Strafrechtliche Aspekte im Insolvenzverfahren Oberstaatsanwalt Dr. Hans Richter, Staatsanwaltschaft...

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Strafrechtliche Aspekte im Insolvenzverfahren Oberstaatsanwalt Dr. Hans Richter, Staatsanwaltschaft Stuttgart Schwerpunktabteilung für Insolvenz-, Bank- und Börsenstrafrecht Arbeitstagung am 29. August 2007 Berlin/Brandenburgischer Arbeitskreis für Insolvenzrecht eV

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Strafrechtliche Aspekte im Insolvenzverfahren

Oberstaatsanwalt Dr. Hans Richter, Staatsanwaltschaft Stuttgart Schwerpunktabteilung für Insolvenz-, Bank- und Börsenstrafrecht

Arbeitstagung am 29. August 2007Berlin/Brandenburgischer Arbeitskreis für

Insolvenzrecht eV 

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Dr. Richter - Hadamitzky / Untreue

A. Zur Person und zur (Schwerpunkt-)Staatsanwaltschaft

B. Insolvenz-Strafrecht 1. Vorprüfung oder Schleppnetzfahndung2. Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden3. Aktuelles zur strafrechtlichen Zahlungsunfähigkeit 4. Beitragshinterziehung, Betrug5. Die Ltd. und die Mär von der Straflosigkeit6. Gläubigerbegünstigung – ein strafrechtliches Minenfeld

C. Zum sogn. „Sanierungsstrafrecht“ – Fallbeispiele1. Zur Untreue bei der juristischen Person2. Untreue bei Sanierung

D. Zur Bilanzpolizei, zum Bilanzeid und zum MoMiG

Risikobereiche für Verwalter und Sanierer

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Bankenstrafrecht

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Bankenstrafrecht

1. Eingang Insolvenzmitteilung2. Anforderung Insolvenzakten

Trennung in - unverwendbar (unmittelbare und mittelbare Auskunft)- verwendbar (Geschäftsunterlagen, Drittangaben)

3. Anforderung Handelsregisterunterlagena) Handelsregisterb) Gesellschaftsverträge/Gesellschafterlistenc) Bilanzen

4. Schuldnerkartei/Vollstreckungs-/Mahngericht5. Gerichtsvollzieher6. Sozialversicherungsträger7. Staatsanwaltsregister abfragen8. Anfragen (vorläufiger) Insolvenzverwalter9. Auswertung und abschließender Vermerk

(Einleitung/kein Anfangsverdacht)

Insolvenz-Prüfverfahren

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Zur Verschwiegenheitspflicht der sogn. „Ehrenberufler“ Strafbarkeit bei Verletzung dieser Pflicht § 203 StGB

Beschlagnahme / Durchsicht von Papieren / Versiegelung / EDV

Aussageverweigerungsrecht führt zur Beschlagnahmefreiheit §§ 53,97 StPO

Entbindung gem. § 53 II StPO führt zur Herausgabepflicht § 95 StPO – bei Weigerung Zwangsmittel nach § 70 StPOLadung zur Aussage und Vorlage durch StA gem. § 161a StPO

Geschützter Geheimnisbereich: „das ihnen in dieser Eigenschaft Anvertraute“

Zur Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungs-behörden der besonders Verpflichteten – I.

Insolvenzstrafrecht

Wirtschaftsstrafrechtlich relevante Berufe:

§ 53 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 u. 5: Verteidiger, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Abgeordnete und Medienmitarbeiter

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Insbes. Zeugnisverweigerungsrecht des Steuerberaters

als Gehilfe zur Erfüllung handelsrechtlicher Rechnungslegungspflichten

Sozialgeheimnis §§ 35 III SGB I, 69 I Nr. 2 SGB X

Zur Entbindung nach § 53 II StPO LG Stuttgart v. 4.5.07, 14 AR 3/07, LG Hamburg wistra 2002, 77, OLG Oldenburg NJW 2004: das für die Gesellschaft handelnde Organ = z.B.: Insolvenzverwalter (nicht: das vormals zuständige Organ – fingiertes persönliches Mandatsverhältnis)

Zur Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungs-behörden besonders Verpflichteter – II.

zum sog. Bankgeheimnis Insolvenzstrafrecht

Zum Umfang des Zeugnisverweigerungsrechtes

LG Stuttgart v. 16.08.04; 10 Qs 58/04: alle (handelsrechtlichen) Buchhaltungs- und Geschäftsunterlagen, insbes. Handelsbilanz einschl. Einheitsbilanz

LG Hamburg, wistra 2005, 394 ff., LG Dresden v. 22.1.07; 5 Qs 34/2006:

Buchhaltungsunterlagen solange sie der steuerlichen Beratung dienen

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Insolvenzstrafrecht

Steuerberatergeheimnis §§ 97 I, 53 I Nr. 3 StPO

BeschlagnahmefreiheitSchutz des § 203 StGB

Aussage- und Herausgabepflicht - Vorrang § 95 / 98 StPO (Bittmann NStZ 2001, 231 ff.)Begünstigung / Strafvereitelung §§ 257, 258 StGB

Zeugenpflicht und Beschlagnahme beim Steuerberater

Sonstige Unterlagen und Informationen beim StB

Beweisrelevanz gem. § 94 StPO

„Andere Gegenstände“ iSd § 97 I Nr. 3 StPOsind nur solche, „die erst durch das geschützte Vertrauensverhältnis hervorgebracht sind“LG Stuttgart, B v 5.8.83 – 10 Qs 98/83 – wistra 1985, 41BVerfG NJW 1981, 33 ff.

„Buchführung und Bilanzierung ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht des Geschäftsführers, die durch die Übertragung auf den Steuerberater nicht verändert wird“LG München I, B v 3.8.84 – 27 Qs 8/84 wistra 1985. 41f.

Buchführungs- und sonst. Unterlagen des Steuergeheimnisses

- Arbeit noch nicht abgeschlossen -LG Dresden, B v 22.01.2007 –5 Qs 34/06

Buchführungs- und sonst. Unterlagen des Steuergeheimnisses

- Arbeit abgeschlossen -

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Insolvenzstrafrecht

§ 20 InsO regelt allein die Auskunftspflicht im Einleitungsverfahren§ 97 InsO die Auskunfts-und Mitwirkungspflicht im eröffneten Insolvenzverfahren§ 20 S. 2 InsO verweist auf die §§ 97 ff. InsO

§ 97 Abs. 1 InsODer Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenz-verwalter,dem Gläubigerausschuss und auf Anordnung des Gerichtes der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben.

§ 97 Abs. 1 Satz 3 InsOJedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem anderen Ver-fahren nach dem OWiG gegen den Schuldner oder einen § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.

Verwendungsverbot

Gemeinschuldnerbeschluss des BVerfG von 1981

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Insolvenzstrafrecht

Verfahrensakten enthalten

Angaben des Unterlagen Angaben/Berichte Angaben undSchuldners des Schuldners des Insolvenzverwalters Unterlagen

Dritter

für das im nur selbstInsO -Verfahren Unternehmen Angaben des erhobenen erstellt entstanden Schuldners Informationen

unverwendbar verwendbar

beruhen auf

Verwendungsverbotder Angaben des Schuldners und seiner nahen Angehörigen

im Prüfverfahren

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Insolvenzstrafrecht

Die „Krise“ des Unternehmens

Betriebswirtschaftlicher Krisenbegriff

Liquiditätskrise = Zahlungsunfähigkeit

Vermögenskrise = Überschuldung

Finanzierungskrise/strafrechtliche Relevanz des Kapitalersatzes

normativ bedeutsame Unternehmenskrisen

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Insolvenzstrafrecht

Zahlungsstockungdrohende Zahlungsunfähigkeit Zahlungsunfähigkeit Zahlungseinstellung

Zahlungsunfähigkeit (bis zur Geltung der InsO 1999)

Das auf den Mangel von Zahlungsmitteln beruhende, voraussichtlich dauerhafte Unvermögen des Schuldners, seine fälligen und ernsthaft eingeforderten Geldschulden im wesentlichen zu erfüllen.

Die Zahlungseinstellung ist demgegenüber als tatsächlicher Akt die äußere Manifestation der Zahlungsunfähigkeit.

Die Liquiditätskrise

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Insolvenzstrafrecht

§ 17 Abs. 2 InsO

Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.

Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

§ 18 Abs. 2 InsO

Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussicht-lich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

Liquiditätskrise nach der InsO 99

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Insolvenzstrafrecht

Betriebswirtschaftlich / kriminalistisch

Problemfelder und Lösungen nach der InsO 99

Wesentlichkeit / Dauer

Feststellungsmethoden

Grundsätzliche Entscheidung des für Insolvenzrecht zuständigen IX. Zivilsenates des BGH vom 24.05.2005 – IX ZR 123/04

BGH v. 08.12.2005 - IX ZR 182/01 zu „demnächst“:„ZU liegt vor, wenn die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr beträgt,soweit nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zuerwarten ist, dass diese Lücke innerhalb von 3 Wochen (fast) vollständig beseitigtwerden wird, und den Gläubigern ein solches Zuwarten zuzumuten ist“.

Zivilrechtsakzessorietät: BGH v. 23.05.2007 - 1 StR 88/07

BGH v. 12.10.2006 - IX ZR 228/03: gewichtiges Indiz = Nichtzahlung der Sozialversicherungsleistungenund: auch beträchtliche Zahlungen schließen ZU nicht aus

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ZE

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Insolvenzstrafrecht

Zahlungsunfähigkeitsfeststellung im Strafrechtnach den Urteilen vom 24.05.2005, 08.12.05, 12.10.06 u. 23.05.07

Nachweis durch wirtschaftskriminalistische Indizien

Liquiditäts - Schiene

Zahlungs-Stockung

drohende Zahlungs-unfähigkeit

endgültige Zahlungsunfähigkeit

alsbaldnach außen

in Erscheinung getretenes

endgültiges Unvermögen

Prognose:3 Wochen

> 90 %Zahlungs-vermögen

auch unter 3 Wochen, wenn voraussichtlich nicht...auch über 3 Wochen, wenn mit Sicherheit doch...

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Insolvenzstrafrecht

Beitragshinterziehung

Nichtzahlung fälliger Arbeitnehmeranteile trotz (zumutbarer) Handlungsmöglichkeit

Dauerstraftat 3-Wochen-Frist 5 StR 221/03 v. 30.7.03

Absoluter Vorrang der strafbewehrten Pflichten vor sonstigen zivilrechtlichen Verbindlichkeiten

BGH 5 StR 16/02 v. 28.05.2002:

interne Aufgabenaufteilung

rechtzeitige Offenbarung der Zahlungsunfähigkeit - § 266a Abs. 5 StGB

Verrechnung von Teilleistungen - § 2 S. 1 BeitragsVO

Vorkehrungs- und Überwachungspflichten

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Insolvenzstrafrecht

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) .............(4) In besonders schweren Fällen ............(5) ............ (6) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach

dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich 1. die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und 2. darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich

darum ernsthaft bemüht hat.Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

§ 266a StGB Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

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Insolvenzstrafrecht

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1. über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder

2. die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis

lässt

und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt bezahlt wird, vorenthält.

§ 266a StGB Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

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Insolvenzstrafrecht

§ 266a / alt: 5 StR 16/02(„Vorrang“-Rspr.)

keine Zahlung

Unmöglichkeit

ja nein

§ 266a VI ?

ja nein

§266a (-) § 266a (+)

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Insolvenzstrafrecht

§ 266a / alt: 5 StR 16/02(„Vorrang“-Rspr.)

keine Zahlung

Unmöglichkeit

ja nein

§ 266a VI ?

ja nein

§266a (-) § 266a (+)

neu: 5 StR 221/03 u. 67/05(Vorrang/Rechtfertigung)

innerhalb 3- Wochen Frist?

nein ja

Rechtfertigung? ernsthafte + erfolg- versprechende Sanierung?

nein ja

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Insolvenzstrafrecht

§ 266a / alt: 5 StR 16/02(„Vorrang“-Rspr.)

keine Zahlung

Unmöglichkeit

ja nein

§ 266a VI ?

ja nein

§266a (-) § 266a (+)

neu: 5 StR 221/03 u.67/05(Vorrang/Rechtfertigung)

innerhalb 3- Wochen Frist?

nein ja

Rechtfertigung? ernsthafte + erfolg- versprechende Sanierung?

nein ja

alt/neu: II ZR 88/99II ZR 61/03; VI ZR 149/99IX ZR 89/02

Zahlung nach Insolvenzreife

Persönliche Haftung nach§ 64 II (+)

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Insolvenzstrafrecht

§ 266a / alt: 5 StR 16/02(„Vorrang“-Rspr.)

keine Zahlung

Unmöglichkeit

ja nein

§ 266a VI ?

ja nein

§266a (-) § 266a (+)

neu: 5 StR 221/03 u. 67/05(Vorrang/Rechtfertigung)

innerhalb 3- Wochen Frist?

nein ja

Rechtfertigung? ernsthafte + erfolg- versprechende Sanierung?

nein ja

alt/neu: II ZR 88/99II ZR 61/03; VI ZR 149/99IX ZR 89/02

Zahlung nach Insolvenzreife

mit der Sorg- falt eines ordentl. Geschäftsmannes vereinbar?

Persönliche Haftung nach§ 64 II (+)

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Insolvenzstrafrecht

§ 266a / alt: 5 StR 16/02(„Vorrang“-Rspr.)

keine Zahlung

Unmöglichkeit

ja nein

§ 266a VI ?

ja nein

§266a (-) § 266a (+)

neu: 5 StR 221/03 u. 67/05(Vorrang/Rechtfertigung)

innerhalb 3- Wochen Frist?

nein ja

Rechtfertigung? ernsthafte + erfolg- versprechende Sanierung?

nein ja

alt/neu: II ZR 88/99II ZR 61/03; VI ZR 149/99IX ZR 89/02

Zahlung nach Insolvenzreife

mit der Sorg- falt eines ordentl. Geschäftsmannes vereinbar?

nein ja

Persönliche Haftung nach§ 64 II (+) § 64 II (-)

§ 266a ohneBedeutung!

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Dr. Hans Richter

Insolvenzstrafrecht

§ 266a / alt: 5 StR 16/02(„Vorrang“-Rspr.)

keine Zahlung

Unmöglichkeit

ja nein

§ 266a VI ?

ja nein

§266a (-) § 266a (+)

neu: 5 StR 221/03 u. 67/05(Vorrang/Rechtfertigung)

innerhalb 3- Wochen Frist?

nein ja

Rechtfertigung? ernsthafte + erfolg- versprechende Sanierung?

nein ja

ganz neu: II ZR 48/06= GmbHR 2007, 757 ff m. Anm. Christian Schröder

Zahlung nach Insolvenzreife

mit der Sorgfalt eines ordentl. Geschäftsmannesvereinbar?

ja – wenn Zahlung wegen § 266a StGB

keine persönliche Haftung nach § 64 II (+)

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Insolvenzstrafrecht

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs

Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fort-

setzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, 2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der

Ab- sicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große

Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,4. (...)

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247und 248a gelten entsprechend.(5) .............

§ 263 StGB Betrug

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Lieferantenbetrug als Beispiel des Eingehungsbetruges

DAI 2007

Täuschungshandlung

aktives Tunkonkludente Erklärung

Irrtum beim Verfügenden

irrtumsbedingte Vermögensverfügung

mindestens konkrete Vermögensgefährdung

kausal

Ich halte die Erklärung für zutreffend

Unterlassen § 13 StGB (nur ausnahmsweise

Garantenstellung)

Leistungserbringung

Vertragsabschlusskausal

kausal

Tatsachenerklärung:Meine gegenwärtige Situationist so, dass ich bei Fälligkeit

bezahlen kann

Stundung

Vergleich des Vermögens vor und nach der Verfügung

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Pflichtenstellung im Strafrecht

Insolvenzstrafrecht

Entstehung juristischer Personen

Bestellung, Niederlegung, Abberufung

Faktischer Geschäftsführer

Überschuldung InsOA/Fremd Zahlungseinst. Zahlungsunf. InsOA/Eigen

Vorgründungsgesellschaft Vorgesellschaft Eintragung HReg

Vorläufiger Insolvenzverw.(stark/schwach)

Insolvenzentscheidung (Ablehnung/Eröffnung)

Löschung

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Insolvenzstrafrecht

Insolvenzstrafbarkeit bei Auslandsbezug

Jurist. Person nach dt. Recht

Inländische Gesellschaft

GmbH AG GmbH & Co. KG Societé European (SE)

Verschleppungz.B. §§ 64, 84 GmbHGBankrott§§ 283 ff StGBUntreue§ 266a StGBBetrug

EU- Inland (Auslands-)Gesellschaft

Ltd. England, Wales, Irland, Schottland Portugal, Frankreich ...

EU-Ausland

Cayenne, Australien,Afrika, Südamerika

aber auch:Isle of Man, Jersey,Guernsey

Nach dt. Recht Einzelunternehmen oder Handelsgesellschaft (OHG)BGB-Gesellschaft:

USA /Kanada (Handelsübereinkommen)

Delaware Corp. EFTAFürstentum LiechtensteinSchweiz, Island, Norwegen

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Insolvenzstrafrecht

(1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, diese nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 283 c StGB Gläubigerbegünstigung

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Dr. Hans Richter

Insolvenzstrafrecht

§ 283 c StGB Gläubigerbegünstigung

GmbH = ZU

Vermögen1.000 €

Forderung A10.000 €

Forderung B1.000 €Zahlung

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Insolvenzstrafrecht

§ 283 c StGB Gläubigerbegünstigung

GmbH = ZU

Vermögen1.000 €

Forderung A10.000 €

Forderung B1.000 €Zahlung

Forderungen der Rechtsanwälte, Steuerberater und der Hausbank auf nachträgliche Besicherung bei Neuvertrag

VermögenPKW

Wert 100 €

ForderungÜbereignung

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Insolvenzstrafrecht

§ 283 c StGB Gläubigerbegünstigung

GmbH = ZU

GmbH-Vermögen:

Forderung Ehefrau100.000 €

Forderung Bank900.000 €

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Insolvenzstrafrecht

§ 283 c StGB Gläubigerbegünstigung

GmbH = ZU

GmbH-Vermögen:Grundstück

Wert 1 Mio. €

Forderung Ehefrau100.000 €

Forderung Bank900.000 €

Verkauf des Grundstückes an EhefrauVerrechung durch Ehefrau

Schuldübernahme durch Ehefrau gegenüber der Bank

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verspäteter Segen 1

Insolvenzstrafrecht

Überschuldung InsOA/eigen mit der Angabe, Zahlungs- „es laufen noch Aufträge“ unfähigkeit

Insolvenzentscheidung(Ablehnung mangels Masse)

Abtretung der Forderung

Forderungen 50.000 € fällig

Strafbarkeit?

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verspäteter Segen 2

Insolvenzstrafrecht

Bankrott (§ 283 I Nr. 1) nach objektiver Strafbarkeitsbedingung ? Betrug zum Nachteil – InsVerw/Masse oder Gläubiger – Schaden ?

Falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 98, 153 Ins O, 156 StGB)

Überschuldung InsOA/eigen mit der Angabe, Zahlungs- „es laufen noch Aufträge“ unfähigkeit

Insolvenzentscheidung(Ablehnung mangels Masse)

Abtretung der Forderung

Forderungen 50.000 € fällig

Strafbarkeit?

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Dr. Hans Richter

verspäteter Segen 3

Insolvenzstrafrecht

Bankrott (§ 283 I Nr. 1) nach objektiver Strafbarkeitsbedingung ? Betrug zum Nachteil – InsVerw/Masse oder Gläubiger – Schaden ?

Falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 98, 153 Ins O, 156 StGB)

Überschuldung InsOA/eigen mit der Angabe, Zahlungs- „es laufen noch Aufträge“ unfähigkeit

Insolvenzentscheidung(Ablehnung mangels Masse)

Abtretung der Forderung

Forderungen 50.000 € fällig

Strafbarkeit?

Gläubigerbegünstigung § 283c StGB?

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Dr. Hans Richter

verspäteter Segen 4

Insolvenzstrafrecht

Bankrott (§ 283 I Nr. 1) nach objektiver Strafbarkeitsbedingung ? Betrug zum Nachteil – InsVerw/Masse oder Gläubiger – Schaden ?

Falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 98, 153 Ins O, 156 StGB)

Überschuldung InsOA/eigen mit der Angabe, Zahlungs- „es laufen noch Aufträge“ unfähigkeit

Insolvenzentscheidung(Ablehnung mangels Masse)

Abtretung der Forderung

Forderungen 50.000 € fällig

Strafbarkeit?

Gläubigerbegünstigung § 283c StGB?

Insolvenzverschleppung nach Ablehnungsentscheidung?

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Dr. Richter - Hadamitzky / Untreue

BGH, Beschluss vom 30.09.04 - 4 StR 381/04

S-GmbH Geschäftsführer: S

S ES TS

Entnahmen S

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Dr. Richter - Hadamitzky / Untreue

BGH, Beschluss vom 22.02.91 - 3 StR 338/90

S-GmbH Geschäftsführer: S

Alleingesellschafter: S

Entnahmen S S-GmbH und Co. KG

S

Komplementärin Kommanditist

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Bremer Vulkan, BGH Urteil vom 13.05.04 - 5 StR 73/03

Dr. Richter - Hadamitzky / Untreue

BVV AGVorstände: H, Sm, Sc

T1-5

T6T7

VWS

MTW

KÜV

KAVZentrales Cash-Management-System

590 Mio. DM

260 Mio. DM

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Sanierung mit Hilfe der Ehefrau

G- GmbH

(Geschäftsführer G)

E = Ehefrau, Eigentümerin

B gewährt G-GmbH keinen Kredit zur Finanzierung einer Produktionsstätte und empfiehlt „Finanzierung über E“

B gewährt Kredit an E über 50 und verlangt Sicherheit von GmbH

GmbH zahlt Baukosten in Höhe von 50

E schließt Mietvertrag mit GmbH zur Finanzierung des Kapitaldienstes für ihren Kredit

Dr. Richter - Hadamitzky / Untreue

Grundstück

Produktionsstätte 100

G = Gesellschafter

B-BankKredit 50

Sicherheit 50

Zahlung 50

Miete

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OLG Stuttgart, wistra 1984, 114 f

Dr. Richter - Hadamitzky / Untreue

GmbH(illiquide, überschuldet)

GF

Unternehmens-berater

U

GläubigerGL 1 – GL 150

SchuldnerS 1 – S 10

Pool 100‘

Befriedigungsversprechen

Einzahlungsversprechen GFEinzahlung

Forderungen

Beratervertrag

50‘ persönlich

50‘

Täuschung

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Dr. Hans Richter

Insolvenzstrafrecht

Verbraucherinsolvenz

Einigungsversuch mit Schuldenbereinigungsplan

Insolvenzverfahren oder Masseabweisung

Annahmefiktion des Schuldenbereinigungsplanes

Gerichtliches Vermittlungsverfahren mit Präklusionsfolgen

Abwicklung nach Plan

Kein Berichtstermin/InsOVerwalterTreuhänder

Planablehnung

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Dr. Hans Richter

Insolvenzstrafrecht

Voraussetzungen der Restschuldbefreiung

keine Einstellung mangels Masse

keine Versagensgründe – etwa Straftaten

Abtretungserklärung der pfändbaren zukünftigen Einkünfte

in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung keine vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Kreditangaben u.ä.

Deckung der Kosten des Treuhändersaber: Stundungsmodell !

im letzten Jahr keine Befriedigungsbeeinträchtigung

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Dr. Hans Richter

Insolvenzstrafrecht

Zur Strafbarkeit bei der Verbraucherinsolvenz

Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung

Zur Strafbarkeit wegen Vollsteckungsvereitelung gem. § 288 StGB

Zur Strafbarkeit wegen Bankrotts gem. § 283 ff StGB

Zur Strafbarkeit wegen Betrugs und falscher Versicherung an Eides Statt gem. §§ 263, 256 StGB

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Dr. Hans Richter

Insolvenzstrafrecht

Vollstreckungsvereitelung gem. § 288 StGB

Insolvenzreife 15.09.02, -antrag 27.06.03, -eröffnung GmbH 01.09.03

Bewilligung einer Hypothek am 20.06.03 zugunsten der Ehefrau auf eigener Haushälfte - Eintragung in das Grundbuch am 28.10.03 über 30.000 €Behauptung: Absicherung der Forderung der Ehefrau gegen den Beschuldigten Sachverhalt: Rückführung des Kredites der Eheleute über 30.000 auf gemeinsamem Hausgrundstück am 30.04.03.

Urteil des LG Stgt vom 23.09.05 zugunsten Insolvenzverwalter;Schuldanerkenntnis gegenüber RA wegen fälliger Forderung am 27.09.05Bewilligung einer Grundschuld am 30.09.05 zugunsten der Rechtsanwälte auf eigener Haushälfte; Eintragung in das Grundbuch am 21.10.05 über 20.000 €

Abtretung der Forderung auf Kostenerstattung zugunsten der genannten Rechtsanwälte am 27.09.05 bei Abschluss eines Mandantenvertrages zur Verteidigung gegen eine Klage einer Lieferantin der GmbH gegen den Geschäftsführer und Beschuldigten persönlich.

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Kapitalmarktstrafrecht

„Bilanzeid“ (BE) und „Bilanzpolizei“ (BP) - Schutz der Rechnungslegung bei kapitalmarktnahen Unternehmen

Geschichtliche Entwicklung:

1. Sec. 302 des US-amerikanischen „Sarbanes-Oxly Act 2002 (SOA)Zertifizierungspflicht für den Chief Executiv Officer (CEO) und den Chief Financial Officer (CFO)

Strafbarkeit nach Sec.1350 US Criminal Code (CC) bis zu 1 Mio $ Geldstrafe und 10 Jahren Freiheitsstrafe („knowing“ – im Wissen) und Qualifizierung bis 5 Mio $ Geldstrafe und 20 Jahren Freiheits-strafe (wilfully - absichtlich)

2. Art. 4 Abs. 2 Lit. C der Transparenzrichtlinie (TranspRL – RL 2004/109/EG v. 15.12.2004 Abl EU Nr.L 390/38 v. 31.12.2004)

Änderungsrichtlinie zur Vierten und Siebten Richtlinie (RL 2006/46/EG vom 14.06.2006, Abl EU Nr. L 224/1 v. 16.8.2006) verpflichtet die Mitglieder bis spätestens 5.9.2008 eine Organhaf-tung für falsche Finanzinformationen (u.a.) einzuführen.

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Dr. Hans Richter

Kapitalmarktstrafrecht

Strafrechtliche Relevanz des „Bilanzeides“ (BE) nach dem Transparenzrichtlinien-UmsetzungsG (TUG – BGBl 2007 I, 10 vom 30.11./15.12.2006)

§ 331 Nr. 3a HG: vorsätzliche unrichtige Abgabe des BE

§ 264 Abs. 2 S.3 HGB:

1. alle gesetzlichen Vertreter – alle (auch stv.) Vorstandsmitglieder § 94 AktG

2. börsennotierte Kapitalgesellschaften – Inlandsemittent § 2 Abs. 7 WpHG

3. Erklärungspflicht nach Vorgaben des § 264 Abs. 2 S. 1 u. 2 HGBJahres- und Halbjahresabschlüsse, Lagebericht, Konzernabschluss und –lagebericht

4. Versicherung: „nach bestem Wissen“ ein den tatsächlichen Verhältnissenentsprechendes Bild...

nicht nur ‚“persönliches vorhandenes Wissen“ sondern „haben sich grundsätzlich zu bemühen, ein möglichst vollständiges Wissen hinsichtlich der vorgeschriebenen Rechnungslegungsangaben zu erhalten“.

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Dr. Hans Richter

I. Aktuelle Reformbemühungen Der Regierungsentenentwurf eines Gesetzes zur

Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen – MoMiG - Stand 23.05.2007

Kapitalersatzrecht wird grundlegend novelliert - § 30 S. 3 RefE fasst §§ 32a und 32b neu und verlagert das

KapER in das Insolvenzrecht - die sogn. „Rechtsprechungsregeln“ werden ganz aufgehoben- Rückzahlung von Leistungen der Gesellschafter sind grundsätzlich

zulässig, auch wenn die Gesellschaft sich in diesem Zeitpunkt in der Finanzierungskrise befindet

- Vom Rückzahlungsverbot erfasst sind allerdings weiterhin Zahlun-gen im Zeitraum von 1 Jahr vor Insolvenzeröffnung (über § 135 InsO) und solche, die (kausal?) zur Liquiditätskrise führen.

Bestatter

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II. Aktuelle Reformbemühungen Der Regierungsentenentwurf eines Gesetzes zur

Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen – MoMiG - Stand 23.05.2007

Missbrauchsregeln - Insolvenzantragspflicht für Gesellschafter, soweit (handlungsfähige

und erreichbare) Geschäftsführer nicht vorhanden sind und der Gesellschafter Kenntnis der Antragsgründe hat oder doch haben müsste (vor allem gegen “Bestatterfälle“)

- Erweiterung des § 6 Abs. 2 S. 3 GmbHG: 5-jährigen Geschäftsführerausschluss außer der Verurteilung wegen §§ 283 ff StGB auch wegen §§ 82, 84 GmbHG

Bestatter

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Dr. Hans Richter

III. Aktuelle Reformbemühungen Der Regierungsentenentwurf eines Gesetzes zur

Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen – MoMiG - Stand 23.05.2007

§ 5a GmbHG-E

GmbH UG (haftungsbeschränkt) GmbH Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

- eine GmbH für die es Kapitalaufbringungserleichterungen gibt;- Haftungskapital kann auf 1 € festgesetzt werden, gewähltes

Kapital muss aber voll – zwingend in bar – eingezahlt werden;- Ansparung von Eigenkapital als gesetzliche Rücklage;

¼ des (um etwaige Verlustvorträge geminderten) Jahresüberschusses bis Mindestkapital (10.000 €);Rücklage darf nur für Kapitalerhöhung aus Gesellschafsmitteln verwandt werden (§ 57c GmbHG).

InsO Richter

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Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit

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