dezember 1997,53/105 vom 8. Dezember 1998, 54/105 vom 9. Dezember1999, 55/155 vom 12. Dezember 2000, 56/85 vom 12. De-zember 2001, 57/23 vom 19. November 2002 und 58/79 vom9. Dezember 2003,

feststellend, dass das Römische Statut des InternationalenStrafgerichtshofs46 am 17. Juli 1998 verabschiedet wurde undam 1. Juli 2002 in Kraft getreten ist,

Kenntnis nehmend von der Verabschiedung der Ge-schäftsordnung des Internationalen Strafgerichtshofs47, demInkrafttreten des Übereinkommens über die Vorrechte undImmunitäten des Gerichtshofs48, der Einleitung der ersten Er-

41 Resolution 22 A (I).42 Siehe Resolution 169 (II).43 A/AC.154/355, Anlage.44 A/AC.154/358, Anlage.

45 Der in dem Bericht empfohlene Resolutionsentwurf wurde von demVertreter der Niederlande im Namen des Präsidiums vorgelegt.46 Official Records of the United Nations Diplomatic Conference of Ple-nipotentiaries on the Establishment of an International Criminal Court,Rome, 15 June-17 July 1998, Vol. I: Final documents (Veröffentlichungder Vereinten Nationen, Best.-Nr. E.02.I.5), Abschnitt A.47 ICC-BD/01-01-04.48 Official Records of the Assembly of States Parties to the Rome Statuteof the International Criminal Court, First session, New York, 3-10 Sep-tember 2002 (Veröffentlichung der Vereinten Nationen, Best.-Nr.E.03.V.2 und Korrigendum), Teil II.E.

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VII. Resolutionen auf Grund der Berichte des Sechsten Ausschusses

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mittlungen durch den Ankläger und die Einrichtung der Vor-verfahrenskammern des Gerichtshofs,

in Anerkennung des Abkommens über die Beziehungenzwischen den Vereinten Nationen und dem InternationalenStrafgerichtshof ("Beziehungsabkommen"), das von der Ver-sammlung der Vertragsstaaten am 7. September 2004 und vonder Generalversammlung in ihrer Resolution 58/318 vom13. September 2004 gebilligt wurde49, einschließlich Ziffer 3der Resolution betreffend die vollständige Erstattung der alsErgebnis der Durchführung des Beziehungsabkommens ent-stehenden Kosten50, und das nach seiner Unterzeichnungdurch die Vereinten Nationen und den Gerichtshof am 4. Ok-tober 2004 in Kraft getreten ist,

erneut auf die historische Bedeutung der Verabschiedungdes Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofshinweisend,

1. fordert alle Staaten, die noch nicht Vertragsparteides Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs46

sind, auf, zu erwägen, es unverzüglich zu ratifizieren bezie-hungsweise ihm beizutreten, und befürwortet Bemühungenum die Bekanntmachung der Ergebnisse der vom 15. Juni bis17. Juli 1998 in Rom abgehaltenen Diplomatischen Bevoll-mächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen zur Errichtungeines Internationalen Strafgerichtshofs, der Bestimmungendes Statuts sowie des Prozesses, der zur Errichtung des Inter-nationalen Strafgerichtshofs geführt hat;

2. fordert alle Staaten auf, zu erwägen, unverzüglichVertragspartei des Übereinkommens über die Vorrechte undImmunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs48 zu wer-den;

3. begrüßt die Abhaltung der dritten Tagung der Ver-sammlung der Vertragsstaaten vom 6. bis 10. September2004 in Den Haag und begrüßt außerdem die Wahl des neuenPräsidenten der Versammlung der Vertragsstaaten, der neuenMitglieder des Ausschusses für Haushalt und Finanzen unddes zweiten Stellvertretenden Anklägers und die wichtigenBeschlüsse, die auf dieser Tagung getroffen wurden, nament-lich die Schaffung des Sekretariats für den Vorstand des Treu-handfonds zu Gunsten der Opfer, sowie die Verabschiedungmehrerer Resolutionen51;

4. erinnert an die Einsetzung der Sonderarbeitsgruppezum Verbrechen der Aggression durch die Versammlung derVertragsstaaten des Römischen Statuts des InternationalenStrafgerichtshofs, die allen Staaten gleichermaßen offen steht;

5. dankt dem Generalsekretär für die Gewährung wirk-samer und effizienter Hilfe bei der Errichtung des Internatio-nalen Strafgerichtshofs;

6. nimmt Kenntnis von der Erklärung des Präsidentendes Sicherheitsrats vom 6. Oktober 200452, in der dem Gene-ralsekretär für seinen Bericht über Rechtsstaatlichkeit53 ge-dankt wird, in dem eine Reihe von Bemühungen um die För-derung der Gerechtigkeit und der Rechtsstaatlichkeit genanntsind, die insbesondere durch den Internationalen Strafge-richtshof unternommen wurden;

7. begrüßt den Bericht des Generalsekretärs über dieTätigkeit der Vereinten Nationen54, in dem mehrfach auf denInternationalen Strafgerichtshof Bezug genommen wird;

8. begrüßt außerdem die Einleitung der in der Mittei-lung des Sekretariats über den Internationalen Strafgerichts-hof55 erläuterten Maßnahmen, darunter diejenigen zur Schlie-ßung der verschiedenen vom Generalsekretär im Zusammen-hang mit der Schaffung des Gerichtshofs und darauf folgen-den Tätigkeiten verwalteten Treuhandfonds;

9. erinnert daran, dass der Internationale Strafgerichts-hof nach Artikel 4 Absatz 2 des Beziehungsabkommens56 alsBeobachter der Arbeit der Generalversammlung beiwohnenund daran teilnehmen kann und dass er nach Artikel 6 des Be-ziehungsabkommens der neunundfünfzigsten Tagung und al-len darauf folgenden Tagungen der Generalversammlung Be-richte über seine Tätigkeit vorlegen kann;

10. beschließt, in die vorläufige Tagesordnung ihrersechzigsten Tagung den Punkt "Bericht des InternationalenStrafgerichtshofs" aufzunehmen, unter dem nach Artikel 6des Beziehungsabkommens vorgelegte Berichte des Interna-tionalen Strafgerichtshofs behandelt werden, wobei der Ge-richtshof nach Artikel 4 Absatz 2 des Beziehungsabkommenseingeladen wird, der Behandlung beizuwohnen und daranteilzunehmen.

RESOLUTION 59/44Verabschiedet auf der 65. Plenarsitzung am 2. Dezember 2004, ohne Abstim-mung, auf Empfehlung des Ausschusses (A/59/513, Ziffer 11)57.

59/44. Bericht des Sonderausschusses für die Chartaund die Stärkung der Rolle der Vereinten Natio-nen

Die Generalversammlung,unter Hinweis auf ihre Resolution 3499 (XXX) vom

15. Dezember 1975, mit der sie den Sonderausschuss für dieCharta und die Stärkung der Rolle der Vereinten Nationeneinsetzte, sowie auf ihre auf späteren Tagungen verabschiede-ten einschlägigen Resolutionen,

49 Siehe A/58/874 und Add.1.50 Artikel 10 und 13 des Beziehungsabkommens.51 Official Records of the Assembly of States Parties to the Rome Statuteof the International Criminal Court, Third session, The Hague, 6-10 Sep-tember 2004 (ICC-ASP/3/25).

52 S/PRST/2004/34; siehe Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheits-rats, 1. August 2004 - 31. Juli 2005.53 S/2004/616.54 Offizielles Protokoll der Generalversammlung, Neunundfünfzigste Ta-gung, Beilage 1 (A/59/1).55 A/59/356.56 A/58/874, Anlage.57 Der in dem Bericht empfohlene Resolutionsentwurf wurde im Aus-schuss eingebracht von Ägypten.

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VII. Resolutionen auf Grund der Berichte des Sechsten Ausschusses

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sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 47/233 vom17. August 1993 über die Neubelebung der Tätigkeit der Ge-neralversammlung,

ferner unter Hinweis auf ihre Resolution 47/62 vom11. Dezember 1992 über die Frage der ausgewogenen Vertre-tung und der Erhöhung der Zahl der Mitglieder im Sicher-heitsrat,

Kenntnis nehmend von dem Bericht der Allen Mitglied-staaten offen stehenden Arbeitsgruppe zur Frage der ausge-wogenen Vertretung und der Erhöhung der Zahl der Mitglie-der im Sicherheitsrat und zu anderen mit dem Sicherheitsratzusammenhängenden Fragen58,

unter Hinweis auf diejenigen Teile ihrer Resolution47/120 B vom 20. September 1993, die für die Tätigkeit desSonderausschusses von Bedeutung sind,

sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 51/241 vom31. Juli 1997 über die Stärkung des Systems der VereintenNationen und ihre Resolution 51/242 vom 15. September1997 mit dem Titel "Ergänzung zur 'Agenda für den Frieden'",mit der sie die der Resolution als Anlage beigefügten Textebetreffend die Koordinierung und die Frage der von den Ver-einten Nationen verhängten Sanktionen annahm,

ferner unter Hinweis darauf, dass der Internationale Ge-richtshof das Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Na-tionen ist, sowie in Bekräftigung seiner Befugnisse und seinerUnabhängigkeit,

in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, praktischeMittel und Wege zur Stärkung des Gerichtshofs zu finden,wobei insbesondere die auf Grund seines gestiegenen Arbeits-aufkommens entstandenen Bedürfnisse zu berücksichtigensind,

Kenntnis nehmend von der laufenden Debatte betreffenddie überarbeiteten Arbeitspapiere zu den Arbeitsmethodendes Sonderausschusses,

sowie Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalse-kretärs über das Repertory of Practice of United Nations Or-gans (Repertorium der Praxis der Organe der Vereinten Na-tionen) und das Repertoire of the Practice of the SecurityCouncil (Repertorium der Praxis des Sicherheitsrats)59,

unter Hinweis auf ihre Resolution 58/248 vom 23. De-zember 2003,

nach Behandlung des Berichts des Sonderausschussesüber seine Tagung 200460,

mit Dank Kenntnis nehmend von der Arbeit, die der Son-derausschuss geleistet hat, um die Staaten dazu zu ermutigen,ihre Aufmerksamkeit auf die Notwendigkeit der Verhütungund friedlichen Beilegung ihrer Streitigkeiten zu lenken, die

geeignet sind, die Wahrung des Weltfriedens und der interna-tionalen Sicherheit zu gefährden,

1. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Sonderaus-schusses für die Charta und die Stärkung der Rolle der Ver-einten Nationen60;

2. beschließt, dass der Sonderausschuss seine nächsteTagung vom 14. bis 24. März 2005 abhalten wird;

3. ersucht den Sonderausschuss, auf seiner Tagung2005 im Einklang mit Ziffer 5 der Resolution 50/52 der Gene-ralversammlung vom 11. Dezember 1995

a) die Behandlung aller Vorschläge betreffend die Fra-ge der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Si-cherheit unter allen Aspekten fortzusetzen, um die Rolle derVereinten Nationen zu stärken, und in diesem Zusammen-hang andere Vorschläge betreffend die Wahrung des Welt-friedens und der internationalen Sicherheit zu behandeln, diedem Sonderausschuss bereits vorgelegt wurden beziehungs-weise auf seiner Tagung 2005 noch vorgelegt werden könn-ten;

b) die Frage der Anwendung der Bestimmungen derCharta der Vereinten Nationen betreffend die Gewährung vonHilfe an Drittstaaten, die von der Anwendung von Sanktionennach Kapitel VII der Charta betroffen sind, auch weiterhin mitVorrang sowie in sachlich angemessener Weise und in dementsprechenden Rahmen zu behandeln, auf der Grundlage al-ler diesbezüglichen Berichte des Generalsekretärs61 und derzu diesem Thema unterbreiteten Vorschläge;

c) die Frage der friedlichen Beilegung von Streitigkei-ten zwischen Staaten auf seiner Tagesordnung zu belassen;

d) seine Behandlung der Vorschläge betreffend denTreuhandrat unter Berücksichtigung des gemäß Resolution50/55 vom 11. Dezember 1995 vorgelegten Berichts des Ge-neralsekretärs62, des Berichts des Generalsekretärs mit demTitel "Erneuerung der Vereinten Nationen: Ein Reformpro-gramm"63 und der von den Staaten auf den früheren Tagungender Versammlung zu dieser Frage zum Ausdruck gebrachtenAuffassungen fortzusetzen;

e) mit Vorrang weiter Mittel und Wege zur Verbesse-rung seiner Arbeitsmethoden und zur Verstärkung seiner Ef-fizienz zu behandeln, mit dem Ziel, allgemein annehmbareMaßnahmen zur künftigen Umsetzung aufzuzeigen;

4. bittet den Sonderausschuss, auf seiner Tagung 2005weiter neue Themen zu benennen, die er im Rahmen seinerkünftigen Tätigkeit behandeln könnte, mit dem Ziel, einenBeitrag zur Neubelebung der Tätigkeit der Vereinten Natio-nen zu leisten;

5. nimmt Kenntnis von der Bereitschaft des Sonderaus-schusses, im Rahmen seines Mandats die Hilfe zu gewähren,

58 Offizielles Protokoll der Generalversammlung, SechsundfünfzigsteTagung, Beilage 47 (A/56/47).59 A/59/189.60 Offizielles Protokoll der Generalversammlung, Neunundfünfzigste Ta-gung, Beilage 33 (A/59/33).

61 A/48/573-S/26705, A/49/356, A/50/60-S/1995/1, A/50/361, A/50/423,A/51/317, A/52/308, A/53/312, A/54/383 und Add.1, A/55/295 undAdd.1, A/56/303, A/57/165 und Add.1, A/58/346 und A/59/334.62 A/50/1011.63 A/51/950 und Add.1-7.

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VII. Resolutionen auf Grund der Berichte des Sechsten Ausschusses

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die von anderen Nebenorganen der Generalversammlung imHinblick auf Fragen, mit denen diese befasst sind, möglicher-weise beantragt wird;

6. ersucht den Sonderausschuss, der Generalversamm-lung auf ihrer sechzigsten Tagung einen Tätigkeitsberichtvorzulegen;

7. nimmt Kenntnis von den Ziffern 10 und 17 des Be-richts des Generalsekretärs59;

8. unterstützt die Anstrengungen, die der Generalsekre-tär unternimmt, um den Rückstand bei der Veröffentlichungdes Repertoire of the Practice of the Security Council (Reper-torium der Praxis des Sicherheitsrats) zu beseitigen;

9. ersucht den Generalsekretär, einen Treuhandfondszur Beseitigung des Rückstands bei dem Repertory of Prac-tice of United Nations Organs (Repertorium der Praxis derOrgane der Vereinten Nationen) einzurichten, der freiwilligeBeiträge von Staaten, privaten Institutionen und Einzelperso-nen annehmen wird;

10. ersucht den Generalsekretär außerdem, sich im Rah-men des gebilligten Haushaltsplans auch künftig darum zu be-mühen, dass alle Fassungen des Repertory of Practice of Uni-ted Nations Organs möglichst rasch in elektronischer Formzur Verfügung stehen;

11. ersucht den Generalsekretär ferner, der Generalver-sammlung auf ihrer sechzigsten Tagung einen Bericht überdas Repertory of Practice of United Nations Organs und dasRepertoire of the Practice of the Security Council vorzulegen;

12. beschließt, den Punkt "Bericht des Sonderausschus-ses für die Charta und die Stärkung der Rolle der VereintenNationen" in die vorläufige Tagesordnung ihrer sechzigstenTagung aufzunehmen.

RESOLUTION 59/45

Verabschiedet auf der 65. Plenarsitzung am 2. Dezember 2004, ohne Abstim-mung, auf Empfehlung des Ausschusses (A/59/513, Ziffer 11)64.

59/45. Anwendung der Bestimmungen der Charta derVereinten Nationen bezüglich der Hilfe für Dritt-staaten, die von der Anwendung von Sanktionenbetroffen sind

Die Generalversammlung,

besorgt über die besonderen wirtschaftlichen Probleme,vor die sich bestimmte Staaten infolge der Durchführung vonVorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen gestellt sehen, dieder Sicherheitsrat gegen andere Staaten ergriffen hat, sowieberücksichtigend, dass die Mitglieder der Vereinten Nationennach Artikel 49 der Charta der Vereinten Nationen verpflich-tet sind, einander bei der Durchführung der vom Sicherheits-

rat beschlossenen Maßnahmen gemeinsam handelnd Beistandzu leisten,

unter Hinweis darauf, dass Drittstaaten, die sich vor be-sondere wirtschaftliche Probleme dieser Art gestellt sehen,nach Artikel 50 der Charta das Recht haben, den Sicherheits-rat zwecks Lösung dieser Probleme zu konsultieren,

in der Erwägung, dass weitere geeignete Konsultations-verfahren geprüft werden sollen, die eine wirksamere Ausein-andersetzung mit den in Artikel 50 der Charta genannten Pro-blemen ermöglichen,

unter Hinweis auf

a) den Bericht des Generalsekretärs mit dem Titel"Agenda für den Frieden"65, insbesondere dessen Ziffer 41,

b) ihre Resolution 47/120 A vom 18. Dezember 1992mit dem Titel "Agenda für den Frieden: Vorbeugende Diplo-matie und damit zusammenhängende Fragen", ihre Resolu-tion 47/120 B vom 20. September 1993 mit dem Titel "Agen-da für den Frieden", insbesondere deren Abschnitt IV mit demTitel "Besondere wirtschaftliche Probleme auf Grund derDurchführung von Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen",ihre Resolution 51/242 vom 15. September 1997 mit dem Ti-tel "Ergänzung zur 'Agenda für den Frieden'", insbesonderederen Anlage II mit dem Titel "Die Frage der von den Verein-ten Nationen verhängten Sanktionen",

c) das Positionspapier des Generalsekretärs mit demTitel "Ergänzung zur 'Agenda für den Frieden'"66,

d) die Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsratsvom 22. Februar 199567,

e) den Bericht des Generalsekretärs68 auf Grund derErklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats69 zur Frage derbesonderen wirtschaftlichen Probleme von Staaten auf Grundvon nach Kapitel VII der Charta verhängten Sanktionen,

f) die jährlichen Übersichtsberichte des Verwaltungs-ausschusses für Koordinierung für den Zeitraum von 1992 bis200070 und die jährlichen Übersichtsberichte des Koordinie-rungsrats der Leiter der Organisationen des Systems der Ver-einten Nationen für 2001 bis 200371, insbesondere die Ab-schnitte über die Hilfe für Länder, die sich auf Artikel 50 derCharta berufen,

g) die Berichte des Generalsekretärs über Wirtschafts-hilfe für Staaten, die von der Durchführung der Resolutionendes Sicherheitsrats betroffen sind, mit denen Sanktionen gegen

64 Der in dem Bericht empfohlene Resolutionsentwurf wurde im Aus-schuss eingebracht von: Ägypten, Belarus, Brasilien, Bulgarien, Chile,China, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Russische Föde-ration, Türkei, Uganda und Ukraine.

65 A/47/277-S/24111.66 A/50/60-S/1995/1.67 S/PRST/1995/9; siehe Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheits-rats, 1995.68 A/48/573-S/26705.69 S/25036; siehe Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats, 1992. 70 E/1993/81, E/1994/19, E/1995/21, E/1996/18 und Add.1, E/1997/54und Corr.1, E/1998/21, E/1999/48, E/2000/53 und E/2001/55.71 E/2002/55, E/2003/55 und E/2004/67.

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VII. Resolutionen auf Grund der Berichte des Sechsten Ausschusses

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die Bundesrepublik Jugoslawien verhängt wurden72, sowie dieResolutionen der Generalversammlung 48/210 vom 21. De-zember 1993, 49/21 A vom 2. Dezember 1994, 50/58 E vom12. Dezember 1995, 51/30 A vom 5. Dezember 1996,52/169 H vom 16. Dezember 1997, 54/96 G vom 15. Dezem-ber 1999, 55/170 vom 14. Dezember 2000 und 56/110 vom14. Dezember 2001,

h) die Berichte des Sonderausschusses für die Chartaund die Stärkung der Rolle der Vereinten Nationen über seineTagungen der Jahre 1994 bis 200473,

i) die Berichte des Generalsekretärs über die Anwen-dung der Bestimmungen der Charta bezüglich der Hilfe fürDrittstaaten, die von der Anwendung von Sanktionen gemäßKapitel VII der Charta betroffen sind74,

j) den Bericht des Generalsekretärs an die Millenni-ums-Versammlung der Vereinten Nationen75, insbesonderedessen Abschnitt IV.E mit dem Titel "Sanktionen zielgerich-tet einsetzen",

k) die Millenniums-Erklärung der Vereinten Natio-nen76, insbesondere deren Ziffer 9,

l) den Bericht des Generalsekretärs mit dem Titel"Kompass für die Umsetzung der Millenniums-Erklärung derVereinten Nationen"77 insbesondere dessen Ziffern 56 bis 61,

m) den Bericht des Programm- und Koordinierungsaus-schusses über seine dreiundvierzigste Tagung, insbesonderedie Empfehlung, dass der Rat der Leiter dazu beitragen soll,dass die Analyse der Probleme der Länder, die sich auf Arti-kel 50 der Charta berufen, besser koordiniert wird und neueMethoden zur Ermittlung des den betroffenen Staaten entstan-denen Schadens sowie neue Mechanismen zur Festlegung derentsprechenden Entschädigung entwickelt werden78,

Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärsüber die Tätigkeit der Vereinten Nationen79, insbesonderedessen Ziffern 78 bis 81,

unter Hinweis darauf, dass die Frage der Hilfe für Dritt-staaten, die von der Anwendung von Sanktionen betroffensind, vor kurzem in mehreren Foren, darunter in der General-versammlung, im Sicherheitsrat, im Wirtschafts- und Sozial-rat und ihren Nebenorganen, behandelt wurde,

sowie unter Hinweis auf die Maßnahmen, die der Sicher-heitsrat im Einklang mit der Erklärung des Präsidenten des Si-cherheitsrats vom 16. Dezember 199480 ergriffen hat, der zu-folge im Rahmen der Bemühungen des Rates zur Verbesse-rung des Informationsflusses und des Gedankenaustauschszwischen den Ratsmitgliedern und den anderen Mitgliedstaa-ten der Vereinten Nationen häufiger öffentliche Sitzungen ab-gehalten werden sollen, insbesondere in der Anfangsphaseder Behandlung eines Themas,

ferner unter Hinweis auf die Maßnahmen, die der Sicher-heitsrat im Einklang mit der Mitteilung des Präsidenten desSicherheitsrats vom 29. Januar 199981 ergriffen hat und diedarauf abzielen, die Arbeit der Sanktionsausschüsse zu ver-bessern, so auch indem die Wirksamkeit und Transparenz die-ser Ausschüsse erhöht wird,

betonend, dass bei der Ausarbeitung von Sanktionsrege-lungen die möglichen Auswirkungen der Sanktionen aufDrittstaaten gebührend berücksichtigt werden sollen,

in diesem Zusammenhang nachdrücklich hinweisend aufdie Befugnisse des Sicherheitsrats nach Kapitel VII der Char-ta sowie auf die Hauptverantwortung des Rates nach Arti-kel 24 der Charta für die Wahrung des Weltfriedens und derinternationalen Sicherheit, um ein schnelles und wirksamesHandeln der Vereinten Nationen zu gewährleisten,

unter Hinweis darauf, dass ein Mitglied der Vereinten Na-tionen, das nicht Mitglied des Sicherheitsrats ist, nachArtikel 31 der Charta ohne Stimmrecht an der Erörterung je-der vor den Rat gebrachten Frage teilnehmen kann, wenn die-ser der Auffassung ist, dass die Interessen dieses Mitglieds be-sonders betroffen sind,

in der Erkenntnis, dass die Verhängung von Sanktionennach Kapitel VII der Charta in Drittstaaten besondere wirt-schaftliche Probleme verursacht hat und dass es gilt, verstärk-te Anstrengungen zur wirksamen Bewältigung dieser Proble-me zu unternehmen,

unter Berücksichtigung der Auffassungen von Drittstaa-ten, die von der Verhängung von Sanktionen betroffen seinkönnten,

in der Erkenntnis, dass Hilfe für Drittstaaten, die von derAnwendung von Sanktionen betroffen sind, weiter zu einem

72 A/49/356, A/50/423, A/51/356, A/52/535, A/54/534, A/55/620 undCorr.1, A/56/632 und A/58/358.73 Offizielles Protokoll der Generalversammlung, Neunundvierzigste Ta-gung, Beilage 33 (A/49/33); ebd., Fünfzigste Tagung, Beilage 33(A/50/33); ebd., Einundfünfzigste Tagung, Beilage 33 (A/51/33); ebd.,Zweiundfünfzigste Tagung, Beilage 33 und Korrigendum (A/52/33 undCorr.1); ebd., Dreiundfünfzigste Tagung, Beilage 33 (A/53/33); ebd.,Vierundfünfzigste Tagung, Beilage 33 und Korrigendum (A/54/33 undCorr.1); ebd., Fünfundfünfzigste Tagung, Beilage 33 (A/55/33); ebd.,Sechsundfünfzigste Tagung, Beilage 33 (A/56/33); ebd., Siebenundfünf-zigste Tagung, Beilage 33 (A/57/33); ebd., Achtundfünfzigste Tagung,Beilage 33 (A/58/33); und ebd., Neunundfünfzigste Tagung, Beilage 33(A/59/33).74 A/50/361, A/51/317, A/52/308, A/53/312, A/54/383 und Add.1,A/55/295 und Add.1, A/56/303, A/57/165 und Add.1, A/58/346 undA/59/334.75 A/54/2000.76 Siehe Resolution 55/2.77 A/56/326; siehe auch den Bericht des Generalsekretärs über die Um-setzung der Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen (A/58/323),Ziffer 23. 78 Offizielles Protokoll der Generalversammlung, Achtundfünfzigste Ta-gung, Beilage 16 (A/58/16), Ziffer 581.

79 Ebd., Neunundfünfzigste Tagung, Beilage 1 (A/59/1).80 Siehe S/PRST/1994/81; siehe Resolutionen und Beschlüsse des Sicher-heitsrats, 1994.81 S/1999/92; siehe Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats,1999.

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VII. Resolutionen auf Grund der Berichte des Sechsten Ausschusses

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wirksamen und umfassenden Vorgehen der internationalenGemeinschaft bei vom Sicherheitsrat verhängten Sanktionenbeitragen würde,

sowie in der Erkenntnis, dass die internationale Gemein-schaft als solche und insbesondere die internationalen Institu-tionen, die wirtschaftliche und finanzielle Hilfe gewähren,auch weiterhin die besonderen wirtschaftlichen Probleme be-rücksichtigen und wirksamer angehen sollten, vor die sichDrittstaaten auf Grund der Durchführung von Vorbeugungs-oder Zwangsmaßnahmen des Sicherheitsrats nach Kapitel VIIder Charta gestellt sehen, unter Berücksichtigung ihrer Grö-ßenordnung und der nachteiligen Auswirkungen, die dieseProbleme auf die Volkswirtschaft dieser Staaten haben,

unter Hinweis auf die Bestimmungen ihrer Resolutionen50/51 vom 11. Dezember 1995, 51/208 vom 17. Dezember1996, 52/162 vom 15. Dezember 1997, 53/107 vom 8. De-zember 1998, 54/107 vom 9. Dezember 1999, 55/157 vom12. Dezember 2000, 56/87 vom 12. Dezember 2001, 57/25vom 19. November 2002 und 58/80 vom 9. Dezember 2003,

1. bittet den Sicherheitsrat erneut, die Einführung wei-terer Mechanismen beziehungsweise gegebenenfalls Verfah-ren für möglichst frühzeitig erfolgende Konsultationen nachArtikel 50 der Charta der Vereinten Nationen mit Drittstaaten,die sich infolge der Durchführung von Vorbeugungs- oderZwangsmaßnahmen des Rates nach Kapitel VII der Chartavor besondere wirtschaftliche Probleme gestellt sehen odergestellt sehen könnten, im Hinblick auf die Lösung dieser Pro-bleme zu erwägen, einschließlich geeigneter Mittel und Wegezur Erhöhung der Wirksamkeit seiner Methoden und Verfah-ren, die bei der Prüfung von Hilfeersuchen der betroffenenStaaten Anwendung finden;

2. begrüßt die vom Sicherheitsrat seit der Verabschie-dung der Resolution 50/51 der Generalversammlung ergriffe-nen Maßnahmen, zuletzt den in der Mitteilung des Präsiden-ten des Sicherheitsrats vom 18. Dezember 200382 enthaltenenBeschluss der Mitglieder des Sicherheitsrats, das Mandat derim Jahr 2000 eingerichteten informellen Arbeitsgruppe desRates zu verlängern83, die allgemeine Empfehlungen dafürausarbeiten soll, wie die Wirksamkeit der Sanktionen der Ver-einten Nationen zu verbessern ist, sieht mit Interesse der Ver-abschiedung des vorgeschlagenen Ergebnisdokuments derArbeitsgruppe entgegen, namentlich der Bestimmungen, diedie Frage der unbeabsichtigten Auswirkungen von Sanktio-nen sowie der Hilfe für Staaten bei der Durchführung vonSanktionen betreffen, und empfiehlt dem Rat eindringlich,sich auch künftig darum zu bemühen, die Wirksamkeit undTransparenz der Sanktionsausschüsse weiter zu verbessern,ihre Arbeitsabläufe zu straffen und den Vertretern der Staaten,die sich infolge der Durchführung von Sanktionen vor beson-dere wirtschaftliche Probleme gestellt sehen, den Zugang zudiesen Ausschüssen zu erleichtern;

3. bittet den Sicherheitsrat, seine Sanktionsausschüsseund das Sekretariat, weiterhin nach Bedarf dafür zu sorgen,

a) dass sowohl die Berichte zur Vorabbewertung alsauch die Berichte zur laufenden Bewertung die wahrscheinli-chen und tatsächlichen unbeabsichtigten Auswirkungen derSanktionen auf Drittstaaten in ihrer Analyse enthalten undMöglichkeiten empfehlen, wie die nachteiligen Auswirkun-gen von Sanktionen abgemildert werden können;

b) dass die von Sanktionen betroffenen Drittstaaten Ge-legenheit erhalten, die Sanktionsausschüsse über die unbeab-sichtigten Auswirkungen von Sanktionen auf diese Staatensowie über die von ihnen benötigte Hilfe zur Milderung dernachteiligen Auswirkungen von Sanktionen zu unterrichten;

c) dass das Sekretariat Drittstaaten auf Antrag auchweiterhin Rat und Informationen gibt, um sie bei der Suchenach Mitteln zur Milderung der unbeabsichtigten Auswirkun-gen von Sanktionen zu unterstützen, zum Beispiel durch dieBerufung auf Artikel 50 der Charta für Konsultationen mitdem Sicherheitsrat;

d) dass der Sicherheitsrat im Falle gravierender Aus-wirkungen von Wirtschaftssanktionen auf Drittstaaten denGeneralsekretär ersuchen kann, die Ernennung eines Sonder-beauftragten oder bei Bedarf die Entsendung von Ermitt-lungsmissionen zu erwägen, die vor Ort die erforderlichenBewertungen vornehmen und gegebenenfalls mögliche Mittelder Hilfeleistung benennen;

e) dass der Sicherheitsrat im Zusammenhang mit den inBuchstabe d) genannten Situationen die Einsetzung von Ar-beitsgruppen zur Behandlung solcher Situationen erwägenkann;

4. ersucht den Generalsekretär, die Durchführung derResolutionen der Generalversammlung 50/51, 51/208,52/162, 53/107, 54/107, 55/157, 56/87, 57/25 und 58/80 fort-zusetzen und sicherzustellen, dass die zuständigen Stellen in-nerhalb des Sekretariats ausreichende Kapazitäten und dieentsprechenden Modalitäten, technischen Verfahren undRichtlinien entwickeln, um auch künftig regelmäßig Informa-tionen über internationale Hilfe zusammenstellen und koordi-nieren zu können, die von der Durchführung von Sanktionenbetroffene Drittstaaten in Anspruch nehmen können, weiteran der Entwicklung einer möglichen Methode zur Bewertungder schädlichen Auswirkungen zu arbeiten, die sich fürDrittstaaten tatsächlich ergeben haben, und innovative undpraktische Hilfsmaßnahmen für die betroffenen Drittstaatenzu erkunden;

5. begrüßt den Bericht des Generalsekretärs mit derZusammenfassung der Beratungen und wichtigsten Feststel-lungen der Tagung der Ad-hoc-Sachverständigengruppe fürdie Entwicklung einer Methode zur Bewertung der Auswir-kungen der Durchführung von Vorbeugungs- oder Zwangs-maßnahmen auf Drittstaaten und für die Prüfung innovativerund praktischer internationaler Hilfsmaßnahmen für die be-troffenen Drittstaaten84 und bittet die Staaten und zuständigen

82 S/2003/1185; siehe Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats,1. August 2003 - 31. Juli 2004.83 S/2000/319. 84 A/53/312.

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VII. Resolutionen auf Grund der Berichte des Sechsten Ausschusses

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internationalen Organisationen innerhalb und außerhalb desSystems der Vereinten Nationen erneut, soweit noch nicht ge-schehen, ihre Auffassungen zu dem Bericht der Tagung derAd-hoc-Sachverständigengruppe zu unterbreiten;

6. nimmt Kenntnis von dem jüngsten Bericht des Gene-ralsekretärs über diese Frage85, insbesondere von seinen Auf-fassungen zu den Beratungen und wichtigsten Feststellungensowie zu den Empfehlungen der Ad-hoc-Sachverständigen-gruppe betreffend die Durchführung der Bestimmungen derCharta bezüglich der Hilfe für von der Anwendung von Sank-tionen betroffene Drittstaaten, sowie von den in den vorange-gangenen Berichten des Generalsekretärs86 enthaltenen Auf-fassungen der Staaten, der Organisationen des Systems derVereinten Nationen, der internationalen Finanzinstitutionenund anderer internationaler Organisationen;

7. bekräftigt die bedeutsame Rolle, die der Generalver-sammlung, dem Wirtschafts- und Sozialrat und dem Pro-gramm- und Koordinierungsausschuss dabei zukommt, diewirtschaftlichen Hilfsbemühungen der internationalen Ge-meinschaft und des Systems der Vereinten Nationen für Staa-ten, die sich infolge der Durchführung von vom Sicherheitsratverhängten Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen vor be-sondere wirtschaftliche Probleme gestellt sehen, nach Bedarfzu mobilisieren und zu überwachen und gegebenenfalls auchLösungen für die besonderen wirtschaftlichen Probleme die-ser Staaten aufzuzeigen;

8. nimmt Kenntnis von dem Beschluss des Wirtschafts-und Sozialrats in seiner Resolution 2000/32 vom 28. Juli2000, die Frage der Hilfe für Drittstaaten, die von der Anwen-dung von Sanktionen betroffen sind, weiter zu prüfen, bittetden Rat, auf seiner Organisationstagung 2005 zu diesemZweck geeignete Vorkehrungen innerhalb seines Arbeitspro-gramms für 2005 zu treffen, bittet den Rat ferner, seine Be-handlung der Frage der Hilfe für Drittstaaten, die von der An-wendung von Sanktionen betroffen sind, weiter zu prüfen,und beschließt, dem Rat auf seiner Arbeitstagung 2005 denjüngsten Bericht des Generalsekretärs über die Durchführungder Bestimmungen der Charta bezüglich der Hilfe fürDrittstaaten, die von der Anwendung von Sanktionen betrof-fen sind, zusammen mit den einschlägigen Hintergrundmate-rialien zu übermitteln;

9. bittet die Organisationen des Systems der VereintenNationen, die internationalen Finanzinstitutionen, andere in-ternationale Organisationen, die Regionalorganisationen unddie Mitgliedstaaten, gegebenenfalls gezielter und unmittelba-rer auf die besonderen wirtschaftlichen Probleme vonDrittstaaten einzugehen, die von nach Kapitel VII der Chartaverhängten Sanktionen betroffen sind, und zu diesem Zweckdie Verbesserung der Konsultationsverfahren zu prüfen, da-hin gehend, dass fortlaufend ein konstruktiver Dialog mit die-sen Staaten geführt wird, insbesondere auch durch regelmäßi-ge und häufige Zusammenkünfte sowie gegebenenfalls durch

spezielle Zusammenkünfte zwischen den betroffenen Dritt-staaten und der Gebergemeinschaft unter Beteiligung der Or-ganisationen der Vereinten Nationen und anderer internatio-naler Organisationen;

10. ersucht den Sonderausschuss für die Charta und dieStärkung der Rolle der Vereinten Nationen, auf seiner Tagung2005 die Frage der Durchführung der Bestimmungen derCharta bezüglich der Hilfe für Drittstaaten, die von der An-wendung von Sanktionen nach Kapitel VII der Charta betrof-fen sind, auch weiterhin mit Vorrang sowie in sachlich ange-messener Weise und in dem entsprechenden Rahmen zu be-handeln, auf der Grundlage aller diesbezüglichen Berichte desGeneralsekretärs, insbesondere des Berichts von 1998 mit derZusammenfassung der Beratungen und wichtigsten Feststel-lungen der Tagung der Ad-hoc-Sachverständigengruppe, diegemäß Ziffer 4 der Resolution 52/162 der Generalversamm-lung einberufen wurde84, zusammen mit dem jüngsten Berichtdes Generalsekretärs über diese Frage85, unter Berücksichti-gung des anstehenden Berichts der informellen Arbeitsgruppedes Sicherheitsrats über allgemeine Fragen im Zusammen-hang mit Sanktionen, der zu diesem Thema unterbreitetenVorschläge, der auf der neunundfünfzigsten Versammlungs-tagung im Sechsten Ausschuss erfolgten Aussprache zu dieserFrage und des Textes zur Frage der von den Vereinten Natio-nen verhängten Sanktionen in Anlage II der Versammlungs-resolution 51/242 sowie der Durchführung der Bestimmun-gen der Versammlungsresolutionen 50/51, 51/208, 52/162,53/107, 54/107, 55/157, 56/87, 57/25, 58/80 und dieser Reso-lution;

11. beschließt, auf der sechzigsten Tagung der General-versammlung im Sechsten Ausschuss oder in einer Arbeits-gruppe des Ausschusses zu prüfen, welche weiteren Fort-schritte bei der Erarbeitung wirksamer Maßnahmen zur Durch-führung der Bestimmungen der Charta bezüglich der Hilfe fürDrittstaaten erzielt wurden, die von der Anwendung vonSanktionen nach Kapitel VII der Charta betroffen sind;

12. ersucht den Generalsekretär, der Generalversamm-lung auf ihrer sechzigsten Tagung unter dem Tagesordnungs-punkt "Bericht des Sonderausschusses für die Charta und dieStärkung der Rolle der Vereinten Nationen" einen Berichtüber die Durchführung dieser Resolution vorzulegen.

RESOLUTION 59/46

Verabschiedet auf der 65. Plenarsitzung am 2. Dezember 2004, ohne Abstim-mung, auf Empfehlung des Ausschusses (A/59/514, Ziffer 11)87.

59/46. Maßnahmen zur Beseitigung des internationalenTerrorismus

Die Generalversammlung,

geleitet von den Zielen und Grundsätzen der Charta derVereinten Nationen,

85 A/59/334.86 Siehe A/54/383 und Add.1, A/55/295 und Add.1, A/57/165 und Add.1und A/58/346.

87 Der in dem Bericht empfohlene Resolutionsentwurf wurde von demVertreter Kanadas im Namen des Präsidiums vorgelegt.

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VII. Resolutionen auf Grund der Berichte des Sechsten Ausschusses

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unter Hinweis auf die Erklärung anlässlich des fünfzigstenJahrestags der Vereinten Nationen88,

sowie unter Hinweis auf die Millenniums-Erklärung derVereinten Nationen89,

ferner unter Hinweis auf die in der Anlage zu der Resolu-tion 49/60 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1994enthaltene Erklärung über Maßnahmen zur Beseitigung desinternationalen Terrorismus und es begrüßend, dass in diesemJahr der zehnte Jahrestag ihrer Verabschiedung begangenwird, sowie unter Hinweis auf die in der Anlage zu der Reso-lution 51/210 vom 17. Dezember 1996 enthaltene Zusatzer-klärung zu der Erklärung von 1994 über Maßnahmen zur Be-seitigung des internationalen Terrorismus,

unter Hinweis auf alle Resolutionen der Generalversamm-lung und des Sicherheitsrats über Maßnahmen zur Beseiti-gung des internationalen Terrorismus,

überzeugt, dass es wichtig ist, dass die Generalversamm-lung als universales Organ mit entsprechender Zuständigkeitsich mit Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Ter-rorismus befasst,

zutiefst beunruhigt darüber, dass weltweit nach wie vorterroristische Handlungen verübt werden,

erneut nachdrücklich die abscheulichen Terrorakte verur-teilend, die zu ungeheuren Verlusten an Menschenleben, Zer-störungen und Sachschäden geführt haben, namentlich dieje-nigen, auf die die Generalversammlung mit der Verabschie-dung ihrer Resolution 56/1 vom 12. September 2001 und derSicherheitsrat mit der Verabschiedung seiner Resolutionen1368 (2001) vom 12. September 2001, 1373 (2001) vom28. September 2001 und 1377 (2001) vom 12. November2001 reagiert haben, sowie diejenigen, die seit der Verab-schiedung der Resolution 58/81 der Generalversammlungvom 9. Dezember 2003 verübt wurden,

unter Hinweis auf ihre nachdrückliche Verurteilung desgrauenhaften und gezielten Anschlags auf das Hauptquartierder Hilfsmission der Vereinten Nationen für Irak am 19. Au-gust 2003 in Bagdad, wie sie in ihrer Resolution 57/338 vom15. September 2003 und in der Resolution 1502 (2003) desSicherheitsrats vom 26. August 2003 zum Ausdruck gebrachtwurde,

erklärend, dass die Staaten sicherstellen müssen, dass jedeMaßnahme, die sie zur Bekämpfung des Terrorismus ergrei-fen, mit allen ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht imEinklang steht, und dass sie diese Maßnahmen im Einklangmit dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Men-schenrechten, dem Flüchtlingsvölkerrecht und dem humanitä-ren Völkerrecht, ergreifen müssen,

betonend, dass es notwendig ist, die internationale Zusam-menarbeit zwischen Staaten und zwischen internationalen Or-ganisationen und Einrichtungen, regionalen Organisationen

und Abmachungen und den Vereinten Nationen weiter zustärken, um den Terrorismus in allen seinen Arten und Er-scheinungsformen, gleichviel wo und von wem er begangenwird, zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen, im Ein-klang mit den Grundsätzen der Charta, des Völkerrechts undder einschlägigen internationalen Übereinkünfte,

Kenntnis nehmend von der Rolle, die dem Ausschuss desSicherheitsrats nach Resolution 1373 (2001) betreffend dieBekämpfung des Terrorismus dabei zukommt, die Durchfüh-rung der genannten Resolution zu überwachen, namentlichdie Ergreifung der erforderlichen finanziellen, rechtlichenund technischen Maßnahmen durch die Staaten und die Rati-fikation oder Annahme der einschlägigen internationalenÜbereinkünfte und Protokolle,

eingedenk der Notwendigkeit, die Rolle der Vereinten Na-tionen und der zuständigen Sonderorganisationen bei der Be-kämpfung des internationalen Terrorismus zu stärken, sowieder Vorschläge des Generalsekretärs im Hinblick auf die Stär-kung der diesbezüglichen Rolle der Organisation,

sowie eingedenk der unbedingten Notwendigkeit, die in-ternationale, regionale und subregionale Zusammenarbeit zustärken, um so die Kapazitäten der einzelnen Staaten zur Ver-hütung und wirksamen Bekämpfung des internationalen Ter-rorismus in allen seinen Arten und Erscheinungsformen aus-zubauen,

mit der erneuten Aufforderung an die Staaten, den Anwen-dungsbereich der bestehenden völkerrechtlichen Bestimmun-gen über die Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung desTerrorismus in allen seinen Arten und Erscheinungsformendringend zu überprüfen, um sicherzustellen, dass es einen um-fassenden rechtlichen Rahmen gibt, der alle Aspekte der Fra-ge erfasst,

betonend, dass Toleranz und die Verbesserung des Dia-logs zwischen den Kulturen zu den wichtigsten Faktoren ge-hören, wenn es darum geht, die Zusammenarbeit und den Er-folg bei der Bekämpfung des Terrorismus zu fördern,

erneut erklärend, dass eine terroristische Handlung unterkeinen Umständen gerechtfertigt werden kann,

Kenntnis nehmend von dem am 25. Februar 2003 in KualaLumpur verabschiedeten Schlussdokument der dreizehntenKonferenz der Staats- und Regierungschefs der nichtgebun-denen Länder90, in dem die gemeinsame Position der Bewe-gung der nichtgebundenen Länder zum Terrorismus wieder-holt und die vorherige Initiative der vom 29. August bis3. September 1998 in Durban (Südafrika) abgehaltenen zwölf-ten Konferenz der Staats- und Regierungschefs der nichtge-bundenen Länder91 bekräftigt wurde, mit der zur Einberufungeiner internationalen Gipfelkonferenz unter der Schirmherr-schaft der Vereinten Nationen zur Ausarbeitung konzertiertergemeinsamer Antwortmaßnahmen der internationalen Ge-meinschaft auf den Terrorismus in allen seinen Arten und Er-

88 Siehe Resolution 50/6.89 Siehe Resolution 55/2.

90 A/57/759-S/2003/332, Anlage I.91 Siehe A/53/667-S/1998/1071, Anlage I, Ziffern 149-162.

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VII. Resolutionen auf Grund der Berichte des Sechsten Ausschusses

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scheinungsformen aufgerufen wurde, sowie Kenntnis neh-mend von anderen einschlägigen Initiativen,

eingedenk der jüngsten Entwicklungen und Initiativen aufinternationaler, regionaler und subregionaler Ebene zur Ver-hütung und Bekämpfung des internationalen Terrorismus, na-mentlich der in der Anlage zu dieser Resolution genannten,

unter Hinweis auf ihren in den Resolutionen 54/110 vom9. Dezember 1999, 55/158 vom 12. Dezember 2000, 56/88vom 12. Dezember 2001, 57/27 vom 19. November 2002 und58/81 gefassten Beschluss, dass sich der Ad-hoc-Ausschussnach Resolution 51/210 der Generalversammlung vom17. Dezember 1996 mit der Frage der Einberufung einer Kon-ferenz auf hoher Ebene unter der Schirmherrschaft der Ver-einten Nationen zur Ausarbeitung konzertierter gemeinsamerAntwortmaßnahmen der internationalen Gemeinschaft aufden Terrorismus in allen seinen Arten und Erscheinungsfor-men befassen und sie auf seiner Tagesordnung belassen soll,

im Bewusstsein ihrer Resolutionen 57/219 vom 18. De-zember 2002 und 58/187 vom 22. Dezember 2003,

im Hinblick auf die Anstrengungen zur Verhütung, Be-kämpfung und Beseitigung des Terrorismus in allen seinenArten und Erscheinungsformen, gleichviel wo und von wemer begangen wird, die auf regionaler Ebene, insbesonderedurch die Ausarbeitung und Einhaltung regionaler Überein-künfte, unternommen werden,

nach Prüfung des Berichts des Generalsekretärs92, des Be-richts des Ad-hoc-Ausschusses nach Resolution 51/21093 unddes Berichts der Arbeitsgruppe des Sechsten Ausschussesnach Resolution 58/8194,

1. verurteilt nachdrücklich alle Handlungen, Methodenund Praktiken des Terrorismus in allen seinen Arten und Er-scheinungsformen, gleichviel wo und von wem sie begangenwerden, als kriminell und nicht zu rechtfertigen;

2. erklärt erneut, dass kriminelle Handlungen, die dazugedacht oder darauf angelegt sind, die breite Öffentlichkeit,einen bestimmten Personenkreis oder bestimmte Personen zupolitischen Zwecken in Terror zu versetzen, unter keinen Um-ständen zu rechtfertigen sind, gleichviel welche politischen,weltanschaulichen, ideologischen, rassischen, ethnischen, re-ligiösen oder sonstigen Erwägungen zu ihrer Rechtfertigunggeltend gemacht werden;

3. fordert alle Staaten erneut auf, im Einklang mit derCharta der Vereinten Nationen und den entsprechenden Be-stimmungen des Völkerrechts, einschließlich der internatio-nalen Menschenrechtsnormen, weitere Maßnahmen zu be-schließen, um Terrorismus zu verhüten und die internationaleZusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus zustärken, und zu diesem Zweck insbesondere die Ergreifung

von Maßnahmen zu erwägen, wie sie in Ziffer 3 a) bis f) ihrerResolution 51/210 enthalten sind;

4. fordert alle Staaten außerdem erneut auf, im Hin-blick auf die effizientere Umsetzung der einschlägigenRechtsinstrumente nach Bedarf und soweit angezeigt ver-stärkt Informationen über Tatsachen im Zusammenhang mitdem Terrorismus auszutauschen und dabei die Verbreitungungenauer oder nicht nachgeprüfter Informationen zu vermei-den;

5. fordert die Staaten erneut auf, terroristische Aktivi-täten weder zu finanzieren, zu begünstigen, dafür auszubildennoch auf andere Weise zu unterstützen;

6. fordert die Staaten nachdrücklich auf, sicherzustel-len, dass ihre Staatsangehörigen oder andere Personen undEinrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet, die vorsätzlich Gelderzu Gunsten von Personen oder Institutionen bereitstellen odersammeln, die terroristische Handlungen begehen oder zu be-gehen versuchen, sich an deren Begehung beteiligen oder die-se erleichtern, mit Strafen belegt werden, die der Schwere die-ser Taten entsprechen;

7. erinnert die Staaten daran, dass sie nach den ein-schlägigen internationalen Übereinkünften und Protokollensowie den Resolutionen des Sicherheitsrats, namentlich Reso-lution 1373 (2001), verpflichtet sind, sicherzustellen, dass dieUrheber terroristischer Handlungen vor Gericht gestellt wer-den;

8. erklärt erneut, dass die internationale Zusammenar-beit sowie die Maßnahmen der Staaten zur Bekämpfung desTerrorismus im Einklang mit den Grundsätzen der Charta,dem Völkerrecht und den einschlägigen internationalen Über-einkünften stehen sollen;

9. legt allen Staaten, die noch nicht Vertragspartei derin Ziffer 6 der Resolution 51/210 der Generalversammlunggenannten einschlägigen Übereinkünfte und Protokolle sowiedes Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terro-ristischer Bombenanschläge95 und des Internationalen Über-einkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terroris-mus96 geworden sind, eindringlich nahe, dies mit Vorrang so-wie im Einklang mit den Resolutionen 1373 (2001) und 1566(2004) des Sicherheitsrats vom 8. Oktober 2004 zu erwägen,und fordert alle Staaten auf, nach Bedarf diejenigen inner-staatlichen Rechtsvorschriften zu erlassen, die zur Umsetzungder Bestimmungen dieser Übereinkünfte und Protokolle er-forderlich sind, sicherzustellen, dass die Zuständigkeit ihrerGerichte es ihnen ermöglicht, die Urheber terroristischerHandlungen vor Gericht zu stellen, und zu diesem Zweck mitanderen Staaten und zuständigen internationalen und regiona-len Organisationen zusammenzuarbeiten und ihnen Unterstüt-zung und Hilfe zu gewähren;

10. legt den Staaten eindringlich nahe, mit dem General-sekretär, miteinander sowie mit interessierten zwischenstaat-

92 A/59/210 und Corr.1.93 Offizielles Protokoll der Generalversammlung, Neunundfünfzigste Ta-gung, Beilage 37 (A/59/37).94 A/C.6/59/L.10.

95 Resolution 52/164, Anlage.96 Resolution 54/109, Anlage.

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VII. Resolutionen auf Grund der Berichte des Sechsten Ausschusses

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lichen Organisationen zusammenzuarbeiten, um sicherzustel-len, gegebenenfalls im Rahmen der bestehenden Mandate,dass den Staaten, die Hilfe benötigen und beantragen, umVertragsparteien der in Ziffer 9 genannten Übereinkünfte undProtokolle zu werden und diese durchzuführen, technischeund sonstige sachverständige Beratung zuteil wird;

11. stellt mit Dank und Befriedigung fest, dass in Über-einstimmung mit der Aufforderung in Ziffer 7 der Resolution58/81 eine Reihe von Staaten Vertragsparteien der dort ge-nannten einschlägigen Übereinkünfte und Protokolle gewor-den sind, in Verwirklichung des Ziels einer breiteren Annah-me und Durchführung dieser Übereinkünfte;

12. bekräftigt die Erklärung über Maßnahmen zur Besei-tigung des internationalen Terrorismus sowie die Zusatzerklä-rung zu der Erklärung von 1994 über Maßnahmen zur Besei-tigung des internationalen Terrorismus und fordert alle Staa-ten auf, sie umzusetzen;

13. fordert alle Staaten auf, zusammenzuarbeiten, umterroristische Handlungen zu verhüten und zu bekämpfen;

14. fordert alle Staaten und den Generalsekretär nach-drücklich auf, bei ihren Anstrengungen zur Verhütung des in-ternationalen Terrorismus den bestmöglichen Nutzen aus denbestehenden Institutionen der Vereinten Nationen zu ziehen;

15. begrüßt die Anstrengungen, die die UnterabteilungTerrorismusverhütung des Büros der Vereinten Nationen fürDrogen- und Verbrechensbekämpfung in Wien nach Prüfungder innerhalb des Systems der Vereinten Nationen vorhande-nen Möglichkeiten weiter unternimmt, um kraft ihres Man-dats die Kapazitäten der Vereinten Nationen auf dem Gebietder Terrorismusverhütung auszubauen, und anerkennt im Zu-sammenhang mit Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsratsdie Rolle, die ihm dabei zufällt, den Staaten behilflich zu sein,Vertragsparteien der einschlägigen internationalen Überein-künfte und Protokolle betreffend den Terrorismus zu werdenund diese durchzuführen;

16. bittet die regionalen zwischenstaatlichen Organisa-tionen, dem Generalsekretär Informationen über die von ih-nen auf regionaler Ebene getroffenen Maßnahmen zur Besei-tigung des internationalen Terrorismus sowie über die vondiesen Organisationen abgehaltenen zwischenstaatlichen Ta-gungen vorzulegen;

17. stellt fest, dass bei der Ausarbeitung des Entwurfs ei-nes umfassenden Übereinkommens über den internationalenTerrorismus und des Entwurfs eines internationalen Überein-kommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlun-gen auf den Tagungen des Ad-hoc-Ausschusses nach Resolu-tion 51/210 der Generalversammlung vom 17. Dezember1996 und der Arbeitsgruppe des Sechsten Ausschusses nachResolution 58/81 der Generalversammlung Fortschritte er-zielt wurden;

18. beschließt, dass der Ad-hoc-Ausschuss die Ausar-beitung des Entwurfs eines umfassenden Übereinkommensüber den internationalen Terrorismus beschleunigt fortsetzenund die offenen Fragen im Zusammenhang mit der Ausarbei-tung des Entwurfs eines internationalen Übereinkommens zur

Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen weiter klärensoll, als Möglichkeit für die weitere Entwicklung eines umfas-senden rechtlichen Rahmens von Übereinkünften betreffendden internationalen Terrorismus, und dass er die Frage derEinberufung einer Konferenz auf hoher Ebene unter derSchirmherrschaft der Vereinten Nationen zur Ausarbeitungkonzertierter gemeinsamer Antwortmaßnahmen der interna-tionalen Gemeinschaft auf den Terrorismus in allen seinenArten und Erscheinungsformen auf seiner Tagesordnung be-lassen soll;

19. beschließt außerdem, dass der Ad-hoc-Ausschussvom 28. März bis 1. April 2005 tagen wird, um den in Zif-fer 18 genannten Auftrag zu erfüllen, und dass die Arbeit er-forderlichenfalls während der sechzigsten Tagung der Gene-ralversammlung im Rahmen der Arbeitsgruppe des SechstenAusschusses fortgesetzt werden soll;

20. ersucht den Generalsekretär, dem Ad-hoc-Aus-schuss auch weiterhin die erforderlichen Einrichtungen zurVerfügung zu stellen, damit er seine Arbeit wahrnehmenkann;

21. ersucht den Generalsekretär außerdem, im Rahmenseines Berichts über Maßnahmen zur Beseitigung des interna-tionalen Terrorismus ein umfassendes Verzeichnis der Ant-wortmaßnahmen des Sekretariats gegenüber dem Terrorismuszu erstellen;

22. ersucht den Ad-hoc-Ausschuss, der Generalver-sammlung auf ihrer neunundfünfzigsten Tagung Bericht zuerstatten, sofern der Entwurf eines umfassenden Übereinkom-mens über den internationalen Terrorismus oder der Entwurfeines internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nu-klearterroristischer Handlungen fertiggestellt wird;

23. ersucht den Ad-hoc-Ausschuss außerdem, der Gene-ralversammlung auf ihrer sechzigsten Tagung über den Standder Erfüllung seines Auftrags Bericht zu erstatten;

24. beschließt, den Punkt "Maßnahmen zur Beseitigungdes internationalen Terrorismus" in die vorläufige Tagesord-nung ihrer sechzigsten Tagung aufzunehmen.

Anlage

Afrikanische UnionZweite Zwischenstaatliche Tagung auf hoher Ebene zur Ver-hütung und Bekämpfung des Terrorismus in Afrika und Er-öffnung des Afrikanischen Studien- und Forschungszentrumsfür Terrorismus, Algier, 13. und 14. Oktober 2004

AndengemeinschaftSubregionale Arbeitstagung über die regionale Bekämpfungdes Terrorismus, Lima, 26. und 27. Januar 2004

Verband Südostasiatischer NationenVierte ASEAN-Ministertagung über grenzüberschreitendeKriminalität, Bangkok, 8. Januar 2004

Erste ASEAN-Plus-Drei-Ministertagung über grenzüber-schreitende Kriminalität, Bangkok, 10. Januar 2004

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VII. Resolutionen auf Grund der Berichte des Sechsten Ausschusses

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Europäische UnionTagungen des Europäischen Rates mit Schwerpunkt auf Ter-rorismus, Brüssel, 25. und 26. März sowie 17. und 18. Juni2004

Organisation der amerikanischen StaatenVierte ordentliche Tagung des Interamerikanischen Aus-schusses für Terrorismusbekämpfung, Montevideo, 28. bis30. Januar 2004

Shanghaier Organisation für ZusammenarbeitGipfeltreffen der Shanghaier Organisation für Zusammenar-beit zur Schaffung der Regionalen Struktur für Terrorismus-bekämpfung, Taschkent, 17. Juni 2004

Südasiatischer Verband für regionale ZusammenarbeitZwölftes SAARC-Gipfeltreffen, Islamabad, 4. bis 6. Januar2004

Sonstige TagungenRegionale Ministertagung von Bali über Terrorismusbekämp-fung, einberufen von Indonesien und Australien, Bali (Indo-nesien), 4. und 5. Februar 2004

RESOLUTION 59/47

Verabschiedet auf der 65. Plenarsitzung am 2. Dezember 2004, ohne Abstim-mung, auf Empfehlung des Ausschusses (A/59/515 und Corr.1, Ziffer 10)97.

59/47. Umfang des Rechtsschutzes nach dem Überein-kommen über die Sicherheit von Personal derVereinten Nationen und beigeordnetem Personal

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolution 58/82 vom 9. Dezember2003 über den Umfang des Rechtsschutzes nach dem Über-einkommen über die Sicherheit von Personal der VereintenNationen und beigeordnetem Personal sowie auf die Verab-schiedung der Resolution 1502 (2003) des Sicherheitsrats am26. August 2003,

sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 57/338 vom15. September 2003, in der sie den grauenhaften und gezieltenAnschlag auf das Hauptquartier der Hilfsmission der Verein-ten Nationen für Irak am 19. August 2003 in Bagdad nach-drücklich verurteilte,

ferner unter Hinweis auf ihre Resolution 49/59 vom9. Dezember 1994, mit der sie das Übereinkommen über dieSicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beige-ordnetem Personal verabschiedete,

unter Hinweis auf das Schreiben vom 24. Oktober 2000,das im Namen des weltweit tätigen Personals des Systems derVereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats ge-richtet wurde98 und in dem auf die Sicherheitsprobleme auf-merksam gemacht wurde, vor die sich das Personal der Ver-einten Nationen und das beigeordnete Personal gestellt sehen,

sowie unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekre-tärs99 über den Umfang des Rechtsschutzes nach dem Über-einkommen über die Sicherheit von Personal der VereintenNationen und beigeordnetem Personal und die darin enthalte-nen Empfehlungen sowie unter Hinweis auf den weiteren Be-richt des Generalsekretärs100 zu dieser Frage,

erneut erklärend, dass die Achtung der Grundsätze undRegeln des Völkerrechts, namentlich des humanitären Völ-kerrechts, sowie der einschlägigen Bestimmungen des Rechtsauf dem Gebiet der Menschenrechte und des Flüchtlings-rechts gefördert und gewährleistet werden muss,

sowie erneut erklärend, dass das gesamte humanitäre Per-sonal sowie das Personal der Vereinten Nationen und das bei-geordnete Personal verpflichtet sind, im Einklang mit demVölkerrecht und der Charta der Vereinten Nationen die inner-staatlichen Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie im Ein-satz sind, zu achten,

zutiefst besorgt über die zunehmenden Gefahren und Si-cherheitsrisiken, denen das Personal der Vereinten Nationenund das beigeordnete Personal auf Feldebene ausgesetzt sind,und eingedenk der Notwendigkeit, ihre Sicherheit so umfas-send wie möglich zu schützen,

mit dem Ausdruck ihrer Besorgnis darüber, dass Ortskräf-te Angriffen gegen die Vereinten Nationen besonders ausge-setzt sind,

in Würdigung des Mutes derjenigen, die in Einsätzen derVereinten Nationen in der ganzen Welt dienen oder gedienthaben, insbesondere derjenigen, die in Ausübung ihres Dien-stes ums Leben gekommen sind,

höchst besorgt darüber, dass diejenigen, die Angriffe aufPersonal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personalverüben, anscheinend straflos agieren,

erfreut über den zehnten Jahrestag der Verabschiedungdes Übereinkommens, das am 15. Januar 1999 in Kraft getre-ten ist, und feststellend, dass zum Zeitpunkt der Verabschie-dung dieser Resolution siebenundsiebzig Staaten das Über-einkommen ratifiziert haben beziehungsweise ihm beigetre-ten sind,

97 Der in dem Bericht empfohlene Resolutionsentwurf wurde im Aus-schuss eingebracht von: Andorra, Argentinien, Äthiopien, Australien,Bangladesch, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Chile, Däne-mark, Demokratische Republik Kongo, Deutschland, ehemalige jugosla-wische Republik Mazedonien, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich,Ghana, Griechenland, Guatemala, Irland, Island, Italien, Japan, Kanada,Kenia, Kroatien, Lesotho, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg,Madagaskar, Mali, Malta, Monaco, Nauru, Neuseeland, Niederlande,Nigeria, Norwegen, Österreich, Papua-Neuguinea, Polen, Portugal, Re-publik Korea, Rumänien, Salomonen, Samoa, Schweden, Schweiz, Ser-bien und Montenegro, Sierra Leone, Slowakei, Slowenien, Spanien,Thailand, Timor-Leste, Tschechische Republik, Tuvalu, Uganda, Ukrai-ne, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland undZypern.

98 S/2000/1133, Anlage.99 A/55/637.100 A/59/226.

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VII. Resolutionen auf Grund der Berichte des Sechsten Ausschusses

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unter Hervorhebung der Notwendigkeit, die Universalitätdes Übereinkommens zu fördern und so die Sicherheit vonPersonal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personalzu verbessern,

nach Behandlung des Berichts des mit Resolution 56/89vom 12. Dezember 2001 eingesetzten Ad-hoc-Ausschussesüber den Umfang des Rechtsschutzes nach dem Übereinkom-men über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationenund beigeordnetem Personal101 und des Berichts der Arbeits-gruppe des Sechsten Ausschusses102 sowie eingedenk der inZiffer 7 und 8 des Berichts der Arbeitsgruppe enthaltenenEmpfehlungen,

1. dankt dem Ad-hoc-Ausschuss über den Umfang desRechtsschutzes nach dem Übereinkommen über die Sicher-heit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetemPersonal für die von ihm geleistete Arbeit;

2. fordert die Staaten nachdrücklich auf, im Einklangmit ihren internationalen Verpflichtungen alle Maßnahmen zuergreifen, die notwendig sind, um Straftaten gegen Personalder Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal zu verhü-ten;

3. fordert die Staaten außerdem nachdrücklich auf, da-für zu sorgen, dass Straftaten gegen Personal der VereintenNationen und beigeordnetes Personal nicht straflos bleibenund dass die Täter vor Gericht gestellt werden;

4. bekräftigt, dass alle Staaten verpflichtet sind, den ih-nen nach den einschlägigen Regeln und Grundsätzen des Völ-kerrechts in Bezug auf die Sicherheit von Personal der Ver-einten Nationen und beigeordnetem Personal obliegendenVerpflichtungen uneingeschränkt nachzukommen;

5. fordert alle Staaten auf, zu erwägen, Vertragspartei-en der einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu wer-den, namentlich des Übereinkommens über die Sicherheit vonPersonal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Perso-nal, und ihre entsprechenden Verpflichtungen uneinge-schränkt zu achten;

6. empfiehlt dem Generalsekretär, auch künftig daraufhinzuwirken, beziehungsweise den Gastländern, dafür zu sor-gen, dass die Schlüsselbestimmungen des Übereinkommens,namentlich diejenigen betreffend die Verhütung von Angrif-fen auf Mitarbeiter der jeweiligen Mission, die Erklärung sol-cher Angriffe zu gesetzlich strafbaren Handlungen und dieStrafverfolgung oder Auslieferung der Täter, in die künftigvon den Vereinten Nationen und den jeweiligen Gastländernauszuhandelnden und erforderlichenfalls in die bereits beste-henden Abkommen über die Rechtsstellung der Truppen be-ziehungsweise der Mission und Gaststaatabkommen aufge-nommen werden, eingedenk dessen, wie wichtig es ist, dieseAbkommen rechtzeitig zu schließen;

7. empfiehlt dem Generalsekretär außerdem, im Rah-men seiner bestehenden Befugnisse dem Sicherheitsrat odergegebenenfalls der Generalversammlung mitzuteilen, wo dieUmstände es nach seiner Einschätzung rechtfertigen würden,im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c Ziffer ii des Übereinkom-mens zu erklären, dass ein außergewöhnliches Risiko besteht;

8. bestätigt, dass der Generalsekretär, der die Faktenkennt und leichten Zugang zu Informationen hat, im Rahmenseiner bestehenden Befugnisse Informationen über für dieAnwendung des Übereinkommens relevante Fakten auf An-trag eines Staates zur Verfügung stellen kann, wie etwa dieTatsache und den Inhalt jeder Erklärung eines außergewöhn-lichen Risikos durch den Sicherheitsrat oder die Generalver-sammlung oder jedes zwischen den Vereinten Nationen undeiner humanitären nichtstaatlichen Organisation oder Einrich-tung geschlossenen Abkommens;

9. stellt fest, dass der Generalsekretär eine Standardbe-stimmung zur Aufnahme in die zwischen den Vereinten Na-tionen und humanitären nichtstaatlichen Organisationen oderEinrichtungen geschlossenen Abkommen ausgearbeitet hat,damit Klarheit darüber besteht, dass das Übereinkommen aufdie von diesen Organisationen oder Einrichtungen eingesetz-ten Personen Anwendung findet, und ersucht den Generalse-kretär, den Mitgliedstaaten die Namen der Organisationenoder Einrichtungen zukommen zu lassen, die derartige Ab-kommen geschlossen haben;

10. legt dem Generalsekretär und den zuständigen Orga-nen eindringlich nahe, auch künftig weitere praktische Maß-nahmen zu ergreifen, die in ihren Zuständigkeitsbereich undunter das bestehende Mandat der jeweiligen Institution fallen,um den Schutz für Personal der Vereinten Nationen und bei-geordnetes Personal zu verstärken, namentlich auch für dieOrtskräfte, die besonders gefährdet sind und die die Mehrheitder Opfer unter dem Personal der Vereinten Nationen unddem beigeordneten Personal ausmachen;

11. beschließt, dass der Ad-hoc-Ausschuss nach Resolu-tion 56/89 erneut für die Dauer einer Woche, vom 11. bis15. April 2005, einberufen wird, mit dem Auftrag, den Um-fang des Rechtsschutzes nach dem Übereinkommen über dieSicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beige-ordnetem Personal auszuweiten, namentlich unter anderemmit Hilfe eines Rechtsinstruments, und dass die Arbeit auf dersechzigsten Tagung der Generalversammlung im Rahmen ei-ner Arbeitsgruppe des Sechsten Ausschusses fortgesetzt wird;

12. ersucht den Ad-hoc-Ausschuss, der Generalver-sammlung auf ihrer sechzigsten Tagung einen Tätigkeitsbe-richt vorzulegen;

13. ersucht den Generalsekretär, der Generalversamm-lung auf ihrer sechzigsten Tagung über die zur Durchführungdieser Resolution getroffenen Maßnahmen Bericht zu erstat-ten;

14. beschließt, den Punkt "Umfang des Rechtsschutzesnach dem Übereinkommen über die Sicherheit von Personalder Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal" in dievorläufige Tagesordnung ihrer sechzigsten Tagung aufzuneh-men.

101 Offizielles Protokoll der Generalversammlung, NeunundfünfzigsteTagung, Beilage 52 (A/59/52).102 A/C.6/59/WG.2/CRP.1.

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VII. Resolutionen auf Grund der Berichte des Sechsten Ausschusses

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RESOLUTION 59/48

Verabschiedet auf der 65. Plenarsitzung am 2. Dezember 2004, ohne Abstim-mung, auf Empfehlung des Ausschusses (A/59/517, Ziffer 7)103.

59/48. Gewährung des Beobachterstatus in der General-versammlung an die Shanghaier Organisationfür Zusammenarbeit

Die Generalversammlung,

in dem Wunsche, die Zusammenarbeit zwischen den Ver-einten Nationen und der Shanghaier Organisation für Zusam-menarbeit zu fördern,

1. beschließt, die Shanghaier Organisation für Zusam-menarbeit einzuladen, an den Tagungen und an der Arbeit derGeneralversammlung als Beobachter teilzunehmen;

2. ersucht den Generalsekretär, die erforderlichenMaßnahmen zur Durchführung dieser Resolution zu ergrei-fen.

RESOLUTION 59/49

Verabschiedet auf der 65. Plenarsitzung am 2. Dezember 2004, ohne Abstim-mung, auf Empfehlung des Ausschusses (A/59/518, Ziffer 8)104.

59/49. Gewährung des Beobachterstatus in der General-versammlung an die Entwicklungsgemeinschaftdes südlichen Afrika

Die Generalversammlung,

in dem Wunsche, die Zusammenarbeit zwischen den Ver-einten Nationen und der Entwicklungsgemeinschaft des süd-lichen Afrika zu fördern,

1. beschließt, die Entwicklungsgemeinschaft des südli-chen Afrika einzuladen, als Beobachter an den Tagungen undan der Arbeit der Generalversammlung teilzunehmen;

2. ersucht den Generalsekretär, die erforderlichenMaßnahmen zur Durchführung dieser Resolution zu ergrei-fen.

RESOLUTION 59/50

Verabschiedet auf der 65. Plenarsitzung am 2. Dezember 2004, ohne Abstim-mung, auf Empfehlung des Ausschusses (A/59/519, Ziffer 7)105.

59/50. Gewährung des Beobachterstatus in der General-versammlung an die Organisation des Vertragsfür kollektive Sicherheit

Die Generalversammlung,in dem Wunsche, die Zusammenarbeit zwischen den Ver-

einten Nationen und der Vertragsorganisation für kollektiveSicherheit zu fördern,

1. beschließt, die Organisation des Vertrags für kollek-tive Sicherheit einzuladen, an den Tagungen und an der Arbeitder Generalversammlung als Beobachter teilzunehmen;

2. ersucht den Generalsekretär, die erforderlichenMaßnahmen zur Durchführung dieser Resolution zu ergrei-fen.

RESOLUTION 59/51Verabschiedet auf der 65. Plenarsitzung am 2. Dezember 2004, ohne Abstim-mung, auf Empfehlung des Ausschusses (A/59/520, Ziffer 7)106.

59/51. Gewährung des Beobachterstatus in der General-versammlung an die Wirtschaftsgemeinschaftder westafrikanischen Staaten

Die Generalversammlung,in dem Wunsche, die Zusammenarbeit zwischen den Ver-

einten Nationen und der Wirtschaftsgemeinschaft der west-afrikanischen Staaten zu fördern,

1. beschließt, die Wirtschaftsgemeinschaft der west-afrikanischen Staaten einzuladen, an den Tagungen und ander Arbeit der Generalversammlung als Beobachter teilzu-nehmen;

2. ersucht den Generalsekretär, die erforderlichenMaßnahmen zur Durchführung dieser Resolution zu ergrei-fen.

RESOLUTION 59/52Verabschiedet auf der 65. Plenarsitzung am 2. Dezember 2004, ohne Abstim-mung, auf Empfehlung des Ausschusses (A/59/521, Ziffer 7)107.

59/52. Gewährung des Beobachterstatus in der General-versammlung an die Organisation der ostkaribi-schen Staaten

Die Generalversammlung,in dem Wunsche, die Zusammenarbeit zwischen den Ver-

einten Nationen und der Organisation der ostkaribischen Staa-ten zu fördern,

103 Der in dem Bericht empfohlene Resolutionsentwurf wurde im Aus-schuss eingebracht von: China, Kasachstan, Kirgisistan, Russische Föde-ration, Tadschikistan und Usbekistan.104 Der in dem Bericht empfohlene Resolutionsentwurf wurde im Aus-schuss eingebracht von: Angola, Botsuana, Demokratische RepublikKongo, Lesotho, Madagaskar, Malawi, Mauritius, Mosambik, Namibia,Sambia, Simbabwe, Südafrika, Swasiland, Uganda, Vereinigte RepublikTansania und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.105 Der in dem Bericht empfohlene Resolutionsentwurf wurde im Aus-schuss eingebracht von: Armenien, Belarus, Kasachstan, Kirgisistan,Russische Föderation und Tadschikistan.

106 Der in dem Bericht empfohlene Resolutionsentwurf wurde im Aus-schuss eingebracht von: Benin, Burkina Faso, Côte d'Ivoire, Gambia,Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kap Verde, Liberia, Mali, Niger, Nige-ria, Senegal, Sierra Leone, Togo und Vereinigtes Königreich Großbritan-nien und Nordirland.107 Der in dem Bericht empfohlene Resolutionsentwurf wurde im Aus-schuss eingebracht von: Antigua und Barbuda, Bahamas, Belize, CostaRica, Dominica, Grenada, Guyana, St. Kitts und Nevis, St. Lucia,St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago undVereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.

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VII. Resolutionen auf Grund der Berichte des Sechsten Ausschusses

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1. beschließt, die Organisation der ostkaribischen Staa-ten einzuladen, an den Tagungen und an der Arbeit der Gene-ralversammlung als Beobachter teilzunehmen;

2. ersucht den Generalsekretär, die erforderlichenMaßnahmen zur Durchführung dieser Resolution zu ergrei-fen.

RESOLUTION 59/53

Verabschiedet auf der 65. Plenarsitzung am 2. Dezember 2004, ohne Abstim-mung, auf Empfehlung des Ausschusses (A/59/544, Ziffer 7)108

59/53. Gewährung des Beobachterstatus in der General-versammlung an den Südasiatischen Verband fürregionale Zusammenarbeit

Die Generalversammlung,

in dem Wunsche, die Zusammenarbeit zwischen den Ver-einten Nationen und dem Südasiatischen Verband für regio-nale Zusammenarbeit zu fördern,

1. beschließt, den Südasiatischen Verband für regiona-le Zusammenarbeit einzuladen, an den Tagungen und an derArbeit der Generalversammlung als Beobachter teilzuneh-men;

2. ersucht den Generalsekretär, die erforderlichenMaßnahmen zur Durchführung dieser Resolution zu ergrei-fen.

108 Der in dem Bericht empfohlene Resolutionsentwurf wurde im Aus-schuss eingebracht von: Bangladesch, Bhutan, Indien, Malediven, Ne-pal, Pakistan und Sri Lanka.