TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang...
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Gesundheit und verbraucher
TRACESTRAde Control and Expert System
BenutzerhandbuchEinfuhrdokumente
Teil II Zielgruppe...
Zuständige Behörden(GKS/benannte Eingangsorte/
benannte Eingangszollstellen in der EU/EFTA)
Bescheinigung von...I. GVDE
Gemeinsame Veterinärdokumente für die Einfuhr
II. GDEGemeinsame Dokumente für die
EinfuhrIII. DECLAR
ErklärungenIV. CHED-PP
Gemeinsame Gesundheitsdokumente für die Einfuhr von Pflanzen und
Pflanzenerzeugnissen
TRAde Control and Expert System(TRACES)
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Inhalt
I. Einleitung ................................................................................................... 5I.1. Anwendungsbereich des Handbuchs „Einfuhrdokumente“ – Teil II .....................................5I.2. Abkürzungen und Begriffsbestimmungen ..........................................................................6I.3. Arbeitssprachen ................................................................................................................6I.4. TRACES – Releases und Versionen ....................................................................................7I.5. Zugang .............................................................................................................................8
I.5.1. Datenzugang und Datenschutz ............................................................................8I.5.2. Sicherheitswarnung .............................................................................................8I.5.3. Umgebungen .......................................................................................................9I.5.4. Anlegen eines Kontos ........................................................................................ 10I.5.5. Anmelden und Abmelden................................................................................... 13
I.5.5.1. Anmelden ................................................................................................... 13
I.5.5.2. Abmelden ................................................................................................... 13
I.5.5.3. Weitere Hinweise zum Anmeldevorgang .............................................................. 14
I.5.6. BenutzerdefinierteAnpassungderTRACES-Menüs ............................................ 14I.5.7. Neueste Informationen über TRACES („Letzte Informationen“) ......................... 15
I.5.7.1. Willkommensseite ......................................................................................... 15
I.5.7.2. Newsletter .................................................................................................. 15
II. Menü „Veterinärdokumente“ .....................................................................16II.1. Einleitung ........................................................................................................................ 16
II.1.1. Arbeitsablauf bei Bescheinigungen .................................................................... 16II.2. Suche nach einem amtlichen Einfuhrdokument ............................................................... 18
II.2.1. GDE/GVDET/GVDEP/CHED-PP ........................................................................... 19II.2.2. DECLAR ............................................................................................................. 21II.2.3. Alternative Zugriffsmöglichkeiten und Einschränkungen .................................... 22
II.3. „HilfezurEntscheidungsfindung“ .................................................................................... 23II.3.1. Basisgesetzgebung ............................................................................................ 23II.3.2. Auferlegte Kontrollen ......................................................................................... 24
II.3.2.1. Oberer Teil: Auferlegte Kontrollen ..................................................................... 24
II.3.2.2. Unterer Teil: Data-Mining-Hinweis (Expertensystem) .............................................. 24
II.3.3. Ähnliche Ablehnungen ....................................................................................... 25II.3.4. Verstärkte Kontrolle .......................................................................................... 26
II.3.4.1. Durchführung .............................................................................................. 26
II.3.4.2. Reihenzählung von Sendungen ......................................................................... 29
II.3.4.3. Ausschluss von Sonderfällen ............................................................................ 31
II.3.4.4. Aufhebung eines Programms für verstärkte Kontrollen ............................................ 31
II.3.5. Schutzmassnahmen .......................................................................................... 32
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II.4. Bescheinigung von Teil II (Entscheidung) ........................................................................ 33II.4.1. DECLAR ............................................................................................................. 33II.4.2. GDE/GVDET/GVDEP/CHED-PP ........................................................................... 34
II.4.2.1. Registerkarte „Kontrollbehörde“ ........................................................................ 34
II.4.2.2. Registerkarte „Kontrollen“ ............................................................................... 36
II.4.2.3. Registerkarte „Labortests“ .............................................................................. 40
II.4.2.4. Registerkarte „Annahme“ ................................................................................ 43
II.4.2.5. Registerkarte „Ablehnung“ ............................................................................... 49
II.4.3. Optionen zum Einreichen von Dokumenten ....................................................... 51II.4.4. Unterschrift ....................................................................................................... 52
II.5. SchnellwarnsystemfürLebens-undFuttermittel(RASFF) ............................................... 53II.5.1. AusfülleneinerRASFF-Meldung ........................................................................ 53
II.5.1.1. Registerkarte „Aktuelle RASFF-Meldung auswählen“ ............................................... 55
II.5.1.2. Registerkarte „Allgemein/Produkt“ ..................................................................... 55
II.5.1.3. Registerkarte „Risiko/Massnahme/Lieferposten“ .................................................... 56
II.5.1.4. Registerkarte „Ursprung/Vertriebsweg“ ............................................................... 56
II.5.1.5. Registerkarte „Ablehnung/Sonstiges“ ................................................................. 57
II.5.1.6. Registerkarte „Gefährlichkeit“ ........................................................................... 58
II.5.2. OptionenzumEinreichenvonRASFF-Meldungen ............................................... 58II.5.3. DruckeneinerRASFF-Meldung .......................................................................... 59II.5.4. WeiterverfolgungvonRASFF-Meldungen ........................................................... 60
II.6. EUROPHYT-Benachrichtigungen(WIRDBALDEINGEFÜHRT) ............................................ 61II.6.1. AusfülleneinerEUROPHYT-Benachrichtigung ..................................................... 61
II.6.1.1. Registerkarte „Aktuelle Warnmeldung auswählen“ .................................................. 61
II.6.1.2. Registerkarte „Beanstandung“ .......................................................................... 62
II.6.1.3. Registerkarte „Risiko/Massnahme“ ..................................................................... 62
II.6.1.4. Registerkarte „Ursprung/Vertriebsweg“ ............................................................... 63
II.6.2. OptionenzumEinreichenvonEUROPHYT-Benachrichtigungen ........................... 64II.6.3. DruckeneinerEUROPHYT-Benachrichtigung ...................................................... 64
II.7. Einreichen von Teil III (Kontrolle) .................................................................................... 65
III. Funktionen im Zusammenhang mit amtlichen Einfuhrdokumenten ...........66III.1. Ändern eines amtlichen Einfuhrdokuments ...................................................................... 66
III.1.1. Ändern eines eingereichten amtlichen Einfuhrdokuments (Teil I) ....................... 66III.1.2. Ändern von bescheinigten amtlichen Einfuhrdokumenten (Teile I und II) .......... 67
III.1.2.1. Eingabe endgültiger Ergebnisse ausstehender Labortests ......................................... 67
III.1.2.2. Berichtigung von Angaben in Teil I (Sendung) oder Teil II (Entscheidung) .................... 68
III.2. Löschen/Abbrechen eines amtlichen Einfuhrdokuments................................................... 71
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III.2.1. Löschen ............................................................................................................. 71III.2.2. Abbrechen ......................................................................................................... 72
III.3. Drucken amtlicher Einfuhrdokumente ............................................................................. 73III.3.1. Eingereichte amtliche Einfuhrdokumente ........................................................... 73III.3.2. UnausgefüllteMusteramtlicherEinfuhrdokumente ............................................ 75
III.4.AutomatischeE-Mail-BenachrichtigungeninTRACES ....................................................... 77III.4.1. Mengenprüfungen ............................................................................................. 79III.4.2. Gesicherter Zugang ........................................................................................... 80
IV. Sonstige TRACES-Menüs ...........................................................................81IV.1. „TRACES Data Warehouse“ .............................................................................................. 81IV.2. „Qlikview“ ....................................................................................................................... 82IV.3. „Berichte“ ....................................................................................................................... 83IV.4. „Benutzer-u.Organisationenverwaltung“........................................................................ 84
IV.4.1. Benutzerverwaltung .......................................................................................... 84IV.4.2. Organisationen .................................................................................................. 84IV.4.3. Kennwort ändern/Geheimfrage und Antwort ...................................................... 85IV.4.4. Benutzerprofiländern ........................................................................................ 86IV.4.5. Geschäftspartner ............................................................................................... 88
IV.5. „Betriebslistenveröffentlichung“ ...................................................................................... 89IV.6. HilfezurEntscheidungsfindung ....................................................................................... 90
IV.6.1. Programm für verstärkte Kontrollen .................................................................. 90IV.7. „Gesetzgebung“ .............................................................................................................. 92IV.8. „Informationen“ .............................................................................................................. 93
V. FAQ ...........................................................................................................94V.1. Warnmeldung:„Multiplesubmissionsnotallowed“ .......................................................... 94V.2. Warnmeldung: „Security exception: you do not have the rights to perform the requested operation“ ............................................................................................................................... 94V.3. Warnmeldung:„Thecertificateisnotfound“ ................................................................... 95V.4. Warnmeldung:„GEN002...“(unerwarteteFehlermeldung) ............................................. 95
VI. Weitere Informationen und Kontaktdaten: ...............................................96
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I. EInlEItung
I.1. AnwendungsbereIch des hAndbuchs „eInfuhrdokumente“ – teIl IIDieses Benutzerhandbuch beschreibt die wesentlichen Grundlagen und Funktionen von TRACES imZusammenhang mit der Bescheinigung (Teil II) der folgenden amtlichen Einfuhrdokumente durch die zuständigen EU-Behörden (Grenzkontrollstellen (GKS), benannte Eingangsorte (DPE), benannteEingangszollstellen (DPI)):• GDE:1 2 GemeinsameDokumentefürdieEinfuhrvonFuttermittelnundLebensmitteln
nichttierischen Ursprungs• GVDET:3 Gemeinsame Veterinärdokumente für die Einfuhr von Tieren• GVDEP:4 Gemeinsame Veterinärdokumente für die Einfuhr von Tierprodukten• DECLAR:5 Erklärungen6 • CHED-PP:7GemeinsameGesundheitsdokumentefürdieEinfuhrvonPflanzenundPflanzenerzeugnissen
GegebenenfallswurdendenBeschreibungenScreenshotsderTRACES-Benutzeroberflächebeigefügt,umeinenbesserenEindruckvonderTRACES-Oberflächezuvermitteln.
Dieses Benutzerhandbuch soll Ihnen helfen, Ihre Arbeit zu beschleunigen undEingabe-undTippfehlerzuvermeiden.
Wirempfehlen,dassSiediesesBenutzerhandbuchzusammenmitdemTRACES Toolkit8 lesen, über das Sie Zugriff auf weitere TRACES-Benutzerhandbücher,VideosundVorlagenhaben.ÜberdasTRACESToolkitfindenSiealleerforderlichenInformationen in einem einzigen „Plattformdokument“.
TRACES dient als „einzige Anlaufstelle“ zum EU-Recht in den BereichenVeterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (Erzeugnisse tierischen Ursprungs, lebende Tiere und tierische Nebenprodukte)undPflanzengesundheit.WennSie InformationenzurUmsetzungdesallgemeinenEU-Rechtsbenötigen,wenden Sie sich bitte an Ihre zuständigen nationalen Behörden oder an die zuständigen EU-Behörden. Dort erhalten Sie Informationen u. a. zu den
AnforderungenandieVerbringungvonPflanzenundTieren.
1 Verordnung (EG) Nr.669/2009 der Kommission: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32009R0669:DE:NOT.2 Verordnung (EG) Nr.1152/2009 der Kommission: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32009R1152:DE:NOT.3 Verordnung (EG) Nr.282/2004 der Kommission: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004R0282:DE:NOT4 Verordnung (EG) Nr.136/2004 der Kommission: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004R0136:DE:NOT5 Verordnung (EU) Nr.142/2011 der Kommission: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32011R0142:DE:NOT%5e.6 D.h.Erklärungen,diefürEinfuhrenvonZwischenerzeugnissengemäßAnhangXVKapitel20derVerordnung(EU)Nr.142/2011derKommissionoderfürEinfuhrenvonKnochen,Hörnern,HufenundFolgeproduktengemäßKapitel16desgenannt-en Anhangs vorgeschrieben sind.7 Richtlinie 2000/29/EG des Rates: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32000L0029:DE:NOT.8 TRACES Toolkit:https://circabc.europa.eu/w/browse/ac0bd3d2-66ae-4234-b09c-a3fa9854acfd.
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AlleerforderlichenInformationenüberTRACESfindenSieaufderKommissions-WebsiteGesundheit und Verbraucher.9 Hier gelangen Sie zu einer Zusammenstellung von Präsentationen zu TRACES.10
I.2. Abkürzungen und begrIffsbestImmungen
EineListesämtlicherinTRACESverwendetenAbkürzungenundAkronymefindenSieimTRACES Toolkit11 unter„TRACES-Glossar“(„Let’s talk ‚TRACES‘“) und dort unter „Common TRACES features“.
I.3. ArbeItssprAchen
BeiderAnmeldunginTRACES(aberauchanschließendinderTRACES-Benutzeroberfläche)könnenSieunter 32 Sprachfassungen12 Ihre bevorzugte Arbeitssprache auswählen.
Sprachcode: Sprache Sprachcode: Sprachebs Bosnisch lv Lettischbg Bulgarisch mk Mazedonischcs Tschechisch mt Maltesischda Dänisch nl Niederländischde Deutsch nw Norwegischel Griechisch pl Polnischen Englisch pt Portugiesisches Spanisch ro Rumänischet Estnisch ru Russischfi Finnisch sk Slowakischfr Französisch sl Slowenischhr Kroatisch sr Serbischhu Ungarisch sv Schwedischil Isländisch sq Albanischit Italienisch tr Türkischlt Litauisch zh Chinesisch
WennSiedieSprachederBenutzeroberflächeändern,werdenSiezurallgemeinenTRACES-Willkommensseitezurückgeleitet.
9 Informationen über TRACES: http://ec.europa.eu/traces/.10 TRACES-Präsentationen: http://prezi.com/user/TRACES/.11 TRACES Toolkit: https://circabc.europa.eu/w/browse/ac0bd3d2-66ae-4234-b09c-a3fa9854acfd.12 22AmtssprachenderEuropäischenUnion(ohneIrisch)sowieAlbanisch,Bosnisch,Chinesisch,Kroatisch,Isländisch,Mazedonisch,Norwegisch,Serbisch,TürkischundRussisch.
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I.4. trAces – releAses und VersIonen
TRACESwirdständigaktualisiert,umdieFunktionenzuverbessernundanneuerechtlicheAnforderungensowie an die Bedürfnisse und Wünsche der Benutzer anzupassen. Diese Anpassung erfolgt Schritt für Schritt.SobaldeinUpgradeverfügbarist,wirddieneueTRACES-Versiononlineinstalliert.
InregelmäßigveröffentlichtenRelease-InformationenwirddenBenutzernvonTRACESerklärt,wiesiedieÄnderungenundVerbesserungenderBenutzeroberflächeundderverfügbarenFunktionennutzenkönnen.13
Umfestzustellen,welcheTRACES-Release-InformationenfürSievonBedeutungsind,könnenSieprüfen,welchesTRACES-Releaseonlineinstalliertwurde.WennSieaufdieEuropakarteoderaufdenKuhkopfobenrechtsimTRACES-Bildschirmklicken,sehenSiefolgende Informationen in der Leiste oben am Bildschirmrand:
• dieTRACES-Version(z.B.05.33.00)• dasRelease-DatumimFormatTT/MM/JJJJ(z.B.01/10/2012)• dieTRACES-Umgebung(z.B.TRACES_TRAINING_TRACES01)
DieseInformationenwerdenauchalsQuickInfoangezeigt,wennSiedenMauszeigeraufdieEuropakartebzw. den Kuhkopf bringen.
13 EineÜbersichtderTRACES-Release-InformationenfindenSieaufderEinleitungsseitedesTRACESToolkitunterhttps://circabc.europa.eu/w/browse/ac0bd3d2-66ae-4234-b09c-a3fa9854acfd.
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I.5. zugAng
I.5.1. dAtenzugAng und dAtenschutz
Um die strengen Anforderungen an die Zugänglichkeit und die Anzeige sowohl gewerblicher als auch nicht gewerblicherDaten zu erfüllen undumden erforderlichenDatenschutz sicherzustellen,14 werden für die verschiedenen TRACES-Benutzerprofile strenge Zugangsrechte definiert. Dies gilt sowohl fürMarktteilnehmeralsauchfürBenutzerinzuständigenBehörden.
WennSiesichinTRACESangemeldethaben,könnenSiedieTRACES-DatenschutzerklärunginTRACESindenjeweiligenSprachenanzeigen,indemSieobenrechtsimTRACES-Bildschirmauf„Datenschutzerklärung“klicken:
Die zuständigen Behörden in der EU (GKS/DPE/DPI) müssen amtliche Einfuhrdokumente bescheinigen. TRACES bietet Benutzern in diesen Behörden einen umfassenden Überblick über alle amtlichenEinfuhrdokumente,15dieanEU-Grenzenzurückgewiesenwurden.16
I.5.2. sIcherheItswArnung
WennSieaufTRACESzugreifen,wirdunterUmständeneineSicherheitswarnungangezeigt,undSiewerdenum Ihre Zustimmung zur Weiterleitung auf die Website gebeten. Diese Einstellung wurde in TRACES vorgenommen und ist daher uneingeschränkt vertrauenswürdig.
Sichere Anwendungszugriffe sowie die Zuverlässigkeit der Validierung amtlicher Einfuhrdokumente und dieÜbertragungssicherheitsindinTRACESdurchverschiedeneSicherheitsfunktionengewährleistet(u.a.durchverschlüsselteÜbertragungen(HTTPS,SSL)zwischenClientundServer).
DieelektronischeUnterschriftträgtinVerbindungmitSicherheitsregelngemäßdenrechtlichenAnforderungen14 Verordnung (EG) Nr. 45/2001: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32001R0045:DE:NOT.15 IndiesemHandbuchwerdenausschließlichdieamtlichenEinfuhrdokumenteGVDEPundGVDETberücksichtigt.16 Ohne zeitliche Begrenzung.
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an elektronische Unterschriften zu einer weiteren Beschleunigung sowie zu einer weiteren Verbesserung derEffizienzundderRückverfolgbarkeitvonÜbertragungenundzurErhöhungderFälschungssicherheitbei.
Wenn die Meldung „Sicherheitswarnung“ angezeigt wird, klicken Sie auf „Zertifikat anzeigen“, damitzunächstweitereInformationenangezeigtwerden.AnschließendklickenSieauf„Ja“,wennSiemitTRACESarbeiten möchten.
Der Client importiert das SSL-Zertifikat (SSL=Secure Sockets Layer) und das TLS-Zertifikat (TLS=Transport Layer Security)fürHTTPS-ÜbertragungenvomServerindielokaleAnwendungsumgebungunderklärtdieZertifikatefür„vertrauenswürdig“.DieseWarnmeldungwirdalsoeigentlichnichtvonTRACES,sondernvondemServererzeugt,aufdemdasZertifikatgehostetwird.
I.5.3. umgebungen
ZurTRACES-„Produktionsumgebung“gelangenSieüberfolgendeAdresse: https://webgate.ec.europa.eu/sanco/traces/.In der Produktionsumgebung werden Datenänderungen den betreffenden Marktteilnehmern und denbeteiligten zuständigen Behörden automatisch mitgeteilt.
TRACES-BenutzersolltensichdieneuenMerkmaleundFunktionenvonTRACESineinerderbeidenTRACES-Ausbildungsumgebungen anschauen.WeitereInformationenüberdieNutzungderTRACES-Umgebungen(TRAININGundACCEPTANCE)sindimTRACES Toolkit17inderRubrik„TestderTRACES-Funktionen“zusammengestellt.
17 TRACES Toolkit: https://circabc.europa.eu/w/browse/ac0bd3d2-66ae-4234-b09c-a3fa9854acfd.
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I.5.4. Anlegen eInes kontos
Registrierung zuständiger BehördeTRACES-Arbeitsablauf
TRACES-Administrator
Benutzerstatus: ‘GÜLTIG’
‘Speichern’ „Neu“ oder „Neuer Re-gional-Administrator“
(TRACES-Menü„Benutzerver-waltung“)
Benutzerstatus: ‘GÜLTIG’
Benachrichtigung an zuständige
örtliche Behörde geschickt
Der nationale Systemadministrator eines Mitgliedstaats kann über das Menü „Benutzer- u. Organisationenverwaltung“ und das Untermenü „Benutzerverwaltung“ Konten für Benutzer in den zuständigen Behörden anlegen.
1.KlickenSieauf„NeuerregionalerAdministrator“,umregionaleTRACES-Administratorenzuerstellen.2.KlickenSieauf„Neu“,umfolgendeBenutzerkontenzuerstellen:• Benutzer in den zuständigen obersten Behörden;• Benutzer an Grenzkontrollstellen/benannten Eingangsorten/benannten Eingangszollstellen;• Superuser (Benutzer in lokalen Veterinäreinheiten).18
18 BenutzerinfürZolllagerzuständigenBehörden(Artikel12Absatz4derRichtlinie97/78/EGdesRateszurFestlegungvon Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen) und Benutzer inzuständigenBehörden,diefürÜberseedepartementsundeinigeInselnzuständigsind,(Entscheidung94/641/EGderKommis-sionzurFestlegungderRegelnfürdieVeterinärkontrollenvonausDrittländernnachbestimmtengriechischenInselneingeführtenErzeugnissen) können unter bestimmten Bedingungen amtliche Einfuhrdokumente und amtliche Handelsdokumente erstellen und bescheinigen.
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Benutzerkonten der zuständigen Behörden können in TRACES als „Standardnutzer“ oder als „Sammelnutzer“ registriert werden.
Ein vom nationalen Systemadministrator in TRACES angelegtes Benutzerkonto einer zuständigen Behörde ist sofort nach dem Einreichen „gültig“.Die zuständige Behörde wird über eine Benachrichtigung darüber informiert, dass das Benutzerkontoerstellt wurde.19 Die Benachrichtigung enthält eine direkte Verknüpfung für den Zugang zu TRACES sowie den jeweiligen Benutzernamen und das Kennwort.
Weitere Hinweise zur Registrierung von Benutzerkonten sind auch dem im TRACES Toolkit20 enthaltenen Diese zuständigen Behörden werden in TRACES als Superuser (ÖV(S)) bezeichnet. Dieser Status wird auf begründeten Antrag von EU-/EFTA-StaatendurchdieSystemadministratorenderEuropäischenKommissionvergeben.19 WeitereInformationensindauchdemimTRACESToolkitenthaltenenBenutzerhandbuch„VerwaltungvonOrganisationen,Benutzern und Behörden“ zu entnehmen.20 TRACES Toolkit: https://circabc.europa.eu/w/browse/ac0bd3d2-66ae-4234-b09c-a3fa9854acfd.
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Benutzerhandbuch„VerwaltungvonOrganisationen,BenutzernundBehörden“zuentnehmen.
ANMERKUNG: Die Option „Bitte klicken Sie hier, um sich als neuen Benutzer anzumelden“ auf derWillkommensseite von TRACES ist ausschließlich für Marktteilnehmer21 und nicht für Mitarbeiter einerzuständigen Behörde bestimmt.
21 WeitereInformationensindAbschnitt„I.5.4.AnlegeneinesKontos“imBenutzerhandbuch„Einfuhrdokumente,TeilI“oderdemimTRACESToolkitenthaltenenBenutzerhandbuch„VerwaltungvonOrganisationen,BenutzernundBehörden“zuentnehmen.
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I.5.5. Anmelden und Abmelden
I.5.5.1. Anmelden
GehenSieaufdieWillkommensseitevonTRACES,tragenSieimFeld„EMail“IhrenBenutzernamen(EMail-Adresse)ein,gebenSieIhrKennworteinundklickenSieauf„Anmeldung“.22
Nach der Anmeldung erscheint oben rechts am Bildschirmrand die Benutzerkennung.
I.5.5.2. Abmelden
Klicken Sie oben rechts am Bildschirmrand auf „Abmelden” und bestätigen Sie Ihren Abmeldebefehl mit „OK“.23
22 Nach fünf aufeinanderfolgenden vergeblichen Anmeldeversuchen wird Ihr Konto deaktiviert. Sie müssen Ihr Konto dann überIhrezuständigeTRACES-Behördewiederaktivierenlassen.23 WennSie30MinutenlangkeineEingabevorgenommenhaben,werdenSieautomatischabgemeldet.
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I.5.5.3. WeItere HInWeIse zum AnmeldevorgAng
Weitere Hinweise zum Anmeldevorgang sind auch dem im TRACES Toolkit24 enthaltenen Benutzerhandbuch „VerwaltungvonOrganisationen,BenutzernundBehörden“zuentnehmen.
I.5.6. benutzerdefInIerte AnpAssung der trAces-menüs
DieTRACES-MenüleistelinksimBildschirmkönnenSieindividuellanpassen.WenigerhäufigbenötigteMenüskönnenSie reduzierenundMenüs,mitdenenSiehäufigerarbeiten,könnenSieerweitern.
Diese Änderungen werden in Ihrem TRACES-Benutzerprofil gespeichertund gelten für all Ihre TRACES-Sitzungen, bis Sie weitere Änderungenvornehmen.
24 TRACES Toolkit: https://circabc.europa.eu/w/browse/ac0bd3d2-66ae-4234-b09c-a3fa9854acfd.
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I.5.7. neueste InformAtIonen über trAces („letzte InformAtIonen“)
I.5.7.1. WIllkommensseIte
WennSiesichinderTRACES-Produktionsumgebung(Arbeitsumgebung)25angemeldethaben,werdenaufderTRACES-WillkommensseiteInformationenzuTRACESundzuwichtigengesundheitsrelevantenThemen(u.a.zuSchutzmaßnahmen)angezeigt.
Prüfen Sie die TRACES-Willkommensseite möglichst regelmäßig auf neue Informationen zu folgendenThemen:
Allgemeine Informationen und Hinweise
Gefahren und aufgetretene Seuchen
Hygiene-undgesundheitsrelevanteInformationen(z.B.MusteramtlicherEinfuhrdokumente)
TechnischeUpdatesundTRACES-Releases
Arbeitsgruppen und Sitzungen
I.5.7.2. neWsletter
Der zweimonatliche TRACES-Newsletterenthält allgemeine Nachrichten zu TRACES,Daten und Zahlen, Seminaren, Schulungenund Workshops, Rechtsvorschriften undvorgesehenen Themen künftiger Newsletter.
Sie können diesen kostenlosen Newsletter der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher über diesen Hyperlink abonnieren.26
25 Siehe auch Abschnitt „I.5.3 Umgebungen“.26 TRACES-Newsletter:http://ec.europa.eu/coreservices/mailing/index.cfm?form=register&serviceid=1.
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II. MEnü „VEtErInärdokuMEntE“
II.1. eInleItung
BenutzerindenzuständigenBehörden,diemiteinerGKSbzw.miteinemDPEodereinerDPIundmiteinerzuständigenoberstenBehördeverknüpftsind,könnenTeilI(Sendung)desamtlichenEinfuhrdokumentseinreichen und mit der Bescheinigung von Teil II (Entscheidung) fortfahren.
MitarbeitereinerfürZolllagerzuständigenBehörde(Artikel12Absatz4derRichtlinie97/78/EGdesRateszur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die GemeinschafteingeführtenErzeugnissen)undMitarbeiterinzuständigenBehörden,diefürÜberseedepartementsundeinigeInselnzuständigsind,(Entscheidung94/641/EGderKommissionzurFestlegungderRegelnfürdieVeterinärkontrollen von aus Drittländern nach bestimmten griechischen Inseln eingeführten Erzeugnissen) können unter bestimmten Bedingungen amtliche Einfuhrdokumente und amtliche Handelsdokumente erstellen und bescheinigen.
Diese zuständigen Behörden werden in TRACES als Superuser (ÖV(S)) bezeichnet; dieser Status wird auf begründetenAntragvonEU-/EFTA-StaatendurchdieSystemadministratorenderEuropäischenKommissionvergeben.Weitere Informationen über die Einreichung von Teil I eines amtlichen Einfuhrdokuments sind dem Benutzerhandbuch„Einfuhrdokumente,TeilI“zuentnehmen,dasebenfallsimTRACES Toolkit27 enthalten ist.
II.1.1. ArbeItsAblAuf beI bescheInIgungen
ZuständigeBehörden,diemiteinerGKSbzw.miteinemDPEodereinerDPI,mitSuperusern (ÖV(S))undmitzuständigenoberstenBehördenverknüpftsind,könnenüberTRACESeineSendungbescheinigen(d. h. Teil II („Entscheidung“) einer Sendung erstellen). Über die Funktionen im Zusammenhangmit dem Einreichen des amtlichen Einfuhrdokuments (Teil I)hinaussindalsozweiweitereFunktionenimZusammenhangmitdemBescheinigungsverfahrenverfügbar(Teil II):
1. Mit „In Bearbeitung speichern“ kann eine zuständige Behörde das amtliche Einfuhrdokument vorübergehendspeichern,bevorsieeineendgültigeEntscheidungtrifft(TeilII);
2.Mit„Validieren/Entscheidung einreichen“ kann die zuständige Behörde die endgültige Entscheidung (TeilII)überdasamtlicheEinfuhrdokumenttreffen.DaTRACESeinwebbasiertesOnline-Systemist,wirddie Einreichung umgehend ausgeführt.28
FürDECLARsinddieEinreichungsoptionen imZusammenhangmitTeil IIauch fürdieMarktteilnehmerverfügbar.29
27 TRACES Toolkit: https://circabc.europa.eu/w/browse/ac0bd3d2-66ae-4234-b09c-a3fa9854acfd.28 Weitere Informationen zu diesem Thema sind auch dem im TRACES Toolkit enthaltenen Benutzerhandbuch „Verwaltung vonMeldungen“zuentnehmen.29 Einzelheiten zur Einreichung sind in Abschnitt „II.4.3. Optionen zum Einreichen von Dokumenten“ erläutert.
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III
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TRAde Control and Expert System(TRACES)
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II.2. suche nAch eInem AmtlIchen eInfuhrdokument
WählenSieausdemMenü„Veterinärdokumente“einenderverfügbarenTypenamtlicherEinfuhrdokumenteaus …• „Gemeinsame Dokumente für die Einfuhr (GDE)“• „GVDE für Tiere“• „GVDE für Tierprodukte“• „Erklärung“• „CHED-PP“
... unddefinierenSiemindestenseinSuchkriterium.30 Die Suchkriterien beziehen sich meist auf Teil I (Sendung) des amtlichen Einfuhrdokuments.
MitarbeitereinerzuständigenBehördekönnenaufeinfacheWeisenachnochzubescheinigenden(TeilII)amtlichenEinfuhrdokumentensuchen,indemsiedasSuchkriterium„Zu bearbeiten“ auswählen.
Sie können Suchkriterien einzeln31 oder in Verbindung mit anderen Suchkriterien eingeben. Da sich einige SuchkriterienjenachDokument(GDE/GVDET/GVDEPundDECLAR)unterscheiden,werdenimFolgendeneinige konkrete Kriterien für die verschiedenen Dokumenttypen erläutert.
30 Bei der Eingabe der meisten Suchkriterien in TRACES können Sie Ihr Suchspektrum mit dem Platzhalterzeichen % erweit-ern.Außerdemistdaraufhinzuweisen,dassdieSuchfunktioninTRACESnichtzwischenGroß-undKleinschreibungunterscheidet.Beispiel:WennSiebeispielsweiseindasFeld„BezugsnummerderBescheinigung“denWert„GVDEP.DE%“eingeben(mindestensachtZeichen),suchtTRACESnachallenfüreinenbestimmtenBenutzerzugänglichenGVDEP.31 Nur das Kriterium „Status der Bescheinigung“ kann nicht allein verwendet werden.
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II.2.1. gde/gVdet/gVdep/ched-ppKlickenSieauf„Fortgeschritten“,umzusätzlicheSuchkriterienzurUmladung/Durchfuhr,zumTeilenvonSendungen usw. anzeigen zu lassen.
SuchoptionenBezugsnummer der Bescheinigung
Dem amtlichen Einfuhrdokument automatisch zugeordnete individuelle TRACES-Bezugsnummer.
Status der Bescheinigung Informationen zum Status amtlicher Einfuhrdokumente sind Abschnitt „II.1.1. Arbeitsablauf bei Bescheinigungen“ zu entnehmen.
Zu bearbeiten Sucht amtliche Einfuhrdokumente, die bei der zuständigen Behördeeingereicht wurden und noch zu bescheinigen sind.
Fortgeschritten–Umzuladen Sucht amtliche Einfuhrdokumente für Sendungen, bei denen eineUmladungvorgesehenist,bzw.bestimmteamtlicheEinfuhrdokumente,dievonderzweitenEU-Grenzkontrollstelleumzuladensind.
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SuchoptionenFortgeschritten–Umgeladen Sucht amtliche Einfuhrdokumente in Verbindung mit einer Umladung
bzw. bestimmte amtliche Einfuhrdokumente, die nach Abrufen desursprünglichen amtlichen Einfuhrdokuments und nach Anzeige der folgenden amtlichen Einfuhrdokumente verarbeitet worden sind.
Fortgeschritten–GeteilteGVDE
Sucht amtliche Einfuhrdokumente (GDE/GVDEP) in Verbindung mit einer Teilung bzw. bestimmte amtliche Einfuhrdokumente, die nach Abrufendes ursprünglichen amtlichen Einfuhrdokuments und nach Anzeige der folgenden amtlichen Einfuhrdokumente geteilt worden sind.
Fortgeschritten – HatKontrolle
Sucht amtliche Einfuhrdokumente, für die Teil III (Kontrolle) definiertwurde.
Fortgeschritten – Noch nichtbearbeitete Ablehnung
Sucht amtliche Einfuhrdokumente mit fehlenden Angaben zu einer Ablehnung.
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SuchoptionenFortgeschritten–AusstehendeLabortests
Sucht amtliche Einfuhrdokumente mit fehlenden Angaben zu Labortests.
Direktzugriff ÜbereinenDirektzugriffkanneinMitarbeitereinerzuständigenBehördeein amtliches Einfuhrdokument unabhängig davon finden, ob seineBehörde dem Dokument als GKS/DPE/DPI zugeordnet wurde.Bei einer Umladung/Übertragung kann die mit der zweiten GKS bzw.mit dem zweiten DPE oder der zweiten DPI verknüpfte zuständige BehördeüberdieFunktion„Direktzugriff“aufdasursprünglicheamtlicheEinfuhrdokument zugreifen.
II.2.2. declAr
SuchoptionenBezugsnummer der Bescheinigung
(Nichtobligatorische)lokaleBezugsnummer,dieinFeld„I.2.Bezugsnummerder Bescheinigung“ angegeben werden kann.
TRACES-Bezugsnummer derBescheinigung
Dem amtlichen Einfuhrdokument automatisch zugeordnete individuelle TRACES-Bezugsnummer.
Status der Bescheinigung Informationen zum Status amtlicher Einfuhrdokumente sind Abschnitt „II.1.1. Arbeitsablauf bei Bescheinigungen“ zu entnehmen.
Zu bearbeiten Um die Einreichung eines amtlichen Einfuhrdokuments an der jeweiligen Grenze der EU zu erleichtern, können die validierten Daten aus Teil Ieiner DECLAR automatisch in ein GVDEP übernommen werden. Diese Übernahmewirdals„Klonieren“bezeichnet.Die zuständige Behörde kann anhand der Option „Zu bearbeiten“ nach DECLAR suchen, die noch nicht durch Klonieren für die Erstellung vonGVDEP verwendet wurden.
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SuchoptionenKloniert Um die Einreichung eines amtlichen Einfuhrdokuments an der jeweiligen
Grenze der EU zu erleichtern, können die validierten Daten aus Teil Ieiner DECLAR durch Klicken auf „Kloniert“ automatisch in ein GVDEP übernommen werden.Mitarbeiter einer zuständigen Behörde können nach bereits kloniertenDECLAR suchen.
II.2.3. AlternAtIVe zugrIffsmöglIchkeIten und eInschränkungen
SiekönnenamtlicheEinfuhrdokumentenichtnuranhandderinTRACESdefiniertenSuchkriterienfinden,sondern notfalls auch von der individuellen Bezugsnummer der Bescheinigung ausgehen.
Dazu wählen Sie die betreffende URL aus (s. u.) und geben im Anschluss an die Adresse wie folgt die betreffendeTRACES-Bezugsnummerein:32
1. https://webgate.ec.europa.eu/sanco/traces/certificates/ced/open.do?ref=CED.XX.JJJJ.ZZZZZZZ2. https://webgate.ec.europa.eu/sanco/traces/certificates/cvedanimals/open.do?ref=CVEDA.XX.JJJJ.ZZZZZZZ3. https://webgate.ec.europa.eu/sanco/traces/certificates/cvedproducts/open.do?ref=CVEDP.XX.JJJJ.ZZZZZZZ4. https://webgate.ec.europa.eu/sanco/traces/certificates/euimport/open.do?ref=DECLAR.XX.JJJJ.ZZZZZZZ5. https://webgate.ec.europa.eu/sanco/traces/certificates/chedpp/open.do?ref=CHEDPP.XX.JJJJ.ZZZZZZZ
NachdenRegelnfürZugriffeauf(geschäftliche)DatenhabenSienurdannZugangzudiesenDaten,wennSie im amtlichen Einfuhrdokument entsprechend eingetragen wurden. Ansonsten wird unter Umständen die folgende Warnmeldung angezeigt:
„Security Exception: you do not have the rights to perform the requested operation“ (Sicherheitsrelevante Ausnahme: Sie verfügen nicht über die erforderlichen Rechte für die gewünschte
Funktion.)
Im Interesse einer kontinuierlichen Bereinigung der TRACES-Datenbank werden nicht bearbeitete„Entwürfe“und„neue“amtlicheEinfuhrdokumentenachdreiMonatengelöscht.33
Anmerkung – Nicht-EU-LänderNicht-EU-Länder,dieEinfuhreninTRACESbescheinigenlassen,könnendannaufamtlicheEinfuhrdokumentezugreifen,diedurchKlonierenihrervalidiertenIMPORT-Bescheinigungenerstelltwurden.
32 Legende: XX=ISO-CodedesLandes,indemsichdieGKSbzw.derbenannteEingangsortoderdiebenannteEingangszollstellebefindet. JJJJ=JahrderEinreichung. NNNNNNN=individuelleTRACES-Bezugsnummer.33 EineAusnahmebildennichtbearbeiteteGVDEP:NachdreiMonatenwerdennurdienichtbearbeitetenGVDEPgelöscht,fürdiederStatus„Entwurf“definiertwurde.
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II.3. „hIlfe zur entscheIdungsfIndung“WährenddesBescheinigungsverfahrenskanndiezuständigeBehördeüberdasTRACES-Modul„HilfezurEntscheidungsfindung“zusätzlicheInformationenzudenfolgendenThemenerhalten: 1. die einschlägige (konsolidierte)Basisgesetzgebung, 2. auferlegte Kontrollen (falls relevant), 3. ähnliche Ablehnungen (falls relevant) und 4.Schutzmaßnahmen(falls relevant).
Diese „Hilfe zur Entscheidungsfindung“ wurde für alle amtlichen Einfuhrdokumente eingerichtet, umden zuständigen Behörden während des Entscheidungsprozesses Warnhinweise, Informationen undUnterstützung bereitzustellen. Die fakultativ oder obligatorisch zu berücksichtigenden Informationen hängen von der Art und dem Ursprung des jeweiligen Erzeugnisses ab.
Das Modul „Hilfe zur Entscheidungsfindung“ wird nur bei Einreichung von Teil II eines amtlichenEinfuhrdokuments angezeigt.34
II.3.1. bAsIsgesetzgebung
AufderRegisterkarte„Basisgesetzgebung”desModuls„HilfezurEntscheidungsfindung“erhaltenzuständigeBehördeneinenÜberblicküberdiegeltendenRechtsvorschriftenimZusammenhangmitderArtunddemUrsprung des betreffenden Erzeugnisses.InTRACESwirdeineVerknüpfungzuden jeweilsaufderoffiziellenWebsiteEUR-Lex35 veröffentlichten konsolidiertenEU-VerordnungeninderaktuellenTRACES-Arbeitsspracheangezeigt.
Die Konsultation dieser rechtlichen Informationen ist fakultativ.
34 NachderEinreichungvonTeilIIistdie„HilfezurEntscheidungsfindung“nichtmehrverfügbar/sichtbar.Diesgiltnicht,wennfüramtlicheEinfuhrdokumenteeineRASFF-Meldungvorliegt.35 WebsiteEUR-Lex:http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm.
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II.3.2. Auferlegte kontrollen
Abhängig von der Art und dem Ursprung des im GDE und im GVDEP36 vorgelegten Erzeugnisses wird auf der Registerkarte „Auferlegte Kontrollen“ Folgendes angezeigt:
1. die auferlegten KontrollengemäßdenEU-Rechtsvorschriften37 (oberer Teil) und 2. der „Data Mining-Hinweis“ von TRACES, der auch als „Expertensystem“ bezeichnetwird38 (unterer Teil).Die Konsultation dieser Informationen ist fakultativ.DieseFunktionistfürNicht-EU-LänderimZusammenhangmitGVDEPnichtaktiviert.
II.3.2.1. oberer teIl: Auferlegte kontrollen
Im oberen Teil der Registerkarte „Auferlegte Kontrollen“ wird für jeden im amtlichen Einfuhrdokument ausgewähltenKN-Code(jedesErzeugnis)Folgendesangezeigt:• Quote der Kontrollen pro (Kalender-)Jahr,dievonallenGKSdesLandesdurchgeführtwerden,zudem
diese GKS gehört; und• Quote der von der aktuellen GKS pro (Kalender-)JahrdurchgeführtenKontrollen.
DieseZahlderKontrollenwirdausschließlichfürdasUrsprungslandberechnet.Das Bezugsjahr und das Land sind angegeben.
II.3.2.2. unterer teIl: dAtA-mInIng-HInWeIs (expertensystem)
Im unteren Teil der Registerkarte „Auferlegte Kontrollen“ wird für jeden im amtlichen Einfuhrdokument ausgewähltenKN-Code(jedesErzeugnis)einData-Mining-Hinweis(Expertensystem) angezeigt.
Dieser Hinweis soll zur Verbesserung der stichprobenartigen Kontrollen an der Grenze der EU dienen und gehtmiteinerDatenanalysesowiemitderErkennungvonMustern indenvorliegendenInformationen36 Andere Arten amtlicher Einfuhrdokumente wie GVDET und DECLAR sind nicht betroffen.37 GDE: Verordnungen (EG) Nr. 669/2009 und 1152/2009 der Kommission. GVDEP: Entscheidung 94/360/EG der Kommission.38 DerzeitnurfürGVDEP-Sendungenverfügbar.
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einher.Bei den „physischen Kontrollen“ und den „Labortests“ für bereits bescheinigte amtliche Einfuhrdokumente kommen mindestens drei prädiktive Expertensystem-Modelle zur Anwendung:
1.daseuropäischeModell,dasalleamtlichenEinfuhrdokumentedergleichenArtzugrundelegt; 2.dasLändermodell,dasvonallenamtlichenEinfuhrdokumentendergleichenArtunddes gleichenGKS-Landesausgeht; 3.dasGKS-Modell,dassichaufalleamtlichenEinfuhrdokumentedergleichenArtund dergleichenspezifischenGKS-Behördestützt.
II.3.3. ähnlIche Ablehnungen
JenachArtundUrsprungdesimGDE,GVDETundGVDEP39 vorgelegten Erzeugnisses muss die zuständige Behördemöglicherweise Sendungen konsultieren, die von der gleichenOrganisation, aus der gleichenRegion oder dem gleichen Land stammen und von einer anderen zuständigen Behörde an der Grenze der EU zurückgewiesen wurden.
Die Registerkarte „Ähnliche Ablehnungen“ muss konsultiert werden. Die Konsultation der auf dieser Registerkarte angezeigten abgelehnten Sendungen (über die Funktion „Öffnen“) ist dagegen fakultativ.
DieseFunktionistfürNicht-EU-LänderimZusammenhangmitGVDETundGVDEPnichtaktiviert.
39 FürDECLARistdieseFunktionnichtverfügbar.
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II.3.4. Verstärkte kontrolle
ÜberdievonderzuständigenBehördeanderGrenzederEUeingereichteRASFF-Meldung(Rapid Alert System for Food and Feed=SchnellwarnsystemfürLebensmittelundFuttermittel)40 kann die nationale RASFF-KontaktstelleumdieAktivierungeinesProgrammsfürverstärkteKontrollenersuchen,dasvonderEuropäischenKommissionvalidiertwerdenmuss,bevoresfürallezuständigenBehördenanderGrenzeder EU gilt.41
Das Programm für verstärkte Kontrollen entspricht Artikel 24 der Richtlinie 97/78/EG des Rates.Nähere Informationen zu allen Programmen für verstärkte Kontrollen sind im Modul „Hilfe zurEntscheidungsfindung“überdasUntermenü„VerstärkteKontrolle“zugänglich.
II.3.4.1. durcHfüHrung
WennTeilI(Sendung)einesGVDEPbescheinigtwird,dasdengleichenUrsprungsbetriebunddengleichenErzeugniscodewiedasProgrammfürverstärkteKontrollenenthält,wirdeineWarnmeldungangezeigt,diezumÖffnenderOption„VerstärkteKontrolle“imModul„HilfezurEntscheidungsfindung“auffordert:
„Re-enforced Check: A re-enforced check is introduced for commodity {0} and organisation {1}. Please visit ‘Help To Decision’ / ’Re-enforced Check’ tab for more information.“
(VerstärkteKontrolle:FürErzeugnis{0}undOrganisation{1}wirdeineverstärkteKontrolledurchgeführt.WeitereInformationenfindenSieimModul„HilfezurEntscheidungsfindung“überdie
Option „Verstärkte Kontrolle“.)
Bei jeder nachträglichen Änderung von Daten (Gewicht, Erzeugniscode, Betrieb usw.) in Teil I eines GVDEP42 werdendieParameterimModul„HilfezurEntscheidungsfindung“undinsbesonderediefüreinProgrammfür verstärkte Kontrollen geltenden Bedingungen beim Einreichen der Entscheidung neu berechnet.
40 WeitereInformationensindAbschnitt„II.5.SchnellwarnsystemfürLebensmittelundFuttermittel(RASFF)“zuentnehmen.41 EinProgrammfürverstärkteKontrollenkannjedochauchdirektvonderRASFF-KontaktstellederEuropäischenKommis-sion–nichtnuraufBetriebsebene,sondernauchaufRegions-oderLänderebene–initiiertwerden.IndiesemFallbeziehtsichdasProgrammnichtdirektaufeinemiteinemamtlichenEinfuhrdokumentverbundeneRASFF-Meldung.42 „Neu“ oder „In Bearbeitung“.
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Die Registerkarte „Verstärkte Kontrolle“ bietet einen Überblick über die Ergebnisse aller bereitsdurchgeführten Kontrollen; dabei wird zwischen den folgenden Bereichen unterschieden:• dem aktiven (ersten, oberen)TeildesÜberblicks(Kontrollergebnisse für bescheinigte Sendungen („Gültig“/„Abgelehnt“) und Sendungen mit dem Status „In Bearbeitung“,dieunterdasProgrammfürverstärkteKontrollenfallen)und
• dem zugehörigen (zweiten, unteren)TeildesÜberblicks(Kontrollergebnisse im Zusammenhang mit dem Programm für verstärkte Kontrollen); dazu zählen: A. Sendungen, die unter das Programm fallen, deren Nettogewicht aber weniger als 10,0% des imursprünglichen amtlichen Einfuhrdokument genannten Gewichts beträgt;B.Sendungen,dieunterdasProgrammfielen,abervonderzuständigenBehörde„ersetzt“wurden;C.jeglichefolgendeSendungen,diegeteiltwerden,wenndieursprünglicheSendungunterdasProgrammfällt;D.Sendungen,dieunterdasProgrammfallenund fürdie inkongruente Ablehnungsgründe angegeben werden;E.Sendungen,dieunterdasProgrammfallen,fürdiedreiSätzenichtzufriedenstellenderKontrollergebnissevorliegen und die den Status „Erzwungene Kontrollen“ haben; sowieF.jeglicheSendungenmitdemStatus„InBearbeitung“,dieunterdasProgrammfallensollten,aber(noch)nichtindenaktivenTeildesÜberblicksverschobenwerdenkönnen,daeineendgültigeEntscheidungfürandere Sendungen mit dem Status „In Bearbeitung“ aussteht.
Wenn das Programm für verstärkte Kontrollen durch einen Labortest ausgelöst wurde, muss dieserspezifische Labortest durchgeführt werden.43 In die Registerkarten „Kontrollen“ und „Labortests“ wird 43 Diesbedeutetnicht,dasssicheinProgrammfürverstärkteKontrollenzwangsläufigaufeinenspezifischenLabortestbezieht.
TRAde Control and Expert System(TRACES)
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daher automatisch die Art der Tests übernommen.
InFeld„29.Labortests“wirdautomatischderGrund„Verstärkt“ausgewählt,unddieOption„Stehennochaus“kannnichtgewähltwerden,dadieSendungeninderGKSderEUzurückgehaltenwerdenmüssenunddie zuständige Behörde das GVDE entsprechend den Programmanforderungen ausfüllen muss.
Wenn ein Programm für verstärkte Kontrollen anzuwenden ist, werden im Modul „Hilfe zurEntscheidungsfindung“ die folgenden Informationen im unteren Teil („Data-Mining-Hinweis“) derRegisterkarte „Auferlegte Kontrollen“44 angezeigt:
„Expert System advice is not available.“45(Expertensystem-Hinweisnichtverfügbar.)44 Weitere Informationen sind Abschnitt „II.3.2. Auferlegte Kontrollen“ zu entnehmen.45 DieWarnmeldungwirdauchfürSendungenangezeigt,die„nichtkonform“sind(Feld19)oderdie„zurDurchfuhrinein
TRAde Control and Expert System(TRACES)
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II.3.4.2. reIHenzäHlung von sendungen
GVDEP, die sich bereits im Bescheinigungsverfahren46 mit Kontrollen der gleichen Gefahrenkategorie (gleicher Ablehnungsgrund, z. B. chemische Kontamination)befinden,könnenbeiderReihenzählungeinesgleichen Programms für verstärkte Kontrollen berücksichtigt werden.
Größe von SendungenBeiderReihenzählungwerdennurdieSendungenberücksichtigt,diemindestens10%derGrößedesGesamtnettogewichts(SummeNettogewicht)derSendungumfassen,diedieDurchführungdesProgrammsfür verstärkte Kontrollen ausgelöst haben:
„Re-enforced Check: A re-enforced check is ongoing for commodity {0} and organisation {1}, but certificate net weight is below the threshold. Please go to Help To Decision / Re-enforced Check for more
information.“(VerstärkteKontrolle:FürErzeugnis{0}undOrganisation{1}wirdeineverstärkteKontrolledurchgeführt.DasinderBescheinigunggenannteNettogewichtunterschreitetdasMindestgewicht.WeitereInformationenfindenSieimModul„HilfezurEntscheidungsfindung“überdieOption„VerstärkteKontrolle“.)
In den Angaben zu „verbundenen Prüfungen“ des Programms für verstärkte Kontrollen werden allerdings auchGVDEPaufgelistet,dieunterhalbdesMindestgewichtsliegen.
Entscheidungen in BearbeitungNurdieerstenzehnaufeinanderfolgendenähnlichenSendungen,dieineinerGKSderEUeintreffen,werdenbei der Reihenzählung berücksichtigt.Wenn Entscheidungen über diese Sendungen noch „in Bearbeitung“47 sind, werden weitere bei denGKS der EU eintreffende Sendungen bei der Reihenzählung nicht berücksichtigt und müssen in den GKS zurückgehalten werden:
„Re-enforced Check: A re-enforced check is still ongoing for commodity {0} and organisation {1}, but results of checks are still pending. Consult the Help To Decision tab / Re-enforced Check.“
(VerstärkteKontrolle:FürErzeugnis{0}undOrganisation{1}wirdeineverstärkteKontrolledurchgeführt.Es liegen aber noch keine Ergebnisse vor. Weitere Informationen finden Sie im Modul „Hilfe zurEntscheidungsfindung“überdieOption„VerstärkteKontrolle“.)
Diese Sendungen können freigegeben werden, bevor die Ergebnisse des Programms für verstärkte
Drittland“(Feld18)oderzur„Umladung“(Feld17)bestimmtsind.46 Bescheinigung:„InBearbeitungspeichern“,„Validierung“oder„Ablehnung“.47 Der Status des GVDEP lautet „In Bearbeitung“. Siehe auch Abschnitt „II.1.1. Arbeitsablauf bei Bescheinigungen“.
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Kontrollenbekanntsind,sofernsiedenimProgrammvorgesehenenKontrollenunterzogenwurdenunddieKontrollergebnisse „zufriedenstellend“ sind.ZudiesenSendungengetroffeneEntscheidungenhabenkeinenEinflussaufdieReihenzählung–esseidenn,inderZwischenzeitwirdeineweitereReihevonzehnaufeinanderfolgendenSendungenbegonnen.Die GVDEP für diese Sendungen werden in den „zugehörigen“ Angaben des Programms für verstärkte Kontrollen angezeigt.
ReiheWenndieErgebnissephysischerKontrollen–unabhängigdavon,obdiesemitLabortestsverknüpftsind–für zehn aufeinanderfolgende Sendungen von Erzeugnissen mit dem gleichen Erzeugniscode und aus dem gleichenUrsprungsbetrieboderUrsprungsland,dieunterdasProgrammfürverstärkteKontrollenfallen,„zufriedenstellend“sind,wirddasProgrammaufgehoben.Wenn jedoch eine Kontrolle in der ersten Reihe (I)zueinem„nichtzufriedenstellenden“Ergebnisführt,beginnt die Reihenzählung für eine zweite Reihe (II) wieder bei „1“. Aus demselben Grund kann eine dritte Reihe (III) ausgelöst werden.
DieverschiedenenReihenwerdendurchrömischeZahlen(I,II,III)gekennzeichnet.
Wenn auch die dritte Reihe erfolglos endet,wird bei Vorstellung einer ähnlichen Sendung in derGKSeineWarnmeldungangezeigt,dieeinesystematischeDurchführungderKontrollen fordert. InderListeder Programme für verstärkte Kontrollen wird neben dem betreffenden Programm ein Ausrufezeichen angezeigt.
AlsletzterSchrittwirdeineNachrichtandieRASFF-KontaktstellederEuropäischenKommissiongeschickt,umdiesedarüberzuinformieren,dasseinanhaltendesProblembesteht:
„The re-enforced check procedure concerning establishment {0} has just ended unfavourably. The European Commission may lift the re-enforced check, in which case it will be marked as having been
‘stopped’.“(Die verstärkte Kontrolle im Zusammenhang mit Betrieb {0} wurde eben mit Beanstandungenabgeschlossen. Die Europäische Kommission kann die verstärkte Kontrolle aufheben; die Kontrolle wird dann als „Angehalten“ gekennzeichnet.)
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II.3.4.3. AusscHluss von sonderfällen
Wenn ein GVDEP „in Bearbeitung“ist,die„PhysischeKontrolle“(Feld28)als„Nichtzufriedenstellend“gekennzeichnet ist und kein Ablehnungsgrund (oder ein anderer Grund als der für das Programm für verstärkteKontrollen)angegebenist(Feld36),wirddasGVDEPbeiderReihenzählungdirektberücksichtigt.DasGVDEPwird im „aktiven“Abschnitt (d.h. imoberen,erstenTeil)der „ErgebnissederverstärktenKontrolle“ angezeigt.48
JenachderZahlderabgeschlossenenverstärktenKontrollenkannesspäterwiederim„zugehörigen“TeildesÜberblicksangezeigtwerden.
Wird ein GVDEP mit dem Status „In Bearbeitung“miteinernachträglichenÄnderungderInformationen,die zu seiner Aufnahme in das Programm für verstärkte Kontrollen führten (d. h. von diesen Kontrollen betroffener Erzeugniscode oder Ursprungsbetrieb), (endgültig) validiert, so wird es aus der Liste derunter dieses Programm fallenden GVDEP gestrichen und steht dem Abschluss des Programms nicht mehr entgegen.
GVDEP mit dem Status „In Bearbeitung“, die unter ein Programm für verstärkte Kontrollen fallen,könnenaufGrundlageeinesbegründetenAntragsdurchdiezuständigeBehördedesMitgliedstaatsvonderVerpflichtungzurDurchführungeinesLabortestsausgenommenwerden.
Sendungen zur Durchfuhr oder UmladungvoneinemNicht-EU-LandineinanderesausBetrieben,dieuntereinProgrammfürverstärkteKontrollenfallen,unterliegennichtdenProgrammanforderungen.
Anmerkung: Antrag auf AusschlussAufbegründetenAntragdurchdiezuständigeBehördebeimTRACES-Helpdesk([email protected]) kann eine Sendung von einem Programm für verstärkte Kontrollen ausgenommen werden. Der Antrag auf Ausschluss muss die folgenden Angaben enthalten:• dieTRACES-BezugsnummerdesGVDEP,• denKN-Codeund• den Grund/die Gründe für den Antrag.
NurdieRASFF-KontaktstellenderEuropäischenKommissionkönneneineSendungvoneinemProgrammfür verstärkte Kontrollen ausnehmen.FürdasGVDEmussderStatus„InBearbeitung“definiertsein.WirdeineSendungauseinemProgrammfür verstärkteKontrollen ausgenommen, sowird das entsprechendeGVDEausdem „aktiven“ Teil desÜberblicksentfernt,unddieReihenfolgederGVDEändertsichentsprechend.
II.3.4.4. AufHebung eInes progrAmms für verstärkte kontrollen
EinProgrammfürverstärkteKontrollenwirdautomatischaufgehoben,wennzehnaufeinanderfolgendephysische Kontrollen in einer der drei Reihen zu zufriedenstellenden Ergebnissen führen (Status „Erfüllt“).
Eine Aufhebung kann auch nach drei Reihen mit nicht zufriedenstellenden Testergebnissen oder nach Notwendigkeit vonderRASFF-Kontaktstelle der EuropäischenKommissionbeschlossenwerden (Status„Erzwungene Kontrollen“).WenndieRASFF-KontaktstellederEuropäischenKommissioneinProgrammbeendet,wirdderStatusderKontrolle auf „Angehalten“ gesetzt.
48 Dasbedeutet,dassdasGVDEPnichtinAbschnitt„ErgebnisseverbundenerverstärkterKontrollen“angezeigtwird.
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II.3.5. schutzmAssnAhmen
AbhängigvonderArtunddemUrsprungdesimGDE,GVDEToderGVDEPerfasstenErzeugnissesistdiezuständigeBehördemöglicherweiseverpflichtet,dieSendungzurückzuweisen,wenneineSchutzmaßnahmehinsichtlich dieses Dokuments erlassen wurde.49
Die Konsultation dieser Registerkarte ist obligatorisch.
DieseFunktionistfürNicht-EU-LänderimZusammenhangmitGVDETundGVDEPnichtaktiviert.
49 GVDET: Artikel 18 der Richtlinie 91/496/EWG des Rates. GVDEP: Artikel 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates.
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II.4. bescheInIgung Von teIl II (entscheIdung)Teil II eines amtlichen Einfuhrdokuments betreffend die Annahme oder Ablehnung einer Sendung kann ausschließlichvondenzuständigenBehörden(GKS/DPI/DPEinderEU)überdasMenü„Veterinärdokumente”erstellt,aufgerufenundunterschriebenwerden.EineAusnahmebildenDECLAR,die inersterLinie fürMarktteilnehmerzurVerfügungstehen,währendzuständige Behörden auch auf die Erklärung „Angaben zum Gesundheitszustand“ zugreifen können.
UmeinamtlichesEinfuhrdokumentzubescheinigen,müssenSiedieSuchfunktion50 nutzen und unter den nochzubescheinigendenamtlichenEinfuhrdokumentenauf„Öffnen“klicken(TeilII,Entscheidung).
II.4.1. declArTeil II der DECLARbetrifftdieErklärungdesEU-Einführers(Marktteilnehmers),dassdie„AngabenzumGesundheitszustand“ zu bestimmten Nebenprodukten die in der Verordnung (EG) Nr. 142/2011 der Kommission festgelegten Anforderungen erfüllen.
WenneinKontrollkästcheninderErklärung„AngabenzumGesundheitszustand“nichtaktiviertwird,führtdiesdazu,dassderbetreffendeTextimAusdruckderDECLARautomatischausgelassenwird.
50 Siehe auch Abschnitt „II.2. Suche nach einem amtlichen Einfuhrdokument“.
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II.4.2. gde/gVdet/gVdep/ched-ppTeil II der Dokumente GDE, GVDET, GVDEP und CHED-PP enthält Informationen über die Durchführung amtlicher Kontrollen und über die Annahme oder Ablehnung der Sendung. Die Schritte für die Bescheinigung eines amtlichen Einfuhrdokuments sind identisch.
Offizielle Beschreibungen der Felder in Teil II „Entscheidung“ sind den Anhängen der folgendenRechtsvorschriften zu entnehmen:• Verordnungen (EG) Nr. 669/2009 und 1152/2009 der Kommission GDE• Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission GVDET• Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission GVDEP• Richtlinie2000/29/EGdesRates CHED-PP
EinigeFelderderfolgendenTRACES-Registerkarten51werdenimFolgendenerläutert:• „Kontrollbehörde“• „Kontrollen“• „Labortests“• „Annahme“• „Ablehnung“
II.4.2.1. regIsterkArte „kontrollbeHörde“
Doku ment Feld ErklärungGVDEPGVDETGDECHED-PP
„25.GVDE-Bezugsnummer“„27.GVDE-Bezugsnummer“„II.1GDE-Bezugsnummer“„II.2CHED-Bezugsnummer“
Wenn die zuständige Behörde Teil I des amtlichen Einfuhrdokuments erstellt und die Option „Validieren“ gewählt hat, wird die TRACES-Bezugsnummer nachUnterzeichnung des Dokuments automatisch übernommen.
GVDEPGVDETGDECHED-PP
„42. Referenz zum Zollpapier“„43. Referenz zum Zollpapier“„II.2 Referenz zum Zollpapier“„II.21 Referenz zum Zollpapier“
Wennnichtseingegebenwird,bleibtdieReferenzzumZollpapier leer.
51 DECLARistandieserStellenichtaufgeführt,dasieeineErklärung„AngabenzumGesundheitszustand“betrifft.
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Doku ment Feld ErklärungGVDEP
CHED-PP
„43.FolgendesGVDE“und„24. Vorheriges GVDE“„II.22.FolgendesCHED“und„II.1. Vorheriges CHED“
Diese Felder beziehen sich auf durchgeführteTierprodukte und Erzeugnisse tierischen Ursprungs,die gelagert sind und nach und nach freigegeben werden.DieFelderwerdengegebenenfallsautomatischausgefüllt.Weitere Informationen über die „Teilung“ von Sendungen sind Abschnitt „III.4. Eine Sendung teilen“ desBenutzerhandbuchs„Einfuhrdokumente,TeilI“zuentnehmen.
GVDEP
GVDET
GDECHED-PP
„39. Vollständige Identifikationder GKS/der zuständigen Behörde“„41. Vollständige Identifikationder GKS/der zuständigen Behörde“„Vollständige Identifikation desDPE“„II.19.IdentifikationdesDPE“
In diesem Feld werden automatisch (nur zum Lesen) die Angaben aus Teil I des amtlichen Einfuhrdokuments übernommen, die mit der „Fürdie Sendung verantwortlichen Person“ (in der EU) zusammenhängen.ImFalleinerUmladungoderDurchfuhrsinddiesdieGKS/DPE/DPI/KS, die die erforderlichen Kontrollendurchführen.
GVDEPGVDETGDECHED-PP
„40. Amtlicher Tierarzt“„42. Amtlicher Tierarzt“„Amtlicher Kontrolleur“„II.20. Amtlicher Kontrolleur“
In diesem Feld wird automatisch der Name desBenutzerseingegeben,derdasDokumentbescheinigt.Wenn die zuständige Behörde ein „Sammelnutzer“ ist, wird sie aufgefordert, den „Amtlichen Tierarzt/Kontrolleur“ aus einer Dropdownliste auszuwählen.
Das Datum der Entscheidung wird bei Unterzeichnung des amtlichen Einfuhrdokuments in diesem Feldeingetragen. Das Datum der Entscheidung in Brüsseler Zeit (GMT +1) wird automatisch aufgenommen.
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II.4.2.2. regIsterkArte „kontrollen“
Doku ment Feld ErklärungGVDEPGVDETGDE
CHED-PP
„26. Dokumentenprüfung“„26. Dokumentenprüfung“„II.3. Dokumentenprüfung“
„II.3. Dokumentenprüfung“
Dieses Feld betrifft die obligatorische Prüfung der diejeweilige Sendung begleitenden Veterinärbescheinigungen oder dokumente.FürTiere,fürdiedas„nichtharmonisierte“Modellangewandtwird, bestehen zusätzlich die Optionen „ZusätzlicheGarantien“ und „Nationale Vorschriften“.Bei „nicht zufriedenstellenden” Ergebnissen der Labortests kann das amtliche Einfuhrdokument sofort und ohne weitere Kontrollen abgelehnt werden.
GVDEPGVDETGDECHED-PP
„27. Identitätskontrolle“„28. Identitätskontrolle“„II.11. Identitätskontrolle“„II.4. Identitätskontrolle“
Dieses Feld betrifft die Prüfung der Übereinstimmungzwischen den begleitenden Veterinärbescheinigungen und dokumenten und der bei der GKS bzw. dem DPE oder der DPI in der EU vorgeführten Sendung.Für Tiere bezieht sich die Option „Abweichung“ auf dasUmladeverfahren.
GDE „II.4. Wurde die Sendung für physische Kontrollen ausgewählt?“
WirddieOption„Ja“gewählt,mussdasKontrollergebnisimFeld„PhysischeKontrolle“eingetragenwerden.
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Doku ment Feld ErklärungGVDEPGVDETGDECHED-PP
„28. Physische Kontrolle“„29. Physische Kontrolle“„II.12. Physische Kontrolle“„II.5. Physische Kontrolle“
Die„physischeKontrolle“mussinÜbereinstimmungmitdengeltenden gesetzlichen Vorschriften erfolgen.
GVDET „31. Kontrolle des Befindens“
Dieses Feld betrifft die Transportbedingungen und dasBefindenderTierebeiderAnkunft.
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Doku ment Feld ErklärungGVDEPGVDETGDECHED-PP
„29. Labortests“„30. Labortests“„II.13. Labortests“„II.6. Labortests“
DieAngabeeinesLabortestsistmöglich,wenn:• eine „vollständige Nämlichkeitskontrolle“ durchgeführt
wurde; bei einer bloßen „Plombenkontrolle” ist dieEingabe von Daten im Abschnitt „Labortests“ der Registerkarte „Kontrollen“ nicht möglich;
• eine physische Kontrolle (zufriedenstellend oder nicht zufriedenstellend) durchgeführt wurde; bei einer Befreiung von dieser physischen Kontrolle ist die Eingabe von Daten im Abschnitt „Labortests” der Registerkarte „Kontrollen” nicht möglich.
Anzugeben sind: • Datum: Das Datum der „Probe“ darf nicht nach dem
Datum der Validierung des amtlichen Einfuhrdokuments liegen.
Grund• Labortest(s):KlickenSierechtsauf„Hinzufügen“,wählen
Sie die in Teil I eingegebene Art (oder eine der dort eingegebenen Arten),undklickenSielinksauf„Auswählen“,umdenLabortest(dieLabortests)zur„Tiergesundheit“,zum „Verbraucherschutz“ oder zur „Lebensmittelhygiene“ bzw. die angewendete Labormethode anzugeben. AktivierenSiedasKontrollkästchen„Stehennochaus“,wenn es sich um die Analyse einer Probe handelt und das Erzeugnis sofort freigegeben werden muss.
Die Freigabe (Validierung) einer Sendung mit Laborergebnissen mit dem Status „Stehen noch aus“ ist nur für GVDET und GVDEP verfügbar.In diesem Fall wird einmal wöchentlich die folgendeBenachrichtigungandieGKSgeschickt,bisdieAngabenzuden Ergebnissen eingegeben wurden:
„Conclusion(s) for pending laboratory tests must be entered for the following CVED:“
(Für das folgende GVDE müssen Schlussfolgerungen fürausstehende Labortests eingegeben werden.)
Wenn innerhalb von 60 Tagen ab dem Validierungsdatum keineErgebnisseeingegebenwurden,wirdeinewöchentlicheErinnerungsbenachrichtigung auch an die zuständige oberste Behörde dieser GKS geschickt. Diese Benachrichtigungen können imMenü „Benutzerprofil ändern“ nichtmodifiziertwerden.
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Doku ment Feld ErklärungNach Empfang der Analyseergebnisse kann die Art eines Tests geändertodereinTesthinzugefügtwerden.InderLabortest-Kategorie „Rückstände“ wurden allgemeine Kategorien (in Großbuchstaben) eingeführt, damit allgemeine AnfragenerstelltunddiespezifischenAnalyseergebnisserückwirkendauf den Registerkarten „Kontrollen“ und „Labortests“ eingetragen werden können.
InbestimmtenFällenkönnendie endgültigen Ergebnisse von „noch ausstehenden“ Labortests nach der Validierung des amtlichen Einfuhrdokuments eingegeben und von „Stehen noch aus“ in „Zufriedenstellend“ bzw. „Nicht zufriedenstellend“ geändert werden.Weitere Informationen sind Abschnitt „III.1.2. Ändern bescheinigter amtlicher Einfuhr dokumente“ zu entnehmen.
Bei der Änderung in „Zufriedenstellend“ bleibt der Status des amtlichen Einfuhrdokuments unverändert „Gültig“. Bei der Änderung in „Nicht zufriedenstellend“ erhält das amtliche Einfuhrdokument den Status „Zurückgezogen“.Weitere Informationen zum Bescheinigungsablauf sind Abschnitt „II.1.1. Arbeitsablauf bei Bescheinigungen“ zu entnehmen.
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II.4.2.3. regIsterkArte „lAbortests“
Auf der Registerkarte „Kontrollen“ können im Abschnitt „Labortests“ automatisch zusätzliche Daten über ProbenindieRegisterkarte„Labortests“übernommenwerden.DieseMöglichkeitbestehtfüralleReferenz-Labortests.Die Registerkarte „Kontrollen“ und die Registerkarte „Labortests“ sind nämlich miteinander verknüpft.
EingabenaufderRegisterkarte„Labortests“müssennurdannvorgenommenwerden,wenneineAblehnungeineRASFF-Meldung52auslöst;indiesemFallerhaltenSiedenfolgendenWarnhinweis:
„Laboratory Tests: The laboratory tests tab is mandatory as the certificate is rejected for public health reasons.“
(Labortests: Auf der Registerkarte „Labortests“ müssen Eingaben vorgenommen werden, da dieBescheinigung aus Gründen der öffentlichen Gesundheit abgelehnt wurde.)
BeijederBezugnahmeaufeinenLabortestistjeweilseinFeldfürdenBenutzerdes„Antragstellers“53 und für den Benutzer des „Labors“54 reserviert.
• ÜberdieRegisterkarte„Labortests“könnenSieein„DatenblattfürProben“ausdruckenundandasLaborschicken;die Laborbehörde auf elektronischem Weg benachrichtigen (wenn die Behörde in TRACES angezeigt wird und auf der Registerkarte „Labortests“ des amtlichen Einfuhrdokuments angegeben ist);
• von dem im amtlichen Einfuhrdokument angegebenen Labor auf elektronischem Weg die Testergebnisse erhalten; und
52 DieRASFF-MeldungbeziehtsichausschließlichaufGVDEP-Sendungen.53 D. h. den Benutzer der für TRACES zuständigen Behörde an der Grenze der EU.54 Weitere Hinweise zu Benutzern aus Laboratorien sind auch dem im TRACES Toolkit enthaltenen Benutzerhandbuch „Ver-waltungvonOrganisationen,BenutzernundBehörden“zuentnehmen.
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• automatischRASFF-AngabenimFormularfürRASFF-Meldungeneintragen(falls erforderlich).EinigeEingabefelderfür„Labortests“werdenimFolgendenerläutert:
Titel ErklärungAntragsteller
„Labor“ Wenn ein Labor im amtlichen Einfuhrdokument genannt ist,erhältesaufelektronischemWegdas„DatenblattfürProben“,damit die Ergebnisse der Labortests automatisch im amtlichen Einfuhrdokument eingetragen werden.Labors können auf europäischer Ebene ausgewählt werden.FürsämtlichezuständigenBehörden,darunterauchLabors,kannnur die Europäische Kommission auf Antrag der zuständigen Behörde ein Benutzerkonto anlegen.
„Labortest“ Kann bereits den auf der Registerkarte „Kontrollen“ gewählten „Labortest“ enthalten. Durch Klicken auf „Auswählen“ können Neueingaben,ÄnderungenodereineNeuauswahlvorgenommenwerden,dieauchaufderRegisterkarte„Kontrollen“dargestelltwerden.
„Probenart“ Sollte aus der Dropdownliste ausgewählt werden. Falls eine„Probenart“ in der Liste fehlt, wenden Sie sich bitte an dasTRACES-Team.
Labor„Freigabedatum“ Das„Freigabedatum“istimFormatTT/MM/JJJJanzugebenund
muss nach dem Datum der Probenahme liegen.
„Labortestmethode“ Die „Labortestmethode“ kann entweder in einem MenüausgewähltoderineinemFreitextfeldbeschriebenwerden.Wirempfehlenjedoch,dasAuswahlmenüzuverwendenunddamitdie Erstellung von TRACES-Berichten undÜbersetzungen vonTRACES-Datenzuerleichtern.
„Schlussfolgerung“ Die Schlussfolgerung auf der Registerkarte „Labortests“ ist für das Labor reserviert, das die Tests durchführt. Die imFeld „Labortests“ der Registerkarte „Kontrollen“ angegebeneSchlussfolgerung hingegen ist für die zuständige Behörde von Bedeutung,diedasamtlicheEinfuhrdokumentvalidiert.BeachtenSiebitte,dass„Stehen noch aus“ keine zulässige Option für Benutzer in Laborbehörden ist; für diese Option wechseln Sie bitte auf die Registerkarte „Kontrollen“. Weitere Informationen sind Abschnitt „II.4.2.2. Registerkarte ,Kontrollen‘“zuentnehmen.
Die zuständigen Behörden können die Ergebnisse einer „Gegenanalyse“ und der „Analyse eines Zweitexperten“ in TRACES erfassen.
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II.4.2.4. regIsterkArte „AnnAHme“
Die Registerkarte „Annahme” wird entsprechend den Angaben auf der Registerkarte „Zweck“ in Teil I des amtlichen Einfuhrdokuments automatisch ausgefüllt:55
Doku ment Feld ErklärungNICHT zulässig Füllen Sie bitte die Registerkarte „Ablehnung“
aus.
GVDEPGVDETGDECHED-PP
„30. Zulässig zur Umladung“„33. Zulässig zur Umladung“„II.5. Zulässig zur Durchfuhr“„II.9. Zulässig zur Umladung/Durchfuhr“
Weitere Informationen über das Umladungs-oder Durchfuhrverfahren sind den Abschnitten II.4.2.4.A. und II.4.2.4.B. zu entnehmen.
GVDEPGVDET
„31. Zulässig für Durchfuhrverfahren“„34. Zulässig für Durchfuhrverfahren“
55 Der auf der Registerkarte „Annahme“ in Teil II (Entscheidung) angezeigte Zweck des amtlichen Einfuhrdokuments kann nurgeändertwerden,indemdieentsprechendeAngabeaufderRegisterkarte„Zweck“inTeilI(Sendung)modifiziertwird.
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Doku ment Feld ErklärungGVDEPGVDETGDECHED-PP
„32. Zulässig für den Binnenmarkt“„35. Zulässig für endgültige Einfuhr“„II.14. Für den zollrechtlich freienVerkehr“„II.11. Zulässig für den zollrechtlich freien Verkehr“
GVDEP „33. Zulässig bei überwachter Beförderung“
DiesesFeldbeziehtsichaufdieArtikel8und15der Richtlinie 97/78/EG des Rates.Die Option „Zulässig bei überwachter Beförderung“ besteht nur, wenn die SendunginTeil I desGVDEPals „FürdenBinnenmarkt“(Feld21)bestimmterklärtwurde.DieEingabeimFeld„AngabenzurkontrolliertenBestimmung“ ist obligatorisch.
GVDEP „34. Zulässig für spezifischesZolllagerverfahren (Art. 12.4 und 13)“
DiesesFeldbeziehtsichaufArtikel12Absatz4und Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG des Rates.Die Option „Zulässig für spezifischesZolllagerverfahren (Art. 12.4 und 13)“ besteht nur,wenndieSendung inTeil IdesGVDEPals„Für NICHT konforme Sendungen“ (Feld 22)bestimmt erklärt wurde.DieEingabeimFeld„AngabenzurkontrolliertenBestimmung“ ist obligatorisch.
GVDET „36. Zulässig für zeitweilige Zulassung“ Die Option „Zulässig für zeitweilige Zulassung“ besteht nur, wenn die eingetragenen Pferdein Teil I des GVDEP als „Pferde für zeitweilige Zulassung“(Feld20)erklärtwurden.
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II.4.2.4.A. Umladung/Durchfuhr von GKS/DPE/DPI zu GKS/KSBei der Umladung/Durchfuhr von einer GKS bzw. von einem DPE oder einer DPI zu einer GKS/KS werden in TRACES zwei amtliche Einfuhrdokumente erstellt.
Nach einer zufriedenstellenden Dokumentenprüfung können die Eingangs-GKS/DPE/DPI das amtlicheEinfuhrdokumentanhandeinesdernachstehendenFelder(TeilI)validieren:• Feld„18.BeiUmladung“(GVDET)• Feld„17.BeiUmladung“(GVDEP)• Feld„I.20Weiterbeförderungnach“(GDE)• Feld„I.19.FürUmladung/Weiterbeförderungnach/zu“(CHED-PP)
DieTRACES-BezugsnummerdeserstenamtlichenEinfuhrdokumentsistdemLandderzuständigenBehördeam Eingangsort zugeordnet.
Die folgende GKS/KS wird sofort über die Validierung dieses amtlichen Einfuhrdokuments benachrichtigt. MitHilfederunter(oderin)diesemDokumentangezeigtenOption„Umladen“ kann sie dann ein folgendes amtliches Einfuhrdokument bescheinigen.56
DieTRACES-BezugsnummerdesfolgendenamtlichenEinfuhrdokumentsistdemLandderfolgendenGKS/KS zugeordnet.
56 DermitderfolgendenGKS/KSverknüpfteMarktteilnehmerhatebenfallsZugriffaufdieOption„Umladen“,mussjedochdieOption„Direktzugriff“verwenden,umdasbetreffendeamtlicheEinfuhrdokumentaufzurufen.
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Das folgende amtliche Einfuhrdokument wird automatisch mit allen Sendungsangaben des von der Eingangs-GKS/DPE/DPIvalidiertenDokumentsausgefüllt.57
DiefolgendeGKS/KSisttrotzdemberechtigt,diemeistenderindasfolgendeamtlicheEinfuhrdokumentübertragenen Informationen zu ändern oder weitere Informationen hinzuzufügen.
Sobalddas folgendeamtlicheEinfuhrdokumentvalidiert oderabgelehntwird, erhält dieEingangs-GKSbzw. der Eingangs-DPEoder die Eingangs-DPI eineBenachrichtigung.Zwischen demersten amtlichenEinfuhrdokument und den folgenden Dokumenten wird automatisch eine Verknüpfung hergestellt.In der Online-Anzeige der amtlichen Einfuhrdokumente erscheint in Hypertext-Verweisen auf derRegisterkarte„Referenzangaben“(TeilI)dieTRACES-Bezugsnummerdesfolgendenoderdesvorherigenamtlichen Einfuhrdokuments. Auf den Ausdrucken der amtlichen Einfuhrdokumente sind die Bezugsnummern des ersten und des folgendenamtlichenEinfuhrdokumentsindenentsprechendenFeldernangegeben.
Erstes amtliches Einfuhrdokument:
57 BeiGDEmussdiefolgendeGKS/KSdie„fürdieSendungverantwortlichePerson“(FeldI.4.)angebenunddieAngabenzum„Transportmittel“(FeldI.11.)eintragen.
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FolgendesamtlichesEinfuhrdokument:
WennderAbschnitt„Kontrolle”(TeilIII)erstelltwird,enthälterdieInformationenzurfolgendenGKS/KSund gewährleistet somit die Weiterverfolgung.
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Die SuchenachamtlichenEinfuhrdokumenten,beideneneinUmladeverfahrenerforderlichist,stehtinder Suchmaske zur Verfügung:• „Fortgeschritten“und„Umzuladen“füramtlicheEinfuhrdokumente,dievonderfolgendenGKS/KSzu
bearbeiten sind;58
• „Fortgeschritten“ und „Umgeladen“ für amtlicheEinfuhrdokumente, die vonderGKS/KSbearbeitetwurden.59
WirddasfolgendeamtlicheEinfuhrdokumentvomMarktteilnehmererstellt,kanndieGKSbzw.derDPEoder die KS das amtliche Einfuhrdokument durch Aktivieren der Suchkriterien „Umgeladen“ oder „Zu bearbeiten“ aufrufen.
II.4.2.4.B Umladung in ein Nicht-EU-Land60
BeiUmladungineinenDrittstaatbrauchtderNamederGKSbzw.desDPEoderderDPIinderEU,die(bzw.der)dasamtlicheEinfuhrdokumentanlegt,imFeld„ZurUmladungnach”(TeilI)nichtmehreingegebenzu werden.
ZudemwirdkeineGegenprüfungmitder imFeld„Veterinärdokumente“eingetragenenOrganisationsartdurchgeführt,61umdieAuswahlvonBetriebenzuermöglichen,dienichtindenListenderfürdieAusfuhrin die EU zugelassenen Betriebe verzeichnet sind.
58 D. h. erste/vorherige amtliche Einfuhrdokumente.59 D. h. folgende amtliche Einfuhrdokumente.60 DieseFunktiontrifftfürGDEoderCHED-PPnichtzu.61 Bei GVDE.
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II.4.2.5. regIsterkArte „AbleHnung“
WurdedieSendunganderGrenzederEUzurückgewiesen,mussdiezuständigeBehördedieRegisterkarte„Ablehnung“ausfüllenunddabeiangeben,obdieSendungzur• Wiederausfuhr/Rücksendung,• Vernichtung,• Verarbeitung (im Falle von Produkten),• Schlachtung (im Falle von Tieren),• Einschläferung (im Falle von Tieren),• Verwendung für andere Zwecke (im Falle von Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs),• inBezugaufdieSendungdurchgeführteMaßnahme(n)(bei CHED-PP) bestimmt ist.
Bei einer Ablehnung ist mindestens ein „Grund für die Ablehnung“ anzugeben.62
Obwohl dieAngabederGründe fürdieAblehnungobligatorisch ist, kanndie zuständigeBehördeeineSendungzurückweisen,ohnesofortEingabenüberFolgemaßnahmenunddiekontrolliertenBestimmungenvorzunehmen:• GVDEP: Feld „35. Nicht zulässig“ (Wiederausfuhr, Vernichtung oder Verarbeitung) und Feld „37.
Angaben zur kontrollierten Bestimmung“;• GVDET: Feld „38. Nicht zulässig“ (Rücksendung, Schlachtung oder Einschläferung) und Feld „39.
Angaben zur kontrollierten Bestimmung“;• GDE:Feld„II.16Nichtzulässig“(Rücksendung, Vernichtung, Verarbeitung oder Verwendung für andere
Zwecke)undFeld„II.18.AngabenzurkontrolliertenBestimmung“;• CHED-PP:Felder„II.15NICHTZULÄSSIG“und„II.17.AngabenzurkontrolliertenBestimmung“(II.11,
II.15).
WenndasGVDEvalidiertwird,erscheinteineInformationsmeldungmitdemHinweis,dassdieseFelder
62 BeiCHED-PPkönnenSiedieOption„Hinzufügen“verwenden,um(mindestens)einen„GrundfürdieAblehnung“anzuge-ben.
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innerhalb von 60 Tagen nach der Entscheidung ausgefüllt werden müssen:
„Refusal NOT ACCEPTABLE You are requested to fill in the NOT ACCEPTABLE details within 60 days.“(Ablehnung NICHT ZULÄSSIG. Nehmen Sie bitte innerhalb von 60 Tagen die erforderlichen Eingaben vor.)
EinmalwöchentlichwirdeineNachrichtandieGKSgeschickt,umanalleamtlichenEinfuhrdokumentezuerinnern,beidenendieseFeldernichtausgefülltsind.ImFallevonProduktenwirdnach60TageneinewöchentlicheErinnerungsnachrichtandieGKSundihrezuständige oberste Behörde geschickt.Diese Benachrichtigungen können über die im Untermenü „Benutzerprofil ändern“ wählbarenBenachrichtigungennichtmodifiziertwerden.63
IneinerzuständigenBehördefüllenSiediesesFeldnachträglichwiefolgtaus:• Suchen Sie das betreffende amtliche Einfuhrdokument.64
• Klicken Sie auf die Option „Öffnen“ unter dem amtlichen Einfuhrdokument.• FüllenSiedasFeld35(GVDEP),38(GVDET)oderII.16(GDE)aus.• Klicken Sie auf „Nach Bewertung NICHT ZULÄSSIG einreichen“.
• Unterschreiben Sie das amtliche Einfuhrdokument.65
63 WeitereInformationenüberdasUntermenü„Benutzerprofiländern“sindAbschnitt„IV.4.4.Benutzerprofiländern“zuent-nehmen.64 EineSuchenachGVDE,beidenenAngabenzurAblehnungfehlen,istinderSuchmaske„Fortgeschritten“und„Nochnichtbearbeitete Ablehnung“ verfügbar. Weitere Informationen über die Suche nach amtlichen Einfuhrdokumenten sind Abschnitt „II.2. Suche nach einem amtlichen Einfuhrdokument“ zu entnehmen.65 Weitere Informationen zum Unterzeichnen eines amtlichen Einfuhrdokuments sind Abschnitt „II.4.4. Unterschrift“ zu ent-nehmen.
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II.4.3. optIonen zum eInreIchen Von dokumenten
BeiderBescheinigungeinesamtlichenEinfuhrdokumentsinTRACES(TeilII,Entscheidung)stehenfolgendeOptionen zur Verfügung:
Speicheroptionen„Abbrechen und zum Menüzurückkehren“
Ermöglicht die Rückkehr zu den Untermenüs unter „Veterinärdokumente“ und bricht alle während der Bescheinigung des amtlichen Einfuhrdokuments vorgenommenen Aktionen ab.Wenn IhramtlichesEinfuhrdokumentnochnichtgespeichertwurde,gehenalle in Teil I und Teil II vorgenommenen Eingaben verloren.
„In Bearbeitung speichern“
Speichert Teil I und Teil II eines noch nicht bescheinigten amtlichen Einfuhrdokuments. Dies ist ein fakultativer Zwischenschritt vor der endgültigen Bescheinigung von Teil I und Teil II des amtlichen Einfuhrdokuments (Annahme oderAblehnungderSendungdurchdieGKSbzw.denDPE,dieDPIoderdieKS),z.B.umKontrollenabzuschließen.Mit dieser Option kann ein amtliches Einfuhrdokument auch in mehrerenSchritten und an verschiedenen Orten erstellt werden. Eingabe und Speicherung der Kontrollergebnisse müssen einer logischen Ordnung folgen.Das Dokument erhält den Status „In Bearbeitung“.Bezüglich der Einreichung des Dokuments mit dem Status „In Bearbeitung“ werden keine Benachrichtigungen verschickt.
„Entscheidung einreichen“
Es müssen alle die Sendung betreffenden obligatorischen Eingaben (Teil I undTeil II) vorgenommenwerden,damit die zuständigeBehördeüberdieSendungabschließendentscheidenkann.Diese Option stellt den letzten Schritt in Teil I und Teil II des amtlichen Einfuhrdokuments dar.Das amtliche Einfuhrdokument erhält den Status „Gültig“ oder „Abgelehnt“.Wenn die Sendung abgelehntwerdensoll,erstelltTRACESmöglicherweise– je nach Ablehnungsgründen oder im amtlichen Einfuhrdokument ausgewählten Warnmeldungen – automatisch eine RASFF- oder EUROPHYT-Benachrichtigung.Weitere Informationen sind den Abschnitten „II.5. Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF – Rapid Alert System for Food and Feed)“ und „II.6. EUROPHYT-Benachrichtigung“ zu entnehmen.
„Drucken“ Weitere Informationen sind Abschnitt „III.3. Drucken amtlicher Einfuhrdokumente“ zu entnehmen.
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II.4.4. unterschrIft
Zur Bescheinigung eines amtlichen Einfuhrdokuments ist die Eingabe des Benutzerkennworts in TRACES erforderlich. Nach der Eingabe klicken Sie auf „Validierung unterschreiben“.
WenndasKennwortwährenddergesamtenArbeitssitzunginTRACESgespeichertwerdensoll,aktivierenSie das Kontrollkästchen „Dieses Kennwort für alle weiteren Unterschriften verwenden“. Erfolgt innerhalbvon30MinutenkeineweitereAktion,wirddieArbeitssitzungautomatischbeendet.
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II.5. schnellwArnsystem für lebens- und futtermIttel (rAsff)Umzuvermeiden,dassimRASFF-PortalDatenerneuterfasstwerdenmüssen,diebereitsindasamtlicheEinfuhrdokument66 in TRACES eingegebenwurden,wird eine Verknüpfung zwischen TRACES und demRASFF-Systemhergestellt.DurchdieseVerknüpfungkanndiezuständigeBehördeanderGrenzederEUdievorausgefüllteRASFF-Meldung67einfachandienationaleRASFF-Kontaktstelleübermitteln.
DieRASFF-MeldungkannnachderEinreichunginTRACESgedrucktwerden.68
DasRASFF-Modul ist bei Nicht-EU-Ländern nicht aktiviert.69 Zuständige Behörden inNicht-EU-Ländern(lokale Veterinäreinheiten und zuständige oberste Behörden)habenjedochZugriffaufRASFF-Meldungen,nachdem sie von der Europäischen Kommission validiert wurden. Die Validierung kann über das in TRACES eingereichteIMPORT-Dokumentoderdasentsprechende(klonierte)GVDEPerfolgen.
II.5.1. Ausfüllen eIner rAsff-meldung WenndieEinfuhrvon„Tierprodukten“,„ErzeugnissentierischenUrsprungs“und„Lebens-undFuttermittelnnichttierischenUrsprungs“(GVDEP/GDE)ausGründenderöffentlichenGesundheit,d.h.auseinemderfolgendenGründe,abgelehntwurde(TeilII),wirddieRegisterkarte„RASFF“angezeigt:70
A m t l i c h e s Einfuhrdokument
Gründe für die Ablehnung – RASFF
GVDEPGDE
„7.MangelndeHygiene“„3.MangelndeHygiene“
GVDEPGDE
„8. Chemische Kontamination“„4. Chemische Kontamination“
GVDEPGDE
„9.MikrobiologischeKontamination“„5.MikrobiologischeKontamination“
GVDEPGDE
„10.Sonstige,ErstelleneinerRASFF-Meldung“„6.Sonstige,ErstelleneinerRASFF-Meldung“
WenndieEinfuhrvonfürdieSchlachtungbestimmten(Feld16)„lebendenTieren“(GVDET)ausGründenderöffentlichenGesundheit,d.h.auseinemderfolgendenGründe,abgelehntwurde(TeilII),wirddieRegisterkarte„RASFF“angezeigt:71
66 DiesgiltnichtfürDECLARundCHED-PP.67 ZweiDrittelderFelderinderRASFF-MeldungwerdenanhandderimamtlichenEinfuhrdokumenteingegebenenDatenautomatisch ausgefüllt.68 WeitereInformationensindAbschnitt„II.5.3.DruckeneinerRASFF-Meldung“zuentnehmen.69 DasRASFF-ModulistauchfürmitderEUassoziierteLänderaktiviert(Norwegen,Schweiz,Andorra,SanMarino,IslandunddieFäröer).70 InBezugaufGVDEP:Feld36undnichtzufriedenstellendeLabortestergebnisseinFeld29.71 InBezugaufGVDET:Feld37undnichtzufriedenstellendeLabortestergebnisseinFeld30.
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Amtliches Einfuhrdokument
Gründe für die Ablehnung – RASFF
GVDET „7. Schutzklausel“„8. Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere“„9. Testergebnisse: Nicht befriedigend“„14.Sonstige,ErstelleneinerRASFF-Meldung“
DieeinzelnenElementederRASFF-Meldungmüssenausgefülltwerden,damitdasamtlicheEinfuhrdokumentabgelehnt werden kann.DieRASFF-MeldungkannnachderEinreichunginTRACESgedrucktwerden.72
DieseRASFF-MeldungwirdauffünfRegisterkarteninderTRACES-Benutzeroberflächeangezeigt:• Allgemein/Produkt• Ermittlung/Lieferposten• Ursprung/Vertriebsweg• Ablehnung/Sonstiges• Gefährlichkeit
72 Weitere Informationen sind Abschnitt „III.3 Drucken amtlicher Einfuhrdokumente“ zu entnehmen.
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II.5.1.1. regIsterkArte „Aktuelle rAsff-meldung AusWäHlen“
SobaldeinamtlichesEinfuhrdokumentabgelehntwird,dasmindestenseinenRASFF-Auslöser73enthält,wirddieRASFF-MeldungautomatischinTRACESangezeigt(„AktuelleRASFF-Meldung“).
UmweitereRASFF-Meldungenmiteinem(zuvor)abgelehntenamtlichenEinfuhrdokumentzuverknüpfen,öffnenSiedasDokumentundklickenauf„NeueRASFF-Meldung“.
II.5.1.2. regIsterkArte „AllgemeIn/produkt“
DiefolgendenFeldersindobligatorisch:• 1.TypderMeldungen• GrundlagederMeldung• 16. Produktkategorie
73 WeitereInformationenüberRASFF-AuslösersindAbschnitt„II.5.1.AusfülleneinerRASFF-Meldung“zuentnehmen.
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II.5.1.3. regIsterkArte „rIsIko/mAssnAHme/lIeferposten“
DiefolgendenFeldersindobligatorisch:• 22. Betr.• 24. Umfang
II.5.1.4. regIsterkArte „ursprung/vertrIebsWeg“
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II.5.1.5. regIsterkArte „AbleHnung/sonstIges“
AnhängeRASFF-MeldungenkönnenAnhängewie Text, gescannteDokumenteund Fotos in beliebigen Formatenbeigefügt werden (.doc, .jpeg, .ppt, .zip, .pdf usw.);dieDateigrößedarfmaximal2MBbetragen.In Feld „60. Anhangdokumente“ des Ausdrucks der RASFF-Meldung74 ist die Zahl der angehängten Dokumente einzutragen.Die nationale RASFF-Kontaktstelle und die RASFF-Kontaktstelle der Europäischen Kommission könnenDateienansehen,löschen,entfernen,hinzufügenundändern.DieseDateienwerdenfüreinenZeitraumvonsechsMonateninderDatenbankaufbewahrtundsindindiesem Zeitraum verfügbar.
74 WeitereInformationenüberdenAusdruckderRASFF-MeldungsindAbschnitt„II.5.3.DruckeneinerRASFF-Meldung“zuentnehmen.
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II.5.1.6. regIsterkArte „gefäHrlIcHkeIt“
DiefolgendenFeldersindobligatorisch:• „5. Risikokategorie“
II.5.2. optIonen zum eInreIchen Von rAsff-meldungen
Speicheroptionen„Abbrechen und zum Menüzurückkehren“
Ermöglicht die Rückkehr zu den Untermenüs unter „Veterinärdokumente“ und brichtallewährenddesAusfüllensderRASFF-Meldung(und der Bescheinigung des amtlichen Einfuhrdokuments) vorgenommenen Aktionen ab.Wenn die RASFF-Meldung (und das amtliche Einfuhrdokument) noch nicht gespeichertwurde(n),gehensämtlicheeingegebenenInformationenverloren.
„In Bearbeitung speichern“
Speichert RASFF-Meldungen, die noch nicht vollständig fertiggestellt sind.Dies ist ein fakultativer Zwischenschritt vor dem endgültigen Einreichen der RASFF-Meldung (und des amtlichen Einfuhrdokuments). Mit dieser OptionkanndieRASFF-MeldungauchinmehrerenSchrittenundanverschiedenenOrten erstellt werden.DieRASFF-Meldung (unddasamtlicheEinfuhrdokument)erhältdenStatus„In Bearbeitung“.Dasbedeutet,dassdasamtlicheEinfuhrdokumentnochnicht bescheinigt werden kann.Bezüglich der Einreichung der RASFF-Meldung (und des amtlichen Einfuhrdokuments) mit dem Status „In Bearbeitung“ werden keine Benachrichtigungen verschickt.
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Speicheroptionen„Entscheidung einreichen“
Es müssen alle die RASFF-Meldung (und das amtliche Einfuhrdokument) betreffenden obligatorischen Eingaben vorgenommen werden, damit diezuständige Behörde die RASFF-Meldung automatisch an die zuständigenBehörden schicken kann.DieseOptionstelltdenletztenSchrittfürdieRASFF-Meldung(und das amtliche Einfuhrdokument) dar.DieRASFF-MeldungerhältdenStatus„Neu“ und das amtliche Einfuhrdokument den Status „Abgelehnt“.
II.5.3. drucken eIner rAsff-meldung
NachdemeineRASFF-Meldungeingereichtwurde,könnenSiealsMitarbeitereinerzuständigenBehördean der Grenze der EU die RASFF-Meldung drucken, indem Sie im Menü „Veterinärdokumente“ dasentsprechende Untermenü wählen:• GVDE für Tiere• GVDE für Tierprodukte• Gemeinsames Dokument für die Einfuhr (GDE)
SuchenSieanhandderBezugsnummerderTRACES-BescheinigungoderanhanddesRASFF-StatusdasabgelehnteamtlicheEinfuhrdokument,mitdemdasRASFF-Systemverknüpftwurde.75
Rufen Sie mit der Option „Öffnen“ das abgelehnte amtliche Einfuhrdokument auf und klicken Sie auf die Registerkarte„RASFF“.
Die RASFF-Meldung kann ausschließlich über die Option „Drucken“ auf dieser Registerkarte „RASFF“ausgedruckt werden.76
75 RASFF-Statuswerte:„Annulliert“,„Bestätigt“,„Neu“,„Abgelehnt“,„Gültig“und„MitverstärkterKontrolle“;weitereInfor-mationenüberdieseStatuswertesinddemBenutzerhandbuch„ArbeitsablaufRASFFandverstärkteKontrollen“(RASFFandRe-enforcedChecksWorkflow)zuentnehmen.76 ZumAusdruckendeseigentlichenamtlichenEinfuhrdokuments(ohnedieRASFF-Meldung)könnenSiedieOption„Druck-en“ verwenden. Diese Option ist unmittelbar nach dem Öffnen des Dokuments verfügbar.
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II.5.4. weIterVerfolgung Von rAsff-meldungen
RASFF-MeldungenundProgrammefürverstärkteKontrollensindinTRACESebenfallsengverknüpft.ÜberdievonderzuständigenBehördeanderGrenzederEUeingereichtenRASFF-MeldungkanndienationaleRASFF-KontaktstelleumdieAktivierungeinesProgrammsfürverstärkteKontrollenersuchen,dasvonderRASFF-KontaktstellederEuropäischenKommissionvalidiertwerdenmuss,damitesfürallezuständigenBehörden an der Grenze der EU gilt.
Das Programm für verstärkte Kontrollen in TRACES entspricht Artikel 24 der Richtlinie 97/78/EG des Rates.
Nähere Informationen zu allen Programmen für verstärkte Kontrollen sind im Modul „Hilfe zurEntscheidungsfindung“überdasUntermenü„VerstärkteKontrolle“verfügbar.77
WeitereInformationenüberdieWeiterverfolgungvonRASFF-MeldungenunddieUmsetzungdesProgrammsfürverstärkteKontrolleninTRACESfindenSieimBenutzerhandbuch„RASFFundverstärkteKontrollen“(RASFF and re-enforced checks)fürdienationalenRASFF-KontaktstellenunddieRASFF-KontaktstellenderEuropäischen Kommission.
77 Weitere Informationen sind Abschnitt „II.3.4. Verstärkte Kontrolle“ zu entnehmen.
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II.6. europhyt-benAchrIchtIgungen (wIrd bAld eIngeführt)78
Um zu vermeiden, dass imEUROPHYT-PortalDaten erneut erfasstwerdenmüssen, die bereits in dasCHED-PPinTRACESeingegebenwurden,wirdeineVerknüpfungzwischenTRACESunddemEUROPHYT-System hergestellt.DurchdieseVerknüpfungkanndiezuständigeBehördeanderGrenzederEUdievorausgefüllteEUROPHYT-Benachrichtigung79aufeinfacheWeiseandienationaleEUROPHYT-Kontaktstelleübermitteln.
DieEUROPHYT-BenachrichtigungkannnachderEinreichunginTRACESgedrucktwerden.80
II.6.1. Ausfüllen eIner europhyt-benAchrIchtIgung
Wenndie Einfuhr von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen abgelehntwurde (Teil II) und eine der dreiOptionen für die Erstellung einer „EUROPHYT-Warnmeldung“81 ausgewählt ist, wird die Registerkarte„EUROPHYT“ angezeigt.DieeinzelnenElementederEUROPHYT-Benachrichtigungmüssenausgefülltwerden,damitdasCHED-PPabgelehnt werden kann.DieEUROPHYT-BenachrichtigungkannnachderEinreichunginTRACESgedrucktwerden.82
Diese EUROPHYT-Benachrichtigung wird auf drei Registerkarten in der TRACES-Benutzeroberflächeangezeigt:• „Beanstandung“• „Risiko/Maßnahme“• „Ursprung/Vertriebsweg“
II.6.1.1. regIsterkArte „Aktuelle WArnmeldung AusWäHlen“
Sobald einCHED-PP abgelehntwird, dasmindestens eine EUROPHYT-Warnmeldung83 enthält,wird dieEUROPHYT-BenachrichtigungautomatischinTRACESangezeigt(„AktuelleWarnmeldung“).UmweitereEUROPHYT-Benachrichtigungenmiteinem(zuvor)abgelehntenCHED-PPzuverknüpfen,öffnenSie das amtliche Einfuhrdokument und klicken auf „Neue Warnmeldung“.
78 In diesem Abschnitt werden noch Änderungen vorgenommen!79 EinDrittelderFelderinderEUROPHYT-BenachrichtigungwirdentsprechenddenimamtlichenEinfuhrdokumenteingege-benen Daten automatisch ausgefüllt.80 WeitereInformationensindAbschnitt„II.6.3.DruckeneinerEUROPHYT-Benachrichtigung“zuentnehmen.81 VerfügbareOptionensind„fürMitgliedstaaten“,„fürEPPO“und„fürAusfuhrland“.82 Weitere Informationen sind Abschnitt „III.3. Drucken amtlicher Einfuhrdokumente“ zu entnehmen.83 VerfügbareOptionensind„fürMitgliedstaaten“,„fürEPPO“und„fürAusfuhrland“.
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II.6.1.2. regIsterkArte „beAnstAndung“
II.6.1.3. regIsterkArte „rIsIko/mAssnAHme“
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II.6.1.4. regIsterkArte „ursprung/vertrIebsWeg“
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II.6.2. optIonen zum eInreIchen Von europhyt-benAchrIchtIgungen
Speicheroptionen„Abbrechen und zum Menüzurückkehren“
Ermöglicht die Rückkehr zu den Untermenüs unter „Veterinärdokumente“ und brichtallewährenddesAusfüllensderEUROPHYT-Benachrichtigung(und der Bescheinigung des amtlichen Einfuhrdokuments) vorgenommenen Aktionen ab.WenndieEUROPHYT-Benachrichtigung(und das amtliche Einfuhrdokument) nochnichtgespeichertwurde(n),gehensämtlicheeingegebenenInformationenverloren.
„In Bearbeitung speichern“
Speichert EUROPHYT-Benachrichtigungen, die noch nicht vollständigfertiggestellt sind. Dies ist ein fakultativer Zwischenschritt vor dem endgültigenEinreichenderEUROPHYT-Benachrichtigung(und des amtlichen Einfuhrdokuments).MitdieserOptionkanndieEUROPHYT-Benachrichtigungauch in mehreren Schritten und an verschiedenen Orten erstellt werden.Die EUROPHYT-Benachrichtigung (und das amtliche Einfuhrdokument)erhält den Status „In Bearbeitung“. Das bedeutet, dass das amtlicheEinfuhrdokument noch nicht bescheinigt werden kann.Bezüglich der Einreichung der EUROPHYT-Benachrichtigung (und des amtlichen Einfuhrdokuments) mit dem Status „In Bearbeitung“ werden keine Benachrichtigungen verschickt.
„Entscheidung einreichen“
Es müssen alle die EUROPHYT-Benachrichtigung (und das amtliche Einfuhrdokument) betreffenden obligatorischen Eingaben vorgenommen werden, damit die zuständige Behörde die EUROPHYT-Benachrichtigungautomatisch an die zuständigen Behörden schicken kann.Diese Option stellt den letzten Schritt für die EUROPHYT-Benachrichtigung(und das amtliche Einfuhrdokument) dar.DieEUROPHYT-BenachrichtigungerhältdenStatus„Neu“ und das amtliche Einfuhrdokument den Status „Abgelehnt“.
II.6.3. drucken eIner europhyt-benAchrIchtIgung
Nachdem eine EUROPHYT-Benachrichtigung eingereicht wurde, können Sie als Mitarbeiter einerzuständigenBehördeanderGrenzederEUdieEUROPHYT-Benachrichtigungdrucken,indemSieimMenü„Veterinärdokumente“dasUntermenü„CHED-PP“wählen.Suchen Sie dann anhand der Bezugsnummer der TRACES-Bescheinigung das abgelehnte amtlicheEinfuhrdokument,mitdemdasEUROPHYT-Systemverknüpftwurde.
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II.7. eInreIchen Von teIl III (kontrolle)ImRahmenbesondererVerfahrenwiederDurchfuhrDrittland-Drittland,demUmladennacheineranderenGKS,derüberwachtenBeförderungbesondererodernichtkonformerProdukteusw.mussdieAusgangs-GKSoderdieAusfuhr-GKSoderdiefürdieBetriebeamBestimmungsortzuständigeBehördeeineKontrollevornehmen.84
Dazumuss die zuständige Behörde das amtliche Einfuhrdokument öffnen, auf „Kontrolle“ klicken undetwaige Daten auf der Registerkarte „Kontrolle“ ergänzen.
Die zuständige Behörde, die das amtliche Einfuhrdokument bescheinigt hat (Teil II), wird über diedurchgeführten Kontrollen (Teil III) benachrichtigt und erhält Zugang zu den Kontrollergebnissen.
Der Abschnitt „Kontrolle“ ist im Ausdruck des amtlichen Einfuhrdokuments enthalten.85
84 DieEingabevonAngabenzuKontrollen(TeilIII)indasvalidierteamtlicheEinfuhrdokumentistinanderenFällenfakulta-tiv.85 Weitere Informationen zum Ausdrucken eines amtlichen Einfuhrdokuments sind Abschnitt „III.3. Drucken amtlicher Ein-fuhrdokumente“ zu entnehmen.
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III. FunktIonEn IM ZusaMMEnhang MIt aMtlIchEn EInFuhrdokuMEntEn
III.1. ändern eInes AmtlIchen eInfuhrdokuments
III.1.1. ändern eInes eIngereIchten AmtlIchen eInfuhrdokuments (teIl I)Im Rahmen der mit dem ausgewählten Dokumentenmuster verbundenen Einschränkungen können BenutzerindenzuständigenBehördendiegewünschtenÄnderungendurchführen,indemsieeinfacheinamtlichesEinfuhrdokumentmitdemStatus„Entwurf“,„Neu“oder„InBearbeitung“suchen,öffnen,ändernund (erneut) einreichen.
Amtliche Einfuhrdokumente mit dem Status „Entwurf“ sind in TRACES nur für den einreichenden Benutzer und seine mit der gleichen Behörde verknüpften direkten Kollegen zugänglich.AmtlicheEinfuhrdokumentemitdemStatus„Neu“und„InBearbeitung“könnennurdanngeändertwerden,wenn die zuständige Behörde das Dokument noch nicht bescheinigt hat.
An der an die TRACES-Bezugsnummer angehängten Versionsnummer (-Vx) können TRACES-Benutzerleichterkennen,obinTeilIÄnderungenvorgenommenwurden.Bei ausgedruckten amtlichen Einfuhrdokumentenmuss u. U. rasch geprüft werden, ob zwischen demZeitpunkt des Ausdrucks und dem Zeitpunkt der Bearbeitung von Teil I Änderungen erfolgt sind.
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III.1.2. ändern Von bescheInIgten AmtlIchen eInfuhrdokumenten (teIle I und II)
Bei bereits bescheinigten Dokumenten (Teil II) wird zwischen den folgenden Änderungen unterschieden:A. Eingabe ausstehender Labortestergebnisse86 undB. Berichtigung verschiedener/sonstiger Angaben87 in Teil I (Sendung) oder Teil II (Entscheidung).
III.1.2.1. eIngAbe endgültIger ergebnIsse AussteHender lAbortests
Ausstehende Labortestergebnissekönnenfolgendermaßeneingegebenwerden:• Öffnen Sie das Dokument.88
• Wechseln Sie im Teil „Entscheidung“ auf die Registerkarte „Kontrollen“.• Wählen Sie das Labortestergebnis aus.• Klicken Sie auf die Option „Labortestergebnisse einreichen“.89
• Unterschreiben Sie das Dokument.90
Wenn„nichtzufriedenstellende“Labortestergebnisseeingereichtwerden,wirdderStatusdesDokumentsautomatisch auf „Zurückgezogen“ gesetzt.91
86 Die Option „Stehen noch aus“ für Laborergebnisse ist nur für GVDET und GVDEP verfügbar (siehe auch Abschnitt „II.4.2.2.Registerkarte,Kontrollen‘“).87 „Sonstiges“,d.h.andereAngabenalsdieEingabeausstehenderLabortestergebnisse.88 FüreineneinfachenZugriffaufdasDokumentkönnenSiedas„fortgeschrittene“Suchkriterium„AusstehendeLabortests“verwenden (siehe auch Abschnitt „II.2. Suche nach einem amtlichen Einfuhrdokument“).89 DadasamtlicheDokumentgrundsätzlichschonbearbeitetwurde,sindalleanderenAngabeninTeilIundTeilIIgrauhinterlegt.90 Weitere Informationen zum Unterzeichnen eines Dokuments sind Abschnitt „II.4.4. Unterschrift“ zu entnehmen.91 Siehe auch Abschnitt „II.1.1. Arbeitsablauf bei Bescheinigungen“.
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III.1.2.2. berIcHtIgung von AngAben In teIl I (sendung) oder teIl II (entscHeIdung)
Sonstige/verschiedene Angaben in Teil I (Sendung) oder Teil II (Entscheidung) können mit der Option „Kopie als Ersatz“ auf einfache Weise berichtigt werden. Statt die Erstellung des amtlichen Einfuhrdokuments abzubrechenundmitderErstellungeinerneuenrichtigenFassungwiedervonvornzubeginnen,kanndie zuständige Behörde die Option „Kopie als Ersatz“ (unter dem Dokument) verwenden, um dasursprünglicheDokumentzuannullierenunddurchÜbernahmederindiesemDokumentvorgenommenenEingaben rasch ein neues Dokument anzulegen.
Die Funktion „Kopie als Ersatz“ ermöglicht also rasche Änderungen eines bereits „validierten” oder„abgelehnten“ Dokuments.
Option „Kopie als Ersatz“:
Um Änderungen, die in amtlichen Einfuhrdokumenten vorgenommen wurden, weiterzuverfolgen undzu identifizierenundumdenAblaufderDokumentenerstellungzubeschleunigen,empfehlenwir,dieseFunktion„KopiealsErsatz“zuverwenden,wennTeilIoderTeilIIberichtigtwerdenmüssen.
ImFeld„Bezugsnummer“desneuenDokumentserscheinteinHyperlink mit der Nummer des ersetzten Dokuments,währendimFeld„Bezugsnummer“desersetztenDokumentseinHyperlinkmitderNummerdesneuenDokumentsangezeigtwird.SokönnendieErsatz-EinfuhrdokumenteunddieersetztenamtlichenEinfuhrdokumenteleichtidentifiziertwerden.
Das Datum der Ersetzung und die BezeichnungderzuständigenBehörde,diedieErsetzungvorgenommenhat, erscheinen in den entsprechenden Feldern sowohl auf der Benutzeroberfläche als auch auf demAusdruck des Dokuments.
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HyperlinkimneuenDokument(Benutzeroberfläche):
Hyperlink im neuen Dokument (Ausdruck):
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Hyperlinks in einem Ersatzdokument, das wiederum durch ein weiteres Dokument ersetzt wurde(Benutzeroberfläche):
HyperlinksineinemErsatzdokument,daswiederumdurcheinweiteresDokumentersetztwurde(Ausdruck):
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III.2. löschen/Abbrechen eInes AmtlIchen eInfuhrdokuments
III.2.1. löschen
DieFunktion„Löschen“istnurdannverfügbar,wennTeilIeinesamtlichenEinfuhrdokumentseingereichtwurdeundderStatus„Entwurf“oder„Neu“definiertwurde.92
SowohlderMarktteilnehmeralsauchdiezuständigeBehördekönnenaufdasamtlicheEinfuhrdokumentzugreifenunddieFunktion„Löschen“ verwenden.Nach dem Löschen wird das amtliche Einfuhrdokument nicht mehr angezeigt.
So löschen Sie ein amtliches Einfuhrdokument:
1. Wählen Sie über die Untermenüs unter „Veterinärdokumente“ das gewünschte Dokument aus: „Gemeinsames Dokument für die Einfuhr (GDE)“ „GVDE für Tiere“ „GVDE für Tierprodukte“ „Erklärung“ „CHED-PP“2. Klicken Sie im amtlichen Einfuhrdokument auf „Öffnen“.3. Klicken Sie auf „Löschen“.
92 Weitere Informationen zum Bescheinigen von Dokumenten sind Abschnitt „II.1.1. Arbeitsablauf bei Bescheinigungen“ zu entnehmen.
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III.2.2. Abbrechen
Die Option „Abbrechen“istnurverfügbar,wennTeilIIangelegtwirdunddasDokumentdaherdenStatus„In Bearbeitung“ oder „Gültig“ hat.93
Teil II eines amtlichen Einfuhrdokuments kann nur von der zuständigen Behörde ausgefüllt werden. Daher kann auch nur die zuständige Behörde die Bearbeitung eines in TRACES bereits erstellten Dokuments abbrechen.Nach dem Abbrechen bleibt das Dokument aus Gründen der Nachverfolgbarkeit trotzdem mit dem Status „Annulliert“ sichtbar.
So brechen Sie ein amtliches Einfuhrdokument ab:
1. Wählen Sie über die Untermenüs unter „Veterinärdokumente“ das gewünschte Dokument aus: „Gemeinsames Dokument für die Einfuhr (GDE)“ „GVDE für Tiere“ „GVDE für Tierprodukte“ „Erklärung“ „CHED-PP“2. Klicken Sie im gewünschten Dokument auf „Öffnen“.3. Klicken Sie auf „Abbrechen“.
93 Siehe auch Abschnitt „II.1.1. Arbeitsablauf bei Bescheinigungen“.
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III.3. drucken AmtlIcher eInfuhrdokumente
UmeinamtlichesEinfuhrdokumentinTRACESzudrucken,benötigenSie:• Hardware: einen Drucker• Software: eine aktuelle Version von Adobe Acrobat Reader
DieSprachefürdenAusdruckIhresamtlichenEinfuhrdokumentsmusseineAmtssprachedesMitgliedstaatssein,indemdieGrenzkontrolleerfolgt,undmindestenseineAmtssprachedesBestimmungslandessein.
III.3.1. eIngereIchte AmtlIche eInfuhrdokumente
So drucken Sie ein eingereichtes amtliches Einfuhrdokument aus:1. Wählen Sie über die Untermenüs unter „Veterinärdokumente“ das gewünschte Dokument aus: „Gemeinsames Dokument für die Einfuhr (GDE)“ „GVDE für Tiere“ „GVDE für Tierprodukte“ „Erklärung“ „CHED-PP“2. Klicken Sie im gewünschten Dokument auf „Öffnen“.3. Klicken Sie auf „Drucken“.
NunerscheinteineSeite,aufderSieeineodermehrereSprachenzumDruckendeseingereichtenamtlichenEinfuhrdokumentsauswählenkönnen;dieAusgabeerfolgtineinereinzigenPDF-Datei.94
94 AlsVoreinstellungistdieaktuelleArbeitssprachedefiniert.SiekönnendasKontrollkästchenjederbeliebigenSpracheaktivieren oder deaktivieren.
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Der Status amtlicher Einfuhrdokumente wird mit einem Wasserzeichen angezeigt.
NurgültigeamtlicheEinfuhrdokumentesindmitdemWasserzeichen„ORIGINAL“versehen.FürdenStatus„Neu“ wird kein Wasserzeichen eingefügt. Die übrigen Wasserzeichen sind „CANCELLED“ (Annulliert),„DRAFT“(Entwurf),„REJECTED“(Abgelehnt)und„REPLACED“(Ersetzt).95
95 Weitere Informationen zum Bescheinigen von Dokumenten sind Abschnitt „II.1.1. Arbeitsablauf bei Bescheinigungen“ zu entnehmen.
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III.3.2. unAusgefüllte muster AmtlIcher eInfuhrdokumente
TRACES-Benutzer finden alle (unausgefüllten) Muster amtlicher Einfuhrdokumente über das Menü„Veterinärdokumente“ und das Untermenü „Unausgefüllte Bescheinigungen“.
• FürdasGDEistnureinMusterdefiniert: „GemeinsamesDokumentfürdieEinfuhr (GDE)“.
• FürGVDEsindzweiMusterverfügbar: „GVDEfürTiere“und„GVDEfürTierprodukte“.• FürDECLARsindebenfallszwei96Musterverfügbar: „Erklärung“.• FürdasCHED-PPistnureinMusterdefiniert: „CHED-PP“.
SodruckenSieeinunausgefülltesMusterdokumentaus:
1.KlickenSieimMenü„Veterinärdokumente“aufdasUntermenü„UnausgefüllteBescheinigung“.2. Wählen Sie aus der betreffenden Dropdownliste die gewünschte Sprache aus.97
3.WählenSiedasMusterdesgewünschtenunausgefülltenamtlichenEinfuhrdokumentsaus: „Gemeinsames Dokument für die Einfuhr (GDE)“ „GVDE für Tiere“ „GVDE für Tierprodukte“ „Erklärung“98
„CHED-PP“2. Klicken Sie unter dem unausgefüllten Dokument auf „Drucken“.
AnschließendwirddasMusterdesgewünschtenunausgefülltenDokumentsinderausgewähltenSprache99 imPDF-FormataufeinerneuenSeitedargestellt.
96 D.h.zweiModellenebendem„nichtharmonisierten“Modell.97 Die Sprache für den Ausdruck Ihres amtlichen Einfuhrdokuments muss eine Amtssprache des Bestimmungslands oder eines Durchfuhrlands sein.98 WählenSiedasMusterdergewünschtenDECLARausderDropdownlisteaus.99 Wiederholen Sie die Schritte für alle weiteren Sprachen.
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III.4. AutomAtIsche e-mAIl-benAchrIchtIgungen In trAcesAlle jeweils betroffenen gültigen und aktiven TRACES-Benutzer werden mit automatischen E-Mail-Benachrichtigungen über bestimmte in TRACES durchgeführte oder durchzuführende Schritte informiert.
Diese Benachrichtigungen können nach Kategorien sortiert werden:• InformationenzuOrganisationen:Erstellung,Änderung,Validierung,Löschung• Amtliche Einfuhrdokumente: Erstellung, Validierung, Ablehnung, Kontrolle, abgelehnte Labortests,
Annullierung,Löschung: IMPORT GVDET GVDEP GDE DECLAR CHED-PP INTRA DOCOM EXPORTDieBenachrichtigungs-E-MailsbeiGVDEPsindnachfolgendenKategorienzuunterscheiden:• BenachrichtigungenüberdieZulässigkeiteinerDurchfuhrsendung/Umladung(Felder30und31),• BenachrichtigungenüberdieZulässigkeitfürdenBinnenmarkt(Feld32),• BenachrichtigungenüberüberwachteBeförderung(Feld33)undüberspezifischeZolllagerverfahren
(Feld34)und• BenachrichtigungenüberdieNichtzulässigkeitbeiVernichtungoderVerarbeitung(Feld35).
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Bei einer Durchfuhr Drittland-Drittland oder bei einer Umladung werden die automatischen TRACES-BenachrichtigungenperE-MailunmittelbarnachValidierungdesDokumentsversandt,umdiebetroffenenzuständigenBehörden(GKS/DPI/DPEinderEU)unddieBestimmungs-/Liefer-Drittländerzuinformieren.
WenneininTRACESerstelltesDokumentabgelehntwird,erhaltenDrittländerautomatischeineE-Mail-Benachrichtigung aus TRACES.
TRACES-Benutzerkönnenwählen,welcheautomatischenE-Mail-Benachrichtigungensieerhaltenmöchten.DazugehensieüberdasMenü„Benutzer-u.Organisationenverwaltung“indasUntermenü„Benutzerprofiländern“ und aktivieren die betreffenden Kontrollkästchen.
Der Empfang dieser automatischen E-Mail-Benachrichtigungen in TRACES hat keine Auswirkungen imHinblick auf den Zugang zum TRACES-Online-Informationssystem; die Aktualisierung dieses Systemserfolgt unmittelbar nach Eingabe einer Änderung durch die zuständige Behörde.
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III.4.1. mengenprüfungen
WenndieAnzahlderTiereoderdasGewichtvonErzeugnisseneinenzuvordefiniertenWertüberschreitet,werdenTRACES-BenutzermiteinerWarnmeldungaufgefordert,dieMengezuprüfen.DieseWarnmeldungerscheintunmittelbarnachEinreichungdesbetreffendenDokumentsundwirdimmerwiederangezeigt,bisdas amtliche Einfuhrdokument validiert wurde:
„The entered quantity exceeds the fixed limit value: validate to confirm this quantity.“(DieeingegebeneMengeüberschreitetdendefiniertenHöchstwert:ValidierenSiedieEingabe,umdieseMengezubestätigen.)
WenneinDokumentmiteinerhöherenMengevalidiertwurdealsvorgesehen,wirdeineentsprechendeWarnmeldung an die Europäische Kommission geschickt.
FürlebendeTierewurdenfolgendeHöchstmengendefiniert:KN-Code Arten Maximale Menge0101 1000102 3000103 1 200010410 1 500010420 1 5000105 200 000010611 50010612 12010619 100
Artiodactyla 300Perrissodactyla 15Proboscida 15Rodentia 10 000Lagomorpha 10 000
010620 1 000010631 50010632 1 500010639 10 000010690 1 000030110 40 000
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III.4.2. gesIcherter zugAng
Der direkte Online-Zugang zu TRACES-Informationen über Hyperlinks in den von TRACES versandtenautomatischenE-Mail-BenachrichtigungenistdurchdasTRACES-Kennwortgeschützt.
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IV. sonstIgE tracEs-MEnüs
IV.1. „trAces dAtA wArehouse“In der Benutzeroberfläche des TRACESDataWarehouse (DWH) (BOX I) können zuständige Behörden individuellangepassteBerichteübereinenWeb-Navigatoransehen,verwaltenundverwenden,umihreeigenen Aktivitäten zu verfolgen.
In der Produktionsumgebung (Arbeitsumgebung)100 müssten sich zuständige Behörden im DWH anmelden und den Hyperlink „TRACES Data Warehouse“ verwenden können.
Weitere Informationen sind auch dem im TRACES Toolkit enthaltenen DWH-Benutzerhandbuch zuentnehmen.101
100 Siehe auch Abschnitt „I.5.3 Umgebungen“.101 TRACES Toolkit:https://circabc.europa.eu/w/browse/ac0bd3d2-66ae-4234-b09c-a3fa9854acfd.
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IV.2. „QlIkVIew“Qlikview ist eine Business-Intelligence-Software zur Konsolidierung und Visualisierung von Daten ausverschiedenenQuellenineinereinzigenAnwendung;dieseSoftwarewirdinTRACESeingesetzt,umdenzuständigen Behörden die Verfolgung ihrer eigenen Aktivitäten zu ermöglichen.
In der Produktionsumgebung (Arbeitsumgebung)102 müssten sich zuständige Behörden bei Qlikview anmelden und den Hyperlink „Qlikview“ verwenden können.
Weitere Informationen sind auch dem im TRACES Toolkit enthaltenen Qlikview-Benutzerhandbuch zuentnehmen.103
102 Siehe auch Abschnitt „I.5.3 Umgebungen“.103 TRACES Toolkit: https://circabc.europa.eu/w/browse/ac0bd3d2-66ae-4234-b09c-a3fa9854acfd.
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IV.3. „berIchte“DiesesMenüermöglichtdenZugriffaufGVDET-undGVDEP-Sendungen,104 die an den Grenzen der EU abgelehnt wurden.105
Dazu klicken Sie auf:• „Abgelehnte Sendungen – GVDE Tiere“• oder „Abgelehnte Sendungen – GVDE Produkte“.
ZurVerfeinerungvonGVDE-AbfragenkönnenverschiedeneSuchkriteriendefiniertwerden.MitGKSverknüpfteTRACES-Benutzer(EU/EFTA)habenZugangzuallenabgelehntenGVDE(EU/EFTA).Benutzer in Drittländern können nur auf GVDE zugreifen, die über die Validierung von IMPORT-Bescheinigungen auf einzelstaatlicher Basis eingereicht wurden.
Umdie jeweils betroffenen geschäftlichenDaten zu schützen,wurden für alle TRACES-BenutzerprofilestrengeZugangsregelndefiniert.DieseFunktionstehtfürADM-ProfilenichtzurVerfügung.
Zusätzliche Informationen sind möglicherweise über das TRACES Data Warehouse verfügbar.106
104 DieseFunktionistfürGDEundfürDECLAR(noch)nichtverfügbar.105 Ohne zeitliche Begrenzung.106 Weitere Informationen über die Verknüpfung mit dem TRACES Data Warehouse sind Abschnitt „IV.1. TRACES Data Ware-house“ zu entnehmen.
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IV.4. „benutzer- u. orgAnIsAtIonenVerwAltung“
IV.4.1. benutzerVerwAltung
Als für TRACES zuständige Behörde verwalten Sie in TRACES die Marktteilnehmer innerhalb IhresZuständigkeitsbereichs.
DiezuständigeBehördekannüberdasMenü„Benutzer-u.Organisationenverwaltung“unddasUntermenü„Benutzerverwaltung“ auf die folgenden Funktionen zur Verwaltung der TRACES-Marktteilnehmerzugreifen:• Erstellung• (De-)Aktivierung• Validierung• Löschung• (erneute) Verknüpfung mit der zuständigen Behörde• ...
Weitere Hinweise zur Benutzerverwaltung sind auch dem im TRACES Toolkit107 enthaltenen Benutzerhandbuch „VerwaltungvonOrganisationen,BenutzernundBehörden“zuentnehmen.
IV.4.2. orgAnIsAtIonen
Organisationen können in TRACES von denMarktteilnehmern oder von Benutzern in den zuständigenBehörden im Rahmen der Bescheinigung eines amtlichen Dokuments „erstellt“ werden.Die Verwaltung von Organisationen über das Menü „Benutzer- u. Organisationenverwaltung“ und dasUntermenü „Organisationen“ ist jedoch nur für die zuständigen Behörden zugänglich.
107 TRACES Toolkit: https://circabc.europa.eu/w/browse/ac0bd3d2-66ae-4234-b09c-a3fa9854acfd.
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BevorSie eine neueOrganisation erstellen, solltenSie zunächst TRACESdurchsuchen, um zu prüfen,ob die Organisation nicht bereits in TRACES erfasst ist. Diese Vorgehensweise entspricht dem Grundsatz „Suchen in jedem Fall. Erstellen nur wenn nötig“.
Weitere Hinweise zur Benutzerverwaltung sind auch dem im TRACES Toolkit108 enthaltenen Benutzerhandbuch „VerwaltungvonOrganisationen,BenutzernundBehörden“zuentnehmen.
IV.4.3. kennwort ändern/geheImfrAge und Antwort109
ÜberdasMenü„Benutzer-u.Organisationenverwaltung“unddasUntermenü„Kennwortändern“könnenTRACES-BenutzerihrKennwortsowieihreGeheimfrageunddiedefinierteAntwortändern.
108 TRACES Toolkit:https://circabc.europa.eu/w/browse/ac0bd3d2-66ae-4234-b09c-a3fa9854acfd..109 WeitereInformationensinddemBenutzerhandbuch„VerwaltungvonOrganisationen,BenutzernundBehörden“zuentne-hmen.
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IV.4.4. benutzerprofIl ändern110
ÜberdasMenü „Benutzer-u.Organisationenverwaltung“gelangenSie zumUntermenü „Benutzerprofiländern“. Dort können Sie
• dieKategoriendefinieren,fürdieSieautomatischeE-Mail-BenachrichtigungenvonTRACESerhaltenmöchten,111
• diemitIhremTRACES-ProfilverknüpftezuständigeBehördeanzeigen,• dieSpracheautomatischerE-Mail-BenachrichtigungenunddasFormatderBenachrichtigungen(HTML/Text)
sowieweiterebenutzerspezifischeDatenmitAusnahmedesAnmeldenamens(E-Mail-Adresse)ändern. WennSieIhreE-Mail-Adresseändernmöchten,wendenSiesichanIhrenTRACES-Administrator.DieserkanndanneinenförmlichenAntragandasTRACES-Teamübermitteln.
110 SieheauchHandbuch„VerwaltungvonOrganisationen,BenutzernundBehörden“.111 SieheauchAbschnitt„III.4.AutomatischeE-Mail-BenachrichtigungeninTRACES“.
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IV.4.5. geschäftspArtner
ÜberentsprechendeWebdienstekönnenSieineinemTRACES-B2B-Konto(B2B=Business to Business) eineListeIhrerHauptgeschäftspartnerherunterladen,umdieDatenderbetreffendenOrganisationenineine lokale Anwendung zu übertragen und die Daten anschließend über das B2B-Konto einreichen zukönnen.Zu diesem Zweck wurde das Untermenü „Geschäftspartner“ unter dem Menü „Benutzer- u.Organisationenverwaltung“ für die Benutzer in den zuständigen Behörden an der Grenze der EU eingerichtet.112
Benutzer in den zuständigen Behörden können Organisationen zu ihrer Liste privilegierter Geschäftspartner überdasMenü„Benutzer-u.Organisationenverwaltung“unddasUntermenü„Organisationen“hinzufügen,indem sie eine Organisation öffnen und auf „Einen Geschäftspartner hinzufügen“ klicken.
112 TRACES-Zollagenten/fürdieSendungverantwortlichePersonenhabenebenfallsZugriffaufdiesesMenü.
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IV.5. „betrIebslIstenVeröffentlIchung“WeitereInformationenzurVisualisierungundzurVerwaltungzugelassenerBetriebslisten(LMS)sindauchdem Abschnitt „Organisationenverwaltung“ des im TRACES Toolkit113 enthaltenen Benutzerhandbuchs „VerwaltungvonOrganisationen,BenutzernundBehörden“zuentnehmen.
113 TRACES Toolkit: https://circabc.europa.eu/w/browse/ac0bd3d2-66ae-4234-b09c-a3fa9854acfd.
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IV.6. hIlfe zur entscheIdungsfIndung
IV.6.1. progrAmm für Verstärkte kontrollen
DasUntermenü„VerstärkteKontrollen“,dasfürBenutzerindenzuständigenBehördenverfügbarist,diemitGKS/DPE/DPIinderEUverknüpftsind,stehtinEinklangmitArtikel24derRichtlinien97/78/EGdesRates.
Nähere Informationen114 zu allen Programmen für verstärkte Kontrollen sind im Modul „Hilfe zurEntscheidungsfindung“überdasUntermenü„VerstärkteKontrolle“verfügbar.
114 D.h.Status,Antragsdatum,Nettogewicht,ursprünglicheBescheinigung(wennnichtdirektvonderEuropäischenKommissioneingereicht),Ursprungsbetrieb/region/land,Gefährlichkeit,Erzeugniscodegruppen,StatusinBezugaufverstärkteKon-trollen usw. Anmerkung: Bei „zurückgezogenen“ Sendungen wird möglicherweise eine Warnmeldung „Security Exception: you do not have the rights to perform the requested operation“ (Sicherheitsrelevante Ausnahme: Sie verfügen nicht über die erforderlichen Rechte für diegewünschteFunktion.)angezeigt,wennSieversuchen,aufdasDokumentzuzugreifen,dasdemProgrammfürverstärkteKon-trollen zugrunde liegt.
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Das Suchkriterium „Status“, für das dieWerte „Aktiv“, „Gelöscht“, „Erfüllt“, „Erzwungene Kontrollen“,„Neu“und„Angehalten“definiertseinkönnen,beziehtsichaufdenfolgendenRASFF-Arbeitsablauf:
RASFF-KS der Mitgliedstaaten
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GKS RASFF-KS der EK
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Abgelehnte SendungBedingungen für
RASFF-Alarm erfüllt
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IV.7. „gesetzgebung“DasMenü„Gesetzgebung“ leitetTRACES-BenutzerzurWillkommensseitevonEUR-Lex,derWebsitefürdenZugangzuEU-RechtsvorschriftenundsonstigenöffentlichzugänglichenDokumenten.
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IV.8. „InformAtIonen“ÜberdenLink„Informationen“obenrechtsimTRACES-BildschirmgelangenSiezumTRACES Toolkit115 auf derCIRCABC-Website116.
ÜberdasTRACES Toolkit117gelangenSiezuergänzendenBenutzerhandbüchern,Videos und Vorlagen.Bezüglich der Einreichung amtlicher Einfuhrdokumente sollten Sie sich die Anleitungsvideos zum Klonieren und zum Einreichen amtlicher Einfuhrdokumente anschauen.
Das TRACES Toolkit enthält alle hilfreichen Informationen in einem einzigen „Plattformdokument“ und erleichtert Ihnen den Umgang mit TRACES.
115 TRACES Toolkit:https://circabc.europa.eu/w/browse/ac0bd3d2-66ae-4234-b09c-a3fa9854acfd.116 CommunicationandInformationResourceCentreforAdministrations,BusinessesandCitizens.117 TRACES Toolkit: https://circabc.europa.eu/w/browse/ac0bd3d2-66ae-4234-b09c-a3fa9854acfd.
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V. FaQ
V.1. wArnmeldung: „multIple submIssIons not Allowed“
Die Warnmeldung „Multiple submissions not allowed“ (Mehrfache Einreichungen sind nicht zulässig.)kann angezeigtwerden,wenn Sie in TRACES versuchen, Daten (ein amtliches Einfuhrdokument, eineOrganisation,einBenutzerkontousw.)zuvalidieren,einzureichen,zu löschenusw.unddieFunktionen„Zurück“oder„Vor“IhresInternet-Browsers(z.B.MSInternetExploreroderMozillaFirefox)zuverwenden.
DadieSchaltflächen„Vor“und„Zurück“zuIhremBrowser(undnichtzuTRACES)gehören,könnenSiedieseSchaltflächennichtverwenden,uminTRACESvorgenommeneEingabenrückgängigzumachen.
V.2. wArnmeldung: „securIty exceptIon: you do not hAVe the rIghts to perform the reQuested operAtIon“
Die Warnmeldung „Security exception: You do not have the rights to perform the requested operation“ (Sicherheitsrelevante Ausnahme: Sie verfügen nicht über die erforderlichen Rechte für die gewünschte Funktion.)kanninfolgendenFällenaufIhremTRACES-Bildschirmangezeigtwerden:
1/ Sie versuchen, Änderungen an einemamtlichen Einfuhrdokument zu speichern, dessenStatus voneinemanderenTRACES-Benutzergeändertwurde.Einer Ihrer Kollegen bei der betreffenden zuständigen Behörde hat vielleicht inzwischen das amtliche Einfuhrdokumentbearbeitet, indemerTeilI(Sendung)bescheinigtodergelöschthat;entsprechendistein weiterer Zugriff auf das amtliche Einfuhrdokument bzw. eine weitere Bearbeitung des Dokuments nicht mehr möglich.
2/ Sie versuchen, auf einen Typ eines amtlichen Einfuhrdokuments zuzugreifen, für den in IhremTRACES-Benutzerprofil nicht die erforderlichen Zugriffsrechte118 definiert wurden; vielleicht versuchenSiebeispielsweise,dieBezugsnummerdesamtlichenEinfuhrdokumentsindieURL-LeisteIhresInternet-Browsers einzugeben.
118 BeispielsweiseINTRA,wennSiealsTRACES-BenutzereinerGKSbzw.einemDPIoderDPEinderEUzugeordnetwurden.
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Weitere Informationen sind Abschnitt „II.2.3. Alternative Zugriffsmöglichkeiten und Einschränkungen“ zu entnehmen.
V.3. wArnmeldung: „the certIfIcAte Is not found“
Die Warnmeldung „The certificate is not found“ (Die Bescheinigung wurde nicht gefunden.) kann auf Ihrem TRACES-Bildschirmangezeigtwerden,wennSieversuchen,aufein„neues“amtlichesEinfuhrdokumentzuzugreifen, das nach einer automatischen E-Mail-Benachrichtigung in TRACES von einem anderenTRACES-Benutzerbereitsgelöschtwurde.Vielleicht hat einer Ihrer Kollegen bei der betreffenden zuständigen Behörde das amtliche Einfuhrdokument inzwischen bereits gelöscht.
V.4. wArnmeldung: „gen 002...“ (unerwArtete fehlermeldung)Wir empfehlen Ihnen, den TRACES-Problembericht (Problem Statement Report) im TRACES Toolkit119 auszufüllen.
Senden Sie den Bericht bitte unter [email protected] an das TRACES-Team. Ihre zuständigeBehörde unterrichten Sie bitte in Kopie (CC).120
119 TRACES Toolkit:https://circabc.europa.eu/w/browse/ac0bd3d2-66ae-4234-b09c-a3fa9854acfd.120 Im TRACES ToolkitfindenSieeinFormularzurEingabeeinesProblemberichts.
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VI. WEItErE InForMatIonEn und kontaktdatEn: Wir empfehlen nachdrücklich, dass Sie sich als TRACES-Marktteilnehmer an Ihre zuständige Behördewenden.DortwirdmanIhreFragenbeantwortenoderSieanentsprechendzuständigeundkundigeStellenweiterleiten.
Weitere Unterstützung: AndasTRACES-TeamkönnenSieFragenzumFunktionierenvonTRACESalswebbasiertesSystemrichten: TRACES Toolkit mit den Abschnitten „Notfallplan“121 (Contingency Plan) und „Problemberichte“122 (Problem Reporting). TRACES-Präsentationen123
E-Mail:[email protected]
Tel.: +32 2 297 63 50 Fax:+3222994314
Auf der LMS-Website125findenSieAntwortenaufFragenimZusammenhangmitder Veröffentlichung von Betriebslisten.
Auf der RASFF-Website126findenSieInformationenzuFragenimZusammenhangmitdemRASFF-System(RapidAlertSystemforFoodandFeed=SchnellwarnsystemfürLebens-undFuttermittel).
In der Online-Zolltarifdatenbank(TARIC)127findenSieInformationenzudenvonGKSverwendetenCodesderKombiniertenNomenklatur(KN-Codes).
Auf der BTSF-Website128findenSieAntwortenaufFragenimZusammenhangmitdem Programm „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“.
Auf der EUROPHYT-Website129 finden Sie Informationen zu Pflanzen undPflanzenerzeugnissen.
Im EXPORT Helpdesk130 können Sie sich über die Voraussetzungen und die steuerlichen Regelungen für den Zugang zum Binnenmarkt sowie über Einfuhrzölle und sonstige Zollabgaben informieren.
121 Notfallplan: https://circabc.europa.eu/w/browse/91fe2ba6-6d69-4bdc-94ad-304b7eb6ff05.122 Problemberichte: In Arbeit. 123 TRACES-Präsentationen:http://prezi.com/user/TRACES.124 WennSiesichandasTRACES-Teamwenden,leitenSieIhreNachrichtbitteauchinKopie(CC)anIhrezuständigeBe-hörde. 125 LMS-Website:http://ec.europa.eu/food/food/biosafety/establishments/third_country/index_de.htm.126 RASFF-Website:http://ec.europa.eu/food/food/rapidalert/index_en.htm. 127 TARIC: http://ec.europa.eu/taxation_customs/customs/customs_duties/tariff_aspects/customs_tariff/index_de.htm.128 BTSF-Website:http://www.foodinfo-europe.com/index.php?lang=english.129 EUROPHYT-Website:http://ec.europa.eu/food/plant/europhyt/index_en.htm.130 EXPORT Helpdesk: http://exporthelp.europa.eu/thdapp/index_en.html.
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Stand: 23 Oct 2013
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isteinManagement-ToolzurNachverfolgung der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern und in derEuropäischenUnion.AußerdemwirddieEinfuhrvonFuttermittelnund Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs sowie von Pflanzen,Samen und Vermehrungsmaterial in die EU erfasst.
TRACES soll die Beziehungen zwischen dem privaten und dem öffentlichen Sektor verbessern und die Zusammenarbeit zwischen EU-Parteien verstärken. Das System soll den Handel erleichtern,dieSicherheit der Lebensmittelkette verbessern und zum Tierschutz beitragen.
Das System konsolidiert und vereinfacht die bestehenden Systeme. Es stellt eine wichtige Innovation im Hinblick auf die Verbesserung des Managements von Tierseuchen und auf die Reduzierung des VerwaltungsaufwandsfürMarktteilnehmerundzuständige Behörden dar.
Dr. Didier CARTONBereichsleiter TRACES
Weitere InformationenBereich TRACES
GD Gesundheit und VerbraucherB232 03/057
B-1049BrüsselTel: +32 2 297 63 50
E-Mail:[email protected]://ec.europa.eu/traces/
http://prezi.com/user/TRACES/
DieseVeröffentlichungrichtetsichanTRACES-Benutzer.SiefindendiesesDokumentzumHerunterladenunter
https://circabc.europa.eu/w/browse/ac0bd3d2-66ae-4234-b09c-a3fa9854acfd
Verfasser Annelies VAN RANST