ROLLE,CHANCENUNDGRENZENDERSOZIALEN …
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ROLLE, CHANCEN UND GRENZEN DER SOZIALEN ARBEIT IM KRANKENHAUS Workshop 1: Zugang zur RehabilitaHon, Beratung und Bedarfsfeststellung verbessern
ZU MEIN
ER PERSO
N SebasHan Bönisch
22.10.2012
2 Fachtagung der DVfR -‐ Workshop 1
§ Sozialarbeiter/ Sozialpädagoge (B. A.) § Examinierter Gesundheits-‐ und Krankenpfleger
§ Mitarbeiter im PaGenten-‐ und Sozialmanagement im Herz-‐ und Kreislaufzentrum Rotenburg a. d. Fulda
§ Ehrenamtliche Mitarbeit im Fachverband der DVSG • Mitglied im Bundesvorstand
(Leitung Fachbereich Öffentlichkeitsarbeit) • Mitarbeit im RedakGonsteam der FachzeitschriU
FORUM sozialarbeit + gesundheit
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„Versicherte haben Anspruch auf ein Versorgungsmanagement insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche; dies umfasst auch die fachärztliche Anschlussversorgung. Die betroffenen Leistungserbringer sorgen für eine sachgerechte Anschlussversorgung des Versicherten und übermi_eln sich gegenseiGg die erforderlichen InformaGonen (...).“ (§ 11 Abs. 4 SGB V seit 2007 durch GKV-‐WSG; kursiv-‐Gedrucktes seit 2012 durch GKV-‐VStG ergänzt)
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Zunächst ist die OrganisaGon der nachstaGonären
PaGenten-‐versorgung als
Bestandteil einer Krankenhaus-‐behandlung anzusehen.
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„Die Krankenhausbehandlung umfasst auch ein Entlassmanagement zur Lösung von Problemen beim Übergang in die Versorgung nach der Krankenhausbehandlung.“ (§ 39 SGB V seit 2012 durch GKV-‐VStG)
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Zunächst ist die OrganisaGon der nachstaGonären
PaGenten-‐versorgung als
Bestandteil einer Krankenhaus-‐behandlung anzusehen.
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Sozialdienste leisten „(...)Unterstützung im umfassenden Sinne insbesondere in der BewälGgung der Folgen der Krankheit und Behinderung sowie der Eingliederung und geben AuskunU z.B. über adäquate RehabilitaGonsmöglichkeiten und den Weg ihrer Beantragung. Sozialdienste regen Leistungen zur Teilhabe an und leiten diese in AbsHmmung mit dem RehabilitaHonsträger ggf. ein.“ (§ 2 Gemeinsame Empfehlung „Sozialdienste“ der BAR von 2005)
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Mit InkraUtreten des SGB IX (2001)
wurden die Reha-‐Träger verpflichtet,
gemeinsame Empfehlungen zu vereinbaren, die u. a. die
Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen gestalten
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„Die Sozialdienste sind auf Grund ihrer interdisziplinären PerspekGve und ihrer ganzheitlichen Arbeitsweise KooperaHonspartner für die RehabilitaHonsträger und alle anderen am RehabilitaGons-‐ und Teilhabeprozess Beteiligten.“ (§ 1 Gemeinsame Empfehlung „Sozialdienste“ der BAR von 2005)
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Mit InkraUtreten des SGB IX (2001)
wurden die Reha-‐Träger verpflichtet,
gemeinsame Empfehlungen zu vereinbaren, die u. a. die
Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen gestalten
Ambulant
Pflege (stat.)
Geriatrie
Med. Reha
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S RehabilitaHve Entlassungspfade aus Sicht der Sozialdienste im Krankenhaus
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IndikaGonsbezogene AnschlussrehabilitaGon
Geriatrische AnschlussrehabilitaGon Akutgeriatrie
Kurzzeitpflege
Mobile (geriatrische) RehabilitaGon
Heil-‐ und Hilfsmi_elerbringung im häuslichen Bereich
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a) § Berufsgruppen-‐ und sektorenübergreifende
Fallbegleitung der PaGenten (Case Management) • OrganisaGon einer möglichst nahtlosen
Anschlussversorgung gesetzlich verankert (§ 11 i. V. m. 39 SGB V)
• ExperGse durch Erfahrung an den Schni_stellen der Gesundheitsversorgung sowie die Überwindung gesetzlicher Hürden birgt Potenzial
• Interdisziplinäre PerspekGve • SVR Gesundheit fordert bereits 2005 in seinem
Gutachten die Einführung eines „transsektoralen Case Managements“
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Vorhandenes Potenzial
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a) § Fallbegleitung (Case Management) über die
Versorgungsbereiche (Akut – Reha – Pflege – Ambulant) bisher kaum gewünscht • Starre SegmenGerung der Versorgungsbereiche in
Deutschland • GesetzessystemaGken (z. B. SGB XI und SGB IX) oU
divergierend • Fallbegleitung sollte strukturell möglichst „neutral“
verortet sein (z. B. nicht ausschließlich beim Leistungsträger)
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b) § IniGierung von Versorgungsmanagement-‐ /
Entlassungsmanagementkonzepten • Hilfebedarfsfeststellung bereits bei der Aufnahme • Interdisziplinäre Überleitungskriterien • EvaluaGon der PaGentenüberleitung
• PosiGvbeispiel: PaGentenüberleitung Essen (12 KHs, 4 Rehakliniken, 15 Artzpraxen, 53 Pflegeeinrichtungen, 35 Pflegedienste, Kranken-‐ und Altenpflegeschulen)
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c) § Sozialmedizinische Begutachtung von Reha-‐
Anträgen • FunkGons (d. h. ICF-‐) bezogene Feststellung des
individuellen Leistungsbedarfs (§ 10 Abs. 1 Satz 1 SGB IX)
• BerücksichGgung psycho-‐sozialer Faktoren (wie z. B. allein lebend, im 3. Stockwerk)
• Nicht der Schweregrad der Erkrankung ist maßgeblich, sondern die Art und Ausprägung der bereits eingetretenen oder drohenden TeilhabebeeinträchGgung
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ICD
Gesundheitsstörung
Äthiologie
Pathologie
Schädigung KörperfunkGonen u. -‐
strukturen
Fähigkeitsstörung AkGvität
BeeinträchHgung Teilhabe
ICF
KontexZaktoren Umwelt-‐ und
personelle Faktoren
Sozialmedizinische IndikaHon
(=ManifestaGon und
Folgeerscheinungen der Gesundheitsstörung)
Reha-‐Bedarfsermi_lung
am Beispiel einer UnterschenkelamputaGon
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c) § Sozialmedizinische Begutachtung von Reha-‐
Anträgen • FunkGonsbezogener ArgumentaGonsstrang führt zu
einem erhöhten Aufwand für Ärzte bzw. Krankenhäuser (sowohl in der Anamnese als auch in der Befundung)
• OUmals kein ausreichendes sozialmedizinisches Verständnis bzw. Schulung des ärztlichen Personals
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d) § PflegebedürUige PaGenten erhalten kaum
indikaGonsbezogene AHBs 1) Aufgrund vorhandener Pflegestufe. Der
Rechtsanspruch des § 4 Abs. 2 SGB XI, PflegebedürUigkeit auch „zu mindern sowie eine Verschlimmerung zu verhüten“ wird so in der Praxis ausgehöhlt.
2) Ein (finanzieller) Mehraufwand in Pflege und Betreuung wird der Reha-‐Klinik nicht vergütet. Der finanzielle Anreiz pflegeintensivere PaGenten aufzunehmen fehlt.
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e) § Unzureichende BerücksichGgung d. Wunsch-‐ und
Wahlrechts bei der Auswahl einer Reha-‐Klinik • Gem. § 9 SGB IX wird bei „der Entscheidung über die
Leistungen (...) Wünschen der LeistungsberechGgten entsprochen.“ Das Versorgungsvertragsrecht ist so zu gestalten, dass es nicht zur Entrechtung der Versicherten führt.
• Seit GKV-‐WSG 2007 gilt lediglich für KV-‐Träger: „Wählt der Versicherte eine andere zerGfizierte Einrichtung, mit der kein Versorgungsvertrag nach § 111 besteht, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 SGB V).
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f) § Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege wird meist
als zeitliche Überbrückung bis zur vollstaGonären Dauerpflege genutzt, sta_ zur möglichen Entlassung in die Häuslichkeit. • Ziel und Zweck der KZP (§ 42 SGB V) sollte vor allem das
rehabilitaGve Bemühen sein, eine Dauerpflege zu vermeiden und einen höchst möglichen Grad an Selbstständigkeit zu erreichen.
• Hierzu wären Solitäreinrichtungen bzw. -‐staGonen gegenüber eingestreuten Pflegeplätzen bzw. KurzzeitpflegestaGonen (in räumlichen Zusammenhang mit Pflegeheimen) zu bevorzugen.
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g) § Fehlende (flächendeckende) ambulante
rehabilitaGve Versorgungsstrukturen • Weiterentwicklung und Ausweitung der Mobilen
(geriatrischen) RehabilitaGon (§ 40 SGB V) als eine neue Form der Teilhabesicherung für ältere, mulGmorbide PaGenten sollte gefördert werden.
• StaGonäre Reha-‐Ablehnungen lauten oU: „Ambulante Maßnahmen sind ausreichend“. Eine BerücksichGgung der vorhandenen bzw. fehlenden regionalen Leistungsangebote erfolgt oU leider nicht.
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