Seminar Wasserrecht

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1 16. Juni 202 2 www. ermessung.Brandenburg.de Kirsten Harneid, MI Brandenburg Seminar Wasserrecht II. Beispiele

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Seminar Wasserrecht. II. Beispiele . Beispiele Sonderung von Flurstücken Sonderung von Ufergrundstücken Beteiligung Der Mellensee Der Motzener See Das Tranitz Fließ Das große Fließ Der Karpfenteich Das Strausberger Fließ. 1. Sonderung von Flurstücken. 1. Sonderung von Flurstücken. - PowerPoint PPT Presentation

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Seminar WasserrechtII. Beispiele

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Beispiele

• Sonderung von Flurstücken• Sonderung von Ufergrundstücken• Beteiligung• Der Mellensee• Der Motzener See• Das Tranitz Fließ• Das große Fließ• Der Karpfenteich• Das Strausberger Fließ

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1. Sonderung von Flurstücken

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See

15

1. Sonderung von Flurstücken

1

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Sachverhalt 1: Der See ist nicht selbstständiges Gewässereigentum. Das Grundeigentum erstreckt sich bis an den See. Flurstück 15 wurde als vorgelagertes Baugrundstück vermessen.

Die Sonderung des Flurstücks 15 ist beantragt.

Das Wasserrecht wird nicht berührt.

1. Sonderung von Flurstücken

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Sachverhalt 2: Der See ist selbstständiges Gewässereigentum.

Die anderen Tatbestände entsprechen Sachverhalt 1.

Das Wasserrecht wird nicht berührt.

1. Sonderung von Flurstücken

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2. Sonderung von Ufergrundstücken

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See

15

2. Sonderung von Ufergrundstücken

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Sachverhalt 1: Der See ist nicht selbstständiges Gewässereigentum. Die Grenze des Bewuchses bildet die Flurstücksgrenze.

Die Sonderung des Ufergrundstücks 15 ist beantragt.

Die Voraussetzungen für eine Sonderung können nicht vorliegen. Die Zerlegung ist örtlich durchzuführen.

In der Grenzniederschrift ist darauf hinzuweisen, dass sich die Eigentumsgrenzen gegen das Gewässer nicht nach dem Katasternachweis, sondern nach den Bestimmungen des BbgWG richten.

2. Sonderung von Ufergrundstücken

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Sachverhalt 2: Der See ist selbstständiges Gewässereigentum. Die Grenze des Bewuchses bildet die Flurstücksgrenze.

Die Sonderung des Ufergrundstücks 15 ist beantragt. Die Voraussetzungen für eine Sonderung können nicht vorliegen.

Die Zerlegung ist örtlich durchzuführen.

In der Grenzniederschrift ist darauf hinzuweisen, dass sich die Eigentumsgrenzen gegen das Gewässer nicht nach dem Katasternachweis, sondern nach den Bestimmungen des BbgWG richten.

2. Sonderung von Ufergrundstücken

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3. Beteiligung

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Fluss15

2019

1817 21

X X X X XX

X X X X

X

3. Beteiligung

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Der See ist nicht selbstständiges Gewässereigentum. Die Grenze des Bewuchses bildet die Flurstücksgrenze.

Beteiligter der Grenzfeststellung und der Abmarkungen ist der Eigentümer des Flurstücks 19

Beteiligter der übrigen Abmarkungen sind die Eigentümer der Flurstücke 18 und 20

Die weiteren Feststellungen dienen der Fortführung der Liegenschaftskarte.

Die Fortführung des Liegenschaftskatasters ist allen Beteiligten mitzuteilen.

3. Beteiligung

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Der See ist selbstständiges Gewässereigentum. Die Grenze des Bewuchses bildet die Flurstücksgrenze.

3. Beteiligung

Beteiligter der Grenzfeststellung und der Abmarkungen ist der Eigentümer des Flurstücks 19

Beteiligter der übrigen Abmarkungen sind die Eigentümer der Flurstücke 18 und 20

Der Gewässereigentümer ist nicht zu beteiligen. Der Umfang seines Eigentums richtet sich nach BbgWG.

Die weiteren Feststellungen dienen der Fortführung der Liegenschaftskarte.

Die Fortführung des Liegenschaftskatasters ist allen Beteiligten mitzuteilen.

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4. Der Mellensee

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Mellensee

1516

17 18

34. Der Mellensee

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Messungsverhandlung Feb. 1913

„Die festgesetzten Grenzen und Grenzzeichen werden hiermit von den Beteiligten gegeneinander als richtig und für die Zukunft maßgebend anerkannt. „

4. Der Mellensee

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Der See ist selbstständiges Gewässergrundstück.

Ziel der Vermessung war der Bildung von Grundstücken innerhalb einer Wasserfläche zur Veräußerung.

4. Der Mellensee

Mit In-Kraft-Treten des BbgWG bleibt bisheriges Eigentum aufrechterhalten (§ 7 (1) BbgWG).

Für die neugebildeten Flurstücksgrenzen ist das Wasserrecht nicht maßgebend. Es handelt sich um festgestellte Grenzen im Sinne des VermLiegG.

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5. Der Motzener See

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Motzener See

17 1819

2016

2

5. Der Motzener See

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Der Motzener See ist ein selbstständiges Gewässergrundstück.

Grenze des Bewuchses ist die Flurstücksgrenze. Die dahinterliegende Grundstücke wurden durch

natürliche Ereignisse dauern überflutet. In Teilbereichen ist der See verlandet.

Die Grenzniederschrift weist aus: Der Motzener See ist eine selbstständiges

Gewässergrundstück, welches im Sondereigentum steht. Die Eigentumsgrenze wird durch die Uferlinie (örtlich

erkennbare Grenze des Bewuchses) bestimmt. Das zeigt der jetzige Verlauf der Uferlinie.

Die Aussagen in der Grenzniederschrift

sind zu beanstanden.

5. Der Motzener See

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Motzener See

17 1819

2016

2

X

XXX

XX X

5. Der Motzener See

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6. Das Tranitz Fließ

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Gemarkung A

Gemarkung B

6. Das Tranitz Fließ

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Die Gemarkungskarten A und B sind zu unterschiedlichen Zeitpunkten entstanden.

Die Darstellung der Fließes ist unterschiedlich.

6. Das Tranitz Fließ

Das Fließ unterliegt natürlichen Veränderungen.

Insofern müssen die unterschiedlichen Darstellungen nicht fehlerhaft sein.

Die Gewässergrenzen unterliegen nicht dem öffentlichen Glauben. Es liegt nahe, die jüngste Darstellung des Fließes als maßgebend

anzunehmen.

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7. Das große Fließ

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Großes Fließ 10

141211

7. Das große Fließ

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Das Große Fließ ist ein selbstständiges Gewässergrundstück. Es wird auf rechtlich zulässige Weise künstlich verändert. Das Eigentum an den neuen Gewässerflächen wächst dem

Gewässereigentümer zu.

7. Das große Fließ

Das Eigentum am alten Gewässerbett verbleibt ebenfalls beim bisherigen Gewässereigentümer.

Diese Rechtsfolge ist im grundgesetzlichen Schutz des Eigentums begründet.

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Nr. 8 (5) Gewässererlass

Vor Ausführung der örtlichen Arbeiten ist zu klären, ob

a) das Gewässer ein Wasserlauf im Sinne BbgWG ist,

b) das Gewässer eine Bundeswasserstraße oder ein Landesgewässer ist,

c) das Gewässer ein selbstständiges oder nicht selbstständiges Gewässergrundstück bildet oder das Gewässerbett zusammen mit dem Uferstreifen ein Grundstück bildet,

d) Veränderungen am Gewässerlauf aufgrund natürlicher Ereignisse oder künstlicher Einwirkungen vorliegen.

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8. Der Karpfenteich

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Der Karpfenteich

10 1112

13

14

15

1617

18

19

20

21

94

A BC

D

E

F

GHIJ

K

L

A bis L

A bis L = Eigentümer

Gr.-blatt 8411

8. Der Karpfenteich

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A) Wasserlauf im Sinne des BbgWG

Beurteilung:• Der Teich ist ein oberirdisches Gewässer im Sinne des WHG (§ 2 (2)

BbgWG).• Örtlich sind weder Fischzucht noch –haltung erkennbar.• In Zweifelfällen ist die untere Wasserbehörde zu fragen!

Sachverhalt: Der Teich ist ein oberirdisches ständig im Bett stehendes Gewässer. Das BbgWG gilt für oberirdische Gewässer nach

Wasserhaushaltgesetz (§ 2 Abs. 2 BbgWG).

Der Eigenname des Teiches deutet auf Fischhaltung. Fischzuchtbecken oder Flächen zur Fischhaltung sind keine

Gewässer im Sinne des BbgWG.

„Der Karpfenteich“ ist ein Gewässer im Sinne des BbgWG!

8. Der Karpfenteich

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B) Bundeswasserstraße oder Landesgewässer

Beurteilung: In Anlage 1 zum BbgWG ist „Der Karpfenteich“ nicht verzeichnet.

Sachverhalt: Gewässer I. Ordnung (Bundeswasserstraßen und

Landesgewässer) sind die in Anlage 1 BbgWG genannten Gewässer.

Alle anderen Gewässer sind Gewässer II. Ordnung.

„Der Karpfenteich“ ist ein Gewässer II. Ordnung!

8. Der Karpfenteich

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C1) Selbstständiges oder nicht selbstständiges Gewässergrundstück?

Sachverhalt zur Geltungszeit des BbgWG: Der Teich ist nach BbgWG ein Gewässer II. Ordnung

Die Teichparzelle ist gebucht. Die Buchung entspricht nicht mehr der gesetzlichen Vorgabe. Die

Eigentümer der Ufergrundstücke sind nicht mehr identisch mit den Eigentümern des Teichs.

8. Der Karpfenteich

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C1) Selbstständiges oder nicht selbstständiges Gewässergrundstück?

Sachverhalt während der Geltungszeit des ALR Der Teich ist eine Wasseransammlung ohne Abfluss. Er befand

sich auf einer großen Parzelle.

Nach dem ALR steht das Eigentum an geschlossenen Landseen den Uferbesitzern bis zur Mitte des Sees als Pertinenz zu.

8. Der Karpfenteich

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C1) Selbstständiges oder nicht selbstständiges Gewässergrundstück?

Sachverhalt während des Geltungszeit des PrWG:

1934 wurde der Teich zu einer Parzelle und das Gebiet rund um den Teich als Baugebiet parzelliert. Eigentümer der Baugrundstücke und des Teichs war der Bauträger.

Nach PrWG ist der Teich ein See ohne Wasserlaufeigenschaft. Sein Eigentum steht den Anliegern anteilig zu, soweit es nicht anderweitig geordnet ist. Die Reglung des ALR wird beibehalten.

Seen, die nicht zu Wasserläufen gehörten, wurden in jedem Falle von Amts wegen gebucht (Offizialverfahren).

Mit Verkauf der Baugrundstücke und der reellen Anteile am Teich wurden die Teichanlieger auch Eigentümer des Teichs.

8. Der Karpfenteich

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C1) Selbstständiges oder nicht selbstständiges Gewässergrundstück?

Beurteilung der Geltungszeit des PrWG:

Der Teich stand im Eigentum der Anlieger.

Die Buchung von Amts wegen ändert daran nichts.

8. Der Karpfenteich

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C1) Selbstständiges oder nicht selbstständiges Gewässergrundstück?

Beurteilung:

Soweit die Eigentümer der Ufergrundstücke und die Eigentümer des Teichs übereinstimmen verbleibt es beim „nicht selbstständigen Gewässergrundstück“.

Soweit die Eigentümer der Ufergrundstücke und die Eigentümer des Teichs nicht übereinstimmen, wird der entsprechende Teichanteil (Tortenstück) „selbstständiges Gewässergrundstück“.

„Der Karpfenteich“ ist in Teilen ein selbstständiges und in anderen

Teilen ein nicht selbstständiges Gewässergrundstück.

8. Der Karpfenteich

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C2) Hat das Gewässergrundstück einen Uferstreifen?

Sachverhalt: Die Grenzniederschrift weist aus, dass die Grenze des Bewuchses

(„Wassergrenze“) indirekt gekennzeichnet wurde.

Die Darstellung der Liegenschaftskarte zeigt eine indirekte Vermarkung.

Beurteilung:

Der Sachverhalt spricht dafür, dass kein Uferstreifen vorhanden ist.

„Der Karpfenteich“ hat keinen Uferstreifen!

8. Der Karpfenteich

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D1) Liegen natürliche oder künstliche Veränderungen vor?

Sachverhalt:

Die ehemalige „Gewässergrenze“ wurde heute direkt vermarkt.

Eine künstliche Veränderung liegt nicht vor.

Beurteilung:

Das Wasser ist zurückgetreten, der Teich ist allmählich verlandet. „Der Karpfenteich“ hat sich natürlich verändert durch Verlandung!

8. Der Karpfenteich

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D2) Welche eigentumsrechtliche Konsequenz ist mit der Veränderung verbunden?

Sachverhalt: Die Verlandung kann zeitlich nicht eingeordnet werden.

Das PrWG enthält keine Regelungen zu natürlichen Veränderungen der Seen ohne Wl – Eigenschaft.

8. Der Karpfenteich

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D2) Welche eigentumsrechtliche Konsequenz ist mit der Veränderung verbunden?

Beurteilung:

Aus pragmatischen Erwägungen wird auf die natürliche Veränderung gemäß BbgWG zugegriffen.

Bei selbstständig ausgewiesenen Gewässergrundstücken wächst das Eigentum an der Verlandung den Eigentümern der Ufergrundstücke zu. ... (§ 9 (2) BbgWG).

Bei nicht selbstständig ausgewiesenen Gewässergrundstücken greift § 9 (3) BbgWG.

Die Verlandung hat unterschiedliche eigentumsrechtliche Konsequenz.

Skizze

8. Der Karpfenteich

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9. Das Strausberger Mühlenfließ

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Strausberger Mühlenfließ

Hafen

Uferbefestigung

110

111

114

115

116

9. Das Strausberger Mühlenfließ

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A) Wasserlauf im Sinne des BbgWG

Beurteilung: Das Fließ ist oberirdisches Gewässer im Sinne des WHG (§ 2 (2) BbgWG)

In Zweifelfällen ist die untere Wasserbehörde zu fragen!

Sachverhalt: Das Fließ ist ein oberirdisches ständig im Bett fließendes Gewässer. Das BbgWG gilt für oberirdische Gewässer nach Wasserhaushaltgesetz (§ 2

Abs. 2 BbgWG)

Der Wasserlauf ist schiffbar. Im Liegenschaftskataster ist für den Wasserlauf als Eigentümer

eingetragen: VE RT: Wasserstraßen Hauptamt.

„Das Strausberger Mühlenfließ“ ist ein Gewässer im Sinne des BbgWG!

9. Das Strausberger Mühlenfließ

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B) Bundeswasserstraße oder Landesgewässer

Beurteilung: In Anlage 1 Teil A zum BbgWG ist „Das Strausberger

Mühlenfließ“verzeichnet.

Sachverhalt: Gewässer I. Ordnung (Bundeswasserstraßen und

Landesgewässer) sind die in Anlage 1 BbgWG genannten Gewässer.

Alle anderen Gewässer sind Gewässer II. Ordnung

„Das Strausberger Mühlenfließ“ ist eine Bundeswasserstraße!

9. Das Strausberger Mühlenfließ

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C1) Selbstständiges oder nicht selbstständiges Gewässergrundstück?

Sachverhalt: Das „Strausberger Mühlenfließ“ ist eine Bundeswasserstraße. Eigentumsgrenzen an dem Wasserlauf verlaufen, wie sie 1921 im

Liegenschaftskataster nachgewiesen sind, es sei denn, sie sind dauerhaft überflutet.

Die Bundeswasserstraße ist gebucht.

Beurteilung:

Das „Strausberger Mühlenfließ“ ist ein selbstständiges Gewässergrundstück.

„Das Strausberger Mühlenberg“ ist ein selbstständiges

Gewässergrundstück!

8. Das Strausberger Mühlenfließ

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C2) Hat das Gewässergrundstück einen Uferstreifen?

Sachverhalt: Bundeswasserstraßen haben für die Unterhaltung i.d.R. einen

Uferstreifen. Es liegt eine Uferbefestigung (Spundwand) vor.

Beurteilung: Die Landfläche zwischen Uferbefestigung und Eigentumsgrenze

kann als Uferstreifen bezeichnet werden.„Das Strausberger Mühlenfließ“ hat einen Uferstreifen.

8. Das Strausberger Mühlenfließ

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D1) Liegen natürliche oder künstliche Veränderungen vor?

Sachverhalt: Durch Ausbau ist ein Hafen und eine Spundwand entstanden.

Beurteilung: Der Ausbau ist eine künstliche Veränderung.

8. Das Strausberger Mühlenfließ

„Das Strausberger Mühlenfließ“ wurde künstlich verändert.

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D2) Ist die künstliche Veränderung auf rechtlich zulässige Weise entstanden?

Sachverhalt:

Gemäß Wassergesetz von 1982 wurde für den Hafen und die Uferbefestigung eine wasserrechtliche Zustimmung erteilt.

Beurteilung: Die rechtliche Erlaubtheit einer künstlichen Veränderung ergibt

sich aus den zum Zeitpunkt der Veränderung geltenden gesetzlichen Regelungen.

8. Das Strausberger Mühlenfließ

„Das Strausberger Mühlenfließ“ wurde auf rechtlich zulässige Weise

künstlich verändert.

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D2) Welche eigentumsrechtliche Konsequenz ist mit der künstlichen Veränderung verbunden?

Sachverhalt: Mit der „wasserrechtlichen Zustimmung“ war keine

eigentumsrechtliche Regelung verbunden.

Beurteilung: Mit dem Ausbau wurde Eigentum nicht verändert.

8. Das Strausberger Mühlenfließ

Mit der künstlichen Veränderung waren eigentumsrechtliche

Veränderungen nicht verbunden.

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D3) In wessen Eigentum steht der Hafen?

Sachverhalt: Die Wasserfläche des Hafens bildet mit der Bundeswasserstraße eine

natürliche Einheit. Die Uferbefestigung des Hafens stellt sich als Ufer der

Bundeswasserstraße dar. Die Hafenwasserfläche ist von der Bundeswasserstraße weder durch

Molen noch durch schmale Zufahrten abgegrenzt.

Beurteilung: Der Hafen ist Teil der Bundeswasserstraße. Eigentümer ist damit

der Bund (Bundeswasserstraßenverwaltung).

8. Das Strausberger Mühlenfließ

Der Hafen ist Teil der Bundeswasserstraße.

Aber es ist nicht alles so wie man denkt!

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D3) In wessen Eigentum steht der Hafen?

Es ist stets angezeigt, die Bundeswasserstraßenverwaltung zu befragen.

Im vorliegenden Fall hat das WSA Berlin den Hafen als nicht zur Bundeswasserstraße gehörig eingestuft.

Begründet wurde dies damit, dass der Hafen keine Einheit mit der Bundeswasserstraße bildet und derart klein ist, dass hier nicht von einer Zugehörigkeit zur Bundeswasserstraße gesprochen werden kann.

8. Das Strausberger Mühlenfließ

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D3) In wessen Eigentum steht der Hafen?

Daraus folgen die Fragen:

•Ist der Hafen ein Gewässer im Sinne des BbgWG?

•Ist der Hafen eine Bundeswasserstraße oder ein Landesgewässer I. oder II. Ordnung?

•Ist der Hafen ein selbstständiges oder nicht selbstständiges Gewässergrundstück oder hat das Gewässergrundstück einen Uferstreifen?

•Wem gehört der Hafen?

8. Das Strausberger Mühlenfließ

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EndeDas war

„Beispiele im Wasserrecht“

Vielen Dankfür

Ihre Aufmerksamkeit

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C) Selbstständiges oder nicht selbstständiges Gewässergrundstück?10 11

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21

A BC

D

E

F

GHIJ

K

L

A bis L = Eigentümer

(ALR) geschlossene Landseen Eigentum der Uferbesitzern bis zur Mitte des Sees als Pertinenz.

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18

19

20

21

IJ

K

L

A bis L = Eigentümer

A bis L und X

Gr.-blatt 8411

D2) Welche eigentumsrechtliche Konsequenz ist mit der Veränderung verbunden?

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X