„Regulierungsthemen im - ver.di –...
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1/06.10.2014/
„Regulierungsthemen im
Finanzdienstleistungsbereich mit Blick auf
Auswirkungen auf die Arbeitnehmer und
Beschäftigten“
26. September 2014
Doreen Lindner, Ass.jur.,
Rat.geber GmbH
2/06.10.2014/
Themen, Inhalte und Ziele
Ziele: Zusammenhang zwischen den Vorschriften und der jeweiligen betrieblichen Umsetzung zur Finanzmarktregulierung und den Beteiligungsrechten des Betriebsrates sowie den Pflichten des Arbeitgebers zur Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften herstellen
Themen:
Rechtsgrundlagen Finanzmarktregulierung mit besonderen Auswirkungen auf die Beschäftigten Stand 2014
Beispiel für Auswirkungen auf die Beschäftigten: Zielvereinbarungen, Auswahlverfahren
Rechtsgrundlagen Finanzmarkregulierung mit besonderen Auswirkungen auf die Beschäftigten – zukünftige nationale Regelungen bis 2016
Handlungs- und Beteiligungsmöglichkeiten des Betriebsrates am Beispiel der innerbetrieblichen Lohngestaltung und des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Zusammenhang mit den Gesetzen zur Finanzmarktregulierung
3/06.10.2014/
Rechtsgrundlagen Finanzmarkregulierung mit besonderen
Auswirkungen auf die Beschäftigten 2014
Internationale/europäische Quellen (RL) und Verordnungen:
MiFiD (Markets in Financial Instruments Direktive) – EU-Richtlinie 2014/65/EU – Umsetzungsfrist:
bis zum 3. Juli 2016 und und MiFiR (Markets in Financial Instruments Regulations) – Verordnung
600/2014 – gilt ab dem 3. Januar 2017
Gesetze:
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG);
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) usw.
Verordnungen:
Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und OrganisationsVO (WpDVerOV), Mitarbeiteranzeigen-VO
(WpDVerOV), Instituts-Vergütungsverordnung (InstitutsVergV)
Tarifvertrag:
Tarifvertrag für das private Bankgewerbe und öffentliche Banken, Tarifvertrag öffentlicher Dienst-
Sparkassen
Betriebsvereinbarung:
zur Umsetzung z.B. der tarifvertraglichen Regelungen oder der mitbestimmungspflichtigen
Angelegenheiten, z.B. innerbetriebliche Lohngestaltung – Provision, Datenschutz, Einsatz von
mobilen Endgeräten und Arbeits- und Gesundheitsschutz (Gefährdungsbeurteilung und Entwicklung
von Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten)
Arbeitsvertrag
Direktions- und Weisungsrecht (§ 106 GewO)
4/06.10.2014/
Rechtsgrundlagen Finanzmarkregulierung mit besonderen
Auswirkungen auf die Beschäftigten
AEUV, VO 500/2014 und RL
2014/65/EU
z.B. WpHG, FinDAG,
z.B. WpDVerOV,
InstitutsVergV
z.B. Tarifvertrag für das
private Bankgewerbe,
öffentliche Banken
Arbeitnehmerschutz
-gesetze
5/06.10.2014/
Rechtsgrundlagen Finanzmarkregulierung mit besonderen
Auswirkungen auf die Beschäftigten Stand 2014:
§ 106 Gewerbeordnung:
„Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher
bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer
Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt
sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.“
Inhalt der Arbeitsleistung für die Beschäftigten im Finanzdienstleistungsbereich werden u.a. konkretisiert
über die jeweiligen EU-Verordnungen, Gesetze zum Zahlungsverkehr, Verbraucherschutz, Umsetzung
Bankenaufsichtsrecht, Finanztransaktionssteuer usw. und nationale Verordnungen.
Allerdings hat der Arbeitgeber hierbei auch andere gesetzliche Vorschriften zu beachten, insbesondere
die zum Arbeitnehmerdatenschutz, Arbeits- und Gesundheitsschutz usw.
Arbeitgeber
Beschäftigte/-r und
Betriebsrat
Arbeitsvertrag
6/06.10.2014/
Rechtsgrundlagen Finanzmarkregulierung mit besonderen
Auswirkungen auf die Beschäftigten Stand 2014:
Änderungen im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der
Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes vom 5. April 2011 – Grundlage RL 2011/61/EU
Folge: unter anderem Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes:
u.a. Änderung des § 33 Abs. 1 S. 2 Ergänzung der Nummer 3a – Organisationspflichten des
Arbeitgebers:
„Im Rahmen der Vorkehrungen nach Nummer 3 Grundsätze und Ziele, die den Umsatz, das Volumen
oder den Ertrag der im Rahmen der Anlageberatung empfohlenen Geschäfte unmittelbar oder mittelbar
betreffen (Vertriebsvorgaben), derart auszugestalten, umsetzen und überwachen, dass
Kundeninteressen nicht beeinträchtigt werden.“
§ 34d „Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-
Beauftragte“ wurde eingefügt – Anforderungen und
Voraussetzung an die Beschäftigten in der Anlageberatung und Pflichten des Arbeitgebers
gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
7/06.10.2014/
Rechtsgrundlagen Finanzmarkregulierung mit besonderen
Auswirkungen auf die Beschäftigten Stand 2014:
Begriff Vertriebsvorgabe
(Gesetzesbegründung zu § 33 Abs. 1 S. 2 Nr. 3a WpHG – BR-Drs. 584/10 S. 27)
„Gerade im Massengeschäft entsteht ein Spannungsfeld zwischen den Kundeninteressen, als
Kernanliegen der Anlageberatung, und den Unternehmensinteressen der Gewinnerzielung und -
maximierung. In der Praxis hängen solche Vorgaben sowohl vom Umsatz als auch dem Volumen oder den
vom Unternehmen mit dem Vertrieb erzielten Ertrag ab. Sie treten auch – je nach Struktur und Größe des
Unternehmens – in verschiedensten Formen zu Tage, beispielsweise direkt, als Vorgaben für einzelne
Mitarbeiter oder Abteilungen, Absatzvorgaben für Zweigstellen, Niederlassungen oder sonstige betriebliche
Orga-nisationseinheiten oder auch mittelbar aufgrund von Zielvereinbarungen mit Mitarbeitern, Anreiz-
und Bonussystemen oder in der Verteilung von Zuwendungen im Sinne von § 31d des
Wertpapierhandelsgesetzes. Erfasst von dieser neuen Vorschrift werden sämtliche
Erscheinungsformen, in denen Vertriebsvorgaben in verschiedenen Organisationsebenen oder -
einheiten eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens auftreten können.“
8/06.10.2014/
Besondere Rechtsgrundlagen für Beschäftigte im
Finanzdienstleistungsbereich Stand 2014 –
Beteiligungsrechte Betriebsrat:
Betroffene Beteiligungsrechte des Betriebsrates:
Überwachung:
§ 80 BetrVG – Einhaltung Schutzgesetze und Tarifverträge
Mitwirkung:
§ 99 BetrVG – Einstellung, Eingruppierung sachkundiger Personen im Sinne § 34d WpHG
Mitbestimmung:
§§ 95 bis 98 BetrVG – Qualifizierung im Rahmen der aktuellen Vorschriften zur Finanzmarktregulierung
§ 87 BetrVG
- Verhalten der Beschäftigten im Betrieb – Kundengespräche
- Einrichtung von technischen Einrichtungen, die zur Überwachung der Beschäftigten geeignet sind –
Datenerhebung, -speicherung,- weitergabe an Dritte (BaFin) Bundesdatenschutzgesetz – Leistungs- und
Verhaltenskontrolle
- Arbeits- und Gesundheitsschutz (Thema: psychische Belastung durch Zunahme an Regelungen und
Kontrolle der Beschäftigten)
- innerbetriebliche Lohngestaltung – Provision, Zielvereinbarungssysteme
9/06.10.2014/
Besondere Rechtsgrundlagen für Beschäftigte im
Finanzdienstleistungsbereich Stand 2014 –
Beteiligungsrechte Betriebsrat:
Beispiel: Zielvereinbarungssysteme:
• Auswahl der Personen – Abschluss der Zielvereinbarungen über Vertriebsvorgaben nur mit
sachkundige Personen in der Anlageberatung (WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung)
• Zielvereinbarungsvereinbarungen oder Vorgaben dürfen keine das Kundeninteresse beeinträchtigenden
Inhalte haben
• Überwachung (durch Vertriebsbeauftragte) der getroffenen Maßnahmen zur Erfüllung der
Vertriebsvorgaben – Aufzeichnungspflicht
„Vertriebsvorgaben im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3a des Wertpapierhandelsgesetzes sowie
die zur Umsetzung oder Überwachung getroffenen Maßnahmen, die Erfüllung der Vertriebsvorgaben und
die Kriterien zur Überprüfung der Vereinbarkeit der Vertriebsvorgaben mit den Kundeninteressen sowie die
Ergebnisse dieser Überprüfung sind ebenfalls aufzuzeichnen. (§ 14 WpDVerOV in der Fassung vom
5.4.2011)“
10/06.10.2014/
Besondere Rechtsgrundlagen für Beschäftigte im
Finanzdienstleistungsbereich Stand 2014 –
Beteiligungsrechte Betriebsrat:
Beispiel: Zielvereinbarungssysteme
Grundsatz: Zielvereinbarungen sind mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, 10, 11)
Ausgestaltung der gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen in einer Betriebsvereinbarung
• Auswahl der Personen – Abschluss der Zielvereinbarungen über Vertriebsvorgaben nur mit sachkundige
Personen in der Anlageberatung (Nachweis über sachkundige Personen)
• Keine das Kundeninteresse beeinträchtigenden Inhalte (Ausschluss von Zielen in DV)
• Überwachung (durch Vertriebsbeauftragte) der getroffenen Maßnahmen zur Erfüllung der
Vertriebsvorgaben – Aufzeichnungspflicht (Klärung Umfang, Aufbewahrung, Nutzung für betriebliche
Zwecke)
• Folgen bei Nichterreichung der Ziele
• Folgen bei Verstößen der Beschäftigten gegen die Regelungen aus dem Wertpapierhandelsgesetz
• Beteiligung Betriebsrat
• …
11/06.10.2014/
Fürsorgepflichten des Arbeitgebers im Rahmen Arbeits- und
Gesundheitsschutz bei der Umsetzung der Verordnungen, Gesetze zur
Finanzmarktregulierung
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, insbesondere im Rahmen des Arbeits- und
Gesundheitsschutzes und das Erfordernis einer sozialen Abwägung zwischen den
Interessen des Arbeitgebers und denen der Beschäftigten geht u.a. aus:
Allgemeine Regelungen:
• Art. 1 – Menschenwürde und Art. 2 Grundgesetz – allgemeines
Persönlichkeitsrecht, Art. 20 - Demokratieprinzip
• § 618 BGB (Fürsorgepflichten des Arbeitgebers),
• § 106 GewO (Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitgebers),
• § 241 Abs. 2 BGB – Rücksichtnahmegebot sowie aus § 315 BGB – Abwägung der
betrieblichen Interessen und der Interessen der/des Beschäftigten hervor
12/06.10.2014/
Fürsorgepflichten des Arbeitgebers im Rahmen Arbeits- und
Gesundheitsschutz bei der Umsetzung der Verordnungen, Gesetze zur
Finanzmarktregulierung
13/06.10.2014/
Fürsorgepflichten des Arbeitgebers im Rahmen Arbeits- und
Gesundheitsschutz bei der Umsetzung der Verordnungen, Gesetze
zur Finanzmarktregulierung
Beispiele Besondere Regelungen aus dem Arbeitsschutzgesetz:
§§ 5, 6 ArbSchG - Beurteilung und Dokumentation der Arbeitsbedingungen
Instrument Gefährdungsbeurteilungen
Arbeitgeber hat Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen, diese regelmäßig zu aktualisieren und die
Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, die sich aus der Beurteilung ergeben,
durchzuführen!
Zum Zusammenhang zwischen z.B. psychischer Belastung und Arbeitszeit müssen besondere
Indikatoren Inhalt der Gefährdungsbeurteilung sein.
Gefährdungsbeurteilungen müssen aktuell gehalten werden und gliedern sich in:
Erheben der Gefährdungen
Bewerten der Gefährdungen
Auflisten der bereits vorhandenen oder zu treffenden Maßnahmen mit der jeweiligen Zuordnung von
Zuständigkeiten. (siehe hierzu auch Leitlinien der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie)
Zur Beurteilung psychsicher Belastung: es müssen möglichst alle Anforderungsmerkmale (auch zu den
Auswirkungen und Umsetzung der Regelungen zur Finanzmarktregulierung auf die Beschäftigten) der
Arbeitstätigkeit identifiziert und dokumentiert werden.
14/06.10.2014/
Rechtsgrundlagen Finanzmarkregulierung mit besonderen
Auswirkungen auf die Beschäftigten – Zukunft bis 2016:
Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU, z.B.:
Art 16 Abs. 5 „Organisatorische Anforderungen“
- Einrichtung von wirksamen Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für die betrieblichen
Datenverarbeitungssysteme
- Aufzeichnungen (z.B. Telefongespräche, elektronische Dokumentation) über alle Dienstleistungen im
Rahmen des Wertpapiergeschäfts, Tätigkeiten und Geschäfte, um der zuständigen Behörde zu
ermöglichen, ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen
Art. 24 Abs. 10 „Allgemeine Grundsätze und Kundeninformationen“
„Eine Wertpapierfirma, die Wertpapierdienstleistungen für Kunden erbringt, stellt sicher, dass sie die
Leistung ihrer Mitarbeiter nicht in einer Weise vergütet oder bewertet, die mit ihrer Pflicht, im
bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, kollidiert. Insbesondere trifft sie keine Vereinbarung im
Wege der Vergütung, Verkaufsziele oder auf sonstigem Wege, die ihre Mitarbeiter verleiten könnte, einem
Kleinanleger ein bestimmtes Finanzinstrument zu empfehlen, obwohl die Wertpapierfirma ein anderes, den
Bedürfnissen des Kunden besser entsprechendes Finanzinstrument anbieten könnte.“
Umsetzungsfrist 24 Monate bis 3. Juli 2016 Wertpapierhandelsgesetz
15/06.10.2014/
Rechtsgrundlagen Finanzmarkregulierung mit besonderen
Auswirkungen auf die Beschäftigten – Zukunft bis 2016:
Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU, z.B.:
Art 16 Abs. 5 „Organisatorische Anforderungen“
- Einrichtung von wirksamen Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für die betrieblichen
Datenverarbeitungssysteme
- Aufzeichnungen (z.B. Telefongespräche, elektronische Dokumentation) über alle Dienstleistungen im
Rahmen des Wertpapiergeschäfts, Tätigkeiten und Geschäfte, um der zuständigen Behörde zu
ermöglichen, ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen
Auswirkungen auf Datenschutz und
digitalen Arbeits- und Gesundheitsschutz
16/06.10.2014/
Rechtsgrundlagen Finanzmarkregulierung mit besonderen
Auswirkungen auf die Beschäftigten – Zukunft bis 2016:
Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU, z.B.:
Art. 24 Abs. 10 „Allgemeine Grundsätze und Kundeninformationen“
„Eine Wertpapierfirma, die Wertpapierdienstleistungen für Kunden erbringt, stellt sicher, dass sie die
Leistung ihrer Mitarbeiter nicht in einer Weise vergütet oder bewertet, die mit ihrer Pflicht, im
bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, kollidiert. Insbesondere trifft sie keine Vereinbarung im
Wege der Vergütung, Verkaufsziele oder auf sonstigem Wege, die ihre Mitarbeiter verleiten könnte, einem
Kleinanleger ein bestimmtes Finanzinstrument zu empfehlen, obwohl die Wertpapierfirma ein anderes, den
Bedürfnissen des Kunden besser entsprechendes Finanzinstrument anbieten könnte.“
Auswirkungen auf Verhaltens- und
Leistungskontrolle der Beschäftigten und
Provisions- bzw. Leistungsorientierte
Vergütungssysteme