Strafrechtliche Aspekte im Insolvenzverfahren Oberstaatsanwalt Dr. Hans Richter, Staatsanwaltschaft...
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Strafrechtliche Aspekte im Insolvenzverfahren
Oberstaatsanwalt Dr. Hans Richter, Staatsanwaltschaft Stuttgart Schwerpunktabteilung für Insolvenz-, Bank- und Börsenstrafrecht
Arbeitstagung am 29. August 2007Berlin/Brandenburgischer Arbeitskreis für
Insolvenzrecht eV
Dr. Richter - Hadamitzky / Untreue
A. Zur Person und zur (Schwerpunkt-)Staatsanwaltschaft
B. Insolvenz-Strafrecht 1. Vorprüfung oder Schleppnetzfahndung2. Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden3. Aktuelles zur strafrechtlichen Zahlungsunfähigkeit 4. Beitragshinterziehung, Betrug5. Die Ltd. und die Mär von der Straflosigkeit6. Gläubigerbegünstigung – ein strafrechtliches Minenfeld
C. Zum sogn. „Sanierungsstrafrecht“ – Fallbeispiele1. Zur Untreue bei der juristischen Person2. Untreue bei Sanierung
D. Zur Bilanzpolizei, zum Bilanzeid und zum MoMiG
Risikobereiche für Verwalter und Sanierer
Dr. Hans Richter
Bankenstrafrecht
Dr. Hans Richter
Bankenstrafrecht
1. Eingang Insolvenzmitteilung2. Anforderung Insolvenzakten
Trennung in - unverwendbar (unmittelbare und mittelbare Auskunft)- verwendbar (Geschäftsunterlagen, Drittangaben)
3. Anforderung Handelsregisterunterlagena) Handelsregisterb) Gesellschaftsverträge/Gesellschafterlistenc) Bilanzen
4. Schuldnerkartei/Vollstreckungs-/Mahngericht5. Gerichtsvollzieher6. Sozialversicherungsträger7. Staatsanwaltsregister abfragen8. Anfragen (vorläufiger) Insolvenzverwalter9. Auswertung und abschließender Vermerk
(Einleitung/kein Anfangsverdacht)
Insolvenz-Prüfverfahren
Dr. Hans Richter
Zur Verschwiegenheitspflicht der sogn. „Ehrenberufler“ Strafbarkeit bei Verletzung dieser Pflicht § 203 StGB
Beschlagnahme / Durchsicht von Papieren / Versiegelung / EDV
Aussageverweigerungsrecht führt zur Beschlagnahmefreiheit §§ 53,97 StPO
Entbindung gem. § 53 II StPO führt zur Herausgabepflicht § 95 StPO – bei Weigerung Zwangsmittel nach § 70 StPOLadung zur Aussage und Vorlage durch StA gem. § 161a StPO
Geschützter Geheimnisbereich: „das ihnen in dieser Eigenschaft Anvertraute“
Zur Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungs-behörden der besonders Verpflichteten – I.
Insolvenzstrafrecht
Wirtschaftsstrafrechtlich relevante Berufe:
§ 53 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 u. 5: Verteidiger, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Abgeordnete und Medienmitarbeiter
Dr. Hans Richter
Insbes. Zeugnisverweigerungsrecht des Steuerberaters
als Gehilfe zur Erfüllung handelsrechtlicher Rechnungslegungspflichten
Sozialgeheimnis §§ 35 III SGB I, 69 I Nr. 2 SGB X
Zur Entbindung nach § 53 II StPO LG Stuttgart v. 4.5.07, 14 AR 3/07, LG Hamburg wistra 2002, 77, OLG Oldenburg NJW 2004: das für die Gesellschaft handelnde Organ = z.B.: Insolvenzverwalter (nicht: das vormals zuständige Organ – fingiertes persönliches Mandatsverhältnis)
Zur Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungs-behörden besonders Verpflichteter – II.
zum sog. Bankgeheimnis Insolvenzstrafrecht
Zum Umfang des Zeugnisverweigerungsrechtes
LG Stuttgart v. 16.08.04; 10 Qs 58/04: alle (handelsrechtlichen) Buchhaltungs- und Geschäftsunterlagen, insbes. Handelsbilanz einschl. Einheitsbilanz
LG Hamburg, wistra 2005, 394 ff., LG Dresden v. 22.1.07; 5 Qs 34/2006:
Buchhaltungsunterlagen solange sie der steuerlichen Beratung dienen
Dr. Hans Richter
Insolvenzstrafrecht
Steuerberatergeheimnis §§ 97 I, 53 I Nr. 3 StPO
BeschlagnahmefreiheitSchutz des § 203 StGB
Aussage- und Herausgabepflicht - Vorrang § 95 / 98 StPO (Bittmann NStZ 2001, 231 ff.)Begünstigung / Strafvereitelung §§ 257, 258 StGB
Zeugenpflicht und Beschlagnahme beim Steuerberater
Sonstige Unterlagen und Informationen beim StB
Beweisrelevanz gem. § 94 StPO
„Andere Gegenstände“ iSd § 97 I Nr. 3 StPOsind nur solche, „die erst durch das geschützte Vertrauensverhältnis hervorgebracht sind“LG Stuttgart, B v 5.8.83 – 10 Qs 98/83 – wistra 1985, 41BVerfG NJW 1981, 33 ff.
„Buchführung und Bilanzierung ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht des Geschäftsführers, die durch die Übertragung auf den Steuerberater nicht verändert wird“LG München I, B v 3.8.84 – 27 Qs 8/84 wistra 1985. 41f.
Buchführungs- und sonst. Unterlagen des Steuergeheimnisses
- Arbeit noch nicht abgeschlossen -LG Dresden, B v 22.01.2007 –5 Qs 34/06
Buchführungs- und sonst. Unterlagen des Steuergeheimnisses
- Arbeit abgeschlossen -
Dr. Hans Richter
Insolvenzstrafrecht
§ 20 InsO regelt allein die Auskunftspflicht im Einleitungsverfahren§ 97 InsO die Auskunfts-und Mitwirkungspflicht im eröffneten Insolvenzverfahren§ 20 S. 2 InsO verweist auf die §§ 97 ff. InsO
§ 97 Abs. 1 InsODer Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenz-verwalter,dem Gläubigerausschuss und auf Anordnung des Gerichtes der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben.
§ 97 Abs. 1 Satz 3 InsOJedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem anderen Ver-fahren nach dem OWiG gegen den Schuldner oder einen § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.
Verwendungsverbot
Gemeinschuldnerbeschluss des BVerfG von 1981
Dr. Hans Richter
Insolvenzstrafrecht
Verfahrensakten enthalten
Angaben des Unterlagen Angaben/Berichte Angaben undSchuldners des Schuldners des Insolvenzverwalters Unterlagen
Dritter
für das im nur selbstInsO -Verfahren Unternehmen Angaben des erhobenen erstellt entstanden Schuldners Informationen
unverwendbar verwendbar
beruhen auf
Verwendungsverbotder Angaben des Schuldners und seiner nahen Angehörigen
im Prüfverfahren
Dr. Hans Richter
Insolvenzstrafrecht
Die „Krise“ des Unternehmens
Betriebswirtschaftlicher Krisenbegriff
Liquiditätskrise = Zahlungsunfähigkeit
Vermögenskrise = Überschuldung
Finanzierungskrise/strafrechtliche Relevanz des Kapitalersatzes
normativ bedeutsame Unternehmenskrisen
Dr. Hans Richter
Insolvenzstrafrecht
Zahlungsstockungdrohende Zahlungsunfähigkeit Zahlungsunfähigkeit Zahlungseinstellung
Zahlungsunfähigkeit (bis zur Geltung der InsO 1999)
Das auf den Mangel von Zahlungsmitteln beruhende, voraussichtlich dauerhafte Unvermögen des Schuldners, seine fälligen und ernsthaft eingeforderten Geldschulden im wesentlichen zu erfüllen.
Die Zahlungseinstellung ist demgegenüber als tatsächlicher Akt die äußere Manifestation der Zahlungsunfähigkeit.
Die Liquiditätskrise
Dr. Hans Richter
Insolvenzstrafrecht
§ 17 Abs. 2 InsO
Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
§ 18 Abs. 2 InsO
Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussicht-lich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
Liquiditätskrise nach der InsO 99
Dr. Hans Richter
Insolvenzstrafrecht
Betriebswirtschaftlich / kriminalistisch
Problemfelder und Lösungen nach der InsO 99
Wesentlichkeit / Dauer
Feststellungsmethoden
Grundsätzliche Entscheidung des für Insolvenzrecht zuständigen IX. Zivilsenates des BGH vom 24.05.2005 – IX ZR 123/04
BGH v. 08.12.2005 - IX ZR 182/01 zu „demnächst“:„ZU liegt vor, wenn die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr beträgt,soweit nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zuerwarten ist, dass diese Lücke innerhalb von 3 Wochen (fast) vollständig beseitigtwerden wird, und den Gläubigern ein solches Zuwarten zuzumuten ist“.
Zivilrechtsakzessorietät: BGH v. 23.05.2007 - 1 StR 88/07
BGH v. 12.10.2006 - IX ZR 228/03: gewichtiges Indiz = Nichtzahlung der Sozialversicherungsleistungenund: auch beträchtliche Zahlungen schließen ZU nicht aus
ZE
Dr. Hans Richter
Insolvenzstrafrecht
Zahlungsunfähigkeitsfeststellung im Strafrechtnach den Urteilen vom 24.05.2005, 08.12.05, 12.10.06 u. 23.05.07
Nachweis durch wirtschaftskriminalistische Indizien
Liquiditäts - Schiene
Zahlungs-Stockung
drohende Zahlungs-unfähigkeit
endgültige Zahlungsunfähigkeit
alsbaldnach außen
in Erscheinung getretenes
endgültiges Unvermögen
Prognose:3 Wochen
> 90 %Zahlungs-vermögen
auch unter 3 Wochen, wenn voraussichtlich nicht...auch über 3 Wochen, wenn mit Sicherheit doch...
Dr. Hans Richter
Insolvenzstrafrecht
Beitragshinterziehung
Nichtzahlung fälliger Arbeitnehmeranteile trotz (zumutbarer) Handlungsmöglichkeit
Dauerstraftat 3-Wochen-Frist 5 StR 221/03 v. 30.7.03
Absoluter Vorrang der strafbewehrten Pflichten vor sonstigen zivilrechtlichen Verbindlichkeiten
BGH 5 StR 16/02 v. 28.05.2002:
interne Aufgabenaufteilung
rechtzeitige Offenbarung der Zahlungsunfähigkeit - § 266a Abs. 5 StGB
Verrechnung von Teilleistungen - § 2 S. 1 BeitragsVO
Vorkehrungs- und Überwachungspflichten
Dr. Hans Richter
Insolvenzstrafrecht
(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) .............(4) In besonders schweren Fällen ............(5) ............ (6) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach
dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich 1. die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und 2. darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich
darum ernsthaft bemüht hat.Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
§ 266a StGB Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Dr. Hans Richter
Insolvenzstrafrecht
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber
1. über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2. die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis
lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt bezahlt wird, vorenthält.
§ 266a StGB Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Dr. Hans Richter
Insolvenzstrafrecht
§ 266a / alt: 5 StR 16/02(„Vorrang“-Rspr.)
keine Zahlung
Unmöglichkeit
ja nein
§ 266a VI ?
ja nein
§266a (-) § 266a (+)
Dr. Hans Richter
Insolvenzstrafrecht
§ 266a / alt: 5 StR 16/02(„Vorrang“-Rspr.)
keine Zahlung
Unmöglichkeit
ja nein
§ 266a VI ?
ja nein
§266a (-) § 266a (+)
neu: 5 StR 221/03 u. 67/05(Vorrang/Rechtfertigung)
innerhalb 3- Wochen Frist?
nein ja
Rechtfertigung? ernsthafte + erfolg- versprechende Sanierung?
nein ja
Dr. Hans Richter
Insolvenzstrafrecht
§ 266a / alt: 5 StR 16/02(„Vorrang“-Rspr.)
keine Zahlung
Unmöglichkeit
ja nein
§ 266a VI ?
ja nein
§266a (-) § 266a (+)
neu: 5 StR 221/03 u.67/05(Vorrang/Rechtfertigung)
innerhalb 3- Wochen Frist?
nein ja
Rechtfertigung? ernsthafte + erfolg- versprechende Sanierung?
nein ja
alt/neu: II ZR 88/99II ZR 61/03; VI ZR 149/99IX ZR 89/02
Zahlung nach Insolvenzreife
Persönliche Haftung nach§ 64 II (+)
Dr. Hans Richter
Insolvenzstrafrecht
§ 266a / alt: 5 StR 16/02(„Vorrang“-Rspr.)
keine Zahlung
Unmöglichkeit
ja nein
§ 266a VI ?
ja nein
§266a (-) § 266a (+)
neu: 5 StR 221/03 u. 67/05(Vorrang/Rechtfertigung)
innerhalb 3- Wochen Frist?
nein ja
Rechtfertigung? ernsthafte + erfolg- versprechende Sanierung?
nein ja
alt/neu: II ZR 88/99II ZR 61/03; VI ZR 149/99IX ZR 89/02
Zahlung nach Insolvenzreife
mit der Sorg- falt eines ordentl. Geschäftsmannes vereinbar?
Persönliche Haftung nach§ 64 II (+)
Dr. Hans Richter
Insolvenzstrafrecht
§ 266a / alt: 5 StR 16/02(„Vorrang“-Rspr.)
keine Zahlung
Unmöglichkeit
ja nein
§ 266a VI ?
ja nein
§266a (-) § 266a (+)
neu: 5 StR 221/03 u. 67/05(Vorrang/Rechtfertigung)
innerhalb 3- Wochen Frist?
nein ja
Rechtfertigung? ernsthafte + erfolg- versprechende Sanierung?
nein ja
alt/neu: II ZR 88/99II ZR 61/03; VI ZR 149/99IX ZR 89/02
Zahlung nach Insolvenzreife
mit der Sorg- falt eines ordentl. Geschäftsmannes vereinbar?
nein ja
Persönliche Haftung nach§ 64 II (+) § 64 II (-)
§ 266a ohneBedeutung!
Dr. Hans Richter
Insolvenzstrafrecht
§ 266a / alt: 5 StR 16/02(„Vorrang“-Rspr.)
keine Zahlung
Unmöglichkeit
ja nein
§ 266a VI ?
ja nein
§266a (-) § 266a (+)
neu: 5 StR 221/03 u. 67/05(Vorrang/Rechtfertigung)
innerhalb 3- Wochen Frist?
nein ja
Rechtfertigung? ernsthafte + erfolg- versprechende Sanierung?
nein ja
ganz neu: II ZR 48/06= GmbHR 2007, 757 ff m. Anm. Christian Schröder
Zahlung nach Insolvenzreife
mit der Sorgfalt eines ordentl. Geschäftsmannesvereinbar?
ja – wenn Zahlung wegen § 266a StGB
keine persönliche Haftung nach § 64 II (+)
Dr. Hans Richter
Insolvenzstrafrecht
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fort-
setzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, 2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der
Ab- sicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große
Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,4. (...)
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247und 248a gelten entsprechend.(5) .............
§ 263 StGB Betrug
Lieferantenbetrug als Beispiel des Eingehungsbetruges
DAI 2007
Täuschungshandlung
aktives Tunkonkludente Erklärung
Irrtum beim Verfügenden
irrtumsbedingte Vermögensverfügung
mindestens konkrete Vermögensgefährdung
kausal
Ich halte die Erklärung für zutreffend
Unterlassen § 13 StGB (nur ausnahmsweise
Garantenstellung)
Leistungserbringung
Vertragsabschlusskausal
kausal
Tatsachenerklärung:Meine gegenwärtige Situationist so, dass ich bei Fälligkeit
bezahlen kann
Stundung
Vergleich des Vermögens vor und nach der Verfügung
Dr. Hans Richter
Pflichtenstellung im Strafrecht
Insolvenzstrafrecht
Entstehung juristischer Personen
Bestellung, Niederlegung, Abberufung
Faktischer Geschäftsführer
Überschuldung InsOA/Fremd Zahlungseinst. Zahlungsunf. InsOA/Eigen
Vorgründungsgesellschaft Vorgesellschaft Eintragung HReg
Vorläufiger Insolvenzverw.(stark/schwach)
Insolvenzentscheidung (Ablehnung/Eröffnung)
Löschung
Dr. Hans Richter
Insolvenzstrafrecht
Insolvenzstrafbarkeit bei Auslandsbezug
Jurist. Person nach dt. Recht
Inländische Gesellschaft
GmbH AG GmbH & Co. KG Societé European (SE)
Verschleppungz.B. §§ 64, 84 GmbHGBankrott§§ 283 ff StGBUntreue§ 266a StGBBetrug
EU- Inland (Auslands-)Gesellschaft
Ltd. England, Wales, Irland, Schottland Portugal, Frankreich ...
EU-Ausland
Cayenne, Australien,Afrika, Südamerika
aber auch:Isle of Man, Jersey,Guernsey
Nach dt. Recht Einzelunternehmen oder Handelsgesellschaft (OHG)BGB-Gesellschaft:
USA /Kanada (Handelsübereinkommen)
Delaware Corp. EFTAFürstentum LiechtensteinSchweiz, Island, Norwegen
Dr. Hans Richter
Insolvenzstrafrecht
(1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, diese nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 283 c StGB Gläubigerbegünstigung
Dr. Hans Richter
Insolvenzstrafrecht
§ 283 c StGB Gläubigerbegünstigung
GmbH = ZU
Vermögen1.000 €
Forderung A10.000 €
Forderung B1.000 €Zahlung
Dr. Hans Richter
Insolvenzstrafrecht
§ 283 c StGB Gläubigerbegünstigung
GmbH = ZU
Vermögen1.000 €
Forderung A10.000 €
Forderung B1.000 €Zahlung
Forderungen der Rechtsanwälte, Steuerberater und der Hausbank auf nachträgliche Besicherung bei Neuvertrag
VermögenPKW
Wert 100 €
ForderungÜbereignung
Dr. Hans Richter
Insolvenzstrafrecht
§ 283 c StGB Gläubigerbegünstigung
GmbH = ZU
GmbH-Vermögen:
Forderung Ehefrau100.000 €
Forderung Bank900.000 €
Dr. Hans Richter
Insolvenzstrafrecht
§ 283 c StGB Gläubigerbegünstigung
GmbH = ZU
GmbH-Vermögen:Grundstück
Wert 1 Mio. €
Forderung Ehefrau100.000 €
Forderung Bank900.000 €
Verkauf des Grundstückes an EhefrauVerrechung durch Ehefrau
Schuldübernahme durch Ehefrau gegenüber der Bank
Dr. Hans Richter
verspäteter Segen 1
Insolvenzstrafrecht
Überschuldung InsOA/eigen mit der Angabe, Zahlungs- „es laufen noch Aufträge“ unfähigkeit
Insolvenzentscheidung(Ablehnung mangels Masse)
Abtretung der Forderung
Forderungen 50.000 € fällig
Strafbarkeit?
Dr. Hans Richter
verspäteter Segen 2
Insolvenzstrafrecht
Bankrott (§ 283 I Nr. 1) nach objektiver Strafbarkeitsbedingung ? Betrug zum Nachteil – InsVerw/Masse oder Gläubiger – Schaden ?
Falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 98, 153 Ins O, 156 StGB)
Überschuldung InsOA/eigen mit der Angabe, Zahlungs- „es laufen noch Aufträge“ unfähigkeit
Insolvenzentscheidung(Ablehnung mangels Masse)
Abtretung der Forderung
Forderungen 50.000 € fällig
Strafbarkeit?
Dr. Hans Richter
verspäteter Segen 3
Insolvenzstrafrecht
Bankrott (§ 283 I Nr. 1) nach objektiver Strafbarkeitsbedingung ? Betrug zum Nachteil – InsVerw/Masse oder Gläubiger – Schaden ?
Falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 98, 153 Ins O, 156 StGB)
Überschuldung InsOA/eigen mit der Angabe, Zahlungs- „es laufen noch Aufträge“ unfähigkeit
Insolvenzentscheidung(Ablehnung mangels Masse)
Abtretung der Forderung
Forderungen 50.000 € fällig
Strafbarkeit?
Gläubigerbegünstigung § 283c StGB?
Dr. Hans Richter
verspäteter Segen 4
Insolvenzstrafrecht
Bankrott (§ 283 I Nr. 1) nach objektiver Strafbarkeitsbedingung ? Betrug zum Nachteil – InsVerw/Masse oder Gläubiger – Schaden ?
Falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 98, 153 Ins O, 156 StGB)
Überschuldung InsOA/eigen mit der Angabe, Zahlungs- „es laufen noch Aufträge“ unfähigkeit
Insolvenzentscheidung(Ablehnung mangels Masse)
Abtretung der Forderung
Forderungen 50.000 € fällig
Strafbarkeit?
Gläubigerbegünstigung § 283c StGB?
Insolvenzverschleppung nach Ablehnungsentscheidung?
Dr. Richter - Hadamitzky / Untreue
BGH, Beschluss vom 30.09.04 - 4 StR 381/04
S-GmbH Geschäftsführer: S
S ES TS
Entnahmen S
Dr. Richter - Hadamitzky / Untreue
BGH, Beschluss vom 22.02.91 - 3 StR 338/90
S-GmbH Geschäftsführer: S
Alleingesellschafter: S
Entnahmen S S-GmbH und Co. KG
S
Komplementärin Kommanditist
Bremer Vulkan, BGH Urteil vom 13.05.04 - 5 StR 73/03
Dr. Richter - Hadamitzky / Untreue
BVV AGVorstände: H, Sm, Sc
T1-5
T6T7
VWS
MTW
KÜV
KAVZentrales Cash-Management-System
590 Mio. DM
260 Mio. DM
Sanierung mit Hilfe der Ehefrau
G- GmbH
(Geschäftsführer G)
E = Ehefrau, Eigentümerin
B gewährt G-GmbH keinen Kredit zur Finanzierung einer Produktionsstätte und empfiehlt „Finanzierung über E“
B gewährt Kredit an E über 50 und verlangt Sicherheit von GmbH
GmbH zahlt Baukosten in Höhe von 50
E schließt Mietvertrag mit GmbH zur Finanzierung des Kapitaldienstes für ihren Kredit
Dr. Richter - Hadamitzky / Untreue
Grundstück
Produktionsstätte 100
G = Gesellschafter
B-BankKredit 50
Sicherheit 50
Zahlung 50
Miete
OLG Stuttgart, wistra 1984, 114 f
Dr. Richter - Hadamitzky / Untreue
GmbH(illiquide, überschuldet)
GF
Unternehmens-berater
U
GläubigerGL 1 – GL 150
SchuldnerS 1 – S 10
Pool 100‘
Befriedigungsversprechen
Einzahlungsversprechen GFEinzahlung
Forderungen
Beratervertrag
50‘ persönlich
50‘
Täuschung
Dr. Hans Richter
Insolvenzstrafrecht
Verbraucherinsolvenz
Einigungsversuch mit Schuldenbereinigungsplan
Insolvenzverfahren oder Masseabweisung
Annahmefiktion des Schuldenbereinigungsplanes
Gerichtliches Vermittlungsverfahren mit Präklusionsfolgen
Abwicklung nach Plan
Kein Berichtstermin/InsOVerwalterTreuhänder
Planablehnung
Dr. Hans Richter
Insolvenzstrafrecht
Voraussetzungen der Restschuldbefreiung
keine Einstellung mangels Masse
keine Versagensgründe – etwa Straftaten
Abtretungserklärung der pfändbaren zukünftigen Einkünfte
in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung keine vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Kreditangaben u.ä.
Deckung der Kosten des Treuhändersaber: Stundungsmodell !
im letzten Jahr keine Befriedigungsbeeinträchtigung
Dr. Hans Richter
Insolvenzstrafrecht
Zur Strafbarkeit bei der Verbraucherinsolvenz
Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung
Zur Strafbarkeit wegen Vollsteckungsvereitelung gem. § 288 StGB
Zur Strafbarkeit wegen Bankrotts gem. § 283 ff StGB
Zur Strafbarkeit wegen Betrugs und falscher Versicherung an Eides Statt gem. §§ 263, 256 StGB
Dr. Hans Richter
Insolvenzstrafrecht
Vollstreckungsvereitelung gem. § 288 StGB
Insolvenzreife 15.09.02, -antrag 27.06.03, -eröffnung GmbH 01.09.03
Bewilligung einer Hypothek am 20.06.03 zugunsten der Ehefrau auf eigener Haushälfte - Eintragung in das Grundbuch am 28.10.03 über 30.000 €Behauptung: Absicherung der Forderung der Ehefrau gegen den Beschuldigten Sachverhalt: Rückführung des Kredites der Eheleute über 30.000 auf gemeinsamem Hausgrundstück am 30.04.03.
Urteil des LG Stgt vom 23.09.05 zugunsten Insolvenzverwalter;Schuldanerkenntnis gegenüber RA wegen fälliger Forderung am 27.09.05Bewilligung einer Grundschuld am 30.09.05 zugunsten der Rechtsanwälte auf eigener Haushälfte; Eintragung in das Grundbuch am 21.10.05 über 20.000 €
Abtretung der Forderung auf Kostenerstattung zugunsten der genannten Rechtsanwälte am 27.09.05 bei Abschluss eines Mandantenvertrages zur Verteidigung gegen eine Klage einer Lieferantin der GmbH gegen den Geschäftsführer und Beschuldigten persönlich.
Dr. Hans Richter
Kapitalmarktstrafrecht
„Bilanzeid“ (BE) und „Bilanzpolizei“ (BP) - Schutz der Rechnungslegung bei kapitalmarktnahen Unternehmen
Geschichtliche Entwicklung:
1. Sec. 302 des US-amerikanischen „Sarbanes-Oxly Act 2002 (SOA)Zertifizierungspflicht für den Chief Executiv Officer (CEO) und den Chief Financial Officer (CFO)
Strafbarkeit nach Sec.1350 US Criminal Code (CC) bis zu 1 Mio $ Geldstrafe und 10 Jahren Freiheitsstrafe („knowing“ – im Wissen) und Qualifizierung bis 5 Mio $ Geldstrafe und 20 Jahren Freiheits-strafe (wilfully - absichtlich)
2. Art. 4 Abs. 2 Lit. C der Transparenzrichtlinie (TranspRL – RL 2004/109/EG v. 15.12.2004 Abl EU Nr.L 390/38 v. 31.12.2004)
Änderungsrichtlinie zur Vierten und Siebten Richtlinie (RL 2006/46/EG vom 14.06.2006, Abl EU Nr. L 224/1 v. 16.8.2006) verpflichtet die Mitglieder bis spätestens 5.9.2008 eine Organhaf-tung für falsche Finanzinformationen (u.a.) einzuführen.
Dr. Hans Richter
Kapitalmarktstrafrecht
Strafrechtliche Relevanz des „Bilanzeides“ (BE) nach dem Transparenzrichtlinien-UmsetzungsG (TUG – BGBl 2007 I, 10 vom 30.11./15.12.2006)
§ 331 Nr. 3a HG: vorsätzliche unrichtige Abgabe des BE
§ 264 Abs. 2 S.3 HGB:
1. alle gesetzlichen Vertreter – alle (auch stv.) Vorstandsmitglieder § 94 AktG
2. börsennotierte Kapitalgesellschaften – Inlandsemittent § 2 Abs. 7 WpHG
3. Erklärungspflicht nach Vorgaben des § 264 Abs. 2 S. 1 u. 2 HGBJahres- und Halbjahresabschlüsse, Lagebericht, Konzernabschluss und –lagebericht
4. Versicherung: „nach bestem Wissen“ ein den tatsächlichen Verhältnissenentsprechendes Bild...
nicht nur ‚“persönliches vorhandenes Wissen“ sondern „haben sich grundsätzlich zu bemühen, ein möglichst vollständiges Wissen hinsichtlich der vorgeschriebenen Rechnungslegungsangaben zu erhalten“.
Dr. Hans Richter
I. Aktuelle Reformbemühungen Der Regierungsentenentwurf eines Gesetzes zur
Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen – MoMiG - Stand 23.05.2007
Kapitalersatzrecht wird grundlegend novelliert - § 30 S. 3 RefE fasst §§ 32a und 32b neu und verlagert das
KapER in das Insolvenzrecht - die sogn. „Rechtsprechungsregeln“ werden ganz aufgehoben- Rückzahlung von Leistungen der Gesellschafter sind grundsätzlich
zulässig, auch wenn die Gesellschaft sich in diesem Zeitpunkt in der Finanzierungskrise befindet
- Vom Rückzahlungsverbot erfasst sind allerdings weiterhin Zahlun-gen im Zeitraum von 1 Jahr vor Insolvenzeröffnung (über § 135 InsO) und solche, die (kausal?) zur Liquiditätskrise führen.
Bestatter
Dr. Hans Richter
II. Aktuelle Reformbemühungen Der Regierungsentenentwurf eines Gesetzes zur
Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen – MoMiG - Stand 23.05.2007
Missbrauchsregeln - Insolvenzantragspflicht für Gesellschafter, soweit (handlungsfähige
und erreichbare) Geschäftsführer nicht vorhanden sind und der Gesellschafter Kenntnis der Antragsgründe hat oder doch haben müsste (vor allem gegen “Bestatterfälle“)
- Erweiterung des § 6 Abs. 2 S. 3 GmbHG: 5-jährigen Geschäftsführerausschluss außer der Verurteilung wegen §§ 283 ff StGB auch wegen §§ 82, 84 GmbHG
Bestatter
Dr. Hans Richter
III. Aktuelle Reformbemühungen Der Regierungsentenentwurf eines Gesetzes zur
Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen – MoMiG - Stand 23.05.2007
§ 5a GmbHG-E
GmbH UG (haftungsbeschränkt) GmbH Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
- eine GmbH für die es Kapitalaufbringungserleichterungen gibt;- Haftungskapital kann auf 1 € festgesetzt werden, gewähltes
Kapital muss aber voll – zwingend in bar – eingezahlt werden;- Ansparung von Eigenkapital als gesetzliche Rücklage;
¼ des (um etwaige Verlustvorträge geminderten) Jahresüberschusses bis Mindestkapital (10.000 €);Rücklage darf nur für Kapitalerhöhung aus Gesellschafsmitteln verwandt werden (§ 57c GmbHG).
InsO Richter
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit
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