Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren · Schneiden ist ein thermisches Trennen metallischer...

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GUV-R 500 Kapitel 2.26 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren [Inhalte aus bisheriger GUV 3.8; neu: GUV-V D1]

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Schweißen, Schneidenund verwandte

Verfahren[Inhalte aus bisheriger GUV 3.8; neu: GUV-V D1]

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Inhaltsverzeichnis Seite

1 Anwendungsbereich ............................................................................. 32 Begriffsbestimmungen ......................................................................... 33 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und

Gesundheit bei der Arbeit3.1 Betriebsanweisungen ..................................................................... 43.2 Beschäftigungsbeschränkungen .................................................... 53.3 Schutzeinrichtungen gegen optische Strahlung ............................. 53.4 Arbeitskleidung ............................................................................... 73.5 Auswahl von Verfahren und Arbeitspositionen ............................... 73.6 Arbeiten in Bereichen mit besonderen Gefahren ............................ 143.7 Enge Räume .................................................................................. 153.8 Bereiche mit Brand- und Explosionsgefahr .................................... 173.9 Behälter mit gefährlichem Inhalt ..................................................... 213.10 Druckminderer ................................................................................ 223.11 Gasschläuche ................................................................................. 243.12 Aufstellen von Einzelflaschenanlagen und Flaschenbatterien ........ 253.13 Gasentnahme ................................................................................. 273.14 Sauerstoff ....................................................................................... 283.15 Sicherheitseinrichtungen ................................................................ 293.16 Gasbrenner .................................................................................... 293.17 Brennschneidmaschinen ................................................................ 303.18 Mikro-Löt- und -Schweißgeräte ...................................................... 303.19 Schweißstromkreis ......................................................................... 303.20 Umgang mit Schweißstromquellen ................................................. 313.21 Verhalten bei Lichtbogenarbeiten ................................................... 313.22 Schweißstromquellen ..................................................................... 323.23 Schutz gegen erhöhte elektrische Gefährdung .............................. 343.24 Gießschmelzverfahren ................................................................... 353.25 Unterwasserschweißen und -schneiden ......................................... 363.26 Schweißtechnische Arbeiten in Druckluft ....................................... 383.27 Prüfungen ....................................................................................... 38

Anhang 1: Beispiel für eine Schweißerlaubnis/Betriebsanweisung .................... 41Anhang 2: Anhaltswerte zur Bestimmung durch Funkenflug

gefährdeter Bereiche ......................................................................... 43Anhang 3: Beispiel für eine Betriebsanweisung nach Abschnitt 3.1 ................... 45

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1 Anwendungsbereich1.1 Dieses Kapitel findet Anwendung auf Schweißen, Schneiden und verwandte

Verfahren zum Bearbeiten metallischer Werkstücke sowie für zugehörigeEinrichtungen.

1.2 Abschnitt 3.8 findet keine Anwendung auf die Durchführung von schweiß-technischen Arbeiten an Leitungen mit brennbaren Gasen, solange keineBrand- oder Explosionsgefahr aus der Umgebung besteht.

Bei schweißtechnischen Arbeiten an Leitungen mit brennbarenGasen ist die GUV-Regel „Arbeiten an Gasleitungen“ (GUV-R 500,Kapitel 2.31).

1.3 Abschnitt 3.9 findet keine Anwendung auf die Durchführung von schweiß-technischen Arbeiten an Leitungen mit brennbaren Gasen.

2 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieses Kapitels werden folgende Begriffe bestimmt:1. Schweißen ist ein Verfahren zum Vereinigen metallischer Werkstoffe

unter Anwendung von Wärme oder Kraft oder von beiden mit oder ohneSchweißzusatz.

Hinsichtlich der Begriffsbestimmungen siehe auch DIN ISO 857-1„Schweißen und verwandte Prozesse; Begriffe; Teil 1: Metall-schweißprozesse“.

2. Schneiden ist ein thermisches Trennen metallischer Werkstoffe. 3. Verwandte Verfahren sind insbesondere Löten, thermisches Spritzen,

Flammwärmen, Flammrichten, Flammhärten und Widerstandswärmen. Siehe auchDIN ISO 857-2 „Schweißen und verwandte Prozesse; Begriffe;

Teil 2: Weichlöten, Hartlöten und verwandteBegriffe“,

DIN 8522 „Fertigungsverfahren der Autogentechnik; Übersicht“,DIN 32527 „Wärmen beim Schweißen, Löten, Schneiden und

bei verwandten Verfahren; Begriffe, Verfahren“,DIN EN 657 „Thermisches Spritzen; Begriffe, Einteilung“,DVS 2307-2 „Arbeitsschutz beim Flammspritzen“,DVS 2307-3 „Arbeitsschutz beim Lichtbogenspritzen“,DVS 2307-4 „Arbeitsschutz beim Plasmaspritzen“.

4. Schweißtechnische Arbeiten im Sinne dieses Kapitels sind Arbeitennach den Verfahren der Nummern 1 bis 3.

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5. Schweißtechnische Arbeiten in Bereichen mit besonderen Gefahrensinda) Arbeiten in engen Räumen nach Abschnitt 3.7,b) Arbeiten in Bereichen mit Brand- und Explosionsgefahr nach

Abschnitt 3.8,c) Arbeiten an Behältern mit gefährlichem Inhalt nach Abschnitt 3.9,d) Arbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung nach Abschnitt 3.23,e) Unterwasserschweiß- und -schneidarbeiten nach Abschnitt 3.25

undf) Arbeiten in Druckluft nach Abschnitt 3.26.

6 Einrichtungen sind alle Anlagen, Maschinen, Betriebsmittel, Geräte undderen Teile zum Schweißen, Schneiden und für verwandte Verfahren.

3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben undGesundheit bei der Arbeit

3.1 Betriebsanweisungen3.1.1 Der Unternehmer hat eine Betriebsanweisung für schweißtechnische Arbei-

ten in Bereichen mit besonderen Gefahren nach Abschnitt 2 Nr. 5 Buchsta-ben a), c) bis f) und für Anlagen mit zusätzlichen Gefahren zu erstellen. DieBetriebsanweisung ist in verständlicher Form und Sprache den Versichertenbekannt zu machen.

Hinsichtlich Arbeiten in Bereichen mit Brand- und Explosionsgefahrnach Abschnitt 2 Nr. 5 Buchstabe b) siehe Abschnitt 3.8.4.Die Betriebsanweisung muss die in dem jeweiligen Paragraphentextenthaltenen Anforderungen aufweisen.Bei der Aufstellung von Betriebsanweisungen− sind nach § 20 Gefahrstoffverordnung auch arbeitbereichs- und

stoffbezogene Gefährdungen zu berücksichtigen (Hinweise für dieErstellung siehe TRGS 555),

− sind für schweißtechnische Arbeiten, die von einer Person alleinausgeführt werden, Festlegungen nach § 8 Abs. 3 der Unfallver-hütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A1) zutreffen,

− ist für Arbeiten in Behältern und engen Räumen entsprechend derBG-Regel „Arbeiten in Behältern und engen Räumen“ (BGR 117)gegebenenfalls zusätzlich ein Erlaubnisschein („Befahrerlaubnis“)vorzusehen,

− sind die Angaben in den Betriebsanleitungen der Geräteherstellerzu berücksichtigen.

Ein Beispiel einer Betriebsanweisung für Flammwärmen und Flamm-richten in einem Schiffstank ist in Anhang 3 aufgeführt.

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Ein Beispiel einer Betriebsanweisung für schweißtechnische Arbeitenin Bereichen mit Brandgefahr ist in Anhang 1 dargestellt.Anlagen mit zusätzlichen Gefahren sind z.B.:− Flaschenbatterieanlagen,− stationäre Brennschneidmaschinen,− mit anderen Fertigungseinrichtungen verbundene stationäre

Schweißeinrichtungen.Hinsichtlich der Unterweisungspflicht siehe auch § 4 der Unfallver-hütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A1).

3.1.2 Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.

3.2 Beschäftigungsbeschränkungen3.2.1 Unternehmer darf mit schweißtechnischen Arbeiten nur Versicherte beschäf-

tigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Einrichtungen undVerfahren vertraut sind.

3.2.2 Abweichend von Abschnitt 3.2.1 dürfen Jugendliche beschäftigt werden, so-weit1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,2. ihr Schutz durch einen Aufsicht Führenden gewährleistet ist

und3. der Luftgrenzwert bei gesundheitsgefährlichen Stoffen unterschritten ist.

Aufsicht Führender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu über-wachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Ermuss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzensowie weisungsbefugt sein.Siehe auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz.

3.2.3 Abweichend von Abschnitt 3.2.2 darf der Unternehmer Jugendliche mit fol-genden schweißtechnischen Arbeiten nicht beschäftigen: − Arbeiten in engen Räumen nach Abschnitt 3.7,− Arbeiten in Bereichen mit Brand- und Explosionsgefahr nach

Abschnitt 3.8,− Arbeiten an Behältern mit gefährlichem Inhalt nach Abschnitt 3.9.

3.3 Schutzeinrichtungen gegen optische StrahlungDer Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass− Arbeitsplätze zum Lichtbogenschweißen so eingerichtet sind, dass un-

beteiligte Versicherte gegen schädliche Einwirkung optischer Strahlungauf Augen und Haut geschützt sind,

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− Raumbegrenzungen und Abschirmungen so beschaffen sind, dassReflexion und Durchlässigkeit optischer Strahlung weitgehend vermiedenwerden,

− zur Beobachtung des Lichtbogens oder der Brennerflamme dienendeSichtfenster mit Schweißerschutzfiltern geeigneter Schutzstufe ausgerüs-tet sind,

− zum Schutz der Versicherten je nach Verfahren und Arbeitsbedingungengeeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stehen.

Optische Strahlung ist die Strahlung im ultravioletten, sichtbaren undinfraroten Spektralbereich. Hinsichtlich Schutzeinrichtungen gegenoptische Strahlung für Laserstrahl-Arbeitsplätze siehe Unfallverhü-tungsvorschrift „Laserstrahlung“ (GUV-V B2, bisher GUV 2.20).Schutz gegen schädliche Einwirkung wird z.B. erreicht durch Raum-begrenzungen oder Abschirmungen.An nicht ortsgebundenen Arbeitsplätzen kann bei geringer Expositi-onszeit bereits das Einhalten eines Abstandes von einigen Meternvom Arbeitsplatz als ausreichend angesehen werden, da die Inten-sität der Strahlung mit dem Quadrat der Entfernung abnimmt.Sichtbare Strahlung kann auch indirekt gefährdende Auswirkungenhaben, z.B. durch Fehlreaktion infolge Blendung von Kran- oderFahrzeugführern.Hinsichtlich des Schutzes beteiligter Versicherter siehe Abschnitt 3.4.Raumbegrenzungen sind z.B. Wände, Decken, Fenster.Abschirmungen sind z.B. Stellwände oder Vorhänge.Geeignet sind lichtundurchlässige Werkstoffe.Geeignet sind auch lichtdurchlässige Abschirmungen (Vorhänge)nach DIN EN 1598 „Arbeits- und Gesundheitsschutz beim Schwei-ßen und bei verwandten Verfahren; Durchsichtige Schweißvorhänge,-streifen und -abschirmungen für Lichtbogenschweißprozesse“.Ungeeignet sind glänzende, hellfarbige Oberflächen.Sichtfenster sind z.B. geeignet, wenn sie folgenden Normen entspre-chen:− DIN EN 166 „Persönlicher Augenschutz; Anforderungen“,− DIN EN 169„Persönlicher Augenschutz; Filter für das Schweißen

und verwandte Techniken; Transmissionsanforderungen undempfohlene Verwendung“,

− DIN EN 379„Anforderungen an Schweißerschutzfilter mit um-schaltbarem Lichttransmissionsgrad und Schweißerschutzfilter mitzwei Lichttransmissionsgraden“.

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3.4 Arbeitskleidung3.4.1 Die Versicherten haben bei schweißtechnischen Arbeiten Kleidung zu tragen,

die1. den Körper ausreichend bedeckt,2. nicht mit entzündlichen oder leicht entzündlichen Stoffen verunreinigt ist

und3. keine Gegenstände enthält, die zu besonderen Gefahren führen können.

Kleidungsstücke aus Gewebe mit hohem Anteil leicht schmelzenderKunstfaser können Verletzungen durch Verbrennen erheblich ver-schlimmern (Kunststoffschmelze auf der Haut) und sollen deshalbnicht getragen werden.Eine besondere Gefahr liegt z.B. vor, wenn Druckgaspackungen, wieSpraydosen mit brennbarem Inhalt, Einwegfeuerzeuge, mitgeführtwerden, deren Inhalt infolge thermischer Einwirkung oder infolge ei-nes auf einfache Art zu betätigenden Öffnungsmechanismus unbe-absichtigt ausströmen kann.

3.4.2 Die Versicherten dürfen Kleidung nicht mit Sauerstoff abblasen. Abblasen der Kleidung und Kühlung des Körpers mit Sauerstoff sindlebensgefährlich, da dies zu schweren Verbrennungsunfällen führenkann.

3.5 Auswahl von Verfahren und Arbeitspositionen3.5.1 Der Unternehmer hat diejenigen Schweiß-, Schneid- und verwandten Verfah-

ren auszuwählen, bei denen die Freisetzung gesundheitsgefährlicher Stoffegering ist.

Unzuträgliche Konzentration von Schadstoffen liegt vor, wenn die inden Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) angegebenenGrenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz überschritten sind.Hinsichtlich der Freisetzung von Schadstoffen siehe BG-Informa-tionen− „Schadstoffe in der Schweißtechnik“ (BGI 593),− „Nitrose Gase beim Schweißen, Schneiden und bei verwandten

Verfahren“ (BGI 743),− „Umgang mit thoriumoxidhaltigen Wolframelektroden beim Wolf-

ram-Inertgasschweißen (WIG)“ (BGI 746).Verfahren, bei denen die Freisetzung von Schadstoffen geringer ist,sind z.B.− Wolfram-Inertgasschweißen (WIG-Schweißen) mit thoriumoxid-

freien Wolframelektroden, − Unterpulverschweißen (UP-Schweißen), − Plasmaschneiden mit Wasserabdeckung.

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Beim Schutzgasschweißen mit hochlegiertem Schweißzusatz ist dieFreisetzung von krebserzeugenden Anteilen im Rauch wesentlichgeringer als beim Lichtbogenhandschweißen mit umhüllten hochle-gierten Stabelektroden. Werden hingegen Nickelbasiswerkstoffe oderReinnickel als Schweißzusatz verwendet, ist die Freisetzung vonkrebserzeugenden Anteilen im Schweißrauch beim Lichtbogenhand-schweißen geringer als beim MIG/MAG-Schweißen.Beim WIG-Schweißen mit thoriumoxidhaltigen Wolframelektrodenenthält der Schweißrauch Anteile an radioaktiven Stoffen. Diese sindbeim Schweißen mit Gleichstrom wesentlich geringer als beimSchweißen mit Wechselstrom.Unabhängig von der Auswahl der Verfahren hat der Unternehmernach der Gefahrstoffverordnung unter Berücksichtigung von Verfah-ren, Werkstoffen und Einsatzbedingungen geeignete lufttechnischeMaßnahmen zu ergreifen. Soweit diese nicht möglich oder in ihrerWirkung nicht ausreichend sind, müssen gegebenenfalls zusätzlichgeeignete Atemschutzgeräte zur Verfügung gestellt und verwendetwerden.Lufttechnische Maßnahmen sind geeignet, wenn sie die Atemluft derVersicherten von Schadstoffen (siehe Abschnitt 2 Nr. 6) freihalten.Lufttechnische Maßnahmen sind z.B.:− Absaugung,− technische Lüftung,− natürliche (freie) Lüftung,− andere geeignete Einrichtungen

oder− eine Kombination aus vorgenannten Einrichtungen.Absaugung (örtliche Lüftung) ist die Erfassung von Schadstoffen anihrer Entstehungs- oder Austrittsstelle.Hinweise zur Auswahl und Gestaltung der Absaugung enthalten z.B.− BG-Regel „Arbeitsplatzlüftung – Lufttechnische Maßnahmen“

(BGR 121),− VDI/DVS 6005 „Lüftungstechnik beim Schweißen und bei den

verwandten Verfahren“,− Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 5 „Lüftung“.Hinweis:Nach § 8 Abs. 2 der Übergangsvorschriften zur Arbeits-

stättenverordnung gelten die im Bundesarbeitsblatt bekanntgemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitungdurch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekannt-machung entsprechender Regeln durch das Bundesmini-sterium für Wirtschaft und Arbeit, längstens jedoch sechsJahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung, fort.

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Nach Absatz 2 des Abschnittes 3.6 des Anhanges zu § 3 Abs. 1 derArbeitsstättenverordnung muss eine Störung an Anlagen der Techni-schen Lüftung der für den Betrieb der Anlage zuständigen Persondurch eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung angezeigt werden.Technische Lüftung ist der Austausch von Raumluft gegen Außenluftdurch Strömungsmaschinen, z.B. Ventilatoren, Gebläse.Natürliche (freie) Raumlüftung ist der Austausch von Raumluft gegenAußenluft durch Druckunterschiede infolge Wind oder Temperatur-differenzen zwischen Außen und Innen.Andere geeignete Einrichtungen zur Reinhaltung der Atemluft sindz.B. Wasserbadanlagen beim Plasmaschneiden oder Wasser-sprühanlagen beim maschinellen Brennschneiden zum Erfassen undAbscheiden der Schadstoffe.Atemluft ist die Luft im Atembereich der Versicherten.Die Forderung nach geeigneten lufttechnischen Maßnahmen ist inder Regel erfüllt durch die in nachfolgenden Tabellen erfolgte Zuord-nung der lufttechnischen Maßnahmen zu Verfahren und Werkstoffender Schweißtechnik:− Tabelle 1: Lüftung in Räumen bei Verfahren mit Zusatzwerkstoff

oder− Tabelle 2: Lüftung in Räumen bei Verfahren ohne Zusatzwerkstoff.Bei den in Tabelle 1 aufgeführten Verfahren sind Menge und Zu-sammensetzung an Schadstoffen wesentlich abhängig vom Zusatz-werkstoff bzw. von der Beschichtung.Bei den in Tabelle 2 aufgeführten Verfahren sind Menge und Zu-sammensetzung an Schadstoffen wesentlich abhängig vom Grund-werkstoff bzw. von der Beschichtung.

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Zusatzwerkstoff

VerfahrenUnlegierter undniedriglegierter

Stahl,

Hochlegier-ter Stahl,NE-Werk-

stoffe

Schweißenan be-

schichtetemStahl

Aluminium-Werkstoffe

(außerAluminium-Werkstoffe)

k l k l k l

GasschweißenOrtsgebunden F T T A T Anicht ortsgebunden F T F A F A

LichtbogenhandschweißenOrtsgebunden T A A A A Anicht ortsgebunden F T T A T A

MIG-, MAG-SchweißenOrtsgebunden T A A A A Anicht ortsgebunden F T T A T A

WIG-Schweißenmit thoriumoxidfreienWolframelektroden

Ortsgebunden F T F T F Tnicht ortsgebunden F F F T F T

mit thoriumoxidhaltigenWolframelektroden

Ortsgebunden A A A A A Anicht ortsgebunden T A F T F T

UnterpulverschweißenOrtsgebunden F T T T T Tnicht ortsgebunden F F F T F T

Laserstrahlauftragschweißen T A A A — —

Thermisches Spritzen A A A A — —

k = kurzzeitig F = freie (natürliche) Lüftungl = länger dauernd T = technische (maschinelle) Raumlüftung

A = Absaugung im Entstehungsbereich der Schad-stoffe

Tabelle 1: Lüftung in Räumen bei Verfahren mit Zusatzwerkstoff

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GrundwerkstoffUnlegierterund niedrig-

legierterStahl,

Aluminium-Werkstoffe

Hochlegier-ter Stahl,

NE-Werkstoffe

(außerAluminium-Werkstoffe)

Beschich-teter Stahl

Verfahren

k l k l k lFlammwärmen, Flammrichten F T F T F TFlammhärten F T — — — —Flammstrahlen F T — — T ABrennschneiden

ortsgebunden F T A A T Tnicht ortsgebunden F T T A T T

Brennfugen F T — — T TFlämmen

ortsgebunden A A A A — —nicht ortsgebunden F T A A — —

WIG-Schweißenmit thoriumoxidfreienWolframelektroden

ortsgebunden F T F T F Tnicht ortsgebunden F F F T F T

mit thoriumoxidhaltigenWolframelektroden

ortsgebunden A A A A A Anicht ortsgebunden T A F T F T

Laserstrahlschweißen T A A A A ALaserstrahlschneiden A A A A A APlasmaschneiden(ohne Wasserabdeckung)

ortsgebunden A A A A A Anicht ortsgebunden T A A A A A

Lichtbogen-SauerstoffschneidenLichtbogen-Druckluftfugen

ortsgebunden T A A A T Anicht ortsgebunden F T T A F T

Abbrennstumpfschweißen T A A A T AAndere Widerstandsschweiß-verfahren

F F F T F T

Zeichenerklärung siehe Tabelle 1

Tabelle 2: Lüftung in Räumen bei Verfahren ohne Zusatzwerkstoff

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Erklärungen und Hinweise zu den Tabellen 1 und 2:Hochlegierter Stahl enthält üblicherweise als LegierungsbestandteileChrom oder Nickel. Als hochlegierter Stahl im Sinne dieser Unfall-verhütungsvorschrift gilt solcher mit mindestens fünf Gew.-% Chromoder Nickel. Beim Schweißen, Schneiden oder bei verwandten Ver-fahren können sich dadurch Rauche oder Stäube mit krebserzeu-genden Anteilen bilden.Als kurzzeitig gilt, wenn die Brenndauer der Flamme oder des Licht-bogens täglich nicht mehr als eine halbe Stunde oder wöchentlichnicht mehr als zwei Stunden beträgt. Als länger dauernd gilt, wenndie Brenndauer die vorgenannten Werte überschreitet.Die Anwendung eines Verfahrens gilt als ortsgebunden, wenn eswiederholt am gleichen, dafür eingerichteten Platz durchgeführt wird,z.B. Schweißkabine, Schweißtisch, Werkstückaufnahme bis etwa10 m².Bei Anwendung der Laserstrahlverfahren siehe auch §§ 6 und 10Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Laserstrahlung“ (GUV-V B2,bisher GUV 2.20).Abweichend von den Angaben in den Tabellen 1 und 2 kann intensi-vere Lüftung erforderlich oder - bei messtechnischem Nachweis - ge-ringere Lüftung ausreichend sein, z.B. bei

intensivere Lüftung erfor-derlich

geringere Lüftung ausreichend

− besonders großen Gas-durchsätzen,

− besonders hohenSchweißstromstärken,

− Verunreinigungen vonWerkstücken,

− ungünstigen Raumver-hältnissen (z.B. kleineRäume, ungünstigeStrömungsverhältnisse),

− besonders kleinen Gasdurch-sätzen,

− besonders niedrigenSchweißstromstärken,

− günstigen Raumverhältnissen(z.B. hohe Hallen, günstigeStrömungsverhältnisse),

− günstigen Strömungsverhält-nissen (z.B. bei Dachöffnun-gen und Luftzufuhr im Boden-bereich),

− Beschichtungen, für die durchein neutrales Gutachten nach-gewiesen ist, dass Schad-stoffe nur in geringem Maßeentstehen,

− WIG-Schweißen mit thorium-oxidhaltigen Wolframelektro-den mit Gleichstrom an nichtortsgebundenen Arbeitsplät-zen.

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Geeignete lufttechnische Maßnahmen werden z.B. für schweißtech-nische Arbeiten im Freien erreicht, wenn sichergestellt ist, dass dieentstehenden Schadstoffe nicht in die Atemluft der Versicherten ge-langen.Geeignete lufttechnische Maßnahmen werden für enge Räume z.B.durch Ansaugen der Raumluft oder Einblasen von Frischluft erreicht,siehe auch Abschnitt 3.7.Die Eignung einer Lüftung kann durch Konzentrationsmessungenvon Schadstoffen nachgewiesen werden. Der Nachweis ist erbracht,wenn die Luftgrenzwerte eingehalten werden.Ermittlung und Beurteilung des Ausmaßes der Gefährdung sieheGefahrstoffverordnung mit zugehörigen Technischen Regeln fürGefahrstoffe (TRGS), insbesondere − „Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte“

(TRGS 900),− „Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher

Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen“ (TRGS 402),BG-Informationen „Schadstoffe in der Schweißtechnik“ (BGI 593),„Umgang mit thoriumoxidhaltigen Wolframelektroden beim Wolfram-Inertgasschweißen (WIG)“ (BGI 746).Luftrückführung bei Schweißrauchen ohne krebserzeugende Stoffeist zulässig, wenn die abgesaugte Luft ausreichend von Schadstoffengereinigt wird.Eine Abscheidung gilt als ausreichend, wenn die Konzentration derStoffe in der rückgeführten Luft ¼ der jeweiligen MAK nicht über-schreitet.Enthalten die Schweißrauche krebserzeugende Anteile - wie Nickel-oxide oder Chrom-VI-Verbindungen - gelten die Technischen Regelnfür Gefahrstoffe „Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugen-den Gefahrstoffen“ (TRGS 560). Danach ist im Ausnahmefall eineLuftrückführung mittels mobiler Schweißrauchabsauggeräte zulässig.Diese erfüllen die Anforderungen der TRGS 560, wenn sie nach den„Grundsätzen für die Prüfung und Zertifizierung von mobilenSchweißrauchabsauggeräten (SRA)“ des Berufsgenossenschaftli-chen Instituts für Arbeitssicherheit (BIA) geprüft sind und derSchweißrauchklasse W 2 oder W 3 entsprechen.Absaugeinrichtungen mit beweglichen Erfassungselementen sind nurwirksam, wenn ihre Erfassungselemente ständig entsprechend demArbeitsfortschritt nachgeführt werden.

3.5.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeitspositionen eingenommenwerden können, bei denen die Einwirkung gesundheitsgefährlicher Stoffe aufdie Versicherten gering ist.

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3.5.3 Von den Abschnitten 3.5.1 und 3.5.2 darf aus zwingenden technischenGründen abgewichen werden.

Zwingende technische Gründe sind z.B.:− Anforderungen an die Güte der Schweißverbindung,− zur Verfügung stehende Schweiß-, Schneid- und verwandte Ver-

fahren,− Handhabbarkeit des Werkstücks,− Art der Schweißaufgabe, z.B. Serienfertigung, Reparaturschwei-

ßung.In jedem Fall sind geeignete lufttechnische Maßnahmen zu ergreifenund gegebenenfalls zusätzlich Atemschutzgeräte zu verwenden.Hinsichtlich möglicher Gefährdungen und Schutzmaßnahmen beimEinsatz thoriumoxidhaltiger Wolframelektroden beim WIG-Schweißensiehe BG-Information „Umgang mit thoriumoxidhaltigen Wolfram-elektroden beim Wolfram-Inertgasschweißen (WIG)“ (BGI 746).

3.6 Arbeiten in Bereichen mit besonderen Gefahren3.6.1 Der Unternehmer hat vor Beginn schweißtechnischer Arbeiten festzustellen,

ob es sich in dem Arbeitsbereich um Arbeiten in Bereichen mit besonderenGefahren nach Abschnitt 2 Nr. 5 handelt.

Das Feststellen beinhaltet die Verpflichtung, sich erforderlichenfallsvor Ort davon zu überzeugen, ob im Arbeitsbereich besondereGefahren vorliegen.Schweißtechnische Arbeiten in Bereichen mit besonderen Gefahrenverlangen eine entsprechende Sachkenntnis. Der Unternehmer sollsich daher, z.B. durch Auftraggeber, Bauleiter, Sachkundige, Sach-verständige, sachkundig beraten lassen. Fehlende Sachkenntniskann z.B. wie folgt bedingt sein:− unzureichende Erfahrung über die Eigenschaften und das Ver-

halten von Gegenständen, Stoffen und ähnlichem,− verdeckte Gefahren,− fehlende Kenntnis über arbeitsspezifische Gefahren.Besondere Sachkenntnis ist vor allem bei schweißtechnischenArbeiten in Bereichen mit Brand- und Explosionsgefahr sowie beiArbeiten in engen Räumen erforderlich.Bei einer Arbeitsvergabe haben die Unternehmer als Auftraggeberbzw. als Auftragnehmer nach § 8 Arbeitsschutzgesetz die Pflicht, dieentsprechenden Voraussetzungen zum sicheren Durchführenschweißtechnischer Arbeiten zu schaffen (siehe hierzu auch §§ 2und 5 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“(GUV-V A1]). Diese Verpflichtung schließt ein, dass der Auftragge-ber

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− den die schweißtechnischen Arbeiten ausführenden Auftragneh-mer über unternehmens- und arbeitsbereichsbezogene Gefähr-dungen informiert, soweit sie zum sicheren Durchführen derschweißtechnischen Arbeiten bedeutsam sindund

− sich vergewissert, dass der Auftragnehmer seine Mitarbeiter fürdie schweißtechnischen Arbeiten entsprechend angewiesen hat.

Ist zum Vermeiden einer möglichen gegenseitigen Gefährdung eineKoordinierung der Arbeiten erforderlich, ergeben sich aus § 6 derUnfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A1)für Auftraggeber und Auftragnehmer ergänzende Pflichten.

3.6.2 Der Unternehmer hat schweißtechnische Arbeiten in Bereichen nachAbschnitt 2 Nr. 5 nur auf Personen zu übertragen, − denen die mit diesen Arbeiten verbundenen Gefahren bekannt sind

und − die mit den durchzuführenden Schutzmaßnahmen vertraut sind.

Hinsichtlich Anforderungen an Personen beim Unterwasserschwei-ßen und -schneiden siehe Abschnitt 3.25.

3.7 Enge Räume3.7.1 Der Unternehmer hat bei schweißtechnischen Arbeiten in engen Räumen

dafür zu sorgen, dass1. eine Absaugung oder technische Lüftung

− ein Vorhandensein gesundheitsgefährlicher Stoffe,− eine Anreicherung mit Brenngas,− eine Anreicherung mit Sauerstoff

und− eine Verarmung an Sauerstoffverhindert oder geeignete Atemschutzgeräte benutzt werden, soweit imEinzelfall eine Absaugung oder technische Lüftung ein Vorhandenseinvon gesundheitsgefährlichen Stoffen oder eine Verarmung an Sauerstoffnicht verhindern kann,

2. schwer entflammbare Schutzanzüge zur Verfügung stehenund

3. Druckgasflaschen und Einrichtungen zur Gaserzeugung in den Räumennicht vorhanden sind.

Als enger Raum gilt ein Raum ohne natürlichen Luftabzug und zu-gleich mit− einem Luftvolumen unter 100 m³

oder

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− einer Abmessung (Länge, Breite, Höhe, Durchmesser) unter 2 m.Enge Räume sind z.B. fensterlose Kellerräume, Stollen, Rohrleitun-gen, Schächte, Tanks, Kessel, Behälter, chemische Apparate, Kof-ferdämme und Doppelbodenzellen in Schiffen.Hinsichtlich der Auswahl und Überwachung der in engen Räumenbeschäftigten Versicherten siehe § 8 der Unfallverhütungsvorschrift„Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A1).Siehe auch− BG-Regel „Arbeiten in Behältern und engen Räumen“ (BGR 117),− „Sicherheitsregeln für Arbeiten in umschlossenen Räumen von

abwassertechnischen Anlagen“ (GUV-R 126, bisher GUV 17.6).Die Anforderung nach Nummer 1 ist z.B. erfüllt durch Absaugung imSchweißbereich, Absaugen der Raumluft, Einblasen von Frischluftoder gleichzeitige Anwendung dieser Verfahren.Hinsichtlich gesundheitsgefährlicher Stoffe (Schadstoffe) siehe auchErläuterungen zu Abschnitt 3.5.1.Siehe auch Anhang 3.Beim Gasschweißen, beim Brennschneiden und vor allem bei Wär-mearbeiten in engen Räumen ist insbesondere damit zu rechnen,dass die entstehenden nitrosen Gase (Stickstoffoxide) unzuträglicheKonzentrationen erreichen; siehe auch Anhang 3.Beim Lichtbogenschweißen, Fugenhobeln oder Plasmaschmelz-schneiden in engen Räumen ist insbesondere damit zu rechnen,dass die entstehenden Schadstoffe unzuträgliche Konzentrationenerreichen.Durch Fehlbedienung oder Undichtheit von Geräten und Leitungenbesteht die Gefahr, enge Räume mit Brenngas oder Sauerstoff anzu-reichern. Bereits ein gegenüber dem Normalzustand (21 Vol.-%Sauerstoff) geringer Sauerstoffüberschuss in der Raumluft steigertdie Entflammbarkeit selbst schwer entflammbarer Stoffe, z.B. schwerentflammbarer Schutzkleidung, erheblich und erhöht die Verbren-nungsgeschwindigkeit und die Flammentemperatur.Um Sauerstoffanreicherungen erkennbar zu machen, hat sich dieOdorierung von Sauerstoff (Zugabe von Geruchstoffen) bei zentralerSauerstoffversorgung von Schiffswerften bewährt.Siehe auch BG-Regel „Odorierung von Sauerstoff zum Schweißenund Schneiden“ (BGR 219).Eine Verarmung an Sauerstoff gilt als verhindert, wenn dessenGehalt in der Luft 19 Vol.-% nicht unterschreitet.Geeignete Atemschutzgeräte siehe GUV-Regel „Benutzung vonAtemschutzgeräten“ (GUV-R 190, bisher GUV 20.14).Die Anforderung nach Nummer 2 ist z.B. durch schwer entflammbareSchweißerschutzanzüge aus schweren Baumwollgeweben erfüllt.

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Um die Wirksamkeit der Ausrüstung zu erhalten, sind die Angabendes Herstellers zur Reinigung einzuhalten.Schutz gegen das Risiko des Inbrandgeratens wird durch leichteSchweißerschutzanzüge nach DIN EN 470-1, die hinsichtlich derEntflammbarkeit nur deren Mindestanforderungen erfüllen, nichtsicher gewährleistet.

3.7.2 Die Versicherten haben bei schweißtechnischen Arbeiten in engen Räumenbei längerer Arbeitsunterbrechung Schläuche für brennbare Gase, Sauer-stoff, Schutz- und Plasmagase einschließlich deren Verbrauchseinrichtungenaus dem engen Raum zu entfernen oder von den Entnahmestellen zu tren-nen.

Längere Arbeitsunterbrechungen sind z.B. Frühstückspausen, Mit-tagspausen, Schichtwechsel.Verbrauchseinrichtungen sind z.B. Autogenbrenner, Lichtbogenbren-ner, Formiergaseinrichtungen.Bei längeren unter Druck stehenden Schlauchleitungen beinhaltetdas Trennen von der Entnahmestelle zusätzlich das Drucklosmachender Leitungen und das ungefährliche Ableiten der Gase.

3.7.3 Die Versicherten dürfen enge Räume nicht mit Sauerstoff belüften. Belüften mit Sauerstoff, aber auch Kühlen des Körpers mit Sauerstoffoder Abblasen der Kleidung mit Sauerstoff sind lebensgefährlich, dadies zu schweren Verbrennungsunfällen führen kann.

3.8 Bereiche mit Brand- und ExplosionsgefahrBei schweißtechnischen Arbeiten außerhalb dafür eingerichteterWerkstätten muss mit dem Vorhandensein von Bereichen mit Brand-und Explosionsgefahr gerechnet werden.Bereiche mit Brandgefahr sind Bereiche, in denen Stoffe oder Ge-genstände vorhanden sind, die sich bei Arbeiten in Brand setzen las-sen. Solche Stoffe oder Gegenstände sind z.B. Staubablagerungen,Papier, Pappe, Packmaterial, Textilien, Faserstoffe, Isolierstoffe,Kunststoffe, Holzwolle, Spanplatten, Holzteile, bei längerer Wärme-einwirkung auch Holzbalken - auch wenn sie Bestandteil eines Ge-bäudes (Wände, Fußböden, Decken) sind.Bereiche mit Explosionsgefahr sind Bereiche, in denen eine gefährli-che explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, z.B. durch brenn-bare Gase, Flüssigkeiten oder Stäube.Eine explosionsfähige Atmosphäre kann auch durch Anlagen- undAusrüstungsteile sowie Rohrleitungsverbindungen entstehen, wennderen technische Dichtheit nicht auf Dauer gewährleistet ist. Eineexplosionsfähige Atmosphäre kann ebenso aus benachbarten Berei-chen herrühren.Bereiche mit Brand- und Explosionsgefahr sind nicht mehr als solcheanzusehen, wenn durch Entfernen brennbarer Stoffe und Gegen

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stände die Brand- und Explosionsgefahr vollständig beseitigt wordenist.

3.8.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen mit Brand- oderExplosionsgefahr schweißtechnische Arbeiten nur durchgeführt werden,wenn1. eine Brandentstehung verhindert

und2. eine explosionsfähige Atmosphäre ausgeschlossen ist.

Brände oder Explosionen können durch Zündquellen entstehen, diebei schweißtechnischen Arbeiten auftreten z.B. offene Flammen,Lichtbogen, heiße Gase, Wärmeleitung, Funken (heiße Metall- oderSchlacketeilchen), Widerstandserwärmung (bei Fehlern im Schweiß-stromkreis).Funken als Zündquellen können auch weit entfernt von der Arbeits-stelle wirksam werden. Die Ausdehnung gefährdeter Bereiche inhorizontaler und vertikaler Richtung wird durch die Flugweite und dieanschließenden Bewegungen der von der Arbeitsstelle wegfliegen-den oder abtropfenden, heißen Metall- oder Schlacketeilchen be-stimmt.Je nach Arbeitsverfahren, Arbeitsweise und den örtlichen Gegeben-heiten (z.B. Raumgeometrie, brennbare Materialien) kann der durchFunkenflug gefährdete Bereich außer dem unmittelbaren Arbeit-sumfeld auch seine weitere Umgebung umfassen. Sofern unver-schlossene Öffnungen in den Raumbegrenzungen (z.B. Wände,Decken, Fußböden) vorhanden sind, ist damit zu rechnen, dass auchbenachbarte Bereiche von Partikeln mit ausreichender Zündenergieerreicht werden können; siehe Anhang 2.

3.8.2 Können durch das Entfernen brennbarer Stoffe und Gegenstände− eine Brandentstehung nicht verhindert

und− eine explosionsfähige Atmosphäre nicht ausgeschlossenwerden, hat der Unternehmer ergänzende Sicherheitsmaßnahmen in einerSchweißerlaubnis schriftlich festzulegen und für deren Durchführung zu sor-gen.

Das Entfernen beinhaltet die vorrangige Verpflichtung des Unter-nehmers, sämtliche brennbaren Stoffe und Gegenstände zu entfer-nen.Das Entfernen schließt auch brennbare Stoffe und Gegenstände ein,die fest mit dem Gebäude verbunden sind, z.B. Umkleidungen oderIsolierungen.Da sich das Entfernen häufig nicht vollständig verwirklichen lässt,z.B. bauliche Gegebenheiten, betriebstechnische Gründe, dienenergänzende Sicherheitsmaßnahmen dazu, die Anforderungen zuerfüllen.

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Die Sicherheitsmaßnahmen sollen unter Beachtung der jeweiligenUmgebungsbedingungen mit dem Auftraggeber abgestimmt werden(siehe auch Erläuterungen zu Abschnitt 3.2).Ein Muster für eine Schweißerlaubnis siehe Anhang 1.Werden die schweißtechnischen Arbeiten im Bereich eines anderenUnternehmers (Auftraggeber) durchgeführt, bestätigt dieser in Num-mer 6 der Schweißerlaubnis, dass die sich aus seinen Angaben undHinweisen heraus ergebenden, ergänzenden Sicherheitsmaßnah-men in den Nummern 3 und 4 der Schweißerlaubnis berücksichtigtwurden.Der Unternehmer, der schweißtechnische Arbeiten ausführt, erteilt inNummer 7 der Schweißerlaubnis die Erlaubnis für die Durchführungder schweißtechnischen Arbeiten.

3.8.3 Ergänzende Sicherheitsmaßnahmen zum Verhindern einer Brandentstehungsind: 1. Abdecken verbliebener brennbarer Stoffe und Gegenstände oder andere

geeignete Maßnahmen,2. Abdichten von Öffnungen zu benachbarten Bereichen,3. Bereitstellen geeigneter Feuerlöscheinrichtungen nach Art und Umfang,4. Überwachen durch einen Brandposten während schweißtechnischer

Arbeitenund

5. wiederholte Kontrolle durch eine Brandwache im Anschluss an dieschweißtechnischen Arbeiten.

Das Abdecken brennbarer Stoffe und Gegenstände kann z.B. durchSand, Erde, geeignete Pasten oder Schäume oder schwer entflamm-bare Tücher erfolgen. Feuchthalten der Abdeckung verbessert derenWirkung.Eine andere geeignete Maßnahme kann z.B. ständiges Feuchthaltenverbliebener brennbarer Stoffe und Gegenstände sein.Das Abdichten von Öffnungen kann z.B. durch Lehm, Gips, Mörtel,geeignete Massen oder feuchten Sand erfolgen.Öffnungen in benachbarte Bereiche sind z.B. Fugen, Ritzen, Mauer-durchbrüche, Rohröffnungen, Rinnen, Kamine, Schächte.Der Brandposten hat die Aufgabe, den brandgefährdeten Bereich aufeine Brandentstehung zu beobachten, einen möglichen Brand in sei-ner Entstehung durch einen eigenen Löschangriff zu verhindern undgegebenenfalls weitere Hilfe herbeizuholen.Bei geringer Brandgefährdung kann die Aufgabe des Brandpostensin der Schweißerlaubnis nach Abschnitt 3.8.2 oder der Betriebsan-weisung nach Abschnitt 3.8.4 auf den Schweißer übertragen werden.Der Brandposten soll in der Durchführung eines Löscheinsatzes ge-übt sein.

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Hinsichtlich der Einteilung in Brandgefährdungsklassen sieheGUV-Regel „Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern“(GUV-R 133, bisher GUV 10.10).Die Anforderung nach Nummer 5 ist z.B. erfüllt, wenn beginnend mitder Beendigung der schweißtechnischen Arbeiten für die folgendenStunden eine regelmäßige Kontrolle der Arbeitsstelle und ihrer Um-gebung auf Glimmnester, verdächtige Erwärmung und Rauchent-wicklung erfolgt. Auch mobile Brandmelder können geeignet sein.Die Möglichkeit zur schnellen Alarmierung von Löschkräften soll ge-geben sein.

3.8.4 Abweichend von Abschnitt 3.8.2 darf der Unternehmer bei regelmäßig wie-derkehrenden, gleichartigen schweißtechnischen Arbeiten, bei denen eineBrandentstehung durch das Entfernen brennbarer Stoffe und Gegenständenicht verhindert werden kann, die ergänzenden Sicherheitsmaßnahmen nachAbschnitt 3.8.3 statt in einer Schweißerlaubnis in einer Betriebsanweisungschriftlich festlegen.

Regelmäßig wiederkehrende, gleichartige schweißtechnische Arbei-ten können z.B. auftreten bei− Stahlbau-, Metallbau- und installationstechnischen Arbeiten,− schiffbaulichen Arbeiten.Beispiel für eine Betriebsanweisung in Bereichen mit Brandgefahrsiehe Anhang 1.Siehe auch Abschnitt 3.1.

3.8.5 Ergänzende Sicherheitsmaßnahmen zum Ausschließen einer explosions-fähigen Atmosphäre sind: 1. sicheres Abdichten gegenüber der Atmosphäre,2. sicheres Abdichten gegenüber anderen Arbeitsbereichen,3. lufttechnische Maßnahmen in Verbindung mit messtechnischer Überwa-

chung während der Arbeitenund

4. Überwachen der Wirksamkeit der Sicherheitsmaßnahmen während derArbeiten.

Diese Sicherheitsmaßnahmen dürfen erst aufgehoben werden, wenn dieArbeiten abgeschlossen sind und keine Zündgefahr mehr besteht.

Bezüglich Sicherheitsmaßnahmen zum Ausschluss explosions-fähiger Atmosphäre siehe „Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL)“(GUV-R 104, bisher GUV 19.8).Sicheres Abdichten gegenüber Atmosphäre beinhaltet z.B. einAbdichten fest eingebauter Behälter, Apparate oder Rohrleitungen.Zur messtechnischen Überwachung aufgestellte Gaswarngeräte sindzu beobachten; bei Gefahr sind die Arbeiten augenblicklich einzu-stellen.

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Lassen sich Gefahren durch eine explosionsfähige Atmosphäre trotzder getroffenen Sicherheitsmaßnahmen nicht ausschließen, sindschweißtechnische Arbeiten nicht zulässig.

3.8.6 Die Versicherten dürfen mit schweißtechnischen Arbeiten erst beginnen,wenn ihnen vom Unternehmer die Schweißerlaubnis nach Abschnitt 3.8.2oder die Betriebsanweisung nach Abschnitt 3.8.4 ausgehändigt und die darinfestgelegten Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt sind.

3.9 Behälter mit gefährlichem Inhalt3.9.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass schweißtechnische Arbeiten an

Behältern, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten oder enthal-ten haben können, unter Aufsicht eines Sachkundigen ausgeführt werden.

Siehe auch− Kapitel 2.31 „Arbeiten an Gasleitungen“ dieser GUV-Regel,− BG-Information „Umgang mit entleerten gebrauchten Gebinden“

(BGI 535).Für schweißtechnische Arbeiten in Behältern ohne gefährlichenInhalt siehe auch Abschnitt 3.7.Als Behälter gelten z.B. Tanks, Silos, Fässer, Apparate, Rohrleitun-gen, Kanäle. Hinsichtlich Schadstoffe siehe auch Erläuterungen zu Abschnitt 3.5.Gefährliche Stoffe oder Zubereitungen sind z.B. solche, die eine odermehrere der nachstehend aufgeführten Eigenschaften aufweisen:− explosionsgefährlich,− brandfördernd,− hochentzündlich,− leicht entzündlich,− entzündlich,− krebserzeugend,− sehr giftig,− giftig,− gesundheitsschädlich,− ätzend,− reizend.Auch geringe Reste solcher Stoffe können – insbesondere unterSchweißhitze – gefährlich werden. Solche Stoffe sind auch z.B.Heizöl, Dieselkraftstoff, Öle, Fette, bituminöse Massen.Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung undErfahrung ausreichende Kenntnisse über schweißtechnische Arbei-ten an Behältern mit gefährlichem Inhalt hat und mit den einschlägi

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gen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvor-schriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. GUV-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln ande-rer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum)soweit vertraut ist, dass er das sichere Arbeiten an diesen Behälternbeurteilen kann.

3.9.2 Der Sachkundige hat vor Beginn der schweißtechnischen Arbeiten nach Ab-schnitt 3.9.1 unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Behälterinhaltesdie notwendigen Sicherheitsmaßnahmen festzulegen und die Durchführungder Arbeiten zu überwachen.

Die Sicherheitsmaßnahmen umfassen in der Regel das Entleerenund Reinigen des Behälters sowie eine flammenerstickende Schutz-füllung während der schweißtechnischen Arbeiten, gegebenenfallsauch gefahrloses Abführen von Schadstoffen. Hinsichtlich Schad-stoffe siehe auch siehe auch Erläuterungen zu Abschnitt 3.5.1.Die Eigenschaften des Behälterinhaltes können z.B. folgende Maß-nahmen beim Entleeren und Reinigen erfordern:1. Benutzen geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen,2. Potentialausgleich zum Vermeiden elektrostatischer Aufladungen,3. funkenfreies Öffnen der Verschlüsse,4. Verwenden funkenfreier Entnahmeeinrichtungen,5. Verwenden geeigneter Auffangbehälter.Eine flammenerstickende Schutzfüllung ist erforderlich bei Behältern,die z.B. explosionsgefährliche oder entzündliche Stoffe enthalten ha-ben. Die Schutzfüllung kann z.B. aus Wasser, Stickstoff oder Koh-lendioxid bestehen.

3.9.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor schweißtechnischen Arbeitenan geschlossenen kleinen Hohlkörpern Maßnahmen getroffen sind, die dasEntstehen eines gefährlichen Überdruckes verhindern.

Geschlossene kleine Hohlkörper sind z.B. Schwimmer, Ausdeh-nungsgefäße.Gefährlicher Überdruck kann z.B. durch eine Entlastungsbohrungverhindert werden.

3.9.4 Die Versicherten dürfen Fässer und andere Behälter, die gefährliche Stoffeenthalten oder enthalten haben können, bei schweißtechnischen Arbeitennicht als Werkstückunterlage benutzen.

3.10 Druckminderer3.10.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

− Druckminderer so beschaffen sind, dass sie den zu erwartenden Bean-spruchungen standhalten und Versicherte nicht gefährdet werden,

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− an Druckminderern während der Gasentnahme die Höhe des Hinter-druckes oder die Entnahmemenge erkennbar sind.

Druckminderer werden auch als Druckregler bezeichnet.Siehe auchDIN EN ISO 2503 „Gasschweißgeräte; Druckminderer für Gas-

flaschen für Schweißen, Schneiden und ver-wandte Verfahren bis 300 bar“,

DIN EN ISO 7291 „Gasschweißgeräte; Hauptstellendruckregler fürSchweißen, Schneiden und verwandte Prozes-se bis 300 bar“.

Für die Verwendung von Luftansaugbrennern, die mit Flüssiggasgespeist werden, siehe auch DIN EN 12864 „Festeingestellte Druck-regelgeräte mit einem Höchstreglerdruck bis einschließlich 200 mbar,und einem Durchfluss bis einschließlich 4 kg/h für Butan, Propan undderen Gemische sowie die dazugehörigen Sicherheitseinrichtungen“.Empfohlen werden dabei solche Druckminderer, deren Schlauchan-schlussstutzen nach unten gerichtet ist.Kennbuchstaben für die Gasart der Druckminderer sind:A für Acetylen M für Methan, ErdgasC für Stadtgas O für SauerstoffD für Druckluft P für Flüssiggas (Propan/Butan)H für Wasserstoff Y für andere Brenngase, z.B. Methyl-

acetylen/ Propadien-GemischeHinsichtlich weiterer Kennzeichnungen siehe DIN EN 961 undDIN EN ISO 2503.

3.10.2 Die Versicherten dürfen Gas aus Druckgasflaschen nur entnehmen, nach-dem ein für die jeweilige Gasart und die vorliegenden Betriebsbedingungengeeigneter Flaschendruckminderer auf sichere Weise angeschlossen ist.

3.10.2 Die Versicherten dürfen in Einzelflaschenanlagen Übergangsstücke zwi-schen Flaschenventil und Flaschendruckminderer nicht verwenden.

3.10.3 Die Versicherten haben die Flaschenventile1. vor längeren Arbeitsunterbrechungen,2. nach Verbrauch des Flascheninhalts

und3. vor dem Abschrauben des Druckmindererszu schließen; zum Arbeitsende sind zusätzlich die Flaschendruckmindererund Schlauchleitungen drucklos zu machen.

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3.11 Gasschläuche3.11.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

− Gasschläuche so beschaffen sind, dass sie den zu erwartenden Bean-spruchungen standhalten und Versicherte nicht gefährdet werden.

− Gasschläuche gegen Abgleiten von den Schlauchtüllen gesichert sind,Schlauchanschlüsse und Schlauchverbindungen entsprechend der Gas-art ausgeführt sind. Sie müssen so beschaffen sein, dass ein dichter An-schluss und eine sichere Befestigung des Gasschlauches möglich sind.

− Schlauchkupplungen für Gasschläuche mit einer selbsttätig wirkendenGassperre ausgerüstet und gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichertsind. Schlauchkupplungen einer gasspezifischen Bauart dürfen sich nichtmit Schlauchkupplungen einer anderen gasspezifischen Bauart kuppelnlassen.

SieheDIN EN 1763-1 „Gummi- und Kunststoffschläuche und -schlauch-

leitungen mit und ohne Einlagen zur Verwendungmit handelsüblichem Propan, handelsüblichemButan und deren Mischungen in der Gasphase;Teil 1: Anforderungen an Gummi- und Kunststoff-schläuche mit und ohne Einlagen“,

DIN 8541-2 „Schläuche für Schweißen, Schneiden und ver-wandte Verfahren; Teil 2: Schläuche mit Umman-telung für Brenngase, Sauerstoff und andere nicht-brennbare Gase“,

DIN 8541-3 „Schläuche für Schweißen, Schneiden und ver-wandte Verfahren; Teil 3: Sauerstoffschläuche mitund ohne Ummantelung für besondere Anforderun-gen; Sicherheitstechnische Anforderungen undPrüfung“,

DIN EN 559 „Gasschweißgeräte; Gummi-Schläuche für Schwei-ßen, Schneiden und verwandte Verfahren“,

DIN EN 1327 „Gasschweißgeräte; Thermoplastische Schläuchezum Schweißen und für verwandte Verfahren“.

Hinsichtlich der Festigkeit wird dies z.B. erreicht durch Auslegung aufeinen zulässigen Betriebsüberdruck von mindestens 20 bar, fürSchläuche für nichtbrennbare Schutzgase jedoch mindestens 10 bar.Gasschläuche in Schutzgasschweißgeräten und zugehörigenSchlauchpaketen brauchen den vorstehend genannten Festigkeits-anforderungen nicht zu entsprechen.

3.11.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schlauchleitungen sicher verlegtund befestigt sind.

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3.11.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Gasschläuche1. vor dem erstmaligen Benutzen mit Luft oder Betriebsgas, Sauerstoff-

schläuche jedoch nur mit Sauerstoff oder inertem Gas, ausgeblasenwerden,

2. gegen zu erwartende mechanische Beschädigungen, gegen Anbrennenund gegen Verunreinigungen durch Öl oder Fett geschützt werdenund

3. ausgetauscht oder sachgemäß ausgebessert werden, wenn sie schad-haft sind.

Eine sachgemäße Ausbesserung von Gasschläuchen wird z.B. er-reicht durch das Abschneiden des schadhaften Schlauchstückes undNachsetzen oder das Herausschneiden des schadhaften Schlauch-stückes und die Verwendung von Doppelschlauchtüllen nachDIN EN 560 „Gasschweißgeräte; Schlauchanschlüsse für Geräte undAnlagen für Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren”.Das Ausbessern mit Isolierband oder ähnlichem ist nicht sachgemäß.Poröse Gasschläuche gelten als schadhaft.Hinsichtlich Prüfung von Gasschläuchen siehe Abschnitt 3.27.1.6.

3.11.4 Die Versicherten haben Gasschläuche1. nur für Gase zu benutzen, für die sie bestimmt sind,2. nicht um Körperteile zu führen,3. gegen zu erwartende mechanische Beschädigungen, gegen Anbrennen

und gegen Verunreinigungen durch Öl oder Fett geschützt zu verlegenund

4. in schadhaftem Zustand nicht zu benutzen.

3.12 Aufstellen von Einzelflaschenanlagen und Flaschenbatterien3.12.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einzelflaschenanlagen und Fla-

schenbatterieanlagen nicht aufgestellt werden1. in Treppenräumen, Haus- und Stockwerksfluren, engen Höfen sowie

Durchgängen und Durchfahrten oder in deren unmittelbarer Nähe,2. an Treppen von Freianlagen und an Rettungswegen,3. in Garagen,4. in bewohnten oder der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen,5. in unmittelbarer Nähe leicht entzündlicher Stoffe,6. in ungenügend belüfteten Bereichen,7. in Räumen unter Erdgleiche, ausgenommen Anlagen für Sauerstoff und

Druckluft.Zu einer Einzelflaschenanlage gehören in der Regel− eine Druckgasflasche,

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− ein Flaschendruckminderer (an der Druckgasflasche angeschlos-sen),

− eine Schlauchleitung (dem Druckminderer nachgeschaltet),− gegebenenfalls eine Sicherheitseinrichtung gegen Gasrücktritt und

Flammendurchschlag.Zu einer Flaschenbatterieanlage gehören in der Regel− zwei oder mehr mit dem gleichen Gas gefüllte Druckgasflaschen,− Hochdruckleitungen (als Rohrleitungen oder Schlauchleitungen)

zwischen Druckgasflaschen und Hauptdruckregler,− ein Hauptdruckregler (Batteriedruckminderer) oder ein Flaschen-

druckminderer mit ausreichend bemessenem Nenngasdurchfluss,sofern er mit einem positiven Ergebnis einer Prüfung auf Aus-brennsicherheit nach der in den Erläuterungen zu Abschnitt 3.10genannten Norm für Batteriedruckminderer unterzogen wurde.

In einer Flaschenbatterieanlage können Druckgasflaschen einzelnangeschlossen oder als Flaschenbündel zusammengefasst sein.Siehe auch DVS 0212 „Umgang mit Druckgasflaschen“.Hinsichtlich Transport von Druckgasflaschen in geschlossenen Fahr-zeugen siehe auch DVS 0211 „Druckgasflaschen in geschlossenenFahrzeugen”.Als Garage gilt hier ein Einstellraum für Kraftfahrzeuge.Leicht entzündliche Stoffe sind z.B. Putzlappen, Verpackungsmateri-al, brennbare Flüssigkeiten, Altöl-Sammelbehälter.Zu den ungenügend belüfteten Bereichen gehören z.B. Flaschen-schränke oder Werkstattwagen mit zu geringen Lüftungsöffnungen.Ausreichende Lüftungsöffnungen sind mindestens je eine Öffnung imBoden- und Deckenbereich von mindestens je 100 cm².

3.12.2 Abschnitt 3.12.1 gilt nicht, wenn das Aufstellen zur Ausführung von schweiß-technischen Arbeiten vorübergehend notwendig ist und besondere Sicher-heitsmaßnahmen getroffen sind.

Eine vorübergehende Notwendigkeit besteht z.B. bei Instandset-zungsarbeiten an dort vorhandenen Bauteilen.Zu treffende Sicherheitsmaßnahmen sind z.B. Absperrung, Siche-rung des Fluchtweges, Lüftung.Hinsichtlich besonderer Sicherheitsmaßnahmen beim Verwendenvon Flüssiggas in Schiffsräumen auf Werften siehe auch Durchfüh-rungsanweisungen zu Abschnitt III. B der Unfallverhütungsvorschrift„Schiffbau“ (GUV-V C28, bisher GUV 6.18).

3.12.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an Arbeitsplätzen nur die für denununterbrochenen Fortgang der schweißtechnischen Arbeiten erforderlichenEinzelflaschenanlagen oder Flaschenbatterieanlagen aufgestellt werden. Erhat ferner dafür zu sorgen, dass eine Ansammlung von Druckgasflaschen

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außerhalb von besonderen Aufstellräumen für Flaschenbatterieanlagen undLagern für Druckgasflaschen vermieden wird.

In der Regel gilt die Aufstellung einer Flaschenbatterieanlage – auchals Wechselbatterie – als sicherheitstechnisch zweckmäßiger ge-genüber der Aufstellung mehrerer Einzelflaschenanlagen.

3.12.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einzelflaschenanlagen und Fla-schenbatterieanlagen gut zugänglich und vor gefährlicher Wärmeeinwirkunggeschützt aufgestellt werden.

Als gefährliche Wärmeeinwirkung gilt z.B. die− unmittelbare Nachbarschaft von Schmiedefeuern, Öfen, Bram-

men, Heizkörpern,− Erhitzung durch Flamme, Lichtbogen oder Heißluftgebläse,− Berührung zwischen Flasche und Werkstück beim Lichtbogen-

schweißen.Sonneneinstrahlung gilt nicht als gefährliche Wärmeeinwirkung.

3.12.5 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einzelflaschenanlagen und Fla-schenbatterieanlagen gegen Umfallen gesichert sind, soweit sie nicht durchihre Bauart standsicher sind.

Die Sicherung gegen Umfallen kann erfolgen z.B. durch Ketten,Schellen oder Gestelle.Als standsicher durch ihre Bauart gelten z.B. Flüssiggasflaschen miteinem zulässigen Gewicht der Füllung bis 11 kg und Paletten mitFlaschenbatterieanlagen.

3.12.6 Die Versicherten haben Einzelflaschenanlagen1. vor gefährlicher Wärmeeinwirkung zu schützen

und2. gegen Umfallen zu sichern, soweit sie nicht durch ihre Bauart stand-

sicher sind.Siehe Erläuterungen zu den Abschnitten 3.12.4 und 3.12.5.

3.12.7 Die Versicherten haben Flüssiggasflaschen für die Entnahme aus der Gas-phase aufrecht aufzustellen.

3.13 Gasentnahme3.13.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

1. Flaschenbatterieanlagen nur aus Druckgasflaschen bestehen, die mitdem gleichen Prüfdruck gekennzeichnet sind,

2. aus Sicherheitsventilen von Flaschenbatterieanlagen austretendes Gasgefahrlos abgeführt wird,

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3. Gas aus einer Flaschenbatterie nur entnommen wird, nachdem dieseüber möglichst kurze Hochdruckleitungen an einen nachgeschaltetenDruckminderer auf sichere Weise angeschlossen istund

4. Leitungen und Druckminderer für die jeweilige Gasart und die vorliegen-den Betriebsbedingungen geeignet sind.

Siehe DIN EN ISO 7291 „Gasschweißgeräte; Hauptstellendruckreg-ler für Schweißen, Schneiden und verwandte Prozesse bis 300 bar”.

3.13.2 Die Versicherten haben1. zum Arbeitsende die Flaschenventile oder die Absperrventile vor dem

Druckminderer zu schließenund

2. vor dem Lösen der Druckgasflaschen oder der Flaschenbündel von denLeitungen die Flaschenventile und die Absperrventile vor dem Druckmin-derer zu schließen.

3.14 Sauerstoff3.14.1 Die Versicherten haben alle mit Sauerstoff in Berührung kommenden Ein-

richtungen frei von Öl, Fett und ähnlichen Stoffen zu halten.3.14.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

1. Gleitmittel, die mit Sauerstoff in Berührung kommen können,und

2. Dichtwerkstoffe, die brennbare Bestandteile enthalten, zum Abdichtenvon Sauerstoff-Leitungen und -Armaturen

nur verwendet werden, wenn sie von einem anerkannten Prüfinstitut mit demErgebnis geprüft worden sind, dass sie sich für die Verwendung bei den zuerwartenden Betriebsbedingungen eignen.

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3.15 Sicherheitseinrichtungen3.15.1 Gefährdungen durch Flammendurchschlag, Gasrücktritt oder Nachströmen

von Gas sind wie folgt zu verhindern:1. Entnahmestellen an Verteilungsleitungen sind mit der Gasart und dem

Druck entsprechenden Sicherheitseinrichtungen (Entnahmestellensiche-rungen)und

2. Einzelflaschenanlagen sind mit der Gasart und der Betriebsweise ent-sprechenden Sicherheitseinrichtungen (Einzelflaschensicherungen)

auszurüsten.An eine Sicherheitseinrichtung darf nur e i n Verbrauchsgerät angeschlos-sen sein.

Dies wird z.B. erreicht, wenn Sicherheitseinrichtungen gemäßDIN EN 730-1 „Gasschweißgeräte; Sicherheitseinrichtungen; Teil 1:Mit integrierter Flammensperre“ eingesetzt werden.Als e i n Verbrauchsgerät gilt auch ein Gerät mit mehreren Bren-nern, sofern diese eine Einheit bilden, z.B. eine Brennschneid-maschine.

3.15.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flüssiggas-Einzelflaschen-anlagen und -Flaschenbatterieanlagen unmittelbar hinter dem Druckminderermit einer selbsttätig wirkenden Sicherheitseinrichtung zur Absperrung derGaszufuhr ausgerüstet sind, wenn mit Schlauchbeschädigungen zu rechnenist. Dies gilt nicht, wenn Brenner− mit Schläuchen bis höchstens 400 mm Länge angeschlossen

oder− aus Flüssiggasbehältern bis zu 1 l Rauminhalt (0,425 kg Füllgewicht)

versorgtwerden.

3.15.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Mikro-Löt- und Schweißgeräteunmittelbar vor oder im Brenner mit einer geeigneten Flammensperre ausge-rüstet sind.

3.16 Gasbrenner3.16.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass länger dauernde Wärmarbeiten

mit lärmarmen Brennern ausgeführt werden. 3.16.2 Der Unternehmer hat geeignete Gasanzünder zum sicheren Zünden von

Brennern zur Verfügung zu stellen. 3.16.3 Die Versicherten haben Brenner auf sichere Art zu zünden.

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3.16.4 Die Versicherten haben handgeführte Brenner bei Arbeitsunterbrechungensicher abzulegen oder aufzuhängen. Sie dürfen Brenner und Schläuche nichtan Druckgasflaschen oder anderen gasführenden Einrichtungen aufhängenoder in Hohlräume einhängen.

3.16.5 Die Versicherten dürfen nach Flammenrückschlägen oder anderen Störun-gen Brenner erst dann weiter betreiben, wenn die Störung beseitigt ist.

3.17 Brennschneidmaschinen3.17.1 Gasführende Rohrleitungen müssen der Gasart entsprechend farblich oder

durch Aufschrift deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.3.17.2 Schlauchleitungen müssen sicher verlegt und befestigt sein.3.17.3 Gasführende Leitungen und andere gasführende Teile dürfen in Einbauräu-

men für elektrische Betriebsmittel nicht vorhanden sein.3.17.4 Sauerstoffabblasstutzen müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass eine

Gefährdung durch austretenden Sauerstoff vermieden ist.

3.18 Mikro-Löt- und -Schweißgeräte3.18.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Gasgeneratoren von Mikro-Löt-

und -Schweißgeräten so beschaffen sind, − dass sie dem zweifachen zulässigen Betriebsüberdruck standhalten,− keine Entlüftungseinrichtung zum Druckausgleich haben,− mit einem Überdruckmessgerät und einer Sicherheitseinrichtung, die bei

Drucküberschreitung die Stromzufuhr unterbricht, ausgerüstet sindund

− mit einer geeigneten Gebrauchsstellenvorlage unmittelbar am Gasaus-gang ausgerüstet sind.

3.18.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Mikro-Löt- und -Schweißgeräteunmittelbar vor oder im Brenner mit einer geeigneten Flammensperre ausge-rüstet sind.

Siehe DIN EN 730-1 „Gasschweißgeräte; Sicherheitseinrichtungen;Teil 1: Mit integrierter Flammensperre“.

3.19 Schweißstromkreis3.19.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

− Schweißleitungen einschließlich Schweißstromrückleitungen isoliert sind,einen ausreichenden Querschnitt besitzen und den betrieblich zu erwar-tenden thermischen, mechanischen und chemischen Beanspruchungenstandhalten,

− der Schweißstromkreis nicht geerdet ist, ausgenommen, wenn Werk-stückaufnahmen oder Werkstücke zwangsweise mit Erde verbundensind,

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− Schweißstromrückleitungen direkt und übersichtlich geführt sind und gutleitend1. den Anschluss am Werkstück ermöglichen

oder2. an der Werkstückaufnahme angeschlossen sind,

− in der Nähe der Schweißstelle leicht erreichbar eine Einrichtung zumschnellen Abschalten der Schweißspannung vorhanden ist.

3.19.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor Beginn von Lichtbogen-arbeiten1. der Schweißstromkreis ordnungsgemäß hergestellt wird

und2. wenn mehrere Schweißstromquellen zusammengeschaltet werden,

durch einen Sachkundigen geprüft wird, ob diese für ein Zusammen-schalten geeignet sind und die zulässige Leerlaufspannung nicht über-schritten werden kann.

3.19.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Netzstecker einer Schweiß-stromquelle, die mit anderen zusammengeschaltet ist, erst gezogen wird,nachdem1. alle zusammen geschalteten Schweißstromquellen durch die Haupt-

schalter vom Netz abgeschaltet sindund

2. die einzelne Schweißstromquelle vom gemeinsamen Schweißstromkreisgetrennt ist.

3.20 Umgang mit SchweißstromquellenDer Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass1. Arbeiten auf der Netzspannungsseite von Schweißeinrichtungen nur von

einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht ausgeführtwerden,

2. bewegliche Netzanschluss- und Schweißleitungen gegen Beschädigun-gen geschützt werdenund

3. Schweißstromquellen nicht in Arbeitsbereichen aufgestellt werden, indenen unter erhöhter elektrischer Gefährdung geschweißt wird.

3.21 Verhalten bei LichtbogenarbeitenDie Versicherten haben

1. Stabelektrodenhalter und Lichtbogenbrenner so zu halten, dass keinStrom durch den menschlichen Körper fließen kann,

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2. Lichtbogen-Zündversuche an nicht dafür vorgesehenen Stellen zu un-terlassen,

3. Stabelektrodenhalter und Lichtbogenbrenner so abzulegen, dass keinelektrischer Kontakt mit dem Werkstück oder fremden leitfähigen Teilen,insbesondere dem Stromquellengehäuse, entstehen kann,

4. bei längeren Arbeitsunterbrechungen die Schweißstromquelle auf derNetzseite abzuschalten,

5. Drahtelektroden spannungsfrei zu wechseln,6. Schutzeinrichtungen nach Abschnitt 3.2 gegen optische Strahlung zu

verwenden,7. Stabelektrodenhalter, Lichtbogenbrenner und Schweißleitungen zu be-

nutzen, die im einwandfreien Zustand sind,8. vor Arbeiten an Lichtbogenbrennern die Schweißstromquelle und den

Drahtvorschub so abzuschalten, dass sie während der Arbeiten nichtversehentlich eingeschaltet werden könnenund

9. darauf zu achten, dass sie bei Lichtbogenarbeiten mit mehreren Strom-quellen an einem Werkstück oder an mehreren leitfähig miteinander ver-bundenen Werkstücken nicht gleichzeitig zwei Stabelektrodenhalter oderLichtbogenbrenner berühren.

3.22 Schweißstromquellen3.22.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schweißstromquellen so be-

schaffen sind, dass1. Versicherte geschützt sind

a) gegen direktes Berühren aktiver Teile durch eine für die vorgesehenenEinsatzbedingungen ausreichende Schutzartund

b) bei indirektem Berühren durch eine geeignete Schutzklasse und Iso-lierung des Schweißstromkreises gegen den Versorgungsstromkreisund gegen den Schutzleiter;

2. die einstellbare Leerlaufspannung unter Berücksichtigung von Einsatz-bedingungen und Spannungsart folgende Höchstwerte nicht überschrei-tet:

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Leerlaufspannung

Einsatzbedingungen Spannungsart Höchstwerte in VoltScheitelwert Effektivwert

a) Erhöhte elektrischeGefährdung

GleichWechsel

11368

—48

b) Ohne erhöhte elek-trische Gefährdung

GleichWechsel

113113

—80

c) Begrenzter Betriebohne erhöhte elek-trische Gefährdung

GleichWechsel

11378

—55

d) Lichtbogenbrennermaschinell geführt

GleichWechsel

141141

—100

e) Plasmaschneiden GleichWechsel

500—

——

f) Unter Wasser mitPersonen im Was-ser

GleichWechsel

65unzulässig

—unzulässig

3. auch im Falle eines Fehlers die Leerlaufspannung nach Nummer 2Buchstaben a) und f) nicht überschritten wird und der Wechselspan-nungsanteil der Gleichspannung 48 V Effektivwert nicht überschreitet,

4. die Leerlaufspannung nach Nummer 2 Buchstabe d) beim Ausbleibender Zündung oder nach Beenden des Schweißvorganges selbsttätigabgeschaltet wirdund

5. sie für Plasmaschneiden mit Leerlauf über 113 V Scheitelwert nachNummer 2 Buchstabe e) mit dem zugehörigen Brenner sicherheitstech-nisch eine Einheit bilden und mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstetsind, die eine Leerlaufspannung am Ausgang verhindern, wenn derBrenner zerlegt ist oder von der Schweißstromquelle getrennt ist.

3.22.2 Ortsveränderliche Fernsteuerungen von Schweißstromquellen dürfen nurbenutzt werden, wenn sie 1. mit der Schutzmaßnahme Schutzkleinspannung ausgeführt,2. mit der Schutzmaßnahme Schutztrennung ausgeführt

oder3. für den Betrieb mit Schweißspannung bis 113 V Scheitelwert ausgelegtsind.

3.22.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an Schweißstromquellen deutlicherkennbar und dauerhaft angegeben sind: 1. für Schweißstromquellen nach Abschnitt 3.22.1, die für Lichtbogenarbei-

ten unter erhöhter elektrischer Gefährdung zulässig sind, das Zeichen 2. für Schweißstromquellen mit Leerlaufspannungsminderungseinrichtung

die ungeminderte Leerlaufspannung.

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3.23 Schutz gegen erhöhte elektrische Gefährdung3.23.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Lichtbogenarbeiten unter

erhöhter elektrischer Gefährdung1. nur geeignete und nach Abschnitt 3.22 gekennzeichnete Schweißstrom-

quellen verwendet werdenund

2. besondere Schutzmaßnahmen gegen elektrische Durchströmung durch-geführt sind.

3.23.2 Die Versicherten dürfen Lichtbogenarbeiten unter erhöhter elektrischer Ge-fährdung nur ausführen, wenn sie1. hierfür nach Abschnitt 3.22 gekennzeichnete Schweißstromquellen ver-

wendenund

2. sich gegen elektrische Durchströmung zusätzlich durch Maßnahmennach Abschnitt 3.23.1 Nr. 2 schützen.

Bei Lichtbogenarbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung be-steht ein größeres Risiko hinsichtlich elektrischer Durchströmung alsbei Lichtbogenarbeiten unter Normalbedingungen.Erhöhte elektrische Gefährdung besteht z.B.1. wenn der Schweißer zwangsweise (z.B. kniend, sitzend, liegend

oder angelehnt) mit seinem Körper elektrisch leitfähige Teile be-rührt,

2. an Arbeitsplätzen, an denen bereits eine Abmessung des freienBewegungsraumes zwischen gegenüberliegenden elektrisch leit-fähigen Teilen weniger als 2 m beträgt, so dass der Schweißerdiese Teile zufällig berühren kann,

3. an nassen, feuchten oder heißen Arbeitsplätzen, an denen derelektrische Widerstand der menschlichen Haut oder der Arbeits-kleidung und der Schutzausrüstung durch Nässe, Feuchtigkeitoder Schweiß erheblich herabgesetzt werden kann.

Elektrisch leitfähige Teile sind z.B. metallische, feuchte oder nasseWände, Böden, Roste und Stoffe, wie Stein, Beton, Holz, Erdreich.Der elektrische Widerstand der menschlichen Haut kann auch durchTragen von Schmuck erheblich herabgesetzt werden. Das ist in be-sonders starkem Maße der Fall, wenn Schmuck durch die Haut ge-führt ist, z.B. bei Ringen in Ohr, Nase, Augenbrauen.Hinsichtlich der Eignung und Kennzeichnung von Schweißstrom-quellen für Lichtbogenarbeiten unter erhöhter elektrischer Gefähr-dung Abschnitt 3.22.Der besondere Schutz gegen elektrische Durchströmung desmenschlichen Körpers wird durch isolierende Zwischenlagen, z.B.Gummimatten, Lattenroste, erreicht.

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Für den Einsatz an feuchten oder heißen Arbeitsplätzen sind Zwi-schenlagen geeignet, die durch Feuchtigkeit oder Schweiß nichtleitfähig werden.In Sonderfällen, z.B. bei Absturzgefahr oder besonderen räumlichenVerhältnissen am Arbeitsplatz, kann auch unbeschädigte Arbeitsklei-dung möglichst schwerer Qualität, solange sie trocken ist, ausrei-chend isolieren und damit als besondere Schutzmaßnahme geeignetsein. Feuchte Kleidung ist durch trockene zu ersetzen. Lederkleidungbietet länger Schutz gegen Durchfeuchtung als Textilien. Füße werden gegen eine leitfähige Standfläche durch unbeschädig-tes trockenes Schuhwerk z.B. mit Gummisohle ausreichend isoliert.Hände werden durch unbeschädigte trockene Schweißerschutz-handschuhe ausreichend isoliert.

3.24 GießschmelzverfahrenDer Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

1. Schweißpulver für das Gießschmelzschweißen trocken und geschütztvor unbeabsichtigtem Zünden gelagert, transportiert und bereitgestelltwird,

2. mit dem Beschicken des Tiegels erst begonnen wird, nachdem Tiegel,Gießform, Abdichtung und andere Teile trocken sind,

3. Versicherte sich während des Reaktionsvorganges nicht näher als fürden Arbeitsvorgang erforderlich an der Schweißstelle aufhalten,

4. nach Beendigung des Schweißvorganges Teile der Schweißvorrichtungerst entfernt werden, wenn Metall und Schlacke erstarrt sindund

5. Metall, Schlacke sowie die Schweißeinrichtung erst dann der Feuchtig-keit ausgesetzt werden, nachdem mit einer gefährlichen Wasserdampf-bildung nicht mehr zu rechnen ist.

Das unbeabsichtigte Zünden wird vermieden, wenn Zündmittel vomSchweißpulver getrennt gelagert, transportiert und bereitgestellt wer-den sowie andere Zündquellen in unmittelbarer Nähe nicht vorhan-den sind.Unbeabsichtigt entzündetes Schweißpulver kann gefahrlos mit trok-kenem Sand abgedeckt werden. Die eingeleitete Reaktion kann nichtunterbrochen werden. Löschversuche mit Wasser sind gefährlich.Die Anforderung, dass sich Versicherte während des Reaktionsvor-ganges nicht näher als erforderlich an der Schweißstelle aufhalten,wird z.B. erreicht, wenn− zum Zünden des Schweißpulvers sich nur der Schweißer an der

Schweißstelle aufhält,− das Schweißpulver nur mit geeigneten Zündmitteln, wie Zündpille,

Zündstäbchen, Zündpulver, Zündpistole, gezündet wird

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und− zum Abstechen des flüssigen Schweißgutes ein mindestens 1 m

langer Stab benutzt wird. Zum Trocknen werden in der Regel Wärmbrenner eingesetzt. ZumTrockenhalten der Tiegel können Baustellenschirme erforderlichsein. Die Abkühlzeit bis zur Erstarrung richtet sich nach der Außentempe-ratur und der Menge des Schweißgutes. Diese Zeit beträgt beiSchienen in der Regel 3 bis 4 min nach Abstich des Tiegels.In der Regel ist mit einer gefährlichen Wasserdampfbildung nichtmehr zu rechnen, wenn Metall, Schlacke und Schweißvorrichtungunter 100 ºC abgekühlt sind.Das Entleeren von heißen Schlackenpfannen auf feuchte Böden, inWasserpfützen oder Ähnliches ist gefährlich.Mit geeigneten Einrichtungen (Blech, Aufnahme) kann, für den Falleiner undichten Form, der Kontakt der Gießschmelze mit Feuchtig-keit vermieden werden.

3.25 Unterwasserschweißen und -schneiden3.25.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

1. Unterwasserschweiß- und -schneidarbeiten nur von Versicherten aus-geführt werden, die als Taucher im Sinne der entsprechenden Vorschrif-ten gelten und die mit den eingesetzten Einrichtungen und Verfahrenzum Unterwasserschweißen und -schneiden vertraut sind,

2. Versicherte unter Wasser gegen gefährliche elektrische Durchströmunggeschützt sind,

3. Unterwasserschweiß- und -schneidarbeiten an Wandungen von Behäl-tern, anderen Hohlkörpern und geschlossenen Räumen nur ausgeführtwerden, wenn Vorkehrungen gegen die Ansammlung zündfähiger Gemi-sche im Inneren der Hohlkörper getroffen sind,

4. während des Tauchganges die für Unterwasserschweiß- und –schneid-arbeiten angeschlossenen Druckgasflaschen überwacht werdenund

5. bei der Verwendung von flüssigem Brennstoff zum Unterwasserschnei-den Auffangbehälter zur Verfügung stehen.

Das Vertrautsein mit den eingesetzten Einrichtungen und Verfahrenzum Unterwasserschweißen und -schneiden schließt eine praktischeUnterweisung und Übung unter vergleichbaren Arbeitsbedingungenein und ist für Lichtbogenschweißen in nasser Umgebung z.B. durcheine gültige und erfolgreiche Prüfung nach dem Merkblatt DVS 1186„DVS-Lehrgang; Unterwasserschweißen“ nachgewiesen.Die Anforderung nach Schutz gegen elektrische Durchströmung wirdz.B. erreicht, wenn

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1. beim Tauchen− mit Helmtauchgerät

• alle Metallflächen und -teile im Inneren des Taucherhelmes,z.B. durch eine aufvulkanisierte Gummischicht oder eine an-dere geeignete Beschichtung, isoliert sindund

• wasserdichte Handschuhe getragen werdenund

− mit Leichttauchgerät• wasserdichte Handschuhe, eine Kopfhaube und möglichst

ein Trockentauchanzug getragen werden,2. hinsichtlich der passiven und aktiven Sicherheit die Anforderungen

des Abschnittes 2.6 „Unterwasser-Schweißen und -Schneiden”der „Anwendungsbestimmungen für den sicheren Gebrauch vonElektrizität unter Wasser” herausgegeben von der Association ofOffshore Diving Contractors (Vereinigung der Vertragspartner fürMeerestauchen)

eingehalten werden.3.25.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Lichtbogenarbeiten unter

Wasser die Spannung nur auf Weisung des Versicherten eingeschaltet wird,der diese Arbeiten unter Wasser ausführt.

3.25.3 Der Unternehmer hat zusätzlich zu Abschnitt 3.25.2 dafür zu sorgen, dass1. vor dem Hinablassen von Stabelektrodenhalter oder Lichtbogenbrenner,2. zum Elektrodenwechsel,3. bei jeder Arbeitsunterbrechung

und4. im Gefahrfalldie Spannung abgeschaltet wird.

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3.26 Schweißtechnische Arbeiten in Druckluft3.26.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass schweißtechnische Arbeiten in

Druckluft erst durchgeführt werden, wenn zusätzlich zu den Anforderungender Abschnitte 3.16, 3.19 bis 3.23 folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. In der Arbeitskammer dürfen nur so viele Personen anwesend sein, wie

gleichzeitig ausgeschleust werden können; sie müssen sich im Gefahrfallunverzüglich in die Schleuse zurückziehen können;

2. in Abstimmung mit der Berufsgenossenschaft müssen die erforderlichenLüftungsmaßnahmen getroffen sein;

3. die Sicherheitsmaßnahmen für brandgefährdete Bereiche nach Abschnitt3.8 müssen getroffen sein;

4. die Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz gegen erhöhte elektrische Ge-fährdung bei Lichtbogenarbeiten nach Abschnitt 3.23 müssen getroffensein;

5. im Arbeitsbereich dürfen sich nur die für die Durchführung der schweiß-technischen Arbeiten erforderlichen Versicherten aufhalten; sie müssenschwer entflammbare Schutzanzüge tragen;

6. Druckgasflaschen dürfen nur für die Dauer der schweißtechnischen Ar-beiten und nur in besonderen Transportbehältern in die Arbeitskammergebracht werden;

7. Acetylenflaschen dürfen nicht in die Arbeitskammer gebracht werden;8. während der schweißtechnischen Arbeiten muss sich ein Sicherheits

posten ständig bei den Druckgasflaschen aufhalten, in dauernderSprechverbindung mit den Schweißern stehen und bei Arbeitspausenund Zwischenfällen sofort die Gaszufuhr abstellen.

3.26.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass schweißtechnische Arbeitennach Abschnitt 3.26.1 möglichst mittels Lichtbogenverfahren oder unter Ver-wendung von Wasserstoff als Brenngas ausgeführt werden.

3.27 PrüfungenNach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitge-ber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmit-tel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnischeMängel systematisch erkannt und abgestellt werden.Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die vonihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen).Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufga-ben der befähigten Personen für die nachstehend aufgeführten Prü-fungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen werden.Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bisherige Praxis undentsprechen den Regeln der Technik.

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3.27.1 Regelmäßige Prüfungen3.27.1.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flaschenbatterieanlagen sowie

Verbrauchseinrichtungen vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach we-sentlichen Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten auf− ordnungsgemäße Aufstellung,− ordnungsgemäße Beschaffenheit

und− Dichtheit unter Betriebsverhältnissen durch einen Sachkundigen geprüft werden.

3.27.1.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einzelflaschen- und Flaschen-batterieanlagen sowie Verbrauchseinrichtungen regelmäßig auf− Dichtheit

und− ordnungsgemäßen Zustanddurch einen Sachkundigen geprüft werden.

3.27.1.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchseinrichtungen nachFlammenrückschlägen auf ordnungsgemäßen Zustand durch einen Sach-kundigen geprüft werden.

3.27.1.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass durch einen Sachkundigenmindestens einmal jährlich1. trockene Gebrauchsstellenvorlagen und Einzelflaschensicherungen auf

Sicherheit gegen Gasrücktritt, Dichtheit und Durchflussund

2. nasse Gebrauchsstellenvorlagen gereinigt und auf Sicherheit gegenGasrücktritt

geprüft werden.3.27.1.5 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nasse Gebrauchsstellenvorla-

gen mindestens einmal je Schicht vor Beginn schweißtechnischer Arbeitenund nach jedem Flammenrückschlag in drucklosem Zustand auf ausrei-chenden Flüssigkeitsinhalt geprüft und erforderlichenfalls nachgefüllt wer-den.

3.27.1.6 Die Versicherten haben vor Arbeitsbeginn− Gasschläuche, deren Befestigungen und Verbindungselemente auf ein-

wandfreien Zustandund

− Verbrauchseinrichtungen auf Funktionzu prüfen.

3.27.1.7 Hinsichtlich der Prüfungen von elektrischen Einrichtungen der Schweiß-technik und der Prüfpersonen siehe § 5 der Unfallverhütungsvorschrift„Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (GUV-V A3, bisher GUV-V A2).

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Bei der Bemessung der Prüffristen für nicht ortsfeste Einrichtungender Lichtbogentechnik ist zu berücksichtigen, dass− Schweißleitungen, Schlauchpakete, Steckvorrichtungen, Stab-

elektrodenhalter und Lichtbogenbrenner stark beansprucht wer-den,

− Netzanschlussleitungen und Steckvorrichtungen durch vagabun-dierende Schweißströme beschädigt sein können,

− die Isolation der Schweißstromquellen durch Staubablagerungenin ihnen vermindert wird.

Es werden folgende Prüffristen empfohlen:1. vierteljährlich− Sichtprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand,− Funktionsprüfung sicherheitstechnischer Einrichtungen,− Prüfung der Schutzmaßnahmen gegen gefährliche Körperströme auf

Wirksamkeitund

2. jährlich− Sichtprüfung der geöffneten Steckverbindungen,− Isolationsprüfung von Eingangs- und Ausgangsstromkreis gegen Körper

und beide Stromkreise gegeneinander nach innerer Reinigung derSchweißstromquellen.

Die Sichtprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand umfasst z.B.− Netzanschlussleitungen und Steckvorrichtungen,− Schweißleitungen, Schlauchpakete, Steckvorrichtungen, Stabe-

lektrodenhalter, Lichtbogenbrenner,− Schutz- und Sicherheitseinrichtungen wie Hauptschalter, Notbe-

fehlseinrichtungen, Melde- und Kontrollleuchten, Wahlschalter,Befehlsgeräte.

Die Funktionsprüfung sicherheitstechnischer Einrichtungen umfasstz.B.− Hauptschalter, Befehlsgeräte, Wahlschalter, Melde- und Kontroll-

leuchten. Die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahme gegen gefährli-che Körperströme umfasst z.B. die Messung des Schutzleiterwider-standes, siehe DIN EN 60974-1 (VDE 0544 Teil 1) „Lichtbogen-schweißeinrichtungen; Teil 1: Schweißstromquellen“.Die Forderung nach Prüfung der Isolation wird z.B. durch Anwen-dung einer Prüfgleichspannung von 1000 V erfüllt.

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Anhang 1Beispiel für eine Schweißerlaubnis

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Beispiel für eine BetriebsanweisungBETRIEBSANWEISUNG

1 ANWENDUNGSBEREICH

Schweißtechnische Arbeiten in Bereichen mit Brandgefahr nach Abschnitt 3.8.4

2 GEFAHREN

− Wegfliegende oder abtropfende heiße Metall- oder Schlacketeilchen− Wärmeleitung− Sekundärflammen bei Autogenarbeiten an Rohrleitungen

3 VERHALTENSREGELN

− Festlegen des brandgefährdeten Bereiches− Absprache der Sicherheitsmaßnahmen mit dem Auftraggeber− Informieren über Brandmeldeeinrichtungen− Beginn der schweißtechnischen Arbeiten nach Durchführung der Sicherheitsmaß-

nahmen

4 SICHERHEITSMASSNAHMEN

− Entfernen sämtlicher beweglicher Stoffe und Gegenstände, die sich durch schweiß-technische Arbeiten in Brand setzen lassen

− Entfernen fester brennbarer Einrichtungen, z.B. Umkleidungen und Isolierungen, so-weit baulich und betriebstechnisch durchführbar

− Abdecken verbleibender brennbarer Gegenstände, z.B. Holzbalken oder Kunststoff-teile, mit geeigneten Materialien

− Abdichten von Öffnungen, Fugen, Ritzen, Rohröffnungen mit nichtbrennbaren Stoffen,z.B. Gips, Mörtel

− Kontrolle auf Brandentstehung durch einen Brandposten mit geeigneten Feuerlö-scheinrichtungen, z.B. Feuerlöschern, angeschlossenem Wasserschlauch

− Vorhalten einer Brandwache für angemessenen Zeitrahmen nach Beendigung derschweißtechnischen Arbeiten

5 VERHALTEN BEI BRANDENTSTEHUNG

− Einstellen der schweißtechnischen Arbeit− Unverzüglicher Löschangriff durch den Brandposten, Alarmierung der Feuerwehr und

innerbetriebliche Weitergabe des Alarms− Warnung in der Nähe tätiger Personen

6 VERHALTEN BEI UNFÄLLEN, ERSTE HILFE

− In Brand geratene Kleidung mit Handschuhen, Löschdecke ersticken− Gegebenenfalls Alarmierung der Rettungsdienste (Tel. ....................................)

7 MITZUFÜHRENDE ARBEITSMITTEL

− Geeignete Feuerlöscheinrichtungen, z.B. Feuerlöscher, Wasserschlauch, Löschdek-ken (DIN 14 155, DIN EN 1869)

− Gegebenenfalls mobile Brandmeldeeinrichtungen, Funktelefon− Materialien zum Abdecken, z.B. feuerfeste Abdeckmatten− Materialien zum Abdichten, z.B. Gips, Mörtel

Datum: Unterschrift:

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Anhang 2

Anhaltswerte zur Bestimmung durch Funkenflug gefährdeter Bereiche

Die maßlichen Angaben über die Reichweiten in Tabelle 1 sind Anhaltswerte zurBestimmung des durch Funkenflug gefährdeten Bereiches und berücksichtigen dieGesamtreichweite und das Zündvermögen heißer Metall- oder Schlacketeilchen beifachgerechter Ausführung der Arbeiten und ungünstigen Arbeitsbedingungen. Übli-che Verfahrensstörungen, z.B. Brennerabknall, sind eingeschlossen.Die Reichweiten für den horizontalen Bereich umfassen auch mögliche Ablenkungender Partikel aus ihrer Flugbahn durch Hindernisse in der Umgebung, z.B. Gerüste,Geländer. Die Reichweiten für thermisches Trennen schließen auch die für Schleif-arbeiten ein.Raumbegrenzungen und wirksame Abschirmungen können diese Bereiche be-schränken.Ausdehnung und Form des durch Funkenflug gefährdeten Bereiches ergeben sichaus den Bewegungsbahnen heißer Partikel (siehe Bild 1) mit den Maßen aus Ta-belle 1 und Bild 2.Bei Arbeitshöhen über 3 m ist als Richtwert anzunehmen, dass sich mit jedem Meterzusätzlicher Arbeitshöhe der Bereich in der Horizontalen um etwa 0,5 m vergrößert.Bei Brennschneid- und Lötarbeiten ist auf Grund des gerichteten Auswurfes von Par-tikeln mit einer Halbierung der Reichweite entgegengesetzt der Hauptauswurfrich-tung zu rechnen.Außer durch heiße Metall- oder Schlacketeilchen kann darüber hinaus durch eineindirekte Einwirkung eine Brandentstehung verursacht werden, z.B. durch:− Wärmeleitung über die unmittelbar zu bearbeitenden oder nahe gelegenen Bau-

teile in und durch Wände, Böden oder Decken in Nachbarbereiche hinein.− Sekundärflammen bei Arbeiten mit Brenngas-, Sauerstoffgemischen an Rohrlei-

tungen an entlegenen Öffnungen dieser Leitungen.

Durch Funkenflug gefährdete Bereiche

Vertikale Reichweite

Arbeitsverfahren

HorizontaleReichweite1)

nach oben nach unten

Löten mit Flamme bis zu 2 m bis zu 2 m bis zu 10 m

Schweißen(manuelles Gas- undLichtbogenschweißen)

bis zu 7,5 m bis zu 4 m bis zu 20 m

Thermisches Trennen bis zu 10 m bis zu 4 m bis zu 20 m

1) - Reichweite bei üblicher Arbeitshöhe von ca. 2 bis 3 m

Tabelle 1: Anhaltswerte zur Bestimmung durch Funkenflug gefährdeter Bereiche

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Bild 1: Ausbreitungsverhalten heißer Partikel bei schweißtechnischen Arbeiten

Bild 2: Ausdehnung des durch Funkenflug gefährdeten Bereiches beim thermi-schen Trennen in einer Arbeitshöhe von 3 m

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Anhang 3Beispiel für eine Betriebsanweisung nach Abschnitt 3.1

Informationen an den Unternehmer:1) Vor Arbeitsbeginn vom Unternehmer zu ermitteln und in der Betriebsanweisung zu vermerken.