Stadtschulpflegschaft Lüdenscheid Herzlich Willkommen zur Vollversammlung zum Thema: Das neue...
-
Upload
manfried-neuber -
Category
Documents
-
view
237 -
download
0
Transcript of Stadtschulpflegschaft Lüdenscheid Herzlich Willkommen zur Vollversammlung zum Thema: Das neue...
Stadtschulpflegschaft Stadtschulpflegschaft LüdenscheidLüdenscheid
Herzlich Willkommen zur Herzlich Willkommen zur Vollversammlung zum Thema:Vollversammlung zum Thema:
Das neue Schulgesetz NRWDas neue Schulgesetz NRW
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
1.1. Das neue SchulgesetzDas neue Schulgesetz
2.2. Schulmitwirkung aus Sicht der Schulmitwirkung aus Sicht der ElternEltern
1. Teil
Das neue SchulgesetzDas neue Schulgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ___________________
Bildung ist die zentrale Fragedes 21.Jahrhunderts
HerausforderungSchaffung eines soliden Fundaments für Studium, Beruf, Weiterbildung und lebenslanges Lernen für alle Kinder und Jugendlichen
2
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ___________________
Leitlinien
mehr Leistung mehr individuelle Förderung aller
Schülerinnen und Schüler mehr Durchlässigkeit zwischen den
Schulformen mehr Eigenverantwortung der Schulen
3
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ___________________
Wesentliche Inhalte
Individuelle Förderung Eigenverantwortung der Schulen Qualitätsentwicklung Antworten auf die Folgen der demo-
grafischen Entwicklung
6
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen _____________ _ Individuelle Förderung
1. Individuelle Förderung
Ziele
Bestmögliche Förderung aller Kinder
Versetzung als Regelfall
Erhöhung der Durchlässigkeit
7
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung
Maßnahmen (Teil 1)
Vorschulische Sprachförderung Vorziehen des Stichtags für die Ein-
schulung Höhere Verbindlichkeit der Grund-
schulempfehlung
8
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung
Maßnahmen (Teil 1)
Vorschulische Sprachförderung Vorziehen des Stichtags für die Ein-
schulung Höhere Verbindlichkeit der Grund-
schulempfehlung
9
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung
Vorschulische Sprachförderung
1. Stufe: Zwei Jahre vor der Einschulung Feststellung des Sprachstandes
ausreichend nicht ausreichend
Keine Maßnahmen erforderlich
Empfehlung zur Anmeldung in einer Kita, falls das Kind eine solche noch nicht be-sucht
Falls Empfehlung nicht beachtet wird, Ver-pflichtung der Eltern zur Anmeldung des Kindes zu vorschulischem Sprachkurs
2. Stufe: Sprachtest bei der Einschulung
10
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung
Maßnahmen (Teil 1)
Vorschulische SprachförderungVorziehen des Stichtags für die
Einschulung Höhere Verbindlichkeit der Grund-
schulempfehlung
11
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung
Vorziehen des Stichtags für die Einschulung
Stichtag für die Einschulung
• Schuljahr 2007/2008 => 31. Juli• Schuljahr 2008/2009 => 31. Juli• Schuljahr 2009/2010 => 31. August• Schuljahr 2010/2011 => 31. August • Schuljahr 2011/2012 => 30. September• Schuljahr 2012/2013 => 31. Oktober• Schuljahr 2013/2014 => 30. November• Schuljahr 2014/2015 => 31. Dezember
12
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung
Maßnahmen (Teil 1)
Vorschulische Sprachförderung Vorziehen des Stichtags für die Ein-
schulungHöhere Verbindlichkeit der Grund-
schulempfehlung
13
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung
Höhere Verbindlichkeit der Grundschulempfehlung
Empfehlung der Grundschule
Eltern wählen Schulform, die nicht benannt ist
Eltern wählen Schulform, für die das Kind mit Einschränkung geeignet ist
Pflicht der Eltern zur Teilnahme am Beratungsgespräch der ge-wünschten weiterführenden Schu-le
Pflicht der gewünschten weiterführen-den Schule, ein Beratungsangebot zu unterbreiten
Bleiben die Eltern bei der Wahl=> Prognoseunterricht in Verantwortung des Schulamts durch zwei Lehrkräfte
Elternwille geht nicht vor, wenn ein-stimmig offensichtliche Nichteignung festgestellt wird
Bleiben Eltern bei ihrer Wahl, muss Kind aufgenommen werden
14
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung
Das unterforderte Kind mit Begabungspotenzial
Uneingeschränkte Empfehlung der Grundschule
• Wahl der Haupt- oder Realschule trotz Empfehlung fürs Gymnasium • Wahl der Hauptschule trotz Empfehlung für Realschule
Beratung durch die von den Eltern gewünschte weiterführende Schule dahingehend, der Grundschul-empfehlung zu folgen
Eltern bleiben bei der Wahl=> Aufforderung, Kind zum Prognoseunterricht
anzumelden
15
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung
Maßnahmen (Teil 2) Schulformspezifischer Bildungsauftrag der
Schule Dokumentation auf dem Zeugnis
• des Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens • des besonderen schulischen und außerschuli-
schen Engagements
Lernstudio als besondere Form der äuße-ren Differenzierung
16
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung
Dokumentation des Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens (ab 1.8.2007)
Benotungsstufen1.sehr gut2.gut 3.befriedigend4.unbefriedigend
Verhaltensformen
1. Arbeitsverhalten Leistungsbereitschaft Zuverlässigkeit/Sorgfalt Selbstständigkeit
2. Sozialverhalten
Verantwortungsbereit- schaft
Konfliktverhalten
Kooperationsfähigkeit
Aufnahme ergänzender Bemer-kungen möglich
17
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung
Zusammenfassung „Individuelle Förderung“ Prinzip des gesamten Unterrichts
Differenzierte Förderangebote (hier: Primarstufe und Sek. I) nach Entscheidung der Schule
• zur Entfaltung von Begabungen• bei Gefährdung der Versetzung => Nichtversetzung vermeiden• zur Unterstützung nicht versetzter Schülerinnen und Schüler• zur Vertiefung und Festigung von Lerninhalten• bei besonderem Förderbedarf am Schulanfang• zur besonderen Förderung von Schulformwechslern• zur besonderen Förderung von Kindern aus Zuwandererfamilien• zur besonderen abschlussbezogenen Förderung
Maßnahmen werden in einem schulinternen Förderkon-zept zusammengefasst
18
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung
Ressourcen für individuelle Förderung
Grundschule
Förderstunden als Teil der Stundentafel + 593 sozialpädagogische Fachkräfte + 600 Lehrerstellen (zzgl. Erhöhung der Anteile für
offene Ganztagsschulen)
19
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung
Ressourcen für individuelle Förderung
Sekundarstufe I
Erhöhung der Wochenstundenzahl von 179 auf 188 Stunden Entsprechende Erhöhung im verkürzten gymnasialen
Bildungsgang für die Klassen 5-9; zusätzlich wird die Stundentafel im Gymnasium um fünf Stunden verstärkt
9 - 14 „Ergänzungsstunden“ in der Sek. I; 12 - 14 wenn aus diesem Bereich keine Stunden für das Erlernen einer weiteren Fremdsprache in Anspruch genommen werden
Konzentration eines Teils dieser Stunden auf Schülergruppen mit besonderem Förderbedarf möglich
Einzelne können mehr Förderzeit bekommen oder in kleinen Gruppen gefördert werden
20
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung
Im Überblick: Zusätzliche Ressourcen gegen Unterrichtsausfall und für individuelle Förderung insgesamt 4.000 neue Stellen bis 2010
• seit Mai 2005: 2.000 zusätzliche Stellen (z.B. 600 Stellen für die Grundschulen nach Sozialindex)• ab 2007: 1.000 weitere zusätzliche Stellen
bislang weitere 1.125 zusätzliche Stellen für die Ganztagsschulen; ab 2007 sind hierfür 416 zusätzliche Stellen geplant (Potenzial zur Förderung am Nachmittag)
Vorziehen des Einschulungsalters ab 2007 (1.300 Stellen) bis 2010
21
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung
Im Überblick: Zusätzliche Ressourcen gegen Unterrichtsausfall und für individuelle Förderung
Stellen für bisherige Fördermaßnahmen bleiben erhalten (ca. 5.640): z. B. Integrationsstellen, Sprachförderung in den Jg. 5 und 6 der Hauptschulen und Gesamt-schulen, sozialpädagogische Fachkräfte an Grund-schulen
Erweiterung der Stundentafel in der Sek. I um 9 Stunden für alle Schulformen (ca. 2.400 Stellen)
für das Modell „9+3“ werden in Gymnasien sukzessive 1.420 weitere Stellen bis 2010 bereit gestellt (auch für weitere zusätzliche Ergänzungsstunden in der Sek. I für Fördermaßnahmen)
22
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ___ __________ Eigenverantwortung der Schulen
2. Eigenverantwortung der Schulen
Ziel
Schulen sollen Qualität des Unterrichts und der schulischen Arbeit eigenverant-wortlich und nachhaltig verbessern
23
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen _____________ Eigenverantwortung der Schulen
Maßnahmen
Schulleiterinnen und Schulleiter als Dienstvorgesetzte
Wahl der Schulleiterinnen und -leiter durch die erweiterte Schulkonferenz
Zunächst: Beamtenverhältnis auf Zeit Stärkung der Lehrerinnen und Lehrer
24
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen _____________ Eigenverantwortung der Schulen
Maßnahmen
Geändertes Verständnis von Schul-aufsicht
Ausweitung der Aufgaben der Schul-konferenz
25
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen _____________ Eigenverantwortung der Schulen
Wahl der Schulleiterinnen und Schulleiter
Vorschlag von mind. zwei geeigneten Personen durch die obere Schulaufsicht
Wahl des Schulleiters/der Schulleiterin durch die erweiterte Schulkonferenz
Beteiligung des Schulträgers(Vetorecht mit 2/3-Mehrheit)
Ausschreibung, dabei Beteiligung des Schulträgers und der Schulkonferenz
Zustimmung Keine Zustimmung
Ernennung
26
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen _____________ Eigenverantwortung der Schulen
Stärkung der Lehrerinnen und Lehrer
Wegfall der Drittelparität in der Schul-konferenz
Beteiligung an der Wahl der Schulleiterin-nen und Schulleiter
Keine aufschiebende Wirkung von Rechts-behelfen gegen bestimmte Ordnungs-maßnahmen
27
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ___ _______ __Qualitätsentwicklung
3. Qualitätsentwicklung
Ziele
Sicherung der Unterrichtsversorgung Verbesserung der Qualität der schuli-
schen Arbeit Profilbildung durch Wettbewerb mit anderen Schulen
28
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen _____________ Qualitätsentwicklung
Maßnahmen
Qualitätsanalyse an Schulen Verpflichtung der Schulleiter/-innen, auf
optimale Unterrichtsversorgung hinzuwirken Neuorganisation des Bildungsgangs im
Gymnasium, Reform der gymnasialen Ober-stufe
Aufhebung der Schulbezirke
29
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen _____________ Qualitätsentwicklung
Neuorganisation des Bildungsgangs im Gymnasium, Reform der gymnasialen Oberstufe
30
Hauptschule Realschule Gesamtschule Gymnasium
6
5
Klasse
Qualifikationsphase
Einführungsphase
Qualifikationsphase
Einführungsphase
10
Qualifikationsphase
Einführungsphase
9
8
7
Jg.
12
11
7
6
5
Klasse
11
10
9
8
Modell "9+3"Schulzeitverkürzung bis zum Abitur
Jg.
13
12
Berufskolleg/Beruf-liches Gymnasium
Gesamtschule Gymnasium
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen _____________ Demographische Entwicklung
4. Reaktionen auf die demografische Entwicklung
Ziele Reaktion auf zurückgehende Schülerzahlen
Sicherung einer wohnortnahen schulischen Versorgung
31
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen _____________ Demographische Entwicklung
Schülerprognose bis zum Schuljahr 2029/30
500.000
600.000
700.000
800.000
900.000
1.000.000
1.100.000
1.200.000
1.300.000
1.400.000
2005/06 2007/08 2009/10 2011/12 2013/14 2015/16 2017/18 2019/20 2021/22 2023/24 2025/26 2027/28 2029/30
Jahrgang
Sc
hü
ler
Primarstufe Sekundarstufe I Sekundarstufe II
32
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen _____________ Demographische Entwicklung
Maßnahmen
Für Neugründungen von Grundschulen mind. 2 Parallelklassen pro Jahrgang
Grundschulverbünde Einbeziehung von Bekenntnisschulen Organisatorischer Zusammenschluss von
Schulen in der Sekundarstufe I
33
2. Teil
SchulmitwirkungSchulmitwirkung
aus Sicht der Eltern
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Übersicht
Übersicht Grundsätzliches, Verfahren, Wahlen (§62 – §64)
Klassenpflegschaft (§73)
Schulpflegschaft (§72)
Schulkonferenz (§65 – §67)
Stadt- und Kreisschulpflegschaft (§72, Abs.4)
Elternmitwirkung auf Landesebene (§77)
35
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Grundsätzliches
Grundsätzliches (§62)
LehrerInnen, Eltern und SchülerInnen wirken in vertrauensvoller Zusammenarbeit an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mit und stärken so die Eigenverantwortung der Schule.
Alle Beteiligten sind verpflichtet, die gültigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beachten.
Alle Mitwirkungsgremien können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu allen Angelegenheiten der Schule Stellungnahmen abgeben und Vorschläge machen. Sie haben Anspruch auf die erforderlichen Informationen. Gegenüber der Schulleitung haben sie ein Auskunfts- und Beschwerderecht und Anspruch auf eine begründete schriftliche Antwort.
36
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Grundsätzliches
Grundsätzliches (§62)
Für Eltern und Schüler ist das Mandat ehrenamtlich. Für Lehrer gehört es zu den dienstlichen Aufgaben.
SchülerInnen und Eltern aus Migrantenfamilien sollen in den Mitwirkungsgremien angemessen vertreten sein.
Die Mitwirkungsgremien tagen in der Regel außerhalb der allgemeinen Unterrichtszeit. Bei Festsetzung von Sitzungsterminen ist auf die Berufstätigkeit der Eltern und das Alter der SchülerInnen Rücksicht zu nehmen.
Die Schule stellt den Mitwirkungsgremien die notwendigen Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung.
37
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Verfahrensgrundsätze
Verfahrensgrundsätze (§63)
Einberufung des Gremiums durch den Vorsitzenden nach Bedarf oder wenn 1/3 der Mitglieder es verlangt (rechtzeitig, schriftlich mit Tagesordnung und Beratungsunterlagen).
Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Mit 2/3 der anwesenden Mitglieder kann die Schulöffentlichkeit hergestellt werden (außer bei Personalangelegenheiten).
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Mitwirkungsgremiums. Beratenden Mitglieder haben ein Antragsrecht. SuS können ab Jahrgang 7 in Mitwirkungsgremien gewählt werden.
38
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Verfahrensgrundsätze
Verfahrensgrundsätze (§63)
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung von Mehrheiten nicht mitgezählt; bei Stimmen-gleichheit entscheidet der Vorsitzende
Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthält.
Beschlussfähig ist ein Mitwirkungsgremium, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist; beschlussfähig ist es so lange, solange nicht die Beschlussun-fähigkeit festgestellt wird. Bei Wiederholungssitzungen ist das Mitwirkungsgremium immer beschlussfähig.
39
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Wahlen
Wahlen (§64)
Der Vorsitzende der Mitwirkungsgremien, die Stellvertreter und die Mitglieder der Schulkonferenz werden in geheimen Wahl-gängen gewählt.
Alle anderen Wahlgänge sind offen, wenn nicht 1/5 der anwesenden Mitglieder geheime Wahl fordern. In diesem Fall können Wahlen für verschiedene Ämter in einem Wahlgang durchgeführt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
Wahlen gelten für ein Schuljahr. Ein Mitwirkungsgremium besteht bis zum ersten Zusammentreffen des neuen Gremiums im neuen Schuljahr.
40
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaft
Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaft (§73)
Mitglieder sind die Eltern der SuS der Klasse. Sie haben für jedes Kind gemeinsam eine Stimme.
Die Klassenlehrer und ab Klasse 7 der Klassensprecher und sein Stellvertreter nehmen mit beratender Stimme teil.
Die Klassenpflegschaft wählt zu Beginn des Schuljahres einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Eltern haben für jedes Kind gemeinsam eine Stimme.
Die Jahrgangsstufenpflegschaft in der SII wählt für jeweils 20 SuS einen Vertreter für die Schulpflegschaft und jeweils auch eine Stellvertretung
41
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaft
Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaft (Aufgaben)
Die Klassen-/Jahrgangsstufenpflegschaft dient der Zusammen-arbeit zwischen Eltern, LehrerInnen und SuS.
Dazu gehören die Informationen und der Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Unter-richts- und Erziehungsarbeit in der Klasse.
Die Klassenpflegschaft ist bei der Auswahl der Unterrichts-inhalte zu beteiligen.
Die LehrerInnen der Klasse sollen auf Wusch der Klassen-pflegschaft an den Sitzungen teilnehmen, soweit dies zur Beratung und Information erforderlich ist.
42
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulpflegschaft
Schulpflegschaft (§72) (Grundsätzliches)
Mitglieder sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften sowie die gewählten Vertreter der Jahrgangsstufen.
Stellvertreter nehmen mit beratender Stimme an Sitzungen teil.
2 vom Schülerrat gewählte SuS ab Jahrgang 7 können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
Der Schulleiter soll an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
Die Schulpflegschaft wählt einen Vorsitzenden und bis zu 3 Stellvertretern.
Wählbar sind auch die Stellvertreter. Sie werden mit der Wahl zu Mitgliedern der Schulpflegschaft.
43
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulpflegschaft
Schulpflegschaft (§72) (Aufgaben)
vertritt die Interessen der Eltern bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule.
berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule.
richtet hierzu Anträge an die Schulkonferenz.
Wählt die Vertretungen der Eltern für die Schul- und die Fach-konferenzen.
kann eine Versammlung aller Eltern einberufen, die sich über wichtige Angelegenheiten der Schule unterrichten lässt und darüber berät.
44
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulkonferenz
Schulkonferenz (§65) (Aufgaben)
An jeder Schule ist eine Schulkonferenz einzurichten. Sie ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule, in dem alle an der Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Schule Beteiligten zusammenwirken. Sie berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten.
45
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulkonferenz
Schulkonferenz (§65) (Aufgaben)
1. Schulprogramm (§3 Abs.2)
2. Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung (§3 Abs.3)
3. Abschluss von Vereinbarungen über die Kooperation von Schulen und die Zusammenarbeit mit anderen Partnern. (§4 Abs.3, §5, §4 Abs.3)
4. Festlegung beweglicher Ferientage (§7 Abs.2)
5. Unterrichtsverteilung auf sechs Wochentage (§8 Abs.1)
6. Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungs-angebote (§9 Abs.2) sowie die Rahmenplanung von Schulver-anstaltungen außerhalb des Unterrichts
46
Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in folgenden Angelegenheiten:
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulkonferenz
Schulkonferenz (§65) (Aufgaben)7. Organisation der Schuleingangsphase (§11 Abs.2+3)
8. Vorschlag zur Errichtung des Gemeinsamen Unterrichts(§20 Abs.7+8)
9. Erprobung und Einführung neuer Unterrichtsformen (§29 Abs.2)
10. Einführung von Lernmitteln (§30 Abs.3) und Bestimmung der Lernmittel, die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffen sind. (§96)
11. Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten
12. Grundsätze zum Umgang mit allgemeinen Erziehungsschwierigkeiten sowie zum Abschluß von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen (§42 Abs.5)
13. Information und Beratung (§44)
47
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulkonferenz
Schulkonferenz (§65) (Aufgaben)14. Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen (§45 Abs.4)
15. Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen (§49 Abs.2)
16. Wirtschaftliche Betätigung (§55) und Sponsoring (§99 Abs.1)
17. Schulhaushalt (§59 Abs.9)
18. Wahl des Schulleiters der Schulleitering (§61 Abs.1+2)
19. ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften (§63 Abs.6, §64 Abs. 5)
20. Einrichtung und Zusammensetzung von Fachkonferenzen oder Bestellung einer Vertrauensperson (§70 Abs.5), Teilkonferenzen und des Vertrauenausschusses (§67 Abs.1+2)
48
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulkonferenz
Schulkonferenz (§65) (Aufgaben)21. Besondere Formen der Mitwirkung (§75)
22. Mitwirkung beim Schulträger (§76)
23. Erlass einer Schulordnung24. Ausnahmen vom Alkohol- und Rauchverbot (§54 Abs.5)
25. Erhöhung der Zahl der Vertretungen der Eltern in Fachkonferenzen und Bildungsgangkonferenzen (§70 Abs.1)
26. Empfehlung zum Tragen einheitlicher Schulkleidung (§42 Abs.8)
49
Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung der Schul-konferenz weitere Angelegenheiten aus der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule zur Entscheidung übertragen.
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulkonferenz
Schulkonferenz (§65) (Aufgaben)
Besondere Bestimmungen für die Wahl des Schulleiters
Der Schulleiter wird von einer erweiterten Schulkonferenz gewählt. Sie wird um ein stimmberechtigtes Mitglied des Schulträgers ergänzt. Bis zu drei weitere Vertreter des Schulträgers können beratend teilnehmen. Die SuS müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Der Schülerrat benennt für die SuS, die noch nicht 16 Jahre alt sind, geeignete Vertretungen.
50
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulkonferenz
Zusammensetzung der Schulkonferenz (§66)
Anzahl der Mitglieder der Schulkonferenz (Abs.1)
< 200 SuS 6 Mitglieder (Berufskollegs 12 Mitglieder) < 500 SuS 12 Mitglieder > 500 SuS 18 Mitglieder
Schulen mit Sek.I + Sek.II 20 Mitglieder
51
Die Schulkonferenz kann mit den Stimmen von 2/3 ihrer Mit-glieder eine Erhöhung der Mitgliederzahl beschließen, wobei das Verhältnis nach Abs. 3 zu wahren ist. (Abs.2)
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulkonferenz
Zusammensetzung der Schulkonferenz (§66)
Verhältnis der Mitglieder der Schulkonferenz (Abs.3) LehrerInnen :
Eltern : SuS
an Schulen der Primarstufe 1 : 1 : 0 an Schulen der Sekundarstufe I und
Schulen mit Primar- und Sekundarstufe I 3 : 2 : 1 an Schulen der Sekundarstufe II 3 : 1 : 2 an Schulen der Sekundarstufe I + II 2 : 1 : 1
52
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulkonferenz
Stadt- und Kreisschulpflegschaften (§72 Abs.4)
„Schulpflegschaften können auf örtlicher und überörtlicher Ebene zusammenwirken und ihre Interessen gegenüber Schulträger und Schulaufsicht vertreten.“
53
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulkonferenz
Elternmitwirkung auf Landesebene (§77)
In schulischen Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung beteiligt das Ministerium die am Schulleben beteiligten Verbände und Organisationen.
Die Beteiligung erstreckt sich insbesondere auf:1. Änderungen des Schulgesetzes
2. Richtlinien und Lehrpläne
3. Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
4. Schulversuche
5. Regelungen über die Abstimmung zwischen schulischer und betrieblicher Ausbildung
Zu beteiligen sind u.A. die auf Landesebene für mindestens eine Schulform organisierten Elternverbände.
54
StadtschulpflegschaftLüdenscheid
Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulkonferenz
Elternmitwirkung auf Landesebene (§77)
55
Dies ist keine vollständige Dies ist keine vollständige Auflistung aller Elternverbände Auflistung aller Elternverbände
nach §77 SchulGnach §77 SchulG
Vielen Dank für IhreVielen Dank für Ihre
AufmerksamkeitAufmerksamkeit