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www.steuernsparen.de blickpunktSteuern Weniger Steuern – mehr Geld! Ausgabe 11 | 2012 Liebe Steuer-Sparer! Der 12.12.2012 ist ein beliebtes Datum für Heiratswillige. Die Kombination der Zahlen animiert Verliebte. Dabei kann die steuer- liche Wirkung für das Jahr 2012 beachtlich sein. Vielleicht finanziert die gemeinsame Erklärung die Feier. Dass die Kosten für das Fest nicht von der Steuer abgesetzt werden können, ist eines unserer Themen in der November-Ausgabe. Unternehmer aufgepasst! Ab Januar 2013 dürfen Sie Steueran- meldungen wie z.B. für Lohn- und Umsatzsteuer nur noch authentifi- ziert ans Finanzamt übermitteln. Mehr dazu lesen Sie unter www.steuernsparen.de In unserem Beitrag über Haushalts- nahe Dienstleistungen geht es auch um die steuerliche Ersparnis bei Eigentümergemeinschaften. Darüber hinaus ist unser Musterein- spruch für jeden empfehlenswert, der Zinsen aus privaten Darlehen einnimmt. Und das Ferienhäuschen in Spanien ist ein Thema, das immer mehr Deutsche interessiert. Für lange Winterabende sorgen wir für Ihren Lesestoff. Eine schöne Adventszeit wünscht Ihnen Ihre Monika Stuart-Houghton TOP-THEMA | ALLE STEUERZAHLER EDITORIAL Private Haushalte – Eigentümer und Mieter werden begünstigt Ob Tagesmutter, Elektriker, Schornsteinfeger, Hausmeister oder Pflegekraft: Viele Aufwendungen lassen sich von der Steuer absetzen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Ihnen die Wohnung gehört, in der Sie haushalten. Wichtig ist, dass die Leistungen in Ihrem Haushalt erbracht werden und dass Sie die Kosten tragen. Unter der Überschrift „Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienst- leistungen“ hat der Gesetzgeber drei wesentliche Bereiche zusammengefasst, durch die private Haushalte entlastet werden. Diese Bereiche sind: 1. haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Minijob) handelt, 2. andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder haushaltsnahe Dienstleistungen oder 3. Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungs- aufwendungen. Höchstbeträge Für Aufwendungen dieser Art kann in der Steuererklärung ein Antrag auf Steuer- ermäßigung gestellt werden. 20 Prozent der förderfähigen Aufwendungen mindern die Steuern, soweit die Höchstbeträge nicht überschritten sind. Diese sind € 510 für geringfügig Beschäftigte im Kalenderjahr, € 4.000 für andere Dienstleistungen im Kalenderjahr und € 1.200 für Handwerkerleistungen im Kalenderjahr. TIPP Die steuerliche Förderung können Sie jedes Jahr bis zu den Höchstbeträgen nutzen. Es kann sich lohnen, größere Aufwendungen auf mehrere Jahre zu verteilen.

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blickpunktSteuernWeniger Steuern – mehr Geld!

Ausgabe 11 | 2012

Liebe Steuer-Sparer!

Der 12.12.2012 ist ein beliebtes Datum für Heiratswillige. Die Kombination der Zahlen animiert Verliebte. Dabei kann die steuer-liche Wirkung für das Jahr 2012 beachtlich sein. Vielleicht finanziert die gemeinsame Erklärung die Feier. Dass die Kosten für das Fest nicht von der Steuer abgesetzt werden können, ist eines unserer Themen in der November-Ausgabe.

Unternehmer aufgepasst! Ab Januar 2013 dürfen Sie Steueran-meldungen wie z.B. für Lohn- und Umsatzsteuer nur noch authentifi-ziert ans Finanzamt übermitteln.

Mehr dazu lesen Sie unter www.steuernsparen.de

In unserem Beitrag über Haushalts-nahe Dienstleistungen geht es auch um die steuerliche Ersparnis bei Eigentümergemeinschaften. Darüber hinaus ist unser Musterein-spruch für jeden empfehlenswert, der Zinsen aus privaten Darlehen einnimmt. Und das Ferienhäuschen in Spanien ist ein Thema, das immer mehr Deutsche interessiert.

Für lange Winterabende sorgen wir für Ihren Lesestoff.

Eine schöne Adventszeit wünscht Ihnen

Ihre

Monika Stuart-Houghton

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E D I T O R I A L

Private Haushalte – Eigentümer und Mieter werden begünstigtOb Tagesmutter, Elektriker, Schornsteinfeger, Hausmeister oder Pflegekraft: Viele Aufwendungen lassen sich von der Steuer absetzen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Ihnen die Wohnung gehört, in der Sie haushalten. Wichtig ist, dass die Leistungen in Ihrem Haushalt erbracht werden und dass Sie die Kosten tragen.

Unter der Überschrift „Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienst- leistungen“ hat der Gesetzgeber drei wesentliche Bereiche zusammengefasst, durch die private Haushalte entlastet werden. Diese Bereiche sind:

1. haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Minijob) handelt,

2. andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder haushaltsnahe Dienstleistungen oder

3. Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungs- aufwendungen.

Höchstbeträge

Für Aufwendungen dieser Art kann in der Steuererklärung ein Antrag auf Steuer-ermäßigung gestellt werden. 20 Prozent der förderfähigen Aufwendungen mindern die Steuern, soweit die Höchstbeträge nicht überschritten sind. Diese sind € 510 für geringfügig Beschäftigte im Kalenderjahr, € 4.000 für andere Dienstleistungen im Kalenderjahr und € 1.200 für Handwerkerleistungen im Kalenderjahr.

TIPP

Die steuerliche Förderung können Sie jedes Jahr bis zu den Höchstbeträgen nutzen. Es kann sich lohnen, größere Aufwendungen auf mehrere Jahre zu verteilen.

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blickpunktSteuern 2Ausgabe 11 | 2012

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Lohn- und Arbeitskosten

Sind Sie Arbeitgeber, können Sie Ihre gesamten Aufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge für Lohn des/der Angestellten geltend machen. Erhalten Sie für Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen Rechnungen, können Sie nur die Arbeitskosten in der Erklärung angeben. Ausgaben für Material werden steuerlich nicht gefördert.

Alleinstehende, die zusammen in einem gemeinsamen Haushalt leben, können die jeweiligen Höchstbeträge insgesamt nur einmal im Kalenderjahr nutzen.

Handelt es sich bei den Ausgaben um Betriebsausgaben oder um Werbungskosten oder sind die Ausgaben bereits als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Be-lastungen in der Erklärung berücksichtigt, können Sie nicht noch einmal in diesem Bereich angegeben werden. Sofern Aufwendungen nicht steuermindernd berück-sichtigt werden, weil sie die zumutbare Eigenbelastung nicht übersteigen, kann eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen oder Dienstleistungen beantragt werden.

Hausgemeinschaften

Rechnungen von Handwerkern werden oft an Hausgemeinschaften erbracht. Hausmeister und Reinigungskräfte werden von Hausgemeinschaften bezahlt. Dies ist oft der Fall, wenn in Mehrfamilienhäusern Leistungen für die Gemeinschaft erbracht werden. Dabei spielt es bei der steuerlichen Förderung keine Rolle, ob es sich um eine Eigentumswohnung oder um eine Mietwohnung handelt. Gefördert werden die Haushalte, die die Kosten getragen haben.

Die Jahresabrechnung

Damit Eigentümer und Mieter in Mehrfamilienhäusern die steuerliche Förderung beantragen können, benötigen Sie eine Jahresabrechnung der Kosten. Folgende Angaben sind in der Jahresabrechnung erforderlich:

• DergesonderteAusweisderjeweilsförderfähigenundunbarbezahltenLeistungen

• DerAusweisdesAnteilsdersteuerbegünstigtenAufwendungen,wiezumBeispielArbeits- und Fahrtkosten

• DererrechneteAnteildesjeweiligenWohnungseigentümers

• DerAusweisderAufteilung,sofernDienstleistungenauföffentlichesGelände und Privatgelände entfallen

Ergeben sich diese Angaben nicht aus der Jahresabrechnung, kann auch ein Verwalter den Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers bescheinigen.

Zahlt der Mieter Nebenkosten, die zu den steuerlich geförderten gehören, kann er diese Aufwendungen in seiner Steuererklärung angeben. Die Kosten kann er entweder durch die Jahresabrechnung nachweisen oder durch eine Bescheinigung des Vermieters oder seines Verwalters.

ACHTUNG

In jedem Fall müssen Sie Ihre Aufwendungen nachweisen. Bei Handwerkern oder Dienst-leistern ist unbedingt eine Rechnung erforderlich und die Zahlung muss unbar auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen. Achten Sie auch darauf, dass in der Rechnung die Auf-wendungen für Arbeitsleistung gesondert ausgewiesen sind.

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blickpunktSteuern 3Ausgabe 11 | 2012

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Zeitliche Berücksichtigung

Bei Wohnungseigentümern und Mietern sind Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen, wie zum Beispiel die Reinigung des Treppen-hauses, die Gartenpflege oder der Hausmeister grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen zu berücksichtigen.

Einmalige Aufwendungen, wie zum Beispiel Handwerkerleistungen werden erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung steuerlich berücksichtigt.

Einmalige Aufwendungen, die aus der Instandhaltungsrücklage finanziert werden, werden erst im Jahr des Abflusses aus der Instandhaltungsrücklage berücksichtigt oder im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung, die den Abfluss aus der Rücklage beinhaltet.

Alternativ können sämtliche Aufwendungen in dem Jahr in der Steuer angesetzt werden, in dem die Jahresabrechnung durch die Eigentümerversammlung genehmigt worden ist.

Für die zeitliche Berücksichtigung der Nebenkostenabrechnungen der Mieter gilt nichts anderes.

Versicherungsleistungen

Sind Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen entstanden, für die eine Versicherung eine Entschädigung zahlt, können nur die Aufwendungen in der Steuererklärung angesetzt werden, die nicht durch die Ver-sicherung erstattet wurden.

Ferien- oder Zweitwohnung

Leistungen sind begünstigt, sofern sie im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Der Haushalt muss sich im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen. Leistungen gehören zum Haushalt, wenn sie:

• füreineWohnungerbrachtwerden,dieElterndembeiihnenzuberücksichtigendenKind zur unentgeltlichen Nutzung überlassen oder

• füreineWohnung,diealsZweit-,Wochenend-oderFerienwohnunggenutztwirdoder

• füreinetatsächlicheigengenutztegeerbteWohnung

Au-pairWird ein Au-pair in eine Familie aufgenommen, haben diese neben der Betreuung der Kinder leichte Hausarbeiten zu erledigen. Wird der Umfang der Kinderbetreuung nicht nachgewiesen, können 50 Prozent der Aufwendungen als haushaltsnahe Dienst- leistungen in der Steuererklärung angesetzt werden. Dabei müssen alle Voraus- setzungen für haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. Dazu gehört zum Beispiel die Zahlung auf ein Konto des Au-pairs.

Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen zu § 35a EStG

Liebe Steuer-Sparer,

Sie etwa nicht? Zugegeben: auch ich habe lange gezögert – aber jetzt habe ich meinen Stromanbieter gewechselt. Ich spare bereinigt berechnet – also ohne Wechselbonus und Extras – mehrere hundert Euro im Jahr. Echt wahr!

Von den kommenden Strompreiserhö-hungen sind 30 Millionen Haushalte betroffen – zwei Drittel von uns allen. Dennoch bleiben die meisten deutschen Stromkunden ihrem Anbieter treu und legen drauf. Warum eigentlich?

Ob die größte Preiserhöhung aller Zeiten gerechtfertigt ist, kann kaum einer nachvollziehen. Weil Transparenz der Preisgestaltung fehlt. Das macht es den Anbietern leicht, zu argumentieren. Einer der vier Großen behauptet gar, der seit einem Jahr rückläufige Einkaufspreis an der Strombörse, habe dafür gesorgt, dass die Erhöhung nicht noch mehr ausmache. Und da soll man sich nicht verarscht fühlen?

Abgesehen davon, dass der Wechsel zum billigeren Anbieter wirklich einfach ist: es tut sich etwas! Die Politik fordert Offen-legung der Preisgestaltung und verweist auf Parallelen zum Tankstellenmarkt. Da ist gerade beschlossen worden, dass jede Zapfsäule jede Preisänderung künftig „live“ melden muss. So kann jeder sofort nachsehen, wo der Sprit gerade am günstigsten ist.

Und noch etwas: E.ON hat vom Europä-ischen Gerichtshof eine 38 Millionen Euro Strafe kassiert, weil es Kartell-Ermittlungen der EU-Kommission behindert haben soll, bei denen es um widerrechtliche Absprachen mit Konkurrenten ging. E.ON hat das Urteil akzeptiert. Und erhöht den Strompreis weiter.

Merken Sie was? Die Zeiten werden härter – auch für die Anbieter.

Ihr Günter D. Alt

B l i c k p u n k tK O L U M N E

von Günter Alt

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blickpunktSteuern 4Ausgabe 11 | 2012

Die Einspruchsempfehlung des Monats (inklusive Mustereinspruch zum Download)

Im blickpunktSteuern berichten wir über anhängige Steuerstreite. Diese sollen Ihnen als Musterverfahren dienen. Es geht dabei um bares Geld!

Sie haben ein ähnliches Problem mit dem Finanzamt?

Dann legen Sie Einspruch ein. Beantragen Sie unter Verweis auf das Musterverfahren die eigene Verfahrensruhe. Nur so können sie bei einer positiven Entscheidung profitieren und in den Genuss der Steuererstattung gelangen.

Betroffene Steuerpflichtige: Gläubiger bei Darlehensverträgen unter Angehörigen

Einspruchsgrund: Nichtanwendung der 25%igen Abgeltungsteuer

anhängiges Verfahren: Nichtzulassungsbeschwerde BFH, Az: VIII B 115/12

Hintergrund zum Sachverhalt

Seit 2009 sind grundsätzlich alle Kapitalerträge mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent zu besteuern. Dies gilt grundsätzlich auch für Zinseinnahmen aus Darlehen. Wohlgemerkt: nur grundsätzlich!

Die Abgeltungsteuer soll nämlich nicht greifen, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind und der Schuldner die gezahlten Zinsen als Betriebsausgabe oder Werbungskosten geltend machen kann.

Aktueller Streitfall

Diesen Steuervorteil will der Gesetzgeber jedoch nicht zulassen. Kurzerhand verbietet er in solchen Fällen die Zinseinnahmen zum Abgeltungssteuersatz zu besteuern und fordert die Anwendung des persönlichen Steuersatzes. Unter dem Strich ist daher die steuerliche Behandlung des Gläubigers von der Darlehensverwendung des Schuldners abhängig. Hätte der Gläubiger das Darlehen für private Zwecke verwendet, würde nämlich auch der Fiskus die Abgeltungsteuer zulassen. Dies gilt sogar zwischen Nichteheleuten, die sich nahe stehen. So auch im Musterfall, bei dem sich um eine Großvater-Sohn-Enkelkind-Beziehung handelt.

Ob diese Behandlung rechtes sein kann, ist fraglich. Gerade ist daher hier ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig geworden, weshalb sich Betroffene an das Musterverfahren anhängen sollten.

Hier gelangen Sie zum Download des Mustereinspruchs bzw. Musterantrag. Geben Sie dazu auf www.steuernsparen.de im Suchfeld den Code CW12012 ein.

➜ T I P P | A N L E G E R

Wenn beispielsweise ein Ehe-mann der Gattin ein Darlehen zur Anschaffung einer Vermietung-simmobilie gibt, kann die Ehefrau die zu zahlenden Zinsen bei der Vermietung abziehen. Sofern die Zinseinnahmen beim Ehegat-ten zum Abgeltungssteuersatz besteuert würden, wäre in der Differenz zum persönlichen Steuersatz der Eheleute ein greifbarer Steuervorteil erreicht.

Zahlenbeispiel: Der persönliche Steuersatz beträgt 35 Prozent. Zinsen werden in Höhe von € 20.000 gezahlt. Dürfte der Ehemann die € 20.000 mit dem Abgeltungssteuersatz der Besteuerung unterwerfen, wäre ein Steuervorteil von € 2.000 (10 Prozent Steuersatzdifferenz von € 20.000) gegeben.

B e i s p i e l h a f t e r S t r e i t f a l l

Bitte authentifizieren Sie sich!So gibt‘s die Signatur fürs Finanzamt: Ab Januar 2013 dürfen Sie Steueranmel-dungen wie z.B. für Lohn- und Umsatzsteuer nur noch au-thentifiziert ans Finanzamt übermitteln. Wie Sie Ihr elek-tronisches Zertifikat dafür bekommen, erklärt Ihnen das SteuerSparTV von steuern-sparen.de. Ab 2013 müssen Sie Umsatzsteuer-Voran-meldungen, den Antrag auf Dauerfristverlängerung, die Anmeldung der Sonder-vorauszahlung, die Zu-sammenfassende Meldung und die Lohnsteuer-Anmel-dungen „authentifiziert“ ans Finanzamt übertragen. Das be-deutet, dass Sie diese mit einem persönlichen Zertifikat signie-ren, also elektronisch unter-schreiben müssen. Denn das Finanzamt will genau wissen, wer diese Daten übermittelt hat.

N E W S T I C K E R

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blickpunktSteuern 5Ausgabe 11 | 2012

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Heiraten – Eine außergewöhn- liche Belastung?Dass die Kosten rund um die Hochzeit etwas Außergewöhnliches sind, liegt schon daran, dass auch eine Hochzeit etwas Außergewöhnliches ist. So zumindest, wenn man nicht schon wie so manches Hollywoodsternchen bei den eigenen Hochzeit- feiern zweistellig wird.

Dennoch: Können im Otto-Normalfall die Hochzeitskosten als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden? Dies verlangte zumindest eine Klägerin vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Hier die Details in einer nicht immer ganz ernst gemeinten Schilderung.

Zum Hintergrund der außergewöhnlichen Belastungen

Steuermindernde außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn einem Steuer-pflichtigen größere Aufwendungen erwachsen, als der überwiegenden Mehrheit vergleichbarer Steuerpflichtiger. Der Volksmund würde sagen: Die Kosten müssen also im Hinblick auf vergleichbare Steuerpflichtige etwas Außergewöhnliches haben.

Mit Blick auf die hohe Anzahl an Single-Haushalten in der Bundesrepublik könnte man in der Tat in Hochzeitsfeiern etwas Außergewöhnliches sehen. Dies wurde aber nicht thematisiert.

Nicht zwangsläufig außergewöhnlich

Bei so viel Außergewöhnlichem muss der Abzug der außergewöhnlichen Belastungen doch klappen! Oder?

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg sah dies jedoch in ihrer Entscheidung vom 15.08.2012 (Az: 7 K 7030/11) nicht ein. Zu Recht urteilten die Richter: Hochzeitskosten können nicht deshalb als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, weil sie aufgrund der ausländischen Staatsbürgerschaft eines Ehepartners besonders hoch sind. Darüber hinaus müssen außergewöhnliche Belastungen auch zwangs- läufig sein. Man darf sich also aufgrund von rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können. In der Praxis wird hier vielleicht mancher (Ehemann) sagen: Dies trifft auf meine Hochzeit zu! Vor Gericht wird man damit jedoch kein Erfolg haben.

Verfassungsrechtlicher Schutz der Ehe

Selbst der in Artikel 6 des Grundgesetzes verankerte besondere Schutz von Ehe und Familie rechtfertigt nicht, dass Hochzeitskosten steuerlich subventioniert werden können. Schade eigentlich! Der Versuch war da, wenn auch wenig Erfolg versprechend. Hätte die Klägerin jedoch Erfolg gehabt, würde Heiraten direkt doppelt Spaß machen. Vielleicht sollte man auch einen Schritt weiter gehen und gerichtlich prüfen lassen, ob nicht nach der Hochzeit wenigstens der Ehegatte als außergewöhnliche Belastung steuermindernd eingesetzt werden kann. Die Scheidungsrate würde sicherlich sinken.

Im abgeurteilten Verfahren ging es darum, dass die Kosten außer-gewöhnlich hoch waren.

Der Grund: Die Klägerin ehelich-te einen kanadischen Staatsbür-ger. Allein dadurch entstanden in verschiedenen Bereich höhere Kosten als bei einer Hochzeit üblich. So mussten besondere Verwaltungsgebühren wegen der ausländischen Staatsbürgerschaft berappt werden, ebenso wie Extragebühren für eine Dolmet-scherleistung im Standesamt. Zu-dem hatte sich die Klägerin nicht lumpen lassen und sogar den Bräutigam zwecks Eheschließung eingeflogen. Ein Transatlantikflug Kanada Deutschland ist für viele etwas Außergewöhnliches und ohne Bräutigam wird es auch mit der Hochzeit schwer.

Im Ergebnis entstanden so in der Tat außergewöhnlich hohe und belastende Kosten, quasi außergewöhnliche Belastungen. Zudem sind die Kosten an sich unüblich für eine Eheschließung in Deutschland und was unüblich ist, ist doch auch außergewöhn-lich!

A u ß e r g e w ö h n l i c h h o h e K o s t e n

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blickpunktSteuern 6Ausgabe 11 | 2012

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Unter der Sonne SpaniensEs gibt etliche Deutsche, die eine Ferienwohnung in Spanien oder eine Finca auf Mallorca besitzen. Im Regelfall steht das Besteuerungsrecht für Vermietungseinkünfte aus EU-/EWR-Staaten dem Belegenheitsstaat zu, und in Deutschland sind die Einkünf-te freigestellt. Das bedeutet: Sowohl positive als auch negative Einkünfte bleiben bei der deutschen Besteuerung völlig außer Betracht. Es wird auch kein Progressionsvor-behalt berücksichtigt.

Eine andere Regelung gilt in Spanien: Gemäß geltendem Doppelbesteuerungs-abkommen wird für Vermietungseinkünfte aus Spanien die Anrechnungsmethode angewandt. Das bedeutet: Positive Einkünfte müssen sowohl in Spanien als auch in Deutschland versteuert werden, wobei die in Spanien gezahlte Steuer hier angerech-net wird. Negative Einkünfte dürfen – das ist neu seit 2008 – in voller Höhe verrechnet werden. Bei Veräußerung einer Immobilie in Spanien bleiben Veräußerungsgewinne entsprechend der Freistellungsmethode in Deutschland steuerfrei und werden hier lediglich im Progressionsvorbehalt erfasst (OFD Frankfurt vom 16.5.2012, DStR 2012 S. 1345).

Am 18.10.2012 trat das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien in Kraft, das ab dem 1.1.2013 wirksam wird. Auch im neuen DBA bleibt für Vermietungsein-künfte die Anrechnungsmethode erhalten. Eine Neuregelung aber gilt bei Veräuße-rung einer Immobilie: Hier wird ab 2013 die bisherige Freistellungsmethode ersetzt durch die Anrechnungsmethode (Art. 22 DBA).

Wenn Deutsche ihre Ferienwohnung in Spanien oder ihr Ferienhaus auf Mallorca noch vor dem 31.12.2012 verkaufen, zahlen sie nach dem alten DBA auf den Veräuße-rungsgewinn – sofern es diesen denn gibt! – nur 21 % Steuern in Spanien, aber keine Steuern in Deutschland. Bei Verkauf ab dem 1.1.2013 ist der Veräußerungsgewinn nach neuem DBA sowohl in Deutschland als auch in Spanien zu versteuern, wobei die in Spanien gezahlte Steuer in Deutschland angerechnet wird. Hier allerdings ist der Steuersatz mehr als doppelt so hoch wie in Spanien.

Nach dem bisherigen DBA mit Spanien aus dem Jahre 1966 müssen deutsche Rentner, die in Spanien Residente sind, im Wohnsitzstaat Spanien ihre deutsche Rente versteuern. In Deutschland sind die Renten steuerfrei. Die Residencia muss jeder beantragen, der sich in Spa-nien mehr als 183 Tage aufhält.

Ausgenommen sind die deut-schen Beamtenpensionäre, denn ihre Pension wird nach DBA im Kassenstaat besteuert. Betriebs-renten und private Renten sind im Wohnsitzstaat zu versteuern. Im neuen Doppelbesteuerungs-abkommen wird geregelt, dass Deutschland als Kassenstaat für deutsche Renten ein begrenztes Besteuerungsrecht erhält.

Personen, die ab 2015 erstmals Rente beziehen, müssen in Deutschland 5 % Steuern auf ihre gesetzliche Rente bezahlen. Für Neurentner ab 2030 beträgt der Quellensteuersatz 10 %. Die glei-che Regelung gilt für Betriebs-, Riester- und Rürup-Renten, deren Aufbau über einen Zeitraum von mehr als 12 Jahren in Deutsch-land staatlich gefördert worden ist (Artikel 17 DBA).

Ab 2015 müssen die Rentner also auch in Deutschland eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die in Deutschland ge-zahlte Steuer wird auf etwaige in Spanien zu entrichtende Steuern angerechnet. Für andere Renten bleibt es dabei, dass das alleinige Besteuerungsrecht dem Wohn-sitzstaat (Spanien) zusteht.

Für Menschen, die vor dem 1. Januar 2015 in Rente gehen, ändert sich nichts. Sie brauchen ihre Rente auch künftig nur in Spanien zu versteuern und deswegen in Deutschland keine Steuererklärung abzugeben.

Dies sollten Sie wissen, wenn Sie eine entsprechende Auf- forderung vom Finanzamt Neubrandenburg erhalten

N e u e R e g e l n f ü r R e n t n e r

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Bewerbungskosten – Steuerlich als Werbungskosten absetzbarSind Sie auf der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz, sollten Sie alle Belege für Ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der Jobsuche sammeln. Denn diese Aufwendungen sind im Jahr ihres Anfalls als Werbungskosten steuerlich absetzbar. Das gilt auch, wenn Ihre Jobsuche zunächst erfolglos geblieben ist.

Zuschüsse und Erstattungen sind abzuziehen

Haben Sie von der Bundesagentur für Arbeit einen Zuschuss für Ihre Bewerbungen erhalten oder eine Reisekostenerstattung eines potenziellen Arbeitgebers, bei dem Sie zum Vorstellungsgespräch erschienen sind? Dann müssen Sie diese Gelder von Ihren angefallenen Bewerbungskosten abziehen. Nur der verbleibende Teil, den Sie aus eigener Tasche bezahlt haben, ist steuerlich absetzbar.

TIPP

Bezahlt Ihr Arbeitgeber Ihnen nach der ausgesprochenen Kündigung eine Out-placementberatung zur beruflichen Neuorientierung und ist dies für Sie steuer-pflichtiger Arbeitslohn, dürfen Sie die Gebühren als Werbungskosten absetzen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 6.3.2007, 4 K 280/06, EFG 2007 S. 832).

Was alles zu den Bewerbungskosten zählt

Zu den Bewerbungskosten zählt alles, was Sie auf der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz aufgewendet haben. Im Einzelnen sind das Kosten für

• Ihreschriftliche Bewerbungen und Ihre sonstige Korrespondenz im Zusammenhang mit Ihrer Stellensuche (auch anteilige Computerkosten für das Schreiben der Briefe),

• dieJobsuche im Internet (anteilige DSL-Gebühr),

• eigeneStelleninserate in Zeitungen,

• Telefonate im Zusammenhang mit der Bewerbung,

• gekaufte Ratgeber mit Tipps für Bewerbungen und Vorstellungsgespräche,

• Tageszeitungen mit einem großen Stellenmarkt, z. B. die „FAZ“,

• einAssessment-Center-Training samt den Anfahrtskosten dorthin,

• dieFahrtenzuVorstellungsgesprächen und zurück, soweit Ihnen diese nicht ersetzt werden. Auch die Kosten für eine notwendige Übernachtung vor Ort und der Verpflegungsmehraufwand bei mindestens 8-stündiger Abwesenheit von Ihrer eigenen Wohnung ist absetzbar, nicht aber der Kaufpreis für wegen des Vorstellungsgesprächs gekaufter neue Kleidung.

FALL 1

Waren Sie im Jahr der Jobsuche zeitweise noch in Lohn und Brot, steht Ihnen der Arbeitnehmer-pauschbetrag bis € 1.000 zu. Die-sen zieht das Finanzamt automa-tisch von Ihrem Jahresgehalt ab. Sie brauchen dann Bewerbungs-kosten nur geltend zu machen, wenn diese zusammen mit Ihren sonstigen Werbungskosten aus der Arbeitnehmertätigkeit (z.B. Fachliteratur, Fahrtkosten zur Arbeit, Berufskleidung) – den Pauschbetrag übersteigen.

FALL 2

Waren Sie ganzjährig arbeitslos, haben also im Jahr der Jobsuche als Arbeitnehmer kein Geld ver-dient, gibt es den Arbeitnehmer-pauschbetrag nicht. Dann lohnt sich der Nachweis jedes Euros an Bewerbungskosten in der Steuer-erklärung.

Das Finanzamt ermittelt dann in Höhe Ihrer Bewerbungskosten negative Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit. Diese wer-den mit Ihren anderen Einkünften des gleichen Jahres oder mit den Einkünften Ihres zusammen ver-anlagten Ehepartners verrechnet. Ist das nicht möglich, werden Ihre negativen Einkünfte ins Vorjahr zurückgetragen und dort mit den positiven Einkünften verrechnet. Sie erhalten dann nachträglich eine Steuererstattung für das Vorjahr. Hatten Sie oder Ihr Ehe-gatte im Vorjahr keine positiven steuerpflichtigen Einkünfte, mit denen die Bewerbungskosten verrechnet werden können, sollten Sie auf den Verlustrücktrag verzichten.

Das tun Sie, indem Sie im Mantel-bogen in der Zeile 93 eine Null eintragen. Dann trägt das Finanz-amt die Bewerbungskosten als negative Einkünfte solange in die Folgejahre vor, bis sie mit Ihrem Einkommen aus einer neuen Arbeitsstelle verrechnet werden können. Steuern sparen Sie also mit Ihren Bewerbungskosten auf jeden Fall.

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Private Kfz-Nutzung: eines Gesellschafter-Geschäftsführers. Doppelte Haushaltsführung: Neue Rechtsprechung.

V O R S C H A U Das erwartet Sie in Ausgabe 12/2012

Herausgeber Buhl Tax Service GmbH Am Siebertsweiher 3/5 57290 Neunkirchen [email protected]

Geschäftsführer: Peter Glowick, Peter Schmitz Amtsgericht Siegen, HRB 9049

Vertrieb Buhl Data Service GmbH Am Siebertsweiher 3/5 57290 Neunkirchen

Redaktion Monika Stuart-Houghton

Redaktionsschluss 30.11.2012

Erscheinungsweise 12-mal jährlich

Abo-Service Telefon: 0180 53 54 55 1* Telefax: 0180 53 54 57 30**EUR 0,14/min. aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreis max. EUR 0,42/Min.

Bezugsbedingungen Jahresabonnement € 30,– (inkl. MwSt.). Versand per E-Mail mit Link zu PDF- Dokument. Die Zahlung erfolgt im Voraus, die Bezugsdauer verlängert sich jeweils um ein Jahr. Sie können den Bezug jederzeit ohne Angabe von Gründen abbestellen. Eine Mitteilung an den Abo-Service genügt. Geld für bereits gezahlte aber noch nicht gelie-ferte Ausgaben erhalten Sie dann umgehend zurück. Für Kunden mit Verträgen zu Buhl-Steuerprogrammen übernimmt Buhl Data Service die Kosten.

Hinweise Alle Beiträge sind nach besten Wissen und Gewissen recherchiert und erstellt worden. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann jedoch keinerlei Haftung übernommen werden. Nach-druck, Übersetzung und Vervielfältigung nur mit schriftlicher Genehmigung. Für zugesandte Manuskripte, Bildma-terial und Zuschriften wird keinerlei Gewähr übernommen. Für die vollstän-dige oder teilweise Veröffentlichung in Blickpunktsteuern oder die Verwertung in jeglicher digitalisierter Form wird das Einverständnis vorausgesetzt.

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Schätzen Sie Ihre Bewerbungskosten

Ihre Bewerbungskosten müssen Sie mit Belegen nachweisen oder zumindest dem Finanzamt glaubhaft machen. Bei einer hohen Anzahl von Bewerbungen ist das aber sehr mühsam. In diesem Fall sollten Sie die Kosten für eine repräsentative Bewerbung ermitteln und dann mit der Anzahl Ihrer Bewerbungen multiplizieren.

Ist es Ihnen nicht möglich, den Aufwand für eine Bewerbung genau zu ermitteln, sollten Sie diesen schätzen. Das Finanzgericht Köln hat vor längerer Zeit für eine Bewerbungen mit Bewerbungsmappe pauschal € 8,50 anerkannt und für eine Bewerbungen ohne Mappe € 2,50, z. B. für eine E-Mail-Bewerbung, Kurz- und Initiativbewerbung (FG Köln, Urteil vom 7.7.2004, 7 K 932/03, DStRE 2004 S. 1455).

Wenn Sie sich im Ausland bewerben

Bewerben Sie sich um einen Arbeitsplatz im Ausland, richtet sich die steuerliche Behandlung Ihrer Bewerbungskosten danach, ob das ausländische Gehalt in Deutsch-land oder im Ausland steuerpflichtig ist. Das hängt bei Arbeitnehmern der Privatwirt-schaft davon ab, ob mit dem ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen wurde oder nicht. Solange Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten haben, also unbeschränkt steuerpflichtig sind, gilt Folgendes:

• Besteht ein DBA, sind Ihre ausländischen Arbeitseinkünfte im Normalfall in Deutsch-land steuerfrei. Allerdings unterliegt der ausländische Arbeitslohn dem Progres-sionsvorbehalt, erhöht also die Steuer auf Ihr in Deutschland zu versteuerndes Einkommen inkl. des Ihres zusammen veranlagten Ehegatten. Ihre Bewerbungsko-sten dürfen Sie daher von Ihrem ausländischen Arbeitslohn abziehen. Dazu sind die Kosten in die Anlage N-AUS einzutragen. Entstehen Ihnen in einem Jahr erfolglos ausländische Bewerbungskosten, werden diese im Rahmen des negativen Progressi-onsvorbehalts berücksichtigt und wirken damit steuermindernd.

Ausnahme: Für Grenzgänger wird das ausländische Gehalt weiterhin in Deutschland besteuert. Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die im Ausland arbeiten und arbeitstäg-lich wieder an ihren Wohnort nach Deutschland zurückkehren. Die Bewerbungskosten sind dann normale Werbungskosten. Bei Wohnsitz in Baden-Württemberg ist die Anlage N-Gre auszufüllen.

• Besteht kein DBA, werden Ihre ausländischen Arbeitseinkünfte in Deutschland besteuert, ggf. unter Anrechnung der im Ausland erhobenen Steuer. Somit können auch die mit dem Auslandsjob zusammenhängenden Bewerbungsaufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden.