Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Grundlagen: 1886/1979Berner Abkommen über literarische und...

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Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Grundlagen: 1886/1979 Berner Abkommen über literarische und künstlerische Arbeiten (RBÜ = Revidierte Berner Übereinkunft) 1925 World Authors Rights 1961 Convention on Neighboring Rights 1961 The Rome Convention for the protection of Performers, Producers of phonograms and Broadcasting Organisations 1971 Geneva Convention for the Protection of Producers of Phonograms Against Unauthorised Dublications of Their Phonograms 1974 Convention Relating to the Distribution of Programme- Carrying Signals Transmitted by Satellite 1976 Europäisches Übereinkommen zur Unterdrückung von Rundfunksendungen durch Aussernat. 1996 WIPO Copyright Treaty 1996 WIPO Performances and Phonograms

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Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Grundlagen:

1886/1979 Berner Abkommen über literarische und künstlerische Arbeiten (RBÜ = Revidierte Berner Übereinkunft)

1925 World Authors Rights

1961 Convention on Neighboring Rights

1961 The Rome Convention for the protection of Performers, Producers of phonograms and Broadcasting Organisations

1971 Geneva Convention for the Protection of Producers of Phonograms Against Unauthorised Dublications of Their Phonograms

1974 Convention Relating to the Distribution of Programme-Carrying Signals Transmitted by Satellite

1976 Europäisches Übereinkommen zur Unterdrückung von Rundfunksendungen durch Aussernat.

1996 WIPO Copyright Treaty

1996 WIPO Performances and Phonograms

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Inhaltsübersicht Urheberrecht

A. Einführung in das Bundesgesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Grundlage

1. Die urheberrechtlichen Grundgedanken

1.1 Der Begriff des Werkes

1.1.1 Leading Case

Inkassoprogramm: Urheberrechtsschutz für Computerprogramme (aus thematischen Gründen: Entscheid des Bundesgerichtshofes,

Deutschland, aus dem Jahr 1985)

2. Urheberinteressen im Recht

3.Schutzdauer

4. Grenzen des Urheberrechts

5. Einzelfragen des Urheberrechts

5.1 Zivilrechtlicher Schutz

6. Internationales Urheberrecht

6.1 Leading Case:

Phil Collins-Entscheidung (Europäischer Gerichtshof 1994)

Literatur zu Abschnitt A

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Inhaltsübersicht Urheberrecht

B. Urheberrechtsschutz im Internet

Uerheberrechtsprobleme im Internet

1. Linking and Framing

1.1 Leading Cases

1.1.1 Shetland Times v. Shetnews Ltd. (Court of Session Edinburgh 1996)

1.1.2 Bundesrepublick Deutschland v. Angela Marquart (Amtsgericht Tiergarten 1997)

1.1.3 Der teuerste Link der Welt: Steinhöfel v. Best (Landgericht Hamburg 1998)

1.1.4 Königreich Spanien v. ETA (1997)

1.2 Übersicht über Arten von Links und Verletzungstatbeständen

Literatur zu Linking and Framing

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Inhaltsübersicht Urheberrecht

2. Schutz von Datenbanken

2.1. Leading Cases

2.1.1 Die Feist-Entscheidung (U.S.Supreme Court 1991)

2.1.2 Mikroverfilmung des Handelsregisters (Bundesgerichtshof 1989)

2.2 Die Datenbankrichtlinie der Europäischen Union

2.3 Schutz von Datenbanken aus der Sicht des Urheberechts und verwandter Schutzrechte in der Schweiz

2.4 Newsticker und Datenbankschutz2.5 Geniessen Websites einen Schutz?

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3. Schutz von Computerprogrammen

3.1. Inhalte des Urheberrechts zu Computerprogrammen3.1.1. Schutzgegenstand

3.1.2 Anerkanntes Recht: Verwendung des Werks

3.1.3 Veräusserung des Computerprogramms

3.1.4 Verwendung zum Eigenverbrauch

3.1.5 Rechte an Computerprogrammen/Schutzrechtsinhaber

3.1.6 Softwarelizenzen

3.1.7 Schutzdauer3.1.8 Berechnung der Schutzdauer3.1.9 Auschlussgründe3.1.10 Formalitäten3.1.11 Internationaler Kontext

Verweis auf Urteile:

Recht und MP3Keine Musikdaten auf e-Bay

Inhaltsübersicht Urheberrecht

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A. Einführung in das Bundesgesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Grundlage:

Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG)

• Das Urheberrecht ist nach kontinentalem Verständnis ein Naturrecht, dass den Schöpfern kraft ihres Menschseins zusteht.

• Im Vergleich dazu gewähren COPYRIGHT-SYSTEME (angelsächsische Systeme) dem Urheber ein für bestimmte Zeit eng umgrenztes Recht.

• Urheberrechte verleihen Positionen, die andere absolut von dem Gegenstand ausschließen.

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1. Die urheberrechtlichen Grundgedanken

Das Urheberrecht schützt die Interessen des Urhebers am Werk.

Dieses Recht gibt dem Urheber die Befugnis, seine Interessen anderen gegenüber durchzusetzen.

Dieses Recht ist ein absolutes. Von einem absoluten Recht spricht man, wenn ein Recht nicht nur gegenüber bestimmten Personen, sondern gegenüber jedermann wirkt.

1.1 Der Begriff des Werkes

Das Urhebergesetz knüpft alle Rechte und Pflichten Dritter an das Werk an.

Deshalb kann man sagen: Schutzgegenstand des Urheberrechtes ist das Werk

Das Werk ist eine individuelle Ausdrucksform des individuellen Geistes.

Hiervon zu unterscheiden ist das geistige Gemeingut (allgemein zugängliche Quellen, wissenschaftliche Theorien).

Geistiges Allgemeingut ist nicht urheberrechtsfähig.

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Art.1Dieses Gesetz regelt:

a. den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst

Art. 2 Werkbegriff

Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben

Dazu gehören:

literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke,

Werke der Musik und andere akustische Werke,

Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik,

Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen,

Werke der Baukunst,

Werke der angewandten Kunst,

fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke,

choreographische Werke und Pantomimen.

Als Werke gelten auch Computerprogramme...(dazu: Leading Case: „Inkassoprogramm“)

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1.1.1 Leading Cases

Inkassoprogramm: Urheberrechtsschutz für Computerprogramme (Bundesgerichtshof 1985)

Entscheidung des Bundesgerichtshofs v. 9.5.1985. In. Computer und Recht 1985, S. 22 ff.

Klägerin war ein Inkassounternehmen, das sich geschäftsmäßig mit der Beitreibung ausstehender Verbindlichkeiten befasst.

1. Beklagter war u.a. "eine im EDV-Geschäft tätige Gesellschaft", die der Beklagte zu 2 gegründet hatte.

Sachverhalt:

Die Parteien streiten darüber, ob die Bkl. berechtigt sind, ein Computerprogramm, dass der Beklagte zu 2 für die Klägerin entwickelt hatte, anderweitig zu verwenden. Der Beklagte zu 2 war seinerzeit noch selbständiger Programmierer

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1976 hatte der Bkl. zu 2 das Programm einschließlich des Pflichtenheftes sowie der Einweisung der Mitarbeiter für 20.000 DM entwickelt. Der Bkl. führte seine Arbeiten für die Kl. fast ausschließlich in deren Räumen durch.

Die Klägerin hat mit anderen Unternehmen Lizenzverträge über die Nutzung des Inkassoprogramms abgeschlossen. 1979 tritt sie mit der Firma A. in Verhandlungen um eine weiteren Lizenzvertrag.. Die Firma A. sagt die Verhandlungen ab. Sie hatte einige Tage vorher bereits mit dem Beklagten zu 2 einen Lizenzvertrag für ein Inkassoprogramm für eine Vergütung von 45.000 DM abgeschlossen.

Gegen diesen Lizenzvertrag wendet sich die Klägerin. Sie ist der Auffassung, dass sie am Inkassoprogramm Urheberrechte erworben habe, die ihr ein ausschließliches Nutzungsrecht gäben.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung galt altes Urheberrecht, Programme waren damals also nicht wie heute in Art. 2 (3) (URG) ausdrücklich genannt.

Die entscheidende Rechtsfrage reduzierte sich damals auf die Frage, ob Programme geistige Leistungen sind und ob die Tätigkeit von Informatikern schöpferisch ist.

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Die Entscheidung war insbesondere auch deshalb von Bedeutung, weil sowohl im deutschen als auch im schweizerischen Patentgesetz (PatG), ebenso wie in der Europäischen Patentübereinkunft (EPÜ), Programme ausdrücklich vom Patentschutz ausgenommen sind.

In §12 (PatG) Merkmale der patentfähigen Erfindung heisst es:

Eine Erfindung muss drei Eigenschaften haben, um patentfähig zu seindie Erfindung muss neu sein;sie muss gewerblich anwendbar sein;und vor allem muss sie das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit sein

Nach Art. 52 Abs. 2 EPÜ werden als Erfindungen insbesondere nicht angesehen:[...] c. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für gewerbliche Tätigkeiten sowie Programme für

Datenverarbeitungs-anlagen...

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1. STUFEDas Programm ist mit anderen Programmen zu vergleichen, muss darüber hinausführen und gegenüber dem Vorbekannten schöpferische Eigenheiten aufweisen.

2. STUFE Diese Eigenheiten sind dem Schaffen eines Durchschnittsprogrammierers gegenüberzustellen.

Seit 1992 ist in der Schweiz und seit 1993 in Deutschland das jetzige Urheberrecht in Kraft. Insofern ist Inkassoprogramm-Urteil überholt.

Jedoch müssen auch nach heutigem Recht geistige Schöpfungen eine gewisse SCHÖPFUNGSHÖHE aufweisen, um im Sinne von Art. 2 URG als Werk anerkannt zu werden.

Wie würde der Fall heute entschieden werden? Man würde den geschlossenen Vertrag über die Erstellung eines EDV-

Programms als Werksvertrag (im Gegensatz zum Dienstvertrag) beurteilen, bei dem ein fest umrissenes Arbeitsergebnis vereinbart wurde. Somit ist klar, dass das EDV Programm dem Inkassounternehmen gehören würde.

Wie ging der Fall aus?Der BGH sprach damals dem EDV-Programm die nötige SCHÖPFUNGS-HÖHE ab.Begründung:Zur Feststellung der Schöpfungshöhe forderte der BGH, dass ein Programm ein zweistufiges Verfahren bestehen muss, das kaum ein Programm bestehen wird:

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2. Urheberinteressen im Recht

Das Urheberrecht hat also eine doppelte Funktion:

Es dient dem Schutz der Persönlichkeitsrechte und dem Schutz der Vermögensinteressen.

Art. 9 URG fasst die Persönlichkeitsrechtliche Befugnisse zusammen:1Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft.2Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann, wie und unter welcher Urheberbezeichnung das eigene Werk erstmals veröffentlicht wird.

Art. 10 URG fasst die wichtigsten Verwertungsrechte (dienen der Durchsetzung der materiellen Interessen am Werk) zusammen: 1Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.2der Urheber oder die Urheberin hat insbesondere ...

1. das Vervielfältigungsrecht (Art. 10 Abs. 2a),

2. das Verbreitungsrecht (Art. 10 Abs. 2b),

3. das Ausstellungsrecht (Art. 10 Abs. 2c).

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Nachstehend sind diese Aussagen noch einmal in einer Zeichnung zusammengefasst und die Unterschiede des kontinentalen und des Copyright-Systems betont (aus Kilian 1996, S. 272).

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Eine Konsequenz der unterschiedlichen rechtlichen Konstruktion liegt darin, dass man im angelsächsischen System das Urheberrecht übertragen kann. Im kontinentalen System ist das natürlich ausgeschlossen, weil das Recht dem Schöpfer "von Natur aus" zusteht.

3. Schutzdauer:

Nach Art. 29 URG heisst es:1Ein Werk ist urheberrechtlich geschützt, sobald es geschaffen ist, ...2Der Schutz erlischt:

a. 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin für Computerprogramme;

b. 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin für alle anderen Werke.3Muss angenommen werden, der Urheber oder die Urheberin sei seit mehr als 50 beziehungsweise 70 Jahren tot, so besteht kein Schutz mehr

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4. Grenzen des Urheberrechts

Art. 19 legt die Verwendung zum Eigengebrauch fest. Danach heisst es:

1Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden

 [...]

 2Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf die dazu erforderlichen Werkexemplare auch durch Dritte herstellen lassen; als Dritte im Sinne des Absatzes gelten auch Bibliotheken, die ihren Benutzern Kopiergeräte zur Verfügung stellen.

  [...]

Anmerkung: der Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme

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5. Einzelfragen des Urheberrechts

5.1. Zivilrechtlicher Schutz

Das Urheberrecht kennt die folgenden Straftatbestände (vgl. Art. 67, wonach es heisst):

1Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:

b. ein Werk veröffentlicht;

c. ein Werk ändert;

d. ein Werk zur Schaffung eines Werkes zweiter Hand verwendet;

e. auf irgendeine Weise Werkexemplare herstellt;

f. Werkexemplare anbietet, veräussert oder sonstwie verbreitet;

[...]

l. ein Computerprogramm vermietet.

[...]

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Strafbar sind ferner:

• die Verwendung eines Werkes unter einer falschen oder einer anderen als der vom Urheber oder von der Urheberin bestimmten Bezeichnung (Art. 67 Abs. 1a),

• Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte (Art. 69)

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6. Internationales Urheberrecht

6.1 Leading Case: Phil Collins-Entscheidung

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs v.20.10.1993. In: NJW 1994, S. 375 ff.

Sachverhalt:

Eine deutsche Firma vertreibt in Deutschland Compact Discs mit diversen Songs von Phil Collins, die in den USA aufgenommen wurden. Phil Collins ist britischer Staatsangehöriger.

Phil Collins will den Vertrieb in Deutschland verbieten lassen, weil seine Urheberrechte verletzt seien.

Nach welchem Recht welchen Landes/welchen Gebiets kann er das?

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Da das Urheberrecht in den einzelnen Staaten – über die Trennung kontinentale/Copyright-Systeme hinaus– sehr unterschiedlich ist, ist es aussichtslos die Urheberrechte zu vereinheitlichen.

Stattdessen wird das internationale Urheberrecht vom

Grundsatz der Inländerbehandlung

bestimmt:

Danach genießen die Urheber für ihre Werke in allen Vertragsstaaten (gemäss Revidierter Berner Übereinkunft) mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werkes die Rechte, die die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gewähren.

Dagegen werden die Werke im Ursprungsland grundsätzlich nach nationalem Recht geschützt. (Haedicke 1996)

Die erwähnte Phil Collins-Entscheidung nimmt auf diesen Sachverhalt Bezug und geht noch einen entscheidenden Schritt weiter:

Der EuGH (Europäische Gerichtshof) stellt ein absolutes Gleichbehandlungsgebot für EU-Bürger auf. Im Ergebnis heißt das: Die Angehörigen anderer EU-Staaten genießen vollen urheberrechtlichen Schutz – unabhängig von internationalen Konventionen.

Schlussfolgerung:

Phil Collins konnte daher der deutschen Firma den Vertrieb seiner CDs zu untersagen.

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Literatur zu Abschnitt A

Forkel, Hans (1997):

Das Erfinder- und Urheberrecht in der Entwicklung – vom nationalen zum internationalen Schutz des "geistigen Eigentums". In: NJW 1997, S. 1673 ff.

Haedicke, Maximilian (1996):

Einführung in das internationale Urheberrecht: Die Grundprinzipien und der institutionelle Rahmen nach Abschluss der GATT-Uruguay-Runde. In: JURA 1996, S. 64 ff.

Kilian, Wolfgang (1996):

Kapitel gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. In: Ders.: Europäisches Wirtschaftsrecht. München: Beck 1996, S.267-281.

Lehmann, Michael (1998):

Unvereinbarkeit des § 5 Teledienstgesetz mit Völkerrecht und Europarecht. In: Computer und Recht 1998, S.232 ff.

von Lewinski, Silke (1997):

Die WIPO-Verträge zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten vom Dezember 1996. In: Computer und Recht 1997, S. 438 ff.

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B. Urheberrechtsschutz im Internet

Urheberrrechtsprobleme im Internet

Urheberrechtsprobleme im Zusammenhang mit dem Medium Internet beziehen sich auf insbesondere auf die folgenden Nutzungshandlungen:

Linking and Framing (Ausgewählte Urteile)

Schutz von Datenbanken (u.a. urheberechtlicher Schutz von Websites)

Zur Verfügung stellen, d.h. das Bereithalten des Werkes auf dem Server des Anbieters zum Abruf durch den Nutzer (Thema: Computerprogramme; Musikbörsen)

Browsen des Nutzers durch Online-Angebote;

Das Downloaden.

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1. Linking und Framing

Über die Befugnisse der Inhaber von Webseiten (vgl. später) herrschen weltweit noch Unklarheiten. Die Versuche, Rechte zu definieren, kommen sowohl aus dem Bereich des Urheberrechts wie aus dem Strafrecht. Die Anbieter von Webseiten werden so gewissermaßen in die Zange genommen. Man wird sehen, wohin sich die Auffassungen entwickeln werden.

1.1 Leading Cases

1.1.1 Shetland Times (Court of Session Edinburgh 1996)

Entscheidung um vorläufigen Rechtsschutz in der Sache Shetland Times v. Shetland News v. 26.10.1996, endgültige Beilegung des Rechtsstreits am 11.11.1997

Ausgangsfrage: Sind Links Diebstahl?

Die Shetland News ist ein winziger Dienst, der im Web angeboten wird. Dieser Dienst hat auf seiner Webseite Links zu den Überschriften zu Artikeln der größeren Zeitung Shetland Times gesetzt, darunter auch Links, die auf Photographien hinwiesen. Die Shetland News ist dabei nicht über die Homepage der Shetland Times gegangen.

In der vorläufigen Entscheidung verbot ein schottischer Richter, weiterhin Links zu legen.

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In der Begründung heißt es:

Auch wenn literarischer Verdienst kein notwendiges Element eines literarischen Werkes sein muss, kann die Frage entstehen, ob Artikelüberschriften, die wesentlich kurze Hinweise auf die Themen der Beiträge sind, auf die sie verweisen, durch das Copyright geschützt sind. Gesteht man jedoch zu, dass eine Headline ein literarisches Werk sein könne, und weil die zur Verhandlung stehenden Headlines acht oder mehrere Worte lang sind sowie zum Zweck der Informationsvermittlung zusammengestellt wurden, erschient es diskutierbar, dass, zumindest in einigen Fällen, eine Verletzung des Copyright vorliegt.

In der endgültigen Entscheidung wird diese Sicht bestätigt. In einer Art Vergleich wurde zwar die Verlinkung zugelassen, aber nur unter der Bedingung, dass unter jedem Link die Legende "A Shetland Times Story" erscheint und zwar mit dem Logo der Shetland Times.

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1.1.2 Angela Marquart (Amtsgericht Tiergarten 1997)

Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten in der Sache Bundesrepublik Deutschland v. Angela Marquart. In. Computer und Recht 1998, S. 111 ff. mit ablehnender Stellungnahme von Irini Vassilaki und Anmerkung von Sabine Helmers, in: Telopolis Online.

Sachverhalt:

Frau Marquart, eine Studentin und bundesweit bekannte Funktionsträgerin der PDS, hatte auf ihrer Homepage einen Link auf die verbotene Zeitschrift RADIKAL Nr. 154 gesetzt. In dieser Nummer befinden sich Artikel, die Sabotageakte gegen die Deutsche Bahn propagieren.

Durch Anklicken des Wortes RADIKAL auf der Homepage erschien ein Text unter der Überschrift "Freiheit ist immer die Freiheit des Andersdenkenden", der eine Auseinandersetzung mit der RADIKAL enthielt. Durch weiteres Klicken konnte man direkt bei RADIKAL landen.

Anklage/Urteil

Die Staatsanwaltschaft hat Frau Marquart wegen Beihilfe zur Anleitung zu Straftaten angeklagt.

.

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Urteil

Die Amtsrichterin hat Frau Marquart freigesprochen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig, mithin das erste Präjudiz in der Bundesrepublik

Weshalb?

Die Richterin hat nämlich den Fall in Wahrheit gar nicht entschieden, sondern eine List gewählt: Der Link habe bereits im April 1996 existiert. Die Ausgabe 154 der RADIKAL habe jedoch erst im Juni 1996 vorgelegen. Zum Zeitpunkt der Schaltung des Links habe gar keine Haupttat vorgelegen, zur der man hätte Beihilfe leisten können.

Das Urteil führte zu folgendem Leitsatz:

Wird per Link auf eine Seite mit rechtswidrigem Inhalt verwiesen, macht

sich derjenige, der den Link gesetzt hat nur strafbar, wenn er weiss, dass ein rechtswidriger Inhalt vorhanden ist.

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Der Prozess gegen Frau Marquart hatte seinerzeit zu weltweiten Protesten geführt, unter anderem, weil die Ausgabe 154 von RADIKAL von zahlreichen Servern weltweit gespiegelt wurde, darunter dem holländischen Server XS4ALL. Die Bundesanwaltschaft in Karlsruhe hatte den DFN, der den Zugang zu XS4ALL hergestellt hatte, aufgefordert, den Zugang auf Inhalte dieses Servers zu sperren. Der DFN gehorchte für kurze Zeit, um dann bekannt zu geben: "Im Internet ist eine wirksame Sperrung bestimmter Inhalte nicht möglich.

Die Bundesanwaltschaft hat ihr Ermittlungsverfahren gegen den DFN inzwischen eingestellt, Einstellungsbeschluss in: JurPC Web-Dok. 17/1998, Abs. 1-22.

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1.1.3 Der teuerste Link der Welt (Landgericht Hamburg 1998)

Entscheidung des Landgerichts Hamburg v. 12.5.1998, 312 = 85/98 in der Sache Steinhöfel v. Best.

Herr Best hatte in seiner Homepage (die am 6.6.1998 nicht mehr erreichbar war) mit einem Link auf eine Satire im Netz verwiesen. Durch diesen Link fühlt sich der Kläger in seiner Ehre verletzt und verlangt Schadensersatz.

Das Landgericht hat dem Kläger 40.000 DM Schadensersatz zuzüglich der Anwaltskosten für die Abmahnung verurteilt. Es führt dazu aus:

...das Verbreiten einer von einem Dritten über einen anderen aufgestellten herabsetzenden Tatsachenbehauptung kann dann eine Persönlichkeits-verletzung darstellen, wenn derjenige, der die Behauptung wiedergibt, sich nicht ausreichend von ihr distanziert.

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Eine spezifische Sicht auf die Linkproblematik ergibt sich, wenn man folgendes Ereignis mit in die Analyse einbezieht:

1.1.4 Königreich Spanien v. ETA (1997)

1997 hat die spanische Regierung unter anderem den Sender CNN aufgefordert, Links auf die ETA von ihrer Seite zu entfernen. Die ETA sei eine terroristische Organisation, nicht etwa eine separatistische Organisation, wie sie gerne behauptet. Auf Betreiben von Regierungsstellen hatte der Service-Provider die ETA vom Netz genommen, was erwartungsgemäß zu einer weltweiten Solidarität der Netzgemeinde geführt hat. Soweit bekannt erstmals hat daraufhin die spanische Polizei alle Internet-Benutzer aufgefordert, die ETA - Angebote im Internet zu sabotieren. Sie schlug vor, die betreffenden WWW-Rechner durch Datenlawinen lahm zu legen. Man solle jedoch vorsichtig vorgehen, um nicht enttarnt zu werden.

Soweit bekannt, war die Aktion der spanischen Polizei ziemlich erfolgreich.

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1.2 Übersicht über Arten von Links und Verletzungstatbeständen

Man unterscheidet:

Interne Links– Dienen der nichtlinearen Erschliessung weiterer Information der eigenen

Website– stellen urheberrechtlich kein Problem dar.

Externe Links– Es handelt sich um die Verknüpfung zwischen Informationen, die auf

verschiedenen Computern abgespeichert sind.

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Zur Anwendung gelangen 2 Arten von externen Links:

a. Sichtbare speziell gekennzeichnete Verweise( z.B. Surface Links:Verweis auf eine Homepage; Deep Links:

Verweis auf eine Webpage innerhalb einer Website)– Benutzer entscheidet selbst, ob er den Link anklicken will

b. Verborgene oder Inline-Links– Diese Links erlauben jedem Inhaltsanbieter, Bilder und Graphiken

fremder Webpages in die eigene Website zu integrieren, ohne die entsprechende Datei auf dem Rechner kopieren zu müssen.

– Der Benutzer merkt im Normalfall nicht, dass das Bild von einem anderen Ort aus dem Internet stammt. Nur wenn er nach dem Anzeigen der Seite das darunterliegende HTML-Skript analysiert, ist für den Benutzer ersichtlich, dass es sich um einen Inline-Link handelt.

– Mit Bezug auf Text-, Bild- und Tonmaterial lässt sich ein dem Inline-Link vergleichbares Ergebnis auch mit sog. Frames (Einteilen einzelner Webpages in Felder in denen unabhängig voneinander verschiedene Inhalte erscheinen) erreichen.

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Verletzungstatbestände:

Kritisch aus urheberrechtlicher, markenrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Sicht ist das Setzen von Inline-Links und Frames

A. Urheberrecht• Da es sich bei Inline-Links und Frames um eine Übernahme eines

geschützten Werkes handelt, liegt aus der Sicht des Urhebers nach Art. 10 Abs. 1 URG eine zustimmungsbedürftige Verwendung geschützter Inhalte vor.

• Wird ein fremdes Werk in einer Website so präsentiert, dass der Benutzer den Eindruck erhält, es handle sich beim Schutzgegenstand um einen originären Bestandteil der verweisenden Website, liegt zusätzlich eine Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft vor.

• Auch das Änderungs- und Bearbeitungsrecht können durch die Übernahme geschützter Werke und Leistungen betroffen sein.

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B. MarkenrechtWenn durch die konkrete Präsentation eines fremden Markennamens eine Individualisierung eines Produktes eines Unternehmens beabsichtigt ist, verletzt der Linksetzer das Markenrecht des Inhabers.

C. WettbewerbsrechtRelevante Straftatbestände:

Verwertung fremder Leistungen,Verwechslungsgefahr,Verstoss gegen die Generalklausel

Ad Verwertung fremder Leistungen:Wer marktreife Arbeitsergebnisse eines Anderen ohne angemessenen eigenen Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren als solches übernimmt und verwertet, handelt gemäss Art. 5 lit. C UWG unlauter und damit widerrechtlich.Beispiel: Wenn ein Reiseführer im Internet die Wetterprognosen eines Wetterdienstes mit Hilfe von Inline-Links in seine eigene Website integriert, nimmt der Benutzer dieser Website die Wettervorhersage als Teil des Reiseführers wahr. Die Website wird aufgrund der Wettervorhersage als Werbefläche interessanter. Damit ist die Voraussetzung für den Straftatbestand der Verwertung geschaffen.

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Ad VerwechslungsgefahrDa bei Inline-Links und Frames die Funktion des Verweises ausfällt und die adressierten Inhalte fremder Websites direkt auf der verweisenden Website erscheinen, betrachtet sie der Benutzer als Bestandteil des verweisenden Angebotes, wobei es oft zu Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen kommen kann.

Ad GeneralklauselSind die Vorraussetzungen der Spezialtatbestände nicht erfüllt, liegt aber dennoch ein unlauteres Verhalten vor, kommt die Generalklausel zur Anwendung.

Page 35: Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Grundlagen: 1886/1979Berner Abkommen über literarische und künstlerische Arbeiten (RBÜ = Revidierte Berner Übereinkunft)

Literatur zum Gliederungspunkt Linking und Framing Bechtold, Stefan (1998):

The Link Controversy Home Page. Homepage mit allen wesentlichen Entscheidungen weltweit und weiterer Literatur http://www.jura.uni-tuebingen.de/~s-bes1/lcp.html [besichtigt am 10.02.2002].

Ernst, Stefan (1997):

Rechtliche Fragen bei der Verwendung von Hyperlinks im Internet. In: NJW-CoR 1997, S. 224 ff.

Koch, Frank A. (1997):

Rechte an Web-Seiten. In: NJW-CoR 1997, S. 298 ff.

Laga, Gerhard (1998):

Neue Techniken im World Wide Web – eine Spielwiese für Juristen? In: JurPC Web-Dok. 25/1998, Abs. 1-50. http://www.jura.uni-sb.de/jurpc/aufsatz/19980025.htm [besichtigt am 10.02.2002].

Madoff, Emily (1997):

Freedom to Link Under Attack. In: The New York Law Journal June 23, 1997 .

O'Rourke, Maureen (1998):

Legal Issues on the Internet. Hyperlinking and Framing. In: D-Lib Magazine April 1998 http://www.dlib.org/dlib/april98/04orourke.html [besichtigt am 10.02.2002].