Schutzauftrag § 8a SGB VIII Juristische Grundlagen Fortbildung DKSB 3.Dezember 2008.

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Schutzauftrag § 8a SGB VIII

Juristische GrundlagenFortbildung DKSB 3.Dezember 2008

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Vorbemerkung Im Rahmen der Novellierung des SGB VIII

(KICK) zum 01.10.2005 wurde § 8a SGB VIII neu eingeführt

§ 8a SGB VIII präzisiert den allgemeinen Schutzauftrag der Leistungsträger von Jugendhilfeleistungen gem. § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII (keine Erweiterung)

Ziel: Verbesserung des öffentlichen Kinderschutzes , ohne den Vorrang der Elternverantwortung einzuschränken (DV)

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Gesetzestext § 8a SGB VIII(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung

des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.

(2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.

(3) …(4) …

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Allgemeines § 8a SGB VIII regelt das Verfahren zur Erfüllung

des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung in Abs. 1 sind Verfahrensschritte für das JA bei

Vorliegen von gewichtigen Anhaltspunkten der Kindeswohlgefährdung geregelt

Abs.2 SGB VIII enthält einen Sicherstellungsauftrag an das JA, durch Vereinbarungen mit freien Trägern den Schutzauftrag auf diese entsprechend auszudehnen

Ab. 3,4 betreffen ausschließlich JA

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Anfachen der fachliche Debatte in Bezug auf , Bestimmung von gewichtigen Anhaltspunkten,

Kindeswohlgefährdung und Bestimmung der „insoweit erfahrenen“ Fachkraft

bisher keine klar und einheitlich definierten Standards in Bezug auf Kindeswohlgefährdung

bisher haben Richter/innen diese Einschätzung im Nachhinein getroffen.

ua Aufgabe zunächst ein gerichtlich nachprüfbares Risikoeinschätzungssystem für Kindeswohlgefährdung vorzulegen, um MitarbeiterInnen in Kindertagestätten ein handhabbares Verfahren vorzugeben und vor eventuellen Haftungen zu schützen

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Ablaufschema mögliches Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte, die Gefährdung des

Kindeswohls bedeuten Information der Leitung Abschätzung des Gefährdungsrisikos unter Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft

Einrichtung hat eigene Fachkraft Einrichtung zieht externe Fachkraft hinzu

Hinzuziehen der PSB/EB um Gefährdungssituation zu klären, es sei denn, dass die Bewertung ergibt, dass eine Hinzuziehung der PSB den Kinderschutz in Frage stellt

erneute Gewichtung im Team/mit Fachkraft Träger bietet die aus seiner Sicht erforderlichen Hilfen an Träger wirkt gegenüber den PSB/EB auf die Inanspruchnahme von aus

seiner Sicht erforderlichen Hilfen hin PSB nehmen Hilfen an, aber diese sind aus Sicht des Trägers nicht

ausreichend, dann muss JA informiert werden Information des JA,

wenn PSB/EB nehmen Hilfen nicht annehmen

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Ablaufschema Verfahrensablauf Schutzauftrag_Anlage3_L

igavereinbarung.doc

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Gewichtige Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährung

Gesetzgeber hat keine Definition vorgenommen, unbestimmter Rechtsbegriff

Checkliste nur schwer möglich, da zugrunde liegende Sachverhalte meist zu komplex, um sie auf einzelne Kriterien zu reduzieren (fachliche Beurteilung)

kein objektiver Tatbestand, sondern Interpretation von Wahrnehmungen, Annahmen und Prognosen

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Kindeswohlgefährung Was heißt Kindeswohlgefährdung, § 1666 BGB?

Vorliegen von Informationen über Handlungen gegen Kinder/Jugendliche

oder Lebensumstände von Kindern/Jugendlichen, die das leibliche, geistige oder seelische Wohl gefährden, unabhängig

davon, ob dies durch missbräuchliche Ausübung elterlicher Sorge (seelische,

körperliche Misshandlung) Vernachlässigung des Kindes/Jugendlichen (körperlich/seelisch) durch unverschuldetes Versagen der PSB/EB oder Dritten geschieht

Was heißt gewichtig? Es müssen konkrete Hinweise oder ernst zu nehmende Vermutungen für Gefährdung vorliegen, wichtig, Rücksprache Team/Fachkraft, um Eindruck realitätsgerecht

wahrzunehmen

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Anhaltspunkte Anhaltspunkte

Fachkräfte müssen Kenntnis erlangen unmittelbar von Kind/Eltern von Dritten (Nachbarn, Verwandte) durch eigene Wahrnehmung altersspezifische Differenzierung, Berücksichtigung von

(chronisch) kranken, behinderten Kindern beachte: Datenerhebung bei Dritten /Betroffenen Datenschutz: siehe dort

Anhaltspunkte sehen je nach Arbeitsfeldern unterschiedlich aus im Bereich der niedrig-schwelligen Beratung sind sie anders als

im stationären Bereich in Literatur Diskussion, dass Kriterien f. Anhaltspunkte nicht

allgemein, sondern bereichsspezifisch beschrieben werden

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Beispiele Anhaltspunkte bei Kindern/Jugendlichen

nicht plausibel erklärbare Verletzungen (auch Selbstverletzungen) Körperliche/seel. Krankheitssymptome (Ängste, Zwänge, Einnässen) unzureichende Flüssigkeitszufuhr Hygienemängel unbekannter Aufenthalt( Weglaufen)

Anhaltspunkte in Familie/Lebensumfeld Gewalttätigkeit in Familie Familie in finanzieller/materieller Notlage soziale Isolierung der Familie Suchterkrankung in Familie

Anhaltspunkte zur mangelnden Mitwirkungsbereitschaft- und Fähigkeit

Kindeswohlgefährdung durch PSB/EB nicht abwendbar fehlende Problemeinsicht mangelnde Bereitschaft Hilfen anzunehmen frühere Sorgerechtsfälle

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Fachkraft in § 8a Abs. 2 zweifach erwähnt Satz 1:Wahrnehmung des Schutzauftrags ist nur für

Fachkräfte verpflichtend ausgenommen: Laien, StudentInnen aber: PraktikantInnen gelten als FK in Vereinbarung festlegen, wann eigene FK als geeignet gelten

Satz 1: Hinzuziehen einer „insoweit erfahrenen Fachkraft“ ist je nach Arbeitsfeld unterschiedlich ist in jeder Organisation festzulegen, auch

Vertretungsregelungen ist in Vereinbarung mit JA zu regeln (Liste) Fortbildung ebenfalls in Vereinbarung regeln

Kostenübernahme durch JA Gesetz trifft hinsichtlich Qualifikation keine nähere

Regelung

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Fähigkeiten: Gefährdungssituationen erkennen und einschätzen in altersentsprechender Weise Kinder/ Jugendliche in

Entscheidungsprozess mit einbeziehen können PSB/EB mit ihrer Einschätzung konfrontieren können Beratungs-, Unterstützungs-, Hilfeleistungen in und

außerhalb Jugendhilfe kennen und mit PSB/EB über diese Inanspruchnahme verhandeln können

Dokumentation in verständlicher Form Quelle: ISA Arbeitshilfe Seite 43

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Insoweit erfahrene Fachkraft

in Vereinbarung regeln, wer als FK gilt Finanzierung der FK regeln

Liste beifügen Datenschutz:

Weitergabe der Daten: § 65 Abs. 1 Nr. 4 für Gefährungseinschätzung erlaubt, dabei sind

Daten anonymisieren oder zu Pseudonymisieren, § 64 Abs. 2a, soweit möglich

ASD als Fachkraft? (-) bei ASD ist JA schon während der Risikoeinschätzung

informiert vereitelt bzw. erschwert die Kooperation der PSB/EB,

wenn diese wissen, dass JA vorab informiert wird

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Hilfen nach SGB VIII alle Hilfen des SGB VIII Schwierigkeit für Träger, überhaupt die geeigneten Hilfen

alle zu kennen Hilfen werden zudem nicht immer von Träger angeboten

und können ohne JA nicht in Anspruch genommen werden in Vereinbarung regeln,

welche Hilfen durch Träger selbst angeboten werden können und

was in sonstigen Fällen zu tun ist (Kooperation mit anderen Diensten

Grenzen aufzeigen (kein Zwang möglich) Hemmschwellen gegenüber JA abbauen bzw. auf

Beratungsangebote hinweisen

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Einbeziehung PSB/EB PSB/EB sind grundsätzlich in Prozess

miteinzubeziehen Grenze: „soweit wirksamer Schutz nicht in

Frage gestellt wird“ dient der Information der FK, Abschätzung

und Klärung der Gefährdungssituation Datenschutz: Informationserhebung bei

Betroffenen selbst, über den Zweck der Datenerhebung ist zu informieren Grenze: Kindeswohl wird dadurch gefährdet

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Datenschutz (1) mit Inkrafttreten des KICK wurden Regelungen

Datenschutz geändert Nicht alle Regelungen der §§ 61 ff SGB VIII sind

anwendbar § 61 Abs. 3: Austausch Begriff „Sozialdaten“ in

„personenbezogene Daten“ Freie Träger müssen den Datenschutz in entsprechender

Weise wahrnehmen, Auswahl der §§ Unterscheidung

1. Datenweitergabe innerhalb des Prozesses der Abklärung Gefährdungsrisiko

2. Datenweitergabe an JA bei Kindeswohlgefährdung

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Datenweitergabe innerhalb Abklärung Gefährdungsrisiko (1) § 62 Abs. 3:

Einfügung Nr. 2d: ohne Mitwirkung der Betroffenen dürfen Daten zur Sicherstellung des Schutzauftrags erhoben werden (Eltern wirken nicht mit)

Problematisch, da Träger keinen Amtsermittlungsgrundsatz wie JA haben, also (-)

Nr. 4: Erhebung bei Betroffenen würde Zugang zu Hilfe erschweren (sexueller Missbrauch), siehe oben, wenn käme nur Info an JA wohl in Frage, wenn Kindeswohl nicht anders zu schützen wäre

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Datenweitergabe innerhalb Abklärung Gefährdungsrisiko (2) § 64 Abs. 2a: Weitergabe der Daten an externe

Fachkraft ist zu anonymisieren oder pseudonymisieren (FK, die der „verantwortlichen Stelle, die Daten gespeichert hat, nicht angehört) Soweit Aufgabenerfüllung dies zulässt

§ 65 Abs. 1 Nr. 4: Besonderer Vertrauensschutz bei persönlichen/erzieherischen Hilfen: Datenweitergabe an Fachkräfte bei Verdacht

Kindeswohlgefährdung, wenn Anonymisierung nicht mehr möglich

Regelungen in Betreuungsverträgen mit Eltern: Abwägung: Einwilligung zur Datenspeicherung und –

weitergabe muss grundsätzlich erteilt werden

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Datenweitergabe an JA bei Kindeswohlgefährdung Offenbarungspflicht ab diesem Zeitpunkt

Datenweitergabe von nicht anvertrauten Daten, § 64 Abs. 2 i.V.m. § § 69 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. SGB X

Datenweitergabe anvertrauter Daten, § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5

Anvertraute Daten: JA ermittelt Gefährdungsrisiko

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Mitteilung an das Jugendamt (JA) Wortlaut Gesetz: wenn angenommene

Hilfen nicht ausreichend erscheinen, aber gilt erst recht, wenn Hilfen nicht in

Anspruch genommen werden (PSB weigern sich an Gespräch teilzunehmen)

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Schutzauftrag nach Mitteilung an JA bleibt grundsätzlich bestehen, wenn Kind weiter

in der Einrichtung verbleibt, Situation weiter beobachten

Wenn JA nicht informiert; keine gesetzliche Handhabe Information zu verlangen, freiwillige Vereinbarung

keine vollständige Abgabe der Verantwortung an JA bei zögerlichem oder aus Sicht des Trägers inadäquater

Reaktion des JA, sollte Träger Entscheidung über weiteres Verfahren treffen (soll Kind in Einrichtung verbleiben? Intensive Nachfrage bei JA)

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Dokumentation Trägerentscheidung, wie dokumentiert wird Orientierung an fachlichen /rechtlichen

Erfordernissen Beteiligte Fachkräfte zu beurteilende Situation Ergebnis der Beurteilung weitere Entscheidungen Definition der Verantwortlichkeit für den nächsten

Schritt Zeitschiene für Überprüfungen (Quelle DV 2.3.6)

Dokumentation sollte sich nach festgelegtem Verfahren richten Beispiel Ligavereinbarung

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Ligavereinbarung Dokumentation Wer hat Kenntnis von gewichtigen Anhaltspunkten erhalten? (gemäß vereinbarter

Liste) Wodurch bzw. durch wen hat er/sie diese erhalten (Ort, Datum, Zeit)?" Wann ist die verantwortliche Fachkraft (Leitung, insoweit erfahrene Fachkraft,,...)

informiert worden ? (gemäß internem Ablaufplan) Wer war an der Gefährdungseinschätzung beteiligt? (gemäß internem Ablaufplan Welche Entscheidungen sind auf Grund welcher Hypothesen getroffen worden? Welche Interventions- und Schutzmaßnahmen, Hilfsangebote und

Verantwortlichkeiten wurden vereinbart? Wer wurde aus der Familie wie beteiligt oder aus welchem Grund nicht beteiligt? Welche Gründe sprechen für/gegen eine Information an das Jugendamt? Welche Hilfen wurden wem genau angeboten? Wann und durch wen erfolgt eine erneute Überprüfung ?

Es empfiehlt sich ebenfalls, auch Ergebnisse der Erstberatung zu dokumentieren, wenn auf Grund mangelnder Anhaltspunkte keine weitere Verfahrenskette in Gang gesetzt wurde.

Ligavereinbarung basiert auf Klaus Theißen,(Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V.), Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung , Ausgestaltung und Inhalte von Vereinbarungen aus Sicht der Träger von Erziehungshilfen, Expertise im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Instituts für Soziale Arbeit e.V., Januar 2006

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Haftung Zu unterscheiden zwischen

Trägerhaftung Mitarbeiterhaftung

und

Zivilrechtlicher Haftung Strafrechtlicher Haftung

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Haftung wenn Träger konkrete Leistungsverpflichtungen im Rahmen

von Hilfevereinbarungen übernehmen (§ 36) § 8a begründet keine neue über Generalnorm des § 1 Abs. 3

Nr. 3 hinausgehende Garantenstellung bisher noch keine höchstrichterlichen Urteile zu § 8a SGB

VIII Frage wird sich nach danach richten, ob Träger/MA einen

vorwerfbaren pflichtwidrigen Verstoß begangen haben, durch den Kind geschädigt wurde Frage: welche Maßnahme wäre pflichtgemäß gewesen und ist

die Handlung /Unterlassung ursächlich für Kindesschädigung? durch Vereinbarung nach § 8a und innerbetriebl. Festlegung

von Verfahren/Standards werden Kriterien für pflichtgem./widriges Verhalten festgelegt und damit messbarer

Absicherung: Siehe vorigen Punkt plus angemessene Qualifizierung MaInnen

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Fortsetzung Haftung Zivilrechtliche Haftung

Haftung gegenüber PSB/EB aus Betreuungsvertrag

Haftung aus unerlaubter Handlung gegenüber Eltern

Strafrechtliche Haftung ggf. Einzelfall fahrlässige Körperverletzung §

229 StGB (wegen pflichtwidrig unterlassener Handlung, die Verletzung verhindert hätte und dies für FK vorhersehbar und vermeidbar war)

ggf. fahrlässige Tötung § 222 StGB

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Vereinbarungspartner örtlich zuständige Jugendamt Träger:

Gesetz spricht von Träger von Einrichtungen und Diensten

SGB VIII enthält keine Definition, Rückgriff auf SGB XII, Unterscheidung hier nicht wesentlich, da sowohl stationäre, teilstationäre und ambulante Angebote gemeint sind

Träger ist entweder eine natürliche/juristische Person/gemeinnützig/privat-gewerblich

Vermittlungsstellen (Pflegekinderdienst), Nicht: selbständig tätige Einzelpersonen, z.B. sozial-päd.

Familienhilfe, da sie keinen Dienst bilden

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Fortsetzung Vereinbarungspartner Nicht: Einrichtungen/Dienste, die keine

Leistungen nach SGB VIII erbringen Suchtberatungsstellen, Frühförderstellen,

Ärzte, Heilberufe Gründe: diese Stellen haben einen anderen

Auftrag (Suchtberatung, heilpädagogische Maßnahmen § 53 ff SGB XII)

Bei Abschluss einer Vereinbarung nach § 8a werden Sicherstellungsauftrag und Haftungsmaßstab übernommen

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Fortsetzung Vereinbarungspartner Weitergabepflicht/Recht von Daten an JA Rechtfertigender Notstand § 34 StGB

Gefahr für Leib, Leben und Freiheit ua des Kindes

Gefahr nicht anders abwendbar als durch Informationsweitergabe an JA

Rechtsgüterabwägung zwischen Vertrauensschutz und Kindeswohl wird idR zugunsten des Kindeswohls ausfallen

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Verantwortung JA Das „Ob“ des Abschlusses über eine Vereinbarung schreibt

das SGB VIII vor, beim „Wie“ - also der Art der Ausgestaltung - besteht Gestaltungsspielraum nach § 79 hat der JA die Gesamtverantwortung für die

Kindeswohlsicherung im Allgemeinen und über § 3 Abs. 2 Satz 2 im Einzelfall

JA hat eine Gewährleistungspflicht für das Vorhandensein geeigneter Dienste/Einrichtungen, um die Aufgaben des SGB VIII zu erfüllen,

„geeignet“: Umsetzung der Verpflichtungen des §§ 8a, 72a Grenze:

Trägerautonomie: § 4 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 17 Abs. 3 S. 4 SGB I § 8a richtet sich unmittelbar nur an das JA Verpflichtung nur über Vereinbarungen, Verträgen (keine

Weisung JA an Träger)

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Wie und wo kann Vereinbarung abgeschlossen werden? Abschluss der Vereinbarung nach § 8a

im Rahmen einer Vereinbarung nach §§ 78a Vorgaben Rahmenvereinbarung Anlage 1

Leistungsvereinbarung im Rahmen einer Zuwendungsvereinbarung nach § 74 im Rahmen einer Vereinbarung nach § 77

kann auch neben den o. g. Vereinbarungen abgeschlossen werden

nach Wortlaut § 8a kann Vereinbarung nicht durch Auflage in Bescheid ersetzt werden

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Fachkraft nach § 72a SGB VIII solche Person, die für die jeweilige Aufgabe

nach ihrer Persönlichkeit geeignet ist und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten

hat gilt wie § 8a unmittelbar nur für Jugendamt Ausdehnung auf Träger nur über Vereinbarung

es dürfen keine Personen beschäftigt und vermittelt werden, die

rechtskräftig wegen der aufgeführten Straftaten verurteilt worden sind

Kontrollmittel: Vorlage Führungszeugnis

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Fortsetzung § 72 a SGB VIII Problem:

es gibt kein begrenztes Führungszeugnis, so dass Träger auch alle nicht relevanten Straftaten erfährt

bei bereits beschäftigten AN: Änderung des AV, kann als Nebenpflicht aus AV abgeleitet werden (arg: Kinderschutz)

Zeitraum: mind. Alle fünf Jahre Kosten für Verwaltungsaufwand: in Vereinbarung regeln,

Kostentragung Jugendamt, da dieses die Vorlage fordert

bei Neueinstellungen: in AV regeln, Erstvorlage: AN trägt Kosten

Führungszeugnis ist nicht zwingend vorgeschrieben, ggf. Alternative wie Versicherung in Vereinbarung, dass Träger den AN zu den einschlägigen Straftaten befragt hat

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!