Verfassung Freistaats Thüringen - thueringen.de · Inhaltsübersicht Präambel 5 Erster Teil...
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Verfassung des
Freistaats Thüringen
Stand: Februar 2010
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Inhaltsübersicht
Präambel 5
Erster TeilGrundrechte, Staatsziele und Ordnungdes GemeinschaftslebensArtikel1bis43 5
ErsterAbschnittMenschenwürde,GleichheitundFreiheitArtikel1bis16 5
ZweiterAbschnittEheundFamilieArtikel17bis19 10
DritterAbschnittBildungundKulturArtikel20bis30 11
VierterAbschnittNaturundUmweltArtikel31bis33 14
FünfterAbschnittEigentum,WirtschaftundArbeitArtikel34bis38 14
SechsterAbschnittReligionundWeltanschauungArtikel39bis41 16
SiebterAbschnittGemeinsameBestimmungenfüralleGrundrechteundStaatszieleArtikel42und43 18
Zweiter TeilDer Freistaat ThüringenArtikel44bis103 19
ErsterAbschnittGrundlagenArtikel44bis47 19
ZweiterAbschnittDerLandtagArtikel48bis69 20
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DritterAbschnittDieLandesregierungArtikel70bis78 28
VierterAbschnittDerVerfassungsgerichtshofArtikel79und80 30
FünfterAbschnittDieGesetzgebungArtikel81bis85 32
SechsterAbschnittDieRechtspflegeArtikel86bis89 34
SiebterAbschnittDieVerwaltungArtikel90bis97 35
AchterAbschnittDasFinanzwesenArtikel98bis103 38
Dritter TeilÜbergangs- und SchlussbestimmungenArtikel104bis106 41
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DerThüringerLandtaghatmitdernachArtikel106Abs.1dieserVerfassungvorgesehenenMehrheitdasfolgendeGesetzbeschlossen:
Präambel
IndemBewusstseindeskulturellenReichtumsundderSchönheitdesLandes,seinerwechselvollenGeschichte,derleidvollenErfahrungenmitüberstandenenDiktaturenunddesErfolgesderfriedlichenVeränderungenimHerbst1989,
in dem Willen, Freiheit und Würde des Einzelnen zuachten, das Gemeinschaftsleben in sozialer Gerechtigkeit zu ordnen, Natur und Umwelt zu bewahren undzuschützen,derVerantwortungfürzukünftigeGenerationengerechtzuwerden,innerenwieäußerenFriedenzu fördern, die demokratisch verfasste RechtsordnungzuerhaltenundTrennendesinEuropaundderWeltzuüberwinden,
gibt sich das Volk des Freistaats Thüringen in freierSelbstbestimmungundauchinVerantwortungvorGottdieseVerfassung.
Erster TeilGrundrechte, Staatsziele und Ordnung des Gemein-
schaftslebens
Erster AbschnittMenschenwürde, Gleichheit und Freiheit
Artikel 1
(1) DieWürde des Menschen ist unantastbar. Sie auchimSterbenzuachtenundzuschützen,istVerpflichtungallerstaatlichenGewalt.
(2)Thüringenbekenntsichzudenunverletzlichenundunveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jederstaatlichenGemeinschaft,zumFriedenundzurGerechtigkeit.
Artikel 2
(1)AlleMenschensindvordemGesetzgleich.
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(2)FrauenundMännersindgleichberechtigt.DasLand,seineGebietskörperschaftenundandereTrägerderöffentlichenVerwaltungsindverpflichtet,dietatsächlicheGleichstellungvonFrauenundMännerninallenBereichendesöffentlichenLebensdurchgeeigneteMaßnahmenzufördernundzusichern.
(3) Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Abstammung,seinerethnischenZugehörigkeit,seinersozialenStellung,seinerSprache,seinerpolitischen,weltanschaulichenoderreligiösenÜberzeugung,seinesGeschlechtsoderseinersexuellenOrientierungbevorzugtoderbenachteiligtwerden.
(4) Menschen mit Behinderung stehen unter dem besonderenSchutzdesFreistaats.DasLandundseineGebietskörperschaftenfördernihregleichwertigeTeilnahmeamLebeninderGemeinschaft.
Artikel 3
(1) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.DieFreiheitderPersonistunverletzlich.IndieseRechtedarfnuraufGrundeinesGesetzeseingegriffenwerden.
(2) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seinerPersönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletztodernichtgegendieverfassungsmäßigeOrdnungverstößt.
Artikel 4
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund einesförmlichenGesetzesundnurunterBeachtungderdarinvorgeschriebenenFormeneingeschränktwerden.
(2)FestgehaltenePersonendürfenwederseelischnochkörperlichmisshandeltwerden.
(3)ÜberdieZulässigkeitundFortdauereinerFreiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jedernichtaufrichterlicherAnordnungberuhendenFreiheitsentziehungistunverzüglich,spätestensjedochinnerhalbvon24Stunden,einerichterlicheEntscheidungherbeizuführen.DasNähereregeltdasGesetz.
(4) Jeder wegen desVerdachts einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tag
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nachderFestnahmedemRichtervorzuführen,derihmdieGründederFestnahmemitzuteilen, ihnzuvernehmenundihmGelegenheitzuEinwendungenzugebenhat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mitGründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassenoderdieFreilassunganzuordnen.
(5) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung istunverzüglicheinAngehörigerdesFestgehaltenenodereinePersonseinesVertrauenszubenachrichtigen.
Artikel 5
(1)JederBürgergenießtFreizügigkeit.
(2)DiesesRechtdarfnuraufGrundeinesGesetzesundnur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eineausreichendeLebensgrundlagenichtvorhandenistundder Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehenwürdenoder indeneneszurAbwehreinerdrohendenGefahrfürdenBestandoderdiefreiheitlichedemokratischeGrundordnungdesBundesodereinesLandes,zurBekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophenoder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutzder Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbarenHandlungenvorzubeugen,erforderlichist.
Artikel 6
(1) Jeder hat das Recht auf Achtung und Schutz seinerPersönlichkeitundseinesprivatenLebensbereiches.
(2)JederhatAnspruchaufSchutzseinerpersonenbezogenen Daten. Er ist berechtigt, über die Preisgabe undVerwendungsolcherDatenselbstzubestimmen.
(3) Diese Rechte dürfen nur auf Grund eines Gesetzeseingeschränkt werden. Den Belangen historischer ForschungundgeschichtlicherAufarbeitungistangemessenRechnungzutragen.
(4) JederhatnachMaßgabederGesetzeeinRechtaufAuskunftdarüber,welcheInformationenüberihninAktenundDateiengespeichertsindundaufEinsichtinihnbetreffendeAktenundDateien.
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Artikel 7
(1)DasBriefgeheimnis,dasPostundFernmeldegeheimnis sowie das Kommunikationsgeheimnis sind unverletzlich.
(2)BeschränkungendürfennuraufGrundeinesGesetzesangeordnetwerden.SiesindgrundsätzlichdemBetroffenen nach Abschluss der Maßnahme mitzuteilen.IhmstehtderRechtswegoffen.
Artikel 8
(1)DieWohnungistunverletzlich.
(2)DurchsuchungendürfennurdurchdenRichter,beiGefahrimVerzugeauchdurchdieindenGesetzenvorgesehenenanderenOrganeangeordnetundnurinderdortvorgeschriebenenFormdurchgeführtwerden.
(3)EingriffeundBeschränkungendürfenimÜbrigennurzurAbwehreinergemeinenGefahrodereinerLebensgefahrfüreinzelnePersonen,aufGrundeinesGesetzesauchzurVerhütungdringenderGefahrenfürdieöffentlicheSicherheitundOrdnung,insbesonderezurBehebungderRaumnot,zurBekämpfungvonSeuchengefahroderzumSchutzgefährdeterKinderundJugendlichervorgenommenwerden.
Artikel 9
Jeder hat das Recht auf Mitgestaltung des politischenLebensimFreistaat.DiesesRechtwirdimRahmendieserVerfassunginAusübungpolitischerFreiheitsrechte,insbesondere durch eine Mitwirkung in Parteien undBürgerbewegungenwahrgenommen.
Artikel 10
(1) Jeder Bürger hat das Recht, sich mit anderen ohneAnmeldung oder Erlaubnis friedlich und unbewaffnetzuversammeln.
(2)FürVersammlungenunterfreiemHimmelkanndiesesRechtaufGrundeinesGesetzeseingeschränktwerden.
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Artikel 11
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung frei zu äußernund zu verbreiten sowie sich aus allgemein zugänglichenQuellenungehindertzuunterrichten.
(2) Die Freiheit der Presse, des Rundfunks, des Fernsehens,desFilmsundderanderenMedienwirdgewährleistet.Zensuristnichtzulässig.
(3)DieseRechtefindenihreSchrankenindenVorschriftenderallgemeinenGesetze,dengesetzlichenBestimmungenzumSchutzderKinderundJugendlichenundindemRechtderpersönlichenEhre.
Artikel 12
(1)DasLandgewährleistetdieGrundversorgungdurchöffentlichrechtlichenRundfunkundsorgt fürdieAusgewogenheit derVerbreitungsmöglichkeiten zwischenprivatenundöffentlichrechtlichenVeranstaltern.
(2) In den Aufsichtsgremien der öffentlichrechtlichenRundfunkanstalten und in den vergleichbaren Aufsichtsgremien über den privaten Rundfunk sind diepolitischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichenGruppennachMaßgabederGesetzezubeteiligen.
Artikel 13
(1)JederBürgerhatdasRecht,Vereinigungenzubilden.
(2)Vereinigungen,derenZweckoderderenTätigkeitdenStrafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen dieverfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken derVölkerverständigungrichten,sindverboten.
Artikel 14
JederhatdasRecht,sicheinzelnoder inGemeinschaftmit anderen schriftlich oder mündlich mit Bitten oderBeschwerden an die zuständigen Stellen und an dieVolksvertretung zu wenden. Es besteht Anspruch aufbegründetenBescheidinangemessenerFrist.
Artikel 15
EsistständigeAufgabedesFreistaats,daraufhinzuwirken,dassinausreichendemMaßeangemessenerWohn
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raum zur Verfügung steht. Zur Verwirklichung diesesStaatsziels fördern das Land und seine GebietskörperschaftendieErhaltung,denBauunddieBereitstellungvonWohnraumimsozialen,genossenschaftlichenundprivatenBereich.
Artikel 16
DasLandundseineGebietskörperschaftensichernallenimNotfalleinObdach.
Zweiter AbschnittEhe und Familie
Artikel 17
(1)EheundFamiliestehenunterdembesonderenSchutzderstaatlichenOrdnung.
(2)WerinhäuslicherGemeinschaftKindererziehtoderfüranderesorgt,verdientFörderungundEntlastung.
(3) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und dieFürsorgederGemeinschaft.
Artikel 18
(1)ElternundandereSorgeberechtigtehabendasRechtunddiePflichtzurErziehungihrerKinder.
(2)KinderdürfenvondenSorgeberechtigtengegenderenWillennuraufGrundeinesGesetzesgetrenntwerden, wenn dasWohl des Kindes gefährdet ist und derGefahrnichtaufandereWeisebegegnetwerdenkann.
(3)DieelterlicheSorgedarfnuraufgesetzlicherGrundlage durch ein Gericht eingeschränkt oder entzogenwerden.
Artikel 19
(1) Kinder und Jugendliche haben das Recht auf einegesunde geistige, körperliche und psychische Entwicklung. Sie sind vor körperlicher und seelischerVernachlässigung, Misshandlung, Missbrauch und Gewalt zuschützen.
(2)NichtehelichenundehelichenKindernundJugendlichensinddurchdieGesetzgebungdiegleichenBedin
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gungen für ihre Entwicklung und ihre Stellung in derGemeinschaftzuschaffenundzusichern.
(3) Das Land und seine Gebietskörperschaften fördernKindertageseinrichtungen, unabhängig von ihrer Trägerschaft.
(4) Das Land und seine Gebietskörperschaften fördernden vorbeugenden Gesundheitsschutz für Kinder undJugendliche.
Dritter AbschnittBildung und Kultur
Artikel 20
JederMenschhatdasRechtaufBildung.Derfreieundgleiche Zugang zu den öffentlichen BildungseinrichtungenwirdnachMaßgabederGesetzegewährleistet.Begabte,BehinderteundsozialBenachteiligtesindbesonderszufördern.
Artikel 21
Das natürliche Recht und die Pflicht der Eltern, ErziehungundBildungihrerKinderzubestimmen,bildendieGrundlage des Erziehungs und Schulwesens. Sie sindinsbesondere bei dem Zugang zu den verschiedenenSchulartenzuachten.
Artikel 22
(1)ErziehungundBildunghabendieAufgabe,selbständigesDenkenundHandeln,AchtungvorderWürdedesMenschen und Toleranz gegenüber der Überzeugunganderer,AnerkennungderDemokratieundFreiheit,denWillen zu sozialer Gerechtigkeit, die Friedfertigkeit imZusammenleben der Kulturen undVölker und dieVerantwortungfürdienatürlichenLebensgrundlagendesMenschenunddieUmweltzufördern.
(2)DerGeschichtsunterrichtmussaufeineunverfälschteDarstellungderVergangenheitgerichtetsein.
(3) Die Lehrer haben auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler Rücksicht zunehmen.
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Artikel 23
(1)EsbestehtallgemeineSchulpflicht.
(2) Das gesamte Schulwesen steht unter der AufsichtdesLandes.
(3) Eltern,andereSorgeberechtigte, Lehrerund Schülerwirken bei der Gestaltung des Schulwesens sowie desLebensundderArbeitinderSchulemit.
Artikel 24
(1)DasLandgewährleisteteinausreichendesundvielfältiges öffentliches Erziehungs und Schulwesen, dasneben dem gegliederten Schulsystem auch andereSchulartenermöglicht.
(2)IndenöffentlichenSchulenwerdendieSchülerinnenundSchülergemeinsamundungeachtetdesBekenntnissesundderWeltanschauungunterrichtet.
(3)DerUnterrichtanöffentlichenSchulenistunentgeltlich.DieFinanzierungvonLernundLehrmittelnregeltdasGesetz.
Artikel 25
(1) Religions und Ethikunterricht sind in den öffentlichenSchulenordentlicheLehrfächer.
(2) Die Eltern und anderen Sorgeberechtigten habendasRecht,überdieTeilnahmedesKindesamReligionsoder Ethikunterricht zu entscheiden. Mit Vollendungdes14.LebensjahresobliegtdieseEntscheidungdenJugendlichenineigenerVerantwortung.
(3) Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtetwerden,Religionsunterrichtzuerteilen.
Artikel 26
(1)DasRechtzurErrichtungvonSchuleninfreierTrägerschaftwirdgewährleistet.
(2) Schulen in freierTrägerschaft als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Landes.GenehmigteErsatzschulenhabenAnspruchauföffentlicheZuschüsse.DasNähereregeltdasGesetz.
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Artikel 27
(1)Kunstistfrei.Wissenschaft,ForschungundLehresindfrei.
(2)DieFreiheitderLehreentbindetnichtvonderTreuezurVerfassung.
Artikel 28
(1) Die Hochschulen genießen den Schutz des LandesundstehenunterseinerAufsicht.SiehabendasRechtaufSelbstverwaltung,anderalleMitgliederzubeteiligensind.
(2)HochschuleninfreierTrägerschaftsindzulässig.
(3)DieKirchenundandereReligionsgesellschaftenhabendasRecht,eigeneHochschulenundanderetheologischeBildungsanstaltenzuunterhalten.DasMitspracherechtderKirchenbeiderBesetzungderLehrstühletheologischer Fakultäten wird durchVereinbarung geregelt.
(4)DasNähereregeltdasGesetz.
Artikel 29
DasLandundseineGebietskörperschaftenförderndieErwachsenenbildung.AlsTrägervonEinrichtungenderErwachsenenbildungsindauchfreieTrägerzugelassen.
Artikel 30
(1)Kultur,Kunst,BrauchtumgenießenSchutzundFörderungdurchdasLandundseineGebietskörperschaften.
(2)DieDenkmalederKultur,Kunst,GeschichteunddieNaturdenkmale stehen unter dem Schutz des LandesundseinerGebietskörperschaften.DiePflegederDenkmaleobliegtinersterLinieihrenEigentümern.SiesindderÖffentlichkeitimRahmenderGesetzeunterBeachtungderRechteandererzugänglichzumachen.
(3)DerSportgenießtSchutzundFörderungdurchdasLandundseineGebietskörperschaften.
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Vierter AbschnittNatur und Umwelt
Artikel 31
(1) Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen desMenschenistAufgabedesFreistaatsundseinerBewohner.
(2) Der Naturhaushalt und seine Funktionstüchtigkeitsindzuschützen.DieheimischenTierundPflanzenarten sowie besonders wertvolle Landschaften und FlächensindzuerhaltenundunterSchutzzustellen.DasLand und seine Gebietskörperschaften wirken daraufhin, dass von Menschen verursachte UmweltschädenimRahmendesMöglichenbeseitigtoderausgeglichenwerden.
(3)MitNaturgüternundEnergie istsparsamumzugehen.DasLandundseineGebietskörperschaftenförderneineumweltgerechteEnergieversorgung.
Artikel 32
Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet.SiewerdenvornichtartgemäßerHaltungundvermeidbaremLeidengeschützt.
Artikel 33
JederhatdasRechtaufAuskunftüberdieDaten,welchedienatürlicheUmweltinseinemLebensraumbetreffenund die durch den Freistaat erhoben worden sind, soweit gesetzliche Regelungen oder Rechte Dritter nichtentgegenstehen.
Fünfter AbschnittEigentum, Wirtschaft und Arbeit
Artikel 34
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetzebestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleichdemWohlederAllgemeinheitdienen.
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(3)EineEnteignung istnurzumWohlederAllgemeinheitzulässig.SiedarfnuraufGrundeinesGesetzeserfolgen,dasArtundAusmaßderEntschädigungregelt.Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung derInteressenderAllgemeinheitundderBeteiligtenzubestimmen.WegenderHöhederEntschädigungstehtimStreitfallederRechtswegoffen.
Artikel 35
(1) Jeder Bürger hat das Recht, Beruf, Arbeitsplatz undAusbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufswahl, dieBerufsausübung sowie die Berufsausbildung könnenaufGrundeinesGesetzesgeregeltwerden.
(2)NiemanddarfzueinerbestimmtenArbeitgezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichenallgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
Artikel 36
EsistständigeAufgabedesFreistaats, jedemdieMöglichkeit zu schaffen, seinen Lebensunterhalt durch freigewählteunddauerhafteArbeitzuverdienen.ZurVerwirklichung dieses Staatsziels ergreifen das Land undseine Gebietskörperschaften insbesondere MaßnahmenderWirtschaftsundArbeitsförderung,derberuflichenWeiterbildungundderUmschulung.
Artikel 37
(1)DasRecht,zurWahrungundFörderungderArbeitsundWirtschaftsbedingungenVereinigungenzubilden,istfürjedenundfüralleBerufegewährleistet.Abreden,die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen,sindnichtig,hieraufgerichteteMaßnahmensindrechtswidrig.
(2) Das Recht, Arbeitskämpfe zu führen, insbesonderedasStreikrecht,istgewährleistet.
(3) Die Beschäftigten und ihre Verbände haben nachMaßgabe der Gesetze das Recht auf Mitbestimmungin Angelegenheiten ihrer Betriebe, Unternehmen oderDienststellen.
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Artikel 38
Die Ordnung des Wirtschaftslebens hat den Grundsätzen einer sozialen und der Ökologie verpflichtetenMarktwirtschaftzuentsprechen.
Sechster AbschnittReligion und Weltanschauung
Artikel 39
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und dieFreiheitdesreligiösenundweltanschaulichenBekenntnissessindunverletzlich.
(2)JederhatdasRecht,seineReligionoderWeltanschauungungestört,alleinodermitanderen,privatoderöffentlich auszuüben. Die Ausübung einer Religion oderWeltanschauung darf dieWürde anderer nicht verletzen.
Artikel 40
FürdasVerhältnisdesFreistaatszudenReligionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften giltArtikel 140 des Grundgesetzes für die BundesrepublikDeutschlandvom23.Mai1949*;eristBestandteildieserVerfassung.
*Artikel140Grundgesetz
RechtderReligionsgesellschaftenDieBestimmungenderArtikel136,137,138,139und141derdeutschenVerfassungvom11.August1919**sindBestandteildiesesGrundgesetzes.
**Artikel136WeimarerReichsverfassung(WRV)
Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werdendurchdieAusübungderReligionsfreiheitwederbedingtnochbeschränkt.
Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösenBekenntnis.
Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren.Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zueiner Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und PflichtenabhängenodereinegesetzlichangeordnetestatistischeErhebungdieserfordert.
NiemanddarfzueinerkirchlichenHandlungoderFeierlichkeitoderzurTeilnahmeanreligiösenÜbungenoderzurBenutzungeinerreligiösenEidesformgezwungenwerden.
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Artikel137WRV
EsbestehtkeineStaatskirche.
DieFreiheitderVereinigungzuReligionsgesellschaftenwirdgewährleistet.DerZusammenschlussvonReligionsgesellschaften innerhalbdesReichsgebietsunterliegtkeinenBeschränkungen.
Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre AngelegenheitenselbständiginnerhalbderSchrankendesfürallegeltendenGesetzes.SieverleihtihreÄmterohneMitwirkungdesStaatesoderderbürgerlichenGemeinde.
Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinenVorschriftendesbürgerlichenRechtes.
Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichenRechtes,soweitsiesolchebisherwaren.AnderenReligionsgesellschaftensindaufihrenAntraggleicheRechtezugewähren,wennsiedurchihreVerfassungunddieZahlihrerMitgliederdieGewährderDauerbieten.SchließensichmehrerederartigeöffentlichrechtlicheReligionsgesellschaftenzueinemVerbandezusammen,soistauchdieserVerbandeineöffentlichrechtlicheKörperschaft.
Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichenRechtes sind, sind berechtigt, aufgrund der bürgerlichen SteuerlistennachMaßgabederlandesrechtlichenBestimmungenSteuernzuerheben.
Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt,diesichdiegemeinschaftlichePflegeeinerWeltanschauungzurAufgabemachen.
SoweitdieDurchführungdieserBestimmungeneineweitereRegelungerfordert,liegtdiesederLandesgesetzgebungob.
Artikel138WRV
Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhendenStaatsleistungenandieReligionsgesellschaftenwerdendurchdieLandesgesetzgebungabgelöst.DieGrundsätzehierfürstelltdasReichauf.
DasEigentumundandereRechtederReligionsgesellschaftenundreligiösenVereineanihrenfürKultus,UnterrichtsundWohltätigkeitszwekkebestimmtenAnstalten,StiftungenundsonstigenVermögenwerdengewährleistet.
Artikel139WRV
DerSonntagunddiestaatlichanerkanntenFeiertagebleibenalsTagederArbeitsruheundderseelischenErhebunggesetzlichgeschützt.
Artikel141WRV
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, inKrankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstaltenbesteht,sinddieReligionsgesellschaftenzurVornahmereligiöserHandlungenzuzulassen,wobeijederZwangfernzuhaltenist.
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Artikel 41
Die von den Kirchen, anderen Religionsgesellschaftenund Weltanschauungsgemeinschaften unterhaltenensozialen und karitativen Einrichtungen werden als gemeinnütziganerkanntundgefördert.DiesgiltauchfürdieEinrichtungenderVerbändeder freienWohlfahrtspflege.
Siebter AbschnittGemeinsame Bestimmungen für alle Grundrechte
und Staatsziele
Artikel 42
(1)DieindieserVerfassungniedergelegtenGrundrechtebindenGesetzgebung,vollziehendeGewaltundRechtsprechungalsunmittelbargeltendesRecht.
(2)DieGrundrechtegeltenauchfürinländischejuristischePersonen,soweitsie ihremWesennachaufdieseanwendbarsind.
(3) Soweit nach dieser Verfassung ein Grundrecht aufGrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann,mussdasGesetzallgemeinundnichtnurfürdenEinzelfallgelten.AußerdemmussdasGesetzdasGrundrechtunterAngabedesArtikelsnennen.
(4)DasGesetzmussdenGrundsatzderVerhältnismäßigkeit wahren. In keinem Fall darf ein Grundrecht inseinemWesensgehaltangetastetwerden.
(5)WirdjemanddurchdieöffentlicheGewaltinseinenRechtenverletzt,sostehtihmderRechtswegoffen.SoweiteineandereZuständigkeitnichtbegründetist, istderordentlicheRechtsweggegeben.
Artikel 43
DerFreistaathatdiePflicht,nachseinenKräftenundimRahmenseinerZuständigkeitendieVerwirklichungderin dieser Verfassung niedergelegten Staatsziele anzustrebenundseinHandelndanachauszurichten.
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Zweiter TeilDer Freistaat Thüringen
Erster AbschnittGrundlagen
Artikel 44
(1) Der Freistaat Thüringen ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland. Er ist ein demokratischer, sozialerunddemSchutzdernatürlichenLebensgrundlagendesMenschenverpflichteterRechtsstaat.
(2) Die Landesfarben sind weißrot. Das Wappen desLandesbildeteinaufrechtstehender,achtfachrotsilbergestreifter,goldgekrönterundgoldbewehrterLöweaufblauemGrund,umgebenvonachtsilbernenSternen.
(3)DieHauptstadtdesLandesistErfurt.
Artikel 45
Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus. Es verwirklichtseinenWillendurchWahlen,VolksbegehrenundVolksentscheid.Eshandeltmittelbardurchdieverfassungsgemäß bestellten Organe der Gesetzgebung, der vollziehendenGewaltundderRechtsprechung.
Artikel 46
(1) Wahlen nach Artikel 49 Abs. 1 und AbstimmungennachArtikel82Abs.6dieserVerfassungsindallgemein,unmittelbar,frei,gleichundgeheim.
(2) Wahl und stimmberechtigt sowie wählbar ist jederBürger,derdas18.LebensjahrvollendetundseinenWohnsitzimFreistaathat.
(3)DasNähereregeltdasGesetz.
Artikel 47
(1)DieGesetzgebungstehtdemLandtagunddemVolkzu.
(2) Die vollziehende Gewalt liegt bei der LandesregierungunddenVerwaltungsorganen.
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(3)DierechtsprechendeGewaltwirddurchunabhängigeGerichteausgeübt.
(4)DieGesetzgebungistandieverfassungsmäßigeOrdnung,dievollziehendeGewaltunddieRechtsprechungsindanGesetzundRechtgebunden.
Zweiter AbschnittDer Landtag
Artikel 48
(1)DerLandtagistdasvomVolkgewählteobersteOrganderdemokratischenWillensbildung.
(2) Der Landtag übt gesetzgebende Gewalt aus, wähltdenMinisterpräsidenten,überwachtdieAusübungdervollziehenden Gewalt, behandelt die in die ZuständigkeitdesLandesgehörendenöffentlichenAngelegenheitenunderfülltdieanderenihmnachdieserVerfassungzustehendenAufgaben.
Artikel 49
(1)DerLandtagwirdnachdenGrundsätzeneinermitderPersonenwahlverbundenenVerhältniswahlgewählt.
(2) Für die Zuteilung von Landtagssitzen ist ein Mindestanteil von fünf vom Hundert der im Land für alleWahlvorschlagslisten abgegebenen gültigen Stimmenerforderlich.
(3) Der Landtag prüft die Gültigkeit der Wahl. Er entscheidet,obeinMitgliedseinenSitz imLandtagverlorenhat.
(4)DasNähereregeltdasGesetz.
Artikel 50
(1) Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Die Neuwahl findet frühestens 57, spätestens 61 Monate nachBeginnderWahlperiodestatt.DieNeuwahlfürdiefünfteWahlperiodefindetimZeitraumvom1.Juli2009bis30.September2009statt.
(2)DieNeuwahlwirdvorzeitigdurchgeführt,1. wennderLandtagseineAuflösungmitderMehrheit
von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf Antrag von
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einemDrittelseinerMitgliederbeschließt,2. wennnacheinemerfolglosenVertrauensantragdes
Ministerpräsidenten der Landtag nicht innerhalbvon drei Wochen nach der Beschlussfassung überden Vertrauensantrag einen neuen Ministerpräsidentengewählthat.
Über den Antrag nach Nummer 1 darf frühestens amelftenundmussspätestensam30.TagnachAntragstellungoffenabgestimmtwerden.DievorzeitigeNeuwahlmussinnerhalb70Tagenstattfinden.
(3)DieWahlperiodeendetmitdemZusammentritteinesneuenLandtags.Diesmussspätestensam30.TagnachderWahlerfolgen.
Artikel 51
(1)WersichumeinenSitzimLandtagbewirbt,hatAnspruchauf denzurVorbereitungseinerWahlerforderlichenUrlaub.
(2) Niemand darf gehindert werden, ein Mandat zuübernehmenoderauszuüben;eineKündigungoderEntlassungausdiesemGrundistunzulässig.
Artikel 52
(1) Wer zum Abgeordneten gewählt ist, erwirbt dieRechtsstellung eines Abgeordneten mit der AnnahmederWahl.
(2)EinAbgeordneterkannjederzeitaufseinMandatverzichten. DerVerzicht ist vom Abgeordneten persönlichdemPräsidentendesLandtagsgegenüberschriftlichzuerklären.DieErklärungistunwiderruflich.
(3)VerlierteinAbgeordneterdieWählbarkeit,soerlischtseinMandat.
Artikel 53
(1)DieAbgeordnetensinddieVertreterallerBürgerdesLandes. Siesind anAufträgeundWeisungen nicht gebundenundnurihremGewissenverantwortlich.
(2) Jeder Abgeordnete hat das Recht, im Landtag dasWortzuergreifen,AnfragenundAnträgezustellensowieanWahlenundAbstimmungenteilzunehmen.
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(3)JederAbgeordnetehatdiePflicht,dieVerfassungzuachtenundseineKraftfürdasWohldesLandesundallerseinerBürgereinzusetzen.
Artikel 54
(1) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung.AufdenAnspruchkannnichtverzichtetwerden.
(2)DieHöhederEntschädigungverändertsichjährlichaufderGrundlageder jeweils letztenFestlegungnachMaßgabe der allgemeinen Einkommens, die der Aufwandsentschädigung nach der allgemeinen PreisentwicklungimFreistaat.
(3)FürdiewirksameMandatsausübungsinddieerforderlichenMittelbereitzustellen.
(4)DasNähereregeltdasGesetz.
Artikel 55
(1) Abgeordnete dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer AbstimmungoderwegeneinerÄußerung,diesieimLandtag,ineinemseinerAusschüsseodersonstinAusübungihresMandatsgetanhaben,gerichtlichoderdienstlichverfolgtodersonstaußerhalbdesLandtagszurVerantwortunggezogenwerden.DiesgiltnichtfürverleumderischeBeleidigungen.
(2)AbgeordnetedürfenwegeneinermitStrafebedrohten Handlung nur mit Zustimmung des Landtags zurVerantwortung gezogen oder verhaftet werden, es seidenn,dasssiebeiderBegehungderTatoder imLaufedes folgenden Tages festgenommen werden. Die Zustimmung ist auch für jede andere Beschränkung derpersönlichenFreiheitvonAbgeordnetenerforderlich.
(3) Jedes Strafverfahren gegen Abgeordnete und jedeHaft oder sonstige Beschränkung ihrer persönlichenFreiheitsindaufVerlangendesLandtagsfürdieDauerderWahlperiodeauszusetzen.
(4)DieEntscheidungennachdenAbsätzen2und3könneneinemAusschussübertragenwerden.
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Artikel 56
(1)DieAbgeordnetensindberechtigt,überPersonen,dieihneninihrerEigenschaftalsAbgeordneteoderdenensie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben,sowie über dieseTatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern.
(2)Personen,derenMitarbeitAbgeordneteinAusübungihresMandatsinAnspruchnehmen,könnendasZeugnisüberdieWahrnehmungenverweigern,diesieanlässlichdieserMitarbeitgemachthaben.ÜberdieAusübungdesRechtsentscheidengrundsätzlichdieAbgeordneten.
(3) Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht,dürfen Schriftstücke, andere Datenträger und Dateienwederbeschlagnahmtnochgenutztwerden.
Artikel 57
(1)DerLandtagwähltausseinerMittedenPräsidenten,dieVizepräsidentenunddieSchriftführer.
(2)DerPräsidentkanndenLandtagjederzeiteinberufen.Eristhierzuverpflichtet,wenneinFünftelderMitgliederodereineFraktionoderdieLandesregierungesverlangen.ErleitetdieSitzungendesLandtagsnachMaßgabederGeschäftsordnung.
(3) Der Präsident führt die Geschäfte des Landtags. ErübtdasHausrecht,dieOrdnungsunddiePolizeigewaltimLandtagsgebäudeaus.EineDurchsuchungoderBeschlagnahmedarfindenRäumendesLandtagsnurmitZustimmungdesPräsidentenvorgenommenwerden.
(4) Der Präsident vertritt das Land in Angelegenheiten des Landtags, leitet dessen Verwaltung und diewirtschaftlichen Angelegenheiten nach Maßgabe desHaushaltsgesetzes.ErstelltdieBedienstetenderLandtagsverwaltungein,entlässtsieundführtübersiedieAufsicht.
(5)DerLandtaggibtsicheineGeschäftsordnung.
Artikel 58
Abgeordnete der gleichen Partei oder Liste haben dasRecht,sichzueinerFraktionzusammenzuschließen.DieAnzahl der Fraktionsmitglieder muss mindestens dem
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Stimmenanteilentsprechen,dernachArtikel49Abs.2fürdieZuteilungvonLandtagssitzenerforderlichist.
Artikel 59
(1) Parlamentarische Opposition ist ein grundlegenderBestandteilderparlamentarischenDemokratie.
(2) Oppositionsfraktionen haben das Recht auf ChancengleichheitsowieAnspruchaufeinezurErfüllungihrerbesonderenAufgabenerforderlicheAusstattung.
Artikel 60
(1)DerLandtagverhandeltöffentlich.
(2) Auf Antrag von zehn Abgeordneten, einer Fraktionoder der Landesregierung kann die Öffentlichkeit mitderMehrheitvonzweiDrittelnderabgegebenenStimmenausgeschlossenwerden.ÜberdenAntragwird innichtöffentlicherSitzungentschieden.
(3)WahrheitsgetreueBerichteüberdieöffentlichenSitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse bleibenvonjederVerantwortlichkeitfrei.
Artikel 61
(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als dieHälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er gilt solangeals beschlussfähig, bis vom Präsidenten das Gegenteilfestgestelltwird.
(2)DerLandtagbeschließtmitderMehrheitderabgegebenen Stimmen, soweit dieseVerfassung nichts anderes vorsieht. Für die vom Landtag vorzunehmendenWahlen kann durch Gesetz oder durch die Geschäftsordnunganderesbestimmtwerden.
Artikel 62
(1) Zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse setzt der Landtag Ausschüsse ein. In der ZusammensetzungderAusschüssehabensichdieMehrheitsverhältnisseimLandtagwiderzuspiegeln.
(2)DieSitzungenderAusschüssesindinderRegelnichtöffentlich.
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Artikel 63
DerLandtagkannEnquetekommissioneneinsetzen.IhnenkönnenauchMitgliederangehören,dienichtAbgeordnetesind.
Artikel 64
(1)DerLandtaghatdasRechtundaufAntragvoneinemFünftelseinerMitgliederdiePflicht,Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Über die Verfassungswidrigkeitdes Untersuchungsauftrages entscheidet der VerfassungsgerichtshofaufAntragvoneinemFünftelderMitgliederdesLandtags.
(2)ImUntersuchungsausschusssinddieFraktionenmitmindestensjeeinemMitgliedvertreten.
(3) Die Untersuchungsausschüsse erheben in öffentlicherSitzungdieBeweise,dieeinFünftel ihrerMitgliederfürerforderlichhalten.DabeigeltendieVorschriftenderStrafprozessordnungunddesGerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß, soweit gesetzlich nichts anderesbestimmtist.DieÖffentlichkeitkannbeiderBeweiserhebungmiteinerMehrheitvonzweiDrittelnderAusschussmitglieder ausgeschlossen werden. Über denAusschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicherSitzungentschieden.DieBeratungensindnichtöffentlich.
(4)GerichteundVerwaltungsbehördensindzurRechtsund Amtshilfe verpflichtet. Die Landesregierung unddieBehördendesLandessowiedieKörperschaften,AnstaltenundStiftungendesöffentlichenRechts,diederAufsicht des Landes unterstehen, sind verpflichtet, dievondenUntersuchungsausschüssenangefordertenAktenvorzulegenundAuskünftezugeben,Zutrittzudenvon ihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen zugewähren sowie die erforderlichen Aussagegenehmigungenzuerteilen.Artikel67Abs.3giltentsprechend,soweitdasBekanntwerdengeheimhaltungsbedürftigerTatsachen in der Öffentlichkeit nicht durch geeigneteVorkehrungen verhindert wird oder der unantastbareBereichprivaterLebensgestaltungbetroffenist.
(5) Das Briefgeheimnis, das Post und FernmeldegeheimnissowiedasKommunikationsgeheimnisbleibenunberührt.
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(6)DerUntersuchungsberichtistderrichterlichenErörterungentzogen.InderWürdigungundBeurteilungdesder Untersuchung zugrunde liegenden SachverhaltssinddieGerichtefrei.
(7)DasNähereregeltdasGesetz.
Artikel 65
(1)DerLandtagbestellteinenPetitionsausschuss,demdieEntscheidungüberdieandenLandtaggerichtetenEingaben obliegt. Der Landtag kann die EntscheidungdesPetitionsausschussesaufheben.
(2)Artikel64Abs.4Satz1und2sowieArtikel67Abs.3geltenentsprechend.
(3)DasNähereregeltdasGesetz.
Artikel 66
(1)DerLandtagundseineAusschüssekönnendieAnwesenheitjedesMitgliedsderLandesregierungverlangen.
(2)DieMitgliederderLandesregierungundihreBeauftragten haben zu allen Sitzungen des Landtags undseinerAusschüsseZutritt.DenMitgliedernderLandesregierungoderderenStellvertreternistimLandtagundseinen Ausschüssen aufWunsch dasWort zu erteilen.Regierungsmitglieder und ihre Beauftragten könnendurch Mehrheitsbeschluss für nichtöffentliche Sitzungen der Untersuchungsausschüsse, die nicht der Beweisaufnahmedienen,ausgeschlossenwerden.
Artikel 67
(1)ParlamentarischeAnfragenhatdieLandesregierungunverzüglichzubeantworten.
(2)JedesMitgliedeinesLandtagsausschusseskannverlangen,dassdieLandesregierungdemAusschusszumGegenstandseinerBeratungAuskünfteerteilt.
(3) Die Landesregierung kann die Beantwortung vonAnfragen und die Erteilung von Auskünften ablehnen,wenn1. dem Bekanntwerden des Inhalts gesetzliche Vor
schriften, Staatsgeheimnisse oder schutzwürdigeInteresseneinzelner, insbesonderedesDatenschut
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zes,entgegenstehenoder2. dieFunktionsfähigkeitunddieEigenverantwortung
der Landesregierung nicht nur geringfügig beeinträchtigtwerden.
DieAblehnungistdenFrageoderAntragstellendenaufderenVerlangenzubegründen.
(4)DieLandesregierungunterrichtetdenLandtagrechtzeitiginsbesondereüberGesetzentwürfederLandesregierung,AngelegenheitenderLandesplanungundentwicklung,geplanteAbschlüssevonStaatsverträgenundVerwaltungsabkommen, BundesratsangelegenheitenundAngelegenheitenderEuropäischenGemeinschaft,soweit diese für das Land von grundsätzlicher Bedeutungsind.
Artikel 68
(1)DienachArtikel46Abs.2wahlundstimmberechtigtenBürgerhabendasRecht,demLandtag imRahmenseinerZuständigkeitbestimmteGegenständederpolitischenWillensbildungzuunterbreiten (Bürgerantrag).Als Bürgerantrag können auch Gesetzentwürfe eingebrachtwerden.
(2)BürgeranträgezumLandeshaushalt,zuDienstundVersorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungensindunzulässig.
(3)DerBürgerantragmusslandesweitvonmindestens50000Stimmberechtigtenunterzeichnetsein.
(4) Die Unterzeichner des Bürgerantrags können Vertreterbestellen.DiesehabeneinRechtaufAnhörungineinemAusschuss.
(5)DasNähereregeltdasGesetz.
Artikel 69
ZurWahrungdesRechtsaufSchutzderpersonenbezogenenDatenundzurUnterstützungbeiderAusübungderparlamentarischenKontrollewirdbeimLandtageinDatenschutzbeauftragterberufen.
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Dritter AbschnittDie Landesregierung
Artikel 70
(1)DieLandesregierung istdasobersteOrgandervollziehendenGewalt.
(2) Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und denMinistern.
(3) Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit derMehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimerAbstimmunggewählt.Erhält imerstenWahlgangniemanddieseMehrheit,sofindeteinneuerWahlgangstatt.KommtdieWahlauchimzweitenWahlgangnichtzustande,so istgewählt,wer ineinemweiterenWahlgangdiemeistenStimmenerhält.
(4)DerMinisterpräsidenternenntundentlässtdieMinister. Er bestimmt einen Minister zu seinem Stellvertreter.
Artikel 71
(1)DerMinisterpräsidentunddieMinisterleistenbeiderAmtsübernahme vor dem Landtag folgenden Eid:“Ichschwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkeswidmen,VerfassungundGesetzewahren,meinePflichtengewissenhafterfüllenundGerechtigkeitgegen jedermannübenwerde.”
(2)DerEidkannmiteinerreligiösenBeteuerunggeleistetwerden.
Artikel 72
(1)DieMitgliederderLandesregierungstehenineinembesonderen öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis zumLand.
(2)DieMitgliederderLandesregierungdürfenkeinanderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Berufausüben; sie dürfen ohne Zustimmung des Landtagsweder der Leitung noch dem Aufsichtsgremium einesaufErwerbgerichtetenUnternehmensangehören.
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Artikel 73
Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten dasMisstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit derMehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.Den Antrag kann ein Fünftel der Abgeordneten odereineFraktioneinbringen.ZwischendemAntragundderWahlmüssenmindestensdrei,dürfenjedochhöchstenszehnTageliegen.DieWahlerfolgtingeheimerAbstimmung.
Artikel 74
ÜberdenAntragdesMinisterpräsidenten,ihmdasVertrauen auszusprechen, darf frühestens am drittenTagnachSchlussderAusspracheundmussspätestensamzehntenTag, nachdem er eingebracht ist, abgestimmtwerden. Der Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht dieZustimmungderMehrheitderMitgliederdesLandtagsfindet.
Artikel 75
(1)DieLandesregierungundjedesihrerMitgliederkönnenjederzeitihrenRücktritterklären.
(2)DasAmtderMitgliederderLandesregierungendetmit dem Zusammentritt eines neuen Landtags, demRücktrittderLandesregierungodernachdemderLandtag einen Vertrauensantrag des Ministerpräsidentenabgelehnthat.DasAmteinesMinistersendetauchmitdemRücktrittoderjederanderenErledigungdesAmtesdesMinisterpräsidenten.
(3)DerMinisterpräsidentundaufseinErsuchendieMinistersindverpflichtet,dieGeschäftebiszumAmtsantrittihrerNachfolgerfortzuführen.
Artikel 76
(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien derRegierungspolitikundträgtdafürgegenüberdemLandtagdieVerantwortung.InnerhalbdieserRichtlinienleiten und verantworten die Minister ihren Geschäftsbereichselbständig.
(2) Die Landesregierung beschließt insbesondere überdieAbgrenzungderGeschäftsbereiche,dieEinbringungvonGesetzentwürfen,denAbschlussvonStaatsverträ
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genunddieStimmabgabeimBundesrat.Sieentscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ministern.
(3) Der Ministerpräsident führt denVorsitz in der LandesregierungundleitetderenGeschäfte.DieLandesregierunggibtsicheineGeschäftsordnung.
Artikel 77
(1)DerMinisterpräsidentvertrittdasLandnachaußen.ErkanndieseBefugnisübertragen.
(2)StaatsverträgebedürfenderZustimmungdesLandtags.
Artikel 78
(1) Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Beamten und die Richter des Landes, soweit gesetzlichnichtsanderesbestimmtist.
(2)ErübtdasBegnadigungsrechtaus.
(3) Er kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2übertragen.
(4)EineAmnestiebedarfeinesGesetzes.
Vierter AbschnittDer Verfassungsgerichtshof
Artikel 79
(1)DerVerfassungsgerichtshofisteinallenanderenVerfassungsorganen gegenüber selbständiges und unabhängigesGerichtdesLandes.
(2)ErbestehtausdemPräsidentenundachtweiterenMitgliedern.DerPräsidentundzweiweitereMitgliedermüssen Berufsrichtersein.DreiweitereMitgliederdesVerfassungsgerichtshofs müssen die Befähigung zumRichteramthaben.
(3) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs dürfenweder dem Landtag oder der Landesregierung nochentsprechendenOrganendesBundesodereinesanderenLandesangehören.Siedürfen,außeralsRichteroderHochschullehrer,beruflichwederimDienstdesLandes
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noch einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichenRechtsunterAufsichtdesLandesstehen.SiewerdendurchdenLandtagmitderMehrheitvonzweiDrittelnseinerMitgliederaufZeitgewählt.
Artikel 80
(1)DerVerfassungsgerichtshofentscheidet1. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann
mitderBehauptungerhobenwerdenkönnen,durchdie öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten,grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichenRechtenverletztzusein,
2. überVerfassungsbeschwerdenvonGemeindenundGemeindeverbänden wegen der Verletzung desRechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 91 Abs. 1und2,
3. über die Auslegung dieser Verfassung aus AnlassvonStreitigkeitenüberdenUmfangderRechteundPflichteneinesoberstenLandesorgansoderandererBeteiligter, die durch diese Verfassung oder in derGeschäftsordnung des Landtags oder der Landesregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattetsind,aufderenAntrag,
4. beiMeinungsverschiedenheitenoderZweifelnüberdieförmlicheodersachlicheVereinbarkeitvonLandesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag einesFünftels der Mitglieder des Landtags, einer LandtagsfraktionoderderLandesregierung,
5. überdieVereinbarkeiteinesLandesgesetzesmitdieserVerfassung auf Antrag eines Gerichts, wenn esein Landesgesetz, auf dessen Gültigkeit es bei derEntscheidungankommt,fürunvereinbarmitdieserVerfassunghält,
6. überdieZulässigkeitvonVolksbegehrennachArtikel82Abs.3Satz2,
7. überdieVerfassungswidrigkeitdesUntersuchungsauftragesnachArtikel64Abs.1Satz2,
8. überdieAnfechtungderPrüfungderGültigkeitderLandtagswahlnachArtikel49Abs.3.
(2) Dem Verfassungsgerichtshof können durch GesetzweitereAngelegenheitenzurEntscheidungzugewiesenwerden.
(3)DurchGesetzkannfürVerfassungsbeschwerdendievorherigeErschöpfungdesRechtswegeszurVoraussetzunggemacht,einbesonderesAnnahmeverfahreneingeführtundvorgesehenwerden,dassunzulässigeoder
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offensichtlichunbegründeteBeschwerdendurcheinenvom Gericht zu bestellenden Ausschuss zurückgewiesenwerdenkönnen.
(4)DasGesetzbestimmt,inwelchenFällendieEntscheidungendesVerfassungsgerichtshofsGesetzeskrafthaben.
(5)DasNähereregeltdasGesetz.
Fünfter AbschnittDie Gesetzgebung
Artikel 81
(1)GesetzesvorlagenkönnenausderMittedesLandtags,durch die Landesregierung oder durch Volksbegehreneingebrachtwerden.
(2) Gesetze werden vom Landtag oder vomVolk durchVolksentscheidbeschlossen.
Artikel 82
(1)DienachArtikel46Abs.2wahlundstimmberechtigten Bürger können ausgearbeitete Gesetzentwürfe imWegedesVolksbegehrensindenLandtageinbringen.
(2)VolksbegehrenzumLandeshaushalt,zuDienstundVersorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungensindunzulässig.
(3)DerAntragaufZulassungdesVolksbegehrensmussvonmindestens5000Stimmberechtigtenunterzeichnetsein.HaltendieLandesregierungodereinDrittelderMitglieder des Landtags die Voraussetzungen für dieZulassung desVolksbegehrens für nicht gegeben oderdasVolksbegehrenfürmithöherrangigemRechtnichtvereinbar,habensiedenVerfassungsgerichtshofanzurufen.
(4) Die Antragsteller des Volksbegehrens können Vertreterbestellen.DiesehabeneinRechtaufAnhörungineinemAusschuss.
(5)MitderVorlagedesAntragsaufZulassungdesVolksbegehrens entscheiden die Antragsteller darüber, obdieSammlungdurchEintragunginamtlichausgelegte
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Unterschriftsbögen oder in freier Sammlung erfolgensoll. EinVolksbegehren ist zustande gekommen, wennihm durch Eintragung in die amtlich ausgelegten Unterschriftsbögen acht vom Hundert der StimmberechtigteninnerhalbvonzweiMonatenzugestimmthabenoderinfreierSammlungmindestenszehnvomHundertderStimmberechtigteninnerhalbvonvierMonatenzugestimmthaben.
(6)DiefreieSammlungderUnterschriftenfüreinVolksbegehrenkanndurchGesetzfürbestimmteOrteausgeschlossen werden. Die Unterschrift zur UnterstützungeinesVolksbegehrenskannvomUnterzeichnerohneAngabevonGründenbiszumAblaufderSammlungsfristwiderrufenwerden.
(7) Der Landtag hat ein Volksbegehren innerhalb vonsechsMonatennachderFeststellungseinesZustandekommens abschließend zu behandeln. Entspricht derLandtageinemVolksbegehrennicht,findetüberdenGesetzentwurf, der Gegenstand des Volksbegehrens war,einVolksentscheidstatt; indiesemFallkannderLandtagdemVolkzusätzlichaucheineneigenenGesetzentwurfzurEntscheidungvorlegen.ÜberdieAnnahmedesGesetzes entscheidet die Mehrheit der abgegebenenStimmen; es ist im Wege des Volksentscheids jedochnurbeschlossen,wennmehralseinViertelderStimmberechtigtenzustimmt.
(8)DasNähereregeltdasGesetz.
Artikel 83
(1)DieseVerfassungkannnurdurcheinGesetzgeändertwerden,dasihrenWortlautausdrücklichändertoderergänzt.
(2) Der Landtag kann ein solches Gesetz nur mit einerMehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen. Zu einer Verfassungsänderung durch VolksentscheidbedarfesderZustimmungderMehrheitderAbstimmenden;dieseMehrheitmussmindestens40vomHundertderStimmberechtigtenbetragen.
(3)EineÄnderungdieserVerfassung,durchwelchedieindenArtikeln1,44Abs.1,Artikeln45und47Abs.4niedergelegtenGrundsätzeberührtwerden,istunzulässig.
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Artikel 84
(1) Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung kann nur durch Gesetz erteilt werden. Es mussInhalt,ZweckundAusmaßdererteiltenErmächtigungbestimmen.InderVerordnungistdieRechtsgrundlageanzugeben.
(2)IstdurchGesetzvorgesehen,dassdieErmächtigungzum Erlass einer Rechtsverordnung weiter übertragenwerden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einerRechtsverordnung.
Artikel 85
(1) Der Präsident des Landtags fertigt die verfassungsmäßigzustandegekommenenGesetzeausundverkündetsieinnerhalbeinesMonatsimGesetzundVerordnungsblatt. Rechtsverordnungen werden vorbehaltlichanderweitiger gesetzlicher Regelung im Gesetz undVerordnungsblattverkündet.
(2)GesetzeundRechtsverordnungentreten,wennnichtsanderesbestimmtist,mitdem14.TagnachAblaufdesTagesinKraft,andemsieverkündetwordensind.
Sechster AbschnittDie Rechtspflege
Artikel 86
(1)DieRechtsprechungwirdimNamendesVolkesdurchdenVerfassungsgerichtshofunddieGerichteausgeübt.
(2)DieRichtersindunabhängigundnurdemGesetzunterworfen.
(3)AnderRechtsprechungwirkenFrauenundMännerausdemVolkmit.
Artikel 87
(1) Gerichte für besondere Sachgebiete können nurdurchGesetzerrichtetwerden.
(2)Ausnahmegerichtesindunzulässig.
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(3)NiemanddarfseinemgesetzlichenRichterentzogenwerden.
Artikel 88
(1)VorGerichthatjedermannAnspruchaufrechtlichesGehör.DasRechtaufVerteidigungdarfnichtbeschränktwerden.JederkannsicheinesrechtlichenBeistandesbedienen.
(2) EineTat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeitgesetzlichbestimmtwar,bevordieTatbegangenwurde.
(3)NiemanddarfwegenderselbenTataufgrundderallgemeinenStrafgesetzemehrmalsbestraftwerden.
Artikel 89
(1)DieRechtsstellungderRichterwirddurcheinbesonderesGesetzgeregelt.
(2)ÜberdievorläufigeAnstellungderRichterentscheidetderJustizminister,überderenBerufungaufLebenszeit entscheidet er mit Zustimmung des Richterwahlausschusses. Zwei Drittel der Mitglieder des Richterwahlausschusses werden vom Landtag mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Jede Landtagsfraktion muss mitmindestenseinerPersonvertretensein.
(3) Verstößt ein Richter im Amt oder außerhalb desAmtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oderdieserVerfassung,sokannaufAntragderMehrheitderMitgliederdesLandtagsdasBundesverfassungsgerichtmit Zweidrittelmehrheit anordnen, dass der Richter ineinanderesAmtoderindenRuhestandzuversetzenist.ImFalleeinesvorsätzlichenVerstoßeskannaufEntlassungerkanntwerden.
(4)DasNähereregeltdasGesetz.
Siebter AbschnittDie Verwaltung
Artikel 90
DieVerwaltungdesLandeswirddurchdieLandesregierungunddieihrunterstelltenBehördenausgeübt.Auf
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bau,räumlicheGliederungundZuständigkeitenwerdenauf Grund eines Gesetzes geregelt. Die Errichtung derstaatlichenBehördenimEinzelnenobliegtderLandesregierung.SiekanneinzelneMinisterhierzuermächtigen.
Artikel 91
(1)DieGemeindenhabendasRecht, ineigenerVerantwortung alle Angelegenheiten der örtlichen GemeinschaftimRahmenderGesetzezuregeln.
(2) Weitere Träger der Selbstverwaltung sind die Gemeindeverbände. Das Land gewährleistet ihnen dasRecht, ihre Angelegenheiten im Rahmen der GesetzeuntereigenerVerantwortungzuregeln.
(3) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden könnenaufGrundeinesGesetzesstaatlicheAufgabenzurErfüllungnachWeisungübertragenwerden.
(4) Bevor auf Grund eines Gesetzes allgemeine Fragengeregeltwerden,diedieGemeindenundGemeindeverbände betreffen, erhalten diese oder ihre ZusammenschlüssegrundsätzlichGelegenheitzurStellungnahme.
Artikel 92
(1) Das Gebiet von Gemeinden und Landkreisen kannausGründendesöffentlichenWohlsgeändertwerden.
(2) Das Gemeindegebiet kann durchVereinbarung derbeteiligten Gemeinden mit staatlicher Genehmigungoder auf Grund eines Gesetzes geändert werden. DieAuflösung von Gemeinden bedarf eines Gesetzes. Voreiner Gebietsänderung oder einer Auflösung müssendieBevölkerungunddieGebietskörperschaftenderunmittelbarbetroffenenGebietegehörtwerden.
(3) Das Gebiet von Landkreisen kann auf Grund einesGesetzesgeändertwerden.DieAuflösungvonLandkreisenbedarfeinesGesetzes.DiebetroffenenGebietskörperschaftensindzuhören.
Artikel 93
(1)DasLandsorgtdafür,dassdiekommunalenTrägerderSelbstverwaltungihreAufgabenerfüllenkönnen.Führt
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die Übertragung staatlicher Aufgaben nach Artikel 91Abs.3zueinerMehrbelastungderGemeindenundGemeindeverbände, so ist ein angemessener finanziellerAusgleichzuschaffen.
(2)DieGemeindenundLandkreisehabendasRecht,eigeneSteuernundandereAbgabennachMaßgabederGesetzezuerheben.
(3)DieGemeindenundGemeindeverbändewerdenunterBerücksichtigungderAufgabendesLandesimRahmendesGemeindefinanzausgleichsandessenSteuereinnahmenbeteiligt.
Artikel 94
Die Gemeinden und Gemeindeverbände unterstehender Aufsicht des Landes. In Selbstverwaltungsangelegenheiten ist die Aufsicht auf die Gewährleistung derGesetzmäßigkeitbeschränkt.
Artikel 95
IndenGemeindenundGemeindeverbändenmussdasVolkeineVertretunghaben,dieausallgemeinen,unmittelbaren,freien,gleichenundgeheimenWahlenhervorgegangenist.AndieStelleeinergewähltenVertretungkann nach Maßgabe des Gesetzes eine Gemeindeversammlung treten. In Gemeindeverbänden, die nichtGebietskörperschaften sind, kann das Volk auch einemittelbargewählteVertretunghaben.
Artikel 96
(1) Die Beamten und sonstigen VerwaltungsangehörigenhabenihrAmtundihreAufgabenunparteiischundnurnachsachlichenGesichtspunktenwahrzunehmen.
(2)DieEignungzurEinstellungundzurWeiterbeschäftigungimöffentlichenDienstfehltgrundsätzlichjederPerson,diemitdemfrüherenMinisteriumfürStaatssicherheit/AmtfürNationaleSicherheitzusammengearbeitethatoderfürdiesestätigwar.
Artikel 97
ZumSchutzderverfassungsmäßigenOrdnungisteineLandesbehörde einzurichten. Polizeiliche Befugnisse
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undWeisungenstehendieserBehördenichtzu.IhreTätigkeit wird durch eine parlamentarische Kontrollkommissionüberwacht.
Achter AbschnittDas Finanzwesen
Artikel 98
(1)AlleEinnahmenundAusgabensowieVerpflichtungsermächtigungendesLandessindindenHaushaltsplaneinzustellen. Bei Landesbetrieben und bei SondervermögenbrauchennurdieZuführungenunddieAblieferungeneingestelltzuwerden.DerHaushaltsplanistinEinnahmenundAusgabenauszugleichen.
(2) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahmevon Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltenführenkönnen,bedürfeneinerderHöhenachbestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz.DieEinnahmenausKreditendürfendieSummederimHaushaltsplanveranschlagtenAusgabenfürInvestitionennichtüberschreiten.AusnahmensindnurzulässigzurÜberwindungeinerschwerwiegendenStörungderWirtschafts und Beschäftigungsentwicklung des Freistaats unter Berücksichtigung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zur Abwehr einer StörungdiesesGleichgewichts.DasNähereregeltdasGesetz.
(3) Die Summe der im Haushaltsplan veranschlagtenPersonalausgaben darf grundsätzlich höchstens 40vom Hundert der Summe der Gesamtausgaben desHaushaltsbetragen.
Artikel 99
(1)DerHaushaltsplanwirdvorBeginnderRechnungsperiodefüreinodermehrereRechnungsjahre,nachJahrengetrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt. FürTeiledesHaushaltsplanskannvorgesehenwerden,dasssie, nach Rechnungsjahren getrennt, für unterschiedlicheZeiträumegelten.
(2)IndasHaushaltsgesetzdürfennurVorschriftenaufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen undAusgabendesLandesundaufdenZeitraumbeziehen,für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das
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Haushaltsgesetzkannvorschreiben,dassdieVorschriftenerstmitderVerkündungdesnächstenHaushaltsgesetzesoderbeiErmächtigungnachArtikel98Abs.2Satz1zueinemspäterenZeitpunktaußerKrafttreten.
(3)DerEntwurfdesHaushaltsgesetzesmitHaushaltsplansowieEntwürfezuderenÄnderungwerdenvonderLandesregierung eingebracht. Der Landtag darf Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber demEntwurf der Landesregierung oder dem festgestelltenHaushaltsplannurbeschließen,wennDeckunggewährleistetist.
Artikel 100
(1)KannderHaushaltsplannichtvorBeginneinesRechnungsjahresdurchGesetzfestgestelltwerden,soistdieLandesregierungbiszumInkrafttretendesGesetzesermächtigt,alleAusgabenzuleistenoderVerpflichtungeneinzugehen,dienötigsind,um1. gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten
undgesetzlichbeschlosseneMaßnahmendurchzuführen,
2. dierechtlichbegründetenVerpflichtungendesLandeszuerfüllensowie
3. Bauten, Beschaffungen und sonstige LeistungenfortzusetzenoderBeihilfenfürdieseZweckeweiterzugewähren,soferndurchdenHaushaltsplaneinesVorjahresbereitsBeträgebewilligtwordensind.
(2) Soweit der Geldbedarf aus Steuern, Abgaben undsonstigen Einnahmen nicht gedeckt werden kann, umdienachAbsatz1zulässigenAusgabenzudecken,darfdie Landesregierung die zur Aufrechterhaltung derWirtschaftsführung erforderlichenMittel bis zurHöheeinesViertelsderEndsummederimHaushaltsplandesVorjahresveranschlagtenEinnahmenimWegedesKreditsbeschaffen.
Artikel 101
(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgabenbedürfen der vorherigen Zustimmung des Finanzministers.Siedarfnur imFalleeinesunvorhergesehenenundunabweisbarenBedürfnisseserteiltwerden.
(2)ÜberderartigeZustimmungen istdemLandtagfürjedesVierteljahrnachträglichzuberichten.
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Artikel 102
(1) Die Landesregierung hat durch den Finanzminister dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben sowie die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen jährlich Rechnung zu legen. Sie hatdie Haushaltsrechnung mit einer Übersicht über dasVermögen und die Schulden des Landes im nächstenRechnungsjahrdemLandtagvorzulegen.
(2)DerLandesrechnungshofberichtetdemLandtagundder Landesregierung unmittelbar zur Haushaltsrechnung.
(3)DerLandtagbeschließtüberdieEntlastungderLandesregierungaufgrundderHaushaltsrechnungundderBerichtedesLandesrechnungshofs.
Artikel 103
(1) Der Landesrechnungshof ist eine selbständige, nurdemGesetzunterworfeneobersteLandesbehörde.SeineMitgliederbesitzenrichterlicheUnabhängigkeit.
(2)DerLandesrechnungshofbestehtausdemPräsidenten,einemodermehrerenVizepräsidentenundweiterenMitgliedern. Präsidenten und Vizepräsidenten werdenvomLandtagmitderMehrheitvonzweiDrittelnseinerMitgliedergewählt.DieweiterenMitgliederwerdenaufVorschlag des Präsidenten des Landesrechnungshofsmit Zustimmung des Landtags vom Ministerpräsidentenernannt.
(3) Der Landesrechnungshof überwacht die gesamteHaushaltsundWirtschaftsführungdesLandes.ErüberprüftauchdiebestimmungsmäßigeundwirtschaftlicheVerwaltungundVerwendungvonLandesvermögenundLandesmitteln durch Stellen außerhalb der Landesverwaltung.DerLandesrechnungshofübermittelt jährlichdas Ergebnis seiner Prüfung gleichzeitig dem LandtagundderLandesregierung.
(4)DasNähereüberStellung,Aufgaben,Prüfungskompetenzen und Arbeitsweise des LandesrechnungshofsregelteinGesetz; insbesonderekanndemLandesrechnungshof auch die Überwachung der Haushalts undWirtschaftsführung der kommunalen Gebietskörperschaftenübertragenwerden.
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Dritter TeilÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 104
BürgerimSinnedieserVerfassungist,werdiedeutscheStaatsangehörigkeitbesitztoderalsFlüchtlingoderVertriebenerdeutscherVolkszugehörigkeitoderalsdessenEhegatteoderAbkömmlingindemGebietderBundesrepublikDeutschlandAufnahmegefundenhat.
Artikel 105
Die während der Geltung der Vorläufigen Landessatzung für das Land Thüringen vom 7. November 1990(GBl.S.1),zuletztgeändertdurchGesetzvom15.Dezember1992(GVBl.S.575),durchgeführtenWahlenbleibenwirksam.IndieserZeitgesetztesRechttritt,soweitesimWiderspruchzudieserVerfassungsteht,spätestensam31.Dezember1997außerKraft.
Artikel 105 a
AbweichendvonArtikel54Abs.2Halbsatz 1verändertsichdieHöhederEntschädigungderAbgeordnetenbiszum31.Oktober2006nicht.BeidernächstenVeränderungwirddie2003wirksamgewordeneFestlegungderEntschädigungshöheunddieallgemeineEinkommensentwicklungimFreistaatimletztendieserVeränderungvorausgehendenJahrzugrundegelegt.
Artikel 106
(1) Diese Verfassung wird mit der Mehrheit von zweiDritteln der Mitglieder des Landtags beschlossen unddurchVolksentscheidbestätigt.SieistnachihrerAnnahme durch den Landtag vom Präsidenten des LandtagsauszufertigenundimGesetzundVerordnungsblattzuverkünden.
(2)DieseVerfassungtrittamTagnachderVerkündungvorläufiginKraft.
(3) AmTag der ersten Landtagswahl nach derVerkündung dieser Verfassung ist ein Volksentscheid überdieseVerfassung durchzuführen. Stimmt ihr dabei dieMehrheit der Abstimmenden zu, ist sie endgültig inKraft getreten. Dies ist vom Präsidenten des LandtagsimGesetzundVerordnungsblattbekanntzumachen.
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(4)WirddieseVerfassungdurchdenVolksentscheidabgelehnt,trittdieVorläufigeLandessatzungfürdasLandThüringenvom7.November1990(GBl.S.1),zuletztgeändertdurchGesetzvom15.Dezember1992(GVBl.S.575),erneutinKraft.
DerPräsidentdesLandtags
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