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Rundschreiben „Krane SV 22/2017“ Rundschreiben „Krane SV 22/2017“ Sehr geehrte Damen und Herren, für das Jahr 2017 wünschen wir Ihnen viel Gesundheit, Glück und Erfolg. Das ausführliche jährliche Rundschreiben "Krane SV 22/2017" können Sie bitte unter nachfolgendem link herunterladen: www.krananlagen-info.de. Mit diesem Rundschreiben möchten wir Ihnen wieder hilfreiche und wichtige Informatio- nen für Ihre Tätigkeit im Kranbereich und für die Prüfung von Kranen mitteilen. Brandneu in diesem Jahr bei uns: Zertifizierte Person für die Erstellung von Fachgutachten nach Unfällen an Kranen und Hebezeugen Erstellung eines Pflichten-/Lastenheftes für die Bestellung von neuen Kra- nen Weiterbildung (Erfahrungsaustausch) für zertifizierte Fachkundige Personen für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen für Krane und Hebezeuge Befähigte Person zur Prüfung von Lkw-Ladekranen (mit Praxisteil) Firmeninterne Ausbildung zum Zertifizierten Kranführer (mit umfassendem Praxisteil) Das gesamte Veranstaltungsangebot für 2017 finden Sie unter nachfolgendem link: http://www.krananlagen-info.de/downloads/veranstaltungen_krane_2017.pdf Prüflisten: Ebenfalls ganz neu erhält jeder Teilnehmer unserer Fachtagungen Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen (Prüfliste Turmdrehkran) Brücken- und Portalkrane (Prüfliste Brücken- und Portalkran) Fahrzeugkrane (Prüfliste Fahrzeugkrane) ausführliche Prüflisten für die Prüfung von Kranen! Herzliche Grüße. Dipl.-Ing. Jürgen Koop und Dipl.-Kffr. Ute Jasper

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Rundschreiben „Krane SV 22/2017“

Rundschreiben „Krane SV 22/2017“ Sehr geehrte Damen und Herren, für das Jahr 2017 wünschen wir Ihnen viel Gesundheit, Glück und Erfolg. Das ausführliche jährliche Rundschreiben "Krane SV 22/2017" können Sie bitte unter nachfolgendem link herunterladen:

www.krananlagen-info.de. Mit diesem Rundschreiben möchten wir Ihnen wieder hilfreiche und wichtige Informatio-nen für Ihre Tätigkeit im Kranbereich und für die Prüfung von Kranen mitteilen. Brandneu in diesem Jahr bei uns: • Zertifizierte Person für die Erstellung von Fachgutachten nach Unfällen an

Kranen und Hebezeugen • Erstellung eines Pflichten-/Lastenheftes für die Bestellung von neuen Kra-

nen • Weiterbildung (Erfahrungsaustausch) für zertifizierte Fachkundige Personen

für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen für Krane und Hebezeuge • Befähigte Person zur Prüfung von Lkw-Ladekranen (mit Praxisteil) • Firmeninterne Ausbildung zum Zertifizierten Kranführer (mit umfassendem

Praxisteil) Das gesamte Veranstaltungsangebot für 2017 finden Sie unter nachfolgendem link: http://www.krananlagen-info.de/downloads/veranstaltungen_krane_2017.pdf Prüflisten: Ebenfalls ganz neu erhält jeder Teilnehmer unserer Fachtagungen • Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen (Prüfliste Turmdrehkran) • Brücken- und Portalkrane (Prüfliste Brücken- und Portalkran) • Fahrzeugkrane (Prüfliste Fahrzeugkrane)

ausführliche Prüflisten für die Prüfung von Kranen! Herzliche Grüße. Dipl.-Ing. Jürgen Koop und Dipl.-Kffr. Ute Jasper

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Inhaltsverzeichnis Seite 1. Veranstaltungen zu den Themenfeldern Krane und Hebezeuge in 2017 3 2. Zertifizierung von Prüfsachverständigen für die Prüfung von Kranen 6 3. Europäische Normen für Krane – Stand und Entwicklung 8 3.1 Anforderungen an Kollisionsschutzsysteme entsprechend EN 15011 und EN 13135 19 4. Neue Betriebssicherheitsverordnung Stand Januar 2017 20 5. Fälligkeitstermin bei wiederkehrenden Prüfungen 20 6. D-A-CH-S- Papiere 22 6.1 Stillgesetzter ortsfester Kran als Anschlagmöglichkeit für PSA gegen Absturz 24

6.2 Stillgesetzter ortsveränderlicher Kran als Anschlagmöglichkeit für PSA gegen Absturz 24 6.3 Aus- und Übersteigen aus Arbeitsbühnen und Arbeitskörben 25 7. Ö-Norm M 9625 Krane und Hebezeuge; Nachrüstung 26 8. Prüflasten bei der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme entsprechend EN 15011 / EN 13001 27 9. Prüfung von Anschlagketten 28 9.1 zerstörungsfreie Prüfung von Anschlagketten 28 9.2 Aktualisierte Liste der Prüfstempel für Ketten 29 10. Erstellererklärung 30 11. Überschwenken eines Grundstückes mit einem Turmdrehkran 31 12. Geräuschmessung entspr. EN 14439 32 13. Neue Broschüre „Sichere Krane in Europa“ 34

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Anlagen: Anlage 1 Tagungen in 2017 – als Link! Anlage 2 PB 003 Zertifizierung von Kranführern Anlage 3 Aktueller Stand der europäischen Normen für Krane Anlage 4.1 Stillgesetzter ortsfester Kran als Anschlagmöglichkeit für PSA gegen Ab-

sturz Anlage 4.2 Stillgesetzter ortsveränderlicher Kran als Anschlagmöglichkeit für PSA

gegen Absturz Anlage 4.3 Aus- und Übersteigen aus Arbeitsbühnen und Arbeitskörben Anlage 5 Liste der Prüfstempelinhaber Anlage 6 Muster für eine Erstellererklärung Anlage 7 Urteil Az. I-9 W 105/06*

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1. Veranstaltungen zu den Themenfeldern Krane und Hebezeuge in 2017 Ziel der Veranstaltungen ist es, Informationen auf dem Gebiet der Arbeitssicher-

heit beim Bau und Betrieb von Krananlagen aus der Sicht der Praxis, der Prüfung und der Vorschriftenentwicklung zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes zu ge-ben sowie den vielfältigen Wünschen nach einem Erfahrungsaustausch der Kran-sachverständigen, Prüfsachverständigen, Konstrukteuren, Instandhaltern und Verantwortlichen für den Einsatz der Krane nachzukommen.

Die ständig steigenden Ansprüche an den Arbeitsschutz erfordern einen kontinu-

ierlichen Erfahrungsaustausch über die sich laufend verändernden Vorschriften und Weiterentwicklungen. Für viele Unternehmen ist hierzu Unterstützung durch fachliche Beratung eine unentbehrliche Hilfe. Das gilt nicht zuletzt für die Ausle-gung und Anwendung der immer komplexer werdenden Vorschriften. Die Inhalte der Veranstaltungen sind so ausgewählt, dass jeder Teilnehmer die neuesten In-formationen zum Stand der Vorschriften und deren Anwendung unter EU-Bedingungen erfährt. Hierzu kommen Hinweise zur Gleichbehandlung von Prob-lemfällen, die in der täglichen Praxis auftreten können.

Die Möglichkeit zu Fragestellungen sowie Diskussionen sind auf diesen Veranstal-

tungen umfangreich vorhanden. Die Anlage 1 enthält eine Auflistung aller geplanten Veranstaltungen für das

Jahr 2017 unter nachfolgendem link:

http://www.krananlagen-info.de/downloads/veranstaltungen_krane_2017.pdf Wir würden uns wieder sehr freuen, Sie bei diesen Veranstaltungen begrüßen zu

können. Insbesondere möchten wir auf 4 neue Veranstaltungen hinweisen: 1.1 Zertifizierte Person für die Erstellung von Fachgutachten nach Unfällen an

Kranen und Hebezeugen

Zum Inhalt: In der anwaltlichen Arbeitspraxis sind Sachverständigengutachten über Kran- und Maschinenschäden nicht nur zur außergerichtlichen Schadensregulierung im Rahmen einer möglicherweise bestehenden Kasko- und Maschinenbruch-Versicherung unverzichtbar, sondern Maschinensachverständige werden auch immer mehr in Schadensfällen vor Gericht als unfallanalytische Gutachter heran-gezogen. Dabei ist zu beobachten, dass es immer wieder unvollständige Gutach-ten gibt, Gutachten, die schlicht an der Sache vorbeigeschrieben sind oder auch Gutachten, die mit Unterstellungen und Spekulationen arbeiten. All dies führt zu Beanstandungen durch die beteiligten Anwälte, ein oder mehrere Ergänzungsgut-

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achten und Rückfragen bis hin zu einem Obergutachten. Dies verzögert nicht nur den Prozess und verteuert das Verfahren, sondern kann u.U. auch für den be-troffenen Sachverständigen bis hin zum Befangenheitsantrag führen. Das ist nicht nur für die beteiligten Anwälte und das Gericht mühsam, sondern kann auch dem eigenen Ruf als gerichtlich bestellter und vereidigter Sachverstän-diger schaden. Es gilt nach wie vor der Grundsatz: „Die Zeugen sind die Augen des Gerichts und der Sachverständige sein Gehirn!“ Entsprechend sachlich, objektiv und unvoreingenommen haben solche Gutachten auszusehen und abgesehen davon auch für einen technischen Laien lesbar und logisch gegliedert zu sein. Es werden die grundlegenden Vorschriften die in einem Fachgutachten zu berück-sichtigen sind, vorgestellt!

1.2 Erstellung eines Pflichten-/Lastenheftes für die Bestellung von neuen Kra-

nen Zum Inhalt:

Der Umfang und die Anzahl der gültigen und zu beachtenden Vorschriften für Kra-ne hat sich seit Inkrafttreten des Europäischen Binnenmarktes erheblich vergrö-ßert. Früher wurden Krane häufig auf der Grundlage von sog. „Werksnormen“ ange-fragt. Darin wurden spezifische Anforderungen z. B. Tragfähigkeit, Hubhöhe, Um-gebungsbedingungen, Verfügbarkeit festgelegt. Kleinere Unternehmen bezogen sich bei einer Bestellung z. B. einfach auf Unfallverhütungsvorschriften, DIN-Normen. Entsprechend der neuen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) soll der Ar-beitgeber bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel mit der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung beginnen. Dabei sind insbesondere die Eignung des Arbeitsmittels für die geplante Verwendung, die Arbeitsabläufe und die Arbeitsorganisation zu berücksichtigen. Darum wird es zukünftig immer wichtiger, dass die Betreiber von neuen Krananla-gen bereits bei der Angebotserstellung durch den Hersteller alle wichtigen Bedin-gungen konkret vorgeben. Dies erleichtert auch gleichzeitig die Vergleichbarkeit von Angeboten!

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1.3 Weiterbildung (Erfahrungsaustausch) für zertifizierte Fachkundige Personen für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen für Krane und Hebezeuge Zum Inhalt: Die Weiterbildungsveranstaltung richtet sich an Personen, die als Fachkundige Personen für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen tätig sind bzw. tätig werden wollen und während der täglichen Arbeit „wenig“ Zeit zum Lesen von Vor-schriften und anderen fachlichen Informationen haben. Sie dient als Vertiefung des Grundkurses. Die Teilnehmer sollen anhand der vorgestellten Anwendungsbeispiele und der durchgeführten Übungen in die Lage versetzt werden, eigene Gefährdungsbeur-teilungen für Krane und Hebezeuge zu erstellen; insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit dabei den ’"Stand der Technik" zu berücksichtigen. Des Weiteren erhalten die Teilnehmer wichtige und aktuelle Informationen zur Er-stellung von Gefährdungsbeurteilungen für Krane und Hebezeuge, die als wertvol-le Unterstützung bei der täglichen Arbeit dienen sollen.

1.4 Firmeninterne Ausbildung zum Zertifizierten Kranführer (mit umfassendem Praxisteil) Zum Inhalt: Neben der großen Verantwortung zur Vermeidung von Unfällen beim Krantrans-port, gehören auch der verantwortungsbewusste Umgang mit großen/teuren Wirt-schaftsgütern (die Krane selbst und die Lasten) zu den täglichen Aufgaben eines Kranführers. Die vielfältigen Arbeitsaufgaben, die bei einem Krantransport auftreten können, müssen täglich aufs Neue vom Kranführer eingeschätzt und ausgeführt werden. Schäden/Unfälle die durch eine falsche Benutzung entstehen können, können zu hohen Ausfallkosten oder auch Personenschäden führen. Eine fachlich fundierte Ausbildung bildet hierzu eine sichere und wichtige Grund-lage für solche verantwortungsvollen Tätigkeiten. Dies trifft um so mehr auch in den Fällen zu, bei denen die Krane von verschiedenen Personen benutzt werden sollen. Durch diese Ausbildung erhöht sich die Arbeitssicherheit in den Unternehmen und kann dies entscheidend bei Haftung- und Versicherungsfragen sein. Wir möchten hiermit die Arbeitgeber in Ihrer Verantwortung zur Ausbildung der Mitarbeiter an Kranen gemäß UVV und Betriebssicherheitsverordnung entlasten. Jeder Unternehmer haftet für Mitarbeiter, die einen entsprechenden Nachweis nicht erbracht haben.

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Des Weiteren sind die Unternehmer selbst verpflichtet, eine entsprechende Eig-nung nachzuweisen. Der „Kranführerschein“ (Befähigungsnachweis) ist gem. § 29 DGUV V52 (früher BGV D6) und § 12 der neuen Betriebssicherheitsverordnung gesetzlich vorge-schrieben. Dieser Befähigungsnachweis kann nur im Rahmen eines Kranführer-lehrgangs erworben werden. Aufgrund der ständig wachsenden Nachfrage bietet das HdT Schulungen für Kran-führer als Inhouse-Schulung an. Mit dieser mindestens 2-tägigen Kranführerschulung erhalten die Teilnehmer eine fundierte, professionelle und praxisnahe Ausbildung. Die Teilnehmer erhalten bei bestandener Prüfung (theoretisch und praktisch) ei-nen „Kranführerschein“ bzw. Befähigungsnachweis. Die Teilnehmer müssen über praktische Erfahrungen im Umgang mit den entsprechenden Kranen verfügen! Die konkreten Anforderungen hierzu sind in unserem Prüfgrundsatz PB 003 (siehe Anlage 2) benannt. Zu beachten ist außerdem, dass Kranführer in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, unterwiesen werden müssen!

2. Zertifizierung von Prüfsachverständigen für die Prüfung von Kranen

Die von der DQS anerkannte Zertifizierungsstelle

„Zertifizierung von Personen (ZZP)“ im Haus der Technik hat in 2016 53 Personen erfolgreich zum Prüfsachverständi-gen geprüft und zertifiziert. Nach den Bestimmungen im Anhang 3 der ab dem 01.06.2015 geltenden neuen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist für Prüfsachverständige für die Durchführung der dort genannten Prüfungen von Kranen derzeit eine Ermächti-gung oder Zertifizierung nicht vorgeschrieben. Dies bedeutet für alle nach der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (DGUV V52 – früher BGV D6) ermächtigten Sachverständigen eine in der nächsten Zeit mög-licherweise auftretende Wettbewerbssituation, in der Personen ohne Nachweise (Ermächtigung/Zertifizierung) versuchen werden, als „Prüfsachverständige“ aufzu-treten.

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In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Verpflichtung der BetrSichV im § 3 Abs. 6 zu beachten. Dort ist festgelegt, dass der Arbeitgeber zu ermitteln und fest-zulegen hat, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfül-len müssen, die von ihm mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind. Der Nachweis der Befähigung gegenüber dem Arbeitgeber wird dabei für die Prü-fung von Kranen durch Prüfsachverständige durch Vorlage der entsprechenden Ermächtigung/Zertifizierung erbracht. Anders lassen sich durch den Arbeitgeber die erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die in Anhang 3 Punkt „2. Prüfsachverständige“ der BetrSichV ge-nannten Bedingungen, nicht überprüfen. Bei Gesprächen mit den Betrieben oder auf diesbezügliche Anfragen sollte auch Ihrerseits auf diese Bestimmungen und Voraussetzungen hingewiesen werden. Um das in der Vergangenheit bewährte Verfahren der ermächtigten Sachverstän-digen aufrecht erhalten zu können und deren Position/Anerkennung im Markt wei-terhin zu erhalten und zu stärken, sind qualitätssichernde Maßnahmen in Zukunft weiter erforderlich. Das Haus der Technik e.V. führt deshalb seit September 2015 eine von der DQS (zugelassene Prüfstelle der DAkkS) anerkannte Zertifizierungsstelle für die Zertifi-zierung von Personen, auch für den Zertifizierten Prüfsachverständigen für die Prüfung von Kranen und Hebezeugen. Die bisher nach den „Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft“ (DGUV G 309-004 - frü-her BGG 924) ermächtigten Sachverständigen haben mit Ihrer Ermächtigung nachgewiesen, dass sie auch die Voraussetzungen nach Anhang 3 der BetrSichV erfüllen, wenn Sie die in den Grundsätzen genannten Bedingungen einhalten. Für diese Personen bieten wir eine kostenfreie Ausstellung von Zertifikaten als „Prüf-sachverständiger“ nach Betriebssicherheitsverordnung zusätzlich zu Ihrer beste-henden Ermächtigung an. Wir kommen mit diesem Vorhaben auch den zahlreichen Wünschen von Betrei-bern und Herstellern von Kranen nach, die seit langem an uns herangetragen werden, auch zukünftig die erforderliche Qualität der Prüfungen für einen sicheren Kranbetrieb abzusichern. Sollten ohne bisherige Ermächtigungen neue Zertifizierungen zum Prüfsachver-ständigen bzw. Erweiterungen des Umfanges bisheriger Ermächtigungen bean-tragt werden, sind die „Verfahrensgrundsätze für die Zertifizierung von Prüfsach-verständigen für die Prüfung von Kranen und Hebezeugen“ der Zertifizierungsstel-le im Haus der Technik einzuhalten.

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Gern können Sie uns jederzeit anrufen. Wir freuen uns auf die Fortsetzung unserer guten Zusammenarbeit. Anmerkung:

Eine Liste der zertifizierten Prüfsachverständigen durch die ZZP, die regelmäßig aktualisiert wird, können Sie im Internet unter nachfolgender Adresse einsehen:

www.hdt-essen.de/hdt/pdfs/zzp/ZZP_Pruefsachverstaendige-PLZ.pdf

3. Europäische Normen für Krane – Stand und Entwicklung

Die aktuelle Veröffentlichung von harmonisierten europäischen Normen enthält das Amtsblatt der EU vom 9.9.2016 C 332/1. Es enthält alle zur Maschinenrichtli-nie 2006/42/EG veröffentlichten Normen.

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Die Normen sind unterteilt in A, B und C-Normen sowie CENELEC-Normen (Nor-men aus dem Bereich des Komitees für elektrotechnische Normung).

Eine aktuelle Liste der harmonisierten europäischen Normen, die zur Maschinen-richtlinie 2006/42/EG im Amtsblatt veröffentlicht sind, ist, wie bisher, auch unter folgender Internetadresse enthalten, wobei auch hier die gleiche Gliederung über-nommen wurde: http://ec.europa.eu/growth/single-market/european-standards/harmonised-standards/machinery/index_en.htm Dieses Verzeichnis hat den Vorteil, dass erkennbar ist, welches Amtsblatt der EU die letzte Veröffentlichung der Normen beinhaltet. Den aktuellen Stand der europäischen Normen für Krane enthält die Anlage 3 - CEN/TC 147 „Krane“: Arbeitsprogramm (Stand Januar 2017). Diese Tabelle enthält alle Normen des TC 147, sowohl abgeschlossene EN-Normen, als DIN herausgegebene Normen, als auch Entwürfe, die in der Bearbei-tung weit fortgeschritten sind, sowie deren Bearbeitungsstand.

Aus den letzten beiden Spalten ist ersichtlich, zu welcher Maschinenrichtlinie – 98/37/EG bzw. 2006/42/EG – die Veröffentlichung der Normen im Amtsblatt der EU als harmonisierte Norm erfolgte.

Alle Normen aus dem TC 147 wurden auf Seite 13 der Anlage 3 nochmals zu-sammengefasst, mit einem Vermerk, welche Normen zur Richtlinie 2006/42/EG veröffentlicht sind. Bei vollständiger Anwendung der im Amtsblatt veröffentlichten Normen kann der Hersteller davon ausgehen, dass er die Maschinenrichtlinie für die in der Norm behandelten Gefährdungen eingehalten hat - Vermutungswirkung (Übereinstim-mung) mit den Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Auf folgendes wird besonders hingewiesen: Normenreihe EN 13001 – Normen zur Berechnung: An diesem Normenkomplex wurden weitere Arbeiten durchgeführt. Das sind z. B. EN 13001-3-1:2012 Konstruktion allgemein - Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Stahl-tragwerken Für diese Norm wurde ein Änderungsblatt national abgestimmt,

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EN 13001-3-1:2012/prA2:2016. Ein neuer Entwurf liegt noch nicht vor. Das Änderungsblatt enthält insgesamt Änderungen zu 24 Abschnitten der derzei-tigen Fassung EN 13001-3-1. EN 13001-3-2:2014 Konstruktion allgemein - Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Drahtseilen in Seiltrieben Bei Ihrer Anwendung sollten Vergleichsrechnungen nach ISO 16625 bzw. DIN 15020 durchgeführt werden, um eine vergleichbare Sicherheit zu ge-währleisten. Aufgrund einiger negativer Stellungnahmen von Spezialisten der Kran- und Seil-hersteller, insbesondere auch aus dem Bereich der ISO, wird an Korrekturen für die Norm gearbeitet. Derzeitiger Stand beabsichtigter Änderungen - Entwurf: - An einigen Stellen der Norm soll gefordert werden, dass für die konstruktive

Auswahl der Seillebensdauer mindestens zwei Jahre zu berücksichtigen sind oder die konstruktive Lebensdauer mindestens 2 periodische Inspektionsinter-valle betragen soll (bisher ausschließlich dem Konstrukteur überlassen, bzw. der Abstimmung Käufer/Hersteller im Vertrag).

- Ein Entwurf vom Februar 2016 sieht außerdem einen neuen Abschnitt für den Sicherheitsnachweis bei mehrlagig wickelnden Trommeln vor.

Hier existieren andere Schädigungen für das Seil. Erfahrungsgemäß sind hier nicht die Biegewechsel entscheidend, sondern die Beanspruchungen durch die Mehrlagenwicklung auf der Trommel. Weiterhin soll die Zahl der Arbeitszyklen, für die der Kran ausgelegt ist, berücksichtigt werden. Grundlage ist EN 13001-1 Ziff. 4.3.4.

Wichtig ist, dass die neuen Festlegungen auch das bisherige Sicherheitsniveau nach ISO 16625 gewährleisten.

prEN 13001-3-4:2015 Krane - Konstruktion allgemein - Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Maschinenbauteilen - Lager Der Entwurf der Norm wurde 2016 national und international abgestimmt. Ein neuer Entwurf liegt noch nicht vor.

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EN 13001-3-5:2016 Krane - Konstruktion allgemein - Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von geschmiedeten Haken. Die Bearbeitung ist abgeschlossen, die EN 13001-3-5 liegt vor. Die DIN wird im Februar 2017 erscheinen. Der deutsche Vorschlag hinsichtlich gegossener Haken konnte in der jetzigen Fassung noch nicht berücksichtigt werden und befindet sich noch in der Beratung. prEN 13001-3-6:2016 Krane - Konstruktion allgemein - Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Maschinenbauteilen - Hydraulikzylinder Ein Entwurf der Norm wurde 2016 national abgestimmt. Die Norm beinhaltet den Sicherheitsnachweis von Hydraulikzylindern für Krane. Ein neuer Entwurf liegt noch nicht vor. Hinweis: Da einige Teile der Normenreihe als harmonisierte europäische Normen noch feh-len, bestehende bereits wieder überarbeitet werden, sind die im Rundschreiben „Krane SV 18“ gegebenen Hinweise zur Anwendung der EN 13001 nach wie vor zutreffend. Das betrifft auch die Hinweise in der dem Rundschreiben SV 18 beigefügten Anla-ge „Vermerk zur Anwendung der DIN 15018/EN 13001“. EN 13135:2013 Krane - Sicherheit - Konstruktion - Anforderungen an die Ausrüstungen Zu dieser Norm wurde das im Rundschreiben SV 20 angekündigte Änderungs-blatt, das u. a. auf Einspruch Deutschlands erforderlich war, im Wesentlichen ab-gestimmt. Ein Abschluss liegt noch nicht vor, da wieder zusätzliche Änderungen vorgenommen wurden, denen nicht zugestimmt werden konnte. EN 14439:2006+A2:2009 Krane - Sicherheit - Turmdrehkrane Über das bereits mehrfach angekündigte Änderungsblatt zu dieser Norm sind wei-tere Beratungen und Abstimmungen erforderlich. Mit der vorgesehenen Änderung sollen u. a.

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• für die Berechnung der Krane die Normenreihe der EN 13001 berücksichtigt werden, insbesondere EN 13001-1, -2, -3-1.

• Mobile Schnellmontagekrane einbezogen werden, ein neuer Anhang ergänzt werden.

• die Problematik Belastungen durch Wind bei den Vorgaben zur Berechnung und Auslegung von Turmdrehkranen stärker berücksichtigt werden

• die Anforderungen an sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen auf die EN ISO 13849-1 bezogen werden.

• Korrekturen in der Norm vorgenommen, werden, die sich aus Erfahrungen bei der Anwendung ergeben haben.

• die Vorgaben für Betriebsanleitungen ergänzt werden.

• Anforderungen an einen Turmdrehkran für die Installation eines kraftbetriebe-nen Zugangssystems aufgenommen werden.

Der Arbeitsprogrammpunkt wurde vom CEN/Zentralsekretariat Brüssel wegen Zeitüberschreitung aus dem Arbeitsprogramm des TC147 gestrichen. Eine Neu-planung ist erforderlich. EN 12999:2011+A1:2012 Krane – Ladekrane Für die Norm wurde ein weiteres Änderungsblatt erarbeitet EN 12999:2011/prA2:2015. Die erste Schlussumfrage von CEN wurde 2016 durchgeführt. Die Änderungen betreffen - Anwendungsbereich, Normative Verweisungen, Begriffe und Terminologie (u.a.

sollen Ladekrane auf Binnenschiffen mit behandelt werden.)

- einige Anforderungen des Abschnittes 5 – Sicherheitsanforderungen

- einige Anforderungen des Abschnittes 6 – Überprüfung und des Abschnittes 7 – Benutzerinformation

- In den Anhängen B, M und N sind Ergänzungen und Änderungen beabsichtigt.

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Die Schlussumfrage ist 2016 negativ verlaufen (Ablehnung von Frankreich, Deutschland und Italien). Nach Überarbeitung erfolgt derzeit eine zweite Schlussumfrage, wobei die vorge-nommenen Änderungen wiederum Fragen aufwerfen und eine Zustimmung frag-lich ist. So soll z. B. • die Festlegung 5.10.2.1 Montage auf Fahrzeug

Nach Anmerkung 2 ist ein neuer Absatz hinzuzufügen: „Wenn der Motor des Fahrzeugs durch die Kransteuerung gestartet werden

kann, müssen Einrichtungen vorgesehen sein, die sicherstellen, dass sich das Fahrzeug durch das Starten des Motors nicht bewegen kann.“

Jetzt wieder entfallen, obwohl sie aus der Auswertung von Ereignissen für

erforderlich gehalten wurde. • Die Änderung bei den Anforderungen an den Hochsitz soll jetzt wie folgt lauten:

In 5.8.2.2 ist a) wie folgt zu ändern: „Der Zugang zum Sitz darf nicht durch die Steuerung behindert sein. In allen

Transportstellungen des Krans muss uneingeschränkter Zugang zum Hochsitz in Übereinstimmung mit Anhang L gegeben sein;“

Dabei ist nicht klar, welche Transportstellungen hier gemeint sind, für die der uneingeschränkte Zugang gegeben sein muss.

EN 16851:2017-01 Krane - Leichtkransysteme Die Bearbeitung dieser Norm ist abgeschlossen, die DIN wird voraussichtlich im März 2017 veröffentlicht. Obwohl negative Stellungnahmen in Deutschland abge-geben wurden, wurde von Deutschland der Norm zugestimmt. Gegen diese Norm gibt es Bedenken. Schwerpunkte sind: • Titel der Norm lautet „Leichtkransysteme“. Der Anwendungsbereich wird dann

zusätzlich auf Säulenschwenkkrane und Wandauslegerkrane erweitert, für die diese Norm gelten soll.

In der Norm wird dann wieder von Auslegerkranen gesprochen. Damit ist un-klar, für welche Krane eine Reihe von Festlegungen der Norm gelten.

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• Eine eindeutige Abgrenzung zur EN 15011 und EN 14985 ist auch durch die in der Norm enthaltene Definition für Leichtkransysteme (Leichtkransystem: Bau-gruppe aus Hebevorrichtungen, Kranbrücken, Laufkatzen und Schienen mit ih-rer Aufhängung für Hubaufgaben) nicht gegeben.

• In der Norm wird ausgesagt: „Die Tragfähigkeit der Leichtkransysteme liegt im Allgemeinen unter 10 t; die Norm ist jedoch auch noch anwendbar, wenn die Tragfähigkeit höher ist.“

Also doch keine Begrenzung! • Die sicherheitstechnischen Anforderungen sind vielfach unzureichend. Das be-

trifft insbesondere - Vorgaben für den Nachweis für Festigkeit und Standsicherheit - Anforderungen an Hubkraftbegrenzer und Tragfähigkeitsanzeigen, die, wie

z. B. wie in EN 15011 oder EN 14985, zu formulieren wären. - usw.

Säulendrehkrane mit Tragfähigkeiten von z. B. 60 t bzw. Wandschwenkkrane mit Tragfähigkeiten von 10 t sind im Angebot der Hersteller. Warum sollen hier geringere Anforderungen gelten als z. B. für einen Brückenkran mit Tragfähig-keiten von 5 t?

• Anforderungen an die Wandbefestigung von Wandauslegerkranen bzw. Boden-

befestigung von Säulenschwenkkranen fehlen, einschl. der Vorgabe für die Montageanleitung (bisher nur für Leichtkransysteme formuliert in 7.3.2)

• Im Abschnitt 6 fehlt die Tabelle der durchzuführenden Prüfungen. pr EN 17076:2017 Antikollisionseinrichtungen und -­‐systeme für Turmdrehkrane - Sicherheits-technische Kenndaten und Anforderungen Die prEN wurde als DIN-Entwurf Januar 2017 veröffentlicht. Einsprüche sind bis Februar 2017 möglich. Die Norm legt die sicherheitstechnischen Kenndaten und Anforderungen von Anti-kollisionseinrichtungen und -­‐systemen, die für den Einbau in Schnellmonta-ge-­‐Turmdrehkrane oder in aus Komponenten zusammengesetzte Turmdrehkrane vorgesehen sind, fest. Dazu zählen insbesondere folgende: – Performance Level;

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Rundschreiben „Krane SV 22/2017“

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– Informationen, die von den am Kran installierten Sensoren zu liefern sind;

– Betriebsverhalten, besonders im Fehlermodus und Überbrückungsmodus des Krans und bei frei drehbarem Kranausleger;

– Kommunikationsart zwischen den Einrichtungen;

– Informationen für den Kranführer und außen am Kran befindliche Anzeigen. Die Norm legt außerdem Anforderungen an die Kennzeichnung der Einrichtung oder des Systems sowie den Inhalt der Bedienungsanleitung fest. Beispiele aus der Norm:

2

3.6 Working volume:

Figure 1 – Case of fixed base higher crane

Figure 2 – Case of fixed base lower crane

Figure 3 – Case of travelling lower crane

2

3.6 Working volume:

Figure 1 – Case of fixed base higher crane

Figure 2 – Case of fixed base lower crane

Figure 3 – Case of travelling lower crane

Hinweis: Die Anwendung harmonisierter europäischer Normen bleibt freiwillig und den Her-stellern steht die Wahl jeder technischen Lösung frei, solange die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie gewährleistet ist. Das heißt aber nicht, leichtfertig auf die Anwendung dieser Normen verzichten zu kön-nen. Normen sind dokumentierter Stand der (hier Sicherheits-) Technik. Die An-wendung erleichtert den Konformitätsnachweis mit der Richtlinie. Abweichungen müssen mindestens die gleiche Sicherheit gewährleisten, ein Nachweis in der Ri-sikoanalyse ist erforderlich. Immer wieder ergibt sich, dass Bestimmungen europäischer Normen bei ihrer An-wendung zu Problemen führen. Es ist unbedingt erforderlich, dass bereits bei der Abstimmung der Norm-entwürfe eine kritische Prüfung durch den Anwenderkreis (Hersteller, aber auch Betreiber) erfolgt, um Probleme bei der Anwendung bereits bei der Er-arbeitung rechtzeitig zu erkennen und zu vermeiden.

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Verkürzte Normenentwicklungszeit (Projektlaufzeit) von europäischen Nor-men CEN und CENELEC haben beschlossen, die Projektlaufzeiten bei der Erarbeitung von europäischen Normen wesentlich zu verkürzen. Das Anliegen und den Ab-laufplan zeigen nachstehende Abbildungen.

The CEN and CENELEC Technical Boards have approved new changes to the Enquiry and Formal Vote procedure which come into force on 1 July 2016.

What’s new ?

All new work items registered as of 1st July will have a ‘First delivery of Enquiry draft ’ target date within 8 months, instead of 12 months, aft er adopti on/acti vati on of WI.

It will be obligatory for at least 1 working draft to be circulated in the TC within 4 months of adopti on/acti vati on of the WI.

Submission of draft to CCMC for Formal Vote: For CEN specifi cally, a TC decision is no longer required. It can be decided by the TC Chairperson & Secretary.

CCMC will launch the Formal Vote directly aft er the editi ng process. Translati on into the remaining offi cial language versions will be in parallel to the Formal Vote, although a pre vote translati on period may sti ll be requested by AFNOR, BSI, DIN,DKE.

The Formal Vote period remains 2 months long, but it will no longer be allowed to extend the voti ng period.

New Approach Consultants assessment will take place during the Formal Vote, not beforehand.

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Rundschreiben „Krane SV 22/2017“

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An overview:From NWI to Publication …

StartEnquiry

Registration of NWI

End Enquiry

Time (Months)0 8 11,5

Drafting8m i

ENQ3m

14,5

Consideration of commentsmax. 8m

22,5

Prep

aration

3,5m

Skip Formal Vote? Y

N

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Pre

para

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0,5m

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2 m

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Publication

i Possibility to be extended to 12 monthsii Translation previous to Formal vote is optional. If translation is necessary 1,5 months need to be added

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Circulation of 1st WD

Überschreitung der festgelegten Bearbeitungszeiten bedeutet Streichung des Ar-beitsgegenstandes aus dem Plan – im TC 147 bereits für die Überarbeitung der Turmdrehkrannorm prEN 14439 erfolgt. Bei jeder Abstimmung einer Norm wird jetzt mitgeteilt: „Neue Abläufe in CEN: Die Verkürzungen der CEN- und ISO-Umfrage auf 3 Monate (4 Monate in der Übergangszeit) und die Möglichkeit, die Formelle Abstimmung abzuwählen, erfor-dern nicht nur ein verändertes Abstimmungsverhalten, sondern machen auch ein-schneidende Anpassung der nationalen Abläufe innerhalb des Entwurfsstadiums erforderlich. Mit dieser Maßnahme nehmen wir die neuen Herausforderungen an. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch das neue nationale Vorwort (Die deutsche Veröffentlichung im Beuth Verlag (Entwurfsfassung) DIN EN erfolgt in den Sprachfassungen DE und EN): Zitat nationales Vorwort: Um Zweifelsfälle in der Übersetzung auszuschließen, ist die englische Ori-ginalfassung beigefügt. Bei der Kommentierung sollte daher immer die englische Fassung (Referenzfassung) mit betrachtet werden.“

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Rundschreiben „Krane SV 22/2017“

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Die deutsche Übersetzung wird aufgrund der kurzen Laufzeiten nicht von einem Kranexperten geprüft (Übersetzung erfolgt vom DIN). Eine fachlich fundierte Abstimmung ist daher kaum noch möglich. Vom DIN wurde dazu zusätzlich ein Schreiben an die Normerarbeiter gerichtet, dass darauf nochmals deutlich hinweist. Auszüge:

NA 095-01-03 GA N 545

NA 095-01-03 GA N 545

!

Weitergehende Erläuterungen zu geänderten bzw. neu herausgegebenen Normen erfolgen auf den Tagungen „Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen“.

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3.1 Anforderungen an Kollisionsschutzsysteme entsprechend EN 15011 und EN 13135

Forderungen nach Kollisionsschutzsystemen in europäischen Normen: EN 15011 – Krane – Brücken- und Portalkrane legt in „5.5.3.3 Zusammenstoß

zwischen Kranen und Katzen“ fest:

„Puffer zwischen den Kranen oder Katzen sind ausreichende Systeme zur Risiko-minimierung, wenn sie in der Lage sind, die sich aus den bewegenden Massen ergebende kinetische Energie so aufzunehmen, dass Folgendes verhindert wird: a) Überschreitung der Festigkeit der Bauteile der Krananlage; b) Sturz oder Kippen der Krane oder der Katzen; c) Lastabsturz; d) gefährliches Lastpendeln.

In anderen Fällen müssen Kollisionsschutzsysteme vorgesehen sein.“ Anforderungen an Kollisionsschutzsysteme nach EN 15011:

• alle relevanten Kran- oder Katzbewegungen müssen mit dem System versehen sein.

• Abhängig von der Bewertung der jeweiligen Risiken muss das Kollisions-

schutzsystem einige oder alle der folgenden Eigenschaften aufweisen:

- die Fähigkeit, die Anfahrgeschwindigkeit des Krans (der Krane) oder der Kat-ze (der Katzen), die sich einem Zusammenstoß nähern, zu reduzieren;

- die Fähigkeit, den fahrenden Kran (Krane) oder Katze (Katzen) vor einem Zusammenstoß zum Stillstand zu bringen.

• Die sich aus der kinetischen Energie des Zusammenstoßes ergebenden Kräfte

müssen auch mit dem Kollisionsschutzsystem berücksichtigt werden, es sei denn, dass System erfüllt die Anforderungen nach 5.3.4.1.

• Der Fahrer darf keiner Verzögerung über 4 m/s2 ausgesetzt werden.

Allgemein ist in 5.4.1 der EN 15011 auch festgelegt, dass die mechanische, hy-draulische und pneumatische Ausrüstung der Krane die Anforderungen der EN 13135 erfüllen muss, sofern in der EN 15011 keine Änderungen enthalten sind.

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Rundschreiben „Krane SV 22/2017“

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Damit ist zu beachten, dass z. B. für den Transport feuerflüssiger Massen die Festlegungen der EN 13135 - Krane – Sicherheit – Konstruktion – Anfor-derungen an die Ausrüstungen - einzuhalten sind. Hier werden in 5.9.3 Kollisionsschutzsysteme grundsätzlich gefordert: „5.9.3 Zusätzliche Anforderungen an den Transport feuerflüssiger Metalle 5.9.3.1 Allgemeines Wenn mehrere Brückenkrane gleichzeitig am selben Ort mit einem Kollisionsrisiko manövriert werden können, muss ein Kollisionsschutzsystem vorhanden sein.“ Puffer sind also hier nicht ausreichend. Laufkatzen werden nicht gesondert be-handelt.

4. Neue Betriebssicherheitsverordnung Stand Januar 2017

Auf Tagungen und in Rundschreiben wurde in den vergangenen Jahren bereits umfangreich über die Erarbeitung die Neufassung der Betriebssicherheitsverord-nung (BetrSichV) berichtet. Die Verkündung der Neufassung ist im Bundesgesetzblatt (BGBI) erfolgt. Die Verordnung ist am 1. Juni 2015 in Kraft getreten. Änderung der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV Mit Artikel 2 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen vom 15. November 2016, BGBl I, Nr. 54 vom 18. November 2016, wurde die Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV - geändert. Die Änderungen betreffen fast ausschließlich die Regelungen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen. Nach erster Auswertung ergeben sich für das Gebiet der Krane keine unmittelbaren Auswirkungen. Die Änderungen sind am 19. November 2016 in Kraft getreten.

5. Fälligkeitstermin bei wiederkehrenden Prüfungen

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) vom 03.02.2015 regelt im § 14 die Prüfung von Arbeitsmitteln. Anhang 3 der BetrSichV legt dazu im Abschnitt 1 die Prüffristen für Krane als Mindestanforderungen fest.

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Rundschreiben „Krane SV 22/2017“

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Fragen, bis zu welchem Datum die Prüfung als ordnungsgemäß durchgeführt gilt, werden immer wieder gestellt. Eindeutige Festlegungen dazu sind im § 14 Absatz 5 der BetrSichV enthalten: „§ 14 (5) Der Fälligkeitstermin von wiederkehrenden Prüfungen wird jeweils mit dem Monat und dem Jahr angegeben. Die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung beginnt mit dem Fällig-keitstermin der letzten Prüfung. Wird eine Prüfung vor dem Fälligkeitstermin durchgeführt, beginnt die Frist für die nächste Prüfung mit dem Monat und Jahr der Durchführung. Für Arbeitsmittel mit einer Prüffrist von mehr als zwei Jahren gilt Satz 3 nur, wenn die Prüfung mehr als zwei Monate vor dem Fälligkeitstermin durchgeführt wird. Ist ein Arbeitsmittel zum Fälligkeitstermin der wiederkehrenden Prüfung außer Be-trieb gesetzt, so darf es erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem diese Prüfung durchgeführt worden ist; in diesem Fall beginnt die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung mit dem Termin der Prüfung. Eine wiederkehrende Prüfung gilt als fristgerecht durchgeführt, wenn sie spätestens zwei Monate nach dem Fälligkeitstermin durchgeführt wurde. Dieser Absatz ist nur anzuwenden, soweit es sich um Arbeitsmittel nach Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und Anhang 3 handelt.“ Da im Anhang 3 der BetrSichV die Prüfung von Kranen geregelt ist, sind die Fest-legungen komplett zutreffend.

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Rundschreiben „Krane SV 22/2017“

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6. D-A-CH-S Papiere

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Handlungsanleitungen der FachgruppeD-A-CH-S

PSA gegen Absturz Hinweise für die richtige Auswahl und Verwendung vonPSA gegen Absturz

Arbeitsplattformnetze Checkliste für die sichere Montage undVerwendung von Arbeitsplattformnetzen in Anlehnung an die BGI 662„Handlungsanleitung für den sicheren Umgang mit Arbeitsplattformnetzen“

Sicherheitsausstattung und Klassifizierung von Dachflächen fürNutzung, Wartung und Instandhaltung Entscheidungsgrundlage fürspätere Arbeiten auf Dächern

Kompaktmatrix-Klassifizierung

Montage und Prüfung von Anschlageinrichtungen (Anschlagpunkte) Wie werden neue Anschlageinrichtungen fachgerecht installiert unddokumentiert und wie werden bestehende Installationen geprüft? DasDokument zeigt klare Lösungsvorschläge auf, welche mindestens eingehaltenwerden müssen.

Seilzugangs- und Positionierungsverfahren Hinweise undInformationen zur Seilzugangstechnik, Industrieklettern, Rope Access (SZP)

Hubarbeitsbühnenbedienung Absturzrisiken in Arbeitsbühnen wirksambegegnen

Hubarbeitsbühnenüberstieg Sicheres Verlassen des Geräts inangehobenem Zustand

Naturgefahren Exponierte Arbeiten mit Absturzgefahr in schwierigemGelände

Fassadengerüstbau Keine Gerüstbauarbeiten ohne wirksameAbsturzsicherung

Kran als Anschlagpunkt: Entscheidungshilfe zur Zulässigkeit derPersonensicherung am stillgesetzten Kran nach besondererGefährdungsbeurteilung

Stillgesetzter ortsfester Kran als Anschlagmöglichkeit für PSA gegenAbsturz

Stillgesetzter ortsveränderlicher Kran als Anschlagmöglichkeit fürPSA gegen Absturz

Risikofaktor Leiter Entscheidungshilfe für die Auswahl sichererArbeitsmittel für Verkehrswege und Arbeitsplätze –Planung/Arbeitsvorbereitung

Impressum

Fachinformationen weiterer

internationaler Arbeitsgruppen:

- Sichere Montage von Häusern aus

vorgefertigten Holzbauelementen

Hier gelangen Siezu den Fachthemenund Informationen derjeweiligen Länder.

Internationale Fachgruppe „Absturzsicherung“ D-A-CH-S ist eine internationale Arbeitsgruppe von Experten aus Deutschland, Österreich, Schweiz und Südtirol, deren Ziel es ist, eine länderübergreifende Ver-einheitlichung der Regelungen für Absturzsicherungen an hochgelegenen Arbeits-plätzen anzustreben.

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Rundschreiben „Krane SV 22/2017“

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In diesem Gremium haben aus Deutschland Fachleute mitgearbeitet aus folgen-den Bereichen: • SG Metallbau und Montagearbeiten im FB MFS der DGUV (bis 2013)

SG Hochbau im FB Bauwesen der DGUV (ab 2013)

• SG PSA gegen Absturz / Rettungsausrüstungen im FB PSA der DGUV

• BGHM Berufsgenossenschaft Holz und Metall (ab 2013)

• BG BAU - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (ab 2013)

• SG Hochbau im FB Bauwesen der DGUV (bis 2013) Folgende Handlungsanleitungen wurden erarbeitet und veröffentlicht: • PSA gegen Absturz

• Arbeitsplattformnetze

• Sicherheitsausstattung und Klassifizierung von Dachflächen für Nutzung,

Wartung und Instandhaltung

• Montage und Prüfung von Anschlageinrichtungen (Anschlagpunkte)

• Seilzugangs- und Positionierungsverfahren

• Hubarbeitsbühnenbedienung

• Hubarbeitsbühnenüberstieg

• Naturgefahren (Exponierte Arbeiten mit Absturzgefahr in schwierigem Ge-lände)

• Fassadengerüstbau

• Kran als Anschlagpunkt: Entscheidungshilfe zur Zulässigkeit der Personensicherung am stillgesetzten

Kran nach besonderer Gefährdungsbeurteilung

- Stillgesetzter ortsfester Kran als Anschlagmöglichkeit für PSA gegen Ab-sturz

- Stillgesetzter ortsveränderlicher Kran als Anschlagmöglichkeit für PSA ge-gen Absturz

• Risikofaktor Leiter

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Rundschreiben „Krane SV 22/2017“

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Besonders zu erwähnen für das Gebiet Krane sind folgende Handlungsanleitun-gen:

6.1 Stillgesetzter ortsfester Kran als Anschlagmöglichkeit für PSA gegen Ab-sturz Anschlagmöglichkeit für PSA gegen Absturz nach besonderer Gefährdungsbeur-teilung. Die Handlungsanleitung ist als Anlage 4.1 beigefügt. Sie gilt für stationäre Krane (Brückenkrane, Portalkrane, Schwenkarmkrane usw.). Besonders zu erwähnen aus der Handlungsanleitung ist: • Das Anschlagen am Kran mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz

(PSAgA) darf nur im begründeten Einzelfall erfolgen, wenn eine projektspezifi-sche schriftliche Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Rahmen-bedingungen (Dokumentation siehe Empfehlung Seite 3) ergibt, dass dies die sicherste und geeignetste Methode darstellt.

• Schriftliche Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsanweisung einschließlich Fest-legung der Anschlagpunkte und Rettungskonzept für den konkreten Anwen-dungsfall müssen vorliegen.

• Anschlagmöglichkeiten sind beim Kranhersteller zu erfragen. Rangfolge der Anschlagmöglichkeiten sind: 1. Krantragwerk; 2. Kranflasche; 3. Kranhaken

• Der Kran muss während der Personensicherung gegen Bewegungen, auch un-beabsichtigte, gesichert sein

• Verboten sind Personensicherung und gleichzeitiger Lastentransport / Mitfahren auf der Last, Befördern / Heben der am Kran gesicherten Person vom und zum Arbeitsplatz (Ausnahme: Rettungsfall), Bedienen des Kranes durch die daran gesicherte Person

• Sicherungsmethoden, Organisatorische Maßnahmen, Rettungsmaßnahmen, Formulare, usw. sind in der Anleitung beschrieben.

6.2 Stillgesetzter ortsveränderlicher Kran als Anschlagmöglichkeit für PSA ge-gen Absturz Anschlagmöglichkeit für PSA gegen Absturz nach besonderer Gefährdungsbeur-teilung.

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Rundschreiben „Krane SV 22/2017“

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Die Handlungsanleitung ist als Anlage 4.2 beigefügt. Sie gilt für ortsveränderliche Krane (Fahrzeugkrane, Ladekrane etc.). Turmdrehkrane und Seilbagger dürfen nicht als Anschlagpunkt für Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) im Sinne dieser Empfehlung benutzt werden. Grundsätzlich gelten auch hier die oben für ortsfeste Krane angeführten Be-dingungen. Für Ladekrane werden noch zusätzliche Anforderungen gestellt: Lastmoment mind. 10 mt, Gesamtgewicht des Trägerfahrzeuges mind. 7,5 t, Überwachung der Standsicherheit nach EN 12999.

6.3 Aus- und Übersteigen aus Arbeitsbühnen und Arbeitskörben Aus- und Übersteigen aus Arbeitsbühnen und Arbeitskörben steht immer wieder zur Diskussion und wird angefragt. Für das Verlassen des Gerätes in angehobe-nem Zustand, z.B. Hubarbeitsbühnen, Krankörbe, Multifunktionsgeräte etc. wer-den in einer Handlungsanleitung (siehe Anlage 4.3) Ausnahmen und Bedingungen aufgeführt. Grundsätzlich gilt:

 • Aus- und Übersteigen auf angrenzende Bauteile ist grundsätzlich nicht er-

laubt. Die Arbeitsbühne oder der Arbeitskorb dient als Arbeitsplatz und ist keine Auf-

stiegshilfe, kein Aufzug und kein Kran! • Ausnahme

- Das Verlassen des Geräts in erhöhter Position unter Berücksichtigung der

zusätzlichen Risiken darf nur dann erfolgen, wenn eine spezielle schriftliche Gefährdungsbeurteilung zeigt, dass dies die sicherste und geeignetste Me-thode zur Erreichung des Arbeitsplatzes ist.

- Ist ein Auf-, Über- und Aussteigen aufgrund von Montagevorgängen, bauli-chen Konstruktionen etc. unabdingbar und die Gefahr anderweitig höher, kann dies in Ausnahmesituationen unter den in der Handlungsanleitung ge-nannten Voraussetzungen zulässig sein.

In der Handlungsanleitung werden insbesondere behandelt:

- Voraussetzung für Aus- und Einstieg - Hinweise zur Gefährdungsermittlung - Auswahl eines geeigneten Gerätes - Randbedingungen - Aus- und Einstiegsvorgang - Notwendige Formulare

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7. Ö-Norm M 9625 Krane und Hebezeuge; Nachrüstung

In zahlreichen Stellungnahmen und Berichten wurde schon über die Thematik Nachrüstforderungen referiert. Wir möchten Sie jetzt auf eine österreichische Norm hinweisen, die speziell zu diesem Thema in Österreich erarbeitet worden ist.

ÖNORM M 9625 Ausgabe: 2010-06-01

Krane und Hebezeuge Nachrüstung Cranes and lifting appliances ― Retrofitting Grues et appareils de levage ― Equipement ultérieur

ICS 53.020.20; 53.020.99 zuständig Komitee 027 Krane und Hebezeuge

Medieninhaber und Hersteller Austrian Standards Institute/ Österreichisches Normungsinstitut (ON) Heinestraße 38, 1020 Wien

Copyright ¤ Austrian Standards Institute 2010. Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck oder Vervielfäl-tigung, Aufnahme auf oder in sonstige Medien oder Datenträger nur mit Zustimmung gestattet! E-Mail: [email protected] Internet: www.as-plus.at/nutzungsrechte Verkauf von in- und ausländischen Normen und Regelwerken durch Austrian Standards plus GmbH Heinestraße 38, 1020 Wien E-Mail: [email protected] Internet: www.as-plus.at 24-Stunden-Webshop: www.as-plus.at/shop Tel.: +43 1 213 00-444 Fax: +43 1 213 00-818

B55EB1B3C7662F79D1B59483A53B9F2F82C98BEEB7939B877EC328BAC7E451A56DF046068BF60B9ADEEC56F00568C9B2F26EDEA946AB2F189F2F08A07498398C6763EBE3157E49FD482F010810BD2477F1BC6936B0A6BE9FDD

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Die Norm behandelt die Problematik von Kranen die vor dem 01.01.1995 in Öster-reich inverkehrgebracht worden sind. Die nationale Umsetzung der EG-Maschinenrichtlinie erfolgt in Österreich über die sogenannte Maschinen-Sicherheitsverordnung MSV. „Vorwort Bei bestehenden Kranen und Hebezeugen, die noch nicht gemäß der Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV (1994) in Verkehr gebracht wurden, bestehen zum Teil erhebliche Unterschiede betreffend die Ausrüstung mit sicherheitstechnischen Einrichtungen. Um das Sicherheitsniveau zu erhöhen und zu vereinheitlichen, werden Nachrüs-tungsmaßnahmen erforderlich, die in dieser ÖNORM als Mindestanforderungen beschrieben sind.“ Die nachfolgend aufgezeigten Inhalte werden darin behandelt:

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ÖNORM M 9625:2010

2

Inhalt

Vorwort .............................................................................................................................................................. 3 1  Anwendungsbereich ............................................................................................................................ 3 2  Normative Verweisungen ..................................................................................................................... 3 3  Auflistung der technischen Anforderungen ...................................................................................... 4 3.1  Allgemeine Anforderungen ................................................................................................................. 4 3.2  Mechanische Anforderungen .............................................................................................................. 5 3.3  Elektrische Anforderungen ................................................................................................................. 5 4  Beschreibung der technischen Ausführung ..................................................................................... 6 4.1  Allgemeines .......................................................................................................................................... 6 4.2  Lastkontrolleinrichtungen ................................................................................................................... 8 4.3  Ein- und Ausschaltvorrichtungen ....................................................................................................... 8 4.4  Gefahrenstellen durch Kraftübertragungseinrichtungen (Schutzeinrichtungen) ......................... 9 4.5  Sicherheitsabstände und Schutzzonen ............................................................................................. 9 4.6  Standplätze und Aufstiege .................................................................................................................. 9 4.7  Absturz- und Entgleisungsschutz .................................................................................................... 10 4.8  Leitungen und Armaturen .................................................................................................................. 10 Literaturhinweise ............................................................................................................................................ 11 

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Einige ausgewählte Beispiele und Ausführungen z. B zur Lastkontrollein-richtung werden auf den Tagungen „Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen“ konkret vorgestellt.

8. Prüflasten bei der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme entsprechend EN 15011 / EN 13001

In der Regel wurde/wird in den entsprechenden Vorschriften (z. B. DIN 15030, DGUV G 309-001, EN 13001-2, EN 14439) eine Prüfbelastung von 1,25 x P bei der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme gefordert. Auf die besonderen Anforderungen in der DIN EN 15011:2014-09 möchten wir hinweisen. Es wird hierin folgendes gefordert: „6.3.2.2 Statische Prüfung Krane mit kraftgetriebenen Hubwerken müssen mit einer Last geprüft werden, die zwischen 100 mm und 200 mm oberhalb des Bodens positioniert ist und die grö-ßere der folgenden Bedingungen darstellt: • alle angehängten Lastaufnahmemittel einschließlich einer Last, die 125 %

der Nenntragfähigkeit beträgt; oder • die Hublast multipliziert mit dem Beiwert Φ2, der in den Konstruktionsbe-

rechnungen in der Lastkombination A verwendet wurde.“ Die Berechnung von Φ2 muss entsprechend EN 13001-2 erfolgen. Dabei können sich bei Kranen mit hoher Steifigkeit und hohen Hubgeschwindig-keiten Werte für Φ2 von mehr als 1,6 ergeben, die dann mit der Hublast multipli-ziert die Prüflast ergeben.

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Rundschreiben „Krane SV 22/2017“

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Daraus ergeben sich Probleme bezüglich der Auslegung von Bremsen und der Kranbahn. Weitere Hinweise und Ausführungen werden auf den Tagungen „Arbeitssi-cherheit beim Betrieb von Krananlagen“ gegeben.

9. Prüfung von Anschlagketten Auf Grund von zahlreichen Nachfragen haben wir 2 Themenschwerpunkte zum

Gebrauch von Anschlagketten ausgearbeitet: 9.1 zerstörungsfreie Prüfung von Anschlagketten

Entsprechend DGUV R 100-500 (früher BGR 500) Kapitel 2.8 wird für Anschlag-ketten gefordert, dass „3.15 Prüfungen Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Um-fang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abge-stellt werden. Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauf-tragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen). Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befä-higten Personen für die nachstehend aufgeführten Prüfungen durch die dort ge-nannten Personen wahrgenommen werden. Art, Umfang und Fristen der Prüfun-gen sind bisherige bewährte Praxis und entsprechen den Regeln der Technik.“ ... „3.15.2 Regelmäßige Prüfungen 3.15.2.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Lastaufnahmeeinrichtungen in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen geprüft wer-den. Je nach den Einsatzbedingungen der Lastaufnahmeeinrichtungen können Prüfungen in kürzeren Abständen als einem Jahr erforderlich sein. Dies gilt z. B. bei besonders häufigem Einsatz, erhöhtem Verschleiß, bei Korrosion oder Hitze-einwirkung oder wenn mit erhöhter Störanfälligkeit zu rechnen ist. 3.15.2.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Rundstahlketten, die als An-schlagmittel verwendet werden, in Abständen von längstens drei Jahren einer besonderen Prüfung auf Rissfreiheit unterzogen werden.

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Die Prüfung kann z. B. durch ein zerstörungsfreies Prüfverfahren erfolgen.“ DIN 685 Teil 5 enthielt hierzu bereits entsprechende Festlegungen:

!

Auch in der z. Zt. Gültigen Fassung der DIN EN 818-6 wird von einer zerstörungs-freien Prüfung gesprochen: „Sichtprüfung durch einen Sachkundigen und, falls erforderlich, ergänzt durch an-dere Maßnahmen, wie z. B. eine zerstörungsfreie Prüfung, um Schäden oder Verschlechterungen festzustellen, welche die Eignung der Anschlagkette für den Gebrauch beeinflussen können.“ Eine Prüfung einer Anschlagkette mit dem 1,5 WLL ist ein zerstörungsfreies Prüfverfahren, weil die Ketten im Verlauf der Fertigung einer Belastung mit Ferti-gungsprüfkraft unterzogen werden, die wesentlich höher liegt. Die Prüfung mittels Magnetpulverprüfung wird aber vom zuständigen Fachbereich Holz und Metall Prüf- und Zertifizierungsstell Oberflächentechnik und Anschlagmittel empfohlen.

9.2 Aktualisierte Liste der Prüfstempel für Ketten Seit den 1930er Jahren war es in Deutschland lange vorgeschrieben, für die Her-stellung von Ketten zum Heben eine Zulassung zu besitzen. Die Zulassung wurde in Form einer Kombination aus einer Zahl und dem so ge-nannten Prüfstempel vergeben. Heute ist hierfür „DGUV Test, Prüf- und Zertifizie-rungsstelle Oberflächentechnik und Anschlagmittel, Fachbereich Holz und Metall“ zuständig. Grundlage der Prüfung und Zertifizierung sind die Prüfgrundsätze GS OA 15-05.

Quelle. DGUV

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Auch nach Einführung des EG-Rechtes ist es vorteilhaft, Hebezeugketten, An-schlagketten und Zubehör prüfen und zertifizieren zu lassen, damit sie einen der-artigen Prüfstempel tragen können. Von vielen Herstellern wird der Prüfstempel als Qualitätsnachweis angesehen. Anwender fordern vielfach Ketten mit Prüf-stempeln, um Sicherheit über die angegebenen Ketteneigenschaften zu haben. Je nach Kettenausführung gibt es dabei unterschiedliche Stempel. Bei weitem am meisten verbreitet ist der H-Stempel. In speziellen Fällen werden die GK-, B- und D-Stempel vergeben. Durch die jahrzehntelangen Aktivitäten der Prüfung und Zertifizierung konnte ein hohes Qualitätsniveau bei Ketten und Kettenzubehörteilen erreicht werden. Mit Datum 23.August 2016 wurde durch die Prüf- und Zertifizierungsstelle Fach-bereich Holz und Metall eine aktuelle „Liste der Prüfstempelinhaber“ (siehe Anlage 5) herausgegeben.

10. Erstellererklärung

Immer wieder wird die Frage gestellt welche Dokumente mitgeliefert bzw. ausge-stellt werden müssen, wenn Umbauten, Änderungen oder Reparaturen an Kranen ausgeführt werden. Hierbei muss beachtet werden, dass eine Konformitätserklärung nach Anhang IIA oder eine Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine nach Anhang IIB der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG nur dann ausgestellt werden dürfen, wenn die Anforderungen für eine Maschine oder unvollständige Maschine auch tatsächlich gegeben sind! Entsprechend der Richtlinie (RL) 2006/42/EG ist eine Maschine wie folgt definiert: a) Maschine – eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten

menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Ge-samtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen min-destens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung

Quelle. DGUV

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zusammengefügt sind; – eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs, der lediglich die Teile

fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden;

– eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und zweiten Gedanken-strichs, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist;

– eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und dritten Ge-dankenstrichs oder von unvollständigen Maschinen im Sinne des Buchstabens g, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren;

– eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusam-mengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist;

Die Definition für die unvollständige Maschine lautet: g) „unvollständige Maschine“ eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für

sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssys-tem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Ma-schinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu wer-den, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bil-den;

Nur wenn die in den Definitionen enthalten Bedingungen zutreffen, darf eine ent-sprechende Erklärung „Konformitätserklärung“ oder „Erklärung für den Einbau ei-ner unvollständigen Maschine“ ausgestellt werden. Da aber bei Umbauten, Änderungen oder Reparaturen an Kranen auch entspre-chende Bedingungen eingehalten werden müssen, ist es dringend zu empfehlen, für die dabei ausgeführten Arbeiten eine entsprechende Bestätigung, einen ent-sprechenden Nachweis auszustellen bzw. vom ausführenden Betrieb zu fordern. Einen Vorschlag für den Inhalt eines solchen Dokumentes „Erstellererklärung“ ist als Anlage 6 beigefügt!

11. Überschwenken eines Grundstückes mit einem Turmdrehkran

In Praxis kommt es häufiger vor, dass meist bei kleineren Baustellen die Situation eintritt, dass Ausleger von Turmdrehkranen über Nachbargrundstücke hinweg-schwenken müssen. Da der Luftraum über einem Grundstück nach allgemeiner ju-ristischer Auffassung dem Grundstücksbesitzer gehört, kommt es in solchen Fäl-len häufig zu Streitigkeiten. Dabei ist zu unterscheiden ob bei diesem Vorgang Lasten über das Grundstück geschwenkt oder ob nur Teile des Auslegers ohne

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Ladung über das Grundstück geschwenkt werden. Das der Kran ohne Ladung über das Grundstück schwenkt, kann in der Regel nicht untersagt werden! Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dies auf eine Beschwerde hin am 26. Februar 2007 so entschieden. Das zugehörige Urteil Az. I-9 W 105/06* ist als Anlage 7 diesem Rundschreiben beigefügt.

12. Geräuschmessung entspr. EN 14439

Im Anhang E (E.2.2 Prüfverfahren; E.2.2.1 Allgemeines) der DIN EN 14439:2010-03 Krane - Sicherheit – Turmdrehkrane wird gefordert, dass für Turmdrehkrane der A-bewertete Schallleistungspegel nach EN ISO 3744 zu messen ist. In der da-zu gehörigen Anmerkung 2 wird auf das Prüfverfahren entsprechend der Richtlinie 2000/14/EG verwiesen. Die Richtlinie 2000/14/EG wurde durch die Änderungsrichtline 2005/88/EG abge-löst, die in 2 Stufen (Stufe I ab 3. Januar 2002 und Stufe II ab 3. Januar 2006) ei-nen zulässigen Schallleistungspegel bei Turmdrehkranen von 98 + lgP bzw. 96 + lgP fordert.

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Es wurde hierzu die Frage gestellt ob danach für aktuell inverkehrgebrachte Turmdrehkrane weiterhin nur die alten Werte entsprechend der Richtlinie 2000/14/EG nachgewiesen werden müssen. Diese Frage ist eindeutig zu vernei-nen. Für Turmdrehkrane die nach dem 3. Januar 2006 inverkehrgebracht worden sind gelten die Werte der Stufe II entsprechend der Richtlinie 2005/88/EG!

13. Neue Broschüre „Sichere Krane in Europa“

In der neuen Broschüre werden notwendige und hilfreiche Informationen gegeben, die für Hersteller und Betreiber von Kranen wichtig und hilfreich sind. Deren Be-achtung ist unbedingte Voraussetzung für einen sicheren und arbeitsschutzge-rechten Betrieb von Kranen. Zusammenhänge der bestehenden umfangreichen Vorschriften (europäisch und national) werden dargestellt und erläutert. Für alle, die in der Konstruktion, dem Bau oder den Betrieb von Kranen verant-wortlich sind, wird mit dieser Broschüre ein Nachschlagewerk zur richtigen Umset-zung der entsprechenden Vorschriften bereitgestellt. Dazu gehören u. a.: Hersteller und Betreiber von Kranen, (Prüf)Sachverständige, befähigte Personen, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Betriebsräte, sowie Ver-treter von Unfallversicherungsträgern, staatlichen Ämtern für Arbeitsschutz, Ge-werbeaufsichtsämtern, Bezirksregierungen.

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ISBN: 978-3-943488-05-0

Jürgen Koop ■ Hans-Jürgen Kunze44803 Bochum · Auf der Heide 12 Telefon 0234 94349-0 · Telefax 0234 [email protected] · www.dcverlag.de

Sichere KRANE in Europa · Teil 1

Konstruktion und Betrieb von Kranen und Hebezeugen

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Die neue Broschüre ist im DC-Verlag erschienen.

Wir möchten uns noch auf diesem Wege bei all denen bedanken, die uns mit Hinweisen und Informationen aus der täglichen Praxis bisher unterstützt haben. Die erhaltenen Hinweise und Informationen werden vom ausgewertet und nach Möglichkeit allen Interessierten bekannt gemacht. Auch für die Zukunft möchten wir Sie bitten, uns Ihre Erfahrungen zum sicheren Betrieb von Krananlagen mitzu-teilen. Anmerkung: Auf unserer Kranseite können Sie auch zukünftig wichtige Informationen zum Thema Krane und Hebezeuge finden:

www.krananlagen-info.de.

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Anlage 1

Veranstaltungen im Bereich Krane 2017 Qualifikation für den Zugang zu elektrischen Betriebsräumen für Kransachkundige und Kransachverständige Dieses Seminar dient als Nachweis der Zugangsberechtigung am 24.01.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-01-170-7 Schweißen an Fahrzeugkranen Erweiterung einer bestehenden Ermächtigung für die Wiederkehrende Prüfung an Fahrzeugkranen am 25.01.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-01-171-7 Ortsfeste Ladekrane Erweiterung einer bestehenden Ermächtigung für die Abnahmeprüfung an LKW-Ladekranen am 26.01.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-01-172-7 Zertifizierte Fachkundige Person für die Erstellung einer Gefährdungs-beurteilung für Krane und Hebezeuge am 30. - 31.01.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-01-173-7

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Anlage 1

Erstellung eines Pflichtenheftes für die Bestellung von neuen Kranen am 01. - 02.02.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-02-763-7 Zertifizierte Befähigte Person (Kransachkundiger) zur Prüfung von Kranen und Hebezeugen am 06. - 08.02.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-02-764-7 Zertifizierte Person für die Erstellung von Fachgutachten nach Unfällen an Kranen und Hebezeugen am 07. - 08.02.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-02-784-7 Zur Prüfung befähigte Person nach BetrSichV für die Prüfung von Kälteanlagen am 08. - 09.02.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-02-774-7 Ausbildung von (Prüf-)Sachverständigen für die Prüfung von Kranen Lehrveranstaltung zur Vermittlung notwendiger theoretischer Grundlagen, deren Kenntnis Voraussetzung für eine verantwortungsvolle Tätigkeit eines (Prüf-)Sachverständigen für die Prüfung von Kranen ist am 13. - 17.02.2017 in Garmisch-Partenkirchen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-02-770-7

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Anlage 1

Elektrische Ausrüstung von Kranen Sicherheitsgerichtete Betrachtungen zu Kransteuerungen unter Berücksichtigung der EN 60204-32 sowie EN 954-1 und EN ISO 13849-1 am 20. - 21.02.2017 in München Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-02-766-7 Oberflächenrissprüfung an Kranen Seminar zur Durchführung von Oberflächenrissprüfungen an Kranen mit umfassenden Praxisteil am 06. - 07.03.2017 in Dortmund Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-03-002-7 Zertifizierte Befähigte Person für die Prüfung von Drahtseilen und Lastaufnahmemitteln am 09. - 10.03.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-03-994-7 Einführungsseminar zur praktischen Anwendung der EN 13001 - Berechnung von Brücken- und Portalkranen am 13. - 14.03.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-03-993-7 Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen Fortbildung im Sinne des § 5 Abs. 3 ASIG am 16.03.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-03-995-7

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Anlage 1

Ausbildung von (Prüf-)Sachverständigen für die Prüfung von Kranen Lehrveranstaltung zur Vermittlung notwendiger theoretischer Grundlagen, deren Kenntnis Voraussetzung für eine verantwortungsvolle Tätigkeit eines (Prüf-)Sachverständigen für die Prüfung von Kranen ist am 20. - 24.03.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-03-997-7 Zertifizierte Fachkundige Person für die Erstellung einer Gefährdungs-beurteilung für Krane und Hebezeuge am 27. - 28.03.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-03-996-7 Weiterbildung/Erfahrungsaustausch für Zertifizierte Fachkundige Personen für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für Krane und Hebezeuge am 28. - 29.03.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-03-072-7 Umbau, Reparatur und Modernisierung von Kranen und Hebezeugen am 03. - 04.04.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-04-377-7 Risikobeurteilung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG für Krane und Hebezeuge am 05. - 06.04.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-04-376-7

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Anlage 1

Zertifizierte Befähigte Person für die Prüfung von Anschlagmitteln am 25. - 26.04.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-04-375-7 Weiterbildung/Erfahrungsaustausch für befähigte Personen (Kransachkundige) für die Prüfung von Kranen und Hebezeugen am 03. - 04.05.2017 in St. Goar Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-05-455-7 Brücken- und Portalkrane Informationen zur praktischen Umsetzung der EN 15011:2014-09 Krane - Brücken- und Portalkrane am 08. - 09.05.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-05-447-7 Zertifizierte Befähigte Person (Kransachkundiger) zur Prüfung von Kranen und Hebezeugen am 10. - 12.05.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-05-448-7 Sichere Steuerung an Krananlagen - von der EN 954-1 zur EN ISO 13849 Hinweise zur überarbeiteten Fassung EN ISO 13849-1:2015 am 15. - 16.05.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-05-446-7

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Anlage 1

Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen Fortbildung im Sinne des § 5 Abs. 3 ASIG am 18. - 18.05.2017 in Berlin Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-05-467-7 Zertifizierte Befähigte Person für die Prüfung von Ladekranen am 12. - 14.06.2017 in Brühl Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-06-449-7 Ausbildung von (Prüf-)Sachverständigen für die Prüfung von Kranen Lehrveranstaltung zur Vermittlung notwendiger theoretischer Grundlagen, deren Kenntnis Voraussetzung für eine verantwortungsvolle Tätigkeit eines (Prüf-)Sachverständigen für die Prüfung von Kranen ist am 19. - 23.06.2017 in Lindau (Bodensee) Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-06-455-7 Fachtagung Fahrzeugkrane Informationen zur praktischen Umsetzung der DIN EN 13000:2014-11 Krane - Fahrzeugkrane am 26. - 27.06.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-06-450-7 Zertifizierte Fachkundige Person für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für Krane und Hebezeuge am 28. - 29.06.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-06-451-7

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Anlage 1

Fachtagung Lastaufnahmemittel Hinweise zur Umsetzung der EN 13155 Krane - Sicherheit - Lose Lastaufnahmemittel in Verbindung mit der EN 13135 Krane - Sicherheit - Anforderungen an die Ausrüstungen ist am 10. - 11.07.17 in Bad Wiessee Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-07-160-7 Zertifizierte Befähigte Person (Kransachkundiger) zur Prüfung von Kranen und Hebezeugen am 12.07. - 14.07.2017 in Bad Wiessee Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-07-164-7 Zertifizierte Fachkundige Person für die Erstellung einer Gefährdungs-beurteilung für Krane und Hebezeuge am 14. - 15.08.2017 in Cuxhaven Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-08-055-7 Zertifizierte Befähigte Person (Kransachkundiger) zur Prüfung von Kranen und Hebezeugen am 16. - 18.08.2016 in Cuxhaven Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-08-056-7 Bau und Betrieb von Krananlagen - Aktueller Stand und Inhalt der europäischen und nationalen Vorschriften und Normen am 26. – 27.09.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-09-276-7

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Anlage 1

Zertifizierte Befähigte Person zur Prüfung von handbetriebenen Hebezeugen am 09. - 10.10.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-09-501-7 Zertifizierte Person für die Erstellung von Fachgutachten nach Unfällen an Kranen und Hebezeugen am 10. - 11.10.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-10-500-7 Zertifizierte Befähigte Person (Kransachkundiger) zur Prüfung von Kranen und Hebezeugen am 10. - 12.10.2017 in Hamburg Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-10-487-7 Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen am 16.10.2017 in München Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-10-489-7 Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen am 17.10.2017 in München Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-10-488-7 Zertifizierte Befähigte Person (Kransachkundiger) zur Prüfung von Kranen

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Anlage 1

und Hebezeugen am 07. - 09.11.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-11-301-7 Erstellung eines Pflichtenheftes für die Bestellung von neuen Kranen am 08. - 09.11.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-11-362-7 Umbau, Reparatur und Modernisierung von Kranen und Hebezeugen am 13. - 14.11.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-11-298-7 Oberflächenrissprüfung an Kranen am 16. - 17.11.2017 in Dortmund Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-11-309-7 Ausbildung von (Prüf-)Sachverständigen für die Prüfung von Kranen am 20. - 24.11.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-11-300-7 Zertifizierte Fachkundige Person für die Erstellung einer Gefährdungs-beurteilung für Krane und Hebezeuge am 27. - 28.11.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-11-299-7

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Anlage 1

Sichere Steuerung an Krananlagen - von der EN 954-1 zur EN ISO 13849 am 29. - 30.11.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-11-297-7 Einsatz von (Groß) Kranen und Hebeeinrichtungen bei Windenergieanlagen am 04. - 05.12.2017 in Bremerhaven Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-12-580-7 Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen am 07.12.2017 in Hamburg Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-12-566-7 Zertifizierte Befähigte Person für die Prüfung von Anschlagmitteln am 11. - 12.12.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-12-564-7 Risikobeurteilung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG für Krane und Hebezeuge am 13. - 14.12.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-12-563-7 Zertifizierte Befähigte Person für die Prüfung von Drahtseilen und Lastaufnahmemitteln am 14. - 15.12.2017 in Essen Leiter: Herr Dipl.-Ing. Jürgen Koop http://www.hdt-essen.de/W-H020-12-565-7

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Zertifizierungsstelle im Handbuch Management und Qualitätssicherung

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Version 1.3

Erstellt: QMB 10.01.2017

Geprüftundfreigegeben: LeiterderZertifizierungsstelle

Zertifizierungsstelle

im

HandbuchfürManagementundQualitätssicherung

AuszugPB003

Essen10.Januar2017

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Zertifizierungsstelle im Handbuch Management und Qualitätssicherung

Seite 1 von 4

Version 1.3

PB003ZertifizierungvonKranführern1. Begründung

NebendergroßenVerantwortungzurVermeidungvonUnfällenbeimKrantransport,gehö-renauchderverantwortungsvolleUmgangmitgroßen/teurenWirtschaftsgütern(dieKraneselbstunddieLasten)zudentäglichenAufgabeneinesKranführers.DievielfältigenAufgaben,diebeieinemKrantransportauftretenkönnen,müssentäglichaufsNeuevomKranführereingeschätztundausgeführtwerden.Schäden/UnfällediedurcheinefalscheBenutzungentstehenkönnen,könnenzuhohenAusfallkostenoderauchPerso-nenschädenführen.EinefachlichfundierteAusbildungbildethierzueinesichereundwichtigeGrundlagefürsol-cheverantwortungsvollenTätigkeiten.DiestrifftumsomehrindenFällenzu,beidenenKranevonverschiedenenPersonenbenutztwerdensollen.DurchdieseAusbildungerhöhtsichdieArbeitssicherheitindenUnternehmenundkannent-scheidendbeiHaftung-undVersicherungsfragensein.WirmöchtenhiermitdieArbeitgeberinIhrerVerantwortungzurAusbildungderMitarbeiteranKranengemäßUnfallverhütungsvorschriftundBetriebssicherheitsverordnungentlasten.JederUnternehmerhaftetfürMitarbeiter,diediesenNachweisnichterbrachthaben.

2. RechtsgrundlagenAnforderungenzum„Kranführerschein“(Befähigungsnachweis)sindim§29DGUVV52(frü-herBGVD6)und§12Betriebssicherheitsverordnungenthalten.

3. Begriffsbestimmungen„DerUnternehmerdarfmitselbständigenFühren(Kranführer)oderInstandhalteneinesKra-nesnurVersichertebeschäftigen,1. diedas18.Lebensjahrvollendethaben,2. diekörperlichundgeistiggeeignetsind,3. dieimFührenoderInstandhaltendesKranesunterwiesensindundihreBefähigung

hierzuihmnachgewiesenhabenund4. vondenenzuerwartenist,dasssiedieihnenübertragenenAufgabenzuverlässigerfül-

len.“

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Seite 2 von 4

Version 1.34. VoraussetzungenundSchulungsdauer

DieTeilnehmermüssenüberpraktischeErfahrungenimUmgangmitdenentsprechendenKranenverfügenunddieseauchnachweisen(z.B.Arbeitszeugnis).Dabeigiltfür:Turmdrehkrane 2JahreFahrzeugkrane 2JahreLkw-Ladekrane 1JahrOrtsfesteKrane 1JahrOrtsfesteKranemiterhöhtemRisiko 2JahreDieerforderlicheSchulungsdauerbeträgt:Turmdrehkrane (Untendreher) 3Tage

(Obendreher) 4TageFahrzeugkrane (Teleskopausleger) 3Tage

(Gittermastausleger) 4TageLkw-Ladekrane 2TageOrtsfesteKrane 2TageOrtsfesteKranemiterhöhtemRisiko 3Tage

5. Verfahrensschritte

5.1Beantragung FüreineZertifizierungzumKranführeristkeinegesonderteAntragsstellungandieZertifizie-

rungsstelleerforderlich.DieAnmeldungzurentsprechendenSchulungbeimHausderTech-nikgiltalssolche.5.2BegutachtungFüreineZertifizierungzumKranführeristeineBegutachtung/ÜberprüfungderunterZiffer4genanntenpraktischenErfahrungenerforderlich.

6. Prüfung

FüreineZertifizierungzumKranführerwirddievomHDTdurchgeführteschriftlicheundpraktischePrüfungeinschl.ihrerErgebnisseübernommen.

7. Zertifizierung

NachbestandenerPrüfungundVorliegenvonNachweisenderunterZiffer4genanntenVo-raussetzungenwirddieZertifizierungerteilt.SiewirdschriftlichdurchdieZertifizierungsstel-leausgesprochen.

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Zertifizierungsstelle im Handbuch Management und Qualitätssicherung

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Version 1.38. Pflichten

MitderMitteilungüberdieZertifizierungfindeteineBelehrungzudenPlichtendesZertifikatinhabersnachfolgenderMaßgabestatt:DiezertifiziertePersonistzurgewissenhaftenundzuverlässigenDurchführungihrerTä-tigkeitverpflichtet.DiezertifiziertePersonmussstandhafthandeln;d.h.verantwortungsvollundethischhan-delnkönnen,selbstwenndiesesHandelnnichtimmerpopuläristundmanchmalsogarzuUneinigkeitoderKonfrontationführenkann.DiezertifiziertePersondarfnursolcheAufgabenübernehmen,fürdiesieeineZertifizie-rungausgesprochenbekommenhat,denensiegewachsenistundbeiderenErledigungIhreUnparteilichkeitgewahrtbleibt.DiezertifiziertePersonhatüberTatsachen,dieihrbeiderAusübungihrerTätigkeitzurKennt-nisgelangen,Verschwiegenheitzubewahren.Esistihruntersagt,solcheTatsachenDrittenunbefugtmitzuteilenodersiezumNachteilandererzuverwerten.

DiezertifiziertePersonistverpflichtet,sichüberkünftigeÄnderungenderentsprechendenVor-

schriftenundEntwicklungeninderKrantechnikselbständigzuinformieren.KranführermüsseninregelmäßigenAbständen(mindestenseinmaljährlich)unterwiesenwerden!

9. Rezertifizierung

EineVerlängerungdesZertifikateserfolgtautomatisch,wenndiezertifiziertePersondenNachweisderTeilnahmeaneinerfachlichqualifiziertenWeiterbildung/Unterweisunger-brachthat.

10. WiderrufdesZertifikatesDasZertifikatkannwiderrufenwerden.Widerrufemüssenschriftlicherfolgen.DaswiderrufeneZertifikatistzurückzufordern.

11. Gebühren

DieGebührenfürdieZertifizierungsindinderTeilnahmegebührzurentsprechendenSchu-lungbeimHausderTechnikenthalten.

12. Änderungsdienst DerÄnderungsdienstfürdieseProgrammbeschreibungliegtbeimLeiterderZertifizie-

rungsstelle.

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CEN/TC 147 „Krane“: Stand der Normung / Arbeitsprogramm (Stand: Januar 2017)

WG/ WGP Titel

Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC

147)

Schritt 40 (CEN-Umfrage)

Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe)

Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur

Richtlinie 98/37/EG

Richtlinie 2006/42/EG

Autor:''Dipl.-Ing.'Hans-Jürgen'Kunze''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''1''

Anlage 3

WG 1

Krane, Terminologie

keine Aktivitäten

WG 2

EN 13001 Krane, Konstruktion ― allgemein EN 13001-1:2004 Allgemeine Prinzipien und Anforderungen EN 13001-1:2004/AC:2006 EN 13001-1:2004/AC:2008

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13001-1:2005-04)

31.12.2005

EN 13001-1:2004+A1:2009 (AC und A1 eingearbeitet)

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13001-1:2009-12)

08.09.2009 EN 13001-1:2004+A1:2009 /AC2009

abgeschlossen DIN EN 13001-1 Berichtigung 1:

2010-06

EN 13001-1:2015

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13001-1:2015-06

15.01.2016

EN 13001-2:2004 Lastein- wirkungen

abgeschlossen

abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13001-2:2005-04) 31.12.2005

EN 13001-2:2004/A1:2006 EN 13001-2:2004/AC:2006

abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13001-2/A1:2006) 08.05.2007

EN 13001-2:2004+A3:2009 (AC,A1,A2 und A3 eingearbeitet)

abgeschlossen abgeschlossen – (DIN EN 13001-2:2010-02)

08.09.2009

WG/ WGP Titel

Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC

147)

Schritt 40 (CEN-Umfrage)

Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe)

Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur

Richtlinie 98/37/EG

Richtlinie 2006/42/EG

'

2''

WG 2

EN 13001-2:2011 abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13001-2:2011-07)

18.11.2011 EN 13001-2:2011/AC:2012 abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13001-2:2012-06)

EN 13001-2:2014

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13001-2:2014-12) 15.01.2016

CEN/TS 13001-3-1:2004 Grenzzustände und Sicher-heitsnachweis von Stahl-tragwerken

abgeschlossen

abgeschlossen abgeschlossen (DIN CEN/TS 13001-3-1:2005-03) (Techn. Spezifikation- Vornorm)

CEN/TS 13001-3-1 :2004/ AC/2006

abgeschlossen abgeschlossen (DIN CEN/TS13001-3-1/ Berichtigung) 2006-11

EN 13001-3-1:2012

abgeschlossen abgeschlossen

(DIN EN 13001-3-1:2012-09) 05.06.2012

EN 13001-3-1:2012+A1:2013 abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13001-3-1:2013-12) 28.11.2013

prEN 13001-3-1/A2:2016 abgeschlossen (Abstimmung

bis 30.06.2016)

CEN/TS 13001-3-2:2004 Grenzzustände und Sicher-heitsnachweis von Draht-seilen in Seiltrieben

abgeschlossen

abgeschlossen

abgeschlossen (DIN CEN/TS 13001-3-2:2005-03)

(Technische Spezifikation-Vornorm)

CEN/TS 13001-3-2:2008 (AC und A1 eingearbeitet)

abgeschlossen (DIN CEN/TS 13001-3-2:2009-05)

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WG/ WGP Titel

Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC

147)

Schritt 40 (CEN-Umfrage)

Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe)

Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur

Richtlinie 98/37/EG

Richtlinie 2006/42/EG

'

3''

WG 2

CEN/TS 13001-3-2:2008

Berichtigtes Dokument (DIN CEN/TS 13001-3-2:2013-01)

EN 13001-3-2:2014 abgeschlossen

abgeschlossen (DIN EN 13001-3-2:2014-12) (DIN EN 13001-3-2:2015-10)

15.01.2016

EN 13001-3-2:2014/prA1:2015

EN 13001-3-3:2014 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Laufrad/Schiene-Kontakten

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen

(DIN EN 13001-3-3:2015-02) 15.01.2016

prEN 13001-3-4:2016 Grenz-zustände und Sicherheits-nachweis von Maschinen-bauteilen-Lager

abgeschlossen (Abstimmung bis 30.06.2016

Entwurf DIN 2016-05)

EN 13001-3-5:2016 Grenzzustände und Sicher-heitsnachweis von ge-schmiedeten Haken

abgeschlossen abgeschlossen

abgeschlossen (DIN EN 13001-3-5:2017-02.)

prEN 13001-3-6:2016 Grenzzustände und Sicher-heitsnachweis von Maschi-nenbauteilen- Hydraulikzylinder

abgeschlossen (Abstimmung bis 30.06.2016

Entwurf DIN 2016-05)

WG/ WGP Titel

Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC

147)

Schritt 40 (CEN-Umfrage)

Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe)

Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur

Richtlinie 98/37/EG

Richtlinie 2006/42/EG

'

4''

WG 3

EN 13135 Krane – Ausrüstungen EN 13135-1:2003 Elektro- technische Ausrüstungen

abgeschlossen

abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13135-1:2004-05)

31.12.2005

EN 13135-1:2003/AC 2006

(Corrigendum) abgeschlossen (DIN EN 13135-1:2004/AC:2005)

EN 13135-1:2003+A1:2010

abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13135-1:2011-04) 20.10.2010

EN 13135-2:2004 Nicht-elek-trotechnische Ausrüstung

abgeschlossen

abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13135-2:2005-02)

31.12.2005

EN 13135-2:2004/AC:2005 (Corrigendum) abgeschlossen

(DIN EN 13135-2:2004/ Berichtigung1: 2006-11)

EN 13135-2:2004+A1:2010

abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13135-2:2011-07) 08.04.2011

EN 13135:2013 Krane - Sicherheit - Konstruktion - Anforderungen an die Ausrüstungen

Zusammenfassung Teil 1+Teil 2

abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13135:2013-05

28.11.2013

prEN 13135:2015

abgeschlossen abgeschlossen

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WG/ WGP Titel

Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC

147)

Schritt 40 (CEN-Umfrage)

Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe)

Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur

Richtlinie 98/37/EG

Richtlinie 2006/42/EG

'

5''

WG 4

EN 12077-2:1998 Sicherheit von Kranen – Gesundheits- und Sicherheitsanforderun-gen; Teil 2: Begrenzungs- und Anzeigeeinrichtungen

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen

(DIN EN 12077-2:2000-05) 11.06.1999

EN 12077-2:1998+A1:2008

abgeschlossen (DIN EN 12077-2:2008-12) 22.08.2008 08.09.2009

EN 13557:2003 Krane – Stellteile und Steuerstände

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13557:2004-03)

31.12.2005

EN 13557:2003/A1:2005 abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13557/A1:2005-04)

02.08.2006

EN 13557:2003+A2:2008 (A1+A2 eingearbeitet)

abgeschlossen (DIN EN 13557:2009-07) 22.08.2008 08.09.2009

EN 13586:2004 Krane – Zugang

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13586:2004-07)

31.12.2005

EN 13586:2004/AC:2007 abgeschlossen

abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13586:2004/AC:2007-04)

EN 13586:2004+A1:2008 abgeschlossen (DIN EN 13586:2009-05)

22.08.2008

08.09.2009

EN 14502 Krane - Einrichtungen zum Heben von Personen- EN 14502-1: Hängende Per-sonenaufnahmemittel einschl. AC

abgeschlossen

abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14502-1:2006-05)

Veröffentlichung im Amtsblatt vom 28.01.06 (C21/10) zurückgezogen:

31.12.2005

WG/ WGP Titel

Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC

147)

Schritt 40 (CEN-Umfrage)

Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe)

Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur

Richtlinie 98/37/EG

Richtlinie 2006/42/EG

'

6''

WG 4

EN 14502-1:2010 abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14502-1:2010-11)

EN 14502-2:2005 Höhenver-stellbare Steuerstände

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14502-2:2005-11) 31.12.2005

EN 14502-2:2005+A1:2008 abgeschlossen (DIN EN 14502-2:2009-05)

22.08.2008 08.09.2009

WG 5

EN 12644 Krane – Informationen für die Nutzung und Prüfung EN 12644-1:2001 Betriebs-anleitungen

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 12644-1:2001-06) 27.11.2001

EN 12644-1:2001+A1:2008

abgeschlossen

(DIN EN 12644-1:2009-06) 28.01.2009 08.09.2009

EN 12644-2:2000 Kenn-zeichnung

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 12644-2:2000-08)

20.05.2000

EN 12644-2:2000+A1:2008

abgeschlossen (DIN EN 12644-2:2009-06)

28.01.2009 08.09.2009

WG 11

EN 13000:2004 Krane – Fahrzeugkrane

abgeschlossen

abgeschlossen

abgeschlossen

(DIN EN 13000:2004-09)

08.05.2007'(Warnver-merk) 1)

EN 13000:2010

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13000:2010-05) 26.05.2010

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WG/ WGP Titel

Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC

147)

Schritt 40 (CEN-Umfrage)

Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe)

Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur

Richtlinie 98/37/EG

Richtlinie 2006/42/EG

'

7''

WG 11

EN 13000:2010/AC:2010

abgeschlossen (DIN EN 13000 Berichti-

gung 1:2011-01)

EN 13000:2010+A1:2014 (Mai 2014)

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13000:2014-11) 13.02.2015

WG 12

EN 14439:2006 Krane – Turmdrehkrane

abgeschlossen

abgeschlossen

abgeschlossen

(DIN EN 14439:2007-03)

08.05.2007

EN 14439:2006+A2:2009 (A1+A2 eingearbeitet)

' abgeschlossen (DIN EN 14439:2010-03)

08.09.2009

prEN 14439:2014 Revision 2)

abgeschlossen '

Abstimmung bis 25.02.15 (2. Um-frage vorgesehen)

prEN 17076 Anti-Kollissions- Einrichtung

DIN Entwurf Abstimmung bis 09.02.2017.

WG 13

EN 14985:2007 Krane – Ausleger-Drehkrane

---------------------' abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14985:2007-08)

06.11.2007

EN 14985:2012 Krane – Ausleger-Drehkrane

abgeschlossen' abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14985:2012-05)

23.03.2012

WG 14

EN 15011:2011 Krane – Brücken- und Portalkrane

abgeschlossen

abgeschlossen

abgeschlossen

(DIN EN 15011:2011-05) 20.07.2011

WG/ WGP Titel

Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC

147)

Schritt 40 (CEN-Umfrage)

Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe)

Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur

Richtlinie 98/37/EG

Richtlinie 2006/42/EG

'

8''

WG 14

EN 15011:2011+A1:2014

abgeschlossen abgeschlossen

abgeschlossen (DIN EN 15011:2014-09) 11.07.2014

EN 15056:2006 Krane – Anforderungen an Spreader zum Umschlag von Containern

abgeschlossen abgeschlossen

abgeschlossen

(DIN EN 15056:2006-12) 08.05.2007

EN 15056:2006+A1:2009

' abgeschlossen

abgeschlossen

(DIN EN 15056:2010-02) 08.09.2009

EN 16851:2017-01 Krane ― Leichtkransysteme ―

abgeschlossen ' abgeschlossen

abgeschlossen

(DIN EN 16851:2017-…)

WG 15

EN 13852 Krane - Sicherheit – Off-Shore-Krane EN 13852-1:2004 Off-Shore-Krane Teil 1: Off-Shore-Kra-ne für allgemeine Verwen-dungszwecke

abgeschlossen

abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13852-1:2004-10)

EN 13852-1:2004/AC:2004 /AC 2007

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13852-1:2004/AC:2005-04) /AC:2007-07

EN 13852-1:2013

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13852-1:2014-01) 28.11.2013

prEN 13852-1 (Überarbeitung geplant)

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WG/ WGP Titel

Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC

147)

Schritt 40 (CEN-Umfrage)

Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe)

Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur

Richtlinie 98/37/EG

Richtlinie 2006/42/EG

'

9''

EN 13852-2:2004 Off-Shore-Krane Teil 2: Schwimmende Krane

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13852-2:2005-03)

WG 15

pr EN 13852-3 Off-Shore-Krane Teil 3 – Low capacity offshore cranes (kleine, einfa-che,robuste) – geplant

WG 17

EN 14492 Krane – Kraftgetriebene Winden und Hubwerke EN 14492-1:2006 Kraftge-triebene Winden

--------------

abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14492-1:2007-02)

08.05.2007

EN 14492-1:2006+A1:2009

abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14492-1:2010-06)

18.12.2009

EN 14492-1:2006+A1:2009/ AC:2010

Inhalt ist in DIN EN 14492-1: 2010-06 enthalten

prEN 14492-1:2015-05

abgeschlossen abgeschlossen

EN 14492-2:2006 Kraftge-triebene Hubwerke

abgeschlossen

abgeschlossen

abgeschlossen (DIN EN 14492-2:2007-04) 08.05.2007

WG/ WGP Titel

Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC

147)

Schritt 40 (CEN-Umfrage)

Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe)

Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur

Richtlinie 98/37/EG

Richtlinie 2006/42/EG

'

10''

EN 14492-2:2006+A1:2009 abgeschlossen abgeschlossen

(DIN EN 14492-2:2010-05) 18.12.2009

EN 14492-2:2006+A1:2009/ AC:2010

Inhalt ist in DIN EN 14492-2: 2010-05

enthalten

WG 17

prEN 14492-2:2016-02 abgeschlossen Abstimmung

bis 28.10.16

WG 18

WG 18

EN 12999:2002 Krane – Ladekrane

abgeschlossen

abgeschlossen

abgeschlossen (DIN EN 12999:2003-07)

14.08.2003

EN 12999:2002/A1:2004

…………… abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 12999/A1:2004-10)

31.12.2005

EN 12999:2002/A2:2006 ………………… abgeschlossen abgeschlossen

(DIN EN 12999:2002/A2:2007-06)

08.05.2007

EN 12999:2011 Krane – Ladekrane

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 12999:2011-06)

Berichtigung durch: (DIN EN 12999:2012-03)

08.04.2011

EN 12999:2011+A1:2012

-------------- abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 12999:2013-02) 24.08.2012

EN 12999:2011+A1:2012/ prA2:2015

abgeschlossen abgeschlossen (abgelehnt)

2. Formel Vote bis 01.2017

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WG/ WGP Titel

Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC

147)

Schritt 40 (CEN-Umfrage)

Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe)

Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur

Richtlinie 98/37/EG

Richtlinie 2006/42/EG

'

11''

WG 20

EN 13157:2004 Krane – Sicherheit – Handbetriebene Krane

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13157:2005-09)

31.12.2005

EN 13157:2004/AC:2008 AC betrifft nur die franz. Fassung

abgeschlossen

( DIN EN 13157:2004/AC:2008)

EN 13157:2004+A1:2009

abgeschlossen (DIN EN 13157:2010-07)

18.12.2009

WG 21

WG 21

EN 13155:2003 Krane – Sicherheit – Lose Lastaufnahmemittel

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13155:2004-01)

20.04.2004

EN 13155:2003/A1:2005

……………… abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13155:2003/A1:2005-03) 31.12.2005

EN 13155:2003+A2:2009

abgeschlossen (DIN EN 13155:2009-08) 08.09.2009

prEN 13155:2014 2)

abgeschlossen abgeschlossen (Normentwurf DIN EN 13155:2014-12)

WG/ WGP Titel

Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC

147)

Schritt 40 (CEN-Umfrage)

Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe)

Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur

Richtlinie 98/37/EG

Richtlinie 2006/42/EG

'

12''

WG 22

EN 14238:2004 Krane – handgeführte Manipulatoren

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14238:2004-10)

31.12.2005

EN 14238:2004+A1:2009 abgeschlossen (DIN EN 14238:2010-02) 18.12.2009

1) EN 13000 Krane&—&Fahrzeugkrane&–&Warnvermerk&&&&& „Achtung: Diese Veröffentlichung bezieht sich nicht auf die Abschnitte 4.2.6.3.1, 4.2.6.3.2 und 4.2.6.3.3 dieser Norm, bei deren Anwendung nicht von einer Konformität mit der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderung der Nummer 4.2.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 98/37/EG in Verbindung mit den Anforderungen der Nummern 1.1.2 Buchstabe c, 1.2.5, 1.3.1, 4.1.2.1 und 4.1.2.3 des genannten Anhangs auszugehen ist.“ 2) derzeit vom CEN / Zentralsekretariat Brüssel wegen Zeitüberschreitung des Projektes aus dem Arbeitsprogramm CEN/TC 147 genommen.

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Veröffentlichte Europäische Normen für Krane ▬ Übersicht (Typ C-Normen – produktspezifische Normen) Stand: Januar 2017

'

! 13'

2)

DIN EN 12077-2:2008-12 Begrenzungs- und Anzeigeeinrichtun- genx)

DIN EN 12644-1:2009-06 Betriebsanleitung x) DIN EN 12644-2:2009-06 Kennzeichnung x)

DIN EN 13001-1:2015-06 Konstruktion – Allgemeine Prinzipien und Anforderungen x) DIN EN 13001-2:2014-12 Lasteinwirkungen x)

DIN EN 13001-3-1:2013-12 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis

von Stahltragwerken x)

DIN EN 13001-3-2:2015-10 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Drahtseilen in Seiltrieben x) DIN EN 13001-3-3:2015-02 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Laufrad/Schienen-Kontakten x) prEN 13001-3-4:2012 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Maschinenbauteilen - Lager DIN EN 13001-3-5:2017-02 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von geschmiedeten Haken prEN 13001-3-6:2015 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Maschinenbauteilen - Hydraulikzylinder

DIN EN 13135:2013-05 Krane - Anforderung an die Ausrüstungx)

DIN EN 13557:2009-07 Stellteile und Steuerstände x)

DIN EN 13586:2009-05 Zugang x)

DIN EN 14502-1:2010-11 Hängende Personenaufnahmemittel

DIN EN 12999:2013-02 Ladekrane x)

DIN EN 13000:2014-11 Fahrzeugkrane x)

DIN EN 13155:2009-08 Lose Lastaufnahmemittel x)

DIN EN 13852-1:2014-01 Offshorekrane x) DIN EN 13852-2:2005-03 Schwimmende Krane

DIN EN 13157:2010-07 Handbetriebene Krane x)

DIN EN 14238:2010-02 Krane - Handgeführte Manipulatoren x) x)

DIN EN 14492-1:2010-06 Kraftgetriebene Winden x) DIN EN 14492-2:2010-05 Kraftgetriebene Hubwerke x) DIN EN 14439:2010-03 Turmdrehkrane x)

DIN EN 15011:2014-09 Brücken- und Portalkrane x)

DIN EN 14985:2012-05 Ausleger-Drehkrane x)

x) Diese europäischen Normen (EN) sind zur Richtlinie 2006/42/EG im Amtsblatt veröffentlicht - Konformitätsvermutung

DIN EN 14502-2:2009-05 Höhenverstellbare Steuerstände x)

DIN EN 15056:2010-02 Krane - Anforderungen an Spreader zum Umschlag von Containern x)

DIN EN 16851:2017-… Leichtkransysteme

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Hinweis: Bestehende nationale Bestimmungen bleiben vom Inhalt dieses Dokuments unberührt - Der deutschsprachige Originaltext dieses Dokumentes ist nur auf www.bauforumplus.eu/absturz hinterlegt Stand: 26.01.2016

D-A-CH-S ist eine internationale Arbeitsgruppe von Experten aus Deutschland, Österreich, Schweiz und Südtirol, deren Ziel es ist, eine länderübergreifende Vereinheitlichung der Regelungen für Absturzsicherungen an hochgelegenen Arbeitsplätzen anzustreben.

Krane sind grundsätzlich nicht für die Personensiche-rung gegen Absturz vorgese-hen. Unter besonderen Vo-raussetzungen und strikter Einhaltung der spezifischen Sicherungsmassnahmen kann dies dennoch im be-gründeten Einzelfall in Be-tracht gezogen werden.

Stillgesetzter ortsfester Kran als Anschlag-möglichkeit für PSA gegen Absturz

Zulässigkeit der Personensicherung am Kran nach besonderer Gefährdungsbeurteilung

Ausgangslage

Voraussetzungen 1. Es werden grundsätzlich nur Krane mit der Betriebsart „Personensicherung“

verwendet.

2. Alle verwendeten Arbeitsmittel müssen geprüft und frei von Mängeln sein.

3. Es muss eine vom Arbeitgeber schriftliche Gefährdungsbeurteilung und Ar-beitsanweisung einschließlich Festlegung der Anschlagpunkte und Rettungs-konzept für den konkreten Anwendungsfall vorliegen.

4. Anschlagmöglichkeiten beim Kranhersteller erfragen. Rangfolge der An-schlagmöglichkeiten einhalten: Krantragwerk Kranflasche Kranhaken

5. Personensicherung am Kranhaken ist nur zulässig, wenn am Tragmittel einredundantes Anschlagen durch zwei voneinander unabhängige Verbin-dungsmittel möglich ist.

6. Die Tragfähigkeit am Kranhaken muss in jeder möglichen Position lt. Herstel-lerangaben mind. 6 kN ≈ (600 kg) betragen.

7. Der Kran muss während der Personensicherung grundsätzlich gegen Bewe-gungen, auch unbeabsichtigte, gesichert sein (z.B. durch verriegelten Haupt-schalter, deaktivierte Fernbedienung mit Schlüsselschalter, betätigteNOT-Halt-Taste (NOT-Stopp) der Fernsteuerung etc.).

8. Mitführen des Kranes darf ausschließlich mit der Betriebsart „Personensiche-rung“ erfolgen. Der Kran muss vom Hersteller dafür vorgesehen sein. Der An-schlagpunkt darf sich in dieser Betriebsart nur mit einer reduzierten Ge-schwindigkeit von max. 0,4 m/s bewegen lassen.

Abb. 1 Beispiel begründeter Einzelfall

Reparatur am Kopf einer Hydraulikpresse

Diese Empfehlung gilt für stationä-re Krane (Brückenkrane, Portal-krane, Schwenkarmkrane etc.).

In der Praxis kann es vorkommen,dass technische Absturzsiche-rungsmaßnahmen nicht anwend-bar sind und herkömmliche An-schlageinrichtungen (AE) nichtverwendet werden können.

Das Anschlagen am Kran mit per-sönlicher Schutzausrüstung gegenAbsturz (PSAgA) darf nur im be-gründeten Einzelfall erfolgen, wenneine projektspezifische schriftlicheGefährdungsbeurteilung unter Be-rücksichtigung der Rahmenbedin-gungen (Dokumentation Seite 3)ergibt, dass dies die sicherste undgeeignetste Methode darstellt.

Zur Bewertung der ausreichendenTragfähigkeit des Kranes für dieLastfälle Auffangen, Pendelsturzund möglicher Schrägzug, sind dieHerstellerangaben zu berücksichti-gen.

Anlage 4.1

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Hinweis: Bestehende nationale Bestimmungen bleiben vom Inhalt dieses Dokuments unberührt - Der deutschsprachige Originaltext dieses Dokumentes ist nur auf www.bauforumplus.eu/absturz hinterlegt Stand: 26.01.2016

D-A-CH-S ist eine internationale Arbeitsgruppe von Experten aus Deutschland, Österreich, Schweiz und Südtirol, deren Ziel es ist, eine länderübergreifende Vereinheitlichung der Regelungen für Absturzsicherungen an hochgelegenen Arbeitsplätzen anzustreben.

Verboten Personensicherung und gleichzeitiger Lasten-

transport / Mitfahren auf der Last

Befördern / Verheben der am Kran gesicherten

Person vom und zum Arbeitsplatz (Ausnahme:

Rettungsfall)

Bedienen des Kranes durch die daran gesicherte

Person

Sicherungsmethode Die Sicherung der Person darf nur mit

einem Höhensicherungsgerät (HSG) gem. EN 360 in Ver-bindung mit einem Auffanggurt nach EN 361 erfolgen. DasVerbindungsmittel muss für die zu erwartende Kantenbe-anspruchung geeignet sein (s. Gebrauchsanleitung od.Gerätekennzeichnung).

Das HSG muss mit zwei getrennten Verbindungsmittelngem. EN 354 befestigt werden (Redundanz: z.B. Siche-rung am Kranhaken und an der Kranflasche). Hierfür eig-nen sich z.B.:

o Rundschlinge / Anschlagseil mit Stahleinlage

o Bandschlinge

Textile Bestandteile müssen gegen Fette, Öleund sonstige aggressive Stoffe geschützt sein.

Es sind ausschließlich Stahlkarabiner gem.EN 362 mit „Triple-Lock“-Funktion zu verwenden.

Beim Anschlagen am Kranhaken muss der Kranhaken mit einer Hakensiche-rung ausgestattet sein. Bandschlinge mit Ankerstich befestigen.

Der Kran ist so zu positionieren, dass sich das HSG mindestens 5 m und mög-lichst lotrecht über der zu sichernden Person befindet. Die maximal zulässigeAuslenkung des HSG darf nicht überschritten werden und der erforderlicheFreiraum unterhalb der zu sichernden Person ist einzuhalten.

Organisatorische Maßnahmen Der Kranführer und die zu sichernde Person müssen geeignet, befähigt, un-

terwiesen / instruiert und eingewiesen sein. Darüber hinaus muss die zu si-chernde Person im Umgang mit PSAgA geübt sein.

Ein Aufsichtsführender, der Kranführer und die gemäß Rettungskonzepterforderliche Anzahl an Rettern müssen am Einsatzort anwesend sein.

Der Aufsichtsführende hat die sichere Durchführung der Arbeiten zu überwa-chen. Er darf die Arbeiten nicht selbst durchführen.

Beim Mitführen des Krans muss Sprechkontakt (z.B. Sprechfunk) zwischenKranführer und gesicherter Person gewährleistet sein.

Nachbarkrane auf der gleichen Fahrbahn dürfen keine Gefährdungen verur-sachen oder sie sind zu deaktivieren. Kranführer sind zu unterrichten.

Weitere zu berücksichtigende Risiken Windeinwirkung und Umgebungseinflüsse

Quetsch- und Scherstellen

Gefährdungen durch weitere Krane (z.B. Krane für Materialtransport)

Rettungsmaßnahmen Rettungskonzept und Rettungskette müssen bei der Vorbereitung des Ar-

beitseinsatzes festgelegt werden.

Die unverzügliche Rettung einer verunglückten Person ist mit vor Ort vorhan-denen Mitteln und geschulten Personen sicherzustellen.

Muss eine verunglückte Person mittels Kran verhoben bzw. abgelassen wer-den, hat eine weitere Person mit Blick- und Sprechkontakt sowohl zum Kran-führer als auch zu der zu rettenden Person die Rettungsmaßnahme zu koor-dinieren.

Abb. 2 Verboten: Mitfahren auf der Last

Em

pfe

hlu

ng

: m

ax.

6.0

-m

Abb. 3 Redundante Sicherung

Anlage 4.1

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Hinweis: Bestehende nationale Bestimmungen bleiben vom Inhalt dieses Dokuments unberührt - Der deutschsprachige Originaltext dieses Dokumentes ist nur auf www.bauforumplus.eu/absturz hinterlegt Stand: 26.01.2016

D-A-CH-S ist eine internationale Arbeitsgruppe von Experten aus Deutschland, Österreich, Schweiz und Südtirol, deren Ziel es ist, eine länderübergreifende Vereinheitlichung der Regelungen für Absturzsicherungen an hochgelegenen Arbeitsplätzen anzustreben.

Dieses Formular erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist bei Bedarf zu ergänzen!

Formular Arbeitsvorbereitung

Personensicherung am stillgesetzten Kran ist zulässig, wenn alle folgenden Kontrollpunkte

mit Ja beantwortet werden können:

Voraussetzung

Die länderspezifischen gesetzlichen Vorschriften sind eingehalten.

Die schriftliche Gefährdungsermittlung zeigt:

Es gibt keine technische Schutzmaßnahme mit mind. gleichwertiger Schutzwirkung.

Herkömmliche Anschlageinrichtungen können nicht verwendet werden.

Die Personensicherung am stillgesetzten Kran ist die sicherste und geeignetste Me-thode, um diese Arbeit auszuführen.

Es erfolgt kein Lastentransport bei gleichzeitiger Personensicherung. Auf der Last wirdnicht mitgefahren.

Personal – Auswahl, Unterweisung

Der Kranführer ist zum Führen des Krans geeignet und befähigt.

Der Kranführer, die zu sichernde Person und die erforderliche Anzahl an ausgebilde-ten / geschulten Rettern sind am Einsatzort und sind nachweislich gesondert unterwie-sen.

Tätigkeiten werden vom Aufsichtsführenden überwacht.

Projektspezifische Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmenfestlegung liegen vor

PSA gegen Absturz, Rettungsausrüstung und Werkzeug

Der Einsatz von PSAgA und der Rettungsausrüstung erfolgt nach geltenden Stan-dards. Wiederkehrende Prüfungen sind eingehalten. Augenscheinliche Mängel sindnicht vorhanden.

Der erforderliche Freiraum unterhalb der zu sichernden Person ist vorhanden.

Sämtliche für die Arbeiten notwendigen Gegenstände (Werkzeuge, Baumaterialien,etc.) sind gegen Herabfallen gesichert.

Kran

Die Tragfähigkeit am Kranhaken beträgt in jeder möglichen Position lt. Herstelleranga-

ben mind. 6 kN (≈ 600 kg).

Der Kran ist grundsätzlich gegen jegliche Bewegungen, auch unbeabsichtigte, gesi-chert (Fernbedienung deaktiviert - Kransteuerung ist noch aktiv).

Mitführen des Kranes erfolgt ausschließlich in der vom Hersteller vorgesehenen Be-triebsart „Personensicherung“. Die reduzierte Geschwindigkeit von max. 0,4 m/s amAnschlagpunkt wird eingehalten. Sprechkontakt zwischen Kranführer und gesicherterPerson ist gegeben.

Nachbarkrane verursachen keine Gefährdung oder sind deaktiviert.

Die Wartungsintervalle und wiederkehrenden Prüfungen des Krans sind eingehalten.Der Kran besitzt keine augenscheinlichen Mängel.

Anschlageinrichtung

Der Kranhaken ist mit einer Hakensicherung ausgestattet.

Die Personensicherung erfolgt ausschließlich mittels redundant befestigtem HSG.

Rettung

Rettungskonzept sind bei der Vorbereitung der Sicherung festgelegt worden.

Die unverzügliche Rettung einer in PSAgA aufgefangenen Person ist mit vor Ort vor-handenen Mitteln sichergestellt.

Eine wirksame Kommunikation zwischen den an der Rettung beteiligten Personen wirdgewährleistet.

Gefährdungsbeurteilung projektspezifisch GS = Gefährdungssituation

GE = Gefährdungsereignis

Maßnahme

GS:

GE:

Begründung Bsp.: Reparatur-/ Montagearbeiten an schwer zugängl. Maschinen, An-/ Abschlagen von Lasten

Bestätigung: Firma: (Blockschrift) Verantwortliche Person: (Blockschrift)

Datum: Unterschrift:

Anlage 4.1

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Hinweis: Bestehende nationale Bestimmungen bleiben vom Inhalt dieses Dokuments unberührt - Der deutschsprachige Originaltext dieses Dokumentes ist nur auf www.bauforumplus.eu/absturz hinterlegt Stand: 27.01.2016

D-A-CH-S ist eine internationale Arbeitsgruppe von Experten aus Deutschland, Österreich, Schweiz und Südtirol, deren Ziel es ist, eine länderübergreifende Vereinheitlichung der Regelungen für Absturzsicherungen an hochgelegenen Arbeitsplätzen anzustreben.

Krane sind grundsätzlich nicht für die Personensiche-rung gegen Absturz vorgese-hen. Unter besonderen Vo-raussetzungen und strikter Einhaltung der spezifischen Sicherungsmassnahmen kann dies dennoch im be-gründeten Einzelfall in Be-tracht gezogen werden.

Stillgesetzter ortsveränderlicher Kran als An-schlagmöglichkeit für PSA gegen Absturz

Zulässigkeit der Personensicherung am Kran nach besonderer Gefährdungsbeurteilung

Ausgangslage

Voraussetzungen 1. Es werden grundsätzlich nur Krane mit der Betriebsart „Personensicherung“ ver-

wendet.

2. Alle verwendeten Arbeitsmittel müssen geprüft und frei von Mängeln sein.

3. Es muss eine vom Arbeitgeber schriftliche Gefährdungsbeurteilung und Arbeits-anweisung einschließlich Festlegung der Anschlagpunkte und Rettungskonzeptfür den konkreten Anwendungsfall vorliegen.

4. Anschlagmöglichkeiten beim Kranhersteller erfragen. Rangfolge der Anschlag-möglichkeiten einhalten: Krantragwerk Kranflasche Kranhaken

5. Personensicherung am Kranhaken ist nur zulässig, wenn am Tragmittel ein re-dundantes Anschlagen durch zwei voneinander getrennte Verbindungsmittelmöglich ist.

6. Die Tragfähigkeit am Kranhaken muss in jeder möglichen Position lt. Hersteller-angaben mind. 6 kN (≈ 600 kg) betragen. Darüber hinaus müssen Ladekranemind. ein Lastmoment von 10 mt aufweisen. Das zul. Gesamtgewicht des Träger-fahrzeuges muss mind. 7,5 t betragen. Der Kran muss über eine Standsicher-heitsüberwachung gemäß EN 12999 verfügen.

7. Der Kran muss während der Personensicherung grundsätzlich gegen Bewegun-gen, auch unbeabsichtigte, gesichert sein (z.B. durch aktivieren der Drehkranz-sperre, deaktivierte Fernbedienung mit Schlüsselschalter, betätigte NOT-Halt-Taste (Stopp) der Fernsteuerung etc.).

8. Zusätzlich angebrachte manuelle Auslegerverlängerungen am Ladekran dürfenzur Personensicherung nicht verwendet werden. Anbauteile sind abzunehmen(Arbeitskorb, Greifer, etc.).

9. Die Abstützungen des Trägerfahrzeuges bei Kranen ohne automatische Traglast-überwachung müssen zu 100 % ausgefahren sein, um jederzeit die Standsicher-heit zu gewährleisten.

10. Mitführen des Kranes ist nur zulässig, wenn der Kran vom Hersteller dafür vorge-sehen ist. Der Anschlagpunkt darf sich zum Mitführen nur mit einer reduziertenGeschwindigkeit bewegen lassen (vergl. EN 280; derzeit max. 0,4 m/s Heben +Senken bzw. 0,7 m/s Schwenken).

Abb. 2: Personensicherungsmodus (Grafik von Fa. Palfinger) Abb. 1

Beispiel begründeter Einzelfall Containerstapelung

Diese Empfehlung gilt für ortsver-änderliche Krane (Fahrzeugkrane,Ladekrane etc.). Turmdrehkraneund Seilbagger dürfen nicht alsAnschlagpunkt für Arbeiten mitpersönlicher Schutzausrüstung ge-gen Absturz (PSAgA) im Sinnedieser Empfehlung benutzt wer-den.

In der Praxis kann es vorkommen,dass technische Absturzsiche-rungsmaßnahmen nicht anwend-bar sind und herkömmliche An-schlageinrichtungen (AE) nichtverwendet werden können.

Das Anschlagen am Kran (PSAgA)darf nur im begründeten Einzelfallerfolgen, wenn eine projektspezifi-sche schriftliche Gefährdungsbeur-teilung unter Berücksichtigung derRahmenbedingungen (Dokumenta-tion Seite 3) ergibt, dass dies diesicherste und geeignetste Methodedarstellt.

Zur Bewertung der ausreichendenTragfähigkeit des Kranes für dieLastfälle Auffangen, Pendelsturzund möglicher Schrägzug, sind dieHerstellerangaben zu berücksichti-gen.

Anlage 4.2

Page 62: Rundschreiben „Krane SV 22/2017“ - Krananlagen … · Rundschreiben „Krane SV 22/2017“ Rundschreiben „Krane SV 22/2017“ Sehr geehrte Damen und Herren, für das Jahr 2017

Hinweis: Bestehende nationale Bestimmungen bleiben vom Inhalt dieses Dokuments unberührt - Der deutschsprachige Originaltext dieses Dokumentes ist nur auf www.bauforumplus.eu/absturz hinterlegt Stand: 27.01.2016

D-A-CH-S ist eine internationale Arbeitsgruppe von Experten aus Deutschland, Österreich, Schweiz und Südtirol, deren Ziel es ist, eine länderübergreifende Vereinheitlichung der Regelungen für Absturzsicherungen an hochgelegenen Arbeitsplätzen anzustreben.

Verboten Personensicherung und gleichzeitiger Lastent-

ransport / Mitfahren auf der Last (s. Abb. 3)

Befördern / Verheben der am Kran gesicherten Per-son vom und zum Arbeitsplatz

Bedienen des Kranes durch die daran gesicherte Per-son

Sicherungsmethode Die Sicherung der Person darf nur mit ei-

nem Höhensicherungsgerät (HSG)gem. EN 360 in Verbindung mit einem Auffanggurt nach EN 361 erfolgen. DasVerbindungsmittel muss für die zu erwartende Kantenbeanspruchung geeignetsein (s. Gebrauchsanleitung od. Gerätekennzeichnung).

Das HSG muss mit zwei getrennten Verbindungsmitteln gem. EN 354 befestigtwerden (Redundanz: z.B. Sicherung am Kranhaken und an der Kranflasche).Hierfür eignen sich z.B.:

o Rundschlinge / Anschlagseil mit Stahleinlage

o Bandschlinge

Textile Bestandteile müssen gegen Fette, Öle und sonstige aggressiveStoffe geschützt sein.

Es sind ausschließlich Stahlkarabiner gem. EN 362 mit„Triple-Lock“-Funktion zu verwenden.

Beim Anschlagen am Kranhaken muss der Kranhaken mit einer Hakensiche-rung ausgestattet sein. Bandschlinge mit Ankerstich befestigen.

Der Kran ist so zu positionieren, dass sich das HSG mindestens 5 m und mög-lichst lotrecht über der zu sichernden Person befindet. Die maximal zulässigeAuslenkung des HSG darf nicht überschritten werden und der erforderlicheFreiraum unterhalb der zu sichernden Person ist einzuhalten.

Organisatorische Maßnahmen Der Kranführer und die zu sichernde Person müssen geeignet, befähigt,

unterwiesen / instruiert und eingewiesen sein. Darüber hinaus muss die zusichernde Person im Umgang mit PSAgA geübt sein.

Ein Aufsichtsführender, der Kranführer und die gemäß Rettungskonzept erfor-derliche Anzahl an Rettern müssen am Einsatzort anwesend sein.

Der Aufsichtsführende hat die sichere Durchführung der Arbeiten zu überwa-chen. Er darf die Arbeiten nicht selbst durchführen.

Beim Mitführen des Krans muss Sprechkontakt (z.B. Sprechfunk) zwischenKranführer und gesicherter Person gewährleistet sein.

Weitere zu berücksichtigende Risiken Windeinwirkung und Umgebungseinflüsse

Quetsch- und Scherstellen

Gefährdungen durch weitere Krane (z.B. Krane für Materialtransport)

Rettungsmaßnahmen Rettungskonzept und Rettungskette müssen bei der Vorbereitung des Arbeits-

einsatzes festgelegt werden.

Die unverzügliche Rettung einer verunglückten Person ist mit vor Ort vorhan-denen Mitteln und geschulten Personen sicherzustellen.

Muss eine verunglückte Person mittels Kran verhoben bzw. abgelassen wer-den, hat eine weitere Person mit Blick- und Sprechkontakt sowohl zum Kran-führer als auch zu der zu rettenden Person die Rettungsmaßnahme zu koordi-nieren.

Abb. 4 Redundante Sicherung am Kranhaken

Em

pfe

hlu

ng

: m

ax.

6.0

-m

Abb. 3 Verboten: Mitfahren

auf der Last

Abb. 5 Redundante Sicherung

am Krantragwerk

Anlage 4.2

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Hinweis: Bestehende nationale Bestimmungen bleiben vom Inhalt dieses Dokuments unberührt - Der deutschsprachige Originaltext dieses Dokumentes ist nur auf www.bauforumplus.eu/absturz hinterlegt Stand: 27.01.2016

D-A-CH-S ist eine internationale Arbeitsgruppe von Experten aus Deutschland, Österreich, Schweiz und Südtirol, deren Ziel es ist, eine länderübergreifende Vereinheitlichung der Regelungen für Absturzsicherungen an hochgelegenen Arbeitsplätzen anzustreben.

Dieses Formular erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist bei Bedarf zu ergänzen!

Formular Arbeitsvorbereitung

Personensicherung am stillgesetzten Kran ist zulässig, wenn alle folgenden Kontrollpunkte

mit Ja beantwortet werden können:

Voraussetzung

Die länderspezifischen gesetzlichen Vorschriften sind eingehalten.

Die schriftliche Gefährdungsermittlung zeigt:

Es gibt keine technische Schutzmaßnahme mit mind, gleichwertiger Schutzwirkung.

Herkömmliche Anschlageinrichtungen können nicht verwendet werden.

Die Personensicherung am stillgesetzten Kran ist die sicherste und geeignetste Me-thode, um diese Arbeit auszuführen.

Es erfolgt kein Lastentransport bei gleichzeitiger Personensicherung. Auf der Last wirdnicht mitgefahren.

Eine wirksame Kommunikation zwischen Kranführer/Bodenpersonal und den in derHöhe gesicherten Personen ist ständig sichergestellt.

Personal – Auswahl, Unterweisung

Der Kranführer ist zum Führen des Krans geeignet und befähigt.

Der Kranführer, die zu sichernde Person und die erforderliche Anzahl an ausgebilde-ten / geschulten Rettern sind am Einsatzort und sind nachweislich gesondert unter-wiesen.

Tätigkeiten werden vom Aufsichtsführenden überwacht.

Zugangs- und Absturzsicherung am stillgesetzten Kran erfolgt gemäß vorliegenderprojektspezifischer Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmenfestlegung.

PSA gegen Absturz, Rettungsausrüstung und Werkzeug

Der Einsatz von PSAgA und der Rettungsausrüstung erfolgt nach geltenden Stan-dards. Wiederkehrende Prüfungen sind eingehalten. Augenscheinliche Mängel sindnicht vorhanden.

Der erforderliche Freiraum unterhalb der zu sichernden Person ist vorhanden.

Sämtliche für die Arbeiten notwendigen Gegenstände (Werkzeuge, Baumaterialien,etc.) sind gegen Herabfallen gesichert.

Kran

Die Tragfähigkeit am Kranhaken beträgt in jeder möglichen Position lt. Herstelleran-

gaben mind. 6 kN (≈ 600 kg).

Der Kran ist grundsätzlich gegen jegliche Bewegungen, auch unbeabsichtigte, gesi-chert (Fernbedienung deaktiviert - Kransteuerung / Überlastsicherung ist noch aktiv).

Mitführen des Kranes erfolgt ausschließlich in der vom Hersteller vorgesehenen Be-triebsart „Personensicherung“. Die reduzierte Geschwindigkeit am Anschlagpunkt wirdeingehalten (vergl. EN 280; derzeit max. 0,4 m/s Heben + Senken bzw. 0,7 m/sSchwenken). Sprechkontakt zwischen Kranführer und gesicherter Person ist gegeben.

Zusätzlich angebrachte manuelle Auslegerverlängerungen werden nicht verwendet.

Alle Abstützungsverbreiterungen des Ladekran-Trägerfahrzeuges sind komplett aus-gefahren.

Die Wartungsintervalle und wiederkehrenden Prüfungen des Krans sind eingehalten.Der Kran besitzt keine augenscheinlichen Mängel.

Anschlageinrichtung

Der Kranhaken ist mit einer Hakensicherung ausgestattet.

Die Personensicherung erfolgt ausschließlich mittels redundant befestigtem HSG.

Rettung

Rettungskonzept sind bei der Vorbereitung der Sicherung festgelegt worden.

Die unverzügliche Rettung einer in PSAgA aufgefangenen Person ist mit vor Ort vor-handenen Mitteln sichergestellt.

Eine wirksame Kommunikation zwischen den an der Rettung beteiligten Personenwird gewährleistet.

Gefährdungsbeurteilung projektspezifisch GS = Gefährdungssituation

GE = Gefährdungsereignis

Maßnahme

GS:

GE:

Begründung Bsp.: Containeraufbau, Montage von - schwer zug. PV-Anlagen / - Fertigteilen / - Krangewichten

Bestätigung: Firma: (Blockschrift) Verantwortliche Person: (Blockschrift)

Datum: Unterschrift:

Anlage 4.2

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Hinweis: Bestehende nationale Bestimmungen bleiben vom Inhalt dieses Dokuments unberührt - Der deutschsprachige Originaltext dieses Dokumentes ist nur auf www.bauforumplus.eu/absturz hinterlegt Stand: Juni 2012

D-A-CH-S ist eine internationale Arbeitsgruppe von Experten aus Deutschland, Österreich, Schweiz und Südtirol, deren Ziel es ist, eine länderübergreifende Vereinheitlichung der Regelungen für Absturzsicherungen an hochgelegenen Arbeitsplätzen anzustreben.

Aus- und Übersteigen auf angrenzende Bauteile ist grundsätzlich nicht erlaubt. Die Arbeitsbühne oder der Arbeitskorb dient als Ar-beitsplatz und ist keine Auf-stiegshilfe, kein Aufzug und kein Kran!

Aus- und Übersteigen aus Arbeitsbühnen und Arbeitskörben

Verlassen des Geräts in angehobenem Zustand z.B. Hubarbeitsbühnen, Krankörbe,Multifunktionsgeräte etc.

Ausgangslage:

Voraussetzung für Aus- und Einstieg Durch die Aus- und Einstiegsmethode dürfen keine zusätzliche dynamische

Kräfte entstehen. (Beispiel: durch Springen etc. beim Aus- und Einsteigen kann eine Teleskopbühne umkippen Peitschen / Wippeffekt).

Beauftragte Personen müssen für diese Situation anhand einer gesonderten Betriebsanweisung unterwiesen und geschult sein:

o Gerätebenutzung nach Herstellerangaben und geltenden Standards

o Einsatz von PSA gegen Absturz und Rettungsausrüstungennach gängigen / geltenden Standards

o Unterweisung zur Aus- und Einstiegsmethode gemäss projektspezifischerArbeitsanweisung.

Das Gerät muss ausschliesslich für diese Arbeiten zur Verfügung stehen und darf im Moment des Aus- und Einstiegs nicht bewegt werden. unbeabsichtigtes Betätigen der Steuerung ausschliessen (z.B. NotAus)!

Eine zweite Person bleibt ständig im Korb und überwacht die ausgestiegene Person. Sie lädt die ausgestiegene Person an identischer Geräteposition wie beim Ausstieg wieder ein! (Lastmoment beachten!)

Rettungsgerätschaften werden im Arbeitskorb mitgeführt um eine Rettung durch eigene Mittel si-cherstellen zu können.

Sicherstellung einer wirksamen Kommunikation zwischen Boden-personal und den in der Höhe ar-beitenden Personen.

Beim Aus- und Einstieg: Sicherung durch PSA gegen Absturz z.B. un-ter Verwendung eines zweisträn-gigen Verbindungsmittels mit Fall-dämpfer und Systemlänge von max. 1.80m an einem ausreichend tragfähigen Anschlagpunkt (> 6 kN) am Bauwerk / Konstrukti-on (nicht am Korb!).

Der Bereich um die Hubarbeitsbühne muss frei von Fahrzeugverkehr sein.

Die Benutzung von PSA gegen Absturz als Rückhaltesystem für das Arbeiten im Korb ist Stand der Technik.

Betriebsanleitungen der Hersteller sehen ein Verlassen des Arbeits-korbes nur in Grundstellung des Geräts zum Ein- und Aussteigen am Boden vor.

Ausnahme Das Verlassen des Geräts in er-

höhter Position unter Berücksich-tigung der zusätzlichen Risiken darf nur dann erfolgen, wenn eine spezielle schriftliche Gefähr-dungsbeurteilung zeigt, dass dies die sicherste und geeignetste Me-thode zur Erreichung des Arbeits-platzes ist.

Ist ein Auf-, Über- und Aussteigen aufgrund von Montagevorgängen, baulichen Konstruktionen etc. un-abdingbar und die Gefahr ander-weitig höher, kann dies in Aus-nahmesituationen unter nachste-henden Voraussetzungen zuläs-sig sein. 2: Alternative zu Bild 1: Zugang mittels Hubarbeitsbühne 1: Eine sichere Alternative zu einer 85m Kletterpartie zum

Fachwerkknotenpunkt des Bogentragwerks ist der Ein- und Ausstieg aus einem Kran-Arbeitskorb oder einer Hubar-beitsbühne ( länderspezifische Regelungen beachten!)

Anlage 4.3

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Hinweis: Bestehende nationale Bestimmungen bleiben vom Inhalt dieses Dokuments unberührt - Der deutschsprachige Originaltext dieses Dokumentes ist nur auf www.bauforumplus.eu/absturz hinterlegt Stand: Juni 2012

D-A-CH-S ist eine internationale Arbeitsgruppe von Experten aus Deutschland, Österreich, Schweiz und Südtirol, deren Ziel es ist, eine länderübergreifende Vereinheitlichung der Regelungen für Absturzsicherungen an hochgelegenen Arbeitsplätzen anzustreben.

Zusätzliche Punkte in der Gefährdungsermittlung: (Betrachtung zusätzlicher Risiken aus dem Überstiegsvorgang)

Verletzungsrisiko beim Auffangvorgang durch den Einsatz der PSA gegen Absturz beim Ein- / Aussteigen und der Arbeit ausserhalb des Korbes. (Absturz-, Sturzraum- und Rettungsszenarien).

Absturzrisiko durch geöffnete Arbeitskorb-Türen / Zugänge.

Klemmstellen, Abgleiten, Erschrecken infolge plötzlicher Bewegungen des Geräts (z.B. infolge Entlastung des Teleskopauslegers beim Aussteigen).

Herabfallen von Material und Werkzeug.

Auswahl eines geeigneten Geräts

Zur Sicherung im Korb muss das Gerät über vom Hersteller definierte An-schlageinrichtungen für PSA gegen Absturz verfügen.

Höhe und Reichweite nur maximal zu 75% ausnutzen!

Das Gerät muss über eine ausreichende Tragfähigkeit verfügen. Erforderliche Nutzlast, mind. zwei Personen, Werkzeuge und Ausrüstung.

Arbeitsbühnen mit Schiebe- oder Drehtüren verwenden.

Hubarbeitsbühnen möglichst mit schwenkbarer Arbeitsbühne verwenden, da sich diese für einen erleichterten Zugang zur Ausstiegsseite ausrichten lassen.

Weitere Randbedingungen: Zwischen der Arbeitsbühne und dem an-

grenzenden Baukörper sollte stets ein verti-kaler Abstand von mindestens 12 cm beste-hen. (Quetschgefahr bei der Geräte-Entlastung infolge Ausstieg aus dem Korb) Der Arbeitskorb muss beim Ausstiegsvor-gang fixiert sein, so dass ein wegpendeln verhindert wird.

Festlegung eines geeigneten Anschlagpunk-tes auf dem Baukörper (Gebäude, Träger, Konstruktion etc.) durch den Vorgesetzten.

Aus- und Einstiegsvorgang:1. Aussteigende Person sichert sich an höher gelegener Anschlageinrichtung

ausserhalb des Arbeitskorbs (z.B. Tragstruktur / EN795 Anschlagpunkt)

2. Löst sich im Arbeitskorb vom Anschlagpunkt

3. Person steigt aus, erledigt Arbeit,eine Person bleibt immer im Korb

4. Person steigt an gleicher Stelle zurück in Arbeitskorb

5. Sichert sich im Arbeitskorb am dafür vorgesehenen Anschlagpunkt

6. Löst Sicherung von Anschlageinrichtung ausserhalb des Arbeitskorbs

Ein Fangstoss auf den Arbeitskorb muss ausgeschlossen werden, weil dadurch das Gerät unter Umständen zum Umsturz gebracht werden kann.

Relevante Normen und Regeln EN 363 Persönliche Absturzschutzsysteme

EN 280 Fahrbare Hubarbeitsbühnen

BGI 720 Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen

BGG 966 Ausbildung und Beauftragung der Bediener

BS 8460 Safe use of MEWPs, Annex B

3 Teamarbeit bei komplexer Stahlbaumontage

4 Multifunktionsgerät mit schwenkbarem Arbeitskorb und geeigneten Zustiegstüren.

Anlage 4.3

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Hinweis: Bestehende nationale Bestimmungen bleiben vom Inhalt dieses Dokuments unberührt - Der deutschsprachige Originaltext dieses Dokumentes ist nur auf www.bauforumplus.eu/absturz hinterlegt Stand: Juni 2012

D-A-CH-S ist eine internationale Arbeitsgruppe von Experten aus Deutschland, Österreich, Schweiz und Südtirol, deren Ziel es ist, eine länderübergreifende Vereinheitlichung der Regelungen für Absturzsicherungen an hochgelegenen Arbeitsplätzen anzustreben.

Formular Arbeitsvorbereitung Aus- & Überstieg: Aus- und Übersteigen erfolgt nur, weil folgende Kontrollpunkte mit einem klaren Ja bestätigt werden können.

Voraussetzung:

Die schriftliche Gefährdungsermittlung zeigt: Das Aus- / Übersteigen ist die sicherste Methode um diese Arbeit auszuführen.

Die länderspezifischen Anforderungen werden eingehalten. Nachfragen bei der zuständigen Behörde

Instruktion des Personals

Die betroffenen Personen sind für diese Situation nachweislich instruiert Die Aus- und Einstiegsmethode erfolgt gemäss projektspezifischer Arbeitsanweisung (muss am Arbeitsplatz vorgelegt werden können).

Die betroffenen Personen sind im Umgang mit dem Gerät nach Herstellerangaben und geltenden Standards instruiert (inkl. Definition Anschlagpunkte).

PSA gegen Absturz und Werkzeug

Der Einsatz von PSA gegen Absturz und Rettungsausrüstungen erfolgt nach gelten-den Standards (Ausbildungsdauer mind. 1 Tag).

Die Systemlänge des Verbindungsmittels beträgt max. 1.80m. (inkl. Karabiner etc.)

Tragfähige Anschlagpunkte auf dem Baukörper sind vom Vorgesetzten festgelegt.

Mitgenommene Bauteile und Werkzeuge sind gegen Herunterfallen gesichert

Geräteauswahl

Das Gerät verfügt über vom Hersteller definierte Anschlageinrichtungen für PSAgA

Die Arbeits-Höhe und -Reichweite wird nur zu maximal 75% ausgenutzt.

Die zulässige Nutzlast beträgt mehr als zwei Personen + mitgeführtes Werkzeug etc.

Die Arbeitsbühne verfügt über eine Schiebe- oder Drehtüre (Arbeitskorb nicht).

Die Arbeitsbühne verfügt möglichst über einen schwenkbaren Korb

Überstieg

Das Gerät steht ausschliesslich für diese Arbeiten zur Verfügung

Das Gerät wird im Moment des Aus- und Einstiegs nicht bewegt.

Eine zweite Person bleibt im Korb und überwacht die ausgestiegene Person.

Die ausgestiegene Person wird an identischer Geräteposition wieder eingeladen

Beim Aus- und Einstieg entstehen keine zusätzlichen dynamische Kräfte

Es wird stets 12cm vertikaler und horizontaler Sicherheitsabstand respektiert.

Der Arbeitskorb wird von der zweiten Person immer bestmöglich stabilisiert.

Rettung

Rettungsgerätschaften werden im Arbeitskorb ständig mitgeführt.

Eine wirksame Kommunikation zwischen Bodenpersonal und den in der Höhe arbei-tenden Personen ist ständig sichergestellt

Dieses Formular erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist bei Bedarf mit Folgeseiten zu ergänzen

Begründung Ausnahmefall (Projekt, Alternativmethoden, Expositionszeit etc.)

Gefährdungsermittlung projektspezifisch: GS: Gefährdungssituation, GE: G-Ereignis Massnahme

GS:

GE:

GS:

GE:

GS:

GE:

GS:

GE:

GS:

GE:

Weitere Bemerkungen:

Bestätigung: Firma: (Blockschrift) Verantwortliche Person: (Blockschrift)

Datum: Unterschrift:

Anlage 4.3

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Liste der Prüfstempelinhaber

,- ,- -Stempel

List of stamp bearers

,-

Stand: 23. Aug. 16 Zertifizierte Produkte *1)

Date: 23. Aug. 16 Certified products *1)

44Rhenaniastraße 72 - 74Tel:

Fax

1

68199 Mannheim

0621/851190Mannheimer Ketten- u. Maschinenfabrik Weidner & Lahr GmbH

C

77Via Milano 2/4605352

Tel:

Fax

2

22057 Olginate (Como)

0039 341 / 605235Maggi Catene S.p.a.

C

1 1 48Friedensinsel504-1460

Tel:

Fax

3

73432 Aalen

07361/504 1270RUD Ketten Rieger & Dietz GmbH u. Co. KG

C/FC 1

3 3 22Letmather Str. 26 - 45757177

Tel:

Fax

4

58239 Schwerte

02304/7570JDT

C/FC 3

4 4 40Werkstr. 3947241

Tel:

Fax

5

58640 Iserlohn

02371/947 0Thiele GmbH & Co. KG Kettenwerke

C/FC

8 8 43Erlau 1633002

Tel:

Fax

6

73431 Aalen / Württ.

07361/595-0Eisen und Drahtwerk Erlau AG

C/FC

1118, Rue du Général de Rascas573436

Tel:

Fax

7

57220 Boulay

0033 387 / 794900S.A.S.Crosby - Zimmermann Zone Inustrielle - B.P. 17

C

16 16 64Mariazellerstr. 14322133-700

Tel:

Fax

8

8605 Kapfenberg

0043 3862 / 2213375Pewag Austria GmbH

C/FC 16

20 20 49Bundesstr. 3080913

Tel:

Fax

9

59846 Sundern - Hövel

02935/80912Hönnetaler Kettenfabrik Schulte & Co.

C

22140 John James Audobon Parkway6950122

Tel:

Fax

10

14228-1197 Amherst. New York

001 716 / 6963213Columbus Mc Kinnon Corp. International Division

C/FC

23 23Showa-Cho 75 7873

Tel:

Fax

11

409-38 Nakakoma-Gun, Yamanashi

0081 552 / 75 7577Kito Corporation 2000, Tsuijarai

C

25 25 60Untergrüner Str. 72 - 769794 31

Tel:

Fax

12

58644 Iserlohn

02374/9794 0Röttgers Ketten GmbH & Co. KG

C

28 28 36Wildstr.2099368-18

Tel:

Fax

13

47057 Duisburg

0203/99368 0Duisburger Kettenfabrik u. Hammerwerk H.D´Hone GmbH & Co.

C

3289350

Tel:

Fax

14

59093 Gunnebo

0046 490 / 89000Gunnebo Industrier AB

C/FC

32 32 71Box 4438499

Tel:

Fax

15

73060 Ramnäs

0046 220 / 38400Gunnebo Industrier AB

C/FC

Seite 1 von 31*) C: Chains, FC: Components

Anlage 5

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Stand: 23. Aug. 16 Zertifizierte Produkte *1)

Date: 23. Aug. 16 Certified products *1)

33 33 66Gewerbegebiet 5202930

Tel:

Fax

16

83093 Bad Endorf

08053/20290Ketten Wälder GmbH

C/FC

34 34 57Max-Planck-Str. 28806-86

Tel:

Fax

17

59423 Unna

02303/8806 0Kettenfabrik Unna GmbH & Co. KG

C/FC

35No. 7-17 4-Chome Yoshida Higashi-Osak612187

Tel:

Fax

18

578-0924 Osaka

0081 729 / 612000Nich Co. Ltd.

C

36Shizuoka Pref., 435-0026425-5122

Tel:

Fax

19

337 Kanaori-Cho, Hamamatsu City

0081 53 / 425-4118FEC Chain Corporation

C

37 37 73Via Giuseppe Verdi 11417301

Tel:

Fax

20

33018 Tarvisio (Udine)

0039 428 / 4171Kito Chain Italia S.r.l.

C/FC

38Route de Poitiers55687575

Tel:

Fax

21

87300 Bellac

0033 5 / 55680246Chaîneries Limousines S.A.

C

39 39Iwamuro 2 Chome4832

Tel:

Fax

22

180 Osaka-Sayama City, Osaka

0081 72365 / 1851Elephant Chain Block Co., Ltd.

C

41Anji No. 7 Wufu Road 5377113

Tel:

Fax

23

Zhejiang China

0086 571 / 5377620Zhejiang Guanlin Machinery Inc. Tianzi Lake Industrial Park

C

42 42 78Tagewerbener Str. 33302181

Tel:

Fax

24

06667 Weißenfels / Saale

03443/2860Weißenfelser Draht, Ketten- und Nagel GmbH DRAKENA

C

45Polska 482317

Tel:

Fax

25

79081 Ceská Ves

00420 645 / 231115Retézárna a.s.

C/FC

46161 a Ring Road4281420

Tel:

Fax

26

1939 Duncanville, Vereeniging

0027 16 / 4281128Scaw south Africa (Pty) Ltd. Chain Products

C/FC

51Davutpasa Cad. No:364821708

Tel:

Fax

27

34020 Topkapi Istanbul

00972 212 / 4821700Atli Zincir, igne ve makina sanayii a.s.

C

52ul. Modelarska 11582266

Tel:

Fax

28

40-142 Katowice

0048 032 / 7350000Fasing S.A. Fabryki Sprzetu i Narzedzi Górniczych Grupa Kapital

C

5337-41 Rue Salengro B.P. 145489527

Tel:

Fax

29

59733 Saint-Amand Cedex

0033 327 / 481200Carlier Chaines S.A.

C

551416 East Sanborn Street365-1149

Tel:

Fax

30

55987 Winona, MN

001 800 / 533-8056Peerless Chain Company P.O. Box 5349

C

86Pengyi Rd., Taiping Dist. TaiwanTel:

Fax

31

411 Taichung City

00886 / Kay Yao Enterprise Co. Ltd. No. 9, Alley 6, Lane 296

FC

88Via Portoni, 205219933

Tel:

Fax

32

21044 Cavaria con Premezzo (VA)

0039 331 / 73571E.L.D. Division of FEAT GROUP SPA

FC

Seite 2 von 31*) C: Chains, FC: Components

Anlage 5

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Stand: 23. Aug. 16 Zertifizierte Produkte *1)

Date: 23. Aug. 16 Certified products *1)

893F-4, No. 65, Fu hsing S. Rd. Sec 2.,23257826

Tel:

Fax

33

Taipei Taiwan 106, R.O.C.

00886 008862 / 2703Usang Industrial Co., Ltd.

FC

91#39, 33rd Road, Taichung Ind. Park1001

Tel:

Fax

34

407 Taichung

00886 42350 / 8088Yoke Industrial Corp.

FC

92Via per Alzate 31426151

Tel:

Fax

35

22032 Albese con Cassano

0039 031 / 426596Stamperia Carcano Giuseppe spa

FC

94Route de Chanier73515980

Tel:

Fax

36

63250 Celles Sur Durolle

0033 4 / 73515910Forges de L'Éminée

FC

95Box 203757525

Tel:

Fax

37

36032 Gemla

0046 470 / 757520AB Gemla Mekanik

FC

96Askay 126388500

Tel:

Fax

38

57439 Attendorn

02722/63880Kleinsorge GmbH & Co. KG

FC

97Rötloh 49182-99

Tel:

Fax

39

58802 Balve-Garbeck

02375/9182 00Hubert Waltermann GmbH & Co.

FC

98Rue des 3 Obus1514

Tel:

Fax

40

08700 Nouzonville

0033 32453 / 9292Forge France Sysma

FC

99Südstraße 5948989

Tel:

Fax

41

58135 Hagen

02331/948902RUD-Schöttler Umformtechnik & Systemlieferant

FC

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Blichmann Tel. +49 511 8118 14404, Fax +49 511 8118 24404

In case of questions, please contact Mr. Blichmann, tel. +49 511 8118 14404, fax +49 511 8118 24404

e-mail: [email protected]

D-Stempel für Produkte Güteklasse 12, D-stamp for products grade 12

Seite 3 von 31*) C: Chains, FC: Components

Anlage 5

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Hersteller/Umbauer/Instandsetzer Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers, Umbauers bzw. In-standsetzers

Für die Zusammenstellung der technischen Unterlagen ist bevollmächtigt: Name und Anschrift der (natürlichen oder juristischen) Person

Hiermit erklären wir, dass (z. B.) die Steuerung Kransteuerung für einen Brückenkran (Fabr.-Nr. 123); Fabr.-Nr: 123456789

im gelieferten Umfang den grundlegenden Anforderungen der nachfolgend aufgeführten EG-Richtlinien entspricht.

EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG; EMV-Richtlinie 2014/30/EU (einschließlich zugehöriger Änderungsrichtlinien)

Die technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B der Richtlinie 2006/42/EG wurden, soweit für die gelieferte Baugruppe/das Bauteil zutreffend, erstellt.

Angewendete harmonisierte Normen: EN 15011, EN 60204-32; EN 13849-1 +2, EN 12644-1, ...

Angewendete sonstige technische Normen und Spezifikationen DGUV V52, DGUV V54, DGUV V70, ..., DIN 15018, 15019, 15020, ..., FEM …, ISO…

Der Kran darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die prüfpflichtige (wesentliche) Änderung durch einen Prüfsachverständigen (ermächtigten Sachverständigen) abge-nommen worden ist und keine Bedenken gegen den Weiterbetrieb bestehen!

------------------------------- ------------------------------------------------------------------------- Ort, Datum Angaben zur Person, sowie Unterschrift dieser Person

Erstellererklärung

Anhang 6

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Anlage 7

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Anlage 7

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Anlage 7