rechnungswesen controlling - veb.ch · Hansruedi Alder · Michael Amrein · Reto Aregger ......
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&rechnungswesen
Frauen – wo seid ihr geblieben?
controlling 3·09
Das offizielle Organ des veb.ch, des grössten Schweizer Verbandes für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen
Unsere aktuelle Gehaltsumfrage zeigt
einmal mehr und nicht unerwartet: Frau-
en verdienen weniger als Männer. So
liegt der Unterschied beim Median- und
Mittelwert beim Fachausweis bei rund
–17%, die Differenz bei den bis 30-jähri-
gen bei –8,8%.
Warum ist das so? Bei den Diplominha-
berInnen stossen wir auf den ersten in-
teressanten Hinweis: Beträgt die Diffe-
renz beim Median, welcher Extremwerte
nicht berücksichtigt, noch –17,8%, so
liegt die Differenz bei den unbereinigten
(Extrem-)werten durch spitzenverdienen-
de Männer bei –24,7%. Diese haben
schlussendlich CHF 166‘000.– bzw.
CHF 125‘000.– im Portemonnaie, die
Frauen nur CHF 136‘000.– beziehungs-
weise CHF 104‘000.– (Medianwerte).
Unsere Erhebung zeigt die (Aus)Wirkung.
Forschen wir nun nach den Ursachen.
Nehmen wir es gleich voraus: Ich glaube
nicht, dass Frauen bewusst schlechter be-
zahlt werden als Männer. Ich hatte in den
letzten Jahren unzählige Einstellungsge-
spräche und für jede zu besetzende Stelle
wurde im Vorfeld eine Bandbreite für das
Salär festgesetzt – und zwar unabhängig
von der Frage Frau oder Mann.
Warum also der Lohnunterschied? Hin-
weise erhalten wir aus dem vorliegenden
Zahlenwerk. In der Wirtschaft sind die Sa-
läre stark hierarchieabhängig, das heisst
die Übernahme von Verantwortung und
Führungsaufgaben zahlt sich aus. Warum
sind 51% der männlichen Diplominha-
ber Geschäftsleitungsmitglieder, aber nur
26% der Frauen? Ähnlich sieht es beim
Fachausweis aus: Der Männeranteil im
Management liegt mit 27% mehr als das
Doppelte über demjenigen der Frauen
von 12%. Warum sind nun aber viel we-
niger Frauen in der obersten Firmenebene
zu finden?
Ein Indiz: Frauen arbeiten weniger. Liegt
die wöchentliche Arbeitszeit beim Diplom
für Männer bei 47,7 Stunden, liegt er für
die Frauen bei 43,2 Stunden. Und auch
beim Fachausweis arbeiten die Männer
beinahe 5 Stunden länger. Was bei die-
sen Mittelwerten jedoch unbedingt zu
beachten ist: Frauen arbeiten viel mehr
Teilzeit als Männer! So sind es beim Dip-
lom 30% gegenüber 13% ihrer Kollegen,
beim Fachausweis sogar 38% gegenüber
15%.
Über den verstärkten Wunsch von Frau-
en nach verkürzten Arbeitspensen kann
ich nur Vermutungen anstellen. Geht es
um eine Erziehungspause oder um die
Übernahme von Aufgaben des gemein-
samen Haushaltes? Oder besteht viel-
leicht manchmal der starke Wunsch nach
Selbstverwirklichung, verbunden mit dem
Wunsch, mehr Zeit für andere Tätigkeiten
und Hobbies zur Verfügung zu haben?
Fortsetzung auf Seite 3
IFRS vs. FERIm Juli publiziert: der definitive Standard
«IFRS für KMU». Wie unterscheidet sich
dieser neue Standard von Swiss GAAP
FER? Ein summarischer Vergleich.
Seite 6
Transfer PricingDie Steuerbehörden nehmen angesichts
der Wirtschaftskrise vermehrt das Trans-
fer Pricing international tätiger Konzerne
unter die Lupe. Ziel: mehr Steuereinnah-
men. Wir beleuchten das Thema und sa-
gen, was zu tun ist.
Seite 23
Haftung inklusiveWer Vorsteuern für einen Kunden falsch
verbucht, muss unter Umständen per-
sönlich dafür gerade stehen. Das sagt
ein Bundesgerichts-Urteil vom November
2008. Wir rollen den Fall noch einmal für
Sie auf.
Seite 28
Und wieder 188 Kolleginnen und Kollegen, die sich nicht täuschen.
6000 Mitglieder können sich nicht täuschen: Es macht sich jeden Tag bezahlt, beim veb.ch dabei zu sein! Der veb.ch ist der grös-ste Schweizer Fachverband für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen. Der veb.ch ist erfolgreicher Seminaranbieter. Der veb.ch fördert Bekanntheit, Anerkennung und Entwicklung von Fachausweis und Diplom und der dualen Ausbildung in Wirtschaft, Öffentlichkeit und Politik; er ist vom Bund beauftragter Mitträger der eidgenössisch anerkannten Fachausweis- und Diplomprüfung. Der veb.ch bringt seine Mitglieder an den Puls der Wirtschaft und näher zum Erfolg. www.veb.ch
veb.ch · Lagerstrasse 1 · Postfach · 8021 Zürich · 043 336 50 30
Wir heissen 188 Kolleginnen und Kollegen willkommen. Sie sind dem veb.ch beigetreten.
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um die Frauen von Aufgaben oder Aus-
gaben zu entlasten, welche hinderlich für
ihre Karriere sind. Aber trotzdem meine
ich: Frau muss schlussendlich – so wie
jeder Mensch – ihr eigenes Glück selbst
schmieden! Es gibt bereits einige namhaf-
te Unternehmen, die Karrieren von Frau-
en bewusst fördern und ermöglichen,
aber Frau muss dies auch wünschen und
bereit sein, vermehrt aus klassischen, her-
kömmlichen Rollenverteilungsmustern
auszubrechen.
Unser Verband nimmt sich gerne noch
stärker der Anliegen unserer Kolleginnen
an. Ein Beitrag: die Transparenz zur Frage
des Gehaltsunterschiedes zwischen Frau-
en und Männern in unserer regelmässi-
gen Gehaltsumfrage und auch die damit
verbundene Öffentlichkeitsarbeit.
Mein Wunschtitel für mein Editorial in
zwei Jahren: Frauen – wir haben euch
gefunden!
Herbert Mattle, Präsident veb.ch
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Aus vielen Gesprächen im Ausland neh-
me ich zudem immer wieder mit, dass die
Schweizer Frau noch viel stärker in der
klassischen Lebens- und Arbeitsteilung
steckt als ihre ausländischen Kolleginnen.
Die berufliche Karriere steht oftmals nicht
im Vordergrund. Für all diese mutmass-
lichen Gründe spricht auch meine Wei-
terbildungspyramide: Beträgt der Frau-
enanteil auf Stufe Sachbearbeiterinnen
Rechnungswesen noch 79%, reduziert er
sich beim Fachausweis bereits schon auf
58%, um dann auf Diplomstufe mit 27%
regelrecht einzubrechen! Frauen – wo
seid ihr geblieben?
Frau NR Esther Egger-Wyss schreibt im
Vorwort zu unserer Gehaltsumfrage zu
Recht: Hierarchien und Strukturen spielen
eine grosse Rolle im Arbeitsalltag. Dies
rechtfertigt aber die zum Teil frappan-
ten Unterschiede zwischen den Löhnen
von Männern und Frauen keineswegs.
Fast alle Beteiligten pochen doch auf die
Vereinbarkeit von Beruf und Familie, und
trotzdem bestehen weiterhin mehr Barri-
eren als Brücken.
Eine Barriere ist eine Schranke, ein Hin-
dernis. Der Staat kann hier sicherlich
noch vermehrt Bedingungen verbessern,
Inhaltsverzeichnis Ausgabe 3.09 / September 2009
Editorial
Frauen – wo seid ihr geblieben? 1
Controlling
Value Chain Controlling als Instrumenteiner wertschöpfungsorientierten Konzernsteuerung 4
Rechnungslegung
Vergleich IFRS für KMU und FER 6
IFRS aktuell 8
Buchempfehlungen 11
Leasingbilanzierung nach IFRS/US-GAAP 12
Die Offenlegungspflicht zur Durchfüh-rung einer Risikobeurteilung 15
Rechnungslegerische Herausforde- rungen in Public Private Partnerships 19
Performance Management Systeme 21
Rechnungswesen
Transfer Pricings in der Wirtschaftskrise 23
Recht
Arbeitsrecht in Krisenzeiten 27
Steuern
Vorsteuern mit privater Haftung 28
MWST-Corner News 30
Bankgeheimnis gelüftet? 31
Ausbildung Weiterbildung
Aus der Controller-Akademie 33
Personalwesen
Sitzen Sie gerade? 34
Stellenindex 35
Persönlich
Interview mit Prof. Dr. Rainer Winkelmann 36
Suisse romande
Résiliation, chômage technique, flexibilisation des rapports de travail 38
Svizzera italiana
Licenziamento, lavoro ridotto, flessibilità: Diritto del lavoro in tempi di crisi 39
Lobbying
Politik im Widerstreit der Interessen 40
Verschiedenes
Buchrezension 43
veBlog 44
Regionalgruppen 46
Aus der veb.ch Geschäftsstelle 47
Veranstaltungen und Adressen 48
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1. Business Design
2. Funktionale Steuerung
3. Werteflusssteuerung
4. Ergebnisrechnung
5. Datenmodell
6. Change Management
und Organisationsentwicklung
Value Chain Controlling zielt darauf ab, Synergien im Konzern besser zu nutzen und das Konzernergebnis zu verbessern. Kernaspekt: die Stei-gerung der Konzernperformance in verbundenen international tätigen Unternehmen. Dieser wertschöp-fungsorientierte Ansatz verdeutlicht, welche Unternehmensbereiche wie zur Wertschöpfung beitragen. Aus-serdem schafft er Transparenz über den «echten» Markterfolg von Pro-dukten, Kunden und Regionen.
Die aktuellen Herausforderungen in der Praxis
Viele, insbesondere mittelständische Kon-
zerne sind in den letzten Jahren stark ge-
wachsen und haben ihre Wertschöpfung
sukzessive ausgedehnt und – meist auch
global – verteilt. Da dieses Wachstum in
der Regel von vielen Zukäufen und Betei-
ligungen geprägt ist, fehlen häufig ein-
heitliche Steuerungsprinzipien und -syste-
me, die eine effektive Konzernsteuerung
unterstützen.
Unternehmen, die einen stärker zentralis-
tisch geprägten Ansatz zur Konzernsteu-
erung verfolgen, stehen daher meist vor
der Herausforderung, dezentrale Einhei-
ten in eine integrierte Steuerungslogik
einzubinden und Anreize zur Binnenop-
timierung, die naturgemäss entstehen,
zu reduzieren. So bilden beispielsweise
Legaleinheiten, die oft nur aus histori-
schen und steuerpolitischen Gründen
existieren, «Schein»-Märkte innerhalb
der Wertschöpfungsstufen, deren jeweils
erwirtschaftete Binnenmargen das Ergeb-
nis aus Konzernsicht schwächen.
Ziele und Nutzen des Value Chain Controlling
Value Chain Controlling ist der Grund-
satz der wertschöpfungsorientieren Kon-
zernsteuerung. Er stärkt eine zentrale
Konzernsicht und die konsequente Aus-
richtung des Steuerungssystems auf die
Konzernziele. Die zentralen Prinzipien
dieses Ansatzes:
Etablieren einer eindeutigen Steue-
rungssicht, unabhängig von steuerli-
chen Fragen und Legalstrukturen
Fokussierung auf die Marktleistung
des Gesamtunternehmens. Eindeutige
Zuordnung der Markt- und Ergebnis-
verantwortung
Entwicklung von durchgängigen und
standardisierten Steuerungsgrössen
zur Beurteilung der Performance und
des Wertbeitrags der einzelnen Unter-
nehmensfunktionen
Integration aller Elemente der Wert-
schöpfung in eine übergreifende
Steuerungslogik.
Im Ergebnis erhält das Unternehmen
Transparenz über die vollständige Wert-
schöpfungskette und damit eine effektive
Grundlage, die vorhandenen Kapazitä-
ten und Ressourcen optimal zu nutzen
und zu steuern. Die einheitlichen Steue-
rungsprinzipien und Performancegrössen
schaffen eine konsistente Grundlage für
Anreizsysteme auf allen Ebenen, die nicht
auf Individual-, sondern auf die Unter-
nehmensziele ausgerichtet sind.
Der Gesamtansatz des Value Chain Con-
trolling besteht aus sechs Hauptbaustei-
nen, die im Folgenden näher erläutert
werden:
Roland Matuschke ist Principal bei der Managementberatung Horváth & Part-ners im Competence Center «Controlling und Finanzen» und leitet dort das Com-petence Team «Value Chain Controlling».Dr. Steffen Gross ist Managing Consul-tant bei Horváth & Partners im Compe-tence Center «Controlling und Finanzen» am Standort Zürich.
Value Chain Controlling als Instrument einer wertschöpfungsorientierten Konzernsteuerung
Co
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Value Chain Controlling – Ergebnissteigerung durch wertschöpfungsorientierte Kon-zernsteuerung.
Die Bausteine des Value Chain Controlling
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Co
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Klare Rollenverteilung: Business Design
Im Block Business Design wird das Ge-
samtsteuerungskonzept unter Berück-
sichtigung der Konzernstrategie und
des Geschäftsmodells klar ausgestaltet
und strukturiert. Im Fokus stehen dabei
die eindeutige Festlegung und Zuord-
nung von Steuerungszielen sowie die
ggf. notwendige Anpassung des Rol-
lenverständnisses im Konzern. Es geht
dabei um die klare Definition von Rollen
und Verantwortlichkeiten nach Wert-
schöpfungsstufen und Funktionen, mit
einer eindeutigen Festlegung der Markt-
und Ergebnisverantwortung. Die meist
verschiedenen vorhandenen externen
Steuerungssichten/-dimensionen (Kunde,
Produkt/Business Unit (BU), Region,…)
sind entsprechend zu priorisieren.
Auf organisatorischer Ebene sollte die-
ser Schritt von folgenden Fragen geleitet
werden:
n Mit welcher Organisations- und Steue-
rungsstruktur kann das Optimum für
den Konzern – unabhängig von be-
stehenden Legalstrukturen – erreicht
werden?
n Können die Geschäftsziele eindeutig
adressiert werden?
n Müssen Business Units / Geschäftsfel-
der reorganisiert werden, um eine op-
timale Wertschöpfung zu erreichen?
n Mit welchen Kompetenzen und Res-
sourcen sollen die Divisionen / BUs und
Funktionen ausgestattet werden?
Optimierte Wertschöpfung: Funktionale Steuerung
Bei der funktionalen Steuerung geht es
um die optimale Nutzung der Kapazitä-
ten und Produktivitäten einzelner Funkti-
onsbereiche im Konzern. Das im Business
Design festgelegte Steuerungskonzept
wird auf die Wertschöpfungsfunktionen
herunter gebrochen und konkretisiert,
indem die strategischen und operativen
Ziele für den Funktionsbereich konzern-
weit einheitlich festgelegt werden. Hierzu
sind funktionsspezifische zentrale Fragen
zu klären, die massgeblichen Einfluss auf
die Steuerungsziele der Funktionen ha-
ben.
Für den Vertrieb könnten das unter ande-
rem folgende Fragen sein:
n Ist der Vertrieb produkt- bzw. kun-
den-/branchenbezogen aufgestellt?
n Besteht eine eindeutige Zuordnung
des Vertriebs zur BU?
n Werden Standard- oder kundenspezi-
fische Produkte verkauft?
n Wo liegt die Preisbildungskompetenz?
n Wie wird der Vertrieb gesteuert (z.B.
Absatzmengen, Umsatz, Deckungs-
beitrag)?
n Wie erfolgt der Umgang mit Cross-
Selling? etc.
Für die Ausgestaltung des Steuerungs-
konzepts im F&E-Bereich könnten folgen-
de Fragestellungen relevant sein:
n Erfolgt Grundlagenforschung BU-
übergreifend?
n Wie wird im Konzern mit Patenten
umgegangen?
n Erfolgt die produktbezogene Entwick-
lung in den BU´s? Erfolgt die nach IFRS
erforderliche Aktivierung der Entwick-
lungskosten in der produzierenden
Gesellschaft oder zentral?
n Wie erfolgt ggf. die Verrechnung von
F&E-Kosten?
n Gibt es Lizenzmodelle? etc.
Auf Basis dieser Fragen können die Steu-
erungsziele konkretisiert und standardi-
sierte einheitliche Performancegrössen
definiert werden, die eine einheitliche
Steuerung unterstützen und gleichzeitig
die Möglichkeit unternehmensweiter Ver-
gleiche, z.B. über die Produktivität von
Werken oder F&E-Abteilungen, schaffen.
Das Erstellen von funktionsspezifischen
Werttreiberbäumen und der Aufbau ei-
ner Centerrechnung unterstützen die
Ergebnisanalyse und entsprechende Ab-
weichungs- und Produktivitätsanalysen.
Der Fokus der funktionalen Steuerung
ausserhalb der ergebnisverantwortlichen
Bereiche (i.d.R. Business Units, Regionen
und/oder der jeweilige Vertrieb) liegt da-
bei auf den Kosten und Werteflüssen,
ergänzt durch funktionsspezifische KPIs
(financials und non-financials).
Klare Zahlen: Werteflusssteuerung und Ergebnisrechnung
Die Werteflussteuerung vollzieht den
Wertschöpfungsprozess im Controlling
nach und definiert die grundsätzliche Fest-
legung der Werteströme zwischen den an
der Wertschöpfung beteiligten Einheiten,
die in der Centerrechnung abgebildet wer-
den. Die Strukturierung orientiert sich da-
bei am Prozess der Leistungserstellung mit
eindeutigen Leistungserstellern und Leis-
tungsabnehmern über Divisionsgrenzen
im Konzern hinweg. Darauf aufbauend
wird ein Verrechnungsmodell zwischen
den Einheiten abgebildet.
Die Gestaltung des Transferpreis-Systems
ist abhängig von den Konzern-Zielen
(Optimierung der Steuerlast im Konzern,
Verbesserung der Steuerung einzelner
Organisationseinheiten, Optimierung der
Steuerlast, Verbesserung der Steuerungs-
struktur etc.), sollte jedoch in jedem Fall
auf das Gesamtsteuerungskonzept und
die Centerrechnung ausgerichtet werden.
Die zuvor beschriebenen Werteströme
fliessen in die Kunden- / Produktergebnis-
rechnung ein, die konzernweit einheitlich
aufgebaut wird und sich strukturell am
Wertschöpfungsprozess orientiert. Sie
bildet das zentrale Steuerungsinstrument
für die ergebnisverantwortliche Einheit
im Konzern. Dank der um Binnenmargen
u.ä. bereinigten und klar strukturierten
Werteflüsse je Wertschöpfungsstufe er-
laubt die Ergebnisrechnung eindeutige
Aussagen über den tatsächlichen Mark-
terfolg – Was verdienen wir tatsächlich
mit unseren Produkten und Kunden in
welchen Märkten/Regionen?
Weitblick wesentlich: Datenmodell und Change Management
Während zuvor die methodischen Aspek-
te des Ansatzes dargestellt wurden, stel-
len IT-Unterstützung und Datenmodell
sowie das Change Management wesent-
liche Enabler des Value Chain Control-
lings dar, die bei einem Einführungspro-
jekt von vornherein betrachtet werden
sollten. Besonders der Change Aspekt
darf dabei nicht unterschätzt werden,
da eine konsequente Umsetzung dieses
Konzernsteuerungsansatzes zu massiven
Veränderungen in der Management-
struktur und dem Rollenverständnis der
betroffenen Manager führen kann. Um
dadurch entstehende negative Effekte zu
minimieren, sollten diese Wirkungen im
Vorfeld analysiert und durch strategische
Massnahmen und Personalentscheidun-
gen vorbereitet und begleitet werden.
Nach unseren Erfahrungen in der Unter-
nehmenspraxis bewährt sich Value Chain
Controlling als leistungsstarker Ansatz:
Unternehmen werden nachhaltig dabei
unterstützt, ihre Wettbewerbsposition
und ihr Ergebnis als Konzern zu stärken
und eine verlässliche Basis für weiteres
Wachstum zu schaffen. nnn
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Den vollständigen Vergleich finden Sie als
PDF-Datei auf www.veb.ch, Publikatio-
nen, rechnungswesen & controlling.
René Krügel, dipl. Wirtschaftsprüfer, Partner BDO Visura, Kompetenzzentrum internationale Rechnungslegung.
Rech
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slegu
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Im Juli 2009 wurde der definitive Stan-
dard «IFRS für KMU» publiziert. Da-
bei stellt sich aus Sicht von Schweizer
KMU vor allem die Frage, wie sich die-
ser neue Standard von Swiss GAAP FER
unterscheidet. Nachfolgend sollen Swiss
GAAP FER (Version 2009) und IFRS für
KMU summarisch bezüglich wesentli-
cher, praxisrelevanter Unterschiede ver-
glichen werden.
Sofern bei diesem Vergleich kein wesent-
licher (potentieller) Unterschied resultier-
te, wurde auf eine Bemerkung verzichtet.
Wenn z.B. FER wie IFRS für KMU eine
Position zu Kosten abzüglich Abschrei-
bungen bewerten, wird nichts vermerkt.
Wenn aber beispielsweise FER ein Wahl-
recht zwischen Kostenwerten und Fair
Values enthält, IFRS für KMU aber nicht,
so ist dies festgehalten unter Angabe der
entsprechenden Referenzen in den jewei-
ligen Standards.
Je nach Branche oder konkreter Situation
einer Unternehmung können auch an-
dere Unterschiede zwischen den Regel-
werken von wesentlichem Einfluss sein.
Zwecks Abschätzung der Unterschiede im
Einzelfall sind somit immer die jeweiligen
Normen direkt zu konsultieren.
IFRS für KMU liegt erst in englischer Spra-
che vor (IFRS for Small and Medium-sized
Entities, IFRS for SMEs). Eine deutsche
Übersetzung kann im Verlauf des Herbs-
tes 2009 bzw. Frühlings 2010 erwartet
werden.
IFRS für KMU und Swiss GAAP FER – ein summarischer Vergleich
Zielgruppe Swiss GAAP FER decken neben gewinn-
orientierten KMU zusätzlich auch NPO
und Vorsorgeeinrichtungen ab.
Im Domestic Standard, dem Standard
für Immobiliengesellschaften sowie dem
Standard für Investmentgesellschaften
der SIX Swiss Exchange sowie an der BX
Berne Exchange kotierte Gesellschaften
dürfen ausdrücklich auch Swiss GAAP
FER anwenden
Bereinigt um Einleitung und Vorsorge-
einrichtungen, NPO und Versicherungen,
welche in IFRS für KMU nicht geregelt
sind, verbleiben 133 Seiten Standards.
Unternehmen, die nicht öffentlich Re-
chenschaft ablegen müssen, jedoch ihren
Abschluss Aussenstehenden bekannt ge-
ben (von Rechts wegen oder freiwillig).
Öffentlich Rechenschaft ablegen müssen
Unternehmen,
n die ihren Abschluss wegen Börsen-
kotierung (oder Vorbereitung darauf)
einreichen oder
n die Vermögenswerte einer breiten
Gruppe von Aussenstehenden be-
treuen (Beispiele: Banken; Versicherer;
Effektenhändler; berufliche Vorsorge;
kollektive Kapitalanlage).
Diese Unternehmen dürfen IFRS für KMU
explizit nicht anwenden.
Zielgruppe sind eigentlich nicht KMU als
solche. Zielgruppe sind vielmehr nicht ko-
tierte und andere nicht öffentlich rechen-
schaftspflichtige Unternehmen. Öffent-
lich rechenschaftspflichtige Unternehmen
haben die «vollen» IFRS anzuwenden.
Implizit wird von gewinnorientierten Un-
ternehmen ausgegangen.
Bereinigt um Einführung, Glossar, Land-
wirtschaft, Rohstoffe, Konzessionen,
Übergang auf «volle»-IFRS, welche in FER
nicht geregelt sind, verbleiben 189 Seiten
Standards.
Umfang und Detaillierungsgrad
Swiss GAAP FER IFRS für KMU1. Regelungstechnische Aspekte
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2. Allgemeine Rechnungslegungsfragen
Darstellung und Gliederung
Die Vorgaben sind vielfach detaillierter
als in Swiss GAAP FER. Durch die höhere
Regulierungsdichte können in der Praxis
Unterschiede bezüglich Offenlegungen
oder Bewertungen resultieren.
Section 3 «Financial Statement Presentation»Section 4 «Statement of Financial Position»Section 5 «Statement of Comprehen-sive Income and Income statement»
Falls am Bilanzstichtag ein verbindlicher Ver-
trag zum Verkauf wesentlicher Aktiven oder
Gruppen von Aktiven und Passiven besteht,
ist dies unter Angabe der Buchwerte und der
Vertragsbedingungen offen zu legen (4.14).
Erfolg nach Steuern aus nicht weiterge-
führten Geschäftstätigkeiten ist in sepa-
rater Zeile der Erfolgs- bzw. Gesamter-
gebnisrechnung darzustellen (5.5 e).
Ausserordentliche Posten sind explizit
verboten (5.10).
Betriebsfremde Posten sind nicht vorgese-
hen.
Die Struktur der Jahresrechnung ist ana-
log der «vollen» IFRS bzw. IAS 1 rev.
(3.17): Bilanz, Gesamtergebnisrechnung,
Eigenkapitalnachweis, Geldflussrechnung
und Anhang.
Die Gesamtergebnisrechnung kann in
zwei Teile zerlegt werden: eine Erfolgs-
rechnung (wie wir sie bei FER auch ken-
nen) sowie eine separate Gesamter-
gebnisrechnung, welche die direkt im
Eigenkapital verbuchten Erfolgspositionen
enthält (z.B. versicherungsmathematische
Gewinne / Verluste bei Anwendung der
SORIE Methode). Dies ist der sog. «two
statement approach». Im Eigenkapital-
nachweis werden dabei die Transaktio-
nen mit Aktionären in ihrer Eigenschaft
als Aktionäre dargestellt (z.B. Dividenden,
Kapitalerhöhungen). Alternativ können Er-
folgsrechnung und übrige direkt im Eigen-
kapital erfasste Erfolgspositionen auch in
einer Gesamtergebnisrechnung dargestellt
werden (one statement approach). nnn
Die Swiss GAAP FER sind ein stark grund-
satzorientierter Standard. Konkrete Fra-
gen sollen durch Auslegung des Rahmen-
konzepts beantwortet werden können,
nicht durch detaillierte Vorgaben. Ent-
sprechend werden konkrete, detaillierte
Vorgaben auf ein Minimum reduziert.
Die Grundsätze von Swiss GAAP FER sind
jedoch in der Regel kompatibel bzw. ana-
log mit jenen der IFRS für KMU.
FER 3 «Darstellung und Gliederung»FER 30 «Konzernrechnung»
Keine Vorgaben
Keine Vorgaben
Der Ausweis von betriebsfremden und
ausserordentlichen Posten ist in der Erfolgs-
rechnung (ER) möglich (FER 3.8). Aufwand
und Ertrag sind in der ER oder im Anhang
je gesondert auszuweisen und im Anhang
zu erläutern (FER 3.9, FER 3.19, FER 3.20).
Keine Unterscheidung in Erfolgs- und Ge-
samtergebnisrechnung.
Swiss GAAP FER IFRS für KMU
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Dr. rer. pol. Manuela Möller ist Oberassistentin und Habilitandin am Institut für Rechnungswesen und Controlling der Universität Zürich.
Rech
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Die vorliegende Rubrik gibt einen Überblick aller wichtigen und aktuel-len Informationen zur internationa-len Rechnungslegung. Dazu gehören unter anderem die Arbeit und das Ar-beitsprogramm des International Ac-counting Standards Board (IASB) und des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC), die Überarbeitung bestehender und die Entwicklung neuer Standards sowie sonstige Verlautbarungen und aktu-elle Informationen in diesem Bereich.
Aktuelle Projekte des IASB
Modell des erwarteten Verlustes:Das IASB hat am 25.06.2009 eine Anfra-
ge (Request for Information) veröffent-
licht, in der um Stellungnahmen zur An-
wendbarkeit des «expected loss model»
(Modell des erwarteten Verlustes) bezüg-
lich der Bestimmung der Wertminderung
von finanziellen Vermögenswerten gebe-
ten wird. Die Regelungen zur Wertmin-
derung gehören zu den Themen, die sich
das IASB in der zweiten Phase seiner um-
fassenden Überarbeitung von IAS 39 zum
Inhalt machen wird. Das IASB erwartet
durch die eingehenden Stellungnahmen
Input zu möglichen Problemen in der
Praxis, die bei der Anwendung des «ex-
pected loss»-Modells entstehen können.
Stellungnahmen zur Anfrage des IASB
konnten bis zum 1.9.2009 eingereicht
werden.
Neue Diskussionspapiere, Entwürfe, Standards und Interpretationen
Diskussionspapier des IASB zum «ei-genen Kreditrisiko» (DP/2009/2):Das IASB gab am 18.6.2009 ein Diskus-
sionspapier zur Rolle des eigenen Kredit-
risikos bei der Bewertung von Schulden
heraus. Das Diskussionspapier wird er-
gänzt durch ein sog. «Staff Paper», das
essentielle Gründe für und gegen die Ein-
beziehung des eigenen Kreditrisikos bei
der Bewertung von Schulden aufgreift
und darstellt. Das Papier zeigt auf, dass
gemäss den IFRS «Bewertungserfolge
aus Änderungen des eigenen Kreditri-
sikos» zu buchen sind, wenn Schulden
zum beizulegenden Zeitwert angesetzt
werden, dass aber einige Bilanzleser das
hieraus resultierende Ergebnis als kon-
traintuitiv ansehen. Im Diskussionspapier
werden diese Bedenken aufgenommen
und andere Bewertungsmassstäbe für
die Bewertung von Schulden untersucht.
Das «eigene Kreditrisiko» ist u.a. bei der
Bilanzierung von Finanzinstrumenten und
Versicherungsverträgen, der Bemessung
des beizulegenden Zeitwerts sowie bei
Rückstellungen, Eventualschulden und
Eventualvermögenswerten von Bedeu-
tung. Stellungnahmen konnten bis zum
1.9.2009 eingereicht werden. Das Dis-
kussionspapier und das Staff Paper kön-
nen von der Homepage des IASB herun-
ter geladen werden.
Entwurf zu Änderungen an IFRIC 14 (ED/2009/4):Das IASB veröffentlichte am 28.5.2009
ausserdem Vorschläge für Änderungen an
IFRIC 14 «IAS 19 – Die Begrenzung eines
leistungsorientierten Vermögenswertes,
Mindestdotierungsverpflichtungen und
ihre Wechselwirkung». Die vorgeschla-
genen Änderungen sollen eine nicht be-
absichtigte Konsequenz der Anwendung
des IFRIC 14 beseitigen, die darin bestand,
dass es den Unternehmen bisher nicht
erlaubt war, einige Vorauszahlungen im
Rahmen von Mindestbeitragszahlungen
als Vermögenswert anzusetzen. Dies soll
nun mit den veröffentlichten Vorschlägen
geändert werden. Dieser Entwurf ist von
der Homepage des IASB herunterladbar.
Er konnte bis zum 27.7.2009 kommen-
tiert werden.
Entwurf zur Bewertung zum beizule-genden Zeitwert (ED/2009/5) und Ver-gleichsversion des Entwurfs:Das IASB veröffentlichte am 28.5.2009
einen Entwurf zur Bewertung zum beizu-
legenden Zeitwert. Ziel: die Leitlinien zur
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert,
die bislang schon in den einzelnen Stan-
dards enthalten sind und zum Teil vonein-
ander abweichen, durch eine einheitliche
Definition des beizulegenden Zeitwerts
zu ersetzen. Ferner sollten mit diesem
Entwurf die Regelungen zur Ermittlung
des beizulegenden Zeitwerts in inakti-
ven Märkten erweitert werden. Hierbei
befasst sich der Entwurf nur mit der Fra-
ge, wie der beizulegende Zeitwert zu er-
mitteln ist. Die Fragestellung, wann der
beizulegende Zeitwert als Bewertungs-
massstab anzusetzen ist, wird nicht be-
handelt. Diesbezüglich werden weiterhin
die bestehenden Regelungen gelten. Der
Entwurf kann noch bis zum 28.9.2009
kommentiert werden; er ist von der
Homepage des IASB herunterladbar. Am
29.7.2009 veröffentlichte das IASB ferner
auch eine Vergleichsversion des Entwurfs
zur Bewertung zum beizulegenden Zeit-
wert (ED/2009/5) mit Hervorhebungen,
die kennzeichnen, an welchen Stellen
der Entwurf des IASB von der FASB-Ver-
lautbarung SFAS 157 (Bewertungen zum
beizulegenden Zeitwert) abweicht. Diese
FASB-Verlautbarung bildete die Basis des
vom IASB am 28.5.2009 veröffentlichten
Entwurfs. Die Vergleichsversion soll die
Anwender bei der Erstellung ihrer Stel-
lungnahmen unterstützen. Dieses Doku-
ment kann von der Homepage des IASB
herunter geladen werden.
Standardentwurf bezüglich der Über-arbeitung des IAS 39 (ED/2009/7):Das IASB veröffentlichte am 14.7.2009
im Rahmen seiner umfassenden Überar-
beitung des IAS 39 den ersten Standard-
entwurf (ED/2009/7) mit Vorschlägen
zur Bilanzierung von Finanzinstrumen-
ten. Dabei geht es in den Änderungs-
vorschlägen um die Klassifizierung und
Bewertung von Finanzinstrumenten.
Ein weiterer Entwurf zur Überarbeitung
des IAS 39 im Hinblick auf die Wertbe-
richtigungen soll voraussichtlich bereits
IFRS aktuell: Neues aus wichtigen Gremien rund um die internationale Rechnungslegung
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n die Definition zu regulatorischen Ver-
mögenswerten und Schulden
n die Bestimmung der Ansatzkriterien
n Bewertungsvorschriften
n Angabepflichten über die finanziellen
Auswirkungen.
Der Entwurf kann noch bis zum
20.11.2009 kommentiert werden und ist
von der Homepage des IASB herunterlad-
bar.
IFRS für kleinere und mittlere Unter-nehmen (IFRS for SMEs):Am 9.7.2009 veröffentlichte das IASB
den Standard für kleine und mittlere
Unternehmen (International Financial
Reporting Standard for Small and Medi-
um-sized Entities; IFRS for SMEs). Dieser
Standard ist das Resultat eines mehrere
Jahre währenden Entwicklungsprozes-
ses. Mit den IFRS für SMEs werden ver-
einfachte, eigenständige Rechnungsle-
gungsstandards, die für kleinere, nicht
börsenkotierte Unternehmen geeignet
sind, geschaffen. Die Vereinfachung der
IFRS für SMEs wird durch folgende Mass-
nahmen erreicht:
n Themenbereiche, die für SMEs irrele-
vant sind, wurden ausgelassen.
n In den Fällen, in denen die vollen (full)
IFRS Bilanzierungswahlrechte vorse-
hen, wurde in der Regel nur die ein-
fachere Bilanzierungsmethode über-
nommen.
n Die Ansatz- und Bewertungsgrundsät-
ze von Vermögenswerten, Schulden,
Erträgen und Aufwendungen wurden
mehrheitlich vereinfacht: So besteht
unter anderem kein Wahlrecht zur
Neubewertung von immateriellen Ver-
mögenswerten sowie Sachanlagen.
Forschungs- und Entwicklungskosten
sowie Fremdkapitalkosten sind auf-
wandswirksam zu erfassen.
n Im Gegensatz zu den vollen IFRS be-
stehen nach den IFRS für SMEs deut-
lich weniger Offenlegungspflichten
im Bereich der Anhangsberichterstat-
tung.
n Es gibt keine Verweise auf die vollen
IFRS (einzige Ausnahme ist die optio-
nale Anwendung von IAS 39 für Fi-
nanzinstrumente).
Der IFRS for SMEs kann in jedem Rechts-
kreis angewendet werden, unabhängig
davon, ob dieser die vollen IFRS über-
nommen hat oder nicht. Ebenso hat je-
der Rechtskreis festzulegen, welche Un-
ternehmen diesen Standard anwenden
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im Oktober 2009 erscheinen. Der dritte
und letzte Entwurf zur Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen ist für Dezember
2009 angekündigt. Der Standardentwurf
(ED/2009/7) beinhaltet im Wesentlichen
folgende Änderungen:
n Die Bewertung eines Finanzinstrumen-
tes zu fortgeführten Anschaffungsko-
sten soll dann erfolgen, wenn folgen-
de Kriterien erfüllt sind:
– Das Instrument besitzt die grundle-
genden Eigenschaften eines Darle-
hens oder Kredits, und
– es wird auf der Grundlage der ver-
traglich vereinbarten Rendite bewirt-
schaftet.
Falls diese Kriterien nicht erfüllt sind,
sind die Finanzinstrumente zum beizu-
legenden Zeitwert zu bewerten. Dies
würde alle Finanzanlagen in Eigenka-
pitalinstrumente einschliessen. In glei-
cher Weise erfolgt die Bewertung für
die Anlagen, für die auf dem aktiven
Markt keine Preisnotierung besteht.
n Eine Umklassifizierung von Finanzin-
strumenten zwischen den Kategorien
der zu fortgeführten Anschaffungs-
kosten und zum beizulegenden Zeit-
wert bewerteten Finanzinstrumente
ist nach dem Standardentwurf künftig
nicht mehr möglich.
n Die Klassifizierung von Finanzinstru-
menten als «bis zur Endfälligkeit ge-
halten» und als «zur Veräusserung
verfügbare Finanzinstrumente» wird
beseitigt.
n Die Fair Value-Option soll aufrechter-
halten werden.
Der Entwurf konnte bis zum 14.9.2009
kommentiert werden. Eine verpflichtende
Anwendung ist frühestens für Geschäfts-
jahre, die ab dem 1.1.2012 beginnen, ge-
plant. Der Entwurf kann von der Home-
page des IASB herunter geladen werden.
Standardentwurf zu Rate-regulated activities (ED/2009/8):Das IASB veröffentlichte am 23.7.2009
einen Standardentwurf zu rate-regulated
activities (Tarifregelungen). Im Rahmen
von rate-regulated activities werden die
Preise, die Kunden in Rechnung gestellt
werden können, festgelegt oder be-
schränkt. Ziel ist es, einen Standard zu
diesem Themengebiet zu entwickeln und
zu klären, ob regulierte Unternehmen ei-
nen Vermögenswert oder eine Schuld für
die Tarifregelung ansetzen können bzw.
müssen. Die mit dem Entwurf gemachten
Vorschläge beinhalten im Wesentlichen:
sollen. Der Standard kann nach Registrie-
rung von der Homepage des IASB herun-
ter geladen werden.
Änderungen bestehender Standards und Interpretationen
Änderungen an IFRS 2 «Anteilsbasier-te Vergütungen»:Am 18.6.2009 veröffentlichte das IASB
Änderungen an IFRS 2 zur Bilanzierung
von anteilsbasierten Vergütungen mit
Barausgleich. Diese Änderungen sind
die Reaktion auf zahlreiche Anfragen an
das IASB mit der Forderung einer Klar-
stellung, wie ein Tochterunternehmen
bestimmte anteilsbasierte Vergütungsver-
einbarungen in seinem eigenen (Einzel-)
Abschluss bilanzieren soll. Im Rahmen
dieser Vereinbarungen erhält das Tochter-
unternehmen Güter oder Dienstleistun-
gen von Arbeitnehmern oder Lieferanten,
aber der Barausgleich erfolgt nicht durch
das Tochterunternehmen selbst, sondern
durch das Mutterunternehmen oder ein
anderes Konzernunternehmen. Die veröf-
fentlichten Änderungen des IFRS 2 bein-
halten vor diesem Hintergrund folgende
Themenschwerpunkte:
n Der Anwendungsbereich von IFRS 2:
Erhält ein Unternehmen im Rahmen
einer anteilsbasierten Vergütungsver-
einbarung Güter oder Dienstleistun-
gen, so hat das Unternehmen künftig
diese Güter und Dienstleistungen zu
bilanzieren. Dabei ist nicht von Bedeu-
tung, welches Unternehmen im Kon-
zern die korrespondierende Verpflich-
tung erfüllt und ob diese in bar oder in
Anteilen beglichen wird.
n Das Zusammenspiel von IFRS 2 mit an-
deren Standards: Das IASB stellt klar,
dass die Bedeutung des «Konzerns»
in IFRS 2 mit der Definition in IAS 27
übereinstimmt. Zum Konzern gehören
ein Mutterunternehmen und seine
Tochterunternehmen.
Die Änderungen sind rückwirkend für
Geschäftsjahre, die am oder nach dem
30.06.2010 beginnen, anzuwenden. Eine
vorzeitige Anwendung ist möglich. Die
Änderungen an IFRS 2 können von der
kostenpflichtigen Subscriber Area des
IASB herunter geladen werden.
Zusätzliche Ausnahmen für die erst-malige Anwendung der IFRS (IFRS 1):Das IASB veröffentlichte am 23.7.2009
Änderungen an IFRS 1. Diese Änderun-
gen beziehen sich auf die rückwirkende
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Anwendung der IFRS in gewissen Situ-
ationen und sollen gewährleisten, dass
Erstanwendern der IFRS beim Umstel-
lungsprozess keine zusätzlichen Kosten
oder Belastungen entstehen. Durch die-
se Überarbeitung des IFRS 1 werden die
folgenden zwei Änderungen vorgenom-
men:
n Bei Anwendung der Vollkostenme-
thode werden Unternehmen von der
retrospektiven Anwendung der IFRS
für Öl- und Gasvermögenswerte aus-
genommen;
n Unternehmen mit bestehenden Lea-
singverträgen, die gemäss IFRIC 4
bilanziert werden, sind von der Neu-
einschätzung der Klassifizierung dieser
Verträge nach den IFRS ausgenom-
men, wenn dieselbe Klassifizierung
vorher schon in Übereinstimmung mit
den bisherigen Rechnungslegungs-
standards vorgenommen wurde.
Die Änderungen sind für Geschäftsjahre,
die am oder nach dem 1.1.2010 begin-
nen, anzuwenden. Eine vorzeitige An-
wendung ist möglich. Von eIFRS-Abon-
nenten können die Änderungen auf der
Internetseite des IASB herunter geladen
werden.
Sonstiges
Leitlinien zur Aufstellung und Dar-stellung des Lageberichts (Manage-ment Commentary):Das IASB veröffentlichte am 23.6.2009
einen Entwurf zu Richtlinien für die Er-
stellung einer Art Lagebericht (ED Ma-
nagement Commentary). Einige Geset-
zesgeber schreiben Unternehmen vor,
einen Lagebericht zu veröffentlichen.
Innerhalb des Lageberichts wird von der
Geschäftsleitung aufgezeigt, wie sich
die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
des Unternehmens im Verhältnis zu den
Zielen der Geschäftsleitung und dessen
Strategien zur Erreichung dieser Ziele ver-
hält. Bislang sehen die IFRS keine Pflicht
zur Erstellung eines Lageberichts vor, was
sich auch in Zukunft nicht ändern soll.
Das IASB macht jedoch im Rahmen dieses
Entwurfs Vorschläge, wie ein Unterneh-
men, das seinen IFRS-Abschluss um einen
Lagebericht erweitert, diesen Bericht er-
stellen kann. Dabei greift das IASB auf
die internationale «Best Practice» zurück.
Mit diesem unverbindlichen Leitfaden soll
zukünftig eine Vereinheitlichung von La-
geberichten erreicht werden, welche sich
damit folglich auch besser miteinander
vergleichen lassen. Kommentare zu die-
sem Richtlinienentwurf können noch bis
zum 1.3.2010 eingereicht werden. Der
Entwurf selbst kann von der Homepage
des IASB herunter geladen werden.
Finanzmarktkrise:Die Financial Crisis Advisory Group
(FCAG), die gemeinsam vom IASB und
FASB gegründet wurde, veröffentlich-
te am 28.7.2009 ihre Empfehlungen in
Bezug auf Standardsetzungsaktivitäten
und andere Änderungen im international
regulatorischen Umfeld nach der Finanz-
marktkrise. Ihre Empfehlungen unterteilt
die FCAG in vier Bereiche:
n Wirksame Finanzberichterstattung
n Grenzen der Finanzberichterstattung
n Konvergenz der Rechnungslegungs-
standards
n Unabhängigkeit und Rechenschafts-
pflicht der Standardsetzer.
Das Dokument der FCAG kann von der
Homepage des IASB herunter geladen
werden.
Links
Modell des erwarteten Verlustes:Die Presseerklärung hierzu findet sich
unter folgendem Link:
http://www.iasb.org/News/Press+
Releases/IASB+seeks+input+on+
feasibility+of+expected+loss+model.htm.
Diskussionspapier des IASB zum «ei-genen Kreditrisiko» (DP/2009/2):Das Diskussionspapier und das Staff
Paper sind unter folgendem Link herun-
terladbar:
http://www.iasb.org/News/
Press+Releases/IASB+seeks+views+on+
accounting+for+%E2%80%98own+
credit+risk%E2%80%99.htm.
Entwurf zu Änderungen an IFRIC 14 (ED/2009/4):Dieser Entwurf ist unter folgendem Link
herunterladbar:
http://www.iasb.org/NR/
rdonlyres/9B68404D-A007-45FD-8F73-
74F3688653E8/0/EDAmendmentsIF
RIC14.pdf.
Entwurf zur Bewertung zum beizu-legenden Zeitwert (ED/2009/5) und Vergleichsversion des Entwurfs:Der Entwurf kann unter folgendem Link
herunter geladen werden:
http://www.iasb.org/Current+Projects/
IASB+Projects/Fair+Value+Measurement/
Exposure+Draft+and+Comment+Letters/
Exposure+Draft+and+Comment+Letters.
htm.
Die Vergleichsversion kann herunter
geladen werden unter:
http://www.iasb.org/NR/
rdonlyres/4169B46C-E77A-42C4-8780-
F83A5E08543B/0/FVmarkeduptext.pdf.
Standardentwurf bzgl. der Überar-beitung des IAS 39 (ED/2009/7):Der Entwurf kann unter folgendem Link
herunter geladen werden:
http://www.iasb.org/NR/rdonlyres/
D1598224-3609-4F0A-82D0-6DC
598C3249B/0/EDFinancialInstruments
ClassificationandMeasurement.pdf.
Standardentwurf zu Rate-regulated activities (ED/2009/8):Der Entwurf ist herunterladbar unter:
http://www.iasb.org/NR/rdonlyres/
E934E979-B3CF-44EE-AC62-C21C73F
5CE6E/0/Rate_regulated_Activities_
Standard.pdf.
IFRS für kleinere und mittlere Unter-nehmen (IFRS for SMEs):Der Standard kann nach Registrierung
unter folgendem Link herunter geladen
werden:
http://www.iasb.org/IFRS+for+SMEs/
IFRS+for+SMEs+and+related+material/
IFRS+for+SMEs+and+related+material.
htm.
Leitlinien zur Aufstellung und Dar-stellung des Lageberichts (Manage-ment Commentary):Der Richtlinienentwurf kann herunter
geladen werden unter:
http://www.iasb.org/News/Press+
Releases/IASB+proposes+guidance+for+
the+preparation+and+presentation+of+
management+commentary.htm.
Finanzmarktkrise:Das Dokument der FCAG kann unter fol-
gendem Link herunter geladen werden:
http://www.iasb.org/NR/rdonlyres/
5EB35F78-33FC-4C34-9C97-
53DB4543038D/0/FCAGReport29July_
LD.pdf. nnn
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Aktuelle Buchempfehlungen rund um Stiftungen und Nonprofit-Organisationen
Daniel Zöbeli, Dr. rer. pol., dipl. Handels-lehrer, ist Forschungsfeldleiter im Bereich Accounting, Controlling & Finance an der Fernfachhochschule Schweiz (FFHS) der Tessiner Fachhochschule (SUPSI); Luzius Neubert, Dr. oec. publ., Invest-ment Consultant, PPCmetrics AG in Zürich. Beratung von Pensionskassen, Versicherungen und gemeinnützige Stif-tungen bei ihrer Vermögensanlage, Lehr-beauftragter für Corporate Finance, Uni-versität Zürich
Wir freuen uns, Ihnen hier eine wei-tere spannende Neuerscheinung und ein bereits bewährtes Werk aus der Schriftenreihe «Steuer- und Finanz-nachrichten» des Orell Füssli Verlags vorzustellen.
Es sei gleich voraus genommen: Anders
als der ebenfalls in der Reihe bereits 2007
publizierte Band «Rechnungslegung von
Nonprofit-Organisationen – ein prakti-
scher Kommentar zu Swiss GAAP FER 21»
wendet sich die neue Publikation «Jahres-
abschluss und Finanzen von Stiftungen
– Rechnungslegung, Revision, Internes
Kontrollsystem, Sanierung und Vermö-
genslage» in erster Linie an Stiftungen,
welche nach den obligatorischen Rech-
nungslegungsvorschriften abschliessen.
Jahresabschluss und Finanzen von Stiftungen
Rechnungslegung, Revision, Internes Kontrollsystem (IKS), Sanierung und VermögenslageNach der Darstellung aller wichtigen ge-
setzlichen Rechnungslegungsvorschrif-
ten und der Erläuterung der allgemei-
nen Grundsätze der ordnungsgemässen
Rechnungslegung von Stiftungen erfährt
der Leser alles Wichtige zur Bilanzierung
(Ansatz und Bewertung), zur Betriebs-
rechnung, zum Anhang sowie zum Tätig-
keitsbericht von Stiftungen. Zudem wird
in diesem praktischen und zugleich pra-
xisbezogenen Leitfaden auch auf die Re-
vision und interne Kontrolle eingegangen.
In einem weiteren Schwerpunkt werden
die wesentlichen Merkmale überschulde-
ter oder sanierungsbedürftiger Stiftungen
sowie die Ursachen für die jeweilige Mise-
re thematisiert. Mögliche und notwendi-
ge Schritte zur Sanierung, das Verfahren
zur Einsetzung eines Sachverwalters bis
hin zum Konkursverfahren werden dabei
näher betrachtet.
Ein besonderer Teil widmet sich der Ver-
mögensanlage von Stiftungen (Vermei-
dung von unnötigen Risiken und Ablei-
tung möglicher Ertragschancen). Dabei
werden wesentliche Fragen der Anlage-
möglichkeiten, der Verantwortlichkeit
sowie der Anlageprozesse behandelt.
Zahlreiche gute Beispiele aus der aktuel-
len Rechnungslegungs- und Anlagepraxis
sowie weitere Muster illustrieren die Aus-
führungen.
Wir meinen: Eine professionelle Bericht-
erstattung und ein wirksames internes
Kontrollsystem werden auch für Stiftun-
gen immer wichtiger. Dieses Buch leistet
einen wertvollen Beitrag zur Erreichung
dieses Ziels.
Zur Revision des Rechnungslegungs-rechts: http://www.kmu.admin.ch/aktu-ell/00916/00925/index.html?lang=de
Rechnungslegung für Nonprofit-Organisationen
Ein praktischer Kommentar zu SWISS GAAP FER 21Für dieses Buch hat Autor Daniel Zöbeli
mehr als 150 Jahresabschlüsse verschie-
dener Nonprofit-Organisationen analy-
siert. Zudem führte er zahlreiche Inter-
views mit Betroffenen aus karitativen
Organisationen, Revisionsgesellschaften,
Verbänden und staatlichen Stellen. Aus
dieser Perspektive werden die einschlägi-
gen Bestimmungen von Swiss GAAP FER
21 in leicht verständlicher Form erläutert.
Nach der Darstellung der wesentlichen
Grundsätze der ordnungsmässigen Rech-
nungslegung (GoR) zeigt der Autor auf,
wie ein aussagekräftiger und doch zu-
gleich unkomplizierter Jahresabschluss
einer Nonprofit-Organisation (NPO) auf-
gebaut sein sollte.
Im Zentrum dieses Bandes steht die Bi-
lanz, wobei ein besonderer Fokus auf die
Passiven einer Nonprofit-Organisation
gelegt wird. Aber auch die Betriebsrech-
nung, die Geldflussrechnung, der Anhang
und der Leistungsbericht sowie last-but-
not-least die Konzernrechnung werden in
hinreichender Tiefe behandelt.
Damit eignet sich der vorliegende Band
als praktisches Nachschlagewerk und
richtet sich somit an alle, die mit der fi-
nanziellen Berichterstattung von schwei-
zerischen Nonprofit-Organisationen zu
tun haben oder sich dafür interessieren.
Jahresabschluss und Finanzen von StiftungenRechnungslegung, Revision, Internes
Kontrollsystem (IKS), Sanierung und Ver-
mögenslage von Daniel Zöbeli und Luzius
Neubert, 1. Auflage, 2009, 176 Seiten,
gebunden. ISBN-13: 978-3280072134,
orell füssli Verlag AG, Zürich
Rechnungslegung für Nonprofit-OrganisationenEin praktischer Kommentar zur Swiss
GAAP FER 21 von Daniel Zöbeli, 1. Auf-
lage, 2007, 148 Seiten, gebunden. ISBN-
13: 978-3280071496, orell füssli Verlag
AG, Zürich. nnn
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Reform mit vielen Folgen: Die internationale Leasingbilanzierung nach IFRS/US-GAAP im Umbruch
Peter Adolph ist als Partner bei der FAS AG, Stuttgart, für den Bereich Leasing verantwortlich; Björn Haberger ist bei der FAS AG im Bereich Leasing als Con-sultant tätig.
Seit längerem werden die internati-onalen Leasing-Standards IAS 17 und FAS 13 bemängelt. Die internationa-len Standardsetter IASB und FASB wollen deshalb in der zweiten Jahres-hälfte 2011 die Leasing-Bilanzierung grundlegend reformieren.
Kritisiert werden insbesondere die fehlen-
de Abbildung der mit Operating-Leasing
verbundenen Verpflichtungen in der
Bilanz des Leasingnehmers, die unter-
schiedliche bilanzielle Behandlung von
Operating-Leasing und Finanzierungslea-
sing angesichts vergleichsweise geringer
Unterschiede der zugrunde liegenden
Sachverhalte und die vor diesem Hinter-
grund vermuteten Gestaltungsspielräu-
me.
Das Diskussionspapier
Zur Reformierung der Leasing-Bilanzie-
rung veröffentlichten die Boards im März
2009 ein Diskussionspapier, in dem sie der
interessierten Öffentlichkeit Gelegenheit
zur Stellungnahme bis zum 17. Juli 2009
gaben. Das Reformvorhaben betrifft zu-
nächst nur Leasingnehmer, die nach IFRS
oder US-GAAP bilanzieren. Damit wird
die Komplexität der Leasingbilanzierung
allein schon durch die Verwendung un-
terschiedlicher Bilanzierungskonzepte für
Leasingnehmer und Leasinggeber zu-
nehmen, was auch der meist diskutierte
Kritikpunkt an dem aktuellen Diskussi-
onspapier ist. Die Standardsetter haben
zwar derzeit noch keine endgültigen
Entscheidungen getroffen. Allerdings ist
mittlerweile nicht mehr ernsthaft damit
zu rechnen, dass die angestrebte Kon-
zeption noch einmal verworfen wird. Ei-
nen Überblick über den aktuellen Zeitplan
gibt die Abbildung 1.
Der Vorschlag der Standardsetter sieht
vor, dass die Unterscheidung zwischen
Operating-Leasing und Finanzierungslea-
sing aufgegeben wird. Stattdessen sollen
sämtliche Miet- und Leasingverhältnisse
– analog dem Finanzierungsleasing – in
der Bilanz des Leasingnehmers erfasst
werden. Das bedeutet insbesondere, dass
auch die klassischen Mietverträge, die
bisher als Operating-Leasing aussen vor
geblieben sind, zukünftig bilanziell erfasst
würden. Hierzu zählen bspw. auch Immo-
bilien- und Kurzfrist-Mietverträge sowie
das Flottenmanagement.
Mögliche Konsequenzen der neuen Re-
geln zeigt eine Analyse der Geschäfts-
berichte der in Deutschland, Österreich
und Schweiz börsenkotierten Unterneh-
men (per 31.12.2007): Dort finden sich
derzeit ca. Mrd. EUR 120 als «Sonstige
finanzielle Verpflichtungen aus Opera-
ting-Leasing» im Anhang. Damit werden
etwa 85% aller Leasingverhältnisse «off
balance» geführt. Auch wenn es sich bei
den Anhangangaben um Brutto-Leasing-
zahlungen vor Diskontierung handelt, ist
unter Berücksichtigung der angestrebten
Änderungen tendenziell von einem noch
höheren Bilanzansatz auszugehen.
Überblick über die geplanten Neuregelungen
Nach dem Vorschlag der Boards muss
der Leasingnehmer zukünftig das Recht
auf Nutzung des Leasingobjekts über die
Vertragslaufzeit als Vermögenswert akti-
vieren (sog. «Right-of-Use-Ansatz») und
die korrespondierenden zukünftigen Zah-
lungsverpflichtungen als Verbindlichkeit
passivieren. Der Ansatz der Verpflichtung
aus dem Leasingverhältnis soll zum Bar-
wert erfolgen, wobei die Abzinsung mit
dem Grenzfremdkapitalzinssatz des Lea-
singnehmers vorgesehen ist.
DiscussionPaper
März 2009
ExposureDraft
Q2 2010
9 –12Monate
Beratungen
17. Juli 2009:Ende Kommentierungsfrist
9 –12 MonateNachbesserungen
laufende Verhandlungen
StandardQ2 2011
Zeitpunkt des Inkrafttretens?
Abbildung 1: Voraussichtlicher Zeitplan.
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Erst- und Folgebewertung
Die Erstbewertung des Right-of-Use-
Asset ist zu Anschaffungskosten vorzu-
nehmen und entspricht der angesetzten
Verpflichtung aus dem Leasingverhält-
nis. Die Folgebewertung ergibt sich aus
den fortgeführten Anschaffungskosten,
wobei das Right-of-Use-Asset regelmäs-
sig auf Wertminderung zu testen ist.
Derzeit erwägen die Standardsetter (wie
beim bestehenden Finanzierungslea-
sing), das beim Leasingnehmer aktivierte
Nutzungsrecht linear abzuschreiben, die
passivierte Verbindlichkeit jedoch finanz-
mathematisch unter Berücksichtigung
des abnehmenden Zinsanteils der Lea-
singraten aufzulösen (sog. «De-Linked-
Approach»).
Vertragsdauer und regelmässige Überprüfung
Nach den Vorstellungen der Standard-
setter bestimmt sich die Vertragsdauer,
die im Rahmen der Erstbewertung der
Leasingverpflichtung festzulegen ist, auf
Basis der aus Sicht des Leasingnehmers
wahrscheinlichsten Vertragsdauer (Most-
Likely-Approach). In diese Beurteilung
sollen vor allem auch Laufzeit- und Kün-
digungsoptionen einbezogen werden.
Der Leasingnehmer ist dann in der Folge-
zeit verpflichtet, zu jedem Bilanzstichtag
die Vertragsdauer unter Berücksichtigung
der dann vorliegenden Umstände zu
überprüfen und gegebenenfalls die Bi-
lanzansätze von Right-of-Use-Asset und
Verpflichtung entsprechend anzupassen.
Damit eröffnet die Bestimmung der Ver-
tragsdauer zukünftig auch erhebliche
Ermessensspielräume für den Anwender.
Bedingte Leasingraten und Restwert-garantien
In die Bewertung der Leasingposition sollen
entgegen den bisherigen Regeln zukünftig
sogenannte bedingte Leasingraten, wie
z.B. nutzungsabhängige und indexbasier-
te Zahlungen, mit einbezogen werden.
Hier sind ebenfalls die wahrscheinlichen
Verpflichtungen relevant, wobei das IASB
die Methode der gewichteten Wahrschein-
lichkeiten bevorzugt, während das FASB
auf die Zahlungen mit der höchsten Wahr-
scheinlichkeit abstellt. Für Restwertgaran-
tien gelten die gleichen Prinzipien, d.h. sie
sind als Verpflichtung und wahrscheinlich-
keitsbasiert auszuweisen. Hier war bislang
der Maximalbetrag massgebend.
Eine kurze Zusammenfassung der we-
sentlichen Unterschiede zwischen bishe-
riger und neuer Leasingbilanzierung zeigt
die Tabelle 1.
Die ökonomischen Auswirkungen
Die Bilanzierung eines Nutzungsrechts
führt zunächst zu einer Erhöhung der
Verschuldung bzw. Verschlechterung der
Solvabilitätskennzahlen (z.B. Verschul-
dungsgrad oder Debt-to-Equity-Ratio).
Daneben verringern sich mit der Erhö-
hung der kurzfristigen Verbindlichkeiten
die Liquiditätskenngrössen, und die Er-
höhung der Aktiva könnte Renditekenn-
zahlen beeinträchtigen (z.B. Gesamtka-
pitalrentabilität). Andererseits ergeben
sich aber auch positive Effekte: Während
nach aktuellem Recht die Leasingraten
für Operating-Leasing in voller Höhe das
operative Ergebnis belasten, ist zukünf-
tig der Leasingaufwand als Summe aus
Abschreibung des Right-of-Use-Assets
und Zinsaufwand auszuweisen. Durch
diese Aufteilung wird es vergleichsweise
zu einer Verbesserung des operativen Er-
gebnisses (EBIT bzw. EBITA/EBITDA) und
der daran anknüpfenden Ratios (z.B. EBIT-
Marge) kommen. Dagegen wird das Er-
gebnis vor Steuern (EBT) in frühen Phasen
des Leasingvertrages geringer ausfallen,
da Abschreibung und degressiver Zins die
lineare Operating- Leasingzahlung über-
kompensieren. In späteren Perioden kehrt
sich dieser Effekt um.
Auswirkungen im Einzelfall
Die dargestellten Auswirkungen, vor
allem auf Verbindlichkeiten («Verschul-
dungs-Effekt») und operatives Ergebnis
(«EBIT-Effekt»), bewirken auch eine Ver-
änderung von Bewertungskenngrössen,
z.B. des Verhältnisses von Unterneh-
menswert (EV) zu operativem Ergebnis
(EBIT). Die Gesamtauswirkungen der neu-
en Leasingbilanzierung können aufgrund
der teilweisen Gegenläufigkeit der Effek-
te sowie der Vielschichtigkeit der Fak-
toren nur im konkreten Einzelfall genau
quantifiziert werden. Es ist aber damit zu
rechnen, dass bei lang laufenden Leasing-
vereinbarungen, wie z.B. im Immobilien-
und Anlagenleasing, aufgrund des relativ
geringen Zinsanteils in der Leasingrate
der negative Verschuldungseffekt gegen-
über dem positiven EBIT-Effekt tendenzi-
ell überwiegen wird.
Überschaubare Veränderungen beim Rating
Aus Ratingsicht werden insbesondere
Messgrössen der Financial Performance
– wie z.B. Funds from Operations/Debt,
Debt/EBITDA und Interest Coverage –
von den neuen Regeln beeinflusst. Da
die Ratingagenturen aber bereits in
der Vergangenheit Adjustierungen für
Operating-Leasing-Verträge vorgenom-
men haben, dürften die Konsequenzen
für das Rating der Leasingnehmer von
Tabelle 1: Internationale Leasingbilanzierung: IAS 17 / FAS 13 vs. Discussion Paper.
Kriterien IAS 17 / FAS 13 Discussion Paper
Klassifizierung Ja (Operating-Leasing Nein des Leasingvertrags und Finanzierungs-Leasing)
Bilanzansatz Operating-Leasing: Nein Ja, alle Leasingverhältnisse des Leasingvertrags Finanzierungs-Leasing: Ja
Laufzeit Wahrscheinliche Laufzeit Wahrscheinlichste Laufzeit des Leasingvertrags (qualitative Beurteilung) (genaue Quantifizierung)
Diskontierung Interner Zinsfuss oder Grenzfremdkapitalzinssatz Leasingverpflichtung Grenzfremdkapitalzinssatz
Bedingte Mietzahlungen Nein, nur ausnahmsweise IASB: Ja, Erwartungswert = Leasingverpflichtung FASB: Ja, wahrscheinlichster Wert
Restwertgarantien Ja, maximaler IASB: Ja, Erwartungswert= Leasingverpflichtung Erfüllungsbetrag FASB: Ja, wahrscheinlichster Wert
Laufende Überprüfung Nein, nur bei Ja, in jeder Berichtsperiodeder Bewertung Triggering Event
Laufende Anpassung Nein IASB: Ja, laufendder Bilanzposten FASB: Ja, fallweise
14 3·09&rechnungswesen
controlling
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der Tendenz her überschaubar sein. Des
weiteren können mit Geldgebern verein-
barte «Loan Covenants», d.h. bestimm-
te, vom Kreditnehmer einzuhaltende
Konditionen, ebenfalls betroffen sein, da
sie regelmässig an die externe oder in-
terne Berichterstattung anknüpfen (z.B.
EBIT, Verschuldungsgrad). Die möglichen
Auswirkungen der Verletzung dieser
Covenants reichen von ergänzenden Be-
wertungen, wie z.B. Due Dilligence, über
eine Erhöhung der Zinskosten bis hin zur
Vertragskündigung.
Deutlicher Mehraufwand
Der angedachte Right-of-Use-Ansatz
führt neben den genannten Effekten auf
die interne und externe Berichterstattung
zu einer höheren Komplexität und deut-
lichem Bilanzierungs-Mehraufwand. So
sind bspw. Wahrscheinlichkeiten von Ver-
tragslaufzeiten (z.B. Verlängerungsopti-
on, Kündigungsoption, Kaufoption) und
Leasingzahlungen (z.B. bedingte Zahlun-
gen, Restwertgarantien) zu bewerten, die
der Einschätzung zugrunde liegenden
Prämissen laufend zu überprüfen sowie
ggf. Bewertungen und Bilanzansätze zu
korrigieren. Anwender haben demzufol-
ge insbesondere ihre rechnungslegungs-
relevanten IT-Prozesse zu analysieren und
an die Anforderungen des neuen Stan-
dards anzupassen.
So sind bei der Datenbeschaffung und
-verarbeitung zahlreiche, zusätzliche Pa-
rameter über das gesamte Leasingport-
folio zu erheben (z.B. Häufigkeit und
Gründe der Ausübung von Verlänge-
rungsoptionen und vorzeitigen Beendi-
gungen, Restwertergebnisse, nutzungs-
abhängige Mehr-/Minderzahlungen).
Dabei spielen auch historische Daten
eine wichtige Rolle, z.B. für die Ableitung
der Vorjahreswerte, die notwendigen
Wahrscheinlichkeitseinschätzungen und
Bewertungsfragen sowie für Strukturie-
rungszwecke.
Frühe Vorbereitung empfehlenswert
Zukünftig wird der Leasingnehmer prak-
tisch ein Leasingverwaltungssystem vor-
halten müssen, um für jedes einzelne
Objekt («Lease-by-Lease») ein Right-Of-
Use-Asset im Anlagevermögen mit einer
entsprechenden Verbindung zu der zu-
grundeliegenden Verbindlichkeit führen
zu können. Daneben stellt die Aufteilung
der Leasingzahlungen in einen Finanzie-
rungs- und Serviceteil den Leasingnehmer
vor weitere Schwierigkeiten, da diese übli-
cherweise vom Leasinggeber nicht separat
gezeigt werden. Sofern zusätzliche Infor-
mationen vom Leasinggeber geliefert wer-
den müssen, wird dies zusätzliche Kosten
für den Leasingnehmer verursachen.
Aufgrund der vielschichtigen Auswirkun-
gen empfiehlt es sich, frühzeitig mit der
Quantifizierung potenzieller Effekte auf
Bilanz, Erfolgs- und Cash-Flow-Rechnung
sowie der Optimierung des Leasingport-
folios zu beginnen. Bereits laufende Lea-
singverträge sind evtl. anzupassen oder
neu zu strukturieren; die Notwendigkeit
und Ausübung von Optionen sollten
überprüft werden. Mitarbeiter sind in
Schulungen und mit entsprechenden
Tools auf die geänderten Rahmenbedin-
gungen vorzubereiten.
Ausblick
Die von IASB und FASB angestrebte Re-
form der Leasingnehmerbilanzierung
hat weitreichende Auswirkungen auf die
interne und externe Berichterstattung
sowie die Unternehmensprozesse der
Leasingnehmer. Sie wird dazu führen,
dass Leasingverträge nicht mehr bilanz-
neutral dargestellt werden können und
die Verschuldungs-, Kapital- und Ertrags-
relationen sich wesentlich verändern.
Daneben ergeben sich umfangreiche An-
forderungen an die laufende Bewertung
der Leasinggegenstände. Das erhöht die
Komplexität und damit die Kosten der Bi-
lanzierung für Leasingnehmer.
Das von den Boards vorgelegte Diskus-
sionspapier enthält noch eine Reihe von
offenen Fragen, die bis zur endgültigen
Veröffentlichung des Standards geklärt
werden müssen. Gleichwohl sollten sich
die Leasingnehmer frühzeitig mit dem
Thema beschäftigen, um auf die umfas-
senden Anforderungen vorbereitet zu
sein und die Spielräume optimal nutzen
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3·09 &rechnungswesen
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Dr. rer. pol. Manuela Möller ist Oberassistentin und Habilitandin am Institut für Rechnungswesen und Controlling der Universität Zürich; Igor Djurdjevic ist Diplomand am Institut für Rechnungswesen und Controlling der Universität Zürich.
Für das Geschäftsjahr 2008 waren im Anhang der Jahres- und Konzern-rechnung erstmals Angaben über die Durchführung einer Risikobeurtei-lung zu machen. Umstritten ist dabei, was die Mindestanforderungen an die Offenlegung über die Angaben zur Durchführung einer Risikobeur-teilung im Anhang der Jahres- und Konzernrechnung sind. Mangels präziser Bestimmungen des Gesetz-gebers bleiben Art und Umfang der erforderlichen Angaben nach wie vor offen. Vor diesem Hintergrund zeigen wir im Rahmen einer ersten Bestands-aufnahme, wie mit diesem Gesetzes-artikel in der praktischen Anwendung umgegangen wurde.
Die Situation
Mit der Ergänzung von Art. 663b OR hat
der Verwaltungsrat im Anhang der Jah-
resrechnung Angaben über die Durchfüh-
rung einer Risikobeurteilung zu machen.
Da der Anhang zwingender Bestandteil
der Jahresrechnung jeder Aktiengesell-
schaft ist, fallen unter diese Bestimmung
sämtliche Aktiengesellschaften – unab-
hängig von ihrer Grösse und unabhängig
davon, welcher Art der Prüfung sie unter-
liegen. Auch gilt die neue Offenlegungs-
vorschrift für Konzernrechnungen sowie
für Gesellschaften, welche die Rech-
nungslegungsvorschriften der AG anzu-
wenden haben. Das sind im Einzelnen:
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(GmbH), Kommanditaktiengesellschaften
aller Grössen, Stiftungen, die ein nach
kaufmännischer Art geführtes Gewerbe
betreiben, Kreditgenossenschaften und
konzessionierte Versicherungsgenossen-
schaften sowie öffentlich-rechtliche Un-
ternehmen, für welche das Gesetz auf
die Rechnungslegungsvorschriften des
Obligationenrechts verweist.
Drei Varianten der Offenlegung im Anhang
Was die Mindestanforderungen an die
Angaben zur Durchführung einer Risiko-
beurteilung im Anhang der Jahresrech-
nung sind, wurde durch den Gesetzgeber
offen gelassen. Gemäss herrschender
Meinung soll aber die Offenlegung un-
ternehmens- und situationsgerecht, d.h.
abhängig von Art, Grösse, Komplexität
der Transaktionen, Risikoexposition und
Adressatenkreis des Unternehmens er-
folgen. Ferner haben die Angaben den
Grundsätzen ordnungsmässiger Rech-
nungslegung gemäss Art. 662a OR zu
genügen, d.h. den Grundsätzen der
Vollständigkeit, Klarheit, Wesentlichkeit
der Angaben, Vorsicht, Fortführung der
Unternehmenstätigkeit, Stetigkeit in Dar-
stellung und Bewertung und Unzulässig-
keit der Verrechnung zu entsprechen.
Denkbar sind grundsätzlich einerseits An-
gaben zum Prozess der Risikobeurteilung
selbst, andererseits aber auch zu einzel-
nen Risiken. In der Literatur finden sich
daraus abgeleitet folgende Varianten der
Offenlegung:
A Der Anhang legt nur den Prozess der
Risikobeurteilung offen (Risiken wer-
den nur offengelegt, wenn der ange-
wendete Rechnungslegungsstandard
dies spezifisch verlangt). Diese Be-
schreibung kann unterschiedlich detail-
liert erfolgen. Eine reine Vollzugsmel-
dung dürfte jedoch nicht genügen.
B Der Anhang legt den Prozess der Risi-
kobeurteilung und zusätzlich alle we-
sentlichen Risiken offen, welche einen
direkten Einfluss auf die vorliegende
Jahresrechnung haben.
C Der Anhang legt nebst dem Prozess
alle wesentlichen Risiken offen (d.h.
auch jene ohne unmittelbaren Einfluss
auf die vorliegende Jahresrechnung;
also auch operative und strategische
Risiken).
Vom Berufsstand der Wirtschaftprüfer
werden alle drei Varianten akzeptiert,
solange aus der Offenlegung klar her-
vorgeht, welche Variante gewählt wurde
und die gewählte Variante richtig und
vollständig offengelegt ist.
Die Umsetzung in der Praxis
Im Rahmen einer empirischen For-
schungsarbeit am IRC der Universität
Zürich wurden zur Wahl der Offenle-
gungsvariante die Geschäftsberichte des
Geschäftsjahres 2008 von ausgewählten
börsenkotierten Schweizer Gesellschaf-
ten näher untersucht. Zum Untersu-
chungssample von 60 Gesellschaften
gehörten einerseits die 20 grössten Un-
ternehmen, welche im SMI Swiss Market
Index geführt werden. Andererseits wur-
den stichprobenartig 20 kleinere und 20
mittelgrosse Gesellschaften entsprechend
ihrer Marktkapitalisierung aus dem Swiss
All Share Index ausgewählt.
Hinsichtlich der Umsetzung der oben
diskutierten Offenlegungsvarianten kann
zunächst festgestellt werden, dass bei den
60 Unternehmen des Untersuchungs-
samples die Offenlegungsvariante B am
häufigsten zu beobachten ist (29 Unter-
nehmen oder ca. 48%), gefolgt von der
Offenlegungsvariante A mit 32% (19
Unternehmen) und der Offenlegungs-
variante C mit 20% (12 Unternehmen).
Damit sind in dem hier gewählten Unter-
suchungssample nicht nur sämtliche in
der Literatur diskutierten Offenlegungs-
varianten der Berichterstattungspraxis
vertreten; es findet sich unter diesen
börsenkotierten Gesellschaften eine nicht
zu erwartende Vielzahl von Anwendern,
die im Anhang der Jahres- oder Konzern-
rechnung lediglich minimale Angaben
machen, also lediglich den Prozess der
Risikobeurteilung, nicht aber die Risiken
selbst beschreiben.
Ein Thema, viele Varianten: Die Offenlegungspflicht zur Durchführung einer Risikobeurteilung nach Art. 663b Ziff. 12 OR
16 3·09&rechnungswesen
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achtete Berichterstattungspraxis auch
dadurch, dass manche Unternehmen die
Risiken nur verbal umschreiben, wäh-
rend andere Gesellschaften auch quan-
titative Angaben zu den Auswirkungen
einzelner Risiken machen. Quantitative
Angaben können bei der überwiegen-
den Anzahl der B-Unternehmen festge-
stellt werden (23 von 29 Unternehmen).
Die am häufigsten genannten Risiken
Zudem zeigt sich, dass die Mehrheit
der im SMI geführten Publikumsgesell-
schaften ihre Offenlegungen nach den
Varianten B und C ausrichten; nur zwei
Unternehmen machen dagegen minima-
le Angaben im Rahmen ihrer Anhangs-
berichterstattung gemäss Variante A. Im
Gegensatz zu den im SMI geführten Pu-
blikumsgesellschaften wählen die kleine-
ren und mittelgrossen Unternehmen des
Untersuchungssamples merklich häufiger
die Varianten A und B, wobei insgesamt
festzuhalten ist, dass B über das gesam-
te Untersuchungssample hinweg – un-
abhängig von der Unternehmensgrösse
– die am häufigsten gewählte Offenle-
gungsvariante darstellt (vgl. Abbildung
1).
Die Offenlegungsvariante A
Bei der Variante A können folgende un-
terschiedliche Ausformungen beobachtet
werden:
n Kurzer Hinweis auf die erfolgte Durch-
führung einer Risikobeurteilung: Hier
wird in maximal ein bis zwei Sätzen
lediglich erwähnt, dass sich der Ver-
waltungsrat mit den Risiken auseinan-
dergesetzt und Massnahmen getroffen
hat, wobei auf diese nicht näher einge-
gangen wird. Auch wird weder durch
einen Querverweis auf eine andere
Textstelle im Jahresbericht des Unter-
nehmens verwiesen, noch wird genau-
er auf die Prozesse eingegangen.
n Kurzer Hinweis auf die erfolgte Durch-
führung einer Risikobeurteilung ein-
schliesslich einer Prozessdarstellung:
Zusätzlich wird der Prozess der Risiko-
beurteilung näher beschrieben, womit
der Berichtsadressat auch Informatio-
nen darüber erhält, auf welche Art
und Weise die Risikobeurteilung vor-
genommen wurde. Etwaige Risiken
werden aber nicht erläutert.
Es zeigt sich, dass die überwiegende An-
zahl der Unternehmen mit Offenlegungs-
variante A dazu tendieren, dem Berichts-
adressat zumindest durch eine kurze
Beschreibung des Risikobeurteilungspro-
zesses weitere Informationen zu geben
(15 Unternehmen).
Die Offenlegungsvariante B
Bei der Variante B reichte der Umfang
der offen gelegten Informationen von
minimal 1 Seite bis zu maximal 14 Sei-
ten. Ferner unterscheidet sich die beob-
lassen sich unter dem Oberbegriff des
Währungs-, Liquiditäts-, Zins- und Kre-
ditrisikos zusammenfassen.
Die Offenlegungsvariante C
Die Offenlegungsvariante C umfasst ne-
ben einer Beschreibung des Prozesses
der Risikobeurteilung die Angabe aller
wesentlichen Risiken (also auch operati-
Abbildung 1: Praktische Umsetzung der Offenlegungsvarianten differenziert nach Unternehmensgrösse (Prozentzahlen addieren sich über die Varianten zu 100%).
Risikoarten Absolute Relative Häufigkeit HäufigkeitKreditrisiko 12 100.00%
Marktrisiko 9 75.00%
Liquiditätsrisiko 8 66.67%
Compliance- und rechtliche Risiken 8 66.67%
Kapitalmanagementrisiko 7 58.33%
Operationelles Risiko 7 58.33%
Zinsrisiko 6 50.00%
Aktienpreisrisiko 4 33.33%
Währungsrisiko 4 33.33%
Finanzierungsrisiko 3 25.00%
Strategisches Risiko 3 25.00%
Versicherungsrisiko 3 25.00%Risiken im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten 2 16.67%
Gegenpartei-Risiken 2 16.67%
Reputationsrisiken 2 16.67%
Risiko im Zusammenhang mit Outsourcing 2 16.67%
Diversifikationsrisiko 1 8.33%
Governance Risiko 1 8.33%
Organisatorische Risiken 1 8.33%
Produktbezogene Risiken 1 8.33%
Refinanzierungsrisiko 1 8.33%
Risiken im Zusammenhang mit Bauaktivitäten 1 8.33%
Spezifische Immobilienrisiken 1 8.33%
Umweltschutz- und Produktrisiken 1 8.33%
Tabelle 1: Angegebene Risiken im Rahmen der analysierten Berichterstattungen (Offenlegungsvariante C).
3·09 17&rechnungswesen
controlling
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ve und strategische Risiken). Das Spek-
trum der Offenlegungen reicht bei den
Unternehmen mit Variante C von 2 bis
zu 37 Seiten. Auch lassen sich in den
analysierten Berichterstattungen erneut
Unterschiede feststellen: Risiken werden
nur verbal oder auch durch quantitative
Angaben umschrieben. Die Hälfte aller
untersuchten C-Gesellschaften ergän-
zen ihre verbalen Umschreibungen der
festgestellten Risiken durch quantitative
Angaben. Tabelle 1 zeigt eine Auswahl
der diskutierten Risikoarten sowie ihrer
Häufigkeit.
Überraschendes Ergebnis
Auch wenn es sich bei der hier unter-
suchten Stichprobe von Unternehmen
um keine repräsentative Stichprobe
handelt, erkennen wir dennoch, dass
sämtliche in der Literatur diskutierten
Offenlegungsvarianten in der Berichter-
stattungspraxis vorzufinden und sowohl
qualitativ als auch quantitativ sehr diver-
gierende Angaben zu beobachten sind.
Überraschenderweise finden sich unter
den börsenkotierten Gesellschaften viele
Unternehmen, die im Anhang lediglich
minimale Angaben machen.
LiteraturhinweiseLipp, Lorenz (2008): Prüfung der Angaben zur Durchführung einer Risikobeurteilung – Formelle Prüfung mit allenfalls spezifischen Anforderungen, in: Der Schweizer Treuhänder 11/2008, S. 933–937.Moser, Hans/Stenz, Thomas (2007): Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung Art. 663b Ziff. 12 revOR, in: Der Schweizer Treuhänder 9/2007, S. 591–600.Pfaff, Dieter (2008): IKSLeitfaden – Empfehlungen des veb.ch zum internen Kontrollsystem IKS und zu den Angaben über die Risikobeurteilung im Anhang, Zürich 2008. nnn
Die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr
(OTIF) in Bern sucht zum 1. Dezember 2009 eine/n
LEITER/IN FINANZ- UND RECHNUNGSWESENAuf diesem Posten obliegen Ihnen die Leitung des Bereichs «Finanz– und Rech-
nungswesen», die Kontrolle des Anlageportefeuilles, die Ausarbeitung der Jah-
reshaushalte und der Kontrolle ihrer Durchführung, die Erarbeitung der Finanzbe-
richte an Verwaltungsausschuss und Generalversammlung, die Anwendung und
Weiterentwicklung der Finanz- und Buchführungsordnung der Organisation und
die Anwendung der Statuten der Pensionskasse des Bundes PUBLICA und der
Sozialversicherungen.
Der Dienstposten erfordert absolute Loyalität, Verschwiegenheit und höchste
Gewissenhaftigkeit bei der Aufgabenerfüllung, die vertrauensvolle und enge Zu-
sammenarbeit mit dem Generalsekretär sowie die effektive Vertretung der OTIF
nach Aussen im beschriebenen Aufgabenbereich gegenüber den Institutionen
der Eidgenossenschaft, anderen internationalen Organisationen und den OTIF-
Mitgliedstaaten.
Erforderlich sind mindestens 5 Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet des Fi-
nanzwesens einer Einrichtung mit einem Jahreshaushalt von ca. 3 bis 4 Millionen
Schweizerfranken, einem Personalbestand von mehr als 20 Personen und einem
börsennotierten Anlagevermögen. Eine solide, in der Praxis erprobte Ausbildung
im Finanz- und Rechnungswesen mit entsprechenden Abschlüssen einer Universi-
tät oder ausgewiesenen Fachhochschule sind ebenso gefordert, wie ausgezeichne-
te Kenntnisse in einer der Arbeitssprachen der Organisation (französisch, deutsch,
englisch) und gute Kenntnisse in eine der anderen Arbeitssprachen. Kenntnisse
in der dritten Amtssprache sind erwünscht. An den Dienstposteninhaber werden
ausserdem erhöhte Anforderungen an die Belastbarkeit und eine ausgeprägte
Teamfähigkeit sowie aktualisierte IT-Kenntnisse im Bereich des Finanz- und Rech-
nungswesen sowie für die Erstellung von Arbeits- und Beratungsdokumenten und
für Power-Pointpräsentationen gestellt.
Internationale Erfahrungen würden einen Vorteil bedeuten.
Bewerber müssen Staatsangehörige eines der Mitgliedstaaten der OTIF sein
(www.otif.org). Dabei wären Nationalitäten, die gegenwärtig im Personal des Se-
kretariates noch nicht vertreten sind, besonders willkommen.
Als kleines Sekretariat einer internationalen Organisation bieten wir ein sehr inte-
ressantes Gehalt, ein angenehmes Arbeitsumfeld und abwechslungsreiche Aufga-
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Nächster Start: April 2010
3·09 &rechnungswesen
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Felix Schuler, lic. rer. publ. HSG, Leiter Fachstelle Public Sector Financial Ma-nagement, Institut für Verwaltungs-Ma-nagement (IVM-ZHAW).
Das Institut für Verwaltungs-Ma-nagement der Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften be-fasste sich in einem von der Förder-agentur für Innovationen des Bundes (KTI) unterstützten Projekt mit den rechnungslegerischen Aspekten von öffentlich-privaten Kooperations-formen (PPP) im Rahmen der Inter-nationalen Public Sector Accounting Standards (IPSAS). Nachfolgend die wichtigsten Resultate.
Public Private Partnership (PPP) als Trend
PPP-Projekte gewinnen derzeit weltweit
an Bedeutung. In der Schweiz hält man
sich diesbezüglich zurück, jedoch erhält
das Thema laufend mehr Präsenz in der
Politik und den Medien.
PPP hat als Hauptziel die Steigerung der
Effizienz und Effektivität. Im Englischen
redet man dabei vom «value for mo-
ney» oder – wie es das britische Office
of Government definiert – von «the opti-
mum combination of whole life cost and
quality (or fitness of purpose) to meet the
user’s requirement». PPP ist aber nicht
in jedem Fall effizienter und effektiver
als eine verwaltungsinterne Lösung und
setzt daher eine positive Wirtschaftlich-
keitsanalyse voraus.
Es gibt zahlreiche öffentlich-private Zu-
sammenarbeitsformen. Wir behandeln
an dieser Stelle die PPP im engeren Sinne,
genauer die Dienstleistungskonzession.
Sie ist wie folgt definiert: Der private Part-
ner erstellt eine Infrastruktur zum Zwecke
der Bereitstellung öffentlicher Dienstleis-
tungen. Anschliessend betreibt und un-
terhält er die Infrastruktur während einer
definierten Zeitperiode. Bei den meisten
dieser PPP-Projekte handelt es sich um In-
frastrukturvorhaben im Transportbereich
(Flughafen, Eisenbahn, Strassen, Brücken
und Tunnel), im Bereich der öffentlichen
Versorgungsbetriebe (Abfallentsorgung
und Wasserversorgung) sowie des öffent-
lichen Hochbaus (Bildungs- und Gesund-
heitsbereich).
Wieso ist die korrekte finanzielle Abbildung relevant?
Im Allgemeinen stellt PPP aufgrund seiner
langfristig ausgerichteten Partnerschaf-
ten und der komplexen Vertragsstruktu-
ren eine grosse Herausforderung für die
Abbildung in der Rechnungslegung dar.
Daneben stehen die in der Literatur und
in der Praxis am meisten diskutieren Prob-
lemkreise bei PPP in einem unmittelbaren
Zusammenhang mit der Rechnungsle-
gung.
Auf der Makroebene – der finanzpoli-
tischen Ebene – wird das Problem der
verdeckten Verschuldung erwähnt («Off-
the-balance-Debatte»), auf der Mikroe-
bene – der Projektebene – stellt sich die
Frage nach der höheren Wirtschaftlich-
keit der PPP-Projekte («value for money»)
gegenüber den herkömmlichen verwal-
tungsinternen Lösungen. Weiter unten
gehen wir darauf ein, welche Rolle die
Rechnungslegung bei der Wirtschaftlich-
keitsbetrachtung spielt.
Die inhärente Gefahr des Missbrauches
von PPP ist erkannt, und es besteht ein
breiter Konsens, wie diese Missbräuche
zu verhindern sind. Indem man klare
Regeln für eine transparente Berichter-
stattung festlegt, kann man eine Instru-
mentalisierung von PPP für fiskalpoliti-
sche «Spielereien» (sprich verdeckte Ver-
schuldung) verhindern. Die ex-ante Wirt-
schaftlichkeitsbetrachtung rückt dafür in
den Vordergrund.
Transparente Berichterstattung von Risiken und Garantien
Die meisten PPP-Formen im weiteren
Sinne lassen sich mit den bestehenden
IPSAS abbilden. Wichtig bei allen PPP: Die
Risiken und Garantien sind vollständig in
den Kategorien Finanzgarantien, Rück-
stellungen und Eventualverpflichtungen
darzustellen. Mit Hilfe dieser Kategorien
entsteht eine transparente Aufstellung
der potentiellen finanziellen Verpflichtun-
gen des Staates.
So können beispielweise Garantiever-
sprechen (Mindesteinahmen usw.) oder
Bürgschaften seitens des Staates, die der
Absicherung der privaten Finanzierung
dienen, zu verdeckten und höheren Kos-
ten in der Zukunft führen. Die moderne
Rechnungslegung erzwingt die Offenle-
gung solcher Vereinbarungen und leistet
so einen Beitrag zu fairen, realistischen
und umfassenden Wirtschaftlichkeitsbe-
trachtungen von PPP.
Genau deshalb forderten die Präsidenten
der deutschen Rechnungshöfe an ihrer
Jahrestagung 2006 eine sorgfältige und
realistische Bewertung von Chancen und
Risiken, zumal die Verwaltungen die-
se Mindestanforderungen nicht immer
einhalten. Bei den Risiken sind auch die
möglichen Aufwendungen zu berück-
sichtigen, die mit einem Konkurs des
privaten Partners zusammenhängen. Nur
selten kann es sich die öffentliche Hand
erlauben, im Fall eines Konkurses des
privaten Partners untätig zu bleiben, und
daher ist für den möglichen zusätzlichen
Finanzaufwand im Zusammenhang mit
einem Konkurs eine Eventualverpflich-
tung auszuweisen.
Bilanzierung der Vermögenswerte bei PPP im engeren Sinn
Neben der Abbildung der Risiken und Ga-
rantien gilt bei den Dienstleistungskon-
zessionen die Bilanzierung der Infrastruk-
tur als Vermögenswert und die damit
verbundene Verbindlichkeit als weiterer
zentraler Aspekt. Die bestehenden IPSAS
deckten diesen Sachverhalt bisher nicht
Unter der Lupe: Rechnungslegerische Herausforderungen in Public Private Partnerships
20 3·09&rechnungswesen
controlling
Rech
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ng
n Der staatliche Auftraggeber be-
herrscht als Eigentümer, Nutzniesser
oder in einer anderen Rolle sämtliche
bedeutenden Restgrössen am Ende
der Vertragsdauer (Kriterium 2).
Umfassende finanzielle Berichterstattung von PPP
Neben der Abbildung der Risiken und
Garantien sowie der Frage nach der Bi-
lanzierung gibt es weitere Aspekte zu
beachten. Nachfolgend listen wir in einer
Zusammenfassung jene Aspekte auf, wel-
che das IPSAS-Board für eine umfassende
und vollständige finanzielle Berichterstat-
tung als notwendig erachtet:
a) Wer bilanziert den Vermögenswert
und die damit verbundenen Verbind-
lichkeiten?
b) Wie werden die Risiken und Garantien
abgebildet?
c) Wie werden die Erträge ausgewiesen,
die aus der Dienstleistungskonzession
zufliessen, sowie die übrigen Betriebs-
und Dienstleistungsaufwendungen?
d) Welche zusätzlichen Informationen
müssen im Anhang gesondert ausge-
wiesen werden?
e) Ist gegebenenfalls eine Konsolidierung
vorzunehmen?
Fazit aus der Anwendung auf Praxisbeispiele
IPSAS steht für einen prinzipienorientier-
ten Ansatz, welcher der Auslegung für
die konkrete Anwendung in der Praxis
bedarf. Die Aufbereitung für die Praxis
war deshalb eines der Hauptziele unseres
Projektes. Aus diesem Grund wendeten
wir den neuen IPSAS-Lösungsansatz auf
sechs Fallbeispiele an. Nach ihrer Bearbei-
tung können wir heute zwei Schlussfol-
gerungen ziehen:
Erstens stellt die finanzielle Abbildung
aufgrund der Komplexität von PPP-Ver-
trägen und dem vielseitigen Einfluss auf
die Berichterstattung des Staates eine
ab. Die International Federation of Ac-
countants – ihres Zeichens Projektpart-
nerin beim KTI-Projekt PPP unter IPSAS
– hat mit dem Institut für Verwaltungs-
Management einen Lösungsvorschlag
erarbeitet, der vom IPSAS-Board im Sep-
tember 2009 verabschiedet wird.
Die Frage nach der Bilanzierung stellt
sich, weil die moderne Rechnungslegung
eine glaubwürdige Darstellung und wirt-
schaftliche Betrachtungsweise fordert.
Transaktionen oder andere Ereignisse
sollen entsprechend dem wirtschaftlichen
Gehalt und den finanzwirtschaftlichen
Gegebenheiten und nicht ausschliesslich
nach Massgabe der rechtlichen Form bi-
lanziert werden («Substance over Form»).
Grundsätzlich sind mit dem Risiko- und
Entschädigungsansatz und dem Control-
Ansatz zwei (finanz-) wirtschaftliche Be-
trachtungsweisen von PPP im engeren
Sinn bzw. Dienstleistungskonzessionen in
den IPSAS denkbar. Nach dem Risiko- und
Entschädigungsansatz, der beim Leasing
angewendet wird, bilanziert diejenige
Partei den Vermögenswert und die damit
verbundenen Verbindlichkeiten, die vom
Nutzen einer Infrastruktur profitiert und
gleichzeitig auch den Risiken ausgesetzt
ist.
Das IPSAS-Board hat sich für den Control-
Ansatz entschieden und folgt somit dem
eingeschlagenen Weg des International
Financial Reporting Interpretation Com-
mittee (IFRIC), das in IFRIC 12 die Bilanzie-
rung von PPP-Vermögenswerten aus Sicht
der privaten Partner regelt. Im Control-
Ansatz hat der Staat die Vermögenswerte
und die damit verbundenen Verbindlich-
keiten in seiner Bilanz auszuweisen, wenn
folgende beiden Kriterien erfüllt sind:
n Der staatliche Auftraggeber be-
herrscht oder reguliert, welche Dienst-
leistungen ein Betreiber mit dem
dazugehörenden Vermögenswert zu
erbringen hat und bestimmt, an wen
und zu welchem Preis sie zu erbringen
sind (Kriterium 1).
grosse Herausforderung dar. Daher sind
die komprimierten Angaben zu PPP im
Anhang von zentraler Bedeutung. In ei-
nen solchen Anhang sollten folgende In-
formationen stehen:
a) eine allgemeine Beschreibung des
PPP-Vorhabens sowie der Grund für
die Zusammenarbeit mit einem priva-
ten Partner,
b) die Art und das Ausmass der im PPP
erworbenen Rechte,
c) die Art und das Ausmass der Verpflich-
tungen und Garantien,
d) Sachverhalte mit möglichen Auswir-
kungen der Dienstleistungserbringung
durch den privaten Anbieter auf die
Bürgerinnen und Bürger,
e) die Art und das Ausmass der Vermö-
genswerte und Verbindlichkeiten, die
in der Bilanz im Kontext von PPP aus-
gewiesen werden,
f) zukünftige Zahlungsein- und -abgän-
ge aus PPP und jegliche bedeutenden
Konditionen und Eventualitäten, die
die Zahlungsein- und -abgänge beein-
flussen können.
Zweitens hat sich die Anwendung des
Control-Ansatzes bei den Fallbeispielen
bewährt. Die Anwendung ist einfach,
und die Resultate sind eindeutig. Zudem
konnte nicht festgestellt werden, dass
der Control-Ansatz zu Fehlanreizen bei
PPP führt. Dies steht im Gegensatz zum
Risiko- und Entschädigungsansatz, der in
Grossbritannien dazu führte, dass Risiken
vermehrt auf den privaten Partner über-
tragen wurden, um eine Bilanzierung zu
verhindern.
Insgesamt ist der neue IPSAS-Lösungs-
vorschlag positiv zu bewerten, da er ei-
nerseits die finanzielle Transparenz ent-
scheidend erhöht und andererseits die
Anwendung in der Praxis einfach gestal-
tet.
Der vollständige Forschungsbericht kann
auf der Internetseite http://www.sml.
zhaw.ch/de/management/ivm/publikatio-
nen eingesehen werden. nnn
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Die vernachlässigte Dimension Innovation – Performance Management Systeme in der Schweizer Unternehmenspraxis
Andrea Schenker-Wicki, Prof. Dr., ord. Professorin für Betriebswirtschaftslehre der Universität Zürich, Lehrstuhl für Per-formance Management, Direktorin des Executive MBA; Matthias Inauen, lic. oec. publ., Assistent und Doktorand am Lehrstuhl für Performance Management an der Universität Zürich.
Umfassende Performance Manage-ment Systeme sollen die Implementie-rung von Strategien in Unternehmen verbessern und die Leistung nachhal-tig erhöhen. Wie steht es um den Ent-wicklungsstand solcher Systeme in der Schweizer Unternehmenspraxis? Die nachfolgende Studie aus dem Jahr 2007 gibt Antworten bezüglich ihrer Ausgestaltung und Verwendung und zeigt Schwachstellen und Verbesse-rungspotentiale auf.
Verschiedene Ansätze
Die zunehmende Wettbewerbsintensität
und immer kürzere Innovationszyklen
verlangen von den Unternehmen ein
umfassendes Performance Management
(PM). Ziele sind die Unterstützung der
Strategie, die Förderung des Innovations-
prozesses und die Erhöhung der Flexibi-
lität.
In der Literatur existiert kein generell ak-
zeptiertes und ausführlich beschriebenes
Modell eines idealtypischen Performance
Management Systems (PMS). Es gibt je-
doch eine Fülle von Ansätzen, die sich
auf unterschiedliche Aspekte des Perfor-
mance Managements fokussieren. Die
bekanntesten Ansätze, zu welchen in der
vorliegenden Studie Befragungen durch-
geführt wurden, sind:
n das Value Based Management (VBM),
welches auf dem Shareholder Value-
Ansatz basiert.
n die Balanced Scorecard (BSC), wel-
che die wichtigsten finanziellen und
nicht-finanziellen Kennzahlen mittels
Ergebnistafeln strukturiert. Dabei sol-
len diese Ergebnistafeln ausgewogene
Perspektiven aufzeigen.
n das Total Quality Management (TQM),
das im Wesentlichen als hierarchisches
Zielsystem zur Verbesserung des lang-
fristigen Geschäftserfolgs konzipiert
wurde.
n das European Foundation for Quali-
ty Management Business Excellence
Model (EFQM), das verschiedene Sta-
keholder- und Prozess-Perspektiven
enthält und im Wesentlichen ein Self-
Assessment mit anschliessender Peer
Review vorsieht.
Bisherige Untersuchungen
1999 wurden 500 Unternehmen in der
Schweiz und Deutschland über ihr PM be-
fragt. Zu diesem Zeitpunkt verwendeten
60% aller Unternehmen ein meist noch
rudimentäres PM-Konzept. Konventio-
nelle Finanzkennzahlen standen dabei im
Fokus, wobei sich 36% der Firmen aus-
schliesslich auf Finanzkennzahlen stütz-
ten. Wertorientierte Grössen nach dem
Prinzip des Value Based Management
wurden von 28% der Unternehmen er-
hoben und 33% arbeiteten mit einer
Balanced Scorecard. Zu ähnlichen Re-
sultaten gelangten eine Studie, die 2001
in Deutschland durchgeführt wurde und
eine Analyse von sechs deutschen Gross-
unternehmen im Jahre 2004.
Die aktuelle Studie
Die Grundgesamtheit der im Folgenden
präsentierten Studie bildeten Unterneh-
men, deren Wertpapiere an der Schwei-
zer Börse unter dem SPI aufgeführt sind.
Es wurde eine Vollerhebung in Form einer
schriftlichen Umfrage mit geschlossenen
Fragen durchgeführt. Insgesamt wurden
216 Unternehmen angeschrieben. Der Fra-
gebogen war zweiteilig: in einem ersten
Teil erhob man Daten zu den vorhandenen
PMS, im zweiten Teil wurden die Teilneh-
mer gebeten, die in ihren Unternehmen
verwendeten Systeme zu bewerten.
Insgesamt nahmen 49 Unternehmen an
der Umfrage teil, was einer bereinigten
Rücklaufquote von 23% entspricht. Die
Fragebögen wurden am häufigsten durch
den CFO (43%), den Leiter der IR (21%)
sowie die Mitarbeiter des Controllings
(10%) ausgefüllt. Knapp die Hälfte der
teilnehmenden Firmen beschäftigt mehr
als 1000 Mitarbeiter.
Wir verbreitet sind Performance Management Systeme?
53% der befragten Unternehmen ver-
wendeten ein VBM, 49% eine BSC und
25% ein TQM. 18% der Unternehmen
kombinierten das VBM-System mit der
BSC und weitere 8% verwendeten so-
wohl das VBM-System als auch Teile eines
TQM-Systems.
Es zeigt sich: Seit der letzten Erhebung in
der Schweiz aus dem Jahre 2001 haben
das Value Based Management (+6%) und
auch die Balanced Scorecard (+5%) an
Bedeutung gewonnen.
Verwendete Dimensionen
Abbildung 1 zeigt die von den Unter-
nehmen in ihren PMS berücksichtigten
Dimensionen. Wie bereits aus anderen
Studien bekannt, erheben die befragten
Unternehmen in erster Linie Finanzkenn-
zahlen und Kennzahlen zur betrieblichen
Leistungserstellung. An zweiter Stelle
stehen Daten zur Kunden- und Mitar-
beiterzufriedenheit, während Daten zur
Innovation und Lieferantenqualität nur in
rund 30% der Unternehmen zur Verfü-
gung stehen.
Defizite bestehen sowohl in der Ausge-
wogenheit von quantitativen und qualita-
Berücksichtigte DimensionenFinanzkennzahlen 98%
Betriebliche Leistungskennzahlen 80%
Prozessqualität 51%
Kundenzufriedenheit 55%
Mitarbeiterzufriedenheit 49%
Innovation 29%
Lieferantenqualität 27%
Gesellschaft 12%
Abb. 1: Berücksichtigte Dimensionen
22 3·09&rechnungswesen
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tiven Messgrössen als auch in der Anzahl
der berücksichtigten Dimensionen. Erst
61% der Unternehmen berücksichtigten
mindestens vier verschiedene Dimensio-
nen, was deutlich zeigt, dass sich die Pra-
xis mit der Nutzung ganzheitlicher PMS
immer noch schwer tut.
Signifikante Systemunterschiede
Vergleicht man die einzelnen PMS mitei-
nander, findet man bei den Systemen auf
Grundlage eines TQM oder VBM signifi-
kante Unterschiede bei den berücksich-
tigten Dimensionen (Abb. 2.). Im Gegen-
satz zu den alternativen Systemen wird
beim TQM die Lieferantenqualität stärker
berücksichtigt, während beim VBM die
Kunden- und Mitarbeiterzufriedenheit
eine deutlich geringere Berücksichtigung
findet.
Obwohl die PMS nicht vollständig sind
und etliche Dimensionen vernachlässi-
gen, haben mehr als die Hälfte der an-
geschriebenen Unternehmen bemängelt,
dass zu viele, schliesslich nicht genutzte
Daten erhoben wurden. Besonders deut-
lich zeigt sich dies beim Einsatz von TQM,
bei welchem gemäss Anwendern durch-
schnittlich nur 66% aller erhobenen Da-
ten tatsächlich genutzt werden. Bei den
übrigen PMS sind es rund 81%.
Die Dimensionen Innovation und Liefe-
rantenqualität werden bei Systemen auf
Grundlage eines VBM oder einer BSC in nur
einem knappen Drittel der Unternehmen
berücksichtigt. TQM Ansätze beziehen die
Dimensionen Lieferantenqualität wie auch
die Innovation etwas häufiger ein.
Nutzung der Systeme
Die Analyse der Nutzung der unterschied-
lichen Systeme zeigt deutlich: PMS wer-
den primär zur Erfolgsmessung/Kontrolle
sowie zur Planung und Budgetierung
genutzt (Abb. 3). In weitaus geringerem
Masse dienen sie Führungs- und Steue-
rungszwecken. Entsprechend wird zum
Beispiel dem Risikomanagement oder der
Identifikation von Wertetreibern wenig
Beachtung geschenkt, obwohl gerade
PMS wichtige Informationen zu einzel-
nen Risiken und Komponenten von Va-
lue Drivern liefern könnten. Zwar haben
die Unternehmen in den letzten Jahren
vermehrt auf Value Based Management
gesetzt, bei einem Vergleich der Systeme
zeigt sich allerdings, dass ein VBM in sig-
nifikant geringerem Ausmass für Fragen
des Risikomanagements genutzt wird als
alternative Systeme.
zeigt das Schweizerische Innovationssys-
tem seit einigen Jahren Ermüdungser-
scheinungen. Vor diesem Hintergrund
wäre die Erhebung von Daten zur Innova-
tion – speziell in börsenkotierten Unter-
nehmen – ein Gebot der Stunde und eine
dringende Notwendigkeit.
Der Umgang mit und die Integration von
nichtfinanziellen Messgrössen scheinen
viele Unternehmen zu überfordern. Nicht
selten wird der Einfachheit halber ein zu-
sätzliches Konzept, wie jenes der Balanced
Scorecard eingeführt. Hier stellt sich die
Frage, wie sehr sich das neue Instrument
mit dem bestehenden System verbinden
lässt (Synergien) oder ob nicht einfach
ein zusätzliches Reportinginstrument ein-
geführt wird, welches eine Fülle von Da-
ten produziert, die nicht genutzt werden.
Diese Problematik zeigt sich insbesondere
bei der Anwendung des Total Quality Ma-
nagements, wo mehr als ein Drittel der
erhobenen Daten auf dem Datenfriedhof
landen. Durch eine entsprechende Re-
duktion der Daten auf die relevanten Per-
formance Grössen könnten die Systeme
grundsätzlich verbessert werden.
LiteraturhinweiseHoffmann, O. (1999): Performance Ma-nagement: Systeme und Implementie-rungsansätze, Paul Haupt, Bern, S. 33 ff.Brunner, J. (1999): Valuebased perfor-mance management, Gabler, Wiesbaden, S. 34 ff.Kaplan, R. / Norton D. (1992): The ba-lanced scorecard – measures that drive performance, in Harvard Business Review, January-February, S. 71 ff. Wolter, O. (1997): Entwicklung und prak-tische Erprobung eines Kennzahlensys-tems für das TQM, Berichte aus der PTZ, Berlin.EFQM (2008): European foundation for quality management: self-assessment-guidelines for enterprises, EFQM, Brus-sels.Piser, M. (2004): Strategisches Perfor-mance Management, in: Journal of Cont-rolling & Management, 48 Jg., Heft 4, S. 224 ff.Bisbe, J. / Otley D. (2004): The effects of the interactive use of management con-trol systems on product innovation, in AOS, 29, S. 709 ff. nnn
1 European Innovation Scoreboard: Eine Klassie-rung wurde mit Hilfe eines Syntheseindexes für Innovation vorgenommen, der sich aus 26 Indika-toren zusammensetzt.
Berücksichtigte Dimensionen VBM BSC TQMFinanzkennzahlen 100% 100% 100%
Betriebliche Leistungskennzahlen 84% 83% 83%
Prozessqualität 44% 50% 83%
Kundenzufriedenheit 36% 63% 75%
Mitarbeiterzufriedenheit 36% 58% 50%
Innovation 28% 25% 33%
Lieferantenqualität 24% 25% 50%
Gesellschaft 8% 4% 8%
Abb. 2: Berücksichtigte Dimensionen einzelner Systeme
Nutzung der SystemeErfolgsmessung / Kontrolle 96%
Planung und Budgetierung 81%
Risk Management 42%
Value Driver Management 35%
Change Management 17%
Abb. 3: Nutzung der Systeme
Fazit
Die vorliegende Studie zeigt, dass die bör-
senkotierten Unternehmen in der Schweiz
vermehrt Instrumente aus dem Bereich
des Performance Managements nutzen,
wobei sich vor allem das Value Based Ma-
nagement sowie die Balanced Scorecard
steigender Beliebtheit erfreuen.
Nur rund ein Drittel der Unternehmen be-
rücksichtigen Daten zur Lieferantenquali-
tät und zur Innovation. Da heute zuneh-
mend Bereiche des Produktionsprozesses
ausgelagert werden, ist die mangelnde
Erfassung der Lieferantenqualität über
Performance Management Systeme als
nachteilig zu beurteilen.
Es erstaunt zudem, dass die befragten
Unternehmen nur in geringem Masse in-
novationsbezogene Kennzahlen erfassen,
denen eine unterstützende Funktion im
Innovationsprozess zugeschrieben wird.
Die Schweiz gehört zwar gemäss dem
European Innovation Scoreboard1 immer
noch zu den innovativsten Ländern, doch
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Roman Leimer, lic. rer. pol., dipl. Steu-erexperte, Director bei Pricewaterhouse-Coopers AG, Bern; Pascal Fang, lic. rer. pol., Consultant bei Pricewaterhouse- Coopers AG, Bern.
International tätige Konzerne se-hen sich im Zuge der aktuellen Wirt-schaftskrise rund um den Globus ei-nem verstärkten Druck von Seiten der Steuerbehörden ausgesetzt. Die Steu-erbehörden haben dabei das Transfer Pricing als bevorzugtes Feld identifi-ziert, welches auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten für zusätzliche Steuereinnahmen sorgen soll.
Gegenstand des Transfer Pricings
Im Zentrum des Transfer Pricings (nach-
folgend «TP») steht die Bestimmung
der Preise (sog. Transferpreise oder auch
interne Verrechnungspreise) für grenz-
überschreitende Transaktionen zwischen
verbundenen Unternehmen. Dabei wird
typischerweise zwischen Sachgütern,
Immaterialgütern, Dienstleistungen und
Finanzierung unterschieden. Als verbun-
den qualifizieren Unternehmen, wenn
eine gemeinsame unmittelbare oder mit-
telbare Beteiligung an ihrer Geschäftslei-
tung, ihrer Kontrolle oder ihrem Kapital
vorliegt. Dieser Grundgedanke, welcher
in Art. 9 des OECD-Musterabkommens
(OECD-MA) festgehalten ist, wurde je-
doch von den nationalen Rechtsordnun-
gen nicht völlig einheitlich übernommen.
Nationale und supranationale Vorschriften
Unternehmen führen heute eine Vielzahl
an konzerninternen Transaktionen mit
teilweise erheblichen Volumina durch.
Die Regulierung dieser Transaktionen ist
einerseits Inhalt entsprechender suprana-
tionaler Richtlinien (Transfer Pricing Gui-
delines for Multinational Enterprises and
Tax Administrations) der OECD. Ande-
rerseits bestehen nationale Vorschriften,
welche sich in vielen Fällen an den Richt-
linien der OECD orientieren. Allen Regel-
werken gemeinsam ist der Grundsatz des
Drittvergleichs (Arm‘s Length Principle)
als international anerkannter Massstab
für die Bestimmung von Transferpreisen.
Damit soll sichergestellt werden, dass
Transferpreise marktkonform und drittüb-
lich (d.h. entsprechend den Konditionen
zwischen unabhängigen Dritten) festge-
legt werden.
Im Unterschied zu anderen Staaten
kennt die Schweiz heute keine spezifi-
schen TP Vorschriften. Dies nicht zuletzt
aufgrund der bislang vergleichsweise
tiefen Steuerbelastung, die oftmals we-
nig Anreiz bietet, Gewinnsteuersubstrat
mittels Transferpreisen ins Ausland zu
transferieren. Als gesetzliche Grundla-
ge sind in der Schweiz Art. 58 Abs. 1
DBG bzw. Art. 24 Abs. 1 StHG heran-
zuziehen, welche die Drittüblichkeit von
Transferpreisen fordern. Darüber hinaus
sind verschiedene Verwaltungsanwei-
sungen (Kreis- und Rundschreiben) zu
beachten. Gesamthaft kann festgehal-
ten werden, dass die schweizerische Ge-
setzgebung in vielen Punkten mit den
Vorgaben der OECD deckungsgleich ist
bzw. auf diese verweist. Die Praxis der
26 verschiedenen Veranlagungsbehör-
den ist jedoch höchst unterschiedlich,
was zu einer relativen Rechtsunsicher-
heit führt.
Aktuelles Umfeld
Wirtschaftliche, politische und recht-
liche Entwicklungen haben in jüngster
Zeit dazu geführt, dass die Bedeutung
des TP, sei es in der Schweiz oder im
Ausland, wesentlich zugenommen hat.
Die aktuelle Wirtschaftskrise ist in die-
sem Zusammenhang an erster Stelle zu
nennen. In ihrem Zuge mussten viele
staatliche Haushalte einen drastischen
Einbruch der Fiskaleinnahmen verzeich-
nen bzw. vorsehen und gleichzeitig
milliardenschwere Konjunkturpakete
schnüren. Steuerbehörden sehen des-
halb eine häufigere und vertiefte Prü-
fung von Transferpreisen (sog. TP Au-
dits) als erfolgversprechenden (Aus-)
Weg, um zusätzliche Steuereinnahmen
zu generieren bzw. das Haushaltsdefizit
zu begrenzen. Der Wettbewerbsdruck,
die intensivere Kooperation zwischen
Steuerbehörden und die vielerorts ver-
schärfte Regulation (u. a. mittels Stra-
fen) tragen weiter dazu bei, den Druck
auf die Transferpreise zu erhöhen. In
Anlehnung an die Kombination der ob-
genannten Faktoren wird daher in Fach-
kreisen auch von einem aufkommenden
Sturm (emerging «perfect storm») ge-
sprochen.
Nicht an die Krise angepasste Transferpreise als Risiko
TP Konzepte sollen typischerweise unter
Annahme eines gegebenen Geschäfts-
modells und bestimmter ökonomischer
Rahmenbedingungen die Drittüblichkeit
von konzerninternen Transaktionen in
zukünftigen Perioden sicherstellen. Tref-
fen die getroffenen Annahmen aufgrund
einer Konjunkturkrise, wie wir sie gegen-
wärtig durchlaufen, nicht mehr zu, wird
dadurch auch die Drittkonformität von TP
Konzepten in Frage gestellt. Ein solcher
Fall kann bspw. dann vorliegen, wenn die
Nachfrage einbricht oder das Geschäfts-
modell restrukturiert wird und sich in der
Folge innerhalb des Konzerns die Allo-
kation der ausgeübten Funktionen, der
getragenen Risiken und der eingesetzten
Wirtschaftsgüter ändert. So kann z. B. die
Anwendung der Wiederverkaufspreisme-
thode (Resale Price Method) bei einem
markanten Rückgang der Nachfrage dazu
führen, dass der erwirtschaftete Brutto-
gewinn die Betriebskosten (OPEX) einer
Distributionsgesellschaft mit beschränk-
tem Risikoprofil (Limited Risk Distributor)
nicht mehr zu decken vermag. Typischer-
weise fordern jedoch einschlägige TP Re-
gulatorien von Limited Risk Distributors
die Erwirtschaftung einer tiefen positiven
Nettorendite.
Zunehmende Bedeutung des Transfer Pricings in der Wirtschaftskrise
24 3·09&rechnungswesen
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Aus Aktualitätsgründen bietet veb.ch am 4. November 2009 ein Tagesseminar zu diesem Thema an:
Transfer Pricing in der Wirtschaftskrise: Auch für KMU wichtig!
International tätige Unternehmen sehen sich im Zuge der aktuellen Wirtschaftskrise
rund um den Globus einem verstärkten Druck von Seiten der Steuerbehörden ausge-
setzt. Denn aufgrund der krisenbedingt stark rückläufigen Steuereinnahmen suchen
Steuerbehörden weltweit nach zusätzlichen fiskalischen Einnahmen. Die Steuerbe-
hörden haben dabei – neben dem Bankgeheimnis – das Transfer Pricing als bevorzug-
tes Feld identifiziert, welches auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten für zusätzliche
Steuereinnahmen sorgen soll.
Transferpreiskonzepte der vergangenen Jahre müssen in der Krise angepasst werden.
Ansonsten bestehen erhebliche Risiken. Wir zeigen Ihnen, was Sie vorkehren müs-
sen, um nicht in eine Steuerfalle zu geraten, wenn Sie innerhalb Ihres Unternehmens
über die Schweiz hinaus Lieferungen und Leistungen realisieren. Auch zeigen wir
Ihnen die normenkonforme Einkunftsabgrenzung bei Betriebsstätten. Sie erhalten
Einblick in die Frage, wo die Grenzen einer steuerlich zulässigen Verrechnungspreis-
gestaltung liegen und wo Steuerhinterziehung oder die Teilnahme an einer Steuer-
straftat anfängt.
Aus dem Inhalt:
n Warum sind Verrechnungspreise immer noch ein «Thema»?
n Was empfiehlt die Theorie?
n Was macht die Praxis tatsächlich?
n Wie haben sich die Verrechnungspreisrichtlinien in den letzten Jahren entwickelt?
n Wie sehen die gängigen Methoden zur Festlegung von Verrechnungspreisen aus?
n Systematik und Grenzen der Dokumentationspflichten in Deutschland und der EU
n Advance Pricing Agreements (APAs)
n Überholte Transferpreiskonzepte als Risiko!
n Was tun bei negativen Ergebnissen?
n Was ist bei Restrukturierungen zu tun?
n Wie lässt sich der Gewinn bei Betriebsstätten abgrenzen?
n Was muss in der Krise beachtet werden?
n Methoden der Zollwertermittlung
n Hinzurechnungen und Abzugsposten
n Finanzierungszinsen
n Wann liegt eine Steuerhinterziehung, wann ein Steuerbetrug vor?
Das Tagesseminar findet im Hotel Marriott, Zürich, statt. Anmeldungen sind ab sofort
auf www.veb.ch, Veranstaltungen, möglich. Eine detaillierte Ausschreibung folgt.
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chen Vorgehen kritisch gegenüber, da
dieses zwischen Dritten eher unüblich ist.
Solche nachträglichen Anpassungen sind
zudem insbesondere dann problema-
tisch, wenn diese Möglichkeit vertraglich
nicht im Voraus festgehalten wurde.
Die obgenannte Problematik erstreckt
sich sinngemäss auch auf Vereinbarun-
gen (sog. Advance Pricing Agreements),
die Steuerzahler in Sachen TP mit Steu-
erbehörden treffen. Unternehmen sollten
deshalb bereits im Voraus darauf achten,
Vereinbarungen derart flexibel zu gestal-
ten, dass sich diese auch in einem volati-
len Umfeld nicht als nachteilig erweisen
Garantierte Entschädigung als Risiko
Aufgrund der aktuellen konjunkturellen
Turbulenzen weisen nicht wenige Unter-
nehmen für viele Gruppengesellschaften
sowie auf Konzernebene ein negatives
Ergebnis aus. Davon ausgenommen dürf-
ten Gruppengesellschaften sein, welche
innerhalb eines Konzerns Routinefunk-
tionen ausüben. Dies können bspw. in-
terne Dienstleister oder Auftragsfertiger
sein, welche basierend auf der Kosten-
aufschlagsmethode (Cost Plus Method)
eine garantierte Entschädigung erhalten.
Inwiefern eine solche Situation mit dem
Drittvergleichsprinzip in Einklang steht,
ist im Einzelfall zu prüfen. Denn es ist
fraglich, ob eine Situation, in der lediglich
Erbringer von Routinefunktionen Gewin-
ne schreiben, während sämtliche übrigen
Gruppengesellschaften sowie der Kon-
zern als Ganzes substantielle Verluste zu
tragen haben, als drittüblich qualifiziert.
In der Literatur diskutieren einzelne Stim-
men sogar die vorübergehende Einfüh-
rung von Kostenabschlägen (negative
Kostenaufschläge), da ein solcher Ab-
schlag einer Investition in eine konzern-
interne Kundenbeziehung gleichkomme,
deren Ertrag (bei einem wiederum posi-
tiven Kostenaufschlag) in den Folgeperi-
oden anfalle.
Aktualität und Flexibilität als Schlüssel
Unternehmen tun heute mehr denn je
gut daran, ihre TP Konzepte aktuell und
flexibel zu halten. Dies soll einerseits si-
cherstellen, dass dem Grundsatz des
Drittvergleichs unter Berücksichtigung
der neuen Gegebenheiten der Wirt-
schaftskrise korrekt entsprochen werden
kann. Mittels eines flexiblen Konzeptes
soll andererseits auch der Volatilität der
Märkte Rechnung getragen werden. Mit
Blick auf die Flexibilität sind daher bei
der Implementierung von TP Konzepten
konzerninterne Verträge mit kurzen oder
variablen Laufzeiten und integrierten An-
passungsmechanismen zu bevorzugen.
Die Integration automatischer Anpas-
sungsmechanismen, welche Transferprei-
se an bestimmte Schlüsselgrössen (bspw.
Rohstoffpreise oder Wechselkurse) im
Sinne einer Indexierung koppeln, stellt
hierfür einen besonders effizienten Lö-
sungsansatz dar. Obwohl die Vornahme
von nachträglichen Anpassungen am Pe-
riodenende (sog. year-end adjustments)
in der Praxis nicht selten anzutreffen ist,
stehen viele Steuerbehörden einem sol-
können. Ein besonderes Augenmerk ist
dabei auf das Vorliegen, den Inhalt und
die Folgen der Nichterfüllung sog. kriti-
scher Annahmen (critical assumptions) zu
richten, an die eine Vereinbarung gebun-
den ist.
Risikobehaftete Vergleichsdaten
Vor dem Hintergrund der jüngsten wirt-
schaftlichen Talfahrt dürfte sich schliess-
lich oftmals auch eine Neubeurteilung
bzw. -interpretation bereits bestehender
sog. Benchmarkanalysen aufdrängen,
falls diese zur Bestimmung aktueller oder
zukünftiger Transferpreise herangezogen
3·09 25&rechnungswesen
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werden. Dies aufgrund der zeitlichen Lü-
cke zwischen den historischen Vergleichs-
daten, die einer Benchmarkanalyse zu-
grunde liegen, und der Periode, in der
diese Daten Anwendung finden. Es gilt
daher, die hinsichtlich Profitabilität gegen
oben verzerrten Vergleichsdaten aus den
Vorjahren an ein neues Umfeld anzuglei-
chen. Hierfür dürfte die Repositionierung
des Unternehmens gegen unten inner-
halb der ermittelten Vergleichsbandbreite
den praktikabelsten Lösungsansatz dar-
stellen. Alternativ ist auch eine Ausdeh-
nung der Referenzperiode von Bench-
markanalysen auf vergangene, ebenfalls
krisengeschüttelte Perioden denkbar,
oder, sobald die Daten verfügbar sind,
auf die jüngsten Krisenjahre.
Restrukturierungen
Aufgrund der Wirtschaftslage sehen sich
derzeit viele Unternehmen zu Restruktu-
rierungen veranlasst, deren ausführliche
Diskussion den Rahmen dieses Beitrages
sprengen würde. Gegenstand solcher
Restrukturierungen ist nicht selten die
grenzüberschreitende Verlagerung von
Funktionen oder Immaterialgütern in-
nerhalb des Konzerns. Da der Wert der
meisten Funktionen und Immaterialgü-
ter im Zuge der Krise gefallen sein dürf-
te, resultiert aus solchen Verlagerungen
gegenwärtig in der Regel eine geringere
sog. «Exit Tax» als in Hochkonjunktur-
phasen. Aktuell dürfte es zudem vie-
lerorts möglich sein, die aufgrund der
Verlagerung angefallenen Gewinne mit
Verlusten zu verrechnen. Umgekehrt
stellt sich bei der Verlagerung verlust-
bringender Funktionen die Frage, ob
überhaupt eine Entschädigung geschul-
det bzw. drittüblich ist. Schliesslich ist an-
zumerken, dass Restrukturierungskosten
allenfalls nicht nur denjenigen Gruppen-
gesellschaften zuzuordnen sind, bei de-
nen diese unmittelbar anfallen. Sind sie
nicht vielmehr auch von Gruppengesell-
schaften mitzutragen, welche in Zukunft
einen Nutzen aus der Restrukturierung
ziehen? Ein solcher Fall liegt bspw. dann
vor, wenn über eine Restrukturierung die
Erbringung von Dienstleistungen inner-
halb eines Konzerns zentralisiert wird,
und die damit einhergehenden Kosten-
einsparungen den Leistungsempfängern
(und nicht dem Leistungserbringer) zu-
gute kommen.
Fazit
Als Folge der Wirtschaftskrise sehen sich
international tätige Unternehmen mit
einer zunehmend aggressiveren Steuer-
prüfungspraxis im Bereich des TP kon-
frontiert. Um entsprechende Risiken zu
minimieren, sind Unternehmen heute
gefordert, den jüngsten wirtschaftlichen
Turbulenzen mittels eines aktuellen und
flexiblen TP Konzeptes Rechnung zu tra-
gen. Dies schliesst insbesondere die peri-
odische Erstellung von TP Dokumentatio-
nen mit ein, welche es ermöglichen, die
angewendeten Transferpreise zu verteidi-
gen und allfällige Strafen zu vermeiden.
TP Dokumentationen bieten nicht zuletzt
auch Raum um darzulegen, dass einge-
brochene Gewinne bzw. erlittene Ver-
luste nicht auf unangemessene Transfer-
preise, sondern auf den konjunkturellen
Einbruch zurückzuführen sind. Abschlies-
send ist hervorzuheben, dass ein flexibles
TP Konzept nicht nur in der Krise Vorteile
bietet, sondern zugleich auch den Grund-
stein legt, um das Potential des nächsten
wirtschaftlichen Aufschwungs voll auszu-
schöpfen. nnn
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swesen
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3·09 27&rechnungswesen
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muss die gesetzlichen Voraussetzungen
betreffend die Kurzarbeit einhalten, da-
mit er die Kurzarbeitsentschädigung von
der Arbeitlosenversicherung einfordern
kann.
Flexibilisierung der Arbeitsverhältnisse
Mit der Einführung von flexiblen Arbeits-
verhältnissen kann ein Arbeitgeber auf
die Kostenstruktur seines Unternehmens
jederzeit Einfluss nehmen. Flexibilisie-
rungsmöglichkeiten bestehen dabei ins-
besondere bei den Lohn- und Arbeitszeit-
modellen, bei verschiedenen Arbeitsorten
und Tätigkeitsgebieten, Überstundenre-
gelungen und mehr. Die Praxis zeigt, dass
Flexibilisierungsmodelle derzeit in der Ar-
beitnehmerschaft gut akzeptiert werden.
Vertrags- und Reglementanpassungen
können deshalb heute oftmals ausserhalb
der Bestimmungen über die Massenent-
lassung vorgenommen werden.
Klare Vorgaben, individuelle Lösungen
In wirtschaftlich schwierigen Zeiten hat
das Arbeitsrecht einen besonders hohen
Stellenwert. Einerseits bietet es verschie-
dene Flexibilisierungsmöglichkeiten für
das Arbeitsverhältnis, anderseits steckt es
den Bewegungsfreiraum mit zwingenden
Vorschriften recht deutlich ab. Die jeweils
optimale Lösung ist daher von Unterneh-
men zu Unternehmen individuell zu be-
stimmen. nnn
Priska Ineichen, lic. iur., Rechtsanwältin, Prokuristin bei Balmer-Etienne AG und Ersatzrichterin am Kantons- und Strafge-richt in Zug.
Die Krise dauert an. Die Aufträge gehen zurück. Das zwingt viele Un-ternehmen, Kosten beim Personal einzusparen. Welche Möglichkeiten bestehen und was gilt es dabei ar-beitsrechtlich zu beachten?
Änderungskündigung
Es gibt zahlreiche Varianten zur Sen-
kung der Personalkosten. Eine davon ist
die Änderungskündigung. Dabei geht
es um Lohn- und Pensenreduktionen.
Solche Vertragsänderungen können ein-
vernehmlich mit den betroffenen Mit-
arbeitenden vorgenommen werden,
ansonsten ist die Zulässigkeit einer Ände-
rungskündigung abzuklären.
Eine Änderungskündigung bezweckt
nicht die Beendigung des Arbeitsvertra-
ges, sondern dessen Fortführung mit
geändertem vertraglichem Inhalt. Das
Vertragsverhältnis endet nur dann nach
Ablauf der Kündigungsfrist, wenn der
Arbeitnehmer den vertraglich geänder-
ten Inhalt ablehnt. Damit solche Ände-
rungskündigungen rechtens sind, darf
eine Vertragsverschlechterung nicht vor
Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist
eingeführt werden. Zudem müssen die
Lohn- und Pensenreduktionen auf be-
trieblichen oder marktbedingten Grün-
den beruhen.
Einzelne Kündigungen
Der Arbeitgeber kann zur Kostensenkung
überzählige Stellen streichen. Er hat an-
lässlich der Kündigung des betroffenen
Mitarbeiters auf die Form sowie auf die
Kündigungsfrist zu achten. Zum Zeit-
punkt der Kündigung darf kein Unzeittat-
bestand gemäss Art. 336c OR (Krankheit,
Schwangerschaft etc.) vorliegen. Kündi-
gungen, welche während einer solchen
Sperrfrist erklärt werden, sind nichtig.
Massenentlassung
Beabsichtigt der Arbeitgeber Vertragsan-
passungen mittels Änderungskündigun-
gen vorzunehmen oder Kündigungen
auszusprechen, hat er vorgängig zu prü-
fen, ob das Verfahren der Massenentlas-
Kündigung, Kurzarbeit, Flexibilisierung:Arbeitsrecht in Krisenzeiten
sung (Art. 335d OR) einzuhalten ist. Ob
die Massenentlassungsbestimmungen
zur Anwendung kommen, hängt von der
Betriebsgrösse und der Anzahl der beab-
sichtigten Kündigungen innert 30 Tagen
ab. Bei einer Betriebsgrösse von unter
zwanzig Mitarbeitenden kommen sie je-
doch nie zur Anwendung.
Werden die Voraussetzungen für eine
Massenentlassung erfüllt, sind nebst
Einhaltung der Kündigungsfristen auch
die zwingenden Vorschriften über die
Massenentlassung zu beachten. Dabei
trifft den Arbeitgeber eine Konsulta-
tionspflicht. Er leitet diese Konsultation
ein, indem er der Arbeitnehmerschaft
schriftlich die vorgeschriebenen gesetzli-
chen Mindestinformationen zustellt und
klar macht, dass er damit die Möglich-
keit zur Konsultation eröffnet. Ab diesem
Zeitpunkt haben die Mitarbeitenden die
Möglichkeit, Vorschläge zu unterbreiten,
wie die Kündigungen vermieden oder
deren Zahl beschränkt sowie ihre Folgen
gemildert werden können.
Im Weiteren hat der Arbeitgeber eine
schriftliche Anzeigepflicht an das Arbeits-
amt. Die Anzeige muss die Ergebnisse der
Konsultation und alle Angaben über die
Massenentlassung enthalten.
Ist das Arbeitsverhältnis im Rahmen einer
Massenentlassung gekündigt worden, so
endet es in der Regel 30 Tage nach der
seiner Anzeige an das Arbeitsamt.
Kurzarbeit
Führt die Wirtschaftsflaute bei einem Un-
ternehmen zu vorübergehenden Beschäf-
tigungseinbrüchen, kann der Arbeitgeber
mit Kurzarbeit die Arbeitzeit zeitweise re-
duzieren oder vollständig einstellen, ohne
dabei die Arbeitsverträge mit den Mitar-
beitenden zu kündigen.
Damit vermeidet er die Kosten hoher Per-
sonalfluktuation (Einarbeitungskosten,
Verlust von betrieblichem Know-how).
Ausserdem behält der Arbeitgeber die
kurzfristige Verfügbarkeit über die Ar-
beitskräfte und erhält für einen Teil der
Personalkosten staatliche Kurzarbeits-
entschädigungen. Da die Mitarbeitenden
bei diesem Verfahren eine Lohnkürzung
hinnehmen, müssen sie der Kurzarbeit
zustimmen. Der Arbeitgeber seinerseits
28 3·09&rechnungswesen
controlling
Von Seiten der Mehrwertsteuer wurden
deshalb diese der Teppich AG in Rech-
nung gestellten Umsatzsteuern nicht als
Vorsteuer akzeptiert.
Auf einigen Import-Belegen wurde hand-
schriftlich abgeändert, dass die Emp-
fängerin der Waren die Teppich AG und
nicht die ursprüngliche Importeurin sei.
Im Rahmen der Revision wurde hierzu
ausgeführt, dass es sich bei einer nach-
träglichen Veränderung von Formularen
um eine unzulässige Veränderung eines
Beleges handle, weshalb diesen Belegen
die gesetzliche Voraussetzung für einen
Vorsteuerabzug fehlten.
Der für diese Nachbelastung von nicht ak-
zeptierten Vorsteuern privat eingeklagte
Rechtsanwalt machte geltend, man habe
nach dem Einreichen der Belege 1997 da-
von ausgehen können, dass die Vorsteu-
erabzüge zu Recht verbucht worden sei-
en. Das Gericht stellte sich jedoch auf den
Standpunkt, dass es sich dabei lediglich
um eine vorläufige Prüfung der Belege
gehandelt habe. Es seien keine behörd-
lichen Zusicherungen abgegeben worden
und deshalb könne sich der Betroffene
auch nicht auf den Grundsatz von Treu
und Glauben abstützen.
Verantwortung nicht wahrgenom-men. Private Haftung verfügt
Gemäss Ausführungen des Gerichts
entfällt eine private Haftung, wenn das
VR-Mitglied nachweist, dass es alles ihm
Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung
Steuern
Sikander von Bhicknapahari, lic. iur., dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling, Doktorand, freischaffend als Controller und Dozent tätig.
Vorsteuern falsch verbucht? Das kann zu persönlicher Haftung führen. Er-läuterungen zum Bundesgerichts-Ur-teil 2C_356/2008 vom 21. November 2008.
Ein Rechtsanwalt war als Vizepräsident
einer Teppichhandelsfirma (hier nachfol-
gend Teppich AG genannt) im Handels-
register eingetragen. Kurz nach seinem
Austritt stellte die Firma ihre Geschäfts-
tätigkeit ein. Obwohl er keine geschäfts-
führende Funktion ausübte, wurde er
privat zur Zahlung von rund 270‘000
Franken verurteilt. Das Urteil wurde – es
handelte sich um Abrechnungen der Jah-
re 1996 bis 1998 – mit Blick auf die alte
MWST-Verordnung gefällt. Inhaltlich ist
der Sachverhalt jedoch auch auf die aktu-
elle Gesetzgebung übertragbar.
Die Chronologie
n Umsatzvolumen 1996: Fr. 712‘482
n Umsatzvolumen 1997: Fr. 2‘215‘861
n Seit 1996: Die Firma macht grössere
Vorsteuerabzüge geltend.
n August/September 1997: Die Steuer-
verwaltung fordert verschiedene Bele-
ge zur Prüfung der geltend gemachten
Vorsteuern an. Nach Einsicht in diese
Belege (Zollpapiere und Rechnungen)
werden die Vorsteuerguthaben ausbe-
zahlt.
n Januar 1999: Im Rahmen einer Kon-
trolle stellt der MWST-Revisor fest,
dass Vorsteuerabzüge zu Unrecht gel-
tend gemacht wurden.
n April 1999: Bestätigung durch MWST
inkl. Feststellung der privaten Haftung
durch Verwaltungsräte.
n Mai 1999: Einsprache gegen MWST.
n April 2004: Einspracheentscheid.
n November 2008: Bundesgerichtsent-
scheid.
Schon 1999 festgestellt: Unordnung statt Ordnungsmässigkeit
Anlässlich der Revision im Jahr 1999 wur-
den Mängel in der Buchführung festge-
stellt. Als gravierend wurden unter ande-
rem genannt:
n Verstoss gegen das Bruttoprinzip;
n mehrfach negative Kassensaldi;
Teurer Fehler: Vorsteuern mit privater Haftung
n Abwicklung von Ein- und Verkäufen
in grossem Umfang in bar, ohne Erfas-
sung in einer Registrierkasse;
n fehlende Urbelege.
Die Steuerverwaltung sah von einer Er-
messenseinschätzung ab, weil sich die
Umsatzzahlen im Rahmen der Erfahrungs-
werte für ähnliche Unternehmen beweg-
ten. Für nicht korrekt abgerechnete Be-
ratungsdienstleistungen der Teppich AG
wurden Umsatzsteuern nachbelastet. Zu-
dem wurde im Urteil des Bundesgerichts
bestätigt, dass bei Vorsteuerabzügen eine
Ermessenstaxation nicht möglich sei. Mit
anderen Worten:
Für die Geltendmachung von Vorsteu-
ern ist ein strikter Nachweis durch den
Steuerpflichtigen notwendig. Ein Teil der
Vorsteuerabzüge wurde nicht akzeptiert,
weil die Zahlen der Steuererklärung nicht
mit der Buchhaltung übereinstimmten.
Weitere Vorsteuerabzüge der Jahre 1996
und folgende wurden aus folgenden
Gründen nicht gewährt bzw. wieder auf-
gerechnet:
Anforderungen an die einzelnen Belege
Eine Überprüfung der Eingangsrech-
nungen zeigte, dass die Teppich AG von
Händlern aus dem Ausland oder im Zoll-
freilager – welches auch als Ausland gilt –
Waren eingekauft hatte. Die Einfuhr der
Waren erfolgte durch die in der Schweiz
nicht MWST-pflichtigen Händler. Diese
Händler hatten die Mehrwertsteuer ohne
Berechtigung in Form einer Umsatzsteu-
er auf ihren Rechnungen ausgewiesen.
Die Teppich AG machte darauf die ihr in
Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vor-
steuer geltend, u.a. mit der Begründung,
es habe sich bei den Lieferanten aus dem
Zollfreilager um Rechnungen mit Firmen-
ort Zürich gehandelt.
Im Zusammenhang mit diesen Rechnun-
gen stützte sich das Gericht auf folgenden
Standpunkt: Wenn ein Steuerpflichtiger
weiss oder bei sorgfältiger Prüfung hät-
te wissen können, dass der Rechnungs-
steller nicht als Mehrwertsteuerpflichtiger
im Register eingetragen ist, darf keine
Vorsteuer abgezogen werden.
3·09 29&rechnungswesen
controlling 29
Ru
brik · Titel g
gg
Steuern
der Steuerforderung getan habe. Ein
Verwaltungsrat hat daher nachzuweisen
«dass er alles vorgekehrt hat, was nach
den Umständen vernünftigerweise von
ihm erwartet werden darf, damit die
Steuerforderung festgestellt und erfüllt
werden kann. Er muss dazu unter Um-
ständen namentlich verlangen, dass die
Steuerschulden oder die übrigen Gesell-
schaftsschulden sichergestellt werden».
An Personen, die das Geschäftsleben
kennen oder besondere berufliche Qua-
lifikation besitzen, können diesbezüglich
höhere Anforderungen gestellt werden.
Im Falle der Teppich AG wurde bemän-
gelt, dass die Firma über kein Organisa-
tionsreglement (Art. 716 und 716b OR)
verfügte. Der Verwaltungsrat hätte für
eine saubere Organisation des Rech-
nungswesens sorgen müssen. So hätten
die Mehrwertsteuer richtig berechnet
und die offenen Steuerbeträge bezahlt
werden können.
Im Urteil wird nicht explizit auf Art. 716a
OR hingewiesen. Dieser Artikel dürfte
jedoch die Grundlage zu diesen Aus-
führungen gewesen sein. Der Verwal-
tungsrat habe es zudem unterlassen,
«den Geschäftsgang – und damit auch
die rechtzeitige und vollständige Beglei-
chung von Mehrwertsteuerforderungen
– stichprobenweise periodisch zu über-
wachen.»
Volle Verzugszinsen trotz langsam mahlender Mühlen
Mit Blick auf die Verzugszinsen, die nach
diesem annähernd 10 Jahre dauernden
Verfahren anfielen, machte der Verwal-
tungsrat geltend, dass das Verfahren
von einer Vorinstanz während etwa fünf
Jahren nicht sehr beförderlich behandelt
worden sei.
Das Bundesgericht fand dies zwar auch
sehr stossend, sah aber keinen Grund,
die aufgelaufenen Verzugszinsen zu re-
duzieren. Die Schuldnerin hätte die finan-
ziellen Mittel für die allenfalls drohende
Steuerforderung sicherstellen sollen. Da-
mit wäre dieser Betrag bei «sachgerech-
ter Hinterlegung angemessen verzinst»
worden.
Vorzahlung ans Steueramt?
Soll man also bestrittene Steuernachfor-
derungen sicherheitshalber und ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht nicht
besser gleich einzahlen? Es wird ja un-
ter normalen Umständen kaum möglich
sein, das Geld mit 5% Zins mündelsicher
und ggf. kurzfristig abrufbar anzulegen,
bis ein Entscheid vorliegt. In diesem Fall
müsste sichergestellt sein, dass diese Vo-
rauszahlungen bei der Steuerverwaltung
auf einem separaten Konto erfasst und
nicht mit den laufenden Abrechnungen
vermischt wird.
Was interne Kontrollen erfassen müssen
Um nicht mit solchen Forderungen kon-
frontiert zu werden, ist neben der Orga-
nisation innerhalb des Verwaltungsrates
auch dem Rechnungswesen genügend
Aufmerksamkeit zu schenken.
Mit zur korrekten Organisation gehört
z.B. eine Eingangskontrolle. Sie prüft, ob
die Belege – trotz der inzwischen einge-
führten Vereinfachungen – den Anforde-
rungen der Mehrwertsteuer entsprechen.
Es sind dies:
n Korrekter Name und Adresse der Emp-
fängerin
n Korrekter Name und Adresse der Lie-
ferantin
n MWST-Nummer der Lieferantin
n Datum der Rechnung
n Beschreibung der fakturierten Leistung
und wann diese erbracht wurde
n Betrag inkl. oder exkl. Mehrwertsteuer
n Angewendeter Steuersatz bzw. Steu-
erbetrag je nach Fakturierung
Was unzulässig ist
Belege, die diesen Anforderungen nicht
entsprechen, sind an die Absender zu re-
tournieren. Ganz generell ist in Zeiten von
digitaler Rechnung und Ablage darauf zu
achten, dass ein Original bzw. eine Datei
mit Originalcharakter vorliegt. Ein SBB-
Ticket (via Internet bestellt und auf dem
eigenen System ausgedruckt) ist zum Bei-
spiel kein Original. Deshalb muss man als
Firmenkunde bei der SBB um regelmässi-
ge Zustellung von MWST-konformen Be-
legen bitten. Eine Rechnung einscannen
und als JPG oder PDF ablegen darf man
nur, wenn die Datei mit Zeitstempel ver-
sehen und zertifiziert ist. Erst dann darf
das Papierexemplar entsorgt werden.
Eigentlich sind dies Themen rund um die
ordnungsgemässe Führung und Aufbe-
wahrung gemäss Art. 957 ff. OR. Auch
der Hinweis auf die Anforderungen an
Firmen mit hohen Bargeldbewegungen
liegt im Interesse jedes Unternehmens.
Unternehmen mit hohem Bargeld-Umsatz
führen das Kassabuch täglich, inklusive
regelmässig protokolliertem Kassensturz,
um sicherzugehen, dass sich kein Mitar-
beiter am Bargeldbestand bedient – und
sei es nur in Form eines «kurzfristigen
Darlehens».
Folgerungen für die IKS-Dokumentation
Die vorgenannten Punkte müssten in ei-
ner IKS-Dokumentation aufgeführt sein,
denn ein IKS im engeren Sinn bezieht
sich auf das Rechnungswesen. Mit der
entsprechenden systematischen Über-
prüfung der Prozesse im Zusammenhang
mit vorsteuerberechtigten Belegen wird
sichergestellt, dass der Saldo von MWST-
Guthaben und -Schulden korrekt ausge-
wiesen wird.
Privilegierung von Guthaben?
Nehmen wir ein Unternehmen mit Liqui-
ditätsproblemen. Was muss hier unter
«alles ihm Zumutbare zur ... Erfüllung der
Steuerforderung» verstanden werden?
In der (Zwischen-)Berichterstattung könn-
ten die Verbindlichkeiten von AHV und
MWST ausgewiesen werden. So sieht der
Verwaltungsrat spätestens bei Vorliegen
eines (Zwischen-)Abschlusses, in welcher
Höhe allfällige Forderungen gegenüber
ihm privat auftreten könnten. Er wird
dann in seinem ureigensten Interesse da-
rauf drängen, diese Schulden umgehend
zu begleichen.
Der Entwurf zum neuen Aktienrecht sieht
vor, dass eine Firma mit Liquiditätsproble-
men einen Finanzplan erstellen muss. So
wird festgestellt, ob eine Zahlungsfähig-
keit auf die nächsten 12 Monate hinaus
gegeben ist.
Die Pflicht, eine solche Planung zu erstel-
len, lässt sich bereits heute aus Art. 716a
OR herleiten.
Fazit
Aufgrund des Urteils vom vergangenen
November werden Firmen in Zukunft ver-
mehrt Steuern und Abgaben privilegiert
bezahlen. Die Leidtragenden werden die
«normalen» Lieferanten sein, denen das
Gesetz keinen direkten Zugriff auf die Or-
gane einräumt. Als Lieferant tut man des-
halb gut daran, sein Debitorensystem und
Mahnwesen entsprechend anzupassen,
um nicht selbst in einen Liquiditätseng-
pass zu geraten. nnn
30 3·09&rechnungswesen
controlling
Steuern
Margenbesteuerung
Anstelle der bisherigen Margenbesteue-
rung wird neu ein sog. fiktiver Vorsteu-
erabzug eingeführt. Damit können steu-
erpflichtige Personen in jedem Fall einen
Vorsteuerabzug vornehmen, wenn sie
einen gebrauchten, individualisierbaren
und beweglichen Gegenstand erworben
haben, der für eine Lieferung, wie z.B.
einen Verkauf oder eine Vermietung an
einen Abnehmer im Inland bestimmt ist.
Auf der anderen Seite unterliegt aber der
Verkauf der MWST und muss abgerech-
net werden.
Eigenverbrauch
Gehört neu nicht mehr zum massgeben-
den Umsatz für eine MWST-Pflicht, son-
dern stellt lediglich eine Korrektur des
Vorsteuerabzugs dar.
Der baugewerbliche Eigenverbrauch
nach Art. 9 Abs. 2 lit.a MWSTG wird
per 1.1.2010 abgeschafft. Damit fallen
die umständlichen Abgrenzungskriteri-
en weg und einige Steuerpflichtige, die
nur deswegen in eine MWST-Pflicht ge-
kommen sind, können sich davon wie-
der abmelden (dies sollte bis spätestens
31.1.2010 geschehen). nnn
Der massgebende Umsatz wird neu nach
vereinbarten Entgelten und nicht mehr
nach vereinnahmten Entgelten berech-
net.
Von dieser neuen Regelung betroffene
Steuerpflichtige, die die neuen Umsatz-
limiten nicht mehr erreichen und sich
dementsprechend von der MWST-Pflicht
abmelden wollen, haben sich bis spätes-
tens 31.01.2010 bei der ESTV zu melden.
Ausweitung der Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode
Die Anwendungsmöglichkeiten dieser
Abrechnungsmethode werden ausge-
weitet: Unternehmungen mit einem ma-
ximalen massgebenden Umsatz von CHF
5‘000‘000 und einer maximalen Steuer-
zahllast von CHF 100‘000 können sich
der Saldosteuersatzmethode unterstellen.
Wird dies gemacht, muss diese Methode
nur noch während einer Steuerperiode
beibehalten werden. Wird jedoch zuerst
nach der effektiven Methode abgerech-
net, ist ein Wechsel zur Saldosteuersatz-
methode erst nach drei Jahren möglich.
Bezüglich der verkürzten Wechselfristen
gilt es aber unbedingt die entsprechen-
den Ausführungsbestimmungen der
ESTV abzuwarten, um die entsprechen-
den Folgen eines Wechsel abschätzen zu
können.
Die ESTV hat angekündigt, dass alle steu-
erpflichtigen Personen per 1.1.2010 die
Möglichkeit haben, ihre Abrechnungs-
methode zu wechseln. Diesbezügliche
Wechselgesuche sind bis am 31.3.2010
an die ESTV zu richten. Bevor ein solcher
Entscheid gefällt werden kann, müssen
die neuen, ab 1.1.2010 gültigen Saldo-
und Pauschalsteuersätze bekannt sein.
Vorsteuerabzug auf Verpflegung und Getränken
Der bisherige Vorsteuerausschluss von
50% auf Verpflegung und Getränken
wird per 31.12.2009 aufgehoben, so
dass ab 1.1.2010 der volle Vorsteuerab-
zug auf geschäftlich bedingten Ausgaben
für Verpflegung und Getränke vorge-
nommen werden kann.
Markus Metzger, Betriebsökonom FH, MWST-Experte FH, dipl. Steuerexperte, Partner und Niederlassungsleiter BDO Vi-sura Zug und Produktleader MWST BDO Visura Schweiz, Dozent für MWST-Recht an verschiedenen Lehrinstitutionen und Fachautor.
Neues zum kommenden Mehrwert-steuergesetz (MWSTG)
Am 12. Juni hat das Parlament die To-
talrevision des Bundesgesetzes über die
Mehrwertsteuer (Teil A. Entlastung der
Unternehmen) beschlossen. Dieser Teil
sieht zahlreiche Vereinfachungen vor und
ist generell anwenderfreundlicher. Durch
über 50 Gesetzesänderungen sollen die
Unternehmen administrativ entlastet und
ihr Entrichtungsaufwand gesenkt wer-
den. Diese Gesetzesrevision wird – vorbe-
hältlich eines Referendums – bereits per
1.1.2010 in Kraft gesetzt.
Beträchtliche Veränderungen
Die Umsetzung hat es in sich – praktisch
alle Unternehmungen und Institutionen
sind davon betroffen! Viele Änderungen
bedürfen einer gezielten, sorgfältigen
Vorbereitung.
Die Eidg. Steuerverwaltung hat kürzlich
eine erste Information über die wich-
tigsten Änderungen auf ihrer Homepage
platziert (man findet diese Information
ebenfalls auf der Homepage von veb.ch).
Die wichtigsten Änderungen und deren
Auswirkungen sind:
Wer ist steuerpflichtig?
Ab 1.1.2010 gilt einheitlich eine Umsatz-
limite des massgebenden Umsatzes von
CHF 100‘000. Wird diese nicht erreicht,
besteht grundsätzlich eine Befreiung von
der Steuerpflicht. Dies bedeutet, dass
auch Unternehmungen die noch keine
Umsätze erzielen, grundsätzlich steuer-
pflichtig sind, jedoch bis zum Erreichen
der Umsatzlimite befreit werden. Solche
Unternehmungen können aber auch auf
diese Befreiung verzichten (mindestens
während einer Steuerperiode). Ob dieser
Verzicht an gewisse Voraussetzungen ge-
bunden sein wird, wird dann voraussicht-
lich in der noch zu erstellenden Verord-
nung zum neuen Mehrwertsteuergesetz
zu lesen sein.
Für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich
geführte Sport- und Kulturvereine sowie
für gemeinnützige Institutionen im Inland
gilt eine erhöhte Umsatzlimite von CHF
150‘000.
MWST-Corner News
3·09 31&rechnungswesen
controlling
Bank von den massgeblichen Behörden
verpflichtet werden kann, Kundendaten
offen zu legen.
Ausblick
Es bleibt abzuwarten, wie sich die
schweizerischen Behörden hinsichtlich
des Informationsaustauschs künftig ver-
halten werden und in wie weit dadurch
das Bankgeheimnis immer brüchiger
wird. Immerhin kommt es, wie erwähnt,
momentan nicht zum vom Ausland teil-
weise geforderten, automatischen Infor-
mationsaustausch, welcher das Ende des
traditionellen schweizerischen Bankge-
heimnis bedeutet hätte. Ob dies künf-
tig weiter so sein wird, ist aufgrund des
immer höher werdenden ausländischen
Drucks fraglich.
Zudem stellt sich die Frage, wie lange
sich die schweizerische Eigenart der Un-
terscheidung zwischen Steuerbetrug und
Steuerhinterziehung halten wird.
Es bleibt zu hoffen, dass den immer stär-
ker werdenden staatlichen Tendenzen in
Richtung gläserner Mensch Einhalt gebo-
ten wird, stehen doch unser grundlegen-
des Verständnis vom Individualismus und
unser Recht auf Privatsphäre auf dem
Spiel. nnn
muss einen begründeten Antrag stellen
und darlegen, in wie weit die erbetenen
Informationen voraussichtlich für den
konkreten Fall relevant sind. Zudem sollte
der anfragende Staat alle innerstaatlichen
Mittel zur Erlangung der Information
– soweit sie ihm ohne unverhältnismäs-
sigen Aufwand zur Verfügung stehen –
ausgeschöpft haben, bevor er den Ver-
tragspartner um Hilfe bittet.
Damit kommt es nicht zum teilweise vom
Ausland geforderten, automatischen In-
formationsaustausch.
In der Schweiz ansässige Kunden
Für in der Schweiz ansässige Personen
(mit Ausnahme von gewissen Personen,
die möglicherweise der steuerlichen Ge-
setzgebung von ausländischen Staaten
unterstehen), ändert sich bis auf Weiteres
nichts. Die im nationalen Steuerrecht ver-
ankerte Unterscheidung zwischen Steu-
erbetrug und Steuerhinterziehung bleibt
bestehen.
Nach schweizerischem Recht besteht
der Unterschied zwischen Steuerbetrug
und Steuerhinterziehung darin, dass der
Steuerpflichtige zur Steuerhinterziehung
gefälschte, verfälschte oder inhaltlich un-
wahre Urkunden, wie Geschäftsbücher,
Lohnausweise oder andere Bescheinigun-
gen Dritter zur Täuschung der Behörden
verwendet. Dass die Steuererklärung
nicht als Urkunde gilt, ist dabei wesent-
lich, würde doch sonst bei jeder Steuer-
hinterziehung ein Steuerbetrug vorliegen
und sich eine Unterscheidung dieser zwei
Tatbestände erübrigen.
Da die Steuerhinterziehung gemäss un-
seren Rechtsgrundsätzen nicht zu den
Strafverfahren zählt, bleibt in diesen Fäl-
len auch das Bankgeheimnis gewahrt. Es
kann jedoch dann aufgehoben werden,
wenn in einem nach strafprozessualen
Grundsätzen durchgeführten Verfahren
von den für den Fall zuständigen Be-
hörden Bankdokumente verlangt oder
beschlagnahmt werden. Beim Steuerbe-
trugsverfahren handelt es sich um ein De-
likt, für welches ein solcher Strafprozess
vorgesehen ist, so dass die schweizerische
Steuern
Martin Loosli, dipl. Steuerexperte, Steuer- und Unternehmensberatung.
Wie fast täglich der Presse zu ent-nehmen ist, reisst der Druck vor allem gewisser Hochsteuernachbarstaaten bezüglich Informationsaustausch von Steuerdaten nicht ab. Das schwei-zerische Bankgeheimnis ist, neben anderen steuerlichen Praktiken der Schweiz, diesen Ländern ein Dorn im Auge, da es die Steuerflucht in die Schweiz begünstige. Nun hat die Schweiz reagiert.
In den letzten Monaten hat die Schweiz
mit diversen Ländern neue Doppelbesteu-
erungsabkommen ausgehandelt oder ist
auf dem Wege dazu, diese Staatsverträge
zu revidieren. Kernpunkt der Änderungen
ist die Übernahme des Art. 26 des OECD-
Musterabkommens in die bilateralen
Verträge der Schweiz mit den anderen
Vertragsstaaten. Diese Bestimmung legi-
timiert die schweizerische Verwaltung, im
internationalen Verhältnis auch in Fällen
von Steuerhinterziehung Amtshilfe zu
leisten.
An dieser Stelle stellt sich nun die Frage,
was sich für in der Schweiz oder im Aus-
land ansässige Personen ändert. Zuerst
ein Blick auf die im Ausland domizilierten
Kunden.
Im Ausland ansässige Kunden
Für Personen, die in einem Staat ansäs-
sig sind, mit dem die Schweiz ein ent-
sprechend modifiziertes Doppelbesteue-
rungsabkommen abgeschlossen hat, fällt
die Unterscheidung zwischen Steuerbe-
trug und Steuerhinterziehung weg. Neu
wird die schweizerische Verwaltung auch
in begründeten Fällen von Steuerhinter-
ziehung Amtshilfe leisten und legitimiert,
das Bankgeheimnis für die von den aus-
ländischen Behörden bezeichneten Kun-
denbeziehungen zu lüften. Bisher war
dies nur in Fällen von Steuerbetrug der
Fall.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass nun
die ausländischen Staaten willkürlich
«Dataphishing» betreiben können oder
Informationsanfragen stellen, die für die
Besteuerung eines Steuerpflichtigen nicht
relevant sind. Der ausländische Staat
Bankgeheimnis gelüftet?Der neue internationale Informationsaustausch
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3·09 &rechnungswesen
controlling 33
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Expertin/Experte in Rechnungs- legung und Controlling
Auf dem Weg in die Zukunft: Am 3. Juli
2009 trafen sich in Zürich zahlreiche Do-
zierende der Controller Akademie aus
der ganzen Schweiz zur ersten schwei-
zerischen Dozentenkonferenz. Inhaltlich
wurde in den einzelnen Fachbereichen
intensiv über die Ausgestaltung und Um-
setzung der neuen Wegleitung diskutiert.
Und während die einen bereits über die
kommenden Ausbildungsregeln diskutie-
ren, nähern sich die aktuellen Lehrgangs-
teilnehmer Schritt für Schritt ihrem Ziel.
So hat am 31. August 2009 für das 4.
Semester der IFRS-Tag stattgefunden, an
welchem Top-Fachleute zu verschiedenen
Standards referierten. Und im September
enden das 2. und 4. Semester der lau-
fenden Kurse. Alle Teilnehmerinnen und
Teilnehmer haben die Zertifikatsprüfung
zu absolvieren. Diese Prüfungen sind mit
unseren Kooperationspartnern in Bern,
Basel, St. Gallen und Luzern koordiniert.
Ein Ausblick: Am 18. Oktober 2009 be-
ginnt der 10. Studiengang mit einem
Kickoff-Seminar in Brunnen. Die Klassen
sind gut gefüllt.
Weiterbildung für Experten: EMBA in Controlling und Consulting
Neu besteht für diplomierte Expertin-
nen und Experten in Rechnungslegung
und Controlling die Möglichkeit, den
Abschluss Executive Master of Business
Administration (EMBA) in Controlling
und Consulting in kurzer Dauer zu erar-
beiten. Die Fachhochschulen Bern und
Nordwestschweiz bieten diesen EMBA in
Kooperation mit veb.ch und der Control-
ler Akademie an. Er ist geeignet für Leute,
die ihre Ausbildung durch einen internati-
onal bekannten Abschluss und einen aka-
demischen Titel zu ergänzen wünschen.
Diesen EMBA gibt es schon in bewährter
Form. Expertinnen und Experten in Rech-
nungslegung und Controlling müssen nur
noch ein Semester zu 23 Tagen Unterricht
absolvieren und anschliessend eine Mas-
terarbeit verfassen. Der Start ist am 12.
November 2009 in Zürich.
Für Inhaber des Fachausweises: Modul-Studiengang Controlling
Für alle, die mit dem Fachausweis im Fi-
nanz- und Rechnungswesen oder mit
ähnlichen Ausbildungen die eidgenös-
sisch diplomierte Expertenausbildung
nicht oder noch nicht absolvieren wollen,
bietet die Controller Akademie einen Mo-
dul-Studiengang Controlling an. Das Pra-
xisstudium beinhaltet sechs Module zu je
7 Lektionen. Jedes Modul kann freiwillig
mit einer Prüfung abgeschlossen werden.
Inhaltlich sind die Module klar vonein-
ander abgegrenzt. Sie beinhalten aus-
schliesslich Controlling-Themen und kön-
nen auch einzeln besucht werden. Der
Studiengang dauert ein Semester. Beginn
ist am 28. Oktober 2009.
Diploma as IFRS/IAS Accountant
Der Studiengang zum Diploma as IFRS/
IAS-Accountant, den die Controller Aka-
demie zusammen mit Ernst & Young an-
bietet, stösst weiterhin auf grosses Inter-
esse. Nebst dem geplanten Studiengang
14 konnten wir zusätzlich einen Parallel-
studiengang 15 eröffnen. Start war am 2.
September 2009.
Am 20. und 21. Oktober bieten wir Ihnen
überdies unseren jährlichen IFRS Update,
wo zahlreiche Referenten über alle News
im Bereich IFRS berichten. Dazu wird ei-
gens Michael Wells vom Board in Lon-
don eingeflogen. Die Themen sind sehr
aktuell (Stichwort Finanzkrise). Zwischen
den Referaten sind auch Workshops ein-
geplant.
Tag des Rechnungswesens
Am 9. November 2009 veranstalten wir
zusammen mit der KV-Bildungsgruppe
und mit Unterstützung von veb.ch und
KV Zürich den Tag des Rechnungswesens
mit dem Untertitel «Kaufmännische Bil-
dung ohne Buchungssatz?»
Mit dem Tag des Rechnungswesens
möchten wir zeigen, wie wichtig das Ver-
ständnis des modernen Rechnungswe-
sen im kaufmännischen Bildungswesen
ist und wie dieses Verständnis vermittelt
werden kann.
Aus dem Inhalt: Vormittags sind einige
Referate angesagt: So spricht unter an-
derem Herbert Mattle über den Wandel
im Rechnungswesen in Beruf und Ausbil-
dung. Es folgen Themen wie Anforderun-
gen der Wirtschaft, Rechnungswesen in
der Grundbildung und Visualisierung des
Rechnungswesens.
Am Nachmittag steht eine Arena unter
der Leitung von Patrick Rohr auf dem Pro-
gramm. Wir erwarten spannende Inputs,
und natürlich ist auch Zeit zum Diskutie-
ren eingeplant.
Wenn Sie mehr erfahren wollen, besu-
chen Sie unsere Homepage unter www.
controller-akademie.ch. nnn
Hansueli von Gunten, lic. und mag. rer. pol. Geschäftsleiter der Controller Akade-mie AG in Zürich.
Aus der Controller-Akademie
3·09&rechnungswesen
controlling34
Ru
brik · Titel g
gg
formationen zum Herunterladen sowie
einen Test, mit dem Sie prüfen können,
ob Ihr Arbeitsplatz richtig eingerichtet
ist. Zudem gibt es unendlich viel Literatur
in den Buchhandlungen. Nur eins steht
für alle Ratsuchenden fest: Lesen alleine
reicht nicht. Probieren Sie es doch mal
aus, und testen Sie die Wirkung. Wenn
Sie gerade stehen, dann nutzen Sie gleich
die Gelegenheit für ein kurzes «Desk-
Walking». Machen Sie es sich allgemein
zur Gewohnheit, alle zwanzig Minuten
von Ihrem Schreibtisch aufzustehen, um
einmal um Ihren «desk» herumzugehen.
«Desk-Walking», einfach so, natürlich
ohne Nordic-Stöcke, um Ihre Wirbelsäu-
le durch Bewegung zu entlasten. Wenn
Sie gerade sitzen, dann «walken» Sie
doch mal los: Stehen Sie auf, gehen Sie
einmal um Ihren Tisch herum und setzen
sich wieder hin – sitzen Sie auch gerade?
In diesem Sinne: Gesundes und angeneh-
mes Arbeiten!
oder Ihren Bildschirm zu stossen? Die
Augen danken Ihnen auch, wenn die
Tischplatte nicht reflektiert.
n Der Stuhl ist der wichtigste Begleiter.
Wenn er die Wirbelsäule beim Sitzen
kräftigend unterstützen soll, dann
muss er höhenverstellbar und kippsi-
cher sein. Die Lehne sollte flexibel sein,
um sich den Bewegungen des Körpers
anzupassen. Richtig und gerade sitzt,
wer Knie und Ellbogen im rechten Win-
kel beugt und mit den Füssen fest auf
dem Boden steht. Ein paar Zentimenter
höher oder tiefer machen schon sehr
viel aus. Die Arme müssen beim Sitzen
bequem auf dem Tisch liegen kön-
nen, ohne Bücken oder Strecken. Die
Stuhl-Sitzhöhe liegt zwischen 42 und
50 cm. Die Sitzfläche sollte zwischen
40 und 48 cm breit und 38 bis 44 cm
tief sein. Die Lehne reicht bis zur Mitte
der Schulterblätter. Sie ist mindestens
36 bis 48 cm breit und höhen- und
neigungsverstellbar. Neurologen und
Orthopäden empfehlen zusätzlich die
Verwendung eines Keilkissens, um die
Wirbelsäule zu entlasten.
n Maus, Tastatur und PC sollten in be-
quemer Reichweite stehen, etwa
40 cm vom Tischrand entfernt. Dies
empfiehlt die Gesundheitsförderung
Schweiz. Auch Arbeitsmaterial legt
man bekanntlich gerne in greifbare
Nähe. Ein einfacher Trick, um sich mehr
Bewegung zu schaffen: Deponieren Sie
die Ablage, Locher oder Post It’s in ein
entfernteres Regal. So steht man zwi-
schendurch auf und rostet nicht ein.
n Nicht zuletzt fühlt sich die Seele woh-
ler, wenn das Auge auch etwas Schö-
nes zu sehen bekommt. Hängt ein an-
sprechendes Bild an der Wand? Steht
eine Pflanze im Büro? Auch viel Licht
und gute Luft halten frisch. Die ideale
Raumtemperatur beträgt 21–23°C bei
einer Luftfeuchtigkeit von 40 – 70%.
Lüften Sie den Raum ein bis zwei Mal
pro Stunde für 5 Minuten, um Müdig-
keit zu vertreiben.
Machen Sie den ersten Schritt
Sie können sich auch noch intensiver
mit dem Thema auseinandersetzen: Un-
ter www.suva.ch gibt es zahlreiche In-
Judith Oldekop, Key Account Mana-gerin Deutschschweiz. Sie hat in Deutsch-land und Spanien Jura studiert und ist seit 2003 in der Contaplus-Gruppe tätig.veb.ch und Contaplus AG, die grösste schweizerische Spezialistin für Personal-beratung im Finanz- und Rechnungswe-sen, sind in einer engen Partnerschaft ver-bunden: In wesentlichen Bereichen ihrer Tätigkeiten treten Contaplus und veb.ch gemeinsam auf. Contaplus ist vertreten in Basel, Bern, Fribourg, Genf, Lausanne, Luzern, Neuenburg, Olten, St. Gallen und Zürich sowie in Deutschland, Grossbritan-nien, Italien, Spanien und Schweden.
Sitzen Sie gerade?Tipps und Tricks für gesundes Arbeiten
Person
alwesen
Die Schule hat unsere Kinder wieder voll im Griff, und wir haben uns na-türlich Gedanken gemacht, ob der Arbeitsplatz zuhause allen wichtigen Anforderungen entspricht: Ist er gross und hell genug, fördert er Konzent-ration und Kreativität? Ist er schlicht, aber nicht steril? Für unsere Kinder nur das Beste!
Und was ist mit uns? Wie sieht unser
Arbeitsplatz aus? Wir wissen, dass eine
ungünstige Arbeitshaltung, bedingt
durch zu langes und falsches Sitzen, zu
Verspannungen, Kopfschmerzen und Rü-
ckenbeschwerden führt. Hinzu kommen
noch weitere, nicht zu unterschätzende
Faktoren, die Unwohlsein, Ermüdungser-
scheinungen und Befindlichkeitsstörun-
gen verursachen: störende Geräuschein-
wirkung, zu hohe Zimmertemperaturen,
zu niedriger Sauerstoffgehalt im Raum
und schlechte Beleuchtungsverhältnisse.
Es gibt ein paar einfache Tricks und Tipps,
wie wir unseren Büroalltag ohne grosse
Investitionen gesünder gestalten können.
Wenn wir diese wenigen, aber effizienten
Regeln einhalten, dann ist schon viel ge-
wonnen.
Vom richtigen Tisch bis zur frischen Luft: So einfach arbeiten Sie gesünder!
Ergonomisches Arbeiten verfolgt das Ziel,
Arbeitsplatz und -umgebung optimal an
den Einzelnen anzupassen:
n Die Höhe des Tisches und des Stuhls
müssen aufeinander abgestimmt sein.
Die richtige Schreibtischhöhe hängt
von der Grösse seines Besitzers und
dem dazugehörigen Stuhl ab. Ideal
sind Tische, die höhenverstellbar sind,
bestenfalls auch mal zum Stehtisch
umgewandelt werden können. Dies
schont Rücken und Gelenke. Reine
Sitzarbeiter sollten an einem Tisch
sitzen mit einer Höhe von 68 bis 76
cm. Nicht verstellbare Tische sollten
eine Idealhöhe von 72 cm haben. Die
Schreibtischplatte sollte mindestens
160 cm breit und 80 cm tief sein. Arm-
und Beinfreiheit muss gewährleis-
tet sein. Können Sie Ihre Beine und
Arme ausstrecken oder dehnen, ohne
dabei an einen Rollcontainer, an Akten
3·09 &rechnungswesen
controlling 35
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brik · Titel g
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Person
alwesen
Stellenindex Finanz- und Rechnungswesen der Contaplus
Stand 1.7.2009Jan 09 Feb 09 März 09 April 09 Mai09 Juni09 Juli09
1. Alle Berufe, ganze CH 92.5 104.2 121.0 79.9 78.6 63.5 73.0
2. Einzelne Berufsgruppen, ganze SchweizSachbearbeiter 80.0 105.2 215.3 86.0 84.1 61.1 73.7Buchhalter 99.2 110.0 110.9 99.6 84.0 64.4 85.9Controller 82.7 78.9 82.4 61.2 64.5 46.7 52.1Führungskräfte 103.5 123.0 100.3 95.8 84.6 75.0 92.4Andere 98.9 109.6 99.3 64.8 78.2 72.8 68.1Alle 92.5 104.2 121.0 79.9 78.6 63.5 73.0
3. Alle Berufsgruppen, SprachregionenDeutschschweiz 90.4 99.3 106.1 72.9 74.9 62.6 72.5Suisse Romande (inkl. Tessin) 100.5 123.1 178.0 106.6 92.6 67.0 75.0Ganze Schweiz 92.5 104.2 121.0 79.9 78.6 63.5 73.0
4. Alle Berufsgruppen, WirtschaftsregionenZürich 88.8 93.9 99.8 71.6 65.0 56.0 60.2Basel 95.3 97.6 99.0 85.6 65.0 66.2 81.1Bern 124.1 139.3 101.3 74.4 110.3 81.3 123.5Aargau / Solothurn 107.4 131.0 76.6 69.6 99.3 69.0 98.1Ost-Schweiz 110.4 102.4 80.7 76.8 77.6 46.5 45.1Zentralschweiz 64.3 84.1 126.0 79.2 80.2 74.8 74.0FR / NE / JU / BE 65.3 111.7 92.3 113.5 89.9 49.9 82.0Waadt / Genf 120.8 138.7 183.0 113.4 93.0 76.3 77.7
Wie verändert sich die Nachfrage nach Mitarbeitern?
Der Contaplus-Stellenindex misst zuverläs-
sig und regelmässig die Stellenangebote
in Rechnungslegung, Controlling, Finanz-
und Rechnungswesen, die in Schweizer
Printmedien und im Internet annonciert
werden. Contaplus ist veb.ch-Partnerin
und bedeutendste schweizerische Spezia-
listin für fest angestelltes und temporäres
Personal im Finanz- und Rechnungswe-
sen.
Seit seinem ersten Erscheinen Anfang
2005 hat sich der Index bei Fachleuten,
bei Arbeitgebern und Stellensuchenden
als zuverlässiger Spiegel des Arbeitsmark-
tes etabliert. Er wertet zum einen die An-
gebote für verschiedene Berufsgruppen
aus, zum anderen beobachtet er alle Wirt-
schafts- und Sprachregionen der Schweiz.
«100er-Basis» ist der Durchschnitt der
Monate September bis Dezember 2004.
Publiziert wird der Index in «rechnungs-
wesen & controlling» und in der «Finanz
und Wirtschaft».
Praktische Tipps für Ihre Karriere.Mit einer Ausbildung zum eidg. Fachausweis im Finanz- und Rechnungswesen und zum dipl. Experten in Rechnungslegung und Control-ling verleihen Sie Ihrer Karriere zusätzlichen Schwung. Wir sagen Ihnen, was Sie wäh-rend Ihrer Ausbildung erwartet und worauf Sie sonst noch achten sollten: Bestellen Sie sich jetzt unsere neue, kostenlose Informationsbroschüre «Ausbildung für Aufsteiger» unter www.veb.ch, Publika-tionen, Bestellformular!
3·09&rechnungswesen
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brik · Titel g
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Rainer Winkelmann, Prof. Dr., Sozialöko-nomisches Institut Universität Zürich.
Persön
lich In unserer Reihe «Persönlich» stel-len wir Ihnen heute Prof. Dr. Rainer Winkelmann vor. Er unterrichtet und forscht am Sozialökonomischen Insti-tut der Universität Zürich.
Herr Winkelmann, ärgert Sie Chur-chills Spruch «Ich glaube keiner Sta-tistik, die ich nicht selbst gefälscht habe»?
Da ist ja auch noch das Zitat von Mark
Twain: «Es gibt drei Arten von Lügen: Lü-
gen, verdammte Lügen und Statistiken.»
Es ist klar, dass Statistiken auch als Macht-
instrument benutzt werden können. Es
sollte vielleicht eine Art Hippokrates-Eid
für Statistiker geben.
Gibt es denn eine Art von «Best Practi-ce»?
Natürlich hat es berufliche Konsequen-
zen, wenn jemand bewusst Zahlen
fälscht. Wir legen an der Universität
grossen Wert auf Statistik und unterrich-
ten die wissenschaftlichen Methoden.
In diesem Rahmen lehren wir auch, wo
man aufpassen muss. Das ist ist sicher
eine Art der Vermittlung von «Best Practi-
ce», denn man muss lernen, wie man mit
Zahlen umgeht und worauf bei Skalen zu
achten ist.
Welches Gebiet der Statistik ist denn für unsere Branche von Bedeutung?
Im Finanzbereich gibt es das Bestreben,
Devisen- und auch Aktienkurse zu prog-
nostizieren. Dafür gibt es Modelle. Aber
das ist nicht einfach. Ökonomen erfor-
schen zum Beispiel das Kopierverhalten,
also das Herdenverhalten im Markt. Tat-
sächlich ist es ja so, dass ein Boom auch
dadurch entsteht, dass die Kurse steigen
und dann plötzlich alle dabei sein wollen.
Bis die Blase platzt.
Wie kamen Sie denn zu Ihrem Beruf und wie zur Statistik?
Zunächst einmal bin ich ja nicht Statis-
tiker. Ich habe eine Banklehre gemacht
und später Volkswirtschaft studiert. Ich
reiste dabei viel und konnte Internships in
New York, Frankreich und anderswo ab-
solvieren. Zahlen habe ich aber schon als
Junge immer gemocht.
Welchen Wert haben erhobene Zah-len? Nehmen wir unsere Gehaltser-hebung, an der Sie ja mitgearbeitet haben. Kommt es da nicht zu Verzer-rungen, weil Leute einfach nicht die Wahrheit schreiben und zum Beispiel beim Lohn – sagen wir mal – zu opti-mistisch sind?
Dazu gibt es Untersuchungen. Ich arbeite
oft mit dem Deutschen Sozio-ökonomi-
schen Panel. Dort plant man eine ent-
sprechende Studie. Ich glaube persönlich,
dass diese Verzerrungen nicht oft passie-
ren und daher auch nicht von grosser Be-
deutung sind.
Was würden Sie in der nächsten Ge-haltserhebung denn auch noch fra-gen?
Ich würde eventuell etwas kürzen. Was
wir allerdings nicht analysiert haben: Wie
weit sich Weiterbildung finanziell tatsäch-
lich lohnt. Das könnte man ausarbeiten,
«Man muss lernen, wie man mit Zahlen umgeht»Interview mit Prof. Dr. Rainer Winkelmann
denn Sie machen ja viele Weiterbildungs-
angebote.
Haben Sie die Ergebnisse der Studie überrascht?
Mir ist besonders aufgefallen, wie die
Löhne auf den obersten Hierarchiestufen
explodieren und dass die Entwicklung,
die man bei den Bankern sieht, auch in
Ihrer Branche zum Tragen kommt. Die
mittleren Löhne sind ja dagegen sehr
stabil.
Würden Sie die Gehaltserhebung öf-ter oder seltener durchführen?
Das ist wohl eine Frage der verfügbaren
Mittel. Bei jährlicher Durchführung blei-
ben ja die Fixkosten immer gleich hoch.
Man könnte aber vielleicht eine jährliche
Online-Umfrage machen und dann alle
drei Jahre eine auf Papier. Die Auswer-
tung wäre online natürlich leichter.
Sie haben im Laufe Ihrer Tätigkeit festgestellt, dass Mitglieder einer GL zufriedener sind als die ihnen un-tergebenen Mitarbeiter. Alles eine Frage des «etwas-zu-sagen-haben» oder doch eher eine Folge des guten Lohns?
Beides spielt eine Rolle. Auch bei selbstän-
dig Erwerbenden beobachten wir eine
grössere Zufriedenheit als bei Angestell-
ten. Ich denken, Entscheidungsfreiheit
spielt eine wesentliche Rolle. Und ganz
allgemein sind Leute zufriedener, die wei-
ter oben in den Hierarchien stehen.
3·09 &rechnungswesen
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Ja, Alpinismus liegt mir sehr am Herzen.
Ich komme aus Münster in Deutschland
und das ist nicht eben ein Berggebiet.
Aber ich war mit meinen Eltern schon
als kleiner Junge hier im Urlaub. Mit 10
Jahren stand ich zum ersten Mal auf dem
Breithorn – mein erster Viertausender.
Mit Elf «eroberte» ich dann Mönch und
Jungfrau.
Ihr höchster Gipfel?
Das war ein Berg in den Himalayas. 6600
Meter.
Und jetzt noch Achttausender?
Nein, vom Sauerstoff her würde das wohl
noch gehen, aber ich bin zu kälteemp-
findlich. Klettern bei minus 30 Grad und
in einem Sturm ist nicht mein Ding. Da
mache ich lieber eine kurze Morgen-Ski-
tour in der Nähe meines Wohnortes und
bin dann einige Stunden später umso er-
frischter im Büro.
Herr Winkelmann, wird danken Ihnen für das spannende Gespräch. nnn
treiben. Und ein Traum wäre es, einmal
einen idealen Datensatz zur Auswertung
einer spannenden Frage zu bekommen,
denn das ist in den Sozialwissenschaften
schwierig.
Grundlagenforschung ... hat die denn einen praktischen Nutzen?
Die Idee der Grundlagenforschung ist
natürlich, dass Verfahren verbessert wer-
den. Und diese verbesserten Methoden
kommen dann in modernen Untersu-
chungen zum Tragen.
Sie erwähnen oben Ihre Assistenten. Schauen wir doch mal kurz in die Klassenzimmer hier und im Ausland. Gibt’s da grosse Unterschiede im Ver-gleich zum Ausland?
Nicht wirklich. Unser Fach wird schwerge-
wichtig in Englisch vermittelt, und so ge-
sehen kann ich an fast jedem Ort unter-
richten – in Hong Kong genau so wie in
den USA oder in Deutschland. Doch ganz
egal, wo ich bin: Es macht immer wieder
Spass, mit jungen Menschen zu arbeiten.
Viele sind wirklich sehr interessiert.
Möchten Sie mit Ihren Ideen irgend-wann viel Geld verdienen?
Grundsätzlich geht es in unserem Fach-
gebiet nicht um die höchsten Gehälter.
Natürlich wünscht man sich die fachliche
Anerkennung der Kollegen – man möch-
te etwas machen, etwas entwickeln, dass
anwendbar ist und sich dann durchsetzt.
Aber alle meine Ideen, meine Verfahren,
die ich entwickle, gehören der Öffentlich-
keit, da sie ja von der Uni finanziert sind.
Stichwort Finanzkrise. Sehen Sie aus Ihrer Perspektive schon Veränderun-gen?
Ich will doch hoffen, dass es Veränderun-
gen gibt. Es ist wohl so, dass die Markt-
teilnehmer Modelle angewandt haben,
die sinkende Kurse gar nicht einbezogen.
Solche Anwendungen funktionieren na-
türlich nur in guten Zeiten. Es gibt also
mit Sicherheit Modelle, die nun revidiert
werden. Was man auch nicht vergessen
darf: Es gibt Kursschwankungen, die mit
grösster Wahrscheinlichkeit nicht möglich
sind. Und sie passieren dann doch.
Zum Schluss noch einmal zurück in die Berge. Ihre grosse Leidenschaft?
Persön
lich
Sie erforschen Lebenszufriedenheit...
Ich bin kein Glücksforscher. Wir haben
aber Mitte der 90er Jahre bei einem
Projekt herausgefunden, dass Arbeitslo-
sigkeit mit grosser Unzufriedenheit ver-
bunden ist. Sie hat deutlich mehr Einfluss
aufs langfristige Wohlbefinden als zum
Beispiel ein gesundheitliches Problem.
Diese Erkenntnis wurde uns möglich dank
einer Langzeitstudie: 10 Jahre lang haben
wir Menschen immer wieder befragt und
es war klar messbar, dass Arbeitslosigkeit
sehr unzufrieden machte. Wenn diese
Leute wieder beschäftigt waren, stieg
ihre Zufriedenheit stark.
Sind denn wiederholte Befragungen nicht auch kontraproduktiv und ta-gesformabhängig?
Es stimmt, die Leute ändern ihre Anga-
ben, wenn sie immer wieder befragt
werden. Anfangs tendiert der Mensch zu
Mittelwerten. Spätere Wiederholungen –
man kennt dann die Interviewer und es
gibt eine gewisse Vertrautheit – zeigen
viel mehr Extremwerte.
Es gibt im Rahmen solcher Untersuchun-
gen auch Überlegungen, dass der Brutto-
zufriedenheitsindex statt des Brutto-
sozialprodukts ein massgebender Wert
werden soll. Da muss man sich dann
aber schon fragen: Was messen wir?
Was ist echt? Es spielen so viele Kompo-
nenten eine Rolle. Antworten können ja
auch davon abhängen, was man gerade
denkt.
Wie stehts denn um Ihren Zufrieden-heitsfaktor hier in der Schweiz im Ver-gleich zu Deutschland?
Es kommt immer darauf an, was man
persönlich mag. Ich schätze zum Beispiel
die Berge sehr, besonders die Gegend um
die Urner Alpen mit Furka und Susten. Ich
klettere und im Winter mache ich gerne
Skitouren. Beruflich finde ich die Qualität
der Uni Zürich ausgezeichnet. Die Ar-
beitsbedingungen sind gut und es geht
unbürokratisch zu und her.
Haben Sie ein Traumprojekt, dass Sie noch verwirklichen möchten?
Ich habe derzeit gute Assistenten mit
kreativen Ideen. Mit ihnen gemeinsam
möchte ich in den nächsten Jahren gerne
wieder mehr Grundlagenforschung be-
38 3·09&rechnungswesen
controlling
Suisse ro
man
de
Priska Ineichen, licenciée en droit, avo-cate, fondée de pouvoir auprès de Bal-mer-Etienne AG et juge suppléante au tribunal cantonal et au tribunal pénal du canton de Zug.
re de licenciement collectif (art. 335d CO)
sont respectées. L’application des disposi-
tions de licenciement collectif dépendra
de la taille de l’entreprise et du nombre de
licenciements prévus dans le délai de 30
jours. Un tel licenciement n’est cependant
pas envisageable pour une entreprise oc-
cupant moins de vingt personnes.
Outre les conditions préalables pour un
licenciement collectif et le respect des dé-
lais de résiliation, les règles contraignantes
concernant le licenciement collectif doivent
également être respectées; l’obligation de
consultation en fait notamment partie.
L’employeur lance le processus de consulta-
tion, par lequel les employés reçoivent par
écrit toutes les informations exigées par la
loi à cet égard. Il doit être mentionné claire-
ment qu’une procédure de consultation est
ouverte. A partir de cet instant, chaque em-
ployé peut formuler des propositions pour
éviter les licenciements, réduire leur nomb-
re ou atténuer leurs conséquences.
L’employeur est tenu de faire parvenir
toute copie relative au processus de con-
sultation à l’office cantonal du travail. Il
devra notamment faire part à cet office
des résultats de la consultation et lui four-
nir toutes les données utiles sur le licenci-
ement collectif envisagé.
Un contrat résilié dans le cadre d’un li-
cenciement collectif ne prend fin que 30
jours au plus tôt après la notification du
projet de licenciement à l’office du travail.
Chômage partiel / chômage technique
Si, en raison du ralentissement écono-
mique, une entreprise est contrainte de
procéder à une réduction temporaire de
son activité, l’employeur peut réduire
temporairement la durée de travail de ses
employés, voire l’arrêter complètement,
sans pour autant mettre un terme aux
contrats de travail.
Il évite ainsi les coûts engendrés par une
fluctuation importante de son personnel
(coûts de formation, perte de savoir-faire
opérationnel). En outre, l’employeur con-
serve à court terme l’entière disponibilité
de sa force de travail tout en recevant une
indemnité de chômage pour une part des
frais de personnel. Les employés subis-
sant également une perte de leur revenu,
leur accord est au préalable nécessaire.
La crise perdure. Les commandes di-minuent. De nombreuses entreprises sont contraintes de réduire leurs coûts de personnel. Quelles possibilités exis-tent, et quel est le droit applicable en matière de contrat de travail ?
Le congé-modification (arrêt du Tribu-
nal Fédéral, 4C.282/2006)
Les possibilités visant à réduire les coûts
de personnel sont nombreuses. L’une
d’elles est la modification du contrat de
travail, le congé-modification. Il s’agit en
l’occurrence de la réduction du temps de
travail ainsi que du salaire. De telles mo-
difications du contrat de travail peuvent
être convenues consensuellement avec
le collaborateur concerné. Dans le cas
contraire, la portée de ces modifications
devra être clarifiée.
Un congé-modification ne vise pas la
cessation du contrat de travail, mais sa
reconduction par la modification des ter-
mes contractuels. Le contrat ne prend fin
qu’à l’expiration du délai de résiliation si
l’employé refuse le contenu du nouveau
contrat. Afin qu’un tel congé-modification
soit valable, son entrée en force ne pourra
cependant s’effectuer qu’au terme du dé-
lai légal de résiliation du contrat de travail.
Les réductions salariales et du temps
de travail devront en outre être justifi-
ées par des raisons économiques liées à
l’entreprise ou à la situation du marché.
Résiliations individuelles
Dans le but de réduire ses coûts,
l’employeur peut supprimer tous les pos-
tes surnuméraires. Pour ce faire, il devra
se conformer à la loi sur le contrat de tra-
vail et au délai de résiliation desdits con-
trats. Le terme de la résiliation ne pourra
cependant pas intervenir en temps inop-
portun (art. 336c CO – maladie, grosses-
se etc.). Les congés donnés pendant une
telle période sont nuls.
Licenciement collectif
Si l’employeur à l’intention de modifier
les contrats de travail par le truchement
de congés-modification ou de résiliations
des contrats, il devra au préalable s’assurer
que les conditions légales de la procédu-
L’employeur doit à son tour se conformer
aux exigences légales relatives au chô-
mage technique, de manière à pouvoir
revendiquer une indemnité de l’assurance
chômage.
Flexibilisation des rapports de travail
L’introduction de rapports flexibles de
travail permet à l’employeur d’influer en
tout temps sur la structure des coûts de
son entreprise. Les possibilités de flexibi-
lisation sont multiples, notamment par
l’introduction de modèles de temps de
travail et de salaires y relatifs, de possibili-
tés de travailler dans différents domaines
et différentes activités, d’une réglemen-
tation des heures supplémentaires, ou
autres. La pratique l’a clairement démon-
tré, l’introduction de rapports de travail
flexibles est bien acceptée par la main-
d’œuvre. Des ajustements aux contrats et
règlements peuvent ainsi être immédiate-
ment réalisés en dehors des dispositions
concernant les licenciements collectifs.
Lignes directrices claires, solutions individuelles
En temps de crise, le contrat de travail re-
vêt une importance accrue. D’une part, il
offre différentes possibilités de flexibilisa-
tion des rapports de travail. D’autre part il
laisse une liberté de manœuvre, encadrée
de dispositions légales impératives très
précises. Toutefois, une solution optimale
applicable à toutes les entreprises n’existe
pas. Elle doit être adaptée individuelle-
ment à chaque entreprise. nnn
Résiliation, chômage technique, flexibilisation des rapports de travail : Droit du travail en temps de crise
3·09 39&rechnungswesen
controlling
Svizzera italiana
Priska Ineichen, lic.jur., avvocato, pro-curatrice presso la Balmer-Etienne AG e giudice supplente presso il tribunale Can-tonale e penale di Zugo.
lavoro, deve prima assicurarsi se non de-
vono essere rispettate le disposizioni per
licenziamenti collettivi (art. 335d CO).
L’applicazione o meno di queste disposizi-
oni dipende dalla grandezza dell’organico
dell’azienda e dal numero di collaboratori
toccati dal provvedimento in un periodo
di 30 giorni. In aziende che occupano
meno di 20 persone, non sono comun-
que mai applicabili.
Se sussistono le condizioni per licenzia-
menti collettivi, devono essere rispettate,
oltre alle norme concernenti la disdet-
ta, anche le disposizioni riguardanti i li-
cenziamenti collettivi. In particolare vi è
un’imposizione della consultazione della
rappresentanza dei lavoratori. Questa
procedura inizia con la comunicazione
scritta contenente le informazioni mini-
me di legge e l’evidenziazione che viene
aperta una possibile fase di consultazio-
ne. I lavoratori hanno quindi la possibili-
tà di proporre accorgimenti atti a evitare
licenziamenti, a ridurne il numero e ad
attenuarne l’impatto economico.
Inoltre il datore di lavoro ha l’obbligo di
comunicazione all’ufficio del lavoro. La
comunicazione deve contenere i risultati
della consultazione e tutti i dati riguar-
danti il licenziamento collettivo.
Se un rapporto di lavoro è stato disdet-
tato nell’ambito di un licenziamento col-
lettivo il medesimo termina di regola 30
giorni dopo la comunicazione all’ufficio
del lavoro.
Lavoro ridotto
Se la crisi economica porta in un’azienda
alla contrazione delle commesse con sus-
seguenti crolli di occupazione delle maes-
tranze, il datore di lavoro ha la possibilità
di ridurre il tempo di lavoro, o addirittura
interrompere l’occupazione, tramite il la-
voro ridotto. In questo caso non bisogna
procedere alla risoluzione dei contratti di
lavoro.
Con questa procedura possono essere evi-
tati costi risultanti da una forte fluttuazio-
ne del personale (costi di apprendimento/
istruzione, perdita di Know-how). Inoltre
viene garantita la disponibilità immediata
della forza lavoro, nonostante una parte
dei costi del personale siano assunti dallo
stato tramite lo statuto di lavoro ridotto.
La crisi persiste. Gli ordini regredisco-no. Questo costringe molti imprendi-tori a prendere decisioni di risparmio nell’ambito del personale. Quali pos-sibilità ci sono e quali sono le prescri-zioni legali da considerare?
Rinnovo contrattuale
Ci sono svariate possibilità per raggiun-
gere un risparmio dei costi del persona-
le. Una consiste nel licenziamento con
rinnovo del contratto. Il cambiamento si
prefigge di ottenere riduzioni di stipendio
o di tempo di lavoro. Simili cambiamenti
contrattuali possono essere attuati sola-
mente con il consenso del collaboratore,
altrimenti il cambiamento deve essere
sottoposto ad analisi di fattibilità.
Una disdetta del rapporto con sussegu-
ente stipulazione di un nuovo contratto
con condizioni contrattuali diverse non è
finalizzata all’interruzione del rapporto di
lavoro, ma al proseguimento basato su
condizioni contrattuali rinnovate. Il rap-
porto contrattuale termina solamente se
alla scadenza dei termini di disdetta il la-
voratore rifiuta il nuovo accordo. Affinché
questi nuovi accordi contrattuali abbiano
una valenza giuridica, il peggioramento
delle condizioni contrattuali non deve
intervenire prima del tempo di disdetta
legale. Inoltre le riduzioni di salario e di
tempo di lavoro devono avvenire in con-
formità a motivazioni aziendali o di mer-
cato.
Disdette individuali
Il datore di lavoro può, allo scopo di ridur-
re i costi del lavoro, procedere a singole
disdette. Egli deve rispettare sia la forma
sia i termini di disdetta. Al momento della
disdetta non devono sussistere impedi-
menti secondo l’art 336c CO, ossia licen-
ziamento in tempo inopportuno (malat-
tia, gravidanza, ecc.). Disdette notificate
al lavoratore in tempo inopportuno sono
nulle.
Licenziamenti collettivi
Se il datore di lavoro intende procede-
re a licenziamenti finalizzati al rinnovo,
oppure notificare disdette di rapporti di
Dovendo i lavoratori subire una riduzione
della retribuzione, essi devono dare il loro
accordo al provvedimento. Il datore di la-
voro deve, per contro, rispettare le norme
legali concernenti il lavoro ridotto, per be-
neficiare del sussidio da parte della Cassa
di disoccupazione.
Flessibilità del rapporto di lavoro
Con l’introduzione di rapporti contrattua-
li flessibili il datore di lavoro può influenz-
are in qualunque momento la struttura
dei costi del personale della sua azien-
da. Flessibilità è possibile in particolare
adottando diversi modelli di retribuzione,
tempi di lavoro differenziati, nella scelta
del posto di lavoro e del tipo di attività,
regolamentazione delle ore straordinarie
e così via. La pratica dimostra che questi
modelli di flessibilità sono ben accettati
dalle maestranze. Modifiche contrattuali
e adattamenti di regolamenti possono es-
sere conclusi al di fuori delle norme con-
cernenti i licenziamenti collettivi.
Direttive chiare, soluzioni individuali
In momenti di crisi le disposizioni del di-
ritto del lavoro sono particolarmente im-
portanti. Da una parte permettono una
flessibilità dei rapporti di lavoro; d’altro
canto sono imposti dei limiti ben precisi
alla libertà di contrarre tramite disposizi-
oni imperative. La soluzione ottimale è
quindi da stabilire di caso in caso secondo
l’azienda. nnn
Licenziamento, lavoro ridotto, flessibilità:Diritto del lavoro in tempi di crisi
40 3·09&rechnungswesen
controlling
Spinne im eidgenössischen Machtnetz
darstellte. Über den FDP-Kanal liessen
sich Anliegen effizient und geräuschlos
einspeisen. In den letzten zwanzig Jahren
hat die FDP jedoch an Macht eingebüsst,
zudem hat die UBS-Krise lange Schatten
auf die Finanzierung der bürgerlichen
Parteien geworfen.
Wie weit darf Lobbying gehen?
Die Frage, ob Lobbying gut oder schlecht
ist, ist müssig. Die Frage ist vielmehr, wie
lobbyiert wird. Was ist erlaubt? Wie weit
darf man gehen?
«Amerikanisches Lobbying», das oft sehr
aggressiv aufgezogen wird, ist hierzulan-
de verpönt. In Bern liebt man die leisen
Töne, zu starke Präsenz wirkt kontrapro-
duktiv. Wenn zum Beispiel gleich mehrere
Vertreter eines Verbandes bei der parla-
mentarischen Beratung eines Geschäftes
in der Wandelhalle aufmarschieren, wird
dies als aufdringlich empfunden und löst
nicht selten Kritik in den Medien aus.
Gemäss den SPAG-Standesregeln haben
sich die Lobbyisten an folgende Grund-
sätze zu halten:
n Public Affairs- und namentlich Lob-
bying-Aktivitäten müssen offen durch-
geführt werden. Sie müssen leicht
als solche erkennbar sein, eine klare
Quellenbezeichnung tragen und dür-
fen Dritte nicht irreführen.
Politik im Widerstreit der Interessen
Lob
byin
g
Renate Hotz, Politologin lic. phil. lRENATE HOTZ COMMUNICATIONS AG
Lobbying hat eine schlechte Presse. Wenn ein politisches Projekt Schiff-bruch erleidet, beklagen die Prota-gonisten gerne den übermächtigen Einfluss der gegnerischen Seite. Ob in Brüssel, Berlin oder Bern – der Ein-fluss der Interessenvertreter auf den politischen Prozess wird zunehmend kritischer beurteilt. Werfen wir einen Blick hinter die Kulissen.
Die Kritik am Lobbying hat nicht zuletzt
mit der zahlenmässigen Präsenz der Lob-
bies zu tun. In Brüssel sollen es 25‘000
Lobbyisten sein, in Berlin hatte ein ein-
ziger deutscher Autohersteller zwei Dut-
zend Lobbyisten auf der Payroll. In Bern
gibt es laut Fredy Müller, dem Präsiden-
ten der Schweizerischen Public Affairs
Gesellschaft (SPAG), deren 250. Auch
hier steigt die Zahl, was unlängst eine
Boulevardzeitung dazu bewog, Lobby-
isten-Alarm auszurufen: «Unser Parla-
ment wird manipulierbar!»
Lobbying hat eine lange Tradition
Dabei ist Interessenvertretung so alt wie
die Politik. Politiker waren nie nur der
Ideologie, ihren Wertvorstellungen ver-
pflichtet, in aller Regel nahmen sie auch
Interessen wahr. In einem Land mit vier
Kulturen und erheblichem wirtschaftli-
chem Gefälle sind Ausgleichsleistungen
für benachteiligte Regionen und Minder-
heiten Voraussetzung für ein gedeihliches
Zusammenleben. Eine der stärksten Lob-
bies waren denn auch während Jahrzehn-
ten die Vertreter von Randregionen, allen
voran die «Alpen-Opec», die sich um
Tunnelbauten, Wasserzinsen oder die Ab-
satzförderung von Schafwolle kümmern.
Dass die Schweiz innert weniger Jahre
gleich zwei Eisenbahnalpentunnels baut,
sagt alles. Kein Wunder, outete Finanz-
minister Stich seinerzeit einen Bündner
Oberländer als teuersten Parlamentarier,
was dieser ausdrücklich als Kompliment
für sein effizientes Engagement zum
Wohl des Berggebietes verstand.
Im Schweizer Milizparlament sind Abge-
ordnete aus rein pekuniären Gründen auf
einen Brotkorb angewiesen. Mehr noch
als früher, als einzelne Parlamentarier mit
einem SBB- oder PTT-Verwaltungsrats-
posten rechnen konnten, sind sie auf Ver-
bandsmandate angewiesen. Denn heute
sind solche Parlamentarier-Vertretungen
in Bundesgremien nicht mehr zulässig.
Die stärkste Lobbygruppe in Bern sind
deshalb die Abgeordneten selber.
Die Macht des Kapitals war ein Kampf-
begriff der 68er Bewegung: In den 70er
und 80er Jahren nahmen zahlreiche Par-
lamentsmitglieder Verwaltungsratsman-
date von börsenkotierten Grossfirmen
wahr, und der damalige Direktor des
Wirtschaftsdachverbandes Vorort (heute
Economiesuisse) galt als achter Bundes-
rat. Heute ist die Direktvertretung der
grossen Wirtschaft in den Räten schwä-
cher, überdurchschnittlich vertreten sind
jene Branchen, die stark reguliert sind
wie die Landwirtschaft, das Gesundheits-
wesen oder der Energiesektor. Traditionell
über eine gewichtige Präsenz verfügen
die Gewerkschaften, seit den 80er Jahren
auch die Umweltorganisationen.
Gefragte Spezialisten
Eine wichtigere Rolle spielen heute PR-
Agenturen, die einen kommunikativen
Rund-um-Service anbieten oder auf Pub-
lic Affairs spezialisierte Beraterinnen und
Berater. Unternehmen versuchen ver-
mehrt direkt Einfluss auf einzelne Dossier
zu nehmen, was mit dem hohen Regu-
lierungsgrad und der hochkomplexen Ge-
setzgebung sowie der heutigen Medien-
realität zu tun hat. Unternehmen pflegen
die integrierte Kommunikation, wozu
auch Public Affairs gehört. Spezifische
Interessen können zudem oft nicht an
einen Verband delegiert werden. Zudem
haben die Unternehmen das Bedürfnis,
ein politisches Kontaktnetz zu pflegen,
um im Ernstfall rasch die nötigen Verbin-
dungen spielen lassen zu können.
Kommt dazu, dass die Parteien tenden-
ziell an Einfluss verloren haben. Wirt-
schaftslobbyisten gehörten früher oft der
Freisinnig-Demokratischen Partei FDP an,
weil die staatstragende Wirtschaftspartei
mit ihrer starken Präsenz in Regierung,
Parlament und Verwaltung sozusagen die
3·09 &rechnungswesen
controlling 41
Software as a Service – Vorteile für Treuhänder und Kunden
> Buchungen erfassen und Auswertungen abfragen übers Internet > Lohndaten vorerfassen und Mutationen
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Ru
brik · Titel g
gg
Lob
byin
g
n Die Mitglieder der SPAG dürfen ohne
ausdrückliche Zustimmung der betrof-
fenen Auftrag- oder Arbeitgeber keine
sich widersprechenden oder miteinan-
der konkurrierenden Interessen vertre-
ten.
n Die Mitglieder der SPAG erfüllen nach
Möglichkeit Informationswünsche von
Parlamentsmitgliedern und weiteren
interessierten Stellen.
Die Lobbyisten selber müssen nicht nur die
eigenen Dossiers kennen, sie sollten auch
über vertiefte Kenntnisse der Politik und
ihrer Abläufe verfügen. Und sie sollten
politisches Flair und politische Erfahrung,
sowie kommunikative Fähigkeiten und
korrekte Umgangsformen haben. Als Ge-
sprächspartner der Parlamentarier müssen
sie neugierig sein, deren Biografien und
politische Karriere kennen. Kurz: Erste Lob-
byistenpflicht ist die Pflege eines soliden
Netzwerks in Regierung, Parlament und
Verwaltung. Trotz E-Mails und Internet: Das
Informelle darf nicht unterschätzt werden.
Hintergründe erfährt man nicht selten bei
einer Begegnung mit einem Beamten oder
einem Mitarbeiter eines Bundesrates.
Wer glaubt, es genüge, einen Parlamen-
tarier zu kennen, der sich eines Anliegens
annimmt, täuscht sich. Parlamentarier
werden mit Dutzenden von Wünschen
und Fragen konfrontiert; oft fehlt ihnen
die Zeit und die Kapazität, um ein einzel-
nes Dossier vollumfänglich zu betreuen.
Lobbying braucht Geduld
Denn Lobbying heisst auch Bohren di-
cker Bretter. Oder anders gesagt, es gilt
auf allen Stufen des oft sehr langwieri-
gen Entscheidungsprozesses Einfluss zu
nehmen. Dies beginnt etwa damit, dass
der Bundesrat zur Lösung eines Problems
eine Expertenkommission einsetzt, die ei-
nen Gesetzesentwurf vorbereitet. Dieser
wird weiter bearbeitet, er geht in die Äm-
terkonsultation. Erst dann verabschiedet
der Bundesrat die Botschaft zuhanden
des Parlamentes. Nun ist die Kommissi-
on des Erstrates am Zug, ehe der Erstrat
entscheidet. Daraufhin liegt das Geschäft
in der Kommission des Zweitrates, ehe
es von diesem beraten wird. Es folgt die
Differenzbereinigung, allenfalls die Eini-
gungskonferenz. Und nach der Schluss-
abstimmung läuft die Referendumsfrist.
Unter Umständen hat das Volk dann das
letzte Wort. nnn
Frau Renate Hotz betreibt für veb.ch seit
einiger Zeit ein aktives Lobbying und ein
politisches Monitoring. Nur so kommen
wir rechtzeitig an relevante Informati-
onen der Bundesämter oder des Parla-
mentes, die für unseren Verband wichtig
sind. Das sind insbesondere Themen wie
Rechnungslegung, Steuern oder Erwach-
senenbildung. Es geht aber auch um das
Herstellen von Kontakten zu National-
und Ständeräten oder zu Direktoren der
Verwaltung. So treffen wir uns mindes-
tens einmal pro Jahr mit ausgewählten
Parlamentariern. In persönlichen Gesprä-
chen können wir unsere Anliegen gezielt
vorbringen. Wir sind überzeugt, dass zur
Erreichung der Verbandsziele und zur
markanten Steigerung des Bekanntheits-
grades in der Öffentlichkeit ein professi-
onelles Lobbying heute unabdingbar ist.
+ Unsere Spezialisierung: Fachlich qualifizierte Kandidaten und herausfordernde Stellen.
+ Unser Know-How: Erkennen und Erfüllen Ihrer Bedürfnisse mit fachspezifischer Betreuung.
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3·09 &rechnungswesen
controlling 43
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tenbank von getAbstract, die Zusammen-
fassungen von über 4500 der wichtigsten
Business-Bücher bereithält. Das 450-frän-
kige Abonnement ist für veb.ch-Mitglieder
im Jahresbeitrag inbegriffen – ein weiteres
Beispiel für den hohen Nutzen, den veb.ch-
Mitglieder aus ihrem Verband ziehen!
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veb.ch haben sich bei getAbstract regi-
striert, um die gehaltvollen Zusammenfas-
sungen online zu beziehen.
veb.ch-Mitglieder können diese Leistung
ihres Verbandes auf einfache Weise bezie-
hen, indem sie sich auf der Website www.
veb.ch einloggen.
Wer sich für Lothar Seiwerts Tipps Zeit nimmt, erhält mindestes doppelt so viel zurück.
Wie lässt sich ein Liter Wasser auf zwei
Gläser verteilen, ohne dass ein Tropfen
verloren geht? – Gar nicht! Genauso
wenig können wir alles, was wir gerne
an einem Tag schaffen würden, in 24
Stunden unterbringen. Klar: Es gibt jede
Menge neuer Kommunikationsmittel, die
versprechen, alles schneller und einfacher
zu machen. Komisch nur, dass wir bis-
weilen den Eindruck haben, damit würde
alles nur noch schlimmer. Überfüllte Mail-
boxen und permanente Erreichbarkeit
geben uns das Gefühl, der eigenen Zeit
hinterher zu hecheln.
Wenn sich im Posteingang 500 E-Mails
stauen, wenn die fällige Präsentation
noch nicht einmal im Kopf fertig ist (ge-
schweige denn im PowerPoint), wenn
sich zu Hause das schmutzige Geschirr
stapelt und der 15-jährige Sohn vorges-
tern zuletzt gesehen wurde – dann läuft
etwas falsch, wissen die Autoren dieses
Buches. Das Team um Zeitmanagement-
Guru Lothar Seiwert weiss aber auch, was
man dagegen tun kann, und zwar sehr
konkret. Schritt für Schritt und Screens-
hot für Screenshot zeigt das Buch auf,
Buchrezension: Zeitmanagement mit Microsoft Office Outlook
wie selbst das grösste Chaos in den Griff
zu kriegen ist. Seiwert zitiert nicht nur
sich selbst, sondern alle und jeden, der
sich zu dem kniffligen Thema Gedanken
gemacht hat: Vilfredo Pareto mit seinem
80/20-Prinzip, Dwight D. Eisenhower mit
seiner ABCD-Matrix, das «Kieselprinzip»
und die «3m-Regel». Vor allem aber zeigt
er – und darin geht das Buch über ande-
re hinaus – wie man diese altbewährten
Ratschläge im Büro der Gegenwart um-
setzt. Wie der Titel sagt, beziehen sich die
Tipps auf das weltweit meistgebrauchte
Softwarepaket: Microsoft Office. Es bie-
tet für fast jede Tätigkeit Hilfe: Der Ka-
lender übernimmt die Terminplanung, die
Task-Funktion ersetzt Ausrufezeichen in
der Agenda, mit «SharePoint» lässt sich
Arbeit teilen und «OneNote» lässt die
Postit-Zettel endgültig in den Papierkorb
flattern. Auf der dem Buch beiliegenden
DVD wird das ganze Lernprogramm noch
einmal in einem dreistündigen Seminar-
mitschnitt zusammengefasst. Eigentlich
steht der Umsetzung nach dieser dop-
pelten Überzeugungsarbeit nichts mehr
im Weg. Oder sollte doch zuerst der
Abwasch erledigt werden? getAbstract
empfiehlt das runde und durchdach-
te Buch allen, die zu wenig Zeit und zu
viele gute Vorsätze haben und die schon
immer wissen wollten, was man mit Out-
look so alles anstellen kann.
«Zeitmanagement mit Microsoft Of-fice Outlook» von Lothar J. Seiwert, Holger Wöltje und Christian Obermayr, Microsoft Press 2005, 204 Seiten, Ra-ting 9 (max. 10 Punkte). Eine fünfsei-tige Zusammenfassung dieses Buches und 5000 weiterer Titel finden Sie auf www.getAbstract.ch.
Ru
brik · Titel g
gg
Au
s dem
veb.ch
3·09&rechnungswesen
controlling44
Ru
brik · Titel g
gg
Twitter wird oft unterschätzt. Zu Un-recht, denn wer den Social-Media-Dienst nutzt, ist besser informiert und kann völlig neue Netzwerke erschlies-sen.
«Was machst du gerade?» Das will die
Website von Twitter immer wieder wis-
sen. Und natürlich beantwortet man
diese Frage, auf 140 Zeichen beschränkt.
Schnell wird «gezwitschert», wo man ist,
was man macht oder über was man ge-
rade nachdenkt. Die Statusänderung, von
manchen Leuten mehrmals täglich vorge-
nommen, kennt der Internet-User nur zu
gut – Facebook lebt davon. Doch Twitter
ist viel mehr, als nur einfache Statusmel-
dungen in die Welt hinaus zu schicken.
Twitter ist auch mehr, als nur kurze Phra-
sen und Gedankenfetzen in SMS-Länge
im Internet zu publizieren.
Zwar gehen die Meinungen über den so
genannten Micro-Blogging-Dienst weit
auseinander. Eines aber ist sicher: Twitter
ist relevant. Und das nicht für Kinder und
Jugendliche – den eigentlichen Trend-
settern im Internet, die auch Facebook
«gross» gemacht haben. Bei Twitter set-
zen andere die Massstäbe: die Erwach-
senen. Viele von ihnen haben vielleicht
zuvor noch nie Social-Media-Angebote
genutzt. Und nun hat sich Twitter vor al-
lem durch die erwachsenen Nutzer wei-
ter entwickelt und sich zu einer seriösen
Social-Media-Plattform gemausert. Die
Community nutzte den Dienst plötzlich
völlig in anderer Form, als sich das die
Entwickler gedacht hatten.
Neue Quelle für Informationen
Twitter ist zu einer wichtigen und seriö-
sen Quelle in der täglichen Informations-
beschaffung geworden. Fast jeder liest
eine Tageszeitung, hört Radio, surft im
Internet oder hat vielleicht gar News und
und Blogs per RSS-Feed abonniert. Doch
Twitter geht noch eine Stufe weiter: Der
Dienst lebt davon, dass viele User Links zu
Nachrichten, Artikeln und Blogeinträgen
mit anderen teilen. Findet man jemanden,
der sich für das gleiche Themengebiet
interessiert, «folgt» man ihm und erhält
fortan schnell und unkompliziert seine
Textbeiträge und Empfehlungen. Im bes-
ten Fall gelangt man so auch an Insider-
wissen, dass sonst nirgendwo zugänglich
ist. Während der letzten Tour de France
etwa liess der Radrennfahrer Lance Arm-
strong alle seine «Followers» unmittelbar
an seinen Rennalltag teilhaben. Und die
ersten, die jeweils über die Doping-Kon-
trollen erfuhren, denen er sich unterzie-
hen musste, waren die Twitterer. Oder
ein aktuelles Beispiel: Beim US-Open
von anfangs September in Flushing
Meadows verboten die Organisatoren
den Tennisprofis das «Gezwitschere»,
damit allfällige Insiderinformationen die
Wettquoten nicht beeinflussen konnten.
Besonders interessant ist an Twitter natür-
lich, dass die Quellen nicht halb anonym
sind, sondern dass hinter den Empfeh-
lungen Menschen stehen, die man kennt
oder die man im Laufe der Zeit kennen-
lernt. Dies schafft Vertrauen, Transparenz,
vielleicht gar Sympathie – und ein ganz
Wo es Insiderwissen zwitschert
veBlo
g
neues, persönliches Informations-Netz-
werk, aus dem vielleicht sogar nachhalti-
ge Beziehungen entstehen.
Nachhaltige Netzwerke
Schliesslich kann Twitter auch in einer alt-
bekannten Situation eine völlig neue Be-
ziehungsqualität schaffen: Wer erinnert
sich nicht an die Konferenzbesuche oder
Anlässe, bei denen man bei Apéros, in
Tobias Kilchör, Projektleiter, www.swisscaster.ch
Bei Twitter findet man auch Einträge zum Thema Controlling. Lance Armstrong hat fast 2 Millionen Follower.
3·09 &rechnungswesen
controlling 45
Ru
brik · Titel g
gg
veBlo
g
Der veb.ch-Podcast im September: Die Rechtsform für die MWST-Registrierung
Wird man durch die Errichtung eines La-
gers im betreffenden Land steuerpflich-
tig? Welche Vorteile hat welcher Lager-
typ? Wie kann man den Umsatz in der
EU steuerlich vorteilhaft gestalten? Wie
können latente MWST-Risiken vermieden
werden?
Diese und weitere Fragen beantworte-
te Regine Schluckebier, Rechtsanwäl-
tin und Mehrwertsteuerexpertin FH,
anlässlich eines veb.ch-Seminars. Der
Audio-Mitschnitt ist auf der Webseite
von veb.ch, veBlog, als Podcast aufge-
schaltet.
Podcast-Tipp: Brouhaha
Social Media, wie Facebook, Twitter und
Blogs bieten völlig neue Möglichkeiten.
Aber Achtung, der Schuss kann auch
nach hinten losgehen. Fehler, vor allem
in der Kommunikation, verbreiten sich in
Windeseile. Im Brouhaha-Podcast analy-
sieren die Social-Media-Experten Wolf-
gang Lünenbürger-Reidenbach und Alex
Wunschel vermeintliche Social-Media-PR-
Desaster: Ursprung, Momentum, Reaktio-
nen, Relevanz und Folgen.
Pausen und bei Mittagessen Berufskolle-
gen oder Gleichgesinnte kennenlernt und
sich angeregt mit ihnen unterhält? Hand
aufs Herz: Meist bleibt davon nicht viel
mehr als eine Visitenkarte, die dann im
Karteikasten verschwindet – obwohl die
Unterhaltung vielleicht äusserst spannend
und anregend war. Twitter kann in die-
sem Fall viel leisten – unkompliziert und
unverbindlich können diese neu gewon-
nenen Bekanntschaften weiter gepflegt
werden. Der Austausch mit Personen,
die sich für das gleiche Thema interes-
sieren, war noch nie so einfach. Es kann
ein völlig neues Netzwerk mit qualitativ
hochstehenden Beziehungen entstehen
und nicht zuletzt noch erweitert wer-
den. Denn Twitter zeigt auch, mit wem
die eigenen Kontakte vernetzt sind – gut
möglich, dass sich auch da noch weitere
spannende Persönlichkeiten finden las-
sen.
Die Broschüre kostet für Mitglieder veb.ch CHF 60, für Nichtmitglieder CHF 95, inkl. MWST. Bestellungen auf www.veb.ch, Publikationen oder E-Mail [email protected]. Weitere Auskünfte: Telefon 043 336 50 30.
Durchschnittsgehalt von CHF 123‘500
und eine Arbeitswoche von 43 Stunden.
Generell steigen die Löhne jährlich um
2.8%. Das liegt klar über der Inflations-
rate. Ebenfalls positiv: Die Arbeitszufrie-
denheit befindet sich auf einem hohen
Niveau, nahe dem Wert von 8 auf einer
Skala von 0 bis 10.
Neben Kerninfos enthält die Gehaltserhe-
bung 2009 auf rund 50 Seiten viele weite-
re Analysen. So wird die Gehaltsentwick-
lung aufgeschlüsselt nach Alter, Branche,
Kanton, Position in der Firma und Firmen-
grösse. Aufgefallen: das Lohngefälle von
ca. 20% zwischen Mann und Frau. Die
Ursachen sind vielschichtig. So sind un-
ter den DiplominhaberInnen 51.5% der
Männer Mitglied der Geschäftsleitung,
aber nur 26% der Frauen. Frauen wählen
zudem öfter eine Teilzeitstelle. Man darf
gespannt sein, was die nächste Umfrage
zu vermelden hat.
Wie viel verdient man im Rechnungs-wesen und Controlling? Eine Branche lässt sich in die Karten blicken.
Alle paar Jahre fragt veb.ch, der Schwei-
zerische Verband der dipl. Experten in
Rechnungswesen und Controlling und
der Inhaber des Eidg. Fachausweises im
Finanz-und Rechnungswesen, seine Mit-
glieder in einer repräsentativen Gehalts-
erhebung nach ihren aktuellen Löhnen
und mehr. 2009 ist dieses Werk erstmals
in Zusammenarbeit mit dem Lehrstuhl für
Statistik und Empirische Wirtschaftsfor-
schung der Universität Zürich durchge-
führt worden.
Die wichtigsten Zahlen: Unselbststän-
dig erwerbstätige DiplominhaberInnen
verdienen im Schnitt CHF 189‘800, und
arbeiten wöchentlich rund 47 Stunden.
Unselbstständig erwerbstätige Fach-
ausweisinhaberInnen kommen auf ein
Lohntransparenz:Die aktuelle Gehaltserhebung von veb.ch
Die aktuellen Gehälter 2009
Repräsentative Schweizer Erhebung bei Inhaberinnen und Inhabern des eidg. Diploms in Rechnungslegung und Controlling und des Fachausweises im Finanz- und Rechnungswesen
3·09&rechnungswesen
controlling46
Die veb.ch Regionalgruppen bilden, ne-
ben ihren gesellschaftlichen Aufgaben,
für die Mitglieder einen wichtigen fach-
lichen Treffpunkt in der Region. Dieses
Netzwerk ist für die Kontakt- und Bezie-
hungspflege sowie für den gesellschaft-
lichen und fachlichern Erfahrungsaus-
tausch auf hohem Niveau von hohem
Nutzen. Ein exklusives Angebot sind die
Veranstaltungen unter dem Titel netz-
werk veb.ch, welche das Networking
aktiv unterstützen gemäss dem Leitsatz:
«Wer alleine arbeitet addiert, wer ge-
meinsam arbeitet multipliziert».
Regionalgruppen
Bern Espace Mittelland
Thomas Zbinden, Präsident
Münsterstrasse 2, 6214 Schenkon
Telefon 076 572 14 52
Aktuelle VeranstaltungennFamilienanlass, Präriebar Belp
7. November 2009
Nordwestschweiz
Roland Vannoni, Präsident
Mischelistrasse 37
4153 Reinach
Telefon 061 267 92 68
Ostschweiz-Fürstentum Liechtenstein
Franz J. Rupf, Präsident
Quaderstrasse 5, 7000 Chur
Telefon 081 252 07 22
Fax 081 253 33 73, [email protected]
Zentralschweiz
Karl Gasser, Präsident
Türlacherstr. 18, 6060 Sarnen
Telefon 041 660 63 85
Aktuelle VeranstaltungennGeneralversammlung
14. November 2009
Zürich
Michael Lang, Präsident
Lunkhoferstr. 58, 8966 Oberwil-Lieli
Telefon 056 641 30 50, [email protected]
Aktuelle VeranstaltungennWhisky Seminar
13. Oktober 2009
nMWST 2010: Die Kurzfassung
23. Oktober 2009
nWeihnachtsanlass
25. November 2009
nNeues aus dem kantonalen Steueramt
21. Januar 2010
Jedes Mitglied von veb.ch ist automatisch
einer Regionalgruppe angeschlossen. Die
Regionalgruppe kann mit dem persönli-
chen Login auf www.veb.ch, Menüpunkt
Daten aktualisieren, geändert werden.
Ohne Angabe erfolgt die Zuteilung auf-
grund des Wohnortes.
Die veb.ch Regionalgruppe Zürich und Umgebung hat rund 1700 Mitglieder und wird von einem Vorstand mit fünf Personen geführt.
Wir suchen eine / einen
Regionalgruppenpräsidentin RegionalgruppenpräsidentenDie Regionalgruppe gehört zum veb.ch mit seinen gesamtschweizerisch mehr als 6000 Mitgliedern.
Die Aufgaben der Regionalgruppe ergän-zen das Angebot von veb.ch. So werden regelmässig Fachvorträge speziell zu kan-tonalen Themen angeboten. Die Förde-rung des Networkings und der Kollegialität sind ein weiterer Eckpfeiler der Verbands-aktivitäten. Das Mitgliedersekretariat wird von veb.ch geführt.
Haben Sie Freude, Kurzvorträge zu interes-santen Themen und gesellschaftliche An-lässen zu organisieren? Wollen Sie in einem Verband aktiv mitwirken und am zukünftigen Wachstum und Erfolg teilhaben? Schätzen Sie ein unkonventionelles Zusammenarbeiten und einen grossen Gestaltungsspielraum?
Gerne gibt Ihnen Herr Michael Lang, jetziger Präsident, weitere Auskünfte über diese inte-ressante und abwechslungsreiche Aufgabe. Tel. 079 438 51 15, [email protected].
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brik · Titel g
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Reg
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algru
pp
en
3·09 &rechnungswesen
controlling 47
Ru
brik · Titel g
gg
Alle Weiterbildungen auf einen Blick
Verschiedene Verbandsmitgliedschaften
verlangen von ihren Mitgliedern einen
jährlichen Weiterbildungsnachweis. Die
Veranstaltungen von veb.ch werden
sowohl vom Treuhand Suisse wie auch
von der Treuhandkammer als fachliche
Weiterbildung anerkannt. Als Nachweis
erhalten die Seminarteilnehmer eine de-
taillierte Bestätigung über den Inhalt des
besuchten Seminars.
Die ideale Ergänzung zum Sammeln aller
Weiterbildungsbestätigungen: der Bil-
dungspass, herausgegeben vom SVEB
– Dachverband für allgemeine und be-
rufliche Weiterbildung. veb.ch-Mitglieder
erhalten dieses praktische Testatheft in
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Rubrik Publikationen / Fachzeitschriften.
Au
s dem
veb.ch
Melitta Bischofberger, Geschäftsführerin und Mitglied des veb.ch-Vorstandes.
Aus der veb.ch-Geschäftsstelle
Jetzt erhältlich: Die aktuellen Gehälter 2009
Dankeschön, liebe veb.ch-Mitglieder!
2058 von Ihnen haben sich an unse-
rer Umfrage zum Thema Lohn beteiligt,
und das Resultat lässt sich sehen: Auf
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der Uni Zürich erarbeitete Gehaltser-
hebung 2009 das Thema Gehälter aus
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bandsmitglieder gibt es den veb.ch Ge-
haltsrechner auch online. Loggen Sie sich
ein, und nutzen Sie die neue Dienstleis-
tung im vertraulichen Mitgliederbereich
auf www.veb.ch.
Aktuelle Mitschnitte und mehr: veBlog
Diese Seite auf www.veb.ch bietet Ihnen
Seminar-Mitschnitte und Expertengesprä-
che als Audio-Podcasts. Zudem werden
ausgewählte Fachartikel aus unserer Zeit-
schrift «rechnungswesen & controlling»
als Online-Texte bereitgestellt. Nutzen Sie
die Response-Möglichkeit zum Kommen-
tieren von Podcast und Artikel oder sogar,
um Fragen an den Autor zu stellen. Die
Eingabemaske finden Sie am Ende des
Textes.
RAB: Anerkennung Vorprüfung Buchhalterdiplom
Mit Urteil Nr. B-1554/2009 vom 16. Juni
2009 hat das Bundesverwaltungsgericht
entschieden, dass die Vorprüfung der
eidg. Diplomprüfung für Buchhalter einem
Ausbildungsgang im Sinne von Art. 4 Abs.
2 Bst. c Revisionsaufsichtsgesetz (RAG; SR
221.302) entspricht. Personen mit einem
solchen Abschluss erfüllen daher ab sofort
die Zulassungsanforderungen in Bezug auf
die Ausbildung. Achtung: Diese Gleich-
wertigkeit gilt jedoch nur im Revisionsauf-
sichtsgesetz. Ein eidg. Fachausweis wird
vom BBT nicht erstellt.
Mitgliederrabatt beim Orell Füssli Verlag
In diesem Heft finden die Mitglieder ei-
nen Flyer mit Bestelltalon für den Orell
Füssli Verlag. Auf allen Büchern der dort
aufgeführten Verlage erhalten die Mit-
glieder 20% Rabatt.
Ein wichtiger Hinweis: Der Rabatt gilt nur für Bestellungen beim Orell Füss-li Verlag und NICHT für Einkäufe im Orell Füssli Buchladen, denn es handelt
sich dabei um zwei verschiedene Unter-
nehmen. nnn
2·09&rechnungswesen
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veb.ch
Veranstaltungen und Adressen
veb.ch demnächstveb.college, Sihlhof, ZürichIFRS für KMU, Zertifikatslehrgang ·
25. Februar 2010 bis 8. Juli 2010
Konzernrechnung, Zertifikatslehrgang
· 16. März 2010 bis 29. Juni 2010
CH-Mehrwertsteuer-Zertifikatslehr-
gang · 2. März 2010 bis 15. Juni 2010
IFRS-Zertifikatslehrgang · 2. März
2010 bis 1. Juni 2010
Experte Swiss GAAP FER, Zertifikats-
lehrgang · 4. März 2010 bis 24. Juni
2010
EU-Mehrwertsteuer-Zertifikatslehr-
gang · 14. April 2010 bis 7. Juli 2010
veb.proSwiss GAAP FER oder IFRS für KMU:
Welcher Standard ist der Richtige?
· 14. Oktober 2009, Hotel Marriott,
Zürich
Transfer Pricing in der Wirtschaftskrise:
Auch für KMU wichtig!
· 4. November 2009, Hotel Marriott,
Zürich
veb.taxRevision MWSTG
· 17./22. Dezember und 8. Januar aus-
gebucht!
Widerholungen am 18. Januar und
1. Februar 2010, Hotel Marriott, Zürich
Jahresabschlussplanung 2009 · 14.
Januar 2010, Hotel Marriott, Zürich
Das Veranstaltungsangebot wird laufend ergänzt. Besuchen Sie uns auf www.veb.ch.
Unsere Partner
veb.ch
Lagerstrasse 1, Postfach 1262
8021 Zürich
Telefon 043 336 50 30
Fax 043 336 50 33
www.veb.ch, [email protected]
acf.ch
Ass. dei contabili-controller diplomati
federali – Gruppo della svizzera italiana
Ines Guarisco, Presidente
6963 Lugano-Cureggia
Telefono/Fax 091 966 03 35
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swisco.ch
Chambre des experts en finance
et en controlling
Rue de Neuchâtel 1
1400 Yverdon-les-Bains
Tél. 024 425 21 72, Fax 024 425 21 71
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VEBIT
Vereinigung der dipl. Experten in Rech-
nungslegung und Controlling und der
Fachleute im Finanz- und Rechnungs-
wesen im Treuhandfach
Industriestrasse 10, 6010 Kriens
Controller Akademie AG Zürich
18.10.2009: Beginn des 1. Semesters
des Studiengangs für Expertinnen/Exper-
ten in Rechnungslegung und Controlling
mit eidg. Diplom, (2 Varianten: in 5
oder 3 Semestern), Kick-off Seminar in
Brunnen
20./21.10.2009: IFRS Update
ab 28.10.2009: Controlling-Praxisstu-
dium, Modullehrgang, Zürich
9.11.2009: Tag des Rechnungswesens
«Kaufmännische Bildung ohne Bu-
chungssatz?»
12.11.2009: EMBA Controlling und
Consulting, Zürich
Impressum
«rechnungswesen & controlling», Fachinformationen des Schweizerischen Verbandes der dipl. Experten in
Rechnungslegung und Controlling und der Inhaber des eidg. Fachausweises im Finanz- und Rechnungs-
wesen veb.ch
Erscheint vierteljährlich in einer Auflage von 9500 Exemplaren
Redaktion: Herbert Mattle, Präsident, Obfelden; Dieter Pfaff, Vizepräsident, Wettswil; Melitta Bischofber-
ger, Geschäftsführerin
Inserate und Auskünfte: Geschäftsstelle veb.ch, Lagerstrasse 1, 8004 Zürich, Telefon 043 336 50 30,
Fax 043 336 50 33, [email protected], www.veb.ch
Layout, Druck und Versand: Druckzentrum AG, Zürich Süd, Rainstrasse 3, 8143 Stallikon
Bezug: «rechnungswesen & controlling» kann kostenlos bezogen werden bei veb.ch oder steht zum
Download zur Verfügung (www.veb.ch/Publikationen/Fachzeitschriften)
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