Rechtlich geschützte Erbfolge - Notariato

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Rechtlich geschützte Erbfolge Die Regeln für eine sichere Übertragung der Güter Wegweiser für den Bürger Consiglio Nazionale del Notariato Adiconsum Adoc Altroconsumo Assoutenti Casa del Consumatore Cittadinanzattiva Confconsumatori Federconsumatori Lega Consumatori Movimento Consumatori Movimento Difesa del Cittadino Unione Nazionale Consumatori I.P.

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Rechtlich geschützte Erbfolge Die Regeln für einesichere Übertragung der Güter

Wegweiser für den Bürger

Consiglio Nazionale del Notariato

AdiconsumAdocAltroconsumoAssoutentiCasa del ConsumatoreCittadinanzattivaConfconsumatoriFederconsumatoriLega ConsumatoriMovimento ConsumatoriMovimento Difesa del CittadinoUnione Nazionale Consumatori

I.P.

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Mit dem siebten Wegweiser für den Bürger „Ge-schütze Erbfolge: die Regeln für eine sichere Übertra-gung der Güter“ haben Notariat und Konsumentenvereini-gungen ein weiteres Mal zusammengearbeitet um den Bür-gern in einfacher und verständlicher Weise ein so komplexesThema, wie es die Erbfolge ist, zu vermitteln.

Tatsächlich ist es grundlegend für jeden, derüber seine Hinterlassenschaft bestimmenmöchte, bei einer besonnen Verteilung desVermögens die geltende Rechtsordnung zukennen. So ist in unserer Rechtsordnung zumBeispiel ein Pflichtteil vorgeschrieben, also einErbanteil welcher gesetzlich den engsten Ver-wandten vorbehalten ist und welcher beimVerfassen des eigenen Testaments zu berück-sichtigen ist.

Auf der anderen Seite ist es für die zur Erbfolge berufenePerson wichtig den Umfang ihrer Rechte und Pflichten zukennen. Deshalb ist es notwendig informiert zu sein und dieArt und Weise der Annahme auszuwählen.Eine Erbfolge bringt auch bedeutende steuerliche Verpflich-tungen mit sich: zum besseren Verständnis des Bürgers be-fasst sich der zweite Teil des Ratgebers mit den steuerlichenBestimmungen und es wurde zusätzlich ein Anhang mit derZusammenfassung der Erbschaftssteuer erstellt.Den Schenkungen, mit denen man zu Lebzeiten über seinVermögen verfügt, wird zu einem späteren Zeitpunkt ein ei-gener Ratgeber gewidmet.Die vorliegende Broschüre kann jederzeit bei der Gesamt-staatlichen Italienischen Notariatskammer oder bei den 12 amProjekt beteiligten Konsumentenvereinen angefordert oderauf den jeweiligen Internetseiten heruntergeladen werden.Die Reihe ist auch auf iPhone und iPad über die ApplikationiNotai abrufbar. Übersetzung März 2012

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Dieser Wegweiser erläutert die Erbfolge aus Sicht der Begün-stigten (Erben oder Vermächtnisnehmer) und der Person dieüber ihr Vermögen für die Zeit nach ihrem Ableben verfügenwill; insbesondere wird informiert:- über die Art und Weise der Übertragung der Erbschaft, je

nachdem ob ein Testament existiert oder nicht;- über die Art und Weise der Abfassung eines Testaments,

dessen Verwahrung und den eventuellen Widerruf;- über die mit der Erbschaft zusammenhängenden steuer-

lichen Verpflichtungen und Abgaben.

Wann wird die Erbfolge eröffnetZum Zeitpunkt des Todes „eröffnet sich die Erbfolge“.Die Eröffnung der Erbfolge ist der exakte Zeitpunkt zu demdie Übertragung der Erbrechte rückwirkt und die Fristen fürdie Durchführung der verschiedenen, vom Gesetz vorge-schriebenen, Formalitäten zu laufen beginnen, darunterauch jene steuerlicher Natur.Der Ort an dem sich die Erbfolge eröffnet ist der des letztenDomizils des Verstorbenen und er ist wichtig für die Bestim-mung der zuständigen Ämter für die von der geltendenRechtsordnung vorgesehenen Verpflichtungen (z.B. das Erb-schaftsregister – in dem die Erklärung der Annahme der Erb-schaft mit Vorbehalt der Inventarerrichtung und die Erklä-rung des Verzichts der Erbschaft, auf welche später noch ein-gegangen wird, eingetragen werden muss – wird vom Be-zirksgericht, in dem die Erbfolge eröffnet wurde, geführt).

Die Eröffnung der Erbschaft

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Die Arten der ErbfolgeEs gibt zwei Arten der Erbfolge:- die gesetzliche Erbfolge (ohne Testament)- die testamentarische Erbfolge (mit Testament)Die gesetzliche Erbfolge eröffnet sich nur, wenn der Verstor-bene kein gültiges Testament erstellt hat oder, obwohl er einTestament erstellt hat, nicht über sein gesamtes Vermögenverfügt hat.

Verbot der Erbschaftsabkommen(s.g. „patti successori“)Die Abkommen mit denen man über seine Erbfolgeverfügt sind nichtig. Deshalb ist es nicht möglich zu Leb-zeiten eine Vereinbarung zu schließen mit welcher man, mitdem Einverständnis der potentiellen Erben (einsetzende Erb-schaftsabkommen), seine Erbfolge regelt. Das einzige Instru-ment um über seine Hinterlassenschaft zu verfügen ist dasTestament für welches das Gesetz präzise Anforderungen fürdessen Gültigkeit vorschreibt.Ebenso nichtig sind die Vereinbarungen mit denen über dieRechte einer noch nicht eröffneten Erbschaft verfügt oderdarauf verzichtet wird (abtretende und verzichtende Erb-schaftsabkommen). Ein potentieller Erbe kann somit seineihm eventuell zustehenden Rechte aus der Erbfolge einernoch nicht verstorbenen Person weder abtreten noch aus-schlagen.Die einzige Ausnahme zum Verbot der Erbschaftsabkommenist der Familienvertrag, ein Vertrag mit dem der Unternehmerseinen Betrieb oder Teile davon und der Inhaber von Gesell-schaftsanteilen alle oder einen Teil seiner Anteile an einen

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oder mehrere Nachkommen übertragen kann.I Mit dem Fa-milienvertrag hat der Gesetzgeber dem Unternehmer ein In-strument zur Verfügung gestellt um den Generationsüber-gang zu planen, bzw. um die unentgeltliche Übertragungdes eigenen Betriebs (Einzelbetrieb oder Kollektivgroßbe-trieb) an einige der Nachkommen vorzunehmen, ohne dassdie Übertragung später von den anderen Familienmitgliedernoder Pflichtteilsberechtigten beanstandet werden kann.

Der Gegenstand der Erbfolge

Der Gegenstand der Erbfolge setzt sich ausdem gesamten Vermögen des Verstorbenenzusammen, also der Gesamtheit seiner über-tragbaren aktiven und passiven Vermögens-werte.

Es ist angebracht klarzustellen, dass bestimmte Vermögens-rechte nicht in die Erbschaft fallen, auch wenn sie im Vermö-gen des Verstorbenen waren, da sie aufgrund des Todes desInhabers erlöschen. Man denke zum Beispiel an das lebens-lange Fruchtgenussrecht auf einer Immobilie.

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Wir haben bereits festgehalten, dass bei Vorliegen eines gülti-gen Testaments, die testamentarische Erbfolge eröffnet wird.Das Testament ist ein einseitiger Rechtsakt – also aus-schließlich von der Person die über ihre Güter verfügenmöchte – mit welchem der Verfasser seinen Willen kund-macht, wie sein Vermögen nach seinem Tod zu verteilen ist.Für den Fall, dass mehrere Testamente existieren, ist grund-sätzlich der Inhalt des chronologisch jüngsten Testamentsausschlaggebend. Um Unsicherheiten zu vermeiden emp-fiehlt es sich mit dem letzten Testament ausdrücklich die vor-herigen zu widerrufen. Falls dies nicht gemacht wird geltenalle Verfügungen, welche mit dem nachfolgenden Testamentunvereinbar sind, als stillschweigend widerrufen.

Die Anforderungen um ein Testamentzu erstellenDamit ein Testament gültig ist muss derjenige, der ein Testa-ment erstellt (Erblasser), zum Zeitpunkt der Abfassung volljäh-rig, nicht vollentmündigt und in jedem Fall zurechnungsfähigsein. Eine durch gerichtlichen Beschluss teilentmündigte Per-son darf somit ein gültiges Testament aufsetzen. Das Gesetzsieht bezüglich der mit einer Sachwalterschaft begünstigtenPerson nichts vor. Prinzipiell behält die betroffene Person diesesRecht bei, sofern das Dekret zur Ernennung des Sachverwal-ters nicht ausdrücklich den Ausschluss der Testierfähigkeit vor-sieht, bis der Richter die Unzurechnungsfähigkeit anerkennt.

Der Inhalt eines TestamentsWir haben gesehen, dass das Testament, in jeder seiner Form,das Rechtsgeschäft ist, mit dem eine Person für die Zeit nach

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ihrem Ableben über ihr Vermögen bestimmt. Es handelt sichsomit um einen grundsätzlich vermögensrelevanten Akt.Das Testament kann auch wichtige rechtliche Verfügungenbeinhalten, die nicht vermögensrelevant sind, so ist zum Bei-spiel die Anerkennung eines außerehelichen Kindes möglich.Das Testament kann außerdem Verfügungen ohne jeglicherechtliche Relevanz beinhalten, die lediglich einen morali-schen oder religiösen Wert haben (Aufforderung zu be-stimmten Verhaltensweisen wie zum Beispiel Gedenkmessenzu veranstalten, usw.).

Die Einsetzung des ErbenDie Einsetzung des Erben ist der typischeInhalt eines Testaments und bewirkt dieNachfolge des Begünstigten in die aktivenund passiven Positionen des Verstorbenen(und somit der Güter, der Forderungen undauch der Schulden).

Die Erbfolge kann beinhalten:- die gesamten aktiven und passiven Positionen des Verstor-

benen (falls ein Alleinerbe ernannt wird);- einen Anteil an den aktiven und passiven Positionen (falls

zwei oder mehr Erben ernannt werden).Einige Beispiele zur Einsetzung von Erben:„Ich ernenne als meinen Alleinerben Herrn Mario Rossi“„Ich ernenne als meine Erben meine Söhne Mario und MarcoRossi zu jeweils gleichen Teilen“„Ich ernenne als meine Erben Herrn Mario Rossi im Anteilvon einem Drittel und Herrn Marco Bianchi im Anteil vonzwei Drittel“

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Die Einsetzung von Erben ist normalerweise nicht mit der Zu-weisung von genau definierten Gütern vereinbar, außer fürden Fall, dass aus dem Testament ersichtlich ist, dass der Er-blasser ein bestimmtes oder mehrere Güter als Anteil an sei-nem Vermögen zuweisen wollte (dieser Fall wird als institutioex re certa bezeichnet).Zum Beispiel:„Ich hinterlasse Herrn Mario Rossi alle Immobilien und HerrnMarco Bianchi alle übrigen Güter“Es ist hierbei der Wille des Erblassers klar ersichtlich, über alleseine Vermögenswerte zu bestimmen und, dass die Begün-stigten zur Erbschaft jeweils anteilsmäßig berufen sind. Indiesem Fall wird die jeweilige Quote an der Erbschaft imNachhinein ermittelt und ist nicht bereits vorher festgelegt.

Die Zuweisung eines VermächtnissesDas Vermächtnis (oder Legat) ist eine testamentarischeVerfügung mit welcher der Erblasser einer Person eineSache oder ein bestimmtes Recht zuweist. Der Begüns-tigte eines Legats wird Vermächtnisnehmer (oder Legatar)genannt. Einige Beispiele von gültigen Vermächtnissen:„Ich vermache Mario Rossi mein Haus in Rom“„Ich vermache Marco Bianchi die Summe von 10.000,00 Euro“

Der grundlegende Unterschied zwischenVermächtnis und Erbe ist die Haftung desBegünstigten bezüglich der Schulden desVerstorbenen:

Der Vermächtnisnehmer, im Gegensatz zum Erben, haftet fürdie Schulden der Erbschaft nicht mit dem eigenen Vermögenund die Gläubiger des Verstorbenen können ihre Rechte le-

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diglich bis zur Höhe der im Vermächtnis enthaltenen Sachegeltend machen.Es ist auch die beschränkte Haftung des Vermächtnisneh-mers, welche der zweiten, diesmal förmlichen, Unterschei-dung zugrunde liegt: das Vermächtnis muss nicht ausdrück-lich angenommen werden, da es sofort nach dem Ablebendes Erblassers wirksam ist; der Begünstigte kann das Ver-mächtnis jedoch jederzeit ausschlagen. Die Erbschaft hinge-gen muss erst angenommen werden bevor sie erworben wird(siehe Kapitel „Die Annahme oder Erwerb der Erbschaft“).Man kann mit dem Vermächtnis auch einem Angehörigenseinen Pflichtteil zukommen lassen (siehe Kapitel „Die „not-wendige“ Erbschaft: die Rechte der Pflichtteilsberechtig-ten“). In diesem Fall spricht man von Vermächtnis anstelledes Pflichtteils (legato in sostituzione di legittima). Dem Be-günstigten ist es immer erlaubt auf das Vermächtnis zu ver-zichten und seinen Pflichtteil einzufordern und somit Erbe zuwerden; wenn er jedoch das Vermächtnis vorzieht, verliert erdas Recht auf eine Ergänzung für den Fall, dass der Wert desVermächtnisses niedriger als der Pflichtteil ist – vorbehaltlicheines anderslautenden Willen des Erblassers – und er erhältnicht den Status eines Erben.

Die TestamentsformenUnsere Rechtsordnung sieht drei verschiede Arten von or-dentliche Testamente vor:– das öffentliche Testament, also eine vom Notar verfasste

Urkunde;– das eigenhändige Testament, also ein vom Erblasser ver-

fasstes Dokument;

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– das geheime Testament, welches zum Teil ein Dokumentdes Erblassers und zum anderen Teil ein notarieller Akt ist.Das geheime Testament kann außer vom Erblasser auch vonDritten sowie maschinell geschrieben werden; das Papier,auf dem die Verfügungen geschrieben sind oder welchesderartige enthält, muss versiegelt und an den Notar ausge-händigt werden, welcher auf demselben oder einem Um-schlag der es beinhaltet, das Empfangsprotokoll verfasst.

In diesem Wegweiser wird auf das öffentliche und auf das ei-genhändige Testament eingegangen, da das geheime Testa-ment nur selten gebraucht wird und in der Regel durch dietreuhänderische Verwahrung des eigenhändigen Testamentsersetzt wird (also durch die Verwahrung des eigenhändigenTestaments bei einer Person des Vertrauens: siehe Paragraf„Die Veröffentlichung des eigenhändigen Testaments“).Nichtsdestotrotz bietet das geheime Testament den Vorteilder absoluten Geheimhaltung des Inhalts der testamentari-schen Verfügungen und der Verwahrung des Testaments insicheren Händen.Es ist angebracht zu betonen, dass

alle Testamente, unabhängig von ihrer Form,denselben Wert haben: ein eigenhändiggeschriebenes Testament ist ausreichend umein öffentliches Testament zu widerrufen;das vom Notar verfasste Testament hatnämlich denselben Wert wie das eigenhändi-ge Testament.

Das Gesetz sieht auch Arten von „besonderen“ Testamentenvor, die in der Praxis jedoch nur selten verwendet werden (eshandelt sich z.B. um das Testament in einem Gebiet mit an-

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steckenden Krankheiten, Naturkatastrophen oder Unfällen,das Testament an Bord von Schiffen, an Bord von Flugzeu-gen, Militärtestamente und gleichgestellte).

Das mündliche TestamentEs ist wichtig zu unterstreichen, dass das mündliche Testa-ment vom Gesetz aus nicht zulässig ist. Es gilt derGrundsatz, dass der testamentarische Wille, welcher nicht ineiner der genannten vom Gesetz geregelten Testamentsfor-men (ordentliche und/oder Sonderformen) verfasst wurde,keinen Wert hat. Nicht gültig sind aufgrund dessen, z.B. dieÄußerungen am Sterbebett, die Geständnisse an eine Ver-trauensperson und andere.

Das öffentliche TestamentDas öffentliche Testament wird – in Anwesenheit von zweiZeugen – direkt vom Notar verfasst, welcher den Willen desErblassers niederschreibt (der Ausdruck „öffentlich“ bedeu-tet also nicht, dass der Inhalt des Testaments veröffentlichtwird, sondern dass es von einer Amtsperson, dem Notar, ge-schrieben wird).Wie bereits vorweggenommen, hat das öffentliche Testamentdenselben rechtlichen Wert wie das eigenhändige Testamentund kann deshalb auch von diesem widerrufen werden.Nach der Unterschrift des Erblassers, der Zeugen und des No-tars wird das Testament von dem Notar, solange er tätig ist,unter seinen Urkunden des letzten Willens verwahrt und da-nach im Notariatsarchiv.

Der bedeutendste Vorteil des öffentlichenTestaments gegenüber dem eigenhändigen ist

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die spezifische Sachkenntnis des Notars, derdie bestmöglichen Lösungen zur Erreichungdes gewünschten Resultats des Erblassers an-raten kann, unter Einhaltung der geltendenNormen und Vermeidung eventueller nichti-ger Klauseln oder Verfügungen, welche inKontrast zu den Gesetzesnormen stehen.

Der Notar, welcher ein öffentliches Testaments aufgesetzthat, informiert sobald er Kunde vom Ableben des Erblassershat, sofort die Erben oder Vermächtnisnehmer von denen erden Wohnsitz oder das Domizil kennt. Er sorgt danach fürdie Veröffentlichung des Testaments mittels Aufsetzungeines Protokolls für den Übergang desselben von den Urkun-den des Letzten Willens zu den Urkunden unter Lebenden.Ab diesem Moment kann das Testament vollstreckt werden.

Das eigenhändige TestamentDas eigenhändige Testament ist das vom Erblasser persönlichaufgesetzte Testament. Für dessen Gültigkeit ist es notwen-dig, dass es mit dem Datum versehen ist, unterschrieben undvor allem, dass der gesamte Inhalt eigenhändig geschriebenist, also von Hand des Erblassers. Es dürfen keine mechani-schen oder elektronischen Schreibgeräte wie z.B. die Schreib-maschine oder ein Personal Computer benutzt werden undes darf auch nicht von dem Erblasser einem Dritten dieNiederschrift diktiert werden.Es gibt keine Vorschriften für die Unterlage auf der das Testa-ment verfasst werden muss (insbesondere ist es nicht not-wendig Stempelpapier oder andere bestimmte Unterlagenzu verwenden).

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Das neuere Testament, welches nicht ausdrücklich die frühe-ren widerruft, hebt ausschließlich die mit diesem unvereinba-ren Verfügungen auf. Es ist daher zweckmäßig, um möglicheInterpretationsschwierigkeiten des Willens des Erblassers zuvermeiden, dass jedes neue Testament den ausdrücklichenWiderruf der früheren Testamente enthält.

Empfehlungen für eine korrekte Abfassungdes eigenhändigen Testaments• Das Testament ist ein persönlicher Akt und deshalb ist

ein Testament, das von mehreren Personen gemachtwurde, nichtig (gemeinsames Testament). Um jegliche Be-anstandung zu vermeiden, darf ein einzelnes Blatt nur dasTestament von einer Person enthalten;

• Das Testament ist ein jederzeit widerrufbarer Akt.Alle Abkommen mit denen der Erblasser sich verpflichtet,ein Testament nicht zu widerrufen oder zu Gunsten von je-manden zu verfügen, sind nichtig;

• Dem Ehegatten steht, ein Anteil des Pflichtanteils, dasWohnungsrecht an der zum Familienwohnsitz bestimmtenWohnung und das Nutzungsrecht an den Einrichtungs-gegenständen zu. Diese Rechte sind gesetzlich vorgesehenund deshalb ist es nicht notwendig, dass der Erblasser sieausdrücklich anführt;

• Es ist angebracht, dass die Verfügungen bezüglich des Be-stattungsdienstes und der Art und Weise der Bestattung(zum Beispiel die Forderung einer Feuerbestattung) nicht imTestament enthalten sind, sondern in einem separaten Do-kument, welches mit den Förmlichkeiten des eigenhändi-gen Testaments aufzusetzen und an die Angehörigen aus-

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zuhändigen ist, da die Veröffentlichung des Testaments nor-malerweise erst dann erfolgt, wenn die Trauerfeierlichkeitenbereits durchgeführt oder zumindest organisiert sind;

• Aus demselben Grund sollten Verfügungen über die Or-ganspende nicht im Testament enthalten sein, da sie erstdann gelesen werden, wenn es für die Organentnahme be-reits zu spät ist.

Die Verwahrung des eigenhändigen TestamentsIm Unterschied zum öffentlichen Testament gibt es für daseigenhändige Testament keine obligatorischen Vor-schriften für dessen Verwahrung. Es kann deshalb auchvom Erblasser selbst aufbewahrt werden.In der Praxis besteht das Bedürfnis zu verhindern, dass das ei-gene Testament nach dem Tod nicht auffindbar, gefälschtoder zerstört werden könnte (eventuell von einer Person dievom Testament ausgeschlossen wird und bei Eröffnung dergesetzlichen Erbfolge einen Vorteil daraus ziehen würde).Diese Anforderung kann normalerweise durch die Verwah-rung des Testaments bei einer Vertrauensperson, oftmals einNotar (da die Veröffentlichung ebenfalls ein Notar vorneh-men muss), erfüllt werden.Obwohl die Verwahrung bei einer Vertrauensperson nichtausdrücklich von dem Gesetz vorgesehen ist, werden in derPraxis folgende Verhaltensregeln zum Schutz des Erblassersbefolgt:- der verwahrende Notar erteilt zu Lebzeiten des Erblassers

keine Informationen über das Existieren eines handge-schriebenen Testaments, welches treuhänderisch in seinerKanzlei verwahrt wird;

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- der verwahrende Notar erteilt im Todesfalle lediglich nachAushändigung eines Auszugs aus dem Totenregister Aus-kunft über die Existenz eines handgeschriebenen Testa-ments, welches in seiner Kanzlei verwahrt wird;

- der Erblasser kann sein eigenhändiges Testament jederzeitbeim verwahrenden Notar abholen, selbstverständlich musser dies persönlich tun. Es wird darauf hingewiesen, dass fürden Widerruf eines Testaments die Abholung und Vernich-tung nicht notwendig ist: es ist ausreichend ein neues Tes-tament zu erstellen und mit diesem das vorherige aus-drücklich zu widerrufen.

Wie erfährt man von der Existenzeines TestamentsDas Original des öffentlichen Testaments und das bei einemNotar treuhänderisch verwahrten eigenhändigen Testamentbleiben bei den Urkunden des Notars bis zur Veröffentli-chung.

Es ist zu empfehlen, dass der Erblasser zuhau-se eine Notiz oder einen Vermerk verwahrt,damit die Begünstigten der testamentarischenVerfügungen von der Existenz des Testamentsund dessen Verwahrungsort erfahren.

Wenn man vermutet, dass eine Person ein öffentliches Testa-ment oder ein bei einem Notar verwahrtes eigenhändigesTestament hinterlassen hat, aber man nicht weiß bei wel-chem Notar, ist es möglich eine eigens dafür vorgesehe-ne Anfrage, mit beigefügtem Auszug aus dem Totenregisteran die Bezirksnotariatskammer zu senden, welche dieAnfrage den einzelnen Notaren des Bezirks weiterleitet.

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Es ist ratsam dieselbe Anfrage auch an das Notariatsarchiv zustellen, welches die Urkunden und Testamente der vomDienst ausgeschiedenen Notare verwahrt.Man kann außerdem auch das Hauptregister der Testamentekonsultieren, mit Sitz bei dem Zentralen Amt der Notariatsar-chive in RomII. Das Hauptregister der Testamente erteiltInformationen darüber, ob eine verstorbene Person ein Testa-ment in Italien oder im Ausland erstellt hat. Über das Regis-ter ist es möglich einen Antrag an das zuständige Organeines anderen, dem Basler Abkommen beigetretenen, Staa-tes zu richten und ein Attest über die Testamente einer ver-storbenen Person zu erhalten. Bis heute sind dem Abkom-men, außer Italien, folgende Staaten beigetreten: Belgien,Zypern, Estland, Frankreich, Litauen, Luxemburg, Niederlan-de, Portugal, Spanien, Türkei, Ukraine. Die Antragsteller kön-nen bei dem Hauptregister ein Attest bezüglich der Eintra-gungen einer verstorbenen Person beantragen und erfahrenbei welchem das Bezirksnotariatsarchiv die eingetragenenAkte verwahrt werden, falls der Notar nicht mehr tätig ist.Im Hauptregister der Testamente müssen folgende Akte ein-getragen werden: 1) öffentliche Testamente; 2) geheime Tes-tamente; 3) Sondertestamente; 4) eigenhändige Testamentedie förmlich bei einem Notar hinterlegt werden; 5) Protokol-le für die Veröffentlichung von eigenhändigen Testamentenwelche nicht unter den vorherigen Punkt fallen; 6) die Abho-lung von geheimen Testamenten und eigenhändigen Testa-menten die förmlich bei einem Notar verwahrt werden;Widerruf und Widerruf des Widerrufs der Verfügungen fürdie Zeit nach dem Tode, nur falls sie mit neuem Testamentgemacht werden.

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Die Befragung des Hauptregisters derTestamente wird niemals Aufschluss darübergeben, ob eine verstorbene Person eineigenhändiges Testament errichtet hat dasnicht förmlich bei einem Notar hinterlegtwurde und noch nicht veröffentlicht wurdeund welches, z.B. sich noch in treuhänderi-scher Verwahrung bei einem Notar oder eineranderen Person befindet.

Die Veröffentlichung des eigenhändigenTestamentsDie Veröffentlichung erfolgt mit Verfassung durch den be-auftragten Notar eines Protokolls in Form einer öffentlichenUrkunde mit obligatorischen Beistand von zwei Zeugen.Im Protokoll wird der Zustand des Testaments beschrieben,es werden die Verfügungen des letzten Willens vollinhaltlichwiedergegeben; außerdem müssen das originale Testamentund ein Auszug aus dem Totenregister beigelegt werden.Jeder, der im Besitz eines eigenhändigen Testaments ist, wel-ches ihm vom Erblasser zur Verwahrung übergeben wurde,muss bei Kenntnisnahme des Todes des Erblassers, das Origi-nal – und nicht die Fotokopie – einem Notar zu Veröffentli-chung vorlegen.Falls das eigenhändige Testament bei einem Notar hinterlegtwurde, wird derselbe Notar, auf Anfrage der Betroffenenund nach Vorlegung eines Auszugs aus dem Totenregister,die Veröffentlichung mittels Verfassung eines Protokolls inForm einer öffentlichen Urkunde vornehmen. Nach der Ver-öffentlichung kann das Testament vollstreckt werden.

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Der Widerruf des TestamentsDas Testament ist ein Akt der jederzeit widerrufen wer-den kann, unabhängig von der Form in der es abgefasst wurde.Ein Testament kann auf verschieden Arten widerrufen werden.Zuallererst mit einem neuem Testament. Wie bereits er-wähnt, ist es möglich ein öffentliches Testament mit einemnachfolgenden eigenhändigen Testament zu widerrufen undumgekehrt; alle Testamente, in welcher Form auch immer sieerstellt wurden, haben denselben Wert. Für den Fall dass be-reits ein Testament erstellt wurde und man es vollständigwiderrufen möchte, ist es zweckmäßig, dass das neuere Tes-tament mit den neuen Verfügungen die folgende Aussageenthält: „Ich widerrufe alle meine früheren Testamente“.Als zweitens kann das Testament mit einer eigens dafürvorgesehenen notariellen Urkunde widerrufen werdenmit welcher der Erblasser im Beisein von zwei Zeugen erklärt,die vorherige Verfügung zu widerrufen.Ein eigenhändiges Testament kann auch mittels gewoll-ter Zerstörung des Testaments durch den Erblasser wider-rufen werden, zum Beispiel durch Zerreisen oder Anzündendes Blattes auf dem es geschrieben ist. Falls mehrere Originaledes eigenhändigen Testaments existieren, müssen alle zerstörtwerden. Es ist zu beachten, dass, falls das eigenhändige Testa-ment treuhänderisch bei einem Notar oder einer anderen Per-son verwahrt wurde, die Abholung des Testaments nicht auto-matisch dessen Widerruf bedeutet. Es ist hingegen notwendigdas eigenhändige Testament zu zerstören. Zuletzt ist bei Daseinoder Hinzukommen von Kindern oder Nachfahren der gesetz-liche Widerruf des Testaments vorgesehen, falls der Erblasserzum Zeitpunkt der Testamentserstellung keine Kinder oderNachfahren hatte oder er darüber nicht in Kenntnis war.

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Die gesetzliche Erbfolge – Übertragung laut Gesetz –eröffnet sich nur wenn kein gültiges Testament vor-liegt oder wenn ein Testament nicht über das gesamte Ver-mögen des Verstorbenen bestimmt, sondern nur über be-stimmte einzelne Güter. In letzerem Fall eröffnet sich die ge-setzliche Erbfolge beschränkt auf den Teil des Vermögens,welcher nicht mit Testament zugewiesen wurde.Bei der gesetzlichen Erbfolge wird das Vermögen des Ver-storbenen den Verwandten des Verstorbenen zugewie-sen, beginnend bei den engsten (Kinder und Ehegatte)bis hin zu den am weitesten entferntenIII bis zum sech-sten Verwandtschaftsgrad. Für den Fall, dass es keine Ver-wandten innerhalb des sechsten Grades gibt, fällt die Erb-schaft an den Staat.Nachfolgend werden die gängigsten den Begünstigten zu-stehende Anteile aufgezeigt. Es ist angebracht klarzu-stellen, dass die Geschwister und Vorfahren nur Erben seinkönnen, wenn der Verstorbene keine Kinder hatte. Es ist alsoausgeschlossen, dass Kinder gleichzeitig mit den Geschwis-tern/ Vorfahren des Verstorbenen an der Erbschaft teilneh-men.• Kinder: falls es keinen Ehegatten gibt, steht ihnen das ge-

samte Vermögen zu, unter ihnen zu jeweils gleichen Teilenaufgeteilt.

• Ehegatte: falls es keine Kinder, Vorfahren oder Geschwis-ter gibt, steht ihm das gesamte Vermögen zu.

• Zusammentreffen von Kinder und Ehegatten: falls esnur ein Kind gibt, steht ihm die Hälfte des Vermögens zuund dem Ehegatten die andere Hälfte. Falls es mehrereKinder gibt steht dem Ehegatten ein Drittel des Vermögens

Die „gesetzliche“ Erbfolgeund die diesbezüglichen Anteile

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zu und den Kindern die restlichen zwei Drittel zu jeweilsgleichen Teilen.

• Geschwister: die Geschwister des Verstorbenen werdennur für den Fall, dass der Verstorbene keine Kinder hat, zurgesetzlichen Erbfolge berufen. Für den Fall, dass es keinenEhegatten gibt, erben die Brüder und Schwestern das ge-samte Vermögen des Verstorbenen, zu jeweils gleichen Tei-len (der Halbbruder hat Anrecht auf die Hälfte des Anteilseines vollbürtigen Bruders).

• Eltern: die Eltern des Verstorbenen können lediglich fürden Fall, dass der Verstorbene keine Kinder hatte, zur Erb-schaft berufen werden. Falls es weder Ehegatte noch Ge-schwister gibt, steht den Eltern oder dem überlebenden El-ternteil das gesamte Vermögen zu.

• Vorfahren: die Vorfahren werden nur für den Fall, dass eskeine Kinder gibt, zur gesetzlichen Erbfolge berufen. Fallses keinen Ehegatte, Geschwister oder Eltern gibt, erben dieVorfahren der väterlichen Linie die eine Hälfte und die Vor-fahren der mütterlichen Linie die andere Hälfte. Falls dieVorfahren nicht gleichen Grades sind fällt die Erbschaft anden gradnächsten Verwandten zu, ohne Unterscheidungder Linie.

• Zusammenkommen von Eltern und Geschwister: Fallsdie Eltern oder nur einer von ihnen mit Brüdern oderSchwestern des Verstorbenen zusammentreffen, sind allenach Köpfen erbberechtigt (die Erbschaft wird in so vieleTeile wie es erbberechtigte Personen gibt, aufgeteilt),wobei der Anteil der Eltern oder der eines Elternteils nichtweniger als die Hälfte betragen darf.

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Die „gesetzliche“ Erbfolge und die diesbezüglichen Anteile

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• Zusammenkommen von Vorfahren, Geschwister undEhegatte: dem Ehegatten stehen zwei Drittel des Vermö-gens zu, falls er mit gesetzlichen Vorfahren und Geschwis-tern oder mit den einen oder anderen zusammenkommt.In diesem letzteren Fall steht der restliche Anteil (ein Dritteldes Vermögens) den Vorfahren und den Brüdern undSchwestern nach Köpfen zu (deshalb wird die Erbschaft inso viele Anteile aufgeteilt wie erbberechtigte Personenexistieren), vorbehaltlich des Rechts der Vorfahren auf einViertel des Vermögens.

Die Berufung zur ErbschaftZur Erbschaft berufen ist derjenige, der im Testamentals Erbe eingesetzt ist (bei der testamentarischen Erbfolge)oder derjenige, der laut Gesetz als Erbe bestimmt ist(bei der gesetzlichen Erfolge). Der zur Erbschaft Berufenemuss die Erbschaft annehmen, um Erbe zu werden. Die Erb-schaft wird also mit der Annahme erworben.Der zur Erbschaft Berufene wird nach Annahme der Erb-schaft als Erbe ab dem Zeitpunkt der Eröffnung der Erbfolgebetrachtet. Mit anderen Worten, die Annahme der Erbschafthat rückwirkende Kraft, da es in unserem System keineUnterbrechung zwischen den rechtlichen Positionen des Ver-storbenen und des Erben gibt.

Das EintrittsrechtDas Eintrittsrecht ermöglicht das Eintreten der gesetz-lichen Nachkommen in die Rechte, die das Gesetz oder dasTestament ihren Vorfahren zugesteht, falls dieser die Erb-schaft oder das Vermächtnis nicht annehmen kann (z.B. weil

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Die „gesetzliche“ Erbfolge und die diesbezüglichen Anteile

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vorverstorben) oder will (z.B. weil er auf die Erbschaft ver-zichtet hat). Das Eintrittsrecht wird nicht immer angewandt,sondern nur wenn:- die nicht annehmenden Erben oder Vermächtnisnehmer

eheliche, anerkannte, adoptierte und/oder außerehe-liche Kinder des Verstorbenen sind;

- die nicht annehmenden Erben oder VermächtnisnehmerGeschwister des Verstorbenen sind.

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Wie bereits oben erwähnt wird die Erbschaft mit der Annah-me erworben; die Annahme der Erbschaft kann aus-drücklich oder stillschweigend erfolgen.Die ausdrückliche Annahme liegt dann vor, wenn die zur Erb-folge berufene Person in einer öffentlichen Urkunde oder Pri-vaturkunde erklärt, die Erbschaft anzunehmen oder sich alsErbe bezeichnet.Die stillschweigende Annahme wird in der Praxis am häu-figsten angewandt und liegt dann vor, wenn die zur Erbfolgeberufene Person eine Rechtshandlung vornimmt, die not-wendigerweise seinen Willen zur Annahme voraussetzt undzu deren Vornahme er nur in der Eigenschaft eines Erben be-rechtigt ist. Das typische Beispiel ist der Verkauf eines Erbgu-tes: dieses Rechtsgeschäft beinhaltet die stillschweigendeAnnahme der Erbschaft, da es notwendigerweise einen dies-bezüglichen Willen voraussetzt.Der Erwerb der Erbschaft kann auch stillschweigend über denBesitz der Erbschaftsgüter erfolgen. Falls der zur Erbfolge Be-rufene im Besitz von Erbschaftsgütern ist und nicht innerhalbvon drei Monaten ab Eröffnung der Erbfolge ein Erbschaftsin-ventar erstellt und danach die Erbschaft mit Vorbehalt der In-ventarerrichtung (siehe nachfolgenden Paragrafen) annimmt,wird er in jeder Hinsicht als vorbehaltsloser Erbe angesehenund kann auf die Erbschaft nicht mehr verzichten.Nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden An-nahme wird der zur Erbfolge Berufene vorbehaltsloserErbe, er tritt somit – im Verhältnis zu seinem Anteil falls wei-ter Erben existieren – mit Wirkung ab dem Zeitpunkt zu demdie Erbschaft eröffnet wurde, in die rechtliche Position desVerstorbenen ein und haftet mit seinem persönlichen Vermö-

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Die Annahmeoder Erwerb der Erbschaft

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gen, auch für die eventuellen Schulden der Erbschaft. Darausfolgt, dass, falls die Passiva höher sind als die Aktiva, der Erbeeinen Vermögensverlust erleidet, da er mit seinem persön-lichen Vermögen für die Schulden der Erbschaft aufkommenmuss (negatives Erbe).Die Annahme der Erbschaft hat für den Erben die„Vermischung der Vermögen“ zur Folge.

Die Annahme der Erbschaftmit Vorbehalt der Inventarerrichtung

Um die Wirkungen der Vermischung derVermögen zu vermeiden, kann der zurErbschaft Berufene, alternativ:- auf die Erbschaft verzichten, diese Lösung

ist vorzuziehen, wenn es sehr wahrscheinlichist, dass die Erbschaft negativ ist, vorbehalt-lich der Wirkungen des Eintrittsrechtes;

- die Erbschaft mit Vorbehalt der Inven-tarerrichtung annehmen, diese Lösungwird bevorzugt, wenn es nicht absolut sicherist, dass die Erbschaft negativ ist und mansich nicht dem Risiko der Vermögensver-mischung aussetzen möchte.

Die Annahme der Erbschaft mit Vorbehalt der Inventarerrich-tung ist eine besondere Art der ausdrücklichen Annahme(die stillschweigende Annahme mit Vorbehalt der Inventarer-richtung ist nicht möglich) welche mittels Erklärung an einenNotar oder an einen Kanzleibeamten des Gerichts, wo dieErbfolge eröffnet wurde, erfolgt.

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Die Annahme oder Erwerb der Erbschaft

Page 26: Rechtlich geschützte Erbfolge - Notariato

Die Annahme mit Vorbehalt der Inventarerrichtung ist in eini-gen Fällen gesetzlich vorgeschrieben, insbesondere falls diezur Erbschaft Berufenen minderjährig, vollentmündigt, teil-entmündigt, emanzipiert sind (oder Personen dessen Vermö-gen der Gesetzgeber bezüglich eventueller negativer Erb-schaften schützen möchte) sowie juristische Personen oderVereinigungen, Stiftungen und nicht anerkannte Körper-schaften; die Gesellschaften sind ausgenommen. Nicht erfor-derlich ist sie bei Begünstigten mit Sachverwalter (ammin-stratore di sostegno), vorbehaltlich anderslautender Verfü-gung im Dekret der Zulassung zur Sachwalterschaft.Generell ist die Annahme mit Vorbehalt der Inventarerrich-tung als Vermeidung der Vermögensvermischung anzuse-hen; genauer gesagt, dass der Erbe mit Vorbehalt der Inven-tarerrichtung:- alle seine Rechte und Pflichten welche er gegenüber dem

Verstorbenen hatte auch gegenüber der Erbschaft beibe-hält, außer jener die durch den Tod erloschen sind; aufdiese Art und Weise kann der Erbe seine Forderungengegenüber dem Verstorbenen befriedigen;

- nicht zur Bezahlung der Schulden der Erbschaft und derVermächtnisse über den Wert der ihm zugekommenenGüter hinaus verpflichtet ist; auf diese Art und Weise ver-meidet der Erbe ein negatives Erbe, er kann die Lasten derErbschaft ausschließlich mit den Aktiva des Erbschaftsver-mögens befriedigen ohne sein Vermögen anzutasten;

- die Gläubiger der Erbschaft und die Vermächtnisnehmerkönnen ihre Ansprüche gegenüber dem Erbschaftsvermö-gen bevorzugt geltend machen und kommen somit vor denGläubigern der Erben zum Zuge.

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Die Annahme oder Erwerb der Erbschaft

Page 27: Rechtlich geschützte Erbfolge - Notariato

Es ist wichtig den gesetzlich vorgeschriebenen Zeitplanfür die Annahme der Erbschaft mit Vorbehalt der Inventarer-richtung zu beachten. Dieser verändert sich je nachdem obder zur Erbschaft Berufene im Besitz der Erbschaftsgüter istoder nicht.Falls der zur Erbschaft Berufene bereits im Besitz der Erb-schaftsgüter ist, muss das Inventar innerhalb von 3 Mona-ten ab Eröffnung der Erbschaft oder der Kenntnisnahmedes Erbanfalls errichtet werden. Andernfalls verfällt der zurErbschaft Berufene vom Vorbehalt der Inventarerrichtung undwird somit vorbehaltloser Erbe. Nach Fertigstellung des In-ventars innerhalb der genannten Frist, hat der zur Erb-schaft Berufene eine weitere Frist von 40 Tagen ab Erstellungdes Inventars, um zu entscheiden ob er die Erbschaft an-nimmt oder ausschlägt. Wenn nach Ablauf dieser Frist keineEntscheidung getroffen wurde, verfällt der Erbe vom Vorbehaltder Inventarerstellung und wird zum vorbehaltlosen Erben.Für den Fall dass der zur Erbschaft Berufene nicht imBesitz der Erbschaftsgüter ist, kann der Berufene dieErklärung der Annahme der Erbschaft mit Vorbehaltder Inventarerrichtung annehmen bis die Frist für die Annah-me der Erbschaft verfällt, also innerhalb 10 Jahren ab Er-öffnung der Erbfolge.Trotzdem muss, wenn die Erklärung der Annahme derErbschaft gemacht wurde, das Inventar innerhalb derdarauffolgenden 3 Monate fertiggestellt werden; an-dernfalls verfällt der Berufene vom Vorbehalt der Inventarer-stellung und wird zum vorbehaltlosen Erben.Der Verfall vom Vorbehalt der Inventarerrichtung ist außer-dem gegeben, wenn der Erbe die Erbschaftsgüter verkauft

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Die Annahme oder Erwerb der Erbschaft

Page 28: Rechtlich geschützte Erbfolge - Notariato

oder verpfändet, ohne die dafür vorgeschriebene richterlicheGenehmigung und ohne das vom Gesetz vorgeschriebeneVerfahren zu berücksichtigen.Der so beschriebenen Verfall von dem Vorbehalt der Inven-tarerrichtung betrifft nicht die Personen für die es obligato-risch ist, die Erbschaft mit Vorbehalt der Inventarerrichtung(Minderjährige, Vollentmündigte, Teilentmündigte, Emanzi-pierte, Juristische Personen, Vereinigungen, Stiftungen undnicht anerkannte Körperschaften, ausgenommen die Gesell-schaften) anzunehmen, solange der Grund für das Bestehender Verpflichtung des Vorbehalts der Inventarerrichtung be-steht (z.B. bis der Minderjährige volljährig wird).Das Inventar besteht in einer detaillierten Beschreibung derin die Erbschaft gefallenen Güter, Rechte und Lasten undwird von dem Kanzleibeamten des Gerichts oder einemNotar (ordnungsgemäß vom Gericht ernannt) erstellt, der einentsprechendes Protokoll verfasst.Der mit Vorbehalt der Inventarerstellung annehmende Erbewird zum Verwalter des Erbschaftsvermögens (auch im Inter-esse der Gläubiger und Vermächtnisnehmer des Verstorbe-nen) aber er kann die Erbschaftsgüter nicht ohne Ermächti-gung des Richters veräußern, bei sonstigem Verfall vom Vor-behalt der Inventarerstellung und Zuerkennung des Statusdes vorbehaltslosen Erbe mit allen sich daraus ergebendenrechtlichen Folgen.Wenn das Verfahren der Annahme mit Vorbehalt der Inventar-errichtung abgeschlossen ist wird der Berufene zum Erben,haftet aber nicht unbeschränkt wie der vorbehaltlose Erbe;die Gläubiger des Verstorbenen können deshalb nur die Güterdes Verstorbenen angreifen, nicht jedoch die des Erben.

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Die Annahme oder Erwerb der Erbschaft

Page 29: Rechtlich geschützte Erbfolge - Notariato

Die ruhende ErbschaftWenn der Berufene die Erbschaft nicht angenommen hat(ausdrücklich oder stillschweigend) ernennt das Gericht aufAntrag einer Person, die Interesse daran hat, einen Nach-lasspfleger.Der Kurator erstellt das Inventar der Erbschaft, verwaltet sieund veranlasst die Bezahlung der Schulden der Erbschaft undder Vermächtnisse, nach vorheriger Ermächtigung durch dasGericht; er scheidet aus seinem Amt aus, wenn die Erbschaftangenommen wird.

Die Eintragung der Annahme der ErbschaftFalls der Verstorbene Eigentümer einer Immobilie war,ist es notwendig bei dem territorial zuständigen Immobi-lienregister die Annahme der Erbschaft, welche den Er-werb der Immobilie zur Folge hat, einzutragen. Es ist mög-lich bei den Liegenschaftsregistern sowohl die ausdrücklichewie auch die stillschweigende Annahme einzutragen. Imzweiten Fall erfolgt dies z.B. beim Abschluss eines Liegen-schaftsverkaufs mittels einer öffentliche Urkunde oder einerbeglaubigten Privatkurkunde. Die Veröffentlichung der Annahme der Erbschaft mittels Ein-tragung in die Liegenschaftsregister ist notwendig um Ver-äußerungen von Scheinerben zu vermeiden.Zum Beispiel könnten die Geschwister des Verstorbenen,welcher weder Eltern noch Ehegatten und Kinder hinterlässtin gutem Glauben davon ausgehen, dass sie die Erben sind,während der Verstorbene mit Testament – welches erst spä-ter entdeckt wird – eine dritte Person zum Alleinerben er-nannt hat, die also tatsächlich Erbe ist.

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Die Annahme oder Erwerb der Erbschaft

Page 30: Rechtlich geschützte Erbfolge - Notariato

Wenn die Annahme der Erbschaft zu Gunsteneines Scheinerben eingetragen wurde, dannist der Kauf von diesem, wenn der Käufer ingutem Glauben gehandelt hat, gültig.

Der Erwerb des VermächtnissesDas Vermächtnis, im Unterschied zur Erbschaft, muss nichtausdrücklich angenommen werden, da es unverzüglich indie Verfügbarkeit des Vermächtnisnehmers oder Begünstig-ten übergeht.Der Vermächtnisnehmer kann im Übrigen den automati-schen Erwerb des Vermächtnisses vermeiden indem er daraufverzichtet.Falls im Vermächtnis Immobilien enthalten sind, ist der Notar,der das Testament veröffentlich hat, angehalten das Ver-mächtnis im Liegenschaftsregister einzutragen, um das Re-gister auf dem aktuellen Stand zu halten.

Die ErbschaftslastSei es die Erbeinsetzung als auch die Vermächtnisänderungkann mit einer Auflage verbunden werden. Die Auflagekann nicht nur die Verfolgung von ökonomischen Zie-len haben, sondern auch moralische oder religiöseInteressen verfolgen: man denke zum Beispiel an die Ein-setzung eines Erben mit Auferlegung der Verpflichtung einebestimmte Anzahl von Gedenkmessen für den Erblasserlesen zu lassen.Jeder, der Interesse an der Erfüllung der Auflage hat, kannsich dafür einsetzen. Die Nichterfüllung der Auflage kann zuder Auflösung der testamentarischen Verfügung führen, falls

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Die Annahme oder Erwerb der Erbschaft

Page 31: Rechtlich geschützte Erbfolge - Notariato

die Auflösung vom Erblasser vorgesehen ist oder die Erfül-lung der Auflage der einzige Grund für die testamentarischeVerfügung war mit der sie zusammenhängt.

Die Ausschlagung der ErbschaftDer zur Erbschaft Berufene kann die Erbschaft aus-schlagen; in diesem Fall fällt sein Anteil den anderen Erbenzu, vorbehaltlich der Wirkungen des Eintrittsrechts oder fallsder Erblasser eine Ersatzerbfolge vorgesehen hat.

Es ist zu beachten dass bei der Ausschlagungder Erbschaft – insbesondere falls es sich umeine negative Erbschaft handelt – der Aus-schlagende, der entweder Sohn oder Bruderdes Verstorbenen ist, den Erbschaftsanfall, aufden er verzichtet hat, an seine Nachkommenüberträgt (durch das Eintrittsrechts).

Mit der Ausschlagung der Erbschaft wird der Ausschlagendeso behandelt, als wäre er nie zur Erbschaft berufen worden.Deshalb ist Voraussetzung für die Ausschlagung, dass dieErbschaft nicht durch ausdrückliche oder stillschweigendeAnnahme bereits erworben wurde.Die Ausschlagung der Erbschaft muss mit einer entsprechen-den Erklärung vor dem Notar oder dem Kanzleibeamten desLandesgerichtsbezirk, wo die Erbschaft eröffnet wurde, erfol-gen und sie muss in das Erbschaftsregister eingetragen wer-den. Die Ausschlagung kann durch die Annahme der Erb-schaft widerrufen werden, falls die Erbschaft nicht bereitsvon einem anderen Berufenen erworben wurde.

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Die Annahme oder Erwerb der Erbschaft

Page 32: Rechtlich geschützte Erbfolge - Notariato

Die SubstitutionDer Erblasser kann für den Fall, dass der eingesetzteErbe die Erbschaft nicht annehmen kann oder will,eine andere Person an dessen Stelle einsetzen, z.B. weiler bereits verstorben ist oder nicht annehmen will. Es kön-nen mehrere Personen anstelle von einer eingesetzt werden,oder eine anstelle von mehreren Personen. Auch die gegen-seitige Substitution von mehreren eingesetzten Erben ist er-laubt. Außerdem gibt es eine besondere Art der Substitution,welche Nacherbfolge (sostituzione fidecommissaria) ge-nannt wird und die es erlaubt einer vollentmündigten Per-son, nach dem Ableben des Erblassers, Pflege und Beistandvon Seiten von Personen die dafür als geeignet angesehenwerden, zukommen zu lassen. Diese Personen werden ihrer-seits, beim Tod des Vollentmündigten, für die erfüllte Aufga-be mit den für die Nacherbfolge vorgesehenen Gütern ent-lohnt.Es gelten folgende Bedingungen:- der eingesetzte Erbe muss vollentmündigt und Sohn, Nach-

komme oder Ehegatte des Erblassers sein;- die Einsetzung wirkt erst bei Ableben des eingesetzten

Erben;- der eingesetzte Erbe muss eine Person oder eine Körper-

schaft sein, die unter Aufsicht des Vormunds, für den Voll-entmündigten sorgt.

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Die Annahme oder Erwerb der Erbschaft

Page 33: Rechtlich geschützte Erbfolge - Notariato

Unsere Rechtsordnung sieht für bestimmtePersonen (Ehegatte, Kinder und Vorfahrendes Verstorbenen) einen Pflichtteil vor, dender Verstorbene nicht verletzen darf, wedermit seinem Testament, noch mit Schenkungenzu Lebzeiten.

Der Erblasser kann aus diesem Grund nur über den Teilfrei verfügen, welcher vom Gesetz nicht für diese Personenvorbehalten ist, also dem freien Teil.Es folgt die Auflistung der vom Gesetz vorgesehenenPflichtteile und der entsprechenden freien Anteile:• Kinder: gibt es keinen Ehegatten ist dem Einzelkind die

Hälfte des Vermögens vorbehalten (freier Teil = die Hälfte);gibt es keinen Ehegatten ist den Kindern (zwei oder mehr)zwei Drittel des Vermögens vorbehalten, aufgeteilt in glei-che Teile (freier Teil = ein Drittel).

• Ehegatte: gibt es keine Kinder und Vorfahren, ist demEhegatten die Hälfte des Vermögens vorbehalten (freier Teil= die Hälfte).

• Zusammenkommen von Kindern und Ehegatte: gibtes nur ein Einzelkind, so ist diesem ein Drittel des Vermö-gens vorbehalten und dem Ehegatten ebenso ein Drittel(freier Teil = ein Drittel). Falls es mehrere Kinder gibt, istdem Ehegatten ein Viertel des Vermögens vorbehalten undden Kindern die Hälfte des Vermögens, aufzuteilen in glei-chen Teilen (freier Teil = ein Viertel).

• Vorfahren: gibt es keine Kinder auch keinen Ehegatten, istden Vorfahren des Verstorbenen ein Drittel des Vermögensvorbehalten (freier Teil = zwei Drittel).

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Die „notwendige“ Erbfolgedie Rechte der Pflichtteilsberechtigten

Page 34: Rechtlich geschützte Erbfolge - Notariato

• Zusammenkommen von Vorfahren und Ehegatte: gibtes keine Kinder und treffen Ehegatten und Vorfahren zu-sammen, ist dem Ehegatten die Hälfte des Vermögens undden Vorfahren ein Viertel des Vermögens vorbehalten(freier Teil = ein Viertel).

• Wohnrecht und Nutzungsrecht des Ehegatten: demEhegatten, auch wenn er mit anderen zur Erbfolge berufenist, sind das Wohnungsrecht in der zum Familienwohnsitzbestimmten Wohnung und das Nutzungsrecht an den Ein-richtungsgegenständen vorbehalten. (diese Rechte belas-ten den frei verfügbaren Teil).

Es ist wichtig zu betonen, dass der Pflichtteilnicht auf den Wert des Vermögens des Ver-storbenen zum Zeitpunkt seines Todes berech-net wird, sondern anhand folgender Formel:Wert des Vermögens – Wert der Schuldendes Verstorbenen + Wert der zu Lebzei-ten gemachten Schenkungen (zum Zeit-punkt der Eröffnung der Erbfolge).

Beispiel: Mario, verheiratet mit Maria und zwei Kinder (Carlound Gino), hat zu Lebzeiten seinem Sohn Carlo eine Woh-nung geschenkt, welche zum Zeitpunkt der Schenkungeinen Wert von 70.000 Euro hatte. Als Mario stirbt, ohne einTestament zu hinterlassen, sind in seinem Vermögen Güterim Wert von 110.000 Euro und Schulden im Wert von10.000 Euro, aber der Wert der an Carlo geschenkten Woh-nung hat zum Zeitpunkt der Eröffnung der Erbfolge, einenWert von 100.000 Euro. Da kein Testament hinterlassenwurde haben die Ehefrau und die Kinder jeweils Anrecht aufein Drittel des hinterlassenen Vermögens. Jedem von ihnen

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Die „notwendige“ Erbfolge die Rechte der Pflichtteilsberechtigten

Page 35: Rechtlich geschützte Erbfolge - Notariato

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steht also nach Abzug der Schulden ein Anteil von33.333,33 Euro zu.

Um zu erfahren ob der Pflichtanteil nicht eingehalten wurde,muss man folgende Formel anwenden:

(Wert der Hinterlassenschaft) € 110.000 -(Wert der Schulden der Erbschaft) € 10.000+(Aufgewerteter Wert der Schenkungen) € 100.000=

(Wert für die Berechnung des Pflichtteils) € 200.000

Im Beispiel beträgt der Pflichtteil von Ehegatten und Kinderjeweils ein Viertel, also 50.000 Euro.Da weder die Ehegattin noch der Sohn Gino Schenkungenerhalten haben, hat jeder von ihnen nur jeweils 33.333,33Euro anstatt des Pflichtteils von 50.000,00 Euro erhalten. Siesind also in der Höhe dieser Differenz in ihrem Pflichtteil ver-letzt worden.

Der Schutz des PflichtteilsberechtigtenWenn ein Pflichtteilsberechtigter zur Gänzeoder zum Teil aufgrund von testamentari-schen Verfügungen und/oder Schenkungenzu Lebzeiten des Verstorbenen verletzt wurde,kann er sein Recht auf Herausgabe des ges-amten Pflichtteils über eine eigene gerichtli-che Klage, der Klage auf Kürzung, durchset-zen. Die Klage hat eine Verjährungsfrist von10 Jahren.

Die „notwendige“ Erbfolge die Rechte der Pflichtteilsberechtigten

Page 36: Rechtlich geschützte Erbfolge - Notariato

Die Pflichtteilsberechtigten können auf die Klage aufKürzung erst nach dem Tod des Erblassers verzichten.Wenn eine Person über sein gesamtes Vermögen mit mehre-ren Schenkungen verfügt, können die Pflichtteilberechtigtenwelche nichts bekommen haben (Überlassung einesPflichtteilsberechtigten) oder die Pflichtteilberechtigtenwelche weniger als den Pflichtteil bekommen haben (geschä-digte Pflichtteilsberechtigte) auf die Klage auf Kürzung, zuLebzeiten des Schenkenden, weder mit ausdrücklicher Erklä-rung noch mit Zustimmung zur Schenkung, verzichten. Derdiesbezügliche Verzicht ist ausdrücklich vom Gesetz verboten.Die Klage auf Kürzung wird gegenüber denjenigenErben oder Beschenkten eingebracht, der mehr Güterbekommen hat als ihm zustehen.

Wenn der Beschenkte in der Zwischenzeit dieihm geschenkten Liegenschaften an Dritteweiterveräußert hat und keine andere Güterin seinem Vermögen zur Befriedigung der An-sprüche des Pflichtteilsberechtigten sind, kanndieser von dem Dritten die Herausgabe derursprünglich geschenkten Güter verlangen:dies ist die Klage auf Herausgabe der Lie-genschaften.

Der Dritte, der die Liegenschaft erworben hat, kann die Her-ausgabe in natura abwenden, indem er den entsprechendenGeldbetrag bezahlt.

Diese Problematik muss berücksichtigt wer-den, wenn man eine Immobilie kauft, diedem Verkäufer mit Schenkung überlassenwurde oder wenn man bei der Bank ein

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Die „notwendige“ Erbfolge die Rechte der Pflichtteilsberechtigten

Page 37: Rechtlich geschützte Erbfolge - Notariato

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Darlehen für die Finanzierung des Kaufsbeantragt, welches dann aufgrund des hierbeschriebenen Risikos nicht gewährt wird.

Die Klage auf Herabsetzung kann durch den Pflichtteilsgeschä-digten, falls sie Immobilien zum Gegenstand hat, innerhalbvon 20 Jahren ab der Eintragung der Schenkung im Lie-genschaftsregister eingereicht werden. Dasselbe Prinzip giltauch für Hypotheken und jede andere Belastung der geschenk-ten Immobilie, die der Beschenkte eingetragen oder angemerkthat. Wird die Klage auf Herabsetzung nach Ablauf der 20 Jahreab der Umschreibung der Schenkung eingereicht, bleiben dieHypotheken und Belastungen wirksam, der Beschenkte mussjedoch die Pflichtteilsberechtigten mit Geldzahlungen für dieverursachte Entwertung der GüterIV entschädigen.

Der TestamentsvollstreckerDer Verfasser eines Testaments kann einen oder mehrere Tes-tamentsvollstrecker ernennen. Die Ernennung ist be-sonders bei komplexen und detaillierten Testamentensinnvoll, wenn der Erblasser sicher gehen möchte, dass dieVermächtnisse und/oder Auflagen genau ausgeführt werden.Es ist die Aufgabe des Testamentsvollstreckers sich darum zukümmern, dass die Verfügungen des letzten Willens genaudurchgeführt werden. Zu diesem Zweck, vorbehaltlich einesanderslautenden Willen des Erblassers, muss er das Vermö-gen der Erbschaft verwalten und die darin enthaltenen Güterin Besitz nehmen.Üblicherweise ist das Amt des Testamentsvollstreckers kos-tenlos, aber in jedem Fall gehen die für dieses Amt aufge-wandten Spesen zu Lasten der Erbschaft.

Die „notwendige“ Erbfolge die Rechte der Pflichtteilsberechtigten

Page 38: Rechtlich geschützte Erbfolge - Notariato

Welche Rechte hat der getrennte Ehegatte?Der getrennte Ehegatte hat dieselben Rechte an der Erbschaftwie der nicht getrennte Ehegatte, außer dem Ehegattenwurde die Trennung mit rechtskräftigem Urteil angelastet.Falls die Trennung dem Ehegatten nicht mit rechtskräftigemUrteil angelastet wurde, wie zum Beispiel bei der einver-nehmlichen Trennung, bleiben die Erbrechte der Ehegattenauch bezüglich des Pflichtteils unbeeinträchtigt. Die Erbrech-te erlöschen erst bei der Scheidung.

Welche Rechte hat der geschiedene Ehegatte?Nach der Scheidung erlöschen die Erbrechte der Ehegatten.Der geschiedene Ehegatte kann lediglich bei Gericht eine pe-riodische Unterhaltszahlung zu Lasten der Erbschaft erwir-ken, wenn er in Not ist und wenn ihm der Anspruch aufUnterhaltszahlung bereits bei der Scheidung zugesprochenwurde.Das Gericht wird bei der Bestimmung der Höhe der Unter-haltszahlung mehrere Umstände berücksichtigen, unter an-derem den Betrag der bereits erhaltenen Zahlungen und dieSchwere des Notstandes, den Wert der Erbschaftsgüter, dieAnzahl und Qualität der Erben und deren finanzielle Situa-tion.Bei einvernehmlicher Vereinbarung der Parteien, also demgeschiedenen Ehegatten und der Erben, kann die Unterhalts-zahlung auch mit einer einmaligen Zahlung ausbezahlt wer-den.Der geschiedene Ehegatte verliert den Anspruch auf dieUnterhaltszahlungen, wenn er wieder heiratet oder der Not-stand beendet ist.

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Häufig gestellte Fragen

Page 39: Rechtlich geschützte Erbfolge - Notariato

Bei einer Familienzusammensetzung vonEltern und 3 Kinder, wenn der Vater bereits2 Kinder beschenkt hat, kann die Mutterlediglich ein Kind als Erbe einsetzen?Dies ist eines der möglichen Irrtümer, wenn davon ausgegan-gen wird, dass sich die Erbschaft auf die Familie bezieht, undzwar dass die Kinder ihr Anrecht auf den Pflichtteil von derErbschaft des Vaters und der Mutter haben, als ob es sich umeine einzige Erbschaft handeln würde.In unserer Rechtsordnung ist die Erbfolge streng persönlich;deshalb hat jedes Kind das Recht auf den eigenen Pflichtteilvon dem Vater und der Mutter, unabhängig voneinander.

Was ist der Ausweg falls keine Einigung überdie Bezahlung/Teilung getroffen wird undeine Erbgemeinschaft der Güter desVerstorbenen besteht?Angenommen dass 3 Geschwister Miteigentümer einerWohnung sind, die sie aus der Erbfolge eines Elternteilserhalten haben und sich nicht über den Verkauf einigenkönnen.Bei der Erbgemeinschaft – welche vorliegt wenn die Güterder Erbschaft den Erben anteilsmäßig und ungeteilt zuge-sprochen werden – können die Parteien mit einer freund-schaftlichen Übereinkunft die Aufteilung oder den Verkaufder Güter, auch an einen Miterben, beschließen. Wenn keineEinigung getroffen werden kann, ist die einzige Möglichkeitdie Aufteilung gerichtlich zu beantragen und eventuelleine Vergleichsvereinbarung im Laufe des Verfahrens zuschließen.

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Häufig gestellte Fragen

Page 40: Rechtlich geschützte Erbfolge - Notariato

Ist es möglich ein Testament zu verfassen mitdem die Pflichtteile nicht verletzt werden?Dies ist nur möglich wenn der Verfasser des Testaments zuLebzeiten keine Schenkungen, auch nicht indirekteV, ge-macht hat und wenn er mit seinem Testament sein Vermö-gen in abstrakte Anteile so aufteilt, dass die Pflichtteile derPflichtteilsberechtigten nicht verletzt werden.Es ist hingegen nicht möglich, wenn der Erblasser bereitsüber einen Teil seines Vermögens mit direkten und/oder indi-rekten Schenkungen verfügt hat, oder er über sein Vermö-gen mittels Aufteilung einzelner aktiver Posten unter deneingesetzten Erben verfügen möchte; dies deshalb, weil derWert des Pflichtteils auf die zu Lebzeiten geschenkten undzum Todeszeitpunkt hinterlassenen Güter nicht zum Zeit-punkt der Schenkung und der Verfassung des Testaments,sondern zum Zeitpunkt des Todes berechnet wird.

Ist es möglich mit Testament einen Begünstig-ten einer Versicherungspolizze zu ernennen?Die Lebensversicherungspolizzen gehören nicht zu den in dieErbfolge fallenden Gütern. Die vom Versicherungsunterneh-men im Todesfalle ausbezahlte Prämie wird dem Begünstigendirekt iure proprio und nicht iure successionis ausbezahlt. Esist jedoch möglich den Begünstigten im Testament zu ernen-nen, falls der Versicherungsvertrag als „Vertrag zu GunstenDritter“ abgeschlossen wurde, außer die Bedingungen desVertrags schließen diese Möglichkeit aus.

Wie beeinflussen die Gütergemeinschaft oderdie Gütertrennung die Rechte an der Erbschaft?

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Häufig gestellte Fragen

Page 41: Rechtlich geschützte Erbfolge - Notariato

Die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung sind die Ehe-güterstände der Familie, also der Gesamtheit der Normenmit denen der Erwerb und die Verwaltung der Güter derEhegatten geregelt werden. Falls keine andere Auswahl ge-troffen wird – bei der Hochzeit oder auch später mittels eige-nem notariellem Ehegüterstandabkommen im Beisein vonzwei Zeugen – gilt als Güterstand die gesetzliche Güterge-meinschaft. Grundsätzlich fallen bei der gesetzlichen Güter-gemeinschaft die Käufe in die Gemeinschaft, während beider Gütertrennung die Ehegatten ausschließliche Eigentümerder während der Ehe gekauften Güter bleiben.Der Ehegüterstand hat keinen Einfluss auf die Erbrechte derEhegatten, da sie unverändert bleiben. Es können sich aller-dings Unterschiede bezüglich des Umfangs der in die Erb-schaft fallenden Güter ergeben. Zum Beispiel, wenn einePerson eine Immobilie kauft, fällt bei Gütertrennung die ge-samte Immobilie in die Erbfolge; wenn dieselbe Person aberdie Immobilie in Gütergemeinschaft kauft, fällt nur die Hälf-te der Immobilie in die Erbfolge.

Wo können die veröffentlichten Testamenteeingesehen werden?Die öffentlichen, die eigenhändigen und die geheimen Testa-mente, welche ordnungsgemäß veröffentlicht wurden, kön-nen eingesehen werden:- bei dem Notar der das Veröffentlichungsprotokoll verfasst

hat, sofern er noch im Dienst ist;- beim Bezirksnotariatsarchiv, dem der Notar, der die Veröf-

fentlichung durchgeführt hat, angehörte, wenn er nichtmehr tätig ist.

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Häufig gestellte Fragen

Page 42: Rechtlich geschützte Erbfolge - Notariato

Der Notar, der das öffentliche Testament aufgenommen hatmuss sobald er Kenntnis vom Tod des Erblassers hat oderfalls es sich um ein eigenhändiges oder geheimes Testamenthandelt, die Existenz des Testaments den Erben und Ver-mächtnisnehmern mitteilen, von denen er das Domizil oderden Wohnsitz kennt.

Wer kann ein öffentliches oder eigenhändigesTestament anfechten?Es kommt auf den Grund der Anfechtung an:- bei Nichtigkeit (z.B. wegen Fehlens der Eigenhändigkeit

oder Unterschrift des eigenhändigen Testaments) kannjeder das Testament anfechten und die Nichtigkeit kannauch vom Richter von Amts wegen festgestellt werden; dieKlage verjährt nicht. Ein nichtiges Testament kann von alldenjenigen, die ein Interesse an der Geltendmachung derNichtigkeit haben, „bestätigt“ werden, wobei ausdrücklichdie ungültige testamentarische Verfügung hier für gültig er-klärt wird oder diese freiwillig ausgeführt wird (z.B. der ge-setzliche Erbe welcher von einem nichtigen Testament vonder Erbfolge ausgeschlossen wird);

- bei Anfechtbarkeit (z.B. bei Fehlen des Datums im eigen-händigen Testament oder bei Irrtum, Zwang oder Vorsätz-lichkeit) kann nur wer ein Interesse daran hat, vorgehen(z.B. der gesetzliche Erbe welcher von der Erbfolge miteinem aufhebbaren Testament ausgeschlossen wurde) undzwar innerhalb von 5 Jahren ab dem Tag an dem die testa-mentarischen Verfügungen umgesetzt wurden oder abdem Tag an dem von dem Irrtum, Zwang oder von der Vor-sätzlichkeit Kenntnis genommen wurde;

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Häufig gestellte Fragen

Page 43: Rechtlich geschützte Erbfolge - Notariato

- Bei Verletzung des Pflichtteils kann nur der Pflichtteilsbe-rechtigte, welcher teilweise oder zur Gänze in seinemPflichtteil verletzt wurde, innerhalb von 10 Jahren vorgehen(siehe Kapitel „Die „notwendige“ Erbfolge: die Rechte derPflichtteilsberechtigten“).

Wie ist es möglich alle vom Verstorbenenübernommenen Schulden zu kennen?Nicht immer ist es möglich sofort und rechtzeitig den Standder Schulden und die Passiva des Verstorbenen zu kennen.Deshalb besteht das Risiko, bei ausdrücklicher oder stillschwei-gender Annahme der Erbschaft, dass man einer negativen Erb-schaft ausgesetzt ist. Man denke zum Beispiel an Bürgschaftendie der Verstorbene für Schulden Dritter geleistet hat und diezum Zeitpunkt der Eröffnung der Erbfolge von den Gläubigernnicht geltend gemacht wurden und deshalb erst nach diesemZeitpunkt ihre negative Wirkung entfalten könnten.Falls es keine absolute Gewissheit darüber gibt und der Ver-dacht besteht, dass der Verstorbene Geschäfte getätigthaben könnte, welche in Zukunft Passiva verursachen könn-ten, bleibt nichts anderes übrig, als innerhalb der gesetz-lichen Fristen die Erbschaft mit Vorbehalt der Inventarerrich-tung anzunehmen, um die Vermischung der Vermögen zuverhindern (siehe Paragraf „Die Annahme der Erbschaft mitVorbehalt der Inventarerrichtung“).

Wie beeinflusst das zivile Schlichtungs-verfahren die Erbschaftsstreitigkeiten?Ab dem 20. März 2011 ist der obligatorische Schlichtungs-versuch für jeden, der eine Erbschaftsklage anstrebt, vorge-

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Häufig gestellte Fragen

Page 44: Rechtlich geschützte Erbfolge - Notariato

sehen. Das gesetzesvertretende Dekret vom 4. März 2010,Nr. 28IV sieht vor, dass „wer gerichtlich eine Klage bezüglicheines Rechtsstreites auf dem Gebiet der ... Erbschaftsnachfol-ge … einreichen möchte, muss vorab einen obligatorischeSchlichtungsversuch durchführen“. Man muss sich an einSchlichtungsorgan wenden, das in einem Register des Justiz-ministeriums eingetragen ist. Befugt zur Bildung der Schlich-tungsorgane sind die Berufskammern (Anwälte, Notare,Wirtschaftsberater und andere) und alle anderen Körper-schaften welche für die Vertrauenswürdigkeit und Effizienzgarantieren können (z.B. die Handelskammern).

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Häufig gestellte Fragen

Page 45: Rechtlich geschützte Erbfolge - Notariato

Bei einer Erbschaft müssen die Erben und/oder die Vermächt-nisnehmer die Erbschaftssteuer für die ihnen übertragenenGüter und Rechte bezahlen. Diese Steuer betrifft alle Zuwei-sungen an die einzelnen Erben und/oder Vermächtnisnehmerund kommt zur Anwendung, beschränkt auf den Wert desAnteils oder der Güter, welche den aufgrund des bestehen-den Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Begünstigtenund Verstorbenen (siehe Anhang 2), eventuell zustehendenFreibetrag überschreiten. Dies nennt sich Steuergrundlage.

Die FreibeträgeWenn der Erbe und/oder Vermächtnisnehmer der Ehegatteoder in direkter Linie mit dem Verstorbenen verwandt ist,wird die Erbschaftssteuer nur auf den Betrag berechnet, derden zuerkannten Freibetrag von 1.000.000,00 Euro über-schreitet.Wenn der Erbe und/oder Vermächtnisnehmer der Bruderoder Schwester des Verstorbenen ist, wird die Erbschafts-steuer nur auf den Betrag berechnet, der den zuerkanntenFreibetrag von 100.000,00 Euro überschreitet.Wenn der Erbe und/oder Vermächtnisnehmer eine Personmit Handicap ist – welches schwerwiegend im Sinne desGesetzes vom 5.2.1992 Nr. 104 ist – wird die Erbschaftssteu-er nur auf den Betrag berechnet, der den zuerkannten Frei-betrag von 1.500.000,00 Euro überschreitet.

Die SteuersätzeDer als Erbschaftssteuer geschuldete Betrag errechnet sichdurch Anwendung auf die Steuergrundlage, abzüglich deseventuellen Freibetrags, folgender Steuersätze, welche je

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Die Erbschaftssteuern

Page 46: Rechtlich geschützte Erbfolge - Notariato

nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Verstorbenenund/oder Vermächtnisnehmer variieren:- 4% auf die Steuergrundlage abzüglich des Freibetrags von

1.000.000,00 Euro für jeden Erben und/oder Vermächtnis-nehmer, wenn die Erben und/oder Vermächtnisnehmer derEhegatte und die Verwandten in direkter Linie sind;

- 6% auf die Steuergrundlage abzüglich des Freibetragsvon 100.000,00 Euro für jeden Erben und/oder Vermächt-nisnehmer wenn die Erben und/oder Vermächtnisnehmerdie Geschwister sind;

- 6% wenn die Erben und/oder Vermächtnisnehmer Ver-wandte bis zum Vierten Grad sind, die Schwägerschaft indirekter Linie und die Schwägerschaft in der Seitenlinie biszum Dritten Grad;

- 8% wenn die Erben und/oder Vermächtnisnehmer anderePersonen sind als die in den vorigen Punkten beschriebe-nen.

Die anderen Abgaben bei ImmobilienWenn unter den Gütern der Erbschaft auch Immobilien sind,müssen zwei weitere Steuern bezahlt werden für die deroben genannte Freibetrag nicht anwendbar ist:- Die Umschreibungssteuer, auch Hypothekarsteuer ge-

nannt, im Ausmaß von 2% des Wertes der Immobilien oderder Fixbetrag von 168,000 Euro wenn die Voraussetzun-gen bestehen um die Begünstigungen der Erstwoh-nung anzuwenden (siehe Paragraf „Bezahlung der Um-schreibungs- und Katastersteuer“);

- Die Katastersteuer im Ausmaß von 1% des Wertes derImmobilien oder der Fixbetrag von 168,00 Euro wenn die

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Die Erbschaftssteuern

Page 47: Rechtlich geschützte Erbfolge - Notariato

Voraussetzungen bestehen um die Begünstigungen derErstwohnung anzuwenden.

Die Wiedereinsetzung in die Rechteder PflichtteilsberechtigtenBezüglich des Vertrags mit dem die Pflichtteilsberechtig-ten wieder in ihre Rechte eingesetzt werden, bestehteine Art Steuerneutralität aufgrund des Prinzips der kor-rekten Anwendung der Erbschaftssteuer. Die Übertragungs-grundlage wird daher steuerlich als neutral angesehen undes ist keine Steuer fällig, da der Begünstigte die Erbschafts-steuer auf den Wert des Anteils und/oder der Güter, welcheihm zuerkannt wurden, bezahlen muss, außer sie sind imFreibetrag enthalten.

Die SteuerpflichtigenDie Steuer ist von den Erben und Vermächtnisnehmern ge-schuldet.Die Verwandtschaft muss, bei außerehelicher Geburt, fallsdas Kind nicht anerkannt oder legitimiert ist, oder nicht aner-kannt werden kann, indirekt aus einem Urteil eines Straf-oder Zivilverfahrens oder aus einer schriftlichen Erklärungeines Elternteils hervorgehen.

Die Ausnahmen der ErbschaftssteuerVon der Erbschaftssteuer sind ausgenommen:• Die Übertragungen von Gütern die im Ausland liegen und

einer Person gehörten, die im Ausland verstorben ist. Indiesem Fall wird die Steuer auf die Übertragungen der inItalien liegenden Güter angewandt;

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Die Erbschaftssteuern

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• Die Übertragungen zu Gunsten von Staat, Regionen, Pro-vinzen und Gemeinden;

• Die Übertragungen zu Gunsten von öffentlichen Körper-schaften und Stiftungen oder rechtlich anerkannten Vereini-gungen mit dem ausschließlichen Zweck der Sozialhilfe, derwissenschaftlichen Forschung, der Bildung, der Lehre odereiner anderen Gemeinnützlichkeit, sowie jene zu Gunstenvon gemeinnützigen Organisationen ohne Gewinnabsichten(ONLUS) und der Bankstiftungen ohne Gewinnabsichten;

• Die Übertragungen zu Gunsten von öffentlichen Körper-schaften und Stiftungen oder rechtlich anerkannten Verei-nigungen, die nicht unter die vorausgegangen Punkt fal-len, falls sie für dieselben Zielsetzungen angeordnet wur-den. In diesem Fall muss die begünstigte Körperschaftinnerhalb von fünf Jahren ab Annahme der Erbschaft oderdes Erwerbs des Vermächtnisses beweisen, dass die erhal-tenen Güter, die Rechte oder die aus dem Verkauf dieserZuwendungen gewonnenen Summen, für die vom Erblas-ser bestimmten Zielsetzungen eingesetzt wurden;

• Die Übertragungen zu Gunsten von politischen Bewegun-gen und Parteien;

• Die Übertragungen von Familienbetrieben, Einzel oder Ge-meinschaftsunternehmen, zu Gunsten der Nachkommenund des Ehegatten. Bei Abtretungen von Gesellschaftsan-teilen und Aktien von Aktiengesellschaften, Kommanditge-sellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkterHaftung, Genossenschaften, Versicherungsgesellschaftenauf Gegenseitigkeit mit Sitz im Staatsgebiet, besteht dieBefreiung nur für die Anteile mit denen die Kontrolle desUnternehmens erworben oder ausgebaut wird, oder wenn

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Die Erbschaftssteuern

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mit den übertragenen Anteilen die Stimmmehrheit in derordentlichen Vollversammlung erworben wird. Bezüglichder Anteile der anderen Gesellschaften (OHG und KG) istes nicht notwendig, dass der Begünstigte die Kontrolle derGesellschaft erhält oder ausbaut; die Begünstigung stehtdaher für jeden Umfang der Übertragung zu. Die Begünsti-gung wird unter folgenden Voraussetzungen anerkannt:- Die Begünstigten müssen das Unternehmen für mindes-

tens weitere 5 Jahre ab der Übertragung weiterführen;- Die Begünstigten müssen bei Übertragungen von Gesell-

schaftsanteilen und von Aktien bei Aktiengesellschaften,bei Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaftenmit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Versiche-rungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, die Kontrollefür die Dauer von mindestens 5 Jahren ab der Übertra-gung beibehalten.

Wenn die Familienbetriebe über Eigentum von Immobilienverfügen gilt die Befreiung auch für die Umschreibungs- undKatastergebühr.

Die SteuergrundlageDie Steuergrundlage auf welche die obengenannten Steuersätze für die Berechnungder Erbschaftssteuer Anwendung finden, bil-det sich aus der Differenz zwischen demGesamtwert der Güter und Rechte welchedie Aktiva der Erbschaft bilden – zum Zeit-punkt der Eröffnung der Erbschaft – und derHöhe der abzugsfähigen Passiva der Erb-schaft und der Aufwendungen.

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Die Erbschaftssteuern

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Der Wert der Erbschaft oder der Erbanteile ermittelt sich ausdem Gesamtwert, bereinigt mit dem Wert der Vermächtnisseund der anderen Aufwendungen, welche sie belasten; derWert der Vermächtnisse wird ermittelt indem von ihremWert, die auferlegten Belastungen abgezogen werden.

AktivaDie Aktiva der Erbschaft bestehen aus allen übertragenenGütern und Rechten, auch wenn sie im Ausland liegen.Es sind aus den Aktiva ausgeschlossen:• Die Abfindungsentschädigung im Todesfalle des Arbeit-

nehmers und die Entschädigungen aus vorgeschriebenenSozialversicherungen welche gesetzlich den Erben vorbe-halten sind oder vom Verstorbenen abgeschlossen wurden;

• Die gerichtlich beanstandeten Forderungen zum Zeit-punkt der Eröffnung der Erbfolge, bis deren Bestehendurch eine gerichtliche Maßnahme oder Vergleich aner-kannt worden ist;

• Die Guthaben gegenüber dem Staat, der öffentlichenGebietskörperschaften und öffentlichen Körperschaf-ten die obligatorische Sozialvorsorge und Sozialfür-sorge ausüben, inklusive der Steuerguthaben oder Bei-tragsguthaben, bis sie mit Verwaltungsmaßnahme desSchuldners anerkannt worden sind;

• Die innerhalb des Datums der Registrierung der Erbschafts-erklärung an den Staat abgetretenen Guthaben;

• Die Kulturgüter sofern die Verpflichtungen zu deren Er-haltung und Schutz eingehalten worden sind;

• Die öffentlichen Schuldverschreibungen, darunter ver-steht man die BOT und CCT;

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Die Erbschaftssteuern

Page 51: Rechtlich geschützte Erbfolge - Notariato

• Die anderen Staatspapiere, welche vom Staat garantiertwerden oder gleichgestellt sind und jedes andere Gut oderRecht das vom Gesetz von der Steuer befreit ist;

• Die Fahrzeuge die im öffentlichen Kraftfahrzeugregistereingetragen sind.

Es sind in den Aktiva hingegen enthalten:• Geld, Schmuck und Möbel in einem Ausmaß von 10%

des gesamten Nettowertes der Steuerberechnungsgrundla-ge des Erbvermögens, vorbehaltlich eines anderen Wertesim aufgeschlüsselten Inventar;

• Die Wertpapiere jeder Art deren Ertrag in der letzten Ein-kommenssteuererklärung des Verstorben angeführt ist;

• Die beweglichen Güter und Inhaberpapiere jeglicherArt die im Besitz des Verstorbenen waren oder von anderenin seinem Namen verwahrt wurden. Die Güter und Papierewerden im Namen des Verstorbenen und anderer Personenverwahrt, inklusive der Inhalte der Bankschließfächer, dergemeinsamen Bankeinlagen und Kontokorrente bei Bankenund Post, so werden die Anteile eines jeden als gleichwertigangesehen, falls nichts anderes bestimmt wurde;

• Die Anteile an Gesellschaften jeder Art.

PassivaDie abzugsfähigen Passiva setzen sich zusammen:• Aus den Schulden des Verstorbenen welche zur Zeit der

Eröffnung der Erbfolge bestehen, sofern sie aus einerschriftlichen Urkunde mit sicheren Datum vor Eröffnungder Erbfolge oder einer definitiven gerichtlichen Verfügunghervorgehen;

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Die Erbschaftssteuern

Page 52: Rechtlich geschützte Erbfolge - Notariato

• Aus den medizinischen und chirurgischen Spesen be-treffend den Verstorbenen, die in den letzten sechs Lebens-monaten von den Erben bestritten wurden, inklusive derUnterbringung, Arzneimittel und Prothesen, insofern sieaus ordnungsgemäßen Quittungen hervorgehen;

• Die Bestattungsspesen wenn sie aus einer ordnungsge-mäßen Quittung hervorgehen bis zu einem Betrag von1.032,91 Euro (vormals 2.000.000 Lire).

Die Schulden des Verstorbenen und von anderen Personen,inklusive der Passivsalden der gemeinsamen Konten beiBanken, sind im Ausmaß des Anteils des Verstorbenen ab-zugsfähig; die Anteile der Mitschuldner werden als gleich-wertig angesehen, falls nichts anderes bestimmt ist.

Die Ermittlung des Wertes der ErbschaftsgüterImmobilienDie Steuergrundlage für die Immobilien, welche als Aktiva inder Erbschaft vorhanden sind, wird durch den gemeinen Ver-kehrswert, also dem Marktwert, zum Zeitpunkt der Eröff-nung der Erbschaft bestimmt. Dieser Wert kann von dem Re-gisteramt berichtigt werden, außer es handelt sich um Immobi-lien die im Kataster mit dem entsprechenden Ertrag eingetra-gen sind und für welche der für die Erbschaftssteuer angege-bene Wert nicht niedriger als der Katasterwert ist. Diese letzteBestimmung kann nicht für Baugründe angewandt werden.Der Katastwert errechnet sich indem man die aus dem Katas-ter hervorgehenden Erträge wie folgt multipliziert:- Gebäude der Kategorie A-B-C (ausgenommen A/10 und C/1):

115,5 (falls Erstwohnung) oder 126 (in den übrigen Fällen);- Gebäude der Kategorie A/10 und D: 63;

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Die Erbschaftssteuern

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- Gebäude der Kategorie C/1: 42, 84;- Grundstücke: 112,5.

Aktien, Schuldverschreibungenund GesellschaftsanteileDie Steuergrundlage für die in den Aktiva der Erbschaft ent-haltenen Aktien, Schuldverschreibungen, anderer Wertpa-piere und Gesellschaftsanteilen, wird wie folgt bestimmt:- für die an der Börse notierten oder in geregelten Märkten

gehandelten Wertpapiere, die Marktwerte;- für die Aktien und Wertpapiere oder Beteiligungen am Kapital

von Gesellschaften oder Körperschaften, welche weder an derBörse notiert, noch in geregelten Märkten gehandelt werden,sowie für die Anteile an Gesellschaften die keine Aktien aus-gegeben haben, inklusive die einfachen und die faktischenGesellschafen, der Wert der aus dem Nettovermögen derKörperschaft oder Gesellschaft, wie er aus der letzten ver-öffentlichen Bilanz oder aus dem letzten ordnungsgemäß er-stellten und beglaubigten Inventar hervorgeht;

- für die Wertpapiere oder Teilhaberschaft an Investment-fonds der Wert der aus den Veröffentlichungen oderrechtlich einwandfreien Aufstellungen oder Verord-nungen hervorgeht. Da allerdings die öffentlichenSchuldverschreibungen von der Erbschaftssteuer befreitsind, und sollten derartige Wertpapiere im Investmentfondenthalten sind, so ist vom Wert der in die Erbschaft gefalle-nen Anteile für die Berechnung der Steuergrundlage derWert der Wertpapiere der öffentlichen Schuldverschreibun-gen abzuziehen. Zu diesem Zweck ist eine diesbezüglicheErklärung des Verwalters notwendig, welcher den zum

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Die Erbschaftssteuern

Page 54: Rechtlich geschützte Erbfolge - Notariato

Zeitpunkt des Todes verwalteten prozentuellen Anteil an öf-fentlichen Schuldverschreibungen im Fond bestätigt, umden Anteil des Investmentfonds zu ermitteln, welcher nichtzu den Aktiva des Erbschaftsvermögens gerechnet wird.

Die Relevanz der zu Lebzeitenvom Verstorbenen gemachten SchenkungenUm den Freibetrag, auf dem den Erben und/oder Vermächt-nisnehmer übertragenen Anteil berechnen zu können, mussman den Wert der zu Lebzeiten vom Verstorbenen getätig-ten Schenkungen berücksichtigen.VII

Die vorausgegangene Schenkung ist bezüglich des damalsnicht besteuerten Wertes relevant, wenn er den damals gül-tigen Freibetrag nicht übersteigt. Dieser Wert muss außer-dem aufgewertet werden, als ob die Schenkung zum Zeit-punkt der Eröffnung der Erbfolge abgeschlossen wurde.Beispiel:Mario ist gestorben und hinterlässt seinem Sohn Carlo Güterim Wert von 800.000,00 Euro.Mario hatte zu Lebzeiten seinem Sohn Carlo Güter übertra-gen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung der Erbfolge einenWert von 500.000,00 Euro haben (diese Schenkung warnicht schenkungssteuerpflichtig weil der damals geltendeFreibetrag angewandt wurde).Beim jetzigen Erbschaftanfall entspricht der zustehende rest-liche Freibetrag zu Gunsten von Carlo 500.000,00 Euro (Frei-betrag laut Gesetz von 1.000.000,00 Euro – bereits mitSchenkung genutzter Freibetrag von 500.000,00 Euro).Die Steuergrundlage abzüglich des Freibetrages, auf welcheder Steuersatz von 4% angewandt wird, entspricht also

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Die Erbschaftssteuern

Page 55: Rechtlich geschützte Erbfolge - Notariato

300.000,00 Euro (in die Erbschaft gefallene Güter von800.000,00 Euro – restlicher Freibetrag von 500.000,00 Euro).

ErbschaftsmeldungDie Erbschaftsmeldung muss dem Registeramt in dem Bezirkvorgelegt werden, wo der Verstorbene seinen letzten Wohnsitzhatte und es wird eine Quittung ausgestellt. Die Erbschaftsmel-dung kann auch mittels Einschreibebrief versendet werden undes gilt dabei das Datum der Abgabe beim Postamt.Die Erbschaftsmeldung muss – bei sonstiger Nichtigkeit– auf dem vom Registeramt bereitgestellten Formularabgefasst sein und muss von mindestens einem der Ver-pflichteten oder von dessen Bevollmächtigten unterschreibenwerden.Der Erbschaftsmeldung müssen folgende Dokumente bei-gelegt werden:• die Totenbescheinigung;• der Familienbogen des Verstorbenen und jene der mit ihm

verwandten oder verschwägerten Erben und Vermächtnis-nehmer sowie die Beweisdokumente für die Verwandt-schaft durch außerehelicher Geburt. Diese Dokumentekönnen durch eine eigene Erklärung der Stelle der Notarie-tätsurkunde ersetzt werden;

• die beglaubigte Kopie der Urkunden des letzten Willens,mit dem die Erbfolge geregelt wird;

• die beglaubigte Kopie der öffentlichen Urkunde oder derbeglaubigten Privaturkunde aus der ein eventuelles Ab-kommen der Parteien für die Wiedereinsetzung in dieRechte des Pflichtteilsberechtigten hervorgeht;

• die Katasterauszüge bezüglich der Immobilien;

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Die Erbschaftssteuern

Page 56: Rechtlich geschützte Erbfolge - Notariato

• die beglaubigte Kopie der letzten Bilanz oder Inventar derGesellschaften, dessen Aktien und/oder Anteile, die in dieErbfolge gefallen sind;

• die beglaubigte Kopie der anderen gesetzeskonform er-stellten Inventare;

• die Beweisdokumente für die Passiva und abzugsfähigenAufwendungen sowie der steuerlichen Begünstigungenund Abzüge;

• die Verrechnungsübersicht der Umschreibungs- und Ka-tastersteuern, der Stempelsteuern, der Hypothekargebüh-ren. Die Bescheinigung oder den Beleg für die Bezahlungdieser Steuern oder Gebühren muss von den Erben undden Vermächtnisnehmern bis zum Ablauf der Frist für dieBerichtigung aufbewahrt werden.

Zum Registrieren der Erbschaftserklärungverpflichtet sind die zur Erbschaft Berufe-nen und die Vermächtnisnehmer oderihre rechtlichen Vertreter, der Kurator derruhenden Erbschaft und die Testaments-vollstrecker. Falls mehrere Personen zur Re-gistrierung derselben Erbschaftserklärung ver-pflichtet sind, kann diese auch nur von einemeinzigen von ihnen eingereicht werden.

Die Frist für die Einreichung derErbschaftsmeldungDie Meldung muss innerhalb von 12 Monaten ab Eröff-nung der Erbfolge eingereicht werden.Es sind bestimmte Ausnahmeregelungen für den Ablauf derFrist vorgesehen und zwar im Falle des Konkurses des Ver-

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Die Erbschaftssteuern

Page 57: Rechtlich geschützte Erbfolge - Notariato

storbenen oder der Annahme der Erbschaft mit Vorbehaltdes Inventars oder des Verzichts auf die Erbschaft und/odervon einem anderen Ereignis, das die Änderung der Zuwei-sung der Erbschaft oder des Vermächtnisses mit sich bringt.Bis zum Ablauf der Frist kann die Erbschaftsmeldung abge-ändert werden.

Ausnahmen und Befreiungenvon der Verpflichtung die ErbschaftsmeldungeinzureichenDie Erbschaftsmeldung muss nicht eingereicht werden, wennbeide nachfolgende Bedingungen erfüllt werden:- Die Erbschaft ist dem Ehegatten und den Verwandten

in direkter Linie zugewiesen worden;- Die Aktiva der Erbschaft übersteigen nicht den Wert

von 25.822,84 Euro (vorher 50.000.000 Lire) und es sindkeine Immobilien oder dingliche Rechte vorhanden.

Die zur Erbschaft Berufenen und die Vermächtnisnehmersind von der Verpflichtung befreit die Erbschaftsmeldungeinzureichen, wenn sie vor Ablauf der Frist auf die Erbschaftoder das Vermächtnis verzichtet haben.

Die ICI-MeldungFür die in der Erbschaftsmeldung angeführten Immobiliensind der Erbe und die Vermächtnisnehmer nicht verpflichtetdie Meldung für die Gemeindesteuer auf Immobilien einzu-reichen. Das Amt bei dem die Erbschaftsmeldung registriertwird muss eine Kopie an jede Gemeinde schicken, in der dieImmobilien liegen.

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Die Erbschaftssteuern

Page 58: Rechtlich geschützte Erbfolge - Notariato

Abzüge und Reduzierungen• Abzug der im Ausland bezahlten Steuern: von der

Erbschaftssteuer werden die an einen ausländischenStaat bezahlten Steuern abgezogen, bezogen auf die-selbe Erbschaft und der bestehenden Güter in diesemStaat.

• Reduzierung für die Übertragung innerhalb von 5Jahren: wenn die Erbfolge innerhalb von 5 Jahrennach einer anderen Erbfolge oder einer Schenkung welchedieselben Güter und Rechte zum Gegenstand hatte, eröff-net wurde, ist die Steuer umgekehrt proportional zur ab-gelaufenen Zeit reduziert und zwar zu einem Zehntelfür jedes Jahr oder Bruchteil eines Jahres.

• Reduzierungen bezüglich bestimmter Kategorien vonGüter. Es sind außerdem Reduzierungen der Steuer fürden Fall vorgesehen, dass in der Aktiva der Erbschaft fol-gende Güter beinhaltet sind:- Denkmalgeschützte Liegenschaften, die noch nicht – vor

der Eröffnung der Erbschaft – der Bindung unterstellt –wurden;

- landwirtschaftliche Grundstücke, inklusive der landwirt-schaftlichen Bauwerke, die an Ehegatten, Verwandten indirekter Linie oder Geschwistern des Verstorbenen über-tragen werden, sofern die Übertragung innerhalb einerbäuerlichen Familie stattfindet;

- Immobilien die für den Betrieb genutzt werden, welchedem Ehegatten oder Verwandte des Verstorbenen in di-rekter Linie innerhalb des dritten Grades, übertragen

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Die Erbschaftssteuern

Page 59: Rechtlich geschützte Erbfolge - Notariato

wurden, sofern es sich um einen handwerklichen Famili-enbetrieb handelt.

Die Verrechnung der ErbschaftssteuerDas Registeramt verrechnet die Erbschaftssteuer an-hand der eingereichten Erbschaftsmeldung, es werdenauch eventuelle integrierende oder abgeänderten Meldun-gen berücksichtigt.Die Verrechnung muss innerhalb der Frist von 3 Jahrenab Zustellung erfolgen, die ab dem Datum der Einrei-chung der Erbschaftsmeldung, der integrierenden oder ge-änderten Meldung zu laufen beginnt.Daraufhin kann das Amt die Berichtigung und Verrechnungeiner höheren Steuer verlangen, falls sie der Meinung ist, dassdie Meldung oder die integrierende oder geänderte Meldung:- unvollständig ist, also dass nicht alle Güter und Rechte in

den Aktiva der Erbschaft angegeben wurden;- glaubwürdig ist, also dass die Güter und Rechte in den Ak-

tiva der Erbschaft zu einem niedrigeren Wert oder nichtexistente Passiva und Aufwendungen angegeben wurden.

Die Berichtigung muss als Mitteilung innerhalb der Frist vonzwei Jahren ab Bezahlung der Hauptsteuer, zugestellt wer-den. Die Berichtigung ist ausgeschlossen für die Güter, diemit dem Katasterwert angegeben werden können, wie be-reits oben erklärt wurde.Falls die Erbschaftsmeldung nicht eingereicht wurde,wird die Steuer von Amtswegen ermittelt und verrech-net. Die Bekanntgabe muss innerhalb von 5 Jahren abAblauf der Frist für die Einreichung der Erbschaftsmeldungzugestellt werden.

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Die Erbschaftssteuern

Page 60: Rechtlich geschützte Erbfolge - Notariato

Falls bei der Verrechnung der Erbschaftssteuer Fehler oderUnterlassungen auftreten, kann das Amt die Berichtigungvornehmen und die höhere geschuldete Steuer einfordern.Falls die Erbschaftsmeldung verspätet eingereicht wird, ist dieSteuer auch dann geschuldet, wenn dies nach Ablauf derFrist von 5 Jahren erfolgt.Man unterscheidet zwischen:- Hauptsteuer ist die laut der eingereichten Meldung ver-

rechnete Steuer;- Ergänzungssteuer ist die bei Feststellung von Amts

wegen oder Berichtigung verrechnete Steuer oder höhereSteuer;

- Nachsteuer ist die verrechnete Steuer für Korrektur vonFehlern oder Unterlassungen einer vorherigen Verrechnung.

Berechnung der Umschreibungs- undKatastergebührenWenn in der Erbschaftsmeldung und/oder in der abgeänder-ten oder integrierenden Meldung Immobilien enthaltensind, müssen die Begünstigten innerhalb der für die Einrei-chung der Erbschaftsmeldung vorgesehenen Fristen, alsoinnerhalb 1 Jahr ab Eröffnung derselben, die Einzahlungwie folgt, vornehmen:- die Umschreibungssteuer, oder Hypothekarsteuer, im

Ausmaß von 2% der den Immobilien zugewiesenen Werte,oder der Fixgebühr von 168,00 Euro wenn die Vorausset-zungen für die Inanspruchnahme der Begünstigung derErstwohnung gegeben sind;

- die Katastersteuer im Ausmaß von 1% der den Immobi-lien zugewiesenen Werte, oder der Fixgebühr von 168,00

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Die Erbschaftssteuern

Page 61: Rechtlich geschützte Erbfolge - Notariato

Euro wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahmeder Begünstigung der Erstwohnung gegeben sind.

Begünstigungen der Erstwohnung

Die Umschreibungssteuer und die Katas-tersteuer sind jeweils als Fixbetrag von168,00 Euro zu bezahlen, wenn es sich umÜbertragungen von Wohnungen handelt, dienicht in die Luxuskategorie fallen und aus Erb-schaften stammen, wenn die Voraussetzun-gen gegeben sind, die für den Erwerb derErstwohnung laut den Bestimmungen der Re-gistersteuer vorgeschrieben sind. Es ist ausrei-chend, dass mindestens einer der Erben dieVoraussetzungen für die Inanspruchnahmeder Begünstigungen der Erstwohnung hat,um die Reduzierung auch auf alle anderenErben auszudehnen.

Insbesondere muss der Begünstigte für die Inanspruchnahmeder Begünstigungen der Erstwohnung erklären, dass er:- seinen Wohnsitz in der Gemeinde hat, in der die in die Erb-

schaft gefallene Immobilie liegt, oder dass er seinen Wohn-sitz innerhalb von 18 Monaten ab Eröffnung der Erbschaftdorthin verlegen wird, oder dass er in dieser Gemeinde be-rufstätig ist. Die Begünstigungen werden auch auf die imAusland lebenden italienischen Staatsbürger angewandt,wenn die im Erbschaftswege erhaltene Immobilie als Erst-wohnung im italienischen Staatsgebiet anzusehen ist.

- nicht alleiniger Inhaber – auch nicht in Miteigentumsge-meinschaft mit dem Ehegatten – von Eigentumsrechten,

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Die Erbschaftssteuern

Page 62: Rechtlich geschützte Erbfolge - Notariato

Fruchtgenussrechten, Benutzungs- und Wohnrechten eineranderen Immobilie in demselben Gemeindebiet ist;

- nicht Inhaber, auch nicht anteilsmäßig und in Gütergemein-schaft mit dem Ehegatten, auf dem gesamten Staatsgebiet,von Eigentumsrechten, Fruchtgenuss, Nutzungsrecht,Wohnrecht und nackten Eigentum einer anderen Woh-nung, welche mit den Begünstigungen der Erstwohnungerworben wurde, ist;

- dass das in die Erbschaft gefallene Gebäude nicht die Ei-genschaften einer Luxuswohnung im Sinne des Min. Dekretvom 2. August 1969 hat.

Die Erklärung muss vom Betroffenen in der Erbschaftsmel-dung abgegeben werden.VIII

Es wird darauf hingewiesen, dass die Anwendung einer Fix-gebühr bei der Umschreibungs- und Katastersteuer für dieaus Erbschaften erhaltenen Liegenschaften, die die Voraus-setzungen der Erstwohnung erfüllen, nicht ausschließt, dass„bei nachfolgenden Erwerb gegen Entgelt einer anderenWohneinheit die nicht als luxuriös eingestuft ist, die Möglich-keit der Inanspruchnahme der Begünstigungen der Erstwoh-nung beansprucht werden kann, da der Unterschied der Vor-aussetzungen, die den Erwerb von Immobilien mit den steu-erlichen Erleichterungen rechtfertigen von verschiedener Artsind.“IX.

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Die Erbschaftssteuern

Page 63: Rechtlich geschützte Erbfolge - Notariato

Die Bezahlung der Steuern

Die Bezahlung der Hauptsteuer, der Ergän-zungssteuer mit den gesetzlichen Zinsen undder Nachsteuer muss innerhalb von 60Tagen ab Zustellung der Zahlungsankündi-gung erfolgen.

Dem Steuerpflichtigen kann die Fristverlängerung der Bezah-lung gewährt werden und er kann dann innerhalb der obengenannten Frist die Summe von nicht weniger als 20% derSteuern, der Verwaltungssanktionen und der Verzugszinsenbezahlen und den restlichen Betrag in jährlichen im Nachhin-ein zu zahlenden Raten.

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Successioni tutelate

Page 64: Rechtlich geschützte Erbfolge - Notariato

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ERBEN:EHEGATTE

IN DIREKTER LINIEVERWANDTE

ERBSCHAFTSSTEUER UMSCHREIBUNGS-STEUER

KATASTER-STEUER

ERSTWOHNUNG AUF DEN GESAMTWERTDER GÜTER UND RECHTE

BETRÄGT DER FREIBETRAGFÜR JEDEN ERBEN

1.000.000,00 EUROUND ÜBER DEM

FREIBETRAG: 4%

168,00 EURO 168,00 EURO

ANDERE IMMOBILIEN 2% 1%

ANDERE GÜTER - -

ERBEN:

GESCHWISTER

ERBSCHAFTSSTEUER UMSCHREIBUNGS-STEUER

KATASTER-STEUER

ERSTWOHNUNG AUF DEN GESAMTWERTDER GÜTER UND RECHTE

BETRÄGT DER FREIBETRAGFÜR JEDEN ERBEN

100.000,00 EUROUND ÜBER DEM

FREIBETRAG: 6%

168,00 euro 168,00 euro

ANDERE IMMOBILIEN 2% 1%

ANDERE GÜTER - -

ERBEN:VERWANDTE BIS ZUM4. GRAD (DIE NICHTGESCHWISTER SIND)

VERSCHWÄGERTE INDIREKTER LINIE

VERSCHWÄGERTEBIS ZUM 3. GRAD

IN SEITENLINIE

ERBSCHAFTSSTEUER UMSCHREIBUNGS-STEUER

KATASTER-STEUER

ERSTWOHNUNGAUF DEN GESAMTWERT

DER GÜTERUND RECHTE

6%

168,00 euro 168,00 euro

ANDERE IMMOBILIEN 2% 1%

ANDERE GÜTER - -

ERBEN:

ANDERE PERSONEN

ERBSCHAFTSSTEUER UMSCHREIBUNGS-STEUER

KATASTER-STEUER

ERSTWOHNUNGAUF DEN GESAMTWERT

DER GÜTERUND RECHTE

8%

168,00 EURO 168,00 EURO

ANDERE IMMOBILIEN 2% 1%

ANDERE GÜTER - -

ERBEN:

PERSONEN MITHANDICAP(DAS ALS

SCHWERWIEGENDEINGESTUFT WIRD IMSINNE DES GESETZES

NR. 104 VOM5.2.1992)

ERBSCHAFTSSTEUER UMSCHREIBUNGS-STEUER

KATASTER-STEUER

ERSTWOHNUNG

AUF DEN GESAMTWERT DERGÜTER UND RECHTE

BETRÄGT DER FREIBETRAGFÜR JEDEN ERBEN

1.500.000,00 EUROU. ÜBER DEM FREIBETRAG:- WENN ER EHEGATTE ODER

IN DIREKTER LINIE VERWANDTIST: 4%

- WENN ER BIS ZUM 4. GRADVERWANDT, VERSCHWÄGERT IN

DIREKTER LINIE ODERVERSCHWÄGERT IN SEITENLINIE

BIS ZUM 3. GRAD IST: 6%- IN DEN ÜBRIGEN FÄLLEN: 8%

168,00 EURO 168,00 EURO

Anhang 1Zusammenfassende Tabelle der Erbschaftssteuern

Page 65: Rechtlich geschützte Erbfolge - Notariato

Verwandtschaft: die Verwandtschaft ist das Band zwischenPersonen, die Nachkommen der gleichen Stammespersonsind.In gerader Linie verwandt sind Personen wenn die einevon der anderen abstammt, zum Beispiel der Vater unddie Kinder, der Großvater und die Enkel, die Kinder eines Kin-des, usw.In Seitenlinie verwandt sind Personen die einen ge-meinsamen Vorfahren haben aber nicht voneinanderabstammen, zum Beispiel die Brüder und Schwestern, derOnkel und der Neffe der Sohn eines Bruders ist, usw.Unter den Geschwistern wird unterschieden zwischen denleiblichen Geschwistern – wenn beide dieselben Elternhaben – und die halbbürtigen Geschwister – wenn sie nurein gemeinsames Elternteil haben.

Berechnung der Verwandtschaftsgrade:- In direkter Linie werden alle Grade der Generationen ge-

zählt, ausgenommen den gemeinsamen Vorfahren, zumBeispiel sind Vater und Kinder in direkter Linie ersten Gra-des verwandt; Großvater und Enkel, Sohn eines Sohnes,sind in direkter Linie zweiten Grades verwandt;

- In Seitenlinie werden die Grade der Generationen gezählt,hinauf bis zu dem gemeinsamen Vorfahren und von diesemhinunter bis zu dem anderen Verwandten, wobei der ge-meinsame Vorfahren allerdings nicht gezählt wird, so sindzum Beispiel zwei Geschwister in Seitenlinie zweiten Gra-des verwandt; zwei Cousinen in Seitenline vierten Grades.

Das Gesetz sieht ein Verwandtschaftsverhältnis nur biszum sechsten Grad vor.

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Anhang 2Verwandtschaft, Adoption und Schwägerschaft

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Adoption: Die adoptierten Kinder haben gegenüber denAdoptiveltern dieselben Erbrechte wie die angenommenen,sie beerben die Verwandten der Adoptiveltern aber nicht.Die Adoptiveltern hingegen erhalten kein Erbrecht gegen-über den Adoptivkindern.

Schwägerschaft: die Schwägerschaft ist das Verhältnis zwi-schen dem Ehegatten und den Verwandten des anderenEhegatten.In derselben Linie wie ein Ehegatte mit einer anderen Personverwandt ist, ist der andere Ehegatte mit dieser verschwä-gert, zum Beispiel ist die Schwiegertochter in direkter Linieersten Grades mit dem Schwiegervater verschwägert; dieSchwägerin ist in Seitenlinie zweiten Grades mit dem Bruderdes eigenen Ehegatten verschwägert.

Die Anverwandtschaft wird mit dem Tod des verwand-ten Ehegatten nicht beendet, auch wenn keine Nach-kommen existieren.

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Anhang 2

Page 67: Rechtlich geschützte Erbfolge - Notariato

In den folgenden zwei Tabellen wird für jedes im Wegweiserbehandelte Argument die jeweilige Gesetzesnorm angeführt:

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Anhang 3Die Gesetzesverweise

WANN ERÖFFNET SICH EINE ERBSCHAFT ART. 456 ITAL. ZGB X

ÜBER DIE ERBSCHAFTSREGISTER ART. 52 DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZGB

DIE ARTEN DER ERBSCHAFT ART. 457 ITAL. ZGB

VERBOT VON ABMACHUNGEN ÜBER DIE ERBSCHAFT ART. 458 ITAL. ZGB

FAMILIENVERTRAG ART. 768BIS UND FF. ITAL. ZGB

DIE TESTAMENTARISCHE ERBFOLGE ART. 587 FF. ITAL. ZGB

FÄLLE DER TESTIERFÄHIGKEIT ART. 591 ITAL. ZGB

DIE EINSETZUNG EINES ERBEN ART. 588 ITAL. ZGB

DIE ZUWEISUNG EINES VERMÄCHTNISSES ART. 588 ITAL. ZGB

DIE TESTAMENTSFORMEN ART. 601 FF. ITAL. ZGB

DAS ÖFFENTLICHE TESTAMENT ART. 603 ITAL. ZGB

DAS EIGENHÄNDIGE TESTAMENT ART. 602 ITAL. ZGB

DAS HAUPTREGISTER DER TESTAMENTE GESETZ VOM 25. MAI 1981, NR. 302

DIE VERÖFFENTLICHUNG DES EIGENHÄNDIGEN TESTAMENTS ART. 620 ITAL. ZGB

DER WIDERRUF DES TESTAMENTS ART. 679 FF ITAL. ZGB

DIE GESETZLICHE ERBFOLGE UND DIE DIESBEZÜGLICHENANTEILE

ART. 565 FF. ITAL. ZGB

DAS EINTRITTSRECHT ART. 467 FF. ITAL. ZGB

DIE ANNAHME ODER ERWERB DER ERBSCHAFT ART. 470 FF. ITAL. ZGB

DIE ANNAHME DER ERBSCHAFT MIT VORBEHALT DER INVENTARERRICHTUNG ART. 484 FF. ITAL. ZGB

DIE RUHENDE ERBSCHAFT ART. 528 FF. ITAL. ZGB

DIE EINTRAGUNG DER ANNAHME DER ERBSCHAFT ART. 2648 ITAL. ZGB

DER ERWERB DES VERMÄCHTNISSES ART. 649 ITAL. ZGB

DIE TESTAMENTARISCHE AUFLAGE ART. 647 ITAL. ZGB

DIE AUSSCHLAGUNG DER ERBSCHAFT ART. 519 FF ITAL. ZGB

DIE SUBSTITUTIONART. 688 FF. ITAL. ZGBART. 692 FF. ITAL. ZGB

DIE NOTE-ERBSCHAFT:DIE RECHTE DER PFLICHTTEILSBERECHTIGTEN

ART. 536 FF. ITAL. ZGB

DER TESTAMENTSVOLLSTRECKER ART. 700 FF. ITAL. ZGB

Die Normen der Erbschaft

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Weitere Informationen bezüglich der Erbschaftsangelegen-heiten, inklusive der steuerlichen Aspekte in den der EU an-gehörigen europäischen Staaten gibt es auf der Internetseite:www.successions-europe.eu

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Anhang 3

FREIBETRÄGE UND STEUERSÄTZEART. 2 KOMMA 48 DES GD 3. OKTOBER

2006, UMGEWANDELT IN GESETZ VOM24. NOVEMBER 2006 NR. 286 XI

DIE WIEDEREINSETZUNG IN DIE RECHTE DER PFLICHTTEILSBERECHTIGTEN ART. 43 GVD 346/1990

VERPFLICHTETE PERSONEN ART. 5 GVD 346/1990

DIE AUSNAHMEN VON DER ERBSCHAFTSSTEUER ART. 3 GVD 346/1990

DIE STEUERGRUNDLAGE ART. 8 D.LGS 346/1990

DIE AKTIVA DER ERBSCHAFT ART. 8 GVD 346/1990

DIE PASSIVA DER ERBSCHAFT ART. 9-11-12-13 GVD 346/1990

DIE BESTIMMUNG DES WERTES DER ERBSCHAFTSGÜTER ART. 20-21-22-23-24 GVD 346/1990

DIE ERBSCHAFTSMELDUNG ART. 28-29-30-31 GVD 346/1990

DIE ABZÜGE UND REDUZIERUNGEN ART. 25 UND 26 GVD 346/1990

DIE ICI-MELDUNGART. 15 KOMMA 2 GESETZ18. OKTOBER 2001, NR. 383

DIE BERECHNUNG DER UMSCHREIBUNGS- UNDKATASTERSTEUERN

ART. 69 DRITTES KOMMA GESETZ21. NOVEMBER 2000, NR. 342

DIE BEZAHLUNG DER STEUERN ART. 37-38-38 GVD 346/1990

Die Normen der Erbschaft

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Endnoten

I Das Institut des Familienvertrages wurde mit Gesetz 14. Februar 2006, n. 55eingeführt und wird von den Artikeln 768 bis ff. ital ZGB geregelt.

II Via Padre Semeria, 95 – 00154 ROMAE-mail: [email protected]

III Für die Verwandtschaftsgrade siehe Anhang 2.

IV Um diese Wirkung zu vermeiden, kann der Ehegatte und die Verwandten in di-rekter Linie des Schenkenden Widerspruch gegen die Schenkung einlegen: indiesem Fall ist die Verjährungsfrist der 20 Jahre aufgehoben und sie beginnengegenüber den Antragssteller nicht zu laufen. Der Ehegatte und die Verwand-ten in direkter Linie des Schenkenden können auch auf das Einspruchsrechtverzichten. Es wird darauf hingewiesen, dass der Verzicht auf das Einspruch-srecht – welcher den Beginn der 20-jährigen Verjährungsfrist zur Folge hat –nicht den Verzicht auf die Herabsetzungsklage zur Folge hat. Auch die 20-jäh-rige Verjährungsfrist muss ablaufen um sicher zu sein, dass die Klage auf He-rabsetzung nicht eingereicht wird.

V Mit dem Begriff “indirekte Schenkung” werden alle Verfügungen über das Ver-mögen bezeichnet, die einer Person als unentgeltliche Zuwendung ohne Ge-genwert und nicht aus einem formellen Akt einer Schenkung hervorgehen, zu-kommen: z.B. eine Liegenschaft wird direkt auf den Sohn geschrieben und derKaufpreis wird vom Elternteil dem Verkäufer bezahlt oder der Verzicht auf ei-ne eigene Forderung, usw.

VI GvD 28/2010, Artikel 5 und 16.

VII In diesem Sinne das Registeramt mit Rundschreiben Nr. 3/E vom 22 Januar2008, in welchem außerdem präzisiert wurde, dass alle Schenkungen des Ver-storbenen berücksichtigt werden, inklusive jener zur Zeit in der die Erbschafts-und Schenkungssteuer aufgehoben wurde (also vom 25. Oktober 2001 biszum 29. November 2006).

VIII Mit Beschluss des Registeramtes Nr. 110 vom 2. Oktober 2006 wurde die Er-gänzung der Erbschaftsmeldung anhand eines nachfolgenden Aktes ermö-glicht, der die für die Begünstigung der Erstwohnung geforderten Erklärungenbeinhaltet und irrtümlicherweise in der ursprünglichen Erklärung unterlassenwurden, um auf diese Weise in den Genuss der Begünstigungen zu kommendie anfänglich nicht beantragt wurden.

IX In diesem Sinne das Rundschreiben des Registeramtes Nr. 38/E vom 12. August2005.

X Ital. ZGB: italienisches Zivilgesetzbuch.

XI GvD 356/1990: gesetzesvertretendes Dekret vom 30. Oktober 1990, n. 346(Einheitstext über die Erbschafts- und Schenkungssteuern).

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Nützliche Adressen

Consiglio Nazionale del Notariatovia Flaminia, 16000196 Roma www.notariato.it

AdiconsumVia Francesco Gentile, 13500173 Romawww.adiconsum.it

AdocVia Tor Fiorenza, 3500199 Romawww.adoc.org

AltroconsumoVia Valassina, 2220159 Milanowww.altroconsumo.it

AssoutentiVicolo Orbitelli, 1000186 Romawww.assoutenti.it

Casa del ConsumatoreVia Bobbio, 620144 Milanowww.casadelconsumatore.it

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CittadinanzattivaVia Flaminia, 5300196 Romawww.cittadinanzattiva.it

ConfconsumatoriVia Mazzini, 4343100 Parmawww.confconsumatori.it

FederconsumatoriVia Palestro, 1100185 Romawww.federconsumatori.it

Lega Consumatori Via Orchidee, 4/a 20147 Milanowww.legaconsumatori.it

Movimento ConsumatoriVia Piemonte, 39/a00187 Romawww.movimentoconsumatori.it

Movimento Difesa del CittadinoVia Quintino Sella, 4100187 Romawww.mdc.it

Unione Nazionale ConsumatoriVia Duilio, 1300192 Romawww.consumatori.it

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Die Eröffnung der Erbschaft2Die testamentarische Erbfolge5Die „gesetzliche“ Erbfolge und die diesbezüglichen Anteile18Die Annahme oder der Erwerb der Erbschaft22Die „notwendige“ Erbfolge:

die Rechte der Pflichtteilsberechtigten31Häufig gestellte Fragen36Die Erbschaftssteuern43Anhang 162Anhang 263Anhang 365

Inhaltsverzeichnis

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Grafische Gestaltung

Aton - Roma

Gedruckt im März 2012 von

www.ferrari-auer.it

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