Rechtliche und Steuerrechtliche Behandlung von Tippgeber...

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Rechtliche und Steuerrechtliche Behandlung von Tippgeber-Provisionen Stand 01.08.2015 Umgang mit der Tipp-Prämie Tipp-Prämie und "Belohnung" für die Nennung eines verkaufswilligen Eigentümers gewinnen zunehmend an Bedeutung. Wie auch immer der Immobilienmakler die Prämie für die Zuführung von Interessenten, Verkäufern, Käufern, Kontakten usw. benennt, ist nicht erheblich für die steuerrechtliche Behandlung dieser Prämie. Wird eine Prämie ausgelobt oder versprochen, dann hat dies rechtliche und steuerrechtliche Konsequenzen, die zu beachten sind. Ausloben ist verbindlich Macht ein Immobilienmakler öffentlich bekannt, dass er bereit ist, für die Nennung eines Interessenten einen Geldbetrag, eine Prämie oder Tippgeber-Provision zu bezahlen, dann ist dies eine so genannte Auslobung und ein bindendes Versprechen. Das Besondere an einer Auslobung ist, dass es auf der anderen Seite keinen Vertragspartner gibt, der zu einer Dienstleistung verpflichtet wird. Bringt also ein Tippgeber aufgrund einer Hauswurfsendung einem Immobilienmakler die Adresse eines verkaufswilligen Interessenten, dann kann der Immobilienmakler diesen Tippgeber nicht von der Zahlung der "Belohnung" ausschließen, auch wenn er diese Person nicht kennt. Vertrag mit Tippgeber Anders ist es dann, wenn der Immobilienmakler mit einem Tippgeber einen direkten Vertrag abschließt, der nur diese beiden Seiten bindet und die Bezahlung der Tipp-Provision bei Nennung eines Interessenten enthält. Es bietet sich daher an, die Tipp-Provision oder "Belohnung" mit einem direkten Ansprechpartner zu vereinbaren, wenn der Immobilienmakler nicht an eine "unbegrenzte" Zahl von Tippgebern eine "Belohnung" bezahlen will. Vor allem sollte der Erfolgsfall, für den die Belohnung ausgelobt wird, genau definiert werden. Steuerliche Behandlung der Tippgeber-Provision Grundsätzlich ist der Zahlungsempfänger der Tippgeber-Provision für die Versteuerung der Provision zuständig und verantwortlich. Der Tippgeber muss die erhaltene Provision in seiner Einkommensteuererklärung erfassen, entweder in Anlage G oder Anlage SO. Bis zu welcher Höhe besteht Steuerfreiheit für Vermittlungsprovisionen? Tipp- bzw. Vermittlungsprovisionen bis 256 € jährlich sind steuerfrei Wann muss der Zahlungsempfänger die Provision nicht versteuern! Nach § 22 Abs. 3 EStG sind Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen bis zu 256 im Jahr steuerfrei, soweit sie nicht zu anderen Einkunftsarten im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit gehören. Der Empfänger muss diese Einnahme also nicht versteuern, wenn er im Jahr nicht mehr als 256 € für gelegentliche Vermittlungen erhält. Bei Ehegatten hat jeder diesen Freibetrag.

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Rechtliche und Steuerrechtliche Behandlungvon Tippgeber-Provisionen

Stand 01.08.2015

Umgang mit der Tipp-PrämieTipp-Prämie und "Belohnung" für die Nennung eines verkaufswilligen Eigentümers gewinnenzunehmend an Bedeutung. Wie auch immer der Immobilienmakler die Prämie für die Zuführung vonInteressenten, Verkäufern, Käufern, Kontakten usw. benennt, ist nicht erheblich für diesteuerrechtliche Behandlung dieser Prämie. Wird eine Prämie ausgelobt oder versprochen, dann hatdies rechtliche und steuerrechtliche Konsequenzen, die zu beachten sind.

Ausloben ist verbindlichMacht ein Immobilienmakler öffentlich bekannt, dass er bereit ist, für die Nennung einesInteressenten einen Geldbetrag, eine Prämie oder Tippgeber-Provision zu bezahlen, dann ist dieseine so genannte Auslobung und ein bindendes Versprechen. Das Besondere an einer Auslobung ist,dass es auf der anderen Seite keinen Vertragspartner gibt, der zu einer Dienstleistung verpflichtetwird. Bringt also ein Tippgeber aufgrund einer Hauswurfsendung einem Immobilienmakler dieAdresse eines verkaufswilligen Interessenten, dann kann der Immobilienmakler diesen Tippgebernicht von der Zahlung der "Belohnung" ausschließen, auch wenn er diese Person nicht kennt.

Vertrag mit TippgeberAnders ist es dann, wenn der Immobilienmakler mit einem Tippgeber einen direkten Vertragabschließt, der nur diese beiden Seiten bindet und die Bezahlung der Tipp-Provision bei Nennungeines Interessenten enthält. Es bietet sich daher an, die Tipp-Provision oder "Belohnung" mit einemdirekten Ansprechpartner zu vereinbaren, wenn der Immobilienmakler nicht an eine "unbegrenzte"Zahl von Tippgebern eine "Belohnung" bezahlen will. Vor allem sollte der Erfolgsfall, für den dieBelohnung ausgelobt wird, genau definiert werden.

Steuerliche Behandlung der Tippgeber-ProvisionGrundsätzlich ist der Zahlungsempfänger der Tippgeber-Provision für die Versteuerung der Provisionzuständig und verantwortlich. Der Tippgeber muss die erhaltene Provision in seinerEinkommensteuererklärung erfassen, entweder in Anlage G oder Anlage SO.

Bis zu welcher Höhe besteht Steuerfreiheit für Vermittlungsprovisionen?Tipp- bzw. Vermittlungsprovisionen bis 256 € jährlich sind steuerfrei

Wann muss der Zahlungsempfänger die Provision nicht versteuern!Nach § 22 Abs. 3 EStG sind Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen bis zu 256 € im Jahrsteuerfrei, soweit sie nicht zu anderen Einkunftsarten im Rahmen einer beruflichen Tätigkeitgehören. Der Empfänger muss diese Einnahme also nicht versteuern, wenn er im Jahr nicht mehr als256 € für gelegentliche Vermittlungen erhält. Bei Ehegatten hat jeder diesen Freibetrag.

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Wie muss sich der Makler steuerrechtlich verhaltenEine Tippgeber-Provisionszahlung ist als Betriebsausgabe absetzbar. Der Makler muss auf einer Kopiedes Schecks oder der Rechnung vermerken für wen das Geschenk ist oder der Gutschein für dievermittelte Leistung ist und den wirtschaftlichen Zusammenhang bzw. die Glaubhaftmachungdarlegen. Eine schlüssige Begründung sichert den Betriebsausgabenabzug.Der BFH hat in diesem Zusammenhang entschieden eine Leistung liegt auch dann vor, wenn [ur eineTätigkeit, die Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann, nachträglich ein Entgelt gezahlt undvom Leistenden als angemessene Gegenleistung tür die von ihm erbrachte Tätigkeit angenommenwird.

Was muss der Makler berücksichtigen wenn sein Tippgeber ein Geschäftsfreund, Verwandter oderBekannter ist!Ein Geschäftsfreund, Verwandter oder Bekannter hat dem Makler durch einen Tipp ein gutesGeschäft oder Auftrag vermittelt. Fremden müsste der Makler dafür eine stattliche Provisionbezahlen. Dem befreundeten Vermittler möchte der Makler auch etwas vergüten, allerdings sollteder befreundete Vermittler nicht auch dafür noch Steuern bezahlen müssen. Ein Geschenk, dass jabekanntlich maximal bis 35 € pro Geschäftspartner und Jahr absetzbar ist, ist viel zu mickrig. DerMakler kann in diesem Fall eine einmalige Tippprovisionen mit einem Scheck oder in Form einesEssengutscheines zahlen. Nach § 22 Abs. 3 EStG sind Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen biszu 256 € im Jahr steuerfrei, soweit sie nicht zu anderen Einkunftsarten im Rahmen einer beruflichenTätigkeit gehören. Der Empfänger muss diese Einnahme also nicht versteuern, wenn er im Jahr nichtmehr als 256 € für gelegentliche Vermittlungen erhält. Bei Ehegatten hat jeder diesen Freibetrag.