Rechtsanwälte Siebert+Partner Düsseldorf + Palma August 2010 Checkliste für Abonenten des...

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Rechtsanwälte Siebert+Partner Düsseldorf + Palma August 2010 Checkliste für Abonenten des Reiserechts-Newsletters

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Rechtsanwälte Siebert+PartnerDüsseldorf + Palma

August 2010Checkliste für Abonenten des

Reiserechts-Newsletters

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Zündstoff der Branche seit 2006 Erste Richtpreis-Initiativen von TC & TUI

sind leider verpufft Echtzeit-Bündelung von Leistungen

unmittelbar vor der Buchung vom EuGH genehmigt

Änderung der BGB InfoV §4 seit Nov 08 ist im Veranstalterlager noch nicht angekommen!

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Veranstaltervorlauf für Printkatalog 4-6 Monate vor Erscheinen zzgl. Laufzeit

Preisfixierung gem.§4 I BGB Info V für Prospekte

§ 1 PAngV für Bruttoendpreise bei jeder Preis-Werbung

Wettbewerbsverzerrung ggü Online VA‘s Problem beim Multi Channel Sales

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Der Vorbehalt einer Preisanpassung ist „insbesondere“ aus folgenden Gründen zulässig:

1. aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes

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Der Vorbehalt einer Preisanpassung ist „insbesondere“ aus folgenden Gründen zulässig:

2. wen die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist.

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Erste Definitionsfrage: Wann ist ein Prospekt ein Prospekt? Und fällt damit unter den §4 BGB-InfoV Katalogpreview mit Ab Preisen Katalogauszug Sonderangebotsflyer Imagebroschüre mit Ab-Preisen Reisebeschreibung/Route /Gruppen- oder

Studienreise mit Verweis auf Preis im Internet Verkaufsanzeige z.B. in WamS

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UWG Verstoß mit Ab Preisen und Änderungsvorbehalt Dynamic Pricing im Prospekt kann als

Lockvogelwerbung nach Wettbewerbsrecht ausgelegt werden

Nach § 1 PAngV hat der Verbraucher ein Recht auf Preiswahrheit und-klarheit

Verbraucher kann sich bei flexiblen Preisen nicht auf den Prospektpreis verlassen

Folge: Verstoss gegen §4 Nr. 11 UWG

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Änderung der BGB-InfoV hat ein kleines Türchen aufgestossen

Neue EU Pauschalreise-Richtlinie steht bevor

Vollharmonisierung ist das von Brüssel angestrebte Ziel

Führich sieht „ Yield-Steuerung“ trotz Änderung als unzulässig an und warnt vor Kompetenz Verlust des RVA durch zu häufigen Preiswechsel.

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Wir sehen jedoch strukturelle Optionen für RVA den neu gegebenen Spielraum für Individual-Pricing nach Abverkaufsalgorhythmen zu nutzen, sofern die rechtlichen Rahmenbedingungen auf allen zum Endverbraucher und zum Reisebüro gerichteten Kommunikationskanälen sauber implementiert werden und im täglichen Umgang geschultes Personal einheitliches Wording im Sinne des neuen § 4 I BGB-InfoV benutzt.

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Erste Schritte: Aufnahme des Preisänderungsvorbehaltes vor

Reisebuchung in die AGB‘s an systematischer Stelle unter Preisänderungen nicht unter Leistungsänderungen

Preisänderungsvorbehalt gehört ebenfalls auf die Preisinfoseiten bzw in den Preisteil

Inhalt der Klausel muß klar und transparent sein

Die individuellen Bestandteile( des jeweiligen RVA‘s) die eine Preiserhöhung erwarten lassen, sind ausdrücklich zu benennen.

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Erste Schritte: Die geänderte Preisstellung ist dem interessierten

Kunden rechtzeitig vor Buchungsabschluss mitzuteilen ( und zwar gleichförmig auf allen Multi-Channel-Plattformen auf denen die konkret angefragte Reise verfügbar ist)

Information über Preisänderung nach Reiseanmeld-ung aber vor Annahme des Reisevertrages stellt eine Ablehnung des angebotenen Reisevertrages verbunden mit dem Angebot auf Abschluss eines neuen Reisevertrages dar. ( § 150 II BGB)

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Hier unsere Musterklausel: 5.3.1 Preisänderungen vor VertragsschlussBei den im Informations-und preisteil

ausgewiesenen Preisen handelt es sich um die im Zeitpunkt der Drucklegung(Januar 2010) gültigen Preise. Sie sind für X-tours bindend. X-tours kann jedoch rechtzeitig vor Vertragsschluss vom Prospekt abweichende Reisepreise erklären. Eine Preisanpassung ist insbesondere aus folgenden Gründen zulässig:

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Hier unsere Musterklausel: (Fortsetzung)

1. Aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung der Kataloge.

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Hier unsere Musterklausel: (Fortsetzung)

2. Wenn Ihre gewünschte und im entsprechenden X-tours Katalog ausgeschriebene Reise und/oder das Anreisepaket und/oder das Hotelprogramm nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des X-tours Kataloges verfügbar ist.

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Damit erlaubt nun zumindest die zweite Option eine teilweise „Yield-Steuerung“:

Bei begehrten Produkten herrscht bei bestimmten Bausteinen einer zusammengeführten Reise aufgrund der sehr guten Buchungsnachfrage nach diesem Produkt ein Bottleneck, so z.B. bei Flugkontingenten einer bestimmten Airline, in einer bestimmten Buchungsklasse (W,Z,T) oder bei Hotelzimmerkategorien Standard, Superior oder Deluxe, mit oder ohne Meerblick.

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Damit erlaubt nun zumindest die zweite Option eine teilweise „Yield-Steuerung“:

So kann nun X-tours weitere Flugsessel einzeln in der nächsthöheren Buchungsklasse derselben Beförderungsklasse einbuchen und dafür auch den Packagepreis entsprechend erhöhen.

Bei entsprechendem Call Center Briefing lassen sich solche Erhöhungen eben auch durch geschickte Auslastungssteuerung – bei Bedarf – umsetzen.

Natürlich ist dies eine Grauzone, lässt sich aber konsequent anwenden. Dann aber bitte in allen Sales Channels gleichzeitig, da sonst Beweisführungsmöglichkeiten für den Kunden verbleiben.

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Die Praxisfremdheit einiger Landgerichtskammern produziert zwei Preismärkte bei denen die Printprodukte klar benachteiligt sind.

Vorschläge wie die Erhöhung der Treibstoffkosten, wie von den Airlines mit Zustimmung der Verbraucherschutzverbände praktiziert, aktiv in Pauschalreiseverträgen zu nutzen, sind zwar naheliegend und von der Änderung der BGB-InfoV gedeckt, verdecken aber das Ziel der klaren Deregulierung hin zu offener Yield-Steuerung

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Vollharmonisierung im Verordnungswege von der EU in Brüssel für Ende 2010 im Vorlauf.

Umsetzung in nationales Recht wird dadurch obsolet. Die EU wird unmittelbar zum nationalen Gesetzgeber im Reiserecht.

Nationale Verbraucherschutzstandards werden damit ausgehebelt oder gar beliebig ausgeweitet, siehe beispielhaft die Fluggastrechte-Verordnung!

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Wenn Geschäftsmodelle von Reiseveranstaltern, Reisebüros und teilveranstaltenden Hotels durch zu langsame Anpassung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zu scheitern droht, dann sind kreative Lösungen gefragt.

Dafür sind wir da!