Rundschreiben Nr. 12 vom 19.12 - KZV Berlin · RUNDSCHREIBEN 12/2016 2 1. Festzuschussbeträge für...
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INHALT
1. Festzuschussbeträge für das Jahr 2017 vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossen
2. Neue Punktwerte bei der AOK Nordost zum 01.01.2017
3. Neue Punktwerte IKK zum 01.01.2017
4. Bezuschussung der PZR durch die gesetzlichen Krankenkassen – Umfrage 2016
5. Genehmigungsverfahren bei Kiefergelenkserkrankungen (Geb.-Nr. K1 – K4)
6. Zu den Feiertagen – Öffnungszeiten der KZV Berlin
7. Erweiterte Servicezeiten der Hotline für die Abrechnung IV/2016 und Dezember 2016
8. TK hat zum 10.12.2016 das Genehmigungsverfahren für den Parodontalstatus geändert
9. Strahlenbelastung im zahnärztlichen Röntgen – die Digitale Volumentomographie in der KFO
10. Einreichungstermine für die Monats- und Quartalsabrechnung 2017
11. Rückbelastung bzw. Nachvergütung fremder KZVen
12. Punktwertnachberechnungen
13. Abkommen über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und
Berufserkrankten vom 01.01.2017
14. Abrechnungsmodule für die DTA-Abrechnung aller Abrechnungsbereiche
15. Kassenänderungen
16. Punktwertübersichten IV. Quartal 2016 und I. Quartal 2017
17. Neue NEM Beträge zur Abrechnung der Edelmetallkosten
18. Verjährung zahnärztlicher Honoraransprüche zum 31.12.2016
19. Konstituierende Sitzung der Vertreterversammlung der KZV Berlin
20. Fortbildung: „Nachlese zum Herbstsymposium 2016 „Hygienemanagement“ - eine Veranstaltung
auch für Ihre ZFA
21. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts
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1. Festzuschussbeträge für das Jahr 2017 vom Gemeinsamen Bundesaus-schuss beschlossen
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) informierte uns, dass der Gemeinsame Bundesaus-schuss gemäß § 91 Absatz 1 SGB V die Höhe der Festzuschüsse für das Jahr 2017 beschlossen hat. Diese stehen jedoch noch unter Vorbehalt der Beanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Erst nach Nichtbeanstandung des BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger treten die neuen Festzuschussbeträge, gültig ab 01.01 2017, in Kraft. Die Abrechnungshilfe mit den Festzuschussbeträgen fügen wir dem Rundschreiben als Anlage I bei. Sie finden diese als Download unter www.kzv-berlin.de/ze auf unserer Internetseite. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline 89004-405 [email protected] 2. Neue Punktwerte bei der AOK Nordost zum 01.01.2017 Im Rahmen der Vergütungsverhandlungen mit der AOK Nordost ist ein Vertragsabschluss gelungen. Die neuen Punktwerte lauten ab 01.01.2017:
Leistungsart Punktwert in Euro
KCH/PAR/KB 1,0204 €
IP/FU 1,1174 €
KFO 0,9054 € Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline 89004-407 [email protected] 3. Neue Punktwerte IKK zum 01.01.2017 Für die IKKen einschließlich der BIG direkt gesund, bei denen der Patient in Berlin wohnt, stehen die Punkt-werte für das Jahr 2017 ebenfalls fest. Diese lauten ab 01.01.2017:
Leistungsart Punktwert in Euro
KCH, PAR/KB 1,0230 €
IP/FU 1,1175 €
KFO 0,9000 € Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline 89004-407 [email protected]
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4. Bezuschussung der PZR durch die gesetzlichen Krankenkassen – Um-frage 2016
Zwischen dem 18.01. und 29.02.2016 hat die KZBV eine Umfrage bei den gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt. 63 der 118 Krankenkassen haben geantwortet. Gefragt wurde: Wie gestaltet sich die konkrete Leistung der jeweiligen Kasse im Zusammenhang mit einer PZR? Gibt es Absprachen mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV)? Kann der Zahnarzt frei nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abrechnen? Ein Teil der Angebote basiert auf sogenannten Selektivverträgen und hat somit eine Einschränkung der freien Zahnarztwahl zur Folge. Die Angaben beruhen auf freiwilligen Selbstauskünften der Krankenkassen, die sich an der Umfrage beteiligt haben. Die KZBV übernimmt daher für Inhalt und Vollständigkeit keine Gewähr. Die Umfrage-Ergebnisse und ein Plakat für die Verwendung in Ihrer Praxis finden Sie unter Anlage II und III; das Plakat steht zudem unter www.kzbv.de/pzr-zuschuss in den Formaten DIN A4 und DIN A3 als PDF-Datei für Sie zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline: 89004-401 [email protected] 5. Genehmigungsverfahren bei Kiefergelenkserkrankungen
(Geb.-Nr. K1 – K4) Laut BEMA-Bestimmungen sind Leistungen nach den Geb.-Nrn. K1 bis K4 nur dann abrechnungsfähig, wenn eine Kostenübernahme der Krankenkasse vorliegt. Die Gesamtvertragspartner auf Landesebene ha-ben für die unten aufgeführten Krankenkassen einen Genehmigungsverzicht vereinbart. Genehmigungsverzicht (Patient wohnt in Berlin): vdek SVLFG-LKK BKKen IKKen AOKen Bei der AOK Nordost, der IKK Brandenburg und Berlin und dem vdek besteht ein genereller Verzicht, un-geachtet wo der Versicherte wohnt. Wohnt der Patient jedoch nicht in Berlin (WOK nicht 00072), muss bei der Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen eine Kostenübernahme eingeholt werden. Behandlungen von Verletzungen im Bereich des Gesichtsschädels sind weiterhin bei allen Krankenkassen anzuzeigen. Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie online unter www.kzv-berlin.de/praxis/abrechnung/abrechnungsbereiche/kieferbruch/kostenuebernahmeerklaerung-genehmigungsverfahren
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6. Zu den Feiertagen – Öffnungszeiten der KZV Berlin Bitte beachten Sie – bedingt durch die Feiertage und den Jahreswechsel – die veränderten Öffnungszeiten der KZV Berlin:
Wochentag Datum Öffnungszeiten
Freitag 23.12.2016 9:00 bis 13:00 Uhr
Dienstag 27.12.2016 9:00 bis 15:00 Uhr
Mittwoch 28.12.2016 9:00 bis 15:00 Uhr
Donnerstag 29.12.2016 9:00 bis 15:00 Uhr
Freitag 30.12.2016 9:00 bis 13:00 Uhr Ab Montag, 02.01.2017, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KZV Berlin wieder zu den üblichen Servicezeiten für Sie erreichbar. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline oder per E-Mail:
Hotline Telefon E-Mail
KCH 89004-401 [email protected]
KB 89004-402 [email protected]
KFO 89004-403 [email protected]
PAR 89004-404 [email protected]
ZE 89004-405 [email protected]
BKV/Punktwerte 89004-407 [email protected]
7. Erweiterte Servicezeiten der Hotline für die Abrechnung IV/2016 und Dezember 2016
Zahlreiche Praxen werden auch in diesem Jahr wieder ihre Quartalsabrechnungen zusammen mit den Mo-natsabrechnungen frühzeitig vor den Feiertagen bei der KZV Berlin einreichen. Daher haben wir dieses Quartal die erweiterte Servicezeit der Hotline gelegt auf:
Donnerstag, 22.12.2016, bis 18:00 Uhr
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Sie haben an diesem Tag die Möglichkeit, Ihre Abrechnungsfragen über unsere Hotline-Nummern zu stel-len:
Hotline Telefon
KCH 89004-401
KB 89004-402
KFO 89004-403
PAR 89004-404
ZE 89004-405
BKV/Punktwerte 89004-407
Wir empfehlen daher, bis Donnerstag, 22.12.2016, Ihre Abrechnungen vorzubereiten und vorab einen Prüflauf zu starten. So können Sie die meisten Fehler bereits im Vorfeld klären und zu einem späteren Zeit-punkt die Abrechnungen hochladen. Die offiziellen Einreichungstermine bleiben davon unberührt: Monatsabrechnung: zum letzten Tag des Monats Quartalsabrechnungen: zum 5. des ersten Quartalsmonats 8. TK hat zum 10.12.2016 das Genehmigungsverfahren für den Parodontal-
status geändert Die Techniker Krankenkasse informierte uns, dass im Zuge einer EDV-Umstellung das Genehmigungsver-fahren für die Parodontalbehandlung zum 10.12.2016 geändert wurde. Alle zur Genehmigung vorgelegten Parodontalstaten werden von der Techniker Krankenkasse einge-scannt. Dabei werden Blatt 1 und 2 an der Seite mit dem Vermerk "Digitalisiert von der TK" gekennzeich-net. Auf dem gescannten Parodontalstatus Blatt 1 wird – wie bisher auch – die Entscheidung der Kranken-kasse im Original vermerkt (Kostenübernahme, Datum, Unterschrift und Stempelabdruck) und an die Praxis geschickt. Zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens bittet die Techniker Krankenkasse die Praxen, dass alle Anträge an die nachstehende Kontaktadresse gesendet werden: Techniker Krankenkasse 20905 Hamburg Fax 040 4606620-09
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Des Weiteren teilte uns die Techniker Krankenkasse neue bundeseinheitliche Rufnummern für eine persön-liche Rücksprache mit: BEMA-Teil 1, 2, 4 und Erstattung von Festzuschüssen bei andersartiger Versorgung: Tel. : 040 4606620-110 BEMA-Teil 3: Tel. 040 4606620-100 BEMA-Teil 5: Tel. 040 4606620-120 9. Strahlenbelastung im zahnärztlichen Röntgen – die Digitale Volumento-
mographie in der KFO In der aktuellen Leitlinie der DGZMK zur DVT wird empfohlen, bei Kindern und Jugendlichen die rechtferti-gende Indikation besonders streng zu stellen, da sie ein um den Faktor 3 erhöhtes Strahlenrisiko gegen-über Erwachsenen aufweisen. Zusammenfassend wird ausgeführt: „Für die kieferorthopädische Routinediagnostik bei Kindern und Ju-gendlichen besteht auf Grund der im Vergleich zu den zweidimensionalen Röntgenaufnahmen deutlich erhöhten Strahlendosis sowie des bisher nicht nachgewiesenen Nutzens für den Patienten derzeit keine Indikation [European Commission, 2012]“ Daher sind und bleiben die etablierten 2-D-Aufnahmen (OPG und FRS) als BEMA-Leistung der Standard in der Kieferorthopädie, sie sind leitliniengerecht. Zu den Ausnahmeindikationen wird ausgeführt: „In Fällen atypischer Befunde wie überzähliger Zahnanlagen und Mesiodentes, verlagerter bzw. impaktier-ter Zähne, Hyper- und Dysplasien von Zahnanlagen sollte in speziellen Fällen eine DVT-Aufnahme ange-fertigt werden, wenn entweder zur weiteren Behandlung die Kenntnis über die exakte topographische Be-ziehung notwendig ist und/oder eine operative Intervention notwendig erscheint.“ Darüber hinaus werden DVTs im Zusammenhang mit skelettalen Fehlbildungen oder der knöchernen Traumatologie angefertigt. Wie sich aus den genannten Indikationen ergibt, wird die Indikation zur DVT in aller Regel nicht vom Kie-ferorthopäden, sondern durch den Zahnarzt gestellt, der auch den Eingriff vornehmen könnte. Denkbar ist aber, dass die für eine kieferorthopädische Planung erforderlichen Bilder (OPG und FRS) aus einer aus an-deren Gründen erstellten DVT „herausgerechnet“ werden, um eine weitere Strahlenbelastung zu vermei-den. Eine DVT ist nicht im Leistungskatalog der GKV verzeichnet, es handelt sich um eine reine GOZ-Leis-tung. Daher besteht kein Anspruch auf eine „analoge“ BEMA-Vergütung einzelner (herausgerechneter) Teilleistungen wie OPG oder FRS. 10. Einreichungstermine für die Monats- und Quartalsabrechnung 2017 Auch für das Jahr 2017 haben wir für Sie einen Kalender mit allen Einreichungsterminen für die Monats- und Quartalsabrechnung vorbereitet. Diesen finden Sie sowohl in der Anlage IV als auch in der aktuellen MBZ-Ausgabe (MBZ 12/2016) auf Seite 38. Ebenso steht Ihnen auf unserer Internetseite unter www.kzv-berlin.de/formulare unter „Sonstiges“ ein Download zur Verfügung.
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11. Rückbelastung bzw. Nachvergütung fremder KZVen Die aufgrund von Rückforderungen und Nachvergütungen verschiedener KZVen erfolgten Nachberech-nungen finden Sie auf der Quartalsabrechnung III/2016 unter folgenden Schlüsselnummern:
Schlüsselnummer Nachberechnungszeitraum KZV-Bereiche
Gutschrift 125 Lastschrift 225
Fremdkassenbudgetausgleich 2014
Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg
Gutschrift 125 Lastschrift 225
Fremdkassenbudgetausgleich 2015
Niedersachsen, Bayerns, Westfahlen-Lippe und Mecklenburg-Vorpommern
Betroffen sind die Zahnärzte, die Versicherte aus den genannten KZV-Bereichen in diesem Zeitraum be-handelt haben. Die Vertrags- und Budgetlage in den einzelnen KZVen ist unterschiedlich, weshalb wir Sie mit Rückzahlungs- bzw. Nachzahlungsbeträgen erst nach Anforderung durch die jeweilige Fremd-KZV be- und/oder entlasten. Diese Rückbelastungen und Nachvergütungen liegen nicht im Verantwortungsbereich der KZV Berlin und resultieren aus Über- und Unterschreitungen der Vergütungsobergrenzen in diesen KZV-Bereichen. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline 89004-407 [email protected] 12. Punktwertnachberechnungen Auf der Quartalsabrechnung III/2016 finden Sie unter folgenden Schlüsselnummern die von der KZV Berlin vorgenommenen Punktwertnachberechnungen: Schlüsselnummer 123: Punktwert-Nachberechnung Fremdkassen (Gutschrift) Schlüsselnummer 211: Punktwert-Nachberechnung Fremdkassen (Lastschrift) Bei diesen Krankenkassen wurde nachberechnet:
Krankenkasse Nachberechnungszeitraum Leistung
Fremdkassen 2015, 2016 PAR, KB, KCH, KFO
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline 89004-407 [email protected]
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13. Abkommen über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten vom 01.01.2017
Die Gremien der Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger haben am 06.12.2016 folgender Erhö-hung der Vergütung zugestimmt: Der Punktwert für zahnärztliche Leistungen wurde von 1,17 € auf 1,20 € angehoben. Die Gebühr für den Bericht Zahnschaden erhöht sich von 19,00 € auf 19,50 €. Die Vereinbarung befindet sich im Unterschriftenverfahren. Das aktualisierte Abkommen werden wir Ihnen nach erfolgter Unterzeichnung auf unserer Homepage www.kzv-berlin.de/handbuch unter „Verträge mit sonstigen Kostenträgern“ zur Verfügung stellen. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der jeweiligen Hotline
Hotline Telefon E-Mail
KCH 89004-401 [email protected]
KB 89004-402 [email protected]
KFO 89004-403 [email protected]
PAR 89004-404 [email protected]
ZE 89004-405 [email protected]
BKV/Punktwerte 89004-407 [email protected] 14. Abrechnungsmodule für die DTA-Abrechnung aller Abrechnungs-
bereiche Folgende Modulversionen kommen für das IV. Quartal 2016 bzw. für das I. Quartal 2017 zum Einsatz:
Abrechnungsart Version gültig
KCH-Abrechnungs- und Sendemodul KCH-Abrechnungsmodul KCH-Sendemodul
3.2 3.3a 3.3
bis IV/2016 ab I/2017 ab I/2017
KFO-Abrechnungs- und Sendemodul KFO-Abrechnungsmodul KFO-Sendemodul
3.4 3.5a 3.5
bis IV/2016 ab I/2017 ab I/2017
ZE Abrechnungsmodul
ZE Sendemodul
3.8 4.0 0.7 0.8
bis 12/2016 ab 01/2017 bis 12/2016 ab 01/2017
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KB-Abrechnungs- und Sendemodul KB-Abrechnungsmodul KB-Sendemodul
2.6 2.7a 2.7
bis 12/2016 ab 01/2017 ab 01/2017
PAR-Abrechnungs- und Sendemodul 1.9 2.0a
bis 12/2016 ab 01/2017
Knr12-Modul 4.4 4.5
bis 12/2016 ab 01/2017
Die aktuellen Abrechnungsmodule können auch auf unserer KZV-Internetseite eingesehen werden. www.kzv-berlin.de/pvs Dort werden sie über den Link „Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung“ auf die KZBV-Internetseite gelei-tet. Das ZE-Abrechnungsmodul Version 4.0 ersetzt die im Oktober ausgelieferte Version 3.9 und enthält die neuen ab dem 01.01.2017 geltenden GKV-Festzuschüsse, die sich aufgrund des neuen ZE-Punktwertes in Höhe von 0,8820 EUR ergeben. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline: 89004-407 [email protected] 15. Kassenänderungen Kassenfusionen Vereinigte BKK Kassennummer 5330191 fusioniert zum 01.01.2017 mit BKK VBU Kassennummer 9723913 unter Beibehaltung des Nummernkreises der BKK VBU. Alle Versicherten der Vereinigten BKK werden ab Dezember 2016 mit neuen Gesundheitskarten der BKK VBU ausgestattet.
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BKK Braun-Gillette Kassennummer 5330157 fusioniert zum 01.01.2017 mit pronova BKK Kassennummer 6492393 unter Beibehaltung des Nummernkreises der pronova BKK. E.ON Betriebskrankenkasse Kassennummer 4525057 fusioniert zum 01.01.2017 mit energie-BKK Kassennummer 2129930 unter Beibehaltung des Nummernkreises der energie-BKK. Deutsche BKK Kassennummer 9939003 fusioniert zum 01.01.2017 mit BARMER GEK Kassennummer 9580001 unter Beibehaltung des Nummernkreises der BARMER GEK. Der Kassenname ändert sich in BARMER. Bei dieser Fusion handelt es sich um eine kassenartenübergreifende Fusion (BKK wird zu vdek). Die Versicherten der Deutschen BKK erhalten neue Gesundheitskarten der BARMER. Bitte reichen Sie alle abgeschlossenen Behandlungspläne der Deutschen BKK mit Ihrer Quartalabrechnung IV/2016 bzw. Mo-natsabrechnung 12/2016 in der KZV ein. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline 89004-407 [email protected] 16. Punktwertübersichten IV. Quartal 2016 und I. Quartal 2017 In den Anlagen V – VIII erhalten Sie die aktuelle Punktwertübersicht der fremden Wohnortkassen für das IV. Quartal 2016 und die Punktwertübersichten der KZV Berlin, der fremden Ersatzkassen und der fremden Wohnortkassen für das I. Quartal 2017. Die Punktwertübersichten können Sie auch auf unserer KZV-Inter-netseite einsehen. www.kzv-berlin.de/punktwerte Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline 89004-407 [email protected]
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17. Neue NEM Beträge zur Abrechnung der Edelmetallkosten Ab 01.01.2017 gelten neue Beträge für die NEM-Zuschüsse je Bonusstufe pro Abrechnungseinheit. Diese werden zur Berechnung von ggf. vorhandenen Edelmetallmehrkosten benötigt.
Datum ab Ohne Bonus 20% Bonus 30% Bonus Doppelter Festzuschuss
01.04.2016 6,46€ 7,75 € 8,40 € 12,92 €
01.01.2017 6,58 € 7,90 € 8,55 € 13,16 € Von Seiten der Praxen besteht kein Handlungsbedarf, da die Softwareanbieter den neuen bundeseinheitli-chen NEM-Preis automatisch in die Praxisverwaltungssysteme übernehmen. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline 89004-405 [email protected] 18. Verjährung zahnärztlicher Honoraransprüche zum 31.12.2016 Mit dem nahenden Jahresende droht wieder die Verjährung von Honorarforderungen gegenüber Patien-ten. Offene Forderungen verjähren nach § 195 BGB regelmäßig 3 Jahre nach dem Ende des Kalenderjah-res, in dem der Honoraranspruch entstanden ist. Alle Forderungen, die bis Ende 2013 entstanden sind, verjähren somit zum 31.12.2016. Die Verjährung wird nach § 204 BGB aber gehemmt, wenn dem Schuldner bis zum 31.12.2016 ein gericht-licher Mahnbescheid zugestellt wird. Das eigene Mahnschreiben des Zahnarztes an seinen säumigen Pati-enten genügt hierfür allerdings nicht. Zuständig für die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens ist das Zentrale Mahngericht Berlin-Bran-denburg in Berlin-Wedding. Die Hausanschrift lautet: 13357 Berlin, Schönstedtstr. 5. Weitere Informationen zum Mahnverfahren erhalten Sie unter der Servicenummer des Gerichts: 030 90156-0 sowie auf der Homepage: www.berlin.de/gerichte/amtsgericht-wedding/das-gericht/zustaendigkeiten/mahngericht/ Der Eintritt der Verjährung kann auch gehemmt werden durch die Erhebung einer Zahlungsklage beim zuständigen Gericht, spätestens durch Einwurf in den Hausbriefkasten des Gerichts bis zum 31.12.2016, 24:00 Uhr. Hierfür ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts angezeigt. Der Lauf der Verjährungsfrist wird zudem gehemmt durch die Aufnahme von Verhandlungen zwischen Zahnarzt und Patient über den offen gebliebenen Honoraranspruch (§ 203 BGB). Nach Abbruch solcher Verhandlungen läuft die bis dahin gehemmte Verjährungsfrist allerdings weiter. Die Verjährung tritt dann frühestens 3 Monate nach dem Ende dieser Hemmung ein. Weitere Hemmungsgründe sind die Geltendmachung einer Aufrechnung im Prozess und die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren.
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Neben den genannten Fällen der Hemmung beginnt die dreijährige Verjährungsfrist ganz neu zu laufen, wenn der Patient dem Zahnarzt gegenüber die Honorarforderung nachweislich – z. B. durch Abschlags-zahlung, Sicherheitsleistung, Bitte um Stundung oder in anderer Weise – anerkennt; gleiches gilt für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Patienten (§ 212 Absatz 1 BGB). Ist die Verjährungsfrist bereits abgelaufen, kann die Forderung zwar weiterhin geltend gemacht werden, der Patient kann sich dann aber auf die Einrede der Verjährung berufen, d. h. er ist berechtigt, die Leistung zu verweigern; die Forderung kann in diesem Fall nicht mehr auf dem Rechtsweg gegen ihn durchgesetzt werden. Andererseits kann der Patient/Schuldner die von ihm trotz eingetretener Verjährung noch geleisteten Zah-lungen nicht wieder zurückfordern. Ihr Ansprechpartner für Rückfragen ist Herr Euwens, 89004-144 [email protected] 19. Konstituierende Sitzung der Vertreterversammlung der KZV Berlin Die konstituierende Sitzung der Vertreterversammlung findet am Montag, 16.01.2017, um 19:00 Uhr im Großen Saal statt. Die Sitzungen sind für die Berliner Zahnärzteschaft öffentlich, soweit sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten oder Grundstücksgeschäften befassen. Die Öffentlichkeit kann für weitere Beratungspunkte ausgeschlossen werden. 20. Fortbildung: „Nachlese zum Herbstsymposium 2016 „Hygienemanage-
ment“ - eine Veranstaltung auch für Ihre ZFA Auf Wunsch vieler Kolleginnen und Kollegen greifen wir das Thema „Hygienemanagement“ für eine wei-tere Fortbildung für Sie noch einmal auf. Gemeinsam mit der ZÄK Berlin bieten wir Ihnen diese Fortbildung am Samstag, 01.04.2017, von 10:00 – 15:00 Uhr an. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Anmeldeformular als An-lage IX. Ihre Ansprechpartnerin erreichen Sie unter der Telefonnummer Frau Vehabovic, 89004-146 [email protected] 21. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts Zu Ihrer Information übermitteln wir Ihnen in der Anlage X aktuelle Kursangebote. Bei Interesse melden Sie sich bitte schriftlich beim Philipp-Pfaff-Institut an: Fax 4148967 E-Mail [email protected] Telefonisch erreichen Sie das Team des Instituts montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr unter 41472540.
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Vorstand, Geschäftsführung, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KZV Berlin wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen sowie Ihrem Praxisteam ein schönes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr!
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I. Abrechnungshilfe für Festzuschüsse
II. Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei
professioneller Zahnreinigung (PZR)
III. Plakat „Was hält Ihre Krankenkasse von sauberen Zähnen?“
IV. Einreichungstermine 2017
V. Punktwertübersicht für fremde Wohnortkassen und Fremdkassen
IV. Quartal 2016
VI. Punktwertübersicht Berlin I. Quartal 2017
VII. Punktwertübersicht für fremde Ersatzkassen/vdek I. Quartal 2017
VIII. Punktwertübersicht für fremde Wohnortkassen und Fremdkassen
I. Quartal 2017
IX. Anmeldeformular für die Fortbildung „Nachlese zum
Herbstsymposium“
X. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts
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Befunde
1. Erhaltungswürdiger Zahn
1.1 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentions- möglichkeit, je Zahn 142,22 170,66 184,89 284,44
1.2 Erhaltungswürdiger Zahn mit großen Substanzdefekten, aber erhaltener vestibulärer und/oder oraler Zahnsubstanz, je Zahn 159,56 191,47 207,43 319,12
1.3 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentions- möglichkeit im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Verblendung für Kronen (auch implantatgestützte) 51,33 61,60 66,73 102,66
1.4 Endodontisch behandelter Zahn mit Notwendigkeit eines konfektionierten metallischen Stiftaufbaus mit herkömm- lichen Zementierungsverfahren, je Zahn 30,70 36,84 39,91 61,40
1.5 Endodontisch behandelter Zahn mit Notwendigkeit eines gegossenen metallischen Stiftaufbaus mit herkömm- lichen Zementierungsverfahren, je Zahn 93,95 112,74 122,14 187,90
2. Zahnbegrenzte Lücken von höchstens vier fehlenden Zähnen je Kiefer bei ansonsten geschlossener Zahnreihe unter der Voraussetzung, dass keine Freiendsituation vorliegt (Lückensituation I) Ein fehlender Zahn 7 löst eine Freiendsituation aus. Dies gilt nicht, wenn Zahn 8 vorhanden ist und dieser als möglicher Brückenanker verwendbar ist. Soweit Zahn 7 einseitig oder beidseitig fehlt und hierfür keine Versorgungsnotwendigkeit besteht, liegt keine Freiendsituation vor. Auch nicht versorgungsbedürftige Freiendsituationen werden für die Ermittlung der Anzahl der fehlenden Zähne je Kiefer berücksichtigt. Ein fehlender Weisheitszahn ist nicht mitzuzählen. Für lückenangrenzende Zähne nach den Befunden von Nr. 2 sind Befunde nach den Nrn. 1.1 bis 1.3 nicht ansetzbar. Das Gleiche gilt bei einer Versorgung mit Freiendbrücken für den Pfeilerzahn, der an den lückenangrenzenden Pfeilerzahn angrenzt.
2.1 Zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn, je Lücke Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 2.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 ansetzbar. 336,50 403,80 437,45 673,00
2.2 Zahnbegrenzte Lücke mit zwei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Lücke Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 2.2 zusätzlich ein Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 ansetzbar. 385,05 462,06 500,57 770,10
2.3 Zahnbegrenzte Lücke mit drei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Kiefer 433,88 520,66 564,04 867,76
2.4 Frontzahnlücke mit vier nebeneinander fehlenden Zähnen, je Kiefer 477,25 572,70 620,43 954,50
2.5 An eine Lücke unmittelbar angrenzende weitere zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn 187,67 225,20 243,97 375,34
2.6 Disparallele Pfeilerzähne zur festsitzenden Zahnersatzversorgung, Zuschlag je Lücke 143,24 171,89 186,21 286,48
2.7 Fehlender Zahn in einer zahnbegrenzten Lücke im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Verblendung für einen ersetzten Zahn, auch für einen der Lücke angrenzenden Brückenanker im Verblendbereich. Der Befund ist nicht ansetzbar für Flügel einer Adhäsivbrücke. 50,01 60,01 65,01 100,02
3. Zahnbegrenzte Lücken, die nicht den Befunden nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen
3.1 Alle zahnbegrenzten Lücken, die nicht den Befunden nach Nrn. 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen, oder Freiendsitua- tionen (Lückensituation II), je Kiefer Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiend- situationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach den Befunden der Nrn. 2.1 oder 2.2 ansetzbar. 340,08 408,10 442,10 680,16
3.2 a) Beidseitig bis zu den Eckzähnen oder bis zu den ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe, b) einseitig bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe und kontralateral im Seitenzahn- gebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit mindestens zwei neben- einander fehlenden Zähnen, c) beidseitig im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit jeweils mindestens zwei nebeneinander fehlenden Zähnen mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung, wenn die Regelversorgung eine Kombinationsversorgung vorsieht, auch für frontal unterbrochene Zahnreihe, je Eckzahn oder erstem Prämolar. Der Befund ist zweimal je Kiefer ansetzbar. 248,81 298,57 323,45 497,62
4. Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen oder zahnloser Kiefer
4.1 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Oberkiefer 335,44 402,53 436,07 670,88
4.2 Zahnloser Oberkiefer 313,51 376,21 407,56 627,02
4.3 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Unterkiefer 336,98 404,38 438,07 673,96
4.4 Zahnloser Unterkiefer 334,84 401,81 435,29 669,68
4.5 Notwendigkeit einer Metallbasis, Zuschlag je Kiefer 83,18 99,82 108,13 166,36
4.6 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung, wenn die Regel- versorgung eine Kombinationsversorgung vorsieht, je Ankerzahn 263,06 315,67 341,98 526,12
Festzuschüsse in €
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Schwere Kost fürleichteres Arbeiten. Abrechnungshilfe für Festzuschüsse
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4.7 Verblendung einer Teleskopkrone im Verblendbereich (15-25 und 34-44), Zuschlag je Ankerzahn 32,56 39,07 42,33 65,12
4.8 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer bei Notwendigkeit einer dentalen Verankerung durch Wurzelstiftkappen, je Ankerzahn 235,75 282,90 306,48 471,50
4.9 Schwierig zu bestimmende Lagebeziehung der Kiefer bei der Versorgung mit Totalprothesen und schleimhaut- getragenen Deckprothesen (Notwendigkeit einer Stützstiftregistrierung), Zuschlag je Gesamtbefund 59,32 71,18 77,12 118,64
5. Lückengebiss nach Zahnverlust in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist
5.1 Lückengebiss nach Verlust von bis zu 4 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 105,39 126,47 137,01 210,78
5.2 Lückengebiss nach Zahnverlust von 5 bis 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 144,99 173,99 188,49 289,98
5.3 Lückengebiss nach Verlust von über 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 189,81 227,77 246,75 379,62
5.4 Zahnloser Ober- oder Unterkiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 275,49 330,59 358,14 550,98
6. Wiederherstellungs- und erweiterungsbedürftiger konventioneller Zahnersatz
6.0 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung ohne Notwendigkeit der Abformung und ohne Notwendigkeit zahntechnischer Leistungen, auch Auffüllen von Sekundärteleskopen im direkten Verfahren, je Prothese 14,08 16,90 18,30 28,16
6.1 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung ohne Notwendigkeit der Abformung, je Prothese 33,43 40,12 43,46 66,86
6.2 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung mit Notwendigkeit der Abformung (Maßnahmen im Kunststoffbereich), auch Wieder- befestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung, je Prothese 54,05 64,86 70,27 108,10
6.3 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, auch Wiederbefestigung von Sekundär- teleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung, je Prothese 78,34 94,01 101,84 156,68
6.4 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombi- nationsversorgung mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese bei Erweiterung um einen Zahn 53,73 64,48 69,85 107,46
6.4.1 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombi- nationsversorgung mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese bei Erweiterung um jeden weiteren Zahn 8,40 10,08 10,92 16,80
6.5 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombi- nationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese bei Erweiterung um einen Zahn 81,95 98,34 106,54 163,90
6.5.1 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinations- versorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese bei Erweiterung um jeden weiteren Zahn 14,01 16,81 18,21 28,02
6.6 Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem Teil-Zahnersatz, je Prothese 63,55 76,26 82,62 127,10
6.7 Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem totalem Zahnersatz oder schleimhautgetragener Deckprothese, je Kiefer 81,81 98,17 106,35 163,62
6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je Zahn 10,37 12,44 13,48 20,74
6.9 Wiederherstellungsbedürftige Facette/Verblendung (auch wiedereinsetzbar oder erneuerungsbedürftig) im Verblend- bereich an einer Krone, einem Sekundärteleskop, einem Brückenanker oder einem Brückenglied, je Verblendung 49,02 58,82 63,73 98,04
6.10 Erneuerungsbedürftiges Primär- oder Sekundärteleskop, je Zahn 180,00 216,00 234,00 360,00
7. Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen
7.1 Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion (vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke), je implantatgetragene Krone 141,80 170,16 184,34 283,60
7.2 Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, die über den Befund nach Nr. 7.1 hinausgeht, je implantatgetragene Krone, Brückenanker oder Brückenglied, höchstens viermal je Kiefer 88,00 105,60 114,40 176,00
7.3 Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktionen (Facette), je Facette 43,65 52,38 56,75 87,30
7.4 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschraubender Zahnersatz, je implantat- getragene Krone oder Brückenanker 10,63 12,76 13,82 21,26
7.5 Erneuerungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, je Prothesenkonstruktion 323,23 387,88 420,20 646,46
7.6 Erneuerungsbedürftige Prothesenkonstruktion bei atrophiertem zahnlosem Kiefer, je implantatgetragenem Konnektor als Zuschlag zum Befund nach Nr. 7.5, höchstens viermal je Kiefer 10,63 12,76 13,82 21,26
7.7 Wiederherstellungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, Umgestaltung einer vorhandenen Total- prothese zur Suprakonstruktion bei Vorliegen eines zahnlosen atrophierten Kiefers, je Prothesenkonstruktion 47,44 56,93 61,67 94,88
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Ohne Bonus 20%
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Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei professioneller Zahnreinigung (PZR)
Krankenkasse
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Barmer GEK
Bergische Krankenkasse
Bertelsmann BKK
BIG direkt gesund
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BKK advita
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Leistet Ihre Kranken- kasse generell einen Zuschuss zur PZR
oder übernimmt diese sogar die Kosten in voller Höhe?
Ja
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Ja
Ja
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Ja
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In welcher Höhe und in welcher Frequenz werden Zuschüsse geleistet oder Kosten
für die PZR übernommen?
Übernommen werden im Kalenderjahr zwei PZR bis zu je 40 Euro.
Bei der erfolgreichen Teilnahme an einem Bonus- modell werden bis zu 50 Euro im Kalenderjahr für eine PZR übernommen.
Einmal jährlich wird Versicherten ein Zuschuss von maximal 50 Euro für die PZR gezahlt, begrenzt auf die tatsächlich entstehenden Kosten. Der Vertrags-zahnarzt ist frei wählbar. Voraussetzung für den Zuschuss ist die erfolgreiche Teilnahme am Bonus-programm „aktiv pluspunkten“.
Pro Jahr bekommen Versicherte bis zu 300 Euro Flexibonus, jeweils in voller Höhe für Mitglieder und Familienversicherte. Die Versicherten sind flexibel, was den Einsatz des Bonus für ausgewählte Leistungen betrifft. Im Rahmen des Flexibonus und gegen Vorlage der Originalrechnung übernimmt die Bergische die Kosten für eine PZR pro Jahr mit maximal 70 Euro.
Erstattet werden für die PZR bis zu insgesamt 100 Euro pro Jahr aus einem Gesundheitskonto, das jedem Versicherten zusteht.
a) Einmal im Jahr werden die Kosten für eine PZR mit einem Betrag von 50 Euro übernommen.
b) Wird ein Vertragszahnarzt der BIG aufgesucht, rechnet dieser die PZR komplett mit der BIG ab.
Übernommen werden die Kosten einer PZR einmal pro Jahr bis maximal 45 Euro.
a) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können anstelle des Bonus für gesundheits-bewusstes Verhalten einen Zuschuss für in Anspruch genommene PZR wählen. Den Versicherten werden einmal jährlich die Kosten für eine PZR in Höhe von 90 % der nachgewiesenen Kosten, maximal 40 Euro erstattet.
b) Bei Teilnahme am Bonusprogramm kann ein Zuschuss zur PZR zweimal im Jahr erfolgen. Maximaler Erstattungsbetrag insgesamt 190 Euro.
Im Rahmen des Bonusprogramms bekommen die Versicherten bei Vorlage einer Rechnung eine Erstattung in Höhe von 25 Euro.
Wird die Bezuschussung oder Kostenübernahme von der
Einschreibung des Versicherten in einen Selektivvertrag oder in einen Wahltarif abhängig
gemacht?
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
a) Der Zuschuss in Höhe von maximal 50 Euro ist unabhängig von Verträgen oder Wahltarifen.
b) Die Inanspruchnahme von Vertragszahnärzten wird von einem Wahltarif (BIGselect Dental) abhängig gemacht.
Nein. Jedoch erhalten Teilnehmer an einem Selektivvertrag zweimal pro Jahr die PZR kostenlos.
Nein
Nein
zm 106, Nr. 7 B, 1.4.2016, (2)zm 106, Nr. 7 A, 1.4.2016, (2)
2 Praxis2 Praxis
zm 106, Nr. 7 A, 1.4.2016, (2)
Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei professioneller Zahnreinigung (PZR)
Krankenkasse
Actimonda KK
atlas BKK ahlmann
Barmer GEK
Bergische Krankenkasse
Bertelsmann BKK
BIG direkt gesund
BKK24
BKK advita
BKK Aesculap
Basiert die Bezuschussung oder Kostenübernahme auf
vertraglichen Regelungen mit Kassenzahnärztlichen
Vereinigungen?
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Greifen etwaige Regelungen oder Verträge in die Honorierungsgestaltung des Zahnarztes gemäß GOZ ein, etwa durch Festlegung des
Steigerungssatzes oder durch Festpreise?
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
a) Der Zuschuss in Höhe von maximal 50 Euro gilt für alle Honorierungsgestaltungen.
b) Die Vertragszahnärzte erhalten einen Festpreis.
Die an dem Selektivvertrag teilnehmenden Zahnärzte können einen Festpreis abrechnen.
Nein
Nein
Werden mögliche Zuschüsse ausschließlich im Rahmen eines
Bonusprogramms geleistet?
Nein
Ja
Ja
Nein (Flexibonus: Leistung nach § 11 Abs. 6 SGB V, kein Bonus -programm gem. § 65 SGB V)
Nein
Nein
Nein
Nein
Ja
zm 106, Nr. 7 A, 1.4.2016, (3)zm 106, Nr. 7 B, 1.4.2016, (3)
3 Praxis 3
zm 106, Nr. 7 A, 1.4.2016, (3)
Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei professioneller Zahnreinigung (PZR)
Krankenkasse
BKK B. Braun Melsungen AG
BKK Braun-Gilette
BKK der MTU Friedrichshafen GmbH
BKK Diakonie
BKK DürkoppAdler
BKK Freudenberg
BKK Gildemeister Seidensticker
BKK Henschel Plus
BKK Herford Minden Ravensberg
Leistet Ihre Kranken- kasse generell einen Zuschuss zur PZR
oder übernimmt diese sogar die Kosten in voller Höhe?
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
In welcher Höhe und in welcher Frequenz werden Zuschüsse geleistet oder Kosten
für die PZR übernommen?
Keine Angabe
Volle Erstattung der PZR, mit maximal 65 Euro je Versichertem und Kalenderjahr.
Möglichkeit der Erstattung über das Gesundheits-konto von bis zu 80 Euro je Jahr und Versicherten unter Vorlage der Originalrechnung. Außerdem Berücksichtigung beim Basisbonus durch Abstempelung im Bonusheft in der ZA-Praxis.
a) Der Versicherte lässt die PZR bei einem Zahnarzt seiner Wahl durchführen und bekommt dann per Kostenerstattung maximal 50 Euro Zuschuss pro Jahr. Dafür müssen die Originalrechnungen eingereicht werden, die der Versicherte im Vorfeld selbst bezahlt hat.
b) Direkte Abrechnung über elektronische Gesund-heitskarte bei Dent-Net-Zahnärzten in voller Höhe der entstandenen Kosten. Insgesamt wird eine PZR pro Jahr für alle Versicherten ab dem 18. Lebensjahr angeboten.
Der Zuschuss zur PZR beträgt maximal 50 Euro pro Kalenderjahr (im Rahmen des MaxiPlus-Gesundheits-kontos).
a) Versicherte ab 18 Jahren erhalten einmal im Kalenderhalbjahr die PZR in Partnerpraxen des Netzwerks dent-net kostenfrei.
b) Bei allen übrigen Zahnärzten wird die PZR mit 40 Euro pro Jahr bezuschusst (ab dem Alter von 18 Jahren).
Übernommen werden einmal je Kalenderjahr bis zu 80 % des 2,3-fachen GOZ-Satzes, maximal 85 Euro. Parodontitis-Patienten erhalten drei Jahre nach erfolgter Behandlung jeweils kalenderhalbjährlich den Zuschuss.
Die Versicherten erhalten einmal im Kalenderjahr einen Zuschuss zur PZR in Höhe von 80 % der Rechnung, maximal 30 Euro.
a) Bei Zahnärzten, die am Wahltarif „Zahnbehand-lung Exclusiv“ teilnehmen, werden einmal im Jahr 80 % der Kosten, maximal 85 Euro erstattet. Nach durchgeführter PAR Behandlung wird in den nächsten 36 Monaten die PZR bis zu sechsmal bezuschusst. b) Bei nicht teilnehmenden Zahnärzten werden einmal im Jahr bis zu 50 Euro der eingereichten Privatrechnung erstattet.
Wird die Bezuschussung oder Kostenübernahme von der
Einschreibung des Versicherten in einen Selektivvertrag oder in einen Wahltarif abhängig
gemacht?
Keine Angabe
Nein
Nein
Nein
Nein
a) Selektivvertrag nach 73c SGB V mit Indento GmbH (dent-net)
b) Nein
Ja. Die PZR wird im Rahmen eines besonderen Versorgungsvertrags, der mit der ZAG-WL geschlossen wurde bezuschusst. Alle dort registrierten Zahnarztpraxen können Zuschüsse zur PZR direkt mit der BKK GS abrechnen.
Nein
Nein
3 Praxis
zm 106, Nr. 7 B, 1.4.2016, (4)zm 106, Nr. 7 A, 1.4.2016, (4)
44 Praxis
Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei professioneller Zahnreinigung (PZR)
Krankenkasse
BKK B. Braun Melsungen AG
BKK Braun-Gilette
BKK der MTU Friedrichshafen GmbH
BKK Diakonie
BKK DürkoppAdler
BKK Freudenberg
BKK Gildemeister Seidensticker
BKK Henschel Plus
BKK Herford Minden Ravensberg
Basiert die Bezuschussung oder Kostenübernahme auf
vertraglichen Regelungen mit Kassenzahnärztlichen
Vereinigungen?
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Greifen etwaige Regelungen oder Verträge in die Honorierungsgestaltung des Zahnarztes gemäß GOZ ein, etwa durch Festlegung des
Steigerungssatzes oder durch Festpreise?
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
a) Ja, Selektivvertrag-Festpreise gemäß Vertrag zwischen Zahnarzt und Indento GmbH (dent-net)
b) Nein
Nein
Nein
Nur im Wahltarif Zähne: Es wird der 2,3-fache Satz als Regelsatz und die Anzahl der behandelten Zähne bei der Ermittlung des Zuschusses zugrundegelegt.
Werden mögliche Zuschüsse ausschließlich im Rahmen eines
Bonusprogramms geleistet?
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Alternativ zum Vertrag können Versicherte ihre PZR-Rechnungen über ein Gesundheitskonto erstatten lassen.
Nein
Nein
4
zm 106, Nr. 7 B, 1.4.2016, (5)zm 106, Nr. 7 A, 1.4.2016, (5)
5 Praxis 5
Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei professioneller Zahnreinigung (PZR)
Krankenkasse
BKK Herkules
BKK Melitta Plus
BKK MEM
BKK Pfaff
BKK Pfalz
BKK RWE
BKK Scheufelen
Leistet Ihre Kranken- kasse generell einen Zuschuss zur PZR
oder übernimmt diese sogar die Kosten in voller Höhe?
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
In welcher Höhe und in welcher Frequenz werden Zuschüsse geleistet oder Kosten
für die PZR übernommen?
a) Generell erfolgt eine Erstattung von 80 %, maximal 20 Euro für eine PZR im Kalenderjahr für alle Versicherten ab 18 Jahren beim Wunschzahnarzt.
b) Zusätzlich kann über den Versorgungsstruktur -vertrag mit der INDENTO Management GmbH einmal im Jahr eine kostenlose PZR bei Vertragszahn-ärzten in Anspruch genommen werden.
a) Im Rahmen der Satzung werden ab dem 18. Lebensjahr einmal pro Kalenderjahr die Kosten für die PZR in Höhe von 80 % des Rechnungsbetrags, höchstens bis zu 85 Euro übernommen.
b) Ab dem 18. Lebensjahr ist eine Bezuschussung zur PZR im Rahmen eines Wahltarifs möglich. Dieser Zuschuss beträgt 80 % des 2,3-fachen GOZ-Satzes, maximal 85 Euro einmal jährlich. Darüber hinaus wird für am Wahltarif teilnehmende Versicherte mit einer Parodontits-Erkrankung drei Jahre nach einer durchgeführten Parodontosebehandlung der o. g. Zuschuss je Kalenderhalbjahr gewährt.
Erstattung der PZR bis zu 50 Euro, einmal im Kalenderjahr
Erstattung der PZR bis zu 50 Euro, einmal im Kalenderjahr
Übernommen werden die Kosten einer PZR bei Zahnärzten, die einem integrierten Versorgungs- vertrag beigetreten sind, einmal pro Halbjahr. Es wird direkt über die eGK abgerechnet. Der Betrag ist im Vertrag festgeschrieben. Die Versicherten bekommen keine Privatrechnung.
a) Versicherte die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können die PZR einmal im Kalenderhalbjahr kostenlos in den beteiligten „Dent-Net“-Zahnarzt-praxen durchführen lassen. Die Kosten werden direkt mit der BKK abgerechnet.
b) Zweimal im Jahr werden die Kosten für eine PZR, die in einer kassenzahnärztlichen Praxis durchgeführt wird, bis zu einer Höhe von je 50 Euro übernommen. Die Übernahme der Kosten erfolgt im Rahmen der Kostenerstattung unter Vorlage der Original -rechnung.
Erstattet werden 100 % einer PZR bei einem Rechnungsbetrag bis einschließlich 50 Euro, 50 % des darüber hinausgehenden Teils des Rechnungs-betrags, insgesamt höchstens 75 Euro einmal jährlich. Der Versicherte muss das 18. Lebensjahr vollendet haben, die PZR wird von einem Vertrags-zahnarzt durchgeführt.
Wird die Bezuschussung oder Kostenübernahme von der
Einschreibung des Versicherten in einen Selektivvertrag oder in einen Wahltarif abhängig
gemacht?
a) Nein
b) Teilnehmende Vertragszahn -ärzte von INDENTO
a) Nein
b) Um den Zuschuss im Rahmen des Wahltarifes „Zahnbehandlung exclusiv“ in Anspruch nehmen zu können, muss sich der Versicherte mit einer Teilnahmeerklärung bei seinem teilnehmenden Zahnarzt einschreiben.
Nein
Nein
Nein
a) Selektivvertrag
b) Nein
Nein
5 Praxis
zm 106, Nr. 7 A, 1.4.2016, (6)zm 106, Nr. 7 B, 1.4.2016, (6)
6 Praxis6 Praxis
zm 106, Nr. 7 A, 1.4.2016, (6)
Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei professioneller Zahnreinigung (PZR)
Krankenkasse
BKK Herkules
BKK Melitta Plus
BKK MEM
BKK Pfaff
BKK Pfalz
BKK RWE
BKK Scheufelen
Basiert die Bezuschussung oder Kostenübernahme auf
vertraglichen Regelungen mit Kassenzahnärztlichen
Vereinigungen?
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Greifen etwaige Regelungen oder Verträge in die Honorierungsgestaltung des Zahnarztes gemäß GOZ ein, etwa durch Festlegung des
Steigerungssatzes oder durch Festpreise?
a) Nein
b) Der Abrechnungspreis mit der INDENTO Ma-nagement GmbH ist vertraglich vereinbart.
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Werden mögliche Zuschüsse ausschließlich im Rahmen eines
Bonusprogramms geleistet?
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
6
zm 106, Nr. 7 B, 1.4.2016, (7)zm 106, Nr. 7 A, 1.4.2016, (7)
77
Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei professioneller Zahnreinigung (PZR)
Krankenkasse
BKK Schwarzwald- Baar-Heuberg
BKK Technoform
BKK Verkehrsbau Union (VBU)
BKK Vital
BKK Werra-Meissner
BKK Wirtschaft & Finanzen
BKK ZF & Partner
BMW BKK
Brandenburgische BKK
Continentale Betriebskrankenkasse
Debeka BKK
Deutsche BKK
Leistet Ihre Kranken- kasse generell einen Zuschuss zur PZR
oder übernimmt diese sogar die Kosten in voller Höhe?
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Nein
In welcher Höhe und in welcher Frequenz werden Zuschüsse geleistet oder Kosten
für die PZR übernommen?
Erstattet werden 85 % der Kosten bis maximal 50 Euro pro Kalenderjahr für eine PZR pro Kalenderjahr.
Erstattet werden für die erste PZR ab dem 18. Lebensjahr (beim Zahnarzt des Vertrauens) 40 Euro im Kalenderjahr. Die zweite PZR bekommen Versicherte ab dem 18. Lebensjahr bei Zahnärzten des Kooperations-partners Dent-net einmal im Kalenderjahr kostenlos über die Versichertenkarte.
a) Pro Kalenderjahr wird ein Zuschuss von zweimal 30 Euro zur PZR geleistet (es kann jeder Zahnarzt mit Kassenzulassung genutzt werden).
b) Die Kosten einer PZR werden einmal im Kalender-jahr in voller Höhe übernommen (es können nur dent-net/Indento-Zahnärzte genutzt werden).
Bezuschusst werden 60 Euro für die PZR, einmal im Kalenderjahr.
25 Euro
Bezuschusst werden 50 Euro für eine PZR im Kalenderjahr. Versicherte müssen hierfür die Original-rechnung einreichen. Der Zahnarzt kann von den Versicherten frei ausgewählt werden.
Im Rahmen des Bonusprogramms „Gesundheits -bewusstes Verhalten“ wird die PZR mit 10 Euro jährlich vergütet.
Bezuschusst werden 40 Euro pro Jahr für die PZR für Versicherte ab 18 Jahren.
Pro Jahr werden zweimal 20 Euro für die PZR bezuschusst
Die PZR wird im Bonusprogramm als eine mögliche Gesundheitsmaßnahme bepunktet. Je nach Menge der erfüllten Maßnahmen erhalten die Versicherten bis zu 120 Euro jährlich, so dass sie damit die PZR ganz oder teilweise finanzieren können.
Versicherte ab dem 18. Lebensjahr erhalten einen Zuschuss von maximal 40 Euro pro Kalenderjahr für die PZR. Für die Behandlung können alle Zahnärzte mit Kassenzulassung frei gewählt werden.
Es erfolgt kein direkter Zuschuss zu einer PZR, aller-dings ist über Zahnärzte, die einen Vertrag mit einem der Kooperationspartner der Deutschen BKK haben eine vergünstigte PZR möglich(Dentaltrade: Festpreis ab 51 Euro, Dr. Z.: Festpreis ab 40 Euro, 2te.Zahnarztmeinung).
Wird die Bezuschussung oder Kostenübernahme von der
Einschreibung des Versicherten in einen Selektivvertrag oder in einen Wahltarif abhängig
gemacht?
Nein
Der Zuschuss bis 40 Euro hängt nicht von Wahltarifen oder Selektiverträgen ab. Die volle Kostenübernahme- erklärung gibt es aber nur bei Einschreibung in den Vertrag.
a) Nein
b) Ja
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Keine Angabe
Nein
-
7 Praxis
zm 106, Nr. 7 B, 1.4.2016, (8)zm 106, Nr. 7 A, 1.4.2016, (8)
8 Praxis8 Praxis
Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei professioneller Zahnreinigung (PZR)
Krankenkasse
BKK Schwarzwald- Baar-Heuberg
BKK Technoform
BKK Verkehrsbau Union (VBU)
BKK Vital
BKK Werra-Meissner
BKK Wirtschaft & Finanzen
BKK ZF & Partner
BMW BKK
Brandenburgische BKK
Continentale Betriebskrankenkasse
Debeka BKK
Deutsche BKK
Basiert die Bezuschussung oder Kostenübernahme auf
vertraglichen Regelungen mit Kassenzahnärztlichen
Vereinigungen?
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
-
Greifen etwaige Regelungen oder Verträge in die Honorierungsgestaltung des Zahnarztes gemäß GOZ ein, etwa durch Festlegung des
Steigerungssatzes oder durch Festpreise?
Nein
Bei der Übernahme der zweiten PZR über Versichertenkarte greift der Festpreis bei Dent-Net.
a) Nein
b) Ja
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
-
Werden mögliche Zuschüsse ausschließlich im Rahmen eines
Bonusprogramms geleistet?
Nein
Die zahnärztliche Vorsorge- untersuchung wird in den beiden Bonusprogrammen „Topfit“ und „Youngfit“ als Maßnahme anerkannt.
Nein
Nein
Nein
Nein
Ja
Nein
Ja
Ja
Nein
-
8
zm 106, Nr. 7 B, 1.4.2016, (9)zm 106, Nr. 7 A, 1.4.2016, (9)
9 Praxis 9
Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei professioneller Zahnreinigung (PZR)
Krankenkasse
Energie-BKK
Hanseatische Krankenkasse
Heimat KK
hkk
IKK Brandenburg und Berlin
IKK gesund plus
IKK Nord
IKK Südwest
Kaufmännische Krankenkasse – KKH
Leistet Ihre Kranken- kasse generell einen Zuschuss zur PZR
oder übernimmt diese sogar die Kosten in voller Höhe?
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
In welcher Höhe und in welcher Frequenz werden Zuschüsse geleistet oder Kosten
für die PZR übernommen?
Bezuschusst wird die PZR zweimal im Kalenderjahr mit 25 Euro je Zahnbehandlung. Der Zahnarzt ist dabei frei wählbar.
a) Eine volle Kostenübernahme der PZR erfolgt jährlich im Rahmen des Vertrags mit dem Zahnärzte-netzwerk „dent-net“.
b) Im Rahmen des Bonusprogramms ist für Versicherte ab 16 Jahren alle zwei Jahre bei Nachweis entsprechender Vorsorgeuntersuchungen eine volle Erstattung der PZR im Rahmen des Bonusprogramms möglich.
a) Versicherte ab 18 Jahren erhalten einen Zuschuss von 40 Euro zur PZR einmal im Kalenderjahr
b) Alternativ erfolgt eine volle Kostenübernahme bei Kooperationszahnärzten für eine PZR im Jahr.
a) Versicherte können sich die PZR im Bonus -programm abhängig von der erreichten Stufe komplett erstatten lassen. Wer drei bonifizierbare Maßnahmen nachweist, kann sich bis zu 50 Euro erstatten lassen. Bei fünf Maßnahmen sind es 100 Euro und bei sieben Maßnahmen 250 Euro.
b) Daneben können Versicherte mit der Zahnersatz-BonusCard des Kooperationspartners dentaltrade bei kooperierenden Zahnärzten eine PZR zum Festpreis erhalten.
a) Versicherte erhalten pro Jahr eine kostenlose PZR über teilnehmende Zahnärzte vom Vertragspartner Dent-Net.
b) Bei einem Wunschzahnarzt des Versicherten wird die PZR mit 40 Euro pro Jahr bezuschusst.
Die Versicherten erhalten über das Bonusprogramm für den Nachweis einer PZR 30 Euro.
Einen Zuschuss von 50 Euro wird als Option im Rahmen des Bonusprogramms gezahlt.
Versicherten werden die Kosten einer PZR im Rahmen des Gesundheitskontos einmal im Kalenderjahr, bis zu 100 % des Rechnungsbetrags, mit höchstens 50 Euro und maximal bis zur Höhe des jeweils aktuell zur Verfügung stehenden Guthabens erstattet.
a) Im Rahmen einer Satzungsleistung wird jeweils zu Behandlungsbeginn und Behandlungsende einer kieferorthopädischen Behandlung mit festsitzenden Behandlungsapparaturen eine durchgeführte PZR mit jeweils 50 Euro bezuschusst.
b) Darüber hinaus wird die PZR einmal im Jahr mit 35 Euro als Bonus im Rahmen des Bonusprogramms bezuschusst.
Wird die Bezuschussung oder Kostenübernahme von der
Einschreibung des Versicherten in einen Selektivvertrag oder in einen Wahltarif abhängig
gemacht?
Nein
a) Ja, Direktvertrag nach 73c SGB V mit dem Zahnärztenetz-werk „dent-net“
b) Nein
a) Nein
b) Bei der vollen Kostenüber- nahme ist eine Einschreibung in einen Selektivvertrag notwendig.
a) Nein. Nur die Teilnahme am Bonusprogramm ist erforderlich.
b) Für die PZR zum Festpreis ist eine Zahnersatz-BonusCard von dentaltrade erforderlich und es ist zu beachten, dass der Festpreis nur bei teilnehmenden Zahnärzten gilt.
Nein
Keine Angabe
Nein
Nein
Nein
9 Praxis
zm 106, Nr. 7 B, 1.4.2016, (10)zm 106, Nr. 7 A, 1.4.2016, (10)
1010 Praxis
Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei professioneller Zahnreinigung (PZR)
Krankenkasse
Energie-BKK
Hanseatische Krankenkasse
Heimat KK
hkk
IKK Brandenburg und Berlin
IKK gesund plus
IKK Nord
IKK Südwest
Kaufmännische Krankenkasse – KKH
Basiert die Bezuschussung oder Kostenübernahme auf
vertraglichen Regelungen mit Kassenzahnärztlichen
Vereinigungen?
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Keine Angabe
Nein
Nein
Nein
Greifen etwaige Regelungen oder Verträge in die Honorierungsgestaltung des Zahnarztes gemäß GOZ ein, etwa durch Festlegung des
Steigerungssatzes oder durch Festpreise?
Nein
Nein
a) Nein
b) Für die volle Kostenübernahme bei Kooperationszahnärzten ist ein vertraglicher Festpreis vereinbart.
Nein
a) Vertragszahnärzte vom IKK-BB-Partner dent-net rechnen die kostenlose PZR zu einem Festpreis mit der IKK BB ab.
b) Nein
Keine Angabe
Nein
Nein
Nein
Werden mögliche Zuschüsse ausschließlich im Rahmen eines
Bonusprogramms geleistet?
Nein
a) Nein
b) Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Ja
Nein
a) Nein
b) Ja
10
zm 106, Nr. 7 A, 1.4.2016, (11)zm 106, Nr. 7 B, 1.4.2016, (11)
11 Praxis 11
zm 106, Nr. 7 A, 1.4.2016, (11)
Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei professioneller Zahnreinigung (PZR)
Krankenkasse
Knappschaft
Krones BKK
Merck BKK
Metzinger BKK
mhplus BKK
Novitas BKK
pronova BKK
Salus BKK
Schwenninger Betriebskrankenkasse
Securvita BKK
Siemag BKK
Leistet Ihre Kranken- kasse generell einen Zuschuss zur PZR
oder übernimmt diese sogar die Kosten in voller Höhe?
Nein
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
In welcher Höhe und in welcher Frequenz werden Zuschüsse geleistet oder Kosten
für die PZR übernommen?
-
Die PZR wird mit maximal 40 Euro einmal jährlich bezuschusst.
Über das Bonusmodell erhalten Versicherte 50 % Zuschuss zur PZR. Das Bonusmodell kann bis zu einem maximalen Betrag von 140 Euro ausgeschöpft werden. Voraussetzung ist die Teilnahme an den gesetzlich festgelegten Vorsorgeuntersuchungen.
Die PZR wird im Rahmen des Gesundheitskontos bezuschusst. Die maximale Erstattung für Leistungen des Gesundheitskontos beträgt je Kalenderjahr und Versichertem bis zu 120 Euro.
Der Zuschuss für eine PZR beträgt bis zu 40 Euro pro Kalenderjahr.
a) 50 Euro pro Jahr werden über das „Flexcheck“- Programm übernommen.
b) Pro Kalenderjahr werden bei Teilnahme am Wahl-tarif „WT FacharztSpezial“ die Kosten für eine PZR bei einem der teilnehmenden Vertragszahnärzte über-nommen. Diese Leistung gilt ab dem 18. Lebensjahr.
Die Kostenübernahme erfolgt im Rahmen des Bonus-programms ab 3.000 Punkten in Schritten ab 40 Euro (3.000 Punkte = 40 Euro, 6.000 Punkte = 80 Euro, 9.000 Punkte = 120 Euro, …).
Die Kosten für eine PZR werden einmal jährlich zum Betrag von 62,50 Euro übernommen. Die Kosten werden im Rahmen eines Vertrags nach § 140a ff. SGB V bei Vertragszahnärzten übernommen. Versicherte müssen nicht in Vorleistung gehen, da die Abrechnung über die elektronische Gesundheits-karte läuft.
a) Im Rahmen des Bonusprogramms können Versi-cherte für die PZR jährlich eine Erstattung von bis zu 250 Euro erhalten.
b) Über die Teilnahme an einem Selektivvertrag erhält man die PZR zu einem Vorzugspreis von 49 Euro von einem Zahnarzt des Zahnarztnetzwerks. Jede zehnte PZR beim gleichen Zahnarzt ist kostenfrei.
Der Zuschuss zur PZR beträgt zweimal 26 Euro im Kalenderjahr, die PZR in der Schwangerschaft wird einmalig zu 100 % bis 80 Euro erstattet.
Nach Vorlage der Rechnungsoriginale werden 80 % der Kosten einer PZR, maximal je Versichertem und Kalenderjahr 50 Euro übernommen.
Wird die Bezuschussung oder Kostenübernahme von der
Einschreibung des Versicherten in einen Selektivvertrag oder in einen Wahltarif abhängig
gemacht?
-
Nein
Keine Angabe
Nein
Nein
a) Nein
b) Teilnahme IGV
Nein
Um Leistungen nach dem Vertrag in Anspruch nehmen zu können, muss der Versicherte eine Teil -nahme an dem Vertrag erklären.
a) Nein
b) Ja
Nein
Nein
11 Praxis
zm 106, Nr. 7 A, 1.4.2016, (12)zm 106, Nr. 7 B, 1.4.2016, (12)
12 Praxis12 Praxis
zm 106, Nr. 7 A, 1.4.2016, (12)
Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei professioneller Zahnreinigung (PZR)
Krankenkasse
Knappschaft
Krones BKK
Merck BKK
Metzinger BKK
mhplus BKK
Novitas BKK
pronova BKK
Salus BKK
Schwenninger Betriebskrankenkasse
Securvita BKK
Siemag BKK
Basiert die Bezuschussung oder Kostenübernahme auf
vertraglichen Regelungen mit Kassenzahnärztlichen
Vereinigungen?
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Greifen etwaige Regelungen oder Verträge in die Honorierungsgestaltung des Zahnarztes gemäß GOZ ein, etwa durch Festlegung des
Steigerungssatzes oder durch Festpreise?
-
Nein
Keine Angabe
Nein
Nein
a) Nein
b) Es gilt eine andere Honorierung basierend auf der Vertragsgestaltung.
Nein
Nein
a) Nein
a) Ja, der Betrag innerhalb des Zahnarztnetzwerks ist auf 49 Euro festgesetzt.
Nein
Nein
Werden mögliche Zuschüsse ausschließlich im Rahmen eines
Bonusprogramms geleistet?
Nein
Nein
Ja
Nein
Nein
a) Gilt ausschließlich im Rahmen des Bonusprogramms Flexcheck.
b) Nein
Ja
Nein
a) Ja
b) Nein
Nein
Nein
12
zm 106, Nr. 7 B, 1.4.2016, (13)zm 106, Nr. 7 A, 1.4.2016, (13)
13 Praxis 13
Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei professioneller Zahnreinigung (PZR)
Krankenkasse
Siemens-Betriebs- krankenkasse (SBK)
Südzucker BKK
Techniker Krankenkasse
Thüringer BKK
Vereinigte BKK
Viactiv Krankenkasse
Leistet Ihre Kranken- kasse generell einen Zuschuss zur PZR
oder übernimmt diese sogar die Kosten in voller Höhe?
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
In welcher Höhe und in welcher Frequenz werden Zuschüsse geleistet oder Kosten
für die PZR übernommen?
a) Als Sachleistung im Rahmen eines Selektivvertrags wird die PZR vollständig bei am Vertrag teilnehmen-den Zahnärzten einmal jährlich übernommen.
b) Die Bonifizierung der PZR bei allen Zahnärzten über das Bonusprogramm erfolgt ebenso einmal jährlich mit einer Prämie von 10 Euro.
Die PZR wird mit 40 Euro pro Kalenderjahr erstattet.
Eine volle Kostenübernahme der PZR ist möglich im Rahmen der Gesundheitsdividende. Voraussetzung ist die Teilnahme am Bonusprogramm und der Nachweis von mindestens drei bonifizierbaren Maß-nahmen. Es besteht ein Kostenerstattungsanspruch von 50 Euro bei drei Maßnahmen, 100 Euro bei sechs bzw. 250 Euro bei sieben Maßnahmen. Die Gesundheitsdividende kann über drei Jahre angespart werden. Der Versicherte kann im Rahmen seines Budgets aus der Gesundheitsdividende individuell entscheiden, wie oft und in welcher Höhe er sich die PZR erstatten oder bezuschussen lässt.
Die jährliche PZR wird mit 90 % des Rechnungs- betrags, maximal jedoch mit 60 Euro bezuschusst.
a) Bezuschusst wird die PZR mit 50 Euro einmal jährlich.
b) Die PZR über Vertragszahnärzte wird zweimal jährlich bezuschusst – die Abrechnung erfolgt komplett über die Versichertenkarte.
Zweimal jährlich wird die PZR nach Vorlage einer Rechnung in Höhe von 30 Euro pro Behandlung bezuschusst.
Wird die Bezuschussung oder Kostenübernahme von der
Einschreibung des Versicherten in einen Selektivvertrag oder in einen Wahltarif abhängig
gemacht?
a) Die vollständige Kostenüber-nahme der PZR ist in einem Selek-tivvertrag geregelt und damit von der Einschreibung des Versicherten in den Vertrag abhängig.
b) Die Bonifizierung über das Bonusprogramm erfolgt unab-hängig von einer Einschreibung in einen Selektivvertrag und unabhängig von einem Wahltarif.
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
13 Praxis
zm 106, Nr. 7 B, 1.4.2016, (14)zm 106, Nr. 7 A, 1.4.2016, (14)
14 Praxis14 Praxis
Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei professioneller Zahnreinigung (PZR)
Krankenkasse
Siemens-Betriebs- krankenkasse (SBK)
Südzucker BKK
Techniker Krankenkasse
Thüringer BKK
Vereinigte BKK
Viactiv Krankenkasse
Basiert die Bezuschussung oder Kostenübernahme auf
vertraglichen Regelungen mit Kassenzahnärztlichen
Vereinigungen?
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Greifen etwaige Regelungen oder Verträge in die Honorierungsgestaltung des Zahnarztes gemäß GOZ ein, etwa durch Festlegung des
Steigerungssatzes oder durch Festpreise?
a) Im Rahmen des Selektivvertrags ist der Behand-lungspreis vertraglich festgeschrieben.
b) Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Werden mögliche Zuschüsse ausschließlich im Rahmen eines
Bonusprogramms geleistet?
a) Nein
b) Ja
Ja
Ja
Nein
Nein
Nein
14
Was hält Ihre Krankenkasse von sauberen Zähnen? Viele gesetzliche Krankenkassen geben ihren Versicherten einen Zuschuss zur Professionellen Zahnreinigung (PZR). Ihre auch?
Sprechen Sie unser Praxisteam an und infor- mieren Sie sich über die Vorteile einer PZR.
KZBV
Pre
sse-
und
Öffe
ntlic
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beit
Einreichungstermine 20172017 Januar Februar März April Mai Juni
1 So Neujahr 1 Mi 1 Mi 1 Sa 1 Mo Tag der Arbeit 1 Do 2 Mo KB, PAR, ZE 12/16 2 Do 2 Do 2 So 2 Di KB, PAR, ZE 4/17 2 Fr 3 Di 3 Fr 3 Fr 3 Mo 3 Mi 3 Sa 4 Mi 4 Sa 4 Sa 4 Di 4 Do 4 So 5 Do KCH, KFO IV/16 5 So 5 So 5 Mi KCH, KFO I/17 5 Fr 5 Mo Pfingstmontag 6 Fr 6 Mo 6 Mo 6 Do 6 Sa 6 Di 7 Sa 7 Di 7 Di 7 Fr 7 So 7 Mi 8 So 8 Mi 8 Mi 8 Sa 8 Mo 8 Do 9 Mo 9 Do 9 Do 9 So 9 Di 9 Fr
10 Di 10 Fr 10 Fr 10 Mo 10 Mi 10 Sa 11 Mi 11 Sa 11 Sa 11 Di 11 Do 11 So 12 Do 12 So 12 So 12 Mi 12 Fr 12 Mo 13 Fr 13 Mo 13 Mo 13 Do 13 Sa 13 Di 14 Sa 14 Di 14 Di 14 Fr Karfreitag 14 So 14 Mi 15 So 15 Mi 15 Mi 15 Sa 15 Mo 15 Do 16 Mo 16 Do 16 Do 16 So 16 Di 16 Fr 17 Di 17 Fr 17 Fr 17 Mo Ostermontag 17 Mi 17 Sa 18 Mi 18 Sa 18 Sa 18 Di 18 Do 18 So 19 Do 19 So 19 So 19 Mi 19 Fr 19 Mo 20 Fr 20 Mo 20 Mo 20 Do 20 Sa 20 Di 21 Sa 21 Di 21 Di 21 Fr 21 So 21 Mi 22 So 22 Mi 22 Mi 22 Sa 22 Mo 22 Do 23 Mo 23 Do 23 Do 23 So 23 Di 23 Fr 24 Di 24 Fr 24 Fr 24 Mo 24 Mi 24 Sa 25 Mi 25 Sa 25 Sa 25 Di 25 Do Himmelfahrt 25 So 26 Do 26 So 26 So 26 Mi 26 Fr Brückentag 26 Mo 27 Fr 27 Mo 27 Mo 27 Do 27 Sa 27 Di 28 Sa 28 Di KB, PAR, ZE 2/17 28 Di 28 Fr 28 So 28 Mi 29 So 29 Mi 29 Sa 29 Mo 29 Do 30 Mo 30 Do 30 So 30 Di 30 Fr KB, PAR, ZE 6/17 31 Di KB, PAR, ZE 1/17 31 Fr KB, PAR, ZE 3/17 31 Mi KB, PAR, ZE 5/17
2017 Juli August September Oktober November Dezember
1 Sa 1 Di 1 Fr 1 So 1 Mi KB, PAR, ZE 10/17 1 Fr 2 So 2 Mi 2 Sa 2 Mo Brückentag 2 Do 2 Sa 3 Mo 3 Do 3 So 3 Di Tag der Dt. Einheit 3 Fr 3 So 4 Di 4 Fr 4 Mo 4 Mi KB, PAR, ZE 9/17 4 Sa 4 Mo 5 Mi KCH, KFO II/17 5 Sa 5 Di 5 Do KCH, KFO III/17 5 So 5 Di 6 Do 6 So 6 Mi 6 Fr 6 Mo 6 Mi 7 Fr 7 Mo 7 Do 7 Sa 7 Di 7 Do 8 Sa 8 Di 8 Fr 8 So 8 Mi 8 Fr 9 So 9 Mi 9 Sa 9 Mo 9 Do 9 Sa
10 Mo 10 Do 10 So 10 Di 10 Fr 10 So 11 Di 11 Fr 11 Mo 11 Mi 11 Sa 11 Mo 12 Mi 12 Sa 12 Di 12 Do 12 So 12 Di 13 Do 13 So 13 Mi 13 Fr 13 Mo 13 Mi 14 Fr 14 Mo 14 Do 14 Sa 14 Di 14 Do 15 Sa 15 Di 15 Fr 15 So 15 Mi 15 Fr 16 So 16 Mi 16 Sa 16 Mo 16 Do 16 Sa 17 Mo 17 Do 17 So 17 Di 17 Fr 17 So 18 Di 18 Fr 18 Mo 18 Mi 18 Sa 18 Mo 19 Mi 19 Sa 19 Di 19 Do 19 So 19 Di 20 Do 20 So 20 Mi 20 Fr 20 Mo
p 20 Mi
21 Fr 21 Mo 21 Do 21 Sa 21 Di 21 Do 22 Sa 22 Di 22 Fr 22 So 22 Mi 22 Fr 23 So 23 Mi 23 Sa 23 Mo 23 Do 23 Sa 24 Mo 24 Do 24 So 24 Di 24 Fr 24 So 25 Di 25 Fr 25 Mo 25 Mi 25 Sa 25 Mo 1. Weihnachtstag 26 Mi 26 Sa 26 Di 26 Do 26 So 26 Di 2. Weihnachtstag 27 Do 27 So 27 Mi 27 Fr 27 Mo 27 Mi 28 Fr 28 Mo 28 Do 28 Sa 28 Di 28 Do 29 Sa 29 Di 29 Fr 29 So 29 Mi 29 Fr 30 So 30 Mi 30 Sa 30 Mo Brückentag 30 Do KB, PAR, ZE 11/17 30 Sa 31 Mo KB, PAR, ZE 7/17 31 Do KB, PAR, ZE 8/17 31 Di Reformationstag 31 So
Anlage V
Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts
AOK BKK IKK SVLFG (LKK) KZVNr. KZV KCH/
PAR/KB IP/FU KCH/PAR/KB IP/FU KCH/
PAR/KB IP/FU KCH/PAR/KB IP/FU Regional-
kennzeichenKCH/
PAR/KB IP/FU
02 Baden-Württemberg 1,0171 1,0702 1,0166 1,0659 1,0153 1,0660 1,0160 1,0659 69, 74, 78, 80 1,0155 1,0658
04 Niedersachsen 0,9747 1,0594 0,9747 1,0594 0,9747 1,0594 0,9747 1,0594 21 0,9747 1,0594
06 Rheinland-Pfalz
KCH, PAR
1,0179KB 0,8605 1,0922
KCH, PAR
1,0179KB 0,8605 1,0922
KCH, PAR
1,0179KB 0,8605 1,0922
KCH, PAR
1,0179KB 0,8605 1,0922 62 - 65
KCH, PAR
1,0179KB 0,8605 1,0922
11 Bayern 1,0231 1,1341 1,0253 1,1400 1,0253 1,1405 1,0307 1,1717 84 1,0253 1,1405
13 Nordrhein 1,0264 1,1621 1,0264 1,1621 1,0264 1,1621 1,0274 1,1621 44 1,0264 1,1621
20 Hessen 1,0280 1,0786 1,0286 1,0786 1,0288 1,0813 1,0299 1,0822 55 1,0288 1,0822
31 Bremen 0,9770 1,0320 0,9770 1,0320 0,9770 1,0320 0,9770 1,0320 31 0,9770 1,0320
32 Hamburg 1,0240 1,0812 1,0240 1,0812 1,0240 1,0812 1,0240 1,0812 15 1,0240 1,0812
32 SOZ Hamburg 1,0347 1,0812 ----- ----- ----- ----- ----- ----- ----- -----
35 Saarland 1,0110 1,0626 0,9820 1,0522 1,0110 1,0832 0,9820 1,0522 93 1,0110 1,0626
36 Schleswig-Holstein 1,0240 1,0934 1,0240 1,0621 1,0240 1,0621 1,0240 1,0934 13 1,0240 1,0934
36 SOZ Schleswig-Holstein 1,0240 1,0934 ----- ----- ----- ----- ----- ----- ----- -----
37 Westfalen-Lippe 1,0207 1,0635 1,0207 1,0635 1,0207 1,0635 1,0207 1,0635 35 1,0207 1,0635
Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte IV. Quartal 2016
Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist(WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt.
Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die eGK des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen
der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist.
Knappschaft
Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. KFO: AOK 0,8833 - BKK 0,8905 - IKK 0,8900 - LKK 0,8666 - Knappschaft 0,8914Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert. ZE: 0,8605
Stand: 13.12.2016
Anlage V
Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts
AOK BKK IKK SVLFG (LKK) KZVNr. KZV KCH/
PAR/KB IP/FU KCH/PAR/KB IP/FU KCH/
PAR/KB IP/FU KCH/PAR/KB IP/FU Regional-
kennzeichenKCH/
PAR/KB IP/FU
52 Mecklenburg-Vorp. 0,9872 1,0200 0,9984 0,9984 0,9904 1,0350 0,9811 1,0550 01 0,9891 1,0411
53 Brandenburg 0,9944 1,0469 1,0016 1,0495 1,0040 1,1000 0,9811 1,0550 07 0,9637 1,0182
54 Sachsen-Anhalt 0,9923 1,0860 0,9800 1,0726 0,9900 1,0887 0,9811 1,0550 10 0,9353 1,0237
55 Thüringen 1,0045 1,1275 1,0040 1,1275 0,9975 1,1062 0,9811 1,0550 60 1,0004 1,1122
56 Sachsen 1,0045 1,1275 1,0000 1,1275 0,9959 1,1030 0,9811 1,0550 77 1,0000 1,1170
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, [email protected]
Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte IV. Quartal 2016
Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist(WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt.
Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die eGK des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen
der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist.
Knappschaft
Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. KFO: AOK 0,8833 - BKK 0,8905 - IKK 0,8900 - LKK 0,8666 - Knappschaft 0,8914Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert. ZE: 0,8605
Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerten kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen.
Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt
Stand: 13.12.2016
Anlage VI
Kassenzahnärztliche Vereinigung BerlinKörperschaft des öffentlichen Rechts
Punktwertübersicht Berlin € I. Quartal 2017 Wohnortkassen>Patient wohnt in Berlin
KCHPAR / KB IP / FU KFO ZE
AbformmaterialKB / KFO (€)
AOK>Wohnortkennzeichen 00072 1,0204 1,1174 0,9054 0,8820 3,75
BKK>Wohnortkennzeichen 00072 1,0065 1,0940 0,8905 0,8820 3,95
IKK>Wohnortkennzeichen 00072 1,0230 1,1175 0,9000 0,8820 3,95
SVLFG (LKK)>Wohnortkennzeichen 00072 0,9811 1,0550 0,8666 0,8820
tatsächlicheKosten
Knappschaft>Regionalkennzeichen 95+97 1,0021 1,0924 0,8914 0,8820 3,75
Ersatzkassen/vdekinklusive Techniker Krankenkasse>Regionalkennzeichen 95+97 1,0021 1,0924 0,8914 0,8820
KB 2,80KFO * 2,60
Sonstige KostenträgerKCH
PAR / KB IP / FU KFO ZEAbformmaterialKB / KFO (€)
AOK U/J, A62,EWG, Asy/Asa, LAGeSo 1,0204 1,1174 0,9054 0,8820 3,75
KOV, V/Vf, BVFG, BEG > Bitte den Punktwert der ausstellenden Kasse ansetzen
Heilfürsorge BPol (Bundespolizei / BGS) 1,1706 1,2485 1,0051 1,0302 2,80
BAPersBw (Bundeswehr) 1,1706 1,1706 1,0051 1,0051 2,80
Polizeipräsident in Berlin 1,0021 1,0924 0,8914 0,8820KB 2,80KFO * 2,60
* einmalige Pauschale je Behandlungsfall
Berufsgenossenschaft / Eigenunfallversicherung: 1,20 € für alle Abrechnungsarten
Die Abrechnung erfolgt über den jeweiligen Unfallversicherungsträger.
Für Kfo Leistungen gilt bei allen Kassen der Punktwert am Sitz des Zahnarztes.
Versandgänge des Zahnarztes zum gewerblichen Labor sind vertraglich vereinbart. Sie betragen für: ZE PA/KB Kfo
AOK € 3,75 € 3,75 € 3,75SVLFG (LKK) € 4,50 € 4,50 € 4,50Knappschaft € 3,75 € 3,75 € 3,75BKK € 3,95 € 3,95 € 3,95IKK € 3,95 € 3,95 € 3,95vdek € 4,50 € 4,50 € -----
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, [email protected]
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zu ändernde Punktwerte und Gültigkeitsdaten
im Praxis-Computer geändert am
geändert von
Seite 1 von 1 Stand: 13.12.2016
Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts
Fremde Ersatzkassen / vdek Punktwerte I. Quartal 2017
TechnikerKrankenkasse BARMER DAK Gesundheit KKH Hanseatische
ErsatzkasseHandels-
krankenkasse
Regional-kennzeichen KZV KZV
Nr.KCH/
PAR/KB IP/FU KCH/PAR/KB IP/FU KCH/
PAR/KB IP/FU KCH/PAR/KB IP/FU KCH/
PAR/KB IP/FU KCH/PAR/KB IP/FU
01 Mecklenburg-Vorp. 52 0,9341 0,9703 0,9341 0,9615 0,9341 0,9740 0,9341 0,9703 0,9341 0,9703 0,9341 0,9703
05 Brandenburg 53 0,9729 1,0123 0,9729 1,0123 0,9729 1,0123 0,9729 1,0123 0,9729 1,0123 0,9729 1,0123
09 Sachsen-Anhalt 54 0,9817 1,0748 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738
13 Schleswig-Holstein 36 1,0240 1,0359 1,0240 1,0359 1,0240 1,0359 1,0240 1,0359 1,0240 1,0359 1,0240 1,0359
15 Hamburg 32 1,0240 1,0780 1,0240 1,0780 1,0240 1,0780 1,0240 1,0780 1,0240 1,0780 1,0240 1,0780
17 Niedersachsen 04 1,0090 1,0468 1,0090 1,0468 1,0090 1,0468 1,0090 1,0468 1,0090 1,0468 1,0090 1,0468
30 Bremen 31 0,9770 1,0320 0,9770 1,0320 0,9770 1,0320 0,9770 1,0320 0,9770 1,0320 0,9770 1,0320
34 Westfalen-Lippe 37 1,0207 1,0635 1,0207 1,0635 1,0207 1,0635 1,0207 1,0635 1,0207 1,0635 1,0207 1,0635
40, 49 Nordrhein 13 1,0264 1,1621 1,0264 1,1621 1,0264 1,1621 1,0264 1,1621 1,0264 1,1621 1,0264 1,1621
50 Thüringen 55 0,9880 1,0960 0,9804 1,0893 0,9804 1,0893 0,9804 1,0893 0,9804 1,0893 0,9804 1,0893
51 Hessen 20 1,0283 1,0786 1,0283 1,0786 1,0283 1,0786 1,0283 1,0786 1,0283 1,0786 1,0283 1,0786
62 - 65 Rheinland-Pfalz 06
KCH, PAR
1,0179KB 0,8605 1,0922
KCH, PAR
1,0179KB 0,8605 1,0922
KCH, PAR
1,0179KB 0,8605 1,0922
KCH, PAR
1,0179KB 0,8605 1,0922
KCH, PAR
1,0179KB 0,8605 1,0922
KCH, PAR
1,0179KB 0,8605 1,0922
72 Sachsen 56 0,9880 1,1089 0,9766 1,0951 0,9766 1,0951 0,9766 1,0951 0,9766 1,0951 0,9766 1,0951
67, 73, 78, 80 Baden-Württemberg 02 1,0157 1,0614 1,0151 1,0618 1,0149 1,0614 1,0149 1,0614 1,0149 1,0614 1,0149 1,0614
83 Bayern 11 1,0496 1,1680 1,0496 1,1680 1,0496 1,1680 1,0496 1,1680 1,0496 1,1680 1,0496 1,168093 Saarland 35 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, [email protected]
Die Punktwerte für fremde Ersatzkassen / vdek sind anzusetzen, wenn die eGK des Patienten
das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. KFO: 0,8914 - Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert. ZE: 0,8820
Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerten kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen.Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt
Seite 1 von 1 Stand: 13.12.2016
Anlage VIII
Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts
AOK BKK IKK SVLFG (LKK) KZVNr. KZV KCH/
PAR/KB IP/FU KCH/PAR/KB IP/FU KCH/
PAR/KB IP/FU KCH/PAR/KB IP/FU Regional-
kennzeichenKCH/
PAR/KB IP/FU
02 Baden-Württemberg 1,0171 1,0702 1,0166 1,0659 1,0153 1,0660 1,0160 1,0659 69, 74, 78, 80 1,0155 1,0658
04 Niedersachsen 0,9747 1,0594 0,9747 1,0594 0,9747 1,0594 0,9747 1,0594 21 0,9747 1,0594
06 Rheinland-Pfalz
KCH, PAR
1,0179KB 0,8605 1,0922
KCH, PAR
1,0179KB 0,8605 1,0922
KCH, PAR
1,0179KB 0,8605 1,0922
KCH, PAR
1,0179KB 0,8605 1,0922 62 - 65
KCH, PAR
1,0179KB 0,8605 1,0922
11 Bayern 1,0231 1,1341 1,0509 1,1685 1,0253 1,1405 1,0565 1,2010 84 1,0509 1,1690
13 Nordrhein 1,0264 1,1621 1,0264 1,1621 1,0264 1,1621 1,0274 1,1621 44 1,0264 1,1621
20 Hessen 1,0280 1,0786 1,0286 1,0786 1,0288 1,0813 1,0299 1,0822 55 1,0288 1,0822
31 Bremen 0,9770 1,0320 0,9770 1,0320 0,9770 1,0320 0,9770 1,0320 31 0,9770 1,0320
32 Hamburg 1,0240 1,0812 1,0240 1,0812 1,0240 1,0812 1,0240 1,0812 15 1,0240 1,0812
32 SOZ Hamburg 1,0347 1,0812 ----- ----- ----- ----- ----- ----- ----- -----
35 Saarland 1,0110 1,0626 0,9820 1,0522 1,0110 1,0832 0,9820 1,0522 93 1,0110 1,0626
36 Schleswig-Holstein 1,0240 1,0934 1,0240 1,0621 1,0240 1,0621 1,0240 1,0934 13 1,0240 1,0934
36 SOZ Schleswig-Holstein 1,0240 1,0934 ----- ----- ----- ----- ----- ----- ----- -----
37 Westfalen-Lippe 1,0207 1,0635 1,0207 1,0635 1,0207 1,0635 1,0207 1,0635 35 1,0207 1,0635
Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte I. Quartal 2017
Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist(WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt.
Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die eGK des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen
der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist.
Knappschaft
Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. KFO: AOK 0,9054 - BKK 0,8905 - IKK 0,9000 - LKK 0,8666 - Knappschaft 0,8914Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert. ZE: 0,8820
Stand: 13.12.2016
Anlage VIII
Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts
AOK BKK IKK SVLFG (LKK) KZVNr. KZV KCH/
PAR/KB IP/FU KCH/PAR/KB IP/FU KCH/
PAR/KB IP/FU KCH/PAR/KB IP/FU Regional-
kennzeichenKCH/
PAR/KB IP/FU
52 Mecklenburg-Vorp. 0,9872 1,0200 0,9984 0,9984 0,9904 1,0350 0,9811 1,0550 01 0,9891 1,0411
53 Brandenburg 0,9944 1,0469 1,0016 1,0495 1,0040 1,1000 0,9811 1,0550 07 0,9637 1,0182
54 Sachsen-Anhalt 0,9923 1,0860 0,9800 1,0726 0,9900 1,0887 0,9811 1,0550 10 0,9353 1,0237
55 Thüringen 1,0045 1,1275 1,0040 1,1275 0,9975 1,1062 0,9811 1,0550 60 1,0004 1,1122
56 Sachsen 1,0045 1,1275 1,0000 1,1275 0,9959 1,1030 0,9811 1,0550 77 1,0000 1,1170
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, [email protected]
Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist(WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt.
Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die eGK des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen
der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist.
Knappschaft
Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. KFO: AOK 0,9054 - BKK 0,8905 - IKK 0,9000 - LKK 0,8666 - Knappschaft 0,8914Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert. ZE: 0,8820
Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerten kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen.
Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt
Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte I. Quartal 2017
Stand: 13.12.2016
A N M E L D U N G Z U R F O R T B I L D U N G
Bitte senden Sie Ihre Anmeldung ausgefüllt an die KZV Berlin. Fax: 030 89004-190
KZV-Abrechnungsstempel
Ich melde mich verbindlich für die Fortbildung an: Thema: Nachlese zum Herbstsymposium 2016 „Hygienemanagement“
(eine Veranstaltung auch für Ihre ZFA) Datum/Uhrzeit: Samstag, 01.04.2017 von 10:00 bis 15:00 Uhr Veranstaltungsort: Wird Ihnen mit Ihrer Anmeldebestätigung bekanntgegeben. Referenten: Dr. Karsten Heegewaldt, ZÄK Berlin,
Wolfgang Glatzer, ZÄK Berlin Dr. Jörg Meyer, KZV Berlin
Kosten: 60,- € pro Teilnehmer Mit der Abbuchung der Teilnahmegebühr in Höhe von 60,00 € pro Teilnehmer/in von meinem Honorarkonto erkläre ich mich einverstanden. Sofern eine angemeldete Person nicht teilnimmt, fällt die Teilnahmegebühr dennoch an und wird vom Honorarkonto abgebucht. Aufgrund der begrenzten Teilnehmerzahl werden die Anmeldungen in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Für die Teilnahme werden gemäß den Richtlinien der BZÄK/KZBV/DGZMK 6 Fortbildungspunktevergeben. Ich melde folgende Teilnehmer an:
Name, Vorname der Zahnärztin/des Zahnarztes
Name, Vorname Ihrer/s ZFA
Datum Unterschrift der Praxisinhaberin/des Praxisinhabers
Curriculum Parodontologie Moderator: Univ.-Prof. Dr. Dr. Søren Jepsen • Bonn
Kursnummer : 0419.7 Kursgebühr: 3.990 ,– € ermäßigt 3.590,– € bei Anmeldung bis zum
20.01.2017 und Zahlung bis zum 03.02.2017 Punkte: 98+15
Erste Termine : Fr 17.02.2017 Sa 18.02.2017
Zielgruppe: Zahnärzte
Univ.-Prof. S. Jepsen
Strukturierte Fortbildung: Funktionsanalyse und -therapie für die tägliche Praxis Referent: Dr. Uwe Harth • Bad Salzuflen
Kursnummer : 1001.13 Kursgebühr: 1.650,– € ermäßigt 1.485,– € bei Anmeldung bis zum
17.02.2017 und Zahlung bis zum 03.03.2017 Punkte: 46
Erste Termine : Fr 17.03.2017 Sa 18.03.2017
Zielgruppe: Zahnärzte
Dr. U. Harth
Strukturierte Fortbildung: Manuelle und Osteopathische Medizinin der Zahnheilkunde und KFO Dr. Dirk Polonius • Aschau im Chiemgau
Kursnummer : 1020.5 Kursgebühr: 2.660,– € ermäßigt 2.395,– € bei Anmeldung bis zum
28.04.2017 und Zahlung bis zum 12.05.2017 Punkte: 87+15
Erste Termine : Fr 26.05.2017 Sa 27.05.2017So 28.05.2017
Zielgruppe: Zahnärzte Dr. D. Polonius
Curriculum Kinder- und JugendzahnMedizin Moderator: Univ.-Prof. Dr. Christian H. Splieth • Greifswald
Kursnummer : 4020.11 Kursgebühr: 2.775,– € ermäßigt 2.500,– € bei Anmeldung bis zum
24.02.2017 und Zahlung bis zum 10.03.2017 Punkte: 77+15
Erste Termine : Fr 24.03.2017 Sa 25.03.2017
Zielgruppe: Zahnärzte
Univ.-Prof. C. H. Splieth
Information anfordern per Fax 030 4148967 І per E-Mail: info@pfaff -berlin.de І Beratung unter 030 414725-0
Bitte senden Sie mir unverbindlich Informationen zum angekreuzten Kurs zu.
Weitere Curricula bzw. Strukturierte Fortbildungen, die für die 2. Jahreshälfte 2017 geplant sind:SF: Akupunktur für ZÄ SF: Applied Kinesiology für ZÄCurri. Endodontie Curri. HypnoseSF: ZÄ Chirurgie
Telefon І Fax
Geburtsdatum
Ort І Datum І Unterschrift
Titel І Name І ggf. Geburtsname * І Vorname des Teilnehmers * falls bereits ein Kurs unter diesem Namen gebucht wurde
Meine Kontaktdaten sind Privat Praxis
Adresse (ggf. inklusive Praxisname)
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Philipp-Pfaff -lnstitut • Fortbildungseinrichtung der Landeszahnärztekammern Berlin und Brandenburg GmbH • Geschäftsführer: Dr. Thilo Schmidt-Rogge • Sitz der Gesellschaft: Berlin Amtsgericht Charlottenburg HRB 46 830 • Steuer-Nr.: 27/612/00873 • Aßmannshauser Str. 4–6 • 14197 Berlin • Tel.: 030 414725-0 • Fax: 030 4148967 • E-Mail: info@pfaff -berlin.de • www.pfaff -berlin.de
Ausblick Curricula 2017 am Philipp-Pfaff -InstitutBitte kreuzen Sie den Kurs an, wenn Sie weitere Informationen wünschen.
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