Rechtliche Grundlagen der E-Mail- Kommunikation.
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RechtlichRechtliche e
GrundlageGrundlage
nn
der E-Mail-der E-Mail-KommunikKommunik
ationation
GliederungGliederung(1)Definition Datenschutz
(2) E-Mail- und Internetnutzung am Arbeitsplatz
(3) Anbieterstellung des Arbeitgebers gem. TKG
(4) Kontrollrechte des Arbeitgebers
(5) Filterung eingehender Mails
(6) Handlungsempfehlungen
Landesverwaltungsamt Sachsen-AnhaltLandesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Vizepräsident
Abteilung 6 Familie, Gesund-heit, Jugend ...
Abteilung 1 Zentraler Service
Abteilung 2 Bau und Ordnung
Abteilung 3 Wirtschaft und Kommunales
Abteilung 4 Landwirtschaft und Umwelt
Abteilung 5 Schule
Präsident des LVwA
Präsidialbüro Kommunikation Controlling
Landesjugendamt Grundschulen
Landesversorg.amt
Bundeserziehg.geld
Schwerbehinderte
Hauptfürsorgestelle
Integrationsamt
Landesprüfungsamt
Heimaufsicht, Rettg.
Arznei, Apotheken
Gesundheit
Landesjugendamt
Landesjugendamt
Bauwesen
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Staatliches Seminar
Staatliches Seminar
Personal, Haushalt
Personal, Haushalt
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Abwasser
Wasser
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LARoV
LARoV
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Denkmalschutz
Städte-, Wohnungs-bauförderung
Gymnasien
Verbraucherschutz
Katastrophenschutz
Gefahrenabwehr
Justiziariat
Aus-/Fortbildung
Personal
Haushalt
Organisation
BfdH, Fördermittel
Referat 106Aufsichtsbehörde
Die Aufsichtsbehörde im LVwA
Anschrift:Anschrift:Landesverwaltungsamt
Referat 106 - Justiziariat -
An der Fliederwegkaserne 1306130 Halle
Telefon:Telefon:Herr Wersdörfer 0345/514-3857Frau Dönitz 0345/514-3925Frau Damm 0345/514-3775
Fax:Fax: 0345/514-3779
emailemail: [email protected]
aus Richtung Hauptbahnhofaus Richtung Hauptbahnhofkommend ...kommend ...
LVwAReferat 106
So erreichen Sie unsSo erreichen Sie uns
Was bedeutet Was bedeutet Datenschutz ???Datenschutz ???Datenschutz bewahrt den Einzelnen vor dem Missbrauch seiner
Daten.
Der technische Fortschritt ermöglicht heutzutage eine immer schnellere und umfangreichere
Erfassung persönlicher Daten. Sowohl Behörden als auch die Privatwirtschaft sammeln zahlreiche
Informationen über ihre Kunden. Namens-, Adress- und Geburtsdaten werden ebenso gespeichert, wie
Informationen z.B. zum Kaufverhalten oder über Einkommensverhältnisse.
Für den betroffenen Bürger wird es immer schwerer zu überblicken, wer Daten über ihn speichert, um welche Informationen es sich dabei handelt und vor allem, ob diese Datenerfassung auch rechtmäßig ist.
Somit gewinnt der Datenschutz immer mehr an Somit gewinnt der Datenschutz immer mehr an Gewicht !Gewicht !
§ 1 Abs. 1 BDSG§ 1 Abs. 1 BDSG::
Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er
durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt
wird.
Zweck des DatenschutzesZweck des Datenschutzes
Ziel des DatenschutzesZiel des Datenschutzes
Schutz des Einzelnen vor Eingriffen in sein Persönlichkeitsrecht durch Missbrauch seiner personenbezogenen Daten
Beeinträchtigung sowohl durch öffentliche als auch nicht-öffentliche Stellen möglich
öffentliche Stellen
•Bund•Land•Kommune
nicht-öffentliche Stellen
• alle natürlichen & juristischen Personen• Gesellschaften & andere Personenvereinigungen des privaten Rechts
Recht auf informationelle Recht auf informationelle SelbstbestimmungSelbstbestimmung
Die Transparenz der Datenverarbeitung ist zur Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
unverzichtbar. Jeder hat ein Recht auf Offenlegung seiner Daten, was ihn wiederum in die Lage versetzt, ggf.
Korrektur-, Löschungs- oder Schadenersatzansprüche geltend zu
machen.
Selbstdatenschutz als Kern Selbstdatenschutz als Kern der informationellen der informationellen SelbstbestimmungSelbstbestimmung
Volkszählungsurteil des Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts am 15.12.1983:Bundesverfassungsgerichts am 15.12.1983:
„Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen
gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
des GG Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit GG Art. 1 Abs. 1 umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des
Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu
bestimmen.“
Begriffsbestimmung „personenbezogene Begriffsbestimmung „personenbezogene Daten“Daten“
Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, deren Einzelmerkmale nicht umfasst sind, ihre
Verknüpfung jedoch vom Datenschutz gedeckt ist.
Beispiele:A, B und C sind Mitglieder einer Sekte.
A, B und C wiegen zusammen 200 Kilo. D ist homosexuell.
E hat Schulden.F interessiert sich für Münzen. G wohnt im Bahnhofsviertel.
Nicht dem Datenschutz unterliegen Informationen, die aus öffentlichen Quellen zugänglichen sind, z.B. Adresse &
Telefonnummer aus Telefonbuch.
Beispiel:Frau N wohnt in D-Straße in H, Tel. 0190 / 669966.
Würde ihr Hobby dort ebenfalls verzeichnet sein, könnte diese Information von jedermann rechtmäßig genutzt werden.
Beispiele aus dem AlltagBeispiele aus dem Alltag
Beispiele aus dem Alltag
Beispiele aus dem Alltag
Überwachung von Arbeitnehmer-E-Mails
Interessen des Arbeitgebers
contracontra
Persönlichkeitsrecht des
Arbeitnehmers
Artikel 10 GrundgesetzArtikel 10 Grundgesetz Brief-, Post- und Brief-, Post- und
FernmeldegeheimnisFernmeldegeheimnis1)Das Briefgeheimnis sowie das Post- und
Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die
Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnungoder des
Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das
Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle
des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und
Hilfsorgane tritt.
Die durch den Arbeitgeber ausdrücklich
oder geduldete Gestattung der
privaten Nutzung der vom
Arbeitgeber bereitgestellten E-Mail-Adresse
hat für diesen
massive Konsequenzen!
Anwendbare Anwendbare RechtsvorschriftenRechtsvorschriften
BundesdatenschutzgesetzBundesdatenschutzgesetz TelekommunikationsgesetzTelekommunikationsgesetz TeledienstedatenschutzgesetzTeledienstedatenschutzgesetz Telekommunikations-Telekommunikations-
DatenschutzverordnungDatenschutzverordnung
Anbieterstellung des Arbeitgebers Anbieterstellung des Arbeitgebers gem. TKGgem. TKG
bei zugelassener privater Nutzung von E-Mail-Kommunikation wird der Arbeitgeber zum Teledienste-
Anbieter, da er Dritten dauerhaft TK-Dienste anbietet und erbringt
auf die Gewinnerzielungsabsicht oder das Erheben von Nutzungsentgelten kommt es nicht an
Dienste müssen nur nachhaltig, also dauerhaft erbracht werden
Dritte sind die Mitarbeiter, die die Teledienste des Arbeitgebers für ihre eigenen Zwecke als Nutzer von Nachfragern nach TK-Dienstleistungen in Anspruch
nehmen
- Pflicht zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Inhalt, Zeitpunkt, Dauer der Verbindung, Datenmenge,
Namen und Adressen der Beteiligten)
- Abhörverbot
- datenschutzrechtliche Pflichten gem. § 89 TKG i.V.m. der TDSG
TelekommunikationsgesetzTelekommunikationsgesetz Wahrung des Fernmeldegeheimnisses wird durch die Vorschrift des § 85 TKG auch denjenigen aufgegeben, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken
Das Fernmeldegeheimnis muss unabhängig davon sichergestellt werden, ob derartige Dienste mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht bzw. nur an bestimmte Personen oder der Öffentlichkeit gegenüber angeboten
werden
Im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes sind auch die geschlossenen Benutzergruppen auf die Achtung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet worden
Nicht vom Fernmeldegeheimnis erfasst werden dagegen in der Regel private Endgeräte, Haustelefonanlagen und hauseigene Sprechanlagen. Hier greifen lediglich die Strafvorschriften des
Strafgesetzbuches gegen die Verletzung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes
Bereichsspezifische datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes sind im Elften Teil des Telekommunikationsgesetzes (§§ 85 - 93 TKG) geregelt
Von besonderer datenschutzrechtlicher Relevanz ist die Vorschrift des § 89 TKG, der datenschutzrechtliche Grundsätze für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
durch Unternehmen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken,
festgelegt
§ 89 Datenschutz
(1)Die Bundesregierung erlässt für Unternehmen, die geschäftsmäßigTelekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher
Dienstemitwirken, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriftenzum Schutze personenbezogener Daten der an der Telekommunikation
Beteiligten,welche die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten regeln. DieVorschriften haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere
derBeschränkung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf das
Erforderliche, sowiedem Grundsatz der Zweckbindung Rechnung zu tragen. Dabei sind
Höchstfristen fürdie Speicherung festzulegen und insgesamt die berechtigten Interessen des
jeweiligen Unternehmens und der Betroffenen zu berücksichtigen. Einzelangaben
über juristische Personen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, stehen den
personenbezogenen Daten gleich.…
(2) Nach Maßgabe der Rechtsverordnung dürfen Unternehmen und Personen, diegeschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung
solcher Dienste mitwirken, die Daten natürlicher und juristischer Personen erheben,verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist
1. zur betrieblichen Abwicklung ihrer jeweiligen geschäftsmäßigenTelekommunikationsdienste, nämlich für
a) das Begründen, inhaltliche Ausgestalten und Ändern einesVertragsverhältnisses,
b) das Herstellen und Aufrechterhalten einer Telekommunikationsverbindung,c) das ordnungsgemäße Ermitteln und den Nachweis der Entgelte für
geschäftsmäßige Telekommunikationsdienste einschließlich der auf andereNetzbetreiber und Anbieter von geschäftsmäßigen
Telekommunikationsdiensten entfallenden Leistungsanteile; für den Nachweisist dem Nutzer eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich Speicherdauer und
Speicherumfang einzuräumen,d) das Erkennen und Beseitigen von Störungen an Telekommunikationsanlagen,
e) das Aufklären sowie das Unterbinden von Leistungserschleichungen undsonstiger rechtswidriger Inanspruchnahme des Telekommunikationsnetzes
und seiner Einrichtungen sowie der geschäftsmäßigenTelekommunikationsdienste, sofern tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen;
nach näherer Bestimmung in der Rechtsverordnung dürfen aus denGesamtdatenbeständen die Daten ermittelt werden, die konkrete Indizien für
eine missbräuchliche Inanspruchnahme von geschäftsmäßigenTelekommunikationsdiensten enthalten,
2. für das bedarfsgerechte Gestalten von geschäftsmäßigenTelekommunikationsdiensten; dabei dürfen Daten in bezug auf den Anschluss,
von dem der Anruf ausgeht, nur mit Einwilligung des Anschlussinhabersverwendet und müssen Daten in bezug auf den angerufenen Anschluss
unverzüglich anonymisiert werden, …
3. auf schriftlichen Antrag eines Nutzers zum Zweckea) der Darstellung der Leistungsmerkmale; hierzu dürfen insbesondere
Datum,Uhrzeit, Dauer und Rufnummern der von seinem Anschluss hergestellten
Verbindungen unter Wahrung des in der Rechtsverordnung zu regelndenSchutzes von Mitbenutzern und Anrufen bei Personen, Behörden und
Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen, die gemäß ihrer voneiner Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
Rechtsanerkannten Aufgabenbestimmung grundsätzlich anonym bleibenden
Anrufernganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen
Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit besonderenVerschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen, mitgeteilt werden,
b) des Identifizierens von Anschlüssen, wenn er in einem zu dokumentierenden
Verfahren schlüssig vorgetragen hat, das Ziel bedrohender oder belästigender
Anrufe zu sein; dem Nutzer werden die Rufnummern der Anschlüsse sowiedie von diesen ausgehenden Verbindungen und Verbindungsversuche
einschließlich Name und Anschrift des Anschlussinhabers nurbekanntgegeben, wenn er zuvor die Anrufe nach Datum und Uhrzeit
eingrenzt,soweit ein Missbrauch der Überwachungsmöglichkeit nicht auf andere Weiseausgeschlossen werden kann; grundsätzlich wird der Anschlussinhaber über
die Auskunftserteilung nachträglich informiert …
(3) Es dürfen nur die näheren Umstände der Telekommunikation erhoben,verarbeitet und genutzt werden. Soweit es für Maßnahmen nach Absatz 2 Nr.
1Buchstabe e unerlässlich ist, dürfen im Einzelfall Steuersignale maschinell
erhoben,verarbeitet und genutzt werden; die Regulierungsbehörde ist hierüber in
Kenntnis zusetzen. Der Betroffene ist zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung
desZwecks der Maßnahmen möglich ist. Die Erhebung, Verarbeitung und
Nutzunganderer Nachrichteninhalte ist unzulässig, es sei denn, dass sie nach Absatz
4notwendig oder im Einzelfall für Maßnahmen nach Absatz 5 unerlässlich ist.
(4) Beim geschäftsmäßigen Erbringen von Telekommunikationsdiensten dürfen
Nachrichteninhalte nur aufgezeichnet, Dritten zugänglich gemacht oder sonstverarbeitet werden, soweit dies Gegenstand oder aus
verarbeitungstechnischenGründen Bestandteil des Dienstes ist. § 85 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.
(5) Zur Durchführung von Umschaltungen sowie zum Erkennen und Eingrenzen von
Störungen im Netz ist dem Betreiber der Telekommunikationsanlage oder seinem
Beauftragten das Aufschalten auf bestehende Verbindungen erlaubt, soweit dies
betrieblich erforderlich ist. Das Aufschalten muss den betroffenenGesprächsteilnehmern durch ein akustisches Signal angezeigt und
ausdrücklichmitgeteilt werden.
…
(6) Ferner haben die in Absatz 2 genannten Unternehmen und Personen personenbezogene Daten, die sie für die Begründung, inhaltliche
Ausgestaltung oderÄnderung eines Vertragsverhältnisses erhoben haben, im Einzelfall auf
Ersuchen andie zuständigen Stellen zu übermitteln, soweit dies für die Verfolgung von
Straftatenund Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheitoder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, desBundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes sowie des
Zollkriminalamtes erforderlich ist. Auskünfte an die genannten Stellen dürfen Kunden
oder Dritten nicht mitgeteilt werden.(7) Die in Absatz 2 genannten Unternehmen und Personen dürfen die
personenbezogenen Daten, die sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung
oder Änderung eines Vertragsverhältnisses erhoben haben, verarbeiten und nutzen,
soweit dies für Zwecke der Werbung, Kundenberatung oder Marktforschung für die in
Absatz 2 genannten Unternehmen und Personen erforderlich ist und der Kunde
eingewilligt hat. Personenbezogene Daten von Kunden, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes von den in Absatz 2 genannten Unternehmen und
Personen bereits erhoben waren, dürfen für die in Satz 1 genannten Zweckeverarbeitet und genutzt werden, wenn der Kunde nicht widerspricht. SeinEinverständnis gilt als erteilt, wenn er in angemessener Weise über sein
Widerspruchsrecht informiert worden ist und von seinem Widerspruchsrecht keinen
Gebrauch gemacht hat.
…
(8) Diensteanbieter können Kunden mit ihrem Namen, ihrer Anschrift undzusätzlichen Angaben, wie Beruf, Branche, Art des Anschlusses und
Mitbenutzer, inöffentliche gedruckte oder elektronische Verzeichnisse eintragen, soweit der
Kundedies beantragt hat. Dabei kann der Kunde bestimmen, welche Angaben in
denKundenverzeichnissen veröffentlicht werden sollen, dass die Eintragung nur
ingedruckten oder elektronischen Verzeichnissen erfolgt oder dass jegliche
Eintragungunterbleibt. Mitbenutzer dürfen eingetragen werden, soweit sie damit
einverstandensind. Sind Kunden beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein
Kundenverzeichniseingetragen, so muss die Eintragung künftig unterbleiben, wenn der Kunde
widerspricht. Absatz 7 Satz 3 gilt entsprechend.(9) Nach Maßgabe der entsprechenden Rechtsverordnung dürfen
Unternehmen undPersonen im Sinne des Absatzes 2 im Einzelfall Auskunft über in öffentlichen
Verzeichnissen enthaltene Daten der Nutzer von geschäftsmäßigenTelekommunikationsdiensten erteilen oder durch Dritte erteilen lassen. Die
Auskunftdarf nur über Daten von Kunden erteilt werden, die in angemessener Weise
darüberinformiert worden sind, dass sie der Weitergabe ihrer Daten widersprechen
können,und die von ihrem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht haben. EinWiderspruch ist in den Verzeichnissen des Diensteanbieters unverzüglich zuvermerken. Er ist auch von anderen Diensteanbietern zu beachten, sobald er
in demöffentlichen Verzeichnis des Diensteanbieters vermerkt ist.
…
(10) Die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdiensten und deren
Entgeltfestlegung darf nicht von der Angabe personenbezogener Daten abhängig
gemacht werden, die für die Erbringung oder Entgeltfestlegung dieser Dienste nicht
erforderlich sind. Soweit die in Absatz 2 genannten Unternehmen die Verarbeitung
oder Nutzung personenbezogener Daten eines Kunden von seiner Einwilligung
abhängig machen, haben sie ihn in sachgerechter Weise über Inhalt und Reichweite
der Einwilligung zu informieren. Dabei sind die vorgesehenen Zwecke undNutzungszeiten zu nennen. Die Einwilligung muss ausdrücklich und in der
Regelschriftlich erfolgen. Soll sie im elektronischen Verfahren erfolgen, ist dabei für
einenangemessenen Zeitraum eine Rücknahmemöglichkeit vorzusehen.
§ 85 Fernmeldegeheimnis
(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem
Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimniserstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist verpflichtet, wer geschäftsmäßigTelekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt. Die Pflicht zur
Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die siebegründet worden ist.
(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das fürdie geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste erforderliche Maß
hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnisunterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendungdieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist
nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift diesvorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die
Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.
(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Fahrzeugs fürSeefahrt oder Luftfahrt, so besteht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses nicht
gegenüber dem Führer des Fahrzeugs oder seinem Stellvertreter.
Checkliste bei erlaubter Checkliste bei erlaubter privater Nutzungprivater Nutzung
In welchem zeitlichen Rahmen ?
In welchem Umfang sollen betriebliche Ressourcen bereit gehalten werden ?
Welche Nutzungsarten ?
Wie kann die Virengefahr durch E-Mail-Anhänge eingedämmt werden ?
Kosten der privaten Nutzung ?
Trennung Verarbeitung von dienstlichen & privaten E-Mails ?
Rechtliche Konsequenzen bei nicht möglicher Trennung ?
Handhabung während Abwesenheit?
GrundsatzGrundsatz
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser
ABER:
so wenig Kontrolle wie möglich und nötig
grundgesetzlich geschütztes Recht jeden Mitarbeiters auf informationelle Selbstbestimmung
Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters
unabhängig ob neben der dienstlichen auch die private Nutzung erlaubt ist
Kontrolle eingehender privater Kontrolle eingehender privater E-Mails bei gestatteter privater E-Mails bei gestatteter privater
NutzungNutzung Arbeitgeber unterliegt dem Teledienstedatenschutzgesetz
Fernmeldegeheimnis gem. § 85 Telekommunikationsgesetz ist maßgebend
Verbot, sich oder anderen über das über die Erbringung des Dienstes erforderliche Maß hinaus Kenntnis oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen
Weitergabe von dem Fernmeldegeheimnis unterliegenden Informationen ist strafbewehrt
dienstliche und private E-Mails müssen getrennt werden bei irrtümlicher Zustellung einer privaten E-Mail unter einer
dienstlichen Adresse ist diese zu schließen und dem Adressaten zur alleinigen Nutzung zur Kenntnis zu geben
möglichst Zuweisung von dienstlicher und privater E-Mail-Adresse
Kontrolle ausgehender E-Kontrolle ausgehender E-MailsMails
automatische Kontrolle auf Virenbefall bei privaten und dienstlichen E-Mails ist
zulässig
ausgehende private E-Mails sind wie eingehende vom Fernmeldegeheimnis
geschützt
ausgehende dienstliche E-Mails können vom Arbeitgeber kontrolliert werden
umfassende Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch
Auswertungsprogramme sind grundsätzlich unzulässig
Arbeitgeber ist nicht Anbieter im Sinne des TDDSGArbeitgeber ist nicht Anbieter im Sinne des TDDSG
Recht, die Einhaltung der Nutzungsgrenzen Recht, die Einhaltung der Nutzungsgrenzen stichprobenartig zu kontrollierenstichprobenartig zu kontrollieren
besonders strenge Abforderungen bei Vertrauensstellung besonders strenge Abforderungen bei Vertrauensstellung und Schweigepflichtund Schweigepflicht
Nutzungs- und Verbindungsdaten nur für KostenkontrolleNutzungs- und Verbindungsdaten nur für Kostenkontrolle
Kontrollrecht von ein- und ausgehenden e-MailsKontrollrecht von ein- und ausgehenden e-Mails
Zulässigkeit der Unterdrückung von E-Mail-AnhängenZulässigkeit der Unterdrückung von E-Mail-Anhängen
Rechtliche Aspekte der Rechtliche Aspekte der ausschließlich betrieblichen ausschließlich betrieblichen NutzungNutzung
Kontrolle eingehender dienstlicher E-Mails bei
versagter privater Nutzung
wie bei eingehender dienstlicher Post in Papierform Vorlagerecht des
Arbeitgebers durch Ausdruck oder Zugangsberechtigung
bei eingehender privater E-Mail unter der ausschließlich dienstlich zu
nutzenden Adresse kein Leserecht des Arbeitgebers
private E-Mail ist wie ein irrtümlich geöffneter Brief zu behandeln
Rechtlicher Rahmen der Abwehr Rechtlicher Rahmen der Abwehr unerwünschter und infizierter E-unerwünschter und infizierter E-MailsMails@ Infizierte E-Mails dürfen komplett gelöscht werden
@ keine Verpflichtung, potenziell Schaden verursachende E-Mails zuzustellen
@ Recht zum Filtern und Löschen besteht unabhängig von der Zulässigkeit der privaten Nutzung
@ zentrale Filterung der eingehenden E-Mails auch ohne Einverständnis des Betroffenen
@ gilt nicht für die Ausfilterung von Spam
@ generelle Einwilligung, alle unerwünschten Spam-Mails auszufiltern, ist nicht möglich, da ansonsten Zensur durch Arbeitgeber
@ Gefahr bei Ausfilterung der strafbaren Störung des Fernmeldeverkehrs
Dienstanweisung Dienstanweisung zum elektronischen Verkehr zum elektronischen Verkehr in der Meier Handels GmbHin der Meier Handels GmbH
Es ist jedem Mitarbeiter gestattet, im Internet für dienstliche Zwecke zu recherchieren, Dateien auf dem Server zu speichern und für dienstliche Belange zu verwenden, wenn es nicht gegen das Urheberrecht verstößt. Es dürfen aber nur solche Seiten aufgerufen werden, die nicht gegen Strafgesetze verstoßen, keine pornografische und gegen die Menschenwürde verstoßende Inhalte enthalten.
Die private Nutzung des Internet wird in vertretbarem Umfang gestattet.
Es dürfen aber nur solche Seiten aufgerufen werden, die nicht gegen Strafgesetze verstoßen, keine pornografischen und gegen die Menschenwürde verstoßende Inhalte enthalten.
Unterlagen, vor allem Dateien für die private Nutzung, dürfen wegen der Virengefahr weder herunter geladen noch gespeichert werden.
1. Internetnutzung1. Internetnutzung
2. E-Mailnutzung Elektronischer Postverkehr wird ähnlich gehandhabt wie der dienstliche Schriftverkehr.
Alles, was an den Betrieb gerichtet ist, außer, was erkennbar auf einen persönlichen Inhalt schließen lässt, gilt als dienstliche Post und wird verteilt. Jede ein- und ausgehende dienstliche E-Mail kann von der Geschäftsleitung gelesen werden. Eingehende persönliche E-Mails sind sofort nach Bekanntwerden des privaten Charakters zu schließen und dem betroffenen Mitarbeiter zur
alleinigen Kenntnis zu geben.
Die private Nutzung des E-Mail Accounts ist untersagt. Auf eingehende private E-Mails darf nicht vom dienstlichen System geantwortet werden.
Eingehende E-Mails werden wie eingehende schriftliche Post behandelt und können alle lesen. Sie werden wie normale Post behandelt und verteilt.
Sollte ein Mitarbeiter eine als „privat“ gekennzeichnet E-Mail erhalten, weist die Geschäftsführung an, dass diese nur von dem betroffenem Mitarbeiter zu öffnen ist. Private E-Mails unterliegen den im Strafgesetzbuch zur Wahrung des Post- und Fernmeldegeheimnisses
getroffenen Regelungen.
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass jede E-Mail auf dem Server gespeichert und nachweislich 10 Jahre aufgehoben werden muss. Eine Löschung einzelner, auch privater Mails, ist
nicht möglich. Bei dem Abruf gespeicherter Mails ist bei erkennbar privatem Inhalt diese zu schließen.
Die Geschäftsleitung ist berechtigt, den Umfang der Internetnutzung zu überprüfen.
LandesverwaltungsamtLandesverwaltungsamtReferat 106 Referat 106 - Justiziariat -- Justiziariat -
An der An der Fliederwegkaserne 13Fliederwegkaserne 13
06130 Halle06130 Halle
© Michael Wersdörfer© Michael Wersdörfer