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A 007-3 Versicherungsschutz, Rehabilitation und Leistungen Allgemeine Themen 6/2012

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A 007-3

Versicherungsschutz, Rehabilitation und Leistungen

Allgemeine Themen 6/2012

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ImpressumHerausgeberBerufsgenossenschaft Rohstoff e und chemische Industrie

BildnachweisTitelbild, S. 5, S. 9, S. 11, S. 13 und S. 15 © Klinikverbund der gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (KUV) S. 17 © Fotolia/SmokovskiS. 21 © Fotolia/ElenaRS. 23 und S. 30 BG RCI

Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer, auch wenn dies in der Schreibweise nicht immer zum Ausdruck kommt.

Ausgabe 6/2012

Inhalt

Arbeits- und Wegeunfälle .......................................................................................... 4Was ist ein Arbeitsunfall? .................................................................................... 4Was ist ein Wegeunfall? ......................................................................................6Grundsätze zum Wegeunfall ............................................................................... 7Meldung von Arbeits- oder Wegeunfällen ............................................................ 7

Berufskrankheiten .................................................................................................... 8Was ist eine Berufskrankheit? ............................................................................ 8Was kann für die Anerkennung noch bedeutsam sein? ....................................... 9Was tun, wenn die Krankheit nicht in der Berufskrankheiten-Liste steht? ............ 10Wer meldet eine Berufskrankheit? ...................................................................... 10Und nach der Meldung? ..................................................................................... 11Besonderheiten bei drohender Berufskrankheit ................................................. 11

Medizinische Versorgung ......................................................................................... 12Wiederherstellung der Gesundheit ..................................................................... 12

Berufliche und soziale Teilhabe ............................................................................... 14Teilhabe ............................................................................................................ 14Reha-Management ............................................................................................ 14

Entschädigung durch Geldleistungen ....................................................................... 16Was zahlen wir? ................................................................................................. 16Pflege ................................................................................................................ 19Leistungen an Hinterbliebene ........................................................................... 20Höchstbeträge und Zusammentreff en mehrerer Renten ...................................... 21

Ansprechpartner in Ihrer Nähe ................................................................................ 22

Liste der Berufskrankheiten .................................................................................... 26

Die Standorte der Berufsgenossenschaft lichen Kliniken ......................................... 30

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Arbeits- und Wegeunfälle

Arbeitnehmer sind bei ihrer Arbeit und auf Dienst- und Arbeitswegen gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Nach einem Arbeitsunfall oder Wegeunfall sind die optimale medizinische Betreuung der Versicherten und eine möglichst rasche Rückkehr in den Beruf – ergänzt durch Hilfen zur sozialen Wiedereingliederung – vorrangige Ziele der BG RCI. Dafür setzen wir alle geeigneten Mittel ein.

Was ist ein Arbeitsunfall?

Arbeitsunfälle sind Unfälle infolge der beruf-lichen Tätigkeit. Über die direkten Betriebs-gefahren hinaus zählen hierzu auch• Unfälle des täglichen Lebens, wie Stol-

pern, Ausrutschen, Umknicken im Zusam-menhang mit der betrieblichen Tätigkeit, und

• Unfälle auf Betriebswegen und bei Dienst-fahrten außerhalb des Betriebs.

Der Versicherungsschutz nach dem Sozial-gesetzbuch VII besteht unabhängig von der Frage, ob der Unfall selbst verursacht oder durch jemand anderen verschuldet wurde. Selbst verbotswidriges Handeln beseitigt den Leistungsanspruch in der Regel nicht. Auch bei Überschreiten der zulässigen Ar-beitszeit bleibt der Versicherungsschutz erhalten.

Nicht versichert sind Unfälle bei privaten Tätigkeiten im Betrieb, wie Raucherpausen.

Essen und Trinken sind als menschliche Grundbedürfnisse dem persönlichen und unversicherten Lebensbereich zuzuordnen und daher grundsätzlich keine versicherten Tätigkeiten. Die Einnahme von Mahlzeiten zählt zu den privaten, so genannten eigen-wirtschaft lichen Tätigkeiten. Deshalb sind Unfälle infolge von Essen und Trinken, z. B. Verbrennungen, Schnittverletzungen oder ein Sturz in der Kantine, nicht versichert. Versicherungsschutz besteht auf dem Weg von der und zur Kantine sowie zum Res-taurant, Imbissstand oder Lebensmittel-geschäft , wo Nahrungsmittel für die Pause besorgt werden. Der Versicherungsschutz endet aber an der Eingangstür von Kantine, Restaurant oder Supermarkt.

Auch auf Dienstreisen ist zu unterscheiden zwischen betriebsbezogenen und persönli-chen Tätigkeiten. So ist z. B. das Duschen im Hotel nicht im Versicherungsschutz inbegrif-fen, da die Körperhygiene zu den „eigenwirt-schaft lichen Tätigkeiten“ zählt.

Über die Arbeitstätigkeit hinaus gilt auch ein Unfall beim Betriebssport als Arbeitsunfall.

Betriebssport ist versichert:• als Ausgleichssport unter Betriebs-

angehörigen,• bei regelmäßiger Ausübung,• bei unternehmensbezogener Organi-

sation und Förderung.

Nicht versichert sind:• Wettkämpfe und Leistungssport,• Mannschaft sspiele gegen Betriebsfremde,• nur gelegentliche Sporttreff s,• Kollegentreff ohne unternehmensbe-

zogene Betriebssportgemeinschaft .

Gemeinschaft sveranstaltungen, wie Betriebs-ausflüge und Betriebsfeiern, zählen zu den versicherten Tätigkeiten, wenn sie vom Arbeit-geber veranstaltet werden und der Verbunden-heit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft dienen. Einladungen im Kollegenkreis, z. B. zur Geburtstagsfeier, fallen nicht darunter.

Ob bei der Arbeit, auf Dienst- oder Geschäftsreisen, auf dem Weg zur Arbeit oder nach Hause oder aber beim Betriebssport – ein Arbeitsunfall kann überall passieren.

Die Beschäftigten in den Mit-gliedsbetrieben der BG RCI ha-ben vom ersten Tag an vollen Versicherungsschutz gegen Ar-beitsunfälle und Berufskrank-heiten.

Nicht im Unternehmen beschäf-tigte Personen können unter be-stimmten Voraussetzungen wäh-rend ihres Aufenthaltes auf dem Betriebsgelände über die Sat-zung in den Versicherungsschutz der BG RCI einbezogen sein, z. B. Teilnehmer an Betriebs-besichtigungen.

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Arbeits- und Wegeunfälle Arbeits- und Wegeunfälle

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Manchmal stellt sich die Frage, ob ein Kör-perschaden durch ein Unfallereignis entstan-den ist oder nur zufällig während der Arbeit auft rat. In der Regel kein Fall für die Unfall-versicherung ist beispielsweise ein Herz-infarkt oder eine Kreislaufschwäche. Auch plötzlicher Rückenschmerz („Hexenschuss“), selbst wenn er während einer Betriebstätig-keit, z. B. bei einem Lastentransport, auft ritt, zählt nicht als versicherter Unfall.

Schwierig abzugrenzen können Vorschädi-gungen sein, z. B. im Kniegelenk, im Bereich der Halswirbelsäule und Schultern oder degenerativ geschädigter Sehnen. Zwar ist jeder Mensch auch mit seinen körperlichen Einschränkungen unfallversichert, jedoch kann die Unfallversicherung nur für Schäden einstehen, deren Ursache ein Arbeitsunfall ist. In Zweifelsfällen hilft ein medizinisches Gutachten bei der Klärung des Ursachenzu-sammenhangs weiter.

Gelegentlich kommt es vor, dass jemand infolge eines nicht betriebsbedingten ge-sundheitlichen Problems (z. B. eines Anfalls) stürzt und sich dabei Verletzungen zuzieht. Solche „Unfälle aus innerer Ursache“ gelten als Arbeitsunfälle, wenn betriebliche Einrich-tungen oder Umstände zu Art oder Schwere der Verletzung wesentlich beigetragen ha-ben. Ein Sturz auf ebenem Fußboden aus innerer Ursache ist kein Arbeitsunfall. Ein Sturz aus innerer Ursache von der Leiter mit dadurch bedingten Verletzungen gilt hinge-gen als Arbeitsunfall.

Meldung von Arbeits- oder Wegeunfällen

Der Unternehmer muss der BG RCI alle Ar-beits- und Wegeunfälle von Versicherten melden, die über den Unfalltag hinaus mehr als drei Tage arbeitsunfähig sind. Arbeits-freie Tage zählen mit.

Hat der Arbeitgeber von einem Unfall erfah-ren, muss er ihn innerhalb von drei Tagen melden. Tödliche Unfälle oder Ereignisse, bei denen mehr als zwei Personen so verletzt werden, dass sie ärztliche Behandlung benö-tigen, sind sofort zu melden. Die BG RCI ist vorab telefonisch, per Telefax oder auf elek-tronischem Weg über das Extranet zu infor-mieren. Auch wenn Zweifel bestehen, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt, ist eine Information der BG RCI mit allen sachdienli-chen Angaben angebracht, um die Prüfung der Voraussetzungen zu ermöglichen.

Die für die Unfallanzeige zu verwendenden bundeseinheitlichen Vordrucke mit Hinwei-sen sind u. a. auf www.bgrci.de verfügbar und können heruntergeladen werden. Die Unfallanzeige ist vom Betriebsrat mit zu un-terzeichnen, die Fachkraft für Arbeitssicher-heit und der Betriebsarzt müssen informiert werden. Versicherte sind davon zu unterrich-ten, dass sie eine Kopie verlangen können.

Ereignisse mit reinen Sachschäden gelten nicht als Arbeitsunfälle, es sei denn, es han-delt sich um die Beschädigung eines zum Ausgleich von Körperfunktionen getragenen Hilfsmittels. So beteiligt sich z. B. die BG RCI an den Kosten für die Reparatur oder Wieder-beschaff ung einer bei einem Arbeitsunfall beschädigten Brille.

Was ist ein Wegeunfall?

Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeit gel-ten ebenfalls als Arbeitsunfälle. Genau ge-nommen sind es Wegeunfälle, auch wenn dieser Begriff im Unfallversicherungsgesetz (Sozialgesetzbuch VII) nicht vorkommt.

Auf dem direkten Weg zwischen der Woh-nung und der Firma besteht Unfallversiche-rungsschutz, abgesehen von Sonderfällen wie Unfällen durch Alkoholeinfluss.Häufi g werden jedoch Einkäufe, Besuche oder andere private Erledigungen mit dem Arbeitsweg verbunden. Nach einem Unfall fragt die Berufsgenossenschaft dann nach der genauen Wegstrecke, nach der Dauer der Besorgung und anderem.

In einer Reihe von Grundsatzentscheidun-gen hat das Bundessozialgericht den Rah-men abgesteckt, welche Wegstrecken dem Arbeitsweg zuzurechnen sind und wo die Privatsphäre beginnt und der Arbeitsunfall-schutz endet.

Grundsätze zum Wegeunfall

1. Die Wahl des Verkehrsmittels steht dem Versicherten frei. Inlineskater sind genauso versichert wie Autofahrer, Bahnfahrer oder Fußgänger.

2. Der Versicherungsschutz beginnt und endet – auch bei Mehrfamilienhäusern – an der Außentür des Wohngebäudes.

3. Bei Fahrgemeinschaft en sind Abwei-chungen vom direkten Weg zur Aufnahme oder zum Absetzen von Mitfahrern ein-bezogen.

4. Versichert sind Abweichungen vom di-rekten Weg wegen einer Unterbringung von Kindern in Tagesstätten oder bei anderen Betreuungspersonen.

5. Der Versicherungsschutz bleibt bei Ab-weichungen infolge besonderer Verkehrssi-tuationen (z. B. Umfahren von Verkehrsstaus) erhalten.

6. Nicht versichert sind Strecken außerhalb des direkten Weges, die für private Besor-gungen oder Erledigungen genutzt werden. Das gilt auch für Erledigungen auf dem direkten Weg, wenn er zum Einkaufen oder Betanken des Fahrzeuges unterbrochen wird.

7. Nach Unterbrechungen des Weges lebt der Versicherungsschutz mit dem Erreichen des direkten Weges wieder auf. Es sei denn, die Unterbrechung hat länger als zwei Stunden gedauert.

8. Beginnt oder endet der Weg nicht in der Wohnung, sondern an einem anderen Ort (dritter Ort), kommt es darauf an, ob dieser Weg in einem angemessenen Verhältnis zum üblichen Weg steht. Wenn ja, besteht Versi-cherungsschutz.

9. Durch Alkoholeinfluss verursachte Unfälle können nicht als Arbeitsunfälle anerkannt werden. Dies gilt auch bei Fahruntüchtigkeit durch Drogeneinfluss.

Arbeitsunfall am Mittwoch Arbeitsunfähig: Do., Fr., Sa., So.Arbeitsaufnahme am MontagDer Unfall ist zu melden, da die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauerte. Der Unfall-tag zählt nicht mit.

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Berufskrankheiten

Es gibt berufliche Tätigkeiten, bei denen Versicherte in höheremMaße als die übrige Bevölkerung gesundheitsgefährdenden Einwir-kungen ausgesetzt sind. Die anerkannten Berufskrankheiten sind in der Berufskrankheiten-Liste abschließend aufgezählt („Listen-system“). Die Liste der Berufskrankheiten ist lang und wird durch die Bundesregierung ständig ergänzt. Passgenaue Leistungen mindern die gesundheitlichen und wirtschaft lichen Folgen der Erkrankung.

Was ist eine Berufskrankheit?

Berufskrankheiten entwickeln sich vielfach über einen längeren Zeitraum. Bei einigen Krankheiten liegen zwischen der schädi-genden Einwirkung und dem Krankheits-ausbruch Latenzzeiten von bis zu mehreren Jahrzehnten. Ihre Ursache liegt also oft viele Jahre zurück, sodass die tatsächlichen Gege-benheiten bei Bekanntwerden der Krankheit oft nur noch schwer zu ermitteln sind, z. B. bei Lungenkrankheiten infolge Asbesteinwir-kung.

Über den Umfang des Versicherungsschut-zes bei Berufskrankheiten herrscht vielfach Unsicherheit. Dies führt nicht nur dazu, dass teilweise Krankheiten gemeldet werden, die nicht unter die gesetzlichen Vorgaben für Be-rufskrankheiten fallen, sondern auch dazu, dass Meldungen unterlassen werden, ob-wohl alle Voraussetzungen für die Anerken-nung einer Berufskrankheit vorliegen.

Was eine Berufskrankheit ist, bestimmt die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV). In ihrer Anlage 1 fi ndet sich die so genannte Berufskrankheiten-Liste. Jeder Berufskrank-heit wird dort eine eigene Nummer zugeord-net, z. B.: BK Nr. 2301 – Lärmschwerhörig-keit, BK Nr. 2108 – Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule. Die in dieser Verordnung festgelegte Liste an Berufskrankheiten ist eine „abschließende Liste“ (siehe S. 26). Selbst wenn also andere als die bezeichneten Erkrankungen auf eine berufliche Belastung zurückzuführen sind, können sie nicht als Berufskrankheit von der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt werden. Eine Krankheit wird dann in die Be-rufskrankheiten-Liste aufgenommen, wenn der Gesetzgeber die Entscheidung trifft , dass eine bestimmte Personengruppe durch ihre berufliche Tätigkeit einem besonderen Risiko ausgesetzt ist, sich eine solche Krankheit zu-zuziehen. Das Risiko muss weit größer sein als das der Allgemeinbevölkerung.

Was kann für die Anerkennung noch bedeutsam sein?

An einige Erkrankungen sind weitere recht-liche Voraussetzungen geknüpft . Sie gel-ten rechtlich erst dann als Berufskrankheit, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht wurden; bei anderen Krankheiten muss der Erkrank-te selbst etwas tun, nämlich alle Tätigkeiten unterlassen, die für die Entstehung, die Ver-schlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

So gelten durch besondere Einwirkungen verursachte Wirbelsäulenschäden, obstruk-tive Atemwegserkrankungen oder bestimm-te Hauterkrankungen erst dann als Berufs-krankheit, wenn die gefährdende Tätigkeit aufgegeben wird. Wird die Tätigkeit trotz der Krankheit weiter ausgeübt, liegt rechtlich keine Berufskrankheit vor, und eine Anerken-nung kann nicht erfolgen.

Eine Krankheit wird als Berufs-krankheit (BK) bezeichnet, wenn sie durch Einwirkungen verur-sacht wird, denen eine bestimm-te Personengruppe durch ihre versicherte Tätigkeit in wesent-lich höherem Maße ausgesetzt ist als die übrige Bevölkerung.

Für Berufskrankheiten besteht ebenfalls eine Meldepflicht, und zwar bereits dann, wenn der Un-ternehmer Anhaltspunkte dafür hat, dass eine Berufskrankheit vorliegen könnte.

Diese Verpflichtung besteht un-abhängig von der Meldepflicht des Arztes. Der Meldevordruck für Berufskrankheiten ist über die Homepage abrufb ar. www.bgrci.de

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Berufskrankheiten Berufskrankheiten

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Was tun, wenn die Krankheit nicht in der Berufskrankheiten-Liste steht?

In Ausnahmefällen kann auch eine Krank-heit, die nicht in der Berufskrankheiten-Liste genannt ist oder bei der die in der Verord-nung genannten Voraussetzungen nicht vor-liegen, „wie eine Berufskrankheit“ anerkannt werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Krankheit nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besonde-re Einwirkungen verursacht ist, denen be-stimmte Personengruppen durch ihre versi-cherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Krankheiten, die „wie eine Berufskrankheit“ anerkannt werden, obwohl sie formalrecht-lich keine sind, werden als Wie- oder Quasi-Berufskrankheiten bezeichnet.

Die gesetzliche Regelung zu den Wie-Berufs-krankheiten soll den Nachteilen des sonst geltenden Listenprinzips entgegenwirken. Dadurch sollen auch solche Krankheiten „wie eine Berufskrankheit“ entschädigt werden, die nur deshalb nicht in die Berufs-krankheiten-Liste aufgenommen wurden, weil die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zur besonderen Gefährdung bestimmter Personengruppen während ihrer Arbeit bei der letzten Fassung der Liste noch nicht vorlagen oder trotz Nachprüfung noch nicht ausreichten.

Rückenbeschwerden nach stundenlanger Bildschirmarbeit, Herz-Kreislauf-Probleme durch zu viel Stress oder Krankheiten des

machen. Eine solche Anzeige muss erfolgen, wenn der begründete Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit besteht. Begründet ist der Verdacht, wenn der Arzt zu der Überzeu-gung gelangt, dass die festgestellten Krank-heitszeichen und ihre zeitliche Entwicklung eine berufliche Ursache im Sinne der Berufs-krankheiten-Verordnung nahelegen. Erkrank-te können aber auch selbst die Berufsgenos-senschaft informieren bzw. einen formlosen Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsver-fahrens zwecks Überprüfung des Sachver-halts stellen.

Und nach der Meldung?

Nach einer Meldung wird der gesamte Sach-verhalt durch die BG RCI ermittelt. Häufi g ist ein medizinisches Gutachten erforderlich,

Nervensystems durch psychische Belastun-gen erfüllen nicht die gesetzlichen Kriterien für eine Anerkennung als Berufskrankheit; hier liegen bisher auch keine gesicherten medizinischen Erkenntnisse über Zusam-menhänge vor, die eine Anerkennung als „Wie-Berufskrankheit“ erlauben könnten.

Wer meldet eine Berufs-krankheit?

Ärzte, Arbeitgeber und Krankenkassen sind verpflichtet, bei Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit eine entsprechende Mel-dung an die Berufsgenossenschaft zu

um die Frage der beruflichen Ursache zu klä-ren. Beteiligt am Verfahren ist auch der Ge-werbearzt des jeweiligen Bundeslandes.

Besonderheiten bei drohender Berufskrankheit

Die BG RCI wird bereits tätig, wenn die kon-krete Gefahr vorliegt, dass sich eine Berufs-krankheit entwickelt. Dieser Gefahr wird mit allen geeigneten Mitteln entgegengewirkt. Dabei leisten wir fi nanzielle Hilfe und Un-terstützung bei der Erhaltung und bedarfs-gerechten Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder, wenn nötig, bei Umschulungsmaß-nahmen. Zudem gleichen wir einen durch die notwendige Aufgabe des Arbeitsplatzes bedingten Minderverdienst bis zu fünf Jahre aus.

Die Entscheidungen der BG RCI können Sie selbstverständlich nachprüfen las-sen. Durch Einlegen eines Widerspruchs werden unsere Entscheidungen durch mit Vertretern der Arbeitgeber und Versicher-ten besetzte Widerspruchsausschüsse überprüft .

Sind Sie auch mit der Entscheidung des Widerspruchsausschusses nicht einverstanden, kann zur gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung Klage beim Sozialgericht bzw. weitergehend beim zuständigen Landessozialgericht erhoben werden.

Das Verwaltungsverfahren ist für den Versicherten ebenso kostenfrei wie das Verfahren vor den (Landes-)Sozialge-richten; eine anwaltliche Vertretung der Interessen ist nicht zwingend vorgese-hen. Für Verfahren vor dem Bundessozi-algericht ist die Vertretung durch einen Anwalt aber Voraussetzung.

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12 13BG RCI A 007-3 6/2012 BG RCI A 007-3 6/2012

Medizinische Versorgung

Die Unfallversicherungsträger haben ein leistungsfähiges System entwickelt, um Versicherten je nach Art und Schwere des Gesund-heitsschadens die optimale medizinische Versorgung sowie mög-lichst frühzeitig die geeigneten Rehabilitationsmaßnahmen zu garantieren.

Wiederherstellung der Gesundheit

Ist es zu einem Arbeitsunfall oder einer Be-rufskrankheit gekommen, so ist es das vor-rangige Ziel der BG RCI, mit allen geeigneten Mitteln:• die Gesundheit wiederherzustellen,• die Folgen des Arbeitsunfalls bzw. der Be-

rufskrankheit zu mindern, • eine Verschlimmerung zu vermeiden.

Um dieses Ziel zu erreichen, haben die Be-rufsgenossenschaft en besondere Verfahren entwickelt. Das bekannteste ist das Durch-gangsarztverfahren: Jeder Unfallverletzte, bei dem Arbeitsunfähigkeit über den Unfall-tag hinaus oder Behandlungsbedürft igkeit von mindestens einer Woche besteht, muss einen Durchgangsarzt aufsuchen.

Diese so genannten D-Ärzte sind Fachärzte mit besonderen Erfahrungen bei der Behand-lung von Unfallverletzungen. Sie werden

durch die Landesverbände ernannt. Der D-Arzt sichert die medizinische Diagnose, führt die fachärztliche Erstversorgung durch und entscheidet, ob eine Heilbehandlung durch den Hausarzt ausreicht oder ob eine beson-dere Heilbehandlung durchzuführen ist. Die besondere Heilbehandlung kann der D-Arzt selbst durchführen oder – je nach Art und Schwere der Verletzungen – in einer entspre-chend ausgestatteten Klinik veranlassen.

Zu den medizinischen Leistungen gehören: • die notfallmedizinische Erstversorgung,• eine frühzeitig einsetzende, fachärztliche

ambulante oder stationäre Heilbehand-lung,

• Arznei- und Verbandmittel,• Heilmittel einschließlich Physiotherapie

und Ergotherapie sowie Logopädie,• Ausstattung mit Körperersatzstücken,

orthopädischen und anderen Hilfsmit-teln, einschließlich deren notwendiger Änderung, Instandsetzung und Ersatzbe-schaff ung,

• Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel, • Belastungserprobung und Arbeits-

therapie.

Alle Leistungen werden voll übernommen, eine Zuzahlung durch Versicherte ist nicht vorgesehen.

Die Rehabilitation von Unfallverletzten und Berufserkrankten stellt einen einheitlichen Vorgang dar – von der Akutversorgung bis zur beruflichen und sozialen Wiederein-gliederung. Besonders schwere Verletzun-gen müssen in speziell dafür zugelassenen Krankenhäusern behandelt werden (Verlet-zungsartenverfahren). Dazu gehören auch die BG-eigenen Kliniken, in denen ein ganz-heitliches Versorgungskonzept den Patien-ten vom Unfallort bis zur Rückkehr an den Arbeitsplatz begleitet. Die neun Berufsge-nossenschaft lichen Kliniken (siehe Karte S. 30) zählen zu den größten unfallchirurgi-schen Zentren in Deutschland. Sie verfügen über Spezialabteilungen zur Behandlung

Weitere Informationen zu den Berufsgenossenschaft lichen Kliniken:

www.dguv.de/landesverbaende www.bg-kliniken.de

besonders schwerer Verletzungen wie z. B. Schwerbrandverletzungen. Daneben gibt es zwei Kliniken für Berufskrankheiten und zwei Unfallbehandlungsstellen.

Die BG-Unfallkliniken leisten einen wesent-lichen Beitrag zur umfassenden Versorgung der Gesamtbevölkerung, denn sie stehen auch Patienten der gesetzlichen und priva-ten Krankenversicherung off en. Die Unfall-kliniken sind auch in das bundesweite Ret-tungssystem eingebunden. Notarztwagen und Rettungshubschrauber sind 24 Stunden am Tag im Einsatz, um schnell und effi zient Hilfe leisten zu können. In kürzester Zeit er-reichen die Rettungsdienste jeden Einsatzort im Bundesgebiet.

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Berufliche und soziale Teilhabe

Die Genesung hängt nicht allein von einer erfolgreichen medizi-nischen Erstversorgung ab. Ihr schließen sich oft mals eine Reihe von Therapien an, die helfen, die Beeinträchtigungen durch Krank-heit oder Unfall so weit wie möglich zu beseitigen. Gerade nach schweren Krankheiten oder Verletzungen, wenn der Alltag nicht mehr so sein wird wie früher, helfen Spezialisten den Versicherten, sich in der neuen Lebenssituation zurechtzufi nden.

Teilhabe

Nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufs-erkrankung erbringen wir die optimale medi-zinische Versorgung. Wichtige Ziele sind:• die Wiederaufnahme der bisherigen oder

einer anderen geeigneten Tätigkeit (beruf-liche Wiedereingliederung) sowie

• die Teilnahme am gesellschaft lichen Le-ben (soziale Wiedereingliederung).

Die Beratung durch Berufshelfer/Reha-Ma-nager beginnt bereits während der medizi-nischen Rehabilitation. So früh wie möglich begleiten sie die Versicherten, um die Wie-deraufnahme der bisherigen oder einer an-deren geeigneten Tätigkeit sicherzustellen.Bei Bedarf sorgen wir für:• eine behinderungsgerechte Gestaltung

des Arbeitsplatzes,• fi nanzielle Hilfen zur Erhaltung und Erlan-

gung eines Arbeitsplatzes,• Maßnahmen zur Berufsfi ndung, Arbeits-

erprobung sowie Berufsvorbereitung,

• berufliche Anpassung, Fortbildung, Aus-bildung oder Umschulung.

Soweit notwendig, werden auch bauliche Veränderungen (Umbau der Wohnung, der Sanitäreinrichtungen, Einbau von behinder-tengerechten Türen, Fahrstühlen, Rampen) sowie Hilfen zu speziell ausgerüsteten Per-sonenkraft wagen übernommen. Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemein-schaft sollen die Auswirkungen des Un-falls bzw. der Berufskrankheit bestmöglich ausgleichen und ein aktives und gleichbe-rechtigtes Leben in der Gemeinschaft ein-schließlich einer aktiven Freizeitgestaltung ermöglichen.

Reha-Management

Das Reha-Management ist ein weiterer Schritt zur Qualitätsverbesserung der Re-habilitation. Gemeinsam mit Versicherten, Ärzten und Arbeitgebern wird frühzeitig ein

Reha-Plan mit allen Maßnahmen des Heil-verfahrens und der beruflichen Wiederein-gliederung abgestimmt, um so ein optima les Rehabilitationsergebnis zu erzielen.

Im Zentrum des Reha-Managements der BG RCI steht die persönliche Beratung und Begleitung unserer Versicherten, die so früh wie möglich einsetzt und auf partnerschaft li-cher Einbindung aller Beteiligten beruht. Das Reha-Management dient dazu, alle notwen-digen Maßnahmen bereits während der me-dizinischen Rehabilitation zu koordinieren. Dabei arbeiten wir eng mit spezialisierten Ärzten, Unfall- und Rehabilitationskliniken, beruflichen Bildungseinrichtungen sowie Ar-beitgebern zusammen.

Gesteuert wird das Rehabilitationsverfahren durch einen individuellen Reha-Plan, den alle Beteiligten unterschreiben. Frühzeitige Planung ermöglicht eine nahtlose Vernet-zung von Maßnahmen. Mit den Ärzten stim-men wir erfolgversprechende Behandlungen

ab und richten die Rehabilitation auf die spe-ziellen Anforderungen am Arbeitsplatz aus. Parallel hierzu beziehen wir den Arbeitgeber ein, damit er den Einsatz besser planen kann und aktiv an der Wiedereingliederung betei-ligt ist. So können auch bei schwierigen Fall-gestaltungen frühzeitig Komplikationen oder Hindernisse im gesamten Rehabilitationsver-lauf erkannt und aktiv behoben werden, um das gemeinsame Ziel aller Beteiligten dauer-haft zu erreichen: die zügige und nachhaltige Wiedereingliederung des Versicherten in das Arbeitsleben und das selbstbestimmte Le-ben in der Gemeinschaft .

Das Reha-Management wird in erster Linie bei Arbeitsunfällen eingesetzt, bei denen eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 16 Wochen prognostiziert oder dieser Zeit-raum überschritten wird oder der Verlust des Arbeitsplatzes droht.

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Entschädigung durch Geldleistungen

Um Versicherte während der medizinischen und/oder beruflichen Rehabilitation fi nanziell abzusichern, zahlt die BG RCI Verletzten-geld bzw. Übergangsgeld. Nicht immer können Heilbehandlung und Rehabilitationsmaßnahmen sicherstellen, dass die Versicherten wieder uneingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können. Bei folgenschweren Versicherungsfällen sorgt die BG RCI für eine rasche Rentenzahlung an Verletzte oder Hinterbliebene.

Die wesentlichen Geldleistungen an Unfallverletzte und Beruf s-erkrankte sind:• Verletztengeld,• Übergangsgeld,• Übergangsleistung,• Rente und Pflegegeld.

Die BG RCI wendet im Jahr mehr als eine Milliarde Euro für Rehabilitation und Ent-schädigungsleistungen auf. Während der Rehabilitation zahlen wir Verletzten- und Übergangsgeld. Kann die Gesundheit des Versicherten trotz bestmöglicher Rehabili-tation nicht vollständig wiederhergestellt werden, steht Versicherten eine Rente zu. Im Todesfall werden Hinterbliebenenleistungen gezahlt.

Über die Rentenzahlungen entscheiden nach der Satzung die mit Vertretern der Arbeit-geber und Versicherten besetzten Renten-ausschüsse der BG RCI.

Was zahlen wir?

Die BG RCI zahlt Verletztengeld für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, soweit die Versicher-ten keine Entgeltfortzahlung erhalten. Das Verletztengeld beträgt 80 Prozent des letzten monatlichen Bruttoentgelts, wobei höchs-

tens ein dem Nettogehalt entsprechender Betrag ausbezahlt wird. Das vergleichbare Krankengeld aus der gesetzlichen Kranken-versicherung ist niedriger (70 Prozent des Bruttoentgelts bei Begrenzung auf 90 Pro-zent des Nettoverdienstes). Wirkt sich die Arbeitsunfähigkeit auf eine Zweitbeschäft i-gung aus, errechnet sich das Verletztengeld auch aus dieser Tätigkeit. Vom Verletzten-geld werden in der Regel Sozialversiche-rungsbeiträge abgeführt.

Die BG RCI trägt die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe. Die Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversi-cherung zahlen die BG RCI und die Versicher-ten je zur Hälft e.

Die BG RCI zahlt während einer beruflichen Qualifi zierungsmaßnahme Übergangsgeld. Dieses beträgt 68 Prozent des Verletztengel-des. Versicherte mit Kindern erhalten 75 Pro-zent . Die BG RCI übernimmt alle Sozialversi-cherungsbeiträge in voller Höhe.

Die BG RCI zahlt eine Übergangsleistung, wenn:• die gefährdende Tätigkeit wegen einer

drohenden Berufskrankheit aufgegeben werden muss und

• dadurch wirtschaft liche Nachteile ent-stehen.

Die Übergangsleistung kann als einmalige oder laufende Zahlung erfolgen. Bei der lau-fenden Zahlung werden Minderverdienst und sonstige wirtschaft liche Nachteile zwischen aufgegebener gefährdender Tätigkeit und neuem Arbeitsplatz für die Dauer von höchs-tens fünf Jahren ausgeglichen. Um die Versi-cherten allmählich auf die neue wirtschaft li-che Situation vorzubereiten, verringert sich üblicherweise der Ausgleich während der Laufzeit stufenweise um jährlich ein Fünft el.Die BG RCI zahlt eine Rente an Unfallverletz-te und Berufserkrankte, wenn die Erwerbs-fähigkeit durch den Versicherungsfall länger als ein halbes Jahr um mindestens 20 Pro-zent gemindert ist.

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Entschädigung durch Geldleistungen Entschädigung durch Geldleistungen

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Die Rente beginnt im Anschluss an die Reha-bilitation, im Regelfall mit Eintritt der Arbeits-fähigkeit. Ist kein Anspruch auf Verletzten-geld entstanden, beginnt die Rente mit dem Tag nach Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit.

Berechnungsgrundlagen sind:• der Grad der Minderung der Erwerbsfä-

higkeit (MdE) und• der Jahresarbeitsverdienst (JAV) in den

zwölf Kalendermonaten vor dem Versi-cherungsfall.

Die MdE wird in der Regel auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens eingeschätzt. Den Versicherten stehen mehrere Gutachter zur Auswahl. Die MdE-Bewertung orientiert sich an der Funktionseinbuße und nicht an der konkret ausgeübten Tätigkeit.

So gilt z. B. für den Verlust einer Hand ein grundsätzlicher Erfahrungswert der MdE von 60 Prozent, unabhängig davon, ob Verletzte z. B. als Betriebsschlosser oder als Büroan-gestellte tätig waren.

Der JAV umfasst den Bruttobetrag sämtlicher Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen und spiegelt damit die wirtschaft lichen und sozi-alen Verhältnisse im Jahr vor dem Versiche-rungsfall wider.

Bei der Rentenberechnung ist der in der Sat-zung der BG RCI festgelegte Höchstbetrag des JAV (im Jahr 2011 beträgt dieser 74.400 Euro) zu beachten. Dieser gilt auch als Ober-grenze der Verletztengeldberechnung und der Beitragsbemessung.

Die Vollrente (100 Prozent MdE) beträgt zwei Drittel des JAV. Bei einer MdE von weniger als 100 Prozent wird als Rente der entsprechen-de Teil der Vollrente gezahlt.

Die Rente wird zunächst als vorläufi ge Ent-schädigung höchstens drei Jahre lang ge-zahlt, wenn der Umfang der MdE noch nicht abschließend festgestellt werden kann.

Spätestens drei Jahre nach dem Versiche-rungsfall ist die Rente nach dem dann noch bestehenden Grad der MdE als Rente auf un-bestimmte Zeit festzusetzen. Im Gegensatz zur vorläufi gen Entschädigung darf diese Rente nur in Abständen von mindestens ei-nem Jahr gemindert oder entzogen werden.

Die Rente wird so lange gezahlt, wie durch die Folgen des Versicherungsfalls eine MdE von mindestens 20 Prozent besteht, also auch über den Beginn der Altersrente hin-aus, längstens bis zum Endes des Todesmo-nats. Bei einer MdE von 10 oder 15 Prozent wird eine Rente gezahlt, wenn sie durch ei-nen weiteren Versicherungsfall mit einer MdE von mindestens 10 Prozent „gestützt“ wird.

Im Rahmen der allgemeinen Einkommens-entwicklung werden die Rentenzahlungen wie in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. Der JAV wird hierbei mit einem gesetzlich festgelegten Faktor multipliziert.

Berechnungsbeispiel für die Verletztenrente

> Erzieltes Bruttoentgelt aus der Beschäft igung 36.000 Euro> Bruttoeinkommen aus selbstständiger Tätigkeit 6.000 Euro> Jahresarbeitsverdienst (JAV) des Verletzten = 42.000 Euro

Da der JAV des Verletzten unter dem von der BG RCI festgelegten Höchstbetrag von 74.400 Euro liegt, wird bei der Rentenberechnung vom JAV des Verletzten ausgegangen. > Die Vollrente beträgt zwei Drittel des JAV 28.000 Euro

Bei einer MdE von 60 Prozent, z. B. wegen des Verlustes einer Hand, beträgt die dafür gezahlte Teilrente 60 Prozent der Vollrente, das sind

pro Jahr 16.800 Europro Monat 1.400 Euro

Pflege

Solange Versicherte infolge des Versiche-rungsfalles so hilflos sind, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkeh-renden Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Umfang Hilfe benötigen, wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt (Hauspflege) oder Pflege in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege) organisiert.

Die Höhe des Pflegegeldes hängt vom Grad der Pflegebedürft igkeit ab. Die Mindest- und Höchstbeträge werden in den jährlichen Ren-tenanpassungsverordnungen festgelegt. Seit dem 01.07.2009 liegt der Pflegegeldrahmen in den alten Bundesländern zwischen 307 Euro und 1.228 Euro, in den neuen Bundes-ländern zwischen 269 Euro und 1.075 Euro.

Auch Kombinationsleistungen aus Pflege-geld und Sachleistungen sind möglich. Wird die Pflege neben einem Pflegedienst antei-lig z. B. von Angehörigen des Versicherten erbracht, kann zusätzlich Pflegegeld neben Hauspflege gezahlt werden. Es handelt sich dann um eine Kombination aus Pflegegeld und Sachleistung (Kombipflege).

Soweit Pflegegeld oder Haus- bzw. Heim-pflege von der Berufsgenossenschaft er-bracht werden, ruht der niedrigere Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Pflege-versicherung.

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Entschädigung durch Geldleistungen Entschädigung durch Geldleistungen

BG RCI A 007-3 6/2012 BG RCI A 007-3 6/2012

Berechnungsbeispiel für die Hinterbliebenenrente

> Jahresarbeitsverdienst (JAV) 42.000,00 Euro> Jährliche Vollrente (zwei Drittel des JAV) 28.000,00 Euro für die ersten drei Monate monatlich 2.333,33 Euro> Witwenrente 40 Prozent 16.800,00 Euro (erzieht eine Waise)

Monatliche Witwenrente 1.400,00 Euro

Leistungen an Hinterbliebene

Führt ein Versicherungsfall zum Tod, haben Hinterbliebene Anspruch auf:• Sterbegeld und Überführungskosten,• Witwen- oder Witwerrente,• Waisenrente.

Sterbegeld und Überführungskosten wer-den an denjenigen gezahlt, der die Kosten getragen hat. Nahe Angehörige erhalten unabhängig von den tatsächlichen Bestat-tungskosten das einheitliche Sterbegeld von einem Siebtel der Bezugsgröße. Bei einem Todesfall im Jahr 2011 beträgt das Sterbegeld beispielsweise in den alten Bundesländern 4.380 Euro und in den neuen Bundesländern 3.840 Euro.

Die Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung werden gezahlt, wenn sich der Versicherte wegen der versicherten Tätigkeit oder wegen der Folgen des Versicherungs-falls am Sterbeort aufgehalten hat.

Die Hinterbliebenenrenten (gilt bei Todes-fällen ab 01.01.2005 auch für eingetragene Lebenspartnerschaft en), wie z. B. Witwen-, Witwer- und die Waisenrente, ersetzen den durch den Tod des Versicherten entfallenen Unterhalt.

Witwen oder Witwer erhalten bis zu ihrem Tod oder bis zu ihrer Wiederheirat eine Wit-wen- oder Witwerrente.

Die Rente wird in den ersten drei Kalender-monaten nach dem Tod des Versicherten in Höhe der Vollrente gezahlt und beträgt an-schließend 30 Prozent des JAV.

Sie beträgt 40 Prozent, wenn die Witwe oder der Witwer• das 45. Lebensjahr vollendet hat oder• erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbs-

unfähig im Sinne der gesetzlichen Ren-tenversicherung ist oder

• ein waisenrentenberechtigtes Kind er-zieht oder für ein behindertes Kind sorgt.

Falls die Ehe erst nach dem 31.12.2001 ge-schlossen wurde oder beide Ehegatten nach dem 01.01.1962 geboren sind, wird die „klei-ne“ Witwen- bzw. Witwerrente in Höhe von 30 Prozent des JAV längstens für 24 Kalen-dermonate nach dem Tod des Versicherten gezahlt. Nach Vollendung des 45. Lebensjah-res besteht dann Anspruch auf die „große“ Rente in Höhe von 40 Prozent des JAV.

Die Altersgrenze (45. Lebensjahr) wird bei To-desfällen ab dem 01.01.2012 stufenweise auf das vollendete 47. Lebensjahr angehoben.

Abgesehen von den ersten drei Monaten wird eigenes Einkommen (z. B. eigene Al-tersrente) unter Berücksichtigung von Frei-beträgen auf den Hinterbliebenen-Rentenan-spruch angerechnet. Die Freibeträge für die Einkommensanrechnung unterscheiden sich

nach dem Wohnort der Hinterbliebenen (alte bzw. neue Bundesländer).

Kinder erhalten eine Waisenrente in Höhe von 30 Prozent (Vollwaisen) oder 20 Prozent (Halbwaisen) des JAV bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Neben den leiblichen Kin-dern werden Stief- und Pflegekinder, sofern sie im Haushalt lebten, und auch Enkel und Geschwister, sofern diese im Haushalt leb-ten oder überwiegend unterhalten wurden, berücksichtigt.

Waisenrente wird bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs gezahlt, wenn die Betroff e-nen sich noch in Schul- oder Berufsausbil-dung befi nden, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr bzw. einen Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ableis-ten oder sich wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten können. Diese Altersgren-ze erhöht sich bei einer Schul- oder Berufs-ausbildung um die Dauer des Grundwehr-

dienstes oder des Zivildienstes. Bei über 18-jährigen Waisen wird ein eigenes Einkom-men unter Berücksichtigung eines Freibe-trags angerechnet.

Höchstbeträge und Zusammen-treff en mehrerer Renten

Bestehen mehrere Rentenansprüche oder sind mehrere Hinterbliebene von Renten-berechtigten vorhanden, können Höchst-beträge den Rentenanspruch begrenzen.

Der Rentenanspruch gegen den Träger der Rentenversicherung kann teilweise ruhen, wenn gleichzeitig ein Anspruch auf eine Ren-te aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.

Weitere Informationen zu Versicherungs-schutz, Rehabilitation und Leistungen:www.dguv.de

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22 23BG RCI A 007-3 6/2012 BG RCI A 007-3 6/2012

Ansprechpartner in Ihrer Nähe

Die Berufsgenossenschaft Rohstoff e und chemische Industrie ist dezentral organisiert. Ob Sie Fragen zu Versicherungsschutz, Reha-bilitation oder Leistungen haben – Sie fi nden Ihren Ansprechpart-ner immer in Ihrer Nähe. Informationen zum Zuständigkeitsbereich sind im Internet unter www.bgrci.de abrufb ar. Die Bearbeitung der Versicherungsfälle erfolgt in den Bezirksdirektionen und Geschäft s-stellen.

Heidelberg

Langenhagen

BochumDresden

Saarbrücken

Frankfurt

KölnBonn

Nürnberg

Gera

Halle

Berlin

Hamburg

BezirksdirektionenGeschäftsstellen

Mainz

Sitz der BG RCI

Heidelberg Kurfürsten-Anlage 6269115 Heidelberg Postanschrift : Postfach 101480 · 69004 Heidelberg Tel.: 06221 5108-0Fax: 06221 5108-48549E-Mail: [email protected] Internet: www.bgrci.de

Geschäft sführung:Theodor Bülhoff Thomas Köhler (Sprecher)Ulrich Meesmann

Weitere Standorte mit zentralen Aufgaben

Bochum Hunscheidtstraße 18 · 44789 Bochum Postanschrift :Postfach 100429 · 44704 Bochum Tel.: 06221 5108-61200Fax: 06221 5108-48399

Langenhagen Theodor-Heuss-Straße 160 30853 Langenhagen Postanschrift : Postfach 101540 · 30836 Langenhagen Tel.: 06221 5108-61300Fax: 06221 5108-48453

Mainz Lortzingstraße 2 · 55127 Mainz Postanschrift : Postfach 310180 · 55062 Mainz Tel.: 06221 5108-61400 Fax: 06221 5108-48699

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24 25BG RCI A 007-3 6/2012 BG RCI A 007-3 6/2012

Bezirksdirektionen (BD) und Geschäft sstellen

BerlinGeschäft sstelle Berlin (BD Gera)Magazinstraße 15 – 16 · 10179 BerlinPostanschrift : Postfach 021094 · 10122 BerlinTel.: 06221 5108-64200Fax: 06221 5108-33398E-Mail: geschaeft [email protected]

Bochum Bezirksdirektion BochumWaldring 97 · 44789 BochumPostanschrift : Postfach · 44782 BochumTel.: 06221 5108-64100Fax: 06221 5108-32599E-Mail: [email protected]: Hans-Jörg Piasecki

BonnGeschäft sstelle Bonn (BD Köln)Peter-Hensen-Straße 1 · 53175 BonnPostanschrift : Postfach 240200 · 53154 BonnTel.: 06221 5108-64400Fax: 06221 5108-37290E-Mail: geschaeft [email protected]

DresdenGeschäft sstelle Dresden (BD Gera)Ludwig-Hartmann-Straße 40 · 01277 DresdenPostanschrift : Postfach 210342 · 01265 DresdenTel.: 06221 5108-64200Fax: 06221 5108-33499E-Mail: geschaeft [email protected]

FrankfurtGeschäft sstelle Frankfurt (BD Mainz)Stützeläckerweg 14 · 60489 FrankfurtTel.: 06221 5108-64600Fax: 06221 5108-39482E-Mail: geschaeft [email protected]

GeraBezirksdirektion GeraAmthorstraße 12 · 07545 GeraPostanschrift : Postfach 1455 · 07504 Gera Tel.: 06221 5108-64200Fax: 06221 5108-33099E-Mail: [email protected]: Dr. Ulrich GrolikZugehörige Geschäft sstellen: Berlin, Dresden, Halle

HalleGeschäft sstelle Halle (BD Gera)Merseburger Straße 52 · 06110 HallePostanschrift : Postfach 200251 · 06003 HalleTel.: 06221 5108-64200Fax: 06221 5108-33599E-Mail: geschaeft [email protected]

HamburgGeschäft sstelle Hamburg (BD Langenhagen)Borsteler Chaussee 51 · 22453 HamburgTel.: 06221 5108-64500Fax: 06221 5108-38666 E-Mail: geschaeft [email protected]

HeidelbergBezirksdirektion HeidelbergKurfürsten-Anlage 62 · 69115 HeidelbergPostanschrift : Postfach 101480 · 69004 HeidelbergTel.: 06221 5108-64300Fax: 06221 5108-35999E-Mail: [email protected]: Niels Schurreit KölnBezirksdirektion KölnStolberger Straße 86 · 50933 KölnPostanschrift : Postfach 450227 · 50877 KölnTel.: 06221 5108-64400Fax: 06221 5108-36091E-Mail: [email protected] Leitung: Norbert ErlinghagenZugehörige Geschäft sstelle: Bonn

LangenhagenBezirksdirektion LangenhagenTheodor-Heuss-Straße 16030853 LangenhagenPostanschrift : Postfach 101540 · 30836 LangenhagenTel.: 06221 5108-64500Fax: 06221 5108-38098E-Mail: [email protected]: Ulrich SchmidtZugehörige Geschäft sstelle: Hamburg

Mainz Bezirksdirektion MainzLortzingstraße 2 · 55127 MainzPostanschrift : Postfach 310180 · 55062 MainzTel.: 06221 5108-64600Fax: 06221 5108-48699E-Mail: [email protected]: Gerhard ReitzZugehörige Geschäft sstellen: Frankfurt, Saarbrücken

NürnbergBezirksdirektion NürnbergSüdwestpark 2 und 4 · 90449 NürnbergTel.: 06221 5108-64700Fax: 06221 5108-34499E-Mail: [email protected]: Gerhard Wenger

SaarbrückenGeschäft sstelle Saarbrücken (BD Mainz)Talstraße 15 · 66119 SaarbrückenTel.: 06221 5108-64600Fax: 06221 5108-39804E-Mail: geschaeft [email protected]

Ansprechpartner in Ihrer Nähe Ansprechpartner in Ihrer Nähe

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26 27BG RCI A 007-3 6/2012 BG RCI A 007-3 6/2012

Liste der Berufskrankheiten

Liste der Berufskrankheiten (Stand: September 2011)

1101 Erkrankungen durch Blei oder seine Verbindungen

1102 Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbindungen

1103 Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen

1104 Erkrankungen durch Cadmium oder seine Verbindungen

1105 Erkrankungen durch Mangan oder seine Verbindungen

1106 Erkrankungen durch Thallium oder seine Verbindungen

1107 Erkrankungen durch Vanadium oder seine Verbindungen

1108 Erkrankungen durch Arsen oder seine Verbindungen

1109 Erkrankungen durch Phosphor oder seine anorganischen Verbindungen

1110 Erkrankungen durch Beryllium oder seine Verbindungen

1201 Erkrankungen durch Kohlenmonoxid

1202 Erkrankungen durch Schwefelwasserstoff

1301 Schleimhautveränderungen, Krebs oder an-dere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine

1302 Erkrankungen durch Halogenkohlenwasser-stoff e

1303 Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder durch Styrol

1304 Erkrankungen durch Nitro- oder Aminover-bindungen des Benzols oder seiner Homologe oder ihrer Abkömmlinge

1305 Erkrankungen durch Schwefelkohlenstoff

1306 Erkrankungen durch Methylalkohol (Metha-nol)

1307 Erkrankungen durch organische Phosphor-verbindungen

1308 Erkrankungen durch Fluor oder seine Verbin-dungen

1309 Erkrankungen durch Salpetersäureester

1310 Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-,Aryl- oder Alkylaryloxide

1311 Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-,Aryl- oder Alkylarylsulfi de

1312 Erkrankungen der Zähne durch Säuren

1313 Hornhautschädigungen des Auges durch Benzochinon

1314 Erkrankungen durch para-tertiär-Butylphenol

1315 Erkrankungen durch Isocyanate

1316 Erkrankungen der Leber durch Dimethylformamid

1317 Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische

1318 Erkrankungen des Blutes, des blutbilden-den und des lymphatischen Systems durch Benzol

2101 Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze

2102 Meniskusschäden nach mehrjährigen an-dauernden oder häufi g wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten

2103 Erkrankungen durch Erschütterung bei der Arbeit mit Druckluft werkzeugen oder gleich-artig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen

2104 Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen

2105 Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch ständigen Druck

2106 Druckschädigungen der Nerven

2107 Abrissbrüche der Wirbelfortsätze

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28 29BG RCI A 007-3 6/2012 BG RCI A 007-3 6/2012

Liste der Berufskrankheiten Liste der Berufskrankheiten

2108 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges He-ben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpf-beugehaltung

2109 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter

2110 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vor-wiegend vertikale Einwirkung von Ganz-körperschwingungen im Sitzen

2111 Erhöhte Zahnabrasionen durch mehrjährige quarzstaubbelastende Tätigkeit

2112 Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer von mindes-tens 13.000 Stunden und einer Mindestein-wirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht

2201 Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft

2301 Lärmschwerhörigkeit

2401 Grauer Star durch Wärmestrahlung

2402 Erkrankungen durch ionisierende Strahlen

3101 Infektionskrankheiten, wenn der Versicher-te im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrts-pflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch seine Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war

3102 Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten

3103 Wurmkrankheit der Bergleute

3104 Tropenkrankheiten, Fleckfi eber

4101 Quarzstaublungenerkrankung (Silikose)

4102 Quarzstaublungenerkrankung in Verbindung mit aktiver Lungentuberkulose (Siliko-Tuber-kulose)

4103 Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose)

4104 Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) in Verbindung mit Lungen- oder Kehlkopf-krebs

4105 Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Pericards

4106 Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Aluminium oder seine Verbindungen

4107 Erkrankungen an Lungenfi brose durch Metallstäube

4108 Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Thomasmehl (Thomasphos-phat)

4109 Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Nickel oder seine Verbin-dungen

4110 Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Kokereirohgase

4111 Chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau

4112 Lungenkrebs durch Siliziumdioxid (Silikose/Tbc)

4113 Lungenkrebs durch polyzyklische aromati-sche Kohlenwasserstoff e

4114 Lungenkrebs durch Zusammenwirken von Asbestfaserstaub und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoff en

4115 Lungenfi brose durch extreme und langjäh-rige Einwirkung von Schweißrauchen und Schweißgasen (Siderofi brose)

4201 Exogen-allergische Alveolitis

4202 Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Rohbaumwoll-, Rohflachs- oder Rohhanfstaub (Byssinose)

4203 Adenokarzinome der Nasenhaupt- und Nasennebenhöhlen durch Stäube von Eichen- oder Buchenholz

4301 Durch allergisierende Stoff e verursachte obs-truktive Atemwegserkrankungen

4302 Durch chemisch-irritativ oder toxisch wir-kende Stoff e verursachte obstruktive Atemwegser krankungen

5101 Schwere oder wiederholt rückfällige Haut-erkrankungen

5102 Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Rohparaffi n, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoff e

6101 Augenzittern der Bergleute

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30 31BG RCI A 007-3 6/2012 BG RCI A 007-3 6/2012

Bad ReichenhallKlinik für BerufskrankheitenMünchner Allee 10 · 83435 Bad Reichenhall

BerlinUnfallkrankenhaus BerlinVerein für Berufsgenossenschaft liche Heilbehandlung Berlin e. V.Warener Straße 7 · 12683 Berlin

Unfallbehandlungsstelle der Berufsgenos-senschaft en BerlinHildegardstraße 28 · 10715 Berlin

BremenBerufsgenossenschaft liche Unfallbehandlungsstelle BremenIndustriestraße 3 · 28199 Bremen

BochumBerufsgenossenschaft liches Universitäts-klinikum Bergmannsheil Bochum GmbHBürkle-de-la-Camp-Platz 1 · 44789 Bochum

DuisburgBerufsgenossenschaft liche Unfallklinik Duisburg GmbHGroßenbaumer Allee 250 · 47249 Duisburg

FalkensteinBerufsgenossenschaft liche Klinik für Berufskrankheiten FalkensteinLauterbacher Straße 16 · 08223 Falkenstein

FrankfurtBerufsgenossenschaft liche Unfallklinik Frankfurt am MainFriedberger Landstraße 430 · 60389 Frankfurt

HalleBerufsgenossenschaft liche Kliniken Bergmannstrost HalleMerseburger Straße 165 · 06112 Halle/Saale

HamburgBerufsgenossenschaft liches Unfallkrankenhaus HamburgAkademisches Lehrkrankenhaus für die Medizinische Fakultät der Universitäten zu Hamburg und Lübeck Bergedorfer Straße 10 · 21033 Hamburg

LudwigshafenBerufsgenossenschaft liche Unfallklinik LudwigshafenLudwig-Guttmann-Straße 13 · 67071 Ludwigs-hafen

MurnauBerufsgenossenschaft liche Unfallklinik MurnauProf.-Küntscher-Straße 8 · 82418 Murnau

TübingenBerufsgenossenschaft liche Unfallklinik TübingenSchnarrenbergstraße 95 · 72076 Tübingen

Die Standorte der Berufsgenossenschaft lichen Kliniken

BG-Unfallkrankenhaus Hamburg

BG-UnfallbehandlungsstelleBremen

BG-Unfallbehandlungsstelle Berlin

Unfallkrankenhaus Berlin

BG-UniversitätsklinikumBergmannsheil Bochum

BG-Unfallklinik Duisburg

BG-Unfallklinik Frankfurt am Main

BG-Unfallklinik Ludwigshafen

BG-Kliniken Bergmannstrost Halle

BG-Unfallklinik Murnau

BG-Klinik für BerufskrankheitenBad Reichenhall

BG-Klinik für BerufskrankheitenFalkenstein

BG-Unfallklinik Tübingen

Die Standorte der Berufsgenossenschaft lichen Kliniken

Page 17: Versicherungsschutz, Rehabilitation und Leistungen...Arbeitsunfall am Mittwoch Arbeitsunfähig: Do., Fr., Sa., So. Arbeitsaufnahme am Montag Der Unfall ist zu melden, da die Arbeitsunfähigkeit

Berufsgenossenschaft Rohstoff e und chemische Industrie

Kurfürsten-Anlage 6269115 HeidelbergTel.: 06221 5108-0www.bgrci.de