Start ins Referendariat - sts-gym-heppenheim.bildung.hessen.de · 6. Impetigo contagiosa...
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Hessische Lehrkräfteakademie Studienseminar für Gymnasien Heppenheim
Start ins ReferendariatInformationen zur Einführungsphase ab Mai 2019
BILDUNGSLAND Hessen
Inhalt
Herzlich willkommen 3..........................................................................................................................................
1 Terminplan Einführungsphase 4.......................................................................................................................
2 Einführungstag 5...............................................................................................................................................
3 Semesterfahrt 6................................................................................................................................................
4 Ausbilderinnen und Ausbilder 7........................................................................................................................
5 Studienseminarorganisation 9..........................................................................................................................
6 Ausbildungsstruktur 10.....................................................................................................................................
7 Ausbildungsschulen 11.....................................................................................................................................
8 Infektionsschutz 12...........................................................................................................................................
9 Korruptions- und Bestechungsprävention 14..................................................................................................
10 Datenschutzrechtliche Anforderungen nach der DS-GVO 19........................................................................
11 Hinweise zum Hessischen Datenschutzgesetz 21.........................................................................................
12 Gesamtpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer 24........................................................................................
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Herzlich willkommen
Sehr geehrte Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst,
zu Ihrem Vorbereitungsdienst in Südhessen möchte ich Sie ganz herzlich am Studienseminar für Gymnasien Heppenheim willkommen heißen.
„Wir schaffen Transparenz!“ Wir möchten Sie mit dieser Begrüßungsbroschüre über wichtige Ausbildungselemente und rechtliche Rahmenbedingungen um-fassend informieren, damit Sie in einem neuen System schnell Orientierung gewinnen.Im Zentrum unserer Arbeit stehen Sie als angehende Lehrperson und Ihr indivi-dueller Professionalisierungsprozess. Wir möchten Sie unterstützen, Ihr Lernen selbstständig zu gestalten und umzusetzen, dabei Ihren eigenen Weg als Lehr-person zu finden. Dabei verstehen wir uns als Begleiter in einem Prozess, in dem Sie Ihre Ausbildungsbedürfnisse erkennen, reflektieren und auf dieser Grundlage eigene Handlungsperspektiven entwickeln. Von besonderer Bedeutung ist es für uns, einen wertschätzenden Umgang zu pflegen und zu kultivieren. Wir sind überzeugt, dass dadurch eine wesentliche Grundvoraussetzung und Gelingensbedingung für erfolgreiches Lernen ge-schaffen wird – nicht nur an unserem Studienseminar, sondern auch an den Schulen.
Wir freuen uns sehr auf die Zusammenarbeit mit Ihnen und wünschen Ihnen für Ihren Vorbereitungsdienst einen spannenden Start, inspirierende, umfassende Erfahrungen, Freude im Tun und letztlich viel Erfolg.
Mit den besten WünschenHerzlich grüßend
Ralph HorstkötterLeiter des Studienseminars
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1 Terminplan Einführungsphase
Montags und dienstags finden regelmäßige Ausbildungsveranstaltungen statt. Eine Übersicht ist am Stu-dienseminar und auf der Homepage veröffentlicht. Unregelmäßige Veranstaltungen sind im Seminarkalender (Homepage → Rubrik Internes) verzeichnet.
Dienstag, 30. April 201914:00-18:00 Uhr
Einführungstag(Haus der Pädagogik)FormaliaInformationen zur Ausbildung und zu den GremienPlanung Microteaching
HorstkötterBaumbuschDiehlDr. Schipke
Donnerstag, 2. Mai 2019
Micro-Teaching(Haus der Pädagogik)Vorbereitung
Semesterfahrtteam:VenadoFröhlichDauenhauerBrunnerBernhardt
Freitag,3. Mai 2019
Willkommen an den Ausbildungsschulen(Ausbildungsschulen)Hospitationen
Schulseminar- leitungenggf. Schulleitungen
Montag, 6. Mai 201910:00 UhrbisMittwoch, 8. Mai 201912:00 Uhr
Semesterfahrt(Kloster Höchst)
Semesterfahrtteam
Donnerstag,9. Mai bisFreitag,10. Mai 2019
Micro-Teaching (unterschiedliche Ausbildungsschulen)Durchführung und Reflexion
Ausbilderinnen/Ausbilder
Montag,13. Mai 2019
Erster regulärer Ausbildungstag am Studienseminar
Freitag, 7. Juni 20199:30-16:30 Uhr
Einführung: Sprachsensibler Fachunterricht (Haus der Pädagogik)
Prof. Dr. Leisen
Mittwoch,19. Juni 201914:30-17:00 Uhr
Semesterforum für die Einführungsphase(Starkenburg-Gymnasium, Mensa)
Horstkötter
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2 Einführungstag
Am 30. April 2019 heißen wir Sie um 14:00 Uhr im Haus der Pädagogik (Weiherhausstr. 8c, 64646 Heppen-heim) herzlich willkommen zum Einführungstag.
In der Zeit von 14:00 bis 18:00 Uhr (Haus der Pädagogik, Raum 101)
• stellen wir uns Ihnen als Studienseminar vor,
• lernen Sie die Grundzüge der Ausbildung kennen,
• lernen Sie sich untereinander kennen,
• erhalten Sie Ihre Urkunde als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf,
• wickeln wir die beamtenrechtlichen Vorgänge zur Einstellung ab,
• lernen Sie die wichtigsten Gremien als Mitbestimmungsorgane kennen und
• informieren wir Sie über den Rechtsrahmen der Ausbildung.
An diesem Tag bestätigen Sie den Erhalt und die Kenntnisnahme der Rechtsvorschriften aus den Abschnit-ten 8 bis 11. Wenn Sie Fragen hierzu haben, so klären wir diese gern gemeinsam mit Ihren Kolleginnen und Kollegen vor Ort.
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3 Semesterfahrt
Die Semesterfahrt ist Ihre erste „Klassenfahrt“. Gute Lehrerinnen und Lehrer arbeiten im Team. Im Rahmen der Semesterfahrt wollen wir neben inhaltlicher Arbeit Teamarbeitsstrukturen schaffen, die Sie während der gesamten Ausbildungszeit und möglicherweise darüber hinaus begleiten.
Wir wollen Sie fit machen, vor der Klasse zu stehen und mit Schülerinnen und Schülern umzugehen. Die angewandten Methoden (z. B. aus den Bereichen darstellendes Spiel, Erlebnispädagogik, diskursive Ge-spräche) geben Ihnen Anregung für die Arbeit mit Ihren Gruppen. Veranstaltungsort: Kloster Höchst, Kirchberg 3, 64739 HöchstZeit: 6.5.2019, 10:00 Uhr bis 8.5.2019, 12:00 Uhr
Anfahrt: http://www.tagungshaus-ekhn.de/die-tagungshaeuser-der-ekhn/kloster-hoechstKosten: 95,- € (für Übernachtung in Mehrbettzimmern, Vollverpflegung, Tagungsraum- miete), Barzahlung bei Ankunft
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Ziele der Semesterfahrt
• Kennenlernen der Semesterteilnehmer untereinander
• Gruppenbildung/Lerngruppe:• Sich selbst in einer Gruppe erfahren • Kennenlernen erleben und gestalten• Gruppendynamik als wichtigen Faktor
der Gruppenbildung erfahren und reflek-tieren
• Präsenz vor einer Gruppe (Agieren, Reagieren, Sprechen), Status und Leh-rerrolle
• Grundlegende Aspekte allgemeiner Didaktik
Verpflegung
Bitte informieren Sie uns bis zum 25.4.19, wenn Sie eine vegetarische oder eine ve-gane Verpflegung wünschen, unter: [email protected]
Ausrüstung
• Schreibzeug• ein Ausdruck des „Wandererlasses“ (s.
Aufsichtsverordnung, https://www.rv. hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html#lawid:7381616,1)
• bequeme Kleidung in der Farbe Schwarz (oder in „Unifarben“: beige, dunkelblau, braun, grau; d. h. keine grellen/bunten Farben)
• Turnschuhe (wir arbeiten auf Holzboden)• Schuhwerk und Bekleidung für Spazier-
gänge bzw. Arbeit im Freien; es gibt dort schöne Möglichkeiten, laufen zu gehen; wer will kann Laufbekleidung mitbringen
• Musikinstrument oder Klangkörper• Neugierde, gute Laune und Spiellust
Inhaltsblöcke • Kennenlernen• Wahrnehmen• Vertrauen• Präsentieren• Präsenz• Allgemeine Didaktik
Wir freuen uns auf Sie! Eleonora Venado, Sigrun Dauenhauer, Carina Fröhlich, Marc Brunner und Gundel Bernhardt
4 Ausbilderinnen und Ausbilder
Name Funktionen in der AusbildungFächer
Schule
Ralph Horstkötter OStD StudienseminarleiterPolitik und Wirtschaft, Erdkunde, Ma-thematik
Studienseminar für Gym-nasien Heppenheim
Cornelia Baumbusch StD’ stellv. Studienseminarleiterin, EBBFranzösisch, Deutsch
Überwald-Gymnasium Wald-Michelbach
Gundel Bernhardt OStR’ ETH, MEthik, Mathematik
Geschwister-Scholl-Schu-le Bensheim
Hermann Brot StD D, LLUDeutsch, Französisch
Albertus-Magnus-Schule Viernheim
Andreas Brückmann OStR POWI, GPolitik und Wirtschaft, Geschichte
Altes Kurfürstliches Gym-nasium Bensheim
Marc Brunner OStR i. K.
KA, BRBkatholische Religion
Albertus-Magnus-Schule Viernheim
Susanne Collin-Schäfer StD’ BI, BRBBiologie, Chemie
Goethe-Gymnasium Bensheim
Conny Dagenbach OStR’ BRBDeutsch, Englisch, Musik
Überwald-Gymnasium Wald-Michelbach
Sigrun Dauenhauer StR’ CH, LLU, BRBChemie, Sport
Alexander-von-Humboldt-Schule Viernheim
Heike Diehl StD’ GE, EBBGeschichte, Deutsch
Geschwister-Scholl-Schu-le Bensheim
Hendrik Dietz OStR L, LLU, DFBDeutsch, Latein
Altes Kurfürstliches Gym-nasium Bensheim
Susanne Dieter StD’ D, DFBDeutsch, Latein
Starkenburg-Gymnasium Heppenheim
Beate Falter StD’ EV, BRBevangelische Religion, Deutsch
Liebfrauenschule Bensheim
Edith Fasser StD’ BI, DFBBiologie, Chemie
Liebfrauenschule Bensheim
Carina Fröhlich StR‘ LLU, BRBEnglisch, Französisch
Georg-August-Zinn-Schu-le Reichelsheim
Dr. Andreas Füchter StD POWI, DFB, LLUPolitik und Wirtschaft, Deutsch
Überwald-Gymnasium Wald-Michelbach
Susanne Jansche-Behnam OStR’ EBB, BRBSport, Politik und Wirtschaft
Geschwister-Scholl-Schu-le Bensheim
Christian Koch StD M, PHMathematik, Physik
Altes Kurfürstliches Gym-nasium Bensheim
Jochen Kohlmann OStR EK, LLU, BRBErdkunde, Chemie
Altes Kurfürstliches Gym-nasium Bensheim
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Stefan Mitze StD GE, EBBGeschichte, Englisch
Goethe-Gymnasium Bensheim
Stephan Preuß StD KUKunst, Deutsch
Studienseminar für Gym-nasien Darmstadt
Christel Pullmann-Berndt StD’ DFB, BRBDeutsch, Geschichte, Politik und Wirtschaft
Starkenburg Gymnasium Heppenheim
Claus Röhrig StD M, F, SPAMathematik, Französisch, Spanisch
Martin-Luther-SchuleRimbach
Karin Salber StD’ E, BRBEnglisch, Deutsch
Lessing-Gymnasium Lampertheim
Dr. Daniela Schipke StD’ SPOSport, Biologie
Überwaldgymnasium Wald-Michelbach
Bert Skusa StD MU, LLU, BRBMusik, Englisch
Martin-Luther-Schule Rimbach
Eleonora Venado StD’ DS, DFB, BRBBiologie, Erdkunde
Ernst-Göbel-Schule Höchst i. Ow.
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5 Studienseminarorganisation
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Leitung GremienArbeits-teams
6 Ausbildungsstruktur
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7 Ausbildungsschulen
Schule Abkürzung Ort
Albertus-Magnus-Gymnasium AMS Viernheim
Alexander-von-Humboldt-Schule AvH Viernheim
Altes Kurfürstliches Gymnasium AKG Bensheim
Berufliches Schulzentrum Odenwaldkreis BSO Michelstadt
Ernst-Göbel-Schule EGS Höchst
Georg-Ackermann-Schule GAS Breuberg-Rai Breitenbach
Georg-August-Zinn-Schule GAZ Reichelsheim
Geschwister-Scholl-Schule GSS Bensheim
Goethe-Gymnasium GOE Bensheim
Heinrich-Böll-Schule HBS Fürth
Karl-Kübel-Schule KKS Bensheim
Lessing-Gymnasium LGL Lampertheim
Liebfrauenschule LFS Bensheim
Martin-Luther-Schule MLS Rimbach
Schule am Sportpark SAS Erbach
Schulzentrum Marienhöhe SZM Darmstadt
Starkenburg-Gymnasium SGH Heppenheim
Überwald-Gymnasium ÜWG Wald-Michelbach
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8 Infektionsschutz
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Auszug aus dem Infektionsschutzgesetz vom 20.07.2000 (BGBl. I S.1045),
zul. geändert durch Art.2 Abs. 36 und Art. 4 Abs. 21 des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I 3154)
6. Abschnitt
Zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen
§ 33
Gemeinschaftseinrichtungen
Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kin-derhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungsein-richtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtun-gen.
§ 34
Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes
(1) Personen, die an
1. Cholera 2. Diphtherie 3. Enteritis durch enterohämorrrhagische E.coli (EHEC) 4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber 5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis 6. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte) 7. Keuchhusten 8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose 9. Masern
10. Meningokokken-Infektion 11. Mumps 12. Paratyphus 13. Pest 14. Poliomyelitis 15. Scabies (Krätze) 16. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-
Infektionen 17. Shigellose 18. Typhus abdominalis 19. Virushepatitis A oder E 20. Windpocken
erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen in den in § 33 genannten Gemeinschaftsein-richtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kon-takt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Satz 1 gilt entsprechend für die in der Gemeinschafts-einrichtung Betreuten mit der Maßgabe, dass sie dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden
Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemein-schaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstal-tungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen. Satz 2 gilt auch für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind.
(2) Ausscheider von
1. Vibrio cholerae 0 1 und 0 139 2. Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend 3. Salmonella Typhi 4. Salmonella Paratyphi 5. Shigella sp. 6. enterohämorrhagischen E.coli (EHEC)
dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der gegenüber dem Ausscheider und der Gemeinschaftseinrichtung verfügten Schutzmaßnah-men die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume betreten, Einrichtungen der Gemein-schaftseinrichtung benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung teilnehmen.
(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Personen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf
1. Cholera 2. Diphtherie 3. Enteritis durch enterohämorrhagische E.coli (EHEC) 4. virusbedingtem hämorrhagischem Fieber 5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis 6. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose 7. Masern 8. Meningokokken-Infektion 9. Mumps
10. Paratyphus 11. Pest 12. Poliomyelitis 13. Shigellose 14. Typhus abdominalis 15. Virushepatitis A oder E
aufgetreten ist.
(4) Wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähig-keit beschränkt sind, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Personen nach den Absätzen 1 bis 3 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Person, soweit die Sorge für die Personen
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- 2 - des Verpflichteten zu seinem Aufgabenkreis gehört. (5) Wenn einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 ge-nannten Tatbestände bei den in Absatz 1 genannten Personen auftritt, so haben diese Personen oder in den Fällen des Absatzes 4 der Sorgeinhaber der Gemein-schaftseinrichtung hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung hat jede Person, die in der Gemeinschaftseinrichtung neu betreut wird, oder deren Sorgeberechtigte über die Pflichten nach Satz 1 zu belehren. (6) Werden Tatsachen bekannt, die das Vorliegen einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 aufgeführten Tat-bestände annehmen lassen, so hat die Leitung der Ge-meinschaftseinrichtung das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen. Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind. Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der Leitung ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Mel-dung des Sachverhalts durch eine andere in § 8 ge-nannte Person bereits erfolgt ist. (7) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt für die in § 33 genannten Einrich-tungen Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, zulassen, wenn Maß-nahmen durchgeführt werden oder wurden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten Erkrankungen oder der Verlausung verhütet werden kann. (8) Das Gesundheitsamt kann gegenüber der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung anordnen, dass das Auf-treten einer Erkrankung oder eines hierauf gerichteten Verdachtes ohne Hinweis auf die Person in der Gemeinschaftseinrichtung bekannt gegeben wird.
(9) Wenn in Gemeinschaftseinrichtungen betreute Per-sonen Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht, kann die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen anordnen. (10) Die Gesundheitsämter und die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen sollen die betreuten Per-sonen oder deren Sorgeberechtigte gemeinsam über die Bedeutung eines vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission aus-reichenden Impfschutzes und über die Prävention übertragbarer Krankheiten aufklären. (11) Bei Erstaufnahme in die erste Klasse einer all-gemein bildenden Schule hat das Gesundheitsamt oder der von ihm beauftragte Arzt den Impfstatus zu erheben und die hierbei gewonnenen aggregierten und anony-misierten Daten über die oberste Landesgesundheitsbe-hörde dem Robert-Koch-lnstitut zu übermitteln.
§ 35
Belehrung für Personen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen
Personen, die in den in § 33 genannten Gemeinschafts-einrichtungen Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige regelmäßige Tätigkeiten ausüben und Kontakt mit den dort Betreuten haben, sind vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von zwei Jahren von ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungsver-pflichtungen nach § 34 zu belehren. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das beim Arbeitgeber für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren ist. Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherren entsprechende Anwen-dung.
9 Korruptions- und Bestechungsprävention
Zur Korruption- und Bestechungsprävention im öffentlichen Dienst wurden auf unterschiedlichen Ebenen Vorschriften normiert. Grundlage für Sie als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf ist das bundesweit gel-tende Beamtenstatusgesetz, das im Hessischen Beamtengesetz konkretisiert wird. Details werden auf die-ser Basis in der einschlägigen Verwaltungsvorschrift geregelt. Alle Regelungen finden Sie im Folgenden.
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Auszug aus dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
§ 42 Verbot der Annahme von Belohnun-gen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch
nach Beendigung des Beamtenverhält-nisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt for-dern, sich versprechen lassen oder an-nehmen. Ausnahmen bedürfen der Zu-stimmung ihres gegenwärtigen oder letz-ten Dienstherrn.
(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszuge-ben, soweit nicht der Verfall angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist.
Auszug aus dem Hessischen Beamtengesetz (HBG)
§ 51 Verbot der Annahme von Belohnun-gen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (§ 42 Beamtenstatusgesetz) (1) Für die Zustimmung zu Ausnahmen vom
Verbot der Annahmen von Belohungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusge-setzes ist die oberste Dienstbehörde oder die letzte oberste Dienstbehörde zuständig.
(2) Für den Umfang des Herausgabean-spruchs nach § 42 Abs. 2 des Beamten-statusgesetzes gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Her-ausgabepflicht umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Um-fang und Verbleib des Erlangten zu ge-ben.
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10 Datenschutzrechtliche Anforderungen nach der DS-GVO
Unterrichtung und Verpflichtung von Beschäftigten auf Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der DS-GVO durch den Präsidenten der Hessischen Lehrkräfteakademie
Seit dem 25.05.2018 ist die Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen (Datenschutz-Grundverordnung; DS-GVO) unmittelbar gelten-des Recht. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das Hessische Datenschutz- und Informationsfrei-heitsgesetz (HDSIG) wurden dementsprechend neugefasst. Das bedeutet, dass das HDSIG und die DS-GVO unmittelbar anzuwenden sind, wenn landesrechtliche, be-reichsspezifische Regelungen (z. B. HSchulG) für die jeweilige Abteilung, das jeweilige Fachdezernat oder die Studienseminare, nicht vorliegen oder nicht anzuwenden sind. Hieraus folgt die Pflicht der Dienststelle zur Unterrichtung der Beschäftigten auf Beachtung der daten-schutzrechtlichen Anforderungen nach der DS-GVO.
I. Verantwortungsvoller Umgang mit personenbezogenen Daten, Verpflichtung zur Einhaltung der datenschutz-rechtlichen Anforderungen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
Es ist jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter der Hessischen Lehrkräfteakademie, die bzw. der Zugang zu personenbezogenen Daten hat, untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten.
Personenbezogene Daten dürfen daher nur verarbeitet werden, wenn eine Einwilligung vorliegt bzw. eine gesetzliche Regelung die Verarbeitung dies erlaubt oder eine Verarbeitung dieser Daten vorgeschrieben ist. Für Lehrkräfte und Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst ist hinsichtlich der Verarbeitung von Schüler- und Lehrkräftedaten das Hessische Schulgesetz die spezialgesetzliche Regelung, welche die Regelungen der DS-GVO ergänzt. Die Grundsätze der DS-GVO für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind in Art. 5 Abs. 1 DS-GVO festgelegt und beinhalten im Wesentlichen folgende Verpflichtungen: Personenbezogene Daten müssen a) auf rechtmäßige Weise und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet wer-den; b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden;
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“); d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maß-nahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung un-richtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermög-licht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist;
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f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten ge-währleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtig-tem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
II. Sachlicher Anwendungsbereich Art. 2 Abs. 1 DS-GVO, § 1 Abs. 1 HDSIG
Die Regelungen gelten für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespei-chert sind oder gespeichert werden sollen. „Verarbeitung“ ist jeder ausgeführte Vorgang, der automatisiert oder nichtautomatisiert (bezogen auf eine geordnete Sammlung) mit Daten stattfindet, wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, das Verändern, das Abgleichen, die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder Vernichten u.a. (Art. 4 Nr. 2 DS-GVO).
„Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen (Name, Anschrift, Telefonnummer etc.), die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuord-nung zu einer Kennung, wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Ken-nung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann (z. B. Kfz-Kennzeichen oder IP-Adresse des PC), Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. „Dateisysteme“ meint jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Krite-rien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder funktionalen oder nach geografischen Gesichtspunkten geordnet ist. „Behörden“ sind nach DS-GVO „Verantwortliche“, wenn sie über Zwecke und Mittel der Verarbeitung per-sonenbezogener Daten entscheiden, Art. 4 Nr.7 DS-GVO. 3
Als „Verantwortliche“ ist die LA als Behörde gemeint, nicht die einzelnen Abteilungen, Dezernate, Studien-seminare. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung wird aber entsprechend dem Grundsatz der Recht- und Gesetzmäßig-keit der Verwaltung von allen Abteilungen, Dezernaten und Studienseminaren vorausgesetzt und ist von diesen zu erfüllen.
Verstöße gegen das unbefugte Verarbeiten von personenbezogenen Daten sind nach den vorbenannten Regelungen mit Strafsanktionen bewährt, setzen allerdings eine vorsätzliche Handlung und/oder Schädi-gungsabsicht des Verarbeiters/ der Verarbeiterin voraus.
Es bleibt grundsätzlich bei der Haftung des Beamten/der Beamtin für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Eine weitergehende persönliche Haftung wird grundsätzlich nicht begründet. Darüber hinaus können Betroffene bei unbefugter oder rechtswidriger Ver-arbeitung ihrer personenbezogenen Daten immaterielle Schadensersatzan-sprüche geltend machen. Für die im Vorbereitungsdienst erlangten Kenntnisse bzgl. personenbezo-gener Daten oder sonstiger dienstlicher Kenntnisse gilt die Vertraulich-keitsverpflichtung auch nach Beendigung der Tätigkeit weiter.
(Stand März 2019)
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Mit Unterzeichnung der Sammelerklärung am Tag der Vereidigung bestätigen Sie die Einhaltung der vor-bezeichneten datenschutz-rechtlichen Regelungen.
11 Hinweise zum Hessischen Datenschutzgesetz
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Hinweise zum Hessischen Datenschutzgesetz
§ 1 Aufgabe
(1) Aufgabe des Gesetzes ist es, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die in § 3 Abs. 1 genannten Stellen zu regeln, um
1. das Recht des einzelnen zu schützen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen, soweit keine Einschränkungen in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften zugelassen sind,
2. das auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung beruhende verfassungsmäßige Gefüge des Staates, insbesondere der Verfassungsorgane des Landes und der Organe der kommunalen Selbstverwaltung untereinander und zueinander, vor einer Gefährdung infolge der automatisierten Datenverarbeitung zu bewahren.
(2) Aufgabe der obersten Landesbehörden, Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist es, die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz jeweils für ihren Bereich sicherzustellen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). (2) Datenverarbeitung ist jede Verwendung gespeicherter oder zur Speicherung vorgesehener personenbezogener Daten. Im Sinne der nachfolgenden Vorschriften ist
1. Erheben das Beschaffen von Daten über den Betroffenen,
2. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung,
3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten an einen Dritten in der Weise, dass die Daten durch die datenverarbeitende Stelle an den Dritten weitergegeben werden oder dass der Dritte zum Abruf bereitgehaltene Daten abruft,
4. Sperren das Verhindern weiterer Verarbeitung gespeicherter Daten,
5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter Daten
ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren. (3) Datenverarbeitende Stelle ist jede der in § 3 Abs. 1 genannten Stellen, die Daten für sich selbst verarbeitet oder durch andere verarbeiten lässt. (4) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält. (5) Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der datenverarbeitenden Stelle, ausgenommen der Betroffene oder diejenigen Personen und Stellen, die innerhalb des Geltungsbereichs der EG-Datenschutzrichtlinie Daten im Auftrag verarbeiten. (6) Automatisiert ist eine Datenverarbeitung, wenn sie durch Einsatz eines gesteuerten technischen Verfahrens selbsttätig abläuft. (7) Eine Akte ist jede der Aufgabenerfüllung dienende Unterlage, die nicht Teil der automatisierten Datenverarbeitung ist. (8) Soweit andere landesrechtliche Vorschriften den Dateibegriff verwenden, ist Datei
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1. eine Sammlung von Daten, die durch automatisierte Verfahren ausgewertet werden kann (automatisierte Datei), oder
2. eine gleichartig aufgebaute Sammlung von Daten, die nach bestimmten Merkmalen geordnet und ausgewertet werden kann (nicht-automatisierte Datei).
§ 3 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und für deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. Dieses Gesetz gilt auch für nicht-öffentliche Stellen, soweit sie hoheitliche Aufgaben unter Aufsicht der in Satz 1 genannten Stellen wahrnehmen. (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden. (3) Soweit besondere Rechtsvorschriften über den Datenschutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vorhanden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. (4) Dieses Gesetz gilt nicht für personenbezogene Daten, solange sie in allgemein zugänglichen Quellen gespeichert sind sowie für Daten des Betroffenen, die von ihm zur Veröffentlichung bestimmt sind. (5) Soweit der Hessische Rundfunk personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet, gelten von den Vorschriften dieses Gesetzes nur die §§ 10 und 37. Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. (6) Soweit öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten für sie nur der Zweite Teil sowie die §§ 34 und 36 dieses Gesetzes. Mit Ausnahme der Vorschriften über die Aufsichtsbehörde sind im übrigen die für nicht-öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes einschließlich der Straf- und Bußgeldvorschriften anwendbar.
§ 9 Datengeheimnis
Den bei der datenverarbeitenden Stelle oder in deren Auftrag beschäftigten Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist eine Verarbeitung dieser Daten zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck während und nach Beendigung ihrer Tätigkeit untersagt. Diese Personen sind über die bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz zu unterrichten.
§ 40 Straftaten
(1) Wer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, personenbezogene Daten entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes
1. erhebt, speichert, zweckwidrig verwendet, verändert, übermittelt, zum Abruf bereithält oder löscht,
2. abruft, einsieht, sich verschafft oder durch Vortäuschung falscher Tatsachen ihre Übermittlung an sich oder einen Dritten veranlasst,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Abs. 1 findet nur Anwendung, soweit die Tat nicht in anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
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§ 41 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 16 Abs. 2 oder § 33 Abs. 3 Daten nicht nur für den Zweck verwendet, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Anmerkung: Der Schutz personenbezogener Daten gemäß HDSG erstreckt sich auf in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten, ungeachtet der bei der Verarbeitung angewandten Verfahren. Das Gesetz schützt demnach alle Datensammlungen mit personenbezogenen Daten. Der Schutz erstreckt sich auch auf die Verfahren, mit denen solche Dateien verarbeitet werden; die aus dem Datenschutz resultierenden Datensicherungsmaßnahmen betreffen Dateien und Verfahren, die personenbezogene Daten beinhalten oder bearbeiten. Bei der Verarbeitung von Daten der Buchhaltung und des Rechnungswesens (einschließlich der Personalabrechnung) sind die jeweils geltenden Grundsätze der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung zu beachten. Es liegt in Ihrem und in unserem Interesse, dass neben der Beachtung der gesetzlichen Verpflichtungen nach dem HDSG (Datengeheimnis), den Geheimhaltungsvorschriften und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Datenverarbeitung Mängel in Datenschutz, Datensicherung und in Fragen der Ordnungsmäßigkeit dem zuständigen behördlichen Datenschutzbeauftragten unverzüglich mitgeteilt werden. Wir bitten Sie in diesem Sinne um Ihre aktive Mitarbeit.
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1. eine Sammlung von Daten, die durch automatisierte Verfahren ausgewertet werden kann (automatisierte Datei), oder
2. eine gleichartig aufgebaute Sammlung von Daten, die nach bestimmten Merkmalen geordnet und ausgewertet werden kann (nicht-automatisierte Datei).
§ 3 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und für deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. Dieses Gesetz gilt auch für nicht-öffentliche Stellen, soweit sie hoheitliche Aufgaben unter Aufsicht der in Satz 1 genannten Stellen wahrnehmen. (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden. (3) Soweit besondere Rechtsvorschriften über den Datenschutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vorhanden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. (4) Dieses Gesetz gilt nicht für personenbezogene Daten, solange sie in allgemein zugänglichen Quellen gespeichert sind sowie für Daten des Betroffenen, die von ihm zur Veröffentlichung bestimmt sind. (5) Soweit der Hessische Rundfunk personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet, gelten von den Vorschriften dieses Gesetzes nur die §§ 10 und 37. Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. (6) Soweit öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten für sie nur der Zweite Teil sowie die §§ 34 und 36 dieses Gesetzes. Mit Ausnahme der Vorschriften über die Aufsichtsbehörde sind im übrigen die für nicht-öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes einschließlich der Straf- und Bußgeldvorschriften anwendbar.
§ 9 Datengeheimnis
Den bei der datenverarbeitenden Stelle oder in deren Auftrag beschäftigten Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist eine Verarbeitung dieser Daten zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck während und nach Beendigung ihrer Tätigkeit untersagt. Diese Personen sind über die bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz zu unterrichten.
§ 40 Straftaten
(1) Wer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, personenbezogene Daten entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes
1. erhebt, speichert, zweckwidrig verwendet, verändert, übermittelt, zum Abruf bereithält oder löscht,
2. abruft, einsieht, sich verschafft oder durch Vortäuschung falscher Tatsachen ihre Übermittlung an sich oder einen Dritten veranlasst,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Abs. 1 findet nur Anwendung, soweit die Tat nicht in anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
12 Gesamtpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer im Staatlichen Schulamt für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis
Folgende Kolleginnen und Kollegen wurden für die Dauer der Amtszeit von 2016 bis 2020 in den Gesamt-personalrat der Lehrerinnen und Lehrer (GPRLL) des Schulamtsbezirks gewählt:
Tony Schwarz Vorsitzemder des GPRLL
Hanne Thron-Dams Nibelungenschule Heppenheim (Grundschule)
Elke Fischer Hembsbergschule Bensheim (Grundschule)
Andreas Fleck Erich-Kästner-Schule Bürstadt (Kooperative Gesamtschule)
Helene Gepp Brückenschule Erbach (Förderschule)
Holger Geiser Nibelungenschule Heppenheim (Grundschule)
Holger Giebel Martin-Luther-SchuleRimbach (Gymnasium)
Dorothee Jeckel Martin-Buber-Schule Heppenheim (Haupt- und Realschule)
Katrin Karnstedt Gymnasium Michelstadt (Gymnasium)
Harald Klein BSO Michelstadt(Berufsschule)
Karin Kohle Seebergschule Bensheim(Förderschule)
Angelika Lerch Stadtschule Michelstadt(Grundschule)
Ute Molden Karl-Kübel-Schule Bensheim (Berufsschule)
Mechtild Schneider Berufliches Schulzentrum Odenwaldkreis Michelstadt (Berufsschule)
Friedemann Sonntag Geschwister-Scholl-Schule Bensheim (Kooperative Gesamtschule)
Volker Weigand Lessing-Gymnasium Lampertheim(Gymnasium)
Uwe Bickelhaupt (Gewerkschaftsbeauftragter) Heinrich-Metzendorf-Schule Bensheim(Berufsschule)
Julia Manlik (Gewerkschaftsbeauftragte) Grundschule Mossautal(Grundschule)
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Wir über uns
Der Gesamtpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer (GPRLL) im Staatlichen Schulamt für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis besteht aus insgesamt 17 gewählten Mitgliedern. 15 Lehrkräfte wurden über die Beamtenliste gewählt, zwei Lehrkräfte über die Angestelltenliste. Gewerkschaftsbeauftragte der Verbände können mit Rede-, aber ohne Stimmrecht, an den GPRLL-Sitzungen teilnehmen. Eingebunden in die Arbeit des Gesamtpersonalrats ist zudem der Schwerbehindertenbeauftragte des Schulamtsbezirks.
Der GPRLL tagt in der Regel alle zwei Wochen im Haus der Pädagogik in Heppenheim in der Weiherhaus-straße 8c. Zum Sitzungsablauf gehört ein gemeinsamer Sitzungsteil mit der Leitung des Staatlichen Schul-amts. Je nach anliegenden Themen tauschen sich neben der Amtsleitung die Frauen- und Gleichstellungs-beauftragte, die Schulamtsjuristen, aber auch die Dezernenten des Schulamts mit den GPRLL-Mitgliedern konstruktiv aus. Vor und nach der gemeinsam Sitzung tagt der GPRLL intern, und bespricht die Tagesord-nung, bzw. bereitet diese für die gemeinsame Sitzung vor und nach. In diesen Sitzungen beschäftigt sich der GPRLL u. a. mit Versetzungen und Abordnungen, der Stellenbesetzung von Stellv. Schulleiterposten, mit Dienstvereinbarungen, oder auch mit rechtlichen Fragen wie der Sommerferienbezahlung bei befristeten Arbeitsverträgen oder Disziplinarmaßnahmen.
Darüber hinaus arbeiten die Mitglieder des GPRLL je nach Arbeitsschwerpunkten intern bzw. gemeinsam mit der Dienststellen in Arbeitsgruppen. Diese werden nach Bedarf eingerichtet. Dazu gehören zur Zeit u. a. die Themenfelder Inklusion/BFZ, Arbeitsschutz, Stellenbesetzung (A14-Beförderungsstellen) oder Daten-schutz. Mehrmals im Jahr veröffentlicht der GPRLL einen Newsletter, der über die Schulpersonalräte verteilt wird. In der Regel einmal pro Jahr findet als Arbeitstagung auf Einladung des GPRLL ein Personalrätetreffen statt. Hier legt das Gremium Rechenschaft über seine Arbeit ab, informiert über neue Entwicklungen, und bespricht in ad-hoc-Arbeitsgruppen Themen, die aus den Schulpersonalräten herangetragen werden. Eine jährliche GPRLL-Klausurtagung über zwei Tage dient der vertieften Bearbeitung verschiedener Themen.Zudem steht der GPRLL im Austausch mit anderen Personalräten. Dies gilt sowohl für die Schulpersonalrä-te wie auch für den Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer (HPRLL) im Hessischen Kultusministerium in Wiesbaden. Somit ist gewährleistet, dass alle Kolleginnen und Kollegen bestmöglich beraten und in den Gremien vertreten werden. Grundsätzlich steht es jeder Lehrkraft offen, den GPRLL direkt zu kontaktieren und um Unterstützung zu bitten. Die Möglichkeit, ein Anliegen persönlich vorzutragen, besteht zu den über die auf der Homepage des Schulamts veröffentlichten Sprechstundenzeiten.
Rechtsgrundlagen
§ 91 HPVG – Personalräte der Lehrer; Gesamtpersonalräte an Schulämtern
(1) Die Lehrer, Erzieher, Sozialpädagogen, in Erziehung und Unterricht tätigen Personen so wie die sonstigen in der Schule Beschäftigten des Landes wählen eigene Personalvertretungen. Wahlberechtigt sind alle Be-schäftigten, die mit mindestens vier Wochenstunden beschäftigt sind. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die mindestens mit der Hälfte der wöchentlichen Pflichtstunden ihrer Lehrergruppe oder der Hälfte der wö-chentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.(2) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind alle allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie die Schulen für Erwachsene und die Studienseminare.
(3) Neben den bei den allgemein bildenden und beruflichen Schulen sowie den Schulen für Erwachsene gewählten Personalräten sind bei den Staatlichen Schulämtern für die in Abs. 1 genannten Beschäftigten Gesamtpersonalräte zu bilden. Für die Wahl, die Amtszeit und die Geschäftsführung des Gesamtpersonal-rats gelten § 12, § 50 Abs. 2, 4 und 5 und § 51 entsprechend.(4) Bei Maßnahmen, die für die in Abs. 1 genannten Beschäftigten mehrerer Dienststellen von allgemeiner Bedeutung sind, ist der Gesamtpersonalrat zu beteiligen. Bei Abordnungen und Versetzungen innerhalb des
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Dienstbezirks eines staatlichen Schulamts bestimmt der Gesamtpersonalrat an Stelle des Personalrats der abgebenden und des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle mit. Nicht der Mitbestimmung unterlie-gen Abordnungen innerhalb eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt sowie zwischen Dienststellen eines Landkreises und einer kreisfreien Stadt, für die dasselbe staatliche Schulamt zuständig ist,1. bis zur Dauer eines Schuljahres,2. mit weniger als der Hälfte der Pflichtstunden bis zur Dauer von zwei Schuljahren.(5) Bei Maßnahmen, die für die in Abs. 1 genannten Beschäftigten der Dienstbezirke mehrerer Staatlicher Schulämter von allgemeiner Bedeutung sind, ist der bei der für die Entscheidung zuständigen Dienststelle gebildete Gesamtpersonalrat zu beteiligen. Er unterrichtet die Gesamtpersonalräte bei den beteiligten Staatlichen Schulämtern und gibt ihnen Gelegenheit zur Äußerung.(6) Bei schulorganisatorischen Maßnahmen nach § 146 des Schulgesetzes gilt § 81 Abs. 2 mit der Maßga-be, daß das Staatliche Schulamt das Mitwirkungsverfahren durchführt. Sind mehrere Dienststellen betrof-fen, so wird das Verfahren nach § 83 Abs. 2 vom Kultusministerium durchgeführt.(7) Auf die Erstellung von Stundenplänen findet § 74 Abs. 1 Nr. 9 keine Anwendung.
§ 92 HPVG – Stufenvertretungen der Lehrer, Privatschulen
(1) Als Stufenvertretungen (§ 50) wird der Hauptpersonalrat der Lehrer beim Kultusminister gebildet. § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.(2) Die den Privatschulen vom Land zur Verfügung gestellten oder an sie beurlaubten Lehrkräfte sind für die bei den Staatlichen Schulämtern gebildeten Gesamtpersonalräte und den beim Kultusminister gebildeten Hauptpersonalrat der Lehrer wahlberechtigt und wählbar. § 91 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
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Hessische Lehrkräfteakademie
Studienseminar für Gymnasien Heppenheim
Weiherhausstr. 8c 64646 Heppenheim
http://lakk.sts-gym-heppenheim.bildung.hessen.de
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