Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge · Einleitung – Steuerliche Parameter bei der...
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Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge
Handwerksammer Reutlingen
26. März 2015
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Inhaltsübersicht
Teil I Einleitung
Teil II Schenkung von Unternehmensvermögen
Teil III Unternehmensverkauf
Teil IV Ausgewählte Sonderformen
Teil V Zusammenfassung
Teil I Einleitung
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Einleitung – Warum Nachfolgeplanung?
Schwerwiegende Konsequenzen bei fehlender oder fehlerhafter Nachfolgeplanung
Zersplitterung des Familien- bzw. Betriebsvermögens.
„Falsche“ Allokation bestimmter Teile des Familien- bzw. Betriebsvermögens.
Streitanfälligkeit des Generationenübergangs.
Liquiditätsbelastung des Familien- bzw. Betriebsvermögens durch ungemilderte erb- undfamilienrechtliche Ansprüche.
Liquiditätsbelastung des Familien- bzw. Betriebsvermögens durch vermeidbare Erb-/Schenkung-und Ertragsteuern.
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Einleitung – Ziele der Nachfolgeplanung
Erhalt und Fortführung des Familienvermögens bzw. Familienbetriebs:
Sicherung der Handlungsfähigkeit.
Klare Kompetenzzuweisungen.
Zuweisung bestimmter Vermögensteile an „richtige“ Nachfolger.
Liquiditätssicherung.
Erb-/Gesellschafts-/Familienrechtliche Ziele:
Grundsätzliche Gleichbehandlung der Kinder.
Finanzielle Absicherung der Ehegatten.
Streitvermeidung beim Generationenübergang.
Steuerliche Ziele:
Minimierung der Erbschaftsteuerbelastung.
Ertragsteuerneutrale Vermögensübertragungen.
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Einleitung – Rahmenbedingungen
Tatsächliche Ausgangssituation:
Zusammensetzung und Umfang des Familien- bzw. Betriebsvermögens.
Geeignetheit der Nachfolger – insbesondere bei Unternehmensnachfolge.
Komplexität erb-, familien- und gesellschaftsrechtlicher Bestimmungen:
Ungeeignetheit der gesetzlichen Nachfolge.
Vielfältige Wechselwirkungen zwischen Erb-, Familien- und Gesellschaftsrecht.
Komplexität steuerlicher Bestimmungen:
Schon wieder: (Teilweise) Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer (BVerfG-Urteil vom17.12.2014
Übergangsregelung bis 30.6.2016 und was dann?
Ertragsteuerneutrale Vermögensübertragungen.
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Einleitung – Steuerliche Parameter bei der Unternehmensnachfolge
Rechtsform:
Einzelunternehmen.
Personengesellschaft (z.B. GbR, OHG, GmbH & Co. KG).
Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG).
Gegenleistung:
Keine = voll unentgeltlich (Schenkung, vorweggenommene Erbfolge).
In Höhe des Unternehmenswerts = voll entgeltlich (Kauf/Verkauf).
Anteiliger Unternehmenswert = teilentgeltlich (gemischte Schenkung)
Sonderformen (z.B. Nießbrauch, Wohnrecht, Ausgleichszahlungen, Rente, Teilübertragungen,Betriebsverpachtung).
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Einleitung – Steuerliche Parameter bei der Unternehmensnachfolge
Verhältnis zwischen Übertragendem und Nachfolger:
Verwandtschaftsverhältnis (z.B. Abkömmling).
Fremder Dritter
Zusammensetzung des Betriebsvermögens:
Grundvermögen (eigengenutzt / fremdgenutzt).
Verwaltungsvermögen (Wertpapiere, Finanzierungssaldo, usw.).
Anteile an Kapitalgesellschaften (Höhe der Beteiligung).
Teil II Schenkung von Unternehmensvermögen
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Schenkung von Unternehmensvermögen
Wesen:
Unternehmensvermögen (alle Wirtschaftsgüter des Unternehmens und ggf. auch dieUnternehmensschulden) geht ohne Gegenleistung auf den Beschenkten über(Vorweggenommene Erbfolge, Schenkungen an fremde Dritte).
Ertragsteuer (ESt, GewSt):
Der Beschenkte „tritt in die Fußstapfen“ des Schenkers.
Übertragung zum Buchwertwert, keine Aufdeckung von stillen Reserven, steuerneutral.
Beschenkte führt die steuerlichen „Verhältnisse“ weiter.
Grunderwerbsteuer:
grunderwerbsteuerfrei.
Schenkungssteuer:
Grundsätzlich unterliegt jeder Erwerb von Todes wegen sowie Schenkungen unter Lebenden derErbschaft- bzw. Schenkungsteuer .
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Schenkung von Unternehmensvermögen
In welcher Höhe geschenktes bzw. geerbtes Vermögen der Erbschaft- und Schenkungsteuerunterliegt, ist abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser bzw.Schenker. Der Gesetzgeber sieht drei Steuerklassen vor:
Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
Ehegatte, eingetragenerLebenspartner
Geschwister, Nichten undNeffen
Alle übrigen Erwerber, dienicht von Steuerklasse I oderII erfasst werden
Kinder und Stiefkinder Stiefeltern, Schwiegerkinderund Schwiegereltern
Zweckzuwendungen
Enkel, Urenkel Geschiedener Ehegatte,Lebenspartner eineraufgehobenenLebenspartnerschaft
Eltern und Großeltern imErbfall
Eltern und Großeltern imFalle von Schenkungen
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Schenkung von Unternehmensvermögen
Die Höhe der persönlichen Freibeträge richtet sich nach den Steuerklassen sowie demVerwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser bzw. Schenker. Diese Beträge mindernunmittelbar den steuerpflichtigen Erwerb.
Steuerklasse I Freibetragin EUR
Ehegatte undeingetragenerLebenspartner
500.000
Kinder undStiefkinder
400.000
Enkel, Urenkel 200.000
Sonstige Personender Steuerklasse I,z. B. Eltern undGroßeltern (Erbfall)
100.000
Steuerklasse II Freibetragin EUR
Eltern und Großeltern (Schenkung),Geschwister, Nichten und Neffen,Stiefeltern, Schwiegerkinder,Schwiegereltern, geschiedenerEhegatte, Lebenspartner eineraufgehobenen Lebenspartnerschaft
20.000
Steuerklasse III
Alle übrigen Personen 20.000
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Schenkung von Unternehmensvermögen
Nach Abzug der persönlichen Freibeträge und ggf. dem Versorgungsfreibetrag wird der ver-bleibende steuerpflichtige Erwerb dem für die jeweilige Steuerklasse anzuwendenden, progressivgestaffelten Erbschaft- bzw. Schenkungsteuertarif unterworfen.
Vermögen bis EUR
Steuerklasse
I II III
(%) (%) (%)
75.000 7 15 30
300.000 11 20 30
600.000 15 25 30
6.000.000 19 30 30
13.000.000 23 35 50
26.000.000 27 40 50
über 26.000.000 30 43 50
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Schenkung von Unternehmensvermögen
Seit 2009 Bewertung aller Unternehmensvermögen mit dem gemeinen Wert nachfolgender Rangfolge:
Börsenkurs,
Ableitung aus Verkäufen < 1 Jahr,
Bewertung nach betriebswirtschaftlichen Methoden ausErwerbersicht
Ertragswertverfahren
Andere anerkannte betriebswirtschaftliche Methoden
Angebot an die Steuerpflichtigen: VereinfachtesErtragswertverfahren nach BewG.
Bewertung von Betriebsvermögen
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Schenkung von Unternehmensvermögen
Vergleich Regelverschonung Verschonungsoption
Grundvoraussetzungen:
Verwaltungsvermögensgrenze 50% 10%
Rechtsfolge:
Verschonungsabschlag 85% 100%
Sofortbesteuerungsanteil 15% 0%
Gleitender Abzugsbetragbis zu TEUR 150
Reduziert sich in Abhängigkeitder Höhe des
Sofortbesteuerungsanteils
Folgevoraussetzung
Verhaftungs-/Lohnsummenfrist 5 Jahre 7 Jahre
Lohnsumme400%
(entspricht 80% pro Jahr)700%
(entspricht 100% pro Jahr)
Ausnahme von der LohnsummeAusgangslohnsumme EUR 0 oder Betrieb hat nicht mehr als
20 Beschäftigte
NachversteuerungVermögensverhaftung zeitanteilig
(pro-rata-temporis-Regelung)
Tarifermäßigung für Erwerber derSteuerklassen II und III
Steuerklasse I Steuerklasse I
Begünstigungen für Betriebsvermögen
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Schenkung von Unternehmensvermögen
Begünstigtes Vermögen:
Inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen.
Inländisches Betriebsvermögen, d.h. ganzer Gewerbebetrieb oder Teilbetrieb (alle wesentlichenBetriebsgrundlagen, nicht dagegen Einzelwirtschaftsgüter) und Anteile an einerPersonengesellschaft.
Anteile an Kapitalgesellschaften > 25% Beteiligung des Schenkers/Erblassers oder Bestehen einersog. Poolvereinbarung mit anderen Gesellschaftern.
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Schenkung von Unternehmensvermögen
BesteuerungszeitpunktBesteuerungszeitpunkt
Mind. 400% (700%) derAusgangslohnsumme
Haltedauer fürBetriebsvermögen
Ausgangslohnsumme(Durchschnittsbildung)Ausgangslohnsumme(Durchschnittsbildung)
Einlagesperre Ver-waltungsvermögen
-5 -2 +5/7
Behaltensvoraussetzungen – relevante Zeitfenster:
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Schenkung von Unternehmensvermögen
Das begünstigte Betriebsvermögen muss bei der Regelverschonung über 5 Jahre, bei derVerschonungsoption über 7 Jahre gehalten werden.
Schädlich sind z. B.
Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Teilbetriebsveräußerung – auch beiInsolvenz …!
Veräußerung oder Entnahmen wesentlicher Betriebsgrundlagen.
Überentnahmen (höhere Entnahmen als Summe Einlagen und Gewinnanteile; unschädlicherSockelbetrag von EUR 150.000).
Veräußerung bzw. verdeckte Einlage von Anteilen an begünstigten Kapitalgesellschaften,Kapitalherabsetzung, deren Auflösung.
Im Fall einer Poolvereinbarung bei Kapitalgesellschaften deren Aufhebung.
Reinvestition des Veräußerungserlöses ist möglich.
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Schenkung von Unternehmensvermögen
Verbleibender Verschonungsabschlag nach schädlicher Verwendung des geschenktenBetriebsvermögens (wie z. B.) Veräußerung im Fall der
BehaltefristRegelverschonung
5 Jahre
Verschonungsoption
7 Jahre
im 1. Jahr 0,00% 0,00%
im 2. Jahr 17,00% 14,29%
im 3. Jahr 34,00% 28,57%
im 4. Jahr 51,00% 42,86%
im 5. Jahr 68,00% 57,14%
im 6. Jahr 85,00% 71,43%
im 7. Jahr - 85,71%
im 8. Jahr - 100,00%
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Schenkung von Unternehmensvermögen
Beispielsfall
Vater überträgt sein gewerbliches Einzelunternehmen auf den Sohn. Verkehrswert des Betriebesbeträgt von € 3 Mio. Sohn wählt die Regelverschonung (85%). Bei Ablauf der Fünfjahresfristbetragen in diesem Zeitraum gezahlten Löhne nur 320% der Ausgangslohnsumme. DieMindestlohnsumme von 400% wurde um 20% unterschritten.
ursprünglicheErbSt in €
korrigierteErbSt in €
Wert des Betriebes 3.000.000 3.000.000
Verschonungsabschlag 85 % -2.550.000
korrigierter Verschonungsabschlag 80 % von € 2.550.000 -2.040.000
steuerpflichtiges Betriebsvermögen 450.000 960.000
persönlicher Freibetrag 400.000 400.000
steuerpflichtiger Erwerb 50.000 560.000
Erbschaftsteuer zunächst 3.500
korrigierte Erbschaftsteuer 84.000
Erbschaftsteuernachzahlung 80.500
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Schenkung von Unternehmensvermögen
Eckpunktepapier des Bundesfinanzministeriums vom 27.2.2015
Die Verschonungsregelungen sollen weiterhin beantragt werden können, wenn der Wert deserhaltenen Unternehmensteils nicht mehr als EUR 20. Mio. beträgt.
Übersteigt der Wert des Unternehmensteils EUR 20 Mio., soll eine Bedürfnisprüfung erforderlichsein.
Besteht keine „Bedürfnis“, soll die ErbSt im vollen Umgang anfallen.
Bei „Bedürfnis“ soll der Erbe / Beschenkte nachweisen, dass er persönlich nicht in der Lage istdie Steuerschuld sofort aus betrieblichen, bereits vorhandenem Vermögen oder aus demübergegangenen Privatvermögen zu begleichen. Wobei eine Deckelung auf die Hälfte diesesVermögens vorgesehen ist.
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Schenkung von Unternehmensvermögen
Eckpunktepapier des Bundesfinanzministeriums vom 27.2.2015
In die Verschonungsregelungen sollen künftig nur noch betriebsnotwendiges Betriebsvermögeneinbezogen werden. Anderes Betriebsvermögen soll zu 10% begünstigt werden. Das darüberhinausgehende nicht betriebsnotwendige Betriebsvermögen soll nach den allgemeinen ErbSt-Regelungen besteuert werden.
Anstelle der Ausnahme für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten sollen Unternehmen mit einemWert unter EUR 1 Mio. von der Anwendung der Lohnsummenregelung ausgenommen werden.
Hinweis: Es beleibt abzuwarten, inwieweit diese Pläne umgesetzt werden. Dem Vernehmen nachist keine Rückwirkende Anwendung des Reformgesetztes vorgesehen.
Ländererlass vom 12.3.2015: Sämtliche Steuerbescheide ergehen bis zu Neuregelung nurvorläufig.
Teil III Unternehmensverkauf
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Unternehmensverkauf
Wesen:
Der Käufer zahlt den Verkehrswert als Gegenleistung für das Unternehmensvermögen.
Verkauf des Betriebs (asset deal), d.h. der ganze Gewerbebetrieb mit allen wesentlichenBetriebsgrundlagen werden als einheitlicher Vorgang vollentgeltlich veräußert.
Verkauf der Gesellschaft (share deal), d.h. die Anteile an der Gesellschaft (z.B. GmbH-Anteile),werden vollentgeltlich veräußert.
Veräußerungsgewinn:
Asset deal: Differenz zwischen Kaufpreis und Buchwert (Kapitalkonto).
Share deal: Differenz zwischen Kaufpreis und Anschaffungskosten der Anteile
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Unternehmensverkauf
Gewerbesteuer:
In der Regel gewerbesteuerfrei.
Grunderwerbsteuer:
In der Regel grunderwerbsteuerpflichtig soweit Grundvermögen vorhanden ist, es gibt jedochunterschiedliche Befreiungen.
Schenkungssteuer:
Voll entgeltliche Geschäfte unterliegen nicht der Schenkungsteuer.
Einkommensteuer:
Sowohl der asset deal als auch der share deal unterliegen der Einkommensteuer.
Unterschiede gibt es zwischen der Besteuerung von Einzelunternehmen/Personengesellschaftenund Kapitalgesellschaften.
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Unternehmensverkauf
Besteuerung beim Verkauf von Einzelunternehmen / Personengesellschaften:
Der Veräußerungsgewinn ist beim Veräußerer voll steuerpflichtig, es gibt jedochBegünstigungen.
Steuerpflichtige die das 55. Lebensjahr überschritten haben oder berufsunfähig sind , könneneinmalig im Leben einen Freibetrag in Höhe von EUR 45.000 vom Veräußerungsgewinnabziehen (sollte der Veräußerungsgewinn höher als EUR 136.000 sein vermindert sich dieser, abEUR 181.000 beträgt der Freibetrag EUR 0), ferner kommt der so genannte „halbeSteuersatz“ (56% des durchschnittlichen Steuersatzes) zur Anwendung.
Steuerpflichtige die das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, kommen in den Genussder so genannten „Fünftelregelung“ auf den Veräußerungsgewinn, d.h. einem in der Regelleicht ermäßigten Steuersatz.
Der Erwerber hat in Höhe des Kaufpreises Anschaffungskosten auf das erworbeneBetriebsvermögen. Die Anschaffungskosten können grundsätzlich über die betriebsgewöhnlicheNutzungsdauer abgeschrieben werden.
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Unternehmensverkauf
Besteuerung beim Verkauf von Kapitalgesellschaften:
Der Veräußerungsgewinn ist beim Veräußerer nur in Höhe von 60% steuerpflichtig, darüberhinaus gibt es keine Begünstigungen.
Der Erwerber hat in Höhe des Kaufpreises Anschaffungskosten auf die erworbenenGesellschaftsanteile. Die Anschaffungskosten können nicht abgeschrieben werden.
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Unternehmensverkauf
Vergleichsrechnung (vereinfacht)
Der Verkäufer erfüllt Voraussetzungen für die Begünstigungen.
Aus Vereinfachungsgründen wurden Steuersätze auf 40% als Ausgansgröße geschätzt.
EU / PerGes KapGes
Kaufpreis 500.000 500.000
Kapitalkonto bzw. Anschaffungskosten -310.000 -310.000
Veräußerungskosten (z.B. Notar, Beratung, usw.) -40.000 -40.000
=Veräußerungsgewinn 150.000 150.000
Freibetrag bzw. 40%tige Steuerbefreiung -31.000 -60.000
steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn 119.000 90.000
Steuersatz (geschätzt) 22,5% 40%
Steuerbelastung 26.775 36.000
Teil IV Ausgewählte Sonderformen
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Nießbrauch
Im Falle der Übertragung von Vermögen unter Vorbehalt des Nießbrauchs wird ausschließlich dieVermögenssubstanz (1) verschenkt, der Ertrag aus dem Vermögenswert (2) verbleibt beimSchenker.
Eine Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt kommt grundsätzlich bei allen Vermögensarten inBetracht, insbesondere Immobilien, Betriebsvermögen und ggfs. Kapitalvermögen.
Der Schenker kann dadurch rechtlich abgesichert werden, dass die Schenkung unter (einge-schränktem) Widerrufsvorbehalt erfolgt oder dem Erwerber Verfügungsbeschränkungen bzw.sonstige Einschränkungen auferlegt werden.
Vater =Eigentümer
(1)
Sohn
(Mieter)
(2)
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Nießbrauch
Der (Kapital)Wert des Nießbrauchs reduziert den Wert des geschenkten Vermögenswerts unddamit auch den Wert der Schenkung.
Ertragsteuerlich versteuert den Ertrag aus dem Nießbrauch in der Regel der Schenker.
Der Nießbrauch kann auch nur quotal eingeräumt werden (z.B. an 50% der übertragenenGesellschaftsanteilen.
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Nießbrauch
Der Vater schenkt dem Sohn Immobilie unterNießbrauchsvorbehalt:
Jahresnettomiete: TEUR 25
Alter des Schenkers: 60 JahreVV. 12,665
Wert gem. BewG: TEUR 500Prämisse: Der persönliche Freibetrag
ist bereits verbraucht.
Die Schenkungsteuer für die Schenkung unterNießbrauchsvorbehalt ermittelt sich wiefolgt:
Hätte der Vater sich bei der Schenkung denNießbrauch nicht vorbehalten, würde sichdie Schenkungsteuer auf TEUR 75 belaufen:
Schenkungsteuerersparnis:TEUR 55
Vater Sohn
(Mieter)
TEUR
Wert der Immobilie 500Nießbrauchswert (TEUR 25 x12,665) 317Bemessungsgrundlage 183Schenkungsteuer (11 %) 20
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Betriebsverpachtung
Ein Betrieb oder Teilbetrieb wird verpachtet. Der Pächter führt den Betrieb fort.
Alle wesentliche Betriebsgrundlagen müssen dem Pächter zur Verfügung gestellt werden. DasWarenlager, Kleinmaschinen und Werkzeuge werden oft an den Pächter werden äußert.
Ermittlung der Pachthöhe ?
Der Pächter führt den Betrieb auf eigene Rechnung weiter.
Der Verpächter hat das so genannte Verpächter-Wahlrecht, er kann die stillen Reserven entwedersofort versteuern oder weiterhin von Betriebsvermögen ausgehen (ruhender Gewerbebetrieb).
Teil V Zusammenfassung
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Zusammenfassung
Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen erlaubenvielfältige und höchst individuelle Nachfolgeregelungen.
Nachfolgeplanung und -regelung ist frühzeitig „in Angriff zu nehmen“.
Bewusste Nachfolgeplanung ermöglicht:
„Gerechte“ Übertragung und Aufteilungdes Familienvermögens auf die nächste Generation.
Liquiditätsschonenden Übergangdes Familienvermögens auf die nächste Generation.
Steuerersparnisse beim Generationenwechsel.
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Jochen Kirsammer
Steuerberater
E-Mail [email protected]. +49 7121 9489-17Fax +49 7121 9489-89
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Beratung mittelständischer Unternehmen undUnternehmensgruppen in den Bereichen nationaleBesteuerung
Bilanzierung
internationales Steuerrecht
Umwandlungssteuerrecht
Nachfolgeregelungen
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Unsere Standorte im Überblick
BerlinChausseestraße 128/12910115 BerlinTelefon +49 30 283992-0Telefax +49 30 [email protected]
BonnPortlandweg 153227 BonnTelefon +49 228 85029-0Telefax +49 228 [email protected]
DüsseldorfKönigsallee 6440212 DüsseldorfTelefon +49 211 9219-70Telefax +49 211 [email protected]
FrankfurtBockenheimer Landstraße 10760325 Frankfurt a. M.Telefon +49 69 7104883-0Telefax +49 69 [email protected]
HamburgAdmiralitätstraße 1020459 HamburgTelefon +49 40 37097-0Telefax +49 40 [email protected]
KölnGereonstraße 43/6550670 KölnTelefon +49 221 20643-0Telefax +49 221 [email protected]
HannoverKarl-Wiechert-Allee 1d30625 HannoverTelefon +49 511 936227-0Telefax +49 511 [email protected]
LeipzigRichard-Wagner-Straße 104109 LeipzigTelefon +49 341 24443-0Telefax +49 341 [email protected]
SolingenKonrad-Adenauer-Straße 72 - 7442651 SolingenTelefon +49 212 2520-60Telefax +49 212 [email protected]
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ReutlingenKaiserstraße 88/172764 ReutlingenTelefon +49 7121 9489-0Telefax +49 7121 [email protected]
MünchenArnulfstraße 2780335 MünchenTelefon +49 89 549018-0Telefax +49 89 [email protected]
StuttgartKronenstraße 3070174 StuttgartTelefon +49 711 2049-0Telefax +49 711 [email protected]
BremenKohlhökerstraße 5228203 BremenTelefon +49 421 985986-0Telefax +49 421 [email protected]