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Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung (VFA-K) 2019/2022 STARTER-PAKET Seite 1

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Berufsausbildung zum/zur

Verwaltungsfachangestellten Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des

Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung

(VFA-K) 2019/2022

STARTER-PAKET

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A l l g e m e i n e H i n w e i s e

für die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten, Fach-

richtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung

Mai 2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Namen der Bayerischen Verwaltungsschule (BVS) begrüßen wir Sie als Teilnehmer/in am Ausbil-

dungslehrgang für Auszubildende im bundesweit anerkannten Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachan-

gestellter / Verwaltungsfachangestellte, Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates

Bayern und Kommunalverwaltung“ (VFA-K 2019/2022).

Unabhängig von weiteren Informationen, die Ihnen im Laufe der Ausbildung noch zugehen, möchten wir

Sie zu Beginn der Ausbildung auf verschiedene Dinge hinweisen:

1. Ausbildungsmaßnahmen der BVS

Die BVS bietet für die Berufsausbildung zum / zur Verwaltungsfachangestellten, Fachrichtung allgemei-

ne innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung, als dienstbegleitende Unter-

weisung einen dreijährigen Ausbildungslehrgang (VFA-K) an, der aus sieben Abschnitten (= Volllehr-

gängen) besteht und der insgesamt 18 Wochen mit 540 Unterrichtseinheiten umfasst.

Wie Sie aus der, Ihrem Ausbildungsleiter übersandten, zeitlichen Gliederung der Ausbildung ersehen

können, schließen sich die Volllehrgänge der BVS grundsätzlich an die jeweiligen Blockunterrichte der

Berufsschule an.

Nur im 1. und 2. Volllehrgang sind die Klassen auf jeweils 2 Blöcke aufgeteilt. Es entsteht damit für die

Hälfte der Klassen ein kleiner zeitlicher Abstand zwischen dem Besuch der Berufsschule und dem Be-

such des Volllehrganges. Die Zuordnung zur 1. bzw. 2. Phase kann vom 1. zum 2. Volllehrgang

variieren.

Berufsschulunterricht und Lehrgänge der BVS sind aufeinander abgestimmt. Entweder werden die Aus-

bildungsinhalte von der BVS oder von der Berufsschule gelehrt. In Ausnahmefällen kann es zu Über-

schneidungen kommen.

Für einen genauen Überblick des Lehrstoffes stellen wir Ihnen dieses Starterpaket mit den Stoffgliede-

rungsplänen, den Lerninhalten und Hinweisen zu den Lernzielen, sowie die Prüfungsordnung zur Ver-

fügung. Den Lehrplan der Berufsschulen können Sie auf unserer Homepage einsehen.

Im Übrigen werden Mitarbeiter der Verwaltungsschule in der „Allgemeinen Einweisung“ im ers-

ten Volllehrgang noch näher auf die Ausbildung, die Volllehrgänge und das Anfertigen von

schriftlichen Arbeiten eingehen.

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2. Lehrbücher

Als Unterlagen für den Unterricht erhalten Sie von der BVS automatisch die notwendigen Lehrbücher.

Diese enthalten teilweise auch den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts. Wenn die Lehrbücher grundle-

gend überarbeitet werden, erhalten Sie noch während der Ausbildung die aktuelle Version.

3. Gesetzestexte / Übungsaufgaben

Wir bitten Sie, die erforderlichen, auf den neuesten Rechtsstand gebrachten Gesetzestexte, insbeson-

dere die Vorschriftensammlung für die Verwaltung in Bayern – VSV – Grundwerk (Band 1 - 3), sowie

die Lehrbücher für die einzelnen Lehrgebiete zu den Lehrgängen stets mitzubringen.

Die Lehrgebiete und die 17 während der Volllehrgänge zu fertigenden zweistündigen Aufsichtsarbeiten

finden Sie im beiliegenden vorläufigen Lernmittelplan.

Besonders verweisen wir auf die Hinweise zur Bearbeitung von Übungsaufgaben und auf die

Bestimmungen über die Benutzung von Prüfungshilfsmitteln vom Oktober 2002.

4. Unterrichtshilfen

Übungsaufgaben

Die Bearbeitung von Übungsaufgaben sollten Sie während der Berufsausbildung intensiv üben. Sie

finden auf der Homepage der BVS zahlreiche Übungsaufgaben und die dazugehörenden Lösungsan-

leitungen im Log-in-Bereich.

Nutzen Sie diesen Service und üben Sie so oft es geht anhand dieser Aufgaben. Sie werden sehen, es

lohnt sich.

Für den Zugriff benötigen Sie einen Benutzernamen und ein Kennwort. Sie erhalten diese in unseren

Bildungszentren.

Lernprogramme

Im Teilnehmer-Login auf der BVS-Homepage finden Sie Lernprogramme für die Fächer Staatsrecht und

Allgemeines Verwaltungsrecht. Nutzen Sie ergänzend zum Unterricht und zu den Lehrbüchern die

Chance, am Computer zu lernen und das Wissen zu festigen.

Fachzeitschrift apf

Im Richard Boorberg Verlag GmbH & Co., Levelingstraße 6a, 81673 München, erscheint eine Fachzeit-

schrift „Ausbildung, Prüfung, Fortbildung – apf“-, in der auch für Ihre Ausbildung wertvolle Aufsätze,

Testfragen, Übungs- und Prüfungsaufgaben mit Lösungen enthalten sind.

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5. Zwischenprüfung VFA-K 2021

Die Zwischenprüfung 2021 im Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellter / Verwaltungsfach-

angestellte“ wird am Ende des 3. Volllehrgangs an den einzelnen Lehrgangsorten durchgeführt.

6. Lehrgangsbestätigung

Während der dreijährigen Ausbildung sind grundsätzlich alle Aufsichtsarbeiten zu bearbeiten. Eine

Lehrgangsbestätigung über den gesamten Ausbildungslehrgang VFA-K und den Notendurchschnitt aller

von Ihnen bearbeiteten Aufsichtsarbeiten wird von der BVS am Ende der dreijährigen Ausbildungszeit

ausgestellt. Die Noten Ihrer Aufsichtsarbeiten haben keinen Einfluss auf die Zulassung zur Abschluss-

prüfung.

7. Führung des Berichtshefts

Wir weisen darauf hin, dass die in § 6 VFAV vorgeschriebene Führung des Berichtshefts eine der Zu-

lassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung ist (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Die BVS wird die

Führung der Berichtshefte stichprobenweise prüfen.

Das Muster eines Berichtshefts finden Sie auf der Internet-Seite www.bvs.de unter "Ausbildung Verwal-

tungsfachangestellte/r".

8. Lehrgangsordnung

Alle Auszubildenden bitten wir in besonderer Weise, die Lehrgangsordnung in den Bildungszentren zu

beachten. Halten Sie bitte die Nachtruhe (ab 24.00 Uhr) ein, erscheinen Sie bitte pünktlich zum Unter-

richt. Essen und Trinken ist in den Unterrichtsräumen nicht gestattet. Das Rauchen ist in den Räumen

der BVS nicht erlaubt.

Ferner bitten wir um Verständnis dafür, dass tagsüber keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt

werden sowie der Genuss und die Aufbewahrung von alkoholischen Getränken in den Zimmern nicht

gestattet ist.

Wir bitten Sie, sich während der Lehrgänge so zu verhalten, wie es die allgemeinen Regeln der Höflich-

keit und Rücksichtsnahme anderen gegenüber erfordern.

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9. Sportliche Betätigung

Die BVS versucht, den Lehrgangsteilnehmern nach dem Unterricht sportliche Betätigungen unter Be-

gleitung eines Sportlehrers/Übungsleiters anzubieten. Leider können wir das aus verschiedenen Grün-

den nicht an allen Lehrgangsorten.

Wir empfehlen Ihnen aber, zu allen Lehrgängen Sportbekleidung mitzubringen. Joggen ist überall mög-

lich.

10. Verhaltensweise während des Unterrichts

Gelungenes Lernen erfordert auch eine entsprechende Unterrichtsatmosphäre. Diese zu verwirklichen

ist die Aufgabe aller.

Wir bitten alle Teilnehmer/-innen ihren Beitrag für eine ruhige, konflikt- und störungsfreie, von Wert-

schätzung und Lernwillen geprägte Arbeitsatmosphäre zu leisten und bitten um Verständnis, dass die

Dozentinnen und Dozenten angehalten sind konsequent auf solche Arbeitsbedingungen hinzuwirken

und die Unterrichtszeiten einzuhalten.

Störungen und damit eine Beeinträchtigung des Lernerfolgs entstehen insbesondere durch Unpünkt-

lichkeit, Handynutzung im Unterricht, Gespräche mit Nachbarn, Toilettengänge etc.

Wir bitten daher unbedingt auf Pünktlichkeit zu achten und für unterrichtsfremde Tätigkeiten die Pausen

zu nutzen.

Es obliegt dem/der Dozenten/-in die Nutzung der Handys während des Unterrichtes gegebenenfalls

auch vollständig zu verbieten.

Während des Unterrichts üben die Dozentinnen und Dozenten, als Beauftragte der BVS, eine Vorge-

setztenfunktion aus, die ein Einschreiten gegen Disziplinprobleme, nicht zuletzt im Interesse der Lern-

willigen, zwingend erfordert. Bei erheblichem oder wiederholtem Fehlverhalten wird der Vorfall dem/der

Produktverantwortlichen mitgeteilt, welche/-r im Regelfall den Arbeitgeber/Dienstherrn informiert.

Die BVS wünscht Ihnen Freude an der Ausbildung und viel Erfolg für den vor Ihnen liegenden Berufs-

weg.

Mit freundlichen Grüßen

Maximilian Weininger

Leiter des Geschäftsbereichs Ausbildung

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Ihre Ansprechpartner für den Ausbildungslehrgang VFA-K Verena Schwaiger Referentin Für alle Fragen zu den Themen Stoffgliederungsplan, Inhalt sowie Anmeldungen zum Lehrgang und Klausuren Telefon 089/54057-8321 Telefax 089/54057-918321 E-Mail [email protected] Kathrin Bernwieser Referentin Für alle Fragen zu den Themen Prüfungen, Kommentierungen, Zuständige Stelle (Eintragung) sowie Arbeitszeitverlängerung Telefon 089/54057-8526 Telefax 089/54057-918526 E-Mail [email protected] Tobias Stellner Für alle Fragen zu dem Thema Lehrgangsorganisation (Südbayern) Telefon 089/54057-8416 Telefax 089/54057-918416 E-Mail [email protected] Lukasz Lech Für alle Fragen zu dem Thema Lehrgangsorganisation (Südbayern) Telefon 089/54057-8410 Telefax 089/54057-918410 E-Mail [email protected] Katharina Gentz Für alle Fragen zu dem Thema Lehrgangsorganisation (Nordbayern) Telefon 0911/660444-4148 Telefax 0911/660444-4150 E-Mail [email protected] Semra Uysal Für alle Fragen zu dem Thema Lehrgangsorganisation (Nordbayern) Telefon 0911/660444-4147 Telefax 0911/660444-4150 E-Mail [email protected] Heike Elsaesser Für alle Fragen zu den Themen Prüfungen, Arbeitszeitverlängerung Telefon 089/54057-8419 Telefax 089/54057-918419 E-Mail [email protected] In dringenden Fällen erreichen Sie Montag bis Donnerstag von 07:30 - 16:30 Uhr und freitags von 07:30 – 12:30 Uhr unseren Kundenservice unter Telefon 089/54057-8540 oder [email protected].

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I N F O R M A T I O N E N

(Stand Mai 2019)

UNTERRICHTSBESUCH In den Lehrgängen werden Sie auf Ihre Prüfung und auf Ihren spä-

teren Beruf vorbereitet. Schöpfen Sie aus dem Unterricht, nehmen Sie möglichst ausgeruht und hoch motiviert daran teil. Im Übrigen sind Sie verpflichtet, den Unterricht und sonstige unterrichtsbeglei-tende Veranstaltungen zu besuchen. Im Unterricht werden Ihnen die Grundkenntnisse in den verschiedenen Rechtsgebieten vermit-telt und Sie erhalten hier die Impulse für ein selbstdiszipliniertes Weiterlernen. Denken Sie auch daran, dass der Unterrichtsstoff Prüfungsgegenstand ist. Das müsste Motivation genug sein.

GESETZESTEXTE Wir bitten Sie, die auf den neuesten Rechtsstand gebrachten Ge-

setzestexte (VSV), sowie die Formelsammlung und die Lehrbücher für die einzelnen Lehrgebiete stets zu den Lehrgängen mitzubrin-gen.

DIENST- BZW. Wenn Sie krank sind und am Unterricht deshalb nicht teilnehmen ARBEITSUNFÄHIGKEIT können, informieren Sie bitte unverzüglich Ihren Arbeitgeber, die

örtliche Lehrgangsaufsicht bzw. den Betreuer. Dauert die Krankheit länger als drei Kalendertage, reichen Sie bitte ein ärztliches Zeug-nis nach.

UNTERRICHTSBEFREIUNG Hier gelten die Vorschriften über Dienst- bzw. Arbeitsbefreiung

entsprechend. Den Antrag müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber ein-reichen. Den genehmigten Antrag reichen Sie bei der örtlichen Lehrgangsaufsicht bzw. dem Betreuer rechtzeitig ein. Die Lehrbe-auftragten sind nicht zuständig. Eine Unterrichtsbefreiung ist nicht erforderlich, wenn Sie staatsbürgerliche Pflichten erfüllen müssen (z.B. Musterung, Eignungsprüfung zur Bundeswehr, Zeugenvorla-dung, Teilnahme an Gemeinderatssitzungen o.ä.). Die Abwesen-heit teilen Sie bitte vorher der örtlichen Lehrgangsaufsicht bzw. dem Betreuer mit.

SONSTIGE UNTERRICHTSVER- In diesen Fällen reichen Sie bitte eine schriftliche Erklärung nach, SÄUMNISSE, VERSPÄTUNGEN aus der Dauer und Gründe der Versäumnisse hervorgehen.

UNTERRICHTSTAGEBUCH Alle Abwesenheiten werden im Unterrichtstagebuch vermerkt und

den Dienstbehörden am Ende des Lehrgangs mitgeteilt. NACHTRUHE Suchen Sie bitte Ihre Zimmer spätestens um 24.00 Uhr auf. Es

könnte durchaus dienstrechtliche Folgen für Sie haben, wenn Sie unerlaubt das Bildungszentrum verlassen oder zur Nachtzeit nicht anwesend sind und z.B. in einen Unfall verwickelt werden. Das sollten Sie vermeiden.

AUFSICHT Während des Lehrgangs unterstehen Sie der Aufsicht der Bayeri-

schen Verwaltungsschule (BVS) und der Lehrbeauftragten. HAUSORDNUNG Bitte beachten Sie, dass der Genuss und die Aufbewahrung von

alkoholischen Getränken in den Zimmern nicht gestattet sind. Ebenso bitten wir Sie, in den Zimmern und im Speisesaal nicht zu

rauchen. FREIZEITGESTALTUNG Um das Sportangebot vor Ort nutzen zu können, empfehlen wir

Sportkleidung mitzubringen.

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ZUM INHALT DIESES STARTERPAKETS Wir haben Ihnen die wichtigsten Unterlagen für Ihre Ausbildung in dieser Mappe zusammengestellt. Lesen Sie sie in aller Ruhe durch. Die Unterlagen geben Ihnen nicht nur die Auskünfte über die rechtli-chen Grundlagen Ihrer Ausbildung und über den Lern- und Prüfungsstoff. Sie erhalten darüber hinaus auch Tipps und Ratschläge über die sinnvolle Vorbereitung auf die Übungs- und Prüfungsaufgaben. Es lohnt sich also, die Unterlagen zu studieren. Im Einzelnen finden Sie im Starterpaket folgende Unterlagen:

STOFFGLIEDERUNGSPLAN / LERNZIELSTUFEN Der STOFFGLIEDERUNGSPLAN konkretisiert die durch Ausbildungsordnung vorge-gebenen Lehrgebiete. Der Stoffgliederungsplan ist Leitlinie für die Ausbildung und Orientierung für die Vorbe-reitung auf die Zwischen- und Abschlussprüfung. Alles, was im Stoffgliederungsplan an Lerninhalten aufgeführt ist, kann in den Übungs-aufgaben und Prüfungsaufgaben abverlangt werden. Die LERNZIELSTUFEN sagen Ihnen und natürlich auch den Dozentinnen und Dozen-ten, wie tief in das jeweilige Thema einzusteigen ist. Während die Lernzielstufe (LZS) I von Ihnen lediglich verlangt, dass Sie das Wissen (mehr oder weniger auswendig ge-lernt) wiedergeben können müssen, erfordert die LZS III, dass Sie Fälle bearbeiten können; hier ist also eine Transferleistung gefragt. Im Anhang (blau) des Stoffgliederungsplans finden sie auch die vorläufigen Lehrplan-richtlinien der BERUFSSCHULE abgedruckt.

PRÜFUNGSORDNUNG (POVFA-K)

Die PRÜFUNGSORDNUNG für die Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungs-beruf Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter – Fachrichtung allge-meine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung – ist eine der rechtlichen Grundlagen für Ihre Ausbildung und Prüfung. Es lohnt sich, diese recht-zeitig anzusehen. MERKBLATT ÜBUNGS- UND PRÜFUNGSARBEITEN Diese Hinweise helfen Ihnen bei der Vorbereitung auf die Übungs- und Prüfungsaufga-ben. HILFSMITTELREGELUNG Hier erfahren Sie welche Hilfsmittel für die Übungsaufgaben, Zwischen- und Abschluss-prüfung zugelassen sind.

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LISTE DER LEHRBÜCHER Die aufgeführten Lehrbücher haben Sie bereits erhalten. Sie bieten Ihnen einen schnel-len und umfassenden Überblick und sind eine wertvolle Hilfe zur Vorbereitung auf den Unterricht. Aktualisierungen werden Ihnen kostenlos und automatisch während Ihrer Ausbildungszeit zur Verfügung gestellt. Die Herausgabe der Lehrbücher stellt eine lange Tradition in der BVS dar. Dabei wird großer Wert auf Aktualität sowie eine übersichtliche, anschauliche Darstellung und auf die pädagogisch-didaktische Aufbereitung der jeweiligen Fachgebiete gelegt.

FÜR IHRE EIGENEN UNTERLAGEN UND NOTIZEN…

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Stoffgliederungsplan für die Auszubildenden im Ausbildungsberuf

Verwaltungsfachangestellte/ Verwaltungsfachangestellter 2019/2022

Stand: Juli 2019

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Allgemeine Vorbemerkung

Zu den nachfolgenden Stoffgliederungsplänen ist insbesondere auf Folgendes hinzuweisen:

In den Fächern

- Berufsausbildung im öffentlichen Dienst

- Personalwesen

- Allgemeines Verwaltungsrecht

werden durch die Berufsschule die Grundlagen vermittelt. Die Einzelheiten sind den jeweiligen

Stoffgliederungsplänen zu entnehmen.

In den Fächern

- Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre

- BGB in der täglichen Verwaltungsarbeit

- Staatsrecht als Grundlage der rechtsstaatlichen Verwaltungsarbeit

vermittelt ausschließlich die Berufsschule die Grundlagen. Im Unterricht der BVS wird in praxisbezo-

genen Fällen dieses Grundlagenwissen vertieft und auf die Prüfungen vorbereitet.

Für alle Lehrgebiete gilt, dass die Intensität der Stoffvermittlung den Lernzielstufen zu entnehmen ist.

Die Referenten werden gebeten, die Lernzielstufen der Stoffgliederungspläne nicht zu überschreiten.

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Inhalt

Stoffverteilungsplan .................................................................................................................... 4

Lernmittelplan .............................................................................................................................. 5

1. Lern- und Arbeitstechniken ................................................................................................. 6

2. Einführung in das Recht und Rechtsanwendung ...................................................... ……...7

3. Verwaltungstechnik und -organisation ............................................................................. 10

4. Berufsausbildung im öffentlichen Dienst ........................................................................... 17

5. Kommunale Finanzwirtschaft ........................................................................................... .20

6. Personalwesen .................................................................................................................. 28

7. Kommunalrecht ................................................................................................................. 34

8. Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren............................................... 40

9. Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre ................................................................................. 46

10. Bürgerliches Recht in der täglichen Verwaltungsarbeit .................................................... 48

11. Staatsrecht als Grundlage rechtsstaatlicher Verwaltungsarbeit ....................................... 52

12. Sozialrecht ......................................................................................................................... 57

13. Öffentliche Sicherheit und Ordnung .................................................................................. 61

14. Kommunikation und Kooperation ...................................................................................... 65

Lernzielstufen ............................................................................................................................ 66

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STOFFVERTEILUNGSPLAN Ausbildungsjahrgang 2019/2022 Stand: Mai 2019

Nr. Lehrgebiete UE 1.VL 2.VL 3.VL 4.VL 5.VL Pro-

jekt

6.VL ABL

1 Allgemeine Einweisung 3 1 2

2 Einführung in das Recht und Rechtsanwendung

20 20

3 Verwaltungstechnik 20 12 8

4 Verwaltungsorganisation 22 8 14

5 Berufsausbildung im öffentlichen Dienst

14 10 4

6 Kommunale Finanzwirtschaft

56

14 12 12

6a Praktische Umsetzung 6 4 8

7 Personalwesen

56

14 14 10 4 8

7a Praktische Umsetzung 2 2 2

8 Kommunalrecht

52

10 12 10 6 8

8a Praktische Umsetzung 2 4

9 Allg. Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren

52

10 14 10 6 8

9a Praktische Umsetzung 4

10 Verwaltungsbetriebs- wirtschaftslehre

12 12

11 Bürgerliches Recht in der täglichen Verwaltungsarbeit

22

12 4 4

11a Praktische Umsetzung 2

12 Staatsrecht als Grundlage rechtsstaatlicher

Verwaltungsarbeit

22

12 4 4

12a Praktische Umsetzung 2

13 Sozialrecht

28

16 8

13a Praktische Umsetzung 4

14 Öffentliche Sicherheit und Ordnung

26

16 8

14a Praktische Umsetzung 2

15 Kommunikation und Kooperation im beruflichen Alltag

12 12

16 Lern- und Arbeitstechniken

8 8

17 Fachpraktische Fallbearbeitung 32 12 20

18 Handlungsorientiertes Projekt 34 34

19 Klausuren 51 6 12 3 9 9 12

Gesamt 542 91 86 61 55 89 34 52 74

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Lernmittelplan

Aufgabe

Nr.

Lehrgebiete

Voll-

Lehrgang

1

2

Einführung in das Recht und Rechtsanwendung

Berufsausbildung im öffentlichen Dienst

1.

1.

3

4

5

6

Kommunale Finanzwirtschaft

Verwaltungsorganisation – Verwaltungstechnik

Bürgerliches Recht in der täglichen Verwaltungsarbeit

Staatsrecht als Grundlage rechtsstaatlicher Verwaltungsarbeit

2.

2.

2.

2.

7 Kommunale Finanzwirtschaft 3.

8

9

10

Personalwesen

Kommunalrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren

4.

4.

4.

11

12

13

Personalwesen

Kommunalrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren

5.

5.

5.

14

15

16

17

Allgemeines Verwaltungsrecht / Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Allgemeines Verwaltungsrecht / Sozialrecht

Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre

Staatsrecht als Grundlage rechtsstaatlicher Verwaltungsarbeit /

Bürgerliches Recht in der täglichen Verwaltungsarbeit

6.

6.

6.

6.

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Lern- und Arbeitstechniken

Voll-Lehrgang Lerninhalte Stundenzahl

1. VL

1. – 1.4 8

Lerninhalte Lernziele

1. Lern- und Arbeitstechniken 1.1 So lerne ich am Besten – mein Lerntyp

1.2 Eigenverantwortliches Lernen

1.3 Damit Lernen gelingt:

• Motivation

• Körper und Gehirnaktivierung

• Arbeitsplatz

• Lern- und Arbeitsgruppen

• Aktive Mitarbeit im Unterricht

• Erfolgreich Klausuren und Prüfungen meistern 1.4 Fachspezifische Lern- und Arbeitstechniken

• Überblick über die Fächer verschaffen

• Umgang mit der VSV und sonstigen Arbeitsmitteln (z.B. Lehrbücher der BVS, Fachliteratur)

• Richtiges Zitieren von Rechtsvorschriften

• Kommentieren von Rechtsvorschriften (Hilfsmittelbestimmung)

• Mitschrift und Skripte

• Lernen mit Lernmitteln – aktives Lernen und Wiederholen

• Textanalyse

• Klausuren

Die Auszubildenden sollen über allgemeine und fachspezifische Lern- und Arbeitstech-niken verfügen. Sie sollen sich bewusst werden, welcher Lern-typ sie sind und ent-sprechende Lern- und Arbeitstechniken für Klausur- und Prü-fungsvorbereitungen einsetzen können. Sie sollen einen Über-blick über die Fächer haben, Zusammen-hänge erkennen kön-nen und mit den ent-sprechenden Lern- und Arbeitsmitteln umge-hen können. Sie sollen über das richtigen Zitieren und die Möglichkeit und Zulässigkeit des Kommentierens, in-formiert sein.

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Einführung in das Recht und

Rechtsanwendung

Fachkompetenz:

Sie können

• die verschiedenen Gesetze (z.B. vom Bundestag oder vom Landtag erlassen) bestimmen und ihrem Rang nach einordnen.

• die für die Einteilung des Rechts wesentlichen Grundbegriffe (z.B. öffentliches Recht und Privatrecht) anwenden.

Methodenkompetenz:

Sie sind sicher

• bei der Argumentation mit den für die Rechtsanwendung wesentlichen Grundbegriffen (z.B. Kann-Vorschriften und Muss-Vorschriften).

• bei der Zuordnung des Verwaltungshandelns zum öffentlichen Recht oder zum Privatrecht und können hieraus Schlussfolgerungen für die Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften ziehen.

• bei der Fertigung schriftlicher Arbeiten.

und beherrschen

• die Kunst, Fälle zu lösen (z.B. Gutachtenstil und Urteilsstil; Prüfung, ob ein Sachverhalt die Voraussetzungen einer Rechtsvorschrift erfüllt; Begründung von Lösungen).

Sozialkompetenz:

Sie sind in der Lage

• Sinn und Notwendigkeit der Rechtsordnung als Grundlage eines geordneten Gemeinschaftslebens und des Verwaltungshandelns zu erkennen.

• die Rechtsordnung gegenüber anderen Lebensordnungen (z.B. Sitte oder Religion) abzugrenzen und diese als Grundlagen des Rechts zu begreifen.

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Voll-Lehrgang Lerninhalte Stundenzahl

1. VL 1. – 6. 20

Lerninhalte Lernziele

1. Die Bedeutung des Rechts

1.1 Die Notwendigkeit der Rechtsordnung für die menschlichen Beziehungen in einer Gemeinschaft 1.2 Erzwingbarkeit des Rechts 1.3 Abgrenzung des Rechts gegenüber anderen Ordnungen, z.B. Religion, Moral, Sitte

2. Rechtsquellen

2.1 Begriff der Rechtsquelle 2.2 Geltungsbereich von Rechtsquellen

2.3 Arten der geschriebenen Rechtsquellen im nationalen Recht

- Verfassungsrecht

- Gesetze im formellen Sinne

- Gesetze im nur materiellen Sinne o Rechtsverordnungen o Satzungen

2.4 Rechtsquellen der EU

- Primärrecht

- Sekundärrecht (Verordnungen/Richtlinien)

2.5 Abgrenzung der Rechtsquellen zu Nicht- Rechtsquellen (Gerichtsentscheidungen, Verwaltungsakte, Verwal-

tungsvorschriften, Verträge, Allg. Geschäftsbedingungen, Vereins-satzungen, Kommentare)

2.6 Rangordnung der Rechtsquellen

3. Die Einteilung des Rechts

3.1 Öffentliches Recht und Privatrecht 3.2 Zwingendes und nachgiebiges Recht 3.3 Strenges und billiges Recht 3.4 Objektives und subjektives Recht

Stufe II Stufe I Stufe I Stufe III Stufe II Stufe III Stufe I Stufe III Stufe III Stufe III Stufe III Stufe III Stufe II

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Lerninhalte Lernziele

4. Personen im Recht

4.1 Rechtsfähigkeit

4.2 Natürliche Personen 4.3 Juristische Personen

4.3.1 des öffentlichen Rechts 4.3.2 des privaten Rechts

5. Die Anwendung des Rechts

5.1 Verhältnis der Rechtsnormen zueinander 5.1.1 Ranghöheres bricht rangniedrigeres Recht 5.1.2 Jüngeres bricht älteres Recht 5.1.3 Spezialgesetz bricht allgemeines Gesetz

5.2 Aufbau einer vollständigen Rechtsnorm

- Tatbestand - Rechtsfolge

5.3 Subsumtion und Feststellung der Rechtsfolge 5.4 Auslegung von Rechtsbegriffen

5.4.1 Verbalinterpretation 5.4.2 systematische Methode

5.4.3 teleologische Interpretation

5.5 Lückenausfüllung 5.5.1 Analogie 5.5.2 Umkehrschluss

6. Anfertigung von schriftlichen Arbeiten

(Methodik und Technik der Fallbearbeitung) 6.1 Genaues Aufnehmen des Wortlauts der Aufgabe 6.2 Herausarbeiten der Fragestellung 6.3 Beachten der Bearbeitungshinweise 6.4 Erheblicher Sachverhalt 6.5 Überlegungen zur Reihenfolge der Entwicklung der Lösung 6.6 Erkennen und Gewichten der Probleme 6.7 Zeiteinteilung 6.8 Notizen 6.9 Klären und Lösen der Rechtsfragen 6.10 Aufbau und Gliederung 6.11 Begründung der Lösung/Argumentation 6.12 Gutachtenstil – Urteilsstil 6.13 Zitieren von Rechtsvorschriften 6.14 Form (Rand, deutliche Schrift, Gliederung, Absätze)

Stufe III Stufe II Stufe III Stufe III Stufe I Stufe I Stufe III

Die Lerninhalte sollen anhand einfacher Fälle vermittelt und vertieft werden

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Verwaltungsorganisation

und Verwaltungstechnik

Fachkompetenz:

Sie können

• die verschiedenen Gewalten sowie die mittelbare und unmittelbare Staatsverwaltung und Kommunalverwaltung unterscheiden und Behörden korrekt einordnen.

• die äußere von der inneren Behördenorganisation, sowie Aufbau- von der Ablauforganisation unterscheiden und mit Fachbegriffen umgehen.

• Sie sind sicher im Umgang mit Organisationsplänen und können deren Inhalt und gegenseitige Abhängigkeiten erläutern

• Sie sind sicher in der Auswahl und im Abfassen dienstlicher Schreiben inklusive der sachleitenden Verfügungen.

Sie beherrschen

• die Behandlung des Postein- und –ausgangs.

Methodenkompetenz:

Sie sind sicher

• beim Erkennen von Zuständigkeiten, auch anderer Behörden, und können die daraus notwendigen Schritte (z.B. Weiterverweisung) veranlassen.

Sie sind in der Lage

• selbständig Organisationspläne anzupassen und weiterzuentwickeln.

• Posteingänge selbständig zu bearbeiten und in den Geschäftsgang zu geben.

• Schriftverkehr zu erledigen (Schriftstücke zu fertigen und Anfragen zu beantworten).

Sozialkompetenz:

Sie können

• kompetent und bürgerfreundlich Zuständigkeiten erläutern.

• die Inhalte der Organisationspläne kompetent und bürgerfreundlich erläutern.

• fachgerecht entscheiden, in welchem Umfang unter Beachtung der Bürgernähe/-freundlichkeit Auskunft zu erteilen ist.

Sie sind in der Lage

• im Einzelfall im Rahmen der AGO vorrangig zu behandelnde Personenkreise zu erkennen.

• unter Beachtung der Maßgabe kurzer Wege zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der Dienstweg einzuhalten ist.

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Verwaltungsorganisation

Voll-Lehrgang Lerninhalte Stundenzahl

1. VL

2. VL

1. - 2.3.3.3

2.3.4 – 5

8

12

Lerninhalte Lernziele

1. Grundlagen der Verwaltungsorganisation 1.1 Begriff „Organisation“, Notwendigkeit der Organisation

- institutional - instrumental - funktional

1.2 Betrachtungsebenen von Organisationen

- Äußere und innere Behördenorganisation - Aufbau- und Ablauforganisation

1.3 Organisationsziele - Einteilung der Ziele (in Sach- und Gestaltungsziele, insbes. Ge

setzmäßigkeit der Verwaltung) - Ziele als Steuerungsinstrument - Messbarkeit der Ziele - Zielkonflikte

1.4 Begriff der öffentlichen Verwaltung (Negativdefinition)

Abgrenzung der öffentlichen Verwaltung zur - Privatwirtschaft - Gesetzgebung - Rechtsprechung - Regierung

1.5 Aufgaben der öffentlichen Verwaltung

- Leistungsverwaltung - Eingriffsverwaltung - Planungsverwaltung

2. Äußere Behördenorganisation

2.1 Grundbegriffe Behörde, Amt, Zuständigkeiten (sachlich/örtlich/funktional), Juristische Per-sonen des öffentlichen Rechts 2.2 Verfassungsrechtliche Grundlagen

- horizontale Gewaltenteilung - vertikale Gewaltenteilung - Aufgabenverteilung zwischen Bund und Länder

2.3 Aufbau der öffentlichen Verwaltung 2.3.1 Träger der Verwaltung, unmittelbare u. mittelbare Staatsverwaltung, Bundes- und Landesverwaltung,

II

III II

III II

II

III

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2.3.2 Bundesverwaltung o unmittelbare Bundesverwaltung o mittelbare Bundesverwaltung o Organisationsgewalt

2.3.3 Landesverwaltung

2.3.3.1 Unmittelbare Landesverwaltung - Aufbau - Hierarchie - Zuständigkeiten

2.3.3.2 Mittelbare Landesverwaltung

- Körperschaften, Anstalten, Stiftungen d.ö.Rechts - Beliehene Unternehmer

2.3.3.3 Organisationsgewalt

2.3.4 Kommunalverwaltung

o Überblick Kommunalverwaltung o Verfassungsrechtliche Grundlagen o Selbstverwaltungsrecht o Aufgaben und Wirkungskreis o Gemeinden o Landkreise o Besondere Stellung des Landratsamtes o Bezirke o Verwaltungsgemeinschaften o Zweckverbände

2.3.5 Aufsicht Behörden- und Staatsaufsicht 2.3.6 Organisationsformen kommunaler Zusammenarbeit

2.4 Organisationsgrundsätze - Zentralisation/Dezentralisation - Konzentration/Dekonzentration - Einheit/ Einräumigkeit der Verwaltung

3. Innere Behördenorganisation

3.1 Organisationspläne - Aufgabengliederungsplan - Verwaltungsgliederungsplan, Organigramm - Geschäftsverteilungsplan - Arbeitsverteilungsplan - Stellenbeschreibung

3.2 Aufbau von Behörden, Bildung von Organisationseinheiten - Stellen - Instanzen - Dach- und Facheinheiten - Linienorganisation - Besondere Organisationsformen (Stabstelle, Arbeitsgruppen)

3.3 Grundsätze für die Aufbauorganisation - Zusammenfassung artgleicher Aufgaben - Organisatorisches Minimum - Leitungsspanne - Kompetenzabgrenzung

I

III II

III II II

III

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4. Betriebswirtschaftlich orientierte Steuerung der Verwaltungen

4.1 Neues Steuerungsmodell (NSM) - outputorientierte Steuerung - Kundenorientierung - Dezentrale Ressourcenverantwortung - Überblick über die weiteren Kernelemente (Ressourcenver-

brauchskonzept, Kontraktmanagement, Controlling)

4.2 Weiterentwicklung zum Kommunalen Steuerungsmodell (KSM) - Gründe für die Weiterentwicklung - Überblick über die Komponenten

5. Der „neue“ Mitarbeiter in der öffentlichen

Verwaltung

- Gruppen- und Teamarbeit

- Leistungsprinzip

- Selbststeuerung und Zielvereinbarung

- Delegation von Verantwortung

II II

Seite 22

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Verwaltungstechnik

Voll-Lehrgang Lerninhalte Stundenzahl

1. VL

2. VL

1. – 3.4.4

3.5. – 7.

12

8 + 2 PU

Die UE der Praktischen Umsetzung (PU) können individuell z. B. zu Übungszwecken oder zur Bearbeitung von Teilnehmerfragen genutzt werden.

Lerninhalte Lernziele

1. Grundlagen der Ablauforganisation - Verwaltungstechnik 1.1 Notwendigkeit von Regeln für die Ablauforganisation 1.2 Allgemeine Geschäftsordnung

- Rechtsnatur - Geltungsbereich - sonstige Vorschriften (z.B. Innerbehördliche Regelungen)

2. Behörde als Dienstleistungsunternehmen (AGO-Zweiter Teil) 2.1 Grundsätze einer bürgerorientierten Verwaltung

- Verwaltung in der modernen Gesellschaft - Erwartungshaltungen an die Verwaltung - Bürgerorientierte Verwaltung - Grenzen einer bürgerorientierten Verwaltung

2.2 Bürgernähe

2.2.1 Persönliche Erreichbarkeit o Öffnungszeiten o Bürgerbüros o Abwicklung des Besucherverkehrs o Bevorzugter Empfang

2.2.2 Telefonische Erreichbarkeit 2.2.3 Schriftliche Erreichbarkeit 2.2.4 Elektronische Erreichbarkeit, E-Government 2.2.5 Information, Öffentlichkeitsarbeit, Transparenz

2.3 Bürgerfreundlichkeit

- Verhalten gegenüber dem Bürger - Beratung und Hilfe - Nachvollziehbarkeit und Objektivität - Gesprächstermine

2.4 Auskünfte, Akteneinsicht (AGO, BayVwVfG)

2.5 Verbesserung der Dienstleistungsqualität, Dienstleistungsorientierung als Daueraufgabe 2.6 Spannungsfeld Hoheitsträger – Dienstleistungs-

II

III II

III I

III

Seite 23

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Unternehmen

3. Geschäftsgang (AGO – Dritter Teil) 3.1 Prozessablauf 3.2 Behandlung der Eingänge

- Kommunikationswege - Eingangsstelle, Eingangsstempel - Öffnen und büromäßige Vorbehandlung, insbesondere

Irrläufer, nicht oder unzureichend freigemachte Sendungen, besondere Empfänger

- dezentral eingehende Sendungen - Weitergabe in den Geschäftsgang (Sichtung durch Vorgesetzte)

3.3 Sachbearbeitung

- Zuständigkeit (sachlich, örtlich, Weiterleitung bei Unzuständigkeit) - Allgemeine Grundsätze - Abstimmung, Federführung, Beteiligung - Bearbeitung besonderer Fälle (Beschimpfungen,

anonyme Schreiben) - Förmliche Bearbeitung von Vorgängen - Form der Sachbearbeitung (Grundsatz der Nichtförmlichkeit,

Kommunikationsformen – mündlich, elektronisch, schriftlich, Vorrang der IuK-Technik

- unmittelbare und mittelbare Kommunikation, Dienstwegprinzip 3.4 Schriftguterstellung, Handlungsformen der öffentlichen Verwaltung

3.4.1 Formale und sprachliche Gestaltung dienstlicher Dokumente, Be-arbeitungsvermerke

3.4.2 Bezeichnung und Formen dienstlicher Dokumente

3.4.3 Abfassen dienstlicher Dokumenten inklusive Bearbeitungsvermer-ke

o dienstliche Schreiben (intern und extern), (Entwurf und Ori-ginal)

o Aktenvermerk o Erklärungsniederschrift o Besprechungsniederschrift o Beschlussvorlage o Abgabenachricht o Zwischenmitteilung o Bescheid in erster Instanz (in Grundzügen, Entwurf im per-

sönlichen- und unpersönlichen Stil)

3.4.4 Unterschrift, Dienstsiegel 3.5 Versand, wirtschaftliche und rechtliche Aspekte (inkl. Zustellung) 3.6 Amtliche Beglaubigung Öffentliche Beglaubigung und Beurkundung 3.7 Schriftgutverwaltung

3.7.1 Notwendigkeit und Aufgaben der Schriftgutverwaltung

3.7.2 Organisation der Schriftgutverwaltung (Standort): Sachbearbeiter- u. Zentralregistratur 3.7.3 Aktenplan, Aktenzeichen, Geschäftszeichen 3.7.4 Aktenaussonderung, Archivwesen

I

III I III I II

III II

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4 Zeit- und kostensparender Einsatz von Arbeitshilfsmitteln - IuK-Technik - sonstige technische Hilfsmittel - Vordrucke - Fachliteratur und sonstige Informationsmittel (Internet usw.)

5 Auswirkungen des IuK-Einsatzes auf dem Geschäftsgang

6. Die Zukunft – ein papierloses Büro? 7. Persönliche Arbeitsorganisation

- Schreibtisch-Management - Probleme vorbeugend bearbeiten - Störfaktoren - Zeitspartechniken - Effektive Besprechungen planen und durchführen

I I I I

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Berufsausbildung im

öffentlichen Dienst

Fachkompetenz:

Sie können

• ihr eigene Ausbildung dem dualen System der Berufsausbildung zuordnen.

• ihre eigenen Rechte und Pflichten, wie Entgeltanspruch, Urlaubsanspruch, Lernpflicht usw. einordnen.

• die maßgebenden gesetzlichen und tarifrechtlichen Bestimmungen von der Begründung bis zur Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und anwenden.

Methodenkompetenz:

Sie sind sicher

• bei der Bearbeitung rechtlicher Angelegenheiten im Rahmen der Ausbildungsverhältnisse.

• bei der Mitwirkung von Begründung, Betreuung und der Beendigung von Ausbildungsverhältnissen.

Sozialkompetenz:

Sie sind in der Lage

• die zentrale Bedeutung der Ausbildung für die eigene Entwicklung und die Personalentwicklung der ausbildenden Stelle zu erkennen.

• die Kooperation mit anderen Auszubildenden, Mitarbeitern und Vorge-setzten verantwortungsbewusst zu gestalten.

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Voll-Lehrgang Lerninhalte Stundenzahl

1. VL 2. VL

1. – 6.3 7. – 8.2

10 4

Die Berufsschule vermittelt u. a. im Fach Personalwesen die Grundlagen für das

Lehrgebiet "Berufsausbildung im öffentlichen Dienst". Darauf aufbauend wiederholt

und vertieft die BVS diese Kenntnisse und ergänzt sie um die Inhalte des Tarifvertra-

ges für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD)

Lerninhalte Lernziele

1. Grundlagen

1.1 Struktur der Berufsbildung 1.2 Zweck der Berufsausbildung 1.3 Das duale System 1.4 Die schulische Ausbildung

2. Berufsausbildungsverhältnis

2.1 Voraussetzungen 2.2 Form und Inhalt 2.3 Nichtige Vereinbarungen 2.4 Eignung

3. Berufsausbildungsvertrag

3.1 Gegenstand und Gliederung der Berufsausbildung 3.2 Beginn und Dauer 3.3 Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der

Ausbildungsstätte 3.4 Regelmäßige tägliche Arbeitszeit 3.5 Probezeit 3.6 Ausbildungsvergütung 3.7 Urlaub 3.8 Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses 3.9 Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen 3.10 Form des Ausbildungsnachweises (Berichtsheft)

Stufe II Stufe II Stufe III Die unterscheidenden Merkmale zu einem Arbeitsverhältnis sollen herausgearbeitet wer-den.

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Lerninhalte Lernziele

4. Pflichten des Ausbildenden

4.1 Ausbildungspflicht

4.2 Bereitstellung der Ausbildungsmittel

4.3 Überwachung der Führung des Ausbildungsnachweises (Berichtsheft)

4.4 Freistellung

4.5 Erziehungspflicht

4.6 Zeugniserteilung

5. Pflichten des Auszubildenden

5.1 Lernpflicht

5.2 Pflicht zur Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen

5.3 Gehorsamspflicht

5.4 Geheimhaltungspflicht

5.5 Sorgfaltspflicht

5.6 Führung des Ausbildungsnachweises (Berichtsheft)

6. Jugend- und Auszubildendenvertretung

6.1 Rechtliche Grundlagen

6.2 Wahl

6.3 Aufgaben

7. Prüfungen

7.1 Prüfungsordnung

7.2 Zwischenprüfung

- Bedeutung

- Prüfungsgebiete

7.3 Abschlussprüfung

- Bedeutung

- Zulassung

- Prüfungsgebiete

- Durchführung

8. Weiterbildungsmöglichkeiten im öffentlichen

Dienst

8.1 Beschäftigtenlehrgang II

8.2 Berufliche Fortbildung

Stufe II

Stufe II

Stufe II

Stufe III

Stufe I

Bekanntmachung BVS im Bayer. Staatsanzeiger

Seite 28

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Kommunale Finanzwirtschaft

Fachkompetenz:

Sie können

die Einnahmen einer Gemeinde bewerten und die allgemeinen Grundsätze der Finanzwirtschaft beschreiben = Wie finanzieren sie sich?

die zentrale Bedeutung des Haushaltsplanes für das Handeln der Verwaltung verstehen und Veranschlagungen (doppisch und kameral) vornehmen = Wie müssen Finanzen geplant werden?

Haushaltsmittel bewirtschaften = Wie wird über die geplanten Mittel verfügt?

die Aufgaben und die Organisation kommunaler Kassen beschreiben und kamerale Buchungen vornehmen = Wer ist für die kassenmäßige Abwicklung zuständig und wie funktioniert diese?

Methodenkompetenz:

Sie sind sicher

bei der Erstellung von Haushaltsplan und -satzung, z. B. Wie plane ich den Kauf eines Kopiergerätes?

bei der Anfertigung von Kassenanordnungen, z. B. Was ist für die Bezahlung der Rechnung zu tun?

der Vornahme einfacher kameraler Buchungen – Wie werden in der Kasse Vorgänge nachvollziehbar festgehalten oder wie wird die Bezahlung des Kopiergerätes in der Kasse festgehalten?

Sozialkompetenz:

Sie sind in der Lage

ein Verständnis dafür zu entwickeln, dass mit finanziellen Mitteln ver-antwortungsbewusst umgegangen werden muss.

Seite 29

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Voll-Lehrgang Lerninhalte Stundenzahl

1. VL

2. VL

3. VL

6. VL

1. – 3.1.4 aus Lernfeld 1

und kam. Haushaltssatzung aus Lernfeld 2

3.2 – 8.4 aus Lernfeld 1

und dopp. Haushaltssatzung aus Lernfeld 2

Lernfeld 3

Lernfeld 4

14

12 + 6 PU

12 + 4 PU

8 PU

Die UE der Praktischen Umsetzung (PU) können individuell z. B. zu Übungszwecken oder zur Bearbeitung von Teilnehmerfragen genutzt werden.

Lerninhalte Lernzielstufe

Lernfeld 1

Haushaltsplan 1. VL - 13 UE

(+ 1 UE aus Lernfeld 2 - nur kam. Haushaltssatzung) 1. Grundlagen (3 UE) 1.1 Aufgaben der öffentlichen Finanzwirtschaft 1.2 Rechtsgrundlagen 1.3 Allgemeine Haushaltsgrundsätze 1.3.1 stetige Aufgabenerfüllung 1.3.2 konjunkturgerechtes Verhalten 1.3.3 Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit 1.3.4 Jährlichkeit 1.3.5 Jährigkeit 1.3.6 Vorherigkeit und Rechtzeitigkeit 1.3.7 Öffentlichkeit 1.3.8 Zusammenarbeit mit Privaten 1.3.9 dauernde Leistungsfähigkeit 1.3.10 Vermeidung der Überschuldung 1.3.11 Minimierung finanzieller Risiken 1.4 Zeitliche Gliederung der Haushaltswirtschaft

Stufe I Stufe I Stufe I Stufe II Stufe I

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2. Kommunale Einnahmen (3 UE) 2.1 Sonstige Einnahmen - Beteiligung an der Einkommen- und Umsatzsteuer -Finanzausgleich (einschl. staatlicher Zuweisungen) -Vermögenserträge (z.B. Ablieferungen gemeindlicher Eigenbetriebe und Kommunalunternehmen bzw. Gewinnanteile aus Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts) - Rücklagenentnahme 2.2 Abgaben - besondere Entgelte (Gebühren und Beiträge) - Steuern 2.3 Umlagen (ohne Berechnung; nur Kenntnis) 2.4 Krediteinnahmen 2.5 Rangfolge der Einnahmen und Möglichkeiten der Beeinflussung 3. Haushaltsgliederung 3.1 Kameraler Haushaltsplan (7 UE) 3.1.1 Veranschlagung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen 3.1.2 Einteilung in Verwaltungshaushalt und Vermögenshaushalt 3.1.3 Gliederung des Haushaltsplans nach Aufgabenbereichen 3.1.4 Gruppierung des Haushaltsplans nach Einnahme- und Ausgabearten, Bereichsabgrenzung (insbesondere bei Krediten)

2. VL - 11 UE + 6 Übungseinheiten (+ 1 UE aus Lernfeld 2 - nur dopp. Haushaltssatzung)

3.2 Doppischer Haushaltsplan (4 UE) 3.2.1 Veranschlagung von Erträgen, Aufwendungen, Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen 3.2.2 Einteilung in Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt 3.2.3 Produktorientierte Gliederung 3.2.4 Kontenrahmen 3.2.5 Ziele und Vorteile des doppischen Rechnungswesens/Unterschiede zur Kameralistik 3.2.6 Zusammenspiel von doppischer Planung und Buchführung/Auswirkungen von Erträgen, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen auf die Bilanz 4. Veranschlagungsgrundsätze in Abhängigkeit des Haushaltssystems (3 UE) 4.1 Einheit und Vollständigkeit

Stufe III Stufe III Stufe III Stufe III

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4.2 Fälligkeit und Kassenwirksamkeit bzw. periodengerechte Zuordnung mit Rundungsmöglichkeiten (insbesondere Veranschlagung von Investitionen), einschließlich Verpflichtungsermächtigungen ohne Veranschlagung der kalkulatorischen Kosten bei kostenrechnenden Einrichtungen 4.3 Wahrheit und Klarheit 4.4 Bruttoveranschlagung 4.5 Einzelveranschlagung 4.6 produktorientierte Veranschlagung 4.7 Haushaltsausgleich 4.8 Zielorientierte Steuerung 5. Bestandteile und Anlagen der Haushaltspläne (0,5 UE) 5.1 Bestandteile der Haushaltspläne 5.2 Anlagen 5.3 Rechtsqualität des Haushaltsplanes/Bindungswirkungen der Haushaltsansätze 6. Deckungsgrundsätze (2 UE) 6.1 Grundsatz der Gesamtdeckung (Budgetierung vgl. 7.) 6.2 Zweckbindung von Einnahmen, Erträgen, Einzahlungen 6.3 Deckungsfähigkeit von Ausgaben, Aufwendungen, Auszahlungen 6.4 Übertragbarkeit von Haushaltsermächtigungen (unter Bildung von Haushaltsresten) 7. Budgetierung (0,5 UE) 7.1 Begriff des Budgets und Vorteile der Budgetierung 7.2 Aufstellungsverfahren des Haushalts bei Budgetierung 7.3 Darstellung im Haushaltsplan und den Anlagen 7.4 Bewirtschaftung der Budgets 8. Mittelfristige Finanzplanung (1 UE) 8.1 Finanzplan (Inhalt, Ziele und Erkenntnisse daraus)

Stufe II Stufe III Stufe II Stufe III

Seite 32

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8.2 Investitionsprogramm 8.3 Verfahren, insbesondere Orientierungsdaten 8.4 Unterschied Finanzplan/Haushaltsplan

Lernfeld 2 Haushaltssatzung

1. VL nur kamerale Version (1 UE) – 2. VL nur doppische Version (1 UE)

1. Verfahren zum Erlass der Haushaltssatzung 1.1 Haushaltsaufstellungsverfahren (Eckwertebeschluss, Mittelanforderung/dezentrale Erstellung, Leistungsziele und Kennzahlen) 1.2 Entwurf der Haushaltssatzung und ggf. Beratung im Ausschuss 1.3 Beschlussfassung Haushaltssatzung durch Gemeinderat 1.4 Vorlage Haushaltssatzung und Anlagen an Rechtsaufsichtsbehörde 1.5 Einholung eventueller Genehmigungen bzw. Behandlung eventueller Beanstandungen 1.6 Ausfertigung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung 1.7 Auflegung des Haushaltsplans 2. Inhalt der Haushaltssatzung 2.1 Rechtsqualität der Haushaltssatzung 2.2 Inhalte - Summe der Einnahmen oder Ausgaben des Verwaltungs- und des Vermögenshaushalts bzw. Gesamtbeträge und Salden des Ergebnis- und des Finanzhaushalts - Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen (aber nur für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen) - Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen - Hebesätze für die Realsteuern - Höchstbetrag der Kassenkredite - mögliche weitere Festsetzungen - Inkrafttreten zum 01.01. des Haushaltsjahres 3. Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit (ohne Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigungen; nur genehmigungspflichtige Bestandteile kennen) 3.1 Genehmigung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Stufe III Stufe III Stufe III

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3.2 eventl. Genehmigung des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen

Lernfeld 3 Bewirtschaftung des Haushaltsplanes

3. VL - 4 UE + 2 Übungseinheiten

1. Möglichkeiten in der haushaltslosen Zeit (1 UE) 1.1 Vorläufige Haushaltsführung - Ausgaben bzw. Aufwendungen und Auszahlungen - Einnahmen bzw. Erträge und Einzahlungen - Stellenplan 1.2 Weitere Möglichkeiten - unausgeschöpfte Kreditermächtigung des Vorjahres und des Vorvorjahres - neue Kredite - Umschuldung - verbliebene Verpflichtungsermächtigungen des Vorjahres - Fortgeltung des zuletzt festgesetzten Höchstbetrages der Kassenkredite - Haushaltsreste 2. Haushaltsbewirtschaftung und – überwachung (1 UE) 2.1 Bewirtschaftungsbefugnis 2.2 Bewirtschaftung der Einnahmen, Erträge und Einzahlungen rechtzeitige und vollständige Einziehung 2.3 Stundung, Niederschlagung, Erlass, Kleinbeträge (nur Kenntnis und Unterscheidung der Billigkeitsmaßnahmen ohne detaillierte Prüfung der Voraussetzungen und ohne Zinsberechnung) 2.4 Bewirtschaftung der Haushaltsansätze - Ausgaben des Verwaltungs- und Vermögenshaushalts - Aufwendungen des Ergebnishaushalts und Auszahlungen des Finanzhaushalts - Vorschüsse und Verwahrgelder - Vergabe von Aufträgen (nur § 31 KommHV-K/§ 30 KommHV-D im Überblick) 2.5 Haushaltsüberwachung 2.6 Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen 2.7 Haushaltswirtschaftliche Sperre und Berichtspflichten 3. Behandlung von Mehrausgaben (2 UE) 3.1 Instrumente der flexiblen Haushaltsführung 3.2 Nachtragshaushaltssatzung, Nachtragshaushaltsplan

Stufe II Stufe II Stufe III

Seite 34

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3.3 Zulässigkeit von über- und außerplanmäßigen Ausgaben, Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen

Lernfeld 4 Kamerales Kassen- und Rechnungswesen

3. VL - 8 UE + 2 Übungseinheiten

1. Anordnungswesen (1 UE) 1.1 Anordnungsbefugnis (insb. Übertragungsmöglichkeiten) 1.2 Arten der Kassenanordnungen (ohne schwierige Fälle) 1.3 Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit (insb. Zuständigkeit und Verantwortlichkeiten) 2. Zahlungsverkehr (inkl. Grundsatz der Trennung von Anordnung und Vollzug, Gebot der Einheitskasse mit Einrichtung von Zahlstellen und Handvorschüssen, Bestellung des Kassenverwalters durch den Gemeinderat) (2 UE) 2.1 Verfahren bei Ein- und Auszahlungen - Erfordernis einer Anordnung - Zeitpunkt der Einziehung/Leistung - Nachweise 2.2 Zahlungsverzug (nur Hinweis auf Zuständigkeit der Kasse und Regelungen im VwZVG und AO) - Mahnung und Mahngebühren - Zwangsweise Einziehung öffentlich-rechtlicher und privat-rechtlicher Forderungen - Säumniszuschläge und Verzugszinsen - Stundung und Stundungszinsen (ohne Berechnung und detailierte Kenntnis der Voraussetzungen) - Niederschlagung, Erlass, Behandlung von Kleinbeträgen 3. Verwaltung der Zahlungsmittel (1 UE) 3.1 Liquiditätsplanung 3.2 Verstärkung des Kassenbestandes 3.3 Kassenkredite einschließlich innerer Kassenkredite - Begriff und Arten - formelle und materielle Erfordernisse 4. Kamerale Buchführung (4 UE) 4.1 Grundsätze der Buchführung (ordnungsgemäß, sicher, wirtschaftlich) 4.2 Abgrenzung zur doppelten kommunalen

Stufe III Stufe II Stufe II Stufe III

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Buchführung 4.3 Geschäftsgang bei Buchungen anhand von Beispielen (einfache Buchungsbeispiele ohne Rotabsetzungen) 4.4 Abschluss der Bücher zum Tagesabschluss 4.5 Behandlung von Unstimmigkeiten beim Tagesabschluss 4.6 Aufbewahrung der Bücher und Belege

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t

Personalwesen

Fachkompetenz:

Sie können

• die Arten von Beschäftigungsverhältnissen im öffentlichen Dienst (Beamte; Tarifbeschäftigte) unterscheiden.

• ihre eigenen Rechte und Pflichten, wie Entgeltanspruch, Urlaubsanspruch, Arbeitspflicht einordnen.

• die maßgebenden gesetzlichen und tarifrechtlichen Bestimmungen von der Begründung bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erläutern.

Methodenkompetenz:

Sie sind sicher

• bei der Bearbeitung einfacher Personalangelegenheiten aller Beschäftigungsgruppen des öffentlichen Dienstes.

• bei der Mitwirkung von Einstellungsverfahren, Mitarbeiterbetreuung und der Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Sozialkompetenz:

Sie sind in der Lage:

• die zentrale Bedeutung aller Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu erkennen und können auf die Bedürfnisse der Mitarbeiter eingehen.

• die Kooperation mit Mitarbeitern verantwortungsbewusst zu geststalten.

• bei Personalgesprächen mitzuwirken.

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Voll-Lehrgang Lerninhalte Stundenzahl

3. VL

4. VL

5. VL

6. VL

1. – 2.10

3. – 3.7.4

3.7.5 – 3.7.9

4. – 6.3

14 + 2 PU

14 + 2 PU

10

4 + 10 PU

Die UE der Praktischen Umsetzung (PU) können individuell z. B. zu Übungszwecken oder zur Bearbeitung von Teilnehmerfragen genutzt werden.

Die Berufsschule vermittelt im Fach Personalwesen Grundlagen des allgemeinen

Arbeitsrechts. Die BVS vermittelt Kenntnisse im Beamtenrecht und im Tarifrecht der

Beschäftigten im öffentlichen Dienst.

Lerninhalte Lernziele

1. Der öffentliche Dienst und seine Angehörigen

1.1 Arbeitgeber im öffentlichen Dienst (insb. Begriffe juristische Person, (Gebiets-)Körperschaften)

1.2 Beschäftigtengruppen

(Beamte / Richter / Soldaten / Beschäftigte) 1.3 Unterschiede Beamtenverhältnis/Beschäftigtenverhältnis

Unterscheidung nach: - Rechtsnatur - Rechtsgrundlagen - Zustandekommen - Beendigung - Bezahlung - Soziale Absicherung - Streikrecht - Rechtsweg

2. Das Beamtenverhältnis

2.1 Begriff „öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis“ 2.2 Grundbegriffe des Art. 33 GG

(Leistungsprinzip, Funktionsvorbehalt, Institutionelle Garantie) 2.3 Gesetzgebungskompetenz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG)

und Überblick über die wichtigsten Gesetze

2.4 Grundbegriffe des Beamtenrechts - Dienstherr - Oberste Dienstbehörde - Dienstvorgesetzter - Vorgesetzter - Ernennungsbehörde

2.5 Arten von Beamtenverhältnissen

(auf Widerruf, auf Probe, auf Lebenszeit)

2.6 Qualifikationsebenen und Fachlaufbahnen

Stufe II Stufe II Stufe III (Bei 1.3 sind nur die Unterscheidungs-kriterien herauszuarbeiten) Stufe II Stufe I Stufe II Stufe III Stufe III Stufe II

Seite 38

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Lerninhalte Lernziele

2.7 Ernennungen und Grundzüge des Laufbahnrechts

(anhand von Fällen der 2. und 3. Qualifikationsebene ohne Wechsel der Qualifikationsebenen)

2.7.1 Ernennungsarten

- Einstellung - Umwandlung - Beförderung

2.7.2 Förmliche Ernennungsvoraussetzungen

- Aushändigung der Ernennungsurkunde - Mindestinhalt der Ernennungsurkunde - Wirksamkeitszeitpunkt der Ernennung

2.7.3 Persönliche Ernennungsvoraussetzungen

2.7.4 Sachliche Ernennungsvoraussetzungen

(nur Ernennungszuständigkeit)

2.7.5 Fehlerhafte Ernennungen und Rechtsfolgen - Nichtigkeit - Rücknahme (ohne Verfahren zur Rücknahme)

2.8 Umsetzung, Versetzung, Abordnung

- Umsetzung (Begriff und Zuständigkeit) - Versetzung (Begriff und Verfahren) - Abordnung (nur Begriff)

2.9 Entlassung von Beamten

- Entlassung gegen den Willen (nur Überblick über Rechtsnormen)

- Entlassung auf eigenen Antrag (incl. Zuständigkeit) - Arten des Dienstherrnwechsels

2.10 Grundlagen im Besoldungsrecht

- Regelung durch Gesetz (Art. 3 BayBesG) - Bestandteile der Grundbezüge

(nur Überblick, ohne Berechnungen, Grundgehalt, Familienzuschlag, Strukturzulage)

Stufe III Stufe I Stufe II Stufe III Stufe I Stufe I Stufe II Stufe III Stufe I

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Lerninhalte Lernziele

3. Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst 3.1 Rechtsgrundlagen des Arbeitsrechts 3.2 Kollektives Arbeitsrecht

- Koalitionsfreiheit - Tarifbindung, kommunalrechtliche Vorgaben, - Tarifverträge für den öffentlichen Dienst

- Anwendbarkeit des TVöD 3.3 Arten von Arbeitsverhältnissen

- unbefristetes Arbeitsverhältnis - Teilzeit- und Befristungsgesetz - befristetes Arbeitsverhältnis

(mit und ohne sachlichen Grund) - Probezeit

3.4 Begründung des Arbeitsverhältnisses 3.4.1 Stellenausschreibung 3.4.2 Vorstellungsgespräch 3.4.3 AGG 3.4.4 Arbeitsvertrag - Zuständigkeit für den Abschluss des Arbeitsvertrags - Form - Inhalt (einschl. Nebenabreden) - Nachweisgesetz - Abschluss mit Minderjährigen

3.5 Pflichten der Beschäftigten - Arbeitspflicht - Arbeitszeit - Gehorsamspflicht, Direktionsrecht des Arbeitgebers - Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz - Sorgfaltspflicht - Verbot der Annahme von Geschenken und Belohnungen - Folgen einer Pflichtverletzung

o Abmahnung o Änderungskündigung o Kündigung o Schadensersatz

3.6 Pflichten des Arbeitgebers

- Tarifautomatik - Entgeltzahlungspflicht - Gleichbehandlungsgrundsatz - Fürsorgepflicht

3.7 Ansprüche der Beschäftigten 3.7.1 Berechnung des (Brutto-) Entgelts der Be- schäftigten (VKA-Bereich) Aufbau der Entgelttabelle

Stufe II Stufe II Stufe II (Näheres bei 4) Stufe II Stufe III

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Lerninhalte Lernziele

3.7.2 Entgeltgruppe – Eingruppierung

- Sachliche und persönliche Voraussetzungen

- Anlage 1 TVöD – Entgeltordnung (VKA) Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen Teil A Allgemeiner Teil Abschnitt I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale (ohne

handwerkliche Tätigkeiten) 3.7.3 Stufe

- Stufenzuordnung mit und ohne Berufserfarung

- Vorrücken

- Begriff der „ununterbrochenen Tätigkeit“ mit Ausnahmen

- Zeiten, die einer ununterbrochenen Tätigkeit gleich stehen

- Unschädliche und schädliche Unterbrechungen

- Höhergruppierung 3.7.4 Weitere finanzielle Leistungen

- Zulage nach § 14 TVöD

- Zulage nach Vorbemerkung Nr. 7 Anlage 1 TVöD

- Leistungsbezogene Bezahlung (nur Überblick)

3.7.5 Erholungsurlaub in der Fünf-Tage-Woche

- Grundanspruch - Erholungsurlaub bei Begründung und

Beendigung des Arbeitsverhältnisses im

- Kalenderjahr

- BUrlG

- Übertragung des Urlaubs

- Abgeltung des Urlaubs 3.7.6 Sonderurlaub und dessen Auswirkungen 3.7.7 Arbeitsbefreiung im Überblick

3.7.8 Beschäftigungszeit 3.7.9 Entgelt im Krankheitsfall

- Pflichten bei arbeitsunfähiger Erkrankung - Anspruchsvoraussetzungen - Bezugsdauer (ohne Kur, Wiederholungs-

erkrankung, Rentenbezug, Arbeitsunfall) - Bemessungsgrundlagen - Entgeltfortzahlungsgesetz - Betriebliches Eingliederungsmanagement

4. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

4.1 Kündigung - Außerordentliche Kündigung

o Form o Grund

o „Reaktionszeitraum“ o Zuständigkeit

- Ordentliche Kündigung o Form o Grund

o Frist

Stufe III

Stufe III

Stufe III Stufe II Stufe I

Stufe III

Stufe I Stufe III

Stufe III

Stufe III

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o o Zuständigkeit o Tariflicher und gesetzlicher Kündigungsschutz

4.2 Erreichen der Altersgrenze 4.3 Auflösungsvertrag

4.4 Zeugnis - einfaches - qualifiziertes 5. Arbeitsschutzrecht

5.1 Allgemeiner Arbeitsschutz - KSchG

5.2 Besonderer Arbeitsschutz - SGB IX - MuSchG

- BEEG - JArbSchG 5.2.1 Geschützter Personenkreis 5.2.2 Art des Schutzes

5.3 Arbeitsgerichtsbarkeit 5.3.1 Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

5.3.2 Instanzenweg 5.3.3 Grundzüge des arbeitsgerichtlichen Verfahrens 6. Personalvertretungsrecht

6.1 Geltungsbereich des BetrVG/BayPVG 6.2 Vertrauensvolle Zusammenarbeit

6.3 Beteiligungsrechte des Personalrats und Verfahren bei - Mitbestimmung - Mitwirkung - Anhörung, Beratung

(vgl. Nr. 5)

Stufe I Stufe III

Stufe II

Stufe II

Stufe I

Stufe II

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Kommunalrecht

Fachkompetenz:

Sie können

• die Bedeutung der Gemeinden, Landkreise und Bezirke in der Öffentlichen Verwaltung angeben.

• die kommunalen Gebietskörperschaften unterscheiden und ihre Aufgaben beschreiben.

• die kommunalen Organe beschreibe und ihre Zuständigkeiten erklären.

• den Ablauf der Entscheidungsprozesses im Gemeinderat und in den Ausschüssen erläutern.

• die Rolle und die Befugnisse der kommunalen Aufsichtsbehörden einordnen.

Methodenkompetenz:

Sie sind sicher

• bei der Unterstützung des ersten Bürgermeisters / Landrats bei der Vorbereitung der Sitzungen und beim Vollzug der Beschlüsse.

• bei der Vorbereitung von Ladungen zu den Sitzungen und Sitzungsvorlagen.

• in der Erteilung von Auskünften den Mitgliedern der Beschlussgremien und den Bürgern in kommunalverfassungsrechtlichen Fragen gegenüber.

• im Vortrag und der Erläuterung von Sitzungen und Bürgerversammlungen kommunalrechtlicher Themen und.

• bei der Durchführung des Verfahrens beim Erlass einer Satzung und einer Verordnung.

Sozialkompetenz:

Sie sind in der Lage

• alle an kommunalrechtlichen Fragen Interessierte zu beraten.

• Satzungs- und Verordnungsverfahren durchzuführen.

• Bürgerbegehren auf ihre formelle Rechtmäßigkeit zu prüfen und

in den Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse und in den Bürgerversammlungen Auskünfte zu erteilen.

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Voll-Lehrgang Lerninhalte Stundenzahl

3. VL

4. VL

5. VL

6. VL

1. – 3.7.2

4. – 6.2.4

6.3. – 7.9

-

10 + 2 PU

12 + 4 PU

10

14 PU

Die UE der Praktischen Umsetzung (PU) können individuell z. B. zu Übungszwecken oder zur Bearbeitung von Teilnehmerfragen genutzt werden.

Lerninhalte Lernziele

1. Die Kommunale Selbstverwaltung

1.1 Verfassungsrechtliche Grundlagen nach dem Grundgesetz

1.2 Verfassungsrechtliche Grundlagen nach der Bayerischen Verfassung

2. Die kommunalen Gebietskörperschaften

2.1 Gebietskörperschaften - eine besondere Form der Körperschaften des öffentlichen Rechts

2.2 Verhältnis der kommunalen Gebietskörperschaften zueinander

2.3 Die verschiedenen Rechtsstellungen der Gemeinden 2.3.1 Kreisangehörige Gemeinden 2.3.2 Große Kreisstädte 2.3.3 Kreisfreie Gemeinden

3. Aufgaben der Gemeinden, Landkreise und Bezirke 3.1 Grundsatz der Allzuständigkeit 3.2 Eigener Wirkungskreis

3.2.1 Rechtsstellung im eigenen Wirkungskreis 3.2.2 Pflichtaufgaben 3.2.3 Freiwillige Aufgaben 3.2.4 Aufgabenbeispiele

3.3 Übertragener Wirkungskreis 3.3.1 Rechtsstellung im übertragenen Wirkungskreis 3.3.2 Aufgabenbeispiele

3.4 Aufgabenvergleich kreisangehörige Gemeinden - Große Kreisstädte - kreisfreie Gemeinden

3.5 Die Aufgaben der Landkreise

Stufe II Stufe III Stufe III vgl. auch

Fach „Verwaltungs organisation“

Stufe III Stufe III Stufe III Stufe II Stufe III Stufe II

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Lerninhalte Lernziele

3.6 Die Aufgaben der Bezirke 3.7 Die Rechtsetzung durch die Gemeinden

3.7.1 Erlass von Satzungen 3.7.2 Erlass von Verordnungen

4. Kommunalaufsicht

4.1 Sinn und Zweck der Kommunalaufsicht 4.2 Rechtsaufsicht

4.2.1 Gegenstand der Rechtsaufsicht 4.2.2 Rechtsaufsichtsbehörde 4.2.3 Befugnisse der Rechtsaufsicht

4.3 Fachaufsicht 4.3.1 Gegenstand der Fachaufsicht 4.3.2 Fachaufsichtsbehörden 4.3.3 Befugnisse der Fachaufsicht

4.4 Rechtsbehelfe gegen aufsichtliche Maßnahmen

5. Einwohner und Bürger 5.1 Gemeindeangehörige 5.2 Gemeindeeinwohner

5.2.1 Rechte und Pflichten der Gemeindeeinwohner

5.3 Gemeindebürger 5.3.1 Rechte der Gemeindebürger

- Aktives und passives Wahlrecht - Bürgerbegehren und Bürgerentscheid - Bürgerantrag - Bürgerversammlung

5.3.2 Pflichten der Gemeindebürger 5.3.2.1 Übernahme von Ehrenämtern

5.4 Forensen 5.5 Ehrenbürger

Stufe II Stufe II Stufe II Stufe III Stufe II Stufe II Stufe III Stufe III Stufe II Achtung! Änderung beim Rederecht in der Bürgerver-sammlung

Stufe I Stufe I

Hier sollten nur kurz die Unterschiede

aufgezeigt werden und das

Erlassverfahren einer Satzung

- Beschluss im Gemeinderat

- Ausfertigung

- Bekanntmachung

- Inkrafttreten

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Lerninhalte Lernziele

6. Die Organe der kommunalen Gebietskörperschaften

6.1 Der Gemeinderat 6.1.1 Wahl der

Gemeinderatsmitglieder 6.1.2 Inkompatibilität 6.1.3 Amtseid 6.1.4 Verlust der Mitgliedschaft 6.1.5 Rechte und Pflichten der

Gemeinderatsmitglieder 6.1.6 Aufgaben des Gemeinderats Entscheidungszuständigkeiten Kontrolle des Gemeinderats

6.2 Die Ausschüsse des Gemeinderats 6.2.1 Entlastungsfunktion 6.2.2 Allgemeine Ausschüsse

- Vorberatende Ausschüsse - Beschließende Ausschüsse (Senate)

6.2.3 Besondere Ausschüsse - Ferienausschuss - Werkausschuss - Rechnungsprüfungsausschuss

6.2.4 Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse Spiegelbildlichkeitsgebot, keine Berechnung Vorsitz

6.3 Der erste Bürgermeister / Oberbürgermeister 6.3.1 Die Wahl 6.3.2 Rechtsstellung, Amtsbezeichnung, Amtszeit 6.3.3 Zuständigkeiten

- Selbständiges Entscheidungsorgan - Gesetzlicher Vertreter seiner Gemeinde - Vorsitz im Gemeinderat - Vollzug der Beschlüsse - Leiter der Gemeindeverwaltung

6.3.4 Persönliche Beteiligung 6.3.5 Hausrecht 6.3.6 Bürgerversammlung 6.3.7 Dienstaufsicht

6.4 Die weiteren Bürgermeister 6.4.1 Wahl und Rechtsstellung 6.4.2 Die allgemeine Stellvertretung 6.4.3 Die besondere Stellvertretung

(Befugnisübertragung) 6.4.4 Die weiteren Stellvertreter

6.5 Der Kreistag 6.6 Die Ausschüsse des Landkreises

6.6.1 Der Kreisausschuss 6.6.2 Weitere Ausschüsse

6.7 Der Landrat 6.7.1 Wahl, Rechtsstellung, Amtszeit 6.7.2 Stellvertretung

Stufe III Stufe II Stufe III Stufe II Stufe I Stufe I Stufe II Stufe III Stufe II Stufe II Stufe III Stufe II Stufe II Stufe II Stufe II

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Lerninhalte Lernziele

6.8 Das Landratsamt 6.9 Der Bezirkstag 6.10 Die Ausschüsse des Bezirks

6.10.1 Der Bezirksausschuss 6.10.2 Weitere Ausschüsse

6.11 Der Bezirkstagspräsident 6.11.1 Wahl und Rechtsstellung 6.11.2 Stellvertretung

6.12 Die Bezirksverwaltung

7. Geschäftsgang und Willensbildung im Gemeinderat,

Kreistag und Bezirkstag

7.1 Die Geschäftsordnung 7.1.1 Rechtsnatur 7.1.2 Inhalt

7.2 Vorbereitung und Einberufung der Sitzung 7.2.1 Vorbereitung der Sitzung 7.2.2 Einberufung der Sitzung 7.2.3 Teilnahmepflicht der Mitglieder

7.3 Sitzungszwang 7.4 Beschlussfähigkeit

7.4.1 Ladung aller Mitglieder 7.4.2 ordnungsgemäße Ladung 7.4.3 Anwesenheitsmehrheit 7.4.4 Stimmberechtigtenmehrheit

7.5 Ordnungsgemäße Beschlussfassung 7.5.1 Abstimmung

- Offene Abstimmung - Geheime Abstimmung

7.5.2 Mehrheit der Abstimmenden 7.5.3 Stimmenthaltungen 7.5.4 Mitwirkung trotz persönlicher Beteiligung 7.5.5 Unberechtigter Ausschluss

Stufe III Stufe II Stufe II Stufe II Stufe I Stufe III Stufe III Stufe III Stufe III Stufe III

Seite 47

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Lerninhalte Lernziele

7.6 Öffentlichkeit

7.6.1 Bekanntmachung der Sitzungen 7.6.2 Öffentlichkeit der Sitzungen

7.7 Handhabung der Ordnung 7.8 Niederschrift 7.9 Rechtsnatur von Gemeinderatsbeschlüssen

Stufe III Stufe II Stufe II Stufe III Stufe III

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Allgemeines Verwaltungsrecht

Fachkompetenz:

Sie können

• die Zuständigkeiten und Aufgaben wichtiger Verwaltungsträger und ihrer Behörden bestimmen.

• Ermessensspielräume kompetent erkennen und nutzen.

• Bei Konflikten eine angemessene Abwägung widerstreitender Interessen vornehmen.

• die verschiedenen Möglichkeiten aufzeigen, Entscheidungen ohne bzw. gegen den Willen des betroffenen Bürger durchzusetzen.

• aber auch berechtigte Ansprüche des Bürgers erkennen und erfüllen.

• Verwaltungsentscheidungen überprüfen und ggf. korrigieren.

• bei einer Streitigkeit die zulässigen Rechtsbehelfe des Bürgers bestimmen.

Methodenkompetenz:

Sie sind sicher

• bei der Auswahl der richtigen Handlungsinstrumente der Verwaltung.

• bei der Vorbereitung verbindlicher Entscheidungen für den Bürger in der Leistungs- und Eingriffsverwaltung.

• bei der verständlichen und praxisnahen Formulierung von hoheitlichen Anordnungen.

• bei der kompetenten Beratung des Bürgers und bei Beantwortung seiner Beschwerden.

• bei der Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Bescheiden sowie der Berechung von Rechtsbehelfsfristen.

Sozialkompetenz:

Sie sind in der Lage

• ihre Entscheidungen bürgernah zu formulieren.

• Einwänden und Bedenken des Bürgers wertschätzend zu begegnen.

• für belastende Maßnahmen und notwendige Eilentscheidungen eine möglichst hohe Akzeptanz seitens des Bürgers zu erreichen.

• aber auch Fehlentscheidungen kompetent zu korrigieren.

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Allgemeines Verwaltungsrecht

Voll-Lehrgang Lerninhalte Stundenzahl

3. VL 4. VL 5. VL 6. VL

Abschluss- Lehrgang

1. – 5.5.4 5.6 – 5.13

5.14 – 6.1 6.2 – 6.2.4

-

10 + 4 PU 14 10 6 8

Die UE der Praktischen Umsetzung (PU) können individuell z. B. zu Übungszwecken oder zur Bearbeitung von Teilnehmerfragen genutzt werden.

Lerninhalte Lernziele

1. Der Begriff der öffentlichen Verwaltung

2. Die Abgrenzung der öffentlichen Verwaltung

(horizontale Gewaltenteilung) - zur Gesetzgebung - zur Regierung - zur Rechtsprechung

3. Die Träger der öffentlichen Verwaltung

(vertikale Gewaltenteilung) - Bundesverwaltung - Landesverwaltung

- Kommunalverwaltung

4. Die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung

- in der Leistungsverwaltung - in der Eingriffsverwaltung - in der Planungsverwaltung

Stufe I Stufe II Stufe II Stufe II Bei begünstigenden VA aufgrund gesetzli-

cher Verbote mit Erlaubnisvorbehalt handelt

es sich stets um eine Maßnahme der Ein-

griffsverwaltung (Beispiel: Fahrerlaubnis).

hier kann auf Grundlagen, die im Fach „Verwaltungsorganisation“ vermittelt wurden, Bezug genom-

men werden.

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Lerninhalte Lernziele

5. Rechtsformen (Rechtsnatur) des Verwaltungs-

handelns

5.1 Die öffentlich-rechtlichen Handlungsformen der Verwaltung

- Obrigkeitlich-hoheitliches Handeln - Satzung - Verordnung - VA

- Schlicht hoheitliches Handeln - nichtunmittelbar rechtserhebliches Handeln - Realakt

- privatrechtlichen Handlungsformen der Verwaltung

- Fiskalisches Handeln - Verwaltungsprivatrecht

5.2 Wichtige Grundsätze des Verwaltungshandelns - Gesetzmäßigkeit der Verwaltung - Pflichtgemäßes Ermessen - Willkürverbot (Gleichbehandlung) - Verhältnismäßigkeit (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit)

- Das Bestimmtheitsgebot

5.3 Verwaltungsverfahren und Verwaltungsakt 5.3.1 Geltungsbereich des BayVwVfG 5.3.2 Geltungsbereich des SGB X 5.5.3 Geltungsbereich der AO 1997 5.3.4 Spezielles Verfahrensrecht bricht allgemeines Verfahrensrecht

5.4 Die Merkmale des Verwaltungsakts (Art. 35 BayVwVfG

- 1. Öffentliches Recht - 2. hoheitliche Maßnahme - 3. Behörde - 4. Regelung - 5. eines Einzelfalls - 6. unmittelbare Außenwirkung

5.2.1 Die Allgemeinverfügung - Begriff - Abgrenzung zur konkret-individuellen Regelung

5.5 Arten des Verwaltungsakts - befehlend, gestaltend, begünstigend, belastend - einseitig, mitwirkungsbedürftig

Stufe III Stufe I Stufe II Stufe II

Im Verwaltungsverfahrensrecht ist

der Verwaltungsakt der zentrale

Begriff. In sämtlichen Aufgaben ist

er die Messlatte bei der immer

wieder gestellten Frage nach der

Rechtsnatur der Verwaltungsmaß-

nahme. In allen Aufgaben spielt der

Verwaltungsakt die Hauptrolle.

Diese Bedeutung steht ihm auch zu,

wenn man in die Praxis blickt.

Deshalb muss der Verwaltungsakt

und sein „Umfeld“ in den Mittel-

punkt des Verwaltungsverfahrens-

rechts gestellt werden.

Ermessen ist streng vom unbe-stimmten Rechtsbegriff zu unterscheiden. Art. 3 Abs. 1 GG umfasst: gleicher

Hoheitsträger, Vergleichbarkeit der

Sachverhalte und keine Gleichheit

im Unrecht. Selbstbindung und

Ermessensreduktion sind nicht zu

lehren!

Bei dem Merkmal der Einzelfallrege-

lung ist sowohl „Einzelfall“ als auch

„Regelung“ zu subsumieren!

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Lerninhalte Lernziele

5.6 Die Beachtung der Grundsätze des Verwaltungsverfahrens

- Beginn des Verwaltungsverfahrens - Zuständigkeiten - Grundsatz der Nichtförmlichkeit - Beteiligungsfähigkeit - Handlungsfähigkeit - Vertretung - Ausgeschlossene Personen - Untersuchungsgrundsatz - Beratung, Auskunft - Beweismittel - Anhörung der Beteiligten und ihre Aus-

nahmen (Gefahr im Verzug; Allgemeinver-fügung)

- Akteneinsicht - Geheimhaltung

5.8 Grundsatz der Formfreiheit des Verwaltungsakts - schriftlich - mündlich - elektronisch - in anderer Form

5.7 Nebenbestimmungen und deren Zulässigkeit - Auflage - Bedingung (aufschiebende, auflösende) - Befristung

5.9 Der Bescheid und die Begründung - Abgrenzung des Bescheids vom Verwaltungsakt - Bescheidaufbau

- Kopf - Tenor - Hauptregelung - Nebenregelungen

- Nebenbestimmungen - Sofortvollzug - Zwangsmittel - Kostenentscheidung

- Gründe - Sachverhalt - Begründung (rechtliche Würdigung)

- Rechtsbehelfsbelehrung - Unterschrift

5.10 Die Bekanntgabe des Verwaltungsakts

- Bekanntgabe von mündl. VA und Bek. von VA in sonstiger Weise - Bekanntgabe von schriftl. und elektron. VA

Stufe I Stufe I Stufe II Stufe I Stufe II Stufe I Stufe I Beachte: wieder Stufe III (Warntafeln,

Schilder, Ampel etc.)

Prüfungsreihenfolge Art. 36 BayVwVfG:

- Abs. 1

- Abs. 2

- Abs. 3 – (Stufe I)

Bei der Begründung des VA ist auf die Bedeutung der Grundsätze des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungshandelns besonders einzugehen!

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- einfache Bekanntgabe - elektron. Bekanntgabe - Zustellung

- Postzustellungsurkunde - Einschreiben - Empfangsbekenntnis - Zustellung nach Art. 17 VwZVG

- Öffentliche Bekanntgabe (insb. bei der Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen

5.11 Die Wirksamkeit und Bestandskraft des Verwaltungsakts

- äußere und innere Wirksamkeit - Bedeutung der Rechtsbehelfsfrist - Bestandskraft und ihre Folgen

Stufe I (Elektron. Bekanntgabe)

Zitierweise zur Anwendung des VwZVG: Art.

41 Abs. 5 VwZVG, Art. 1 Abs. 5, Art. 2 Abs. 3,

Art. 3 ff. VwZVG

Ersatzzustellung ist zu lehren!

Stufe I Stufe II

Lerninhalte Lernziele

5.12 Die Vollstreckung des Verwaltungsakts

- Vollstreckung von Geldforderungen - Vollstreckung von einem sonstigen Tun, Dulden oder Unterlassen - Zulässige Zwangsmittel, insb. Zwangsgeld - Bedeutung der Anordnung der sofortigen Vollziehung

5.14 Der rechtswidrige Verwaltungsakt

- Abgrenzung Rechtswidrigkeit - Nichtigkeit - Der nichtige Verwaltungsakt und die Rechts- folgen - Der (nur) anfechtbare Verwaltungsakt und die Rechtsfolgen

- Abgrenzung des rechtswidrigen VA zu den offenbaren Unrichtigkeiten im VA

5.15 Die Aufhebung von Verwaltungsakten durch die erlassende Behörde

- Abgrenzung zur Aufhebung des VA im Widerspruchsverfahren - Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte - Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte

(Gewährung einer Geldleistung)

Stufe II Stufe I Stufe II Stufe II

Stufe II ohne Art. 46 und 47 BayVwVfG!

Stufe II

Stufe I

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Lerninhalte Lernziele

6. Die Rechtsbehelfe

6.1 Die formlosen Rechtsbehelfe - Gegenvorstellung - Aufsichtsbeschwerde - Dienstaufsichtsbeschwerde - Unterschiede zu den förmlichen Rechtsbehelfen

6.2 Die förmlichen Rechtsbehelfe 6.2.1 Die Klage Klagearten, die VA als Klagegegenstand haben

- Anfechtungsklage - Verpflichtungsklage

6.2.2 Der Widerspruch - Bedeutung des Widerspruchverfahrens - Rolle der Ausgangsbehörde im Wider-

spruchsverfahren - Widerspruchsbehörde - Erfolgsaussichten des Widerspruchs

• Zulässigkeitsvoraussetzungen o Verwaltungsrechtsweg/Sonder-

gesetzliche Zuordnung nach SGG o Statthaftigkeit (Hinweis auf

AGVwGO) o Frist o Form o Beschwer

• Begründetheit o Begriffserläuterung anhand

§ 113 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 113 Abs. 5 VwGO analog

6.2.3. Normenkontrolle (Gegenstand, Antragsrecht, Frist)

6.2.4 Vorläufiger Rechtsschutz

- bei VA, deren Aufhebung begehrt wird:

• Aufschiebende Wirkung und Aus-nahmen; insb. Anordnung der sofortigen Vollziehung und ihre Voraussetzungen

• Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

Stufe II Eine Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage

wird nicht verlangt; es wird lediglich das Erken-

nen der Klageart gefordert (Statthaftigkeit)!

Bei der Prüfung der Statthaftigkeit der Klageart ist

immer zuvor die Eröffnung des Verwaltungs-

rechtsweges zu prüfen; bei der Prüfung der

Statthaftigkeit der Klageart ist auf das Rechts-

schutzziel abzustellen. Die Statthaftigkeit umfasst

nur die Frage nach der richtigen Klageart. Die

Durchführung des Vorverfahrens ist aber keine

Frage der Statthaftigkeit, sondern ein eigenstän-

dige Zulässigkeitsvoraussetzung, die bei der

Frage nach der Statthaftigkeit nicht geprüft wird.

Stufe I Stufe I Stufe I Stufe I

Seite 54

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Verwaltungsbetriebs-

wirtschaftslehre

Fachkompetenz:

Sie können

• Verwaltungsleistungen wirtschaftlich erstellen und kundenorientiert anbieten.

• Marketinginstrumente für öffentliche Dienstleistungen anwenden.

• Bestände und Wertströme im System der doppelten kommunalen Buchführung erfassen und dokumentieren.

• Öffentliche Leistungen finanzwirtschaftlich kontrollieren und steuern

Methodenkompetenz:

Sie sind sicher bei der

• Planung von Marketingmaßnahmen.

• Durchführung regelmäßig wiederkehrender Bestands- und Erfolgsbuchungen.

• Beurteilung alternativer Rechtsformen für die Erbringung von Leistungen

• Anwendung der statischen Investitionsrechenverfahren

• Ermittlung und Beurteilung der Kosten der Produkte mit Hilfe der Kosten- und Leistungsrechnung im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns.

Sozialkompetenz:

Sie sind in der Lage

• zu verstehen, dass Verwaltungen Dienstleistungsbetriebe sind, die ihre Leistungen bürgerorientiert erbringen sollen und deren Steuerung auf der Basis ihrer Ergebnisse (ihres Outputs) erfolgen muss.

• zu erkennen, dass wirtschaftliches Handeln nur durch den Einsatz betriebswirtschaftlicher Instrumente und Verfahren gewährleistet werden kann.

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Voll-Lehrgang Lerninhalte Stundenzahl

6. VL vgl. nachfolgenden Hinweis 12 PU

Es sind ausgehend von den vorläufigen Lehrplanrichtlinien für die

Berufsschule praxisbezogene Fälle des öffentlichen Dienstes zu bearbeiten. Im

6. Volllehrgang werden betriebswirtschaftliche Inhalte wie auch die doppelte

kommunale Buchführung wiederholt.

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Bürgerliches Recht

Fachkompetenz:

Sie können

• darlegen, wer am Rechtsverkehr teilnehmen kann, wie und worüber wirksame Rechtsgeschäfte geschlossen werden.

• bestimmte unterschiedliche schuldrechtliche Vertragstypen voneinander abgrenzen und auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen.

• aufzeigen, wie Verpflichtungen erfüllt werden sowie prüfen, wann, wo und wie lange Leistungen zu erbringen sind.

• Leistungsstörungsarten Problemsachverhalten zuordnen und diese einer rechtlich fundierten Lösung zuführen.

• die Ausgleichsfunktion gesetzlicher Ansprüche aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung darlegen.

Methodenkompetenz:

Sie sind sicher

• bei der Analysierung von Sachverhalten unter rechtlichen Gesichts-punkten und wenden die entsprechenden Rechtsnormen hierauf methodisch richtig an.

• bei der Vorbereitung von Verträgen für die Güterbeschaffung. Dabei nutzen Sie vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten und überwachen die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Verträge.

• bei der Erarbeitung rechtlich korrekter und wirtschaftlich akzeptabler Möglichkeiten zur Konfliktlösung bei Leistungsstörungen.

Sozialkompetenz:

Sie sind in der Lage

• bei privatrechtlichem Handeln der öffentlichen Hand die sozialen Beziehungen der Vertragsparteien sowie deren wirtschaftliche Interessenlage angemessen zu erfassen.

• wirtschaftliche Handlungsspielräume wahrzunehmen und eine kostengünstige Vertragsabwicklung vorzubereiten.

• bei Leistungsstörungen eine für die öffentliche Hand geeignete Handlungsalternative umzusetzen.

• den erforderlichen privatrechtlichen Schriftverkehr, unter Verwendung sozial kompetenter Formulierungsweise, ziel- und interesseorientiert durchzuführen.

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11. Bürgerliches Recht in der täglichen Verwaltungsarbeit

Die Lerninhalte 1. bis 5. Bürgerliches Recht werden in den Fachklassen der bayerischen Berufsschu-len im 10. Ausbildungsjahr vor dem 2. Voll-Lehrgang der BVS vermittelt. Die Lerninhalte 6. bis 9. sind Thematik im 11. Ausbildungsjahr vor dem 6. Voll-Lehrgang.

Dies kann zu unterschiedlichen Vorkenntnissen der Auszubildenden führen. Im Rahmen einer kolle-gialen Zusammenarbeit mit den Berufsschulen sollen zu Beginn des Unterrichts bei der BVS Wissens-lücken aufgedeckt und möglichst mit fallbezogenen Übungen geschlossen werden.

Voll-Lehrgang Lerninhalte Stundenzahl

2. Voll-Lehrgang 1. - 5. 12 + 2 PU

6. Voll-Lehrgang 6. – 9. 4 + 4 PU

Die UE der Praktischen Umsetzung (PU) können individuell, z.B. zu Übungszwecken oder zur Beantwortung von Teilnehmerfragen genutzt werden.

Lerninhalte 2. VL Lernziele

1. Grundlagenwissen

1.1 Fiskalverwaltung (z.B. Beschaffungsgeschäfte) 1.2 Aufbau des BGB in fünf Bücher 1.3 Rechtssubjekte und Rechtsfähigkeit (Begriff und Bedeutung) 1.4 Sachen, Bestandteile, Tiere 2. Willenserklärung, Rechtsgeschäft, Vertrag

2.1 Begriff und Abgabe der Willenserklärung 2.2 Begriff des Rechtsgeschäfts (einseitige und zweiseitige) 2.3 Wirksamwerden der Willenserklärung 2.4 Widerrufsrecht des Verbrauchers (z.B. Fernabsatzvertrag) 2.5 Auslegung von Willenserklärungen (generell und insb. bei der Auffor-

derung zur Abgabe eines Angebots) 2.6 Vertragsschluss (Antrag und Annahme, Annahmefrist, verspätete und

abändernde Annahme mit Rechtswirkungen) 2.7 Vertragsfreiheit: Freiheit „ob“, „wie“, „mit wem“ 3. Wirksamkeit von Rechtsgeschäften

3.1 Geschäftsunfähigkeit 3.2 Beschränkte Geschäftsfähigkeit 3.3 Nichtigkeit von Scheingeschäften 3.4 Formmangel (Grundsatz der Formfreiheit, Sinn und Zweck von Form-

vorschriften, Ausnahmen, Nichtigkeit und Heilung) 3.5 Verbots- und sittenwidrige Rechtsgeschäfte 3.6 Anfechtung bei Irrtum und Täuschung (ohne Drohung und Schadens-

ersatzpflicht des Anfechtenden) 4. Stellvertretung

4.1 Wirkung der Vertretung / Offenkundigkeit 4.2 Abgrenzung von Bote und Stellvertreter (vgl. Übermittlungsirrtum) 4.3 Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft 4.4 Vertretung bei beschränkter Geschäftsfähigkeit 4.5 Vertretungsmacht durch Gesetz (insb. bei Gemeinden) 4.6 Vertreter ohne Vertretungsmacht mit Haftung (nicht als AGL)

Stufe II

Stufe I Stufe III Stufe III

Stufe II Stufe I Stufe II Stufe III

Stufe II Stufe III

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5. Verpflichtungsgeschäfte

5.1 Vertragliches Schuldverhältnis (Begründung und Erlöschen) 5.2 Haupt- und Nebenleistungspflichten, Rücksichtspflichten 5.3 Vertragstypen und deren Abgrenzung sowie Nebenabreden

5.3.1 gegenseitige Verträge: Kauf, Miete, Dienstvertrag, Arbeitsvertrag, Werkvertrag

5.3.2 unvollkommen zweiseitig verpflichtender Vertrag: Leihe 5.3.3 einseitig verpflichtender Vertrag: Schenkung

5.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen 5.5 Stückschuld und Gattungsschuld (ohne Konkretisierung) 5.6 Leistungsort, Leistungszeit 5.7 Einrede des nicht erfüllten Vertrages

Stufe III

Stufe I Stufe II

Lerninhalte 6. VL Lernziele

6. Sachenrecht

6.1 Aufgabe und Funktion (Erfüllung der Verpflichtung) 6.2 Abgrenzung Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft 6.3 Trennungsgrundsatz und Abstraktionsprinzip 6.4 Hinweis: Ungerechtfertigte Bereicherung als Ausgleich des Abstrak-

tionsprinzips 6.5 Besitz (Erwerb und Beendigung unmittelbarer Besitz; Besitzdiener) 6.6 Begriff des Eigentums und Befugnisse des Eigentümers 6.7 Eigentumserwerb an beweglichen Sachen 6.8 Eigentumsvorbehalt 6.9 Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen 7. Besondere Rechte des Käufers bei Mängeln

7.1 Nacherfüllung 7.1.1 Sachmangel 7.1.2 Gefahrübergang 7.1.3 Haftungsausschlüsse 7.1.4 Wahlrecht des Käufers; „echte“ Unmöglichkeit; Unverhältnis-

mäßigkeitseinrede des Verkäufers 7.1.5 Kostentragung; Aufwendungsersatz; Rückgewähr

7.2 Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf 7.3 Abgrenzung zum Umtauschrecht aus Kulanz und Garantieanspruch 7.4 Minderung (Begriff, Bedeutung und Rechtsfolgen) 7.5 Verweis in das allgemeine Leistungsstörungsrecht (vgl. bei 8.) 8. Allgemeines Recht der Leistungsstörungen

8.1 Arten von Pflichtverletzungen und deren Abgrenzung 8.1.1 Mangel (nur Sachmangel beim Kauf) 8.1.2 Unmöglichkeit („echte“ nachträgliche Unmöglichkeit) 8.1.3 Verzögerung (zu späte Leistung oder Zahlung) 8.1.4 Rücksichtspflichtverletzung (nur nach Vertragsschluss)

8.2 Vertraglicher Schadensersatz („neben“ und statt der Leistung) 8.2.1 Sachmangel beim Kauf (Schadensersatz „neben“ der Leistung

bei einem Mangelfolgeschaden) 8.2.2 Rücksichtspflichtverletzung nach Vertragsschluss, Schadens-

ersatz „neben“ der Leistung 8.2.3 Verzögerung (Schadensersatz „neben“ der Leistung) 8.2.4 Verzögerung (Schadensersatz statt der Leistung) 8.2.5 Nachträgliche Unmöglichkeit

• „echte“ nachträgliche Unmöglichkeit • Schadensersatz • Gegenleistung

Stufe III

Stufe II Stufe I Stufe III

Stufe II Stufe II Stufe II Stufe III

Seite 59

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8.3 Verantwortlichkeit beim Schadensersatz

8.3.1 Vorsatz und Fahrlässigkeit (ohne strengere, mildere Haftung) 8.3.2 Haftung für Erfüllungsgehilfen

8.4 Art und Umfang des Schadensersatzes 8.5 Hinweis: Unerlaubte Handlung 8.6 Rücktritt

8.6.1 Vorrang der Nacherfüllung (Bedeutung) und Ausnahmen 8.6.2 Rücktritt bei behebbarem Sachmangel beim Kauf 8.6.3 Voraussetzungen bei Verzögerung 8.6.4 Erklärung und Wirkung des Rücktritts

9. Fristen und Verjährung

9.1 Grundsatz und Rechtsidee der Verjährung 9.2 Regelmäßige Verjährung ohne Höchstfristen 9.3 Sonderregelungen

9.3.1 Grundstücke 9.3.2 titulierter Anspruch 9.3.3 Mängelansprüche

9.4 Wirkung der Verjährung 9.5 Fristberechnung

Stufe I Stufe III

Stufe II

Seite 60

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Staatsrecht

Fachkompetenz:

Sie können

• Aufbau und Funktion von Staaten und die verfassungsrechtliche Umsetzung in Deutschland beschreiben.

• die grundsätzlichen Aufgaben des Staates (anhand der horizontalen Gewaltenteilung Gesetzgebende, Vollziehnde und Rechtsprechende) und die Ausübung dieser Aufgaben durch die Verfassungsorgane nachvollziehen.

• Die Grundrechte als Schutzrechte des Einzelnen vor staatlicher Willkür unterscheiden.

• Aufbau und grundsätzliche Struktur in Bayern (BV) sowie der Europäischen Union (EUV, AEUV).

Methodenkompetenz:

Sie sind sicher

• bei der Beurteilung der Sinnhaftigkeit und Zielrichtung von Vorschriften im Rahmen Ihrer Tätigkeit.

• im Umgang mit den Verfassungsgrundsätzen sowie den Grundrechten als Richtschnur Ihres Handelns.

• im Verständnis des bayerischen, deutschen und europäischen Rechts auf die tägliche Arbeit.

• bei der Beurteilung der Eingriffe in die Rechte des Bürgers anhand von Grundrechten.

• bei der Auswahl der Regelung durch Beachtung von Grundrechten.

Sozialkompetenz:

Sie sind in der Lage

• sicher mit dem Bürger umzugehen, indem Sie Ursprung und Wir-kungsweise von Vorschriften kennen.

• Vorschriften unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlicher Grundsätze (Grundrechte, Rechtsschutz, etc.) in Gesprächen zu erläutern.

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Voll-Lehrgang Lerninhalte Stundenzahl

2. VL

6. VL

1. – 4.

5. – 6.

12 + 2 PU

4 + 4 PU

Die UE der Praktischen Umsetzung (PU) können individuell z. B. zu Übungszwecken oder zur Bearbeitung von Teilnehmerfragen genutzt werden.

Es sind ausgehend von den vorläufigen Lehrplanrichtlinien für die Berufsschu-

le praxisbezogene Fälle zu bearbeiten. Besondere Bedeutung soll dabei den

Verfassungsprinzipien der Bundesrepublik Deutschland und den Grundrechten

zukommen

Seite 62

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Lerninhalte in den Berufsschulen im Fach Staatsrecht als Grundlage rechtsstaatlicher Verwaltungs-arbeit 1. Verfassungsrechtliche Grundsätze Stufe 2

1.1 Allgemeine Staatenlehre St. 1 1.1.1 Staatsgebiet, Staatsvolk, Staatsgewalt 1.1.2 Einheitsstaat und Staatenverbindungen

1.2 Verfassungsgrundsätze des Grundgesetzes (Art. 20 GG) 1.2.1 Republik 1.2.2 Demokratie St. 3 1.2.3 Sozialstaat 1.2.4 Bundesstaat 1.2.5 Rechtsstaat St. 3

1.3 Änderungen des Grundgesetzes 1.3.1 Formelle Anforderungen 1.3.2 Ewigkeitsgarantie 2. Oberste Verfassungsorgane nach dem GG Stufe 2

2.1 Bundestag 2.1.1 Grundsätze des Wahlrechts Wahlsystem, Erst- und Zweitstimme Sperrklausel Überhangmandate Ausgleichsmandate St. 1 2.1.2 Beschlussfassung und Mehrheiten 2.1.3 Status des Abgeordneten St. 1

2.2 Bundesrat 2.2.1 Aufgaben 2.2.2 Zusammensetzung, Stimmverteilung und -abgabe 2.2.3 Beschlussfassung

2.3 Bundespräsident 2.3.1 Wahl des Bundespräsidenten 2.3.2 Funktion und Aufgaben des Bundespräsidenten

2.4 Bundesregierung 2.4.1 Bildung der Bundesregierung (Bundeskanzler, Bundesminister, Vizekanzler)

2.4.2 Amtsende der Mitglieder der Bundesregierung (incl. Misstrauensvotum und Vertrauensfrage)

2.4.3 Organisation der Bundesregierung/Inkompatibilität St. 1

2.5 Bundesverfassungsgericht St. 1 Zusammensetzung des Bundesverfassungsgerichts 3. Staatsfunktionen Stufe 2

3.1 Gesetzgebung 3.1.1 Gesetzgebungszuständigkeit St. 3

• Ausschließliche Gesetzgebung • Konkurrierende Gesetzgebung (keine Behandlung von Art. 72 Abs. 2-4)

3.1.2 Gesetzesvorlage und –beschluss 3.1.3 Mitwirkungsrechte des Bundesrats

• Abgrenzung Einspruchs- und Zustimmungsgesetze • Zustandekommen der Gesetze

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3.1.4 Ausfertigung durch den Bundespräsidenten 3.1.5 Verfassungsänderungen

3.2 Ausführung von Bundesgesetzen St. 1 3.2.1 Bundesaufsichtsverwaltung (Landesverwaltung; „Regelfall“) 3.2.2 Bundesauftragsverwaltung (Landesverwaltung im Bundesauftrag) 3.2.3 Bundeseigene Verwaltung

3.3 Rechtsprechung St. 1 3.3.1 Aufteilung der Zuständigkeit 3.3.2 Eingerichtete Bundesgerichte / Rechtswege 4. Grundrechte Stufe 2

4.1 Funktion der Grundrechte St. 1 4.1.1 Abwehrrechte gegen die Staatsgewalt 4.1.2 Bedeutung der Grundrechte für gesamte Rechtsordnung 4.1.3 Freiheitsrechte und Gleichheitsrechte

4.2 Adressat von Grundrechten St. 3 Deutsche Staatsgewalt (Art. 1 Abs. 3 GG)

4.3 Träger von Grundrechten St. 3 4.3.1 Menschenrechte 4.3.2 Bürgerrechte („Deutschenrechte“) 4.3.3 Inländische Juristische Personen (des Privatrechts)

4.4 Inhalte einzelner Grundrechte (anhand von Beispielen) • Menschenwürde • Allgemeine Handlungsfreiheit • Allgemeiner Gleichheitssatz • Meinungsfreiheit • Versammlungsfreiheit • Vereinigungsfreiheit • Berufsfreiheit • Eigentum • Petitionsrecht

4.5 Verfassungsbeschwerde (nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG) 4.5.1 Antragsberechtigung 4.5.2 Prüfungsgegenstand 4.5.3 Prüfungsmaßstab (incl. Selbstbetroffenheit/Rechtsschutzinteresse)

ACHTUNG: Die folgenden Bereiche sind durch die Bayerische Verwaltungsschule zu vermit-teln!

4.6 Grundrechtsprüfung bei Freiheitsrechten 4.6.1 Schutzbereich (sachlich / persönlich) 4.6.2 Eingriff durch Staatsgewalt St. 1 4.6.3 Schranken der Grundrechte St. 1

• Grundrechte gelten nicht „schrankenlos“ • Einschränkbarkeit durch „Gesetze“ – Gesetzesvorbehalt

4.7 Grundrechtsprüfung bei Gleichheitsrechten 4.7.1 Ausnahmen im Geltungsbereich

• Ungleicher Hoheitsträger • Keine Gleichheit im Unrecht

4.7.2 Willkürverbot • Vergleichbare Sachverhalte gegeben? • Sachlich rechtfertigender Grund für Differenzierung?

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5. Bayerische Verfassung Stufe 2

5.1 Staatsmerkmale St. 1 5.1.1 Verhältnis der Bayerischen Verfassung zum Grundgesetz 5.1.2 Merkmale der Staats- und Regierungsform Bayerns

• Freistaat • Volksstaat • Rechtsstaat

5.2 Bedeutung und wichtigste Aufgaben der Staatsorgane 5.2.1 Staatsvolk St. 1 5.2.2 Landtag 5.2.3 Staatsregierung 5.2.4 Verfassungsgerichtshof St. 1

5.3 Staatsfunktionen 5.3.1 Gesetzgebung des Landtags 5.3.2 Gesetzgebung des Volkes

5.4 Grundrechte 5.4.1 Grundrechte der Bayerischen Verfassung St. 1 (incl. Verhältnis zu den Grundrechten des Grundgesetzes) 5.4.2 Prüfungsgegenstand von Popularklagen und Verfassungsbeschwerden (BV) St. 1 6. Europäische Union Stufe 1

6.1 Organe der EU 6.1.1 Europäisches Parlament 6.1.2 Europäischer Rat 6.1.3 Rat (Ministerrat) 6.1.4 Europäische Kommission

• Incl. des „Hohen Vertreters“ 6.1.5 Sonstige Organe der EU

• Europäischer Gerichtshof • Europäischer Rechnungshof • Europäische Zentralbank

6.2 Rechtsetzung in der EU 6.2.1 Primärrecht (EUV, AEUV) 6.2.2 Sekundärrecht (Verordnungen, Richtlinien)

6.3 Grundfreiheiten der EU (Binnenmarkt) 6.3.1 Freier Warenverkehr 6.3.2 Freier Personenverkehr

• Arbeitnehmerfreizügigkeit • Niederlassungsfreiheit

6.3.3 Freier Dienstleistungsverkehr 6.3.4 Freier Kapital- und Zahlungsverkehr 6.3.5 Diskriminierungsverbot (als Auffangrecht)

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Sozialrecht

Fachkompetenz:

Sie können

• die verschiedenen Leistungsarten „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ (SGB II) und „Sozialhilfe“ (SGB XII) unterscheiden und korrekt zuordnen.

• Berechnungen für Bedarfsgemeinschaften (z.B. Verheiratete…) eigenständig durchführen (im SGB II nur Berechnungen für Einpersonenhaushalt).

• das Einkommen von Leistungsberechtigen bereiningen und geschütztes Vermögen ermitteln.

Methodenkompetenz:

Sie sind sicher

• bei der Zuständigkeitsprüfung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und der Hilfe zum Lebensunterhalt

• bei einer klaren Darlegung, z. B. Visualisierung der aktuellen Lebenssituation der Leistungsberechtigten und können die in Betracht kommenden Hilfeleistungen aufzeigen.

• bei der Überprüfung auf Vollständigkeit von Anträgen im Jobcenter/ in der Sozialhilfeverwaltung.

• bei der Feststellung der richtigen Leistungsart.

• bei der Entscheidung über Art und Maß der Leistung.

• bei der Erstellung von Bescheiden.

Sozialkompetenz:

Sie sind in der Lage

• im persönlichen Gespräch und mittels Schriftverkehr kompetente, wertschätzende und bürgerfreundliche Kommunikation mit den Leis-tungsberechtigten zu führen.

• sich in Notlagen einzufühlen und dies in der Kommunikation entspre-chend zu berücksichtigen.

• selbständig individuelle Beratungsgespräche zu führen und die aktuel-le Situationen klar darzulegen.

• Selbständige Erkenntnis und Darlegung der Lebenssituationen von Leistungsberechtigten.

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Voll-Lehrgang Lerninhalte Stundenzahl

5. VL

6. VL

1. – 5.

6. – 7.

8.

16 + 4 PU

4 4

Die UE der Praktischen Umsetzung (PU) können individuell z. B. zu Übungszwecken oder zur

Bearbeitung von Teilnehmerfragen genutzt werden.

Lerninhalte Lernziele

1. Allgemeines 1.1. Sozialstaatsprinzip

1.2. Rechtliche Grundlagen

1.2.1. Aufbau des SGB 1.2.2. Weitere Rechtsquellen

2. Grundsicherung für Arbeitsuchende / SGB II

2.1. Aufgaben und Ziele

2.2. Leistungsgrundsätze „Fördern und Fordern“

2.3. Anspruchsvoraussetzungen für ALG II und Sozialgeld

2.4. Einfache Bedarfsermittlung für ALG II (Berechnungen für Einperso-nenhaushalt)

2.4.1. Regelbedarf 2.4.2. Kosten der Unterkunft 2.4.3. Mehrbedarfe (ohne § 21 Abs. 4, 6 SGB II)

2.5. Einkommen 2.5.1. Begriff des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit 2.5.2. Bereinigung des Einkommens aus nichtselbständiger Tätigkeit

(bis 400,- €)

2.6. Vermögen 2.6.1. Begriff des Vermögens 2.6.2. Geschütztes Vermögen

2.6.2.1. Grundfreibetrag zzgl. Freibetrag für notwendige Anschaffungen

2.6.2.2. Hausrat 2.6.2.3. besondere Härte

2.7. Antragserfordernis, Bewilligungszeitraum

Stufe II Stufe I Stufe III

Seite 67

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2.8. Einmalige Bedarfe

(nur Überblick, keine Berechnungen, einschließlich Erhaltungs- und Ergän-zungsbedarf, Darlehen)

2.9. Bildung und Teilhabe im Überblick

3. Sozialhilfe / SGB XII 3.1. Aufgabe, Ziele

3.2. sämtliche Leistungsarten im Überblick (- auch Kapitel 5-9 SGB XII

und einmalige Bedarfe einschl. Bildung und Teilhabe)

3.3. Leistungsgrundsätze 3.3.1. Nachrang

4. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung außerhalb

von Einrichtungen 4.1. Anspruchsvoraussetzungen der Leistungsart

4.2. Bedarfsermittlung (Einpersonenhaushalt und Bedarfsgemeinschaft

mit mehreren Personen) 4.2.1. Regelsatz nach Regelbedarfsstufen 4.2.2. Unterkunft und Heizung 4.2.3. Mehrbedarfe § 30 Abs. 1-3 und Abs. 7 SGB XII

4.3. Einkommen

4.3.1. Begriff des Einkommens

• Aus nichtselbständiger Arbeit

• Von anderen Sozialleistungsträgern 4.3.2. Bereinigung des Einkommens

4.4. Vermögen

4.4.1. Begriff des Vermögens 4.4.2. Geschütztes Vermögen

4.4.2.1. Hausrat 4.4.2.2. Erbstücke 4.4.2.3. kleinere Barbeträge

4.5. Antragserfordernis, Bewilligungszeitraum

4.6. Unterscheidungsmerkmale zur Hilfe zum Lebensunterhalt

Stufe III Stufe II Stufe I Stufe III

Stufe III

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5. Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen (ohne Vermu-

tung der Bedarfsdeckung i.S.v. § 39 SGB XII/eheähnliche Gemein-

schaft) 5.1. Anspruchsvoraussetzung der Leistungsart

5.2. Ermittlung der Bedarfe (Einpersonenhaushalt und Bedarfsgemeinschaft

mit mehreren Personen) 5.2.1. Regelsatz nach Regelbedarfsstufen 5.2.2. Unterkunft und Heizung 5.2.3. Mehrbedarfe § 30 Abs. 1-3 und Abs. 7 SGB XII

5.3. Einkommen

5.3.1. Begriff des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit und von anderen Sozialleistungsträgern

5.3.2. Einkommensbereinigung

5.4. Vermögen 5.4.1. Begriff 5.4.2. Geschütztes Vermögen

5.4.2.1. Hausrat 5.4.2.2. Erbstücke 5.4.2.3. kleinere Barbeträge

5.5 Einsetzen der Hilfe zum Lebensunterhalt

6. Zuständigkeit nach SGB II und SGB XII (für Grundsicherung für Ar-

beitsuchende, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

und Hilfe zum Lebensunterhalt) 6.1. sachliche Zuständigkeit (ohne Heranziehung kreisangehöriger Ge-

meinden)

6.2. örtliche Zuständigkeit

7. Förmliche Rechtsbehelfe

(Nur Zulässigkeitsprüfung)

7.1. Bei Grundsicherung für Arbeitssuchende

7.2. Bei Sozialhilfe

8. Übungen

Stufe III

Stufe III

Stufe II

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Öffentliche Sicherheit und

Ordnung

Fachkompetenz:

Sie können

• zwischen präventiven Tätigkeiten der Sicherheitsbehörde und repressiven Maßnahmen der Verwaltungsbehörde unterscheiden.

• die Gefahrenbegriffe auf einfache praktische Sachverhalte anwenden.

• die Rechtmäßigkeit sicherheitsrechtlicher Maßnahmen beurteilen.

• zwischen sicherheitsrechtlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und dem Vollzug von gesetzlichen Verboten mit Erlaubnisvorbehalten unterscheiden.

• die formellen und materiellen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit von Verordnungen angeben.

• in Grundzügen die Instrumente des Zusammenwirkens von Sicherheitsbehörde und Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr erläutern.

Methodenkompetenz:

Sie sind sicher

• bei der rechtlichen Beurteilung und Entscheidung im Rahmen der Aufgaben einer Sicherheitsbehörde einfacher und immer wiederkehrender Sachverhalte.

• bei der Entscheidung über einfache Anträge im Rahmen von gesetzlichen Verboten mit Erlaubnisvorbehalt ggf. unter Einbeziehung von Nebenbestimmungen.

• bei der Beurteilung der formellen und materiellen Anforderungen an sicherheitsrechtliche Verordnungen in einfachen Fällen.

• Bei der Beurteilung allgemeiner sicherheitsrechtlicher Fragen gemeinsam mit den Vertretern der Polizei.

Sozialkompetenz:

Sie sind in der Lage

• mit Sicherheitsbehörden klar zu kommunizieren und sicherheitsrechtliche Entscheidungen klar und verständlich gegenüber Bürgern zu vertreten

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Voll-Lehrgang Lerninhalte Stundenzahl

5. VL

6. VL

1. – 2.2.3

2.3 – 4.

16 + 2 PU

8

Die UE der Praktischen Umsetzung (PU) können individuell z. B. zu Übungszwecken oder zur Bearbeitung von Teilnehmerfragen genutzt werden.

Lerninhalte Lernziele

1. Ziele und Grundbegriffe 1.1 Öffentliche Sicherheit und Ordnung als Voraussetzung der Eröffnung des Aufgabenbereichs der Sicherheitsbehörden 1.2 Allgemeine Sicherheitsbehörden in Abgrenzung zum besonderen Sicherheitsrecht (z. B. Bauaufsicht, Gewerbe-, Gaststättenrecht, Lebensmittelkontrolle, Waffenrecht) 1.3 Gefahrenbegriffe (Abstrakt und konkret) 1.4 Störung 1.5 Verhütung (Gefahrenabwehr) und Unterbindung (Beseitigung von Störungen) 1.6 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten als Voraussetzung bzw. in Abgrenzung zu präventiven Maßnahmen

2. Die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden 2.1 Verwaltungsakte zur Gefahrenabwehr bzw. Störungsbeseitigung

2.1.1 Zuständigkeit - Sachliche Zuständigkeit - Örtliche Zuständigkeit - Funktionelle Zuständigkeit

2.1.2 Eröffnung des sicherheitsrechtlichen Aufgabenbereichs durch den Zweck der Maßnahme 2.1.3 Befugnisse zu Rechtseingriffen

- Sonderbestimmungen o außerhalb des LStVG anhand von Beispielen o im LStVG (z. B. Art. 18 Abs. 2, Art. 19 Abs. 5, Art. 23

Abs. 1, Art. 26 Abs. 2)

- Bestimmung des Art. 7 Abs. 2 LStVG - Vorliegen der Tatbestandsmerkmale bzw. einer konkreten

Gefahr oder Störung - Tatmaßnahmen der Sicherheitsbehörden

Stufe III Stufe III Bezugnahme auf das Kommunalrecht Stufe II

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Lerninhalte Lernziele

2.1.4 Allgemeine Verwaltungsgrundsätze - Grundsätze des Verwaltungsverfahrens (Verfahrensbeginn, Anhörung und formelle Begründung) - Grundsätze des Verwaltungshandelns (Pflichtgemäßes Ermessen, Willkür- verbot, Bestimmtheit und insbesondere Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

2.1.5 Adressat der Maßnahme - Handlungsstörer - Zustandsstörer

2.2 Verwaltungsakte als Erlaubnisse bei Verboten mit Erlaubnisvorbehalt am Beispiel von Art. 19 und 37 LStVG

2.2.1 Formelle Anforderungen (Zuständigkeit, Verfahrensbeginn, Anhörung, formelle Begründung) 2.2.2 Materielle Anforderungen (Erlaubnispflicht, Erlaubnisvoraussetzungen, , Bestimmtheit) 2.2.3 Nebenentscheidungen

- Nebenbestimmungen zur Ausräumung von Versagungsgründen als Ausfluss des

Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - Anordnung der sofortigen Vollziehung - Zwangsmittelandrohung

2.3 Verordnungen 2.3.1 Vorbehalt des Gesetzes, insbes. Art. 80 GG 2.3.2 Formelle Gültigkeit

- Zuständigkeit, insbes. Organzuständigkeit des Gemeinde-/Stadtrats - Normsetzungsverfahren - Ausfertigung und Bekanntmachung - Zitiergebot

2.3.3 Materielle Gültigkeit - Ermächtigungsgrundlagen, insbes. Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 7, Art. 23 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 LStVG - Vorliegen abstrakter Gefahren bzw. der jeweils genannten

Tatbestandsmerkmale - Grenzen der Ermächtigung anhand von Beispielen-

Bestimmtheit (räumlich, inhaltlich) - Verhältnismäßigkeit - Bewehrung (Blankettgesetz, Rückver- weisungsgebot, Geldbuße im Unterschied zum Zwangsgeld, Opportunitätsprinzip) - In-Krafttreten und Geltungsdauer

2.3.4 Beispiel einer kommunalen Verordnung

Der Nichtstörer ist nicht zu behandeln! Hier sind Bezüge zum Allg. Verwaltungsrecht herzustellen. Hier sind Bezüge zum Kommunalrecht herzustellen Stufe II

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Page 73: Register 4 Neue Hilfsmittelregelung - bvs.de · 4. Unterrichtshilfen Übungsaufgaben Die Bearbeitung von Übungsaufgaben sollten Sie während der Berufsausbildung intensiv üben.

Lerninhalte Lernziele

3. Zusammenwirken der Sicherheitsbehörden mit der

Polizei 3.1 Informationspflicht 3.2 Vorrang der Sicherheitsbehörden 3.3 Weisungsrecht gegenüber der Polizei 3.4 Vollzugshilfe im Rahmen der Vollstreckung

Stufe II

Seite 73

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Kommunikation und Kooperation

Voll-Lehrgang Lerninhalte Stundenzahl

1. VL - 12

Dieses Unterrichtsfach bildet die Grundlage für die handlungsorientierten Pro-

jekte.

Zur Vermittlung des Unterrichtsstoffes wird den Dozenten ein Skript zur Verfü-

gung gestellt.

Seite 74

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Lernzielstufen Die Lernziele stellen Umschreibungen für den angestrebten Grad der Lernintensität dar. Es wird hier von drei Lernzielstufen ausgegangen; eine Stufe höheren Grades umfasst dabei immer die Stufen niederen Grades. Bei einzelnen Plänen ist die Lernzielstufe nur durch die Angabe der Stufenzahl (in römischen Zahlen) ausgewiesen. Im Einzelnen sind die Lernzielstufen wie folgt definiert: Stufe I: Kennen und Wiedergeben (Reproduktion)

Der Teilnehmer soll Kenntnisse über ein Wissensgebiet besitzen und sein Wissen ohne zusätzliche Verarbeitung wiedergeben können. Stufe II: Ordnen und Verstehen (Reorganisation)

Der Teilnehmer soll erworbenes Wissen in seinen Zusammen- hängen ordnen und selbständig verarbeitet, auch anhand einfacher Fälle,

wiedergeben können. Stufe III: Anwenden (Transfer)

Der Teilnehmer soll das erworbene Wissen auf neue Sachver- halte übertragen und dabei insbesondere konkrete Probleme (Fälle) mit einem dem Lehrgang angemessenen Schwierigkeitsgrad,

sach- und formgerecht lösen können. Die Lernzielstufen der BVS können wie folgt mit den Anforderungsstufen der Berufsschule verglichen werden: Berufsschule BVS Einsicht I Überblick II Kenntnis II - III

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- 1 -

Prüfungsordnungfür die Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachange-stellter/Verwaltungsfachangestellte - Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des

Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung (POVFA-K)

Satzung der Bayerischen Verwaltungsschule vom 28.01.2011

Aufgrund Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 18.11.2010 erlässt die Bayerische Verwaltungsschule als zuständige Stelle gemäß § 47 Abs. 1, § 79 Abs. 4 Satz 1, § 73 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S.160) und Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Be-rufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl S. 754, BayRS 800-21-1-A), zuletzt geändert mit Gesetz vom 24. Juni 2005 (GVBl S. 197) und § 13 Abs. 1, § 5 Nr. 1 der Verordnung zur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes und der Hand-werksordnung (BBiGHwOV) vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 579), zuletzt geändert durch § 136 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze vom 2. Dezember 2008 (GVBl S. 912), die folgende Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Aus-bildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte - Fachrichtung allge-meine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung. Die Prüfungsord-nung wurde von den Bayerischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, für Unterricht und Kultus, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, für Umwelt und Gesundheit mit Schreiben vom 11.01.2011 genehmigt.

Inhaltsübersicht

I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen§ 1 Geltungsbereich, Ziel und Durchführung der Prüfung

II. Abschnitt: Errichtung, Aufgaben und Geschäftsgang der Prüfungsorgane§ 2 Prüfungsorgane§ 3 Errichtung des Prüfungsausschusses und der Prüfungskommissionen§ 4 Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses und der Prüfungskommissio-nen§ 5 Aufgaben des Prüfungsausschusses und des Prüfungsausschuss-Vorsitzenden§ 6 Vorsitz, Beschlussfähigkeit und Abstimmung§ 7 Geschäftsführung§ 8 Aufgaben der Bayerischen Verwaltungsschule§ 9 Ausgeschlossene Personen und Besorgnis der Befangenheit§ 10 Verschwiegenheit

III. Abschnitt: Vorbereitung der Prüfungen§ 11 Prüfungstermine§ 12 Zwischenprüfung§ 13 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung§ 14 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in besonderen Fällen

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§ 15 Anmeldung zur Abschlussprüfung§ 16 Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung

IV. Abschnitt: Durchführung der Abschlussprüfung§ 17 Prüfungszweck§ 18 Prüfungsgegenstand§ 19 Gliederung der Prüfung§ 20 Prüfungsaufgaben§ 21 Abnahme der Prüfung§ 22 Nachteilsausgleich§ 23 Niederschrift

V. Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses§ 24 Bewertung der Prüfungsergebnisse§ 25 Notenstufen§ 26 Feststellung des Prüfungsergebnisses§ 27 Festsetzung der Platzziffer§ 28 Prüfungszeugnis§ 29 Nicht bestandene Prüfung

VI. Abschnitt: Wiederholungsprüfung§ 30 Wiederholungsprüfung

VII. Abschnitt: Rechtsfolgen bei besonderen Vorkommnissen§ 31 Rücktritt, Nichtteilnahme§ 32 Unterschleif, Beeinflussungsversuch und Ordnungsverstoߧ 33 Mängel im Prüfungsverfahren

VIII. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen§ 34 Rechtsbehelfe§ 35 Prüfungsunterlagen§ 36 Übergangsvorschriften§ 37 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich, Ziel und Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfungsordnung gilt für die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte - Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaats Bayern und Kommunalverwaltung.

(2) Die Prüfung dient dem Nachweis der erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, der notwendi-gen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten und dem Nachweis, dass der Prüfungsteilneh-mer mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden für die Berufsausbildung wesentli-chen Lehrstoff vertraut ist (§ 38 BBiG und § 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999)

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II. Abschnitt: Errichtung, Aufgaben und Geschäftsgang der Prüfungsorgane

§ 2 Prüfungsorgane

(1) Die Durchführung der Prüfungen obliegt der Bayerischen Verwaltungsschule, die zugleich Prüfungsamt ist.

(2) Die Prüfungsorgane sind1. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,2. der Prüfungsausschuss,3. das Prüfungsamt,4. die Prüfer und5. die Prüfungskommissionen.

§ 3 Errichtung des Prüfungsausschusses und der Prüfungskommissionen

(1) Für die Abnahme der Prüfungen errichtet die Bayerische Verwaltungsschule einen Prü-fungsausschuss (§ 39 Abs. 1 BBiG).

(2) Für die Durchführung der mündlichen Ergänzungsprüfungen und der praktischen Prüfung bestellt der Prüfungsausschuss Prüfungskommissionen.

§ 4 Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses und derPrüfungskommissionen

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus neun Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prü-fungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Abs. 1 BBiG).

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder je drei Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie drei Lehrer berufsbildender Schulen an. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (§ 40 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BBiG). Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitglie-dern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Abs. 5 BBiG).

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Bayerischen Verwaltungs-schule für vier Jahre berufen (§ 40 Abs. 3 Sätze 1 und 6 BBiG).

(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bereich des bayerischen öffentlichen Dienstes bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 2 BBiG).

(5) Die Lehrer berufsbildender Schulen werden im Einvernehmen mit der zuständigen Schul-aufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 3 BBiG).

(6) Werden Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Bayerischen Verwaltungsschule gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Bayerische Verwaltungsschule insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Abs. 3 Sätze 4 und 6 BBiG).

(7) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 40 Abs. 3 Sätze 5 und 6 BBiG).

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(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitver-säumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine an-gemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Bayerischen Verwaltungsschule mit Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern festgesetzt wird § 40 Abs. 4 BBiG).

(9) Die Prüfungskommissionen bestehen aus je drei Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz führt. Sie müssen mit Arbeitgebervertretern, Arbeitnehmervertretern und Lehrern berufs-bildender Schulen paritätisch besetzt sein. Die Mitglieder können innerhalb der Gruppe vertreten werden. Absatz 1 Satz 2, Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie die Absätze 4 bis 8 geltend entsprechend.

§ 5 Aufgaben des Prüfungsausschusses und des Prüfungsausschuss-Vorsitzenden

(1) Der Prüfungsausschuss hat1. über die Zulassung zur Prüfung zu entscheiden, wenn die Bayerische Verwaltungs-

schule die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben hält,2. die Prüfungsaufgaben gemäß §§ 12 Abs. 4 und 20 auszuwählen,3. die Mitglieder der Prüfungskommissionen zu bestellen, 4. die Prüfer für die Erst- und Zweitbewertung zu bestellen (§ 24 Abs. 1), dabei ist § 42

Abs. 2 BBiG zu beachten,5. die zur Prüfung zugelassenen Hilfsmittel zu bestimmen,6. über die Folgen des Rücktritts, der Nichtteilnahme (§ 31) und des Unterschleifs

(§ 32) - nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers - zu entscheiden und7. über Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen zu entscheiden, soweit der Prü-

fungsausschuss die Erstentscheidung getroffen hat.(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat

1. den Prüfungsausschuss einzuberufen,2. den Stichentscheid zu treffen oder die Entscheidung durch einen anderen Prüfer

herbeizuführen (§ 24 Abs. 1 Satz 3),3. die Prüfungszeugnisse (§ 28) und Bescheinigungen gemäß § 29 zu unterzeichnen,4. über Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen zu entscheiden, soweit nicht

der Prüfungsausschuss die Erstentscheidung getroffen hat, und5. alle übrigen Entscheidungen zu treffen, die nicht anderen Prüfungsorganen übertra-

gen sind.(3) Der Vorsitzende ist befugt, an Stelle des Prüfungsausschusses dringliche Anordnungen

und unaufschiebbare Entscheidungen zu treffen; hiervon hat er den Prüfungsausschuss in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

§ 6 Vorsitz, Beschlussfähigkeit und Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertre-ter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe ange-hören (§ 41 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Der Prüfungsausschuss ist nur beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor-sitzenden den Ausschlag.

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(2) Für die Prüfungskommission gilt Abs. 1 Sätze 1 und 4 entsprechend. Sie ist nur in voller Besetzung beschlussfähig.

§ 7 Geschäftsführung

(1) Die Bayerische Verwaltungsschule regelt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss die Geschäftsführung der Prüfungskommissionen, insbesondere Einladungen, Protokollfüh-rung und Durchführung der Beschlüsse. Die Sitzungsprotokolle sind vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. § 23 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Die Geschäfte des Prüfungsausschusses führt die Bayerische Verwaltungsschule.

§ 8 Aufgaben der Bayerischen Verwaltungsschule

Die Bayerische Verwaltungsschule nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1. die Entscheidungen der Prüfungsorgane zu vollziehen,2. über die Zulassung zur Prüfung und über Anträge auf Gewährung von Nachteilsaus-

gleich (§ 22) zu entscheiden,3. die Prüfungsteilnehmer zur Zwischen- und Abschlussprüfung unter Angabe von Prü-

fungstag und -ort sowie der erlaubten Hilfsmittel zu laden,4. die Aufgabenentwürfe einzuholen und hierzu Stellung zu nehmen,5. die Aufsichtspersonen für die Abnahme der schriftlichen Prüfung zu bestellen, 6. die Gesamtprüfungsnote zu berechnen, die Platzziffer (§ 27) festzusetzen,7. die Prüfungszeugnisse gemäß § 28 und die Bescheide gemäß § 29 vorzubereiten,8. die Prüfungsunterlagen zu verwahren (§ 35 Abs. 2).

§ 9 Ausgeschlossene Personen und Besorgnis der Befangenheit

(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung selbst darf nicht mitwirken, wer Ange-höriger eines Prüfungsbewerbers oder Prüfungsteilnehmers ist.

(2) Angehörige im Sinne von Satz 1 sind:1. der Verlobte,2. der Ehegatte,3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,4. Geschwister,5. Kinder der Geschwister,6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,7. Geschwister der Eltern,8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher

Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pfle-gekinder).Angehörige sind die in Satz 2 genannten Personen auch dann, wenn

1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;

2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;

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3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(3) Hält sich ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied einer Prüfungskommission nach Abs. 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, ist dies der Bayerischen Verwaltungsschule mitzuteilen, während der Prüfung der Prüfungskommission. Über den Ausschluss von der Mitwirkung entscheidet die Bayeri-sche Verwaltungsschule, während der Prüfung die Prüfungskommission ohne Mitwirkung und Stimmrecht des Betroffenen.

(4) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung der Prüfertätigkeit zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfungsteilnehmer das Vorliegen ei-nes solchen Grundes behauptet, so hat der Betroffene dies der Bayerischen Verwaltungs-schule mitzuteilen, während der Prüfung der Prüfungskommission. Abs. 2 Satz 2 gilt ent-sprechend.

(5) Für den Prüfungsausschuss gelten Abs. 2 und 3 entsprechend.(6) Für Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses oder einer Prü-

fungskommission, die infolge von Ausschluss oder Besorgnis der Befangenheit nicht mit-wirken, handelt der jeweilige Stellvertreter. Die Ladung des Stellvertreters erfolgt durch die Bayerische Verwaltungsschule bzw. den Prüfungsausschuss.

§ 10 Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüfungskommissionen und die Prüfer haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber der Bayeri-schen Verwaltungsschule. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Bayerischen Verwal-tungsschule.

III. Abschnitt: Vorbereitung der Prüfungen

§ 11 Prüfungstermine

Die Bayerische Verwaltungsschule bestimmt die Termine der Prüfung sowie der Anmeldefris-ten und gibt sie nach Möglichkeit mindestens zwei Monate vorher im Bayerischen Staatsanzei-ger bekannt.

§ 12 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes führt die Bayerische Verwaltungsschule in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres eine Zwischenprüfung durch.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 1 Abschnitt I und Anlage 2 zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/ zur Verwaltungs-fachangestellten vom 19. Mai 1999 für das erste Ausbildungsjahr erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Be-rufsschulunterricht entsprechend zu vermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff.

(3) Die Zwischenprüfung wird unter den für die Abschlussprüfung geltenden Bestimmungen durchgeführt, soweit in den Absätzen 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist.

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(4) Die Zwischenprüfung wird schriftlich, anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höch-stens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchgeführt:

- Ausbildungsbetrieb, Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,- Haushaltswesen und Beschaffung,- Wirtschafts- und Sozialkunde.

(5) Platzziffern werden nicht festgestellt.

§ 13 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Abs. 1 BBiG)1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als

zwei Monate nach dem Prüfungstermin (§ 11) endet,2. wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen hat,3. die vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise (Berichtsheft) geführt hat,4. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das bei der Bayerischen Verwaltungsschule ge-

führte Verzeichnis eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

(2) Körperlich, geistig oder seelisch Behinderte sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen (§§ 64 ff. BBiG). Der Nachweis der Behinderung ist rechtzeitig unter Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer entsprechenden Bescheinigung zu erbringen.

(3) Von der Voraussetzung nach Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden, wenn der Auszubilden-de die Zwischenprüfung aus einem wichtigen Grund nicht ablegen konnte und wenn bis zum Beginn seiner Abschlussprüfung eine Zwischenprüfung nicht mehr stattfindet. Der Nachweis eines wichtigen Grundes ist unverzüglich zu erbringen (§ 31 Abs. 3).

(4) Ein Zulassungsanspruch besteht nur für Prüfungsbewerber, die ihre Anmeldung fristgerecht gemäß § 15 eingereicht haben.

§ 14 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in besonderen Fällen

(1) Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Abs. 1 BBiG).

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Einein-halbfache der Zeit, die nach § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwal-tungsfachangestellten/ zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 als Ausbil-dungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf eines Verwaltungsfachangestellten/ einer Ver-waltungsfachangestellten tätig gewesen ist. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass der Bewer-ber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfer-tigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen (§ 45 Abs. 2 BBiG).

(3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in im einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Be-rufsausbildung in dem Ausbildungsberuf " Verwaltungsfachangestellter/ Verwaltungsfach-angestellte" entspricht (§ 43 Abs. 2 BBiG).

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§ 15 Anmeldung zur Abschlussprüfung

(1) Der Ausbildende hat den Auszubildenden mit dessen Zustimmung innerhalb der Anmelde-frist (§ 11) bei der Bayerischen Verwaltungsschule schriftlich, auf Formblättern der Verwal-tungsschule, zur Prüfung anzumelden.

(2) In besonderen Fällen, insbesondere in den Fällen des § 14 und - wenn ein Ausbildungsver-hältnis nicht mehr besteht - bei Wiederholungsprüfungen, kann der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen.

(3) Der Anmeldung sollen in den Fällen des Abs. 2 eine Erklärung und ggf. ein Nachweis dar-über beigefügt werden, ob und mit welchem Erfolg der Prüfungsbewerber bereits an der Prüfung teilgenommen hat.

§ 16 Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Bayerische Verwaltungsschule. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungs-ausschuss (§ 46 Abs. 1 BBiG).

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber und dem Ausbildenden rechtzeitig unter Angabe der Prüfungstage und des Prüfungsortes schriftlich mitzuteilen.

(3) Entscheidungen über die Nichtzulassung sind zu begründen und dem Prüfungsbewerber und dem Ausbildenden schriftlich mitzuteilen.

IV. Abschnitt: Durchführung der Abschlussprüfung

§ 17 Prüfungszweck

Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Be-rufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen (§ 38 BBiG).

§ 18 Prüfungsgegenstand

Der Prüfungsteilnehmer hat den Erwerb der erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und not-wendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 8 der Verordnung über die Be-rufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/ zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 und § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestell-ten/zur Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung vom 22. Juli 1999 (GVBl S. 349, BayRS 800-21-24-I) sowie des im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoffs, soweit er für die Be-rufsausbildung wesentlich ist, nachzuweisen.

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§ 19 Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Sie ist gemäß § 8 Abs. 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 durchzuführen. Die schriftliche Prüfung soll an mehreren aufeinanderfolgenden Arbeitstagen, die praktische Prüfung soll innerhalb von zwei Monaten nach der schriftlichen Prüfung stattfinden.

(2) Die Abschlussprüfung erfolgt schriftlich in den Prüfungsbereichen- Verwaltungsbetriebswirtschaft (Höchstdauer 135 Minuten),- Personalwesen (Höchstdauer 120 Minuten),- Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren (Höchstdauer 120 Minuten) und- Wirtschafts- und Sozialkunde (Höchstdauer 90 Minuten).

(3) Die Abschlussprüfung erfolgt praktisch im Prüfungsbereich Fallbezogene Rechtsanwen-dung. Der Prüfungsteilnehmer soll eine praktische Aufgabe bearbeiten und dabei Sachver-halte aus seiner Fachrichtung beurteilen und Lösungen aufzeigen. Die Aufgabe soll Aus-gangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Hierbei soll der Prüfungsteilnehmer zeigen, dass er Arbeitsergebnisse bürgerorientiert darstellen sowie in berufstypischen Situ-ationen kommunizieren und kooperieren kann. Das Prüfungsgespräch einschließlich der Bearbeitungszeit für die Aufgabe soll für den einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.

(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend bewer-tet worden, so ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-ausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prü-fungsteilnehmer zu bestimmen.

§ 20 Prüfungsaufgaben

Der Prüfungsausschuss wählt für die Prüfung (§ 19 Abs. 2) Aufgaben aus, die geeignet sind, um den Erwerb der Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 8 der Verordnung über die Be-rufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 und § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung vom 22. Juli 1999 (GVBl S. 349, BayRS 800-21-24-I) sowie des im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoffs, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist, nachzuweisen.

§ 21 Abnahme der Prüfung

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Beauftragte der Bayerischen Verwaltungsschule kön-nen teilnehmen.

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(2) Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen der Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder der Prüfungskommission oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszu-weisen. Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsverlauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungs-handlungen und Ordnungsverstößen zu informieren.

(3) Die schriftlichen Aufgaben sind grundsätzlich handschriftlich zu bearbeiten. Durchschriften dürfen nicht angefertigt werden.

(4) Der praktischen Prüfung im Prüfungsbereich Fallbezogene Rechtsanwendung (§ 19 Abs. 3) und die mündlichen Ergänzungsprüfungen (§ 19 Abs. 4) werden von den Prüfungskommis-sionen abgenommen. Die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission müssen während der Prüfung ständig vollzählig anwesend sein. Bei der Beratung über das Ergebnis dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission und Beauftragter der Bayerischen Verwaltungs-schule anwesend sein.

§ 22 Nachteilsausgleich

(1) Prüfungsteilnehmern, 1. die nach Feststellung der zuständigen Behörde einen Grad der Behinderung (GdB) von

mindestens 50 v.H. aufweisen und deren Prüfungsbehinderung ärztlicherseits festge-stellt ist oder

2. die zwar nicht Schwerbehinderte, aber wegen einer in der Regel ärztlicherseits festge-stellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prü-fungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind,kann die Bayerische Verwaltungsschule die Normalarbeitszeit um bis zu 50 v.H. verlän-gern.

(2) Andere, der körperlichen Behinderung angemessene Erleichterungen, können neben oder an Stelle der Arbeitszeitverlängerung gewährt werden.

(3) Über das Vorliegen einer nicht nur vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung ist auf Verlangen der Bayerischen Verwaltungsschule das Zeugnis eines von ihr bestimmten Arz-tes vorzulegen.

§ 23 Niederschrift

(1) Über den Verlauf der einzelnen Prüfungsabschnitte ist eine Niederschrift zu fertigen, die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Auf-schluss geben muss.

(2) In der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist durch den Aufsichtsführenden insbe-sondere zu bestätigen, dass die Aufgaben ordnungsgemäß unter Aufsicht und unter Einhal-tung der festgesetzten Arbeitszeiten gelöst wurden.

(3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist vom Aufsichtsführenden, die Niederschrift über die mündliche Ergänzungsprüfung (§ 19 Abs. 4) bzw. die praktische Prüfung im Prü-fungsbereich Fallbezogene Rechtsanwendung (§ 19 Abs. 3) sind von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

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V. Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 24 Bewertung der Prüfungsergebnisse

(1) In jedem der in § 19 Abs. 2 genannten Prüfungsbereiche ist die schriftliche Prüfungsarbeit gesondert von zwei Prüfern (Erst- und Zweitprüfer) selbständig unter Verwendung der in § 25 festgelegten Prüfungsnoten zu bewerten. Bei abweichender Beurteilung sollen die bei-den Prüfer eine Einigung über die Benotung versuchen. Kommt eine Einigung nicht zu-stande, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses selbst oder bestimmt einen dritten Prüfer zum Stichentscheid. Die Aufsichtsführenden dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei deren Bearbeitung sie Aufsicht geführt haben.

(2) Hat sich ein Prüfungsteilnehmer einer Ergänzungsprüfung unterzogen (§ 19 Abs. 4), so erhält er für seine Prüfungsleistung in der mündlichen Ergänzungsprüfung eine von der Prüfungskommission gemeinsam festgesetzte Einzelnote. Bei der Ermittlung des Ergeb-nisses für den betroffenen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten. Die Gesamt-note ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksich-tigt.

(3) In der praktischen Prüfung schlägt zunächst jedes Mitglied der Prüfungskommission eineNote vor. Auf dieser Grundlage trifft die Prüfungskommission die Entscheidung über die zu vergebende Einzelnote.

§ 25 Notenstufen

Für die Bewertung der Prüfungsergebnisse sind ausschließlich folgende Notenstufen maßge-bend:

-sehr gut (1) = eine besonders hervorragende Leistung,-gut (2) = eine Leistung, die die durchschnittlichen Leistungen übertrifft,-befriedigend (3) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen

Anforderungen entspricht,-ausreichend (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen

Anforderungen noch entspricht,-mangelhaft (5) = eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr

brauchbare Leistung,-ungenügend (6) = eine völlig unbrauchbare Leistung.

§ 26 Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt nach Bewertung der Prüfungsleistungen in allen Prüfungsbe-reichen (§ 19 Abs. 2 bis 4) die Einzelergebnisse sowie das Gesamtergebnis fest. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle Prüfungsbereiche (§ 19 Abs. 2 und 3) dasgleiche Gewicht. § 24 Abs. 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

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(2) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen in mindestens drei der in § 19 Abs. 2 ge-nannten Prüfungsbereiche sowie im Gesamtergebnis mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Wird ein Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(3) Es erhalten Prüfungsteilnehmer- Note sehr gut mit einer Gesamtprüfungsnote bis 1,50- Note gut mit einer Gesamtprüfungsnote von 1,51 bis 2,50- Note befriedigend mit einer Gesamtprüfungsnote von 2,51 bis 3,50- Note ausreichend mit einer Gesamtprüfungsnote von 3,51 bis 4,50- Note mangelhaft mit einer Gesamtprüfungsnote von 4,51 bis 5,50- Note ungenügend mit einer Gesamtprüfungsnote von über 5,50.

§ 27 Festsetzung der Platzziffer

(1) Für jeden Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bestanden hat, setzt die Bayerische Verwal-tungsschule aufgrund seiner Gesamtprüfungsnote eine Platzziffer fest. Bei gleichen Platz-ziffern erhält der nächstfolgende Teilnehmer die Platzziffer, die sich ergibt, wenn die Platz-ziffern fortlaufend weiter gezählt worden wären.

(2) Mit der Platzziffer wird angegeben, wie viele Prüfungsteilnehmer sich der Prüfung unterzo-gen und wie viele die Prüfung bestanden haben. Wird die gleiche Platzziffer an mehrere Prüfungsteilnehmer erteilt, so wird auch deren Zahl angegeben.

§ 28 Prüfungszeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält darüber ein Zeugnis der Bayerischen Verwaltungs-schule (§ 37 Abs. 2 Satz 1 BBiG).

(2) Das Prüfungszeugnis enthält1. die Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach § 37 des Berufsbildungsgesetzes",2. Name, Vorname und Geburtstag des Prüfungsteilnehmers, 3. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes,4. die Gesamtprüfungsnote nach Notenstufe und Zahlenwert, die in den Prüfungsberei-

chen erzielten Einzelnoten, die Platzziffer (§ 27), 5. das Ausfertigungsdatum sowie 6. die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Vorstands der

Bayerischen Verwaltungsschule.

§ 29 Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der Bayerischen Verwal-tungsschule eine schriftliche Bescheinigung. Darin sind die Prüfungsteile anzugeben, in de-nen er nicht mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat. Der gesetzliche Vertreter sowie der Ausbildende erhalten hiervon je einen Abdruck.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 30 ist hinzuweisen.

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VI. Abschnitt: Wiederholungsprüfung

§ 30 Wiederholungsprüfung

(1) Im Falle des Nichtbestehens kann die Prüfung zweimal wiederholt werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG), frühestens zum jeweils nächsten Prüfungstermin.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in den schriftlichen Prüfungsbereichen (§ 19 Abs. 2) oder in dem praktischen Prüfungsbereich (§ 19 Abs. 3) zu befreien, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens aus-reichende Leistungen erreicht hat und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(3) Bei der Wiederholung von Prüfungsteilen gilt die zuletzt erzielte Prüfungsleistung.(4) § 15 findet entsprechende Anwendung.

VII. Abschnitt: Rechtsfolgen bei besonderen Vorkommnissen

§ 31 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach Zulassung und später als einen Tag vor Beginn der Prü-fung zurück oder kommt er der Ladung zur Prüfung nicht nach, so gilt die Prüfung als abge-legt und nicht bestanden. Das gilt nicht, wenn der Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Prüfung nicht ablegen kann.

(2) Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück oder legt er die Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen nicht oder nicht vollständig ab, so werden die nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit "ungenügend" bewertet. Dies gilt nicht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; in diesem Fall gilt Folgendes:1. Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung in weniger als zwei Prüfungsbereichen (§ 19

Abs. 2) vollständig abgelegt, so gilt die Prüfung als insgesamt nicht abgelegt. 2. Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen (§ 19

Abs. 2) vollständig abgelegt, so gilt die Prüfung als insgesamt abgelegt; die Prüfung in den fehlenden Prüfungsbereichen ist innerhalb einer vom Vorsitzenden des Prüfungs-ausschusses zu bestimmenden Zeit nachzuholen.

(3) Der Prüfungsteilnehmer hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes oder von Gründen, die er nicht zu vertreten hat, unverzüglich nachzuweisen, im Fall der Krankheit durch ärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. In offen-sichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verzichtet werden. Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob ein wichtiger Grund oder Gründe, die der Prüfungsteil-nehmer nicht zu vertreten hat, vorliegen.

(4) Die Geltendmachung einer Verhinderung in einem der in § 19 Abs. 2 genannten Prüfungs-bereiche ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des betroffenen Prü-fungsbereichs ein Monat verstrichen ist.

(5) Ist einem Prüfungsteilnehmer aus wichtigen Gründen die Ablegung der Prüfung insgesamt oder teilweise nicht zuzumuten, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf An-trag sein Fernbleiben genehmigen. In diesem Fall gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

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§ 32 Unterschleif, Beeinflussungsversuch und Ordnungsverstoß

(1) Versucht ein Prüfungsteilnehmer das Ergebnis einer Prüfung durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beein-flussen, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" zu bewerten. In schwe-ren Fällen ist der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung auszuschließen; er hat die Prüfung nicht bestanden. Als versuchter Unterschleif gilt bereits der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben, sofern nicht der Prüfungsteilnehmer nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) Stört ein Prüfungsteilnehmer der Prüfungsablauf erheblich, so kann ihn der Aufsichtsfüh-rende von der Prüfung vorläufig ausschließen. Die aufgrund des Ausschlusses nicht er-brachten Prüfungsleistungen werden mit "ungenügend" bewertet.

(3) Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Sätzen 1 und 3 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit "ungenügend" zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis zu berichtigen. In schweren Fällen ist die Prüfung für nicht be-standen zu erklären. Ein unrichtig gewordenes Prüfungszeugnis ist einzuziehen. Versucht ein Prüfungsteilnehmer, einen Prüfer zu günstigerer Beurteilung zu veranlassen oder eine mit der Feststellung des Prüfungsergebnisses beauftragte Person zur Verfälschung des Prüfungsergebnisses zu verleiten, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Ist die Prüfung noch nicht abgeschlossen, so ist der Prüfungsteilnehmer von der Fortsetzung auszuschlie-ßen und die Prüfung als nicht bestanden zu erklären.

§ 33 Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich nachträglich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Rechte des Prüfungsteilnehmers, insbesondere die Chancengleichheit, erheblich verletzt haben, so hat der Prüfungsausschuss auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers das zur Wie-derherstellung der Chancengleichheit bzw. zur Wahrung sonstiger verletzter Rechte Erfor-derliche zu veranlassen, sofern der Prüfungsausschuss nicht selbst von Amts wegen tätig wird.

(2) Der Prüfungsteilnehmer hat den Mangel unverzüglich geltend zu machen. Mängel im Prü-fungsverfahren können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist.

(3) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung kann der Prüfungsausschuss von Amts wegen eine Wiederholung der Prüfung oder einzelner Teile derselben nicht mehr anordnen.

VIII. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 34 Rechtsbehelfe

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses, der Prüfungskommissionen so-wie der Bayerischen Verwaltungsschule sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prü-fungsbewerber oder Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen; dies gilt nicht für Prüfungszeugnisse.

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§ 35 Prüfungsunterlagen

(1) Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer, seinem gesetzlichen Vertreter oder einem Bevoll-mächtigten Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren.

(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind bei der Bayerischen Verwaltungsschule fünf Jahre und die Niederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

§ 36 Übergangsvorschriften aufgehoben

§ 37 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für die Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungs-fachangestellter/Verwaltungsfachangestellte - Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung vom 31. August 2006 außer Kraft.

Michael WernerVorstand

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Hinweise für die Bearbeitung von Übungs- und Prüfungsaufgaben

Die folgenden Hinweise helfen Ihnen bei der Vorbereitung auf die Übungs- und Prüfungsaufgaben.

Hilfsmittel 1. Damit Sie Übungs- und Prüfungsaufgaben lösen können, benötigen Sie Rechtsvorschriften (Geset-

ze, Verordnungen usw.). Diese finden Sie in der - vom Prüfungsausschuss zugelassenen - „Vor-schriftensammlung für die Verwaltung in Bayern – VSV - Grundwerk“.

2. Wichtig ist, dass Sie den aktuellen Rechtsstand der VSV anwenden. Ordnen Sie daher Ergänzungs-

lieferungen unverzüglich und korrekt ein. 3. Arbeiten Sie im Unterricht sowie bei der Vor- und Nachbereitung des Unterrichtsstoffes stets mit

der VSV. Sie werden dann im Umgang mit den Vorschriften zunehmend geübter und können Aufga-ben schneller lösen.

4. Bei Übungs- und Prüfungsaufgaben dürfen nur die ausdrücklich zugelassenen Hilfsmittel benutzt

werden (siehe Hilfsmittelregelung). Auf keinen Fall sind Studienbücher, grundrissartige Darstellun-gen und die Lehrbücher der BVS zugelassen.

Begriffe aus der Rechtssprache Damit Sie Vorschriftentexte verstehen und anwenden können, müssen Sie die Bedeutung rechtlicher Begriffe (z. B. „grundsätzlich“, „unbeschadet“, „muss“, „soll“, „kann“) kennen. Diese Grundlage für Ihren Lernerfolg können Sie sich insbesondere mit den Lehrbüchern der BVS an-eignen. Begriffe müssen „sitzen“, sie sind der jeweilige Schlüssel zur Rechtsanwendung.

Systematisches Arbeiten

1. Lernerfolg erzielen Sie leichter, wenn Sie nicht damit beginnen, einzelne Probleme eines Rechtsge-biets zu lösen. Lernen Sie vielmehr zunächst das System der Rechtsordnung, Wesen und Zweck des Rechts kennen. Verschaffen Sie sich einen Überblick über das Rechtsgebiet, dem Sie sich zu-wenden wollen. Hierbei sind systematische Darstellungen (enthalten z. B. in den Lehrbüchern der BVS) besonders hilfreich. Schon ein Blick in die Inhaltsübersicht am Anfang eines Gesetzes, ist oft-mals sehr hilfreich. Der Blick aus der Distanz ist am Anfang viel wichtiger, als sich in den Details zu verstricken („Struktur vor Inhalt“).

2. Wenn Sie sich dann der einzelnen Vorschriften zuwenden, studieren Sie nicht nur die Vorschrift, die

Ihnen lösungserheblich erscheint, sondern auch einige vorhergehende und nachfolgende. Häufig ergibt sich die Rechtsfolge erst aus mehreren Vorschriften.

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I. Form Eine gute Übungs- oder Prüfungsaufgabe ist in eine übersichtliche Form gekleidet, in einer flüssigen Sprache verfasst, beachtet die Regeln der deutschen Rechtschreibung und zeigt in den Lösungen, dass die Fragen bzw. die Aufträge richtig verstanden worden sind. MERKE: Ihre Arbeit wird nicht nur nach dem Inhalt bewertet, sondern auch nach der Darstellung. Das Erschei-nungsbild soll deshalb einen guten „ersten Eindruck“ hinterlassen. 1. Ihre Handschrift soll leicht lesbar sein, denn unleserliche Ausführungen können nicht bewertet

werden. 2. Für die Korrektur sind auf jeder rechten Schriftseite 5 cm Rand freizulassen. 3. Bei gegliederten Fragen wird eine dementsprechend gegliederte Lösung erwartet. Trennen Sie in

Ihrer Lösung die Einleitung (= Obersatz) vom Hauptteil (= Untersatz, Subsumtion) und den wiede-rum von der konkreten Antwort (= Schlusssatz). Wir empfehlen Ihnen die Trennung durch eine leere Zeile darzustellen.

4. Erwähnen Sie kurz in einer Art ‚Überschrift’ welche Frage / welchen Auftrag Sie lösen.

Beispiel: Zu 4. 5. Ihre Lösung sollte auf der ersten Seite folgende Angaben zu enthalten:

Name und Vorname Ort, Datum Dienstbehörde Bezeichnung des Lehrgangs (z. B. VFA-K 2019/2022, 1. VL, Klasse 1)

(Mitte)

Thema und Nummer der Aufgabe (z. B. Staatskunde – Lösung der 6. Aufgabe)

6. Zitieren Sie Vorschriften richtig und vollständig; z. B. § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB X oder Art. 33 Abs. 1

Satz 2 GO. Die Zitierweise und die Abkürzungen der Rechtssprache können Sie den sog. Redakti-onsrichtlinien (VSV-Nr. 2006-5) und den Lehrbüchern der BVS, insbesondere dem Lehrbuch „Ein-führung in das Recht“, Band 1, entnehmen. Gewöhnen Sie sich das richtige Zitieren von Anfang an.

7. Falls die Lösung in einer bestimmten Handlungsform (z. B. Aktenvermerk, Niederschrift, Sitzungs-

vorlage) erfolgen soll, mindert die Nichtbeachtung des Bearbeitungshinweises den Wert Ihrer Leis-tung.

8. Achten Sie auf Bearbeitungshinweise am Ende der Aufgaben oder unmittelbar nach den Fragen.

Sie sind oftmals entscheidend für den richtigen Lösungsweg.

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II. Sprache, Rechtschreibung

1. Ihre Lösung soll sprachlich einwandfrei sein. Holprige Formulierungen, Rechtschreibfehler und

Fehler in der Zeichensetzung mindern ebenfalls den Wert der Arbeit. 2. Vermeiden Sie Fremdwörter! 3. Ihre Lösung soll in gutem Stil verfasst sein. Insbesondere sollten Sie die richtige Zeitform wählen

und nicht grundlos von einer Zeitform (z. B. erste Vergangenheit) in eine andere (z. B. zweite Ver-gangenheit) oder von der Wirklichkeitsform in die Möglichkeitsform oder von der direkten in die indirekte Rede wechseln.

4. Die Darstellungen sollen verständlich und flüssig sein. Kurze Hauptsätze (regelmäßig nicht mehr

als ein Nebensatz) sind am besten. Weitschweifigkeit beweist nicht Fleiß, sondern die Unfähigkeit, Wesentliches zu erkennen.

III. Inhalt 1. Ihre Arbeit muss zeigen, dass Sie den Sachverhalt verstanden und die Probleme erkannt haben.

Sie muss ferner eine folgerichtige Lösung bieten sowie die dazu herangezogenen Vorschriften nennen.

1.1 Empfehlenswert ist, zunächst den Aufgabentext mindestens zwei Mal durchzulesen. Es kann durchaus sinnvoll sein, sich zunächst die Fragen / Aufträge anzusehen, bevor der

Sachverhalt gelesen wird. Probieren Sie es, finden Sie Ihren persönlichen Weg heraus. Nut-zen Sie dazu die alten Übungsaufgaben auf der Homepage der BVS (Log-In).

1.2 Haben Sie sich den Sachverhalt erschlossen, beachten Sie die Fragestellung. 1.3 Ist ein Sachverhalt zu würdigen, nehmen Sie zu den Fragen an Hand der Vorschriften erör-

ternd Stellung. 1.4 Überlegen Sie stets, ob Ihre Ausführungen lösungserheblich sind. Abschweifungen mindern den Wert der Arbeit und führen im Lauf der Bearbeitung regelmä-

ßig zu Zeitnot. 1.5 Ihre Lösung hat den Gedankengang aufzuzeigen, der zum Ergebnis geführt hat. Sie dürfen

sich nicht darauf beschränken, nur Ergebnisse zu bieten oder Behauptungen aufzustellen. Vielmehr wird besonderer Wert auf eine überzeugende nachvollziehbare Lösungsbegründung gelegt. Der wiedergegebene Vorschriftentext oder Sachverhalt oder Worte wie beispielswei-se „zweifellos“, „natürlich“ sind als Begründung unbrauchbar.

2. Geben Sie die zur Begründung der Lösung herangezogene Vorschriften genau an (siehe oben bei

Form einer Übungsaufgabe). Auf Inhalt und Bedeutung von Vorschriften sollten Sie nur in unmit-telbarer Beziehung zu dem zu lösenden Fall eingehen. Allgemeine, vom Fall losgelöste Erörterun-gen, sollten Sie unterlassen. Ihre Rechtsauffassung ist eindeutig niederzuschreiben. Ausführungen wie z. B. “Man könnte hier der Ansicht sein, dass...“ oder „Es handelt sich hier entweder um... oder um...“ bringen nichts. Lassen Sie sie weg. Vermeiden Sie subjektive Redewendungen wie „…Meiner Meinung nach…“ o. ä.

3. Überflüssiges schadet! Falsch ist es, Probleme zu erörtern, wozu die Aufgabe keinen Anlass gibt

oder zu spekulieren (z. B. „Wenn die 40-jährige nachfragende Person 66 Jahre wäre, dann...“).

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4. Prüfungsschemata sind für eine systematische Lösung hilfreich. Sie verleiten aber dazu, blindlings

das Schema „abzuarbeiten“, ohne zu berücksichtigen, dass die Aufgabe bestimmte Punkte eines Prüfungsschemas überhaupt nicht problematisiert. Ein „Ausschütten“ des Wissens bringt außer Zeitverlust nichts.

5. Lesen Sie Ihre Lösung vor der Abgabe nochmals durch. So können Sie sachliche oder sprachliche

Fehler, Flüchtigkeiten, Wiederholungen, Widersprüche und andere Unstimmigkeiten noch berich-tigen.

IV. Bewertung der Aufgaben

1. Bewertet wird nicht danach, ob das Ergebnis vertretbar ist oder nicht. Bewertungserheblich sind

vielmehr

Aufbau und Gliederung, Problemerkenntnis, Wissen, Lösungsbegründung sowie Stil und Darstellung (Klarheit der Darstellung, Gewandtheit im Ausdruck, Gedankenführung)

der Bearbeitung.

Besonderer Wert wird dabei auf Aufbau, Problemerkenntnis und Lösungsbegründung gelegt. 2. Korrekturrand- und Schlussbemerkungen weisen auf gute Ausführungen hin, aber auch auf Män-

gel (Fehler, Lücken) wie

unrichtige Gesetzesanwendung und -auslegung, Fehler im Aufbau, ungenau und unrichtig zitierte Vorschriften, Mängel an der äußeren Form (weitschweifige Ausführungen) oder überflüssige Wiederholung der Vorschrift oder des Sachverhalts.

3. An Korrekturzeichen werden verwendet:

4. Ihre Aufgaben werden nach dem folgenden Sechsnotensystem bewertet:

Note 1 = SEHR GUT = eine besonders hervorragende Leistung Note 2 = GUT = eine Leistung, die die durchschnittlichen

Anforderungen übertrifft Note 3 = BEFRIEDIGEND = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen

Anforderungen entspricht Note 4 = AUSREICHEND = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen

Anforderungen noch entspricht Note 5 = MANGELHAFT = eine an erheblichen Mängel leidende, im ganzen nicht

mehr brauchbare Leistung Note 6 = UNGENÜGEND = eine völlig unbrauchbare Leistung

r = richtig W = Wiederholungsfehler f = falsch S = Satzzeichenfehler A = Ausdrucksfehler Sb = Satzbaufehler

R = Rechtschreibfehler Sp = Sprachlehrfehler

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5. Falls nach einem Punktesystem bewertet wird, führen zur

Note 1 = 100 bis 88 % Note 2 = 87 bis 68 % Note 3 = 67 bis 55 % Note 4 = 54 bis 40 % Note 5 = 39 bis 20 % Note 6 = 19 bis 0 %

Gehen Sie mit Mut an die Arbeit, lassen Sie sich von gelegentlichen Misserfolgen nicht entmutigen.

Viel Erfolg!

Maximilian Weininger Leiter des Geschäftsbereichs Ausbildung

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Bestimmungen über die Benützung von Prüfungshilfsmitteln bei den

Abschluss- und Zwischenprüfungen für den Ausbildungsberuf

Verwaltungsfachangestellter/ Verwaltungsfachangestellte, Fachrichtung allgemeine inner Verwaltung

des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung

(Beschluss des Prüfungsausschusses vom 15.10.2002)

I.

Als Hilfsmittel werden zugelassen:

1. Vorschriftensammlung für die Verwaltung in Bayern – VSV – Grundwerk

(Richard Boorberg Verlag, München)

2. Netzunabhängiger, nichtprogrammierbarer Taschenrechner

3. Formelsammlung der Bayerischen Verwaltungsschule

II.

Die Hilfsmittel dürfen keine zusätzlichen Bemerkungen enthalten, ausgenommen sind handschriftli-

che Unterstreichungen, Hervorhebungen, Nummerierungen und Verweisungen bei einzelnen Vor-

schriften auf andere Vorschriften (Zahlenhinweise). Beigaben jeder Art, insbesondere eingeschobene

oder eingeklebte Blätter sind nicht zulässig.

III.

Von den in Abschnitt I genannten Hilfsmitteln ist jeweils nur ein Exemplar zugelassen. Die Prüfungs-

teilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen und mitzubringen.

IV.

Während der Prüfung darf nur das von der Bayerischen Verwaltungsschule ausgegebene Papier (Be-

arbeitungsbögen und Konzeptpapier) benützt werden. Ausführungen auf Konzeptpapier werden nicht

bewertet.

V.

Andere als die in Abschnitt I genannten Hilfsmittel sind unzulässig und sind vor Ausgabe der Prü-

fungsaufgaben bei der Prüfungsaufsicht abzugeben. Dies gilt insbesondere auch für Mobiltelefone.

VI.

Diese Bestimmungen gelten erstmals für die Zwischenprüfung im Jahre 2004.

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Erläuterungen der Bayerischen Verwaltungsschule zu Ziffer II. der Hilfsmittelregelung:

Allgemeines

Der richtige Platz für zulässige Anmerkungen (Kommentierungen)

Die Kommentierungen müssen in enger Verbindung zur kommentierten Bestimmung stehen. Das ist

nur dann der Fall, wenn sie auf derselben Seite der zu kommentierenden Vorschrift gemacht werden.

Formelsammlung

Die Formelsammlung darf im Rahmen der geltenden Hilfsmittelbestimmungen mit handschriftlichen

Unterstreichungen, Hervorhebungen und Nummerierungen versehen werden. Verweisungen auf

andere Vorschriften sind nur zulässig, soweit die Formelsammlung selbst Vorschriften enthält. .

Originalteile

Die Hilfsmittel dürfen nur aus den Originalteilen bestehen. Ausgenommen sind Ablichtungen von

Originalblättern in geringem Umfang als Ersatz für verlorengegangene oder beschädigte Originalteile,

ebenso unbeschriftete Trennblätter und so genannte Reiter.

Aufteilung der VSV

Die zugelassenen Bände der VSV dürfen in kleinere Ordner aufgeteilt werden.

Was ist zulässig und was ist unzulässig?

Zulässig sind:

• Hervorhebungen durch Farbmarkierungen, Einrahmungen, Einklammerungen sowie Anführungs-,

Ausrufe- und Fragezeichen

• Die mathematischen Zeichen: + , - , * , ./. , < , > , = , ≠

• Verweisungen auf andere Vorschriften im Rahmen der üblichen Zitierweise; diese sind zahlenmä-

ßig nicht begrenzt, d. h. auch Schemata mit Gliederungen in numerischer und/oder alphabetischer

Gliederung

• im Zusammenhang mit Verweisungen die Zusätze „vergleiche“, „siehe“, „auch“, „aber“, „oder“,

„und“, „analog“, „bzw.“, „i. V. mit“, „z. B.“, „Alternative“, „i. d. R.“, „Protokollnotiz“, „Unterab-

schnitt“ (oder „UA“), „Unterabsatz“ (oder „UAbs.“)

• Handschriftliche Unterstreichungen und Durchstreichungen

• Verweisungspfeile

• Trennblätter und Reiter mit der offiziellen Kurzbezeichnung der Vorschrift (z. B. „GO“) und auch

ausgeschrieben (z.B. „Gemeindeordnung“) einschließlich Paragraphen- oder Artikelbezeichnungen

(z. B. „§ 823“, „Art. 38 GO“)

• Angaben von Ordnungsnummern und Seiten

Jede andere Kommentierung der Hilfsmittel ist nicht gestattet.

Unzulässig sind insbesondere:

• Die Beschriftung leerer Seiten

• Trennblätter/Reiter versehen mit (Stich-)Wortbeschreibungen (z. B. „unerlaubte Handlung“,

„Hauptorgane“)

• Das Vermerken von Haushaltsstellen, Vergütungsgruppen oder ähnlicher Daten

• Berechnungen aller Art

• Das Kommentieren der Stichwortverzeichnisse

• Das Kommentieren der Inhaltsverzeichnisse

• Das Kommentieren aller sonstigen Bereiche außerhalb von Vorschriften

• Verweise auf Gerichtsurteile

• Jede Art von Code und Geheimschrift

November 2007Seite 97

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Lehrbücher VFA-K 2019/2022 – Komplett-Paket

Stand Band 1 Einführung in das Recht 2015

Band 2 Bürgerliches Recht 2015

Band 3 Allgemeines Verwaltungsrecht 2014

Band 4a Öffentliche Sicherheit und Ordnung 2014

Band 6 Staatsrecht (GG) 2014

Band 7a Grundlagen der Europäischen Union 2015

Band 8 Kommunalrecht 2013

Band 10 Staatsrecht (BV) 2012

Band 11 Grundlagen der Kommunikation 2008

Band 13a Grundlagen Beamtenrecht 2019

Band 14a Grundlagen des Arbeits- und Tarifrecht im öffentlichen Dienst 2017

Band 15 Berufsausbildung im öffentlichen Dienst 2016

Band 16 Innere Behördenorganisation und Verwaltungstechnik 2014

Band 17 Äußere Behördenorganisation 2014

Band 18a Grundlagen der kommunalen Finanzwirtschaft 2018

Band 21a Grundlagen der Volks- und Betriebswirtschaftslehre in der öffentlichen Verwaltung 2017

Band 21b Doppelte kommunale Buchführung 2013

Band 21c Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling 2010

Band 24a Grundlagen der sozialen Sicherung 2017

Band 28 Lern- und Arbeitstechniken 2011

Formelsammlung (11.Auflage) 2018

* Diese Lehrbücher werden derzeit überarbeitet oder erscheinen neu. Es ist deshalb möglich, dass die jeweils neue Version nachgeliefert wird.

Bitte prüfen Sie die Vollständigkeit der Lieferung unverzüglich nach Erhalt. Reklamationen fehlender Lehrbriefe können nachträglich nicht mehr berücksichtigt werden!

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