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Technische Informationen //ENEV //EEWärmeG A B C D E F G Die 2. Verordnung zur Änderung der EnEV, das EEWärmeG und geltende Normen im Kontext öffentlich-rechtlicher Nachweise. Mit hilfreichen Checklisten.

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Technische Informationen //ENEV //EEWärmeG

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Die 2. Verordnung zur Änderung der EnEV, das EEWärmeG und geltende Normen im Kontext öffentlich-rechtlicher Nachweise. Mit hilfreichen Checklisten.

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INHALT

EINLEITUNG | 3

WESENTLICHE ÄNDERUNGEN /// der Anforderungen für Neubauten | 4

KONSEQUENZEN /// aus den Verschärfungen des Jahres-Primärenergiebedarfs ab 2016 | 5

Optimierung von Wärmebrücken 6 | 7

Nachweise für Altbauten 8 | 9

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 22. Dezember 2011 | 10

ZUSAMMENFASSUNG /// und Ausblick | 11

Hinweise zu den Checklisten | 11

CHECKLISTEN ENEV | 12

CHECKLISTEN EEWärmeG | 34

SOFTWARE /// CAD-Planung, EnEV- und Schallschutz-Nachweis mit POROTON-Assistenten | 48

PRODUKTEMPFEHLUNGEN | 50

Die vorliegenden Unterlagen wurden nach bestem Wissen und mit größtmöglicher Sorgfalt zusammen -gestellt. Da Fehler jedoch nie auszuschließen sind, kann keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben übernommen werden. Insbesondere die Fortschreibung technischer Bestimmungen und Normen kann zu Unterschieden gegenüber den vorliegenden Unterlagen führen.

Grundlage für reale Projekte müssen ausschließlich eigene Planungen und Berechnungen gemäß den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen (z. B. technische Normen, sonstige anzuwendende Regeln) sein. Eine Haftung des Verfassers dieser Unterlagen für unsachgemäße, unvollständige oder falsche Angaben und aller daraus entstehenden Schäden wird grundsätzlich ausgeschlossen.

Deutsche POROTON GmbH in Zusammenarbeit mit Dipl.-Ing. Architekt Stefan HorschlerStand: Dezember 2014

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EINLEITUNG

Seit dem 1. Mai 2014 ist die 2. Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung in Kraft. Sie soll ein erster Schritt hin zu einem Standard eines sogenannten „Niedrigstenergiegebäudes“ sein, den die Europäische Union anstrebt. Dieses Niveau eines Niedrigstenergiegebäudes bezieht sich auf zu errich-tende Gebäude.

Im Paragraphen 1, Absatz 1 der neuen Verordnung wird jedoch auch der – bezogen auf die Energie verluste – viel wichtigere Gebäudebestand angesprochen. Es wird ausgeführt, dass zum Zwecke der Einsparung von Energie in Gebäuden und unter Beachtung des gesetzlichen Grundsatzes der wirtschaftlichen Ver-tretbarkeit die neue Verordnung dazu beitragen soll, die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung, insbesondere einen „nahezu klimaneutralen Gebäudebestand bis zum Jahr 2050“ zu erreichen.Die nachfolgende Kurzfassung stellt die wesentlichen Änderungen der neuen Verordnung vor und zeigt konkrete Konsequenzen für den Wohnungsneubau. Ergänzt wird diese textliche Einführung durch Checklisten, die dem Planer, aber auch dem Bauleiter helfen sollen, im Planungsalltag die Vorgaben und Anforderungen zu erkennen und zu erfüllen.

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WESENTLICHE ÄNDERUNGEN

Ab dem 1.1.2016 werden die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf für Wohn- und Nichtwohngebäude um 25 Prozent (bezogen auf das Niveau EnEV 2009) verschärft. Der mit einem ansonsten unveränderten Referenz gebäude berechnete Höchstwert des Jahres-Primärenergie-bedarfs wird ab diesem Zeitpunkt mit dem Faktor 0,75 multipliziert. Die Referenztechniken selbst wurden im Wesentlichen nur redaktionell ergänzt.

Für Nichtwohngebäude werden ab dem 1.1.2016 die mittleren U-Werte für normal beheizte Gebäude zonen um 20 Prozent gegenüber der EnEV 2009 verschärft. Ausgenommen sind im Nichtwohnungs bau Gebäudezonen mit mehr als vier Metern Raumhöhe, die durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden.

Für Wohngebäude darf ab dem 1.1.2016 als zusätzliches „Rückfallniveau des Dämm standards“ der Transmissionswärmeverlust des Referenzgebäudes (Anlage 1 Tabelle 1 der EnEV) nicht überschritten werden. Gleichzeitig gilt aber unverändert der gebäudetypologisch abgeleitete spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Höchstwert des Transmissionswärmeverlustes gemäß Anlage 1 Tabelle 2 der EnEV.

Der Nachweis im Wohngebäudeneubau kann nicht nur wie bisher mit zwei, sondern künftig mit drei alternativen Nachweisvorschriften geführt werden. Diese sind: DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 DIN V 18599 (verpflichtend für gekühlte Wohngebäude zu verwenden) Modellgebäudeverfahren (veröffentlicht im Bundesanzeiger)

Brisant ist, dass die drei Nachweisvorschriften durchaus nicht zu den gleichen Ergebnissen (für den Energieausweis), geschweige denn zu gleichen materiellen Anforderungen an die Bauteile und die Anlagentechnik kommen. Wer für den Nachweis auf die DIN V 18599 zurückgreift, muss die neue DIN V 18599: 2011-12 und die Korrekturen DIN V 18599-5 Berichtigung 1: 2013-05 und DIN V 18599-8 Berichtigung 1: 2013-05 anwenden.

Seit dem 1.5.2014 gibt es sowohl für Wohn- und Nichtwohngebäude erhöhte Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz gemäß „neuer“ DIN 4108-2: 2013-02. Hier ist der zulässige Sonneneintragskennwert oder sind zulässige Übertemperaturgradstunden nachzuweisen. Mehr denn je muss in einem frühen Planungsstadium über die Fenstergröße, geeignete Sonnenschutz-maßnahmen und insbesondere über Möglichkeiten eines Nachtluftwechsels zur Entspeicherung der Bauteilmassen nachgedacht werden.

Bei nötigen Planungsänderungen fallen Mehrkosten für die Begrenzung des Sonneneintrags und in anlagentechnische Maßnahmen zur Abfuhr von Wärmelasten in der zweiten Nachthälfte an.

eine neue Karte der Sommerklimazonen auf Basis von neuen Referenzklimadaten die Möglichkeit, städtebauliche Verschattung, Topographie o. Ä. zu berücksichtigen erleichterte Berücksichtigung von baulicher Verschattung durch das Gebäude selbst die Trennung der Nachweisführung nach Wohn- und Nichtwohngebäuden differenziertere Berücksichtigung der Gebäudeschwere in Verbindung mit dem nächtlichen Luftwechsel eine Korrektur des zulässigen Sonneneintragskennwertes bei hohen bzw. niedrigen Fensterflächenanteilen (≠ 26 %) die Berücksichtigung passiver Kühlung konkretere Anforderungswerte und Randbedingungen für die Durchführung von Simulationen eine Festlegung von Übertemperaturgradstunden, differenziert nach Wohn- und Nichtwohngebäuden

der Anforderungen für Neubauten

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Folgende Änderungen haben sich mit der Neufassung der DIN 4108-2 ergeben:

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aus den Verschärfungen des Jahres-Primärenergiebedarfs ab 2016

KONSEQUENZEN

Nachfolgend werden beispielhaft mögliche Kon-sequenzen im Wohnungsbau vorgestellt. Für den Nichtwohnungsbau ergeben sich vergleichbare Fol-gen, sofern das Gebäude mit derselben Heiztechnik (ölbefeuerter Brennwertkessel) wie im Referenz fall thermisch konditioniert wird.

Die Ergebnisse stammen aus verschiedenen Stu-dien und wurden für ein freistehendes Einfamilien-haus, ein Reihen end- und -mittelhaus sowie ein freistehendes Mehrfamilienhaus erarbeitet. Ziel der Studien war, heraus zufinden, welche baulichen

Konsequenzen aus den verschärften Anforde -rungen ab 1.1.2016 resultieren.

Bei Verwendung einer Wärmeversorgung mittels der in der Anlage 1 Tabelle 1 der EnEV be schriebenen Referenzanlagentechnik (Brenn wert kessel mit er-gänzender solarer Trinkwarm wasserversorgung und zentraler bedarfsorientierter Abluftanlage) er gibt sich für den in Tabelle 1 angegebenen mittleren Fenster flächen anteil das nachfolgend an gegebene Dämmniveau:

Tabelle 1: Beispiele der resultierenden U-Werte bei Referenzanlagentechnik EnEV 2014 (entspricht EnEV 2009) und mittlerem Fensterflächenanteil ab dem 1.1.2016.

Wesentliche Bauteile, U-Werte, Wärmebrückenzu-schlag in [W/(m²K)]

FreistehendesEinfamilienhausAf = 24 %

ReihenendhausAf = 25 %

ReihenmittelhausAf = 41 %

MehrfamilienhausAf = 31 %

Referenzstandard gemäß Anlage 1 Tabelle 1 (Auszug)

Fenster 0,80 0,80 0,80 0,80 1,3

g-Wert der Verglasung

50 % 50 % 50 % 50 % 60 %

Außenwand 0,18 0,16 0,10 0,12 0,28

Dach 0,10 0,11 0,10 0,10 0,20

Bauteile zum Keller und Erdreich

0,20 0,20 0,17 0,22 0,35

Decke / Wand zur Tiefgarage

- - - 0,28 0,28

Wärmebrückenzu-schlag

0,05 0,05 0,05 0,05 0,05

HT‘ erforderlich 0,29 0,30 0,29 0,32 Anlage 1 Tabelle 2

Aus dieser Tabelle ergibt sich für die Bauteile die Notwendigkeit eines extremen Dämmstoffeinsatzes: Für das Bauteil Außenwand beim freistehenden Ein-familienhaus (EFH) eine mittlere Dämmschichtdicke von 18 cm und beim Reihenmittelhaus (RMH) von 30 cm. Zugrunde gelegt wurde eine Wärmeleitfä-higkeit für den Dämmstoff von lBW = 0,035 W/(mK).

Für das freistehende Einfamilienhaus kann dies je nach Außenwandkonstruktionstypen gegenüber dem Dämmniveau der EnEV 2009 (und dem EE-WärmeG) Mehrkosten von 10.000 Euro bedeuten. Will man derartig (unsinnig) hohe Dämmstandards vermeiden, wird der Einsatz von Energieträgern mit niedrigem Primärenergiefaktor (fP) zur Wärme-versorgung, die Nutzung von Abwärme oder die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, ggf. gekoppelt mit einer Optimierung des Wärme-brückenzuschlags erforderlich. In diesem Fall ändert

sich gegenüber der EnEV 2009 bei Realisierung der Dämmstandards der Anlage 1 Tabelle 1 (Referenz- U-Werte und Wärmebrückenzuschlag) gar nichts! In diesen Fällen ergibt sich nach wie vor eine un-eingeschränkte Planungsvielfalt für opake und trans parente Bauteile und es kann das Augenmerk bei der Planung auf andere als dämmtechnische Aspekte gelegt werden!

Gleichzeitig ergeben sich jedoch Verschiebungen der Mehrkosten aus der Kostengruppe 300 zur KG 400. Architekten und Fachplaner müssen mehr denn je bis Anfang 2016 die unterschied lichen mög-lichen Konzepte für Bau- und Anlagentechnik an-hand der eigenen Ziele, Ansprüche und wirtschaft-lichen Rahmenbedingungen überprüfen.

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In einer Studie wurde für ein Mehrfamilienhaus untersucht, inwieweit der o. a. Wärmebrücken-zuschlag reduziert werden kann. Hierfür war die Klärung der zu analysierenden Anschlusspunkte erforderlich und die Durchführung der Berechnungen selbst. In Anlehnung an die Methodik der DIN 4108 Bbl 2 und DIN V 4108-6 ergibt sich folgender Rechenansatz:

ψ = L2D – ∑( lj · Uj ) in W/(mK)1)

1) Ausnahme zu diesem Rechenansatz bildet die Mittelwand an den nicht beheizten Keller oder an die Sohlplatte. Hier muss der FX-Wert bereits bei der Ermittlung des Psi-Wertes berücksichtigt werden.

Die sich hieraus ergebenden Psi-Werte wurden mit den entsprechenden Anschlusslängen multipliziert. Voraussetzung für eine derartige Berechnung ist ein schlüssiges Wärmedämmkonzept, bei dem für die einzelnen Anschlusssituationen die konkreten Details ausgearbeitet werden. In den nachfolgenden Abbildungen ist dieser Prozess beispielhaft dargestellt.

Optimierung von Wärmebrücken

Abbildung 1: Südansicht des Mehrfamilienhauses

Je nach Fensterflächenanteil des Wohngebäudes kann bei einem sinnvollen Wärmedämmkonzept eine erhebliche Kostenreduktion mithilfe sehr kleiner Psi-Werte erreicht werden. Für das o. a. Mehr familienhaus ergäbe sich eine Reduktion des Wärme brückenzuschlages von pauschal∆ UWB = 0,05 W/(m2K) auf unter 0,02 W/(m2K).

Neben dem energetischen Vorteil der Redukti-on des Wärmebrückenzuschlags sollten bei dem o. a. Optimierungsprozess auch feuchteschutz-technische Fragestellungen des Mindestwärme-schutzes gemäß DIN 4108-2 überprüft werden, wobei im Einzelfall ein durchaus höheres Schutz-niveau angestrebt werden sollte (θsi > 14 °C) als dort beschrieben.

Bei der Erstellung der Details können auch gleich-zeitig Maßnahmen zur Sicherstellung der Gebäude-dichtheit dargestellt werden. Abgesehen davon, dass ein Dichtheitskonzept und Dichtheits systeme ohnehin in der DIN 4108-7 gefordert werden, ist ein derartiges planerisches Konzept eine wesent-liche Voraussetzung für eine „sichere“ Ausführungs-qualität. Unter diesen Randbedingungen sollte zum Abschluss der baulichen Maßnahmen die Gebäude-dichtheit überprüft werden.

Wird auf eine Gebäudedichtheitsmessung ver zichtet und werden Wärmebrücken im o.a. Sinne nicht optimiert, können hieraus nicht unerhebliche Mehr-kosten resultieren.

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Abbildung 2: Südansicht des Mehrfamilienhauses mit beispielhafter Dokumentation der zu behandelnden Anschlusssituationen

Abbildung 5: Fensteranschluss: ψ = -0,01 W/(mK)

Abbildung 3: Sockelanschluss: ψ = -0,02 W/(mK) Abbildung 4: Attikaanschluss: ψ = 0,04 W/(mK)

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Abbildung 6: Grenzwerte der Wärmeschutzverordnung 1984Quelle: WSchV 1982: Tabelle 3 Begrenzung des Wärmedurchgangs bei erstmaligem Einbau, Ersatz und bei Erneuerung von Bauteilen.

Beim Bauen im Bestand bestehen nach wie vor sogenannte „bedingte Anforderungen“ aus § 9 Absatz 1 der EnEV und Nachrüstungsverpflichtungen. Die bedingten Anforderungen greifen nur, wenn der Eigentümer ohnehin Änderungen am Gebäude vornehmen will, welche die wärmeüber-tragende Umfassungsfläche betreffen, zum Beispiel eine Dämmung der Außenwand oder der Austausch von Fenstern. Für den Nachweis können entweder U-Wertanforderungen aus Anlage 3 Tabelle 1 der EnEV oder eine energetische Bilanz über das gesamte Bestandsgebäude analog zum Neubaunachweis herangezogen werden. Dabei dürfen die Anforderungen an den Jahres- Primärenergiebedarf und die Anforderungen an den Dämmstandard um 40 Prozent überschritten werden (Bezugsniveau bleibt auch nach dem 1.1.2016 der Neubaustandard der EnEV 2009).

Am Beispiel von Änderungsmaßnahmen an einer Außenwand sollen einige Neuerungen der EnEV näher vorgestellt werden. In Anlage 3 zu § 9 heißt es zu bestehenden Gebäuden:„Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Außenwände ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 1 einzuhalten. Dies gilt auch für Außenwände, die in der Weise erneuert werden, dass bei einer bestehenden Wand

a) auf der Außenseite Bekleidungen in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen oder Ver-schalungen sowie Mauerwerks-Vorsatzschalen angebracht werden oder

b) der Außenputz erneuert wird.

Satz 2 gilt nicht für Außenwände, die unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind.“

Der letzte Satz stellt nunmehr klar, dass neben der geometrischen Größe (§ 9 Absatz 2: 10 Prozent Bagatellgrenze) der von der Änderungsmaßnahme betroffenen Bauteilfläche auch deren U-Wert bzw. Dämmstandard maßgeblich ist. Sofern das zu ändernde Bauteil nach der Wärme-schutzverordnung 1982/84 geplant wurde oder sich inzwischen durch Nachrüstungen auf dem dort beschriebenen Dämmniveau befindet, werden keine weiteren verordnungsrechtlichen Vorgaben für das Bauteil gestellt.

Nachweise für Altbauten

Zeile Bauteile Max. WärmedurchgangskoeffizientenW/(m2· K)

erf. Mindestdämmstoffdicke ohne Nachweis

1 Außenwände 0,60 50 mm

2 Fenster Doppel- oder Isolierverglasung

3 Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen und Decken (einschließ-lich Dachschrägen), die Räume nach oben oder unten gegen Außenluft abgrenzen

0,45 80 mm

4 Kellerdecken und Decken gegen Erdreich, Wände und Decken, die an unbeheizte Räume grenzen

0,70 40 mm

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Vergleichbare Regelungen hinsichtlich der energetischen Bagatellregelung gelten auch für Dächer und Kellerdecken. Die Absätze 4 und 5 des § 9 beschäftigen sich mit Erweiterungen, Ausbauten von Gebäuden um beheizte oder gekühlte Räume, für die kein Wärmeerzeuger eingebaut wird.

Hier heißt es nun neu in § 9 Absatz 4: „(4) Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume, für die kein Wärmeerzeuger eingebaut wird, sind die betroffenen Außenbauteile so zu ändern oder auszuführen, dass die Wärmedurchgangs-koeffizienten der betroffenen Flächen die für solche Außenbauteile in Anlage 3 festgelegten Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten.“ Sofern eine Erweiterung ohne Einbau eines Wärmeerzeugers erfolgt, sind lediglich für die betroffenen Bauteile U-Werte nachzuweisen. Wenn das bestehende Gebäude jedoch um mehr als 50 m² Nutzfläche erweitert oder geändert wird und ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird, greift Absatz 5. Hier heißt es: „(5) Wird in Fällen des Absatzes 4 Satz 2 ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut, sind die betroffenen Außenbauteile so zu ändern oder auszuführen, dass der neue Gebäudeteil die Vorschriften für zu errichtende Gebäude nach § 3 oder § 4 einhält. Bei der Ermittlung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs ist jeweils die Zeile 1.0 der Anlage 1 Tabelle 1 oder der Anlage 2 Tabelle 1 nicht anzuwenden.“

Folglich ist bei einer derartigen Erweiterungs-maßnahme bestehender Gebäude der Nach-weis wie für einen Neubau zu führen, der Primär-energiebedarf ist jedoch nicht mit dem Faktor 0,75 zu multiplizieren, das Referenzniveau der EnEV 2009 gilt nahezu unverändert weiter.

Ganz wichtig wird im Zuge der künftigen Verschärfungen der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz sein, beschrieben in § 25 Befreiungen!

Weitere Neuerungen in der Übersicht Inhaltliche und zeitliche Konkretisierungen von Vorgaben für Nachrüstungsverpflichtungen In Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen sind,

sofern vorhanden, energetische Kennwerte /Informationen aus dem Energiebedarfs- oder Energie verbrauchsausweis und weitere Hin-weise aus dem Energieausweis anzugeben.

In Energieausweisen für Wohngebäude werden nunmehr Energieeffizienzklassen hinsichtlich des Endenergiebedarfs in Klasse A+ bis H zusätzlich zum Bandtacho angegeben.

Immobilien-Interessenten müssen bei der Besichtigung den Energieausweis einsehen können. Nach Miete oder Kauf muss er ihnen ausgehändigt werden.

In Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr auf mehr als 500 Quadratmetern Nutzfläche, etwa größere Läden, Hotels, Kaufhäuser, Restaurants oder Banken, ist der Energieausweis auszu hängen, sofern er bereits vorliegt. Das gilt nicht für Behördengebäude. Für Gebäude der öffentlichen Hand wird die Pflicht zur Erstellung und zum Aushang von Energieausweisen auf kleinere Gebäude erweitert, die mehr als 500 Quadratmeter, bzw. ab Juli 2015 mehr als 250 Quadratmeter Nutzfläche mit regem Publikumsverkehr aufgrund behördlicher Nutz ung haben.

Für Energieausweise und die Inspektionsberichte von Klimaanlagen gilt seit 1.5.2014, dass beim DIBt jeder Energieausweis gemäß § 16ff und jeder Inspektionsbericht von Klimaanlagen mit einer Registriernummer zu versehen ist.

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Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 22. Dezember 2011

Ergänzend zu den Anforderungen der neuen Energieeinsparverordnung sind nach wie vor die Anforderungen des EEWärmeG nachzuweisen. Hierbei ist ein vorgegebener Deckungs anteil regenerativer Energie bezogen auf den Wärme- und Kälteenergiebedarf (Erzeugernutzwärme- bzw. -nutzkälteabgabe) zu berücksichtigen (Abb. 7). Weiterhin werden Anforderungen an die konkreten Techniken gestellt, die – soll die jeweilige Technik in einem Nachweis berücksichtigt werden – nachgewiesen werden müssen.

Das Gesetz gilt grundsätzlich nur für Neubauten. Bei öffentlichen Gebäuden greifen aufgrund der »Vorbildfunktion der öffentlichen Hand« unter bestimmten Voraussetzungen auch Anforderungen des EEWärmeG bei Maßnahmen im Bestand. Das Bundesland Baden-Württemberg hat Inhalte dieses Gesetzes im Rahmen von ganzheitlichen Sanierungen auch für andere Bestandsgebäude im Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetz beschrieben.

Es können auch durch Ersatzmaßnahmen, z. B. durch eine prozentuale Übererfüllung der EnEV- Anforderungen, die Anforderungen des EEWärmeGs erfüllt werden. Hierbei ist zu beachten, dass analog zur EnEV bei Vorliegen einer unbilligen Härte das Gesetz nicht zwingend seine Ziele verfolgen lässt:§ 9 Ausnahmen...Die Pflicht nach § 3 Absatz 2 entfällt,1. wenn ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 a) denkmalschutzrechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widersprechen oder b) im Einzelfall technisch unmöglich sind oder

2. soweit ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.

Es gilt daher auch hier, mit Augenmaß wirtschaftlich sinnvolle Lösungen zu finden.

10

Anteil in %

50

30

0

40

20

60

solare Strahlungsenergie

gasförmige Biomasse

flüssige und feste Biomasse

Geothermie und Umweltwärme

Abbildung 7: § 5 Anteil erneuerbarer Energien bezogen auf den Wärme- bzw. Kälteenergiebedarf. Geforderte Deckungsanteile erneuerbarer Energien nach EEWärmeG.

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Für den Wohnungsbau gilt, wenn die in Anlage 1 Tabelle 1 beschriebenen Referenzstandards der Bauteile eines Gebäudes realisiert und ein möglichst hoher regenerativer Energieversorgungsanteil nachgewiesen werden kann, ändert sich gegenüber dem Dämmniveau der EnEV 2009/2014 gar nichts! Mehr denn je ist in jedem Einzelfall ein sinnvolles Maß an regenerativen Deckungsanteilen aus wirtschaftlicher Sicht zu finden, nur so können überproportionale Dämmmaßnahmen umgangen werden. Im Sinne der Nachhaltigkeit gilt, dass ein Gebäude auch die Chance haben sollte, in „Würde“ zu altern. Hierzu sind robuste und einfache Konstruktionen (sowohl für die Bau- als auch Anlagentechnik) notwendig, die problemlos ausführbar und später auch „bedienbar“ sind.

Für das Bauen im Bestand hat die neue EnEV viele Klarstellungen hervorgebracht. Zwar sind hier noch längst nicht alle Unklarheiten ausgeräumt, aber die Absichten sind deutlich besser ablesbar.

und Ausblick

Die nachfolgenden Checklisten sollen helfen, die Anforderungen des energiesparenden Nachweises nach der neuen Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetz auf Vollständigkeit zu prüfen. Die Checkliste zur EnEV bezieht sich auf den Wohnungsneubau und die Checkliste zum EEWärmeG auf den nicht gekühlten Wohnungsneubau.Die Checklisten richten sich daher an den oder die verantwortlichen Planer und sollen auch dem Bauleiter (Ausführenden) helfen, Inhalte der Nachweise nicht zu vergessen.

Hinweise zu den Checklisten

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ZUSAMMENFASSUNG

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CHECKLISTEN ENEV

Checkliste: Energiesparender Wärmeschutznachweis nach 2. Verordnung zur Änderung der EnEV

Datum:

Bauvorhaben:

Überprüfung der Anforderungen für zu errichtende Wohngebäude gemäß § 3 Einige Ergebnisse des EnEV-Nachweises sind im Energieausweis enthalten. Die dort angegebenen Ergebnisse dokumentieren die Erfüllung der in § 3 beschriebenen Anforderungen und auch die Erfüllung der Anforderungen des Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) über entsprechende Deckungsanteile bzw. Ersatzmaßnahmen. Darüber hinaus bestehen weitere Einzelanforderungen, die sich auf die Planung und Ausführung beziehen. Der Energieausweis ist gemäß § 16 auf das fertig gestellte Wohngebäude auszustellen!

Ja Nein

Für das Wohngebäude ist eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich vorgesehen oder es ist für eine jährliche Nutzungsdauer bestimmt, die erwarten lässt, dass der zu erwartende Energieverbrauch weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt?

In diesem Fall sind keine weiteren Nachweise zu führen.

Ja Nein

Weißt das Wohngebäude eine Nutzfläche von nicht mehr als 50 m2 auf?

In diesem Fall sind lediglich Wärmedurchgangskoeffizienten gemäß Anlage 3 Tabelle 1 einzuhalten.

Jahres-Primärenergiebedarf (Wert aus Energieausweis ablesen)

Vorhandener Wert QP' in kWh/(m2a)

Geforderter Wert QP' in kWh/(m2a)

Anforderungen erfüllt? Ja Nein

Anmerkung: Gekühlte Wohngebäude sind nach DIN V 18599 nachzuweisen.

Spezifischer, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogener Transmissionswärmeverlust gemäß EnEV Anlage 1 Tabelle 2 (Wert aus Energieausweis ablesen)

Vorhandener Wert HT' in W/(m2K)

Geforderter Wert HT' in W/(m2K)

Anforderungen erfüllt? Ja Nein

Transmissionswärmeverlust des Referenzgebäudes mindestens zu 100 % eingehalten (gilt ab 1.1.2016) Wert aus Energieausweis ablesen (Falls diese Anforderung greift, steht nur dieser Anforderungswert HT‘ im Energieausweis)

Vorhandener Wert HT‘,Referenz in W/K

Geforderter Wert HT‘,Referenz in W/K

Anforderungen erfüllt? Ja Nein

Weist

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© Büro für Bauphysik (BfB-Horschler), Hannover 2014 – E-Mail: [email protected] – Telefon: 0511 – 69 600 45 Seite 2

Checkliste: Energiesparender Wärmeschutznachweis nach 2. Verordnung zur Änderung der EnEV

Datum:

Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz gemäß DIN 4108-2 : 2013-02 eingehalten? Hinweise zur Einhaltung der Anforderungen sind im Energieausweis gegeben.

Der sommerliche Wärmeschutznachweis ist nicht für jeden Raum, sondern nur für kritische Räume zu führen, bzw. es reicht nach Anlage 1 Absatz 3 aus, die Berechnungen nach DIN 4108-2, Abschnitt 8.3 über das Sonneneintragskennwert-Verfahren auf die Räume oder Raumbereiche zu beschränken, für welche die Berechnung zu den höchsten Anforderungen führen würde. Alternativ können die Berechnungen auch mittels thermischer Simulationsberechnungen gemäß DIN 4108-2, Abschnitt 8.4 geführt werden.

Anforderungen gemäß DIN 4108-2 Abschnitt 8 für Raum erfüllt? Ja Nein

Nachweiskennwert und Raumbezeichnung Maßnahme zur Erfüllung der Anforderungen

Svorh < Szul bzw. Ghvorh < Ghzul für Raum:

Svorh < Szul bzw. Ghvorh < Ghzul für Raum:

Svorh < Szul bzw. Ghvorh < Ghzul für Raum:

Svorh < Szul bzw. Ghvorh < Ghzul für Raum:

Svorh < Szul bzw. Ghvorh < Ghzul für Raum:

Svorh < Szul bzw. Ghvorh < Ghzul für Raum:

Wird eine Simulationsberechnung zur Überprüfung von Ghvorh durchgeführt, gilt für Wohngebäude: Ghzul < 1.200 Kh/a.

§ 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien Wird in zu errichtenden Gebäuden Strom aus erneuerbaren Energien eingesetzt, darf dieser Strom vom dem nach § 3 Absatz 3 berechneten Endenergiebedarf abgezogen werden.

Bedingungen zur Anrechnung im EnEV-Nachweis gemäß § 5 erfüllt? Ja Nein

1) Der Strom aus erneuerbaren Energien wird im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt? und

2) Der Strom aus erneuerbaren Energien wird vorrangig in dem Gebäude unmittelbar nach Erzeugung oder nach vorübergehender Speicherung selbst genutzt und nur die überschüssige Energiemenge in ein öffentliches Netz eingespeist?

Der Strombedarf nach Absatz 1 Satz 2 ist nach den Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nummer 2 für Wohngebäude als Monatswert zu bestimmen. Der monatliche Ertrag der Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ist nach DIN V 18599-9: 2011-12, berichtigt durch DIN V 18599-9 Berichtigung 1: 2013-05, zu bestimmen. Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sind die monatlichen Stromerträge unter Verwendung der mittleren monatlichen Strahlungsintensitäten der Referenzklimazone Potsdam nach DIN V 18599-10: 2011-12 Anhang E sowie der Standardwerte zur Ermittlung der Nennleistung des Photovoltaikmoduls nach DIN V 18599-9: 2011-12 Anhang B zu ermitteln. Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie sind die monatlichen Stromerträge unter Verwendung der mittleren monatlichen Windgeschwindigkeiten der Referenzklimazone Potsdam nach DIN V 18599-10: 2011-12 Anhang E zu ermitteln.

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Checkliste: Energiesparender Wärmeschutznachweis nach 2. Verordnung zur Änderung der EnEV

Datum:

§ 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel Zu errichtende Gebäude sollen so ausgeführt werden, „dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist". Die EnEV 2014 liefert leider keine Angaben, was konkret unter den „anerkannten Regeln der Technik" in diesem speziellen Fall zu verstehen ist. Die DIN 4108-7 liefert Beispiele, wie die Luftdichtheit sichergestellt werden kann. Soll in der Berechnung des Lüftungswärmeverlustes nach DIN V 4108-6 oder der Lüftungswärmetransferkoeffizient nach DIN V 18599-2 HV der Luftwechsel des Gebäudes reduziert werden oder soll der Nutzen einer raumlufttechnische Anlage rechnerisch in Ansatz gebracht werden, ist eine Gebäudedichtheitsmessung durchzuführen. Weiterhin soll bei der Berechnung der aus je nach Nutzung notwendige „der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel" berücksichtigt werden, d.h. der Luftwechsel soll nicht über dieses Maß in den Bilanzen reduziert werden.

Ja Nein

Reduzierter Luftwechsel in HV bei der Berechnung berücksichtigt? 1)

Wärmerückgewinnung in der Berechnung nach EnEV Anlage 1 berücksichtigt? 1)

1) Wenn eine der Fragen "bejaht" wird, ist eine Gebäudedichtheitsmessung durchzuführen und es sind die in Anlage 4 der EnEV 2014 beschriebenen Anforderungen einzuhalten.

Anforderungen an die Gebäudedichtheit gemäß Anlage 4 Absatz 1 erfüllt?

Gebäude ohne raumlufttechnische Anlage n50 < 3,0 h-1?

Gebäude mit raumlufttechnischer Anlage n50 < 1,5 h-1?

Gebäude ohne raumlufttechnische Anlage mit Luftvolumen > 1.500 m³, Energiebedarf berechnet nach DIN V 18599 q50 < 4,5 m³/(m²h)?

Gebäude mit raumlufttechnischer Anlage mit Luftvolumen > 1.500 m³, Energiebedarf berechnet nach DIN V 18599 q50 < 2,5 m³/(m²h)?

Gemessener Luftwechsel bei Berechnung nach DIN V 18599-2 in HV berücksichtigt?

Messergebnis mit Messprotokoll gemäß DIN EN 13829 Verfahren B liegt vor und entspricht Vorgaben der Berechnung?

Der energetische Nutzen einer Lüftungsanlage mit WRG darf bei Bilanzen nur einmal berücksichtigt werden (entweder auf der baulichen oder auf der anlagentechnischen Seite), d.h. ein Luftwechsel wurde entweder in HV nach DIN V 4108-6 oder in qL,g,WE,WRG in DIN V 4701-10 reduziert.

Hinweise zur Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen Bei der Berechnung des Primärenergiebedarfs ist bei mechanischen Lüftungsanlagen die Anrechnung der Wärmerückgewinnung oder einer regelungstechnisch verminderten Luftwechselrate nur zulässig, wenn a) die Dichtheit des Gebäudes nach Anlage 4 Nr. 2 nachgewiesen wird und b) der mit Hilfe der Anlage erreichte Luftwechsel dem „zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderlichen Mindestluftwechsel“ genügt (Nachweis über Fachplaner). Die bei der Anrechnung der Wärmerückgewinnung anzusetzenden Kennwerte der Lüftungsanlagen sind nach anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen oder den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen der verwendeten Produkte zu entnehmen. Lüftungsanlagen müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die eine Beeinflussung der Luftvolumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben. Es muss sichergestellt sein, dass die aus der Abluft gewonnene Wärme vorrangig vor der vom Heizsystem bereitgestellten Wärme genutzt wird.

CHECKLISTEN ENEV

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Wenn ja, sind ggf. Wärmebrückenberechnungen als Gleichwertigkeitsnachweis zu den Ψ−Referenzwerten in DIN 4108 Bbl 2 zu führen (siehe Checkliste zur DIN 4108 Bbl 2)?

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Checkliste: Energiesparender Wärmeschutznachweis nach 2. Verordnung zur Änderung der EnEV

Datum:

§ 7 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken Bei zu errichtenden Gebäuden sollen „Bauteile, die gegen die Außenluft, das Erdreich oder Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen", so ausgeführt werden, „dass die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach den anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden." Analog zum § 6 wird auch hier nicht ausgeführt, welche konkreten technischen Anforderungen zur Beurteilung herangezogen werden sollen. Je nach feuchteschutztechnischer Notwendigkeit könnte das Niveau der DIN 4108-2 : 2013-02 herangezogen werden. Diese bezieht ihre Vorgaben nicht nur auf die Regelflächen, sondern auch auf Kanten und Ecken. Für den Nachweis der Regelflächen befindet sich in dieser Veröffentlichung eine weitere Checkliste zum Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2.

Weiterhin sollen zu errichtende Gebäude so ausgeführt werden, „dass der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik und den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird. Der verbleibende Einfluss der Wärmebrücken bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs" soll "nach Maßgabe des jeweils angewendeten Berechnungsverfahrens" berücksichtigt werden.

Sowohl die DIN V 4108-6 als auch die DIN V 18599-2 nennen unterschiedliche Möglichkeiten zur Berücksichtigung des energetischen Einflusses von Wärmebrücken. Diese ergeben unterschiedliche Auswirkungen im Hinblick auf die Ergebnisse. Wärmebrücken können wie folgt energetisch berücksichtigt werden:

a) Berücksichtigung durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ΔUWB = 0,15 W/(m2.K) bei Außenbauteilen mit innenliegender Dämmschicht und einbindender Massivdecke

b) Berücksichtigung durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ΔUWB = 0,10 W/(m2.K) für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche

c) bei Anwendung von Planungsbeispielen nach DIN 4108 Bbl 2 Berücksichtigung durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ΔUWB = 0,05 W/(m2.K) für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche,

d) durch genauen Nachweis der Wärmebrücken nach DIN V 4108-6 oder DIN V 18599 in Verbindung mit weiteren Regeln (Randbedingungen der DIN 4108 Bbl 2 und/oder DIN EN ISO 10211).

Ja Nein

Wurde im Nachweis ein verminderter pauschaler Wärmebrückenzuschlag von ΔUWB = 0,05 W/(m2.K) bei der Berechnung von HT verwendet?

Wurden im Nachweis die Wärmebrücken detailliert berücksichtigt?

Wenn ja, sind für die Anschlüsse die Längen und längenbezogenen Wärmedurchgangskoeffizienten miteinander zu multiplizieren. Die Aufzählung der nachfolgenden Anschlüsse ist nicht abschließend, sondern erfolgt beispielhaft. Mögliche Anschlüsse bei einem detaillierten Wärmebrückennachweis:

• Außenwand an Erdreich , Sohlplatte oder Tiefgaragendecke • Mittelwand an nicht beheizten Keller, Sohlplatte oder Tiefgaragendecke • Außenwand an Fenster, unterer, seitlicher und oberer Anschluss (mit und ohne Rollladen) • Dachflächenfenster an geneigtes Dach (unterer, seitlicher und oberer Anschluss) • Außenwand / Außen- und Innenecke • Außenwand an Flachdach / geneigtes Dach (Traufe / Ortgang) • Außenwand an auskragenden Balkon • Fenstertür an Geschossdecke / Kellerdecke (nicht beheizter Keller/Tiefgarage) • Treppenhausanschlüsse an Kellerdecke (nichtbeheizten Keller / Tiefgarage) bzw. Sohlplatte

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Checkliste: Energiesparender Wärmeschutznachweis nach 2. Verordnung zur Änderung der EnEV

Datum:

§ 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen

"Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und deren Nennleistung mindestens vier Kilowatt und höchstens 400 Kilowatt beträgt, dürfen zum Zwecke der Inbetriebnahme in Gebäuden nur eingebaut oder aufgestellt werden", wenn sie mit der CE-Kennzeichnung ausgestattet sind. Diese Anforderung gilt nicht für:

1. einzeln produzierte Heizkessel,

2. Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen,

3. Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung,

4. Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raumes, in dem sie eingebaut oder aufgestellt sind, ausgelegt sind, daneben aber auch Warmwasser für die Zentralheizung und für sonstige Gebrauchszwecke liefern,

5. Geräte mit einer Nennleistung von weniger als sechs Kilowatt zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf."

Heizkessel dürfen in Gebäuden nur dann zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt werden, wenn das Produkt aus Erzeugeraufwandszahl eg und Primärenergiefaktor fp nicht größer als 1,30 ist. Die Erzeugeraufwandszahl eg ist nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabellen C.3-4b bis C.3-4f zu bestimmen. Soweit Primärenergiefaktoren nicht unmittelbar in dieser Verordnung festgelegt sind, ist der Primärenergiefaktor fp für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2012-07, zu bestimmen. Werden Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel als Wärmeerzeuger in Systemen der Nahwärmeversorgung eingesetzt, gilt die Anforderung des Satzes 1 als erfüllt.

Heizkessel, deren Nennleistung kleiner als vier Kilowatt oder größer als 400 Kilowatt ist, und Heizkessel nach Absatz 3 dürfen nur dann zum Zwecke der Inbetriebnahme in Gebäuden eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie nach anerkannten Regeln der Technik gegen Wärmeverluste gedämmt sind.

Ja Nein

Heizkessel eingebaut mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen (Nennlast > 4 KW jedoch < 400 KW)?

CE-Zeichen vorhanden?

Heizkessel eingebaut (Nennlast < 4 KW oder > 400 KW) und nach anerkannten Regeln der Technik gedämmt? Nachweis vom Fachplaner.

Produkt aus Erzeugeraufwandszahl eg und Primärenergiefaktor fp kleiner als 1,30?

Nachweis: aus eg . fP < 1,30

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Checkliste: Energiesparender Wärmeschutznachweis nach 2. Verordnung zur Änderung der EnEV

Datum:

§ 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen

Ja Nein

Ist in dem Gebäude eine Zentralheizung eingebaut?

Wenn ja, ist die Zentralheizung mit einer zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und der Zeit ausgestattet?

Ist in das Gebäude eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger eingebaut?

Wenn ja, wurden selbsttätig wirkende Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur eingebaut?

Hinweise und Ausnahmen Diese Anforderung gilt nicht für Einzelheizgeräte, die zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet sind. Mit Ausnahme von Wohngebäuden ist für Gruppen von Räumen gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung zulässig. Fußbodenheizungen in Gebäuden, die vor dem 1. Februar 2002 errichtet worden sind, dürfen abweichend von Satz 1 mit Einrichtungen zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast ausgestattet werden.

Sind Umwälzpumpen der Heizkreise mit mehr als 25 KW Nennleistung vorhanden?

Wenn ja, ist die elektrische Leistungsaufnahme dem betriebsbedingten Förderbedarf selbsttätig in mindestens drei Stufen angepasst?

Der Warmwasserspeicher im Gebäude für Heiz- oder Warmwasser ist nach anerkannten Regeln der Technik gedämmt bzw. die Wärmeabgabe begrenzt? Nachweis vom Fachplaner einfordern.

Sind Zirkulationspumpen in Warmwasseranlagen mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet?

Ist die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie von Armaturen im Gebäude entsprechend Anlage 5 Tabelle 1 begrenzt?

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Checkliste: Energiesparender Wärmeschutznachweis nach 2. Verordnung zur Änderung der EnEV

Datum:

EnEV 2014: Anlage 5 Tabelle 1: Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen

Soweit in Fällen des § 14 Absatz 5 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen an Außenluft grenzen, sind diese mit dem Zweifachen der Mindestdicke nach Tabelle 1 Zeile 1 bis 4 zu dämmen. Die Dämmstandards aus der o.a. Tabelle 1 gelten nicht, sofern sich Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4 in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch frei liegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann. Für Warmwasserleitungen bis zu einer Länge von 4 m, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind (Stichleitungen) gelten die Anforderungen ebenfalls nicht. Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 W/(m·K) sind die Mindestdicken der Dämmschichten entsprechend umzurechnen. Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen dürfen die Mindestdicken der Dämmschichten nach Tabelle 1 insoweit vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe oder der Wärmeaufnahme auch bei anderen Rohrdämmstoffanordnungen und unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist.

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Checkliste: Energiesparender Wärmeschutznachweis nach 2. Verordnung zur Änderung der EnEV

Datum:

§ 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität

Ja Nein

Wurde der Bauherr darüber aufgeklärt, dass:

1) Außenbauteile nicht in einer Weise verändert werden dürfen, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird und Anlagen und Einrichtungen, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu berücksichtigen waren?

Hinweis: Eine Nutzung und Erhaltung im Sinne des Satzes 1 gilt als gegeben, soweit der Einfluss einer energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den Jahres-Primärenergiebedarf durch andere anlagentechnische oder bauliche Maßnahmen ausgeglichen wird.

Ist nicht anzuwenden, wenn die Fläche der geänderten Bauteile kleiner gleich 10 % der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betrifft.

2) dass energiebedarfssenkende Einrichtungen von raumlufttechnischen Anlagen vom Betreiber betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemäß zu nutzen sind?

3) dass Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung vom Betreiber sachgerecht zu bedienen sind.

Hinweis: Komponenten mit wesentlichem Einfluss auf den Wirkungsgrad solcher Anlagen sind vom Betreiber regelmäßig zu warten und instand zu halten. Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt.

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Checkliste: Energiesparender Wärmeschutznachweis nach 2. Verordnung zur Änderung der EnEV

Datum:

§ 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt wird. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer einen Energieausweis zugänglich zu machen, spätestens unverzüglich, nachdem der potenzielle Käufer dies verlangt hat. Dies gilt auch entsprechend für den Eigentümer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder beim Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbstständigen Nutzungseinheit.

§ 17 Grundsätze des Energieausweises

Der Aussteller hat vor der Übergabe des neu erstellten Energieausweises an den Eigentümer die nach §26c Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen. Die Registriernummer ist vom Aussteller zu beantragen.

Ja Nein

Es liegt ein Energieausweis vor?

Registriernummer wurde beantragt und in den Energieausweis eingetragen?

Der Ausweis bezieht sich auf das fertig gestellte Gebäude?

Die Konformität des fertig gestellten Gebäudes zu den im Energieausweis angegeben Daten ist geprüft worden?

Als Beleg für die Konformität werden die nachfolgenden Formblätter ausgefüllt dem Ausweis beigefügt?

Formblatt 1:

Formblatt 2:

Formblatt 3:

Formblatt 4:

Formblatt 5:

Formblatt 6:

Formblatt 7:

Formblatt 8:

Weitere Nachweise:

- Unternehmererklärungen

- hydraulischer Abgleich

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Checkliste: Energiesparender Wärmeschutznachweis nach 2. Verordnung zur Änderung der EnEV

Datum:

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Checkliste: Energiesparender Wärmeschutznachweis nach 2. Verordnung zur Änderung der EnEV

Datum:

CHECKLISTEN ENEV

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Checkliste: Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 : 2013-02

Datum:

Anforderungswerte Tabelle 3 der DIN 4108-2 : 2013-02 Spalte Zeile

1 2 3

Wärmedurchlasswider-stand des Bauteils

Bauteil Erläuterung des Bauteils R in m²K/W

1Wände beheizter Räume (niedrig beheizter Räume)

gegen Außenluft, Erdreich, Tiefgaragen, nicht beheizte Räume (auch nicht beheizte Dachräume oder nicht beheizte Kellerräume)

1,2 (0,55)

2 geneigtes Dach gegen Außenluft 1,23 Decken beheizter Räume nach oben und Flachdächer

3.1 gegen Außenluft 1,2

3.2zu belüfteten Räumen zwischen Dachschrägen und Abseitenwänden bei ausgebauten Dachräumen

0,9

3.3zu nicht beheizten Räumen, zu bekriechbaren oder noch niedrigeren Räumen

0,9

3.4zu Räumen zwischen gedämmten Dachschrägen und Abseitenwänden bei ausgebauten Dachräumen

0,35

4 Decken beheizter Räume nach unten (zur Vermeidung von Fußkälte)

4.1gegen Außenluft oder Tiefgarage; auch beheizte Garagen, Durchfahrten (auch verschließbare) und belüftete Kriechkeller

1,75

4.2 gegen nicht beheizten Kellerraum

4.3untere Abschluss (z.B. Sohlplatte) von Aufenhaltsräumen unmittelbar an das Erdreich grenzend bis zu einer Raumtiefe von 5 m

4.4über einen nicht belüfteten Hohlraum, z.B. Kriechkeller, an das Erdreich grenzend

5 Bauteile an Treppenräumen

5.1

Wände zwischen beheiztem Raum und direkt beheiztem Treppenraum, Wände zwischen beheiztem Raum und indirekt beheiztem Treppenraum, sofern die anderen Bauteile desTreppenraumes die Anforderungen der Tabelle 3 erfüllen

0,07

5.2Wände zwischen beheiztem Raum und indirekt beheiztem Treppenraum, wenn nicht alle anderen Bauteile des Treppenraums die Anforderungen der Tabelle 3 erfüllen

0,25

5.3oberer und unterer Abschluss eines beheizten oder indirekt beheizten Treppenraumes

wie Bauteile beheizter Räume

6 Bauteile zwischen beheizten Räumen

6.1Wohnungs- und Gebäudetrennwände zwischen beheizten Räumen

0,07

6.2 Wohnungstrenndecken, Decken zwischen Räumen unterschiedlicher Nutzung

0,35

0,90

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Checkliste: Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 : 2013-02

Datum:

Bauteil:

Überprüfung der Anforderungen für Bauteile mit einer flächenbezogenen Masse m' > 100 kg/m2

Nachweis erfüllt, wenn Rvorh. > Rgef. Wert Einheit

Geforderter Wärmedurchlasswiderstand (Wert der Tabelle 3, Zeilen 1 bis 6.2) Rgef. > m2K/W

Vorhandener Wärmedurchlasswiderstand Rvorh. = m2K/W

Dicke der Bauteilschicht1)

Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit2)

Wärmedurchlasswiderstand der Einzelschicht

Rohdichte Produkt m' = d .

d [m] BW [W/(mK)] d / BW [m2K/W] ρ [kg/m3] [kg/m2]

1

2

3

4

5

6

Summe aller Wärmedurchlasswiderstände R =

Summe flächenbezogener Massen m'

Ja Nein

Anforderungen Tabelle 3 erfüllt?

1) Bauteile mit Abdichtungen Bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstandes R werden nur die raumseitigen Schichten bis zur Bauwerksabdichtung bzw. der Dachabdichtung berücksichtigt. Ausgenommen sind die Dämmsysteme folgender Konstruktionen, deren Dämmschichten zu berücksichtigen sind (Weitere abweichende Festlegungen sind in bauaufsichtlichen Regelungen, z. B. allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, enthalten.):

- Wärmedämmsysteme als Umkehrdach unter Verwendung von Dämmstoffplatten aus extrudergeschäumtem Polystyrolschaumstoff nach DIN EN 13164 in Verbindung mit DIN 4108-10, die mit einer Kiesschicht oder mit einem Betonplattenbelag (z. B. Gehwegplatten) in Kiesbettung oder auf Abstandhaltern abgedeckt sind. Die Dämmplatten sind einlagig auf ausreichend ebenem Untergrund zu verlegen. Die Dachentwässerung ist so auszubilden, dass ein langfristiges Überstauen der Wärmedämmplatten ausgeschlossen ist. Ein kurzfristiges Überstauen (während intensiver Niederschläge) kann als unbedenklich angesehen werden. Bei einer Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten eines Umkehrdaches ist der errechnete Wärmedurchgangskoeffizient U um einen Betrag U in Abhängigkeit des prozentualen Anteils des Wärmedurchlasswiderstandes unterhalb der Abdichtung am Gesamtwärmedurchlasswiderstand nach Tabelle 4 (siehe anschließende Tabelle) zu erhöhen. Bei leichter Unterkonstruktion mit einer flächenbezogenen Masse unter 250 kg/m2 muss der Wärmedurchlasswiderstand unterhalb der Abdichtung 0,15 m2K/W betragen.

- Wärmedämmsysteme als Perimeterdämmung (außen liegende Wärmedämmung erdberührender Gebäudeflächen, außer unter Gebäudegründungen) unter Verwendung von Dämmstoffplatten aus extrudergeschäumtem Polystyrolschaumstoff nach DIN EN 13164 und Schaumglas nach DIN EN 13167, in Verbindung mit DIN 4108-10, wenn die Perimeterdämmung nicht ständig im Grundwasser liegt. Langanhaltendes Stauwasser oder drückendes Wasser ist im Bereich der Dämmschicht zu vermeiden. Die Dämmplatten müssen dicht gestoßen im Verband verlegt werden und eben auf dem Untergrund aufliegen. Die Platten sind vollfugig, bei Schaumglas auch untereinander, an den Bauteilflächen großflächig mit einem dafür geeigneten Kleber zu verkleben. Die Oberfläche der verlegten, unbeschichteten Schaumglasplatten ist vollflächig mit einer bituminösen, frostbeständigen Deckbeschichtung zu versehen. Diese entfällt bei werkseitig beschichteten Platten, wenn es sich um eine mit Bitumen aufgebrachte Beschichtung handelt.

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Checkliste: Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 : 2013-02

Datum:

Zuschlagswerte für Umkehrdächer Anteil des Wärmedurchlasswiderstandes raumseitig der

Abdichtung am Gesamtwärmedurchlasswiderstand

in %

Zuschlagswert U

in W/(m2K)

unter 10 0,05

von 10 bis 50 0,03

über 50 0 2) Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeiten

Angaben zum Bemessungswert wärmedämmtechnischer Eigenschaften sind der DIN V 4108-4, DIN EN ISO 10456 oder bauaufsichtlichen Regelungen zu entnehmen.

Produktdatenblätter

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Checkliste: Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 : 2013-02

Datum:

Bauteil:

Überprüfung der Anforderungen für Bauteile mit einer flächenbezogenen Masse m' < 100 kg/m2

Nachweis ist erfüllt, wenn Rvorh. > 1,75 m2K/W Wert Einheit

Geforderter Wärmedurchlasswiderstand Rgef.> 1,75 m2K/W

Vorhandener Wärmedurchlasswiderstand Rvorh. = m2K/W

Dicke der Bauteilschicht

Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit

Wärmedurchlasswiderstand der Einzelschicht

Rohdichte Produkt m' = d .

d [m] BW [W/(mK)] [m2K/W] ρ [kg/m3] [kg/m2]

1

2

3

4

5

6

Summe aller Wärmedurchlasswiderstände R =

Summe flächenbezogener Massen m' (wenn > 100 kg/m2)

Ja Nein

Anforderungen mit Rvorh. > 1,75 m2K/W erfüllt?

Produktdatenblätter

CHECKLISTEN ENEV

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Checkliste: Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 : 2013-02

Datum:

Bauteil:

Anforderungen an inhomogene nichttransparente Bauteile mit einer flächenbezogenen Masse m' < 100 kg/m2

Nachweis erfüllt, wenn Gefach Rvorh. > 1,75 m2K/W und insgesamt Rm > 1,0 m2K/W Wert Einheit

Geforderter Wärmedurchlasswiderstand RGefach,gef. > 1,75 m2K/W

Vorhandener Wärmedurchlasswiderstand RGefach,vorh. = m2K/W

Geforderter Wärmedurchlasswiderstand Rm,gef. > 1,0 m2K/W

Vorhandener Wärmedurchlasswiderstand Rm,vorh. = m2K/W

Bei Rollladenkästen gilt für das gesamte Bauteil im Mittel Rm > 1,0 m2K/W. Im Bereich des Deckels muss darüber hinaus R = 0,55 m2K/W vorhanden sein. Hinweis: Nachweis vom Hersteller verlangen!

Dicke der Bauteilschicht

Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit

Wärmedurchlasswiderstand der Einzelschicht

Rohdichte Produkt m' = d .

d [m] BW [W/(mK)] [m2K/W] ρ [kg/m3] [kg/m2]

1

2

3

4

5

Summe aller Wärmedurchlasswiderstände R =

Summe flächenbezogener Massen m'

Ja Nein

Anforderungen mit RGefach,vorh. > 1,75 m2K/W erfüllt?

Anforderungen mit Rm,vorh. > 1,0 m2K/W erfüllt?

Anforderungen mit Rollladen mit Rm > 1,0 m2K/W erfüllt?

Anforderungen mit Rollladendeckel mit R = 0,55 m2K/W erfüllt?

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Checkliste: Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 : 2013-02

Datum:

Bauteil:

Anforderungen transparente und teiltransparente Bauteile

Geforderter Wärmedurchlasswiderstand von opaken Ausfachungen RP transparenter Bauteile

Wert Einheit

Geforderter Wärmedurchlasswiderstand RP,gef. > 1,2 m2K/W

Vorhandener Wärmedurchlasswiderstand RP,vorh. = m2K/W

Dicke der Bauteilschicht1)

Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit2)

Wärmedurchlasswiderstand der Einzelschicht

Rohdichte Produkt

m' = d .

d [m] BW [W/(mK)] [m2K/W] ρ [kg/m3] [kg/m2]

1

2

3

4

Summe aller Wärmedurchlasswiderstände R =

Summe flächenbezogener Massen m' (wenn > 100 kg/m2)

Ja Nein

Anforderungen mit RP,vorh. > 1,2 m2K/W erfüllt?

Geforderter Wärmedurchgangskoeffizient Uf von Rahmen (nachgewiesen z.B. nach DIN EN ISO 10077-1, oder 10077-1 oder Messung)

Wert Einheit

Geforderter Wärmedurchgangskoeffizient Uf,gef. < 2,9 W/(m2K)

Vorhandener Wärmedurchgangskoeffizient Uf,vorh. = W/(m2K)

Ja Nein

Anforderungen mit Uf,vorh. < 2,9 W/(m2K) erfüllt?

Transparente Bauteile

Ja Nein

Transparente Bauteile bestehen aus Isolierglas oder 2 Glasscheiben (z.B. Verbundfenster, Kastenfenster)

Produktdatenblätter:

CHECKLISTEN ENEV

Page 29: Technische Informationen //ENEV //EEWärmeG · 2017. 6. 20. · DIN 4108 Bbl 2 und DIN V 4108-6 ergibt sich folgender Rechenansatz: ψ 2D= L – ∑( l j · U j) in W/(mK)1) 1) Ausnahme

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Checkliste: Konformitätsprüfung DIN 4108 Beiblatt 2 : 2006-03

Datum:

Anschluss:

Ja Nein

Liegt eine Detaildarstellung vor?

Entspricht die Ausführung dem Detail?

Entsprechen die Bauteilschichten dem jeweiligen energiesparrechtlichen Nachweis?

Gleichwertigkeitsnachweis

Maßgebliches Bild der DIN 4108 Beiblatt 2:

a) Das Detail ist konform, da es in stofflicher und geometrischer Hinsicht der DIN 4108 Bbl 2 entspricht!

b) Das Detail ist konform, da bei abweichender Wärmeleitfähigkeit die maximalen und minimalen Wärmedurchlasswiderstände (R = d/BW) der jeweiligen Bauteilschichten entsprechend der Darstellung eingehalten werden!

c) Einzelnachweis (Wärmebrückenberechnung) ist erforderlich, da der Nachweis der Gleichwertigkeit nicht über die oben beschriebenen Methoden (a oder b) möglich ist.

Einzelnachweis des Referenzwertes (Nachweis ist erfüllt, wenn vorh. < Referenz) Wert Einheit

Geforderter Referenzwert Referenz (siehe DIN 4108 Bbl 2, Abschnitt 6) W/(mK)

Vorhandener vorh. Wert W/(mK)

Anforderungen der DIN 4108 Bbl 2 erfüllt?

Formblatt für den Gleichwertigkeitsnachweis

= L2D -(Ui.li

.FXi) Ui.li

.FXi

U1 = l1 = FX =

U2 = l2 = FX =

U3 = l3 = FX =

L2D = (Ui.li

.FXi) =

= L2D -(Ui.li

.FXi) =

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Checkliste: Konformitätsprüfung DIN 4108 Beiblatt 2 : 2006-03

Datum:

Wärmebrückenberechnung (Geometrie und Stoffdaten):

CHECKLISTEN ENEV

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Checkliste: Konformitätsprüfung DIN 4108 Beiblatt 2 : 2006-03

Datum:

Detail:

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Checkliste: Konformitätsprüfung DIN 4108 Beiblatt 2 : 2006-03

Datum:

Fotos zum Anschluss

Wichtiger Hinweis Sollten bei der Anwendung der Checklisten Fehler festgestellt werden, wäre ich über Korrekturhinweise sehr dankbar. Die Unterlagen wurden nach bestem Wissen und mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Da Fehler jedoch nie auszuschließen sind, kann keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben übernommen werden. Insbesondere die Fortschreibung technischer Bestimmungen, Normen kann zu Unterschieden gegenüber den vorliegenden Unterlagen führen. Grundlage für reale Projekte müssen ausschließlich eigene Planungen und Berechnungen gemäß den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen (z.B. technische Normen, sonstige anzuwendende Regeln) sein. Eine Haftung des Verfassers dieser Unterlagen für unsachgemäße, unvollständige oder falsche Angaben und aller daraus entstehenden Schäden wird grundsätzlich ausgeschlossen. Das Urheberrecht liegt ausschließlich beim Autoren. Eine Weiterverwendung der Unterlagen oder Teile der Unterlagen z.B. als Seminarunterlage oder Kopiervorlage für Fortbildungsveranstaltungen oder sonstige kommerzielle Zwecke ebenso wie die Einspeicherung in elektronische Medien ist unzulässig und bedarf der Zustimmung des Autoren! Stefan Horschler

CHECKLISTEN ENEV

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CHECKLISTE EEWärmeG

Checkliste: Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zuletzt geändert 22. Dezember 2011

Datum:

Bauvorhaben:

Überprüfung der Nutzungspflicht für zu errichtende Wohngebäude gemäß § 3 Eigentümer von zu errichtenden Wohngebäuden müssen den Wärme- und Kälteenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der §§ 5 und 6 decken. Gemäß § 2 Absatz 10 ist unter einem Wohngebäude jedes Gebäude zu verstehen, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen. Im Sinne dieses Gesetzes wird unter Wärme- und Kälteenergiebedarf die Erzeugernutz-wärme- bzw. Erzeugernutzkälteabgabe des Erzeugersystems verstanden (z.B. Qh,outg nach DIN V 18599). Diese Checkliste ist für die Anwendung bei Wohngebäuden ohne Kühlfunktion gedacht. Für Nichtwohngebäude und für öffentliche Gebäude gibt es zusätzliche Regelungen im EEWärmeG. Die einzelnen Bundesländer können weitergehende Regelungen treffen und sollten bei den zuständigen Behörden im Einzelfall grundsätzlich erfragt werden.

§ 3 Nutzungspflicht (Voraussetzungen) Ja Nein

Verfügt das Wohngebäude über eine Gebäudenutzfläche mit mehr als 50 m2? Wenn diese Frage mit „nein“ beantwortet wird, gibt es keine Verpflichtungen aus diesem Gesetz!

Ist das Wohngebäude für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt? Wenn diese Frage mit „ja“ beantwortet wird, gibt es keine Verpflichtungen aus diesem Gesetz!

§ 9 Ausnahmen Die Pflicht nach § 3 Abs. 1 entfällt, weil (1) ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7: Ja Nein

a) anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widersprechen oder

b) im Einzelfall technisch unmöglich sind oder

(2) Die zuständige Behörde den Verpflichteten auf Antrag von ihr befreit. Hinweis: „Von der Pflicht nach § 3 Abs. 1 ist zu befreien, soweit ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.“

Welche Arten erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- oder Kälteenergiebedarfs werden anteilig berücksichtigt? (Für den Fall einer Überprüfung eines Nachweises kann die Art der erneuerbaren Energie und der Deckungsgrad dem Energieausweises entnommen werden):

Deutsche POROTON GmbH

Angaben zum EEWärmeG Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs auf Grund des EEWärmeGs Art: Deckungsanteil: Ersatzmaßnahmen Die Anforderungen des EEWärmeG werden durch die Ersatz-maßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 EEWärmeG erfüllt.

verschärften Anforderungswerte der EnEV sind eingehalten.

….% verschärften Anforderungswerte der EnEV sind eingehalten. Verschärfter Anforderungswert QP‘: ……………kWh/(m²·a) Verschärfter Anforderungswert HT´: ……………W/(m²·K)

CHECKLISTEN EEWärmeG

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CHECKLISTE EEWärmeG

Checkliste: Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zuletzt geändert 22. Dezember 2011

Datum:

§ 5 Anteil Erneuerbarer Energien bei neuen Gebäuden Ja Nein Nutzung von solarer Strahlungsenergie Werden mind. 15 Prozent des Wärme- und Kälteenergiebedarfs über solare Strahlungsenergie gedeckt? (Nachweishinweise siehe nachfolgende Anlagen.)

Nutzung von gasförmiger Biomasse Werden mind. 30 Prozent des Wärme- und Kälteenergiebedarfs über gasförmige Biomasse gedeckt? (Nachweishinweise siehe nachfolgende Anlagen.)

Nutzung von flüssiger oder fester Biomasse Werden mind. 50 Prozent des Wärme- und Kälteenergiebedarfs über flüssige oder feste Biomasse gedeckt? (Nachweishinweise siehe nachfolgende Anlagen.)

Nutzung von Geothermie und Umweltwärme Werden mind. 50 Prozent des Wärme- und Kälteenergiebedarfs über Geothermie und Umweltwärme gedeckt? (Nachweishinweise siehe nachfolgende Anlagen.)

§ 7 Ersatzmaßnahmen Wurde der Nachweis über Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 7 geführt?(Nachweishinweise siehe nachfolgende Anlagen.)

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Anforderungen des Gesetzes auch durch Ersatzmaß-nahmen erfüllt werden. Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn folgende Voraussetzungen vorhanden sind: 1. Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent gedeckt aus a) Anlagen zur Nutzung von Abwärme oder b) Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) oder 2. Maßnahmen zur Einsparung von Energie oder 3. Fernwärme oder Fernkälte Bei der Berechnung nach Satz 1 wird nur die bezogene Menge der Fernwärme oder Fernkälte angerechnet, die rechnerisch aus Erneuerbaren Energien, aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme oder aus KWK-Anlagen stammt. § 8 Kombination Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen nach § 7 können zur Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 untereinander und miteinander kombiniert werden. Ja Nein

Ergeben die prozentualen Anteile der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 im Verhältnis zu der jeweils nach diesem Gesetz vorgesehenen Nutzung in der Summe mind. 100? (Nachweishinweise siehe nachfolgende Anlagen.)

§ 6 Versorgung mehrerer Gebäude

(1) Die Pflicht nach § 3 Abs. 1 kann auch dadurch erfüllt werden, dass Verpflichtete, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, ihren Wärme- und Kälteenergiebedarf insgesamt in einem Umfang decken, der der Summe der einzelnen Verpflichtungen nach § 5 entspricht.

Ja Nein

Steht das Wohngebäude in räumlichen Zusammenhang mit anderen Gebäuden und wird es über einen gemeinsamen Wärmeerzeuger versorgt?

Wurde der Eigentümer darüber aufgeklärt, dass die Nachbarn verlangen können, dass dieser zum Betrieb der Anlagen in dem notwendigen und zumutbaren Umfang die Benutzung ihrer Grundstücke, insbesondere das Betreten, und gegen angemessene Entschädigung die Führung von Leitungen über ihre Grundstücke dulden muss?

Deutsche POROTON GmbH

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/// 36

CHECKLISTE EEWärmeG

Checkliste: Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zuletzt geändert 22. Dezember 2011

Datum:

§ 10 Nachweise Je nach Energieträger bestehen unterschiedliche Pflichtanteile regenerativer Energien sowie weitere hiermit verbundene systemspezifische Anforderungen, die nachgewiesen werden müssen. Diese Nachweise müssen durch Berechnungen der Pflichtanteile erbracht werden, können sich aber auch auf zusätzliche Anforderungen (wie z.B. bei Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung auf den Wärmerückgewinnungsgrad oder der Leistungszahl des Ventilators) beziehen, die der Hersteller nachzuweisen hat, oder aber auch auf Dokumentationspflichten durch den Eigentümer. Die nachfolgenden Formblätter sollen helfen, systemspezifisch die jeweils zutreffenden Anforderungen nachzuweisen. § 11 Überprüfung und § 17 Bußgeldvorschriften

Die zuständigen Behörden müssen zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 und die Richtigkeit der Nachweise nach § 10 kontrollieren.

Ja Nein

Wurde der Eigentümer des Wohngebäudes darüber informiert, dass die zuständigen Behörden berechtigt sind, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten?

Wurde dem Eigentümer des Wohngebäudes mitgeteilt, dass die vorsätzliche oder leichtfertige Nichterfüllung des Gesetzes Bußgelder (geregelt in § 17) zur Folge haben kann?

Anlagen für die Nachweisführung

Deutsche POROTON GmbH CHECKLISTEN EEWärmeG

Page 37: Technische Informationen //ENEV //EEWärmeG · 2017. 6. 20. · DIN 4108 Bbl 2 und DIN V 4108-6 ergibt sich folgender Rechenansatz: ψ 2D= L – ∑( l j · U j) in W/(mK)1) 1) Ausnahme

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CHECKLISTE EEWärmeG

Checkliste: Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zuletzt geändert 22. Dezember 2011

Datum:

I Solare Strahlungsenergie

Pfeildarstellung: Ermittlung der Aperturfläche.

Anforderungen gemäß § 5 Abs. 1 bei Nutzung solarer Strahlungsenergie mit einem Pflichtanteil von PA > 15 % sind erfüllt:

Ja Nein

1. Es liegt ein detaillierter numerischer Nachweis des solaren Pflichtanteils (PA,solar ≥ 15 %) der über DIN V 4701-10 bzw. DIN V 18599 geführt wurde, vor. Erfüllungsgrad EG > 1,0 (siehe Anlage) oder

2. es wurde ein vereinfachter Nachweis der erforderlichen Aperturfläche der Solarkollektoren auf Basis von AN geführt:

a) Es gilt für Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen: Erforderliche Aperturfläche AC > 0,04 . AN ; mit AN: siehe Angabe Energieausweis

Ja Nein

AC,gef. > 0,04 . ……………….m²

AC,gef. > ……………….m²

AC,vorh. = ……………….m²

Anforderung erfüllt?

AC,gef. > AC,vorh.

b) Es gilt für Wohngebäude mit mehr als zwei Wohnungen Erforderliche Aperturfläche AC > 0,03 . AN ; mit AN: siehe Angabe Energieausweis

Ja Nein

AC,gef. > 0,03 . ……………….m²

AC,gef. > ……………….m²

AC,vorh. = ……………….m²

Anforderung erfüllt? AC,gef. > AC,vorh

.

3. Die Solarkollektoren sind mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 EEWärmeG zertifiziert.

Anmerkung: Die Länder können höhere Mindestflächen festlegen.

Deutsche POROTON GmbH

Bildquelle: Viessmann

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CHECKLISTE EEWärmeG

Checkliste: Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zuletzt geändert 22. Dezember 2011

Datum:

II Biomasse

1. Gasförmige Biomasse

Bildquelle: Viessmann

Anforderungen gemäß § 5 Abs. 2 bei Nutzung gasförmiger Biomasse mit einem Pflichtanteil von PA > 30 % sind erfüllt:

Ja Nein

1. Es liegt ein detaillierter numerischer Nachweis zur Erfüllung des Pflichtanteils von PA > 30 % der über DIN V 4701-10 bzw. DIN V 18599 geführt wurde vor. Erfüllungsgrad EG > 1,0 (siehe Anlage) und

2. die gasförmige Biomasse wird in Verbindung mit einer hocheffizienten KWK-Anlage (im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG) verwendet (es liegt eine Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat, vor) und

3. es wird ein Heizkessel genutzt, der der besten verfügbaren Technik entspricht und

4. Das gelieferte Biomethan in einem Erdgasnetz erfüllt die folgenden Anforderungen:

4.1 Bei der Aufbereitung und Einspeisung des verwendeten Biomethans werden die Voraussetzungen der Anlage 1 Nr.I.1 a) bis c) zum EEG vom 28.10.2008 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten und

4.2 die Anforderung, dass die Menge des entnommenen Biomethans am Ende eines Kalenderjahres gleich der Menge des an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeisten Menge an Gas aus Biomasse bei unter Verwendung eines Massenbilanzsystems ist, wird erfüllt (Bescheinigung liegt bei).

Wichtige Hinweise für den Gebäudeeigentümer Als Bescheinigung für den Einsatz gasförmiger Biomasse in einer KWK-Anlage sind: a) für die ersten 5 Kalenderjahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres der unteren Baurechtsbehörde vorzulegen und b) für die folgenden 10 Kalenderjahre jeweils mindestens 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Deutsche POROTON GmbH CHECKLISTEN EEWärmeG

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CHECKLISTE EEWärmeG

Checkliste: Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zuletzt geändert 22. Dezember 2011

Datum:

2. Flüssige Biomasse

Bildquelle: Viessmann Anforderungen gemäß § 5 Abs. 3 Ziffer 1 bei Nutzung flüssiger Biomasse mit einem Pflichtanteil von PA > 50 % sind erfüllt:

Ja Nein

1. Es liegt ein detaillierter numerischer Nachweis zur Erfüllung des Pflichtanteil von PA > 50 % der über DIN V 4701-10 bzw. DIN V 18599 geführt wurde vor. Erfüllungsgrad EG > 1,0 (siehe Anlage) und

2. Es wird ein Heizkessel genutzt, der der besten verfügbaren Technik entspricht (es liegt eine Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat, vor) und

3. Es liegt ein Nachweis für einen nachhaltigen Anbau und eine nachhaltige Herstellung gemäß Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vor und

4. Das gelieferte Bioöl erfüllt die folgenden Anforderungen der Nummer II.2b) der Anlage zum EEWärmeG:

4.1 Das Bioöl erfüllt die Anforderungen an nachhaltigen Anbau und Herstellung gemäß Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23.7.2009 in der jeweils geltenden Fassung. Ein Nachhaltigkeitsnachweis gemäß § 14 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung ist vorhanden und

4.2 Das Treibhausgas-Minderungspotenzial gemäß § 8 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung wird mindestens erreicht.

Wichtige Hinweise für den Gebäudeeigentümer Als Bescheinigung für die gelieferte Menge an Bioöl und die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien sind a) für die ersten 5 Kalenderjahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres der zuständigen Behörde vorzulegen und b) für die folgenden 10 Kalenderjahre jeweils mindestens 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Deutsche POROTON GmbH

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CHECKLISTE EEWärmeG

Checkliste: Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zuletzt geändert 22. Dezember 2011

Datum:

3. Feste Biomasse

Bildquelle: Viessmann Anforderungen gemäß § 5 Abs. 3 Ziffer 2 bei Nutzung fester Biomasse mit einem Pflichtanteil von PA > 50 % sind erfüllt:

Ja Nein

1. Es liegt ein detaillierter numerischer Nachweis zur Erfüllung des Pflichtanteil von PA > 50 % der über DIN V 4701-10 bzw. DIN V 18599 geführt wurde vor. Erfüllungsgrad EG > 1,0 (siehe Anlage) und

2. ein Nachweis des Umwandlungswirkungsgrads (Um) nach DIN EN 305-5 (1999-06) geführt wurde und zwar für:

2.1 Anlagen zur Heizung oder Warmwasserbereitung mit einer Leistung bis einschließlich 50 Kilowatt, Um > 86 % oder

2.2 Anlagen zur Heizung oder Warmwasserbereitung mit einer Leistung über 50 Kilowatt, Um > 88 % oder

2.3 Anlagen, die nicht der Heizung oder Warmwasserbereitung dienen, Um > 70 %

3. die Nutzung fester Biomasse erfolgt in einem Biomassekessel oder

4. die Nutzung fester Biomasse erfolgt in einem automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger und

5. die Anforderungen der 1. BImSchV in der jeweils geltenden Fassung werden eingehalten (Nachweis liegt vor) und

6. es wird ausschließlich feste Biomasse nach dieser Verordnung verwendet, wie z.B. naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz und Hackschnitzeln, Presslinge aus naturbelassenem Holz.

7. für die Punkte 2 bis 6 liegt eine Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat, vor.

Wichtige Hinweise für den Gebäudeeigentümer Als Nachweis für eine Verwendung von gelieferter fester Biomasse müssen die Abrechnungen des Brennstofflieferanten für die ersten 15 Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage a) jeweils mindestens 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung aufbewahrt und b) der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.

Deutsche POROTON GmbH CHECKLISTEN EEWärmeG

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CHECKLISTE EEWärmeG

Checkliste: Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zuletzt geändert 22. Dezember 2011

Datum:

III Geothermie und Umweltwärme

Bildquelle: Dr. Kati Jagnow

Elektrisch angetriebene Wärmepumpen Anforderungen gemäß § 5 Abs. 4 bei Nutzung von Geothermie und Umweltwärme mit einem Pflichtanteil von PA > 50 % sind erfüllt:

Ja Nein

1. Es liegt ein detaillierter numerischer Nachweis zur Erfüllung des Pflichtanteil von PA > 50 % der über DIN V 4701-10 bzw. DIN V 18599 geführt wurde vor. Erfüllungsgrad EG > 1,0 (siehe Anlage) und

2. Anforderungen an die Jahresarbeitszahl (JAZ) zur alleinigen Heizungsunterstützung

2.1 Verwendung von Luft/Wasser- und Luft/Luft-Wärmepumpen JAZ > 3,5 oder

2.2 Verwendung anderer Wärmepumpen JAZ > 4,0 oder

3. Anforderungen an die Jahresarbeitszahl (JAZ) zur alleinigen Heizungs- und Warmwasserunterstützung

3.1 Verwendung von Luft/Wasser- und Luft/Luft-Wärmepumpen JAZ > 3,3 oder

3.2 Verwendung anderer Wärmepumpen JAZ > 3,8 und

4. Sind Wärmemengen- und Stromzähler sind vorhanden? Anmerkung: Anforderung entfällt bei Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen, wenn die Vorlauftemperatur der Heizungsanlage nachweislich bis zu 35 Grad Celsius beträgt.

5. Liegen eine Bescheinigung eines Sachkundigen und das Umweltzeichen „Euroblume“ oder das Umweltzeichen „Blauer Engel“ oder das Prüfzeichen „European Quality Label for Heat Pumps“ oder ein gleichwertiger Nachweis vor?

Deutsche POROTON GmbH

Bildqelle: Viessmann

Page 42: Technische Informationen //ENEV //EEWärmeG · 2017. 6. 20. · DIN 4108 Bbl 2 und DIN V 4108-6 ergibt sich folgender Rechenansatz: ψ 2D= L – ∑( l j · U j) in W/(mK)1) 1) Ausnahme

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CHECKLISTE EEWärmeG

Checkliste: Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zuletzt geändert 22. Dezember 2011

Datum:

Mit fossilen Brennstoffen angetriebene Wärmepumpen

Bildquelle: Viessmann

Wird die nutzbare Wärmemenge mit einer JAZ > 1,2 bereitgestellt?

Verfügt die Wärmepumpe über einen Wärmemengen- und Brennstoffzähler?

Ist die Wärmepumpe mit dem gemeinschaftlichen Umweltzeichen „Euroblume“ oder dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ ausgezeichnet oder erfüllt sie Anforderungen nach europäischen oder gemeinschaftlichen Normen, die den Anforderungen für die Vergabe dieser Zeichen entsprechen und in den Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 genannt sind?

Deutsche POROTON GmbH CHECKLISTEN EEWärmeG

Page 43: Technische Informationen //ENEV //EEWärmeG · 2017. 6. 20. · DIN 4108 Bbl 2 und DIN V 4108-6 ergibt sich folgender Rechenansatz: ψ 2D= L – ∑( l j · U j) in W/(mK)1) 1) Ausnahme

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CHECKLISTE EEWärmeG

Checkliste: Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zuletzt geändert 22. Dezember 2011

Datum:

V. Ersatzmaßnahmen

Als Ersatzmaßnahmen kommen im Sinne des „§ 7 Ersatzmaßnahmen“ verschiedene Möglichkeiten der energetischen Optimierung in Betracht. Sind dies:

Ja Nein

1. Wird durch Nutzung von Abwärme der Wärmeenergiebedarf des Gebäudes zu mindestens 50 % gedeckt oder

2. Wird der Wärmeenergiebedarf des Gebäudes zu mindestens 50 % aus einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) gedeckt? oder

3. Unterschreitet das Gebäude durch Maßnahmen zur Einsparung von Energie die jeweils geltende Energieeinsparverordnung im Hinblick auf den Jahres-Primärenergiebedarf und die Dämmanforderung um jeweils mindestens 15 Prozent? Oder

4. Wird der Wärmeenergiebedarf des Gebäudes zu den Mindestanteilen nach § 7 Abs.1 aus einem Fernwärmenetz gedeckt, das den Anforderungen der Nummer VIII der Anlage zum EEWärmeG entspricht?

Deutsche POROTON GmbH

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CHECKLISTE EEWärmeG

Checkliste: Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zuletzt geändert 22. Dezember 2011

Datum:

V. Ersatzmaßnahmen

1. Nutzung von Abwärme für den Wärmeenergiebedarf des Gebäudes

Anforderungen gemäß § 7 Abs. 1 bei Nutzung von Abwärme mit einem Pflichtanteil von PA > 50 % sind erfüllt:

Ja Nein

1. Es liegt ein detaillierter numerischer Nachweis zur Erfüllung des Pflichtanteil von PA > 50 % der über DIN V 4701-10 bzw. DIN V 18599 geführt wurde vor. Erfüllungsgrad EG > 1,0 (siehe Anlage) und

2. bei Nutzung von Abwärme aus raumlufttechnischen Anlagen mit Wärmerückgewinnung beträgt

2.1 der Wärmerückgewinnungsgrad der Anlage mindestens 70 Prozent und

2.2 die Leistungszahl (Verhältnis von der aus der Wärmerückgewinnung stammenden und genutzten Wärme zum Stromeinsatz) mindestens 10 und

2.3. es liegt eine Bescheinigung für 2.1 und 2.2 eines Sachkundigen oder des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs vor, der die Anlage eingebaut hat.

Sofern Abwärme mit Wärmepumpen genutzt wird, siehe Hinweise zu „Geothermie und Umweltwärme“.

2. Nutzung einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage)

Anforderungen bei Verwendung einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage gemäß § 7 Abs. 1 mit einem Pflichtanteil von PA > 50 % sind erfüllt:

Ja Nein

1. Es liegt ein detaillierter numerischer Nachweis zur Erfüllung des Pflichtanteil von PA > 50 % der über DIN V 4701-10 bzw. DIN V 18599 geführt wurde vor. Erfüllungsgrad EG > 1,0 (siehe Anlage) und

2. Die Nutzung erfolgt in einer hocheffizienten KWK-Anlage (im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG) und.

3. Eine „Bestätigung des Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebes bzw. des Anlagenbetreibers zur installierten KWK-Anlage“ ist vorhanden.

3. Maßnahmen zur Einsparung von Energie

Anforderungen gemäß § 7 Abs. 1 durch Maßnahmen zur Einsparung von Energie sind erfüllt, weil:

Ja Nein

1. die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf gemäß der jeweils geltenden EnEV um 15 Prozent unterschritten werden und

2. die Anforderungen an den spezifischen auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust (HT‘) gemäß der jeweils geltenden EnEV um 15 Prozent unterschritten werden und

3. ab 1.1.2016 die Anforderungen an den spezifischen auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust des Referenzgebäudes (HT‘Referenz) gemäß der jeweils geltenden EnEV um 15 Prozent unterschritten werden und

4. Es liegen die Angaben aus einem gültigen Energieausweis nach Energieeinsparverordnung vor. Anmerkung: Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz als die Energieeinsparverordnung stellen, treten diese Anforderungen an die Stelle der Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung.

Deutsche POROTON GmbH CHECKLISTEN EEWärmeG

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CHECKLISTE EEWärmeG

Checkliste: Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zuletzt geändert 22. Dezember 2011

Datum:

4. Fernwärme

Das Gebäude ist an ein Wärmenetz angeschlossen, dessen Wärme Ja Nein

a) zu einem wesentlichen Anteil aus erneuerbaren Energien stammt (Anteile nach § 5 EEWärmeG: bei solarer Strahlungsenergie mindestens 15 % oder bei mit Biogas betriebenen KWK-Anlagen mindestens 30 % oder bei Bioöl, fester Biomasse oder Wärmepumpe mindestens 50 %) oder

b) zu mindestens 50 % aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme stammt oder

c) zu mindestens 50 % aus KWK-Anlagen stammt oder

d) zu mindestens 50 % durch eine Kombination der in den Buchstaben a) bis c) genannten Maßnahmen stammt.

Ein Nachweis des Fernwärmenetzbetreibers im Hinblick auf die in den Ziffern a) bis d) beschriebenen Anforderungen liegt vor

Kombinationen

Nach „§ 8 Kombinationen“ können erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen nach § 7 zur Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 unter-und miteinander kombiniert werden. Dazu ist festgelegt: „§8 (2) Die prozentualen Anteile der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 im Verhältnis zu der jeweils nach diesem Gesetz vorgesehenen Nutzung müssen in der Summe 100 ergeben.“

In DIN V 18599 Bbl 2 : 2012-06 wird beispielhaft aufgezeigt, wie derartige Nachweiskombinationen geführt werden können. Es gilt:

ΣiEGi = > 1,0 in Prozent mit ΣiEGi = (ΣDGi / PAi ) + EGNFW + EGFK in Prozent

Hierbei bedeuten: EGi Erfüllungsgrad der Einzelanforderung i nach EEWärmeG-Nachweis DGi Deckungsgrad der Einzelanforderung i nach EEWärmeG-Nachweis PAi Pflichtanteil (Sollwert des Deckungsgrades) aus den Vorgaben des EEWärmeGs EGNFW Erfüllungsgrad aus Nutzung erneuerbarer Energien in Nah- und Fernwärme EGFK Erfüllungsgrad aus Nutzung erneuerbarer Energien in Kältenetzen (hier nicht berücksichtigt)

Mindestdeckungsanteile erneuerbarer Energien bezogen auf den Wärmeenergiebedarf

0

10

20

30

40

50

60

solare Strahlungsenergie

gasförmige Biomasse flüssige und feste Biomasse

Geothermie und Umweltwärme

Ant

eil i

n Pr

ozen

t

§ 5 Anteil erneuerbarer Energien bezogen auf den Wärmeenergiebedarf

Deutsche POROTON GmbH

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CHECKLISTE EEWärmeG

Checkliste: Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zuletzt geändert 22. Dezember 2011

Datum:

Nachweishinweise zu Kombinationen

Zum Nachweis der Anforderungen können erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen nach § 7 zur Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 untereinander und miteinander kombiniert werden.

Ja Nein

Es soll kombiniert werden z.B.: - DGEnEV = 1- max [QP,ist/QP,Ref ; HT‘Ist / HT‘max ;(ab 1.1.2016 zusätzlich HT‘;Ref.Ist / HT’Ref.max] nach DIN V 18599 Bbl 2 ist der Wert mit der geringsten EnEV-Unterschreitung maßgeblich. - DGSolar = QSolar / Qoutg,EEWärmeG; - DGWRG = (Qoutg,EEWärmeG - Qoutg mit WRG) / Qoutg,EEWärmeG:

..………………………………………………………………………………………………………………………………………………………..…………

iEGi = > 1,0 in Prozent mit iEGi = (DGi / PAi ) + EGNFW + EGFK in Prozent

EG1 = DG1 / PA1 ; DG1 = ; PA1 = ……………; …………..;

EG1 =

EG2 = DG2 / PA2 ; DG2 = ; PA2 = ……………; …………..;

EG2 =

EG3 = DG3 / PA3 ; DG2 = ; PA2 = ……………; …………..; EG3 =

QP,IST/QP,Ref = ; HT‘,IST/HT‘,max = ; HT‘;Ref.Ist/HT’Ref.max = (ab 1.1.2016) ………….. ………….. …………..

EG4 =

EGNFW = DGNFW/ PANFW ; EGNFW = EGWärme . (Qoutg,NGW / Qoutg,EEWärmeG) EGNFW =

EGWärme ist vom Versorger bzw. Netzbetreiber zu liefern.

Beispiel:

Anlagenvariante: Brennwertkessel mit zentraler Zu- und Abluftanlage mit WRG Bautechnische Standards: UAW = 0,28 W/(m2K); UW = 0,8 W/(m2K); UD = 0,15 W/(m2K); UG = 0,27 W/(m2K), UWB = 0,05 W/(m2K); Gebäudedichtheit erfolgreich nachgewiesen

GeometrienBauteile in m2

Fenster 48Dachfenster 6geneigtes Dach 122Haustür 3Außenwand 161Kellerdecke, Kellerinnenwand, Sohlplatte, Kellertür

150

Deutsche POROTON GmbH CHECKLISTEN EEWärmeG

Page 47: Technische Informationen //ENEV //EEWärmeG · 2017. 6. 20. · DIN 4108 Bbl 2 und DIN V 4108-6 ergibt sich folgender Rechenansatz: ψ 2D= L – ∑( l j · U j) in W/(mK)1) 1) Ausnahme

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CHECKLISTE EEWärmeG

Checkliste: Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zuletzt geändert 22. Dezember 2011

Datum:

EnEV-Ergebnisse (Status-Quo): Qp,Ref = 80,9 kWh/(m2a); Qp,ist = 73,7 kWh/(m2a); Qp,ist/Qp,Ref = 0,911 HT‘,zul= 0,40 W/(m2K); HT‘,ist= 0,346 W/(m2K); HT‘,ist/HT‘,zul = 0,865 DGEnEV = 1 – max [0,911; 0,865] = 1 – 0,911 = 0,089 DGWRG = (Qoutg,EEWärmeG – Qoutg,mitWRG) / Qoutg,EEWärmeG Qoutg,EEWärmeG = 68,85 kWh/(m2a) ; Qoutg,mit WRG = 55,36 kWh/(m2a) DGWRG = (68,85 – 55,36) / 68,85 = 0,20 EGi = 0,20 / 0,50 + 0,089 / 0,15 = 0,40 + 0,59 EGi = 0,99 Anforderung nicht erfüllt, da EGi < 1 Geänderter baulicher Standard zur Erfüllung des EEWärmeGs: UAW = 0,24 W/(m2K); UW = 0,8 W/(m2K); UD = 0,15 W/(m2K); UG = 0,27 W/(m2K); UWB = 0,05 W/(m2K); Gebäudedichtheit erfolgreich nachgewiesen EnEV-Ergebnisse (mit baulicher Veränderung): Qp,Ref = 80,9 kWh/(m2a); Qp,ist = 71,6 kWh/(m2a); Qp,ist/Qp,Ref = 0,885 HT‘,zul= 0,40 W/(m2K); HT‘,ist= 0,333 W/(m2K); HT‘,ist/HT‘,zul = 0,833 DGEnEV = 1 – max [0,885; 0,833] = 1 – 0,885 = 0,115 DGWRG = (Qoutg,EEWärmeG – Qoutg,mitWRG) / Qoutg,EEWärmeG Qoutg,EEWärmeG = 68,85 kWh/(m2a) ; Qoutg,mit WRG = 53,38 kWh/(m2a) DGWRG = (68,85 – 53,38) / 68,85; DGWRG = 0,22 EGi = 0,22 / 0,50 + 0,115 / 0,15 EGi = 0,44 + 0,77 EGi = 1,21 Anforderung erfüllt, da EGi > 1! Wichtiger Hinweis Sollten bei der Anwendung der Checkliste Fehler festgestellt werden, wäre ich über Korrekturhinweise sehr dankbar. Die Unterlagen wurden nach bestem Wissen und mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Da Fehler jedoch nie auszuschließen sind, kann keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben übernommen werden. Insbesondere die Fortschreibung technischer Bestimmungen, Normen kann zu Unterschieden gegenüber den vorliegenden Unterlagen führen. Grundlage für reale Projekte müssen ausschließlich eigene Planungen und Berechnungen gemäß den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen (z.B. technische Normen, sonstige anzuwendende Regeln) sein. Eine Haftung des Verfassers dieser Unterlagen für unsachgemäße, unvollständige oder falsche Angaben und aller daraus entstehenden Schäden wird grundsätzlich ausgeschlossen. Das Urheberrecht liegt ausschließlich beim Autoren. Eine Weiterverwendung der Unterlagen oder Teile der Unterlagen z.B. als Seminarunterlage oder Kopiervorlage für Fortbildungsveranstaltungen oder sonstige kommerzielle Zwecke ebenso wie die Einspeicherung in elektronische Medien ist unzulässig und bedarf der Zustimmung des Autoren! Stefan Horschler

Deutsche POROTON GmbH

Page 48: Technische Informationen //ENEV //EEWärmeG · 2017. 6. 20. · DIN 4108 Bbl 2 und DIN V 4108-6 ergibt sich folgender Rechenansatz: ψ 2D= L – ∑( l j · U j) in W/(mK)1) 1) Ausnahme

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Für die CAD-Planung steht jetzt eine neue Lösung zur Verfügung.Diese unterstützt Architekten und Planer bei der integrierten Planung: von der ersten Entwurfsidee über die Werk-, Detail- und Baukostenplanung bis hin zu bauphysikalischen Berechnungen.

SOFTWARE

CAD-Planung schneller und bequemer –

mit den POROTON-Assistenten

Mehr Zeit für die Planung, weniger Aufwand für die BerechnungIn enger Zusammenarbeit mit dem Softwarehäusern Nemetschek und ESS wurden POROTON-Assistenten für die wichtigsten bauphysikalischen Berechnungen entwickelt:

Wärme/Energie Schall Statik

Mit den POROTON-Assistenten sind alle Maße, die statischen und die bauphysikalischen Werte der POROTON-Produkte bereits hinterlegt. Die Kombination der Programme ermöglicht den Austausch von Geometrie, Mengen, Kosten und energetischen Informationen in einem System. So lassen sich Planungsänderungen (z. B. des Wandbaustoffs) auf das Gebäude als Gesamtsystem berechnen und visualisieren. Wird ein Parameter geändert, wird alles automatisch neu berechnet. Das macht alle Berechnungen einfach, sicher und zugleich effektiv. Die Vorteile auf einen Blick:

Einfache Bedienung durch Assistenten Minimaler Eingabeaufwand Vielfache Ergebnisauswertung bei Eingabe eines Bauteils Durchgängige Projektstrukturen Mengen- und Kostenermittlung Variantenberechnungen in wenigen Sekunden Transparenz während des Planungsprozesses Konsistentes Datenmodell Bauphysik-Assistenten sind einzeln und mit anderen CAD-Programmen verwendbar

Empfohlene Software-Module

POROTON Edition Wohngebäude EnEV 2014Das Softwaremodul ist generell mit den POROTON-Produkten hinterlegt. Es läuft sowohl innerhalb Nemetschek Allplan als auch stand-alone und ist zudem mit anderen CAD-Programmen kompatibel: AutoCad, BricsCAD und Revit.

POROTON SchallmodulDas Modul ist mit den POROTON-Produkten hinterlegt. Es kann, wie alle Schallberechnungsprogramme, ausschließlich stand-alone genutzt werden. Die Datenübergabe ist einfach, die Benutzeroberfläche dem Modul EnEV sehr ähnlich.

Frilo (Friedrich und Locher) StatikEbenfalls aus dem Hause Nemetschek und mit den Poroton-Produkten hinterlegt. Es kann ausschließlich stand-alone genutzt werden. Die Datenübergabe ist einfach, die Benutzeroberfläche ähnlich.

VCmaster Veit Christoph StatikDie Poroton-Produkte sind für die Berechnungen bereits hinterlegt. Das Programm kann ausschließlich stand-alone genutzt werden.

Page 49: Technische Informationen //ENEV //EEWärmeG · 2017. 6. 20. · DIN 4108 Bbl 2 und DIN V 4108-6 ergibt sich folgender Rechenansatz: ψ 2D= L – ∑( l j · U j) in W/(mK)1) 1) Ausnahme

%POROTON SchallmodulDas Tool für bauphysikalische Berechnungen

Schallschutz-Nachweis

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CAD + BAUPHYSIK-TOOLS + POROTON-ASSISENT

PLANERARCHITEKT

%JETZT BESTELLEN MIT POROTON-RABATT.Hier erfahren Sie mehr:

www.poroton.de

TRAGWERKSPLANERARCHITEKT

Nemetschek Allplan Die CAD-Planungssoftware für alle Planungsarten

+

Nemetschek Design to CostDie Verbindung von Kosten und Gebäudemodell

Nemetschek FriloStatiksoftware

Statik-Nachweis

VCmasterStatiksoftware

Alternatives Statik-Modul

%POROTON Edition Wohngebäude EnEV 2014 *Das Tool für bauphysikalische Berechnungen

EnEV-Nachweis *außerdem kompatibel mit AutoCad, BricsCAD und Revit

Inklusive

POROTON-AssistentDatenbank mit hinterlegten POROTON-Produkten

Vorteile durch POROTON-Assistent Einfache Bedienung durch Assistenten

Minimaler Eingabeaufwand

Vielfache Ergebnisauswertung bei Eingabe eines Bauteils

Durchgängige Projektstrukturen

Mengen- und Kostenermittlung

Variantenberechnungen in wenigen Sekunden

Transparenz während des Planungsprozesses

Konsistentes Datenmodell

Einzeln und auch mit anderen CAD-Programmen

verwendbar

Page 50: Technische Informationen //ENEV //EEWärmeG · 2017. 6. 20. · DIN 4108 Bbl 2 und DIN V 4108-6 ergibt sich folgender Rechenansatz: ψ 2D= L – ∑( l j · U j) in W/(mK)1) 1) Ausnahme

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PRODUKTEMPFEHLUNGENWienerberger

Poroton-S10-MWDer Poroton-S10-MW überschreitet Grenzen: Dieser Plan-ziegel ermöglicht den Bau von bis zu 9 Stockwerken und er-füllt dabei höchste Ansprüche an Brand- und Schallschutz, Statik und Energieeffizienz.

* Prüfbericht beantragt, Werte können auf der sicheren Seite liegend angenommen werden

Poroton-T7-PWienerberger hat den T7 Großkammerziegel zu einem gefüllten Hochlochziegel mit kleineren Loch ungen weiter-entwickelt. Mit höherer Trag fähigkeit und Verbesser ungen bei der Verarbeitung ist der neue T7 Ausgangspunkt für weitere Optimierungen im Bereich Wärmeleitfähigkeit < 0,07 W/mK. Die neuen T7-P werden in den Wanddicken 36,5 cm, 42,5 cm und 49,0 cm angeboten.

Poroton-S10-MW

Einsatzbereich optimal für den Objektbau und Geschosswohnungsbau

Wärmeleitzahl W/(mK) lR = 0,10

Wanddicke cm 42,5 36,5 30,0

U-Wert (mit Leichtputz)

W/(m2K) 0,22 0,26 0,31

Schallschutz Rw, Bau, ref.dB 49,3 51,1 ≥ 48*

Charakteristische Mauerwerksdruck-

festigkeit fK

MN/m2 5,2

Brandschutz Brandwand F90-A(Ausnutzungsfaktor α = 0,83)

Poroton-T7-P

Einsatzbereichideal für den Einfamilien-, Reihen- und

Doppelhausbau, KfW-Effizienzhäuser und Passivhaus-Niveau

Wärmeleitzahl W/(mK) lR = 0,07

Wanddicke cm 49,0 42,5 36,5

U-Wert W/(m2K) 0,13 0,15 0,17

Charakteristische Mauerwerksdruck-

festigkeit fK

MN/m2 1,9

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PRODUKTEMPFEHLUNGENSchlagmann POROTON

POROTON®-S8®

Der jüngste Spross in der Familie der perlitgefüllten Ziegel von Schlagmann. Die optimierte Lochgeometrie sorgt für hervorragenden Schall- und Wärmeschutz in Kombination. Die neue, inno vative Mikroverzahnung mit vielen kleinen Luft-kammern vermindert den Wärmeverlust über die Stoßfuge.

POROTON®-S8®

Einsatzbereich optimal für den Objektbau

Wärmeleitzahl W/(mK) lR = 0,08

Wanddicke cm 49,0 42,5 36,5

U-Wert (mit Leichtputz)

W/(m2K) 0,16 0,18 0,21

Schallschutz Rw, Bau, ref.dB ≥ 48*

Außenstegdicke mm ≥ 17 mm

* Prüfbericht beantragt, Werte können auf der sicheren Seite liegend angenommen werden

POROTON®-T7®

Beste Werte für jede Anforderung: Die U-Werte reichen von beachtlichen 0,14 W/(m2K) bei einer Wandstärke von 49,0 cm bis hin zu 0,18 bei einer 36,5 cm dicken Wand! Mit der beeindruckenden Wärmeleitzahl von 0,070 W/(mK) erfüllt der neue POROTON®-T7® die strengen Anforderungen an KfW-Effizienzhäuser mit Leichtigkeit!

POROTON®-T7®

Einsatzbereichideal für den Einfamilien-, Reihen- und

Doppelhausbau, für Sonnenhaus, Passivhaus KfW EH 55 und 40

Wärmeleitzahl W/(mK) lR = 0,070

Wanddicke cm 49,0 42,5 36,5

U-Wert (mit Leichtputz)

W/(m2K) 0,14 0,16 0,18

Außenstegdicke cm ≥ 15 mm

Brandschutzklasse F90

Natürlicher Ton

bei 1000 °Cgebrannt

Ebenfalls optimal geeignet für den Objektbau: Auch ideal für den Einfamilienhausbau:

POROTON®-S9®

POROTON®-T8®

POROTON®-S10®

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POROTON.EIN STARKER VERBAND.

Deutsche POROTON GmbH

Verbandssitz

Kochstraße 6 - 7

10969 Berlin

Telefon: 030 25294499

Telefax: 030 25294501

[email protected]

www.poroton.de

Postanschrift

Leibnizstraße 12

31134 Hildesheim

Telefon: 05121 2863531

Telefax: 05121 2863542

Schlagmann Poroton

GmbH & Co. KG

Ziegeleistraße 1

84367 Zeilarn

Telefon: 08572 17-0

www.schlagmann.de

Mitglieder im Verband

Wienerberger GmbH

Oldenburger Allee 26

30659 Hannover

Telefon: 0511 61070-0

www.wienerberger.de

Ziegelwerk Waldsassen AG

HART Keramik

Mitterteicher Straße 6

95652 Waldsassen

Telefon: 09632 848-0

www.hart-keramik.de

Irrtümer und technische Änderungen vorbehalten